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SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DEN FRAUENFUSSBALL
Durchführungsbestimmungen
Grundsätzlich gelten die Regeln der Durchführungsbestimmungen
Herrenspielbetriebs sowie nachfolgende Punkte:
des
FVM-
1. Zuständig für den Frauen-Spielbetrieb ist der Verbandsfrauenspielausschuss (VFSpA).
2. Juniorinnen ab 16 Jahren spielen in den Frauenklassen. Stichtag ist der 1. Januar
(1.1.99) eines jeden Jahres.
3. Spielerinnen des älteren B-Juniorinnen-Jahrganges (1.1.00 – 31.12.00) können auf
Antrag eine Spielerlaubnis für die 1. Frauenmannschaft ihres Vereins erhalten.
Die Bestimmungen über die vorzeitige Spielberechtigung für Frauenmannschaften sind
auf den Internet-Seiten des FVM unter www.fvm.de zu finden.
4. Jede Frauenmannschaft soll einen weiblichen Betreuer haben.
5. Alle Mannschaften der Mittelrheinliga müssen von einem Trainer/Trainerin mit
mindestens einer gültigen B-Lizenz des DFB (gemäß Neuregelung der Lizenzstufen
ab dem 1.1.2015) verantwortlich geführt werden.
SPIELBETRIEB IM FVM
I.
KLASSENEINTEILUNG
Der Spielbetrieb auf Verbandsebene im Frauenbereich in der Spielzeit 2016/2017 ist wie
folgt eingeteilt:
1. In der Zuständigkeit des Deutschen Fußball-Bundes spielen in der Frauen-Bundesliga
und in der 2. Frauen-Bundesliga Süd je 12 Mannschaften, davon eine FVM-Mannschaft in
der Bundesliga sowie eine Mannschaft in der 2. Bundesliga Süd.
2. In der Zuständigkeit des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbandes spielen in
der Regionalliga West insgesamt 14 Mannschaften der drei Landesverbände (FVN,
FLVW und FVM), vom FVM sechs Mannschaften.
3. Die Mittelrheinliga besteht aus 12 Mannschaften.
4. Die Landesliga besteht aus zwei Staffeln mit jeweils 12 Mannschaften, insgesamt aus 24
Mannschaften.
5. Die Bezirksliga besteht aus drei Staffeln mit jeweils 12 Mannschaften, insgesamt aus 36
Mannschaften.
6. Die Kreisliga A besteht aus 10 Staffeln, 2 Staffeln im Kreis Köln sowie in den Kreisen
Bonn, Sieg, Berg, Euskirchen, Rhein-Erft, Aachen, Düren und Heinsberg jeweils eine
Staffel. Im Kreis Bonn gibt es zusätzlich eine Flex-Staffel (Norweger Modell) und im Kreis
Berg eine Kreisliga B-Staffel.
II.
AUFSTIEG
1. Der Meister aus der Mittelrheinliga steigt in die Regionalliga West auf. Im Falle eines
Verzichts kann nur der Tabellenzweite auf Antrag aufsteigen.
2. Die beiden Staffelsieger der Landesliga steigen in die Mittelrheinliga auf. Der Aufstieg
erhöht sich entsprechend dem verbindlichen Zahlenspiegel – vgl. Fall 1.1 – auf drei
Mannschaften, wenn kein FVM-Vertreter aus der Regionalliga West absteigt und eine
Mannschaft aus der Mittelrheinliga in die Regionalliga West aufsteigt. Neben den
beiden Staffelsiegern steigt in diesem Fall der bessere Tabellenzweite der beiden
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Landesligastaffeln gemäß der „Quotientenregelung“ (siehe Spielbetrieb Herren, IV.
der Allgemeinen Bestimmungen) zusätzlich auf.
3. Die drei Staffelsieger der Bezirksliga steigen in die Landesliga auf. Der Aufstieg
erhöht sich entsprechend dem verbindlichen Zahlenspiegel – vgl. Fälle 2.1 und 2.2 –
auf fünf bzw. vier Mannschaften, wenn jeweils zwei Mannschaften aus der
Mittelrheinliga absteigen. Im Fall 2.1 steigen neben den drei Staffelsiegern die zwei
besten Tabellenzweiten, im Fall 2.2 lediglich der beste Tabellenzweite der drei
Bezirksligastaffeln gemäß der „Quotientenregelung“ zusätzlich auf.
4. Die Meister der neun Kreise, insgesamt neun Mannschaften, steigen in die
Bezirksliga auf. Im Kreis Köln wird der Meister in einem Entscheidungsspiel zwischen
den beiden Staffelsiegern ermittelt.
Für den Fall, dass weitere Aufsteiger aus den Kreisen in die Bezirksliga benötigt
werden, bilden nach Abschluss der Meisterschaftsrunde alle Tabellenzweiten der
Kreisliga A Bonn, Sieg, Berg, Euskirchen, Rhein-Erft, Aachen, Düren und Heinsberg
sowie der Verlierer des Entscheidungsspiels im Kreis Köln eine Vergleichsgruppe,
aus der die besten Tabellenzweiten der Kreise gemäß der „Quotientenregelung“
(siehe Spielbetrieb Herren, IV. der Allgemeinen Bestimmungen) in der erforderlichen
Anzahl hervorgehen.
III.
ABSTIEG
1. Aus der Regionalliga West steigen grundsätzlich die zwei Tabellenletzten in die
Mittelrhein-, Niederrhein- oder Westfalenliga ab. Steigt keine Mannschaft aus der
Regionalliga West in die 2. Frauen-Bundesliga auf, steigen die drei letztplatzierten
Mannschaften in den jeweils zugehörigen Landesverband ab. Auf § 52 SpO/WLFV
wird hingewiesen. Auf den erhöhten Abstieg aus der Regionalliga West in
Abhängigkeit des Abstiegs aus der 2. Frauen-Bundesliga wird ebenfalls hingewiesen.
2. Aus der Mittelrheinliga steigen grundsätzlich die beiden Tabellenletzten in die
Landesliga ab. Der Abstieg erhöht sich entsprechend dem verbindlichen
Zahlenspiegel – vgl. Fälle 1.3 bis 1.5 – auf drei oder vier Mannschaften, wenn
mindestens zwei FVM-Mannschaften aus der Regionalliga West absteigen.
3. Aus den beiden Landesligastaffeln steigen grundsätzlich jeweils die beiden
Tabellenletzten, insgesamt vier Mannschaften, in die Bezirksliga ab. Der Abstieg
erhöht sich entsprechend dem verbindlichen Zahlenspiegel – vgl. Fall 2.4 – auf fünf
Mannschaften, wenn vier Mannschaften aus der Mittelrheinliga absteigen. In diesem
Fall steigt neben den jeweils beiden Tabellenletzten der schlechteste
Tabellendrittletzte der beiden Landesligastaffeln gemäß der „Quotientenregelung“
(siehe Spielbetrieb Herren, IV. der Allgemeinen Bestimmungen) zusätzlich in die
Bezirksliga ab.
4. Aus den drei Bezirksligastaffeln steigen grundsätzlich jeweils die drei Tabellenletzten,
insgesamt neun Mannschaften, in die Kreisliga ab.
Der Abstieg verringert sich entsprechend dem verbindlichen Zahlenspiegel – vgl. Fall
3.1 – auf acht Mannschaften, wenn fünf Mannschaften in die Landesliga aufsteigen.
In diesem Fall steigen die jeweils beiden Tabellenletzten und die beiden schlechteren
Tabellendrittletzten der drei Bezirksligastaffeln gemäß der „Quotientenregelung“ in die
Kreisliga ab.
Der Abstieg erhöht sich entsprechend dem verbindlichen Zahlenspiegel – vgl. Fälle
3.3 und 3.4 – auf zehn bzw. elf Mannschaften, wenn lediglich die drei Staffelsieger in
die Landesliga aufsteigen und vier bzw. fünf Mannschaften aus der Landesliga
absteigen. In diesen Fällen steigen neben den jeweils drei Tabellenletzten der
schlechteste (Fall 3.3) bzw. die beiden schlechteren (Fall 3.4) Tabellenviertletze/n der
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drei Bezirksligastaffeln gemäß der „Quotientenregelung“ zusätzlich in die Kreisliga ab.
IV.
AUSSCHEIDEN VON MANNSCHAFTEN
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des § 52 SpO/WFLV.
Gemäß § 52 (5) SpO/WFLV gelten Mannschaften, die nicht sportlicher Absteiger
waren und die mit Ablauf des letzten angesetzten Punktespieltages vom Spielbetrieb
zurückgezogen und somit für die neue Spielzeit in dieser Klasse nicht mehr gemeldet
werden, nachträglich als Absteiger und verringern die Zahl der Absteiger
entsprechend.
Nehmen diese Mannschaften in der darauffolgenden Spielzeit ihr Startrecht in der
nächst niedrigeren Spielklasse nicht wahr, so werden die freien Plätze in dieser
Spielklasse durch einen vermehrten Aufstieg unter Anwendung der
Quotientenregelung (VP-Beschluss vom 10.6.2013) besetzt.
V.
VERZICHTLEISTUNG/ENTSCHEIDUNGSVORBEHALT
Es wird auf die Ausführungen im Herrenbereich verwiesen.
VI.
ELEKTRONISCHER SPIELBERICHT
In allen drei Ligen auf Verbandsebene sowie im FVM-Pokal wird gemäß
Präsidiumsbeschluss das DFBnet-Modul des elektronischen Spielberichts eingesetzt.
Demnach sind alle Heim- und Gastvereine gehalten, die Mannschaftsaufstellungen in
das System ein- und vor dem Spiel freizugeben. Alle für den Spielbericht
notwendigen Daten inklusive des in das DFBnet-System einzupflegenden
Spielergebnisses werden nach dem Spiel vom Schiedsrichter eingegeben. Sowohl
der Staffelleiter als auch der Schiedsrichteransetzer haben Zugriff zu den
elektronischen Bögen. Die Pflicht, einen Originalspielbericht mit den Unterschriften
der Beteiligten (Heim-, Gastverein, Schiedsrichter) an den Staffelleiter zu senden,
entfällt. Sofern der elektronische Spielbericht – egal aus welchem Grund – nicht zum
Einsatz kommt, ist der Platzverein verpflichtet, das Spielergebnis nach Spielende ins
DFBnet einzustellen. § 29 (5) SpO/WFLV ist hier zu beachten.
Bei Anwendung des „Spielberichts online“ haben sich die Vereine nach der Freigabe
durch den Schiedsrichter über die erfolgten Eintragungen zu informieren. Ist der
Verein mit den Angaben nicht einverstanden, hat er dieses innerhalb von 3 Tagen
nach Ablauf des Spieltages dem Staffelleiter per Einschreiben mitzuteilen. Unterlässt
der Verein die Richtigstellung, so haftet er für alle daraus entstehenden Folgen.
Diese Mitteilung ersetzt nicht die entsprechend § 47 RuVO/WFLV erforderlichen
Maßnahmen zur Einleitung eines sportrechtlichen Verfahrens.
Ist die Erstellung des DFBnet-Moduls „Spielbericht online“ am Spielort nicht möglich,
so ist ein handschriftlicher Spielbericht in Papierform zu erstellen. Zu verwenden ist
hier ausschließlich der Spielbericht in Papierform, der auf der FVM-Homepage
unter Service/Downloads, „Spielbericht in Papierform“ hinterlegt ist. Der
Platzverein hat den Spielbericht am Spieltag an den Staffelleiter zu senden und das
Spielergebnis ins DFBnet einzugeben. Beide Vereine sind verpflichtet, die
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Mannschaftsaufstellung noch am Spieltag vollständig einzugeben und freizugeben.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Trikotwerbung im elektronischen
Spielbericht und gegebenenfalls im Papierspielbericht von den Vereinen einzutragen
ist. Auf § 4 (3g) RuVO/WFLV wird hingewiesen. Hinsichtlich der
Spielerpasskontrolle (Gesichtskontrolle, Identitätsnachweis) wird auf Ziffer 7 der
Durchführungsbestimmungen im Herrenbereich verwiesen.
VII.
FELDPOKAL
1. Die Teilnahme an den Pokalspielen ist freiwillig.
2. Teilnahmeberechtigt sind alle ersten Mannschaften der Frauenklassen, außer den
Mannschaften, die in der Saison 2016/17 in der 1. + 2. Bundesliga spielen.
3. Die Auslosung und Durchführung der Runden obliegt zunächst den Kreisen. Am
Kreispokal nehmen Mannschaften aus Kreisliga, Bezirksliga, Landesliga und der
Mittelrheinliga teil. Nach Ermittlung der gemäß nachfolgendem Verteiler (siehe Punkt 6)
dem Verbandsausschuss für Frauenfußball zu meldenden Mannschaften führt der
Verbandsausschuss für Frauenfußball die weitere Auslosung und Durchführung aus, bis
eine Mannschaft ermittelt ist, die dem DFB gemeldet wird. Sie hat das Recht, am DFBPokal teilzunehmen.
Im Falle eines Verzichts kann der unterlegene Endspielteilnehmer dieses Recht in
Anspruch nehmen.
4. Die Pokalspiele auf FVM-Ebene werden an den im Rahmenterminplan vorgesehenen
Terminen durchgeführt.
5. Das Endspiel des FVM-Pokals findet am 15.6.2017 (Fronleichnam) auf neutraler
Platzanlage statt.
6. Bis spätestens 5. Oktober 2016 melden die Kreise der Verbandsgeschäftsstelle die
Kreispokalsieger. Zu den 9 Kreisvertretern stoßen in der 1. FVM-Runde aus der
Regionalliga Fortuna Köln, Vorwärts SpoHo Köln, Alemannia Aachen und SF
Uevekoven hinzu. Die drei freien Plätze bis zur Teilnehmerzahl 16 in der 1. FVM-Runde
werden an die Kreise mit den meisten Pokalteilnehmern vergeben, wobei jeder Kreis
maximal einen zusätzlichen Platz erhalten kann. In einer Pattsituation entscheidet das
Los.
Die Meldung der am Kreispokal teilnehmenden Mannschaften muss der
Verbandsgeschäftsstelle unmittelbar nach Durchführung der 1. Kreispokalrunde, ggf. nach
der 2. Runde, schriftlich angezeigt werden.
7. Klassentiefere Mannschaften haben in allen Spielrunden - außer dem Endspiel (neutraler
Platz) - Heimrecht.
8. Endet das Pokalspiel nach Ablauf der normalen Spielzeit (2 x 45 Minuten) unentschieden,
wird es um 2 x 15 Minuten verlängert. Ist auch dann noch keine Entscheidung gefallen,
wird der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt.
9. Bezüglich der Abrechnung von Pokalspielen wird auf die Ausführungen im Herrenbereich
verwiesen.
VIII.
HALLENPOKAL (FUTSAL)
1. Die Teilnahme am Hallenpokal ist freiwillig. Der Hallenpokal findet in den Monaten Januar
und Februar 2017 statt und wird nach Futsalregeln gespielt.
2. Teilnahmeberechtigt sind alle Mannschaften (pro Verein eine Mannschaft) der
Frauenklassen Kreisliga bis Regionalliga, die Mannschaften können nur an dem
Kreishallenpokal ihres Kreises teilnehmen.
3. Die Durchführung der Vorrunden obliegt zunächst den Kreisen (Kreisfrauenbeauftragte).
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4. Der Sieger des Vorjahres ist für die Endrunde gesetzt, nimmt somit nicht an der Vorrunde
seines Kreises teil.
5. Bis spätestens 31.1.2017 melden die Kreise der Verbandsgeschäftsstelle die Kreishallenpokalsieger. Zu den 9 Kreissiegern kommt der Vorjahressieger; diese
10 Teilnehmer spielen um den FVM-Frauenhallenpokal 2017 am 19.2.2017.
IX.
SCHIEDSRICHTERANSETZUNGEN UND –AUSLAGEN
1. Die Ansetzungen erfolgen ausschließlich über das DFBnet.
2. Erfolgt eine Abgabe einer Schiedsrichteran- oder -umbesetzung durch den VSA an einen
KSA, muss der angesetzte oder umbesetzte Schiedsrichter die Qualifikation der Kreisliga
A Herren haben.
3. Schiedsrichter erhalten folgenden Auslagenersatz:
Mittelrheinliga
Landesliga
Bezirksliga
Pokal
X.
20 €
siehe jeweiligen Kreis
siehe jeweiligen Kreis
20 €
RECHTSINSTANZEN
Mittelrheinliga:
1. Instanz Verbandsspruchkammer FVM,
2. Instanz Verbandsgericht WFLV.
Landesliga Staffel 1:
1. Instanz Verbandsspruchkammer FVM,
2. Instanz Verbandsgericht WFLV.
Landesliga Staffel 2:
1. Instanz Verbandsspruchkammer FVM,
2. Instanz Verbandsgericht WFLV.
Bezirksliga Staffel 1:
1. Instanz Bezirksspruchkammer I,
2. Instanz Verbandsspruchkammer FVM.
Bezirksliga Staffel 2:
1. Instanz Bezirksspruchkammer II,
2. Instanz Verbandsspruchkammer FVM
Bezirksliga Staffel 3:
1. Instanz Bezirksspruchkammer II,
2. Instanz Verbandsspruchkammer FVM
Kreisligastaffeln:
1. Instanz zuständige Kreisspruchkammer
(bei kreisübergreifenden Staffeln die Kreisspruchkammer des Kreises, in dem die
Staffel geführt wird)
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2. Instanz zuständige Bezirksspruchkammer
www.fvm.de