Grundsteuer Zeit für eine Reform
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Grundsteuer Zeit für eine Reform
04 / 2013 Umsatzsteuer Grundsteuer Werkverträge Steuer-Wirrwarr Politiker wie EU-Kommissar Šemeta entdecken ihre Liebe für indirekte Steuern. Den Unter nehmen droht neuer Ärger. Vier Modelle stehen für den Umbau der kommunalen Steuer in der engeren Wahl. In Ballungs gebieten kann es teuer werden. Bei Dauereinsätzen von externen Fachkräften besteht das Risiko einer verdeckten Arbeitnehmer überlassung. Statt gegen „aggressive Steuergestaltung“ zu wettern, sollten Politiker für eine europäische Harmonisierung kämpfen. Zurich Airport EY Zürich Hauptbahnhof Dolder Grand Paradeplatz Großmünster Opernhaus EY in Zürich • Auf Seite 54 finden Sie einen Rundgang mit Dr. Philip Robinson EY Die kleine Weltstadt Mitarbeiter in Zürich 1.220 Tax 360 Assurance 469 Advisory 288 Transaction 103 An der Elite-Uni ETH studierte einst Albert Einstein. Die Stadt hat weltweit die meisten öffentlichen Brunnen (1.300). Dies verdankt sie der Vorschrift, dass jeder Steinmetz als Gesellenstück eine klassische Statue anfertigen musste. 73 der 256 Bankinstitute der Schweiz haben hier ihren Hauptsitz. Die zwei Großbanken UBS und CS verfügen über schätzungsweise 350.000 Schließfächer. Jährlich wechseln sich Zürich und Wien an der Spitze der lebenswertesten Städte der Welt ab. 2013 war Zürich Spitze. In Zürich arbeiten beinahe ebenso viele Personen, wie in der Stadt wohnen. 25.000 davon sind Deutsche. 2 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 Liebe Leserinnen, liebe Leser, ein Mythos der rein technischen Routine umweht die Umsatzsteuer. Indirekte Steuern sind insbesondere für grenzüberschreitend tätige Unternehmen nicht einfach zu handhaben. Hohe Anforderungen sind an das Prozessmanagement zu stellen. Denn die Umsatzsteuer hat längst das lebhafte Interesse der Politik geweckt. Sie gilt vielerorts als noch nicht erschöpfte Einnahmequelle für den Staat – mit der Folge, dass kräftig an der Mehrwertsteuerschraube gedreht wird, so z. B. kürzlich in Italien. Tariferhöhungen und immer wieder neue Prozessanfor derungen mit hohen Sanktions- und Reputationsrisiken lassen die Umsatz steuer aus Sicht der Unternehmen in den Fokus rücken. In unserem aktuellen Top-Thema möchten wir Ihnen die neuen Entwicklungen in diesem Bereich näherbringen (ab Seite 12). Mit dieser Ausgabe möchte ich mich Ihnen als neue Herausgeberin des Tax & Law Magazines vorstellen. Im Herbst habe ich von York Zöllkau die Leitung der Steuerabteilung Deutschland, Österreich und der Schweiz übernommen. York Zöllkau ist seit Mitte des Jahres EMEIA Deputy Leader zu Stephan Kuhn. Er wird das operative Geschäft für diesen Bereich kraftvoll verstärken. Ich darf mich an dieser Stelle in besonderer Weise bei ihm für seine bisherige Tätigkeit bedanken. Er hat die Steuerpraxis von EY erfolgreich weiterentwickelt. Als neuer Managing Partner Tax für Deutschland, Österreich und der Schweiz, möchte auch ich an gut Bewährtes anknüpfen und Ihnen mit unserem Tax & Law Magazine steuerliche und juristische Entwicklungen aus Ihrem Unternehmenskontext in übergreifenden Linien aufzeigen. Zunächst aber wünsche ich Ihnen privat ein gesegnetes Weihnachtsfest. Starten Sie kraftvoll und ideenreich ins neue Jahr 2014! © European Union 2013 Ihre Ute Benzel Managing Partner Tax / Germany Switzerland Austria EY TAX & LAW Magazine 04/2013 3 12 Der EU entgehen nahezu 200 Milliarden Euro Mehrwertsteuer durch Betrügereien, schätzt EU-Kommissar Algirdas Šemeta. Die aktuellen Entwicklungen erschweren die Handhabung der Umsatzsteuer im Unternehmen. 42 Werkverträge sind weit verbreitet und bieten Flexibilität. Doch Vorsicht: Bei Dauereinsätzen kann es sich am Ende um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handeln. 20 Die Grundsteuer wird immer noch auf Basis der Einheitswerte erhoben. Nun sind zwei Verfassungsklagen anhängig. Grund genug, mögliche Alternativen unter die Lupe zu nehmen. 50 Europa ist steuerpolitisch zersplittert. Das führt zu enormen Herausforderungen für EU-weit tätige Unternehmen. Es ist Zeit für eine Harmonisierung in diesem Zentralbereich, fordert der Wiener Professor Michael Lang. 4 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 2 EY in Zürich 3 Editorial Ute Benzel 4 Inhaltsverzeichnis 6 Global Tax 8 Betriebsprüfer / Wahlen in Europa 9 Interview mit dem Familienunternehmer Lutz Göbel 10 Tannenbäume / Steuer Check-up 2014 / Zahlungsbilanzsaldo 11 EY-Beratungsangebot Tax 12 Umsatzsteuern sind für Unternehmen eine Herausforderung. Fehler sind leicht gemacht und kommen teuer. Nun wächst der Druck von Politik und Finanzverwaltung 20 Grundsteuer Zeit für eine Reform 23 Stille Lasten Gesetzliche Kodifizierung 24 Reisekostenrecht Was sich 2014 ändert 26 Gelangensbestätigung Entschärfter Nachweis 27 Rückwirkung Wann endet der Vertrauensschutz? 28 Compliance Mehr Effizienz und Sicherheit 29 Compliance Mehr Feiern absetzen 30 Controversy Holdingprivileg im Visier 31 Controversy Due Diligence-Kosten richtig verbuchen 32 Familienunternehmen Steuerneutrale Umstrukturierungen 34 Tipps für Sie Auslandsdepots / Arbeitszimmer / Dienstwagen 36 Ticker 41 Gipfelgespräch Familienunternehmen 2014 42 Werkverträge Vorsicht bei Dauereinsätzen 44 Ratingagenturen EU will Macht beschneiden 45 Sicherungsvertrag Raus aus der Haftung 46 Aufsichtsräte Zusätzliche Beratungsverträge 47 Flugreisen Entschädigung bei Verspätung 48 Ticker 50 Steuerharmonisierung Ein Plädoyer 54 Mein Zürich Rundgang mit Dr. Philip Robinson 55 Publikationen / Veranstaltungen / Impressum EY TAX & LAW Magazine 04/2013 5 Spot Weltkarte des steuerlichen Ärgernisses In Deutschland gilt das Steuerrecht als das größte Standorthindernis. Das ergibt sich aus einer Befragung von über 13.000 führenden Wirtschaftsvertretern aus 148 Ländern. Aus einer Liste von 16 Standortfaktoren wählten sie aus, welche davon in den einzelnen Ländern mehr oder weniger problematisch für Unternehmen sind¹. Die Ergebnisse hat das World Economic Forum jetzt in seinem Executive Opinion Survey publiziert. Will die neue Bundesregierung also die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands verbessern, dann hätte sie im Steuerrecht den größten Hebel. In Großbritannien, um ein anderes Beispiel zu nennen, stellen steuerliche Vorschriften und Regelungen hingegen nicht das drängendste Problem dar, hier gilt der Zugang zu Finanzierungen als besonders hinderlich für die Wirtschaft. Auf welchem Rang der problematischsten Standortfaktoren steuerliche Vorschriften und Regelungen stehen, zeigt Ihnen die Weltkarte. 6 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 Problem relativ gering ¹ 16 Faktoren stehen beim Executive Opinion Survey zur Auswahl: Bestechung, Devisenbestimmungen, ineffiziente Verwaltung/ Bürokratie, Inflation, Instabilität der Regierung/Staatsstreiche, Kriminalität und Diebstahl, politische Instabilität, restriktive arbeitsrechtliche Bestimmungen, schlechte Arbeitsmoral der nationalen Arbeitskräfte, schlechtes Gesundheitswesen, steuerliche Vorschriften, Steuersätze, unzureichend ausgebildete Arbeitskräfte, unzureichende Infrastruktur, unzureichende Innovationfähigkeit, Zugang zu Finanzierung. Aus diesen müssen die Teilnehmer der Befragung jeweils fünf Faktoren auswählen und in eine Rangfolge bringen. Steuerliche Vorschriften groß Wie gravierend die Standorthindernisse in den einzelnen Ländern sind (Auswahl): AUT, BRA, DEU, DNK, FRA, GRE, ISR, POL, ROM, RUS, SUI, SWE, USA ARG, CAN, FIN, IND, JPN, MEX, NLD Auf der Liste von 16 Standorthindernissen steht das Problem im jeweiligen Land ganz oben BUL, CHN, EGY, EST, LUX, SAU, THA eher oben eher unten CYP, HKG, IDN, VAE ganz unten Global Tax Spot AUT, DEU, FRA, GRB, USA AUS, DNK, FIN, NED, SUI groß groß groß Problem relativ BRA, GRE, ITA gering ECU, SLV CHN, CZE, MEX, RUS Schlechtes Gesundheitswesen AUT, CRO, DEU, USA Problem relativ AUS, CHN, GRB gering EGY, LAO Problem relativ SGP, SLE, VIE BRA, COL, IDN, IND, IRL, LBN Bestechung BOL, BUL, MRT, VEN BRA, DEU, FRA, NZL, RUS, SWE gering EGY, HKN gering Problem relativ SUI AUS, CAN, CRO, GRB, GRE, IND, JPN, USA Infrastrukturen groß DEU, DNK, ITA, JPN, RUS, TUR Bürokratie gering Steuersätze Problem relativ groß Zusätzliche ausgewählte Einzelfaktoren: EY TAX & LAW Magazine 04/2013 LES, PAR, QAT CRO, GRE, GRB, USA, AUT AUS, BRA, CDN, CHN, DEU, FRA, IND 7 Spot Prüfer treiben wieder mehr Geld ein Das steuerliche Mehrergebnis aus Betriebsprüfungen hat sich in Deutschland 2012 um 17 Prozent auf 19 Milliarden Euro erhöht und annähernd den Höchststand von 2009 wieder erreicht. Bemerkenswert ist, dass die – im Rahmen der Gesamteinnahmen aus allen Steuerarten untergeordnete – Körperschaftsteuer in der Betriebsprüfung den Löwenanteil ausmacht. Mehrergebnis aller Steuern (in Milliarden Euro) 16,6 17,8 2007 20,9 16,8 2008 2009 16,3 19,0 2010 2011 2012 Mehrergebnis je Prüfer (in Millionen Euro) Mehrergebnisse nach Steuerarten (in Milliarden Euro) 1,3 1,6 1,3 1,2 1,4 2007 2008 2009 2010 2011 2012 6,1 5,3 5,2 4,8 4,6 4,3 4,2 4,1 3,6 3,1 1,2 3,6 3,6 3,5 3,3 4,1 3,5 3,5 3,3 3,2 3 3 2,7 2,4 2 2,5 2 1,6 1,5 1,6 1,7 1,4 1,2 0,9 Umsatzsteuer 2007 Einkommensteuer 2008 2009 2010 Körperschaftsteuer 2011 Wann Europa wählt Mit Deutschland hat die letzte große Volkswirtschaft den Wahlmarathon 2012/2013 in Europa beendet. Aber nach der Wahl ist vor der Wahl. Für Ende Mai 2014 stehen dann die Wahlen zum Europäischen Parlament in allen 28 Mitgliedstaaten an. Nach den neuen Regeln des Lissaboner Vertrags hat dieses Wahlergebnis nicht nur für die Besetzung des Europäischen Parlaments, sondern auch für die Wahl des nächsten Präsidenten der Europäischen Kommision Bedeutung. Gewerbesteuer Zinsen n. § 233a AO 1,1 Sonstiges Quelle: Monatsbericht des BMF August 2013 2012 2013 Italien Malta Kroatien Österreich Tschechien Ungarn Luxemburg Belgien Niederlande Schweden Polen Portugal Slowenien Estland Finnland Großbritannien Rumänien Irland Slowakei Bulgarien Frankreich Italien Deutschland 2014 Europa 2015 Spanien Litauen Dänemark Zypern Lettland Griechenland Malta Kroatien Deutschland 2016 2017 8 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 1,3 0,9 Spot Noch kein großer Wurf Lutz Goebel, Präsident des Verbandes Die Familienunternehmer, befürchtet neue Lasten durch die Große Koalition. Welche positiven Impulse für die Wirtschaft können Sie in den Koalitionsvereinbarungen erkennen? Sie haben auch in der Rentenpolitik von einer Rolle rückwärts gesprochen. Warum? Goebel: Zunächst einmal ist es wichtig, dass die Unternehmen bei gerade einmal 0,3 Prozent erwartetem Wirtschaftswachstum in diesem Jahr und einer Million Langzeitarbeitslosen nicht durch Steuererhöhungen belastet werden. Damit waren SPD und Grüne in den Wahlkampf gezogen und haben vom Wähler keine Unterstützung bekommen. Wenn jetzt Steuererhöhungen in den Vertrag geraten wären, hätte das die Politik nicht vermitteln können. Goebel: Die großen Reformerfolge der letzten Jahre werden durch die Beschlüsse zur Mütterrente und der Besserstellung aller Arbeitnehmer mit 45 Beitragsjahren wieder zum größten Teil zunichte gemacht. Mit diesen zusätzlichen Leistungsversprechungen, die schon jetzt rund 20 Mrd. Euro jährlich kosten, bürden wir den Jüngeren gerade in den kritischen Jahren ab 2030 erheblich größere Lasten auf. Das ist ein echter Rückschlag für den Generationenvertrag. Das scheint nicht sehr viel. Sind Sie enttäuscht? Große Koalitionen müssen sich große Aufgaben vornehmen. Welche müsste sich diese Koalition unbedingt vornehmen? Befürchten Sie eine Überbelastung der Unternehmen und droht in der Folge ein Verlust von Arbeitsplätzen? Goebel: Das Arbeitsrecht ist in Deutschland ohnehin schon zu stark reguliert. Wenn jetzt die Zeitarbeit als flexibles Instrument beschränkt wird und dazu noch ein flächendeckender politischer Mindestlohn eingeführt wird, wird jeder zusätzliche Arbeitslose dieser Politik anzulasten sein. Das Thema ist übrigens für die meisten Familienunternehmen selbst kein Problem. Wir zahlen fast alle Tarif und darüber. Aber in kleineren Dienstleistungsbetrieben und in der Gastronomie sind Hundertausende von Arbeitsplätzen extrem gefährdet, weil die dortigen Betriebe ihre Preise auch kaum erhöhen können. Steuerliche Entlastungen oder größere Reforminitiativen sind nicht vorgesehen. Reicht der Status Quo den Familienunternehmern? Steuerentlastungen hatten wir sowieso keine erwartet, eher weniger Bürokratie. Da können wir nur leider auch keine Initiativen erkennen. Zum Beispiel ist die bürokratische Gewerbesteuer für unsere Betriebe eine enorme Belastung, weil durch die Hinzurechnungsregelung auch Kosten wie Mieten und Leasinggebühren besteuert werden. Goebel: Bei der Energiewende kann mit den getroffenen Vereinbarungen noch kein großer Wurf gelingen, mit dem unser Industriestandort Deutschland gesichert und Die Koalitionspartner und Parteichefs Sigmar Gabriel, die Verbraucher entlastet Angela Merkel und Horst Seehofer unterzeichneten den werden. Wir können es vorläufigen Koalitionsvertrag. uns nicht leisten, ganze Branchen aus dem Land zu vertreiben. Schon heute werden wegen der steigenden Energiekosten Investitionsentscheidungen gegen Deutschland getroffen. Sie sehen: Jetzt kommt es auf die genauere Ausgestaltung der Gesetze an. Mein Fazit, wenn ich mir das Koalitionspapier durchlese: Die Hoffnung stirbt zuletzt! © CDU, Laurence Chaperon Goebel: Ja, in der Arbeitsmarkt- und Rentenpolitik schlägt die Große Koalition eine Rolle rückwärts, macht die Reformerfolge der vergangenen Jahre zu großen Teilen wieder zunichte. Die geplanten Regulierungen auf dem Arbeitsmarkt werden Langzeitarbeitslose und die 50.000 Schulabbrecher jährlich ausgrenzen, wenn die Bundesregierung für sie im Gesetzgebungsprozess keine besonderen Ausnahmeregelungen bei Mindestlohn und auch bei der Zeitarbeit treffen. Nötig ist auch eine regionale Differenzierung. Lutz Goebel ist seit Mai 2011 Präsident des Verbandes Die Familienunternehmer. Der Verband vertritt die politischen Interessen für mehr als 180.000 Familienunternehmer. Goebel ist geschäftsführender Gesellschafter der Henkelhausen GmbH & Co. KG mit 290 Mitarbeitern und 77 Millionen Euro Umsatz. Geschäftsbereiche sind insbesondere Spezialmotoren, u. a. für Baumaschinen, Notstromaggregate und Gas-Blockheizkraftwerke. EY TAX & LAW Magazine 04/2013 9 Spot Oh Tannenbaum! 29 Millionen Weihnachtsbäume wurden im vorigen Jahr verkauft, 72 Prozent beim Gewerbetreibenden, 28 Prozent beim Forstamt oder Landwirt. Aus Plastik waren knapp drei Millionen. Der Fiskus verdiente daran schätzungsweise 92 Millionen Euro Mehrwertsteuer. Allerdings ist die Wahl des korrekten Steuersatzes alles andere als einfach: Korrekter Weise wäre noch zu prüfen, ob das Sägen beim Baumeinschlag nicht eine Neben-, sondern eine Hauptleistung darstellt. Dann wären 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig. Steuersatz 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG + lfd. Nr. 9 der Anlage 2 zum UStG; vgl. auch BMF-Schreiben v. 5.8.2004 Rz. 46.) nein, wirksame Optionserklärung gem. § 24 Abs. 4 UStG … aus dem Wald Steuersatz 5,5% (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Abschn. 24.2 Abs. 4 S. 1 u. 2 UStAE.) Verkauf durch Gewerbetreibende natürlich Verkauf durch Landwirt/Forstwirt pauschalierender Landwirt? ja, Weihnachtsbaum ist … … aus einer Sonderkultur künstlich Steuersatz 10,7% (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG, Abschn. 24.2 Abs. 4 S. 3 UStAE.) Steuersatz 19% Steuer Check-up 2014 Positiver Zahlungsbilanzsaldo für Deutschland Zum Jahreswechsel müssen Unternehmen zahlreiche neue Regelungen beachten. EY bietet Ihnen einen kompakten Ratgeber über die steuerlichen Neuerungen für das Jahr 2014 und die Veranlagung 2013. Sie können unseren Steuer Check-up kostenlos als Druckversion oder als PDF per E-Mail anfordern unter [email protected]. Bei Zins- und Lizenzzahlungen hat Deutschland eine positive Zahlungsbilanz. Nach internationalem Recht liegt das Besteuerungsrecht dafür in Deutschland. Vorschläge, die Aufteilung der Besteuerungshoheiten zwischen Ländern so zu ändern, dass Zins- und Lizenzzahlungen im Quellen- und nicht im Empfängerstaat besteuert werden, wären danach für Deutschland nachteilig. Das sollte bei der aktuellen BEPS-Debatte um eine gerechte Verteilung des Steuersubstrats bedacht werden. 24,0 22,3 17,5 17,7 10,7 Z insen für Kredite (Zahlungsbilanzsaldo mit dem Ausland) P atente und Lizenzen (Zahlungsbilanzsaldo mit dem Ausland) 10 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 0,2 1,2 1,2 1,3 2,1 2009 2010 2011 2012 2013 (1.HJ) Quelle: Deutsche Bundesbank, Angaben in Mrd. Euro Law berät unter Leitung von Dr. Cornelius Grossmann in allen Bereichen des weltweiten Wirtschaftsrechts mit Branchenschwerpunkten auf: Automobil, Bank- & Finanzwesen, Energie & Versorgung, Gesundheit, Immobilien, Konsumgüter, Life Science, Öffentlicher Sektor, Private Equity und Technologie. LAW • Zusätzlich haben wir uns auf den Bereich Mittelstand und Familienunternehmen spezialisiert. Dieses Beratungsangebot haben wir seit Mitte des Jahres unter der Führung von Prof. Dr. Michael Schaden zusammengeführt. Im Zentrum von Transaction Tax steht die steuerliche Beratung bei Unternehmenskäufen und –verkäufen sowie Umstrukturierungen im nationalen und internationalen Kontext. Dazu gehört die Umsetzung der Steuerstruktur und Betreuung nachfolgender Betriebsprüfungen, die Beratung des Managements beim Investment in Beteiligungsstrukturen und die steuerliche Beratung bei Add-on Investitionen und Veräußerungen/Carve-outs von Unternehmensteilen. Claudia Dedio leitet diese Sub Service Line. TT Transaction Tax Als Deutschlands führender Human Capital Anbieter für multinationale Unternehmen identifizieren wir für unsere Kunden deren offene Punkte der HC-Agenda und entwerfen die passenden Lösungen dafür. Heute spielt Mobilität eine wichtigere Rolle für multinationale Unternehmen als in der Vergangenheit: Die richtigen Mitarbeiter, der richtige Ort, die richtige Zeit und die richtigen Kosten sind die Erfolgsfaktoren für die optimale HC-Agenda. Human Capital, geleitet von Ulrike Hasbargen, bietet: Tax-Compliance und Steuerplanung, Immigrations- und sozialversicherungsrechtliche Beratung, Beratung beim internationalen Entsendemanagement. HC Human Capital Den Unternehmen werden immer mehr externe und interne Aufgaben und Pflichten abverlangt. Bei Nichtbeachtung drohen Sanktionen, die die Finanzlage eines Unternehmens maßgeblich beeinflussen. Wir analysieren mit unserem Beratungsangebot Global Compliance and Reporting Prozesse und Risiken im In- und Ausland. Seit dem 1. November 2013 leitet Hubert Kratzer den Bereich Global Compliance and Reporting. Gleichzeitig ist er für die Steuerabteilung in München und Nürnberg verantwortlich. Er verfügt über 24 Jahre Berufserfahrung. Neben seiner Beratungstätigkeit im GCR berät er nationale und internationale Unternehmen bei Fragen steuerlicher Konzernstrukturierungen und Umstrukturierungen. Das steuerliche Risikomanagement und die Verbesserung steuerlicher Prozesse gehören zu seinen Kompetenzen in der Compliance. Indirekte Steuern sind mehr als Steuer erklärung und Dokumentation. Die optimale Gestaltung von Lieferungen und Leistungen sowie die Automatisierung von Reporting-Prozessen, die Vorsteueroptimierung bei gemischten Umsätzen, die Begleitung von UmsatzsteuerSonderprüfungen, Umsatzsteuer-Reviews im In- und Ausland sind wesentliche Angebote von Indirect Taxes & Customs, unter der Leitung von Peter Schilling. Für international tätige Unternehmen spielen Zollabgaben, zollrechtliche Verfahren und Sicherheitskontrollen eine wichtige Rolle. Für Business Tax Service (BTS) ist Ralf Eberhardt seit dem 1. Oktober 2013 verantwortlich. Daneben leitet er die Steuerabteilung der Central Region in Eschborn/FFM. Eberhardt verfügt über 19 Jahre Berufserfahrung in der Steuerberatung, vor allem in den Bereichen Tax Due Diligence, Umstrukturierungen und Strategien sowie Steuerfragen mit dem Branchenschwerpunkt Real Estate und Automobil. Business Tax Services umfasst u. a.: • Beratung bei der Anpassung und Flexibilisierung bestehender Rechts- und Geschäftsstrukturen • Beratung und Vertretung in Betriebsprüfungen und bei steuerrechtlichen Streitfragen • Verbesserung des Cashflows • Optimierung von Lösungsansätzen im gesamten steuerlichen Lebenszyklus • Professionelle Unterstützung in allen steuerlichen Belangen für vermögende Privatkunden GCR Global Compliance and Reporting Für Unternehmen ist die Verrechnungspreisgestaltung und Dokumentation ein wesentliches Instrument zur konzerninternen Einkunftsabgrenzung und damit auch der Steuerplanung. Konzerninterne Leistungsbeziehungen müssen unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes genau analysiert und strukturiert werden, damit langfristige operative und steuerliche Prozesse erfolgreich gemanagt werden können. Transfer Pricing, geleitet von Oliver Wehnert, unterstützt bei der Ausgestaltung und Dokumentation von konzerninternen Verrechnungspreissystemen sowie im Rahmen von Umstrukturierungen von Wertschöpfungsketten. Schwerpunkt ist die Beratung bei der Verteidigung von Verrechnungspreissystemen in steuerlichen Betriebsprüfungen sowie die Beratung bei der Verhinderung bzw. Beseitigung von Doppelbesteuerungen im Rahmen von Advance Pricing Agreements bzw. Verständigungsverfahren TP Transfer Pricing Auf einen einzigartigen, länderübergreifenden Service sind unsere Mitarbeiter der International Tax spezialisiert. ITS wird geleitet von Prof. Dr. Stefan Köhler. Basis ist unser leistungsfähiges, globales Netzwerk mit hochqualifizierten Beraterteams rund um die Welt. Wir entwickeln für weltweit agierende Unternehmen globale Steuerstrategien, die den heutigen Anforderungen an steuerliches Risikomanagement entsprechen und für nachhaltiges Wachstum sorgen. Im Fokus steht die Absicherung und Optimierung von internationalen Konzernstrukturen (Rechtsform, Standort, Holding-, Lizenz- und Finanzierungsgesellschaften etc.) sowie die grenzüberschreitende Steuerplanung. ITS International Tax Services Ute Benzel ist neuer Managing Partner der Service Line Tax in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Sie übernimmt diese Funktion von York Zöllkau. Sie verfügt über 23 Jahre Berufserfahrung in den Bereichen Tax Accounting, IFRS und US GAAP, Webbasierte Steuerreportings, Tax Risk Management, Tax Performance Advisory Services, Finance Transformation. Sie ist in den Branchen Automobil, Banken & Versicherungen, Software, Energie und Elektronik tätig. IT Indirect Taxes & Customs Die Service Line Tax ist für die Region Deutschland, Österreich, Schweiz in acht Sub Service Lines aufgeteilt. Service Line Tax BTS Business Tax Services Mit dem Wechsel unseres Geschäftsjahrs 12/13 zu 13/14 haben sich neue Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten ergeben. Wir nehmen dies zum Anlass, Ihnen unsere aktuelle Struktur aufzuzeigen. Das Beratungsangebot Tax von EY Spot EY TAX & LAW Magazine 04/2013 11 Die neue Liebe der Finanzpolitiker Wer im Unternehmen für Umsatzsteuern zuständig ist, durchlebt spannende, aber auch ernüchternde Zeiten. Dabei gewinnen die indirekten Steuern an Bedeutung. W enn Nina Harlamovs, Director of Global Indirect Tax beim Walt Disney-Konzern, auf ihr Themengebiet angesprochen wird, fallen ihr zwei Dinge ein. „Ich finde indirekte Steuern sehr interessant und herausfordernd. Das ist wahrscheinlich auch der Grund dafür, weshalb ich seit meinem Berufseinstieg im Jahr 1993 immer noch in diesem Bereich arbeite“, sagt die in London tätige Britin. Sie sei aber auch „zunehmend frustriert“ gesteht Harlamovs, wenn sie an indirekte Steuern denke. Verantwortlich dafür seien schlecht formulierte Gesetzestexte oder eine unklare Rechtsumsetzung. „Wir bei Disney wollen die Gesetze richtig anwenden und investieren viel Zeit und Ressourcen, um gesetzeskonform zu handeln.“ Aber in vielen Ländern fehle es schlichtweg an klaren Regeln. Die Konsequenz sei ein Mangel an unternehmerischer Sicherheit und Vorhersehbarkeit. Dem können sich viele Kollegen nur anschließen. Mark Skeldon zum Beispiel, der beim Autokonzern Ford Direktor für indirekte Steuern in Europa ist. Was ihm beim Thema indirekte Steuern in den Sinn komme? „Es ist eine Mischung aus Risiken, Möglichkeiten, Frustration, 12 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 Kosten und Komplexität“, antwortet Skeldon. Man wolle gesetzeskonform handeln, aber man könne auch die wirtschaftlichen Realitäten nicht außer Acht lassen. Ein klassischer Fall ist für den Ford-Manager die deutsche Gelangensbestätigung. Obwohl noch nicht sicher gewesen sei, ob und wann genau sie komme, habe man bei Ford eine Projektgruppe gebildet und bereits eine beträchtliche Summe für Systemänderungen und Implementierung investiert. „Aber andererseits sind es wohl genau diese Herausforderungen, welche unsere Arbeit so interessant machen“, meint Skeldon. Die Arbeit dürfte für die Experten bei Ford, Disney und Co. demnächst noch interessanter werden. Denn die Zeiten sind vorbei, in denen Umsatzsteuer, Zölle und andere indirekte Steuern eher stiefmütterlich behandelt wurden und sich manche Unternehmen mit ihren eigenen Kapazitäten hauptsächlich auf die Ertragsteuern konzentrierten. Mittlerweile stellt sich die Situation völlig anders dar. Es gibt kaum eine Betriebsprüfung, in der die Umsatzsteuer nicht neben den Verrechnungspreisen einen Schwerpunkt © European Union 2013 Der EU-Kommissar Mission und Maßnahmen Algirdas Gediminas Šemeta ist in Brüssel Kommissar für Steuern und Zollunion, Audit und Betrugsbekämpfung. Damit besetzt der Litauer (Jahrgang 1962) ein Ressort, das wegen der mangelnden Steuerharmonisierung bisher eher ein Schattendasein fristete. Seit sich die Europäer, allen voran Deutsche und Franzosen, um ihr Steueraufkommen sorgen und gegen Fiskalbetrüger vorgehen wollen, rückt Šemeta im Brüsseler Bedeutungsranking nach oben. Der Politiker und Ökonom gilt als zurückhaltend und kompetent. Ein Ziel ist, dass alle Mitgliedstaaten bei allen Steuerarten möglichst effizient auf IT-Tools zurückgreifen. Zudem beschloss die Kommission, ein EU-Mehrwertsteuer-Forum einzurichten. Auf dieser Dialogplattform können sich die Vertreter von Unternehmen und der Steuerbehörden über praktische, grenzübergreifende Aspekte der MwSt-Verwaltung austauschen. Das bestehende Webportal „Tax on Europe“ soll ausgebaut werden, um den Zugang zu verlässlichen Steuerinformationen in grenzübergreifenden Situationen zu verbessern; als Vorbild gilt das Europäische Justizportal. Schließlich will Šemeta den Umsatzsteuer-Wirrwarr anpacken. „Steuerzahler, die grenzüberschreitend operieren, haben mit einem Durcheinander an Informationsanforderungen, Abläufen und Fristen zu kämpfen – bloß, um die Mehrwertsteuer zu erklären, die sie schuldig sind“, kritisiert der Kommissar und schlägt einheitlichere Mehrwertsteuerformulare vor. Während Unternehmen auf irischen Formularen zum Beispiel gerade einmal sechs Felder ausfüllen müssten, seien es in Ungarn 99 und in Italien sogar 586. In Deutschland fordern die Behörden von Firmen Angaben zu 45 Punkten. Auf den neuen Formularen soll es fünf einheitliche Pflichtfelder geben, die EU-Staaten könnten die Liste auf bis zu 26 Boxen verlängern. Auch die Abgabefristen will die EU-Kommission vereinheitlichen. EY TAX & LAW Magazine 04/2013 13 TOP © Horacio Villalobos, Corbis zu verschärfen. Diese sind angesichts klammer Kassen schon längst dabei. Deutschland zum Beispiel dehnte das Reverse-Charge-System ab September 2013 auf Stromgeschäfte aus (siehe Kasten Seite 15). Außerdem führte es die umstrittene Gelangensbestätigung ein, um so den Mehrwertsteuerbetrug im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu erschweren. Erst nach heftigen Protesten der Unternehmen und Verbände lenkte die Finanzverwaltung ein und besserte beim neuen Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung nach (siehe Seite 26). bildet. Auch die Politik hat ihre Liebe zu der Umsatzsteuer und anderen Verbrauchsteuern entdeckt. Dabei geht es nicht nur um höhere Steuersätze, sondern auch darum, das Netz engmaschiger zu stricken und damit ihre Steueransprüche besser durchzusetzen. EU-Steuerkommissar Algirdas Šemeta zum Beispiel kritisiert, die Mehrwertsteuersysteme seien zu betrugsanfällig. Seine Behörde kommt in einer aktuellen Studie zu der Einschätzung, dass den EU-Staaten im Jahr 2011 insgesamt 193 Milliarden Euro Mehrwertsteuer entgangen seien. Allein Deutschlands Verlust habe sich auf rund 27 Milliarden Euro belaufen, in Italien seien es sogar über 36 Milliarden Euro gewesen. Verantwortlich dafür seien Schwarzarbeit, Karussellgeschäfte, Firmeninsolvenzen oder legale Steuervermeidungen. EU-Kommissar Šemeta fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, den Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug Von den Unternehmen wird derweil erwartet, die politischen Entwicklungen in ihrer Rechnungslegung und Buchhaltung innerhalb kürzester Fristen umzusetzen und die Steuern monatlich korrekt zu erklären und abzuführen. Das erhöht die Anforderungen an die Steuerabteilungen beträchtlich. Inzwischen gibt es kaum noch ein größeres Unternehmen, das nicht einen oder mehrere Umsatzsteuer- und Zollspezialisten beschäftigt. Wenn ein Land mal wieder die Umsatzsteuer erhöht, löst dies in den Unternehmen eine ganze Kettenreaktion an Maßnahmen aus. Und zwar auch dort, wo man dies nicht direkt vermuten würde. „Sie würden vielleicht denken“, sagt Skeldon, „dass Ford bei seinem klassischen B2B-Geschäft keine Probleme mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuersätze haben sollte.“ Aber jeder Aufschlag führe zu einer massiven Ausweitung der durchfließenden Umsatzsteuer, gibt der Steuerexperte zu bedenken. Zusätzlich zu den Cashflow-Auswirkun- Anteil der direkten und indirekten Steuern an den Gesamtsteuereinnahmen Direkte Steuern Indirekte Steuern Quelle: OECD, Angaben in Prozent OECD Deutschland 45 38 36 40 34 32 35 30 28 30 26 24 25 22 20 20 1965 14 1970 1975 1980 1985 1990 1995 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 2000 2005 2010 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 TOP Ausweitung des Reverse Charge-Verfahrens (§ 13b Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 UStG-E) mit dem AmtshilfeRLUmsG Nach der bisherigen, bis zum 31. August 2013 geltenden Regelung, geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität sowie von Wärme und Kälte über ein Wärmeoder Kältenetz an einen anderen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG über, wenn der liefernde Unternehmer im Ausland ansässig ist. gen bedeuteten für den Autokonzern höhere Steuersätze auch höhere Risiken, die es zu bewältigen gelte. Skeldon: „Wenn es etwas gibt, dass wir vermeiden möchten, dann ist es ein Disput mit dem Betriebsprüfer über unsere umsatzsteuerliche Handhabung.“ Nina Harlamovs ergänzt: „Für unser B2B-Geschäft bedeutet eine Erhöhung der Steuersätze hauptsächlich administrative Kosten, wobei es um die korrekte Implementierung der neuen Sätze geht.“ Größere Auswirkungen habe eine Satzerhöhung hingegen auf das Privatkundengeschäft. „Wir können nicht – und wollen es auch nicht – unsere Preise einzig wegen der Erhöhung der Mehrwertsteuersätze ändern. Das bedeutet, dass höhere Steuersätze in erster Linie Auswirkungen auf unsere Marge haben“, erklärt Harlamovs. Der Walt Disney-Konzern leidet darüber hinaus wie alle anderen international aufgestellten Unternehmen an der immensen Zersplitterung der Umsatzsteuer, und zwar nicht nur nach Ländern, sondern auch nach Produkten und Geschäftsbereichen. Harlamovs: „Wir haben 13 verschiedene Geschäftsfelder und sind in fast jedem EU-Staat für die Umsatzsteuer registriert. Und für jedes Geschäftsfeld müssen wir unterschiedliche Steuersätze und rechtliche Regelungen beachten.“ Eines der jüngsten Beispiele ist Italien, wo die Regierung kurzfristig eine Erhöhung der Mehrwertsteuer von 21 Durch die Neuregelung wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erweitert. Ab dem 1. September 2013 gilt das Reverse Charge-Verfahren auch für entsprechende Lieferungen von Erdgas und Elektrizität über ein Netz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer. Für die Lieferung von Elektrizität zwischen inländischen Unternehmern gilt die umgekehrte Steuerschuldnerschaft jedoch nur dann, wenn sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger Unternehmer sind, die Wiederverkäufer i.S.d. § 3g UStG sind. Für die Lieferungen von Erdgas zwischen inländischen Unternehmern ist lediglich Voraussetzung, dass der Empfänger ein Unternehmer ist, der selbst Lieferungen von Erdgas erbringt. Die Finanzverwaltung legt das Merkmal des „selbst Lieferungen von Erdgas erbringend“ so aus, dass es sich um einen Wiederverkäufer i.S.d. § 3g UStG handeln muss. auf 22 Prozent ankündigte und innerhalb weniger Tage zum 1. Oktober 2013 durchsetzte. Dadurch möchte der italienische Staat noch für 2013 zusätzliche 1,6 Milliarden Euro einnehmen, im kommenden Jahr sollen es 4,2 Milliarden Euro sein. Was für den Fiskus hochwillkommene Zusatzeinnahmen sind, heißt für die Unternehmen, quasi von einem Tag auf den anderen einen Prozentpunkt mehr Steuern an den Staat abzuführen. Dafür müssen die neuen Steuersätze in der Buchhaltung hinterlegt, Kassensysteme neu programmiert und Preise neu bestimmt werden. Erfahrungsgemäß gilt eine Frist von sechs Monaten bis zu einem Jahr zwischen der Ankündigung einer Steuersatzänderung und deren Einführung als ideal. Überdies dürfte es den wenigsten Unternehmen USA Italien 60 45 50 40 40 35 30 30 20 25 10 20 0 15 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 2005 2010 15 TOP dabei möglich sein, die Steuererhöhung an die Kunden weiterzureichen. Branchen, in denen längerfristige Verträge üblich sind (Immobilien, Abonnemente), haben hier erst recht Mühe. Das italienische Beispiel ist nur eines von vielen. In den vergangenen drei Jahren haben u. a. auch Spanien, Griechenland, Portugal, Frankreich, Belgien oder Großbritannien ihre Umsatzsteuersätze angepasst. Die Komplexität der indirekten Steuern wird noch durch viele weitere Entwicklungen erhöht. Hierzu zählen die zahlreichen von der Steuer befreiten Leistungen, welche aufwendige Vorsteuerkorrekturen erfordern, aber auch das zunehmend formalistische Vorgehen der Finanzverwaltungen, sowie eine kaum noch zu überblickende Rechtsprechung auf nationaler wie europäischer Ebene. Dass die Regierungen immer stärker zur Besteuerung des Verbrauchs tendieren, hängt natürlich mit der Staatsschuldenkrise zusammen. Erhöhungen der Ertragsteuern sind in der Regel unpopulär, drücken auf das Wirtschaftswachstum und bringen häufig auch nicht die gewünschten Steuermehreinnahmen. Folglich nimmt die Bedeutung der indirekten Steuern stark zu. Drei Trends bei der Umsatzsteuer sollten Unternehmen deshalb in ihre künftigen Strategieüberlegungen miteinbeziehen. Trend 1: Steigende Umsatzsteuersätze Während die Umsatzsteuer – in manchen Ländern auch als Mehrwert- oder Waren- und Dienstleistungssteuer bekannt – in den 1960er Jahren in weniger als zehn Ländern vertreten war, bildet sie heute in mehr als 150 Ländern eine wichtige Einnahmequelle für den Fiskus. In der Europäischen Union stieg der durchschnittliche Steuersatz allein zwischen 2008 und 2012 von etwa 19,5 Prozent auf über 21 Prozent an. Dieser Trend wird sich weiter fortsetzen, haben doch neben Italien auch Zypern, Tschechien, Frankreich, Finnland, Polen und Slowenien ihre Sätze kürzlich angehoben oder eine Anhebung in nächster Zukunft angekündigt. Im asiatisch-pazifischen Raum ist die Tendenz zu höheren Umsatzsteuersätzen zwar weniger eindeutig, jedoch trotzdem feststellbar. Das unter hohen Haushaltsdefiziten leidende Japan zum Beispiel entschied kürzlich, seinen weltweit niedrigsten Steuersatz von 5 auf 8 Prozent per 1. April 2014 und auf 10 Prozent per 1. Oktober 2015 anzuheben. Auch Thailand zieht eine Erhöhung des gegenwärtig 7 Prozent betragenden Umsatzsteuersatzes auf 10 Prozent in Betracht. Im Gegensatz zu den Entwicklungen im asiatischpazifischen Raum und in Europa sind die Steuersätze in Amerika relativ stabil. Die lateinamerikanischen Staaten, die schon seit längerem Umsatzsteuersysteme implementiert haben, verzichteten bislang weitgehend auf eine Erhöhung der Steuersätze. Eine Ausnahme hiervon ist die Dominikanische Republik, die eine Erhöhung von 16 auf 18 Prozent plant. Die Auswirkungen dieses Trends sind für die Konsumenten klar: Die Preise steigen, sowohl für Güter des Einzelhandels als auch für Dienstleistungen. Für die Wirtschaft bedeuten höhere Umsatzsteuern nicht nur größere Compliance-Risiken und das Dilemma, höhere Preise bei den Kunden durchzusetzen. In der Banken- und Versicherungsbranche, aber auch bei der öffentlichen Hand ergeben sich höhere Kosten, weil in diesen Bereichen eine Entlastung von der Vorsteuer nicht oder nicht vollständig möglich ist. Schließlich müssen alle Unternehmen dafür sorgen, dass sämtliche Änderungen der Umsatzsteuersätze überall in der Welt in ihre Rechnungslegung und Buchhaltung eingepflegt werden. Sieben Punkte Unterschied Durchschnittliche Umsatzsteuersätze in der EU und der OECD 22,0 21,3 20,0 18,0 16,0 14,0 13,9* 12,0 2000 2001 2002 2003 2004 EU-28-Mehrwertsteuersatz (Standard) 16 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 2005 2006 2007 2008 OECD-Staaten (ohne EU-28) 2009 2010 2011 2012 2013 Quelle: Europäische Kommission, OECD * inkl. USA Sales Tax Combined State Kalifornien TOP In vielen Ländern finden umfassende Reformen der indirekten Steuern statt. In Europa sind die Umsatzsteuersysteme inzwischen 40 bis 50 Jahre alt und genügen in vielen Bereichen nicht mehr den Anforderungen einer digitalen Wirtschaft des 21. Jahrhunderts. Kauf- und Lieferverträge werden nur noch elektronisch mit Vertragspartnern im Ausland abgeschlossen und durchgeführt, die Waren werden wiederum von Subunternehmen über Grenzen hinweg an den Konsumenten geschickt. Schwellenländer müssen die Steuersysteme erst noch auf- und ausbauen. So plant Indien, die verschiedenen nationalen und lokalen Steuern durch eine neue landesweite Umsatzsteuer abzulösen. China hat bereits im Sommer 2013 ihre bislang geltende „Business Tax“ auf gewisse Dienstleistungen, nach Pilotprojekten in mehreren Städten, durch eine umfassende vorsteuerabzugsfähige Umsatzsteuer (VAT) ersetzt. Durch den weiten Anwendungsbereich können auch ausländische, nicht in China ansässige Unternehmen zur Zahlung von VAT verpflichtet sein. Dabei gibt es eine Vielzahl von Einzelfragen, die noch nicht abschließend geregelt sind. In der EU hat die Brüsseler Kommission eine umfassende Reform des gegenwärtigen Mehrwertsteuer-Systems in Angriff genommen. Dabei hat die Behörde nicht weniger als 26 Bereiche ausgemacht, in welchen sie Änderungen anstrebt. Dazu zählt beispielsweise die Umsetzung des Bestimmungslandprinzips bei Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, was von den Unternehmen umfassende administrative und technische Anpassungen erfordern wird, um sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die Waren im Land des Empfängers der Besteuerung unterworfen werden. Ziel ist ein One-Stop-Shop-System, um alle Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen für alle EUMitgliedstaaten in einem Land abzuwickeln. Schließlich soll auch ein standardisiertes Formular für die Mehrwertsteueranmeldung in der EU Vereinfachungen bringen. Die USA wiederum sind noch weit entfernt von der Einführung einer landesweiten Umsatzsteuer. Dort lässt sich jedoch beobachten, dass die Bundesstaaten den Anwendungsbereich ihrer gegenwärtigen „sales taxes“ erweitern. Diese gelten vom Prinzip her nur beim Verkauf von Waren. Außen vor bleibt insbesondere der rasant wachsende Dienstleistungssektor. Daher versuchen einige Staaten, die bestehende „sales tax“ auf elektronische Waren und Dienstleistungen auszuweiten oder einen Anknüpfungspunkt für die Besteuerung von außerhalb des Staates ansässigen Anbietern zu schaffen. Dieses Thema beschäftigt auch die internationale Staatengemeinschaft. Bei der BEPS-Initiative gegen „aggressive Steuergestaltung“ suchen die OECD-Staaten u. a. nach Möglichkeiten, wie das globale Internetgeschäft möglichst lückenlos und gleichmäßig besteuert werden kann. Mit diesen Reformen gehen in vielen Ländern Umstrukturierungen der Steuerbehörden einher, um deren Effizienz zu steigern. Die Staaten verfolgen unterschiedliche Ansätze, jedoch ist den meisten gemeinsam, dass sie versuchen, Systembrüche zu eliminieren und gemeinsame Schnittstellen zu schaffen. Viele Länder treiben die Nutzung von elektronischen Datenübertragungsund Archivierungssystemen voran. Die elektronische Abwicklung der Umsatzsteuer-Abrechnungen (e-filing) vereinfacht die Verarbeitung von Informationen für die Steuerverwaltung. Zudem ermöglichen elektronische Daten der Steuerverwaltung die Nutzung von IT-basierenden Audit-Tools und vereinfachen somit die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung. Für die Unternehmen sind dies nicht unbedingt gute Nachrichten. Nina Harlamovs von der Walt Disney Corporation bereitet der wachsende Einsatz von Technologie für Steuerprüfungen, insbesondere der Standard Audit File (SAF-T) Ansatz große Sorge. „Ich bin nicht gegen Technologie und natürlich benutzen auch wir moderne Technologie in vielen Bereichen, aber sie sollte intelligent eingesetzt werden und nicht ein Selbstzweck sein.“ In Portugal z. B. sei die Walt Disney Corporation aufgefordert worden, die SAF-T zu implementieren. Die Erfahrungen fasst Harlamovs wie folgt zusammen: „Wir haben ein relativ kleines Geschäft dort und die Ressourcen und die Bemühungen, die wir für die korrekte Implementierung © REUTERS, Mihai Barbu Trend 2: Modernisierung der Steuersysteme brauchten, waren unverhältnismäßig. Es dauerte ewig, bis wir die Daten im richtigen Format hatten, es kostete viel, die Systeme aufzubauen und sie jetzt zu unterhalten. Und das Frustrierende ist, dass wir überhaupt nicht sehen können, wozu das alles gut sein soll. Nichts hat sich im Ansatz und im Verhältnis mit den portugiesischen Behörden geändert, uns hat es absolut nichts gebracht.“ Natürlich können auch die Steuerpflichtigen von der Effizienzsteigerung durch e-filing, etwa durch verkürzte oder risikobasierte Prüfungen und durch elektronische Steuerbescheide profitieren. Für die Steuerpflichtigen ist jedoch absehbar, dass sie den Compliance-Anforderungen noch sorgfältiger als bisher Rechnung tragen müssen, um Sanktionen, seien es Bußen bei Ordnungswidrigkeit oder strafrechtliche Konsequenzen, zu vermeiden. EY TAX & LAW Magazine 04/2013 17 TOP Trend 3: Kampf gegen Steuerbetrug Ende 2012 führten wir eine interne Umfrage in 39 Ländern zu den Entwicklungen bei den indirekten Steuern durch. Die EY-Auswertung zeigt, dass die Anzahl der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen in den letzten Jahren angestiegen ist und voraussichtlich auch weiterhin ansteigen wird. Lediglich in sechs Ländern nahm die Zahl der Kontrollen ab. Jedoch stieg selbst bei rückläufigen Kontrollzahlen das nachträglich erhobene Steueraufkommen. Offenbar prüften die Steuerbehörden zielorientierter als bisher. Bereits 24 der 39 befragten Länder nutzen spezielle Programme zur Datenanalyse wie Idea oder ACL, um Unregelmäßigkeiten in den Daten der Steuerpflichtigen aufzuspüren. Häufigkeit der Umsatzsteuer-Betriebsprüfungen in den letzten 3 Jahren verringert 17% k. Ä. 18% erhöht 65% Zwischen den Ländern variiert derweil der Informations austausch stark. Vorreiter ist die EU mit einem harmoni sierten europäischen Umsatzsteuersystem. Weltweit vereinfacht das OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen den Austausch von Informationen für alle möglichen Steuerarten und Abgaben mit Ausnahme von Zöllen. In den vergangenen beiden Jahren haben mehr als 50 Länder das Abkommen unterschrieben oder zumindest ihre Absicht dazu bekundet. Und selbst wo einzelne Länder bisher noch keinen aktiven internationalen Informationsaustausch betreiben, besteht in den meisten Fällen zumindest auf nationaler Ebene ein reger Austausch von Informationen zwischen den verschiedenen Behörden und Abteilungen, z. B. zwischen Fiskus, Zollbehörde oder Sozialversicherungsamt. Nur in vier von den 39 untersuchten Ländern fanden wir überhaupt keine Form des Datenaustausches. Gegen die Durchsetzung von strengeren Vorschriften ist nichts einzuwenden, solange dies tatsächlich der Bekämpfung von Steuerbetrug und Missbrauch dient. Die Kehrseite der Medaille ist jedoch, dass die Behörden grundsätzlich gegenüber allen Steuerzahlern misstrauischer werden – mit der Folge, dass sie Gesprächen und Verhandlungen eher zurückhaltend gegenüber stehen und eine einvernehmliche Lösung in strittigen Fällen oft 18 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 nicht erzielt werden kann. Überdies stoßen Unternehmen bei dem Versuch, in allen Ländern allen Vorschriften gerecht zu werden, ohne den Einsatz modernster Technik schnell an die Grenzen des Machbaren. Besonders heikel sind auch die in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Fälle, in denen global tätige Unternehmen sich auf einmal dem Vorwurf ausgesetzt sahen, Teile von Umsatzsteuer-Karussels zu sein. Selbst wenn sich dieser Vorwurf häufig entkräften lässt, ist der verbleibende Reputationsschaden in der Regel erheblich. Die Erfahrung zeigt, dass in der täglichen Praxis kaum mehr als eine Handvoll immer wiederkehrender Probleme den Großteil der in Betriebsprüfungen aufgedeckten umsatzsteuerlichen Prüfungsfeststellungen ausmacht. Hierzu gehören z. B. grenzüberschreitende Dienstleistungen, Warenlieferungen in sogenannten Reihengeschäften, ausländische Betriebstätten und umsatzsteuerliche Organschaften. Nicht selten kommen scheinbare Banalitäten wie falsche Umsatzsteuer-ID Nummern oder fehlende Angaben in Eingangs- oder Ausgangsrechnungen die Unternehmen teuer zu stehen, wenn sie nicht mehr korrigiert werden können, weil zum Zeitpunkt der Prüfung der Lieferant oder der Kunde nicht mehr da ist. Zusätzlich ist bei den Finanzbehörden in einigen Ländern die Tendenz zu beobachten, Vorsteuerguthaben, wenn überhaupt, nur mit wachsender Verspätung auszuzahlen oder die Vorsteuererstattung aus formalen Gründen zu verweigern. Um ihre Steueransprüche durchzusetzen, haben viele Länder auch die Sanktionsmöglichkeiten verschärft. In unserer Umfrage bestätigten 27 von 39 Ländern, dass Sanktionen schneller und häufiger verhängt werden. Zunehmend bestraft werden verspätete Zahlungen oder verzögerte Auskunftserteilungen, wo die Behörden in der Vergangenheit nachsichtiger waren. Darüber hinaus stieg vielerorts auch der Sanktionsrahmen. Entwicklung des Sanktionsrisikos verringert 8% k. Ä. 20% erhöht 72% TOP Fazit Der erhöhte Fokus auf die Durchsetzung von Compliance-Vorschriften durch die Behörden, verbunden mit gemeinsamen Betriebsprüfungen mit anderen Behörden oder sogar mit anderen Ländern, hat Konsequenzen für die Unternehmensstrukturen. Ressourcen müssen bereitgestellt werden, Betriebsabläufe werden eventuell unterbrochen, oft müssen Vorgänge aus früheren Jahren aufgearbeitet werden. Steuernachbelastungen und Sanktionen schmälern nicht nur direkt den Unternehmensgewinn, sondern sie bedeuten unter Umständen auch einen Reputationsschaden für das Unternehmen. Mehr denn je ist es unumgänglich, die indirekten Steuern umfassend und proaktiv zu managen. Die eine richtige Lösung gibt es indes nicht. Als Tendenz lässt sich feststellen, dass die meisten global aufgestellten Unternehmen den erhöhten Compliance-Anforderungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kosten dadurch begegnen, dass sie traditionell lokale Prozesse und Strukturen vereinheitlichen und zentralisieren, um eine bessere Kontrolle über die steuerlichen Risiken zu bekommen. © Thinkstock Indirekte Steuern sind insbesondere für grenzüberschreitend tätige Unternehmen nicht einfach zu handhaben und stellen hohe Anforderungen an die internen Prozesse. Die Steuerpflichtigen unterliegen dabei einem doppelten Risiko: Zum einen birgt die Anwendung der oft nicht einfachen steuerlichen Regelungen ein erhebliches Risiko, wenn z. B. steuerpflichtige Vorgänge irrtümlich als steuerfrei behandelt werden und im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden können. Andererseits besteht zusätzlich das Risiko von zum Teil erheblichen Sanktionen bei Verstößen gegen die Erklärungspflichten. Die Zentralisierung birgt jedoch ihrerseits Risiken: Wer betreut die lokale Umsatzsteuer-Sonderprüfung, wenn die Erklärungen irgendwo zentral in einem Shared-ServicesCenter gefertigt und abgegeben werden? Wer überwacht dann die Einhaltung der sich ständig wandelnden Steuersätze und Vorschriften? Welches Training brauchen die Mitarbeiter, um den Überblick über die Entwicklungen in verschiedenen Ländern zu behalten? Manche Unternehmen entscheiden sich ganz bewusst für ein vorübergehendes Outsourcing an einen externen Dienstleister, um nach erfolgter Umstrukturierung der interner Prozesse die Compliance wieder einzugliedern. Auch hier sollte der richtige Partner sorgfältig gewählt werden, um sicherzustellen, dass eine spätere Rückübertragung der Compliance ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. Und wo bleibt das Positive? Mark Skeldon von Ford überlegt und sagt dann: „Sehr positiv beurteile ich das EU-Kanada Freihandelsabkommen und die Fortschritte in Richtung eines EU-US-Freihandelsabkommens, welches den globalen Unternehmen helfen und auch Barrieren bei den indirekten Steuern beseitigen sollte.“ Doch dazu bedarf es noch viel Zuversicht und Zeit. Ihre Autoren Peter Schilling Partner / Steuerberater Head of Indirect Tax & Customs in GSA Claudio Fischer Senior Manager / Rechtsanwalt EY Mergenthalerallee 3-5 65760 Eschborn / Frankfurt (Main) T +49 6196 996 21262 M +49 160 939 21262 [email protected] EY Maagplatz 1 8010 Zürich T +41 58 286 3433 M +41 58 289 3433 [email protected] • Peter Schilling ist seit 2011 leitender Partner der Sub Service Line Indirekte Steuern und Zölle in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Zu seinen Spezialbereichen gehören: Compliance, Outsourcing / Shared Services Centers, Reorganisation von Wertschöpfungsketten, Restrukturierungsprozesse sowie die Begleitung von Transaktionen. • Claudio Fischer ist Senior Manager Indirect Tax and Tax Policy bei EY in Zürich. Er berät nationale und multinationale Unternehmen sowie Regierungen und Verwaltungseinheiten in komplexen umsatzsteuerlichen steuerpolitischen Fragen. EY TAX & LAW Magazine 04/2013 19 Heikle Reformbaustelle Zwei Verfassungsklagen gibt es gegen die Grundsteuer. Vier Modelle stehen für den Umbau der Kommunalsteuer zur Diskussion. Nur die politische Kraft fehlt noch. O b Hausbesitzer, Mieter oder Unternehmer, Grundsteuer zahlt in Deutschland fast jeder auf die eine oder andere Weise, direkt oder per Nebenkostenabrechnung. Pro Jahr kommen insgesamt zwölf Milliarden Euro zusammen. Davon entfällt der Löwenanteil auf die Grundsteuer B für private oder gewerbliche Grundstücke und Gebäude. Landwirte zahlen die niedrigere Grundsteuer A. Politiker lieben die Grundsteuer. Denn hier sind Ausweichreaktionen der Steuerpflichtigen unmöglich. Grund und Boden kann man schließlich nicht ins Ausland schaffen. Das sichert dem Fiskus Steuereinnahmen und verhindert ökonomisch schädliche Ausweichreaktionen. Für die Kommunen ist die Grundsteuer, die ihnen komplett zufließt, ausgesprochen wichtig. Sie macht 15 Prozent der gesamten kommunalen Steuereinnahmen von zuletzt 81 Milliarden Euro aus; mehr kassieren die Kämmerer nur aus der Gewerbesteuer und ihrem Anteil an der Einkommensteuer. Die Gemeinden können das Aufkommen mittels eines Hebesatzrechts beeinflussen, wovon viele lebhaft Gebrauch machen (siehe Grafik auf S. 22). Im Durchschnitt lag der Hebesatz 2012 bei 425 Prozent (Grundsteuer B) bzw. 311 Prozent (Grundsteuer A). Keine Gleichmäßigkeit © Shutterstock Allerdings schwebt Justitias Schwert über der Grundsteuer. Das Problem ist die Bewertungsgrundlage, die möglicherweise gegen das Grundgesetz verstößt. Denn zur Berechnung dieser Steuer werden die alten Einheitswerte für Grundstücke und Gebäude herangezogen, die auf Wertansätze von1964 zurückgehen; in den neuen Bundesländern werden sogar Einheitswerte aus dem Jahr 1935 verwendet. Für die Vermögensteuer und die Erbschaft-und Schenkungsteuer hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass die alten Einheitswerte gegen das grundgesetzliche Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung verstießen. In der Folge verzichtete der Staat auf eine weitere Erhebung und mottete die Vermögensteuer ein. Angst vor den Wählern Insbesondere in attraktiven Lagen drohen kräftige Steuererhöhungen. 20 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 Bei der Grundsteuer blieb jedoch alles beim Alten. Obwohl die Einheitswerte nur noch herzlich wenig mit der Realität © Staatsministerium Baden-Württemberg TAX Die Länder sollen sich auf eine Grundsteuerreform verständigen. Derzeit leitet Ministerpräsident Winfried Kretschmann die Länderkammer. zu tun haben, hielt der Bundesfinanzhof dieses System noch 2007 für verfassungsgemäß. Inzwischen sind jedoch zwei Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe anhängig und könnten bald Klarheit schaffen. Die Verfahren sind unter dem Aktenzeichen 2 BvR 287/11 und 1 BvR 1375/12 anhängig. Strittig ist in beiden Fällen auch die Frage, ob die Bewertung nach den alten Einheitswerten verfassungsgemäß ist. Wann mit den Urteilen gerechnet werden kann, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen. Statt auf das Bundesverfassungsgericht zu warten, könnte die Politik freilich auch mutig voranschreiten. Allerdings wagte sich keine Regierung bisher an eine Grundsteuerreform heran. Zu groß war offenbar die Angst, mit einer Novelle viele Millionen Bürger zu Reformverlierern zu machen. Tatsächlich zahlen Millionen Wähler Grundsteuern für Immobilien, die heute ein Vielfaches ihrer alten Einheitswerte wert sind. Nähert man die Bemessungsgrundlage an die Realität an, drohen insbesondere in attraktiven Ballungsräumen enorm höhere Steuern – falls man nicht andere Stellschrauben gleich mit ändert. Mit einer großen Koalition auf Bundesebene könnte sich die Situation bald ändern. Sie könnte die politische Kraft für eine Reform aufbringen – zumal Union und SPD nicht nur im Bundestag eine Mehrheit hätten, sondern auch den Bundesrat dominieren würden. Vorarbeiten wurden bereits zu Genüge geleistet. Bund und Länder haben in den vergangenen Jahren eine Reihe von Reformmodellen durchgerechnet. Seit dem Spätsommer liegt den Bundesfinanzministerien überdies ein umfassender Bericht vor. In der öffentlichen Diskussion stehen dabei grundsätzlich vier Modelle zur Debatte. Einfachheit versus Einzelfall Das Südländermodell (vorgeschlagen von den südlichen Bundesländern) will nur die Flächen eines Grundstücks und eines Gebäudes als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung heranziehen. Modernisierungsgrad und Ausstattung des Gebäudes wären demzufolge irrelevant für die Grundsteuerbemessung. Die mit der Reform angestrebte erhebliche Verwaltungsvereinfachung ließe sich bei diesem Modell insbesondere dadurch erreichen, dass sich die Bemessungsgrundlage durch einfache Multiplikation der jeweiligen Fläche mit bundeseinheitlich vorgegebenen Äquivalenzwerten ergibt. Hierbei würden lage- und nutzungsspezifisch unterschiedliche Äquivalenzwerte berücksichtigt. Je nach Differenzierungsgrad der anzuwendenden Äquivalenzwerte kann es zu größeren oder kleineren Bewertungsungerechtigkeiten kommen. Etwa dann, wenn auf Wohn- oder Gewerberäume mit sehr unterschiedlichen Ausstattungsqualitäten oder Instandhaltungsgraden gleiche Äquivalenzwerte zur Anwendung kommen. Zu bedenken ist zudem, dass zwar über die Grundstücks größen überwiegend sehr gute Datenbestände vorliegen, die Gebäudeflächen aber vielfach unbekannt sind und neu erhoben werden müssten. Dies würde unter Umständen – zumindest einmalig – einen erheblichen Aufwand für die Ermittlung der Gebäudeflächen und -nutzungsarten erforderlich machen. Alleine für die Grundsteuer B gibt es, Stand 2009, 29 Millionen „wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens“, die zu bewerten wären. EY TAX & LAW Magazine 04/2013 21 TAX Nord gegen Süd Das Nordländermodell (vorgeschlagen von den nördlichen Bundesländern) will einen möglichst realitätsnahen Schätzwert zur Bemessung der Grundsteuer heranziehen. Grundlage für die näherungsweise Verkehrswertberechnung wären z. B. der tatsächliche Kaufpreis, Bodenrichtwertsammlungen und existierende bzw. zu ermittelnde Immobiliendaten wie Lage, Grundstücksgröße, Wohnfläche, Nutzungsart, Baujahr, etc.. Somit könnten ggf. auch der Modernisierungsgrad und die Ausstattung des Gebäudes sowie etwaige Sonderaspekte (z. B. geringere Besteuerung von fremdvermieteten Wohnungen zur Schaffung von Vermietungsanreizen in Ballungsräumen) ihre Berücksichtigung finden. Kritiker erheben den Einwand einer übertriebenen Einzelfallgerechtigkeit zu Lasten der – angestrebten und tatsächlich auch erforderlichen – Verwaltungsvereinfachung. Tatsächlich würde auf Eigentümer und Finanzverwaltung ein erheblicher Mehraufwand gegenüber dem aktuellen Modell zukommen. Konsequenterweise müsste bei solch einem Verkehrswertmodell auch regelmäßig eine Aktualisierung der Bewertung erfolgen, was ja bei dem aktuell gültigen Einheitswertmodell bereits seit 1964 gescheitert ist. Die Feststellung dieser näherungsweisen Verkehrswerte wäre nicht nur sehr aufwendig, sondern auch streitanfällig, da Verkehrswerte bestenfalls nur zum Zeitpunkt eines Verkaufs exakt bestimmt werden können. Hinzu kommt: In Ballungsräumen mit stetig steigenden Verkehrswerten stiege selbst bei gleichbleibenden Hebe sätzen die Grundsteuerbelastung permanent an, was viele Wähler verärgern dürfte. In ländlichen Regionen würde die Grundsteuerbelastung hingegen möglicher weise fallen. Ökologische Variante: Thüringer Modell Beim Thüringer Modell handelt es sich um ein gebäudewertunabhängiges Kombinationsmodell, das die beiden vorgenannten Modelle kombiniert. Der Bodenwert soll dabei nach Verkehrswerten und die Gebäude pauschal mittels Äquivalenzziffern nach Größe und Nutzungsart angesetzt werden. Schließlich steht noch das sogenannte Aufruf-Modell des Naturschutzbundes und einigen seiner Partner zur Debatte, das als Bemessungsgrundlage ausschließlich die Fläche des Grundstücks heranzieht. Die Art und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks soll dabei für die Steuerbelastung irrelevant sein. Neben der ganz erheblichen Verwaltungsvereinfachung strebt das Aufruf-Modell an, für Immobilieneigentümer einen weiteren Anreiz zu schaffen, bisher suboptimal genutzte Grundstücke effizienter und intensiver zu nutzen. Dies könne geschehen, indem grundsteuerneutral die Wohn- und Nutzflächen von Bestandsgebäuden maximal erweitert, energetisch saniert und adäquat modernisiert werden. Dies soll dazu führen, dass zentrumsnah zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, Ortskerne gestärkt sowie Natur und Landschaft vor unnötiger Zersiedelung geschützt werden. Demgegenüber würde eine Grundsteuer, die auch das Gebäude besteuert, derartige Investitionen regelrecht bestrafen und staatlichen finanziellen Anreizen bspw. zur energetischen Modernisierung zuwiderlaufen. Höchste & niedrigste Einnahmen aus der Grundsteuer (2012) (in Millionen Euro) Berlin München Hamburg Hannover Köln 757 426 305 251 218 Ihr Autor Sonneberg 4,8 Coburg 4,7 Eisenach 4,6 Zweibrücken 4,5 Suhl 3,8 EY Arnulfstraße 59 / 80636 München T +49 89 14331 13662 M +49 160 939 13662 [email protected] Höchste & niedrigste Hebesätze (2012) Berlin Leipzig Dresden Freiburg im Breisgau Solingen 22 810 650 635 600 590 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 Professor Dr. Karl Hamberger Partner / Rechtsanwalt / Steuerberater EMEIA Real Estate Service Line Leader Tax Bergstraße 281 Main-Taunus-Kreis 280 Lahn-Dill-Kreis 270 Limburg-Weilburg 265 München (Landkreis) 258 • Zu seinen Spezialisierungen gehören die nationalen und internationalen Immobilieninvestitionen, Structured Finance (Leasing, Funds, Investment Banking Support) und Transaction Support (Due Diligence, M&A). Professor Dr. Karl Hamberger ist neben seiner Tätigkeit bei EY Lehrbeauftragter für deutsches und internationales Steuerrecht an diversen deutschen und ausländischen Hochschulen. TAX Die Crux der stillen Lasten Wer seine Bilanz um Verpflichtungen bereinigen will, muss mit gesetzlichen Einschränkungen rechnen. Verstoß gegen die Systematik Mit der Gesetzesänderung konterkariert die Politik das vom BFH in mehreren Urteilen entwickelte schlüssige Konzept zur Bilanzierung entgeltlich erworbener Verpflichtungen und der damit einhergehenden Realisierung von Verlusten. Die nun in Berlin beschlossene Regelung ist vor allem fiskalpolitisch motiviert und wird bei den betroffenen Unternehmen größtenteils auf Unverständnis stoßen. Schließlich ist das für die Freistellung von der Verpflichtung gezahlte Entgelt betrieblich veranlasst, so dass allein sofort abzugsfähige Betriebsausgaben angemessen wären. Es ist für den Anwender nicht nachvollziehbar, warum die Realisierung stiller Reserven vom Fiskus sofort besteuert wird, während im Gegenzug die Realisierung stiller Lasten nicht sofort mindernd berücksichtigt werden soll. Statt der im AIFM-StAnpG vorgeschlagenen Durchbrechung des Realisationsprinzips sollte der Gesetzgeber vielmehr den Ursprung des Problems angehen – nämlich die zwingend aus den Vorschriften zum Steuerbilanzrecht entstehenden umfangreichen stillen Lasten. Auswirkungen für den Verkäufer Vorgesehen ist gemäß AIFM-StAnpG eine Neuregelung des § 4f EStG. Danach muss u. a. der Veräußerer den Betriebsausgabenabzug auf 15 Jahre gleichmäßig verteilen, der aus der an den Neuschuldner entrichteten Gegenleistung im Rahmen von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen entsteht. Die steuerliche Realisierung der stillen Lasten wird damit zwar nicht verhindert, jedoch zeitlich gestreckt. Ausnahmeregelungen sind vorgesehen bei der Veräußerung oder Aufgabe eines ganzen Betriebs oder ganzen Mitunternehmeranteils, bei einem Arbeitgeberwechsel unter Mitnahme der erworbenen Pensionsansprüche und schließlich für kleinere und mittlere Betriebe nach den Größenkriterien des § 7g EStG. Im Rahmen dieser Ausnahmen wirkt sich die Realisierung stiller Lasten damit – wie bisher – direkt im Wirtschaftsjahr der Übertragung aus. Bei einer Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, soll es nur dann zu einer Verteilung kommen, wenn die realisierten stillen Lasten die stillen Reserven übersteigen. © T.Imo, photothek.net B ei der Hebung stiller Lasten stehen im Zusammenhang mit der Übertragung von Verpflichtungen gesetzliche Änderungen an. Im Rahmen des im November verabschiedeten AIFM-Steueranpassungsgesetzes (AIFM-StAnpG) soll beispielsweise eine Einzelübertragung von Pensionsrückstellungen zukünftig nach verschärften steuerlichen Regelungen zu beurteilen sein. Hintergrund für die vorgeschlagene Änderung sind mehrere Urteile des Bundesfinanzhofes, in denen die Richter der Auffassung der Finanzverwaltung widersprechen (I R 102/08, I R 72/10, IV R 43/09, I R 69/11, I R 28/11). Durch diese Nichtanwendungsgesetzgebung hebelt der Gesetzgeber nun die für Unternehmen günstige BFHRechtsprechung aus. Auswirkungen für den Übernehmer Neuschuldner sollen die bisher beim Altschuldner geltenden Ansatzverbote, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalte zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen fortführen. Eine erworbene Verpflichtung darf daher nicht mit ihren tatsächlichen „Anschaffungskosten“, sondern nur zum (fortzuführenden) niedrigeren Ansatz des Altschuldners ausgewiesen werden. Der sich daraus ergebende Gewinn kann mittels Rücklagenbildung ebenfalls auf 15 Jahre verteilt werden. Für die Bilanzierung beim Neuschuldner sind zudem Sonderregelungen für Pensionsverpflichtungen vorgesehen (§ 5 Abs. 7 EStG). Unternehmen müssen die Neuregelungen erstmals für Wirtschaftsjahre anwenden, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags (28. November 2013) enden. Die Formulierung in § 5 Abs. 7 EStG für Übernehmer/Neuschuldner erfasst dabei sowohl zukünftige Vereinbarungen als auch in der Bilanz enthaltene Altfälle. Für Veräußerer/Altschuldner mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr gilt damit die Neuregelung für das Jahr 2013, aber nicht für frühere Transaktionen. EY TAX & LAW Magazine 04/2013 23 TAX Reisen ab 2014 Unternehmen müssen das voluminöse BMF-Schreiben zum neuen Reisekostenrecht umsetzen und kritische Fälle vorab klären. F Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten die Beschränkungen der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer). Die Fahrtkosten für beruflich veranlasste Fahrten (nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie nicht Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung), können dagegen ohne diese Begrenzung geltend gemacht werden. ast zehn Jahre dauerte die Debatte, bis der Gesetzgeber das neue Reisekostenrecht in diesem Jahr endlich verabschiedete. Doch dann musste sich die Finanzverwaltung noch um die Details kümmern, die das Bundesfinanzministerium nun in einem Schreiben auf 52 Seiten fixierte (BMF-Schreiben vom 30. September 2013). Die Reform hat unmittelbare Auswirkungen auf die Reisekosten- und Entgeltabrechnungen und betrifft auch Arbeitnehmerentsendungen und sonstige Auslandseinsätze. Unternehmen sollten sich bis zum Jahresende noch einmal vergewissern, ob sie alle Punkte beachtet und entsprechend umgesetzt haben (siehe To-Do-Liste). Betroffen sind auch laufende Fälle. Auskünfte beim Fiskus einholen Spätestens in vier Jahren wird die Lohnsteueraußenprüfung kontrollieren, ob das neue Reisekostenrecht korrekt umgesetzt wurde. Fehler und Versäumnisse können im Nachhinein für die Unternehmen sehr teuer werden. Kritische Fälle sollte die Personalabteilung daher im Vorfeld durch eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft von der Finanzverwaltung absegnen lassen. Handlungsbedarf für Unternehmen • B estimmung der Verantwortlichkeit im Unternehmen (HR versus Finance) • Neubestimmung der ersten Tätigkeitsstätte • Anpassung arbeitsrechtlicher Regelungen • Aktualisierung der Reisekostenordnungen • Aufsetzen von Prozessen • Überprüfung der Fristen auf Altfälle (Rückwirkung beachten!) • Dauerhafte Zuordnung (48 Monate) • Unterbrechung der Dreimonatsfrist • Prüfung der Auswirkungen auf Fälle mit doppelter Haushaltsführung • 1.000 Euro-Grenze beachten • Einholung einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft in kritischen Fällen 24 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 Genau zu prüfen sind beispielsweise dauerhafte Tätigkeiten bei Kunden, die bisher keine erste Tätigkeitsstätte darstellten. Dauert die Zuordnung länger als 48 Monate, sind die Kriterien nach der neuen Lesart für eine erste Tätigkeitsstätte erfüllt. Zur Klärung der Frage, ob ein 48-Monatszeitraum vorliegt, gilt eine „Ex-ante“-Betrachtung, es wird also in die Zeit vor dem 1. Januar 2014 geschaut. Das betrifft auch die bereits bestehende doppelte Haushaltsführung. Erste Tätigkeitsstätte Die „erste Tätigkeitsstätte“ bildet den Kernpunkt der Reform, sie ersetzt die „regelmäßige Arbeitsstätte“. Jeder Arbeitnehmer und Selbstständige kann nur noch eine erste Tätigkeitsstätte haben. Das hat Bedeutung für den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug von Fahrtkosten, von Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung und von Verpflegungsmehraufwendungen. Maßgeblich sind die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen bzw. entsprechende Absprachen und Weisungen. Fehlen eindeutige Festlegungen, erfolgt eine quantitative Betrachtung. Erfüllen mehrere Einrichtungen das Kriterium einer ersten Tätigkeitsstätte, ist die Bestimmung durch den Arbeitgeber maßgeblich. Ansonsten gilt die der Wohnung am nächsten liegende Stelle als erste Tätigkeitsstätte. Die Finanzverwaltung greift bei ihrer Beurteilung auf entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag, auf dienstrechtliche Verfügungen, Einsatzpläne, Reiserichtlinien oder Reisekostenabrechnungen zurück. Um Missverständnissen mit der Finanzverwaltung vorzubeugen, sollten Arbeitgeber die Zuordnungsentscheidungen ordnungsgemäß dokumentieren. Sechs-Euro-Stufe entfällt Die bisher geltende dreistufige Staffelung der Verpflegungspauschalen mit 6, 12 und 24 Euro wird durch eine zweistufige Staffelung ersetzt, wobei die Sechs-EuroStufe einfach wegfällt. Für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer beruflich veranlasst 24 Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, bleibt es bei einer Pauschale von 24 Euro. Für den Anund Abreisetag wird künftig – unabhängig von der Dauer der Abwesenheit – die Zwölf-Euro-Pauschale angesetzt. © Getty Images, Nikada TAX Dreitägige Auswärtstätigkeit Fall • D er Arbeitgeber hat zwei Hotelübernachtungen jeweils mit Frühstück sowie Mittag- und Abendessen am Zwischentag gebucht und bezahlt. • Z usätzlich zu diesen Leistungen möchte der Arbeitgeber auch noch eine steuerfreie Reisekostenerstattung (Verpflegungspauschalen) zahlen. • F ür vom Arbeitgeber veranlasste und bezahlte Mahlzeiten soll jeweils ein Betrag in Höhe der geltenden Sachbezugswerte (2014: Frühstück = 1,63 Euro und Mittag-/Abendessen = 3,00 Euro) von den steuerfreien Reisekosten gekürzt werden. Folgen • D er Arbeitgeber hat keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten zu versteuern (übliche Mahlzeiten (Sachbezugswert) und Anspruch auf Verpflegungspauschalen). er Arbeitgeber kann für die Auswärtstätigkeit • D höchstens noch folgende Beträge zusätzlich für die Verpflegung steuerfrei erstatten: Anreisetag Zwischentag 12,00 € 24,00 € Kürzung Frühstück 4,80 € Kürzung Mittagessen 9,60 € Kürzung Abendessen 9,60 € Verbleiben für Zwischentag Abreisetag Kürzung Frühstück Verbleiben für Anreisetag Verpflegungspauschalen insgesamt 0,00 € 12,00 € 4,80 € 7,20 € 19,20 € Steuerfreie Arbeitgebererstattung (nach Kürzung SBW 9,26 €) 9,94 € Verbleiben als Werbungskosten 9,26 € Die zwölf Euro gelten ebenfalls für Tage, an denen der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden ohne Übernachtung von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Auch bei einer Tätigkeit im Ausland gibt es künftig nur noch zwei Pauschalen, die denselben Voraussetzungen wie bei einer inländischen Auswärtstätigkeit unterliegen. Bei einer 24-stündigen Abwesenheit gelten die länderspezifischen Pauschalen zu 120 Prozent, in den übrigen Fällen dürfen nur 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz veranschlagt werden. Die Änderungen im Reisekostenrecht für Arbeitnehmer gelten entsprechend für den Betriebsausgabenabzug bei gewerblichen Einkünften und selbstständiger Arbeit. Abschläge fürs Essen Für Mahlzeiten hat der Gesetzgeber ebenfalls eine Neuregelung gefunden: Stellt der Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung ein Dritter) das Essen, dann müssen die Verpflegungspauschalen jeweils um 20 Prozent (Frühstück) oder um 40 Prozent (Mittag- oder Abendessen) gekürzt werden. Bei einer Auswärtstätigkeit im Inland bedeutet das einen Abschlag von 4,80 Euro für ein Frühstück und jeweils 9,60 Euro für ein Mittag- und Abendessen. Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist dabei wie bisher auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Unterkunftskosten werden dagegen künftig innerhalb der ersten 48 Monate der Auswärtstätigkeit unbeschränkt berücksichtigt. Eine Prüfung der Angemessenheit der Unterkunft (bestimmte Hotelkategorie oder Größe der Unterkunft) nimmt die Finanzverwaltung nicht vor. Nach Ablauf der 48 Monate reduziert sich der Abzug der tatsächlichen Unterkunftskosten auf 1.000 Euro pro Monat. EY TAX & LAW Magazine 04/2013 25 TAX Entschärfter Nachweis Die Gelangensbestätigung tritt 2014 endgültig in Kraft. Es gibt aber auch alternative Nachweise für die Umsatzsteuerbefreiung. Sammelbestätigung Es ist zulässig, mehrere selbstständige Lieferungen an einen Abnehmer im Rahmen einer sogenannten Sammelbestätigung zusammenzufassen. Die Sammelbestätigung darf dabei Lieferungen von bis zu einem Quartal umfassen. Sinnvoll ist es zumeist, den Zeitraum der Sammelbestätigung demjenigen für die UmsatzsteuerVoranmeldung (monatlich oder quartalsmäßig) anzugleichen. Weitere Hintergründe und Einzelheiten sind in einem VAT-Alert zusammengefasst, der Ihnen auf unserer Homepage zur Verfügung steht. A ls die Bundesregierung vor zwei Jahren die Gelangensbestätigung auf den Weg brachte, war der Unmut in der Wirtschaft groß. Der neue Nachweis für die Umsatzsteuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen galt als ausgesprochen umständlich und nicht praktikabel, Spediteure weigerten sich sogar, diese auszufüllen. Das Bundesfinanzministerium reagierte auf die Kritik und erarbeitete eine entschärfte Version, die ab 1. Januar 2014 zwingend zu beachten ist. Ansonsten gerät die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung von Gegenständen in das EU-Ausland in Gefahr. Zwar sind auch andere Nachweisformen möglich, doch ist Vorsicht geboten. Das gilt insbesondere bei Frachtbriefen, Spediteursbescheinigungen oder in Fällen, in denen Kunden die Waren mit eigenen Fahrzeugen abholen. Aus der Vergangenheit anerkannte Belege werden künftig nicht mehr ohne weiteres akzeptiert. Konkretisierung Die Finanzverwaltung hat ihre Anforderungen in der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung konkretisiert und Musterbeispiele für die Gelangensbestätigung veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 16. September 2013). Die grundsätzlich vom Abnehmer einer Lieferung zu unterschreibende Gelangensbestätigung (sofern sie nicht elektronisch versendet wurde) muss enthalten: • Namen und Anschrift des Abnehmers, • die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der FahrzeugIdentifikationsnummer bei Fahrzeugen i. S. d. § 1b Absatz 2 UStG, • Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands bzw. das Ende dessen Beförderung, • das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie • die Unterschrift des Abnehmers. Die Gelangensbestätigung kann auch elektronisch ohne Unterschrift des Abnehmers übermittelt werden, z. B. per E-Mail oder als PDF-Anlage. Es reicht dann aus, dass der Abnehmer bzw. dessen Vertreter elektronisch die vom Lieferanten gemachten Angaben bestätigt. Aber Vorsicht, insbesondere wenn der Abnehmer nur durch einen einfachen Mausklick auf eine Antwortkachel den Waren- 26 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 eingang bestätigen muss. Dann hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass die Bestätigung auch alle erforderlichen Angaben, insbesondere die vollständige Adresse des Abnehmers und den Lieferort und die Zeit enthält. Überdies muss erkennbar sein, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten begonnen hat. Wichtig ist zudem, die elektronisch empfangene Gelangensbestätigung in elektronischer und unveränderter Form für die Dauer der abgabenrechtlichen Fristen aufzubewahren. Positivliste Neben der Gelangensbestätigung erkennt die Finanzverwaltung auch andere „eindeutig und leicht nachprüfbare“ Nachweise als Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit an. Diese führt § 17a UStDV in einer Positivliste auf. Dazu zählen beispielsweise • Versendungsbelege, z. B. CMR-Frachtbriefe, die aber alle erforderlichen Angaben, insbesondere das korrekt ausgefüllte Feld 24 enthalten müssen. • Bei Transport durch einen selbstständigen Kurierdienstleister eine schriftliche Auftragserteilung (mit bestimmten Angaben) und ein vom Kurier ausgestelltes Protokoll über Annahme und Ablieferung des Gegenstands (tracing protocol). • Bei Beförderung durch einen Postdienstleister ein Einlieferungsschein (mit bestimmten Angaben) und ein Nachweis über die Bezahlung der Lieferung. Mit anderen, nicht aufgelisteten Nachweisen zu arbeiten, ist möglich, diese bergen aber das Risiko, im jeweiligen Einzelfall von der Finanzverwaltung nicht anerkannt zu werden. Hier verspricht die Verwendung der Gelangensbestätigung durchaus den Vorteil einer erhöhten Rechtssicherheit. Und gerade die elektronische Variante kann einen praktikablen und schnellen Weg des Nachweises bieten. TAX Ist Rückwirkung rechtens? Neue Steuergesetze betreffen oft auch die Vergangenheit. Nun muss Karlsruhe über die Klage einer Organ gesellschaft entscheiden. Wann der Vertrauensschutz endet Der Fall wirft einmal mehr die Frage nach der Rechtssicherheit auf. Nach welchem Recht kann ein Steuerpflich tiger noch disponieren, wenn eine Gesetzesänderung politisch diskutiert wird, aber noch nicht gilt? Wie verlässlich ist dann das aktuell geltende Recht? Bemerkenswert ist die Rechtsauffassung des BFH, dass der Vertrauensschutz grundsätzlich mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung ende, jedoch spätestens mit der Einbringung eines Gesetzes in den Bundestag. Was aber gilt dann? Besonders in den letzten zwei Jahren hat sich gezeigt, wie vielfältig – und unvorhersehbar – Änderungen in einem laufenden Gesetzgebungsprozess ausfallen können. Selbst Einigungsvorschläge von Vermittlungsausschüssen sind wiederholt zur Disposition gestellt worden, wie das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 zeigte. © Langrock, Zenit, laif D ie Änderung des Körperschaftsteuergesetzes führte bei einem Wohnungsbauunternehmen dazu, dass das Finanzamt im Jahr 2004 über 300.000 Euro mehr Körperschaftsteuer verlangte. Eine Chance darauf zu reagieren, hatte das Unternehmen nicht. Denn die Novelle, die rückwirkend für den gesamten Veranlagungszeitraum 2004 galt, hatte der Gesetzgeber erst im August 2004 eingebracht und im folgenden Dezember verabschiedet. Das betroffene Wohnungsbauunternehmen wehrte sich jedoch gegen den Steuerbescheid und klagte bis zum Bundesfinanzhof. Die Münchner Richter stellten nun fest, dass die Klägerin keine zumutbare Möglichkeit mehr hatte, den Rechtsfolgen der Neuregelung zu entgehen. Im konkreten Fall habe die Anwendungs vorschrift zur vororganschaftlichen Mehrabführung im Richtlinien-Umsetzungsgesetz 2004 zu einer Rückwirkung geführt, die laut BFH die Grundsätze des rechtstaatlichen Vertrauensschutzes verletzt. Das höchste Finanzgericht hat deshalb das Bundesverfassungsgericht zur Klärung dieser Thematik angerufen (Beschluss vom 6. Juni 2013, I R 38/11). Zumindest einem Gesetzesbeschluss des Bundestags und dem Vorschlag eines Vermittlungsausschusses sprachen die Karlsruher Richter eine vertrauensbeseitigende Wirkung zu. Die nun beim BVG anstehende erneute Klärung der Grundsatzfrage zur Rückwirkung im Steuerrecht wird für viele andere Gesetzgebungsverfahren Bedeutung haben. Streitfall Mehrabführung Im vorliegenden Fall des Wohnungsbauunternehmens, den der BFH an das BVG überwiesen hat, rührt die höhere Körperschaftsteuer 2004 übrigens aus einem gegenüber der Handelsbilanz höheren Wertansatz von Wohngebäuden im Jahr 1990 her. Dieser stammt wiederum aus einer steuerlichen Zuschreibung vor Beginn des Organschaftsverhältnisses ab 1991. Das Finanzamt behandelte die Mehrabführung im Streitjahr 2004 nach der gesetzlichen Neuregelung als Gewinnausschüttung, woraus sich nach damaligem Recht eine Körperschaftsteuererhöhung ergab. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem früheren Beschluss vom 10. Oktober 2012 (1 BvL 6/07) offengelassen, ob bereits die Einbringung eines Gesetzentwurfs das Vertrauen in den Fortbestand einer Rechtslage zerstört. EY TAX & LAW Magazine 04/2013 27 TAX Compliance Reporting und Compliance managen Unternehmen stehen vor der Herausforderung, Steuerprozesse effizient zu gestalten und zugleich die Einhaltung der Compliance-Vorschriften sicherzustellen. D ie Anforderungen an Steuerabteilungen nehmen zu. Finance Transformation, Shared Service Center und Prozesseffizienz sind nur einige Stichworte. Sie alle bedeuten „Mit weniger Mitteln mehr leisten.“ Wie kann Technologie dabei unterstützend wirken? Die Vorteile einer technischen Lösung für Tax Compliance und Tax Reporting liegen insbesondere in der effizienten und weniger fehleranfälligen Nutzung von Unternehmensdaten. Durch Schnittstellen zum ERP-System werden Fehlerquellen reduziert, die bei manuellen Dateneingaben entstehen. So werden z. B. Summen- und Saldenlisten und Reports direkt aus dem ERP-System eingelesen. Darüber hinaus werden Stammdaten – z. B. Bilanzstrukturen, Kontenpläne und Währungen – in das Tax Reporting Tool übertragen. Mehrfach benötigte steuerliche Daten lassen sich an zentraler Stelle speichern und damit effizienter verfügbar machen. Unternehmen sparen Zeit und Geld, wenn sie Organkreise oder Beteiligungsverhältnisse, Kontenpläne sowie Bilanzstrukturen – z. B. bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Steuerbilanz – per Knopfdruck abrufen können. Die Vielzahl Ihrer Herausforderungen haben wir bedacht und in das EY Tax Portal einfließen lassen. Das EY Tax Portal ist ein webbasiertes und modulares System zur Standardisierung und Automatisierung des gesamten Tax Compliance und Reporting-Prozesses. Es beinhaltet Module für die verschiedenen steuerlichen Themenstellungen (siehe Übersicht). So beinhaltet z. B. das ETR.WEB neben der standardisierten Berechnung für laufende und latente Steuern auf Einzelabschluss- und Konzernebene eine Überleitung vom Vorsteuerergebnis auf das zu versteuernde Einkommen. Die Bewegungsgrößen und der Endbestand der aktiven und passiven latenten Steuern werden automatisch errechnet. Hierbei wird zwischen ergebniswirksam und im Eigenkapital / OCI (Other Comprehensive Income) gebuchten Steuern differenziert. Laufende und latente Steuern können über sogenannte Partner-Berichtsperioden parallel für HGB- und IFRS-Zwecke berechnet werden. Für beide Abschlüsse benötigte Daten können automatisch in die Partner-Berichtsperiode übernommen werden. Alle Daten werden automatisch von den einzelnen Berichtswährungen in die Konzernwährung umgerechnet (bis zu drei Konzernwährungen können hinterlegt werden). EY Tax Portal ETR.WEB (Effective Tax Rate) TBS.WEB (Tax Balances Sheet) Interim.WEB (Interim Reporting) dient der Berechnung der laufenden und latenten Steuern im Einzel- und Konzernabschluss weltweit. Die Ermittlung der Anhangangaben einschließlich einer automatisierten Überleitungsrechnung erfolgt effizient und automatisiert. beinhaltet einen Bilanzvergleich kombiniert mit einer detaillierten Steuerberechnung nach deutschem Steuerrecht (z. B. inkl. Organschaft, Zinsschranke und per-country limitation). Aus dem TBS.WEB können die Daten für die Steuererklärungen per Knopfdruck in die amtlichen Formulare übertragen werden. Die Berücksichtigung und Fortschreibung von Betriebsprüfungsergebnissen wird durch automatische Fortschreibungsmechanismen unterstützt. unterstützt die Berechnung der erwarteten effektiven Steuerquote und der Ermittlung der Anhangangaben für Zwecke der Zwischenberichterstattung. 28 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 CRIS.WEB (Compliance & Risk Information System) dient dem Informationsmanagement. Informationen zum Veranlagungsstatus, dem Stand von Betriebsprüfungen oder Verrechnungspreisdokumentationen können dezentral weltweit erfasst und zentral abgerufen werden. Dies gilt auch mit Bezug auf die systemunterstützte Berechnung und Dokumentation von Steuerrisiken. VAT.WEB (Value added tax) beinhaltet die automatisierte Erfassung von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Jahressteuererklärungen und weiterer Deklarationspflichten. Compliance TAX Feiern ohne Fiskus Der Bundesfinanzhof vergrößert den finanziellen Spielraum bei Betriebsfesten. Keine Hinzurechnung von Angehörigen Bislang rechnet das Finanzamt die Kosten, die auf Ehepartner oder andere Angehörige entfallen, dem jeweiligen Arbeitnehmer zu. Kostet eine Veranstaltung beispielsweise 60 Euro pro Teilnehmer, überschreiten folglich Arbeitnehmer mit einem Angehörigen die maßgebliche 110-Euro-Grenze; für sie bedeutet dies Lohnsteuer auf die vollen 120 Euro. Die obersten Steuerrichter haben jetzt entschieden: Nehmen Familienangehörige teil, sind die maßgeblichen Gesamtkosten der Betriebsfeier für die Ermittlung der steuerlichen Freigrenze zunächst auf alle Teilnehmer einschließlich der Familienangehörigen aufzuteilen. Im nächsten Schritt ist der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand – anders als bisher – den betreffenden Arbeitnehmern grundsätzlich nicht zuzurechnen (Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 7/11). Anders kann es allerdings bei Betriebsfeiern aussehen, die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden können und für sich selbst bereits einen marktgängigen Wert besitzen. Als Beispiele nennt der BFH den Musicalbesuch oder die Darbietung von Konzerten berühmter Künstler. Dann kann die Wertung laut BFH durchaus ergeben, dass mit einem solchen (Mit)Besuch der Familienangehörigen dem Arbeitnehmer ein Vorteil zugewendet werden soll. Folge: Die beim Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Kosten erhöhen sich. nur solche gehören, die beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auslösen können. Das wiederum erfordere eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers, wie es etwa bei den Aufwendungen für die Speisen und Getränke der Fall ist. Kosten der Buchhaltung oder für einen Eventmanager gehören nach Meinung der Münchner Richter nicht dazu. Nach deren Sichtweise bereichert sich der Arbeitnehmer auch nicht durch den äußeren Rahmen. Im konkreten Fall berücksichtigte der BFH bei der Ermittlung der Freigrenze nicht die für die Betriebsveranstaltung angefallene Stadionmiete (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 94/10). Gleiches gilt für die Reisekosten. Da die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung beruflich veranlasst ist, werden die Reisekosten als steuerfreier Werbungskostenersatz behandelt. Pauschalversteuerung möglich In der Praxis ist es oft üblich, dass Arbeitgeber ihre Betriebsveranstaltungen pauschal versteuern, wenn die Freigrenze von 110 Euro überschritten wird. Statt der dann fälligen individuellen Lohnbesteuerung übernimmt der Arbeitgeber die Versteuerung zu einem Pauschalsatz von 25 Prozent. Die Pauschalbesteuerung von Betriebsveranstaltungen hat auch den Vorteil, dass dann keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. © Berthold Steinhilber, laif B etriebsfeiern können das Arbeitsklima verbessern. Sie haben aber auch ihre (nicht nur menschelnden) Tücken. Schließlich sitzt der Fiskus gern mit am Tisch. Er erhebt Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber mehr als 110 Euro pro Arbeitnehmer ausgibt. Besonders das Mitfeiern von Ehepartnern oder anderen Angehörigen führt immer wieder zu steuerlichem Ärger. Mit zwei Urteilen vergrößert der Bundesfinanzhof nun den finanziellen Spielraum von Betriebsfeiern und findet eine großzügige Lösung für mitfeiernde Angehörige. Allerdings bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Urteile reagiert. Stadionmiete zählt nicht mit In einem zweiten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass zu den maßgeblichen Kosten einer Betriebsfeier EY TAX & LAW Magazine 04/2013 29 TAX Controversy Holdingprivileg im Visier Betriebsprüfer stellen die Freistellung von Dividenden infrage. Umso wichtiger ist die richtige Bilanzierung von Beteiligungen. I m Zentrum des deutschen Holdingprivilegs steht die Freistellung von Dividendeneinkünften und Veräußerungsgewinnen. Sie werden gemäß § 8b KStG zu 95 Prozent von der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage ausgenommen. Allerdings stellen Betriebsprüfer dieses Privileg immer öfter infrage. Die Finanzverwaltung beruft sich dabei auf § 8b Absatz 7 KStG, wonach Banken und andere Finanzinstitute auf Dividendeneinkünfte und Veräußerungsgewinne ihrer Beteiligungen voll Steuern zahlen müssen. Um das Privileg zu behalten, müssen die Holdings folglich nachweisen, dass sie nicht in die Kategorie der Finanzinstitute fallen. Schwammige Definition © C. Sander, F1 Online, Corbis Was genau ein Finanzunternehmen sein kann, definiert das Kreditwesengesetz. Leider ist die Abgrenzung eines Finanzunternehmens im § 1 KWG sehr allgemein gefasst. Insbesondere § 1 Abs. 3 KWG definiert Finanzunternehmen als Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, z. B. „Beteiligungen zu erwerben und zu halten“. Demnach würde jede deutsche Holdinggesellschaft unter den Anwendungsbereich des KGW und damit auch des § 8b Absatz 7 KStG fallen und die Dividenden und Veräußerungsgewinne aus den Beteiligungen steuerpflichtig sein. BFH schafft Klarheit Zum Glück für die „normalen“ Holdings hat der Gesetzgeber an die Anwendung der Vorschrift allerdings die Voraussetzung geknüpft, dass der Erwerb „mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges“ 30 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 erfolgt (§ 8b Absatz 7 Satz 2, 2. Halbsatz KStG). Insbesondere dieses Merkmal der Kurzfristigkeit wird dabei von den Betriebsprüfern oft übersehen. Für Klarheit sorgen auch drei Urteile, in denen sich der Bundesfinanzhof zur erforderlichen Eigenhandelsabsicht äußert und dabei folgende Grundsätze aufstellt: 1. Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt immer eine Handelsabsicht mit dem Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs voraus (Urteil vom 12. Oktober 2010, I B 82/10). 2. Im Zeitpunkt des Erwerbs ist die Zuordnung der Wertpapiere zum Umlauf- oder Anlagevermögen maßgebliches Indiz für das Vorliegen einer kurzfristigen Handelsabsicht (Urteil vom 12. Oktober 2011, I R 4/11). 3. Die buchhalterische Erfassung von Aktien als Anlagevermögen hat (nur dann) keine Indizwirkung zugunsten eines Steuerpflichtigen, wenn die Verbuchung nicht zeitnah mit dem Erwerb, sondern erst im Anschluss an den Verkauf von Aktien erfolgt (Urteil vom 26. Oktober 2011, I R 17/11). Prophylaxe Holdings können deshalb die Rechtsfolgen des § 8b Absatz 7 KStG prophylaktisch vermeiden, wenn die Haupttätigkeit der Gesellschaft um Sachverhalte ergänzt wird, die nicht in § 1 KGW genannt sind. Dazu zählt etwa eine aktive Dienstleistungserbringung. Bei reinen Holdinggesellschaften ist hingegen darauf zu achten, dass Beteiligungen im Zeitpunkt des Erwerbs als Anlagevermögen erfasst werden – soweit für diese Beteiligungen das deutsche Holdingprivileg in Anspruch genommen werden soll. Variante B Umgekehrt bietet die Argumentation der Betriebsprüfung nämlich auch die Chance, steuerliche Verluste aus der Veräußerung einer Beteiligung geltend zu machen. Denn der Ausschluss von Finanzinstituten im § 8b Absatz 7 KStG erfolgte im Jahr 2000 mit dem Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes, das Banken und Finanzdienstleistern die Verrechnung ihrer Verluste aus Derivatgeschäften mit den Aktiengrundgeschäften ermöglichen soll. TAX Controversy Gelten Due Diligence-Kosten als Betriebsausgaben? Finanzverwaltung und Unternehmen streiten sich weiter um die bilanzielle Behandlung dieser Kosten. H eute findet keine Unternehmenstransaktion ohne vorangehende Due Diligence statt. Daher stellt sich immer wieder die Frage, ob die Kosten der Due Diligence als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten oder als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu qualifizieren sind. Regelmäßig zeigt sich dabei in der Praxis, dass die Finanzverwaltung – insbesondere in der Betriebsprüfung – versucht, möglichst alle im Zusammenhang mit einer Unternehmenstransaktion entstandenen Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu deklarieren. Beim Erwerb von Beteiligungen hat die Qualifizierung als Anschaffungsnebenkosten zur Folge, dass die Due Diligence-Kosten permanent nicht abzugsfähig sind. Die Vorgehensweise der Betriebsprüfer ist dabei allerdings nicht mit der Rechtsprechung vereinbar. BFH-Urteile Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann eine Qualifikation von Due-Diligence-Kosten als Anschaffungsnebenkosten nur in sehr engen Grenzen in Betracht kommen. So entschied der BFH vor dem Hintergrund des § 8b KStG, dass die Kosten für eine Due Diligence aus Anlass einer gescheiterten Unternehmenstransaktion nicht zu aktivieren seien (Urteil vom 9. Januar 2013, I R 72/11). Leider haben die Münchner Richter aber in diesem Urteil offengelassen, ob Due Diligence-Kosten in anderen Fällen überhaupt aktivierungsfähig sind. Auf Grundlage der vorangegangenen ständigen BFHRechtsprechung sind Beratungsaufwendungen dann als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln, wenn die Aufwendungen zeitlich nach der grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Beratungsaufwendungen nicht eine Maßnahme zur Vorbereitung einer späteren Erwerbsentscheidung darstellen (Urteil vom 27. März 2007, VIII R 4/02). Vor oder nach der Kaufentscheidung Phasen des Unternehmenskaufs Non-disclosure agreement Letter of intent Due Diligence Signing Closing Eine Due Diligence hat grundsätzlich den Zweck einer sorgfältigen Prüfung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse des Zielunternehmens und dem potenziellen Erwerber eine Einschätzung der mit dem Unternehmen verbundenen Risiken aufzuzeigen. D. h., eine Due Diligence ermöglicht es dem Erwerber erst, eine finale Entscheidung über den Erwerb zu treffen. Vor der Due Diligence kann sich kein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer ein Bild über die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Transaktion machen. Folglich handelt es sich bei der Due Diligence in der Regel um einen Vorgang, welcher vor der finalen Erwerbsentscheidung stattfindet. Due Diligence-Kosten sind daher in der Regel Aufwendungen, die der Entscheidung vorangehen und somit als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu qualifizieren sind. In der unternehmerischen Praxis wird kein gewissenhafter Geschäftsführer eine finale Erwerbsentscheidung treffen, ohne sich im Vorfeld über die betriebswirtschaftlichen Chancen und Risiken des Zielunternehmens zu informieren. Für die gegenteilige Auffassung der Betriebsprüfung fehlt es insoweit an einer rechtlichen Grundlage. Entscheidend für die Qualifizierung der Due DiligenceKosten ist somit, zu welchem Zeitpunkt des Unternehmenskaufs die „grundsätzliche Erwerbsentscheidung“ vorliegt. EY TAX & LAW Magazine 04/2013 31 TAX Familienunternehmen Benachteiligte Geschwister Steuerneutrale Umstrukturierungen sind in Familienkonzernen möglich – aber nicht bei Schwesterpersonengesellschaften. Eine Novellierung des § 6 Abs. 5 EStG wäre dringend. E in Grundsatz im deutschen Steuerrecht lautet: Stille Reserven in Wirtschaftsgütern sollten erst dann steuerpflichtig werden, wenn das jeweilige Wirtschaftsgut das Unternehmen verlässt, etwa durch Verkauf an einen fremden Dritten. Denn erst mit der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfährt der Unternehmer eine Steigerung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit. Versteht man das Unternehmen als die Gesamtheit der unternehmerischen Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person („personenbezogener Unternehmensbegriff“), müssten Gewinne auch dann nicht realisiert werden, wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut einem Betrieb entnimmt, um es in einem anderen seiner Betriebe oder Personengesellschaften zu nutzen. Davon profitieren vor allem größere Familienunternehmen. Seltsame Ausnahme Der betreffende § 6 Abs. 5 EStG erkennt verschiedene Möglichkeiten an, um Wirtschaftsgüter zwischen den Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen steuerneutral zu übertragen oder überführen. Allerdings hat der § 6 Abs. 5 EStG einen Haken: Bei Übertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften gilt die Steuerfreiheit nicht. Warum, weiß niemand so recht. Doch die Finanzverwaltung nimmt diese Regelung ernst, die meisten Gerichte halten sich daran, und die Familienunternehmen müssen in solchen Fällen herumkarriolen, um mittels komplizierter Rechtskonstruktionen doch keine stillen Reserven versteuern zu müssen. Für die neue Bundesregierung wäre es eine lohnende Aufgabe, die Ungereimtheit im § 6 Abs. 5 EStG aus der Welt zu schaffen, und zwar mit einer konsistenten Neuregelung der steuerneutralen Übertragungsmöglichkeiten im Familienkonzern. Dissenz beim BFH Beim geltenden Recht ist das höchste deutsche Finanzgericht gespalten, was die steuerneutrale Übertragung zwischen zwei Schwesterpersonengesellschaften betrifft. Dagegen hatte sich der I. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden (Urteil vom 25. November 2009, I R 72/08). Eine andere Auffassung vertrat der IV. BFH-Senat, der sich für eine buchwertneutrale Übertragung zumindest zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonenge- 32 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 sellschaften aussprach (Beschluss vom 15. April 2010, IV B 105/09). Verfassungsgericht eingeschaltet Bei einem weiteren, ähnlich gelagerten Sachverhalt hat der I. Senat kürzlich – wenig überraschend – an seiner ablehnenden Auffassung festgehalten (Beschluss vom 10. April 2013, I R 80/12). Nach dem abschließend formulierten Wortlaut des § 6 Abs. 5 EStG komme eine buchwertneutrale Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften nicht in Betracht. Jedoch sehen die Münchner Richter im Fehlen einer solchen gesetzlichen Möglichkeit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der I. Senat des BFH hat deshalb den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt. S1-KG 70% 30% GmbH 70% 30% S2-KG Beispiel zur Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften Dieselbe Person ist an beiden Kommanditgesellschaften beteiligt und zudem noch mit identischen Beteiligungsquoten. Die S1-KG und die S2-KG sind damit „beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften“. Aus dem Betriebsvermögen der S1-KG wird ein Grundstück in die S2-KG unentgeltlich übertragen. Der geltende Wortlaut des § 6 Abs. 5 EStG sieht für diesen Fall keine Buchwertfortführung vor. Das hält der I. Senat des BFH für verfassungswidrig. Der Ball liegt nun in Karlsruhe. Die Ausführungen des BFH lassen hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern auf Schwesterpersonengesellschaften ausweitet. Damit wären nicht nur die beiden BFH-Senate wieder versöhnt. Für Familienkonzerne ergäben sich neue, unkomplizierte Möglichkeiten, Wirtschaftsgüter innerhalb ihrer Unternehmensgruppe steuerneutral zu übertragen. Sperrfristenregelung relativiert In einer weiteren Entscheidung zum § 6 Abs. 5 EStG hat sich der BFH zur Anwendbarkeit der Sperrfristregelung nach einer steuerneutralen Übertragung geäußert (Urteil vom 31. Juli 2013, I R 44/12). Im konkreten Fall ging es um eine „Einmann-GmbH & Co. KG“, in deren Gesamthandsvermögen die Kommanditistin (eine Kapitalgesellschaft) ein Grundstück unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG aus ihrem eigenen Betriebsvermögen steuerneutral übertragen hatte. Die KG veräußerte ihrerseits das eingebrachte Grundstück innerhalb der dreijährigen Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG. Die Finanzverwaltung wollte die ursprüngliche Buchwertfortführung – unter Berufung auf eine Verletzung der Sperrfrist – wieder aufheben und rückwirkend den Teilwert des Grundstücks ansetzen. Diesem rückwirkenden Teilwertansatz widersprach der BFH jedoch. Im vorliegenden Fall war nämlich die Kommanditistin zum Zeitpunkt der Einbringung und bis zur Veräußerung des Grundstücks zu 100 Prozent am Ergebnis und Vermögen der KG beteiligt. Demnach kam es zu keiner interpersonellen Verlagerung der in dem eingebrachten Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven. Der BFH gelangte daher zu der Auffassung, dass die Sperrfristregelung nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf den Fall der „Einmann-GmbH & Co. KG“ von vornherein gar nicht anzuwenden sei. Der BFH widersprach damit der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach es bei einer Veräußerung innerhalb der Sperrfrist selbst dann zu einem rückwirkenden Ansatz des Teilwerts kommen müsse, wenn die stillen Reserven dem einbringenden Einmann-Gesellschafter formal durch Aufstellung einer Ergänzungsbilanz zugeordnet werden (BMF-Schreiben zu § 6 Abs. 5 EStG vom 8. Dezember 2011, Rz. 26). TAX © Getty Images, nolimitpictures Familienunternehmen Streit um modifizierte Trennungstheorie Wichtig ist für viele Familienkonzerne auch die Rechtsprechung des IV. BFH-Senats zur Teilentgeltlichkeit (BFHUrteile vom 19. September 2012, IV R 11/12, und vom 21. Juni 2012, IV R 1/08). Zu einer Gewinnrealisierung kommt es nach der vom IV. Senat vertretenen modifizierten Trennungstheorie nur, soweit das Teilentgelt (z. B. übernommene Verbindlichkeiten) den gesamten Buchwert des Wirtschaftsguts übersteigt. Die Finanzverwaltung will bei der Ermittlung eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns dagegen nur einen prozentualen Anteil des Buchwerts mindernd berücksichtigen, entsprechend dem Anteil des Teilentgelts am Verkehrswert des Wirtschaftsguts. Bis der BFH in einem anhängigen Revisionsverfahren (Az. X R 28/12) entschieden hat, will die Finanzverwaltung aber an ihrer bisherigen Auffassung festhalten (BMF Schreiben vom 12. September 2013). SBV Grundstück: 100 (Verkehrswert: 150) Bankdarlehen: 120 GmbH S2-KG Modifizierte Trennungstheorie: Veräußerungsgewinn = 120 – 100 = 20 —• steuerpflichtig Beispiel zur modifizierten Trennungstheorie Ein Kommanditist überträgt ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 150 aus seinem Sonderbetriebsvermögen (SBV) bei einer Kommanditgesellschaft (KG) in das Gesamthandsvermögen dieser KG. Gleichzeitig geht auch das Finanzierungsdarlehen in Höhe von 120 auf die KG über. Insoweit handelt es sich um ein Entgelt für das Grundstück (sog. Teilentgelt). Nach der modifizierten Trennungstheorie des IV. BFH-Senats berechnet sich der resultierende Veräußerungsgewinn (20) als Differenz zwischen übernommenem Darlehen (Teilentgelt in Höhe von 120) und dem vollen Buchwert des Grundstücks in Höhe von 100. Geht es nach der Finanzverwaltung, liegt der Veräußerungsgewinn im vorliegenden Beispiel dagegen bei 40. Denn vom Teilentgelt in Höhe von 120 wäre danach nur ein anteiliger Buchwert in Höhe von (120/150 * 100 =) 80 abzuziehen. Dabei berechnet sich der Anteil des zu berücksichtigenden Buchwerts nach dem Verhältnis von Teilentgelt (120) zu Verkehrswert des Grundstücks (150). EY TAX & LAW Magazine 04/2013 33 TAX Tipps für Sie von Martina Ortmann-Babel Leiterin National Office Tax Martina Ortmann-Babel / Partner / Steuerberaterin EY / Mittlerer Pfad 15 / 70499 Stuttgart T +49 711 9881 15754 / M +49 160 939 15754 / [email protected] Auslandsdepots erklären Das Prinzip der Abgeltungsteuer ist simpel. Auf die erzielten Kapitalerträge werden von der auszahlenden Bank direkt 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Für den Privatanleger ist damit die Sache in der Regel erledigt, er muss die Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben. Bei Kapitalanlagen im Ausland muss der Steuerbürger allerdings sämtliche Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds (auch wenn diese in inländischen Depots liegen) und bei ausländischen Banken angeben. Für die ausländischen thesaurierenden Fonds in inländischen Depots ist die Ermittlung des steuerpflichtigen Betrags einfach: Die Banken müssen diesen auf der Steuerbescheinigung ausweisen, der Anleger braucht ihn dann nur in die Steuererklärung zu übernehmen. Doch Achtung, einige Banken verschicken unvollständige Steuerbescheinigungen mit dem Hinweis, dass noch nicht alle Erträge aus ausländischen Fonds berücksichtigt sind. Auf Rückfrage des Anlegers sind die meisten Banken aber bereit, eine vollständige Bescheinigung nachzureichen. Komplizierter ist die ordnungsgemäße Versteuerung von Kapitalerträgen, die bei ausländischen Banken erzielt wurden. Diese sind anders als inländische Banken nicht per Gesetz zu Steuerbescheinigungen verpflichtet. Viele ausländische Banken stellen ihren deutschen Kunden jedoch freiwillig Jahreserträgnisaufstellungen zur Verfügung. In der Einkommensteuererklärung anzugeben sind dabei auch Dividenden von deutschen Aktiengesellschaften, auf die bei der Auszahlung bereits eine deutsche Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent plus Soli einbehalten wurde. Bei Dividenden im Ausland greift neben dem deutschen Finanzamt auch der dortige Fiskus zu. Der behält regelmäßig bereits bei der Ausschüttung seine eigene 34 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) ein. Anleger können sich diese grundsätzlich bis zur Höhe der deutschen Abgeltungsteuer beim deutschen Fiskus anrechnen lassen (maximal jedoch bis zum jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens-Satz); den übersteigenden Teil kann der ausländische Fiskus nach den Regeln des DBA erstatten. Viele Banken unterstützen ihre Kunden mit den Erstattungsanträgen. Auf Zinsen und andere Erträge, die von einem deutschen Schuldner auf Wertpapiere in einem ausländischen Depot des Privatanlegers gezahlt werden, wird – anders als bei Dividenden – keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Diese Erträge muss der Anleger also in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren. Wer ein Konto in der Schweiz, Luxemburg oder Österreich unterhält und dort Zinserträge erzielt, kann jedoch einer besonderen EU-Quellensteuer unterliegen. Danach muss die ausländische Bank entweder dem deutschen Fiskus die Zinszahlung melden oder eine 35-prozentige Quellensteuer einbehalten – den sog. EU-Steuerrückbehalt. Hier lohnt die Angabe in der Steueranlage Kap. Der Einbehalt wird in voller Höhe auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet, d. h. der Anleger bekommt rund sieben bis 8,5 Prozentpunkte vom EU-Steuerrückbehalt zurück. Übrigens: Kapitalrückzahlungen bei Aktiengesellschaften sind – anders als Dividenden – beim Anleger nicht steuerpflichtig. Zankapfel Arbeitszimmer Der Streit über den Abzug des häuslichen Arbeitszimmers ist eine unendliche Geschichte. Der Fiskus erkennt die Kosten des Arbeitszimmers nur dann an, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Typische Beispiele dafür sind Lehrer und Außendienstarbeiter. Bei der Prüfung legt das Finanzamt sehr strenge Maßstäbe an. Es fordert, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Ob auch eine abgegrenzte Raumecke oder eine anteilige Nutzung den Anforderungen genügen könnte, prüft der BFH gerade in Revisionsverfahren (u. a. VIII R 10/12; IX R 23/12). Steuerpflichtige, denen der Fiskus derzeit den (auch teilweisen) Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers verwehrt, sollten unter Hinweis auf diese offenen Verfahren Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen. Sind die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt, ist die Abzugshöhe gedeckelt. Höchstens 1.250 Euro pro Jahr dürfen als Werbungskosten angesetzt werden. Von dieser Begrenzung gibt es zwei Ausnahmen. Ein unbeschränkter Abzug wird zum einen dann gewährt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerzahlers darstellt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er dort tatsächlich die wesentlichen und prägenden Kerntätigkeiten ausübt. Zum anderen lassen sich die Raumkosten in unbeschränkter Höhe absetzen, wenn ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn der Raum deutlich von der privaten häuslichen Sphäre abgegrenzt ist. Eine häufig akzeptierte Lösung waren getrennte Hauseingänge. Doch Vorsicht! Nach einem neuen Urteil des BFH reicht das allein nicht mehr aus. Im konkreten Fall hat der BFH den separaten Eingang in einem Zweifamilienhaus nicht akzeptiert. Die Richter forderten eine Verkehrsfläche, die der Allgemeinheit zugänglich ist und über die auch andere Personen das Arbeitszimmer erreichen können (Urteil vom 15. Januar 2013, VIII R 7/10). Im vorliegenden Streitfall wurde das Zweifamilienhaus lediglich vom Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt. Um das Büro zu erreichen, musste trotz des separaten Hauseingangs niemand die häusliche Sphäre verlassen. Daher ließen die Richter nur den beschränkten Abzug von 1.250 Euro zu. Diese Entscheidung dürfte die Anerkennung zahlreicher außerhäuslicher Arbeitszimmer erschweren. Einen Ausweg kann die Vermietung von Teilen des Wohnhauses bieten. Mieter dürfen in diesem Fall sogar nahe Angehörige sein, allerdings unter „fremdüblichen Kriterien“. Wichtig ist, dass der Zugang zum Bürotrakt nur über eine auch von Dritten genutzte Verkehrsfläche möglich ist. © Südverlag GmbH, Konstanz, 2000 TAX Dienstwagen? Nein Danke! Der Dienstwagen bleibt Objekt fiskalischer Begehrlichkeiten und höchstrichterlicher Klarstellungen. Zunächst einmal die gute Nachricht: Untersagt der Arbeitgeber ausdrücklich eine private Nutzung des Dienstwagens, kann der Fiskus nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht einfach unterstellen, dass das Fahrzeug dennoch auch privat genutzt wird. Das gilt selbst dann nicht, wenn das Privatnutzungsverbot vom Arbeitgeber nicht überwacht wird. Und wenn der Mitarbeiter den Dienstwagen verbotswidrig trotzdem nutzt? Dann drohen zumindest lohnsteuerlich keine Gefahren, weil die Privatnutzung nach Meinung des BFH keinen Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis darstellt. Erlaubt hingegen der Arbeitgeber eine private Nutzung und der Mitarbeiter verzichtet aber, dann hat letzterer es künftig schwerer. Denn der Fiskus unterstellt einfach mittels Beweis des ersten Anscheins, dass der Dienstwagen auch privat genutzt wird. Bisher konnte eine solche Vermutung widerlegt werden. Das geht nach der neuen Lesart des BFH nicht mehr. Jetzt gibt allein die Möglichkeit der privaten Nutzung den Ausschlag, ob ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Die tatsächliche private Nutzung spielt keine Rolle mehr. Die Folge: Der Dienstwagennutzer hat monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises seines Fahrzeugs zu versteuern, selbst wenn er damit keinen Kilometer privat fährt. Ein Ausweg ist das Fahrtenbuch, um die rein berufliche Nutzung nachzuweisen. Aber Vorsicht: An das Fahrtenbuch stellt der Fiskus hohe formale Anforderungen. Und ein unterjähriger Wechsel auf die Fahrtenbuchmethode ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht bei einem Fahrzeugwechsel. Derzeit klärt der BFH, ob geänderte Lebensumstände (wie z. B. die Geburt eines weiteren Kindes), die die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs wegen Platzmangels kaum noch möglich machen, nicht doch zu einem Wechsel zur Jahresmitte berechtigen. Das Verfahren ist anhängig unter dem Az. VI R 35/12. Für alle, die ihren Dienstwagen nicht privat nutzen wollen, ist es derweil am einfachsten, dass sie dies arbeitsvertraglich eindeutig regeln. EY TAX & LAW Magazine 04/2013 35 TAX +++ Ticker +++ Ertragsteuer 1 Voller Abzug von Substanzverlusten auf Gesellschafterdarlehen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind nur i. H. v. 60 % abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG). Bisher unterschiedlich beurteilten BFH und Finanzverwaltung die Abzugsfähigkeit von Substanzverlusten eines der Kapitalgesellschaft überlassenen Gesellschafterdarlehens. Während der BFH die Beteiligung und die Darlehensforderung als separate Wirtschaftsgüter ansah und die Teilwertabschreibung in voller Höhe zum Abzug zuließ, gewährte die Finanzverwaltung den vollen Abzug nur bei fremdüblicher Darlehensüberlassung. Von dieser Auffassung rückt die Finanzverwaltung nun ab und folgt dem BFH (BMF-Schreiben vom 23.10.2013). Eine später vorgenommene Wertaufholung ist dann konsequenterweise in voller Höhe steuerpflichtig. Finanzierungskosten für die gewährte Darlehensforderung unterwirft das BMF dagegen bei teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Darlehensgewährung dem Teilabzugsverbot. Detailliert legt das BMF die Anwendung der geänderten Grundsätze auf das Teileinkünfteverfahren in Betriebsaufspaltungsfällen dar. Hinweis: Ihre geänderte Auffassung, die entsprechend für Rückgriffsforderungen aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme gilt, wendet die Finanzverwaltung in allen offenen Fällen an. Aus Billigkeitsgründen behandelt die Finanzverwaltung Wertaufholungen auf eine Gesellschafterforderung jedoch dann nur zu 60 % steuerpflichtig, wenn die vorangegangene Teilwertabschreibung bereits bestandskräftig nur zu 60 % abzugsfähig war. 2 Berücksichtigung von gewinnabhängigen Pensionsleistungen Eine Pensionsrückstellung darf nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage keine Leistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Laut BFH ist eine Passivierung aus gewinnabhängigen Vergütungen nicht zulässig, wenn die Tantiemen am Bilanzstichtag zwar dem Grunde 36 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 und der Höhe nach unwiderruflich feststehen, aber zum Zeitpunkt der Zusage noch ungewiss waren (BFH-Beschluss vom 03.03.2010, I R 31/09). Das BMF reagiert nun auf die restriktive Einschätzung des BFH (BMF-Schreiben vom 18.10.2013). Bereits am Bilanzstichtag feststehende gewinnabhängige Pensionsleistungen sind zu passivieren, wenn und soweit sie dem Grunde und der Höhe nach eindeutig bestimmt sind. Das erfordert laut BMF auch, dass die Erhöhung der Versorgungsleistungen schriftlich durch eine Ergänzung der Pensionszusage gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG festgeschrieben wurde. Unabhängig vom maßgebenden Gewinnentstehungsjahr können die zusätzlichen Versorgungsleistungen wegen des Schriftformerfordernisses nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG erstmals an dem der schriftlichen Festschreibung folgenden Bilanzstichtag bei der Rückstellungsbewertung berücksichtigt werden. Hinweis: Das BMF beanstandet es nicht, wenn die bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt feststehenden und entstandenen gewinnabhängigen Pensionsleistungen, die an bereits zum jeweiligen Bilanzstichtag erwirtschaftete und zugeteilte Gewinne gebunden sind, bis zum 31.12.2014 schriftlich zugesagt werden. 3 EAV mit unzureichender Verlustübernahmeregelung In der Vergangenheit haben ungenaue Formulierungen der Verlustübernahmeverpflichtung in Ergebnisabführungsverträgen (EAV) häufig zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung geführt. Seit der kürzlich in Kraft getretenen „kleinen Organschaftsreform“ muss der EAV nun einen ausdrücklichen dynamischen Verweis auf § 302 AktG enthalten. Für Altfälle wurde eine rückwirkende Heilungsmöglichkeit eingeführt (§ 34 Abs. 10b Satz 2 KStG). Der BFH hat sich nun erstmals zu dieser Heilungsmöglichkeit geäußert. Nach seiner Auffassung ist die rückwirkende Anerkennung eines vor dem 26.02.2013 wirksam abgeschlossenen EAV grundsätzlich möglich, wenn dieser unvollständig auf § 302 AktG verweist oder einen unzureichenden eigenständigen Text bzw. gar keine Regelung zur Verlustübernahme enthält (BFH-Urteil vom 24.07.2013, I R 40/12). Hinweis: Der BFH hält es für ausreichend, wenn eine Personengesellschaft als Organträgerin im Zeitpunkt der Gewinnabführung, d. h. zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, gewerblich tätig ist. Er widerspricht damit der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 10.11.2005, Rz. 21). Umwandlungssteuer 4 Einheitstheorie trotz Mischentgelt bei Einbringung nach § 24 UmwStG Bei einer Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Mitunternehmerschaft gegen ein Mischentgelt, d. h. gegen Gesellschaftsrechte und ein zusätzliches Entgelt, muss es laut BFH nicht zwingend zu einer Gewinnrealisierung kommen (BFH-Urteil vom 18.09.2013, X R 42/10). Nach § 24 UmwStG wird die Aufdeckung stiller Reserven demnach vollständig vermieden, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und dem zusätzlichen Entgelt den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt. Der BFH widerspricht mit seiner sogenannten Einheitstheorie der Finanzverwaltung, die bei Einbringung gegen ein Mischentgelt den Vorgang nach dem Verhältnis der jeweiligen Teilleistungen in einen erfolgsneutral gestaltbaren und einen zwingend erfolgswirksamen Teil aufspalten will (Umwandlungssteuererlass vom 11.11.2011, Tz. 24.07). Auch entgegen dem BMF (Umwandlungssteuererlass vom 11.11.2011, Tz. 01.47) hält der BFH die Vorschriften der § 6 Abs. 3 EStG und § 24 UmwStG für nebeneinander anwendbar. Hinweis: Das Urteil betraf zwar § 24 UmwStG 2002 in der für das Streitjahr 2003 geltenden Fassung. Die Aussagen dürften aber auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbar sein. Erbschaftsteuer 5 Ländererlass zur Abschaffung der Cash-GmbH Die Finanzverwaltung äußert sich zu einigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der im Juni in Kraft getretenen Beschränkung der EY Tax & Law DE News Ap Lesen Sie p das Tax & Law Mag unsere w azine od öchentlic er hen New unterweg s bequem s und ble iben Sie Entwicklu über aktu ngen des elle Steuerre chts info rmiert. TAX Verfügba r für iPhone un d Android erbschaftsteuerlichen Begünstigung der sog. Cash-GmbH (koordinierter Ländererlass vom 10.10.2013). Wie befürchtet interpretiert die Finanzverwaltung den Begriff der Finanzmittel weit und zählt u. a. auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen dazu. Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft sollen insbesondere auch dann zu den Finanzmitteln gehören, wenn die Forderung gegen die Personengesellschaft besteht. Hier legt der Ländererlass detailliert die Ermittlung dar. Die zur Neuregelung zur Höhe des bei der Muttergesellschaft als Verwaltungsvermögen zu berücksichtigenden jungen Verwaltungsvermögens einer Tochterkapitalgesellschaft (§ 13b Abs. 2 Satz 7 ErbStG) von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung kann zu einer überschießenden Berücksichtigung von Verwaltungsvermögen führen. Hinweis: Der Ländererlass, der auch weitere erbschaftsteuerliche Neuregelungen enthält, ist auf alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 06.06.2013 entsteht. Umsatzsteuer 6 Anwendungsschreiben zu neuen Rechnungsanforderungen Das BMF äußert sich zu Zweifelsfragen der zum 30.06.2013 in Kraft getretenen neuen Anforderungen an die umsatzsteuerliche Rechnungs stellung. Das betrifft u. a. die zwingende Angabe „Gutschrift“ auf einer Rechnung, wenn der Leistungsempfänger über einen Umsatz abrechnet. So erkennt das BMF neben der Angabe „Gutschrift“ Formulierungen an, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ in Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden (z. B. die englische Formulierung „selfbilling“). Die Begriffe sind in einer Anlage dem Anwendungsschreiben beigefügt. Die Verwendung anderer Begriffe entspricht nach Auffassung des BMF dagegen nicht den Vorgaben des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG. Allerdings will die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist, die Gutschrift sonst ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen (BMF-Schreiben vom 25.10.2013). Hinweis: Für bis einschließlich 31.12.2013 ausgestellte Rechnungen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn Angaben in der Rechnung oder Gutschrift nicht den neuen Vorgaben nach § 14a Abs. 1, 5 und 6 UStG entsprechen. Ebenso wird die fehlende Angabe „Gutschrift“ bis zum 31.12.2013 nicht beanstandet. 7 Organisatorische Eingliederung Der BFH verschärft seine Anforderungen an die bei der umsatzsteuerlichen Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung, die regelmäßig eine Beherrschung der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft durch den Organträger erfordert. Bisher genügte dem BFH, dass der Organträger eine von seinem Willen abweichende Entscheidung der Organgesellschaft verhindern kann. Der Organträger musste also nicht auch – positiv – seinen Willen durchsetzen können. Davon rückt der BFH ausdrücklich ab. Nun fordert der BFH, dass der Organträger seinen Willen bei der Organträgerin tatsächlich durchsetzen kann. Dies hat insbesondere Auswirkungen, wenn die Geschäftsführung der Organgesellschaft nicht mehrheitlich personell mit dem Organträger verflochten ist und dieser auch keine anderen institutionalisierten Eingriffsmöglichkeiten besitzt (BFH-Urteil vom 08.08.2013, V R 18/13). Hinweis: Das konkrete Urteil betraf einen Insolvenzfall. Eine in Insolvenz fallende Organgesellschaft scheidet danach aus dem Organkreis aus, wenn für sie ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dabei angeordnet wird, dass die Gesellschaft Verfügungen nur noch mit dessen Zustimmung vornehmen darf. Das Urteil hat aber grundsätzliche Bedeutung. Ob und wie die Finanzverwaltung darauf reagieren wird, bleibt abzuwarten. Bestehende umsatzsteuerliche Organschaften sollten jedoch bereits jetzt schon überprüft werden. 8 Behandlung ausgelagerter Fonds beratung Eine Kapitalanlagegesellschaft erbringt mit ihrer Fondsverwaltung grundsätzlich umsatzsteuerfreie Leistungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG). Der EuGH und ihm folgend der BFH sehen in den Empfehlungen eingeschalteter externer Fondsberater für den Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft und behandeln eine solche ausgelagerte Fondsberatung ebenfalls als umsatzsteuerfrei (EuGH-Urteil vom 07.03.2013, C-275/11, GfBk, BFH-Urteil vom 11.04.2013, V R 51/10). Dem schließt sich nun auch das BMF an. Eine zur Umsatzsteuerfreiheit führende enge Verbindung liegt danach vor, wenn die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet ist, aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht. Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für im Ausland ansässige ausländische externe Fondsberater, die unter § 13b UStG (reverse charge) fallen, besteht eine Übergangsregelung (BMF-Schreiben vom 28.10.2013). Hinweis: Die neue Sichtweise führt zu einer Kostenentlastung für das betroffene Fondsvermögen. Im Inland ansässige Fondsberater können, sofern sie in der Vergangenheit Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis für derartige Leistungen erteilt haben, diese korrigieren und die Erstattung der Umsatzsteuer bei dem für sie zuständigen Finanzamt für alle offenen Veranlagungszeiträume beantragen. Durch die geänderte umsatzsteuerliche Behandlung kommt es zu einer Einschränkung des Vorsteuerabzugs für Leistungen, die an Unternehmen innerhalb der EU erbracht werden. Eine Option zur Umsatzsteuer ist für Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. h) UStG befreit sind, nicht möglich. Unter Umständen kommt es beim Fondsberater auch zu einer Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG und zu Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG. EY TAX & LAW Magazine 04/2013 37 TAX +++ Ticker +++ Lohnsteuer 9 Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA Nach mehr als zwei Jahren Wartezeit hat das BMF am 11.11.2013 seine Überarbeitung des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgelegt. Die nun im Entwurf vorliegende Fassung (Stand: 08.11.2013) soll das bisherige BMF-Schreiben vom 14.09.2006 ersetzen. Änderungen ergeben sich u. a. bei der für die Zuweisung des Besteuerungsrechts in grenzüberschreitenden Sachverhalten maßgeblichen sogenannten 183-Tage-Regelung. Hier passt sich das BMF an den OECD-Musterkommentar an. Über den OECD-Musterkommentar hinaus gibt das BMF Kriterien für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Arbeitgebers zur Hand. Das BMF bestätigt seine bisherige Auffassung zur Handhabung von Abfindungen und Aktienoptionsplänen in grenzüberschreitenden Sachverhalten, ohne jedoch auf die aktuellen Diskussionen der OECD einzugehen. Hinweis: Ihre überarbeitete Auffassung will die Finanzverwaltung bereits in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen angewendet wissen. Eine Übergangsregelung enthält der mehr als 70 Seiten umfassende Entwurf nicht. Es bleibt abzuwarten, inwieweit während der bis 20.12.2013 dauernden Anhörungsphase vorgebrachte Kritikpunkte und Änderungsvorschläge noch Eingang in das finale BMF-Schreiben finden. Grunderwerbsteuer 10 Ländererlasse zu sog. RETT-BlockerStrukturen und Konzernklausel Nach dem neuen § 1 Abs. 3a GrEStG wird ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang in Fällen fingiert, in denen ein Rechtsträger unmittelbar und/oder mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 95 % an einer Gesellschaft erwirbt, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört (Einschränkung sogenannter RETT-Blocker-Strukturen). Der dazu ergangene Ländererlass enthält allerdings keinen Hinweis darauf, dass die Finanzver- 38 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 waltung im Rahmen des § 1 Abs. 3a GrEStG losgelöst von dem rechtlichen Anteilsbegriff an einen wirtschaftlichen Anteilsbegriff anknüpfen will. Die Grundsätze der Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG wendet die Finanzverwaltung im Rahmen des § 1 Abs. 3a GrEStG entsprechend an. Demzufolge sollen auch die Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 6 GrEStG wie bei § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar sein. Laut Finanzverwaltung kann die Verwirklichung des § 1 Abs. 3a GrEStG unabhängig von § 1 Abs. 3 GrEStG erfolgen. Hier soll jedoch eine Anrechnung nach § 1 Abs. 6 GrEStG möglich sein (Ländererlass vom 09.10.2013). Hinweis: Laut einem weiteren Ländererlass vom selben Tage kann in Fällen des neuen § 1 Abs. 3a GrEStG der Erlass vom 19.06.2012 zur Konzernklausel des § 6a GrEStG herangezogen werden. Die kürzlich erfolgte Erweiterung der Konzernklausel will die Finanzverwaltung aber restriktiv auslegen. Einbringungen sollen danach nur dann begünstigt sein, wenn es sich hierbei um Einbringungen von Anteilen handelt oder durch die Einbringung ein anderer Vorgang gem. § 6a Satz 1 GrEStG (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG) verwirklicht wird. Die Einbringung von Grundstücken (i.d.R. steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) soll nicht begünstigt sein. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die in § 6a Satz 3 und 4 GrEStG normierten Voraussetzungen (u. a. fünfjährige Vorbehaltensfrist und Mindest-Beteiligungshöhe von 95%) nicht nur für Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG, sondern für alle und damit auch für die nach der Gesetzesänderung neu begünstigten Fälle der Einbringung und der anderen Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage zu beachten. 11 Wiedereintritt des Alt-Gesellschafters Der Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren ist ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Der BFH hatte nun die Frage zu klären, welche Rolle dabei ein Wiedereintritt eines zuvor ausgeschiedenen Gesellschafters innerhalb des relevanten Fünf-Jahreszeitraums spielt. Der BFH sieht hier keinen Raum für eine zeitraum- bezogene Betrachtungsweise. Vielmehr verliert ein Alt-Gesellschafter mit seinem Austritt seine Stellung als Gesellschafter i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Mit seinem erneuten Wiedereintritt ist der (Alt-)Gesellschafter als Neu-Gesellschafter i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG zu behandeln, der bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dann auch grunderwerbsteuerbar ist. Daran ändert es auch nichts, wenn Aus- und Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren erfolgen (BFH-Urteil vom 16.05.2013, II R 3/11). Hinweis: Bei der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 3 GrEStG kommt es laut BFH dagegen nicht darauf an, ob ein Gesellschafter zunächst ausscheidet und später wieder unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass die mit einem Ausscheiden eines Gesellschafters verbundenen Rechtsfolgen nur durch Anteilsrückübertragung auf den vormaligen (Alt-)Gesellschafter nach § 16 Abs. 2 GrEStG beseitigt werden können. 12 Mittelbare Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechungsänderung des BFH zu mittelbaren Gesellschafterwechseln einer Personengesellschaft nicht an (Gleich lautende Ländererlasse vom 09.10.2013). Als sog. fiktiver Grundstückserwerb ist die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter grunderwerbsteuerbar (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Anders als bisher nimmt der BFH eine ausschließlich wirtschaftliche Betrachtungsweise bei mittelbaren Gesellschafterwechseln vor (BFH-Urteil vom 24.04.2013, II R 17/10). Laut BFH ist es unbeachtlich, wenn der bisherige mittelbare Gesellschafter seine Anteile lediglich auf ein Tochterunternehmen überträgt. Dabei sieht der BFH sowohl beteiligte Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften insoweit als transparent an. Hinweis: Die Finanzverwaltung hält damit weiter an ihrer restriktiven Auffassung fest, nach der eine sog. Verlängerung der Beteiligungskette regelmäßig die Steuerbarkeit i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG begründet und wirtschaftliche Erwägungen nicht berücksichtigt werden. TAX 13 Höhere Grunderwerbsteuer in Berlin Das Abgeordnetenhaus Berlin hat am 07.11.2013 einer erneuten Erhöhung des Grunderwerbsteuersatzes zugestimmt (GVOBl. 2013, S. 583). Der neue erhöhte Steuersatz von 6 % (bisher 5 %) greift für alle ab dem 01.01.2014 verwirklichten Rechtsvorgänge. Blick über die Grenze 14 DBA mit Luxemburg in Kraft getreten Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 30.09.2013 ist das neue DBA zwischen Deutschland und Luxemburg vom 23.04.2012 in Kraft getreten. Es wird ab dem 01.01.2014 zur Anwendung kommen und ersetzt das bisherige DBA aus dem Jahr 1958. Hinweis: Das neue DBA orientiert sich strukturell und inhaltlich am OECD-Musterabkommen und enthält u. a. einen umfassenden Informationsaustausch hinsichtlich Steuern jeder Art. Die grenzüberschreitende Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte erfolgt nach dem „Authorised OECD Approach (AOA)“ entsprechend Art. 7 OECD-MA 2010. 15 Neues DBA mit den Philippinen unterzeichnet Am 09.09.2013 haben Deutschland und die Philippinen ein neues DBA unterzeichnet, das nach Inkrafttreten an die Stelle des bestehenden Abkommens aus dem Jahr 1983 treten wird. Das weitere Ratifizierungsverfahren wird erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch nehmen, so dass mit dem Inkrafttreten im Laufe des kommenden Jahres zu rechnen ist. Anwendbar wäre das neue Abkommen dann voraussichtlich ab dem 01.01.2015. Hinweis: Anders als die deutsche DBA-Verhandlungsgrundlage enthält das neue DBA mit den Philippinen nicht den Authorised OECD Approach (AOA) zur Betriebsstättengewinn abgrenzung. 16 DBA Niederlande verzögert sich Das am 12.04.2012 zwischen Deutschland und den Niederlanden unterzeichnete DBA sollte ursprünglich ab 01.01.2014 in Kraft treten. Aufgrund von Verzögerungen im nationalen Umsetzungsprozess in den Niederlanden wird die für das Inkrafttreten erforderliche Ratifikation nicht mehr bis Ende 2013 erfolgen. Dazu hätten die Ratifikationsurkunden bis Ende Oktober 2013 ausgetauscht werden müssen. Eine erstmalige Anwendung ist daher erst ab 01.01.2015 wahrscheinlich. Hinweis: Das neue DBA folgt bei der grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte der uneingeschränkten Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte entsprechend der Neufassung des Art. 7 OECD-Musterabkommen 2010 (sog. „Authorised OECD Approach“). Neu enthalten ist eine sog. Geschäftsführer-Klausel, nach der das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer ausschließlich dem Staat zugewiesen wird, in dem die Gesellschaft ansässig ist. 17 Anwendung von DBA auf Personen gesellschaften Das BMF hat sein Schreiben vom 16.04.2010 zur „Anwendung der DBA auf Personengesellschaften“ überarbeitet und am 05.11.2013 ein entsprechendes Entwurfsschreiben veröffentlicht. In dem Entwurf das BMF von seinem bisherigen Standpunkt ab, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft für Deutschland als Anwenderstaat eines DBA ausschließlich „Unternehmensgewinne“ im Sinne des DBA erzielt. Stattdessen sollen bei gewerblicher Prägung und bei Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung regelmäßig die Grundsätze für vermögensverwaltende Personengesellschaften zur Anwendung kommen. Sie folgt damit der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 28.04.2010, I R 81/09, und vom 25.05.2011, I R 95/10). Ausführlich geht der Entwurf auf die mit dem AmtshilferichtlinieUmsetzungsgesetz eingeführte Neuregelung des § 50i EStG ein (Besteuerung stiller Reserven in Wirtschaftsgütern und Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG in bestimmten Wegzugsfällen). Hinweis: Von Interesse sind auch die Ausführungen zu dem zuletzt im Juni 2013 mit Rückwirkung geänderten § 50d Abs. 10 EStG, der im Wege eines „treaty override“ die deutsche Besteuerung von Sondervergütungen, die an Steuerausländer gezahlt werden, sicherstellen soll. Aus Sicht des BMF sollen von dieser Vorschrift Erträge und Aufwendungen nicht erfasst werden, die mit Sonderbetriebsvermögen II in Zusammenhang stehen. 18 Abkommensberechtigung einer S-Corporation Eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft kann in den USA für eine transparente Besteuerung als sog. S-Corporation optieren. Sie ist dann nicht in den USA körperschaftsteuerpflichtig, ihre Einkünfte werden bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern besteuert. Der BFH bejaht die Nutzung des Schachtelprivilegs des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA nun auch für die seit dem Änderungsprotokoll vom 01.06.2006 geltende Fassung. Die S-Corporation konnte daher selbst die Erstattung zu viel einbehaltener Quellensteuer beanspruchen (BFH-Urteil vom 26.06.2013, I R 48/12). Hinweis: Das Urteil erging noch zu der Rechtslage vor Geltung des kürzlich neu eingeführten § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG. Nach dieser Regelung soll der Erstattungsanspruch für nach dem 30.06.2013 gezahlte Dividenden bei Auseinanderfallen von Gläubiger und Steuerpflichtigem nur derjenigen Person zustehen, der die Dividenden nach den Steuergesetzen des anderen DBA-Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden. Sonstiges 19 Aktienoptionsprogramm für Aufsichtsräte Der BFH wendet seine für Arbeitnehmer bestehende Rechtsprechung zur Beurteilung von Vorteilen aus Aktienoptionsprogrammen auch bei Aufsichtsräten an. Wie in den Arbeitnehmerfällen erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Ausübung der Option. Die Höhe der Einkünfte bemisst sich nach der Differenz zwischen Ausgabepreis und dem tatsächlichen Wert der Aktien im Zeitpunkt der Ausübung der Option (BFH-Urteil vom 09.04.2013, VIII R 19/11). Hinweis: Im konkreten Fall nahm ein Aufsichtsratsmitglied einer nicht börsennotierten AG an einer Maßnahme zum Bezug neuer Aktien teil, die nur Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern der AG eröffnet war (Mitarbeiterbeteili- EY TAX & LAW Magazine 04/2013 39 TAX Wichtige Steuertermine gungsprogramm). Der Aufsichtsrat nutzte die ihm eingeräumte Option, die von ihm gezeichneten Aktien innerhalb einer bestimmten Frist zum Ausgabekurs an die AG zurückzugeben. Aufgrund der Veranlassung durch die Tätigkeit als Aufsichtsrat stufte der BFH den sich daraus ergebenden Vorteil als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ein. 20 Erneute Vorlage des Solidaritätszuschlags Das FG Niedersachsen hält den Solidaritätszuschlag weiter für verfassungswidrig und legt dem BVerfG erneut den Solidaritätszuschlag zur Prüfung vor (Beschluss vom 21.08.2013, 7 K 143/08, Pressemitteilung vom 22.08.2013). Konkret ist die Festsetzung des Solidaritätszuschlags im Veranlagungszeitraum 2007 betroffen. Bereits in 2009 hatte das FG dem BVerfG die Frage vorgelegt. Das BVerfG hatte diese Vorlage jedoch als unzulässig verworfen (Beschluss vom 08.09.2010, 2 BvL 3/10). Hinweis: Die Festsetzungen des Solidaritätszuschlags erfolgen ab dem Veranlagungszeitraum 2005 vorläufig (BMF-Schreiben vom 29.08.2013). Soweit ein Vorläufigkeitsvermerk auf der Festsetzung enthalten ist, ist insoweit kein Einspruch erforderlich. 21 Neuregelung der Grundsteuer in Italien Ab dem Kalenderjahr 2012 erhebt Italien auch Grundsteuer auf ausländisches Grundvermögen von Grundstückseigentümern, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Italien haben. Die auf die deutsche Immobilie gezahlte deutsche Grundsteuer kann auf die italienische Grundsteuer angerechnet werden. Hinweis: Bemessungsgrundlage ist der sog. Katasterwert der Immobilie. Nach Verlautbarungen der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, auf entsprechende Anfragen der Privatpersonen den Einheitswert im Rahmen einer formlosen Mitteilung mitzuteilen (vgl. Koordinierter Erlass des FM Baden-Württemberg vom 23.07.2013, IStR 2013, S. 756). 40 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 27.12.2013 Umsatzsteuer Elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) für den Monat November 2013 25.02.2014 Umsatzsteuer Elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) für den Monat Januar 2014 31.12.2013 Körperschaftsteuer Gesonderte Feststellung der Beträge der Einlagenrückgewähr bei in anderen EU-Staaten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften für das Jahr 2012 (§ 27 Abs. 8 Satz 4 KStG) Kapitalertragsteuer Anträge auf Kapitalertragsteuererstattung für Leistungen aus 2012 (§ 44b Abs. 3 EStG) Abgabe von Steuererklärungen Ende der allgemeinen Fristverlängerung Spar- und Wohnungsbauprämie Antrag auf Spar- und Wohnungsbauprämien für das Jahr 2011 28.02.2014 Lohnsteuer Elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2013 10.01.2014 Lohnsteuer Elektronische Übermittlung der Anmeldung und Abführung der im Monat Dezember 2013 einbehaltenen Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember 2013 und Entrichtung der Umsatzsteuer Steuerabzugsbeträge bei beschränkt Steuerpflichtigen Elektronische Übermittlung der Anmeldung und Abführung der im vierten Kalendervierteljahr 2013 einbehaltenen Aufsichtsratsteuer und der sonstigen Steuerabzugsbeträge bei beschränkt Steuerpflichtigen 27.01.2014 Umsatzsteuer Elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) für den Monat Dezember 2013 11.02.2014 Lohnsteuer Elektronische Übermittlung der Anmeldung und Abführung der im Monat Januar 2014 einbehaltenen Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 2014 und Entrichtung der Umsatzsteuer 15.02.2014 Gewerbesteuer Vierteljahresrate Grundsteuer Vierteljahresrate 10.03.2014 Einkommen-, Kirchen- und Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag Vierteljährliche Vorauszahlung Lohnsteuer Elektronische Übermittlung der Anmeldung und Abführung der im Monat Februar 2014 einbehaltenen Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Februar 2014 und Entrichtung der Umsatzsteuer 25.03.2014 Umsatzsteuer Elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) für den Monat Februar 2014 31.03.2014 Grundsteuer Antrag auf (teil)weisen Erlass der Grundsteuer 2013 wegen wesentlicher Ertragsminderung 10.04.2014 Lohnsteuer Elektronische Übermittlung der Anmeldung und Abführung der im Monat März 2014 einbehaltenen Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat März 2014 und Entrichtung der Umsatzsteuer Steuerabzugsbeträge bei beschränkt Steuerpflichtigen Elektronische Übermittlung der Anmeldung und Abführung der im ersten Kalendervierteljahr 2014 einbehaltenen Aufsichtsratsteuer und der sonstigen Steuerabzugsbeträge bei beschränkt Steuerpflichtigen 25.04.2014 Umsatzsteuer Elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) für den Monat März 2014 Gipfelgespräch Familienunternehmen 2014 Sie. Steuern. Unternehmen. 25. und 26. Februar 2014 in Frankfurt am Main Ansprechpartner: Anne-Christin Behnke [email protected] Wackeliger Werkvertrag Bei Dauereinsätzen von externen Arbeitskräften besteht die Gefahr einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung. E ntscheidend für die Anerkennung eines Werkvertrages ist dessen tatsächliche Durchführung. Werden entgegen dem Wortlaut des Vertrags externe Arbeitskräfte in den Betrieb eines Unternehmens eingegliedert, kann ein rückwirkendes Arbeitsverhältnis vorliegen und dem Unternehmen drohen erhebliche arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, steuerliche und möglicherweise sogar strafrechtliche Konsequenzen. Die Problematik verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des LAG Baden-Württemberg, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Ein Großunternehmen schloss mit einem Dienstleister für Informationstechnologie (Provider), welcher keine Erlaubnis zur Arbeitnehmer überlassung nach § 1 Abs. 1 AÜG besaß, einen Rahmenvertrag ab, bei dem es um das Erbringen von IT-Betriebs leistungen im Rahmen eines Werkvertrages ging. Dieser Provider beauftragte wiederum ein IT-Systemhaus (Subunternehmer) mit der Erbringung der IT-Dienstleistungen beim Großunternehmen. Der Subunternehmer schickte schließlich zwei freie Mitarbeiter zum Großunternehmen. Dort arbeiteten die beiden IT-Fachkräfte über mehrere Jahre hinweg und betreuten die EDV im Rahmen eines sogenannten Ticketsystems, das der Bearbeitung von Kundenanfragen mithilfe von Ticketnummern dient. Während dieses gesamten Zeitraums hatten sie keine weiteren Auftraggeber. Der Einsatzzeitraum pro Jahr wurde auf maximal 220 Personentage festgelegt bei einer täglichen Arbeitszeit von mindestens acht Arbeitsstunden. Von dem Großunternehmen erhielten sie einen festen Arbeitsplatz und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Urlaub und Krankheit waren beim Provider anzumelden. 42 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 Ablehnung in erster Instanz Das Großunternehmen kündigte den Vertrag mit dem Provider, und die zwei IT-Experten verloren prompt ihre Arbeit beim Provider. Sie beantragten beim Arbeitsgericht festzustellen, dass zwischen ihnen und dem beklagten Großunternehmen ein festes Arbeitsverhältnis besteht und sie aufgrund dessen dort weiter zu beschäftigen sind. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass sie infolge direkter Weisungen und einer Eingliederung in den Betrieb zu Arbeitnehmern des Großunternehmens geworden wären. Das Arbeitsgericht schloss sich dieser Ansicht nicht an und lehnte in erster Instanz die Klagen ab. Die Berufung hatte hingegen Erfolg. Das LAG BadenWürttemberg kam zu der Überzeugung, dass die Kläger als Fremdpersonal im Wege einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung und nicht infolge einer werkvertraglichen Beauftragung zwischen dem Provider und dem Großunternehmen eingesetzt wurden und damit ein Arbeitsverhältnis zwischen den Klägern und dem Großunternehmen besteht (Urteil vom 1. August 2013, 2 SA 6/13). Erfolgreiche Berufung Nach Ansicht der Richter kann von einer Eingliederung in den Betrieb eines Unternehmens ausgegangen werden, wenn es sich um einen jahrelangen Einsatz von Mitarbeitern eines Auftragnehmers in den Betriebsräumen des Auftraggebers unter Verwendung von dessen Betriebsmitteln und aufgrund von dessen Weisungen handelt. Als Folge dieser Eingliederung liegt ein „Scheinwerkvertrag“ LAW Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Werk-/Dienstvertrag und einer (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung ist laut dem LAG darauf abzustellen, ob eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und arbeitsvertragliche Weisungen des Auftraggebers erfolgten. Auf die Bezeichnung und die Inhalte der zwischen den Parteien vereinbarten Verträge kommt es dagegen nicht an, wenn die tatsächlichen Begebenheiten nicht „gelebt“ werden. Das Gericht stellte hier fest, dass die tatsächliche Durchführung des Ticketsystems in großem Umfang nicht den Regelungen im vereinbarten Werkvertrag entsprach. Zudem waren die beiden Kläger im Ergebnis für bestimmte Bereiche des beklagten Großunternehmens allein zuständig. Infolgedessen wandten sich die Arbeitnehmer des beklagten Großunternehmens unmittelbar an die Kläger. In der Gesamtschau waren die Kläger daher nach Auffassung des LAG persönlich abhängig, da sie nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeiten gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen konnten. Umfangreiche Integration Das LAG Baden-Württemberg stellte zwar auch fest, dass ein zwischen einem Auftragnehmer (hier: Provider) und einem Auftraggeber vereinbartes Ticketsystem grundsätzlich dem Wesen eines Werkvertrags entsprechen kann. Es ergebe sich jedoch eine andere rechtliche Bewertung, wenn Arbeitnehmer des Auftraggebers außerhalb dieses Ticketsystems Beschäftigte des Auftragnehmers in größerem Umfang direkt beauftragen und diese Beauftragungen sowohl zeitlich-örtliche Vorgaben als auch personenbezogene Anweisungen enthalten. Es sei dann von einem „Scheinwerkvertrag“ auszugehen, wenn es sich hierbei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgängig ausgeübten Vertragspraxis handelt. Im konkreten Fall gab es beispielsweise Mails mit Aufforderungen, an Besprechungen teilzunehmen und die Einweisung eines neuen Mitarbeiters vorzunehmen. Bewertung Ungeachtet des Urteils handelt es sich bei sogenannten Ticketsystem-Aufträgen um eine in der Praxis übliche und anerkannte Form der werkvertraglichen Vertragsgestaltung. Eine Arbeitnehmerüberlassung – und damit ein Scheinwerkvertrag – liegt aber dann vor, wenn die externen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Auftraggebers (einsetzenden Unternehmens) eingegliedert werden und von diesem direkte arbeitsvertragliche Weisungen erhalten. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Entscheidung des LAG BadenWürttemberg macht deutlich, dass bei Werk- und auch Dienstverträgen strikt auf die tatsächliche Durchführung © Thinkstock vor und es wird ein Arbeitsverhältnis zwischen den Beschäftigten des Auftragnehmers und dem Auftraggeber als Arbeitgeber gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fingiert. der getroffenen Vereinbarungen zu achten ist, da das Unternehmen erhebliche Nachteile treffen können. So ergeben sich im Fall der Eingliederung nicht nur Ansprüche der externen Arbeitskraft u. a. auf den tariflichen/ üblichen Lohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Urlaub nach dem BUrlG sowie auf Kündigungsschutz. Der Auftraggeber hat auch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und ist dafür haftbar. Letztlich können dem Auftraggeber wegen seiner infolge der Eingliederung bestehenden Pflicht zur Entrichtung von Lohnsteuer sogar Strafverfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie wegen Hinterziehung von Lohn- und Umsatzsteuer drohen. Ihr Autor Dr. Karsten Umnuß Partner/Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht EY Arnulfstraße 59 / 80636 München T +49 89 14331 22220 M +49 160 939 22220 [email protected] • Dr. Karsten Umnuß ist Partner im Arbeitsrecht bei EY Law und betreut national und multinational tätige Unternehmen im laufenden Tagesgeschäft sowie bei Restrukturierungen, Transaktionen und speziellen Beratungsprojekten. EY TAX & LAW Magazine 04/2013 43 LAW Auflagen für Ratingagenturen Moody’s, Fitch und S&P gelten als Mitverursacher der Weltfinanzkrise. Die EU will ihre Macht beschneiden. Schadensersatz Ratingagentur Gründung Moody’s 1909 S&P 1860 Fitch Ratings 1913 Anleger und Emittenten können Ratingagenturen für Bewertungsfehler künftig leichter haftbar machen, als dies bisher der Fall war. Beurteilt ein Ratingunternehmen ein Unternehmen oder einen Staat vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch, können Anleger oder Emittenten vor Gericht Schadensersatz verlangen. Der Anleger muss allerdings nachweisen, dass er sich bei seiner Investitionsentscheidung auf das Rating verlassen hat. Umsatz 2012 Nicht immer sind die Dinge so klar wie im Fall in Mrd. US$ der Investmentbank Lehmann Brothers, die von Standard & Poors noch drei Tage vor dem Zusammenbruch als gut bewertet worden war. Adressaten der EU-Verordnung sind allerdings grundsätzlich nur Agenturen mit einem Sitz in der EU, die das Rating erstellen, veröffentlichen 1,0 oder weitergeben. 2,7 2,0 Rotationspflicht Einige Unternehmen müssen nun alle vier Jahre die Ratingagenturen wechseln. Dies gilt jedoch vorerst nur für eine kleine Untergruppe von komplex strukturierten Finanzprodukten. Der ursprüngliche Vorschlag von EU-Kommissar Michel Barnier, eine generelle Rotationspflicht einzuführen, wurde vom Europaparlament nicht 44 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 © Thinkstock I hre Bewertungen haben einen imperativen Anklang, fast wie das Daumenheben oder -senken einst in der antiken Kampfarena. Ratings von Moody’s, Fitch oder Standard & Poor’s sind ein wichtiges, wenn nicht gar das entscheidende Beurteilungskriterium für Banken, Anleger und Investoren. Es kann über die Finanzierung und letztlich das Schicksal eines Finanzproduktes, von Unternehmen und sogar ganzer Staaten entscheiden. Selbst ein an sich gesundes Unternehmen kann durch ein schlechtes Rating in eine Krise geraten, da höhere Finanzierungskosten die Gewinne schmälern und die Bonität des Unternehmens damit weiter sinkt. Um die Marktmacht der Ratingagenturen auf die Finanzmärkte zu begrenzen, hat das Europaparlament ein Bündel von Maßnahmen verabschiedet, das am 20. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Das Legislativpaket besteht aus der Verordnung EU Nr. 462/2013 und der Richtlinie 2013/14/EU. übernommen. Für Anteilseigner von Ratingagenturen, die an einem bewerteten Unternehmen beteiligt sind oder dort einsteigen wollen, gibt es künftig Beschränkungen bzw. Offenlegungspflichten. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, darf eine Ratingagentur in solchen Fällen möglicherweise keine Beurteilungen durchführen. Beteiligungen über fünf Prozent bei mehr als einer Ratingagentur sind untersagt, es sei denn, sie gehören derselben Gruppe an. Feste Termine für Länderratings Die Ratingagenturen dürfen EU-Staaten nur noch an drei zuvor festgelegten und bekannt gegebenen Terminen im Jahr bewerten. Damit will die EU verhindern, dass gezielte zeitliche Veröffentlichungen von Ratings die Lage in EU-Krisenländern nicht noch künstlich verschärfen. Ein Länderrating muss außerhalb der europäischen Börsenzeiten erfolgen, und überdies ist die betroffene Regierung vorab zu informieren. Die neuen Auflagen für Ratingagenturen stoßen im Europäischen Parlament grundsätzlich auf Zustimmung. Doch die Marktmacht der großen drei Ratingagenturen aus den USA dürfte dadurch kaum angetastet werden, zumal es in Europa selbst keine große Ratingagentur gibt. SPD und Grüne im Europäischen Parlament bemängeln, dass die neuen Regelungen nicht weit genug gehen und weit hinter den ursprünglichen Plänen der EU-Kommission zurückbleiben. LAW Raus aus der Haftung Wer für den Kredit seiner Gesellschaft auf unbestimmte Zeit einsteht, darf den Sicherungsvertrag in besonderen Fällen kündigen. Schwere Erkrankung In dem vom OLG Nürnberg zu entscheidenden Fall hatte ein Gesellschafter und Geschäftsführer sein Festgeldkonto für die laufenden Verbindlichkeiten einer GmbH gegenüber der Bank verpfändet. Den Sicherungsvertrag kündigte er, als er aufgrund schwerer Erkrankung nicht mehr in der Lage war, einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben. Darüber kam es zu einer Klage. Das Gericht verwies nun auf § 314 BGB, wonach eine Kündigung der Sicherheit aus wichtigem Grund möglich sei. Darunter fallen sowohl der Verlust der Stellung als Gesellschafter (einschließlich die Verminderung des Beteiligungsumfanges) als auch als Geschäftsführer, wenn der Sicherungsgeber damit die Möglichkeit verliert, auf die Geschicke der Gesellschaft entscheidenden Einfluss zu nehmen. Hierzu zählt laut OLG Nürnberg auch ein faktischer Ausfall infolge einer schweren Erkrankung. Voraussetzung für das Kündigungsrecht ist allerdings, dass die Gesellschafterstellung Anlass für die Leistung der Sicherheit war. Auch eine erhebliche Verschlechte- rung der Vermögenslage der Gesellschaft rechtfertigt die Kündigung einer Sicherungsabrede des Gesellschafters, da ihm die Erstreckung seiner Verpflichtung auf immer neue Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach Treu und Glauben nicht weiter zuzumuten ist. Mit Kündigungsfrist Nach der Rechtsprechung zum § 242 BGB („Treu und Glauben“) hat jeder Sicherungsgeber, der Darlehen Dritter auf unbestimmte Zeit besichert, ein Kündigungsrecht aufgrund Zeitablaufs, wenn die gesicherte Schuld Kontokorrentcharakter hat. Wie lang der konkrete Zeitablauf sein muss, hängt vom Einzelfall ab. Als Richtwert können drei Jahre gelten. Bei Zeitablaufkündigung ist zudem eine Kündigungsfrist von in der Regel drei Monaten einzuhalten. Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf grundsätzlich nicht der Einhaltung einer Kündigungsfrist. Es kann jedoch bei besonderen Umständen des Einzelfalles geboten sein, dem Kündigungsgegner ausnahmsweise eine angemessene sogenannte Auslauffrist einzuräumen. Und zwar dann, wenn etwa auf Grundlage einer Interessenabwägung die verzögerte Beendigung des Sicherungsvertrages die Interessen des Kündigenden nicht spürbar berührt, während der Sicherungsnehmer dringend eine Mindestreaktionszeit für die richtige organisatorische Maßnahme benötigt, um sich auf die Kündigung einzustellen. © Corbis M ittelständische Unternehmen brauchen oft zusätzliche Sicherheiten, um von Banken oder Lieferanten Kredite zu erhalten. Daher übernehmen Gesellschafter in vielen Fällen das Ausfallrisiko. Bei der Besicherung laufender Verbindlichkeiten kommt es in der Regel nicht zu einer echten Rückzahlung von Schulden über die Zeit, sondern es entstehen aus der Geschäftsverbindung immer neue (besicherte) Verbindlichkeiten. Aus einem solchen Perpetuum mobile der Haftung herauszukommen, ist nicht einfach. Sicherungsgeber können jedoch bei Eintritt wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft kündigen; ein solcher ist das Ausscheiden des die Sicherheit stellenden Gesellschafters aus der Gesellschaft oder aus der Geschäftsführung, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 28. Dezember 2012, 6 U 2035/10). Wer nun aber glaubt, sich durch Austritt aus der Gesellschaft oder Geschäftsführung auch der gestellten Sicherheiten entledigen zu können, wird enttäuscht. Die Kündigung hat keinesfalls zur Folge, dass die gestellte Sicherheit frei wird. Folge der Kündigung ist lediglich, dass die Haftung für künftig entstehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausgeschlossen und damit auf einen festen Betrag eingefroren wird. Historisches Pfandleihhaus (Zeichnung von W. L. Sheppard, um 1871) EY TAX & LAW Magazine 04/2013 45 LAW Verdeckte Vergütungen Eine Aktiengesellschaft darf mit einem Aufsichtsratsmitglied nur in ganz speziellen Fällen einen zusätzlichen Beratungsvertrag abschließen. E in Aktionär focht die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung für Vorstand und Aufsichtsrat an. Dies begründete er damit, dass die Führungsgremien entgegen §§ 113 f. AktG einem nicht genehmigungsfähigen Beratungsvertrag zwischen der Aktiengesellschaft und einer Anwaltssozietät zugestimmt hätten, weil der Aufsichtsratsvorsitzende gleichzeitig Partner der Sozietät ist. Tatsächlich hatte der Aufsichtsrat zugestimmt, die Sozietät für das Geschäftsjahr 2010 zu einem Stundensatz von 260 Euro zu beauftragen. Für die anwaltlichen Tätigkeiten fielen im Laufe des Jahres 2010 dann auf Basis von Einzelaufträgen Honorare von über 700.000 Euro an, die nach Ende des Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat genehmigt wurden. Das Oberlandesgericht Köln gab dem Kläger recht (Urteil vom 31. Januar 2013 – 18 U 21/12). Zu allgemein Nach § 114 AktG sind nur Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern zulässig, die Dienst- oder Werkleistungen betreffen und nicht ohnehin schon in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fallen. Um bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sachgerecht beurteilen zu können, ob die zu erbringende Leistung innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises des Aufsichtsratsmitglieds liegt und der Vertrag keine verdeckten Sonderzuwendungen – etwa in Form einer überhöhten Vergütung – enthält, muss der jeweilige Vertrag eine möglichst konkrete Bezeichnung der Beratungsgegenstände enthalten. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag nicht mit dem Aufsichtsratsmitglied persönlich geschlossen werden soll, sondern mit dessen Rechtsanwaltssozietät. Die Beauftragung der Sozietät war in dem vom OLG Köln zu beurteilenden Fall schon nicht genehmigungsfähig, weil die vertraglich angebotenen Leistungen nur allgemein als „die Übertragung der Aufgaben einer ausgelagerten Rechtsabteilung” bezeichnet waren. Aktuelle Urteile Der Aufsichtsrat konnte sich durch die allgemein gehaltene Bezeichnung kein eigenverantwortliches Bild über Art und Umfang der Leistungen und die Angemessenheit der Vergütung machen. Der Wortlaut umfasst neben typisch anwaltlichen Beratungsleistungen auch originäre Aufgaben des Aufsichtsrats wie dessen allgemeine Kontroll- und Beratungsfunktion. Ob ein solcher Beratungsvertrag auch nachträglich noch konkretisiert und dann genehmigt werden kann, ist höchstrichterlich allerdings noch nicht entschieden. Eine solche nachträgliche Genehmigung bei entsprechender Konkretisierung würde nämlich voraussetzen, dass die erbrachten Leistungen nicht in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fallen. Daran fehlte es aber im Fall beim OLG Köln bereits. © Ogando, laif Die Kölner Entscheidung fügt sich in eine Reihe von aktuellen Urteilen im Bereich der Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern. So hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10. Juli 2012, II ZR 48/11) entschieden, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft rechtswidrig handelt, wenn einem Aufsichtsratsmitglied Beratungshonorar ausgezahlt wird, bevor der Aufsichtsrat dem Beratungsvertrag zugestimmt hat. Immerhin waren in diesem Fall jedoch die Verträge an und für sich genehmigungsfähig. 46 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 LAW Ihr Flug hat leider Verspätung V erspätungen sind ärgerlich und können gerade für Geschäftsreisende teure Folgen haben. Wer eine Entschädigung haben möchte, kann sich hierzulande auf die „EU-Verordnung über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen“ (VO (EG) 261/2004, sog. FluggastrechteVO) berufen. Anspruch auf Ausgleichszahlung haben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Grundlage der FluggastrechteVO solche Reisende, die durch die Verspätung mehr als drei Stunden Zeitverlust erleiden. Diese Regel gilt auch dann, wenn bei Flügen mit Zwischenlandung zwar keiner der Flüge mehr als drei Stunden Verspätung hat, jedoch infolge einer Verspätung des ersten Fluges ein pünktlicher Anschlussflug verpasst und daher das Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht wird (EUGH-Urteil vom 26. Februar 2013, C-11/11; BGH-Urteil vom 17. September 2013, X ZR 123/10). Die pauschalen Ausgleichszahlungen betragen je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro. Ausnahmen Kein Ausgleichsanspruch besteht allerdings, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Dazu zählen etwa Naturkatastrophen, Luftraumsperrung, medizinische Notfälle, Fluglotsenstreik und Sabotage, nicht aber die oft genannten technischen Probleme. Aber selbst bei diesen außergewöhnlichen Umständen sind die Fluggesellschaften nicht von der sich aus der FluggastrechteVO ergebenden Betreuungspflicht entbunden, die Verpflegung, ggf. Hotelunterbringung, kostenlose Telefongespräche oder E-Mails einschließt. Außereuropäische Flüge Die FluggastrechteVO gilt nur für innereuropäische Flüge, d. h. wenn der Flug entweder in der Europäischen Union angetreten wird oder die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat. Ein Fluggast hat daher keinen Entschädigungsanspruch, wenn sich ein außereuropäischer Flug verspätet (BGH-Urteile vom 13. November 2012, X ZR 12/12 und X ZR 14/12). Dies gilt selbst dann, wenn der – pünktliche – Zubringerflug in Deutschland startet oder dieser Flug gemeinsam mit dem – dann verspäteten außereuropäischen – Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wird und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht wurde. Für die Fluggastrechte ist es daher entscheidend, welche Fluggesellschaft man nutzt und wo man umsteigt. Aufgrund des bestehenden Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU gilt die FluggastrechteVO auch für Flüge aus der Schweiz in die EU. In diesem Zusammenhang hat der BGH mit Beschluss vom 9. April 2013 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob – entgegen der Rechtsprechung schweizerischer Gerichte – aufgrund des Luftverkehrsabkommens die FluggastrechteVO auch für Flüge von der Schweiz in Drittstaaten gelten müsse. © Getty Images, time & life pictures Eine EU-Verordnung bestimmt, wann Flugreisende Anspruch auf eine Entschädigung haben. Hier wird am pünktlichsten gestartet Angaben in Prozent 1. Tokio (HND) Neuregelung droht 2. Charlotte (CLT) Am 13. März 2013 hat die Europäische Kommission einen Entwurf zur Novellierung der FluggastrechteVO vorgelegt, der im Falle der Umsetzung das Schutzniveau für Fluggäste senken wird. So sollen etwa Ausgleichszahlungen künftig nur noch gestaffelt nach der Entfernung und der Verspätung (mindestens fünf Stunden Verspätung bei bis zu 3.500 km Flugstrecke, neun Stunden bei 3.500 bis 6.000 km bzw. mehr als zwölf Stunden bei über 6.000 km) beansprucht werden können. Ausgleichszahlungen wären so nur noch in extremen Fällen möglich. 3. Phoenix (PHX) 4. Atlanta (ATL) 5. Orlando (MCO) 6. Amsterdam (AMS) 7. München (MUC) 8. Los Angeles (LAX) 9. Frankfurt (FRA) 10. Sydney (SYD) 94,3 85,7 84,8 83,5 83,1 82,3 81,1 80,7 80,6 80,2 Quelle: flightstats (2012 Year-end Report) EY TAX & LAW Magazine 04/2013 47 LAW +++ Ticker +++ 1 BGH: Klausel zur Verpflichtung auf Vorlage eines Erbscheins unwirksam Urteil vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken, wonach diese zum Nachweis des Erbrechts einen Erbschein bzw. ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder die Eröffnungsverhandlung nebst einer beglaubigten Abschrift des Testaments oder Erbvertrags des verstorbenen Kunden verlangen kann, ist unwirksam. Der BGH hat entschieden, dass eine solche Klausel eine unangemessene Benachteiligung darstellt und daher unwirksam sei. Kraft Gesetz besteht nämlich keine Verpflichtung des Erben, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Vielmehr kann der Nachweis auch in anderer Form geführt werden. Eine AGB-Klausel, die aber zur Vorlage eines Erbscheins nach „billigem Ermessen“ der Sparkasse verpflichtet, selbst wenn das Erbrecht nicht mal zweifelhaft ist oder einfacher oder kostengünstiger nachgewiesen werden könnte, ist nach Auffassung des BGH mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Erben der Sparkassenkunden unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zwar habe eine Bank nach dem Tod eines ihrer Kunden grundsätzlich schon ein berechtigtes Interesse daran, den wahren Erben des Kunden zu ermitteln, um nicht z. B. mehrfach in Anspruch genommen zu werden. Jedoch ist es im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Erben und der Sparkasse nicht gerechtfertigt, nach eigenem Ermessen ohne weitere Einschränkungen einen Erbschein verlangen zu können. Hier überwiegt das Interesse des Erben, wenn er sein Erbrecht einfacher und günstiger als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, der Kosten verursacht und die Abwicklung des Nachlasses verzögert. Diese Entscheidung des BGH ist im Interesse der Erben der Bankkunden zu begrüßen. Die Entscheidung betrifft alle Banken weit über den Sparkassen-Bereich hinaus, da viele Banken ähnliche Anforderungen in ihren AGB haben. 48 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 2 OLG Frankfurt: Unbestimmtheit einer Geschäftsanteilsabtretung Urteil vom 19.03.2013 – 5 U 220/12 Eine Abtretungsvereinbarung, aus der sich nicht entnehmen lässt, welcher vorausgegangenen Kapitalerhöhung die beiden abgetretenen Geschäftsanteile zuzuordnen sind und welcher der beiden übernommenen nominell gleichen Geschäftsanteile welcher Person zuzuordnen ist, ist unwirksam. Damit die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen wirksam ist, muss diese dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Eine historische Zuordnung der Anteile in der Reihenfolge der Nennung der Gesellschafter in der Gesellschafterliste reicht hierfür nicht aus. Existieren mehrere nominell gleiche Geschäftsanteile, muss ersichtlich sein, welcher davon an welche Person abgetreten wird. Zudem muss deutlich werden, welcher vorausgegangenen Kapitalerhöhung die beiden abgetretenen Geschäftsanteile jeweils zuzuordnen sind. Die Abtretung ist andernfalls wegen Unbestimmtheit unwirksam. 3 KG Berlin: Nur Zahlen und Rechtsform sind keine eintragungsfähige Firma Beschluss vom 17.05.2013 − 12 W 51/13 Die Firma einer GmbH genügt dann nicht den Erfordernissen des § 18 HGB hinsichtlich der Kennzeichnung und den Anforderungen des § 30 HGB bezüglich der Unterscheidbarkeit von Firmen am gleichen Ort, wenn sie nur aus Ziffern und dem Rechtsformzusatz besteht. In dem Fall vor dem KG Berlin wurde die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister unter der Firma „23. GmbH“ beantragt. Das Registergericht hatte eine Zwischenverfügung erlassen, da die Firma keine ausreichende Unterscheidungskraft von anderen Firmen habe. Einer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung wurde nicht abgeholfen. Das Kammergericht entschied, dass die reine Verwendung von Zahlen nicht geeignet ist, den Kennzeichnungs- und Unterscheidungsanforderungen der §§ 18 und 30 HGB gerecht zu werden. In einem weiteren Verfahren entschied das KG Berlin (KG, Beschluss vom 19.04.2013 – 12 W 51/13), dass die Verwendung einer Kombina- tion von Zahlen und Buchstaben ausreichend sei, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu gewährleisten. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung muss man wohl derzeit davon ausgehen, dass reine Zahlen mit Rechtsformzusatz nicht als Firma in das Handelsregister eingetragen werden können. Ob der BGH die Ansicht des KG Berlin teilen würde, ist fraglich, da er eine reine Buchstabenkombination hingegen als hinreichende Firma ansieht. 4 OLG Hamm: 3 Sekunden „Drängeln“ im Straßenverkehr bußgeldpflichtig Beschluss vom 09.07.2013 – 1 RBs 78/13 Bereits drei Sekunden oder 140 Meter genügen für ein Bußgeld wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes. Abstandsverstöße im Straßenverkehr rechtfertigen kein Bußgeld, wenn die Abstandsunterschreitung für den Fahrer unvermeidbar war, denn unvermeidbare Situationen können keine vorwerfbare Pflichtverletzung darstellen. Dies betrifft zum Beispiel Fälle des notwendigen plötzlichen Abbremsens oder des abstandsverkürzenden Spurwechsels eines vorausfahrenden Fahrzeugs. Aber auch wenn der Fahrer in eine solche Situation ohne eigene Pflichtverletzung gerät, ist er nach der Rechtsprechung verpflichtet, sofort zu reagieren, um den verkehrsgerechten Zustand wiederherzustellen. Schert ein anderes Fahrzeug vor dem Fahrer auf die Spur ein, darf daher nicht abgewartet werden, bis sich der Sicherheitsabstand von allein durch das schnellere vorausfahrende Fahrzeug wiederherstellt, sondern muss notfalls aktiv gebremst werden. Die Unterschreitung des Abstandes darf stets nur ganz vorübergehend sein. Das OLG Hamm definiert nunmehr, wann eine Abstandsunterschreitung noch als vorübergehend anzusehen ist und gibt den Fahrern in diesem Rahmen maximal drei Sekunden Zeit, um den Sicherheitsabstand wiederherzustellen. Wer dies nicht schafft, ist bußgeldpflichtig. Da schnell fahrende Fahrzeuge nicht privilegiert werden sollen, genügt alternativ auch eine Abstandsunterschreitung über eine Strecke von 140 Metern für die Annahme einer Pflichtverletzung. LAW 5 BAG: Verbreitung eines Streikaufrufs im Intranet ist verboten Beschluss vom 15.10.2013 – 1 ABR 31/12 Vom Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, dass er durch eigene Betriebsmittel Arbeitnehmer in einem gegen ihn gerichteten Arbeitskampf unterstützt. Im vorliegenden Fall leitete ein Betriebsrats- und Gewerkschaftsmitglied über das betriebliche Intranet einen Streikaufruf seiner Gewerkschaft an die gesamte Belegschaft weiter und forderte diese auf, sich an dem Streik zu beteiligen. Der Arbeitgeber verlangte Unterlassung, die das Betriebsratsmitglied unter Berufung auf das Grundgesetz (Koalitionsfreiheit) verweigerte. Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Arbeitnehmer seien nicht berechtigt, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte personenbezogene betriebsinterne Kommunikationsmittel (hier: für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellter personenbezogener E-Mail-Account „Vorname.Name@Arbeitgeber. de“) dazu zu nutzen, um die Kollegen zu einem Streik aufzurufen. Es sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, durch eigene Betriebsmittel die gegen ihn gerichtete koalitionsspezifische Betätigung eines Arbeitnehmers zu unterstützen. Der Arbeitgeber kann als Eigentümer der Betriebsmittel vielmehr vom Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. 6 BAG: Höchsteintrittsalter im Leistungsplan einer Unterstützungskasse ist zulässig Urteil vom 12.11.2013 – 3 AZR 356/12 Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung kann vom Alter des Arbeitnehmers bei Eintritt in den Betrieb abhängig gemacht werden. Im vorliegenden Fall sah der Leistungsplan einer Unterstützungskasse vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nicht besteht. Hiergegen klagte eine bei Eintritt in den Betrieb 52-jährige Arbeitnehmerin. Nach § 1 AGG dürfe niemand wegen seines Alters benachteiligt werden. Das BAG verneinte einen Anspruch. Die Regelung stelle keine unzulässige Diskriminierung dar. Bereits mit Urteil vom 12.02.2013 (3 AZR 100/11) hatte das BAG erklärt, dass ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung von einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit vor Renteneintritt abhängig gemacht werden könne. Eine Benachteiligung sei nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt. Hiernach seien Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ausdrücklich zulässig, solange diese objektiv, angemessen und erforderlich sind. Im Hinblick darauf, dass ein Erwerbsleben typischerweise 40 Jahre und mehr umfasse, sei eine Altersgrenze von 50 bzw. eine Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren noch hinnehmbar, da in vorangegangenen Arbeitsverhältnissen bis dahin ausreichende Anwartschaften erdient werden könnten. 7 BGH: Ansprüche aus GebrauchtwagenGarantie dürfen nicht von Wartung in Vertragswerkstatt abhängig gemacht werden Urteil vom 25.09.2013 – VII ZR 206/12 Eine entsprechende Klausel in einem formularmäßig verwendeten GebrauchtwagenGarantievertrag, den der Käufer gegen Entgelt erwirbt, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Im konkreten Fall hatte der Käufer eines Gebrauchtwagens alle vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen vollständig und rechtzeitig vornehmen lassen, allerdings nicht in einer Vertragswerkstatt, sondern einer freien Werkstatt. Nachdem das Fahrzeug mit defekter Ölpumpe liegen geblieben war, weigerte sich die Garantiegeberin unter Hinweis auf die Klausel, den Schaden zu übernehmen. Der BGH jedoch bejahte eine Einstandspflicht und verwies auf seine jüngere Rechtsprechung. Diese beinhaltet den Grundsatz, dass ein Ausschluss von Garantieansprüchen in AGB nur zulässig ist, wenn eine Verletzung der Wartungsobliegenheit durch den Käufer für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Fehlt es an einer solchen Ursächlichkeit, benachteiligt die Klausel den Kunden unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist unwirksam. 8 EuGH: Klagemöglichkeit des Verbrauchers im Inland bei grenzüberschreitendem Kauf Urteil vom 17.10.2013 – C-218/12 Der EuGH präzisiert in einem aktuellen Urteil den Umfang der Klagemöglichkeit eines Verbrauchers gegen einen ausländischen Gewerbetreibenden bei einem Kauf über die Grenze. Übt ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers aus oder richtet er diese Tätigkeit in irgendeiner Form auf diesen Mitgliedstaat aus (zum Beispiel über das Internet), kann der Verbraucher aus einem Vertrag, der in den Bereich dieser Tätigkeit des Gewerbetreibenden fällt, Klage bei dem Gericht seines eigenen Wohnsitzes erheben. Dies ergibt sich aus der Verordnung Nr. 44/2001 über die Zuständigkeit der Gerichte in Zivil- und Handelssachen. Der Gewerbetreibende wird damit gezwungen, sich dem Verfahren im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu stellen. In seinem aktuellen Urteil stellt der EuGH klar, dass es für die gerichtliche Zuständigkeit nicht darauf ankommt, dass die Ausrichtung der Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers für den Kauf ursächlich war. In dem entschiedenen Fall war es daher nicht relevant, dass der in Saarbrücken wohnhafte Käufer den Kontakt zu dem französischen Gebrauchtwagenhändler nicht über dessen Internetseite, die auf den deutschen Markt ausgerichtet war, gefunden hatte, sondern über eine Empfehlung von Bekannten. EY TAX & LAW Magazine 04/2013 49 © Reuters, Yves Herman 360° S teuerpolitik ist derzeit in aller Munde. Noch nie zuvor sind komplexe Fragen des Internationalen Steuerrechts so häufig in der Tagespresse erörtert worden. Der Begriff der Verrechnungspreise ist vielen Menschen auch ohne jede steuerrechtliche Vorbildung mittlerweile geläufig. Einerseits bedeutet das eine große Chance: Journalisten interessieren sich für Fachthemen, bilden sich fort und werden künftig vielleicht – zumindest in den Qualitätsmedien – mit größerem Tiefgang über steuerpolitische Themen berichten können. Andererseits ist die Berichterstattung nach wie vor äußerst oberflächlich. Milliarden, und manchmal noch viel größere Beträge, die sich internationale Konzerne durch Steueroasenkonstruktionen angeblich sparen sollen, werden oft ohne Nachweise genannt. Zwischen Steuerhinterziehung und legaler Steuervermeidung wird nicht differenziert. Der Zeitgeist fordert seine Opfer: Politiker und Journalisten, die auf multinational tätige Unternehmen einprügeln, haben die Zuschauer auf den billigen Rängen auf ihrer Seite. 50 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 Enttäuschend ist, dass auch seriöse Institutionen der internationalen Steuerwelt – wie die OECD und die EU – auf den schnellen Applaus des Publikums abzielen. Ein Beispiel gefällig? Denken wir nur an den Begriff der „aggressiven Steuerplanung“, der auch in offiziellen EU-Dokumenten als verpönte Gestaltung auftaucht. Das mit diesem Begriff verbundene Verständnis schwankt mitunter in ein- und demselben offiziellen Dokument. An manchen Stellen geht es um die Bekämpfung von Gestaltungen, die zwar nicht vom Wortlaut der Steuervorschriften erfasst sind, aber ihrem Sinn und Zweck nach besteuert werden sollten. An anderer Stelle wird dann aber die Intention verfolgt, „weiße Einkünfte“ nicht mehr zu tolerieren. Doppelte Nichtbesteuerung gilt es zu bekämpfen. Zwischen diesen Vorstellungen aber liegen Welten. Wenn es darum geht, Steuergesetze nicht bloß nach ihrem Wortlaut auszulegen, sondern Sinn und Zweck zu berücksichtigen, ist es nicht erforderlich, das Bild von der „aggressiven Steuerplanung“ und deren Bekämpfung zu bemühen: Für einigermaßen methodisch sattelfeste Ein Plädoyer für eine Europäische Steuerpolitik Statt gegen „aggressive Steuergestaltung“ von Unternehmen zu wettern, sollten unsere Politiker für eine Harmonisierung des Rechts kämpfen, fordert Professor Michael Lang. Steuerjuristen ist es eine Selbstverständlichkeit, dass der Wortlaut nicht das Ende, sondern nur der Beginn der Auslegung von Steuergesetzen ist. Die teleologische Interpretation verlangt, diesen Wortlaut im Lichte des Ziels und Zwecks der Vorschriften zu verstehen. Seriöse Berater haben sich bei ihren Gestaltungsempfehlungen nie darauf verlassen, bloß durch den Wortlaut der Gesetze abgesichert zu sein. Spricht der Sinn und Zweck einer Vorschrift dafür, dass Steuerpflicht besteht, geht es nicht um eine aggressive, sondern meist um gescheiterte Steuerplanung: Steuerpflichtige müssen seit jeher damit rechnen, dass Verwaltung und Gerichte die Gesetze im Lichte von Sinn und Zweck auslegen. Statt von teleologischer Auslegung nun von Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung zu reden, ist alter Wein in neuen Schläuchen. Viel besorgniserregender ist es aber, mit dem Begriff der „aggressiven Steuerplanung“ jene Gestaltungen zu kriminalisieren oder zumindest in das moralische Abseits zu stellen, die zweifelsfrei nach geltender Rechtslage steuerfreie Einkünfte oder abzugsfähige Aufwendungen vermitteln und damit – je nach den Regelungen anderer betroffener Steuerrechtsordnungen – mitunter auch zu doppelter Nichtbesteuerung führen. Wir alle wissen, dass es der EU bisher nicht gelungen ist, die Steuerrechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Der Europäische Gerichtshof hat sich die längste Zeit bemüht, unter Berufung auf die Grundfreiheiten zumindest protektionistische Maßnahmen der nationalen Steuergesetzgeber hintanzuhalten. Aber auch seine Energie ist in den letzten Jahren merklich erlahmt. Manche sagen sogar, der EuGH wäre gegenüber den Forderungen der Mitgliedstaaten eingeknickt. Die fehlende Harmonisierung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlagen bringt häufig Doppelbesteuerung mit sich. Manchmal kommt es aber bei grenzüberschreitenden Einkünften auch zu doppelter Nichtbesteuerung, wenn beispielsweise Einkünfte im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerfrei gestellt werden, im Quellenstaat aber abzugsfähig sind und daher dort die Steuerbemessungsgrundlage mindern. Derartige Effekte sind wenig überraschend: Wenn jeder Staat sein eigenes Steuersystem hat, dann gibt es eben auch völlig unterschiedliche EY TAX & LAW Magazine 04/2013 51 © European Union 2013, EP 360° Regelungen. Und in diesen Fällen geht es meist nicht etwa darum, nur den Wortlaut der Steuergesetze in den Vordergrund zu stellen und Ziel und Zweck zu vernachlässigen. Vielmehr klaffen die Zielsetzungen der Steuervorschriften von Staat zu Staat auseinander. Auch eine teleologische Interpretation kann den Mangel an Harmonisierung nicht ersetzen. Wenn auch in manchen Fällen die fehlende Steuerharmonisierung vorteilhafte Steuergestaltungen ermöglicht, leiden doch noch viel mehr Steuerpflichtige unter tatsächlicher Doppelbesteuerung oder der Behinderung grenzüberschreitender Investitionen innerhalb der EU durch die hohen Compliance-Kosten, die die Vielzahl von Steuersystemen mit sich bringt. Wenn die EU-Kommission und verschiedene nationale Steuergesetzgeber punktuell gesetzliche Maßnahmen treffen, um doppelte Nichtbesteuerung zu beseitigen, behandeln sie die Symptome. Dabei schaffen sie noch dazu meist Maßnahmen, die dann innerhalb ihrer Steuersysteme zu Verwerfungen führen. Denn der Grenzziehung zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Zahlungen liegt in jeder Steuerrechtsordnung im Regelfall eine begründete Wertungsentscheidung zugrunde. Wird in grenzüberschreitenden Konstellationen der Abzug nur deshalb gestrichen, weil die Einkünfte nach einem anderen Steuerrecht nicht erfasst werden, wird dieses System durcheinander gebracht. Daher sollten sich EU und Mitgliedstaaten auf die Behandlung der „Krankheit“ selbst und nicht bloß auf deren Symptome konzentrieren: Doppelbesteuerung und doppelte Nichtbesteuerung sind Folge fehlender Steuerharmonisierung. Dabei gilt es anzusetzen. Hier fehlt der EU-Kommission aber vielfach noch der Mut. Vorsichtig wurden Vorschläge gemacht, die Gefahr der Doppelbesteuerung durch den Ausbau von Schiedsverfahrensregelungen zu beseitigen. Das geht in die richtige Richtung, ist aber viel zu zögerlich: Innerhalb der EU ist das Netz an bilateral ausgehandelten Doppelbesteuerungsabkommen ein Anachronismus. Die Mitgliedstaaten sind oft sogar noch stolz darauf, wenn sie im Verhältnis zu einem anderen Staat eine etwas günstigere Regelung als andere Mitgliedstaaten durchgesetzt haben, und bemerken gar nicht, wie sehr diese unterschiedlichen Regelungen dann wieder dem Ziel des Binnenmarktes entgegenstehen. „Politiker und Journalisten, die auf multinational tätige Unternehmen einprügeln, haben die Zuschauer auf den billigen Rängen auf ihrer Seite.“ Vor diesem Hintergrund wäre eigentlich zu erwarten, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die EU-Kommission, die es bisher nicht geschafft haben, auf dem Gebiet der direkten Steuern die Steuersysteme zu vereinheitlichen, Asche über ihre Häupter streuen und ihre Bemühungen um Steuerharmonisierung intensivieren. Statt dessen den Spieß umzudrehen und den Unternehmen, die überwiegend unter der fehlenden Einheitlichkeit des Steuerrechts leiden, in den seltenen Fällen, in denen sie davon profitieren, „aggressive Steuerplanung“ vorzuwerfen, ist – zurückhaltend formuliert – zumindest mutig. 52 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 Es ist höchste Zeit, dass innerhalb der EU Richtlinien an die Stelle der DBA treten und die Verteilung der Besteuerungsrechte endlich unionsweit einheitlich vorgenommen wird. Den Mitgliedstaaten sollte lediglich die Option bleiben, ob sie die Doppelbesteuerung durch Freistellungsoder Anrechnungsmethode vermeiden. Im Falle von 360° „Statt von teleologischer Auslegung nun von Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung zu reden, ist alter Wein in neuen Schläuchen.“ Richtlinienregelungen ist es dann selbstverständlich, dass zur Klärung von Auslegungsfragen der EuGH zuständig ist. Schiedsverfahrensmodelle werden dann innerhalb der EU überflüssig. Im Verhältnis zu Drittstaaten wären dann auch nicht mehr die einzelnen Mitgliedstaaten am Zug, sondern die EU selbst sollte als Vertragspartner gegenüber den USA und anderen Staaten auftreten. Nur auf diese Weise lassen sich die europäischen Interessen wirksam durchsetzen. Innerhalb der EU sollten die Bemühungen um die Harmo nisierung der Bemessungsgrundlage fortgesetzt werden. Das Projekt der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage liegt politisch im Moment auf Eis. Fortschritte sind derzeit mit freiem Auge nicht erkennbar. Vor allem ist nicht ersichtlich, welche Visionen die EU-Kommission für die Steuerpolitik der nächsten Jahre hat. Ein optionales Steuersystem, das zu den bisherigen 28 Steuersystemen hinzutritt, kann ja nicht das finale Ziel sein. Allenfalls kann es sich um eine „Einstiegsdroge“ handeln, um die Mitgliedstaaten und die Steuerpflichtigen an europaweit geltende einheitliche Regelungen zu gewöhnen. Wenn die Kommission auf dem Gebiet der direkten Steuern die Harmonisierung tatsächlich nur in Detailbereichen vorantreiben will, wäre es bedauerlich. Es ist zumindest zu hoffen, dass sich die EU-Kommission intern einen Rechtsentwicklungsplan zurecht gelegt hat, der beschreibt, wie sie sich das Steuersystem der EU und ihrer Mitgliedstaaten in 20 oder 25 Jahren vorstellt und welche Maßnahmen in welchen Etappen ergriffen werden sollten, um diese Vision zu verwirklichen. Die Vision und der Weg dahin sollte Gegenstand einer öffentlichen Diskussion sein, zu der die EU-Kommission mit Offenlegung ihrer langfristigen Vorstellungen den Anstoß geben sollte! „Ein optionales EU-Steuersystem, das zu den bisherigen 28 Steuersystemen hinzutritt, kann nicht das finale Ziel sein.“ Die Kommission tut sich schon schwer, die Notwendigkeit der Harmonisierung der Steuersysteme der Mitgliedstaaten offen anzusprechen. Die darüber hinausgehenden Bemühungen, direkt auf europäischer Ebene Steuern einzuheben und die EU dadurch erst einmal wirklich handlungsfähig zu machen, sind überhaupt erlahmt. Wer aber nicht den Kopf in den Sand steckt, wird akzeptieren, dass mittel- bis langfristig kein Weg daran vorbei führt, der EU Steuererhebungskompetenz zuzugestehen. Da es ohnehin unvermeidlich ist, dass der Rest der EU mit Mitgliedstaaten, die von der Finanzkrise besonders betroffen sind, solidarisch zu sein und ihnen finanziell zur Seite zu stehen hat, ist es konsequent, diesen Mitgliedstaaten auch nicht mehr die Vorhand bei der Gestaltung der Wirtschaftspolitik zu lassen. Und Steuerpolitik ist eben Teil der Wirtschaftspolitik. Gesichtswahrend kann so eine Zuständigkeitsverschiebung nur erfolgen, wenn sie von allen Mitgliedstaaten weg auf die europäische Ebene erfolgt. Ihr Gastautor Prof. Dr. Dr. h. c. Michael Lang ist Vorstand des Instituts für Österreichisches und Internationales Steuerrecht an der WU (Wirtschaftsuniversität Wien) und wissenschaftlicher Leiter des LLM-Studiums im Bereich International Tax Law und des Doktoratsprogramms in der internationalen Unternehmensbesteuerung. Darüber hinaus ist er Präsident der österreichischen Landesgruppe der International Fiscal Association (IFA) und Gastprofessor an zahlreichen weiteren namhaften Universitäten der Welt (Georgetown University, New York University, Sorbonne, Bocconi, Universität Peking, University of New South Wales of Sydney). EY TAX & LAW Magazine 04/2013 53 360° Mein Zürich an einem Tag 1 7 4 3 2 6 5 U nser kleiner Rundgang beginnt am 1 Zurich Airport. Von diesem modernen und sehr effizien ten Flughafen aus bieten die Swiss und andere Fluggesellschaften täglich Dutzende von Direktverbindungen in die wichtigsten Wirtschaftsmetropolen der ganzen Welt. Dr. Philip Robinson Tax Partner EY Maagplatz 1 8010 Zürich T + 41 58 286 31 97 M + 41 58 289 31 97 [email protected] • In GSA führt Philip Robinson die Steuer- und Rechtsberatung von EY Schweiz. Daneben leitet er als Mitglied des Tax Executive Committee von EY Global die Sub Service Line Indirect Tax. Kurze zehn Minuten mit der S-Bahn bringen uns zum Bahnhof Hardbrücke, um den sich ein florierendes und lebhaftes Viertel gebildet hat. Parallel zur Bahnplattform verläuft das 2 EY Gebäude, in dem ungefähr 1.220 Leute arbeiten. Dahinter steht prominent der Swiss Prime Tower, mit 126 Metern das höchste Gebäude der Schweiz. Das kulturelle Angebot im Quartier umfasst die Maag Musical Halle, den „Schiffbau“ mit Theater, Jazzclub und Restaurant, sowie Multiplex-Kinos, Restaurants und Ladengeschäfte. Im Bestandteil des Schauspielhauses wurden vor mehr als 100 Jahren Schiffsmotoren für die Weltmeere gebaut und heute soll der Name den Anspruch verdeutlichen: Theaterhaus und Theaterschaffen sind eins. Von hier aus sind es nochmals drei Minuten mit der S-Bahn zum 3 Hauptbahnhof, dem hektischsten Verkehrsknotenpunkt der Schweiz. Er besteht aus je einem oberirdischen und einem unterirdischen Kopfbahnhof sowie einem unterirdischen Durchgangsbahnhof, der bis 2016 durch einen zweiten ergänzt wird. Vom „HB“ aus verläuft die Bahnhofstrasse bis zum See. Unser Spaziergang entlang dieser berühmten Einkaufsmeile führt uns nach etwa 15 Minuten zum 4 Paradeplatz, an dem die zwei Großbanken UBS und CS ihren Sitz haben. Ganz in der Nähe finden wir mit der Kirche St. Peter sowie Kloster und Kirche Fraumünster zwei ein- 54 EY TAX & LAW Magazine 04/2013 drückliche Zeugnisse aus dem Mittelalter. Die frühesten Spuren menschlicher Siedlungstätigkeit reichen übrigens über 6.000 Jahre zurück bis zu den Feuchtbodensiedlungen der Egolzwiler Kultur. Zu Römerzeiten hieß die Stadt Turicum. Über die Münsterbrücke geht es zum 5 Grossmünster, in dem der Zürcher Reformator Ulrich Zwingli vor 500 Jahren wirkte. Auf dieser rechten Flussseite befindet sich der Kern der Altstadt mit dem Niederdorf und dem Oberdorf. Die mehrheitlich zu Fußgängerzonen erklärten alten Gassen mit ihren eindrücklichen Häusern aus dem Mittelalter laden zum Einkaufsbummel oder zu einer Pause in den zahlreichen Restaurants, Bars oder Cafés ein. Am oberen Ende des Oberdorfs liegen direkt am See der Bellevue- und der Theaterplatz. Daran schließt sich das 6 Opernhaus an. In diesem Bau aus dem 19. Jahrhundert wird Oper der Weltklasse inszeniert. Nun ist es Zeit, in das (nicht „die“!) blaue Tram Nr. 5 einzusteigen. Es führt uns via Schauspielhaus, wo während des Zweiten Weltkriegs deutsche Exilanten wie Bertold Brecht und Therese Giehse wirkten, bis zur Endstation Zoo. Vorbei am zoologischen Garten und am pompösen Hauptsitz des Weltfußballverbandes FIFA erreichen wir nach einem Waldspaziergang von ungefähr 15 Minuten das 7 Dolder. Hier finden wir im Sommer eine wunderschön gelegene „Badi“ (Badeanstalt), einen Golfplatz mit Driving Range und das teuer renovierte Grand Hotel mit seiner spektakulären Panoramasicht über See und Berge. Im Winter vergnügen sich hier vor allem Kinder auf der Freiluft-Kunsteisbahn und – sofern Schnee liegt – am Schlittelhang beim Golfplatz. Für mich endet hier der Rundgang durch Zürich, denn unser Haus ist gleich um die Ecke. Publikationen Bolik, Andreas S. / Hartmann, Mark / Neuregelung des § 32b EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz / Der verblasste Glanz des Goldfingers / StuB 2013, S. 639 Brocke, Klaus von / Aicher, Josef / Anwendungsprobleme des § 32 Abs. 5 KStG n.F. in der Praxis / Unsicheres Erstattungsverfahren? / NWB 2013, S. 711 Busch, Oliver / Der Unverwertbarkeit einen Riegel vorgeschoben: Implikationen des BFH-Urteils zur Unionsrechtskonformität der Dokumentationspflicht für Verrechnungs preise / FR 2013, S. 943 Ebert, Konrad / Portugal: Steuerermäßigung für Investitionen; Entwurf einer Steuerreform / IStR-LB 2013, S. 83 Ebert, Konrad / Angola: Neue Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation / IStRLB 2013, S. 94 Ebert, Konrad / Portugal: Verschiedenes / IStR-LB 2013, S. 104 Fleischer, Heinrich / Aktuelle Änderungen im GrEStG durch das AmtshilferichtlinieUmsetzungsgesetz / Wirtschaftliche Anteilsvereinigung und Erweiterung der Konzernklausel / StuB 2013, S. 765 Geuenich, Marcus / „Datenschutz-Shopping unzulässig“ / BB 2013, S. 2088 (Rubrik: BBKommentar) Geuenich, Marcus / „Leichtfertige Steuerverkürzung durch nicht entdeckten Fehler des Steuerberaters?“ / BB 2013, S. 2724 (Rubrik: BB-Kommentar) Goebel, Sören / Ungemach, Markus / Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter – Ernüchterung durch neues BMF-Schreiben / NWB 2013, S. 3120 (Rubrik: Eilnachrichten) Hackemann, Tim / Sydow, Sabine (BMF) Richtungsentscheidung des EuGH in der Rs. C-6/12, P Oy für die Voraussetzungen der Einstufung einer Sanierungsklausel als staatliche Beihilfe; Auswirkungen auf die suspendierte deutsche Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG / IStR 2013, S. 786 Holota, Kathi / Robisch, Martin / Umsatzsteuerrechtliche Aufteilung des Entgelts bei der Lieferung von Sparmenüs – Gedanken zur BFH-Entscheidung vom 03.04.2013 / V B 125/12 – UR 2013, S. 779 Jacobs, Helge / Minderwertausgleich bei Schäden am Leasingfahrzeug und Umsatzsteuer / Anmerkung zum BFH-Urteil vom 20.03.2013 – XI R 6/11 / NWB 2013, S. 2986 Monfort, Bertrand / Vorsteuer-Vergütung an in der EU ansässige Unternehmer ohne Einreichung der Belegkopien innerhalb der Antragsfrist doch möglich! / UStB 2013, S. 274 Monfort, Bertrand / MwSt-Paket: Feinschliff durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungs gesetz / DStR 2013, S. 2245 Normann, Christian / Gewährleistung beim Unternehmenskauf / Teil 19 der Serie „Corporate Finance Lösungen entlang der GmbH-Unternehmensbilanz“ / GmbH-StB 2013, S. 279 Schimmele, Jürgen / Weber, Guido / Haftung bei Organschaft – Offene Fragen zu § 73 AO / BB 2013, S. 2263 Schimmele, Jürgen / GewSt-Pflicht nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 auch bei Betriebsveräußerung gegen Leibrente / EStB 2013, S. 364 (Rubrik: Kurzanalysen mit Berater hinweis) Kröner, Ilse / Köth, Vanessa / BB-Rechtsprechungsreport – Internationales Steuerrecht 2012/2013 / BB 2013, S. 2007 Kröner, Ilse / Die ertragsteuerlichen Folgen des Kaufs und Verkaufs von Kapital- und Personengesellschaften – Ein Update zu dem Überblick in BB 2012, S. 2403 ff. / BB 2013, S. 2711 Merkel, Christian / Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens – Grenzüberschreitende Gesamtbetrachtung der Tatbestandsvoraussetzungen der Geschäftsveräußerung im Ganzen / UR 2013, S. 859-861 Veranstaltungen Human Capital Business Breakfast 18.02.14 Stuttgart 11.02.14 Köln 13.02.14 Hannover Transfer Pricing Breakfast 19.02.14 Hannover Lohnsteuer Aktuell 04.02.2014 Nürnberg 05.02.2014 München 06.02.2014 Düsseldorf 11.02.2014 Köln 12.02.2014 Dortmund 13.02.2014 Dresden 14.02.2014 Leipzig 18.02.2014 Berlin 20.02.2014 Freiburg 25.02.2014 Hamburg, Stuttgart 26.02.2014 Hannover 26.02.2014 Mannheim 13.03.2014 FFM / Eschborn Impressum Herausgeber Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Mittlerer Pfad 15 / 70499 Stuttgart T +49 711 9881 15572 / [email protected] Redaktion Ute Benzel, Martina Ortmann-Babel, Hermann Ottmar Gauß Dr. Philip Robinson, Prof. Dr. Karl Hamberger, Peter Schilling, Claudio Fischer, Dr. Karsten Umnuß , Dr. Andreas Bolik, Alexander Vetten, Hans-Hinrich von Cölln, Dr. Daniel Zöller, Tanja Reinhoffer, Dr. Johanna Schomberg, Roland Nonnenmacher Gestaltung Fuenfwerken Design AG, Wiesbaden / Berlin Druck Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG, Frankfurt (Main) Mitwirkende dieser Ausgabe Ilse Kröner, Jörg Leißner, Verona Franke, Nico Schönberg Das nächste Tax & Law Magazine erscheint Ende März 2014. EY TAX & LAW Magazine 04/2013 55 EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschafts prüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen — für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2013 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. FWE 1213 009 ED 15.12.2015 EY ist bestrebt, die Umwelt so wenig wie möglich zu belasten. Diese Publikation wurde daher auf FSC®-zertifiziertem Papier gedruckt, das zu 100 % aus Recycling-Fasern besteht. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen U mständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.de.ey.com