Verwendung im In- oder Ausland
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Verwendung im In- oder Ausland
Inhaltsverzeichnis • Laufbahnmöglichkeiten .................................................................................. 2 • Allgemeine Grundlagen und Voraussetzungen ............................................... 4 • Bewerbung ........................................................................................................ 6 • Eignungsprüfung ............................................................................................... 7 • Bezahlung ........................................................................................................ 8 • Vertrag /Rahmenbedingungen ........................................................................ 10 • Verwendung im In- oder Ausland ................................................................... 11 • Gehaltstabelle FORMEIN ............................................................................... 13 • Entlohnungsschema MA 3 ............................................................................. 15 • Freiwillige Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes ........................................................................... 16 • Mustervertrag MA 3 ........................................................................................ 18 • Anfahrtsskizze Prüfzentrum Nord .................................................................. 22 • Anfahrtsskizze Prüfzentrum Ost ..................................................................... 23 Laufbahnmöglichkeiten • Vertragsbedienstete(r) im Auslandseinsatz (§ 15 AZHG / Auslandszulagen- u. -hilfeleistungsgesetz) ¾ Für Frauen und für Männer ohne absolvierten Ausbildungsdienst oder Grundwehrdienst ¾ Verwendung in Formierten Einheiten, die für den Bedarfsfall aufgestellt und im Rahmen internationaler Operationen zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Hilfeleistung in Katastrophenfällen ins Ausland entsendet werden • Personen im Auslandseinsatzpräsenzdienst (FORMEIN / Formierte Einheiten) ¾ Frauen und für Männer, die mindestens sechs Monate Grundwehrdienst oder Ausbildungsdienst geleistet haben ¾ Formierten Einheiten werden für den Bedarfsfall aufgestellt und im Rahmen internationaler Operationen zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Hilfeleistung in Katastrophenfällen ins Ausland entsendet • SoldatIn in einer Kaderpräsenzeinheit / KPE mit Sondervertrag ¾ Frauen und für Männer, die mindestens sechs Monate Grundwehrdienst oder Ausbildungsdienst geleistet haben ¾ Eingesetzt im Rahmen der Auslandseinsätze des Bundesheeres in Regionen, die von Krisen und humanitären Katastrophen erschüttert werden (friedensschaffende und friedenserhaltende Einsätze sowie humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze) ¾ Dreijährige Auslandseinsatzbereitschaft mit mindestens sechs Monaten Auslandseinsatz ¾ Sammeln internationaler Erfahrung und Horizonterweiterung im Krisenmanagement • OffizierIn des militärmedizinischen Dienstes mit einem Sondervertrag als MA (Militärarzt) ¾ Frauen und für Männer, die mindestens sechs Monate Grundwehrdienst oder Ausbildungsdienst geleistet haben ¾ Dienstverrichtung bei der Truppe oder in einer Sanitätseinrichtung des Bundesheeres ¾ Sondervertrag mit Verwendung im In- und Ausland Seite 2 • Ausbildungsdienst für zukünftige Militärärzte - Für Frauen und für Männer ohne Grundwehrdienst - Ein Monat militärische Basisausbildung und fünf Monate militärmedizinische Ausbildung, anschließend MA 3-Vertrag - Monatlicher Bezug von etwa € 1008,12 netto - Möglichkeit zu Auslandseinsätzen - Wohnkostenbeihilfe und Familienunterhalt (bei Anspruchsberechtigung) - Kostenlose militärische Unterkunft und Verpflegung - Freifahrt auf dem gesamten ÖBB-Streckennetz während des Ausbildungsdienstes (Vorteilscard des Österreichischen Bundesheeres) Seite 3 Allgemeine Grundlagen und Voraussetzungen • Vertragsbedienstete(r) im Auslandseinsatz (§ 15 AZHG / Auslandszulagen- u. -hilfeleistungsgesetz) ¾ Österreichische Staatsbürgerschaft ¾ Einwandfreier Leumund ¾ Abgabe einer Freiwilligen Meldung ¾ Absolvierung einer zweitägigen medizinischen und psychologischen Eignungsüberprüfung ¾ Allgemeinmediziner und Notarzt (Notarztausbildung oder Refresher bei Bedarf auch über das Bundesheer möglich) ¾ Flexible Altersgrenzen (grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahr, bei Erbringung der erforderlichen Voraussetzungen) ¾ Mindestens drei Monate Auslandseinsatz • Personen im Auslandseinsatzpräsenzdienst (FORMEIN / Formierte Einheiten) ¾ Österreichische Staatsbürgerschaft ¾ Einwandfreier Leumund ¾ Abgabe einer Freiwilligen Meldung ¾ Absolvierung einer zweitägigen medizinischen, psychologischen und körperlich Eignungsüberprüfung ¾ Allgemeinmediziner und Notarzt (Notarztausbildung oder Refresher bei Bedarf auch über das Bundesheer möglich) ¾ Flexible Altersgrenzen (grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahr, bei Erbringung der erforderlichen Voraussetzungen) ¾ Mindestens drei Monate Auslandseinsatz • ¾ ¾ ¾ ¾ SoldatIn in einer Kaderpräsenzeinheit / KPE mit Sondervertrag Österreichische Staatsbürgerschaft Einwandfreier Leumund Abgabe einer Freiwilligen Meldung Absolvierung einer zweitägigen medizinischen, psychologischen und körperlich Eignungsüberprüfung ¾ Allgemeinmediziner und Notarzt (Notarztausbildung oder Refresher bei Bedarf auch über das Bundesheer möglich) ¾ Flexible Altersgrenzen (grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahr, bei Erbringung der erforderlichen Voraussetzungen) ¾ Verpflichtungsdauer von mindestens drei Jahren und maximal sechs Jahren (bei sechs Monaten Auslandseinsatz in drei Jahren) und Seite 4 anschließender Möglichkeit einer Übernahme als Offizier des militärmedizinischen Dienstes mit einem MA – Vertrag • OffizierIn des militärmedizinischen Dienstes mit einem Sondervertrag als MA (Militärarzt) ¾ Österreichische Staatsbürgerschaft ¾ Einwandfreier Leumund ¾ Absolvierung einer zweitägigen medizinischen, psychologischen und körperlichen Eignungsüberprüfung ¾ Frauen und für Männer ohne Grundwehrdienst Absolvierung einer dreitägigen medizinischen, psychologischen und körperlichen Eigungsprüfung ¾ Allgemeinmediziner und Notarzt (Notarztausbildung oder Refresher bei Bedarf auch über das Bundesheer möglich) oder Facharzt (Unfallchirurg, Chirurg, Anästhesist, Internist bzw. nach jeweiligem Bedarf) ¾ Flexible Altersgrenzen (grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahr, bei Erbringung der erforderlichen Voraussetzungen) ¾ Bereitschaft zur Ableistung von mindestens sechs Monaten Auslandseinsatz pro drei Jahre (zwei mal drei Monate) Seite 5 Bewerbung • Kontaktaufnahme ¾ Oberst Mag. Josef Pargger, Heerespersonalamt, Referatsleiter für medizinische Berufe und Luftfahrtpersonal, 6020 Innsbruck, Amtsgebäude Feldmarschall Conrad, Köldererstraße 4, Tel.: 050201/6026402 oder 0664/6221271, ¾ E-mail: [email protected] ¾ Obstlt Mag. Adolf Bachler, Heerespersonalamt, Referent für medizinische Berufe und Luftfahrtpersonal, 6020 Innsbruck, Amtsgebäude Feldmarschall Conrad, Köldererstraße 4, Tel.: 050201/6026403 oder 0664/6222710, ¾ E-mail: [email protected] • ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ ¾ Unterlagen Promotionsurkunde Diplom zum Allgemeinmediziner Diplom zum Facharzt (wenn vorhanden) Notarztdiplom (wenn vorhanden) Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst für Frauen und Männer die weder Ausbildungsdienst noch Grundwehrdienst geleistet haben Freiwillige Meldung in eine Kaderpräsenzeinheit bei Interesse an einem Sondervertrag in einer Kaderpräsenzeinheit / KPE bzw. als OffizierIn des militärmedizinischen Dienstes mit einem Sondervertrag als MA / Militärarzt Freiwillige Meldung für den Auslandseinsatzpräsenzdienst bei Interesse an einem Auslandseinsatz im Rahmen der Formierten Einheiten / FORMEIN Freiwillige Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes Erweiterte Verlässlichkeitserklärung Seite 6 Eignungsprüfung • Vertragsbedienstete(r) im Auslandseinsatz (§ 15 AZHG / Auslandszulagen- u. -hilfeleistungsgesetz) ¾ Zweitägige Eignungsprüfung im Prüfzentrum Ost des Heerespersonalamtes (medizinisch und psychologisch) • Personen im Auslandseinsatzpräsenzdienst (FORMEIN / Formierte Einheiten) ¾ Zweitägige Eignungsprüfung im Prüfzentrum Ost des Heerespersonalamtes (medizinisch, psychologisch, körperlich) • SoldatIn in einer Kaderpräsenzeinheit / KPE mit Sondervertrag ¾ Zweitägige Eignungsprüfung im Prüfzentrum Ost des Heerespersonalamtes (medizinisch, psychologisch und körperlich) • OffizierIn des militärmedizinischen Dienstes mit einem Sondervertrag als MA (Militärarzt) ¾ Zweitägige Eignungsprüfung FORMEIN im Prüfzentrum Ost des Heerespersonalamtes (medizinisch, psychologisch und körperlich) ¾ Frauen und Männer ohne Grundwehrdienst absolvieren eine dreitägige Eignungsprüfung Ausbildungsdienst im Prüfzentrum Nord des Heerespersonalamtes (medizinisch, psychologisch und körperlich) bis zum 40. Lebensjahr (körperlich gemäß Eignungsprüfung Ausbildungsdienst) und ab dem 40. Lebensjahr (körperlich gemäß Eignungsprüfung FORMEIN und zusätzlich Schwimmprüfung gemäß Eignungsprüfung Ausbildungsdienst) • Vor der Eignungsprüfung ist ein Vorbereitungswochenende möglich ¾ gemäß eigenem Link Seite 7 Bezahlung • Vertragsbedienstete(r) im Auslandseinsatz (§ 15 AZHG / Auslandszulagen- u. -hilfeleistungsgesetz) ¾ Ca. € 2600,- netto während der zwei- bis vierwöchigen Einsatzvorbereitung im Zentrum Einsatzvorbereitung in der Wallensteinkaserne in Götzendorf ¾ Ca. € 4800,- bis € 5800,- netto monatlich für die Dauer des Auslandseinsatzes • Personen im Auslandseinsatzpräsenzdienst (FORMEIN / Formierte Einheiten) ¾ 50 % des Sockelbetrages während der zwei- bis vierwöchigen Einsatzvorbereitung im Zentrum Einsatzvorbereitung in der Wallensteinkaserne in Götzendorf Ca. € 5800,- bis € 6000,- netto monatlich für die Dauer des Auslandseinsatzes • SoldatIn in einer Kaderpräsenzeinheit / KPE mit Sondervertrag • Wird auf Grund des vorgelegten Versicherungsdatenauszuges des betreffenden Sozialversicherungsträgers anhand der Vordienstzeiten berechnet. Die Festlegung der Entlohnungsstufe erfolgt durch die Dienstbehörde. Berechnungsbeispiel/brutto monatlich: Durch die Dienstbehörde berechnete monatliche Summe der zutreffenden Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe MA 3 (MA 1 und MA 2 nur in Ausnahmefällen). Darüber hinaus gebühren: o die Dienstzulage in Höhe von € 441,01 monatlich o die KIOP-Bereitstellungsprämie in Höhe von € 428,04 monatlich o die monatliche KPE-Vergütung in Höhe von € 127 (wird alle drei Jahre als Gesamtbetrag ausbezahlt) • OffizierIn des militärmedizinischen Dienstes mit einem Sondervertrag als MA (Militärarzt) - Wird auf Grund des vorgelegten Versicherungsdatenauszuges des betref fenden Sozialversicherungsträgers anhand der Vordienstzeiten berechnet. Die Festlegung der Entlohnungsstufe erfolgt durch die Dienstbehörde. Berechnungsbeispiel/brutto monatlich: Durch die Dienstbehörde berechnete monatliche Summe der zutreffenden Entlohnungsstufe in der Entlohnungsgruppe MA 3 (MA 1 und MA 2 nur in Ausnahmefällen). Darüber hinaus gebühren: • die Dienstzulage in Höhe von € 441,01 monatlich • die KIOP-Bereitstellungsprämie in Höhe von € 420,46 monatlich Seite 8 • die monatliche KPE-Vergütung in Höhe von € 127 (wird alle drei Jahre als Gesamtbetrag ausbezahlt) Seite 9 Vertrag /Rahmenbedingungen • Vertragsbedienstete(r) im Auslandseinsatz (§ 15 AZHG / Auslandszulagen- u. -hilfeleistungsgesetz) • SoldatIn in einer Kaderpräsenzeinheit / KPE mit Sondervertrag • OffizierIn des militärmedizinischen Dienstes mit einem Sondervertrag als MA (Militärarzt) Seite 10 Verwendung im In- oder Ausland • Vertragsbedienstete(r) im Auslandseinsatz (§ 15 AZHG / Auslandszulagen- u. -hilfeleistungsgesetz ¾ Nur für Auslandsverwendungen in der Dauer von mindestens drei Monaten vorgesehen, bei einer zwei- bis vierwöchigen Einsatzvorbereitung im Inland ¾ Verwendung als Allgemeinmediziner und Notarzt ¾ Mögliche Einsatzräume: Naher Osten, Bosnien / Herzegowina, Kosovo • Personen im Auslandseinsatzpräsenzdienst (FORMEIN / Formierte Einheiten) ¾ Nur für Auslandsverwendungen in der Dauer von mindestens drei Monaten vorgesehen, bei einer zwei- bis vierwöchigen Einsatzvorbereitung im Inland ¾ Verwendung als Kontingentsarzt bzw. Allgemeinmediziner und Notarzt ¾ Mögliche Einsatzräume: Naher Osten, Bosnien / Herzegowina, Kosovo und Libanon • SoldatIn in einer Kaderpräsenzeinheit / KPE mit Sondervertrag - Verpflichtungsdauer von mindestens drei Jahren, Verlängerung bis insgesamt höchstens sechs Jahre. Anschließend besteht die Möglichkeit zur Übernahme als Offizier des militärmedizinischen Dienstes mit einem MA – Vertrag Im Inland: o Verwendung als Kommandant und Arzt einer Sanitätsgruppe bzw. stellvertretender Kommandant und Notarzt einer Sanitätsgruppe in Graz, Innsbruck oder Hörsching o Verwendung als Facharzt oder Notarzt in der Feldambulanz Salzburg Im Ausland: o Verwendung als Kommandant und Arzt einer Sanitätsgruppe bzw. stellvertretender Kommandant und Notarzt einer Sanitätsgruppe o Verwendung als Facharzt oder Notarzt in einem Feldspital im Ausnahmefall • OffizierIn des militärmedizinischen Dienstes mit einem Sondervertrag als MA (Militärarzt) Im Inland: o Verwendung als Truppenarzt / Bataillonsarzt mit der Qualifikation als Allgemeinmediziner und Notarzt im gesamten Bundesgebiet Seite 11 o Verwendung als Allgemeinmediziner und Notarzt bzw. Facharzt im Sanitätszentrum Ost in Wien, dem Sanitätszentrum West in Innsbruck, dem Sanitätszentrum Süd in Graz sowie in der Feldambulanz Hörsching o Enge Kooperationen mit den Trägern ziviler Krankenanstalten bzw. Blaulichtorganisationen (teilweise Dienstverrichtungen in zivilen Krankenanstalten oder Blaulichtorganisationen zur Aufrechterhaltung der notwendigen praktischen Fähigkeiten) Im Ausland: o Verwendung als Kontingentsarzt bzw. Allgemeinmediziner und Notarzt sowie Facharzt im Ausnahmefall o Mögliche Einsatzräume: Naher Osten, Bosnien / Herzegowina, Kosovo und Libanon Seite 12 BEZUGSANHALT (Grundlagen: Auslandseinsatzgesetz 2001 und Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz) Die nachfolgenden Nettobeträge dienen als Anhalt für einen Auslandseinsatz von Soldatinnen und Soldaten, die gemäß Auslandseinsatzgesetz einen Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten. Nach Art der Verwendung können Sie im Einsatz sowohl einer höheren als auch einer niedrigeren Zulagengruppe zugeordnet werden, wodurch sich die in diesen Beträgen beinhaltete Auslandseinsatzzulage entsprechend ändert. KOSOVO (AUTCON/KFOR) BOSNIEN (AUTCON/EUFOR) LIBANON (AUTCON/UNIFIL) € € Rekrut Gefreiter Korporal Zugsführer 3.365,26 3.391,90 3.405,29 3.418,53 3.900,31 3.926,95 3.940,34 3.953,58 UO2: Wachtmeister Oberwachtmeister Stabswachtmeister 3.790,11 3.817,75 3.820,58 4.325,16 4.352,80 4.355,63 UO1: Stabswachtmeister Oberstabswachtmeister Offiziersstellvertreter Vizeleutnant 4.355,63 4.493,48 4.573,61 4.674,01 4.890,68 5.028,53 5.108,66 5.209,06 Leutnant Oberleutnant Hauptmann Major Oberstleutnant Oberst 5.129,13 5.193,85 5.297,56 5.613,44 5.880,34 6.365,68 5.664,18 5.728,90 5.832,61 6.148,49 6.415,39 6.900,73 Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem der obigen Einsätze erhöht sich die obige Geldleistung um € 107,01. März 2015 BEZUGSANHALT (Grundlage: Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz) Der Gesamtbezug für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis im Auslandseinsatz setzt sich wie folgt zusammen: Inlandsbezug unverändert entsprechend der inländischen Verwendungs-(Entlohnungs-)gruppe. Auslandszulage ist der Sockelbetrag entsprechend der Auslandsverwendung und allfälliger Zuschläge (in der nachfolgenden Aufstellung wird der Funktionszuschlag nicht berücksichtigt). Gehört eine Soldatin oder ein Soldat im Dienstverhältnis einer höherwertigen Verwendungs(Entlohnungs-) gruppe an, als dem Arbeitsplatz entspricht, auf dem er im Ausland eingeteilt ist, so richtet sich der Inlandsbezug weiterhin nach der Inlandsverwendung, die Auslandszulage jedoch nach der Wertigkeit des Arbeitsplatzes und damit der Zuordnung zu einer Zulagengruppe im Ausland. Es kann jedoch besoldungsrechtlich maximal eine Zulagengruppe weniger zur Auszahlung gelangen. Der Sockelbetrag kann maximal für die nächstniedrigere Zulagengruppe gebühren. Demgegenüber gebührt Bediensteten, welche im Ausland einen Arbeitsplatz bekleiden, der gegenüber der Inlandsverwendung höherwertig ist, immer der Sockelbetrag für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Im Auslandseinsatz bestehen vier Zulagengruppen: Zulagengruppe 1: M ZCh, A6, A7, v5, P4/p4, P5/p5, h4, h5 und vergleichbare, Zulagengruppe 2: M BUO 2/M ZUO 2, A4, A5, D/d, P2/p2, h2, P3/p3, h3 und vergleichbare, Zulagengruppe 3: M BUO 1/M ZUO 1, A3, C/c, P1/p1, h1 und vergleichbare, Zulagengruppe 4: M BO1/M ZO 1, M BO 2/M ZO 2, H1, H2, A1, A2, A/a, V1, B/b und vergleichbare. Zulagengruppe 1 Zulagengruppe 2 Zulagengruppe 3 Zulagengruppe 4 KOSOVO (AUTCON/KFOR) BOSNIEN (AUTCON/EUFOR) LIBANON (AUTCON/UNIFIL) € € 1.819,17 2.140,20 2.675,25 3.210,30 2.354,22 2.675,25 3.210,30 3.745,35 Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem der obigen Einsätze erhöht sich die obige Geldleistung um € 107,01. März 2015 Entlohnungsschema MA VB/SV Militärärzte Entlohnungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 V1/4/15= DKI V/2= MA 1 5839,38 6047,37 6286,41 6652,21 7016,98 7382,26 7728,92 8075,58 8421,2 8768,38 9114,52 9460,66 MA 2 5360,78 5568,26 5807,82 6173,1 6538,38 6903,67 7259,64 7615,61 7971,06 8327,55 8683,52 9038,98 MA 3 3096,12 3207,36 3439,16 3670,95 3902,23 4002,09 4101,95 4201,81 4301,66 4401,52 4500,86 4600,72 4819,58 5031,2 5229,88 5427,53 5626,21 5840,93 5994,6 6148,78 6302,97 6457,15 5174 2389,06 MA 4 4002,09 Dienstzulage 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 441,02 Stand: 26.05.2015 Anmerkung: Die Vergütung gem. § 101 a GehG in der Höhe von monatlich 127€ kommt zusätzlich nach drei Jahren als Gesamtsumme zur Auszahlung. Seite 15 KIOP 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 428,04 MA 3/KIOP 3965,18 4076,42 4308,22 4540,01 4771,29 4871,15 4971,01 5070,87 5170,72 5270,58 5369,92 5469,78 5688,64 5900,26 6098,94 6296,59 6495,27 6709,99 6863,66 7017,84 7172,03 7326,21 Seite 16 Sondervertrag MA 3 gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 1. Personalstelle, die für den Bund diesen Vertrag abschließt 2. Vor- und Familien-/Nachname des Dienstnehmers (auch allfällige frühere Familien-/Nachnamen) 3. Geburtsdatum 4. Beginn des Dienstverhältnisses 5. Das Dienstverhältnis wird eingegangen 6. Dienstort/örtlicher Verwaltungsbereich 7. Beschäftigungsart Militärarzt (Militär-VB gem. § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d Wehrgesetz 2001 [WG 2001], BGBl. I Nr. 146) 8. Entlohnungsschema, -gruppe, Bewertungsgruppe siehe Punkt 15 9. Vorrückungsstichtag 10. Art der Grundausbildung, die zu absolvieren ist Grundausbildung für den höheren militärmedizinischen Dienst 11. Beschäftigungsausmaß Vollbeschäftigung analog einer Berufsmilitärperson 12. Der Dienstnehmer wird aufgrund der geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Angestellter versichert. 13. Auf dieses Dienstverhältnis finden, soweit dieser Sondervertrag nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, und seiner Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 14. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Dienstverhältnis unterliegen den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung. Seite 17 MA 3 2 15. Sonderbestimmungen: a) Für die Dauer der Verwendung als Militärarzt für Allgemeinmedizin gebührt abweichend von § 71 Abs. 1 VBG ein monatliches Sonderentgelt in der Höhe des aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Hundertsatzes des Entgelts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Entlohnungsstufe 15 der Entlohnungsgruppe v 1, Bewertungsgruppe v1/4, von Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes. Entlohnungsstufe MA 3 % v. v 1/4 15 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 59,84% 61,99% 66,47% 70,95% 75,42% 77,35% 79,28% 81,21% 83,14% 85,07% 86,99% 88,92% 93,15% 97,24% 101,08% 104,90% 108,74% 112,89% 115,86% 118,84% 121,82% 124,80% b) Durch dieses monatliche Entgelt gelten Nebengebühren gemäß § 22 VBG iVm §§ 16a, 18, 19a, 19b, 20 und 20a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, als abgegolten. c) Es gebührt ein monatlicher Funktionszuschlag als Dienstzulage in Höhe von 18,46% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der allgemeinen Verwaltung. Seite 18 MA 3 3 d) Auslandseinsatzbereitschaft: 1. Der Dienstnehmer erklärt seine Bereitschaft, an Auslandseinsätzen teil zu nehmen. § 101a GehG ist an zu wenden. Es gebührt die Vergütung gem. § 101a Abs. 5 Z 1 GehG. 2. Ruhendstellung der Auslandseinsatzbereitschaft: Der Dienstnehmer kann durch schriftliche Erklärung bewirken, dass seine Auslandseinsatzbereitschaft insgesamt für die Dauer eines Jahres ruht, wobei für den Dienstnehmer die Möglichkeit einer Aufteilung dieses Zeitraumes auf maximal drei Mal je vier Monate besteht. Die Erklärung wird mit dem darauffolgenden dritten Monatsersten wirksam. Ab der Verfügung einer konkreten Einsatzvorbereitung oder eines Einsatzes ruht das Recht auf Abgabe einer solchen Erklärung für den Zeitraum der Entsendung. Wird von der Möglichkeit einer Aufteilung Gebrauch gemacht, muss zwischen den Erklärungen ein zeitlicher Abstand von mindestens zwei Jahren liegen. Während der Ruhendstellung der Auslandseinsatzbereitschaft besteht kein Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen (Vergütung gemäß § 101a GehG und Bereitstellungsprämie gemäß § 27 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz [AZHG], BGBl. I Nr. 66/1999). e) Kündigung: 1. Die Kündigungsfrist beginnt bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten während des Bezuges einer Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, oder einer Auslandszulage nach dem AZHG erst mit Ablauf jenes Monats, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz oder in der jeweiligen Übung folgt. 2. Die Verweigerung der Teilnahme an einer Übung gemäß § 1 Z 1 lit. d des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, sowie die Ablehnung der Teilnahme an einem Auslandseinsatz stellen weitere Kündigungsgründe dar. Seite 19 MA 3 4 f) Das Dienstverhältnis endet bei Verlust der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes (ius practicandi). g) Betreffend die Abgeltung von Auslandsdienstreisen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist die Gebührenstufe 2b heranzuziehen. h) Der Dienstnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Militärärzte in einem Dienstbereich tätig sind, in dem es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle versetzt zu werden (§ 6 Abs. 3 VBG). i) Jede Nebenbeschäftigung des Dienstnehmers in einer ärztlichen Funktion ist genehmigungspflichtig. j) Der Dienstnehmer verpflichtet sich, am Diplomfortbildungsprogramm der Österreichischen Ärztekammer sowie auch an Fort- und Weiterbildungen bei zivilen Rechtsträgern teilzunehmen. k) Der Dienstnehmer willigt in periodische, militärmedizinisch notwendige Eignungsuntersuchungen und Impfungen für die Teilnahme an Auslandseinsätzen ein. 16. Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 sind Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 VBG für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Militär-VB) für die Dauer dieser Verwendung Soldaten und leisten Wehrdienst. Sohin gelangen auch die für Soldaten geltenden Rechtsnormen (z.B. Heeresdisziplinargesetz 2002) zur Anwendung. ………………, ……………… (Ort, Datum) Für den Dienstgeber: Der Dienstnehmer: Seite 20 MA 3 5 Sondervertrag MA 3 - FACHARZT gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 1. Personalstelle, die für den Bund diesen Vertrag abschließt 2. Vor- und Familien-/Nachname des Dienstnehmers (auch allfällige frühere Familien-/Nachnamen 3. Geburtsdatum 4. Beginn des Dienstverhältnisses 5. Das Dienstverhältnis wird eingegangen 6. Dienstort/örtlicher Verwaltungsbereich 7. Beschäftigungsart Militärarzt (Militär-VB gem. § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d Wehrgesetz 2001 [WG 2001], BGBl. I Nr. 146) 8. Entlohnungsschema, -gruppe, Bewertungsgruppe siehe Punkt 15 9. Vorrückungsstichtag 10. Art der Grundausbildung, die zu absolvieren ist Grundausbildung für den höheren militärmedizinischen Dienst 11. Beschäftigungsausmaß Vollbeschäftigung analog einer Berufsmilitärperson 12. Der Dienstnehmer wird aufgrund der geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Angestellter versichert. 13. Auf dieses Dienstverhältnis finden, soweit dieser Sondervertrag nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, und seiner Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 14. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Dienstverhältnis unterliegen den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung. Seite 21 MA 3 6 15. Sonderbestimmungen: a) Für die Dauer der Verwendung als Militärarzt für Allgemeinmedizin gebührt abweichend von § 71 Abs. 1 VBG ein monatliches Sonderentgelt in der Höhe des aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Hundertsatz des Entgelts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Entlohnungsstufe 15 der Entlohnungsgruppe v 1, Bewertungsgruppe v1/4, von Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes. Entlohnungsstufe MA 3 % v. v 1/4 15 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 70,95% 75,42% 77,35% 79,28% 81,21% 83,14% 85,07% 86,99% 88,92% 93,15% 97,24% 101,08% 104,90% 108,74% 112,89% 115,86% 118,84% 121,82% 124,80% b) Durch dieses monatliche Entgelt gelten Nebengebühren gemäß § 22 VBG iVm §§ 16a, 18, 19a, 19b, 20 und 20a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, als abgegolten. c) Es gebührt ein monatlicher Funktionszuschlag als Dienstzulage in Höhe von 18,46% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der allgemeinen Verwaltung. Seite 22 MA 3 7 d) Auslandseinsatzbereitschaft: 1. Der Dienstnehmer erklärt seine Bereitschaft, an Auslandseinsätzen teil zu nehmen. § 101a GehG ist an zu wenden. Es gebührt die Vergütung gem. § 101a Abs. 5 Z 1 GehG. 2. Ruhendstellung der Auslandseinsatzbereitschaft: Der Dienstnehmer kann durch schriftliche Erklärung bewirken, dass seine Auslandseinsatzbereitschaft insgesamt für die Dauer eines Jahres ruht, wobei für den Dienstnehmer die Möglichkeit einer Aufteilung dieses Zeitraumes auf maximal drei Mal je vier Monate besteht. Die Erklärung wird mit dem darauffolgenden dritten Monatsersten wirksam. Ab der Verfügung einer konkreten Einsatzvorbereitung oder eines Einsatzes ruht das Recht auf Abgabe einer solchen Erklärung für den Zeitraum der Entsendung. Wird von der Möglichkeit einer Aufteilung Gebrauch gemacht, muss zwischen den Erklärungen ein zeitlicher Abstand von mindestens zwei Jahren liegen. Während der Ruhendstellung der Auslandseinsatzbereitschaft besteht kein Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen (Vergütung gemäß § 101a GehG und Bereitstellungsprämie gemäß § 27 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz [AZHG], BGBl. I Nr. 66/1999). e) Kündigung: 1. Die Kündigungsfrist beginnt bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten während des Bezuges einer Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, oder einer Auslandszulage nach dem AZHG erst mit Ablauf jenes Monats, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz oder in der jeweiligen Übung folgt. 2. Die Verweigerung der Teilnahme an einer Übung gemäß § 1 Z 1 lit. d des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, sowie die Ablehnung der Teilnahme an einem Auslandseinsatz stellen weitere Kündigungsgründe dar. Seite 23 MA 3 8 f) Das Dienstverhältnis endet bei Verlust der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes (ius practicandi). g) Betreffend die Abgeltung von Auslandsdienstreisen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist die Gebührenstufe 2b heranzuziehen. h) Der Dienstnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Militärärzte in einem Dienstbereich tätig sind, in dem es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle versetzt zu werden (§ 6 Abs. 3 VBG). i) Jede Nebenbeschäftigung des Dienstnehmers in einer ärztlichen Funktion ist genehmigungspflichtig. j) Der Dienstnehmer verpflichtet sich, am Diplomfortbildungsprogramm der Österreichischen Ärztekammer sowie auch an Fort- und Weiterbildungen bei zivilen Rechtsträgern teilzunehmen. k) Der Dienstnehmer willigt in periodische, militärmedizinisch notwendige Eignungsuntersuchungen und Impfungen für die Teilnahme an Auslandseinsätzen ein. 16. Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 sind Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 VBG für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Militär-VB) für die Dauer dieser Verwendung Soldaten und leisten Wehrdienst. Sohin gelangen auch die für Soldaten geltenden Rechtsnormen (z.B. Heeresdisziplinargesetz 2002) zur Anwendung. ………………, ……………… (Ort, Datum) Für den Dienstgeber: Der Dienstnehmer: Seite 24 Dürerstr. Straßenbahnlinie 2 Richtung solarCity (letzte Abfahrt 23:52) Kaserne DT Donau cde Hafenstr. Prinz-Eugen-Str. LINZ Hauptbahnhof Industriezeile Wienerstraße Z e Leo ntrum ndi ng Salzburger Straße ls We Ó B1 solarCity Neufelderstr. Bhf Ebelsberg rau T n RG BU Z AL S gsdorf Ne ttin Eb els b at im He c Ê Eingang B1 d solarCity Pichling Ebelsberg A7 HPA Obj. 2 Ê Neue Welt Franzosenhausweg Hillerstraße VOEST Chemie Perg Ebelsberg Bindermichl Muldenstr. ue Ne 2 Hillerstr. Kaserne Ennsfeld Hartheimer Str. W Pe Ru ildbe uerb do rgs ach lf t str Ha str. r. . up t Ta plat z ub Mo enm ark za Bü rtkre t rge uz Go rstr. ung e th ek re u Ha zu up ng Un tbah ion nh He kre o rz- uzu f Bu Jes ng u -K lg WI aripla irch FI e tz VO ES Ne T-A ue lp Sc We ine ha lt Wa rlinz h Wi ringe mm rs Re ers tr. m tr Sim ise K . on lein Sa ys tr mün p ch Eb oros . en els hje Ha ber str. ud g Wa erw m eg Ed bac . A her ign S er tr. Str . cd Universität eBergbhf. Urfahr FR EI ST A Kaserne 2 E I LIN Kaserne Camping Linz orf ind Fre er g Knoten LINZ rian St. Flo Dauphinestr. Rädlerweg Auwiesen 1 Hauptbahnhof HEERESPERSONALAMT Prüfzentrum Nord 050201 - 4026404 ab 1600 Uhr - 401331 Hiller-Kaserne, Obj. 2 Wiener Straße 545 - 549 4033 Linz-Ebelsberg Pichling 3 Wegeskizze Linz traße Wieners 3 1 2 Entfernung ca. 8 km U Sc niv hu er mp sit ete ät Do rstr. r St. Gla nach Ma ser s F. gda tr. Ma len Ha Gr rkt S a rba ün tr. c h dbe sie rg d Ha l u n g rb a Lin Mü ch ke Br Ontls Be hlkre B ü i c rg eg is k tr. Ur bhf. bhf. ung enst r. fah r Ansfelden ANSFELDEN (Raststation) Abfahrt aus Richtung SALZBURG A1 Abfahrt aus Richtung WIEN B1 L i nz En ns ASTEN St. Florian WI EN Anfahrtsplan Prüfzentrum Ost HEERESPERSONALAMT Prüfzentrum OST Tel.: 050201/1065611 Fax.:050201/1017414 Van Swieten - Kaserne, Obj.9, Brünnerstrasse 238, 1210 WIEN 1 Lin ie 3 0,3 1 2 Ausfahrt Nordbrücke Aus Ri West: • ÖBB Wien Westbahnhof • U-Bahn U6 bis Floridsdorf • Straßenbahn 31 bis Van Swieten Kaserne Aus Ri Süd: • ÖBB Wien Südbahnhof • Schnellbahn S 1,2,3 bis Floridsdorf • Straßenbahn 31 bis Van Swieten Kaserne 238 Anfahrt mit öffentl. Verkehrsmitteln 3 Ausfahrt Floridsdorfer Brücke Ein gan g> > Gürtel HPA Obj.9 P Anfahrt mit priv.Kfz: Legende 1 aus Ri. KORNEUBURG: A22 - Ausfahrt Floridsdorfer Br.- links einordnen Floridsdorfer Hptstr.- Brünnerstraße 2 aus Ri. Südosttangente (A23): A22 - Ausfahrt Nordbrücke - Ausfahrt Brünnerstrasse – links abbiegen Ri. Stammersdorf 3 aus Ri. Gürtel: Ri.Nordbrücke (Brünn) - Ausfahrt Brünnerstrasse - links abbiegen Ri. Stammersdorf