Verwendung im In- oder Ausland

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Verwendung im In- oder Ausland
Inhaltsverzeichnis
• Laufbahnmöglichkeiten .................................................................................. 2
• Allgemeine Grundlagen und Voraussetzungen ............................................... 4
• Bewerbung ........................................................................................................ 6
• Eignungsprüfung ............................................................................................... 7
• Bezahlung ........................................................................................................ 8
• Vertrag /Rahmenbedingungen ........................................................................ 10
• Verwendung im In- oder Ausland ................................................................... 11
• Gehaltstabelle FORMEIN ............................................................................... 13
• Entlohnungsschema MA 3 ............................................................................. 15
• Freiwillige Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft für Offiziere des
militärmedizinischen Dienstes ........................................................................... 16
• Mustervertrag MA 3 ........................................................................................ 18
• Anfahrtsskizze Prüfzentrum Nord .................................................................. 22
• Anfahrtsskizze Prüfzentrum Ost ..................................................................... 23
Laufbahnmöglichkeiten
• Vertragsbedienstete(r) im Auslandseinsatz (§ 15 AZHG /
Auslandszulagen- u. -hilfeleistungsgesetz)
¾ Für Frauen und für Männer ohne absolvierten Ausbildungsdienst oder
Grundwehrdienst
¾ Verwendung in Formierten Einheiten, die für den Bedarfsfall aufgestellt
und im Rahmen internationaler Operationen zur Friedenssicherung,
Konfliktverhütung und Hilfeleistung in Katastrophenfällen ins Ausland
entsendet werden
• Personen im Auslandseinsatzpräsenzdienst (FORMEIN / Formierte
Einheiten)
¾ Frauen und für Männer, die mindestens sechs Monate Grundwehrdienst oder
Ausbildungsdienst geleistet haben
¾ Formierten Einheiten werden für den Bedarfsfall aufgestellt und im
Rahmen internationaler Operationen zur Friedenssicherung,
Konfliktverhütung und Hilfeleistung in Katastrophenfällen ins Ausland
entsendet
• SoldatIn in einer Kaderpräsenzeinheit / KPE mit Sondervertrag
¾ Frauen und für Männer, die mindestens sechs Monate Grundwehrdienst oder
Ausbildungsdienst geleistet haben
¾ Eingesetzt im Rahmen der Auslandseinsätze des Bundesheeres in
Regionen, die von Krisen und humanitären Katastrophen erschüttert
werden (friedensschaffende und friedenserhaltende Einsätze sowie
humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze)
¾ Dreijährige Auslandseinsatzbereitschaft mit mindestens sechs Monaten
Auslandseinsatz
¾ Sammeln internationaler Erfahrung und Horizonterweiterung im
Krisenmanagement
• OffizierIn des militärmedizinischen Dienstes mit einem
Sondervertrag als MA (Militärarzt)
¾ Frauen und für Männer, die mindestens sechs Monate Grundwehrdienst oder
Ausbildungsdienst geleistet haben
¾ Dienstverrichtung bei der Truppe oder in einer Sanitätseinrichtung des
Bundesheeres
¾ Sondervertrag mit Verwendung im In- und Ausland
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• Ausbildungsdienst für zukünftige Militärärzte
- Für Frauen und für Männer ohne Grundwehrdienst
- Ein Monat militärische Basisausbildung und fünf Monate
militärmedizinische Ausbildung, anschließend MA 3-Vertrag
- Monatlicher Bezug von etwa € 1008,12 netto
- Möglichkeit zu Auslandseinsätzen
- Wohnkostenbeihilfe und Familienunterhalt (bei Anspruchsberechtigung)
- Kostenlose militärische Unterkunft und Verpflegung
- Freifahrt auf dem gesamten ÖBB-Streckennetz während des
Ausbildungsdienstes (Vorteilscard des Österreichischen Bundesheeres)
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Allgemeine Grundlagen und Voraussetzungen
• Vertragsbedienstete(r) im Auslandseinsatz (§ 15 AZHG /
Auslandszulagen- u. -hilfeleistungsgesetz)
¾ Österreichische Staatsbürgerschaft
¾ Einwandfreier Leumund
¾ Abgabe einer Freiwilligen Meldung
¾ Absolvierung einer zweitägigen medizinischen und psychologischen
Eignungsüberprüfung
¾ Allgemeinmediziner und Notarzt (Notarztausbildung oder Refresher bei
Bedarf auch über das Bundesheer möglich)
¾ Flexible Altersgrenzen (grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahr, bei
Erbringung der erforderlichen Voraussetzungen)
¾ Mindestens drei Monate Auslandseinsatz
• Personen im Auslandseinsatzpräsenzdienst (FORMEIN / Formierte
Einheiten)
¾ Österreichische Staatsbürgerschaft
¾ Einwandfreier Leumund
¾ Abgabe einer Freiwilligen Meldung
¾ Absolvierung einer zweitägigen medizinischen, psychologischen und
körperlich Eignungsüberprüfung
¾ Allgemeinmediziner und Notarzt (Notarztausbildung oder Refresher bei
Bedarf auch über das Bundesheer möglich)
¾ Flexible Altersgrenzen (grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahr, bei
Erbringung der erforderlichen Voraussetzungen)
¾ Mindestens drei Monate Auslandseinsatz
•
¾
¾
¾
¾
SoldatIn in einer Kaderpräsenzeinheit / KPE mit Sondervertrag
Österreichische Staatsbürgerschaft
Einwandfreier Leumund
Abgabe einer Freiwilligen Meldung
Absolvierung einer zweitägigen medizinischen, psychologischen und
körperlich Eignungsüberprüfung
¾ Allgemeinmediziner und Notarzt (Notarztausbildung oder Refresher bei
Bedarf auch über das Bundesheer möglich)
¾ Flexible Altersgrenzen (grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahr, bei
Erbringung der erforderlichen Voraussetzungen)
¾ Verpflichtungsdauer von mindestens drei Jahren und maximal sechs
Jahren (bei sechs Monaten Auslandseinsatz in drei Jahren) und
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anschließender Möglichkeit einer Übernahme als Offizier des
militärmedizinischen Dienstes mit einem MA – Vertrag
• OffizierIn des militärmedizinischen Dienstes mit einem
Sondervertrag als MA (Militärarzt)
¾ Österreichische Staatsbürgerschaft
¾ Einwandfreier Leumund
¾ Absolvierung einer zweitägigen medizinischen, psychologischen und
körperlichen Eignungsüberprüfung
¾ Frauen und für Männer ohne Grundwehrdienst Absolvierung einer
dreitägigen medizinischen, psychologischen und körperlichen
Eigungsprüfung
¾ Allgemeinmediziner und Notarzt (Notarztausbildung oder Refresher bei
Bedarf auch über das Bundesheer möglich) oder Facharzt (Unfallchirurg,
Chirurg, Anästhesist, Internist bzw. nach jeweiligem Bedarf)
¾ Flexible Altersgrenzen (grundsätzlich bis zum 65. Lebensjahr, bei
Erbringung der erforderlichen Voraussetzungen)
¾ Bereitschaft zur Ableistung von mindestens sechs Monaten
Auslandseinsatz pro drei Jahre (zwei mal drei Monate)
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Bewerbung
• Kontaktaufnahme
¾ Oberst Mag. Josef Pargger, Heerespersonalamt, Referatsleiter für
medizinische Berufe und Luftfahrtpersonal, 6020 Innsbruck, Amtsgebäude
Feldmarschall Conrad, Köldererstraße 4, Tel.: 050201/6026402 oder 0664/6221271,
¾ E-mail: [email protected]
¾ Obstlt Mag. Adolf Bachler, Heerespersonalamt, Referent für
medizinische Berufe und Luftfahrtpersonal, 6020 Innsbruck, Amtsgebäude
Feldmarschall Conrad, Köldererstraße 4, Tel.: 050201/6026403 oder 0664/6222710,
¾ E-mail: [email protected]
•
¾
¾
¾
¾
¾
¾
¾
¾
¾
Unterlagen
Promotionsurkunde
Diplom zum Allgemeinmediziner
Diplom zum Facharzt (wenn vorhanden)
Notarztdiplom (wenn vorhanden)
Freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst für Frauen und Männer die
weder Ausbildungsdienst noch Grundwehrdienst geleistet haben
Freiwillige Meldung in eine Kaderpräsenzeinheit bei Interesse an einem
Sondervertrag in einer Kaderpräsenzeinheit / KPE bzw. als OffizierIn des
militärmedizinischen Dienstes mit einem Sondervertrag als MA /
Militärarzt
Freiwillige Meldung für den Auslandseinsatzpräsenzdienst bei Interesse
an einem Auslandseinsatz im Rahmen der Formierten Einheiten /
FORMEIN
Freiwillige Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft für Offiziere des
militärmedizinischen Dienstes
Erweiterte Verlässlichkeitserklärung
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Eignungsprüfung
• Vertragsbedienstete(r) im Auslandseinsatz (§ 15 AZHG /
Auslandszulagen- u. -hilfeleistungsgesetz)
¾ Zweitägige Eignungsprüfung im Prüfzentrum Ost des
Heerespersonalamtes (medizinisch und psychologisch)
• Personen im Auslandseinsatzpräsenzdienst (FORMEIN / Formierte
Einheiten)
¾ Zweitägige Eignungsprüfung im Prüfzentrum Ost des
Heerespersonalamtes (medizinisch, psychologisch, körperlich)
• SoldatIn in einer Kaderpräsenzeinheit / KPE mit Sondervertrag
¾ Zweitägige Eignungsprüfung im Prüfzentrum Ost des
Heerespersonalamtes (medizinisch, psychologisch und körperlich)
• OffizierIn des militärmedizinischen Dienstes mit einem
Sondervertrag als MA (Militärarzt)
¾ Zweitägige Eignungsprüfung FORMEIN im Prüfzentrum Ost des
Heerespersonalamtes (medizinisch, psychologisch und körperlich)
¾ Frauen und Männer ohne Grundwehrdienst absolvieren eine dreitägige
Eignungsprüfung Ausbildungsdienst im Prüfzentrum Nord des
Heerespersonalamtes (medizinisch, psychologisch und körperlich) bis
zum 40. Lebensjahr (körperlich gemäß Eignungsprüfung
Ausbildungsdienst) und ab dem 40. Lebensjahr (körperlich gemäß
Eignungsprüfung FORMEIN und zusätzlich Schwimmprüfung gemäß
Eignungsprüfung Ausbildungsdienst)
• Vor der Eignungsprüfung ist ein Vorbereitungswochenende möglich
¾ gemäß eigenem Link
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Bezahlung
• Vertragsbedienstete(r) im Auslandseinsatz (§ 15 AZHG /
Auslandszulagen- u. -hilfeleistungsgesetz)
¾ Ca. € 2600,- netto während der zwei- bis vierwöchigen
Einsatzvorbereitung im Zentrum Einsatzvorbereitung in der
Wallensteinkaserne in Götzendorf
¾ Ca. € 4800,- bis € 5800,- netto monatlich für die Dauer des
Auslandseinsatzes
• Personen im Auslandseinsatzpräsenzdienst (FORMEIN / Formierte
Einheiten)
¾ 50 % des Sockelbetrages während der zwei- bis vierwöchigen
Einsatzvorbereitung im Zentrum Einsatzvorbereitung in der
Wallensteinkaserne in Götzendorf
Ca. € 5800,- bis € 6000,- netto monatlich für die Dauer des Auslandseinsatzes
• SoldatIn in einer Kaderpräsenzeinheit / KPE mit Sondervertrag
• Wird auf Grund des vorgelegten Versicherungsdatenauszuges des
betreffenden Sozialversicherungsträgers anhand der Vordienstzeiten
berechnet. Die Festlegung der Entlohnungsstufe erfolgt durch die
Dienstbehörde.
Berechnungsbeispiel/brutto monatlich: Durch die Dienstbehörde
berechnete monatliche Summe der zutreffenden Entlohnungsstufe in der
Entlohnungsgruppe MA 3 (MA 1 und MA 2 nur in Ausnahmefällen).
Darüber hinaus gebühren:
o die Dienstzulage in Höhe von € 441,01 monatlich
o die KIOP-Bereitstellungsprämie in Höhe von € 428,04 monatlich
o die monatliche KPE-Vergütung in Höhe von € 127 (wird
alle drei Jahre als Gesamtbetrag ausbezahlt)
• OffizierIn des militärmedizinischen Dienstes mit einem
Sondervertrag als MA (Militärarzt)
- Wird auf Grund des vorgelegten Versicherungsdatenauszuges des betref
fenden Sozialversicherungsträgers anhand der Vordienstzeiten
berechnet. Die Festlegung der Entlohnungsstufe erfolgt durch die Dienstbehörde.
Berechnungsbeispiel/brutto monatlich: Durch die Dienstbehörde
berechnete monatliche Summe der zutreffenden Entlohnungsstufe in der
Entlohnungsgruppe MA 3 (MA 1 und MA 2 nur in Ausnahmefällen). Darüber hinaus gebühren:
• die Dienstzulage in Höhe von € 441,01 monatlich
• die KIOP-Bereitstellungsprämie in Höhe von € 420,46 monatlich
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• die monatliche KPE-Vergütung in Höhe von € 127 (wird
alle drei Jahre als Gesamtbetrag ausbezahlt)
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Vertrag /Rahmenbedingungen
• Vertragsbedienstete(r) im Auslandseinsatz (§ 15 AZHG /
Auslandszulagen- u. -hilfeleistungsgesetz)
• SoldatIn in einer Kaderpräsenzeinheit / KPE mit Sondervertrag
• OffizierIn des militärmedizinischen Dienstes mit einem
Sondervertrag als MA (Militärarzt)
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Verwendung im In- oder Ausland
• Vertragsbedienstete(r) im Auslandseinsatz (§ 15 AZHG /
Auslandszulagen- u. -hilfeleistungsgesetz
¾ Nur für Auslandsverwendungen in der Dauer von mindestens drei
Monaten vorgesehen, bei einer zwei- bis vierwöchigen
Einsatzvorbereitung im Inland
¾ Verwendung als Allgemeinmediziner und Notarzt
¾ Mögliche Einsatzräume: Naher Osten, Bosnien / Herzegowina, Kosovo
• Personen im Auslandseinsatzpräsenzdienst (FORMEIN / Formierte
Einheiten)
¾ Nur für Auslandsverwendungen in der Dauer von mindestens drei
Monaten vorgesehen, bei einer zwei- bis vierwöchigen
Einsatzvorbereitung im Inland
¾ Verwendung als Kontingentsarzt bzw. Allgemeinmediziner und Notarzt
¾ Mögliche Einsatzräume: Naher Osten, Bosnien / Herzegowina, Kosovo und
Libanon
• SoldatIn in einer Kaderpräsenzeinheit / KPE mit Sondervertrag
- Verpflichtungsdauer von mindestens drei Jahren, Verlängerung bis
insgesamt höchstens sechs Jahre. Anschließend besteht die Möglichkeit
zur Übernahme als Offizier des militärmedizinischen Dienstes mit einem
MA – Vertrag
Im Inland:
o Verwendung als Kommandant und Arzt einer Sanitätsgruppe bzw.
stellvertretender Kommandant und Notarzt einer Sanitätsgruppe in
Graz, Innsbruck oder Hörsching
o Verwendung als Facharzt oder Notarzt in der Feldambulanz
Salzburg
Im Ausland:
o Verwendung als Kommandant und Arzt einer Sanitätsgruppe bzw.
stellvertretender Kommandant und Notarzt einer Sanitätsgruppe
o Verwendung als Facharzt oder Notarzt in einem Feldspital
im Ausnahmefall
• OffizierIn des militärmedizinischen Dienstes mit einem
Sondervertrag als MA (Militärarzt)
Im Inland:
o Verwendung als Truppenarzt / Bataillonsarzt mit der Qualifikation
als Allgemeinmediziner und Notarzt im gesamten Bundesgebiet
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o Verwendung als Allgemeinmediziner und Notarzt bzw. Facharzt
im Sanitätszentrum Ost in Wien, dem Sanitätszentrum West in
Innsbruck, dem Sanitätszentrum Süd in Graz sowie in der
Feldambulanz Hörsching
o Enge Kooperationen mit den Trägern ziviler Krankenanstalten bzw.
Blaulichtorganisationen (teilweise Dienstverrichtungen in zivilen
Krankenanstalten oder Blaulichtorganisationen zur
Aufrechterhaltung der notwendigen praktischen Fähigkeiten)
Im Ausland:
o Verwendung als Kontingentsarzt bzw. Allgemeinmediziner und
Notarzt sowie Facharzt im Ausnahmefall
o Mögliche Einsatzräume: Naher Osten, Bosnien / Herzegowina,
Kosovo und Libanon
Seite 12
BEZUGSANHALT
(Grundlagen: Auslandseinsatzgesetz 2001 und Auslandszulagen- und
-hilfeleistungsgesetz)
Die nachfolgenden Nettobeträge dienen als Anhalt für einen Auslandseinsatz von Soldatinnen
und Soldaten, die gemäß Auslandseinsatzgesetz einen Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten.
Nach Art der Verwendung können Sie im Einsatz sowohl einer höheren als auch einer
niedrigeren Zulagengruppe zugeordnet werden, wodurch sich die in diesen Beträgen
beinhaltete Auslandseinsatzzulage entsprechend ändert.
KOSOVO
(AUTCON/KFOR)
BOSNIEN
(AUTCON/EUFOR)
LIBANON
(AUTCON/UNIFIL)
€
€
Rekrut
Gefreiter
Korporal
Zugsführer
3.365,26
3.391,90
3.405,29
3.418,53
3.900,31
3.926,95
3.940,34
3.953,58
UO2:
Wachtmeister
Oberwachtmeister
Stabswachtmeister
3.790,11
3.817,75
3.820,58
4.325,16
4.352,80
4.355,63
UO1:
Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
4.355,63
4.493,48
4.573,61
4.674,01
4.890,68
5.028,53
5.108,66
5.209,06
Leutnant
Oberleutnant
Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
5.129,13
5.193,85
5.297,56
5.613,44
5.880,34
6.365,68
5.664,18
5.728,90
5.832,61
6.148,49
6.415,39
6.900,73
Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen
entsendete Personen in einem der obigen Einsätze erhöht sich die obige Geldleistung um € 107,01.
März 2015
BEZUGSANHALT
(Grundlage: Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz)
Der Gesamtbezug für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis im Auslandseinsatz setzt sich
wie folgt zusammen:
Inlandsbezug unverändert entsprechend der inländischen Verwendungs-(Entlohnungs-)gruppe.
Auslandszulage ist der Sockelbetrag entsprechend der Auslandsverwendung und allfälliger
Zuschläge (in der nachfolgenden Aufstellung wird der Funktionszuschlag nicht berücksichtigt).
Gehört eine Soldatin oder ein Soldat im Dienstverhältnis einer höherwertigen Verwendungs(Entlohnungs-) gruppe an, als dem Arbeitsplatz entspricht, auf dem er im Ausland eingeteilt ist, so
richtet sich der Inlandsbezug weiterhin nach der Inlandsverwendung, die Auslandszulage jedoch nach
der Wertigkeit des Arbeitsplatzes und damit der Zuordnung zu einer Zulagengruppe im Ausland.
Es kann jedoch besoldungsrechtlich maximal eine Zulagengruppe weniger zur Auszahlung gelangen.
Der Sockelbetrag kann maximal für die nächstniedrigere Zulagengruppe gebühren.
Demgegenüber gebührt Bediensteten, welche im Ausland einen Arbeitsplatz bekleiden, der gegenüber
der Inlandsverwendung höherwertig ist, immer der Sockelbetrag für die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit.
Im Auslandseinsatz bestehen vier Zulagengruppen:
Zulagengruppe 1:
M ZCh, A6, A7, v5, P4/p4, P5/p5, h4, h5 und vergleichbare,
Zulagengruppe 2:
M BUO 2/M ZUO 2, A4, A5, D/d, P2/p2, h2, P3/p3, h3 und vergleichbare,
Zulagengruppe 3:
M BUO 1/M ZUO 1, A3, C/c, P1/p1, h1 und vergleichbare,
Zulagengruppe 4:
M BO1/M ZO 1, M BO 2/M ZO 2, H1, H2, A1, A2, A/a, V1, B/b und vergleichbare.
Zulagengruppe 1
Zulagengruppe 2
Zulagengruppe 3
Zulagengruppe 4
KOSOVO
(AUTCON/KFOR)
BOSNIEN
(AUTCON/EUFOR)
LIBANON
(AUTCON/UNIFIL)
€
€
1.819,17
2.140,20
2.675,25
3.210,30
2.354,22
2.675,25
3.210,30
3.745,35
Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen
entsendete Personen in einem der obigen Einsätze erhöht sich die obige Geldleistung um € 107,01.
März 2015
Entlohnungsschema MA VB/SV
Militärärzte
Entlohnungsstufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
V1/4/15=
DKI V/2=
MA 1
5839,38
6047,37
6286,41
6652,21
7016,98
7382,26
7728,92
8075,58
8421,2
8768,38
9114,52
9460,66
MA 2
5360,78
5568,26
5807,82
6173,1
6538,38
6903,67
7259,64
7615,61
7971,06
8327,55
8683,52
9038,98
MA 3
3096,12
3207,36
3439,16
3670,95
3902,23
4002,09
4101,95
4201,81
4301,66
4401,52
4500,86
4600,72
4819,58
5031,2
5229,88
5427,53
5626,21
5840,93
5994,6
6148,78
6302,97
6457,15
5174
2389,06
MA 4
4002,09
Dienstzulage
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
441,02
Stand: 26.05.2015
Anmerkung: Die Vergütung gem. § 101 a GehG in der Höhe von monatlich 127€ kommt
zusätzlich nach drei Jahren als Gesamtsumme zur Auszahlung.
Seite 15
KIOP
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
428,04
MA 3/KIOP
3965,18
4076,42
4308,22
4540,01
4771,29
4871,15
4971,01
5070,87
5170,72
5270,58
5369,92
5469,78
5688,64
5900,26
6098,94
6296,59
6495,27
6709,99
6863,66
7017,84
7172,03
7326,21
Seite 16
Sondervertrag MA 3
gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948
1. Personalstelle, die für den Bund diesen
Vertrag abschließt
2. Vor- und Familien-/Nachname
des Dienstnehmers (auch allfällige
frühere Familien-/Nachnamen)
3. Geburtsdatum
4. Beginn des Dienstverhältnisses
5. Das Dienstverhältnis wird eingegangen
6. Dienstort/örtlicher Verwaltungsbereich
7. Beschäftigungsart
Militärarzt
(Militär-VB gem. § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d
Wehrgesetz 2001 [WG 2001],
BGBl. I Nr. 146)
8. Entlohnungsschema, -gruppe,
Bewertungsgruppe
siehe Punkt 15
9. Vorrückungsstichtag
10. Art der Grundausbildung, die zu
absolvieren ist
Grundausbildung für den höheren
militärmedizinischen Dienst
11. Beschäftigungsausmaß
Vollbeschäftigung analog einer
Berufsmilitärperson
12. Der Dienstnehmer wird aufgrund der geltenden sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Angestellter
versichert.
13. Auf dieses Dienstverhältnis finden, soweit dieser Sondervertrag nicht anderes
bestimmt, die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl.
Nr. 86, und seiner Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung.
14. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Dienstverhältnis unterliegen den Bestimmungen
des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils
geltenden Fassung.
Seite 17
MA 3
2
15. Sonderbestimmungen:
a)
Für die Dauer der Verwendung als Militärarzt für Allgemeinmedizin gebührt
abweichend von § 71 Abs. 1 VBG ein monatliches Sonderentgelt in der Höhe des
aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Hundertsatzes des Entgelts
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Entlohnungsstufe 15 der
Entlohnungsgruppe v 1, Bewertungsgruppe v1/4, von Vertragsbediensteten des
Verwaltungsdienstes.
Entlohnungsstufe
MA 3
% v. v 1/4 15
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
59,84%
61,99%
66,47%
70,95%
75,42%
77,35%
79,28%
81,21%
83,14%
85,07%
86,99%
88,92%
93,15%
97,24%
101,08%
104,90%
108,74%
112,89%
115,86%
118,84%
121,82%
124,80%
b) Durch dieses monatliche Entgelt gelten Nebengebühren gemäß § 22 VBG iVm
§§ 16a, 18, 19a, 19b, 20 und 20a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, als
abgegolten.
c) Es gebührt ein monatlicher Funktionszuschlag als Dienstzulage in Höhe von 18,46%
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V eines Beamten der allgemeinen Verwaltung.
Seite 18
MA 3
3
d) Auslandseinsatzbereitschaft:
1. Der Dienstnehmer erklärt seine Bereitschaft, an Auslandseinsätzen teil zu
nehmen. § 101a GehG ist an zu wenden. Es gebührt die Vergütung gem. § 101a
Abs. 5 Z 1 GehG.
2. Ruhendstellung der Auslandseinsatzbereitschaft:
Der Dienstnehmer kann durch schriftliche Erklärung bewirken, dass seine
Auslandseinsatzbereitschaft insgesamt für die Dauer eines Jahres ruht, wobei für
den Dienstnehmer die Möglichkeit einer Aufteilung dieses Zeitraumes auf maximal
drei Mal je vier Monate besteht.
Die Erklärung wird mit dem darauffolgenden dritten Monatsersten wirksam.
Ab der Verfügung einer konkreten Einsatzvorbereitung oder eines Einsatzes ruht
das Recht auf Abgabe einer solchen Erklärung für den Zeitraum der Entsendung.
Wird von der Möglichkeit einer Aufteilung Gebrauch gemacht, muss zwischen den
Erklärungen ein zeitlicher Abstand von mindestens zwei Jahren liegen.
Während der Ruhendstellung der Auslandseinsatzbereitschaft besteht kein
Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen (Vergütung gemäß § 101a GehG
und Bereitstellungsprämie gemäß § 27 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
[AZHG], BGBl. I Nr. 66/1999).
e)
Kündigung:
1. Die Kündigungsfrist beginnt bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten
während des Bezuges einer Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl.
Nr. 423/1992, oder einer Auslandszulage nach dem AZHG erst mit Ablauf jenes
Monats, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz oder in der
jeweiligen Übung folgt.
2. Die Verweigerung der Teilnahme an einer Übung gemäß § 1 Z 1 lit. d des
Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,
sowie die Ablehnung der Teilnahme an einem Auslandseinsatz stellen weitere
Kündigungsgründe dar.
Seite 19
MA 3
4
f) Das Dienstverhältnis endet bei Verlust der Berechtigung zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufes (ius practicandi).
g) Betreffend
die
Abgeltung
von
Auslandsdienstreisen
nach
der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist die Gebührenstufe 2b
heranzuziehen.
h) Der Dienstnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Militärärzte in einem Dienstbereich
tätig sind, in dem es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, nach einiger Zeit zu
einer anderen Dienststelle versetzt zu werden (§ 6 Abs. 3 VBG).
i)
Jede Nebenbeschäftigung des Dienstnehmers in einer ärztlichen Funktion ist
genehmigungspflichtig.
j)
Der Dienstnehmer verpflichtet sich, am Diplomfortbildungsprogramm der
Österreichischen Ärztekammer sowie auch an Fort- und Weiterbildungen bei zivilen
Rechtsträgern teilzunehmen.
k) Der Dienstnehmer willigt in periodische, militärmedizinisch notwendige
Eignungsuntersuchungen und Impfungen für die Teilnahme an Auslandseinsätzen
ein.
16. Hinweis:
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 sind Vertragsbedienstete des Bundes mit
Sondervertrag nach § 36 VBG für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich
des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Militär-VB) für die Dauer dieser
Verwendung Soldaten und leisten Wehrdienst. Sohin gelangen auch die für Soldaten
geltenden Rechtsnormen (z.B. Heeresdisziplinargesetz 2002) zur Anwendung.
………………, ………………
(Ort, Datum)
Für den Dienstgeber:
Der Dienstnehmer:
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Sondervertrag MA 3 - FACHARZT
gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948
1. Personalstelle, die für den Bund diesen
Vertrag abschließt
2. Vor- und Familien-/Nachname
des Dienstnehmers (auch allfällige
frühere Familien-/Nachnamen
3. Geburtsdatum
4. Beginn des Dienstverhältnisses
5. Das Dienstverhältnis wird eingegangen
6. Dienstort/örtlicher Verwaltungsbereich
7. Beschäftigungsart
Militärarzt
(Militär-VB gem. § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d
Wehrgesetz 2001 [WG 2001],
BGBl. I Nr. 146)
8. Entlohnungsschema, -gruppe,
Bewertungsgruppe
siehe Punkt 15
9. Vorrückungsstichtag
10. Art der Grundausbildung, die zu
absolvieren ist
Grundausbildung für den höheren
militärmedizinischen Dienst
11. Beschäftigungsausmaß
Vollbeschäftigung analog einer
Berufsmilitärperson
12. Der Dienstnehmer wird aufgrund der geltenden sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Angestellter
versichert.
13. Auf dieses Dienstverhältnis finden, soweit dieser Sondervertrag nicht anderes
bestimmt, die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl.
Nr. 86, und seiner Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung.
14. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Dienstverhältnis unterliegen den Bestimmungen
des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils
geltenden Fassung.
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15. Sonderbestimmungen:
a)
Für die Dauer der Verwendung als Militärarzt für Allgemeinmedizin gebührt
abweichend von § 71 Abs. 1 VBG ein monatliches Sonderentgelt in der Höhe des
aus der nachstehenden Tabelle ersichtlichen Hundertsatz des Entgelts
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Entlohnungsstufe 15 der
Entlohnungsgruppe v 1, Bewertungsgruppe v1/4, von Vertragsbediensteten des
Verwaltungsdienstes.
Entlohnungsstufe
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% v. v 1/4 15
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
70,95%
75,42%
77,35%
79,28%
81,21%
83,14%
85,07%
86,99%
88,92%
93,15%
97,24%
101,08%
104,90%
108,74%
112,89%
115,86%
118,84%
121,82%
124,80%
b) Durch dieses monatliche Entgelt gelten Nebengebühren gemäß § 22 VBG iVm
§§ 16a, 18, 19a, 19b, 20 und 20a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, als
abgegolten.
c) Es gebührt ein monatlicher Funktionszuschlag als Dienstzulage in Höhe von 18,46%
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V eines Beamten der allgemeinen Verwaltung.
Seite 22
MA 3
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d) Auslandseinsatzbereitschaft:
1. Der Dienstnehmer erklärt seine Bereitschaft, an Auslandseinsätzen teil zu
nehmen. § 101a GehG ist an zu wenden. Es gebührt die Vergütung gem. § 101a
Abs. 5 Z 1 GehG.
2. Ruhendstellung der Auslandseinsatzbereitschaft:
Der Dienstnehmer kann durch schriftliche Erklärung bewirken, dass seine
Auslandseinsatzbereitschaft insgesamt für die Dauer eines Jahres ruht, wobei für
den Dienstnehmer die Möglichkeit einer Aufteilung dieses Zeitraumes auf maximal
drei Mal je vier Monate besteht.
Die Erklärung wird mit dem darauffolgenden dritten Monatsersten wirksam.
Ab der Verfügung einer konkreten Einsatzvorbereitung oder eines Einsatzes ruht
das Recht auf Abgabe einer solchen Erklärung für den Zeitraum der Entsendung.
Wird von der Möglichkeit einer Aufteilung Gebrauch gemacht, muss zwischen den
Erklärungen ein zeitlicher Abstand von mindestens zwei Jahren liegen.
Während der Ruhendstellung der Auslandseinsatzbereitschaft besteht kein
Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen (Vergütung gemäß § 101a GehG
und Bereitstellungsprämie gemäß § 27 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
[AZHG], BGBl. I Nr. 66/1999).
e)
Kündigung:
1. Die Kündigungsfrist beginnt bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten
während des Bezuges einer Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl.
Nr. 423/1992, oder einer Auslandszulage nach dem AZHG erst mit Ablauf jenes
Monats, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz oder in der
jeweiligen Übung folgt.
2. Die Verweigerung der Teilnahme an einer Übung gemäß § 1 Z 1 lit. d des
Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,
sowie die Ablehnung der Teilnahme an einem Auslandseinsatz stellen weitere
Kündigungsgründe dar.
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f)
Das Dienstverhältnis endet bei Verlust der Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes (ius practicandi).
g)
Betreffend
die
Abgeltung
von
Auslandsdienstreisen
nach
der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist die Gebührenstufe 2b
heranzuziehen.
h) Der Dienstnehmer nimmt zur Kenntnis, dass Militärärzte in einem Dienstbereich tätig
sind, in dem es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, nach einiger Zeit zu
einer anderen Dienststelle versetzt zu werden (§ 6 Abs. 3 VBG).
i) Jede Nebenbeschäftigung des Dienstnehmers in einer ärztlichen Funktion ist
genehmigungspflichtig.
j) Der Dienstnehmer verpflichtet sich, am Diplomfortbildungsprogramm der
Österreichischen Ärztekammer sowie auch an Fort- und Weiterbildungen bei zivilen
Rechtsträgern teilzunehmen.
k) Der Dienstnehmer willigt in periodische, militärmedizinisch notwendige
Eignungsuntersuchungen und Impfungen für die Teilnahme an Auslandseinsätzen
ein.
16. Hinweis:
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 sind Vertragsbedienstete des Bundes mit
Sondervertrag nach § 36 VBG für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich
des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Militär-VB) für die Dauer dieser
Verwendung Soldaten und leisten Wehrdienst. Sohin gelangen auch die für Soldaten
geltenden Rechtsnormen (z.B. Heeresdisziplinargesetz 2002) zur Anwendung.
………………, ………………
(Ort, Datum)
Für den Dienstgeber:
Der Dienstnehmer:
Seite 24
Dürerstr.
Straßenbahnlinie 2
Richtung
solarCity
(letzte Abfahrt 23:52)
Kaserne
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Prinz-Eugen-Str.
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Hauptbahnhof
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Hauptbahnhof
HEERESPERSONALAMT
Prüfzentrum Nord
050201 - 4026404
ab 1600 Uhr - 401331
Hiller-Kaserne, Obj. 2
Wiener Straße 545 - 549
4033 Linz-Ebelsberg
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3
Wegeskizze Linz
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Entfernung ca. 8 km
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ANSFELDEN
(Raststation)
Abfahrt aus Richtung
SALZBURG
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Abfahrt aus Richtung
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St. Florian
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Anfahrtsplan Prüfzentrum Ost
HEERESPERSONALAMT
Prüfzentrum OST
Tel.: 050201/1065611
Fax.:050201/1017414
Van Swieten - Kaserne, Obj.9,
Brünnerstrasse 238,
1210 WIEN
1
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Ausfahrt
Nordbrücke
Aus Ri West:
• ÖBB Wien Westbahnhof
• U-Bahn U6 bis Floridsdorf
• Straßenbahn 31
bis Van Swieten Kaserne
Aus Ri Süd:
• ÖBB Wien Südbahnhof
• Schnellbahn S 1,2,3
bis Floridsdorf
• Straßenbahn 31
bis Van Swieten Kaserne
238
Anfahrt mit
öffentl. Verkehrsmitteln
3
Ausfahrt
Floridsdorfer Brücke
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Gürtel
HPA
Obj.9
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Anfahrt mit priv.Kfz:
Legende
1
aus Ri. KORNEUBURG:
A22 - Ausfahrt Floridsdorfer Br.- links einordnen Floridsdorfer Hptstr.- Brünnerstraße
2
aus Ri. Südosttangente (A23):
A22 - Ausfahrt Nordbrücke - Ausfahrt
Brünnerstrasse – links abbiegen Ri. Stammersdorf
3
aus Ri. Gürtel:
Ri.Nordbrücke (Brünn) - Ausfahrt
Brünnerstrasse - links abbiegen Ri. Stammersdorf