Durchführung von Arbeiten in Luxemburg

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Durchführung von Arbeiten in Luxemburg
Durchführung von Arbeiten
in Luxemburg
Luxemburg ist für Deutschland nicht nur
ein beliebter Handelspartner, sondern
bietet auch einen interessanten Markt für
die grenzüberschreitende Durchführung
Arbeiten. Zum Leistungsangebot deutscher Unternehmen in Luxemburg zählen
neben den Warenlieferungen auch verstärkt die grenzüberschreitende Durchführung von produkt-begleitenden Dienstleistungen wie Montage, Reparaturen und
Wartung von Maschinen und Anlagen
sowie auch die Durchführung von Arbeiten
im Bereich Bau- und Baunebengewerbe.
Diese Tätigkeiten unterliegen weitaus
komplexeren Regeln als einfache Warenlieferungen. So ist grenzüberschreitende
Durchführung von Arbeiten und sonstigen
Dienstleistungen in Luxemburg ist an
einige arbeits- und steuerrechtliche Bedingungen sowie an entsprechende
Meldepflichten bei der Inspection du
Travail et des Mines und beim Mittelstandsministerium im Großherzogtum
geknüpft.
Das Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Für die Richtigkeit der
Informationen übernimmt die IHK Trier
jedoch keine Gewähr. Für Verbesserungsvorschläge, sachliche Hinweise und
Anregungen sind wir jederzeit dankbar.
1. Steuerliche Behandlung
Bei der Durchführung von Arbeiten in
Luxemburg sind regelmäßig umsatzsteuerliche Aspekte zu beachten. Bei
länger andauernden Tätigkeiten oder häufigen Einsätzen von Mitarbeitern kann
auch eine beschränkte Steuerpflicht im
Großherzogtum entstehen.
1.1 Indirekte Besteuerung
Die Mehrwertsteuer beträgt in Luxemburg
15 %, ermäßigte Sätze liegen bei 3 %, 6
% und 12 %.
Der Ort der Leistung gibt im Umsatzsteuerrecht Aufschluss darüber, wo eine
Dienstleistung besteuert wird. Die korrekte
Bestimmung des Ortes der Leistung ist bei
grenzüberschreitenden Geschäften von
besonderer Bedeutung. Für B2B-Umsätze
gilt mit der Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie seit Januar 2010
der Grundsatz des Ortes der Leistung am
Sitz/Wohnsitz des Leistungsempfängers.
Für B2C-Umsätze gilt der Grundsatz des
Ortes der Leistung am Sitz/ Wohnsitz des
leistenden Unternehmers. Im B2C-Bereich
mehr noch als im B2B-Bereich gibt es
jedoch für einige Leistungsarten Sonderregeln, die sich bei der Ortbestimmung an
der Art der Leistung orientieren. Auf die
Ausnahmen im B2C Bereich soll hier nicht
näher eingegangen werden.
Zu den B2B Leistungen, die am Sitz/
Wohnsitz des Leistungsempfängers besteuert werden, zählen Leistungen an
beweglichen körperlichen Gegenständen
(Werkleistungen wie z. B. Lohnveredelung, Wartung, Instandsetzung, Inbetriebnahmen, Reparaturen sowie unter
bestimmten Umständen Montagen1), Güterbeförderungen, Vermittlungsleistungen,
Veranstaltungsleistungen (außer Restaurationsumsätze
und
Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen), Katalogleistungen2 vornehmlich mit intellektuellem
1
Wenn das leistende Unternehmen die ihm vom
Leistungsempfänger zur Verfügung gestellten Teile einer
Maschine nur zusammenbaut und die zusammengebaute
Maschine nicht Bestandteil eines Grundstücks wird.
2
- Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von
Patenten
- Leistungen, die der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler
und der Werbeagenturen
- Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger,
Ingenieur, Aufsichtsratmitglied, Dolmetscher und Über-
Schwerpunkt
sowie
alle
übrigen
Leistungen, die nicht unter die Ausnahmen
fallen. Sitzt der Leistungsempfänger bei
den o. g. B2B Leistungen im EU-Ausland,
wird die Steuerschuldnerschaft auf den
Leistungsempfänger übertragen, insofern
dieser ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist und über eine
Ust-Id.-Nr. verfügt.
Abweichend von der o. g. Grundregel der
Ortsbestimmung für B2B-Leistungen, richtet sich für folgende Dienstleistungen der
Ort der Leistung nach der Art der Leistung:
Grundstückleistungen, Restaurationsumsätze und Eintrittsberechtigungen für
Veranstaltungen, Personenbeförderungen,
kurzfristige Vermietung von bestimmten
Fahrzeuge (§ 3 Abs. 7 UStG) und Beförderungsmitteln sowie bestimmte Leistungen von Drittlandsunternehmen (§ 3a
Abs. 6 UStG). Bei Leistungen in
Zusammenhang mit einem Grundstück (z.
B.
Bauleistungen,
Planungsund
Architektenleistungen,
Montagen
von
Maschinen und Anlagen, wenn diese
Bestandteil eines Grundstücks werden) ist
der umsatzsteuerliche Ort der Leistung
dort, wo das Grundstück belegen ist. Bei
Restaurationsumsätzen und Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen ist für
die umsatzsteuerliche Ortbestimmung der
Ort der Tätigkeit maßgeblich. Bei
Personenbeförderungsleistungen ist die
Beförderungsstrecke maßgeblich, die bei
grenz-überschreitenden Fahrten aufgeteilt
werden muss. Bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln ist der
setzer sowie ähnliche Leistungen mit rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Beratung
- Datenverarbeitung und Informationsüberlassung
- bestimmte Finanzdienstleistungen und Leistungen im
Geschäft mit Gold, Silber und Platin
- Gestellung von Personal
- Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit aufzunehmen
- Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände,
außer Beförderungsmittel
- Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
- Rundfunk und Fernsehdienstleistungen
- Leistungen in Zusammenhang mit Gas- und Elektrizitätslieferungen
Ort ausschlaggebend für die Besteuerung, an dem das Beförderungsmittel zur
Verfügung gestellt wird.
Die Anwendung der Reverse-ChargeRegel ist bei den o. g. Leistungen, die in
der Ortbestimmung von der B2B-Regel
abweichen, nicht vorgesehen. Das gleiche
gilt für s. g. B2C Leistungen, d. h.
Leistungen, die für Privatpersonen erbracht werden. In diesen Fällen muss sich
das deutsche Unternehmen in Luxemburg
umsatzsteuerlich registrieren lassen und
die Mehrwertsteuer in Luxemburg abführen.
Werklieferungen3 werden, insofern es sich
um bewegte Lieferungen handelt, an dem
3
Abschnitt 3.8, Abs. 1 UStAE, Werklieferung, Werkleistung
Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für
das Werk selbst beschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur
Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Besteht das
Werk aus mehreren Hauptstoffen, bewirkt der Werkunternehmer bereits dann eine Werklieferung, wenn er nur
einen Hauptstoff oder einen Teil eines Hauptstoffs selbst
beschafft hat, während alle übrigen Stoffe vom Besteller
beigestellt werden. Verwendet der Werkunternehmer bei
seiner Leistung keinerlei selbstbeschaffte Stoffe oder nur
Stoffe, die als Zutaten oder sonstige Nebensachen
anzusehen sind, handelt es sich um eine Werkleistung.
Unter Zutaten und sonstigen Nebensachen im Sinne des §
3 Abs. 4 Satz 1 UStG sind Lieferungen zu verstehen, die
bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes
bestimmen.
Art. 36 MwStSystRL [Ort einer Montagelieferung] Wird
der vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten
Person versandte oder beförderte Gegenstand mit oder
ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder
für dessen Rechnung installiert oder montiert, gilt als Ort
der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder
Montage vorgenommen wird.
Wird der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat als
dem des Lieferers installiert oder montiert, trifft der
Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Installation oder
Montage vorgenommen wird, die zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung in diesem Mitgliedstaat erforderlichen
Maßnahmen.
Deutsche Regelung (Ort einer Werklieferung):
Abschnitt 3.12, Abs. 4 UStAE:
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nicht nach § 3 Abs. 6
UStG, wenn der Gegenstand der Lieferung nach dem
Beginn der Beförderung oder nach der Übergabe des
Gegenstands an den Beauftragten vom Lieferer noch einer
Behandlung unterzogen wird, die seine Marktgängigkeit
ändert. In diesen Fällen wird nicht der Liefergegenstand,
sondern ein Gegenstand anderer Wesensart befördert.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Gegenstand der
Lieferung eine vom Lieferer errichtete ortsgebundene
Anlage oder eine einzelne Maschine ist, die am
Bestimmungsort fundamentiert oder funktionsfähig gemacht wird, indem sie in einen Satz bereits vorhandener
Ort besteuert, an dem sich der Liefergegenstand zur Zeit der Verschaffung der
Verfügungsmacht befindet, d. h. an dem
Ort, an dem der Liefergegenstand
installiert, montiert oder eingebaut wird.
Eine Werklieferung liegt vor, wenn bei der
Bearbeitung einer Sache selbst beschaffte
Stoffe zum Einsatz kommen, die nicht nur
Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.
Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt
als wesentliches Kriterium für die umsatzsteuerliche Einordnung von Werklieferungen als unbewegte Lieferungen mit
Besteuerung am Einsatzort die s. g.
Änderung der Marktgängigkeit der Ware.
Von einer Änderung der Marktgängigkeit
der Ware ist u. a. auszugehen bei der
Errichtung einer funktionsfähigen Anlage
am Bestimmungsort oder der Lieferung
einer Maschine, die am Bestimmungsort
fundamentiert oder funktionsfähig gemacht
wird. Wird eine Maschine hingegen nur zu
Transportzwecken auseinandergebaut und
am Bestimmungsort wieder aufgebaut,
Maschinen eingefügt und hinsichtlich ihrer Arbeitsgänge
auf diese Maschinen abgestimmt wird. Das Gleiche gilt für
Einbauten, Umbauten und Anbauten bei Maschinen
(Modernisierungsarbeiten) sowie für Reparaturen. Da die
einzelnen Teile einer Maschine ein Gegenstand anderer
Marktgängigkeit sind als die ganze Maschine, ist § 3 Abs.
6 UStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die einzelnen
Teile einer Maschine zum Abnehmer befördert werden und
dort vom Lieferer zu einer betriebsfertigen Maschine
zusammengesetzt werden. Ob die Montagekosten dem
Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden, ist
unerheblich. Dagegen bestimmt sich der Ort der Lieferung
nach § 3 Abs. 6 UStG, wenn eine betriebsfertig
hergestellte Maschine lediglich zum Zweck eines besseren
und leichteren Transports in einzelne Teile zerlegt und
dann von einem Monteur des Lieferers am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt wird. Zur betriebsfertigen
Herstellung beim Lieferer gehört in der Regel ein dort
vorgenommener Probelauf. Ein nach der Wiederzusammensetzung beim Abnehmer vom Lieferer durchgeführter erneuter Probelauf ist unschädlich. § 3 Abs. 6 UStG
ist auch dann anzuwenden, wenn die Bearbeitung oder
Verarbeitung, die sich an die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes anschließt, vom Abnehmer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten
vorgenommen wird.
§ 3 Abs. 6 UStG: Wird der Gegenstand der Lieferung
durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer
oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder
versendet, gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die
Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in
dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
liegt keine Änderung der Marktgängigkeit
der Ware vor und die Werklieferung wird
umsatzsteuerlich als einfache Lieferung
behandelt. Die deutsche Regelung steht
zwar teilweise im Widerspruch zu Art. 36
der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, kann
jedoch von deutschen Lieferanten im EU
Ausland trotzdem in Anspruch genommen
werden.
Bei Werklieferungen, deren ort der
Lieferung am Einsatzort liegt, besteht in
Luxemburg nicht die Möglichkeit zur
Anwendung der Reverse-Charge-Regel.
Auch hier muss sich das deutsche
Unternehmen in Luxemburg steuerlich
registrieren lassen.
Der Vordruck für die Beantragung und die
Abführung der indirekten Steuern ist erhältlich bei der:
Administration de l`Enregistement et
des Domaines
Service d’imposition de la TVA
1-3, avenue Guillaume
B.P. 31
L-2010 Luxembourg
Telefon: (0 03 52) 4 49 05-1
E-Mail : [email protected]
Die Vordrucke für die Anmeldung und
Abführung der Mehrwertsteuer können
auch im Internet in deutscher Sprache
heruntergeladen werden unter:
www.aed.public.lu
(Pfad Vordruck Erstanmeldung: formulaires > formules de déclarations initiales
ou de cessation;
Pfad Vordruck Mehrwertsteuerabführung:
formulaires > formules de déclarations de
TVA).
Der verminderte Mehrwertsteuersatz von
3% kann zur Anwendung kommen bei
Renovierungsarbeiten von Wohnungen im
Besitz von Privatpersonen. Voraussetzung
für die Anwendung des reduzierten Steu-
ersatzes ist, dass die Wohnung mindestens 20 Jahre alt ist und es sich um
wesentliche Renovierungen handelt. Auch
gilt der reduzierte Steuersatz für wesentliche Renovierungsarbeiten, die im Anschluss an den Erwerb einer Wohnung
durchgeführt werden. Die Anwendung des
reduzierten Mehrwertsteuersatzes kann
nur auf Antrag erfolgen. Die Antragsformulare sowie Ausfüllhilfen sind im Internet
zugänglich unter: www.aed.public.lu
(Pfad: formulaires > TVA sur logement
affecté à des fins d´habitation principale >
remboursement ou application du taux
directe de 3%)
Zuständige Behörde für die Beantragung
des verminderten Mehrwertsteuersatzes
ist:
Administration de L´Enregistrement et des
Domaines
Bureau d´Imposition XII – Service Agrément
7, rue du Plébiscite
B.P. 31
L-2010 Luxembourg
Telefon : (0 03 52) 44 90 5- 3 09
1.2 Direkte Besteuerung
Die Durchführung von Arbeiten im EU
Ausland löst häufig keine direkte Steuerpflicht am Einsatzort aus. Dauert eine
Baustelle oder Montage jedoch je nach
Zielland mindestens sechs, neun oder
zwölf Monate oder werden Arbeitnehmer
sehr häufig in denselben Zielmarkt
entsandt, kann unter Umständen eine
beschränkte Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat entstehen. Geregelt wird die
Steuerhoheit bei Auslandseinsätzen durch
so
genannte
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die meistens bilateral
abgeschlossen werden.
1.2.1 Besteuerung von Unternehmen
Bei der grenzüberschreitenden Durchführung von Bauarbeiten und Montagen in
Luxemburg entsteht in Anlehnung an das
deutsch-luxemburgische DBA4 am Einsatzort nur dann eine Betriebsstätte, wenn
die Arbeiten länger als sechs Monate
dauern. Dies führt zu einer beschränkten
Steuerpflicht in Luxemburg; d. h. das
deutsche Unternehmen muss die in
Verbindung mit der Baustelle oder
Montage in Luxemburg erwirtschafteten
Gewinne auch vor Ort versteuern.
Mehrere örtlich getrennte Baustellen/
Montagen, die einem oder verschiedenen
Auftraggebern zuzurechnen sind, jedoch
wirtschaftlich keine Einheit bilden, werden
nicht zu einer Betriebsstätte zusammenaddiert. Das heißt ein deutsches Unternehmen könnte beispielsweise in Luxemburg drei separate Aufträge mit einer
Dauer von jeweils vier Monaten nacheinander durchführen, ohne dass dies zu
einer beschränkten Steuerpflicht in
Luxemburg führen würde. Zuständige
Stelle ist die:
Verwaltung für direkte Steuern
(Administration des Contributions
Directes)
45, blv. F.D. Roosevelt
Steuerbüro –Natürliche Personen
18, rue du Fort Wedell/ 111, route de
Hollerich
Steuerbüro- Gesellschaften
18, rue Fort Wedell
Tel: (00 352) 40 80 01
Fax: (00 352) 47 33 29 (Direktion)
(00 352) 40 78 68 (SteuerbüroNatürliche Personen)
(00 352) 48 77 44 oder 48 88 15
(Steuerbüro- Gesellschaften)
4
Der Text des deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens ist im Internet zugänglich unter:
www.bundesfinanzministerium.de (Pfad: Wirtschaft &
Verwaltung > Steuern > Internationales Steuerrecht >
Eycatcher: DBA sowie weitere staatenbezogene
Veröffentlichungen)
1.2.2 Besteuerung der Arbeitnehmer
Für die Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern gilt in Anlehnung an das
deutsch-luxemburgische DBA der Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem die persönliche
Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren,
ausgeübt wird. Das heißt es wird
grundsätzlich an dem Ort das Einkommen
versteuert, wo die Arbeit erbracht wird.
Dieser Grundsatz wird jedoch immer dann
außer Kraft gesetzt, wenn die Bedingungen der sog. 183-Tage-Regelung
vorliegen. Dies ist immer dann der Fall,
wenn:



Der Arbeitnehmer sich im anderen
Staat insgesamt nicht länger als 183
Tage im Lauf eines Kalenderjahres
aufhält.
Die Vergütungen von einem Arbeitgeber5 oder für einen Arbeitgeber
gezahlt werden, der seinen Wohnsitz
nicht in dem anderen Staat hat, und
die Vergütungen nicht von einer
Betriebsstätte oder einer ständigen
Einrichtung getragen werden, die der
Arbeitgeber im anderen Staat hat
(Betriebsstättenvorbehalt).
D.h. ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, welches seine Arbeitnehmer für
einen Zeitraum unter 183 Tagen z. B. zur
Durchführung von Werklieferungen oder
Werkleistungen nach Luxemburg entsendet, muss die entsandten Arbeitnehmer nicht im Zielmarkt steuerlich
anmelden und keine Lohnsteuer abführen.
Verfügt das entsendende Unternehmen
hingegen über eine Betriebsstätte im
Zielmarkt, dann kommt der s. g. Betriebsstättenvorbehalt zur Anwendung, insofern
der Arbeitslohn der entsandten Arbeitnehmer wirtschaftlich zulasten der ausländischen Betriebsstätte geht. Dies ist
immer dann der Fall, wenn der Arbeitslohn
eine abzugsfähige Betriebsausgabe bei
der Ermittlung des der Betriebsstätte
zuzurechnenden Gewinns darstellt.
Die Bedingungen der 183-Tage-Regelung
sind immer kumulativ zu betrachten.
Entscheidend für die Errechnung der 183
Tage ist die Anzahl der Aufenthalts- und
nicht die Anzahl der Arbeitstage.
2. Genehmigungs- und Meldepflichten
beim Mittelstandsministerium
Die grenzüberschreitende Durchführung
von Einsätzen in den Bereichen Bau,
Handwerk
und
Industrie
setzt
in
Luxemburg eine Meldung beim Mittelstandsministerium voraus. Für eine
dauerhafte gewerbliche Tätigkeit vor Ort
ist eine Gewerbeerlaubnis nötig.
2.1 Grenzüberschreitende Einsätze in
den Bereichen Handwerk, Bau und
Industrie
Unternehmen, die unregelmäßig und
vorübergehend in Luxemburg Arbeiten
durchführen oder eine Dienstleistung
erbringen, brauchen laut Gesetz vom
28. Dezember 19886 keine Gewerbe6
5
Definition des Begriffs Arbeitgeber im Tätigkeitssaat:
die Gesellschaft trägt wirtschaftlich die Vergütung für
die geleistete Arbeit

Die Vergütung ist
nicht Preisbestandteil einer
Lieferung oder einer Vorleistung

Weisungsgebundenheit
und
Integration
des
Arbeitnehmers in diese(r) Gesellschaft

Titre IV. – De la prestation de services
Art. 20. Les ressortissants des Etats membres de la
Communauté Economique Européenne qui, sans être
établis au Luxembourg y viennent occasionellement et
passagèrement pour y recueillir des commandes ou
prester des
services relevant des professions
commerciales et libérales sont dispensés de toute
autorisation administrative de la part des autorités
luxembourgeoises, sans préjudice des directives du
Conseil en matière de la libre prestation des services pour
les activités non salariées des professions visées par les
présentes dispositions.
erlaubnis zu beantragen. Wo die Grenze
zwischen einer vorübergehenden und
regelmäßigen Tätigkeit anzusiedeln ist,
kann nur auf den jeweiligen Einzelfall
bezogen entschieden werden. Vorhaben
in den Bereichen Bau, Handwerk und
Industrie (siehe Anlage) unterliegen
allerdings immer einer Meldepflicht
gegenüber dem Mittelstandsministerium.
Befreit von der Meldepflicht sind
Erstmontagen, die ein Unternehmen im
Rahmen einer Werklieferung erbringt,
insofern die Montage nicht länger als acht
Tage dauert und das Unternehmen nicht
im Bausektor tätig ist. Führt das
Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt
Wartungsarbeiten
oder
Reparaturen
durch, unterliegt es wiederum der Meldepflicht gegenüber dem Mittelstandsministerium.
2.1.1 Meldung in Anlehnung an RL
2005/36/EG für Vorhaben im Bereich
Handwerk, Bau oder Industrie
Unternehmen, die Arbeiten in den Bereichen Bau, Handwerk und Industrie erbringen (siehe Anlage), sind in Anlehnung
an RL 2005/36/EG verpflichtet, im Vorfeld
der Durchführung von Arbeiten und
Dienstleistungen dem Mittelstandsministerium in Luxemburg gegenüber in Form
einer einfachen Meldung7 mitzuteilen,
Les artisans et industriels sont cependant obligés de
justifier, auprès du ministre ayant dans ses attributions les
autorisations d´établissement, qu´ils sont légalement
autorisés à exercer leur profession dans le pays de leur
établissement, sans préjudice des directives du Conseil en
matière de la libre prestation des services pour certaines
activités son salariées de l´industrie et de l´artisanat. Le
ministre leur délivrera un certificat ad hoc.
7
Musterschreiben
Ministère des Classes Moyennes et du Tourisme
B.P. 535
L-2937 Luxembourg
Ort, Datum
Betr. : Meldung vorübergehender und unregelmäßiger
grenzüberschreitender Tätigkeiten in Luxemburg in Anlehnung an 2005/36/EG
Genaue Bezeichnung des Antragsteller (Name, Vorname,
Firmierung, Adresse...)
dass sie für die durchzuführende Tätigkeit
in ihrem Herkunftsland ordnungsgemäß
zugelassen sind. Als Grundlage für die
Meldung kann eine EG-Bescheinigung
oder eine andere angemessene Bescheinigung dienen.
Die Meldung gilt für einen Zeitraum von
zwölf Monaten und muss nach Ablauf der
zwölf Monate entsprechend erneuert
werden. Die Antragsbearbeitung dauert
maximal vier Wochen. Mit der Meldung
erfolgt automatisch eine Einschreibung im
Register der jeweilig zuständigen Wirtschaftskammer in Luxemburg; mit der
Einschreibung gehen für den ausländischen Leistungserbringer keine Beitragszahlungen einher. Der vom Mittelstandsministerium ausgestellte Meldenachweis muss bei der Durchführung der
Arbeiten
bzw.
Dienstleistungen
in
Luxemburg immer mitgeführt werden.
Findet die Dienstleistung in einer
Berufsgruppe statt, welche nicht im
Herkunftsland des Leistungserbringers
aber jedoch in Luxemburg reglementiert
ist, kann vom Leistungserbringer ein
Nachweis über eine zweijährige berufliche
Erfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre
gefordert werden.
Besonderen Vorraussetzungen unterliegen Dienstleistungen der Berufsgruppen
des Elektrikers (406-00/ siehe Anlage),
des Dachdeckers (414-00/ siehe Anlage)
sowie des Kälteanlagenbauers (405-00/
siehe Anlage). Diese Berufe richten sich in
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich in den folgenden 12
Kalendermonaten beabsichtige im Rahmen der freien
Dienstleistung vorübergehend im Großherzogtum Luxemburg folgende Dienstleistungen zu erbringen :
... (Berufsbezeichnung siehe Anlage)
Den Nachweis für meine ordnungsgemäße Zulassung für
die o. G. Tätigkeit am Sitz meiner Hauptniederlassung
habe ich in Form einer EG-Bescheinigung beigefügt.
Ebenfalls in der Anlage finden Sie eine Kopie meines
Personalausweises.
Mit freundlichen Grüßen
Sachen Befähigung nach den Vorschriften
des Ziellandes. Das Herkunftslandprinzip
findet hier keine Anwendung. Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation sind hier entweder ein Meisterbrief
bzw. in Anlehnung an Art. 17 der RL
2005/36/EG eine gleichwertige berufliche
Qualifikation.

Polizeiliches Führungszeugnis des
Geschäftsführers/ Antragstellers, erhältlich beim Einwohnermeldeamt der
zuständigen deutschen Gemeinde

Eine eidesstattliche Erklärung über die
persönliche Konkursfreiheit des Geschäftsführers/ Antragstellers in den
letzten zehn Jahren ausgestellt von
einem Notar
2.2 Dauerhafte gewerbliche Tätigkeit

Beglaubigte Kopie der Diplome oder
Zeugnisse

Wird der Antrag im Namen einer
Gesellschaft gestellt, so müssen sich
die Unterlagen auf den technischen
Geschäftsführer beziehen und eine
Kopie des Gesellschaftsvertrags beigefügt werden. Wird der Antrag im
Namen einer Zweigstelle gestellt, so
müssen eine Kopie der Satzung der
Muttergesellschaft sowie der Ernennung des Zweigstellenleiters beigefügt werden.

„Ehrenwörtliche
Erklärung“
selbständige Tätigkeiten

Gebührenmarke in Höhe von 24 EUR,
erhältlich bei der:
Unternehmen aus allen Branchen, die
beabsichtigen in Luxemburg dauerhaft und
regelmäßig gewerblich tätig zu werden,
müssen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in
Luxemburg eine Niederlassung gründen.
Hierzu ist die Beantragung einer Gewerbeerlaubnis (autorisation d´établissement)
notwendig. Zuständige Stelle für die
Beantragung der Gewerbeerlaubnis ist
das luxemburgische Mittelstandsministerium:
Ministère des Classes Moyennes et du
Tourisme (Mittelstandsministerium)
Service des autorisations d´établissement
B.P. 535
L-2937 Luxembourg
(Forum Royal, 19 -21 boulevard Royal – L
2449 Luxembourg)
Telefon : (0 03 52) 4 78 47 -11/15/18/19
Telefax : (0 03 52) 4 78 47 -40
Internet : www.etat.lu/MT
Bis zur Ausstellung der Gewerbeerlaubnis
vergehen grundsätzlich vier bis sechs
Wochen, in Einzelfällen auch bis zu drei
Monaten. Dem Antrag auf Gewerbeerlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:

EG-Bescheinigung, d.h. eine Bescheinigung der zuständigen Wirtschaftskammer über Art und Dauer der
Gewerbeanmeldung
bzw.
des
Handelsregistereintrages
über
Administration de l’Enregistement
et des Domaines
«Timbre Fiscal»
Plateau du St. Esprit
L-2014 Luxembourg
Telefon : (0 03 52) 4 49 05-1
E-Mail : [email protected]
Internet: www.aed.public.lu
oder in der Starterzentren der luxemburgischen
Handelskammer
bzw.
Handwerkskammer (www.cc.lu bzw.
www.cdm.lu)
Weiterführende Informationen zur Gewerbeerlaubnis finden sich im Internet
unter www.mcm.public.lu/de/autorisations.
Bei Bauarbeiten muss zudem eine
Eintragung in die Handwerksrolle bei der
Chambre des Métiers erfolgen. Weitere
Informationen hierzu sind erhältlich unter:
Chambre des Métiers du Grand Duché
de Luxembourg
2, Circuit de la Foire Internationale
Luxembourg-Kirchberg
BP 1604 L- 1016 Luxembourg
Telefon:. (0 03 52) 42 67 67 229
Telefax: (0 03 52) 42 67 87
E-Mail : [email protected]
3. Anmeldung der entsandten Arbeitnehmer bei der Arbeitsinspektion und
Benennung einer natürlichen Aufbewahrungsperson (NAP)
In Anlehnung an die Richtlinie 96/71/EG
des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 16. Dezember 1996 über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen8
können die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung
von Schutzvorschriften seitens der entsendenden Dienstleistungserbringer implementieren. Fast die Hälfte der Mitgliedstaaten macht den Dienstleistungserbringern, die Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet entsenden zur Auflage, bei den
8
Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 4.4.2006 zum
Thema „Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern
im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ vertritt
die Kommission folgende Rechtsauffassung bezüglich der
Anforderung eine Erklärung abzugeben: „Auf Grundlage
der geltenden Rechtssprechung ist die Kommission der
Auffassung, dass dem Aufnahmemitgliedstaat, um ihm zu
ermöglichen, die Einhaltung der in der Richtlinie
festgelegten Beschäftigungsbedingungen zu überprüfen,
gestattet sein müsste, von dem Dienstleistungsunternehmen – unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit- spätestens zu Beginn der Arbeiten
eine Erklärung zu verlangen, die Angaben zu den
entsandten Arbeitnehmern sowie Dauer, Ort und Art der
Dienstleistung enthält. Die Erklärung könnte einen Hinweis
enthalten, aus dem hervorgeht, dass die entsandten
Arbeitnehmern aus Drittstaaten sich regelmäßig in dem
Land aufhalten, in dem sich der Sitz des Dienstleistungsempfängers befindet, einschließlich mit Bezug auf
die Visaregeln, und die dort legal beschäftigt werden.“
Behörden vorher eine Erklärung9 abzugeben.
Unternehmen, die Arbeitnehmer zur
Durchführung von Arbeiten nach Luxemburg entsenden, müssen diese ausnahmslos bei der Inspection du Travail et des
Mines (ITM, Gewerbeaufsichtsbehörde)
melden. Die erste Entsendemitteilung
muss in Anlehnung an die Bestimmungen
des von § 8, 2. Abschnitt des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 in Form einer
vollständigen Meldung (siehe Vordruck der
ITM) per Einschreiben mit Rückschein
über den Postweg erfolgen. Die Adresse
der ITM lautet:
Inspection du Travail et des Mines (ITM)
26, rue Zithe
L-2010 Luxembourg
Telefon: (0 03 52) 4 78 61 45
Hotline: (0 03 52) 4 78 62 88
Internet : www.itm.lu/
Die Meldung kann auf der von der ITM zur
Verfügung gestellten Entsendemitteilung
erstellt werden, unterliegt jedoch keinen
Formvorschriften. Ein Vordruck für die
Entsendemitteilung ist erhältlich im Internet unter: www.itm.lu (Pfad: détachement
de travailleurs > deutsche Fassung >
spezielles Formular zur Entsendung von
Arbeitnehmern).
Weitere Entsendemitteilungen können
dann als Kurzmeldung entweder per EMail oder Fax versandt werden:
E-Mail: [email protected]
Fax: 00352/ 29 11 94 6288
9
Ziel dieser Erklärung ist es gemäß der Mitteilung der
Kommission vom 4.4.2006 zum Thema „Leitlinien für die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen“ einerseits die nationalen
Behörden in die Lage zu versetzen, die über die
Entsendung mitgeteilten Informationen bei Kontrollen vor
Ort zu überprüfen sowie andererseits die Arbeitsaufsichtsbehörden dabei zu unterstützen, Risikobewertungen vorzunehmen, damit sie ihre Kontrollen gezielt
auf Situationen und Unternehmen mit hohem Risiko
ausrichten können. Bisher existiert kein spezifisches Urteil
des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit der
Verpflichtung, im Zusammenhang mit einer Entsendung
eine Erklärung abzugeben.
Hier reichen Angaben zur genauen
Adresse der Baustelle, zu den Arbeitnehmern und der Art der durchgeführten
Tätigkeiten.
Bei häufigen Einsätzen kann in Absprache
mit der ITM ggf. eine monatliche Meldung
gemacht werden. Die Nutzung dieser
Vereinfachung setzt die Hinterlegung der
in der Entsendemitteilung geforderten
Unterlagen an einer festen Adresse in
Luxemburg voraus.
In Anlehnung an das Luxemburger
Entsendegesetz vom 20. Dezember 2002
unterliegen EU-Unternehmen, die in
Luxemburg Arbeiten durchführen, einer
erweiterten Meldepflicht. So muss eine
Reihe von Informationen (siehe Hinweis
auf der Entsendemitteilung) an einem
eindeutig bestimmten und materiell
zugänglichen Ort in Luxemburg durch
eine natürliche Aufbewahrungsperson
bereitgehalten werden. Diese Person
kann sowohl ein Kunde oder eine andere
Vertrauensperson des entsendenden
Arbeitgebers, als auch nunmehr ein
entsandter Arbeitnehmer am Dienstleistungsort sein. Die Benennung eines in
Luxemburg ansässigen s. g. ad-Hoc-Vertreters (Mandataire) ist somit seit Sommer
2008 nicht mehr Pflicht. Auch sind die im
Rahmen der Entsendemitteilung vormals
geforderten Unterlagen reduziert worden.
4. Sozialversicherungspflicht
Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer unter
liegen in Anlehnung an die Sozialversicherungsverordnung 883/2004/EG seit
dem 1. Mai 2010 weiterhin der Sozialversicherungspflicht im Herkunftsland, wenn
die Entsendung nicht länger als 24 Monate
dauert. In Einzelfällen kann eine Ausnahmevereinbarung für eine weitere Verlängerung beantragt werden.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße
Sozialversicherung (A 1) im Heimatland
muss mitgeführt und bei Kontrollen
vorgelegt werden. Nähere Informationen
zu Fragen rund um die Sozialversicherung
sind erhältlich bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland www.dvka.de.
Arbeitnehmer aus den neuen EU-Ländern
benötigen ebenso wie Arbeitnehmer aus
Drittländern eine Aufenthaltsgenehmigung
und eine Arbeitserlaubnis. Der Antrag auf
Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist vom
Arbeitgeber an das Ministerium für Arbeit
und Beschäftigung zu richten. Die
Erteilung von Arbeitserlaubnissen orientiert sich an den Bedürfnissen des
luxemburgischen Arbeitsmarktes.
5. Arbeitsrechtliche Aspekte
Gemäß der Richtlinie 96/71/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates
vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen
der Erbringung von Dienstleistungen sind
die Mitgliedstaaten gehalten, unabhängig
von der Dauer der Entsendung die
Einhaltung eines so genannten „harten
Kerns“ klar definierter Schutzbestimmungen vom Dienstleistungserbringer gegenüber dem ins EU Ausland entsandten
Arbeitnehmer zu fordern.
Bei kurzen und vorübergehenden Auslandseinsätzen kommt grundsätzlich weiterhin deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung. Grund hierfür ist, dass der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers in
Deutschland bei dem entsendenden
Unternehmen verbleibt. Die zwingenden
Schutzvorschriften des Arbeitsrechts im
Zielland sind jedoch auch bei kurzen
Einsätzen immer zu beachten. Hierzu
zählen:
- Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
-
Bezahlter Mindestjahresurlaub
-
Mindestlohnsätze einschließlich der
Überstundensätze; dies gilt nicht für
die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme
-
Bedingungen für die Überlassung von
Arbeitskräften, insbesondere durch
Leiharbeitsunternehmen
-
Sicherheit, Gesundheitsschutz
Hygiene am Arbeitsplatz
-
Schutzmaßnahmen im Zusammenhang
mit
den
Arbeitsund
Beschäftigungsbedingungen
von
Schwangeren und Wöchnerinnen,
Kindern und Jugendlichen
-
und
Gleichbehandlung von Männern und
Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
Sind die zwingenden Schutzvorschriften,
die dem Arbeitnehmer im Herkunftsland
gewährt werden, jedoch vorteilhafter als
im Aufnahmeland, so kommen diese auch
weiterhin zum tragen10. Liegt der Mindestlohn beispielsweise im Herkunftsland
über dem Mindestlohn im Aufnahmeland,
so hat der entsandte Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf die vorteilhafteren
Lohnregelungen im Herkunftsland.
Bei Erstmontagen oder Einbauarbeiten,
die Bestandteil eines Liefervertrages und
für die Inbetriebnahme der gelieferten
Güter unerlässlich sind, ist die Anwendung
der Regelungen hinsichtlich des bezahlten
Mindestjahresurlaubs und der Mindestlohnsätze nicht zwingend. Voraussetzung
10
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und
des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung
von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen:
(…)
(17)
Die
im
Gastland
geltenden
zwingenden
Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz dürfen
jedoch nicht der Anwendung von Arbeitsbedingungen, die
für die AN günstiger sind, entgegenstehen.
für die Befreiung ist jedoch, dass die
Arbeiten von Facharbeitern und/oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden und nicht länger
als acht Tage dauern11 Der Bausektor ist
von dieser Ausnahmeregelung gänzlich
ausgeschlossen.
Die Entsendungszulagen gelten als Bestandteil des Mindestlohns, soweit sie
nicht als Erstattung für in Folge der
Entsendung tatsächlich anfallende Kosten
wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und
Verpflegungskosten gezahlt werden.
Luxemburg verfügt über einen gesetzlichen Mindestlohn. Seit dem 1. Januar
2011 beträgt der Mindestlohn für
volljährige unqualifizierte Arbeitnehmer im
Großherzogtum monatlich mindestens
1757,56 EUR bzw. mindestens 10,16 EUR
pro Stunde. Für volljährige qualifizierte
Arbeitnehmer liegt der Mindestlohn bei
2109,07 EUR im Monat bzw. bei einem
Stundenlohn von 12,19 EUR. Die Anpassung der Mindestlöhne findet in
Luxemburg in der Regel im Jahresrhytmus
statt. Die Anpassungen werden im Internet
veröffentlicht unter: www.itm.lu (Pfad: droit
du travail > salaire social minimum).
Die gesetzliche Arbeitsdauer ist auf acht
Stunden täglich und 40 Stunden die
Woche begrenzt. Abweichungen davon
sind nur in Ausnahmefällen möglich.
Hierbei besteht zum einen die Möglichkeit
der „kompensatorischen Abweichung“: Bei
Unternehmen mit Schichtarbeit oder
ununterbrochenem Arbeitsgang sowie
zum Zwecke der Rückgewinnung verlorener Arbeitsstunden dürfen in diesem
Fall Überschreitungen der normalen
Arbeitszeit zugelassen werden, wenn
11
In einigen Fällen ist die Ausnahmeregel auch auf
Werklieferungen anwendbar, welche die 8-Tage-Frist überschreiten. Informationen zu solchen eventuellen Sonderregelungen sind bei den örtlichen Behörden im Ausland zu
erfragen.
diese durch spätere Ruhepausen oder
Freizeit ausgeglichen werden. Zum
anderen dürfen in Ausnahmefällen nach
ministerieller Erlaubnis Überstunden geleistet werden, für die Aufschläge von 25
bis 50 Prozent zum Arbeitslohn zu zahlen
sind. Die tägliche Arbeitszeit darf aber
nicht mehr als 10 Stunden betragen. Die
Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten,
Ausnahmen gibt es aber für Führungskräfte und bestimmte Branchen (z.B.
Gastronomie oder soziale Dienste). Der
Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt für
Erwachsene 70 Prozent des Stundenlohns.
Gesetzliche Feiertage in Luxemburg sind:
 Neujahr
 Ostermontag
 1. Mai
 Christi Himmelfahrt
 Pfingstmontag
 23. Juni (Nationalfeiertag)
 Maria Himmelfahrt (15.August)
 Allerheiligen (1.November)
 erster und zweiter Weihnachtstag (25.
und 26. Dezember)
Detaillierte Informationen zum Arbeitsrecht
in Luxemburg finden Sie auch im Internet
in deutscher Sprache unter: www.itm.lu
(Pfad: droit du travail > Buch zum
Arbeitsrecht).
6. Internet Links

www.debelux.org (Deutsch-BelgischLuxemburgische Handelskammer)
 www.luxemburg.diplo.de
(Deutschen Botschaft in Luxemburg)
 www.cc.lu/ (Luxemburgische Handelskammer)

www.cdm.lu (Luxemburgische Handwerkskammer)
Rechtliche, steuerliche und administrative
Informationen der luxemburgischen Regierung mit Informationen u. a. zur grenzüberschreitenden Durchführung von Arbeiten
-
www.aed.public.lu
www.mcm.public.lu/de/autorisations
www.itm.lu
www.etat.lu/MT
www.bundesfinanzministerium.de
(Bundesfinanzministerium u. a. mit
DBA-Texten; Pfad: Wirtschaft &
Verwaltung > Steuern > Internationales Steuerrecht > Eyecatcher:
DBA sowie weitere staatenbezogene
Veröffentlichungen)
 www.statec.public.lu (Offizielle Statistiken zur luxemburgischen Wirtschaft)
ANLAGE
HANDWERKSBERUFE NACH DER LUXEMBURGISCHEN HANDWERKERLISTE
Die Handwerke sind in zwei Gruppen eingeteilt: die Meisterhandwerke (métier principal) und die
Gesellenhandwerke (métiers secondaires). Die Ziffern 00 bis 09 sind den Inhabern von Meisterbriefen
oder einer gleichwertigen Befähigung vorbehalten. Die Ziffern ab 11 können mit einem geringeren
Befähigungsnachweis, grundsätzlich einem Gesellenbrief (CATP/Certificat d’Aptitude Technique et
Professionnelle), ausgeübt werden.
Dem Meisterbrief sind gleichgestellt:
- ein Universitätsdiplom im Anschluss an eine mindestens vierjährige Regelstudiendauer im
fraglichen Fach;
- ein Universitätsdiplom im Anschluss an eine mindestens dreijährige Regelstudiendauer im
fraglichen Fach zuzüglich einer beruflichen Erfahrung von mindestens einem Jahr in der
fraglichen Branche;
- ein Universitätsdiplom im Anschluss an eine mindestens dreijährige Regelstudiendauer in
einem anderen Fach zuzüglich einer beruflichen Erfahrung von mindestens drei Jahren in der
fraglichen Branche;
- ein Meisterbrief in einem verwandten Handwerk zuzüglich einer beruflichen Erfahrung von
mindestens sechs Jahren in der fraglichen Branche;
- ein Sekundarschulabschluss zuzüglich einer leitenden Tätigkeit von mindestens sechs Jahren
in der fraglichen Branche.
Dem Gesellenbrief sind gleichgestellt:
- ein Gesellenbrief in einem verwandten Fach oder eine gleichwertige Ausbildung zuzüglich
einer mindestens dreijährigen Tätigkeit in der Branche zuzüglich nachgewiesener Kenntnisse
in Unternehmensführung (nachzuweisen durch eine entsprechend anerkannte
Fortbildungsmaßnahme).
Der EU-Bürger kann des Weiteren aufgrund der Befähigungsmindestanforderungen, so wie diese in
den EU-Richtlinien (vor allem 99/42), enthalten sind, Zugang zu den geregelten Handwerken finden.
Alle die gewerblichen Tätigkeiten, die nicht in der großherzoglichen Verordnung vom 4. Februar 2006,
welche die Liste der Handwerksberufe festgelegt hat, enthalten sind, sind notwendigerweise Berufe
des Handels, welche zur Ausstellung einer Niederlassungserlaubnis mindestens des Nachweises von
Kenntnissen in Unternehmensführung bedürfen.
GRUPPE 1: Handwerke der Lebensmittelbranche
(Métiers de l’alimentation)
101-00 Bäcker-Konditor (boulanger-pâtissier)
102-00 Konditor-, Schokoladen-, Süsswaren- und Speiseeishersteller (pâtissier-chocolatierconfiseur-glacier)
102-11 Speiseishersteller (Glacier)
102-12 Waffel-und Pfannkuchenhersteller (fabricant de gaufres et de crêpes)
103-00 Metzger (boucher-charcutier)
103-01 Pferdemetzger (boucher-charcutier chevalin)
103-11 Abdecker (chevillard-abatteur de bestiaux)
103-12 Räucherwarenhersteller (fabricant de salaisons)
103-13 Kuttler (tripier)
104-00 Feinkoch (traiteur)
105-00 Müller (meunier)
GRUPPE 2: Handwerke der Mode, der Gesundheits und der Hygiene
(Métiers de la mode, de la santé et de l’hygiène)
202-00 Herren-und Damenschneider (tailleur-couturier)
202-11 Flickschneider (retoucheur de vêtements)
202-13 Chemischer Reiniger-Bleicher-Bügler (nettoyeur à sec-blanchisseur-repasseur)
202-14 Teppich-und Matratzenreiniger (nettoyeur de tapis et de matelas)
203-00 Hutmacher (modiste-chapelier)
204-00 Kürschner (fourreur)
206-00 Schuhmacher (bottier-cordonnier)
206-11 Schuster (cordonnier réparateur)
206-12 Täschner (maroquinier)
207-00 Uhrmacher (horloger)
208-00 Gold-und Silberschmied (bijoutier-orfèvre)
209-00 Optiker (opticien-optométriste)
209-01 Hörgerätemechaniker (audio prothésiste)
210-00 Zahntechniker (mécanicien dentiste)
211-00 Orthopädiemechaniker-Bandagist (mécanicien orthopédiste-bandagiste)
212-00 Orthopädieschuhmacher (orthopédiste-cordonnier)
212-01 Medizinischer Fusspfleger/Podologe (podologue)
212-11 Fusspfleger (pédicure)
213-00 Chirurgiemechaniker (mécanicien de matériel médico-chirurgical)
214-00 Friseur (coiffeur)
215-00 Kosmetiker (esthéticien)
215-11 Manikürist-Hersteller künstlicher Nägel (manucure-confectionneur d’ongles artificiels)
GRUPPE 3: Handwerke der Mechanik
(Métiers de la mécanique)
301-00 Maschinenbauer (mécanicien en mécanique générale)
301-05 Büchsenmacher (armurier)
301-11 Geräteschleifer (affûteur d’outils)
302-00 Schmied (forgeron)
302-11 Hufschmied (maréchal-ferrant)
303-00 Industrie-und Baumaschinenbauer (mécanicien de machines et
de matériels industriels et de la construction)
304-00 Kradtfahrzeugmechaniker und -elektroniker (mécanicien-électronicien d’autos et de
motos)
304-11 Betreiber einer Tankstelle mit Wartungsdienst für Kfz (exploitant d’une station de
service pour véhicules automoteurs)
304-12 Vulkanisierer (vulcanisateur)
304-13 Reifenmonteur (monteur de pneus)
304-14 Zweiradmechaniker (mécanicien de cycles)
304-15 Kraftfahrzeugverwerter (recycleur de véhicules automoteurs)
304-16 Kraftfahrzeugkühlerfabrikant und -instandsetzer (fabricant réparateur de radiateurs
d’autos et de motos)
305-00 Karosseriebauer (constructeur réparateur de carrosseries)
305-11 Schiffsbauer (constructeur réparateur de bateaux)
305-12 Kraftfahrzeugpolsterer (garnisseur d’autos et de motos-sellier)
306-00 Kraftfahrzeugspengler (débosseleur-peintre de véhicules automoteurs)
309-00 Ankerwickler (bobineur)
309-11 Instandsetzer von Unterhaltungsspielen und -automaten (réparateur de jeux
d’amusement et d’automates)
309-12 Lebensmittelmaschinenmechaniker (mécanicien de machines utilisées dans
l’alimentation)
309-13 Näh-und Strickmaschinenmechaniker (mécanicien de machines à coudre et à tricoter)
312-00 Land-und Weinbaumaschinenbauer (mécanicien de machines et de matériel agricoles
et viticoles)
315-00 Kesselbauer (chaudronnier)
316-00 Galvanisierer (galvaniseur)
317-00 Kraftfahrzeuggutachter (expert en automobiles)
318-00 Fahrlehrer (instructeur de conducteurs de véhicules automoteurs)
318-11 Taxi-und Mietwagenunternehmer (loueur de taxis et de voitures de location)
318-12 Krankenwagenunternehmer (loueur d’ambulances)
GRUPPE 4: Handwerke der Bau-und Wohnungswirtschaft
(Métiers de la construction et de l’habitat)
401-00 Bauunternehmer / Maurer und Betonbauer (entrepreneur de construction)
401-01 Strassenbauunternehmer und -pflasterer / Strassenbauer (entrepreneur de voirie et de
pavage)
401-02 Estrichleger (confectionneur de chapes)
401-11 Erdarbeiten-, Aushub- und Kanalbauunternehmer (entrepreneur de terrassement,
d’excavation de terrains et de canalisation)
401-12 Asphalt-und Bitumen(Schwarzdecken)fertiger / Asphaltierer (entrepreneur d’asphaltage
et de bitumage)
401-13 Gerüstverleiher und -monteur / Gerüstbauer (monteur d’échafaudages)
401-14 Fuger (poseur de jointements)
401-15 Eisenbetonverschrotter (ferrailleur pour béton armé)
401-16 Kaminbauer (fumiste)
- 13 -
401-17 Bohr-und Verankerungsunternehmer (entrepreneur de forage et d’ancrage)
401-18 Landschaftsbauer (entrepreneur paysagiste)
402-00 Kälte-, Akustik- und Abdichtungsisolierer (entrepreneur d’isolations
thermiques, acoustiques et d’étanchéité)
403-00 Installateur und Heizungsbauer (installateur chauffage-sanitaire)
405-00 Kälteanlagenbauer (installateur frigoriste)
406-00 Elektriker (électricien)
406-01 Leuchtreklamenhersteller (installateur d’enseignes lumineuses)
406-11 Elektro-und Elektronikgeräteverwerter (recycleur d’équipements électriques et
électroniques)
408-00 Schreiner (menuisier-ébéniste)
408-03 Parkettleger (parqueteur)
408-04 Monteur von Fertigteilen im Gebäudeinnenausbau (poseur-monteur d’éléments
préfabriqués)
408-11 Hersteller von Verpackungsmaterial und Palletten aus Holz (fabricant d’emballages en
bois et de palettes)
408-12 Möbelrestaurator (restaurateur de meubles meublants)
408-13 Monteur von Fenstern, Türen und Fertigmöbeln (poseur-monteur de fenêtres, de
portes et de meubles préfabriqués)
408-14 Bestattungsunternehmer (entrepreneur de pompes funèbres)
408-15 Messestandbauer (constructeur de stands d’exposition)
409-00 Hersteller-Monteur von Fensterläden, Jalousien, Markisen und Rollläden (fabricant
poseur de volets, de jalousies, de marquises et de stores)
409-11 Monteur von Sonnenschutzsystemen (poseur de systèmes de protection solaire)
410-00 Metallbauer (entrepreneur de constructions métalliques)
410-01 Hersteller-Monteur von Metalldächern und -gebäudeverkleidungen (fabricant poseur
de bardages et de toitures métalliques)
410-11 Schilder- und Nummernschildermacher (fabricant de panneaux de
signalisation et de plaques d’immatriculation)
410-12 Metalloberflächenbehandler (entrepreneur de traitement de surfaces métalliques)
411-00 Ofenbauer / Ofen-und Luftheizungsbauer (constructeur de fours)
412-00 Personen- und Warenaufzug- sowie Rolltreppen-und Hebezeughersteller
(installateur d’ascenseurs, de monte-charges, d’escaliers mécaniques et de matériel
de manutention)
414-00 Dachdecker-Klempner (couvreur-ferblantier)
414-11 Monteur von Sicherheitsvorkehrungen in Höhenbereichen (installateur de mesures de
sécurité en altitude)
414-12 Schornsteinfeger (ramoneur)
414-13 Dachflächenreiniger (nettoyeur de toitures)
416-00 Zimmerer (charpentier)
417-00 Marmorschleifer-Steinmetz (marbrier-tailleur de pierres)
418-00 Fliesen-und Plattenleger (carreleur)
419-00 Gipser-und Fassadenmacher / Stuckateur (plafonneur-façadier)
420-00 Anstreicher (peintre-décorateur)
420-11 Gebäude-und Monumentenreiniger (nettoyeur de bâtiments et de monuments)
421-00 Glaser (vitrier-miroitier)
422-00 Ofenbauer (constructeur-poseur de cheminées et de poêles en faïence)
423-00 Raumausstatter (tapissier décorateur)
423-11 Gardinenhersteller (confectionneur de rideaux)
423-12 Teppich-und Laminatbodenverleger und Verleger anderer synthetischer Bodenbeläge
(poseur de tapis, de planchers stratifiés et d’autres revêtements de sol en matière
synthétique)
423-13 Schaufenstergestalter-Dekorateur (étalagiste décorateur)
GRUPPE 5: Handwerke des Kommunikations-, Multimedia-und Veranstaltungsgewerbes
(Métiers de la communication, du multimédia et du spectacle)
501-00 Elektroniker audiovisueller Geräte und Installationen (électronicien
d’installations et d’appareils audiovisuels)
501-01 Hersteller-Instandsetzer von Kollektivantennennetzen (constructeur réparateur de
réseaux de télédistribution)
502-00 Bürogeräte-und Informatikelektroniker (électronicien en bureautique et en informatique
503-00 Kommunikations-und Informatikelektroniker (électronicien en communication et en
informatique)
- 14 -
503-01 Alarm-und Sicherheitsanlagenmonteur (installateur de systèmes d’alarme et de
sécurité)
510-00 Drucker (imprimeur)
510-01 Media Operator (opérateur média)
510-02 Siebdrucker (sérigraphe)
510-11 Betreiber eines graphischen Ateliers (exploitant d’un atelier graphique)
512-00 Buchbinder (relieur)
512-11 Kartonagenhersteller (cartonnier)
512-12 Modellbauer (maquettiste)
513-00 Fotograf (photographe)
513-11 Filmentwickler (exploitant d’un laboratoire de développement de films)
514-11 Bildtechniker (opérateur d’images)
520-11 Tontechniker (opérateur de son)
521-00 Musikinstrumentenbauer und -reparateur (fabricant réparateur d’instruments de
musique)
521-11 Musikinstrumentenstimmer (accordeur d’instruments de musique)
530-11 Licht-und Beleuchtungstechniker (opérateur de lumière et d’éclairage)
540-11 Theaterrequisitenhersteller (accessoiriste)
540-12 Theater-und Filmdekorateur (décorateur)
540-13 Bühnenbildner (sculpteur de théâtre)
540-14 Maskenbildner (maquilleur)
GRUPPE 6: Kunsthandwerke und weitere Handwerke (Métiers de l’art et métiers divers)
609-00 Schwimmlehrer (instructeur de natation)
611-11 Weber (tisserand)
611-12 Posamentierer (lisssier)
611-13 Sticker (brodeur)
611-14 Kirchenschmuckhersteller (fabricant d’ornements d’église)
611-15 Glasbläser (souffleur de verre)
611-16 Glas-und Kristallschleifer und -graveur (tailleur-graveur sur verre et cristal)
611-17 Graveur (graveur)
611-18 Punzierer (repousseur sur métaux)
611-19 Verzinner (étameur)
611-20 Kunstgiesser (fondeur d’art)
611-21 Hersteller von Modeschmuck (fabricant d’articles de fausse-bijouterie)
611-22 Spielzeug- und Souvenirobjektehersteller (fabricant de jouets et d’objets de souvenirs)
611-23 Sonnenuhrenhersteller (constructeur de cadrans solaires)
611-24 Kerzendreher (cirier)
611-25 Stuhl-und Korbmacher (rempailleur-vannier)
611-26 Kunstblumenhersteller (fabricant de fleurs artificielles)
611-27 Holzlackierer (peintre laqueur sur bois)
611-28 Bilderrahmer (encadreur)
611-29 Töpfer-Keramiker (potier-céramiste)
611-30 Emaillierer (émailleur)
611-31 Strickwarenhersteller (tricoteur)
611-32 Kunstschmied (ferronnier d’art)
611-33 Kunstglaser (vitrier d’art)
611-34 Steinmetz (sculpteur de pierres)
611-35 Buchbinder (relieur d’art)
611-36 Holzbildhauer-Drechsler (sculpteur-tourneur sur bois)
611-37 Mosaikhersteller (mosaïste
- 15 -