zum Newsletter

Transcription

zum Newsletter
Steuern Kompakt
Wir wünschen Ihnen Frohe Ostern!
27.03.15
Highlights:
Umsetzungsgesetz der Protokollerklärung zum Zollkodexanpassungsgesetz – Regierungsentwurf vom Bundeskabinett beschlossen,
aber bislang nicht veröffentlicht.
EuGH, Schlussanträge vom 26.03.15 „Larentia + Minerva“, „Marenave“ (verb. RS C-108/14, C-109/14) – Nach Ansicht des Generalanwalts
zum Vorabentscheidungsersuchen des BFH ist die Vorsteuer auf den Kosten einer Führungsholding für den Erwerb der Tochtergesellschaften vollständig abziehbar, soweit nicht die Ausgangsumsätze steuerbefreit sind.
Zudem ist es nicht richtlinienkonform, dass nach deutschem Recht Personengesellschaften nicht Organgesellschaften einer umsatzsteuerlichen
Organschaft sein können.
BFH, Urteil vom 25.11.14, I R 84/13 – Zur Feststellung steuerbefreiter
Einkünfte aus Drittstaaten gemäß § 2a Abs. 1 S. 5 EStG 2002 sind außerordentliche passive (positive) Einkünfte vollständig mit Verlusten gleicher
Art zu verrechnen. Die hiernach festgestellten steuerbefreiten Einkünfte
sind auch im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr.
2, Abs. 2 Nr. 2 EStG maßgeblich.
Inhalt
EuGH / BFH / Finanzgericht
BMF
Gesetzesvorhaben
EU - Ausland
Als zusätzlichen Service halten wir für Sie Gesetzesmaterialien zu relevanten Steuergesetzen, Tax Alerts und Steuern Kompakt auf unserer Internetseite bereit.
1
EuGH
Schlussanträge vom 26.03.15 „Larentia + Minerva“, „Marenave“ (verb. RS C-108/14,
C-109/14): Steuerrecht
Kurz zusammengefasst:
Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchen des BFH ist zum einen die Aufteilung der Vorsteuerabzugsbeträge im Zusammenhang mit Kosten für den Erwerb von Beteiligungen. Die
betroffenen Holdinggesellschaften haben wie beabsichtigt administrative Dienstleistungen und
beratende Tätigkeiten zugunsten der erworbenen Tochtergesellschaften erbracht. Nach Ansicht des Generalanwalts kann diese Tätigkeit als Führungsholding für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht in einen wirtschaftlichen und einen nichtwirtschaftlichen Teil aufgespalten werden. Demzufolge müsste die Vorsteuer auf den Kosten für den Erwerb der Tochtergesellschaften vollständig abziehbar sein, soweit nicht die Ausgangsumsätze steuerbefreit sind.
Zusätzlich hat der BFH angefragt, ob es richtlinienkonform sei, dass nach deutschem Recht
Personengesellschaften nicht Organgesellschaften einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein
können. Der Generalanwalt betont in seinen Schlussanträgen, dass den Mitgliedstaaten bei
der Umsetzung der Richtlinien-Vorschriften ein Spielraum nur insoweit zustehe, als abweichende Regelungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und –umgehung geeignet, erforderlich und angemessen sind. Die Beschränkung der umsatzsteuerlichen Organschaft auf
juristische Personen erfülle diese Voraussetzungen indes nicht. Gleiches gilt nach Ansicht des
Generalanwalts auch für die nach deutschem Recht erforderliche finanzielle, wirtschaftliche
und organisatorische Eingliederung der Tochtergesellschaft in das Unternehmen der Organträgerin (iS. eines Über- und Unterordnungsverhältnisses). Ein Steuerpflichtiger könne sich
jedoch nicht unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 UAbs. 2 der 6. EG-Richtlinie berufen, da die Tragweite der hiernach notwendigen „engen“ Verbindung zwischen den Organgesellschaften nicht hinreichend bestimmbar sei.
< back >
Urteil vom 26.03.15 "Macikowski" (C-499/13): Steuerrecht
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und der Steuerneutralität – Besteuerung der Lieferung von Grundstücken
im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens – Nationale Regelung, wonach der die
Zwangsversteigerung durchführende Gerichtsvollzieher verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer auf
einen solchen Umsatz zu ermitteln und zu entrichten – Zahlung des Kaufpreises an das zuständige Gericht und Pflicht dieses Gerichts, den Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer an
den Gerichtsvollzieher zu überweisen – Schadensersatzpflicht und strafrechtliche Haftung des
Gerichtsvollziehers in dem Fall, dass die Mehrwertsteuer nicht gezahlt wird – Unterschied zwischen der ordentlichen Frist für die Zahlung der Mehrwertsteuer durch einen Steuerpflichtigen
und der einem solchen Gerichtsvollzieher auferlegten Frist – Unmöglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Art. 9, 193 und 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.06 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer
Vorschrift des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die im Rahmen des Verkaufs eines Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung einem Rechtssubjekt, und zwar dem Gerichtsvollzieher, der diesen Verkauf durchgeführt hat, die
Verpflichtung auferlegt, die auf den Erlös aus diesem Umsatz geschuldete Mehrwertsteuer
fristgemäß zu ermitteln, zu erheben und zu zahlen.
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung des
nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach ein
Gerichtsvollzieher für den Betrag der Mehrwertsteuerschuld auf den Erlös aus dem Verkauf
eines Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung in dem Fall, dass er seine Verpflichtung
2
zur Erhebung und Entrichtung dieser Steuer nicht erfüllt, mit seinem gesamten Vermögen haftet, vorausgesetzt, der Gerichtsvollzieher verfügt tatsächlich über die rechtlichen Mittel, um
diese Verpflichtung zu erfüllen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
3. Die Art. 206, 250 und 252 der Richtlinie 2006/112 sowie der Grundsatz der Steuerneutralität
sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach der von dieser Vorschrift bestimmte Zahlungsbeauftragte verpflichtet ist, den Betrag der Mehrwertsteuer, der für den im Wege der
Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf von Waren geschuldet wird, zu ermitteln, zu erheben
und zu entrichten, ohne die seit Beginn des Steuerzeitraums bis zum Zeitpunkt der Erhebung
der Steuer beim Steuerpflichtigen entrichtete Vorsteuer abziehen zu können.
back to top
BFH
Am 25.03.15 im Internet veröffentlichte BFH-Entscheidungen
Alle zur Veröffentlichung (V) und Auswahl der nicht zur Veröffentlichung (NV) bestimmten Entscheidungen:
Urteil vom 25.11.14, I R 84/13 (NV)
Progressionsvorbehalt und passive außerordentliche Einkünfte.
Kurz zusammengefasst:
Im Jahr 2002 erzielte der Kläger in Deutschland steuerfreie Einkünfte aus US-amerikanischen
Betriebsstätten. Diese setzen sich aus negativen und positiven passiven gewerblichen Einkünften sowie erheblichen außerordentlichen Einkünften zusammen.
Das FA verrechnete, nach Ansicht des BFH zu Recht, zunächst alle diese Einkünfte miteinander. Die verbliebenen positiven Einkünfte seien anschließend zu 1/5 im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 2002 zu berücksichtigen. § 2a EStG regele die
Ermittlung der Einkünfte eigenständig und gegenüber § 32b EStG vorrangig. Dies entspreche
auch dem Zweck, Fehlentwicklungen im Bereich der Verlustverwertung zu begegnen. Denn
auch außerordentliche Einkünfte erhöhten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Durch die nur teilweise Berücksichtigung der Einkünfte im Rahmen des § 32b Abs.
2 Nr. 2 EStG 2002 würde eine spätere übermäßige Progressionsverschärfung vermieden. Eine
generelle Steuerermäßigung außerordentlicher Einkünfte sei nicht beabsichtigt.
< back >
Beschluss vom 15.01.15, VI B 103/14 (V)
Lohnsteuerauskunft - Antrag auf AdV des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft
nach § 42e EStG:
1. Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist
ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt (Anschluss an Senatsurteil vom
30.04.09 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996).
2. Ein Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 FGO ist deshalb nicht statthaft.
Urteil vom 04.12.14, II R 20/14 (V)
Wohnungsbegriff i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG.
Urteil vom 02.12.14, IX R 1/14 (V)
Gebäudefeuerversicherung - Entschädigung zum Neuwert als steuerbare Einnahme - Persönliche Zurechnung von Zahlungen.
3
Urteil vom 13.01.15, IX R 16/14 (NV)
Zuordnung Veräußerungsverlust § 17 EStG/§ 23 EStG - Zeitpunkt des Wegfalls des Anwendungsvorrangs des § 23 EStG vor § 17 EStG im Zuge des UntStRefG 2008.
Alle im Internet aktuell veröffentlichten Entscheidungen des BFH finden Sie hier.
back to top
Finanzgericht
Aktuelle Entscheidungen des FG Baden-Württemberg (kürzlich veröffentlicht):
hier finden Sie u.a.
Urteil vom 04.02.15, 6 K 3095/14
Keine Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos um Zugänge in früheren Wirtschaftsjahren – Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden auf das Ende vorangegangener Wirtschaftsjahre.
(Quelle: FG Baden-Württemberg, www.fg-baden-wuerttemberg.de)
Aktuelle Entscheidungen des FG Saarland (Freigabedatum 24.03.15):
hier finden Sie u.a.
Entscheidung vom 18.11.14, 1 K 1480/12
Umsatzsteuer - keine Organschaft mit Nichtunternehmer (hier: Umsatzsteuerbefreiung bei
Heilbehandlungen: Die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit einem Nichtunternehmer als Organträger ist nach § 2 UStG nicht möglich. Dies verstößt nach Auffassung
des Senats auch nicht gegen Unionsrecht. Ein Unternehmer kann sich nicht mit Erfolg auf
Art. 11 MwStSystRL berufen und die Einbeziehung in eine Mehrwertsteuergruppe mit einem
Nichtunternehmer verlangen.
- Revision zugelassen (Quelle: FG Saarland, www.fg-saarland.de)
back to top
BMF
BMF-Schreiben vom 23.03.15
Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder:
>
Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder (Stand: 20.03.15)
>
Gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 24.03.14 (BStBl I S. 606) und in den
gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24.03.14
(BStBl I S. 607) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen
BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
(Stand: 20.03.15)
BMF-Schreiben vom 18.03.15
Anrechnung spanische Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer nach § 43a Abs. 3
EStG ab dem Jahr 2015.
4
BMF Monatsbericht März 2015
Zur englischen Übersetzung einer Zusammenfassung des Berichts.
BMF: Anwendung neuer BFH-Entscheidungen
Umfangreiche, laufend aktualisierte Übersicht über die von der Finanzverwaltung zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehenen Urteile des Bundesfinanzhofes.
back to top
Gesetzesvorhaben
Umsetzungsgesetz der Protokollerklärung zum Zollkodexanpassungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 25.03.15 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde
dem Bundesrat bereits am 27.03.15 zugeleitet. Er lag uns jedoch bis Redaktionsschluss von
Steuern Kompakt nicht vor. Ob und inwieweit Abweichungen zum Referentenentwurf vom
19.02.15 (Details in Steuern Kompakt vom 27.02.15) bestehen, bleibt abzuwarten.
Nach Auskunft des BMF ist der weitere Zeitplan der Gesetzesberatungen voraussichtlich wie
folgt: 23. April Finanzausschuss Bundesrat; 08. Mai 1. Durchgang Bundesrat; 21. Mai 1. Lesung Bundestag; 29. Juni Experten-Anhörung im federführenden Finanzausschuss des Bundestages; 25. September 2./3. Lesung Bundestag; 16. Oktober abschließende Beratung Bundesrat.
< back >
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, Kinderfreibetrages u.w.
Das Bundeskabinett hat am 25.03.15 einen Gesetzentwurf zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergelds und des Kinderzuschlags beschlossen. Er wurde
bereits in den Bundesrat eingebracht. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung
des BMF.
Weitere Gesetzesmaterialien finden Sie hier.
back to top
EU - Ausland
EU-Kommission vom 26.03.15
Vertragsverletzungsverfahren im März - wichtigste Beschlüsse, darin u.a.:
>
Belgien, Besteuerung von Dividenden
>
Griechenland, Erbschaftssteuer und Einrichtungen ohne Gewinnzweck (IP/15/4674)
>
Griechenland, Steuerbefreiung für Erstwohnungen (IP/15/4675).
EU-Parlament vom 25.03.15
Das EP hat am in einer nicht-legislativen Resolution zu geplanten Aktivitäten gegen Steuerhinterziehung und -vermeidung innerhalb der EU Stellung genommen.
OECD vom 24.03.15
Developing countries participate in global meetings to counter BEPS.
back to top
5
Eine Auflistung der Büros finden Sie unter www.linklaters.com/Locations.
Autor: Servicebereich Knowledge & Learning Germany - Fachbereich Steuern
Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar. Die Veröffentlichung enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf
deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte
der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der
hier angesprochenen oder hinsichtlich anderer rechtlicher Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Linklaters LLP.
© Linklaters LLP. Alle Rechte vorbehalten 2015.
Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC326345 registrierte Limited Liability Partnership, die als Anwaltskanzlei durch die
Solicitors Regulation Authority zugelassen ist und deren Bestimmungen unterliegt. Der Begriff "Partner" bezeichnet in Bezug auf die
Linklaters LLP Gesellschafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit
entsprechender Position und Qualifikation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der Linklaters LLP und der Personen, die zwar
nicht Gesellschafter sind, aber als Partner bezeichnet werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen
Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England, oder unter www.linklaters.com zur Verfügung. Bei diesen Personen
handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind.
Wichtige Informationen bezüglich unserer aufsichtsrechtlichen Stellung finden Sie unter www.linklaters.com/regulation.
Ihre Kontakt-Daten sind in unserer Datenbank gespeichert. Sie werden von unseren verschiedenen internationalen Büros ausschließlich für interne Zwecke und für diese oder ähnliche Marketing-Aktionen genutzt. Eine Weitergabe an Dritte für deren Zwecke findet nicht
statt. Wenn Sie diese Publikation nicht mehr erhalten möchten oder Ihre Daten nicht korrekt sind, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail an
[email protected] mit.
Linklaters ist seit dem 1. Mai 2007 eine Limited Liability Partnership (LLP) englischen Rechts. Die Bezugnahme auf Linklaters in diesem
Dokument meint Linklaters LLP und ggf. verbundene Gesellschaften weltweit.
6