Steuerstrategien 2008 - EKP

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Steuerstrategien 2008 - EKP
Strategien zum Jahresende 2008
Zusammenfassung
Das Jahresende naht und damit kommt eine Flut von gesetzlichen Änderungen, die bereits aktuell oder
erst ab 2009 ihre Wirkung zeigen. Anders als im Vorjahr ist es nicht das allumfassende
Unternehmensteuerreformgesetz, sondern es gibt eine Vielzahl von punktuellen Neuregelungen für die
betriebliche Gewinnermittlung. Daher sollten die letzten Wochen des Jahres dazu genutzt werden, noch
rechtzeitig Steuerminderungspotenzial zu sichten und sich auf die gesetzlichen Änderungen einzustellen.
Nachfolgend werden wichtigste Tipps und Gestaltungsüberlegungen als Anregungen für die Praxis
gegeben.
Hinweis
Der Beitrag enthält keine Handlungsempfehlungen zur Erbschaftsteuerreform. Aufgrund politischer
Streitpunkte war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtssicher absehbar, welche Privilegien für
Betriebe und welche Steuersätze letztendlich vorgesehen sind. Die Spitzen der großen Koalition haben
zwar am 6.11.2008 zur Reform der Erbschaftsteuer eine Einigung erzielt. Ein Gesetzentwurf dazu lag
bei Redaktionsschluss jedoch noch nicht vor. Aktuelle Informationen zur Erbschaftsteuer-Reform
erhalten Sie in Ihrer wöchentlich aktualisierten Online-Version. Tagesaktuelle Nachrichten zu allen
Reformthemen lesen Sie im Themenportal Steuern unter www.haufe.de/steuern
1 Überblick zu den einzelnen gesetzlichen Maßnahmen
Im laufenden Jahr sind bereits einige Gesetze rückwirkend ab dem 1.1.2008 in Kraft getreten, auch
mehrere Maßnahmen in den sich noch auf dem parlamentarischen Weg befindenden Gesetzespaketen
sollen noch für 2008 gelten. Andere Vorhaben wiederum betreffen erst 2009. Für die Jahresendstrategie
ist beides wichtig. Bereits in Kraft getretene Maßnahmen müssen beachtet werden und kommende
Neuregelungen sollten Anlass für vorweggenommene Anpassungen sein. Zum Zweck der besseren
Übersicht werden die einzelnen Gesetze vorab aufgelistet und im Anschluss dann in die thematischen
Jahresendstrategien integriert.
1.1 Rückblick auf das laufende Jahr 2008
• Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 entfaltet für die Gewinnermittlung des
laufenden Jahres erstmals seine volle Auswirkung.
• Das Jahressteuergesetz 2008 brachte eine Fülle von Neuregelungen und die Ausgabe für
2009 enthält eine Reihe von Maßnahmen, die entweder ab 2008 oder in allen offenen Fällen
anzuwenden sind.
• Rückwirkend zum 1.1.2008 trat das Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der
(sog.
selbstgenutzten
Wohnimmobilie
in
die
geförderte
Altersvorsorge[1]
Eigenheimrentengesetz) in Kraft. Damit wird das Sparen fürs eigene Haus oder die eigene
Wohnung wieder gefördert, faktisch als Ersatz nach der Abschaffung der Eigenheimzulage.
• Das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen[2]
(MoRaKG) gilt im Wesentlichen bereits für 2008 und soll eine gezielte Förderung von
Kapitalbeteiligungen an jungen und mittelständischen Unternehmen schaffen.
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• Bei der Riester-Rente wurde 2008 die vierte und letzte Förderstufe in Kraft gesetzt. Hierdurch
stiegen Grund- und Kinderzulage auf den jeweiligen Endstufenbetrag von 154 EUR bzw.
185 EUR jährlich. Erstmals ab 2008 gibt es für den Neuabschluss eines Vertrags einmalig
einen Berufseinsteiger-Bonus von 200 EUR für Förderberechtigte unter 25 Jahren.
• Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und zur Verbesserung
der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen belohnt Betriebe seit dem
1.7.2008 mit attraktiven Zuschüssen, wenn sie zusätzliche Ausbildungsplätze für
Altbewerber oder für am Ausbildungsmarkt benachteiligte junge Menschen schaffen.
• Das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarkts[3] soll
den Inter-Banken-Geschäftsverkehr normalisieren, Liquiditätsengpässe der Institute
überbrücken und so die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sichern. Zudem wird die frühere
Definition
der
Überschuldung
wieder
eingeführt,
wonach
bei
einer
positiven
Fortführungsprognose keine Überschuldung vorliegt. Unternehmen, die mittelfristig ihre
Verpflichtungen erfüllen können, müssen also bei temporärer bilanzieller Unterdeckung nicht
Insolvenz anmelden.
• Die neuen EStR sowie LStR 2008 sind für die Finanzverwaltung ab dem VZ 2008
anzuwenden und beinhalten insbesondere eine Anpassung an die Rechtsprechung.
1.2 Ausblick auf das kommende Jahr 2009
• Das Jahressteuergesetz 2009 bringt als eine Fülle von Neuregelungen zu nahezu allen
Steuerarten, die zum Teil erst ab 2009 gelten.
• Das System der Abgeltungsteuer tritt am 1.1.2009 in Kraft und gilt grundsätzlich für alle
nach 2008 zufließenden privaten Kapitalerträge (§ 52a Abs. 1 EStG). Dabei gibt es einen
Bestandsschutz, vor 2009 erworbene Wertpapiere fallen in vielen Fällen noch unter § 23 EStG
a. F. Die Regelungen waren bereits im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 enthalten, es
ergeben sich aber bereits reihenweise Anpassungen durch die Jahressteuergesetze 2008 und
2009.
• Die Reform der Erbschaftsteuer mit neuen Bewertungsregeln und Tarifen soll
voraussichtlich am 1.1.2009 in Kraft treten.
• Im Rahmen der Regelungen zum Alterseinkünftegesetz gibt es wiederkehrend die
jahrgangsbezogenen planmäßigen Anpassungen für 2009, was einen verbesserten
Sonderausgabenabzug und eine höhere Steuerquote nach sich zieht.
• Das
Gesetz
zur
Modernisierung
und
Entbürokratisierung
des
Steuerverfahrens
(Steuerbürokratieabbaugesetz) soll papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische
Kommunikation ersetzen und damit Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung für
Bürger, Unternehmen und den Fiskus bringen. Die Maßnahmen sollen im Wesentlichen 2009
in Kraft treten.
• Über das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung sollen
Arbeitnehmer vom Unternehmenserfolg profitieren. Die Maßnahmen treten am 1.4.2009 und
für Lohnzahlungszeiträume 2009 in Kraft.
• Über die Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die amtlichen Sachbezugswerte
zum 1.1.2009 erhöht und gelten einheitlich für alle Bundesländer.
• Das Dritte Mittelstands-Entlastungsgesetz soll bürokratische Hindernisse beseitigen,
indem Einzelmaßnahmen in den Bereichen Statistik und Gewerberecht von unnötiger
Bürokratie bereinigt werden. Dabei werden die Freibeträge für steuerbefreite Körperschaften
sowie Vereine und Stiftungen ab 2009 erhöht.
• Das Risikobegrenzungsgesetz[1] tritt im Wesentlichen am 1.3.2009 in Kraft und soll die
Risiken von Finanzinvestitionen begrenzen, indem Unternehmen besser vor unerwünschten
Aktivitäten von Finanzinvestoren wie etwa Übernahmen durch Private-Equity-Firmen und
Hedge-Fonds geschützt werden.
• Die Regelungen zum Kontenabruf für steuerliche Zwecke in § 93 Abs. 7 AO ändern sich
durch das Unternehmensreformgesetz ab 2009. Der AEAO wurde hinsichtlich der Regelungen
zum Kontenabruf bereits angepasst[2] .
• Die im Juli 2007 begonnene Umstellung auf die bundeseinheitliche SteuerIdentifikationsnummer soll im Dezember 2008 beendet sein, wenn alle Bürger die neue
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Kennzahl erhalten haben. Das löst ab 2009 eine Reihe zusätzlicher Kontrollmaßnahmen aus.
Im Laufe des Jahres wird mit der Versendung der steuerlichen WirtschaftsIdentifikationsnummer nach § 139c AO begonnen.
• Über das Gesetz zur Änderung des 5. Vermögensbildungsgesetzes soll mit der
Bildungsprämie ab 2009 eine neue Komponenten zur Förderung von individueller
beruflicher Weiterbildung eingeführt werden, um Menschen mit niedrigen und mittleren
Einkommen einen Anreiz für ihre privaten Bildungsinvestitionen zu geben. Dieses Gesetz tritt
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
• Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
(MoMiG)
bringt
eine
neue
haftungsbeschränkte
Mini-GmbH,
unkomplizierte
Standardgründungen sowie einen besseren Gläubigerschutz. Das Gesetz tritt am 1.11.2008 in
Kraft.
• Das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarkts[3]
soll den Inter-Banken-Geschäftsverkehr normalisieren, Liquiditätsengpässe der Institute
überbrücken und so die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts sichern. Unternehmen, die
mittelfristig ihre Verpflichtungen erfüllen können, müssen also bei temporärer bilanzieller
Unterdeckung nicht Insolvenz anmelden.
• Das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen bringt
Verbesserungen beim Kindergeld und den haushaltsnahen Leistungen.
• Das Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche und für die
Sicherung von Arbeitsplätzen soll durch 15 verschiedene Mittel die Sicherung der
Finanzierung und Liquidität bei Unternehmen sowie die Finanzierung von Investitionen
gewährleisten.
• Ab dem 1.1.2009 gilt ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz für die Versicherten in der
gesetzlichen Krankenversicherung[4].
• Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
werden zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ab dem 1.1.2009
neue Maßnahmen eingeführt, z. B. die Sofortmeldung zur Sozialversicherung bei
Beschäftigungsaufnahme in Risikobranchen oder die Mitführungs- und Vorlagepflicht von
Personaldokumenten an Stelle des Sozialversicherungsausweises.
In Hinblick auf die anstehenden Jahresabschlussarbeiten kann es sich anbieten, Einnahmen und
Ausgaben zu verschieben, um den steuerlich optimierten Gewinn für 2008 und die Folgezeit auszuweisen.
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2 Anpassungsbedarf an Neuregelungen im betrieblichen Bereich
2.1 Neue Größenklassen
Durch das BilMoG werden die für den Umfang der Informationspflichten eines Unternehmens
entscheidenden Größenklassen angehoben, indem die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse
in § 267 HGB um 20 % erhöht werden. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss von
Erleichterungen und können die Pflichten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen. Die mit
den erhöhten Schwellenwerten wirksam werdenden Folgen für die Einstufung als kleine, mittelgroße oder
große Kapitalgesellschaft oder für die Befreiung von der Aufstellung eines Konzernabschlusses können bei
kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr voraussichtlich erstmals für einen Abschluss zum 31.12.2008 in
Anspruch genommen werden.
Wichtig
Für die Beurteilung, ob Ende 2008 die Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden
Abschlussstichtagen über- oder unterschritten sind, sind zum 31.12.2007 und 2006 bereits die
erhöhten Schwellenwerte anzuwenden.
Von den drei Kriterien
• Bilanzsumme,
• Umsatzerlöse und
• Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um entsprechend klassifiziert zu werden. Dann
brauchen kleine Gesellschaften z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu
lassen und müssen nur die Bilanz und nicht die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen.
Praxis-Tipp
Daher bietet es sich an, zwei der drei Grenzwerte wenn möglich noch im Jahresabschluss 2007 zu
unterschreiten, um dann für 2008 bereits die höheren Werte nutzen zu können. Sofern das für 2007
nicht mehr möglich ist, können bilanzpolitische Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr
vorgenommen werden. Dann gelten die Erleichterungen für den Jahresabschluss 2009.
Hinweis
Auch wenn sich das Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verzögert, soll diese
Maßnahme dann rückwirkend gelten.
2.2 Verbesserte AfA-Regeln ab 2009
Für die ab dem 1.1.2009 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens wird eine degressive AfA des § 7 Abs. 2 EStG wieder eingeführt. Sie beträgt 25 %.
Insoweit kann es sich lohnen, Investitionen auf den Jahreswechsel zu verschieben. Die degressive AfA
kann allerdings nur bei Nettopreisen über 1.000 EUR genutzt werden, weil ansonsten die Regelungen für
GWG (bis 150 EUR) und den Sammelpool (150,01 bis 1.000 EUR) verpflichtend sind.
Kleinere und mittlere Unternehmen können bei Erwerben ab dem 1.1.2009 zusätzlich zur degressiven
Abschreibung auch die 20%ige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG nutzen. Dabei werden die
dafür relevanten Schwellen befristet für zwei Jahre angehoben, beim Betriebsvermögen von 235.000 auf
335.000 EUR und beim Gewinn für EÜR-Rechner von 100.000 auf 200.000 EUR. Nicht notwendig ist, dass
für das abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgut zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden war.
Sofern die Schwellenwerte 2008 überschritten werden, kann sich Abwarten lohnen.
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2.3 Grenze für Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Die Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in § 18 Abs. 2 UStG
steigen ab 2009 von 6.136 EUR auf 7.500 EUR und für vierteljährliche Voranmeldungen von 512 EUR
auf 1.000 EUR. Gleichzeitig mit der Anhebung der Betragsgrenze für die Abgabe monatlicher
Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird auch die Betragsgrenze der Steuerschuld des Vorjahrs, bei deren
Unterschreiten der Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
befreit werden kann, auf 1.000 EUR angehoben. Sofern die neuen Grenzwerte im Unternehmen relevant
sind, sollte die Anpassung der Buchhaltung bereits im Vorgriff darauf eingestellt werden.
Praxis-Tipp
Sofern es ab 2009 zur quartalsmäßigen Abgabe der Voranmeldung kommt, muss bei
Dauerfristverlängerung keine Vorauszahlung geleistet werden. Insoweit kommt es zu einer zinslosen
Stundung. Die Abgabe pro Quartal kommt jetzt in Betracht, wenn die Zahllast 2008 zwischen
1.000 EUR und 7.500 EUR gelegen hat oder sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers
ergeben hatte und keine Unternehmensgründung vorliegt. Unternehmer haben nach § 46 UStDV
einen Rechtsanspruch auf Dauerfristverlängerung. Ein erstmaliger Antrag nach amtlichem Vordruck
ist bis zum 10.4.2009 zu stellen, über das ELSTER-Programm. Da eine einmal für ein Kalenderjahr
genehmigte Fristverlängerung auch für die Folgezeit weitergilt, muss der Antrag nicht jährlich neu
gestellt werden.
2.4 Lohnabrechnung
2.4.1 Lohnsteuer-Anmeldungen
Die Grenzen für die jährliche und vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a
Abs. 2 Satz 2 EStG werden ebenfalls erhöht, von 800 EUR auf 1.000 EUR (jährliche Abgabe) und von
3.000 EUR auf 4.000 EUR (vierteljährlich). Damit soll auf Arbeitgeberseite der Verwaltungsaufwand
durch die Erstellung und Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen reduziert werden.
Die Anhebung der Grenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen auf 1.000 EUR entlastet
insbesondere Arbeitgeber einer geringfügig beschäftigten Arbeitskraft, die vom monatlichen
Arbeitsentgelt von 400 EUR die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 20 % erheben (400 EUR x 20
% x 12 Monate = jährliche Lohnsteuer von 960 EUR). In diesen Fällen darf ab 2009 anstelle der
vierteljährlichen eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung übermittelt werden.
Wichtig
Arbeitgeber müssen für die Lohnsteuerbescheinigungsdaten für ab 2009 gezahlte Arbeitslöhne nach
§ 41b EStG eine Sicherheitsauthentifizierung vornehmen. Hierfür ist eine einmalige Registrierung
im ElsterOnline-Portal erforderlich, was bis zu zwei Wochen dauern kann. Dies sollte zeitig erfolgen,
um Fristversäumnisse auszuschließen[1].
2.4.2 Insolvenzgeldumlage
Im Zuge der Reform der gesetzlichen Unfallversicherung wird vom kommenden Jahr an auch der Einzug
der Insolvenzgeldumlage neu geregelt. Arbeitgeber überweisen diese Umlage dann nicht mehr wie
zusammen mit dem Unfallversicherungsbeitrag an den für sie zuständigen Unfallversicherungsträger.
Vielmehr ist die Insolvenzgeldumlage künftig gemeinsam mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an
die Einzugsstelle zu entrichten. Die Umlagebeträge sind im Beitragsnachweis ab 01.01.2009 unter dem
Beitragsgruppenschlüssel 0050 anzugeben. Der Beitragsnachweis wird entsprechend ergänzt. Nach
bisheriger Verfahrensweise wurde die Insolvenzgeldumlage wie der Beitrag zur Unfallversicherung als
Jahresbetrag erst nach Ablauf eines Kalenderjahres fällig. Künftig ist sie durch Zahlung von monatlichen
Beiträgen aufzubringen.
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2.4.3 Steuerfreie Gesundheitsförderung
Arbeitgeber können eine weitere Erleichterung nutzen, und dies bereits für Leistungen ab 2008. Bislang
blieben Maßnahmen der Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit der
Arbeitnehmer nur steuerfrei, wenn diese im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers erfolgt sind. Diese Prüfung wird in vielen Fällen entbehrlich, denn über § 3 Nr. 34 EStG
kommt es zu einer Steuerbefreiung von bis zu 500 EUR im Jahr je Arbeitnehmer, wenn zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Leistung des Arbeitgebers der betrieblichen Gesundheitsförderung
zugutekommt. Die Leistung darf allerdings nicht durch Anrechnung oder Umwandlung des vereinbarten
Arbeitslohns erbracht werden.
Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barleistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, die diese für
extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Die Übernahme bzw. Bezuschussung von
Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nur steuerbefreit, wenn sie eine
förderungswürdige Maßnahme betreffen. Das gilt z. B. für Zuschüsse zur Teilnahme an einem Kurs, der
bisher von einer Krankenkasse nach § 20a SGB V geleistet wurde.
2.4.4 Neuer Höchstbetrag für die Überlassung von
Mitarbeiterbeteiligungen
Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen
erhöht sich ab 2009 nach dem neuen § 3 Nr. 39 EStG von 135 EUR auf 360 EUR pro Jahr. Dabei wird die
derzeitige Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung aufgehoben. Dafür entfällt § 19a EStG und
gilt nur noch für Altfälle. Steuerfrei bleibt dabei der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines
gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von
Vermögensbeteiligungen i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 VermBG am Unternehmen des
Arbeitgebers oder an neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds nach § 90l InvG. Voraussetzung ist, dass die
Vermögensbeteiligung zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Leistungen gewährt wird. Somit darf die
Beteiligung nicht auf bestehende oder künftige Lohnansprüche angerechnet werden.
Unternehmen sollten sich, ggf. zusammen mit Vertretern der Belegschaft, überlegen, ob diese neue
Option der Mitarbeiterkapitalbeteiligung infrage kommt. Eine Beteiligung basiert auf dem Prinzip der
Freiwilligkeit, sodass es weder für die Unternehmen noch für die Beschäftigten einen Zwang zur
Teilnahme gibt. Innerhalb eines erweiterten Rahmens können Unternehmen und Belegschaft freiwillige
Vereinbarungen abschließen und darin sämtliche Rahmenbedingungen von
• der Höhe der Beteiligung,
• der Gewinn- und Verlustbeteiligung,
• Laufzeit/Sperrfristen,
• Kündigungsbedingungen,
• Informations- und Kontrollrechte sowie die
• Verwaltung der Beteiligungen
festlegen.
Bund und Länder flankieren den Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung durch ein Beratungsnetzwerk,
indem auf existierende Modelle zur Beratung und finanziellen Förderung aufgebaut werden kann.
Unterstützt werden soll dies durch eigenständige Beratungsangebote von Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen.
Wichtig
Die neue steuerfreie Sparmöglichkeit soll nicht nur Arbeitnehmer motivieren, sich am eigenen
Unternehmen zu beteiligen. Über die neuen Maßnahmen soll im zweiten Schritt kleinen und mittleren
Unternehmen mehr Kapital zur Verfügung gestellt werden. Denn die Mittel der neuen Fondskategorie
fließen den Unternehmen zu, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an
dem Sondervermögen gewähren. Allerdings besteht kein Anspruch der potenziell für eine Anlage des
Fonds in Betracht kommenden Unternehmen darauf, dass auch tatsächlich in sie investiert wird. Es
besteht daher weder eine Pflicht der Kapitalanlagegesellschaft in alle Unternehmen zu investieren
noch die Fondsmittel quotal auf diese zu verteilen.
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2.4.5 Steigende Sachbezugswerte
Über die Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkunft
und Miete alle zwei Jahre und wieder zum 1.1.2009 an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst
und gelten einheitlich für alle Bundesländer.
Amtliche Sachbezugswerte
ab 2009 in EUR
2008 in EUR
Freie Verpflegung monatlich
210,00
205,00
Freie Unterkunft monatlich
204,00
198,00
Gesamtsachbezugswert
414,00
403,00
Frühstück (monatlich - je Mahlzeit)
46,00 (1,53)
45,00 (1,50)
Mittag- Abendessen (monatlich - je Mahlzeit)
82,00 (2,73)
80,00 (2,67)
Diese Anpassung ist unmittelbar nach dem Jahreswechsel für den steuerlichen geldwerten Vorteil zu
beachten[1]. Der Arbeitgeber kann dies auch mit einem Lohnsteuer-Pauschalsatz von 25 %
übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz Nr. 1 EStG), sofern die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteil vereinbart
sind. Der Sachbezug ist selbst dann anzusetzen, wenn preisgünstigere Mahlzeiten gestellt werden. Er darf
nicht in die Freigrenze von 44 EUR einbezogen werden.
2.4.6 Beitragsbemessungsgrenzen für 2009
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 sieht veränderte Beträge für das kommende Jahr
vor.
Bundesländer
West
Ost
Beitragsbemessungsgrenze
Monat
Jahr
Monat
Jahr
Rentenversicherung
5.400
64.800
4.550
54.600
Knappschaft
6.650
79.800
5.600
67.200
Arbeitslosenversicherung
5.400
64.800
4.550
54.600
KrankenPflegeversicherung
3.675
44.100
3.675
44.100
Bezugsgröße SV
2.520
30.240
2.135
25.620
Durchschnittsentgelt/Jahr
Rente
Versicherungspflichtgrenze
Steuerfreiheit § Nr. 63
EStG
30.879
4.050
49.600
30.879
4.050
48.600
2.552
2.592
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2.4.7 Sonstige Rechengrößen im Lohnbüro
• Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird ab dem 1.1.2009 von 3,3 % auf 2,8 %
gesenkt. Ab 1.7.2010 steigt der Beitragssatz auf 3 %.
• Keine Veränderung gibt es im Bereich der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Der
Beitragssatz zur Pflegeversicherung war bereits im Rahmen der Pflegereform zum 1.7.2008
angehoben worden.
• Das
Lebensalter
für
die
Unverfallbarkeit
von
arbeitgeberfinanzierten
Betriebsrentenanwartschaften wird von 30 auf 25 Jahre abgesenkt. Ab 2009 neu zugesagte
Betriebsrentenanwartschaften sind schon ab dem Alter von 25 Jahren unverfallbar. Ab dem
Jahr 2001 erteilte Zusagen werden ebenfalls einbezogen, wenn das Arbeitsverhältnis
ununterbrochen bis Ende 2013 fortbesteht.
• Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ab 2009 nicht mehr wie bisher
von den Krankenkassen individuell für ihre Mitglieder, sondern einheitlich von der
Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgelegt. Der von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für
2009 auf 14,6 % festgelegt. Hinzu kommt der von den Arbeitnehmern allein zu tragende Satz
von 0,9 %, was einen Beitragssatz von insgesamt 15,5 % bedeutet. Der ermäßigte
Beitragssatz für Versicherungsverhältnisse, bei denen kein Anspruch auf Krankengeld besteht
und auf die der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist, beträgt vom 1.1.2009 an 14,0 %.
Hinzu kommen 0,9 %, das ergibt den ermäßigten Beitragssatz von 14,9 %.
Hinweis: Zum 2009 entfällt für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige und Freiberufler
der Anspruch auf Krankengeld. Den Betroffenen ist zu raten, rechtzeitig zu handeln, um nicht
ab 2009 im Krankheitsfall völlig schutzlos zu sein
• Am 1.1.2009 beginnt die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Zu diesem Zeitpunkt
müssen alle Personen, die der gesetzlichen Krankenkasse zuzuordnen sind, rückwirkend zum
1.4.2007 gesetzlich versichert werden. Sofern sie der privaten Krankenversicherung
zuzuordnen sind, müssen sich in dort versichern.
2.4.8 Lohnsteuer-Außenprüfung
Sofern eine Lohnsteuer-Außenprüfung nach dem Jahreswechsel angekündigt ist, kann voraussichtlich
eine geplante Vereinfachung genutzt werden. Derzeit führen die Finanzverwaltung und die Träger der
Rentenversicherung ihre Außenprüfungen bei den Arbeitgebern eigenständig und zu verschiedenen
Zeitpunkten durch. Über den neuen § 42f Abs. 4 EStG soll durch gemeinsame Außenprüfungen von
Finanzverwaltung und Rentenversicherungsträger erreicht werden, indem zwei zeitgleiche statt
zwei getrennte Prüfungen erfolgen. Der Arbeitgeber kann beim Betriebsstättenfinanzamt die
Durchführung zeitgleicher Außenprüfungen formlos beantragen. Ein Rechtsanspruch auf zeitgleiche
Außenprüfungen besteht jedoch nicht.
2.4.9 Überlassung eines Firmenwagens
Wird einem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, ist der private
Nutzungsvorteil mit 1 % des Listenpreises als Arbeitslohn zu besteuern. Dieser Betrag erhöht sich um
monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit.
Hier sollte der Arbeitgeber die aktuelle BFH-Rechtsprechung beachten.
• Eine Kürzung des geldwerten Vorteils z. B. wegen Übernahme der Treibstoffkosten durch
den Arbeitnehmer ist nicht zulässig[1]. Nur pauschale oder entsprechend der tatsächlichen
Nutzung des Fahrzeugs bemessene Entgelte sind auf den geldwerten Vorteil anrechenbar.
• Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs können im
Zahlungsjahr auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden - es darf aber kein
negativer Betrag entstehen[2]. Höhere Zuzahlungen sollten auf mehrere Jahre verteilt werden.
• Muss der Arbeitnehmer keinen Schadensersatz für einen privat veranlassten Unfall mit
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dem Firmenwagen zahlen, ist der Verzicht durch den Arbeitgeber nicht durch die
Listenpreisregel abgegolten[3]
• Wird der Wagen im Rahmen von Park-and-Ride nur für die kurze Strecke von der Wohnung
bis zum Bahnhof genutzt, kommt der Ansatz des Listenpreises für diese Fahrt und nicht für
die gesamte Entfernung von der Wohnung bis in den Betrieb zum Ansatz[4]. Über eine
Billigkeitsregelung kommt ein Nutzungswert auf Grundlage der mit dem Pkw zurückgelegten
Entfernung in Betracht, wenn das Kfz vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur
Verfügung gestellt worden ist und dies etwa durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte
Jahres-Bahnfahrkarte nachgewiesen wird[5] .
• Erhält ein Außendienstmitarbeiter einen Firmenwagen für Kundenbesuche und Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeit, bemisst sich der geldwerte Vorteil nur auf die Tage, an denen
der Mitarbeiter den Betriebssitz des Arbeitgebers tatsächlich aufsucht[6]. Für die Berechnung
des geldwerten Vorteils kommt es nach Verwaltungsansicht nicht darauf an, in welchem
Umfang der Pkw tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wird[7].
2.4.10 Kampf gegen Schwarzarbeit
Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze werden zur
Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung werden ab dem 1.1.2009 insbesondere drei
neue Maßnahmen eingeführt:
1. Die Sofortmeldung zur Sozialversicherung bei Beschäftigungsaufnahme in Risikobranchen. Dies hat
bislang mit der ersten Gehaltsabrechnung und spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn
zu erfolgen. Dies sind Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, Personenbeförderungs-, Speditions-,
Transport- und damit verbundenen Logistik-, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft,
Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
beteiligen sowie die Fleischwirtschaft.
2. Die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten an Stelle des
Sozialversicherungsausweises bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in
Wirtschaftsbranchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit (§ 28a Abs. 4 SGB IV).
3. Eine Übermittlung von Einwohnermeldedaten durch die Meldebehörden an die Deutsche
Rentenversicherung zur Sicherstellung der Aktualität der Angaben in den Versichertenkonten.
Zudem erfolgen Anpassungen verschiedener Rechtsnormen
eingetragenen
Lebenspartnerschaften,
in
verschiedenen
Künstlersozialversicherungsgesetz.
an Gesetzesänderungen, etwa
Büchern
des
SGB
sowie
bei
im
2.4.11 Weitere turnusmäßige Prüfungen
• Bei der Bemessung eines geldwerten Vorteils beim Arbeitgeberdarlehen [Link auf HaufeIndex
2058353] darf als Referenzgröße das günstigste Internetangebot von Direktbanken
genommen werden, was die Bemessungsgrundlage mindert. Durch einen aktualisierten
Verwaltungserlass kommt es jetzt deutlich seltener zum geldwerten Vorteil[1]. Zudem darf
wieder die Freigrenze von 2.600 EUR genutzt werden.
• Auslandsübernachtungen anlässlich von Dienstreisen lassen sich nicht mehr mit teilweise
hohen Übernachtungspauschalen je Land oder speziellen Städten als Werbungskosten
abrechnen. Dies ist ab 2008 nicht mehr möglich. Damit ist gegenüber dem Finanzamt nur
noch der Nachweis durch Hotelbeleg möglich. Hier sollte überprüft werden, ob die Belege
vollständig sind.
• Generell zum Jahresende sollten Arbeitgeber prüfen, ob die Möglichkeiten von steuerfreien
und begünstigten Lohnbestandteilen bereits ausgeschöpft werden oder ob sie noch
kurzfristig optimiert werden können. Darunter fallen beispielsweise
• einige Sachbezüge - auch unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44
EUR • Aufmerksamkeiten,
• Zuschüsse zu Fahrt- und Verpflegungskosten,
• Erstattung von Reise- und Umzugskosten,
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• Tankgutscheine,
• Zuschuss zur Kinderbetreuung,
• Überlassung von PC, Handys Internetanschlüssen,
• Auslagenersatz,
• firmeneigene Rabatte,
• Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und
• die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
• Rückstellungen für ausstehende Urlaubstage können auch unter Einbezug des
Weihnachtsgelds erfolgen, sofern sich das 13. Monatsgehalt aus dem Anstellungs- bzw.
Tarifvertrag ergibt. Anzusetzen ist dabei: Jahresgehalt / 250 Arbeitstage ohne Urlaubstagen x
ausstehenden Urlaubstage<F>BFH, Beschluss v. 29.1.2008, I B 100/07, BFH/NV 2008,
943.<FE>.
2.5 Gemeinnützige Körperschaften
Seit dem 1.1.2008 haben gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende
Körperschaften bis zu einer Umsatzgrenze von 35.000 EUR (zuvor 30.678 EUR) die Möglichkeit, die
abzugsfähigen Vorsteuerbeträge pauschal mit einem Durchschnittssatz von 7 % ihres steuerpflichtigen
Gesamtumsatzes zu berechnen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 23a UStG erfüllt sind.
2.6 Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Die Schwellenwerte für die Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37 Abs. 5 EStG)
verdoppeln sich jeweils ab 2009. Da kann es ratsam sein, rechtzeitig einen Anpassungsantrag zu
stellen. In diesem Zusammenhang sollte dann auch berücksichtigt werden, dass private
Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG nicht mehr die Progression auf den Unternehmensgewinn erhöhen
und es allein durch die Abgeltungsteuer zu einer Entlastung kommen kann.
Wichtig
Steuerschulden werden verzinst, sobald 15 Monate verstrichen sind, seitdem der Steueranspruch
entstanden ist. Nachzahlungszinsen können vermieden werden, indem rechtzeitig vor Beginn des
Zinslaufs ein Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen gestellt wird.
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3 Maßnahmen in Hinsicht auf weitere Änderungen
Nachfolgend wird im Überblick auf weitere Neuregelungen und mögliche Anpassungsstrategien in
Kurzform eingegangen.
3.1 GmbH-Recht
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) wird die Gründung von GmbHs leichter und
schneller machen und eine Alternative zur englischen Limited bilden. So kann die sog. Ein-Euro-GmbH
ohne Mindeststammkapital gegründet werden, darf ihre Gewinne anschließend höchstens zu 75 %
ausschütten und den Rest muss sie ansparen, bis sie das Mindeststammkapital erreicht hat. Dann kann
sie sich freiwillig in eine normale GmbH umwandeln. Bis dahin handelt es sich um eine nach § 5a GmbHG
haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft.
Gesellschafter können individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen. Statt einer
Stammeinlage von mindestens 100 EUR und durch 50 teilbare Einheiten muss jeder Geschäftsanteil nur
noch auf einen Betrag von mindestens 1 EUR lauten. Für unkomplizierte Standardgründungen werden
zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Die
Vereinfachung
wird
vor
allem
durch
die
Zusammenfassung
von
Gesellschaftsvertrag,
Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste bewirkt. Dies ist bei Bargründung mit höchstens drei
Gesellschaftern möglich.
Zudem wurden die Eintragungszeiten beim Handelsregister verkürzt und Handwerks-,
Restaurantbetriebe sowie Bauträger können ohne gewerberechtliche Genehmigung ins Handelsregister
eingetragen werden. Bei der Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird auf die Stellung besonderer
Sicherheitsleistungen verzichtet, sofern das Gericht keine erheblichen Zweifel hat, ob das Kapital
ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle darauf
beschränkt, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt.
Hinweis
Bei diesen Erleichterungen ist zu erwägen, statt dem Einzelunternehmen eine GmbH zu gründen oder
das bestehende Personenunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Hierbei spielt auch
der ab 2008 auf 15 % gesunkene Körperschaftsteuersatz im Vergleich zur individuellen
Einkommensteuerprogression von bis zu 45 % Reichensteuer eine Rolle. Die Entscheidung hängt
dabei von vielen zivil- und steuerrechtlichen Fragen ab, ohne umfangreiche Beratung durch einen
Experten sollte hier nichts vorschnell unternommen werden.
3.2 Körperschaftsteuerguthaben
Durch
das
SEStEG
wurde
das
bisherige
ausschüttungsabhängige
System
der
Körperschaftsteuerminderung
durch
eine
ratierliche
Auszahlung
des
vorhandenen
Körperschaftsteuerguthabens ersetzt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zehn gleichen Jahresraten,
beginnend am 30.9.2008. Dabei hat die Körperschaft den Anspruch auf Auszahlung des auf den
31.12.2006 ermittelten Körperschaftsteuerguthabens zu aktivieren und auf den Barwert abzuzinsen, also
in 2008 erneut. Dieser Aufwand ist bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren[1] . Zur
Verfahrenserleichterung werden Auszahlungsansprüche nach dem neuen § 37 Abs. 5 Satz 6 KStG in einer
Summe ausgezahlt, wenn der festgesetzte Betrag nicht größer ist als 1.000 EUR[2]. Sofern noch nicht
geschehen, sollten betroffene Kapitalgesellschaften beim Finanzamt wegen der Erstattung vorstellig
werden. Erhöht sich der Anspruch später durch eine geänderte Festsetzung auf einen Betrag von mehr
als 1.000 EUR, wird der ausgezahlte Betrag nicht zurückgefordert, für den übersteigenden Betrag gelten
die allgemeinen Grundsätze des § 37 Abs. 6 KStG.
Bei der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens ist die Auszahlung des SolZ
gesetzlich nicht vorgesehen. Da sich die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens nicht mehr auf die
Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer auswirkt, beeinflusst das KSt-Guthaben nicht mehr die
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Bemessungsgrundlage für den SolZ und führt dementsprechend nicht zu einer Auszahlung. Einsprüche
hiergegen werden als unzulässig verworfen[3]. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG bemisst sich der SolZ nach
der
festgesetzten
Körperschaftsteuer.
Das
Verfahren
der
ratierlichen
Auszahlung
des
Körperschaftsteuerguthabens stellt ein von der eigentlichen Körperschaftsteuerfestsetzung losgelöstes
Verfahren dar. Dabei handelt es sich nicht um festgesetzte negative KSt, auf die negativer SolZentfallen
könnte. Insoweit muss der Anspruch im gerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden.
3.3 Kommanditisten
Ab dem Inkrafttreten des JStG 2009 voraussichtlich kurz vor Silvester führen nachträgliche Einlagen bei
negativen Kapitalkonten nach dem neuen § 15a Abs. 1a EStG weder zur nachträglichen Ausgleichs- oder
Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlusts noch zur Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit
des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahrs. Daher
kann es sich anbieten, angedachte Einlagen noch im November 2008 durchzuführen[1]. Anschließend
führen nachträgliche Einlagen nur noch insoweit zu einem Ausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des
Wirtschaftsjahrs der Einlage handelt. Soweit der Verlust nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf,
mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren zuzurechnen sind. Das
Entstehen eines nicht ausgleichsfähigen Verlusts im laufenden Geschäftsjahr kann vermieden werden,
indem Kommanditisten vor Abschluss des Wirtschaftsjahrs z. B.
• ihr Einlagekonto durch eine Geldzahlung aufstocken,
• einen Kredit der KG übernehmen, für den ohnehin bereits Sicherheiten gestellt werden oder
für die ohnehin gebürgt wird,
• auf Teilbeträge ihres Darlehenskontos verzichten,
• ihren Kredit in Kommanditkapital umwandeln,
• im Handelsregister vor Jahresabschluss eine höhere Haftungssumme eintragen lassen,
• in die Vollhafterstellung als Komplementär wechseln, wozu vor dem Ende des
Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft der entsprechende Beschluss gefasst worden sein muss.
3.4 Betrieblicher Fuhrpark
Der Regierungsentwurf zum JStG 2009 sah noch die Wiedereinführung des hälftigen Vorsteuerabzugs
nach § 15 Abs. 1b UStG bei nicht ausschließlich unternehmerisch genutzten Fahrzeugen vor. Im
Gegenzug sollte die Besteuerung der Privatnutzung über § 3 Abs. 9a Nr. 1 UstG entfallen. Dies sollte für
Fahrzeuge gelten, die nach 2008 erworben, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben, gemietet oder
geleast werden. Dieser Plan bringt Nachteile bei einer betrieblichen Nutzung über 50 %, da unabhängig
von der geringeren privaten Verwendung nur die Hälfte der Vorsteuer abgezogen werden kann. Sofern
der Pkw überwiegend privat verwendet wird, erfolgen keine Privatentnahmen mehr und die Hälfte der
Vorsteuer ist abzugsfähig.
Dieses Vorhaben wird auf Wunsch des Bundesrats und wegen systematischer Bedenken wieder fallen
gelassen. Daher muss ein Pkw nicht zwingend noch 2008 angeschafft oder geleast werden, um den vollen
Vorsteuerabzug zu retten. In Frage kommt dafür die Ausnutzung der Steuerbefreiung von der Kfz-Steuer
von bis zu zwei Jahren bei einer Neuanschaffung.
Wichtig
Die EU-Kommission muss dieser Neuregelung noch zustimmen. Es ist noch unklar, ob und ab
wann sie in Kraft treten wird. Denn sie stößt auf heftigen politischen Widerstand, sodass der
Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten ist.
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Strategien zum Jahresende 2008
3.5 Auslandsniederlassung
Bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen ist ab 2009 über § 146 Abs. 2a AO eine Verlagerung der
Buchführung ins EU- und EWR-Ausland möglich. Dabei wird nur die Verlagerung der mittels einer EDV
erstellten Buchführung und sonstigen Aufzeichnungen bewilligt. Insbesondere die in Papierform
vorliegenden Rechnungen i. S. des UStG müssen im Inland verbleiben, damit eine UmsatzsteuerNachschau weiterhin möglich bleibt. Der Unternehmer muss vor Verlagerung der Buchführung die
Zustimmung des Staats einholen, in den verlagert werden soll. Sofern diese neue Option in Betracht
kommt, sollte frühzeitig gehandelt werden.
3.6 Künstlersozialabgabe
Der Satz für die Künstlersozialabgabe sinkt 2009 von 4,9 % auf 4,4 %[1] . Nutzen Unternehmen
typischerweise in ihrem Geschäftsfeld künstlerische oder publizistische Leistungen, bietet sich die
Bezahlung der Künstler oder Publizisten erst in 2009 an. Dies betrifft Unternehmen wie
• Verlage,
• Werbeagenturen,
• Autohäuser,
• Möbelhäuser,
• Gaststätten oder
• Galerien.
Maßgebend für die Bemessung der Künstlersozialabgabe ist nämlich der Satz im Zeitpunkt der
Honorarzahlung und nicht der Entstehung.
3.7 Kapitalertragsteueranmeldung
Bei
Zufluss
ab
dem
1.1.2009
ist
die
elektronische
Kapitalertragsteueranmeldung nach § 45a Abs. 1 EStG verpflichtend.
Datenübermittlung
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Strategien zum Jahresende 2008
4 Bewährte Jahresendstrategien im Unternehmen
4.1 Steuertarife
Mit dem Jahreswechsel ändern sich ausnahmsweise keine Steuersätze. Die Absenkung des
Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 15 % erfolgte genauso in 2008 wie die Einführung des pauschalen
Einkommensteuertarifs von 28,25 % auf nicht entnommene Gewinne sowie die Anhebung des
Spitzensteuersatzes von 42 auf 45 % für die betrieblichen Einkünfte.
Eine Änderung ergibt sich hingegen im Rahmen der Abgeltungsteuer durch die Umstellung des Halb- auf
das Teileinkünfteverfahren im betrieblichen Bereich. Das gilt ohne besondere Übergangsregeln und
dem Zeitpunkt des Erwerbs für Dividenden und Verkäufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Um die
10 % höhere Steuerfreistellung noch zu nutzen, kann ein Verkauf von Anteilen in 2008 in Erwägung
gezogen werden. Sofern das Geschäft jedoch einen Verlust ergibt, bringt ein Verschieben auf 2009 um 10
% höhere negative Einkünfte.
Da der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendende Einkommensteuertarif umso höher ausfällt, je
höher das Einkommen ist, kann eine Verlagerung von Einnahmen oder Ausgaben von einem Kalenderjahr
in das andere zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen. Dies gilt insbesondere, wenn ein stark
schwankendes Einkommen bezogen wird. Allerdings muss der konkrete Handlungsbedarf jeweils im
Einzelfall geprüft werden. Der Aufschlag durch die Reichensteuer von 3 % gilt ab einem zu versteuernden
Einkommen von 250.001 EUR (Ehegatten 500.002 EUR). Liegt das voraussichtliche Einkommen im
Grenzbereich, lässt sich die Reichensteuer durch zulässige Verlagerungen vermeiden.
Praxis-Tipp
Bilanzierende Gewerbetreibende sollten prüfen, ob sie die Möglichkeit der Vorziehung von Einkünften
nach 2008 bzw. deren Verlagerung nach 2009 haben. Erträge aus laufenden Geschäften können etwa
in das folgende Jahr verschoben werden, indem Lieferungen an Kunden erst 2009 erfolgen oder
Kunden Auftragsarbeiten erst nach dem Jahreswechsel abnehmen. Im Gegenzug können
Aufwendungen ins laufende Jahr vorgezogen werden. EÜR-Rechner können die Höhe ihrer
steuerpflichtigen Einkünfte beeinflussen, indem sie ihre Leistungen erst in 2009 abrechnen,
Rechnungen über bezogene Leistungen aber noch in diesem Jahr begleichen oder Vorauszahlungen
leisten. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 20.12.2008 und vor dem 11.1.2009
erfolgen, gelten für das Jahr als Einnahme oder Ausgabe, für das sie geleistet werden. Das gilt neben
der vorausgezahlten Leasingrate oder der Büromiete für den Januar 2009 auch für die
Umsatzsteuermonatsvorauszahlung[1].
Praxis-Tipp
Bei der GmbH sollte eine vorzeitige Gewinnausschüttung in 2008 überdacht werden. So kann der
private Gesellschafter noch das Halbeinkünfteverfahren nutzen. Das ist besonders sinnvoll, wenn ab
2009 das Wahlrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG zum Teileinkünfteverfahren nicht greift, weil die
Voraussetzungen der Beteiligungsquote und der beruflichen Tätigkeit nicht erfüllt werden.
Ist der Gesellschafter hingegen zu weniger als 1 % an der GmbH beteiligt, liegt nur dann ein
steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor, wenn er die Anteile binnen Jahresfrist
verkauft. Hieran ändert sich nichts, sofern er die Anteile vor 2009 gekauft hat. Bei einem Anteilserwerb
nach 2008 unterliegt der Veräußerungsgewinn hingegen unabhängig von Haltefristen der
Abgeltungsteuer.
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4.2 Thesaurierungsoption
Unternehmer und Personengesellschafter von GbR, KG oder OHG ab einer Beteiligung von 10,01 % oder
einem anteiligen Jahresgewinn ab 10.001 EUR können für 2008 abweichend von ihrer individuellen
Einkommensteuerprogression auf Antrag die pauschalierte Thesaurierungsbesteuerung nutzen.
Dann wird der nach Bilanz ermittelte Steuergewinn nach § 34a EStG unabhängig von der Höhe lediglich
mit 28,25 % besteuert, was auch einen geminderten Solidaritätszuschlag nach sich zieht. Auf die Höhe
der Gewerbesteuer hat diese gesonderte Einkommensteuer allerdings keine Auswirkung. Da die normale
Gewinnbesteuerung je nach individueller Progression bis zu 45 % Einkommensteuer auslöst, beträgt die
Minderung also maximal 16,75 % - eine deutliche Entlastung. Allerdings kann dieser moderate Tarif nicht
generell angewendet werden, z. B. nicht für Gewinne aus einem Unternehmensverkauf oder wenn statt
der Bilanz eine Einnahmen-Überschussrechnung verwendet wird[1].
Praxis-Tipp
Der Antrag muss nicht für den gesamten einbehaltenen Gewinn gelten, er kann auch für
Teilbeträge gestellt werden. Damit gelingt der Pauschaltarif auch, wenn ein Teil des Jahresgewinns
entnommen werden muss, um z. B. die persönliche Einkommensteuer oder andere private
Verpflichtungen bezahlen zu können. Der Antrag auf die ermäßigte Besteuerung des nicht
entnommenen Gewinns lässt sich bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids des
nächsten Veranlagungszeitraums (VZ) zurücknehmen. Damit kann eine Nachversteuerung
vermieden werden, wenn es im Folgejahr zu unvorhergesehenen Verlusten bzw. zu hohen Entnahmen
kommt.
Grundsätzlich lohnt die Thesaurierungsbesteuerung nur, wenn die Progression von Selbstständigen
deutlich über dem Pauschalsatz von 28,25 % liegt. Denn sofern in einem der Folgejahre der Saldo aus
Entnahmen minus Einlagen über dem laufenden Jahresgewinn liegt, kommt es zu einer Nacherfassung
von weiteren 25 % Einkommensteuer. Beim zweifachen Steueranfall spielt der individuelle Steuersatz
überhaupt keine Rolle, es kommt unabhängig davon zu einer Gesamtbelastung von 48,32 % inkl.
Solidaritätszuschlag. Damit rechnet sich die Thesaurierungsoption nur, wenn Gewinne voraussichtlich
längerfristig im Betrieb bleiben sollen und keine Betriebsveräußerung, -aufgabe oder ein Wechsel zur
Einnahmen-Überschussrechnung geplant sind. In diesen Sonderfällen kommt es automatisch zu einer
Auflösung des noch vorhandenen nachversteuerungspflichtigen Betrags. Einen Antrag auf Auflösung kann
der Unternehmer jederzeit stellen.
Praxis-Beispiel
Ein Unternehmer erzielt 2008 einen Gewinn von 100.000 EUR, den er nicht entnimmt. Auf Antrag
wird die Steuer mit 28,25 % festgesetzt, was 29.804 EUR ergibt (inkl. SolZ). Als
nachversteuerungspflichtigen Betrag setzt das Finanzamt (100.000 EUR ./. 29.804 EUR) 70.196 EUR
fest. In 2009 liegen seine Entnahmen um 30.000 EUR über dem Jahresgewinn. Insoweit kommt eine
Steuerlast von weiteren 25 % und somit 7.912 EUR (inkl. SolZ) hinzu, der festgestellte Betrag
mindert sich auf 40.196 EUR.
Sofern die erwirtschafteten Gewinne aber längerfristig im Betrieb bleiben sollen, führt die
Thesaurierungsbesteuerung zu freier Liquidität und steht ohne Kreditbedarf für betriebliche Investitionen
und laufende Geschäftsausgaben zur Verfügung. Die hierdurch entfallenden Schuldzinsen können
insgesamt zu einer höheren Nettorendite führen, als wenn die entnommenen Gelder privat z. B. in
Sparguthaben angelegt werden. Dies wirkt sich umso stärker aus, je länger die Mittel im Betrieb bleiben.
Wichtig
Private Kapitalerträge unterliegen ab 2009 nur noch einheitlich mit 25 % der Abgeltungsteuer. Daher
muss das im Betrieb gebundene Kapital schon deutlich bessere Vorsteuerrenditen als über das private
Depot abwerfen.
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Strategien zum Jahresende 2008
4.3 Gewinnverlagerung
Auch wenn sich die Ertragsteuersätze nicht ändern, kann eine Verschiebung von Einkünften wegen
unterschiedlicher individueller Progression in 2008/09 lohnen. Unter diesem Gesichtspunkt sollten Einund Ausgaben vorgezogen oder verlagert werden. Ob und in welchem Umfang hier Handlungsspielraum
besteht, ist von der Art der wirtschaftlichen Betätigung abhängig. Dabei sind auch der Steuerentlastung
gegenläufige Zins- und Liquiditätswirkungen zu beachten.
Gewerbetreibende können
• Erträge aus laufenden Geschäften ganz oder zumindest teilweise ins Folgejahr verschieben
oder vorziehen, indem Lieferungen an Kunden 2008 oder erst 2009 erfolgen oder Kunden
Auftragsarbeiten vor oder erst nach dem Jahreswechsel abnehmen.
• Aufwendungen vorziehen oder hinausschieben, je nachdem, wann sie Erhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten oder Beratungsleistungen in Anspruch nehmen.
• Werbemaßnahmen vorzeitig oder mit Verspätung durchführen lassen,
• geringwertige Wirtschaftsgüter von bis zu 150 EUR vor oder nach dem Jahreswechsel
angeschafft werden,
• mit Abfindungsrisiken behaftete Arbeitsverhältnisse vor oder nach Silvester auflösen,
• Arbeitnehmern zustehende Gratifikationen, Pensionen oder Beihilfemaßnahmen im
Ruhestand zeitig oder später zusagen,
• einen Investitionsabzugsbetrag für beabsichtigte Käufe in 2009 bis 2011 bilden,
• einen Wechsel von der degressiven auf die lineare AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern
durchführen, weil die Gegenstände schon länger im Betrieb sind und die verbleibende
Abschreibungsdauer maximal vier Jahre beträgt,
• sich den Verlustvortrag im Jahr 2009 in voller Höhe durch gewinnerhöhende Maßnahmen
sichern, sollte in 2008 bereits die Entstehung von Verlusten über 1 Mio. EUR (bei Ehegatten
über 2 Mio. EUR) absehbar sein,
• Ehepartner oder Kinder etwa in der Vorweihnachtszeit auf 400EUR-Basis einstellen, um das
Jahresendgeschäft und die Inventur zu bewältigen. Arbeitslohn und Arbeitgeberabgaben an
die Knappschaft-Bahn-See mindern in voller Höhe den Gewinn und die Angehörigen selbst
müssen nichts versteuern.
• als Einnahmen-Überschussrechner nach dem Zu- und Abflussprinzip ihre Leistungen in
2008 oder 2009 abrechnen, Rechnungen über bezogene Leistungen noch in diesem oder im
kommenden Jahr begleichen oder Vorauszahlungen über maximal fünf Jahre leisten. Dabei ist
die Ausnahmeregel für regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Zeitraum vom 21.12.2008
bis 10.1.2009 z. B. bei Leasingraten oder Mieten und auch der Umsatzsteuervorauszahlung
im Januar für das abgelaufene Jahr[1] zu beachten.
4.4 Investitionsabzugsbetrag
Beabsichtigen Unternehmer in den nächsten drei Jahren die Anschaffung neuer oder gebrauchter
beweglicher Wirtschaftsgüter, können sie in 2008 bereits 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten vorab als Aufwand steuerlich absetzen. Das gelingt Bilanzierenden mit einem
Betriebsvermögen von maximal 235.000 EUR in 2008 und Einnahmen-Überschussrechnern bei einem
Jahresgewinn von maximal 100.000 EUR. Sofern als Vorweginvestition bis zu 200.000 EUR je Betrieb
abgezogen werden sollen, kann dieser entlastende Gewinneffekt durch gezielte Maßnahmen bis Silvester
noch genutzt werden. Die geplanten Wirtschaftsgüter müssen allerdings anschließend zu mehr als 90 %
betrieblich genutzt werden.
Wichtig
Der neue Abzugsposten sollte anders als die vorherige Ansparrücklage nur bei konkreten
Investitionsplänen und nicht ausschließlich zur bewussten Einkommensverlagerung verwendet
werden. Die Steuernachzahlung wird verzinst, sofern der Abzugsbetrag später im Jahr der Bildung
gewinnerhöhend rückgängig gemacht werden muss.
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Strategien zum Jahresende 2008
Sofern ein 2007 gebildeter Investitionsabzugsbetrag im laufenden Jahr mangels erfolgten Erwerbs
vorzeitig aufgelöst werden soll, muss er im Jahr der Bildung rückgängig gemacht werden. Das führt
rückwirkend zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung in 2007 und wahrscheinlich auch zu einer
Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderungen. Diese fällt deutlich geringer aus, als wenn
der Unternehmer die Dreijahresfrist ausschöpft und den Abzugsbetrag erst dann auflöst.
Sofern aus 2006 noch eine alte Ansparrücklage gebildet ist, muss die 2008 ohne Erwerbsvorgang mit
einem Gewinnzuschlag von 2 x 6 % aufgelöst werden. Lediglich Existenzgründerrücklagen dürfen noch
weiter passiviert werden. Insoweit kann es sinnvoll sein, einen ohnehin schon geplanten Erwerb noch in
2008 vorzuziehen. Dabei muss die wirtschaftliche Verfügungsmacht zwingend vor 2009 übergehen.
Kommt es hingegen in 2008 zu einer Anschaffung in Bezug auf einen im Vorjahr gebildeten
Abzugsbetrag, ist er außerbilanziell gewinnerhöhend aufzulösen. Im Gegenzug dürfen die tatsächlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort um bis zu 40 % gewinnmindernd reduziert werden dürfen,
sodass sich Auflösung und Kostenminderung im Idealfall aufheben und zu keiner Gewinnauswirkung
führen. Die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen vermindert sich entsprechend um die
gewinnmindernden 40 %, sodass die lineare und die Sonder-AfA von 20 % entsprechend geringer
ausfallen.
Praxis-Beispiel
Ein bewegliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren wurde im Januar 2008 für
200.000 EUR angeschafft. Hierfür wurde 2007 ein Investitionsabzugsbetrag mit 40 % und damit
80.000 EUR geltend gemacht.
Auflösung Abzugsbetrag 2008 = Gewinnauswirkung
Sofortige Minderung Kaufpreis
Bemessungsgrundlage für AfA (200.000 EUR ./. 80.000 EUR)
Davon lineare AfA 10 %
Davon Sonder-AfA 20 %
Summe AfA insgesamt
+ 80.000
./. 80.000
120.000
./. 12.000
./. 24.000
./. 36.000
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
Sofern die tatsächlichen Anschaffungskosten über dem Investitionsabzugsbetrag liegen, erfolgt in Höhe
der übersteigenden Differenz keine Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage. Daher ist es nicht mehr
möglich, vorab nur einen Investitionsabzugsbetrag von 1 EUR in Anspruch zu nehmen und dann bei der
Investition 40 % des späteren Kaufpreises geltend zu machen.
Für ab 2008 erworbene Wirtschaftsgüter darf zur linearen AfA und unabhängig von der vorherigen
Bildung des neuen Investitionsabzugsbetrags eine Sonderabschreibung von 20 % auf den Kaufpreis
geltend gemacht werden, sofort in voller Höhe oder verteilt über fünf Jahre. Die Inanspruchnahme ist
auch für gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig. Allerdings gibt es das zusätzliche
Abschreibungspotenzial bei einer betrieblichen Verwendung des Wirtschaftsguts von mindestens 90 %.
Wichtig
Bei den Größenmerkmalen für die Sonder-AfA (Betriebsvermögen 235.000 EUR bzw. Gewinn
100.000 EUR) wird auf das Jahr vor der Anschaffung abgestellt. Um die Grenze zu unterschreiten,
lohnen Anpassungsmaßnahmen in 2008 also nicht mehr.
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Strategien zum Jahresende 2008
4.5 Abschreibung
Bei in 2008 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann
im Gegensatz zu 2007 und ab 2009 keine degressive Abschreibung mehr geltend gemacht werden. Es
verbleibt nur noch die lineare Abschreibung, also die gleichmäßige Verteilung über die gesamte
Nutzungsdauer. Sofern der Kaufpreis netto bis zu 150 EUR beträgt, muss zwingend ein voller Abzug als
Betriebsausgabe vorgenommen werden. Die bis 2007 erlaubte Wahl der Aktivierung für geringwertige
Wirtschaftsgüter (GWG) ist entfallen. Sofern für 2008 eine geringere Progression als für 2009 erwartet
wird, sollten GWG also erst nach dem Jahreswechsel angeschafft werden.
Kostet das Anlagegut zwischen 150,01 und 1.000 EUR, kommt es erstmals zwingend zur neuen
Poolbewertung über fünf Jahre mit jeweils 20 % AfA. Dabei gibt es keine zeitanteilige Berechnung,
auch bei Anschaffung Ende Dezember kann der volle Jahresbetrag in Anspruch genommen werden. Hier
gelingt also eine Gewinnminderung i. H. von einem Fünftel der Anschaffungskosten.
4.6 Schuldzinsenabzug
Eine Einschränkung des Abzugs betrieblicher Schuldzinsen droht Unternehmern, wenn die Entnahmen im
laufenden Wirtschaftsjahr über Gewinn und Einlagen liegen. Dann sind die betrieblichen Schuldzinsen i.
H. von 6 % der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähig, soweit der so ermittelte Betrag
2.050 EUR übersteigt. Dabei ist zu beachten, dass die Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften aufgrund
der BFH-Rechtsprechung gesellschafterbezogen zu ermitteln sind[1]. Die Überentnahme bestimmt sich
nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gewinn der Gesellschaft einschließlich Ergänzungsund Sonderbilanzen und der Höhe seiner Einlagen und Entnahmen[2]. Diese Neuregelung hat
weitreichende Folgen, denn es kommt nicht mehr zu einer Verrechnung der Überentnahmen des einen
mit den Unterentnahmen des anderen Gesellschafters.
Sofern für 2008 eine Überentnahme und damit nicht abziehbare Betriebsausgaben drohen, sollten
• laufende Entnahmen reduziert werden,
• noch 2008 Einlagen getätigt werden, auch wenn der eingelegte Betrag nach einer Schamfrist
in 2009 wieder entnommen wird,
• gezielt gewinnerhöhende Maßnahmen ergriffen werden, die dann aber im Gegenzug auch
zu versteuern sind oder
• anstehende Anschaffungen von Anlagegegenständen grundsätzlich über die Aufnahme von
Fremdmitteln finanziert und für laufende betriebliche Tätigkeiten der Einsatz von
Fremdmitteln reduziert werden. Das umgeht die Abzugsbeschränkungen von Schuldzinsen
grundsätzlich, wobei die Verwaltungsauffassung zu Investitionsdarlehen als Einordnung
verwendet werden kann[3]. Dies bringt jetzt auch bei der Gewerbesteuer keine Nachteile
mehr, da der gesamte Finanzierungsaufwand ab 2008 dem Gewinn hinzugerechnet wird[4].
Wichtig
Entnahmen und Einlagen sind bei Einnahmen-Überschussrechnern nach § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG
gesondert aufzuführen, ansonsten ist der Schuldzinsenabzug generell in Gefahr. Hierzu gibt es
auch eine gesonderte Auflistung zur Anlage EÜR.
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4.7 Pensionszusagen
Unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung hat die Verwaltung die bilanzsteuerliche Behandlung von
Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Beteiligten und dessen Hinterbliebene neu geregelt.
Hiernach ist zur Pensionsrückstellung ein korrespondierender Aktivposten ausschließlich in der
Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters zu aktivieren. Dies ist bereits auf bestehende
Pensionszusagen anzuwenden. Dies bedeutet, dass in solchen Fällen im ersten Jahr, dessen Veranlagung
verfahrensrechtlich noch geändert werden kann, in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters die
bisher nicht aktivierte Zuführung zur Pensionsrückstellung gewinnerhöhend nachzuholen ist. Sofern das
noch nicht 2007 geschehen ist, hat dies im laufenden Jahr zu erfolgen. Bei der Anpassung sind auf Antrag
Wahlrechte für Altzusagen anzuwenden[1].
4.8 Betriebliche Wertpapiere
Die Finanzkrise hat die Börsenkurse von Aktien, Zertifikaten und bonitätsschwachen Anleihen einbrechen
lassen. Bei Wertpapieren im Betriebsvermögen kommt eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich
dauernder Wertminderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG in Betracht. Davon ist auszugehen, wenn der
Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der
Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen[1] . In der
Praxis kann daher der letzte Börsenkurs des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, wenn dieser unter dem
Kaufpreis liegt. Dies kommt dann aktuell in der Regel für den Kurs am 30.12.2008 in Betracht, denn
letzten Börsentag für kalendergleiche Wirtschaftsjahre. Kommt es bis zur Bilanzaufstellung zu einer
Erholung, darf die Teilwertabschreibung nur bis zu diesem Wert vorgenommen werden.
Hinweis
Steuerlich wirkt sich diese Maßnahme bei Aktien allerdings nicht aus. Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben
bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen
Körperschaft außer Ansatz. Dies wiederum bedeutet im Umkehrschluss, dass realisierte Verluste und
eine Teilwert-AfA auf Aktien das körperschaftsteuerliche Einkommen nicht mindern dürfen.
4.9 EK 02-Bestand
Für Ende 2006 noch vorhandenes EK 02 gilt eine pauschale Nachversteuerung verteilt über zehn Jahre ab
30.9.2008 mit jeweils 0,3 % des EK 02-Betrags. Auf Antrag können die erst in späteren Jahren fälligen
Raten als Einmalzahlung abgelöst werden. So muss insgesamt nur ein um 5,5 % abgezinster Betrag
sofort gezahlt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Der Antrag kann jedes Jahr
bis zum 30.9. für die noch verbliebenen Restraten gestellt werden und lohnt sich, wenn der Satz für die
Finanzierungskosten geringer ausfällt oder die betriebliche Liquiditätsreserve weniger als 5,5 % Rendite
abwirft.
Ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag wird über die Kleinbetragsregelung in § 38 Abs. 5 KStG nur
festgesetzt, wenn er 1.000 EUR übersteigt. Daher bleibt das am 31.12.2006 festgestellte Alt-EK 02 von
maximal 33.333 EUR ohne Belastung.
Hinweis
Kommunale und steuerbefreite Wohnungsunternehmen haben gem. § 34 Abs. 16 KStG ein Wahlrecht
für die Abgeltung der mit Körperschaftsteuer unbelasteten Eigenkapitalanteile EK 02. Sie hatten bis
zum 30.9.2008 die Möglichkeit auf Weiteranwendung des § 38 KStG a.F. und somit die
Abstandnahme von der verpflichtenden Nachversteuerung des EK 02. Für kleine Körperschaften
entspricht die Verwaltung verspäteten Anträgen[1] .
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Strategien zum Jahresende 2008
4.10 Turnusmäßige Prüfungen
• Erfolgten Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, wird häufig auf die
Einlegung eines Einspruchs verzichtet, da bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist jederzeit noch
ein Änderungsantrag gestellt werden kann. Daher muss darauf geachtet werden, dass ein
Änderungsantrag noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird. Wurde z. B. die
Steuererklärung für 2003 in 2004 abgegeben, endet die Festsetzungsfrist am 31.12.2008. Ein
Änderungsantrag kann nur noch innerhalb dieser Frist gestellt werden. In diesen sollten dann
in der Zwischenzeit bekannt gewordene Urteile und Erlasse einbezogen werden.
• Für offenlegungspflichtige Unternehmen läuft Ende 2008 die Veröffentlichungsfrist beim
elektronischen Bundesanzeiger für das Geschäftsjahr 2007 ab. Die Einreichungs- und
Veröffentlichungsfrist beträgt zwölf Monate, der Jahresabschluss 31.12.2007 muss also
spätestens am 31.12.2008 beim elektronischen Bundesanzeiger vorliegen. Da diese Frist
nicht verlängerbar ist, müssen sich Gesellschaften beeilen.
• Geschäftliche Unterlagen sind dahingehend zu sichten, ob und in welcher Höhe eine
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden muss. Hierfür müssen mehr
Gründe dafür als dagegen sprechen. Eine Inanspruchnahme ist daher erst wahrscheinlich,
wenn der Betrieb ernstlich damit rechnen muss. Nicht ausreichend ist ein nach Abschluss des
Wirtschaftsjahrs ergangenes belastendes Urteil.
• Um Platz im Archiv für neue Unterlagen zu schaffen, sollten bereits die Belege und Ordner,
z. B. bei der Inventur, vorsortiert werden, die 2009 vernichtet werden dürfen. Das sind
innerhalb der Zehnjahresfrist die 1998 oder früher erstellten Unterlagen.
• Für die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten zu bilden. Berücksichtigt werden z. B. anteilige Grundstücksaufwendungen
für die Vorratsräume, Aufwendungen für die Einrichtungen im Archiv, anteilige
Personalkosten sowie interne und externe Kosten für Archivierung, Sicherung und
Lesbarmachung der Datenbestände[1].
• Rückstellungen für ausstehende Urlaubstage können auch unter Einbezug des
Weihnachtsgelds erfolgen, sofern sich das 13. Monatsgehalt aus dem Anstellungs- bzw.
Tarifvertrag ergibt. Anzusetzen ist dabei[2]:
Jahresgehalt / 250 Arbeitstage ohne Urlaubstage × ausstehenden Urlaubstage
• Bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmen ist ab 2009 über § 146 Abs. 2a AO eine
Verlagerung der Buchführung ins EU- und EWR-Ausland möglich. Sofern diese neue Option in
Betracht kommt, sollte frühzeitig reagiert werden.
• Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR ist 2008 aufzulösen, wenn sie aus
Grundstücksabgängen in 2006 und Abgängen beweglicher Wirtschaftsgüter in 2007 stammen.
• Eine Rücklage nach § 6b EStG ist Ende 2008 mit Zinszuschlag aufzulösen, wenn sie im Jahr
2004 gebildet worden war und im laufenden Jahr keine reinvestitionsfähigen Maßnahmen
erfolgt sind oder mit einer Gebäudeherstellung begonnen wurde.
• Sofern Kaufleute keine permanente Inventur vornehmen, ist zum Ende des Wirtschaftsjahrs
eine Bestandsaufnahme notwendig. Sie ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße
Buchführung. Grundsätzlich ist die Inventur am Bilanzstichtag vorzunehmen, i. d. Regel also
am 31.12. Allerdings gibt es hier Erleichterungen über die zeitnahe Inventur innerhalb von
zehn
Tagen
vor
oder
nach
dem
Bilanzstichtag
wobei
zwischenzeitliche
Bestandsveränderungen festzuhalten sind. Alternativ kommt die zeitlich verlegte
Bestandsaufnahme binnen drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Stichtag in
Betracht, wenn eine wert- und mengenmäßige Fortschreibung oder Rückrechnung erfolgt.
• Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) empfiehlt es sich,
bestehende Verträge auf ihre Angemessenheit und Fremdüblichkeit hin zu überprüfen. Ist ein
Gesellschafter allein oder - aufgrund gleichgerichteter Interessenlage - gemeinsam mit
anderen Gesellschaftern beherrschend an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, sind
beabsichtigte Vertragsänderungen noch in 2008 vorzunehmen, wenn sie ab 2009 gelten
sollen. Abreden mit beherrschenden Gesellschaftern werden nur anerkannt, wenn sie
schriftlich niedergelegt, klar gefasst sind, im Voraus getroffen und wie vereinbart eingehalten
werden. Ansonsten droht eine vGA in voller Höhe. Besonders die GesellschafterGeschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur sowie der individuellen
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Strategien zum Jahresende 2008
Gewinnlage abzugleichen, wobei Festgehalt, Tantieme, Sachbezüge und Vorsorgeleistungen
einzubeziehen sind. Das gilt insbesondere, wenn nach dem Jahreswechsel eine
Gehaltserhöhung geplant ist. Zudem ist darauf zu achten, dass eine Firmenwagengestellung
wie mit fremden Arbeitnehmern schriftlich vereinbart wird, um eine vGA auf die Privatnutzung
zu vermeiden.
• Für den Gewinn 2008 sind erstmals die Hinzurechnungsregeln nach § 8 GewStG anzuwenden.
Statt den bekannten Dauerschulden sind sämtliche Finanzierungsanteile (lang- und
kurzfristige Schuldzinsen, Miete, Pacht, Leasing, Renten, dauernde Lasten und Konzessionen)
mit unterschiedlicher Gewichtung anzusetzen, wobei es einen neuen betriebsbezogenen
Freibetrag von 100.000 EUR gibt. Bislang war es üblich, betriebliche Girokonten am
Jahresende an acht Tagen im Plus zu halten. Da die Einordnung als Dauerschuldzinsen keine
Rolle mehr spielt, kann diese bewährte Kurzfristmaßnahme in 2008 entfallen[3].
• Bei Gesellschafterdarlehen, die der zu mehr als 25 % beteiligte Gesellschafter, eine
nahestehende Person oder ein rückgriffsberechtigter Dritter an die GmbH vergibt, wird
grundsätzlich eine vGA angenommen, wenn die Gewinnminderung aus Teilwertabschreibung,
Ausfall oder Verzicht auf Gesellschafterdarlehen resultiert. Das gilt auch für Aufwendungen
des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme aus Sicherheiten oder Bürgschaften. Diese
Einstufung lässt sich mit dem Nachweis entgehen, dass sich unter gleichen Umständen und
Konditionen ein fremder Dritter genauso verhalten hätte.
Wichtig
Der Gesellschafter muss die Zinsen aus einem seiner GmbH zu fremdüblichen Bedingungen
gewährten Darlehen auch 2009 als Kapitaleinnahmen mit der Progression versteuern, sofern der
Gesellschafter zu mindestens 10 % an der GmbH beteiligt ist. Bei einer geringeren Beteiligung
werden die Zinsen ab 2009 grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer von 25 % belegt.
• Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beträgt in den alten
Bundesländern 250.000 EUR und bis 2009 für die neuen 500.000 EUR. Ein möglicher Wechsel
von der Soll- zur Ist-Besteuerung nach § 20 UStG wirkt sich für Unternehmer schonend auf
die Liquiditätslage aus, da die Umsatzsteuer nicht schon im Leistungszeitpunkt, sondern erst
bei Zahlung durch den Kunden ans Finanzamt abgeführt werden muss. Auf den
Vorsteuerabzug hat ein Wechsel dagegen keine Auswirkung. Die sind weiterhin in dem
Voranmeldungszeitraum abziehbar, in dem die ordnungsgemäße Rechnung über eine
ausgeführte Leistung vorliegt.
• Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der
Umsatz 2008 maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr 17.500 EUR betragen hat. Um die
Höchstgrenze einzuhalten, können einige Leistungen erst nach dem 31.12.2008 ausgeführt
werden.
• Liegen die Umsätze 2008 nicht über 61.356 EUR, kann für viele Branchen im Folgejahr ein
pauschalierter Vorsteuerabzug nach §§ 69, 70 UStDV ohne Belege in Anspruch
genommen werden. Das lohnt für Unternehmer mit wenigen Aufwendungen. Ist die Grenze
fast schon erreicht, sollten Lieferungen oder sonstige Leistungen erst 2009 erfolgen.
• Ein Widerruf der Steuerbefreiung nach § 9 UStG kann in Betracht kommen, wenn die
Zehnjahresfrist des § 15a UStG für die Vorsteuerberichtigung auf Gebäudeherstellungskosten
abgelaufen ist.
• Unabhängig von der Rechtsform greift ab 2008 die Zinsschranke der §§ 4h EStG, 8a KStG,
wenn
der
Zinssaldo
1 Mio. EUR
erreicht.
Sofern
dies
infrage
kommt,
sind
Zinsminderungsstrategien vor dem Jahresende oder die Anwendung der Escape-Klausel zu
prüfen[4]. Bei Körperschaften ist auch die schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung zu
prüfen, wenn die daraus resultierenden Zinsaufwendungen mehr als 10 % des gesamten
Zinssaldos betragen und es sich um Darlehen durch zu mehr als 25 % beteiligte
Gesellschafter handelt.
• Die Regelung des neuen § 8c KStG sieht für die Versagung der Verlustnutzung ab 2008 ein
zweistufiges System vor. Es kommt zu einer quotalen Versagung der Verlustnutzung, wenn
innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder
Stimmrechte an einen Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person übertragen werden
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Strategien zum Jahresende 2008
•
•
•
•
•
oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Ein vollständiger Wegfall des Verlustvortrags
erfolgt, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile
oder Stimmrechte an einen Erwerber oder eine diesem nahe stehende Person übertragen
werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist[5].
Durch den ab 2008 geänderten § 1 AStG gibt es neue Grundsätze zur Bestimmung des
anzusetzenden Verrechnungspreises, zu dessen Bestimmung vorrangig die Preisvergleichs, Wiederverkaufspreis- oder Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung kommt. Dies ist zu
beachten.
Sofern ein Unternehmer nebenberuflich tätig wird, sollte er prüfen, ob der Ansatz des ab
2007 auf 2.100 EUR erhöhten Übungsleiter-Freibetrags des § 3 Nr. 26 EStG oder die
Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Betracht kommt. Beide Vergünstigungen
gelten rückwirkend auch bei Tätigkeiten in anderen EU- oder EWR-Staaten. Dabei ist ein
Abzug von Betriebsausgaben auch möglich, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag und
den Aufwendungen liegen. Wer sich in seiner Freizeit ehrenamtlich engagiert, kann die
Verluste aus dieser Tätigkeit mit anderen Einkünften verrechnen[6]. Sofern die Freibeträge
2008 noch nicht ausgeschöpft sind, kommt eine vorgezogene Zahlung in 2008 als zusätzliche
Vergütungen zur Ausschöpfung des Volumens in Betracht.
Grundstücksverwaltende Personen- und Kapitalgesellschaften sollten die Anwendung der
erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG sicherstellen, indem bis zum
Jahresende keine über den gesetzlichen Katalog hinausgehenden Tätigkeiten ergriffen
werden[7]. Hierzu gehört auch die Veräußerung des letzten vermieteten Grundstücks vor Ende
des
Erhebungszeitraums
oder
eine
sehr
geringfügige
Mitvermietung
von
Betriebsvorrichtungen[8]. Zu beachten ist, dass ab 2009 nur noch die Sondervergütungen in
die erweiterte Kürzung einzubeziehen sind, die auf die Überlassung von Grundbesitz an die
Gesellschaft entfallen. Soweit der Mitunternehmer der Gesellschaft Darlehen überlässt oder
andere Leistungen wie zum Beispiel Beratungsleistungen erbringt, wird die erweiterte
Kürzung ausgeschlossen.
Soll für 2008 noch eine Organschaft begründet werden, muss die erforderliche finanzielle
Eingliederung in das als Organträger in Betracht kommende Unternehmen während des
gesamten Wirtschaftsjahrs bestanden haben und der Gewinnabführungsvertrag für die
Organschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam werden.
Daher müssen bis 31.12.2008 sowohl die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse als auch die
Eintragung des Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister erfolgen.
Durch Basel II wird die Bonität der Kunden bei der Kreditvergabe stärker berücksichtigt, was
eine solide Eigenkapitalausstattung noch wichtiger macht. Diese bringt geringere
Zinskonditionen oder höhere Darlehensbeträge. Sinnvoll sind daher Privateinlagen oder
andere Maßnahmen zur Verstärkung des Kapitals. Bei solchen Maßnahmen sind allerdings die
teilweise gegenläufigen steuerlichen Auswirkungen zu beachten.
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Strategien zum Jahresende 2008
5 Anpassungen an die Abgeltungsteuer
5.1 Wichtige Grundregeln für die Anpassungsmaßnahmen
Ab 1.1.2009 kommt es zu einem steuerlich historischen Gezeitenwechsel bei der privaten Geldanlage, der
auch Auswirkungen auf das betriebliche Kapitalvermögen hat. Hierzu ist es ratsam, kurzfristig als
Einmaleffekt die Übergangsregeln zu nutzen und langfristig eine Depotanpassung zu überdenken.
Die Abgeltungsteuer bringt eine Reihe von neuen und erheblich geänderten Vorschriften im EStG und
InvStG. Nachfolgend werden wichtige Aspekte aufgezeigt, die für Gestaltungsüberlegungen bis zum
Jahresende nutzbar sind. Damit es auch ab 2009 zu einer optimalen Nettorendite kommt, sollten private
und betriebliche Anleger unter Beachtung der neuen Spielregeln entscheiden, ob sie ihr Verhalten ändern
müssen oder an der bewährten Strategie festhalten können.
5.1.1 Generelle Auswirkungen
Die Abgeltungsteuer bringt einen kompletten Systembruch mit enormem Einfluss auf Rendite und wirkt
nahezu auf alle Investments. Der steuerliche Systemwechsel ab 2009 tangiert den gesamten
Depotbestand im In- und Ausland sowie Lebensversicherungen, Terminmarktgeschäfte, GmbHBeteiligungen und den Werbungskostenabzug. Dabei sind folgende Hauptkriterien für die
Jahresendstrategie besonders wichtig:
• Kapitalerträge werden i. d. Regel losgelöst von den sonstigen Einkunftsarten erfasst, denn
mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten (§ 43 Abs. 5
EStG). Dadurch mindert sich die Progression auf die anderen Einkünfte eines Unternehmers
wie auf den Firmengewinn oder die Mieteinkünfte. Die Auswirkung richtet sich danach, wie
hoch die künftig entfallenden Kapitaleinnahmen ausfallen.
• Der Abgeltungssatz von 25 % und mit dem Solidaritätszuschlag (SolZ) und der Kirchensteuer
(KiSt) maximal 28 % ist moderat und unabhängig vom Umfang der Kapitaleinkünfte nie
höher als derzeit. Bei geringerer individueller Progression oder Verlusten aus anderen
Einkunftsarten steht die Veranlagungsoption offen.
• Durch die deutlich ausgeweitete Bemessungsgrundlage des § 20 EStG muss die
Tarifabsenkung aber nicht unbedingt zu einer geringeren Gesamtbelastung führen.
• Erstmals kommt es bei einer gesamten Einkunftsart dazu, dass die hiermit in Zusammenhang
stehenden Aufwendungen nicht mehr geltend gemacht werden können. Insoweit muss
sich der Umgang mit den Werbungskosten kurzfristig ändern.
• Im betrieblichen Bereich ändert sich mit Ausnahme einiger Detailanpassungen nichts: Die
Abgeltungsteuer hat wie derzeit die Kapitalertragsteuer nur die Funktion einer Vorauszahlung
und es kommt zum Teileinkünfteverfahren. Das kann genutzt werden, um das entfallende
Halbeinkünfteverfahren im privaten Bereich auszugleichen.
• Durch den Wegfall von Spekulationsfrist und Halbeinkünfteverfahren stehen
Unternehmensbeteiligungen und Termingeschäfte steuerlich auf einer Höhe mit Zinsanlagen.
Das Risiko wird nicht mehr belohnt. Insoweit kommt eine Depotanpassung auf konservative
Anlageformen in Betracht.
• Der Bestandsschutz für Kursgewinne kann noch genutzt werden, indem Wertpapiere vor
2009 erworben werden.
• Da es beim Zufluss ab 2009 zu einer moderateren Besteuerung kommt, bieten sich
Einnahmeverlagerungen an.
• Ende 2008 nicht ausgenutzte Spekulationsverluste dürfen bis 2013 mit Gewinnen nach
§ 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Diese einmalige Chance sollte bei hohen
Verlustvorträgen ausgenutzt werden.
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Strategien zum Jahresende 2008
Wichtig
Kreditinstitute werben derzeit massiv mit Produkten, die ideal für die Zeit ab 2009 sein sollen. Bei
diesen Botschaften sollten Anleger nicht vergessen, dass Depotumstrukturierungen
kostenbelastend sind und die neuen Anlageformen oft hohe Gebühren beinhalten. Zudem sollte
der Aspekt einer steuerlichen Veränderung nie der allein ausschlaggebende Grund sein, die jahrelang
bewährte Anlagestrategie aufzugeben und plötzlich unter dem Druck des Silvestertermins noch
schnell die Pferde zu wechseln. Insbesondere über das JStG 2009 kommt es bis in den Dezember
hinein noch zu gezielten Änderungen, um vermeintliche Steuerschlupflöcher insbesondere im Bereich
von besonders ausgestalteten kapitalbildenden Lebensversicherungen und Investmentfonds noch zu
schließen.
5.1.2 To-do-Liste vor der Abgeltungsteuer
• Sparerfrei- und Werbungskosten-Pauschbetrag bleiben in der Höhe unverändert und werden
2009 zum neuen Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR pro Person (Ehegatten das Doppelte)
zusammengefasst. Eingereichte Freistellungsaufträge müssen also nicht geändert
werden[1]. Bis zu dieser Höhe wird keine Abgeltungsteuer einbehalten. Allerdings wird der
Freistellungsbetrag ab 2009 schneller überschritten, da auch Kursgewinne einbezogen werden
und Dividenden in zweifacher Höhe zählen. Insoweit muss eine Neuverteilung des
Freistellungsvolumens überdacht werden, wenn z. B. bei einer Bank derzeit vorwiegend
private Veräußerungsgeschäfte getätigt werden.
• Die vom Finanzamt meist für Kinder oder Rentner ausgestellte NV-Bescheinigung gilt 2009
weiter. Allerdings sollten Anleger berücksichtigen, dass sie eher in die Steuerpflicht als noch
2008 rutschen. Das gilt insbesondere, wenn sie bislang regelmäßig Gewinne außerhalb der
Spekulationsfrist realisieren. Da das Kursplus künftig unabhängig von Haltefristen
steuerpflichtig wird, kann die Grenze der generellen Steuerfreiheit für das Gesamteinkommen
schnell überschritten werden. Dann sind Steuerpflichtige gesetzlich verpflichtet, die
Bescheinigung wieder ans Finanzamt zurückzugeben.
• Kirchensteuer behalten inländische Banken nur ein, wenn ihnen der Kunde die Konfession
freiwillig mitteilt. Ansonsten sind Sparer verpflichtet, die bereits mit Abgeltungsteuer belegten
Kapitaleinnahmen extra dem Finanzamt in der Steuererklärung zu melden, damit die Behörde
die Kirchensteuer nachfordert. Um diese Mehrarbeit zu umgehen, sollte der Bank die
Konfession mitgeteilt werden. Das gelingt bei Gemeinschaftskonten allerdings i. d. Regel
nur
Ehepaaren,
da
ansonsten
z.
B.
bei
Grundstücks-,
Erbenoder
Wohnungseigentümergemeinschaften alle Konteninhaber die gleiche Konfession besitzen
müssen und keiner aus der Kirche ausgetreten sein darf.
• Nach § 20 Abs. 4 Satz 6 EStG gilt das FiFo-Verfahren. Damit gelten die Wertpapiere mit
Bestandsschutz als zuerst veräußert. Um dies zu vermeiden, sind getrennte Unterkonten oder
eine zweite Kontenverbindung für den Bestand vor und ab 2009 ratsam. Laufen
Börsengeschäfte nur über ein Depot, gelten die Wertpapiere als zuerst verkauft, welche die
längste Haltedauer ausweisen. Es gibt aber Konstellationen, bei denen es sich künftig lohnen
kann, die zuletzt erworbenen Wertpapiere zuerst zu verkaufen: Wenn die Kurse gefallen sind,
ist der Verkauf der jüngsten Papiere sinnvoll, um die Verluste verrechnen zu können.
Diese gelten steuerlich als negative Kapitaleinnahmen und mindern die Abgeltungsteuer auf
Zinsen oder Dividenden. Diese Verrechnung ist hingegen beim Altbestand nicht möglich.
• Lediglich inländische Kreditinstitute sind zum Einbehalt der Abgeltungsteuer verpflichtet,
Auslandsbanken bleiben wie derzeit schon beim Zinsabschlag außen vor. Damit müssen
Kapitaleinnahmen und Börsengeschäfte von jenseits der Grenze weiterhin in der
Steuererklärung aufgeführt werden. Sparer mit Auslandsdepots müssen sich daher auf
einen erhöhten Verwaltungsaufwand einstellen, die dort erzielten Einnahmen nach den neuen
heimischen Regeln ab 2009 aufzuschlüsseln. Inländische Banken hingegen nehmen ihren
Kunden im Idealfall sämtliche fiskalische Arbeit ab.
• Bei einem unentgeltlichen Übergang von Wertpapieren oder Depots ab 2009 gilt der
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung als Verkaufserlös. Bei nicht börsennotierten
Titeln werden 30 % der Anschaffungskosten angesetzt. Diesen grundsätzlich nicht
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Strategien zum Jahresende 2008
einkommensteuerpflichtigen Abzug kann der Sparer vermeiden, wenn er seiner Bank eine
unentgeltliche Übertragung anzeigt. Macht er dies, meldet das Institut die Schenkung ans
Finanzamt. Derzeit melden die Institute nur bei Todesfällen, es kommt also eine neue
Kontrollmöglichkeit für verschenkte Bankguthaben hinzu. Ein vorzeitiger Übertrag im
laufenden Jahr kann sich insbesondere anbieten, wenn dies im Hinblick auf die
Erbschaftsteuerreform Vorteile bringt.
• Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 ausgeschlossen. Da das
Abflussprinzip gilt, sollten einige Aufwendungen noch in 2008 getätigt werden. Dabei darf es
sich aber nicht um eine gezielte Vorauszahlung handeln, hier greift die Stundungsregel des
§ 20 Abs. 2b EStG.
Wichtig
Sofern Zahlungen bis Ende Januar 2009 erfolgen, können die Aufwendungen noch als
Werbungskosten für 2008 abgesetzt werden. Die Verwaltung verlängert insoweit die Zehn-TagesRegel für wiederkehrende Ausgaben in § 11 EStG für im Zusammenhang mit der Konto- und
Depotführung anfallende Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Leistungen[2]. Dabei zählen
die Kosten für die Aktienanlage sogar in voller Höhe.
• Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und
Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden beim Übergang zur
Abgeltungsteuer Ende 2008 berücksichtigt, indem der Zehn-Tage-Zeitraum in § 11 EStG bis
zum 31.1.2009 verlängert wird. Dabei zählen Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Aktienanlage sogar in voller Höhe. Stellt die Bank also z. B. die Depotgebühren am 30.1.2009
in Rechnung, können die noch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit in der
Steuererklärung 2008 geltend gemacht werden - ein allerletztes Mal.
• Ratsam ist eine Reduzierung von Bankverbindungen. Positive und negative
Kapitaleinnahmen lassen sich ab 2009 jahresübergreifend nur über das gleiche Institut
ausgleichen. Bei mehreren Bankverbindungen muss der Anleger den Ausgleich jedes Mal
mühselig über die Veranlagung beim Finanzamt vornehmen lassen. Damit empfiehlt sich die
Ein-Bank-Strategie.
• Ab 2009 wird der Verkauf einer gebrauchten Lebensversicherung über § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG
erstmals steuerpflichtig. Hier ist zeitliches Taktieren angesagt. Bringt das Geschäft
voraussichtlich einen Verlust, sollte der 1.1.2009 abgewartet werden. Dann lässt sich das
Minus mit anderen Kapitaleinnahmen verrechnen. Im Gewinnfall ist hingegen der steuerfreie
Verkauf bis 31.12.2008 ratsam - über einen gewerblichen Aufkäufer oder an der neuen
Policenbörse Deutschland.
5.2 Der richtige Umgang mit Verlusten
Realisierte Kursverluste lassen sich unter der Abgeltungsteuer besser verrechnen, denn durch den
Wegfall der Spekulationsfrist zählen sie unabhängig von der Haltedauer. Zudem fallen
Veräußerungsgeschäfte und Kapitaleinnahmen steuerlich unter die gemeinsame Vorschrift des § 20 EStG,
daher wirkt sich ein Verkaufsminus auch mindernd auf Zinsen, Dividenden und Einnahmen aus
Kapitallebensversicherungen aus.
Vor 2009 entstandene und bis 2008 noch nicht ausgeglichene Spekulationsverluste nach § 23 EStG
dürfen unter dem neuen Steuersystem bis einschließlich 2013 mit positiven Kapitaleinkünften aus
Veräußerungsgeschäften nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG).
Das geschieht nicht bereits auf Ebene der Banken; sie behalten die Abgeltungsteuer ohne die
Berücksichtigung von Altverlusten ein. Anleger müssen hier den Umweg über das Finanzamt und die
Veranlagung gehen. Dann gibt es insoweit zu viel bezahlte Kapitalertrag- bzw. Abgeltungsteuer zurück.
Angesichts der aktuellen Börsenlage kann es sich also lohnen, sein Depot nach Wertpapieren zu
durchforsten, die
• dort noch kein Jahr liegen,
• seit der Anschaffung im Kurs gefallen sind und
• keine Finanzinnovationen sind.
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Strategien zum Jahresende 2008
Wichtig
Sofern mit 2008 erworbenen Wertpapieren noch in 2009 Verluste innerhalb des § 23 EStG erzielt
werden, zählen die ebenfalls zu den verrechenbaren Altverlusten.
Die Verlustrealisierung noch in 2008 bringt den Vorteil, dass der Veräußerungserlös noch gezielt in
Produkte reinvestiert werden kann, die den Bestandsschutz auf Dauer sichern sollen. Das gelingt sogar,
wenn die gleichen Titel zurückgekauft werden. Der Verdacht auf Gestaltungsmissbrauch lässt sich dabei
vermeiden, wenn der Erwerb erst ein paar Tage später erfolgt.
Praxis-Beispiel
Ein Anleger hat 1.000 Aktien zum aktuellen Kurs von 20 EUR im Depot, die er im Januar 2008 für
30 EUR gekauft hat. Bis Ende 2010 steigt der Kurs auf 40 EUR. Er überlegt, ob der die Titel noch im
laufenden Jahr verkaufen und anschließend zurückerwerben soll.
Verkauf 2008
Realisierter Kursverlust 2008 (1.000 × 10 EUR)
Spekulationsverlust § 23 EStG
Verrechnung 2009 mit Gewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG
Steuerersparnis 25 %
Gewinn aus Verkauf 2010
davon steuerpflichtig (Bestandsschutz)
ja
./. 10.000
./. 5.000
./. 5.000
1.250
20.000
-
nein
0
0
0
0
10.000
-
Zu den verrechenbaren Altverlusten gehören auch Verkäufe von Immobilien und sonstigen
Wirtschaftsgütern, z. B. Goldbarren, Münzsammlung, Kunstgegenstände, innerhalb der Spekulationsfrist.
Im Gegensatz zu Börsengeschäften gilt das nur beim Verkauf bis Ende 2008. Daher kann es ratsam sein,
den angedachten Immobilienverkauf noch vorzuziehen. Sofern der Verlust nach § 23 EStG erst 2009
realisiert wird, bestehen kaum noch Verrechnungsmöglichkeiten und das Minus könnte steuerlich
verpuffen.
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Strategien zum Jahresende 2008
5.3 Anpassung für Personenunternehmen
5.3.1 Antragsmöglichkeit
Selbstständige sind eher am Rande von der Abgeltungsteuer betroffen. Die Banken halten weiterhin
vorab Kapitalertragsteuer ein, dieser Steuerabzug wird dann bei der Veranlagung angerechnet und die
Kapitalerträge sind weiterhin in die Gewinnermittlung aufzunehmen. Zwar unterliegen ab 2009 im
privaten Bereich deutlich mehr Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Dies muss aber nicht für
Unternehmer gelten, denn nach § 43 Abs. 2 Satz 3 bis 10 EStG werden diese Betriebseinnahmen
ausgenommen, wenn der Betrieb dies gegenüber seinen Geschäftsbanken nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beantragt. Dies ist z. B. der Fall bei
•
•
•
•
ausländischen Kapitalerträgen,
Optionsprämien,
Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und
Termingeschäften.
Wichtig
Dies sollte noch in 2008 erfolgen, damit die Kapitalertragsteuer auf diese Erträge von Beginn an
vermieden wird. Das lohnt sich, da es im betrieblichen Bereich keinen Verlustverrechnungstopf
gibt (§ 43a Abs. 3 Satz 7 EStG). Ohne diesen Antrag hält die Bank daher Abgeltungsteuer auf
realisierte Gewinne ein, selbst wenn der Unternehmer zuvor höhere Verluste erzielt hatte.
5.3.2 Teileinkünfteverfahren
Eine weitere Änderung sollte Unternehmer und Personengesellschafter zur Prüfung ihrer derzeitig
praktizierten Geldanlage veranlassen. Das bisherige Halb- wird durch das neue Teileinkünfteverfahren
ersetzt, sodass sich die derzeitige Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 40 EStG von 50 % auf 40 %
vermindert. Die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben werden dafür
mit 60 % statt bisher 50 % berücksichtigt. Besondere Übergangsregeln sind nicht vorgesehen, die
Steuerfreistellung von 40 % wirkt daher auch bei vor 2009 erworbenen Aktien, sowohl auf erhaltene
Dividenden als auch auf realisierte Kurserträge mit Kapitalbeteiligungen (Aktien, GmbH- und
Genossenschafts-Anteile).
Auf der anderen Seite unterliegen Zinserträge im privaten Bereich ab 2009 nicht mehr der individuellen
Progression. Das könnte zwei Maßnahmen auslösen:
• Nicht dringend benötigte betriebliche Liquidität wird Ende 2008 dem Privatvermögen
zugeführt und bringt dort mehr Nettorendite. Sollte das Unternehmen anschließend einmal
ein
Verlustjahr
ausweisen,
können
die
privaten
Kapitaleinnahmen
über
die
Veranlagungsoption wieder einbezogen und die Zinsen steuerfrei gehalten werden.
• Die Steuerfreiheit auf Aktiengewinne und Dividenden entfällt im Privatbereich genauso
wie der Werbungskostenabzug. Das bringt trotz des moderaten Abgeltungstarifs selbst bei
Unternehmern mit hoher Progression meist eine Mehrbelastung, zumal Aktienverluste nicht
die übrigen Kapitaleinnahmen ausgleichen dürfen. Daher kann es sich lohnen, Anteile an
Kapitalgesellschaften ins Betriebsvermögen zu überführen.
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Strategien zum Jahresende 2008
Praxis-Beispiel
Ein Unternehmer erzielt im Jahresschnitt Ausschüttungen über Aktien(-fonds) von 10.000 EUR. An
Aufwand fallen 2.000 EUR an. Sein Steuersatz liegt bei 30 %.
Anteile sind im
Einnahmen
./. Ausgaben
Ergibt
Davon steuerpflichtig (60 / 100 %)
Steuer 30 / 25 %
Steuerbelastung auf 8.000 EUR Nettoertrag
BV
10.000
./. 2.000
8.000
4.800
1.440
18 %
PV
10.000
10.000
10.000
2.500
31,2 %
Trotz höherer Progression fällt die Nettorendite im Betrieb größer aus. Hinzu kommen Ersparnisse bei
SolZ und KiSt.
5.4 Ausnutzung der Übergangsregeln
Die Abgeltungsteuer ist grundsätzlich auf alle ab 1.1.2009 zufließenden Kapitalerträge im Bereich des
Privatvermögens anzuwenden (§ 52a Abs. 1 EStG). Damit unterliegen
•
•
•
•
Zinsen,
Dividenden,
GmbH-Ausschüttungen sowie
Optionsprämien aus Stillhaltergeschäften
nach der allgemeinen Zuflussregel ab 2009 dem Pauschalsatz, unabhängig vom vorherigen
Erwerbsdatum. Gleiches gilt für laufende Erträge und realisierte Kursgewinne aus den derzeitigen
Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG a. F. (§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG). Ab 2009 realisierte
Erlöse bei Verkauf oder Fälligkeit von vor 2009 erworbenen Wertpapieren und eingegangenen
Terminmarktgeschäften fallen grundsätzlich noch unter § 23 EStG. Das bedeutet, dass Geschäfte binnen
Jahresfrist der individuellen Progression unterliegen und der Erlös bei längerer Haltedauer steuerfrei
bleibt.
Basis für die Investmentüberlegungen der verbleibenden Wochen in 2008 sollten die
Übergangsregeln vom derzeitigen System zur Abgeltungsteuer sein. Das gilt insbesondere für folgende
Punkte:
• Für ab 2009 zufließende Zinsen gilt ein günstigerer Tarif.
• Realisierte Verkaufsgewinne aus vor 2009 erworbenen Papieren unterliegen weiterhin
lediglich § 23 EStG innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist.
• Ab Neujahr 2009 fällige oder verkaufte Finanzinnovationen unterliegen sofort der
Abgeltungsteuer mit der Kursdifferenz, erstmals abzüglich Transaktionskosten und
Währungsverlusten.
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Strategien zum Jahresende 2008
5.4.1 Umgang mit Zinspapieren
Für Anleger, deren persönlicher Grenzsteuersatz derzeit höher ist als 25 % (Jahreseinkommen ab
15.600 EUR), kann es generell sinnvoll sein, Zinserträge komplett in die Jahre ab 2009 zu verlagern.
Dann entfällt insoweit auch der Progressionseffekt bei der Einkommensteuer für die übrigen Einkünfte.
Geeignet für diese Verlagerung sind
• abgezinste Sparbriefe, Bundesschatzbriefe Typ B, Finanzierungsschätze des Bundes und
Zerobonds mit Laufzeit über den 31.12.2008 hinaus;
• die Wahl von Sparformen mit steigenden Zinskupons wie z. B. Stufen- oder Gleitzinsanleihen
oder Bonus- und Zuwachssparplänen;
• Festgeldanlage, bei denen die Fälligkeit auf 2009 gelegt wird.
Es darf sich nicht um monatliches Festgeld handeln, das automatisch wieder neu angelegt
wird. Der erste Zinstermin muss in 2009 liegen;
• Schuldverschreibungen, bei denen der erste Kupon unter der Abgeltungsteuer anfällt;
• Anleihen unter pari, hier bleibt der Gewinnzuschlag bis zum Nennwert nach einem Jahr
steuerfrei. Besonders geeignet sind Hypothekenanleihen oder Pfandbriefe. Bei spekulativer
Ausrichtung lohnen nachrangige Unternehmensanleihen, die aufgrund der Hypothekenkrise
derzeit stark im Kurs gefallen sind.
Praxis-Tipp
Interessant ist auch der Einmaleffekt über Stückzinsen. Hierbei handelt es sich um den
rechnerischen Ertragsanteil von Anleihen, der zeitanteilig auf den Zeitraum zwischen zwei
Zinsterminen entfällt. Beim Anleihekauf sind die in Rechnung gestellten Stückzinsen sofort als
negative Kapitaleinnahme absetzbar. Das drückt die Steuerlast 2008 mit der höheren individuellen
Progression, während die Ausschüttungen ab 2009 der geringeren Abgeltungsteuer unterliegen. Dabei
ist darauf zu achten, dass der erste Zinstermin bei jetzt erworbenen Anleihen kurz nach dem
Jahreswechsel anfällt. Dann ist der in den Stückzinsen aufgelaufene Ertrag besonders hoch. Diese
Strategie stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar, sofern es wirtschaftlich insgesamt zu einem
Überschuss kommt[1].
Praxis-Beispiel
Ein Unternehmer mit einer Progression von 40 % ohne private Kapitaleinnahmen kauft im Dezember
2008 Stückzinsen von 15.000 EUR. Im Januar 2009 werden 15.500 EUR Zinsen ausbezahlt.
Stückzinsen 2008
Steuerersparnis 15.000 × 40 %
Zinserträge 2009
Sparer-Pauschbetrag
Kapitaleinnahmen
Abgeltungssatz 25 %
Steuerersparnis insgesamt
Zinsertrag
Wirtschaftlicher Ertrag insgesamt
15.000
- 6.000
15.500
- 801
14.699
+ 3.675
2.325
500
2.825
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Strategien zum Jahresende 2008
5.5 Umgang mit weiteren Anlageprodukten
5.5.1 Aktien
Aktien sind der große Reformverlierer, weil sich Verluste - anders als bei allen anderen nach 2008
erworbenen Wertpapieren - nicht mit sonstigen Kapitaleinnahmen verrechnen lassen. Diese
Beschränkung gilt aber nicht für Zertifikate auf Aktien, ADRs oder Aktienfonds. Hieraus resultierende rote
Zahlen mindern ab 2009 alle anderen Kapitaleinkünfte, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen. Aus
diesem Grund ist das indirekte Aktieninvestment steuerlich günstiger.
5.5.2 Finanzinnovationen
Finanzinnovationen unterliegen unabhängig von der Haltedauer bei einer Veräußerung nach dem
31.12.2008 der Abgeltungsteuer: Generell werden Gewinne ab 2009 moderater unter dem
Abgeltungssatz erfasst und belasten nicht die Progression für das übrige Einkommen. Zudem werden
Transaktionskosten ab Neujahr 2009 erstmals mindernd berücksichtigt. Liegt die Emissionsrendite unter
dem Kursgewinn, kann diese steuerliche Alternativrechnung nur noch beim Verkauf bis Silvester 2008
angesetzt werden. Fremdwährungsverluste wirken beim Verkauf ab 2009 mindernd, bis Ende 2008
hingegen noch nicht.
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Strategien zum Jahresende 2008
6 Maßnahmen im privaten Bereich
Unternehmer können auch außerhalb von Gewinnermittlung und privaten Kapitalanlagen dafür sorgen,
dass sie bis Ende des Jahrs Steuerminderungspotenzial sichten und langfristig die richtigen Weichen
stellen.
6.1 Optimierung der privaten Altersvorsorge
Die Riester-Förderung hat 2008 noch einmal deutliche Verbesserungen erhalten und die private Vorsorge
über Riester-Policen lässt sich jährlich über Sonderausgaben absetzen. Unternehmer sichern sich meist
freiwillig über die gesetzliche Rentenversicherung, Lebensversicherungen oder als GmbH-Gesellschafter
über eine Pensionszusage fürs Alter ab. Als sinnvolle Ergänzung kommen als private Vorsorge die Rürupund zur Beimischung auch die Riester-Rente in Betracht.
6.1.1 Riester-Rente für Selbstständige
Für Unternehmer kommen Riester-Zulagen i. d. Regel nicht in Betracht. Daher beachten sie diese
konservative Sparform mit Kapitalschutz nur selten, obwohl sie über staatliche Zuschüsse sehr
ordentliche Renditen abwirft. Insbesondere verheiratete Selbstständige können "riestern". Seit diesem
Jahr gilt die letzte Förderstufe der privaten Altersvorsorge durch Grund- und Kinderzulagen sowie den
Sonderausgabenabzug:
Grundzulage
154 EUR
Kinderzulage pro Sohn oder Tochter
185 EUR
Zulage für nach 2007 geborene Kinder
300 EUR
Einmal-Bonus für unter 25-Jährige
200 EUR
Sonderausgaben bis zu
2.100 EUR
Bei Ehepaaren, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen und von denen nur ein
Ehegatte unmittelbar die Zulagenberechtigung besitzt, ist auch der andere Partner (mittelbar) berechtigt,
wenn beide jeweils einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben. Sofern
sich das Paar bis 31.12.2008 zum Abschluss einer Police entschließt, wird die Förderung für das gesamte
Jahr gerettet. Das gelingt verheirateten Unternehmern, wenn der andere Ehepartner z. B.
• als Beamter, Angestellter oder über ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis beschäftigt ist,
• wegen Kindererziehung beurlaubt ist und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt
erhält (§ 10a Abs. 1 Nr. 5 EStG),
• im Rahmen eines 400EUR-Jobs bei Dritten oder im eigenen Betrieb angestellt wird und der
Partner den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den
vollen Beitragssatz von derzeit 19,9 % aufstockt,
• sich in Berufsausbildung befindet,
• als Pflegeperson einen Bedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen
Umgebung pflegt, der Anspruch auf Leistungen aus einer Pflegeversicherung hat.
Der mittelbar begünstigte Unternehmer muss selbst keine eigenen Altersvorsorgebeiträge leisten, sofern
der rentenversicherte Partner in seinen Vertrag einzahlt. Beide kommen in den Genuss der vollen Zulage,
wenn der rentenversicherte Partner seine Mindestbeiträge zahlt.
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Strategien zum Jahresende 2008
Praxis-Beispiel
Ehepaar mit 3 Kindern, der Ehemann ist Angestellter mit einem Jahreseinkommen von 53.000 EUR,
die Ehefrau Unternehmerin ohne Sparleistungen. Er spart monatlich 105 EUR über Riester, sie hat
ebenfalls eine Police abgeschlossen.
Einnahmen Ehemann
Davon 4 %
Maximal jedoch förderfähig
./. Zulagen (2 × 154 EUR + 3 × 185 EUR)
= Mindesteigenbetrag
Tatsächliche Zahlung (12 × 105 EUR)
53.000
2.120
2.100
863
1.237
1.260
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
Beide Ehepartner erhalten die volle Zulage, da der Mann die Mindesteigenbeträge einbezahlt hat.
Obwohl die Unternehmerin keine eigenen Beiträge leistet, erhält sie neben ihrer Zulage auch die 3
Kinderzulagen auf ihren Vertrag gutgeschrieben.
6.1.2 Rürup als Zusatzabsicherung
Vor allem für Selbstständige und Steuerpflichtige mit hohem zu versteuerndem Einkommen kommen
Rürup-Verträge in Betracht, da die Beitragsleistungen in großem Maße nach § 10 Abs. 2b EStG als
Sonderausgaben abgesetzt werden können. Zusammen mit den Einzahlungen zur gesetzlichen oder
berufsständischen Altersvorsorge sind das insgesamt bis zu 20.000 EUR jährlich, bei Ehepaaren
unabhängig vom Einzahlenden[1] das Doppelte.
In diesem Jahr wirken sich hiervon allerdings erst einmal nur 66 % aus, sodass pro Person 13.200 EUR
als Sonderausgaben geltend gemacht werden dürfen. Danach erfolgt eine jährliche Steigerung dieses
Anteils um jeweils zwei Prozentpunkte, sodass ab 2025 dann 100 % der Altersvorsorgebeiträge steuerlich
abzugsfähig sind (§ 10 Abs. 3 EStG). Der prozentuale Aufschlag gilt unabhängig davon, wann der Vertrag
abgeschlossen worden ist und nicht etwa wie bei der Rentenbesteuerung, wo der Satz des
Erstbezugsjahrs eingefroren wird.
Praxis-Beispiel
Das kirchensteuerpflichtige Unternehmerehepaar mit einem zu versteuernden Einkommen von
150.000 EUR spart 40.000 EUR jährlich über Rürup.
VZ
Steuern bisher
Vorsorgeaufwand
zu versteuendes Einkommen neu
Steuer neu
Ersparnis
Eigene Sparleistung pro Jahr
2008 EUR
54.012
26.400
123.600
41.027
12.985
27.015
2025 EUR
54.012
40.000
110.000
34.776
19.236
20.764
Sofern 2008 noch ein Vertrag abgeschlossen wird, finanziert die Steuerersparnis rund ein Drittel der
gesamten Sparleistung. In der Endstufe ist das rund die Hälfte.
Die Basis-Rente hat den Vorteil, dass die Beitragszahlungen jährlich an die Geschäftsentwicklung
angepasst werden können. Dann wird ein laufender Mindestbeitrag vereinbart, der durch
Sonderzahlungen aufgestockt werden darf. Ob und in welcher Höhe das geschieht, entscheidet der Kunde
jedes Jahr neu. Auf diesem Wege können Selbstständige ihre Sparrate ideal an die wirtschaftliche
Situation anpassen. Die Einbindung der Komponente Berufsunfähigkeit ist nicht unbedingt
empfehlenswert. Nur 50 % des Beitrags darf in diesen Zusatzschutz fließen, was Unternehmern keine
ausreichende Rente ermöglichen wird. Kommt es später zu einem Versicherungsfall, muss die Rente ab
2040 voll versteuert werden, eine herkömmliche Berufsunfähigkeits-Auszahlung hingegen nur mit dem
Ertragsanteil.
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Strategien zum Jahresende 2008
Wichtig
Bei Ehepaaren infiziert das Angestelltenverhältnis eines Gatten den verminderten
Sonderausgabenabzug des Partners. Hier mindert sich der Höchstbetrag um den (fiktiven)
Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Hier geht also ein Großteil der Steuerersparnis wieder verloren[2].
Ideal ist der Abschluss einer Rürup-Police bei einer Versicherung und seit 2008 auch über
Investmentfonds, wenn der Unternehmer kurz vor dem Ruhestand steht. Er profitiert davon, dass die
Rente zum Teil steuerfrei bleibt. Seine Vorsorgeaufwendungen können 2008 zu 66 % als
Sonderausgaben geltend gemacht werden und nach dem Jahreswechsel bereits mit 68 %.
6.1.3 Einsatz von Wohn-Riester
Durch das ab Neujahr 2008 in Kraft getretene Eigenheimrentengesetz wird das Sparen fürs eigene Haus
oder die eigene Wohnung wieder gefördert. Wer in diesem Jahr noch eine Riester-Police oder einen
Bausparvertrag abschließt, bekommt die noch die komplette Förderung für 2008. Dabei gibt es zwei
Alternativen:
1. Zunächst wird Geld auf einem Sparvertrag angelegt und hierfür gibt es jährlich die Zulagen.
Anschließend können Kauf oder Bau einer selbstgenutzten Wohnung mit dem angesparten Vermögen
finanziert werden.
2. Das Darlehen wird sofort benötigt, um Eigenheim oder Wohnung finanzieren zu können. Dann gibt
es die Zulagen für die Tilgungsleistungen auf diesen Kredit. Die werden genauso behandelt wie
Beiträge für einen Riester-Sparvertrag.
Sowohl der aus einem Riester-Sparvertrag entnommene Betrag als auch die geförderten
Tilgungsleistungen nebst den dafür gewährten Zulagen werden auf einem Wohnförderkonto fiktiv
festgehalten und jährlich mit 2 % verzinst. Diese Beträge sind dann im Alter steuerpflichtig. Denn es
müssen Abgaben auf Beträge bezahlt werden, die überhaupt nicht fließen. Sparer sollten daher besonders angesichts der derzeitigen massiven Werbeaktionen - genau abwägen, ob sich die Förderung
in der Ansparphase tatsächlich lohnt, wenn anschließend im Alter Steuerforderungen anfallen.
6.2 Neuregelung für ausländische Einkünfte
Sofern Unternehmer über eine ausländische Betriebsstätte verfügen, ein Haus jenseits der Grenze
vermieten oder Anteile an geschlossenen Fonds mit Sitz im Ausland besitzen, können sie ab sofort von
drei günstigeren Regeln profitieren:
• Negative Einkünfte nach § 2a EStG sind beim Verlustausgleich und -abzug in allen offenen
Fällen nicht mehr beschränkt, sofern es sich um EU- und EWR-Länder mit Ausnahmen
von Liechtenstein handelt[1]. Bei der DBA-Anrechnungsmethode können die Verluste mit
inländischen
Einkünften
ausgeglichen
werden,
da
eine
Gleichbehandlung
mit
Inlandssachverhalten hergestellt wird. Das gilt z. B. für das vermietete Haus in Spanien oder
Finnland.
• Ab 2008 entfällt der Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Auslandseinkünften nach
§ 32b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG. Damit belasten die positiven Einkünfte nicht mehr den
Steuersatz auf das sonstige Unternehmereinkommen. Das gilt ebenfalls für EU- und EWRLänder - mit Ausnahme von Liechtenstein - und kann z. B. für Mieterträge aus Österreich
oder den geschlossenen Fonds aus England verwendet werden.
• Vor 2008 wird in allen offenen Fällen der negative Progressionsvorbehalt bei steuerfreien
Auslandseinkünften angewendet. Verluste mindern also den Steuersatz auf das sonstige
Unternehmereinkommen.
Sofern die neuen Erleichterungen in offenen Fällen gelten, sollte eine Änderung noch 2008 angestrebt
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Strategien zum Jahresende 2008
werden, um Verjährungsrisiken auszuschließen. Sofern es sich um hohe Auslandseinkünfte handelt,
kommt eine Anpassung der Vorauszahlung in Betracht.
6.3 Weitere Änderungen im Überblick
6.3.1 Schulgeldzahlungen
Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für Zahlungen an überwiegend privat finanzierte
Schulen werden aufgrund der EuGH-Rechtsprechung[1] innerhalb des EU-/EWR-Raums ab 2008 gleich
behandelt. Hinzu kommen Deutsche Schulen in Drittländern. Nun wird einheitlich darauf abgestellt, dass
die Schule zu einem von dem Kultusministerium eines Bundeslandes oder von der
Kultusministerkonferenz der Länder anerkannten allgemeinbildenden Schulabschluss führen muss. Hinzu
kommen Einrichtungen, die zu einem inländischen Abschluss als gleichwertig anerkannten allgemein
bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Für alle noch nicht
bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vor 2008 können die Gelder für Auslandsschulen abgesetzt
werden (§ 52 Abs. 24b Satz 2 EStG). Dies sollte nachgeholt werden. Dafür wird ab 2008 ein neuer
Höchstbetrag von voraussichtlich 5.000 EUR eingeführt. Der wirkt aber nur, wenn das Schulgeld mehr als
16.666 EUR pro Jahr beträgt
6.3.2 Übungsleiterfreibetrag
Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG wird grundsätzlich auch dann gewährt, wenn eine Person im Dienst
oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat
belegen ist, nebenberuflich eine ausbildende oder andere nach der Vorschrift begünstigte Tätigkeit
ausübt. Die gleiche Änderung erfolgt für die neue Ehrenamtspauschale von 500 EUR in § 3 Nr. 26a
EStG. Da diese Steuerfreiheit in allen offenen Fällen gewährt wird, sollten Betroffene rechtzeitig beim
Finanzamt vorstellig werden.
Wichtig
Übersteigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben aus einer nebenberuflichen Tätigkeit die
Einnahmen, ist die Differenz absetzbar[1]. Das gilt auch, wenn die Einnahmen unter dem
Übungsleiterpauschbetrag liegen. Denn § 3 Nr. 26 EStG hat lediglich die Wirkung einer
Werbungskosten- oder Betriebsausgabenpauschale und es handelt sich nicht um steuerfreie
Einnahmen, bei denen der Kostenabzug über § 3c EStG generell ausgeschlossen ist.
6.3.3 Rentenbezugsmitteilungen
Sobald die Versendung der bundeseinheitlichen Steuer-Identifikationsnummer abschlossen ist, werden
die Versicherer die seit 2005 ausgezahlten privaten und gesetzlichen Renten nachmelden. Hier
empfiehlt es sich, noch einmal die Steuererklärungen auf Vollständigkeit hin zu überprüfen und Lücken
rechtzeitig zu schließen.
6.3.4 Geschenkte Lebensversicherung
Mit Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform - voraussichtlich ab 1.1.2009 - entfällt die Möglichkeit,
verschenkte Lebensversicherungen nach § 12 Abs. 4 BewG nur mit 2/3 der bis dahin eingezahlten
Prämien ansetzen zu können. Dann ist stets der höhere Rückkaufswert maßgebend. Daher kann es
sich lohnen, einen bereits angedachten Wechsel des Versicherungsnehmers noch 2008 vorzunehmen.
Ausreichend hierfür ist eine Anzeige beim Versicherungsunternehmen. Das zahlt sich insbesondere dann
aus, wenn die Police schon lange läuft und einen hohen Rückkaufswert ausweist.
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Strategien zum Jahresende 2008
6.3.5 Erblasserverluste
Rechtsnachfolger können einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG bei
Todesfällen ab dem 19.8.2008 nicht mehr bei ihrer eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend
machen[1]. Der nicht ausgenutzte Verlustvortrag verpufft also, wenn er beim Erblasser nicht noch im Jahr
des Todes vollständig verrechnet werden kann. Diese Änderung in der Rechtsprechung hat gravierende
praktische Auswirkungen für Familien.
So lassen sich angesammelte Verluste aus einem Mietshaus nun genauso wenig vererben wie rote Zahlen
aus einem Unternehmen. Im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 streicht die Bank angesammelte
Minusposten am Todestag. Damit müssen zukunftsorientierte Maßnahmen zur Vermeidung und zum
Ausgleich von Verlusten erfolgen - vor allem, wenn ein Angehöriger schon sehr alt und mit einem Erbfall
zu rechnen ist. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass
•
•
•
•
•
generell die Entstehung von Verlustvorträgen vermieden werden sollte,
größere Erhaltungsaufwendungen nicht mehr vom Erblasser durchgeführt werden,
eine vorweggenommene Erbfolge in Betracht kommt,
massive Investitionsvorhaben im betrieblichen Bereich aufgeschoben werden,
bereits bestehende Verlustvorträge durch ein Vorziehen von Einnahmen zügig abgebaut
werden.
6.3.6 Haushaltsnahe Dienstleistungen
Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, einen selbstständigen Unternehmer mit der Erbringung von sog.
haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragt oder Pflegedienstleistungen in Auftrag gibt, kann über § 35a
EStG drei verschiedene Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen. Die Förderung soll ab 2009
vereinheitlicht werden, indem von allen begünstigten Aufwendungen 20 % und maximal 4.000 EUR pro
Jahr abgezogen werden dürfen. Unter diesem Aspekt lohnt generell eine Verschiebung von Aufträgen und
Zahlungen über den Jahreswechsel hinaus, sollten die Grenzschwellen für 2008 überschritten werden.
Nach dem Jahreswechsel können folgende Ermäßigungen beansprucht werden:
• Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienst- sowie Pflege- und
Betreuungsleistungen höchstens 4.000 EUR im Jahr,
• für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen höchstens
510 EUR im Jahr (unverändert) und
• für
Handwerkerleistungen
ohne
Materialkosten
(Renovierungs-,
Erhaltungsund
Modernisierungsmaßnahmen) höchstens 1.200 EUR im Jahr.
Hinweis
Die beiden Pflegepauschbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG entfallen und werden in § 35a EStG
einbezogen. Damit kann die Steuerermäßigung auch in Anspruch genommen werden für die
Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem
Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen. Der
Vorteil im Vergleich zu dem bisherigen Abzug als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der
Abzug von der Steuerschuld unabhängig vom individuellen Steuersatz ist und sich somit für
Steuerpflichtige mit geringer Progression günstiger auswirkt.
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Strategien zum Jahresende 2008
6.3.7 Tagespflege
Ab 2009 müssen Tagespflegepersonen ihre Einnahmen auch dann versteuern, wenn sie von öffentlichen
Einrichtungen wie Jugendamt oder der Gemeinde kommen[1] . Solche Geldleistungen für die Betreuung
von Pflegekindern in Vollzeitpflege waren bis Ende 2008 steuerfrei. Von den ab 2009 generell
steuerpflichtigen Einnahmen kann eine Betriebsausgabenpauschale von 300 EUR pro Monat und Kind
abgezogen werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von mindestens acht Stunden am
Tag, sie verringert sich bei weniger Stunden anteilig. Alternativ dürfen auch die tatsächlichen
Betriebskosten abgezogen werden, z.B.
•
•
•
•
•
Mobiliar, Spiel- und Bastelmaterialien,
Nahrungsmittel, Hygieneartikel,
Fachliteratur, Telefon und Internet,
Miete und Betriebskosten für die zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten,
Aufwand für die Freizeitgestaltung mit den Kindern sowie Fahrtkosten.
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Strategien zum Jahresende 2008
7 Checkliste der Jahresendstrategie 2008
Nachfolgend eine alphabetische Auflistung der empfehlenswerten Maßnahmen bis 31.12.2008 in
Kurzform.
Behandelte Sachverhalte
Stichwort
Empfehlenswerte Maßnahme
Abgeltungsteuer
Der Bestandsschutz und Spekulationsverluste sollten noch
rechtzeitig gesichert werden.
Altersvorsorge
Unternehmer können noch 2008 einen Riester- oder
Rürup-Vertrag abschließen oder mit Riester-Förderung
Bausparen.
Arbeitgeberdarlehen
Durch die LStR und einen aktualisierten Verwaltungserlass
kommt es jetzt deutlich seltener zum geldwerten Vorteil[1].
Auslandseinkommen
Einkünfte aus anderen EU- und EWR-Staaten sind jetzt
besser nutzbar. Die Verjährung offener Altjahre ist zu
verhindern.
Bilanzausweis
Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse
werden erhöht. So können mehr Unternehmen die Pflichten
für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen.
Bilanzregeln
Das BilMoG gilt zumeist ab 2009. Unternehmer sollten es
im Hinblick auf mögliche Wahlrechte schon im zu Ende
gehenden Geschäftsjahr 2008 berücksichtigen (s. Tz. 3).
Buchführungspflicht
Einzelkaufleute werden ab 2008 von der
Buchführungspflicht nach HGB befreit, wenn sie in zwei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren weniger als
50.000 EUR Gewinn oder weniger als 500.000 EUR Umsatz
haben (s. Tz. 2.1).
Degressive AfA
Der Erwerb von beweglichen Anlagegütern sollte auf 2009
verschoben werden, um die AfA von 25 % zu
nutzen.Hierzu sind eine Reihe von Urteilen ergangen.
Wurde ein betrieblicher Pkw zur Verfügung gestellt
bekommt, sollte überprüft werden, ob Privatnutzung und
Pendelfahrten ins Büro nicht günstiger über die
Fahrtenbuch-Methode ermittelt werden können. Hier hatte
der BFH in einer Reihe von Urteilen die strenge Sichtweise
der Finanzverwaltung an ordnungsgemäße Nachweise
bestätigt. Arbeitnehmer sollten dies beachten, damit die
Arbeit nicht im Nachhinein umsonst war.
Der BFH hatte entschieden, dass sich der Listenpreis für
die Fahrten zur Arbeit nur insoweit bemisst, als der
Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich für die Pendelfahrten in
Anspruch nimmt. Die Verwaltung folgt dem nur sehr
eingeschränkt[2] .
Erbverluste
Zu Lebzeiten sind hohe Verlustvorträge zu vermeiden, da
diese beim Erben nicht mehr verrechenbar sind.
Firmenwagen
Die neue BFH-Rechtsprechung zum Listenpreis-Ansatz ist
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Strategien zum Jahresende 2008
zu beachten.
Gemeinnützige Körperschaft
Seit 2008 ist die auf 35.000 EUR angehobene
Umsatzgrenze zum pauschalen Abzug der
Vorsteuerbeträge nutzbar.
Geschäftsunterlagen
Eine Rückstellung für die Aufbewahrung ist zu bilden,
Belege aus 1998 und früher können nach dem
Jahreswechsel vernichtet werden.
Gesundheitsförderung
Arbeitgeber können schon ab 2008 bis zu 500 EUR pro Jahr
und Arbeitnehmer für die betriebliche
Gesundheitsförderung steuerfrei zugutekommen lassen.
Gewinnverlagerung
Eine Verschiebung von Einkünften wegen unterschiedlicher
individueller Progression in 2008/09 kann lohnen, indem
Ein- und Ausgaben vorgezogen oder verlagert werden.
GmbH
Die Gründung wird künftig einfacher und flexibler. Sofern
möglich, sollte daher noch ein paar Wochen gewartet
werden.
Investitionsabzugsbetrag
Die Bildung und erstmalige Auflösung in 2008 sollte
beachtet werden.
Kapitalanlagen
Es ist zu überlegen, Aktien ins Betriebsvermögen
aufzunehmen und Zinsanlagen dem Privatvermögen
zuzuführen.
Kapitalertragsteuer
Bei Zufluss ab 2009 ist die elektronische
Datenübermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung
verpflichtend.
Kinder über 18
Beim volljährigen Nachwuchs bis 25 sollte überprüft
werden, ob die schädliche Einkommensgrenze von 7.680
EUR voraussichtlich überschritten wird. Dann sollte geprüft
werden, ob die Einkünfte evtl. doch noch unter die Grenze
fallen, indem z.B. Beiträge zur gesetzlichen oder
vergleichbaren privaten Krankenversicherung abgezogen
werden.
Kindergeld
Das Kindergeld steigt ab 2009 um 10 auf 164 EUR für die
ersten beiden Kinder, für das dritte um 16 auf 170 EUR
und für jedes weitere um 16 auf 195 EUR. Der
Kinderfreibetrag wird auf 6.024 EUR und damit um rund
216 EUR pro Sprössling angehoben werden. Das bringt
eine leichte Tarifentlastung bei der Einkommensteuer.
Zudem erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II und
Sozialhilfe zum Schulstart ihrer Kinder jeweils 100 EUR.
Lebensversicherung
Bei einem Geschenk in 2008 kann noch eine geringere
Bemessungsgrundlage gewählt werden.
Mitarbeiterförderung
Betriebe können ihren Arbeitnehmern ab 2009 360 EUR für
die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen zukommen
lassen. Das sollte noch in diesem Jahr überdacht werden.
Nachfolger
Die Auswirkungen der anstehenden Erbschaftsteuerreform
sind zu untersuchen.
Pensionszusage
Die Änderungen bei Personengesellschaften sollten
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Strategien zum Jahresende 2008
beachtet, Zusagen generell turnusmäßig überprüft werden.
Pkw
Der volle Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten
Fahrzeugen halbiert sich voraussichtlich. Dadurch kann ein
vorgezogener oder aufgeschobener Kauf sinnvoll sein.
Schenkung
Aufgrund der anstehenden Erbschaftsteuerreform kommt
noch die vorweggenommene Erbfolge in Unternehmen und
bei Grundstücken in Betracht.
Schuldzinsen
Schädliche Überentnahmen sollten verhindert werden.
Schulgeld
Zahlungen an ausländische Einrichtungen lassen sich
besser absetzen.
Tarif
Unternehmer sollten prüfen, ob die pauschale
Thesaurierungsbesteuerung ab diesem Jahr Sinn macht.
Übungsleiter
Die optimale Ausnutzung des erhöhten Freibetrags ist zu
prüfen.
Umsatz
Die Grenzen für Kleinunternehmer, Ist-Versteuerung und
bestimmte Branchen sollten auf Gültigkeit hin überprüft
werden.
Verträge
Hier sind generell Vereinbarungen mit Angehörigen sowie
mit GmbH-Gesellschaftern auf Fremdüblichkeit hin zu
prüfen.
Voranmeldungen
Die Grenzen für die monatliche und quartalweise Abgabe
von Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen steigen
an, was Erleichterungen ab dem Jahreswechsel bringen
kann.
Vorauszahlungen
Die Schwellenwerte für die Festsetzung der
Einkommensteuer-Vorauszahlungen verdoppeln sich ab
2009. Es kann ratsam sein, rechtzeitig einen
Anpassungsantrag zu stellen.
Weitere Maßnahmen
Stichwort
Empfehlenswerte Maßnahme
Abgekürzter Vertragsweg
Sofern Dritte wie z. B. die Eltern Renovierungsarbeiten am
Mietshaus der Kinder in Auftrag geben, muss das nicht
mehr unbedingt im Namen des Nachwuchses erfolgen. Die
Verwaltung wendet die BFH-Rechtsprechung an.
Angehörige
Verträge unter nahen Angehörigen sollten auf
Fremdüblichkeit hin überprüft werden. Sollen sie ab 2009
gelten, ist die schriftliche Anpassung in 2008
empfehlenswert. Bei verbilligter Vermietung ist zu
überprüfen, ob die Grenzen von 56/75 % noch eingehalten
werden. Dabei akzeptiert die Verwaltung als Referenzwert
den niedrigsten Betrag laut Mietspiegel.
Arbeitnehmer-Sparzulage
Soll eine Arbeitnehmer-Sparzulage für das Jahr 2006 beim
Finanzamt beantragt werden, ist der letzte Stichtag der
31.12.2008. Die neuen Abgabefristen für die
Steuererklärung wurden nicht auf die Arbeitnehmer-
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Strategien zum Jahresende 2008
Sparzulage übertragen. Hier gilt weiterhin die
Zweijahresfrist.
Aufbewahrungsfrist
2009 können Geschäftsunterlagen (z.B.
Anlagevermögenskarteien, Kassenberichte,
Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte,
Buchungsbelege und Inventare) vernichtet werden, die
1998 oder früher erstellt wurden. 2002 oder früher
erstellte Lohnkonten, Handels- oder Geschäftsbriefe und
sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege können
ebenfalls nach dem Jahreswechsel vernichtet werden.
Aufzeichnungspflichten
Generell sollten Unternehmer periodisch und
sinnvollerweise noch vor Jahresende prüfen, ob die in § 4
Abs. 7 EStG genannten speziellen Pflichten einzeln und
getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben erfüllt sind.
Auslandsvermögen
Besitz in anderen EU- oder EWR-Staaten werden in offenen
Fällen nicht mehr mit dem Verkehrswert angesetzt und für
Betriebsvermögen ist § 13a ErbStG anwendbar. Diese
Option sollten Betroffene nutzen.
Außergewöhnliche Belastung
Ist ersichtlich, dass die Summe der außergewöhnlichen
Belastungen die zumutbare Eigenbelastung nicht
übersteigt, sollten offene Rechnungen erst in 2009 bezahlt
werden. Umgekehrt sollte verfahren, wer 2008 bereits
hohe Aufwendungen etwa für Krankheit oder Scheidung
aufweist.
Bauabzugssteuer
Wer mehr als zwei Wohnungen vermietet, muss darauf
achten, dass Bauunternehmer oder Handwerker für ihre
Leistungen eine gültige Freistellungsbescheinigung
vorlegen. Ansonsten sind 15 % des Rechnungsbetrags ans
Finanzamt abzuführen. Geschieht dies nicht, haften
Vermieter für diese Abgabe.
Betriebsveräußerung
Soll der Betrieb aufgegeben werden, lohnt eine Verteilung
des Aufgabegewinns auf zwei Wirtschaftsjahre. So wirkt
der begünstigte Steuersatz zweifach und kann in beiden
Jahren Progressionsspitzen abbauen.
Denkmal-AfA
Sofern 2008 ein Denkmal- oder Sanierungsobjekt gebaut
worden ist, sollte die Fertigstellung noch bis 31.12.2008
erfolgen. So gibt es die hohen Sonderabschreibungen noch
für das gesamte Jahr.
Eigenheimzulage
Den Zuschuss gibt es jetzt auch für das Domizil im EUAusland. Der erstmalige Antrag kann bis zur Verjährung
nachgeholt werden.
Beim Bauantrag in 2005 gibt es bei Bezugsfertigkeit der
Immobilie in 2008 noch acht Jahre Eigenheimzulage. Wer
nicht spätestens bis 31.12.2008 einzieht, verliert ein Jahr
Förderung.
Die Zulage darf bei ALG II-Empfängern nicht als Einnahme
angerechnet werden[3], wenn der Empfänger nachweist, mit
dem Geld sein Eigenheim finanziert zu haben. Dies ist in
den Bescheiden zu berücksichtigen.
Elterngeld
Für werdende Väter und Mütter kann es sich lohnen, das
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Strategien zum Jahresende 2008
Nettoeinkommen des zu Hause bleibenden Elternteils vorab
gezielt zu erhöhen. Mehr Netto gelingt z. B. über die
optimale Wahl der Lohnsteuerklasse, wenn der Partner mit
dem geringeren Gehalt rechtzeitig in die Steuerklasse III
übergeht.
Erhaltungsaufwand
Zur Einkünfteverlagerung sind anstehende
Renovierungsarbeiten vorziehen. Auch Vorauszahlungen
für künftige Maßnahmen wirken als Werbungskosten. Im
Gegenzug können hohe Werbungskosten gleichmäßig über
zwei bis fünf Jahre verteilt werden, was langfristig für eine
Minderung der Progression sorgt.
EÜR-Rechnung
Kleingewerbetreibende mit einer EinnahmenÜberschussrechnung müssen die Anlage EÜR verwenden,
sofern die Betriebseinnahmen 17.500 EUR übersteigen. Die
Gewinnermittlung ist entsprechend anzupassen, da für die
Anlage EÜR eine Reihe von Zusatzangaben nötig sind.
Finanzierung
Im Vorgriff auf die Abgeltungsteuer sollten statt
Eigenmitteln Kredite für Bau, Kauf oder Reparatur von
Immobilien aufgenommen werden. Die Schuldzinsen
wirken sich mit voller Progression als Werbungskosten aus
und Kapitalerträge werden künftig nur moderat mit 25 %
besteuert.
Firmenwagen
Wurde ein betrieblicher Pkw zur Verfügung gestellt, sollte
überprüft werden, ob Privatnutzung und Pendelfahrten ins
Büro nicht günstiger über die Fahrtenbuch-Methode
ermittelt werden können. Hier hatte der BFH in einer Reihe
von Urteilen die strenge Sichtweise der Finanzverwaltung
an ordnungsgemäße Nachweise bestätigt. Arbeitnehmer
sollten dies beachten, damit die Arbeit nicht im Nachhinein
umsonst war.
Grundsteuererlass
Bei leer stehenden Wohnungen oder ausbleibenden Mieten
können Eigentümer im Nachhinein die Grundsteuer nach
§ 33 GrStG senken, aufgrund der aktuellen
Rechtsprechung von BFH und BVerwG noch öfters. Der
Antrag auf Grundsteuererlass für 2008 ist bis Ende März
2009 zu stellen; hierfür sind die erforderlichen Unterlagen
zu sammeln.
Haushaltsnahe Dienstleistung
Es ist zu prüfen, ob sämtliche Rechnungen und die unbaren
Zahlungsbelege vorliegen. Mehrere FG haben aktuell die
Steuerermäßigung ohne Einhaltung der Formalien
abgelehnt. Auch Aufwendungen am Ferienhaus im EUAusland sind begünstigt. Die Belege müssen nicht mehr
zwingend der Steuererklärung 2008 beigelegt werden. Um
die Höchstgrenze von 600 EUR auszunutzen, lohnt die
gesplittete Zahlung einer Rechnung in 2008 und 2009.
Hochzeit
Eine Heirat noch in 2008 rettet den Splittingtarif für das
gesamte Jahr. Das sollten Paare überdenken, wenn ein
Partner Alleinverdiener ist oder zumindest einen Großteil
der Einkünfte bezogen hat. Das lohnt auch, wenn der
künftige Ehegatte Verluste aufweist. Im Rahmen der Ehe
mindern sie die Einkünfte des anderen Partners.
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Strategien zum Jahresende 2008
Kinderbetreuung
Rechnungen und Zahlungsbelege müssen nicht mehr
zwingend der Steuererklärung 2008 beigelegt werden. Um
die Höchstbeträge für Kinderbetreuungskosten voll
auszuschöpfen, lohnt eine gezielt verzögerte Zahlung in
2009.
Lohnsteuer
Die LStR 2008 brachten eine Reihe von Änderungen, z. B.
im Bereich der Reisekosten oder beim Arbeitgeberkredit.
Unternehmer sollten die Neuregelungen noch einmal
prüfen und Angestellte falsche Anwendungen spätestens
über ihre Veranlagung korrigieren lassen. Für die freiwillige
Antragsveranlagung haben sie jetzt vier Jahre Zeit.
Lohnsteuerermäßigungsantrag
Sofern der Unternehmerehegatte Arbeitnehmer ist, ist der
Eintrag eines Freibetrags für 2008 zu prüfen. Mehr
Nettolohn gibt es auch bei erwarteten betrieblichen
Verlusten des Ehepartners. Bis zum 30.11.2008 kann auch
noch die Karte des laufenden Jahres geändert werden.
Dabei wird für haushaltsnahe Dienstleistungen als
Freibetrag das Vierfache des maßgebenden
Ermäßigungsbetrags nach § 35a EStG berücksichtigt.
Öko-Steuer
Bis zum 31.12.2008 müssen Unternehmen die Anträge für
2007 zur Vergütung aufgrund der ermäßigten Steuersätze
und im Rahmen des Spitzenausgleichs beim Hauptzollamt
einreichen.
Reisekosten
Überprüft werden sollte die Anpassung an die ab 2008
geltenden neuen Regelungen nach R 9.4 bis 9.8 der neuen
LStR 2008.
Riestern
Schließen Arbeitnehmer noch bis zum Jahresende einen
Riester-Vertrag ab, ist die Zulage für das gesamte Jahr
gerettet.
Sonderausgaben
Über die Steuerung des Zahlungstermins von
Kirchensteuer, Spenden oder Unterhalt kann die
Steuerprogression des Jahres 2008 beeinflusst werden.
Sofern absehbar ist, dass die Einkünfte 2008 eher gegen
Null tendieren oder sogar negativ ausfallen, sollten die
Beträge erst 2009 entrichtet werden. Im laufenden Jahr
würden sie ohne Auswirkungen "verpuffen".
Spenden
Eine Minderung der Steuerlast für das laufende Jahr lässt
sich besonders effektiv über Spenden erreichen, da diese
seit 2007 in größerem Umfang abzugsfähig sind.
Der vereinfachte Nachweis über den Zahlungsbeleg reicht
bei Einzelzuwendungen bis zu 200 EUR. Ordnungsgemäße
Bestätigungen sind bei höheren Beträgen zu überprüfen
und ggf. nachzufordern.
Spenden in den Vermögensstock einer begünstigten
Stiftung können wahlweise im Jahr der Zuwendung und in
den folgenden neun Jahren bis zur Höhe von 1 Mio. EUR
steuerlich geltend gemacht werden. Dieser besondere
Abzugsbetrag gilt auch für Zustiftungen in eine bestehende
Stiftung.
Tagespflege
Ab 2009 müssen Tagespflegepersonen ihre Einnahmen
auch dann nach § 18 EStG versteuern, wenn sie von
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Strategien zum Jahresende 2008
öffentlichen Einrichtungen wie Jugendamt oder Gemeinde
kommen. Solche Geldleistungen für die Betreuung von
Pflegekindern in Vollzeitpflege waren bis Ende 2008
steuerfrei. Von den ab 2009 generell steuerpflichtigen
Einnahmen kann eine Betriebsausgabenpauschale von
300 EUR pro Monat und Kind abgezogen werden. Im
Vorgriff auf die Steuerpflicht sollten entsprechende
buchhalterischen Vorkehrungen getroffen werden.
Übernachtung
Auslandsübernachtungen anlässlich von Dienst- oder
Geschäftsreisen sind seit 2008 nicht mehr über Pauschalen
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.
Damit ist gegenüber dem Finanzamt nur noch der
Nachweis durch Hotelbeleg möglich. Hier sollte überprüft
werden, ob die Belege vollständig sind.
Verlagerung
Werden Mieteinkünfte erzielt, kann die Höhe der Einkünfte
grundsätzlich über den Zahlungszeitpunkt gesteuert
werden. Vermieter können anstehende Erhaltungsarbeiten
in das Jahr 2008 vorziehen und bezahlen oder
Vorauszahlungen leisten. Die GWG-Grenze bleibt bei
410 EUR.
Versöhnung
Am 1.1.2008 bereits getrennt lebende, aber noch nicht
geschiedene Ehepartner können über die Weihnachtstage
einen Versöhnungsversuch anstreben. Ziehen sie für
mindestens vier Wochen wieder zusammen, steht
anschließend dem Splittingtarif für ein ganzes Jahr nichts
mehr im Wege. Sofern sich die Versöhnung über Neujahr
hinaus verlängert, gelingt die Zusammenveranlagung
sogar für zwei Veranlagungszeiträume.
Vorbehalt
Sofern alte Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung nach § 164 AO stehen, muss darauf geachtet
werden, dass ein Minderungsantrag noch vor Ablauf der
Verjährungsfrist gestellt wird. Wurde etwa die
Steuererklärung für 2003 in 2004 abgegeben, so verjährt
der Bescheid an Silvester 2008. Ein rechtzeitiger Antrag
bringt die erhoffte Steuererstattung.
Vorauszahlung
Im Hinblick auf das zu erwartende Jahreseinkommen ist
ggf. eine Anpassung noch rückwirkend für 2008 zu prüfen.
Gerne stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
EKP Steuerberatungsgesellschaft
Dipl.-Kfm. Robert Krumpach
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
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