Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen
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Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen
begründet von Hans Langendorf, IHK Hagen betreut von Marc Bauer, IHK Region Stuttgart und Anna Gayk, Mendel Verlag n Demonstrationsversion Bitte beachten Sie, dass in dieser Demoversion nur ein Teil des Originals wiedergegeben werden kann, somit sind auch die Funktionen ggf. nur eingeschränkt verfügbar. n Stand Februar 2014 Mendel Verlag GmbH & Co. KG Wasserstr. 223, 44799 Bochum Tel.: +49 2302 20293-0, Fax: -11 Benutzerinformationen n Weitere Publikationen n Bestellformular n www.mendel-verlag.de Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen www.mendel-verlag.de E-Mail: [email protected] Mendel Verlag © 2017 Mendel Verlag GmbH & Co. KG. Alle Angaben in den Werken ohne Gewähr. Begleitpapiere Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht A Exportdokumentation A 0. A 1. A 1.1. A 1.2. A 1.3. A 1.4. A 1.5. A 1.6. A 1.7. A 2. A 2.1. A 2.2. A 2.2.1. A 2.2.2. A 2.2.3. A 2.3. A 2.3.1. A 2.3.2. A 2.3.3. A 2.4. A 2.4.1. A 2.4.2. A 3. A 3.1. A 3.1.1. A 3.1.2. A 3.1.3. A 3.2. A 3.3. A 3.3.1. A 3.3.2. A 3.3.3. A 3.3.4. Schematische Darstellung einer Exportdokumentation Grundlagen Rechtliche Grundlagen Grundbegriffe des Außenhandels Innerbetriebliche Voraussetzungen Einfuhrvorschriften der Empfangsländer Auftragsvorschriften der Kunden Boykott-Verbot Aufbewahrungsvorschriften für Außenhandelsdokumente Warenverkehr im EU-Binnenmarkt (Binnenhandel) Entstehung und Ziele der EG/EU Zollunion der EU Zollgebiet/Zolltarif/Zollkodex Gemeinschaftswaren/Nichtgemeinschaftswaren Territoriale Besonderheiten Innergemeinschaftlicher Warenverkehr Intrastat Umsatzsteuerregelung Verbrauchsteuerregelung Lieferantenerklärungen Einzel- und Langzeiterklärungen Auskunftsblatt INF 4 Warenverkehr mit Drittländern (Außenhandel) Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung Ausfuhrverfahren: Normalverfahren Ausfuhrverfahren: Vereinfachte Verfahren Abschluss von offenen Ausfuhrverfahren Sicherheit im internationalen Warenverkehr Ausfuhr genehmigungspflichtiger Güter BAFA-Exportkontrolle Länder- und personenbezogene Embargos Embargoländer BAFA-Terrorismus-Merkblatt E 9/2013 1 Inhaltsübersicht A 3.3.5. A 3.3.6. A 3.3.7. A 3.3.8. A 3.4. A 3.4.1. A 3.4.2. A 3.5. A 3.5.1. A 3.5.2. A 3.5.3. A 3.6. A 3.6.1. A 3.6.2. A 3.6.3. A 3.6.4. A 3.6.5. A 3.6.6. A 3.8. A 3.8.1. A 3.8.2. A 3.8.3. A 3.9. A 3.9.1. A 3.9.2. A 3.9.3. A 3.10. A 4. A 5. 2 Begleitpapiere Genehmigungspflichten/Ausfuhren Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung Allgemeine Genehmigungen Betriebliche Umsetzung der Exportkontrolle Rechnungen und Transportdokumente Rechnungen Transportdokumente Versandverfahren Gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren Versanddokument T2L Carnets TIR Präferenz- und Freiverkehrsdokumente Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED Ursprungserklärungen Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Vereinfachte Verfahren (Ermächtigter Ausführer) Formblatt EUR.2 Ursprungszeugnisse Übersicht der Mindestvorschriften Beantragung und Ausstellung „Made in“ Warenmarkierung Carnets A.T.A./C.P.D. Vordrucke Beantragung und Ausstellung Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D. Andere Verfahren der vorübergehenden Verwendung Bescheinigungen, Beglaubigungen und Legalisierung Allgemeine Auskunfts- und Kontaktstellen für die Exportdokumentation Begleitpapiere Inhaltsübersicht B Länderblätter A-Z Abu Sabi (Abu Dhabi) siehe Vereinigte Arabische Emirate Adschman (Ajman) siehe Vereinigte Arabische Emirate Ägypten, Arabische Republik Äquatorialguinea, Republik Äthiopien, Demokratische Bundesrepublik Afghanistan, Islamische Republik Albanien, Republik Algerien, Demokratische Volksrepublik Andorra, Fürstentum Angola, Republik Argentinische Republik Armenien, Republik Aruba (autonomer Teil der Niederlande) Aserbaidschan, Republik Australien Bahamas, Commonwealth der Bahrain, Königreich Bangladesch, Volksrepublik Barbados Belarus, Republik siehe Weißrussland Belgien, Königreich Belize Benin, Republik Bermuda, Britische Kronkolonie Bhutan, Königreich siehe Indien Bolivien, Republik Bosnien und Herzegowina Botsuana, Republik Brasilien, Föderative Republik Brunei Darussalam Bulgarien, Republik Burkina Faso Burma siehe Union von Myanmar Burundi, Republik E 10/2012 Ceuta und Melilla Chile, Republik China, Republik siehe Taiwan China, Volksrepublik Costa Rica, Republik Côte d’Ivoire, Republik (ehem. Elfenbeinküste) Cuba siehe Kuba Dänemark, Königreich (einschließlich Färöer und Grönland) Dominikanische Republik Dschibuti, Republik Dubai siehe Vereinigte Arabische Emirate Ecuador, Republik EG siehe Europäische Union (EU) Elfenbeinküste siehe Côte d’Ivoire El Salvador, Republik Eritrea, Staat Estland, Republik Europäische Union (EU) EWG siehe Europäische Union (EU) Falklandinseln, Britische Kronkolonie Fidschi, Republik Finnland, Republik Formosa siehe Taiwan Frankreich, Französische Republik (einschließlich Fürstentum Monaco) Französische Departements in Amerika Französische Übersee-Territorien Fudschaira (Fujairah) siehe Vereinige Arabische Emirate Gabun, Gabunische Republik Gambia, Republik Georgien Ghana, Republik 3 Inhaltsübersicht Gibraltar, Britische Kronkolonie Grenada Griechenland, Hellenische Republik Großbritannien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Guam siehe USA Guatemala, Republik Guinea, Republik Guinea-Bissau, Republik Guyana, Kooperative Republik Haiti, Republik Honduras, Republik Hongkong, China Indien, Republik Indonesien, Republik Irak, Republik Iran, Islamische Republik Irland Island, Republik Israel, Staat Italienische Republik Jamaika Japan Jemen, Republik Jordanien, Haschemitisches Königreich Jungfern-Inseln siehe USA 4 Begleitpapiere Kambodscha, Königreich Kamerun, Republik Kanada Kanarische Inseln siehe Spanien Kap Verde, Republik Kasachstan, Republik Katar, Staat Kenia, Republik Kirgisistan, Republik Kiribati/Salomonen/Tuvalu Kolumbien, Republik Komoren, Islamische Bundesrepublik Kongo, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea (Nord-), Demokratische Volksrepublik Korea Korea (Süd-), Republik Korea Kosovo, Republik Kroatien, Republik Kuba, Republik Kuwait, Staat Begleitpapiere Laos, Demokratische Volksrepublik Lesotho, Königreich Lettland, Republik Libanon, Libanesische Republik Liberia, Republik Libyen Liechtenstein, Fürstentum Litauen, Republik Luxemburg, Großherzogtum Macau Madagaskar, Republik Malawi, Republik Malaysia Mali, Republik Malta, Republik Marokko, Königreich Mauretanien, Islamische Republik Mauritius, Republik Mazedonien (Ehem. Jugoslawische Republik) Melilla siehe Ceuta Mexiko, Vereinigte Mexikanische Staaten Moldau, Republik Monaco siehe Frankreich Mongolei Montenegro Mosambik, Republik Myanmar, Republik der Union Namibia, Republik Nauru, Republik Nepal, Königreich Neukaledonien siehe Französische Übersee-Territorien Neuseeland Nicaragua, Republik Niederlande, Königreich Niederländische Antillen Niger, Republik Nigeria, Bundesrepublik E 9/2013 Inhaltsübersicht Nordirland siehe Großbritannien Nord-Korea siehe Korea (Nord-) Norwegen, Königreich Österreich, Republik Oman, Sultanat Pakistan, Islamische Republik Panama, Republik Panama-Kanalzone siehe USA Papua-Neuguinea, Unabhängiger Staat Paraguay, Republik Peru, Republik Philippinen, Republik der Polen, Republik Portugiesische Republik (einschließlich Azoren- und Madeira-Archipel) Principe siehe São Tomé und Principe Puerto Rico siehe USA Ras al Khaima siehe Vereinigte Arabische Emirate Ruanda, Republik Rumänien Russland (Russische Föderation) Salomonen siehe Kiribati Sambia, Republik Samoa (Unabhängiger Staat Samoa) Samoa (amerik.) siehe USA São Tomé und Principe, Demokratische Republik SAR (Special Administrative Region) Hongkong, China siehe Hongkong, China Saudi-Arabien, Königreich Schardscha (Sharjah) siehe Vereinigte Arabische Emirate Schweden, Königreich Schweiz, Schweizerische Eidgenossenschaft Senegal, Republik 5 Inhaltsübersicht Serbien, Republik Seychellen, Republik Sierra Leone, Republik Simbabwe, Republik Singapur, Republik Slowakei, Slowakische Republik Slowenien, Republik Somalia, Republik Spanien, einschl. Kanarische Inseln Sri Lanka, Demokratische Sozialistische Republik St. Helena, Britische Kronkolonie Sudan, Republik Südafrika, Republik Süd-Korea siehe Korea-Süd, Republik Südsudan, Republik Suriname, Republik Swasiland, Königreich Syrien, Arabische Republik Tadschikistan, Republik Taiwan, Republik China Tansania, Vereinigte Republik Thailand, Königreich Tobago siehe Trinidad und Tobago Togo, Republik Tonga, Königreich Trinidad und Tobago, Republik Tschad, Republik Tschechien, Tschechische Republik Türkei, Republik 6 Begleitpapiere Tunesien, Tunesische Republik Turkmenistan, Republik Tuvalu siehe Kiribati, etc. Uganda, Republik Ukraine Umm al Kaiwain (Umm al Qaiwan) siehe Vereinigte Arabische Emirate Ungarn, Republik UNO-Treuhandgebiete im Pazifik siehe USA Uruguay, Republik USA, Vereinigte Staaten von Amerika Usbekistan, Republik Vanuatu, Republik Vatikanstadt Venezuela, Bolivarische Republik Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten von Amerika siehe USA Vietnam, Sozialistische Republik Virgin Islands (amerik. Teil) siehe USA Wallis und Futuna siehe Französische Übersee-Territorien Weißrussland (Belarus, Republik) Westsamoa, Unabhängiger Staat siehe Samoa Zentralafrikanische Republik Zypern, Republik Begleitpapiere C Rahmenbedingungen C 1. C 2. C 2.1. C 2.2. C 3. C 3.1. C 3.2. C 4. C 5. Incoterms® Zahlungsbedingungen im Außenwirtschaftsverkehr Dokumentenakkreditiv Dokumenteninkasso Meldevorschriften Meldevordrucke Gesetzliche Grundlagen Vorversandkontrollen Holzverpackungen D Adressen, Übersichten, Merkblätter D 1. D 2. D 3. D 4. D 4.1. D 4.2. D 4.3. D 5. D 5.1. D 5.2. D 5.3. D 6. D 7. D 8. D 9. D 10. D 11. D 12. D 13. D 13.1. D 13.2. D 13.3. Verzeichnis der Staatennamen Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik Währungsübersicht Auskunfts- und Kontaktstellen Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland Anschriften der Auslandshandelskammern Länderlisten GATT/WTO-Anwender-/Teilnehmerstaaten APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-Länderlisten Anwenderstaaten des Harmonisierten Systems (HS) Harmonisiertes System und Warennomenklaturen Doppelbesteuerungsabkommen Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) Merkblatt zu Zollanmeldungen Merkblatt zur Intrahandelsstatistik Fachbegriffe Außenwirtschaft Abkürzungsverzeichnisse Internationale Organisationen Handelsübliche Abkürzungen Allgemeine Abkürzungen E 12/2013 Inhaltsübersicht 7 A 1.1. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen Zahlreiche Rechtsvorschriften aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten regeln das Geschäftsleben. Dies gilt in besonders starkem Maße für den Außenhandel, da hier Rahmenbedingungen beachtet werden müssen, die im innerdeutschen Geschäftsleben keine Rolle spielen. Dies wird bei der Planung und Durchführung von Export- und Importgeschäften nicht immer ausreichend berücksichtigt. Die wichtigsten Regelungen der Rechtsgebiete im Überblick Zollrecht Das Zollrecht besteht aus zahlreichen relativ komplizierten Gesetzen. Grundlegend sind der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung. Da die EU die maßgebliche Gesetzgebungskompetenz im Zollrecht hat, werden diese Verordnungen von der EU erlassen und verändert. Neben einigen Spezialverordnungen, wie der Zollbefreiungsverordnung, nutzt die EU das Instrument der Leitlinien, um nach Möglichkeit eine einheitliche Handhabung des Zollrechts in der EU zu erreichen. Leitlinien entsprechen Verwaltungsanweisungen, es gibt sie beispielsweise für den AEO. Die EU-Gesetze und Vorgaben werden auf nationaler Ebene durch die deutsche Zollverordnung und das Zollverwaltungsgesetz ergänzt. Die einheitliche Anwendung und die Interpretation der Vorgaben werden in Deutschland durch Dienstanweisungen sichergestellt. Diese sind in der Vorschriftensammlung der Finanzverwaltung (VSF) enthalten. Die VSF sind öffentlich zugänglich, sie können gekauft oder z.B. bei den IHKs eingesehen werden. Einige zusätzliche Verfahrensvorschriften sowie die möglichen Ordnungswidrigkeiten im Zollrecht sind im Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung geregelt. Inhalt des Zollrechts ist die Abwicklung des Warenverkehrs über die Außengrenzen der EU. Das bedeutet, dass eine Vielzahl von Verfahrensfragen definiert werden: Wer muss wann wem gegenüber mit welchem Inhalt eine Zollanmeldung abgeben und wer haftet dafür? Welchen Wert hat eine Ware (Zollwert), wie wird sie klassifiziert (Zolltarifnummer) oder welcher Zollsatz ist anzuwenden? Steuerrecht Da Waren der Umsatzsteuer und in manchen Fällen auch verschiedenen Verbrauchsteuern unterliegen, spielt das Steuerrecht eine wichtige Rolle. Im Fall der Umsatzsteuer geht es um die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer beim Import und um die Frage, wie die Umsatzsteuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung oder einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachgewiesen werden kann. Maßgeblich sind – im Rahmen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU – die nationalen Vorgaben von Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und Umsatzsteuerrichtlinien. Für die einzelnen Verbrauchsteuerarten gelten ebenE 11/2012 1 A 1.1. Rechtliche Grundlagen Übersicht Rechtsgebiete Außenwirtschaftsrecht AWG/AWV/Ausfuhrliste Marktordnungsrecht Warenursprung und Präferenzen Verbrauchsteuerrecht Rechtsgebiete Ursprünge: Nationales Recht oder Recht der EU 1) GATT/WTO Zolltarifrecht Zollrecht Verbote und Beschränkungen Umsatzsteuergesetz Außenhandelsstatistikgesetz Die Gesetze und Verordnungen werden in einer Vielzahl von Meldungen, Anträgen und Dokumenten umgesetzt. In folgender Tabelle sind beispielhaft einige genannt: Rechtsgebiete Mögliche Export-/Begleitpapiere und Dokumentationen Außenwirtschaftsrecht — Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung — Auskunft zur Güterliste — Allgemeingenehmigungen (i.d.R. auf Zolldokumenten) — Meldedokumente zum Zahlungs- und Kapitalverkehr mit dem Ausland (Z4, Z5, Z10 ...) Verbote und Beschränkungen — Ausfuhrgenehmigung nach abfallrechtlichen Vorschriften; Kulturgüter; Drogenausgangsstoffe u.v.a. 1) EU-Verordnungen sind in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. EU-Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. E 11/2013 3 Verbrauchsteuerregelung A 2.3.3. Verbrauchsteuern im innergemeinschaftlichen Warenverkehr Beim innergemeinschaftlichen Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind einige Besonderheiten zu beachten, da die Harmonisierung der EU-weiten Verbrauchsteuern bislang nur in Ansätzen verwirklicht werden konnte. EU-weit werden auf folgende Waren Verbrauchsteuern erhoben: Branntwein, Bier, Schaumwein (Sekt), alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse, Mineralöl, und Tabak. Allerdings werden beispielsweise einzelne Mineralölprodukte in einem Land der EU besteuert, während sie in einem anderen Land steuerfrei sind. Zusätzlich gibt es noch nationale Verbrauchsteuern, in Deutschland sind dies Verbrauchsteuern auf Kaffee, eine sog. Ökosteuer (Stromsteuer), eine Verbrauchsteuer auf Alkopops sowie eine Steuer auf Kernbrennstoffe. Für die EU-weit besteuerten Waren sind lediglich Mindestsätze vereinbart worden. Die tatsächlich erhobenen Sätze weichen deutlich voneinander ab. 1) Welcher Steuer unterliegen die Waren im innergemeinschaftlichen Warenverkehr? Für die Steuererhebung gilt für den gewerblichen Warenverkehr (einschließlich Versandhandel), wie bei der Umsatzsteuer, das Bestimmungslandprinzip (Besteuerung im Land des Verbrauchs) und für den privaten Reiseverkehr sowie den privaten Versand das Ursprungslandprinzip (Besteuerung im Land der Herstellung). Die Unterscheidung der beiden Warenverkehre erfolgt durch die Menge. Ab der Überschreitung bestimmter Mengen wird ein gewerblicher Zweck angenommen. Sollte eine größere Menge zum privaten Gebrauch benötigt werden, muss dies glaubhaft versichert werden können. Steueraussetzung und Beförderungsarten Verbrauchsteuern werden beim Hersteller, Importeur oder Inhaber des Verbrauchsteuerlagers erhoben. So lange sich verbrauchsteuerpflichtige Ware innerhalb eines Steuerlagers oder im Beförderungsverfahren befindet, wird die Steuer ausgesetzt. Als Steuerlager gelten Herstellungsbetriebe und Warenlager. Die Zulassung eines Steuerlagers erfolgt durch das örtlich zuständige Hauptzollamt (HZA). Falls die Überprüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung des Lagerinhabers erfolgreich verläuft, erhält der Inhaber des Steuerlagers eine 13-stellige Verbrauchsteuernummer und ist dann zugelassener Steuerlagerinhaber. Eine weitere Form der Zulassung ist der registrierte Empfänger (früher: berechtigter Empfänger). Diese Bewilligung bietet sich an, wenn keine lange Lagerung der Waren geplant ist. Nur Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren annehmen. 1) Eine genaue Übersicht bietet das „Handbuch der Einfuhr-Nebenabgaben“, Mendel Verlag, Witten. E 4/2012 1 A 3.1.1. Ausfuhrverfahren: Normalverfahren Ausfuhrverfahren: Normalverfahren Das Normalverfahren bei Warensendungen über 1.000 EUR Warenwert wird in 2 Verfahrensabschnitte unterteilt. Die 1. Stufe stellt die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens bei der sog. Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) dar. In der 2. Stufe wird das Ausfuhrverfahren bei der sog. Ausgangszollstelle (Grenzzollamt) beendet und die Ware wird aus der Europäischen Union ausgeführt. Die folgende Beschreibung bezieht sich auf den Verfahrensablauf ohne besondere Vereinfachungen. Im Ausfuhrverfahren (Art. 161 ZK) werden Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt. Die Ausfuhr umfasst die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen (Ausfuhrgenehmigungen, Ausfuhrlizenzen) sowie die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten (statistische Meldungen, Ausfuhrnachweis für die Umsatzsteuer). Zollgebiet der Gemeinschaft Gemeinschaftsware Überführung in das Ausfuhrverfahren bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenland) tatsächliche Ausfuhr über die Ausgangszollstelle (Grenze) Nichtgemeinschaftsware Verfahren bei der Ausfuhrzollstelle Zur Eröffnung des Ausfuhrverfahrens muss die Ware grundsätzlich bei der zuständigen Zollstelle, der Ausfuhrzollstelle, gestellt werden. Gestellung bedeutet, dass die Ware, deren Ausfuhr beabsichtigt ist, der Zollstelle vorgeführt wird. Außerdem muss für die gestellte Ware eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden. Grundsätzlich ist die Zollstelle für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständig, in deren Bezirk die Waren erstmalig zur Ausfuhr verpackt werden. Ein Verladen zur Ausfuhr findet nur bei Waren statt, die für den Transport nicht besonders verpackt werden (z.B. das Verladen von Kraftfahrzeugen, das lose Verladen von Massengütern). Ein späteres Umladen, etwa auf ein anderes Beförderungsmittel, gilt nicht als neues Verladen. Die Ausfuhr von Waren, die von einem Ausführer als Gesamtsendung vor der Ausfuhr in ein Speditionslager verbracht werden, um im Rahmen eines Sammeltransports zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zur Ausfuhr zu kommen, ist kein Verladen zur Ausfuhr mit dem Ergebnis, dass die Zuständigkeit der Zollstelle nicht zum Ort des Speditionslagers wechselt. Eine Erleichterung gibt es für Handelsfirmen ohne eigenes Lager: Diese können ihre Ausfuhrsendungen auch bei der für den Sitz eines externen Lagerhalters (z.B. eine Spedition) zuständigen Ausfuhrzollstelle anmelden. Vorrausetzung dafür ist, dass die Sendungen bereits fertig verpackt zur Ausfuhr in das externe Lager geliefert werden. E 9/2013 1 Stand: 30.10.2013 1) 2) 3) Land Waffenembargo Waffeneminterne Sonstige Ausfuhr-/ bargoland 4) Repression Lieferbeschränkungen Einfuhr-/Beförderungsbeschränkungen Dienstleistungen, Maklerdienstleistungen, technische Hilfe, Finanzhilfen etc. Finanzsanktionen (Einfrieren, Bereitstellungsverbote) Erfüllungsverbot Embargoländer E 11/2013 Übersicht der länderbezogenen Embargos Art. 2 VO (EU) Nr. 270/2011 i.d.F. der VO (EU) Nr. 1099/2012 Ägypten Armenien OSZEBeschluss vom 28.2.1992 x Aserbaidschan OSZEBeschluss vom 28.2.1992 x China (Volksrepublik) 5) Erklärung des Europäischen Rates vom 27.6.1989 Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire) §§ 74, 75, 76 Abs. 4 AWV in Bezug auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste x Eritrea §§ 74, 75, 76 Abs. 7 AWV für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste x Art. 3 VO (EG) Nr. 174/2005 i.d.F. der VO (EU) Nr. 617/ 2012 i.V.m. Anhang I § 77 Abs. 1 AWV Einfuhrverbot für Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste Art. 2 VO (EG) Nr. 560/2005 i.V.m. Anhang I und IA i.d.F. der VO (EU) Nr. 193/2012 Art. 2 VO (EU) Nr. 667/2010 i.d.F. der VO (EU) Nr. 942/2012 sowie Art. 8 VO (EU) Nr. 667/2010 i.V.m. Anhang I (Anhang I derzeit nicht gefüllt) Art. 4 VO (EU) Nr. 667/2010 i.V.m. Anhang I (Anhang I derzeit nicht gefüllt) 9 A 3.3.3. Art. 2 VO (EG) Nr. 174/2005 i.d.F. der VO (EU) Nr. 668/ 2011 A 3.9.2. Beantragung und Ausstellung Beantragung und Ausstellung Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (z.B. Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Die Waren werden in unverändertem Zustand aus der Europäischen Union aus- und anschließend wieder eingeführt. Es ermöglicht eine zügige Grenzabfertigung. Die Zahlung von Zöllen in den Einfuhrländern entfällt. Es ist 1 Jahr gültig und kann für beliebig viele Reisen verwendet werden. Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen durch die örtlich zuständige IHK erfolgen. Handels-/genossenschaftsregisterlich eingetragene Mitgliedsfirmen, Körperschaften, Anstalten, Kleingewerbetreibende, Vereine, Freiberufler und Privatpersonen haben unterschiedliche Selbstprüfungsgrenzen, innerhalb derer die IHK eigenständig über die Ausgabe eines Carnet A.T.A. entscheidet. Es handelt sich hierbei um eine Kreditentscheidung der IHK. Falls die für den jeweiligen Antragsteller geltenden Selbstprüfungsgrenzen überschritten werden (dabei wird der Gesamtwert aller für die betreffende Firma ausgestellten noch laufenden Carnets addiert), können die Industrie- und Handelskammern ein beantragtes Carnet nur mit Zustimmung der Euler Hermes Deutschland AG ausstellen. Aufgrund des Kautionsversicherungsvertrags hat Euler Hermes zugunsten des Deutschen Industrie- und Handelstages die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Einhaltungen der Verpflichtungen übernommen, die der Carnetinhaber bei Beantragung eines Carnets eingeht. Bei einer einmaligen Überschreitung begnügt sich Euler Hermes i.d.R. mit einer Auskunft der Hausbank des Carnetinhabers. Es besteht aber auch die Möglichkeit, ein besonderes Limit festzusetzen, nach dem für den Carnetinhaber Carnets bis zu einer höheren Wertgrenze ausgestellt werden können. Bevor Euler Hermes eine solche Entscheidung trifft, müssen ihr aussagefähige Unterlagen vorliegen, z.B. Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen. Aus diesem Grunde ist auch bei der Ausstellung eines Carnets A.T.A. neben einer Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung des Carnets an die IHK ein Versicherungsentgelt zu zahlen. Euler Hermes hat in diesem Zusammenhang die IHKs ermächtigt, in ihrem Namen und auf Rechnung der Euler Hermes mit dem jeweiligen Carnetinhaber einen Kautionsversicherungsvertrag abzuschließen und das Versicherungsentgelt mit schuldbefreiender Wirkung für Euler Hermes entgegenzunehmen. Die Höhe der Versicherungsentgelte richtet sich nach dem Warenwert und ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: von bis 9.999,99 EUR 10.000,00 EUR 24.999,99 EUR 25.000,00 EUR 49.999,99 EUR 50.000,00 EUR 149.999,99 EUR 150.000,00 EUR 299.999,99 EUR 300.000,00 EUR 499.999,99 EUR für jede weiteren angefangenen 500.000,00 EUR E 5/2012 volles Entgelt 35,00 EUR 60,00 EUR 105,00 EUR 200,00 EUR 360,00 EUR 600,00 EUR 400,00 EUR 1/2 Entgelt — 30,00 EUR 52,50 EUR 100,00 EUR 180,00 EUR 300,00 EUR 200,00 EUR 3/4 Entgelt — — — — — 450,00 EUR 300,00 EUR 1 Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D. A 3.9.3./Singapur Kurzmerkblatt für die Ausstellung von Carnets A.T.A. für SINGAPUR (SG) Im Hinblick auf die Ausstellung von Carnets A.T.A. für Singapur sind grundsätzlich folgende Hinweise zu beachten: 1. Carnets A.T.A. können im Rahmen internationaler Übereinkommen für wissenschaftliche Geräte und private Straßenfahrzeuge ausgestellt werden. Die vorübergehende Einfuhr aufgrund nationaler Bestimmungen ist möglich für: — alle Muster, die für Tests, Vorführungen, Experimente, Auftragsbestätigungen, Kopierzwecke usw. importiert werden — alle Waren, die für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen importiert werden — alle Ausrüstungen und Effekte für Theatervorstellungen, Shows und ähnliche Veranstaltungen — alle Berufs- und Kinoausrüstungen, die für den Gebrauch durch Presse, Radio, Film, Fernsehen u.a. erforderlich sind Nicht möglich ist die Verwendung eines Carnet A.T.A. bei der vorübergehenden Einfuhr von ungefassten Diamanten. Die Waren müssen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach der Einfuhr wieder ausgeführt werden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer der Ware ist bis zur Gültigkeitsdauer des Carnets A.T.A. möglich. 2. Als räumlicher Geltungsbereich für die Anwendung des Carnet-Verfahrens gilt das Zollgebiet Singapurs mit Ausnahme der Freizone. 3. In Singapur dürfen Carnets A.T.A. an allen Zollämtern und Zollstationen an den Grenzen abgefertigt werden. Die Abfertigung erfolgt innerhalb der normalen Dienstzeiten. 4. Die Carnets A.T.A. dürfen in englischer Sprache ausgestellt werden. Die Zollbehörde kann eine Übersetzung verlangen, wenn das Carnet A.T.A. in einer anderen Sprache ausgestellt ist. 5. Die Verwendung von Anschluss-Carnets ist zugelassen. Carnets A.T.A., die in Singapur z.B. für die vorübergehende Einfuhr in die EU eröffnet werden, sind von der Singapore International Chamber of Commerce (SICC), 6 Raffles Quay # 10-01, John Hancock Tower, Singapore 048580, auszustellen. E 11/2013 1 Äthiopien Länderblatt Demokratische Bundesrepublik Äthiopien (Äthiopien) Länderdaten Ländercode: Bevölkerung: Fläche: Bevölkerungsdichte: Hauptstadt: Häfen und Städte: Geschäftssprachen: Währung: ISO-Währungscode: Maße und Gewichte: Zolltarif: ET 84,7 Mio. Einwohner 1,1 Mio. qkm 75 Einwohner/qkm Addis Abeba (ca. 2,7 Mio. Einwohner) Zollflughafen: Addis Abeba Seehäfen: Äthiopien verfügt als Binnenland über keine eigenen Seehäfen. Es bestehen jedoch Vereinbarungen zur Nutzung der Seehäfen Berbera (Somalia) und Dschibuti. Englisch, teilweise Italienisch 1 Birr (Br) = 100 Cents 1) ETB Metrisches System Harmonisiertes System (HS) Wirtschaftsabkommen — WTO-Beobachterstatus — Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EU gegenüber Entwicklungsländern (APS), insbesondere durch die Initiative „Everything but Arms“ (EBA) — Mitglied des Gemeinsamen Markts für das östliche und südliche Afrika (COMESA) — Mitglied der Afrikanischen Union (AU) Handel mit Deutschland 2010 2011 2012 Deutscher Import 168,9 218,1 201,5 (in Mio. EUR) Deutscher Export 140,7 122,5 170,8 (in Mio. EUR) 1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3. E 5/2013 1 Äthiopien Länderblatt Wichtige Exporthinweise Allgemeine Importbestimmungen Eine Handelsbeschränkung für die Privatwirtschaft auf nichtmonopolisierte Wirtschafts- oder Warenbereiche existiert nicht mehr, sodass die meisten Waren dadurch prinzipiell frei gehandelt werden können. Die weitreichendsten nichttarifären Maßnahmen bestehen im Bereich der Devisenbestimmungen. Alle Handeltreibende in Äthiopien müssen beim Handels- und Industrieministerium (Ministry of Trade and Industry – MOTI) registriert sein. Basierend auf dieser Gewerbeanmeldung wird eine Handelslizenz für die in der Anmeldung angegebenen Waren ausgestellt, mittels der alle Handelsaktivitäten für diese Güter ausgeübt werden dürfen, also auch Einfuhren. Daher wird diese Lizenz in der Sekundärliteratur bisweilen auch „Importlizenz“ genannt. Für manche besonders kontrollierte Handelsgüter ist vor der Registrierung und Ausstellung der Handelslizenz eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Dazu zählen u.a. die unten genannten genehmigungspflichtigen Waren, aber auch Kaffee, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge. So müssen sich etwa Importeure und Großhändler von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln bei der Lebensund Arzneimittelkontrollbehörde des Gesundheitsministeriums (Food, Medicine and Health Care Administration and Control Authority of Ethiopia – FMHACA) registrieren lassen. Dasselbe gilt für ausländische Hersteller und die in Äthiopien zu vermarktenden Produkte. Importeure müssen ferner eine gültige Steueridentifikationsnummer haben, um Waren vom Zoll auslösen zu können. Die folgenden Waren sind genehmigungspflichtig, die Einfuhrgenehmigungen bzw. Registrierungen werden von den genannten Behörden vorgenommen: — lebende Tiere und Pflanzen sowie Waren daraus und Chemikalien für den landwirtschaftlichen Gebrauch: Landwirtschaftsministerium (Ministry of Agriculture) — Fauna und Flora gemäß des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES): äthiopische Artenschutzbehörde (Ethiopia Wildlife Conservation Authority – EWCA) — Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte, Kosmetika, Pestizide: Lebens- und Arzneimittelkontrollbehörde (FMHACA); u.a. Registrierungen von Produkten, Importeuren und/oder Herstellern — Mineralöle, Kraftstoffe und Elektrizität: Bergbauministerium (Ministry of Mines – MOM) sowie Wasser- und Energieministerium (Ministry of Water and Energy) mit der Ethiopian Energy Agency (EEA) — Telekommunikationsgeräte: Telekommunikationsbehörde (Ethiopian Telecommunications Agency – ETA); Baumusterprüfungen — Gold und Edelmetalle: äthiopische Nationalbank (National Bank of Ethiopia – NBE) — gefährliche Chemikalien: Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Authority – EPA) — Glückspielgeräte: Lotteriebehörde (National Lottery Administration) — Röntgenapparate und -geräte sowie Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden: Strahlenschutzbehörde (Ethiopian Radiation Protection Authority) 2 Jamaika Länderblatt Jamaika Länderdaten Ländercode: Bevölkerung: Fläche: Bevölkerungsdichte: Hauptstadt: Häfen und Städte: Geschäftssprache: Währung: ISO-Währungscode: Maße und Gewichte: Zolltarif: JM 2,7 Mio. Einwohner 10.991 qkm 247 Einwohner/qkm Kingston (584.627 Einwohner) Zollflughafen: Montego Bay Seehäfen: Discovery Bay (Port Rhoades), Kingston, Montego Bay, Port Antonio, Port Esquivel, Port Kaiser, Rocky Point Englisch 1 Jamaika-Dollar (J$) = 100 Cents 1) JMD Metrisches System Harmonisiertes System (HS) Wirtschaftsabkommen — Mitglied der WTO — Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und den CARIFORUM-Staaten — Mitglied des Gemeinsamen Karibischen Marktes (CARICOM) — Freihandelsabkommen zwischen den CARICOM-Staaten und der Dominikanischen Republik — Partielle Präferenzabkommen zwischen den CARICOM-Staaten und Kolumbien sowie Venezuela Handel mit Deutschland 2010 2011 2012 Deutscher Import 40,0 56,5 19,4 (in Mio. EUR) Deutscher Export 25,3 33,0 40,3 (in Mio. EUR) 1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3. E 12/2013 1 Jamaika Länderblatt Wichtige Exporthinweise Allgemeine Importbestimmungen Die Wareneinfuhr nach Jamaika ist weitgehend liberalisiert. Einfuhrlizenzen sind nur noch für die folgenden Waren vorgeschrieben, die in einer vom Handelsund Investitionsministerium (Ministry of Industry, Investment and Commerce – MIIC) herausgegebenen Liste enthalten sind: — Milch und Milchprodukte — Pflanzen, die für die Herstellung von Parfüm, pharmazeutischen Produkten oder Pestiziden verwendet werden — bestimmte Pflanzenextrakte — Zucker — Zement — bestimmte Chemikalien und Gase — Sprengstoffe — Kraftfahrzeuge — Waffen und Munition — bestimmte Unterhaltungsartikel Die Ausstellung der Einfuhrlizenzen ist bei der Handelsbehörde (Jamaica Trade Board) zu beantragen. Hierzu können zusätzliche Genehmigungen von unterschiedlichen Ministerien und Behörden benötigt werden. Die Ankunft der Waren muss vor Ablauf der Lizenz erfolgen. Überschreitungen werden i.d.R. nicht toleriert. In einer weiteren Liste sind die einfuhrverbotenen Waren aufgeführt. Das Verbot betrifft u.a. bestimmte Pflanzen und Tiere, bestimmte alkoholische Getränke, Opium und andere Drogen, anstößige und obszöne Artikel sowie gefälschtes Geld. Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit einem Alter von mehr als 5 bzw. 6 Jahren sind ebenfalls von der Einfuhr verboten. Ausnahmen können von den zuständigen Behörden auf Antrag genehmigt werden. Pharmazeutika und Pestizide sind vor der Einfuhr bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Mobilfunkausrüstungsgegenstände dürfen nur eingeführt werden, wenn sie zuvor einer Typprüfung unterzogen wurden. Importeure müssen sich bei der nationalen Steuerbehörde (Tax Administration Jamaika – TAJ) registrieren lassen. Nach erfolgreicher Registrierung erhält man eine Registrierungsnummer (Taxpayer’ Registration Number). Außerdem benötigen Importeure ein Steuerzertifikat (Tax Compliance Certificate) von derselben Behörde. Für Einfuhren mit einem Wert von mehr als 5.000 USD ist es obligatorisch, einen Zollagenten mit der Abwicklung der Einfuhr zu beauftragen. Dieser nimmt die Zollanmeldung elektronisch vor. Auch die Vorabanmeldung (Manifest) muss auf elektronischem Weg über das sog. eManifest-System übermittelt werden. 2 Mexiko Länderblatt Vereinigte Mexikanische Staaten (Mexiko) Länderdaten Ländercode: Bevölkerung: Fläche: Bevölkerungsdichte: Hauptstadt: Häfen und Städte: Geschäftssprache: Währung: ISO-Währungscode: Maße und Gewichte: Zolltarif: MX 120,8 Mio. Einwohner 1,95 Mio. qkm 62 Einwohner/qkm Mexiko-Stadt (8,6 Mio. Einwohner, Großraum 20,1 Mio. Einwohner) Zollflughäfen: Cancun, Mexiko-Stadt Seehäfen: Altamira, Coatzacoalcos, Lazaro Cardenas, Manzanillo, Salina Cruz, Veracruz Spanisch 1 Mexikanischer Peso (mex$) = 100 Centavos 1) MXN Metrisches System, daneben sind nordamerikanische Maße und Gewichte weit verbreitet Harmonisiertes System (HS) Wirtschaftsabkommen — Mitglied der WTO — Abkommen mit der EU über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit — Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftskooperation (APEC) — Mitglied der Nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA) — Mitglied der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (ALADI) — Mitglied der Pazifik-Allianz — Bilaterale Freihandelsabkommen mit Bolivien, Chile, den EFTA-Staaten, Israel, Japan, Kolumbien, Peru, Uruguay und Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua) — Partielle Präferenzabkommen mit dem MERCOSUR, Argentinien, Brasilien, Ecuador, Panama und Paraguay 1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3. E 1/2014 1 Mexiko Handel mit Deutschland Länderblatt 2010 2011 2012 Deutscher Import 3,7 4,4 4,4 (in Mrd. EUR) Deutscher Export 6,9 7,6 8,9 (in Mrd. EUR) Wichtige Exporthinweise Allgemeine Importbestimmungen Warensendungen können nur nach Mexiko importiert werden, wenn sich der Importeur beim mexikanischen Finanzministerium (Secretaría de Hacienda y Crédito Público – SHCP) registriert und bei der dortigen Abteilung für Steuerverwaltung (Servicio de Administración Tributaria – SAT) eine Eintragung ins Einfuhrregister vornehmen lässt. Die Registrierung ist unbegrenzt gültig. Weitere Auskünfte erteilt das Finanzministerium. Importeure besonders sensibler Güter wie Waffen, radioaktiven Substanzen und Präkursoren müssen zudem im Importeursregister für besondere Sektoren (Padrón de Importadores de Sectores Específicos) eingetragen sein. Für eine Reihe von Waren ist eine Einfuhrlizenz oder -genehmigung des Wirtschaftsministeriums (Secretaría de Economía) erforderlich. Dazu gehören u.a. gebrauchte Reifen und Fahrzeuge, Teile von Lastkraftwagen und Nutzfahrzeugen, gebrauchte Kleidung, Erdgas sowie Materialien und Ausrüstungen für Forschungszwecke. Darüber hinaus sind spezifische Einfuhrbeschränkungen für einzelne Warengruppen zu beachten, die von folgenden Behörden verwaltet werden: — lebende Tiere, Pflanzen und Produkte daraus, Futtermittel: Landwirtschaftsministerium (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Desarrollo Rural, Pesca y Alimentación) — geschützte Arten im Sinne des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES), Giftmüll: Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen (Secretaría de Medio Ambiente y Recursos Naturales) — Medikamente, Kosmetika und narkotische Substanzen, Pflanzenschutzmittel und toxische Substanzen, Lebensmittel und Getränke: Gesundheitsministerium (Secretaría de Salud) — Waffen und Sprengstoffe: Verteidigungsministerium (Secretaría de la Defensa Nacional) Ein generelles Einfuhrverbot besteht u.a. für lebende Raubfische, Mohnsamen, Cannabis, Rauchopium, Thalliumsulfat, Chemikalien (Isodrin, Heptachlor, Endrin, Talidomid, Leptophus), Schildkrötenhaut und -eier und Abziehbilder mit jugendgefährdendem Inhalt. Die mexikanische Zollverwaltung hat die internationale Prüfungsorganisation SGS (Société Générale de Surveillance) 1) damit beauftragt, die Korrektheit der Ausfuhrpapiere auf Nachfrage zu überprüfen und den Wert des Exportgeschäfts zu bestätigen. Hierfür kann die SGS folgende Dokumente vom ausländischen Exporteur oder Lieferanten anfordern: 1) Anschrift siehe C 4. 2 Länderblatt — — — — — — — — Mexiko Handelsrechnung Seefrachtbrief oder Luftfrachtbrief Ursprungszeugnis Beleg über die Zahlung der verkauften Ware Kaufauftrag oder Angebotsbestätigung weiterführende Informationen zur Ware (z.B. Spezifikationen, Kataloge etc.) Packliste Exportdokumente aus dem Ausfuhrland Weitere Auskünfte erteilt die mexikanische Zollverwaltung (Administración General de Aduanas). Zahlungsverkehr Die Zahlungsbedingungen unterliegen der freien Vereinbarung. Empfehlenswert ist die Zahlung durch unwiderrufliches und ggf. bestätigtes Akkreditiv. Bei bekannten Importeuren mit guter Bonität sind Zahlungen gegen offene Rechnung oder 90 Tage Sichtwechsel üblich. Export- und Begleitpapiere Ausfuhranmeldung Ausfuhrsendungen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft müssen ab einem Sendungswert von 1.000 EUR elektronisch angemeldet werden (in Deutschland: Zollsystem ATLAS-Ausfuhr). Bei technischen Problemen kann der Vordruck 033025 verwendet werden. Die Anmeldung erfolgt bei der für den Ausführer zuständigen Ausfuhrzollstelle. Ausfuhrgenehmigung Für sensible Güter wie Rüstungsgüter, Dual-use-Güter, Abfall- und Gefahrgüter sind Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen bei den zuständigen Behörden auf entsprechenden Vordrucken zu beantragen (z.B. Vordruck AG – Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung). Handelsrechnung Ab einem Warenwert von 300 USD ist für die Verzollung eine Rechnung in spanischer Sprache erforderlich. Die entsprechenden Rechnungsdaten sind dem Zoll elektronisch vor Abgabe der Zollerklärung über die mexikanische Internetplattform Ventanilla Única (VU, auch: mexikanisches Einheitsfenster des Außenhandels, Ventanilla Única de Comercio Exterior Mexicana – VUCEM) zu übermitteln. Dieser sog. elektronische Wertnachweis (Comprobante de Valor Electrónico – COVE) dient dazu, die Zollbehörden bereits im Voraus mit allen relevanten Daten für die Werterfassung der Ware zu versorgen. Gemäß der mexikanischen Allgemeinen Regeln für den Außenhandel (Reglas de Carácter GeE 1/2014 3 Mexiko Länderblatt neral en Materia de Comercio Exterior – RCGMCE) umfasst dies die folgenden Daten: — Art der Operation (Import/Export) — Ort und Datum der Ausstellung — Firmenname/Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Käufers (sofern gegeben) — Firmenname/Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Lieferanten — ggf. Steueridentifikationsnummer(n) der Person(en), die Einsicht in die Daten nehmen dürfen — Autorisierungsnummer des Zollagenten — Nummer der Handelsrechnung — detaillierte handelsübliche Beschreibung der Ware und deren Spezifikation hinsichtlich Art und Menge (Handelseinheiten und -menge) — Identifikations- bzw. Seriennummer der Ware, falls zutreffend — Marke, Modell und Submodell — Einzel- und Gesamtpreis der Ware in der betreffenden Währung sowie in USD — elektronische Unterschrift des Übermittlers bzw. Sicherheitszertifikat im Falle von Unternehmen — ggf. Erklärung des Exporteurs, Importeurs oder Zollagenten Kodierte Handelsbezeichnungen werden nicht akzeptiert. Nach der Übermittlung der Daten erstellt das System eine COVE-Nummer, die anschließend auf der Zollerklärung vermerkt sein muss. Wie bei der Papier-Handelsrechnung kann auch die elektronische Handelrechnung als Präferenznachweis dienen. Entsprechend ermöglicht es die elektronische Datenerfassung, eine Erklärung (im Falle von Präferenzen eine Ursprungserklärung sowie eine Bewilligungsnummer als „Ermächtigter Ausführer“, falls zutreffend) in das hierfür vorgesehene Feld einzufügen. 1) Unabhängig von der vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung der Rechnungsdaten, kann der Zoll die Vorlage der Originalhandelsrechnung fordern. Diese ist den entsprechenden Verantwortlichen im Original oder als Kopie in spanischer, englischer oder französischer Sprache vorzulegen. Sollte keine der genannten Sprachen verwendet worden sein, muss eine Übersetzung ins Spanische beigelegt werden. Packliste Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken gelieferten Waren gibt, ist der Sendung eine detaillierte Packliste beizufügen. Die Liste muss eine detaillierte Übersicht über Anzahl und Art der Packstücke, ihren Inhalt und ihre Maße und Gewichte geben. Alle Angaben müssen mit den auf der Handelsrechnung gemachten Angaben übereinstimmen. 1) Für weitere Informationen zu Präferenzdokumenten siehe unter „Warenverkehrsbescheinigung“ und „Präferenz-Ursprungserklärung“. 4 Schweiz Länderblatt Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) Länderdaten Ländercode: Bevölkerung: Fläche: Bevölkerungsdichte: Hauptstadt: Häfen und Städte: Geschäftssprachen: Währung: ISO-Währungscode: Maße und Gewichte: Zolltarif: CH 7,9 Mio. Einwohner 41.285 qkm 192 Einwohner/qkm Bern (123.466 Einwohner) Zollflughäfen: Basel, Genf, Lugano, Zürich Seehafen: Basel Deutsch, Französisch, Italienisch (je nach Landesteil) 1 Schweizer Franken (sfr) = 100 Rappen/Centimes 1) CHF Metrisches System Harmonisiertes System (HS) Wirtschaftsabkommen — Mitglied der WTO — Abkommen mit der EU über Personenverkehr, Land- und Luftverkehr, Öffentliches Beschaffungswesen, Forschung, technische Handelshemmnisse und Landwirtschaft — Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), in diesem Rahmen zahlreiche Freihandelsabkommen 2) — Zoll- und Währungsunion mit Liechtenstein — Freihandelsabkommen mit der EU und den Färöer — Bilaterales Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft mit Japan (FHWPA) Handel mit Deutschland 2010 2011 2012 Deutscher Import 32,9 37,5 38,3 (in Mrd. EUR) Deutscher Export 41,7 47,9 48,8 (in Mrd. EUR) 1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3. 2) Details siehe „Abkommen“ unter „Einfuhrverfahren und -abgaben“. E 7/2013 1 Schweiz Länderblatt Wichtige Exporthinweise Allgemeine Importbestimmungen Das bestehende Abkommen über Güterkontrollen und Zollsicherheit aus dem Jahr 1990 zwischen der Schweiz und der EU wird durch das Abkommen über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen seit 2009 ersetzt bzw. ergänzt. Während im Warenverkehr gegenüber Nicht-EU-Staaten eine Vorabanmeldepflicht bei der Wareneinfuhr in die Schweiz besteht, entfällt diese bei aus der EU eingeführten Waren, sodass neue Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU vermieden werden. Die Schweiz hat die EU-Regelungen in Bezug auf die Risikoanalyse und den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator – AEO) ebenfalls angenommen. Erteilte AEO-Zertifikate werden, wie auch die jeweiligen Sicherheitsstandards, gegenseitig anerkannt. Die Einfuhr in die Schweiz ist weitgehend liberalisiert. Dennoch dürfen einige Waren nur mit entsprechenden Bewilligungen eingeführt werden, welche als Einzelbewilligung, Generaleinfuhrbewilligung oder Lizenz von der zuständigen Bewilligungsstelle ausgestellt werden. Einfuhrbewilligungen sind u.a. erforderlich für: — Forstsaatgut, ozonreduzierende Substanzen, Gefahrmüll (Bundesamt für Umwelt – BAFU) — landwirtschaftliche Erzeugnisse, wie z.B. Zucht- und Nutztiere, Fleisch und Fleischwaren, Milch- und Milchprodukte, Blumen, Obst und Gemüse, bestimmte Getreide, Futtermittel und Wein (Bundesamt für Landwirtschaft – BLW) — Artenschutzprodukte (Bundesamt für Veterinärwesen – BVET) 1) — Ethanol (Eidgenössische Alkoholverwaltung – EAV) — Tabak (Eidgenössische Zollverwaltung – EZV) — Arzneiwaren für die Human- und Veterinärmedizin, Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien (Schweizerisches Heilmittelinstitut – Swissmedic) — Waffen, Sprengstoffe und Pyrotechnik (Bundesamt für Polizei – FEDPOL) — Dual-use-Güter, besondere militärische Güter, Chemikalien (Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO) Eine ressortübergreifende Zuständigkeit des Bundesamts für Gesundheit (BAG), des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des BLW und des BVET besteht für genetisch modifizierte Organismen (GMOs), je nach Art der Ware und ihrem vorgesehenem Verwendungszweck, wobei das BAFU das Gesamtmanagement innehat. Die Umsetzung der REACH-Verordnung („Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“) der EU wird von den Bundesbehör1) Die Bewilligung ist für Tiere und Tierprodukte erforderlich. Bestimmte Pflanzen und Produkte daraus, die der Washingtoner Artenschutzkonvention (CITES) unterstehen, benötigen lediglich die CITES-Exportgenehmigung der zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes. 2 Länderblatt Schweiz den aktiv mitverfolgt. Inverkehrbringer von Chemikalien können sich über die Registrierungsstelle beim BAG nach den derzeitigen Bestimmungen für etwa 100.000 verschiedene Stoffe erkundigen. Die Bewilligungen werden im Allgemeinen nur an Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt. Ausländische Antragsteller müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen, welche die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu übernehmen hat. Für Tiere und Waren tierischen Ursprungs bestehen besondere Einfuhrbedingungen, deren Einhaltung vom BVET überwacht wird. So dürfen z.B. Fleisch und Fleischwaren nur eingeführt werden, wenn sie aus Schlacht-, Zerlege-, Verarbeitungsbetrieben oder Kühlhäusern stammen, die für den Export in die Schweiz anerkannt sind. Zum ersten Inverkehrbringen einer Säuglingsanfangsnahrung ist an das BAG eine schriftliche Meldung auf einem gesonderten Formular abzugeben. Futtermittel müssen entweder in der schweizerischen Liste oder dem entsprechenden EU-Katalog gelistet sein, andernfalls müssen sie der zuständigen eidgenössischen Kontrollstelle (Agroscope Liebesfeld-Posieux ALP-Haras) gemeldet werden. Inverkehrbringer von Futtermitteln müssen ferner von ALP zu diesem Zweck zugelassen worden sein. Die Schweiz wendet das „European Trade Control and Expert System“ (TRACES) für die Einfuhr von Tieren und von Waren, die einer veterinärrechtlichen Überwachung unterliegen, an. Im Regelfall registrieren sich die Wirtschaftsbeteiligten im TRACES-Portal der EU. Die ebenfalls an das System angeschlossenen Amtstierärzte übermitteln die jeweils ausgestellten Zertifikate elektronisch an die zuständigen Behörden. Spezielle veterinärrechtliche Einfuhrgenehmigungen für Tiere und Tierprodukte mit Ursprung in den EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen sind – bis auf ganz wenige Ausnahmen – nicht mehr vorgesehen. Direktlieferungen von Tieren und Tierprodukten aus Nicht-EU-Ländern per Luftfracht, die mehrere Sendungen in einem Luftfrachtbrief umfassen, müssen dem schweizerischen Zoll nach Tierarten bzw. gleichartigen Produkten und Empfängern getrennt gestellt werden. Sind seuchenpolizeiliche Regionalisierungen zu beachten, muss die Gestellung auch nach Herkunftsregionen unterteilt erfolgen. Für Tiere und Produkte, deren grenzüberschreitender Verkehr nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) geregelt wird, gelten Sonderbestimmungen. Das Gleiche gilt für lebende Tiere der Aquakultur mit Ursprung in der EU, die eine Einzel-Einfuhrbewilligung benötigen. Die Einfuhr solcher Organismen aus Drittländern ist nicht gestattet. Die Kontrollen bzgl. geschützter Tierarten sind verschärft worden. Auch Kaviar fällt unter die CITES-Bestimmungen. 1) Jede Edelmetall-, Mehrmetall- oder Plaquéware, die in der Schweiz gehandelt wird, muss neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt mit einer sog. Verantwortlichkeitsmarke versehen sein. Die Verantwortlichkeitsmarke ist eine 1) Ferner gelten Kennzeichnungspflichten; siehe Etikettierungsvorschriften unter „Besondere Bestimmungen“. E 7/2013 3 USA Länderblatt Vereinigte Staaten von Amerika (USA) 1) Länderdaten Ländercode: Bevölkerung: Fläche: Bevölkerungsdichte: Hauptstadt: Häfen und Städte: Geschäftssprache: Währung: ISO-Währungscode: Maße und Gewichte: Zolltarif: US 311,6 Mio. Einwohner 9,8 Mio. qkm 32 Einwohner/qkm Washington D.C. (601.723 Einwohner, Großraum 5,6 Mio. Einwohner) Zollflughäfen: Atlanta, Boston, Chicago, Dallas-Fort Worth, Detroit, Honolulu, Houston, Los Angeles, Miami, New York, Philadelphia, San Francisco, Seattle Seehäfen: Ostküste und Golf von Mexiko: Baton Rouge, Corpus Christi, Houston, New Orleans, New York, Plaquemines, Tampa, Texas City; Westküste: Long Beach, Los Angeles Englisch 1 US-Dollar (US-$) = 100 Cents 2) USD Angelsächsisches Maß- und Gewichtssystem. Inzwischen wenden alle Bundesbehörden das metrische System an. Harmonisiertes System (HS) Wirtschaftsabkommen — Mitglied der WTO — Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftskooperation (APEC) — Mitglied der Nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA) — Zahlreiche Präferenzabkommen u.a. mit Australien, Bahrain, Chile, Israel, Jordanien, Kolumbien, Marokko, Oman, Panama, Peru, Singapur und Südkorea — Freihandelsabkommen mit Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und der Dominikanischen Republik (CAFTA-DR) 1) US-Commonwealth Territories: Nördliche Marianen, Puerto Rico; Außengebiete: Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam sowie mehrere Inseln im Pazifik und der Karibik. 2) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3. E 6/2013 1 USA Länderblatt Handel mit Deutschland 2010 2011 2012 Deutscher Import 46,2 49,8 51,9 (in Mrd. EUR) Deutscher Export 65,6 73,8 86,8 (in Mrd. EUR) Wichtige Exporthinweise Allgemeine Importbestimmungen Zwar gilt die Einfuhr in die USA grundsätzlich als liberalisiert, dennoch ist insbesondere vor dem Hintergrund der Anschläge vom 11.9.2001 das Bestreben nach verstärkter Sicherheit auch auf dem Gebiet der Einfuhrbestimmungen weiter ausgebaut worden. Grundsätzlich müssen die Daten aller Sendungen vor ihrem Eintreffen in die USA dem US-Zoll gemeldet werden. Für Seefracht gilt die „24-hour-rule“, d.h. 24 Std. vor der Beladung des Schiffs im Abgangshafen müssen die Daten vorhanden sein. Für Luftfracht gilt eine Frist von 4 Std. vor der Landung in den USA. Neben Angaben zur Route des Transportmittels müssen auch Angaben zu den Packstücken (kleinste Verpackungseinheit), das Nettogewicht sowie eine eindeutige Warenbeschreibung oder der HS-Code angegeben werden. Die Meldung erfolgt durch den Reeder bzw. die Fluggesellschaft. Im Rahmen der Container-Sicherheits-Initiative (CSI) werden auf Basis der bekannten Daten Risikoprofile erstellt und ggf. Container im Exportland untersucht. Die angekündigte Verpflichtung zur Überprüfung ausnahmslos aller Container, die in die USA verbracht werden sollen, wurde vorerst bis 2014 verschoben (Stichwort: „100% Scanning“). Des Weiteren müssen Importeure und Frachtführer den Bestimmungen des sog. „10+2 Programms“ folgen. Das Programm legt fest, dass Importeure und Frachtführer die folgenden zusätzlichen Daten auf elektronischem Wege (über Automated Manifest System oder Automated Broker Interface) vor Ankunft des Schiffs an die Zollbehörde übermitteln müssen: — Importeur: 24 Std. vor Beladung des Schiffs: — Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers — Nummer des Importeurs (Steuernummer, Sozialversicherungsnummer oder Zollnummer) — Registrierungsnummer des Empfängers — Name und Anschrift des Herstellers oder Zulieferers sowie des Warenempfängers — Ursprungsland — Zolltarifnummer — Konnossement-Nummer — Schiffsfrachtführer: Innerhalb von 24 Std. vor Ankunft oder bei der Beladung, falls diese weniger als 24 Std. vor der Ankunft stattfindet: 2 Länderblatt USA — Ort der Containerbefüllung — Name und Anschrift der für die Befüllung verantwortlichen Person Zusätzlich müssen Schiffsfrachtführer innerhalb von 48 Std. nach Abfahrt des Schiffs (oder zu einem anderen Zeitpunkt, falls die Fahrtdauer weniger als 48 Std. beträgt) einen Beladungsplan übermitteln. Innerhalb von 24 Std. nachdem die Meldung in ihrem Tracking-System eingegangen ist, müssen Frachtführer die Angaben zum Containerstatus an die Zollbehörden übermitteln. Die o.g. Bestimmungen gelten nicht für Transitwaren sowie Schütt- und Stückgut. Der Beteiligte, der die Ankunft der Waren in einem US-amerikanischen Hafen veranlasst, ist auch für die korrekte und fristgerechte Übermittlung aller notwendigen Angaben verantwortlich. Dies kann entweder der Eigentümer, der Empfänger, ein autorisierter Agent oder der Importeur sein. Nähere Auskünfte erteilt die Zollbehörde. Customs-Trade Partnership against Terrorism (C-TPAT) Im Rahmen von C-TPAT verpflichtet sich ein Unternehmen freiwillig durch Unterzeichnung des Abkommens zur Gewährleistung der Sicherheit in der gesamten Lieferkette bis hin zum Endabnehmer in den USA. C-TPAT sieht dabei klare Vorgaben hinsichtlich der Erhöhung der Sicherheit vor. Um die Sicherheit in den Unternehmen zu erhöhen und damit die Risiken der Möglichkeiten terroristischer Aktivitäten zu verringern, sind die Verfahrensabläufe entsprechend anzupassen und ggf. zu optimieren. Dies gilt auch für die Gebäudesicherung und die Schaffung bzw. Verschärfung von Zugangskontrollen. Die ausländischen (deutschen) Lieferanten werden sukzessive in dieses System einbezogen. Eine vergleichbare Initiative in der EU ist der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Verschärfung der Zollabfertigung in den USA wird den Teilnehmern eine bevorzugte Abfertigung mit geringeren Beschauzeiten in Aussicht gestellt. Auch besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an Sammelzollverfahren. Die USA haben mit verschiedenen Ländern Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der jeweiligen Sicherheitsinitiativen abgeschlossen. Abkommen bestehen mit der EU, Japan, Jordanien, Kanada, Neuseeland und Südkorea. — Handelsverbot Die Vereinigten Staaten haben aus politischen Gründen eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen erlassen, die Sanktionen gegenüber Drittstaaten enthalten. Diese Maßnahmen betreffen auch das Reexportkontrollrecht und sollten daher besonders beachtet werden. Länderspezifische Sanktionen bestehen derzeit u.a. für folgende Länder und Regionen: Balkan, Belarus, Côte d’Ivoire, Irak, Iran, Jemen, Demokratische Republik Kongo, Kuba, Libanon, Liberia, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia, Sudan, Syrien und Simbabwe. Über Art und Umfang der jeweiligen Maßnahmen informiert das „Office of Foreign Assets Control“ (OFAC), das dem „Department of the Treasury“ unterstellt ist. Vor dem Hintergrund des Kampfes gegen den interE 6/2013 3 USA Länderblatt nationalen Terrorismus, Drogenhandel, illegalen Diamantenhandel und kriminelle Organisationen sowie für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen bestehen darüber hinaus Sanktionen gegen verschiedene Personen oder Unternehmen weltweit. — Einfuhrverbote und -beschränkungen Eine Vielzahl von Waren unterliegt Einfuhrverboten und -beschränkungen, die von unterschiedlichen Behörden überwacht werden. Es empfiehlt sich, diesbezüglich die Zollbehörden zu konsultieren. Einfuhrverbote bestehen beispielsweise für Waren, die als sittenwidrig, unmoralisch oder aufrührerisch eingestuft werden, Erzeugnisse aus Straf- oder Zwangsarbeit, Waren des unlauteren Wettbewerbs, Drogen/Arzneimittel-Zubehör, Goldmünzen aus bestimmten Ländern, gefährliche Spielzeuge, illegale Substanzen (z.B. Rohypnol) sowie Pelze von Hunden und Katzen. Einfuhrbeschränkungen sind u.a. für folgende Warengruppen zu beachten: Lebende Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus: Eine Einfuhrgenehmigung des „Animal and Plant Health Inspection Service“ (APHIS) ist erforderlich. Die US-amerikanischen Behörden haben zudem den Lacey Act verabschiedet, ein Gesetz, das für die Einfuhr von bestimmten Pflanzen und pflanzlichen Produkten eine gesonderte Erklärung mit speziellen Angaben u.a. zum wissenschaftlichen Namen der Pflanze, Wert und Menge des Imports sowie dem Ursprungsland der Sendung vorsieht. Wildtiere und Wildpflanzen sowie Erzeugnisse daraus: Eine Einfuhrgenehmigung bzw. -lizenz des „Fish and Wildlife Service“ (FWS) ist erforderlich. Bestimmte Arten und Produkte unterliegen einem Einfuhrverbot. Milch und Milchprodukte: Die Waren benötigen eine Einfuhrgenehmigung der „Food and Drug Administration“ (FDA) . Alkoholische Getränke, Tabak und Tabakprodukte: Eine Einfuhrgenehmigung des „Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau“ (TTB) ist erforderlich. Etiketten alkoholischer Getränke müssen vor der Einfuhr von der Behörde genehmigt werden. Zudem ist für Naturwein, der nach dem 31.12.2004 hergestellt wurde, ein Zertifikat über den Herstellungsprozess vorzulegen. Absinth unterliegt speziellen Vorschriften. Medikamente, Kosmetika und Medizinprodukte Die Einfuhr sowohl für den Bereich der Human- als auch der Veterinärmedizin untersteht der FDA. Unter anderem benötigen Hersteller eine entsprechende Registrierung; im Fall von ausländischen Herstellern muss zudem ein Agent in den USA bestimmt werden. 4 C 2.1. Dokumentenakkreditiv Das Dokumentenakkreditiv Dieser Beitrag wurde für die EL 8/2007 überarbeitet von Klaus Vorpeil (Gau-Bickelheim) und Isabella Brunotte (München) Das Dokumentenakkreditiv ist im Außenhandel ein beliebtes Zahlungssicherungsinstrument für Warenlieferungen. Es stellt eines der bedeutendsten Instrumente der Zahlungssicherung bei grenzüberschreitenden Warengeschäften dar. Das Akkreditiv eignet sich dazu, die im Außenhandel auftretenden Risiken, insbesondere hinsichtlich der Zahlung der Ware, auszuschalten. Es kommt besonders intensiv dem Sicherheitsbedürfnis des Exporteurs entgegen, vor allem bei einer Lieferung in politisch instabile und wirtschaftlich schwache Länder. Um den Eingang der Zahlung zu sichern, muss der Exporteur die Akkreditivbedingungen genau beachten. Der Importeur darf nicht vergessen, dass das Grundgeschäft keinen Einfluss auf das abstrakte Zahlungsversprechen hat. Das Wesen eines Dokumentenakkreditivs besteht in der — Zusicherung einer Bank — unter eigener Haftung — unabhängig vom Grundgeschäft — innerhalb eines bestimmten Zeitraums — gegen Vorlage der in dem Akkreditiv verlangten Dokumente — eine Leistung durch Zahlung, hinausgeschobene Zahlung, Akzeptierung oder Negoziierung gegenüber dem Begünstigten zu erbringen. 1 Auftraggeber (Importeur) 6 Empfangsbestätigung der avisierenden Bank 1 Kaufvertrag 2 Akkreditiveröffnungsauftrag des Importeurs 7 Warenversand 8 Dokumenteneinreichung bei der avisierenden Bank 3 Akkreditiveröffnung der Akkreditivbank 2 4 11 9 Zahlung nach Dokumentenprüfung (evtl. erst bei 11) 4 Ausführungsanzeige der Akkreditivbank 8 5 11 Dokumentenaushändigung und Belastung 10 Akkreditivbank (Importeurbank) 9 10 Dokumentenversand und Verrechnung an die/mit der Akkreditivbank 5 Anzeige der avisierenden Bank (evtl. Hausbank des Exporteurs) (Avisierung/Bestätigung) 6 3 E 8/2007 Begünstigter (Exporteur) 7 Avisierende Bank (evtl. Hausbank des Exporteurs) 1 C 2.2. Dokumenteninkasso Das Dokumenteninkasso Dieser Beitrag wurde für die EL 4/2007 vollständig überarbeitet von Klaus Vorpeil (Gau-Bickelheim) und Isabella Brunotte (München) Inkasso ist eine Zahlungsbedingung, bei der die Banken Dokumente bearbeiten, und entsprechende Weisungen von Kunden erhalten haben, mit dem Ziel, — ein Akzept oder eine Zahlung zu erlangen bzw. — Handelspapiere gegen Akzept bzw. Zahlung auszuhändigen oder — Dokumente unter anderen Bedingungen auszuhändigen. Mit dem dokumentären Inkasso (engl.: collection, franz.: encaissement) werden die Banken beauftragt, wenn zwischen den Geschäftspartnern im Kaufvertrag die Zahlungsbedingungen „Dokumente gegen Zahlung“ (documents against payment, abgekürzt: d/p) oder „Dokumente gegen Akzept“ (documents against acceptance, abgekürzt: d/a) vereinbart wurden. „Dokumente gegen Zahlung“ wird im Kaufvertrag vereinbart, wenn der Exporteur kein Zahlungsziel gewährt, „Dokumente gegen Akzept“ hingegen, wenn der Exporteur dem Importeur ein Zahlungsziel gewähren will, das durch das Akzept des Importeurs abgesichert ist. Als zusätzliche Sicherheit wird gelegentlich auch zum Akzept das Aval (Einlöseversprechen) der Inkassobank verlangt. Inkasso Dokumente gegen Zahlung documents against payment (d/p) Dokumente gegen Akzept documents against acceptance (d/a) Exporteur gewährt kein Zahlungsziel Exporteur gewährt ein Zahlungsziel Sicherung: Akzept des Importeurs Der Inkassoauftrag an seine Bank ist für den Exporteur die letzte, für ihn aber besonders wichtige Phase der Abwicklung des Warengeschäfts, denn erst mit dem erfolgreichen Einzug seiner Forderung realisiert er seinen Gewinn aus dem Exportgeschäft. Dagegen ergibt sich für den Importeur je nach Art der Zahlungsbedingung bei Vorlage der Dokumente die Verpflichtung, diese sofort zu bezahlen oder die vom Exporteur ausgestellte Tratte zu akzeptieren und bei Fälligkeit einzulösen. Der Unterschied zum Akkreditiv besteht darin, dass der Exporteur beim Dokumenteninkasso als Vorleistung die Ware produziert bzw. zumindest versendet, bevor die jeweilige Zahlung geleistet oder sichergestellt wird. Als echtes Zug-umZug-Geschäft (Dokumente Zug um Zug gegen Zahlung oder Akzept) stellt das Inkasso aber eine Zahlungssicherung für den Exporteur dar, weil der Importeur erst nach Leistung über die Ware verfügen kann. Es verbleiben jedoch noch folgende Risiken für den Exporteur: E 4/2007 1 C 4. Vorversandkontrollen Zuständig für Fragen zur Vorversandkontrolle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Referat 421/Grundsatzfragen der Einfuhr Frankfurter Str. 29-35 65760 Eschborn Tel.: +49 6196 9080 Fax: +49 6196 908800 E-Mail: [email protected] Internet: www.bafa.de Die folgende Liste soll einen Überblick darüber ermöglichen, welche Gesellschaften u.a. in der Europäischen Gemeinschaft mit Vorversandkontrollen und Konformitätsprüfungen durch Drittstaaten beauftragt sind. Liste der Prüfgesellschaften QQ EP FE CV CC IE AI DV CO CS = = = = = = = = = = Quality and Quantity – Qualitäts- und Mengenprüfung Export Market Price – Preisprüfung (Exportmarktpreis) Foreign Exchange Purposes – Preisprüfung (Devisenkontrolle) Customs Value – Überprüfung des Zollwertes Customs Classification – Überprüfung der Warentarifierung Import Elegibility – Überprüfung der Importeignung/-berechtigung Assessment of Import Duties – Ermittlung der Eingangsabgaben Documentary Verification – Überprüfung der Dokumente Check of Origin – Überprüfung des Warenursprungs Conformity to Standard – Überprüfung der Einhaltung gültiger Produktnormen Land Kontrollzweck Gesellschaft Auswahl der Gesellschaft Inspektion ab Warenwert/Warenkreis Algerien CS, QQ Bivac, Intertek, EntscheiDZD 100.000 SGS dung des Importeurs Angola QQ, FE, CV, CC, IE, AI u.a. Bivac, SGS, Cotecna Ägypten Konformitätsprüfung CS Bivac, Intertek, SGS, Cotecna E 7/2013 Entscheikein Grenzwert; vordung des Im- geschrieben für alle porteurs Produkte, die vom MOF (Ministry of Finance) bestimmt wurden kein Grenzwert; freiwillige Vorversandinspektion; vorgeschrieben für alle Produkte, die von der GOEIC (General Organization for Export and Import Control) bestimmt wurden 1) 9 C 5. Holzverpackungen Holzverpackungen Mit Holzverpackungen (Kisten, Paletten) aus Massivholz können gefährliche Schadinsekten weltweit verbreitet werden. Diese können in neuen Ökosystemen ohne natürliche Feinde verheerende Schäden anrichten. Deshalb gelten für die Behandlung von Holzverpackungen beim Export in bestimmte Länder besondere Vorschriften. Bereits seit Langem gelten spezielle Sirex-Behandlungen für Australien; in einigen Staaten werden Pflanzengesundheitszeugnisse verlangt. Zunehmende Verbreitung findet der IPPC-Standard für Holzverpackungen (ISPM Nr. 15). Dabei handelt es sich um einen internationalen, von der WTO akzeptierten Standard für den Bereich Holzverpackungen. Ziel des ISPM Nr. 15 ist die Harmonisierung der Importvorschriften der IPPC-Vertragsstaaten zur Verhinderung der Einschleppung von Schadorganismen mit Verpackungsholz. Allgemeine Informationen zum IPPC-Standard Holzverpackungen (ISPM Nr. 15) IPPC steht für International Plant Protection Convention, eine Unterorganisation der FAO (Food and Agriculture Organisation der UN). Der IPPC-Standard für Holzverpackungen beschreibt anerkannte Maßnahmen, die im Regelfall von allen IPPC-Mitgliedsländern als hinreichend für die Behandlung von Holzverpackungen angesehen werden. Dem ISPM Nr. 15 unterliegt Verpackungsholz (Paletten, Kisten, Trommeln, Ladungsträger usw. mit einer Holzstärke über 6 mm) sowie Stauholz, das zum Abstützen und Verkeilen von Ladung in Containern oder Transportbehältern verwendet wird. Verarbeitete Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Sperrholz, MDF- oder andere Faserplatten sind nicht vom ISPM Nr. 15 erfasst. Verpackungsholz muss mit einem im ISPM Nr. 15 anerkannten Verfahren behandelt sein, um Schadorganismen im Holz abzutöten. Als Behandlungsmethoden stehen grundsätzlich die Hitzebehandlung (HT) oder die Begasung mit Methylbromid (MB) zur Auswahl. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß VO (EG) Nr. 1005/2009 vom 16.9.2009 seit dem 19.3.2010 die Nutzung von Methylbromid zur Begasung von Holzverpackungen in der gesamten EU nicht mehr zulässig ist. Holzverpackungen aus Drittländern, die mit Methylbromid gemäß dem Standard ISPM Nr. 15 begast wurden, können weiter in die EU eingeführt werden und auch hier weiter verwendet sowie wieder ausgeführt werden. Auch können Holzverpackungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Methylbromid begast wurden, weiter verwendet werden. Als Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung ist auf der Holzverpackung oder dem Stauholz eine Markierung aufzubringen. Bestandteil des Standards ist auch ein bestimmtes Logo in Form einer symbolisierten Ähre mit den Buchstaben IPPC. Für den Export von Verpackungsmaterial aus Massivholz in Länder, die eine Behandlung entsprechend dem IPPC-Standard Holzverpackungen fordern, ist das Verpackungsholz mit folgenden Angaben zu markieren: E 7/2010 1 C 5. Holzverpackungen 1. Symbol Ähre mit den Buchstaben IPPC 2. Registrierungsnummer. Diese Nummer setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen, deren Reihenfolge eingehalten werden muss: — aus der Länderkennung DE für Deutschland (2-stelliger ISO-Ländercode) — aus der Kennung für das jeweilige Bundesland (gilt nur für Deutschland) BW BE HB HE NI RP SN SH = = = = = = = = Baden-Württemberg Berlin Bremen Hessen Niedersachsen Rheinland-Pfalz Sachsen Schleswig-Holstein BY BB HH MV NW SL ST TH = = = = = = = = Bayern Brandenburg Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen Saarland Sachen-Anhalt Thüringen — aus einer von den in den jeweiligen Bundesländern zuständigen Behörden an die Packmittelbetriebe vergebenen Betriebs-Nummer, z.B. 490000 3. Behandlungsmethode (HT für Heat Treatment oder MB für Begasung mit Methylbromid 1)) 4. Die frühere Markierung „DB“ für debarked (entrindetes) Holz entfällt, da laut Standard mittlerweile nur noch entrindetes Holz zum Einsatz kommen darf. Beispiel für Deutschland: 1) In der EU nicht mehr zulässig – Weiteres auf Seite 1. 2 Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland D 4.1. Für Deutschland zuständige Vertretungen fremder Staaten Afghanistan Berlin, Botschaft Taunusstr. 3 (Ecke Kronberger Str. 5), 14193 Berlin Tel.: +49 30 20673510 Fax: +49 30 20673525 E-Mail: [email protected] Internet: www.botschaft-afghanistan.de Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-15:30 Uhr Amtsbezirk: Bundesgebiet Bonn, Generalkonsulat Liebfrauenweg 1a, 53125 Bonn Tel.: +49 228 22720760 Fax: +49 228 255310 Öffnungszeiten: Mo-Do 09:00-14:00 Uhr Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland Grünwald, Generalkonsulat Nördliche Münchner Straße 12, 82031 Grünwald Tel.: +49 89 121994444 Fax: +49 89 121994445 E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Mo-Do 09:00-12:30 Uhr Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Thüringen Konsularbezirk: Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen, Sachsen Ägypten Berlin, Botschaft Stauffenbergstr. 6-7, 10785 Berlin Tel.: +49 30 4775470 Fax: +49 30 4771049 E-Mail: [email protected] Internet: www.egyptian-embassy.de Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-16:00 Uhr Amtsbezirk: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, SachsenAnhalt, Thüringen Frankfurt a.M., Generalkonsulat Eysseneckstr. 34, 60322 Frankfurt a.M. Tel.: +49 69 9551340 Fax: +49 69 5972131 Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:30-12:00 Uhr, 14:00-15:00 Uhr (nur Abholung) Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Saarland E 11/2013 1 D 4.1. Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland Hamburg, Generalkonsulat Mittelweg 183, 20148 Hamburg Tel.: +49 40 4133260 Fax: +49 40 41332619 E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-12:30 Uhr Amtsbezirk: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein Albanien Berlin, Botschaft Friedrichstr. 231, 10969 Berlin Tel.: +49 30 2593040 Fax: +49 30 25931890 E-Mail: [email protected] Internet: www.botschaft-albanien.de Öffnungszeiten: Mo-Do 08:30-17:00 Uhr, Fr 08:30-14:00 Uhr Amtsbezirk: Bundesgebiet Germering, Honorargeneralkonsul Goethestr. 16, 82110 Germering Tel.: +49 89 80076483 Mobil: +49 171 3350913 Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-17:00 Uhr und nach Vereinbarung Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern Hamburg, Honorarkonsul Am Eichenrehmen 7, 22359 Hamburg Tel./Fax: +49 40 18110564 E-Mail: [email protected] Öffnungszeiten: Do 09:00-12:20 Uhr und nach Vereinbarung Amtsbezirk: Hamburg Algerien Berlin, Botschaft Görschstr. 45-46, 13187 Berlin Tel.: +49 30 437370 Fax: +49 30 48098716 E-Mail: [email protected] Internet: www.algerische-botschaft.de Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-16:00 Uhr Amtsbezirk: Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein Bonn, Generalkonsulat Rheinallee 32-34, 53173 Bonn Tel.: +49 228 943760 Fax: +49 228 3698661 Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-14:00 Uhr 2 Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland D 4.2. Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Afghanistan Kabul (22.12.1954 als G, 29.10.1958 in eine B umgewandelt, 4.12.2001 in Verbindungsbüro umgewandelt, 9.1.2002 in eine B umgewandelt) Botschaft der Bundesrepublik Deutschland L: Rüdiger König, a.o. und bev. Botschafter A: Wazir Akbar Khan, Mena 6, Kabul. PA: Embassy of the Federal Republic of Germany, P.O. Box 83, Kabul, Afghanistan. Tel.: +93 20 2101512 Fax: +49 30 50007518 E-Mail: [email protected] Internet: www.kabul.diplo.de Amtsbezirk: Afghanistan. Rechts- und Konsularreferat/Visastelle: Tel.: +93 20 2102239 Fax: +49 30 50007616 Kundus (am 14.11.2003 als Außenstelle eröffnet) Außenstelle der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Kundus, Afghanistan. E-Mail: [email protected] Masar-e-Scharif (am 28.8.2006 als Außenstelle eröffnet) Außenstelle der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Masar-eScharif, Afghanistan. Tel.: +93 797 036520 Ägypten Kairo (16.10.1952 als B, 13.5.1965 dipl. Beziehungen abgebrochen, 8.6.1972 als B wiedereröffnet) Botschaft der Bundesrepublik Deutschland L: Michael Bock, a.o. und bev. Botschafter A: 2, Sharia Berlin (Ecke Sharia Hassan Sabri) Kairo-Zamalek. PA: Embassy of the Federal Republic of Germany, 2, Sharia Berlin (Ecke Sharia Hassan Sabri), Zamalek, Kairo 11211, Ägypten. Tel.: +20 2 27282000 Fax: +20 2 27282159 E 1/2013 1 D 4.2. Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland E-Mail: [email protected] Internet: www.kairo.diplo.de Amtsbezirk: Ägypten. Visastelle: Tel.: +20 2 27282177 Fax: +20 2 27282036 E-Mail: [email protected] Rechts- und Konsularabteilung: Tel.: +20 2 27282177 Fax: +20 2 27282037 Deutschland-Zentrum der Botschaft Kairo: Internet: www.almania.diplo.de Behördensprachen: Englisch, Arabisch Alexandria (1.2.2001) Honorarkonsulin der Bundesrepublik Deutschland L: Nevine Leheta, Honorarkonsulin A: 9, El Fawatem Street, Mazarita, Alexandria. PA: Honorary Consulate of the Federal Republic of Germany, Leader Group Shipping Services, 9 El Fawatem Street, Mazarita, Alexandria, Ägypten. Tel.: +20 3 4867503 Fax: +20 3 4840977 E-Mail: [email protected] Amtsbezirk: Gouvernorate Alexandria, Beheira, Dakahliya, Damiette, Gharbiya, Kafr El Sheikh. Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Kairo. Hurghada (25.10.2004) Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland L: Peter-Jürgen Ely, Honorarkonsul A: 465, El Gabal El Shamali, Hurghada. PA: Honorary Consulate of the Federal Republic of Germany, 465, El Gabal El Shamali, Hurghada, Red Sea, Ägypten. Tel.: +20 65 3445734 Fax: +20 65 3443605 E-Mail: [email protected] Amtsbezirk: Gouvernorat Rotes Meer. Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Kairo. 2 Anschriften der Auslandshandelskammern D 4.3. Die Auslandshandelskammern, Delegierten und Repräsentanten der Deutschen Wirtschaft Ägypten Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer Postanschrift: Büroanschrift: Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: Geschäftszeiten: Präsident: Geschäftsführer: Post-/Büroanschrift: Telefon/Telefax: E-Mail: Ansprechpartnerin: Post-/Büroanschrift: Standort Kairo German-Arab Chamber of Industry and Commerce P.O. Box 385 11511 ATABA, CAIRO EGYPT German Industry and Commerce Tower 21 Soliman Abaza Street, off Jameat El Dowal El Arabia St. Mohandessin – GIZA, CAIRO EGYPT +20 2 33368183 +20 2 333368026 [email protected] www.ahkmena.com So-Do 07:30-15:30 Uhr Naguib Sawiris, Orascom Dr. Rainer Herret Standort Alexandria German-Arab Chamber of Industry and Commerce Chapter Alexandria 7, El Fardos Street Alga Scan Building 4 (2nd Floor) SEMOUHA, ALEXANDRIA EGYPT +20 3 4273338 [email protected] Yasmine Kandil Standort Ismailia German-Arab Chamber of Industry and Commerce Chapter Ismailia 135, Orabi and Misr Str. ISMAILIA EGYPT Telefon/Telefax: Ansprechpartnerin: +20 64 3921902 Hanan El Gendi Post-/Büroanschrift: Standort Berlin MENA Projektpartner Deutscher Industrie- und Handelskammertag Breite Str. 29 E 8/2013 1 D 4.3. Anschriften der Auslandshandelskammern 10178 Berlin DEUTSCHLAND Telefon: Telefax: E-Mail: Ansprechpartnerin: +49 30 203081207 +49 30 203081206 [email protected] Bassant Helmi Albanien (siehe Mazedonien) Algerien Deutsch-Algerische Industrie- und Handelskammer Postanschrift: Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: Geschäftszeiten: Präsident: Geschäftsführer: Standort Algier Chambre Algéro-Allemande de Commerce et d’Industrie 11, rue Mohamed Khoudi El Biar 16000 ALGER ALGERIEN +213 21 921844 +213 21 921827 [email protected] http://algerien.ahk.de So-Do 08:30-17:00 Uhr Hubert Mainitz/E.ON Ruhrgas Dr. Christoph J. Partsch Angola Delegation der Deutschen Wirtschaft in Angola Postanschrift: Telefon: Telefax: E-Mail: Internet: Delegierter: 2 Standort Luanda Delegation der Deutschen Wirtschaft in Angola Rua Engenheiro Armindo de Andrade, n° 80 Bairro Miramar LUANDA ANGOLA +244 946 267525 +244 222 442831 [email protected] http://angola.ahk.de Ricardo Gerigk D 5.2. APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-Länderlisten Liste der APS- und EBA-begünstigten Länder, der ÜLG sowie der Länder, die unter die präferenzrechtliche Behandlung nach VO (EG) Nr. 1528/2007 (MAR) fallen Name des Landes oder des Gebietes (ISO) Afghanistan (AF) Angola (AO) Anguilla (AI) Äquatorialguinea (GQ) Armenien (AM) Aruba (AW) Äthiopien (ET) Bangladesch (BD) Benin (BJ) Bhutan (BT) Bolivien (BO) Bonaire, St. Eustatius und Saba (BQ) Botsuana (BW) Britische Jungferninseln (VG) Britisches Territorium im Indischen Ozean (IO) Britisches Territorium in der Antarktis Burkina Faso (BF) Burundi (BI) China, Volksrepublik (CN) Cookinseln (CK) Costa Rica (CR) Côte d’Ivoire (CI) Curaçao (CW) Dschibuti (DJ) Ecuador (EC) El Salvador (SV) Eritrea (ER) APS EBA Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Haiti (HT) Honduras (HN) E 2/2014 Î Î Î Î Î Î1) Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î Î1) Î Î MAR Î Î Falklandinseln (FK) Fidschi (FJ) Französisch-Polynesien (PF) Französische Süd- und Antarktisgebiete (TF) Gambia (GM) Georgien (GE) Ghana (GH) Grönland (GL) Guatemala (GT) Guinea (GN) Guinea-Bissau (GW) ÜLG Î Î Î Î Î Î Î Î 1 Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) D 8. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) Soweit sich für den Anwender bei der Einreihung von Waren in den Zolltarif Schwierigkeiten ergeben, hat er die Möglichkeit, Auskünfte über die Einreihung bei der Zollverwaltung einzuholen. Dabei ist zwischen unverbindlichen und verbindlichen Zolltarifauskünften zu unterscheiden. Die Zollstellen können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mündlich oder auch schriftlich unverbindlich Auskunft erteilen. Die Zollverwaltung ist allerdings nicht verpflichtet, bei Abfertigungen hiernach zu verfahren. So ist der Einführer insbesondere nicht vor Nachforderungen geschützt, wenn eine Zollstelle die Ware einer anderen Position oder Unterposition als der in der Auskunft erteilten zuweist. Nur durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ist die Zollverwaltung an die erteilte Auskunft gebunden. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 11 und 12 Zollkodex (ZK) sowie Art. 5-14 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), für die praktische Anwendung erläutert durch die Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) ZT 0412-0418. Verbindliche Zolltarifauskünfte werden auf dem Vordruck 0307 beantragt und mit dem in Anhang 1 ZK-DVO aufgeführten Vordruck erteilt. Anträge werden für jeweils nur einen Warentyp bei der zuständigen Zollbehörde des EG-Mitgliedstaates gestellt, in dem die Auskunft verwendet werden soll. In der Bundesrepublik Deutschland werden die vZTA vom Hauptzollamt Hannover für bestimmte Positionen oder Kapitel der Zollnomenklatur erteilt. Auf den folgenden Seiten findet sich das Muster eines Antrags auf Erteilung einer vZTA mit allgemeinen Hinweisen sowie einer konkreten Feld-Ausfüllhilfe. Ebenfalls wird im Amtsblatt der Europäischen Union regelmäßig eine Liste publiziert, die die Zuständigkeiten zur Erteilung von vZTAn für alle Mitgliedstaaten enthält. Die aktuelle Liste findet sich am Ende dieses Beitrags. Im Antrag auf Erteilung sind folgende Angaben erforderlich: — Beschreibung der Ware unter Angabe der für die Einreihung in den Zolltarif maßgeblichen Merkmale — handelsübliche Bezeichnung — Beschaffenheit und sonstige Eigenarten der Ware — ggf. Ursprungs- und Herkunftsland Je nach Auskunft und Warenart sind Proben, Fachliteratur oder andere Unterlagen (Kataloge, Pläne u.a.m.) mit einzureichen. Verbindliche Zolltarifauskünfte sind gebührenfrei, der Antragsteller hat jedoch die Kosten für die Untersuchung und den Versand der Proben nach der Zollkostenordnung (VSF SV 2052) zu tragen. E 8/2010 1 D 8. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) In der Auskunft wird der Zollsatz, dem die Ware unterliegt, nicht angegeben, sondern nur die 8-stellige Codenummer der Kombinierten Nomenklatur (KN), zu der die betreffende Ware gehört. Unverbindlich wird durch die Angabe der Codenummern des Elektronischen Zolltarifs (EZT) auf Zollsätze, Verbrauchsteuern, die EUSt, Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze (VuB), auf Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik und Bestimmungen der Einfuhrliste hingewiesen. Die vZTA-Nummer setzt sich wie folgt zusammen: DE B, F, HH, K, M / 00000 / 00 00 Beispiele: = = = = = = = = für Bundesrepublik Deutschland Ortsangabe der erteilenden Zollbehörde (ZPLA) Schrägstrich als Trennzeichen laufende Nummer der vZTA, bis zu 5 Stellen Schrägstrich als Trennzeichen die letzten 2 Stellen des laufenden Jahres Bindestrich als Trennzeichen laufende Nummer der vZTA, die aufgrund eines Antrags erteilt wurde DEB/1/10-02 DEHH/250/10-10 Ist eine vZTA erteilt worden, kann bei der Abfertigung nicht grundsätzlich auf eine Zollbeschau verzichtet werden. Aus dem Vorliegen einer vZTA kann nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass die eingeführte Ware in sämtlichen Beschaffenheitsmerkmalen denjenigen der vZTA entspricht. Verbindliche Zolltarifauskünfte binden die Zollbehörden nur gegenüber den berechtigten Personen, denen die Auskunft erteilt wurde. Sie gelten in der gesamten EU für die Dauer von 6 Jahren nach Erteilung. Eine verbindliche Zolltarifauskunft tritt allerdings außer Kraft, wenn die Entscheidungsgründe nicht mehr mit der Zolltarifnomenklatur vereinbar sind, z.B. durch: — Änderung der Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der Nomenklatur — Urteile des Europäischen Gerichtshofes — Tarifavise — Standardentscheidungen der Kommission — Veränderungen von Positionen und Anweisungen Überdies wird sie ungültig, wenn der Berechtigte davon in Kenntnis gesetzt wird. Wurde eine vZTA widerrufen, gibt sie dennoch dem Antragsteller die Sicherheit vor Nachforderungen von Einfuhrabgaben für die Dauer von höchstens 6 Monaten (Vertrauensschutz). Die Zollverwaltung ist während dieser Zeit gehalten, weiterhin nach der Auskunft zu verfahren. Allerdings gilt dieser Schutz nur für solche Waren, 2 Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) D 9. Verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) Neben der verbindlichen Zolltarifauskunft besteht auch die Möglichkeit für Unternehmen, verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) zu erhalten. Verbindliche Auskünfte dienen der Rechtssicherheit bei der Beurteilung des präferentiellen und nichtpräferentiellen/handelspolitischen Ursprungsrechts (Art. 12 Zollkodex). Anträge auf Ausstellung einer verbindlichen Ursprungseigenschaft werden grundsätzlich in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem auch der Firmensitz des Unternehmens liegt. Die verbindliche Ursprungsauskunft bezieht sich während ihrer 3-jährigen Gültigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf eine bestimmte, genau beschriebene Ware und deren Herstellungsprozess. Sie bindet alle Mitgliedstaaten (Art. 11 Zollkodex-DVO). Jede Änderung bzgl. der Ware, des Herstellungsprozesses, der Art und des Umfangs und des Ursprungs von Herstellungskomponenten führt dazu, dass die Auskunft für die geänderte Ware keine Gültigkeit hat. Im Fall einer geänderten Rechtsauffassung verliert die erteilte Auskunft ebenfalls ihre Gültigkeit. Dies kann beispielsweise durch Vereinbarungen auf Ebene der WTO geschehen. In diesen Fällen muss die Änderung verkündet werden, aus Gründen des Vertrauensschutzes kann die alte Auskunft noch 6 Monate verwendet werden. In der EU sind für die Erteilung der verbindlichen Ursprungsauskünfte die im ABl. (EG) C 329, S. 10 vom 24.12.2008 benannten Stellen zuständig. Diese Liste findet sich am Ende dieses Beitrags abgedruckt. In der Bundesrepublik Deutschland erteilt das Hauptzollamt Hannover Ursprungsauskünfte im präferentiellen Bereich. Die in der Liste genannten Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten sind nicht mehr unmittelbar zuständig. Gemäß der zwischen der Zollverwaltung und der deutschen IHK-Organisation getroffenen Vereinbarung erteilen die vorgenannten Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten auch Ursprungsauskünfte im nichtpräferentiellen Ursprungsbereich, soweit es um landwirtschaftliche Produkte geht, bei denen die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Festlegung der Ursprungseigenschaft abhängt. Ursprungsauskünfte für Verarbeitungsschritte, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft stattgefunden haben, fallen ebenfalls in die Zuständigkeit des Hauptzollamts Hannover. Alle sonstigen Auskünfte im nichtpräferentiellen Ursprungsbereich erteilen die 80 deutschen Industrie- und Handelskammern, unterstützt vom Ursprungsgremium des DIHK. Sollte sich bei der Prüfung durch eine IHK herausstellen, dass beispielsweise die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung im Ausland stattgefunden hat, wird die Prüfung an dieser Stelle einer Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt übergeben. Verbindliche Ursprungsauskünfte werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die erteilten Auskünfte werden auf europäischer Ebene abgeglichen. Neben der verbindlichen Auskunft im nichtpräferentiellen Ursprungsrecht besteht die Möglichkeit, sich eine Nationalisierungsbescheinigung einer IHK einzuholen. Diese Entscheidungen sind als Verwaltungsakt im eigenen Kammerbezirk gültig. Verbindliche Auskünfte sind i.d.R nur dann von Interesse, wenn sich innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mehrere Betriebsstätten befinden. E 6/2010 1 Merkblatt zu Zollanmeldungen D 10. Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen 1) Anmerkung: Das Merkblatt ersetzt mit Wirkung vom 1.1.2014 das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2013“. Inhaltsübersicht Titel I (1)-(16) (1) (2)-(12) (13)-(16) (17)-(20) (17), (18) (19) (20) (21) Allgemeine Bemerkungen Abschnitt I – Vorbemerkungen Anwendungsbereich Begriffe Verwendungszweck der Anmeldung Abschnitt II – Verlangte Angaben Verzeichnis der für die Zollverfahren verlangten Angaben Verzeichnisse der verlangten Angaben für summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen Verzeichnis der verlangten Angaben für summarische Anmeldungen zur vorübergehende Verwahrung Abschnitt III – Hinweise nach § 4 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 17 des Bundesstatistikgesetzes Titel II Bemerkungen zu den Datenelementen der Zollanmeldung Abschnitt I – Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr Abschnitt II – Förmlichkeiten beim Versand und während der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren Abschnitt III – Förmlichkeiten beim Eingang/der Einfuhr Titel III (1)-(21) (22)-(28) (29)-(31) Ergänzende Bemerkungen bei Verwendung des Einheitspapiers Abschnitt I – Verwendung des Einheitspapiers und Gestaltung der Vordrucke Abschnitt II – Ausfüllen der Vordrucke Abschnitt III – Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken Titel IV Bemerkungen zu den Datenelementen der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung sowie der Wiederausfuhrmitteilung Abschnitt I – Förmlichkeiten beim Ausgang 1. Summarische Ausgangsanmeldung 1) Bundesministerium der Finanzen (III B 1 – Z 3455/13/10001, Dok.-Nr. 2013/1120055 vom 3.12.2013). E 1/2014 1 D 10. Merkblatt zu Zollanmeldungen 2. Wiederausfuhrmitteilung Abschnitt II – Förmlichkeiten beim Eingang 1. Summarische Eingangsanmeldung 2. Umleitungsantrag 3. Ankunftsmeldung Titel V Bemerkungen zu den Datenelementen der summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Anhänge (1A-11) Anhang 1A Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik – ISO-Alpha-2-Code für Länder Anhang 1B ISO-Alpha-3-Code für Währungen Anhang 2 Zu Feld Nr. 20: Lieferbedingung Anhang 3 Zu Feld Nr. 24: Art des Geschäfts Anhang 4 Zu Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle/Eingangszollstelle – Verzeichnis der anzugebenden Schlüsselnummern Anhang 5 Zu Feld Nr. 36: Präferenz Abschnitt A – Anzuwendende Codes Abschnitt B – Liste der gebräuchlichsten Codes Anhang 6 Zu Feld Nr. 37: Verfahren bei der Versendung/Ausfuhr bzw. beim Eingang/ bei der Einfuhr Abschnitt A – Erstes Unterfeld Abschnitt B – Zweites Unterfeld Abschnitt C Teil I Die häufigsten Verfahrenscodes bei der Versendung/Ausfuhr Teil II Die häufigsten Verfahrenscodes bei dem Eingang/der Einfuhr Anhang 7 Zu Feld Nr. 47: Schlüsselzahlen für die Abgabenarten Anhang 8 Zu Feld Nr. 31: Art der Packstücke Anhang 9 Zu Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier Anhang 10 Zu Feld Nr. 44: Besondere Vermerke Anhang 11 Zu Feld Nr. 44: Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen 2 Merkblatt zu Zollanmeldungen D 10. 2. Unterfeld Die Staatszugehörigkeit des mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittels, das beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft benutzt wird, ist anzugeben. Bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr, durch fest installierte Transporteinrichtungen (z.B. Rohrleitungen) oder eigenen Antrieb entfällt die Angabe der Staatszugehörigkeit. Für die Bezeichnung der Staatszugehörigkeit ist der ISO-Alpha-2-Code für Länder (Anhang 1A) maßgebend. Kann die Staatszugehörigkeit nicht ermittelt werden, so ist der Code „QU“ einzutragen. Anmerkung: Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiele: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle „Zugmaschine mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel). Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt III Nr. 1 und 8. Feld 22 Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag 22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr. Anzugeben sind die Währung (1. Unterfeld), auf die der Geschäftsvertrag lautet, unter Benutzung des ISO-Alpha-3-Codes für Währungen (siehe Anhang 1B) und der für alle angemeldeten Waren in dieser Währung in Rechnung gestellte Betrag (2. Unterfeld). In Fällen kostenloser Lieferung ist „unentgeltlich“ einzutragen. Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt III Nr. 1, 6 und 7. Feld 23 Umrechnungskurs 23 Umrechnungskurs (Nicht auszufüllen) Feld 24 Art des Geschäfts 24 Art des Geschäfts In diesem Feld ist die Art des Geschäfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags wie z.B. Verkauf oder Kommission ersichtlich werden) mit der Schlüsselnummer entsprechend Anhang 3 anzugeben. E 1/2014 31 D 10. Merkblatt zu Zollanmeldungen In den Fällen, in denen in einer Sendung Waren ausgeführt werden, die unter verschiedene Arten des Geschäfts fallen, kann die Schlüsselnummer angegeben werden, die für den größten Anteil der Waren zutreffend ist. Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt III Nr. 1 und 7. Feld 25 Verkehrszweig an der Grenze 25 Verkehrszweig an der Grenze Hier ist unter Benutzung eines der nachfolgenden Codes die Art des Verkehrszweiges entsprechend dem mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen. 1 – Seeverkehr 2 – Eisenbahnverkehr 3 – Straßenverkehr 4 – Luftverkehr 5 – Postsendungen 7 – Fest installierte Transporteinrichtungen 1) 8 – Binnenschifffahrt 9 – Eigener Antrieb 2) Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt III Nr. 1, 7 und 8. Feld 26 Inländischer Verkehrszweig 26 Inländischer Verkehrszweig Hier ist unter Benutzung eines der nachfolgenden Codes die Art des Verkehrszweiges entsprechend dem Beförderungsmittel anzugeben, auf dem die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen sind. Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Ausfuhrformalitäten bei der Ausgangszollstelle erfüllt werden und bei der Wiederausfuhr der Waren im Zolllagerverfahren. 1 – Seeverkehr 2 – Eisenbahnverkehr 3 – Straßenverkehr 4 – Luftverkehr 5 – Postsendungen 7 – Fest installierte Transporteinrichtungen 1) 8 – Binnenschifffahrt 9 – Eigener Antrieb 3) Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt III Nr. 1, 7 und 8. 1) Zum Beispiel Rohrleitungen. 2) Beförderungsmittel, die selbst Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind und mit eigener Kraft die Grenze des Erhebungsgebiets/Inlands überschreiten. 3) Beförderungsmittel, die selbst Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind und mit eigener Kraft den Ort der Gestellung verlassen. 32 Fachbegriffe Außenwirtschaft D 12. Erläuterungen zu wichtigen Fachbegriffen der Außenwirtschaft Unterstrichene Begriffe weisen auf zusätzliche Erläuterungen hin. Akkreditiv Verpflichtung einer Bank, gemäß den Weisungen ihres Kunden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Zahlungen an einen Dritten zu leisten bzw. eine andere Bank zur Zahlung zu ermächtigen. Das Akkreditiv dient vorrangig der Sicherstellung von Zahlungen im Außenhandel. AKP-Abkommen (Cotonou-Abkommen, früher: Lomé-Abkommen) Abkommen zwischen der EG und ca. 77 Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes (AKP-Staaten). Das Entwicklungshilfeabkommen gewährt diesen Staaten einseitige Zollpräferenzen. Da dies gegen die Regeln der WTO verstößt, werden mit den Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene bilaterale Abkommen geschlossen, u.a. mit den Staaten der Karibik (CARIFORUM). Weitere Informationen: A 3.6. D 5.2. Allgemeine Genehmigung Zur Vereinfachung der Exportkontrolle werden bestimmte genehmigungspflichtige Ausfuhren durch „Allgemeine Genehmigungen“ pauschal erlaubt. In diesen Fällen muss keine förmliche Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen beziehen sich auf exakt beschriebene Warenarten, Werte und Empfangsländer. Weitere Informationen: A 3.3.7. Amtsplatz Zollabfertigungen werden i.d.R. an einem Amtsplatz vorgenommen, d.h. in Zollämtern oder vom Zoll bestimmten Abfertigungsstellen. Die Ware wird dort vorgeführt (gestellt). Abfertigungen im Unternehmen, also außerhalb des Amtsplatzes, sind möglich. Sie müssen beantragt werden und sind gebührenpflichtig. Andengemeinschaft (Comunidad Andina de Naciones [CAN]) (früher: Andenpakt) 1969 gegründeter und 1996 umbenannter Zusammenschluss südamerikanischer Staaten mit dem Ziel, neben der Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Andenregion einen gemeinsamen Markt zu schaffen. 1994 wurde die Gründung einer Freihandelszone binnen 15 Jahren vertraglich vereinbart. Zolltariflich wendet die Gemeinschaft eine gemeinsame Nomenklatur (NANDINA) an. E 12/2009 1 Fachbegriffe Außenwirtschaft D 12. Intrahandelsstatistik Die Intra-(oder Binnen-)handelsstatistik ist ein Meldeverfahren mit dem Ziel, die Warenströme innerhalb der Europäischen Union (EU) zuverlässig zu erfassen. Das Mittel dazu ist die Intrastat-Meldung; jede natürliche oder juristische Person in Deutschland, die innerhalb der EU Handel treibt, ist verpflichtet, diese Meldung 1-mal monatlich an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden zu machen, sofern die Umsätze ausreichend hoch sind. Weitere Informationen: A 0. A 2.3.1. D 11. Intrastat-Meldung Die Intrastat-Meldung dient ausschließlich der Erfassung der Warenströme innerhalb der Europäischen Union (EU) durch das Statistische Bundesamt. Mit ihr werden alle in einem Kalendermonat zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der EU gehandelten Gemeinschaftswaren spätestens am 10. des Folgemonats gemeldet. Die Meldepflicht greift erst ab einem Jahresumsatz von 500.000 EUR innerhalb der EU getrennt nach Eingang und Versendung. Weitere Informationen: A 0. A 2.3.1. KOBRA (Kontrolle bei der Ausfuhr) Zollinternes Überwachungssystem für Ausfuhrsendungen bei bestimmten Warenarten. Kontingent Mengen oder Wertgrenzen für den Im- oder Export von Waren zur Steuerung des Handels. Es gibt absolute Begrenzungen durch Kontingente, d.h. nur eine bestimmte Menge einer Ware darf beispielsweise importiert werden. Daneben bestehen Zollkontingente. Diese sehen lediglich niedrigere Zollsätze für eine bestimmte Menge vor. Ist die Menge erreicht, muss der normale Zollsatz bezahlt werden. Kumulation Möglichkeit, den präferentiellen Ursprung zu erreichen. Normalerweise werden die für den präferentiellen Ursprung vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte innerhalb eines Landes errecht (z.B. innerhalb der EU). Falls dies nicht gegeben ist, können hilfsweise Vormaterialien oder Prozessschritte in anderen Ländern, mit denen ein Abkommen besteht, auf den Ursprung angerechnet werden. Die Gültigkeit des Ursprungs wird dabei eingeschränkt. Weitere Informationen: A 3.6. E 3/2012 21 Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen Bestellformular Einfach ausfüllen und per Fax zurück an die Telefax-Nummer +49 2302 2029311 senden – Sie erhalten dann umgehend eine schriftliche Bestätigung. Weitere Bestellmöglichkeiten: Preise für 1 Arbeitsplatz: Per Telefon: Per E-Mail: Per Internet: +49 2302 202930 [email protected] www.mendel-verlag.de/begleitpapiere Grundwerk: 89,00 EUR netto (105,91 EUR brutto – Verpflichtung zur Abnahme der Updates für 1 Jahr) Updates: ca. 10-12 im Jahr zum Seitenpreis von 0,26 EUR netto (0,31 EUR brutto) Bruttopreise verstehen sich inkl. 19% MwSt. und zzgl. Versandkosten. Weitere Lizenzen: ` ` ` ` ` Beim Bezug von bis zu 5 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf diese einen Rabatt von 25%. Beim Bezug von 6-10 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 35%. Beim Bezug von 11-15 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 45%. Beim Bezug von 16-20 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 55%. Benötigen Sie mehr als 20 Lizenzen, können wir Ihnen Preise auf Anfrage nennen. Bestellung Hiermit bestellen wir: 1. Neubestellung Die CD-ROM „Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen“ (= 1 Lizenz) mit ___ zusätzlichen Lizenzen. 2. Zusatzbestellung Wir erhalten bereits die CD-ROM „Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen“ und benötigen ___ weitere Lizenzen. Firmenangaben Kunden-Nummer (falls vorhanden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Straße (kein Postfach) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . PLZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . E-Mail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) § 1 Geltungsbereich (1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages sind schriftlich niederzulegen. (3) Soweit diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen Verkehr enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sowie gegenüber einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen. § 2 Vertragsschluss (1) Unsere Angebote sind freibleibend. Durch Ihre schriftliche Bestellung z.B. per Brief, Fax oder E-Mail geben Sie ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. In unserem Online-Shop wird die bindende Bestellung durch das Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ ausgelöst. (2) Im Falle einer Online-Bestellung bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Bestellung umgehend per E-Mail. Diese Eingangsbestätigung erfolgt automatisch und stellt keine Vertragsannahme dar. Bitte prüfen Sie die Eingangsbestätigung auf Abweichungen zwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten, sind Sie verpflichtet, uns diese unverzüglich mitzuteilen. (3) Auf Ihre Bestellung senden wir Ihnen innerhalb von 15 Tagen eine schriftliche Auftragsbestätigung per Post zu. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt ein Kaufvertrag zustande. Bitte prüfen Sie die Auftragsbestätigung auf Abweichungen zwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten, sind Sie verpflichtet, uns diese unverzüglich mitzuteilen. (4) Für den Fall, dass die bestellte Ware nicht lieferbar sein sollte, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Fälle, in denen eine Nichtbelieferung von uns zu vertreten ist. Wir werden Sie über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich in Kenntnis setzen und ggf. bereits geleistete Zahlungen werden umgehend erstattet. § 3 Eingabefehler (Online-Shop) (1) Sie können Ihre Eingaben vor Abgabe der Bestellung mit Hilfe der üblichen Tastaturfunktionen (Korrektur der angegebenen Anzahl) korrigieren. Nach Anklicken des Buttons „Weiter zur Bestellzusammenfassung“ erhalten Sie eine individuelle Zusammenfassung Ihrer Bestellung. Vor Abgabe der Bestellung können Sie Ihre Bestellung mit Hilfe der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen (Zurück-Button des Browsers) auf der vorherigen Bestellseite in den entsprechenden Eingabefeldern korrigieren. Nach Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ ist eine Korrektur nicht mehr möglich. § 4 Vertragssprache Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung. § 5 Laufzeit des Vertrages: Bestellungen von Loseblattsammlungen, Fachmagazinen etc. (1) Bei Bestellung von Publikationen mit Aktualisierungs- bzw. Update-Service (Loseblatt und CD-ROM) wird mit Abschluss des Kaufvertrages gleichzeitig ein Abonnement auf Ergänzungslieferungen für mindestens 12 Monate – beginnend mit Rechnungstellung – geschlossen. Wird das Abonnement nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der festen Bezugszeit in Textform gekündigt, verlängert es sich automatisch. Danach ist die Kündigung in Textform mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsende möglich. (2) Im Falle der Bestellung von Fachmagazinen (z.B. Foreign Trade) oder anderen Publikationen im Abo (z.B. Konsulats- und Mustervorschriften (kurz: „K und M“) und Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik) entnehmen Sie bitte die jeweilige Vertragslaufzeit und Kündigungsregelung der Produktbeschreibung, die Sie beispielsweise auf den entsprechenden Unterseiten unter www.mendel-verlag.de einsehen können. (3) Wir behalten uns das Recht vor, im Rahmen des Abonnements die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Wir werden Ihnen eine entsprechende Änderung des Preises mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich bekanntgeben. Bei Preiserhöhungen steht Ihnen ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu, auf das wir Sie im Rahmen unserer Mitteilung abermals hinweisen werden. § 6 Nutzungsrechte von elektronischen Publikationen, auch zur Fortsetzung, insb. CD-ROMs (1) Mit dem Erwerb einer elektronischen Publikation (z.B. auf CD-ROM), auch als Fortsetzungswerk, erhalten Sie das einfache, nicht übertragbare Recht, die enthaltenen Informationen im eigenen Haus gemäß der Anzahl Ihrer Lizenzen zu nutzen. (2) Damit ist kein Erwerb von Rechten an den enthaltenen Informationen verbunden. Die Weitergabe der Daten oder des Datenträgers an andere ist nicht gestattet. Nachdruck, Vervielfältigung und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten Informationen – auch auszugsweise – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Mendel Verlags. (3) Die gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Das Recht, diese Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten Bedingungen verletzt wird. (4) Die elektronischen Publikationen werden nach dem Stand der Technik sorgfältig entwickelt. Für fehlerfreie Arbeit sowie für die Verwendbarkeit der Daten oder des Datenträgers bei unterschiedlichen Rechnertypen oder Gerätekonfigurationen wird keine Gewährleistung übernommen. § 7 Lieferung – Gefahrübergang (1) Teillieferungen sind zulässig, wenn dies für den Besteller zumutbar ist. (2) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin ist ausnahmsweise verbindlich zugesagt worden. (3) Der Versand der Ware erfolgt auf unsere Gefahr. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im kauf- männischen Verkehr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird. Im Verkehr mit Verbrauchern gelten für den Gefahrenübergang die gesetzlichen Bestimmungen. § 8 Preise, Zahlungsbedingungen, Versandkosten, Rücksendekosten (1) Alle Preise sind in Euro angegeben. Die Preise sind als Endpreise zu verstehen, d.h. sie beinhalten sämtliche Preisbestandteile, einschließlich der gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die Versandkosten gemäß den Bestimmungen unter § 8 Abs. 4. (2) Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware fällig. Abweichend hiervon wird der Kaufpreis im kaufmännischen Verkehr mit Absendung der Ware durch uns fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (3) Die Zahlung erfolgt per Rechnung. Wir behalten uns vor, in Einzelfällen nur gegen Vorkasse zu liefern. In diesem Fall wird das Produkt erst bei Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags zur Auslieferung gebracht. (4) Wir erheben je Bestellung eine Versandkostenpauschale in Höhe von 3,80 EUR. Bei Bestellung der Publikation „K und M“ (Print oder CD-ROM) betragen die Versandkosten für die Publikation sowie die Nachtragslieferungen über 2 Jahre 8,30 EUR. Bei der Bestellung eines Abonnements für das Fachmagazin Foreign Trade betragen die jährlichen Versandkosten insgesamt 12,50 EUR. Sollten Sie zu den Publikationen „K und M“ oder Foreign Trade noch andere Publikationen bestellen, fällt die reguläre Versandkostenpauschale von 3,80 EUR zusätzlich an. Der Versand von kostenpflichtigen Ergänzungslieferungen und Updates im Rahmen von Abonnements erfolgt i.d.R. als Bücher- oder Warensendung. Versandkosten für den Buchhandel und für Lieferungen ins Ausland können abweichen. Fallen bei Lieferungen in Drittländer Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben an, sind diese vom Besteller zu tragen und werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt. (5) Falls Sie die Ware als Verbraucher bestellen, also zu einem Zweck, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, tragen Sie im Fall eines wirksamen Widerrufs der Vertragserklärung die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. § 9 Eigentumsvorbehalt (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung in unserem Eigentum. § 10 Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht (1) Sie sind nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn Ihre Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. (2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind Sie nur befugt, wenn Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. § 11 Gewährleistung (1) Ist die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Mängelhaftungsrechte unbegrenzt zu. (2) Im kaufmännischen Verkehr setzen Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass dieser seinen ggf. nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. § 12 Haftung (1) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung für die Nichteinhaltung gegebener Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. § 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Sonstiges (1) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand und Erfüllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (2) Unser Geschäftssitz ist weiterhin Gerichtsstand, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Bestellung aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. (3) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. (4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, bleiben zwingende Bestimmungen dieses Staates unberührt. (5) Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 14 Vertragsspeicherung (Online-Shop) (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Ihnen auch übersendet. Bitte sichern Sie diese vorsorglich auch selbst, indem Sie über die Druckfunktion Ihres Browsers diese Seite ausdrucken. (2) Der Vertragstext ist für Sie nach Absenden der Bestellung nicht mehr zugänglich. Eine Speicherfunktion in wiedergabefähiger Form bieten wir nicht an. Diese müssten Sie daher selbst veranlassen (z.B. durch Screenshot des jeweiligen Angebots). Stand: 1/2017 Mendel Verlag Benutzerinformationen Inhaltsverzeichnis 1. Systemvoraussetzungen 2. Grundwerk und Lizenzen a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen 3. Registrierung 4. Zugriff auf die Daten 5. Updates 6. Nutzung der CD-ROM 7. FAQ 8. Nutzungsvereinbarung 9. Kontakt 1. Systemvoraussetzungen 3. Registrierung Die Anzeige der CD-ROM erfordert einen Computer mit dem Betriebssystem Windows XP oder neuer sowie einem CD-ROM Laufwerk. Sie benötigen außerdem eine Möglichkeit, PDF-Dateien anzuzeigen – wir empfehlen den Adobe Reader in der jeweils aktuellen Version (dieser ist unter http://get.adobe.com/de/reader erhältlich, Sie werden interaktiv durch die Installation geleitet). Eine optimale Unterstützung aller Funktionen dieser CD-ROM ist ab Version 7 des Adobe Readers gewährleistet. Sollten Sie über mehrere Computer mit unterschiedlichen Windows-Versionen verfügen, empfehlen wir eine Registrierung auf dem Rechner mit dem aktuellsten Betriebssystem. Ferner müssen Sie auf dem Rechner, auf dem Sie eine Registrierung durchführen möchten, Administratorrechte besitzen. Falls Sie nicht über diese Rechte verfügen, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Administrator. Die einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzung der Inhalte der CD. Bitte beachten Sie: Mit der Registrierung und Nutzung der CD-ROM stimmen Sie der Nutzungsvereinbarung sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Wichtig ist, dass für die Registrierung und Nutzung der CD-ROM vorerst alle Programme zur Anzeige von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Der Registrierungsvorgang beginnt automatisch beim erstmaligen Einlegen der CD in Ihr CDROM Laufwerk. Sollte dies nicht der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei mit der Endung „.exe“ aus. Sie können den Registrierungsvorgang jederzeit beenden, indem Sie das zugehörige Fenster schließen. Am Beginn des Registrierungsvorgangs wird ein Auszug dieses Dokuments, der unter anderem Informationen zu Lizenzen und die Nutzungsbedingungen enthält, angezeigt. Die Registrierung kann entweder online (über das Internet) oder telefonisch (durch einen Anruf bei uns) erfolgen. Wir empfehlen Ihnen die Online-Registrierung, da diese nur wenige Augenblicke dauert und nach der Eingabe Ihrer TID automatisch erfolgt. Bitte beachten Sie, dass Ihr Rechner hierzu mit dem Internet verbunden sein muss. Geben Sie zuerst Ihre TID ein und wählen sie dann die Art der Registrierung aus. 2. Grundwerk und Lizenzen Zusammen mit dem Grundwerk (auf CD-ROM) haben Sie Ihre Transaction ID (TID) erhalten, die für die Registrierung notwendig ist. Die einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzung der Inhalte der CD. Ihrer TID wurde die Anzahl von Lizenzen zugeordnet, die Sie erworben haben, d.h. mindestens eine. Bitte bewahren Sie diese TID gut auf, da sie der Identifikation Ihrer Lizenz(en) dient und im Falle von Rückfragen erforderlich ist. Bitte beachten Sie ferner, dass eine Lizenz nur auf genau einem Computer verwendet werden kann. Sollten Sie die Inhalte auf mehreren Rechnern nutzen wollen, so benötigen Sie auch mehrere Lizenzen. Eine Bestellung zusätzlicher Lizenzen ist ganz leicht. Bitte beachten Sie dazu unser Bestellformular. a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, die Inhalte der CD-ROM auf genau einem Computer zu nutzen, den Sie dazu zunächst registrieren müssen. Sie müssen also zuerst einen geeigneten Computer auswählen. Die Daten der CD-ROM können Sie z.B. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren. Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem registrierten Computer auf den jeweiligen Speicherort zugreifen können. b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen Für den Fall, dass Sie mehrere Lizenzen erworben haben, haben Sie nur eine CDROM und eine TID bekommen, können die Inhalte der CD jedoch gemäß der Anzahl der Lizenzen auf einer entsprechenden Anzahl von Rechnern registrieren und damit nutzen. Sie müssen also zuerst geeignete Computer auswählen. Die Daten der CD-ROM können Sie z.B. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren. Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem registrierten Computer auf den jeweiligen Speicherort zugreifen können. Haben Sie die Online-Registrierung ausgewählt, so erscheint kurz die Nachricht „Bitte warten …“ und der Registrierungsvorgang wird abgeschlossen. Es wird automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt. Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen oder die telefonische Registrierung bevorzugen, so können Sie diese unter der Rufnummer +49 2302 202930 innerhalb der folgenden Zeiten durchführen: Mo-Do 09:30-13:00 Uhr und 13:30-15:30 Uhr Fr 09:30-13:00 Uhr und 13:30-14:30 Uhr Sehr nützlich zur Navigation ist auch die Indexsuche. Hier können Sie eine Volltextsuche über alle Dokumente in sehr kurzer Zeit durchführen. Im Adobe Reader erreichen Sie die Indexsuche über den Menüpunkt „Bearbeiten“, Unterpunkt „Erweiterte Suche“. Nachdem Sie eine Suche ausgeführt haben, werden als Ergebnis zunächst die Titel der Dokumente, die Treffer enthalten, in einer Baumstruktur dargestellt. Sie können sich nun die Ergebnisse der Suche innerhalb eines Dokuments anzeigen lassen. Näheres zur Indexsuche erfahren Sie in der Hilfe ihres Readers. Dazu teilen Sie uns die angezeigte MID und Ihre TID mit und halten ferner bitte Ihre Kundendaten bereit. Sie erhalten dann einen Zugangscode, den Sie bitte in das untere Feld eintragen. Achten Sie hierbei darauf, die Buchstaben groß zu schreiben. Wenn Sie nun Ihre Eingabe bestätigen, wird der Registrierungsvorgang abgeschlossen. Es wird automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt. 4. Zugriff auf die Daten Bitte beachten Sie, dass für den Start der CD-ROM alle Programme zur Anzeige von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Sie können die Inhalte der CD-ROM entweder a) direkt von der CD nutzen oder aber b) auch auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren. a) Falls Sie die Inhalte direkt von der CD benutzen möchten, so wird i.d.R. nach dem Einlegen der CD in Ihr CD-ROM Laufwerk automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite angezeigt. Sollte dies nicht der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei mit der Endung„.exe“ aus. b) Falls Sie die Inhalte der CD auf Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner speichern möchten, so können Sie die Inhalte der CD kopieren und unter einem beliebigen Pfad ablegen. Dabei müssen Sie allerdings die Dateistruktur, wie sie sich auf der CD befindet, erhalten, da ansonsten die Verknüpfungen innerhalb der Publikation nicht mehr funktionieren. Führen Sie nun die Startdatei mit der Endung „.exe“ aus. Der auf Ihrem System installierte Reader wird gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt. 5. Updates Wenn Sie ein neues Update erhalten haben, ist keine erneute Registrierung der einzelnen Computer erforderlich. Falls Sie die Inhalte der CD-ROM allerdings auf Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner gespeichert haben, löschen Sie bitte jedoch zunächst die bestehenden Ordner des letzten Updates, bevor Sie die aktuellen Daten dort ablegen. 6. Nutzung der CD-ROM Zur Navigation durch die CD können Sie entweder das Inhaltsverzeichnis oder die Baumstruktur zur Linken des aktuell angezeigten Dokuments benutzen. 7. FAQ – Frequently Asked Questions Beachten Sie bitte, dass einige Funktionen wie „Kopieren“, „Kopie speichern...“ oder „Email...“ des PDF-Readers nur eingeschränkt oder nicht unterstützt werden. Warum startet die Startdatei mit der Endung „.exe“ nicht die CD-ROM? Sie müssen vor dem Ausführen der Datei zunächst alle Programme zur Anzeige von PDF-Dateien beenden. Warum erhalte ich am Ende des Registrierungsvorgangs eine Fehlermeldung? Prüfen Sie, ob Sie einen PDF-Reader installiert haben. Wenn nicht, installieren Sie dieses Programm bitte. Die Registrierung war i.d.R. trotzdem erfolgreich. Warum kann ich die Indexsuche nicht nutzen? Vergewissern Sie sich, dass der auf Ihrem System installierte Reader diese Funktion unterstützt. Die Indexsuche ist zur Verwendung mit Adobe Reader ab der Version 7 konzipiert. Unterscheidet sich der Registrierungsvorgang für zusätzliche Lizenzen von dem für die erste Lizenz? Nein. Die Registrierung läuft exakt ab wie oben beschrieben, da Sie auch für die zusätzlichen Lizenzen Ihre einmal erhaltene TID verwenden. Warum habe ich eine neue TID erhalten, was muss ich tun? Wenn Sie aus technischen Gründen eine neue TID erhalten, wird eine erneute Registrierung Ihres Rechners erforderlich. Die Registrierung funktioniert dabei wie oben beschrieben. Warum meldet mein Antiviren-Programm ein verdächtiges/gefährliches Programm auf der CD-ROM? Zunächst einmal ist festzustellen, dass Ihre CD-ROM selbstverständlich frei von Viren, Würmern oder sonstigen gefährlichen Programmen ist. Bei einer solchen Meldung handelt es sich um einen sog. „false positive“, d.h. Ihr installiertes Antiviren-Programm stuft eine Datei als potentiell gefährlich ein, weil es nicht in der Lage ist, den Inhalt korrekt zu analysieren. Leider tritt dieses Verhalten in der jüngsten Vergangenheit vermehrt auf, ohne dass die Hersteller von Antiviren-Software eine generelle Lösungsmöglichkeit bezüglich dieses Problems anbieten würden. Die gängigste Lösungsmöglichkeit ist, die betreffenden Dateien zu den Ausnahmen in Ihrem Antiviren-Programm hinzuzufügen. Wie Sie Dateien vom Scannen und der automatischen Erkennung Ihres AntivirenProgramms ausnehmen können, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Handbuch zu dem von Ihnen eingesetzten Produkt. 8. Nutzungsvereinbarung 9. Kontakt Mit dem Erwerb einer Lizenz für die vorliegende CD-ROM erhalten Sie das einfache, nicht übertragbare Recht, die auf diesem Medium gespeicherten Informationen im eigenen Hause zu nutzen. Damit ist kein Erwerb von Rechten an den auf dieser CD-ROM gespeicherten Informationen verbunden. Die Weitergabe des Datenträgers an andere ist nicht gestattet. Nachdruck, Vervielfältigung und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten Informationen – auch auszugsweise – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Mendel Verlags. Die auf dieser CD-ROM gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Das Recht, Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten Bedingungen verletzt wird. Die CD-ROM ist nach dem Stand der Technik sorgfältig entwickelt worden. Für fehlerfreie Arbeit sowie für die Verwendbarkeit bei unterschiedlichen Rechnertypen oder Gerätekonfigurationen wird keine Haftung übernommen. Die Erstellung der enthaltenen Informationen erfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch wird für den Inhalt keine Haftung übernommen. Mendel Verlag GmbH & Co. KG Wasserstr. 223 44799 Bochum DEUTSCHLAND Tel.: +49 2302 202930 Fax: +49 2302 2029311 E-Mail: [email protected] Internet: www.mendel-verlag.de