Wie können Verbraucher sich wehren?

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Wie können Verbraucher sich wehren?
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1. Preiserhöhungen bei Erdgas – Wann sind sie zulässig?
Wie können Verbraucher sich wehren?
Kann man sich gegen Preiserhöhungen wehren?
Bestimmt ein Vertragspartner das Entgelt einseitig – wie etwa die Gas- und
Stromversorger –, muss die Preisbestimmung wie auch jede Preiserhöhung „billig“,
d.h. angemessen sein. Das folgt aus § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Haben Verbraucher Zweifel an der Billigkeit einer Gaspreiserhöhung ihres Versorgers,
können sie ihr aufgrund dieser Vorschrift widersprechen und vom Versorger den
Nachweis verlangen, dass die Erhöhung angemessen war. Der höhere Preis ist erst
dann zu entrichten, wenn der Versorger diesen Nachweis erbracht hat.
Entweder: Recht zur Zahlungsverweigerung…
Verbraucher, die eine Preiserhöhung nicht hinnehmen wollen, haben somit das
Recht, die Begleichung dieser Forderung so lange zu verweigern, bis der Versorger
seiner Pflicht zum Billigkeitsnachweis nachgekommen ist. Hierzu fordert man den
Versorger schriftlich auf, die Abschlagszahlungen auf der Grundlage des bis zur
Erhöhung gültigen Gaspreises festzusetzen und auch nur in dieser Höhe von der
Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen. Zugleich weist man den Versorger
darauf hin, dass darüber hinausgehende Zahlungen von der Einzugsermächtigung
nicht gedeckt sind.
Zu Fragen rund um die Einzugsermächtigung für die Gasrechnungen
siehe unter „5. Einzugsermächtigung, Dauerauftrag, Überweisung“
In dem Widerspruchsschreiben an den Versorger ist unbedingt der Einwand
fehlender Billigkeit zu erheben, d.h. deutlich zu machen, dass man den geforderten
Preis für unbillig im Sinne von § 315 BGB hält und gerade deshalb die Erhöhung
nicht zahlt. Andernfalls droht eine – berechtigte – Klage des Versorgers auf Zahlung
des vollen Preises.
… oder: Zahlung unter Vorbehalt
Wem die Zahlungsverweigerung zu heikel ist, der kann alternativ seinem Versorger
gegenüber, ebenfalls unter Verweis auf die Unbilligkeit des Preises, erklären, dass
die Begleichung des geforderten Entgelts nur unter Vorbehalt erfolgt.
Wann muss der Widerspruch erfolgen?
Es empfiehlt sich, jeder Preiserhöhung sofort nach ihrer Mitteilung durch den
Versorger zu widersprechen. Haben Sie den Preiserhöhungen des abgerechneten
Zeitraums nicht widersprochen, können Sie dies allerdings auch noch mit Begleichung
der Abrechnung tun. Dies ist der späteste Zeitpunkt. Der Widerspruch sollte in
jedem Falle spätestens bis zum Ablauf der Zahlungsfrist erklärt werden.
Wie geht es weiter nach dem Widerspruch?
Erbringt der Versorger den Nachweis der Billigkeit des Preises nicht
Tipp:
von sich aus, kann nur eine gerichtliche Überprüfung Rechtsklarheit
In der Anlage 1 und 2
darüber bringen, ob die Preiserhöhung gerechtfertigt war. Mit diesem
finden Sie
Ziel haben beispielsweise mehrere Verbraucherzentralen jeweils so
Musterwiderspruchsgenannte Sammelklagen zahlreicher Verbraucher gegen örtliche
schreiben.
Gasversorger koordiniert. Andererseits können Verbraucher, die die
Zahlung der Preiserhöhung verweigern und nur den alten Preis zahlen,
grundsätzlich von ihrem Versorger auf Zahlung des ausstehenden
Betrags verklagt werden. Allerdings haben bislang nur wenige Versorger derartige
Klagen gegen zahlungsverweigernde Verbraucher erhoben. Im Rahmen einer solchen
Klage würde ebenfalls die Billigkeit der Gaspreise geprüft werden.
Um in einem Rechtsstreit dem Gericht die Billigkeitsprüfung zu ermöglichen, muss
der Versorger die dafür notwendigen Unterlagen vorlegen, d.h. er muss seine
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Preiskalkulation offen legen. Erklärt das Gericht nach Prüfung der Kalkulationsunterlagen des Preises für unbillig im Sinne von § 315 BGB, muss der Verbraucher das
verweigerte Entgelt nicht nachzahlen.
Wer den neuen Preis unter Vorbehalt zahlt, dem droht natürlich keine Klage des
Versorgers. Um allerdings jemals die Billigkeit der Preiserhöhung überprüft zu
bekommen, bleibt dem Verbraucher einzig der Weg, selbst vor Gericht zu ziehen
und Klage auf Feststellung der Unbilligkeit der Preiserhöhung zu erheben. Davon
raten die Verbraucherzentralen ausdrücklich ab. Besser ist es, wenn sich Verbraucher
zusammenschließen, einen spezialisierten Rechtsanwalt suchen und gemeinsam
im Wege von Sammelklagen gegen ihren Gasversorger vorgehen. Neben der damit
gebündelten Kraft zahlreicher Beteiligter ermöglichen es solche Sammelverfahren
außerdem, vor die Landgerichte zu ziehen. Im Vergleich zu Amtsrichtern haben
Richter an den Landgerichten für die Bearbeitung der Klagen entschieden mehr
Kapazitäten. Zudem besteht dort die Möglichkeit, die Entscheidung einer aus drei
Richtern bestehenden Kammer zu übertragen und dadurch die angemessene
Bearbeitung derart komplexer Verfahren zu gewährleisten.
Welche Widerspruchsvariante wählen?
In jüngster Zeit hat die Mehrheit der Gerichte in Verfahren zwischen Gasversorgern
und Verbrauchern zugunsten der Verbraucher entschieden. Zahlungsverweigerer
haben bei solch positiven Urteilen den entscheidenden Vorteil, dass sie nach
deren Rechtskraft die verweigerten Beträge dauerhaft nicht nachzahlen müssen.
Sie tragen andererseits das Risiko, von ihrem Versorger verklagt zu werden und
Nachzahlungen an ihn leisten zu müssen, wenn das Gericht zu seinen Gunsten
entscheidet.
Wer die Preiserhöhung unter Vorbehalt zahlt, muss sich nach einer erfolgreichen
Klage wegen der Rückzahlung seiner überzahlten Beträge an den Versorger wenden.
Bislang weigern sich die Versorger hartnäckig, auf solche Ansprüche einzugehen.
Selbst erfolgreiche Gerichtsverfahren sind somit für Vorbehaltszahler im Ergebnis
eher nur ein theoretischer Sieg.
Wer profitiert von einem Urteil gegen den Versorger?
Nach deutschem Prozessrecht wirkt ein Urteil, das die Preiserhöhung eines
Versorgers für unbillig erklärt, nur zwischen Kläger und Beklagten des Verfahrens
(z.B. den im Rahmen einer Sammelklage klagenden Verbrauchern und dem
Gasversorger). Das bedeutet für andere Kunden desselben Versorgers, die nicht
selbst geklagt haben: sie können ihn zwar auf das Urteil hinweisen, können daraus
aber selbst keine rechtlichen Ansprüche gegen den Versorger ableiten, d.h. dieser
ist nicht verpflichtet, auf entsprechende Forderungen des Verbrauchers einzugehen.
Auch hier stehen zahlungsverweigernde Verbraucher erheblich im Vorteil: War etwa
eine Sammelklage erfolgreich, ist es unwahrscheinlich, dass der Versorger trotz
eines solchen Urteils von den nicht an der Klage beteiligten Kunden Nachzahlungen
erhebt. Unter Vorbehalt zahlende Verbraucher müssen demgegenüber selber
fordern. Nicht selten werden ihre Forderungen nur mittels der Gerichte durchsetzbar
sein.
Welche Auswirkungen haben Genehmigungen durch die Kartellbehörden?
Gaspreise bedürfen, anders als Strompreise, nicht der staatlichen Genehmigung.
Das Bundeskartellamt sowie die Kartellbehörden der Länder prüfen jedoch von
Zeit zu Zeit, ob die Gasversorger bei ihrer Preisgestaltung ihre marktbeherrschende
Stellung ausnutzen. Diese rein kartellrechtliche Prüfung durch die Behörden hat
nichts zu tun mit der Überprüfung der zivilrechtlichen Billigkeit der Preiserhöhung.
Denn letztere betrifft das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Versorger,
während es bei der kartellrechtlichen Prüfung allein um das Verhältnis der Versorger
zu ihren Mitbewerbern, d.h. anderen Gasversorgern, geht. Somit treffen eventuelle
Entscheidung durch die Kartellbehörden – entgegen teilweise anderer Darstellungen
durch die Versorger – keine Aussagen über die Zulässigkeit von Preiserhöhungen.
Dies gilt gleichermaßen für die Genehmigung der Netznutzungsentgelte durch die
Bundesnetzagentur bzw. die Landesregulierungsbehörden.
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2. Die Reaktion der Versorger
Mahnungen und Klageandrohungen der Versorger
Verbraucher, die die Zahlung des erhöhten Preises verweigert haben, erhalten in
der Regel von ihrem Versorger Mahnschreiben. Wer darauf nicht antwortet, muss
keinen Rechtsverlust befürchten. Es empfiehlt sich dennoch, auf das Mahnschreiben zu erwidern mit dem Hinweis, dass der Versorger die Billigkeit der
Preisbestimmung nach wie vor nicht in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise
offen gelegt hat und dass deshalb weiterhin nur der Preis auf der Preisbasis vor
der ersten Preiserhöhung seit 2004 zu zahlen ist. Weil die Forderungen der
Versorger bis zum Nachweis der Billigkeit nicht fällig sind, sind erhobene
Mahngebühren nicht rechtens und brauchen nicht beglichen zu werden.
Siehe dazu unter „1. Preiserhöhungen bei Erdgas“
Manche Versorger haben im Zuge der Diskussion um die Zulässigkeit ihrer
Preiserhöhungen Expertengutachten, etwa von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
erstellen lassen, die sie in ihren Geschäftsstellen zur Einsicht bereit halten und
zum Teil auch im Internet veröffentlichen. Solche von den Versorgern häufig als
„Offenlegung der Kalkulation“ bezeichnete Unterlagen sind regelmäßig nicht
geeignet bzw. ausreichend für eine Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB. Versuchen
Versorger damit, ihre Preiserhöhungen gegenüber widersprechenden Verbrauchern
zu rechtfertigen, sollten Verbraucher dies als nicht ausreichend zurückweisen.
Denn notwendig dafür ist mindestens die Vorlage der Bezugsverträge, der Gewinnund Verlustrechnungen der letzten Jahre, eine Kalkulation der Preise für Speicherung,
Verteilung und Fernleitung des Gases sowie ein Nachweis über die zu zahlenden
Netznutzungsentgelte.
Erhalten Sie auf Veranlassung des Versorgers einen gerichtlichen Mahnbescheid,
ist eine Reaktion darauf innerhalb der gesetzten Frist unerlässlich. In diesem Falle
sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.
Androhung einer Versorgungssperre – was tun?
Kürzt ein Verbraucher unter Berufung auf die fehlende Billigkeit des vom Versorger
geforderten Gaspreises seine Gasrechnung, dann darf das Versorgungsunternehmen
die Versorgung nicht einstellen, auch nicht damit drohen. Das ist durch eine Reihe
von Gerichtsentscheidungen eindeutig geklärt. Die meisten Versorger beachten
dies auch.
Doch was ist zu tun, wenn der Gasversorger dennoch die Versorgungssperre
konkret androht? Der Versorger sollte schriftlich aufgefordert werden, zur Meidung
einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sperrandrohung unverzüglich
zurückzunehmen. In dem Schreiben sollte dem Versorger zugleich
Hausverbot erteilt werden, damit er den Gasanschluss nicht sperren
kann.
Tipp:
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Eine Sperrandrohung muss eindeutig erkennen lassen, dass konkret
In der Anlage 3 finden
mit der Einstellung der Versorgung zu rechnen ist. Der betroffene
Sie ein Musterschreiben.
Verbraucher sollte die Androhung ernst nehmen und sofort handeln!
Der einzige Weg, die angedrohte Versorgungssperre zuverlässig zu
unterbinden, besteht darin, unverzüglich nach Erhalt der Androhung
eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger zu beantragen. Dazu
ist ein entsprechender formloser Antrag beim Amtsgericht einzureichen,
in dem die Sachlage kurz geschildert und der Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Gasversorger, gerichtet auf Untersagung der Liefersperre,
ausdrücklich beantragt wird. Zuständig hierfür ist sowohl das Amtsgericht am
Wohnsitz des Verbrauchers als auch dasjenige am Sitz des Versorgers. Die
Geschäftsstellenmitarbeiter der Amtsgerichte helfen in der Regel bei der Formulierung
des Antrags.
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Denkbar ist, dass der Versorger seinerseits gegen das vom Verbraucher erteilte
Hausverbot eine einstweilige Verfügung beantragt. Damit das Gericht über diesen
Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, sollte der Verbraucher
sofort nach Erteilen des Hausverbots dem Amtsgericht – am Wohnsitz des
Verbrauchers oder dem Sitz des Versorgers – eine so genannte Schutzschrift
zusenden. Das kostet nichts und kann auch ohne Anwalt erledigt werden.
So könnte der Text für eine Schutzschrift formuliert werden:
SCHUTZSCHRIFT
Es ist zu erwarten, dass … (Name und Anschrift des Versorgers) gegen mich
einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen wird.
Ich habe von … (Name des Versorgers) mit Schreiben vom .... eine Androhung
der Versorgungseinstellung erhalten. Diese ist jedoch rechtswidrig, da nach
meinem Einwand der Unbilligkeit mit Schreiben vom … an … (Name des
Versorgers) die Forderungen nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom
30.4.2003, Az. VIII ZR 279/02, nicht fällig sind und deshalb keine
Versorgungseinstellung erfolgen darf.
Mit Schreiben vom … habe ich … (Name des Versorgers) zur Rücknahme der
Sperrandrohung aufgefordert und ihm Hausverbot erteilt. Ich rechne damit,
dass … (Name des Versorgers) Zutritt und die Duldung der Versorgungseinstellung
beantragen wird.
Ich bitte aus diesem Grunde, über den zu erwartenden Antrag nicht ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Der gewechselte Schriftverkehr ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Neue Tarife und neue Vertragsangebote der Versorger
Versorger reagieren auf Verbraucherwidersprüche zum Teil mit der Kündigung
bestehender Sonderverträge und stufen die Gaskunden anschließend in einen
anderen, teureren Tarif ein. Auf keinen Fall darf der Versorger dabei Heizgaskunden
in den für jene Kunden geltenden (höheren) Tarif einstufen, die etwa nur mit Gas
kochen oder die anderweitig einen vergleichsweise geringen Verbrauch haben.
Vielmehr ist er aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, Heizgaskunden
entsprechend dem für ihren Verbrauch geltenden Tarif zu versorgen.
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Vorsicht ist angesagt, wenn der Versorger ein neues Vertragsangebot schickt.
Sie riskieren, dass Ihr Versorger den
Tipp: Lassen Sie eventuelle Tarifumstufungen
Abschluss eines neuen Vertrages als
von Ihrer Verbraucherzentrale überprüfen.
Billigung des neuen Preises wertet. Um
den Widerspruch weiterzuführen, muss
man auch gegen den im neuen Vertrag
festgelegten Preis umgehend Widerspruch unter Berufung auf § 315 BGB einlegen. Neue Verträge sollten außerdem
wegen der Liberalisierung des Gasmarktes zum 1.10.2006 und der damit verbundenen
Hoffnung auf sinkende Gaspreise skeptisch betrachtet werden. Wer einen neuen
Vertrag unterschreibt,
bindet sich in der Regel
für einen längeren
Tipp: Prüfen Sie kritisch, ob die von Versorgern in
Zeitraum an den Versorneuen Verträgen häufig gewährten Sonderleistungen,
ger und schneidet sich
damit den Wechsel zu
beispielsweise eine kostenfreie Wartung Ihrer
einem günstigeren
Gasanlage oder Preisstabilität für ein Jahr, tatsächlich
Anbieter ab.
die Konsequenzen einer langfristigen Bindung rechtfertigen.
Holen Sie den Rat Ihrer Verbraucherzentrale ein.
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3. Die Jahresverbrauchsabrechnung
Wie eine Abrechnung des Gasverbrauchs aussehen muss, ist gesetzlich nicht genau
geregelt. Die neue GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung), die die bisherige
AVB Gas (Allgemeine Versorgungsbedingungen Erdgas) abgelöst hat, schreibt
lediglich vor, dass Rechnungen verständlich sein müssen und dass die maßgeblichen
Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen
sind, der Vorjahresverbrauch anzugeben und auf Änderungen der Preise hinzuweisen
ist. So überprüfen Sie Ihre Jahresverbrauchsabrechnung:
1. Schritt: Feststellung des Verbrauchs
In der Regel wird zunächst der Verbrauch in Kubikmetern (m3) angegeben, der
von Ihnen oder einem Beauftragten des Gasversorgungsunternehmens am Gaszähler
abgelesen wurde. Bezahlt werden muss aber ein bestimmter Preis je Kilowattstunde
(kWh). Zur Umrechnung von Kubikmetern in Kilowattstunden, also in Energieeinheiten,
wird ein Umrechnungsfaktor H0 verwendet, der von Zeitraum zu Zeitraum
unterschiedlich sein kann. Dieser Faktor bildet den Brennwert des Erdgases ab,
der bezogen auf 1 m3 Gas angegeben wird. Erdgas unterliegt je nach Jahreszeit,
Luftdruck und Fördergebieten Schwankungen im Brennwert. Ändert sich der
Brennwert in der Abrechnungsperiode über den zulässigen Toleranzwert von 1 %
hinaus, ist dies in der Abrechnung anzugeben und die entsprechenden Zeiträume
sind mit dem jeweils festgestellten Brennwert abzurechnen. Bei Zweifeln am
angegebenen Brennwert kann man sich an das Eichamt wenden. Bleiben die
Schwankungen des Brennwertes unterhalb 1 %, wird über den gesamten
Abrechnungszeitraum mit einem einheitlichen Abrechnungsbrennwert abgerechnet.
Der Abrechnungsbrennwert wird aus den unterschiedlichen Brennwerten der
unterschiedlichen Messzeitpunkte als arithmetisches Mittel berechnet.
!
Tipp: Bezweifeln Sie die korrekte Funktion des Gaszählers, sollten Sie zunächst vom Gasversorger
eine kostenlose Überprüfung verlangen. Beauftragt dieser die zuständige Eichbehörde mit einer
Prüfung der Messeinrichtung und bestätigt sich der Verdacht nicht, bleibt man auf den Kosten sitzen.
Nur wenn die zulässigen Toleranzwerte überschritten sind, muss der Versorger die Kosten für die
Prüfung bezahlen. Kontrollieren Sie selber regelmäßig Ihren Gasverbrauch und vergleichen Sie Ihre
notierten Zählerstände mit den vom Versorger geschätzten Verbräuchen zum Preisänderungstermin
2. Schritt: Verbrauchsabrechnung
Im nächsten Schritt wird der zuvor ermittelte Verbrauch in kWh mit dem jeweiligen
Arbeitspreis zur Berechnung der Verbrauchskosten multipliziert. Hat sich der
Arbeitspreis im Laufe der Abrechnungsperiode geändert, wird ab Inkrafttreten der
Preisänderung mit dem neuen Arbeitspreis gerechnet.
Wieviel Gas bis zur Einführung eines neuen Arbeitspreises verbraucht wurde, wird
von den Gasversorgungsunternehmen unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen
Verbrauchsschwankungen oft nur geschätzt. Diese Schätzungen weichen manchmal
erheblich vom tatsächlichen Verbrauch im relevanten Zeitraum ab. Auch hier sollte
man mit seinen notierten Zählerständen vergleichen.
Beispiel: Bei Frau K. lief das Abrechnungsjahr vom 01.12. 2004 bis 30.11.2005.
Am 20.12.2005 kam ein Vertreter der Stadtwerke zum Ablesen und notierte einen
Verbrauch von 2.100 m3. In der darauf folgenden Jahresabrechnung wurde bis
3
Die Stadtwerke
zum 30.11.2005 ein Verbrauch von 1.500 m zugrundegelegt.
gingen offensichtlich davon aus, dass die fehlenden 600 m3, also ein Drittel des
Gesamtverbrauches in den drei Dezemberwochen 2005 angefallen sind. Ein
lukratives Geschäft, hatten sich doch am 1.12.2005 mal wieder die Preise erhöht.
Üblich ist die Abrechnung der verschiedenen Verbräuche auf der Grundlage der
sich aus den anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen. Da die
Gradtagszahlen nach Ort und Saison stark schwanken können, der Verbrauchsverlauf
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aber stets der gleiche ist, sind zur Vereinfachung monatliche Anteile zugeordnet worden. Auf dieser
Basis kann der jährliche Heizenergieverbrauch anhand monatlicher Promillewerte verteilt werden. Wie
zu sehen ist, sind dem Monat Januar mit 170‰ der höchste und den Sommermonaten die wenigsten
Anteile zugeordnet worden. Folgende Verteilwerte des Jahresheizenergieverbrauchs können angelegt
werden:
Monat Jan
‰
!
170
Feb März April Mai
150
130
80
40
Juni, Juli,
Sept Okt Nov Dez
August
zusammen 30
80 120 160
40
Beispiel: Für Frau K. aus obigem Beispiel muss der abgelesene Verbrauch also auf 1.000 für den
Zeitraum 01.12.2004 – 30.11.2005 und 103‰ für den Zeitraum 01.12. – 20.12.2005 (20
Tage *160‰ /
3
31 Tage = 103‰) aufgeteilt werden. So ergibt sich ein Verbrauch von ca. 1.900 m im abgelaufenen
Abrechnungsjahr und für die 20 Dezembertage des neuen Abrechnungsjahres
ein Verbrauch von
3
ca. 200 m2 (Berechnung nach Dreisatz: 2.100 m3 * 103‰/1.103‰ = 200 m ).
Tipp: Da Preisänderungen rechtzeitig bekannt gegeben werden müssen, kann man den Zählerstand
am Tage des Inkrafttretens der Preisänderung selbst ablesen. Diesen teilt man dem Gasversorger mit
und fordert, die Abrechnung der Preisänderung auf der Grundlage des selbst abgelesenen Zählerstandes
durchzuführen. Es kann aber vorkommen, dass dieses individuelle Verfahren ungünstiger ist als die
vom Versorger vorgenommene Abbildung des Verbrauchs. Wenn sich am Heizverhalten nichts wesentlich
geändert hat, kann man zur Abschätzung des jeweils günstigeren Verfahrens den Vorjahresverbrauch
heranziehen. Die Verbraucherzentralen unterstützen Sie dabei gerne.
3. Schritt: Grundpreisabrechnung
Der Grund- bzw. Servicepreis wird von einigen Versorgern als Jahresbetrag, von anderen jeweils als
Monatsbetrag in der Rechnung ausgewiesen. Ist der Grundpreis als Jahresbetrag festgelegt, wird
dieser in Abhängigkeit vom tatsächlichen Abrechnungszeitraum nach folgender Formel berechnet:
Jahresbetrag x tatsächlichen Abrechnungszeitraum in Tagen = anteiliger Grundpreis
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!
4. Schritt: Berechnung der Gesamtkosten
Die Summe aus Verbrauchskosten und Grund-/Servicekosten ergibt den Gesamtabrechnungsbetrag.
Wenn in den vorherigen Rechenschritten noch nicht enthalten, muss nun noch die Mehrwertsteuer
hinzugerechnet werden. Von der so ermittelten Summe werden die im Abrechnungszeitraum geleisteten
Abschlagszahlungen abgezogen. Entweder wird danach eine vom Verbraucher zu leistende Nachzahlung
ausgewiesen oder es verbleibt ein Guthaben, das vom Versorger umgehend zu erstatten ist.
Für die Berechnung des neuen Abschlagsbetrags multipliziert der Versorger in der Regel den letzten
Jahresverbrauch mit dem zuletzt gegoltenen Arbeitspreis. Wurde eine weitere Preiserhöhung bereits
angekündigt, kann durchaus auch der zukünftige, höhere Arbeitspreis Verwendung finden. Durch
Hinzurechnen des Jahresgrundpreises und der Mehrwertsteuer ergibt sich ein neuer fiktiver Jahresbetrag,
der anschließend durch die Anzahl der AbschlägE (meist 10 oder 11) geteilt wird.
Tipp: Nicht immer lässt sich die Berechnung des neuen Abschlagbetrages so einfach überprüfen, weil
die Versorger ungerade Abschlagszahlungen verwenden oder einen anderen Jahresverbrauch zugrunde
legen usw. Lassen Sie sich die Ermittlung der Abschläge im Zweifelsfall erläutern.
!
Die häufigsten Fehler in den Verbrauchsabrechnungen sind:
Angabe eines falschen Zählerstandes, Zuordnung eines falschen Arbeitspreises/Tarifes, fehlerhaft
ausgewiesene Abschlagszahlungen, falsche Zählernummer – daraus resultierend falscher Zählerstand,
Zuordnung falscher Abrechnungszeiträume
Tipp: Wenn Sie Probleme beim Lesen Ihrer Rechnung oder bei der Nachrechnung haben, wenden Sie
sich an Ihre Verbraucherzentrale. Die dort tätigen Fachberater kennen die unterschiedlichen Begrifflichkeiten
und Rechnungsmuster und zeigen Ihnen, wo die entscheidenden Zahlen versteckt sind.
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4. Widerspruch und Jahresverbrauchsabrechnung
Weil erst die Jahresabrechnung den endgültig vom Verbraucher geschuldeten
Betrag festlegt, gibt es bei der Begleichung der Jahresabrechnung noch einiges
zu beachten. Die meisten Gasversorgungsunternehmen beziehen die Preiserhöhungen
auch bei den Verbrauchern in die Jahresverbrauchsabrechnung ein, die aufgrund
ihres Widerspruchs die Abschläge im Umfang der Preiserhöhung nicht gezahlt
haben. Werden diese Beträge vollständig ohne weiteres bezahlt, könnte dies
juristisch als Anerkenntnis der Preiserhöhungen gewertet werden. Der Widerspruch
wäre damit wirkungslos. Konsequent ist der Protest gegen die Preiserhöhungen
aber nur, wenn diese bei der Abrechnung nicht berücksichtigt, also „herausgerechnet“
werden. Man errechnet folglich selbst den zu zahlenden Betrag.
Bei der Nachrechnung ohne Einbeziehung der Preiserhöhungen dürfen keine Fehler
unterlaufen. Diese könnten den Gasversorger sonst zur Einstellung der Versorgung
berechtigen. Denn eine unberechtigte Zahlungsverweigerung oder ein unberechtigter
Zahlungsrückstand geben dem Versorger einen Anspruch auf Einstellung der
Versorgung. Allerdings ist die Einstellung mindestens zwei Wochen vorher
anzukündigen, so dass dann immer noch Zeit bleibt, einen Irrtum durch Zahlung
des zu Unrecht verweigerten Betrages zu korrigieren.
Errechnung des ohne Einbeziehung
der Preiserhöhung zu zahlenden Betrags
Maßgeblich für die Berechnung der Verbrauchskosten ist
der Arbeitspreis, der vor den Preiserhöhungen galt.
Mit diesem Arbeitspreis multipliziert man den gesamten
festgestellten Verbrauch in der Abrechnungsperiode.
Auch der Grund- oder Servicepreis kann im Zeitraum des
Abrechnungsjahres Änderungen unterliegen. Dann ist in
der Abrechnung anzugeben, wann der jeweilige Grundpreis
galt. Hat man der Erhöhung des Grundpreises widersprochen,
sollte man auch hierfür die Preiserhöhung abziehen. Für
den gesamten Abrechnungszeitraum ist dann mit dem alten
Grundpreis zu rechnen.
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Tipp:
In der Anlage 4 finden
Sie ein
Musterschreiben.
Liegt bereits ein Widerspruch gegen die Preiserhöhungen der vorherigen Verbrauchsabrechnungsperiode vor und wurde die damalige Rechnung entsprechend reduziert,
wird dieser reduzierte Betrag möglicherweise mit der aktuellen Abrechnung erneut
gefordert. Dies sollte bei der Nachprüfung zusätzlich beachtet werden und die
Rechnungssumme für diesen Fall um den entsprechenden Betrag gekürzt werden.
Wurde der Preiserhöhung nicht komplett widersprochen, sondern zum Beispiel
einer zweiprozentigen Erhöhung der Preise zugestimmt, kann man später durchaus
die zunächst zugestandene zweiprozentige Erhöhung widerrufen und keinerlei
Preiserhöhung akzeptieren. Wer es bei der Genehmigung des 2-%-Aufschlags
belassen möchte, muss diesen auch bei der Jahresabrechnung einberechnen.
Die unstrittigen Rechnungsbeträge müssen frühestens zwei Wochen nach Zugang
der Abrechnung bezahlt werden, erst dann ist der Betrag der Jahresabrechnung
nach den gesetzlichen Regelungen fällig.
Folge: Geringerer Nachzahlungsbetrag oder sogar Guthaben
Ergibt sich bei der Berechnung des in der Jahresabrechnung geschuldeten Betrags
durch den Verbraucher ein geringerer als der vom Versorger geforderte Nachzahlungsbetrag, ist nur dieser zu zahlen. Ergibt sich ein Guthaben, so ist der Versorger
zur Erstattung des vom Verbraucher ermittelten Guthabens aufzufordern. Dasselbe
gilt, wenn der Versorger selbst bereits ein Guthaben des Verbrauchers ausgewiesen
hatte und dieses nach der Berechnung des Verbrauchers höher auszufallen hat.
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Berechnung des neuen Abschlags
Für die Berechnung des neuen Abschlagsbetrags multipliziert der Versorger in der
Regel den letzten Jahresverbrauch mit dem zuletzt gegoltenen Arbeitspreis. Wurde
eine weitere Preiserhöhung bereits angekündigt, kann durchaus auch der zukünftige,
höhere Arbeitspreis Verwendung finden. Durch Hinzurechnen des Jahresgrundpreises
und der Mehrwertsteuer ergibt sich ein neuer fiktiver Jahresbetrag, der anschließend
durch die Anzahl der Abschläge (meist 10 oder 11) geteilt wird.
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Will man diesen Abschlagsbetrag korrigieren, so ersetzt man in dieser Rechnung
einfach den vom Versorger vorgegebenen Arbeitspreis durch den akzeptierten
Arbeitspreis. Dies sollte man dem Versorger am besten in einem Schreiben mitteilen.
Tipp: Damit der Gasversorger über die Gründe und die Zuordnung der gezahlten Beträge in Abweichung
von der Rechnung im Bilde ist, sollten Sie ihm die Berechnung unter Hinweis auf den eingelegten
Widerspruch schriftlich mitteilen. In Anlage 4 finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben zur
Jahresendabrechnung.
Zahlung unter Vorbehalt
Wer die Gaspreiserhöhungen des vergangenen Abrechnungsjahrs, d.h. die Abschläge,
entsprechend seines Widerspruchs unter Vorbehalt gezahlt hat, muss den mit der
Jahresabrechnung geforderten Betrag vollständig bezahlen. Wer erstmals den
Erhöhungen widersprechen möchte, teilt seinem Versorger in einem Widerspruchsschreiben mit, dass die Jahresabrechnung nur unter Vorbehalt gezahlt wird.
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5. Einzugsermächtigung, Dauerauftrag, Überweisung …
Zahlungsvarianten und was zu beachten ist
In der Auseinandersetzung mit den Gasversorgern kann es für den Verbraucher
wichtig sein, unberechtigte Zahlungsvorgänge rückgängig zu machen. Es stellt sich
daher die Frage, welches Zahlungsverfahren Verbrauchern die beste Möglichkeit
bietet, Zahlungsvorgänge rückgängig zu machen.
Verbraucher haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Abschlagszahlungen und die
Jahresrechnung zu begleichen:
- im Lastschriftverfahren
- per Dauerauftrag
- per Einzelüberweisung
- theoretisch auch per Barzahlung
1. Lastschriftverfahren
Beim Lastschriftverfahren gestattet der Zahlungspflichtige die Abbuchung des
geforderten Betrags von seinem Konto. Es kennt zwei verschiedene Verfahren mit
erheblichen Unterschieden:
1.1. Erteilung einer Einzugsermächtigung
Hier ermächtigt der Zahlende den Zahlungsempfänger zum Zugriff auf sein Konto
im Umfang der jeweiligen Forderung. Dieser zieht die Abschläge und die Forderung
aus der Jahresabrechnung ein. Der Bank des Kunden liegt diese Ermächtigung
nicht vor.
Technisch betrachtet können bei einer Einzugsermächtigung beliebige Beträge
eingezogen werden. Hat der Gasversorger unberechtigt einen zu hohen Betrag
eingezogen, kann der Kunde dieser Abbuchung in der Regel innerhalb einer Frist
von sechs Wochen gegenüber seiner Bank ohne Angabe von Gründen widersprechen
und diese veranlassen, das Geld zurück zu buchen.
Berücksichtigt der Versorger den Widerspruch nicht und bucht dennoch den
erhöhten Preis ab, so kann sich der Kunde das Geld ohne Probleme zurückholen
und den richtigen Betrag überweisen. Dies ist eine verbraucherfreundliche
Zahlungsweise. Sie setzt allerdings voraus, dass das Konto regelmäßig kontrolliert
wird.
Achtung: Dem Versorger muss mit dem Widerspruch mitgeteilt werden, dass die
Einzugsermächtigung nur zum Einzug der aus den bisherigen Preisen resultierenden
Abschläge und Jahresrechnung genutzt werden darf. Der Versorger ist verpflichtet,
diese Einschränkung zu beachten.
Seine Einzugsermächtigung sollte man bereits aufgrund der dargestellten Vorteile
nicht widerrufen/kündigen. Darüber hinaus sehen die Sonderverträge mancher
Versorger sogar eine Verpflichtung zu ihrer Erteilung vor und behalten sich für
den Fall ihres Widerrufs ein Recht zur Kündigung des Gasversorgungsvertrags vor.
Bei solchen Sonderverträgen ist es für Verbraucher außerdem problematisch, den
Gaspreis zu kürzen und die Einzugsermächtigung auf den niedrigeren Betrag zu
beschränken.
Weiterhin „kündigen“ einige Versorger auf den Verbraucherwiderspruch hin
„plötzlich“ die vorher erwünschte Einzugsermächtigung (z.B. mit dem Argument
„die Beschränkung sei systemtechnisch nicht möglich“). Die Einzugermächtigung
kann jedoch nur vom Kunden, der sie erteilt hat, und nicht vom Versorger
gekündigt/widerrufen werden. Einen Teil seiner Kunden von diesem Zahlungsverfahren
auszuschließen, führt zudem zu einer unangemessenen Benachteiligung.
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Tipp: Teilen Sie dies dem Versorger mit und
weisen Sie die „Kündigung“ der Einzugsermächtigung zurück.
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1.2. Abbuchungsermächtigung /Abbuchungsauftrag
Hier erteilt der Kunde der Bank einen Abbuchungsauftrag. Damit wird die Bank
verpflichtet, die vom Gasversorger geforderten Beträge vom Konto des Verbrauchers
zu überweisen. Das Auftragsformular legt der Versorger zunächst dem Verbraucher
zur Unterschrift vor und reicht es anschließend bei der Bank ein. Eine Unterscheidung
zwischen Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag ist manchmal schwierig.
Bei Unsicherheit sollte man diese zunächst prüfen lassen und erst dann unterschreiben.
Beim Abbuchungsauftrag hat der Kunde keine Möglichkeit, getätigte Zahlungen
rückgängig zu machen, Rückforderungen erfordern den Gang vor Gericht.
Ein Widerruf des Auftrags ist erst für die Zukunft möglich. Dieser Widerruf ist im
Gegensatz zur Einzugsermächtigung gegenüber der Bank zu erteilen.
Vor dieser Zahlungsvariante ist dringend zu warnen.
2. Dauerauftrag
Den Dauerauftrag erteilt der Gaskunde seiner eigenen Bank. Hier ist der Kunde
Herr über das eigene Konto. Alle Zahlungsmodalitäten (Betrag und Überweisungszeitpunkt) kann man selbst festlegen.
Der Dauerauftrag kann ebenfalls jederzeit widerrufen werden. Dies gilt aber nur
für zukünftige Zahlungen. Ist der Betrag dem Versorger gutgeschrieben, gilt hier
ebenfalls: das Geld ist weg und muss notfalls gerichtlich zurückgeholt werden.
Der Dauerauftrag bietet sich deshalb für regelmäßig wiederkehrende gleich
bleibende Zahlungen an, z.B. bei der Miete. Da beim Gas nur gleich bleibende
Abschläge gezahlt werden, die Schlusszahlungen aber stets differieren und auch
Guthaben bestehen können, ist der Dauerauftrag eher ungeeignet,
zumal keine konkrete Tilgungsbestimmung wie z.B. „Abschlag Monat Mai“
vorgenommen werden kann.
3. Einzelüberweisung
Die Abschlagsbeträge sowie die Jahresabrechnung können auch jeweils per
Überweisung gezahlt werden. Wie beim Dauerauftrag gilt jedoch auch hier: ist die
Überweisung erst einmal erfolgt, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Für Verbraucher, die ihrer Gasrechnung unter Hinweis auf deren Unbilligkeit
widersprochen haben, bietet die Überweisung gegenüber der Einzugsermächtigung
durchaus Vorteile. Denn nicht alle Versorger lassen sich auf eine Kürzung der
Einzugsermächtigung um den Umfang der Preiserhöhung ein. Wer per Überweisung
zahlt, hat es selbst in der Hand, jeweils nur den um die bestrittenen Preiserhöhungen
gekürzten Betrag zu zahlen.
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4. Barzahlung
Ein Anspruch auf Barzahlung ist kaum durchsetzbar. Der Zahlungsverkehr wird
heute, gerichtlich anerkannt, nahezu ohne Ausnahme über Konten abgewickelt.
Tipp: Wenn Sie die Zahlung unter Hinweis auf die fehlende Billigkeit verweigert haben,
müssen Sie aus der Jahresabrechnung die Preiserhöhung selbstständig herausrechnen.
Siehe dazu unter „4. Die Jahresverbrauchsabrechnung bei Widerspruch“
Wichtig: Zukünftige Abschlagszahlung reduzieren!
Fazit:
Die Einzugsermächtigung ist für die Gaskunden ein sehr günstiger Weg, um
sicherzustellen, dass sie die überhöhten Gaspreise nicht zahlen. Denn ein eventueller
Zuviel-Einzug durch den Versorger kann innerhalb von 6 Wochen zurückgebucht
werden. Demgegenüber gewährt der per Überweisung zahlende Verbraucher dem
Gasversorger keinen Zugriff auf sein Konto und kann von vornherein selbst über
die Höhe der Zahlungen verfügen. Allerdings ist hier eine Rückbuchung nicht
möglich. Die Zahlung per Dauerauftrag ist bei der Gasrechnung nicht empfehlenswert.
Probedruck