Kein Folientitel - berata

Transcription

Kein Folientitel - berata
Landw. Buchführungsdienst Beilngries
VLF Ingolstadt/Eichstätt
Aktuelle Steuerfragen
10.02.2014 in Kösching
• über 30 Standorte in ganz
Bayern, Sachsen, Thüringen und
Brandenburg
• über 900 Mitarbeiter im
Unternehmen
• u.a. spezialisiert auf
landwirtschaftliche Betriebe und
Unternehmen im Bereich der
erneuerbaren Energien
Folie 2
Kanzlei Beilngries
Folie 3
Erstes Bürogebäude
Folie 4
Arbeiten im Container
Folie 5
Abriss erstes Bürogebäude
23.08.2014
Folie 6
Baustelle
Folie 7
Kanzlei Beilngries
Hebauf neues Bürogebäude
07.10.2014
Folie 8
Kanzlei Beilngries
Mitarbeiter beim Hebauf
Folie 9
Kanzlei Beilngries
Aktueller Baufortschritt
Folie 10
Mitarbeiter Kanzlei Beilngries
Folie 11
Steuerberater
Kanzlei Beilngries
Folie 12
Markus Fehlner
Steuerberater seit 2003
Landw. Buchstelle
Sonja Haas
Dipl. Betriebswirtin FH
Steuerberaterin seit 2002
Schwerpunkte
Schwerpunkte
Vereinsbesteuerung
Lohnbuchhaltung
Gesellschaften
Kapitalgesellschaften
Leiter BERATA GmbH
Erbschaftsteuer
Gerhard Meier
Angela Haas
Steuerberater seit 2012
Steuerberaterin seit 2013
Landw. Buchstelle
Schwerpunkte
Buchhaltung
Personengesellschaften
Erbschaftsteuer
Schwerpunkte
Landwirtschaft
Biogasanlagen
Erbschaftsteuer
Leiter der Niederlassung LBD
Albert Meier
Steuerberater
Geschäftsführer
Kanzlei Beilngries
1981 Steuerbevollmächtigter
1985 Landw. Buchstelle
1987 Steuerberater
1995 Geschäftsführer BERATA
Referent bei vielen Verbänden
Wissenswertes zum Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r
www.mehr-als-du-denkst.de
STEUERBERATERKAMMER
MÜNCHEN
Vorwort:
Eine neue mehrheitsfähige Bundesregierung legt los.
Entscheidungen der Gerichte werden immer öfter
durch Gesetzesänderungen korrigiert.
Der stets intensivere EDV-Einsatz führt zu Fehlern
in der Finanzverwaltung und beansprucht Steuerpflichtige und Berater immer stärker.
Seite 16
Inhalte:
I. Steuerspirale
II. Drohende Steuerrechtsänderungen
1. Erbschaft- und Schenkungsteuer
2. Einkommensteuer
III. Aktuelles Steuerrecht für Land- und Forstwirte
1. Umsatzsteuer
2. Einkommensteuer
3. Selbstanzeige
IV. Steuergestaltungen
1. Abgrenzung/Einkünfte
2. Einkunftsverlagerungen
V. Sonstiges
Seite 17
I. Steuerspirale
Seite 18
II. Drohende Steuerrechtsänderungen
1.Erbschaft- und Schenkungsteuer
2.Einkommensteuer
Folie 19
Referent:
Gerhard Meier
Steuerberater
Kanzlei Beilngries
Kirchstraße 8
Grampersdorf
92339 Beilngries
Tel.: 08466/940050
Fax: 08466/940060
www.BERATA-Beilngries.de
Seite 20
Erbschaftsteuerreformgesetz 24.12.2008
veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt
am 31. Dezember 2008
Verfassungswidrigkeit ErbStG

Erbschaftsteuerreform 2009 wieder vor dem
Bundesverfassungsgericht

Nach Auffassung des BFH verfassungswidrig:
•  Überprivilegierung des Betriebsvermögens
•  Behaltefristen zu kurz (5 und 7 Jahre)
Folie 22
Verfassungswidrigkeit ErbStG

Bis zur Entscheidung können mehrere Jahre vergehen
(geplant war Ende 2013), allerdings ist vorher mit
Verschärfungen für Übertragung von Betriebsvermögen
zu rechnen

Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide für Erwerbe
ab 2009 ergehen vorläufig
• Änderungen zugunsten werden automatisch
berücksichtigt
• Änderungen zuungunsten sind unzulässig
Folie 23
Schenkungssteuer - persönliche Freibeträge
Personenkreis
persönlicher
Freibetrag
ab 2009
persönlicher
Freibetrag
alt
500.000 €
307.000 €
400.000 €
205.000 €
200.000 €
51.200 €
100.000 €
51.200 €
20.000 €
10.300 €
20.000 €
5.200 €
Ehegatten
(eingetragene Lebenspartnerschaft aber Steuerklasse III)
Kinder
(und Kinder verstorbener Kinder)
Enkel
(Kinder lebender Kinder)
Sonstige Personen der Steuerklasse I
(Eltern, Urenkel)
Personen der Steuerklasse II
z. B. Geschwister/Neffen/Nichten/Schwiegerkinder
Personen der Steuerklasse III
Alle übrigen (Tanten, Onkel, Lebenspartner)
Steuersätze
(neu / alt vor Kalenderjahr 2009)
Steuerklasse
Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich
neu
alt
neu
alt
neu
alt
neu
alt
75.000 €
52.000 €
7%
7%
15%
30%
30%
30%
300.000 €
256.000 €
11%
11%
20%
30%
30%
30%
600.000 €
512.000 €
15%
15%
25%
30%
30%
30%
6.000.000 €
5.113.000 €
19%
23%
30%
50%
30%
50%
13.000.000 €
12.783.000 € 23%
23%
35%
50%
50%
50%
26.000.000 €
25.565.000 € 27%
27%
40%
50%
50%
50%
und darüber
30%
30%
43%
50%
50%
50%
I
II
III
Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen
Gilt für ……

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben
(PV-Anlagen, Biogasanlagen)

Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, etc.)

Anteile an Kapitalgesellschaften ab 26 %
= begünstigtes Vermögen
Folie 26
Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen
Variante 1
Regelverschonung
Variante 2
Optionsverschonung
Verschonungsabschlag 85%
Verschonungsabschlag 100%
Behaltensfrist 5 Jahre
Behaltensfrist 7 Jahre
Verwaltungsvermögen bis 50 %
Verwaltungsvermögen bis 10 %
Einhaltung einer Lohnsumme v.
400% in den nächsten 5 Jahren gilt
nur für Betriebe > 20 AN
Einhaltung einer Lohnsumme v.
700% in den nächsten 7 Jahren gilt
nur für Betriebe > 20 AN
Gleitender Abzugsbetrag für
Kleinbetriebe max. bis 150.000 €
Überentnahmen max. 150.000 24.03.2014
€
Überentnahmen max. 150.000 €Folie 27
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen
HofGebäudeflächen
Betriebsflächen
Inventar
Betriebsmittel
Wohnteil
Betriebswohnung
Altenteiler
Betriebsleiter
Nicht:
Photovoltaikanlage
Seite 28
Sonstige Begünstigungen

Grundvermögen
10 % Abschlag vom Wertansatz bei Vermietung zu
Wohnzwecken

Familienheim
• steuerfreie Übertragung des Familienheimes
• Schenkung an Ehegatten steuerfrei
• Vererbung an Ehegatten / eingetr. Lebenspartner
Voraussetzung: 10 Jahre Selbstnutzung
Folie 29
Bewertung von Immobilien / Grundvermögen

Unbebaute Grundstücke
• Fläche x aktueller Bodenrichtwert ohne Abschlag
bisher 20 % Abschlag bis 31.12.2008

Bebaute Grundstücke (3 Bewertungsverfahren):
• Vergleichswertverfahren (§ 182 Abs.2 BewG) für
Wohnungseigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser;
Voraussetzung: weitgehend gleichartige Gebäude,
Grundstücksmarkt orientiert sich an Vergleichswerten
Folie 30
Bewertung von Immobilien / Grundvermögen
• Ertragswertverfahren (§ 182 Abs.3 BewG) für
Mietwohngrundstücke sowie Geschäfts- und gemischt
genutzte Grundstücke, für die sich eine ortsübliche Miete
ermitteln lässt.
• Sachwertverfahren (§ 182 Abs.4 BewG) für Grundstücke
nach Nr.1, für die kein Vergleichswert feststellbar ist (in
der Regel für alle Grundstücke, EFH, ZFH, Wohnteile der
LuF, etc.)
vermietete Wohnimmobilien mit Abschlag i.H.v. 10 %
Folie 31
Bewertung Mietwohngrundstück - Beispiel
Beispiel
Ermittlung Ertragswertmethode
Jahresmiete
./. Bewirtschaftungskosten 21 %
Grundstücksreinertrag
./. Bodenverzinsung
(5 % aus 250.000 €)
Gebäudereinertrag
Vervielfältiger
bebautes Grundstück
36.000 €
7.560 €
28.440 €
-12.500 €
15.940 €
19,34
= Gebäudewert
308.280 €
Bodenwert
250.000 €
= Ertragswert
558.280 €
./. Abzug nach § 13c ErbStG
-55.828 €
vermietetes 6-Familienhaus
Baujahr
Wohnfläche
Grundstücksgröße
Bodenrichtwert
Jahresmiete
1999
500 m²
1.000 m²
250 €
36.000 €
Folie 32
Aufteilung luf Vermögen
24.03.2014
Folie 33
Bewertung LuF-Vermögen (§§ 158 BewG ff)

Grundsätzlich mit Ertragswert (§ 162 BewG)

Ansatz des Mindestwertes, wenn dieser höher

Bei Verstoß gegen 15-jährige Behaltefrist Ansatz des
Liquidationswertes (= Verkehrswert)
Ausnahme: Reinvestition innerhalb 6 Monate
Folie 34
Bewertung LuF-Vermögen (§§ 158 BewG ff)

Ertragswert (§ 162 BewG)
Reingewinn je ha
./.
x
x
=
Lohnansatz des Unternehmers und Familienangehörige
Kapitalisierungsfaktor 18,6
ha Eigentumsfläche
Wirtschaftswert des Betriebes
Werte ergeben sich aus Tabelle zum Bewertungsgesetz in
Abhängigkeit des Betriebstyps und Region des Betriebes
(Ackerbau Oberbayern: -21 €/ha, Milchvieh: -96 €/ha)
Ertragswert kommt faktisch nie zum Einsatz
Folie 35
Bewertung LuF-Vermögen (§§ 158 BewG ff)

Mindestwert (§ 164 BewG)
Pachtpreis je ha Eigentumsfläche
x
Kapitalisierungsfaktor 18,6
+
Wert Besatzkapital ha bewirtschaftete Fläche x 18,6
=
Mindestwert des Betriebes
Werte ergeben sich aus Tabelle zum Bewertungsgesetz in
Abhängigkeit des Betriebstyps und Region des Betriebes
Mindestwert kommt faktisch immer zum Ansatz
Folie 36
Beispiel
Landwirtschaftlicher Betrieb
LN:
120 ha
Eigentum:
50 ha
Betriebsform:
Milchviehhaltung
Betriebsgröße:
Großbetrieb
Forderungen:
Schulden:
40.000
200.000
Wohnhaus
Baujahr:
1915
Bruttogrundfläche:
437 m²
Ausstattungsstandard: mittel
Gebäudeklasse:
Grundstücksfläche:
Einfamilienhaus mit Keller,
Dachgeschoss nicht ausgebaut
5.000 m²
Bodenrichtwert:
25 €/m²
Bebaute Fläche:
272 m²
Folie 37
Bewertung LuF-Betrieb
Ertragswert / Reingewinnverfahren
Reingewinn
x Eigentumsfläche
144
50
x 18,6
x 18,6
133.920 €
Mindestwertverfahren
Mindestwert Gund und Boden
Pachtpreis
x Eigentumsfläche
238
x 50
x 18,6
x 18,6
221.340 €
Mindestwert Besatzkapital
Besatzkapital x selbst bewirtschaft. Fläche x 18,6
205
x
120
Mindestwert Gesamt
x 18,6
457.560 €
678.900 €
Folie 38
Bewertung LuF-Betrieb
Faustzahlen (Oberbayern)
Mindestwert Grund und Boden je ha Eigentum
Besatzkapital je ha bewirt. Fläche
Ackerbau Milchvieh Veredlung
5.803 €
4.445 €
7.068 €
1.265 €
3.832 €
5.673 €
7.068 €
8.277 € 12.741 €
Folie 39
Bewertung des Wohnteils
Bewertung Wohnhaus
Wert Grund und Boden
max. 5-fache der bebauten Fläche
1360
25 €
x
34.000 €
34.000 €
Bodenwert
Wert Gebäude
Regelherstellungskosten
615,00 €
x
Bruttogrundfläche
x
437
268.755 €
./. Alterswertminderung 80 Jahre; mind. 40 % der Gebäudeherstellungskosten
40 % aus 268.755 €
107.502 €
anzusetzender Gebäudesachwert
107.502 €
34.000 €
Bodenwert
141.502 €
Summe
Wertzahl
0,9
127.352 €
./. 15 % Abschlag wegen räumlicher Verbindung
-19.103 €
Wert des Wohnteils
108.249 €
Folie 40
Berechnung der Schenkungsteuer
Wert der Bereicherung
Wert land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
678.900 €
Wert Wohnteil
108.249 €
LuF-Vermögen
787.149 €
Forderungen
./. Verschonungsabschlag 85 % aus
40.000
678.900 €
577.065 €
./. Abzugsbetrag, max. 150.000 €
101.835 €
Wert der Bereicherung
148.249 €
./. persönlicher Freibetrag
-400.000 €
steuerpflichtiger Erwerb
0€
Folie 41
Abzug von übernommenen Belastungen
Altenteilsleistung
Ehepaar
tatsächliche
Belastung *)
(Werte 2012)
- Taschengeld
- freie Kost
- freie Heizung
und Beleuchtung
6.000,00 €
5.256,00 €
1.170,00 €
Mann 71.983,81 €
Frau 82.409,23 €
12.426,00 €
*) Ehepaar: Ehemann 64 Jahre, Ehefrau 62 Jahre
Folie 42
Abzug von übernommenen Belastungen
Sonstige Verpflichtungen
 Darlehen Wohnhaus, Mietshaus
 offene Rechnungen
 Nicht-Betriebsschulden
 Abfindungszahlungen
Folie 43
Beispiel
Vater, 64 Jahre, verwitwet, Übergabe an Sohn
Betriebsleiterwohnung mit Altenteil
300.000,00 €
Landwirtschaft Wirtschaftsteil: 30 ha à 6.000,00 €/ha
180.000,00 €
Lagerhalle vermietet
280.000,00 €
Austrag:
Taschengeld 250,00 € / Monat
Freie Kost
71.983,81 €
Freie Heizung, Beleuchtung
Wohnrecht 200,00 € / Monat
27.816,00 €
Folie 44
Beispiel- Berechnung
Wohnhaus
Lagerhalle
Wirtschaftsteil
./. Steuerbefreiung
300.000,00 €
280.000,00 €
180.000,00 €
180.000,00 €
0,00 €
580.000,00 €
./. Belastungen
580 / 760 von 71.983,81 €
Wohnrecht 100 %
Wert der Bereicherung - gerundet
54.935,01 €
27.816,00 €
497.200,00 €
./. persönlicher Freibetrag
= steuerpflichtiger Erwerb
400.000,00 €
97.200,00 €
Schenkungsteuer 11 %
10.692,00 €
Folie 45
Problembereiche

Übertrag an Neffen / Nichten / Fremde

Vorschenkungen innerhalb von 10 Jahren

vermietete bzw. ungenutzte Gebäude

Baugrund

Veräußerung innerhalb Behaltefrist (5 bzw. 7 Jahre)
(Reinvestition binnen 6 Monaten!)
Folie 46
2. Einkommensteuer
Seite 47
III. Aktuelles Steuerrecht
für Land- und Forstwirte
1. Umsatzsteuer
2. Einkommensteuer
3. Selbstanzeige
Seite 48
1. Umsatzsteuer
• Grüngutkompostierung
• Klärschlamm
• Saison-AK
• Wärmeabgabe
• Vorsteuerabzug aus Rechnungen und deren Berichtigung
• Gutschriften
• Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten
• Steuersatz bei der Abgabe von Speisen
Seite 49
Grüngutkompostierung
Die Grüngutkompostierung unterliegt ab 01.01.2011 der
Regelbesteuerung.
Steuersatz 19 % + anteiliger Vorsteuerabzug.
Die rückwirkende Anwendung durch die Finanzverwaltung ab
01.01.2005 konnte durch uns verhindert werden.
(Gespräch mit Staatssekretär Josef Pschierer)
Seite 50
Klärschlamm
Das Abfahren von Klärschlamm durch einen Landwirt unterliegt
bereits ab 01.01.2005 der Regelbesteuerung.
Die rückwirkende Anwendung konnte auch mit Einsatz aller Mittel
nicht verhindert werden (Gespräche u. a. mit dem Bayerischen
Finanzminister, dem Bundesfinanzstaatssekretär, sowie Klage
beim FG und BFH).
Seite 51
Saison-Arbeitskräfte
Bei der Regelbesteuerung für die Saison-Arbeitskräfte konnte
bei der Bayerischen Finanzverwaltung eine Fristverschiebung
vom 01.01.2005 auf den 01.01.2011 erreicht werden.
Entschieden ist durch den BFH (Urteil vom 08.08.2013), dass
auch die kurzfristige (nicht mehr als 6 Monate) Überlassung
von Wohnraum an Arbeitnehmer steuerpflichtig ist.
Seite 52
Wärmeabgabe
Bei Biogasanlagen oder
Blockheizkraftwerken entsteht bei
der Stromerzeugung Abwärme.
Diese wird zum Teil für die Beheizung des Wohnhauses oder
in der Landwirtschaft für die Beheizung des Fermenters zur
Warmwasserbereitung und anderem genutzt.
Sie wird, wenn möglich, an Fremde verkauft, aber auch zum
Teil kostenlos abgegeben, um den KWK-Bonus zu erreichen.
Seite 53
Daraus entstehen folgende Probleme:
Bei kostenloser Abgabe an Fremde entsteht trotzdem
Umsatzsteuer auf die Herstellungskosten der Wärme.
Die Herstellungskosten berechnen sich, indem man die gesamten
Kosten der Anlage durch die erzeugte Menge Wärme und Strom in
kWh dividiert. Durch diese Berechnung entstehen Kosten je kWh in
Höhe von 10-20 Cent.
Das bedeutet, dass der Lieferer der Wärme diese Beträge der
Umsatzsteuer unterwerfen muss, obwohl er dafür kein Entgelt
erhält.
Seite 54
Deshalb Empfehlung:
Vereinbarung, wenn auch eines geringen Entgelts,
z. B. 2 Cent je kWh.
Dadurch wird der Ansatz der Herstellungskosten, die so
genannte Mindestbemessungsgrundlage, ausgeschlossen.
Seite 55
Das gleiche Problem entsteht bei der Abgabe von Wärme zur
Heizung des Wohnhauses oder für die Landwirtschaft.
Auch hier müssen die Herstellungskosten angesetzt werden, so
die Finanzverwaltung.
Auch der BFH hat Gleiches entschieden.
Allerdings laufen noch Gespräche mit dem Bundesfinanzministerium, um die Gewichtung zwischen den Herstellungskosten des Stromes und der Wärme zu verschieben, damit es zu
einem niedrigeren Ansatz der Berechnungsgrundlage kommt.
Seite 56
Vorsteuerabzug aus Rechnungen und deren
Berichtigung
Ein Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Siehe Merkblatt als Anlage.
Falls ein Betriebsprüfer eine Rechnung als nicht ordnungsgemäß
bemängelt, kann diese berichtigt werden.
Allerdings gibt es zwei Möglichkeiten:
Seite 57
Wird die Rechnung berichtigt, bevor ein korrigierter
Umsatzsteuerbescheid erlassen wird, bleibt der Vorsteuerabzug
wie bisher erhalten.
Erfolgt die Rechnungsberichtigung erst nach Erlass des
berichtigten Steuerbescheides, kann die Vorsteuer erst im
Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung abgezogen werden.
Beispiel:
Prüfungszeitraum 2010/11/12
falsche Rechnung in 2010,
Prüfung und Erlass des neuen Steuerbescheides am
01.09.2014,
Rechnungsberichtigung 15.09.2014.
Vorsteuerabzug statt 2010 erst im Sept. 2014.
Daher Verzinsung des in 2010 nicht abziehbaren
Vorsteuerbetrages mit 6 % pro Jahr.
Seite 58
Gutschriften
Bei Gutschriften muss auch das Wort „Gutschrift“
enthalten sein, sonst liegt keine ordnungsgemäße Rechnung
vor, und somit hat auch der Erteiler der Gutschrift keinen
Vorsteuerabzug.
Seite 59
Steuersatz bei der Abgabe von Speisen
Landwirte betätigen sich als Direktvermarkter
oder liefern auch fertig zubereitete Speisen
außer Haus (Party-Service).
Wann können die Einnahmen mit 7 % statt
19 % besteuert werden?
Seite 60
Das ist der Fall wenn:
Beim Party-Service nur Standardspeisen auch warm geliefert
werden. Wenn allerdings der Kunde sich ein besonderes Menü
zusammenstellen lässt, oder der Landwirt neben den reinen
Speisen auch Geschirr mitliefert oder sonstige Dienstleistung
erbringt, gilt der Steuersatz von 19 %.
Beim Verkauf fertiger Speisen vor Ort, z. B. auf Wochenmärkten
gilt der Steuersatz von 7 % nur, wenn keine Einrichtungen zum
Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden (Tische und
Bänke). Verkaufstresen oder Stehtische sind unbeachtlich.
Seite 61
Unbeachtlich ist auch, wenn ein anderer Tische und Bänke
bereithält, z. B. wenn auf dem Platz bereits Tische und
Bänke vorhanden sind. Unschädlich ist auch, wenn z. B.
der Ehemann die Speisen liefert und die Ehefrau als
eigener Unternehmer das Geschirr und die sonstigen
Serviceleistungen erbringt.
Dann unterliegt nur der Umsatz der Ehefrau dem
Steuersatz von 19 %.
Seite 62
Leiter der Niederlassung LBD
Albert Meier
Steuerberater
Geschäftsführer
Kanzlei Beilngries
1981 Steuerbevollmächtigter
1985 Landw. Buchstelle
1987 Steuerberater
1995 Geschäftsführer BERATA
Referent bei vielen Verbänden
2. Einkommensteuer
• Steuerliche Behandlung kommunaler Aufwandsentschädigung
• Minijob ab 2013
• E-Bilanz
• Elektronische Steuererklärung
• Steuererleichterungen nach der Flut
Seite 64
Steuerliche Behandlung kommunaler Aufwandsentschädigung
Übungsleiterpauschale

Übungsleiter

Betreuer

künstlerische Tätigkeit


Entschädigung von einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder einer gemeinnützigen mildtätigen kirchlichen
Einrichtung
ehrenamtl. Vormund, Betreuer und Pfleger
Werbungskostenabzug nur bei Überschreiten des Freibetrags
Steuerfreie Erstattung der Werbungskosten möglich
Steuerliche Behandlung kommunaler Aufwandsentschädigung
Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde
die Übungsleiterpauschale
von 2.100 €
auf
2.400 € angehoben.
Im Zuge dessen wurde auch der steuerfreie Mindestbetrag der
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
(z.B. für Gemeinderat, Kreisrat, etc.)
von 175 € monatlich auf
200 € monatlich
angehoben.
Die 500.- € Ehrenamtsfreibetrag können nicht
für die gleiche Tätigkeit genutzt werden.
Seite 66
Minijobs ab 2013
 Erhöhung der Minijob-Grenze
von 400 €
auf
450 €
 Erhöhung der Midijob-Grenze
von 800 €
auf
850 €
 Erhöhung der Familienversicherung
von 375 €
auf
385 €
von 400 €
auf
450 € mit Minijob
gilt ab 01.01.2013
Seite 67
E-Bilanz
Die Bilanz muss zukünftig auch elektronisch an das Finanzamt
übermittelt werden.
Dies gilt:
-
beim Kalenderjahr
beim Wirtschaftsjahr
ab 2013
ab 2013/2014
Hinweis:
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften sind bereits ab dem
Veranlagungszeitraum 2011 verpflichtet, ihre Steuererklärungen
elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Seite 68
Elektronische Steuererklärung
Die elektronische Steuererklärung wird ohne die Unterschrift des
Mandanten abgegeben.
Sein Einverständnis mit der Erklärung wird unterstellt, wenn:
- er eine Durchschrift der Erklärung zeitnah erhält,
- und er gegenüber der Buchstelle keine Änderungswünsche
geltend macht.
Seite 69
Reisekostenreform 2014
Bisher: „ Regelmäßige Arbeitsstätte“
Ab 01.01.2014: „Erste Tätigkeitsstätte“
- Wesentliche Bedeutung ob Reisekostengrundsätze anzuwenden sind
oder nicht
- Ein Arbeitnehmer kann maximal nur eine erste Tätigkeitsstätte je
Dienstverhältnis haben
- Maßgeblich ist arbeitsrechtliche Anordnung des AG gemäß
Dienstvertrag, Weisungen, schriftlichen oder mündlichen Anweisungen
- Umfang der Arbeitsausübung ist nicht entscheidend
- Die Festlegung des Arbeitgebers ist für Finanzamt maßgebend
Folie 70
§ 9 Abs. 4 EStG Erste Tätigkeitsstätte
Prüfschritt 1:
Vorliegen einer ortsfesten betrieblichen
Einrichtung
- des Arbeitgebers oder
- eines verbundenen Unternehmens oder
-
eines vom AG bestimmten Dritten
VSS liegen nicht vor:
Keine erste Tätigkeitsstätte
ABER:
Sonderregelung für Fahrtkosten beachten
§9 Abs. 1 Nr. 4a S. 3 EStG
Keine ortsfeste Einrichtung: Fahrzeug,
Flugzeug
Keine betriebliche Einrichtung: Heimbüro
VSS liegen vor:
Weiter zu Prüfschritt 2
Folie 71
§9 Abs. 4 EStG Erste Tätigkeitsstätte
Prüfschritt 2:
Dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten
Tätigkeitsstätte, weil der Arbeitnehmer dort
- unbefristet oder
- für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
- über einen Zeitraum von 48 Monaten
VSS liegen vor:
Tätigkeitsstätte liegt vor.
Soweit mehrere Tätigkeitsstätten
vorliegen, ist die erste Tätigkeitsstätte
diejenige, die der AG bestimmt.
tätig werden soll
Zuordnung erfolgt durch dienst- oder
arbeitsrechtliche Festlegung des Arbeitgebers
VSS liegen nicht vor:
Ergebnis:
Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte
gilt die Entfernungspauschale
Keine
Verpflegungsmehraufwendungen
Weiter zu Prüfschritt 3
Folie 72
§9 Abs. 4 EStG Erste Tätigkeitsstätte
Prüfschritt 3:
VSS liegen vor:
Arbeitnehmer soll an betrieblicher Einrichtung
arbeitstäglich oder
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
Tätigkeitsstätte liegt vor.
-
mindestens 1/3 seiner vereinbarten
regelmäßigen Arbeitszeit
Soweit mehrere Tätigkeitsstätten vorliegen, ist die
erste Tätigkeitsstätte diejenige, die der AG
bestimmt.
dauerhaft tätig werden.
Soweit keine Festlegung erfolgt, gilt die der
Wohnung am nächsten liegende als erste
Tätigkeitsstätte.
Beachte:
Soweit der Arbeitnehmer nur zur betrieblichen
Einrichtung des Arbeitgebers kommt, um
Fahrzeug, Material, Aufträge abzuholen, liegt kein
Tätigwerden vor
(Rz. 25-28 BMF Einführungsschreiben)
Ergebnis:
Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die
Entfernungspauschale
Keine Verpflegungsmehraufwendungen
VSS liegen nicht vor: Keine erste Tätigkeitsstätte
Sonderregelung für Fahrtkosten greift § 9 Abs. 1 Nr. 4a S. 3 EStG
Für Fahrtkosten gilt die Entfernungspauschale, wenn dauerhaft derselbe Ort, dasselbe weiträumige
Tätigkeitsgebiet typischerweise täglich aufgesucht wird.
Folie 73
Steuerliche Auswirkung der Zuordnung „Erste Tätigkeitsstätte“
•Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
sind nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je
Entfernungskilometer abzugsfähig.
•Bei Bereitstellung eines Dienstwagens ist ein geldwerter Vorteil für Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen.
•Der Ansatz von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen
ist nicht möglich
Ausnahme: Doppelte Haushaltsführung
•Fahrtkosten zu weiteren Tätigkeitsstätten sind nach Reisekostengrundsätzen
abzugsfähig – steuerfreier Reisekostenersatz durch AG ist möglich
Folie 74
Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit
Auswärtstätigkeit:
- wenn Abwesenheit mehr als 8 Stunden pro Kalendertag
Im Inland:
Im Ausland:
12 €
80% des Auslandstagegeldes
- wenn Abwesenheit von 24 Stunden von der Wohnung
Im Inland:
Im Ausland:
24 €
120% des Auslandstagegeldes
- An- u. Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit
Übernachtung
im Inland:
im Ausland:
jeweils 12 €
jeweils 80% des Auslandtagegeldes
(Dauer der Abwesenheit ist nicht entscheidend)
Folie 75
Steuererleichterungen nach der Flut
• Sind Buchführungsunterlagen ganz oder
teilweise durch das Hochwasser oder die
Flut zerstört worden, sollen daraus für den
Steuerpflichtigen keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden.
• Für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude können im Jahr der Fertigstellung und den beiden Folgejahren neben der normalen Abschreibung
bis zu 30 % der Herstellungs- und Wiederherstellungskosten
abgeschrieben werden.
• Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtetes oder
verloren gegangenes Anlagevermögen angeschafft/hergestellt werden,
können im Jahr der Fertigstellung und den beiden Folgejahren neben
der normalen Abschreibung bis zu 50 % der Herstellungs- und
Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden.
Seite 76
• Anschaffung, Herstellung, Wiederherstellung muss bis Ende 2016
erfolgen.
• Sonderabschreibung ist zu beantragen.
• Bildung von steuerfreien Rücklagen bis zu 30 % bzw. 50 % in
begründeten Ausnahmenfällen möglich, insbesondere wenn
außergewöhnlich hohe, nicht sofort finanzierbare Kosten entstehen.
• Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen/Rückstellungen ist
jährlich auf 200.000 EUR, insgesamt auf 600.000 EUR begrenzt.
Ausnahmen sind möglich.
• Wiederherstellungsmaßnahmen werden 2013-2016 ohne nähere
Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt, bei Gebäuden/Wohngebäuden allerdings nur, wenn die Aufwendungen 45.000 EUR nicht
übersteigen.
Seite 77
• Landwirten kann, wenn durch das Hochwasser Ernten zerstört
wurden, die Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen
werden.
• Beseitigung von Hochwasserschäden an Grund und Boden können
sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
• Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
(§ 4 Abs. 3 EStG) kann Erhaltungsaufwand zur Beseitigung der
Hochwasserschäden auf Antrag gleichmäßig auf 2-5 Jahre verteilt
werden.
Seite 78
Steuererleichterungen für Privatpersonen
• Bei eigengenutzten Wohnungen können die, um eine eventuelle
Wertsteigerung geminderten, nicht durch Entschädigungszahlungen
abgedeckten Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden als
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
• Wurden Hausrat und andere existenziell notwendige Gegenstände
(Wohnung, Hausrat, Kleidung) beschädigt oder vernichtet, können
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden.
Vereinfachte Spendenbescheinigung
Für den Nachweis von Spenden, die bis zum 30.9.2013 zur Hilfe in
Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes
Sonderkonto eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder
die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg).
Seite 79
3. Selbstanzeige, § 371 AO
Neuregelung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
vom 3. Mai 2011
Wie soll diese Selbstanzeige erfolgen?
Am besten schriftlich mit Angabe:
 was
 in welchem Besteuerungszeitraum
nacherklärt wird.
Seite 80
Wo muss diese erfolgen?
 beim zuständigen Finanzamt.
Wann führt die Selbstanzeige zu einer Strafbefreiung?
 die Nacherklärung muss vollständig sein!
 Abweichung max. 5 %
 für alle strafrechtlich noch nicht verjährten Tatbestände
Falls bei Abgabe der Selbstanzeige die genauen Zahlen noch
nicht ermittelt werden konnten (z. B. es fehlen noch
Bankbestätigungen)
 zunächst geschätzte Beträge (nicht zu knapp!!) angeben und
 das Finanzamt um Frist für die endgültigen Zahlen bitten
Seite 81
Bis wann muss die Selbstanzeige erfolgen?
 noch vor einer Prüfungsanordnung für diesen Zeitraum
 vor Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder
Bußgeldverfahrens
 bevor ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Prüfung
erschienen ist, z. B. bei einer Umsatzsteuernachschau,
die ohne vorherige Ankündigung erfolgen kann
 bevor die Steuerstraftaten entdeckt wurden und der
Täter dies wusste oder hätte wissen müssen (wann
dies der Fall ist, ist unsicher, z. B. Eingang einer
Information beim Finanzamt)
Seite 82
Weitere Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung
der Selbstanzeige:
Falls die hinterzogene Steuer je Straftat (die Hinterziehung
von ESt und USt sind 2 Straftaten) 50.000 € übersteigt,
muss der Steuerpflichtige:
 Die hinterzogene Steuer sofort nachzahlen (evtl. auch
geschätzt) und zusätzlich 5 % der hinterzogenen Steuer
zahlen.
 Ansonsten muss die Nachzahlung in der von der
Finanzverwaltung festgesetzten Frist erfolgen.
Seite 83
Wirkung einer richtigen Selbstanzeige?
 die hinterzogenen Steuern müssen zwar nachgezahlt
und mit 6 % p. a. verzinst werden, aber die ansonsten
fällige Strafe kann man sich sparen.
Diese kann z. T. erheblich sein:
 z. B. bei Wiederholungstätern
 die Strafe wird nach dem Einkommen festgesetzt
(Tagessätze)
 bei mehr als 90 Tagen ist man vorbestraft
Seite 84
Ausblick
– Diskussion über die Abschaffung der Selbstanzeige
– Wesentliche Verschärfung durch den BGH
– Gesetzgeberische Aktivitäten
Seite 85 von 21
IV. Steuergestaltungen
Seite 86
Abgrenzung der Einkünfte
Selbständig oder Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Dienstverhältnis
„Überordnung“
Arbeitnehmer
„Unterordnung“
Arbeitslohn
Seite 87
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
Arbeitnehmer ist, wer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
unselbständig ist, Abgrenzungsmerkmale für Unselbständigkeit:











Persönliche Abhängigkeit
Weisungsgebundenheit und Eingliederung
(Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit wie Arbeitnehmer)
Feste Arbeitszeiten und feste Bezüge
Urlaubsanspruch und Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Überstundenvergütung
Zeitlicher Umfang der Dienstleistung
Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
Kein Unternehmerrisiko und keine Unternehmerinitiative
Kein Kapitaleinsatz
Schulden der Arbeitskraft nicht eines Arbeitserfolges
Seite 88
Möglichkeiten der Anstellung
1. Geringfügige Beschäftigung
Minijobregelung bis zu 450 € mtl.
Beschäftigung nach Haushaltsscheckverfahren
(12% pauschale Abgabe + Berufsgenossenschaft)
2.
Kurzfristige Beschäftigung ohne Lohnsteuerkarte
3.
Kurzfristige Beschäftigung mit Lohnsteuerkarte
4.
Gleitzonenreglung – Midijob -
5.
Vollanstellung
6.
In Anspruchnahme einer Arbeitnehmerüberlassung von genehmigten
Dienstleistungsunternehmen
 MR Personaldienste GmbH; Neuburg/Donau
Seite 89
1. Änderungen ab 2013
durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung
 Erhöhung der Minijob-Grenze
von 400 €
auf
450 €
 Erhöhung der Midijob-Grenze
von 800 €
auf
850 €
 Erhöhung der Familienversicherung
von 375 €
auf
385 €
von 400 €
auf
450 € mit Minijob
Seite 90
Minijobs
Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei
(ab 1.01.2013 Ausnahme RV-Pflicht mit Befreiungsoption)
Arbeitgeber zahlt: 13 % Krankenversicherung
5 % in Privathaushalten
15 % Rentenversicherung
5 % in Privathaushalten
2 % Pauschsteuer
Die Beiträge und Steuer (30 %) sind zusammen mit den
Umlagen U1 und U2 und dem Insolvenzgeld (0,99 %) an
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
zu entrichten.
Seite 91
Minijobs
Mit Ausnahme der Vollrentner muss der Arbeitnehmer bei neuen
Verträgen ab 01.01.2013 einen Rentenversicherungsbeitrag von
3,9 % tragen.
Befreiung auf Antrag möglich (keine Rückwirkung)
Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung
einholen unter Tel. 0800/10004800
Altverträge vor dem 01.01.2013 bleiben unberührt.
Bei Änderungen nach dem 01.01.2013 auf über 400 €
gilt das neue Recht.
Die Grenze bei der Landw. Alterskasse bleibt bei 400 €.
Ein neuer Minijobler mit 420 € kann sich bei der LAK auf Antrag
(nicht rückwirkend) befreien lassen.
Seite 92
Landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte
Voraussetzung

Keine wiederkehrende Tätigkeit  Saisonarbeitskräfte

Keine Fachkraft (keine landw. Ausbildung)

Nur Hilfstätigkeit
z. B. Hopfen,- Spargel- und Gurkenernte

Keine Fahrerlöhne bei Mähdrusch, Häcksler (Facharbeit), da
Spezialmaschine und Fachkenntnis erforderlich

max. 180 Tage Beschäftigung

max. 12 €/Stunde
 5 % pauschale Lohnsteuer plus SolZ und KiSt
Seite 93
3. Kurzfristige Beschäftigung mit Lohnsteuerkarte
- Gleiche sozialversicherungsrechtliche Grundsätze
50 Tage/2 Monate
- Sinnvoll, wenn Arbeitnehmer keine
Einkommensteuerbelastung wg. Unterschreitung des
Grundfreibetrages, z. B. Rentner, Student etc.
- Keine pauschale Abgabe von 25 % LSt und 5,5 SolZ
sowie Kirchensteuer
Seite 94
4. Gleitzonenregelung bis 2012 – Midijobs • monatliches Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 €
• in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich
Versicherungspflicht
• Entlastung der Arbeitnehmer bei den Beiträgen zur
Sozialversicherung, volle Aufstockung zur RV möglich
• Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts analog zur
geringfügig entlohnten Beschäftigung
• Besteuerung erfolgt über Lohnsteuerkarte
• Gleitzonenregelungen gelten nicht für Auszubildende
Seite 95
Einzelunternehmer: Steuerberechnung
Grundfall: Landwirtsehepaar
Ehemann:
LuF-Betrieb
Biogasanlage
Ehefrau:
Mietwohnhaus
Seite 96
Einzelunternehmer: Steuerberechnung
Grundfall
Ge winn a us La nd und F orstwirtscha ft
Wirtschaftsjahr 2011/2012
100.000
145.000
Wirtschaftsjahr 2012/2013
190.000
Ge winn a us Ge we rbe be trie b
Biogasanlage
30.000
Einkünfte aus V+V Ehefrau
10.000
Summe de r Eink ünfte
185.000
./. Freibetrag Landwirtschaft
Ge sa mtbe tra g de r Eink ünfte
./. Vorsorgeaufwendungen
./. Sonderausgaben
zu v e rste ue rnde Eink omme n
Eink omme nste ue r
185.000
10.138
6.000
168.862
54.578
Seite 97
Gründung einer GbR mit dem Sohn zum Betrieb des
landwirtschaftlichen Betriebes
Vater
Sohn
60% Gewinnanteil
40% Gewinnanteil
Steuerliche Auswirkung
Seite 98
Gründung einer GbR mit dem Sohn zum Betrieb des
landwirtschaftlichen Betriebes
Grundfall Eltern
Sohn
Gewinn aus Land und F orstwirtschaft
Wirtschaftsjahr 2011/2012
100.000
145.000
87.000
Gewinn aus Gewerbebetrieb
Biogasanlage
30.000
30.000
Einkünfte aus V+V Ehefrau
10.000
10.000
Wirtschaftsjahr 2012/2013
Summe der Einkünfte
58.000
190.000
185.000 127.000
58.000
./. Freibetrag Landwirtschaft
Gesamtbetrag der Einkünfte
./. Vorsorgeaufwendungen
./. Sonderausgaben
zu v ersteuernde Einkommen
Einkommensteuer
Auswirkung
0
185.000 127.000
58.000
10.138
10.138
5.069
6.000
6.000
1.000
168.862 110.862
51.931
54.578
30.218
13.641
-10.719
Seite 99
Auswirkungen durch die Gründung der GbR
Steuerlast vor der Gründung
./. Steuerlast Eltern nach Gründung
./. Steuerlast Sohn nach Gründung
54.578 €
30.218 €
13.641 €
Steuervorteil durch GbR Gründung
10.719 €
./. Sozialversicherung als Unternehmer ca. 6.900 €
für Sohn (LKK 350 € + LAK 222 €)
+ Sozialversicherung als MiFa für Sohn ca. 3.450 €
Gesamtvorteil
7.269 €
Seite 100
Gründung einer stillen Gesellschaft mit Sohn anstatt
einer GbR für den landwirtschaftlichen Betrieb
Unterschied zur GbR:
 Keine Änderung im Auftreten nach außen
 Keine Haftung des Sohnes für die Betriebsschulden
 Keine Geschäftsführungsbefugnis für den Sohn
 Kein Freibetrag LuF
 Einkünfte aus Kapitalvermögen
 Keine Abgeltungssteuer
Seite 101
Steuerersparnis etwa wie bei GbR
Die Einkünfte sind beim stillen Gesellschafter in
der Regel erst im Kalenderjahr nach dem
Bilanzstichtag zu erfassen,
z.B. Bilanzstichtag 30.06.2013  in 2014
Anders bei GbR:
Der Gewinn des WJ 1.7.2012 – 30.6.2013 wird je zu ½ auf
2012 und 2013 aufgeteilt.
Seite 102
Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft
 Steuerersparnis wie bei GbR
 Einkünfte aus LuF (wichtig z.B. bei Elterngeld)
 Zivilrechtliche Auswirkungen wie bei der stillen
Gesellschaft
Die atypisch stille Gesellschaft ist
zivilrechtlich eine stille Gesellschaft
und steuerlich eine GbR.
Seite 103
Gestaltung steuerfreie Bauplatzentnahme
Vater
Hans
Schlau
überträgt
Grundstück
02.07.2013
Hans Schlau
atypisch stille
Gesellschaft
Sohn
Fritz Schlau
•
Gründung der Gesellschaft
01.07.13
•
Übertragung Grundstück
02.07.13
•
Fritz Schlau überlässt das
Grundstück der Gesellschaft
zur Nutzung
wegen Behaltefrist nach
§ 6 Abs. 5 S. 4 EStG
•
Entnahme zum Wohnhausbau
02.07.13
- 01.09.18
02.09.18
Grundstückentnahme zum
Wohnhausbau 02.09.2018
Seite 104
Ergebnisse:
• Grundstücksübertragung zum Buchwert
02.07.13
• Steuerfreie Grundstücksentnahme zum
02.09.18
nach § 13 Abs. 5 EStG sog. Betriebsleiterwohnung
• Stille Reserven z.B.
1000 qm x 100 € = 100.000 €
x Steuersatz z.B. 30 % = 30.000 €
Vorsicht § 42 AO !!!
Seite 105
Auswirkungen bei der Sozialversicherung
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
1. Beim Gesellschafter, Vater, Ehemann/Kind
Die Gesellschafter sind auch bei der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung Mitunternehmer
Das heißt:
Bei Krankheit, Anspruch auf Betriebshelfer
Rentensteigerung wie bei einem Unternehmer
Beitrag LAK:
Voller Unternehmerbeitrag bei der LAK
Seite 106
Beitragszuschuss:
Anspruch auf Beitragszuschuss zur LAK, wenn die
Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Beitrag LKK:
Voller Beitrag nach dem Anteil am Wirtschaftswert,
z. B. Wirtschaftswert insgesamt 60.000 €,
Gewinnbeteiligung stiller Gesellschafter 40 % sind 24.000 €.
Seite 107
2. Ehefrau als Gesellschafter
Wenn bereits der Ehemann Gesellschafter bei der GbR ist,
ergibt sich bei der mitbeteiligten Ehefrau folgendes:
Als Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers, oder als
Gesellschafter, zahlt sie ihren eigenen Beitrag zur LAK. Somit
gilt bei der LAK das Gleiche wie beim Ehemann.
LKK:
Hier sind die Ehefrauen vom Beitrag befreit, wenn die
überwiegende Leitung des Unternehmens beim Ehemann liegt
und sie keine außerlandwirtschaftlichen Einkünfte von mehr als
385 € pro Monat (2013) haben.
Seite 108
Übersteigen die außerlandwirtschaftlichen Einnahmen diese Grenze,
fallen sie aus der Familienversicherung heraus, d. h. sie müssen sich
selbst versichern.
Entweder als freiwillig Versicherte bei der LKK oder privat.
Ehefrauen als Arbeitnehmer:
Wenn die Ehefrau neben ihrer Beteiligung an der GbR auch noch ein
sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis hat, bleibt sie bei
dieser Krankenkasse weiter versichert.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse:
Bei der LAK können sie die Befreiung beantragen oder aber weiterhin
ihren Alterskassenbeitrag zahlen, der dann später zu einer eigenen
Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse führt.
Seite 109
Stille Gesellschaft in der Landwirtschaft,
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
I.
Stille Gesellschaft mit einem Kind
Bei einer stillen Gesellschaft mit einem Kind ist folgendes zu
unterscheiden:
1.
Ist das Kind nur am Gewinn des landwirtschaftlichen
Betriebes beteiligt, und nicht am Verlust, gilt es bei der
Mitarbeit im LuF-Betrieb als mithelfender
Familienangehöriger (MiFA).
1.a
Ist das Kind nur kapitalmäßig beteiligt und arbeitet nicht
in der LuF mit, ist es auch kein MiFA.
Seite 110
2.
Ist das Kind auch am Verlust des LuF-Betriebes
beteiligt und arbeitet es im LuF-Betrieb mit, gilt es mit
allen Konsequenzen als Mitunternehmer.
Mitunternehmer heißt:
bei Krankheit Anspruch auf einen Betriebshelfer
Rentensteigerung wie bei einem Unternehmer,
Seite 111
Beitrag LAK:
 voller Unternehmerbeitrag bei LAK
Beitragszuschuss:
 Anspruch auf Beitragszuschuss zur LAK, wenn die
Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Beitrag LKK:
- Voller Beitrag nach dem Anteil am Wirtschaftswert,
z. B. Wirtschaftswert insgesamt
60.000 €
Gewinnbeteiligung stiller Gesellschafter 40 % =
24.000 €
Seite 112
Wenn nur am Gewinn beteiligt = MiFA,
das bedeutet:
bei der LAK:
- halber Beitrag
- kein Anspruch auf Betriebshelfer bei Krankheit (nur bei Tod).
- nur Steigerung des Rentenanspruches um ½ des Unternehmers.
bei der LKK:
- halber Beitrag des Unternehmers
Seite 113
II.
Stille Gesellschaft zwischen Ehegatten
Wenn die Ehefrau stiller Gesellschafter wird, gilt folgendes:
Krankenkasse LKK:
Überschreitet die Ehefrau mit ihren Einkünften die Grenze von
385 € pro Monat (2013), wird sie selbst krankenkassenpflichtig
(in der Regel ist sie beitragsfrei beim Ehemann mitversichert).
Landwirtschaftliche Alterskasse:
Bei der LAK zahlt sie weiterhin die Beiträge als Ehefrau des
Unternehmers, daran ändert auch eine stille Gesellschaft, egal ob
mit oder ohne Verlustbeteiligung, nichts.
Eine Beitragsbefreiung der Ehefrau, für die ein Antrag bis
31.03.1996 gestellt werden konnte, entfällt dann.
Seite 114
atypisch stille Gesellschaften
Bei der atypisch stillen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter
steuerlich Mitunternehmer ist, gilt bei der Sozialversicherung das
Gleiche wie bei einer GbR, nämlich:
1. Beim Gesellschafter, Vater, Ehemann/Kind
Die Gesellschafter sind auch bei der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung Mitunternehmer
Das heißt:
Bei Krankheit Anspruch auf Betriebshelfer
Rentensteigerung wie bei einem Unternehmer
Seite 115
atypisch stille Gesellschaften
Beitrag LAK:
Voller Unternehmerbeitrag bei der LAK
Beitragszuschuss:
Anspruch auf Beitragszuschuss zur LAK,
wenn die Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Beitrag LKK:
Voller Beitrag nach dem Anteil am Wirtschaftswert,
z. B. Wirtschaftswert insgesamt 60.000 €,
Gewinnbeteiligung stiller Gesellschafter 40 % sind 24.000 €.
Seite 116
atypisch stille Gesellschaften
2. Ehefrau als Gesellschafter
Wenn bereits der Ehemann Gesellschafter ist, ergibt
sich bei der mitbeteiligten Ehefrau folgendes:
Als Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers, oder als
Gesellschafter, zahlt sie ihren eigenen Beitrag zur LAK. Somit gilt bei
der LAK das Gleiche wie beim Ehemann.
LKK:
Hier sind die Ehefrauen vom Beitrag befreit, wenn die überwiegende
Leitung des Unternehmens beim Ehemann liegt und sie keine
außerlandwirtschaftlichen Einkünfte von mehr als 385 € pro Monat
(2013) haben.
Seite 117
atypisch stille Gesellschaften
Übersteigen die außerlandwirtschaftlichen Einnahmen diese Grenze,
fallen sie aus der Familienversicherung heraus, d. h. sie müssen
sich selbst versichern.
Entweder als freiwillig Versicherte bei der LKK oder privat.
Ehefrauen als Arbeitnehmer:
Wenn die Ehefrau neben ihrer Beteiligung auch noch ein
sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis hat, bleibt sie
bei dieser Krankenkasse weiter versichert.
Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse:
Bei der LAK können sie die Befreiung beantragen oder aber weiterhin
ihren Alterskassenbeitrag zahlen, der dann später zu einer eigenen
Rente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse führt.
Seite 118
V. Sonstiges
• Meisterbonus
• Junglandwirteförderung GAP und Investition
• Kfz-Steuer Biogas
Seite 119
Meisterbonus
Ab 01.09.2013 erhält in Bayern jeder erfolgreiche Absolvent
der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem
gleichwertigen Abschluss einen Meisterbonus in Höhe von
1.000 € vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft,
Infrastruktur, Verkehr und Technologie.
Seite 120
Junglandwirteförderung GAP und Investition
Bei den Flächenprämien nach GAP sollen Junglandwirte
bevorzugt werden.
Die Frage ist nur, wer ist Junglandwirt?
Bisher war dies jemand, der nicht älter als 40 Jahre war und
den landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht 5 Jahre
bewirtschaftet hat.
Ungeklärt ist aber die Frage, was ist mit einem
Unternehmer, der bereits 5 Jahre in Form einer Gesellschaft
am Betrieb der Eltern beteiligt war?
Seite 121
Gilt er bereits als Junglandwirt, dann wäre er „verbrannt“ und
würde keine Förderung erhalten.
Wenn man allerdings den Junglandwirt so definiert, wie er früher
bei der Investitionsförderung in Bayern gegolten hat, wären nur
diejenigen betroffen, die bereits länger als 5 Jahre zu mehr als
50 % am Gewinn des Betriebes beteiligt waren.
Das waren sicherlich die wenigsten.
Im Freistaat Sachsen gilt jemand als Jungunternehmer, wenn er
am Betrieb der Eltern in Form einer Gesellschaft beteiligt war
und die alleinige Geschäftsführungsbefugnis hatte.
Falls die Junglandwirte bei der GAP-Förderung besser gestellt
werden sollten, muss auf Bundesebene genau definiert werden,
wer als Junglandwirt gilt.
Seite 122
Kfz-Steuer Biogas
Wenn ein Landwirt seine gesamte Ernte in eine eigene
Biogasanlage verbringt, gilt für die Kfz-Steuer die
Landwirtschaft als Hilfstätigkeit für die gewerbliche
Betätigung, so dass er für seine Zugmaschine keine KfzSteuerbefreiung erhält.
Dies hat aber keine Auswirkung auf die ertragsteuerliche
Beurteilung. Hier bleiben auch in diesem Fall die
Landwirtschaft und die gewerbliche Betätigung getrennt.
BFH-Urteil vom 6.3.2013.
Seite 123
Größenklassen BpO ab 01.01.2013
Betriebsart
Betriebsmerk
male in €
Großbetriebe
(G)
Mittelbetriebe
(M)
Kleinbetriebe
(K)
über
Handelsbetriebe
Umsatz
7.300.000
900.000
170.000
Gewinn
280.000
56.000
36.000
Fertigungsbetriebe
Umsatz
4.300.000
510.000
170.000
Gewinn
250.000
56.000
36.000
Freie Berufe
Umsatz
4.700.000
830.000
170.000
Gewinn
580.000
130.000
36.000
Wirtschaftsw.
der selbst
bew. Fläche
230.000
105.000
47.000
Gewinn
125.000
65.000
36.000
Land- und
forstwirtschaftliche
Betriebe
Seite 124
Betriebsprüfung
Welche Arten von Prüfungen gibt es?
Umsatzsteuersonderprüfung
Prüfung der Sozialversicherungsträger
Lohnsteuerprüfung
Klassische Außenprüfung
Seite 125
© StBG BERATA 2011
Vorzeichen einer Betriebsprüfung
wenn die letzten Bescheide unter Vorbehalt der
Nachprüfung ergehen
Starke Schwankungen bei den Umsätzen
Entnahmetatbestände
Betriebsaufgabe
Seite 126
© StBG BERATA 2011
Ablauf einer Betriebsprüfung
1. Prüfungsanordnung
2. Daten auf CD für digitale Betriebsprüfung
3. Betriebsprüfung wird durchgeführt
4. Schlussbesprechung
5. Prüfungsbericht
6. Geänderte Bescheide
7. Evtl. Rechtsbehelfe
Seite 127
© StBG BERATA 2011
Ort der Prüfung
Folgende Möglichkeiten
Geschäftsräume des Steuerpflichten (separater
Raum)
Privaträume des Steuerpflichtigen
Büro des Steuerberaters (Ausnahme)
Amtsstelle des Finanzamtes (wenn keine
geeigneten Räume zur Verfügung stehen)
Seite 128
© StBG BERATA 2011
Welche Unterlagen müssen zur Verfügung
gestellt werden?
Daten CD für Digitale Betriebsprüfung (IV. )
Buchführungsunterlagen
(Belege, Kassenbücher, usw.)
Ergänzende Unterlagen
Verträge
Für unverkrampftes Klima sorgen.
Seite 129
© StBG BERATA 2011
Wir bedanken uns recht herzlich
für Ihre Aufmerksamkeit
und stehen Ihnen
für weitere Fragen
zur Verfügung.
Vielen Dank!
Seite 130
Kontakt:
LBD Landw. Buchführungsdienst GmbH
Kirchstrasse 8
92339 Beilngries
Tel.: 08466/940010
Fax: 08466/940060
www.lbd-beilngries.de
[email protected]
Folie 131