Transfer Pricing Perspective Deutschland

Transcription

Transfer Pricing Perspective Deutschland
www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing
Transfer Pricing
Perspective Deutschland
Aktuelles aus der
Praxis für die Praxis
Ausgabe 29,
Februar 2016
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
auch 2016 möchten wir Sie mit unserem Newsletter Transfer
Pricing Perspective Deutschland weiterhin über interessante
Entwicklungen im Bereich der Verrechnungspreise
informieren.
Unsere erste Ausgabe der Transfer Pricing Perspective
Deutschland im neuen Jahr hat drei wesentliche Schwer­
punkte.
Zum Ersten stehen die leider noch nicht in Vergessenheit
geratenen BEPS-Maßnahmen, insbesondere das Country-byCountry-Reporting (CbCR), im Fokus. Wir geben Ihnen in
der aktuellen Ausgabe einerseits einen globalen Überblick
über den derzeitigen Stand der Implementierung des CbCR
weltweit. Andererseits berichten wir in den Rubriken
„Global“ und „Länderbeiträge“ über die niederländische
Antwort auf die finalen BEPS-Berichte sowie die nationalen
Schritte zur Implementierung neuer Dokumentations­
vorschriften und des CbCR in Österreich, Dänemark,
Belgien und den Niederlanden.
Den zweiten Schwerpunkt bildet das Thema Verständigungsund Schiedsverfahren. In der Rubrik Deutschland finden Sie
einige spannende Informationen über Verständigungs- und
Schiedsverfahren in Dreieckskonstellationen. Fortgeführt
wird das Thema in der Rubrik Global, in der wir über die
OECD-Statistiken zu Verständigungsverfahren berichten.
Den finalen Schwerpunkt haben wir auf das Thema
Mitwirkungs­­pflichten und Informationsaustausch gelegt. In
der Rubrik „Deutschland“ diskutieren wir das Urteil des
Bundesfinanzhofs zur Schätzungsbefugnis bei Auskunfts­
ersuchen an ausländische Nahestehende im Rahmen der
Betriebsprüfung. Ebenso wird das Urteil des Finanzgerichts
Köln thematisiert, mit dem dem Bundes­zentral­amt für
Steuern in gewissen Fällen der internationale Informations­
austausch untersagt wird. In den Länder­beiträgen befassen
wir uns außerdem mit dem Abkommen zum automatischen
Austausch von steuerlichen Informationen zwischen der EU
und Liechtenstein.
Natürlich haben wir neben unseren Schwerpunktthemen
auch weitere interessante Verrechnungspreisthemen
dargestellt. Hierbei geht es unter anderem um die Heraus­
forderungen der Konsumgüterindustrie und des Handels
sowie die Durchführung von Wertschöpfungs­ketten­
analysen.“
Wir hoffen, Sie können dieser Ausgabe der Transfer Pricing
Perspective Deutschland wieder viele nützliche Anregungen
für Ihre tägliche Arbeit entnehmen, und wünschen Ihnen viel
Spaß bei der Lektüre.
Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, freuen wir uns über
Ihre Nachricht unter [email protected].
Ihr Redaktionsteam
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
2
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Inhalte
Im Fokus
Implementierungsstand der CbCR-Standards international
EU-Maßnahmenpaket gegen Steuervermeidung
05
05
07
Veröffentlichungen
18
Veranstaltungen
19
Deutschland
Verständigungs- und Schieds­ver­fahren in Dreiecks­konstellationen
Unternehmensberater und Dienstleistungsbetriebsstätte
Schätzungsbefugnis bei Auskunftsersuchen ans Ausland
Finanzgericht stoppt internationalen Informations­austausch – FG Köln, Beschluss vom
7. September 2015
08
08
09
10
11
Service
Besondere Hinweise
Ansprechpartner in Ihrer Nähe
Redaktion
Bestellung und Abbestellung
21
21
22
22
23
Global
OECD veröffentlicht Statistiken zu Verständigungsverfahren 2014
Die Reaktion der Niederlande auf die finalen BEPS-Berichte
12
12
13
Industrie
Neue Herausforderungen in der Retail & Consumer-Industrie
14
14
Länderbeiträge
Dänemark, Belgien, Niederlande: Neue Dokumentationsvorschriften
Schweden: Urteile zu konzerninternen Zinsen
Indien: Mehrjahresdaten und Bandbreiten
EU/Liechtenstein: Automatischer Informations­austausch
Österreich: Aktuelles zur BEPS-Umsetzung
15
15
15
16
16
16
Aus unserer Praxis
Value Chain Analysis
17
17
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
3
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Abkürzungen
AO
Abgabenordnung
AOA
Authorised OECD Approach
APA
Advance Pricing Agreement (Vorabverständigungsverfahren)
AStG
Außensteuergesetz
BEPSBase Erosion and Profit Shifting (Gewinnverkürzung und Gewinn­
verlagerung)
BFH
Bundesfinanzhof
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BPO
Betriebsprüfungsordnung
bps
Basispunkte
BRIC-Staaten
Brasilien, Russland, Indien, China
BRICS-Staaten
Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika
BS
Betriebsstätte
BsGaV
Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
BStBl.
Bundessteuerblatt
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
CbCR
Country-by-Country-Reporting
CbC-Report
Country-by-Country-Report
CFCControlled Foreign Companies (Beherrschte ausländische
Unternehmen)
GKKB
Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
EBIT
Earnings before Interests and Taxes (Ergebnis vor Zinsen und Steuern)
EBITDAEarnings before Interests, Taxes, Depreciation and Amortisation
(Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen)
EMEA
Europe, Middle East, Africa (Europa, Naher Osten und Afrika)
EStG
Einkommensteuergesetz
EStR
Einkommensteuerrichtlinien
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EU JTPF
EU Joint Transfer Pricing Forum (EU Verrechnungspreisforum)
FG
Finanzgericht
FGO
Finanzgerichtsordnung
FinVerw
Finanzverwaltung
FVerlV
Funktionsverlagerungsverordnung
GAufzV
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
GuV
Gewinn-und-Verlust-Rechnung
HGB
Handelsgesetzbuch
HQ
Headquarter (Firmenhauptsitz)
IDW
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.
IFRSInternational Financial Reporting Standards (Internationale
Rechnungslegungsstandards)
IP
Intellectual Property (Geistiges Eigentum/immaterielle Wirtschaftsgüter)
iWG
Immaterielles Wirtschaftsgut
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KStR
Körperschaftsteuerrichtlinien
LRDLimitied Risk Distributor (Vertriebsgesellschaft mit beschränktem
Funktions- und Risikoprofil)
MAP
Mutual Agreement Procedure (Verständigungsverfahren)
MNE
Multinational Enterprise (Multinationales Unternehmen)
OECDOrganisation for Economic Cooperation and Development (Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)
OECD-MAOECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von
Einkommen und Vermögen
OECD-MKKommentierung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von
Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen
OECD-RichtlinienOECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen
und Steuerverwaltungen in der Fassung vom 22. Juli 2010
OFD
Oberfinanzdirektion
TIEATax Information Exchange Agreements (Abkommen über den
Informations­austausch in Steuersachen)
TNMMTransactional Net Margin Method (Geschäftsvorfallbezogene Netto­
margen­methode)
UStG
Umsatzsteuergesetz
VCA
Value Chain Analysis
VCT
Value Chain Transformation
VWG
Verwaltungsgrundsätze (BMF-Schreiben vom 23. Februar 1983)
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
4
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Im Fokus
Implementierungsstand der CbCRStandards international
Mit dem finalen Bericht vom 5. Oktober 2015 zu
Aktions­punkt 13 hat die OECD ein Rahmenwerk
für die Ausgestaltung von Verrechnungspreis­
dokumentationen vorgestellt, das zukünftig neben
dem bereits üblichen Master File und einem
Local File auch die zusätzliche Erstellung des
sogenannten Country-by-Country-Reportings (CbCR)
verlangt. Ver­einzelt haben Staaten bereits eine
Implementierung des CbCR in das lokale Recht
an­gestoßen oder tatsächlich umgesetzt. Im folgenden
Beitrag wird ein Überblick über den der­zeitigen
Stand der Implementierung des CbCR gegeben.
CbCR-Rahmenwerk der OECD
Das Rahmenwerk der OECD zum Aktionspunkt 13 der
BEPS-Initiative soll zu einer größeren Transparenz führen
und damit die Staaten befähigen, Verrechnungspreise
einfacher zu überprüfen und Steuerverschiebungen bzw.vermeidung zu unterbinden. Um die ausgegebenen Ziele zu
erreichen, sollen insbesondere die Dokumentations­
vorschriften vereinheitlicht und aktualisiert werden. Das
Papier der OECD sieht vor, dass in Zukunft ein dreistufiger
Dokumentationsansatz (3-tier approach) verfolgt werden
soll. Hierbei soll neben dem Master File und dem Local File
ein Dokument zur Verfügung gestellt werden, das spezifische
Informationen über die Gruppe und deren Tätigkeit in den
einzelnen Ländern beinhaltet (sog. CbCR). Hierdurch soll
den Steuerbehörden eine erste Risikoeinschätzung
ermöglicht werden. Allein anhand des CbCR soll jedoch
keine Anpassung der Verrechnungspreise erfolgen.
Damit die Vorschläge der OECD Wirkung und somit rechts­
verbindlichen Charakter in den Staaten entfalten, ist eine
Implementierung und Transformation der Regelungen in
nationale Gesetze notwendig.
Implementierungsstand in der EU
In Deutschland wird an der Umsetzung der Maßnahmen
ge­arbeitet (siehe Transfer Pricing Perspective Deutschland
Nr. 28 vom November 2015). Andere Länder in der EU haben
bereits konkrete Änderungen beschlossen und in die lokalen
Gesetze übernommen.
So haben Spanien, Polen, Dänemark, Frankreich, die
Niederlande, Italien und das Vereinigte Königreich
die Implementierung der OECD-Standards in nationales
Recht durch Zustimmung der relevanten Staatsorgane
bereits vollzogen.
Die Vorschläge der OECD wurden hierbei im Wesentlichen
übernommen. Kleinere lokale Anpassungen bzw.
Ergänzungen sind in die entsprechenden Gesetze auf­
genommen worden. Insbesondere hat der dreistufige
Dokumentationsansatz Eingang in die nationalen Gesetze
gefunden. Auch die Grenzwerte, ab wann das CbCR zu
erstellen ist (750 Mio. Euro Konzernumsatz), wurden von
den genannten Staaten aus den Vorschlägen der OECD
über­nommen.
Das CbCR ist in den genannten Ländern zum 1. Januar 2016
in Kraft getreten und als Konsequenz wird die Abgabe des
CbCR für das Jahr 2016 zum ersten Mal spätestens Ende 2017
verpflichtend.
In weiteren Ländern, wie zum Beispiel Irland, Norwegen
und Belgien, wurden konkrete Gesetzes­vorschläge
eingebracht. Der konkrete Zeitplan für die Implementierung
wurde hier jedoch noch nicht bekannt gegeben. Aller
Voraussicht nach werden aber auch die weiteren bisher
eingebrachten Gesetzesentwürfe in nationales Recht
transformiert und dabei die Vorschläge
der OECD weitestgehend berücksichtigt.
Es wird weiterhin erwartet, dass alle europäischen Staaten
Vorschriften zum CbCR einführen werden, auch wenn zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht sämtliche Staaten das CbCR
implementiert bzw. Verlautbarungen zu dem Thema ver­
öffentlicht haben. Es wird jedoch nicht erwartet, dass die
Einführung des CbCR bereits ab 2016, wie von der OECD
vor­geschlagen, von allen Staaten vollzogen wird.
Implementierung in weiteren OECD-Ländern
Unter anderem in Australien und Mexiko wurden Anfang
Dezember 2015 Gesetze zur Implementierung des CbCR
durch das jeweilige Parlament verabschiedet. Das CbCR
findet entsprechend ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.
Das erste CbCR ist auch in diesen Ländern zwölf Monate
nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen. Das Gesetz
berücksichtigt die OECD-Vorschläge und weist keine
wesentlichen Abweichungen auf.
Weitere OECD-Länder haben bereits konkrete Gesetzes­
entwürfe vorgelegt, die darauf abzielen, das CbCR in
nationales Recht zu transformieren.
Eine Umsetzung in den USA wird ebenfalls angestrebt.
Ein Gesetzesentwurf wurde am 23. Dezember 2015 ver­
öffentlicht. Kommentare und Anmerkungen zu dem Entwurf
können dort bis zum 22. März 2016 eingereicht werden. Die
Vorschläge der OECD sollen jedoch auch hier weitestgehend
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
5
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Im Fokus
berücksichtigt werden. Aufgrund verschiedener Zweifels­
fragen wird jedoch derzeit diskutiert, ob eine Einführung
des CbCR erst verspätet (ab 2017) erfolgen soll.
Es wird erwartet, dass Indien in den Budgetverhandlungen
im Jahr 2016 auch einen Entwurf für die Implementierung
des CbCR einbringen wird.
Korea und Japan haben ebenfalls Gesetzesentwürfe
vor­gelegt, die auch das CbCR beinhalten. Die Entwürfe
sehen vor, dass das Gesetz ab 2016 anwendbar ist. Mit einer
endgültigen Verabschiedung der Gesetze wird im Laufe des
ersten Quartals 2016 gerechnet. Die Entwürfe orientieren
sich grundsätzlich an den Vorschlägen der OECD. Einzelne
lokale Anpassungen und Ergänzungen sind in die Entwürfe
mit aufgenommen worden.
China und Südafrika haben bereits Gesetzesentwürfe
veröffentlicht, die das CbCR beinhalten. Neben der
Implementierung der Vorschläge der OECD beinhaltet der
derzeitige Gesetzesentwurf in China zusätzlich noch weitere
lokale Anforderung (z. B. zwingende Erstellung einer
Wertschöpfungsanalyse, verkürzte Abgabefrist).
Es wird darüber hinaus erwartet, dass das CbCR in der
Schweiz eingeführt wird. Dies jedoch erst ab 2017.
Die Umsetzung des Vorschlags der OECD zum
CbCR wird voraussichtlich in fast allen Ländern
und nur mit sehr geringen lokalen Anpassungen
erfolgen.
Implementierung außerhalb der OECD
Neben den in der OECD verbundenen Staaten haben sich
weitere Staaten aktiv an der BEPS-Initiative beteiligt und
diese begleitet. Zu diesen Ländern gehören sowohl etablierte
Staaten, wie Brasilien, Russland, Indien und China (BRICStaaten) als auch viele Entwicklungsländer. Insbesondere die
Entwicklungsländer haben auf den kürzlich erfolgten Treffen
zur BEPS-Thematik in Costa Rica, Togo und Georgien ihr
Interesse und ihren Willen geäußert, die Vorschläge der
OECD national umzusetzen.
Hinsichtlich einer Implementierung des CbCR in Brasilien
sind derzeit noch keine weiteren Informationen ver­
öffentlicht worden. Eine Anwendung und Implementierung
der OECD-Vorschläge ist jedoch sehr wahrscheinlich.
Auswirkungen der Implementierung
Auch wenn die Implementierung noch nicht in allen Staaten
konkretisiert wurde und noch keinen Eingang in nationale
Gesetzgebungsverfahren gefunden hat, so sind die Aus­
wirkungen der neuen Dokumentationsanforderungen
bereits unmittelbar spürbar. Aufgrund verschiedener
Vor­gaben, wie zum Beispiel, dass das Master File
Informationen über sämtliche Jurisdiktionen enthalten
muss, in denen eine Gruppe vertreten ist, ist zwingend eine
zentralere bzw. abgestimmte Herangehensweise notwendig,
um sicherzustellen, dass alle notwendigen Informationen in
allen Ländern vorhanden sind. Das ist selbst dann not­
wendig, wenn der Staat, in dem die Muttergesellschaft aktiv
ist, noch keine neuen Dokumentationsanforderungen
implementiert hat.
Die meisten OECD-Staaten und auch weitere Staaten werden
die neuen Dokumentationsanforderungen des CbCR ab 2016
oder 2017 nach OECD-Vorgaben einführen. Somit stellen sich
insbesondere auch neue technische Herausforderungen, wie
die notwendigen Daten erhoben werden können. Es ist nicht
notwendigerweise so, dass alle Daten in einem System oder
überhaupt zentral verfügbar sind. Gegebenenfalls müssen
lokale Abfragen erfolgen, um alle Daten zu erheben. Neben
der technischen Frage muss auch abgestimmt werden,
welche Personen oder Abteilungen im Unternehmen hierfür
verantwortlich sind. Die Dokumentationsprozesse sollten
daher dahin gehend kritisch überprüft werden, ob eine
Erfüllung der neuen Dokumentationsanforderungen
hierüber sichergestellt werden kann.
Es ist zu bedenken, dass die Pflicht zum CbCR häufig bereits
dann entsteht, wenn eine Tochtergesellschaft in einem Staat
ansässig ist, in dem das CbCR eingeführt wurde, da dieser
dann die Pflicht zur Abgabe eines CbCR anstelle der Mutter­
gesellschaft übertragen wird.
Darüber hinaus wird antizipiert, dass es lokale Anpassungen
der CbCR-Anforderungen geben wird. Insbesondere wird
erwartet, dass Schwellenländer zusätzliche Informationen,
wie beispielsweise transaktionsbezogene Details zu Lizenzen,
Zinsen und Dienstleistungsgebühren, in das CbCR über­
nehmen werden. Dies alles bedeutet, dass der
Dokumentations­aufwand für multinationale Konzerne in
den nächsten Jahren erheblich steigen wird.
Ihre Ansprechpartner
Dr.
Ludger Wellens
PwC Düsseldorf
Henning Stemmer
PwC Düsseldorf
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
6
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Im Fokus
EU-Maßnahmenpaket gegen
Steuervermeidung
Die EU-Kommission hat am 28. Januar 2016 ein
konkretes Maßnahmenpaket vorgelegt, um weitere
Steuerschlupflöcher für multinationale Konzerne zu
schließen und Gewinne effektiver am Ort der Wert­
schöpfung zu besteuern. Die Maßnahmen sind Teil
des Aktionsplans für eine faire und effiziente Unter­
nehmensbesteuerung in der EU vom Juni 2015
und dienen auch der Umsetzung entsprechender
Empfehlungen der OECD und der G-20-Staaten aus
dem BEPS-Projekt.
Das Anti Tax Avoidance Package der EU-Kommission
Das von der EU-Kommission veröffentlichte Maßnahmen­
paket besteht aus sieben Teilen:
Abb. 1 Anti Tax Avoidance Package der EU-Kommission
Chapeau Communication
Anti Tax
Avoidance
Directive
Recommendation on
Tax Treaties
Revised Administrative
Cooperation
Directive
Communication on
External
Strategy
Staff Working Document
Study on Agressive Tax Planning
Aus Verrechnungspreissicht sind insbesondere die Chapeau
Communication, die Anti Tax Avoidance Directive und die
Revised Administrative Cooperation Directive relevant.
Chapeau Communication
Die Chapeau Communication dient der politischen und
wirtschaftlichen Einordnung und Begründung des Maß­
nahmenpakets. Die EU-Kommission begrüßt das BEPSProjekt der OECD zur Bekämpfung von Steuervermeidung
und aggressiver Steuerplanung, weist aber darauf hin, dass
es für ein gutes Funktionieren des Binnenmarktes und zur
Maximierung der positiven BEPS-Effekte wesentlich sei, dass
die Maßnahmen zügig in kohärenter und koordinierter Weise
auf die nationalen Steuersysteme der EU-Mitgliedsstaaten
übertragen werden. Ein erster Schritt soll das aktuelle Paket
sein. Da die EU durch gemeinsame Rechtsinstrumente
über noch weiter gehende Möglichkeiten der Steuer­
harmonisierung verfügt, strebt die EU-Kommission auch
den nächsten Schritt an und spricht sich erneut für die
Ein­führung einer Gemeinsamen Konsolidierten
Körperschaft­steuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) als
ganzheitliche Lösung gegen die Verlagerung von Gewinnen
hin zu mehr Transparenz und einer gleichwertigen
Besteuerung von Unternehmen in der EU aus. Eine neue
Gesetzes­vorlage zur GKKB könnte bereits im Herbst 2016
von der Kommission verabschiedet werden.
Anti Tax Avoidance Directive
Im Kontext von BEPS und als Baustein auf dem Weg zur
GKKB enthält diese Richtlinie sechs Teilpakete, die Maß­
nahmen zur Abzugsfähigkeit von Zinsen, zur Wegzugs­
besteuerung, zum Wechsel von der Freistellungs- zur
Anrechnungsmethode (Switch-over-Klausel), allgemeine
Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch, Vorschriften
für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC Rules) und
Rahmenregelungen für das Vorgehen gegen hybride
Gestaltungen enthalten. Die Wegzugsbesteuerung bezieht
sich nicht nur auf Vermögensgegenstände, sondern auch auf
die Verlagerung von Betriebsstätten oder des Unter­nehmens­
sitzes. Laut EU-Kommission stehen die neuen Regelungen im
Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­
hofs zur Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU. Die
Richt­­linie soll noch 2016 von den Mitglieds­staaten ver­
abschiedet werden, sodass sie zum 1. Januar 2017 in Kraft
treten kann.
Revised Administrative Cooperation Directive
Die Richtlinie enthält Maßnahmen zur Verbesserung der
Steuertransparenz und sieht Verpflichtungen zum
automatischen Austausch von Informationen zur
Besteuerung von Unternehmen vor. In Bezug auf
Verrechnungs­preise ist vor allem wesentlich, dass durch
diese Richtlinie auch BEPS-Aktionspunkt 13 auf EU-Ebene
umgesetzt werden soll. Unternehmen sollten hier ins­
besondere beachten, dass Aktionspunkt 13 nicht nur die
Aufbereitung von Unternehmenskennzahlen im Rahmen des
CbCR beinhaltet, sondern auch eine Erweiterung des
bisherigen Master-File-/Local-File-Konzepts. So soll der
Steuerpflichtige jetzt auch detaillierte Informationen zur
Strategie und Struktur der immateriellen Wirtschaftsgüter
oder der Finanzierungsstruktur der Gruppe bereitstellen
sowie Vereinbarungen mit den Steuerbehörden (z. B. Tax
Rulings, APAs) offenlegen. Auch bei dieser Richtlinie strebt
die Kommission ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2017 an.
Ihre Ansprechpartner
Martin
Renz
PwC Stuttgart
Anne
Schneider
PwC Stuttgart
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
7
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Deutschland
Verständigungs- und Schieds­ver­
fahren in Dreiecks­konstellationen
Aufgrund stets komplexer werdender Wert­
schöpfungs­ketten treten in der Praxis immer
häufiger Fälle von trilateraler und multilateraler
Mehrfachbesteuerung auf. Da die Verständigungsund Schiedsverfahren jedoch grundsätzlich eine
bilaterale Ausrichtung haben, stellen diese Fälle die
betroffenen Unternehmen und die beteiligten
Finanzverwaltungen vor neue Herausforderungen.
Definition der Dreieckskonstellation
Laut EU-Verrechnungspreisforum liegt eine Dreiecks­
konstellation dann vor, wenn zwei Staaten im Rahmen eines
Verständigungs- bzw. EU-Schiedsverfahrens die Doppel­
besteuerung unter Anwendung des Fremdvergleichs­grund­
satzes nicht gänzlich vermeiden können, weil ein weiteres
verbundenes Unternehmen in einem anderen, dritten Land
erheblich zu dem Vorgang beigetragen hat. Somit lassen sich
zwei Fallgruppen unterscheiden: Zum einen können alle
verbundenen Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten ansässig
sein (EU-interne Dreieckskonstellation) und zum anderen
kann zumindest ein außerhalb der EU ansässiges Unter­
nehmen beteiligt sein (EU-externe Dreieckskonstellation).
Praxisbeispiel einer Dreieckskonstellation
Eine typische – in der Praxis häufig anzutreffende – Dreiecks­
konstellation stellt sich wie folgt dar: Die oberste Konzern­
gesellschaft (group parent) befindet sich in einem dritten
Land (EU/Drittland). Sie besitzt ein europäisches
Headquarter (EU HQ), das unstreitig eine angemessene
Gewinnmarge erzielt. Dieses übernimmt den zentralen
Vertrieb in Europa und verkauft die bei der obersten
Konzern­gesellschaft eingekauften Produkte weiter an
Tochter­vertriebsgesellschaften (EU 1 bis EU 3), die den
lokalen Markt bedienen. Alle europäischen Gesellschaften
üben lediglich Routinetätigkeiten aus. Die wesentliche
Wertschöpfung erfolgt bei der obersten Konzerngesellschaft.
Die Vertriebsgesellschaft EU 2 erleidet hohe Verluste.
Reflexartige Verschiebung der Doppelbesteuerung
Die lokale Betriebsprüfung der Gesellschaft EU 2 führt an,
dass die Einkaufspreise der von EU HQ bezogenen Waren zu
hoch seien, und nimmt eine entsprechende Erhöhung des
Einkommens vor. Wird das Einkommen des EU HQ zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung korrespondierend
gemindert, verfügt dieses nun nicht mehr über eine –
zuvor unstreitig – angemessene Marge. Um diese wieder
herzustellen, wird die lokale Finanzverwaltung bei dem EU
HQ ebenfalls eine entsprechende Anpassung der
Verrechnungs­preise der von der obersten Konzern­
gesellschaft bezogenen Waren vornehmen. Im Ergebnis
erfolgt lediglich eine Verschiebung der Doppelbesteuerung.
Drei Steuerpflichtige in drei Staaten sind betroffen.
EU-interne Dreieckskonstellation
Befinden sich alle Konzerngesellschaften in der EU, kann
aufgrund des Einigungszwangs der EU-Schiedskonvention in
der Regel eine zeitnahe Lösung erzielt werden. Jedoch sind
hierfür bislang stets bilaterale Verfahren notwendig. Um dies
zu vermeiden, hat die europäische Kommission in dem
über­arbeiteten Verhaltenskodex zur EU-Schiedskonvention
(2009/C 322/01) praktikable Lösungsansätze für Dreiecks­
konstellationen vorgeschlagen. Solange jedoch keine
Über­nahme in nationales Recht erfolgt ist, handelt es
sich dabei lediglich um eine politische und nicht um eine
rechtliche Verpflichtung der Vertragsstaaten.
EU-externe Dreieckskonstellation
Befindet sich die oberste Konzerngesellschaft in einem
Drittland, besteht das Risiko, dass zwischen den Finanz­
behörden des EU HQ und der obersten Konzerngesellschaft
in einem Verständigungsverfahren gemäß Doppel­
besteuerungs­abkommen (DBA) keine Einigung erzielt wird.
Dies ist immer dann der Fall, wenn in dem einschlägigen
DBA keine Schiedsklausel gemäß Art. 25 Abs. 5 OECD-MA
verwendet wurde. Die Doppelbesteuerung kann in diesem
Fall endgültig nicht beseitigt werden. Erfolgen im Zeitverlauf
Anpassungen bei mehreren EU-Vertriebsgesellschaften, kann
dies außerdem eine Vielzahl von Verständigungsverfahren
nach sich ziehen.
Fazit und Ausblick
Die momentane Gesetzeslage zu Dreieckskonstellationen
resultiert für den Steuerpflichtigen in zahlreichen
Problemen. Basierend auf den von der europäischen
Kommission in ihrem überarbeiteten Verhaltenskodex
ausgesprochenen Empfehlungen und den Aufforderungen
der OECD im Abschlussbericht zu Punkt 14 des BEPSAktionsplans vom 5. Oktober 2015, den Zugang zu
multilateralen Verständigungsverfahren zu eröffnen, ist
jedoch zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber
zeitnah reagieren und entsprechende Regelungen in das
nationale Gesetz überführen wird.
Ihr Ansprechpartner
Lisa Imgrund
PwC Stuttgart
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
8
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Deutschland
Unternehmensberater und
Dienstleistungsbetriebsstätte
Nach einem Erlass des Ministeriums für Finanzen
und Wirtschaft Baden-Württemberg vom
31. Juli 20141 soll an der Auffassung, dass Unter­
nehmens­beratungen in den Räumen ihres
Mandanten eine Betriebsstätte (BS) gemäß § 12 AO
und Art. 5 OECD-MA begründen, nicht mehr
uneingeschränkt festgehalten werden.
Ausgangslage
Mit Erlass vom 24. März 1983 hatte das Finanzministerium
Baden-Württembergs die Auffassung vertreten, dass eine BS
vorliegt, wenn im Rahmen der Tätigkeit Räume des Auftrag­
gebers unter Einräumung einer Verfügungsmacht genutzt
werden. Gerade bei Unternehmensberatungen ist dies von
Bedeutung, da diese typischerweise keine eigene Geschäfts­
einrichtung vor Ort vorhalten.
Dienstleistungsbetriebsstätte und § 12 AO
Mit Urteil vom 3. Februar 1993 (Az. I R 80–81/91) hat der
Bundesfinanzhof (BFH) gefordert, dass ein Arbeitsraum zur
alleinigen und ständigen Benutzung zur Verfügung stehen
und eine feste Verbindung zur Erdoberfläche haben muss.
Der BFH hat mit Urteil vom 23. Mai 2002 (Az. II R 8/00)
diese Auffassung bestätigt. Er führte ferner aus, dass die
Verfügungsmacht nicht rechtlich abgesichert sein muss. Es
reicht aus, wenn ein Raum zur ständigen Nutzung zur Ver­
fügung steht und die Verfügungsmacht nicht bestritten wird.
Allerdings begründet die bloße Mitbenutzung von Räumen
und Einrichtungen für sich genommen noch keine BS.
1
2
3
Dieser weiten Auffassung ist der BFH mit Urteil vom
4. Juni 2008 (Az. IU R 30/07) entgegengetreten. Das bloße
Tätig­werden in den Geschäftsräumen des Mandanten soll
mangels ausreichender Verfügungsmacht über eine feste
Geschäfts­ein­richtung keine BS im Sinne des § 12 AO
darstellen. Es ist auf die Gesamtumstände abzustellen und zu
unterscheiden, ob der Unternehmensberater als Gast in den
Mandanten­räumen anzusehen ist oder dort ein eigenes
Unternehmen betreibt. Der neue Erlass des Ministeriums
folgt diesem Urteil.
Dienstleistungsbetriebsstätte und Art. 5 OECD-MA
Für alle Geschäftstätigkeiten einschließlich der Dienst­
leistungen gilt dieselbe BS-Schwelle (Tz. 42.11 OECD-MK).
Allerdings ist auf OECD-Ebene eine Entwicklung zu einer
Ausweitung des BS-Begriffs zu verzeichnen. Hiernach
begründet ein Unternehmer bereits durch die Ausübung
seiner Haupttätigkeit beim Auftraggeber eine BS, ohne
Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten zu haben
(„Anstreicherfall“, Tz. 4.5, Bsp. 4 OECD-MK).
Deutschland erkennt eine Dienstleistungs-BS nicht an, hat
gegen dieses Beispiel einen Vorbehalt eingelegt und hält
weiterhin am Erfordernis der Verfügungsmacht für die
Definition einer „festen Geschäftseinrichtung“ im Sinne des
Art. 5 OECD-MA fest. Eine bloße Anwesenheit soll nicht
genügen. Die obige Auffassung soll in Inbound- wie auch in
Outbound-Fällen zugrunde gelegt werden und hat zur Folge,
dass ein zugewiesener Schreibtisch in den Räumen des
Auftraggebers keine BS begründet, da es an einer festen
Geschäftseinrichtung (Verwurzelung/Dauerhaftigkeit) und
an der Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten fehlt.
gl. OFD Karlsruhe, Vfg. vom 16.09.2014 – S 130.1/316-St 222.
V
Hier sind insbesondere Aktionspunkt 1 zur Digital Economy und Aktionspunkt 7 zur Prävention von künstlichen Gestaltungen zur Vermeidung einer BS hervorzuheben.
Vgl. OFD Karlsruhe, a. a. O.
Divergierende Auffassungen von deutscher Finanz­
verwaltung und OECD
Die Finanzverwaltung nimmt das BFH-Urteil aus dem Jahr
2008 zum Anlass, ihre restriktive Definition der (Dienst­
leistungs-)BS klarzustellen. Demgegenüber führen die
derzeitigen Entwicklungen im Rahmen des OECD-/G20BEPS-Projekts zu einer Ausweitung der BS-Definition.2 Nach
Einschätzung der Oberfinanzdirektion (OFD)3 ist nicht
auszuschließen, dass ausländische Finanzverwaltungen im
Rahmen der Auslegung des BS-Begriffs – und in Über­ein­
stimmung mit neueren Entwicklungen auf OECD-Ebene –
entsprechende Fälle aufgreifen werden. Derartige Aufgriffe
sind nach Anweisung der OFD abzulehnen.
Auswirkungen auf die Praxis
Auch wenn die Entwicklungen auf OECD-/G20-Ebene zur
Definition einer BS zum Teil als ausufernd empfunden
werden und die restriktivere deutsche Auffassung ihre
Berechtigung hat, bedeutet eine vom internationalen
Konsens abweichende Verwaltungspraxis für den Steuer­
pflichtigen eine erhöhte Rechtsunsicherheit. Die Finanz­
verwaltung wird ihre valide Position im Rahmen des
Meinungs­bildungsprozesses der OECD weiter vertreten. Zur
Vermeidung von Doppelbesteuerungsrisiken bleibt aber zu
hoffen, dass sie sich der internationalen Auffassung zur
BS-Definition anschließen wird, wenn diese sich weiter
gefestigt hat.
Ihre Ansprechpartner
Holger Lorenzen
PwC Düsseldorf
Dr. Andreas Westermeier
PwC Düsseldorf
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
9
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Deutschland
Schätzungsbefugnis bei Auskunfts­
ersuchen ans Ausland
In seinem Urteil vom 29. Juli 2015 (Az. X R 4/14) hat
der Bundesfinanzhof darüber entschieden, unter
welchen Voraussetzungen ein Auskunfts­ersuchen an
Dritte zulässig ist. Dritte können auch ausländische
Nahestehende sein. Kommen diese ihren Auskunfts­
pflichten nicht nach, wird dem Finanzamt trotz
Vorliegen einer verwertbaren Verrechnungs­preis­
dokumentation die Schätzungs­befugnis nach § 162
Abs. 3 Satz 3 AO eingeräumt.
Sachverhalt
Im zu beurteilenden Fall stellte die Finanzverwaltung im
Rahmen der Betriebsprüfung nicht erklärte Einnahmen
durch eine Kontrollmitteilung fest. Dies veranlasste die
Finanzverwaltung zur Vermutung weiterer nicht erklärter
Einnahmen, sodass sie ein Auskunftsersuchen an einen
Dritten gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO richtete, hier an einen
unabhängigen Geschäftspartner des Steuerpflichtigen.
Strittig war in diesem Zusammenhang, dass dem Steuer­
pflichtigen nicht die vorherige Möglichkeit der Auskunft
oder Stellungnahme gewährt worden war. Bereits
erstinstanzlich entschied das Finanzgericht zugunsten des
Steuerpflichtigen und stellte die Rechts­widrigkeit des
Auskunftsersuchens fest. Der BFH bestätigte nun das Urteil
und konkretisiert die Bedingungen für ein Auskunfts­
ersuchen an Dritte.
Auskunftsersuchen an Dritte
Beteiligte, insbesondere Steuerpflichtige, und Dritte sind
gemäß § 93 Abs. 1 AO zur Erteilung von Auskünften
verpflichtet. Im Gegensatz zum Auskunftsersuchen an
Beteiligte bestehen für das Auskunftsersuchen an Dritte
zusätzliche Anforderungen. Dritte sollen gemäß § 93 Abs. 1
Satz 3 AO erst dann befragt werden, wenn die Sachverhalts­
klärung durch die Beteiligten nicht erfolgreich oder nicht
erfolgversprechend ist. Als „Sollvorschrift“ ist der Befragung
der Beteiligten damit stets Vorrang einzuräumen und nur in
begründeten Ausnahmefällen darauf zu verzichten. Der BFH
hat solche atypischen Fälle beispiels­weise bei Unbekanntheit
der Beteiligten (BFH vom 4. Urteil 2006, Az. VIII R 53/04)
oder bei fehlender Mitwirkung der Beteiligten (BFH vom
30. März 1989, Az. VII R 89/88) gesehen, also in Fällen, in
denen eine Klärung durch die Beteiligten erfolglos geblieben
ist. Alternativ rechtfertigt aber bereits eine mangelhafte
Erfolgs­prognose ein Auskunftsersuchen an Dritte. Diese ist
aus dem bisherigen Verhalten des Steuerpflichtigen anhand
konkreter Tatsachen abzuleiten. Das Urteil stellt damit klar,
dass die Einbeziehung Dritter in die Sachverhaltsklärung nur
subsidiär, in speziellen Fällen denkbar ist.
Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung
Für eine umfassende Beurteilung steuerlicher Verrechnungs­
preise sind häufig Informationen beider Transaktionspartner
notwendig. Im Rahmen der Betriebsprüfung von Ver­
rechnungs­preisen beziehen die Finanzverwaltungen in der
Regel nur den inländischen Steuerpflichtigen bei der
Sach­verhaltsaufklärung ein. Führt diese nicht zum Erfolg,
geht die Finanzverwaltung häufig den Weg der Schätzung.
Dabei ist eine Schätzung auf Basis des § 162 Abs. 2 AO dann
möglich, wenn der Steuerpflichtige seine erhöhten
Mitwirkungs­pflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO verletzt. Dies ist
aber nicht der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen weder
rechtliche noch tatsächliche Möglichkeiten zur Beweismittel­
beschaffung zur Verfügung stehen und eine Nachweis­
vorsorge nicht fremdüblich wäre. Alternativ ist eine
Schätzung auf Basis des § 162 Abs. 3 AO möglich, wenn
die Verrechnungspreisdokumentation nicht verwertbar ist
oder ausländische Nahestehende ihre Mitwirkungs- oder
Auskunfts­­pflichten verletzt haben. Bei verwertbaren Auf­
zeichnungen kann sich die Finanzverwaltung nur auf die
Verletzung der Auskunftspflichten stützen, da Mitwirkungs­
pflichten nur die Beteiligten und somit niemals die
ausländischen Nahestehenden treffen können.
Auskunftspflichten ausländischer Nahestehender
Ausländische Nahestehende sind unter den Voraussetzungen
des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO zur Auskunft verpflichtet. Der
Steuerpflichtige muss hierfür seine Mitwirkung verweigern
oder durch sein bisheriges Verhalten in der Betriebsprüfung
Hinweise auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit des
Auskunftsersuchens geben. An die zweite Alternative sind
strenge Maßstäbe anzulegen. Eine vorherige Befragung des
Steuerpflichtigen ist in diesem Fall dann nicht mehr nötig.
Kommen die ausländischen Nahestehenden den Auskunfts­
pflichten nicht nach, ermöglicht dies dem Finanzamt eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 3
Satz 3 i. V. m. Satz 2 AO (einschließlich Strafschätzung).
Fazit
Bei Vorliegen verwertbarer Aufzeichnungen eröffnet ein
erfolgloses Auskunftsersuchen an ausländische Nahe­
stehende die Möglichkeit der Schätzung gemäß § 162
Abs. 3 Satz 3 AO. Der BFH stellt allerdings fest, dass vor
dem Auskunftsersuchen an Dritte – außer in speziellen
Fällen – dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der
Stellungnahme gegeben werden muss.
Ihr Ansprechpartner
Alexander Kunkel
PwC Düsseldorf
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
10
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Deutschland
Finanzgericht stoppt internationalen
Informations­austausch – FG Köln,
Beschluss vom 7. September 2015
Mit seinem Beschluss vom 7. September 2015
(Az. 2 V 1375/15) hat das Finanzgericht Köln dem
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis auf
Weiteres untersagt, Informationen zu Strukturen
und Geschäftsmodellen an Behörden im Ausland zu
liefern oder selbst solche Daten einzuholen, wenn
kein konkreter Bezug zu einem laufenden Steuer­
verfahren gegeben ist. Der Informations­austausch
verstoße ansonsten gegen das Steuergeheimnis.
Hintergrund
Im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD hat
Deutschland mit Australien, Frankreich, Großbritannien,
Japan und Kanada (E6-Staaten) einen weitreichenden
Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der
digitalen Wirtschaft ohne Anonymisierung und unabhängig
von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften
vereinbart.
Um die Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung
bestimmter multinationaler Unternehmen zu klären, sollte
als Beispiel ein Fallprofil eines schweizerischen Konzerns
erstellt werden. Die Informationen sollten der Einführung
von Antimissbrauchsregelungen dienen.
Eine deutsche Tochtergesellschaft dieses schweizerischen
Konzerns war die Antragstellerin im betreffenden FGVerfahren.
Entscheidung
Das FG sieht den Antrag als begründet an und gewährt der
Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Weiter­
leitung von Auskünften bzw. gegen das Ersuchen um
Aus­künfte im Wege einer einstweiligen Anordnung im
Sinne des § 114 FGO.
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unter­
lassungsanspruch seien erfüllt, eine Duldungspflicht der
Antragstellerin bestehe nicht. Für die Durchführung des vom
BZSt geplanten Informationsaustauschs fehle es an einer
erforderlichen Rechtsgrundlage. Somit würden steuerliche
Verhältnisse der Antragstellerin unbefugt offenbart und
gegen das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis verstoßen.
Es sei insbesondere kein Einzelfallbezug für den
Informations­austausch gegeben. So sei weder erkennbar,
in welchem konkreten Staat welches vermeintliche
Besteuerungs­recht bestehe noch welcher konkrete Steuer­
pflichtige hiervon betroffen sei. Das Kriterium der
Erforderlichkeit bzw. voraussichtlichen Erheblichkeit der
Informationen zur Durchführung konkreter Besteuerungs­
verfahren oder zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen
sei somit nicht erfüllt. Eine Anfrage „ins Blaue hinein“ zum
Zwecke der Aufklärung der geringen Steuerquote der
Unternehmen im Bereich der digitalen Wirtschaft genüge
insoweit nicht.
Keine Duldungspflicht bei Anfragen „ins Blaue
hinein“
Das Gericht hat keine Beschwerde gegen die getroffene
Entscheidung zugelassen, da sie auf allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätzen beruhe und dem Rechtsstreit demnach
keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Fazit und Ausblick
Die Entscheidung hat insbesondere auch aufgrund der
zeitlichen Nähe zur Veröffentlichung der BEPS-Abschluss­
berichte am 5. Oktober 2015 eine beachtliche mediale
Beachtung erfahren, da sie dem dort postulierten
Transparenz­gebot klare Grenzen setzt. Gleichwohl ist
anzunehmen, dass im Rahmen der Umsetzung des
BEPS-Aktionsplans Gesetzesänderungen für einen
weitreichenderen Informationsaustausch vorgenommen
werden dürften (insbesondere CbCR). Gleiches gilt für
die Entwicklungen auf Ebene der EU zu Steuer­
vorentscheidungen (tax rulings).
Der internationale Austausch von Steuerdaten wird sich
dabei aber auch zukünftig am verfassungsrechtlich
gesicherten Verhältnismäßigkeitsprinzip orientieren
müssen.
Ihre Ansprechpartner
Dr.
Ludger Wellens
PwC Düsseldorf
Ronald
Steinert
PwC Düsseldorf
Der notwendige Anordnungsgrund sei in der drohenden
Gefahr einer nicht mehr rückgängig zu machenden
Verletzung des subjektiven Rechts der Antragstellerin auf
Wahrung des Steuergeheimnisses zu sehen.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
11
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Global
OECD veröffentlicht Statistiken zu
Verständigungsverfahren 2014
durchschnittliche Verfahrensdauer bei MAPs blieb 2014 im
Vergleich zum Vorjahr jedoch weitestgehend konstant bei
etwas unter zwei Jahren.
In den vergangenen Jahren ist die Anzahl der
internationalen Verständigungsverfahren deutlich
angestiegen. Diese Entwicklung zeigt sich sowohl in
der Anzahl der neu eingeleiteten Verfahren als auch
im weiterhin wachsenden Bestand der noch nicht
abgeschlossenen Fälle. Die aus dem BEPS-Projekt der
OECD entwickelten Maßnahmen und Änderungen in
der Beurteilung von Verrechnungspreisen lassen
erwarten, dass das Konfliktpotenzial zwischen
den Fisken weiter zunehmen wird. Die nun
veröffentlichten Statistiken4 illustrieren zudem die
Relevanz der im Rahmen des BEPS-Aktionspunkts 14
erarbeiteten Zielsetzungen.
Deutlicher Anstieg auch bei Verfahren mit
Deutschland
Gemäß den neuen OECD-Statistiken hat sich auch die Anzahl
der offenen Verfahren mit Involvierung von Deutschland
zwischen 2006 und 2014 mehr als verdoppelt. Während
zwischen 2006 und 2010 die Anzahl der offenen MAPs nur
leicht fluktuierte, ist seitdem ein deutlicher Anstieg auf
1.029 offene Verfahren zum Jahresende 2014 zu beobachten.
Vor allem die signifikante Divergenz in der Anzahl der
unterjährig neu initiierten Verfahren im Vergleich zu den
abgeschlossenen Verfahren trug zum Anstieg des Inventars
an offenen Fällen bei.
Abb. 2 Statistik zu Verständigungsverfahren in Deutschland
Zahl der offenen Verfahren in OECD-Ländern steigt
um 19 Prozent
Seit 2006 hat sich die Anzahl der im Rahmen von Doppel­
besteuerungsverfahren initiierten Verständigungsverfahren
(Mutual Agreement Procedures – MAPs) deutlich erhöht.
Laut den nun veröffentlichten Zahlen stieg der Bestand an
offenen Verfahren der OECD-Mitgliedsstaaten am Ende des
Jahres 2014 im Vergleich zum Vorjahr (2013) um circa 19
Prozent auf nunmehr 5.423. Im Vergleich zu 2006, dem
ersten Jahr, für das Statistiken veröffentlicht wurden,
entspricht dies sogar einem Anstieg um circa 130 Prozent.
Auch die Zahl der unterjährig neu eingeleiteten Verfahren
hat sich bei längerfristiger Betrachtung von 1.036 im Jahr
2006 auf 2.266 im Jahr 2014 mehr als verdoppelt. Die
4
5
2011
2012
2013
2014
150
138
158
158
306
702
787
277
858
287
374
1029
Endbestand 31.12.
Zugang pro Jahr
erledigte Fälle
Quelle: Mutual Agreement Procedure Statistics 2006–2014 der OECD für Deutschland.
ie vollständige Statistik ist abrufbar unter: http://www.oecd.org/ctp/dispute/map-statistics-2014.htm.
D
OECD (2015): Making Dispute Resolution Mechanisms More Effective, Action 14 – 2015 Final Report, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Paris, S. 10.
Neben Deutschland verzeichneten für 2014 auch Belgien,
Luxemburg und Italien wesentliche Anstiege bei der Anzahl
der neu eröffneten Verfahren. Wenngleich die Statistiken
keinen detaillierten Einblick in den verhandelten Sachverhalt
erlauben, könnte der Anstieg der Zahl neu eröffneter Ver­
fahren mit Luxemburg um über 150 Prozent ein Indikator für
den zunehmenden Aufgriff steuerplanerischer Modelle sein.
Auswertung vor dem Hintergrund der BEPSEinigungen
Die von der OECD veröffentlichten Statistiken unterstreichen
die Relevanz der im Rahmen des Aktionspunkts 14
gemachten Zusagen. Dabei haben insgesamt 20 OECDMitgliedsstaaten (u. a. auch Deutschland und die USA)
zugesagt, innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens
verbindliche Schiedsklauseln für MAPs in bilateralen
Doppelbesteuerungsabkommen zu verhandeln und
umzusetzen. Laut der OECD umfasst diese Zusage Länder,
die kumuliert in circa 90 Prozent der im Jahr 2013 offenen
Verfahren als Partei involviert waren.5
Fazit und Ausblick
Die Zunahme der offenen Verfahren wird sich in den
kommenden Jahren wohl auch aufgrund der BEPSEntwicklungen zumindest kurz- bis mittelfristig
fortsetzen. Ob Staaten in der Lage sind, Konflikte im
Bereich der Doppelbesteuerung zukünftig effektiv und
zeitnah zu lösen, wird auch eine Frage ausreichender
Ressourcen der Steuerbehörden sein und bleibt
abzuwarten.
Ihr Ansprechpartner
Madlen Haupt
PwC Frankfurt am Main
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
12
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Global
Die Reaktion der Niederlande auf
die finalen BEPS-Berichte
Bereits am 5. Oktober 2015, dem Tag der Ver­
öffentlichung der finalen BEPS-Berichte in Paris,
übersandte Eric Wiebes, Finanzstaatssekretär der
Niederlande, seine Bewertung der Resultate des
BEPS-Projekts und seinen Ausblick auf das
niederländische fiskalische Niederlassungsklima an
das niederländische Unterhaus. Während einige der
BEPS-Punkte bereits für die Umsetzung in ein
nationales Gesetz geeignet seien, sprach er sich bei
einer Reihe von Punkten gegen unilaterale Maß­
nahmen im Alleingang und für gemeinsame
Regelungen auf europäischem oder internationalem
Parkett aus.
Umsetzung in den Niederlanden
Mit dem neu geschaffenen und am 1. Januar 2016 in Kraft
getretenen Kapitel VIIa des niederländischen Körperschaft­
steuergesetzes setzt das niederländische Parlament (StatenGeneraal) die neuen, aus Aktionspunkt 13 stammenden
Dokumentationspflichten für Wirtschaftsjahre ab 2016
vollumfänglich in nationales Recht um. Die Finanz­
verwaltung hält die Regelungen für ausführbar, rechnet
jedoch mit erhöhtem Personalbedarf und finanziellem
Mehraufwand in Millionenhöhe. Man geht davon aus, dass
CbCR 150 multinationale Unter­nehmen betreffen wird
und weitere 8.000 Unternehmen erhöhten Informations­
ermittlungs- und Aufbewahrungs­bedarf zu bewältigen
haben werden. Da die niederländische Verrechnungspreis­
verordnung aus dem Jahr 2013 mit den Aktionspunkten 8 bis
10 im Wesentlichen bereits deckungs­gleich sein soll, stehen
in den Niederlanden insofern vorläufig keine weiteren
Änderungen bevor. Allerdings gibt es, ähnlich wie im
Vereinigten Königreich, Überlegungen, den Körperschaft­
steuersatz zu senken, um negativen Folgen für das
Niederlassungsklima, die sich unter anderem aus
den Aktionspunkten 8 bis 10 ergeben könnten, entgegen­
zuwirken. Die Umsetzung der neuen Regelungen der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (Freistellung hängt von
Nicht­abzugsfähigkeit ab) sieht man als guten Schritt zur
Realisierung des Aktionspunktes 2 (Hybrid Mismatches) an.
Weitergehende unilaterale Regelungen zur Vermeidung von
hybriden Gestaltungen sind jedoch nicht vorgesehen. Die
neuen Regelungen der Vertreterbetriebsstätte des Art. 5
Abs. 5 und 6 OECD-MA (Aktionspunkt 5) wurden in die
niederländische Verhandlungsgrundlage für DBA über­
nommen. Künstliche Vermeidung der Begründung von Bauund Montage­betriebsstätten (Art. 5 Abs. 3 OECD-MA) durch
Vertrags­gestaltungen zur Umgehung der Zwölfmonatsregel
sollen in Zukunft durch Anwendung des Principle-PurposeTests (Aktionspunkt 6) vermieden werden.
Die Aufrechterhaltung des „gesunden“
Niederlassungsklimas scheint auch nach BEPS
weiterhin niederländische Staatsräson zu sein.
Keine unilateralen Maßnahmen
Bei Punkten, die wesentlich zur Attraktivität des
niederländischen Steuersystems beitragen, will man keine
unilateralen Maßnahmen ergreifen. Allerdings bemüht man
sich um multilaterale Regelungen, zum Beispiel auf EUEbene. Eine (Wieder-)Einführung von Zinsschranken
(Aktionspunkt 4) ist nicht geplant. Auch CFC-Regeln
(Aktions­punkt 3) wird man nur im Rahmen von EURegelungen einführen. Aktionspunkt 12 (Mandatory
Disclosure Rules) wird mit Verweis auf das effektive,
zugleich aber zugängliche Rechtssystem zurückgewiesen.
Anders als in Deutschland und im Vereinigten Königreich
präferiert, können Innovations­boxen (Aktionspunkt 5) in den
Niederlanden weiterhin patentähnliche Rechte, zum Beispiel
Züchterrechte auf Pflanzensorten und Software, beinhalten.
Unterstützung durch die Niederlande
Der ambitionierte Aktionspunkt 15 (Multilateral Instrument)
wurde von der OECD noch nicht abgeschlossen, sondern soll
bis Ende 2016 durch eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe entwickelt
werden. Die Niederlande sind Teil dieser aus 47 Ländern
bestehenden Arbeitsgruppe, die sich vornehmlich mit der
Einführung verbindlicher Regelungen bezüglich Schieds­
verfahren, Vertragsmissbräuchen und Betriebsstätten­
definitionen befasst. Hinsichtlich Aktionspunkt 14 (Dispute
Resolution Mechanism) plädieren die Niederlande für einen
Einigungs­zwang im DBA-Schiedsverfahren, auch wenn man
sich international nur auf ein ernsthaftes Bemühen einigen
konnte. Während des EU-Ratsvorsitzes wird man sich für
eine Ausweitung der EU-Transfer-Pricing-Schiedskonvention
stark machen. Für Aktionspunkt 11 (Measuring and
Monitoring BEPS) ist eine weitere Mitarbeit an empirischen
Untersuchungen vorgesehen. Auch begrüßen die
Niederlande den Entschluss, im Rahmen der vorhandenen
fiskalischen Regelungen nach Lösungen für die durch das
Fortschreiten der digitalen Wirtschaft (Aktionspunkt 1)
verursachten Heraus­forderungen zu suchen.
Ihr Ansprechpartner
Lukas Bühl
PwC Düsseldorf
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
13
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Industrie
Neue Herausforderungen in der
Retail & Consumer-Industrie
Der Handel befindet sich in ständigem Wandel. Eine
Industrie, die sich durch lokale Strategien und
Kundennähe ebenso auszeichnet wie durch die
Nutzung von Synergien in zentralen Einkaufs- oder
Verwaltungsfunktionen, steht vor der Heraus­
forderung, sich in kostenoptimierter Weise in einem
hochkompetitiven Umfeld best- und schnellstmöglich
an veränderte Marktbedingungen anzupassen.
Zusätzlich erhöhen sich auch im Rahmen der BEPSMaßnahmen die regulatorischen Anforderungen
insbesondere in Bezug auf Transparenz in grenz­
überschreitenden Transaktionen.
Retail & Consumer-Industrie im Wandel
In den letzten Jahren erlebte die Retail & Consumer-Industrie
steigende Konkurrenz durch Discounter und Onlinehändler,
signifikante Veränderungen in den Kunden­strukturen in
verschiedenen Regionen sowie abfallende Bruttoinlands­
produkte in vielen Ländern. In einer solchen Markt­
umgebung, in der sich der Preisdruck erhöht und externes
Wachstum stagniert oder sogar zurückgeht, sehen sich viele
Groß- und Einzelhändler dazu gezwungen, ihre Kosten zu
optimieren, um langfristig erfolgreich zu bleiben. Das
Onlineangebot sowie zusätzliche Dienstleistungen werden
ausgebaut und müssen speziell an den jeweiligen Markt
angepasst werden.
Dezentralisierung des Geschäftsmodells
Dezentralisierung ist für viele international tätige Handels­
konzerne die Antwort auf steigenden Kostendruck und
Wettbewerb. Traditionelle Expansionsmodelle, in denen die
Konzernzentrale Erfolgskonzepte vorgibt, sind vor dem
Hinter­grund zunehmend diversifizierter Märkte und
Kunden­gruppen nicht mehr angemessen. Ein dezentrales
Geschäftsmodell befähigt die Landesgesellschaften, sich
optimal an die lokalen Besonderheiten und Bedürfnisse ihrer
Zielkunden anzupassen. Während in gesättigten Märkten
schnelle und günstige Lieferangebote sowie OnlineshoppingKanäle als Wachstumsfelder im Fokus stehen, stehen in den
Entwicklungsmärkten im asiatischen Raum oft traditionelle
Marktkonzepte im Vordergrund. Allerdings gilt es für
multinationale Unternehmen auch, den Spagat zwischen
einem flexiblen, dezentralen Modell und der bestmöglichen
Nutzung von Synergien durch zentrale Funktionen beispiels­
weise im Einkauf oder der Verwaltung zu schaffen.
Anpassung des Verrechnungspreismodells
Veränderungen im operativen Geschäftsmodell bringen
zwangsläufig Anpassungsbedarf in Bezug auf das Ver­
rechnungspreismodell mit sich. Im Rahmen der BEPSInitiative kommen außerdem erhöhte Ansprüche an
Transparenz insbesondere in Bezug auf Verrechnungspreise
auf die Unternehmen zu. Auch die Betriebsprüfung stellt
Verrechnungspreisfragen immer mehr in den Vordergrund
und fokussiert sich bei international tätigen Handels­
konzernen insbesondere auf drei Transaktionen: das zentrale
Management der Konzerndachmarke, die Entwicklung von
zentralen IT-Systemen sowie die Unterstützung der
Landesgesellschaften durch zentrale Dienstleistungen, zum
Beispiel durch Rechts- oder Personalabteilungen. All diese
Transaktionen müssen angemessen und fremdüblich
vergütet und umfangreich dokumentiert werden.
Unsere Praxiserfahrung
Wie viele Unternehmen der Handelsbranche stand ein
führender deutscher Großhändler – auch unter dem Drängen
der deutschen Finanzverwaltung – vor der Herausforderung,
sein Verrechnungspreissystem dem sich verändernden und
zunehmend dezentralisierten Geschäftsmodell anzupassen.
Innerhalb von zwölf Monaten unterstützte PwC das Unter­
nehmen darin, ein neues Verrechnungspreismodell zu
erstellen, das von einem zentralen Entrepreneurkonzept zu
einem System von zentralen Dienstleistungen und CoEnterpreneurschaft überleitet. Mit der Unterstützung von
24 PwC-Landesgesellschaften wurde ein System erstellt, das
den Ansprüchen in den verschiedenen Ländern gerecht wird.
Dies sieht insbesondere eine Cost-Plus-Vergütung für
zentrale Dienstleistungen im IT- und Beratungsbereich vor
sowie eine Dachmarken- und Eigenmarkenlizenz­
verrechnung. Um das größtmögliche Maß an Rechts­
sicherheit zu erhalten, werden mehrere bilaterale APAVerfahren beantragt. Für dieses Projekt wurde PwC mit dem
International Tax Academy Award 2015 ausgezeichnet.
Ihre Ansprechpartner
Susann
van der Ham
PwC Düsseldorf
Silke
Golz
PwC Düsseldorf
Ninja
Schneider
PwC Köln
Änderungen im Geschäftsmodell müssen
zeitnah in geänderten Verrechnungs­preis­
modellen reflektiert werden.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
14
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Länderbeiträge
Dänemark, Belgien,
Niederlande
Neue Dokumentationsvorschriften
Schweden
Urteile zu konzerninternen Zinsen
Von Niklas Schwemin
Von Gert Wöllmann und Karoline Heil
Dänemark, Belgien und die Niederlande haben Gesetzes­
entwürfe zur Überführung der OECD-Dokumentations­
vorschriften für Verrechnungspreise in nationales Recht
veröffentlicht.6 Die Länder orientieren sich dabei stark am
dreistufigen Dokumentationsansatz der OECD. Sie planen
auch das CbCR für multinationale Unternehmen mit einem
konsolidierten Jahresumsatz ab 750 Millionen Euro für
Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2016 ein­
zuführen. Im September 2015 veröffentlichte das dänische
Finanz­ministerium den Gesetzesentwurf zur Einführung der
oben genannten OECD-Standards. Dies beinhaltet auch die
Möglichkeit von Strafzuschlägen von 250.000 DKK (35.000
EUR) pro Jahr bei Nichtvorlage der Dokumentation oder des
CbCR und eines Aufschlags von bis zu 10 Prozent auf die Ein­­
kommensanpassung. Auch das belgische Finanz­ministerium
hat seine Pläne zur Einführung des OECD-Konzepts im
Dezember 2015 dargelegt, die darüber hinaus noch weitere
Maßnahmen zur ver­besserten Prüfung ent­halten. In den
Niederlanden wurde das OECD-Konzept im Dezember 2015
in die neuen Dokumentationsvorschriften mit Wirkung ab
2016 eingeführt. Der CbCR ist spätestens zwölf Monate nach
Ablauf des Wirtschaftsjahres beim Finanz­amt einzureichen,
während Master File und Local File spätestens bis zur
frist­gerechten Einreichung der Steuer­erklärungen erstellt
sein müssen (also frühestmöglich zum 30. Juni 2017).
6
Das oberste schwedische Verwaltungsgericht (Kammar­
rätten) hat in drei unabhängigen Urteilen zugunsten der
beteiligten Unternehmen die Anerkennung/Abziehbarkeit
von im Konzern gezahlten Zinsen bestätigt.
Gesellschafterdarlehen und Bankdarlehen (mit niedrigeren
Zinsen) der Vergleich mit Letzteren nicht allein als Grund für
Anpassungen ausreiche. Dem Argument der Finanz­
verwaltung, die Möglichkeiten der Anteilseigner zur
Einflussnahme und Kontrolle würden einen Unterschied
zwischen den Darlehensarten ausgleichen, wurde nicht
gefolgt. Letztendlich gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass „marktübliche“ Zinsen für Gesellschafterdarlehen
unterhalb von 15 Prozent liegen müssten.
Das Biotechnologieunternehmen Cambrex AB erwarb
2008 im Rahmen einer Umstrukturierung Anteile einer
italienischen Konzerngesellschaft von seiner holländischen
Schwester- und Muttergesellschaft und zahlte den Kaufpreis
in Raten zuzüglich Zinsen ab. Die Zinsen wurden auf
9,4 Prozent festgesetzt (Drei-Monats-LIBOR plus 4 Prozent).
Cambrex argumentierte, dass ein externer Darlehensgeber
ein entsprechendes Darlehen nicht zu einem Zinssatz unter
9,4 Prozent herausgegeben hätte. Die schwedische Finanz­
verwaltung ging von einem fremdüblichen Zins von
6,9 Prozent aus und verweigerte für die Differenz die
Abzugs­fähigkeit als Betriebsausgabe. Das Verwaltungsgericht
sowie das oberste Verwaltungsgericht folgten der Auffassung
der schwedischen Finanzverwaltung nicht. Beide Gerichte
argumentierten, dass es an vergleichbaren Bedingungen und
Zinsen auf dem Kapitalmarkt fehle und es somit nicht
möglich sei, zu schlussfolgern, dass der gewählte Zinssatz zu
hoch sei. In zwei weiteren Fällen wurden Zinssätze von
jeweils 15 Prozent für Gesellschafterdarlehen vom obersten
Verwaltungsgericht bestätigt. In den Begründungen wurde
vertreten, dass aufgrund von Unterschieden zwischen
Für weitere Details verweisen wir auf die entsprechenden Tax Insights from Transfer Pricing für Dänemark (21.12.2015), Belgien (14.10.2015) und die Niederlande (06.01.2016).
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
15
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Länderbeiträge
Indien
Mehrjahresdaten und Bandbreiten
Von Gert Wöllmann und Karoline Heil
EU/Liechtenstein
Automatischer Informations­
austausch
Österreich
Aktuelles zur BEPS-Umsetzung
Von Sandra Staudacher und Dr. Benjamin Protte
Von Lukas Bühl und Daniel Retzer
Die indische Finanzverwaltung hat nunmehr die finalen,
klar­­stellenden Regelungen7 zu der bereits mit dem Haus­
halts­gesetz 2014 eingeführten Nutzung von Mehrjahresdaten
und Bandbreiten veröffentlicht.8 Die Vorschriften gelten für
alle seit dem 1. April 2014 durchgeführten grenzüber­
schreitenden Transaktionen sowie für spezielle Inlands­
transaktionen. Eine Mehrjahresbetrachtung ist nur bei
bestimmten Ver­rechnungs­preismethoden (Wieder­
verkaufspreis-, Kosten­­auf­schlags- und transaktionsbezogene
Nettomargen­methode) zulässig und mit einem gewichteten
Durch­schnitt zu er­mitteln. Die Anforderungen an die zu
ver­wendenden Finanz­daten stehen teilweise im Konflikt zu
der erforderlichen zeitnahen Erstellung und Einreichung der
Dokumentation zusammen mit der Steuererklärung. Eine
Verwendung von Bandbreiten ist neben den oben genannten
Verrechnungspreismethoden nun auch noch bei der Preis­
vergleichsmethode zulässig. Die erforderliche Mindest­anzahl
von Vergleichsunternehmen für die Ver­wendung einer
Bandbreite wurde von neun auf sechs reduziert und die
zulässige Bandbreite von 40 bis 60 Prozent auf eine Band­
breite von 35 bis 65 Prozent ausgeweitet. Liegt der Ver­
rechnungspreis oder der angewandte Profitabilitäts­indikator
innerhalb der Bandbreite, erfolgt keine Anpassung, liegt er
außerhalb, erfolgt eine Anpassung auf den Median. Die neue
Regelung enthält zudem Beispiele zur Berechnung des
gewichteten Mehrjahresdurchschnitts und der Band­breite.
7
8
Am 28. Oktober 2015 unterzeichneten Liechtenstein und die
EU ein neues Abkommen zum automatischen Austausch von
Kontodaten, der 2017 starten soll.
Während ein Abkommen aus dem Jahr 2003 lediglich einen
Informationsaustausch auf Ersuchen in Steuerbetrugsfällen
vorsah, sollen nun Kontoinformationen „meldepflichtiger
Konten“ jährlich automatisch ausgetauscht werden.
Nach Artikel 2 des neuen Abkommens werden für diese
Konten unter anderem Name, Anschrift, Steuer­identifikations­
­­nummer, Geburtsdatum und Ort der „melde­pflichtigen
Personen“ als auch Kontonummer und -saldo automatisch
ausgetauscht. Bei Verwahrkonten sind der Gesamt­brutto­
betrag der Zinsen, Dividenden und andere Einkünfte sowie
bei Einlagekonten die gutgeschriebenen Zinsen automatisch
an den entsprechenden Mitgliedsstaat zu übermitteln.
Die EU-Kommission verkündete: „Der verstärkte Informations­
­austausch wird es den Steuerbehörden erleichtern, Steuer­
hinter­zieher aufzuspüren, und gleichzeitig davor abschrecken,
Einkünfte und Vermögen im Ausland zu verbergen“. Ob dies
wirklich zutrifft, wird die Zukunft zeigen müssen, da das
Abkommen viele Fragen aufwirft, die nicht zuletzt in der
Beratungspraxis zu klären sein werden.
ür weitere Details verweisen wir auf die Tax Insights from Transfer Pricing vom 28.10.2015.
F
Siehe auch zur Einführung der Regelungen in Indien mit Haushaltsgesetz 2014 in Transfer Pricing Perspective Deutschland, Nr. 23, September 2014, S. 9.
Dem Vernehmen nach wird das österreichische Bundes­
finanz­ministerium (BMF) im Laufe des ersten Quartals 2016
den Entwurf für ein neues Dokumentationsgesetz fertig­
stellen und in den Gesetzgebungsprozess einbringen. Damit
werden in Österreich die Vorschriften zur Erstellung von
Verrechnungspreisdokumentationen erstmals gesetzlich
festgeschrieben. Der Inhalt des Gesetzes soll sich stark an
dem finalen Papier der OECD zu BEPS-Aktionspunkt 13
orientieren und den dreistufigen Dokumentations­ansatz
(Master File, Local File, CbCR) übernehmen. Aktuell ist noch
unklar, ob die neuen Vor­schriften erst für Geschäftsjahre, die
ab dem 1. Januar 2017 beginnen, anzuwenden sein werden
oder bereits für Geschäfts­jahre ab dem 1. Januar 2016.
Darüber hinaus ist geplant, dass die gegenwärtigen
österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien aus dem
Jahr 2010 überarbeitet werden, um insbesondere die
Entwicklungen der BEPS-Papiere zu den Aktionspunkten 8
bis 10 aufzunehmen und den österreichischen Gegebenheiten
anzupassen. Ein weiterer Schwerpunkt wird die personelle
Aufstockung im Bereich der Verständigungsverfahren sein,
womit das österreichische BMF einen Beitrag zur Stärkung
der Standort­attraktivität leisten möchte. In Bezug auf die
weiteren BEPS-Aktionspunkte sieht sich das BMF gegen­
wärtig bereits weitgehend im Einklang mit den BEPSErgebnissen und verfolgt eine abwartende Haltung.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
16
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Aus unserer Praxis
Value Chain Analysis
Um Verrechnungspreismodelle auch in der PostBEPS-Welt erfolgreich entwickeln, umsetzen und
verteidigen zu können, ist ein klares Verständnis der
wertbeitragenden Kompetenzen eines Unter­
nehmens wichtig. Im Rahmen der Value Chain
Analysis (VCA) werden diese Kompetenzen entlang
der gesamten Wertschöpfungskette systematisch
identifiziert und quantifiziert.
Warum VCA?
Im Mittelpunkt des BEPS-Aktionsplans steht das Ziel,
Gewinne dort zu besteuern, wo die wirtschaftlichen
Aktivitäten ausgeübt bzw. kontrolliert werden. Dies wird
insbesondere aus den Publikationen zu den BEPS-Aktions­
punkten zu immateriellen Wirtschaftsgütern (Aktionspunkt 8), zu Risiko und Kapital (Aktionspunkt 9) sowie zu
Dokumentationsanforderungen und Country-by-CountryReporting (Aktionspunkt 13) deutlich.
Eine robuste Analyse der Wertschöpfungskette stellt daher
umso mehr den Kern der Verrechnungspreisanalyse für
steuerliche Zwecke dar, um den gestiegenen regulatorischen
Anforderungen gerecht zu werden. Unser VCA-Angebot
bildet dabei einen neuen und praxisgerechten Ansatz, um
entlang der gesamten Wertschöpfungskette die Gewinn­
verteilung in einer Unternehmensgruppe aus verrechnungs­
preislicher Sicht zu analysieren. Damit ergänzt eine VCA die
traditionelle Herangehensweise, bei der rein transaktions­
bezogen die Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen
überprüft wird.
VCA – Top-down-Ansatz zur Wertschöpfungs­analyse
Während die meisten traditionellen Verrechnungspreis­
analysen auf Ebene einzelner Unternehmenseinheiten
statt­finden, untersucht eine VCA die Unternehmensgruppe
als Ganzes. Die dabei verwendeten Daten erlauben es, im
Rahmen einer VCA die Wertbeiträge von spezifischen
Faktoren, sogenannter „Kompetenzen“, auf Gruppenebene
zu quantifizieren. Dabei werden zunächst Wertbeiträge
kompetenz­bezogen bestimmt, um diese anschießend
innerhalb der Wertschöpfungskette zuzuordnen (Top-downAnsatz). Im Rahmen einer VCA kommen zudem
umfangreiche Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen
zum Einsatz, die in einer traditionellen Transfer-PricingAnalyse bisher oft keine Ver­wendung fanden. Dies bietet die
Möglichkeit, unternehmens­interne Informationen mit Daten
vergleichbarer Unter­nehmen argumentativ zu untermauern.
Somit kann auch für steuerliche Zwecke die Situation des
eigenen Unternehmens in Bezug zu Wettbewerbern, der
gesamten Industrie oder auch der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung systematisch dargestellt werden.
VCA in der Praxis
In der Praxis untergliedert sich eine VCA in mehrere Stufen.
Zunächst werden basierend auf einem umfassenden Ver­
ständnis der jeweiligen Industrie in einer Peergroup-Analyse
vergleichbare Unternehmen identifiziert. Daraufhin wird
mithilfe statistischer Methoden das „normalisierte“ Gewinn­
niveau innerhalb der Peergroup bestimmt und wert­
schöpfenden Kompetenzen zugeordnet. Grundlage hierfür
ist eine ausführliche Kompetenzanalyse des eigenen Unter­
nehmens und der Peergroup. Stellt man die Kompetenzen
von Unternehmen mit durchschnittlicher Performance den
Kompetenzen von über- oder unterdurchschnittlichen
Unternehmen gegenüber, ergibt sich ein quantitatives Bild
der unternehmensspezifischen Wettbewerbsvorteile und
Werttreiber. Basierend auf der Verteilung der Kompetenzen
zwischen den lokalen Einheiten eines Unternehmens kann
eine Gewinnverteilung entlang der Wertschöpfungskette
erfolgen, welche die wirtschaftliche Wertschöpfung im Sinne
des BEPS-Aktionsplans widerspiegelt (sog. entity mapping).
Eine VCA hat den Vorteil, dass die subjektiven Ein­
schätzungen und Gewichtungen von Wertbeiträgen,
die in der Vergangenheit zu Kontroversen mit Steuer­
behörden geführt haben, weitestgehend vermieden werden
können. Generell sollte eine VCA jedoch nicht mit der
Implementierung der Profit-Split-Methode verwechselt
werden. Vielmehr kann eine VCA gerade dazu dienen, die
bislang verwendeten Verrechnungspreismethoden (z. B.
Kostenaufschlagsmethode oder Wiederverkaufs­preis­
methode) zu untermauern. Eine VCA erlaubt es, die
Ergebnisse des CbCR für Dokumentationszwecke
systematisch darzustellen und zu interpretieren.
Fazit
Eine VCA ist als dynamischer Prozess zu verstehen, der
es ermöglicht, die Wertschöpfungskette systematisch,
ziel­gerichtet und flexibel zu analysieren und dabei die
individuellen Charakteristika eines Unternehmens für
steuerliche Zwecke darzustellen. Insbesondere lassen sich
über eine VCA wichtige BEPS-Schlüsselthemen, wie zum
Beispiel der Wertbeitrag von immateriellen Wirtschaftsgütern, maßgeschneidert adressieren.
Ihre Ansprechpartner
Dirk Wilcke
PwC Frankfurt am Main
Dr. Hannes Kammerer
PwC Frankfurt am Main
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
17
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Veröffentlichungen
Informationsaustausch zu internationalen
Unternehmen durch gerichtlichen Beschluss
vorläufig gestoppt
Von Martin Chwalek und Susanne Tomson
IWB 21/2015, S. 788–790
Immaterielle Vermögenswerte – Neudefinition des
Fremdvergleichsgrundsatzes?
Von Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen und
Prof. Dr. Stephan Rasch
IWB 22/2015, S. 828–840
Internationaler Informationsaustausch in Steuer­
sachen – Status quo & Ausblick
Von Martin Chwalek und Susanne Tomson
ISR 1/2016, S. 26–30
Datenerfassung für den Country-by-Country Report
– Herausforderungen in der Praxis
Von Susann van der Ham und Susanne Tomson
IWB 22/2015, S. 841–849
Konzepte zur Berücksichtigung des Konzern­
rückhalts bei Finanztransaktionen für
Verrechnungs­preiszwecke
Von Dr. Jörg Hülshorst und Tanja Koch
ISR 1/2016, S. 19–25
Die unbestimmten Grenzen der Selbständigkeits­
fiktion des AOA
Von Younes Melhem und Martin Dombrowski
IStR 23/2015, S. 912–917
BEPS Action 13: An In-Depth Look at the Final
Country-by-Country Reporting Requirements
Von Prof. Dr. Stephan Rasch, Katharina Mank und
Susanne Tomson
BNA Insights 13/24, S. 911–915
Fokus Automobilindustrie – Querschnitt aktueller
Betriebsprüfungsthemen
Von Prof. Dr. Stephan Rasch, Axel Eigelshoven und
Katharina Mank
ISR 11/2015, S. 392–398
Rückbesinnung auf den Fremdvergleichsgrundsatz
im Sinne einer industrieökonomischen Auslegung
als relativer Standard
Von Dr. Ulf Andresen
IStR 22/2015, S. II–V
Die Pflicht zur Erstellung der Hilfs- und Neben­
rechnung für Betriebsstätten – Praktische Im- und
Komplikationen für den Steuerpflichtigen
Von Martin Dombrowski, Dr. Christoph Sommer und
Dr. Claudia Dahle
IStR 3/2016, S. 109–114
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
18
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Veranstaltungen
Veranstaltungen von PwC
Standort
Termin
Thema
Ansprechpartner bei PwC
Berlin
19. April 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Lorenz Bernhardt
Bremen
10. März 2016
Business Breakfast Transfer Pricing aktuell
Jan Krause
Dortmund
10. Mai 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Claudia Lauten
Düsseldorf
14. April 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Axel Eigelshoven
Frankfurt
15. März 2016
Business Breakfast Financial Services
Dr. Ulf Andresen
21. April 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Dr. Roman Dawid
6.–7. Juni 2016
Financial Service Master Series
Dr. Ulf Andresen
Hamburg
28. April 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Kati Fiehler
Karlsruhe
16. März 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Oliver Kost
Köln
24. Mai 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Susann van der Ham
München
1. März 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Prof. Dr. Stephan Rasch
Nürnberg
19. April 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Prof. Dr. Stephan Rasch
Stuttgart
28. April 2016
Transfer Pricing Roadshow 2016
Martin Renz
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
19
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Veranstaltungen
PwC auf Veranstaltungen externer Anbieter9
Standort
Termin
Thema
PwC-Referenten
Veranstalter
Berlin
20. April 2016
Internationales Steuerrecht I – Besteuerung ausländischer Betriebsstätten
Susann van der Ham
Bundessteuerberaterkammer
Dortmund
3. Mai 2016
Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung
Axel Eigelshoven
FIB – Fachinstitut Breithaupt
Düsseldorf
3. März 2016
Grundlagen der Verrechnungspreise
Axel Eigelshoven
NWB
6. April 2016
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar
Axel Eigelshoven, Katharina Mank
Endriss
7. April 2016
Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar
Axel Eigelshoven, Katharina Mank
Endriss
21. April 2016
IWB Verrechnungspreisforum 2016
Axel Eigelshoven,
Prof. Dr. Stephan Rasch
IWB
Sven Wehke
Datev
8. Juni 2016
Internationale Steuerberatung bei mittelständischen Unternehmen
Feldafing
6.–8. Juni 2016
Verrechnungspreise: Optimierte Steuerung und steuerliche Optimierung kombinieren Jörg Hanken
Controller Akademie
Frankfurt
8. März 2016
IWB Verrechnungspreisforum 2016
Axel Eigelshoven
IWB
24. Mai 2016
Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
Holger Lorenzen
Endriss
2. März 2016
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar
Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner
Endriss
3. März 2016
Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar
Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner
Endriss
Hannover
12. Mai 2016
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar
Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner
Endriss
Köln
15. März 2016
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar
Axel Eigelshoven, Susanne Tomson Endriss
16. März 2016
Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar
Axel Eigelshoven, Susanne Tomson Endriss
20. April 2016
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar
Prof. Dr. Stephan Rasch, Tanja Koch Endriss
21. April 2016
Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar
Prof. Dr. Stephan Rasch, Tanja Koch Endriss
13. April 2016
Internationale Steuerberatung bei mittelständischen Unternehmen
Anne Schneider
Datev
9. Juni 2016
Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar
Martin Renz, Clarisse Müller
Endriss
29. Juni 2016
Grundlagen der Verrechnungspreise
Prof. Dr. Stephan Rasch
NWB
Seit 21. Januar 2015
Internationale Verrechnungspreise: Lektion 7 – IT gestützte Dokumentation im
prozessorientierten Verrechnungspreismanagement
Dr. Ludger Wellens
Management Circle
Hamburg
München
Stuttgart
Fernlehrgang
9
Durch Klicken auf das Veranstaltungsthema gelangen Sie zur Homepage des Veranstalters, auf der Sie weitere Informationen erhalten und sich anmelden können.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
20
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Service
Die neue PwC Tax-App
International Transfer
Pricing 2015/2016 veröffentlicht
Neu: Transfer Pricing Webinars
Lesen Sie die aktuelle Transfer Pricing Perspective
Deutschland jetzt ganz bequem unterwegs – mit der
neuen PwC Tax-App.
Die aktualisierte Ausgabe von PwC’s International
Transfer Pricing 2015/2016 ist veröffentlicht und
kann ganz einfach online abgerufen werden.
Direkt auf Ihr Tablet oder Smartphone: So haben Sie unsere
praxisorientierten Publikationen rund um das Thema
Steuern, inklusive der vierteljährlich erscheinenden Transfer
Pricing Perspective Deutschland, immer dabei.
Mit der nunmehr 15. Neu-Auflage unseres Handbuchs zu
Verrechnungspreisen in englischer Sprache erhalten Sie
einen schnellen Einblick in Verrechnungspreisvorschriften in
über 100 Ländern weltweit. Dies umfasst z. B. einen Über­
blick zu lokalen Anforderungen an die Verrechnungs­preis­
festsetzung und Dokumentationsvorgaben.
Im März starten wir unsere neue monatliche
Webinar-Reihe zu aktuellen Themen im Bereich der
Verrechnungspreise. An unseren Webinars können
Sie sich bequem vom Schreibtisch aus über die
neusten Entwicklungen im Bereich der
Verrechnungspreise informieren.
Ihre Vorteile: Durch Aktivieren der Push-NotificationFunktion werden Sie direkt über die neuesten Nachrichten
und Entwicklungen im Steuerrecht informiert und müssen
nicht auf die nächste Ausgabe unseres Newsletters warten.
Einmal abgerufene Nachrichten und alle weiteren Inhalte
sind übrigens auch ohne Internetverbindung lesbar – ideal
für Flugzeug oder Bahn.
Unsere PwC Tax-App können Sie ganz einfach über
folgenden Link oder QR-Code herunterladen:
www.pwc.de/tax-app
Die Informationen wurden durch unsere lokalen PwC
Netz­werkfirmen gepflegt und aktualisiert; zusätzlich bietet
die Publikation nützliche Ausführungen zu spezifischen
Verrechnungspreisthemen wie bspw. das Management von
Betriebsprüfungen sowie Schnittstellen zu indirekten
Steuern.
Unter www.pwc.com/internationaltp können Sie sich
einfach eine individuell auf Ihre Interessensgebiete
zugeschnittene Ausgabe herunterladen.
Aktuelle BEPS-Entwicklungen aus dem Bereich
Verrechnungs­preise
Axel Eigelshoven/Ministerialrat Manfred Naumann
17. März 2016, 17–18 Uhr
China und BEPS – Implikationen für deutsche Unternehmen
(in englischer Sprache)
Quisheng Yu, PwC China/Axel Eigelshoven,
Yu Tao, PwC Deutschland
20. April 2016, Uhrzeit wird noch bekannt gegeben
Umsetzung des Country-by-Country-Reporting in
Deutschland, Polen, Spanien und UK
Dr. Ludger Wellens und lokale PwC Büros
Ende Mai 2016
Melden Sie sich an, die Teilnahme ist kostenfrei:
www.pwc-event.com/transfer-pricing-webinars
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
21
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Service
Ansprechpartner in Ihrer Nähe
Redaktion
Berlin
Lorenz Bernhardt
Tel.: +49 30 2636-1501
Hamburg
Kati Fiehler
Tel.: +49 40 6378-1123
Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter
stehen Ihnen unsere Ansprechpartner aus der Redaktion
gern zur Verfügung.
Düsseldorf
Axel Eigelshoven
Dr. Jörg Hülshorst
Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen
Claudia Lauten
Susann van der Ham
Dr. Ludger Wellens
Tel.: +49 211 981-7243
Karlsruhe
Oliver Kost
Tel.: +49 721 84002-222
Wir freuen uns unter [email protected]
auf Ihr Feedback.
Essen
Claudia Lauten
Katharina Mank
Tel.: +49 201 438-2245
Frankfurt am Main
Dr. Ulf Andresen
Dr. Roman Dawid
Florian Gimmler
Dr. Yves Hervé
Dr. Manuel Imhof
Prof. Dr. Andreas Oestreicher
Dirk Wilcke
Tel.: +49 69 9585-5025
Köln
Susanne Tomson
Tel.: +49 211 981-7243
München
Jörg Hanken
Prof. Dr. Stephan Rasch
Tel.: +49 89 5790-6326
Stuttgart
Martin Renz
Tel.: +49 711 25034-1043
Unsere Experten des TP-BRIC-Teams stehen
Ihnen unter der E-Mail-Adresse
[email protected] gern zur Verfügung.
Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016
22
Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service
Service
Bestellung und Abbestellung
Wenn Sie den PDF-Newsletter Transfer Pricing Perspective
Deutschland bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere
E-Mail mit der Betreffzeile „Bestellung“ an die folgende
Adresse:
[email protected].
Sofern Sie unseren Newsletter künftig nicht mehr erhalten
möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der
Betreffzeile „Abbestellung“ an die folgende Adresse:
[email protected].
© Februar 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.
„PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited
(PwCIL) ist. Jede der Mitglieds­gesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
www.pwc.de