Höhergruppierungen nach TVL

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Höhergruppierungen nach TVL
Höhergruppierungen nach dem Tarifvertrag TV-L sind nicht leicht zu verstehen.
Warum die Freude über die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe
nach einem Blick auf die Mitteilung der zentralen Gehaltsstelle
unter Umständen gedämpft werden kann
Der Betrachtung der Entgelttabelle nach angekündigter Eingruppierung in eine höhere
Entgeltgruppe führt leider oft zu nicht gerechtfertigten Wunschvorstellungen. Wegen der sich in
unseren Köpfen festgesetzten Erinnerung an die starre Kopplung der Stufen an das Lebensalter
bei den Angestellten bzw. an die Betriebszugehörigkeit bei den Arbeitern erwarten wir eine
Höhergruppierung unter Beibehaltung der erreichten Leistungsstufe.
In der Realität kann es bei Höhergruppierungen auch zu einer Zuordnung in eine niedrigere
Leistungsstufe kommen. Denn die Stufenzuordnung bei Veränderung der Eingruppierung ist in
§17 (4) TV-L neu und leider nach ganz anderen Regeln festgelegt worden:
1. Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen
Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten.
2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem
Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8
beziehungsweise weniger als 46,25 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der
Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags
einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8)
beziehungsweise 46,25 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15).
3. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der
Höhergruppierung.
4. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in
der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.
5. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung
wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4
festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des
Garantiebetrags.
Es muss betont werden: Grundregel ist Regel 1, sie allein legt die Stufe fest.
Erst in Regel 2 wird danach ein Garantiebetrag für die Entgeltdifferenz festgelegt.
Wir erkennen:
1.
Die Regelung ist kompliziert und stark gewöhnungsbedürftig.
2.
Das gewohnte Beibehalten der Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen ist nicht mehr
zwingend vorgegeben. Nur bei Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe muss die Stufe
nach Regel 4 beibehalten werden.
3.
Weil die Stufenzuordnung heute allein an der Höhe des erreichten Entgelts
festgemacht wird, kann es passieren, dass bei Höhergruppierung in eine niedrigere
Leistungsstufe zugeordnet wird.
4.
Da jede neue Höhergruppierung nach Regel 3, einen neuen Startzeitpunkt für die
Stufenlaufzeit setzt wird bei Höhergruppierung die „Stufenkarriere“ immer mehr
(nichtbeibehalten der Stufe) oder weniger (beibehalten der Stufe) verlängert.
Mit einem Blick auf die zur Zeit aktuelle Entgelttabelle lässt sich die Problematik an folgenden
Beispielen verdeutlichen:
Tabelle TV-Länder Tarifgebiet Ost
Gültig in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008
1) vollzogene Ost-West Angleichung
Beispiel 1: Eine bisher in der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 Beschäftigte wird in die Entgeltgruppe 6
höhergruppiert. Sie bleibt dabei nicht in der Stufe 5, denn schon in der Stufe 4 der Entgeltgruppe
6 ist das Entgelt höher als bisher. Es sind nämlich 2155 Euro im Vergleich zu bisherigen 2135
Euro). Zur Erinnerung Regel 1 schreibt vor: die Beschäftigte wird bei Höhergruppierungen der
Stufe zugeordnet in der sie mindestens das bisherige Tabellenentgelt erhält.
Da aber nach Regel 2 ein Garantiebetrag von 25 Euro bei der Entgelterhöhung erreicht werden
muss, folgt zwingend: in der nach Regel 1 festgelegten Stufe 4 muss ein entsprechend höheres
Entgelt hier also nicht der Tabellenwert 2155 Euro sondern 2160 Euro bezahlt werden.
Es ergibt sich eine Entgelterhöhung um 25 Euro (Garantiebetrag).
Beispiel 2: betrachtet man die gleiche Höhergruppierung von E5 nach E6 jedoch mit Stufe 4 als
Ausgangsstufe, zeigt sich, dass die Regel in diesem Fall zur Beibehaltung der Stufe führt.
Es ergibt sich eine Entgelterhöhung um 90 Euro (2155-2065).
Wie Sie an Hand der Entgelttabelle überprüfen können tritt der Effekt der „Rückstufung“ nur bei
Höhergruppierungen unterhalb der Entgeltgruppe 10 auf.
Für beide Beispiele beginnt die Stufenlaufzeit in der Stufe 4 mit dem Zeitpunkt der
Höhergruppierung neu. Damit verlängert sich die „Stufenkarriere“ im Beispiel 1 um die vor der
Höhergruppierung in der Stufe 4 und Stufe 5 zurückgelegte Zeit und im Beispiel 2 nur um die
vor der Höhergruppierung in der Stufe 4 zurückgelegte Zeit.
Die einzig sinnvolle Schlussfolgerung ist: Bitte freuen Sie sich trotzdem über die
Entgelterhöhung auch wenn Ihre höheren Erwartungen nicht erfüllt worden sind.