Auswirkungen der Agrarreform auf Grundstücksverträge

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Auswirkungen der Agrarreform auf Grundstücksverträge
Auswirkungen der Agrarreform auf Grundstücksverträge
Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater Dr. jur. Andreas Piltz
Lorentzendamm 36, 24103 Kiel
Gliederung
A. Einleitung .................................................................................................... 2
01.
02.
03.
04.
05.
06.
07.
08.
09.
Einführung ............................................................................................................... 2
Zahlungsanspruch................................................................................................... 2
Wert......................................................................................................................... 3
Betriebsbezogenheit................................................................................................ 3
Regionalmodell ....................................................................................................... 4
Alternative Reformvorstellungen ............................................................................. 5
Übertragbarkeit ....................................................................................................... 5
Regelungsbefugnis.................................................................................................. 6
Steuerliche Einheitstheorie...................................................................................... 6
B. Wesen des Zahlungsanspruchs .................................................................. 7
01.
02.
Öffentlich-rechtliche Subvention.............................................................................. 7
Analoge Anwendung von § 96 BGB ........................................................................ 8
C. Zuweisung des Zahlungsanspruchs.......................................................... 11
01.
02.
Zahlungsansprüche ohne top up ........................................................................... 11
Zahlungsansprüche mit top up oder OGS-Rechten............................................... 11
D. Pachtrückgabe .......................................................................................... 13
E. Vertragsgestaltung .................................................................................... 17
01.
02.
03.
04.
05.
06.
Übertragung von Zahlungsansprüchen ................................................................. 17
Höhe des Zahlungsanspruchs............................................................................... 18
Kaufvertrag............................................................................................................ 18
Pachtverträge ........................................................................................................ 19
BGB-Gesellschaften.............................................................................................. 19
HöfeO.................................................................................................................... 19
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A. Einleitung
01.
Einführung
Die Agrarreform schlägt sich nieder in einem sehr komplizierten Regelwerk mit neuen
Begriffen. Besonders kompliziert wird das Regelwerk dadurch, dass den Mitgliedsstaaten gestattet wird, abweichende Regelungen vorzunehmen. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom
21.07.2004 (BGBl. I S. 1763), geändert - bereits zwei Tage später - durch das erste
Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 23.07.2004 (BGBl.
I S. 1861), umfangreich Gebrauch gemacht.
Neu ist insbes. der Begriff des Zahlungsanspruchs nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG)
1782/2003 (ABl. L 270 v. 21.10.2003). Ein Zahlungsanspruch ist danach keineswegs
ein Anspruch auf Zahlung, sondern begründet erst zusammen mit einem ha
beihilfefähiger Fläche einen Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch
festgesetzten Betrages.
Schon diese Definition zeigt, wie - unnötig - kompliziert die Agrarreform ausgestattet
wurde.
02.
Zahlungsanspruch
Was also gemeinhin unter Prämienberechtigung verstanden wurde, nämlich die
rechtliche Möglichkeit, bei Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen für die Nutzung
einer Fläche eine Prämie zu erhalten, heißt jetzt Zahlungsanspruch, auch wenn es sich
dabei im Kern um die Prämienberechtigung handelt.
Dieser Zahlungsanspruch ist eine der wesentlichen Neuerungen. Künftig genügt es
eben nicht, eine landwirtschaftliche Fläche so zu bewirtschaften, wie es bislang
erforderlich war, um eine entsprechende Prämie zu erhalten, sondern zusätzlich zu der
Bewirtschaftung unter Einhaltung der Bewirtschaftungsbedingungen muss zukünftig
eben noch ein Zahlungsanspruch vorliegen. Dieser Zahlungsanspruch lässt sich
verstehen als Recht auf Gewährung einer Subvention in den Jahren 2005 - 2013.
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03.
Wert
Ob und in welchem Umfang sich ein Markt für derartige Zahlungsansprüche, entwickeln
wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Es wird die Auffassung vertreten, dass die
Nachfrage nach derartigen Zahlungsansprüchen relativ gering sein wird, da im Jahr
2005 grundsätzlich alle Flächen mit Zahlungsansprüchen belegt sind, zusätzlich
Zahlungsansprüche aus der Landesreserve zur Verfügung stehen und durch eine
Entwidmung landwirtschaftlicher Flächen im Umfang von ca. 100 - 200 ha täglich in der
Bundesrepublik entsprechend viele Zahlungsansprüche frei werden.
Bei der Nutzung eines Zahlungsanspruches für die Jahre 2006 - 2013 einschließlich,
also für die Dauer von acht Jahren beträgt bei einem Zinssatz von 5,5 % der Barwert
eines Zahlungsanspruches von 300,00 € jährlich 1.952,00 €. Ein Vorteil für den Käufer
ergibt sich also nur dann, wenn er den Zahlungsanspruch zu einem deutlich niedrigeren
Preis erwerben kann oder er sich sicher ist, dass der Zahlungsanspruch auch über das
Jahr 2013 hinaus einen entsprechenden Wert erhalten wird.
Zahlungsansprüche können zukünftig grundsätzlich auf allen Flächen aktiviert werden.
Ein für eine Ackerfläche zugeteilter und entsprechend hoch festgesetzter Zahlungsanspruch kann auch auf einer Grünlandfläche aktiviert werden. Dies könnte zur Folge
haben das Betriebsinhaber versuchen werden, hochwertige Zahlungsansprüche zu
erwerben, um dann auch für das Grünland höhere Zahlungen zu erhalten. Bei einer
angenommenen Differenz von etwa 200,00 € zwischen einem Zahlungsanspruch
Grünland und einem Zahlungsanspruch Acker ergibt sich ein entsprechender Barwert
von ca. 1.000,00 €. Unterstellt man einen Preis in Höhe von 50% des Barwerts, würde
sich für diese Konstellation ein Preis von vielleicht 500,00 € für einen Zahlungsanspruch
ergeben.
04.
Betriebsbezogenheit
Im Zusammenhang mit der Reform wird vielfach von der Betriebsinhaberprämie
gesprochen. Interessanterweise findet sich dieser Begriff in der VO 1782/2003 nicht.
Vielmehr sind nach der Verordnung die Zahlungsansprüche betriebsbezogen, nicht
aber betriebsinhaberbezogen.
In der Begründung zur VO 1782/2003 finden sich deshalb auch nur ganz vage
Anhaltspunkte für eine Subvention zu Gunsten des Betriebsinhabers. So wird
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beispielsweise in Abs. 29 von der Ermittlung des Beihilfeanspruches eines Betriebsinhabers gesprochen, während bereits in Abs. 30 wiederum vom Gesamtanspruch
eines Betriebes die Rede ist. In Abs. 24 wird begründet, warum die Stützung für die
Landwirte durch betriebsbezogene Einkommensbeihilfen von der Produktion
abgekoppelt werden muss.
Es handelt sich damit bei der Betriebsprämie also nicht um eine unmittelbar an die
Person gebundene Prämie, sondern um eine betriebsbezogene Prämie, die nur
mittelbar über die Zuordnung des Betriebes an den Betriebsinhaber gebunden ist.
In Artikel 2 b VO 795/2004 (ABl. L 141 v. 30.4.2004 S. 1) ist der Begriff des Betriebes
definiert als die Gesamtheit aller Produktionseinheiten. In Artikel 2 j ist die
Produktionseinheit definiert als "zumindest eine Fläche, ggf. mit einem
Prämienanspruch".
Aus diesen Definitionen ergibt sich, dass Betriebsbezogenheit gleich gesetzt werden
kann mit Flächenbezogenheit.
05.
Regionalmodell
Bei der Auslegung des EU-Rechts ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die
Betriebsprämie dort als Grundfall geregelt ist, den Mitgliedstaaten aber die Möglichkeit
vorbehalten wird, hiervon abweichend flächenbezogene Prämien nach regionalen
Durchschnittssätzen festzulegen. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dieser
Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht und sich damit gerade gegen die auf den
konkreten Betrieb bezogene Bemessung der Zahlungsansprüche ausgesprochen. Im
Rahmen des so genannten Kombi-Flex-Gleitmodells wird nach einem relativ langen
Übergangszeitraum 2013 eine einheitliche ausschließlich nach der Fläche bemessene
Prämienhöhe angestrebt (Art. 59 VO 1782/2003; § 6 Abs. 1 BetrPrämDurchfG).
Unterschiede zwischen den einzelnen Betrieben werden damit nach einem Übergangszeitraum beseitigt. Regelungen im EU-Recht, die auf einen Bezug zum Betriebsinhaber hindeuten, sind vor diesem Hintergrund zu relativieren. Im Ergebnis ist im EURecht die Möglichkeit vorgesehen und von der Bundesrepublik genutzt worden, das
bisherige System der Flächenprämien unter Einbeziehung aller Flächen und unter
Einbeziehung der Finanzmittel aus anderen Prämien auszuweiten. Es wird nach Ablauf
des Übergangszeitraums nicht mehr auf Referenzjahre ankommen, sondern
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ausschließlich auf die regionale Durchschnittsprämie. Allen anderen Bezeichnungen
zum Trotz handelt es sich tatsächlich um nichts anderes als eine reine Flächenprämie.
06.
Alternative Reformvorstellungen
Daraus ergibt sich, dass die neue Förderung nicht in erster Linie personenbezogen ist,
sondern eben betriebsbezogen oder genauer gesagt flächenbezogen. Frühere
Überlegungen, die Subventionen in der Landwirtschaft abzubauen und für eine
Übergangsphase sozusagen im Wege des Vertrauensschutzes den noch aktiven
Landwirten einen persönlichen Ausgleich zu gewähren, sind damit nicht durch die
Agrarreform aufgegriffen oder gar umgesetzt worden.
Im Vorfeld der Agrarreform wurde darüber diskutiert, die Prämienregelung so zu
ändern, dass sie dem wirtschaftenden Landwirt zugute kommt und nicht beispielsweise
über eine hohe Pachtzahlung an den Verpächter durchgereicht wird. In der gesamten
Begründung zur VO 1782/2003 findet sich hierzu kein Wort. Tatsächlich hat die
Betriebsbezogenheit der Zahlungsansprüche auch einen ganz anderen Hintergrund: In
der Vergangenheit waren die Prämien, die ein einzelner Betrieb bezogen hat, in der
Höhe sehr unterschiedlich und zwar nicht nur wegen der unterschiedlichen Größe der
Betriebe, sondern wegen der unterschiedlichen Erzeugung und damit der
unterschiedlichen Arten der Prämien. Das Hauptanliegen der Agrarreform, nämlich die
Entkoppelung von Erzeugung und Subvention bei gleichzeitiger Fortsetzung der
Subvention setzte voraus, dass für die Bemessung der Subvention ein historischer
Maßstab gefunden wurde. Dieser besteht in der Förderung, die ein Betrieb im
sogenannten Bezugszeitraum, also in den Jahren 2000 - 2002 erhalten hat. In das
Verhältnis zwischen Bewirtschafter einer Fläche einerseits und Eigentümer der Fläche
andererseits sollte jedenfalls nach der offiziellen Begründung der VO 1782/2003 nicht
eingegriffen werden.
07.
Übertragbarkeit
Dieser Zahlungsanspruch, also das Recht auf Gewährung einer Subvention, ist
zukünftig verselbstständigt und unabhängig von der jeweiligen Fläche. Der Anspruch ist
insbesondere grundsätzlich mit Fläche oder ohne Fläche übertragbar. Diese
Übertragbarkeit ergibt sich aus Artikel 46 VO 1782/2003. Der umgekehrte Fall, also die
Übertragbarkeit von Flächen ohne gleichzeitigen Übergang von Zahlungsansprüchen,
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ist nicht ausdrücklich geregelt. Es findet sich insbesondere keine ausdrückliche
Regelung darüber, was mit dem Zahlungsanspruch passiert, wenn der Betrieb oder ein
Teil des Betriebes auf einen anderen Bewirtschafter übergeht.
Die Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Flächen ist allerdings eingeschränkt.
Eine derartige Übertragung ist nur innerhalb derselben Region zulässig. Im Falle der
Verpachtung oder ähnlicher Vorgänge können Zahlungsansprüche nur mit der
entsprechenden Fläche übertragen werden. Eine Übertragung ohne Flächen ist nur
möglich, wenn der Betriebsinhaber mindestens 80 % seiner Zahlungsansprüche für die
Dauer von mindestens einem Kalenderjahr genutzt hat oder er sämtliche im Jahr 2005
nicht genutzten Zahlungsansprüche freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.
08.
Regelungsbefugnis
Des Weiteren ist bei der Behandlung des Themas die unterschiedliche Kompetenzzuordnung zu berücksichtigen:
Die agrarpolitische und insbesondere die subventionsrechtliche Kompetenz liegt bei der
EU. Demgegenüber bleibt die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten nach Artikel
295 EGV unberührt. Ebenso ist es Sache der Mitgliedstaaten, das Pachtrecht oder das
Gesellschaftsrecht zu regeln.
Soweit also das EU-Recht und insbesondere die Verordnung 1782/2003 keine
entgegenstehende Regelung treffen, können sich beispielsweise Ansprüche auf
Übertragung von Zahlungsansprüchen aus Eigentumsrechten, dem Pachtrecht oder
anderen Regelungen der Mitgliedstaaten ergeben.
09.
Steuerliche Einheitstheorie
Bei der Behandlung des Themas ist im Übrigen noch die so genannte Einheitstheorie
zu berücksichtigen, die der Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit der Milchgarantiemengenregelung entwickelt hat:
Vordergründig ging es um die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Erlöse
aus einem Verkauf der Milchquote der Einkommensteuer unterliegen. Da es einen
steuerlichen Buchwert für Referenzmengen, die den Betrieben 1984 zugewiesen
wurden nicht gab, stellte sich die Frage, ob Veräußerungserlöse aus dem Verkauf
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dieser Referenzmengen in vollem Umfang steuerpflichtig sind oder ob zumindest ein
Teil des Buchwerts der landwirtschaftlichen Grundstücke auf die Referenzmengen
entfällt. Der BFH (Urteil vom 05.03.1998 DSTRE 1998, Seite 466) hat dazu festgestellt,
dass mit der Einführung gesondert zu bewertender Milchreferenzmengen insbesondere
Grünlandflächen einen Wertverlust erlitten, da diese ohne Milchreferenzmenge nicht
mehr gewinnbringend für die Milcherzeugung genutzt werden konnten. Der BFH hat
eine Regelungslücke in § 55 Abs. 6 EStG angenommen und diese Lücke dadurch
geschlossen, dass nach Einführung der Referenzmengenregelung der Wert des
Grundstücks und der Wert der Milchreferenzmenge einheitlich zusammengerechnet
dem Buchwert des Grund und Bodens vor Einführung der Milchreferenzmenge
gegenüber zu stellen sind.
Eine vergleichbare Situation stellt sich jetzt dar, wo die bisher gegebene Prämienberechtigung einer Fläche durch Einführung eines Stammrechts, nämlich durch
Einführung eines Zahlungsanspruchs verselbstständigt wird. Der Wert einer bisher
prämienberechtigten Fläche wird in Zukunft aufgespalten in den Wert der Fläche an
sich und den Wert des Zahlungsanspruchs.
B. Wesen des Zahlungsanspruchs
01.
Öffentlich-rechtliche Subvention
Der Zahlungsanspruch begründet das Recht, unter Einhaltung bestimmter weiterer
Voraussetzungen eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln zu erhalten, ohne hierfür eine
konkrete Gegenleistung zu erbringen. Es handelt sich damit um eine Subvention. Ein
Rechtsanspruch auf Subventionen besteht grundsätzlich nur, soweit ein derartiger
Rechtsanspruch besonders begründet wird, wie hier z. B. durch die VO 1782/2003.
Darüber hinaus gibt es aber keinen allgemeinen Anspruch auf Zuwendung von
Subventionen.
Die Subvention ist insbesondere auch kein Eigentumsrecht. Der Subventionsgeber ist
im Rahmen allgemeiner Grundsätze wie beispielsweise des Diskriminierungsverbots
berechtigt, eine Subvention einzustellen oder zukünftige Subventionsbedingungen
anders als bisher auszugestalten. Die Tatsache, dass bisher der Bewirtschafter einer
prämienberechtigten Ackerfläche gleichzeitig einen Anspruch auf eine entsprechende
Subvention hatte, begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Zuweisung eines
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Zahlungsanspruchs für die Zukunft. Vielmehr ist der Subventionsgeber berechtigt,
zukünftig die Gewährung der Subvention anders zu regeln und insbesondere auch den
Zahlungsanspruch nach abweichenden Kriterien den Empfängern zuzuordnen.
02.
Analoge Anwendung von § 96 BGB
Bei dem Zahlungsanspruch handelt es sich nicht um Zubehör eines Grundstücks im
Sinne von § 97 BGB, denn grundsätzlich kommen als Zubehör nur bewegliche Sachen
in Betracht, nicht aber Rechte (BGHZ 111, 116). Bei dem Zahlungsanspruch könnte es
sich aber um einen Bestandteil der Fläche handeln, für die er erteilt wurde, nämlich um
ein Recht im Sinne von § 96 BGB. Danach gelten Rechte die mit dem Eigentum an
einem Grundstück verbunden sind, als Bestandteile des Grundstücks.
a) Der BGH (BGH LM Nr. 1) hat entschieden, dass ein Brennrecht nach dem
Branntweinmonopolgesetz kein Recht im Sinne des § 96 darstellt, da es sich nur
um eine steuerliche Bevorzugung (Subvention) handelt, nicht aber um einen
selbstständigen Vermögensgegenstand.
b) Vergleichbar hat der BGH entschieden, dass die Milchreferenzmenge (BGHZ 114,
277) kein Bestandteil des Grundstücks darstellt, diesmal mit der Begründung, die
Referenzmenge könne auch dem Käufer (Molkerei) zustehen und sei deshalb
personenbezogen. Dies überrascht, da die Milchquote in den ersten Jahren streng
flächenakzessorisch war. Offensichtlich hatte der BGH hierbei auf die als so
genannte Formel B bezeichnete Möglichkeit abgestellt, die Referenzmenge nicht
den Landwirten direkt, sondern den Molkerein zuzuordnen. Die Bundesrepublik
Deutschland hat aber von dieser Formel B keinen Gebrauch gemacht, sondern
sämtliche Referenzmengen direkt den Landwirten zugeordnet. Im Rahmen der
Formel B hätte zwar die Referenzmenge den Molkereien zugeordnet werden
können, jedoch waren diese verpflichtet, die Abgabe auf die überliefernden
Landwirte abzuwälzen. Zusätzlich war in Artikel 5 VO 1371/84 (ABl. L 132 v.
18.5.1984 S. 1) vorgesehen, dass bei einem Übergang von Flächen die
Referenzmenge mit übergehen sollte. Die Auffassung des BGH, die
Milchreferenzmenge in der damaligen Ausprägung sei personenbezogen gewesen,
trifft meines Erachtens nicht zu.
c) Für das Jagdrecht und auch das Fischereirecht ist umstritten, ob es sich um Rechte
im Sinne von § 96 BGB handelt. RGRK-Kregel § 96 Rdn. 3 stellt darauf ab, ob es
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sich nur um eine Auswirkung des Eigentums selbst handelt oder um ein besonderes
Recht. Er behandelt deshalb das Jagdrecht nicht als Recht im Sinne von § 96. MKHolsch und Staudinger-Dilcher bejahen hingegen die Eigenschaft nach § 96 BGB.
Unstreitig sind beispielsweise Notwegerechte Rechte, die mit dem Eigentum am
Grundstück verbunden sind. Können diese Rechte vom Grundstück getrennt
werden wie z. B. in Bayern Gemeinde-Nutzungsrechte, handelt es sich um einfache
Bestandteile.
d) Mit Beschluss vom 25.04.1997 (Agrarrecht 1997, Seite 216) hat der BGH
festgestellt, dass die Milchquote kein Hofeszubehör im Sinne von § 3 HöfeO
darstellt. Der Begriff des Hofeszubehörs ist zwar weiter als der des Zubehörs im
BGB, da dem höferechtlichen Begriff des Zubehörs ausnahmsweise auch Rechte
zugeordnet werden können, wenn sie unter den Oberbegriff der Betriebsmittel
fallen. Gleichwohl hat der BGH festgestellt, dass die Milchquote kein Hofzubehör
ist, auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt Betriebsmittel.
Nach § 2 HöfeO gehören zum Hof unter anderem Mitgliedschaftsrechte,
Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen. In dem zitierten
Beschluss hat der BGH festgestellt, dass die Milchreferenzmenge nicht zu diesen
Rechten gehört und demzufolge nicht Bestandteil des Hofes ist. Er hat aber es für
geboten erachtet, im Wege der Rechtsanalogie die Milchreferenzmenge wie einen
Hofesbestandteil im Sinne des § 2 b HöfeO zu behandeln.
Bei dem jetzigen neu eingeführten Zahlungsanspruch muss das Gleiche gelten,
zumal dieser Zahlungsanspruch ausdrücklich betriebsbezogen ist.
e) Für Zuckerrübenlieferrechte hat der BGH mit Urteil vom 30.03.1990 (AgrarR 1991,
Seite 44) entschieden, dass bei dem Verkauf eines Teils der Ackerfläche eines
Betriebes Zuckerrübenlieferrechte nicht automatisch mit verkauft sind, wenn dies
nicht vereinbart wurde; das Betriebslieferrecht sei insbesondere kein Recht im
Sinne von § 96 BGB und als Recht eben auch kein Zubehör; das Rübenlieferrecht
gehöre deshalb zum landwirtschaftlichen Betrieb nicht aber zur verkauften
Einzelfläche. Diese Rechtsprechung lässt sich meines Erachtens nicht ohne
Weiteres auf die jetzt neu eingeführten Zahlungsansprüche übertragen. Die
Flächenbezogenheit der Zahlungsansprüche ist sehr viel stärker ausgeprägt als bei
den Zuckerrübenlieferrechten. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei der Zuteilung
der Zahlungsansprüche jeder Landwirt für jeden ha einen Zahlungsanspruch erhält.
Hierbei wird noch unterschieden, ob es sich um Acker- oder Grünlandflächen
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handelt. Die Fläche ist nicht nur Berechnungsfaktor für die Höhe der
Zahlungsansprüche, sie ist vielmehr unmittelbar Voraussetzung für die Zuteilung
der Teilungsansprüche. Anders ausgedrückt: Der Landwirt bekommt für jeden ha
einen bestimmten Zahlungsanspruch zugeordnet (Artikel 43 Abs. 1).
Demgegenüber erfolgte die Zuteilung der Rübenlieferrechte jedenfalls in den alten
Bundesländern nach ganz anderen Kriterien nämlich auf der Grundlage
einzelbetrieblicher Erzeugungsmengen in einem Referenzzeitraum.
Die VO 1782/2003 trifft hierzu verständlicherweise keine Aussage. Sie sieht aber
immerhin vor, dass Zahlungsansprüche mit Fläche oder auch ohne Fläche übertragen
werden können. Meines Erachtens ist deshalb die Rechtsprechung des BGH im
Rahmen der HöfeO, wonach § 2 b HöfeO analog anzuwenden ist, auch für die jetzt neu
eingeführten Zahlungsansprüche maßgeblich. Ebenso ist § 96 BGB zumindest analog
anzuwenden, so dass ein Zahlungsanspruch wie ein Recht als Bestandteil eines
Grundstücks zu behandeln ist.
Für das Verhältnis zwischen Bewirtschafter/Pächter und Eigentümer/Verpächter regelt
die VO 1782/2003 direkt nichts. Eine mittelbare Regelung ergibt sich lediglich daraus,
dass der Anspruch auf Subventionen in Form eines einheitlichen Zahlungsanspruches
für die Zeit von 2005 - 2013 dem Betrieb zugeordnet wird, der im Bezugszeitraum 2000
- 2002 eine entsprechende landwirtschaftliche Erzeugung aufwies.
In Artikel 27 VO 795/2004 ist für laufende Pachtverträge eine Sonderregelung
vorgesehen: Danach gilt es als Verpachtung des Prämienrechts, wenn ein
Betriebsinhaber seine Fläche vor dem 15.05.2004 an einen anderen Landwirt
verpachtet, beide sich darüber einig sind, dass die Zahlungsansprüche an den Pächter
mit verpachtet werden und bestimmte Formalien bei der Antragstellung berücksichtigt
werden. Die Folge ist dann, dass der Zahlungsanspruch grundsätzlich dem Verpächter
zugewiesen wird, der Pächter aber die Möglichkeit hat, bereits im ersten Jahr von der
Betriebsprämienregelung Gebrauch zu machen und die Prämie zu erhalten.
Es kann hier zunächst dahinstehen, ob der Pächter verpflichtet ist, bei dieser
Gestaltung mitzuwirken. Auch findet Art. 27 aufgrund der Sonderregelung in Art. 46 in
der Bundesrepublik Deutschland keine Anwendung. Immerhin ergibt sich aber aus
dieser Regelung, dass die Zahlungsansprüche bzw. Prämienrechte grundsätzlich
gerade nicht zwingend dem Bewirtschafter zugeordnet werden müssen, sondern dass
durchaus die grundsätzliche Möglichkeit besteht, die Prämienrechte dem Eigentümer
/Verpächter zuzuordnen, der sie an den Pächter mit verpachtet und der
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dementsprechend bei Pachtende einen Anspruch auf Rückgabe der Prämienrechte hat.
Die grundsätzliche Behauptung, Prämienrechte würden immer dem Pächter zustehen,
ist damit nicht haltbar.
C. Zuweisung des Zahlungsanspruchs
01.
Zahlungsansprüche ohne top up
Der "einfache Zahlungsanspruch" ohne top up und OGS-Rechte ist sozusagen der
Grundfall. Dieser Zahlungsanspruch wird dem Bewirtschafter des Jahres 2005
zugewiesen. Auf welcher Rechtsgrundlage die Bewirtschaftung erfolgt, ist ohne Belang.
Erfolgt die Bewirtschaftung nicht durch den Eigentümer, sondern beispielsweise auf
Grundlage eines Pachtvertrages, kann er verpflichtet sein, den Zahlungsanspruch auch
zu beantragen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die
Rechtsprechung des OLG Celle z. B. mit Beschluss vom 17.03.1994 (OLGR 1994,
Seite 256). In dieser Entscheidung heißt es: "Wird während eines andauernden
Pachtverhältnisses eine Subvention für das der alleinigen Verfügungsbefugnis des
Pächters unterliegende Land neu eingeführt, so ist der Pächter, der diese Nutzung auch
betreibt, zur nachhaltigen Erhaltung der Ertragsfähigkeit der Pachtsache gehalten, auf
die
anteilige
Zuteilung
einer
Lieferberechtigung
hinzuwirken".
In dem entschiedenen Fall ging es um Lieferrechte für Zuckerrüben.
Es ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder aktive Betriebsinhaber einen
entsprechenden Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen stellen wird. Allerdings
kann es sein, dass Kleinbetriebe oder auch Hobbybetriebe die Neuregelung nicht
ausreichend wahrnehmen und den Verwaltungsaufwand scheuen. Dazu zukünftig
Flächen ab 0,3 ha prämienberechtigt sind, kann es durchaus sein, dass der HobbyPferdehalter mit einem ha Grünland auch berechtigt ist, Zahlungsansprüche zu
erhalten. Der Verpächter tut deshalb im eigenen Interesse gut daran, sich um eine
entsprechende Antragstellung zu kümmern.
02.
Zahlungsansprüche mit top up oder OGS-Rechten
Komplizierter wird es, wenn bei der Höhe der Zahlungsansprüche so genannte top up
zu berücksichtigen sind. Hierzu regeln die Artikel 13 - 17 und 27 VO 795/04 Einzelfälle:
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a) Artikel 13 sieht vor, dass der Erbe berechtigt ist, die Zahlungsansprüche für den
nach dem Bezugszeitraum erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil zu beantragen. Dies
gilt nicht nur für die Erbfolge im engeren Sinne, sondern es gilt nach Artikel 13 Abs.
2 auch für die vorweggenommene Erbfolge oder die "Rechtsnachfolge im Rahmen
eines Pachtvertrages". Gemeint sind offenbar Pachtverträge im Rahmen der
gleitenden Hofübergabe.
b) In Artikel 14 ist vorgesehen, dass eine Änderung des Rechtsstatus oder der
Bezeichnung unerheblich ist, der Betriebsinhaber im Zeitpunkt der Antragstellung
also so behandelt wird, als hätte er denselben Betrieb im Bezugszeitraum
bewirtschaftet. Diese Regelung kommt also insbesondere für die formwechselnde
Umwandlung in Betracht.
c) Nach Artikel 15 werden Zusammenschlüsse und Aufteilungen entsprechend
behandelt wie die ursprünglichen Betriebe. Die Gründung einer GbR oder die Aufspaltung einer Kapitalgesellschaft führen also nicht zum Verlust der Zahlungsansprüche bzw. zum Verlust der top up.
d) Bei einem Kaufvertrag, der bis spätestens zur Antragstellung 2005 geschlossen
wird, kann vorgesehen werden, dass die - noch gar nicht zugeteilten Zahlungsansprüche - mit verkauft werden. In diesem Fall kommt der Käufer also in den
Genuss der top up des Verkäufers, wenn die Parteien dies entsprechend vereinbaren.
e) Die Artikel 18 - 23 treffen Regelungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage.
Diese erhalten Prämienrechte aus der nationalen Reserve. Insbesondere zu
erwähnen sind die Artikel 20 und 22:
Nach Artikel 20 erhält ein Betriebsinhaber Prämienrechte, der den Betrieb von
einem vor dem 15.05.2005 in den Ruhestand gegangenen oder verstorbenen
Betriebsinhaber geerbt oder kostenlos erhalten hat, wenn der Betrieb im Bezugszeitraum verpachtet war.
Nach Artikel 22 erhält derjenige Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, der einen
Betrieb oder Betriebsteil spätestens am 29.09.2003 erworben hat, wenn dieser
Betrieb oder Betriebsteil im Bezugszeitraum verpachtet war.
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Erstaunlich bei diesen Regelungen ist, dass der ursprüngliche Betriebsinhaber, der
seinen Betrieb weder vererbt hat noch verkauft hat, nach Auslaufen des
Pachtvertrages nicht als Betriebsinhaber in besonderer Lage gilt und deshalb auch
keinen Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen
Reserve hat.
D. Pachtrückgabe
1) In den maßgeblichen EG-Vorschriften ist nicht ausdrücklich geregelt, was bei
Pachtende mit den Zahlungsansprüchen passiert, insbesondere ob eine
Verpflichtung des Pächters auf Rückgewähr der Zahlungsansprüche besteht. Ich
hatte bereits angesprochen, dass sich aus Artikel 46 VO 1782/03 und Artikel 27 VO
795/2004 ergeben sich gewisse Hinweise darauf, dass der Zahlungsanspruch dem
Verpächter zustehen kann. Eine ausdrückliche abschließende Regelung besteht
insoweit aber nicht. Mögliche Ansprüche der Verpächter auf Rückgewähr des
Zahlungsanspruchs werden durch die vorgenannten Regelungen insbesondere
aber nicht ausgeschlossen.
2) Eine Verpflichtung zur Rückübertragung kann sich in erster Linie aus einer
entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ergeben. Dies dürfte derzeit allerdings
noch sehr selten sein und insbesondere bei laufenden Pachtverträgen nicht ohne
weiteres zu erreichen sein. Immerhin macht die BVVG von dieser Möglichkeit
Gebrauch, in dem sie nämlich die Pachtverlängerung davon abhängig macht, dass
der Pächter sich zur Rückgewähr der Zahlungsansprüche bei Pachtende
verpflichtet.
3) Auch wenn ein Pachtvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Rückgewähr
der Zahlungsansprüche enthält, kann sich durch Auslegung - ggf. ergänzende
Auslegung - ein derartiger Rückgabeanspruch ergeben. Beispielhaft sei in diesem
Zusammenhang die Entscheidung des OLG Celle vom 29.11.2000 (Agrarrecht
2001 Seite 162) erwähnt. In dem entschiedenen Fall ging es um einen
Grundstückskaufvertrag über ein verpachtetes Grundstück und die Frage, ob
Zuckerrübenlieferrechte mit verkauft waren. Eine ausdrückliche Regelung enthielt
der Kaufvertrag nicht. Das OLG stellte aber darauf ab, dass im Kaufvertrag
ausdrücklich die Verpachtung der veräußerten Fläche angesprochen war und der
Eintritt des Käufers in diesen Pachtvertrag vereinbart war. Der Pachtvertrag
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wiederum enthielt ebenfalls keine Regelung über die Rübenlieferrechte, jedoch hat
der Verkäufer in der Verhandlung vor dem OLG erklärt, bei Abschluss des
Pachtvertrages habe er die Rübenlieferrechte aufgrund des Pachtvertrages dem
Pächter übertragen.
Das OLG Celle hatte dabei die Rechtsprechung des BGH berücksichtigt (BGHZ
111, 110), wonach sich aus einer Vertragsklausel, die den Übergang der mit dem
Kaufgegenstand verbundenen Rechte vorsieht, kein Übergang des Rübenlieferrechts ergibt.
In Pachtverträgen über Ackerland, die nach 1992 abgeschlossen wurden, findet
sich häufig ein Hinweis darauf, dass es sich um prämienberechtigte Ackerflächen
handelt. Die Prämienberechtigung ergab sich aus der Nutzung in den Jahren 1988
bis 1990. Die Prämienberechtigung konnte danach allerdings von der Fläche
getrennt und auf andere Flächen übertragen werden. Wurde danach eine Fläche
als ausdrücklich prämienberechtigte Fläche verpachtet, lässt sich diese Erklärung
dahingehend auslegen, dass der Pächter die Möglichkeit hatte, bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen Prämien für die Fläche zu erhalten. Dies entspricht in
etwa dem Zustand ab 2005. Meines Erachtens kann und muss deshalb eine
Regelung in einem Pachtvertrag, wonach es sich um eine prämienberechtigte
Fläche handelt, dahingehend ausgelegt werden, dass der Pächter verpflichtet ist,
bei Pachtende auch wieder eine prämienberechtigte Fläche zurückzugeben, also
eine Fläche, für die der Verpächter bzw. nachfolgende Bewirtschafter eine Prämie
erhalten kann. Dies setzt zukünftig eben die Übertragung des Zahlungsanspruchs
voraus. Der Anspruch auf Rückgabe des Zahlungsanspruchs ergibt sich dann im
Wege der Auslegung aus der vertraglichen Vereinbarung wonach die Fläche
prämienberechtigt ist.
4) Wurden Pachtverträge vor 1993 abgeschlossen, wurde in der Regel über
Prämienberechtigungen nichts vereinbart, da die entsprechenden gesetzlichen
Regelungen noch gar nicht bestanden. In derartigen Fällen ist aber zu
berücksichtigen, dass nach der bereits zitierten Rechtsprechung des OLG Celle
(OLGR 1994, Seite 256) der Pächter verpflichtet ist, sich bei der Einführung von
Lieferquoten etc. um die Zuteilung entsprechender Lieferquoten zu bemühen. Diese
Verpflichtung hat das OLG daraus abgeleitet, dass der Pächter nach § 586 Abs. 1
Satz 3 BGB verpflichtet ist, die Pachtsache ordnungsgemäß zu bewirtschaften, und
nach § 596 BGB verpflichtet ist, die Pachtsache in den Zustand zurückzugeben, der
einer fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht.
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Vergleichbares gilt für Flächen, die bislang nicht unmittelbar prämienberechtigt
waren wie z. B. Grünland. Die Verpflichtung zur Zuteilung der Zahlungsansprüche
und zur Übertragung der Zahlungsansprüche bei Pachtende auf den Verpächter
ergibt sich meines Erachtens aus der gesetzlichen Regelung aus §§ 586,596 BGB.
In einer weiteren Entscheidung ebenfalls hinsichtlich der Zuckerrübenlieferrechte
hat das OLG Celle (OLGR 1994, Seite 63) die Auffassung vertreten, die Zuteilung
des Lieferrechts sei eine zwangsläufige Folge der vertragsgemäßen Nutzung der
Pachtsache und stehe deshalb bei Pachtende dem Verpächter zu.
Auch der BGH vertritt diese Auffassung, wie zuletzt in der Entscheidung vom
27.04.2001 LWZR 10/00. In dieser Entscheidung hat der BGH zunächst seine
bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Erwirtschaftung und Ausnutzung
von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten Bestandteil einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau ist. Die Verpflichtung zur Rückgabe erfolgt unmittelbar aus § 596 Abs. 1 BGB.
Diese Rechtsprechung entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des BGH
zur Milchreferenzmenge. Diese Entscheidungen sind allerdings nur eingeschränkt
vergleichbar, weil im Rahmen der Referenzmengenregelung eine klare Zuordnung
z. B. durch den Grundsatz der Flächen-Akzessorietät bestand. Interessant ist aber
an der Entscheidung des BGH, dass er ausdrücklich auf die Betriebsbezogenheit
der Rübenlieferrechte abstellt. Genau diese Betriebsbezogenheit findet sich wie
eingangs erwähnt in der Begründung zur VO 1782/03. Im Übrigen ist die
Verknüpfung zwischen Zuckerrübenlieferrecht und Fläche viel weniger stark
ausgeprägt als bei den jetzigen Zahlungsansprüchen: Die Zahlungsansprüche
errechnen sich in der Höhe durch Berücksichtigung der gesamten Hektarfläche. Die
Zahlungsansprüche ergeben nur zusammen mit jeweils einem Hektar Anspruch auf
Zahlung
einer
entsprechenden
Prämie.
Demgegenüber
werden
Zuckerrübenlieferrechte nicht für eine konkrete Fläche zugeteilt, sondern - da
Zuckerrüben im Rahmen der Fruchtfolge nur alle paar Jahre auf derselben Fläche
angebaut werden können - als Prozentsatz auf die rübenfähige Ackerfläche. Dieser
Prozentsatz schwankt nach betriebsindividuellen und regionalen Gegebenheiten.
5) Eine Besonderheit ergibt sich noch für die eher seltenen Hofpachtfälle. Im Falle
eines Hofpachtvertrages wird ein ganzer Betrieb verpachtet, wobei das Inventar in
der Regel zum Schätzwert übernommen wird. Nach § 582a Abs. 3 BGB hat der
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Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses das vorhandene Inventar dem
Verpächter zurückzugewähren. Es gilt der Grundsatz, dass bei Pachtende der
Verpächter die Bewirtschaftung des Betriebes so fortsetzen können muss, wie der
Pächter sie zum Pachtende durchgeführt hat. Dies bedeutet zwangsläufig, dass
Zahlungsansprüche bei Pachtende dem Verpächter mit zu übertragen sind.
6) Sonderfall: Verkauf verpachteter Grundstücke.
Eine Besonderheit besteht bei dem Verkauf verpachteter Grundstücke. Hierzu hat
das OLG Celle wieder hinsichtlich der Zuckerrübenlieferrechte mit Urteil vom
14.04.2000 entschieden, dass der Käufer bei Pachtende keine Ansprüche auf
Übertragung der Lieferrechte habe, weil nach der grundlegenden Entscheidung des
BGH vom 30.03.1990 Rübenlieferrechte nicht ohne Weiteres Gegenstand des
Grundstückskaufvertrages sind. Grages hat sich mit dieser Rechtsprechung kritisch
auseinandergesetzt (AuR 2003 S. 328 ff.) und zutreffend darauf hingewiesen, dass
es auf die Regelungen im Kaufvertrag gar nicht ankomme, da kraft Gesetzes der
Käufer im Falle der Veräußerung der verpachteten Fläche in den bestehenden
Landpachtvertrag eintritt. Damit steht auch der sich aus diesem Landpachtvertrag
ergebende Anspruch auf Rückgabe der Pachtsache nach § 596 BGB dem
Verpächter und damit dem Käufer als neuem Eigentümer zu. Dieser Auffassung ist
zuzustimmen.
Ein Anspruch des Verpächters auf Übertragung der Zahlungsansprüche bei Pachtende
ergibt sich damit aus den folgenden Überlegungen:
-
-
Der Zahlungsanspruch ist wie ein Grundstücksbestandteil entsprechend
§ 96 BGB, § 2 b HöfeO zu behandeln.
Der Zahlungsanspruch ist betriebsbezogen und entspricht der Flächenprämie.
Definitionsgemäß ist der Betrieb die Gesamtheit der Flächen.
Die Rückgabepflicht ergibt sich in den meisten Fällen durch Auslegung des
Pachtvertrages jedenfalls dann, wenn prämienberechtigte Flächen
verpachtet waren.
Der Rückgabeanspruch ergibt sich zumindest aus der in §§ 586, 596 BGB
geregelten
Verpflichtung
des
Pächters
zur
ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung
und
Rückgabe
der
Pachtsache
in
einem
ordnungsgemäßen Zustand (so auch von Jeinsen AUR 2003 S. 293, 294;
Dehne Top Agrar 2004 Heft 8).
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Die gleiche Regelung gilt auch für Top up´s, OGS-Rechte und Stillegungsverpflichtungen. Sämtliche dieser Rechte bzw. Verpflichtungen sind betriebsbezogen. Sie
wären ohne die Fläche nicht denkbar. Zahlungsansprüche sind nicht teilbar.
E. Vertragsgestaltung
01.
Übertragung von Zahlungsansprüchen
Die Übertragung von Zahlungsansprüchen ist nur relativ knapp angesprochen
in Artikel 25 der VO 795/04 und wird beeinflusst durch die Ausgestaltung des
Zahlungsanspruchs in Artikel 7 der VO 796/04 (ABL Nr. L 141 v. 21.4.2004 S.
18).
Grundsätzlich erfolgt danach die Übertragung von Zahlungsansprüchen durch
Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Diese Vereinbarung ist der zuständigen
Behörde anzuzeigen. Diese hat zu prüfen, ob die europarechtlich vorgesehenen
Übertragungsmöglichkeiten eingehalten sind, insbesondere also ob im Falle der
Verpachtung der Grundsatz der Flächenbindung berücksichtigt wurde. Sofern
die Behörde die Übertragungsvereinbarung nicht beanstandet, wird diese 6
Wochen nach Anzeige wirksam.
Das Verfahren ähnelt damit weitgehend der Regelung in § 7 Landpachtverkehrsgesetz, wonach die Anzeige bei der Behörde nicht konstitutiv ist,
sondern lediglich eine Beanstandungsmöglichkeit besteht.
Es ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Behörde überhaupt prüfen muss,
ob die entsprechenden Prämienansprüche bestehen bzw. ob diese Prämienansprüche auch dem Veräußerer oder Verpächter tatsächlich zustehen.
In Artikel 7 VO 796/04 ist vorgesehen, dass die Zahlungsansprüche registriert
werden. Dabei wird insbesondere festgestellt, welchen Ursprung die Zahlungsansprüche haben, also wem sie zuerst in welcher Höhe zugeteilt wurden
und auf wen sie übergegangen sind. Dieses Verfahren entspricht in etwa der so
genannten HIT-Datenbank im Tierbereich.
Für den Erwerber eines Zahlungsanspruchs besteht das Problem, dass er nur
sehr eingeschränkte Mittel hat, um das Bestehen des Zahlungsanspruchs
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tatsächlich zu überprüfen. Im Wesentlichen ist er auf die Angaben des Verkäufers bzw. Verpächters angewiesen. Da es sich bei dem Zahlungsanspruch
um ein Recht handelt, dürfte ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen sein.
Inwieweit ein Erwerber Auskünfte aus der Datenbank wird erhalten können,
lässt sich derzeit noch nicht absehen. Auf jeden Fall sollte sich der Erwerber
vom Veräußerer /Verpächter geeignete Belege über das Bestehen des
Zahlungsanspruchs vorlegen lassen wie z. B. den Bescheid über die Zuteilung
der Zahlungsansprüche und etwaige Übertragungsvereinbarungen sowie die
letzten Prämienbescheide. Im Übrigen geht es nicht nur um die Frage, ob ein
Zahlungsanspruch besteht, sondern auch um die Höhe des Zahlungsanspruchs, da diese völlig unterschiedlich ausgestaltet sein können.
02.
Höhe des Zahlungsanspruchs
Erwirbt ein Betriebsinhaber nach der ersten Zuteilung weitere Zahlungsansprüche
hinzu, kann er über Zahlungsansprüche mit unterschiedlicher Höhe verfügen. Des
Weiteren können mit einzelnen Zahlungsansprüchen so genannte OGS-Rechte
verbunden sein. Schließlich gibt es auch Zahlungsansprüche mit Stilllegungsverpflichtung.
Bei der Vertragsgestaltung ist dabei unbedingt darauf zu achten, ob und welche
Zahlungsansprüche übertragen werden. Es genügt keineswegs, pauschal Zahlungsansprüche mit in den Vertrag aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für Zahlungsansprüche, die mit Stilllegungsverpflichtungen verbunden sind. Anders als
bisher richtet sich die Stilllegungsverpflichtung nicht mehr nach der aktuellen
Betriebsfläche, sondern nach den ursprünglich mit Stilllegungsverpflichtung zugeteilten Zahlungsansprüchen. Diese lassen sich isoliert übertragen. Es wird zukünftig
also Betriebe geben, die über Zahlungsansprüche ohne Stilllegungsverpflichtung
verfügen, und es wird möglicherweise auch Betriebe geben, die nur über
Zahlungsansprüche über Stilllegungsverpflichtung verfügen oder zumindest mit
einem höheren Teil an Stilllegungsverpflichtung.
03.
Kaufvertrag
Für den Fall, dass man der hier vertretenen Auffassung nicht folgt, wonach
Zahlungsansprüche Bestandteile des Grundstücks im Sinne von § 96 BGB sind,
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muss der Zahlungsanspruch als zusätzlicher Kaufgegenstand im Kaufvertrag
gesondert erwähnt werden.
Dies gilt im Hinblick auf die unklare Rechtsprechung bei Zuckerrübenlieferrechten insbesondere beim Verkauf verpachteter Grundstücke.
04.
Pachtverträge
Das Vorstehende gilt sinngemäß bei dem Abschluss von Pachtverträgen. Auch
hier empfiehlt es sich, die Rückgabeverpflichtung vorsorglich mit in den Vertrag
aufzunehmen.
Unklar ist noch, ob der Pächter in der Lage wäre, den gepachteten Zahlungsanspruch - vertragswidrig, aber wirksam - an einen Dritten zu veräußern. Bei
privatrechtlichen Forderungen ist eine Abtretung dann ausgeschlossen, wenn
diese mit dem Wesen des Rechts nicht vereinbar ist. Da im Falle der
Verpachtung von Zahlungsansprüchen eine strenge Flächenbindung besteht,
wäre es demnach unwirksam, wenn der Pächter versucht, einen derartigen
Zahlungsanspruch unabhängig von der Fläche zu verkaufen. Eine andere
Sicherstellung dürfte aber kaum möglich sein.
05.
BGB-Gesellschaften
Bei BGB-Gesellschaften kommt in Betracht, dass Zahlungsansprüche zur
Nutzung überlassen werden oder aber durch die Gesellschaft von den Gesellschaftern oder von Dritten entgeltlich erworben werden. Soweit Zahlungsansprüche zur Nutzung überlassen werden, handelt es sich um eine Einlage,
die bei Auflösung der Gesellschaft wiederum zurückzugeben ist.
06.
HöfeO
Im Rahmen der HöfeO stellt sich einmal die Frage, ob die Übertragung eines
Zahlungsanspruchs Zuschläge zur Abfindung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3
rechtfertigt. Meines Erachtens ist insoweit die Eingangs erwähnte
Einheitstheorie des BFH sinngemäß anzuwenden. Meines Erachtens handelt es
sich bei den laufenden Einnahmen aus den Prämien lediglich um einen Ersatz
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für die bisher gewährten unterschiedlichen Prämien, die wiederum eine
pauschale Preisstützung darstellten. Ein Zuschlag allein wegen der Zuteilung
von Zahlungsansprüchen ist deshalb meines Erachtens nicht gerechtfertigt.
Anders könnte es sich allerdings verhalten, wenn der Betriebszweig, der für die
Höhe der zu gewährenden Prämie ursächlich war, aufgegeben wurde. Erhält
ein Betrieb z. B. sehr hohe Zahlungsansprüche, wegen einer ursprünglich sehr
intensiven Milchviehhaltung und wird diese Milchviehhaltung aufgegeben und
werden - sicher ein Extremfall - die Flächen nur noch in einem ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Zustand erhalten, stellt sich allerdings schon die
Frage, ob nicht doch Zuschläge gerechtfertigt sein können.
Ein Verkauf der Zahlungsansprüche löst Nachabfindungsansprüche nach § 13
Höfeordnung aus. Die Rechtsprechung des BGH zur Veräußerung der
Milchreferenzmenge (Agrarrecht 1997 S. 216) gilt entsprechend.
Das neue Prämienrecht lässt noch erfreulich viele Fragen offen. Bei einer
Regelung, die nicht wie das BGB auf einem dogmatischen Gedankengebäude
beruht, sondern lediglich auf einem unter Zeitdruck erzwungenen politischen
Kompromiss, der dazu noch zahlreiche Ausnahmemöglichkeiten vorsieht, kann
dies nicht anders sein. Es bietet sich hier auch die Chance, dass Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung die vom Gesetzgeber offen
gelassenen Lücken schließen und die zum Teil fehlende Systematik ergänzen.
Vor diesem Hintergrund ist der Zahlungsanspruch soweit wie möglich als
Bestandteil des Grundstücks zu behandeln.
Kiel, 07.10.2004/Dr. Piltz