Transfer Pricing Perspective Deutschland
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www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing Transfer Pricing Perspective Deutschland Aktuelles aus der Praxis für die Praxis Ausgabe 29, Februar 2016 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Editorial Liebe Leserinnen und Leser, auch 2016 möchten wir Sie mit unserem Newsletter Transfer Pricing Perspective Deutschland weiterhin über interessante Entwicklungen im Bereich der Verrechnungspreise informieren. Unsere erste Ausgabe der Transfer Pricing Perspective Deutschland im neuen Jahr hat drei wesentliche Schwer punkte. Zum Ersten stehen die leider noch nicht in Vergessenheit geratenen BEPS-Maßnahmen, insbesondere das Country-byCountry-Reporting (CbCR), im Fokus. Wir geben Ihnen in der aktuellen Ausgabe einerseits einen globalen Überblick über den derzeitigen Stand der Implementierung des CbCR weltweit. Andererseits berichten wir in den Rubriken „Global“ und „Länderbeiträge“ über die niederländische Antwort auf die finalen BEPS-Berichte sowie die nationalen Schritte zur Implementierung neuer Dokumentations vorschriften und des CbCR in Österreich, Dänemark, Belgien und den Niederlanden. Den zweiten Schwerpunkt bildet das Thema Verständigungsund Schiedsverfahren. In der Rubrik Deutschland finden Sie einige spannende Informationen über Verständigungs- und Schiedsverfahren in Dreieckskonstellationen. Fortgeführt wird das Thema in der Rubrik Global, in der wir über die OECD-Statistiken zu Verständigungsverfahren berichten. Den finalen Schwerpunkt haben wir auf das Thema Mitwirkungspflichten und Informationsaustausch gelegt. In der Rubrik „Deutschland“ diskutieren wir das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Schätzungsbefugnis bei Auskunfts ersuchen an ausländische Nahestehende im Rahmen der Betriebsprüfung. Ebenso wird das Urteil des Finanzgerichts Köln thematisiert, mit dem dem Bundeszentralamt für Steuern in gewissen Fällen der internationale Informations austausch untersagt wird. In den Länderbeiträgen befassen wir uns außerdem mit dem Abkommen zum automatischen Austausch von steuerlichen Informationen zwischen der EU und Liechtenstein. Natürlich haben wir neben unseren Schwerpunktthemen auch weitere interessante Verrechnungspreisthemen dargestellt. Hierbei geht es unter anderem um die Heraus forderungen der Konsumgüterindustrie und des Handels sowie die Durchführung von Wertschöpfungsketten analysen.“ Wir hoffen, Sie können dieser Ausgabe der Transfer Pricing Perspective Deutschland wieder viele nützliche Anregungen für Ihre tägliche Arbeit entnehmen, und wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre. Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, freuen wir uns über Ihre Nachricht unter [email protected]. Ihr Redaktionsteam Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 2 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Inhalte Im Fokus Implementierungsstand der CbCR-Standards international EU-Maßnahmenpaket gegen Steuervermeidung 05 05 07 Veröffentlichungen 18 Veranstaltungen 19 Deutschland Verständigungs- und Schiedsverfahren in Dreieckskonstellationen Unternehmensberater und Dienstleistungsbetriebsstätte Schätzungsbefugnis bei Auskunftsersuchen ans Ausland Finanzgericht stoppt internationalen Informationsaustausch – FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015 08 08 09 10 11 Service Besondere Hinweise Ansprechpartner in Ihrer Nähe Redaktion Bestellung und Abbestellung 21 21 22 22 23 Global OECD veröffentlicht Statistiken zu Verständigungsverfahren 2014 Die Reaktion der Niederlande auf die finalen BEPS-Berichte 12 12 13 Industrie Neue Herausforderungen in der Retail & Consumer-Industrie 14 14 Länderbeiträge Dänemark, Belgien, Niederlande: Neue Dokumentationsvorschriften Schweden: Urteile zu konzerninternen Zinsen Indien: Mehrjahresdaten und Bandbreiten EU/Liechtenstein: Automatischer Informationsaustausch Österreich: Aktuelles zur BEPS-Umsetzung 15 15 15 16 16 16 Aus unserer Praxis Value Chain Analysis 17 17 Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 3 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Abkürzungen AO Abgabenordnung AOA Authorised OECD Approach APA Advance Pricing Agreement (Vorabverständigungsverfahren) AStG Außensteuergesetz BEPSBase Erosion and Profit Shifting (Gewinnverkürzung und Gewinn verlagerung) BFH Bundesfinanzhof BMF Bundesministerium der Finanzen BPO Betriebsprüfungsordnung bps Basispunkte BRIC-Staaten Brasilien, Russland, Indien, China BRICS-Staaten Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika BS Betriebsstätte BsGaV Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung BStBl. Bundessteuerblatt BZSt Bundeszentralamt für Steuern CbCR Country-by-Country-Reporting CbC-Report Country-by-Country-Report CFCControlled Foreign Companies (Beherrschte ausländische Unternehmen) GKKB Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage DBA Doppelbesteuerungsabkommen EBIT Earnings before Interests and Taxes (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) EBITDAEarnings before Interests, Taxes, Depreciation and Amortisation (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) EMEA Europe, Middle East, Africa (Europa, Naher Osten und Afrika) EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuerrichtlinien EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EU JTPF EU Joint Transfer Pricing Forum (EU Verrechnungspreisforum) FG Finanzgericht FGO Finanzgerichtsordnung FinVerw Finanzverwaltung FVerlV Funktionsverlagerungsverordnung GAufzV Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung GuV Gewinn-und-Verlust-Rechnung HGB Handelsgesetzbuch HQ Headquarter (Firmenhauptsitz) IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. IFRSInternational Financial Reporting Standards (Internationale Rechnungslegungsstandards) IP Intellectual Property (Geistiges Eigentum/immaterielle Wirtschaftsgüter) iWG Immaterielles Wirtschaftsgut KStG Körperschaftsteuergesetz KStR Körperschaftsteuerrichtlinien LRDLimitied Risk Distributor (Vertriebsgesellschaft mit beschränktem Funktions- und Risikoprofil) MAP Mutual Agreement Procedure (Verständigungsverfahren) MNE Multinational Enterprise (Multinationales Unternehmen) OECDOrganisation for Economic Cooperation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) OECD-MAOECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen OECD-MKKommentierung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen OECD-RichtlinienOECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen in der Fassung vom 22. Juli 2010 OFD Oberfinanzdirektion TIEATax Information Exchange Agreements (Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen) TNMMTransactional Net Margin Method (Geschäftsvorfallbezogene Netto margenmethode) UStG Umsatzsteuergesetz VCA Value Chain Analysis VCT Value Chain Transformation VWG Verwaltungsgrundsätze (BMF-Schreiben vom 23. Februar 1983) Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 4 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Im Fokus Implementierungsstand der CbCRStandards international Mit dem finalen Bericht vom 5. Oktober 2015 zu Aktionspunkt 13 hat die OECD ein Rahmenwerk für die Ausgestaltung von Verrechnungspreis dokumentationen vorgestellt, das zukünftig neben dem bereits üblichen Master File und einem Local File auch die zusätzliche Erstellung des sogenannten Country-by-Country-Reportings (CbCR) verlangt. Vereinzelt haben Staaten bereits eine Implementierung des CbCR in das lokale Recht angestoßen oder tatsächlich umgesetzt. Im folgenden Beitrag wird ein Überblick über den derzeitigen Stand der Implementierung des CbCR gegeben. CbCR-Rahmenwerk der OECD Das Rahmenwerk der OECD zum Aktionspunkt 13 der BEPS-Initiative soll zu einer größeren Transparenz führen und damit die Staaten befähigen, Verrechnungspreise einfacher zu überprüfen und Steuerverschiebungen bzw.vermeidung zu unterbinden. Um die ausgegebenen Ziele zu erreichen, sollen insbesondere die Dokumentations vorschriften vereinheitlicht und aktualisiert werden. Das Papier der OECD sieht vor, dass in Zukunft ein dreistufiger Dokumentationsansatz (3-tier approach) verfolgt werden soll. Hierbei soll neben dem Master File und dem Local File ein Dokument zur Verfügung gestellt werden, das spezifische Informationen über die Gruppe und deren Tätigkeit in den einzelnen Ländern beinhaltet (sog. CbCR). Hierdurch soll den Steuerbehörden eine erste Risikoeinschätzung ermöglicht werden. Allein anhand des CbCR soll jedoch keine Anpassung der Verrechnungspreise erfolgen. Damit die Vorschläge der OECD Wirkung und somit rechts verbindlichen Charakter in den Staaten entfalten, ist eine Implementierung und Transformation der Regelungen in nationale Gesetze notwendig. Implementierungsstand in der EU In Deutschland wird an der Umsetzung der Maßnahmen gearbeitet (siehe Transfer Pricing Perspective Deutschland Nr. 28 vom November 2015). Andere Länder in der EU haben bereits konkrete Änderungen beschlossen und in die lokalen Gesetze übernommen. So haben Spanien, Polen, Dänemark, Frankreich, die Niederlande, Italien und das Vereinigte Königreich die Implementierung der OECD-Standards in nationales Recht durch Zustimmung der relevanten Staatsorgane bereits vollzogen. Die Vorschläge der OECD wurden hierbei im Wesentlichen übernommen. Kleinere lokale Anpassungen bzw. Ergänzungen sind in die entsprechenden Gesetze auf genommen worden. Insbesondere hat der dreistufige Dokumentationsansatz Eingang in die nationalen Gesetze gefunden. Auch die Grenzwerte, ab wann das CbCR zu erstellen ist (750 Mio. Euro Konzernumsatz), wurden von den genannten Staaten aus den Vorschlägen der OECD übernommen. Das CbCR ist in den genannten Ländern zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten und als Konsequenz wird die Abgabe des CbCR für das Jahr 2016 zum ersten Mal spätestens Ende 2017 verpflichtend. In weiteren Ländern, wie zum Beispiel Irland, Norwegen und Belgien, wurden konkrete Gesetzesvorschläge eingebracht. Der konkrete Zeitplan für die Implementierung wurde hier jedoch noch nicht bekannt gegeben. Aller Voraussicht nach werden aber auch die weiteren bisher eingebrachten Gesetzesentwürfe in nationales Recht transformiert und dabei die Vorschläge der OECD weitestgehend berücksichtigt. Es wird weiterhin erwartet, dass alle europäischen Staaten Vorschriften zum CbCR einführen werden, auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sämtliche Staaten das CbCR implementiert bzw. Verlautbarungen zu dem Thema ver öffentlicht haben. Es wird jedoch nicht erwartet, dass die Einführung des CbCR bereits ab 2016, wie von der OECD vorgeschlagen, von allen Staaten vollzogen wird. Implementierung in weiteren OECD-Ländern Unter anderem in Australien und Mexiko wurden Anfang Dezember 2015 Gesetze zur Implementierung des CbCR durch das jeweilige Parlament verabschiedet. Das CbCR findet entsprechend ab dem 1. Januar 2016 Anwendung. Das erste CbCR ist auch in diesen Ländern zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen. Das Gesetz berücksichtigt die OECD-Vorschläge und weist keine wesentlichen Abweichungen auf. Weitere OECD-Länder haben bereits konkrete Gesetzes entwürfe vorgelegt, die darauf abzielen, das CbCR in nationales Recht zu transformieren. Eine Umsetzung in den USA wird ebenfalls angestrebt. Ein Gesetzesentwurf wurde am 23. Dezember 2015 ver öffentlicht. Kommentare und Anmerkungen zu dem Entwurf können dort bis zum 22. März 2016 eingereicht werden. Die Vorschläge der OECD sollen jedoch auch hier weitestgehend Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 5 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Im Fokus berücksichtigt werden. Aufgrund verschiedener Zweifels fragen wird jedoch derzeit diskutiert, ob eine Einführung des CbCR erst verspätet (ab 2017) erfolgen soll. Es wird erwartet, dass Indien in den Budgetverhandlungen im Jahr 2016 auch einen Entwurf für die Implementierung des CbCR einbringen wird. Korea und Japan haben ebenfalls Gesetzesentwürfe vorgelegt, die auch das CbCR beinhalten. Die Entwürfe sehen vor, dass das Gesetz ab 2016 anwendbar ist. Mit einer endgültigen Verabschiedung der Gesetze wird im Laufe des ersten Quartals 2016 gerechnet. Die Entwürfe orientieren sich grundsätzlich an den Vorschlägen der OECD. Einzelne lokale Anpassungen und Ergänzungen sind in die Entwürfe mit aufgenommen worden. China und Südafrika haben bereits Gesetzesentwürfe veröffentlicht, die das CbCR beinhalten. Neben der Implementierung der Vorschläge der OECD beinhaltet der derzeitige Gesetzesentwurf in China zusätzlich noch weitere lokale Anforderung (z. B. zwingende Erstellung einer Wertschöpfungsanalyse, verkürzte Abgabefrist). Es wird darüber hinaus erwartet, dass das CbCR in der Schweiz eingeführt wird. Dies jedoch erst ab 2017. Die Umsetzung des Vorschlags der OECD zum CbCR wird voraussichtlich in fast allen Ländern und nur mit sehr geringen lokalen Anpassungen erfolgen. Implementierung außerhalb der OECD Neben den in der OECD verbundenen Staaten haben sich weitere Staaten aktiv an der BEPS-Initiative beteiligt und diese begleitet. Zu diesen Ländern gehören sowohl etablierte Staaten, wie Brasilien, Russland, Indien und China (BRICStaaten) als auch viele Entwicklungsländer. Insbesondere die Entwicklungsländer haben auf den kürzlich erfolgten Treffen zur BEPS-Thematik in Costa Rica, Togo und Georgien ihr Interesse und ihren Willen geäußert, die Vorschläge der OECD national umzusetzen. Hinsichtlich einer Implementierung des CbCR in Brasilien sind derzeit noch keine weiteren Informationen ver öffentlicht worden. Eine Anwendung und Implementierung der OECD-Vorschläge ist jedoch sehr wahrscheinlich. Auswirkungen der Implementierung Auch wenn die Implementierung noch nicht in allen Staaten konkretisiert wurde und noch keinen Eingang in nationale Gesetzgebungsverfahren gefunden hat, so sind die Aus wirkungen der neuen Dokumentationsanforderungen bereits unmittelbar spürbar. Aufgrund verschiedener Vorgaben, wie zum Beispiel, dass das Master File Informationen über sämtliche Jurisdiktionen enthalten muss, in denen eine Gruppe vertreten ist, ist zwingend eine zentralere bzw. abgestimmte Herangehensweise notwendig, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Informationen in allen Ländern vorhanden sind. Das ist selbst dann not wendig, wenn der Staat, in dem die Muttergesellschaft aktiv ist, noch keine neuen Dokumentationsanforderungen implementiert hat. Die meisten OECD-Staaten und auch weitere Staaten werden die neuen Dokumentationsanforderungen des CbCR ab 2016 oder 2017 nach OECD-Vorgaben einführen. Somit stellen sich insbesondere auch neue technische Herausforderungen, wie die notwendigen Daten erhoben werden können. Es ist nicht notwendigerweise so, dass alle Daten in einem System oder überhaupt zentral verfügbar sind. Gegebenenfalls müssen lokale Abfragen erfolgen, um alle Daten zu erheben. Neben der technischen Frage muss auch abgestimmt werden, welche Personen oder Abteilungen im Unternehmen hierfür verantwortlich sind. Die Dokumentationsprozesse sollten daher dahin gehend kritisch überprüft werden, ob eine Erfüllung der neuen Dokumentationsanforderungen hierüber sichergestellt werden kann. Es ist zu bedenken, dass die Pflicht zum CbCR häufig bereits dann entsteht, wenn eine Tochtergesellschaft in einem Staat ansässig ist, in dem das CbCR eingeführt wurde, da dieser dann die Pflicht zur Abgabe eines CbCR anstelle der Mutter gesellschaft übertragen wird. Darüber hinaus wird antizipiert, dass es lokale Anpassungen der CbCR-Anforderungen geben wird. Insbesondere wird erwartet, dass Schwellenländer zusätzliche Informationen, wie beispielsweise transaktionsbezogene Details zu Lizenzen, Zinsen und Dienstleistungsgebühren, in das CbCR über nehmen werden. Dies alles bedeutet, dass der Dokumentationsaufwand für multinationale Konzerne in den nächsten Jahren erheblich steigen wird. Ihre Ansprechpartner Dr. Ludger Wellens PwC Düsseldorf Henning Stemmer PwC Düsseldorf Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 6 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Im Fokus EU-Maßnahmenpaket gegen Steuervermeidung Die EU-Kommission hat am 28. Januar 2016 ein konkretes Maßnahmenpaket vorgelegt, um weitere Steuerschlupflöcher für multinationale Konzerne zu schließen und Gewinne effektiver am Ort der Wert schöpfung zu besteuern. Die Maßnahmen sind Teil des Aktionsplans für eine faire und effiziente Unter nehmensbesteuerung in der EU vom Juni 2015 und dienen auch der Umsetzung entsprechender Empfehlungen der OECD und der G-20-Staaten aus dem BEPS-Projekt. Das Anti Tax Avoidance Package der EU-Kommission Das von der EU-Kommission veröffentlichte Maßnahmen paket besteht aus sieben Teilen: Abb. 1 Anti Tax Avoidance Package der EU-Kommission Chapeau Communication Anti Tax Avoidance Directive Recommendation on Tax Treaties Revised Administrative Cooperation Directive Communication on External Strategy Staff Working Document Study on Agressive Tax Planning Aus Verrechnungspreissicht sind insbesondere die Chapeau Communication, die Anti Tax Avoidance Directive und die Revised Administrative Cooperation Directive relevant. Chapeau Communication Die Chapeau Communication dient der politischen und wirtschaftlichen Einordnung und Begründung des Maß nahmenpakets. Die EU-Kommission begrüßt das BEPSProjekt der OECD zur Bekämpfung von Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung, weist aber darauf hin, dass es für ein gutes Funktionieren des Binnenmarktes und zur Maximierung der positiven BEPS-Effekte wesentlich sei, dass die Maßnahmen zügig in kohärenter und koordinierter Weise auf die nationalen Steuersysteme der EU-Mitgliedsstaaten übertragen werden. Ein erster Schritt soll das aktuelle Paket sein. Da die EU durch gemeinsame Rechtsinstrumente über noch weiter gehende Möglichkeiten der Steuer harmonisierung verfügt, strebt die EU-Kommission auch den nächsten Schritt an und spricht sich erneut für die Einführung einer Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) als ganzheitliche Lösung gegen die Verlagerung von Gewinnen hin zu mehr Transparenz und einer gleichwertigen Besteuerung von Unternehmen in der EU aus. Eine neue Gesetzesvorlage zur GKKB könnte bereits im Herbst 2016 von der Kommission verabschiedet werden. Anti Tax Avoidance Directive Im Kontext von BEPS und als Baustein auf dem Weg zur GKKB enthält diese Richtlinie sechs Teilpakete, die Maß nahmen zur Abzugsfähigkeit von Zinsen, zur Wegzugs besteuerung, zum Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switch-over-Klausel), allgemeine Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch, Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC Rules) und Rahmenregelungen für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen enthalten. Die Wegzugsbesteuerung bezieht sich nicht nur auf Vermögensgegenstände, sondern auch auf die Verlagerung von Betriebsstätten oder des Unternehmens sitzes. Laut EU-Kommission stehen die neuen Regelungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts hofs zur Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU. Die Richtlinie soll noch 2016 von den Mitgliedsstaaten ver abschiedet werden, sodass sie zum 1. Januar 2017 in Kraft treten kann. Revised Administrative Cooperation Directive Die Richtlinie enthält Maßnahmen zur Verbesserung der Steuertransparenz und sieht Verpflichtungen zum automatischen Austausch von Informationen zur Besteuerung von Unternehmen vor. In Bezug auf Verrechnungspreise ist vor allem wesentlich, dass durch diese Richtlinie auch BEPS-Aktionspunkt 13 auf EU-Ebene umgesetzt werden soll. Unternehmen sollten hier ins besondere beachten, dass Aktionspunkt 13 nicht nur die Aufbereitung von Unternehmenskennzahlen im Rahmen des CbCR beinhaltet, sondern auch eine Erweiterung des bisherigen Master-File-/Local-File-Konzepts. So soll der Steuerpflichtige jetzt auch detaillierte Informationen zur Strategie und Struktur der immateriellen Wirtschaftsgüter oder der Finanzierungsstruktur der Gruppe bereitstellen sowie Vereinbarungen mit den Steuerbehörden (z. B. Tax Rulings, APAs) offenlegen. Auch bei dieser Richtlinie strebt die Kommission ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2017 an. Ihre Ansprechpartner Martin Renz PwC Stuttgart Anne Schneider PwC Stuttgart Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 7 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Deutschland Verständigungs- und Schiedsver fahren in Dreieckskonstellationen Aufgrund stets komplexer werdender Wert schöpfungsketten treten in der Praxis immer häufiger Fälle von trilateraler und multilateraler Mehrfachbesteuerung auf. Da die Verständigungsund Schiedsverfahren jedoch grundsätzlich eine bilaterale Ausrichtung haben, stellen diese Fälle die betroffenen Unternehmen und die beteiligten Finanzverwaltungen vor neue Herausforderungen. Definition der Dreieckskonstellation Laut EU-Verrechnungspreisforum liegt eine Dreiecks konstellation dann vor, wenn zwei Staaten im Rahmen eines Verständigungs- bzw. EU-Schiedsverfahrens die Doppel besteuerung unter Anwendung des Fremdvergleichsgrund satzes nicht gänzlich vermeiden können, weil ein weiteres verbundenes Unternehmen in einem anderen, dritten Land erheblich zu dem Vorgang beigetragen hat. Somit lassen sich zwei Fallgruppen unterscheiden: Zum einen können alle verbundenen Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten ansässig sein (EU-interne Dreieckskonstellation) und zum anderen kann zumindest ein außerhalb der EU ansässiges Unter nehmen beteiligt sein (EU-externe Dreieckskonstellation). Praxisbeispiel einer Dreieckskonstellation Eine typische – in der Praxis häufig anzutreffende – Dreiecks konstellation stellt sich wie folgt dar: Die oberste Konzern gesellschaft (group parent) befindet sich in einem dritten Land (EU/Drittland). Sie besitzt ein europäisches Headquarter (EU HQ), das unstreitig eine angemessene Gewinnmarge erzielt. Dieses übernimmt den zentralen Vertrieb in Europa und verkauft die bei der obersten Konzerngesellschaft eingekauften Produkte weiter an Tochtervertriebsgesellschaften (EU 1 bis EU 3), die den lokalen Markt bedienen. Alle europäischen Gesellschaften üben lediglich Routinetätigkeiten aus. Die wesentliche Wertschöpfung erfolgt bei der obersten Konzerngesellschaft. Die Vertriebsgesellschaft EU 2 erleidet hohe Verluste. Reflexartige Verschiebung der Doppelbesteuerung Die lokale Betriebsprüfung der Gesellschaft EU 2 führt an, dass die Einkaufspreise der von EU HQ bezogenen Waren zu hoch seien, und nimmt eine entsprechende Erhöhung des Einkommens vor. Wird das Einkommen des EU HQ zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung korrespondierend gemindert, verfügt dieses nun nicht mehr über eine – zuvor unstreitig – angemessene Marge. Um diese wieder herzustellen, wird die lokale Finanzverwaltung bei dem EU HQ ebenfalls eine entsprechende Anpassung der Verrechnungspreise der von der obersten Konzern gesellschaft bezogenen Waren vornehmen. Im Ergebnis erfolgt lediglich eine Verschiebung der Doppelbesteuerung. Drei Steuerpflichtige in drei Staaten sind betroffen. EU-interne Dreieckskonstellation Befinden sich alle Konzerngesellschaften in der EU, kann aufgrund des Einigungszwangs der EU-Schiedskonvention in der Regel eine zeitnahe Lösung erzielt werden. Jedoch sind hierfür bislang stets bilaterale Verfahren notwendig. Um dies zu vermeiden, hat die europäische Kommission in dem überarbeiteten Verhaltenskodex zur EU-Schiedskonvention (2009/C 322/01) praktikable Lösungsansätze für Dreiecks konstellationen vorgeschlagen. Solange jedoch keine Übernahme in nationales Recht erfolgt ist, handelt es sich dabei lediglich um eine politische und nicht um eine rechtliche Verpflichtung der Vertragsstaaten. EU-externe Dreieckskonstellation Befindet sich die oberste Konzerngesellschaft in einem Drittland, besteht das Risiko, dass zwischen den Finanz behörden des EU HQ und der obersten Konzerngesellschaft in einem Verständigungsverfahren gemäß Doppel besteuerungsabkommen (DBA) keine Einigung erzielt wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn in dem einschlägigen DBA keine Schiedsklausel gemäß Art. 25 Abs. 5 OECD-MA verwendet wurde. Die Doppelbesteuerung kann in diesem Fall endgültig nicht beseitigt werden. Erfolgen im Zeitverlauf Anpassungen bei mehreren EU-Vertriebsgesellschaften, kann dies außerdem eine Vielzahl von Verständigungsverfahren nach sich ziehen. Fazit und Ausblick Die momentane Gesetzeslage zu Dreieckskonstellationen resultiert für den Steuerpflichtigen in zahlreichen Problemen. Basierend auf den von der europäischen Kommission in ihrem überarbeiteten Verhaltenskodex ausgesprochenen Empfehlungen und den Aufforderungen der OECD im Abschlussbericht zu Punkt 14 des BEPSAktionsplans vom 5. Oktober 2015, den Zugang zu multilateralen Verständigungsverfahren zu eröffnen, ist jedoch zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber zeitnah reagieren und entsprechende Regelungen in das nationale Gesetz überführen wird. Ihr Ansprechpartner Lisa Imgrund PwC Stuttgart Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 8 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Deutschland Unternehmensberater und Dienstleistungsbetriebsstätte Nach einem Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 31. Juli 20141 soll an der Auffassung, dass Unter nehmensberatungen in den Räumen ihres Mandanten eine Betriebsstätte (BS) gemäß § 12 AO und Art. 5 OECD-MA begründen, nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Ausgangslage Mit Erlass vom 24. März 1983 hatte das Finanzministerium Baden-Württembergs die Auffassung vertreten, dass eine BS vorliegt, wenn im Rahmen der Tätigkeit Räume des Auftrag gebers unter Einräumung einer Verfügungsmacht genutzt werden. Gerade bei Unternehmensberatungen ist dies von Bedeutung, da diese typischerweise keine eigene Geschäfts einrichtung vor Ort vorhalten. Dienstleistungsbetriebsstätte und § 12 AO Mit Urteil vom 3. Februar 1993 (Az. I R 80–81/91) hat der Bundesfinanzhof (BFH) gefordert, dass ein Arbeitsraum zur alleinigen und ständigen Benutzung zur Verfügung stehen und eine feste Verbindung zur Erdoberfläche haben muss. Der BFH hat mit Urteil vom 23. Mai 2002 (Az. II R 8/00) diese Auffassung bestätigt. Er führte ferner aus, dass die Verfügungsmacht nicht rechtlich abgesichert sein muss. Es reicht aus, wenn ein Raum zur ständigen Nutzung zur Ver fügung steht und die Verfügungsmacht nicht bestritten wird. Allerdings begründet die bloße Mitbenutzung von Räumen und Einrichtungen für sich genommen noch keine BS. 1 2 3 Dieser weiten Auffassung ist der BFH mit Urteil vom 4. Juni 2008 (Az. IU R 30/07) entgegengetreten. Das bloße Tätigwerden in den Geschäftsräumen des Mandanten soll mangels ausreichender Verfügungsmacht über eine feste Geschäftseinrichtung keine BS im Sinne des § 12 AO darstellen. Es ist auf die Gesamtumstände abzustellen und zu unterscheiden, ob der Unternehmensberater als Gast in den Mandantenräumen anzusehen ist oder dort ein eigenes Unternehmen betreibt. Der neue Erlass des Ministeriums folgt diesem Urteil. Dienstleistungsbetriebsstätte und Art. 5 OECD-MA Für alle Geschäftstätigkeiten einschließlich der Dienst leistungen gilt dieselbe BS-Schwelle (Tz. 42.11 OECD-MK). Allerdings ist auf OECD-Ebene eine Entwicklung zu einer Ausweitung des BS-Begriffs zu verzeichnen. Hiernach begründet ein Unternehmer bereits durch die Ausübung seiner Haupttätigkeit beim Auftraggeber eine BS, ohne Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten zu haben („Anstreicherfall“, Tz. 4.5, Bsp. 4 OECD-MK). Deutschland erkennt eine Dienstleistungs-BS nicht an, hat gegen dieses Beispiel einen Vorbehalt eingelegt und hält weiterhin am Erfordernis der Verfügungsmacht für die Definition einer „festen Geschäftseinrichtung“ im Sinne des Art. 5 OECD-MA fest. Eine bloße Anwesenheit soll nicht genügen. Die obige Auffassung soll in Inbound- wie auch in Outbound-Fällen zugrunde gelegt werden und hat zur Folge, dass ein zugewiesener Schreibtisch in den Räumen des Auftraggebers keine BS begründet, da es an einer festen Geschäftseinrichtung (Verwurzelung/Dauerhaftigkeit) und an der Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten fehlt. gl. OFD Karlsruhe, Vfg. vom 16.09.2014 – S 130.1/316-St 222. V Hier sind insbesondere Aktionspunkt 1 zur Digital Economy und Aktionspunkt 7 zur Prävention von künstlichen Gestaltungen zur Vermeidung einer BS hervorzuheben. Vgl. OFD Karlsruhe, a. a. O. Divergierende Auffassungen von deutscher Finanz verwaltung und OECD Die Finanzverwaltung nimmt das BFH-Urteil aus dem Jahr 2008 zum Anlass, ihre restriktive Definition der (Dienst leistungs-)BS klarzustellen. Demgegenüber führen die derzeitigen Entwicklungen im Rahmen des OECD-/G20BEPS-Projekts zu einer Ausweitung der BS-Definition.2 Nach Einschätzung der Oberfinanzdirektion (OFD)3 ist nicht auszuschließen, dass ausländische Finanzverwaltungen im Rahmen der Auslegung des BS-Begriffs – und in Überein stimmung mit neueren Entwicklungen auf OECD-Ebene – entsprechende Fälle aufgreifen werden. Derartige Aufgriffe sind nach Anweisung der OFD abzulehnen. Auswirkungen auf die Praxis Auch wenn die Entwicklungen auf OECD-/G20-Ebene zur Definition einer BS zum Teil als ausufernd empfunden werden und die restriktivere deutsche Auffassung ihre Berechtigung hat, bedeutet eine vom internationalen Konsens abweichende Verwaltungspraxis für den Steuer pflichtigen eine erhöhte Rechtsunsicherheit. Die Finanz verwaltung wird ihre valide Position im Rahmen des Meinungsbildungsprozesses der OECD weiter vertreten. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungsrisiken bleibt aber zu hoffen, dass sie sich der internationalen Auffassung zur BS-Definition anschließen wird, wenn diese sich weiter gefestigt hat. Ihre Ansprechpartner Holger Lorenzen PwC Düsseldorf Dr. Andreas Westermeier PwC Düsseldorf Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 9 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Deutschland Schätzungsbefugnis bei Auskunfts ersuchen ans Ausland In seinem Urteil vom 29. Juli 2015 (Az. X R 4/14) hat der Bundesfinanzhof darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Auskunftsersuchen an Dritte zulässig ist. Dritte können auch ausländische Nahestehende sein. Kommen diese ihren Auskunfts pflichten nicht nach, wird dem Finanzamt trotz Vorliegen einer verwertbaren Verrechnungspreis dokumentation die Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AO eingeräumt. Sachverhalt Im zu beurteilenden Fall stellte die Finanzverwaltung im Rahmen der Betriebsprüfung nicht erklärte Einnahmen durch eine Kontrollmitteilung fest. Dies veranlasste die Finanzverwaltung zur Vermutung weiterer nicht erklärter Einnahmen, sodass sie ein Auskunftsersuchen an einen Dritten gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO richtete, hier an einen unabhängigen Geschäftspartner des Steuerpflichtigen. Strittig war in diesem Zusammenhang, dass dem Steuer pflichtigen nicht die vorherige Möglichkeit der Auskunft oder Stellungnahme gewährt worden war. Bereits erstinstanzlich entschied das Finanzgericht zugunsten des Steuerpflichtigen und stellte die Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens fest. Der BFH bestätigte nun das Urteil und konkretisiert die Bedingungen für ein Auskunfts ersuchen an Dritte. Auskunftsersuchen an Dritte Beteiligte, insbesondere Steuerpflichtige, und Dritte sind gemäß § 93 Abs. 1 AO zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Im Gegensatz zum Auskunftsersuchen an Beteiligte bestehen für das Auskunftsersuchen an Dritte zusätzliche Anforderungen. Dritte sollen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO erst dann befragt werden, wenn die Sachverhalts klärung durch die Beteiligten nicht erfolgreich oder nicht erfolgversprechend ist. Als „Sollvorschrift“ ist der Befragung der Beteiligten damit stets Vorrang einzuräumen und nur in begründeten Ausnahmefällen darauf zu verzichten. Der BFH hat solche atypischen Fälle beispielsweise bei Unbekanntheit der Beteiligten (BFH vom 4. Urteil 2006, Az. VIII R 53/04) oder bei fehlender Mitwirkung der Beteiligten (BFH vom 30. März 1989, Az. VII R 89/88) gesehen, also in Fällen, in denen eine Klärung durch die Beteiligten erfolglos geblieben ist. Alternativ rechtfertigt aber bereits eine mangelhafte Erfolgsprognose ein Auskunftsersuchen an Dritte. Diese ist aus dem bisherigen Verhalten des Steuerpflichtigen anhand konkreter Tatsachen abzuleiten. Das Urteil stellt damit klar, dass die Einbeziehung Dritter in die Sachverhaltsklärung nur subsidiär, in speziellen Fällen denkbar ist. Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung Für eine umfassende Beurteilung steuerlicher Verrechnungs preise sind häufig Informationen beider Transaktionspartner notwendig. Im Rahmen der Betriebsprüfung von Ver rechnungspreisen beziehen die Finanzverwaltungen in der Regel nur den inländischen Steuerpflichtigen bei der Sachverhaltsaufklärung ein. Führt diese nicht zum Erfolg, geht die Finanzverwaltung häufig den Weg der Schätzung. Dabei ist eine Schätzung auf Basis des § 162 Abs. 2 AO dann möglich, wenn der Steuerpflichtige seine erhöhten Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO verletzt. Dies ist aber nicht der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen weder rechtliche noch tatsächliche Möglichkeiten zur Beweismittel beschaffung zur Verfügung stehen und eine Nachweis vorsorge nicht fremdüblich wäre. Alternativ ist eine Schätzung auf Basis des § 162 Abs. 3 AO möglich, wenn die Verrechnungspreisdokumentation nicht verwertbar ist oder ausländische Nahestehende ihre Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt haben. Bei verwertbaren Auf zeichnungen kann sich die Finanzverwaltung nur auf die Verletzung der Auskunftspflichten stützen, da Mitwirkungs pflichten nur die Beteiligten und somit niemals die ausländischen Nahestehenden treffen können. Auskunftspflichten ausländischer Nahestehender Ausländische Nahestehende sind unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO zur Auskunft verpflichtet. Der Steuerpflichtige muss hierfür seine Mitwirkung verweigern oder durch sein bisheriges Verhalten in der Betriebsprüfung Hinweise auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Auskunftsersuchens geben. An die zweite Alternative sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine vorherige Befragung des Steuerpflichtigen ist in diesem Fall dann nicht mehr nötig. Kommen die ausländischen Nahestehenden den Auskunfts pflichten nicht nach, ermöglicht dies dem Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 2 AO (einschließlich Strafschätzung). Fazit Bei Vorliegen verwertbarer Aufzeichnungen eröffnet ein erfolgloses Auskunftsersuchen an ausländische Nahe stehende die Möglichkeit der Schätzung gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 AO. Der BFH stellt allerdings fest, dass vor dem Auskunftsersuchen an Dritte – außer in speziellen Fällen – dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben werden muss. Ihr Ansprechpartner Alexander Kunkel PwC Düsseldorf Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 10 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Deutschland Finanzgericht stoppt internationalen Informationsaustausch – FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015 Mit seinem Beschluss vom 7. September 2015 (Az. 2 V 1375/15) hat das Finanzgericht Köln dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis auf Weiteres untersagt, Informationen zu Strukturen und Geschäftsmodellen an Behörden im Ausland zu liefern oder selbst solche Daten einzuholen, wenn kein konkreter Bezug zu einem laufenden Steuer verfahren gegeben ist. Der Informationsaustausch verstoße ansonsten gegen das Steuergeheimnis. Hintergrund Im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD hat Deutschland mit Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada (E6-Staaten) einen weitreichenden Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft ohne Anonymisierung und unabhängig von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften vereinbart. Um die Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen zu klären, sollte als Beispiel ein Fallprofil eines schweizerischen Konzerns erstellt werden. Die Informationen sollten der Einführung von Antimissbrauchsregelungen dienen. Eine deutsche Tochtergesellschaft dieses schweizerischen Konzerns war die Antragstellerin im betreffenden FGVerfahren. Entscheidung Das FG sieht den Antrag als begründet an und gewährt der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Weiter leitung von Auskünften bzw. gegen das Ersuchen um Auskünfte im Wege einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 114 FGO. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unter lassungsanspruch seien erfüllt, eine Duldungspflicht der Antragstellerin bestehe nicht. Für die Durchführung des vom BZSt geplanten Informationsaustauschs fehle es an einer erforderlichen Rechtsgrundlage. Somit würden steuerliche Verhältnisse der Antragstellerin unbefugt offenbart und gegen das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis verstoßen. Es sei insbesondere kein Einzelfallbezug für den Informationsaustausch gegeben. So sei weder erkennbar, in welchem konkreten Staat welches vermeintliche Besteuerungsrecht bestehe noch welcher konkrete Steuer pflichtige hiervon betroffen sei. Das Kriterium der Erforderlichkeit bzw. voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen zur Durchführung konkreter Besteuerungs verfahren oder zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen sei somit nicht erfüllt. Eine Anfrage „ins Blaue hinein“ zum Zwecke der Aufklärung der geringen Steuerquote der Unternehmen im Bereich der digitalen Wirtschaft genüge insoweit nicht. Keine Duldungspflicht bei Anfragen „ins Blaue hinein“ Das Gericht hat keine Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung zugelassen, da sie auf allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen beruhe und dem Rechtsstreit demnach keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Fazit und Ausblick Die Entscheidung hat insbesondere auch aufgrund der zeitlichen Nähe zur Veröffentlichung der BEPS-Abschluss berichte am 5. Oktober 2015 eine beachtliche mediale Beachtung erfahren, da sie dem dort postulierten Transparenzgebot klare Grenzen setzt. Gleichwohl ist anzunehmen, dass im Rahmen der Umsetzung des BEPS-Aktionsplans Gesetzesänderungen für einen weitreichenderen Informationsaustausch vorgenommen werden dürften (insbesondere CbCR). Gleiches gilt für die Entwicklungen auf Ebene der EU zu Steuer vorentscheidungen (tax rulings). Der internationale Austausch von Steuerdaten wird sich dabei aber auch zukünftig am verfassungsrechtlich gesicherten Verhältnismäßigkeitsprinzip orientieren müssen. Ihre Ansprechpartner Dr. Ludger Wellens PwC Düsseldorf Ronald Steinert PwC Düsseldorf Der notwendige Anordnungsgrund sei in der drohenden Gefahr einer nicht mehr rückgängig zu machenden Verletzung des subjektiven Rechts der Antragstellerin auf Wahrung des Steuergeheimnisses zu sehen. Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 11 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Global OECD veröffentlicht Statistiken zu Verständigungsverfahren 2014 durchschnittliche Verfahrensdauer bei MAPs blieb 2014 im Vergleich zum Vorjahr jedoch weitestgehend konstant bei etwas unter zwei Jahren. In den vergangenen Jahren ist die Anzahl der internationalen Verständigungsverfahren deutlich angestiegen. Diese Entwicklung zeigt sich sowohl in der Anzahl der neu eingeleiteten Verfahren als auch im weiterhin wachsenden Bestand der noch nicht abgeschlossenen Fälle. Die aus dem BEPS-Projekt der OECD entwickelten Maßnahmen und Änderungen in der Beurteilung von Verrechnungspreisen lassen erwarten, dass das Konfliktpotenzial zwischen den Fisken weiter zunehmen wird. Die nun veröffentlichten Statistiken4 illustrieren zudem die Relevanz der im Rahmen des BEPS-Aktionspunkts 14 erarbeiteten Zielsetzungen. Deutlicher Anstieg auch bei Verfahren mit Deutschland Gemäß den neuen OECD-Statistiken hat sich auch die Anzahl der offenen Verfahren mit Involvierung von Deutschland zwischen 2006 und 2014 mehr als verdoppelt. Während zwischen 2006 und 2010 die Anzahl der offenen MAPs nur leicht fluktuierte, ist seitdem ein deutlicher Anstieg auf 1.029 offene Verfahren zum Jahresende 2014 zu beobachten. Vor allem die signifikante Divergenz in der Anzahl der unterjährig neu initiierten Verfahren im Vergleich zu den abgeschlossenen Verfahren trug zum Anstieg des Inventars an offenen Fällen bei. Abb. 2 Statistik zu Verständigungsverfahren in Deutschland Zahl der offenen Verfahren in OECD-Ländern steigt um 19 Prozent Seit 2006 hat sich die Anzahl der im Rahmen von Doppel besteuerungsverfahren initiierten Verständigungsverfahren (Mutual Agreement Procedures – MAPs) deutlich erhöht. Laut den nun veröffentlichten Zahlen stieg der Bestand an offenen Verfahren der OECD-Mitgliedsstaaten am Ende des Jahres 2014 im Vergleich zum Vorjahr (2013) um circa 19 Prozent auf nunmehr 5.423. Im Vergleich zu 2006, dem ersten Jahr, für das Statistiken veröffentlicht wurden, entspricht dies sogar einem Anstieg um circa 130 Prozent. Auch die Zahl der unterjährig neu eingeleiteten Verfahren hat sich bei längerfristiger Betrachtung von 1.036 im Jahr 2006 auf 2.266 im Jahr 2014 mehr als verdoppelt. Die 4 5 2011 2012 2013 2014 150 138 158 158 306 702 787 277 858 287 374 1029 Endbestand 31.12. Zugang pro Jahr erledigte Fälle Quelle: Mutual Agreement Procedure Statistics 2006–2014 der OECD für Deutschland. ie vollständige Statistik ist abrufbar unter: http://www.oecd.org/ctp/dispute/map-statistics-2014.htm. D OECD (2015): Making Dispute Resolution Mechanisms More Effective, Action 14 – 2015 Final Report, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Paris, S. 10. Neben Deutschland verzeichneten für 2014 auch Belgien, Luxemburg und Italien wesentliche Anstiege bei der Anzahl der neu eröffneten Verfahren. Wenngleich die Statistiken keinen detaillierten Einblick in den verhandelten Sachverhalt erlauben, könnte der Anstieg der Zahl neu eröffneter Ver fahren mit Luxemburg um über 150 Prozent ein Indikator für den zunehmenden Aufgriff steuerplanerischer Modelle sein. Auswertung vor dem Hintergrund der BEPSEinigungen Die von der OECD veröffentlichten Statistiken unterstreichen die Relevanz der im Rahmen des Aktionspunkts 14 gemachten Zusagen. Dabei haben insgesamt 20 OECDMitgliedsstaaten (u. a. auch Deutschland und die USA) zugesagt, innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens verbindliche Schiedsklauseln für MAPs in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zu verhandeln und umzusetzen. Laut der OECD umfasst diese Zusage Länder, die kumuliert in circa 90 Prozent der im Jahr 2013 offenen Verfahren als Partei involviert waren.5 Fazit und Ausblick Die Zunahme der offenen Verfahren wird sich in den kommenden Jahren wohl auch aufgrund der BEPSEntwicklungen zumindest kurz- bis mittelfristig fortsetzen. Ob Staaten in der Lage sind, Konflikte im Bereich der Doppelbesteuerung zukünftig effektiv und zeitnah zu lösen, wird auch eine Frage ausreichender Ressourcen der Steuerbehörden sein und bleibt abzuwarten. Ihr Ansprechpartner Madlen Haupt PwC Frankfurt am Main Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 12 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Global Die Reaktion der Niederlande auf die finalen BEPS-Berichte Bereits am 5. Oktober 2015, dem Tag der Ver öffentlichung der finalen BEPS-Berichte in Paris, übersandte Eric Wiebes, Finanzstaatssekretär der Niederlande, seine Bewertung der Resultate des BEPS-Projekts und seinen Ausblick auf das niederländische fiskalische Niederlassungsklima an das niederländische Unterhaus. Während einige der BEPS-Punkte bereits für die Umsetzung in ein nationales Gesetz geeignet seien, sprach er sich bei einer Reihe von Punkten gegen unilaterale Maß nahmen im Alleingang und für gemeinsame Regelungen auf europäischem oder internationalem Parkett aus. Umsetzung in den Niederlanden Mit dem neu geschaffenen und am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Kapitel VIIa des niederländischen Körperschaft steuergesetzes setzt das niederländische Parlament (StatenGeneraal) die neuen, aus Aktionspunkt 13 stammenden Dokumentationspflichten für Wirtschaftsjahre ab 2016 vollumfänglich in nationales Recht um. Die Finanz verwaltung hält die Regelungen für ausführbar, rechnet jedoch mit erhöhtem Personalbedarf und finanziellem Mehraufwand in Millionenhöhe. Man geht davon aus, dass CbCR 150 multinationale Unternehmen betreffen wird und weitere 8.000 Unternehmen erhöhten Informations ermittlungs- und Aufbewahrungsbedarf zu bewältigen haben werden. Da die niederländische Verrechnungspreis verordnung aus dem Jahr 2013 mit den Aktionspunkten 8 bis 10 im Wesentlichen bereits deckungsgleich sein soll, stehen in den Niederlanden insofern vorläufig keine weiteren Änderungen bevor. Allerdings gibt es, ähnlich wie im Vereinigten Königreich, Überlegungen, den Körperschaft steuersatz zu senken, um negativen Folgen für das Niederlassungsklima, die sich unter anderem aus den Aktionspunkten 8 bis 10 ergeben könnten, entgegen zuwirken. Die Umsetzung der neuen Regelungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (Freistellung hängt von Nichtabzugsfähigkeit ab) sieht man als guten Schritt zur Realisierung des Aktionspunktes 2 (Hybrid Mismatches) an. Weitergehende unilaterale Regelungen zur Vermeidung von hybriden Gestaltungen sind jedoch nicht vorgesehen. Die neuen Regelungen der Vertreterbetriebsstätte des Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-MA (Aktionspunkt 5) wurden in die niederländische Verhandlungsgrundlage für DBA über nommen. Künstliche Vermeidung der Begründung von Bauund Montagebetriebsstätten (Art. 5 Abs. 3 OECD-MA) durch Vertragsgestaltungen zur Umgehung der Zwölfmonatsregel sollen in Zukunft durch Anwendung des Principle-PurposeTests (Aktionspunkt 6) vermieden werden. Die Aufrechterhaltung des „gesunden“ Niederlassungsklimas scheint auch nach BEPS weiterhin niederländische Staatsräson zu sein. Keine unilateralen Maßnahmen Bei Punkten, die wesentlich zur Attraktivität des niederländischen Steuersystems beitragen, will man keine unilateralen Maßnahmen ergreifen. Allerdings bemüht man sich um multilaterale Regelungen, zum Beispiel auf EUEbene. Eine (Wieder-)Einführung von Zinsschranken (Aktionspunkt 4) ist nicht geplant. Auch CFC-Regeln (Aktionspunkt 3) wird man nur im Rahmen von EURegelungen einführen. Aktionspunkt 12 (Mandatory Disclosure Rules) wird mit Verweis auf das effektive, zugleich aber zugängliche Rechtssystem zurückgewiesen. Anders als in Deutschland und im Vereinigten Königreich präferiert, können Innovationsboxen (Aktionspunkt 5) in den Niederlanden weiterhin patentähnliche Rechte, zum Beispiel Züchterrechte auf Pflanzensorten und Software, beinhalten. Unterstützung durch die Niederlande Der ambitionierte Aktionspunkt 15 (Multilateral Instrument) wurde von der OECD noch nicht abgeschlossen, sondern soll bis Ende 2016 durch eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe entwickelt werden. Die Niederlande sind Teil dieser aus 47 Ländern bestehenden Arbeitsgruppe, die sich vornehmlich mit der Einführung verbindlicher Regelungen bezüglich Schieds verfahren, Vertragsmissbräuchen und Betriebsstätten definitionen befasst. Hinsichtlich Aktionspunkt 14 (Dispute Resolution Mechanism) plädieren die Niederlande für einen Einigungszwang im DBA-Schiedsverfahren, auch wenn man sich international nur auf ein ernsthaftes Bemühen einigen konnte. Während des EU-Ratsvorsitzes wird man sich für eine Ausweitung der EU-Transfer-Pricing-Schiedskonvention stark machen. Für Aktionspunkt 11 (Measuring and Monitoring BEPS) ist eine weitere Mitarbeit an empirischen Untersuchungen vorgesehen. Auch begrüßen die Niederlande den Entschluss, im Rahmen der vorhandenen fiskalischen Regelungen nach Lösungen für die durch das Fortschreiten der digitalen Wirtschaft (Aktionspunkt 1) verursachten Herausforderungen zu suchen. Ihr Ansprechpartner Lukas Bühl PwC Düsseldorf Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 13 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Industrie Neue Herausforderungen in der Retail & Consumer-Industrie Der Handel befindet sich in ständigem Wandel. Eine Industrie, die sich durch lokale Strategien und Kundennähe ebenso auszeichnet wie durch die Nutzung von Synergien in zentralen Einkaufs- oder Verwaltungsfunktionen, steht vor der Heraus forderung, sich in kostenoptimierter Weise in einem hochkompetitiven Umfeld best- und schnellstmöglich an veränderte Marktbedingungen anzupassen. Zusätzlich erhöhen sich auch im Rahmen der BEPSMaßnahmen die regulatorischen Anforderungen insbesondere in Bezug auf Transparenz in grenz überschreitenden Transaktionen. Retail & Consumer-Industrie im Wandel In den letzten Jahren erlebte die Retail & Consumer-Industrie steigende Konkurrenz durch Discounter und Onlinehändler, signifikante Veränderungen in den Kundenstrukturen in verschiedenen Regionen sowie abfallende Bruttoinlands produkte in vielen Ländern. In einer solchen Markt umgebung, in der sich der Preisdruck erhöht und externes Wachstum stagniert oder sogar zurückgeht, sehen sich viele Groß- und Einzelhändler dazu gezwungen, ihre Kosten zu optimieren, um langfristig erfolgreich zu bleiben. Das Onlineangebot sowie zusätzliche Dienstleistungen werden ausgebaut und müssen speziell an den jeweiligen Markt angepasst werden. Dezentralisierung des Geschäftsmodells Dezentralisierung ist für viele international tätige Handels konzerne die Antwort auf steigenden Kostendruck und Wettbewerb. Traditionelle Expansionsmodelle, in denen die Konzernzentrale Erfolgskonzepte vorgibt, sind vor dem Hintergrund zunehmend diversifizierter Märkte und Kundengruppen nicht mehr angemessen. Ein dezentrales Geschäftsmodell befähigt die Landesgesellschaften, sich optimal an die lokalen Besonderheiten und Bedürfnisse ihrer Zielkunden anzupassen. Während in gesättigten Märkten schnelle und günstige Lieferangebote sowie OnlineshoppingKanäle als Wachstumsfelder im Fokus stehen, stehen in den Entwicklungsmärkten im asiatischen Raum oft traditionelle Marktkonzepte im Vordergrund. Allerdings gilt es für multinationale Unternehmen auch, den Spagat zwischen einem flexiblen, dezentralen Modell und der bestmöglichen Nutzung von Synergien durch zentrale Funktionen beispiels weise im Einkauf oder der Verwaltung zu schaffen. Anpassung des Verrechnungspreismodells Veränderungen im operativen Geschäftsmodell bringen zwangsläufig Anpassungsbedarf in Bezug auf das Ver rechnungspreismodell mit sich. Im Rahmen der BEPSInitiative kommen außerdem erhöhte Ansprüche an Transparenz insbesondere in Bezug auf Verrechnungspreise auf die Unternehmen zu. Auch die Betriebsprüfung stellt Verrechnungspreisfragen immer mehr in den Vordergrund und fokussiert sich bei international tätigen Handels konzernen insbesondere auf drei Transaktionen: das zentrale Management der Konzerndachmarke, die Entwicklung von zentralen IT-Systemen sowie die Unterstützung der Landesgesellschaften durch zentrale Dienstleistungen, zum Beispiel durch Rechts- oder Personalabteilungen. All diese Transaktionen müssen angemessen und fremdüblich vergütet und umfangreich dokumentiert werden. Unsere Praxiserfahrung Wie viele Unternehmen der Handelsbranche stand ein führender deutscher Großhändler – auch unter dem Drängen der deutschen Finanzverwaltung – vor der Herausforderung, sein Verrechnungspreissystem dem sich verändernden und zunehmend dezentralisierten Geschäftsmodell anzupassen. Innerhalb von zwölf Monaten unterstützte PwC das Unter nehmen darin, ein neues Verrechnungspreismodell zu erstellen, das von einem zentralen Entrepreneurkonzept zu einem System von zentralen Dienstleistungen und CoEnterpreneurschaft überleitet. Mit der Unterstützung von 24 PwC-Landesgesellschaften wurde ein System erstellt, das den Ansprüchen in den verschiedenen Ländern gerecht wird. Dies sieht insbesondere eine Cost-Plus-Vergütung für zentrale Dienstleistungen im IT- und Beratungsbereich vor sowie eine Dachmarken- und Eigenmarkenlizenz verrechnung. Um das größtmögliche Maß an Rechts sicherheit zu erhalten, werden mehrere bilaterale APAVerfahren beantragt. Für dieses Projekt wurde PwC mit dem International Tax Academy Award 2015 ausgezeichnet. Ihre Ansprechpartner Susann van der Ham PwC Düsseldorf Silke Golz PwC Düsseldorf Ninja Schneider PwC Köln Änderungen im Geschäftsmodell müssen zeitnah in geänderten Verrechnungspreis modellen reflektiert werden. Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 14 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Länderbeiträge Dänemark, Belgien, Niederlande Neue Dokumentationsvorschriften Schweden Urteile zu konzerninternen Zinsen Von Niklas Schwemin Von Gert Wöllmann und Karoline Heil Dänemark, Belgien und die Niederlande haben Gesetzes entwürfe zur Überführung der OECD-Dokumentations vorschriften für Verrechnungspreise in nationales Recht veröffentlicht.6 Die Länder orientieren sich dabei stark am dreistufigen Dokumentationsansatz der OECD. Sie planen auch das CbCR für multinationale Unternehmen mit einem konsolidierten Jahresumsatz ab 750 Millionen Euro für Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2016 ein zuführen. Im September 2015 veröffentlichte das dänische Finanzministerium den Gesetzesentwurf zur Einführung der oben genannten OECD-Standards. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit von Strafzuschlägen von 250.000 DKK (35.000 EUR) pro Jahr bei Nichtvorlage der Dokumentation oder des CbCR und eines Aufschlags von bis zu 10 Prozent auf die Ein kommensanpassung. Auch das belgische Finanzministerium hat seine Pläne zur Einführung des OECD-Konzepts im Dezember 2015 dargelegt, die darüber hinaus noch weitere Maßnahmen zur verbesserten Prüfung enthalten. In den Niederlanden wurde das OECD-Konzept im Dezember 2015 in die neuen Dokumentationsvorschriften mit Wirkung ab 2016 eingeführt. Der CbCR ist spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beim Finanzamt einzureichen, während Master File und Local File spätestens bis zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärungen erstellt sein müssen (also frühestmöglich zum 30. Juni 2017). 6 Das oberste schwedische Verwaltungsgericht (Kammar rätten) hat in drei unabhängigen Urteilen zugunsten der beteiligten Unternehmen die Anerkennung/Abziehbarkeit von im Konzern gezahlten Zinsen bestätigt. Gesellschafterdarlehen und Bankdarlehen (mit niedrigeren Zinsen) der Vergleich mit Letzteren nicht allein als Grund für Anpassungen ausreiche. Dem Argument der Finanz verwaltung, die Möglichkeiten der Anteilseigner zur Einflussnahme und Kontrolle würden einen Unterschied zwischen den Darlehensarten ausgleichen, wurde nicht gefolgt. Letztendlich gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass „marktübliche“ Zinsen für Gesellschafterdarlehen unterhalb von 15 Prozent liegen müssten. Das Biotechnologieunternehmen Cambrex AB erwarb 2008 im Rahmen einer Umstrukturierung Anteile einer italienischen Konzerngesellschaft von seiner holländischen Schwester- und Muttergesellschaft und zahlte den Kaufpreis in Raten zuzüglich Zinsen ab. Die Zinsen wurden auf 9,4 Prozent festgesetzt (Drei-Monats-LIBOR plus 4 Prozent). Cambrex argumentierte, dass ein externer Darlehensgeber ein entsprechendes Darlehen nicht zu einem Zinssatz unter 9,4 Prozent herausgegeben hätte. Die schwedische Finanz verwaltung ging von einem fremdüblichen Zins von 6,9 Prozent aus und verweigerte für die Differenz die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe. Das Verwaltungsgericht sowie das oberste Verwaltungsgericht folgten der Auffassung der schwedischen Finanzverwaltung nicht. Beide Gerichte argumentierten, dass es an vergleichbaren Bedingungen und Zinsen auf dem Kapitalmarkt fehle und es somit nicht möglich sei, zu schlussfolgern, dass der gewählte Zinssatz zu hoch sei. In zwei weiteren Fällen wurden Zinssätze von jeweils 15 Prozent für Gesellschafterdarlehen vom obersten Verwaltungsgericht bestätigt. In den Begründungen wurde vertreten, dass aufgrund von Unterschieden zwischen Für weitere Details verweisen wir auf die entsprechenden Tax Insights from Transfer Pricing für Dänemark (21.12.2015), Belgien (14.10.2015) und die Niederlande (06.01.2016). Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 15 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Länderbeiträge Indien Mehrjahresdaten und Bandbreiten Von Gert Wöllmann und Karoline Heil EU/Liechtenstein Automatischer Informations austausch Österreich Aktuelles zur BEPS-Umsetzung Von Sandra Staudacher und Dr. Benjamin Protte Von Lukas Bühl und Daniel Retzer Die indische Finanzverwaltung hat nunmehr die finalen, klarstellenden Regelungen7 zu der bereits mit dem Haus haltsgesetz 2014 eingeführten Nutzung von Mehrjahresdaten und Bandbreiten veröffentlicht.8 Die Vorschriften gelten für alle seit dem 1. April 2014 durchgeführten grenzüber schreitenden Transaktionen sowie für spezielle Inlands transaktionen. Eine Mehrjahresbetrachtung ist nur bei bestimmten Verrechnungspreismethoden (Wieder verkaufspreis-, Kostenaufschlags- und transaktionsbezogene Nettomargenmethode) zulässig und mit einem gewichteten Durchschnitt zu ermitteln. Die Anforderungen an die zu verwendenden Finanzdaten stehen teilweise im Konflikt zu der erforderlichen zeitnahen Erstellung und Einreichung der Dokumentation zusammen mit der Steuererklärung. Eine Verwendung von Bandbreiten ist neben den oben genannten Verrechnungspreismethoden nun auch noch bei der Preis vergleichsmethode zulässig. Die erforderliche Mindestanzahl von Vergleichsunternehmen für die Verwendung einer Bandbreite wurde von neun auf sechs reduziert und die zulässige Bandbreite von 40 bis 60 Prozent auf eine Band breite von 35 bis 65 Prozent ausgeweitet. Liegt der Ver rechnungspreis oder der angewandte Profitabilitätsindikator innerhalb der Bandbreite, erfolgt keine Anpassung, liegt er außerhalb, erfolgt eine Anpassung auf den Median. Die neue Regelung enthält zudem Beispiele zur Berechnung des gewichteten Mehrjahresdurchschnitts und der Bandbreite. 7 8 Am 28. Oktober 2015 unterzeichneten Liechtenstein und die EU ein neues Abkommen zum automatischen Austausch von Kontodaten, der 2017 starten soll. Während ein Abkommen aus dem Jahr 2003 lediglich einen Informationsaustausch auf Ersuchen in Steuerbetrugsfällen vorsah, sollen nun Kontoinformationen „meldepflichtiger Konten“ jährlich automatisch ausgetauscht werden. Nach Artikel 2 des neuen Abkommens werden für diese Konten unter anderem Name, Anschrift, Steueridentifikations nummer, Geburtsdatum und Ort der „meldepflichtigen Personen“ als auch Kontonummer und -saldo automatisch ausgetauscht. Bei Verwahrkonten sind der Gesamtbrutto betrag der Zinsen, Dividenden und andere Einkünfte sowie bei Einlagekonten die gutgeschriebenen Zinsen automatisch an den entsprechenden Mitgliedsstaat zu übermitteln. Die EU-Kommission verkündete: „Der verstärkte Informations austausch wird es den Steuerbehörden erleichtern, Steuer hinterzieher aufzuspüren, und gleichzeitig davor abschrecken, Einkünfte und Vermögen im Ausland zu verbergen“. Ob dies wirklich zutrifft, wird die Zukunft zeigen müssen, da das Abkommen viele Fragen aufwirft, die nicht zuletzt in der Beratungspraxis zu klären sein werden. ür weitere Details verweisen wir auf die Tax Insights from Transfer Pricing vom 28.10.2015. F Siehe auch zur Einführung der Regelungen in Indien mit Haushaltsgesetz 2014 in Transfer Pricing Perspective Deutschland, Nr. 23, September 2014, S. 9. Dem Vernehmen nach wird das österreichische Bundes finanzministerium (BMF) im Laufe des ersten Quartals 2016 den Entwurf für ein neues Dokumentationsgesetz fertig stellen und in den Gesetzgebungsprozess einbringen. Damit werden in Österreich die Vorschriften zur Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen erstmals gesetzlich festgeschrieben. Der Inhalt des Gesetzes soll sich stark an dem finalen Papier der OECD zu BEPS-Aktionspunkt 13 orientieren und den dreistufigen Dokumentationsansatz (Master File, Local File, CbCR) übernehmen. Aktuell ist noch unklar, ob die neuen Vorschriften erst für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2017 beginnen, anzuwenden sein werden oder bereits für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2016. Darüber hinaus ist geplant, dass die gegenwärtigen österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien aus dem Jahr 2010 überarbeitet werden, um insbesondere die Entwicklungen der BEPS-Papiere zu den Aktionspunkten 8 bis 10 aufzunehmen und den österreichischen Gegebenheiten anzupassen. Ein weiterer Schwerpunkt wird die personelle Aufstockung im Bereich der Verständigungsverfahren sein, womit das österreichische BMF einen Beitrag zur Stärkung der Standortattraktivität leisten möchte. In Bezug auf die weiteren BEPS-Aktionspunkte sieht sich das BMF gegen wärtig bereits weitgehend im Einklang mit den BEPSErgebnissen und verfolgt eine abwartende Haltung. Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 16 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Aus unserer Praxis Value Chain Analysis Um Verrechnungspreismodelle auch in der PostBEPS-Welt erfolgreich entwickeln, umsetzen und verteidigen zu können, ist ein klares Verständnis der wertbeitragenden Kompetenzen eines Unter nehmens wichtig. Im Rahmen der Value Chain Analysis (VCA) werden diese Kompetenzen entlang der gesamten Wertschöpfungskette systematisch identifiziert und quantifiziert. Warum VCA? Im Mittelpunkt des BEPS-Aktionsplans steht das Ziel, Gewinne dort zu besteuern, wo die wirtschaftlichen Aktivitäten ausgeübt bzw. kontrolliert werden. Dies wird insbesondere aus den Publikationen zu den BEPS-Aktions punkten zu immateriellen Wirtschaftsgütern (Aktionspunkt 8), zu Risiko und Kapital (Aktionspunkt 9) sowie zu Dokumentationsanforderungen und Country-by-CountryReporting (Aktionspunkt 13) deutlich. Eine robuste Analyse der Wertschöpfungskette stellt daher umso mehr den Kern der Verrechnungspreisanalyse für steuerliche Zwecke dar, um den gestiegenen regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden. Unser VCA-Angebot bildet dabei einen neuen und praxisgerechten Ansatz, um entlang der gesamten Wertschöpfungskette die Gewinn verteilung in einer Unternehmensgruppe aus verrechnungs preislicher Sicht zu analysieren. Damit ergänzt eine VCA die traditionelle Herangehensweise, bei der rein transaktions bezogen die Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen überprüft wird. VCA – Top-down-Ansatz zur Wertschöpfungsanalyse Während die meisten traditionellen Verrechnungspreis analysen auf Ebene einzelner Unternehmenseinheiten stattfinden, untersucht eine VCA die Unternehmensgruppe als Ganzes. Die dabei verwendeten Daten erlauben es, im Rahmen einer VCA die Wertbeiträge von spezifischen Faktoren, sogenannter „Kompetenzen“, auf Gruppenebene zu quantifizieren. Dabei werden zunächst Wertbeiträge kompetenzbezogen bestimmt, um diese anschießend innerhalb der Wertschöpfungskette zuzuordnen (Top-downAnsatz). Im Rahmen einer VCA kommen zudem umfangreiche Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen zum Einsatz, die in einer traditionellen Transfer-PricingAnalyse bisher oft keine Verwendung fanden. Dies bietet die Möglichkeit, unternehmensinterne Informationen mit Daten vergleichbarer Unternehmen argumentativ zu untermauern. Somit kann auch für steuerliche Zwecke die Situation des eigenen Unternehmens in Bezug zu Wettbewerbern, der gesamten Industrie oder auch der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung systematisch dargestellt werden. VCA in der Praxis In der Praxis untergliedert sich eine VCA in mehrere Stufen. Zunächst werden basierend auf einem umfassenden Ver ständnis der jeweiligen Industrie in einer Peergroup-Analyse vergleichbare Unternehmen identifiziert. Daraufhin wird mithilfe statistischer Methoden das „normalisierte“ Gewinn niveau innerhalb der Peergroup bestimmt und wert schöpfenden Kompetenzen zugeordnet. Grundlage hierfür ist eine ausführliche Kompetenzanalyse des eigenen Unter nehmens und der Peergroup. Stellt man die Kompetenzen von Unternehmen mit durchschnittlicher Performance den Kompetenzen von über- oder unterdurchschnittlichen Unternehmen gegenüber, ergibt sich ein quantitatives Bild der unternehmensspezifischen Wettbewerbsvorteile und Werttreiber. Basierend auf der Verteilung der Kompetenzen zwischen den lokalen Einheiten eines Unternehmens kann eine Gewinnverteilung entlang der Wertschöpfungskette erfolgen, welche die wirtschaftliche Wertschöpfung im Sinne des BEPS-Aktionsplans widerspiegelt (sog. entity mapping). Eine VCA hat den Vorteil, dass die subjektiven Ein schätzungen und Gewichtungen von Wertbeiträgen, die in der Vergangenheit zu Kontroversen mit Steuer behörden geführt haben, weitestgehend vermieden werden können. Generell sollte eine VCA jedoch nicht mit der Implementierung der Profit-Split-Methode verwechselt werden. Vielmehr kann eine VCA gerade dazu dienen, die bislang verwendeten Verrechnungspreismethoden (z. B. Kostenaufschlagsmethode oder Wiederverkaufspreis methode) zu untermauern. Eine VCA erlaubt es, die Ergebnisse des CbCR für Dokumentationszwecke systematisch darzustellen und zu interpretieren. Fazit Eine VCA ist als dynamischer Prozess zu verstehen, der es ermöglicht, die Wertschöpfungskette systematisch, zielgerichtet und flexibel zu analysieren und dabei die individuellen Charakteristika eines Unternehmens für steuerliche Zwecke darzustellen. Insbesondere lassen sich über eine VCA wichtige BEPS-Schlüsselthemen, wie zum Beispiel der Wertbeitrag von immateriellen Wirtschaftsgütern, maßgeschneidert adressieren. Ihre Ansprechpartner Dirk Wilcke PwC Frankfurt am Main Dr. Hannes Kammerer PwC Frankfurt am Main Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 17 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Veröffentlichungen Informationsaustausch zu internationalen Unternehmen durch gerichtlichen Beschluss vorläufig gestoppt Von Martin Chwalek und Susanne Tomson IWB 21/2015, S. 788–790 Immaterielle Vermögenswerte – Neudefinition des Fremdvergleichsgrundsatzes? Von Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen und Prof. Dr. Stephan Rasch IWB 22/2015, S. 828–840 Internationaler Informationsaustausch in Steuer sachen – Status quo & Ausblick Von Martin Chwalek und Susanne Tomson ISR 1/2016, S. 26–30 Datenerfassung für den Country-by-Country Report – Herausforderungen in der Praxis Von Susann van der Ham und Susanne Tomson IWB 22/2015, S. 841–849 Konzepte zur Berücksichtigung des Konzern rückhalts bei Finanztransaktionen für Verrechnungspreiszwecke Von Dr. Jörg Hülshorst und Tanja Koch ISR 1/2016, S. 19–25 Die unbestimmten Grenzen der Selbständigkeits fiktion des AOA Von Younes Melhem und Martin Dombrowski IStR 23/2015, S. 912–917 BEPS Action 13: An In-Depth Look at the Final Country-by-Country Reporting Requirements Von Prof. Dr. Stephan Rasch, Katharina Mank und Susanne Tomson BNA Insights 13/24, S. 911–915 Fokus Automobilindustrie – Querschnitt aktueller Betriebsprüfungsthemen Von Prof. Dr. Stephan Rasch, Axel Eigelshoven und Katharina Mank ISR 11/2015, S. 392–398 Rückbesinnung auf den Fremdvergleichsgrundsatz im Sinne einer industrieökonomischen Auslegung als relativer Standard Von Dr. Ulf Andresen IStR 22/2015, S. II–V Die Pflicht zur Erstellung der Hilfs- und Neben rechnung für Betriebsstätten – Praktische Im- und Komplikationen für den Steuerpflichtigen Von Martin Dombrowski, Dr. Christoph Sommer und Dr. Claudia Dahle IStR 3/2016, S. 109–114 Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 18 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Veranstaltungen Veranstaltungen von PwC Standort Termin Thema Ansprechpartner bei PwC Berlin 19. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Lorenz Bernhardt Bremen 10. März 2016 Business Breakfast Transfer Pricing aktuell Jan Krause Dortmund 10. Mai 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Claudia Lauten Düsseldorf 14. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Axel Eigelshoven Frankfurt 15. März 2016 Business Breakfast Financial Services Dr. Ulf Andresen 21. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Dr. Roman Dawid 6.–7. Juni 2016 Financial Service Master Series Dr. Ulf Andresen Hamburg 28. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Kati Fiehler Karlsruhe 16. März 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Oliver Kost Köln 24. Mai 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Susann van der Ham München 1. März 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Prof. Dr. Stephan Rasch Nürnberg 19. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Prof. Dr. Stephan Rasch Stuttgart 28. April 2016 Transfer Pricing Roadshow 2016 Martin Renz Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 19 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Veranstaltungen PwC auf Veranstaltungen externer Anbieter9 Standort Termin Thema PwC-Referenten Veranstalter Berlin 20. April 2016 Internationales Steuerrecht I – Besteuerung ausländischer Betriebsstätten Susann van der Ham Bundessteuerberaterkammer Dortmund 3. Mai 2016 Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung Axel Eigelshoven FIB – Fachinstitut Breithaupt Düsseldorf 3. März 2016 Grundlagen der Verrechnungspreise Axel Eigelshoven NWB 6. April 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Axel Eigelshoven, Katharina Mank Endriss 7. April 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Axel Eigelshoven, Katharina Mank Endriss 21. April 2016 IWB Verrechnungspreisforum 2016 Axel Eigelshoven, Prof. Dr. Stephan Rasch IWB Sven Wehke Datev 8. Juni 2016 Internationale Steuerberatung bei mittelständischen Unternehmen Feldafing 6.–8. Juni 2016 Verrechnungspreise: Optimierte Steuerung und steuerliche Optimierung kombinieren Jörg Hanken Controller Akademie Frankfurt 8. März 2016 IWB Verrechnungspreisforum 2016 Axel Eigelshoven IWB 24. Mai 2016 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung Holger Lorenzen Endriss 2. März 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner Endriss 3. März 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner Endriss Hannover 12. Mai 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner Endriss Köln 15. März 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Axel Eigelshoven, Susanne Tomson Endriss 16. März 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Axel Eigelshoven, Susanne Tomson Endriss 20. April 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Prof. Dr. Stephan Rasch, Tanja Koch Endriss 21. April 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Prof. Dr. Stephan Rasch, Tanja Koch Endriss 13. April 2016 Internationale Steuerberatung bei mittelständischen Unternehmen Anne Schneider Datev 9. Juni 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Martin Renz, Clarisse Müller Endriss 29. Juni 2016 Grundlagen der Verrechnungspreise Prof. Dr. Stephan Rasch NWB Seit 21. Januar 2015 Internationale Verrechnungspreise: Lektion 7 – IT gestützte Dokumentation im prozessorientierten Verrechnungspreismanagement Dr. Ludger Wellens Management Circle Hamburg München Stuttgart Fernlehrgang 9 Durch Klicken auf das Veranstaltungsthema gelangen Sie zur Homepage des Veranstalters, auf der Sie weitere Informationen erhalten und sich anmelden können. Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 20 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Service Die neue PwC Tax-App International Transfer Pricing 2015/2016 veröffentlicht Neu: Transfer Pricing Webinars Lesen Sie die aktuelle Transfer Pricing Perspective Deutschland jetzt ganz bequem unterwegs – mit der neuen PwC Tax-App. Die aktualisierte Ausgabe von PwC’s International Transfer Pricing 2015/2016 ist veröffentlicht und kann ganz einfach online abgerufen werden. Direkt auf Ihr Tablet oder Smartphone: So haben Sie unsere praxisorientierten Publikationen rund um das Thema Steuern, inklusive der vierteljährlich erscheinenden Transfer Pricing Perspective Deutschland, immer dabei. Mit der nunmehr 15. Neu-Auflage unseres Handbuchs zu Verrechnungspreisen in englischer Sprache erhalten Sie einen schnellen Einblick in Verrechnungspreisvorschriften in über 100 Ländern weltweit. Dies umfasst z. B. einen Über blick zu lokalen Anforderungen an die Verrechnungspreis festsetzung und Dokumentationsvorgaben. Im März starten wir unsere neue monatliche Webinar-Reihe zu aktuellen Themen im Bereich der Verrechnungspreise. An unseren Webinars können Sie sich bequem vom Schreibtisch aus über die neusten Entwicklungen im Bereich der Verrechnungspreise informieren. Ihre Vorteile: Durch Aktivieren der Push-NotificationFunktion werden Sie direkt über die neuesten Nachrichten und Entwicklungen im Steuerrecht informiert und müssen nicht auf die nächste Ausgabe unseres Newsletters warten. Einmal abgerufene Nachrichten und alle weiteren Inhalte sind übrigens auch ohne Internetverbindung lesbar – ideal für Flugzeug oder Bahn. Unsere PwC Tax-App können Sie ganz einfach über folgenden Link oder QR-Code herunterladen: www.pwc.de/tax-app Die Informationen wurden durch unsere lokalen PwC Netzwerkfirmen gepflegt und aktualisiert; zusätzlich bietet die Publikation nützliche Ausführungen zu spezifischen Verrechnungspreisthemen wie bspw. das Management von Betriebsprüfungen sowie Schnittstellen zu indirekten Steuern. Unter www.pwc.com/internationaltp können Sie sich einfach eine individuell auf Ihre Interessensgebiete zugeschnittene Ausgabe herunterladen. Aktuelle BEPS-Entwicklungen aus dem Bereich Verrechnungspreise Axel Eigelshoven/Ministerialrat Manfred Naumann 17. März 2016, 17–18 Uhr China und BEPS – Implikationen für deutsche Unternehmen (in englischer Sprache) Quisheng Yu, PwC China/Axel Eigelshoven, Yu Tao, PwC Deutschland 20. April 2016, Uhrzeit wird noch bekannt gegeben Umsetzung des Country-by-Country-Reporting in Deutschland, Polen, Spanien und UK Dr. Ludger Wellens und lokale PwC Büros Ende Mai 2016 Melden Sie sich an, die Teilnahme ist kostenfrei: www.pwc-event.com/transfer-pricing-webinars Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 21 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Service Ansprechpartner in Ihrer Nähe Redaktion Berlin Lorenz Bernhardt Tel.: +49 30 2636-1501 Hamburg Kati Fiehler Tel.: +49 40 6378-1123 Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter stehen Ihnen unsere Ansprechpartner aus der Redaktion gern zur Verfügung. Düsseldorf Axel Eigelshoven Dr. Jörg Hülshorst Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen Claudia Lauten Susann van der Ham Dr. Ludger Wellens Tel.: +49 211 981-7243 Karlsruhe Oliver Kost Tel.: +49 721 84002-222 Wir freuen uns unter [email protected] auf Ihr Feedback. Essen Claudia Lauten Katharina Mank Tel.: +49 201 438-2245 Frankfurt am Main Dr. Ulf Andresen Dr. Roman Dawid Florian Gimmler Dr. Yves Hervé Dr. Manuel Imhof Prof. Dr. Andreas Oestreicher Dirk Wilcke Tel.: +49 69 9585-5025 Köln Susanne Tomson Tel.: +49 211 981-7243 München Jörg Hanken Prof. Dr. Stephan Rasch Tel.: +49 89 5790-6326 Stuttgart Martin Renz Tel.: +49 711 25034-1043 Unsere Experten des TP-BRIC-Teams stehen Ihnen unter der E-Mail-Adresse [email protected] gern zur Verfügung. Transfer Pricing Perspective Deutschland Februar 2016 22 Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service Service Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Transfer Pricing Perspective Deutschland bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile „Bestellung“ an die folgende Adresse: [email protected]. Sofern Sie unseren Newsletter künftig nicht mehr erhalten möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile „Abbestellung“ an die folgende Adresse: [email protected]. © Februar 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. www.pwc.de