Umsatzsteuer 2016 - media.haufe
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Umsatzsteuer 2016 - media.haufe
Umsatzsteuer 2016 Wegweiser durch den Dschungel Wegweiser durch den Dschungel Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine sehr „formelle Steuerart“. Werden bestimmte Vorgaben und Formalien nicht eingehalten, muss Umsatzsteuer ans Finanzamt nachbezahlt oder die Vorsteuerkürzung hingenommen werden. Aus diesem Grund sind die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug immer ein Prüfungsschwerpunkt bei Umsatzsteuersonderprüfungen oder bei Betriebsprüfungen des Finanzamts. Grund genug also, das Thema Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug zur Chefsache zu machen. Dieser Ratgeber ist natürlich nicht abschließend. Es gibt Ihnen jedoch wichtige Grundzüge an die Hand und informiert Sie über Neuerungen und umsatzsteuerliche Stolpersteine. Umsatzsteuer & Vorsteuer im Visier des Finanzamts Dass die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug im Finanzamt einen besonderen Stellenwert einnehmen, verdeutlichen die folgenden Verpflichtungen und Maßnahmen, mit denen die Finanzverwaltung die korrekte Umsatzbesteuerung in Unternehmen sicherstellen möchte: 1. Existenzgründer: Sie müssen in den ersten beiden Jahren von Anfang an monatlich zum 10. des Folgemonats eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben – unabhängig wie viel Umsatz sie machen. Nach Ablauf der ersten zwei Jahre ist eine monatliche Abgabepflicht nur dann vorgeschrieben, wenn im Vorjahr mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuer zu zahlen waren. Für die anderen Fälle gilt eine vierteljährliche Abgabepflicht. PRAXIS – TIPP Das Finanzamt kann Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. In begründeten Einzelfällen unterbleibt aber die Befreiung. 2. Umsatzsteuer-Nachschau: Finanzbeamte können unvermittelt und ohne jegliche Ankündigung plötzlich vor der Tür stehen und verlangen, die umsatzsteuerrelevanten Unterlagen im Betrieb zu sichten. Dann sind entsprechende Belege und die Buchführung vorzuzeigen. In der Regel greift das Finanzamt nur bei einem Tatverdacht (beispielsweise außerordentlich hohe VorsteuerMeldung) zu dieser Maßnahme. 3. Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Eine Betriebsprüfung kann sich alleine auf die Umsatzsteuer erstrecken. Doch diese wird schriftlich angekündigt. Einer Statistik des Bundesfinanzministeriums zufolge wurden 2015 bei 89.000 Unternehmen Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Knapp 2.000 Umsatzsteuerprüfer der Finanzämter waren im Einsatz, Tendenz steigend. Die schlechte Nachricht: Nachzahlungen ans Finanzamt waren in fast allen Prüfungen an der Tagesordnung. 2 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de 4. Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) Für manche Branchen hat der Gesetzgeber Vorschriften geschaffen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der leistende Unternehmer zur Abführung der Umsatzsteuer ans Finanzamt verpflichtet ist, sondern der Auftraggeber. Betroffen sind u.a.folgende Leistungen: » » » » » » » auleistungen B Gebäudereinigungsleistungen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers Strom- und Gaslieferungen Umsätze die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen ieferung von Mobilfunkgeräten L Lieferung von Schrott- und Altmetallen Beispiel: Ein im Ausland ansässiger Unternehmer erbringt eine sonstige Leistung an einen in Deutschland lebenden Unternehmer (z.B. Gebührenerhebung von ebay an Powerseller). Die Rechnung des im Ausland ansässigen Unternehmers enthält nur den Nettobetrag und den Hinweis, dass die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG der Leistungsempfänger (= Rechnungsempfänger) schuldet. Der Rechnungsempfänger rechnet die Umsatzsteuer aus und meldet diese beim Finanzamt zur Zahlung an. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er in gleicher Höhe Vorsteuer gegenrechnen. Fazit: Ein Nullsummenspiel, das nur ein Ziel hat: Die Sicherstellung der Umsatzversteuerung. 3 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Grundlagen In Deutschland gelten als Umsatzsteuersätze: » 19 % als Regelsteuersatz » 7 % als ermäßigter Steuersatz etwa für Lebensmittel (außer Getränke), Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, künstlerische Leistungen wie journalistische Artikel, Blumen, Tickets im öffentlichen Nahverkehr bis 50 Kilometer, Eintrittskarten für Theater und Museen, bestimmte Restaurationsumsätze (zum Beispiel Imbisse) oder auch Hotelübernachtungen Ausnahme: Das Frühstück im Hotel wird mit 19 % umsatzbesteuert. Konsequenz: Die Übernachtung (7% Umsatzsteuer) und das Frühstück müssen seit dem 1.1.2010 mit ihren jeweiligen separaten Nettobeträgen und Umsatzsteuersätzen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Unterbleibt dies oder wird alles in einer Gesamtsumme dargestellt, wird der Vorsteuerabzug versagt. Ein Betriebsprüfer würde solche Belege in den meisten Fällen bemängeln. Als Unternehmer zahlen Sie: PRAXIS – TIPP Ist-Versteuerung Bezüglich Ihrer Umsatzsteuer sollten Sie als Einnahmen-Überschussrechner beim Finanzamt die Ist-Versteuerung beantragen. Diese heißt im Amtsdeutsch: „Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten“. Diesen Antrag kann man formlos beim Finanzamt einreichen und muss dies nur kurz begründen. Dürfen Sie die Umsatzsteuer nach der Ist-Versteuerung ans Finanzamt abführen, hat das keine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug. Die Vorsteuer erstattet das Finanzamt, sobald Sie eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer in den Händen halten. Die Zahlung ist für den Zeitpunkt der Vorsteuererstattung nicht maßgeblich. Umsatzsteuer (aufgeschlüsselt nach Umsätzen mit 19 % oder 7 %) abzüglich der in Eingangsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuer = Umsatzsteuer-Zahllast Normalerweise wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-Besteuerung). Sobald Sie eine Leistung erbracht haben, ist diese auch zu besteuern – unabhängig vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt. Bei der Ist-Versteuerung entsteht dagegen die umsatzsteuerliche Zahlungsverpflichtung erst mit dem Geldeingang. Die Ist-Versteuerung ist typisch für Freiberufler, die meist ihren Gewinn oder Verlust mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31.7.2013 regelt nun, dass derjenige Freiberufler (beispielsweise Architekt oder Steuerberater), der freiwillig Bücher führt, die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten, also nach der Soll-Besteuerung durchführen muss. Auch gewerblich tätige Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können in den Genuss der IstVersteuerung kommen. Voraussetzung: Der Vorjahresumsatz darf nicht mehr als 500.000 Euro betragen haben. 4 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Beispiel: Ein Unternehmer erbringt eine Leistung und rechnet dafür 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Umsatzsteuer ab. Die Leistung erbringt er im Oktober 2016, die Rechnung stellt er im November 2016. Der Kunde zahlt nach verschiedenen Mängelrügen endlich im Februar 2017. Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer ans Finanzamt 5 Ist-Versteuerung Soll-Versteuerung mit Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2017 (Zeitpunkt der Zahlung) mit Umsatzsteuervoranmeldung Oktober 2016 (= Zeitpunkt Leistungserbringung) Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Sonderfall Vorsteuerpauschalisierung PRAXIS – TIPP Diese Option kann demnach zu höheren Vorsteuererstattungen führen. Grundsätzlich kann ein Unternehmer für ein Kalenderjahr wählen, ob er die Vorsteuer pauschal oder nach einzelnen Belegen ermittelt. Wechselt er jedoch nach der Durchschnittssatzbesteuerung auf den regulären Vorsteuerabzug mit Einzelnachweis, so ist er fünf Jahre lang an diese Methode gebunden. Elektronische Abgabe der UmsatzsteuerVoranmeldung Für einige Berufsgruppen gibt es umsatzsteuerliche Sonderregeln. Weil der Aufwand für die Berechnung der Vorsteuer aus jedem einzelnen Parkticket oder Fahrschein des öffentlichen Personennahverkehrs sehr groß werden kann, gibt es für Unternehmer zahlreicher Branchen eine Ausnahmeregelung: Sie können für die Ermittlung der Vorsteuer eine Pauschale verwenden: einen Durchschnittssatz auf die Nettoerlöse. Bei Journalisten beträgt dieser 4,8 %, bei Schriftstellern 2,6 %. Anwendbar ist diese Regelung, wenn ein Vorjahresnettoumsatz von 61.356 Euro nicht überschritten wird und wenn Sie nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sind (Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung). Beispiel: Ein freiberuflicher Journalist erzielt im Jahr 2016 ein Nettohonorar von 20.000 Euro zuzüglich 7 % Umsatzsteuer, also 1.400 Euro. Würde er die Vorsteuerbeträge aus seinen einzelnen Belegen aufaddieren, käme er auf 812,36 Euro Vorsteuer. Für das Jahr 2016 wählt er in seiner Umsatzsteuererklärung die Möglichkeit, die Vorsteuer nach dem Durchschnittssatz von 4,8 % zu ermitteln. Daraus ergibt sich mit 960 Euro (Nettoumsatz 20.000 x 4,88) eine um 147,64 Euro höhere Vorsteuererstattung. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt als eine Steuererklärung und darf daher nur vom Unternehmer selbst oder seinem Steuerberater abgegeben werden. Sie muss übers Internet ans Finanzamt übermittelt werden. Dafür stellt die Finanzverwaltung das kostenlose Programm ElsterFormular (www.elsterformular.de) zur Verfügung. Die Übermittlung muss authentifiziert erfolgen, das heißt, dass sich der Steuerpflichtige einmalig bei seinem Finanzamt registriert. Online beantragt er eine PIN, die ihm postalisch zugeschickt wird. Mit dieser kann er dann seine Steuererklärungen elektronisch ans Finanzamt schicken. Härtefallantrag: Haben Sie aus Altersgründen keinen Internetanschluss, keine EDV-Buchhaltung und keinen Steuerberater, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der elektronischen Übermittlung aus Härtefallgründen stellen. Akzeptiert das Finanzamt den Antrag, darf die Umsatzsteuer-Voranmeldung ausnahmsweise weiterhin in Papierform ans Finanzamt geschickt werden. 6 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Kleinunternehmer PRAXIS – TIPP Könnte es für einen Existenzgründer sinnvoll sein, freiwillig zur Umsatzsteuer zu optieren, obwohl er noch nicht diese Umsatzgrenze überschritten hat. Zwar hat er dann mehr Buchhaltungsaufwand, doch er kann die Vorsteuer abziehen. Die Kleinunternehmerbesteuerung dürfen Selbständige mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wählen, wenn der Umsatz nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer » im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und » im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigt. Diese beiden Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein, damit das Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmer akzeptiert. Vorteil der Kleinunternehmerregelung: Der Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen. Er kann seine Leistungen an Privatleute also billiger anbieten. Außerdem muss er während des Jahres keine Umsatzsteuervoranmeldung ans Finanzamt übermitteln. Es genügt eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung, anhand der das Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung noch vorliegen. Nachteil der Kleinunternehmerregelung: Weist ein Unternehmer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen aus, hat er auch keinen Anspruch auf eine Vorsteuererstattung für betriebliche Investitionen. Aufgepasst: Hat ein Kleinunternehmer in einem Jahr sehr hohe betriebliche Investitionen, kann er freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Dann muss er die Umsatzsteuer für seine Leistungen ans Finanzamt abführen und kann im Gegenzug die Vorsteuererstattung gegenrechnen. Das Problem dabei: Bei einem freiwilligen Wechsel kann erst wieder nach Ablauf von 5 Jahren zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden. Besonderheiten für Existenzgründer Bei einer Existenzgründung dürfen die Umsätze im Erstjahr voraussichtlich nicht mehr als 17.500 Euro betragen. Besonderheit: Das Finanzamt rechnet die Umsätze des Erstjahrs auf 12 Monate hoch. Beispiel: Gründung am 1. April 2016; Umsätze von April bis Dezember 2016 betragen voraussichtlich 15.000 Euro; Folge: Keine Kleinunternehmerregelung möglich, weil der auf 12 Monate hochgerechnete Umsatz 20.000 Euro beträgt (15.000 Euro : 9 Monate x 12 Monate). 7 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Kleinbetragsrechungen Für Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro toleriert die Finanzverwaltung für den Vorsteuerabzug, dass nicht alle Angaben gemacht werden müssen. Allerdings sind auch hier erforderlich: 1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers 2. Ausstellungsdatum 3. Menge und Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung 4. Steuersatz 5. Bruttobetrag PRAXIS – TIPP Kaufen Sie also im Elektromarkt für mehr als 150 Euro brutto ein oder beträgt die Gaststättenrechnung für eine geschäftliche Bewirtung mehr als 150 Euro brutto, genügt eine Kleinbetragsechnung für den Anspruch auf einen Vorsteuerabzug nicht mehr. Um den Vorsteuerabzug aus solchen Quittungen zu berechnen, in denen die Umsatzsteuer nicht exakt ausgewiesen ist, können Sie folgendermaßen vorgehen: » Bei Umsätzen mit dem Steuersatz 19 %: Sie können mit der Formel „Bruttobetrag / 119 * 19“ oder mit dem Multiplikator von 15,97 % die Umsatzsteuer berechnen. Das Nettoentgelt wird mit dem Divisor 1,19 ermittelt. » Bei Umsätzen mit dem Steuersatz 7 %: Verwenden Sie die Formel „Bruttobetrag / 107 * 7“ oder den Multiplikator 6,54 %. Das Nettoentgelt berechnen Sie mit dem Divisor 1,07. 8 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Eigenverbrauch und private Entnahmen Unternehmer, die Vorsteuer aus Rechnungen abziehen, müssen bedenken, dass sie für private Entnahmen Umsatzsteuer zahlen müssen. Wenn ein Einzelhändler Waren aus dem Laden für den eigenen Konsum verwendet, so hat dies nicht nur eine einkommensteuerrechtliche, sondern sogar auch eine umsatzsteuerrechtliche Konsequenz. Neben dem Pkw-Eigenverbrauch müssen insbesondere Unternehmer, die Lebensmittel herstellen oder damit handeln, Umsatzsteuer auf einen unterstellten Eigenverbrauch versteuern. Das Bundesfinanzministerium erlässt hierfür jedes Jahr fixe Werte, die Metzger, Bäcker oder Betreibern von Gaststätten und Cafés umsatzversteuern müssen (sog. Pauschbeträge für Sachentnahme (Eigenverbrauch) 2016; BMF, Schreiben v. 16. 12. 2015, Az. IV A 4 - S 1547/13/10001-03). Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer 2016 Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz € € insgesamt € Bäckerei 1.199 404 1.603 Fleischerei 930 835 1.765 a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.172 983 2.155 a) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.616 1.764 3.380 Getränkeeinzelhandel 95 297 392 Café und Konditorei 1.158 647 1.805 Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 647 68 715 Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.320 754 2.074 Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 297 216 513 Gaststätten aller Art Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. 9 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Beispiel: Ein selbständiger Metzger hat eine Frau (Vegetarierin), einen Sohn 11 Jahre alt und eine Tochter 1 Jahr alt. Folge: Es wird unterstellt, dass der Metzger und seine Familie im Betrieb mitessen. Dass die Ehefrau Vegetarierin ist, spielt keine Rolle. Bei den Pauschbeträgen für Sachentnahmen handelt es sich um Erfahrungswerte, die unabhängig von Trink- und Essgewohnheiten zur Anwendung kommen. Ermäßigter Steuersatz 7% Regel-Umsatzsteuersatz 19% Selbständiger Metzger 930 Euro 835 Euro Ehefrau 930 Euro 835 Euro Sohn (11 Jahre alt) 465 Euro 416 Euro Tochter (1 Jahr alt) 0 Euro 0 Euro Gesamte Entnahmen 2.325 Euro 2.086 Euro Umsatzsteuer 162,75 Euro 396,34 Euro Gesamte Gewinnerhöhung 2.487,75 Euro 2.482,34 Euro Fazit: Der Metzger muss seinen Gewinn wegen der unterstellten Lebensmittelentnahmen um insgesamt 4.969,34 Euro erhöhen. Zudem muss er 559,09 Euro für diese Entnahmen ans Finanzamt abführen. 10 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Die richtige Rechnung Dreh- und Angelpunkt, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, ist eine korrekt ausgestellte Rechnung. Wird dagegen verstoßen, kann der Finanzbeamte den Vorsteuerabzug streichen. Ein echter Geldverlust. Für Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro brutto gibt es Erleichterungen. Wird dieser Betrag überschritten, dann gelten jedoch rigide Vorschriften für die Rechnungsinhalte. Eine Rechnung muss beinhalten: PRAXIS – TIPP Kontrollieren Sie möglichst sofort alle Rechnungen auf ihre Ordnungsmäßigkeit. Lassen Sie mangelhafte Rechnungen unverzüglich vom Rechnungsaussteller korrigieren. Denn fehlt nur ein Detail aus den genannten elf notwendigen Angaben, kann dies zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Grundsätzlich kann eine fehlerhafte Rechnung noch später korrigiert werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.7.2010 (C-368/09) wirkt diese Fehlerbeseitigung auf das Ursprungsjahr der Rechnung zurück. Die deutsche Finanzverwaltung ist da jedoch anderer Meinung. Sie erkennt bei einer Berichtigung keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung an. 1. Vollständiger Name und Anschrift des Unternehmers, der die Leistung ausgeführt oder Ware geliefert hat 2. Betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers 3. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens 4. Ausstellungsdatum 5. Fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer 6. Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung (zumindest muss der Monat angegeben sein, in dem die Leistung abgeschlossen wurde) 7. Menge und Bezeichnung der Ware oder der sonstigen Leistung (bei Beratungsleistungen konkrete Benennung, was und wer beraten wurde) 8. Nettobetrag; eventuell muss dieser nach unterschiedlichen Steuersätzen und/oder Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt werden 9. Minderungen des Entgelts wie Skonto; Hinweis auf eine vereinbarte Entgeltminderung wie beispielsweise eine Mengenrabattvereinbarung 10. Anzuwendender Steuersatz 11. Umsatzsteuerbetrag Übrigens: Tatsächlich kommt es auf die oben genannten Inhalte an, nicht auf die Bezeichnung. Unschädlich ist daher, wenn das Wort „Rechnung“ auf dem Beleg fehlt. Bei Skonto- oder anderen Rabattgewährungen sind die Umsatz- und Vorsteuer dementsprechend anzupassen. Eine neue Rechnung muss deshalb nicht ausgestellt werden, aber die Rabattgewährungen müssen aus Dokumenten erkennbar und nachvollziehbar sein. Erleichterte Rechnungsangabepflichten gibt es bei Fahrausweisen von Bussen, U-Bahnen und Zügen, selbst wenn ein Zugticket mal mehr als 150 Euro kostet. Hier gilt, dass bei Entfernungen bis 50 Kilometer ein Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden ist. Bei weiteren Entfernungen 11 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de kommt der Steuersatz von 19 % zur Geltung. Für Zuschläge für Reservierungen und Liegekarten im Schlafwagenabteil gilt derselbe Steuersatz wie für den jeweiligen Fahrpreis. Zum Problemfall wird in der Praxis häufig die Leistungsbeschreibung. Ist diese zu ungenau, ist der Vorsteuerabzug verloren (z.B. „Beratungsleistungen“ oder „Sonstige Dienstleistungen“). Ein Vorsteuerabzug kann trotz einer zu allgemeinen Leistungsbeschreibung durchgesetzt werden, wenn in der Rechnung ein Hinweis auf einen schriftlichen Vertrag zu finden ist, aus dem sich die abgerechneten Leistungen ergeben („Siehe Vertrag vom 10.4.2015“ oder „Siehe Kostenvoranschlag vom 10.1.2015“). Die Vorsteuer kann erst dann abgezogen werden, sobald eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Dies spielt eine besondere Rolle beim Jahreswechsel oder auch bei der Zuordnung einer Rechnung zu einem bestimmten Quartal oder Monat der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Wurde eine Rechnung auf den 31.12.2016 ausgestellt, trifft aber erst am 2.1.2017 beim Unternehmer ein, dann ist der Vorsteuerabzug erst im Jahr 2017 gestattet. Bei elektronischen Rechnungen gilt jedoch der Tag der Übersendung per E-Mail. 12 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Lesbarkeit der Rechnungen sichern PRAXIS – TIPP Kopieren Sie am besten sofort alle Thermopapierbelege. Es ist auch möglich, dass Sie diese einscannen und elektronisch aufbewahren. Allerdings sind sich in diesem Fall die Finanzämter uneinig, ob Sie die Originalbelege entsorgen können. Moderne Multifunktionsgeräte enthalten meist einen Scanner, sodass Sie recht problemlos Ihre Belege am Arbeitsplatz einscannen und als Datei auf dem Computer abspeichern können. Sie sollten nur darauf achten, diese Dateien sinnvoll zu benennen und nach Datum und gegebenenfalls weiteren Kriterien systematisch elektronisch zu archivieren. Unternehmer sollten unbedingt darauf achten, dass die umsatzsteuerrelevanten Belege dauerhaft lesbar sind. Schließlich gibt es eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Die Inhalte müssen für eine etwaige Betriebsprüfung erkennbar bleiben. Bei auf Thermopapier gedruckten Belegen, die es häufig bei Käufen im Einzelhandel, beim Parken oder bei manchen Tankstellen gibt, kommt es regelmäßig zu Problemen. Schnell verbleichen diese Quittungen und die Zahlen können nicht mehr zweifelsfrei identifiziert werden. Problem: In solchen Fällen ist der Vorsteuerabzug gänzlich gefährdet. Die Finanzverwaltung hat daher in diesem Jahr im Umsatzsteuer- Anwendungserlass die Regelung aufgenommen, dass „durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf Papier“ ein solcher Beleg zu konservieren ist. So kann die Lesbarkeit über den gesamten zehnjährigen Archivierungszeitraum gewahrt werden. Die ursprüngliche ThermopapierRechnung kann dann sogar weggeworfen werden. Zur steuerlich korrekten Aufbewahrung von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen müssen Sie als Unternehmer die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form, kurz GoBD, beachten. Die geltenden GoBD finden Sie in einem ausführlichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 14.11.2014, Az. IV A 4 – S 0316/13/10003). 13 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Elektronische Rechnungen Im heutigen Geschäftsleben senden viele Anbieter wie Telekommunikationsdienstleister oder Online-Händler eine Rechnung per E-Mail. Als elektronische Rechnung gilt eine » E-Mail mit PDF-Anhang » E-Mail mit Word (bzw. Textdatei)-Anhang » per Computer-Fax übermitteltes Dokument » per Fax-Server geschickter Beleg » per Internet-Download heruntergeladene Quittung oder » per Datenträgeraustausch (EDI) gesendete Rechnung. PRAXIS – TIPP Seit dem 1.7.2011 gelten erheblich reduzierte umsatzsteuerrechtliche Anforderungen für elektronische Rechnungen. Eine digitale Signatur ist nicht mehr nötig. Allerdings muss der Rechnungsempfänger der elektronischen Übermittlung zustimmen (das geschieht in der Praxis häufig durch eine Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Zudem muss der Unternehmer die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts nachweisen und dokumentieren sowie die Lesbarkeit der Belege sichern. Hierfür muss ein Unternehmer ein innerbetriebliches Kontrollverfahren installieren. Grundsätzlich sollte der Auftraggeber (oder der Buchhalter) prüfen, ob die Rechnung inhaltlich und auch formal korrekt ist. Zwischen Rechnung und der erstellten Leistung sollte eine erkennbare Prüfung erfolgen. Eventuell versichert sich der Buchhalter, ob die Leistung tatsächlich so wie ausgewiesen erbracht wurde, oder der Besteller prüft selbst die Rechnung und gibt sie dann erst zur Zahlungsanweisung frei. Auf jeden Fall müssen die Eingangsrechnungen kontrolliert werden. Und um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, sollten eben auch die formalen Voraussetzungen geprüft werden. Übrigens: Wird eine Rechnung klassisch von einem Faxgerät zu einem anderen Standard-Faxgerät gesendet, so gilt dies als Papierrechnung. Simulierte Gerichtsverfahren zu digitaler Belegaufbewahrung Dass elektronische Rechnungen wie Papierrechnungen behandelt werden und das Archivieren digitaler Belege keine steuerlichen Nachteile nach sich zieht, hat die Universität Kassel mit 14 simulierten Gerichtsverfahren zur steuerlichen Anerkennung digitaler Rechnungen bewiesen. Echte Richter eines Finanzgerichts überprüften den Vorsteuerabzug aus digitalen Rechnungen und kamen zu dem Schluss, dass digitale Rechnungen und Papierrechnungen steuerlich gleich zu behandeln sind. 14 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ Kommt es zu einer Abrechnung durch den Leistungsempfänger, spricht man vom Gutschriftverfahren. Beispiel: Ein Verlag zahlt einem freien Journalisten, der keine Rechnung stellt, das Honorar für von ihm geschriebene Artikel aus. Für solche Abrechnungen schreibt der Gesetzgeber jetzt zwingend vor, dass die Rechnung des Leistungsempfängers die Angabe „Gutschrift“ enthält. Neben diesem Begriff sind auch die im internationalen Geschäftsverkehr üblichen Angaben „self billing invoice“ für umsatz-steuerliche Gutschriften und „credit note“ für kaufmännische Gutschriften zulässig. Wichtig: Unternehmen sollten kaufmännische Gutschriften (Korrektur- belege, Rabatt-, Bonusabrechnungen, Stornorechnungen etc.) keinesfalls mehr als „Gutschrift“ bezeichnen. Denn dann besteht die Gefahr, dass diese aus formalen Gründen zu einer Umsatzsteuerschuld nach § 14c UStG (unberechtigter Steuerausweis) führen. Für diese Sachverhalte sollten Firmen ab sofort andere Termini verwenden, etwa: „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“. PRAXIS – TIPP Achten Sie bei Gutschriften zudem darauf, dass Sie nur Anspruch auf einen Vorsteuerabzug haben, wenn Sie in der Gutschrift die Steuernummer des Gutschriftsempfängers (= leistender Unternehmer) aufführen. Zwar wird von Experten die Meinung vertreten, dass eine umsatzsteuerliche Gutschrift immer eine Rechnung ist, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird, daher könnten kaufmännische Gutschriften per se auch weiterhin so benannt werden. Doch um unnötigen Diskussionen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie sicherheitshalber die Titulierung „Gutschrift“ allein für umsatzsteuerliche Gutschriften verwenden – und dort jetzt zwingend. 15 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Frist für Rechnungsstellung Keine einfache Anforderung für eine schnelle praktische Umsetzung stellt eine weitere neue Pflicht dar: Rechnungen für grenzüberschreitende Leistungen sowie für innergemeinschaftliche Lieferungen müssen jetzt bis spätestens zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, ausgestellt werden. 16 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Besonderheit beim Ort der sonstigen Leistung Werden Dienstleistungen erbracht, so bestimmt sich die Umsatzsteuerbarkeit nach dem Ort der sonstigen Leistung. Bei ausländischen Unternehmern gibt es Neuerungen: Ab sofort gelten auch solche Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, am Sitz des Leistungsempfängers erbracht. Dabei kommt es nicht darauf an, für welchen Bereich die Leistung bestimmt ist. Ausnahme: Wenn die Dienstleistung ausschließlich für den Privatbedarf des Gesellschafters oder des Personals erbracht wird, dann bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG. Dann liegt der Leistungsort wie bisher am Ort, wo das leistende Unternehmen ansässig ist. Auch wenn dies prinzipiell nicht wirklich neu ist, weil dies bereits in einem Verwaltungserlass geregelt war, sollten leistende deutsche Unternehmer darauf achten, dass sie verpflichtet sind, bei einer juristischen Person im Ausland genau zu ermitteln, für welche Zwecke die Leistung bezogen wird. Möglicherweise kommt sogar eine Registrierungspflicht im Ausland hinzu, wenn das Reverse-Charge-Verfahren nicht genutzt werden kann. Registrierungspflichtig in demjenigen Mitgliedstaat, in dem der Mieter seinen Wohnsitz hat, sind Vermieter von Beförderungsmitteln, die grenzüberschreitend langfristig an Privatpersonen vermieten. Als Leistungsort gilt hier derjenige, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat. Für Sportboote gelten Ausnahmen. Hier kommt es darauf an, wo dieses dem Mieter zur Verfügung gestellt wurde. Achtung: Zu einer neuen Umsatzsteuerfalle kann die Fahrzeugüberlassung eines Dienstwagens an einen im Ausland wohnenden Mitarbeiter werden. 17 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Praxis-Beispiel: Das in Bad Reichenhall beheimatete Unternehmen A überlässt seinem Vertriebsmitarbeiter B, der im österreichischen Salzburg wohnt, einen Dienstwagen, den dieser auch privat nutzt. Für die Überlassung ist nicht nur Lohn-, sondern auch Umsatzsteuer fällig. Bis Juni 2013 galt, dass für den Ort der Umsatzbesteuerung bei einer Kfz-Überlassung an eine Privatperson galt, dass der Arbeitgeber mit seinem deutschen Firmensitz als steuerbares Ort der sonstigen Leistung definiert wurde. Nach der gesetzlichen Neuregelung ist dies aber in diesem Beispiel Österreich, da jetzt der Wohnort des Arbeitnehmers maßgeblich ist. Diese neue Ortsbestimmung gilt generell bei der langfristigen grenzüberschreitenden Überlassung von Beförderungsmitteln an Privatpersonen, etwa im Rahmen eines Leasingvertrags, und auch bezüglich der Dienstwagengestellung. Dies hat für den Arbeitgeber folgende Konsequenzen: » Maßgeblich ist der österreichische Steuersatz von 20 % » Entsprechende Meldungen und Steuerabführungen muss die Firma nach österreichischem Recht vollziehen » Daher muss sich die deutsche Firma in Österreich umsatzsteuerlich registrieren lassen, entsprechende Aufzeichnungen führen und in Österreich Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben. 18 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Spezielle Nachweispflichten für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Innerhalb der EU können Waren und Leistungen umsatzsteuerfrei ausgeführt werden, wenn beide Seiten Unternehmer sind und eine betriebliche Nutzung vorgesehen ist. Allerdings muss hierfür neben dem Doppel einer Rechnung auch ein Nachweis erbracht werden, dass die Güter tatsächlich am Bestimmungsort in den anderen EU-Staat gelangt sind. Seit dem 1.1.2014 gibt es hierfür neue Belegnachweispflichten. Unternehmer haben mehrere Möglichkeiten. Derjenige Nachweis, der die fiskalischen Angabepflichten am besten erfüllt, ist die Gelangensbestätigung. Hier bestätigt der ausländische Käufer schriftlich und mit Unterschrift, dass er die Ware erhalten hat. Das Bundesfinanzministerium hat hierfür ein BMF-Schreiben veröffentlicht, in dem das Muster in den Sprachen deutsch, englisch und französisch dargestellt ist BMF, Schreiben v. 16.9.2013, Az. IV D 3 - S 7141/13/10001. In diesem Schreiben ist auch geregelt, dass es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, dass die neugefassten Belegnachweise noch bis Ende 2013 nach bisherigen Verfahren erbracht werden durften. Spätestens seit Januar 2014 gelten jedoch die Neuregelungen. Es gibt insgesamt sieben verschiedene Alternativnachweise (zum Beispiel Frachtbrief, Spediteursbescheinigung, Tracking-and-Tracing-Protokoll, Postdienstleisternachweis etc.). Die Gelangensbestätigung kann sogar aus zusammengesetzten Dokumenten bestehen und wird sich bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen als neuer Standard wohl durchsetzen. Es sind auch Sammelbestätigungen für – beispielsweise alle Lieferungen im Quartal - zulässig. Riskant sind Abholungen durch den ausländischen Kunden. Denn der Nachweis, dass die Ware tatsächlich ins Ausland gebracht wurde, ist schwierig und mit Unsicherheiten verbunden. 19 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de Impressum Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Small Business & Consumer – M. Reinert Munzinger Straße 9 79111 Freiburg E-Mail: [email protected] Web: www.lexware.de verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: CONTENTmanufaktur GmbH, München Elisabeth Matejka, Eric Kubitz E-Mail: [email protected] Web: www.contentmanufaktur.net 20 Umsatzsteuer 2015 | www.lexware.de