steuern_recht_5_2013_9
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blogs.pwc.de/steuern-und-recht steuern+recht Oktober/November 2013 Risikomanagement bei der Umsatzsteuer Kroatien 28. Mitglied der Europäischen Union Veräußerung gegen Leibrente Umsatzsteuerliche Organschaft Neue Entwicklungen erhöhen Gefahren für Unternehmen Zuflussbesteuerung in Umwandlungsfällen ausgeschlossen Schäden an Leasingfahrzeugen Konflikt zwischen Zivil- und Steuerrecht auf Ebene der Leasinggesellschaften gelöst Folgen des Beitritts für den grenzüberschreitenden Leistungsverkehr Anforderungen an organisatorische Eingliederung erneut verschärft Inhalt Seite 6 Richtungsweisend. Fiskus konzentriert sich bei Außenprüfungen zunehmend auf die Umsatzsteuer Steuern aktuell ���������������������������������������4 Nachfolge und Vermögen ����������������������44 Recht aktuell ����������������������������������������40 Länder ��������������������������������������������������47 Unternehmen müssen in Werbeanzeigen ihre Rechtsform angeben ������������������������������������������������������������������������������40 Bundesarbeitsgericht fordert eindeutige Regelung des Tarifvertrags ����������������������������������������������������������������������� 41 Bundesarbeitsgericht betont Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag ������������������������������������������������������������������������ 42 Steuern A bis Z Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung ������������10 Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie ��������������� 13 Nettolohnvereinbarungen: Jetzt Lohnsteuerfreibeträge für die Jahre 2013 und 2014 beantragen ������������������������17 Republik Kroatien: Auswirkungen des Beitritts zur Europäischen Union ��������������������������������������������������17 Umsatzsteuer: Beteiligungsverkauf als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ��������������������������������� 20 Ticker ���������������������������������������������������50 Impressum ��������������������������������������������51 Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen: Nachweis für die Voraussetzungen ��������������������������������� 26 Rentenversicherungspflicht: Änderungen beim Befreiungsverfahren von Angehörigen der verkammerten Berufe zugunsten einer berufsständischen Versorgung ��������������������������������������� 30 Umsatzsteuerliche Organschaft: Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers ������������������������������������������������������������������ 33 Bestimmung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft ���������������������������������������������������������������21 Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags: keine Umsatzsteuer �������������������������������������������������������� 35 Zeitpunkt der Gewerblichkeit des Organträgers ������������� 23 Veräußerung gegen Leibrente �����������������������������������������37 Leistungsort der Leistungen eines Lagerhalters �������������� 25 2 steuern+recht ab Seite 10 Editorial „Risiken und Nebenwirkungen nicht ausgeschlossen“ Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union entgehen jährlich rund 193 Milliarden Euro durch nicht erhobene Mehrwertsteuer und Betrug. Das ist das Ergebnis einer Studie zur „Mehrwertsteuerlücke“, welche die Kommission der Europäischen Union (EU) gerade vorgelegt hat. Die Reaktion aus Brüssel ließ nicht lange auf sich warten. EU-Steuerkommissar Algirdas Semeta will nicht kampflos auf die entgangenen Staatseinnahmen verzichten. Er hält den Schwund für „nicht akzeptabel“ und sieht die EU darin bestätigt, weitere Maßnahmen zur Einhaltung der steuerlichen Spielregeln zu ergreifen. Eine solche Reaktion war zu erwarten, denn längst ist die Umsatzsteuer zur wichtigsten Quelle des Staats für Steuereinnahmen geworden. Folglich konzentriert sich der Fiskus in seinen Außenprüfungen bereits seit Jahren darauf – Tendenz steigend. Grund genug, den umsatzsteuerlichen Prozessen im Unternehmen erhöhte Beachtung zu schenken. Der Leitartikel „Risikomanagement und Umsatzsteuer: Neue Entwicklungen erhöhen Gefahren für Unternehmen“ der PwC-Autoren Björn Ahrens und Roberta Grottini auf den Seiten 6 bis 9 informiert Sie aus diesem Grund darüber, wie der Europäische Gerichtshof die Beteiligung an einem Mehrwertsteuerbetrug definiert, mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist, was ein effektives Risikomanagement kennzeichnet und was Unternehmen sonst noch tun können, um sich vor steuerlichen Risiken zu schützen. Ausgewählte neue Entwicklungen im Bereich Umsatzsteuer in Rechtsprechung und Praxis sind darüber hinaus Thema einer Reihe weiterer Beiträge. Etwas gänzlich anderes, nämlich eine Sonderform der Ratenzahlung, steht im Brennpunkt des Beitrags „Veräußerung gegen Leibrente“. Das Thema ist deshalb brisant, weil die Veräußerung eines Unternehmens gegen wiederkehrende Bezüge mehr und mehr ins Visier der Finanzverwaltung rückt. Hintergrund ist die unterschiedliche gewerbesteuerliche Behandlung von Betriebsveräußerungen im Gewerbesteuerrecht bei Kapital- und Personengesellschaften. In den vergangenen Jahren hat es in diesem Bereich zwar gewisse Anpassungen, jedoch keine völlige Gleichstellung gegeben. Der Zehnte Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschied nun einen Fall, in dem die Veräußerung gegen Leibrente erfolgte. Warum das Ergebnis des aktuellen BFH-Urteils in weiten Teilen für die Betroffenen wenig erfreulich ist, erläutert Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner, Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats von PwC, auf den Seiten 37 bis 39. Eine anregende und aufschlussreiche Lektüre sowie viel Freude mit dem neuen Magazin wünscht Ihnen Ihr Prof. Dr. Dieter Endres Leiter Steuern und Mitglied des Vorstands steuern+recht 3 Steuern aktuell Spanische Ferienimmobilien im Visier Mit seinem Urteil vom 12. Juni 2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden: Die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann unter bestimmten Voraussetzungen zu beträchtlichen Steuerzahlungen für deutsche Anteilseigner führen. Das betrifft alle Fälle, bei denen das Feriendomizil einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada unentgeltlich durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter genutzt wird. Unter diesen Voraussetzungen stuft die Finanzverwaltung die unentgeltliche Nutzung der Immobilie durch die Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung ein. Fraglich ist jedoch, ob Deutschland aus abkommensrechtlicher Sicht das Besteuerungsrecht an den verdeckten Gewinnausschüttungen uneingeschränkt zusteht oder ob eine etwaige in Spanien erhobene Steuer auf die Einkünfte anzurechnen ist. Die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen speziell zum spanischen Steuerrecht lassen eine abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) derzeit nicht zu. Die obersten Finanzrichter verwiesen die Sache deshalb zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurück. 1.000 Quadratmeter großes, in Port d’Andratx auf Mallorca belegenes Grundstück mit einem 160 Quadratmeter großen Einfamilienhaus und einem Schwimmbad erworben, „dazwischen“ aber eine spanische Sociedad Limitada, vergleichbar einer deutschen GmbH, „geschaltet“ hatte. Das Haus stand den Familienangehörigen ganzjährig zur Verfügung und wurde von ihnen zu Urlaubszwecken unentgeltlich genutzt. Das Finanzamt nahm an, dass die Nutzung steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach sich zog. Im Einzelnen ging es für die Jahre 2001 bis 2005 um Beträge in Höhe einer geschätzten Kostenmiete zuzüglich eines Gewinnzuschlags von rund 78.000 Euro jährlich. Der BFH hat das im Grundsatz bestätigt. Familienheimfahrten bei Selbstständigen Der Gleichheitssatz gebietet es nicht, den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Pkw für Familienheimfahrten eines selbstständig Tätigen bei doppelter Haushaltsführung gegen den Gesetzeswortlaut außer Ansatz zu lassen. Zwei Regelungen für Familienheimfahrten führen aus gutem Grund zu unterschiedlichen Ergebnissen: Noch zu klären: Wem steht das Besteuerungsrecht an den verdeckten Gewinnausschüttungen zu? Im entschiedenen Fall ging es um eine deutsche Familie, die im Jahre 2000 ein 4 steuern+recht •die über die Erfassung eines geldwerten Vorteils für die Nutzung eines eigenen betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer •die über die Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs durch einen Arbeitnehmer Überlässt nämlich ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz, für das er sämtliche Kosten als Betriebsausgaben abgezogen hat, und nutzt der Arbeitnehmer dieses Kfz auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich lohnsteuerpflichtige Einnahmen in Höhe von 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs pro Entfernungskilometer. Allerdings gilt dies dann nicht, wenn dem Arbeitnehmer für die Familienheimfahrten ein Werbungskostenabzug zustehen würde. Mit anderen Worten: wenn bei der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer für die abzugsberechtigte wöchentliche Familienheimfahrt zwar ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist, allerdings auch kein geldwerter Vorteil für die Fahrzeugüberlassung zum Ansatz kommt. Das gilt im Hinblick auf die bezweckte Vereinfachung auch dann, wenn der Nutzungsvorteil rechnerisch höher ist, als es der korrespondierende Werbungskostenabzug wäre. Das ist stets der Fall, wenn der Bruttolistenpreis des für eine Familienheimfahrt genutzten Fahrzeugs höher als 15.000 Euro (Streitjahr 2004) beziehungsweise 20.000 Euro (Streitjahre 2001 bis 2003) ist. Im Ergebnis anders stellt sich die Situation beim selbstständigen Unternehmer dar, der ein betriebliches Fahrzeug für seine wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzt. Denn für ihn gibt es im Steuerrecht keine Ausnahme von der Hinzurechnung des Zuschlags für die eine begünstigte Familienheimfahrt pro Woche. Somit muss der Unternehmer stets die positive Differenz zur Entfernungspauschale, die sich bei Überschreiten der genannten Grenzwerte der Bruttolistenpreise ergibt, seinem Gewinn hinzurechnen. Die ungleiche Erfassung eines geldwerten Nutzungsvorteils bei Familienheimfahrten verstößt jedoch nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 Grund gesetz. Denn die Unterscheidung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sachlich gerechtfertigt. Richterliche Begründung: Bereits die vom Gesetzgeber verfolgte Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens bei der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer rechtfertigt die punktuelle Schlechterstellung der Unternehmer gegenüber Beziehern von Überschusseinkünften. Die Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit erlaube eine Typisierung und Pauschalierung. Auch der fehlende Interessensgegensatz bei einem Unternehmer, der selbst entscheiden könne, welches Fahrzeug zu welchem Preis er dem Betriebsvermögen zuordne, und sich letztlich selbst die Nutzung für Familienheimfahrten erlaube, rechtfertigt nach Ansicht der obersten Finanzrichter die Schlechterstellung der Gewinneinkunftsarten. Der Arbeitnehmer könne schließlich regelmäßig nicht bestimmen, ob ihm ein hochpreisiges oder ein preiswerteres Fahrzeug überlassen werde. Denn der Arbeitgeber trage die Kosten des Fahrzeugs und werde regelmäßig unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte entscheiden, welchem Arbeitnehmer er welches Fahrzeug zur Nutzung überlasse. Insofern bestünden zwischen dem durchschnittlichen Arbeitnehmer und dem Unternehmer in Bezug auf die Entscheidungsbefugnis bei der Auswahl des konkreten Fahrzeugs hinreichende Unterschiede. Auch dies rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung in Gestalt einer Verein fachungsregelung allein bei den Arbeitnehmern. Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig Die regelmäßige Arbeitsstätte ist besonders durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies vor allem bei Leiharbeitnehmern der Fall ist. Dienstleistungen anbot. Der Mitarbeitervertrag sah vor, ihn unter anderem am Flughafen einzusetzen, ihn aber bei Bedarf auch jederzeit zu auswärtigen Arbeitsleistungen heranzuziehen. Tatsächlich wurde der Steuerpflichtige ausschließlich bei einem Kunden der Leiharbeitsfirma auf dem Flughafengelände eingesetzt. Aber: Ein Leiharbeitnehmer ist typischerweise nicht in einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig. Er kann sich also – bei unveränderten vertraglichen Bundesfinanzhof lässt die vollen Fahrtkosten zum Abzug zu. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging es um die Frage, ob Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Aufwendungen oder nur mit der Entfernungspauschale als Werbungs kosten zu berücksichtigen sind. Der Arbeitnehmer machte die tatsächlichen Fahrtkosten für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten geltend, das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die (niedrigere) Entfernungspauschale, weil das Fahrtziel dessen regelmäßige Arbeitsstätte gewesen sei. Dies verneinte der BFH und ließ die vollen Fahrtkosten zum Abzug zu. Entscheidend dafür war im Besonderen der von vornherein fehlende oder nachträglich entfallende örtliche Bezug zum Arbeitgeber. Denn ein Arbeit nehmer ist grundsätzlich dann nicht an einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte, sondern auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte tätig wird. Im Streitfall war der Arbeitnehmer bei einer Firma beschäftigt, die an einem Flughafen eine Reihe von Grundlagen (hier: dem Mitarbeitervertrag) – für die Zukunft nicht auf den Ort, die Dauer und die weitere konkrete Ausgestaltung der dort von ihm zu verrichtenden Tätigkeit einstellen. Und das gilt auch dann, wenn er nach der bisher praktizierten betrieblichen Übung nahezu ausschließlich nur an einem bestimmten Ort tätig war. Hier gelte, so der BFH, in jedem Fall eine Ex-ante-Betrachtung, denn eine frühere praktische Handhabung könne nicht automatisch auch auf zukünftige Veranlagungszeiträume projiziert werden (nach einer Ex-post-Betrachtung ist man eben immer schlauer). Das Urteil ist im Übrigen auch im Einklang mit der zu Verpflegungsmehraufwendungen für Leiharbeiter ergangenen bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt: Urteil vom 17. Juni 2010, VI R 35/08). Sie haben Fragen? Unsere Experten helfen Ihnen gern weiter. steuern+recht 5 Leitartikel Den richtigen Weg einschlagen. Umsatzsteuerlichen Prozessen im Unternehmen erhöhte Beachtung schenken. Risikomanagement und Umsatzsteuer: Neue Entwicklungen erhöhen Gefahren für Unternehmen Die gesetzlichen Anforderungen im Umsatzsteuerrecht unterliegen einem ständigen Wandel. Kleine Änderungen zeigen dabei oft große Wirkung. Denn längst ist die Umsatzsteuer zur wichtigsten Quelle des Staats für Steuereinnahmen geworden. Gleichzeitig erleidet der Fiskus jedes Jahr Verluste in Milliardenhöhe, die auf gezielten Umsatzsteuerbetrug zurückzuführen sind. Folglich konzentriert sich die Finanzverwaltung bereits seit Jahren auf die Umsatzsteuer in ihren Außenprüfungen – Tendenz steigend. Der Leitartikel informiert Sie über ausgewählte neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Praxis. 6 steuern+recht Wann ist ein Unternehmer an einem Betrug beteiligt? Der EuGH äußert sich zu dieser Frage nur recht allgemein. Eine Beteiligung an einem Mehrwertsteuerbetrug soll allerdings schon dann vorliegen, wenn der Abnehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligte, der auf irgendeiner vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Auch wenn die Finanzverwaltung hier die Beweislast trägt, ist es wichtig, einen solchen Vorwurf im Ernstfall widerlegen zu können. Risiken für Unternehmer In diesem Beitrag erfahren Sie … •… wie der Europäische Gerichtshof die Beteiligung an einem Mehrwertsteuerbetrug definiert. •… was ein effektives Risikomanagement kennzeichnet. •… was Unternehmen sonst noch tun können, um sich gegen Risiken zu wappnen. Beteiligung an einem Mehrwertsteuerbetrug Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in den vergangenen Monaten mehrfach zur Beteiligung von Unternehmern an einem Mehrwertsteuerbetrug Stellung genommen. Grundsätzlich kann ein Unternehmer danach die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er selbst an dem Mehrwertsteuerbetrug nicht beteiligt ist. Ob ein vorhergehender oder nachfolgender Umsatz in der Lieferkette mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist und ob die Steuer auch tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist dafür zunächst ohne Bedeutung. Der Grund hierfür: Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind, können auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen. Demgegenüber kann ein am Betrug beteiligter Abnehmer den Vorsteuerabzug nicht geltend machen, unabhängig davon, ob er dabei einen Gewinn erzielt. Auch außerhalb von Karussellgeschäften und anderen Betrugsszenarien, in die Unternehmer sich unversehens verstrickt finden können, führen umsatzsteuerliche Fehler und deren Aufdeckung im Rahmen von Außenprüfungen regelmäßig zu erheblichen Konsequenzen für das betroffene Unternehmen. Die möglichen Fehlerquellen lassen sich kaum abschließend aufzählen. In der Praxis am wichtigsten sind jedoch die folgenden: •der Nachweis der Steuerbefreiung für Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen •der Wegfall umsatzsteuerlicher Organschaften, weil sich herausstellt, dass eine Organgesellschaft beispielsweise wirtschaftlich oder organisatorisch nicht in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist •der Nachweis der Unternehmereigenschaft, wenn Dienstleistungen an ausländische Unternehmer erbracht werden •der Vorsteuerabzug, wenn die formellen Anforderungen an Eingangsrechnungen nicht erfüllt wurden •die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Ausgangsleistungen •die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens), etwa bei Bauleistungen Im Zweifel drohen hier Umsatzsteuernachzahlungen und die Festsetzung von Zinsen. Auch der administrative Aufwand im Zusammenhang mit Korrekturen ist nicht zu vernachlässigen, wenn es darum geht, die aus Feststellungen resultierenden finanziellen Belastungen so gering wie möglich zu halten. Vielfach bleibt es indessen nicht bei diesen fiskalischen Folgen. In der jüngeren Vergangenheit waren strafrechtliche Ermittlungen von Finanzverwaltung und Staatsanwaltschaften in umsatzsteuerlichen Angelegenheiten vermehrt Thema in der Tagespresse, was viele Unternehmen verunsichert hat. Denn niemand kann bei Unterzeichnung oder Freigabe der alljährlichen Umsatzsteuererklärung den Überblick über alle steuern+recht 7 einbezogenen Geschäftsvorfälle und Belege beziehungsweise die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben haben. Jüngere Verschärfungen im Steuerstrafrecht, die eigentlich auf private Steuersünder abzielen, haben auch Auswirkungen auf Unternehmen und ihre Geschäftsleitung. Die Finanzverwaltung setzt die Vorgaben im Bereich der Umsatzsteuer mitunter sehr konsequent um. So führen geringe Fristüberschreitungen oder Abweichungen zwischen UmsatzsteuerVoranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung teil weise bereits zu Bußgeld- und Strafverfahren. Was können Sie tun? Vor diesem Hintergrund sind Unternehmen gut beraten, ihren umsatzsteuerlichen Prozessen erhöhte Beachtung zu schenken und die Richtigkeit und Vollständigkeit umsatzsteuerlicher Meldungen und Erklärungen von vornherein sicherzustellen. Ein effizientes Risikomanagement reduziert einerseits die Fehleranfälligkeit in den einzelnen Prozessen und schafft andererseits Exkulpationsmöglichkeiten für die Geschäftsführung und die Mitarbeiter im Unternehmen. Abb. 1 Effektives Risikomanagement Istanalyse Diagnose Behebung von Defiziten Die Einrichtung eines effektiven und präventiven umsatzsteuerlichen Risikomanagements erfordert zunächst eine Analyse und grafische Dokumentation der umsatzsteuerrelevanten Prozesse und Kontrollen (Istanalyse). In einem ersten Schritt wird also festgestellt, wie das System zur Planung der Unter- nehmensressourcen (Enterprise Resource Planning, ERP) derzeit die verschiedenen Geschäftsvorfälle verarbeitet. Unter diesem Gesichtspunkt sollten sowohl die Eingangsseite (von der Bestellung bis zum Rechnungseingang und dessen Prüfung mit Blick auf den Vorsteuerabzug) als auch die Ausgangsseite (von der Angebotserstellung über den Vertrag bis hin zur umsatzsteuerlich korrekten Würdigung des Sachverhalts nebst Rechnungstellung) betrachtet werden. Auch den Abläufen und Schnittstellen bei der Datenverarbeitung, mit anderen Worten, der korrekten umsatzsteuerlichen Abbildung der Geschäftsvorfälle im ERP-System, kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Entsprechendes gilt für die Prozesse der Erstellung, Freigabe und Einreichung der umsatzsteuerlichen Meldungen und Erklärungen. Der Analyse folgt die Diagnose: Wo liegen die umsatzsteuer lichen Schwachstellen, wo gibt es Optimierungs- oder sogar Einsparpotenzial? Ist – um nur drei Beispiele zu nennen – sichergestellt, dass … •… die Kundeninformationen, einschließlich der zutreffenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, vollständig erhoben wurden? •… vom Kunden der innergemeinschaftlichen Lieferung eine ordentliche Gelangensbestätigung (oder ein anderer zulässiger Nachweis) vorliegt? •… die Eingangsrechnungen alle erforderlichen Rechnungsmerkmale enthalten und die Umsatzsteuer zu Recht ausweisen? In einem dritten Schritt, der Konzeptionierung, werden geeignete Ansätze zur Behebung etwaiger Defizite entwickelt, die in einem letzten Schritt implementiert werden. Wirksame Delegation, klare Verantwortlichkeiten und geeignete Kontrollen spielen ebenso eine Rolle wie eine umsatzsteuerlich korrekte Konfiguration des ERP-Systems nebst Vorsystemen sowie die umsatzsteuerrechtlich richtige Würdigung von Geschäftsvorfällen. Ergänzt wird die Phase der Implementierung neuer oder veränderter Prozesse durch Schulungen der Mitarbeiter. Zudem gilt es, die reibungslose Funktion der Prozesse und Adequate risk management as a measure to minimize VAT exposure In Germany, VAT is one of the most important tax revenues. At the same time, however, large losses incur each year as a result of deliberate VAT fraud schemes. For that reason, VAT has become a focal point during tax audits. The European Court of Justice (ECJ) has in the recent past ruled on various cases of deliberate deception. Generally, a business may deduct the VAT billed if it was not involved in the fraud. It is of no relevance whether or not any preceding or subsequent transaction within the supply chain was flawed and if VAT was in fact paid to the fiscal authorities. A participation in tax evasion exists if the customer/purchaser was to some extent aware of deliberate deception either during one of the preceding stages of the transaction or sometime thereafter. Apart from situations of VAT fraud a number of other scenarios could as well bear VAT risks, such as in the area of proper documentation of VAT-free exports and intra-community supplies, termination of an existing VAT group (Organschaft) due to a failure in economic or organisational integration or in cases of reverse-charge on construction work or other builders. Sufficient internal procedures should therefore minimize VAT risks. An adequate risk management would reduce possible errors and also help exonerating management from any liability. Implementation of a VAT risk management scheme should be made in steps: A current state analysis would be followed by identification of possible weaknesses and potentials for optimizing the present system. Finally, an adequate approach is developed and implemented in order to eliminate existing weaknesses. Qualified training of personnel is another key of success. (MH) 8 steuern+recht Kontrollen auch regelmäßig zu überwachen (etwa durch geeignete Kontrolltests oder Stichproben) und bei Bedarf an geänderte Rahmenbedingungen (Change-Management) anzupassen. Der Aufwand lohnt sich, denn so erreicht das Unternehmen am Ende effizientere Abläufe, spart Zeit und Kosten, minimiert Risiken und dokumentiert kaufmännische Sorgfalt. Fazit Der EuGH betont in seiner Rechtsprechung zur Beteiligung an einem Mehrwertsteuerbetrug, dass der Unternehmer nicht generell verpflichtet werden kann, die Umstände und Vorgehensweisen seines Geschäftspartners zu erforschen. Trotzdem empfiehlt es sich, über bestimmte Geschäftspartner Informationen zusammenzutragen, sie in einer Gesamtschau zu würdigen und im Fall von Unklarheiten oder Ungereimtheiten zu hinterfragen. Anlässe könnten dabei beispielsweise Neugründungen, Unternehmen mit rasch wechselnder Geschäftsleitung oder die wirtschaftliche Einbindung in bestimmte Branchen sein. Sie haben Fragen oder erkennen Beratungsbedarf? – Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail. Roberta Grottini Tel.: +49 89 5790-6285 [email protected] Björn Ahrens Tel.: +49 69 9585-5470 [email protected] steuern+recht 9 Steuern A bis Z Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung In seinem Urteil vom 16. Mai 2013 beantwortete der Bundesfinanzhof folgende Frage: Wann ist eine personelle Verflechtung und damit eine Betriebsaufspaltung anzunehmen? – Was das Gericht entschied und wie es seine Entscheidung begründete, fasst der folgende Beitrag für Sie zusammen. Sachverhalt Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, Klägerin und Revisionsklägerin) waren im Streitjahr A zu 28 Prozent und B, C, und D zu jeweils 24 Prozent. A hatte als Gesellschaftereinlage das ihm gehörende Grundstück G in die Gesellschaft eingelegt. Ein Teil des Grundstücks G war im Streitjahr an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vermietet, an der A mit einem Anteil von 75,2 Prozent und C mit einem Anteil von 24,8 Prozent beteiligt waren. Die GmbH betrieb auf dem Grundstück eine Spielhalle. Im Rahmen des Gesellschaftsvertrags der GbR wurden die Gesellschafter A und B als Geschäftsführer bestellt, wobei die aktive Geschäftsführung bei B liegt. Die Geschäftsführer sind alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Eine Abberufung der Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss ist ausgeschlossen. Des Weiteren wurde vereinbart: Gesellschafterbeschlüsse gegen die Stimme des A sind ebenfalls ausgeschlossen und A steht ein höchstpersönliches Kündigungsrecht zu, dessen Ausübung das Ausscheiden aller übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft zur Folge hat. In diesem Beitrag erfahren Sie … •… warum eine Betriebsaufspaltung im Streitfall nicht in Betracht kam. •… welche Umstände die gewichtigen Einflussmöglichkeiten eines Gesellschafters relativieren können. Für das Streitjahr ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt, FA) zunächst erklärungsgemäß von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beziehungsweise aus Kapitalvermögen aus. Anlässlich einer Außenprüfung gelangte der Betriebsprüfer dann aber zu der Auffassung, zwischen der Klägerin und der GmbH bestehe eine Betriebsaufspaltung. Eine personelle Verflechtung sei aus zwei Gründen gegeben: A sei zum einen beherrschender Gesellschafter der GmbH und zum anderen aufgrund der besonderen Regelungen des Gesellschaftsvertrags – der Einräumung des Vetorechts sowie des außerordentlichen Kündigungsrechts – in der Lage, die Klägerin durch Gesellschafterbeschlüsse so zu lenken, wie er es für richtig halte. Darüber hinaus nehme die aus A und C bestehende Personengruppe sowohl bei der Klägerin mit einer Beteiligung von 52 Prozent als auch bei der GmbH mit einer Beteiligung von 100 Prozent eine beherrschende Stellung ein. Die Betriebs aufspaltung habe zur Folge, dass sämtliche Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln seien. Die gewerblichen Einkünfte aus der Vermietung der Spielhalle infizierten die übrigen Einkünfte. Das FA schloss sich dieser Auffassung an und stellte mit geändertem Feststellungsbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. 10 steuern+recht Da das Einspruchsverfahren erfolglos endete, bestritt die GbR den Rechtsweg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage zurück. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die Klägerin beantragt, das vorinstanzliche Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den geänderten Gewinnfest stellungsbescheid mit der Maßgabe zu ändern, dass keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt werden. Entscheidung Der Bundesfinanzhof (BFH) kam zu dem Ergebnis: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vor- und der Einspruchsentscheidung und zur Abänderung des geänderten Gewinnfeststellungsbescheids. In der Konsequenz konnten keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt werden. Das FG hat demnach zu Unrecht die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung zwischen der Klägerin als Besitzgesellschaft und der GmbH als Betriebsgesellschaft und damit einer Betriebs aufspaltung zwischen beiden Gesellschaften bejaht. Eine Betriebsaufspaltung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Dieser ist anzunehmen, wenn die Person, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann. Ob die Voraussetzungen einer sachlichen und personellen Verflechtung vorliegen, ist dabei nach den Verhältnissen des einzelnen Falls zu entscheiden. Nach der Entscheidung des BFH kann im Streitfall offenbleiben, ob zwischen der Klägerin und der GmbH eine sachliche Verflechtung bestanden hat. Eine Betriebsaufspaltung kommt im Streitfall bereits deshalb nicht in Betracht, weil unter den hier vorliegenden Umständen eine personelle Verflechtung zwischen der Klägerin und der GmbH ausscheidet: Eine personelle Verflechtung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Es ist entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen. In seiner Entscheidung führt der BFH aus, das FG sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass A und C als Personengruppe in der Lage wären, ihren Willen sowohl in der GmbH als Betriebsgesellschaft durchzusetzen (als alleinige Gesellschafter) als auch bei der Klägerin als Besitzgesellschaft (aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung von insgesamt 52 Prozent). Zwar wird diese Auffassung – bei isolierter Betrachtungsweise – durch einzelne Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Klägerin gestützt, das FG hat jedoch den gesellschaftsvertraglichen Verein barungen zur Geschäftsführung bei der Klägerin rechtsfehlerhaft keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Entscheidung des FG beruht auf einer unzureichenden Berücksichtigung der rechtlichen Stellung und Befugnisse der B als Geschäftsführerin der Klägerin. In einer Gesamtschau lassen sich die gesellschaftsvertraglichen Regelungen nur dahin gehend würdigen, dass A und C nicht in der Lage waren, in der GbR (Klägerin) ihren Willen durchzusetzen. Nach Auffassung des erkennenden Senats hat das FG allerdings in einem Detail recht: Eine personelle Verflechtung ist gegeben, wenn die Personen, die an beiden Unternehmen zusammen mehrheitlich beteiligt sind und damit die Betriebs-GmbH beherrschen, auch im Besitzunternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Das allerdings nur dann, wenn im Besitzunternehmen kraft Gesetzes oder vertraglich wenigstens für Geschäfte des täglichen Lebens das Mehrheitsprinzip maßgeblich ist. Dies entspricht der sogenannten Personengruppentheorie. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist regelmäßig keine weiter gehende Einzelfallwürdigung erforderlich. Ausgehend hiervon deuten im Streitfall die Regelungen des Gesellschaftsvertrags auf das Vorliegen einer personellen Verflechtung hin, soweit steuern+recht 11 danach Gesellschafterbeschlüsse in allen Angelegenheiten der Gesellschaft zulässig sind und die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit zu erfolgen hat. Käme es im Streitfall allein auf das Mehrheitsprinzip an, könnten A und C, die gemeinsam im Besitzunternehmen (Klägerin) über eine einfache Mehrheit verfügen, auch dort ihren Willen durchsetzen. Der BFH bemängelt jedoch zu Recht, dass diese Sichtweise den im Streitfall vorliegenden Regelungen zur Geschäftsführung nur ungenügende Bedeutung beimisst. Das alleinige Abstellen auf die Stimmenmehrheit nach den Grundsätzen der Personengruppentheorie berücksichtigt nämlich die Situation nicht ausreichend: Denn den Mehrheitsgesellschaftern stünden nicht zugleich Geschäftsführungs befugnisse im Besitz- und/oder Betriebsunternehmen zu – zumindest nicht ausschließlich. In diesem Fall ist (ausnahmsweise) im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Regelungen zur Geschäfts führung der Annahme einer Beherrschungsidentität entgegenstehen. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind A und B zu den Geschäftsführern der GbR berufen, wobei die aktive Geschäftsführung bei B liegt. A und B sind alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine Abberufung dieser Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss ist ausgeschlossen. Danach ist im Streitfall die gemeinschaftliche Geschäftsführung der Gesellschafter (§ 709 Absatz 1 BGB) abbedungen, was nach § 710 BGB bedeutet: Die übrigen Gesellschafter (C und D) sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Insoweit müssen diese zwar bei gesellschaftsfremden Angelegenheiten mitwirken, können aber keinen Einfluss auf die Verwaltungsgeschäfte der Klägerin nehmen, womit hinsichtlich maßgeblicher Geschäfte der Klägerin ein Zusammenwirken von A und C ausgeschlossen ist. Dazu kommt noch ein weiterer Tatbestand: B ist alleinvertretungsberechtigt und kann insoweit ohne Mitwirkung des A handeln. Dabei könnte B auch nicht mittelbar durch ein Zusammenwirken von A und C berührt werden, da ihre Abberufung als Geschäftsführerin durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist. Dass nach dem Gesellschaftsvertrag Gesellschafterbeschlüsse gegen die Stimme des A ausgeschlossen sind, steht der vorgenannten Würdigung nicht entgegen, denn Gesellschafterbeschlüsse stehen der alleinigen Geschäftsführung durch B nicht entgegen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen: Ein von eventuellen Gesellschafterbeschlüssen abweichendes Handeln der B könnte kraft Gesellschaftsvertrags nicht durch eine Abberufung abgestraft werden. Weiter ist das Vetorecht des A nicht allein schon aufgrund einer gemeinsamen Mehrheitsbeteiligung von A und C zugleich auch C zuzurechnen. Die Interessen von A und C müssen sich nicht in jedem Fall decken, sodass das Vetorecht des A nicht zwingend Wirkungen auch zugunsten der C entfaltet. Wenn die der Personengruppentheorie innewohnende Vermutung gleichgerichteter Interessen nicht greift, können somit auch deren Folgerungen nicht eintreten. Aus dem außerordentlichen Kündigungsrecht, das dem A eingeräumt wird, lässt sich auch nicht herleiten, dass A und C bei der Klägerin ihren Willen durchsetzen könnten. Auch hier gilt, dass sich aus dem Kündigungsrecht des A nicht zwingend ein stets gleichgerichtetes Interesse der C herleiten lässt. Dies gilt erst recht, insoweit die Kündigung des A regelmäßig das Ausscheiden aller übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft zur Folge hat. Ferner führt der BFH aus: Aus dem Kündigungsrecht des A und dem damit verbundenen Drohpotenzial für Verwaltungsgeschäfte der Klägerin lässt sich nicht zwingend herleiten, dass dem Willen des A oder dem gemeinsamen Willen von A und C im Rahmen der Geschäftsführung durch B in jedem Fall entsprochen wird. Im Übrigen äußerte der Vierte Senat Zweifel, ob allein der Umstand, dass ein Gesellschafter das Ende der Gesellschaft erzwingen könnte, es rechtfertigt, laufende Geschäfte dieser Gesellschaft dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Denn 12 steuern+recht maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens einer personellen Verflechtung ist der Einfluss auf die Verwaltungsgeschäfte unter Annahme der Fortführung der Gesellschaft. Der BFH kommt zu folgender abschließenden Entscheidung: Trotz gewichtiger Einflussmöglichkeiten des A bei der Klägerin sind diese bei einer Gesamtwürdigung aller Regelungen des Gesellschaftsvertrags dahin zu relativieren, dass wegen der gleichzeitigen maßgeblichen Einflussmöglichkeiten der B die Durchsetzung eines gemeinsamen Willens von A und C bei der Klägerin nicht unterstellt werden kann. Haben Sie Fragen oder sind Sie an Details interessiert? – Dann rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner an oder senden ihnen einfach eine E-Mail. Dr. Michael Scheel Tel.: +49 69 9585-3911 [email protected] Fundstellen •BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 (IV R 54/11) •FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. August 2011 (5 K 38/08) Carina Kunze Tel.: +49 69 9585-5923 [email protected] Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie Nachdem der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 im Bundestag zunächst scheiterte, wurden wesentliche steuerliche Änderungen des Jahressteuergesetzes 2013 in das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz aufgenommen. Mit diesem Gesetz soll unter anderem das deutsche Steuerrecht an das verbindliche Recht und die Rechtsprechung der Euro päischen Union angepasst werden. – Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die wesentlichen umsatzsteuerlichen Änderungen, die sich daraus ergeben. In diesem Beitrag erfahren Sie … •… in welchen Fällen der Ort der sonstigen Leistung wechselt. •… was sich beim Abzugsverfahren ändert. •… was sich bei den Vorschriften zur Rechnungstellung ändert. •… was Sie beim Vorsteuerabzug im Rahmen der Einfuhrumsatz steuer beachten sollten. •… welcher Steuersatz künftig bei Umsätzen mit Kunstgegen ständen und bestimmten Sammlungsstücken gelten wird. steuern+recht 13 Nachdem das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie (AmtshilfeRLUmsG) im Vermittlungsausschuss um eine Vielzahl weiterer Regelungen ergänzt wurde, passierte es am 6. Juni 2013 den Bundestag und erhielt am 7. Juni 2013 die Zustimmung des Bundesrats. Das Gesetz ist am 29. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die meisten Regelungen traten zum 30. Juni 2013 in Kraft. Ort der sonstigen Leistung Das AmtshilfeRLUmsG stellt klar: Wurde eine sonstige Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, für deren nicht unternehmerischen Bereich erbracht, so bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung – unabhängig davon, für welchen Bereich die Leistung bezogen wird – einheitlich nach dem Sitz des Leistungsempfängers. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Leistung für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bezogen wird. In diesem Fall befindet sich der Leistungsort am Sitz des leistenden Unternehmers. Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Bisher unterlag die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer der Umsatzbesteuerung am Sitz oder am Ort der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers. Zukünftig wird die langfristige Vermietung eines Beförderungs mittels an einen Nichtunternehmer an dem Ort erbracht, an dem der Leistungs empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Von dieser Regelung ausgenommen ist die langfristige Vermietung von Sportbooten. Der Leistungsort im Fall der langfristigen Vermietung von Sportbooten befindet sich dort, wo das Sportboot dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird. Die Änderung dieser Vorschrift hat große Auswirkungen etwa auf Leasingfahr zeuge, wenn Vermieter und Mieter (Nichtunternehmer) in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ansässig sind. In diesen Fällen wird sich der Vermieter im anderen EU-Mitgliedstaat registrieren lassen und dort seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommen müssen. So könnte etwa die (entgeltliche) Überlassung von betrieblichen Fahrzeugen an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken unter die neue Vorschrift fallen, sofern der Sitzstaat des Arbeitnehmers die Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs der Umsatzsteuer unterwirft. Änderungen beim Reverse-Charge-Verfahren Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird ausgeweitet auf die Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz. Voraussetzung: Diese Leistung erfolgt durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer, der selbst derartige Leistungen erbringt. Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben klargestellt: Als Leistungsempfänger, „der Lieferungen von Erdgas erbringt“, ist (nur) ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3 g Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) anzusehen. Die Lieferung von Elektrizität durch im Inland ansässige Unternehmer wird dem Abzugsverfahren (Reverse Charge) unterworfen, sofern sowohl liefernder Unter nehmer als auch Leistungsempfänger Wiederverkäufer im Sinne des § 3 g UStG sind. Die Regelung ist bereits zum 1. September 2013 in Kraft getreten. Führt ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland eine Personenbeförderungsleistung aus, schuldet nach bisherigem Recht der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, sofern es sich um einen Unternehmer oder eine juristische Person handelt. Eine Ausnahme bestand bisher für Personenbeförderung mit einem Taxi und im Fall der Beförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlag. Diese Regelung führte dazu, dass sich ausländische Leistungsempfänger unter Umständen nur wegen einer von ihnen bezogenen Personenbeförderung in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen mussten. Die bisherige Ausnahme vom Reverse-Charge-Verfahren wird nun auf alle Fälle der Personenbeförderung mit Landfahrzeugen im Sinne des § 1 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UStG ausgeweitet. Damit ist nun in der Regel der im Ausland ansässige Unternehmer, der die 14 steuern+recht ersonenbeförderung ausführt, der Steuerschuldner und muss sich in Deutschland P registrieren lassen. Die Neuregelung trat am 1. Oktober 2013 in Kraft. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist für Zwecke des Reverse-Charge-Verfahrens künftig auch dann anzunehmen, wenn er im Inland ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort, aber den Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Dementsprechend gilt ein Unternehmer nicht als in den übrigen EU-Mitgliedstaaten ansässig, wenn er dort zwar ausschließlich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, aber einen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Zudem gilt ein Unternehmer, der im Inland eine Betriebsstätte hat, die aber an einer von ihm erbrachten Dienstleistung nicht beteiligt ist, hinsichtlich dieser Dienstleistung nicht als im Inland ansässig. Durch die Neuregelung wird die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt. Änderung bei der Rechnungstellung Die Regelungen der sogenannten Rechnungsrichtlinie 2010/45/EU werden in das Umsatzsteuergesetz übernommen. In der Regel sind Rechnungen nach den Vorschriften des EU-Mitgliedstaats auszustellen, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist. Nach der Neuregelung des § 14 Absatz 7 UStG gilt dies bei im Inland ausgeführten Umsätzen jedoch dann nicht, wenn ein Unternehmer nicht im Inland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig und der Leistungsempfänger nach § 13 b UStG Steuerschuldner ist. In diesem Fall gelten die Rechnungsvorschriften des EU-Mitgliedstaats, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist. Das gilt auch, wenn der leistende Unternehmer eine Betriebsstätte im Inland hat, den Umsatz aber nicht von dort ausführt. Rechnet der Leistungsempfänger mit Gutschrift ab, gelten dagegen die deutschen Regeln. Dem entspricht spiegelbildlich die neue Regelung des § 14 a Absatz 1 UStG. Danach hat ein deutscher Unternehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung ausführt, für die der Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat die Steuer schuldet, eine Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auszustellen. Im Fall von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen (im Sinne des § 3 a Absatz 2 UStG) und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist – wie die Rechnungsrichtlinie allen EU-Mitgliedstaaten vorgegeben hat – der leistende Unternehmer verpflichtet, die Rechnung bis zum 15. Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat der Ausführung des Umsatzes folgt. Werden Leistungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen leistendem Unter nehmer und Leistungsempfänger im Rahmen des Gutschriftverfahrens durch den Leistungsempfänger abgerechnet, so muss künftig das Abrechnungsdokument die Angabe „Gutschrift“ enthalten, wenn mit einer Gutschrift über eine Leistung abgerechnet wird. Zu beachten ist dabei: Die Angabe „Gutschrift“ gehört nun zu den Rechnungsanforderungen des § 14 Absatz 4 UStG. Fehlt daher zukünftig diese Bezeichnung, ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers (Gutschriftausstellers) gefährdet. Derzeit wird diskutiert, ob das Wort „Gutschrift“ auch weiterhin auf einer kauf männischen Gutschrift, mit welcher zum Beispiel über nachträgliche Rabatte oder Rücksendungen abgerechnet wird, verwendet werden darf. Nach Auffassung der Autoren sollte die Verwendung weiterhin zulässig sein, sofern sich aus dem Dokument klar und zweifelsfrei ergibt, worüber abgerechnet wird. Klarheit soll ein in Kürze erwartetes Schreiben des Bundesfinanzministeriums bringen. Vorsteuerabzug bei Einfuhrumsatzsteuer Nach der bisherigen Rechtslage konnte die Einfuhrumsatzsteuer erst nach Entrichtung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Künftig darf bereits die entstandene, aber noch nicht gezahlte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unter- steuern+recht 15 nehmen des Leistungsempfängers eingeführt worden sind, als Vorsteuer geltend gemacht werden. Regelsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke Fundstellen •Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BGBl. I 2013, 1809) •BMF, Schreiben vom 19. September 2013: Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13 b UStG) durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und bestimmten Sammlungsstücken wird wegen EU-rechtlicher Einwände beschränkt. Nach der Neuregelung werden die Vermietung und die Lieferung (nicht aber die Einfuhr) von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen durch gewerbliche Kunsthändler von der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen. Weiterhin anwendbar bleibt hingegen der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Lieferungen von Kunstgegenständen durch den Urheber selbst oder – unter gewissen weiteren Voraussetzungen – durch einen Unternehmer, der kein gewerb licher Kunsthändler ist. Hinzu kommt eine Regelung des Betrags, nach dem sich der Umsatz bemisst. Er wurde für solche Fälle neu geregelt, in denen der Einkaufspreis für Kunstgegenstände unbekannt oder unbeträchtlich ist. Diese Regelungen sollen zum 1. Januar 2014 in Kraft treten. Kein Vorsteuerabzug für fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb Der Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen in Deutschland wird jetzt auch von Gesetzes wegen nur noch in den Fällen des § 3 d Satz 1 UStG gewährt. Das bedeutet: Der Gegenstand muss sich am Ende der Beförderung oder Versendung in Deutschland befinden – Fälle des sogenannten fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbs (Verwendung der deutschen Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, obwohl sich der Gegenstand der Lieferung am Ende der Lieferung nicht in Deutschland befindet) sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Durch diese Änderung wird die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 1. September 2010 (V R 39/08) ins Umsatzsteuergesetz übernommen. Sie haben Fragen? Rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail. Peter Imhof Tel.: +49 711 25034-3239 [email protected] Martin Diemer Tel.: +49 711 25034-1258 [email protected] 16 steuern+recht Nettolohnvereinbarungen: Jetzt Lohnsteuerfreibeträge für die Jahre 2013 und 2014 beantragen Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 besteht die Möglichkeit, einen Freibetrag für Zwecke des Lohnsteuerabzugs für einen Zeitraum von zwei Jahren zu beantragen. Vorher betrug die Höchstgeltungsdauer ein Jahr. Besonders bei Arbeitnehmern mit Nettolohnvereinbarungen empfiehlt die Autorin die Eintragung eines Freibetrags, da dann lediglich ein entsprechend niedrigerer Arbeitslohn für Lohnsteuerzwecke hochzurechnen ist. Der Freibetrag führt bei einer Nettolohnvereinbarung also direkt zur Steuereinsparung für den Arbeitgeber (und nicht nur zu Liquiditätsvorteilen für den Arbeitnehmer wie bei einer Bruttolohnvereinbarung). Ein Freibetrag für Lohnsteuerzwecke könnte zum Beispiel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Schulgeldzahlungen an Inter nationale Schulen, für Kinder (falls kein Kindergeldanspruch besteht) oder die sogenannte US-State Tax eingetragen werden. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2013 kann noch bis einschließlich 30. November 2013 gestellt werden und gilt dann für Lohnsteuerzwecke ent sprechend dem Eintrag auf der Bescheinigung ab dem kommenden Monat bis einschließlich 31. Dezember 2014. Praxisbeispiel Bei der Antragstellung unterstützt Sie Ihre Ansprechpartnerin gern. Rufen Sie sie bitte an oder schicken ihr einfach eine E-Mail. Brigitte Dusolt Tel.: +49 69 9585-6193 [email protected] Ein Expatriate wird von seinem ausländischen Arbeitgeber für eine Dauer von zwei Jahren zum Tochterunternehmen nach Deutschland entsandt. Seine Ehefrau und die beiden Kinder begleiten ihn. Der Entsendungsvertrag sieht einen Nettolohn in Höhe von 100.000 Euro vor, zusätzlich wird das Schulgeld für den Besuch der Internationalen Schule in Höhe von 35.000 Euro über nommen. Lösung: Das Schulgeld stellt steuerpflichtigen (Netto-)Arbeitslohn dar, im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderausgabenabzug in Höhe von 30 Prozent geltend gemacht werden. Dieser Betrag kann auf Antrag im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens bereits als Freibetrag berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber spart dadurch jährlich Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag) von rund 8.360 Euro. Ändern sich innerhalb der zwei Jahre die Verhältnisse zugunsten des Arbeitnehmers, kann die Erhöhung des Freibetrags beantragt werden. Bei einer Änderung zuungunsten des Arbeitnehmers (etwa Wegfall einer doppelten Haushaltsführung) muss der Freibetrag korrigiert werden. Republik Kroatien: Auswirkungen des Beitritts zur Europäischen Union Kroatien ist am 1. Juli 2013 der Europäischen Union beigetreten: Aus einem Drittland wurde ein Teil des europäischen Binnenmarkts. Der Beitritt wirkt sich auch auf das deutsche Umsatzsteuergesetz aus. – Was Sie wissen sollten, fasst der folgende Beitrag für Sie zusammen. steuern+recht 17 In diesem Beitrag erfahren Sie … • … wie sich der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union auf das deutsche Umsatzsteuergesetz auswirkt. •… welche Folgen der Beitritt für den grenzüberschreitenden Leistungsverkehr hat. Die Änderungen Das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien gehört seit dem 1. Juli 2013 zum Gebiet der Europäischen Union (EU). Ab diesem Zeitpunkt unterliegt der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Kroatien (nach ISO 3166 „HR“) den Vorschriften, die für den innergemeinschaftlichen Handel gelten. Lieferungen nach Kroatien, die bislang als Ausfuhren steuerbefreit waren, gelten nun als innergemeinschaftliche Lieferungen. Der Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung aus Kroatien meldet einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Zielstaat. In der Gegenrichtung müssen die Nachweise für die Steuerbefreiung angepasst werden, da für innergemeinschaftliche Lieferungen andere Nachweise erforderlich sind als für Ausfuhrlieferungen. Eine Ausnahme bilden Lieferungen vor dem 1. Juli 2013, bei denen die gelieferten Gegenstände erst nach dem 30. Juni 2013 nach Kroatien gelangen. Diese sind weiterhin als steuerfreie Ausfuhrlieferung zu behandeln. Zollverfahren, die zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens noch nicht beendet sind, können in der erweiterten EU fortgeführt werden. In Kroatien selbst können solche Verfahren noch bis zu einem Jahr weitergeführt werden; das scheint für Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftswaren gleichermaßen zu gelten. Was den Versandhandel betrifft, beträgt die Erwerbsschwelle des kroatischen Erwerbers 77.000 Kroatische Kuna (HRK, circa 10.350 Euro) und die Lieferschwelle 270.000 HRK (etwa 36.250 Euro). Unternehmer in Kroatien benötigen für umsatzsteuerliche Zwecke eine Umsatz steuer-Identifikationsnummer (Format „HR“, gefolgt von einem Block aus elf Ziffern). Deutsche Unternehmer benötigen diese Nummer von ihrem Leistungs empfänger, um zu erkennen, ob sie steuerfrei an ihn liefern können, und um den Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung nachzukommen. Des Weiteren hat diese Nummer Auswirkung auf die Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen und dient als Nachweis, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht. Ferner müssen deutsche Unter nehmer, die Lieferungen oder sonstige Leistungen nach Kroatien ausführen, diese unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers in ihrer zusammenfassenden Meldung angeben. In einer Übergangszeit bis zum 30. September 2013 wird das Bundesfinanzministerium bei Lieferungen nach Kroatien unter einigen weiteren Voraussetzungen jedoch nicht beanstanden, wenn zunächst keine kroatische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers aufgezeichnet werden kann. Bitte beachten Sie: Warenbewegungen nach Kroatien müssen nun ebenfalls in der Intrastat-Meldung erfasst werden. Im Einzelfall kann sich durch den Beitritt Kroatiens der Leistungsort sonstiger Leistungen ändern. Das betrifft vor allem bestimmte, sonst im Inland steuerbare sonstige Leistungen, die aber in Kroatien genutzt oder ausgewertet wurden. Umgekehrt kann sich zum 1. Juli 2013 auch der Ort sonstiger Leistungen von Unternehmern geändert haben, die ihr Unternehmen von Kroatien aus betreiben und deren sonstige Leistungen bisher in Deutschland besteuert wurden, da diese Leistungen hier genutzt oder ausgewertet wurden. Das Verfahren nach der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer tritt für nach dem 30. Juni 2013 angefallene Vorsteuer an die Stelle des Vorsteuervergütungsverfahrens für Drittländer. Für vor dem 1. Juli 2013 angefallene Vorsteuer müssen kroatische Unternehmer sich noch des Verfahrens 18 steuern+recht nach der 13. Richtlinie bedienen. Dieses Verfahren unterscheidet sich in mehreren Details vom Verfahren für in der EU ansässige Unternehmer. Zu nennen sind hier zum Beispiel kürzere Fristen (Antragstellung für 2013 angefallene Vorsteuer bis zum 30. Juni 2014 anstatt – wie das bei EU-Unternehmern der Fall ist – zum 30. September 2014). Praxishinweis Unternehmer sollten ihre betrieblichen Abläufe frühzeitig an die neue Situation anpassen. Trotz der Übergangsregelung sollten kroatische Geschäftspartner möglichst umgehend ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilen können. Sie haben Fragen? Rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprech partner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail. Tamara Werning Tel.: +49 69 9585-6371 [email protected] Fundstelle Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 28. Juni 2013 (IV D 1 – S 7058/07/10002) Martin Diemer Tel.: +49 711 25034-1258 [email protected] VAT implications following the accession of Croatia to the EU On July 1 2013, Croatia became the 28th member of the European Union. From there on Croatia adopted the rules of the EU VAT Directive, in particular those for the supply of goods and services. •Goods supplied to Croatia which previously were tax-exempt exports are now treated as intra-community supplies. As a result, different documentation requirements must be observed. •The threshold for intra-community acquisitions in Croatia is HRK 77,000 and the selling-threshold is fixed at HRK 270,000. Once these are exceeded, the supplier must register in the country of destination. •Croatian businesses must apply for a VAT ID (with “HR” as prefix, followed by an 11-digit-block) as this is needed by the German supplier i.e. to check, whether he can make the delivery free of VAT (i.e. zero-rated as intra-community supply). •A missing VAT ID would not be harmful where the supply is made after June 30, 2013 and prior to October 1, 2013 and if the recipient certifies to the supplier in writing that he has applied for a VAT ID and that the requirements for its issuance are met. •It should be noted that, in some instances, the place for the supply of services could have changed, especially with respect to services utilized in Croatia. Similarly, this would apply in the converse case of Croatian businesses providing services to German customers. •Directive 2008/9/EC laying down detailed rules for the refund of VAT would – from July 1, 2013 – be applicable and replace the procedure for non-EU companies under the 13th VAT Directive. However, i.e. for input VAT incurred prior to July 1, the 13th VAT Directive would still be applicable. (MH) steuern+recht 19 Umsatzsteuer: Beteiligungsverkauf als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen Am 30. Mai 2013 erging die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen X BV. Dabei ging es um die Frage, wann ein Beteiligungsverkauf als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gelten kann. In seinem Urteil scheint das Gericht die bisherige Auffassung sowohl des Bundesfinanzhofs als auch des Bundes finanzministeriums infrage zu stellen. Der folgende Beitrag fasst für Sie die Hintergründe und Folgen dieser Entscheidung zusammen. In diesem Beitrag erfahren Sie … •… wieso zwischen der Inhaberschaft von Anteilen und der an Vermögenswerten unterschieden wird. •… wann von einer nicht steuerbaren Übertragung eines Gesamtoder Teilvermögens ausgegangen werden kann. •… welche Fragen noch zu klären sind. Sachverhalt Eine natürliche Person, die 30 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft hielt und als Mitglied der Geschäftsleitung umsatzsteuerpflichtige Managementleistungen an die Gesellschaft nachhaltig erbracht hatte, veräußerte ihre Anteile zusammen mit den anderen Mitgliedern der Geschäftsleitung. Zugleich stellte sie ihre Managementleistungen an die Gesellschaft ein. In diesem Zusammenhang waren vorsteuerbelastete Beratungskosten angefallen. Der Veräußerer wollte die gesamte Vorsteuer mit der Begründung abziehen, der Vorgang sei als Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens (in Deutschland: „Geschäftsveräußerung im Ganzen“) anzusehen. Diese Beratungskosten seien darum allgemeine Kosten seiner (umsatzsteuerpflichtigen) Geschäftstätigkeit und die darin enthaltene Vorsteuer sei daher im vollen Umfang abzugsfähig. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu festgestellt: Die bloße Übertragung von Gesellschaftsanteilen erfüllt nicht den Tatbestand der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens. Anteilseigner sind, wie der EuGH eingangs ausführt, keine Inhaber von Vermögenswerten des Unternehmens, an dem sie Anteile halten. Die Inhaberschaft von Anteilen an einem Unternehmen ist daher auch mit der Inhaberschaft an den Vermögenswerten dieses Unternehmens nicht gleichzusetzen. Im Unterschied zur Inhaberschaft an Vermögenswerten reicht die Inhaberschaft von Anteilen nicht aus, um eine wirtschaftliche Tätigkeit fortführen zu können. Der bloße Erwerb, das bloße Halten und die bloße Veräußerung von Anteilen allein ist nämlich eine Tätigkeit, die grundsätzlich nicht unter die Umsatzbesteuerung fällt. Mit anderen Worten: Nicht mit Anteilen allein, sondern mit konkreten Wirtschaftsgütern wie zum Beispiel Maschinen und Patenten werden Umsätze generiert. Also kann man nur mit der Übertragung derselben Maschinen, Patente und der anderen Wirtschaftsgüter ein Unternehmen fortführen – und nicht mit Anteilen an der Gesellschaft, die diese Wirtschaftsgüter besitzt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn „die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung erworben worden ist, sofern die Eingriffe die Durchführung von Transaktionen einschließen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen“. Doch auch dann kann „die Übertragung von Gesellschaftsanteilen – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – nur dann einer Übertragung eines Teil- oder Gesamtvermögens … 20 steuern+recht gleichgestellt werden, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenständigen Einheit ist, die eine selbständige wirtschaftliche Betätigung ermöglicht, und diese Tätigkeit vom Erwerber fortgeführt wird.“ Wann eine solche „eigenständige Einheit“ vorliegt, teilt das Gericht nicht mit. Ihre Ansprechpartner beantworten Ihre Fragen gern. Bitte rufen Sie sie an oder schreiben ihnen einfach eine E-Mail. Franz Kirch Tel.: +49 221 2084-459 [email protected] Die Klägerin hatte für die Gesellschaft, deren Anteile übertragen wurden, entgelt liche Managementtätigkeiten erbracht und diese erst mit der Veräußerung der Anteile eingestellt. Diese Tatsache veranlasste den EuGH jedoch nicht dazu, die Beteiligungsveräußerung – abweichend von den vorgenannten Grundsätzen – als Übertragung eines Teilvermögens im Sinne des Artikels 19 der Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie zu beurteilen. Dies gilt laut EuGH unabhängig von der Höhe der übertragenen Beteiligung. Denn die steuerliche Begünstigung der Übertragung eines Teil- oder Gesamtvermögens wird gewährt, um „die Übertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern, nämlich sie zu vereinfachen und zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden“. Bei der Übertragung von Anteilen stelle sich dieses Problem aber nicht. Denn entweder ist die Veräußerung bereits als solche nicht mehrwertsteuerpflichtig oder sie ist steuerfrei. Martin Diemer Tel.: +49 711 25034-1258 [email protected] Fundstellen •EuGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 (C-29/08; SKF) •BFH, Urteil vom 27. Januar 2011 (V R 38/09) •BMF, Schreiben vom 3. Januar 2012 (IV D2 – 871000 – b/11/10001) Schlussfolgerung und Praxishinweis In Deutschland konnte der Verkauf von Beteiligungen bislang unter bestimmten Bedingungen als Beteiligungserwerb behandelt werden. Allerdings gibt es, was die Bedingungen betraf, erhebliche Unterschiede zwischen der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der des Bundesfinanzministeriums (BMF). In aller Kürze macht der BFH eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Anteilsveräußerung davon abhängig, ob 100 Prozent der Anteile übertragen werden – nur im Fall einer Organschaft sollen andere Voraussetzungen gelten. Dem BMF genügt es dagegen, wenn der Erwerber in die Rechtsverhältnisse eintritt, die beim Veräußerer bewirken, dass die Anteile im Unternehmensvermögen gehalten werden, oder die (in Fällen umsatzsteuerlicher Organschaft) die wirtschaftliche Eingliederung vermitteln. Mit der vorliegenden Entscheidung des EuGH lässt sich die Auffassung des BFH nicht mehr aufrechterhalten, vermutlich auch die des BMF nicht. Leider hat das Urteil des EuGH dennoch nicht zu mehr Rechtssicherheit geführt, sondern eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen. So gehen dem EuGH zufolge Anteile dann im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen über, wenn eine „selbständige Einheit“ übertragen wird. Was eine solche selbstständige Einheit sein könnte, ist aber unklar. Ebenso unklar ist, wie der EuGH einen Fall beurteilt, bei dem neben den Anteilen zusätzlich Managementtätigkeiten übertragen werden: Hier sollen die Anteile gleichwohl nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen übergehen. Weshalb sich das aber so verhält, teilt der EuGH nicht mit. Denkbar sind mehrere Begründungen. Vielleicht soll der Vertrag über die Managementtätigkeit nicht als Vermögenswert gelten. Möglicherweise kann der Vertrag über die Managementtätigkeit zusammen mit den Anteilen aber auch aus anderen Gründen nicht als selbstständige Einheit anzusehen sein. Bestimmung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft Die korrekte Bestimmung der bewegten Lieferung im grenzüber schreitenden Reihengeschäft ist für die beteiligten Unternehmer von großer Bedeutung, da nur die bewegte Lieferung steuerfrei sein kann. Besonders in Konstellationen, in denen ein mittlerer Unternehmer im Reihengeschäft (der sowohl Abnehmer als auch Lieferer ist) den Trans port der Ware veranlasst, ist dies nicht immer leicht. Zwar gibt es hierzu relativ klare Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, steuern+recht 21 doch gibt die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs gegebenenfalls Anlass für zukünftige Anpassungen. – Was Sie beachten sollten, fasst der folgende Beitrag für Sie zusammen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs In seinem Urteil vom 28. Mai 2013 – ein Nachfolgeurteil zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache VSTR – hatte der Bundes finanzhof (BFH) über die bewegte Lieferung in einem Reihengeschäft sowie über die Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID-Nr.) für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen zu befinden. In diesem Beitrag erfahren Sie … •… welche Anknüpfungspunkte die neuere Rechtsprechung für die Bestimmung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft nennt. •… welche Bedeutung die Rechtsprechung der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer für den Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen beimisst. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D) veräußerte Maschinen an ein US-amerikanisches Unternehmen (U), das diese seinerseits an einen finnischen Unternehmer (F) weiterverkaufte. U beauftragte eine Spedition, die Waren in Deutschland abzuholen und zu F nach Finnland zu transportieren. U gab gegenüber D die dem F erteilte finnische UStID-Nr. an. Der Elfte Senat des BFH urteilte im Anschluss an den EuGH im Wesentlichen wie folgt: Er bestätigt zunächst die in § 3 Absatz 6 Satz 6 Umsatzsteuergesetz enthaltene Vermutung, nach der die Beförderung oder Versendung der Ware, wenn ein mittlerer Unternehmer im Reihengeschäft den Transport beauftragt, grundsätzlich der Lieferung an ihn zuzuordnen ist (hier: Lieferung D an U). Diese Vermutung sei widerlegt (und die Warenbewegung werde der durch den mittleren Unternehmer ausgeführten Lieferung zugeordnet), wenn sich aus der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ergebe, dass der mittlere Unternehmer (hier: U) als Lieferer aufgetreten sei. Hierzu sei vor allem zu bestimmen, wann die Verschaffung der Ver fügungsmacht an der Ware an den Endempfänger (hier: F) übertragen wurde. Die Warenbewegung sei bei einem dreigliedrigen Reihengeschäft der ersten Lieferung zuzuordnen, wenn der mittlere Unternehmer seine Absicht bekunde, den Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat befördern zu wollen, mit seiner von diesem Mitgliedstaat erteilten UStID-Nr. auftrete und die Verfügungsmacht über die Ware auf den Endabnehmer (erst) im Bestimmungsmitgliedstaat übergehe. Dies sei nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich dann nicht der Fall, wenn der mittlere Unternehmer dem ersten Lieferer (hier: D) mitgeteilt habe, der Liefergegenstand werde, „bevor er den Liefermitgliedstaat verlassen habe, an einen anderen Steuerpflichtigen weiterverkauft“. Nach Ansicht des Elften Senats genügt jedoch nicht die bloße Mitteilung des Weiterverkaufs. Aus seiner Sicht ist entscheidend, ob die Verfügungsmacht an der Ware vor der innergemeinschaftlichen Warenversendung bereits an den Endabnehmer übertragen wurde. Damit stellt er sich gegen das vom Fünften Senat des BFH postulierte Wahlrecht des mittleren Unternehmers, durch Verschweigen oder Mitteilen des Weiterverkaufs (vor Durchführung des Transports) die bewegte Lieferung zu bestimmen (BFH, Urteil vom 3. November 2011). Grundsätzlich hat der Unternehmer im Rahmen der Führung des Buchnachweises für innergemeinschaftliche Lieferungen – dieser ist für die Gewährung der Steuerbefreiung prinzipiell erforderlich – die UStID-Nr. seines Abnehmers aufzuzeichnen. Im vorliegenden Fall konnte D die UStID-Nr. des U nicht mitteilen, da dieser vermutlich über keine verfügte. Der BFH entschied, die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch D käme dennoch in Betracht. Voraussetzung sei, dass der 22 steuern+recht Unternehmer alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die UStID-Nr. zu erfahren, und er außerdem Angaben mache, die hinreichend belegten, dass der Erwerber ein Unternehmer sei, der als solcher gehandelt und die Ware für sein Unternehmen bezogen habe. Ein entsprechendes Indiz kann nach Auffassung des BFH der Umstand sein, dass die Gegenstände ihrer Art nach dafür bestimmt waren, im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit genutzt zu werden. Praxishinweis Trotz der beschriebenen Entwicklungen sollte der Unternehmer sich bei der Bestimmung der bewegten Lieferung bis auf Weiteres an die Vorgaben im Umsatzsteuer-Anwendungserlass halten. Bei Auseinandersetzungen mit der Finanzver waltung in dieser Frage kann die Rechtsprechung jedoch eine Argumentationshilfe sein. Ferner sollten die UStID-Nummern der Kunden bei innergemeinschaftlichen Lieferungen weiterhin unbedingt im Rahmen des Buch- und Belegnachweises aufgezeichnet und qualifiziert über die Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern überprüft werden. Kann der Kunde keine UStID-Nr. beibringen, empfehlen die Autoren, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch zu nehmen. Die genannte Rechtsprechung wird nur im Einzelfall – im Rahmen der Verteidigung – gegenüber der Finanzverwaltung hilfreich sein. Sie haben Fragen oder erkennen Beratungsbedarf? Rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail. Fundstelle BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 (XI R 11/09; DStR 2013, 1597) Fabian Hammler Tel.: +49 30 2636-5529 [email protected] Kathrin Barb Tel.: +49 211 981-4141 [email protected] Zeitpunkt der Gewerblichkeit des Organträgers Nach Paragraf 14 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz kann eine gewerblich tätige Personengesellschaft Organträger sein. Daraus ergeben sich eine Reihe von Problemen (vergleichen Sie dazu auch steuern+recht, Ausgabe Juli/August/September 2013, Seite 23). Während eine Kapitalgesellschaft immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht, muss eine Personengesellschaft originär gewerblich tätig sein. Das Gesetz sagt aber nicht, zu welchem Zeitpunkt die Gewerblichkeit vorliegen muss. Dies klärt jetzt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs. steuern+recht 23 In diesem Beitrag erfahren Sie … •… unter welchen Voraussetzungen eine Personengesellschaft Organträger sein kann. •… wann die Personengesellschaft als Organträger selbst gewerblich tätig sein muss. •… unter welchen Voraussetzungen eine unzureichende Verlust übernahmevorschrift (Paragraf 17 Körperschaftsteuergesetz) geheilt wird. Sachverhalt Der Sachverhalt ereignete sich in den Jahren 2005 und 2006.Eine Kommanditgesellschaft (S) erwirbt November 2005 den einzigen Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (D). Im Dezember 2005 wird ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Wirkung ab 1. Januar 2006 zwischen S als Organ trägerin und D als Organgesellschaft abgeschlossen und ins Handelsregister eingetragen. Hinsichtlich der Verlustübernahme enthält der Vertrag einen Verweis auf § 302 Absatz 1 und 3 Aktiengesetz (AktG) mit entsprechenden Formulierungen. Am 1. März 2006 verkauft die D ihren gesamten Geschäftsbetrieb an S und mietet ihn sogleich zurück. – Das Finanzamt erkennt die Organschaft für 2006 nicht an, da S zu Beginn des Wirtschaftsjahrs von D noch nicht gewerblich tätig gewesen sei. Entscheidung Da die S als Organträgerin fungiert, muss sie nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. In der Zeit vom 1. Januar bis Ende Februar 2006 ist S jedoch nur vermögensverwaltend tätig. Am 1. März 2006 begründet sie eine Betriebsaufspaltung mit der D, wobei sie zur Besitzgesellschaft wird. Wird sie damit auch gewerblich tätig? Mit der herrschenden Meinung bejaht dies der Bundesfinanzhof (BFH). Wie dies genau zu begründen ist, wird innerhalb des BFH unterschiedlich gesehen. Der Erste Senat nimmt gleichsam eine originäre gewerbliche Tätigkeit dadurch an, dass aufgrund des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens, der Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung ist, das Besitzunternehmen selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Der Zehnte Senat hingegen sieht es so, dass die eigentlich vermögens verwaltende Tätigkeit der Besitzgesellschaft im Wege der Infektion gleichsam derivativ in eine gewerbliche Betätigung umgewandelt wird. Damit kam es auf die in der Literatur umstrittene Frage an, ob die gewerbliche Tätigkeit bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs des Organs vorliegen muss. § 14 Absatz 1 Nummer 1 KStG verlangt, dass die Mehrheitsbeteiligung des Organträgers „vom Beginn ihres [der Organgesellschaft!] Wirtschaftsjahres ununterbrochen“ bestehen muss. Eine entsprechende Formulierung fehlt in § 14 Absatz 1 Nummer 2 KStG, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft verlangt wird. Das erlaubt aus Sicht des BFH den Umkehrschluss, dass dies nicht für die gewerbliche Tätigkeit gelte. Auch sei es der Sinn des Erfordernisses der eigenen gewerblichen Tätigkeit, sie als flankierende Maßnahme zur Abschaffung der Mehrmütterorganschaft zu sehen, um gewerblich geprägte Personengesellschaften als Organträger auszuschließen. Über originäre gewerblich tätige Personengesellschaften kann jedoch eine Art Mehrmütterorganschaft realisiert werden. Zusammenfassend stellt das Gericht fest: Die gewerbliche Tätigkeit muss dann vorliegen, wenn das Organeinkommen dem Organträger zuzurechnen ist, also am Ende des Wirtschaftsjahrs. Dies ist der Fall ab 1. März 2006. Liegen die Voraussetzungen des § 14 KStG vor, kommt es auf die Verlustübernahmebestimmung des Ergebnisabführungsvertrags an. Hier verfolgt der BFH eine extrem strenge Linie bei der Auslegung von § 17 KStG und verlangt, dass der Verweis auf § 302 AktG alle Absätze betreffen muss. Dies ist im Streitfall nicht so, da Absatz 4 nicht in Bezug genommen wird. Das Gericht wendet jedoch § 34 Absatz 10 b KStG an, der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbe- 24 steuern+recht steuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 2013, 285) geändert wurde. Danach steht eine mangelhafte Verlustübernahmeregelung der Wirksamkeit der Organschaft nicht entgegen, wenn eine Verlustüber nahmetatsächlich erfolgt ist und eine wirksame Verlustübernahme bis 31. Dezember 2014 vereinbart wird. Nach Ansicht des Gerichts muss keine Übernahme eines Verlusts erfolgen, wenn die Organgesellschaft nur Gewinne gemacht hat. Einige Stimmen aus der Verwaltung hatten dies anders gesehen und für diesen Fall eine Heilung ausgeschlossen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts ebenso irrelevant wie die wirksame Vereinbarung bis Ende 2014, wenn die Organschaft vorher beendet wurde beziehungsweise wird. Bedeutung für die Praxis Die praktische Bedeutung der Entscheidung dürfte vor allem in der großzügigen Auslegung der Heilungsregelung des § 34 Absatz 10 b KStG liegen. Damit hat die strenge Auslegung von § 17 KStG durch den BFH an Bedeutung verloren, was uneingeschränkt zu begrüßen ist. Es eröffnet Gestaltungsspielräume, dass die gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft nicht zu Beginn des Wirtschaftsjahrs des Organs gegeben sein muss. Spannend bleibt, wie die Finanzverwaltung auf diese Entscheidung reagiert. Da die Entscheidung sehr ausführlich begründet ist, dürfte es dem Bundesfinanzministerium schwerfallen, ihr nicht zu folgen. Fundstelle BFH, Urteil vom 28. Februar 2013 (I R 40/12) Autor Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner ist emeritierter Professor für öffentliches Recht, Steuerrecht und Rechtsinformatik an der Universität Osnabrück und Paris-Sorbonne. Er ist Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats von PwC sowie off counsel für PwC tätig. Leistungsort der Leistungen eines Lagerhalters Den Leistungsort für Umsatzsteuerzwecke zu bestimmen ist nicht immer leicht, wenn es sich zum Beispiel um die Leistungen eines Lagerhalters handelt. Sie können nämlich grundstücksbezogen sein und sind dann dort steuerbar, wo das Grundstück liegt. Allerdings handelt es sich bei den Leistungen eines Lagerhalters nicht um typische grundstücksbezogene Leistungen nach den in Artikel 47 Mehrwert steuer-Systemrichtlinie beziehungsweise Paragraf 3 a Absatz 3 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz aufgeführten Beispielen. Vielmehr bedarf es einer individuellen Beurteilung der Grundstücksbezogenheit. Dies wirft in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten auf. Aus diesem Grund hatte sich der Europäische Gerichtshof unlängst in einer Entscheidung mit der Einstufung verschiedener Lagerleistungen eines Lagerhalters auseinanderzusetzen. In diesem Beitrag erfahren Sie … •… welche Anforderungen der Europäische Gerichtshof an eine grundstücksbezogene Leistung stellt. •… welchen Einfluss dies auf die gegenwärtige Handhabung in Deutschland hat. steuern+recht 25 Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs In seinem Urteil vom 27. Juni 2013 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Qualifizierung einer komplexen Dienstleistung im Bereich der Lagerung zu entscheiden. Er hatte die Frage zu beurteilen, ob die Lagerung von Waren im Inland für im Ausland ansässige Leistungsempfänger als grundstücksbezogene Leistung am Ort der Lagerung steuerbar ist oder dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Die streitgegenständlichen Dienstleistungen des Lagerhalters umfassten die Annahme des Guts, die Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, die Ausgabe sowie das Ent- und Verladen. In einigen Fällen übernahm der Lagerhalter auch das Umpacken von Waren, die in Sammelverpackungen eingetroffen waren. Die Kunden des Lagerhalters waren nicht im Inland (Polen) ansässig. Der EuGH stellte zunächst fest, bei den betreffenden Leistungen handele es sich um einheitliche Leistungen. Allerdings mit einer Einschränkung: Das Umpacken von in Sammelverpackungen angelieferten Waren sei immer dann als eigenständige Hauptleistung anzusehen, wenn dieses Umpacken für eine bessere Lagerung der Waren nicht unerlässlich gewesen sei. Sie haben Fragen oder erkennen Beratungsbedarf? Rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin an oder schicken ihr einfach eine E-Mail. Kathrin Barb Tel.: +49 211 981-4141 [email protected] Was den Leistungsort der einheitlichen Leistung betraf, stellte der EuGH fest: Von einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück kann nur dann ausgegangen werden, wenn Gegenstand der Dienstleistung das Grundstück selbst ist. Daher könnten nur solche Dienstleistungen als grundstücksbezogene Leistungen angesehen werden, bei denen ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück insoweit als wesentlicher Bestandteil der Dienstleistung anzusehen sei, als es einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil der Dienstleistung darstelle. Im Fall einer Lagerleistung könne das aber nur dann der Fall sein, wenn dem Dienstleistungsempfänger ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder Grundstücksteils gewährt werde. Habe entweder der Dienstleistungsempfänger keinen Zutritt zum Lagerbereich oder sei das Grundstück kein zentraler oder unverzichtbarer Teil der Leistung, dann handle es sich auch nicht um eine grundstücksbezogene Leistung. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Dezember 2012 steht eine Lagerung von Gegenständen in engem Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn zur Lagerung ausschließlich ein ganz bestimmtes Grundstück oder ein bestimmter Grundstücksteil zwischen den Vertragspartnern festgelegt worden ist. Im Ergebnis bestätigt der EuGH diese Auffassung, ergänzt sie aber um den Aspekt, dass der Empfänger von Lagerleistungen auch Zutritt zu dem betreffenden Grundstück haben sollte. Praxishinweis Fundstelle EuGH, Urteil vom 27. Juni 2013 (C-155/12, RR Donnelley; DStRE 2013, 1015) Sollen Lagerleistungen aus deutscher Sicht eingestuft werden, sollten Steuerpflichtige derzeit die Vorgaben der Finanzverwaltung heranziehen, da Letztere sich im Zweifel danach richtet. Bitte beachten Sie: Die Frage der Einstufung von Lager leistungen stellt sich nicht nur im Fall der Erbringung eines im Inland ansässigen Unternehmers an im Ausland ansässige Unternehmer. Sie spielt auch eine Rolle bei Lagerleistungen zwischen zwei inländischen Unternehmern für im Ausland gelagerte Waren. Hier können sich Registrierungsverpflichtungen eines Lagerhalters im Ausland ergeben, wenn grundstücksbezogene Leistungen vorliegen. Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen: Nachweis für die Voraussetzungen Der Belegnachweis für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen sollte ursprünglich bereits zum 1. Januar 2012 neu geregelt sein. Das hat der Gesetzgeber mit fast zweijähriger Verspätung, gründlicher Überarbeitung der Neuregelung und Anpassung des UmsatzsteuerAnwendungserlasses zum 1. Oktober 2013 nun nachgeholt. Das 26 steuern+recht Schreiben vom 16. September 2013 räumt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2013 ein. – Was sich ändert und worauf Sie achten sollten, fasst der aktuelle Beitrag für Sie zusammen. Hintergrund Für die Zuordnung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Reihengeschäft ist es (bislang) von Bedeutung, wer von den beteiligten Unternehmern den Transport beauftragt. Nach dem Willen des Bundesfinanzministeriums (BMF) soll – offenbar in allen Abholfällen – zum Nachweis der Zuordnung der Beförderung oder Versendung künftig „gegebenenfalls“ auch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gehören, mit der der Abholende seine Abholberechtigung nachweist. Dabei ist sowohl die Vollmacht des Abholers als auch eine Legitimation der Person vorzulegen, die diese Vollmacht ausgestellt hat. Diese Handhabung kann besonders dann problematisch werden, wenn der Unternehmer, der die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung anwenden will, an dem Transport tatsächlich nicht beteiligt ist und er deshalb die vorgelegte Vollmacht nicht verifizieren kann. Das kann zu Schwierigkeiten beim Nachweis führen, dass die von ihm als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei gestellte Lieferung nicht als Inlandslieferung zu besteuern ist. In diesem Beitrag erfahren Sie … •… in welcher Form der neue Nachweis der Steuerbefreiung erbracht werden kann. •… was bei der Anwendung der neuen Regelungen zu beachten sein kann. Insgesamt ist unklar, worauf sich die neue Regelung stützt und welche Rechtsfolgen eine Nichtvorlage nach sich zieht. Möglicherweise ist die Finanzverwaltung gewillt, bei nach ihrer Auffassung unzureichendem Nachweis die Frage einfach offenzulassen, welche Lieferung im Reihengeschäft als „bewegte Lieferung“ als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit sein kann. Der Belegnachweis Das BMF stellt klar: Der Belegnachweis muss sich nicht zwingend aus der Gelangensbestätigung (Näheres dazu im folgenden Absatz) oder weiteren in Einzelfällen zugelassenen Belegen zusammensetzen. Vielmehr steht es dem Unternehmer frei, den Nachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, sofern sich aus diesen in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt, dass der Liefergegenstand an den Bestimmungsort in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer (sic!) gelangt ist. Damit kommt das BMF höchstrichterlicher Rechtsprechung nach, nach der dem Unternehmer ein „Irgendwie“-Nachweis möglich sein muss. Es empfiehlt sich gleichwohl, den Nachweis mit den in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) jeweils als zulässig erklärten Dokumenten zu führen, um die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung möglichst sicher nachweisen zu können. Besondere Regelungen gelten zum Beispiel für die innergemeinschaftliche Lieferung von Fahrzeugen. Wie bisher ist es für den Nachweis von Bedeutung, ob der Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet wird. Eine „Versendung“ liegt immer dann vor, wenn ein selbstständiger Dritter (etwa ein Spediteur oder Frachtführer) den Gegenstand transportiert. Eine „Beförderung“ liegt demgegenüber dann vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand mit eigenen Beförderungsmitteln bewegt. steuern+recht 27 Die Gelangensbestätigung Die Gelangensbestätigung wird der übliche Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung. In Beförderungsfällen ist sie (von einigen Ausnahmen abgesehen) sogar der einzige in der UStDV vorgesehene Nachweis. Sie muss die Unterschrift des umsatzsteuerlichen Leistungsempfängers, eines Vertreters oder eines zur Abnahme des Gegenstands Beauftragten aufweisen. Das BMF-Schreiben bezeichnet den letzten Abnehmer am Ende der Lieferkette als „Vertreter“ oder „Beauftragten“. Ebenso kann ein Arbeitnehmer des Abnehmers, ein Lagerhalter oder ein anderer mit der Entgegennahme des Lieferguts beauftragter Unternehmer ein solcher Vertreter oder Beauftragter sein, nicht jedoch zum Beispiel ein mit dem Transport beauftragter Frachtführer. Im Zweifel soll die Berechtigung des Vertreters mit einer Vollmacht nachzuweisen sein. Das müsste auch für den letzten Abnehmer in der Kette gelten, wenn er nicht der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger des Unternehmers ist, der ihm die Ware aushändigt. Leider ist unklar, unter welchen Voraussetzungen der Lieferant Zweifel an der Vertretungsmacht der handelnden Person haben soll, vor allem, da er häufig keinen Einblick haben wird in interne Abläufe und Berechtigungen der Angestellten seines Kunden. Die Gelangensbestätigung kann auch auf elektronischem Weg übermittelt werden: Unter anderem ist ausdrücklich eine E-Mail mit PDF- oder Textdateianhang vorgesehen, sie darf aber auch zum Beispiel aus dem Web heruntergeladen oder von einem Faxserver angefordert werden. Eine Unterschrift des Abnehmers oder des Beauftragten ist dann nicht erforderlich, wenn die elektronische Übermittlung erkennbar im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Wann das der Fall ist, erläutert das BMF anhand einiger Beispiele. Das Ministerium stellt jedoch klar: Die verwendete E-Mail-Adresse muss dem liefernden Unternehmer nicht unbedingt vorher bekannt gewesen sein. Unschädlich ist es auch, wenn die E-Mail-Adresse eine Domain enthält, die weder auf den Ansässigkeitsmitgliedstaat des Abnehmers noch auf den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung hinweist. Bei Übermittlung der Gelangensbestätigung per E-Mail sind sowohl diese als auch die E-Mail selbst zu archivieren. Auch der Ausdruck einer elektronisch übermittelten Gelangensbestätigung (gegebenenfalls gemeinsam mit einem Ausdruck der E-Mail) genügt als Nachweis. Ferner darf bei mehreren Lieferungen an denselben Abnehmer eine Sammelbestätigung für einen Zeitraum von bis zu einem Quartal erstellt werden. Die Gelangensbestätigung muss nicht zwingend aus einem einzigen Dokument bestehen, sondern kann aus mehreren Dokumenten zusammengesetzt sein, die auch nicht aufeinander verweisen müssen – zum Beispiel aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer gesonderten Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands, sofern sich alle erforderlichen Angaben aus beiden Dokumenten ergeben. Die Gelangensbestätigung oder die Dokumente, aus denen sie sich ergibt, dürfen außer in deutscher auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein, Nachweise in anderen Sprachen bedürfen jedoch einer amtlich beglaubigten Übersetzung. Weitere Belege Zum Frachtbrief äußert sich das BMF wie folgt: Der Auftraggeber des Frachtführers, also der Versender des Liefergegenstands, hat den Frachtbrief zu unterschreiben, kann dabei jedoch von einem Dritten – zum Beispiel dem Lagerhalter – vertreten werden. Im Fall eines Frachtbriefs nach der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route, CMR) hat dies im dafür vorgesehenen Feld 22 zu erfolgen. Es soll genügen, wenn die Berechtigung des Dritten glaubhaft gemacht wird. Die Unterschrift eines zur Besorgung des Warentransports eingeschalteten Dritten (etwa eines Spediteurs) ist nicht erforderlich. Wie die Gelangensbestätigung darf auch dieser Nachweis – ebenso wie ein Nachweis durch ein Konnossement – aus mehreren Dokumenten bestehen. Wird ein internationaler Eisenbahnfrachtbrief (CIM-Frachtbrief) verwendet, soll regelmäßig ein Stempel oder maschineller Bestätigungsvermerk ausreichen. Im Fall einer „Seawaybill“ oder „Airwaybill“ kann dem BMF zufolge von einer Unterschrift des Auftraggebers des 28 steuern+recht Frachtführers abgesehen werden. Für die Unterschrift des Empfängers gilt dasselbe wie im Fall der Gelangensbestätigung, bei CMR-Frachtbriefen soll sie in Feld 24 erfolgen. In Versendungsfällen kann auch weiterhin auf die sogenannte weiße Spediteurs bescheinigung zurückgegriffen werden. Allerdings verweist die UStDV nicht mehr auf die weiße Spediteursbescheinigung für Ausfuhrfälle, sondern stellt für inner gemeinschaftliche Lieferungen eigene, im Detail etwas abweichende Anforderungen auf. Das BMF bietet ein Muster für eine solche weiße Spediteursbescheinigung, die – wenn vollständig und richtig ausgefüllt – ausdrücklich als Beleg anzuerkennen ist. Wie die Gelangensbestätigung muss sie nicht aus einem einzigen Dokument bestehen. Für die vorstehenden Belege gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Gelangensbestätigung: Auch hier ist eine Sammelbestätigung möglich, ferner kann der Nachweis wie bei der Gelangensbestätigung aus mehreren Dokumenten bestehen und elektronisch übermittelt werden. Jedoch ist nur im Fall der weißen Spediteursbescheinigung wie bei der Gelangensbestätigung eine Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers bei elektronischer Übermittlung entbehrlich. Die Änderung der UStDV sieht für den Fall, dass der Abnehmer den Liefergegenstand versendet, als möglichen Nachweis auch eine Spediteursversicherung vor. In diesem Dokument versichert der Spediteur, dass er die Ware an einen bestimmten Bestimmungsort befördern wird. Es ist vorgesehen, den Empfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet in dem Dokument zu bezeichnen. Die Spediteursversicherung hat darüber hinaus bestimmte weitere Angaben zu enthalten. Ihrem Zweck als Nachweis im Sinne der UStDV genügt sie aber nur zusammen mit einem Nachweis darüber, dass die Gegenleistung für die Ware von einem Bankkonto des Abnehmers entrichtet wurde. Als Zahlung gilt dem BMF zufolge ausdrücklich auch eine Verrechnung über ein Konzernverrechnungskonto oder – bei verbundenen Unternehmen – im Rahmen eines Intercompany Clearing. Das Muster einer Spediteurs versicherung ist dem BMF-Schreiben als Anlage beigefügt. Bestehen aber begründete Zweifel daran, dass der Gegenstand der Versendung tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, soll der Nachweis mit einer Gelangensbestätigung oder einem anderen zulässigen Versendungsbeleg zu führen sein. Weil unklar ist, wann nach Auffassung der Finanzverwaltung ein „begründeter Zweifel“ vorliegt, wird sich zeigen müssen, ob es ratsam ist, den Nachweis im Wege einer Spediteursversicherung zu führen. Das BMF äußert sich in seinem Schreiben auch eingehend zum Nachweis bei Versendungsfällen, bei denen ein Postdienstleister eingeschaltet wird, sowie zu den zugelassenen Belegen in Beförderungsfällen (etwa im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren). Der zollrechtlich für das gemeinschaftliche Versandverfahren vorgesehene Beleg ist als Nachweis sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen zulässig. Eine weitere Möglichkeit des Nachweises besteht aus einer schriftlichen oder elektronischen Auftragserteilung sowie einem von dem Transportdienstleister (wie etwa einem Kurier) erstellten Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist. Auch hier kann der Nachweis aus mehreren Dokumenten bestehen. Beide Dokumente müssen gewissen näher bezeichneten Anforderungen entsprechen. Werden Gegenstände versandt, deren Wert insgesamt 500 Euro nicht übersteigt, greift eine Vereinfachungsregelung: In diesen Fällen soll die Auftragserteilung an den Transportdienstleister zusammen mit dem Nachweis über die Entrichtung des Warenentgelts ausreichen. Der Nachweis über die Auftragserteilung an den Transportdienstleister kann auch in einer schriftlich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung über periodisch zu erbringende Warentransporte bestehen. Dieser Anforderung sollen auch schriftliche Bestätigungen des Beförderungsunternehmers (darunter Einlieferungslisten, Versandquittungen) genügen. steuern+recht 29 Übergangsfrist Die neuen Regelungen sind für alle innergemeinschaftlichen Lieferungen anzu wenden, die nach dem 30. September 2013 ausgeführt werden. Für alle vor dem 1. Januar 2014 ausgeführten Lieferungen wird es aber nicht beanstandet, wenn der Nachweis mit den bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Belegen erbracht wird. Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? – Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail. Praxishinweis Alle Unternehmen, die regelmäßig oder auch nur gelegentlich Waren in Staaten der Europäischen Union versenden, sind gut beraten … •… die neuen Regelungen genau zu studieren. •… die für ihre eigenen Abläufe tauglichste Lösung zu ermitteln. •… den Spediteur korrekt zu instruieren. •… ihr Personal zu schulen. Die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2013 ist knapp und sollte intensiv genutzt werden. Martin Diemer Tel.: +49 711 25034-1258 [email protected] Mónica Azcárate Tel.: +49 69 9585-6111 [email protected] Was im Fall der Beförderung durch den liefernden Unternehmer gerade noch angehen mag – die Anwendung der Gelangensbestätigung als einzig verbliebenem Nachweis –, ist bereits einigermaßen riskant, wenn der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung mit eigenen Beförderungsmitteln abholt. Die Schwierigkeiten können schon damit beginnen, dass der liefernde Unternehmer überhaupt eine vollständig ausgefüllte Gelangensbestätigung erhält – bei Abholfällen hat der Abnehmer bereits das, was er will, und der Anreiz zur Kooperation mag deshalb nicht mehr allzu groß sein. Eine mögliche Lösung könnte wie folgt aussehen: Eine Kaution in Höhe der auf den Nettobetrag entfallenden Umsatzsteuer wird verlangt und bezahlt. Sie darf auf der Rechnung allerdings auf keinen Fall mit einem Steuerausweis zu verwechseln sein. Das könnte etwa dadurch erreicht werden, dass Nettobetrag und Kaution in einem Betrag ausgewiesen werden. Doch selbst dann können sich im Fall von Betriebsprüfungen Rückfragen ergeben, ob der Abholer eigentlich dazu bevollmächtigt war oder ob der Aussteller der Vollmacht dazu legitimiert war. Auch wenn eine Spediteursversicherung als Nachweis eingesetzt wird, lauern Risiken, da die Finanzverwaltung diesem Nachweis offenbar geringere Überzeugungskraft zuspricht. Fundstelle BMF, Schreiben vom 16. September 2013 (IV D 3 – S 7141/13/10001) Daher sollte der liefernde Unternehmer soweit möglich versuchen, den Transport selbst auszuführen. Ist er nicht in der Lage, die Ware mit eigenen Transportmitteln auszuliefern, sollte er seinen Hausspediteur damit betrauen oder ihn zumindest auch unter dem Gesichtspunkt aussuchen, ob er ein vollständiges Transportprotokoll anbietet (zum Beispiel ein Tracking-and-tracing-Protokoll). Rentenversicherungspflicht: Änderungen beim Befreiungsverfahren von Angehörigen der verkammerten Berufe zugunsten einer berufsständischen Versorgung Infolge mehrerer Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 ergeben sich einige wichtige Änderungen im Befreiungsverfahren von der Rentenversicherungspflicht. Sie betreffen berufsständisch versorgte Kammerangehörige (darunter Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und Architekten) im Zusammenhang mit einem Tätigkeits wechsel. Aufgrund ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung können die Angehörigen der verkammerten Berufe als Beschäftigte (regelmäßig nach Paragraf 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch VI) 30 steuern+recht oder als selbstständig Tätige (nach Paragraf 2 Satz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch VI) gleichzeitig der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Voraussetzungen einer Befreiung Bestimmte Beschäftigte oder selbstständig Tätige sind aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer. Diese Angehörigen der sogenannten Kammerberufe können aber aufgrund ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung als Beschäftigte gleichzeitig auch der Rentenversicherungspflicht unterliegen. In diesem Beitrag erfahren Sie … •… unter welchen Umständen Erwerbstätige der verkammerten Berufe von der Rentenversicherungspflicht - zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks – befreit werden können. •… dass ausgesprochene Befreiungen nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen sind. •… warum Befreiungsbescheide, die bis Mitte Juni 2005 ausgesprochen wurden, anders zu behandeln sind als solche, die danach ausgestellt wurden. Gehört eine versicherte Person einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe an, besteht für sie die Möglichkeit, von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, um eine Doppelversicherung zu vermeiden. Dafür ist es erforderlich, einen fristgemäßen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch VI, SGB VI). Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI werden Beschäftigte und gegebenenfalls arbeitnehmerähnliche Selbstständige unter bestimmten Umständen von der Rentenversicherungspflicht befreit. Sie müssen erstens aufgrund der Tätigkeit wegen einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sein. Es muss zweitens am jeweiligen Ort der Beschäftigung (oder ihrer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit) für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der jeweiligen berufsständischen Kammer bestanden haben. Die hiernach ausgesprochene Befreiung ist aber nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Sie gilt nur für die konkrete Tätigkeit, für die sie auch erteilt worden ist, und erstreckt sich nicht auf künftige beziehungsweise andere versicherungsrechtliche Beschäftigungen oder Tätigkeiten (§ 6 Absatz 5 Satz 1 SGB VI). Speziell werden von einer Rentenversicherungsbefreiung auch keine berufsfremden Beschäftigungen oder Tätigkeiten erfasst (wenn beispielsweise ein Arzt im Pharmavertrieb tätig ist). Eine Ausnahme davon ist lediglich dann möglich, wenn eine berufsfremde Beschäftigung aufgrund ihrer Eigenart oder einer vertraglichen Vereinbarung im Voraus begrenzt ist und einkommensbezogene Versorgungsanwartschaften in diesem Zeitfenster weiterhin gewährleistet sind (§ 6 Absatz 5 Satz 2 SGB VI). Veränderte Gültigkeitsdauer Bisher ging die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von einer weiten Auslegung des § 6 Absatz 5 SGB VI aus. Mit anderen Worten: Für die DRV behielt eine einmal erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer klassischen berufsspezifischen Tätigkeit auch dann ihre Gültigkeit, wenn der Arbeitgeber wechselte. Vorausgesetzt, der steuern+recht 31 (neue) Arbeitgeber erfüllte bestimmte Kriterien und der Beschäftigte übte weiterhin eine der Befreiung entsprechende berufsspezifische Tätigkeit aus. In der Konsequenz mussten beispielsweise Krankenhausärzte bei einem Klinikwechsel, Apotheker bei einem Apothekenwechsel oder Rechtsanwälte bei einem neuen anwaltlichen Arbeitgeber keinen neuen Befreiungsantrag stellen. Für andere kammerangehörige Berufsgruppen war die Befreiung stets mit einer konkreten Beschreibung des Arbeitsplatzes verknüpft und musste insofern bei einem neuen Arbeitgeber jeweils neu beantragt werden. Dies betraf besonders die kammerangehörigen Berufsgruppen, die nicht bei einem berufsbezogenen Arbeitgeber beschäftigt waren, wie etwa Syndikusanwälte und -steuerberater in der Industrie. Sie haben Fragen oder erkennen Beratungsbedarf? Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihm einfach eine E-Mail. Ulrich Buschermöhle Tel.: +49 711 25034-3220 [email protected] Die bisherige Praxis der Befreiung hat sich aufgrund der eingangs erwähnten Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) – aufgrund einer engeren Auslegung des § 6 Absatz 5 SGB IV – nun geändert. In diesem Zusammenhang hat das BSG klargestellt: Ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitglieds eines Versorgungswerks von der Versicherungspflicht gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber. Mit der Beendigung dieser Tätigkeit erlischt somit auch die Befreiung automatisch. Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit muss demzufolge auch ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Unter einer neu aufgenommenen versicherungspflichtigen Beschäftigung ist in diesem Zusammenhang sowohl jede wesent liche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen. Wechselt beispielsweise ein von der Rentenver sicherungspflicht befreiter Syndikusanwalt innerhalb eines Unternehmens von der Rechtsabteilung ins Personalmanagement, ist dies eine neu aufgenommene Beschäftigung im Sinne des § 6 Absatz 5 SGB VI. Trotz des Beibehalts des Arbeitgebers muss also ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Antrag nach jedem Wechsel der Beschäftigung Patrick Maihöfer Tel.: +49 511 5357-5849 [email protected] Fundstelle BSG, Urteile vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 8/10 R; B 12 R3/11 R; B 12 R 5/10 R) Konsequenzen hat die geänderte Rechtslage besonders für sogenannte Altbefreiungen. Dies sind Befreiungsbescheide, die bis etwa Mitte Juni 2005 ausgesprochen wurden. Befreiungen, die nach diesem Zeitraum erstellt wurden (sogenannte Neubefreiungen), sind in der Regel auf den konkreten Arbeitgeber beschränkt und enthalten den Hinweis, dass Arbeitgeberwechsel anzuzeigen sind. – Das war bei Altbefreiungen gerade nicht der Fall, sodass bei diesen Tätigkeitwechsel in der Regel nicht angezeigt wurden. Dementsprechend empfiehlt die DRV: Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen sollten nun bei jedem Beschäftigungswechsel zwingend einen neuen Befreiungsantrag stellen – unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Alt- oder eine Neubefreiung handelt. Nicht erfolgte Befreiungsanträge sollten nachgeholt werden. Bitte beachten Sie: Ein Betriebsübergang, durch den das bisherige Aufgabenfeld des beschäftigten Kammerangehörigen nicht berührt wird, ist keine neu aufgenommene Tätigkeit. Ebenso wenig sind Stationswechsel innerhalb einer Klinik oder Beförderungen (etwa vom Stations- zum Oberarzt) innerhalb der Struktur als Änderung des Tätigkeitsfelds zu betrachten. Bei neu gestellten Befreiungsanträgen wirkt die Befreiung ab Beschäftigungsbeginn, wenn der erforderliche Antrag binnen drei Monaten nach Aufnahme der neuen Beschäftigung gestellt wird und die Voraussetzungen einer Befreiung vorliegen. Sofern der Antrag bei der deutschen Rentenversicherung nach Ablauf dieser Frist eingeht, wirkt die Befreiung ab dem Tag, an dem der Antrag bei der Behörde eingeht. Der jeweilige beschäftigungsbezogene Befreiungsbescheid ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und bei einer Betriebsprüfung auf Verlangen vorzulegen. 32 steuern+recht Umsatzsteuerliche Organschaft: Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers Personengesellschaften konnten bislang nur als Organträger Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein. Denn das Umsatzsteuergesetz ist in dieser Frage eindeutig: Nur juristische Personen kommen als Organ gesellschaften infrage. Dieser genau definierte Begriff umfasst weder die Personengesellschaften – wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften – noch Mischformen wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft. Auf Basis eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs hat das Finanzgericht München nun Zweifel angemeldet, ob der Ausschluss von Personengesellschaften als Organgesellschaften mit dem Gebot der Neutralität der Umsatzsteuer vereinbar ist. Dieses Gebot ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichts hofs die Ausformung des Gleichheitsgrundsatzes auf dem Gebiet des Mehrwertsteuerrechts und umfasst auch das Gebot der Rechtsform neutralität. In diesem Beitrag erfahren Sie … •… aus welchen Gründen das Finanzgericht München die Auf fassung vertritt, auch Personengesellschaften könnten in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein. •… auf welche Arten von Personengesellschaften dies nach Auffassung des Gerichts mindestens zutreffen sollte. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-480/10 (Kommission gegen Schweden) haben die Regelungen zur Organschaft in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keinen Ausnahmecharakter. Demnach sind diese Regelungen nicht restriktiv auszulegen und ihre Anwendung ist nach dieser Lesart auch nicht von weiteren Voraussetzungen als den ausdrücklich in der Richtlinie genannten abhängig. Das Urteil hatte eine Einschränkung der Organschaftsregeln auf bestimmte Branchen zum Gegenstand. Diese Einschränkung kennt das deutsche Recht nicht – allerdings sind die Regelungen zur umsatzsteuer lichen Organschaft in Deutschland nur auf bestimmte Gesellschaftsformen anwendbar. Das Urteil des Finanzgerichts München Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin vierer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) namens A, B, C und E. Herr X, Angestellter der Klägerin, war bei dieser für die Geschäftsleitung im Hinblick auf das operative Geschäft zuständig und außerdem Geschäftsführer der E. Herr Y, zugleich ein Generalbevollmächtigter der Klägerin, war Geschäftsführer der A. B und C wurden in Gesellschaften mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaften (GmbH & Co. KGs) umgewandelt. In beiden Gesellschaften war die Klägerin Kommanditistin und E persönlich haftende Gesellschafterin. Nur E war zur Geschäftsführung der beiden KGs befugt. Das Finanzamt verwies auf den Wortlaut des § 2 Absatz 2 Nummer 2 Umsatzsteuergesetz, wonach nur eine juristische Person als Organgesellschaft infrage kommt. Zuerst war das Finanzgericht (FG) der Auffassung, die Gesellschaften A, B und C seien mit der Klägerin verflochten gewesen, da sowohl X als auch Y eine „leitende Stellung“ bei der Klägerin innehatten. Die wirtschaftliche Eingliederung sah das FG als gegeben an, da die Klägerin an A, B und C entgeltliche Leistungen auf den steuern+recht 33 Supreme Tax Court takes tight view on organisational integration for VAT groups A VAT group (Organschaft) must meet three basic integration requirements, financial, commercial and organisational. Once these are fulfilled all Organschaft companies are treated as one taxpayer and services between them are not VATable. The organisational integration requirement is sometimes expressed as the subsidiary’s lack of a will of its own as distinct from that of the parent and has traditionally been seen as being met where both entities are managed by the same directors. However, the exact limits of this integration are not always clear and in March 2013 the finance ministry issued a decree setting out in some detail the principles to be followed. The Supreme Tax Court, in a most recent decision from August 2013, has further tightened the rules. In the case at hand, a GmbH as the Organschaft subsidiary became insolvent and a so called “weak” preliminary insolvency administrator was appointed. Henceforth, any transactions or legal acts by the GmbH were subject to the approval of the administrator. The Supreme Tax Court ruled that in this case and the organisational integration requirements could no longer be met and the Organschaft be terminated at the time the insolvency administrator was appointed. This – in fact – was a deviation from the court’s earlier judgments on this issue. The Supreme Tax Court now held that the parent was no longer able to demonstrate control over its subsidiary and could not have his will against that of the insolvency administrator. The decision is of relevance in situations where a power of veto or requirement for consent by the Organschaft parent exists. The newly defined judicial criteria seems advantageous in comparable other cases. Previously, the Organschaft was not automatically terminated once an insolvency administrator was appointed: The parent continued to be liable for VAT due on the services/deliveries of its subsidiary and at the same time running the risk of not being able to fully claim any compensation under civil law from the subsidiary. In order to prevent this to happen, the Organschaft had to be terminated as soon as possible by taking appropriate measures – this seems no longer necessary in the light of the above decision as the Organschaft would terminate immediately and without further ado. (MH) Gebieten Controlling, Finanzbuchhaltung, steuerliche und rechtliche Beratung, IT, Facility Management und Personalverwaltung erbrachte. Dem FG zufolge kam diesen „zentralen Verwaltungsleistungen … eine nicht unwesentliche Bedeutung“ zu. Umgekehrt übernahmen die drei Gesellschaften „für die Klägerin Teile deren Kerngeschäfts“. Dass B und C Personengesellschaften waren, sah das FG nicht als hinreichenden Grund an, gegen eine Organschaft zu entscheiden: Der Grundsatz der Steuerneutralität verlange auch Rechtsformneutralität. Jedenfalls im Fall der vom Leitbild der Personengesellschaften abweichenden kapitalistisch strukturierten Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person Gesellschafter ist, sei die für eine Organschaft erforderliche Beherrschung der Organgesellschaft gegeben. Gegen das Urteil wurde Revision am Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Praxishinweis Auf Basis dieses FG-Urteils bereits praktische Konsequenzen zu ziehen wäre verfrüht, interessant ist das Urteil aber ohnehin in mehrfacher Hinsicht. Es darf jedenfalls mit Spannung erwartet werden, wie der BFH mit der Herausforderung umgeht. Wenn das oberste Finanzgericht die Möglichkeit zuließe, auch nur kapitalistische Personengesellschaften in das Unternehmen eines Organträgers einzugliedern, würde das den Gestaltungsspielraum deutscher Unternehmer erheblich erweitern. Was die Auswirkungen auf andere Personengesellschaften betrifft – etwa solche, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter (auch) natürliche Personen sind –, sollte die weitere Rechtsentwicklung abgewartet werden. Hier wäre zu klären, ob und wie solche Gesellschaften organisatorisch in das Unternehmen des Organ trägers eingebunden werden können. Das FG zumindest meldet Zweifel an, ob eine lediglich aus natürlichen Personen bestehende Personengesellschaft „unselbständig dem Willen eines anderen unterworfen werden“ kann. Es erscheint aber durchaus vorstellbar, dass ein Einzelunternehmer, der die Mehrheit der Anteile an einer 34 steuern+recht Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? Rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail. Martin Diemer Tel.: +49 711 25034-1258 [email protected] Personengesellschaft hält und allein mit der Geschäftsführung betraut ist, diese Personengesellschaft in sein Unternehmen eingliedern könnte. Abgesehen von der Frage der Rechtsformneutralität der Organschaft geht das FG für die organisatorische Eingliederung auch auf den bisher nicht völlig klaren Begriff des „leitenden Mitarbeiters“ ein, indem es Ausführungen dazu macht, wann seiner Auffassung nach eine „leitende Stellung“ gegeben ist. Anders als zahlreiche Literaturstimmen scheint das FG München das Merkmal, nach dem ein Mitarbeiter „leitend“ sein muss, dabei als unverzichtbar anzusehen, „da die Umsätze … der Klägerin sonst nicht zugerechnet werden könnten“. Mit Blick auf BFH V R 26/09 und V R 76/97 ist besonders interessant, dass die von der Klägerin erbrachten Verwaltungsleistungen „nicht unwesentlich“ seien. Denn nach dem Sachverhalt, der diesen Urteilen zugrunde lag, waren Leistungen wie Buchführung und laufende Personalverwaltung nicht von hinreichendem Gewicht. Und daraus konnte man bisher den Schluss ziehen, dass reine Verwaltungstätig keiten und dergleichen „nicht wesentlich“ waren. Mónica Azcárate Tel.: +49 69 9585-6111 [email protected] Fundstellen •FG München, Urteil vom 13. März 2013 (3 K 235/10) •EuGH, Urteil vom 25. April 2013 (C-480/10, Kommission gegen Schweden) Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags: keine Umsatzsteuer Mit seinem Urteil vom 20. März 2013 hat sich der Bundesfinanzhof zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des Minderwertausgleichs bei ordnungsgemäßer Beendigung von Leasingverträgen geäußert. Dieses Thema war seit Längerem ungeklärt, da die zivilrechtliche Rechtsprechung und das Bundesfinanzministerium unterschiedliche Auffassungen vertraten. – Das Urteil und seine Konsequenzen fasst der folgende Beitrag für Sie zusammen. In diesem Beitrag erfahren Sie … •… wie ein Minderwertausgleich bei ordnungsgemäßer Beendigung von Leasingverträgen umsatzsteuerlich behandelt wird. •… was Steuerpflichtige beachten sollten, wenn sie der Auffassung des Bundesfinanzhofs folgen möchten. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgt bei seinem Urteil der Auffassung des Bundes gerichtshofs (BGH) und stellt klar: Eine Schadensersatzzahlung ist kein steuerbarer Umsatz, wenn der Leasingvertrag den Leasingnehmer dazu verpflichtet, nach Ablauf der Leasingzeit bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs einen über den normalen Gebrauch entstandenen Schaden auszugleichen. – Aus diesem Grund ist eine Schadensersatzzahlung aus Sicht des BFH kein Entgelt für eine vom Leasinggeber an den Leasingnehmer erbrachte Leistung. steuern+recht 35 Sachverhalt Die Klägerin verleast für 42 Monate Geschäftsfahrzeuge. Der Leasingnehmer ist nach Ablauf der regulären Laufzeit des Leasingvertrags verpflichtet, das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben. Normale Verschleißspuren gelten hierbei vertragsmäßig nicht als Schäden. Entspricht das Fahrzeug bei Rückgabe nicht diesem Zustand, sehen die allgemeinen Leasingbedingungen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch vor – den sogenannten leasingtypischen Minderwertausgleich –, der durch den Leasing nehmer zu leisten ist. Im Streitfall wies das Fahrzeug bei Rückgabe einen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Schaden auf: Der Lack sowie ein Panzerrohr waren beschädigt und eine Funktion der Lenkhilfe war defekt. Der Leasingnehmer leistete den vereinbarten Minderwertausgleich an die Klägerin. In einer Mitteilung an das Finanzamt (FA) beantragte die Klägerin, diesen Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das FA vertrat jedoch die Auffassung, der Minderwertausgleich sei eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggebers und unterliege der Umsatzsteuer. Entscheidung Der BFH bestätigt das Urteil des Finanzgerichts, wonach die vom Leasingnehmer geleistete Schadensersatzzahlung nicht als eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu werten ist und folglich nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Lieferungen und sonstige Leistungen sind nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG dann steuerbar, wenn sie ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 UStG ist Entgelt grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger für den Leistungserhalt aufwendet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Des Weiteren muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert vorliegen. Entscheidend ist das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Es bestimmt, ob die Leistung durch den Unternehmer so mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf Erlangung der Gegenleistung richtet. Insofern eine Zahlung nicht für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger, sondern als gesetzlich oder vertraglich geregelte Schadens regulierung erfolgt, handelt es sich bei Entschädigungszahlungen grundsätzlich um kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Der BFH stellt fest: Der Leasingnehmer schuldet der Leasinggeberin kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern leistet einen Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeuges hat. Die geltend gemachte Schadensersatzzahlung ist also eine nicht besteuerbare Entschädigung. Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert besteht zwar insofern ein unmittelbarer Zusammenhang, als der Leasingnehmer aufgrund der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat. Von einem unmittelbaren Zusammenhang ist jedoch dann nicht mehr auszugehen, wenn der Leasingnehmer den Schadens ersatz gemäß dem Leasingvertrag schuldet, weil der Erhaltungszustand des Fahrzeugs bei Rückgabe nicht seinem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprach. Für den BFH ist der Schadensersatz auch kein Entgelt für eine Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch. Für die Beurteilung eines Leistungsaustauschs komme es nicht auf zivilrechtliche Vorgaben an. Dafür maßgeblich seien nur die nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerlichen Vorgaben. Die Durchführung des Leasingvertrags – mithin die Überlassung des Fahrzeugs zur vertragsgemäßen Nutzung gegen entsprechende Leasingraten – sei nämlich 36 steuern+recht unabhängig von einem etwaigen Minderwertausgleich, der nur fakultativ von den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbart werden könne. Sie haben Fragen oder erkennen Beratungsbedarf? Rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail. Die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit ist die steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit hat der Leasinggeber seine vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Der Minderwertausgleich wird gerade deshalb geschuldet, weil der Erhaltungszustand des Fahrzeugs bei Rückgabe nicht dem vertraglichen Zustand entspricht. Der Leasingnehmer erbringt die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet ist. Aus diesem Grund ist die von der Klägerin geleistete Schadensersatzzahlung keine objektiv eigenständige Leistung. Anmerkung Kathrin Kammerer Tel.: +49 89 5790-6691 kathrin.stephanie.kammerer@ de.pwc.com Christian Schubert Tel.: +49 89 5790-6726 [email protected] Der BFH folgt der Rechtsprechung des BGH, nach der der Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist (vergleichen Sie zum Beispiel das BGH-Urteil vom 18. Mai 2011). Ferner folgt der BFH nicht der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung (bitte beachten Sie dazu das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22. Mai 2008), wonach die Zahlung dieses Minderwertausgleichs an den Leasinggeber der Umsatzsteuer unterliegt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei dieser Zahlung um ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung, die auch die Duldung einer den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitenden Nutzung umfasst. Die Auffassung des BMF ist jedoch bis zur Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungs erlasses weiterhin bindend, und die Finanzämter sind verpflichtet, sich daran zu halten. Bei abweichender Meldung in der Umsatzsteuererklärung ist der Steuerpflichtige daher aufgefordert, dies der Finanzverwaltung offenzulegen (eventuell mit Hinweis auf das Urteil des BFH). Praxishinweis Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie den anhaltenden Konflikt zwischen Zivil- und Steuerrecht auf Ebene der Leasinggesellschaften löst. Bisher war der Leasinggeber verpflichtet, Umsatzsteuer für die Zahlungen abzuführen, ohne einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Leasingnehmer zu haben. Fundstellen •BFH, Urteil vom 20. März 2013 (XI R 6/11) •BMF, Schreiben vom 22. Mai 2008 (BStBl. I, 632) •BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 260/10; HFR 2011, 1156) Veräußerung gegen Leibrente Paragraf 18 Absatz 4 Umwandlungssteuergesetz will verhindern, dass Gewerbesteuer „umgangen“ wird. Das könnte geschehen, indem man eine Kapital- in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen umwandelt und sodann veräußert. Hintergrund ist die unterschiedliche gewerbesteuerliche Behandlung von Betriebsveräußerungen im Gewerbesteuerrecht bei Kapital- oder Personengesellschaften und Einzelunternehmen. In den vergangenen Jahren hat es in dieser Frage zwar gewisse Anpassungen, jedoch keine völlige Gleichstellung gegeben. Der Zehnte Senat des Bundesfinanzhofs entschied nun einen Fall, in dem die Veräußerung gegen Leibrente erfolgte. Sachverhalt Der Kläger (K) war bis zum 1. Januar 2001 alleiniger Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Am 14. Dezember 2000 wurde die GmbH auf K mit Wirkung zum Ablauf steuern+recht 37 In diesem Beitrag erfahren Sie … •… wie die Besteuerung erfolgt, wenn ein Betrieb gegen Leibrente veräußert wird. •… worin sich Einkommen- und Gewerbesteuer unterscheiden. •… welche Besonderheiten bei der Veräußerung zu beachten sind. des 1. Januar 2001 zu Buchwerten verschmolzen, sodass dann eine Einzelpraxis entstand. Zum 2. Januar 2001 veräußerte K seine Praxis an eine Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungs-Partnergesellschaft. Der Kaufpreis betrug 2,65 Millionen Deutsche Mark (DM). Im Kaufvertrag wurde vereinbart, der Kaufpreis sei insgesamt zum 2. Januar 2001 fällig, jedoch lebenslänglich unveränderlich in monatlichen Raten von je 17.562 DM zu zahlen. Außerdem wurde eine Mindestlaufzeit von 15 Jahren vereinbart. Die Rente wurde aufgrund der Lebenserwartung und eines „Faktors“ von sieben Prozent errechnet. Für die Einkommensteuer wählte K die sogenannte Zuflussbesteuerung in Form wiederkehrender Bezüge des Veräußerungsgewinns. Streitig ist die gewerbesteuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns. Das Finanzamt setzte einen Gewerbesteuermessbetrag von 83.115 DM für 2001 fest – auf der Basis des Barwerts der Rente und unter Abzug des Buchwerts. K argumentiert dagegen, bei der Wahl der Zuflussbesteuerung entstehe kein Veräußerungs gewinn. Außerdem müsse ihm aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit einer Besteuerung entsprechend dem Zufluss eröffnet werden. Die Entscheidung Die außerordentlich umfangreich und gut begründete Entscheidung des Zehnten Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) beginnt mit einer Darstellung der Entwicklung der einkommensteuerlichen Behandlung einer Betriebsveräußerung. Dies war eigentlich nicht notwendig, da eine dem § 22 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) entsprechende Vorschrift im Gewerbesteuerrecht fehlt. Diese Darstellung nutzt das Gericht aber dazu, die Unsicherheiten in der rechtlichen Beurteilung aufzuzeigen. Während der Reichsfinanzhof aus Praktikabilitätsgründen die Zuflussbesteuerung anwandte, schwankte die Beurteilung seitens des BFH, wie der Zehnte Senat im Detail aufzeigt. In jüngeren Entscheidungen geht das Gericht von der Sofortbesteuerung als dem gesetzlichen Normalfall aus, lässt aber aus Billigkeitsgründen die Wahl der Zuflussbesteuerung zu. Eine Besteuerung zum Zeitpunkt des Zuflusses sei aber immer dann zwingend, wenn der Kapitalwert der Rente wegen eines Wagniselements – etwa bei Abhängigkeit von den zukünftigen Gewinnen – nicht geschätzt werden könne. Entscheidende Norm für den Fall ist § 18 Absatz 4 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in der alten Fassung – ihm entspricht § 18 Absatz 3 UmwStG in der neuen Fassung. Er zieht die Folgerungen daraus, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs einer Kapitalgesellschaft gewerbesteuerlich anders als Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens behandelt werden. Im Gleichklang mit § 8 Absatz 2 Körperschaftsteuergesetz ordnet § 2 Absatz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) an: Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbetrieb, folglich unterliegt auch die Veräußerung des Betriebs der Gewerbesteuer. Demgegenüber sagt § 2 Absatz 1 GewStG, der im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliege der Gewerbesteuer. Daraus wird traditionell gefolgert, dass die Veräußerung des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Zweck der Vorschrift des § 18 Absatz 4 GewStG in der alten Fassung ist es, die gewerbesteuerliche Verhaftung des Betriebs einer Kapitalgesellschaft auch dann fortzusetzen, wenn sie in ein Personenunternehmen umgewandelt wird. Kern gedanke ist daher die „Vorstellung einer fortdauernden gewerbesteuerlichen Verstrickung des Vermögens der umgewandelten Kapitalgesellschaft“ (Teilziffer 32 des Urteils). Da es sich um eine Missbrauchsverhinderungsnorm handelt, ist eine Sperrfrist von fünf Jahren eingeführt worden, nach deren Ablauf die Veräußerung erfolgen kann, ohne gewerbesteuerliche Folgen auszulösen. 38 steuern+recht Der Streitfall ist ein geradezu klassischer Fall von § 18 Absatz 4 UmwStG (UmwStG), da die Veräußerung einen Tag nach der Umwandlung erfolgt. Vor allem ist auch eine Veräußerung im Sinne von § 18 Absatz 4 UmwStG erfolgt, die zu einem Gewinn führt. Bereits 1993 hat der Große Senat (Urteil vom 19. Juli 1993; GrS 2/92) entschieden: Der Gewinn entsteht unabhängig davon, ob der Kaufpreis sofort fällig, in Raten zu zahlen oder gestundet ist oder wann er zufließt. Hätte die GmbH ihren Betrieb veräußert, wäre der Veräußerungsgewinn sofort zu besteuern gewesen. Etwas anderes kann auch nicht für Veräußerung nach der Umwandlung am nächsten Tag gelten. Das Gericht erwägt noch, ob im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ein Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung auch gewerbesteuerlich gewährt werden könnte, sieht sich jedoch dazu aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage. Autor Prof. Dr. Jörg Manfred Mössner ist emeritierter Professor für öffentliches Recht, Steuerrecht und Rechtsinfor matik an der Universität Osnabrück und Paris-Sorbonne. Er ist Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats von PwC sowie off counsel für PwC tätig. Eine Besonderheit des Falls besteht darin, dass die GmbH mit der Wirtschafts prüfung und Steuerberatung eine an sich freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG ausübte und nur wegen ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterlag. Mit der Umwandlung zum Einzelunternehmen entfiel die Gewerbesteuerpflicht. Doch dies ist für § 18 Absatz 4 UmwStG unerheblich, da eben der Gedanke der fortwährenden Verstrickung des Vermögens der vormaligen Kapitalgesellschaft entscheidend ist (so auch Teilziffer 18.11 Umwandlungssteuererlass, UmwSt-Erlass). Gewerbesteuerlich wäre daher die Umwandlung in ein Einzelunternehmen nicht erforderlich gewesen. Für die Einkommenbesteuerung konnte K jedoch dadurch der Sofortbesteuerung entgehen. Bedeutung für die Praxis Das Ergebnis des Urteils – es gibt keine Zuflussbesteuerung, wenn ein Fall des § 18 Absatz 4 UmwStG in der alten Fassung (Absatz 3 in der neuen Fassung) vorliegt – ist für die Betroffenen wenig erfreulich: Auf sie kommen erhebliche Gewerbesteuerforderungen zu, ohne dass sie entsprechende liquide Mittel aus dem Verkauf bereits erhalten hätten. Es sollte daher bei der Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten darauf geachtet werden, dass ein Betrag in Höhe der erwarteten Gewerbesteuerzahlung sofort fällig ist. Dabei sind allerdings auch die einkommensteuerlichen Folgen zu bedenken. Das Urteil hat aber noch einen weiteren Aspekt. Erfolgt die Veräußerung innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist, so sind auch die stillen Reserven zu erfassen, die nach der Umwandlung entstanden sind (BFH, Urteil vom 16. November 2005, X 6/04). Unklar ist in der Entscheidung geblieben, ob die Reserven auch dann zu erfassen sind, wenn nach der Umwandlung in ein Personenunternehmen keine (originäre) Gewerbe steuerpflicht besteht. Wegen der Veräußerung am nächsten Tag spielte dies keine Rolle. Die Formulierung von der „fortdauernden gewerbesteuerlichen Verstrickung des Vermögens der umgewandelten Kapitalgesellschaft“ könnte allerdings auch so verstanden werden, dass nach der Umwandlung entstandene stille Reserven unberücksichtigt bleiben sollen, wenn keine Gewerbesteuerpflicht des Personenunternehmens besteht. Wäre es anders, wäre dies wegen § 18 Absatz 4 Satz 3 UmwStG in der alten Fassung (Absatz 3 Satz 3 in der neuen Fassung) vor allem für den Steuerpflichtigen nachteilig, weil die Berücksichtigung nach § 35 EStG ausgeschlossen ist. Fundstelle BFH, Urteil vom 17. Juli 2013 (X R 40/10; siehe auch Teilziffer 18.06 UmwSt-Erlass) Aus diesem Urteil wie aus einer früheren Entscheidung (BFH, Urteil vom 28. Februar 2013, IV R 33/09; ebenso Teilziffer 18.09 UmwSt-Erlass) ergeben sich interessante Abgrenzungen zwischen § 18 Absatz 4 UmwStG und § 7 Satz 2 GewStG. Nach GewStG unterliegt ein Veräußerungsgewinn bei einer Personengesellschaft der Gewerbesteuer, soweit er auf Kapitalgesellschaften entfällt oder nicht unmittelbar auf natürliche Personen. Dies führt zur Konkurrenz mit § 18 Absatz 4 UmwStG. Gegen die herrschende Meinung in der Literatur sieht der BFH einen Vorrang für § 7 Satz 2 GewStG. Insoweit ist also der Gewinn nach § 18 Absatz 4 UmwStG mit umfasst. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH klarstellt, ob § 18 Absatz 4 UmwStG in der alten Fassung (Absatz 3 in der neuen Fassung) auch auf die nachträglich entstandenen stillen Reserven anzuwenden ist, wenn das Personenunternehmen nicht der Gewerbesteuer unterliegt. steuern+recht 39 Recht aktuell Unternehmen müssen in Werbeanzeigen ihre Rechtsform angeben Mit Urteil vom 18. April 2013 (I ZR 180/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden: Unternehmen müssen ihren Namen und ihre Rechtsform angeben, wenn sie werben. Damit gab das Gericht einem Verbraucherschutzverein aus Nordrhein-Westfalen recht. Der Verein hatte gegen einen Unternehmer geklagt, der in seiner Werbung seine Rechtsform nicht angegeben hatte. In einer mehrseitigen Zeitungsbeilage bewarb ein Einzelkaufmann seine Produkte. Dabei nannte er zwar seinen Namen, sparte sich jedoch den Rechtsformzusatz eingetragener Kaufmann („e. K.“). Dagegen wandte sich der Verbraucherschutzverein und verlangte von dem Unternehmer, künftig solche Werbung zu unterlassen. Aus Sicht des Verbraucherschutzvereins war die Werbung des Unternehmers für die Verbraucher irreführend. Ohne den Rechtsformzusatz sei für den Verbraucher nicht erkennbar, um wen es sich bei dem werbenden Unternehmen handele. Damit verstoße der Unternehmer gegen § 5 a Absatz 3 Nummer 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 5 a Absatz 2 UWG darf ein Unternehmer keine Informationen zurückhalten, die für die Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sind. Zu diesen wesentlichen Informationen gehören nach § 5 a Absatz 3 Nummer 2 UWG auch Angaben über die Identität des werbenden Unternehmers. Wie diese Identität näher konkretisiert wird, ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) mit Blick auf die Regelung des Artikels 7 Absatz 4 b der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) zu bestimmen. Diese Regelung wurde durch § 5 a Absatz 3 Nummer 2 UWG in deutsches Recht umgesetzt, sodass zur Auslegung der deutschen Bestimmung auf die Regelung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage zurück gegriffen werden muss. In Artikel 7 Absatz 4 b der Richtlinie heißt es: Anzugeben sind „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname“. Also gehört auch der Handelsname zu den wesentlichen Informationen über die Identität des werbenden Unternehmens. Diese Überlegung greift auch für Unternehmen auf dem deutschen Markt, für welche die gesetzliche Vorschrift des § 5 a Absatz 3 Nummer 2 UWG gilt. Der Handelsname eines deutschen Unternehmens besteht immer auch aus dem Rechtsformzusatz. Dies gilt für den Einzelkaufmann nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Handelsgesetzbuch (HGB); für die Personengesellschaft nach § 19 Absatz 1 Nummern 2 und 3 HGB; für die Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 Absatz 1 Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe; für Kapitalgesellschaften gemäß §§ 4 und 279 Aktiengesetz; für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach § 4 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genossenschaften nach § 3 Genossenschaftsgesetz. Damit muss jedes werbende Unternehmen seinen Namen und seine Rechtsform angeben. Ausdrücklich stellt der BGH fest, es komme dabei nicht auf den Einzelfall an. Die Angabe der Rechtsform ist zwingend. Er verurteilte den Unternehmer, künftig keine Werbung ohne Rechtsformzusatz zu schalten. 40 steuern+recht Auch kleinere Unternehmer – wie der verklagte Einzelkaufmann – müssen in Zukunft ihre Werbeangebote entsprechend sorgfältig abfassen und gegebenenfalls ändern. Ansonsten drohen die Vernichtung und der Rückruf sämtlicher Werbeprospekte und Anzeigen. Das Urteil des BGH zeigt einmal mehr, wie stark auch die deutsche Rechtsanwendung inzwischen gemeinschaftsrechtlich geprägt ist und dass „ein Blick ins Gesetz“ immer auch die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Rechtsquelle umfassen muss. Bundesarbeitsgericht fordert eindeutige Regelung des Tarifvertrags Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25. September 2013 (4 AZR 173/12) über Rechtsansprüche von Gewerkschaften auf den Abschluss eines bestimmten Tarifvertrags entschieden. In dem Rechtstreit klagte eine Gewerkschaft gegen den Arbeitgeberverband auf Abschluss eines neuen Tarifvertrags. Dieser Tarifvertrag sollte die gleichen Entgelt erhöhungen vorsehen, die auch in den letzten Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst vereinbart worden waren. Die Gewerkschaft berief sich auf eine Regelung mit dem Arbeitgeberverband in den bisherigen Tarifverträgen. Darin hatten die Parteien vereinbart: Die Gehälter der Arbeitnehmer sind in Anlehnung an die allgemeinen Veränderungen in Ländern und Kommunen „durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen“. Die Gehälter in den Ländern und Kommunen wurden erhöht. Aus Sicht der Gewerkschaft verpflichte dies den Arbeitgeberverband, die gleiche Erhöhung auch im bestehenden Tarifvertrag mit der Gewerkschaft zu vereinbaren. Der Arbeitgeberverband verweigerte dies. Er ging davon aus, dass er nicht verpflichtet wäre, einer automatischen Erhöhung der Gehälter zuzustimmen. Allenfalls sei er verpflichtet, mit der Gewerkschaft über eine etwaige Anpassung zu verhandeln. Das BAG gab dem Arbeitgeberverband recht: Aus dem Tarifvertrag folge kein Anspruch der Gewerkschaft auf automatische Übernahme der Gehaltserhöhung, wie sie im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes vereinbart wurde. Ein derartiger Anspruch könne aus dem bestehenden Tarifvertrag zwischen den Parteien nicht hergeleitet werden. Nach den Ausführungen des BAG ist es zwar möglich, die Ergebnisse aus Tarifverhandlungen anderer Branchen als verbindlich für das eigene Tarifverhältnis zu vereinbaren. Dies kann etwa durch Vorvertrag oder eine besondere tarifliche Regelung zwischen den Parteien verbindlich festgelegt werden. Dabei erklären die Parteien, den Inhalt eines anderen Tarifvertrags unverändert in ihren eigenen Tarifvertrag übernehmen zu wollen. Diese Erklärung muss jedoch klar erkennen lassen, dass eine Eins-zu-eins-Übernahme der Tarifverträge aus der anderen Branche von beiden Seiten gewollt ist. Aus der Erklärung der Parteien – sei es in einem Vorvertrag, sei es in einer tariflichen Regelung – muss der Rechtsbindungswille beider Parteien und der genaue Inhalt der späteren Tarifregelung hervorgehen. Es muss deutlich werden, dass im Fall neuer Tarifabschlüsse in der Referenzbranche genau diese Ergebnisse auch zwischen den Parteien verbindlich werden sollen. Nur unter diesen Voraussetzungen geht das BAG von einem Anspruch auf eine Eins-zu-eins-Übernahme der fremden Tarifregelung aus. Darum genügt es nach Ansicht des BAG – und auch der vorinstanzlich damit befassten Gerichte – nicht, dass die Parteien die bloße „Anpassung an Veränderungen“ in einer anderen Branche vereinbart haben. Diese Formulierung eröffnet den Parteien nach der Auffassung des BAG einen gewissen Spielraum bei der Festlegung künftiger Tarifregelungen. Der konkrete Inhalt einer Änderung des Tarifvertrags ist steuern+recht 41 nicht unmittelbar an die Ergebnisse der Tarifverhandlungen in der Referenzbranche geknüpft, sondern offengelassen worden. In so einem Fall sei davon auszugehen, dass die Parteien sich nur zur Aufnahme von Verhandlungen über mögliche Anpassungen verpflichten wollten. Diese Verhandlungen muss der Arbeitgeberverband nun allerdings eingehen. Die Anlehnung an Tarifverträge anderer Branchen wie etwa den öffentlichen Dienst führt also nicht automatisch dazu, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf die gleichen Gehälter und sonstigen Bedingungen haben. Haben Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände jedoch eine verbindliche Berücksichtigung ausdrücklich vereinbart, sind sie an die Tarifentwicklungen in dieser Branche gebunden. Im Zweifel gilt nach dem Urteil des BAG: Wo ein Anpassungsanspruch ausdrücklich nicht vereinbart wurde, bleibt eine Änderung des Tarifvertrags weiterhin den Verhandlungen der Parteien vorbehalten. Bundesarbeitsgericht betont Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag Mit Urteil vom 25. September 2013 (10 AZR 282/12) verdeutlichte das Bundes arbeitsgericht (BAG), nach welchen Kriterien Arbeits- und Werkverträge voneinander abgegrenzt werden. Diese Abgrenzung ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber wesentlich, weil grundlegend andere Rechte und Pflichten an die Einstufung des Vertragsverhältnisses anknüpfen. Anlass des Rechtstreits war die Frage, ob der Kläger für die Beklagte als Werkunternehmer oder als Arbeitnehmer tätig geworden war. Der Kläger hielt das Verhältnis angesichts seiner tatsächlichen Beschäftigung für ein Arbeitsverhältnis und wollte deshalb als Arbeitnehmer behandelt werden. Die Beklagte hingegen ging davon aus, der Kläger sei auf der Grundlage von Werkverträgen für sie tätig geworden und ihm stehe deshalb die Einstufung als Arbeitnehmer nicht zu. Das BAG gab dem Kläger recht. Das Gericht stellte dabei auf die rechtliche Einordnung der tatsächlichen Beschäftigung ab. Seit dem Jahr 2005 war der Kläger bei der Beklagten für die Kartierung bestimmter Objekte zuständig. Die Parteien hatten insgesamt zehn Verträge geschlossen, die als „Werkverträge“ bezeichnet worden waren. Für seine Tätigkeit nutzte der Kläger die technischen Einrichtungen der Beklagten und erbrachte seine Leistungen täglich zu den gleichen Zeiten an der Dienststelle der Beklagten. Das BAG erkannte in dieser Tätigkeit eine Dienstleistung, die durch den Kläger als Arbeitnehmer erbracht wurde. Die entgegenstehende Bezeichnung des Vertrags verhältnisses zwischen den Parteien als „Werkvertrag“ sei für die Einstufung des Vertragsverhältnisses nicht entscheidend. Nach Auffassung des BAG kommt es für die Prüfung, ob der Kläger als Arbeitnehmer einzustufen sei, vorrangig auf die tatsächliche Beschäftigung an. Ist diese als Dienstleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren, unterliegt das Verhältnis den Regelungen über den Dienstvertrag. In diesem Fall finden die Vorgaben über das Arbeitsrecht Anwendung. Kennzeichnend für den Dienstvertrag nach § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der auch für eine Dienstleistung im Arbeitsverhältnis gilt, ist: Die Tätigkeit wird weisungsabhängig erbracht und geschuldet ist kein bestimmter Erfolg, sondern nur die Tätigkeit als solche. Bei einem werkvertraglichen Verhältnis nach § 633 BGB hingegen kommt es gerade darauf an, dass ein bestimmter Erfolg – etwa die Herstellung einer Sache – geschuldet wird. Entscheidend sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, die erst in der Gesamtschau eine Einordnung des Verhältnisses zulassen. 42 steuern+recht In dem vom BAG zu entscheidenden Fall ließ sich die tatsächliche Tätigkeit aufgrund der Abhängigkeit des Klägers von den technischen Einrichtungen sowie zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben der Beklagten als Leistung im Rahmen eines Dienstvertrags einordnen. Im Widerspruch dazu waren die zugrunde liegenden Verträge als „Werkverträge“ bezeichnet worden. Nach dem Urteil des BAG kommt es darauf aber nicht an: Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht ihre formale Bezeichnung. Bei der Beschäftigung von Dienstleistern gilt es also stets zu prüfen, ob das Ausmaß der Weisungsgebundenheit und die tatsächliche Art und Weise der Leistungserbringung nicht – unabhängig von der Bezeichnung der Vertragsgrundlage – die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auslöst. Sie haben Fragen? Die Experten von PwC Legal helfen Ihnen gern weiter. Dirk Kohlenberg Tel.: +49 40 6378-2370 [email protected] Nina Stößel Tel.: +49 40 6378-2821 [email protected] steuern+recht 43 Nachfolge und Vermögen Vorbehaltsnießbrauch: die Stellung als Mitunternehmer im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Oftmals übertragen Unternehmer bereits zu Lebzeiten Anteile an Personengesellschaften auf die nächste Generation, um eine schritt weise Unternehmensnachfolge anzustoßen oder fortzuführen. Bei einer solchen Übertragung können jedoch die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen der Paragrafen 13 a und b Erbschaftsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein. Für den Fall des Quotennießbrauchs hat der Bundesfinanzhof unlängst in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung hierzu entschieden. – Die Entscheidung und ihre Konsequenzen für die Praxis fasst der folgende Beitrag für Sie zusammen. In diesem Beitrag erfahren Sie … •… welche Bedeutung die Gerichte dem (Quoten-)Nießbrauchsrecht beimessen. •… wie sie Mitunternehmerrisiko und -initiative definieren. •… auf welche Weise sich Überträger und Erwerber die Vergünstigungen des Erbschaftsteuergesetzes sichern können. Ziel eines Schenkers von Gesellschaftsanteilen ist es üblicherweise, auch nach der Schenkung noch an den Erträgen der Anteile zu partizipieren sowie sich Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung im Unternehmen vorzubehalten. Häufig behält sich der Schenker daher ein Nießbrauchsrecht an den Gesellschaftsanteilen vor. Das bedeutet: Der Schenker überträgt das Eigentum an den Gesellschaftsanteilen an den Erwerber, behält jedoch das Nutzungsrecht und lässt sich gegebenenfalls Stimm- und Mitverwaltungsrechte einräumen. Diese Nutzungsrechte können sich auf alle an den Beschenkten übertragenen Anteile (unbeschränkter Nießbrauch) beziehen oder nur auf einen Teil hieran (Quoten- oder Bruchteilsnießbrauch). Sachverhalt Der Mehrheitsgesellschafter einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft (KG, V) übertrug im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Großteil seiner Kommanditanteile auf seine Tochter (T). Im übrigen Umfang blieb V Gesellschafter der KG. Hinsichtlich 95 Prozent der schenkweise übertragenen Anteile behielt sich V ein Nießbrauchsrecht vor; in Höhe der restlichen fünf Prozent stand T das unbeschränkte Nutzungsrecht zu (Quotennießbrauch). Dem V sollten zudem hinsichtlich des mit dem Nießbrauch belasteten Teils die Stimm- und Mitverwaltungsrechte zustehen. Deshalb verpflichtete sich T, von ihrem eigenen Stimmrecht in Bezug auf den mit dem Nießbrauch belasteten Teil keinen Gebrauch zu machen oder ersatzweise entsprechend dem Wunsch des V zu handeln. Die Stimm- und Mitverwaltungsrechte bezüglich des unbelasteten Teils verblieben bei T. Die Schenkung erfolgte vorbehaltlich für den Fall, dass T die erteilte Vollmacht hinsichtlich der Stimmrechte widerrufen sollte. Finanzverwaltung und Steuerpflichtige stritten nun darüber, ob und – wenn ja – inwieweit die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für unternehmerisches Vermögen angewandt werden könnten. 44 steuern+recht Entscheidung Maßgeblich für den Eintritt der begünstigenden Wirkung des § 13 a und b sowie § 19 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist die Frage, ob die erwerbende T als Mitunternehmerin der KG im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) einzustufen ist. Würde die Mitunternehmereigenschaft verneint, unterläge der Erwerb vollständig der Schenkungsteuer. Für die Beurteilung der Mitunternehmerstellung musste daher ermittelt werden, ob die T eigenes Mitunternehmerrisiko trägt und ihr eigene Mitunternehmerinitiative bezüglich des übertragenen Gesellschaftsanteils zugestanden wird. Dies lehnte das Finanzamt aufgrund der umfassenden Übertragung der Nutzungsrechte auf V ab. Es gewährte die Begünstigung nach § 13 a ErbStG nur für den anteiligen Erwerb des mit dem Nießbrauch belasteten Anteils. Hessisches Finanzgericht Hiergegen erhoben die Beteiligten Klage beim Hessischen Finanzgericht (FG). Nicht bestritten wurde hierbei, dass die T hinsichtlich des nießbrauchbelasteten Kommanditanteils selbst keine Mitunternehmerstellung erlangte. Gleichwohl gab das FG der Klage statt. Das Gericht sah es für die Begründung der Mitunternehmerstellung als ausreichend an, dass T fünf Prozent der Gesellschafteranteile unbelastet übertragen wurden. Die hierdurch erlangte Stellung habe Infektionswirkung auf den übrigen Gesellschaftsanteil, sodass T insgesamt als Mitunternehmerin anzusehen sei. Zur Begründung wurde angeführt, sowohl die zivilrechtliche Beteiligung als auch die steuerliche Mitunternehmerstellung seien unteilbar. Bundesfinanzhof Dieser Ansicht folgte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht. Eine Begünstigung nach Schenkungsteuerrecht könne nur so weit gewährt werden, wie der Erwerber aufgrund der Übertragung des Gesellschaftsanteils eine Stellung als Mitunternehmer erlange, ungeachtet der Frage, ob es im Steuerrecht einen allgemeinen Grundsatz der Einheitlichkeit eines Mitunternehmeranteils gebe oder nicht. Irrelevant hierbei sei auch, ob der Erwerber bereits aufgrund anderer Sachverhalte als Mitunternehmer anzusehen sei. Ausschlaggebend sei einzig, ob die Mitunternehmerstellung durch den übertragenen Kommanditanteil begründet werden könne. Mitunternehmer ist hierbei, wer Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerinitiative entfaltet sich durch die Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen zumindest im Umfang der Stimm- und Kontrollrechte oder Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach den Regelungen des Handelsgesetzbuchs oder der gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach § 716 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Ein Gesellschafter trägt ein Mitunternehmerrisiko, wenn er gesellschaftsrechtlich oder in wirtschaftlich vergleichbarer Art und Weise am Unternehmenserfolg oder -misserfolg teilnimmt. Hierbei wird das Risiko regelmäßig durch die Beteiligung am Gewinn oder Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts zum Ausdruck gebracht. Wenn – wie vorliegend – die Übertragung der Gesellschaftsanteile an Stimmrechtsvollmachten oder Stimmbindungsverträge geknüpft ist, kann sich bei dem Erwerber allein durch die belasteten Gesellschaftsanteile keine Mitunternehmerinitiative entwickeln. Auch die Beteiligung am Ergebnis stand quotenmäßig dem V zu, weshalb T bezüglich dieses Teils kein Mitunternehmerrisiko zu tragen hatte. Wegen eines derartig geringen Anteils an Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko war die T hier selbst nicht Mitunternehmerin aus ertragsteuerlicher Sicht bezüglich des nießbrauchbelasteten Teils geworden, weshalb die schenkungsteuerlichen Vergünstigungen der §§ 13 a, 13 b und 19 a ErbStG nicht zum Zuge kommen. Fazit Die Entscheidung des BFH stellt klar: Soweit einem Schenker bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen weitreichende Stimmrechtsvollmachten eingeräumt werden, kann sich bei dem Erwerber keine Mitunternehmerstellung entfalten. An dieser Wertung ändert sich auch im Fall eines Quotennießbrauchs nichts, da es für die Beurteilung der Mitunternehmerstellung maßgeblich auf den nießbrauchbelasteten Gesellschaftsanteil ankommt. Mit der gleichen Argumentation wird die steuern+recht 45 Mitunternehmerstellung im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG auch abgelehnt, wenn der Erwerber bereits vor der Übertragung Miteigentümer der Personengesellschaft war. Bei einem Vertrauensverhältnis zwischen Schenker und Erwerber könnte es demnach sinnvoll sein, die Rechte des Schenkers auf den Nießbrauch des Gewinnbezugsrechts zu beschränken und auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Unternehmen zu verzichten. Fundstellen •FG, Urteil vom 25. Oktober 2011 (1 K 1507/08; DStRE 2013, 212) •BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 (II R 42/08; BStBl. II 2010, 555, DStR 2010, 868) •BFH, Urteil vom 1. September 2011 (II R 67/09; BFHE 239, 137, BStBl. II 2013, 210, DStRE 2012, 38) Sie haben Fragen oder möchten beraten werden? – Rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail. Dr. Claudia Klümpen-Neusel Tel.: +49 69 9585-5417 [email protected] Literatur Werz/Sager, in: ErbStB, 2010, 101 Simon Kaiser Tel.: +49 69 9585-6951 [email protected] Hinweis Weitere Spezialisten und Informationen finden Sie an den jeweiligen Standorten oder unter: www.pwc.de/de/privatpersonen/privatpersonen-vorstellung.jhtml. 46 steuern+recht Länderreport Aserbaidschan Moldawien Abdulkhamid Muminov Tel.: +7 727 298-0448 Ionut Simion Tel.: +40 21 225-3702 Mehr Verantwortung für das Steuerministerium Am 23. Juli 2013 stimmte der Präsident Aserbaidschans Änderungen der Regelungen des Steuerministeriums zu. Zweck dieser Änderungen ist, die Regelungen des Steuerministeriums und die Änderungen des Steuergesetzes vom 1. Januar 2013 aufeinander abzustimmen. Änderungen des Verfahrens zur Rückerstattung der Verbrauch steuer Durch die Entscheidung 334 vom 7. Juni 2013 stimmte die Regierung Änderungen zum Rückerstattungsverfahren bei Verbrauchsteuern zu. Die Bestimmungen der Entscheidung ändern und ergänzen die Regierungsentscheidung 1123 vom 28. September 2006 über die Anerkennung der Regelungen zur Rückerstattung der Verbrauchsteuer. Zu den Pflichten des Steuerministeriums gehört nun: •Wird schriftlich ein Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung oder der Verletzung von Steuergesetzen angezeigt, hat das Steuerministerium diese Tatsache während der geplanten Betriebsprüfung zu untersuchen. Das Steuerministerium informiert die Person, die das Finanzamt über solche Vorfälle in Kenntnis gesetzt hat, nach dem Abschluss der Betriebsprüfung. Zu den Rechten des Steuerministeriums gehören: •Zugang zur elektronischen Buchführung der Steuerpflichtigen •Klageerhebung bei Gericht, um Finanzsanktionen, Zinsen und Schulden für den Staatshaushalt einzutreiben •Vereinbarung eines Steuerpartnerschaftsabkommens mit Steuerpflichtigen, mit dessen Hilfe deren Steuerrisiken – in einer durch das aserbaidschanische Ministerkabinett vorgeschriebenen Form – minimiert werden sollen Den Änderungen entsprechend kann die Rückerstattung von Verbrauchsteuern unter bestimmten Voraussetzungen ohne obligatorische, thematische oder vollständige Prüfung erfolgen. Um dieses besondere Verfahren anwenden zu können, muss der Steuerpflichtige (Zahler der Verbrauchsteuern) die durch die Regelungen bestimmten Anforderungen kumulativ erfüllen. Erforderlich ist: •Geschäftsführung seit mindestens zwei Jahren •Begünstigung durch mindestens drei Verbrauchsteuerrückerstattungen, die Letzte davon im vorherigen Kalenderjahr •keine Identifizierung von gefälschten oder ungültigen Banderolen während der letzten sechs Monate vor dem Einreichen des Rückerstattungsantrags •keine Identifizierung von signifikanten Verstößen im Zuge der letzten Steuerprüfung (wenn beispielsweise der Betrag der zusätzlich berechneten Steuern ein Prozent vom Gesamtwert der Lieferungen überstieg) Der nach diesem Verfahren zurückerstattete Betrag an Verbrauchsteuern unterliegt ein Jahr nach dem Einreichen des Antrags auf Rückerstattung einer thematischen oder vollständigen Prüfung. Die Änderungen traten am 5. Juli 2013 in Kraft. Regeln zur Erleichterung der Warenausfuhr Durch die Anordnung 292 – O vom 25. Juni 2013 stimmte der Zoll neuen Regelungen zu, welche die Zollabfertigung von Waren für den Export betreffen. Den Bestimmungen der Anordnung nach kann die Zollabfertigung von Waren unter der Ausfuhrzollhoheit bei jedem Grenzzollamt durchgeführt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Ermächtigung bedarf. Die Anordnung trat am 19. Juli 2013 in Kraft. Änderungen des Formulars zur Steuererklärung von Einkommen aus betrieblichen Tätigkeiten Das Finanzministerium hat den Änderungen des Formulars zur Steuererklärung von Einkommen aus betrieblichen Tätigkeiten (Formular IVAO) sowie der Anweisungen zum Ausfüllen zugestimmt. Entsprechend den Änderungen … •… wurden die Zeilen „Steuergutschrift“ und „Betrag prüfen“ im Formular IVAO hinzugefügt. •… wurden die Anweisungen zum Ausfüllen des Formulars IVAO geändert. •… müssen Unternehmen mit Niederlassungen oder Unterabteilungen die Steuern basierend auf dem Standort des Hauptsitzes zahlen. Das Formular IVAO und damit verbundene Anweisungen wurden dementsprechend korrigiert. Die Änderungen traten am 12. Juli 2013 in Kraft. Rumänien Ionut Simion Tel.: +40 21 225-3702 Änderungen bei den Anweisungen zum Ausfüllen und zur Einreichung des Formulars 101 für Betriebsstätten Der präsidiale Beschluss 878/2013 ändert den Beschluss 1950/2012 zur Vorlage und zum Inhalt der Selbstbewertung und der Quellensteuererklärung, speziell für Betriebsstätten. steuern+recht 47 Der Beschluss sieht Änderungen in der Vorlage, in den Anweisungen zum Ausfüllen und in der Abgabefrist des Formulars 101 (Ertragsteuererklärung) vor, um die neuen Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung, Zahlung und Erklärung der durch Betriebsstätten derselben ausländischen juristischen Person geschuldeten Ertragsteuer (gültig seit 1. Juli 2013) widerzuspiegeln. Nicht ansässige Körperschaften, die Tätigkeiten in Rumänien durch eine oder mehrere Betriebsstätten ausführen, mussten ihr Steuerjahr zum 30. Juni 2013 enden lassen und das Formular bis zum 25. Juli 2013 abgeben. Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2013 müssen diese Körperschaften die Ertragsteuer für das zweite Halbjahr 2013 durch die Betriebsstätte, die mit der Erfüllung der steuerlichen Pflichten ab dem 1. Juli 2013 beauftragt ist, anzeigen. Diese Körperschaften müssen das Formular 101 bis zum 25. März 2014 abgeben. Zusätzlich ändert der Beschluss auch die Anweisungen zum Ausfüllen des Formulars 100 („Erklärung für Steuerzahlungsverpflichtungen an den Staatshaushalt“) und die Nomenklatur für Steuerschulden gegenüber dem Staatshaushalt. Südkorea Gerd Wächter Tel.: +49 69 9585-6151 Jens Buslei Tel.: +82 2 3781-9827 In Korea stellte die Regierung von Präsidentin Park Geun-Hye im August 2013 die diesjährigen Steuerreformvorschläge sowie die mittel- und langfristigen Ziele der Steuerpolitik vor. Höhere Steuereinnahmen will die Regierung vor allem durch die Verringerung beziehungsweise Beseitigung von Steuerabzügen und -freistellungen erzielen. Nichtsdestotrotz sollen 48 steuern+recht Investitionen sowie Forschung und Entwicklung (FuE) weiterhin begünstigt und gefördert werden. Erhöhungen der derzeit geltenden Steuersätze (etwa für Unternehmen: rund 24,2 Prozent; für natürliche Personen: bis zu 45,8 Prozent; Umsatzsteuer: zehn Prozent) oder die Einführung neuer Steuern sind nicht vorgesehen. Der nachfolgende Überblick enthält die für Investoren interessantesten Reformvorschläge. Greifen sollen die vorgestellten Änderungen ab 2014, verabschiedet werden sollen die Steuerreformen spätestens im Dezember dieses Jahres. Forschung und Entwicklung Südkorea bietet unterschiedliche Steuervergünstigungen – in der Regel in Form von Steuergutschriften – für FuELeistungen an. Die Höhe der Vergünstigung hängt dabei insbesondere von der Branche des forschenden Unternehmens ab. Nach dem Reformvorschlag sollen weitere Branchen, speziell aus dem Medien- und Kommunikationsbereich, von Steuervergünstigungen profitieren. Zudem sollen die Vergünstigungen nicht mehr nur für eigene FuE-Tätigkeiten, sondern zusätzlich auch bei FuE-Dienstleistungen gewährt werden. Demgegenüber wird die Höhe der Steuergutschrift für Investitionen in sowie Spenden an FuE-Einrichtungen und Universitäten gesenkt und künftig nach Unternehmensgröße unterschieden. Steuervergünstigungen für Auslandsinvestitionen Die Regierung möchte die derzeit geltenden Steuervergünstigungen für Dividenden von qualifizierten Auslands investitionen weitestgehend abschaffen. Nach derzeit geltendem Recht können bestimmte Unternehmen (besonders solche, die im Hightechbereich tätig sind) für die ersten Jahre von einer Steuerfreistellung profitieren (nach diesen „Steuerferien“ (tax holiday) werden die Unternehmen bis zu fünf Jahre komplett von der Ertragsteuer befreit, danach zwei Jahre zu 50 Prozent; jeweils in Relation zur Beteiligungsquote des ausländischen Investors). Dividenden an den ausländischen Investor werden in gleicher Weise von koreanischer Quellensteuer befreit (nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Korea in Höhe von fünf Prozent bei direkter Beteiligung von mehr als 25 Prozent, ansonsten in Höhe von 15 Prozent). Die Steuerbe freiung der Dividenden soll ab 2014 abgeschafft werden, sodass alle Dividenden koreanischer Quellensteuer in entsprechender Höhe unterliegen. Beibehalten will die Regierung dagegen die Steuerfreistellung. „Free Economic Zones“ Als Free Economic Zones (FEZ) werden von der koreanischen Regierung speziell ausgewiesene Gebiete bezeichnet (dazu gehören unter anderem Incheon, Busan/ Jinhae und Gwangyang Bay), in denen wirtschaftliche Entwicklung und somit Investitionen gesondert gefördert werden. Die Reform sieht vor, bestehende Restriktionen zu lockern, um das derzeit träge Wachstum in den FEZ anzukurbeln, mehr Baufirmen an deren Entwicklung teilhaben zu lassen und Investoren eine bessere Infrastruktur zur Verfügung stellen zu können. So sollen Einschränkungen für Baufirmen aufgehoben werden, um öffentliche Gebiete für Industriezwecke zu Erschließungskosten zuzüglich einer Gewinnmarge bereitzustellen. Weiterhin werden Reinvestitionsvorgaben von vormals bis zu 50 Prozent auf geplante 25 Prozent des Gewinns aus den FEZ gesenkt, um die finanzielle Belastung der Unternehmen zu mindern. Ausländische Tochtergesellschaften Ob eine ausländische Tochter einer koreanischen Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland schädliche passive Einkünfte erzielt und entsprechende Gewinnkorrekturen vorzunehmen sind, wird nur bei Überschreiten einer Mindestbeteiligung an dieser Tochter South Korea to introduce tax reform bill The new government led by President Park Geun-hye presented its tax reform plans which are primarily aimed at increasing tax revenues in order to finance government spending. An increase in current corporate tax rates, individual tax rates and VAT is not envisaged; the additional revenue should be generated by curtailing certain tax deductions and curbing tax exemptions. Nevertheless, research and development (R&D) incentives would continue to be available. The tax reform should be passed in December 2013 and most of the changes be effective from 2014. Korean law provides for a number of tax incentives to stimulate R&D activities, generally by way of tax credit for research. The amount of relief depends on the type of trade. According to the plans, additional types of industries should be included such as media and communication. The amount of tax credit will selectively be reduced and adjusted based on the size of business. Free economic zones (FEZs) are specially designed areas in which separate and special investment incentives exist: Under the tax reform it is envisaged to reverse some of the existing restrictions and through other measures further help minimizing the financial strain of companies. Under present law, foreign companies engaging in certain qualified high-technology business can apply for 100 per cent exemption from corporate income tax (CIT) for five years and a 50 per cent reduction for the following two years in proportion to the foreign shareholding ratio. An exemption from withholding tax on dividends to the foreign investor is available in the same manner. From 2014 exemption from withholding tax will no longer be possible. Korean anti-tax haven rules state that the accumulated earnings of a subsidiary resident in a low-tax jurisdiction are taxed as deemed dividends. A review to determine passive income with the ensuing tax effects will only be made once the ownership is above 50 per cent. This rate shall be somewhat lowered beginning 2015, but is yet to be determined. Rewards for whistleblowers providing details on tax evasion will be doubled to as much as 2 billion won (being the equivalent of around € 1,4 m). (MH) gesellschaft geprüft. Diese beträgt derzeit 50 Prozent und soll auf einen noch festzulegenden niedrigeren Satz herabgesetzt werden, um den Anwendungsbereich des koreanischen Außensteuerrechts zu erweitern. Diese Regelung soll ab 2015 gelten. Die Einhaltung von Informationspflichten über ausländische Tochtergesellschaften und grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten wird strafbewehrt. Darüber hinaus werden die Auskunftspflichten über ausländische Gesellschaften unter anderem durch die Herabsetzung der Mindestbeteiligungsquote erweitert. Als Schenkungen geltende Transaktionen Bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte für Transaktionen mit Gesellschaften, die einem qualifizierten Anteilseigner nahestehen, wird – unabhängig davon, ob die Transaktionen zu fremdüblichen Konditionen stattfanden oder nicht – eine Schenkung an diesen Anteilseigner unterstellt und der Schenkungsteuer unterworfen. Der Reformvorschlag sieht vor, diese Schwellenwerte zu erhöhen, den Anwendungsbereich der von der Besteuerung ausgenommenen Transaktionen zu erweitern und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Dividenden einen Abzug von der Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Durch diese Änderung sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren. „Mergers and Acquisitions“ Auf Gewinne aus Fusionen und Übernahmen (Mergers and Acquisitions, M&A), welche bestimmte Schwellenwerte bezüglich des Wertzuwachses oder des M&A-Preises übersteigen, wird Schenkungsteuer (Gift Tax) erhoben. Ausgenommen hiervon sind Transaktionen zwischen nicht verbundenen Unternehmen, wenn – im Gesetz nicht näher definierte – rechtfertigende Gründe vorliegen. Der Reformvorschlag präzisiert nun den Ausnahmetatbestand für nicht verbundene Unternehmen, in dem als weitere Voraussetzungen auf die Zielgesellschaft und den M&A-Preis abgestellt wird. Kampf gegen Steuerhinterziehung Der Maximalbetrag, den Whistleblower für die Anzeige einer Steuerhinterziehung erhalten, wird auf zwei Milliarden Won (circa 1,4 Millionen Euro) verdoppelt. Zudem erhalten die koreanischen Steuerbehörden erweiterte Einsichtsrechte in die von der Korean Financial Intelligence Unit vorgehaltenen Finanzdaten, damit sie verdächtige Sachverhalte überprüfen können. Links •PwC Korea: www.pwc.com/kr/en/ index.jhtml •Worldwide Tax Summaries: www.pwc.com/gx/en/tax/ corporate-tax/worldwidetax-summaries/taxsummaries.jhtml Aktuelles aus Osteuropa Weitere Beiträge finden Sie in der neuen Ausgabe von Osteuropa kompakt. Bestellung: [email protected] steuern+recht 49 Ticker BFH – kurz und knapp Gefeiert Leistungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze als Arbeitslohn zu werten. Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten wurde, grundsätzlich jedoch nicht zuzurechnen. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 7/11) Strittig Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 6 Absatz 5 Satz 3 Einkommen steuergesetz gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist. BFH, Beschluss vom 10. April 2013 (I R 80/12) Steuern & Recht: die Seite für alle Steuerfragen In allen Phasen des wirtschaftlichen Handelns spielen Steuerfragen eine wichtige Rolle. Die Quellen des Steuerrechts sind mannigfaltig, international vor allem durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und im Inland durch Verfügungen der Finanzverwaltung sowie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geprägt. Umfassend und aktuell stellt Ihnen PwC deshalb die erforderlichen Informationen online auf der Steuern-&-Recht-Seite in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung. Neben aktuellen Steuernachrichten, Newslettern und Publikationshinweisen erläutern die Steuerexperten von PwC Handlungsspielräume und Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen. Ihr Link zur deutschen Seite blogs.pwc.de/steuern-und-recht Einheitlich Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt mitunter ein einheitlicher, auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter Erwerbsvorgang vor. Und zwar immer dann, wenn die Personen durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstücksvertrags und der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken, ohne dass dies für den Erwerber erkennbar sein muss. BFH, Urteil vom 19. Juni 2013 (II R 3/12) Statutes. Cases. Decrees Die englischen Beiträge finden Sie unter: blogs.pwc.de/german-tax-and-legal-news oder in der neuen Ausgabe von Tax & Legal News. Bestellung: [email protected] 50 steuern+recht Impressum Herausgeber PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main www.pwc.de V. i. S. d. P. Gabriele Stein Fax: +49 69 9585-944904 E-Mail: [email protected] Redaktion Gabriele Stein (GS) Fax: +49 69 9585-944904 E-Mail: [email protected] Beatrice Pecho (BP) E-Mail: [email protected] Andrew Miles (AM) E-Mail: [email protected] Manfred Haas (MH) E-Mail: [email protected] Ihre Adresse hat sich geändert? Bitte informieren Sie unser Adressmanagement. Daniel John Fax: +49 69 9585-930258 E-Mail: [email protected] Gestaltung, Satz H. J. and friends Werbeagentur GmbH, Dietzenbach Korrektorat Werkstatt für moderne Sprache, Frankfurt am Main Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer für Sie tätigen Büros zurück. Teile dieser Veröffent lichung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Herausgeber nachgedruckt oder vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Beiträge ohne Ansprechpartner hat die Tax-Redaktion verfasst. Über uns Unsere Mandanten stehen tagtäglich vor vielfältigen Aufgaben, möchten neue Ideen umsetzen und suchen Rat. Sie erwarten, dass wir sie ganzheitlich betreuen und praxisorientierte Lösungen mit größtmöglichem Nutzen entwickeln. Deshalb setzen wir für jeden Mandanten, ob Global Player, Familienunternehmen oder kommunaler Träger, unser gesamtes Potenzial ein: Erfahrung, Branchen kenntnis, Fachwissen, Qualitätsanspruch, Innovationskraft und die Ressourcen unseres Expertennetzwerks in 158 Ländern. Besonders wichtig ist uns die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Mandanten, denn je besser wir sie kennen und verstehen, umso gezielter können wir sie unterstützen. PwC. 9.300 engagierte Menschen an 28 Standorten. 1,49 Milliarden Euro Gesamtleistung. Führende Wirtschafts prüfungs- und Beratungsgesellschaft in Deutschland. Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bekennt sich zu den PwCEthikgrundsätzen (zugänglich in deutscher Sprache über www.pwc.de/de/ethikcode) und zu den Zehn Prinzipien des UN Global Compact (zugänglich in deutscher und englischer Sprache über www.globalcompact.de). www.pwc.de/next Druck Fritz Schmitz Druck, Krefeld next: digital Unser Magazin für Vorausdenker © Oktober/November 2013 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschafts prüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. 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