Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen

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Demo Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen
begründet von Hans Langendorf, IHK Hagen
betreut von Marc Bauer, IHK Region Stuttgart und Anna Gayk, Mendel Verlag
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für Ausfuhrsendungen
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Begleitpapiere
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
A
Exportdokumentation
A 0.
A 1.
A 1.1.
A 1.2.
A 1.3.
A 1.4.
A 1.5.
A 1.6.
A 1.7.
A 2.
A 2.1.
A 2.2.
A 2.2.1.
A 2.2.2.
A 2.2.3.
A 2.3.
A 2.3.1.
A 2.3.2.
A 2.3.3.
A 2.4.
A 2.4.1.
A 2.4.2.
A 3.
A 3.1.
A 3.1.1.
A 3.1.2.
A 3.1.3.
A 3.2.
A 3.3.
A 3.3.1.
A 3.3.2.
A 3.3.3.
A 3.3.4.
Schematische Darstellung einer Exportdokumentation
Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Grundbegriffe des Außenhandels
Innerbetriebliche Voraussetzungen
Einfuhrvorschriften der Empfangsländer
Auftragsvorschriften der Kunden
Boykott-Verbot
Aufbewahrungsvorschriften für Außenhandelsdokumente
Warenverkehr im EU-Binnenmarkt (Binnenhandel)
Entstehung und Ziele der EG/EU
Zollunion der EU
Zollgebiet/Zolltarif/Zollkodex
Gemeinschaftswaren/Nichtgemeinschaftswaren
Territoriale Besonderheiten
Innergemeinschaftlicher Warenverkehr
Intrastat
Umsatzsteuerregelung
Verbrauchsteuerregelung
Lieferantenerklärungen
Einzel- und Langzeiterklärungen
Auskunftsblatt INF 4
Warenverkehr mit Drittländern (Außenhandel)
Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung
Ausfuhrverfahren: Normalverfahren
Ausfuhrverfahren: Vereinfachte Verfahren
Abschluss von offenen Ausfuhrverfahren
Sicherheit im internationalen Warenverkehr
Ausfuhr genehmigungspflichtiger Güter
BAFA-Exportkontrolle
Länder- und personenbezogene Embargos
Embargoländer
BAFA-Terrorismus-Merkblatt
E 9/2013
1
Inhaltsübersicht
A 3.3.5.
A 3.3.6.
A 3.3.7.
A 3.3.8.
A 3.4.
A 3.4.1.
A 3.4.2.
A 3.5.
A 3.5.1.
A 3.5.2.
A 3.5.3.
A 3.6.
A 3.6.1.
A 3.6.2.
A 3.6.3.
A 3.6.4.
A 3.6.5.
A 3.6.6.
A 3.8.
A 3.8.1.
A 3.8.2.
A 3.8.3.
A 3.9.
A 3.9.1.
A 3.9.2.
A 3.9.3.
A 3.10.
A 4.
A 5.
2
Begleitpapiere
Genehmigungspflichten/Ausfuhren
Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung
Allgemeine Genehmigungen
Betriebliche Umsetzung der Exportkontrolle
Rechnungen und Transportdokumente
Rechnungen
Transportdokumente
Versandverfahren
Gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren
Versanddokument T2L
Carnets TIR
Präferenz- und Freiverkehrsdokumente
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Ursprungserklärungen
Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
Vereinfachte Verfahren (Ermächtigter Ausführer)
Formblatt EUR.2
Ursprungszeugnisse
Übersicht der Mindestvorschriften
Beantragung und Ausstellung
„Made in“ Warenmarkierung
Carnets A.T.A./C.P.D.
Vordrucke
Beantragung und Ausstellung
Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D.
Andere Verfahren der vorübergehenden Verwendung
Bescheinigungen, Beglaubigungen und Legalisierung
Allgemeine Auskunfts- und Kontaktstellen für die Exportdokumentation
Begleitpapiere
Inhaltsübersicht
B Länderblätter A-Z
Abu Sabi (Abu Dhabi)
siehe Vereinigte Arabische Emirate
Adschman (Ajman)
siehe Vereinigte Arabische Emirate
Ägypten, Arabische Republik
Äquatorialguinea, Republik
Äthiopien, Demokratische
Bundesrepublik
Afghanistan, Islamische Republik
Albanien, Republik
Algerien, Demokratische Volksrepublik
Andorra, Fürstentum
Angola, Republik
Argentinische Republik
Armenien, Republik
Aruba (autonomer Teil der Niederlande)
Aserbaidschan, Republik
Australien
Bahamas, Commonwealth der
Bahrain, Königreich
Bangladesch, Volksrepublik
Barbados
Belarus, Republik siehe Weißrussland
Belgien, Königreich
Belize
Benin, Republik
Bermuda, Britische Kronkolonie
Bhutan, Königreich siehe Indien
Bolivien, Republik
Bosnien und Herzegowina
Botsuana, Republik
Brasilien, Föderative Republik
Brunei Darussalam
Bulgarien, Republik
Burkina Faso
Burma siehe Union von Myanmar
Burundi, Republik
E 10/2012
Ceuta und Melilla
Chile, Republik
China, Republik siehe Taiwan
China, Volksrepublik
Costa Rica, Republik
Côte d’Ivoire, Republik (ehem. Elfenbeinküste)
Cuba siehe Kuba
Dänemark, Königreich (einschließlich
Färöer und Grönland)
Dominikanische Republik
Dschibuti, Republik
Dubai siehe Vereinigte Arabische Emirate
Ecuador, Republik
EG siehe Europäische Union (EU)
Elfenbeinküste siehe Côte d’Ivoire
El Salvador, Republik
Eritrea, Staat
Estland, Republik
Europäische Union (EU)
EWG siehe Europäische Union (EU)
Falklandinseln, Britische Kronkolonie
Fidschi, Republik
Finnland, Republik
Formosa siehe Taiwan
Frankreich, Französische Republik
(einschließlich Fürstentum Monaco)
Französische Departements in Amerika
Französische Übersee-Territorien
Fudschaira (Fujairah)
siehe Vereinige Arabische Emirate
Gabun, Gabunische Republik
Gambia, Republik
Georgien
Ghana, Republik
3
Inhaltsübersicht
Gibraltar, Britische Kronkolonie
Grenada
Griechenland, Hellenische Republik
Großbritannien, Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland
Guam siehe USA
Guatemala, Republik
Guinea, Republik
Guinea-Bissau, Republik
Guyana, Kooperative Republik
Haiti, Republik
Honduras, Republik
Hongkong, China
Indien, Republik
Indonesien, Republik
Irak, Republik
Iran, Islamische Republik
Irland
Island, Republik
Israel, Staat
Italienische Republik
Jamaika
Japan
Jemen, Republik
Jordanien, Haschemitisches Königreich
Jungfern-Inseln siehe USA
4
Begleitpapiere
Kambodscha, Königreich
Kamerun, Republik
Kanada
Kanarische Inseln siehe Spanien
Kap Verde, Republik
Kasachstan, Republik
Katar, Staat
Kenia, Republik
Kirgisistan, Republik
Kiribati/Salomonen/Tuvalu
Kolumbien, Republik
Komoren, Islamische Bundesrepublik
Kongo, Demokratische Republik
Kongo, Republik
Korea (Nord-), Demokratische
Volksrepublik Korea
Korea (Süd-), Republik Korea
Kosovo, Republik
Kroatien, Republik
Kuba, Republik
Kuwait, Staat
Begleitpapiere
Laos, Demokratische Volksrepublik
Lesotho, Königreich
Lettland, Republik
Libanon, Libanesische Republik
Liberia, Republik
Libyen
Liechtenstein, Fürstentum
Litauen, Republik
Luxemburg, Großherzogtum
Macau
Madagaskar, Republik
Malawi, Republik
Malaysia
Mali, Republik
Malta, Republik
Marokko, Königreich
Mauretanien, Islamische Republik
Mauritius, Republik
Mazedonien (Ehem. Jugoslawische
Republik)
Melilla siehe Ceuta
Mexiko, Vereinigte Mexikanische Staaten
Moldau, Republik
Monaco siehe Frankreich
Mongolei
Montenegro
Mosambik, Republik
Myanmar, Republik der Union
Namibia, Republik
Nauru, Republik
Nepal, Königreich
Neukaledonien siehe Französische
Übersee-Territorien
Neuseeland
Nicaragua, Republik
Niederlande, Königreich
Niederländische Antillen
Niger, Republik
Nigeria, Bundesrepublik
E 9/2013
Inhaltsübersicht
Nordirland siehe Großbritannien
Nord-Korea siehe Korea (Nord-)
Norwegen, Königreich
Österreich, Republik
Oman, Sultanat
Pakistan, Islamische Republik
Panama, Republik
Panama-Kanalzone siehe USA
Papua-Neuguinea, Unabhängiger Staat
Paraguay, Republik
Peru, Republik
Philippinen, Republik der
Polen, Republik
Portugiesische Republik (einschließlich
Azoren- und Madeira-Archipel)
Principe siehe São Tomé und Principe
Puerto Rico siehe USA
Ras al Khaima
siehe Vereinigte Arabische Emirate
Ruanda, Republik
Rumänien
Russland (Russische Föderation)
Salomonen siehe Kiribati
Sambia, Republik
Samoa (Unabhängiger Staat Samoa)
Samoa (amerik.) siehe USA
São Tomé und Principe,
Demokratische Republik
SAR (Special Administrative Region)
Hongkong, China
siehe Hongkong, China
Saudi-Arabien, Königreich
Schardscha (Sharjah)
siehe Vereinigte Arabische Emirate
Schweden, Königreich
Schweiz, Schweizerische Eidgenossenschaft
Senegal, Republik
5
Inhaltsübersicht
Serbien, Republik
Seychellen, Republik
Sierra Leone, Republik
Simbabwe, Republik
Singapur, Republik
Slowakei, Slowakische Republik
Slowenien, Republik
Somalia, Republik
Spanien, einschl. Kanarische Inseln
Sri Lanka, Demokratische Sozialistische
Republik
St. Helena, Britische Kronkolonie
Sudan, Republik
Südafrika, Republik
Süd-Korea siehe Korea-Süd, Republik
Südsudan, Republik
Suriname, Republik
Swasiland, Königreich
Syrien, Arabische Republik
Tadschikistan, Republik
Taiwan, Republik China
Tansania, Vereinigte Republik
Thailand, Königreich
Tobago siehe Trinidad und Tobago
Togo, Republik
Tonga, Königreich
Trinidad und Tobago, Republik
Tschad, Republik
Tschechien, Tschechische Republik
Türkei, Republik
6
Begleitpapiere
Tunesien, Tunesische Republik
Turkmenistan, Republik
Tuvalu siehe Kiribati, etc.
Uganda, Republik
Ukraine
Umm al Kaiwain (Umm al Qaiwan)
siehe Vereinigte Arabische Emirate
Ungarn, Republik
UNO-Treuhandgebiete im Pazifik
siehe USA
Uruguay, Republik
USA, Vereinigte Staaten von Amerika
Usbekistan, Republik
Vanuatu, Republik
Vatikanstadt
Venezuela, Bolivarische Republik
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Staaten von Amerika siehe
USA
Vietnam, Sozialistische Republik
Virgin Islands (amerik. Teil) siehe USA
Wallis und Futuna siehe Französische
Übersee-Territorien
Weißrussland (Belarus, Republik)
Westsamoa, Unabhängiger Staat
siehe Samoa
Zentralafrikanische Republik
Zypern, Republik
Begleitpapiere
C
Rahmenbedingungen
C 1.
C 2.
C 2.1.
C 2.2.
C 3.
C 3.1.
C 3.2.
C 4.
C 5.
Incoterms®
Zahlungsbedingungen im Außenwirtschaftsverkehr
Dokumentenakkreditiv
Dokumenteninkasso
Meldevorschriften
Meldevordrucke
Gesetzliche Grundlagen
Vorversandkontrollen
Holzverpackungen
D
Adressen, Übersichten, Merkblätter
D 1.
D 2.
D 3.
D 4.
D 4.1.
D 4.2.
D 4.3.
D 5.
D 5.1.
D 5.2.
D 5.3.
D 6.
D 7.
D 8.
D 9.
D 10.
D 11.
D 12.
D 13.
D 13.1.
D 13.2.
D 13.3.
Verzeichnis der Staatennamen
Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
Währungsübersicht
Auskunfts- und Kontaktstellen
Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland
Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland
Anschriften der Auslandshandelskammern
Länderlisten
GATT/WTO-Anwender-/Teilnehmerstaaten
APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-Länderlisten
Anwenderstaaten des Harmonisierten Systems (HS)
Harmonisiertes System und Warennomenklaturen
Doppelbesteuerungsabkommen
Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)
Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA)
Merkblatt zu Zollanmeldungen
Merkblatt zur Intrahandelsstatistik
Fachbegriffe Außenwirtschaft
Abkürzungsverzeichnisse
Internationale Organisationen
Handelsübliche Abkürzungen
Allgemeine Abkürzungen
E 12/2013
Inhaltsübersicht
7
A 1.1.
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Zahlreiche Rechtsvorschriften aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten regeln das Geschäftsleben. Dies gilt in besonders starkem Maße für den Außenhandel, da hier Rahmenbedingungen beachtet werden müssen, die im innerdeutschen Geschäftsleben keine Rolle spielen. Dies wird bei der Planung und Durchführung von Export- und Importgeschäften nicht immer ausreichend berücksichtigt.
Die wichtigsten Regelungen der Rechtsgebiete im Überblick
Zollrecht
Das Zollrecht besteht aus zahlreichen relativ komplizierten Gesetzen. Grundlegend sind der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung. Da die
EU die maßgebliche Gesetzgebungskompetenz im Zollrecht hat, werden diese
Verordnungen von der EU erlassen und verändert. Neben einigen Spezialverordnungen, wie der Zollbefreiungsverordnung, nutzt die EU das Instrument der
Leitlinien, um nach Möglichkeit eine einheitliche Handhabung des Zollrechts in
der EU zu erreichen. Leitlinien entsprechen Verwaltungsanweisungen, es gibt sie
beispielsweise für den AEO. Die EU-Gesetze und Vorgaben werden auf nationaler Ebene durch die deutsche Zollverordnung und das Zollverwaltungsgesetz ergänzt. Die einheitliche Anwendung und die Interpretation der Vorgaben werden
in Deutschland durch Dienstanweisungen sichergestellt. Diese sind in der Vorschriftensammlung der Finanzverwaltung (VSF) enthalten. Die VSF sind öffentlich zugänglich, sie können gekauft oder z.B. bei den IHKs eingesehen werden.
Einige zusätzliche Verfahrensvorschriften sowie die möglichen Ordnungswidrigkeiten im Zollrecht sind im Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung geregelt.
Inhalt des Zollrechts ist die Abwicklung des Warenverkehrs über die Außengrenzen der EU. Das bedeutet, dass eine Vielzahl von Verfahrensfragen definiert
werden: Wer muss wann wem gegenüber mit welchem Inhalt eine Zollanmeldung abgeben und wer haftet dafür? Welchen Wert hat eine Ware (Zollwert), wie
wird sie klassifiziert (Zolltarifnummer) oder welcher Zollsatz ist anzuwenden?
Steuerrecht
Da Waren der Umsatzsteuer und in manchen Fällen auch verschiedenen Verbrauchsteuern unterliegen, spielt das Steuerrecht eine wichtige Rolle. Im Fall der
Umsatzsteuer geht es um die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer beim Import
und um die Frage, wie die Umsatzsteuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung oder einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachgewiesen werden kann. Maßgeblich
sind – im Rahmen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU – die nationalen
Vorgaben von Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und
Umsatzsteuerrichtlinien. Für die einzelnen Verbrauchsteuerarten gelten ebenE 11/2012
1
A 1.1.
Rechtliche Grundlagen
Übersicht Rechtsgebiete
Außenwirtschaftsrecht
AWG/AWV/Ausfuhrliste
Marktordnungsrecht
Warenursprung und
Präferenzen
Verbrauchsteuerrecht
Rechtsgebiete
Ursprünge:
Nationales Recht
oder
Recht der EU 1)
GATT/WTO
Zolltarifrecht
Zollrecht
Verbote und
Beschränkungen
Umsatzsteuergesetz
Außenhandelsstatistikgesetz
Die Gesetze und Verordnungen werden in einer Vielzahl von Meldungen, Anträgen und Dokumenten umgesetzt. In folgender Tabelle sind beispielhaft einige genannt:
Rechtsgebiete
Mögliche Export-/Begleitpapiere und
Dokumentationen
Außenwirtschaftsrecht
— Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung
— Auskunft zur Güterliste
— Allgemeingenehmigungen (i.d.R. auf
Zolldokumenten)
— Meldedokumente zum Zahlungs- und
Kapitalverkehr mit dem Ausland (Z4,
Z5, Z10 ...)
Verbote und Beschränkungen
— Ausfuhrgenehmigung nach abfallrechtlichen Vorschriften; Kulturgüter; Drogenausgangsstoffe u.v.a.
1) EU-Verordnungen sind in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht.
EU-Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
E 11/2013
3
Verbrauchsteuerregelung
A 2.3.3.
Verbrauchsteuern im innergemeinschaftlichen Warenverkehr
Beim innergemeinschaftlichen Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind
einige Besonderheiten zu beachten, da die Harmonisierung der EU-weiten Verbrauchsteuern bislang nur in Ansätzen verwirklicht werden konnte. EU-weit werden auf folgende Waren Verbrauchsteuern erhoben: Branntwein, Bier, Schaumwein (Sekt), alkoholhaltige Zwischenerzeugnisse, Mineralöl, und Tabak. Allerdings werden beispielsweise einzelne Mineralölprodukte in einem Land der EU
besteuert, während sie in einem anderen Land steuerfrei sind. Zusätzlich gibt es
noch nationale Verbrauchsteuern, in Deutschland sind dies Verbrauchsteuern
auf Kaffee, eine sog. Ökosteuer (Stromsteuer), eine Verbrauchsteuer auf Alkopops sowie eine Steuer auf Kernbrennstoffe. Für die EU-weit besteuerten Waren
sind lediglich Mindestsätze vereinbart worden. Die tatsächlich erhobenen Sätze
weichen deutlich voneinander ab. 1)
Welcher Steuer unterliegen die Waren im innergemeinschaftlichen
Warenverkehr?
Für die Steuererhebung gilt für den gewerblichen Warenverkehr (einschließlich
Versandhandel), wie bei der Umsatzsteuer, das Bestimmungslandprinzip (Besteuerung im Land des Verbrauchs) und für den privaten Reiseverkehr sowie
den privaten Versand das Ursprungslandprinzip (Besteuerung im Land der Herstellung). Die Unterscheidung der beiden Warenverkehre erfolgt durch die
Menge. Ab der Überschreitung bestimmter Mengen wird ein gewerblicher
Zweck angenommen. Sollte eine größere Menge zum privaten Gebrauch benötigt werden, muss dies glaubhaft versichert werden können.
Steueraussetzung und Beförderungsarten
Verbrauchsteuern werden beim Hersteller, Importeur oder Inhaber des Verbrauchsteuerlagers erhoben. So lange sich verbrauchsteuerpflichtige Ware innerhalb eines Steuerlagers oder im Beförderungsverfahren befindet, wird die Steuer
ausgesetzt. Als Steuerlager gelten Herstellungsbetriebe und Warenlager. Die Zulassung eines Steuerlagers erfolgt durch das örtlich zuständige Hauptzollamt
(HZA). Falls die Überprüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung
des Lagerinhabers erfolgreich verläuft, erhält der Inhaber des Steuerlagers eine
13-stellige Verbrauchsteuernummer und ist dann zugelassener Steuerlagerinhaber. Eine weitere Form der Zulassung ist der registrierte Empfänger (früher: berechtigter Empfänger). Diese Bewilligung bietet sich an, wenn keine lange Lagerung der Waren geplant ist. Nur Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger
dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren annehmen.
1) Eine genaue Übersicht bietet das „Handbuch der Einfuhr-Nebenabgaben“, Mendel Verlag,
Witten.
E 4/2012
1
A 3.1.1.
Ausfuhrverfahren: Normalverfahren
Ausfuhrverfahren: Normalverfahren
Das Normalverfahren bei Warensendungen über 1.000 EUR Warenwert wird in
2 Verfahrensabschnitte unterteilt. Die 1. Stufe stellt die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens bei der sog. Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) dar. In der 2. Stufe
wird das Ausfuhrverfahren bei der sog. Ausgangszollstelle (Grenzzollamt) beendet und die Ware wird aus der Europäischen Union ausgeführt. Die folgende Beschreibung bezieht sich auf den Verfahrensablauf ohne besondere Vereinfachungen.
Im Ausfuhrverfahren (Art. 161 ZK) werden Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt. Die Ausfuhr umfasst die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen (Ausfuhrgenehmigungen, Ausfuhrlizenzen) sowie die
Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten (statistische Meldungen, Ausfuhrnachweis für
die Umsatzsteuer).
Zollgebiet der Gemeinschaft
Gemeinschaftsware
Überführung in das
Ausfuhrverfahren
bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenland)
tatsächliche Ausfuhr über die Ausgangszollstelle
(Grenze)
Nichtgemeinschaftsware
Verfahren bei der Ausfuhrzollstelle
Zur Eröffnung des Ausfuhrverfahrens muss die Ware grundsätzlich bei der zuständigen Zollstelle, der Ausfuhrzollstelle, gestellt werden. Gestellung bedeutet,
dass die Ware, deren Ausfuhr beabsichtigt ist, der Zollstelle vorgeführt wird. Außerdem muss für die gestellte Ware eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden.
Grundsätzlich ist die Zollstelle für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständig, in deren Bezirk die Waren erstmalig zur Ausfuhr verpackt werden. Ein Verladen zur Ausfuhr findet nur bei Waren statt, die für den Transport nicht besonders verpackt werden (z.B. das Verladen von Kraftfahrzeugen, das lose Verladen
von Massengütern). Ein späteres Umladen, etwa auf ein anderes Beförderungsmittel, gilt nicht als neues Verladen.
Die Ausfuhr von Waren, die von einem Ausführer als Gesamtsendung vor der
Ausfuhr in ein Speditionslager verbracht werden, um im Rahmen eines Sammeltransports zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich zur Ausfuhr zu kommen, ist
kein Verladen zur Ausfuhr mit dem Ergebnis, dass die Zuständigkeit der Zollstelle nicht zum Ort des Speditionslagers wechselt. Eine Erleichterung gibt es für
Handelsfirmen ohne eigenes Lager: Diese können ihre Ausfuhrsendungen auch
bei der für den Sitz eines externen Lagerhalters (z.B. eine Spedition) zuständigen
Ausfuhrzollstelle anmelden. Vorrausetzung dafür ist, dass die Sendungen bereits
fertig verpackt zur Ausfuhr in das externe Lager geliefert werden.
E 9/2013
1
Stand: 30.10.2013 1) 2) 3)
Land
Waffenembargo
Waffeneminterne
Sonstige Ausfuhr-/
bargoland 4) Repression Lieferbeschränkungen
Einfuhr-/Beförderungsbeschränkungen
Dienstleistungen,
Maklerdienstleistungen, technische Hilfe,
Finanzhilfen etc.
Finanzsanktionen
(Einfrieren, Bereitstellungsverbote)
Erfüllungsverbot
Embargoländer
E 11/2013
Übersicht der länderbezogenen Embargos
Art. 2 VO (EU) Nr.
270/2011 i.d.F. der VO
(EU) Nr. 1099/2012
Ägypten
Armenien
OSZEBeschluss vom
28.2.1992
x
Aserbaidschan
OSZEBeschluss vom
28.2.1992
x
China
(Volksrepublik) 5)
Erklärung des
Europäischen
Rates vom
27.6.1989
Elfenbeinküste (Côte
d’Ivoire)
§§ 74, 75, 76
Abs. 4 AWV in
Bezug auf Güter
des Teils I Abschnitt A der
Ausfuhrliste
x
Eritrea
§§ 74, 75, 76
Abs. 7 AWV für
Güter des Teils I
Abschnitt A der
Ausfuhrliste
x
Art. 3 VO
(EG) Nr.
174/2005
i.d.F. der
VO (EU)
Nr. 617/
2012 i.V.m.
Anhang I
§ 77 Abs. 1 AWV
Einfuhrverbot für
Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
Art. 2 VO (EG) Nr.
560/2005 i.V.m. Anhang
I und IA i.d.F. der VO
(EU) Nr. 193/2012
Art. 2 VO (EU) Nr.
667/2010 i.d.F. der VO
(EU) Nr. 942/2012
sowie Art. 8 VO (EU)
Nr. 667/2010 i.V.m.
Anhang I (Anhang I
derzeit nicht gefüllt)
Art. 4 VO (EU) Nr.
667/2010 i.V.m. Anhang
I (Anhang I derzeit
nicht gefüllt)
9
A 3.3.3.
Art. 2 VO (EG) Nr.
174/2005 i.d.F. der VO
(EU) Nr. 668/ 2011
A 3.9.2.
Beantragung und Ausstellung
Beantragung und Ausstellung
Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (z.B. Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Die Waren werden in unverändertem Zustand aus der Europäischen Union aus- und anschließend wieder eingeführt. Es ermöglicht eine zügige
Grenzabfertigung. Die Zahlung von Zöllen in den Einfuhrländern entfällt. Es ist
1 Jahr gültig und kann für beliebig viele Reisen verwendet werden.
Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen durch die örtlich
zuständige IHK erfolgen. Handels-/genossenschaftsregisterlich eingetragene Mitgliedsfirmen, Körperschaften, Anstalten, Kleingewerbetreibende, Vereine, Freiberufler und Privatpersonen haben unterschiedliche Selbstprüfungsgrenzen, innerhalb derer die IHK eigenständig über die Ausgabe eines Carnet A.T.A. entscheidet. Es handelt sich hierbei um eine Kreditentscheidung der IHK. Falls die
für den jeweiligen Antragsteller geltenden Selbstprüfungsgrenzen überschritten
werden (dabei wird der Gesamtwert aller für die betreffende Firma ausgestellten
noch laufenden Carnets addiert), können die Industrie- und Handelskammern
ein beantragtes Carnet nur mit Zustimmung der Euler Hermes Deutschland AG
ausstellen. Aufgrund des Kautionsversicherungsvertrags hat Euler Hermes zugunsten des Deutschen Industrie- und Handelstages die selbstschuldnerische
Bürgschaft für die Einhaltungen der Verpflichtungen übernommen, die der Carnetinhaber bei Beantragung eines Carnets eingeht. Bei einer einmaligen Überschreitung begnügt sich Euler Hermes i.d.R. mit einer Auskunft der Hausbank
des Carnetinhabers. Es besteht aber auch die Möglichkeit, ein besonderes Limit
festzusetzen, nach dem für den Carnetinhaber Carnets bis zu einer höheren
Wertgrenze ausgestellt werden können. Bevor Euler Hermes eine solche Entscheidung trifft, müssen ihr aussagefähige Unterlagen vorliegen, z.B. Bilanzen,
Gewinn- und Verlustrechnungen.
Aus diesem Grunde ist auch bei der Ausstellung eines Carnets A.T.A. neben einer Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung des Carnets an die IHK ein Versicherungsentgelt zu zahlen. Euler Hermes hat in diesem Zusammenhang die
IHKs ermächtigt, in ihrem Namen und auf Rechnung der Euler Hermes mit dem
jeweiligen Carnetinhaber einen Kautionsversicherungsvertrag abzuschließen und
das Versicherungsentgelt mit schuldbefreiender Wirkung für Euler Hermes entgegenzunehmen. Die Höhe der Versicherungsentgelte richtet sich nach dem Warenwert und ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
von
bis
9.999,99 EUR
10.000,00 EUR 24.999,99 EUR
25.000,00 EUR 49.999,99 EUR
50.000,00 EUR 149.999,99 EUR
150.000,00 EUR 299.999,99 EUR
300.000,00 EUR 499.999,99 EUR
für jede weiteren angefangenen
500.000,00 EUR
E 5/2012
volles Entgelt
35,00 EUR
60,00 EUR
105,00 EUR
200,00 EUR
360,00 EUR
600,00 EUR
400,00 EUR
1/2 Entgelt
—
30,00 EUR
52,50 EUR
100,00 EUR
180,00 EUR
300,00 EUR
200,00 EUR
3/4 Entgelt
—
—
—
—
—
450,00 EUR
300,00 EUR
1
Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D.
A 3.9.3./Singapur
Kurzmerkblatt für die Ausstellung von Carnets A.T.A. für
SINGAPUR (SG)
Im Hinblick auf die Ausstellung von Carnets A.T.A. für Singapur sind grundsätzlich folgende Hinweise zu beachten:
1. Carnets A.T.A. können im Rahmen internationaler Übereinkommen für wissenschaftliche Geräte und private Straßenfahrzeuge ausgestellt werden.
Die vorübergehende Einfuhr aufgrund nationaler Bestimmungen ist möglich
für:
— alle Muster, die für Tests, Vorführungen, Experimente, Auftragsbestätigungen, Kopierzwecke usw. importiert werden
— alle Waren, die für Ausstellungen, Messen und ähnliche Veranstaltungen importiert
werden
— alle Ausrüstungen und Effekte für Theatervorstellungen, Shows und ähnliche Veranstaltungen
— alle Berufs- und Kinoausrüstungen, die für den Gebrauch durch Presse, Radio, Film,
Fernsehen u.a. erforderlich sind
Nicht möglich ist die Verwendung eines Carnet A.T.A. bei der vorübergehenden Einfuhr von ungefassten Diamanten.
Die Waren müssen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach der Einfuhr wieder ausgeführt werden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer der
Ware ist bis zur Gültigkeitsdauer des Carnets A.T.A. möglich.
2. Als räumlicher Geltungsbereich für die Anwendung des Carnet-Verfahrens
gilt das Zollgebiet Singapurs mit Ausnahme der Freizone.
3. In Singapur dürfen Carnets A.T.A. an allen Zollämtern und Zollstationen an
den Grenzen abgefertigt werden. Die Abfertigung erfolgt innerhalb der normalen Dienstzeiten.
4. Die Carnets A.T.A. dürfen in englischer Sprache ausgestellt werden. Die Zollbehörde kann eine Übersetzung verlangen, wenn das Carnet A.T.A. in einer
anderen Sprache ausgestellt ist.
5. Die Verwendung von Anschluss-Carnets ist zugelassen.
Carnets A.T.A., die in Singapur z.B. für die vorübergehende Einfuhr in die EU
eröffnet werden, sind von der Singapore International Chamber of Commerce
(SICC), 6 Raffles Quay # 10-01, John Hancock Tower, Singapore 048580, auszustellen.
E 11/2013
1
Äthiopien
Länderblatt
Demokratische Bundesrepublik Äthiopien
(Äthiopien)
Länderdaten
Ländercode:
Bevölkerung:
Fläche:
Bevölkerungsdichte:
Hauptstadt:
Häfen und Städte:
Geschäftssprachen:
Währung:
ISO-Währungscode:
Maße und Gewichte:
Zolltarif:
ET
84,7 Mio. Einwohner
1,1 Mio. qkm
75 Einwohner/qkm
Addis Abeba (ca. 2,7 Mio. Einwohner)
Zollflughafen: Addis Abeba
Seehäfen: Äthiopien verfügt als Binnenland über keine eigenen Seehäfen. Es bestehen jedoch Vereinbarungen zur
Nutzung der Seehäfen Berbera (Somalia) und Dschibuti.
Englisch, teilweise Italienisch
1 Birr (Br) = 100 Cents 1)
ETB
Metrisches System
Harmonisiertes System (HS)
Wirtschaftsabkommen
— WTO-Beobachterstatus
— Begünstigt durch die Allgemeinen Zollpräferenzen der EU gegenüber
Entwicklungsländern (APS), insbesondere durch die Initiative „Everything
but Arms“ (EBA)
— Mitglied des Gemeinsamen Markts für das östliche und südliche Afrika
(COMESA)
— Mitglied der Afrikanischen Union (AU)
Handel mit Deutschland
2010
2011
2012
Deutscher Import
168,9
218,1
201,5
(in Mio. EUR)
Deutscher Export
140,7
122,5
170,8
(in Mio. EUR)
1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.
E 5/2013
1
Äthiopien
Länderblatt
Wichtige Exporthinweise
Allgemeine Importbestimmungen
Eine Handelsbeschränkung für die Privatwirtschaft auf nichtmonopolisierte
Wirtschafts- oder Warenbereiche existiert nicht mehr, sodass die meisten Waren
dadurch prinzipiell frei gehandelt werden können. Die weitreichendsten nichttarifären Maßnahmen bestehen im Bereich der Devisenbestimmungen.
Alle Handeltreibende in Äthiopien müssen beim Handels- und Industrieministerium (Ministry of Trade and Industry – MOTI) registriert sein. Basierend auf dieser Gewerbeanmeldung wird eine Handelslizenz für die in der Anmeldung angegebenen Waren ausgestellt, mittels der alle Handelsaktivitäten für diese Güter
ausgeübt werden dürfen, also auch Einfuhren. Daher wird diese Lizenz in der
Sekundärliteratur bisweilen auch „Importlizenz“ genannt. Für manche besonders kontrollierte Handelsgüter ist vor der Registrierung und Ausstellung der
Handelslizenz eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Dazu
zählen u.a. die unten genannten genehmigungspflichtigen Waren, aber auch Kaffee, Maschinen, Geräte und Fahrzeuge. So müssen sich etwa Importeure und
Großhändler von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln bei der Lebensund Arzneimittelkontrollbehörde des Gesundheitsministeriums (Food, Medicine and Health Care Administration and Control Authority of Ethiopia –
FMHACA) registrieren lassen. Dasselbe gilt für ausländische Hersteller und die
in Äthiopien zu vermarktenden Produkte. Importeure müssen ferner eine gültige
Steueridentifikationsnummer haben, um Waren vom Zoll auslösen zu können.
Die folgenden Waren sind genehmigungspflichtig, die Einfuhrgenehmigungen
bzw. Registrierungen werden von den genannten Behörden vorgenommen:
— lebende Tiere und Pflanzen sowie Waren daraus und Chemikalien für den landwirtschaftlichen Gebrauch: Landwirtschaftsministerium (Ministry of Agriculture)
— Fauna und Flora gemäß des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES): äthiopische Artenschutzbehörde (Ethiopia Wildlife Conservation Authority – EWCA)
— Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte, Kosmetika, Pestizide: Lebens- und Arzneimittelkontrollbehörde (FMHACA); u.a. Registrierungen von Produkten, Importeuren und/oder Herstellern
— Mineralöle, Kraftstoffe und Elektrizität: Bergbauministerium (Ministry of Mines –
MOM) sowie Wasser- und Energieministerium (Ministry of Water and Energy) mit der
Ethiopian Energy Agency (EEA)
— Telekommunikationsgeräte: Telekommunikationsbehörde (Ethiopian Telecommunications Agency – ETA); Baumusterprüfungen
— Gold und Edelmetalle: äthiopische Nationalbank (National Bank of Ethiopia – NBE)
— gefährliche Chemikalien: Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Authority
– EPA)
— Glückspielgeräte: Lotteriebehörde (National Lottery Administration)
— Röntgenapparate und -geräte sowie Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder
Gammastrahlen verwenden: Strahlenschutzbehörde (Ethiopian Radiation Protection
Authority)
2
Jamaika
Länderblatt
Jamaika
Länderdaten
Ländercode:
Bevölkerung:
Fläche:
Bevölkerungsdichte:
Hauptstadt:
Häfen und Städte:
Geschäftssprache:
Währung:
ISO-Währungscode:
Maße und Gewichte:
Zolltarif:
JM
2,7 Mio. Einwohner
10.991 qkm
247 Einwohner/qkm
Kingston (584.627 Einwohner)
Zollflughafen: Montego Bay
Seehäfen: Discovery Bay (Port Rhoades), Kingston,
Montego Bay, Port Antonio, Port Esquivel, Port Kaiser,
Rocky Point
Englisch
1 Jamaika-Dollar (J$) = 100 Cents 1)
JMD
Metrisches System
Harmonisiertes System (HS)
Wirtschaftsabkommen
— Mitglied der WTO
— Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und den
CARIFORUM-Staaten
— Mitglied des Gemeinsamen Karibischen Marktes (CARICOM)
— Freihandelsabkommen zwischen den CARICOM-Staaten und der
Dominikanischen Republik
— Partielle Präferenzabkommen zwischen den CARICOM-Staaten und
Kolumbien sowie Venezuela
Handel mit Deutschland
2010
2011
2012
Deutscher Import
40,0
56,5
19,4
(in Mio. EUR)
Deutscher Export
25,3
33,0
40,3
(in Mio. EUR)
1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.
E 12/2013
1
Jamaika
Länderblatt
Wichtige Exporthinweise
Allgemeine Importbestimmungen
Die Wareneinfuhr nach Jamaika ist weitgehend liberalisiert. Einfuhrlizenzen sind
nur noch für die folgenden Waren vorgeschrieben, die in einer vom Handelsund Investitionsministerium (Ministry of Industry, Investment and Commerce –
MIIC) herausgegebenen Liste enthalten sind:
— Milch und Milchprodukte
— Pflanzen, die für die Herstellung von Parfüm, pharmazeutischen Produkten oder Pestiziden verwendet werden
— bestimmte Pflanzenextrakte
— Zucker
— Zement
— bestimmte Chemikalien und Gase
— Sprengstoffe
— Kraftfahrzeuge
— Waffen und Munition
— bestimmte Unterhaltungsartikel
Die Ausstellung der Einfuhrlizenzen ist bei der Handelsbehörde (Jamaica Trade
Board) zu beantragen. Hierzu können zusätzliche Genehmigungen von unterschiedlichen Ministerien und Behörden benötigt werden. Die Ankunft der Waren muss vor Ablauf der Lizenz erfolgen. Überschreitungen werden i.d.R. nicht
toleriert.
In einer weiteren Liste sind die einfuhrverbotenen Waren aufgeführt. Das Verbot
betrifft u.a. bestimmte Pflanzen und Tiere, bestimmte alkoholische Getränke,
Opium und andere Drogen, anstößige und obszöne Artikel sowie gefälschtes
Geld. Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit einem Alter von mehr
als 5 bzw. 6 Jahren sind ebenfalls von der Einfuhr verboten. Ausnahmen können
von den zuständigen Behörden auf Antrag genehmigt werden.
Pharmazeutika und Pestizide sind vor der Einfuhr bei der zuständigen Behörde
zu registrieren. Mobilfunkausrüstungsgegenstände dürfen nur eingeführt werden,
wenn sie zuvor einer Typprüfung unterzogen wurden.
Importeure müssen sich bei der nationalen Steuerbehörde (Tax Administration
Jamaika – TAJ) registrieren lassen. Nach erfolgreicher Registrierung erhält man
eine Registrierungsnummer (Taxpayer’ Registration Number). Außerdem benötigen Importeure ein Steuerzertifikat (Tax Compliance Certificate) von derselben Behörde. Für Einfuhren mit einem Wert von mehr als 5.000 USD ist es obligatorisch, einen Zollagenten mit der Abwicklung der Einfuhr zu beauftragen.
Dieser nimmt die Zollanmeldung elektronisch vor. Auch die Vorabanmeldung
(Manifest) muss auf elektronischem Weg über das sog. eManifest-System übermittelt werden.
2
Mexiko
Länderblatt
Vereinigte Mexikanische Staaten
(Mexiko)
Länderdaten
Ländercode:
Bevölkerung:
Fläche:
Bevölkerungsdichte:
Hauptstadt:
Häfen und Städte:
Geschäftssprache:
Währung:
ISO-Währungscode:
Maße und Gewichte:
Zolltarif:
MX
120,8 Mio. Einwohner
1,95 Mio. qkm
62 Einwohner/qkm
Mexiko-Stadt (8,6 Mio. Einwohner, Großraum 20,1 Mio.
Einwohner)
Zollflughäfen: Cancun, Mexiko-Stadt
Seehäfen: Altamira, Coatzacoalcos, Lazaro Cardenas, Manzanillo, Salina Cruz, Veracruz
Spanisch
1 Mexikanischer Peso (mex$) = 100 Centavos 1)
MXN
Metrisches System, daneben sind nordamerikanische Maße
und Gewichte weit verbreitet
Harmonisiertes System (HS)
Wirtschaftsabkommen
— Mitglied der WTO
— Abkommen mit der EU über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit
— Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftskooperation (APEC)
— Mitglied der Nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA)
— Mitglied der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (ALADI)
— Mitglied der Pazifik-Allianz
— Bilaterale Freihandelsabkommen mit Bolivien, Chile, den EFTA-Staaten,
Israel, Japan, Kolumbien, Peru, Uruguay und Zentralamerika (Costa Rica,
El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua)
— Partielle Präferenzabkommen mit dem MERCOSUR, Argentinien, Brasilien,
Ecuador, Panama und Paraguay
1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.
E 1/2014
1
Mexiko
Handel mit Deutschland
Länderblatt
2010
2011
2012
Deutscher Import
3,7
4,4
4,4
(in Mrd. EUR)
Deutscher Export
6,9
7,6
8,9
(in Mrd. EUR)
Wichtige Exporthinweise
Allgemeine Importbestimmungen
Warensendungen können nur nach Mexiko importiert werden, wenn sich der Importeur beim mexikanischen Finanzministerium (Secretaría de Hacienda y Crédito Público – SHCP) registriert und bei der dortigen Abteilung für Steuerverwaltung (Servicio de Administración Tributaria – SAT) eine Eintragung ins Einfuhrregister vornehmen lässt. Die Registrierung ist unbegrenzt gültig. Weitere
Auskünfte erteilt das Finanzministerium.
Importeure besonders sensibler Güter wie Waffen, radioaktiven Substanzen und
Präkursoren müssen zudem im Importeursregister für besondere Sektoren (Padrón de Importadores de Sectores Específicos) eingetragen sein.
Für eine Reihe von Waren ist eine Einfuhrlizenz oder -genehmigung des Wirtschaftsministeriums (Secretaría de Economía) erforderlich. Dazu gehören u.a. gebrauchte Reifen und Fahrzeuge, Teile von Lastkraftwagen und Nutzfahrzeugen,
gebrauchte Kleidung, Erdgas sowie Materialien und Ausrüstungen für Forschungszwecke. Darüber hinaus sind spezifische Einfuhrbeschränkungen für einzelne Warengruppen zu beachten, die von folgenden Behörden verwaltet werden:
— lebende Tiere, Pflanzen und Produkte daraus, Futtermittel: Landwirtschaftsministerium (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Desarrollo Rural, Pesca y Alimentación)
— geschützte Arten im Sinne des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES), Giftmüll: Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen (Secretaría de Medio Ambiente y Recursos Naturales)
— Medikamente, Kosmetika und narkotische Substanzen, Pflanzenschutzmittel und toxische Substanzen, Lebensmittel und Getränke: Gesundheitsministerium (Secretaría de
Salud)
— Waffen und Sprengstoffe: Verteidigungsministerium (Secretaría de la Defensa Nacional)
Ein generelles Einfuhrverbot besteht u.a. für lebende Raubfische, Mohnsamen,
Cannabis, Rauchopium, Thalliumsulfat, Chemikalien (Isodrin, Heptachlor, Endrin, Talidomid, Leptophus), Schildkrötenhaut und -eier und Abziehbilder mit
jugendgefährdendem Inhalt.
Die mexikanische Zollverwaltung hat die internationale Prüfungsorganisation
SGS (Société Générale de Surveillance) 1) damit beauftragt, die Korrektheit der
Ausfuhrpapiere auf Nachfrage zu überprüfen und den Wert des Exportgeschäfts
zu bestätigen. Hierfür kann die SGS folgende Dokumente vom ausländischen
Exporteur oder Lieferanten anfordern:
1) Anschrift siehe C 4.
2
Länderblatt
—
—
—
—
—
—
—
—
Mexiko
Handelsrechnung
Seefrachtbrief oder Luftfrachtbrief
Ursprungszeugnis
Beleg über die Zahlung der verkauften Ware
Kaufauftrag oder Angebotsbestätigung
weiterführende Informationen zur Ware (z.B. Spezifikationen, Kataloge etc.)
Packliste
Exportdokumente aus dem Ausfuhrland
Weitere Auskünfte erteilt die mexikanische Zollverwaltung (Administración General de Aduanas).
Zahlungsverkehr
Die Zahlungsbedingungen unterliegen der freien Vereinbarung. Empfehlenswert
ist die Zahlung durch unwiderrufliches und ggf. bestätigtes Akkreditiv. Bei bekannten Importeuren mit guter Bonität sind Zahlungen gegen offene Rechnung
oder 90 Tage Sichtwechsel üblich.
Export- und Begleitpapiere
Ausfuhranmeldung
Ausfuhrsendungen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft müssen ab einem Sendungswert von 1.000 EUR elektronisch angemeldet werden (in Deutschland: Zollsystem ATLAS-Ausfuhr). Bei technischen Problemen kann der Vordruck 033025
verwendet werden. Die Anmeldung erfolgt bei der für den Ausführer zuständigen Ausfuhrzollstelle.
Ausfuhrgenehmigung
Für sensible Güter wie Rüstungsgüter, Dual-use-Güter, Abfall- und Gefahrgüter
sind Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen bei den zuständigen Behörden
auf entsprechenden Vordrucken zu beantragen (z.B. Vordruck AG – Antrag auf
Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung).
Handelsrechnung
Ab einem Warenwert von 300 USD ist für die Verzollung eine Rechnung in spanischer Sprache erforderlich. Die entsprechenden Rechnungsdaten sind dem
Zoll elektronisch vor Abgabe der Zollerklärung über die mexikanische Internetplattform Ventanilla Única (VU, auch: mexikanisches Einheitsfenster des Außenhandels, Ventanilla Única de Comercio Exterior Mexicana – VUCEM) zu
übermitteln. Dieser sog. elektronische Wertnachweis (Comprobante de Valor
Electrónico – COVE) dient dazu, die Zollbehörden bereits im Voraus mit allen
relevanten Daten für die Werterfassung der Ware zu versorgen. Gemäß der mexikanischen Allgemeinen Regeln für den Außenhandel (Reglas de Carácter GeE 1/2014
3
Mexiko
Länderblatt
neral en Materia de Comercio Exterior – RCGMCE) umfasst dies die folgenden
Daten:
— Art der Operation (Import/Export)
— Ort und Datum der Ausstellung
— Firmenname/Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Käufers (sofern
gegeben)
— Firmenname/Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Lieferanten
— ggf. Steueridentifikationsnummer(n) der Person(en), die Einsicht in die Daten nehmen dürfen
— Autorisierungsnummer des Zollagenten
— Nummer der Handelsrechnung
— detaillierte handelsübliche Beschreibung der Ware und deren Spezifikation hinsichtlich Art und Menge (Handelseinheiten und -menge)
— Identifikations- bzw. Seriennummer der Ware, falls zutreffend
— Marke, Modell und Submodell
— Einzel- und Gesamtpreis der Ware in der betreffenden Währung sowie in USD
— elektronische Unterschrift des Übermittlers bzw. Sicherheitszertifikat im Falle von Unternehmen
— ggf. Erklärung des Exporteurs, Importeurs oder Zollagenten
Kodierte Handelsbezeichnungen werden nicht akzeptiert.
Nach der Übermittlung der Daten erstellt das System eine COVE-Nummer, die
anschließend auf der Zollerklärung vermerkt sein muss. Wie bei der Papier-Handelsrechnung kann auch die elektronische Handelrechnung als Präferenznachweis dienen. Entsprechend ermöglicht es die elektronische Datenerfassung, eine
Erklärung (im Falle von Präferenzen eine Ursprungserklärung sowie eine Bewilligungsnummer als „Ermächtigter Ausführer“, falls zutreffend) in das hierfür
vorgesehene Feld einzufügen. 1)
Unabhängig von der vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung der Rechnungsdaten, kann der Zoll die Vorlage der Originalhandelsrechnung fordern.
Diese ist den entsprechenden Verantwortlichen im Original oder als Kopie in
spanischer, englischer oder französischer Sprache vorzulegen. Sollte keine der
genannten Sprachen verwendet worden sein, muss eine Übersetzung ins Spanische beigelegt werden.
Packliste
Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen
Packstücken gelieferten Waren gibt, ist der Sendung eine detaillierte Packliste
beizufügen. Die Liste muss eine detaillierte Übersicht über Anzahl und Art der
Packstücke, ihren Inhalt und ihre Maße und Gewichte geben. Alle Angaben
müssen mit den auf der Handelsrechnung gemachten Angaben übereinstimmen.
1) Für weitere Informationen zu Präferenzdokumenten siehe unter „Warenverkehrsbescheinigung“ und „Präferenz-Ursprungserklärung“.
4
Schweiz
Länderblatt
Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz)
Länderdaten
Ländercode:
Bevölkerung:
Fläche:
Bevölkerungsdichte:
Hauptstadt:
Häfen und Städte:
Geschäftssprachen:
Währung:
ISO-Währungscode:
Maße und Gewichte:
Zolltarif:
CH
7,9 Mio. Einwohner
41.285 qkm
192 Einwohner/qkm
Bern (123.466 Einwohner)
Zollflughäfen: Basel, Genf, Lugano, Zürich
Seehafen: Basel
Deutsch, Französisch, Italienisch (je nach Landesteil)
1 Schweizer Franken (sfr) = 100 Rappen/Centimes 1)
CHF
Metrisches System
Harmonisiertes System (HS)
Wirtschaftsabkommen
— Mitglied der WTO
— Abkommen mit der EU über Personenverkehr, Land- und Luftverkehr,
Öffentliches Beschaffungswesen, Forschung, technische Handelshemmnisse
und Landwirtschaft
— Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), in diesem
Rahmen zahlreiche Freihandelsabkommen 2)
— Zoll- und Währungsunion mit Liechtenstein
— Freihandelsabkommen mit der EU und den Färöer
— Bilaterales Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft
mit Japan (FHWPA)
Handel mit Deutschland
2010
2011
2012
Deutscher Import
32,9
37,5
38,3
(in Mrd. EUR)
Deutscher Export
41,7
47,9
48,8
(in Mrd. EUR)
1) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.
2) Details siehe „Abkommen“ unter „Einfuhrverfahren und -abgaben“.
E 7/2013
1
Schweiz
Länderblatt
Wichtige Exporthinweise
Allgemeine Importbestimmungen
Das bestehende Abkommen über Güterkontrollen und Zollsicherheit aus dem
Jahr 1990 zwischen der Schweiz und der EU wird durch das Abkommen über die
Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen seit 2009 ersetzt bzw. ergänzt. Während im
Warenverkehr gegenüber Nicht-EU-Staaten eine Vorabanmeldepflicht bei der
Wareneinfuhr in die Schweiz besteht, entfällt diese bei aus der EU eingeführten
Waren, sodass neue Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU vermieden werden. Die Schweiz hat die
EU-Regelungen in Bezug auf die Risikoanalyse und den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator – AEO) ebenfalls angenommen. Erteilte AEO-Zertifikate werden, wie auch die jeweiligen Sicherheitsstandards, gegenseitig anerkannt.
Die Einfuhr in die Schweiz ist weitgehend liberalisiert. Dennoch dürfen einige
Waren nur mit entsprechenden Bewilligungen eingeführt werden, welche als Einzelbewilligung, Generaleinfuhrbewilligung oder Lizenz von der zuständigen Bewilligungsstelle ausgestellt werden. Einfuhrbewilligungen sind u.a. erforderlich
für:
— Forstsaatgut, ozonreduzierende Substanzen, Gefahrmüll (Bundesamt für Umwelt –
BAFU)
— landwirtschaftliche Erzeugnisse, wie z.B. Zucht- und Nutztiere, Fleisch und Fleischwaren, Milch- und Milchprodukte, Blumen, Obst und Gemüse, bestimmte Getreide, Futtermittel und Wein (Bundesamt für Landwirtschaft – BLW)
— Artenschutzprodukte (Bundesamt für Veterinärwesen – BVET) 1)
— Ethanol (Eidgenössische Alkoholverwaltung – EAV)
— Tabak (Eidgenössische Zollverwaltung – EZV)
— Arzneiwaren für die Human- und Veterinärmedizin, Betäubungsmittel, psychotrope
Stoffe, Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien (Schweizerisches Heilmittelinstitut – Swissmedic)
— Waffen, Sprengstoffe und Pyrotechnik (Bundesamt für Polizei – FEDPOL)
— Dual-use-Güter, besondere militärische Güter, Chemikalien (Staatssekretariat für
Wirtschaft – SECO)
Eine ressortübergreifende Zuständigkeit des Bundesamts für Gesundheit (BAG),
des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des BLW und des BVET besteht für genetisch modifizierte Organismen (GMOs), je nach Art der Ware und ihrem vorgesehenem Verwendungszweck, wobei das BAFU das Gesamtmanagement innehat. Die Umsetzung der REACH-Verordnung („Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“) der EU wird von den Bundesbehör1) Die Bewilligung ist für Tiere und Tierprodukte erforderlich. Bestimmte Pflanzen und Produkte daraus, die der Washingtoner Artenschutzkonvention (CITES) unterstehen, benötigen lediglich die CITES-Exportgenehmigung der zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes.
2
Länderblatt
Schweiz
den aktiv mitverfolgt. Inverkehrbringer von Chemikalien können sich über die
Registrierungsstelle beim BAG nach den derzeitigen Bestimmungen für etwa
100.000 verschiedene Stoffe erkundigen.
Die Bewilligungen werden im Allgemeinen nur an Personen oder Gesellschaften
mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt. Ausländische
Antragsteller müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen, welche die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu übernehmen hat.
Für Tiere und Waren tierischen Ursprungs bestehen besondere Einfuhrbedingungen, deren Einhaltung vom BVET überwacht wird. So dürfen z.B. Fleisch und
Fleischwaren nur eingeführt werden, wenn sie aus Schlacht-, Zerlege-, Verarbeitungsbetrieben oder Kühlhäusern stammen, die für den Export in die Schweiz
anerkannt sind. Zum ersten Inverkehrbringen einer Säuglingsanfangsnahrung ist
an das BAG eine schriftliche Meldung auf einem gesonderten Formular abzugeben. Futtermittel müssen entweder in der schweizerischen Liste oder dem entsprechenden EU-Katalog gelistet sein, andernfalls müssen sie der zuständigen
eidgenössischen Kontrollstelle (Agroscope Liebesfeld-Posieux ALP-Haras) gemeldet werden. Inverkehrbringer von Futtermitteln müssen ferner von ALP zu
diesem Zweck zugelassen worden sein.
Die Schweiz wendet das „European Trade Control and Expert System“ (TRACES) für die Einfuhr von Tieren und von Waren, die einer veterinärrechtlichen
Überwachung unterliegen, an. Im Regelfall registrieren sich die Wirtschaftsbeteiligten im TRACES-Portal der EU. Die ebenfalls an das System angeschlossenen
Amtstierärzte übermitteln die jeweils ausgestellten Zertifikate elektronisch an
die zuständigen Behörden. Spezielle veterinärrechtliche Einfuhrgenehmigungen
für Tiere und Tierprodukte mit Ursprung in den EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen sind – bis auf ganz wenige Ausnahmen – nicht mehr vorgesehen. Direktlieferungen von Tieren und Tierprodukten aus Nicht-EU-Ländern per Luftfracht, die mehrere Sendungen in einem Luftfrachtbrief umfassen, müssen dem
schweizerischen Zoll nach Tierarten bzw. gleichartigen Produkten und Empfängern getrennt gestellt werden. Sind seuchenpolizeiliche Regionalisierungen zu
beachten, muss die Gestellung auch nach Herkunftsregionen unterteilt erfolgen.
Für Tiere und Produkte, deren grenzüberschreitender Verkehr nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) geregelt wird, gelten Sonderbestimmungen. Das Gleiche gilt für lebende Tiere der Aquakultur mit Ursprung in der
EU, die eine Einzel-Einfuhrbewilligung benötigen. Die Einfuhr solcher Organismen aus Drittländern ist nicht gestattet. Die Kontrollen bzgl. geschützter Tierarten sind verschärft worden. Auch Kaviar fällt unter die CITES-Bestimmungen. 1)
Jede Edelmetall-, Mehrmetall- oder Plaquéware, die in der Schweiz gehandelt
wird, muss neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt mit einer sog. Verantwortlichkeitsmarke versehen sein. Die Verantwortlichkeitsmarke ist eine
1) Ferner gelten Kennzeichnungspflichten; siehe Etikettierungsvorschriften unter „Besondere
Bestimmungen“.
E 7/2013
3
USA
Länderblatt
Vereinigte Staaten von Amerika
(USA) 1)
Länderdaten
Ländercode:
Bevölkerung:
Fläche:
Bevölkerungsdichte:
Hauptstadt:
Häfen und Städte:
Geschäftssprache:
Währung:
ISO-Währungscode:
Maße und Gewichte:
Zolltarif:
US
311,6 Mio. Einwohner
9,8 Mio. qkm
32 Einwohner/qkm
Washington D.C. (601.723 Einwohner, Großraum 5,6 Mio.
Einwohner)
Zollflughäfen: Atlanta, Boston, Chicago, Dallas-Fort
Worth, Detroit, Honolulu, Houston, Los Angeles, Miami,
New York, Philadelphia, San Francisco, Seattle
Seehäfen: Ostküste und Golf von Mexiko: Baton Rouge,
Corpus Christi, Houston, New Orleans, New York, Plaquemines, Tampa, Texas City; Westküste: Long Beach, Los
Angeles
Englisch
1 US-Dollar (US-$) = 100 Cents 2)
USD
Angelsächsisches Maß- und Gewichtssystem. Inzwischen
wenden alle Bundesbehörden das metrische System an.
Harmonisiertes System (HS)
Wirtschaftsabkommen
— Mitglied der WTO
— Mitglied der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftskooperation (APEC)
— Mitglied der Nordamerikanischen Freihandelszone (NAFTA)
— Zahlreiche Präferenzabkommen u.a. mit Australien, Bahrain, Chile, Israel,
Jordanien, Kolumbien, Marokko, Oman, Panama, Peru, Singapur und Südkorea
— Freihandelsabkommen mit Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras,
Nicaragua und der Dominikanischen Republik (CAFTA-DR)
1) US-Commonwealth Territories: Nördliche Marianen, Puerto Rico; Außengebiete: Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam sowie mehrere Inseln im Pazifik und
der Karibik.
2) Kursverhältnis zum EUR siehe D 3.
E 6/2013
1
USA
Länderblatt
Handel mit Deutschland
2010
2011
2012
Deutscher Import
46,2
49,8
51,9
(in Mrd. EUR)
Deutscher Export
65,6
73,8
86,8
(in Mrd. EUR)
Wichtige Exporthinweise
Allgemeine Importbestimmungen
Zwar gilt die Einfuhr in die USA grundsätzlich als liberalisiert, dennoch ist insbesondere vor dem Hintergrund der Anschläge vom 11.9.2001 das Bestreben
nach verstärkter Sicherheit auch auf dem Gebiet der Einfuhrbestimmungen weiter ausgebaut worden.
Grundsätzlich müssen die Daten aller Sendungen vor ihrem Eintreffen in die
USA dem US-Zoll gemeldet werden. Für Seefracht gilt die „24-hour-rule“, d.h.
24 Std. vor der Beladung des Schiffs im Abgangshafen müssen die Daten vorhanden sein. Für Luftfracht gilt eine Frist von 4 Std. vor der Landung in den USA.
Neben Angaben zur Route des Transportmittels müssen auch Angaben zu den
Packstücken (kleinste Verpackungseinheit), das Nettogewicht sowie eine eindeutige Warenbeschreibung oder der HS-Code angegeben werden. Die Meldung erfolgt durch den Reeder bzw. die Fluggesellschaft. Im Rahmen der Container-Sicherheits-Initiative (CSI) werden auf Basis der bekannten Daten Risikoprofile
erstellt und ggf. Container im Exportland untersucht. Die angekündigte Verpflichtung zur Überprüfung ausnahmslos aller Container, die in die USA verbracht werden sollen, wurde vorerst bis 2014 verschoben (Stichwort: „100%
Scanning“).
Des Weiteren müssen Importeure und Frachtführer den Bestimmungen des sog.
„10+2 Programms“ folgen. Das Programm legt fest, dass Importeure und Frachtführer die folgenden zusätzlichen Daten auf elektronischem Wege (über Automated Manifest System oder Automated Broker Interface) vor Ankunft des
Schiffs an die Zollbehörde übermitteln müssen:
— Importeur: 24 Std. vor Beladung des Schiffs:
— Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers
— Nummer des Importeurs (Steuernummer, Sozialversicherungsnummer oder Zollnummer)
— Registrierungsnummer des Empfängers
— Name und Anschrift des Herstellers oder Zulieferers sowie des Warenempfängers
— Ursprungsland
— Zolltarifnummer
— Konnossement-Nummer
— Schiffsfrachtführer: Innerhalb von 24 Std. vor Ankunft oder bei der Beladung, falls diese weniger als 24 Std. vor der Ankunft stattfindet:
2
Länderblatt
USA
— Ort der Containerbefüllung
— Name und Anschrift der für die Befüllung verantwortlichen Person
Zusätzlich müssen Schiffsfrachtführer innerhalb von 48 Std. nach Abfahrt des
Schiffs (oder zu einem anderen Zeitpunkt, falls die Fahrtdauer weniger als 48
Std. beträgt) einen Beladungsplan übermitteln. Innerhalb von 24 Std. nachdem die Meldung in ihrem Tracking-System eingegangen ist, müssen Frachtführer die Angaben zum Containerstatus an die Zollbehörden übermitteln.
Die o.g. Bestimmungen gelten nicht für Transitwaren sowie Schütt- und Stückgut.
Der Beteiligte, der die Ankunft der Waren in einem US-amerikanischen Hafen
veranlasst, ist auch für die korrekte und fristgerechte Übermittlung aller notwendigen Angaben verantwortlich. Dies kann entweder der Eigentümer, der Empfänger, ein autorisierter Agent oder der Importeur sein. Nähere Auskünfte erteilt die
Zollbehörde.
Customs-Trade Partnership against Terrorism (C-TPAT)
Im Rahmen von C-TPAT verpflichtet sich ein Unternehmen freiwillig durch Unterzeichnung des Abkommens zur Gewährleistung der Sicherheit in der gesamten Lieferkette bis hin zum Endabnehmer in den USA. C-TPAT sieht dabei
klare Vorgaben hinsichtlich der Erhöhung der Sicherheit vor. Um die Sicherheit
in den Unternehmen zu erhöhen und damit die Risiken der Möglichkeiten terroristischer Aktivitäten zu verringern, sind die Verfahrensabläufe entsprechend anzupassen und ggf. zu optimieren. Dies gilt auch für die Gebäudesicherung und
die Schaffung bzw. Verschärfung von Zugangskontrollen. Die ausländischen
(deutschen) Lieferanten werden sukzessive in dieses System einbezogen. Eine
vergleichbare Initiative in der EU ist der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. Vor
dem Hintergrund der zu erwartenden Verschärfung der Zollabfertigung in den
USA wird den Teilnehmern eine bevorzugte Abfertigung mit geringeren Beschauzeiten in Aussicht gestellt. Auch besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an
Sammelzollverfahren.
Die USA haben mit verschiedenen Ländern Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der jeweiligen Sicherheitsinitiativen abgeschlossen. Abkommen bestehen mit der EU, Japan, Jordanien, Kanada, Neuseeland und Südkorea.
— Handelsverbot
Die Vereinigten Staaten haben aus politischen Gründen eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen erlassen, die Sanktionen gegenüber Drittstaaten
enthalten. Diese Maßnahmen betreffen auch das Reexportkontrollrecht und
sollten daher besonders beachtet werden. Länderspezifische Sanktionen bestehen derzeit u.a. für folgende Länder und Regionen: Balkan, Belarus, Côte
d’Ivoire, Irak, Iran, Jemen, Demokratische Republik Kongo, Kuba, Libanon,
Liberia, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia, Sudan, Syrien und Simbabwe. Über Art und Umfang der jeweiligen Maßnahmen informiert das
„Office of Foreign Assets Control“ (OFAC), das dem „Department of the
Treasury“ unterstellt ist. Vor dem Hintergrund des Kampfes gegen den interE 6/2013
3
USA
Länderblatt
nationalen Terrorismus, Drogenhandel, illegalen Diamantenhandel und kriminelle Organisationen sowie für die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen bestehen darüber hinaus Sanktionen gegen verschiedene Personen oder Unternehmen weltweit.
— Einfuhrverbote und -beschränkungen
Eine Vielzahl von Waren unterliegt Einfuhrverboten und -beschränkungen,
die von unterschiedlichen Behörden überwacht werden. Es empfiehlt sich,
diesbezüglich die Zollbehörden zu konsultieren. Einfuhrverbote bestehen
beispielsweise für Waren, die als sittenwidrig, unmoralisch oder aufrührerisch
eingestuft werden, Erzeugnisse aus Straf- oder Zwangsarbeit, Waren des unlauteren Wettbewerbs, Drogen/Arzneimittel-Zubehör, Goldmünzen aus bestimmten Ländern, gefährliche Spielzeuge, illegale Substanzen (z.B. Rohypnol) sowie Pelze von Hunden und Katzen. Einfuhrbeschränkungen sind u.a.
für folgende Warengruppen zu beachten:
Lebende Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus:
Eine Einfuhrgenehmigung des „Animal and Plant Health Inspection Service“
(APHIS) ist erforderlich. Die US-amerikanischen Behörden haben zudem
den Lacey Act verabschiedet, ein Gesetz, das für die Einfuhr von bestimmten
Pflanzen und pflanzlichen Produkten eine gesonderte Erklärung mit speziellen
Angaben u.a. zum wissenschaftlichen Namen der Pflanze, Wert und Menge des
Imports sowie dem Ursprungsland der Sendung vorsieht.
Wildtiere und Wildpflanzen sowie Erzeugnisse daraus:
Eine Einfuhrgenehmigung bzw. -lizenz des „Fish and Wildlife Service“
(FWS) ist erforderlich. Bestimmte Arten und Produkte unterliegen einem
Einfuhrverbot.
Milch und Milchprodukte:
Die Waren benötigen eine Einfuhrgenehmigung der „Food and Drug Administration“ (FDA) .
Alkoholische Getränke, Tabak und Tabakprodukte:
Eine Einfuhrgenehmigung des „Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau“
(TTB) ist erforderlich. Etiketten alkoholischer Getränke müssen vor der Einfuhr von der Behörde genehmigt werden. Zudem ist für Naturwein, der nach
dem 31.12.2004 hergestellt wurde, ein Zertifikat über den Herstellungsprozess vorzulegen. Absinth unterliegt speziellen Vorschriften.
Medikamente, Kosmetika und Medizinprodukte
Die Einfuhr sowohl für den Bereich der Human- als auch der Veterinärmedizin untersteht der FDA. Unter anderem benötigen Hersteller eine entsprechende Registrierung; im Fall von ausländischen Herstellern muss zudem ein
Agent in den USA bestimmt werden.
4
C 2.1.
Dokumentenakkreditiv
Das Dokumentenakkreditiv
Dieser Beitrag wurde für die EL 8/2007 überarbeitet
von Klaus Vorpeil (Gau-Bickelheim) und Isabella Brunotte (München)
Das Dokumentenakkreditiv ist im Außenhandel ein beliebtes Zahlungssicherungsinstrument für Warenlieferungen. Es stellt eines der bedeutendsten Instrumente
der Zahlungssicherung bei grenzüberschreitenden Warengeschäften dar. Das Akkreditiv eignet sich dazu, die im Außenhandel auftretenden Risiken, insbesondere
hinsichtlich der Zahlung der Ware, auszuschalten. Es kommt besonders intensiv
dem Sicherheitsbedürfnis des Exporteurs entgegen, vor allem bei einer Lieferung
in politisch instabile und wirtschaftlich schwache Länder. Um den Eingang der
Zahlung zu sichern, muss der Exporteur die Akkreditivbedingungen genau beachten. Der Importeur darf nicht vergessen, dass das Grundgeschäft keinen Einfluss
auf das abstrakte Zahlungsversprechen hat. Das Wesen eines Dokumentenakkreditivs besteht in der
— Zusicherung einer Bank
— unter eigener Haftung
— unabhängig vom Grundgeschäft
— innerhalb eines bestimmten Zeitraums
— gegen Vorlage der in dem Akkreditiv verlangten Dokumente
— eine Leistung durch Zahlung, hinausgeschobene Zahlung, Akzeptierung oder Negoziierung gegenüber dem Begünstigten zu erbringen.
1
Auftraggeber
(Importeur)
6 Empfangsbestätigung der
avisierenden Bank
1 Kaufvertrag
2 Akkreditiveröffnungsauftrag des Importeurs
7 Warenversand
8 Dokumenteneinreichung
bei der avisierenden Bank
3 Akkreditiveröffnung der
Akkreditivbank
2
4
11
9 Zahlung nach Dokumentenprüfung (evtl. erst bei 11)
4 Ausführungsanzeige der
Akkreditivbank
8
5
11 Dokumentenaushändigung
und Belastung
10
Akkreditivbank
(Importeurbank)
9
10 Dokumentenversand
und Verrechnung an die/mit
der Akkreditivbank
5 Anzeige der avisierenden
Bank (evtl. Hausbank des
Exporteurs)
(Avisierung/Bestätigung)
6
3
E 8/2007
Begünstigter
(Exporteur)
7
Avisierende Bank
(evtl. Hausbank
des Exporteurs)
1
C 2.2.
Dokumenteninkasso
Das Dokumenteninkasso
Dieser Beitrag wurde für die EL 4/2007 vollständig überarbeitet
von Klaus Vorpeil (Gau-Bickelheim) und Isabella Brunotte (München)
Inkasso ist eine Zahlungsbedingung, bei der die Banken Dokumente bearbeiten,
und entsprechende Weisungen von Kunden erhalten haben, mit dem Ziel,
— ein Akzept oder eine Zahlung zu erlangen bzw.
— Handelspapiere gegen Akzept bzw. Zahlung auszuhändigen oder
— Dokumente unter anderen Bedingungen auszuhändigen.
Mit dem dokumentären Inkasso (engl.: collection, franz.: encaissement) werden die
Banken beauftragt, wenn zwischen den Geschäftspartnern im Kaufvertrag die Zahlungsbedingungen „Dokumente gegen Zahlung“ (documents against payment, abgekürzt: d/p) oder „Dokumente gegen Akzept“ (documents against acceptance, abgekürzt: d/a) vereinbart wurden. „Dokumente gegen Zahlung“ wird im Kaufvertrag vereinbart, wenn der Exporteur kein Zahlungsziel gewährt, „Dokumente gegen Akzept“ hingegen, wenn der Exporteur dem Importeur ein Zahlungsziel gewähren will, das durch das Akzept des Importeurs abgesichert ist. Als zusätzliche
Sicherheit wird gelegentlich auch zum Akzept das Aval (Einlöseversprechen) der
Inkassobank verlangt.
Inkasso
Dokumente gegen Zahlung
documents against payment (d/p)
Dokumente gegen Akzept
documents against acceptance (d/a)
Exporteur gewährt kein Zahlungsziel
Exporteur gewährt ein Zahlungsziel
Sicherung: Akzept des Importeurs
Der Inkassoauftrag an seine Bank ist für den Exporteur die letzte, für ihn aber besonders wichtige Phase der Abwicklung des Warengeschäfts, denn erst mit dem erfolgreichen Einzug seiner Forderung realisiert er seinen Gewinn aus dem Exportgeschäft. Dagegen ergibt sich für den Importeur je nach Art der Zahlungsbedingung bei Vorlage der Dokumente die Verpflichtung, diese sofort zu bezahlen oder
die vom Exporteur ausgestellte Tratte zu akzeptieren und bei Fälligkeit einzulösen.
Der Unterschied zum Akkreditiv besteht darin, dass der Exporteur beim Dokumenteninkasso als Vorleistung die Ware produziert bzw. zumindest versendet, bevor die jeweilige Zahlung geleistet oder sichergestellt wird. Als echtes Zug-umZug-Geschäft (Dokumente Zug um Zug gegen Zahlung oder Akzept) stellt das Inkasso aber eine Zahlungssicherung für den Exporteur dar, weil der Importeur erst
nach Leistung über die Ware verfügen kann. Es verbleiben jedoch noch folgende
Risiken für den Exporteur:
E 4/2007
1
C 4.
Vorversandkontrollen
Zuständig für Fragen zur Vorversandkontrolle ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 421/Grundsatzfragen der Einfuhr
Frankfurter Str. 29-35
65760 Eschborn
Tel.: +49 6196 9080
Fax: +49 6196 908800
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bafa.de
Die folgende Liste soll einen Überblick darüber ermöglichen, welche Gesellschaften u.a. in der Europäischen Gemeinschaft mit Vorversandkontrollen und
Konformitätsprüfungen durch Drittstaaten beauftragt sind.
Liste der Prüfgesellschaften
QQ
EP
FE
CV
CC
IE
AI
DV
CO
CS
=
=
=
=
=
=
=
=
=
=
Quality and Quantity – Qualitäts- und Mengenprüfung
Export Market Price – Preisprüfung (Exportmarktpreis)
Foreign Exchange Purposes – Preisprüfung (Devisenkontrolle)
Customs Value – Überprüfung des Zollwertes
Customs Classification – Überprüfung der Warentarifierung
Import Elegibility – Überprüfung der Importeignung/-berechtigung
Assessment of Import Duties – Ermittlung der Eingangsabgaben
Documentary Verification – Überprüfung der Dokumente
Check of Origin – Überprüfung des Warenursprungs
Conformity to Standard – Überprüfung der Einhaltung gültiger Produktnormen
Land
Kontrollzweck
Gesellschaft
Auswahl der
Gesellschaft
Inspektion ab Warenwert/Warenkreis
Algerien
CS, QQ
Bivac, Intertek, EntscheiDZD 100.000
SGS
dung des Importeurs
Angola
QQ, FE,
CV, CC,
IE, AI u.a.
Bivac, SGS,
Cotecna
Ägypten
Konformitätsprüfung
CS
Bivac, Intertek,
SGS, Cotecna
E 7/2013
Entscheikein Grenzwert; vordung des Im- geschrieben für alle
porteurs
Produkte, die vom
MOF (Ministry of
Finance) bestimmt
wurden
kein Grenzwert; freiwillige Vorversandinspektion; vorgeschrieben für alle Produkte,
die von der GOEIC
(General Organization for Export and
Import Control) bestimmt wurden 1)
9
C 5.
Holzverpackungen
Holzverpackungen
Mit Holzverpackungen (Kisten, Paletten) aus Massivholz können gefährliche
Schadinsekten weltweit verbreitet werden. Diese können in neuen Ökosystemen
ohne natürliche Feinde verheerende Schäden anrichten. Deshalb gelten für die Behandlung von Holzverpackungen beim Export in bestimmte Länder besondere
Vorschriften. Bereits seit Langem gelten spezielle Sirex-Behandlungen für Australien; in einigen Staaten werden Pflanzengesundheitszeugnisse verlangt. Zunehmende Verbreitung findet der IPPC-Standard für Holzverpackungen (ISPM Nr.
15). Dabei handelt es sich um einen internationalen, von der WTO akzeptierten
Standard für den Bereich Holzverpackungen. Ziel des ISPM Nr. 15 ist die Harmonisierung der Importvorschriften der IPPC-Vertragsstaaten zur Verhinderung der
Einschleppung von Schadorganismen mit Verpackungsholz.
Allgemeine Informationen zum IPPC-Standard Holzverpackungen (ISPM Nr. 15)
IPPC steht für International Plant Protection Convention, eine Unterorganisation
der FAO (Food and Agriculture Organisation der UN). Der IPPC-Standard für
Holzverpackungen beschreibt anerkannte Maßnahmen, die im Regelfall von allen
IPPC-Mitgliedsländern als hinreichend für die Behandlung von Holzverpackungen
angesehen werden. Dem ISPM Nr. 15 unterliegt Verpackungsholz (Paletten, Kisten, Trommeln, Ladungsträger usw. mit einer Holzstärke über 6 mm) sowie Stauholz, das zum Abstützen und Verkeilen von Ladung in Containern oder Transportbehältern verwendet wird. Verarbeitete Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Sperrholz, MDF- oder andere Faserplatten sind nicht vom ISPM Nr. 15 erfasst.
Verpackungsholz muss mit einem im ISPM Nr. 15 anerkannten Verfahren behandelt sein, um Schadorganismen im Holz abzutöten. Als Behandlungsmethoden stehen grundsätzlich die Hitzebehandlung (HT) oder die Begasung mit Methylbromid
(MB) zur Auswahl. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß VO (EG) Nr.
1005/2009 vom 16.9.2009 seit dem 19.3.2010 die Nutzung von Methylbromid zur
Begasung von Holzverpackungen in der gesamten EU nicht mehr zulässig ist.
Holzverpackungen aus Drittländern, die mit Methylbromid gemäß dem Standard
ISPM Nr. 15 begast wurden, können weiter in die EU eingeführt werden und auch
hier weiter verwendet sowie wieder ausgeführt werden. Auch können Holzverpackungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Methylbromid begast wurden, weiter verwendet werden. Als Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung
ist auf der Holzverpackung oder dem Stauholz eine Markierung aufzubringen.
Bestandteil des Standards ist auch ein bestimmtes Logo in Form einer symbolisierten Ähre mit den Buchstaben IPPC. Für den Export von Verpackungsmaterial aus
Massivholz in Länder, die eine Behandlung entsprechend dem IPPC-Standard
Holzverpackungen fordern, ist das Verpackungsholz mit folgenden Angaben zu
markieren:
E 7/2010
1
C 5.
Holzverpackungen
1. Symbol Ähre mit den Buchstaben IPPC
2. Registrierungsnummer. Diese Nummer setzt sich aus folgenden Bestandteilen
zusammen, deren Reihenfolge eingehalten werden muss:
— aus der Länderkennung DE für Deutschland (2-stelliger ISO-Ländercode)
— aus der Kennung für das jeweilige Bundesland (gilt nur für Deutschland)
BW
BE
HB
HE
NI
RP
SN
SH
=
=
=
=
=
=
=
=
Baden-Württemberg
Berlin
Bremen
Hessen
Niedersachsen
Rheinland-Pfalz
Sachsen
Schleswig-Holstein
BY
BB
HH
MV
NW
SL
ST
TH
=
=
=
=
=
=
=
=
Bayern
Brandenburg
Hamburg
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Saarland
Sachen-Anhalt
Thüringen
— aus einer von den in den jeweiligen Bundesländern zuständigen Behörden an die
Packmittelbetriebe vergebenen Betriebs-Nummer, z.B. 490000
3. Behandlungsmethode (HT für Heat Treatment oder MB für Begasung mit Methylbromid 1))
4. Die frühere Markierung „DB“ für debarked (entrindetes) Holz entfällt, da laut
Standard mittlerweile nur noch entrindetes Holz zum Einsatz kommen darf.
Beispiel für Deutschland:
1) In der EU nicht mehr zulässig – Weiteres auf Seite 1.
2
Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland
D 4.1.
Für Deutschland zuständige Vertretungen fremder Staaten
Afghanistan
Berlin, Botschaft
Taunusstr. 3 (Ecke Kronberger Str. 5), 14193 Berlin
Tel.: +49 30 20673510
Fax: +49 30 20673525
E-Mail: [email protected]
Internet: www.botschaft-afghanistan.de
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-15:30 Uhr
Amtsbezirk: Bundesgebiet
Bonn, Generalkonsulat
Liebfrauenweg 1a, 53125 Bonn
Tel.: +49 228 22720760
Fax: +49 228 255310
Öffnungszeiten: Mo-Do 09:00-14:00 Uhr
Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland
Grünwald, Generalkonsulat
Nördliche Münchner Straße 12, 82031 Grünwald
Tel.: +49 89 121994444
Fax: +49 89 121994445
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Mo-Do 09:00-12:30 Uhr
Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Thüringen
Konsularbezirk: Bayern, Baden-Württemberg, Thüringen, Sachsen
Ägypten
Berlin, Botschaft
Stauffenbergstr. 6-7, 10785 Berlin
Tel.: +49 30 4775470
Fax: +49 30 4771049
E-Mail: [email protected]
Internet: www.egyptian-embassy.de
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-16:00 Uhr
Amtsbezirk: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, SachsenAnhalt, Thüringen
Frankfurt a.M., Generalkonsulat
Eysseneckstr. 34, 60322 Frankfurt a.M.
Tel.: +49 69 9551340
Fax: +49 69 5972131
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:30-12:00 Uhr, 14:00-15:00 Uhr (nur Abholung)
Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Saarland
E 11/2013
1
D 4.1.
Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland
Hamburg, Generalkonsulat
Mittelweg 183, 20148 Hamburg
Tel.: +49 40 4133260
Fax: +49 40 41332619
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-12:30 Uhr
Amtsbezirk: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Albanien
Berlin, Botschaft
Friedrichstr. 231, 10969 Berlin
Tel.: +49 30 2593040
Fax: +49 30 25931890
E-Mail: [email protected]
Internet: www.botschaft-albanien.de
Öffnungszeiten: Mo-Do 08:30-17:00 Uhr, Fr 08:30-14:00 Uhr
Amtsbezirk: Bundesgebiet
Germering, Honorargeneralkonsul
Goethestr. 16, 82110 Germering
Tel.: +49 89 80076483
Mobil: +49 171 3350913
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-17:00 Uhr und nach Vereinbarung
Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern
Hamburg, Honorarkonsul
Am Eichenrehmen 7, 22359 Hamburg
Tel./Fax: +49 40 18110564
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten: Do 09:00-12:20 Uhr und nach Vereinbarung
Amtsbezirk: Hamburg
Algerien
Berlin, Botschaft
Görschstr. 45-46, 13187 Berlin
Tel.: +49 30 437370
Fax: +49 30 48098716
E-Mail: [email protected]
Internet: www.algerische-botschaft.de
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-16:00 Uhr
Amtsbezirk: Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
Bonn, Generalkonsulat
Rheinallee 32-34, 53173 Bonn
Tel.: +49 228 943760
Fax: +49 228 3698661
Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-14:00 Uhr
2
Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland
D 4.2.
Verzeichnis der Vertretungen
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
Afghanistan
Kabul
(22.12.1954 als G, 29.10.1958 in eine B umgewandelt, 4.12.2001 in Verbindungsbüro
umgewandelt, 9.1.2002 in eine B umgewandelt)
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
L: Rüdiger König, a.o. und bev. Botschafter
A: Wazir Akbar Khan, Mena 6, Kabul.
PA: Embassy of the Federal Republic of Germany, P.O. Box 83, Kabul, Afghanistan.
Tel.: +93 20 2101512
Fax: +49 30 50007518
E-Mail: [email protected]
Internet: www.kabul.diplo.de
Amtsbezirk: Afghanistan.
Rechts- und Konsularreferat/Visastelle:
Tel.: +93 20 2102239
Fax: +49 30 50007616
Kundus
(am 14.11.2003 als Außenstelle eröffnet)
Außenstelle der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul
PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Kundus, Afghanistan.
E-Mail: [email protected]
Masar-e-Scharif
(am 28.8.2006 als Außenstelle eröffnet)
Außenstelle der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul
PA: Embassy of the Federal Republic of Germany – Embassy Office in Masar-eScharif, Afghanistan.
Tel.: +93 797 036520
Ägypten
Kairo
(16.10.1952 als B, 13.5.1965 dipl. Beziehungen abgebrochen, 8.6.1972 als B wiedereröffnet)
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
L: Michael Bock, a.o. und bev. Botschafter
A: 2, Sharia Berlin (Ecke Sharia Hassan Sabri) Kairo-Zamalek.
PA: Embassy of the Federal Republic of Germany, 2, Sharia Berlin (Ecke Sharia
Hassan Sabri), Zamalek, Kairo 11211, Ägypten.
Tel.: +20 2 27282000
Fax: +20 2 27282159
E 1/2013
1
D 4.2.
Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland
E-Mail: [email protected]
Internet: www.kairo.diplo.de
Amtsbezirk: Ägypten.
Visastelle:
Tel.: +20 2 27282177
Fax: +20 2 27282036
E-Mail: [email protected]
Rechts- und Konsularabteilung:
Tel.: +20 2 27282177
Fax: +20 2 27282037
Deutschland-Zentrum der Botschaft Kairo:
Internet: www.almania.diplo.de
Behördensprachen: Englisch, Arabisch
Alexandria
(1.2.2001)
Honorarkonsulin der Bundesrepublik Deutschland
L: Nevine Leheta, Honorarkonsulin
A: 9, El Fawatem Street, Mazarita, Alexandria.
PA: Honorary Consulate of the Federal Republic of Germany, Leader Group Shipping Services, 9 El Fawatem Street, Mazarita, Alexandria, Ägypten.
Tel.: +20 3 4867503
Fax: +20 3 4840977
E-Mail: [email protected]
Amtsbezirk: Gouvernorate Alexandria, Beheira, Dakahliya, Damiette, Gharbiya,
Kafr El Sheikh.
Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Kairo.
Hurghada
(25.10.2004)
Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland
L: Peter-Jürgen Ely, Honorarkonsul
A: 465, El Gabal El Shamali, Hurghada.
PA: Honorary Consulate of the Federal Republic of Germany, 465, El Gabal El
Shamali, Hurghada, Red Sea, Ägypten.
Tel.: +20 65 3445734
Fax: +20 65 3443605
E-Mail: [email protected]
Amtsbezirk: Gouvernorat Rotes Meer.
Übergeordnete Auslandsvertretung: Botschaft Kairo.
2
Anschriften der Auslandshandelskammern
D 4.3.
Die Auslandshandelskammern, Delegierten und
Repräsentanten der Deutschen Wirtschaft
Ägypten
Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer
Postanschrift:
Büroanschrift:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Internet:
Geschäftszeiten:
Präsident:
Geschäftsführer:
Post-/Büroanschrift:
Telefon/Telefax:
E-Mail:
Ansprechpartnerin:
Post-/Büroanschrift:
Standort Kairo
German-Arab Chamber of Industry and Commerce
P.O. Box 385
11511 ATABA, CAIRO
EGYPT
German Industry and Commerce Tower 21
Soliman Abaza Street, off Jameat El Dowal El Arabia St.
Mohandessin – GIZA, CAIRO
EGYPT
+20 2 33368183
+20 2 333368026
[email protected]
www.ahkmena.com
So-Do 07:30-15:30 Uhr
Naguib Sawiris, Orascom
Dr. Rainer Herret
Standort Alexandria
German-Arab Chamber of Industry and Commerce
Chapter Alexandria
7, El Fardos Street
Alga Scan Building 4 (2nd Floor)
SEMOUHA, ALEXANDRIA
EGYPT
+20 3 4273338
[email protected]
Yasmine Kandil
Standort Ismailia
German-Arab Chamber of Industry and Commerce
Chapter Ismailia
135, Orabi and Misr Str.
ISMAILIA
EGYPT
Telefon/Telefax:
Ansprechpartnerin:
+20 64 3921902
Hanan El Gendi
Post-/Büroanschrift:
Standort Berlin
MENA Projektpartner
Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Breite Str. 29
E 8/2013
1
D 4.3.
Anschriften der Auslandshandelskammern
10178 Berlin
DEUTSCHLAND
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Ansprechpartnerin:
+49 30 203081207
+49 30 203081206
[email protected]
Bassant Helmi
Albanien (siehe Mazedonien)
Algerien
Deutsch-Algerische Industrie- und Handelskammer
Postanschrift:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Internet:
Geschäftszeiten:
Präsident:
Geschäftsführer:
Standort Algier
Chambre Algéro-Allemande de Commerce et d’Industrie
11, rue Mohamed Khoudi
El Biar
16000 ALGER
ALGERIEN
+213 21 921844
+213 21 921827
[email protected]
http://algerien.ahk.de
So-Do 08:30-17:00 Uhr
Hubert Mainitz/E.ON Ruhrgas
Dr. Christoph J. Partsch
Angola
Delegation der Deutschen Wirtschaft in Angola
Postanschrift:
Telefon:
Telefax:
E-Mail:
Internet:
Delegierter:
2
Standort Luanda
Delegation der Deutschen Wirtschaft in Angola
Rua Engenheiro Armindo de Andrade, n° 80
Bairro Miramar
LUANDA
ANGOLA
+244 946 267525
+244 222 442831
[email protected]
http://angola.ahk.de
Ricardo Gerigk
D 5.2.
APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-Länderlisten
Liste der APS- und EBA-begünstigten Länder, der ÜLG sowie
der Länder, die unter die präferenzrechtliche Behandlung
nach VO (EG) Nr. 1528/2007 (MAR) fallen
Name des Landes oder des Gebietes (ISO)
Afghanistan (AF)
Angola (AO)
Anguilla (AI)
Äquatorialguinea (GQ)
Armenien (AM)
Aruba (AW)
Äthiopien (ET)
Bangladesch (BD)
Benin (BJ)
Bhutan (BT)
Bolivien (BO)
Bonaire, St. Eustatius und Saba (BQ)
Botsuana (BW)
Britische Jungferninseln (VG)
Britisches Territorium im Indischen Ozean (IO)
Britisches Territorium in der Antarktis
Burkina Faso (BF)
Burundi (BI)
China, Volksrepublik (CN)
Cookinseln (CK)
Costa Rica (CR)
Côte d’Ivoire (CI)
Curaçao (CW)
Dschibuti (DJ)
Ecuador (EC)
El Salvador (SV)
Eritrea (ER)
APS
EBA
Î
Î
Î
Î
Î
Î
Î
Î
Î
Î
Î
Î
Î
Î
Î
Î
Haiti (HT)
Honduras (HN)
E 2/2014
Î
Î
Î
Î
Î
Î1)
Î
Î
Î
Î
Î
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Î
Î
Î
Î
Î
Î
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Î
Î
Î
Î
Î
Î
Î
Î1)
Î
Î
MAR
Î
Î
Falklandinseln (FK)
Fidschi (FJ)
Französisch-Polynesien (PF)
Französische Süd- und Antarktisgebiete (TF)
Gambia (GM)
Georgien (GE)
Ghana (GH)
Grönland (GL)
Guatemala (GT)
Guinea (GN)
Guinea-Bissau (GW)
ÜLG
Î
Î
Î
Î
Î
Î
Î
Î
1
Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)
D 8.
Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)
Soweit sich für den Anwender bei der Einreihung von Waren in den Zolltarif
Schwierigkeiten ergeben, hat er die Möglichkeit, Auskünfte über die Einreihung
bei der Zollverwaltung einzuholen. Dabei ist zwischen unverbindlichen und verbindlichen Zolltarifauskünften zu unterscheiden.
Die Zollstellen können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mündlich oder auch
schriftlich unverbindlich Auskunft erteilen. Die Zollverwaltung ist allerdings nicht
verpflichtet, bei Abfertigungen hiernach zu verfahren. So ist der Einführer insbesondere nicht vor Nachforderungen geschützt, wenn eine Zollstelle die Ware einer
anderen Position oder Unterposition als der in der Auskunft erteilten zuweist.
Nur durch eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ist die Zollverwaltung an
die erteilte Auskunft gebunden. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 11
und 12 Zollkodex (ZK) sowie Art. 5-14 Zollkodex-Durchführungsverordnung
(ZK-DVO), für die praktische Anwendung erläutert durch die Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) ZT 0412-0418.
Verbindliche Zolltarifauskünfte werden auf dem Vordruck 0307 beantragt und mit
dem in Anhang 1 ZK-DVO aufgeführten Vordruck erteilt.
Anträge werden für jeweils nur einen Warentyp bei der zuständigen Zollbehörde
des EG-Mitgliedstaates gestellt, in dem die Auskunft verwendet werden soll.
In der Bundesrepublik Deutschland werden die vZTA vom Hauptzollamt Hannover
für bestimmte Positionen oder Kapitel der Zollnomenklatur erteilt. Auf den folgenden Seiten findet sich das Muster eines Antrags auf Erteilung einer vZTA mit allgemeinen Hinweisen sowie einer konkreten Feld-Ausfüllhilfe.
Ebenfalls wird im Amtsblatt der Europäischen Union regelmäßig eine Liste publiziert, die die Zuständigkeiten zur Erteilung von vZTAn für alle Mitgliedstaaten
enthält. Die aktuelle Liste findet sich am Ende dieses Beitrags.
Im Antrag auf Erteilung sind folgende Angaben erforderlich:
— Beschreibung der Ware unter Angabe der für die Einreihung in den Zolltarif
maßgeblichen Merkmale
— handelsübliche Bezeichnung
— Beschaffenheit und sonstige Eigenarten der Ware
— ggf. Ursprungs- und Herkunftsland
Je nach Auskunft und Warenart sind Proben, Fachliteratur oder andere Unterlagen
(Kataloge, Pläne u.a.m.) mit einzureichen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte sind gebührenfrei, der Antragsteller hat jedoch die
Kosten für die Untersuchung und den Versand der Proben nach der Zollkostenordnung (VSF SV 2052) zu tragen.
E 8/2010
1
D 8.
Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)
In der Auskunft wird der Zollsatz, dem die Ware unterliegt, nicht angegeben, sondern nur die 8-stellige Codenummer der Kombinierten Nomenklatur (KN), zu der
die betreffende Ware gehört.
Unverbindlich wird durch die Angabe der Codenummern des Elektronischen Zolltarifs (EZT) auf Zollsätze, Verbrauchsteuern, die EUSt, Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze (VuB), auf Warennummern des
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik und Bestimmungen der Einfuhrliste hingewiesen.
Die vZTA-Nummer setzt sich wie folgt zusammen:
DE
B, F, HH, K, M
/
00000
/
00
00
Beispiele:
=
=
=
=
=
=
=
=
für Bundesrepublik Deutschland
Ortsangabe der erteilenden Zollbehörde (ZPLA)
Schrägstrich als Trennzeichen
laufende Nummer der vZTA, bis zu 5 Stellen
Schrägstrich als Trennzeichen
die letzten 2 Stellen des laufenden Jahres
Bindestrich als Trennzeichen
laufende Nummer der vZTA, die aufgrund eines Antrags
erteilt wurde
DEB/1/10-02
DEHH/250/10-10
Ist eine vZTA erteilt worden, kann bei der Abfertigung nicht grundsätzlich auf
eine Zollbeschau verzichtet werden. Aus dem Vorliegen einer vZTA kann nicht
automatisch der Schluss gezogen werden, dass die eingeführte Ware in sämtlichen
Beschaffenheitsmerkmalen denjenigen der vZTA entspricht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte binden die Zollbehörden nur gegenüber den berechtigten Personen, denen die Auskunft erteilt wurde. Sie gelten in der gesamten
EU für die Dauer von 6 Jahren nach Erteilung.
Eine verbindliche Zolltarifauskunft tritt allerdings außer Kraft, wenn die Entscheidungsgründe nicht mehr mit der Zolltarifnomenklatur vereinbar sind, z.B. durch:
— Änderung der Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der Nomenklatur
— Urteile des Europäischen Gerichtshofes
— Tarifavise
— Standardentscheidungen der Kommission
— Veränderungen von Positionen und Anweisungen
Überdies wird sie ungültig, wenn der Berechtigte davon in Kenntnis gesetzt wird.
Wurde eine vZTA widerrufen, gibt sie dennoch dem Antragsteller die Sicherheit
vor Nachforderungen von Einfuhrabgaben für die Dauer von höchstens 6 Monaten
(Vertrauensschutz). Die Zollverwaltung ist während dieser Zeit gehalten, weiterhin
nach der Auskunft zu verfahren. Allerdings gilt dieser Schutz nur für solche Waren,
2
Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA)
D 9.
Verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA)
Neben der verbindlichen Zolltarifauskunft besteht auch die Möglichkeit für Unternehmen, verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) zu erhalten. Verbindliche Auskünfte dienen der Rechtssicherheit bei der Beurteilung des präferentiellen und nichtpräferentiellen/handelspolitischen Ursprungsrechts (Art. 12 Zollkodex).
Anträge auf Ausstellung einer verbindlichen Ursprungseigenschaft werden grundsätzlich in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem auch der Firmensitz des Unternehmens liegt. Die verbindliche Ursprungsauskunft bezieht sich während ihrer 3-jährigen Gültigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auf eine bestimmte, genau beschriebene Ware und deren Herstellungsprozess. Sie bindet alle Mitgliedstaaten (Art. 11 Zollkodex-DVO).
Jede Änderung bzgl. der Ware, des Herstellungsprozesses, der Art und des Umfangs und des Ursprungs von Herstellungskomponenten führt dazu, dass die Auskunft für die geänderte Ware keine Gültigkeit hat. Im Fall einer geänderten
Rechtsauffassung verliert die erteilte Auskunft ebenfalls ihre Gültigkeit. Dies kann
beispielsweise durch Vereinbarungen auf Ebene der WTO geschehen. In diesen
Fällen muss die Änderung verkündet werden, aus Gründen des Vertrauensschutzes
kann die alte Auskunft noch 6 Monate verwendet werden.
In der EU sind für die Erteilung der verbindlichen Ursprungsauskünfte die im
ABl. (EG) C 329, S. 10 vom 24.12.2008 benannten Stellen zuständig. Diese Liste
findet sich am Ende dieses Beitrags abgedruckt. In der Bundesrepublik Deutschland erteilt das Hauptzollamt Hannover Ursprungsauskünfte im präferentiellen
Bereich. Die in der Liste genannten Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten
sind nicht mehr unmittelbar zuständig. Gemäß der zwischen der Zollverwaltung
und der deutschen IHK-Organisation getroffenen Vereinbarung erteilen die vorgenannten Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten auch Ursprungsauskünfte
im nichtpräferentiellen Ursprungsbereich, soweit es um landwirtschaftliche Produkte geht, bei denen die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Festlegung
der Ursprungseigenschaft abhängt. Ursprungsauskünfte für Verarbeitungsschritte,
die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft stattgefunden haben, fallen ebenfalls in die Zuständigkeit des Hauptzollamts Hannover. Alle sonstigen Auskünfte
im nichtpräferentiellen Ursprungsbereich erteilen die 80 deutschen Industrie- und
Handelskammern, unterstützt vom Ursprungsgremium des DIHK. Sollte sich bei
der Prüfung durch eine IHK herausstellen, dass beispielsweise die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung im Ausland stattgefunden hat, wird die Prüfung an dieser Stelle einer Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt übergeben. Verbindliche Ursprungsauskünfte werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die erteilten Auskünfte werden auf europäischer Ebene abgeglichen.
Neben der verbindlichen Auskunft im nichtpräferentiellen Ursprungsrecht besteht
die Möglichkeit, sich eine Nationalisierungsbescheinigung einer IHK einzuholen.
Diese Entscheidungen sind als Verwaltungsakt im eigenen Kammerbezirk gültig.
Verbindliche Auskünfte sind i.d.R nur dann von Interesse, wenn sich innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft mehrere Betriebsstätten befinden.
E 6/2010
1
Merkblatt zu Zollanmeldungen
D 10.
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen
und Wiederausfuhrmitteilungen 1)
Anmerkung: Das Merkblatt ersetzt mit Wirkung vom 1.1.2014 das „Merkblatt zu
Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2013“.
Inhaltsübersicht
Titel I
(1)-(16)
(1)
(2)-(12)
(13)-(16)
(17)-(20)
(17), (18)
(19)
(20)
(21)
Allgemeine Bemerkungen
Abschnitt I – Vorbemerkungen
Anwendungsbereich
Begriffe
Verwendungszweck der Anmeldung
Abschnitt II – Verlangte Angaben
Verzeichnis der für die Zollverfahren verlangten Angaben
Verzeichnisse der verlangten Angaben für summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen
Verzeichnis der verlangten Angaben für summarische Anmeldungen zur vorübergehende Verwahrung
Abschnitt III – Hinweise nach § 4 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes und
§ 17 des Bundesstatistikgesetzes
Titel II
Bemerkungen zu den Datenelementen der Zollanmeldung
Abschnitt I – Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr
Abschnitt II – Förmlichkeiten beim Versand und während der Beförderung im
gemeinschaftlichen Versandverfahren
Abschnitt III – Förmlichkeiten beim Eingang/der Einfuhr
Titel III
(1)-(21)
(22)-(28)
(29)-(31)
Ergänzende Bemerkungen bei Verwendung des Einheitspapiers
Abschnitt I – Verwendung des Einheitspapiers und Gestaltung der Vordrucke
Abschnitt II – Ausfüllen der Vordrucke
Abschnitt III – Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken
Titel IV
Bemerkungen zu den Datenelementen der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung sowie der Wiederausfuhrmitteilung
Abschnitt I – Förmlichkeiten beim Ausgang
1. Summarische Ausgangsanmeldung
1) Bundesministerium der Finanzen (III B 1 – Z 3455/13/10001, Dok.-Nr. 2013/1120055 vom
3.12.2013).
E 1/2014
1
D 10.
Merkblatt zu Zollanmeldungen
2. Wiederausfuhrmitteilung
Abschnitt II – Förmlichkeiten beim Eingang
1. Summarische Eingangsanmeldung
2. Umleitungsantrag
3. Ankunftsmeldung
Titel V
Bemerkungen zu den Datenelementen der summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
Anhänge (1A-11)
Anhang 1A
Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik – ISO-Alpha-2-Code für
Länder
Anhang 1B
ISO-Alpha-3-Code für Währungen
Anhang 2
Zu Feld Nr. 20: Lieferbedingung
Anhang 3
Zu Feld Nr. 24: Art des Geschäfts
Anhang 4
Zu Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle/Eingangszollstelle – Verzeichnis der anzugebenden Schlüsselnummern
Anhang 5
Zu Feld Nr. 36: Präferenz
Abschnitt A – Anzuwendende Codes
Abschnitt B – Liste der gebräuchlichsten Codes
Anhang 6
Zu Feld Nr. 37: Verfahren bei der Versendung/Ausfuhr bzw. beim Eingang/
bei der Einfuhr
Abschnitt A – Erstes Unterfeld
Abschnitt B – Zweites Unterfeld
Abschnitt C
Teil I
Die häufigsten Verfahrenscodes bei der Versendung/Ausfuhr
Teil II
Die häufigsten Verfahrenscodes bei dem Eingang/der Einfuhr
Anhang 7
Zu Feld Nr. 47: Schlüsselzahlen für die Abgabenarten
Anhang 8
Zu Feld Nr. 31: Art der Packstücke
Anhang 9
Zu Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier
Anhang 10
Zu Feld Nr. 44: Besondere Vermerke
Anhang 11
Zu Feld Nr. 44: Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen
2
Merkblatt zu Zollanmeldungen
D 10.
2. Unterfeld
Die Staatszugehörigkeit des mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittels, das beim
Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft benutzt wird, ist anzugeben.
Bei Beförderungen im Postverkehr, im Eisenbahnverkehr, durch fest installierte
Transporteinrichtungen (z.B. Rohrleitungen) oder eigenen Antrieb entfällt die
Angabe der Staatszugehörigkeit.
Für die Bezeichnung der Staatszugehörigkeit ist der ISO-Alpha-2-Code für
Länder (Anhang 1A) maßgebend. Kann die Staatszugehörigkeit nicht ermittelt
werden, so ist der Code „QU“ einzutragen.
Anmerkung: Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere
Beförderungsmittel benutzt, ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den
Antrieb der Zusammenstellung sorgt (Beispiele: Im Falle „Lastkraftwagen auf
Seeschiff“ ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle „Zugmaschine
mit Auflieger“ ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel).
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt III Nr. 1 und 8.
Feld 22
Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag
22 Währung u. in Rechn. gestellter Gesamtbetr.
Anzugeben sind die Währung (1. Unterfeld), auf die der Geschäftsvertrag lautet,
unter Benutzung des ISO-Alpha-3-Codes für Währungen (siehe Anhang 1B)
und der für alle angemeldeten Waren in dieser Währung in Rechnung gestellte
Betrag (2. Unterfeld). In Fällen kostenloser Lieferung ist „unentgeltlich“ einzutragen.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt III Nr. 1, 6 und 7.
Feld 23
Umrechnungskurs
23 Umrechnungskurs
(Nicht auszufüllen)
Feld 24
Art des Geschäfts
24 Art des
Geschäfts
In diesem Feld ist die Art des Geschäfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln
des Geschäftsvertrags wie z.B. Verkauf oder Kommission ersichtlich werden) mit
der Schlüsselnummer entsprechend Anhang 3 anzugeben.
E 1/2014
31
D 10.
Merkblatt zu Zollanmeldungen
In den Fällen, in denen in einer Sendung Waren ausgeführt werden, die unter
verschiedene Arten des Geschäfts fallen, kann die Schlüsselnummer angegeben
werden, die für den größten Anteil der Waren zutreffend ist.
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt III Nr. 1 und 7.
Feld 25
Verkehrszweig an der Grenze
25 Verkehrszweig an
der Grenze
Hier ist unter Benutzung eines der nachfolgenden Codes die Art des Verkehrszweiges entsprechend dem mutmaßlichen aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.
1 – Seeverkehr
2 – Eisenbahnverkehr
3 – Straßenverkehr
4 – Luftverkehr
5 – Postsendungen
7 – Fest installierte Transporteinrichtungen 1)
8 – Binnenschifffahrt
9 – Eigener Antrieb 2)
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt III Nr. 1, 7 und 8.
Feld 26
Inländischer Verkehrszweig
26 Inländischer Verkehrszweig
Hier ist unter Benutzung eines der nachfolgenden Codes die Art des Verkehrszweiges entsprechend dem Beförderungsmittel anzugeben, auf dem die Waren
bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen sind. Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Ausfuhrformalitäten bei der Ausgangszollstelle erfüllt werden
und bei der Wiederausfuhr der Waren im Zolllagerverfahren.
1 – Seeverkehr
2 – Eisenbahnverkehr
3 – Straßenverkehr
4 – Luftverkehr
5 – Postsendungen
7 – Fest installierte Transporteinrichtungen 1)
8 – Binnenschifffahrt
9 – Eigener Antrieb 3)
Rechtsgrundlage: Titel I Abschnitt III Nr. 1, 7 und 8.
1) Zum Beispiel Rohrleitungen.
2) Beförderungsmittel, die selbst Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind und mit eigener
Kraft die Grenze des Erhebungsgebiets/Inlands überschreiten.
3) Beförderungsmittel, die selbst Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind und mit eigener
Kraft den Ort der Gestellung verlassen.
32
Fachbegriffe Außenwirtschaft
D 12.
Erläuterungen zu wichtigen Fachbegriffen
der Außenwirtschaft
Unterstrichene Begriffe weisen auf zusätzliche Erläuterungen hin.
Akkreditiv
Verpflichtung einer Bank, gemäß den Weisungen ihres Kunden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Zahlungen an einen Dritten zu leisten bzw. eine andere
Bank zur Zahlung zu ermächtigen. Das Akkreditiv dient vorrangig der Sicherstellung von Zahlungen im Außenhandel.
AKP-Abkommen
(Cotonou-Abkommen, früher: Lomé-Abkommen)
Abkommen zwischen der EG und ca. 77 Staaten des afrikanischen, karibischen
und pazifischen Raumes (AKP-Staaten). Das Entwicklungshilfeabkommen gewährt diesen Staaten einseitige Zollpräferenzen. Da dies gegen die Regeln der
WTO verstößt, werden mit den Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene bilaterale
Abkommen geschlossen, u.a. mit den Staaten der Karibik (CARIFORUM).
Weitere Informationen: A 3.6.
D 5.2.
Allgemeine Genehmigung
Zur Vereinfachung der Exportkontrolle werden bestimmte genehmigungspflichtige
Ausfuhren durch „Allgemeine Genehmigungen“ pauschal erlaubt. In diesen Fällen
muss keine förmliche Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen beziehen sich auf exakt beschriebene Warenarten, Werte und Empfangsländer.
Weitere Informationen: A 3.3.7.
Amtsplatz
Zollabfertigungen werden i.d.R. an einem Amtsplatz vorgenommen, d.h. in
Zollämtern oder vom Zoll bestimmten Abfertigungsstellen. Die Ware wird dort
vorgeführt (gestellt). Abfertigungen im Unternehmen, also außerhalb des Amtsplatzes, sind möglich. Sie müssen beantragt werden und sind gebührenpflichtig.
Andengemeinschaft (Comunidad Andina de Naciones [CAN])
(früher: Andenpakt)
1969 gegründeter und 1996 umbenannter Zusammenschluss südamerikanischer
Staaten mit dem Ziel, neben der Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Andenregion einen gemeinsamen Markt zu schaffen. 1994 wurde die
Gründung einer Freihandelszone binnen 15 Jahren vertraglich vereinbart. Zolltariflich wendet die Gemeinschaft eine gemeinsame Nomenklatur (NANDINA) an.
E 12/2009
1
Fachbegriffe Außenwirtschaft
D 12.
Intrahandelsstatistik
Die Intra-(oder Binnen-)handelsstatistik ist ein Meldeverfahren mit dem Ziel,
die Warenströme innerhalb der Europäischen Union (EU) zuverlässig zu erfassen. Das Mittel dazu ist die Intrastat-Meldung; jede natürliche oder juristische
Person in Deutschland, die innerhalb der EU Handel treibt, ist verpflichtet, diese
Meldung 1-mal monatlich an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden zu machen, sofern die Umsätze ausreichend hoch sind.
Weitere Informationen: A 0.
A 2.3.1.
D 11.
Intrastat-Meldung
Die Intrastat-Meldung dient ausschließlich der Erfassung der Warenströme innerhalb der Europäischen Union (EU) durch das Statistische Bundesamt. Mit ihr
werden alle in einem Kalendermonat zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und einem anderen Mitgliedstaat der EU gehandelten Gemeinschaftswaren spätestens am 10. des Folgemonats gemeldet. Die Meldepflicht greift erst ab einem
Jahresumsatz von 500.000 EUR innerhalb der EU getrennt nach Eingang und
Versendung.
Weitere Informationen: A 0.
A 2.3.1.
KOBRA (Kontrolle bei der Ausfuhr)
Zollinternes Überwachungssystem für Ausfuhrsendungen bei bestimmten Warenarten.
Kontingent
Mengen oder Wertgrenzen für den Im- oder Export von Waren zur Steuerung des
Handels. Es gibt absolute Begrenzungen durch Kontingente, d.h. nur eine bestimmte Menge einer Ware darf beispielsweise importiert werden. Daneben bestehen Zollkontingente. Diese sehen lediglich niedrigere Zollsätze für eine bestimmte
Menge vor. Ist die Menge erreicht, muss der normale Zollsatz bezahlt werden.
Kumulation
Möglichkeit, den präferentiellen Ursprung zu erreichen. Normalerweise werden
die für den präferentiellen Ursprung vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte innerhalb eines Landes errecht (z.B. innerhalb der EU). Falls dies nicht
gegeben ist, können hilfsweise Vormaterialien oder Prozessschritte in anderen
Ländern, mit denen ein Abkommen besteht, auf den Ursprung angerechnet werden. Die Gültigkeit des Ursprungs wird dabei eingeschränkt.
Weitere Informationen: A 3.6.
E 3/2012
21
Begleitpapiere
für Ausfuhrsendungen
Bestellformular
Einfach ausfüllen und per Fax zurück an die Telefax-Nummer +49 2302 2029311 senden – Sie erhalten
dann umgehend eine schriftliche Bestätigung.
Weitere Bestellmöglichkeiten:
Preise für 1 Arbeitsplatz:
Per Telefon:
Per E-Mail:
Per Internet:
+49 2302 202930
[email protected]
www.mendel-verlag.de/begleitpapiere
Grundwerk: 89,00 EUR netto (105,91 EUR brutto – Verpflichtung zur Abnahme der Updates für 1 Jahr)
Updates:
ca. 10-12 im Jahr zum Seitenpreis von 0,26 EUR netto (0,31 EUR brutto)
Bruttopreise verstehen sich inkl. 19% MwSt. und zzgl. Versandkosten.
Weitere Lizenzen:
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Beim Bezug von bis zu 5 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf diese einen Rabatt von 25%.
Beim Bezug von 6-10 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 35%.
Beim Bezug von 11-15 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 45%.
Beim Bezug von 16-20 zusätzlichen Lizenzen gewähren wir auf alle zusätzlichen Lizenzen einen Rabatt von 55%.
Benötigen Sie mehr als 20 Lizenzen, können wir Ihnen Preise auf Anfrage nennen.
Bestellung
Hiermit bestellen wir:
1. Neubestellung
Die CD-ROM „Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen“ (= 1 Lizenz) mit ___ zusätzlichen Lizenzen.
2. Zusatzbestellung
Wir erhalten bereits die CD-ROM „Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen“ und benötigen ___ weitere Lizenzen.
Firmenangaben
Kunden-Nummer (falls vorhanden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ansprechpartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße (kein Postfach) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
PLZ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Telefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Telefax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
E-Mail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses
Vertrages sind schriftlich niederzulegen.
(3) Soweit diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen Verkehr enthalten,
gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sowie gegenüber einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Durch Ihre schriftliche Bestellung z.B. per Brief,
Fax oder E-Mail geben Sie ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages
ab. In unserem Online-Shop wird die bindende Bestellung durch das Anklicken des
Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ ausgelöst.
(2) Im Falle einer Online-Bestellung bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Bestellung
umgehend per E-Mail. Diese Eingangsbestätigung erfolgt automatisch und stellt keine
Vertragsannahme dar. Bitte prüfen Sie die Eingangsbestätigung auf Abweichungen
zwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten, sind Sie verpflichtet, uns diese unverzüglich mitzuteilen.
(3) Auf Ihre Bestellung senden wir Ihnen innerhalb von 15 Tagen eine schriftliche Auftragsbestätigung per Post zu. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt ein Kaufvertrag
zustande. Bitte prüfen Sie die Auftragsbestätigung auf Abweichungen zwischen Bestellung und Bestätigung und auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler. Sofern Unstimmigkeiten auftreten, sind Sie verpflichtet, uns diese unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für den Fall, dass die bestellte Ware nicht lieferbar sein sollte, behalten wir uns den
Rücktritt vom Vertrag vor. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Fälle, in denen eine Nichtbelieferung von uns zu vertreten ist. Wir werden Sie über die Nichtverfügbarkeit der Ware
unverzüglich in Kenntnis setzen und ggf. bereits geleistete Zahlungen werden umgehend erstattet.
§ 3 Eingabefehler (Online-Shop)
(1) Sie können Ihre Eingaben vor Abgabe der Bestellung mit Hilfe der üblichen Tastaturfunktionen (Korrektur der angegebenen Anzahl) korrigieren. Nach Anklicken des
Buttons „Weiter zur Bestellzusammenfassung“ erhalten Sie eine individuelle Zusammenfassung Ihrer Bestellung. Vor Abgabe der Bestellung können Sie Ihre Bestellung
mit Hilfe der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen (Zurück-Button des Browsers) auf
der vorherigen Bestellseite in den entsprechenden Eingabefeldern korrigieren. Nach
Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ ist eine Korrektur nicht mehr möglich.
§ 4 Vertragssprache
Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
§ 5 Laufzeit des Vertrages:
Bestellungen von Loseblattsammlungen, Fachmagazinen etc.
(1) Bei Bestellung von Publikationen mit Aktualisierungs- bzw. Update-Service (Loseblatt und CD-ROM) wird mit Abschluss des Kaufvertrages gleichzeitig ein Abonnement
auf Ergänzungslieferungen für mindestens 12 Monate – beginnend mit Rechnungstellung – geschlossen. Wird das Abonnement nicht spätestens einen Monat vor Ablauf
der festen Bezugszeit in Textform gekündigt, verlängert es sich automatisch. Danach
ist die Kündigung in Textform mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsende
möglich.
(2) Im Falle der Bestellung von Fachmagazinen (z.B. Foreign Trade) oder anderen Publikationen im Abo (z.B. Konsulats- und Mustervorschriften (kurz: „K und M“) und Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik) entnehmen Sie bitte die jeweilige Vertragslaufzeit und Kündigungsregelung der Produktbeschreibung, die Sie beispielsweise auf den entsprechenden Unterseiten unter www.mendel-verlag.de einsehen
können.
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§ 6 Nutzungsrechte von elektronischen Publikationen,
auch zur Fortsetzung, insb. CD-ROMs
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Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten Bedingungen verletzt
wird.
(4) Die elektronischen Publikationen werden nach dem Stand der Technik sorgfältig
entwickelt. Für fehlerfreie Arbeit sowie für die Verwendbarkeit der Daten oder des Datenträgers bei unterschiedlichen Rechnertypen oder Gerätekonfigurationen wird keine
Gewährleistung übernommen.
§ 7 Lieferung – Gefahrübergang
(1) Teillieferungen sind zulässig, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
(2) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin ist
ausnahmsweise verbindlich zugesagt worden.
(3) Der Versand der Ware erfolgt auf unsere Gefahr. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im kauf-
männischen Verkehr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns
dem Frachtführer übergeben wird. Im Verkehr mit Verbrauchern gelten für den Gefahrenübergang die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Preise, Zahlungsbedingungen, Versandkosten, Rücksendekosten
(1) Alle Preise sind in Euro angegeben. Die Preise sind als Endpreise zu verstehen,
d.h. sie beinhalten sämtliche Preisbestandteile, einschließlich der gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die Versandkosten gemäß den Bestimmungen
unter § 8 Abs. 4.
(2) Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware fällig. Abweichend hiervon wird der Kaufpreis
im kaufmännischen Verkehr mit Absendung der Ware durch uns fällig. Der Abzug von
Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(3) Die Zahlung erfolgt per Rechnung. Wir behalten uns vor, in Einzelfällen nur gegen
Vorkasse zu liefern. In diesem Fall wird das Produkt erst bei Eingang des vollständigen
Rechnungsbetrags zur Auslieferung gebracht.
(4) Wir erheben je Bestellung eine Versandkostenpauschale in Höhe von 3,80 EUR.
Bei Bestellung der Publikation „K und M“ (Print oder CD-ROM) betragen die Versandkosten für die Publikation sowie die Nachtragslieferungen über 2 Jahre 8,30 EUR. Bei
der Bestellung eines Abonnements für das Fachmagazin Foreign Trade betragen die
jährlichen Versandkosten insgesamt 12,50 EUR. Sollten Sie zu den Publikationen „K
und M“ oder Foreign Trade noch andere Publikationen bestellen, fällt die reguläre Versandkostenpauschale von 3,80 EUR zusätzlich an. Der Versand von kostenpflichtigen
Ergänzungslieferungen und Updates im Rahmen von Abonnements erfolgt i.d.R. als
Bücher- oder Warensendung. Versandkosten für den Buchhandel und für Lieferungen
ins Ausland können abweichen. Fallen bei Lieferungen in Drittländer Zölle, Steuern
oder sonstige Abgaben an, sind diese vom Besteller zu tragen und werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt.
(5) Falls Sie die Ware als Verbraucher bestellen, also zu einem Zweck, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, tragen Sie im Fall eines wirksamen Widerrufs der Vertragserklärung die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung in unserem Eigentum.
§ 10 Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht
(1) Sie sind nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn Ihre Gegenansprüche unbestritten,
rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind Sie nur befugt, wenn Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Gewährleistung
(1) Ist die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Mängelhaftungsrechte unbegrenzt zu.
(2) Im kaufmännischen Verkehr setzen Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass
dieser seinen ggf. nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
§ 12 Haftung
(1) In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur,
soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung für die Nichteinhaltung gegebener Garantien sowie nach
dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung ist
insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Sonstiges
(1) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand und Erfüllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht
zu verklagen.
(2) Unser Geschäftssitz ist weiterhin Gerichtsstand, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Bestellung aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland
verlegt. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen. Sofern der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, bleiben zwingende Bestimmungen
dieses Staates unberührt.
(5) Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen
den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 14 Vertragsspeicherung (Online-Shop)
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Ihnen auch übersendet. Bitte sichern Sie diese vorsorglich auch selbst, indem Sie über die Druckfunktion Ihres
Browsers diese Seite ausdrucken.
(2) Der Vertragstext ist für Sie nach Absenden der Bestellung nicht mehr zugänglich.
Eine Speicherfunktion in wiedergabefähiger Form bieten wir nicht an. Diese müssten
Sie daher selbst veranlassen (z.B. durch Screenshot des jeweiligen Angebots).
Stand: 1/2017
Mendel Verlag
Benutzerinformationen
Inhaltsverzeichnis
1. Systemvoraussetzungen
2. Grundwerk und Lizenzen
a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz
b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen
3. Registrierung
4. Zugriff auf die Daten
5. Updates
6. Nutzung der CD-ROM
7. FAQ
8. Nutzungsvereinbarung
9. Kontakt
1. Systemvoraussetzungen
3. Registrierung
Die Anzeige der CD-ROM erfordert einen Computer mit dem Betriebssystem
Windows XP oder neuer sowie einem CD-ROM Laufwerk.
Sie benötigen außerdem eine Möglichkeit, PDF-Dateien anzuzeigen – wir empfehlen den Adobe Reader in der jeweils aktuellen Version (dieser ist unter
http://get.adobe.com/de/reader erhältlich, Sie werden interaktiv durch die Installation geleitet). Eine optimale Unterstützung aller Funktionen dieser CD-ROM ist
ab Version 7 des Adobe Readers gewährleistet.
Sollten Sie über mehrere Computer mit unterschiedlichen Windows-Versionen
verfügen, empfehlen wir eine Registrierung auf dem Rechner mit dem aktuellsten Betriebssystem.
Ferner müssen Sie auf dem Rechner, auf dem Sie eine Registrierung durchführen
möchten, Administratorrechte besitzen. Falls Sie nicht über diese Rechte verfügen, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Administrator.
Die einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzung der Inhalte der CD.
Bitte beachten Sie: Mit der Registrierung und Nutzung der CD-ROM stimmen Sie
der Nutzungsvereinbarung sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
Wichtig ist, dass für die Registrierung und Nutzung der CD-ROM vorerst alle Programme zur Anzeige von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Der Registrierungsvorgang beginnt automatisch beim erstmaligen Einlegen der CD in Ihr CDROM Laufwerk. Sollte dies nicht der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei mit der Endung „.exe“ aus. Sie können den Registrierungsvorgang jederzeit beenden, indem Sie das zugehörige Fenster schließen.
Am Beginn des Registrierungsvorgangs wird ein Auszug dieses Dokuments, der
unter anderem Informationen zu Lizenzen und die Nutzungsbedingungen enthält, angezeigt.
Die Registrierung kann entweder online (über das Internet) oder telefonisch
(durch einen Anruf bei uns) erfolgen.
Wir empfehlen Ihnen die Online-Registrierung, da diese nur wenige Augenblicke
dauert und nach der Eingabe Ihrer TID automatisch erfolgt. Bitte beachten Sie,
dass Ihr Rechner hierzu mit dem Internet verbunden sein muss.
Geben Sie zuerst Ihre TID ein und wählen sie dann die Art der Registrierung aus.
2. Grundwerk und Lizenzen
Zusammen mit dem Grundwerk (auf CD-ROM) haben Sie Ihre Transaction ID
(TID) erhalten, die für die Registrierung notwendig ist. Die einmalige Registrierung der von Ihnen verwendeten Lizenz(en) ist eine Voraussetzung zur Nutzung
der Inhalte der CD. Ihrer TID wurde die Anzahl von Lizenzen zugeordnet, die Sie
erworben haben, d.h. mindestens eine. Bitte bewahren Sie diese TID gut auf, da
sie der Identifikation Ihrer Lizenz(en) dient und im Falle von Rückfragen erforderlich ist. Bitte beachten Sie ferner, dass eine Lizenz nur auf genau einem Computer verwendet werden kann. Sollten Sie die Inhalte auf mehreren Rechnern nutzen wollen, so benötigen Sie auch mehrere Lizenzen.
Eine Bestellung zusätzlicher Lizenzen ist ganz leicht. Bitte beachten Sie dazu unser Bestellformular.
a) 1 Grundwerk mit 1 Lizenz
In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, die Inhalte der CD-ROM auf genau einem Computer zu nutzen, den Sie dazu zunächst registrieren müssen. Sie müssen
also zuerst einen geeigneten Computer auswählen. Die Daten der CD-ROM können Sie z.B. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren.
Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem registrierten Computer auf
den jeweiligen Speicherort zugreifen können.
b) 1 Grundwerk mit mehreren Lizenzen
Für den Fall, dass Sie mehrere Lizenzen erworben haben, haben Sie nur eine CDROM und eine TID bekommen, können die Inhalte der CD jedoch gemäß der Anzahl der Lizenzen auf einer entsprechenden Anzahl von Rechnern registrieren
und damit nutzen. Sie müssen also zuerst geeignete Computer auswählen. Die
Daten der CD-ROM können Sie z.B. auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen
Netzwerkrechner kopieren. Die Daten können auch von der sich im Laufwerk befindlichen CD direkt aufgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem
registrierten Computer auf den jeweiligen Speicherort zugreifen können.
Haben Sie die Online-Registrierung ausgewählt, so erscheint kurz die Nachricht
„Bitte warten …“ und der Registrierungsvorgang wird abgeschlossen. Es wird
automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite
der CD-ROM angezeigt.
Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen oder die telefonische Registrierung bevorzugen, so können Sie diese unter der Rufnummer +49 2302
202930 innerhalb der folgenden Zeiten durchführen:
Mo-Do 09:30-13:00 Uhr
und
13:30-15:30 Uhr
Fr
09:30-13:00 Uhr
und
13:30-14:30 Uhr
Sehr nützlich zur Navigation ist auch die Indexsuche. Hier können Sie eine Volltextsuche über alle Dokumente in sehr kurzer Zeit durchführen. Im Adobe Reader
erreichen Sie die Indexsuche über den Menüpunkt „Bearbeiten“, Unterpunkt
„Erweiterte Suche“. Nachdem Sie eine Suche ausgeführt haben, werden als Ergebnis zunächst die Titel der Dokumente, die Treffer enthalten, in einer Baumstruktur dargestellt. Sie können sich nun die Ergebnisse der Suche innerhalb eines Dokuments anzeigen lassen. Näheres zur Indexsuche erfahren Sie in der Hilfe
ihres Readers.
Dazu teilen Sie uns die angezeigte MID und Ihre TID mit und halten ferner bitte
Ihre Kundendaten bereit. Sie erhalten dann einen Zugangscode, den Sie bitte in
das untere Feld eintragen. Achten Sie hierbei darauf, die Buchstaben groß zu
schreiben. Wenn Sie nun Ihre Eingabe bestätigen, wird der Registrierungsvorgang abgeschlossen. Es wird automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt.
4. Zugriff auf die Daten
Bitte beachten Sie, dass für den Start der CD-ROM alle Programme zur Anzeige
von PDF-Dateien geschlossen sein müssen. Sie können die Inhalte der CD-ROM
entweder a) direkt von der CD nutzen oder aber b) auch auf Ihren Arbeitsplatzrechner oder einen Netzwerkrechner kopieren.
a) Falls Sie die Inhalte direkt von der CD benutzen möchten, so wird i.d.R. nach
dem Einlegen der CD in Ihr CD-ROM Laufwerk automatisch der auf Ihrem System installierte Reader gestartet und die Startseite angezeigt. Sollte dies nicht
der Fall sein, führen Sie bitte die auf der CD befindliche Startdatei mit der Endung„.exe“ aus.
b) Falls Sie die Inhalte der CD auf Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner speichern möchten, so können Sie die Inhalte der CD kopieren
und unter einem beliebigen Pfad ablegen. Dabei müssen Sie allerdings die Dateistruktur, wie sie sich auf der CD befindet, erhalten, da ansonsten die Verknüpfungen innerhalb der Publikation nicht mehr funktionieren. Führen Sie
nun die Startdatei mit der Endung „.exe“ aus. Der auf Ihrem System installierte Reader wird gestartet und die Startseite der CD-ROM angezeigt.
5. Updates
Wenn Sie ein neues Update erhalten haben, ist keine erneute Registrierung der
einzelnen Computer erforderlich. Falls Sie die Inhalte der CD-ROM allerdings auf
Ihrem Arbeitsplatzrechner oder einem Netzwerkrechner gespeichert haben, löschen Sie bitte jedoch zunächst die bestehenden Ordner des letzten Updates, bevor Sie die aktuellen Daten dort ablegen.
6. Nutzung der CD-ROM
Zur Navigation durch die CD können Sie entweder das Inhaltsverzeichnis oder
die Baumstruktur zur Linken des aktuell angezeigten Dokuments benutzen.
7. FAQ – Frequently Asked Questions
Beachten Sie bitte, dass einige Funktionen wie „Kopieren“, „Kopie speichern...“
oder „Email...“ des PDF-Readers nur eingeschränkt oder nicht unterstützt werden.
Warum startet die Startdatei mit der Endung „.exe“ nicht die CD-ROM?
Sie müssen vor dem Ausführen der Datei zunächst alle Programme zur Anzeige
von PDF-Dateien beenden.
Warum erhalte ich am Ende des Registrierungsvorgangs eine Fehlermeldung?
Prüfen Sie, ob Sie einen PDF-Reader installiert haben. Wenn nicht, installieren Sie
dieses Programm bitte. Die Registrierung war i.d.R. trotzdem erfolgreich.
Warum kann ich die Indexsuche nicht nutzen?
Vergewissern Sie sich, dass der auf Ihrem System installierte Reader diese Funktion unterstützt. Die Indexsuche ist zur Verwendung mit Adobe Reader ab der
Version 7 konzipiert.
Unterscheidet sich der Registrierungsvorgang für zusätzliche Lizenzen
von dem für die erste Lizenz?
Nein. Die Registrierung läuft exakt ab wie oben beschrieben, da Sie auch für die
zusätzlichen Lizenzen Ihre einmal erhaltene TID verwenden.
Warum habe ich eine neue TID erhalten, was muss ich tun?
Wenn Sie aus technischen Gründen eine neue TID erhalten, wird eine erneute Registrierung Ihres Rechners erforderlich. Die Registrierung funktioniert dabei wie
oben beschrieben.
Warum meldet mein Antiviren-Programm ein verdächtiges/gefährliches
Programm auf der CD-ROM?
Zunächst einmal ist festzustellen, dass Ihre CD-ROM selbstverständlich frei von
Viren, Würmern oder sonstigen gefährlichen Programmen ist. Bei einer solchen
Meldung handelt es sich um einen sog. „false positive“, d.h. Ihr installiertes Antiviren-Programm stuft eine Datei als potentiell gefährlich ein, weil es nicht in
der Lage ist, den Inhalt korrekt zu analysieren.
Leider tritt dieses Verhalten in der jüngsten Vergangenheit vermehrt auf, ohne
dass die Hersteller von Antiviren-Software eine generelle Lösungsmöglichkeit bezüglich dieses Problems anbieten würden. Die gängigste Lösungsmöglichkeit ist,
die betreffenden Dateien zu den Ausnahmen in Ihrem Antiviren-Programm hinzuzufügen.
Wie Sie Dateien vom Scannen und der automatischen Erkennung Ihres AntivirenProgramms ausnehmen können, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Handbuch
zu dem von Ihnen eingesetzten Produkt.
8. Nutzungsvereinbarung
9. Kontakt
Mit dem Erwerb einer Lizenz für die vorliegende CD-ROM erhalten Sie das einfache, nicht übertragbare Recht, die auf diesem Medium gespeicherten Informationen im eigenen Hause zu nutzen. Damit ist kein Erwerb von Rechten an den auf
dieser CD-ROM gespeicherten Informationen verbunden.
Die Weitergabe des Datenträgers an andere ist nicht gestattet. Nachdruck, Vervielfältigung und jegliche Weiterverbreitung der gespeicherten Informationen –
auch auszugsweise – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Mendel Verlags.
Die auf dieser CD-ROM gespeicherten Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Das Recht, Informationen zu nutzen, erlischt, wenn eine der oben genannten Bedingungen verletzt wird.
Die CD-ROM ist nach dem Stand der Technik sorgfältig entwickelt worden. Für
fehlerfreie Arbeit sowie für die Verwendbarkeit bei unterschiedlichen Rechnertypen oder Gerätekonfigurationen wird keine Haftung übernommen.
Die Erstellung der enthaltenen Informationen erfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch wird für den Inhalt keine Haftung übernommen.
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