Wichtige Hinweise für die Aufstellung der Kommunalwahllisten 2016

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Wichtige Hinweise für die Aufstellung der Kommunalwahllisten 2016
Hinweise für die Aufstellung der Kommunalwahllisten 2016
Wichtige Hinweise für die Aufstellung der Kommunalwahllisten 2016
NEU: Aktualisierte Fassung, Stand 22. April 2015
Autoren: Wilfried Böttner, Karlheinz Pfaff
Stand: 22.04.2015
Kommunalwahlen 2016
Hinweise für die Aufstellung der Kommunalwahllisten 2016
Wichtige Hinweise:
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Die Fristen beziehen sich unter Vorbehalt auf den Kommunalwahltermin 06.03.2016 ‐ ohne Gewähr! Die Landesregierung hat den Kommunalwahltermin noch nicht endgültig beschlossen. Das Verfahren befindet sich z. Zt. In der Anhörung.
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Ansprechpartner für Rechtsfragen und Fragen zur Listenaufstellung sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Unterbezirke und die leitenden Bezirksgeschäftsführer Karlheinz Pfaff und Wilfried Böttner.
Mit dieser Übersicht über wichtige Termine und Fristen soll eine Hilfestellung zur Aufstellung der Kommunalwahllisten, für die Wahlkampfplanung sowie den Start in die neue Wahlperiode der Gemeinde‐, Stadt‐ und Kreisparlamente gegeben werden.
Einer der wichtigsten Termine in der Wahlvorbereitung ist der 28. Dezember 2015, 18.00 Uhr als letzte Möglichkeit zur Einreichung gültiger Wahlvorschläge. Mancherorts wird sich zu diesem Termin auch erst die Konkurrenzlage zur Kommunalwahl klären. Wir sollten allerdings alles daran setzen, unsere Wahlvorschläge einschließlich aller notwendigen Anlagen (Niederschrift der Wahlversammlung, Wählbarkeitsbescheinigungen und Zustimmungserklärungen der Listenbewerberinnen und –bewerber) wesentlich früher bei den zuständigen Wahlleitern abzugeben. Stand: 22.04.2015
Kommunalwahlen 2016
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Erfahrungsgemäß ist das Zusammentragen der Wählbarkeitsbescheinigungen und Zustimmungserklärungen eine zeitaufwendige Arbeit und Quelle häufiger Fehler, die dann noch ebenso zeitaufwendig zu korrigieren sind. Hierfür sollte genügend Zeit eingeplant werden !
Auch im weiteren Verlauf bis zum voraussichtlichen Wahltag am 6. März 2016 gibt es einige Fristen, die bei der Planung des Wahlkampfs beachtet werden sollten. So beginnt bereits am 18. Januar 2016 der Versand der Musterstimmzettel. Dies ist auch der späteste Termin zur Bekanntmachung der Wahlvorschläge. Ab dem 25. Januar 2016 kann die Briefwahl beginnen. Diese Termine sollten bereits berücksichtigt werden, um die eigenen Kandidatinnen und Kandidaten bekannt zu machen.
Bereits am 24. Januar beginnen die letzten 6 Wochen vor der Wahl. In der Regel der Termin, ab dem die meisten Wahlplakate aufgestellt werden. Spätestens am 14. Februar wird die Versendung der Wahlbenachrichtigungen abgeschlossen sein. In diesem Zeitraum beginnt die „heiße“ Phase des Wahlkampfs (Achtung: Aschermittwoch 10. Februar).
Nach der Wahl stehen dann die Entscheidungen zur Besetzung der verschiedenen kommunalen Funktionen und Ämter an. Vielerorts werden auch Kooperationen und Bündnisse notwendig sein. Angesichts der Lage der Osterferien ist die Zeit hierfür knapp bemessen. Aufgrund der weiteren Fristen werden die Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen in aller Regel in der 15. Kalenderwoche 2016 (11.‐15.4.) zu ihren konstituierenden Sitzungen zusammentreten. Die Kreistage haben dafür gut 4 Wochen mehr Zeit.
Auf den folgenden Seiten findet ihr die Termine und Fristen dieses Kommunalwahlkampfs in einer tabellarischen Übersicht.
Stand: 22.04.2015
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Termine
06. März 1998
letzter Geburtstermin für Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(Letzter Termin zur Einrichtung von Wahlbereichen bei Kreistagswahlen ist bereits verstrichen)
(Letzter Termin zur Änderung von Hauptsatzungen zwecks Verkleinerung von Kommunalparlamenten ist bereits verstrichen)
06. September 2015 letzter Zuzugstermin zur Erlangung der Wählbarkeit bei der Kommunalwahl 2016
Stand: 22.04.2015
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Fristen und Termine
07. November 2015 06. Dezember 2015 spätestens 18. Dezember 2015
23.12.2015 ‐
09.01.2016 28. Dezember 2015
18.00 Uhr
spätestens
am 08. Januar 2016 Stand: 22.04.2015
Kommunalpolitischer Landesparteitag der SPD Hessen Letzter Zuzugstermin zur Erlangung der Wahlberechtigung
Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen –
Wahlvorschläge können und sollten vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden
Weihnachtsferien
Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln, die einen Wahlvorschlag ungültig machen
Ablauf der Frist zur Beseitigung von Mängeln gültiger Wahlvorschläge Ablauf der Frist zur Rücknahme oder Änderung von Wahlvorschlägen
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge
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10. Januar 2016 Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Zurückweisung von Wahlvorschlägen
12. Januar 2016
Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge
ab 12. Jan. 2016 Versendung und Bereitstellung von Musterstimmzetteln
24. Januar 2016 Noch 6 Wochen bis zur Kommunalwahl (Plakatständeraufstellung)
25. Januar 2016 Beginn der Ausgabe von Wahlscheinen und der Briefwahl
08. Februar 2016 Rosenmontag
spätestens 11. Februar 2016 Öffentliche Bekanntmachung über Einsicht in das Wählerverzeichnis, Erteilung von Wahlscheinen, Wahlrecht von Unionsbürgern, Ausgabe von
Musterstimmzetteln
spätestens 14. Februar 2016 Übersendung der Wahlbenachrichtigungen
Stand: 22.04.2015
Kommunalwahlen 2016
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04. März 2016, 13.00 Uhr Letzter Termin zur Beantragung von Wahlscheinen (insb. für Briefwahl) unter Voraussetzung des § 17 (4) Satz 1 KWO
6. März 2016 • 08.00 Uhr
• 15.00 Uhr • 18.00 Uhr Kommunalwahl:
Öffnung der Wahllokale
Letzter Termin zur Beantragung von Wahlscheinen (insb. für Briefwahl) bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung § 17(4) Satz 3 KWO
Schließung der Wahllokale und Beginn der Auszählung
1. April 2016 Beginn der Wahlperiode der neugewählten Kommunalparlamente
spät. 8. April 2016 Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und Benachrichtigung der gewählten Bewerber (keine Annahmeerklärung mehr erforderlich!)
Ablauf der Frist zur Einreichung von Einsprüchen
Osterferien
Erstmaliges Zusammentreten der neugewählten Gemeindevertretungen
Erstmaliges Zusammentreten der neugewählten Kreistage spät. 2 Woche danach: 29.03.‐ 09.04.2016 spät. 1. Mai 2016 spät. 1. Juni 2016 Stand: 22.04.2015
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Listenaufstellung und rechtliche Rahmenbedingungen
Aufstellung der Wahlvorschläge § 12 KWG:
• Die Bewerber werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
• Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; • den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. • Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. • Das Nähere (Wahl der Vertreter für Vertreterversammlung, Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder‐/Vertreterversammlung, gesetzlich nicht geregelte Verfahren für Aufstellung von Wahlvorschlägen und für Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien.
Æ Da innerparteiliche Bewerbernominierung Bestandteil des parlamentarischen Wahlrechts und Wahlverfahrens ist, muss ein Kernbestand demokratischer Verfahrensgrundsätze eingehalten werden. Gefahr der Zurückweisung bzw. Anfechtung!!
Stand: 22.04.2015
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Kandidatenfindung und Vorbereitung im Vorstand ‐ Wer kann kandidieren? § 32 Gemeindeordnung / § 23 Landkreisordnung: Passives Wahlrecht:
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Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten in der/dem Gemeinde/Landkreis ihren Wohnsitz haben.
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Vorgaben für Bürgermeisterkandidat/innen: Mindestalter 25 Jahre, hauptamtliche Bürgermeister/innen Höchstalter 67 Jahre
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Inkompatibilität, Vorschriften des § 43 Gemeindeordnung beachten! Angestellte/Beamte Gemeinde/Landkreis, Kommunal‐/Fachaufsicht, Angestellte bei Körperschaft/Stiftung, an der Gemeinde beteiligt ist etc.
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Nichtmitglieder als Kandidaten? Nach § 12 Abs. 1 a) Wahlordnung nur möglich, wenn auch in der Satzung zugelassen. (§ 2 Abs. 6 d) Satzung Hessen‐Süd/Hessen‐Nord – Satzungen der Unterbezirke). Ansonsten Nichtigkeit der Wahl.
Stand: 22.04.2015
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Wer darf sich beteiligen?
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An der Aufstellung der Bewerber und Wahl der Vertreter dürfen sich nur Personen beteiligen, die Mitglied der Partei im Wahlkreis sind. KWG verlangt nicht ausdrücklich, dass die Mitglieder und Vertreter, die über die Bewerberaufstellung beschließen, selbst kommunalwahlberechtigt sein müssen. Maßgeblich ist die Satzung der Partei: Mitglied der Partei im Wahlkreis ist jeder, der nach den Vorschriften der Satzung Mitglied der entsprechenden Gliederung ist.
Umgekehrt kann nicht teilnehmen, wer im Wahlkreis wohnt, dort aber nicht Mitglied der Partei ist. Wenn sich die Gliederung nicht mit der Abgrenzung des Wahlkreises deckt, können Mitglieder im Wahlkreis nur solche Personen sein, die im Wahlkreis wohnen. Stand: 22.04.2015
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Muster‐Tagesordnung für die Aufstellung
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Eröffnung und Begrüßung
Wahl einer Versammlungsleitung*
Beschlussfassung über Tages‐ und Geschäftsordnung
Wahl von zwei Personen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung*
Wahl von einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson*
Wahl einer Mandatsprüfungs‐ und Zählkommission*
Vorstellung und Wahl der Kandidat/innen
Feststellung des ordnungsgemäßen Versammlungsablaufs
Schlusswort
* Diese Wahlen können auch offen erfolgen.
Stand: 22.04.2015
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Muster‐Geschäftsordnung
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Stimmberechtigt sind die von den Ortsvereinen nach Maßgabe des vom UB‐Vorstand beschlossenen Schlüssels, gemeldeten Delegierten. Delegierte sind nicht abstimmungsberechtigt, wenn ihre Wahl nichtig (§ 13 Wahlordnung) ist oder erfolgreich angefochten wurde (§ 12 Wahlordnung) oder gegen staatliches Wahlrecht verstößt. Die Konferenz wählt eine Mandatsprüfungs‐ und Zählkommission (MPZK). Die MPZK prüft die Legitimation der Delegierten. Diese ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Die Delegierten wählen einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer, sowie zwei Teilnehmer zur Mitunterzeichnung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. §12 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz Hessen. Die Konferenz bestimmt eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson, die unter Einhaltung der Vorgaben des KWG berechtigt sind, Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter abzugeben. Die Ortsvereine haben der Konferenzleitung eine Erklärung abzugeben, dass ihre Delegierten unter Beachtung der SPD‐Organisationsstatuten, des Parteiengesetzes und der staatlichen Wahlgesetze gewählt worden sind. Stand:22.04.2015
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13. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der eingeladenen Delegierten anwesend sind. Wählbar als Kandidat/innen sind alle nach dem hessischen Kommunalwahlgesetz wahlberechtigten Personen.
Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht sich und ihr Programm zehn Minuten lang vorzustellen. Personalvorschläge können von stimmberechtigten Delegierten eine Stunde nach der Konstituierung der Versammlung schriftlich bei der Versammlungsleitung eingebracht werden. Die Aufstellung der Kandidat/innen erfolgt durchgängig alternierend; eine Frau , ein Mann beginnend mit dem/der Spitzenkandidatin/en.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift mit Angaben über… entsprechend dem Kommunalwahlgesetz zu fertigen. Sie ist vom Leiter der Versammlung, dem/der Schriftführer/in und den beiden Mitunterzeichnern zu unterzeichnen.
Weiteres regeln die Statuten der SPD sowie das Parteien‐ und Wahlgesetz.
Stand: 22.04.2015
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Personalvorschlagsrecht
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Wichtig: Bei Kandidatenaufstellungen zu staatlichen Wahlen ist jede/r stimmberechtigte Teilnehmer/in der Versammlung personalvorschlagsberechtigt nach§ 3 Abs. 6 WahlO. •
Eine Beschränkung des Vorschlagsrechts auf Gliederungen ist unzulässig, es droht die Zurückweisung des Wahlvorschlags, da nicht nur ein Verstoß
gegen parteiinterner Satzungsrecht, sondern gegen Wahlgrundsatz und Kommunalwahlgesetz.
Stand: 22.04.2015
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Welche Quote gilt ?
Das Statut weicht von Mindestquote von 40 % ab und schreibt eine streng alternierende Reihung (Reißverschluss) und damit eine 50%‐Quote nach §§ 3, 4 WahlO vor bei:
• Aufstellung der Landeslisten für die Bundestagswahl
• Listenaufstellung(en) für die Europawahl
• Listenaufstellungen für alle weiteren staatlichen Wahlen, sofern die Gliederung keine satzungsmäßigen Vorkehrungen (!) getroffen hat, die die Umsetzung der Geschlechterquote von mindestens 40% (!) wirksam und effektiv gewährleistet. Anmerkung: Dies bedeutet, dass Gliederungen, die keine Verankerung der Mindestquote von 40 % in der örtlichen Satzung haben, nun eine 50% Quote einzuhalten haben. Æ Satzungen vor Ort prüfen, ob Reißverschlussverfahren anzuwenden ist!
Stand: 22.04.2015
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Listenaufstellung nach § 7 Abs. 4 WahlO
Die Listenaufstellung erfolgt in Einzelwahl beginnend mit der/dem Spitzenkandidaten/in, für jeden Listenplatz gesondert. • Mehrere Einzelwahlen können in einem Urnengang verbunden werden (verbundene Einzelwahl), soweit für den Listenplatz nur ein/e Bewerber/in kandidiert. (Hierüber muss die Versammlung beschließen)
• Bewerber/innen für vordere Listenplätze sind zur Kandidatur auf hinteren Listenplätze zuzulassen, soweit die Vorgaben nach § 4 WahlO gewahrt sind (Quote).
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Kandidaturen sind nur zulässig, wenn und soweit sie in das Raster der alternierenden Geschlechterreihung passen.
• Durchbrechung der Reihung nur bei nicht ausreichender Anzahl von Kandidaturen des einen Geschlechts. Dann kommen Kandidaturen des anderen Geschlechts zum Zuge (§ 8 Abs. 3 WahlO).
Æ Ein Verstoß gegen die Quote ist ein Wahlfehler, der zur erfolgreichen Wahlanfechtung führen kann, §§ 11, 13 WahlO.
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Stand: 22.04.2015
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