Das Pferd im Steuerrecht

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Das Pferd im Steuerrecht
Das Pferd im Steuerrecht
Fachtagung Pferd 2013
19. März 2013
Dipl. ing. agr. StB Dr. W. Kubens
LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbH
Taunusstr. 151
61381 Friedrichsdorf
Tel.: 06172/28720-0
www.lbh.de
Themenübersicht:
1.
2.
3.
4.
5.
Einkommensteuerliche Aspekte
Umsatzsteuerliche Beurteilung
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Kommunale Pferdesteuer
KFZ-Steuer
19.03.2013
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2
Pferdehaltung
 Sofern die VE-Grenze eingehalten wird, werden aus der
Pferdehaltung Einkünfte aus LuF erzielt
•
•
•
•
•
Zucht, Haltung, Verkauf
Pensionspferdehaltung
Deckhengste
Ausbildung von Pferden
…………..
 Problem bei Pferdebetrieben häufig: Liebhaberei
Liebhaberei =
keine steuerlich relevante Tätigkeit, da keine
Gewinnerzielungsabsicht
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Liebhaberei
 Problem: Verluste ggf. nicht zu berücksichtigen
•
Gewinnerzielungsabsicht kann dennoch später angenommen
werden, z.B. bei Verkauf eines wertvollen Tieres
 Es gibt keine gesetzliche Definition
• Gerichte haben aber Kriterien für „Liebhaberei“ entwickelt
 mögl. Indizien für Liebhaberei
•
•
•
Dauerhafte Verluste über Anlaufphase (+/- 5 Jahre?) hinaus
Fehlendes Betriebskonzept
Pferdepassion nicht erforderlich!
entscheidend ist die sog. TOTALGEWINNPROGNOSE !
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Liebhaberei
 Gewinnerzielungsabsicht = Totalgewinnprognose von
der Gründung bis zur Beendigung
 Prognosekriterien für Totalgewinn
•
•
•
•
Betriebsbezogene Prognose
Betriebsinhaber bezogene Prognose
Prognosezeitraum
Umstände des Einzelfalls
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Liebhaberei
 Zunehmend problematisch: Segmentierung
• Im Rahmen eines einheitlichen landwirtschaftlichen Betriebes
werden die Verluste aus der Pferdehaltung nicht mehr anerkannt

z.B. Landwirt mit Ackerbau betreibt Pferdezucht, aus der
dauerhaft Verluste erzielt werden
• Rechtsprechung dazu bisher:
 Verluste aus Pferdezucht im Rahmen einer Pensionspferdehaltung sind anzuerkennen (FG Köln vom 09.09.2010)
 Anlaufverluste bei einem Pferdezuchtbetrieb (BFH vom
10.01.2012)
 Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei einem Springreiter (Nds.
FG vom 14.05.2009)
19.03.2013
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Einkommensteuer
 Pensionspferdehaltung
•
Einnahmen aus Pensionspferdehaltung = i.d.R. ldw. Einkünfte,
sofern ausreichend Fläche
VE-Grenze
VE/ha
Für die ersten 20 ha
nicht mehr als
10
Für die nächsten 10 ha
nicht mehr als
7
Für die nächsten 20 ha
nicht mehr als
6
Für die nächsten 50 ha
nicht mehr als
3
Jede weitere Fläche
nicht mehr als
1,5
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7
Einkommensteuer
 Vieheinheiten
•
•
Pferde unter 3 Jahren und Kleinpferde
Pferde 3 Jahre und mehr
0,70 VE
1,10 VE
 Die eingestellten Pensionspferde werden unabhängig von
den Eigentumsverhältnissen dem Betrieb zugerechnet, in
dem sie eingestellt sind
VE-Grenze i.d.R. unproblematisch
bei reinen (Pensions-)Pferdebetrieben
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Einkommensteuer
 Angebot weiterer (wesentlicher) Dienstleistungen
•
Bereitstellung von Reitanlagen, z.B. Reithalle


Einkünfte gehören weiterhin zur Land- und Forstwirtschaft
Vermietung der Reithalle an Nichteinsteller in erheblichem Umfang:
gewerblich
•
Vermietung Pferde, Kutschgespanne

•
Betrieb eines „Reiterstübchens“

•
grundsätzlich gewerblich
gewerblich
Angebot von Übernachtung, wellness („Reiterpension“)

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gewerblich
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Einkommensteuer
 Angebot weiterer Dienstleistungen
•
Zukauf, Ausbildung zu hochwertigen Reitpferden während eines
nicht zu kurzen Aufenthaltes und der anschließende Verkauf ist
noch Land- und Fortwirtschaft (BFH-Urteil vom 17.12.2008)



•
Pferde sind und bleiben landwirtschaftliche „Produkte“
Ausbildung der Pferde ist keine Leistung an Dritte
außerlandwirtschaftliche spätere Nutzung der Pferde unerheblich
Reitlehrertätigkeit



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Grds. auch bei Landwirten freiberuflich, sofern entsprechende
Qualifikation
Sofern keine Qualifikation oder Reitunterricht durch fremde
Reitlehrer: gewerblich
Sofern weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem
Reitunterricht angeboten werden, gewerblich
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Einkommensteuer
 Zum Teil fließender Übergang
 Vorsicht bei Mitunternehmerschaften: Abfärbung!
•
Übt eine Mitunternehmerschaft neben ihrer land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus,
werden sämtliche Einkünfte zu solchen aus Gewerbebetrieb
Gewerbliche Tätigkeiten rechtzeitig ausgliedern !
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Einkommensteuer
1. Grenze
alle Ver- und Bearbeitungs-, Fremdvermarktungs-, Maschinengestellungs-,
Lohnarbeitsumsätze nachhaltig < 50 % des Gesamtnettoumsatzes des Betr.
2. Grenze
- Absatz von Fremderzeugnissen
- Nebenbetrieb (Be-, Verarbeitung)
- Verwertung organischer Abfälle
- Vermarktung mit Dienstleistung
- Besenwirtschaft (Weinbau)
< 1/3 Umsatz
und < 51.500 €
Landwirtschaft
19.03.2013
- Maschinengestellung
- Lohnarbeiten
> 1/3 Umsatz
oder > 51.500 €
< 1/3 Umsatz
und < 51.500 €
> 1/3 Umsatz
oder > 51.500 €
Gewerbe
Landwirtschaft
Gewerbe
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Einkommensteuer
 Steuerliche Konsequenzen bei Gewerblichkeit
•
•
•
•
Gewerbesteuerpflicht (aber Anrechnung)
Ggf. Wegfall des luf Freibetrages
Keine Lohnsteuerpauschalierung mit 5 %
KFZ-Steuer
 Evtl. außersteuerliche Konsequenzen z.B. :
•
Förderung
•
Bauen im Außenbereich
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Einkommensteuer
 Gewinnermittlung bei Pferdebetrieben durch
•
Bilanzierung

•
Einnahme-Überschussrechnung

•
Umsätze > 500.000 €; Gewinn > 50.000 €
> 20 ha und 50 VE
§ 13a EStG



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Pferdehaltung im Grundbetrag abgegolten
Einnahmen aus Pensionspferdehaltung: Ansatz im
Zuschlagsbereich mit 35 % der Einnahmen
Alleinige Boxenvermietung: nur Einnahmen zu erfassen, kein
Abzug der damit zusammenhängenden Ausgaben
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Einkommensteuer
 Besonderheiten bei der Gewinnermittlung
•
Richtwerte für die Bewertung von Pferden*
Tier
AK/HK
Schlachtwert
€ je Tier
€ je Tier
Pferde bis zu 1 Jahr
Gruppenwert
€ je Tier
800
800
Pferde über 1 bis 2 Jahre
1.400
1.400
Pferde über 2 bis 3 Jahre
2.000
2.000
Pferde über 3 Jahre
2.600
*
400
1.500
diese Richtwerte gelten nicht für besonders wertvolle Tiere (u.a. auch
Zucht-, Turnier- und Rennpferde)
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Einkommensteuer
 Besonderheiten bei der Gewinnermittlung
Besonders wertvolle Pferde
Anschaffungskosten größer als
Bis zu 1 Jahr
1.500 €
Von 1 bis 2 Jahre
2.500 €
Von 2 bis 3 Jahre
3.750 €
Von mehr als 3 Jahren
5.000 €
•
Diese Tiere müssen mit ihren AK/HK bewertet und über die
Nutzungsdauer abgeschrieben werden

•
ggf. Schätzung der Aufzuchtkosten
Nutzungsdauer


19.03.2013
Zuchthengste:
Zuchtstuten
5 Jahre
10 Jahre
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Zu verst. Einkommen (vereinf.)
Summe der Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten
./. Alternsentlastungsbetrag/Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
./. Freibetrag für Land- und Forstwirte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
./.
./.
./.
=
Verlustabzug
Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen
Einkommen
./. ggf. Freibeträge für Kinder
.= zu versteuerndes Einkommen
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Steuertarif
zu verst.
Einkommen
Steuertarif
2010
8.000
ESt
Grundtabelle
Durchschnitt
Splitt.tabelle
Grundtabelle
Grenzsteuersatz
Splitt.tabelle
Grundtabelle
Splitt.tabelle
0
0
0
0
0
0
10.000
315
0
3,15
0
17,64
0
15.000
1.410
0
9,40
0
24,67
0
20.000
2.701
630
13,50
3,15
36,95
17,64
24.000
3.815
1.410
15,90
5,87
28,78
21,29
50.000
12.847
8.212
25,69
16,42
40,68
29,24
60.000
17.028
11.250
28,38
18,75
42,00
31,53
110.000
38.028
29.856
34,57
27,14
42,00
42,00
250.001
96.828
88.656
38,73
35,46
42,00
42,00
193.656www.lbh.de
41,86
www.lbh.de
38,73
45,00
500.002
01.03.2010
19.03.2013
209.306
45,00
18
18
Steuergestaltung über IAB
 Investitionsabzugsbetrag
•
•
•
•
•
•
•
außerbilanzieller Investitionsabzug
i.H.v. 40 % der voraussichtl. Anschaffungs-/Herstellungskosten
max. 200.000 € pro Betrieb
bewegliche WG, die neu oder auch gebraucht sein können
mind. 90 % betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung und im Folgejahr
Investitionszeitraum 3 Jahre
Max. 125.000 € WiWert in der LuF


Bilanzierer Betriebsvermögen: 235.000 €
Einnahme-Überschussrechner Gewinn: 100.000 €
bei ausbleibender Investition wird der Abzugsbetrag
rückwirkend wieder hinzugerechnet
19.03.2013
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Steuergestaltung über IAB
 Steuerl. Auswirkungen bei Inanspruchnahme eines IAB
• Anschaffung einer Zuchtstute für geplant 100.000 €
mit IAB
IAB 2012
So-AfA 2013
Anschaffungskosten
Steuerliche
Auswirkungen
100.000 €
40.000 €
20.610 €
20 % x 60.000 €
12.000 €
6.183 €
6.000 €
3.091 €
59.500 €
29.884 €
Lineare AfA
(z.B. 10 %)
Summe
19.03.2013
Steuerersparnis
(Steuersatz 45 %
+ KiSt + SoliZ)
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Ehrenamtliche Tätigkeit
 Für nebenberufliche Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter
und vglbare Tätigkeiten für Vereine wird ein Freibetrag
i.H.v. 2.100 € im Jahr gewährt (ab 2013: 2.400 €)
•
Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählen dazu jedoch
nicht die Tätigkeiten der ehrenamtlichen Richter, Parcourchefs,
Parcourchefassistenten bei Pferdesportveranstaltungen
 Ab 2007 können allgemeine
nebenberufliche Tätigkeiten für
Vereine bis zu 500 € p.a. steuerfrei
gestellt werden (ab 2013: 720 €)
•
•
o.g. Tätigkeiten sind u.E. begünstigt
„Rückspende?“
19.03.2013
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21
2. Umsatzsteuerliche Beurteilung
19.03.2013
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Umsatzsteuer
 Verkauf von Pferden
•
•
Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Deutschland wg.
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Pferde
Daher: Abschaffung des ermäßigten Steuersatzes für den Verkauf
von Pferden ab dem 01.07.2012
 Gilt für regelbesteuernde Landwirte
 Grundsätzlich nicht für pauschalierende Landwirte

19.03.2013
haben diese die Pferde jedoch vorher zu mehr als 5 % zu
regelbesteuernden Umsätzen eingesetzt, z.B. für Kutschgespanne oder Vermietung, gilt auch für sie 19 % USt,
ansonsten 10,7 %
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23
Umsatzsteuer
 Klarstellungen im BMF-Schreiben vom 17.12.2012
•
•
•
Teilnahme an Leistungsprüfungen
Besamung
Leistungs- und Qualitätsprüfung
Weiterhin auch bei Pferden begünstigt mit 7 %
19.03.2013
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Umsatzsteuer
 Pensionspferdehaltung (ab 2005)*:
1. Einstellen und Betreuen von Pferden für Freizeitsport durch
regelbesteuernde Landwirte: 19 % USt
• Einstellen im Auftrag anderer Landwirte (z.B. Zucht): 7 %
2. Einstellen und Betreuen von Pferden für Freizeitsport durch
pauschalierende Landwirte: Regelbesteuerung
• Einstellen im Auftrag anderer Landwirte: Pauschalierung
Auf die Einnahmen aus Pensionspferdehaltung für NichtLandwirte ist daher sowohl bei pauschalierenden als auch
bei optierenden Landwirten 19 % Ust. abzuführen!
* Geänderte BFH-Rechtsprechung noch einmal vom BFH am 13.01.2011 bestätigt
19.03.2013
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25
Umsatzsteuer
 Einheitliche Pensionspferdeleistung
•
•
•
Unterbringung
Fütterung
Pflege
Beachte: Zur Verfügungstellen einer Reitanlage führt zu
einheitlicher Pensionspferdeleistung
19.03.2013
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26
Umsatzsteuer
 Gesondert zu beurteilende Leistungen
•
•
•
•
Dauerhafte Vermietung der Box: steuerfrei
Lieferung selbst erzeugten Futters: 10,7 % bzw. 7 %
Zwischenvermietung der Reithalle: steuerfrei, aber steuerpflichtige
Vermietung der ggf. vorhandenen Betriebsvorrichtungen
Nutzungsüberlassung der Weide: steuerfrei
Beachte: Ausgliederung auf anderen
Vertragspartner, z.B. Ehepartner, möglich
19.03.2013
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Umsatzsteuer
 Auslagerung „schädlicher“ Leistungen auf anderen
Unternehmer
•
(mögliche) Vorteile:


•
Pauschalierung kann erhalten bleiben
Anderer Unternehmer kann ggf. Kleinunternehmerregelung nutzen
(mögliche) Nachteile



19.03.2013
Ggf. Sozialversicherung
Kindergeldanspruch prüfen
2 Gewinnermittlungen (Kosten)
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28
Umsatzsteuer
 Besonderheiten
•
Kurzfristige Einstallung zur Bedeckung:


•
Leistung an Nichtlandwirt: 7 %
Leistung an anderen Landwirt: Pauschalierung anwendbar
Pferdevermietung

19.03.2013
i.d.R. Leistung an Nichtlandwirt: Regelbesteuerung (19 %)
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Umsatzsteuer
 Problem: Aufteilung der Vorsteuern
•
Wenn im Rahmen des luf Betriebes nicht nur Pensionspferdehaltung, sondern auch „normale“ Landwirtschaft betrieben wird

z.B. Nutzen des Heuwenders für pauschalierende
Milchviehhaltung und regelbesteuernde Pensionstierhaltung
Aufteilung nach Ausgangsumsätzen
Option für den gesamten Betrieb prüfen!
19.03.2013
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30
Umsatzsteuer
 Beispiel
•
•
Landwirt A betreibt Ackerbau und Pensionspferde. Für diese kauft
er Heu ein (Vorsteuer daraus 500 €). Die Maschinenkosten i.H.v.
20.000 € (USt darauf: 3.800 €) entfallen anteilig auf den Ackerbau
und die Pensionspferde (Umsatz Ackerbau: 50.000 €; Umsatz
Pensionspferde: 100.000 €).
Abziehbare Vorsteuer:
direkt zuzuordnen:
500 €
anteilig zuzuordnen: 3.800 € x 66 %
2.508 €
abziehbare Vorsteuer
3.008 €
19.03.2013
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31
Umsatzsteuer
 Vereinfachungsregel: Pauschalierung anwendbar, wenn
• die schädlichen Umsätze voraussichtlich insgesamt nicht mehr als
4.000 € im laufenden Jahr betragen
• der Landwirt daneben nur
 Umsätze tätigt, die der Pauschalierung unterfallen oder
 steuerfreie Umsätze tätigt
Vereinfachungsregel dürfte auch anwendbar sein, wenn
Landwirt nur in geringem Umfang Pferdeboxen vermietet
19.03.2013
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32
Umsatzsteuer
 Handlungsalternativen
•
•
•
•
•
Einstellungspreise anheben
Nur Selbtsversorgerpferde einstellen
Gesamtoption für den Betrieb prüfen
Auslagerungen der Dienstleistungen
4.000 €-Grenze ?
19.03.2013
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33
Umsatzsteuer
 Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) ist nach BFHUrteil vom 30.01.2008 umsatzsteuerfrei, sofern
•
•
Durchführung als Heilbehandlung (Physiotherapie)
Tätigwerden aufgrund medizinischer Indikation

unabhängig von Kostenübernahme durch Krankenkasse
•
entsprechende Qualifikation vorliegt
•
Beachten:
entsprechend keine Vorsteuerabzug!
•
Gilt nicht für heilpädagogisches Reiten
19.03.2013
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34
Umsatzsteuer
 Reiterhof: keine Umsatzsteuerbefreiung für Reiterferien
nach BFH-Urteil vom 30.07.2008
•
•
•
grds. ist die Gewährung der Beherbergung, Beköstigung und
üblichen Naturalleistungen bei Aufnahme von Kindern und
Jugendlichen zur Erziehungs-, Ausbildungs- und
Fortbildungszwecken steuerfrei
die Aufnahme von Kindern
und Jugendlichen im Rahmen von
einwöchigen Reiterfreien erfüllt
diese Voraussetzungen nicht
Reine Beherbergungsleistungen ab
1.1.2010: 7 %
19.03.2013
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35
Umsatzsteuer
 Differenzbesteuerung bei Pferdeverkäufen
•
•
Anwendbarkeit durch EuGH-Urteil vom 1.4.2004 bestätigt
Kann bei Pferdehaltern zu günstigeren Ergebnissen führen
 Nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis muss
der USt unterworfen werden
•
Bsp. Ankauf von Pferde, Ausbildung und spätere Veräußerung
 Voraussetzung
•
•
•
Pferdehalter ist regelbesteuernder Unternehmer
Wiederverkäufer (Händler, Kommissionär)
Ankauf der Pferde erfolgte von pauschalierenden Landwirten,
Privatpersonen, Kleinunternehmern oder anderen
Unternehmern, die auch die Differenzbesteuerung anwenden
 Bei Differenzbesteuerung gilt Steuersatz von 19 %!
19.03.2013
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36
Liebhaberei und USt
 BFH-Urteil vom 2.07.2008
•
Halten von nur zwei Pferden zur Teilnahme an Pferderennen zu
Repräsentationszwecken:
•
•
Sofern Unternehmer: Vorsteuerabzug, aber
Neutralisierung durch Besteuerung als Aufwendungseigenverbrauch (Repräsentationseigenverbrauch)
 BFH-Urteil vom 12.02.2009
•
•
•
KG, die nachhaltig Pferdezucht betreibt mit der Absicht,
Einnahmen zu erzielen, ist umsatzsteuerlich Unternehmer
Pferdezucht in größerem Umfang dient nicht einer
überdurchschnittliche Repräsentation, Freizeitgestaltung o.ä.
Folge: keine Umsatzsteuerbelastung durch sog.
Repräsentationseigenverbrauch
19.03.2013
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37
3. Erbschaft- und Schenkungsteuer
19.03.2013
www.lbh.de
38
Erbschaft-/Schenkungsteuer
 Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe
• Reingewinnverfahren
• Mindestwertverfahren
• Nachweis des geringeren Verkehrswertes möglich
 mind. jedoch Liquidationswert
 Bewertung gewerblicher Betriebe
• Vereinfachtes Ertragswertverfahren
• Substanzwert als Mindestwert
 mind. jedoch Liquidationswert
19.03.2013
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39
Erbschaft-/Schenkungsteuer
 Übergang von Betriebsvermögen, bewertungsrechtlich
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an
Kapitalgesellschaften bei Beteiligung > 25 %
• Steuerfreistellung zu 85 % (+ Abzugsbetrag von 150.000 €)
oder
• Steuerfreistellung zu 100 %
bestimmte Voraussetzungen
19.03.2013
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40
Erbschaft-/Schenkungsteuer
 Liebhaberei:
• Pferde gehören nicht zwingend zum landwirtschaftlichen
oder gewerblichen Betriebsvermögen
• Sie können auch zum sonstigen Vermögen gehören
 Zucht- und Rennstall
 z.B. besonders wertvolle Pferde
dann keine Steuerfreistellung zu 85 oder 100 %!
19.03.2013
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41
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Steuerklasse
Freibetrag
neu
Freibetrag
alt
Ehegatte
I
500.000 €
307.000 €
Kinder
I
400.000 €
205.000 €
Enkel
I
200.000 €
51.200 €
Neffen, Nichten,
Geschwister
II
20.000 €
10.300 €
Eltern im Erbfall
I
100.000 €
51.200 €
Eltern bei
Schenkung
I
20.000 €
10.300 €
Eingetragene
Lebenspartner
III
500.000 €
5.200 €
Andere Erwerber
III
20.000 €
5.200 €
19.03.2013
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42
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Wert des stpfl.
Erwerbs bis
einschl. ….. €
Steuertarif
Prozentsatz in Steuerklasse
I
II
III
75.000
7
15
30
300.000
11
20
30
600.000
15
25
30
6.000.000
19
30
30
13.000.000
23
35
50
26.000.000
27
40
50
> 26.000.000
30
43
50
19.03.2013
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43
Erbschaft-/Schenkungsteuer
Beachte:
Erbschaft- und Schenkungsteuer steht erneut auf dem
Prüfstand des BVerfG!
Mit einer Verbesserung der Situation ist nicht zu rechnen
ggf. Vermögensübertragungen vorbereiten
19.03.2013
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44
4. Kommunale Pferdesteuer
19.03.2013
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45
Pferdesteuer
 Hauptmotiv: neue Einnahmequelle angesichts
angespannter Haushaltslage?
 Hauptargumente aus Sicht der Kommunen
•
•
•
•
Auch Hundebesitzer tragen derartige Belastung (Hundesteuer)
Reiter zerstören/verunreinigen Wege
Erträge aus dem Forst
„Luxussteuer“ für reiche Pferdehalter
 In Hessen ist für die Einführung keine Genehmigung einer
Aufsichtsbehörde nötig
•
Gemeinderatsbeschluss ist ausreichend
19.03.2013
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46
Pferdesteuer
 Gegenargumente
•
Hundesteuer = Lenkungssteuer

•
•
•
•
•
•
Steuern ansonsten nicht zweckgebunden
Einsatz der Pferde im sportlichen Bereich
• Reiten für Kinder im Verein
Finanzieller Schaden für Pensionspferdebetriebe zu erwarten
Hemmung der Entwicklung „Ferien auf dem Bauernhof“ und
„ländlicher Tourismus“
Auswirkungen auf nachgelagerte Bereiche (Tierärzte, Schmiede…)
Differenzierung zwischen unterschiedlichen Pferden (Reit-,
Therapie-, Gnadenpferde?)
……
19.03.2013
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47
5. KFZ-Steuer
19.03.2013
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48
KFZ-Steuer
 Steuerbefreiung in der Landwirtschaft gilt für
Zugmaschinen
•
•
•
•
•
die ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet
werden
zur Durchführung von Lohnarbeiten in luf Betrieben
zur Beförderung für luf Betriebe, wenn die Beförderung in einem luf
Betrieb beginnt oder endet
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke, Rahm
die von LuF zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur
Straßenreinigung im Auftrag der Gemeinde verwendet werden
Nicht erforderlich ist, dass der Halter ein LuF ist
19.03.2013
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KFZ-Steuer
 Landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. KFZ-Steuer
•
Definition?
• Maßstab i.d.R. die bewertungsrechtliche Beurteilung der LuF
 Rechtsprechung
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Kleinbetriebe:

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Nebenerwerbsbetriebe

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Nur „wirtschaftlich relevante Tätigkeit begünstigt“, kein Hobby,
keine Freizeitbeschäftigung: Mindestertrag?
Sofern noch aktive Landwirtschaft grundsätzlich begünstigt
Problem Pferdehaltung

19.03.2013
Einige Finanzgerichte verneinten die „wirtschaftlich relevante
Tätigkeit“ in einem Fall selbst bei Grünlandbewirtschaftung von rd.
13 ha mit Pferdehaltung
www.lbh.de
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
19.03.2013
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