Allgemeinen Versicherungsbedingungen
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SNOWCARE ® Kundeninformation nach VVG und Allgemeine Versicherungsbedingungen Ausgabe 2015 05.10.2015 SNOWCARE® INHALTSVERZEICHNIS SNOWCARE® – ASSISTANCE VERSICHERUNG AUF SKIPISTEN I. KUNDENINFORMATION NACH VVG ............................................................. 3 II. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) ............................ 5 2 SNOWCARE® SNOWCARE® – ASSISTANCE VERSICHERUNG AUF SKIPISTEN Wichtig: Unbedingt den Skipass mit dem Vermerk « insured » oder « versichert » aufbewahren; er dient als Versicherungsausweis. SNOWCARE® ist eine Assistance- und Schutzversicherung von 24H ASSISTANCE. I. KUNDENINFORMATION NACH VVG Die folgenden für die Kunden bestimmten Informationen geben eine kurze und verständliche Übersicht über die Identität des Versicherers sowie den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags (Art. 3 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG). 1. Wer ist Versicherer? Versicherungsträger ist die EUROP ASSISTANCE (SCHWEIZ) VERSICHERUNGEN AG (im Folgenden EUROP ASSISTANCE genannt) mit Sitz in Avenue Perdtemps 23 – Posfach 3200 – CH-1260 NYON 1. ® Die Versicherung wird unter dem Namen SNOWCARE vertrieben und verkauft. 2. Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes? ® SNOWCARE ist eine komplementäre und subsidiäre Versicherung zu bereits bestehenden Versicherungsdeckungen der versicherten Person und kann nur für Schäden aufkommen, welche durch diese bestehenden Versicherungen nicht gedeckt sind. Die versicherten Risiken sowie der Umfang der Versicherungsleistungen im Rahmen dieses Versicherungsschutzes werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt. 3. Wer ist der Versicherungsnehmer / Wer sind die versicherten Personen? Der Versicherungsnehmer ist die Skistation, welche den Skipass für Drittpersonen ausstellt. Die versicherten Personen sind diejenigen Kunden, welche über einen Skipass mit dem Aufdruck des versicherten Produktes verfügen, den sie bei einer teilnehmenden Skistation erworben haben, oder über sämtliche andere Dokumente oder Belege verfügen, welche den Versicherungsabschluss bestätigen. 4. Welche wesentlichen Ausschlüsse gelten für die Versicherung? Ereignisse, die bereits zum Zeitpunkt beim Kauf des Skipasses eingetreten sind, oder Ereignisse, deren Eintritt für die versicherte Person beim Kauf des Skipasses offensichtlich waren. Ereignisse im Zusammenhang mit Pandemien und Epidemien. Ereignisse im Zusammenhang mit der trotz Kenntnis der Risiken erfolgten Beteiligung an gefährlichen Handlungen. Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die häufigsten Ausschlussfälle. Weitere Ausschlussfälle werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie im VVG geregelt. 5. Welche Pflichten hat die versicherte Person? Die versicherte Person hat ihre Melde-, gesetzlichen und vertraglichen Informations- sowie Verhaltenspflichten uneingeschränkt zu erfüllen (z. B. die Pflicht, EUROP ASSISTANCE unverzüglich jeden Schadenfall zu melden). 3 SNOWCARE® Sie ist verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die Höhe des Schadens einzudämmen und zur Aufklärung dessen Ursache beizutragen (z. B., indem er Dritte ermächtigt, Dokumente, Informationen und sonstige zur Klärung des Schadens notwendige Unterlagen an EUROP ASSISTANCE weiterzugeben). Die versicherte Person muss den Schadenfall zuerst ihrer bestehenden Versicherungen melden. Danach kann sie die endgültige Schadenabrechnung ihrer Versicherung an EUROP ASSISTANCE einsenden, um eventuelle Versicherungsleistungen geltend zu machen, welche nicht durch diese Versicherung garantiert wurden. Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die häufigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie im VVG geregelt. 6. Gültigkeit der Versicherung Beginn und Ende des Versicherungsschutzes entsprechen der Dauer des Skipasses und sind auf dem Skipass oder auf sämtlichen anderen Dokumenten oder Belegen, welche den Versicherungsabschluss bestätigen, angegeben. ® Snowcare ist als Versicherung nur dann gültig, wenn der Skipass oder sämtliche andere Dokumente oder Belege, ® welche den Versicherungsabschluss bestätigen, die Aufschrift «Snowcare », «Versichert» oder «Assuré» tragen. Sämtliche Versicherungsdeckungen sind nur gültig für Ereignisse, die den Einsatz des Rettungsdienstes der Skistation fordern. Es ist sehr wichtig, den Skipass mit dem als Versicherungsbeleg geltenden Vermerk aufzubewahren. 7. Wie werden persönliche Daten behandelt? EUROP ASSISTANCE verarbeitet alle persönlichen Daten, die sich aus Vertragsdokumenten oder der Erfüllung des Vertrags ergeben, und verwendet sie, um die Prämienhöhe zu berechnen, um das Versicherungsrisiko zu definieren, um Fälle zu bearbeiten, die gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen geben, und um Statistiken für Marketingzwecke zu erstellen. Diese Daten werden auf physischen oder elektronischen Trägern gespeichert. Zudem werden sie an beteiligte Dritte übertragen, soweit dies notwendig ist, insbesondere an andere Versicherer, Behörden, Rechtsanwälte, Ärzte und unabhängige Sachverständige. Diese Daten können auch verarbeitet werden, um einen möglichen Versicherungsbetrug zu verhindern. 4 SNOWCARE® II. ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) 1. DEFINITIONEN Versicherte Person / Begünstigter : Die Halter und Inhaber eines Skipasses der Skistation mit dem Vermerk «Snow Assist», «Base» oder «Versicherter» oder sämtliche andere Dokumente sowie Beweismittel, welche den Versicherungsabschluss bestätigen. ® SNOWCARE : Garantiebezeichnung, Gegenstand dieses Vertrages. Skifahren: Ski-, Snowboard-, Skibobfahren und ähnliche sportliche Tätigkeiten, die mit dem Skipass verbunden sind. Das Schneewandern ist ebenfalls inbegriffen, jedoch nur auf den von der Skistation bereitgestellten Winterwanderwegen. Offene Pisten: Gelten als offene Pisten, sämtliche mit dem Skipass verbundenen vorbereiteten Skipisten. Die von der Skistation freigegebenen Zonen, welche sich ausserhalb der vorbereiteten Pisten befinden, gelten ebenfalls als offene Pisten. Notfallbedingte Heilungskosten: Als notfallbedingte Heilungskosten gelten die sofortigen lebensrettenden Massnahmen und die ersten medizinischen Eingriffe. Versicherer: EUROP ASSISTANCE (SCHWEIZ) VERSICHERUNGEN AG, im Folg. EUROP ASSISTANCE genannt. Versicherungsnehmer: Die Station, welche den Skipass ausgibt. Versicherungsgegenstand: Assistance auf Skipisten. Versicherungsdauer: Auf dem Skipass angegebene Tage. Örtlicher Geltungsbereich: Skigebiet, in welchem der Skipass gilt. 2. VERSICHERTE LEISTUNGEN Der in Ziffern 1, 2, 3 und 4 nachstehen genannte Versicherungsschutz gilt ausschliesslich für die offenen Pisten des betroffenen Skigebietes. In teilweiser Abänderung der vorliegenden Bedingungen gilt zudem der Versicherungsschutz zur Bereitstellung eines Ersatzlenkers“, Rückerstattung des Skipasses und Rechtsbeistand auch für Unfälle im Bereich der Thermalbäder, falls der Eintritt in diese Bäder im Skipass inbegriffen ist. ® Der gesamte, im Rahmen der SNOWCARE -Police vereinbarte Versicherungsschutz versteht sich subsidiär zu bereits bestehendem Versicherungsschutz, welcher zuvor durch die versicherte Person/den Begünstigten gezeichnet wurde und bei Aushändigung des Skipasses bereits in Kraft waren. Er gilt daher nur für Schäden, welche von den genannten Versicherungen nicht bereits gedeckt sind. 1. Rettungs- und Bergungskosten (Pistenrettungsdienst) auf den Skipass offenen Pisten, welche durch den Einsatz der Rettungsdienste der Skistation erfolgten. 2. Ambulanz-Transportkosten vom unteren Ende der Piste bis zum nächstgelegenen Spital. 3. Helikopter-Rettungskosten. Gedeckt sind ausschliesslich die Kosten für den Transport zu einem schweizerischen Spital. 4. Notfallbedingte Heilungskosten. Der Versicherungsschutz umfasst ausschliesslich die in der Schweiz angefallenen notfallbedingten Heilungskosten, falls diese nicht von einer Krankenversicherung oder einer privaten/sozialen Unfallversicherung übernommen werden. 5. Die gesamte Versicherungssumme für den unter Ziffer 1, 2, 3 und 4 genannten Versicherungsschutz beträgt bei Kumulierung aller Leistungen höchstens CHF 6'000.-. 6. Falls der Begünstigte infolge eines Unfalls, der den Einsatz des Rettungsdienstes der Skistation bedingte, nicht in der Lage ist sein Fahrzeug zu lenken, wird ihm bis zu einem Höchstbetrag von CHF 2’500.00 ein Ersatzlenker zur Verfügung gestellt, damit er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort erreichen kann. In diesen Fällen ist zuvor eine entsprechende Genehmigung der Gesellschaft einzuholen 7. Rückerstattung des Skipasses : 7.1. Bei Inhabern von mindestens 2 Tage gültigen Skipässen umfasst dieser Versicherungsschutz auch die zeitanteilige Rückerstattung des nicht in Anspruch genommenen Skipasses für Skilifte, Skikurse und Miete der Sportausrüstungen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 1‘200.-. Die entsprechenden Originalbelege sind einzureichen. 5 SNOWCARE® 7.2. EUROP ASSISTANCE übernimmt die Rückzahlung des nicht in Anspruch genommenen Skipasses, falls nicht mehr als 5 Skilifteinrichtungen im Geltungsbereich des Skipasses aufgrund von ungünstigen Wetterbedingungen (stürmische Winde, Lawinenrisiko, übermässiger Schneefall) in Betrieb waren. Inhaber von Halbjahresabonnementen und Jahresabonnementen können diesen spezifischen Versicherungsschutz nicht beanspruchen. 7.3. EUROP ASSISTANCE übernimmt bis zu einem Höchstbetrag von CHF 500.-- die Kosten für die nicht beanspruchten Pässe zur Nutzung von Skiliften, Sportkursen und Mieten von Sportausrüstungen für eine Begleitperson, falls diese auf Grund des Gesundheitszustands der versicherten Person an deren Seite verbleiben musste. 8. Bis zu CHF 5'000.- umfasst der Versicherungsschutz für eine medizinischen Rückführung der versicherten Person an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort, falls die betreffende Person ärztliche Behandlungen im Sinne von Ziffer 2, 3 und 4 oben in Anspruch genommen hat. In diesen Fällen ist zuvor eine entsprechende Genehmigung der Gesellschaft einzuholen 9. Der Versicherungsschutz gemäss Ziffer 7 und 8 gilt für SÄMTLICHE medizinischen Gründe und bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses durch den Begünstigten, sofern dieser nicht bereits beim Kauf eines Ski-Abonnements nicht in der Lage war, skizufahren. 10. Rechtschutz: Falls die versicherte Person aufgrund eines im vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses Gegenstand eines Straf- oder Zivilverfahrens wird, übernimmt die Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von CHF 2500.-- die Anwaltshonorare oder Honorare jeder anderen Person, welche die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen für das betreffende Verfahren aufweist 3. AUSSCHLÜSSE Im Rahmen des vorliegenden Versicherungsvertrags besteht keinerlei Versicherungsschutz bei Schäden und Unfällen aufgrund eines der nachstehenden Ereignisse: a) Gebrauch von Drogen, Betäubungsmitteln oder nicht ärztlich verschriebenen Medikamenten; b) Alkoholisierter Zustand, absichtliche Handlungen, bewusste Nichtbeachtung amtlicher Verbote; c) Selbsttötung oder Selbsttötungsversuch ,Selbstverstümmelung; d) Sämtliche Fälle höherer Gewalt, welche die Erfüllung des Vertrags verunmöglichen, insbesondere Verbote seitens der lokalen, nationalen oder internationalen Behörden; e) Unfälle auf Grund der Teilnahme als professioneller oder vertraglich entlohnter Sportler an offiziellen Wettkämpfen, die von einem Sportverband organisiert werden, sowie auf Grund des Trainings für derartige Wettkämpfe, ferner auch die Privathaftpflicht im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten; f) Skitouren und Skifahren ausserhalb der offenen Pisten (unter Vorbehalt der von der Skistation freigegebenen Gebiete, welche sich ausserhalb der Pisten befinden), Beteiligung an wettkampfähnlichen Rennen einschliesslich Amateur-Wettrennen; g) Verteidigungskosten, die auf ein Verbrechen oder ein absichtliches Delikt zurückzuführen sind; h) Ereignisse im Zusammenhang mit der Ausübung eine beruflichen Tätigkeit oder der Nutzung eines Motorfahrzeugs; i) Nicht korrekte oder missbräuchliche Verwendung des Skipasses; j) Helikoptertransporte auf ausländischem Hoheitsgebiet sind nicht versichert; k) Sämtliche Haftpflichtansprüche Dritter. l) Schäden aufgrund von Täuschungen oder absichtlichen Delikten; m) Schäden aus Eigentum, Besitz, Nutzung oder Gebrauch von Motorfahrzeugen jeglicher Art; n) Direkte oder indirekte Schäden an Strukturen, Einrichtungen und Installationen des Versicherungsnehmers oder der mit ihm wirtschaftlich und finanziell verbundenen Gesellschaften; o) Übernahme der Franchisen und Arztkostenbeteiligungen gemäss KVG; p) Sämtliche Unfälle ausserhalb des Bereichs der Skistation. 4. PFLICHTEN IM SCHADENFALL Um die Leistungen dieser Versicherungsdeckung zu beanspruchen oder für Auskünfte aller Art im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis, wenden Sie sich bitte an: 6 SNOWCARE® EUROP ASSISTANCE (Schweiz) Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23 – PLZ 3200 – CH-1260 NYON 1 Telefon +41 (0)22 593 73 29 Fax +41 (0)22 939 22 45 E-Mail [email protected] Der Versicherungsschutz gemäss Ziffer 5 und 7 gilt nur bei vorheriger Genehmigung seitens der Gesellschaft. Jegliche Meldung sowie jeglicher Vergütungsantrag im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis ist innerhalb von 10 Tagen bei EUROP ASSISTANCE einzureichen. Bitte legen Sie Ihrer Schadenmeldung folgende Unterlagen bei: Original Skipass Arztzeugnis Ihre genauen persönlichen Daten Angaben zu Ihrer Bank- oder Postkontoverbindung Ansprüche auf Leistungen gemäss Ziffer 2, 3, 4 und 7 sind zwingend bei denjenigen Versicherern zu melden, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung des Skipasses ein gültiger Versicherungsschutzbestand. Sie können die Schlussabrechnung Ihres Versicherers bei EUROP ASSISTANCE einreichen, um Ihre Ansprüche auf von diesem nicht gedeckte Leistungen geltend zu machen. Wir empfehlen unseren Kunden aus dem EU-Raum, unverzüglich Kontakt mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG aufzunehmen, anstatt mit ihren persönlichen Versicherern: Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, CH-4503 Solothurn - www.kvg.org Email : [email protected] Telefon : + 41 32 625 30 30 Fax : + 41 32 625 30 90 Diese Einrichtung übernimmt die Funktion Ihres persönlichen Versicherers. Die Schlussabrechnung der Gemeinsamen Einrichtung KVG können Sie bei EUROP ASSISTANCE einreichen, um eventuelle Differenzbeträge zu beanspruchen. EUROP ASSISTANCE übernimmt auch die Folgekosten für den administrativen Aufwand dieser Einrichtung. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheiten ist die Gesellschaft nicht entschädigungspflichtig. Bei Vorleistungen im Sinne von Ziffer 2, 3 und 4 hat der Begünstigte dem Versicherer sämtliche Angaben zu übermitteln, mit welchen letzterer über die Europäische Krankenversicherungskarte bei der zuständigen Stelle des betreffenden Landes seine Leistungen zurückfordern kann 5. 1. RECHTSGRUNDLAGE Gerichtsstand und anwendbares Recht Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Zuständig für alle Ansprüche aus diesem Vertrag sind die Gerichte des schweizerischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten sowie die Gerichte des Sitzes von EUROP ASSISTANCE in Nyon und im Kanton Waadt 2. Subsidiaritätsklausel Falls eine versicherte Person Ansprüche hat, die sich aus einem anderen Versicherungsvertrag (obligatorische oder fakultative Versicherung) ergeben, so ist der Versicherungsschutz subsidiär und beschränkt sich auf den Teil der Leistungen von EUROP ASSISTANCE, der diejenigen des anderen Versicherungsvertrags übersteigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal erstattet. Falls EUROP ASSISTANCE dennoch Leistungen für denselben Schaden erbracht hat, gelten diese als Vorschuss, und der Versicherte tritt die Ansprüche, die er gegen Dritte (obligatorische oder fakultative Versicherung) geltend machen kann, in dieser Höhe an EUROP ASSISTANCE ab. 3. Verjährung Alle Handlungen bzw. Forderungen aus diesem Vertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt des Sachverhalts, durch den die Leistungspflicht begründet wird 4. Ergänzende Rechtsgrundlagen Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) sowie des Obligationenrechts (OR). 7