Muster SV - Abgeordnetenhaus von Berlin

Transcription

Muster SV - Abgeordnetenhaus von Berlin
Der Senat von Berlin
- StadtUm VII C 27 Tel.: 9025-1487
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorlage
- zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im
Taxenverkehr
--------------------------------------------------------------------------------------------------------Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu
nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr
Vom 8. Mai 2012
Auf Grund des § 47 Absatz 3 und des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S.
1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S.
2272) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 6. Dezember 2005
(GVBl. S. 763), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2010 (GVBl. S. 538)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin, für Fahrten aus dem Land Berlin
zum Flughafen Berlin Brandenburg sowie bei Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg für Fahrten zu jedem Fahrziel innerhalb des Landes Berlin und zu jedem Fahrziel in den Gebieten aller im Anhang 1 aufgeführten Ämter, Städte und Gemeinden.“
1
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Flughafen Berlin-Schönefeld“ ersetzt
durch die Wörter „Flughafen Berlin Brandenburg“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Taxen von Unternehmern mit Betriebssitz im Land Berlin, die am Flughafen
Berlin Brandenburg Fahrgäste aufnehmen, müssen mit einem Fahrpreisanzeiger
ausgestattet sein, der neben den Tarifstufen 1 und 2 auch den Flughafentarif (Tarifstufen 3 und 4) nach § 4 Absatz 5 ausweist.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Es gelten folgende Tarifstufen:
Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif in Berlin
Tarifstufe 2: Durchführung von Auftrags- und Bestellfahrten in Berlin
Tarifstufe 3: Durchführung von Zielfahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg an
Werktagen von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
Tarifstufe 4: Durchführung von Zielfahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg
nachts (von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und im Land Brandenburg geltenden Feiertagen
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „bei Bestellfahrten“ die Wörter „in Berlin“
angefügt.
3. Dem § 4 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Zielfahrten, die am Flughafen Berlin Brandenburg beginnen, gilt der Flughafentarif (Tarifstufen 3 und 4). Hinsichtlich der Höhe des Beförderungsentgeltes
finden die für Flughafenfahrten an Werktagen von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie die
für Flughafenfahrten nachts von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen geltenden Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald vom 18. April 2012 (Amtsblatt für den
Landkreis Dahme-Spreewald 2012 Nummer 11, Seite 12; Nummer 12, Seite 3) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Ausgenommen hiervon sind
die Regelungen zur Fahrvergütung für die Anfahrt.
4. § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d wird aufgehoben.
5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird nach dem Komma folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
„b) die Taxe eines Unternehmers mit Betriebssitz im Land Berlin am Flughafen Berlin
Brandenburg bereithält, ohne dass das Fahrzeug mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet ist, der neben dem im Land Berlin geltenden Taxitarif auch den Flughafentarif nach § 4 Absatz 5 ausweist,“
b) Die bisherigen Buchstaben b bis f werden Buchstaben c bis g.
2
6. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
„Anlage 1
Ortschaften im Pflichtfahrbereich bei der Abfahrt vom Flughafen Berlin Brandenburg
Der Bereich erstreckt sich über alle genannten Städte und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile
1. Stadt Potsdam
2. Gemeinde Nuthetal
3. Gemeinde Kleinmachnow
4. Gemeinde Stahnsdorf
5. Stadt Teltow
6. Gemeinde Großbeeren
7. Stadt Ludwigsfelde
8. Stadt Trebbin
9. Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
10. Gemeinde Rangsdorf
11. Stadt Zossen
12. Gemeinde Am Mellensee
13. Gemeinde Schönefeld
14. Stadt Mittenwalde
15. Stadt Teupitz und die Gemeinden Groß Köris und Schwerin im Amt Schenkenländchen
16. Gemeinde Eichwalde
17. Gemeinde Schulzendorf
18. Gemeinde Zeuthen
19. Gemeinde Wildau
20. Stadt Königs Wusterhausen
21. Gemeinde Bestensee
22. Gemeinde Heidesee
23. Amt Spreenhagen mit den Gemeinden Spreenhagen, Gosen-Neu Zittau und
Rauen
24. Gemeinde Grünheide (Mark)
25. Stadt Erkner
26. Gemeinde Woltersdorf
27. Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
28. Gemeinde Schöneiche bei Berlin
29. Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf
30. Gemeinde Petershagen-Eggersdorf“
7. Anlage 2 wird aufgehoben. Anlage 3 wird Anlage 2.
3
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt am Tag der Aufnahme des Flugbetriebes am Flughafen
Berlin Brandenburg in Kraft.
(2) Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen, die am Flughafen Berlin Brandenburg Fahrgäste aufnehmen wollen, sind spätestens 14 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers auf den neuen Tarif gilt für die jeweilige Taxe der Berliner Tarif auch bei
Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg weiter.
A.
Begründung:
a) Allgemeines:
Mit Vereinbarung vom 06.02.2012 haben sich der Landkreis Dahme-Spreewald und
das Land Berlin über die Durchführung des Taxenverkehrs am Flughafen Berlin
Brandenburg (BER) geeinigt. Danach soll u.a. im Interesse der Fahrgäste, die am
Flughafen Berlin Brandenburg abfahren, ein einheitlicher Flughafentarif sowohl für
Taxen aus Berlin als auch für Taxen aus dem Landkreis gelten. Dies wird für Berliner
Taxen mit der vorliegenden Verordnung umgesetzt. Der Flughafentarif gilt danach
nicht nur für Berliner Taxen, die sich auf Grund der mit dem Landkreis getroffenen
Vereinbarung am Flughafen Berlin Brandenburg bereithalten, sondern auch für Berliner Taxen, die dort als vorbestellte Taxen Fahrgäste aufnehmen wollen und dazu
nach den Regelungen des Personenbeförderungsrechts befugt sind.
Zu der Vereinbarung im Einzelnen:
Gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dürfen Taxen
grundsätzlich nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer
seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen nach § 47 Absatz 2
Satz 2 PBefG auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Nach § 47
Absatz 2 Satz 3 PBefG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen
außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
Die zwischen dem Land Berlin und dem Landkreis Dahme-Spreewald getroffene
Vereinbarung regelt die Einzelheiten, unter welchen Voraussetzungen die im Gebiet
der einen Gemeinde zugelassenen Taxen sich im jeweils anderen Gebiet bereithalten dürfen. Die Berliner Taxengenehmigungsbehörde, das Landesamt für Bürgerund Ordnunsangelegenheiten (LABO) hat auf Grund dieser Vereinbarung mit Allgemeinverfügung vom 6. Februar 2012, veröffentlicht im Amtblatt für Berlin vom 24.
Februar 2012, Seiten 270 bis 272 den Berliner Taxen das Bereithalten im Sinne der
Vereinbarung am Flughafen Berlin Brandenburg im Einvernehmenmit dem Landkreis
Dahme-Spreewald gestattet.
Ziel der Vereinbarung ist es, im Interesse der Kunden am Flughafen die ordnungsgemäße Personenbeförderung mit Taxen sicherzustellen. Weil es im Landkreis keine
4
ausreichende Zahl zugelassener Taxen gibt, sollen sie durch Berliner Taxen ergänzt
werden.
Zu diesem Zweck sind die im Gebiet des Landes Berlin zugelassenen Taxiunternehmen, deren Fahrzeuge mit einem Taxameter ausgestattet sind, das auch den für
Flughafenfahrten geltenden Tarif ausweist, berechtigt, ihre Taxen am Taxenstandplatz auf dem Gelände des Flughafens Berlin Brandenburg zur Fahrgastbeförderung
bereitzuhalten. Dabei fahren die am Flughafen Berlin Brandenburg ladeberechtigten
Taxen aus Berlin und dem Landkreis - anders als zuletzt am Flughafen BerlinSchönefeld - gleichberechtigt zur Fahrgastaufnahme vor.
Im Gegenzug sind 400 der im Gebiet des Landkreises zugelassenen Taxiunternehmen mit Laderecht am Flughafen Berlin Brandenburg, deren Fahrzeuge mit
einem Taxameter ausgestattet sind, das auch den Berliner Tarif ausweist, berechtigt,
ihre Taxen an den Taxenstandplätzen des Landes Berlin zur Fahrgastbeförderung
bereit zu halten.
Außerhalb der eigenen Betriebssitzgemeinde sind Fahrten mit beleuchteten Dachzeichen und die Aufnahme abwinkender Fahrgäste nicht gestattet.
Der Pflichtfahrbereich wird entsprechend dem Zweck der Vereinbarung ausgedehnt.
Bei Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg müssen die Taxen aus dem Land Berlin und aus dem Landkreis gleichermaßen zu Zielen in einem etwa 30 km Umkreis
um den Flughafen und zu Zielen im Land Berlin fahren. Bei Abfahrt im Land Berlin
müssen sie zu allen Zielen im Land Berlin und zum Flughafen fahren.
Diese Erweiterung des Pflichtfahrgebietes ist bei Durchführung der abzulegenden
Ortskundeprüfungen durch die jeweils zuständige Stelle angemessen zu berücksichtigen. Fahrer von Taxen des Landkreises müssen zusätzlich die Ortskunde für
Taxen des Landes Berlin besitzen, wenn sie sich an den Taxenstandplätzen des
Landes Berlin bereithalten wollen.
Das mitzuführende Kartenmaterial umfasst den erweiterten Pflichtfahrbereich.
Schließlich wurde für Fahren ab dem Flughafen Berlin Brandenburg ein einheitlicher
Flughafentarif vereinbart. Die Umsetzung erfolgt durch Übernahme des hinsichtlich
Zuschlägen und Wartezeitunterdrückung modifizierten Taxitarifs des Landkreises als
Flughafentarif durch das Land Berlin in den Berliner Taxentarif. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifs werden damit Fahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg
bei geringeren Entfernungen preiswerter und bei größeren Entfernungen teurer als
Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin Brandenburg. Bei einer Entfernung von 25 km ist die Fahrt ab dem Flughafen etwa 1,40 € am Tag und 4,00 € in
der Nacht teurer als die Fahrt zum Flughafen. Hinzuzurechnen ist der Flughafenzuschlag von 1,50 € bei Abfahrt am Flughafen.
Das Landeseinwohneramt als zuständige Genehmigungsbehörde für den Taxenverkehr in Berlin, die IHK, die Fuhrgewerbe-Innung, die Taxenverbände aus Berlin und
dem Landkreis Dahme-Spreewald, die Gemeinde Schönefeld sowie das Straßenverkehrsamt des Landkreises Dahme-Spreewald wurden im Vorfeld der Änderung der
Berliner Taxenordnung angehört. Dies geschah zunächst mit dem per E-Mail vom
8. März 2012 versandten ersten Schreiben. Mit einer späteren weiteren E-Mail vom
5
30. März 2012 wurde ein zweites Schreiben mit einer Neufassung des Tarifentwurfs
versandt. Diese zweite Anhörung berücksichtigte folgende Änderungen des ursprünglichen Tarifentwurfs: Einerseits wurde der Geltungsbereich des Flughafentarifs
auf diejenigen Taxen erstreckt, die sich am Flughafen Berlin Brandenburg zwar nicht
bereithalten – wohl aber als vorbestellte Taxen Fahrgäste aufnehmen wollen. Andererseits erfolgte eine ergänzende Klarstellung in § 4 Absatz 5 dahingehend, dass
sich der Flughafentarif, der sich kraft dynamischer Verweisung nach dem im Landkreis geltenden Tarif richtet, aus Grundpreis, Kilometerpreis, Wartezeiten und Zuschlägen zusammensetzt – ein im Landkreis geltender Tarif für die Anfahrt dagegen
keine Geltung erlangt.
Zur ersten Anhörung mit E-Mail vom 8. März 2012 wurde wie folgt Stellung genommen:
Die Gemeinde Schönefeld hat den Entwurf mit E-Mail vom 13. März 2012 begrüßt
und auf die Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes des Landkreises und den anstehenden Beschluss des Kreistages am 18. April 2012 zu diesem Thema verwiesen.
Das Straßenverkehrsamt des Landkreises Dahme-Spreewald gab folgende Hinweise
mit E-Mail vom 15. März 2012 und telefonisch:
- Im Absatz 1 sei der Begriff Ämter entbehrlich. In einem anschließenden Telefonat
erklärte die Fachebene jedoch, es könne bei der gewählten Formulierung im Taxitarif
auch bleiben, da sie unschädlich sei und dem Text der Vereinbarung entspräche.
- Zur Klarstellung sei es erforderlich, dass es keinen gesonderten Taxitarif für Flughafenfahrten gebe, sondern die Beförderungsentgelte des Landkreises grundsätzlich
auch für Flughafenfahrten gelten. Es solle daher konkret auf die Verordnung über
Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald hingewiesen werden. In einem anschließenden Telefonat erklärte die Fachebene allerdings, auch in diesem Fall könne die gewählte Formulierung bleiben, weil sie dem
Text in der Vereinbarung entspräche.
- In der Tarifordnung des Landkreises sei einen Zuschlag von 1,50 € für die am Flughafen Berlin Brandenburg ladeberechtigten Taxen vorgesehen, die den kostenpflichtigen Taxispeicher nutzen.
Die Innung des Berliner Taxigewerbes e. V. hat die Installation mehrerer Tarife in den
Berliner Taxen abgelehnt und mit E-Mail vom 9. März 2012 darauf verwiesen, dass
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ein Antrag auf Einführung
eines einheitlichen Tarifs ab BER und Berlin von der Taxi Union KönigsWusterhausen e.V. vorliege, dem die Innung im Wesentlichen zustimmen könne.
Damit wäre es möglich, dass Berliner Taxen weiterhin mit einem Tarif fahren können.
TaxiDeutschland hat mit E-Mail vom 22. März 2012 mitgeteilt, bis zum Ablauf der
Anhörungsfrist wäre gerne ein von allen Berliner Taxiverbänden getragener neuer
Tarifvorschlag unterbreitet worden, der mit der Taxi Union Königs-Wusterhausen
verabredet, von den Kollegen im Landkreis unterstützt und damit auch als Flughafenabholtarif geeignet wäre. Eine gefundene Übereinkunft der Berliner Verbände sei
aber nur von kurzer Dauer gewesen. Deshalb bleibe TaxiDeutschland nur folgende
Stellungnahme:
Ein vom gültigen Berliner Tarif abweichender, zusätzlicher BER- Flughafenabholtarif
auf der Basis des LDS-Tarifs, ohne zumindest eine gleichzeitige Erhöhung der Beförderungsentgelte für Berlin festzulegen, sei abzulehnen. Zwei unerschiedliche Tarife in Berliner Taxen seien nicht kundenfreudlich und würden eine große Gefahr des
Missbrauchs bergen. Unterschiedliche Fahrpreise für Fahrten zum Flughafen oder
6
vom Flughafen seien gerichtlich angreifbar. Sei es jedoch unumgänglich einen zusätzlichen Abholtarif einzuführen, dann müsse in einem Zug auch der Berliner Taxitarif an die Kostenentwicklung angepasst, d.h. erhöht werden. Die Einführung des
Flughafentarifs allein gefährde die Existenz der Unternehmer.
Die Vereinbarung zwischen Berlin und LDS bezüglich der Bereitstellung der Taxen
am Flughafen BER solle geändert und der gemeinsame Abholtarif nicht schon zur
Eröffnung des Flughafens, sondern so schnell wie möglich danach eingeführt werden. Damit hätten die Berliner Verbände die Möglichkeit, gemeinsam mit den Kollegen der Taxi Union einen Abholtarif festzulegen, der dann auch als neuer Berliner
Tarif eingeführt werden könne.
Weitere Stellungnahmen zur Anhörung vom 8. März 2012 gingen nicht ein.
Auf die zweite Anhörung vom 30. März 2012 gingen folgende Stellungnahmen ein:
Die Fuhrgewerbe-Innung wies mit E-Mail vom selben Tag darauf hin, dass ihrerseits
keine Einwendungen bestünden, wenn sich die Taxiverbände auf einen Tarifvorschlag verständigten. Im weiteren Umfang werde sie sich zur Thematik nicht äußern.
Die IHK bedauert in ihrer Stellungnahme mit E-Mail vom 13. April 2012, dass die Bildung eines einheitlichen Pflichtfahrgebiets oder wenigstens eines einheitlichen Tarifs
für Berlin und den Landkreis Dahme-Spreewald nicht gelungen sei und statt dessen
die Ergänzung des Berliner Taxitarifs um den Flughafenabholtarif entsprechend dem
künftigen allgemeinen LDS-Tarifs akzeptiert werden müsse.
Befürwortet wird seitens der IHK, dass die Fahrer/-innen der 400 Taxen des Landkreises mit Laderecht in Berlin eine Ortskundeprüfung ablegen müssen; die Gefahr
unzureichender Kontrollen durch die personell überforderten Berliner Behörden sei
allerdings groß.
Am künftigen Flughafentarif selbst sei zu kritisieren, dass er im Gegensatz zum weiter bestehenden Berliner Tarif einen eigenen Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif aufweise und damit die künftige Berliner Regelung noch komplizierter mache. Die IHK
gehe davon aus, der Flughafenabholtarif werde die in Berlin übliche Wartezeitunterdrückung enthalten, ansonsten würden die Fahrpreise für Berliner Fahrten zum und
vom Flughafen noch weiter auseinanderklaffen.
Die IHK kritisiert, dass die Berliner Flughäfen und ihr Dienstleister APCOA eine Vorfahrtgebühr von 1,50 € erheben; eine Verdreifachung der Gebühr gegenüber der
jetzigen Situation in Tegel sei nicht gerechtfertigt. In die Erarbeitung der Qualitätskriterien und Lösungsmöglichkeiten, die der Ausschreibung des Dienstleisters zu
Grunde gelegen hätten, sei weder das Gewerbe noch die IHK einbezogen worden.
Nach vertraglicher Festlegung der Flughafengebühr sollte sie aber in den Tarif übernommen werden, um dessen Auskömmlichkeit nicht weiter zu gefährden. Völlig unverständlich sei in diesem Zusammenhang, dass die Leistung für die Gebühr in einer
Qualitätssicherung des Taxengewerbes bestehen, die Berliner Ortskunde der vorfahrenden Fahrer aber nicht kontrolliert werden solle.
Im Ergebnis würde eine Ablehnung des vorliegenden Tarifs aber bedeuten, dass der
neue Flughafen am 3. Juni ohne eine funktionsfähige Taxierschließung an den Start
ginge. Eine Verlängerung der heutigen Regelung mit zwei unterschiedlichen Tarifen
für die gleiche Fahrt und mit einer Quotenregelung für die Aufstellung nach Herkunft
hätte zur Folge, dass nicht ausreichend Taxis bereit stünden; auf dem Nachrückplatz
würden Mengen von Berliner Taxis auf LDS-Kollegen warten, die die Quote erfüllen.
Nur um dieses Szenario zu verhindern und den Flughafen BER zu dem erhofften
7
Katalysator für den Erfolg der Hauptstadtregion werden zu lassen, akzeptiere die IHK
den vorliegenden Tarif. Gleichzeitig fordere sie alle Beteiligten auf, kurzfristig einen
neuen gemeinsamen Tarif nach dem aktuellen Berliner Vorbild auszuarbeiten und zu
beantragen, wofür die IHK ihre Unterstützung anbiete.
TaxiDeutschland hat zur zweiten Anhörung mit E-Mail vom 13. April 2012 Stellung
genommen und auch die darin enthaltene, geänderte Fassung abgelehnt. Die über
den ersten Entwurf hinausgehenden Änderungen bezüglich vorbestellter Taxen widersprächen dem Geist des PBefG.
Eine Notwendigkeit der Einbeziehung vorbestellter Taxen in den Geltungsbereich
des Flughafentarifs gebe es nicht. Für vorbestellte Taxen müsse die Flughafengesellschaft die notwendige Infrastruktur schaffen, für die Firma APCOA gebe es keinen Grund, auch von vorbestellten Taxen pro Ladevorgang ein Entgelt zu erheben,
das der Höhe nach dem Entgelt für sonstige ladende Taxen entspricht. Die Planung
des Landkreises, im dortigen Tarif einen von den Fahrgästen zu zahlenden Zuschlag
von 1,50 € zu integrieren, sei abzulehnen. Dass dieser Zuschlag in der geänderten
Fassung auch von vorbestellten Taxen erhoben werden solle, sei ein klarer Eingriff in
die ohnehin bescheidene unternehmerische Freiheit. Gemäß § 47 Absatz 2 Satz 2
PBefG seien Fahrten auf vorherige Bestellung erlaubt und der Fahrpreis sei dabei
grundsätzlich frei vereinbar. Kein Dritter dürfe sich in den zwischen Kunden und Unternehmer geschlossenen Beförderungsvertrag einmischen und Gesetze außer Kraft
setzen. Die Diskriminierung am Flughafen vorbestellter Taxen bedeute eine Einschränkung von Kundendienst und Berufsfreiheit.
Im Interesse der Kunden sei ein einheitlicher Tarif für Fahrten vom und zum BER
erforderlich. Die Aufnahme eines Flughafen-Abholtarifs in den Berliner Tarif ohne
gleichzeitige Erhöhung der Fahrpreise in Berlin werde abgelehnt. Der LDS-Tarif für
einen Flughafen-Abholtarif müsse derart modifiziert werden, dass daraus der neue
Berliner Tarif identisch gestaltet werden könne. Einen konkreten Vorschlag habe
TaxiDeutschland vorgelegt.
Es liege ein Eingriff in die Fahrpreisgestaltung vor, weil die Fahrpreise auf Initiative
des Flughafenbetreibers ad hoc an die Bedürfnisse der Flughafengesellschaft und
des Betreibers der Taxiinfrastruktur angepasst werden sollten. Die Verwaltung in
LDS wolle dem Kreistag eine Taxitarifordnung vorlegen, mit dem das Gewerbe nicht
einverstanden sei. Um den LDS-Tarif als Flughafenabholtarif zu modifizieren, solle
dort, gegen den erklärten Willen des dortigen Gewerbes, eine einminütige Unterdrückung der verkehrsbedingten Wartzeit wie in Berlin eingeführt werden. Politische
Vorgaben würden so zum Mittel der Preisgestaltung für die Taxi-Dienstleistung auf
die die Unternehmer keinen Einfluss mehr hätten.
Die Berliner Taxen würden diesen Abholtarif nicht in ihre Taxameter nehmen. Er bedeute einen weiteren Wettbewerbsnachteil des Taxengewerbes am Flughafen gegenüber Bussen und Bahnen. Die Preiserhöhung komme weder beim Unternehmer
noch beim Fahrer an, sondern solle für andere kassiert werden. Hinzu komme, dass
vom neuen Flughafen aus Fahrten ins Stadtzentrum deutlich teurer als vom Flughafen Tegel seien und der BER anders als Tegel über einen direkten Bahnanschluss
verfüge.
Im Ergebnis würden die Änderungsvorschläge gänzlich abgelehnt. Weite Teile des
Taxigewerbes in Berlin und dem Landkreis seien für den vorgelegten Vorschlag, den
Flughafentarif und einen neuen Berliner Tarif so zu gestalten, dass beide identisch
seien. Das liege auch im Interesse der Kunden.
8
Der Taxiverband Berlin-Brandenburg e.V. (TVB) lehnt mit E-Mail vom 16. April 2012
einen zusätzlichen BER- Flughafentarif auf Basis des LDS-Tarifs als zweiten Tarif in
Berliner- Taxen ab; damit werde dem Betrug Vorschub geleistet.
Viele Berliner Taxiunternehmen würden wohl keinen zweiten Tarif in ihr Taxameter
aufschalten lassen und viele würden es auch nicht können, weil die Uhren es nicht
zulassen. Ökologisch sei eine Rückfahrt von 8 Kilometern Leerfahrt auch nicht vereinbar.
Es ist auch nicht vertretbar, dass ein Kunde bei Abfahrt am Flughafen einen am Tag
bis zu 3,00 € und in der Nacht bis zu 6,00 € teueren Tarif fahre als bei umgekehrter
Fahrt (25 km ab Berlin: 37,80 € und 25 km ab BER: 40,50 € am Tag und 43,00 € in
der Nacht ohne weitere Zuschläge). Das sei weltweit einmalig.
Schließlich übersandte der TVB im Anhang der E-Mail vom 16. April 2012 einen mit
TaxiDeutschland abgestimmten Tarifvorschlag der auch als Abholtarif vom BER für
alle zur Anwendung kommen könne. Telefonisch teilte der TVB mit, dass es sich
noch nicht um einen Antrag handle.
Die in den Anhörungen abgegebenen Stellungnahmen führten zu keiner wesentlichen Änderung des Tarifentwurfs.
Von den Hinweisen des Straßenverkehrsamtes erwies sich allerdings die dort vorgesehene Zuschlagsregelung im Hinblick auf die den Taxen entstehenden Kosten für
die Nutzung der Taxiinfrastruktur als relevant. Sie führte letztlich zur Einbeziehung
der vorbestellten Taxen in den Flughafentarif mit der zweiten Anhörung.
Die von den Berliner Verbänden geäußerten Bedenken gegen die Einführung des
Flughafentarifs allein für Fahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg als zusätzlichen Tarif ohne gleichzeitige Änderungen des Berliner Tarifs der Höhe und der
Struktur nach können allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden.
Ein einheitlicher Tarif für Fahrten vom und zum Flughafen Berlin Brandenburg wäre
für den Fahrgast zwar übersichtlicher. Rechtlich zwingend ist er aber nicht. Mit dem
Landkreis Dahme-Spreewald war (jedenfalls derzeit) eine Einigung nur in der gefundenen Form möglich, dass lediglich für die Fahrt ab dem Flughafen Berlin
Brandenburg ein einheitlicher Tarif gilt.
Gleiches gilt für die Entscheidung, den so auf Abholfahrten begrenzten Flughafentarif
als zusätzlichen Tarif neben dem im Übrigen weiter geltenden Berliner Tarif einzuführen und keinen einheitlichen Tarif mit dem Landkreis zu schaffen. Der Hinweis auf
Betrugsmöglichkeiten beim Vorhandensein von zwei Tarifen führt nicht zwingend
zum Verzicht auf den Flughafentarif. Betrug ist auch beim geltenden Berliner Tarif
(etwa durch zusätzliche Betätigung der Zuschlagstaste) nicht auszuschließen. Den
Taxen in ihrer Gesamtheit kann ohnehin nicht von vornherein betrügerisches Verhalten unterstellt werden. Der Verordnungsgeber wird allerdings die Situation beobachten und bei Bedarf später tätig werden.
Über die Notwendigkeit weiterer Tarifänderungen (hinsichtlich Tarifhöhe und ggf.
auch der Tarifstruktur) des Berliner Tarifs muss aus den nachstehend aufgeführten
Gründen später entschieden werden. Zwar könnte mit einer entsprechenden strukturellen Änderung möglicherweise vermieden werden, dass die Berliner Taxen einen
Flughafentarif zusätzlich zum regulären Berliner Tarif speichern müssen. Bei einer
zeitgleichen Änderung auch der Tarifhöhe bestünde auch nicht die Notwendigkeit
einer zweimaligen Taxametereichung ggf. zeitlich kurz hintereinander. Dagegen sind
9
die vorgetragenene Argumente betreffend die Existenzfähigkeit des Gewerbes bei
vorgezogener Einführung zunächst nur des Flughafentarifs nicht nachvollziehbar.
In erster Linie ist allerdings sicherzustellen, dass der im Fahrgastinteresse angestrebte einheitliche Tarif für alle Taxen bei Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg rechtzeitig zur Eröffnung am 03.06.2012 in Kraft tritt. Dies ist Ziel der zwischen
dem Land Berlin und dem Landkreis Dahme-Spreewald geschlossenen Vereinbarung. Die Berliner Verbände, die darüber wiederholt informiert wurden, haben
immer wieder angekündigt, einen einheitlichen Tarifantrag im Einvernehmen mit den
Taxen des Landkreises Dahme-Spreewald stellen zu wollen, ohne dass dies zeitgerecht gelungen ist. Gescheitert ist u.a. die in der Taxirunde vom 28. Februar 2011
angekündigte Erarbeitung eines gemeinsamen Tarifs bis Juni 2011, die nach Erörterung eines Eckpunktepapiers der Verwaltungen in einer Besprechung am 11.
August 2011 bis zum 1. Oktober 2011 angekündigte Erarbeitung von zwei deckungsgleichen Tarifen für Berlin und den Landkreis und damit faktisch eines gemeinsamen
Tarifs sowie ein in einer Besprechung bei der IHK am 9. März 2012 angekündigter
einheitlicher Tarifantrag zwecks Berücksichtigung noch im laufenden Tarifsetzungsverfahren. Der von der Innung erwähnte Antrag der Taxi-Union Königs
Wusterhausene.V. vom 19. Februar 2012 ging bei der Berliner Verwaltung wegen
einer unrichtigen E-Mail Adresse erst am 14. März 2012 ein und hätte inhaltlich allenfalls noch in die bei der IHK am 9. März 2012 angekündigte Einigung der Berliner
Verbände einfließen können. Ein Tarifantrag von TaxiDeutschland und der Innung
des Berliner Taxigewerbes vom 13. Januar 2012 wurde jedenfalls von
TaxiDeutschland später zurückgenommen. Bei dem zuletzt mit E-Mail vom 16.April
2012 übersandten Tarifvorschlag des Taxiverbandes Berlin Brandenburg e.V.
handelt es sich erklärtermaßen noch nicht um einen Antrag; insgesamt kann dieser
Tarifvorschlag schon aus Zeitgründen nicht mehr im vorliegenden Tarifsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Nur wenn ein Tarifantrag rechtzeitig eingegangen
wäre, hätten also die entsprechenden Wünsche der Verbände in die vorliegende
Tarifänderung einfließen können. Ein einheitlicher Tarif mit dem Landkreis hätte
darüber hinaus aber auch die entsprechende dortige Bereitschaft erfordert. Der
Landkreis ist derzeit allerdings erklärtermaßen nicht zu einer Änderung des dortigen
Taxitarifs über die vereinbarte Modifizierung hinaus bereit.
Die Bedenken gegen die vorerst gefundene Lösung der Einführung zunächst nur
eines Flughafentarifs bei Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg sind angesichts
dieser Situation zurückzustellen. Die Möglichkeit einer späteren einheitlichen Tarifgestaltung ist damit nicht ausgeschlossen. Das betrifft sowohl eine Tarifanhebung als
auch eine etwa sinnvolle Strukturänderung. Nachteilig daran ist allein, dass die Taxiunternehmer dann erneut eine kostenpflichtige Eichung vornehmen müssen. Das
muss allerdings in Kauf genommen werden, damit der einheitliche Abholtarif im
Fahrgastinteresse rechtzeitig Geltung erlangt.
Bedenken gegen die Einbeziehung vorbestellter Taxen in den Geltungsbereich des
Flughafentarifs bestehen entgegen der Ansicht von TaxiDeutschland nicht. Im Fahrgastinteresse liegt es, dass nicht nur am Flughafen Berlin Brandenburg ladeberechtigte Taxen den einheitlichen Flughafentarif nutzen müssen, sondern auch die
dorthin vorbestellten Taxen. Im Interesse der Taxiunternehmer spricht der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für die Einbeziehung vorbestellter Taxen. Das von der
Flughafengesellschaft mit dem Betrieb der Taxiinfrastruktur beauftragte Unternehmen wird auch die vorbestellten Taxen über die Taxiinfrastruktur lenken und deshalb auch von diesen Taxen ein Entgelt von 1,50 € erheben. Ziel des Landkreises
10
Dahme-Spreewald ist es, die Taxen von diesen Kosten zu entlasten. Mangels Einflusses auf die Ausgestaltung der Verträge zwischen dem vom Flughafen ausgewählten Betreiber und den Taxen betreffend die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts
für die Nutzung der Taxiinfrastruktur führt der Landkreis einen von den Fahrgästen zu
zahlenden Zuschlag von 1,50 € ein. Dieser ist bei Nutzung einer am Flughafen Berlin
Brandenburg (BER) ladeberechtigten Taxe zu zahlen, die die kostenpflichtigen Taxispeicher benutzen. Auch vorbestellte Taxen sind im Sinne einer solchen Vorschrift
als „ladeberechtigt“ anzusehen, weil sie gemäß § 47 Absatz 2 Satz 2 PBefG Fahrten
auf vorherige Bestellung auch von anderen Gemeinden aus durchführen dürfen und
die Taxiinfrastruktur nutzen. Auch vorbestellte Taxen werden somit durch die Regelung in der Tarifordnung des Landkreises von den Kosten für die Nutzung der Taxiinfrastruktur entlastet. Um eine Gleichbehandlung vorbestellter Taxen mit den am
Flughafen Berlin Brandenburg ladeberechtigten Taxen aus Berlin und dem Landkreis
zu erreichen, bedarf es einer Einbeziehung der vorbestellten Taxen aus Berlin in den
Berliner Flughafenabholtarif. Den Zuschlag und damit die Verlagerung der Kosten auf
die Fahrgäste (ggf. nur für vorbestellte Taxen) gar nicht zu regeln, dürfte dagegen
nicht im Interesse des Taxengewerbes liegen. Der Stellungnahme von TaxiDeutschland, die die Flughafengesellschaft zur kostenlosen Bereitstellung der Taxiinfrastruktur in der Pflicht sieht, ist vielmehr das Interesse des Gewerbes an einer
Freistellung von diesen Kosten zu entnehmen. Rechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung vorbestellter Taxen bestehen nicht. Zwar regelt § 47 Absatz 2 Satz 2
PBefG, dass Fahrten auf vorherige Bestellung auch von anderen Gemeinden aus
durchgeführt werden dürfen. Das Entgelt richtet sich dann allerdings auf Grund der
mit dieser Verordnungsänderung getroffenen Regelungen des § 1 Absatz 1 und Absatz 1 a nach dem im Berliner Taxitarif geregelten Flughafentarif. Der Landesverordnungsgeber ist bei Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs des Taxitarifs
nicht auf ihren eigentlichen räumlichen Zuständigkeitsbereich beschränkt.
Soweit die Verbände ankündigen, Berliner Taxen würden den Flughafentarif nicht
übernehmen und der Flughafen Berlin Brandenburg bliebe ohne ausreichende Taxenbedienung, bleibt die tatsächliche Entwicklung abzuwarten.
Die Kritik der IHK an der Ausgestaltung des Flughafentarifs, der im Gegensatz zum
weiter bestehenden Berliner Tarif zwischen Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif unterscheidet sowie die Bedenken gegen die Höhe des am Flughafen erhobenen Entgeltes von 1,50 € sind nachvollziehbar. Zu Recht kommt die IHK aber zu dem Ergebnis, dass der neue Flughafen, würde die vorliegende Tarifänderung nicht erfolgen,
ohne eine funktionsfähige Taxierschließung an den Start ginge, so dass nur die
Möglichkeit bleibt, nach erfolgter Einführung des Flughafentarifs die Bemühungen um
einen gemeinsamen Tarif fortzusetzen.
b) Einzelbegründung:
Zu Artikel I Ziffer 1 a) aa):
Die Neufassung von § 1 Absatz 1 Satz 3 beinhaltet keine Änderung des bisherigen
Pflichtfahrbereichs. Bereits derzeit umfasst der Pflichtfahrbereich für Berliner Taxen
Fahrten innerhalb des Landes Berlin, Fahrten nach und vom Flughafen BerlinSchönefeld und Fahrten vom Flughafen Berlin-Schönefeld zu den in der Anlage 1
aufgeführten Gemeinden und Ämtern. Der neue Flughafen Berlin Brandenburg liegt
in unwesentlicher Entfernung neben dem Flughafen Berlin-Schönefeld.
11
Die Änderung berücksichtigt, dass der neue Flughafen den Namen Flughafen Berlin
Brandenburg trägt.
Zu Artikel I Ziffer 1 a) bb):
Für die Darstellung der Ämter, Städte und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteilen, die bei Abfahrt vom Flughafen Berlin
Brandenburg zum Pflichtfahrbereich gehören, ist eine Übersichtskarte (bisherige Anlage 2) entbehrlich. Es genügt die Auflistung in Anlage 1. Die bisherige Anlage 2 wird
deshalb aufgehoben. § 1 Absatz 1 Satz 4, der auf die bisherige Anlage 2 verweist,
wird deshalb ebenfalls aufgehoben.
Zu Artikel I Ziffer 1 a) cc):
Die Änderung berücksichtigt, dass der neue Flughafen den Namen Flughafen Berlin
Brandenburg trägt.
Zu Artikel I Ziffer 1 b):
Mit dem neuen Absatz 1a wird die mit dem Landkreis Dahme-Spreewald getroffene
Vereinbarung hinsichtlich des einheitlichen Flughafentarifs für Fahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg umgesetzt. Taxen mit Betriebssitz im Land Berlin dürfen
nur dann am Flughafen Berlin Brandenburg bereit gehalten werden, wenn sie mit
einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sind, der neben dem im Land Berlin geltenden
Taxitarif auch den Flughafentarif nach § 4 Absatz 5 dieser Verordnung ausweist.
Gleiches gilt für vorbestellte Taxen mit Betriebssitz im Land Berlin, wenn sie sich am
Flughafen Berlin Brandenburg zwar nicht bereithalten, dort aber auf Grund der Regelung des § 47 Absatz 2 Satz 2 PBefG Fahrgäste aufnehmen wollen.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Berliner Taxen nicht mit einem solchen Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein müssen, wenn sie ausschließlich im Land Berlin und
nicht auch am Flughafen Berlin Brandenburg bereit gehalten werden oder als vorbestellte Taxen Fahrgäste aufnehmen. Für Fahrten zum Flughafen Berlin Brandenburg,
die zum Pflichtfahrbereich auch dieser zuletzt genannten Taxen gehören, gilt allein
der Berliner Tarif. Die Speicherung des Flughafentarifs im Fahrpreisanzeiger ist nur
für Fahrten ab dem Flughafen erforderlich.
Zu Artikel I Ziffer 2 a):
Für Flughafenfahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg werden die beiden Tarifstufen 3 (an Werktagen) und 4 (nachts sowie an Sonn- und den im Land Brandenburg geltenden Feiertagen) neu eingeführt. Inhaltlich festgelegt wird dieser Tarif in
dem neuen § 4 Absatz 5.
Für alle anderen Fahrten gelten nach wie vor die Tarifstufen 1 und 2, die mit dieser
Verordnung inhaltlich nicht geändert werden. Mit dem neu aufgenommenen Zusatz
„in Berlin“ wird klargestellt, dass unter diese Tarifstufen alle diejenigen Fahrten fallen,
bei denen es sich nicht um Flughafenfahrten ab dem BER handelt.
Zu Artikel I Ziffer 2 b):
Die Ergänzung dient der Klarstellung. Bei Bestellfahrten handelt es sich um einen
Tarif, der nicht am Flughafen Berlin Brandenburg gilt.
Zu Artikel I Ziffer 3:
In Umsetzung der zwischen dem Land Berlin und dem Landkreis Dahme-Spreewald
am 6. Februar 2012 geschlossenen Vereinbarung wird mit dem neuen Absatz 5 für
Zielfahrten, die am Flughafen Berlin Brandenburg beginnen, der Flughafentarif ein12
geführt. Dafür werden die Tarifstufen 3 und 4 festgelegt. Das Beförderungsentgelt für
den Flughafentarif richtet sich sowohl hinsichtlich des Grundpreises und des Kilometerpreises als auch hinsichtlich der Wartezeiten und Zuschläge nach dem im
Landkreis Dahme-Spreewald geltenden Tarif in der jeweils geltenden Fassung.
Insofern erfolgt dessen Übernahme in Form einer dynamischen Verweisung. Damit
gilt für Fahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg die preisliche Unterscheidung
zwischen Zielfahrten an Werktagen und Zielfahrten nachts sowie an Sonntagen und
den im Land Brandenburg geltenden Feiertagen. Nicht übernommen werden dagegen im Landkreis geltende Tarife für die Anfahrt. Für diejenigen Taxen mit Betriebssitz im Land Berlin, die sich am Flughafen Berlin Brandenburg bereithalten,
käme ein Anfahrtarif ohnehin nicht zum Zuge, da diese Taxen sich bereits vor Ort
befinden. Für vorbestellte Taxen wird die Geltung eines Anfahrtarifs ausdrücklich
ausgeschlossen. Dahinter steht die Überlegung, dass es Ziel der Regelung ist, im
Fahrgastinteresse einen Tarif zu regeln, der bei Abfahrt am Flughafen Berlin
Brandenburg für alle Taxen einheitlich gilt. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn vorbestellte Taxen darüber hinaus die Kosten der Anfahrt aus Berlin berechnen könnten.
Diese Kosten wären für den Fahrgast wegen der ihm oft nicht bekannten Entfernung,
die die Taxe für die Anfahrt zum Flughafen Berlin Brandenburg zunächst innerhalb
Berlins zurücklegen muss, nicht im Vorhinein berechenbar. Vermieden werden muss
auch etwaiger Missbrauch, der dadurch entstehen könnte, dass Taxen sich gezielt
aus dem weit entfernten Norden Berlins zum Flughafen Berlin Brandenburg vorbestellen ließen. Dem Berliner Taxiunternehmer entstehen durch diese Regelung
keine Nachteile. Er ist nicht verpflichtet, Vorbestellungen und damit verbundene Leerfahrten entgegenzunehmen, wenn Fahrten außerhalb seines Berliner Betriebssitzes
Berlin beginnen. Nimmt er einen solchen Fahrauftrag entgegen, ist er allerdings verpflichtet, die Fahrten vom Flughafen Berlin Brandenburg durchzuführen, soweit sie in
den in § 1 Absatz 1 geregelten Pflichtfahrbereich fallen.
Der Landkreis hat den dortigen Tarif vor erstmaliger Übernahme als Flughafentarif
durch das Land Berlin hinsichtlich der Zuschläge (es gibt keine Zuschläge für Tiere
und Koffer, aber einen Zuschlag von 1,00 € für Sperrgepäck) sowie der Kosten für
die Wartezeit (25,00 €) und der Wartezeitunterdrückung von einer Minute je Stopp an
den Berliner Tarif angepasst.
Bei Änderungen des im Landkreis geltenden und vom Land Berlin über die dynamische Verweisung als Flughafentarif übernommenen Tarifs wird das Land Berlin i.S.
von § 51 Absatz 3 PBefG in Verbindung mit § 39 Absatz 2 PBefG prüfen, ob der geänderte Tarif insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmer, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der
notwendigen technischen Entwicklung einerseits und der öffentlichen Verkehrsinteressen und des Gemeinwohls andererseits angemessen ist. Der Landkreis soll
das Land Berlin vor einer Änderung des dortigen Tarifs anhören und ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme geben. Erweist sich der Tarif als nicht angemessen, kann das
Land Berlin die mit dem Landkreis geschlossene Vereinbarung aus wichtigem Grund
fristlos kündigen und so die Übernahme der Änderung des Flughafentarifs vermeiden.
Zu Artikel I Ziffer 4:
Bislang müssen die Taxiunternehmen, die sich auf dem Nachrückplatz 1 am Flughafen Tegel bereithalten, ein Entgelt an die Flughafengesellschaft entrichten. Diese
Kosten werden durch einen entsprechend hohen Zuschlag auf die Fahrgäste umgelegt. Mit Schließung des Flughafens Tegel entfällt die Nutzung des Nachrück-
13
platzes durch Taxen und damit die Kostenpflicht. Der Zuschlag wird deshalb für den
Zeitpunkt der Schließung des Flughafens Tegel aufgehoben.
Zu Artikel I Ziffer 5:
Nach dem neuen Absatz 1 a des § 1 müssen Taxen von Unternehmern mit Betriebssitz im Land Berlin, die am Flughafen Berlin Brandenburg bereit gehalten werden
sowie Taxen von Unternehmen mit Betriebssitz im Land Berlin, die am Flughafen
Berlin Brandenburg als vorbestellte Taxen Fahrgäste aufnehmen, mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein, der neben dem im Land Berlin geltenden Taxitarif
auch den Flughafentarif nach § 4 Absatz 5 dieser Verordnung ausweist. Der neue
Buchstabe b) in § 9 Absatz 1 stellt sicher, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Als Folgeänderung werden die bisherigen Buchstaben b) bis f) nunmehr zu den
Buchstaben c) bis g).
Zu Artikel I Ziffer 6:
Die Neufassung der Anlage 1 beinhaltet keine Gebietsänderung. Durch Anpassung
von Namen und Ortsteilen wird sie auf den aktuellen Stand gebracht.
Zu Artikel I Ziffer 7:
Die bisher in Anlage 2 enthaltene Übersichtskarte ist entbehrlich. Die Ämter, Städte
und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteilen, die bei Abfahrt vom Flughafen Berlin- randenburg zum Pflichtfahrbereich gehören, sind hinreichend in Anlage 1 genannt. Die bisherige Anlage 2 wird deshalb
aufgehoben. In Folge der Aufhebung wird die bisherige Anlage 3 nunmehr Anlage 2.
Zu Artikel II
Die Änderungen des Taxentarifs treten mit Wirksamwerden der zwischen dem Land
Berlin und dem Landkreis Dahme-Spreewald getroffenen Vereinbarung in Kraft. Das
ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg, der für den
3. Juni 2012 vorgesehen ist.
Für die Umstellung der Fahrpreisanzeiger gilt eine Übergangszeit von zwei Wochen
ab Inkrafttreten der Verordnung.
B.
Rechtsgrundlage
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen, ist in § 51 Absatz 1
des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf
Taxenständen sowie die Einzelheiten des Dienstbetriebes festzusetzen, ist in §
47 Absatz 2 PBefG geregelt.
C.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen
Den Taxiunternehmen entstehen geringfügige Kosten, weil sie nach § 6 Absatz 2 der
Verordnung über den Verkehr mit Taxen (Taxenordnung – TaxO) verpflichtet sind,
eine gekürzte Fassung des Taxitarifs in der jeweils gültigen Fassung an der linken
14
hinteren Seitenscheibe einer jeden Taxe auszuhängen. In diese Kurzfassung muss
der neu eingeführte Flughafentarif aufgenommen werden.
Den Fahrgästen entstehen bei Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg im Hinblick auf
die Struktur des übernommenen Taxitarifs aus dem Landkreis für Flughafenfahrten bei
kürzeren Strecken geringere Kosten und bei längeren Strecken Mehrkosten. Letztere
betragen bei einer Strecke von 20 km je nachdem, ob es sich um eine Tag- oder Nachtfahrt handelt, derzeit etwa zwischen 1,80 € und 3,80 €. Hinzu kommen möglicherweise
Kosten für Wartezeiten (etwa im Stau), sofern der Taxitarif des Landkreises nicht vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung durch Einführung der Wartezeitunterdrückung
von einer Minute je Stopp an den Berliner Tarif angeglichen werden sollte.
D.
Gesamtkosten
Keine.
E.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Die Verordnung dient der Umsetzung der mit dem Landkreis-Dahme-Spreewald getroffenen Vereinbarung vom 6. Februar 2012.
F.
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die Änderung des Taxentarifs können Auswirkungen auch auf den Sonderfahrdienst
für Menschen mit Behinderungen haben, die aber nicht bezifferbar sind. Ein Bestandteil des Sonderfahrdienstes ist auch das sogenannte Taxikonto, aus dem die Nutzer
des Sonderfahrdienstes Erstattungen hinsichtlich durchgeführter eigener
Taxifahrten erhalten.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine.
Berlin, den 8. Mai 2012
Der Senat von Berlin
Klaus W o w e r e i t
..........................................
Regierender Bürgermeister
Michael M ü l l e r
...............................................
Senator für Stadtentwicklung
und Umwelt
15
I.
Gegenüberstellung der Verordnungstexte
Alte Fassung
Neue Fassung
§1
Allgemeines
§1
Allgemeines
(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser
Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder
unterschritten werden. Sie gelten für
Fahrten innerhalb des Landes Berlin, für
Fahrten nach und von dem Flughafen
Berlin-Schönefeld sowie für Fahrten vom
Flughafen Berlin-Schönefeld zu allen in
der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden
und Ämtern.
(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser
Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder
unterschritten werden. Sie gelten für
Fahrten innerhalb des Landes Berlin, für
Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin Brandenburg sowie bei Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg
für Fahrten zu jedem Fahrziel innerhalb
des Landes Berlin und zu jedem Fahrziel
in den Gebieten aller im Anhang 1 aufgeführten Ämter, Städte und Gemeinden.
Diese sind in einer Übersichtskarte in der
Anlage 2 dargestellt.
Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich).Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist innerhalb
des Landes Berlin zulässig; außerhalb
des Landes Berlin ist ein Bereithalten
von Berliner Taxen nur am Flughafen
Berlin-Schönefeld gestattet.
Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich).Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist innerhalb
des Landes Berlin zulässig; außerhalb
des Landes Berlin ist ein Bereithalten
von Berliner Taxen nur am Flughafen
Berlin Brandenburg gestattet.
(1 a) Taxen von Unternehmern mit Betriebssitz im Land Berlin, die am Flughafen Berlin Brandenburg Fahrgäste aufnehmen, müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein, der neben
den Tarifstufen 1 und 2 auch den Flughafentarif (Tarifstufen 3 und 4) nach § 4
Absatz 5 ausweist
(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb
des Geltungsbereichs der festgesetzten
Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn
darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt
keine Vereinbarung zustande, gelten die
(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb
des Geltungsbereichs der festgesetzten
Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn
darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt
keine Vereinbarung zustande, gelten die
16
für den Pflichtfahrbereich festgesetzten
Beförderungsentgelte als vereinbart.
für den Pflichtfahrbereich festgesetzten
Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Eine Abschrift dieser Verordnung ist
stets in der Taxe mitzuführen und dem
Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
(3) Eine Abschrift dieser Verordnung ist
stets in der Taxe mitzuführen und dem
Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
§2
Tarifstufen
(1) Es gelten folgende Tarifstufen:
Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif
Tarifstufe 2: Durchführung von Auftragsfahrten und Bestellfahrten.
§2
Tarifstufen
.
(1) Es gelten folgende Tarifstufen:
Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif in
Berlin
Tarifstufe 2: Durchführung von Auftragsund Bestellfahrten in Berlin
Tarifstufe 3: Durchführung von Zielfahrten ab dem Flughafen Berlin
Brandenburg an Werktagen von 06.00
Uhr bis 22.00 Uhr.
Tarifstufe 4: Durchführung von Zielfahrten ab dem Flughafen Berlin
Brandenburg nachts (von 22.00 Uhr bis
06.00 Uhr) sowie an Sonn- und im Land
Brandenburg geltenden Feiertagen
(2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten.
(2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten.
(3) Bei Bestellfahrten ist die Tarifstufe 2
beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit
einzuschalten.
(3) Bei Bestellfahrten in Berlin ist die Tarifstufe 2 beim Eintreffen am Bestellort,
bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit einzuschalten.
§3
Beförderungsentgelt
§3
Beförderungsentgelt
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich
mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und
den Zuschlägen zusammen.
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich
mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und
den Zuschlägen zusammen.
(2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die
in der Person des Bestellers liegen, nicht
zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt
fällig gewordene und auf dem Fahrpreis-
(2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die
in der Person des Bestellers liegen, nicht
zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt
fällig gewordene und auf dem Fahrpreis17
anzeiger ausgewiesene Beförderungsentgelt zu erheben.
anzeiger ausgewiesene Beförderungsentgelt zu erheben.
§4
Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif
und Kilometerpreis
§4
Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif
und Kilometerpreis
(1) Der Grundpreis in der Tarifstufe 2
beträgt 3,20 €. Er enthält bereits 0,20 €
für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2.
(1) Der Grundpreis in der Tarifstufe 2
beträgt 3,20 €. Er enthält bereits 0,20 €
für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2.
(2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 4,00 € und gilt für
eine Entfernung bis zu 2 km bei einer
nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der
Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 3
dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am
Halteplatz oder bei Bestellungen und
Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf
Wunsch des Fahrgastes muss dann der
Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.
(2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 4,00 € und gilt für
eine Entfernung bis zu 2 km bei einer
nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der
Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 3
dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am
Halteplatz oder bei Bestellungen und
Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf
Wunsch des Fahrgastes muss dann der
Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.
(3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke
von 0 bis 7 km 1,65 € je km,
ab 7 km
1,28 € je km.
(3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke
von 0 bis 7 km 1,65 € je km,
ab 7 km
1,28 € je km.
Jede angefangene Teilstrecke ist mit
0,20 € zu berechnen.
Jede angefangene Teilstrecke ist mit
0,20 € zu berechnen.
(4) Für je 0,20 € sind in der Tarifstufe 2
bei einer gefahrenen Wegstrecke
von 0 bis 7 km eine Teilstrecke
von121,20m,
ab 7 km eine Teilstrecke von 156,30m
zurückzulegen.
(4) Für je 0,20 € sind in der Tarifstufe 2
bei einer gefahrenen Wegstrecke
von 0 bis 7 km eine Teilstrecke
von121,20m,
ab 7 km eine Teilstrecke von 156,30m
zurückzulegen.
(5) Für Zielfahrten, die am Flughafen
Berlin Brandenburg beginnen, gilt der
Flughafentarif (Tarifstufen 3 und 4). Hinsichtlich der Höhe des Beförderungs18
entgeltes finden die für Flughafenfahrten
an Werktagen von 06.00 Uhr bis 22.00
Uhr sowie die für Flughafenfahrten
nachts von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und
an Sonn- und Feiertagen geltenden Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des
Landkreises Dahme-Spreewald vom 18.
April 2012 (Amtsblatt für den Landkreis
Dahme-Spreewald 2012 Nummer 11,
Seite 12; Nummer 12, Seite 3) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Ausgenommen
hiervon sind die Regelungen zur Fahrvergütung für die Anfahrt.
§5
Wartezeit, Zuschläge
§5
Wartezeit, Zuschläge
(1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je
Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 25,00 € je Stunde zu erheben.
Die Berechnung erfolgt jeweils nach der
ersten vollendeten Minute. Jede danach
angefangene Zeiteinheit von 28,8 Sekunden ist mit je 0,20 € zu berechnen.
Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem
Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.
(1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je
Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 25,00 € je Stunde zu erheben.
Die Berechnung erfolgt jeweils nach der
ersten vollendeten Minute. Jede danach
angefangene Zeiteinheit von 28,8 Sekunden ist mit je 0,20 € zu berechnen.
Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem
Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.
(2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen:
(2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen:
a) ab der fünften bis zur achten Person,
wobei nur jeweils
zwei Kinder unter 10 Jahren als eine
Person zählen, pro Person
1,50 €,
a) ab der fünften bis zur achten Person,
wobei nur jeweils
zwei Kinder unter 10 Jahren als eine
Person zählen, pro Person
1,50 €,
b) bei bargeldloser Zahlung
1,50 €,
b) bei bargeldloser Zahlung
1,50 €,
c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht
im Kofferraum untergebracht werden
können,
je Einheit
1,00 €,
c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht
im Kofferraum untergebracht werden
können,
je Einheit
1,00 €.
d) bei Aufnahme von Fahrgästen am
19
Flughafen Tegel durch Taxen, die den
kostenpflichtigen Nachrückplatz 1
benutzen
0,50 €.
Kostenlos zu befördern sind Rollstühle
und Kinderwagen, soweit es die Bauart
des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere.
(3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind
über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.
§6
Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers
1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers
während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet; dabei sind
die Kilometerpreise nach § 4 zugrunde
zu legen.
(2) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf
nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5
Minuten, so sind für jede volle Minute
0,41 € zu erheben. Die Zuschläge nach §
5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen.
(3) Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt
nicht durchgeführt werden.
§7
Zahlung des Beförderungsentgelts
(1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen
Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen.
(2) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf
dessen Wunsch eine Quittung über das
zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
Kostenlos zu befördern sind Rollstühle
und Kinderwagen, soweit es die Bauart
des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere.
(3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind
über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.
§6
Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers
1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers
während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet; dabei sind
die Kilometerpreise nach § 4 zugrunde
zu legen.
(2) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf
nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5
Minuten, so sind für jede volle Minute
0,41 € zu erheben. Die Zuschläge nach §
5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen.
(3) Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt
nicht durchgeführt werden.
§7
Zahlung des Beförderungsentgelts
(1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen
Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen.
(2) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf
dessen Wunsch eine Quittung über das
zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Unter20
a) Namen und Anschrift des Unternehmers,
b) Genehmigungsnummer,
c) Fahrstrecke,
d) Beförderungsentgelt,
e) Steuersatz,
f ) Datum,
g) Unterschrift des Fahrers.
§8
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs.
2 des Personenbeförderungsgesetzes
über Beförderungsentgelte und bedingungen für den Geltungsbereich
dieser Verordnung bedürfen vor ihrer
Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1
Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
a) andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet
oder fordert,
b) als Taxifahrer entgegen § 1 Abs. 3
eine Abschrift dieser Verordnung nicht in
der Taxe mitführt oder dem Fahrgast
nicht auf Verlangen vorlegt,
c) entgegen § 5 Abs. 3 die Zuschläge
nach
§ 5 Abs. 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist,
d) entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger be-
nehmers,
b) Genehmigungsnummer,
c) Fahrstrecke,
d) Beförderungsentgelt,
e) Steuersatz,
f ) Datum,
g) Unterschrift des Fahrers.
§8
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs.
2 des Personenbeförderungsgesetzes
über Beförderungsentgelte und bedingungen für den Geltungsbereich
dieser Verordnung bedürfen vor ihrer
Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1
Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
a) andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet
oder fordert,
b) die Taxe eines Unternehmers mit Betriebssitz im Land Berlin am Flughafen
Berlin Brandenburg bereithält, ohne dass
das Fahrzeug mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet ist, der neben dem
im Land Berlin geltenden Taxitarif auch
den Flughafentarif nach § 4 Absatz 5
dieser Verordnung ausweist,
c) als Taxifahrer entgegen § 1 Abs. 3
eine Abschrift dieser Verordnung nicht in
der Taxe mitführt oder dem Fahrgast
nicht auf Verlangen vorlegt,
d) entgegen § 5 Abs. 3 die Zuschläge
nach
§ 5 Abs. 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist,
e) entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder
21
reits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder
ausgefallen war,
e) entgegen § 7 Abs. 2 keine oder keine
ordnungsgemäße Quittung erteilt,
f) entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt
für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.
ausgefallen war,
f) entgegen § 7 Abs. 2 keine oder keine
ordnungsgemäße Quittung erteilt,
g) entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt
für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Ortschaften im Pflichtfahrbereich bei
der Abfahrt am Flughafen BerlinSchönefeld
Der Bereich erstreckt sich über alle
genannten Städte und Gemeinden
einschließlich der Stadtteile/Ortsteile
und bewohnten Gemeindeteile
1. Stadt Potsdam
2. Gemeinde Nuthetal
3. Gemeinde Klein Machnow
4. Gemeinde Stahnsdorf
5. Stadt Teltow
6. Gemeinde Großbeeren
7. Stadt Ludwigsfelde
8. Stadt Trebbin
9. Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
10. Gemeinde Rangsdorf
11. Stadt Zossen
12. Gemeinde Mellensee
13. Gemeinde Schönefeld
14. Stadt Mittenwalde
15. Stadt Teupitz und die Gemeinden
Größ Köris und Schwerin im Amt Schenkenländchen
16. Gemeinde Eichwalde
17. Gemeinde Schulzendorf
18. Gemeinde Zeuthen
19. Gemeinde Wildau
20. Stadt Königs Wusterhausen
21. Gemeinde Bestensee
Ortschaften im Pflichtfahrbereich bei
der Abfahrt vom Flughafen Berlin
Brandenburg
Der Bereich erstreckt sich über alle
genannten Städte und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und
bewohnten Gemeindeteile
1. Stadt Potsdam
2. Gemeinde Nuthetal
3. Gemeinde Kleinmachnow
4. Gemeinde Stahnsdorf
5. Stadt Teltow
6. Gemeinde Großbeeren
7. Stadt Ludwigsfelde
8. Stadt Trebbin
9. Gemeinde Blankenfelde-Mahlow
10. Gemeinde Rangsdorf
11. Stadt Zossen
12. Gemeinde Am Mellensee
13. Gemeinde Schönefeld
14. Stadt Mittenwalde
15. Stadt Teupitz und die Gemeinden
Groß Köris und Schwerin im Amt
Schenkenländchen
16. Gemeinde Eichwalde
17. Gemeinde Schulzendorf
18. Gemeinde Zeuthen
19. Gemeinde Wildau
20. Stadt Königs Wusterhausen
21. Gemeinde Bestensee
22. Gemeinde Heidesee
22
22. Gemeinde Heidesee
23. Amt Spreenhagen mit den Gemeinden Spreenhagen, Gosen-Neu
Zittau und Rauen
24. Gemeinde Grünheide
25. Stadt Erkner
26. Gemeinde Woltersdorf
27. Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
28. Gemeinde Schöneiche
29. Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf
30. Gemeinde Petershagen-Eggersdorf
23. Amt Spreenhagen mit den Gemeinden Spreenhagen, Gosen-Neu
Zittau und Rauen
24. Gemeinde Grünheide (Mark)
25. Stadt Erkner
26. Gemeinde Woltersdorf
27. Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
28. Gemeinde Schöneiche bei Berlin
29. Gemeinde FredersdorfVogelsdorf
30. Gemeinde PetershagenEggersdorf
Anlage 2 zu § 1 Absatz 1:
Übersichtskarte
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2)
Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2)
Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif
die Wegstrecke von 2 km erreicht ist,
beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an
den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten
von 0,30 € und ist bei einem Fahrpreis
von 7,00 € abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke, einer Strecke von 2 303,00 m
sowie bei reiner Zeitbetrachtung inclusive der Wartezeitverzögerung von
einer Minute einem Wert
von 132, 00 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige
Schaltstufen:
1. Fortschaltung bei 2 030,30 m auf
4,30 €,
2. Fortschaltung bei 2 060,60 m auf
4,60 €,
3. Fortschaltung bei 2 090,90 m auf
4,90 €,
4. Fortschaltung bei 2 121,20 m auf
5,20 €,
5. Fortschaltung bei 2 151,50 m auf
5,50 €,
6. Fortschaltung bei 2 181,80 m auf
Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif
die Wegstrecke von 2 km erreicht ist,
beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an
den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten
von 0,30 € und ist bei einem Fahrpreis
von 7,00 € abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke, einer Strecke von 2 303,00 m
sowie bei reiner Zeitbetrachtung inclusive der Wartezeitverzögerung von
einer Minute einem Wert
von 132, 00 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige
Schaltstufen:
1. Fortschaltung bei 2 030,30 m auf
4,30 €,
2. Fortschaltung bei 2 060,60 m auf
4,60 €,
3. Fortschaltung bei 2 090,90 m auf
4,90 €,
4. Fortschaltung bei 2 121,20 m auf
5,20 €,
5. Fortschaltung bei 2 151,50 m auf
5,50 €,
6. Fortschaltung bei 2 181,80 m auf
5,80 €
23
5,80 €
7. Fortschaltung bei 2 212,10 m auf
6,10 €
8. Fortschaltung bei 2 242,40 m auf
6,40 €,
9. Fortschaltung bei 2 272,70 m auf
6,70 €,
10. Fortschaltung bei 2 303,00 m auf
7,00 €.
In der Übergangsphase ergeben sich im
Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen:
Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt
die
1. Fortschaltung nach 67,20 Sekunden
auf 4,30 €,
2. Fortschaltung nach 74,40 Sekunden
auf 4,60 €,
3. Fortschaltung nach 81,60 Sekunden
auf 4,90 €,
4. Fortschaltung nach 88,80 Sekunden
auf 5,20 €,
5. Fortschaltung nach 96,00 Sekunden
auf 5,50 €,
6. Fortschaltung nach 103,20 Sekunden
auf 5,80 €,
7. Fortschaltung nach 110,40 Sekunden
auf 6,10 €,
8. Fortschaltung nach 117,60 Sekunden
auf 6,40 €,
9. Fortschaltung nach 124,80 Sekunden
auf 6,70 €,
10. Fortschaltung nach132,00 Sekunden
auf 7,00 €.
Mit der 10. Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.
7. Fortschaltung bei 2 212,10 m auf
6,10 €
8. Fortschaltung bei 2 242,40 m auf
6,40 €,
9. Fortschaltung bei 2 272,70 m auf
6,70 €,
10. Fortschaltung bei 2 303,00 m auf
7,00 €.
In der Übergangsphase ergeben sich im
Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen:
Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt
die
1. Fortschaltung nach 67,20 Sekunden
auf 4,30 €,
2. Fortschaltung nach 74,40 Sekunden
auf 4,60 €,
3. Fortschaltung nach 81,60 Sekunden
auf 4,90 €,
4. Fortschaltung nach 88,80 Sekunden
auf 5,20 €,
5. Fortschaltung nach 96,00 Sekunden
auf 5,50 €,
6. Fortschaltung nach 103,20 Sekunden
auf 5,80 €,
7. Fortschaltung nach 110,40 Sekunden
auf 6,10 €,
8. Fortschaltung nach 117,60 Sekunden
auf 6,40 €,
9. Fortschaltung nach 124,80 Sekunden
auf 6,70 €,
10. Fortschaltung nach132,00 Sekunden
auf 7,00 €.
Mit der 10. Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.
24
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
§ 47 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes
Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereit gehalten werden, in der der Unternehmer
seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen
Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen
größeren Bezirk festlegen.
§ 47 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der
Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie die Einzelheiten des Dienstbetriebes zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen
werden über
a. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
b. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
c. den Fahr- und Funkbetrieb,
d. die Behindertenbeförderung und
e. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
§ 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes:
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Beförderungsentgelte und –bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die
Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über
1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,
2. Zuschläge,
3. Vorauszahlungen,
4. die Abrechnung,
5. die Zahlungsweise und
6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.“
25