Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit
Transcription
Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit
Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit § 3 Nr. 26 ESTG 2.400 € steuerfrei bis 2012=2.100 Aktualisiert 21.10.2016 © Heinz Broy, Finanzamt Bitburg--Prüm Beispiele: • Trainer der Fußballmannschaft • Dirigent des Musikvereins • Chorleiter • Ausbilder der Ersten Hilfe • Übungsleiter Feuerwehr • Erzieher und Betreuer • Jugendleiter, Ferienhelfer • nebenberufliche Pflegetätigkeit Alter, Kranker, Behinderter • Mannschaftsbetreuer- z.B. Jugendmannschaften usw. • nebenberufliche künstlerische Tätigkeit für wen gibt es keine Übungsleiterpauschale? Beispiele: • Vorstandsmitglieder • Schiedsrichter • Vereinskassierer • Hausmeister, Platzwarte • Geräte- und Zeugwarte • Pflege und Ausbildung von Tieren Für diese Gruppe gibt es jedoch.... die Freigrenze bei den Sonstigen Einkünften in Höhe von 256 € und bei Auszahlung einen Freibetrag von 720 € (bis 2012=500) für nebenberufliche, ehrenamtliche Betätigungen (Ehrenamtspauschale, soweit die Satzung des Vereins dies zulässt) Achtung - dieser Freibetrag kann nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen werden. Besonderheiten bei Feuerwehren Führungskräfte der Feuerwehren erhalten Entschädigungen die teilweise für Ausbildertätigkeiten und teilweise für andere Tätigkeiten geleistet werden. Die Verteilwerte wurden wie folgt bestimmt: •Kreiswehrführer 40 % Ausbildertätigkeit 60 % Rest •Stadtwehrführer 60 % Ausbildertätigkeit 40 % Rest •VG Wehrführer 80% Ausbildertätigkeit 20 % Rest •Ortswehrführer 80% Ausbildertätigkeit 20 % Rest Erhalten stellvertretende Wehrführer ebenfalls eine Entschädigung erhöht sich der Ausbildungsanteil beim Wehrführer um weitere 20 %. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Nebenberuflich begünstigte Tätigkeit nicht mehr als 1/3 der wöchentlichen Regelarbeitszeit Beispiel: 40 geteilt durch 3 = 13,33 Stunden kein Zusammenhang mit dem Hauptberuf für öffentlichrechtliche Körperschaft oder für gemeinnützige Körperschaft Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Einkunftsarten beim Übungsleiter nichtselbständige Arbeit = Arbeitnehmer des Vereins Selbständige Tätigkeit oder Lohnkonto Indiz weniger als 6 Wochenstunden Bestätigung über weitere Übungsleiter- Einnahmen keine Weisungsgebundenheit 1. Arbeitnehmer des Vereins nichtselbständige Tätigkeit • Hier besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag • Für den Mitarbeiter wird ein steuerliches Lohnkonto geführt • Ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis ist auch der Umfang der Tätigkeit (mehr als 6 Wochenstunden). • Der Arbeitnehmer erhält einen fest vereinbarten Arbeitslohn – in der Regel Monatslohn • Der Arbeitnehmer ist gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden, d.h. der Arbeitgeber bestimmt die Einsatztätigkeit seines Mitarbeiters (zeitlich, räumlich, inhaltlich usw.) Besteuerung des Übungsleiters, wenn Arbeitnehmer des Vereins? bis 2.400 € Einnahmen steuerfrei Vorsicht - auch Einnahmen bei anderen gemeinnützigen Körperschaften einbeziehen zusätzlich können nur bei Arbeitnehmern Dienstreisekosten steuerfrei bis zu den geltenden Pauschalsätzen erstattet werden. bei Überschreitung von 2.400 € ggf. Pauschalierung der LoSt 20% LoSt, 5,5 % Soli und 7% Kist + Sozialversicherung oder nach Lohnsteuerklasse mit Lohnsteuerkarte + Sozialversicherung steuerfreier Ersatz Fahrten Wohnung/Übungsraum ist auf FB anzurechnen, außer bei Pauschalierung durch den Arbeitgeber (15 %, 5,5%,7%) oder Minijobregelung Obergrenze beachten! (bis 450 € mtl. zzgl. FB +. pauschalierte Fahrtk.+Reisek) Was ist mit den Werbungskosten des Arbeitnehmers? Arbeitnehmertätigkeit neben Übungsleitertätigkeit kein weiterer Beruf ausgeübt zusätzlich Arbeitnehmerpauschbetrag 1000 € Arbeitnehmerpauschbetrag insgesamt nur 1 x wenn WK höher als 2400 € und die Ü-Leiter Einnahmen mehr als 2400 € betragen, kommt Abzug in Frage - sonst mit FB abgegolten Abzug daher erst ab 3.400 € WK möglich (2400 +1000) bei WK aus Ü-Leiter Tätigkeit müssen auch die WK aus dem Hauptberuf berechnet werden.Kein ANPauschbetrag. Beispiel Herr Müller ist angestellter Trainer der Fußballmannschaft und hat bei 3.000 € Einnahmen folgende Aufwendungen (Werbungskosten): Fahrtkosten 500 € Trainingsanzug 150 € Telefonkosten 25 € Sonstige 25 € Summe = 700 € Da Herr Müller mit seinen Kosten unterhalb des Freibetrages von 2400 € bleibt, ist ein Abzug nicht möglich. Alle Aufwendungen sind mit dem Freibetrag abgegolten. Die Einnahmen über 2400 € unterliegen der Besteuerung. (Minijob, Lohnsteuerkarte oder Pauschalierung) Beispiel Herr Müller ist angestellter Trainer der Fußballmannschaft und hat bei 8.000 € Einnahmen folgende Aufwendungen (Werbungskosten): Fahrtkosten 2.500 € Trainingsanzug 150 € Telefonkosten 25 € Sonstige 25 € Summe = 2.700 € Da Herr Müller mit seinen Kosten oberhalb des Freibetrages von 2.400 € liegt, ist ein Abzug grundsätzlich möglich.Er muss jedoch auch die beruflich bedingten WK ermitteln da er keinen Pauschbetrag mehr erhält. WK Hauptberuf 150 € In der Summe ergeben sich 2.850 € Werbungskosten. Es lohnt sich dennoch nicht! 3.400 € 2400 € Freibetrag und 1000 € AN- Pauschbetrag sind günstiger 2. Selbständige Tätigkeit § 18 Einkommensteuergesetz = häufigste Form der Übungsleitertätigkeit • Hier liegt kein Arbeitsverhältnis vor. • Ein Indiz dafür ist eine wöchentliche Tätigkeitszeit von weniger als 6 Stunden und die Art der Tätigkeit • Vertraglich ist kein Arbeitsverhältnis vereinbart – ggf. besteht ein schriftlicher Übungsleiter-/Honorarvertrag oder festgelegte Entgelte • Es wird kein fester Monatslohn gezahlt sondern fallbezogene Leistungen –z.B. ein Entgelt für eine Kursveranstaltung • Der Übungsleiter kann mit-/bestimmen, wann und wo er seine vereinbarte Leistung erbringt – z.B. Sprachkurs der VHS • Er ist nicht wie der Arbeitnehmer in das „Unternehmen“ eingebunden. Und wie ist dies bei Selbständiger Tätigkeit mit dem Betriebsausgabenabzug??? hier gilt die Regelung entsprechend. Im § 3c Absatz 1 Einkommensteuergesetzt heißt es: Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden...... der ausländische Übungsleiter Freibetrag 2.400 € gilt auch für ausländische Übungsleiter Arbeitnehmer Selbständige Tätigkeit Minijob bis 450 € Lohnsteuerabzug nach § 39 d EStG Steuer § 50 a EStG f.bestimmte Gruppen bis 30 % pauschaliert 20%LSt +7%Kist +5,5% Soli + Soz.Vers?? bei mehreren AV Steuerklasse VI WK als Freibetrag (EU) Antragsveranlagung möglich, wenn mehr als 90 % der Eink. im Inland 15% ESt + 5,5% Soli + Umsatzsteuer § 13 b UStG Unterschiedliche Besteuerung des Reisekostenersatzes • Zahlt die steuerbegünstigte Körperschaft (z.B. gemeinnütziger Verein) Reisekostenersatz (Kilometergeld, Verpflegungspauschalen usw.) wird dieser unterschiedlich behandelt: Arbeitnehmer (Nichtselbständige Tätigkeit) Steuerfreier Ersatz nach § 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz zusätzlich zum Ü-Leiter Freibetrag möglich (Höchstbeträge sind zu beachten) . Übungsleiter (Selbständige Tätigkeit) Reisekostenersatz gehört zu den Gesamteinnahmen. (keine Steuerbefreiung, Ausnahme – Zahlung aus öffentlichen Kassen ) Beispiel 1 –Selbständigkeit : • • • • • Der in selbständiger Tätigkeit aktive Übungsleiter Herr Schmidt erhält für durchgeführte Erste- Hilfe Schulungen im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins im Kalenderjahr folgende Zahlungen: Seminarerstattungen für 25 Seminare 2.625 € Tagegeld/Verpflegungsgeld 25 X 6 € 150 € Fahrtkostenersatz hierzu 1250 km x0,24 € 300 € In Rechnung gestellte Sachkosten (Folien, Stifte, Ausdrucke für die Teilnehmer usw. ) 50 € ________ Summe 3.125 € Ergebnis: Beim selbständig tätigen Übungsleiter sind die gesamten Einnahmen in der Steuererklärung anzugeben. Von den Gesamteinnahmen können der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € oder die tatsächlichen Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Oft ist der Freibetrag günstiger. 3125 € Gesamteinnahmen minus Freibetrag 2.400 € = steuerpflichtiger Anteil 725 €. Beispiel 2 –Arbeitnehmertätigkeit : • • • • • Der im Arbeitsverhältnis stehende Chorleiter Herr Schmidt erhält für wöchentliche Chorproben und Auftritte im Auftrag seines gemeinnützigen Vereins (Arbeitgeber) im Kalenderjahr folgende Zahlungen: Arbeitslohn monatlich 200 € = 2.400 zuzüglich 225 € Weihnachtsgratifikation = Tagegeld bei mehr als 8 Std. Seminaren 25 X 6 € Fahrtkostenersatz 1250 km x 0,24 € -davon 500 Entfernungskilometer (nicht (tatsächlich gefahrene Kilometer) für Fahrten Wohnung/1. Tätigkeitsstätte In Rechnung gestellte Sachkosten (Ausdrucke für die Chormitglieder usw. ) 2.625 € 150 € 300 €* * (Reisekostenanteil 750x0,24=180) * (1.Tätigkeitsst.500 x0,24 = 120 €) 50 € ________ Summe 3.125 € Ergebnis: Bei nicht selbständig tätigen Übungsleitern sind einige Einnahmen zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag steuerfrei. Nach § 3 Nr. 16 EStG können Reisekostenerstattungen (Höchstbeträge im Steuerrecht beachten) zusätzlich steuerfrei gezahlt werden. Im Beispiel 150 € plus 180 €. Für die Fahrten zur 1. Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber eine Pauschalbesteuerung vornehmen. Dann bleibt der Wert für den Arbeitnehmer steuerfrei. Außerdem kann der Arbeitnehmer Kostenersatz für Auslagen im Auftrag des Arbeitgebers steuerfrei ersetzt bekommen. Im Beispiel 50 € Auslagenersatz § 3 Nr. 50 EStG. Gesamteinnahmen 3.125 € minus steuerfreie Teile 500 € = 2.625 € abzüglich Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € = steuerpflichtiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers in Höhe von 225,00 €. Übungsleitertätigkeit Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.