Aktualisierung 9. Auflage - Schwierige Geschäftsvorfälle richtig

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Aktualisierung 9. Auflage - Schwierige Geschäftsvorfälle richtig
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Stand 06.05.2015
Seite 353 Investitionsabzugsbetrag wurde zu niedrig geschätzt
Die nachträgliche Erhöhung des Investitionsabzugsbetrags ist nun doch möglich, gemäß
BFH-Urteil vom 12.11.2014.
Stand 30.03.2015
Seite 226 Betriebsveranstaltungen
Die beiden Urteile vom 16.03.2014 wurden zur Veröffentlichung freigegeben und gelten
rückwirkend für 2014. Zum 1.1.2015 wurde das Gesetz bereits geändert, wie unten
beschrieben.
Stand 29.12.2014
Seite 84 Weitere Änderungen § 13b UStG seit 1.10.2014
Für den Handel mit Metallen, die in der Anlage 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt
sind, ist seit dem 1.10.2014 die Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG zu beachten,bei
einer Auftragssumme ab 5.000 Euro. Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2015.
Diese gilt auch für die Tablet-PCs und Spielekonsolen.
Seite 226 Neues zu Betriebsveranstaltungen
Für Betriebsveranstaltungen gibt es ab 2015 einen Freibetrag in Höhe von 110 Euro, die
Freigrenze entfällt. Das hat den Vorteil, das in jedem Fall 110 Euro angesetzt werden
können und nur der übersteigende Betrag wäre Arbeitslohn oder pauschal zu versteuern.
Im Gegenzug dazu werden die Kosten für Angehörige dem Arbeitnehmer zugerechnet,
Kosten für die Räumlichkeiten, externe Kosten für die Organisation und Geschenke
zählen dazu. Das Gesetz wurde also geändert, es wird immernoch damit gerechnet, dass
die beiden BFH Urteile noch veröffentlicht werden und damit für das Jahr 2014
rückwirkend gelten. Sprechen Sie darüber mit Ihrem Steuerberater.
Stand 17.12.2014
Seite 336 Investitionsabzugsbetrag
Gemäß BMF Schreiben vom 20.11.2013 ist eine nachträgliche Erhöhung des
Investitionsabzugsbetrags möglich, solange der Steuerbescheid noch offen ist.
Stand 31.10.2014
Seite 82 Änderungen bei Bauleistungen - Zusammenfassung
Durch das BFH Urteil vom 22.08.2013 kam es im Laufe des Jahres 2014 zu mehreren
Änderungen und schließlich wurde zum 1.10.2014 das Gesetz geändert. Bis dahin gab
es mehrere BMF Schreiben, vom 5.02.2014, 8.05.2014, 31.7.2014, 28.8.2014 und vom
26.09.2014.
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Seite 1
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Zum 1.10.2014 wurden die Abschnitte 13b.2 und 13b.3 UStAE angepasst. Unternehmen,
die nachhaltig Bauleistungen ausführen, sind von der Steuerschuldumkehr betroffen, sie
erhalten ab sofort vom Finanzamt die neue Bescheinigung „Anlage UST 1 TG“.
Handwerker und Bauträger, die auf fremden Grundstücken bauen, werden diese
Bescheinigung in der Regel bekommen. Bauträger, die nur auf eigenen Grundstücken
bauen, erhalten sie nicht.
Gebäuderreinigungsunternehmen erhalten ebenfalls die neue Bescheinigung, die
bisherige Anlage UST 1G wird ersetzt.
Hat Ihr Unternehmen eine Bescheinigung erhalten und legt Ihnen der Kunde bzw.
Leistungsempfänger ebenfalls eine Bescheinigung vor, ist die Rechnung ohne
Umsatzsteuer auszustellen, mit dem Hinweis auf §13b UStG – Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers. (www.iris-thomsen.de/kontenplan/zusatzinformationen finden
Sie eine Übersicht zum Reverse Charge Verfahren)
Für Aufträge, die in der Zeit vom 14.02.2014 bis 30.09.2014 begonnen wurden, musste
die Steuerschuldumkehr nur angewendet werden, wenn beiden Unternehmen eine
Freistellungsbescheinigung vorlag und der Leistungsempfänger schriftlich bestätigte,
dass er die Bauleistung weiterverwenden wird. Für Aufträge, die vor dem 14.02.2014
begonnen wurde genügte die Freistellungsbescheinigung.
Für Aufträge, die vor dem 14.2.2014 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen
sind, kann die alte Regelung angewendet werden, wenn sich beide Vertragspartner
darauf einigen. Im Zweifel kann der Leistungsempfänger eine Rechnungskorrektur
fordern, soweit keine Verjährung eingetroffen ist)
Stand 27.10.2014
Seite 58 Umsatzsteuerpflichtiges Entgelt- Abgrenzung durchlaufender Posten
Gemäß § 10 (1) UStG zählen durchlaufende Posten nicht zum umsatzsteuerpflichtigen
Entgelt. Hier handelt es sich um Beträge, die im Namen und auf Rechnung eines
anderen verauslagt oder vereinnahmt werden.Voraussetzung: Es muss eine unmittelbare
Rechtbeziehung zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger
bestehen. Die zahlende Person tritt nur als Vermittler auf.
Beispiel: Vorauszahlung von Gerichtsgebühren durch den Rechtsanwalt. Hier besteht
eine unmittelbare Rechtbeziehung zwischen dem Zahlungspflichtigen (Mandant) und
dem Zahlungsempfänger (Gericht). Die zahlende Person (Rechtsanwalt) tritt nur als
Vermittler auf und ist selbst nicht der Zahlungspflichtige. Diese Kosten werden ohne
Umsatzsteuer weiterberechnet bzw. der Originalbeleg wird mit einem Anschreiben
weitergeleitet.
Achtung: Ist im Rechnungsbetrag Umsatzsteuer enthalten und liegt der Zahlungsbetrag
über 150 Euro, sollte die Rechnung auf den Zahlungspflichtigen ausgestellt sein.
Ansonsten ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Bei Mautgebühren, die der Spediteur zahlt und weiterberechnet, handelt es sich um
Entgelt. In diesem Fall besteht die Rechtbeziehung zwischen Spedition und Mautstelle.
Mautgebühren sind zusammen mit der Hauptleistung zuzüglich Umsatzsteuer zu
berechnen. Mehr zu durchlaufenden Posten finden Sie im Abschnitt 10.4 UStAE.
Stand 20.10.2014
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Seite 2
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Seite 84 Weitere Änderungen § 13b UStG seit 1.10.2014
Seit 1.10.2014 zählen zu Mobilfunkgeräten und Schaltkreisen auch Tablet-Computer und
Spielekonsolen. Der Abschnitt 13b.7 im UStAE wurde ergänzt.
Neu, seit 1.10.2014 ist beim Handel mit unedlen Metallen, die in der Anlage 4 des
Umsatzsteuergesetzes aufgeführt werden, ist die Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG
zu beachten. Der Abschnitt 13b.7a wurde im UStAE neu eingefügt. Aus diesem Grund
gibt es seit Oktober eine neues Umsatzsteuer-Voranmeldungsformular unter
www.bundesfinanzministerium.de
Seite 153 Börsennotierte Aktien
Das BMF Schreiben vom 16.07.2014 bestätigt das Urteil vom 21.09.2011, es ist eine
außerplanmäßige Abschreibeung vorzunehmen, wenn der Marktwert am Bilanzstichtag
mehr als 5% unter den Anschafffungskosten liegt.
Seite 226 Neues zu Betriebsveranstaltungen
Die beiden Urteile vom 16.5.2013 sind noch immer nicht im Bundessteuerblatt
veröffentlicht. Ab 2015 wird die Grenze für Betriebsveranstaltungen von 110 auf 150 Euro
steigen, allerdings zählen viele Kosten dazu, wie Mieten, Reisekosten, Planungskosten
und Geschenke bis 60 Euro. D.h. nur im Jahr 2014 könnten höhere Kosten für eine
Betriebsveranstaltung anerkannt werden, wenn die Urteile veröffentlicht werden.
Seite 241 Privatnutzung Kfz
In zwei BMF Schreiben vom 5.06.2014 geht es um die Privatnutzung Kfz. Zum einen die
Sonderegelung für Elektro-/Hybridefahrzeuge und zum anderen die umsatzsteuerliche
Behandlung allgemein. Zum Beispiel mindert die Ermäßigung für das Batteriesystem nur
die Bemessungsgrundlage für Lohn- und Einkommensteuer, für die Umsatzsteuer nicht.
Stand 15.09.2014
Seite 85 Gemischte Umsätze - Vermietung privat und gewerblich
Gemäß den BFH Urteilen vom 7.5.2014 und 3.7.2014 ist für die Berechnung der
anteiligen Vorsteuer aus Anschaffungs- und Herstellungskosten der Umsatzschlüssel
erlaubt, wenn die Ausstattung der Gewerbeeinheit bedeutend hochwertiger ist.
(Raumhöhe, Wandstärke, Brandschutz, Klimatisierung, Lüftung etc.) Ansonsten ist der
Flächenschlüssel anzuwenden.
Stand 1.08.2014
Seite 332 Investitionsabzugsbetrag
Das BHF Urteil vom 11.7.2013 bezieht sich nur auf Investitionsabzugsbeträge, die vor
dem 1.1.2013 gebildet wurden. Nur für Altfälle gilt der verkürzte Zinszeitraum.
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Seite 3
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Inzwischen wurde der § 7g Abs.3 EStG ergänzt und stellt damit klar, dass die Verzinsung
15 Monate nach Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Inversitionsabzugsbetrag gebildet
wurde. Diese neue Fassung gilt für alle Investitionsabzugsbeträge, die seit dem 1.1.2013
gebildet wurden.
Seite 82 Neues zu Bauleistungen bis 30.09.2014
Gemäß dem BMF Schreiben vom 8.5.2014 muss der Empfänger von Bauleistungen
erklären, ob er diese unmittelbar zur Erbringung einer Bauleistung verwendet oder nicht.
Die Freistellungsbescheinigung allein genügt nicht mehr.
Liegen die Freistellungsbescheinigungen vor sowie eine Erklärung, die bestätigt, dass
der Auftrag zur Erbringung einer Bauleistung verwendet wird, ist die Rechnung ohne
Umsatzsteuer auszustellen, mit dem Hinweis auf §13b UStG – Steuerschuldenerschaft
des Leistungsempfängers. Das gilt für alle Aufträge, die nach dem 14.2.2014 begonnen
wurden.
Für Aufträge, die vor dem 14.2.2014 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen
sind, kann die alte Regelung angewendet werden. Ob ein Vertrauensschutz für Altfälle
besteht, ist noch offen.
Stand 22.05.2014
Seite 126 Nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten
Zur Bemessungsgrundlage der 15% Grenze gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen die
Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Grundstück und ohne Umsatzsteuer. Auch
Schönheitsreparaturen zählen nicht dazu.
Seite 181 Sicherheitseinbehalt von Handwerkerrechnungen
Gemäß dem BFH Urteil vom 24.10.2013 ist die Umsatzsteuer aus nicht ausgezahlten
Sicherheitseinbehalten erst bei Geldeingang an das Finanzamt abzuführen. Das gilt auch
für Unternehmen, die der Soll-Versteuerung unterliegen. Eine Reaktion der
Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.
Seite 268 Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen, neue Urteile
An der 35 Euro Grenze wird festgehalten. Sachzuwendugen sind unabhängig vom Betrag
zu versteuern, wenn der Empfänger vom Grunde Steuern dafür zahlen muss. BFH Urteil
vom 16.10.2013 (VI R 52/11).
Stand 7.02.2014
Seite 69 Haushaltsnahe Dienstleistungen
Zu diesem Thema gibt es ein neues BMF-Schreiben vom 10.1.2014. Sie finden es in den
Arbeitshilfen Online zum Buch.
Seite 82 Neues zu Bauleistungen, befreite Unternehmen
Zum Urteil vom 22.8.2013 wurde ein BMF-Schreiben zum 5.2.2014 veröffentlicht. Danach
sind Bauträger, die auf eigenen Grundstücken Bauleistungen ausführen, nicht mehr
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Aktualisierung 9. Auflage - Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
Steuerschuldner nach § 13b UStG. Für Genaralunternehmer, die auf fremden
Grundstücken bauen, ändert sich nichts. Sprechen Sie darüber mit Ihrem Steuerberater.
Seite 226 Neues zu Betriebsveranstaltungen
Die Finanzämter warten ab bis die beiden Urteile vom 16.5.2013 im Bundessteuerblatt
veröffentlicht wurden. Bis dahin werden sie nicht angewendet.Sprechen Sie darüber mit
Ihrem Steuerberater.
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