Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1. § 3 Abs. 2
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Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1. § 3 Abs. 2
Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1. § 3 Abs. 2 ASAV 210.23 DA WVV Zu Abs. 2 (1) Für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an ausländische Arbeitnehmer im Bereich der Bauwirtschaft, die auf der Grundlage von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Erfüllung von Werkverträgen beschäftigt werden, wurden nach § 3 Abs. 2 der Anwerbestoppausnahmeverordnung i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung folgende Obergrenzen festgelegt: 1.2.110 Grundlage a) Für Werkverträge mit in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betrieben, die bis zu 50 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, darf die Arbeitserlaubnis bis zu 15 Arbeitnehmern erteilt werden, wobei die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer des in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betriebes nicht übersteigen darf. b) Für Werkverträge mit in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betrieben, die mehr als 50 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, darf die Arbeitserlaubnis bis zu 30 vom Hundert der gewerblichen Arbeitnehmer des in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betriebes, höchstens jedoch 300 Arbeitnehmern erteilt werden. (2) Erfahrungsgemäß besteht bei der Beschäftigung kleiner Gruppen von ausländischen Arbeitnehmern eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass es zu unzulässigen Arbeitnehmerüberlassungen kommt. Es ist deshalb besonders darauf zu achten, dass im Rahmen von Werkverträgen mit deutschen Betrieben, die nicht mehr als 5 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung eingehalten wird. (1) Die Abgrenzung der Werkverträge über Bauleistungen/Betriebe des Baubereichs von den übrigen Wirtschaftsbereichen erfolgt in Anlehnung an die Baubetriebe-Verordnung i.V. mit dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) und dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Eine Zusammenfassung beinhaltet die sogenannte • Negativliste (DA 1.2.210) (Betriebe der Bauwirtschaft, die unter die Regelung des § 3 Abs. 2 ASAV fallen) 1.2.111 Abgrenzung der WV über Bauleistungen/ Betriebe des Baugewerbes von den übrigen WGr • Positivliste (DA 1.2.220) (verwandte Betriebe der Bauwirtschaft, die nicht unter die Regelung des § 3 Abs.2 ASAV fallen) (2) Die in diesen Listen getroffene Abgrenzung ist ausschließlich Grundlage für die Feststellung, welche Betriebe/Leistungen unter die Regelungen des § 3 Abs. 2 ASAV fallen. Zur Abgrenzung der Bauleistungen von den übrigen Leistungen wird auf den Erlass Winterbau, Stand 11/99, verwiesen. (1) Zur Prüfung der Voraussetzungen, ob die Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, sind die ausländischen Unternehmen aufzufordern, die vereinbarten Leistungen im Rahmen eines Werkvertrages nach Leistungen der Positiv-/Negativliste aufzuteilen bzw. getrennte Leistungsverzeichnisse vorzulegen. Überwiegen die nicht quotierungspflichtigen Leistungen (51 %), findet § 3 Abs. 2 ASAV auf den gesamten Vertrag keine Anwendung. 1.2.112 Mischverträge (2) Wenn die quotierungspflichtigen Bauleistungen überwiegen oder wenn eine Aufschlüsselung der Arbeiten nicht erfolgt, ist der gesamte Werkvertrag zu quotieren. Weitere Voraussetzung ist, dass der deutsche Arbeitgeber dem Baugewerbe (DA 1.2.112 und 1.2.113) angehört. 1. Ergänzungslieferung Januar 2001 -1- 1. § 3 Abs. 2 ASAV Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1.2.113 Baubetrieb 210.23 DA WVV (1) Zur Prüfung, ob es sich bei dem deutschen Auftraggeber um einen Baubetrieb handelt, ist die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) maßgebend. Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG Salierstraße 6 65189 Wiesbaden (2) Das gilt auch für Betriebe des Baugewerbes, die unter den Geltungsbereich des a) Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk b) Rahmentarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe, c) Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau fallen. Für diese Betriebe gilt nachfolgende Sozialkassenzugehörigkeit: Dachdecker-Handwerk Gerüstbaugewerbe Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk Rosenstraße 2 Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes Mainzer Str. 98 - 102 Garten- und Landschaftsbau (EWGala) Einzugsstelle für den Garten- und Landschaftsbau Alexander-von-Humboldt-Str. 4 65189 Wiesbaden 65189 Wiesbaden 53602 Bad Honnef (3) Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige selbständige Vertretung des Arbeitgebers, in der Arbeitnehmer eingestellt werden. Zum Nachweis ist eine Kopie der "Meldung für die Einzugsstelle der Sozialkassen für die Bauwirtschaft" bzw. eine Kopie der Meldung für die gemeinsame Einrichtung des jeweiligen Wirtschaftszweiges vorzulegen. (4) Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn die Monatsmeldung für die Sozialkassen nicht von einer Niederlassung oder Zweigstelle selbst, sondern z.B. von der Hauptverwaltung insgesamt erstellt wird. In diesen Fällen ist eine Gesamtquote für die Hauptverwaltung festzusetzen. Soweit die Festsetzung der Gesamtquote zu einer Verschlechterung führt, kann anhand prüffähiger Unterlagen der Hauptniederlassung die Quote auch getrennt festgesetzt werden. (5) Werkverträge einer Niederlassung, deren Quote bereits ausgeschöpft ist, können nicht genehmigt werden. Die Verteilung der Quoten (Umschichtung von einer Niederlassung auf eine andere) innerhalb der Gesamtunternehmung ist nicht zulässig. 1.2.114 kein Baubetrieb -2- Die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an ausländische Arbeitnehmer zur Durchführung von Werkverträgen über Bauleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern es sich bei dem inländischen Werkvertragspartner nicht um ein Unternehmen der Bauwirtschaft handelt. Dies ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Betrieb nicht in das Sozialkassenverfahren über die gemeinsame Einrichtung des jeweiligen Wirtschaftszweiges eingebunden ist (DA 1.2.113). Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1. § 3 Abs. 2 ASAV Betriebe, die nicht unter den fachlichen Geltungsbereich des BRTV-Bau fallen, da sie nicht überwiegend Bauleistungen erbringen (sogenannte Mischbetriebe), aber nachweislich Bauleistungen ausführen dürfen, sind Baubetriebe im Sinne der Quotierung. 210.23 DA WVV 1.2.115 Mischbetrieb Der Nachweis, dass Bauleistungen nach den handwerksrechtlichen Voraussetzungen erbracht werden dürfen, ist durch eine Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer oder Kreishandwerkerschaft zu erbringen. Die Quotierungsregelungen sind anzuwenden. Grundlage für den Lohnvergleich ist der Lohntarifvertrag des Baugewerbes. (1) Als gewerbliche Arbeitnehmer eines Betriebes sind alle im Arbeiterverhältnis stehenden Mitarbeiter, unter Ausschluss der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, anzusehen. 1.2.116 Gewerbliche Arbeitnehmer (2) Die über das Sozialkassenverfahren eingebundenen Betriebe sind verpflichtet, monatlich neben der Bruttolohnsumme die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes für den Kalendermonat zu melden. Diese an die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges abgegebene Meldung ist für die Feststellung der Beschäftigtenzahl (DA 1.2.117) zugrunde zulegen. Das gilt auch für Unternehmen, die am sogenannten Spitzenausgleichsverfahren bei der ZVK teilnehmen. (1) Die Zahl der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer des den Werkvertrag abschließenden inländischen Betriebes (Auftraggeber) ist durch den Vordruck "Selbstauskunft" (Anlage 1) abzufragen und durch die jeweilige Monats- /Jahresmeldung zu belegen. 1.2.117 Feststellung der Beschäftigtenzahl (2) Bei der Feststellung der im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer ist von Jahresdurchschnittszahlen auszugehen. Um aufwendige Feststellungsverfahren zu vermeiden, werden dazu die Beschäftigungsdaten am 1. März und 1. September vor dem Zeitpunkt der Selbstauskunft zur Durchschnittsberechnung herangezogen. Die zusätzlich abgefragte Zahl der zum Zeitpunkt der Selbstauskunft beschäftigten Arbeitnehmer dient der Datenprüfung. Soweit sich gravierende Abweichungen (als Richtwerte sind etwa +/- 25 % anzusehen) zu den belegten Daten ergeben, aus welchen der Durchschnittswert errechnet wird, ist diese Zahl mit in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. Bei Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die selbständig Werkverträge über Bauleistungen abschließen, ist zur Ermittlung der für die Quotierung maßgebenden Zahl gewerblicher Arbeitnehmer von den bei den (deutschen) Einzelbetrieben/ARGE-Partnern des Baugewerbes beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern auszugehen und ggf. nach Abstimmung über die mögliche Verteilung mit den ARGE-Partnern bei diesen zu binden. Dies gilt auch bei ARGEN mit eigener Betriebsnummer. Analog ist zu verfahren, wenn der ARGE auch Mitgliedsfirmen mit ausschließlichem Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten angehören (DA 2.1.113). 1.2.118 Arbeitsgemeinschaften (1) Bei der Festlegung der Obergrenze sind Bruchteile von Zahlen nach oben abzurunden. 1.2.119 Obergrenze (2) Die festgestellte Beschäftigtenzahl bildet bei der Entscheidung über den Werkvertrag die Grundlage für die Quotierung. Veränderungen der Beschäftigtenzahlen beim deutschen Auftraggeber bleiben nach der Festsetzung der Quote im laufenden Abrechnungsjahr unberücksichtigt. Durch die "Selbstauskunft" werden neben den Zahlen der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer auch die Beantragung bzw. die Einführung von Kurzarbeit, eine Anzeige nach § 17 Kündigungsschutzgesetz und die Daten weiterer abgeschlossener Werkverträge des Betriebes abgefragt. 1. Ergänzungslieferung Januar 2001 1.2.120 Auskunft über betriebliche Verhältnisse des Auftraggebers -3- Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1. § 3 Abs. 2 ASAV 210.23 DA WVV 1.2.121 Falsche Angaben Die durch falsche Angaben festgesetzte Quote ist in einer Summe abzusetzen. Gleiches gilt auch bei falschen Angaben zu den Ziff. 2 (KUG) und 3 (§17 KSchG) der Selbstauskunft. 1.2.122 Jahresquote/ Abrechnungszeitraum Durch die Quotierungsregelung des § 3 Abs. 2 ASAV wird für die inländischen Baubetriebe (Auftraggeber) eine Jahresquote für einen bestimmten Abrechnungszeitraum eingeführt. Der Abrechnungszeitraum ist identisch mit dem der Kontingentüberwachung bei den ausländischen Werkvertragsfirmen (1.10. - 30.9.). 1.2.123 Verfahren Aus der Zahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer (DA 1.2.117) ergibt sich die Zahl der zuzulassenden ausländischen Werkvertragsarbeitnehmer, ausgedrückt in Mann-Monaten. Die Zahl der maßgeblichen Mann-Monate wird für den Abrechnungszeitraum von dem Arbeitsamt festgestellt, das für den inländischen Auftraggeber den 1. Werkvertrag in Bearbeitung nimmt. Bei parallel eingereichten Werkverträgen mit unterschiedlichen Bearbeitungszuständigkeiten verständigen sich die Dienststellen. Beispiel zu DA 1.2.110 Abs 1 b): Die Baufirma Meyer, Kiel, hat nach der Jahresdurchschnittsbetrachtung 87 gewerbliche Arbeitnehmer, das sind bei 30 % 26,1 aufgerundet 27 ausländische Arbeitnehmer, die im Rahmen von Werkverträgen maximal zugelassen werden können. Für den Abrechnungszeitraum vom 1.10.2000 bis 30.9.2001 besteht damit ein Zulassungsvolumen von insgesamt 324 Mann-Monaten. 1.2.124 Genehmigungsverfahren/ Überwachung (1) Im Abrechnungszeitraum kann das Zulassungsvolumen mit mehreren Werkverträgen mit Firmen aus unterschiedlichen Ländern und damit auch unterschiedlichen Bearbeitungszuständigkeiten für die Werkverträge verbraucht werden. Die für die einzelnen Werkverträge benötigten und kontingentierten Mann-Monate sind hierbei bei der Entscheidung über den Zusicherungs- und Gebührenbescheid zu binden, damit sie bei späteren Entscheidungen nicht mehr zur Verfügung stehen. (2) Die Bindung erfolgt in Höhe des bewilligten Kontingents. In analoger Anwendung der DA 1.2.125 kann die Bindung auf Antrag nach Abschluss des Vertrages korrigiert werden. (3) Die Bindungen sind grundsätzlich anhand der ZVK-Nr. vorzunehmen und in das ITVerfahren WKÜ einzugeben, damit sie jederzeit abgerufen werden können. Wenn ein Werkvertrag über mehrere Abrechnungszeiträume läuft, ist die tatsächliche Bindung für alle Abrechnungszeiträume festzulegen. Die Quote hingegen ist für jeden Abrechnungszeitraum bei Vorlage des ersten Werkvertrages neu festzusetzen. Die Ausschöpfung des Zulassungsvolumens ist durch Addition der erfolgten Einzelbindungen vor jeder Neuentscheidung zu errechnen. Als Buchstabenkürzel der Nationalitäten sind zu verwenden: BUL BiH CRO LET MAK PL -4- = Bulgarien = Bosnien-Herzegowina = Kroatien = Lettland = Makedonien = Polen RO SR SLO CR TR H = Rumänien = Slowakische Republik = Slowenien = Tschechische Republik = Türkei = Ungarn Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1. § 3 Abs. 2 ASAV 210.23 DA WVV Beispiel: Die Baufirma König hat nach der Zahl ihrer gewerblichen Arbeitnehmer eine Zulassungsquote von 100 ausländischen Werkvertragsarbeitnehmern, d.h. ein Volumen von insgesamt 1.200 Mann-Monaten im Abrechnungszeitraum vom 1.10.2000 30.9.2001. Die Firma König schließt am 1.12.2000 einen 1. Werkvertrag mit einer polnischen Baufirma. Nach dem Leistungsverzeichnis und dem Einsatzplan, der auch der Gebührenberechnung zugrunde gelegt wurde, werden für den Monat Dezember 2000 insgesamt 40, für die Monate Januar - Mai 2001 insgesamt 150 Mann-Monate benötigt. Das Gesamtvolumen für den 1. Werkvertrag ist mit 190 Mann-Monaten zu binden und im WKÜ mit der Eingabe zu belegen: 00/01: 1200/0190 PL Am 1.2.2001 schließt die Firma König einen 2. Werkvertrag mit einer türkischen Baufirma, welcher ein Volumen von 490 Mann-Monaten hat. Den Werkvertragsunterlagen liegt die Selbstauskunft der Firma König bei, die den 1. Werkvertrag aufführt. Aus dem WKÜ ist ebenfalls die Vorbindung eines Teils des Firmenkontingents erkenntlich. Über den Werkvertrag kann bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen im Volumen von 490 Mann-Monaten entschieden werden. Das Firmenkontingent wird mit 490 Mann-Monaten belastet und im WKÜ mit dem Eintrag versehen: 00/01: 1200/0490 TR Das gleiche Verfahren ist bis zur Ausschöpfung des Zulassungsvolumens durchzuführen. Ein Informationsabruf aus dem WKÜ, z.B. am 1.3.2001, ergibt den Hinweis, dass die Firma König eine Zulassungsobergrenze von 1.200 Mann-Monaten hat, die durch zwei Werkverträge mit einer polnischen Firma (PL) und einer türkischen Firma (TR) in Höhe von 680 Mann-Monaten gebunden sind. Der Firma König steht noch ein weiteres Volumen von 520 Mann-Monaten zur Verfügung. (1) Wird ein zugelassener Werkvertrag in kürzerer Zeit abgewickelt, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Verringerung der ursprünglich festgesetzten Bindung. Ohne Einfluss auf die festgesetzte Bindung bleibt auch, wenn der Werkvertrag nach der Genehmigung tatsächlich mit einer geringeren Anzahl an Arbeitnehmern als ursprünglich angegeben, durchgeführt wird. 1.2.125 Verkürzung des Ausführungszeitraumes (2) Kommt ein Vertrag nicht oder nur zum Teil (etwa 25 % weniger als die ursprünglich bewilligten Mann-Monate) zur Ausführung, sind die Bindungen - auf Antrag - zu korrigieren. Der deutschen Firma steht dieses Volumen innerhalb des Abrechnungszeitraumes dann wieder zur Verfügung, wenn das ausländische Unternehmen zeitgleich die für diesen Vertrag erteilten Arbeitserlaubnisse zurückgegeben hat. Notwendige Verlängerungen von Werkverträgen (DA 2.6.220) sowie Gewährleistungsarbeiten bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch für die Aufstockung des Personals im Rahmen des ursprünglich genehmigten Kontingentrahmens (Zusicherungsbescheid). 1. Ergänzungslieferung Januar 2001 1.2.126 Ausnahmen von der Quotierung -5- Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1.2.127 Restauratoren 1. § 3 Abs. 2 ASAV 210.23 DA WVV (1) Die Quotierung findet keine Anwendung auf Restauratoren, soweit sie im Bereich schutzwürdiger Objekte der Denkmalpflege tätig werden. Der Nachweis, dass es sich um schutzwürdige Objekte der Denkmalpflege handelt, ist durch eine Bescheinigung des Landesamtes für Denkmalpflege oder einer örtlich zuständigen Behörde des Denkmalschutzes zu erbringen. (2) Das gilt nur, wenn auch tatsächlich überwiegend Restaurierungsarbeiten erbracht werden. Handelt es sich dagegen um überwiegende Bauleistungen in einem denkmalgeschützten Objekt oder z.B. um die Gestaltung von Außenanlagen an einem denkmalgeschützten Objekt, ist die Quotierung anzuwenden. 1.2.128 Statistische Erfassung Die statistische Zuordnung der quotierungspflichtigen Betriebe hat ausschließlich unter der Kennziffer 60 zu erfolgen. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass dies auch für Betriebe des Baugewerbes gilt, die unter den Rahmentarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk oder des Gerüstbaugewerbes sowie unter den Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau fallen. Die unter dieser Kennziffer erfassten Werkvertragsarbeitnehmer sind auch Grundlage für die Überwachung der vereinbarten Unterkontingente Bau und für den pauschalen Winterabzug (3/8-Regelung) im Dezember/Januar. Die Leistungen des Isolierbaus werden nicht in das für den Baubereich nutzbare Kontingent einbezogen und sind daher unter der Kennziffer 70 zu erfassen. Gleichwohl handelt es sich um Leistungen, die vom BRTV erfasst werden und damit der Beitragspflicht zur ULAK unterliegen. -6- Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1. § 3 Abs. 2 ASAV 210.23 Betriebe/Leistungen der Bauwirtschaft, die unter die Regelung des § 3 Abs. 2 ASAV fallen. DA WVV 1.2.210 Negativliste (1) Betriebe, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden: Sozialkassenzugehörigkeit 1. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie z.B. das Entwässern von Grundstücken ZVK-Bau und urbar zu machenden Bodenflächen, einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, das Verlegen von Drainagerohrleitungen, sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen VTV (ULAK) ULAK 2. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten) ZVK-Bau ULAK 3. Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren ZVK-Bau ULAK 4. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten ZVK-Bau ULAK 5. Bohrarbeiten ZVK-Bau ULAK 6. Brunnenbauarbeiten ZVK-Bau ULAK 7. Chemische Bodenverfestigungen ZVK-Bau ZVK-Bau ULAK ULAK ZVK-Bau ULAK ZVK-Bau ULAK ZVK-Bau ULAK 12. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten ZVK-Bau ULAK 13. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art ZVK-Bau ULAK 14. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen ZVK-Bau ULAK 15. Gleisbauarbeiten ZVK-Bau ULAK 16. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie z.B. Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen -unbeschadet der Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden. ZVK-Bau ULAK 8. Erdbewegungsarbeiten, das sind z.B. Wegebau-, Meliorations Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen 9. Estricharbeiten, das sind z.B. Arbeiten unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen 10. Fassadenbauarbeiten 11. Fertigbauarbeiten: • Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner • das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; nicht erfaßt wird das Herstellen von Betonfertigteilen, Holzfertigteilen zum Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementen in massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Arbeitsstätten nach Art stationärer Betriebe; Nr. 11 der "Positivliste" bleibt unberührt. 1. Ergänzungslieferung Januar 2001 -7- Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1. § 3 Abs. 2 ASAV 210.23 DA WVV Sozialkassenzugehörigkeit VTV (ULAK) 17. Hochbauarbeiten ZVK-Bau 18. Holzschutzarbeiten an Bauteilen ZVK-Bau 19. Kanalbau- (Sielbau-) Arbeiten ZVK-Bau ULAK 20. Maurerarbeiten ZVK-Bau ULAK 21. Rammarbeiten ZVK-Bau ULAK 22. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen ZVK-Bau ULAK 23. Schachtbau ZVK-Bau ULAK 24. Schalungsarbeiten ZVK-Bau ULAK 25. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; nicht erfasst werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, deren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien dient ZVK-Bau ULAK 26. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden ZVK-Bau ULAK 27. Stakerarbeiten ZVK-Bau ULAK 28. • Straßenbauarbeiten (z.B. Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner • Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, wenn mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betriebe, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird); • Pflasterarbeiten aller Art ZVK-Bau ULAK 29. Straßenwalzarbeiten ZVK-Bau ULAK 30. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern ZVK-Bau ULAK 31. Terrazzoarbeiten ZVK-Bau ULAK 32. Tiefbauarbeiten ZVK-Bau ULAK 33. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen ZVK-Bau ULAK 34. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau) ZVK-Bau ULAK 35. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden ZVK-Bau ULAK 36. Aufstellen von Bauaufzügen ZVK-Bau ULAK -8- ULAK Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1. § 3 Abs. 2 ASAV (2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch: 210.23 DA WVV Sozialkassenzugehörigkeit 1. Betriebe, die Gerüste aufstellen 2. Betriebe des Dachdeckerhandwerks ZVK-Gerüstbaugewerbe Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (3) Betriebe und Betriebsabteilungen sind ferner diejenigen des Garten- und Landschaftsbaues, in denen fortgesetzt und überwiegend folgende Arbeiten durchgeführt werden: 1. Erstellung von Garten-, Park und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen EWGala 2. Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasernen EWGala 3. Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau EWGala 4. Ingenieurbiologische Arbeiten aller Art EWGala 5. Schutzpflanzungen aller Art EWGala 6. Drainierungsarbeiten EWGala 7. Meliorationsarbeiten EWGala 8. Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten EWGala Zu Nr. 22 (Rohrleitungs-, Rohrleitungstiefbau) Nach dem Kommentar zum Bundesrahmentarifvertrag-Bau (BRTV), Anmerk. zu Abschn. V Nr. 25, sind Rohrleitungsbauarbeiten Spezialtätigkeiten im Rahmen des Tiefbaus und als solche bauliche Leistungen. 1.2.211 Anmerkungen zur Negativliste Reine Schweißarbeiten an Rohrleitungen sind für sich gesehen keine Bauleistungen i.S. der §§ 211und 212 SGB III bez. § 1 Abs. 1 Nr. 23 der Baubetriebe-Verordnung. Anders ist dies zu werten, wenn reine Schweißarbeiten als Zusammenhangstätigkeiten mit dem Verlegen von Rohrleitungen unterhalb oder oberhalb der Erdebene erfolgen, da diese dann neben anderen originären Bauleistungen erbracht werden. Zu Nr. 26 (Stahlbiege- und Flechtarbeiten) (1) Das reine Verlegen - ohne weitere Bauleistungen - der auf die Baustelle verbrachten, zurechtgebogenen und verflochtenen Baustähle und Baustahlmatten in die Verschalung des vorgesehenen Betonbettes ist nicht zu quotieren. Das gilt auch für das Verflechten der geschnittenen und gebogenen Baustähle. Es ist zweifelsfrei geklärt, dass Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend die auf der Baustelle gebogenen und verflochtenen Baustähle und Baustahlmatten in der Verschalung des vorgesehenen Betonbettes verlegen, vom Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft erfasst werden. Diese Betriebe sind auch zur Winterbauförderung zugelassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Stahlbiege- und Flechtarbeiten unmittelbar an der Baustelle oder in ortsfesten Betriebsstätten verrichtet werden. 1. Ergänzungslieferung Januar 2001 -9- Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1. § 3 Abs. 2 ASAV 210.23 DA WVV Unabhängig von der herrschenden Rechtsprechung zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft und zur Winterbauförderung werden diese Leistungen dann nicht in die Quotierung und damit auch nicht in das für den Baubereich nutzbare Kontingent einbezogen, wenn der auf die Baustelle verbrachte, gebogene und geschnittene Baustahl ohne weitere Bauleistungen in die Verschalung des vorgesehenen Betonbettes verlegt wird. (2) Wird beobachtet, dass sich Fälle mehren, in denen Werkverträge über Stahlbiegeund Flechtarbeiten und über Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten zu einem Bauvorhaben getrennt zur Entscheidung vorgelegt werden, ist der Werkvertrag grundsätzlich zu quotieren. Nr. 26 der Negativliste definiert eindeutig, dass Stahlbiege- und Flechtarbeiten, die zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden, unter die Regelung des § 3 Abs. 2 ASAV fallen. Dies ist dann anzunehmen, wenn neben den Stahlbiege- und Flechtarbeiten auch andere bauliche Leistungen auf dem gleichen Bauvorhaben erbracht werden. Die Anwendung der Quotierung bei den sogenannten Mischverträgen DA 1.2.112 bleibt davon unberührt. - 10 - 1. § 3 Abs. 2 ASAV Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) Betriebe/Leistungen der § 3 Abs. 2 ASAV fallen Bauwirtschaft, die nicht unter die Regelung 210.23 des DA WVV 1.2.220 Positivliste Statistische Erfassung - Kennziffer - VTV (ULAK) 1. Eisenschutz-/Korrosionsschutzgewerbe 40 ULAK 2. Betonwaren und Terrazzowaren herstellendes Gewerbe 10 3. Fassadenreinigung 61 4. Fußboden- und Parkettlegerei 61 5. Glaserhandwerk 61 6. • • • • • • 61 Klempnerhandwerk, Gas- und Wasserinstallationsgewerbe Elektroinstallationsgewerbe Zentralheizungs- und Lüftungsbau Klimaanlagenbau Blitzschutz- und Erdungsanlagenbau 7. Maler- und Lackiererhandwerk, soweit nicht überwiegend Bauleistungen ausgeführt werden 61 8. • Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und • Steinmetzhandwerk 10 9. • Kachelofen- und Luftheizungsbau sowie • Herd- und Ofensetzerhandwerk 61 10. Säurebauindustrie 61 11. Schreinerhandwerk sowie die holzbe- und -verarbeitende Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden 50 12. • Reiner Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbau sowie • Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau 40 13. Betriebe, die Straßenmarkierungsarbeiten ausführen 61 14. Betriebe, die Leitplankenmontagearbeiten ausführen 61 15. Betriebe, die Sporthartplätze mit Kunststoffauflage herstellen 61 16. Betriebe, die Freiland-Tennisanlagen aus Ziegelmehl herstellen 61 17. Betriebe, die Edelstahlrohre in Kamine einbauen und metallene Kaminabdeckungen und - /verkleidungen anbringen 61 18. Tunnelbauarbeiten 10 1. Ergänzungslieferung Januar 2001 ULAK - 11 - Anwerbestoppausnahmeverordnung (Quotierung) 1. § 3 Abs. 2 ASAV 210.23 DA WVV Statistische Erfassung - Kennziffer 19. Isolierbau • Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit VTV (ULAK) 70 ULAK • Bautenschutz 70 ULAK • Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z.B. Wärme, Kälte-, Schallschutz, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie • technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere an technischen Anlagen 70 ULAK • Technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen 40 ULAK • Wärmedämmverbundsystemarbeiten 70 ULAK • Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern 70 ULAK - 12 -