Das neue Familienpflegezeitgesetz - PBG Pensions
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Das neue Familienpflegezeitgesetz - PBG Pensions
Lebensarbeitszeitkonten LAZ-Info 27. März 2015 Das neue Familienpflegezeitgesetz Zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf gibt es diverse gesetzliche Freistellungsansprüche, die auf ihre Kompatibilität mit bestehenden oder geplanten Lebensarbeitszeitkonten im Unternehmen überprüft werden sollten. Angesichts staatlicher Subventionierung einiger Freistellungstatbestände stellt sich in diesen Fällen z. B. die Frage, wie eine zusätzliche Förderung durch ein betriebliches Zeitwertkonto zielführend ist. Gesetzliche Freistellungsansprüche der Arbeitnehmer: < Bei allen Arbeitgebern: Sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 Pflegezeitgesetz) < Bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten (inkl. Auszubildende): Pflegezeit (§ 3 Pflegezeitgesetz) < Bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (exkl. Auszubildende): Familienpflegezeit (§ 2 Familienpflegezeitgesetz) kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegezeit Familienpflegezeit Ankündigungsfrist keine 10 Arbeitstage vor Beginn (bei unmittelbarem Anschluss an eine Familienpflegezeit: 8 W ochen) 8 W ochen vor Beginn (bei unmittelbarem Anschluss an eine Pflegezeit: 3 Monate) Freistellungsgrad 100% bis zu 100%, dem vom Arbeitnehmer gewünschten Freistellungsgrad kann nur bei dringenden betrieblichen Gründen widersprochen werden nur Teilfreistellung möglich, die verringerte wöchentliche Arbeitszeit muss noch mindestens 15 h betragen Kündigungsschutz ab Ankündigung, frühestens 12 W ochen vor Beginn der Freistellung bis zum Ende der Freistellung Urlaubsanspruch keine Kürzung des Mindesturlaubs möglich für volle Kalendermonate der vollständigen Freistellung ist anteilige Kürzung um 1/12 zulässig keine Kürzung des Mindesturlaubs möglich Seite 1 Herausgeber: PBG Pensions-Beratungs-Gesellschaft mbH, Black & Decker-Straße 17b, 65510 Idstein Tel.: 06126 - 589-0, Fax: 06126 - 589-589, E-Mail: [email protected], Internet: www.pbg.de Die Kompetenz in Pensionszusagen Weitere Rahmenbedingungen Ein Freistellungsanspruch besteht für jeden Arbeitnehmer pro pflegebedürftigem Angehörigen und ist auch verbraucht, wenn nicht die maximal zulässige Dauer in Anspruch genommen wird. Eine Kombination von Pflege- und Familienpflegezeit ist nur möglich, wenn sie unmittelbar aneinander anschließen. Der maximale Freistellungszeitraum beträgt dabei 24 Monate. Wird aus der Ankündigung des Mitarbeiters nicht deutlich, ob er Pflege- oder Familienpflegezeit beanspruchen will, ist von einer Pflegezeit auszugehen. Die Pflegezeit kann für bis zu drei Monate zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase beansprucht werden. Die Freistellungen nach dem Pflege- und dem Familienpflegezeitgesetz geben dem Arbeitgeber einen sachlichen Grund zur befristeten Einstellung einer Vertretung. Diese kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, wenn die Freistellung des Arbeitnehmers vorzeitig endet. Nahe Angehörige sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (einschließlich der des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners), Schwiegerkinder und Enkelkinder. Staatliche Leistungen Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen zahlt die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, es sei denn, es besteht ein anderweitiger Entgeltfortzahlungsanspruch für diesen Zeitraum. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90% des ausfallenden Nettoarbeitsentgeltes aus beitragspflichtigem Einkommen, begrenzt auf 70% der Beitragsbemessungsgrenze. In 2015 sind das maximal 96,25 € pro Tag. Während der Pflege- oder Familienpflegezeit kann der Arbeitnehmer den infolge der Freistellung entstehenden Lohnausfall durch ein zinsloses Darlehen ausgleichen. Zuständig hierfür ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Die Darlehenshöhe ist begrenzt auf die Hälfte der pauschal ermittelten Nettoentgeltdifferenz vor und während der Freistellung. Bei einer vollständigen Freistellung in der Pflegezeit wird dabei die Mindestarbeitszeit während der Familienpflegezeit (15 h pro Woche) unterstellt. In 2015 ergibt sich daraus ein maximaler monatlicher Förderungsbetrag von 990,00 € (StKl. I, Einkommen $ BBG, 40h-Woche), was bei 24 Monaten Freistellung einer Darlehenssumme von 23.760,00 € entspricht, die nach dem Ende der Freistellung innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen ist. Die Auswirkungen der gesetzlichen Freistellungsansprüche auf Lebensarbeitszeitkonten und wie eine zielführende Kombination mit betrieblichen Regelungen - gemessen an den Bedürfnissen des Arbeitgebers und der Belegschaft - aussehen kann, erläutern wir gerne mit Ihnen. Bei Fragen hierzu und für weitergehende Informationen, insbesondere zu dem weitreichenden Dienstleistungsangebot der PBG rund um Zeitwertkonten und die betriebliche Altersversorgung, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an [email protected]. Mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung stehen wir Ihnen als Ihr kompetenter Berater jederzeit zur Verfügung. Seite 2 Herausgeber: PBG Pensions-Beratungs-Gesellschaft mbH, Black & Decker-Straße 17b, 65510 Idstein Tel.: 06126 - 589-0, Fax: 06126 - 589-589, E-Mail: [email protected], Internet: www.pbg.de Die Kompetenz in Pensionszusagen Dienstleistungen rund um die betriebliche Altersvorsorge und Zeitwertkonten Kompetenter, umfassender und unabhängiger Service für die Personalabteilung In Kürze: Gründungsjahr: 1981 Management Buy Out: 2004 Mitarbeiter: 25 Mathematiker, Juristen, Betriebswirte, IT-Spezialisten Standort: Idstein Arbeitsfelder: Unternehmensberatung mit Spezialisierung auf die betriebliche Altersvorsorge und Zeitwertkonten, versicherungsmathematische Gutachten, Finanzierung, Insolvenzschutz, CTA-Modelle, Versicherungslösungen, Outsourcingservice, bAV-Software Kunden: mittelständische Unternehmen jeder Größe, deutschlandweit und branchenübergreifend Kontakt: Hartwig Kraft PBG Pensions-BeratungsGesellschaft mbH Black & Decker-Str. 17b 65510 Idstein Telefon: (06126) 589 -150 e-Mail: [email protected] Internet: www.pbg.de Seit über 30 Jahren berät die PBG Pensions-BeratungsGesellschaft mbH inhabergeführt mit jetzt rund 25 Mitarbeitern - Rechtsanwälten, Aktuaren, Betriebswirten und IT-Spezialisten - von Idstein aus ihre Kunden in allen Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und zu Lebensarbeitszeitkonten. Als einem der wesentlichen Werkzeuge des Personalbereichs zur Rekrutierung, Bindung und Motivation von Mitarbeitern kommt der bAV zukünftig wieder eine größere Bedeutung zu. In Verbindung mit Lebensarbeitszeitkonten ergeben sich sinnvolle Lösungen für den Wunsch nach bezahlten Eltern-und Pflegezeiten, für Sabbaticals und für flexible Übergänge in den Ruhestand. Die Vorgaben einiger Tarifabschlüsse werden in sinnvolle unternehmensindividuelle Lösungen umgesetzt. Der 360°-bAV Service Die PBG ist der ideale Partner der Personalabteilung, da ihre Dienstleistungen alle Aspekte einer bAV und bei Lebensarbeitszeitkonten abdecken. Von der Konzeption über die Fundierung bis hin zur Organisation und externen Abwicklung – mit oder ohne Integration von Versicherungskomponenten. Der bAV-Sparplan der PBG Als Lösung bei der Neueinführung oder der Umgestaltung und Vereinheitlichung historisch gewachsener bAV-Systeme hat sich der bAV-Sparplan der PBG bewährt. Die Eigenbeteiligung der Mitarbeiter, ein flexibler Unternehmensaufwand und optimale Liquiditätseffekte verbinden sich zu einem personalwirtschaftlich effektiven Instrumentarium. Die Demografiestufe Die Lebensarbeitszeitmodelle der PBG organisieren Arbeitszeitkonten für Unternehmen und Mitarbeiter und helfen den Übergang in die Rente flexibel zu gestalten. Das bAV-Portal Informationen zur bAV sind die unabdingbare Basis für alle Planungen und Entscheidungen von Mitarbeitern und Unternehmen. Das Internet-gestützte bAVPortal der PBG hilft dem Personalbereich diese Informationen sofort und aktuell zur Verfügung zu stellen. Der Gutachtenservice Für ein gelungenes Zusammenspiel von Personal- und Finanzbereich liefert die PBG versicherungsmathematische Gutachten zur Bewertung von Versorgungs-, Jubiläums-, Altersteilzeit und Zeitwertkontenverpflichtungen nach allen nationalen und internationalen Vorschriften. Kompetent, zeitnah, flexibel und kostengünstig. Die Versicherungslösungen Versicherungslösungen sind in der bAV weit verbreitet und populär. Aber auch sie müssen verwaltet werden, auch sie benötigen Know-how und Erfahrung, um die für Mitarbeiter und Unternehmen richtige Lösung und den besten Anbieter zu finden. Der vollständige Service für Versicherungslösungen wird über die PBG Finance & Service GmbH abgewickelt.