Steuerstrategien 2008 - EKP
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Steuerstrategien 2008 - EKP
Strategien zum Jahresende 2008 Zusammenfassung Das Jahresende naht und damit kommt eine Flut von gesetzlichen Änderungen, die bereits aktuell oder erst ab 2009 ihre Wirkung zeigen. Anders als im Vorjahr ist es nicht das allumfassende Unternehmensteuerreformgesetz, sondern es gibt eine Vielzahl von punktuellen Neuregelungen für die betriebliche Gewinnermittlung. Daher sollten die letzten Wochen des Jahres dazu genutzt werden, noch rechtzeitig Steuerminderungspotenzial zu sichten und sich auf die gesetzlichen Änderungen einzustellen. Nachfolgend werden wichtigste Tipps und Gestaltungsüberlegungen als Anregungen für die Praxis gegeben. Hinweis Der Beitrag enthält keine Handlungsempfehlungen zur Erbschaftsteuerreform. Aufgrund politischer Streitpunkte war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtssicher absehbar, welche Privilegien für Betriebe und welche Steuersätze letztendlich vorgesehen sind. Die Spitzen der großen Koalition haben zwar am 6.11.2008 zur Reform der Erbschaftsteuer eine Einigung erzielt. Ein Gesetzentwurf dazu lag bei Redaktionsschluss jedoch noch nicht vor. Aktuelle Informationen zur Erbschaftsteuer-Reform erhalten Sie in Ihrer wöchentlich aktualisierten Online-Version. Tagesaktuelle Nachrichten zu allen Reformthemen lesen Sie im Themenportal Steuern unter www.haufe.de/steuern 1 Überblick zu den einzelnen gesetzlichen Maßnahmen Im laufenden Jahr sind bereits einige Gesetze rückwirkend ab dem 1.1.2008 in Kraft getreten, auch mehrere Maßnahmen in den sich noch auf dem parlamentarischen Weg befindenden Gesetzespaketen sollen noch für 2008 gelten. Andere Vorhaben wiederum betreffen erst 2009. Für die Jahresendstrategie ist beides wichtig. Bereits in Kraft getretene Maßnahmen müssen beachtet werden und kommende Neuregelungen sollten Anlass für vorweggenommene Anpassungen sein. Zum Zweck der besseren Übersicht werden die einzelnen Gesetze vorab aufgelistet und im Anschluss dann in die thematischen Jahresendstrategien integriert. 1.1 Rückblick auf das laufende Jahr 2008 • Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 entfaltet für die Gewinnermittlung des laufenden Jahres erstmals seine volle Auswirkung. • Das Jahressteuergesetz 2008 brachte eine Fülle von Neuregelungen und die Ausgabe für 2009 enthält eine Reihe von Maßnahmen, die entweder ab 2008 oder in allen offenen Fällen anzuwenden sind. • Rückwirkend zum 1.1.2008 trat das Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der (sog. selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge[1] Eigenheimrentengesetz) in Kraft. Damit wird das Sparen fürs eigene Haus oder die eigene Wohnung wieder gefördert, faktisch als Ersatz nach der Abschaffung der Eigenheimzulage. • Das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen[2] (MoRaKG) gilt im Wesentlichen bereits für 2008 und soll eine gezielte Förderung von Kapitalbeteiligungen an jungen und mittelständischen Unternehmen schaffen. Seite 1 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 • Bei der Riester-Rente wurde 2008 die vierte und letzte Förderstufe in Kraft gesetzt. Hierdurch stiegen Grund- und Kinderzulage auf den jeweiligen Endstufenbetrag von 154 EUR bzw. 185 EUR jährlich. Erstmals ab 2008 gibt es für den Neuabschluss eines Vertrags einmalig einen Berufseinsteiger-Bonus von 200 EUR für Förderberechtigte unter 25 Jahren. • Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und zur Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen belohnt Betriebe seit dem 1.7.2008 mit attraktiven Zuschüssen, wenn sie zusätzliche Ausbildungsplätze für Altbewerber oder für am Ausbildungsmarkt benachteiligte junge Menschen schaffen. • Das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarkts[3] soll den Inter-Banken-Geschäftsverkehr normalisieren, Liquiditätsengpässe der Institute überbrücken und so die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sichern. Zudem wird die frühere Definition der Überschuldung wieder eingeführt, wonach bei einer positiven Fortführungsprognose keine Überschuldung vorliegt. Unternehmen, die mittelfristig ihre Verpflichtungen erfüllen können, müssen also bei temporärer bilanzieller Unterdeckung nicht Insolvenz anmelden. • Die neuen EStR sowie LStR 2008 sind für die Finanzverwaltung ab dem VZ 2008 anzuwenden und beinhalten insbesondere eine Anpassung an die Rechtsprechung. 1.2 Ausblick auf das kommende Jahr 2009 • Das Jahressteuergesetz 2009 bringt als eine Fülle von Neuregelungen zu nahezu allen Steuerarten, die zum Teil erst ab 2009 gelten. • Das System der Abgeltungsteuer tritt am 1.1.2009 in Kraft und gilt grundsätzlich für alle nach 2008 zufließenden privaten Kapitalerträge (§ 52a Abs. 1 EStG). Dabei gibt es einen Bestandsschutz, vor 2009 erworbene Wertpapiere fallen in vielen Fällen noch unter § 23 EStG a. F. Die Regelungen waren bereits im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 enthalten, es ergeben sich aber bereits reihenweise Anpassungen durch die Jahressteuergesetze 2008 und 2009. • Die Reform der Erbschaftsteuer mit neuen Bewertungsregeln und Tarifen soll voraussichtlich am 1.1.2009 in Kraft treten. • Im Rahmen der Regelungen zum Alterseinkünftegesetz gibt es wiederkehrend die jahrgangsbezogenen planmäßigen Anpassungen für 2009, was einen verbesserten Sonderausgabenabzug und eine höhere Steuerquote nach sich zieht. • Das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) soll papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzen und damit Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung für Bürger, Unternehmen und den Fiskus bringen. Die Maßnahmen sollen im Wesentlichen 2009 in Kraft treten. • Über das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung sollen Arbeitnehmer vom Unternehmenserfolg profitieren. Die Maßnahmen treten am 1.4.2009 und für Lohnzahlungszeiträume 2009 in Kraft. • Über die Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die amtlichen Sachbezugswerte zum 1.1.2009 erhöht und gelten einheitlich für alle Bundesländer. • Das Dritte Mittelstands-Entlastungsgesetz soll bürokratische Hindernisse beseitigen, indem Einzelmaßnahmen in den Bereichen Statistik und Gewerberecht von unnötiger Bürokratie bereinigt werden. Dabei werden die Freibeträge für steuerbefreite Körperschaften sowie Vereine und Stiftungen ab 2009 erhöht. • Das Risikobegrenzungsgesetz[1] tritt im Wesentlichen am 1.3.2009 in Kraft und soll die Risiken von Finanzinvestitionen begrenzen, indem Unternehmen besser vor unerwünschten Aktivitäten von Finanzinvestoren wie etwa Übernahmen durch Private-Equity-Firmen und Hedge-Fonds geschützt werden. • Die Regelungen zum Kontenabruf für steuerliche Zwecke in § 93 Abs. 7 AO ändern sich durch das Unternehmensreformgesetz ab 2009. Der AEAO wurde hinsichtlich der Regelungen zum Kontenabruf bereits angepasst[2] . • Die im Juli 2007 begonnene Umstellung auf die bundeseinheitliche SteuerIdentifikationsnummer soll im Dezember 2008 beendet sein, wenn alle Bürger die neue Seite 2 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 Kennzahl erhalten haben. Das löst ab 2009 eine Reihe zusätzlicher Kontrollmaßnahmen aus. Im Laufe des Jahres wird mit der Versendung der steuerlichen WirtschaftsIdentifikationsnummer nach § 139c AO begonnen. • Über das Gesetz zur Änderung des 5. Vermögensbildungsgesetzes soll mit der Bildungsprämie ab 2009 eine neue Komponenten zur Förderung von individueller beruflicher Weiterbildung eingeführt werden, um Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen einen Anreiz für ihre privaten Bildungsinvestitionen zu geben. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. • Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) bringt eine neue haftungsbeschränkte Mini-GmbH, unkomplizierte Standardgründungen sowie einen besseren Gläubigerschutz. Das Gesetz tritt am 1.11.2008 in Kraft. • Das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarkts[3] soll den Inter-Banken-Geschäftsverkehr normalisieren, Liquiditätsengpässe der Institute überbrücken und so die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sichern. Unternehmen, die mittelfristig ihre Verpflichtungen erfüllen können, müssen also bei temporärer bilanzieller Unterdeckung nicht Insolvenz anmelden. • Das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen bringt Verbesserungen beim Kindergeld und den haushaltsnahen Leistungen. • Das Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche und für die Sicherung von Arbeitsplätzen soll durch 15 verschiedene Mittel die Sicherung der Finanzierung und Liquidität bei Unternehmen sowie die Finanzierung von Investitionen gewährleisten. • Ab dem 1.1.2009 gilt ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz für die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung[4]. • Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze werden zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ab dem 1.1.2009 neue Maßnahmen eingeführt, z. B. die Sofortmeldung zur Sozialversicherung bei Beschäftigungsaufnahme in Risikobranchen oder die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten an Stelle des Sozialversicherungsausweises. In Hinblick auf die anstehenden Jahresabschlussarbeiten kann es sich anbieten, Einnahmen und Ausgaben zu verschieben, um den steuerlich optimierten Gewinn für 2008 und die Folgezeit auszuweisen. Seite 3 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 2 Anpassungsbedarf an Neuregelungen im betrieblichen Bereich 2.1 Neue Größenklassen Durch das BilMoG werden die für den Umfang der Informationspflichten eines Unternehmens entscheidenden Größenklassen angehoben, indem die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB um 20 % erhöht werden. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss von Erleichterungen und können die Pflichten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen. Die mit den erhöhten Schwellenwerten wirksam werdenden Folgen für die Einstufung als kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft oder für die Befreiung von der Aufstellung eines Konzernabschlusses können bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr voraussichtlich erstmals für einen Abschluss zum 31.12.2008 in Anspruch genommen werden. Wichtig Für die Beurteilung, ob Ende 2008 die Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten sind, sind zum 31.12.2007 und 2006 bereits die erhöhten Schwellenwerte anzuwenden. Von den drei Kriterien • Bilanzsumme, • Umsatzerlöse und • Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um entsprechend klassifiziert zu werden. Dann brauchen kleine Gesellschaften z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz und nicht die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Praxis-Tipp Daher bietet es sich an, zwei der drei Grenzwerte wenn möglich noch im Jahresabschluss 2007 zu unterschreiten, um dann für 2008 bereits die höheren Werte nutzen zu können. Sofern das für 2007 nicht mehr möglich ist, können bilanzpolitische Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr vorgenommen werden. Dann gelten die Erleichterungen für den Jahresabschluss 2009. Hinweis Auch wenn sich das Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verzögert, soll diese Maßnahme dann rückwirkend gelten. 2.2 Verbesserte AfA-Regeln ab 2009 Für die ab dem 1.1.2009 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird eine degressive AfA des § 7 Abs. 2 EStG wieder eingeführt. Sie beträgt 25 %. Insoweit kann es sich lohnen, Investitionen auf den Jahreswechsel zu verschieben. Die degressive AfA kann allerdings nur bei Nettopreisen über 1.000 EUR genutzt werden, weil ansonsten die Regelungen für GWG (bis 150 EUR) und den Sammelpool (150,01 bis 1.000 EUR) verpflichtend sind. Kleinere und mittlere Unternehmen können bei Erwerben ab dem 1.1.2009 zusätzlich zur degressiven Abschreibung auch die 20%ige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG nutzen. Dabei werden die dafür relevanten Schwellen befristet für zwei Jahre angehoben, beim Betriebsvermögen von 235.000 auf 335.000 EUR und beim Gewinn für EÜR-Rechner von 100.000 auf 200.000 EUR. Nicht notwendig ist, dass für das abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgut zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden war. Sofern die Schwellenwerte 2008 überschritten werden, kann sich Abwarten lohnen. Seite 4 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 2.3 Grenze für Umsatzsteuer-Voranmeldungen Die Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in § 18 Abs. 2 UStG steigen ab 2009 von 6.136 EUR auf 7.500 EUR und für vierteljährliche Voranmeldungen von 512 EUR auf 1.000 EUR. Gleichzeitig mit der Anhebung der Betragsgrenze für die Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird auch die Betragsgrenze der Steuerschuld des Vorjahrs, bei deren Unterschreiten der Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreit werden kann, auf 1.000 EUR angehoben. Sofern die neuen Grenzwerte im Unternehmen relevant sind, sollte die Anpassung der Buchhaltung bereits im Vorgriff darauf eingestellt werden. Praxis-Tipp Sofern es ab 2009 zur quartalsmäßigen Abgabe der Voranmeldung kommt, muss bei Dauerfristverlängerung keine Vorauszahlung geleistet werden. Insoweit kommt es zu einer zinslosen Stundung. Die Abgabe pro Quartal kommt jetzt in Betracht, wenn die Zahllast 2008 zwischen 1.000 EUR und 7.500 EUR gelegen hat oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers ergeben hatte und keine Unternehmensgründung vorliegt. Unternehmer haben nach § 46 UStDV einen Rechtsanspruch auf Dauerfristverlängerung. Ein erstmaliger Antrag nach amtlichem Vordruck ist bis zum 10.4.2009 zu stellen, über das ELSTER-Programm. Da eine einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die Folgezeit weitergilt, muss der Antrag nicht jährlich neu gestellt werden. 2.4 Lohnabrechnung 2.4.1 Lohnsteuer-Anmeldungen Die Grenzen für die jährliche und vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG werden ebenfalls erhöht, von 800 EUR auf 1.000 EUR (jährliche Abgabe) und von 3.000 EUR auf 4.000 EUR (vierteljährlich). Damit soll auf Arbeitgeberseite der Verwaltungsaufwand durch die Erstellung und Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen reduziert werden. Die Anhebung der Grenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen auf 1.000 EUR entlastet insbesondere Arbeitgeber einer geringfügig beschäftigten Arbeitskraft, die vom monatlichen Arbeitsentgelt von 400 EUR die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 20 % erheben (400 EUR x 20 % x 12 Monate = jährliche Lohnsteuer von 960 EUR). In diesen Fällen darf ab 2009 anstelle der vierteljährlichen eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung übermittelt werden. Wichtig Arbeitgeber müssen für die Lohnsteuerbescheinigungsdaten für ab 2009 gezahlte Arbeitslöhne nach § 41b EStG eine Sicherheitsauthentifizierung vornehmen. Hierfür ist eine einmalige Registrierung im ElsterOnline-Portal erforderlich, was bis zu zwei Wochen dauern kann. Dies sollte zeitig erfolgen, um Fristversäumnisse auszuschließen[1]. 2.4.2 Insolvenzgeldumlage Im Zuge der Reform der gesetzlichen Unfallversicherung wird vom kommenden Jahr an auch der Einzug der Insolvenzgeldumlage neu geregelt. Arbeitgeber überweisen diese Umlage dann nicht mehr wie zusammen mit dem Unfallversicherungsbeitrag an den für sie zuständigen Unfallversicherungsträger. Vielmehr ist die Insolvenzgeldumlage künftig gemeinsam mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu entrichten. Die Umlagebeträge sind im Beitragsnachweis ab 01.01.2009 unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 anzugeben. Der Beitragsnachweis wird entsprechend ergänzt. Nach bisheriger Verfahrensweise wurde die Insolvenzgeldumlage wie der Beitrag zur Unfallversicherung als Jahresbetrag erst nach Ablauf eines Kalenderjahres fällig. Künftig ist sie durch Zahlung von monatlichen Beiträgen aufzubringen. Seite 5 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 2.4.3 Steuerfreie Gesundheitsförderung Arbeitgeber können eine weitere Erleichterung nutzen, und dies bereits für Leistungen ab 2008. Bislang blieben Maßnahmen der Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit der Arbeitnehmer nur steuerfrei, wenn diese im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt sind. Diese Prüfung wird in vielen Fällen entbehrlich, denn über § 3 Nr. 34 EStG kommt es zu einer Steuerbefreiung von bis zu 500 EUR im Jahr je Arbeitnehmer, wenn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Leistung des Arbeitgebers der betrieblichen Gesundheitsförderung zugutekommt. Die Leistung darf allerdings nicht durch Anrechnung oder Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden. Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barleistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nur steuerbefreit, wenn sie eine förderungswürdige Maßnahme betreffen. Das gilt z. B. für Zuschüsse zur Teilnahme an einem Kurs, der bisher von einer Krankenkasse nach § 20a SGB V geleistet wurde. 2.4.4 Neuer Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen erhöht sich ab 2009 nach dem neuen § 3 Nr. 39 EStG von 135 EUR auf 360 EUR pro Jahr. Dabei wird die derzeitige Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung aufgehoben. Dafür entfällt § 19a EStG und gilt nur noch für Altfälle. Steuerfrei bleibt dabei der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 VermBG am Unternehmen des Arbeitgebers oder an neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds nach § 90l InvG. Voraussetzung ist, dass die Vermögensbeteiligung zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt wird. Somit darf die Beteiligung nicht auf bestehende oder künftige Lohnansprüche angerechnet werden. Unternehmen sollten sich, ggf. zusammen mit Vertretern der Belegschaft, überlegen, ob diese neue Option der Mitarbeiterkapitalbeteiligung infrage kommt. Eine Beteiligung basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit, sodass es weder für die Unternehmen noch für die Beschäftigten einen Zwang zur Teilnahme gibt. Innerhalb eines erweiterten Rahmens können Unternehmen und Belegschaft freiwillige Vereinbarungen abschließen und darin sämtliche Rahmenbedingungen von • der Höhe der Beteiligung, • der Gewinn- und Verlustbeteiligung, • Laufzeit/Sperrfristen, • Kündigungsbedingungen, • Informations- und Kontrollrechte sowie die • Verwaltung der Beteiligungen festlegen. Bund und Länder flankieren den Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung durch ein Beratungsnetzwerk, indem auf existierende Modelle zur Beratung und finanziellen Förderung aufgebaut werden kann. Unterstützt werden soll dies durch eigenständige Beratungsangebote von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen. Wichtig Die neue steuerfreie Sparmöglichkeit soll nicht nur Arbeitnehmer motivieren, sich am eigenen Unternehmen zu beteiligen. Über die neuen Maßnahmen soll im zweiten Schritt kleinen und mittleren Unternehmen mehr Kapital zur Verfügung gestellt werden. Denn die Mittel der neuen Fondskategorie fließen den Unternehmen zu, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren. Allerdings besteht kein Anspruch der potenziell für eine Anlage des Fonds in Betracht kommenden Unternehmen darauf, dass auch tatsächlich in sie investiert wird. Es besteht daher weder eine Pflicht der Kapitalanlagegesellschaft in alle Unternehmen zu investieren noch die Fondsmittel quotal auf diese zu verteilen. Seite 6 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 2.4.5 Steigende Sachbezugswerte Über die Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkunft und Miete alle zwei Jahre und wieder zum 1.1.2009 an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und gelten einheitlich für alle Bundesländer. Amtliche Sachbezugswerte ab 2009 in EUR 2008 in EUR Freie Verpflegung monatlich 210,00 205,00 Freie Unterkunft monatlich 204,00 198,00 Gesamtsachbezugswert 414,00 403,00 Frühstück (monatlich - je Mahlzeit) 46,00 (1,53) 45,00 (1,50) Mittag- Abendessen (monatlich - je Mahlzeit) 82,00 (2,73) 80,00 (2,67) Diese Anpassung ist unmittelbar nach dem Jahreswechsel für den steuerlichen geldwerten Vorteil zu beachten[1]. Der Arbeitgeber kann dies auch mit einem Lohnsteuer-Pauschalsatz von 25 % übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz Nr. 1 EStG), sofern die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteil vereinbart sind. Der Sachbezug ist selbst dann anzusetzen, wenn preisgünstigere Mahlzeiten gestellt werden. Er darf nicht in die Freigrenze von 44 EUR einbezogen werden. 2.4.6 Beitragsbemessungsgrenzen für 2009 Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 sieht veränderte Beträge für das kommende Jahr vor. Bundesländer West Ost Beitragsbemessungsgrenze Monat Jahr Monat Jahr Rentenversicherung 5.400 64.800 4.550 54.600 Knappschaft 6.650 79.800 5.600 67.200 Arbeitslosenversicherung 5.400 64.800 4.550 54.600 KrankenPflegeversicherung 3.675 44.100 3.675 44.100 Bezugsgröße SV 2.520 30.240 2.135 25.620 Durchschnittsentgelt/Jahr Rente Versicherungspflichtgrenze Steuerfreiheit § Nr. 63 EStG 30.879 4.050 49.600 30.879 4.050 48.600 2.552 2.592 Seite 7 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 2.4.7 Sonstige Rechengrößen im Lohnbüro • Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird ab dem 1.1.2009 von 3,3 % auf 2,8 % gesenkt. Ab 1.7.2010 steigt der Beitragssatz auf 3 %. • Keine Veränderung gibt es im Bereich der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung war bereits im Rahmen der Pflegereform zum 1.7.2008 angehoben worden. • Das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften wird von 30 auf 25 Jahre abgesenkt. Ab 2009 neu zugesagte Betriebsrentenanwartschaften sind schon ab dem Alter von 25 Jahren unverfallbar. Ab dem Jahr 2001 erteilte Zusagen werden ebenfalls einbezogen, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis Ende 2013 fortbesteht. • Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ab 2009 nicht mehr wie bisher von den Krankenkassen individuell für ihre Mitglieder, sondern einheitlich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgelegt. Der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für 2009 auf 14,6 % festgelegt. Hinzu kommt der von den Arbeitnehmern allein zu tragende Satz von 0,9 %, was einen Beitragssatz von insgesamt 15,5 % bedeutet. Der ermäßigte Beitragssatz für Versicherungsverhältnisse, bei denen kein Anspruch auf Krankengeld besteht und auf die der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist, beträgt vom 1.1.2009 an 14,0 %. Hinzu kommen 0,9 %, das ergibt den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 %. Hinweis: Zum 2009 entfällt für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige und Freiberufler der Anspruch auf Krankengeld. Den Betroffenen ist zu raten, rechtzeitig zu handeln, um nicht ab 2009 im Krankheitsfall völlig schutzlos zu sein • Am 1.1.2009 beginnt die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Personen, die der gesetzlichen Krankenkasse zuzuordnen sind, rückwirkend zum 1.4.2007 gesetzlich versichert werden. Sofern sie der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, müssen sich in dort versichern. 2.4.8 Lohnsteuer-Außenprüfung Sofern eine Lohnsteuer-Außenprüfung nach dem Jahreswechsel angekündigt ist, kann voraussichtlich eine geplante Vereinfachung genutzt werden. Derzeit führen die Finanzverwaltung und die Träger der Rentenversicherung ihre Außenprüfungen bei den Arbeitgebern eigenständig und zu verschiedenen Zeitpunkten durch. Über den neuen § 42f Abs. 4 EStG soll durch gemeinsame Außenprüfungen von Finanzverwaltung und Rentenversicherungsträger erreicht werden, indem zwei zeitgleiche statt zwei getrennte Prüfungen erfolgen. Der Arbeitgeber kann beim Betriebsstättenfinanzamt die Durchführung zeitgleicher Außenprüfungen formlos beantragen. Ein Rechtsanspruch auf zeitgleiche Außenprüfungen besteht jedoch nicht. 2.4.9 Überlassung eines Firmenwagens Wird einem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, ist der private Nutzungsvorteil mit 1 % des Listenpreises als Arbeitslohn zu besteuern. Dieser Betrag erhöht sich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit. Hier sollte der Arbeitgeber die aktuelle BFH-Rechtsprechung beachten. • Eine Kürzung des geldwerten Vorteils z. B. wegen Übernahme der Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig[1]. Nur pauschale oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs bemessene Entgelte sind auf den geldwerten Vorteil anrechenbar. • Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs können im Zahlungsjahr auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden - es darf aber kein negativer Betrag entstehen[2]. Höhere Zuzahlungen sollten auf mehrere Jahre verteilt werden. • Muss der Arbeitnehmer keinen Schadensersatz für einen privat veranlassten Unfall mit Seite 8 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 dem Firmenwagen zahlen, ist der Verzicht durch den Arbeitgeber nicht durch die Listenpreisregel abgegolten[3] • Wird der Wagen im Rahmen von Park-and-Ride nur für die kurze Strecke von der Wohnung bis zum Bahnhof genutzt, kommt der Ansatz des Listenpreises für diese Fahrt und nicht für die gesamte Entfernung von der Wohnung bis in den Betrieb zum Ansatz[4]. Über eine Billigkeitsregelung kommt ein Nutzungswert auf Grundlage der mit dem Pkw zurückgelegten Entfernung in Betracht, wenn das Kfz vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist und dies etwa durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte nachgewiesen wird[5] . • Erhält ein Außendienstmitarbeiter einen Firmenwagen für Kundenbesuche und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, bemisst sich der geldwerte Vorteil nur auf die Tage, an denen der Mitarbeiter den Betriebssitz des Arbeitgebers tatsächlich aufsucht[6]. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils kommt es nach Verwaltungsansicht nicht darauf an, in welchem Umfang der Pkw tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wird[7]. 2.4.10 Kampf gegen Schwarzarbeit Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze werden zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung werden ab dem 1.1.2009 insbesondere drei neue Maßnahmen eingeführt: 1. Die Sofortmeldung zur Sozialversicherung bei Beschäftigungsaufnahme in Risikobranchen. Dies hat bislang mit der ersten Gehaltsabrechnung und spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn zu erfolgen. Dies sind Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, Personenbeförderungs-, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistik-, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie die Fleischwirtschaft. 2. Die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten an Stelle des Sozialversicherungsausweises bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in Wirtschaftsbranchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit (§ 28a Abs. 4 SGB IV). 3. Eine Übermittlung von Einwohnermeldedaten durch die Meldebehörden an die Deutsche Rentenversicherung zur Sicherstellung der Aktualität der Angaben in den Versichertenkonten. Zudem erfolgen Anpassungen verschiedener Rechtsnormen eingetragenen Lebenspartnerschaften, in verschiedenen Künstlersozialversicherungsgesetz. an Gesetzesänderungen, etwa Büchern des SGB sowie bei im 2.4.11 Weitere turnusmäßige Prüfungen • Bei der Bemessung eines geldwerten Vorteils beim Arbeitgeberdarlehen [Link auf HaufeIndex 2058353] darf als Referenzgröße das günstigste Internetangebot von Direktbanken genommen werden, was die Bemessungsgrundlage mindert. Durch einen aktualisierten Verwaltungserlass kommt es jetzt deutlich seltener zum geldwerten Vorteil[1]. Zudem darf wieder die Freigrenze von 2.600 EUR genutzt werden. • Auslandsübernachtungen anlässlich von Dienstreisen lassen sich nicht mehr mit teilweise hohen Übernachtungspauschalen je Land oder speziellen Städten als Werbungskosten abrechnen. Dies ist ab 2008 nicht mehr möglich. Damit ist gegenüber dem Finanzamt nur noch der Nachweis durch Hotelbeleg möglich. Hier sollte überprüft werden, ob die Belege vollständig sind. • Generell zum Jahresende sollten Arbeitgeber prüfen, ob die Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen bereits ausgeschöpft werden oder ob sie noch kurzfristig optimiert werden können. Darunter fallen beispielsweise • einige Sachbezüge - auch unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR • Aufmerksamkeiten, • Zuschüsse zu Fahrt- und Verpflegungskosten, • Erstattung von Reise- und Umzugskosten, Seite 9 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 • Tankgutscheine, • Zuschuss zur Kinderbetreuung, • Überlassung von PC, Handys Internetanschlüssen, • Auslagenersatz, • firmeneigene Rabatte, • Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und • die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. • Rückstellungen für ausstehende Urlaubstage können auch unter Einbezug des Weihnachtsgelds erfolgen, sofern sich das 13. Monatsgehalt aus dem Anstellungs- bzw. Tarifvertrag ergibt. Anzusetzen ist dabei: Jahresgehalt / 250 Arbeitstage ohne Urlaubstagen x ausstehenden Urlaubstage<F>BFH, Beschluss v. 29.1.2008, I B 100/07, BFH/NV 2008, 943.<FE>. 2.5 Gemeinnützige Körperschaften Seit dem 1.1.2008 haben gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften bis zu einer Umsatzgrenze von 35.000 EUR (zuvor 30.678 EUR) die Möglichkeit, die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge pauschal mit einem Durchschnittssatz von 7 % ihres steuerpflichtigen Gesamtumsatzes zu berechnen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 23a UStG erfüllt sind. 2.6 Einkommensteuer-Vorauszahlungen Die Schwellenwerte für die Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37 Abs. 5 EStG) verdoppeln sich jeweils ab 2009. Da kann es ratsam sein, rechtzeitig einen Anpassungsantrag zu stellen. In diesem Zusammenhang sollte dann auch berücksichtigt werden, dass private Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG nicht mehr die Progression auf den Unternehmensgewinn erhöhen und es allein durch die Abgeltungsteuer zu einer Entlastung kommen kann. Wichtig Steuerschulden werden verzinst, sobald 15 Monate verstrichen sind, seitdem der Steueranspruch entstanden ist. Nachzahlungszinsen können vermieden werden, indem rechtzeitig vor Beginn des Zinslaufs ein Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen gestellt wird. Seite 10 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 3 Maßnahmen in Hinsicht auf weitere Änderungen Nachfolgend wird im Überblick auf weitere Neuregelungen und mögliche Anpassungsstrategien in Kurzform eingegangen. 3.1 GmbH-Recht Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) wird die Gründung von GmbHs leichter und schneller machen und eine Alternative zur englischen Limited bilden. So kann die sog. Ein-Euro-GmbH ohne Mindeststammkapital gegründet werden, darf ihre Gewinne anschließend höchstens zu 75 % ausschütten und den Rest muss sie ansparen, bis sie das Mindeststammkapital erreicht hat. Dann kann sie sich freiwillig in eine normale GmbH umwandeln. Bis dahin handelt es sich um eine nach § 5a GmbHG haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Gesellschafter können individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen. Statt einer Stammeinlage von mindestens 100 EUR und durch 50 teilbare Einheiten muss jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens 1 EUR lauten. Für unkomplizierte Standardgründungen werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste bewirkt. Dies ist bei Bargründung mit höchstens drei Gesellschaftern möglich. Zudem wurden die Eintragungszeiten beim Handelsregister verkürzt und Handwerks-, Restaurantbetriebe sowie Bauträger können ohne gewerberechtliche Genehmigung ins Handelsregister eingetragen werden. Bei der Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet, sofern das Gericht keine erheblichen Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle darauf beschränkt, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt. Hinweis Bei diesen Erleichterungen ist zu erwägen, statt dem Einzelunternehmen eine GmbH zu gründen oder das bestehende Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Hierbei spielt auch der ab 2008 auf 15 % gesunkene Körperschaftsteuersatz im Vergleich zur individuellen Einkommensteuerprogression von bis zu 45 % Reichensteuer eine Rolle. Die Entscheidung hängt dabei von vielen zivil- und steuerrechtlichen Fragen ab, ohne umfangreiche Beratung durch einen Experten sollte hier nichts vorschnell unternommen werden. 3.2 Körperschaftsteuerguthaben Durch das SEStEG wurde das bisherige ausschüttungsabhängige System der Körperschaftsteuerminderung durch eine ratierliche Auszahlung des vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens ersetzt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zehn gleichen Jahresraten, beginnend am 30.9.2008. Dabei hat die Körperschaft den Anspruch auf Auszahlung des auf den 31.12.2006 ermittelten Körperschaftsteuerguthabens zu aktivieren und auf den Barwert abzuzinsen, also in 2008 erneut. Dieser Aufwand ist bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren[1] . Zur Verfahrenserleichterung werden Auszahlungsansprüche nach dem neuen § 37 Abs. 5 Satz 6 KStG in einer Summe ausgezahlt, wenn der festgesetzte Betrag nicht größer ist als 1.000 EUR[2]. Sofern noch nicht geschehen, sollten betroffene Kapitalgesellschaften beim Finanzamt wegen der Erstattung vorstellig werden. Erhöht sich der Anspruch später durch eine geänderte Festsetzung auf einen Betrag von mehr als 1.000 EUR, wird der ausgezahlte Betrag nicht zurückgefordert, für den übersteigenden Betrag gelten die allgemeinen Grundsätze des § 37 Abs. 6 KStG. Bei der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens ist die Auszahlung des SolZ gesetzlich nicht vorgesehen. Da sich die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens nicht mehr auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer auswirkt, beeinflusst das KSt-Guthaben nicht mehr die Seite 11 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 Bemessungsgrundlage für den SolZ und führt dementsprechend nicht zu einer Auszahlung. Einsprüche hiergegen werden als unzulässig verworfen[3]. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG bemisst sich der SolZ nach der festgesetzten Körperschaftsteuer. Das Verfahren der ratierlichen Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens stellt ein von der eigentlichen Körperschaftsteuerfestsetzung losgelöstes Verfahren dar. Dabei handelt es sich nicht um festgesetzte negative KSt, auf die negativer SolZentfallen könnte. Insoweit muss der Anspruch im gerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden. 3.3 Kommanditisten Ab dem Inkrafttreten des JStG 2009 voraussichtlich kurz vor Silvester führen nachträgliche Einlagen bei negativen Kapitalkonten nach dem neuen § 15a Abs. 1a EStG weder zur nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlusts noch zur Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahrs. Daher kann es sich anbieten, angedachte Einlagen noch im November 2008 durchzuführen[1]. Anschließend führen nachträgliche Einlagen nur noch insoweit zu einem Ausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahrs der Einlage handelt. Soweit der Verlust nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren zuzurechnen sind. Das Entstehen eines nicht ausgleichsfähigen Verlusts im laufenden Geschäftsjahr kann vermieden werden, indem Kommanditisten vor Abschluss des Wirtschaftsjahrs z. B. • ihr Einlagekonto durch eine Geldzahlung aufstocken, • einen Kredit der KG übernehmen, für den ohnehin bereits Sicherheiten gestellt werden oder für die ohnehin gebürgt wird, • auf Teilbeträge ihres Darlehenskontos verzichten, • ihren Kredit in Kommanditkapital umwandeln, • im Handelsregister vor Jahresabschluss eine höhere Haftungssumme eintragen lassen, • in die Vollhafterstellung als Komplementär wechseln, wozu vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft der entsprechende Beschluss gefasst worden sein muss. 3.4 Betrieblicher Fuhrpark Der Regierungsentwurf zum JStG 2009 sah noch die Wiedereinführung des hälftigen Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1b UStG bei nicht ausschließlich unternehmerisch genutzten Fahrzeugen vor. Im Gegenzug sollte die Besteuerung der Privatnutzung über § 3 Abs. 9a Nr. 1 UstG entfallen. Dies sollte für Fahrzeuge gelten, die nach 2008 erworben, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben, gemietet oder geleast werden. Dieser Plan bringt Nachteile bei einer betrieblichen Nutzung über 50 %, da unabhängig von der geringeren privaten Verwendung nur die Hälfte der Vorsteuer abgezogen werden kann. Sofern der Pkw überwiegend privat verwendet wird, erfolgen keine Privatentnahmen mehr und die Hälfte der Vorsteuer ist abzugsfähig. Dieses Vorhaben wird auf Wunsch des Bundesrats und wegen systematischer Bedenken wieder fallen gelassen. Daher muss ein Pkw nicht zwingend noch 2008 angeschafft oder geleast werden, um den vollen Vorsteuerabzug zu retten. In Frage kommt dafür die Ausnutzung der Steuerbefreiung von der Kfz-Steuer von bis zu zwei Jahren bei einer Neuanschaffung. Wichtig Die EU-Kommission muss dieser Neuregelung noch zustimmen. Es ist noch unklar, ob und ab wann sie in Kraft treten wird. Denn sie stößt auf heftigen politischen Widerstand, sodass der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten ist. Seite 12 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 3.5 Auslandsniederlassung Bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen ist ab 2009 über § 146 Abs. 2a AO eine Verlagerung der Buchführung ins EU- und EWR-Ausland möglich. Dabei wird nur die Verlagerung der mittels einer EDV erstellten Buchführung und sonstigen Aufzeichnungen bewilligt. Insbesondere die in Papierform vorliegenden Rechnungen i. S. des UStG müssen im Inland verbleiben, damit eine UmsatzsteuerNachschau weiterhin möglich bleibt. Der Unternehmer muss vor Verlagerung der Buchführung die Zustimmung des Staats einholen, in den verlagert werden soll. Sofern diese neue Option in Betracht kommt, sollte frühzeitig gehandelt werden. 3.6 Künstlersozialabgabe Der Satz für die Künstlersozialabgabe sinkt 2009 von 4,9 % auf 4,4 %[1] . Nutzen Unternehmen typischerweise in ihrem Geschäftsfeld künstlerische oder publizistische Leistungen, bietet sich die Bezahlung der Künstler oder Publizisten erst in 2009 an. Dies betrifft Unternehmen wie • Verlage, • Werbeagenturen, • Autohäuser, • Möbelhäuser, • Gaststätten oder • Galerien. Maßgebend für die Bemessung der Künstlersozialabgabe ist nämlich der Satz im Zeitpunkt der Honorarzahlung und nicht der Entstehung. 3.7 Kapitalertragsteueranmeldung Bei Zufluss ab dem 1.1.2009 ist die elektronische Kapitalertragsteueranmeldung nach § 45a Abs. 1 EStG verpflichtend. Datenübermittlung Seite 13 von der 43 Strategien zum Jahresende 2008 4 Bewährte Jahresendstrategien im Unternehmen 4.1 Steuertarife Mit dem Jahreswechsel ändern sich ausnahmsweise keine Steuersätze. Die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 15 % erfolgte genauso in 2008 wie die Einführung des pauschalen Einkommensteuertarifs von 28,25 % auf nicht entnommene Gewinne sowie die Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 auf 45 % für die betrieblichen Einkünfte. Eine Änderung ergibt sich hingegen im Rahmen der Abgeltungsteuer durch die Umstellung des Halb- auf das Teileinkünfteverfahren im betrieblichen Bereich. Das gilt ohne besondere Übergangsregeln und dem Zeitpunkt des Erwerbs für Dividenden und Verkäufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Um die 10 % höhere Steuerfreistellung noch zu nutzen, kann ein Verkauf von Anteilen in 2008 in Erwägung gezogen werden. Sofern das Geschäft jedoch einen Verlust ergibt, bringt ein Verschieben auf 2009 um 10 % höhere negative Einkünfte. Da der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendende Einkommensteuertarif umso höher ausfällt, je höher das Einkommen ist, kann eine Verlagerung von Einnahmen oder Ausgaben von einem Kalenderjahr in das andere zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen. Dies gilt insbesondere, wenn ein stark schwankendes Einkommen bezogen wird. Allerdings muss der konkrete Handlungsbedarf jeweils im Einzelfall geprüft werden. Der Aufschlag durch die Reichensteuer von 3 % gilt ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.001 EUR (Ehegatten 500.002 EUR). Liegt das voraussichtliche Einkommen im Grenzbereich, lässt sich die Reichensteuer durch zulässige Verlagerungen vermeiden. Praxis-Tipp Bilanzierende Gewerbetreibende sollten prüfen, ob sie die Möglichkeit der Vorziehung von Einkünften nach 2008 bzw. deren Verlagerung nach 2009 haben. Erträge aus laufenden Geschäften können etwa in das folgende Jahr verschoben werden, indem Lieferungen an Kunden erst 2009 erfolgen oder Kunden Auftragsarbeiten erst nach dem Jahreswechsel abnehmen. Im Gegenzug können Aufwendungen ins laufende Jahr vorgezogen werden. EÜR-Rechner können die Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte beeinflussen, indem sie ihre Leistungen erst in 2009 abrechnen, Rechnungen über bezogene Leistungen aber noch in diesem Jahr begleichen oder Vorauszahlungen leisten. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 20.12.2008 und vor dem 11.1.2009 erfolgen, gelten für das Jahr als Einnahme oder Ausgabe, für das sie geleistet werden. Das gilt neben der vorausgezahlten Leasingrate oder der Büromiete für den Januar 2009 auch für die Umsatzsteuermonatsvorauszahlung[1]. Praxis-Tipp Bei der GmbH sollte eine vorzeitige Gewinnausschüttung in 2008 überdacht werden. So kann der private Gesellschafter noch das Halbeinkünfteverfahren nutzen. Das ist besonders sinnvoll, wenn ab 2009 das Wahlrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zum Teileinkünfteverfahren nicht greift, weil die Voraussetzungen der Beteiligungsquote und der beruflichen Tätigkeit nicht erfüllt werden. Ist der Gesellschafter hingegen zu weniger als 1 % an der GmbH beteiligt, liegt nur dann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor, wenn er die Anteile binnen Jahresfrist verkauft. Hieran ändert sich nichts, sofern er die Anteile vor 2009 gekauft hat. Bei einem Anteilserwerb nach 2008 unterliegt der Veräußerungsgewinn hingegen unabhängig von Haltefristen der Abgeltungsteuer. Seite 14 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 4.2 Thesaurierungsoption Unternehmer und Personengesellschafter von GbR, KG oder OHG ab einer Beteiligung von 10,01 % oder einem anteiligen Jahresgewinn ab 10.001 EUR können für 2008 abweichend von ihrer individuellen Einkommensteuerprogression auf Antrag die pauschalierte Thesaurierungsbesteuerung nutzen. Dann wird der nach Bilanz ermittelte Steuergewinn nach § 34a EStG unabhängig von der Höhe lediglich mit 28,25 % besteuert, was auch einen geminderten Solidaritätszuschlag nach sich zieht. Auf die Höhe der Gewerbesteuer hat diese gesonderte Einkommensteuer allerdings keine Auswirkung. Da die normale Gewinnbesteuerung je nach individueller Progression bis zu 45 % Einkommensteuer auslöst, beträgt die Minderung also maximal 16,75 % - eine deutliche Entlastung. Allerdings kann dieser moderate Tarif nicht generell angewendet werden, z. B. nicht für Gewinne aus einem Unternehmensverkauf oder wenn statt der Bilanz eine Einnahmen-Überschussrechnung verwendet wird[1]. Praxis-Tipp Der Antrag muss nicht für den gesamten einbehaltenen Gewinn gelten, er kann auch für Teilbeträge gestellt werden. Damit gelingt der Pauschaltarif auch, wenn ein Teil des Jahresgewinns entnommen werden muss, um z. B. die persönliche Einkommensteuer oder andere private Verpflichtungen bezahlen zu können. Der Antrag auf die ermäßigte Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns lässt sich bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids des nächsten Veranlagungszeitraums (VZ) zurücknehmen. Damit kann eine Nachversteuerung vermieden werden, wenn es im Folgejahr zu unvorhergesehenen Verlusten bzw. zu hohen Entnahmen kommt. Grundsätzlich lohnt die Thesaurierungsbesteuerung nur, wenn die Progression von Selbstständigen deutlich über dem Pauschalsatz von 28,25 % liegt. Denn sofern in einem der Folgejahre der Saldo aus Entnahmen minus Einlagen über dem laufenden Jahresgewinn liegt, kommt es zu einer Nacherfassung von weiteren 25 % Einkommensteuer. Beim zweifachen Steueranfall spielt der individuelle Steuersatz überhaupt keine Rolle, es kommt unabhängig davon zu einer Gesamtbelastung von 48,32 % inkl. Solidaritätszuschlag. Damit rechnet sich die Thesaurierungsoption nur, wenn Gewinne voraussichtlich längerfristig im Betrieb bleiben sollen und keine Betriebsveräußerung, -aufgabe oder ein Wechsel zur Einnahmen-Überschussrechnung geplant sind. In diesen Sonderfällen kommt es automatisch zu einer Auflösung des noch vorhandenen nachversteuerungspflichtigen Betrags. Einen Antrag auf Auflösung kann der Unternehmer jederzeit stellen. Praxis-Beispiel Ein Unternehmer erzielt 2008 einen Gewinn von 100.000 EUR, den er nicht entnimmt. Auf Antrag wird die Steuer mit 28,25 % festgesetzt, was 29.804 EUR ergibt (inkl. SolZ). Als nachversteuerungspflichtigen Betrag setzt das Finanzamt (100.000 EUR ./. 29.804 EUR) 70.196 EUR fest. In 2009 liegen seine Entnahmen um 30.000 EUR über dem Jahresgewinn. Insoweit kommt eine Steuerlast von weiteren 25 % und somit 7.912 EUR (inkl. SolZ) hinzu, der festgestellte Betrag mindert sich auf 40.196 EUR. Sofern die erwirtschafteten Gewinne aber längerfristig im Betrieb bleiben sollen, führt die Thesaurierungsbesteuerung zu freier Liquidität und steht ohne Kreditbedarf für betriebliche Investitionen und laufende Geschäftsausgaben zur Verfügung. Die hierdurch entfallenden Schuldzinsen können insgesamt zu einer höheren Nettorendite führen, als wenn die entnommenen Gelder privat z. B. in Sparguthaben angelegt werden. Dies wirkt sich umso stärker aus, je länger die Mittel im Betrieb bleiben. Wichtig Private Kapitalerträge unterliegen ab 2009 nur noch einheitlich mit 25 % der Abgeltungsteuer. Daher muss das im Betrieb gebundene Kapital schon deutlich bessere Vorsteuerrenditen als über das private Depot abwerfen. Seite 15 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 4.3 Gewinnverlagerung Auch wenn sich die Ertragsteuersätze nicht ändern, kann eine Verschiebung von Einkünften wegen unterschiedlicher individueller Progression in 2008/09 lohnen. Unter diesem Gesichtspunkt sollten Einund Ausgaben vorgezogen oder verlagert werden. Ob und in welchem Umfang hier Handlungsspielraum besteht, ist von der Art der wirtschaftlichen Betätigung abhängig. Dabei sind auch der Steuerentlastung gegenläufige Zins- und Liquiditätswirkungen zu beachten. Gewerbetreibende können • Erträge aus laufenden Geschäften ganz oder zumindest teilweise ins Folgejahr verschieben oder vorziehen, indem Lieferungen an Kunden 2008 oder erst 2009 erfolgen oder Kunden Auftragsarbeiten vor oder erst nach dem Jahreswechsel abnehmen. • Aufwendungen vorziehen oder hinausschieben, je nachdem, wann sie Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. • Werbemaßnahmen vorzeitig oder mit Verspätung durchführen lassen, • geringwertige Wirtschaftsgüter von bis zu 150 EUR vor oder nach dem Jahreswechsel angeschafft werden, • mit Abfindungsrisiken behaftete Arbeitsverhältnisse vor oder nach Silvester auflösen, • Arbeitnehmern zustehende Gratifikationen, Pensionen oder Beihilfemaßnahmen im Ruhestand zeitig oder später zusagen, • einen Investitionsabzugsbetrag für beabsichtigte Käufe in 2009 bis 2011 bilden, • einen Wechsel von der degressiven auf die lineare AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern durchführen, weil die Gegenstände schon länger im Betrieb sind und die verbleibende Abschreibungsdauer maximal vier Jahre beträgt, • sich den Verlustvortrag im Jahr 2009 in voller Höhe durch gewinnerhöhende Maßnahmen sichern, sollte in 2008 bereits die Entstehung von Verlusten über 1 Mio. EUR (bei Ehegatten über 2 Mio. EUR) absehbar sein, • Ehepartner oder Kinder etwa in der Vorweihnachtszeit auf 400EUR-Basis einstellen, um das Jahresendgeschäft und die Inventur zu bewältigen. Arbeitslohn und Arbeitgeberabgaben an die Knappschaft-Bahn-See mindern in voller Höhe den Gewinn und die Angehörigen selbst müssen nichts versteuern. • als Einnahmen-Überschussrechner nach dem Zu- und Abflussprinzip ihre Leistungen in 2008 oder 2009 abrechnen, Rechnungen über bezogene Leistungen noch in diesem oder im kommenden Jahr begleichen oder Vorauszahlungen über maximal fünf Jahre leisten. Dabei ist die Ausnahmeregel für regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Zeitraum vom 21.12.2008 bis 10.1.2009 z. B. bei Leasingraten oder Mieten und auch der Umsatzsteuervorauszahlung im Januar für das abgelaufene Jahr[1] zu beachten. 4.4 Investitionsabzugsbetrag Beabsichtigen Unternehmer in den nächsten drei Jahren die Anschaffung neuer oder gebrauchter beweglicher Wirtschaftsgüter, können sie in 2008 bereits 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorab als Aufwand steuerlich absetzen. Das gelingt Bilanzierenden mit einem Betriebsvermögen von maximal 235.000 EUR in 2008 und Einnahmen-Überschussrechnern bei einem Jahresgewinn von maximal 100.000 EUR. Sofern als Vorweginvestition bis zu 200.000 EUR je Betrieb abgezogen werden sollen, kann dieser entlastende Gewinneffekt durch gezielte Maßnahmen bis Silvester noch genutzt werden. Die geplanten Wirtschaftsgüter müssen allerdings anschließend zu mehr als 90 % betrieblich genutzt werden. Wichtig Der neue Abzugsposten sollte anders als die vorherige Ansparrücklage nur bei konkreten Investitionsplänen und nicht ausschließlich zur bewussten Einkommensverlagerung verwendet werden. Die Steuernachzahlung wird verzinst, sofern der Abzugsbetrag später im Jahr der Bildung gewinnerhöhend rückgängig gemacht werden muss. Seite 16 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 Sofern ein 2007 gebildeter Investitionsabzugsbetrag im laufenden Jahr mangels erfolgten Erwerbs vorzeitig aufgelöst werden soll, muss er im Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden. Das führt rückwirkend zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung in 2007 und wahrscheinlich auch zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderungen. Diese fällt deutlich geringer aus, als wenn der Unternehmer die Dreijahresfrist ausschöpft und den Abzugsbetrag erst dann auflöst. Sofern aus 2006 noch eine alte Ansparrücklage gebildet ist, muss die 2008 ohne Erwerbsvorgang mit einem Gewinnzuschlag von 2 x 6 % aufgelöst werden. Lediglich Existenzgründerrücklagen dürfen noch weiter passiviert werden. Insoweit kann es sinnvoll sein, einen ohnehin schon geplanten Erwerb noch in 2008 vorzuziehen. Dabei muss die wirtschaftliche Verfügungsmacht zwingend vor 2009 übergehen. Kommt es hingegen in 2008 zu einer Anschaffung in Bezug auf einen im Vorjahr gebildeten Abzugsbetrag, ist er außerbilanziell gewinnerhöhend aufzulösen. Im Gegenzug dürfen die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort um bis zu 40 % gewinnmindernd reduziert werden dürfen, sodass sich Auflösung und Kostenminderung im Idealfall aufheben und zu keiner Gewinnauswirkung führen. Die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen vermindert sich entsprechend um die gewinnmindernden 40 %, sodass die lineare und die Sonder-AfA von 20 % entsprechend geringer ausfallen. Praxis-Beispiel Ein bewegliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren wurde im Januar 2008 für 200.000 EUR angeschafft. Hierfür wurde 2007 ein Investitionsabzugsbetrag mit 40 % und damit 80.000 EUR geltend gemacht. Auflösung Abzugsbetrag 2008 = Gewinnauswirkung Sofortige Minderung Kaufpreis Bemessungsgrundlage für AfA (200.000 EUR ./. 80.000 EUR) Davon lineare AfA 10 % Davon Sonder-AfA 20 % Summe AfA insgesamt + 80.000 ./. 80.000 120.000 ./. 12.000 ./. 24.000 ./. 36.000 EUR EUR EUR EUR EUR EUR Sofern die tatsächlichen Anschaffungskosten über dem Investitionsabzugsbetrag liegen, erfolgt in Höhe der übersteigenden Differenz keine Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage. Daher ist es nicht mehr möglich, vorab nur einen Investitionsabzugsbetrag von 1 EUR in Anspruch zu nehmen und dann bei der Investition 40 % des späteren Kaufpreises geltend zu machen. Für ab 2008 erworbene Wirtschaftsgüter darf zur linearen AfA und unabhängig von der vorherigen Bildung des neuen Investitionsabzugsbetrags eine Sonderabschreibung von 20 % auf den Kaufpreis geltend gemacht werden, sofort in voller Höhe oder verteilt über fünf Jahre. Die Inanspruchnahme ist auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig. Allerdings gibt es das zusätzliche Abschreibungspotenzial bei einer betrieblichen Verwendung des Wirtschaftsguts von mindestens 90 %. Wichtig Bei den Größenmerkmalen für die Sonder-AfA (Betriebsvermögen 235.000 EUR bzw. Gewinn 100.000 EUR) wird auf das Jahr vor der Anschaffung abgestellt. Um die Grenze zu unterschreiten, lohnen Anpassungsmaßnahmen in 2008 also nicht mehr. Seite 17 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 4.5 Abschreibung Bei in 2008 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann im Gegensatz zu 2007 und ab 2009 keine degressive Abschreibung mehr geltend gemacht werden. Es verbleibt nur noch die lineare Abschreibung, also die gleichmäßige Verteilung über die gesamte Nutzungsdauer. Sofern der Kaufpreis netto bis zu 150 EUR beträgt, muss zwingend ein voller Abzug als Betriebsausgabe vorgenommen werden. Die bis 2007 erlaubte Wahl der Aktivierung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ist entfallen. Sofern für 2008 eine geringere Progression als für 2009 erwartet wird, sollten GWG also erst nach dem Jahreswechsel angeschafft werden. Kostet das Anlagegut zwischen 150,01 und 1.000 EUR, kommt es erstmals zwingend zur neuen Poolbewertung über fünf Jahre mit jeweils 20 % AfA. Dabei gibt es keine zeitanteilige Berechnung, auch bei Anschaffung Ende Dezember kann der volle Jahresbetrag in Anspruch genommen werden. Hier gelingt also eine Gewinnminderung i. H. von einem Fünftel der Anschaffungskosten. 4.6 Schuldzinsenabzug Eine Einschränkung des Abzugs betrieblicher Schuldzinsen droht Unternehmern, wenn die Entnahmen im laufenden Wirtschaftsjahr über Gewinn und Einlagen liegen. Dann sind die betrieblichen Schuldzinsen i. H. von 6 % der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähig, soweit der so ermittelte Betrag 2.050 EUR übersteigt. Dabei ist zu beachten, dass die Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften aufgrund der BFH-Rechtsprechung gesellschafterbezogen zu ermitteln sind[1]. Die Überentnahme bestimmt sich nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gewinn der Gesellschaft einschließlich Ergänzungsund Sonderbilanzen und der Höhe seiner Einlagen und Entnahmen[2]. Diese Neuregelung hat weitreichende Folgen, denn es kommt nicht mehr zu einer Verrechnung der Überentnahmen des einen mit den Unterentnahmen des anderen Gesellschafters. Sofern für 2008 eine Überentnahme und damit nicht abziehbare Betriebsausgaben drohen, sollten • laufende Entnahmen reduziert werden, • noch 2008 Einlagen getätigt werden, auch wenn der eingelegte Betrag nach einer Schamfrist in 2009 wieder entnommen wird, • gezielt gewinnerhöhende Maßnahmen ergriffen werden, die dann aber im Gegenzug auch zu versteuern sind oder • anstehende Anschaffungen von Anlagegegenständen grundsätzlich über die Aufnahme von Fremdmitteln finanziert und für laufende betriebliche Tätigkeiten der Einsatz von Fremdmitteln reduziert werden. Das umgeht die Abzugsbeschränkungen von Schuldzinsen grundsätzlich, wobei die Verwaltungsauffassung zu Investitionsdarlehen als Einordnung verwendet werden kann[3]. Dies bringt jetzt auch bei der Gewerbesteuer keine Nachteile mehr, da der gesamte Finanzierungsaufwand ab 2008 dem Gewinn hinzugerechnet wird[4]. Wichtig Entnahmen und Einlagen sind bei Einnahmen-Überschussrechnern nach § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG gesondert aufzuführen, ansonsten ist der Schuldzinsenabzug generell in Gefahr. Hierzu gibt es auch eine gesonderte Auflistung zur Anlage EÜR. Seite 18 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 4.7 Pensionszusagen Unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung hat die Verwaltung die bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Beteiligten und dessen Hinterbliebene neu geregelt. Hiernach ist zur Pensionsrückstellung ein korrespondierender Aktivposten ausschließlich in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters zu aktivieren. Dies ist bereits auf bestehende Pensionszusagen anzuwenden. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen im ersten Jahr, dessen Veranlagung verfahrensrechtlich noch geändert werden kann, in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters die bisher nicht aktivierte Zuführung zur Pensionsrückstellung gewinnerhöhend nachzuholen ist. Sofern das noch nicht 2007 geschehen ist, hat dies im laufenden Jahr zu erfolgen. Bei der Anpassung sind auf Antrag Wahlrechte für Altzusagen anzuwenden[1]. 4.8 Betriebliche Wertpapiere Die Finanzkrise hat die Börsenkurse von Aktien, Zertifikaten und bonitätsschwachen Anleihen einbrechen lassen. Bei Wertpapieren im Betriebsvermögen kommt eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG in Betracht. Davon ist auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen[1] . In der Praxis kann daher der letzte Börsenkurs des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, wenn dieser unter dem Kaufpreis liegt. Dies kommt dann aktuell in der Regel für den Kurs am 30.12.2008 in Betracht, denn letzten Börsentag für kalendergleiche Wirtschaftsjahre. Kommt es bis zur Bilanzaufstellung zu einer Erholung, darf die Teilwertabschreibung nur bis zu diesem Wert vorgenommen werden. Hinweis Steuerlich wirkt sich diese Maßnahme bei Aktien allerdings nicht aus. Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Körperschaft außer Ansatz. Dies wiederum bedeutet im Umkehrschluss, dass realisierte Verluste und eine Teilwert-AfA auf Aktien das körperschaftsteuerliche Einkommen nicht mindern dürfen. 4.9 EK 02-Bestand Für Ende 2006 noch vorhandenes EK 02 gilt eine pauschale Nachversteuerung verteilt über zehn Jahre ab 30.9.2008 mit jeweils 0,3 % des EK 02-Betrags. Auf Antrag können die erst in späteren Jahren fälligen Raten als Einmalzahlung abgelöst werden. So muss insgesamt nur ein um 5,5 % abgezinster Betrag sofort gezahlt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Der Antrag kann jedes Jahr bis zum 30.9. für die noch verbliebenen Restraten gestellt werden und lohnt sich, wenn der Satz für die Finanzierungskosten geringer ausfällt oder die betriebliche Liquiditätsreserve weniger als 5,5 % Rendite abwirft. Ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag wird über die Kleinbetragsregelung in § 38 Abs. 5 KStG nur festgesetzt, wenn er 1.000 EUR übersteigt. Daher bleibt das am 31.12.2006 festgestellte Alt-EK 02 von maximal 33.333 EUR ohne Belastung. Hinweis Kommunale und steuerbefreite Wohnungsunternehmen haben gem. § 34 Abs. 16 KStG ein Wahlrecht für die Abgeltung der mit Körperschaftsteuer unbelasteten Eigenkapitalanteile EK 02. Sie hatten bis zum 30.9.2008 die Möglichkeit auf Weiteranwendung des § 38 KStG a.F. und somit die Abstandnahme von der verpflichtenden Nachversteuerung des EK 02. Für kleine Körperschaften entspricht die Verwaltung verspäteten Anträgen[1] . Seite 19 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 4.10 Turnusmäßige Prüfungen • Erfolgten Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, wird häufig auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet, da bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist jederzeit noch ein Änderungsantrag gestellt werden kann. Daher muss darauf geachtet werden, dass ein Änderungsantrag noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird. Wurde z. B. die Steuererklärung für 2003 in 2004 abgegeben, endet die Festsetzungsfrist am 31.12.2008. Ein Änderungsantrag kann nur noch innerhalb dieser Frist gestellt werden. In diesen sollten dann in der Zwischenzeit bekannt gewordene Urteile und Erlasse einbezogen werden. • Für offenlegungspflichtige Unternehmen läuft Ende 2008 die Veröffentlichungsfrist beim elektronischen Bundesanzeiger für das Geschäftsjahr 2007 ab. Die Einreichungs- und Veröffentlichungsfrist beträgt zwölf Monate, der Jahresabschluss 31.12.2007 muss also spätestens am 31.12.2008 beim elektronischen Bundesanzeiger vorliegen. Da diese Frist nicht verlängerbar ist, müssen sich Gesellschaften beeilen. • Geschäftliche Unterlagen sind dahingehend zu sichten, ob und in welcher Höhe eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden muss. Hierfür müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Eine Inanspruchnahme ist daher erst wahrscheinlich, wenn der Betrieb ernstlich damit rechnen muss. Nicht ausreichend ist ein nach Abschluss des Wirtschaftsjahrs ergangenes belastendes Urteil. • Um Platz im Archiv für neue Unterlagen zu schaffen, sollten bereits die Belege und Ordner, z. B. bei der Inventur, vorsortiert werden, die 2009 vernichtet werden dürfen. Das sind innerhalb der Zehnjahresfrist die 1998 oder früher erstellten Unterlagen. • Für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Berücksichtigt werden z. B. anteilige Grundstücksaufwendungen für die Vorratsräume, Aufwendungen für die Einrichtungen im Archiv, anteilige Personalkosten sowie interne und externe Kosten für Archivierung, Sicherung und Lesbarmachung der Datenbestände[1]. • Rückstellungen für ausstehende Urlaubstage können auch unter Einbezug des Weihnachtsgelds erfolgen, sofern sich das 13. Monatsgehalt aus dem Anstellungs- bzw. Tarifvertrag ergibt. Anzusetzen ist dabei[2]: Jahresgehalt / 250 Arbeitstage ohne Urlaubstage × ausstehenden Urlaubstage • Bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen ist ab 2009 über § 146 Abs. 2a AO eine Verlagerung der Buchführung ins EU- und EWR-Ausland möglich. Sofern diese neue Option in Betracht kommt, sollte frühzeitig reagiert werden. • Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR ist 2008 aufzulösen, wenn sie aus Grundstücksabgängen in 2006 und Abgängen beweglicher Wirtschaftsgüter in 2007 stammen. • Eine Rücklage nach § 6b EStG ist Ende 2008 mit Zinszuschlag aufzulösen, wenn sie im Jahr 2004 gebildet worden war und im laufenden Jahr keine reinvestitionsfähigen Maßnahmen erfolgt sind oder mit einer Gebäudeherstellung begonnen wurde. • Sofern Kaufleute keine permanente Inventur vornehmen, ist zum Ende des Wirtschaftsjahrs eine Bestandsaufnahme notwendig. Sie ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung. Grundsätzlich ist die Inventur am Bilanzstichtag vorzunehmen, i. d. Regel also am 31.12. Allerdings gibt es hier Erleichterungen über die zeitnahe Inventur innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag wobei zwischenzeitliche Bestandsveränderungen festzuhalten sind. Alternativ kommt die zeitlich verlegte Bestandsaufnahme binnen drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Stichtag in Betracht, wenn eine wert- und mengenmäßige Fortschreibung oder Rückrechnung erfolgt. • Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) empfiehlt es sich, bestehende Verträge auf ihre Angemessenheit und Fremdüblichkeit hin zu überprüfen. Ist ein Gesellschafter allein oder - aufgrund gleichgerichteter Interessenlage - gemeinsam mit anderen Gesellschaftern beherrschend an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, sind beabsichtigte Vertragsänderungen noch in 2008 vorzunehmen, wenn sie ab 2009 gelten sollen. Abreden mit beherrschenden Gesellschaftern werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich niedergelegt, klar gefasst sind, im Voraus getroffen und wie vereinbart eingehalten werden. Ansonsten droht eine vGA in voller Höhe. Besonders die GesellschafterGeschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur sowie der individuellen Seite 20 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 Gewinnlage abzugleichen, wobei Festgehalt, Tantieme, Sachbezüge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen sind. Das gilt insbesondere, wenn nach dem Jahreswechsel eine Gehaltserhöhung geplant ist. Zudem ist darauf zu achten, dass eine Firmenwagengestellung wie mit fremden Arbeitnehmern schriftlich vereinbart wird, um eine vGA auf die Privatnutzung zu vermeiden. • Für den Gewinn 2008 sind erstmals die Hinzurechnungsregeln nach § 8 GewStG anzuwenden. Statt den bekannten Dauerschulden sind sämtliche Finanzierungsanteile (lang- und kurzfristige Schuldzinsen, Miete, Pacht, Leasing, Renten, dauernde Lasten und Konzessionen) mit unterschiedlicher Gewichtung anzusetzen, wobei es einen neuen betriebsbezogenen Freibetrag von 100.000 EUR gibt. Bislang war es üblich, betriebliche Girokonten am Jahresende an acht Tagen im Plus zu halten. Da die Einordnung als Dauerschuldzinsen keine Rolle mehr spielt, kann diese bewährte Kurzfristmaßnahme in 2008 entfallen[3]. • Bei Gesellschafterdarlehen, die der zu mehr als 25 % beteiligte Gesellschafter, eine nahestehende Person oder ein rückgriffsberechtigter Dritter an die GmbH vergibt, wird grundsätzlich eine vGA angenommen, wenn die Gewinnminderung aus Teilwertabschreibung, Ausfall oder Verzicht auf Gesellschafterdarlehen resultiert. Das gilt auch für Aufwendungen des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme aus Sicherheiten oder Bürgschaften. Diese Einstufung lässt sich mit dem Nachweis entgehen, dass sich unter gleichen Umständen und Konditionen ein fremder Dritter genauso verhalten hätte. Wichtig Der Gesellschafter muss die Zinsen aus einem seiner GmbH zu fremdüblichen Bedingungen gewährten Darlehen auch 2009 als Kapitaleinnahmen mit der Progression versteuern, sofern der Gesellschafter zu mindestens 10 % an der GmbH beteiligt ist. Bei einer geringeren Beteiligung werden die Zinsen ab 2009 grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer von 25 % belegt. • Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beträgt in den alten Bundesländern 250.000 EUR und bis 2009 für die neuen 500.000 EUR. Ein möglicher Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung nach § 20 UStG wirkt sich für Unternehmer schonend auf die Liquiditätslage aus, da die Umsatzsteuer nicht schon im Leistungszeitpunkt, sondern erst bei Zahlung durch den Kunden ans Finanzamt abgeführt werden muss. Auf den Vorsteuerabzug hat ein Wechsel dagegen keine Auswirkung. Die sind weiterhin in dem Voranmeldungszeitraum abziehbar, in dem die ordnungsgemäße Rechnung über eine ausgeführte Leistung vorliegt. • Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz 2008 maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr 17.500 EUR betragen hat. Um die Höchstgrenze einzuhalten, können einige Leistungen erst nach dem 31.12.2008 ausgeführt werden. • Liegen die Umsätze 2008 nicht über 61.356 EUR, kann für viele Branchen im Folgejahr ein pauschalierter Vorsteuerabzug nach §§ 69, 70 UStDV ohne Belege in Anspruch genommen werden. Das lohnt für Unternehmer mit wenigen Aufwendungen. Ist die Grenze fast schon erreicht, sollten Lieferungen oder sonstige Leistungen erst 2009 erfolgen. • Ein Widerruf der Steuerbefreiung nach § 9 UStG kann in Betracht kommen, wenn die Zehnjahresfrist des § 15a UStG für die Vorsteuerberichtigung auf Gebäudeherstellungskosten abgelaufen ist. • Unabhängig von der Rechtsform greift ab 2008 die Zinsschranke der §§ 4h EStG, 8a KStG, wenn der Zinssaldo 1 Mio. EUR erreicht. Sofern dies infrage kommt, sind Zinsminderungsstrategien vor dem Jahresende oder die Anwendung der Escape-Klausel zu prüfen[4]. Bei Körperschaften ist auch die schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung zu prüfen, wenn die daraus resultierenden Zinsaufwendungen mehr als 10 % des gesamten Zinssaldos betragen und es sich um Darlehen durch zu mehr als 25 % beteiligte Gesellschafter handelt. • Die Regelung des neuen § 8c KStG sieht für die Versagung der Verlustnutzung ab 2008 ein zweistufiges System vor. Es kommt zu einer quotalen Versagung der Verlustnutzung, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einen Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person übertragen werden Seite 21 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 • • • • • oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Ein vollständiger Wegfall des Verlustvortrags erfolgt, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an einen Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist[5]. Durch den ab 2008 geänderten § 1 AStG gibt es neue Grundsätze zur Bestimmung des anzusetzenden Verrechnungspreises, zu dessen Bestimmung vorrangig die Preisvergleichs, Wiederverkaufspreis- oder Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung kommt. Dies ist zu beachten. Sofern ein Unternehmer nebenberuflich tätig wird, sollte er prüfen, ob der Ansatz des ab 2007 auf 2.100 EUR erhöhten Übungsleiter-Freibetrags des § 3 Nr. 26 EStG oder die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Betracht kommt. Beide Vergünstigungen gelten rückwirkend auch bei Tätigkeiten in anderen EU- oder EWR-Staaten. Dabei ist ein Abzug von Betriebsausgaben auch möglich, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag und den Aufwendungen liegen. Wer sich in seiner Freizeit ehrenamtlich engagiert, kann die Verluste aus dieser Tätigkeit mit anderen Einkünften verrechnen[6]. Sofern die Freibeträge 2008 noch nicht ausgeschöpft sind, kommt eine vorgezogene Zahlung in 2008 als zusätzliche Vergütungen zur Ausschöpfung des Volumens in Betracht. Grundstücksverwaltende Personen- und Kapitalgesellschaften sollten die Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG sicherstellen, indem bis zum Jahresende keine über den gesetzlichen Katalog hinausgehenden Tätigkeiten ergriffen werden[7]. Hierzu gehört auch die Veräußerung des letzten vermieteten Grundstücks vor Ende des Erhebungszeitraums oder eine sehr geringfügige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen[8]. Zu beachten ist, dass ab 2009 nur noch die Sondervergütungen in die erweiterte Kürzung einzubeziehen sind, die auf die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen. Soweit der Mitunternehmer der Gesellschaft Darlehen überlässt oder andere Leistungen wie zum Beispiel Beratungsleistungen erbringt, wird die erweiterte Kürzung ausgeschlossen. Soll für 2008 noch eine Organschaft begründet werden, muss die erforderliche finanzielle Eingliederung in das als Organträger in Betracht kommende Unternehmen während des gesamten Wirtschaftsjahrs bestanden haben und der Gewinnabführungsvertrag für die Organschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam werden. Daher müssen bis 31.12.2008 sowohl die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse als auch die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister erfolgen. Durch Basel II wird die Bonität der Kunden bei der Kreditvergabe stärker berücksichtigt, was eine solide Eigenkapitalausstattung noch wichtiger macht. Diese bringt geringere Zinskonditionen oder höhere Darlehensbeträge. Sinnvoll sind daher Privateinlagen oder andere Maßnahmen zur Verstärkung des Kapitals. Bei solchen Maßnahmen sind allerdings die teilweise gegenläufigen steuerlichen Auswirkungen zu beachten. Seite 22 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 5 Anpassungen an die Abgeltungsteuer 5.1 Wichtige Grundregeln für die Anpassungsmaßnahmen Ab 1.1.2009 kommt es zu einem steuerlich historischen Gezeitenwechsel bei der privaten Geldanlage, der auch Auswirkungen auf das betriebliche Kapitalvermögen hat. Hierzu ist es ratsam, kurzfristig als Einmaleffekt die Übergangsregeln zu nutzen und langfristig eine Depotanpassung zu überdenken. Die Abgeltungsteuer bringt eine Reihe von neuen und erheblich geänderten Vorschriften im EStG und InvStG. Nachfolgend werden wichtige Aspekte aufgezeigt, die für Gestaltungsüberlegungen bis zum Jahresende nutzbar sind. Damit es auch ab 2009 zu einer optimalen Nettorendite kommt, sollten private und betriebliche Anleger unter Beachtung der neuen Spielregeln entscheiden, ob sie ihr Verhalten ändern müssen oder an der bewährten Strategie festhalten können. 5.1.1 Generelle Auswirkungen Die Abgeltungsteuer bringt einen kompletten Systembruch mit enormem Einfluss auf Rendite und wirkt nahezu auf alle Investments. Der steuerliche Systemwechsel ab 2009 tangiert den gesamten Depotbestand im In- und Ausland sowie Lebensversicherungen, Terminmarktgeschäfte, GmbHBeteiligungen und den Werbungskostenabzug. Dabei sind folgende Hauptkriterien für die Jahresendstrategie besonders wichtig: • Kapitalerträge werden i. d. Regel losgelöst von den sonstigen Einkunftsarten erfasst, denn mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). Dadurch mindert sich die Progression auf die anderen Einkünfte eines Unternehmers wie auf den Firmengewinn oder die Mieteinkünfte. Die Auswirkung richtet sich danach, wie hoch die künftig entfallenden Kapitaleinnahmen ausfallen. • Der Abgeltungssatz von 25 % und mit dem Solidaritätszuschlag (SolZ) und der Kirchensteuer (KiSt) maximal 28 % ist moderat und unabhängig vom Umfang der Kapitaleinkünfte nie höher als derzeit. Bei geringerer individueller Progression oder Verlusten aus anderen Einkunftsarten steht die Veranlagungsoption offen. • Durch die deutlich ausgeweitete Bemessungsgrundlage des § 20 EStG muss die Tarifabsenkung aber nicht unbedingt zu einer geringeren Gesamtbelastung führen. • Erstmals kommt es bei einer gesamten Einkunftsart dazu, dass die hiermit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht mehr geltend gemacht werden können. Insoweit muss sich der Umgang mit den Werbungskosten kurzfristig ändern. • Im betrieblichen Bereich ändert sich mit Ausnahme einiger Detailanpassungen nichts: Die Abgeltungsteuer hat wie derzeit die Kapitalertragsteuer nur die Funktion einer Vorauszahlung und es kommt zum Teileinkünfteverfahren. Das kann genutzt werden, um das entfallende Halbeinkünfteverfahren im privaten Bereich auszugleichen. • Durch den Wegfall von Spekulationsfrist und Halbeinkünfteverfahren stehen Unternehmensbeteiligungen und Termingeschäfte steuerlich auf einer Höhe mit Zinsanlagen. Das Risiko wird nicht mehr belohnt. Insoweit kommt eine Depotanpassung auf konservative Anlageformen in Betracht. • Der Bestandsschutz für Kursgewinne kann noch genutzt werden, indem Wertpapiere vor 2009 erworben werden. • Da es beim Zufluss ab 2009 zu einer moderateren Besteuerung kommt, bieten sich Einnahmeverlagerungen an. • Ende 2008 nicht ausgenutzte Spekulationsverluste dürfen bis 2013 mit Gewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Diese einmalige Chance sollte bei hohen Verlustvorträgen ausgenutzt werden. Seite 23 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 Wichtig Kreditinstitute werben derzeit massiv mit Produkten, die ideal für die Zeit ab 2009 sein sollen. Bei diesen Botschaften sollten Anleger nicht vergessen, dass Depotumstrukturierungen kostenbelastend sind und die neuen Anlageformen oft hohe Gebühren beinhalten. Zudem sollte der Aspekt einer steuerlichen Veränderung nie der allein ausschlaggebende Grund sein, die jahrelang bewährte Anlagestrategie aufzugeben und plötzlich unter dem Druck des Silvestertermins noch schnell die Pferde zu wechseln. Insbesondere über das JStG 2009 kommt es bis in den Dezember hinein noch zu gezielten Änderungen, um vermeintliche Steuerschlupflöcher insbesondere im Bereich von besonders ausgestalteten kapitalbildenden Lebensversicherungen und Investmentfonds noch zu schließen. 5.1.2 To-do-Liste vor der Abgeltungsteuer • Sparerfrei- und Werbungskosten-Pauschbetrag bleiben in der Höhe unverändert und werden 2009 zum neuen Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR pro Person (Ehegatten das Doppelte) zusammengefasst. Eingereichte Freistellungsaufträge müssen also nicht geändert werden[1]. Bis zu dieser Höhe wird keine Abgeltungsteuer einbehalten. Allerdings wird der Freistellungsbetrag ab 2009 schneller überschritten, da auch Kursgewinne einbezogen werden und Dividenden in zweifacher Höhe zählen. Insoweit muss eine Neuverteilung des Freistellungsvolumens überdacht werden, wenn z. B. bei einer Bank derzeit vorwiegend private Veräußerungsgeschäfte getätigt werden. • Die vom Finanzamt meist für Kinder oder Rentner ausgestellte NV-Bescheinigung gilt 2009 weiter. Allerdings sollten Anleger berücksichtigen, dass sie eher in die Steuerpflicht als noch 2008 rutschen. Das gilt insbesondere, wenn sie bislang regelmäßig Gewinne außerhalb der Spekulationsfrist realisieren. Da das Kursplus künftig unabhängig von Haltefristen steuerpflichtig wird, kann die Grenze der generellen Steuerfreiheit für das Gesamteinkommen schnell überschritten werden. Dann sind Steuerpflichtige gesetzlich verpflichtet, die Bescheinigung wieder ans Finanzamt zurückzugeben. • Kirchensteuer behalten inländische Banken nur ein, wenn ihnen der Kunde die Konfession freiwillig mitteilt. Ansonsten sind Sparer verpflichtet, die bereits mit Abgeltungsteuer belegten Kapitaleinnahmen extra dem Finanzamt in der Steuererklärung zu melden, damit die Behörde die Kirchensteuer nachfordert. Um diese Mehrarbeit zu umgehen, sollte der Bank die Konfession mitgeteilt werden. Das gelingt bei Gemeinschaftskonten allerdings i. d. Regel nur Ehepaaren, da ansonsten z. B. bei Grundstücks-, Erbenoder Wohnungseigentümergemeinschaften alle Konteninhaber die gleiche Konfession besitzen müssen und keiner aus der Kirche ausgetreten sein darf. • Nach § 20 Abs. 4 Satz 6 EStG gilt das FiFo-Verfahren. Damit gelten die Wertpapiere mit Bestandsschutz als zuerst veräußert. Um dies zu vermeiden, sind getrennte Unterkonten oder eine zweite Kontenverbindung für den Bestand vor und ab 2009 ratsam. Laufen Börsengeschäfte nur über ein Depot, gelten die Wertpapiere als zuerst verkauft, welche die längste Haltedauer ausweisen. Es gibt aber Konstellationen, bei denen es sich künftig lohnen kann, die zuletzt erworbenen Wertpapiere zuerst zu verkaufen: Wenn die Kurse gefallen sind, ist der Verkauf der jüngsten Papiere sinnvoll, um die Verluste verrechnen zu können. Diese gelten steuerlich als negative Kapitaleinnahmen und mindern die Abgeltungsteuer auf Zinsen oder Dividenden. Diese Verrechnung ist hingegen beim Altbestand nicht möglich. • Lediglich inländische Kreditinstitute sind zum Einbehalt der Abgeltungsteuer verpflichtet, Auslandsbanken bleiben wie derzeit schon beim Zinsabschlag außen vor. Damit müssen Kapitaleinnahmen und Börsengeschäfte von jenseits der Grenze weiterhin in der Steuererklärung aufgeführt werden. Sparer mit Auslandsdepots müssen sich daher auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand einstellen, die dort erzielten Einnahmen nach den neuen heimischen Regeln ab 2009 aufzuschlüsseln. Inländische Banken hingegen nehmen ihren Kunden im Idealfall sämtliche fiskalische Arbeit ab. • Bei einem unentgeltlichen Übergang von Wertpapieren oder Depots ab 2009 gilt der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung als Verkaufserlös. Bei nicht börsennotierten Titeln werden 30 % der Anschaffungskosten angesetzt. Diesen grundsätzlich nicht Seite 24 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 einkommensteuerpflichtigen Abzug kann der Sparer vermeiden, wenn er seiner Bank eine unentgeltliche Übertragung anzeigt. Macht er dies, meldet das Institut die Schenkung ans Finanzamt. Derzeit melden die Institute nur bei Todesfällen, es kommt also eine neue Kontrollmöglichkeit für verschenkte Bankguthaben hinzu. Ein vorzeitiger Übertrag im laufenden Jahr kann sich insbesondere anbieten, wenn dies im Hinblick auf die Erbschaftsteuerreform Vorteile bringt. • Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 ausgeschlossen. Da das Abflussprinzip gilt, sollten einige Aufwendungen noch in 2008 getätigt werden. Dabei darf es sich aber nicht um eine gezielte Vorauszahlung handeln, hier greift die Stundungsregel des § 20 Abs. 2b EStG. Wichtig Sofern Zahlungen bis Ende Januar 2009 erfolgen, können die Aufwendungen noch als Werbungskosten für 2008 abgesetzt werden. Die Verwaltung verlängert insoweit die Zehn-TagesRegel für wiederkehrende Ausgaben in § 11 EStG für im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung anfallende Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Leistungen[2]. Dabei zählen die Kosten für die Aktienanlage sogar in voller Höhe. • Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden beim Übergang zur Abgeltungsteuer Ende 2008 berücksichtigt, indem der Zehn-Tage-Zeitraum in § 11 EStG bis zum 31.1.2009 verlängert wird. Dabei zählen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aktienanlage sogar in voller Höhe. Stellt die Bank also z. B. die Depotgebühren am 30.1.2009 in Rechnung, können die noch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit in der Steuererklärung 2008 geltend gemacht werden - ein allerletztes Mal. • Ratsam ist eine Reduzierung von Bankverbindungen. Positive und negative Kapitaleinnahmen lassen sich ab 2009 jahresübergreifend nur über das gleiche Institut ausgleichen. Bei mehreren Bankverbindungen muss der Anleger den Ausgleich jedes Mal mühselig über die Veranlagung beim Finanzamt vornehmen lassen. Damit empfiehlt sich die Ein-Bank-Strategie. • Ab 2009 wird der Verkauf einer gebrauchten Lebensversicherung über § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG erstmals steuerpflichtig. Hier ist zeitliches Taktieren angesagt. Bringt das Geschäft voraussichtlich einen Verlust, sollte der 1.1.2009 abgewartet werden. Dann lässt sich das Minus mit anderen Kapitaleinnahmen verrechnen. Im Gewinnfall ist hingegen der steuerfreie Verkauf bis 31.12.2008 ratsam - über einen gewerblichen Aufkäufer oder an der neuen Policenbörse Deutschland. 5.2 Der richtige Umgang mit Verlusten Realisierte Kursverluste lassen sich unter der Abgeltungsteuer besser verrechnen, denn durch den Wegfall der Spekulationsfrist zählen sie unabhängig von der Haltedauer. Zudem fallen Veräußerungsgeschäfte und Kapitaleinnahmen steuerlich unter die gemeinsame Vorschrift des § 20 EStG, daher wirkt sich ein Verkaufsminus auch mindernd auf Zinsen, Dividenden und Einnahmen aus Kapitallebensversicherungen aus. Vor 2009 entstandene und bis 2008 noch nicht ausgeglichene Spekulationsverluste nach § 23 EStG dürfen unter dem neuen Steuersystem bis einschließlich 2013 mit positiven Kapitaleinkünften aus Veräußerungsgeschäften nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Das geschieht nicht bereits auf Ebene der Banken; sie behalten die Abgeltungsteuer ohne die Berücksichtigung von Altverlusten ein. Anleger müssen hier den Umweg über das Finanzamt und die Veranlagung gehen. Dann gibt es insoweit zu viel bezahlte Kapitalertrag- bzw. Abgeltungsteuer zurück. Angesichts der aktuellen Börsenlage kann es sich also lohnen, sein Depot nach Wertpapieren zu durchforsten, die • dort noch kein Jahr liegen, • seit der Anschaffung im Kurs gefallen sind und • keine Finanzinnovationen sind. Seite 25 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 Wichtig Sofern mit 2008 erworbenen Wertpapieren noch in 2009 Verluste innerhalb des § 23 EStG erzielt werden, zählen die ebenfalls zu den verrechenbaren Altverlusten. Die Verlustrealisierung noch in 2008 bringt den Vorteil, dass der Veräußerungserlös noch gezielt in Produkte reinvestiert werden kann, die den Bestandsschutz auf Dauer sichern sollen. Das gelingt sogar, wenn die gleichen Titel zurückgekauft werden. Der Verdacht auf Gestaltungsmissbrauch lässt sich dabei vermeiden, wenn der Erwerb erst ein paar Tage später erfolgt. Praxis-Beispiel Ein Anleger hat 1.000 Aktien zum aktuellen Kurs von 20 EUR im Depot, die er im Januar 2008 für 30 EUR gekauft hat. Bis Ende 2010 steigt der Kurs auf 40 EUR. Er überlegt, ob der die Titel noch im laufenden Jahr verkaufen und anschließend zurückerwerben soll. Verkauf 2008 Realisierter Kursverlust 2008 (1.000 × 10 EUR) Spekulationsverlust § 23 EStG Verrechnung 2009 mit Gewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG Steuerersparnis 25 % Gewinn aus Verkauf 2010 davon steuerpflichtig (Bestandsschutz) ja ./. 10.000 ./. 5.000 ./. 5.000 1.250 20.000 - nein 0 0 0 0 10.000 - Zu den verrechenbaren Altverlusten gehören auch Verkäufe von Immobilien und sonstigen Wirtschaftsgütern, z. B. Goldbarren, Münzsammlung, Kunstgegenstände, innerhalb der Spekulationsfrist. Im Gegensatz zu Börsengeschäften gilt das nur beim Verkauf bis Ende 2008. Daher kann es ratsam sein, den angedachten Immobilienverkauf noch vorzuziehen. Sofern der Verlust nach § 23 EStG erst 2009 realisiert wird, bestehen kaum noch Verrechnungsmöglichkeiten und das Minus könnte steuerlich verpuffen. Seite 26 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 5.3 Anpassung für Personenunternehmen 5.3.1 Antragsmöglichkeit Selbstständige sind eher am Rande von der Abgeltungsteuer betroffen. Die Banken halten weiterhin vorab Kapitalertragsteuer ein, dieser Steuerabzug wird dann bei der Veranlagung angerechnet und die Kapitalerträge sind weiterhin in die Gewinnermittlung aufzunehmen. Zwar unterliegen ab 2009 im privaten Bereich deutlich mehr Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Dies muss aber nicht für Unternehmer gelten, denn nach § 43 Abs. 2 Satz 3 bis 10 EStG werden diese Betriebseinnahmen ausgenommen, wenn der Betrieb dies gegenüber seinen Geschäftsbanken nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt. Dies ist z. B. der Fall bei • • • • ausländischen Kapitalerträgen, Optionsprämien, Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Termingeschäften. Wichtig Dies sollte noch in 2008 erfolgen, damit die Kapitalertragsteuer auf diese Erträge von Beginn an vermieden wird. Das lohnt sich, da es im betrieblichen Bereich keinen Verlustverrechnungstopf gibt (§ 43a Abs. 3 Satz 7 EStG). Ohne diesen Antrag hält die Bank daher Abgeltungsteuer auf realisierte Gewinne ein, selbst wenn der Unternehmer zuvor höhere Verluste erzielt hatte. 5.3.2 Teileinkünfteverfahren Eine weitere Änderung sollte Unternehmer und Personengesellschafter zur Prüfung ihrer derzeitig praktizierten Geldanlage veranlassen. Das bisherige Halb- wird durch das neue Teileinkünfteverfahren ersetzt, sodass sich die derzeitige Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 40 EStG von 50 % auf 40 % vermindert. Die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben werden dafür mit 60 % statt bisher 50 % berücksichtigt. Besondere Übergangsregeln sind nicht vorgesehen, die Steuerfreistellung von 40 % wirkt daher auch bei vor 2009 erworbenen Aktien, sowohl auf erhaltene Dividenden als auch auf realisierte Kurserträge mit Kapitalbeteiligungen (Aktien, GmbH- und Genossenschafts-Anteile). Auf der anderen Seite unterliegen Zinserträge im privaten Bereich ab 2009 nicht mehr der individuellen Progression. Das könnte zwei Maßnahmen auslösen: • Nicht dringend benötigte betriebliche Liquidität wird Ende 2008 dem Privatvermögen zugeführt und bringt dort mehr Nettorendite. Sollte das Unternehmen anschließend einmal ein Verlustjahr ausweisen, können die privaten Kapitaleinnahmen über die Veranlagungsoption wieder einbezogen und die Zinsen steuerfrei gehalten werden. • Die Steuerfreiheit auf Aktiengewinne und Dividenden entfällt im Privatbereich genauso wie der Werbungskostenabzug. Das bringt trotz des moderaten Abgeltungstarifs selbst bei Unternehmern mit hoher Progression meist eine Mehrbelastung, zumal Aktienverluste nicht die übrigen Kapitaleinnahmen ausgleichen dürfen. Daher kann es sich lohnen, Anteile an Kapitalgesellschaften ins Betriebsvermögen zu überführen. Seite 27 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 Praxis-Beispiel Ein Unternehmer erzielt im Jahresschnitt Ausschüttungen über Aktien(-fonds) von 10.000 EUR. An Aufwand fallen 2.000 EUR an. Sein Steuersatz liegt bei 30 %. Anteile sind im Einnahmen ./. Ausgaben Ergibt Davon steuerpflichtig (60 / 100 %) Steuer 30 / 25 % Steuerbelastung auf 8.000 EUR Nettoertrag BV 10.000 ./. 2.000 8.000 4.800 1.440 18 % PV 10.000 10.000 10.000 2.500 31,2 % Trotz höherer Progression fällt die Nettorendite im Betrieb größer aus. Hinzu kommen Ersparnisse bei SolZ und KiSt. 5.4 Ausnutzung der Übergangsregeln Die Abgeltungsteuer ist grundsätzlich auf alle ab 1.1.2009 zufließenden Kapitalerträge im Bereich des Privatvermögens anzuwenden (§ 52a Abs. 1 EStG). Damit unterliegen • • • • Zinsen, Dividenden, GmbH-Ausschüttungen sowie Optionsprämien aus Stillhaltergeschäften nach der allgemeinen Zuflussregel ab 2009 dem Pauschalsatz, unabhängig vom vorherigen Erwerbsdatum. Gleiches gilt für laufende Erträge und realisierte Kursgewinne aus den derzeitigen Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG a. F. (§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG). Ab 2009 realisierte Erlöse bei Verkauf oder Fälligkeit von vor 2009 erworbenen Wertpapieren und eingegangenen Terminmarktgeschäften fallen grundsätzlich noch unter § 23 EStG. Das bedeutet, dass Geschäfte binnen Jahresfrist der individuellen Progression unterliegen und der Erlös bei längerer Haltedauer steuerfrei bleibt. Basis für die Investmentüberlegungen der verbleibenden Wochen in 2008 sollten die Übergangsregeln vom derzeitigen System zur Abgeltungsteuer sein. Das gilt insbesondere für folgende Punkte: • Für ab 2009 zufließende Zinsen gilt ein günstigerer Tarif. • Realisierte Verkaufsgewinne aus vor 2009 erworbenen Papieren unterliegen weiterhin lediglich § 23 EStG innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist. • Ab Neujahr 2009 fällige oder verkaufte Finanzinnovationen unterliegen sofort der Abgeltungsteuer mit der Kursdifferenz, erstmals abzüglich Transaktionskosten und Währungsverlusten. Seite 28 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 5.4.1 Umgang mit Zinspapieren Für Anleger, deren persönlicher Grenzsteuersatz derzeit höher ist als 25 % (Jahreseinkommen ab 15.600 EUR), kann es generell sinnvoll sein, Zinserträge komplett in die Jahre ab 2009 zu verlagern. Dann entfällt insoweit auch der Progressionseffekt bei der Einkommensteuer für die übrigen Einkünfte. Geeignet für diese Verlagerung sind • abgezinste Sparbriefe, Bundesschatzbriefe Typ B, Finanzierungsschätze des Bundes und Zerobonds mit Laufzeit über den 31.12.2008 hinaus; • die Wahl von Sparformen mit steigenden Zinskupons wie z. B. Stufen- oder Gleitzinsanleihen oder Bonus- und Zuwachssparplänen; • Festgeldanlage, bei denen die Fälligkeit auf 2009 gelegt wird. Es darf sich nicht um monatliches Festgeld handeln, das automatisch wieder neu angelegt wird. Der erste Zinstermin muss in 2009 liegen; • Schuldverschreibungen, bei denen der erste Kupon unter der Abgeltungsteuer anfällt; • Anleihen unter pari, hier bleibt der Gewinnzuschlag bis zum Nennwert nach einem Jahr steuerfrei. Besonders geeignet sind Hypothekenanleihen oder Pfandbriefe. Bei spekulativer Ausrichtung lohnen nachrangige Unternehmensanleihen, die aufgrund der Hypothekenkrise derzeit stark im Kurs gefallen sind. Praxis-Tipp Interessant ist auch der Einmaleffekt über Stückzinsen. Hierbei handelt es sich um den rechnerischen Ertragsanteil von Anleihen, der zeitanteilig auf den Zeitraum zwischen zwei Zinsterminen entfällt. Beim Anleihekauf sind die in Rechnung gestellten Stückzinsen sofort als negative Kapitaleinnahme absetzbar. Das drückt die Steuerlast 2008 mit der höheren individuellen Progression, während die Ausschüttungen ab 2009 der geringeren Abgeltungsteuer unterliegen. Dabei ist darauf zu achten, dass der erste Zinstermin bei jetzt erworbenen Anleihen kurz nach dem Jahreswechsel anfällt. Dann ist der in den Stückzinsen aufgelaufene Ertrag besonders hoch. Diese Strategie stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar, sofern es wirtschaftlich insgesamt zu einem Überschuss kommt[1]. Praxis-Beispiel Ein Unternehmer mit einer Progression von 40 % ohne private Kapitaleinnahmen kauft im Dezember 2008 Stückzinsen von 15.000 EUR. Im Januar 2009 werden 15.500 EUR Zinsen ausbezahlt. Stückzinsen 2008 Steuerersparnis 15.000 × 40 % Zinserträge 2009 Sparer-Pauschbetrag Kapitaleinnahmen Abgeltungssatz 25 % Steuerersparnis insgesamt Zinsertrag Wirtschaftlicher Ertrag insgesamt 15.000 - 6.000 15.500 - 801 14.699 + 3.675 2.325 500 2.825 Seite 29 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 5.5 Umgang mit weiteren Anlageprodukten 5.5.1 Aktien Aktien sind der große Reformverlierer, weil sich Verluste - anders als bei allen anderen nach 2008 erworbenen Wertpapieren - nicht mit sonstigen Kapitaleinnahmen verrechnen lassen. Diese Beschränkung gilt aber nicht für Zertifikate auf Aktien, ADRs oder Aktienfonds. Hieraus resultierende rote Zahlen mindern ab 2009 alle anderen Kapitaleinkünfte, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen. Aus diesem Grund ist das indirekte Aktieninvestment steuerlich günstiger. 5.5.2 Finanzinnovationen Finanzinnovationen unterliegen unabhängig von der Haltedauer bei einer Veräußerung nach dem 31.12.2008 der Abgeltungsteuer: Generell werden Gewinne ab 2009 moderater unter dem Abgeltungssatz erfasst und belasten nicht die Progression für das übrige Einkommen. Zudem werden Transaktionskosten ab Neujahr 2009 erstmals mindernd berücksichtigt. Liegt die Emissionsrendite unter dem Kursgewinn, kann diese steuerliche Alternativrechnung nur noch beim Verkauf bis Silvester 2008 angesetzt werden. Fremdwährungsverluste wirken beim Verkauf ab 2009 mindernd, bis Ende 2008 hingegen noch nicht. Seite 30 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 6 Maßnahmen im privaten Bereich Unternehmer können auch außerhalb von Gewinnermittlung und privaten Kapitalanlagen dafür sorgen, dass sie bis Ende des Jahrs Steuerminderungspotenzial sichten und langfristig die richtigen Weichen stellen. 6.1 Optimierung der privaten Altersvorsorge Die Riester-Förderung hat 2008 noch einmal deutliche Verbesserungen erhalten und die private Vorsorge über Riester-Policen lässt sich jährlich über Sonderausgaben absetzen. Unternehmer sichern sich meist freiwillig über die gesetzliche Rentenversicherung, Lebensversicherungen oder als GmbH-Gesellschafter über eine Pensionszusage fürs Alter ab. Als sinnvolle Ergänzung kommen als private Vorsorge die Rürupund zur Beimischung auch die Riester-Rente in Betracht. 6.1.1 Riester-Rente für Selbstständige Für Unternehmer kommen Riester-Zulagen i. d. Regel nicht in Betracht. Daher beachten sie diese konservative Sparform mit Kapitalschutz nur selten, obwohl sie über staatliche Zuschüsse sehr ordentliche Renditen abwirft. Insbesondere verheiratete Selbstständige können "riestern". Seit diesem Jahr gilt die letzte Förderstufe der privaten Altersvorsorge durch Grund- und Kinderzulagen sowie den Sonderausgabenabzug: Grundzulage 154 EUR Kinderzulage pro Sohn oder Tochter 185 EUR Zulage für nach 2007 geborene Kinder 300 EUR Einmal-Bonus für unter 25-Jährige 200 EUR Sonderausgaben bis zu 2.100 EUR Bei Ehepaaren, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen und von denen nur ein Ehegatte unmittelbar die Zulagenberechtigung besitzt, ist auch der andere Partner (mittelbar) berechtigt, wenn beide jeweils einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben. Sofern sich das Paar bis 31.12.2008 zum Abschluss einer Police entschließt, wird die Förderung für das gesamte Jahr gerettet. Das gelingt verheirateten Unternehmern, wenn der andere Ehepartner z. B. • als Beamter, Angestellter oder über ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, • wegen Kindererziehung beurlaubt ist und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhält (§ 10a Abs. 1 Nr. 5 EStG), • im Rahmen eines 400EUR-Jobs bei Dritten oder im eigenen Betrieb angestellt wird und der Partner den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen Beitragssatz von derzeit 19,9 % aufstockt, • sich in Berufsausbildung befindet, • als Pflegeperson einen Bedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt, der Anspruch auf Leistungen aus einer Pflegeversicherung hat. Der mittelbar begünstigte Unternehmer muss selbst keine eigenen Altersvorsorgebeiträge leisten, sofern der rentenversicherte Partner in seinen Vertrag einzahlt. Beide kommen in den Genuss der vollen Zulage, wenn der rentenversicherte Partner seine Mindestbeiträge zahlt. Seite 31 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 Praxis-Beispiel Ehepaar mit 3 Kindern, der Ehemann ist Angestellter mit einem Jahreseinkommen von 53.000 EUR, die Ehefrau Unternehmerin ohne Sparleistungen. Er spart monatlich 105 EUR über Riester, sie hat ebenfalls eine Police abgeschlossen. Einnahmen Ehemann Davon 4 % Maximal jedoch förderfähig ./. Zulagen (2 × 154 EUR + 3 × 185 EUR) = Mindesteigenbetrag Tatsächliche Zahlung (12 × 105 EUR) 53.000 2.120 2.100 863 1.237 1.260 EUR EUR EUR EUR EUR EUR Beide Ehepartner erhalten die volle Zulage, da der Mann die Mindesteigenbeträge einbezahlt hat. Obwohl die Unternehmerin keine eigenen Beiträge leistet, erhält sie neben ihrer Zulage auch die 3 Kinderzulagen auf ihren Vertrag gutgeschrieben. 6.1.2 Rürup als Zusatzabsicherung Vor allem für Selbstständige und Steuerpflichtige mit hohem zu versteuerndem Einkommen kommen Rürup-Verträge in Betracht, da die Beitragsleistungen in großem Maße nach § 10 Abs. 2b EStG als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Zusammen mit den Einzahlungen zur gesetzlichen oder berufsständischen Altersvorsorge sind das insgesamt bis zu 20.000 EUR jährlich, bei Ehepaaren unabhängig vom Einzahlenden[1] das Doppelte. In diesem Jahr wirken sich hiervon allerdings erst einmal nur 66 % aus, sodass pro Person 13.200 EUR als Sonderausgaben geltend gemacht werden dürfen. Danach erfolgt eine jährliche Steigerung dieses Anteils um jeweils zwei Prozentpunkte, sodass ab 2025 dann 100 % der Altersvorsorgebeiträge steuerlich abzugsfähig sind (§ 10 Abs. 3 EStG). Der prozentuale Aufschlag gilt unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen worden ist und nicht etwa wie bei der Rentenbesteuerung, wo der Satz des Erstbezugsjahrs eingefroren wird. Praxis-Beispiel Das kirchensteuerpflichtige Unternehmerehepaar mit einem zu versteuernden Einkommen von 150.000 EUR spart 40.000 EUR jährlich über Rürup. VZ Steuern bisher Vorsorgeaufwand zu versteuendes Einkommen neu Steuer neu Ersparnis Eigene Sparleistung pro Jahr 2008 EUR 54.012 26.400 123.600 41.027 12.985 27.015 2025 EUR 54.012 40.000 110.000 34.776 19.236 20.764 Sofern 2008 noch ein Vertrag abgeschlossen wird, finanziert die Steuerersparnis rund ein Drittel der gesamten Sparleistung. In der Endstufe ist das rund die Hälfte. Die Basis-Rente hat den Vorteil, dass die Beitragszahlungen jährlich an die Geschäftsentwicklung angepasst werden können. Dann wird ein laufender Mindestbeitrag vereinbart, der durch Sonderzahlungen aufgestockt werden darf. Ob und in welcher Höhe das geschieht, entscheidet der Kunde jedes Jahr neu. Auf diesem Wege können Selbstständige ihre Sparrate ideal an die wirtschaftliche Situation anpassen. Die Einbindung der Komponente Berufsunfähigkeit ist nicht unbedingt empfehlenswert. Nur 50 % des Beitrags darf in diesen Zusatzschutz fließen, was Unternehmern keine ausreichende Rente ermöglichen wird. Kommt es später zu einem Versicherungsfall, muss die Rente ab 2040 voll versteuert werden, eine herkömmliche Berufsunfähigkeits-Auszahlung hingegen nur mit dem Ertragsanteil. Seite 32 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 Wichtig Bei Ehepaaren infiziert das Angestelltenverhältnis eines Gatten den verminderten Sonderausgabenabzug des Partners. Hier mindert sich der Höchstbetrag um den (fiktiven) Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Hier geht also ein Großteil der Steuerersparnis wieder verloren[2]. Ideal ist der Abschluss einer Rürup-Police bei einer Versicherung und seit 2008 auch über Investmentfonds, wenn der Unternehmer kurz vor dem Ruhestand steht. Er profitiert davon, dass die Rente zum Teil steuerfrei bleibt. Seine Vorsorgeaufwendungen können 2008 zu 66 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden und nach dem Jahreswechsel bereits mit 68 %. 6.1.3 Einsatz von Wohn-Riester Durch das ab Neujahr 2008 in Kraft getretene Eigenheimrentengesetz wird das Sparen fürs eigene Haus oder die eigene Wohnung wieder gefördert. Wer in diesem Jahr noch eine Riester-Police oder einen Bausparvertrag abschließt, bekommt die noch die komplette Förderung für 2008. Dabei gibt es zwei Alternativen: 1. Zunächst wird Geld auf einem Sparvertrag angelegt und hierfür gibt es jährlich die Zulagen. Anschließend können Kauf oder Bau einer selbstgenutzten Wohnung mit dem angesparten Vermögen finanziert werden. 2. Das Darlehen wird sofort benötigt, um Eigenheim oder Wohnung finanzieren zu können. Dann gibt es die Zulagen für die Tilgungsleistungen auf diesen Kredit. Die werden genauso behandelt wie Beiträge für einen Riester-Sparvertrag. Sowohl der aus einem Riester-Sparvertrag entnommene Betrag als auch die geförderten Tilgungsleistungen nebst den dafür gewährten Zulagen werden auf einem Wohnförderkonto fiktiv festgehalten und jährlich mit 2 % verzinst. Diese Beträge sind dann im Alter steuerpflichtig. Denn es müssen Abgaben auf Beträge bezahlt werden, die überhaupt nicht fließen. Sparer sollten daher besonders angesichts der derzeitigen massiven Werbeaktionen - genau abwägen, ob sich die Förderung in der Ansparphase tatsächlich lohnt, wenn anschließend im Alter Steuerforderungen anfallen. 6.2 Neuregelung für ausländische Einkünfte Sofern Unternehmer über eine ausländische Betriebsstätte verfügen, ein Haus jenseits der Grenze vermieten oder Anteile an geschlossenen Fonds mit Sitz im Ausland besitzen, können sie ab sofort von drei günstigeren Regeln profitieren: • Negative Einkünfte nach § 2a EStG sind beim Verlustausgleich und -abzug in allen offenen Fällen nicht mehr beschränkt, sofern es sich um EU- und EWR-Länder mit Ausnahmen von Liechtenstein handelt[1]. Bei der DBA-Anrechnungsmethode können die Verluste mit inländischen Einkünften ausgeglichen werden, da eine Gleichbehandlung mit Inlandssachverhalten hergestellt wird. Das gilt z. B. für das vermietete Haus in Spanien oder Finnland. • Ab 2008 entfällt der Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Auslandseinkünften nach § 32b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG. Damit belasten die positiven Einkünfte nicht mehr den Steuersatz auf das sonstige Unternehmereinkommen. Das gilt ebenfalls für EU- und EWRLänder - mit Ausnahme von Liechtenstein - und kann z. B. für Mieterträge aus Österreich oder den geschlossenen Fonds aus England verwendet werden. • Vor 2008 wird in allen offenen Fällen der negative Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Auslandseinkünften angewendet. Verluste mindern also den Steuersatz auf das sonstige Unternehmereinkommen. Sofern die neuen Erleichterungen in offenen Fällen gelten, sollte eine Änderung noch 2008 angestrebt Seite 33 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 werden, um Verjährungsrisiken auszuschließen. Sofern es sich um hohe Auslandseinkünfte handelt, kommt eine Anpassung der Vorauszahlung in Betracht. 6.3 Weitere Änderungen im Überblick 6.3.1 Schulgeldzahlungen Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für Zahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen werden aufgrund der EuGH-Rechtsprechung[1] innerhalb des EU-/EWR-Raums ab 2008 gleich behandelt. Hinzu kommen Deutsche Schulen in Drittländern. Nun wird einheitlich darauf abgestellt, dass die Schule zu einem von dem Kultusministerium eines Bundeslandes oder von der Kultusministerkonferenz der Länder anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss führen muss. Hinzu kommen Einrichtungen, die zu einem inländischen Abschluss als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vor 2008 können die Gelder für Auslandsschulen abgesetzt werden (§ 52 Abs. 24b Satz 2 EStG). Dies sollte nachgeholt werden. Dafür wird ab 2008 ein neuer Höchstbetrag von voraussichtlich 5.000 EUR eingeführt. Der wirkt aber nur, wenn das Schulgeld mehr als 16.666 EUR pro Jahr beträgt 6.3.2 Übungsleiterfreibetrag Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG wird grundsätzlich auch dann gewährt, wenn eine Person im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat belegen ist, nebenberuflich eine ausbildende oder andere nach der Vorschrift begünstigte Tätigkeit ausübt. Die gleiche Änderung erfolgt für die neue Ehrenamtspauschale von 500 EUR in § 3 Nr. 26a EStG. Da diese Steuerfreiheit in allen offenen Fällen gewährt wird, sollten Betroffene rechtzeitig beim Finanzamt vorstellig werden. Wichtig Übersteigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben aus einer nebenberuflichen Tätigkeit die Einnahmen, ist die Differenz absetzbar[1]. Das gilt auch, wenn die Einnahmen unter dem Übungsleiterpauschbetrag liegen. Denn § 3 Nr. 26 EStG hat lediglich die Wirkung einer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenpauschale und es handelt sich nicht um steuerfreie Einnahmen, bei denen der Kostenabzug über § 3c EStG generell ausgeschlossen ist. 6.3.3 Rentenbezugsmitteilungen Sobald die Versendung der bundeseinheitlichen Steuer-Identifikationsnummer abschlossen ist, werden die Versicherer die seit 2005 ausgezahlten privaten und gesetzlichen Renten nachmelden. Hier empfiehlt es sich, noch einmal die Steuererklärungen auf Vollständigkeit hin zu überprüfen und Lücken rechtzeitig zu schließen. 6.3.4 Geschenkte Lebensversicherung Mit Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform - voraussichtlich ab 1.1.2009 - entfällt die Möglichkeit, verschenkte Lebensversicherungen nach § 12 Abs. 4 BewG nur mit 2/3 der bis dahin eingezahlten Prämien ansetzen zu können. Dann ist stets der höhere Rückkaufswert maßgebend. Daher kann es sich lohnen, einen bereits angedachten Wechsel des Versicherungsnehmers noch 2008 vorzunehmen. Ausreichend hierfür ist eine Anzeige beim Versicherungsunternehmen. Das zahlt sich insbesondere dann aus, wenn die Police schon lange läuft und einen hohen Rückkaufswert ausweist. Seite 34 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 6.3.5 Erblasserverluste Rechtsnachfolger können einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG bei Todesfällen ab dem 19.8.2008 nicht mehr bei ihrer eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen[1]. Der nicht ausgenutzte Verlustvortrag verpufft also, wenn er beim Erblasser nicht noch im Jahr des Todes vollständig verrechnet werden kann. Diese Änderung in der Rechtsprechung hat gravierende praktische Auswirkungen für Familien. So lassen sich angesammelte Verluste aus einem Mietshaus nun genauso wenig vererben wie rote Zahlen aus einem Unternehmen. Im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 streicht die Bank angesammelte Minusposten am Todestag. Damit müssen zukunftsorientierte Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von Verlusten erfolgen - vor allem, wenn ein Angehöriger schon sehr alt und mit einem Erbfall zu rechnen ist. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass • • • • • generell die Entstehung von Verlustvorträgen vermieden werden sollte, größere Erhaltungsaufwendungen nicht mehr vom Erblasser durchgeführt werden, eine vorweggenommene Erbfolge in Betracht kommt, massive Investitionsvorhaben im betrieblichen Bereich aufgeschoben werden, bereits bestehende Verlustvorträge durch ein Vorziehen von Einnahmen zügig abgebaut werden. 6.3.6 Haushaltsnahe Dienstleistungen Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, einen selbstständigen Unternehmer mit der Erbringung von sog. haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragt oder Pflegedienstleistungen in Auftrag gibt, kann über § 35a EStG drei verschiedene Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen. Die Förderung soll ab 2009 vereinheitlicht werden, indem von allen begünstigten Aufwendungen 20 % und maximal 4.000 EUR pro Jahr abgezogen werden dürfen. Unter diesem Aspekt lohnt generell eine Verschiebung von Aufträgen und Zahlungen über den Jahreswechsel hinaus, sollten die Grenzschwellen für 2008 überschritten werden. Nach dem Jahreswechsel können folgende Ermäßigungen beansprucht werden: • Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienst- sowie Pflege- und Betreuungsleistungen höchstens 4.000 EUR im Jahr, • für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen höchstens 510 EUR im Jahr (unverändert) und • für Handwerkerleistungen ohne Materialkosten (Renovierungs-, Erhaltungsund Modernisierungsmaßnahmen) höchstens 1.200 EUR im Jahr. Hinweis Die beiden Pflegepauschbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG entfallen und werden in § 35a EStG einbezogen. Damit kann die Steuerermäßigung auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen. Der Vorteil im Vergleich zu dem bisherigen Abzug als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der Abzug von der Steuerschuld unabhängig vom individuellen Steuersatz ist und sich somit für Steuerpflichtige mit geringer Progression günstiger auswirkt. Seite 35 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 6.3.7 Tagespflege Ab 2009 müssen Tagespflegepersonen ihre Einnahmen auch dann versteuern, wenn sie von öffentlichen Einrichtungen wie Jugendamt oder der Gemeinde kommen[1] . Solche Geldleistungen für die Betreuung von Pflegekindern in Vollzeitpflege waren bis Ende 2008 steuerfrei. Von den ab 2009 generell steuerpflichtigen Einnahmen kann eine Betriebsausgabenpauschale von 300 EUR pro Monat und Kind abgezogen werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von mindestens acht Stunden am Tag, sie verringert sich bei weniger Stunden anteilig. Alternativ dürfen auch die tatsächlichen Betriebskosten abgezogen werden, z.B. • • • • • Mobiliar, Spiel- und Bastelmaterialien, Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Fachliteratur, Telefon und Internet, Miete und Betriebskosten für die zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Aufwand für die Freizeitgestaltung mit den Kindern sowie Fahrtkosten. Seite 36 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 7 Checkliste der Jahresendstrategie 2008 Nachfolgend eine alphabetische Auflistung der empfehlenswerten Maßnahmen bis 31.12.2008 in Kurzform. Behandelte Sachverhalte Stichwort Empfehlenswerte Maßnahme Abgeltungsteuer Der Bestandsschutz und Spekulationsverluste sollten noch rechtzeitig gesichert werden. Altersvorsorge Unternehmer können noch 2008 einen Riester- oder Rürup-Vertrag abschließen oder mit Riester-Förderung Bausparen. Arbeitgeberdarlehen Durch die LStR und einen aktualisierten Verwaltungserlass kommt es jetzt deutlich seltener zum geldwerten Vorteil[1]. Auslandseinkommen Einkünfte aus anderen EU- und EWR-Staaten sind jetzt besser nutzbar. Die Verjährung offener Altjahre ist zu verhindern. Bilanzausweis Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse werden erhöht. So können mehr Unternehmen die Pflichten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen. Bilanzregeln Das BilMoG gilt zumeist ab 2009. Unternehmer sollten es im Hinblick auf mögliche Wahlrechte schon im zu Ende gehenden Geschäftsjahr 2008 berücksichtigen (s. Tz. 3). Buchführungspflicht Einzelkaufleute werden ab 2008 von der Buchführungspflicht nach HGB befreit, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren weniger als 50.000 EUR Gewinn oder weniger als 500.000 EUR Umsatz haben (s. Tz. 2.1). Degressive AfA Der Erwerb von beweglichen Anlagegütern sollte auf 2009 verschoben werden, um die AfA von 25 % zu nutzen.Hierzu sind eine Reihe von Urteilen ergangen. Wurde ein betrieblicher Pkw zur Verfügung gestellt bekommt, sollte überprüft werden, ob Privatnutzung und Pendelfahrten ins Büro nicht günstiger über die Fahrtenbuch-Methode ermittelt werden können. Hier hatte der BFH in einer Reihe von Urteilen die strenge Sichtweise der Finanzverwaltung an ordnungsgemäße Nachweise bestätigt. Arbeitnehmer sollten dies beachten, damit die Arbeit nicht im Nachhinein umsonst war. Der BFH hatte entschieden, dass sich der Listenpreis für die Fahrten zur Arbeit nur insoweit bemisst, als der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich für die Pendelfahrten in Anspruch nimmt. Die Verwaltung folgt dem nur sehr eingeschränkt[2] . Erbverluste Zu Lebzeiten sind hohe Verlustvorträge zu vermeiden, da diese beim Erben nicht mehr verrechenbar sind. Firmenwagen Die neue BFH-Rechtsprechung zum Listenpreis-Ansatz ist Seite 37 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 zu beachten. Gemeinnützige Körperschaft Seit 2008 ist die auf 35.000 EUR angehobene Umsatzgrenze zum pauschalen Abzug der Vorsteuerbeträge nutzbar. Geschäftsunterlagen Eine Rückstellung für die Aufbewahrung ist zu bilden, Belege aus 1998 und früher können nach dem Jahreswechsel vernichtet werden. Gesundheitsförderung Arbeitgeber können schon ab 2008 bis zu 500 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer für die betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei zugutekommen lassen. Gewinnverlagerung Eine Verschiebung von Einkünften wegen unterschiedlicher individueller Progression in 2008/09 kann lohnen, indem Ein- und Ausgaben vorgezogen oder verlagert werden. GmbH Die Gründung wird künftig einfacher und flexibler. Sofern möglich, sollte daher noch ein paar Wochen gewartet werden. Investitionsabzugsbetrag Die Bildung und erstmalige Auflösung in 2008 sollte beachtet werden. Kapitalanlagen Es ist zu überlegen, Aktien ins Betriebsvermögen aufzunehmen und Zinsanlagen dem Privatvermögen zuzuführen. Kapitalertragsteuer Bei Zufluss ab 2009 ist die elektronische Datenübermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung verpflichtend. Kinder über 18 Beim volljährigen Nachwuchs bis 25 sollte überprüft werden, ob die schädliche Einkommensgrenze von 7.680 EUR voraussichtlich überschritten wird. Dann sollte geprüft werden, ob die Einkünfte evtl. doch noch unter die Grenze fallen, indem z.B. Beiträge zur gesetzlichen oder vergleichbaren privaten Krankenversicherung abgezogen werden. Kindergeld Das Kindergeld steigt ab 2009 um 10 auf 164 EUR für die ersten beiden Kinder, für das dritte um 16 auf 170 EUR und für jedes weitere um 16 auf 195 EUR. Der Kinderfreibetrag wird auf 6.024 EUR und damit um rund 216 EUR pro Sprössling angehoben werden. Das bringt eine leichte Tarifentlastung bei der Einkommensteuer. Zudem erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe zum Schulstart ihrer Kinder jeweils 100 EUR. Lebensversicherung Bei einem Geschenk in 2008 kann noch eine geringere Bemessungsgrundlage gewählt werden. Mitarbeiterförderung Betriebe können ihren Arbeitnehmern ab 2009 360 EUR für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen zukommen lassen. Das sollte noch in diesem Jahr überdacht werden. Nachfolger Die Auswirkungen der anstehenden Erbschaftsteuerreform sind zu untersuchen. Pensionszusage Die Änderungen bei Personengesellschaften sollten Seite 38 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 beachtet, Zusagen generell turnusmäßig überprüft werden. Pkw Der volle Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Fahrzeugen halbiert sich voraussichtlich. Dadurch kann ein vorgezogener oder aufgeschobener Kauf sinnvoll sein. Schenkung Aufgrund der anstehenden Erbschaftsteuerreform kommt noch die vorweggenommene Erbfolge in Unternehmen und bei Grundstücken in Betracht. Schuldzinsen Schädliche Überentnahmen sollten verhindert werden. Schulgeld Zahlungen an ausländische Einrichtungen lassen sich besser absetzen. Tarif Unternehmer sollten prüfen, ob die pauschale Thesaurierungsbesteuerung ab diesem Jahr Sinn macht. Übungsleiter Die optimale Ausnutzung des erhöhten Freibetrags ist zu prüfen. Umsatz Die Grenzen für Kleinunternehmer, Ist-Versteuerung und bestimmte Branchen sollten auf Gültigkeit hin überprüft werden. Verträge Hier sind generell Vereinbarungen mit Angehörigen sowie mit GmbH-Gesellschaftern auf Fremdüblichkeit hin zu prüfen. Voranmeldungen Die Grenzen für die monatliche und quartalweise Abgabe von Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen steigen an, was Erleichterungen ab dem Jahreswechsel bringen kann. Vorauszahlungen Die Schwellenwerte für die Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen verdoppeln sich ab 2009. Es kann ratsam sein, rechtzeitig einen Anpassungsantrag zu stellen. Weitere Maßnahmen Stichwort Empfehlenswerte Maßnahme Abgekürzter Vertragsweg Sofern Dritte wie z. B. die Eltern Renovierungsarbeiten am Mietshaus der Kinder in Auftrag geben, muss das nicht mehr unbedingt im Namen des Nachwuchses erfolgen. Die Verwaltung wendet die BFH-Rechtsprechung an. Angehörige Verträge unter nahen Angehörigen sollten auf Fremdüblichkeit hin überprüft werden. Sollen sie ab 2009 gelten, ist die schriftliche Anpassung in 2008 empfehlenswert. Bei verbilligter Vermietung ist zu überprüfen, ob die Grenzen von 56/75 % noch eingehalten werden. Dabei akzeptiert die Verwaltung als Referenzwert den niedrigsten Betrag laut Mietspiegel. Arbeitnehmer-Sparzulage Soll eine Arbeitnehmer-Sparzulage für das Jahr 2006 beim Finanzamt beantragt werden, ist der letzte Stichtag der 31.12.2008. Die neuen Abgabefristen für die Steuererklärung wurden nicht auf die Arbeitnehmer- Seite 39 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 Sparzulage übertragen. Hier gilt weiterhin die Zweijahresfrist. Aufbewahrungsfrist 2009 können Geschäftsunterlagen (z.B. Anlagevermögenskarteien, Kassenberichte, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte, Buchungsbelege und Inventare) vernichtet werden, die 1998 oder früher erstellt wurden. 2002 oder früher erstellte Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe und sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege können ebenfalls nach dem Jahreswechsel vernichtet werden. Aufzeichnungspflichten Generell sollten Unternehmer periodisch und sinnvollerweise noch vor Jahresende prüfen, ob die in § 4 Abs. 7 EStG genannten speziellen Pflichten einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben erfüllt sind. Auslandsvermögen Besitz in anderen EU- oder EWR-Staaten werden in offenen Fällen nicht mehr mit dem Verkehrswert angesetzt und für Betriebsvermögen ist § 13a ErbStG anwendbar. Diese Option sollten Betroffene nutzen. Außergewöhnliche Belastung Ist ersichtlich, dass die Summe der außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung nicht übersteigt, sollten offene Rechnungen erst in 2009 bezahlt werden. Umgekehrt sollte verfahren, wer 2008 bereits hohe Aufwendungen etwa für Krankheit oder Scheidung aufweist. Bauabzugssteuer Wer mehr als zwei Wohnungen vermietet, muss darauf achten, dass Bauunternehmer oder Handwerker für ihre Leistungen eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen. Ansonsten sind 15 % des Rechnungsbetrags ans Finanzamt abzuführen. Geschieht dies nicht, haften Vermieter für diese Abgabe. Betriebsveräußerung Soll der Betrieb aufgegeben werden, lohnt eine Verteilung des Aufgabegewinns auf zwei Wirtschaftsjahre. So wirkt der begünstigte Steuersatz zweifach und kann in beiden Jahren Progressionsspitzen abbauen. Denkmal-AfA Sofern 2008 ein Denkmal- oder Sanierungsobjekt gebaut worden ist, sollte die Fertigstellung noch bis 31.12.2008 erfolgen. So gibt es die hohen Sonderabschreibungen noch für das gesamte Jahr. Eigenheimzulage Den Zuschuss gibt es jetzt auch für das Domizil im EUAusland. Der erstmalige Antrag kann bis zur Verjährung nachgeholt werden. Beim Bauantrag in 2005 gibt es bei Bezugsfertigkeit der Immobilie in 2008 noch acht Jahre Eigenheimzulage. Wer nicht spätestens bis 31.12.2008 einzieht, verliert ein Jahr Förderung. Die Zulage darf bei ALG II-Empfängern nicht als Einnahme angerechnet werden[3], wenn der Empfänger nachweist, mit dem Geld sein Eigenheim finanziert zu haben. Dies ist in den Bescheiden zu berücksichtigen. Elterngeld Für werdende Väter und Mütter kann es sich lohnen, das Seite 40 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 Nettoeinkommen des zu Hause bleibenden Elternteils vorab gezielt zu erhöhen. Mehr Netto gelingt z. B. über die optimale Wahl der Lohnsteuerklasse, wenn der Partner mit dem geringeren Gehalt rechtzeitig in die Steuerklasse III übergeht. Erhaltungsaufwand Zur Einkünfteverlagerung sind anstehende Renovierungsarbeiten vorziehen. Auch Vorauszahlungen für künftige Maßnahmen wirken als Werbungskosten. Im Gegenzug können hohe Werbungskosten gleichmäßig über zwei bis fünf Jahre verteilt werden, was langfristig für eine Minderung der Progression sorgt. EÜR-Rechnung Kleingewerbetreibende mit einer EinnahmenÜberschussrechnung müssen die Anlage EÜR verwenden, sofern die Betriebseinnahmen 17.500 EUR übersteigen. Die Gewinnermittlung ist entsprechend anzupassen, da für die Anlage EÜR eine Reihe von Zusatzangaben nötig sind. Finanzierung Im Vorgriff auf die Abgeltungsteuer sollten statt Eigenmitteln Kredite für Bau, Kauf oder Reparatur von Immobilien aufgenommen werden. Die Schuldzinsen wirken sich mit voller Progression als Werbungskosten aus und Kapitalerträge werden künftig nur moderat mit 25 % besteuert. Firmenwagen Wurde ein betrieblicher Pkw zur Verfügung gestellt, sollte überprüft werden, ob Privatnutzung und Pendelfahrten ins Büro nicht günstiger über die Fahrtenbuch-Methode ermittelt werden können. Hier hatte der BFH in einer Reihe von Urteilen die strenge Sichtweise der Finanzverwaltung an ordnungsgemäße Nachweise bestätigt. Arbeitnehmer sollten dies beachten, damit die Arbeit nicht im Nachhinein umsonst war. Grundsteuererlass Bei leer stehenden Wohnungen oder ausbleibenden Mieten können Eigentümer im Nachhinein die Grundsteuer nach § 33 GrStG senken, aufgrund der aktuellen Rechtsprechung von BFH und BVerwG noch öfters. Der Antrag auf Grundsteuererlass für 2008 ist bis Ende März 2009 zu stellen; hierfür sind die erforderlichen Unterlagen zu sammeln. Haushaltsnahe Dienstleistung Es ist zu prüfen, ob sämtliche Rechnungen und die unbaren Zahlungsbelege vorliegen. Mehrere FG haben aktuell die Steuerermäßigung ohne Einhaltung der Formalien abgelehnt. Auch Aufwendungen am Ferienhaus im EUAusland sind begünstigt. Die Belege müssen nicht mehr zwingend der Steuererklärung 2008 beigelegt werden. Um die Höchstgrenze von 600 EUR auszunutzen, lohnt die gesplittete Zahlung einer Rechnung in 2008 und 2009. Hochzeit Eine Heirat noch in 2008 rettet den Splittingtarif für das gesamte Jahr. Das sollten Paare überdenken, wenn ein Partner Alleinverdiener ist oder zumindest einen Großteil der Einkünfte bezogen hat. Das lohnt auch, wenn der künftige Ehegatte Verluste aufweist. Im Rahmen der Ehe mindern sie die Einkünfte des anderen Partners. Seite 41 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 Kinderbetreuung Rechnungen und Zahlungsbelege müssen nicht mehr zwingend der Steuererklärung 2008 beigelegt werden. Um die Höchstbeträge für Kinderbetreuungskosten voll auszuschöpfen, lohnt eine gezielt verzögerte Zahlung in 2009. Lohnsteuer Die LStR 2008 brachten eine Reihe von Änderungen, z. B. im Bereich der Reisekosten oder beim Arbeitgeberkredit. Unternehmer sollten die Neuregelungen noch einmal prüfen und Angestellte falsche Anwendungen spätestens über ihre Veranlagung korrigieren lassen. Für die freiwillige Antragsveranlagung haben sie jetzt vier Jahre Zeit. Lohnsteuerermäßigungsantrag Sofern der Unternehmerehegatte Arbeitnehmer ist, ist der Eintrag eines Freibetrags für 2008 zu prüfen. Mehr Nettolohn gibt es auch bei erwarteten betrieblichen Verlusten des Ehepartners. Bis zum 30.11.2008 kann auch noch die Karte des laufenden Jahres geändert werden. Dabei wird für haushaltsnahe Dienstleistungen als Freibetrag das Vierfache des maßgebenden Ermäßigungsbetrags nach § 35a EStG berücksichtigt. Öko-Steuer Bis zum 31.12.2008 müssen Unternehmen die Anträge für 2007 zur Vergütung aufgrund der ermäßigten Steuersätze und im Rahmen des Spitzenausgleichs beim Hauptzollamt einreichen. Reisekosten Überprüft werden sollte die Anpassung an die ab 2008 geltenden neuen Regelungen nach R 9.4 bis 9.8 der neuen LStR 2008. Riestern Schließen Arbeitnehmer noch bis zum Jahresende einen Riester-Vertrag ab, ist die Zulage für das gesamte Jahr gerettet. Sonderausgaben Über die Steuerung des Zahlungstermins von Kirchensteuer, Spenden oder Unterhalt kann die Steuerprogression des Jahres 2008 beeinflusst werden. Sofern absehbar ist, dass die Einkünfte 2008 eher gegen Null tendieren oder sogar negativ ausfallen, sollten die Beträge erst 2009 entrichtet werden. Im laufenden Jahr würden sie ohne Auswirkungen "verpuffen". Spenden Eine Minderung der Steuerlast für das laufende Jahr lässt sich besonders effektiv über Spenden erreichen, da diese seit 2007 in größerem Umfang abzugsfähig sind. Der vereinfachte Nachweis über den Zahlungsbeleg reicht bei Einzelzuwendungen bis zu 200 EUR. Ordnungsgemäße Bestätigungen sind bei höheren Beträgen zu überprüfen und ggf. nachzufordern. Spenden in den Vermögensstock einer begünstigten Stiftung können wahlweise im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zur Höhe von 1 Mio. EUR steuerlich geltend gemacht werden. Dieser besondere Abzugsbetrag gilt auch für Zustiftungen in eine bestehende Stiftung. Tagespflege Ab 2009 müssen Tagespflegepersonen ihre Einnahmen auch dann nach § 18 EStG versteuern, wenn sie von Seite 42 von 43 Strategien zum Jahresende 2008 öffentlichen Einrichtungen wie Jugendamt oder Gemeinde kommen. Solche Geldleistungen für die Betreuung von Pflegekindern in Vollzeitpflege waren bis Ende 2008 steuerfrei. Von den ab 2009 generell steuerpflichtigen Einnahmen kann eine Betriebsausgabenpauschale von 300 EUR pro Monat und Kind abgezogen werden. Im Vorgriff auf die Steuerpflicht sollten entsprechende buchhalterischen Vorkehrungen getroffen werden. Übernachtung Auslandsübernachtungen anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen sind seit 2008 nicht mehr über Pauschalen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Damit ist gegenüber dem Finanzamt nur noch der Nachweis durch Hotelbeleg möglich. Hier sollte überprüft werden, ob die Belege vollständig sind. Verlagerung Werden Mieteinkünfte erzielt, kann die Höhe der Einkünfte grundsätzlich über den Zahlungszeitpunkt gesteuert werden. Vermieter können anstehende Erhaltungsarbeiten in das Jahr 2008 vorziehen und bezahlen oder Vorauszahlungen leisten. Die GWG-Grenze bleibt bei 410 EUR. Versöhnung Am 1.1.2008 bereits getrennt lebende, aber noch nicht geschiedene Ehepartner können über die Weihnachtstage einen Versöhnungsversuch anstreben. Ziehen sie für mindestens vier Wochen wieder zusammen, steht anschließend dem Splittingtarif für ein ganzes Jahr nichts mehr im Wege. Sofern sich die Versöhnung über Neujahr hinaus verlängert, gelingt die Zusammenveranlagung sogar für zwei Veranlagungszeiträume. Vorbehalt Sofern alte Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO stehen, muss darauf geachtet werden, dass ein Minderungsantrag noch vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellt wird. Wurde etwa die Steuererklärung für 2003 in 2004 abgegeben, so verjährt der Bescheid an Silvester 2008. Ein rechtzeitiger Antrag bringt die erhoffte Steuererstattung. Vorauszahlung Im Hinblick auf das zu erwartende Jahreseinkommen ist ggf. eine Anpassung noch rückwirkend für 2008 zu prüfen. Gerne stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen EKP Steuerberatungsgesellschaft Dipl.-Kfm. Robert Krumpach Wirtschaftsprüfer Steuerberater Seite 43 von 42