Muster SV - Abgeordnetenhaus von Berlin
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Der Senat von Berlin - StadtUm VII C 27 Tel.: 9025-1487 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr --------------------------------------------------------------------------------------------------------Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr Vom 8. Mai 2012 Auf Grund des § 47 Absatz 3 und des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 6. Dezember 2005 (GVBl. S. 763), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2010 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 erhält folgende Fassung: „Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin, für Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin Brandenburg sowie bei Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg für Fahrten zu jedem Fahrziel innerhalb des Landes Berlin und zu jedem Fahrziel in den Gebieten aller im Anhang 1 aufgeführten Ämter, Städte und Gemeinden.“ 1 bb) Satz 4 wird aufgehoben. cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Flughafen Berlin-Schönefeld“ ersetzt durch die Wörter „Flughafen Berlin Brandenburg“. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Taxen von Unternehmern mit Betriebssitz im Land Berlin, die am Flughafen Berlin Brandenburg Fahrgäste aufnehmen, müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein, der neben den Tarifstufen 1 und 2 auch den Flughafentarif (Tarifstufen 3 und 4) nach § 4 Absatz 5 ausweist.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es gelten folgende Tarifstufen: Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif in Berlin Tarifstufe 2: Durchführung von Auftrags- und Bestellfahrten in Berlin Tarifstufe 3: Durchführung von Zielfahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg an Werktagen von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Tarifstufe 4: Durchführung von Zielfahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg nachts (von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und im Land Brandenburg geltenden Feiertagen b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „bei Bestellfahrten“ die Wörter „in Berlin“ angefügt. 3. Dem § 4 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Für Zielfahrten, die am Flughafen Berlin Brandenburg beginnen, gilt der Flughafentarif (Tarifstufen 3 und 4). Hinsichtlich der Höhe des Beförderungsentgeltes finden die für Flughafenfahrten an Werktagen von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie die für Flughafenfahrten nachts von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen geltenden Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald vom 18. April 2012 (Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 2012 Nummer 11, Seite 12; Nummer 12, Seite 3) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen zur Fahrvergütung für die Anfahrt. 4. § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d wird aufgehoben. 5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe a wird nach dem Komma folgender neuer Buchstabe b eingefügt: „b) die Taxe eines Unternehmers mit Betriebssitz im Land Berlin am Flughafen Berlin Brandenburg bereithält, ohne dass das Fahrzeug mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet ist, der neben dem im Land Berlin geltenden Taxitarif auch den Flughafentarif nach § 4 Absatz 5 ausweist,“ b) Die bisherigen Buchstaben b bis f werden Buchstaben c bis g. 2 6. Anlage 1 erhält folgende Fassung: „Anlage 1 Ortschaften im Pflichtfahrbereich bei der Abfahrt vom Flughafen Berlin Brandenburg Der Bereich erstreckt sich über alle genannten Städte und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile 1. Stadt Potsdam 2. Gemeinde Nuthetal 3. Gemeinde Kleinmachnow 4. Gemeinde Stahnsdorf 5. Stadt Teltow 6. Gemeinde Großbeeren 7. Stadt Ludwigsfelde 8. Stadt Trebbin 9. Gemeinde Blankenfelde-Mahlow 10. Gemeinde Rangsdorf 11. Stadt Zossen 12. Gemeinde Am Mellensee 13. Gemeinde Schönefeld 14. Stadt Mittenwalde 15. Stadt Teupitz und die Gemeinden Groß Köris und Schwerin im Amt Schenkenländchen 16. Gemeinde Eichwalde 17. Gemeinde Schulzendorf 18. Gemeinde Zeuthen 19. Gemeinde Wildau 20. Stadt Königs Wusterhausen 21. Gemeinde Bestensee 22. Gemeinde Heidesee 23. Amt Spreenhagen mit den Gemeinden Spreenhagen, Gosen-Neu Zittau und Rauen 24. Gemeinde Grünheide (Mark) 25. Stadt Erkner 26. Gemeinde Woltersdorf 27. Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin 28. Gemeinde Schöneiche bei Berlin 29. Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf 30. Gemeinde Petershagen-Eggersdorf“ 7. Anlage 2 wird aufgehoben. Anlage 3 wird Anlage 2. 3 Artikel II (1) Diese Verordnung tritt am Tag der Aufnahme des Flugbetriebes am Flughafen Berlin Brandenburg in Kraft. (2) Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen, die am Flughafen Berlin Brandenburg Fahrgäste aufnehmen wollen, sind spätestens 14 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers auf den neuen Tarif gilt für die jeweilige Taxe der Berliner Tarif auch bei Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg weiter. A. Begründung: a) Allgemeines: Mit Vereinbarung vom 06.02.2012 haben sich der Landkreis Dahme-Spreewald und das Land Berlin über die Durchführung des Taxenverkehrs am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) geeinigt. Danach soll u.a. im Interesse der Fahrgäste, die am Flughafen Berlin Brandenburg abfahren, ein einheitlicher Flughafentarif sowohl für Taxen aus Berlin als auch für Taxen aus dem Landkreis gelten. Dies wird für Berliner Taxen mit der vorliegenden Verordnung umgesetzt. Der Flughafentarif gilt danach nicht nur für Berliner Taxen, die sich auf Grund der mit dem Landkreis getroffenen Vereinbarung am Flughafen Berlin Brandenburg bereithalten, sondern auch für Berliner Taxen, die dort als vorbestellte Taxen Fahrgäste aufnehmen wollen und dazu nach den Regelungen des Personenbeförderungsrechts befugt sind. Zu der Vereinbarung im Einzelnen: Gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dürfen Taxen grundsätzlich nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen nach § 47 Absatz 2 Satz 2 PBefG auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Nach § 47 Absatz 2 Satz 3 PBefG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen. Die zwischen dem Land Berlin und dem Landkreis Dahme-Spreewald getroffene Vereinbarung regelt die Einzelheiten, unter welchen Voraussetzungen die im Gebiet der einen Gemeinde zugelassenen Taxen sich im jeweils anderen Gebiet bereithalten dürfen. Die Berliner Taxengenehmigungsbehörde, das Landesamt für Bürgerund Ordnunsangelegenheiten (LABO) hat auf Grund dieser Vereinbarung mit Allgemeinverfügung vom 6. Februar 2012, veröffentlicht im Amtblatt für Berlin vom 24. Februar 2012, Seiten 270 bis 272 den Berliner Taxen das Bereithalten im Sinne der Vereinbarung am Flughafen Berlin Brandenburg im Einvernehmenmit dem Landkreis Dahme-Spreewald gestattet. Ziel der Vereinbarung ist es, im Interesse der Kunden am Flughafen die ordnungsgemäße Personenbeförderung mit Taxen sicherzustellen. Weil es im Landkreis keine 4 ausreichende Zahl zugelassener Taxen gibt, sollen sie durch Berliner Taxen ergänzt werden. Zu diesem Zweck sind die im Gebiet des Landes Berlin zugelassenen Taxiunternehmen, deren Fahrzeuge mit einem Taxameter ausgestattet sind, das auch den für Flughafenfahrten geltenden Tarif ausweist, berechtigt, ihre Taxen am Taxenstandplatz auf dem Gelände des Flughafens Berlin Brandenburg zur Fahrgastbeförderung bereitzuhalten. Dabei fahren die am Flughafen Berlin Brandenburg ladeberechtigten Taxen aus Berlin und dem Landkreis - anders als zuletzt am Flughafen BerlinSchönefeld - gleichberechtigt zur Fahrgastaufnahme vor. Im Gegenzug sind 400 der im Gebiet des Landkreises zugelassenen Taxiunternehmen mit Laderecht am Flughafen Berlin Brandenburg, deren Fahrzeuge mit einem Taxameter ausgestattet sind, das auch den Berliner Tarif ausweist, berechtigt, ihre Taxen an den Taxenstandplätzen des Landes Berlin zur Fahrgastbeförderung bereit zu halten. Außerhalb der eigenen Betriebssitzgemeinde sind Fahrten mit beleuchteten Dachzeichen und die Aufnahme abwinkender Fahrgäste nicht gestattet. Der Pflichtfahrbereich wird entsprechend dem Zweck der Vereinbarung ausgedehnt. Bei Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg müssen die Taxen aus dem Land Berlin und aus dem Landkreis gleichermaßen zu Zielen in einem etwa 30 km Umkreis um den Flughafen und zu Zielen im Land Berlin fahren. Bei Abfahrt im Land Berlin müssen sie zu allen Zielen im Land Berlin und zum Flughafen fahren. Diese Erweiterung des Pflichtfahrgebietes ist bei Durchführung der abzulegenden Ortskundeprüfungen durch die jeweils zuständige Stelle angemessen zu berücksichtigen. Fahrer von Taxen des Landkreises müssen zusätzlich die Ortskunde für Taxen des Landes Berlin besitzen, wenn sie sich an den Taxenstandplätzen des Landes Berlin bereithalten wollen. Das mitzuführende Kartenmaterial umfasst den erweiterten Pflichtfahrbereich. Schließlich wurde für Fahren ab dem Flughafen Berlin Brandenburg ein einheitlicher Flughafentarif vereinbart. Die Umsetzung erfolgt durch Übernahme des hinsichtlich Zuschlägen und Wartezeitunterdrückung modifizierten Taxitarifs des Landkreises als Flughafentarif durch das Land Berlin in den Berliner Taxentarif. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifs werden damit Fahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg bei geringeren Entfernungen preiswerter und bei größeren Entfernungen teurer als Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin Brandenburg. Bei einer Entfernung von 25 km ist die Fahrt ab dem Flughafen etwa 1,40 € am Tag und 4,00 € in der Nacht teurer als die Fahrt zum Flughafen. Hinzuzurechnen ist der Flughafenzuschlag von 1,50 € bei Abfahrt am Flughafen. Das Landeseinwohneramt als zuständige Genehmigungsbehörde für den Taxenverkehr in Berlin, die IHK, die Fuhrgewerbe-Innung, die Taxenverbände aus Berlin und dem Landkreis Dahme-Spreewald, die Gemeinde Schönefeld sowie das Straßenverkehrsamt des Landkreises Dahme-Spreewald wurden im Vorfeld der Änderung der Berliner Taxenordnung angehört. Dies geschah zunächst mit dem per E-Mail vom 8. März 2012 versandten ersten Schreiben. Mit einer späteren weiteren E-Mail vom 5 30. März 2012 wurde ein zweites Schreiben mit einer Neufassung des Tarifentwurfs versandt. Diese zweite Anhörung berücksichtigte folgende Änderungen des ursprünglichen Tarifentwurfs: Einerseits wurde der Geltungsbereich des Flughafentarifs auf diejenigen Taxen erstreckt, die sich am Flughafen Berlin Brandenburg zwar nicht bereithalten – wohl aber als vorbestellte Taxen Fahrgäste aufnehmen wollen. Andererseits erfolgte eine ergänzende Klarstellung in § 4 Absatz 5 dahingehend, dass sich der Flughafentarif, der sich kraft dynamischer Verweisung nach dem im Landkreis geltenden Tarif richtet, aus Grundpreis, Kilometerpreis, Wartezeiten und Zuschlägen zusammensetzt – ein im Landkreis geltender Tarif für die Anfahrt dagegen keine Geltung erlangt. Zur ersten Anhörung mit E-Mail vom 8. März 2012 wurde wie folgt Stellung genommen: Die Gemeinde Schönefeld hat den Entwurf mit E-Mail vom 13. März 2012 begrüßt und auf die Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes des Landkreises und den anstehenden Beschluss des Kreistages am 18. April 2012 zu diesem Thema verwiesen. Das Straßenverkehrsamt des Landkreises Dahme-Spreewald gab folgende Hinweise mit E-Mail vom 15. März 2012 und telefonisch: - Im Absatz 1 sei der Begriff Ämter entbehrlich. In einem anschließenden Telefonat erklärte die Fachebene jedoch, es könne bei der gewählten Formulierung im Taxitarif auch bleiben, da sie unschädlich sei und dem Text der Vereinbarung entspräche. - Zur Klarstellung sei es erforderlich, dass es keinen gesonderten Taxitarif für Flughafenfahrten gebe, sondern die Beförderungsentgelte des Landkreises grundsätzlich auch für Flughafenfahrten gelten. Es solle daher konkret auf die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald hingewiesen werden. In einem anschließenden Telefonat erklärte die Fachebene allerdings, auch in diesem Fall könne die gewählte Formulierung bleiben, weil sie dem Text in der Vereinbarung entspräche. - In der Tarifordnung des Landkreises sei einen Zuschlag von 1,50 € für die am Flughafen Berlin Brandenburg ladeberechtigten Taxen vorgesehen, die den kostenpflichtigen Taxispeicher nutzen. Die Innung des Berliner Taxigewerbes e. V. hat die Installation mehrerer Tarife in den Berliner Taxen abgelehnt und mit E-Mail vom 9. März 2012 darauf verwiesen, dass der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ein Antrag auf Einführung eines einheitlichen Tarifs ab BER und Berlin von der Taxi Union KönigsWusterhausen e.V. vorliege, dem die Innung im Wesentlichen zustimmen könne. Damit wäre es möglich, dass Berliner Taxen weiterhin mit einem Tarif fahren können. TaxiDeutschland hat mit E-Mail vom 22. März 2012 mitgeteilt, bis zum Ablauf der Anhörungsfrist wäre gerne ein von allen Berliner Taxiverbänden getragener neuer Tarifvorschlag unterbreitet worden, der mit der Taxi Union Königs-Wusterhausen verabredet, von den Kollegen im Landkreis unterstützt und damit auch als Flughafenabholtarif geeignet wäre. Eine gefundene Übereinkunft der Berliner Verbände sei aber nur von kurzer Dauer gewesen. Deshalb bleibe TaxiDeutschland nur folgende Stellungnahme: Ein vom gültigen Berliner Tarif abweichender, zusätzlicher BER- Flughafenabholtarif auf der Basis des LDS-Tarifs, ohne zumindest eine gleichzeitige Erhöhung der Beförderungsentgelte für Berlin festzulegen, sei abzulehnen. Zwei unerschiedliche Tarife in Berliner Taxen seien nicht kundenfreudlich und würden eine große Gefahr des Missbrauchs bergen. Unterschiedliche Fahrpreise für Fahrten zum Flughafen oder 6 vom Flughafen seien gerichtlich angreifbar. Sei es jedoch unumgänglich einen zusätzlichen Abholtarif einzuführen, dann müsse in einem Zug auch der Berliner Taxitarif an die Kostenentwicklung angepasst, d.h. erhöht werden. Die Einführung des Flughafentarifs allein gefährde die Existenz der Unternehmer. Die Vereinbarung zwischen Berlin und LDS bezüglich der Bereitstellung der Taxen am Flughafen BER solle geändert und der gemeinsame Abholtarif nicht schon zur Eröffnung des Flughafens, sondern so schnell wie möglich danach eingeführt werden. Damit hätten die Berliner Verbände die Möglichkeit, gemeinsam mit den Kollegen der Taxi Union einen Abholtarif festzulegen, der dann auch als neuer Berliner Tarif eingeführt werden könne. Weitere Stellungnahmen zur Anhörung vom 8. März 2012 gingen nicht ein. Auf die zweite Anhörung vom 30. März 2012 gingen folgende Stellungnahmen ein: Die Fuhrgewerbe-Innung wies mit E-Mail vom selben Tag darauf hin, dass ihrerseits keine Einwendungen bestünden, wenn sich die Taxiverbände auf einen Tarifvorschlag verständigten. Im weiteren Umfang werde sie sich zur Thematik nicht äußern. Die IHK bedauert in ihrer Stellungnahme mit E-Mail vom 13. April 2012, dass die Bildung eines einheitlichen Pflichtfahrgebiets oder wenigstens eines einheitlichen Tarifs für Berlin und den Landkreis Dahme-Spreewald nicht gelungen sei und statt dessen die Ergänzung des Berliner Taxitarifs um den Flughafenabholtarif entsprechend dem künftigen allgemeinen LDS-Tarifs akzeptiert werden müsse. Befürwortet wird seitens der IHK, dass die Fahrer/-innen der 400 Taxen des Landkreises mit Laderecht in Berlin eine Ortskundeprüfung ablegen müssen; die Gefahr unzureichender Kontrollen durch die personell überforderten Berliner Behörden sei allerdings groß. Am künftigen Flughafentarif selbst sei zu kritisieren, dass er im Gegensatz zum weiter bestehenden Berliner Tarif einen eigenen Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif aufweise und damit die künftige Berliner Regelung noch komplizierter mache. Die IHK gehe davon aus, der Flughafenabholtarif werde die in Berlin übliche Wartezeitunterdrückung enthalten, ansonsten würden die Fahrpreise für Berliner Fahrten zum und vom Flughafen noch weiter auseinanderklaffen. Die IHK kritisiert, dass die Berliner Flughäfen und ihr Dienstleister APCOA eine Vorfahrtgebühr von 1,50 € erheben; eine Verdreifachung der Gebühr gegenüber der jetzigen Situation in Tegel sei nicht gerechtfertigt. In die Erarbeitung der Qualitätskriterien und Lösungsmöglichkeiten, die der Ausschreibung des Dienstleisters zu Grunde gelegen hätten, sei weder das Gewerbe noch die IHK einbezogen worden. Nach vertraglicher Festlegung der Flughafengebühr sollte sie aber in den Tarif übernommen werden, um dessen Auskömmlichkeit nicht weiter zu gefährden. Völlig unverständlich sei in diesem Zusammenhang, dass die Leistung für die Gebühr in einer Qualitätssicherung des Taxengewerbes bestehen, die Berliner Ortskunde der vorfahrenden Fahrer aber nicht kontrolliert werden solle. Im Ergebnis würde eine Ablehnung des vorliegenden Tarifs aber bedeuten, dass der neue Flughafen am 3. Juni ohne eine funktionsfähige Taxierschließung an den Start ginge. Eine Verlängerung der heutigen Regelung mit zwei unterschiedlichen Tarifen für die gleiche Fahrt und mit einer Quotenregelung für die Aufstellung nach Herkunft hätte zur Folge, dass nicht ausreichend Taxis bereit stünden; auf dem Nachrückplatz würden Mengen von Berliner Taxis auf LDS-Kollegen warten, die die Quote erfüllen. Nur um dieses Szenario zu verhindern und den Flughafen BER zu dem erhofften 7 Katalysator für den Erfolg der Hauptstadtregion werden zu lassen, akzeptiere die IHK den vorliegenden Tarif. Gleichzeitig fordere sie alle Beteiligten auf, kurzfristig einen neuen gemeinsamen Tarif nach dem aktuellen Berliner Vorbild auszuarbeiten und zu beantragen, wofür die IHK ihre Unterstützung anbiete. TaxiDeutschland hat zur zweiten Anhörung mit E-Mail vom 13. April 2012 Stellung genommen und auch die darin enthaltene, geänderte Fassung abgelehnt. Die über den ersten Entwurf hinausgehenden Änderungen bezüglich vorbestellter Taxen widersprächen dem Geist des PBefG. Eine Notwendigkeit der Einbeziehung vorbestellter Taxen in den Geltungsbereich des Flughafentarifs gebe es nicht. Für vorbestellte Taxen müsse die Flughafengesellschaft die notwendige Infrastruktur schaffen, für die Firma APCOA gebe es keinen Grund, auch von vorbestellten Taxen pro Ladevorgang ein Entgelt zu erheben, das der Höhe nach dem Entgelt für sonstige ladende Taxen entspricht. Die Planung des Landkreises, im dortigen Tarif einen von den Fahrgästen zu zahlenden Zuschlag von 1,50 € zu integrieren, sei abzulehnen. Dass dieser Zuschlag in der geänderten Fassung auch von vorbestellten Taxen erhoben werden solle, sei ein klarer Eingriff in die ohnehin bescheidene unternehmerische Freiheit. Gemäß § 47 Absatz 2 Satz 2 PBefG seien Fahrten auf vorherige Bestellung erlaubt und der Fahrpreis sei dabei grundsätzlich frei vereinbar. Kein Dritter dürfe sich in den zwischen Kunden und Unternehmer geschlossenen Beförderungsvertrag einmischen und Gesetze außer Kraft setzen. Die Diskriminierung am Flughafen vorbestellter Taxen bedeute eine Einschränkung von Kundendienst und Berufsfreiheit. Im Interesse der Kunden sei ein einheitlicher Tarif für Fahrten vom und zum BER erforderlich. Die Aufnahme eines Flughafen-Abholtarifs in den Berliner Tarif ohne gleichzeitige Erhöhung der Fahrpreise in Berlin werde abgelehnt. Der LDS-Tarif für einen Flughafen-Abholtarif müsse derart modifiziert werden, dass daraus der neue Berliner Tarif identisch gestaltet werden könne. Einen konkreten Vorschlag habe TaxiDeutschland vorgelegt. Es liege ein Eingriff in die Fahrpreisgestaltung vor, weil die Fahrpreise auf Initiative des Flughafenbetreibers ad hoc an die Bedürfnisse der Flughafengesellschaft und des Betreibers der Taxiinfrastruktur angepasst werden sollten. Die Verwaltung in LDS wolle dem Kreistag eine Taxitarifordnung vorlegen, mit dem das Gewerbe nicht einverstanden sei. Um den LDS-Tarif als Flughafenabholtarif zu modifizieren, solle dort, gegen den erklärten Willen des dortigen Gewerbes, eine einminütige Unterdrückung der verkehrsbedingten Wartzeit wie in Berlin eingeführt werden. Politische Vorgaben würden so zum Mittel der Preisgestaltung für die Taxi-Dienstleistung auf die die Unternehmer keinen Einfluss mehr hätten. Die Berliner Taxen würden diesen Abholtarif nicht in ihre Taxameter nehmen. Er bedeute einen weiteren Wettbewerbsnachteil des Taxengewerbes am Flughafen gegenüber Bussen und Bahnen. Die Preiserhöhung komme weder beim Unternehmer noch beim Fahrer an, sondern solle für andere kassiert werden. Hinzu komme, dass vom neuen Flughafen aus Fahrten ins Stadtzentrum deutlich teurer als vom Flughafen Tegel seien und der BER anders als Tegel über einen direkten Bahnanschluss verfüge. Im Ergebnis würden die Änderungsvorschläge gänzlich abgelehnt. Weite Teile des Taxigewerbes in Berlin und dem Landkreis seien für den vorgelegten Vorschlag, den Flughafentarif und einen neuen Berliner Tarif so zu gestalten, dass beide identisch seien. Das liege auch im Interesse der Kunden. 8 Der Taxiverband Berlin-Brandenburg e.V. (TVB) lehnt mit E-Mail vom 16. April 2012 einen zusätzlichen BER- Flughafentarif auf Basis des LDS-Tarifs als zweiten Tarif in Berliner- Taxen ab; damit werde dem Betrug Vorschub geleistet. Viele Berliner Taxiunternehmen würden wohl keinen zweiten Tarif in ihr Taxameter aufschalten lassen und viele würden es auch nicht können, weil die Uhren es nicht zulassen. Ökologisch sei eine Rückfahrt von 8 Kilometern Leerfahrt auch nicht vereinbar. Es ist auch nicht vertretbar, dass ein Kunde bei Abfahrt am Flughafen einen am Tag bis zu 3,00 € und in der Nacht bis zu 6,00 € teueren Tarif fahre als bei umgekehrter Fahrt (25 km ab Berlin: 37,80 € und 25 km ab BER: 40,50 € am Tag und 43,00 € in der Nacht ohne weitere Zuschläge). Das sei weltweit einmalig. Schließlich übersandte der TVB im Anhang der E-Mail vom 16. April 2012 einen mit TaxiDeutschland abgestimmten Tarifvorschlag der auch als Abholtarif vom BER für alle zur Anwendung kommen könne. Telefonisch teilte der TVB mit, dass es sich noch nicht um einen Antrag handle. Die in den Anhörungen abgegebenen Stellungnahmen führten zu keiner wesentlichen Änderung des Tarifentwurfs. Von den Hinweisen des Straßenverkehrsamtes erwies sich allerdings die dort vorgesehene Zuschlagsregelung im Hinblick auf die den Taxen entstehenden Kosten für die Nutzung der Taxiinfrastruktur als relevant. Sie führte letztlich zur Einbeziehung der vorbestellten Taxen in den Flughafentarif mit der zweiten Anhörung. Die von den Berliner Verbänden geäußerten Bedenken gegen die Einführung des Flughafentarifs allein für Fahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg als zusätzlichen Tarif ohne gleichzeitige Änderungen des Berliner Tarifs der Höhe und der Struktur nach können allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt werden. Ein einheitlicher Tarif für Fahrten vom und zum Flughafen Berlin Brandenburg wäre für den Fahrgast zwar übersichtlicher. Rechtlich zwingend ist er aber nicht. Mit dem Landkreis Dahme-Spreewald war (jedenfalls derzeit) eine Einigung nur in der gefundenen Form möglich, dass lediglich für die Fahrt ab dem Flughafen Berlin Brandenburg ein einheitlicher Tarif gilt. Gleiches gilt für die Entscheidung, den so auf Abholfahrten begrenzten Flughafentarif als zusätzlichen Tarif neben dem im Übrigen weiter geltenden Berliner Tarif einzuführen und keinen einheitlichen Tarif mit dem Landkreis zu schaffen. Der Hinweis auf Betrugsmöglichkeiten beim Vorhandensein von zwei Tarifen führt nicht zwingend zum Verzicht auf den Flughafentarif. Betrug ist auch beim geltenden Berliner Tarif (etwa durch zusätzliche Betätigung der Zuschlagstaste) nicht auszuschließen. Den Taxen in ihrer Gesamtheit kann ohnehin nicht von vornherein betrügerisches Verhalten unterstellt werden. Der Verordnungsgeber wird allerdings die Situation beobachten und bei Bedarf später tätig werden. Über die Notwendigkeit weiterer Tarifänderungen (hinsichtlich Tarifhöhe und ggf. auch der Tarifstruktur) des Berliner Tarifs muss aus den nachstehend aufgeführten Gründen später entschieden werden. Zwar könnte mit einer entsprechenden strukturellen Änderung möglicherweise vermieden werden, dass die Berliner Taxen einen Flughafentarif zusätzlich zum regulären Berliner Tarif speichern müssen. Bei einer zeitgleichen Änderung auch der Tarifhöhe bestünde auch nicht die Notwendigkeit einer zweimaligen Taxametereichung ggf. zeitlich kurz hintereinander. Dagegen sind 9 die vorgetragenene Argumente betreffend die Existenzfähigkeit des Gewerbes bei vorgezogener Einführung zunächst nur des Flughafentarifs nicht nachvollziehbar. In erster Linie ist allerdings sicherzustellen, dass der im Fahrgastinteresse angestrebte einheitliche Tarif für alle Taxen bei Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg rechtzeitig zur Eröffnung am 03.06.2012 in Kraft tritt. Dies ist Ziel der zwischen dem Land Berlin und dem Landkreis Dahme-Spreewald geschlossenen Vereinbarung. Die Berliner Verbände, die darüber wiederholt informiert wurden, haben immer wieder angekündigt, einen einheitlichen Tarifantrag im Einvernehmen mit den Taxen des Landkreises Dahme-Spreewald stellen zu wollen, ohne dass dies zeitgerecht gelungen ist. Gescheitert ist u.a. die in der Taxirunde vom 28. Februar 2011 angekündigte Erarbeitung eines gemeinsamen Tarifs bis Juni 2011, die nach Erörterung eines Eckpunktepapiers der Verwaltungen in einer Besprechung am 11. August 2011 bis zum 1. Oktober 2011 angekündigte Erarbeitung von zwei deckungsgleichen Tarifen für Berlin und den Landkreis und damit faktisch eines gemeinsamen Tarifs sowie ein in einer Besprechung bei der IHK am 9. März 2012 angekündigter einheitlicher Tarifantrag zwecks Berücksichtigung noch im laufenden Tarifsetzungsverfahren. Der von der Innung erwähnte Antrag der Taxi-Union Königs Wusterhausene.V. vom 19. Februar 2012 ging bei der Berliner Verwaltung wegen einer unrichtigen E-Mail Adresse erst am 14. März 2012 ein und hätte inhaltlich allenfalls noch in die bei der IHK am 9. März 2012 angekündigte Einigung der Berliner Verbände einfließen können. Ein Tarifantrag von TaxiDeutschland und der Innung des Berliner Taxigewerbes vom 13. Januar 2012 wurde jedenfalls von TaxiDeutschland später zurückgenommen. Bei dem zuletzt mit E-Mail vom 16.April 2012 übersandten Tarifvorschlag des Taxiverbandes Berlin Brandenburg e.V. handelt es sich erklärtermaßen noch nicht um einen Antrag; insgesamt kann dieser Tarifvorschlag schon aus Zeitgründen nicht mehr im vorliegenden Tarifsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Nur wenn ein Tarifantrag rechtzeitig eingegangen wäre, hätten also die entsprechenden Wünsche der Verbände in die vorliegende Tarifänderung einfließen können. Ein einheitlicher Tarif mit dem Landkreis hätte darüber hinaus aber auch die entsprechende dortige Bereitschaft erfordert. Der Landkreis ist derzeit allerdings erklärtermaßen nicht zu einer Änderung des dortigen Taxitarifs über die vereinbarte Modifizierung hinaus bereit. Die Bedenken gegen die vorerst gefundene Lösung der Einführung zunächst nur eines Flughafentarifs bei Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg sind angesichts dieser Situation zurückzustellen. Die Möglichkeit einer späteren einheitlichen Tarifgestaltung ist damit nicht ausgeschlossen. Das betrifft sowohl eine Tarifanhebung als auch eine etwa sinnvolle Strukturänderung. Nachteilig daran ist allein, dass die Taxiunternehmer dann erneut eine kostenpflichtige Eichung vornehmen müssen. Das muss allerdings in Kauf genommen werden, damit der einheitliche Abholtarif im Fahrgastinteresse rechtzeitig Geltung erlangt. Bedenken gegen die Einbeziehung vorbestellter Taxen in den Geltungsbereich des Flughafentarifs bestehen entgegen der Ansicht von TaxiDeutschland nicht. Im Fahrgastinteresse liegt es, dass nicht nur am Flughafen Berlin Brandenburg ladeberechtigte Taxen den einheitlichen Flughafentarif nutzen müssen, sondern auch die dorthin vorbestellten Taxen. Im Interesse der Taxiunternehmer spricht der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für die Einbeziehung vorbestellter Taxen. Das von der Flughafengesellschaft mit dem Betrieb der Taxiinfrastruktur beauftragte Unternehmen wird auch die vorbestellten Taxen über die Taxiinfrastruktur lenken und deshalb auch von diesen Taxen ein Entgelt von 1,50 € erheben. Ziel des Landkreises 10 Dahme-Spreewald ist es, die Taxen von diesen Kosten zu entlasten. Mangels Einflusses auf die Ausgestaltung der Verträge zwischen dem vom Flughafen ausgewählten Betreiber und den Taxen betreffend die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der Taxiinfrastruktur führt der Landkreis einen von den Fahrgästen zu zahlenden Zuschlag von 1,50 € ein. Dieser ist bei Nutzung einer am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) ladeberechtigten Taxe zu zahlen, die die kostenpflichtigen Taxispeicher benutzen. Auch vorbestellte Taxen sind im Sinne einer solchen Vorschrift als „ladeberechtigt“ anzusehen, weil sie gemäß § 47 Absatz 2 Satz 2 PBefG Fahrten auf vorherige Bestellung auch von anderen Gemeinden aus durchführen dürfen und die Taxiinfrastruktur nutzen. Auch vorbestellte Taxen werden somit durch die Regelung in der Tarifordnung des Landkreises von den Kosten für die Nutzung der Taxiinfrastruktur entlastet. Um eine Gleichbehandlung vorbestellter Taxen mit den am Flughafen Berlin Brandenburg ladeberechtigten Taxen aus Berlin und dem Landkreis zu erreichen, bedarf es einer Einbeziehung der vorbestellten Taxen aus Berlin in den Berliner Flughafenabholtarif. Den Zuschlag und damit die Verlagerung der Kosten auf die Fahrgäste (ggf. nur für vorbestellte Taxen) gar nicht zu regeln, dürfte dagegen nicht im Interesse des Taxengewerbes liegen. Der Stellungnahme von TaxiDeutschland, die die Flughafengesellschaft zur kostenlosen Bereitstellung der Taxiinfrastruktur in der Pflicht sieht, ist vielmehr das Interesse des Gewerbes an einer Freistellung von diesen Kosten zu entnehmen. Rechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung vorbestellter Taxen bestehen nicht. Zwar regelt § 47 Absatz 2 Satz 2 PBefG, dass Fahrten auf vorherige Bestellung auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden dürfen. Das Entgelt richtet sich dann allerdings auf Grund der mit dieser Verordnungsänderung getroffenen Regelungen des § 1 Absatz 1 und Absatz 1 a nach dem im Berliner Taxitarif geregelten Flughafentarif. Der Landesverordnungsgeber ist bei Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs des Taxitarifs nicht auf ihren eigentlichen räumlichen Zuständigkeitsbereich beschränkt. Soweit die Verbände ankündigen, Berliner Taxen würden den Flughafentarif nicht übernehmen und der Flughafen Berlin Brandenburg bliebe ohne ausreichende Taxenbedienung, bleibt die tatsächliche Entwicklung abzuwarten. Die Kritik der IHK an der Ausgestaltung des Flughafentarifs, der im Gegensatz zum weiter bestehenden Berliner Tarif zwischen Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif unterscheidet sowie die Bedenken gegen die Höhe des am Flughafen erhobenen Entgeltes von 1,50 € sind nachvollziehbar. Zu Recht kommt die IHK aber zu dem Ergebnis, dass der neue Flughafen, würde die vorliegende Tarifänderung nicht erfolgen, ohne eine funktionsfähige Taxierschließung an den Start ginge, so dass nur die Möglichkeit bleibt, nach erfolgter Einführung des Flughafentarifs die Bemühungen um einen gemeinsamen Tarif fortzusetzen. b) Einzelbegründung: Zu Artikel I Ziffer 1 a) aa): Die Neufassung von § 1 Absatz 1 Satz 3 beinhaltet keine Änderung des bisherigen Pflichtfahrbereichs. Bereits derzeit umfasst der Pflichtfahrbereich für Berliner Taxen Fahrten innerhalb des Landes Berlin, Fahrten nach und vom Flughafen BerlinSchönefeld und Fahrten vom Flughafen Berlin-Schönefeld zu den in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden und Ämtern. Der neue Flughafen Berlin Brandenburg liegt in unwesentlicher Entfernung neben dem Flughafen Berlin-Schönefeld. 11 Die Änderung berücksichtigt, dass der neue Flughafen den Namen Flughafen Berlin Brandenburg trägt. Zu Artikel I Ziffer 1 a) bb): Für die Darstellung der Ämter, Städte und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteilen, die bei Abfahrt vom Flughafen Berlin Brandenburg zum Pflichtfahrbereich gehören, ist eine Übersichtskarte (bisherige Anlage 2) entbehrlich. Es genügt die Auflistung in Anlage 1. Die bisherige Anlage 2 wird deshalb aufgehoben. § 1 Absatz 1 Satz 4, der auf die bisherige Anlage 2 verweist, wird deshalb ebenfalls aufgehoben. Zu Artikel I Ziffer 1 a) cc): Die Änderung berücksichtigt, dass der neue Flughafen den Namen Flughafen Berlin Brandenburg trägt. Zu Artikel I Ziffer 1 b): Mit dem neuen Absatz 1a wird die mit dem Landkreis Dahme-Spreewald getroffene Vereinbarung hinsichtlich des einheitlichen Flughafentarifs für Fahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg umgesetzt. Taxen mit Betriebssitz im Land Berlin dürfen nur dann am Flughafen Berlin Brandenburg bereit gehalten werden, wenn sie mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sind, der neben dem im Land Berlin geltenden Taxitarif auch den Flughafentarif nach § 4 Absatz 5 dieser Verordnung ausweist. Gleiches gilt für vorbestellte Taxen mit Betriebssitz im Land Berlin, wenn sie sich am Flughafen Berlin Brandenburg zwar nicht bereithalten, dort aber auf Grund der Regelung des § 47 Absatz 2 Satz 2 PBefG Fahrgäste aufnehmen wollen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Berliner Taxen nicht mit einem solchen Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein müssen, wenn sie ausschließlich im Land Berlin und nicht auch am Flughafen Berlin Brandenburg bereit gehalten werden oder als vorbestellte Taxen Fahrgäste aufnehmen. Für Fahrten zum Flughafen Berlin Brandenburg, die zum Pflichtfahrbereich auch dieser zuletzt genannten Taxen gehören, gilt allein der Berliner Tarif. Die Speicherung des Flughafentarifs im Fahrpreisanzeiger ist nur für Fahrten ab dem Flughafen erforderlich. Zu Artikel I Ziffer 2 a): Für Flughafenfahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg werden die beiden Tarifstufen 3 (an Werktagen) und 4 (nachts sowie an Sonn- und den im Land Brandenburg geltenden Feiertagen) neu eingeführt. Inhaltlich festgelegt wird dieser Tarif in dem neuen § 4 Absatz 5. Für alle anderen Fahrten gelten nach wie vor die Tarifstufen 1 und 2, die mit dieser Verordnung inhaltlich nicht geändert werden. Mit dem neu aufgenommenen Zusatz „in Berlin“ wird klargestellt, dass unter diese Tarifstufen alle diejenigen Fahrten fallen, bei denen es sich nicht um Flughafenfahrten ab dem BER handelt. Zu Artikel I Ziffer 2 b): Die Ergänzung dient der Klarstellung. Bei Bestellfahrten handelt es sich um einen Tarif, der nicht am Flughafen Berlin Brandenburg gilt. Zu Artikel I Ziffer 3: In Umsetzung der zwischen dem Land Berlin und dem Landkreis Dahme-Spreewald am 6. Februar 2012 geschlossenen Vereinbarung wird mit dem neuen Absatz 5 für Zielfahrten, die am Flughafen Berlin Brandenburg beginnen, der Flughafentarif ein12 geführt. Dafür werden die Tarifstufen 3 und 4 festgelegt. Das Beförderungsentgelt für den Flughafentarif richtet sich sowohl hinsichtlich des Grundpreises und des Kilometerpreises als auch hinsichtlich der Wartezeiten und Zuschläge nach dem im Landkreis Dahme-Spreewald geltenden Tarif in der jeweils geltenden Fassung. Insofern erfolgt dessen Übernahme in Form einer dynamischen Verweisung. Damit gilt für Fahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg die preisliche Unterscheidung zwischen Zielfahrten an Werktagen und Zielfahrten nachts sowie an Sonntagen und den im Land Brandenburg geltenden Feiertagen. Nicht übernommen werden dagegen im Landkreis geltende Tarife für die Anfahrt. Für diejenigen Taxen mit Betriebssitz im Land Berlin, die sich am Flughafen Berlin Brandenburg bereithalten, käme ein Anfahrtarif ohnehin nicht zum Zuge, da diese Taxen sich bereits vor Ort befinden. Für vorbestellte Taxen wird die Geltung eines Anfahrtarifs ausdrücklich ausgeschlossen. Dahinter steht die Überlegung, dass es Ziel der Regelung ist, im Fahrgastinteresse einen Tarif zu regeln, der bei Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg für alle Taxen einheitlich gilt. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn vorbestellte Taxen darüber hinaus die Kosten der Anfahrt aus Berlin berechnen könnten. Diese Kosten wären für den Fahrgast wegen der ihm oft nicht bekannten Entfernung, die die Taxe für die Anfahrt zum Flughafen Berlin Brandenburg zunächst innerhalb Berlins zurücklegen muss, nicht im Vorhinein berechenbar. Vermieden werden muss auch etwaiger Missbrauch, der dadurch entstehen könnte, dass Taxen sich gezielt aus dem weit entfernten Norden Berlins zum Flughafen Berlin Brandenburg vorbestellen ließen. Dem Berliner Taxiunternehmer entstehen durch diese Regelung keine Nachteile. Er ist nicht verpflichtet, Vorbestellungen und damit verbundene Leerfahrten entgegenzunehmen, wenn Fahrten außerhalb seines Berliner Betriebssitzes Berlin beginnen. Nimmt er einen solchen Fahrauftrag entgegen, ist er allerdings verpflichtet, die Fahrten vom Flughafen Berlin Brandenburg durchzuführen, soweit sie in den in § 1 Absatz 1 geregelten Pflichtfahrbereich fallen. Der Landkreis hat den dortigen Tarif vor erstmaliger Übernahme als Flughafentarif durch das Land Berlin hinsichtlich der Zuschläge (es gibt keine Zuschläge für Tiere und Koffer, aber einen Zuschlag von 1,00 € für Sperrgepäck) sowie der Kosten für die Wartezeit (25,00 €) und der Wartezeitunterdrückung von einer Minute je Stopp an den Berliner Tarif angepasst. Bei Änderungen des im Landkreis geltenden und vom Land Berlin über die dynamische Verweisung als Flughafentarif übernommenen Tarifs wird das Land Berlin i.S. von § 51 Absatz 3 PBefG in Verbindung mit § 39 Absatz 2 PBefG prüfen, ob der geänderte Tarif insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmer, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung einerseits und der öffentlichen Verkehrsinteressen und des Gemeinwohls andererseits angemessen ist. Der Landkreis soll das Land Berlin vor einer Änderung des dortigen Tarifs anhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Erweist sich der Tarif als nicht angemessen, kann das Land Berlin die mit dem Landkreis geschlossene Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos kündigen und so die Übernahme der Änderung des Flughafentarifs vermeiden. Zu Artikel I Ziffer 4: Bislang müssen die Taxiunternehmen, die sich auf dem Nachrückplatz 1 am Flughafen Tegel bereithalten, ein Entgelt an die Flughafengesellschaft entrichten. Diese Kosten werden durch einen entsprechend hohen Zuschlag auf die Fahrgäste umgelegt. Mit Schließung des Flughafens Tegel entfällt die Nutzung des Nachrück- 13 platzes durch Taxen und damit die Kostenpflicht. Der Zuschlag wird deshalb für den Zeitpunkt der Schließung des Flughafens Tegel aufgehoben. Zu Artikel I Ziffer 5: Nach dem neuen Absatz 1 a des § 1 müssen Taxen von Unternehmern mit Betriebssitz im Land Berlin, die am Flughafen Berlin Brandenburg bereit gehalten werden sowie Taxen von Unternehmen mit Betriebssitz im Land Berlin, die am Flughafen Berlin Brandenburg als vorbestellte Taxen Fahrgäste aufnehmen, mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein, der neben dem im Land Berlin geltenden Taxitarif auch den Flughafentarif nach § 4 Absatz 5 dieser Verordnung ausweist. Der neue Buchstabe b) in § 9 Absatz 1 stellt sicher, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Als Folgeänderung werden die bisherigen Buchstaben b) bis f) nunmehr zu den Buchstaben c) bis g). Zu Artikel I Ziffer 6: Die Neufassung der Anlage 1 beinhaltet keine Gebietsänderung. Durch Anpassung von Namen und Ortsteilen wird sie auf den aktuellen Stand gebracht. Zu Artikel I Ziffer 7: Die bisher in Anlage 2 enthaltene Übersichtskarte ist entbehrlich. Die Ämter, Städte und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteilen, die bei Abfahrt vom Flughafen Berlin- randenburg zum Pflichtfahrbereich gehören, sind hinreichend in Anlage 1 genannt. Die bisherige Anlage 2 wird deshalb aufgehoben. In Folge der Aufhebung wird die bisherige Anlage 3 nunmehr Anlage 2. Zu Artikel II Die Änderungen des Taxentarifs treten mit Wirksamwerden der zwischen dem Land Berlin und dem Landkreis Dahme-Spreewald getroffenen Vereinbarung in Kraft. Das ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg, der für den 3. Juni 2012 vorgesehen ist. Für die Umstellung der Fahrpreisanzeiger gilt eine Übergangszeit von zwei Wochen ab Inkrafttreten der Verordnung. B. Rechtsgrundlage Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen, ist in § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie die Einzelheiten des Dienstbetriebes festzusetzen, ist in § 47 Absatz 2 PBefG geregelt. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen Den Taxiunternehmen entstehen geringfügige Kosten, weil sie nach § 6 Absatz 2 der Verordnung über den Verkehr mit Taxen (Taxenordnung – TaxO) verpflichtet sind, eine gekürzte Fassung des Taxitarifs in der jeweils gültigen Fassung an der linken 14 hinteren Seitenscheibe einer jeden Taxe auszuhängen. In diese Kurzfassung muss der neu eingeführte Flughafentarif aufgenommen werden. Den Fahrgästen entstehen bei Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg im Hinblick auf die Struktur des übernommenen Taxitarifs aus dem Landkreis für Flughafenfahrten bei kürzeren Strecken geringere Kosten und bei längeren Strecken Mehrkosten. Letztere betragen bei einer Strecke von 20 km je nachdem, ob es sich um eine Tag- oder Nachtfahrt handelt, derzeit etwa zwischen 1,80 € und 3,80 €. Hinzu kommen möglicherweise Kosten für Wartezeiten (etwa im Stau), sofern der Taxitarif des Landkreises nicht vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung durch Einführung der Wartezeitunterdrückung von einer Minute je Stopp an den Berliner Tarif angeglichen werden sollte. D. Gesamtkosten Keine. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Die Verordnung dient der Umsetzung der mit dem Landkreis-Dahme-Spreewald getroffenen Vereinbarung vom 6. Februar 2012. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die Änderung des Taxentarifs können Auswirkungen auch auf den Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderungen haben, die aber nicht bezifferbar sind. Ein Bestandteil des Sonderfahrdienstes ist auch das sogenannte Taxikonto, aus dem die Nutzer des Sonderfahrdienstes Erstattungen hinsichtlich durchgeführter eigener Taxifahrten erhalten. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin, den 8. Mai 2012 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t .......................................... Regierender Bürgermeister Michael M ü l l e r ............................................... Senator für Stadtentwicklung und Umwelt 15 I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Neue Fassung §1 Allgemeines §1 Allgemeines (1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin, für Fahrten nach und von dem Flughafen Berlin-Schönefeld sowie für Fahrten vom Flughafen Berlin-Schönefeld zu allen in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden und Ämtern. (1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin, für Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin Brandenburg sowie bei Abfahrt am Flughafen Berlin Brandenburg für Fahrten zu jedem Fahrziel innerhalb des Landes Berlin und zu jedem Fahrziel in den Gebieten aller im Anhang 1 aufgeführten Ämter, Städte und Gemeinden. Diese sind in einer Übersichtskarte in der Anlage 2 dargestellt. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich).Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist innerhalb des Landes Berlin zulässig; außerhalb des Landes Berlin ist ein Bereithalten von Berliner Taxen nur am Flughafen Berlin-Schönefeld gestattet. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich).Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist innerhalb des Landes Berlin zulässig; außerhalb des Landes Berlin ist ein Bereithalten von Berliner Taxen nur am Flughafen Berlin Brandenburg gestattet. (1 a) Taxen von Unternehmern mit Betriebssitz im Land Berlin, die am Flughafen Berlin Brandenburg Fahrgäste aufnehmen, müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein, der neben den Tarifstufen 1 und 2 auch den Flughafentarif (Tarifstufen 3 und 4) nach § 4 Absatz 5 ausweist (2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die (2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die 16 für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (3) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. (3) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. §2 Tarifstufen (1) Es gelten folgende Tarifstufen: Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif Tarifstufe 2: Durchführung von Auftragsfahrten und Bestellfahrten. §2 Tarifstufen . (1) Es gelten folgende Tarifstufen: Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif in Berlin Tarifstufe 2: Durchführung von Auftragsund Bestellfahrten in Berlin Tarifstufe 3: Durchführung von Zielfahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg an Werktagen von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Tarifstufe 4: Durchführung von Zielfahrten ab dem Flughafen Berlin Brandenburg nachts (von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und im Land Brandenburg geltenden Feiertagen (2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten. (2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten. (3) Bei Bestellfahrten ist die Tarifstufe 2 beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit einzuschalten. (3) Bei Bestellfahrten in Berlin ist die Tarifstufe 2 beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit einzuschalten. §3 Beförderungsentgelt §3 Beförderungsentgelt (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen. (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen. (2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreis- (2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreis17 anzeiger ausgewiesene Beförderungsentgelt zu erheben. anzeiger ausgewiesene Beförderungsentgelt zu erheben. §4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis §4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis (1) Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt 3,20 €. Er enthält bereits 0,20 € für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2. (1) Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt 3,20 €. Er enthält bereits 0,20 € für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2. (2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 4,00 € und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 3 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden. (2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 4,00 € und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 3 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden. (3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km 1,65 € je km, ab 7 km 1,28 € je km. (3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km 1,65 € je km, ab 7 km 1,28 € je km. Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 € zu berechnen. Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 € zu berechnen. (4) Für je 0,20 € sind in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km eine Teilstrecke von121,20m, ab 7 km eine Teilstrecke von 156,30m zurückzulegen. (4) Für je 0,20 € sind in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km eine Teilstrecke von121,20m, ab 7 km eine Teilstrecke von 156,30m zurückzulegen. (5) Für Zielfahrten, die am Flughafen Berlin Brandenburg beginnen, gilt der Flughafentarif (Tarifstufen 3 und 4). Hinsichtlich der Höhe des Beförderungs18 entgeltes finden die für Flughafenfahrten an Werktagen von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie die für Flughafenfahrten nachts von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen geltenden Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald vom 18. April 2012 (Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 2012 Nummer 11, Seite 12; Nummer 12, Seite 3) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Ausgenommen hiervon sind die Regelungen zur Fahrvergütung für die Anfahrt. §5 Wartezeit, Zuschläge §5 Wartezeit, Zuschläge (1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 25,00 € je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 28,8 Sekunden ist mit je 0,20 € zu berechnen. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten. (1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 25,00 € je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 28,8 Sekunden ist mit je 0,20 € zu berechnen. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten. (2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen: (2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen: a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei nur jeweils zwei Kinder unter 10 Jahren als eine Person zählen, pro Person 1,50 €, a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei nur jeweils zwei Kinder unter 10 Jahren als eine Person zählen, pro Person 1,50 €, b) bei bargeldloser Zahlung 1,50 €, b) bei bargeldloser Zahlung 1,50 €, c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit 1,00 €, c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit 1,00 €. d) bei Aufnahme von Fahrgästen am 19 Flughafen Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen 0,50 €. Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere. (3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen. §6 Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers 1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet; dabei sind die Kilometerpreise nach § 4 zugrunde zu legen. (2) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede volle Minute 0,41 € zu erheben. Die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen. (3) Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden. §7 Zahlung des Beförderungsentgelts (1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen. (2) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten: Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere. (3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen. §6 Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers 1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet; dabei sind die Kilometerpreise nach § 4 zugrunde zu legen. (2) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede volle Minute 0,41 € zu erheben. Die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen. (3) Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden. §7 Zahlung des Beförderungsentgelts (1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen. (2) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten: a) Namen und Anschrift des Unter20 a) Namen und Anschrift des Unternehmers, b) Genehmigungsnummer, c) Fahrstrecke, d) Beförderungsentgelt, e) Steuersatz, f ) Datum, g) Unterschrift des Fahrers. §8 Sondervereinbarungen Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und bedingungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert, b) als Taxifahrer entgegen § 1 Abs. 3 eine Abschrift dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorlegt, c) entgegen § 5 Abs. 3 die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist, d) entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger be- nehmers, b) Genehmigungsnummer, c) Fahrstrecke, d) Beförderungsentgelt, e) Steuersatz, f ) Datum, g) Unterschrift des Fahrers. §8 Sondervereinbarungen Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und bedingungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert, b) die Taxe eines Unternehmers mit Betriebssitz im Land Berlin am Flughafen Berlin Brandenburg bereithält, ohne dass das Fahrzeug mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet ist, der neben dem im Land Berlin geltenden Taxitarif auch den Flughafentarif nach § 4 Absatz 5 dieser Verordnung ausweist, c) als Taxifahrer entgegen § 1 Abs. 3 eine Abschrift dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorlegt, d) entgegen § 5 Abs. 3 die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist, e) entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder 21 reits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder ausgefallen war, e) entgegen § 7 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt, f) entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten. ausgefallen war, f) entgegen § 7 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt, g) entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten. Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Ortschaften im Pflichtfahrbereich bei der Abfahrt am Flughafen BerlinSchönefeld Der Bereich erstreckt sich über alle genannten Städte und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile 1. Stadt Potsdam 2. Gemeinde Nuthetal 3. Gemeinde Klein Machnow 4. Gemeinde Stahnsdorf 5. Stadt Teltow 6. Gemeinde Großbeeren 7. Stadt Ludwigsfelde 8. Stadt Trebbin 9. Gemeinde Blankenfelde-Mahlow 10. Gemeinde Rangsdorf 11. Stadt Zossen 12. Gemeinde Mellensee 13. Gemeinde Schönefeld 14. Stadt Mittenwalde 15. Stadt Teupitz und die Gemeinden Größ Köris und Schwerin im Amt Schenkenländchen 16. Gemeinde Eichwalde 17. Gemeinde Schulzendorf 18. Gemeinde Zeuthen 19. Gemeinde Wildau 20. Stadt Königs Wusterhausen 21. Gemeinde Bestensee Ortschaften im Pflichtfahrbereich bei der Abfahrt vom Flughafen Berlin Brandenburg Der Bereich erstreckt sich über alle genannten Städte und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile 1. Stadt Potsdam 2. Gemeinde Nuthetal 3. Gemeinde Kleinmachnow 4. Gemeinde Stahnsdorf 5. Stadt Teltow 6. Gemeinde Großbeeren 7. Stadt Ludwigsfelde 8. Stadt Trebbin 9. Gemeinde Blankenfelde-Mahlow 10. Gemeinde Rangsdorf 11. Stadt Zossen 12. Gemeinde Am Mellensee 13. Gemeinde Schönefeld 14. Stadt Mittenwalde 15. Stadt Teupitz und die Gemeinden Groß Köris und Schwerin im Amt Schenkenländchen 16. Gemeinde Eichwalde 17. Gemeinde Schulzendorf 18. Gemeinde Zeuthen 19. Gemeinde Wildau 20. Stadt Königs Wusterhausen 21. Gemeinde Bestensee 22. Gemeinde Heidesee 22 22. Gemeinde Heidesee 23. Amt Spreenhagen mit den Gemeinden Spreenhagen, Gosen-Neu Zittau und Rauen 24. Gemeinde Grünheide 25. Stadt Erkner 26. Gemeinde Woltersdorf 27. Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin 28. Gemeinde Schöneiche 29. Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf 30. Gemeinde Petershagen-Eggersdorf 23. Amt Spreenhagen mit den Gemeinden Spreenhagen, Gosen-Neu Zittau und Rauen 24. Gemeinde Grünheide (Mark) 25. Stadt Erkner 26. Gemeinde Woltersdorf 27. Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin 28. Gemeinde Schöneiche bei Berlin 29. Gemeinde FredersdorfVogelsdorf 30. Gemeinde PetershagenEggersdorf Anlage 2 zu § 1 Absatz 1: Übersichtskarte Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2) Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2) Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,30 € und ist bei einem Fahrpreis von 7,00 € abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke, einer Strecke von 2 303,00 m sowie bei reiner Zeitbetrachtung inclusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von 132, 00 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen: 1. Fortschaltung bei 2 030,30 m auf 4,30 €, 2. Fortschaltung bei 2 060,60 m auf 4,60 €, 3. Fortschaltung bei 2 090,90 m auf 4,90 €, 4. Fortschaltung bei 2 121,20 m auf 5,20 €, 5. Fortschaltung bei 2 151,50 m auf 5,50 €, 6. Fortschaltung bei 2 181,80 m auf Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,30 € und ist bei einem Fahrpreis von 7,00 € abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke, einer Strecke von 2 303,00 m sowie bei reiner Zeitbetrachtung inclusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von 132, 00 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen: 1. Fortschaltung bei 2 030,30 m auf 4,30 €, 2. Fortschaltung bei 2 060,60 m auf 4,60 €, 3. Fortschaltung bei 2 090,90 m auf 4,90 €, 4. Fortschaltung bei 2 121,20 m auf 5,20 €, 5. Fortschaltung bei 2 151,50 m auf 5,50 €, 6. Fortschaltung bei 2 181,80 m auf 5,80 € 23 5,80 € 7. Fortschaltung bei 2 212,10 m auf 6,10 € 8. Fortschaltung bei 2 242,40 m auf 6,40 €, 9. Fortschaltung bei 2 272,70 m auf 6,70 €, 10. Fortschaltung bei 2 303,00 m auf 7,00 €. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen: Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt die 1. Fortschaltung nach 67,20 Sekunden auf 4,30 €, 2. Fortschaltung nach 74,40 Sekunden auf 4,60 €, 3. Fortschaltung nach 81,60 Sekunden auf 4,90 €, 4. Fortschaltung nach 88,80 Sekunden auf 5,20 €, 5. Fortschaltung nach 96,00 Sekunden auf 5,50 €, 6. Fortschaltung nach 103,20 Sekunden auf 5,80 €, 7. Fortschaltung nach 110,40 Sekunden auf 6,10 €, 8. Fortschaltung nach 117,60 Sekunden auf 6,40 €, 9. Fortschaltung nach 124,80 Sekunden auf 6,70 €, 10. Fortschaltung nach132,00 Sekunden auf 7,00 €. Mit der 10. Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2. 7. Fortschaltung bei 2 212,10 m auf 6,10 € 8. Fortschaltung bei 2 242,40 m auf 6,40 €, 9. Fortschaltung bei 2 272,70 m auf 6,70 €, 10. Fortschaltung bei 2 303,00 m auf 7,00 €. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen: Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt die 1. Fortschaltung nach 67,20 Sekunden auf 4,30 €, 2. Fortschaltung nach 74,40 Sekunden auf 4,60 €, 3. Fortschaltung nach 81,60 Sekunden auf 4,90 €, 4. Fortschaltung nach 88,80 Sekunden auf 5,20 €, 5. Fortschaltung nach 96,00 Sekunden auf 5,50 €, 6. Fortschaltung nach 103,20 Sekunden auf 5,80 €, 7. Fortschaltung nach 110,40 Sekunden auf 6,10 €, 8. Fortschaltung nach 117,60 Sekunden auf 6,40 €, 9. Fortschaltung nach 124,80 Sekunden auf 6,70 €, 10. Fortschaltung nach132,00 Sekunden auf 7,00 €. Mit der 10. Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2. 24 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften § 47 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereit gehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festlegen. § 47 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie die Einzelheiten des Dienstbetriebes zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über a. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes, b. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen, c. den Fahr- und Funkbetrieb, d. die Behindertenbeförderung und e. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt. § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes: Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und –bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise, 2. Zuschläge, 3. Vorauszahlungen, 4. die Abrechnung, 5. die Zahlungsweise und 6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.“ 25