Hinweise zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR

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Hinweise zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR
Hinweise zum
Entwicklungsprogramm Ländlicher
Raum (ELR)
- Förderschwerpunkt Wohnen -
1. Grundsätzliche Voraussetzung
Grundsätzliche Voraussetzung für die Einreichung eines ELR-Antrages ist, dass für den jeweiligen Ortsteil eine kommunale Entwicklungskonzeption erstellt wurde und die jeweiligen
privaten Projekte in dieses Gesamtkonzept schlüssig eingebunden werden.
Daher ist eine vorherige Absprache mit der Stadt Müllheim bis Mitte September zwingend erforderlich ehe der ELR-Antrag (Formblätter 3 und 5) inkl. sämtlicher Anlagen eingereicht wird (Frau Lyet, Tel: 07631/801/151, E-Mail: [email protected]).
2. Antragssteller / Eigentumsverhältnisse
2.1
Der Antragssteller muss zugleich Eigentümer und Investor sein.
2.2
Falls der Antragsteller (noch) nicht Eigentümer des zu fördernden Objekts ist: Der Antragssteller hat eine von ihm und vom Eigentümer unterzeichnende Erklärung abzugeben,
a) dass die notariell bestätigte Eigentumsübertragung vom Eigentümer auf den Antragssteller demnächst erfolgen wird oder
b) dass der Eigentümer das alleinige Nutzungsrecht am Förderobjekt für die Dauer der
15jährigen Zweckbindungsfrist an den Antragssteller überträgt.
Bei mehreren Antragsstellern oder Eigentümern ist die Erklärung von allen Antragsstellern /
Eigentümern zu unterschreiben.
3. Formblatt ELR-3 (5fach)
Antragsangaben auf dem Formblatt ELR-3 (aktuelles Formblatt verwenden!):
3.1
Alle Eigentümer (= Antragssteller) werden mit Geburtsdatum im Adressfeld eingetragen
und unterschreiben den Antrag.
3.2
Die Spalte "Finanzierung der Gesamtkosten" ist unbedingt vollständig und in der Addition
richtig auszufüllen! Bei den Angaben zum Zuschuss (beantragte Förderung ELR) ist darauf
zu achten, dass die Höchstbeträge je Wohnung nicht überschritten werden.
3.3
Falls sich die Finanzierung ändert, ist ein neuer vollständig ausgefüllter Antrag auf
Formblatt ELR-3 in 5facher Ausfertigung vorzulegen, der alle Finanzierungsänderungen mit
beinhaltet. Die Finanzierung muss vor der Bewilligung des ELR-Zuschusses feststehen.
3.4
Der Antrag ist der Stadt Müllheim 5fach mit Originalunterschrift(en) des/der Antragssteller(s) vorzulegen.
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4.
Formblatt ELR-5 (5fach):
4.1
Es ist eine ausführliche Projektbeschreibung mit aussagekräftigen Bildern erforderlich
(bei Umnutzungen mit Bildern von allen Seiten des Objekts).
4.2
Ein maßgebliches Wertungskriterium ist die strukturelle Bedeutung und die ökonomisch
sowie ökologische Komponente.
Bei der ökologischen Anforderung haben private Vorhaben ohne einen Nachweis, wie durch
das Projekt das Klima geschützt und die natürlichen Lebensgrundlagen durch effizienten Einsatz von natürlichen Ressourcen geschont werden, geringere Chancen, ins Programm aufgenommen zu werden.
5.
Erforderliche Anlagen (5fach)
5.1
Baurechtlich genehmigten farbigen Planunterlagen
5.2
die auf dieser Planung basierende vom Architekten/Planer mit Datum und OriginalUnterschrift versehene Kostenschätzung nach DIN 276 (im Internet abrufbar).
Die "Gesamtkosten brutto" im Antrag und in der Kostenschätzung müssen übereinstimmen.
Im Antrag und in der Kostenschätzung sind nur die Kosten für das zu fördernde Objekt
aufzuführen. Wurden z.B. Kosten für eine zweite Wohnung mit einbezogen, die nicht Gegenstand der Förderung ist, sind diese Kosten vom Architekten herauszurechnen. Desgleichen sind Kostenanteile herauszurechnen, die sich auf Installationen für andere, nicht geförderte Wohnungen im Haus beziehen (z.B. der betreffende Kostenanteil für eine neue
Heizungsanlage im Haus). Die heraus gerechneten Kosten müssen aus der Kostenschätzung bzw. der Erläuterung hierzu erkennbar sein.
5.3
Bauantrag und Baugenehmigung. Falls keine Baugenehmigung erforderlich sein sollte
(z.B. bei einer Modernisierung) ist dies mitzuteilen und von der Gemeinde zu bestätigen.
5.4
Eine Wohn- und Nutzflächenberechnung des Architekten.
5.5
Eine ausführliche Projektbeschreibung und aussagekräftige Bilder (siehe Punkt 3).
6.
Anforderungen an das Projekt
6.1
Das Förderprojekt muss sich in historischer Ortslage befinden.
6.2
Die geförderte Wohneinheit muss mindestens 70 qm Wohnfläche und 3 Zimmer je Wohnung aufweisen (familiengerechte Wohnung).
6.3
Das Projekt ist entsprechend dem Antrag durchzuführen.
6.4
Das Projekt muss in ortsbildgerechter Gestaltung erfolgen und die Wohneinheit muss
auch entsprechend genutzt werden.
6.5
Bei Modernisierung: Das Baujahr liegt vor 1945.
6.6
Bei Neubauprojekten: die geplante familiengerechte Wohnung darf nicht vermietet werden.
6.7
Bei Umnutzungen: es muss eine eigenständige Wohneinheit entstehen.
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7.
Erforderliche Erklärungen des Antragsstellers (Vordruck; 5fach)
7.1
Im Antrag ist anzugeben, ob das Förderprojekt unter Denkmalschutz steht und ob Denkmalförderung beantragt wurde/wird. Bei Beantragung einer Denkmalförderung ist außerdem
eine Erklärung beizufügen, dass die ELR-Kostenschätzung keine Kosten enthält, die im
Rahmen der Denkmalförderung beantragt wurden/werden.
7.2
Keine Doppelförderung: Der Antragssteller bestätigt, dass die Finanzierung im ELRAntrag „Wohnen“ außer der ELR-Förderung keine weiteren Fördermittel des Landes BadenWürttemberg enthält. (Einzige Ausnahme: Es liegt nachgewiesenermaßen ein stark gefährdetes Kulturdenkmal vor). Alternativ kann der Antragsteller auch eine gleichlautende Bescheinigung seiner Hausbank vorlegen.
7.3
Eine anderweitige Landesförderung kann mit dem ELR kombiniert werden, wenn die darauf entfallenden Kosten klar und ohne Überschneidung von den für den ELR-Zuschuss gebundenen Kosten abgegrenzt werden können. D.h. dass die auf eine anderweitige Landesförderung entfallenden Kosten nicht in der ELR-Kostenschätzung und im ELR-Antrag
aufgeführt sein dürfen. Die exakte Kostentrennung ist vom Architekten vorzunehmen. Falls
keine exakte Trennung und Zuordnung der Kosten erfolgen kann, ist eine Kombination mit
dem ELR nicht möglich. Es wird um eine Erläuterung aller neben dem ELR in Anspruch genommenen Förderprogramme gebeten (vgl. Ziffer 9.1 ELR-Verwaltungsvorschrift).
8.
Förderfähige Aufwendungen
8.1
Förderfähig sind nur solche Aufwendungen, die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung
gestellt und von diesem nachweislich (z.B. Kontoauszüge) bezahlt worden sind.
8.2
Die Ausgaben für Nebenkosten sind auf max. 12 % der förderfähigen Ausgaben ohne Nebenkosten begrenzt.
8.3
Nicht förderfähig sind unbare Eigenleistungen, Außenanlage sowie die Mehrwertsteuer.
9.
Baubeginnanzeige ! ! ! !
9.1
WICHTIG: Die Maßnahme darf nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides
begonnen werden.
9.2
Nach der Bewilligung, muss die Baubeginnsanzeige dem Regierungspräsidium über die
Stadtverwaltung zeitgerecht vorgelegt werden. Für die weitere Bearbeitung wird hier das
genaue Datum des Investitionsbeginns benötigt. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür
entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen wurden.
10. Durchführung des Projekts
10.1 Während der Projektrealisierung ist eine Fotodokumentation zu fertigen und dem Schlussverwendungsnachweis beizufügen.
10.2 Der Durchführungszeitraum sowie die Frist zum Abruf des Zuschusses sind verbindlich. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der L-Bank.
10.3 Falls die Durchführung des Projekts länger als ein halbes Jahr unterbrochen wird, kann
die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden.
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11. Abruf der Zuwendung (Teilabruf) / Schlussverwendungsnachweis
11.1 Der Abruf der Zuwendung bzw. der Schlussverwendungsnachweis erfolgt durch Vorlage der
ausgefüllten Formblätter 6 und 6/1 unter Beifügung der Originalrechnungsbelege, Originalkontoauszüge als Zahlungsnachweis sowie aussagekräftige Fotos (innen und außen).
11.2 Formblatt 6/1 ist als Belegliste in zeitlicher Reihenfolge der Rechnungen zu erstellen und
bei weiteren Auszahlungsanträgen bis zum Schlussverwendungsnachweis fortzuschreiben.
11.3 Bei einem Teilabruf kann maximal der entsprechende prozentuale ELR-Zuwendungsanteil
angefordert werden (z.B. wenn 50 % der förderfähigen Ausgaben bereits getätigt wurden,
kann 50 % der Zuwendung angefordert werden).
11.4 Es können maximal 90 % der Zuwendung vor dem Schlussverwendungsnachweis entsprechend der getätigten förderfähigen Ausgaben (Teilabruf) angefordert werden.
11.5 Teilbeträge unter 10.000,- € werden mit Ausnahme der Schlusszahlung nicht ausbezahlt.
12. Grob-Zeitplan (genaue Termine variieren von Jahr zu Jahr)
Ab Juli:
Veröffentlichung der Ausschreibung für das kommende Jahr durch das Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg (MLR).
September: Abgabe des vollständigen ELR-Antrags bei der Stadt Müllheim
Sept/Okt:
Abgabe des kommunalen Entwicklungskonzepts inkl. der privaten Anträge
beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Ab April Folgejahr:
Veröffentlichung der Programmentscheidung
Ab Mai Folgejahr:
Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides (je genauer und vollständiger der ELR-Antrag ist, desto weniger Rückfragen bestehen und
desto eher kann der Zuwendungsbescheid erstellt werden).
13. Sonstige Hinweise
13.1 Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald weist ausdrücklich darauf hin, dass die Vollständigkeit und die Qualität der Anträge sowie die fristgerechte Abgabe wesentliche Kriterien für die Förderung sind und Einfluss auf die Eingruppierung in der Rangfolge der Prioritätenliste haben.
13.2 Wichtige Kriterien bei der Auswahl der Förderprojekte:
a) Umnutzungen erhalten eine höhere Priorität als Modernisierungen.
b) Neubauten sind nachrangig und werden nur auf baulich vorgenutzten Flächen gefördert.
c) Bei der Modernisierung von Altbauten ist ein verbesserter Wärmeschutz notwendig.
13.3 Die Zweckbindungsfrist für das geförderte Projekt beträgt 15 Jahre. Sollte diese nicht
eingehalten werden, kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden.
Wir empfehlen dringend, sich bereits rechtzeitig im Vorfeld mit der Stadt Müllheim
(Fr. Lyet, Tel: 07631/801-151, E-Mail: [email protected]) in Verbindung zu setzen.
Weitere Informationen bzw. Formblätter unter
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1244389/index.html
Die aufgeführten Informationen erfolgen ohne Gewähr und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind lediglich eine Zusammenfassung der bisherigen Förderpraxis. Grundlage für das ELR ist immer nur die jährliche Ausschreibung vom MLR und die aktuell gültige ELR-Verwaltungsvorschrift. Bei neuer Ausschreibung für das nachfolgende Jahr
kann es Änderungen geben.
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