Durchführung von Arbeiten in Luxemburg
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Durchführung von Arbeiten in Luxemburg
Durchführung von Arbeiten in Luxemburg Luxemburg ist für Deutschland nicht nur ein beliebter Handelspartner, sondern bietet auch einen interessanten Markt für die grenzüberschreitende Durchführung Arbeiten. Zum Leistungsangebot deutscher Unternehmen in Luxemburg zählen neben den Warenlieferungen auch verstärkt die grenzüberschreitende Durchführung von produkt-begleitenden Dienstleistungen wie Montage, Reparaturen und Wartung von Maschinen und Anlagen sowie auch die Durchführung von Arbeiten im Bereich Bau- und Baunebengewerbe. Diese Tätigkeiten unterliegen weitaus komplexeren Regeln als einfache Warenlieferungen. So ist grenzüberschreitende Durchführung von Arbeiten und sonstigen Dienstleistungen in Luxemburg ist an einige arbeits- und steuerrechtliche Bedingungen sowie an entsprechende Meldepflichten bei der Inspection du Travail et des Mines und beim Mittelstandsministerium im Großherzogtum geknüpft. Das Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt die IHK Trier jedoch keine Gewähr. Für Verbesserungsvorschläge, sachliche Hinweise und Anregungen sind wir jederzeit dankbar. 1. Steuerliche Behandlung Bei der Durchführung von Arbeiten in Luxemburg sind regelmäßig umsatzsteuerliche Aspekte zu beachten. Bei länger andauernden Tätigkeiten oder häufigen Einsätzen von Mitarbeitern kann auch eine beschränkte Steuerpflicht im Großherzogtum entstehen. 1.1 Indirekte Besteuerung Die Mehrwertsteuer beträgt in Luxemburg 15 %, ermäßigte Sätze liegen bei 3 %, 6 % und 12 %. Der Ort der Leistung gibt im Umsatzsteuerrecht Aufschluss darüber, wo eine Dienstleistung besteuert wird. Die korrekte Bestimmung des Ortes der Leistung ist bei grenzüberschreitenden Geschäften von besonderer Bedeutung. Für B2B-Umsätze gilt mit der Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie seit Januar 2010 der Grundsatz des Ortes der Leistung am Sitz/Wohnsitz des Leistungsempfängers. Für B2C-Umsätze gilt der Grundsatz des Ortes der Leistung am Sitz/ Wohnsitz des leistenden Unternehmers. Im B2C-Bereich mehr noch als im B2B-Bereich gibt es jedoch für einige Leistungsarten Sonderregeln, die sich bei der Ortbestimmung an der Art der Leistung orientieren. Auf die Ausnahmen im B2C Bereich soll hier nicht näher eingegangen werden. Zu den B2B Leistungen, die am Sitz/ Wohnsitz des Leistungsempfängers besteuert werden, zählen Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen (Werkleistungen wie z. B. Lohnveredelung, Wartung, Instandsetzung, Inbetriebnahmen, Reparaturen sowie unter bestimmten Umständen Montagen1), Güterbeförderungen, Vermittlungsleistungen, Veranstaltungsleistungen (außer Restaurationsumsätze und Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen), Katalogleistungen2 vornehmlich mit intellektuellem 1 Wenn das leistende Unternehmen die ihm vom Leistungsempfänger zur Verfügung gestellten Teile einer Maschine nur zusammenbaut und die zusammengebaute Maschine nicht Bestandteil eines Grundstücks wird. 2 - Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten - Leistungen, die der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen - Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratmitglied, Dolmetscher und Über- Schwerpunkt sowie alle übrigen Leistungen, die nicht unter die Ausnahmen fallen. Sitzt der Leistungsempfänger bei den o. g. B2B Leistungen im EU-Ausland, wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen, insofern dieser ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist und über eine Ust-Id.-Nr. verfügt. Abweichend von der o. g. Grundregel der Ortsbestimmung für B2B-Leistungen, richtet sich für folgende Dienstleistungen der Ort der Leistung nach der Art der Leistung: Grundstückleistungen, Restaurationsumsätze und Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, Personenbeförderungen, kurzfristige Vermietung von bestimmten Fahrzeuge (§ 3 Abs. 7 UStG) und Beförderungsmitteln sowie bestimmte Leistungen von Drittlandsunternehmen (§ 3a Abs. 6 UStG). Bei Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück (z. B. Bauleistungen, Planungsund Architektenleistungen, Montagen von Maschinen und Anlagen, wenn diese Bestandteil eines Grundstücks werden) ist der umsatzsteuerliche Ort der Leistung dort, wo das Grundstück belegen ist. Bei Restaurationsumsätzen und Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen ist für die umsatzsteuerliche Ortbestimmung der Ort der Tätigkeit maßgeblich. Bei Personenbeförderungsleistungen ist die Beförderungsstrecke maßgeblich, die bei grenz-überschreitenden Fahrten aufgeteilt werden muss. Bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln ist der setzer sowie ähnliche Leistungen mit rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Beratung - Datenverarbeitung und Informationsüberlassung - bestimmte Finanzdienstleistungen und Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin - Gestellung von Personal - Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aufzunehmen - Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, außer Beförderungsmittel - Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation - Rundfunk und Fernsehdienstleistungen - Leistungen in Zusammenhang mit Gas- und Elektrizitätslieferungen Ort ausschlaggebend für die Besteuerung, an dem das Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird. Die Anwendung der Reverse-ChargeRegel ist bei den o. g. Leistungen, die in der Ortbestimmung von der B2B-Regel abweichen, nicht vorgesehen. Das gleiche gilt für s. g. B2C Leistungen, d. h. Leistungen, die für Privatpersonen erbracht werden. In diesen Fällen muss sich das deutsche Unternehmen in Luxemburg umsatzsteuerlich registrieren lassen und die Mehrwertsteuer in Luxemburg abführen. Werklieferungen3 werden, insofern es sich um bewegte Lieferungen handelt, an dem 3 Abschnitt 3.8, Abs. 1 UStAE, Werklieferung, Werkleistung Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk selbst beschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Besteht das Werk aus mehreren Hauptstoffen, bewirkt der Werkunternehmer bereits dann eine Werklieferung, wenn er nur einen Hauptstoff oder einen Teil eines Hauptstoffs selbst beschafft hat, während alle übrigen Stoffe vom Besteller beigestellt werden. Verwendet der Werkunternehmer bei seiner Leistung keinerlei selbstbeschaffte Stoffe oder nur Stoffe, die als Zutaten oder sonstige Nebensachen anzusehen sind, handelt es sich um eine Werkleistung. Unter Zutaten und sonstigen Nebensachen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG sind Lieferungen zu verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen. Art. 36 MwStSystRL [Ort einer Montagelieferung] Wird der vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandte oder beförderte Gegenstand mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird. Wird der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Lieferers installiert oder montiert, trifft der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Installation oder Montage vorgenommen wird, die zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Maßnahmen. Deutsche Regelung (Ort einer Werklieferung): Abschnitt 3.12, Abs. 4 UStAE: Der Ort der Lieferung bestimmt sich nicht nach § 3 Abs. 6 UStG, wenn der Gegenstand der Lieferung nach dem Beginn der Beförderung oder nach der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten vom Lieferer noch einer Behandlung unterzogen wird, die seine Marktgängigkeit ändert. In diesen Fällen wird nicht der Liefergegenstand, sondern ein Gegenstand anderer Wesensart befördert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Gegenstand der Lieferung eine vom Lieferer errichtete ortsgebundene Anlage oder eine einzelne Maschine ist, die am Bestimmungsort fundamentiert oder funktionsfähig gemacht wird, indem sie in einen Satz bereits vorhandener Ort besteuert, an dem sich der Liefergegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, d. h. an dem Ort, an dem der Liefergegenstand installiert, montiert oder eingebaut wird. Eine Werklieferung liegt vor, wenn bei der Bearbeitung einer Sache selbst beschaffte Stoffe zum Einsatz kommen, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind. Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt als wesentliches Kriterium für die umsatzsteuerliche Einordnung von Werklieferungen als unbewegte Lieferungen mit Besteuerung am Einsatzort die s. g. Änderung der Marktgängigkeit der Ware. Von einer Änderung der Marktgängigkeit der Ware ist u. a. auszugehen bei der Errichtung einer funktionsfähigen Anlage am Bestimmungsort oder der Lieferung einer Maschine, die am Bestimmungsort fundamentiert oder funktionsfähig gemacht wird. Wird eine Maschine hingegen nur zu Transportzwecken auseinandergebaut und am Bestimmungsort wieder aufgebaut, Maschinen eingefügt und hinsichtlich ihrer Arbeitsgänge auf diese Maschinen abgestimmt wird. Das Gleiche gilt für Einbauten, Umbauten und Anbauten bei Maschinen (Modernisierungsarbeiten) sowie für Reparaturen. Da die einzelnen Teile einer Maschine ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit sind als die ganze Maschine, ist § 3 Abs. 6 UStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die einzelnen Teile einer Maschine zum Abnehmer befördert werden und dort vom Lieferer zu einer betriebsfertigen Maschine zusammengesetzt werden. Ob die Montagekosten dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden, ist unerheblich. Dagegen bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG, wenn eine betriebsfertig hergestellte Maschine lediglich zum Zweck eines besseren und leichteren Transports in einzelne Teile zerlegt und dann von einem Monteur des Lieferers am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt wird. Zur betriebsfertigen Herstellung beim Lieferer gehört in der Regel ein dort vorgenommener Probelauf. Ein nach der Wiederzusammensetzung beim Abnehmer vom Lieferer durchgeführter erneuter Probelauf ist unschädlich. § 3 Abs. 6 UStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Bearbeitung oder Verarbeitung, die sich an die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes anschließt, vom Abnehmer selbst oder in seinem Auftrag von einem Dritten vorgenommen wird. § 3 Abs. 6 UStG: Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. liegt keine Änderung der Marktgängigkeit der Ware vor und die Werklieferung wird umsatzsteuerlich als einfache Lieferung behandelt. Die deutsche Regelung steht zwar teilweise im Widerspruch zu Art. 36 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, kann jedoch von deutschen Lieferanten im EU Ausland trotzdem in Anspruch genommen werden. Bei Werklieferungen, deren ort der Lieferung am Einsatzort liegt, besteht in Luxemburg nicht die Möglichkeit zur Anwendung der Reverse-Charge-Regel. Auch hier muss sich das deutsche Unternehmen in Luxemburg steuerlich registrieren lassen. Der Vordruck für die Beantragung und die Abführung der indirekten Steuern ist erhältlich bei der: Administration de l`Enregistement et des Domaines Service d’imposition de la TVA 1-3, avenue Guillaume B.P. 31 L-2010 Luxembourg Telefon: (0 03 52) 4 49 05-1 E-Mail : [email protected] Die Vordrucke für die Anmeldung und Abführung der Mehrwertsteuer können auch im Internet in deutscher Sprache heruntergeladen werden unter: www.aed.public.lu (Pfad Vordruck Erstanmeldung: formulaires > formules de déclarations initiales ou de cessation; Pfad Vordruck Mehrwertsteuerabführung: formulaires > formules de déclarations de TVA). Der verminderte Mehrwertsteuersatz von 3% kann zur Anwendung kommen bei Renovierungsarbeiten von Wohnungen im Besitz von Privatpersonen. Voraussetzung für die Anwendung des reduzierten Steu- ersatzes ist, dass die Wohnung mindestens 20 Jahre alt ist und es sich um wesentliche Renovierungen handelt. Auch gilt der reduzierte Steuersatz für wesentliche Renovierungsarbeiten, die im Anschluss an den Erwerb einer Wohnung durchgeführt werden. Die Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes kann nur auf Antrag erfolgen. Die Antragsformulare sowie Ausfüllhilfen sind im Internet zugänglich unter: www.aed.public.lu (Pfad: formulaires > TVA sur logement affecté à des fins d´habitation principale > remboursement ou application du taux directe de 3%) Zuständige Behörde für die Beantragung des verminderten Mehrwertsteuersatzes ist: Administration de L´Enregistrement et des Domaines Bureau d´Imposition XII – Service Agrément 7, rue du Plébiscite B.P. 31 L-2010 Luxembourg Telefon : (0 03 52) 44 90 5- 3 09 1.2 Direkte Besteuerung Die Durchführung von Arbeiten im EU Ausland löst häufig keine direkte Steuerpflicht am Einsatzort aus. Dauert eine Baustelle oder Montage jedoch je nach Zielland mindestens sechs, neun oder zwölf Monate oder werden Arbeitnehmer sehr häufig in denselben Zielmarkt entsandt, kann unter Umständen eine beschränkte Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat entstehen. Geregelt wird die Steuerhoheit bei Auslandseinsätzen durch so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die meistens bilateral abgeschlossen werden. 1.2.1 Besteuerung von Unternehmen Bei der grenzüberschreitenden Durchführung von Bauarbeiten und Montagen in Luxemburg entsteht in Anlehnung an das deutsch-luxemburgische DBA4 am Einsatzort nur dann eine Betriebsstätte, wenn die Arbeiten länger als sechs Monate dauern. Dies führt zu einer beschränkten Steuerpflicht in Luxemburg; d. h. das deutsche Unternehmen muss die in Verbindung mit der Baustelle oder Montage in Luxemburg erwirtschafteten Gewinne auch vor Ort versteuern. Mehrere örtlich getrennte Baustellen/ Montagen, die einem oder verschiedenen Auftraggebern zuzurechnen sind, jedoch wirtschaftlich keine Einheit bilden, werden nicht zu einer Betriebsstätte zusammenaddiert. Das heißt ein deutsches Unternehmen könnte beispielsweise in Luxemburg drei separate Aufträge mit einer Dauer von jeweils vier Monaten nacheinander durchführen, ohne dass dies zu einer beschränkten Steuerpflicht in Luxemburg führen würde. Zuständige Stelle ist die: Verwaltung für direkte Steuern (Administration des Contributions Directes) 45, blv. F.D. Roosevelt Steuerbüro –Natürliche Personen 18, rue du Fort Wedell/ 111, route de Hollerich Steuerbüro- Gesellschaften 18, rue Fort Wedell Tel: (00 352) 40 80 01 Fax: (00 352) 47 33 29 (Direktion) (00 352) 40 78 68 (SteuerbüroNatürliche Personen) (00 352) 48 77 44 oder 48 88 15 (Steuerbüro- Gesellschaften) 4 Der Text des deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens ist im Internet zugänglich unter: www.bundesfinanzministerium.de (Pfad: Wirtschaft & Verwaltung > Steuern > Internationales Steuerrecht > Eycatcher: DBA sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen) 1.2.2 Besteuerung der Arbeitnehmer Für die Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern gilt in Anlehnung an das deutsch-luxemburgische DBA der Grundsatz, dass Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Das heißt es wird grundsätzlich an dem Ort das Einkommen versteuert, wo die Arbeit erbracht wird. Dieser Grundsatz wird jedoch immer dann außer Kraft gesetzt, wenn die Bedingungen der sog. 183-Tage-Regelung vorliegen. Dies ist immer dann der Fall, wenn: Der Arbeitnehmer sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres aufhält. Die Vergütungen von einem Arbeitgeber5 oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staat hat, und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer ständigen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat (Betriebsstättenvorbehalt). D.h. ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, welches seine Arbeitnehmer für einen Zeitraum unter 183 Tagen z. B. zur Durchführung von Werklieferungen oder Werkleistungen nach Luxemburg entsendet, muss die entsandten Arbeitnehmer nicht im Zielmarkt steuerlich anmelden und keine Lohnsteuer abführen. Verfügt das entsendende Unternehmen hingegen über eine Betriebsstätte im Zielmarkt, dann kommt der s. g. Betriebsstättenvorbehalt zur Anwendung, insofern der Arbeitslohn der entsandten Arbeitnehmer wirtschaftlich zulasten der ausländischen Betriebsstätte geht. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitslohn eine abzugsfähige Betriebsausgabe bei der Ermittlung des der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinns darstellt. Die Bedingungen der 183-Tage-Regelung sind immer kumulativ zu betrachten. Entscheidend für die Errechnung der 183 Tage ist die Anzahl der Aufenthalts- und nicht die Anzahl der Arbeitstage. 2. Genehmigungs- und Meldepflichten beim Mittelstandsministerium Die grenzüberschreitende Durchführung von Einsätzen in den Bereichen Bau, Handwerk und Industrie setzt in Luxemburg eine Meldung beim Mittelstandsministerium voraus. Für eine dauerhafte gewerbliche Tätigkeit vor Ort ist eine Gewerbeerlaubnis nötig. 2.1 Grenzüberschreitende Einsätze in den Bereichen Handwerk, Bau und Industrie Unternehmen, die unregelmäßig und vorübergehend in Luxemburg Arbeiten durchführen oder eine Dienstleistung erbringen, brauchen laut Gesetz vom 28. Dezember 19886 keine Gewerbe6 5 Definition des Begriffs Arbeitgeber im Tätigkeitssaat: die Gesellschaft trägt wirtschaftlich die Vergütung für die geleistete Arbeit Die Vergütung ist nicht Preisbestandteil einer Lieferung oder einer Vorleistung Weisungsgebundenheit und Integration des Arbeitnehmers in diese(r) Gesellschaft Titre IV. – De la prestation de services Art. 20. Les ressortissants des Etats membres de la Communauté Economique Européenne qui, sans être établis au Luxembourg y viennent occasionellement et passagèrement pour y recueillir des commandes ou prester des services relevant des professions commerciales et libérales sont dispensés de toute autorisation administrative de la part des autorités luxembourgeoises, sans préjudice des directives du Conseil en matière de la libre prestation des services pour les activités non salariées des professions visées par les présentes dispositions. erlaubnis zu beantragen. Wo die Grenze zwischen einer vorübergehenden und regelmäßigen Tätigkeit anzusiedeln ist, kann nur auf den jeweiligen Einzelfall bezogen entschieden werden. Vorhaben in den Bereichen Bau, Handwerk und Industrie (siehe Anlage) unterliegen allerdings immer einer Meldepflicht gegenüber dem Mittelstandsministerium. Befreit von der Meldepflicht sind Erstmontagen, die ein Unternehmen im Rahmen einer Werklieferung erbringt, insofern die Montage nicht länger als acht Tage dauert und das Unternehmen nicht im Bausektor tätig ist. Führt das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt Wartungsarbeiten oder Reparaturen durch, unterliegt es wiederum der Meldepflicht gegenüber dem Mittelstandsministerium. 2.1.1 Meldung in Anlehnung an RL 2005/36/EG für Vorhaben im Bereich Handwerk, Bau oder Industrie Unternehmen, die Arbeiten in den Bereichen Bau, Handwerk und Industrie erbringen (siehe Anlage), sind in Anlehnung an RL 2005/36/EG verpflichtet, im Vorfeld der Durchführung von Arbeiten und Dienstleistungen dem Mittelstandsministerium in Luxemburg gegenüber in Form einer einfachen Meldung7 mitzuteilen, Les artisans et industriels sont cependant obligés de justifier, auprès du ministre ayant dans ses attributions les autorisations d´établissement, qu´ils sont légalement autorisés à exercer leur profession dans le pays de leur établissement, sans préjudice des directives du Conseil en matière de la libre prestation des services pour certaines activités son salariées de l´industrie et de l´artisanat. Le ministre leur délivrera un certificat ad hoc. 7 Musterschreiben Ministère des Classes Moyennes et du Tourisme B.P. 535 L-2937 Luxembourg Ort, Datum Betr. : Meldung vorübergehender und unregelmäßiger grenzüberschreitender Tätigkeiten in Luxemburg in Anlehnung an 2005/36/EG Genaue Bezeichnung des Antragsteller (Name, Vorname, Firmierung, Adresse...) dass sie für die durchzuführende Tätigkeit in ihrem Herkunftsland ordnungsgemäß zugelassen sind. Als Grundlage für die Meldung kann eine EG-Bescheinigung oder eine andere angemessene Bescheinigung dienen. Die Meldung gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten und muss nach Ablauf der zwölf Monate entsprechend erneuert werden. Die Antragsbearbeitung dauert maximal vier Wochen. Mit der Meldung erfolgt automatisch eine Einschreibung im Register der jeweilig zuständigen Wirtschaftskammer in Luxemburg; mit der Einschreibung gehen für den ausländischen Leistungserbringer keine Beitragszahlungen einher. Der vom Mittelstandsministerium ausgestellte Meldenachweis muss bei der Durchführung der Arbeiten bzw. Dienstleistungen in Luxemburg immer mitgeführt werden. Findet die Dienstleistung in einer Berufsgruppe statt, welche nicht im Herkunftsland des Leistungserbringers aber jedoch in Luxemburg reglementiert ist, kann vom Leistungserbringer ein Nachweis über eine zweijährige berufliche Erfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre gefordert werden. Besonderen Vorraussetzungen unterliegen Dienstleistungen der Berufsgruppen des Elektrikers (406-00/ siehe Anlage), des Dachdeckers (414-00/ siehe Anlage) sowie des Kälteanlagenbauers (405-00/ siehe Anlage). Diese Berufe richten sich in Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich in den folgenden 12 Kalendermonaten beabsichtige im Rahmen der freien Dienstleistung vorübergehend im Großherzogtum Luxemburg folgende Dienstleistungen zu erbringen : ... (Berufsbezeichnung siehe Anlage) Den Nachweis für meine ordnungsgemäße Zulassung für die o. G. Tätigkeit am Sitz meiner Hauptniederlassung habe ich in Form einer EG-Bescheinigung beigefügt. Ebenfalls in der Anlage finden Sie eine Kopie meines Personalausweises. Mit freundlichen Grüßen Sachen Befähigung nach den Vorschriften des Ziellandes. Das Herkunftslandprinzip findet hier keine Anwendung. Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation sind hier entweder ein Meisterbrief bzw. in Anlehnung an Art. 17 der RL 2005/36/EG eine gleichwertige berufliche Qualifikation. Polizeiliches Führungszeugnis des Geschäftsführers/ Antragstellers, erhältlich beim Einwohnermeldeamt der zuständigen deutschen Gemeinde Eine eidesstattliche Erklärung über die persönliche Konkursfreiheit des Geschäftsführers/ Antragstellers in den letzten zehn Jahren ausgestellt von einem Notar 2.2 Dauerhafte gewerbliche Tätigkeit Beglaubigte Kopie der Diplome oder Zeugnisse Wird der Antrag im Namen einer Gesellschaft gestellt, so müssen sich die Unterlagen auf den technischen Geschäftsführer beziehen und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags beigefügt werden. Wird der Antrag im Namen einer Zweigstelle gestellt, so müssen eine Kopie der Satzung der Muttergesellschaft sowie der Ernennung des Zweigstellenleiters beigefügt werden. „Ehrenwörtliche Erklärung“ selbständige Tätigkeiten Gebührenmarke in Höhe von 24 EUR, erhältlich bei der: Unternehmen aus allen Branchen, die beabsichtigen in Luxemburg dauerhaft und regelmäßig gewerblich tätig zu werden, müssen für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Luxemburg eine Niederlassung gründen. Hierzu ist die Beantragung einer Gewerbeerlaubnis (autorisation d´établissement) notwendig. Zuständige Stelle für die Beantragung der Gewerbeerlaubnis ist das luxemburgische Mittelstandsministerium: Ministère des Classes Moyennes et du Tourisme (Mittelstandsministerium) Service des autorisations d´établissement B.P. 535 L-2937 Luxembourg (Forum Royal, 19 -21 boulevard Royal – L 2449 Luxembourg) Telefon : (0 03 52) 4 78 47 -11/15/18/19 Telefax : (0 03 52) 4 78 47 -40 Internet : www.etat.lu/MT Bis zur Ausstellung der Gewerbeerlaubnis vergehen grundsätzlich vier bis sechs Wochen, in Einzelfällen auch bis zu drei Monaten. Dem Antrag auf Gewerbeerlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen: EG-Bescheinigung, d.h. eine Bescheinigung der zuständigen Wirtschaftskammer über Art und Dauer der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregistereintrages über Administration de l’Enregistement et des Domaines «Timbre Fiscal» Plateau du St. Esprit L-2014 Luxembourg Telefon : (0 03 52) 4 49 05-1 E-Mail : [email protected] Internet: www.aed.public.lu oder in der Starterzentren der luxemburgischen Handelskammer bzw. Handwerkskammer (www.cc.lu bzw. www.cdm.lu) Weiterführende Informationen zur Gewerbeerlaubnis finden sich im Internet unter www.mcm.public.lu/de/autorisations. Bei Bauarbeiten muss zudem eine Eintragung in die Handwerksrolle bei der Chambre des Métiers erfolgen. Weitere Informationen hierzu sind erhältlich unter: Chambre des Métiers du Grand Duché de Luxembourg 2, Circuit de la Foire Internationale Luxembourg-Kirchberg BP 1604 L- 1016 Luxembourg Telefon:. (0 03 52) 42 67 67 229 Telefax: (0 03 52) 42 67 87 E-Mail : [email protected] 3. Anmeldung der entsandten Arbeitnehmer bei der Arbeitsinspektion und Benennung einer natürlichen Aufbewahrungsperson (NAP) In Anlehnung an die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen8 können die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung von Schutzvorschriften seitens der entsendenden Dienstleistungserbringer implementieren. Fast die Hälfte der Mitgliedstaaten macht den Dienstleistungserbringern, die Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet entsenden zur Auflage, bei den 8 Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 4.4.2006 zum Thema „Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ vertritt die Kommission folgende Rechtsauffassung bezüglich der Anforderung eine Erklärung abzugeben: „Auf Grundlage der geltenden Rechtssprechung ist die Kommission der Auffassung, dass dem Aufnahmemitgliedstaat, um ihm zu ermöglichen, die Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Beschäftigungsbedingungen zu überprüfen, gestattet sein müsste, von dem Dienstleistungsunternehmen – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit- spätestens zu Beginn der Arbeiten eine Erklärung zu verlangen, die Angaben zu den entsandten Arbeitnehmern sowie Dauer, Ort und Art der Dienstleistung enthält. Die Erklärung könnte einen Hinweis enthalten, aus dem hervorgeht, dass die entsandten Arbeitnehmern aus Drittstaaten sich regelmäßig in dem Land aufhalten, in dem sich der Sitz des Dienstleistungsempfängers befindet, einschließlich mit Bezug auf die Visaregeln, und die dort legal beschäftigt werden.“ Behörden vorher eine Erklärung9 abzugeben. Unternehmen, die Arbeitnehmer zur Durchführung von Arbeiten nach Luxemburg entsenden, müssen diese ausnahmslos bei der Inspection du Travail et des Mines (ITM, Gewerbeaufsichtsbehörde) melden. Die erste Entsendemitteilung muss in Anlehnung an die Bestimmungen des von § 8, 2. Abschnitt des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 in Form einer vollständigen Meldung (siehe Vordruck der ITM) per Einschreiben mit Rückschein über den Postweg erfolgen. Die Adresse der ITM lautet: Inspection du Travail et des Mines (ITM) 26, rue Zithe L-2010 Luxembourg Telefon: (0 03 52) 4 78 61 45 Hotline: (0 03 52) 4 78 62 88 Internet : www.itm.lu/ Die Meldung kann auf der von der ITM zur Verfügung gestellten Entsendemitteilung erstellt werden, unterliegt jedoch keinen Formvorschriften. Ein Vordruck für die Entsendemitteilung ist erhältlich im Internet unter: www.itm.lu (Pfad: détachement de travailleurs > deutsche Fassung > spezielles Formular zur Entsendung von Arbeitnehmern). Weitere Entsendemitteilungen können dann als Kurzmeldung entweder per EMail oder Fax versandt werden: E-Mail: [email protected] Fax: 00352/ 29 11 94 6288 9 Ziel dieser Erklärung ist es gemäß der Mitteilung der Kommission vom 4.4.2006 zum Thema „Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ einerseits die nationalen Behörden in die Lage zu versetzen, die über die Entsendung mitgeteilten Informationen bei Kontrollen vor Ort zu überprüfen sowie andererseits die Arbeitsaufsichtsbehörden dabei zu unterstützen, Risikobewertungen vorzunehmen, damit sie ihre Kontrollen gezielt auf Situationen und Unternehmen mit hohem Risiko ausrichten können. Bisher existiert kein spezifisches Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Verpflichtung, im Zusammenhang mit einer Entsendung eine Erklärung abzugeben. Hier reichen Angaben zur genauen Adresse der Baustelle, zu den Arbeitnehmern und der Art der durchgeführten Tätigkeiten. Bei häufigen Einsätzen kann in Absprache mit der ITM ggf. eine monatliche Meldung gemacht werden. Die Nutzung dieser Vereinfachung setzt die Hinterlegung der in der Entsendemitteilung geforderten Unterlagen an einer festen Adresse in Luxemburg voraus. In Anlehnung an das Luxemburger Entsendegesetz vom 20. Dezember 2002 unterliegen EU-Unternehmen, die in Luxemburg Arbeiten durchführen, einer erweiterten Meldepflicht. So muss eine Reihe von Informationen (siehe Hinweis auf der Entsendemitteilung) an einem eindeutig bestimmten und materiell zugänglichen Ort in Luxemburg durch eine natürliche Aufbewahrungsperson bereitgehalten werden. Diese Person kann sowohl ein Kunde oder eine andere Vertrauensperson des entsendenden Arbeitgebers, als auch nunmehr ein entsandter Arbeitnehmer am Dienstleistungsort sein. Die Benennung eines in Luxemburg ansässigen s. g. ad-Hoc-Vertreters (Mandataire) ist somit seit Sommer 2008 nicht mehr Pflicht. Auch sind die im Rahmen der Entsendemitteilung vormals geforderten Unterlagen reduziert worden. 4. Sozialversicherungspflicht Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer unter liegen in Anlehnung an die Sozialversicherungsverordnung 883/2004/EG seit dem 1. Mai 2010 weiterhin der Sozialversicherungspflicht im Herkunftsland, wenn die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert. In Einzelfällen kann eine Ausnahmevereinbarung für eine weitere Verlängerung beantragt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Sozialversicherung (A 1) im Heimatland muss mitgeführt und bei Kontrollen vorgelegt werden. Nähere Informationen zu Fragen rund um die Sozialversicherung sind erhältlich bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland www.dvka.de. Arbeitnehmer aus den neuen EU-Ländern benötigen ebenso wie Arbeitnehmer aus Drittländern eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis. Der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber an das Ministerium für Arbeit und Beschäftigung zu richten. Die Erteilung von Arbeitserlaubnissen orientiert sich an den Bedürfnissen des luxemburgischen Arbeitsmarktes. 5. Arbeitsrechtliche Aspekte Gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sind die Mitgliedstaaten gehalten, unabhängig von der Dauer der Entsendung die Einhaltung eines so genannten „harten Kerns“ klar definierter Schutzbestimmungen vom Dienstleistungserbringer gegenüber dem ins EU Ausland entsandten Arbeitnehmer zu fordern. Bei kurzen und vorübergehenden Auslandseinsätzen kommt grundsätzlich weiterhin deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung. Grund hierfür ist, dass der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers in Deutschland bei dem entsendenden Unternehmen verbleibt. Die zwingenden Schutzvorschriften des Arbeitsrechts im Zielland sind jedoch auch bei kurzen Einsätzen immer zu beachten. Hierzu zählen: - Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten - Bezahlter Mindestjahresurlaub - Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme - Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen - Sicherheit, Gesundheitsschutz Hygiene am Arbeitsplatz - Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeitsund Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen - und Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen Sind die zwingenden Schutzvorschriften, die dem Arbeitnehmer im Herkunftsland gewährt werden, jedoch vorteilhafter als im Aufnahmeland, so kommen diese auch weiterhin zum tragen10. Liegt der Mindestlohn beispielsweise im Herkunftsland über dem Mindestlohn im Aufnahmeland, so hat der entsandte Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf die vorteilhafteren Lohnregelungen im Herkunftsland. Bei Erstmontagen oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrages und für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind, ist die Anwendung der Regelungen hinsichtlich des bezahlten Mindestjahresurlaubs und der Mindestlohnsätze nicht zwingend. Voraussetzung 10 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen: (…) (17) Die im Gastland geltenden zwingenden Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz dürfen jedoch nicht der Anwendung von Arbeitsbedingungen, die für die AN günstiger sind, entgegenstehen. für die Befreiung ist jedoch, dass die Arbeiten von Facharbeitern und/oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden und nicht länger als acht Tage dauern11 Der Bausektor ist von dieser Ausnahmeregelung gänzlich ausgeschlossen. Die Entsendungszulagen gelten als Bestandteil des Mindestlohns, soweit sie nicht als Erstattung für in Folge der Entsendung tatsächlich anfallende Kosten wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden. Luxemburg verfügt über einen gesetzlichen Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2011 beträgt der Mindestlohn für volljährige unqualifizierte Arbeitnehmer im Großherzogtum monatlich mindestens 1757,56 EUR bzw. mindestens 10,16 EUR pro Stunde. Für volljährige qualifizierte Arbeitnehmer liegt der Mindestlohn bei 2109,07 EUR im Monat bzw. bei einem Stundenlohn von 12,19 EUR. Die Anpassung der Mindestlöhne findet in Luxemburg in der Regel im Jahresrhytmus statt. Die Anpassungen werden im Internet veröffentlicht unter: www.itm.lu (Pfad: droit du travail > salaire social minimum). Die gesetzliche Arbeitsdauer ist auf acht Stunden täglich und 40 Stunden die Woche begrenzt. Abweichungen davon sind nur in Ausnahmefällen möglich. Hierbei besteht zum einen die Möglichkeit der „kompensatorischen Abweichung“: Bei Unternehmen mit Schichtarbeit oder ununterbrochenem Arbeitsgang sowie zum Zwecke der Rückgewinnung verlorener Arbeitsstunden dürfen in diesem Fall Überschreitungen der normalen Arbeitszeit zugelassen werden, wenn 11 In einigen Fällen ist die Ausnahmeregel auch auf Werklieferungen anwendbar, welche die 8-Tage-Frist überschreiten. Informationen zu solchen eventuellen Sonderregelungen sind bei den örtlichen Behörden im Ausland zu erfragen. diese durch spätere Ruhepausen oder Freizeit ausgeglichen werden. Zum anderen dürfen in Ausnahmefällen nach ministerieller Erlaubnis Überstunden geleistet werden, für die Aufschläge von 25 bis 50 Prozent zum Arbeitslohn zu zahlen sind. Die tägliche Arbeitszeit darf aber nicht mehr als 10 Stunden betragen. Die Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten, Ausnahmen gibt es aber für Führungskräfte und bestimmte Branchen (z.B. Gastronomie oder soziale Dienste). Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt für Erwachsene 70 Prozent des Stundenlohns. Gesetzliche Feiertage in Luxemburg sind: Neujahr Ostermontag 1. Mai Christi Himmelfahrt Pfingstmontag 23. Juni (Nationalfeiertag) Maria Himmelfahrt (15.August) Allerheiligen (1.November) erster und zweiter Weihnachtstag (25. und 26. Dezember) Detaillierte Informationen zum Arbeitsrecht in Luxemburg finden Sie auch im Internet in deutscher Sprache unter: www.itm.lu (Pfad: droit du travail > Buch zum Arbeitsrecht). 6. Internet Links www.debelux.org (Deutsch-BelgischLuxemburgische Handelskammer) www.luxemburg.diplo.de (Deutschen Botschaft in Luxemburg) www.cc.lu/ (Luxemburgische Handelskammer) www.cdm.lu (Luxemburgische Handwerkskammer) Rechtliche, steuerliche und administrative Informationen der luxemburgischen Regierung mit Informationen u. a. zur grenzüberschreitenden Durchführung von Arbeiten - www.aed.public.lu www.mcm.public.lu/de/autorisations www.itm.lu www.etat.lu/MT www.bundesfinanzministerium.de (Bundesfinanzministerium u. a. mit DBA-Texten; Pfad: Wirtschaft & Verwaltung > Steuern > Internationales Steuerrecht > Eyecatcher: DBA sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen) www.statec.public.lu (Offizielle Statistiken zur luxemburgischen Wirtschaft) ANLAGE HANDWERKSBERUFE NACH DER LUXEMBURGISCHEN HANDWERKERLISTE Die Handwerke sind in zwei Gruppen eingeteilt: die Meisterhandwerke (métier principal) und die Gesellenhandwerke (métiers secondaires). Die Ziffern 00 bis 09 sind den Inhabern von Meisterbriefen oder einer gleichwertigen Befähigung vorbehalten. Die Ziffern ab 11 können mit einem geringeren Befähigungsnachweis, grundsätzlich einem Gesellenbrief (CATP/Certificat d’Aptitude Technique et Professionnelle), ausgeübt werden. Dem Meisterbrief sind gleichgestellt: - ein Universitätsdiplom im Anschluss an eine mindestens vierjährige Regelstudiendauer im fraglichen Fach; - ein Universitätsdiplom im Anschluss an eine mindestens dreijährige Regelstudiendauer im fraglichen Fach zuzüglich einer beruflichen Erfahrung von mindestens einem Jahr in der fraglichen Branche; - ein Universitätsdiplom im Anschluss an eine mindestens dreijährige Regelstudiendauer in einem anderen Fach zuzüglich einer beruflichen Erfahrung von mindestens drei Jahren in der fraglichen Branche; - ein Meisterbrief in einem verwandten Handwerk zuzüglich einer beruflichen Erfahrung von mindestens sechs Jahren in der fraglichen Branche; - ein Sekundarschulabschluss zuzüglich einer leitenden Tätigkeit von mindestens sechs Jahren in der fraglichen Branche. Dem Gesellenbrief sind gleichgestellt: - ein Gesellenbrief in einem verwandten Fach oder eine gleichwertige Ausbildung zuzüglich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit in der Branche zuzüglich nachgewiesener Kenntnisse in Unternehmensführung (nachzuweisen durch eine entsprechend anerkannte Fortbildungsmaßnahme). Der EU-Bürger kann des Weiteren aufgrund der Befähigungsmindestanforderungen, so wie diese in den EU-Richtlinien (vor allem 99/42), enthalten sind, Zugang zu den geregelten Handwerken finden. Alle die gewerblichen Tätigkeiten, die nicht in der großherzoglichen Verordnung vom 4. Februar 2006, welche die Liste der Handwerksberufe festgelegt hat, enthalten sind, sind notwendigerweise Berufe des Handels, welche zur Ausstellung einer Niederlassungserlaubnis mindestens des Nachweises von Kenntnissen in Unternehmensführung bedürfen. GRUPPE 1: Handwerke der Lebensmittelbranche (Métiers de l’alimentation) 101-00 Bäcker-Konditor (boulanger-pâtissier) 102-00 Konditor-, Schokoladen-, Süsswaren- und Speiseeishersteller (pâtissier-chocolatierconfiseur-glacier) 102-11 Speiseishersteller (Glacier) 102-12 Waffel-und Pfannkuchenhersteller (fabricant de gaufres et de crêpes) 103-00 Metzger (boucher-charcutier) 103-01 Pferdemetzger (boucher-charcutier chevalin) 103-11 Abdecker (chevillard-abatteur de bestiaux) 103-12 Räucherwarenhersteller (fabricant de salaisons) 103-13 Kuttler (tripier) 104-00 Feinkoch (traiteur) 105-00 Müller (meunier) GRUPPE 2: Handwerke der Mode, der Gesundheits und der Hygiene (Métiers de la mode, de la santé et de l’hygiène) 202-00 Herren-und Damenschneider (tailleur-couturier) 202-11 Flickschneider (retoucheur de vêtements) 202-13 Chemischer Reiniger-Bleicher-Bügler (nettoyeur à sec-blanchisseur-repasseur) 202-14 Teppich-und Matratzenreiniger (nettoyeur de tapis et de matelas) 203-00 Hutmacher (modiste-chapelier) 204-00 Kürschner (fourreur) 206-00 Schuhmacher (bottier-cordonnier) 206-11 Schuster (cordonnier réparateur) 206-12 Täschner (maroquinier) 207-00 Uhrmacher (horloger) 208-00 Gold-und Silberschmied (bijoutier-orfèvre) 209-00 Optiker (opticien-optométriste) 209-01 Hörgerätemechaniker (audio prothésiste) 210-00 Zahntechniker (mécanicien dentiste) 211-00 Orthopädiemechaniker-Bandagist (mécanicien orthopédiste-bandagiste) 212-00 Orthopädieschuhmacher (orthopédiste-cordonnier) 212-01 Medizinischer Fusspfleger/Podologe (podologue) 212-11 Fusspfleger (pédicure) 213-00 Chirurgiemechaniker (mécanicien de matériel médico-chirurgical) 214-00 Friseur (coiffeur) 215-00 Kosmetiker (esthéticien) 215-11 Manikürist-Hersteller künstlicher Nägel (manucure-confectionneur d’ongles artificiels) GRUPPE 3: Handwerke der Mechanik (Métiers de la mécanique) 301-00 Maschinenbauer (mécanicien en mécanique générale) 301-05 Büchsenmacher (armurier) 301-11 Geräteschleifer (affûteur d’outils) 302-00 Schmied (forgeron) 302-11 Hufschmied (maréchal-ferrant) 303-00 Industrie-und Baumaschinenbauer (mécanicien de machines et de matériels industriels et de la construction) 304-00 Kradtfahrzeugmechaniker und -elektroniker (mécanicien-électronicien d’autos et de motos) 304-11 Betreiber einer Tankstelle mit Wartungsdienst für Kfz (exploitant d’une station de service pour véhicules automoteurs) 304-12 Vulkanisierer (vulcanisateur) 304-13 Reifenmonteur (monteur de pneus) 304-14 Zweiradmechaniker (mécanicien de cycles) 304-15 Kraftfahrzeugverwerter (recycleur de véhicules automoteurs) 304-16 Kraftfahrzeugkühlerfabrikant und -instandsetzer (fabricant réparateur de radiateurs d’autos et de motos) 305-00 Karosseriebauer (constructeur réparateur de carrosseries) 305-11 Schiffsbauer (constructeur réparateur de bateaux) 305-12 Kraftfahrzeugpolsterer (garnisseur d’autos et de motos-sellier) 306-00 Kraftfahrzeugspengler (débosseleur-peintre de véhicules automoteurs) 309-00 Ankerwickler (bobineur) 309-11 Instandsetzer von Unterhaltungsspielen und -automaten (réparateur de jeux d’amusement et d’automates) 309-12 Lebensmittelmaschinenmechaniker (mécanicien de machines utilisées dans l’alimentation) 309-13 Näh-und Strickmaschinenmechaniker (mécanicien de machines à coudre et à tricoter) 312-00 Land-und Weinbaumaschinenbauer (mécanicien de machines et de matériel agricoles et viticoles) 315-00 Kesselbauer (chaudronnier) 316-00 Galvanisierer (galvaniseur) 317-00 Kraftfahrzeuggutachter (expert en automobiles) 318-00 Fahrlehrer (instructeur de conducteurs de véhicules automoteurs) 318-11 Taxi-und Mietwagenunternehmer (loueur de taxis et de voitures de location) 318-12 Krankenwagenunternehmer (loueur d’ambulances) GRUPPE 4: Handwerke der Bau-und Wohnungswirtschaft (Métiers de la construction et de l’habitat) 401-00 Bauunternehmer / Maurer und Betonbauer (entrepreneur de construction) 401-01 Strassenbauunternehmer und -pflasterer / Strassenbauer (entrepreneur de voirie et de pavage) 401-02 Estrichleger (confectionneur de chapes) 401-11 Erdarbeiten-, Aushub- und Kanalbauunternehmer (entrepreneur de terrassement, d’excavation de terrains et de canalisation) 401-12 Asphalt-und Bitumen(Schwarzdecken)fertiger / Asphaltierer (entrepreneur d’asphaltage et de bitumage) 401-13 Gerüstverleiher und -monteur / Gerüstbauer (monteur d’échafaudages) 401-14 Fuger (poseur de jointements) 401-15 Eisenbetonverschrotter (ferrailleur pour béton armé) 401-16 Kaminbauer (fumiste) - 13 - 401-17 Bohr-und Verankerungsunternehmer (entrepreneur de forage et d’ancrage) 401-18 Landschaftsbauer (entrepreneur paysagiste) 402-00 Kälte-, Akustik- und Abdichtungsisolierer (entrepreneur d’isolations thermiques, acoustiques et d’étanchéité) 403-00 Installateur und Heizungsbauer (installateur chauffage-sanitaire) 405-00 Kälteanlagenbauer (installateur frigoriste) 406-00 Elektriker (électricien) 406-01 Leuchtreklamenhersteller (installateur d’enseignes lumineuses) 406-11 Elektro-und Elektronikgeräteverwerter (recycleur d’équipements électriques et électroniques) 408-00 Schreiner (menuisier-ébéniste) 408-03 Parkettleger (parqueteur) 408-04 Monteur von Fertigteilen im Gebäudeinnenausbau (poseur-monteur d’éléments préfabriqués) 408-11 Hersteller von Verpackungsmaterial und Palletten aus Holz (fabricant d’emballages en bois et de palettes) 408-12 Möbelrestaurator (restaurateur de meubles meublants) 408-13 Monteur von Fenstern, Türen und Fertigmöbeln (poseur-monteur de fenêtres, de portes et de meubles préfabriqués) 408-14 Bestattungsunternehmer (entrepreneur de pompes funèbres) 408-15 Messestandbauer (constructeur de stands d’exposition) 409-00 Hersteller-Monteur von Fensterläden, Jalousien, Markisen und Rollläden (fabricant poseur de volets, de jalousies, de marquises et de stores) 409-11 Monteur von Sonnenschutzsystemen (poseur de systèmes de protection solaire) 410-00 Metallbauer (entrepreneur de constructions métalliques) 410-01 Hersteller-Monteur von Metalldächern und -gebäudeverkleidungen (fabricant poseur de bardages et de toitures métalliques) 410-11 Schilder- und Nummernschildermacher (fabricant de panneaux de signalisation et de plaques d’immatriculation) 410-12 Metalloberflächenbehandler (entrepreneur de traitement de surfaces métalliques) 411-00 Ofenbauer / Ofen-und Luftheizungsbauer (constructeur de fours) 412-00 Personen- und Warenaufzug- sowie Rolltreppen-und Hebezeughersteller (installateur d’ascenseurs, de monte-charges, d’escaliers mécaniques et de matériel de manutention) 414-00 Dachdecker-Klempner (couvreur-ferblantier) 414-11 Monteur von Sicherheitsvorkehrungen in Höhenbereichen (installateur de mesures de sécurité en altitude) 414-12 Schornsteinfeger (ramoneur) 414-13 Dachflächenreiniger (nettoyeur de toitures) 416-00 Zimmerer (charpentier) 417-00 Marmorschleifer-Steinmetz (marbrier-tailleur de pierres) 418-00 Fliesen-und Plattenleger (carreleur) 419-00 Gipser-und Fassadenmacher / Stuckateur (plafonneur-façadier) 420-00 Anstreicher (peintre-décorateur) 420-11 Gebäude-und Monumentenreiniger (nettoyeur de bâtiments et de monuments) 421-00 Glaser (vitrier-miroitier) 422-00 Ofenbauer (constructeur-poseur de cheminées et de poêles en faïence) 423-00 Raumausstatter (tapissier décorateur) 423-11 Gardinenhersteller (confectionneur de rideaux) 423-12 Teppich-und Laminatbodenverleger und Verleger anderer synthetischer Bodenbeläge (poseur de tapis, de planchers stratifiés et d’autres revêtements de sol en matière synthétique) 423-13 Schaufenstergestalter-Dekorateur (étalagiste décorateur) GRUPPE 5: Handwerke des Kommunikations-, Multimedia-und Veranstaltungsgewerbes (Métiers de la communication, du multimédia et du spectacle) 501-00 Elektroniker audiovisueller Geräte und Installationen (électronicien d’installations et d’appareils audiovisuels) 501-01 Hersteller-Instandsetzer von Kollektivantennennetzen (constructeur réparateur de réseaux de télédistribution) 502-00 Bürogeräte-und Informatikelektroniker (électronicien en bureautique et en informatique 503-00 Kommunikations-und Informatikelektroniker (électronicien en communication et en informatique) - 14 - 503-01 Alarm-und Sicherheitsanlagenmonteur (installateur de systèmes d’alarme et de sécurité) 510-00 Drucker (imprimeur) 510-01 Media Operator (opérateur média) 510-02 Siebdrucker (sérigraphe) 510-11 Betreiber eines graphischen Ateliers (exploitant d’un atelier graphique) 512-00 Buchbinder (relieur) 512-11 Kartonagenhersteller (cartonnier) 512-12 Modellbauer (maquettiste) 513-00 Fotograf (photographe) 513-11 Filmentwickler (exploitant d’un laboratoire de développement de films) 514-11 Bildtechniker (opérateur d’images) 520-11 Tontechniker (opérateur de son) 521-00 Musikinstrumentenbauer und -reparateur (fabricant réparateur d’instruments de musique) 521-11 Musikinstrumentenstimmer (accordeur d’instruments de musique) 530-11 Licht-und Beleuchtungstechniker (opérateur de lumière et d’éclairage) 540-11 Theaterrequisitenhersteller (accessoiriste) 540-12 Theater-und Filmdekorateur (décorateur) 540-13 Bühnenbildner (sculpteur de théâtre) 540-14 Maskenbildner (maquilleur) GRUPPE 6: Kunsthandwerke und weitere Handwerke (Métiers de l’art et métiers divers) 609-00 Schwimmlehrer (instructeur de natation) 611-11 Weber (tisserand) 611-12 Posamentierer (lisssier) 611-13 Sticker (brodeur) 611-14 Kirchenschmuckhersteller (fabricant d’ornements d’église) 611-15 Glasbläser (souffleur de verre) 611-16 Glas-und Kristallschleifer und -graveur (tailleur-graveur sur verre et cristal) 611-17 Graveur (graveur) 611-18 Punzierer (repousseur sur métaux) 611-19 Verzinner (étameur) 611-20 Kunstgiesser (fondeur d’art) 611-21 Hersteller von Modeschmuck (fabricant d’articles de fausse-bijouterie) 611-22 Spielzeug- und Souvenirobjektehersteller (fabricant de jouets et d’objets de souvenirs) 611-23 Sonnenuhrenhersteller (constructeur de cadrans solaires) 611-24 Kerzendreher (cirier) 611-25 Stuhl-und Korbmacher (rempailleur-vannier) 611-26 Kunstblumenhersteller (fabricant de fleurs artificielles) 611-27 Holzlackierer (peintre laqueur sur bois) 611-28 Bilderrahmer (encadreur) 611-29 Töpfer-Keramiker (potier-céramiste) 611-30 Emaillierer (émailleur) 611-31 Strickwarenhersteller (tricoteur) 611-32 Kunstschmied (ferronnier d’art) 611-33 Kunstglaser (vitrier d’art) 611-34 Steinmetz (sculpteur de pierres) 611-35 Buchbinder (relieur d’art) 611-36 Holzbildhauer-Drechsler (sculpteur-tourneur sur bois) 611-37 Mosaikhersteller (mosaïste - 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