Anwaltswoche - Anwalt
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www.anwaltswoche.de Anwaltswoche Das Wichtige im Überblick 31/05 Aus dem Inhalt: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Internet-Auktion: Verbindlichkeit von Kaufangeboten bei vorzeitiger Beendigung (OLG Oldenburg) Anlagevermittlung: Zustandekommen eines Auskunftsvertrags bereits nach dem Beratungstermin (BGH) Mietrecht Insolvenzverschleppung: Beweislastverteilung bei Klage gegen den GmbH-Geschäftsführer (OLG Brandenburg) Modernisierungsmaßnahmen: Keine Beschränkungspflicht auf durchschnittliche Ausstattung für den Vermieter (BGH) Mieterhöhungsverlangen: Ausgangsmiete muss nicht unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (BGH) Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz Internet-Auktion: Pflicht des Betreibers zur Verhinderung von Markenverletzungen (OLG Köln) Arbeitsrecht Dienstwagen: Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers über die Kosten (BAG) Abfindung: Zusätzliche Zahlung bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage (BAG) Sozialrecht Erstausstattung: Anspruch auf einmalige Hilfe zum Kauf von Kinderbett und –wagen (LSG RheinlandPfalz) Ein-Euro-Job: Voraussetzungen für Zuweisung durch Job-Center (SG Berlin) Steuerrecht Fahrtkosten: Entfernungspauschale bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (BFH) BMF-Schreiben: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung Inhalt Anwaltswoche 31/05 Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Kaufangebote bei eBay sind selbst bei vorzeitiger Beendigung der Auktion verbindlich Die Anfechtungsklage nach § 246 AktG muss auch dem Aufsichtsrat zugestellt werden OLG Oldenburg 28.7.2005, 8 U 93/05 4 Vermieter müssen sich bei Modernisierungsmaßnahmen nicht auf eine durchschnittliche Ausstattung beschränken BGH 20.7.2005, VIII ZR 253/04 4 Bei einem Mieterhöhungsverlangen muss die Ausgangsmiete nicht unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen BGH 6.7.2005, VIII ZR 322/04 5 Arbeitsrecht 9 6 Steuerrecht Arbeitslose haben Anspruch auf einmalige Hilfe zum Kauf eines Kinderbetts und eines Kinderwagens LSG Rheinland-Pfalz 12.7.2005, L 3 ER 45/05 AS 6 Job-Center dürfen Arbeitslosen nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Ein-Euro-Job zuweisen 7 Fahrtkosten und Verpflegungs-Mehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit mit Ausgangspunkt von ortsfester Betriebsstätte können regelmäßig nur pauschal abgezogen werden BFH 11.5.2005, VI R 15/04 u.a. 10 Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten können für ihre Fahrtkosten nicht die Entfernungspauschale geltend machen BFH 11.5.2005, VI R 70/03 11 BMF-Schreiben: Zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) 12 An Mitarbeiter „verschenkte“ Goldmünzen stellen sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar Der Beitragssatz zur Sozialversicherung ist auf unter 41 Prozent gesunken OLG Brandenburg 31.3.2005, 11 U 103/04 Betreiber von Internet-Auktionen müssen Markenverletzungen Dritter verhindern („Rolex“) OLG Köln 18.3.2005, 6 U 12/01 10 Sozialrecht Hessisches LSG 14.7.2005, L 8/14 KR 399/03 Zur Beweislastverteilung bei Insolvenzverschleppung durch einen GmbH-Geschäftsführer 5 Zusätzliche Abfindung bei Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage kann zulässig sein SG Berlin 18.7.2005, S 37 AS 4801/05 ER Ein Auskunftsvertrag zur Anlagevermittlung kann bereits nach einem Beratungstermin zustande kommen BGH 12.5.2005, III ZR 413/04 9 Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Auskunft über die Kosten für die ihnen überlassenen Dienstwagen BAG 31.5.2005, 1 AZR 254/04 8 Absolutes Wettbewerbsverbot schließt selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter aus OLG Bremen 28.1.2005, 2 W 108/04 8 Mietrecht BAG 19.4.2005, 9 AZR 188/04 KG Berlin 11.2.2005, 14 U 193/03 7 Ein-Prozent-Regelung ist im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich nicht anwendbar 8 Niedersächsisches FG 19.5.2005, 5 K 244/03 12 Topa ktue ll na des ch d BVe em rfG Urte vom il 7.6. 200 5 Seminar Erfolgreiche Verteidigungstrategien beim Elternunterhalt RA/FAFamR Jörn Hauß, Duisburg Bedarfsprüfung Zeitablauf 14.00 - 18.00 Uhr Bedürftigkeitsprüfung Teilnahmegebühr 190,– € zzgl. 16% MwSt., inkl. 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Oktober 2005 in Hannover Parkhotel Kronsberg Gut Kronsberg 1, 30539 Hannover Seminar-Nr.: 55.2010.03 Name/Vorname Beruf • Berechnung des dynamischen Selbstbehaltes • Selbstbehalterhöhung auf 100.000 € / Jahr Kanzlei/Firma Quotale Geschwisterhaftung Straße • Auskunftsansprüche • Erwerbsobliegenheit im Geschwisterverhältnis PLZ/Ort • Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch Telefon Berechnungsbeispiele Datum/Unterschrift Fax Ve r l a g D r. O t t o S c h m i d t K G · G u s t a v - H e i n e m a n n - U f e r 5 8 · 5 0 9 6 8 K ö l n · Te l . 0 2 2 1 9 3 7 3 8 - 0 · F a x 0 2 2 1 9 3 7 3 8 - 9 6 9 w w w. o t t o - s c h m i d t . d e · s e m i n a r e @ o t t o - s c h m i d t . d e 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 / 05 Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Vertragsrecht Kaufangebote bei eBay sind selbst bei vorzeitiger Beendigung der Auktion verbindlich Mietrecht Vermieter müssen sich bei Modernisierungsmaßnahmen nicht auf eine durchschnittliche Ausstattung beschränken OLG Oldenburg 28.7.2005, 8 U 93/05 Verkäufer, die ihre Waren im Internetportal eBay anbieten, begründen ein verbindliches Angebot. Dieses verbindliche Angebot wird in seiner Wirksamkeit auch nicht durch die nach eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion berührt. Der Verkäufer kann seine Willenserklärung daher nur im Wege der Anfechtung beseitigen. Der Sachverhalt: Der Beklagte hatte seinen gebrauchten Pkw bei eBay zu einem Startpreis von einem Euro angeboten. Der Wert des Fahrzeuges betrug rund 7.000 Euro. Die Frist zur Abgabe von Angeboten betrug zwei Wochen. Nach einer Woche beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger mit 4.550 Euro das höchste Angebot abgegeben und verlangte die Herausgabe des Wagens. Der Beklagte verweigerte die Herausgabe und wies auf die Bedingungen von eBay hin, die Auktion unter bestimmten Voraussetzungen beenden zu dürfen. Der Kläger verlangte nunmehr vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem Verkehrswert des Autos. Die hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Gründe: Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem Verkehrswert des Autos. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein Verkäufer, der eine Ware ins Internetportal eBay einstellt, gibt damit gleichzeitig die Erklärung ab, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksame Gebot annimmt. Jede andere Auslegung würde den Bieter der Willkür des Anbieters aussetzen, dass dieser sein Angebot ohne weitere Angaben von Gründen wieder zurücknehmen kann. Der durch das Online-Gebot des Kläger zustande gekommene Kaufvertrag ist auch nicht durch die vorzeitige Beendigung der Versteigerung rückwirkend beseitigt worden. Der Verkäufer kann seine Willenserklärung nur im Wege der Anfechtung beseitigen. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums lagen im Streitfall jedoch nicht vor, so dass der Beklagte an den Kaufvertrag gebunden ist. Linkhinweis: - Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des OLG Oldenburg veröffentlicht. - Für den Volltext klicken Sie bitte hier. BGH 20.7.2005, VIII ZR 253/04 Vermieter, die eine Wohnungsmodernisierung beabsichtigen, müssen sich nicht auf eine nur durchschnittliche Ausstattung beschränken. Sie dürfen den Standard der Wohnungen vielmehr auch mit einer überdurchschnittlichen Ausstattung erhöhen (hier Ausstattung von Wohnungen mit einem Breitbandkabelnetz-Anschluss). Die Mieter sind verpflichtet, die in ihren Wohnungen insofern notwendigen Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Der Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnanlage, zu der 66 Wohneinheiten gehören. Die gesamte Wohnanlage war an eine Gemeinschaftsantenne zum Empfang von Fernsehprogrammen angeschlossen. Die Klägerin entschloss sich, die Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz anzuschließen und erbat hierfür die Zustimmung der Mieter. Die Beklagte ist eine Mieterin der Klägerin und verweigerte ihre Zustimmung zu den Umbaumaßnahmen. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um eine nicht notwendige „Luxusmodernisierung“ handele. Der Fernsehempfang sei seit der Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens sehr viel günstiger mit einer so genannten SetTop-Box möglich. Demgegenüber trug die Klägerin vor, dass ein Breitbandkabelnetz-Anschluss weitaus mehr Empfangsmöglichkeiten biete. Hierzu zählten unter anderem 30 weitere Hörfunkprogramme sowie zahlreiche weitere in- und ausländische Fernsehprogramme. Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der für den Kabelanschluss in deren Wohnung notwendigen Arbeiten. Die Klage hatte vor dem BGH Erfolg. Die Gründe: Die Beklagte muss die Umbaumaßnahmen zur Installation eines Kabelanschlusses dulden. Gemäß § 554 Abs.2 S.1 BGB muss der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache dulden. Ob eine Maßnahme der Verbesserung der Mietsache dient, ist objektiv zu bestimmen. Die Meinung des derzeitigen Wohnungsmieters ist nicht ausschlaggebend. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Maßnahme geeignet ist, den Wohnwert der Wohnung zu erhöhen, so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung für künftige Mieter interessant ist und eher angemietet wird als eine, in der die Maßnahmen nicht durchgeführt wurde. Der Vermieter muss sich dabei nicht auf eine nur durchschnittliche Ausstattung beschränken. Er darf den Standard der Wohnungen vielmehr auch mit einer überdurchschnittlichen Ausstattung erhöhen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Vermieter eine so genannte „Luxusmodernisierung“ beabsichtigt. Im Streitfall dient die Ausstattung der Wohnungen mit dem Kabelanschluss der Verbesserung des Wohnwerts. Nach dem gegenwärtigen Stand der Technik ist ein BreitbandkabelnetzAnschluss zwar eine gehobene Ausstattung, aber keine Luxus- 31/2005 Anwaltswoche 4 modernisierung. Die Klägerin muss sich daher nicht auf die von der Beklagten vorgeschlagene billigere aber nicht so leistungsfähige Set-Top-Box verweisen lassen. Bei einem Mieterhöhungsverlangen muss die Ausgangsmiete nicht unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen BGH 6.7.2005, VIII ZR 322/04 Ein Mieterhöhungsverlangen ist nicht deswegen unwirksam, weil sich die Ausgangsmiete innerhalb der Bandbreite der ortsüblichen Vergleichsmiete befindet. Die Ausgangsmiete muss auch nichtunter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Lediglich die vom Vermieter neu verlangte Miete muss sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. Der Sachverhalt: Die Beklagten hatten von der Klägerin eine Wohnung gemietet, die sie seit August 2000 bewohnen. Die Miete beträgt rund 460 Euro (5,90 Euro pro Quadratmeter). Im September 2002 forderte die Klägerin von den Beklagten ihre Zustimmung zu einer Erhöhung der Kaltmiete auf rund 485 Euro (6,22 Euro pro Quadratmeter). Die Beklagten stimmten dem nicht zu. Im sich anschließenden Prozess holte das AG ein Sachverständigengutachten ein, worin der Sachverständige für die örtliche Vergleichsmiete eine Bandbreite von 5,75 Euro bis 6,23 Euro ermittelte. Das AG gab der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung statt; das LG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des LG auf und gab der Klage statt. Die Gründe: Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Entgegen der Auffassung des LG ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus § 558 Abs.1 S.1 BGB. Hiernach kann der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Nach § 558 Abs.2 S.1 BGB wird die ortsübliche Vergleichsmiete aus dem üblichen Entgelt für vergleichbaren Wohnraum gebildet. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich nicht um einen punktgenauen Wert. Die Vergleichsmiete bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Bandbreite. Ist kein qualifizierter Mietspiegel vorhanden, wird die ortsübliche Vergleichsmiete mittels eines Sachverständigengutachtens festgestellt. Dabei wird die vom Vermieter neu verlangte Miete der Höhe nach durch die ortsübliche Vergleichsmiete begrenzt. Entgegen der Auffassung des LG setzt ein rechtmäßiges Mieterhöhungsverlangen aber nicht voraus, dass die bisher gezahlte Miete unterhalb der Spanne einer ortsüblichen Vergleichsmiete liegen muss. Diese Auslegung widerspricht dem Wortlaut des § 558 Abs.2 S.1 BGB, der sich nicht auf die Ausgangsmiete, sondern nur auf die neu verlangte Miete bezieht. Linkhinweis: - Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht. - Für den Volltext klicken Sie bitte hier. Arbeitsrecht Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Auskunft über die Kosten für die ihnen überlassenen Dienstwagen BAG 19.4.2005, 9 AZR 188/04 Arbeitnehmer, die den geldwerten Vorteil für die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung nicht anhand der EinProzent-Regelung ermitteln, sondern gegenüber dem Finanzamt konkret nachweisen wollen, haben gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft über die Kosten für den Dienstwagen. Die Auskunft muss insbesondere Angaben zur Höhe der Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Unterhaltskosten (Treibstoffe), Reparaturkosten, Pflegekosten und Abschreibungskosten beziehungsweise Leasingraten enthalten. Der Sachverhalt: Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Die Beklagte stellte ihm für seine Tätigkeit einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil der Privatnutzung ermittelte die Beklagte entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung und führte entsprechend Lohnsteuer ab. Für die Jahre 2000 und 2001 machte der Kläger gegenüber dem Finanzamt geltend, dass der der Lohnsteuer zugrunde gelegte Privatnutzungsanteil zu hoch bemessen sei, weil er das Dienstfahrzeug nur in sehr geringem Umfang zu privaten Zwecken nutze. Das Finanzamt forderte den Kläger daraufhin auf, den Umfang der privat mit dem Dienstwagen zurückgelegten Strecken nachzuweisen und eine Aufstellung der Beklagten über die den Dienstwagen betreffenden Kosten vorzulegen. Die Beklagte weigerte sich, eine entsprechende Kostenbescheinigung zu erstellen. Dies begründete sie damit, dass arbeitsvertraglich die Anwendung der Ein-Prozent-Klausel vereinbart worden sei. Außerdem sei die Erstellung einer entsprechenden Bescheinigung mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden. Mit der hiergegen gerichteten Klage verlangte der Kläger von der Beklagten Auskunft über die Kosten für die ihm in den Jahren 2000 und 2001 zur Verfügung gestellten Dienstwagen, insbesondere über die Höhe der Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Unterhaltskosten (Treibstoffe), Reparaturkosten, Pflegekosten und Abschreibungskosten beziehungsweise Leasingraten. ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Das BAG gab der Klage statt. Die Gründe: Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über die Kosten für die ihm in den Streitjahren überlassenen Dienstwagen. Der Anspruch ergibt sich aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht der Beklagten. Auch ohne gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage besteht ein Auskunftsrecht, wenn eine Partei in entschuldbarer Weise über das Bestehen eines Rechts im Ungewissen ist und es der anderen Partei unschwer möglich ist, die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger ist auf Informationen über die Kosten der ihm überlassenen Dienstwagen angewiesen, um gegenüber dem Finanz- 31/2005 Anwaltswoche 5 amt einen niedrigeren privaten Nutzungsanteil nachweisen zu können als sich bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ergibt. Nur die Beklagte verfügt über die erforderlichen Informationen. Die Ermittlung der auf die jeweiligen Dienstwagen entfallenden Kosten ist auch nicht mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Parteien arbeitsvertraglich die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung vereinbart haben. Der Kläger hat das Recht der Beklagten, den privaten Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, nicht in Frage gestellt. Es geht ihm ausschließlich um die Möglichkeit, seine steuerlichen Erstattungsansprüche für die Jahre 2000 und 2001 durchzusetzen. Linkhinweis: - Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BAG veröffentlicht. - Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier. Zusätzliche Abfindung bei Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage kann zulässig sein BAG 31.5.2005, 1 AZR 254/04 Sozialplanleistungen dürfen zwar weiterhin nicht von einem Klageverzicht des Arbeitnehmers abhängig gemacht werden. Den Betriebsparteien ist es aber grundsätzlich nicht verwehrt, in einer ergänzend zum Sozialplan geschlossenen freiwilligen Betriebsvereinbarung eine zusätzliche Abfindung für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Das gilt jedenfalls dann, wenn hierdurch das Verbot, Sozialplanleistungen von einem Klageverzicht abhängig zu machen, nicht umgangen wird. Der Sachverhalt: Der Kläger war bei der Beklagten seit 1994 als Maschineneinrichter beschäftigt. Anlässlich einer Betriebsänderung schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessensausgleich und Sozialplan. Dieser sah für Arbeitnehmer, denen infolge der Betriebsänderung gekündigt wird, eine Abfindung nach Maßgabe folgender Formel vor: Alter x Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsverdienst : 50. Außerdem einigte sich die Beklagte mit dem Betriebsrat auf eine Betriebsvereinbarung, wonach die Arbeitnehmer, die auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, Anspruch auf Teilnahme an einem Gruppenoutplacement-Programm haben. Arbeitnehmer, die sowohl auf eine Kündigungsschutzklage als auch auf die Teilnahme an dem GruppenoutplacementProgramm verzichten, sollten eine zusätzliche Abfindung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts erhalten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen zum 31.5.2003. Sie zahlte dem Kläger auf der Grundlage des Sozialplans eine Abfindung in Höhe von 13.000 Euro. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und verlangte hilfsweise eine weitere Abfindungszahlung in Höhe eines Monatsgehalts. Er machte geltend, dass die Verknüpfung der zusätzlichen Abfindung mit einem Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage unzulässig sei. Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe eines Monatsgehalts. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf ihre Revision hob das BAG die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage insgesamt ab. Die Gründe: Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe eines Monatsgehalts. Die in der freiwilligen Betriebsvereinbarung aufgestellten Voraussetzungen für eine solche Abfindungszahlung sind vorliegend nicht erfüllt, da der Kläger nicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet hat. Die Betriebsvereinbarung ist auch zulässig und verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot. Sozialplanleistungen dürfen allerdings nicht von einem Klageverzicht der Arbeitnehmer abhängig gemacht werden. Das folgt aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs.1 S.1 BetrVG. An dieser Rechtslage hat sich auch durch den zum 1.1.2004 neu eingeführten § 1a KSchG nicht geändert. Hiernach haben Arbeitnehmer, die auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten, zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen Abfindungsanspruch. Hieraus kann aber für Sozialplanansprüche nichts hergeleitet werden. Haben die Betriebsparteien – wie hier – neben dem Sozialplan im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit eine Betriebsvereinbarung geschlossen, wonach der Klageverzicht eines Arbeitnehmers mit einer zusätzlichen Abfindung „belohnt“ wird, so ist dies grundsätzlich zulässig. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass hierdurch das Verbot der Verknüpfung der Sozialplanabfindung mit einem Klageverzicht nicht umgangen wird. Für eine derartige Umgehung gibt es im Streitfall angesichts der Höhe der Sozialplanabfindung keine Anhaltspunkte. Linkhinweis: - Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BAG veröffentlicht. - Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier. Sozialrecht Arbeitslose haben Anspruch auf einmalige Hilfe zum Kauf eines Kinderbetts und eines Kinderwagens LSG Rheinland-Pfalz 12.7.2005, L 3 ER 45/05 AS Arbeitslose haben neben dem Anspruch auf die Gewährung einer Kleidungspauschale für Schwangerschaft und Babykleidung auch einen Anspruch auf einmalige Hilfe für den Kauf eines gebrauchten Kinderbetts und eines gebrauchten Kinderwagens. Dies ist Teil ihres Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung. Der Sachverhalt: Die Kläger, ein arbeitsloses Ehepaar, beantragten für ihr noch nicht geborenes Kind als Erstausstattung des Haurats Hilfe zum Kauf eines Kinderbetts und eines Kinderwagens. Die beklagte 31/2005 Anwaltswoche 6 Agentur für Arbeit lehnte den Antrag ab, bewilligte aber eine Kleidungspauschale für die Schwangerschaft von 150 Euro und für Babykleidung von 180 Euro. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass die Kläger in einem bereits bestehenden Haushalt leben würden. Sie könnten ihre Ansprüche daher nicht aus einer Erstausstattung der Wohnung herleiten. Die gegen den entsprechenden Bescheid gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Gründe: Die Kläger haben einen Anspruch auf eine einmalige Hilfe zum Kauf eines gebrauchten Kinderbetts und eines gebrauchten Kinderwagens. Denn neben den Regelleistungen haben Arbeitslose auch einen Anspruch für die Erstausstattung einer Wohnung. Entgegen der Auffassung des Beklagten hängt der Anspruch auf Hilfe zu einer Erstausstattung nicht von einem zeitlichen Umstand ab, sondern von dem Bedarf der Arbeitslosen. Die Erstausstattung umfasst damit alle Wohnungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Daher ist für eine Wohnung, in die ein Säugling aufgenommen werden soll, auch ein Kinderbett und ein Kinderwagen erforderlich. Den Klägern ist es allerdings zuzumuten, sich mit gebrauchten Gegenständen auszustatten. Job-Center dürfen Arbeitslosen nur unter bestimmten Voraussetzungen einen EinEuro-Job zuweisen SG Berlin 18.7.2005, S 37 AS 4801/05 ER Job-Center dürfen einem Arbeitslosen nur dann einen Ein-EuroJob zuweisen, wenn sie zuvor überprüft haben, ob die Arbeit gemeinnützigen Zwecken dient und ob dadurch keine regulären Arbeitsplätze verdrängt werden. Dazu ist zwingend erforderlich, dass das Job-Center, und nicht der Maßnahmeträger, eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die genaue wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung, die Höhe der Entschädigung sowie die Dauer der Maßnahme festlegt. Der Sachverhalt: Der 24-jährige Antragsteller besuchte eine Berufsfachschule zum Wirtschaftsassistenten Informatik und erwarb anschließend im Sommer 2004 die Fachhochschulreife. Danach bezog er zunächst Sozialhilfe und seit dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II. Im März 2005 bestand er die Aufnahmeprüfung für den von ihm angestrebten Studiengang freie bildende Kunst. Anfang März 2005 forderte das zuständige Job-Center den Antragsteller auf, sich mit dem Maßnahmenträger X. wegen eines Ein-Euro-Jobs in Verbindung zu setzen. Weder Job-Center noch Maßnahmenträger legten verbindlich fest, wo und wie der Antragsteller tatsächlich eingesetzt werden sollte. Der Maßnahmenträger wies den Antragsteller lediglich darauf hin, dass er verpflichtet sei, alle ihm übergebenen Aufgaben zu erfüllen, und dass die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Bedarf der Beschäftigungsstelle abgestimmt werde. Der gegen die Zuweisung des Ein-Euro-Jobs gerichtete Eilantrag des Antragstellers hatte vor dem SG Erfolg. Die Gründe: Der Eilantrag ist zulässig, da der Antragsteller gemäß § 31 Abs.5 SGB II mit einer zeitweisen Streichung des Arbeitslosengelds II rechnen muss, wenn er den Ein-Euro-Job nicht antritt. Der Eilantrag ist auch begründet. Die Zuweisung des Ein-EuroJobs war rechtswidrig. Nach § 16 Abs.3 S.2 SGB II kommen nur gemeinnützige und zusätzliche Arbeiten als „Ein-Euro-Job“ in Betracht. Die Job-Center müssen vor Antritt der Maßnahme sicherstellen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Arbeitslosen willkürliche und sinnlose Hilfsarbeiten zugewiesen werden. Im Einzelnen ist erforderlich, dass das Job-Center eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die genaue wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung, die Höhe der Entschädigung für den Ein-Euro-Job und die Dauer der Maßnahme festlegt. Dieses Bestimmtheitsgebot wird verletzt, wenn das Job-Center – wie hier – den Maßnahmenträger über Art und Umfang der Arbeitsgelegenheit entscheiden lässt oder ihm hierbei einen größeren Spielraum einräumt. Linkhinweis: Für den Volltext des auf den Webseiten des SG Berlin veröffentlichten Urteils klicken Sie bitte hier. An Mitarbeiter „verschenkte“ Goldmünzen stellen sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar Hessisches LSG 14.7.2005, L 8/14 KR 399/03 Goldmünzen, die Arbeitgeber als Dank für die geleistete Arbeit an ihre Mitarbeiter verteilen, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Denn der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Arbeitsentgelts umfasst alle Einnahmen und damit nicht nur Leistungen in Geld, sondern auch Sachzuwendungen, Zulagen oder ähnliche Einnahmen. Der Sachverhalt: Die Klägerin verteilte an ihre Mitarbeiter anlässlich einer Betriebsfeier Goldmünzen, so genannte „Australien Nuggets“. Hierbei sollte es sich um eine Belohnung für die geleistete Arbeit handeln. Sozialversicherungsbeiträge führte sie hierfür nicht ab. Die beklagte Landesversicherungsanstalt beurteilte die Überlassung der Goldmünzen als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und verlangte eine entsprechende Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in einer Gesamthöhe von rund 3.000 Euro. Mit der hiergegen gerichtete Klage machte die Klägerin geltend, dass es sich bei den Goldmünzen nicht um ein Zahlungsmittel handele. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Gründe: Die Goldmünzen, die die Klägerin an ihre Mitarbeiter verteilt hat, sind sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsentgelt zu beurteilen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Arbeitsentgelts umfasst nicht nur Geldleistungen, sondern auch sonstige Sachzuwendungen, Zulagen oder ähnliche Einnahmen. Außerdem ist es auch nicht zutreffend, dass die „Australien Nuggets“ kein Zahlungsmitteln darstellen. In Australien sind diese Münzen als rechtsgültiges gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt. Der Hintergrund: Mit Urteil vom 14.7.2004 (Az.: 7 K 3481/02 L) hat das FG Münster zur steuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Goldmünzen an Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsfeier Stel- 31/2005 Anwaltswoche 7 lung genommen. Danach können Arbeitgeber für die Münzen gemäß § 40 Abs.2 S.1 Nr.2 EStG nur dann Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent abführen, wenn das Goldmünzen-Geschenk aus Anlass und nicht nur bei Gelegenheit der Feier überreicht wird. Linkhinweis: Für den Volltext dieser unter http://www.nrwe.de/ (Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW) veröffentlichten Entscheidung des FG Münster klicken Sie bitte hier. Der Beitragssatz zur Sozialversicherung ist auf unter 41 Prozent gesunken Der Beitragssatz zur Sozialversicherung, der sich aus den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung zusammensetzt, ist im Juli 2005 auf 40,96 Prozent gesunken. Im Vormonat betrug er 41,88 Prozent. Grund für den Rückgang ist eine Neuregelung bei der Krankenversicherung. Die gesetzlichen Krankenkassen mussten ihren Beitragssatz zum 1.7.2005 um 0,9 Prozentpunkte senken. Hierdurch werden die Arbeitgeber um 0,45 Prozentpunkte entlastet. Da Arbeitnehmer nach der Neuregelung einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozentpunkte tragen müssen, bedeutet die Neuregelung für sie eine Mehrbelastung um 0,45 Prozentpunkte. Handels- und Gesellschaftsrecht Die Anfechtungsklage nach § 246 AktG muss auch dem Aufsichtsrat zugestellt werden KG Berlin 11.2.2005, 14 U 193/03 Die wirksame Zustellung einer Anfechtungsklage nach § 246 AktG setzt voraus, dass die Klage auch einem Aufsichtsratsmitglied der AG zugestellt wird. Erfolgt die Zustellung nur an ein Vorstandsmitglied, ist sie gegebenenfalls verfristet. Insofern darf der Anfechtungskläger nicht davon ausgehen, dass eine Zustellung in die Geschäftsräume der AG automatisch eine Zustellung an den Aufsichtsrat bewirkt, da sich dort nicht unbedingt der Sitz des Aufsichtsrats befindet. Der Sachverhalt: Der Kläger verlangte die Nichtigerklärung von sechs Beschlüssen der Hauptversammlung der beklagten AG vom 6.2.2003. Die Anfechtungsklage wurde dem Vorstandsmitglied X. in die Geschäftsräume der Beklagten zugestellt. Die Zustellung an die Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten erfolgte allerdings erst am 17.5.2003. Das LG wies die Anfechtungsklage ab, weil sie wegen Versäumung der Anfechtungsfrist unzulässig sei. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Gründe: Die Anfechtungsklage ist wegen Versäumung der Anfechtungsfrist nach § 246 Abs.1 AktG unbegründet. Gemäß § 246 Abs.2 S.2 AktG wird die AG durch den Vorstand und den Aufsichtsrat vertreten. Eine Anfechtungsklage muss daher zwingend auch mindestens einem Mitglied des Aufsichtsrat zugestellt werden. Dies ist im Streitfall aber erst am 17.5.2003, also rund drei nach der Beschlussfassung geschehen. Damit hat der Kläger die einmonatige Anfechtungsfrist des § 246 Abs.1 AktG versäumt. Der Kläger hat die Frist auch nicht durch die Zustellung an das Vorstandsmitglied X. in die Geschäftsräume der Beklagten gewahrt. Er durfte nicht von einem „zustellfähigen“ Aufenthalt eines Aufsichtsratsmitglied in den Geschäftsräumen ausgehen. Zudem hat der Kläger nicht vorgetragen, dass sich unter der Geschäftsanschrift der Beklagten auch der Sitz des Aufsichtsrats befindet. Absolutes Wettbewerbsverbot schließt selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter aus OLG Bremen 28.1.2005, 2 W 108/04 Eine Person wird nicht als Handlesvertreter nach § 84 Abs.1 HGB, § 5 Abs.3 S.1 ArbGG tätig, wenn sie vertraglich einem umfassenden und mit einer Vertragsstrafe bewehrten Wettbewerbsverbot unterworfen ist und ihr zudem jegliche Konkurrenztätigkeit mit Produkten des sie beschäftigenden Unternehmens verboten ist. Für einen Rechtsstreit mit einem solchen Einfirmenvertreter sind die Arbeitsgerichte zuständig. Der Sachverhalt: Der Beklagte war für die Klägerin als Vertreter beschäftigt. Der als „Handelsvertretervertrag“ überschriebene Vertrag der Parteien sah ein umfassendes und mit einer Vertragsstrafe bewehrtes Wettbewerbsverbot für den Beklagten vor. Darüber hinaus war dem Beklagten jegliche Konkurrenztätigkeit mit Produkten der Klägerin untersagt. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Er habe diese Vorschüsse als selbständiger Handelsvertreter „nicht ins Verdienen gebracht“. Darüber hinaus habe die Klägerin dem Beklagten eine so genannte Ausbildungsbeihilfe gewährt. Diese habe er vereinbarungswidrig nicht zurückgezahlt. Die Klägerin legte ihre Klage bei den Zivilgerichten ein. Das LG verwies die Sache an die Arbeitsgerichte. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Gründe: Das LG hat den Rechtsstreit zu Recht an das Arbeitsgericht verwiesen. Der Beklagte ist nicht als Handelsvertreter im Sinn von § 84 Abs.1 S.1, 2 HGB tätig geworden. Hiernach wird als Handelsvertreter tätig, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Das Tatbestandmerkmal „selbständig“ setzt zudem voraus, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Beklagte durfte nach dem Vertrag der Parteien nicht für Wett- 31/2005 Anwaltswoche 8 bewerber oder Partnergesellschaften der Klägerin tätig werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen der Klägerin mittelbar oder unmittelbar beteiligen. Dabei werden die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu ihren Partnergesellschaften in dem „Handelsvertretervertrag“ der Parteien gar nicht erläutert. Der Beklagte kann hieraus nicht ersehen, welchen Umfang das Wettbewerbsverbot einnimmt. Er unterlag insofern den Weisungen der Klägerin. Dem Beklagten war außerdem jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt. Dieses Verbot bezog sich auf alle Produkte der Klägerin, insbesondere auf die Vermittlung von Immobilien, Krediten und Kapitalanlagen. Der Beklagte war somit als so genannter Einfirmenvertreter tätig. Für Rechtstreitigkeiten mit einem Einfirmenvertreter sind gemäß § 92a Abs.1 HGB in Verbindung mit § 5 Abs.3 ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig. Ein Auskunftsvertrag zur Anlagevermittlung kann bereits nach einem Beratungstermin zustande kommen BGH 12.5.2005, III ZR 413/04 Ein Auskunftsvertrag zwischen einem Anleger und einem Anlagevermittler kann bereits dann zustande kommen, wenn der Anleger den Anlagevermittler um einen Beratungstermin bittet und der Anlagevermittler in dem Gespräch Angaben zu den Erfolgsaussichten einer konkreten Anlage macht. Verletzt der Anlagevermittler hierbei seine Auskunftspflichten, haftet er dem Anleger bei einer Fehlinvestition auf Schadensersatz. Der Sachverhalt: Die Klägerin hatte sich an BGB-Gesellschaften beteiligt, die von der P.C. GmbH als alleiniger Geschäftsführerin und Vertreterin geführt wurden. Zuvor hatte sich die Klägerin bei dem Beklagten, einem selbständigen Anlageberater, einen Termin geben lassen, um sich über die Anlage zu informieren. Der Beklagte versicherte der Klägerin, dass ihre Anlage bei der P.C. GmbH abgesichert sei und Renditen zwischen 0,4 und zwei Prozent pro Jahr zu erwarten seien. Über das Vermögen der P.C. GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zudem stellte sich heraus, dass sie nach einem Schneeballsystem gearbeitet hatte. Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz für den Verlust ihrer Anlagegelder. Der Beklagte habe seine Auskunftspflichten verletzt, weil er sie nur unzueichend beraten habe. Das Anlagemodell der P.C. GmbH habe nie die versprochenen Renditen erreichen können. Ihre Klage hatte Erfolg. Die Gründe: Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung verlangen. Zwischen den Parteien ist stillschweigend ein Auskunftsvertrag mit dem entsprechenden Haftungsfolgen zustande gekommen. Ein solcher Auskunftsvertrag kommt immer dann zustande, wenn der Anlageinteressent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Anlagevermittlers in Anspruch nehmen will. Durch diesen Vertrag wird der Anlagevermittler verpflichtet, den Interessenten richtig und vollständig über das Anlageobjekt zu informieren. Im Streitfall ist der Auskunftsvertrag dadurch zustande gekommen, dass der Kläger den Beklagten um einen Termin zur Anlageberatung gebeten hat. Bei diesem Termin hat der Beklagte Angaben zu der Anlage bei der P.C. GmbH gemacht. Den zwischen den Parteien zustandegekommenen Auskunftsvertrag hat der Beklagte schuldhaft verletzt. Er hat der Klägerin eine zu erwartende Rendite aufgezeigt, die mit dem Anlagekonzept der P.C. GmbH niemals realistisch erreicht werden konnte. Der Beklagte kann sich auch nicht mit einem Informationsbrief entlasten, den er der Klägerin bei dem Beratungsgespräch übergeben hatte. Diese Unterlagen sagen nicht darüber aus, ob das Anlagekonzept der P.C. GmbH tragfähig und die in Aussicht gestellt Rendite realistisch war. Hätte der Beklagte das Konzept der P.C. GmbH auf seine Plausibilität hin überprüft, hätte ihm auffallen müssen, dass die erwartete Rendite mit dem Anlagekonzept nicht erzielt werden konnte. Linkhinweis: - Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht. - Für den Volltext klicken Sie bitte hier. Zur Beweislastverteilung bei Insolvenzverschleppung durch einen GmbH-Geschäftsführer OLG Brandenburg 31.3.2005, 11 U 103/04 Gläubiger, die den Geschäftsführer einer GmbH wegen einer Insolvenzverschleppung auf Haftung in Anspruch nehmen, müssen darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen des § 64 GmbHG vorliegen. Ihnen kommen selbst dann keine Beweiserleichterungen zu gute, wenn der Geschäftsführer die Bücher der GmbH nicht ordnungsgemäß geführt hat. Der Sachverhalt: Die Beklagten sind die Geschäftsführer einer GmbH. Sie hatten bei der Klägerin in den Monaten Februar bis Mai 2001 Waren bestellt, diese aber nie bezahlt. Als im Jahr 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet wurde, fiel die Klägerin mit ihren Forderungen aus. Die Klägerin verlangte von den Beklagten wegen Insolvenzverschleppung die Zahlung der noch offenen Forderungen. Eine Überschuldung der Gesellschaft habe bereits in den Monaten Februar bis Mai 2001 bestanden. Dies könne die Klägerin nur deswegen nicht nachweisen, weil die Bücher der GmbH von den Beklagten nicht ordnungsmäßig geführt worden seien. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Gründe: Die Klägerin kann von den Beklagten keine Zahlung der noch offenen Forderungen verlangen. Der Anspruch der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §§ 283 bis 283d StGB und § 64 GmbHG. Hiernach haftet ein GmbH-Geschäftsführer, der die Geschäfte der GmbH in einer insolvenzreifen Situation weiterführt, den Neugläubigern, die bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags keine Geschäfte mit der GmbH mehr getätigt hätten, auf Schadensersatz. Den Beweis für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht muss allerdings der Gläubiger erbringen. 31/2005 Anwaltswoche 9 Im Streitfall hätte die Klägerin darlegen und beweisen müssen, dass die GmbH bereits im Zeitpunkt der Bestellung der Waren durch die Beklagten überschuldet war. Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen. Sie kann sich insofern auch auf keine Beweiserleichterungen berufen. Beweiserleichterungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der von der beweisbelasteten Partei zu beweisenden Tatsache spricht. Im Hinblick auf den Tatbestand einer Insolvenzverschleppung wird von der Rechtsprechung eine Verlagerung der Beweislast daher nur in Betracht gezogen, wenn sich die Gesellschaft bei der unterlassenen Rechtshandlung bereits in der Krise befunden hat. Hierfür liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin verlagert sich die Beweislast auch nicht durch den Umstand, dass die Beklagten die Bücher der GmbH nicht ordnungsgemäß geführt haben. Eine so gelagerte Beweiserleichterung würde dazu führen, dass jeden Geschäftsführer, der seine Bücher nicht ordnungsgemäß führt, die volle Haftung für jede nach dem Eintritt der Insolvenz aus dem Vermögen der GmbH nicht mehr zu begleichende Gläubigerforderung trifft. Ein solche allgemeine Ausfallhaftung von GmbH-Geschäftsführern ist mit der Rechtsordnung aber nicht vereinbar. Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz Betreiber von Internet-Auktionen müssen Markenverletzungen Dritter verhindern („Rolex“) Das OLG wies die auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage zunächst ab. Auf die Revision der Klägerinnen hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Nunmehr nahmen die Klägerinnen die Beklagte auf Unterlassung aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Anspruch. Sie stützten sich dabei auf markenrechtliche Verletzungstatbestände. Das OLG gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Gründe: Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte wegen der auf ihrer Internet-Plattform begangenen Markenrechtsverletzungen nach den Grundsätzen der Störerhaftung (§§ 823 Abs.1, 1004 BGB) einen Anspruch auf Unterlassung. Die besagten Fremdanbieter haben im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 Abs.2 MarkenG gehandelt. Nur rein private Tätigkeiten fallen nicht unter den Begriff des geschäftlichen Verkehrs, es sei denn, Waren werden außerhalb des Privatbereichs einer unbestimmten Vielzahl von Personen – nicht notwendig gegen Entgelt – angeboten. Dies ist bei Internet-Auktionen infolge der Öffentlichkeit des Internets der Fall. Das Angebot bei einer Internet-Auktion gilt einem denkbar großen Personenkreis, mit dem Ziel, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, so dass es auch keine Rolle spielt, ob der Anbieter sonst unternehmerisch oder gewerblich tätig ist. Durch das Betreiben einer Internet-Plattform hat die Beklagte einen ursächlicher Tatbeitrag zur Markenverletzung der Fremdanbieter geleistet. Sie hat ihre eigenen Prüfungspflichten verletzt und willentlich und adäquat kausal bei einer Verletzung von Immaterialgütern mitgewirkt. Daher ist sie nicht nur verpflichtet, das konkrete Uhrenangebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch in technischer Weise dafür sorgen, dass es zu keinen weiteren Rechtsgutverletzungen mehr kommt. Steuerrecht OLG Köln 18.3.2005, 6 U 12/01 Betreiber einer Internet-Plattform, die auf eindeutige Markenrechtsverletzungen Dritter hingewiesen worden sind, sind verpflichtet, diese Angebote unverzüglich zu sperren. Zusätzlich besteht die Pflicht, in technischer Weise dafür zu sorgen, dass es zu keinen weiteren Rechtsgutverletzungen kommt. Der Sachverhalt: Die Klägerinnen sind Inhaberinnen der Marke „ROLEX“ und stellen Uhren her. Die Beklagte betreibt ein Internet-Aktionshaus. Auf der Internet-Plattform der Beklagen werden Fremdversteigerungen angeboten, bei denen Dritte ihre Ware im Internet zur Auktion stellen. Beim Verkauf erhält die Beklagte eine Provision. Auf der Internet-Plattform der Beklagten hatten Dritte gefälschte Rolex-Uhren unter der vorgegebenen Rubrik „Mode, Uhren, Lifestyle“ angeboten und diese mit den Marken der Klägerinnen, insbesondere der Bezeichnung „ROLEX“ und dem RolexLogo (einer fünfzackigen Krone) versehen. Die Uhren hatten die Fremdanbieter aber ausdrücklich als Plagiate (u.a. „Edelreplika“, „perfekt geklont“, „täuschend ähnlich dem Original“) bezeichnet. Die Preise für die Plagiate lagen weit unterhalb der Preise für eine echte Rolex-Uhr. Fahrtkosten und Verpflegungs-Mehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit mit Ausgangspunkt von ortsfester Betriebsstätte können regelmäßig nur pauschal abgezogen werden BFH 11.5.2005, VI R 15/04 u.a. Fahrten zur Arbeitsstätte, die ein im Außendienst tätiger Mitarbeiter unternimmt, unterliegen der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 EStG, wenn der Arbeitnehmer nachhaltig eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers aufsucht, um von dort seine Instruktionen zu erhalten beziehungsweise sein Dienstfahrzeug zu übernehmen. Verpflegungsmehraufwendungen kann der Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht für die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung, sondern nur für die Zeit ab Verlassen des Betriebssitzes in Abzug bringen. Der Sachverhalt: Der Kläger ist bei den Stadtwerken als Busfahrer auf wechselnden Linien beschäftigt. Die Fahrzeuge muss der Kläger an 31/2005 Anwaltswoche 10 jeweils unterschiedlichen Busdepots abholen, um von dort seine Routen zu starten. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine Einsatzwechseltätigkeit handele. Aus diesem Grund machte er in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 Aufwendungen für die mit seinem privaten Pkw unternommen Fahrten von seiner Wohnung zu den jeweiligen Busdepots und zurück in Höhe der tatsächlichen Kosten geltend. Dem kam das Finanzamt nicht nach und erkannte lediglich die Kilometer-Pauschbeträge gemäß § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 EStG an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Gründe: Der Kläger kann nicht die tatsächlichen Kosten für die mit seinem privaten Pkw unternommenen Fahrten von seiner Wohnung zu den jeweiligen Busdepots und zurück geltend machen. Das Finanzamt hat zu Recht entschieden, dass diese Fahrten der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 EStG unterliegen. Hiernach kann der Arbeitnehmer lediglich die KilometerPauschbeträge für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte geltend machen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Entgegen der Auffassung des Klägers verfügt er über eine regelmäßige Arbeitsstätte und übt keine Einsatzwechseltätigkeit aus. Eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinn von § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 EStG ist der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers. Einer solchen Betriebsstätte ist der Arbeitnehmer zugeordnet und sucht sie nachhaltig, fortdauernd und immer wieder auf. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer sie lediglich deswegen aufsucht, um dort seine Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten oder sein Dienstfahrzeug entgegenzunehmen. Es ist daher nicht ausschlaggebend, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht. Ausschlaggebend ist vielmehr nur, mit welcher Nachhaltigkeit er eine oder auch mehrere ortsfeste Arbeitsstätten aufsucht. Im Streitfall hat der Kläger Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte unternommen, weil er die verschiedenen Busdepots nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Übernahme und Rückgabe der Fahrzeuge nicht an festen Depots erfolgt, sondern an immer wieder wechselnden Orten oder auf freier Strecke. In derartigen Fällen würde den Fahrten der Bezug zu ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers fehlen. Der Hintergrund: Der BFH entschied in einem weiteren Urteil vom 11.5.2005 (Az.: VI R 16/04), dass Arbeitnehmer auch keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen können, wenn sie den Betrieb des Arbeitgebers nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsuchen. Im entschiedenen Fall suchte der Kläger, ein Sperrkassierer bei einem Energieversorgungsunternehmen täglich die Verwaltungsstelle seines Arbeitgebers auf, um dort seine Aufträge zu übernehmen. Anschließend begab er sich in den Außendienst und suchte die Verwaltungsstelle bis zum Dienstsschluss nicht mehr auf. Der BFH entschied, dass der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen nicht für die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung, sondern nur für die Zeit ab Verlassen des Betriebssitzes in Abzug bringen kann. Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten können für ihre Fahrtkosten nicht die Entfernungspauschale geltend machen BFH 11.5.2005, VI R 70/03 Die Entfernungspauschale kann nur für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht wird, geltend gemacht werden. Sie ist daher nicht für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten anzusetzen. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind vielmehr nur in der konkret nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. Bei Sammelbeförderungen des Arbeitgebers scheidet mangels eigenen finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für die Fahrtkosten aus. Der Sachverhalt: Der Kläger arbeitete im Streitjahr 2001 als Maurerpolier an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten. Er wurde auf Kosten des Arbeitgebers von zu Hause abgeholt, zum jeweiligen Einsatzort gefahren und nach Arbeitsende wieder zurückgebracht. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er für 133 Tage die Entfernungspauschale geltend und gab dabei eine durchschnittliche einfache Fahrtstrecke von 93 Kilometern an. Das Finanzamt weigerte sich, die Entfernungspauschale anzusetzen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Gründe: Der Kläger kann für die Wege zwischen seiner Wohnung und den ständig wechselnden Tätigkeitsstätten die Entfernungspauschale nicht ansetzen. Fahrten bei Auswärtstätigkeiten fallen grundsätzlich nicht unter § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 EStG. Denn nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung werden von der Entfernungspauschale nur Fahrten zu regelmäßigen Arbeitsstätten erfasst, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden. Die Regelung der Entfernungspauschale in § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 EStG n.F. verfolgt wie die bis zum 31.12.2000 geltende alte Pauschbetragsregelung das Ziel, den Werbungskostenabzug für Fahrten zur Arbeitstätte für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung zu vereinfachen. Außerdem verfolgt sie verkehrspolitische und umweltpolitische Zwecke. Es sollen Anreize geschaffen werden, auf Fahrten mit dem eigenen Pkw zu verzichten und anstatt dessen öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Diesen Zwecken entsprechend umfasst die Entfernungspauschale nur Fahrten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind hiermit nicht vergleichbar, sondern ähneln eher Dienstreisen. In beiden Fällen muss der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers zu ständig wechselnden Einsatzorten fahren. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel scheidet in dieser Situation regelmäßig aus. Im Streitfall handelte es sich um Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten anlässlich von Auswärtstätigkeiten. Aufwendungen für solche Fahrten sind – wie bei Dienstreisen - nach § 9 Abs.1 S.1 EStG in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar. Die Entfernungspauschale kann dagegen nicht angesetzt werden. Da der Kläger auf Kosten seines Arbeitgebers zu den Einsatzstätten gefahren wurde, sind bei ihm keine Fahrtkosten angefallen, so dass ein diesbezüglicher Werbungskostenabzug insgesamt ausscheidet. 31/2005 Anwaltswoche 11 Der Hintergrund: In einer weiteren Entscheidung vom 11.5.2005 (Az.: VI R 25/04) hat der BFH entschieden, dass obige Grundsätze nicht für Wege gelten, die ein an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätiger Arbeitnehmer zum Betriebssitz zurücklegt, wenn der Betrieb Sammelpunkt für die Weiterbeförderung ist. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer für die Wege zum Betrieb die Entfernungspauschale und für die Wege ab dem Betrieb zu den Einsatzstätten die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten absetzen. Finanziert der Arbeitgeber den Sammeltransport, bleibt es allein bei der Entfernungspauschale für die Wege zum Betrieb. Weitere Entscheidungen des BFH vom 11.5.2005 zum Thema: Der BFH hat am 11.5.2005 insgesamt sechs Entscheidungen zum Thema Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit gefällt. Zusammengefasst gilt danach Folgendes: - Von der Entfernungspauschale werden nur Fahrten zu regelmäßigen Arbeitsstätten erfasst, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden (Az.: VI R 70/03). - Für ständig wechselnde Auswärtstätigkeiten kann daher grundsätzlich keine Entfernungspauschale angesetzt werden. Etwas anderes gilt für Fahrten zum Betriebssitz, wenn der Betrieb Sammelpunkt für die Weiterbeförderung ist (Az.: VI R 25/04). - Die Entfernungspauschale findet auch dann keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer am Ort der auswärtigen Tätigkeit oder in dessen Nähe vorübergehend übernachtet, statt abends an seinen Lebensmittelpunkt zurückzukehren (Az.: VI R 34/04). Der Arbeitnehmer kann dann allerdings die ihm tatsächlich entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten geltend machen (Az.: VI R 7/02). - Die Fahrten zur Arbeitsstätte, die ein im Außendienst tätiger Mitarbeiter unternimmt, unterliegen der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 EStG, wenn der Arbeitnehmer nachhaltig eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers aufsucht, um von dort seine Instruktionen zu erhalten beziehungsweise sein Dienstfahrzeug zu übernehmen (Az.: VI R 15/04). Verpflegungsmehraufwendungen kann der Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht für die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung, sondern nur für die Zeit ab Verlassen des Betriebssitzes in Abzug bringen (Az.: VI R 16/04). Linkhinweise: Alle sechs Urteile sind auf den Webseiten des BFH http://www. bundesfinanzhof.de veröffentlicht: - Volltext des Urteils mit dem Aktenzeichen VI R 70/03 - Volltext des Urteils mit dem Aktenzeichen VI R 25/04 - Volltext des Urteils mit dem Aktenzeichen VI R 34/04 - Volltext des Urteils mit dem Aktenzeichen VI R 7/02 - Volltext des Urteils mit dem Aktenzeichen VI R 15/04 - Volltext des Urteils mit dem Aktenzeichen VI R 16/04 BMF-Schreiben: Zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 4.8.2005, (IV A 4 – S 0062 – 4/05) die Änderung des Anwendungserlasses zur AO vom 15.7.1998 (der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.3.2005 geändert worden ist), bekannt gegeben. Die Änderungen betreffen insbesondere die Regelungen zur Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, zur Arbeitnehmerüberlassung, zu Sozialleistungen und Subventionen. Das BMF nimmt insofern ausführlich zu Begriffen, Mitteilungspflichten und zum Verfahren Stellung. Außerdem wird der Anwendungserlass im Hinblick auf § 171 AO (Ablaufhemmung) und § 174 AO (Widerstreitende Steuerfestsetzung) sowie § 198 AO (Außenprüfung) geändert. Linkhinweis: - Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. - Den Volltext mit einigen Beispielsfällen zur Ablaufhemmung finden Sie hier. Ein-Prozent-Regelung ist im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich nicht anwendbar Niedersächsisches FG 19.5.2005, 5 K 244/03 Die Überlassung eines Firmenwagens an einen Mitarbeiter stellt einen nach § 1 Abs.1 Nr.1 UStG steuerbaren Umsatz dar. Die Finanzverwaltung darf die Höhe dieses Umsatzes grundsätzlich nicht anhand der so genannten Ein-Prozent-Regelung schätzen. Diese Methode ist im Umsatzsteuerrecht regelmäßig kein geeigneter Maßstab für die Aufteilung der privaten und unternehmerischen Nutzung eines Fahrzeugs. Etwas anderes kann allerdings für die Schätzung des Umsatzes durch den Unternehmer gelten. Der Sachverhalt: Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen. Sie beschäftigte in den Streitjahren 1996 bis 1999 zwei Außendienstmitarbeiter, die für die technische Wartung der Automaten zuständig waren. Den Außendienstmitarbeitern standen für ihre Arbeit zwei Firmenwagen zur Verfügung, die sie nach Darstellung der Klägerin nicht für private Zwecke nutzen durften. Eine Überwachung dieses Verbots durch die Klägerin – etwa durch Führen eines Fahrtenbuchs- erfolgte allerdings nicht. Das Finanzamt unterstellte eine private Mitnutzung der Firmenwagen durch die beiden Außendienstmitarbeiter und ermittelte den Wert der Privatnutzung für lohnsteuerliche Zwecke nach der EinProzent-Regelung. In gleicher Höhe unterwarf es den geldwerten Vorteil der privaten Dienstwagennutzung der Umsatzsteuer und erließ dementsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass ihre Mitarbeiter die Firmenwagen nicht privat genutzt hätten. Im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigte einer der beiden Außendienstmitarbeiter, dass ihnen eine private Nutzung der Firmenwagen untersagt gewesen sei. Die Klage hatte lediglich teilweise Erfolg. Die Gründe: Das Finanzamt ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall eine umsatzsteuerpflichtige private Mitnutzung der Firmenwagen durch die Arbeitnehmer der Klägerin vorliegt. Es durfte die Höhe der Umsätze allerdings nicht anhand der so genannten Ein-Prozent-Regelung schätzen. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ihre Mitarbeiter die Firmenwagen ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt 31/2005 Anwaltswoche 12 haben. Sie ist insoweit beweispflichtig, weil ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass Arbeitnehmer, die Firmenfahrzeuge nutzen, diese auch für private Zwecke einsetzen. Für den erforderlichen Gegenbeweis reicht der Nachweis eines privaten Nutzungsverbots nicht aus. Arbeitgeber müssen darüber hinaus vielmehr auch darlegen und beweisen, dass sie dieses Verbot überwacht haben. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Das Finanzamt durfte die Höhe des Umsatzes allerdings nicht anhand der so genannten Ein-Prozent-Regelung (§ 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG) ermitteln. Diese Methode gilt grundsätzlich nur im Einkommensteuerrecht und ist im Umsatzsteuerrecht kein geeigneter Maßstab. Denn der Entnahmewert geht vom Listenpreis des Fahrzeugs aus und berücksichtigt weder die tatsächlich auf den Betrieb des Fahrzeugs entfallenden Kosten noch die konkreten Nutzungsverhältnisse im Einzelfall. Zwar kann nach Auffassung der Finanzverwaltung der Unternehmer, der für lohnsteuerliche Zwecke die Ein-Prozent-Regelung anwendet, den so ermittelten Wert aus Vereinfachungsgründen auch im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung verwenden. Wenn der Unternehmer aber – wie hier – von dieser Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch macht, muss der private Nutzungsanteil anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geschätzt werden. Danach ist der Privatnutzungsanteil im Streitfall mit 25 Prozent der Betriebskosten anzusetzen. Linkhinweis: Für den auf der Website des Niedersächsischen FG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier. Impressum Verlag Verlag Dr. Otto Schmidt KG in Kooperation mit dem Anwalt-Suchservice Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter: Dr. h.c. Karl-Peter Winters Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt-Ident-Nr. DE 123047975 Zitierweise Anwaltswoche Jahrgang, Ausgabe, Seite ISSN 1613-8090 Schriftleitung und Verlagsredaktion: Petra Rülfing, Ass.jur; Imke Sawitzky, Ass.jur; Rüdiger Donnerbauer (verantw.) Redaktion Anwaltswoche, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln-Marienburg E-Mail: [email protected] Tel.: +49 (0) 221-93738-501 Fax: +49 (0) 221-93738-951 Abonnement Die Anwaltswoche erscheint wöchentlich. Bezugspreis: 98,- € pro Jahr. Anzeigenleitung: Renate Becker Telefon: 0221/93738421 Fax: 0221/93738942 E-Mail: [email protected] Haftungsausschluss Inhalte Die Inhalte der Anwaltswoche werden sorgfältig geprüft und nach bestem Wissen erstellt. Jedoch kann keinerlei Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit, Aktualität oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. 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