Eigentumsförderung in Hagen 2016
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Eigentumsförderung in Hagen 2016
Fachbereich Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen Abteilung Wohnen Eigentumsförderung in Hagen 2016 Das Land unterstützt Haushalte beim Bau, Erwerb oder der Modernisierung von selbst genutzten Immobilien. Die Unterstützung konzentriert sich auf Haushalte mit geringem Einkommen. Auf die Gewährung der Darlehen besteht kein Rechtsanspruch. Wer wird gefördert? Ob und welche Haushalte gefördert werden können, hängt in erster Linie von der Höhe des Jahreseinkommens und der Haushaltsgröße ab. Zum Haushalt muss mindestens eine volljährige Person und ein Kind oder ein schwerbehinderter Haushaltsangehöriger gehören. In Hagen ist jedoch eine Einschränkung zu beachten. Fördermittel für den Neubau und den Erwerb neuer bzw. neugeschaffener Familienheime oder Eigentumswohnungen können hier nur in Härtefällen gewährt werden. Die näheren Einzelheiten hierzu erhalten Sie in der Abteilung Wohnen des o.a. Fachbereiches. Der Erwerb gebrauchter Familienheime oder Eigentumswohnungen ist von dieser Einschränkung nicht betroffen. Wie hoch darf das Einkommen sein? Maßgebendes Gesamteinkommen eines Haushaltes ist die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen, abzüglich der nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG) festgelegten anrechnungsfreien Beträge, z.B. für junge Ehepaare oder Schwerbehinderte. Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen des vergangenen Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Wenn innerhalb der nächsten 12 Monate jedoch eine Erhöhung des Einkommens sicher erwartet wird, ist diese Veränderung zu berücksichtigen. Die näheren Einzelheiten können Sie bei den SachbearbeiterInnen der Abteilung Wohnen erfragen. Welche Einkommensgrenzen sind zu beachten? Einkommensgrenze jährlich EUR Haushaltsgröße mögliches Jahresbruttoeinkommen EUR 1 Person (schwerbehindert) 18.430,00 28.924,00 2 Personen (Alleinerziehende/r mit 1 Kind) 22.210,00 40.712,00 3 Personen (Ehepaar mit 1 Kind) 27.970,00 3 Personen (Alleinerziehende/r mit 2 Kindern) 28.630,00 4 Personen (Ehepaar m. 2 Kindern) 33.730,00 52.106,00 5 Personen (Ehepaar m. 3 Kindern) 39.490,00 60.833,00 6 Personen (Ehepaar m. 4 Kindern) 45.250,00 69.561,00 43.379,00 Die beispielhaft angeführten Einkommensbeträge sind berechnet für einen „normalen“ ArbeitnehmerHaushalt mit nur einem Verdiener, der Steuern, Beiträge zur Kranken-, und Rentenversicherung zahlt und bei dem ein Werbungskostenpauschalbetrag von 1.000 EUR abgezogen werden kann. 1 Wie hoch sind die Förderdarlehen? • 100% der Darlehenssummen beim Neubau und Ersterwerb eines neuen Objektes • 80 % der Darlehenssummen bei der erstmaligen Schaffung eines Förderobjektes durch Nutzungsänderung und beim Erwerb eines solchen Objektes • 80 % der Darlehenssummen bei einem vorhandenen Eigenheim oder einer Eigentumswohnung in der Bauform eines Reihen- oder Doppelhauses, wenn innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Förderzusage der Nachweis erbracht wird, dass Maßnahmen durchgeführt worden sind, die gewährleisten, dass der Endenergiebedarf den Wert von 150 kWh(m²a) nicht überschreitet -Kombi-Modell- • 70 % der Darlehenssummen bei vorhandenen Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, wenn für das Objekt o nach dem 31.12.1994 der Bauantrag gestellt wurde oder o mindestens der Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt wird oder o der Endenergiebedarf den Wert von 150 kWh(m²a) nicht überschreitet. Haushalt (Personen) Anzahl der Kinder Förderungsbeträge in Euro Grundpauschale Kinderbonus Stadtbonus Gesamtbaudarlehen (100 %) Baudarlehen (80 %) Baudarlehen (70 %), 3 1 4 2 5 3 6 4 67.500 10.000 15.000 92.500 74.000 64.750 67.500 20.000 15.000 102.500 82.000 71.750 67.500 30.000 15.000 112.500 90.000 78.750 67.500 40.000 15.000 122.500 98.000 85.750 Zusätzlich für alle Starterdarlehen 10.000 10.000 10.000 10.000 ggf. zusätzlich bei Neubau/Ersterwerb Zusatzdarlehen für Barrierefreiheit 10.000 10.000 10.000 10.000 Wie hoch sind Zinsen und Tilgung der Darlehen? Die Darlehenskonditionen ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle: Verzinsung lfd. Verwaltungskostenbeitrag Tilgung Auszahlung Baudarlehen (ggf. einschl. Zusatzdarlehen „Barrierefreiheit“) Neubau/Ersterwerb 1.- 10. Jahr 0,5 % 0,5 % 1,0 % 99,6 % Baudarlehen Kombimodell 1. - 10. Jahr 0,5 % 0,5 % 2,0 % 99,6 % Baudarlehen vorhandener Wohnraum 1. - 10. Jahr 0,5 % 0,5 % 2,0% 99,6 % Zinsen wie Baudarlehen 0,5 % 5,0 % 99,6 % Darlehensart Starterdarlehen 2 Wann werden die Darlehen ausgezahlt? Die NRW.BANK zahlt die bewilligten Darlehen beim Neubau/ Aufstockung/ Anbau/ Nutzungsänderung in drei Raten aus, und zwar • 30% bei Baubeginn, 40% nach Fertigstellung des Rohbaus, 30 % bei Bezugsfertigkeit Beim Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum hingegen und beim Erwerb vorhandenen Wohnraums werden die bewilligten Darlehen erst nach Bezugsfertigkeit/Lastenübergang in einer Summe ausgezahlt. Beim Kombimodell erfolgt die Auszahlung wie folgt: • 40 % bei Abschluss des Kaufvertrages, 30 % bei Beginn der baulichen Maßnahmen, 30 % bei Nachweis der Durchführung der baulichen Maßnahmen Wie hoch muss die Eigenleistung sein? Selbst genutztes Wohneigentum kann nur gefördert werden, wenn die Antragsteller eine angemessene Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 % der Gesamtkosten erbringen. Die Hälfte dieses Mindesteigenleistungsanteils muss durch eigene Geldmittel (hierzu zählt auch das unbelastete Grundstück) erbracht werden. Das Starterdarlehen kann als Eigenkapitalersatz anerkannt werden, allerdings nur für den Anteil, der nicht aus eigenen Mitteln erbracht werden muss. Wann ist die Belastung tragbar? Die Förderung setzt voraus, dass die spätere Belastung tragbar ist und nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet. Sie wird als tragbar angesehen, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung das Nettoeinkommen des Haushaltes so hoch ist, dass hiervon die Kosten der Baufinanzierung, die Bewirtschaftungskosten des Objektes und alle sonstigen Zahlungsverpflichtungen (z.B. Kreditraten für Auto oder Möbel, Versicherungen) bezahlt werden können und dann für den Lebensunterhalt immer noch ein monatlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht. Dieser Mindestrückbehalt ist abhängig von der Anzahl der Haushaltsangehörigen und beträgt: Anzahl der Personen im Haushalt Mindestrückbehalt 1 Person 780 EUR 2 Personen 1.000 EUR 3 Personen 1.255 EUR 4 Personen 1.510 EUR 5 Personen 1.765 EUR jede weitere Person + 255 EUR Welche Voraussetzungen müssen sonst noch erfüllt werden? Qualitätsanforderungen Selbstgenutzter Wohnraum darf nur gefördert werden, wenn die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen gewährleistet ist. Bei neu geschaffenen Objekten dürfen Wohn- und Schlafräume nicht kleiner als 10 m² sein. Kostenobergrenzen Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Gesamtkosten die Grenzen überschreiten, die im Bereich der Bewilligungsbehörde als angemessen anzusehen sind. Die näheren Einzelheiten erfragen Sie bitte bei den SachbearbeiterInnen der Abteilung Wohnen. 3 Allgemeines zur Förderung selbstgenutzten Eigentums Die beim Fachbereich Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen eingereichten Förderungsanträge können erst nach Mittelzuweisung des Landes Nordrhein-Westfalen und im Rahmen des zur Verfügung gestellten Budgets bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Fördermittel besteht nicht. Die Förderbestimmungen, Broschüren und weitere Informationen zur Förderung erhalten Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für, Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NordrheinWestfalen (MBWSV) unter http://www.mbwsv.nrw.de/wohnen/wohnraumfoerderung/index.php und der NRW.BANK unter http://www.nrwbank.de/de/themen/wohnen/index.html Die Antragsvordrucke für selbst genutztes Wohneigentum können Sie sich z.B. auf der Internetseite der NRW.BANK herunterladen. Falls Sie diese Möglichkeit nicht haben, wenden Sie sich bitte die nachstehend aufgeführten SachbearbeiterInnen. Wie erreichen Sie uns? Die SachbearbeiterInnen der Abteilung Wohnen sind wie folgt zu erreichen: Rathaus I, Rathausstr.11, 2. Etage östliches Stadtgebiet Stadtmitte, Fley, Halden, Remberg, Emst, Eppenhausen, Helfe, Delstern, Eilperfeld, Eilpe, Selbecke, Höing, Ischeland, Ambrock, Dahl, Priorei, Rummenohl, Hohenlimburg, Herbeck, Berchum, Garenfeld, Altenhagen (östl. der Boeler Str.) Sachbearbeiterin Förderung Frau Barton Zimmer B.237, Telefon 207-2721 westliches Stadtgebiet Stadtmitte (südwestlich des Märkischen Ringes), Wehringhausen, Kuhlerkamp, Haspe, Westerbauer, Vorhalle, Eckesey Sachbearbeiterin Förderung (nur vormittags) Frau Nastali-Malberg Zimmer B.204, Telefon 207-3854 nördliches Stadtgebiet Boele, Boelerheide, Hengstey, Bathey, Kabel, Helfe, Altenhagen Sachbearbeiterin Förderung (nur vormittags) Frau Hegel-Söhnchen Zimmer B.209 Telefon 207-3849 Technische Sachbearbeitung Herr Reddig (bis 31.03.16) Zimmer B.205, Telefon 207-2938 Sachgruppenleiterin Frau Schirmer Zimmer B.236, Telefon 207-3852 Sprechzeiten: nach vorheriger telefonischer Vereinbarung 4