Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit

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Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit
Einnahmen aus
Übungsleitertätigkeit
§ 3 Nr. 26 ESTG
2.400 €
steuerfrei
bis 2012=2.100
Aktualisiert 21.10.2016
©
Heinz Broy, Finanzamt Bitburg--Prüm
Beispiele:
• Trainer der Fußballmannschaft
• Dirigent des Musikvereins
• Chorleiter
• Ausbilder der Ersten Hilfe
• Übungsleiter Feuerwehr
• Erzieher und Betreuer
• Jugendleiter, Ferienhelfer
• nebenberufliche Pflegetätigkeit Alter, Kranker, Behinderter
• Mannschaftsbetreuer- z.B. Jugendmannschaften usw.
• nebenberufliche künstlerische Tätigkeit
für wen gibt es keine
Übungsleiterpauschale?
Beispiele:
• Vorstandsmitglieder
• Schiedsrichter
• Vereinskassierer
• Hausmeister, Platzwarte
• Geräte- und Zeugwarte
• Pflege und Ausbildung von Tieren
Für diese Gruppe gibt es jedoch....
die Freigrenze bei den Sonstigen Einkünften
in Höhe von
256 €
und
bei Auszahlung einen Freibetrag von
720 € (bis 2012=500)
für nebenberufliche, ehrenamtliche
Betätigungen (Ehrenamtspauschale, soweit
die Satzung des Vereins dies zulässt)
Achtung - dieser Freibetrag kann nicht zusätzlich zur
Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen werden.
Besonderheiten bei Feuerwehren
Führungskräfte der Feuerwehren erhalten Entschädigungen
die teilweise für Ausbildertätigkeiten und teilweise für
andere Tätigkeiten geleistet werden. Die Verteilwerte wurden
wie folgt bestimmt:
•Kreiswehrführer
40 % Ausbildertätigkeit 60 % Rest
•Stadtwehrführer
60 % Ausbildertätigkeit 40 % Rest
•VG Wehrführer
80% Ausbildertätigkeit 20 % Rest
•Ortswehrführer
80% Ausbildertätigkeit 20 % Rest
Erhalten stellvertretende Wehrführer ebenfalls eine
Entschädigung erhöht sich der Ausbildungsanteil beim
Wehrführer um weitere 20 %.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Nebenberuflich
begünstigte
Tätigkeit
nicht mehr als
1/3 der wöchentlichen
Regelarbeitszeit
Beispiel:
40 geteilt durch 3
= 13,33 Stunden
kein
Zusammenhang mit
dem Hauptberuf
für öffentlichrechtliche
Körperschaft
oder
für
gemeinnützige
Körperschaft
Die Tätigkeit muss der Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger oder
kirchlicher Zwecke dienen.
Einkunftsarten beim Übungsleiter
nichtselbständige Arbeit
= Arbeitnehmer des
Vereins
Selbständige Tätigkeit
oder
Lohnkonto
Indiz weniger als 6 Wochenstunden
Bestätigung über weitere
Übungsleiter- Einnahmen
keine Weisungsgebundenheit
1. Arbeitnehmer des Vereins
nichtselbständige Tätigkeit
• Hier besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag
• Für den Mitarbeiter wird ein steuerliches Lohnkonto
geführt
• Ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis ist auch der Umfang der
Tätigkeit (mehr als 6 Wochenstunden).
• Der Arbeitnehmer erhält einen fest vereinbarten
Arbeitslohn – in der Regel Monatslohn
• Der Arbeitnehmer ist gegenüber seinem Arbeitgeber
weisungsgebunden, d.h. der Arbeitgeber bestimmt die
Einsatztätigkeit seines Mitarbeiters (zeitlich, räumlich,
inhaltlich usw.)
Besteuerung des Übungsleiters, wenn
Arbeitnehmer des Vereins?
bis 2.400 € Einnahmen
steuerfrei
Vorsicht - auch Einnahmen
bei anderen gemeinnützigen
Körperschaften einbeziehen
zusätzlich können nur bei
Arbeitnehmern
Dienstreisekosten steuerfrei bis
zu den geltenden Pauschalsätzen
erstattet werden.
bei Überschreitung von 2.400 €
ggf. Pauschalierung der LoSt
20% LoSt, 5,5 % Soli und 7%
Kist + Sozialversicherung
oder nach
Lohnsteuerklasse
mit Lohnsteuerkarte
+ Sozialversicherung
steuerfreier Ersatz Fahrten
Wohnung/Übungsraum ist
auf FB anzurechnen, außer
bei Pauschalierung durch den
Arbeitgeber (15 %, 5,5%,7%)
oder Minijobregelung
Obergrenze beachten!
(bis 450 € mtl. zzgl. FB +.
pauschalierte Fahrtk.+Reisek)
Was ist mit den Werbungskosten des
Arbeitnehmers?
Arbeitnehmertätigkeit
neben
Übungsleitertätigkeit
kein weiterer Beruf
ausgeübt
zusätzlich
Arbeitnehmerpauschbetrag 1000 €
Arbeitnehmerpauschbetrag
insgesamt nur 1 x
wenn WK höher als 2400 € und die Ü-Leiter
Einnahmen mehr als 2400 € betragen, kommt
Abzug in Frage - sonst mit FB abgegolten
Abzug daher erst ab
3.400 € WK möglich
(2400 +1000)
bei WK aus Ü-Leiter Tätigkeit müssen
auch die WK aus dem Hauptberuf
berechnet werden.Kein ANPauschbetrag.
Beispiel
Herr Müller ist angestellter Trainer der Fußballmannschaft und
hat bei 3.000 € Einnahmen
folgende Aufwendungen (Werbungskosten):
Fahrtkosten 500 €
Trainingsanzug 150 €
Telefonkosten 25 €
Sonstige 25 €
Summe = 700 €
Da Herr Müller mit seinen Kosten
unterhalb des Freibetrages von 2400 €
bleibt, ist ein Abzug nicht möglich. Alle
Aufwendungen sind mit dem Freibetrag
abgegolten.
Die Einnahmen über 2400 € unterliegen
der Besteuerung.
(Minijob, Lohnsteuerkarte oder
Pauschalierung)
Beispiel
Herr Müller ist angestellter Trainer der Fußballmannschaft
und hat bei 8.000 € Einnahmen
folgende Aufwendungen (Werbungskosten):
Fahrtkosten 2.500 €
Trainingsanzug 150 €
Telefonkosten 25 €
Sonstige 25 €
Summe = 2.700 €
Da Herr Müller mit seinen Kosten
oberhalb des Freibetrages von 2.400 €
liegt, ist ein Abzug grundsätzlich
möglich.Er muss jedoch auch die
beruflich bedingten WK ermitteln da
er keinen Pauschbetrag mehr erhält.
WK Hauptberuf
150 €
In der Summe ergeben
sich 2.850 € Werbungskosten. Es lohnt sich
dennoch nicht!
3.400 €
2400 € Freibetrag und 1000 € AN- Pauschbetrag sind günstiger
2. Selbständige Tätigkeit § 18
Einkommensteuergesetz
= häufigste Form der Übungsleitertätigkeit
• Hier liegt kein Arbeitsverhältnis vor.
• Ein Indiz dafür ist eine wöchentliche Tätigkeitszeit von weniger als
6 Stunden und die Art der Tätigkeit
• Vertraglich ist kein Arbeitsverhältnis vereinbart – ggf. besteht ein
schriftlicher Übungsleiter-/Honorarvertrag oder festgelegte Entgelte
• Es wird kein fester Monatslohn gezahlt sondern fallbezogene
Leistungen –z.B. ein Entgelt für eine Kursveranstaltung
• Der Übungsleiter kann mit-/bestimmen, wann und wo er seine
vereinbarte Leistung erbringt – z.B. Sprachkurs der VHS
• Er ist nicht wie der Arbeitnehmer in das „Unternehmen“
eingebunden.
Und wie ist dies bei Selbständiger Tätigkeit mit
dem Betriebsausgabenabzug???
hier gilt die Regelung entsprechend. Im § 3c Absatz 1
Einkommensteuergesetzt heißt es:
Ausgaben dürfen, soweit sie mit
steuerfreien Einnahmen in
unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abgezogen werden......
der ausländische Übungsleiter
Freibetrag 2.400 € gilt auch für ausländische Übungsleiter
Arbeitnehmer
Selbständige Tätigkeit
Minijob
bis 450 €
Lohnsteuerabzug nach
§ 39 d EStG
Steuer § 50 a EStG
f.bestimmte Gruppen
bis 30 %
pauschaliert
20%LSt +7%Kist
+5,5% Soli
+ Soz.Vers??
bei mehreren AV
Steuerklasse VI
WK als Freibetrag
(EU) Antragsveranlagung möglich,
wenn mehr als 90 % der Eink. im Inland
15% ESt
+ 5,5% Soli
+ Umsatzsteuer
§ 13 b UStG
Unterschiedliche Besteuerung des
Reisekostenersatzes
• Zahlt die steuerbegünstigte Körperschaft (z.B. gemeinnütziger Verein)
Reisekostenersatz (Kilometergeld, Verpflegungspauschalen usw.)
wird dieser unterschiedlich behandelt:
Arbeitnehmer
(Nichtselbständige Tätigkeit)
Steuerfreier Ersatz nach § 3 Nr. 16
Einkommensteuergesetz zusätzlich
zum Ü-Leiter Freibetrag möglich
(Höchstbeträge sind zu beachten)
.
Übungsleiter
(Selbständige Tätigkeit)
Reisekostenersatz
gehört zu den Gesamteinnahmen.
(keine Steuerbefreiung, Ausnahme
– Zahlung aus öffentlichen Kassen )
Beispiel 1 –Selbständigkeit :
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Der in selbständiger Tätigkeit aktive Übungsleiter Herr Schmidt erhält für durchgeführte
Erste- Hilfe Schulungen im Auftrag eines gemeinnützigen Vereins im Kalenderjahr folgende
Zahlungen:
Seminarerstattungen für 25 Seminare
2.625 €
Tagegeld/Verpflegungsgeld 25 X 6 €
150 €
Fahrtkostenersatz hierzu 1250 km x0,24 €
300 €
In Rechnung gestellte Sachkosten (Folien, Stifte,
Ausdrucke für die Teilnehmer usw. )
50 €
________
Summe
3.125 €
Ergebnis:
Beim selbständig tätigen Übungsleiter sind die gesamten Einnahmen in der Steuererklärung
anzugeben. Von den Gesamteinnahmen können der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € oder
die tatsächlichen Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Oft ist der Freibetrag
günstiger.
3125 € Gesamteinnahmen minus Freibetrag 2.400 € = steuerpflichtiger Anteil 725 €.
Beispiel 2 –Arbeitnehmertätigkeit :
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Der im Arbeitsverhältnis stehende Chorleiter Herr Schmidt erhält für wöchentliche Chorproben und Auftritte im Auftrag
seines gemeinnützigen Vereins (Arbeitgeber) im Kalenderjahr folgende Zahlungen:
Arbeitslohn monatlich 200 € = 2.400
zuzüglich 225 € Weihnachtsgratifikation =
Tagegeld bei mehr als 8 Std. Seminaren
25 X 6 €
Fahrtkostenersatz 1250 km x 0,24 €
-davon 500 Entfernungskilometer (nicht
(tatsächlich gefahrene Kilometer) für
Fahrten Wohnung/1. Tätigkeitsstätte
In Rechnung gestellte Sachkosten
(Ausdrucke für die Chormitglieder usw. )
2.625 €
150 €
300 €*
* (Reisekostenanteil 750x0,24=180)
* (1.Tätigkeitsst.500 x0,24 = 120 €)
50 €
________
Summe 3.125 €
Ergebnis:
Bei nicht selbständig tätigen Übungsleitern sind einige Einnahmen zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag steuerfrei.
Nach § 3 Nr. 16 EStG können Reisekostenerstattungen (Höchstbeträge im Steuerrecht beachten) zusätzlich steuerfrei
gezahlt werden. Im Beispiel 150 € plus 180 €. Für die Fahrten zur 1. Tätigkeitsstätte kann der Arbeitgeber eine
Pauschalbesteuerung vornehmen. Dann bleibt der Wert für den Arbeitnehmer steuerfrei. Außerdem kann der
Arbeitnehmer Kostenersatz für Auslagen im Auftrag des Arbeitgebers steuerfrei ersetzt bekommen. Im Beispiel 50 €
Auslagenersatz § 3 Nr. 50 EStG.
Gesamteinnahmen 3.125 € minus steuerfreie Teile 500 € = 2.625 € abzüglich Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € =
steuerpflichtiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers in Höhe von 225,00 €.
Übungsleitertätigkeit
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur
Verfügung.