Besonderheiten bei der Vorsteuerberichtigung
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Besonderheiten bei der Vorsteuerberichtigung
Jahrestagung des HLBS-Landesverbandes Schleswig-Holstein am 29. Mai 2013 Ausgewählte Problemfälle bei der Abgrenzung der umsatzsteuerlichen Pauschalierung von der Regelbesteuerung und Besonderheiten bei der Vorsteuerberichtigung Referent: Uwe Fischer Steuerberater 1 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung • Grundsätze des europäischen Umsatzsteuerrechts zur Umsatzsteuerpauschalierung - Enge Auslegung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) durch EuGH und BFH aufgrund der Regelungen in Art. 295 ff. der MwStSystRL - Die Pauschalierung unterscheidet Erzeugertätigkeiten (Produktion landw. Erzeugnisse) und Dienstleistungen (sonstige Leistungen) 2 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Grundsätze EU-Recht / Erzeugertätigkeit Umsätze im Rahmen der Erzeugertätigkeiten*) (Anhang VII der MwStSystRL) Mitgliedsstaat darf die Zuordnung aus Anhang VII heraus selbst vornehmen teilweise noch Anlehnung an das ESt-Recht, insbesondere: - Urproduktion (z. B. Tierhaltung § 13 EStG) - § 51a-Kooperation (§ 51a BewG) Abweichung von ESt-Recht, insbesondere: z. B. - keine festen Umsatzgrenzen beim Absatz von Fremderzeugnissen sowie bei Lohnarbeiten, Pensionspferdehaltung *) Lieferungen, Werklieferungen (landwirtschaftliche Erzeugnisse) 3 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Grundsätze EU-Recht / Erzeugertätigkeit Anhang VII der MwStSystRL Liste der Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung 1. Anbau im eigentlichen Sinne a) Ackerbau im allgemeinen, einschl. Weinbau b) Obstbau (einschl. Olivenanbau) und Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzengartenbau, auch unter Glas c) Anbau von Pilzen und Gewürzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut d) Betrieb von Baumschulen 2. Tierzucht und Tierhaltung in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung a) Viehzucht und -haltung b) Geflügelzucht und -haltung c) Kaninchenzucht und -haltung d) Imkerei e) Seidenraupenzucht f) Schneckenzucht 4 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Grundsätze EU-Recht / Erzeugertätigkeit 3. Forstwirtschaft Fischerei 1. Süßwasserfischerei 2. Fischzucht 3. Muschelzucht, Austernzucht und Zucht anderer Weich- und Krebstiere 4. Froschzucht Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL: Als landwirtschaftliche Erzeugung gelten danach auch Verarbeitungstätigkeiten, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaft-lichen Betrieben verwendeten Mitteln ausübt.*) *) so genannte Mischumsätze 5 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung Umsätze im Rahmen der sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) (Anhang VIII der MwStSystRL) MwStSystRL gibt vor an andere Landwirte 1) Verpachtung einzelner WG (Fruchtziehungsrecht)3) 1) Vermietung einzelner WG 2)3) an Nichtlandwirte übrige Dienstleistungen Regelbesteuerung Pauschalierung Pauschalregelung Ausnahme: Voraussetzungen:4) Mietdauer voraussichtlich 12 Monate und mehr - LE ist Landwirt - dient beim LE der ldw. Produktion - L muss Ausrüstung auch im eigenen Betrieb verwenden Auch Gesellschaften mit landw. Erzeugertätigkeit aber kraft Rechtsform Gewerbe Nicht WG, die zum Überbestand gehören oder ausschließlich an Dritte überlassen werden Vermietungsumsätze hieraus stets Regelbesteuerung 3) BMF vom 28.11.2005 (“Teilbetriebsverpachtung” stets Regelbesteuerung) 4) siehe aber betragsmäßige Beschränkung im Abschn. 24.3 Abs. 3 UStAE (keine Fallbeilgrenze) 2) Regelbesteuerung LE = Leistungsempfänger L = Landwirt 6 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung Anhang VIII der MwStSystRL / Dienstleistungen 1. Exemplarisches Verzeichnis der landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 295 Absatz 1 Nummer 5 2. Anbau-, Ernte-, Dresch-, Press-, Lese- und Einsammelarbeiten, einschließlich Säen und Pflanzen; 3. Verpackung und Zubereitung, wie beispielsweise Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion und Einsilierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; 4. Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; 5. Hüten, Zucht und Mästen von Vieh; 6. Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken; 7. technische Hilfe; 8. Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere, Behandlung von Pflanzen und Böden durch Besprühen; 9. Betrieb von Be- und Entwässerungsanlagen; 10.Beschneiden und Fällen von Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen. 7 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschn. 24.1 (UStAE) Grundsätzliche Aussagen: Pauschalierung nur für Lieferungen selbsterzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landw. Dienstleistungen (Art. 295 bis 305 i. V. m. Anhang VII und VIII MwStSystRL) anzuwenden hierzu gehören auch Umsätze aus Lieferungen des Landwirts über seinen gewerblichen Absatzbetrieb (einheitliches Unternehmen) 8 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: UStAE, Abschn. 24.1 - kein luf Betrieb, wenn nicht ausreichende Flächendeckung (ertragsteuerliche Regelungen) - Tierhaltungskooperation nach § 51a BewG - Gewerbebetrieb kraft Rechtsform können die Pauschalierung anwenden (z. B. GmbH betreibt LuF; BFH vom 16.04.2008, Az. XI R 73/07, BMF v. 01.12.2009) 9 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: UStAE, Abschn. 24.1 • Abgrenzung landw. Eigenerzeugnisse – Zukaufsprodukte Umsätze aus zugekauften Produkten wie bisher Regelbesteuerung (bereits für Umsätze ab 01. Juli 2008) werden zugekaufte Produkte durch urproduktive Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit gelten diese als eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse » z. B. zugekaufte Samen, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge und Pflanzen, die bis zur Verkaufsreife kultiviert werden; spätestens nach Ablauf von 3 Monaten*) » gilt auch im Bereich der Tierhaltung (z. B. Pferdehaltung) *) Kultivierungszeit kann aber auch kürzer sein, s. FG Nds. v. 12.03.2009, rkr; Jungpflanzen 10 Tage 10 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Abgrenzung landw. Eigenerzeugnisse – Zukaufsprodukte (Abschn. 24.2 UStAE) Erzeuger soll im Zeitpunkt des Zukaufs Zuordnung vornehmen » und zwar den potentiell selbsterzeugten oder den zum baldigen Absatz bestimmten Waren » Vorsteuerabzug oder die sofortige Auslage in einer Verkaufseinrichtung/ Hofladen haben indizielle Bedeutung » bei einem späteren Wechsel ggf. Vorsteuerberichtigung 11 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung Praktische Probleme bei der Abgrenzung zwischen Pauschalierung und Regelbesteuerung im Unternehmen / z. B. Hofläden - Aufteilung der Umsätze Aufteilung und Zuordnung der Vorsteuer - Evtl. Teilung in zwei Unternehmen - Erzeugerunternehmen Pauschalierung - Handelsunternehmen Regelbesteuerung aber beachten: - ustliche Organschaft bei Einschaltung einer Kapitalgesellschaft - bei Einschaltung einer gewerblichen Personengesellschaft Gefahr des Sonderbetriebsvermögens, wenn Produkte des Produktionsbetriebes fast ausschließlich über die Pers.Ges. verkauft werden (BMF zu Biogas-Anlagen) - 12 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Abschn. 24.2 UStAE • Verarbeitungstätigkeiten gehören grundsätzlich zur Eigenerzeugung Voraussetzung: » Erzeugnisse im Wesentlichen aus eigener Produktion (75 %) » Erzeugnis den luf Charakter nicht verliert (erste Verarbeitungsstufe) Produkte der zweiten bzw. weiterer Verarbeitungsstufen unterliegen der Regelbesteuerung (unabhängig vom Zukauf) Ausführung der Verarbeitungstätigkeit durch Lohnunternehmer unschädlich (z. B. Zerlegung zu Schweinehälften) 13 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung Vermischung von Eigenerzeugnissen und zugekauften Produkten BMF unterscheidet untrennbar vermischt (BMF: Honig, Apfelsaft) trennbar vermischt (BMF: geschälte Kartoffeln) Beimischung Zukaufsprod. mehr als 25 % bis 25 % Umsatz aus Endprodukt = Regelbesteuerung Umsatz aus Endprodukt = Pauschalierung stets Aufteilung in Pauschalierung u. Regelbesteuerung (prozentuale Grenze o. Bedeutung) 14 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Vermischung von Eigenerzeugnissen und zugekauften Produkten (Abschn. 24.2 UStAE) • BMF-Beispiel: Landwirt baut Gurken an und stellt Konserven her neben seinen Eigenerzeugnissen verwendet er zugekaufte Gurken Gurken werden vermischt und geviertelt, sowie Beimischung von Wasser, Essig, Zucker und Gewürzen Endprodukt ist Produkt der zweiten Bearbeitungsstufe Umsatz: Regelbesteuerung 15 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung Stromerzeugung aus Biogas / Grundsätze Einkommensteuer - Teil der landw. Urproduktion, wenn Biomasse überwiegend im eigenen Betrieb erzeugt und der Strom überwiegend im eigenen Betrieb verwendet wird - Umsätze verkaufter Strom = Gewerbe Stromerzeugung (2. Bearbeitungsstufe) jedoch Gewerbebetrieb, wenn Strom überwiegend verkauft wird - einheitlicher Gewerbebetrieb, wenn die gesamten Flächen dem Anbau der Rohstoffe für die Stromerzeugung dienen vorstehende Grundsätze gelten m. E. auch für Umsatzsteuer 16 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung Besonderheiten Abschn. 24.2 UStAE Verkauf von Anlagegütern: Pauschalierung: grds. nur für Umsätze luf Eigenerzeugnisse Verkauf von Anlagegütern (z. B. gebrauchte Maschinen): grundsätzlich Regelbesteuerung 17 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Verkauf von Anlagegütern - aus Vereinfachungsgründen: Pauschalierung, wenn das Anlagegut von der Anschaffung bis zum Verkauf (Verwendungszeitraum) zu mindestens 95 % für pauschalierende Umsätze verwendet wird und der Unternehmer auf den anteiligen Vorsteuerabzug verzichtet Optionszeiträume bleiben unberücksichtigt (BMF v. 08.12.2010) 18 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Verkauf von Anlagegütern - Verwendung von Anlagegütern im Verwendungszeitraum zu 5 % und mehr außerhalb der Pauschalierung Schädliche Verwendung: z. B. für Pferdepension, für Dienstleistungen an Nichtlandwirte, etc. Folge: Umsatz aus Verkauf z. B. des Schleppers unterliegt der Regelbesteuerung (ggf. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG) 19 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Verkauf von Anlagegütern - insbesondere schädlich: Dienstleistungen an Nichtlandwirte z. B. gegenüber Biogas-Gesellschaften usw. beachten Verträge anpassen: » nunmehr „Lieferung Mais an Lager Biogasgesellschaft“ » Lieferung von Gärresten nicht gegen „Abfuhrleistung“ oder als „Entsorgungsleistung“ vereinbaren, diese stellen schädliche Verwendungen i. d. S. dar - Abhilfe: • • Einbringung/Erwerb der Fahrzeuge usw. in/durch Personengesellschaft Gärreste werden an die Gesellschafter (Abnehmer) verkauft, ab Biogasanlage auch der zu 100 % dem Unternehmensvermögen zugeordnete Pkw kann betroffen sein (schädlich: z. B. Aufsichtsratstätigkeit, Mietobjekte, u. a. Tätigkeiten der Regelbesteuerung im eigenen Unternehmen) 20 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Verkauf von Anlagegütern - Anlagegüter, die von Anfang an für beide Unternehmensteile Pauschalierung und Regelbesteuerung genutzt werden Erwerb: Aufwendungen lfd. Veräußerung (BMF-Schreiben) *) Pauschalierung zu 70 %*) Regelbesteuerung zu 30 %*) anteilig kein tats. Vorsteuerabzug tats. Vorsteuerabzug anteilig 30 % wie oben wie oben kein Umsatz i. R. d. Pauschalierung insgesamt Regelbesteuerung Aufteilung je nach Verwendungsabsicht (bei späterer Nutzungsänderung Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG sowie ggf. beim Verkauf) 21 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung Regelsteuersatz bei Pferdeverkäufen - EuGH-Urteil vom 12. Mai 2011, Rs. C-453/09 (Europäische Kommission gegen Deutschland) - bei Regelbesteuerung Steuersatz 19 % - auch: Pferde, die der Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion zugeführt werden - für Lieferungen (Lieferzeitpunkt) ab dem 01. Juli 2012 22 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Regelsteuersatz bei Pferdeverkäufen keine Auswirkung auf USt-Pauschalierung! (Steuersatz 10,7 %) - gilt natürlich nur, solange das Pferd noch landw. Produkt darstellt (Grad der Veredlung); zugekaufte Pferde mindestens 3 Monate Verweildauer, Abschn. 24.2 Abs. 1 Satz 6 und 7 UStAE 2011 23 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung • Dienstleistungen (DL) / sonstige Leistungen (Abschn. 24.3 UStAE) hier: Lohnarbeiten / Maschinenleistungen • Anwendung der Pauschalierung setzt voraus, dass - die DL mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebes erbracht - und/oder Maschinen der normalen Ausrüstung des Betriebes verwendet werden und Restumfang der Verwendung der Maschine im eigenen Betrieb ist nicht geregelt: m. E. 10 %-Grenze (nicht 50 %) - die Dienstleistung zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt - genannt werden Beispiele aus Anhang VIII MwStSystRL 24 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Abschn. 24.3 UStAE: Sonstige Leistungen - EU-Recht sieht keine betragsmäßige Beschränkung vor bestätigt auch durch BFH-Beschluss vom 24.09.2009, XI B 30/09; BFH hat NZB des FA zurückgewiesen - UStAE führt aber Aufgriffsgrenze von 51.500 €*) ein wenn im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten dann weitere Prüfung erforderlich » Überschreitung allein schließt Pauschalierung nicht aus - ein unverhältnismäßig hoher Anteil an Arbeitszeit und Maschinenbestand ist schädlich (Maschine im eigenen Betrieb nicht verwendet bzw. gehört zum nicht betriebstypischen Überbestand) *) alle Umsätze aus DL an Landwirte und Nichtlandwirte werden zusammengerechnet (ohne Vermietungs- und Verpachtungsumsätze) 25 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Dienstleistungen / sonstige Leistungen (A 24.3 UStAE) - Dienstleistungen mit Regelbesteuerung: an Nichtlandwirte Vermietung an alle Leistungsempfänger, wenn langfristig (Mietdauer von mindestens 12 Monaten) Verpachtung (Fruchtziehungsrecht) an alle Leistungsempfänger (stets Regelbesteuerung) 26 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung Pensionspferdehaltung (Abschn. 24.3 UStAE) • DL muss zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen • BFH vom 13.01.2011, Az.: V R 65/09 geht bei Pensionspferdehaltung sowie bei der Vermietung von Pferden von Regelbesteuerung aus - nochmals bestätigt d. BFH vom 30.03.2011, Az.: XI R 9/10 Sachverhalt: Pensionspferdehaltung, Lieferung selbsterzeugtes Futter, Heu und Stroh, Pferdemist wurde auf d. Flächen des leistenden Landwirts ausgestreut » diese Beiträge zur landw. Erzeugung reichen nicht aus (BFH) FV wendet Regelbesteuerung bereits ab 01.01.2005 an (BMF vom 09.08.2004) 27 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung • Verkauf von immateriellen Wirtschaftsgütern (Abschn. 24.3 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 UStAE) - aus Vereinfachungsgründen wird nicht beanstandet, dass Umsätze aus dem Verkauf von immat. WGs, die die rechtliche Grundlage der Erzeugertätigkeit des Unternehmers darstellen der Pauschalierung unterliegen, wenn sie im Rahmen der Erzeugertätigkeit entstanden sind1) z. B. Milchquoten, Zuckerrübenlieferrechte, Brennrechte sowie Verkauf immat. WG mit der Abgabe von Saatgut2) m. E. muss dies auch gelten bei Übertragung von VE (§51a BewG) und sogen. „Umbruchgestattungen“ 3) 1) das gilt nicht, wenn diese WG in der Regelbesteuerung genutzt werden (z. B. Verpachtung der Milchquote) 2) Abgabe von Saatgut: BMF-Schreiben vom 14.02.2006, BStBl I, S. 240 3) bisher keine Abstimmung mit der Finanzverwaltung 28 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Dienstleistungen / sonstige Leistungen • Entsorgungsleistungen - Abfuhr Klärschlamm sowie Grüngut und anschließende Ausbringung auf den Flächen des Betriebes sowie Speiseresteverwertung • UStAE, Abschn. 24.3 Abs. 10 - Entsorgungsleistungen an Nichtlandwirte = Regelbesteuerung - rückwirkende Anwendung in allen offenen Fällen*) • BFH vom 23.01.2013, XI R 27/11 - Klärschlammabfuhr für Abwasserwerk / eigene Flächen sowie • BFH vom 24.01.2013, V R 34/11 - Speiseresteabfuhr für Großküchen / für Schweinemast BFH bestätigt damit die Auffassung (Regelbesteuerung) *) BMF und Bundesländer auf HLBS-Anfrage (Schreiben vom 10.01.2011) 29 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Abschn. 24.3 UStAE: Sonstige Leistungen • entgeltliche Unterbringung und Verpflegung von Arbeitnehmern - Unterbringung: Regelbesteuerung, Abschn. 24.3 Abs. 12, 5. Spiegelstrich BMF schreibt an HLBS v. 07.11.2011 » kurzfristige Beherbergung von Fremden; Steuersatz 7 % FG Niedersachsen vom 16.01.2012, Az. 16 K 68/11, rkr » kurzfristige Beherbergung von Fremden steuerpflichtig (keine Steuerbefreiung!) - Entgeltliche Verpflegung: Regelbesteuerung Bemessungsgrundlage = i. d. R vom Arbeitslohn einbehaltenen Werte der SvEV* (Abschn. 1.8 UStAE) * Sozialversicherungsentgeltverordnung 30 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung Verpachtung des Eigenjagdrechtes EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005 Umsatz aus der Verpachtung des Eigenjagdrechtes unterliegt der Regelbesteuerung sowie Nachfolge-Urteil des BFH vom 22.09.2005, V R 28/03, BFH/NV 2006, S. 218 BFH-Urteil vom 13.08.2008, BFH/NV 2008, S. 2149 - Gestattung von Einzelabschüssen sowie Treibjagden gegen Entgelt Regelbesteuerung - bereits durch BMF-Schreiben vom 09.10.2000, UR 2001, S. 275 Regelbesteuerung 31 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze eines pauschalierenden Betriebes (BMF-Schreiben vom 25.03.2013) „bestimmte Umsätze“: • z. B. Lieferungen zugekaufter Erzeugnisse sowie Dienstleistungen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, aber einen engen Bezug zur eigenen luf Erzeugertätigkeit aufweisen, können unter den folgenden Voraussetzungen aus Vereinfachungsgründen der Pauschalierung unterliegen • nicht Umsätze aus Aufsichtsrat Genossenschaft/Bank, Vertrieb landw. Versicherungen oder landw. Sachverständigentätigkeit 32 Abgrenzung Pauschalierung / Regelbsteuerung noch: Vereinfachungsregelung • Voraussetzungen / Vereinfachungsregelung: - die bestimmten Umsätze (Nettobetrag) voraussichtlich nicht mehr als 4.000 € im laufenden Kalenderjahr - Unternehmer darf daneben im Kalenderjahr voraussichtlich keine Umsätze ausführen, die zur Abgabe einer USt-VA verpflichten (z. B. Photovoltaik-Umsätze) • Anwendung für Umsätze nach dem 31.12.2010 • Fazit: - Landwirte geben häufig wegen anderer Umsätze bereits USt-VA ab - Begriff „bestimmte Umsätze“ und „enger Bezug“ zum Luf Betrieb unklar! 33 Besonderheiten bei der Vorsteuerberichtigung Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Anlagevermögen - beträgt grundsätzlich 5 Jahre - beginnt mit der erstmaligen tatsächlichen Verwendung des WG - verlängert sich auf 10 Jahre bei Grundstücken (insbesondere Gebäude) einschl. ihrer wesentlichen Bestandteile (auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden) - Ausnahme: WG mit einer kürzeren Verwendungsdauer, beurteilt sich der BRZ nach ertragsteuerlichen Grundsätzen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer 34 Besonderheiten bei der Vorsteuerberichtigung noch: Besonderheiten bei der Vorsteuerberichtigung Abgrenzung des BRZ 5 oder 10 Jahre - BFH vom 03.11.2011, V R 32/10 / Schweinestall „Für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer*) in ein Gebäude eingebaut werden, gilt grundsätzlich ein BRZ von 10 Jahren z. B. Dungstätten, Entlüftungsanlagen, Entmistungsanlagen, Elektroinstallation, Fressfanggitter im Kuhstall, Fütterungsanlagen im Schweinestall (auch bei Geflügelmast), Gülleanlage, Güllekanäle (s. a. HLBS-Verlautbarung aus Juli 2011) In der Praxis wechselseitige Auswirkungen durch 5 oder 10 JahresBRZ *) nicht nur für einen vorübergehenden Zweck eingebaut 35