Verein(t) erfolgreich

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Verein(t) erfolgreich
Verein(t) erfolgreich
Ein Ratgeber der ZDF-Wirtschaftsredaktion
+ Bedienungsanleitung für WISO Mein Verein 2009
Buhl Data Service GmbH
Verein(t) erfolgreich
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Software-Entwicklung, Produktion und Vertrieb: Buhl Data Service GmbH
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Inhalt
Inhalt
Teil 1
WISO Ratgeber
Einleitung ...................................................................................................... 11
Aller Anfang ist gar nicht so schwer – die Vereinsgründung ...................... 17
Wer darf einen Verein gründen? ............................................................ 17
Vor der Gründung ................................................................................... 20
Die Gründungsversammlung ................................................................. 27
Die Satzung ............................................................................................ 48
Mitgliedschaft ......................................................................................... 56
Beiträge................................................................................................... 57
Vorstand .................................................................................................. 58
Die Mitgliederversammlung ................................................................... 60
Satzungsänderungen ............................................................................. 77
Die Vereinsanmeldung ........................................................................... 78
Das prüft das Registergericht ................................................................ 82
Es passiert schneller, als man denkt – das Haftungsrisiko......................... 87
Wenn der Verein pleite ist ...................................................................... 89
Wie man in den Wald hineinruft – die Öffentlichkeitsarbeit ........................ 99
Stiefkind Pressewart ............................................................................... 99
Aufbau der Öffentlichkeitsarbeit im Verein .......................................... 101
Die Pressekonferenz ............................................................................ 123
Es gibt auch noch andere … ............................................................... 126
Aus Alt mach Jung – der Nachwuchs ........................................................ 131
Das liebe Geld - die Vereinsfinanzen ......................................................... 137
Spenden: Ohne geht es nicht .............................................................. 162
Förderung durch öffentliche Stellen .................................................... 172
Es gibt noch andere Geldquellen ........................................................ 175
Die Buchführung eines Vereins ........................................................... 181
Rechte und Pflichten – die Vorstandsarbeit............................................... 187
Was sein muss, muss sein – die Mitgliederversammlung ........................ 199
Themen der Mitgliederversammlung ................................................... 219
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Gute Planung für vollen Erfolg – die Vereinsveranstaltung ...................... 223
1 Veranstaltungsart............................................................................... 225
2 Veranstaltungsort .............................................................................. 226
3 Kalkulation ......................................................................................... 227
4 Veranstaltungstermin ........................................................................ 228
5 Programm .......................................................................................... 229
6 Teilnehmer (Aktive und Veranstalter) ................................................ 230
7 Terminabstimmungen ....................................................................... 235
8 Sicherheitsfragen .............................................................................. 235
9 Versicherungen.................................................................................. 237
10 GEMA .............................................................................................. 239
11 Behördenabsprachen...................................................................... 241
12 Werbung .......................................................................................... 242
13 Hinweistafeln ................................................................................... 243
14 Vorbesprechung aller Akteure ........................................................ 243
15 Beginn der Veranstaltung................................................................ 244
Und danach... ....................................................................................... 244
Anhang: Gesetze, Vorschriften, Urteile ...................................................... 249
Urteile .................................................................................................... 337
Teil 2
Bedienbuch
Liebe Leserin, lieber Leser, ........................................................................ 363
Systemvoraussetzungen ...................................................................... 363
Wie Sie „WISO Mein Verein 2009“ installieren .................................... 364
Immer auf dem neuesten Stand........................................................... 365
Hilfe und Support ................................................................................. 367
WISO Mein Verein 2009: Eines für alles! ................................................... 369
Vereinsführung ohne Verwaltungsausbildung .................................... 371
Blitzbrief in 60 Sekunden .................................................................... 373
Ein- und Ausgabe à la carte ................................................................. 374
So finden Sie sich in „WISO Mein Verein 2009“ zurecht........................... 377
Oberflächlich betrachtet: die Programmbereiche ............................... 377
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Inhalt
Ihre Vereinszentrale: Ganz entspannt im Hier und „Heute“................ 380
meinverein.de: das virtuelle Vereinsheim ............................................ 381
Allgegenwärtige Kontextmenüs ........................................................... 384
Karteikarten, Tastatur und Funktions-“Buttons“ .................................. 385
Tolle Turbo-Tasten ................................................................................. 386
Suchen und sortieren ........................................................................... 387
Tabellen anpassen und weiterverarbeiten ........................................... 388
Ich freu‘ mich auf „Mein Verein“! ......................................................... 393
Ihr Verein in „Mein Verein 2009“ ................................................................ 395
Der Ersteinrichtungs-Assistent ............................................................ 395
1. Schritt: Die Vereinsdaten ................................................................. 395
2. Schritt: Die Bankdaten ..................................................................... 397
3. Schritt: Die Beitragssätze ................................................................ 400
4. Schritt: Der Datenimport .................................................................. 401
Zu-ga-be: Briefbogen gestalten ........................................................... 405
Sieben Standard-Layouts ..................................................................... 407
Erweitertes Layout-Design ................................................................... 408
Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht .............................................................. 411
Das erste Mitglied ................................................................................ 411
Die ersten Mitteilungen ........................................................................ 417
Der erste Newsletter ............................................................................ 421
Der erste Rundbrief / Serienbrief ......................................................... 423
Die ersten Glückwünsche .................................................................... 426
Die ersten Termine und Aufgaben ...................................................... 427
Die erste Veranstaltung ........................................................................ 430
Die erste Beitragsrechnung ................................................................. 434
Die erste Lastschrift / Abbuchung ....................................................... 438
Der erste Datenträgeraustausch (DTA) ............................................... 440
Die erste Überweisung ......................................................................... 445
Der erste Kontoauszug......................................................................... 446
Die erste Buchung auf einem Online-Bankkonto ................................ 448
Die erste Buchung auf einem Offline-Bankkonto ................................ 453
Der erste Kassenbuch-Eintrag ............................................................. 454
Die erste Splittbuchung ........................................................................ 457
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Die erste Umbuchung .......................................................................... 459
Die erste Mahnung ............................................................................... 461
Die erste Rechnungsgutschrift ............................................................ 463
Die erste Spendenbescheinigung ....................................................... 466
Die ersten Auswertungen .................................................................... 468
Die erste Tabellen-Auswertung ............................................................ 472
Die erste Datensicherung..................................................................... 477
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene ........................................................ 479
Massenänderung: Dateneingabe auf einen Streich ............................ 479
Teamsache: Geteiltes Leid ... .............................................................. 482
Programmeinstellungen ....................................................................... 484
Erweiterte Vereins-Konfiguration ......................................................... 485
Textbausteine ....................................................................................... 487
Verwaltungs-Feintuning ........................................................................ 489
Inventar-Verzeichnis ............................................................................. 492
SMS-Versand ........................................................................................ 495
Ihre Meinung: Rückblick und Ausblick ...................................................... 497
Anhang ....................................................................................................... 499
Index ........................................................................................................... 507
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Teil 1
WISO Ratgeber
Autor: Stefan Hanf
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Verein(t) erfolgreich
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Vorwort
Vorwort
„Vereinsmeierei“ – gemeint sind damit in der Umgangssprache unerfreuliche Begleiterscheinungen des Vereinswesens, wie zum Beispiel Pöstchenjagd, Klüngel und
Intrigen.
Die beste Software, das beste Sachbuch kann gegen diese (möglichen) Schattenseiten der Vereinsarbeit selbstverständlich keine Handreichungen bieten.
Gegen ein mögliches Übel im Vereinsleben aber möchte WISO Mein Verein ein
Gegenmittel liefern: das Übel der Bürokratisierung. Verwaltung muss sein, aber sie
soll die Kreativität und Kraft, die in Vereinen liegt, nicht lähmen. Mit WISO Mein
Verein haben Sie zunächst ein effizientes Verwaltungsprogramm erworben. Das
Begleitbuch zur Software möchte Ihnen als Mitglied oder Verantwortlichem eines
Vereins darüber hinaus die Freiheit verschaffen, sich dem eigentlichen ideellen
Vereinszweck zu widmen. Vereinsgründung, Satzungs- und Haftungsfragen, Mitgliederwerbung und Öffentlichkeitsarbeit – nur einige der Themen, die Ihnen helfen
sollen, die Arbeit im Verein erfolgreich zu gestalten.
Gliederung und Aufbau erlauben es Ihnen, das Buch wie ein Nachschlagewerk
zu benutzen. Jedes Kapitel steht für sich, zukünftige Vereinsgründer werden sich
zunächst für andere Themen des Buches interessieren als „alte Hasen“ im Vereinsgeschäft.
WISO Mein Verein beruht in Konzeption und Inhalt auf einem früheren Begleitbuch
zur WISO-Software VereinsVerwalter. Dieses Werk wurde gründlich überarbeitet
und aktualisiert.
Mein Dank gilt Hartmut Fischer für die Vorlage und die zahlreichen hilfreichen
Hinweise.
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Einleitung
Einleitung
Deutschland – ein Land, das ohne seine Vereine heute kaum denkbar wäre. Egal ob
Breitensport oder Kultur, soziales Engagement oder Völkerverständigung – kaum
ein Bereich des gesellschaftlichen Lebens, in dem die Vereine keinen Einfluss hätten.
Deutschland ist aber auch ein Land, dessen Geschichte eng mit der Geschichte seiner Vereine verzahnt ist.
Dabei ist die Historie der freien Vereinsentfaltung in Deutschland noch gar nicht so
alt. Bis Ende 1848 wachten die einzelnen deutschen Staaten mit Argusaugen über
Zusammenschlüsse jeglicher Art.
Erst mit dem Reichsgesetz über die „Grundrechte des deutschen Volkes“ vom 27.
Dezember 1848 wurde eine allgemeine Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
gesetzlich garantiert. Ein noch sehr zögerlicher Anfang, denn etliche Staaten des
Deutschen Bundes verweigerten die Veröffentlichung der Grundrechte in ihren Gesetzesblättern. Da dies aber für das Inkrafttreten notwendig war, galten die Grundrechte – also auch die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit – dort nicht.
Erst im Jahre 1871 legte die deutsche Reichsverfassung fest, dass das Vereinsrecht Sache des Deutschen Reiches sei. Ein entsprechendes Gesetz gab es aber noch
nicht.
Unter diesen Gegebenheiten hielten sich die Bürgerinnen und Bürger in der zweiten
Hälfte des 19. Jahrhunderts bei Vereinsgründungen meist zurück. Gesangs- und
Turnvereine bestimmten die Vereinslandschaft in Deutschland. Politisch-gesellschaftliche Ambitionen hatten noch keinen Platz in den deutschen Vereinen gefunden.
1861 wurde der Deutsche Schützenverband gegründet, ein Jahr später der Deutsche
Turnerbund und der Deutsche Sängerbund. Im Jahre 1865 fand dann das erste offizielle Deutsche Sängerfest in Dresden statt.
Der Erste Weltkrieg führte zu einem Zusammenbruch der Vereinsarbeit, da viele
Mitglieder einberufen wurden. Dennoch bemühten sich in dieser Zeit viele Frauen,
das Vereinsleben zumindest im Kleinen aufrechtzuerhalten.
Anfang der Zwanzigerjahre hatten die Menschen andere Probleme. Die schwierige
wirtschaftliche Situation und die steigende Arbeitslosigkeit waren kein guter Nährboden für Vereinstätigkeiten.
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Verein(t) erfolgreich
Kaum hatten die Nationalsozialisten die Macht übernommen, gingen sie daran, die
Vereine für ihre Zwecke einzuspannen. 1933 wurden die Arbeitervereine kurzerhand verboten. Die anderen Vereine wurden gleichgeschaltet und mussten sich dem
Deutschen Dachverband anschließen. Vorstände durften jetzt nicht mehr gewählt
werden – sie wurden von den Machthabern bestimmt.
Heute – mehr als sechzig Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg – hat sich Deutschland
und mit ihm seine Vereinslandschaft stark verändert.
Nach einer Erhebung des Bundesverbandes Deutscher Vereine und Verbände aus
dem Sommer 2005 gab es zu diesem Zeitpunkt über eine halbe Million eingetragener Vereine (genau 594.277). Seit 2001 waren knapp 50.000 Neugründungen
hinzugekommen. Ein Beweis dafür, dass das Vereinsleben in Deutschland ungebrochen ist. Schätzungen gehen davon aus, dass mehr als 40 Millionen Menschen in
Deutschland in Vereinen organisiert sind.
Vereine, die sich stark der Tradition verpflichtet fühlen, dürfen sich allerdings
nicht darüber wundern, dass sie Nachwuchssorgen haben. Andere Vereine, die ihren Grundsätzen treu bleiben, aber gleichzeitig ihre Angebote aktualisieren, haben
diese Probleme in geringerem Maße.
Dies zeigt auch die Veränderungen im Spektrum der Vereinslandschaft an sich: Der
Fußballverein sieht sich auf einmal von anderen Sportvereinen herausgefordert,
die Trendsportarten zum Thema haben. Der altehrwürdige Diskussionszirkel muss
erkennen, dass die Bürgerinitiative eine ernst zu nehmende Konkurrenz darstellt.
Aber gerade diese Veränderungen in der deutschen Vereinslandschaft sind ein Beweis dafür, dass diese Form der freiwilligen Zusammenarbeit durchaus kein Relikt
aus vergangenen Zeiten ist, in dem sich nur die Anhänger des Turnvaters Jahn,
einige unermüdliche Sangesbrüder und -schwestern oder Taubenzüchter tummeln.
Im Themenspektrum der Vereine steht der Sport trotz allem immer noch an erster
Stelle. Zwar mussten die Sportvereine in den vergangenen Jahren Mitgliederverluste hinnehmen, und so mancher Verein hat sogar seine Arbeit eingestellt, doch
einem Teil der Sportvereine kann man den Vorwurf nicht ersparen, dass versäumt
wurde, sich den aktuellen und durchaus auch Moden unterworfenen Wünschen der
Menschen zu öffnen. So schlossen sich viele Anhänger des „Nordic Walking“ in
Gruppen zusammen. In vielen ortsansässigenSportvereinen findet man zu dieser
inzwischen auch schon fast zehn Jahre alten „Trendsportart“ dagegen immer noch
kein Angebot. Kein Wunder, dass hier Mitglieder verloren gehen.
12
Einleitung
Doch diese Entwicklungen bedeuten nicht, dass die Vereinskultur in Deutschland
dem Ende entgegengeht. Im Gegenteil: Täglich formieren sich neue Gruppen und
organisieren sich aus den unterschiedlichsten Gründen und Motiven in Vereinen.
Diese Kultur der organisierten Freizeitaktivität und des Engagements – nicht zuletzt
für das Gemeinwohl – hat eine lange Tradition und ist gleichzeitig so lebendig wie
eh und je. Gleichgültig, ob es sich um junge Vereine oder um Traditionsvereine
handelt – sie alle gehören zu unserer Gesellschaft und übernehmen wichtige Funktionen, deren Wert durchaus allgemein geschätzt und anerkannt wird.
Diese Anerkennung spiegelte sich in vergangenen Jahren auch in einer recht großzügigen Förderung wider. Doch das hat sich geändert. Die öffentlichen Kassen sind
leer. Öffentliche Gelder fließen deshalb für die Vereine immer spärlicher.
Dies hat zur Folge, dass viele Vereine einen wirtschaftlichen Überlebenskampf führen müssen. Neue Geldgeber und Sponsoren müssen gesucht und gefunden, Kosten
müssen eingespart werden. Doch häufig interessieren die Spenden- und Sponsorengelder auch den Fiskus. Deshalb zwingt die angespannte Finanzsituation nicht nur
zur Suche nach neuen finanziellen Quellen. Sie verlangt auch nach einer übersichtlichen und rechtlich einwandfreien Verwaltung des Vereins.
Ein funktionierender Verein braucht nicht nur klare Ziele, das lebendige Engagement seiner Mitglieder und die finanziellen Mittel zur Realisierung seiner Aufgaben. Von Anfang an müssen auch die gesetzlichen Gesichtspunkte beachtet werden. Das beginnt bei der Vereinsgründung und geht über das Steuerrecht bis hin
zur Vereinsauflösung.
Diese gesetzlichen Bestimmungen stellen keine „Schikane“ gegenüber Vereinsgründern und -mitgliedern dar. In den meisten Fällen dienen sie dazu, jene zu schützen,
die bereit sind, für ihren Verein Zeit und Geld zu opfern.
Insbesondere dann, wenn es um die finanziellen Angelegenheiten geht, hilft der
Gesetzgeber, indem er Haftungsfragen eindeutig klärt. Darum – aber nicht nur
darum – ist es im Sinne eines jeden Vereins, den rechtlichen Ansprüchen Genüge
zu leisten.
Darüber hinaus fallen auch Verwaltungsaufgaben an: So müssen Finanzen verwaltet, Mitgliederdateien geführt, Anträge an Behörden gestellt werden. Eine Menge
Schreib- und Bürokram, für den man in den Vereinen nur selten jemanden findet,
der dies wirklich gerne macht.
Die meisten Vereine können sich keine hauptamtliche Geschäftsführung erlauben,
sodass diese Arbeit von Freiwilligen nach Feierabend erledigt wird. Es soll in die13
Verein(t) erfolgreich
sem Handbuch nicht verschwiegen werden, dass gerade die finanzielle Seite des
Vereinslebens für die aktiven Mitglieder – insbesondere für den Vorstand – Risiken
birgt. Die rechtlichen Regelungen beinhalten auch die klare Verteilung von Verantwortlichkeiten.
So darf ein Verein nicht auf eine Buchhaltung verzichten. Diese muss den Anforderungen des Gesetzgebers entsprechen. Auch die Situation der Mitglieder während
der Vereinstätigkeit muss bedacht werden. Wie sieht es beispielsweise bei Unfällen
aus? Wer haftet, wie sind die Mitglieder versichert? Fragen, die zur eigenen Sicherheit des Vereins und seiner Mitglieder geklärt sein müssen.
Auf den folgenden Seiten wollen wir Ihnen zeigen, wie man einen Verein erfolgreich gründet und führt. Dabei lassen sich möglicherweise nicht jede Idee und
jeder Tipp ohne Weiteres auf Ihren Verein übertragen. Sie werden aber eine Menge
Anregungen bekommen, die Ihnen helfen, Ihren Verein ohne Schwierigkeiten zu
gründen und das Vereinsleben lebendig und erfolgreich zu gestalten.
In diesem Buch soll es um kleine und mittlere Vereine gehen, nicht um Großvereine, die eher wie Wirtschaftsunternehmen zu führen und zu verwalten sind. Gerade
die kleineren Vereine sind – auch aus finanziellen Gründen – auf ein hohes Engagement ihrer Mitglieder angewiesen. Dieses Buch hat das Ziel, den engagierten
Vereinsfreunden zu helfen, damit der Spaß an der Vereinsarbeit nicht über den
„bürokratischen Hürden“ verloren geht.
Aller Anfang ist gar nicht so schwer – die Vereinsgründung
Der erste Teil dieses Ratgebers befasst sich mit der Vereinsgründung. Hier wird
aufgezeigt und erläutert, welche Unterschiede zwischen einem rechtsfähigen und
einem nicht rechtsfähigen Verein bestehen. Auch die Frage, was unter einem Wirtschaftsverein und was unter einem Idealverein zu verstehen ist, wird beantwortet.
Der Leser erfährt, wie man eine Gründungsversammlung für einen Idealverein vorbereitet und was bei der Durchführung zu beachten ist. Es wird erläutert, welche
Mindestanforderungen an eine Satzung zu stellen sind. Sie erfahren, wie man die
Eintragung ins Vereinsregister beantragt und warum diese Eintragung so wichtig
ist. Sollte Ihr Verein also schon als eingetragener Verein (e.V.) anerkannt sein und
auch die Gemeinnützigkeit erhalten haben, können Sie dieses Kapitel überspringen.
Es passiert schneller als man denkt – das Haftungsrisiko
Im zweiten Teil geht es um die Haftungsfragen in einem Verein. Wer muss für
finanzielle Schäden aufkommen und wie kann man sich dagegen absichern? Wie
sieht es bei Unfällen der Vereinsmitglieder aus? Welche Versicherungen müssen,
14
Einleitung
sollten oder können Vereine abschließen, um die Risiken des Alltags zu minimieren? Ein besonders wichtiger Aspekt, der leider häufig unterschätzt und vernachlässigt wird.
Wie man in den Wald hineinruft – die Öffentlichkeitsarbeit
Für einen Verein gilt der Grundsatz „Tue Gutes und rede darüber“. Deshalb befasst
sich der dritte Teil dieses Buches mit der Öffentlichkeitsarbeit. Gerade bei der Beschaffung finanzieller Mittel spielt die Öffentlichkeitsarbeit eine besonders wichtige
Rolle. Gutes Medienmanagement öffnet die Pforten zu Behörden, zu Unternehmen
und zur gesamten Bevölkerung. Der Bekanntheitsgrad eines Vereins entscheidet
darüber, ob man Spendengelder erhält und von Kommunen oder auch vom Kreis,
vom Land, vom Bund, ja sogar von der Europäischen Union gefördert wird. Doch
auch für den Nachwuchs ist der Bekanntheitsgrad wichtig: Die Jugendarbeit wird
leichter, wenn der Verein in der Öffentlichkeit bekannt ist.
Aus Alt mach Jung – der Nachwuchs
In diesem Kapitel wollen wir uns speziell mit der Frage befassen, wie man junge
Menschen für die Vereinsarbeit begeistern kann und wie auch Traditionsvereine die
Möglichkeit haben, Nachwuchs zu gewinnen. Dabei geht es nicht nur um neue Angebote, sondern auch um die Frage, wie man traditionelle Aufgaben eines Vereins
für junge Menschen attraktiv gestalten kann.
Das liebe Geld – die Vereinsfinanzen
Ein Thema, um das man nicht herumkommt. Wie geht der Verein mit dem Finanzamt um – und vor allem umgekehrt: wie das Finanzamt mit den Vereinen? Was
ist der Unterschied zwischen Spendern und Sponsoren? Welche Abgaben müssen
Vereine bezahlen und welche nicht? Wann wird aus einer Vereinstätigkeit mit Aufwandsentschädigung ein lohnsteuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis? Wann
wird bei Veranstaltungen Mehrwertsteuer fällig?
Gleichzeitig zeigt dieser Teil auf, wie man Firmen und Behörden ansprechen sollte,
um von dort finanzielle Unterstützungen zu erhalten.
Rechte und Pflichten – die Vorstandsarbeit
In diesem Teil geht es um die Rechte, aber auch um die vielfältigen Pflichten, die
ein Vorstand zu erfüllen hat. Der Vorstand eines eingetragenen Vereins ist vergleichbar mit der Geschäftsführung eines Unternehmens. Entsprechend hoch ist
seine Verantwortung. In diesem Teil wird auch die Frage beantwortet, ab wann der
Verein eine Buchhaltung einrichten muss und wie diese auszusehen hat.
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Verein(t) erfolgreich
Was sein muss, muss sein – die Mitgliederversammlung
Jeder eingetragene Verein ist verpflichtet, Mitgliederversammlungen durchzuführen, mindestens einmal im Jahr. Hier müssen bestimmte Tagesordnungspunkte abgearbeitet werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich deshalb der Begriff der
„Jahreshauptversammlung“ für dieses besondere Treffen eingebürgert. Wie diese
richtig vorbereitet und durchgeführt wird, erklären wir in diesem Teil.
Gute Planung für vollen Erfolg – die Vereinsveranstaltungen
Feste und Veranstaltungen gehören zu einem aktiven Vereinsleben. In diesem Kapitel erfahren Sie, wie man ein Fest plant und durchführt.
Dieser Leitfaden soll Ihnen als tägliche Hilfe bei der Vereinsarbeit dienen.
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Die Vereinsgründung
Aller Anfang ist gar nicht so
schwer – die Vereinsgründung
Wer darf einen Verein gründen?
Erschrecken Sie nicht, wenn Sie nachstehend als Erstes einen Auszug aus dem
Grundgesetz vorfinden. Freuen Sie sich, dass bereits die Väter unserer Verfassung
die Rolle der Vereine für unsere Gesellschaft als so wichtig eingestuft haben, dass
sie diese unter den Schutz der Verfassung gestellt haben. Das Recht zur Vereinsgründung wurde von ihnen so hoch eingeschätzt, dass sie es sogar zu den Grundrechten machten. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil die Grundrechte nach
Artikel 19 Absatz 2 des Grundgesetzes in keinem Falle in ihrem Wesensgehalt
angetastet werden dürfen. In Artikel 9 des Grundgesetzes heißt es:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den
Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe
gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig.
Wie dieser Auszug belegt, hat jeder Deutsche das Recht, einen Verein zu gründen.
Von diesem Recht wird erfreulicherweise reger Gebrauch gemacht.
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Verein(t) erfolgreich
Ausländervereine und Religionsgemeinschaften
Ausländervereine: Da das Grundgesetz explizit von „Deutschen“ spricht,
könnte man daraus ableiten, dass ausländische Mitbürger keine Vereine gründen können. Dem ist jedoch nicht so. Das Vereinsrecht gibt auch Ausländern
die Möglichkeit, Vereine zu gründen. Das „Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts“ (Vereinsgesetz) stellt hierzu fest:
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschritten werden.
Mit der Aussage „Die Bildung von Vereinen ist frei“ wird mithin auch ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern das Recht eingeräumt, sich in Clubs
zu organisieren. Allerdings behält sich der Gesetzgeber hier weitergehende
Rechte vor, solche Vereine zu verbieten. Sie können verboten werden, soweit
ihr Zweck etwa das friedliche Zusammenleben, die öffentliche Sicherheit oder
sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden. Weitere Gründe für ein mögliches Verbot von Ausländervereinen sind die Missachtung von Grundwerten der staatlichen Ordnung und
die Anwendung oder auch nur die Befürwortung der Anwendung von Gewalt.
Das Verbot ist die schärfste Waffe des Staates gegenüber solchen Vereinen.
Anstelle des Verbots können gegenüber Ausländervereinen aber auch Betätigungsverbote erlassen werden, die man auch auf bestimmte Handlungen oder
bestimmte Personen beschränken kann. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen
Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.
18
Die Vereinsgründung
Religionsgemeinschaften: Sicherlich haben Sie auch schon von dem Begriff des Religionsprivilegs gehört. Hierbei ging es um die Feststellung, dass
es sich bei Religionsgemeinschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, nicht um Vereine handelt. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben hierzu den Artikel
137 der Weimarer Verfassung vom 11. 08. 1919 ins Grundgesetz übernommen
(Artikel 140 GG). Dieser bestimmt, dass Religionsgesellschaften ausdrücklich
keine Vereine sind, sondern Körperschaften öffentlichen Rechts, die somit auch
nicht nach dem Vereinsrecht sanktioniert werden können.
Leider wurde dieser Passus von extremistischen Gruppen missbraucht. Sie
tarnten ihre Einrichtungen als Religionsgemeinschaften, um so ein Verbot
durch das Vereinsgesetz zu umgehen. Unter dem Eindruck des Attentats auf
das World –Trade Center am 11. September 2001 wurde deshalb im Bundestag
beschlossen, diesen Passus zu streichen.
Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Ausländervereine im Normalfall
eine wichtige gesellschaftliche Funktion übernehmen. Sie tragen meist positiv
zur Integration von ausländischen Mitbürgern bei.
Eine wichtige juristische Unterscheidungsform der Vereine muss vorab noch eingeführt werden: Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in § 21ff. fest, dass zwischen
Vereinen ohne wirtschaftlichen Zweck (Idealvereine) und Vereinen, deren Zweck
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaftliche Vereine),
unterschieden wird.
Der Idealverein verfolgt – wie der Namen schon sagt – idealistische Vereinszwecke.
Diese müssen nicht unbedingt gemeinnütziger Natur sein. Der Idealverein kann
wirtschaftliche Betätigungen ausüben, wenn diese nicht den Hauptzweck des Vereins darstellen. Sie dürfen allerdings nur eine Nebenrolle spielen und müssen dem
idealistischen Zweck untergeordnet sein. So darf ein Sportverein während einer
Sportveranstaltung einen Imbiss-Stand betreiben. Die Einnahmen des Standes
müssen jedoch dem idealistischen Zweck des Vereins zugutekommen.
In diesem Ratgeber spielt der Wirtschaftsverein eine untergeordnete Rolle. Er kann
beispielsweise nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Er muss durch Beschluss
des Bundesrats als rechtsfähig anerkannt werden. In diesem Buch ist mit Verein
immer der „Idealverein“ gemeint, dessen Ziel es nicht ist, für seine Mitglieder irgendwelche Vermögensvorteile anzustreben.
19
Verein(t) erfolgreich
Da es sich bei der Gründung eines Vereins auch um einen juristischen Prozess handelt, müssen die Gründungsmitglieder im Normalfall „geschäftsfähig“, also mindestens achtzehn Jahre alt sein.
Nach § 107 BGB kann aber auch ein Jugendlicher der älter als sieben, aber noch
keine achtzehn Jahre alt ist, an einer Vereinsgründung unter bestimmten Voraussetzungen mitwirken. Der Jugendliche gilt dann als „beschränkt geschäftsfähig“
und kann nur an einer Vereinsgründung teilnehmen, wenn daraus lediglich rechtliche Vorteile, aber keine Verpflichtungen entstehen.
Dies wäre der Fall, wenn beispielsweise ein Sportverein gegründet werden soll, der
in seiner Satzung aufnehmen will, dass die Mitglieder der Jugendmannschaften
keine Beiträge zu zahlen haben und die Sporteinrichtungen kostenlos nutzen dürfen. Außerdem sind die Jugendlichen bei den Mitgliederversammlungen (hierauf
gehen wir noch detailliert ein) lediglich teilnahme-, nicht aber stimmberechtigt.
Unter diesen Voraussetzungen könnte ein Jugendlicher, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, durchaus an der Vereinsgründung teilnehmen.
Welche Bedeutung die Vereine für den Gesetzgeber haben, zeigt bereits die Tatsache, dass die Vereinsgründung als Grundrecht erfasst wurde. Darüber hinaus
schützt der Gesetzgeber die Vereinsmitglieder und stattet sie und den Verein mit
Rechten und teilweise sogar Privilegien (zum Beispiel bei der Steuer) aus.
Allerdings hat er den Vereinen und vor allem den Vorständen auch eine Reihe von
Aufgaben ins Stammbuch geschrieben, worauf wir in diesem Buch noch genauer
eingehen werden. So wünschenswert die Gründung von Vereinen ist, sollte deshalb von vornherein klargestellt werden, dass die Arbeit im Vereinsvorstand eine
verantwortungsvolle Aufgabe ist. Insbesondere wenn der Verein wächst, sind eine
ganze Reihe von Vorschriften zu beachten. Es ist Ziel dieses Buches, Ihnen hierbei
zu helfen.
Um den Missbrauch des Vereinsrechtes zu unterbinden, hat der Gesetzgeber einige
juristische „Spielregeln“ aufgestellt, die man bei der Gründung beachten muss. Von
diesen Spielregeln soll in diesem Kapitel die Rede sein.
Vor der Gründung
Am Anfang eines Vereins steht immer eine Idee. Man hat ein Ziel vor Augen und
möchte sich hierfür aktiv einsetzen, um es zu verwirklichen. In den meisten Fällen
ist es nicht möglich, die gesteckten Ziele im Alleingang zu erreichen. Darum sucht
man Mitstreiter und trifft sich mit ihnen, um gemeinsam Strategien zu entwickeln,
20
Die Vereinsgründung
mit denen das Ziel Realität werden kann. Damit ist meist der erste Schritt zur Gründung eines Vereins erfolgt.
Wenn es sich also nicht mehr um ein allgemeines „Thekengeplauder“ handelt, sondern die Sache beherzt in Angriff genommen wird, ist es höchste Zeit, einen Verein
zu gründen. Nur so wird die rechtliche Sicherheit – auch und gerade in finanzieller
Hinsicht – garantiert.
Sie sollten also mit Ihren Mitstreitern Treffen vereinbaren, die darauf abzielen,
einen Verein zu gründen. Dann befinden Sie sich in einer Vorphase, die bereits
rechtliche und vor allem finanzielle Konsequenzen hat.
Kommt es nämlich nicht zur Gründung, haften Sie als Initiator für alle bis dahin
entstandenen Kosten. Dabei handelt es sich nicht nur um die Kosten für die Kopien
von Besprechungsunterlagen, sondern auch um das Honorar eines Anwalts, den
Sie vielleicht zur Beratung konsultiert haben. Deshalb sollten in dieser Phase die
Kosten so gering wie möglich gehalten werden. Auf keinen Fall sollten bereits Anschaffungen durchgeführt oder Verpflichtungen eingegangen werden, die erst nach
der Gründung des Vereins von Nutzen wären.
Treffen Sie sich also mit Ihren Freunden, um einen Verein zu gründen, so ist dies
faktisch schon die Vereinsgründung. Allerdings besitzt dieser Verein noch nicht
den Zusatz „e.V.“, der sehr wichtig ist. Denn bei einem nicht eingetragenen Verein
handelt es sich um einen sogenannten „nicht rechtsfähigen Verein“. Und dieser
nicht rechtsfähige Verein birgt für die Mitglieder große Risiken und Gefahren. Vor
allen Dingen, wenn es um finanzielle Transaktionen für den Verein geht.
Im Gesetz heißt es zu nicht rechtsfähigen Vereinen:
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Im Unterschied zum rechtsfähigen Verein ist der nicht rechtsfähige Verein keine
juristische Person. Er kann also kein Eigentum erwerben, darf aber Vereinsvermögen besitzen. Dies können beispielsweise Einrichtung, Mitgliederbeiträge, aber
auch Erbschaften, Schenkungen und Ähnliches sein. Ein nicht rechtsfähiger Verein
kann unter Umständen sogar als gemeinnützig anerkannt werden – was aber in den
seltensten Fällen gelingt.
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Verein(t) erfolgreich
Der wichtigste Unterschied zum rechtsfähigen Verein besteht also in der Haftung
einer für den Verein handelnden Person. Neben dem Verein haftet der Handelnde
persönlich – gleichgültig, ob er eine Vollmacht besitzt oder nicht.
Dies bedeutet, dass die Mitglieder eines nicht eingetragenen – und damit nicht
rechtsfähigen – Vereins mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Dies wird erst
ab dem Moment ausgeschlossen, in dem man einen Verein mit Satzung nach den
gesetzlichen Bestimmungen gegründet hat – die Gründungsabsicht reicht also nicht
aus.
Üben Sie deshalb in keinem Fall Geschäfte für den nicht rechtsfähigen Verein aus,
mit denen Sie größere finanzielle Verpflichtungen eingehen. Achten Sie auch darauf, dass ein solcher Verein entweder keine großen finanziellen Verpflichtungen
eingeht (für die Sie dann mit Ihrem gesamten Vermögen mit haften). An dieser
Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass auch ein nicht rechtsfähiger Verein eine
Satzung haben kann, in der beispielsweise festgeschrieben wird, dass der Vorstand
keine Schulden verursachen darf, die das Vereinsvermögen überschreiten.
Gehört ein Grundstück zum Vereinsvermögen eines nicht eingetragenen Vereins,
ergibt dies neue Schwierigkeiten: Es müssen nämlich alle Mitglieder als Eigentümer
ins Grundbuch eingetragen werden. Dies hat aber zur Folge, dass bei jedem Mitgliederzugang oder -abgang eine (kostenpflichtige) Grundbuchänderung zwingend
vorgeschrieben ist.
Größtes Problem dürfte aber für einen nicht eingetragenen Verein die Finanzierung
sein, da die Zuschüsse von Kommunen oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oft davon abhängig gemacht werden, dass der Verein rechtsfähig ist. Auch
private Sponsoren halten sich meist zurück, wenn dem Vereinsnamen der wichtige
Zusatz „e.V.“ fehlt.
Im Klartext: Beim nicht rechtsfähigen Verein ist es äußerst schwierig, Gelder zu
bekommen, aber man kann sehr schnell sein privates Eigentum verlieren. Darum
ist immer die Eintragung ins Vereinsregister anzustreben.
In den folgenden Kapiteln dieses Buches befassen wir uns ausschließlich mit dem
rechtsfähigen Verein, der ins Vereinsregister eingetragen werden muss.
Die Rechtsfähigkeit des Vereins entsteht erst durch die Eintragung im Vereinsregister, welche durch das „e.V.“ am Ende des Vereinsnamens dokumentiert wird.
Wenn Sie immer noch den ganzen Aufwand scheuen, der mit einer Vereinsgründung und der Erlangung des Rechtstatus verbunden ist, sollten Sie die folgenden
Seiten besonders gründlich und in Ruhe lesen. Sie werden dabei schnell feststellen,
22
Die Vereinsgründung
dass die Vereinsgründung gar nicht so schwierig ist. Sie hat aber für den Verein
selbst eine ganze Reihe nicht zu unterschätzender Vorteile:
Grundstückseigentum
Bei Grundstückseigentum wird der Verein als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, sodass Änderungen bei den Mitgliedern (Ein- oder Austritte) keinen Einfluss
auf die Grundbucheintragung haben. Da Änderungen im Grundbuch gebührenpflichtig sind, werden hier einige Kosten eingespart.
Mitgliederhaftung
Grundsätzlich haften die Vereinsmitglieder nicht für Vereinsschulden (die Haftung
des Vorstands ist etwas anders geregelt und wird später behandelt). In nur sehr
wenigen Ausnahmefällen kann es zu einer sogenannten Durchgriffshaftung kommen. Die Durchgriffshaftung würde beispielsweise bei einem unlauteren Verhalten
greifen. Doch in diesen Fällen steht die Justiz fast ausnahmslos auf der Seite des
Mitglieds, sodass diese Haftung nur in den seltensten Fällen zum Tragen kommt.
Dies gilt insbesondere für die ideellen Vereine.
Klagerecht
Der eingetragene Verein kann im eigenen Namen klagen. Dabei müssen nicht alle
Vereinsmitglieder Klage einreichen. Dies geschieht dann durch den Vorstand. Im
Übrigen kann natürlich auch der Verein verklagt werden, da er als e.V. eine juristische Person darstellt.
Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen gehört dem Verein insgesamt, sodass kein einzelnes Mitglied
Ansprüche erheben kann und die Vereinsarbeit dadurch empfindlich stören würde.
Was übrigens mit dem Vereinsvermögen geschieht, wenn der Verein nicht mehr
existiert, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt:
§ 45 Anfall des Vereinsvermögens
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt
das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten
durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch
ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder
Anstalt zuweisen.
23
Verein(t) erfolgreich
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner
Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an
den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.
Die Gründung eines Vereins, der ins Vereinsregister eingetragen werden soll, ist ein
juristischer Akt. Hierzu gibt es einige Bestimmungen, die beachtet werden müssen,
damit die Eintragung ins Vereinsregister klappt. Wichtigste Voraussetzungen sind:
• Gründungsmitglieder in ausreichender Zahl
• eine Gründungsversammlung, die ordnungsgemäß einberufen und durchgeführt wird
• eine Satzung, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht
Die Gründungsmitglieder
Zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Gründung eines Vereins gehören (Mit-)
Menschen, die von den Zielen des zu gründenden Vereins überzeugt und bereit
sind, dem Verein beizutreten. Die ersten Mitstreiterinnen und Mitstreiter werden Sie
wahrscheinlich im Freundeskreis, bei Bekannten oder Familienangehörigen finden.
Oft sind es aber auch Menschen, mit denen Sie ein Schicksal teilen – beispielsweise
Krankheiten der Kinder, eigene Behinderungen oder Ähnliches. Die zukünftigen
Vereinsmitglieder müssen
• sich mit den Zielen des zu gründenden Vereins identifizieren
• bereit sein, dem Verein beizutreten
• eine Gründungsversammlung durchführen
• eine Satzung als für den Verein verbindlich verabschieden
• die Vorstandsmitglieder entsprechend der beschlossenen Satzung wählen
Mindestanzahl der Gründungsmitglieder
Ein Verein, der in das Vereinsregister eingetragen werden soll, braucht mindestens
sieben Gründungsmitglieder, die bei der Gründungsversammlung persönlich anwesend sein müssen. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 56 verankert.
Sind zur Gründung weniger Personen anwesend, wird die Eintragung ins Vereinsregister nach § 60 BGB verweigert.
Die sieben Vereinsgründer müssen persönlich bei der Gründungsversammlung anwesend sein. Es reicht also nicht aus, wenn schriftliche Anträge zur Mitgliedschaft
vorliegen.
24
Die Vereinsgründung
Sollten weniger als sieben Personen zu einer Vereinsgründung versammelt sein,
können diese zwar auch einen Verein gründen, denn formal reichen für die Vereinsgründung zwei Mitglieder aus. Allerdings kann dieser Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Es handelt sich dann um einen nicht rechtsfähigen
Verein, auf dessen Risiken bereits hingewiesen wurde.
Alter der Gründungsmitglieder
Im Normalfall müssen Gründungsmitglieder volljährig sein, also das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben. In Ausnahmefällen können auch Jugendliche, die älter
als sieben, aber noch keine achtzehn Jahre alt sind, Gründungsmitglieder werden,
„wenn sie dadurch einen rechtlichen Vorteil“ erlangen. So heißt es im Juristendeutsch. Auf dieses Thema sind wir ja bereits eingegangen. Dennoch noch einmal
der Rat: Vereinsgründungen mit Jugendlichen unter achtzehn Jahren sollte man
vermeiden – im Zweifelsfall wenden Sie sich an die Eltern, um mit ihnen den Verein zu gründen.
Juristische Personen als Gründungsmitglieder
Wenn sogenannte „juristische Personen“ wie zum Beispiel Firmen in der Rechtsform einer GmbH oder kommunale Körperschaften als Gründungs- oder Vereinsmitglieder agieren, ist die Gründung eines Vereins ebenfalls nicht ganz einfach.
Hier sollten Sie im Zweifelsfalle juristischen Rat einholen. Denken Sie aber daran,
die Kostenfrage mit den Vereinsmitgliedern schon im Vorfeld zu klären, da der
Verein noch kein e.V. ist und Sie im schlimmsten Fall die gesamten Kosten selbst
tragen müssen.
Wie bereits dargelegt, wird der Verein durch seine Eintragung ins Vereinsregister
ebenfalls zu einer „juristischen Person“. Er kann dann durchaus auch Mitglied in
einem anderen Verein werden. Dies ist häufiger der Fall, als man zunächst annimmt. Denken Sie zum Beispiel an Sportvereine, die sich auf Kreis-, Landes- oder
Bundesebene wieder zu Spitzenverbänden in Form eines Vereins zusammenschließen.
Bei der Gründung gilt eine juristische Person auch nur als ein Gründungsmitglied.
Man kann zum Beispiel nicht sagen, weil eine an der Gründung beteiligte Firma
zehn Mitarbeiter beschäftigt, sei die Mindestzahl von sieben Mitgliedern erreicht.
Dadurch ist auch sichergestellt, dass eine juristische Person (Firma) über keine automatische Mehrheit im Verein verfügt, weil hinter der juristischen viele natürliche
Personen stehen.
25
Verein(t) erfolgreich
Tipp:
Wie man Gründungsmitglieder findet
Meist findet man die ersten Mitstreiter im eigenen Freundes- oder Bekanntenkreis, wenn dort nicht sogar die Idee für den Verein geboren wurde.
Von einer Einladung zur Gründungsversammlung über die örtlichen Medien ist
abzuraten. Zum einen ist sie juristisch problematisch (die Gründungsversammlung wird noch detailliert besprochen), zum anderen ist der Erfolg einer solchen Einladung nur selten gegeben. Hinzu kommt, dass durch eine öffentliche
Bekanntgabe „Störenfriede“ auftauchen könnten, die vielleicht aus einem ganz
anderen Zweck kommen, als von Ihnen gewünscht: Sie wollen die Vereinsgründung verhindern.
Planen Sie die Gründung einer Selbsthilfegruppe, informieren Sie sich, ob es in
der Nähe bereits einen Verein mit gleichen Zielen gibt. Vielleicht existiert schon
ein Spitzenverband, in dem sich andere Gruppen mit demselben Ziel zusammengeschlossen haben. Dort hilft man Ihnen gerne, die Vereinsgründung voranzutreiben.
Als Computerbesitzer können Sie auch einmal im Internet googeln oder in Foren stöbern, um „verwandte Seelen“ zu finden, die an einer Vereinsgründung
interessiert sein könnten.
Die beste Werbung ist die Mund-zu-Mund-Propaganda. Das gilt auch für die
Gründung eines Vereins. Sprechen Sie am Stammtisch, bei der Geburtstagsfeier oder wo auch immer über Ihr Anliegen und versuchen Sie die Anwesenden
von der Wichtigkeit einer Vereinsgründung zu überzeugen.
Aber seien Sie bei Zusagen auch ein wenig skeptisch. Denn wichtig ist, dass
die Gründungsmitglieder Ihnen nicht nur einen Gefallen tun wollen, sondern
auch hinter den Vereinszielen stehen und bereit sind mitzuarbeiten.
Juristisch reicht es aus, wenn bei der Gründungversammlung (siehe nächstes Kapitel) die Mindestanzahl an Personen anwesend ist. Doch ein Verein besteht ja nicht
nur aus der formalen Gründung. Für die Vereinsarbeit benötigen Sie später die
Unterstützung möglichst vieler aktiver Vereinsmitglieder.
Praktisch für die Überzeugungsarbeit ist auch eine Mappe, in der Sie Presseberichte
zu Ihrem Thema gesammelt haben. Ergänzen Sie diese Sammlung mit einem kurzen
Statement dazu, wie der Verein das aufgezeigte Problem angehen und lösen will.
Für manche Mitmenschen ist es auch wichtig zu wissen, wer sonst noch in dem
26
Die Vereinsgründung
Verein aktiv werden will. Haben Sie bereits herausragende Persönlichkeiten gewinnen können, nennen Sie diese in einer Liste der Mappe mit Namen.
Wenn es Ihnen technisch und ohne zu hohe Kosten möglich ist, Auszüge aus Ihrer
Mappe zu einem Flugblatt zusammenzustellen, sollten Sie dies tun. Unentschlossene können sich dann die Aufgabenstellung und Wirkungsweise des Vereins noch
einmal in Ruhe durchlesen.
Bevor Sie zur Gründungsversammlung einladen, sollten Sie bereits im Vorfeld
überlegen, wie viele aktive Mitglieder Ihr Verein benötigt, um zu funktionieren.
Erst wenn eine ausreichende Zahl der Mitglieder die Mitarbeit möglichst verbindlich zugesagt hat, sollte man die Gründungsversammlung einberufen.
Schon im Vorfeld können Sie Personen darauf ansprechen, ob sie bestimmte Ehrenämter (Vorstand, Kassenwart, Rechnungsprüfer usw.) übernehmen wollen. Es hat
sich bei mancher Vereinsgründung gezeigt, dass nicht genügend Funktionsträger
gefunden werden konnten und dadurch die Vereinsgründung scheiterte. Welche
Funktionsträger Sie auf jeden Fall benötigen, werden wir noch erläutern.
Die Gründungsversammlung
Sobald genügend Interessierte und potenzielle Mitglieder gefunden sind, kann es an
die eigentliche Vereinsgründung gehen. Diese wird in einer Gründungsversammlung vollzogen. Die Gründungversammlung ist der erste Schritt zur rechtlichen
Anerkennung und gesetzlich vorgeschrieben. Darum müssen bestimmte Formalien
beachtet werden.
In der Gründungsversammlung werden drei wesentliche Voraussetzungen für die
Eintragung des Vereins in das Vereinsregister geschaffen:
Die Gründung des Vereins wird beschlossen. Dieser Beschluss wird in einem Protokoll festgehalten, das später dem zuständigen Vereinsgericht vorgelegt werden
muss, damit eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgen kann.
Eine Satzung wird beschlossen, die Namen, Vereinszweck, Beiträge usw. regelt
(mehr dazu im Folgenden). Auch die Satzung muss beim Vereinsgericht vorgelegt
werden, damit die Eintragung im Vereinsregister erfolgen kann.
Ein Vorstand wird bestellt, der den Vorgaben der Satzung entsprechen muss. (mehr
dazu im Folgenden).
27
Verein(t) erfolgreich
Exkurs: Was ist ein Vereinsregister?
Das Vereinsregister wird nach der Vereinsregisterverordnung bei den
Amtsgerichten geführt. Hier werden alle nach dem deutschen Recht gebildeten Vereine (Vereinsrecht) eingetragen, die dies beantragen. Ohne Beantragung kann keine Eintragung erfolgen. Vereine, die in diesem Register
eingetragen wurden tragen die Abkürzung „e.V.“ (eingetragener Verein)
im Namen.
Grundsätzlich ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein
seinen Sitz hat. Die Länder können jedoch die Vereinsregister zentralisieren. In Berlin wird beispielsweise ein zentrales Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg geführt.
Im Vereinsregister werden nicht nur Neueintragungen erfasst. Auch Änderungen und Löschungen werden hier vermerkt. Eine Neueintragung wird
im zuständigen Amtsblatt bekannt gegeben.
Der Gesetzgeber erlaubt, dass das Vereinsregister auch elektronisch geführt werden kann.
Das Vereinsregister ist öffentlich und kann auf Antrag eingesehen werden.
Die Eintragungen des Vereinsregisters sind rechtsverbindlich. Hier werden
auch die Vorstandsmitglieder erfasst. Diese Eintragungen besitzen eine
sogenannte „negative Publizität“. Dies bedeutet, dass für einen Dritten immer nur der Vorstand verbindlich handelt, der auch eingetragen ist – darum muss jede Veränderung des Vorstands unverzüglich dem Amtsgericht
zur Korrektur des Vereinsregisters mitgeteilt werden.
Die Anmeldung des Vereins muss immer schriftlich erfolgen. Neben dieser Anmeldung ist dem Gericht Folgendes zwingend mitzuteilen:
• Jede Änderung des Vorstands. Zur Meldung ist ein Protokoll der Wahl in
Abschrift vorzulegen.
• Jede Änderung der Satzung. Hierzu ist die Beschlussfassung in Ur- und Abschrift vorzulegen.
• Die Vereinsauflösung. Die Vereinsauflösung erfolgt durch eine ordentliche
oder außerordentliche Mitgliederversammlung. Das entsprechende Protokoll
ist der Mitteilung beizufügen.
Die Mitteilungen erfolgen durch den amtierenden Vorstand. Dieser ist zur Mitteilung verpflichtet und kann im Extremfall durch das Amtsgericht unter Festsetzung
von Zwangsgeld zur Anmeldung angehalten werden.
28
Die Vereinsgründung
Nachdem die Eintragung erfolgt ist, erhält der Verein hierüber eine Mitteilung des
Amtsgerichtes. Etwaige Originalunterlagen erhält der Verein mit einem entsprechenden Eintragungsvermerk zurück.
Wichtig: Nach Erhalt der Rechtsfähigkeit (durch die Eintragung im Vereinsregister) muss diese innerhalb eines Monats ab Eintragung dem zuständigen Finanzamt
gemeldet werden. Dies ist auch in Ihrem Interesse, denn mit der Eintragung erlangt
der Verein zwar die Rechtsfähigkeit und haftet im Normalfall ausschließlich mit
dem Vereinsvermögen. Er genießt aber noch keine steuerlichen Vorteile – diese
entstehen erst, wenn der Verein vom Finanzamt als „gemeinnützig“ anerkannt wird
(mehr dazu im Folgenden).
Einladung zur Gründungsversammlung
Der Gesetzgeber macht Ihnen keine Vorschriften, wie die Einladung zur Gründungsversammlung auszusehen hat. Theoretisch genügen also einige Telefonate,
um die Mindestanzahl von Gründungsmitgliedern (im Normalfall sieben volljährige
Personen) zusammenzurufen.
Da aber schon die Einladung zum juristischen Akt der Vereinsgründung gehört
und die ordnungsgemäße Durchführung der Gründungsversammlung beim Vereinsregister nachgewiesen werden muss, empfiehlt es sich in jedem Fall, schriftlich
einzuladen.
In Ihrem Einladungsschreiben schildern Sie zunächst, warum Sie den Verein gründen möchten und wie Sie auf die Idee kamen. Sie sollten in dem Schreiben außerdem ausdrücklich auf die rechtliche und die finanzielle Bedeutung einer Gründungsversammlung hinweisen.
Als Faustregel für die Länge des Briefes gilt: Alles, was über einen Briefbogen hinausgeht, ist zu viel. Wenn Sie mehr Informationen weitergeben wollen, sollten Sie
dem Brief Anlagen beifügen.
Sie sollten das Anschreiben auch dazu nutzen, den Empfänger zu bitten, noch weitere Interessenten für den zu gründenden Verein mitzubringen.
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Verein(t) erfolgreich
Tipp:
Mustereinladung zur Gründungsversammlung
(Briefkopf mit Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse)
(Ort und Datum des Versands)
(Anschrift des Empfängers)
Einladung zur Gründungsversammlung eines Turnvereins
Liebe(r).............
vor einiger Zeit habe ich mich mit einigen Freunden über das Freizeitverhalten und die Freizeitmöglichkeiten von Jugendlichen unterhalten. Dabei
stellten wir fest, dass es in unserem Ort im sportlichen Bereich kein attraktives Angebot gibt.
Wir haben uns nun entschlossen, einen Turnverein zu gründen, der diese
Lücke schließen soll. Da ich weiß, dass du ebenfalls Interesse hast, die Freizeitsituation zu ändern, und bereit bist, aktiv mitzuarbeiten, möchte ich
dich zu unserer Gründungsversammlung herzlich einladen.
Diese findet am Dienstag, den 1. August im Gasthof zur Post (Gesellschaftszimmer) statt. Wir beginnen um 19.30 Uhr.
Wie du aus der beiliegenden Tagesordnung entnehmen kannst, sollen an
diesem Abend der Verein auch im rechtlichen Sinne gegründet und die
Voraussetzungen zur Eintragung ins Vereinsregister geschaffen werden.
Mit der Eintragung ins Vereinsregister werden für den Verein wichtige juristische Voraussetzungen – wie zum Beispiel die Haftung der Vorstandsmitglieder – und steuerliche Anforderungen geschaffen.
Solltest du an diesem Abend verhindert sein, wäre ich dir für eine kurze
Nachricht dankbar. Falls du noch weitere Personen kennst, die an einer
Mitarbeit interessiert sein sollten, bitte ich dich, diese mitzubringen. Je
mehr wir sind, umso größer wird das Gewicht des Vereins in Zukunft sein.
Auf dein Kommen freut sich
(Unterschrift)
Anlagen zur Einladung
30
Die Vereinsgründung
Damit das Einladungsschreiben nicht zu lang wird, sollten Sie Ihrem Brief weitergehende Informationen als Anlagen beifügen. Mit diesen Anlagen wollen wir uns
nun etwas näher befassen.
Fügen Sie dem Anschreiben auf jeden Fall eine kleine Tagesordnung bei, in der vor
allem die beiden wichtigsten Tagesordnungspunkte – Verabschiedung der Satzung
und Bestellung des Vorstands – ausgewiesen sind. Geben Sie aber auch in der Tagesordnung Raum für eine offene Aussprache über die Vereinsziele.
Diese allgemeine Aussprache sollte noch vor der Satzungsdiskussion und der Bestellung des Vorstands durchgeführt werden. Eine Tagesordnung zur Gründungsversammlung könnte beispielsweise so aussehen:
Tagesordnung zur Gründungsversammlung des Turnvereins Jahn e.V. am ...... um
..... Uhr im Gasthof Zur Post
• Eröffnung der Versammlung
• Wahl des Versammlungsleiters
• Wahl des Protokollführers
• Aussprache über die Ziele des Vereins
• Diskussion und Verabschiedung der Satzung
• Feststellung der Vereinsgründung durch den Versammlungsleiter
• Wahl der Vorstandsmitglieder
• Sonstiges
Es ist empfehlenswert, dem Einladungsschreiben auch gleich den Satzungsentwurf
beizulegen. Die Eingeladenen können sich dann bereits im Vorfeld hiermit vertraut
machen. Erfahrungsgemäß werden Satzungen immer sehr ausführlich diskutiert.
Dann ist es von Vorteil, wenn alle wissen, worum es geht.
Kennzeichnen Sie diese Anlage aber deutlich als Entwurf, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. Die Vereinsgründer könnten negativ reagieren, wenn sie
den Eindruck erhalten, sie könnten eine Satzung nur noch „absegnen“.
Wichtig ist auch, dass Sie den Satzungsentwurf nach dem Versand nicht mehr ändern. Selbst wenn Sie noch vor der Gründungsversammlung überzeugt werden, einen Passus zu ändern, sollten Sie die Änderung nicht einfach vornehmen, sondern
sie auf der Gründungsversammlung vorschlagen. Nur so ist sichergestellt, dass alle
auf der gleichen Grundlage diskutieren und deshalb nicht aneinander vorbeigeredet
wird.
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Verein(t) erfolgreich
Sollten Sie bereits Kontakt mit einem Verband aufgenommen haben, der einen
Vertreter zur Gründungsversammlung schickt, sollten Sie auch hierüber im Vorfeld
informieren. Sie können auf einem eigenen Bogen darauf hinweisen, warum es von
Vorteil ist, sich diesem Verband als Verein anzuschließen, und den Vertreter kurz
vorstellen. Klären Sie mit Verbandsvertretern im Vorfeld ab, ob diese ein Einführungsreferat halten wollen, damit hierfür genügend Zeit eingeplant werden kann.
Es kann auch zweckmäßig sein, einige Beweise für die Notwendigkeit des Vereins
beizufügen. Dies können zum Beispiel kopierte Presseberichte oder Ähnliches sein.
Bedenken Sie aber, dass für die Anlagen das Gleiche wie für das Anschreiben gilt:
Es sollte nicht zu umfangreich werden, damit sich der Empfänger nicht überfordert
fühlt.
Termin für die Gründungsversammlung
Über den Termin der Gründungsversammlung sollten Sie sich einige Gedanken machen. Nicht selten scheitert eine Vereinsgründung an einem unglücklich gewählten
Termin, zu dem zu wenige interessierte Personen erscheinen.
Zwischen dem Versand der schriftlichen Einladung und dem Termin der Gründungsversammlung sollte mindestens eine Woche, besser vierzehn Tage liegen. Bedenken Sie, dass die eingeladenen Personen sich erst einmal mit dem Thema befassen müssen und Zeit genug haben sollten, um die Satzung in Ruhe zu studieren.
Bedenken Sie bei der Festlegung des Termins auch, dass die eingeladenen Personen
noch andere Verpflichtungen haben. Am besten sprechen Sie sich im Vorfeld zumindest mit einem Teil der Einzuladenden ab.
Bedenken Sie auch die Einflüsse von Veranstaltungen der verschiedensten Art, die
zur Freizeitgestaltung gehören. Erfahrungsgemäß fehlen Teilnehmer bei Vereinsversammlungen, wenn gleichzeitig folgende Ereignisse stattfinden:
• internationale Sportveranstaltungen (Fußball-WM, Formel-1-Rennen usw.)
• beliebte oder interessante Fernsehprogramme
• kommunale Feste (Schützenfest, bei jungen Leuten auch Festivals usw.)
Nehmen Sie bei der Terminierung auch Rücksicht auf die Jahreszeit. Im Winter
sollten die Versammlungen früher, im Sommer später beginnen. Allerdings sollte
die Versammlung selbst in den Sommermonaten spätestens um 21 Uhr starten. Je
später der Beginn, umso größer die Gefahr, dass bei wichtigen Punkten der Versammlung die nötige Konzentration der Anwesenden nachlässt.
32
Die Vereinsgründung
Bei der Zeitplanung der Gründungsversammlung sollten Sie den Ablauf eher großzügig schätzen. Je nachdem kann sich eine – notwendige – Aussprache auch in die
Länge ziehen.
Selbstverständlich sollte die Einladung zu einer Gründungsversammlung auch
nicht in die Urlaubs- beziehungsweise Ferienzeit fallen. Auch dann müssen Sie mit
einem „Flop“ rechnen.
Vorbereitungen zur Gründungsversammlung
Damit Ihre Gründungsversammlung ein Erfolg wird, müssen einige Vorbereitungen
getroffen werden, bei denen Ihnen die folgende Checkliste hilft:
Räumlichkeiten für die Versammlung
Wenn Sie den Raum für die Gründungsversammlung festlegen, berücksichtigen Sie
die gute Erreichbarkeit der Örtlichkeit – besonders, wenn Sie überregional einladen
und die Mitglieder eine längere Anreise haben.
Muss der Raum angemietet werden, bedenken Sie, dass Sie zunächst selbst für die
Kosten gerade stehen müssen. Meist wird die Gründung im Nebenraum einer Gaststätte durchgeführt. Hier kann man eine Übereinkunft mit dem Wirt treffen, dass
er auf die Saalmiete verzichtet. In vielen Fällen stellt das kein Problem dar, da die
Gastronomie des Hauses genutzt wird und so für das Lokal ein zusätzlicher Umsatz
entsteht. Mit dem Hinweis, dass man die Gaststätte auch später als „Vereinslokal“
nutzen wird, kann man so manchen Saalbesitzer überzeugen.
Nicht immer kann die Gründung in einer Gaststätte erfolgen, denn das Versammlungslokal muss auch zum Verein und vor allem zu seinen Zielen passen. Einen
Verein gegen den Alkoholmissbrauch gründet man nicht in einer Brauereigaststätte.
Je nachdem, was für einen Verein Sie gründen wollen, kann man auch auf die Räume von religiösen oder kommunalen Einrichtungen zurückgreifen. Denken Sie aber
daran, dass hier meist keine Restauration vorhanden ist und Sie selbst für Getränke
und eventuell einen Imbiss sorgen müssen, was neben dem organisatorischen Aufwand auch schnell wieder Geld kosten kann.
Einladungen
Auch wenn Sie viele Personen einladen, sollten die Einladungen jeweils mit persönlicher Anrede versehen sein. Als Serienbrief ist das mit Hilfe des PCs ganz einfach. Wie Sie einen solchen Serienbrief erstellen, erfahren Sie aus dem Handbuch
Ihrer Textverarbeitung. Auch die beiliegende Software unterstützt Sie dabei. Ein
Serienbrief besteht immer aus einer Tabelle, in der die Adressdaten erfasst werden,
33
Verein(t) erfolgreich
und dem Anschreiben, das mit der Tabelle verknüpft wird und für jeden Brief die
entsprechenden Daten abruft. In der Steuerdatei (der Tabelle mit den Adressdaten)
haben Sie damit gleich alle Adressen und Daten erfasst, auf die bei der späteren
Vereinsarbeit und bei Spendensammelaktionen immer wieder zurückgegriffen werden kann.
Anhänge
Mit der Einladung sollten auf jeden Fall die Tagesordnung und der Satzungsentwurf in Fotokopie versendet werden. Diese Informationen braucht jeder wirklich
Interessierte, um sich auf die Versammlung vorbereiten zu können.
Zusätzlich können noch folgende Unterlagen beigelegt werden:
• „Beweise“ für die Notwendigkeit der Vereinsgründung (Zeitungsberichte, Fotos usw.)
• Lageplan oder Wegbeschreibung zum Veranstaltungsort
• für Personen, die eine Übernachtung benötigen, eine Liste der örtlichen Hotels mit Preisübersicht
Lautsprecheranlage
Wenn zu der Versammlung wesentlich mehr als die notwendigen sieben Personen
erwartet werden, sollten Sie für eine Lautsprecheranlage sorgen. Bei besonders großen Versammlungen muss auch für Mikrofone im Plenum gesorgt werden, damit
alle miteinander diskutieren können.
Erkundigen Sie sich bei anderen Vereinen, ob diese eine ausreichende Anlage besitzen. Sonst muss diese angemietet werden. Oft können auch Schulen, kommunale
Einrichtungen und ähnliche Organisationen helfen.
Denken Sie vor allem auch daran, jemanden vorzusehen, der die Anlage betreuen
und bedienen kann. Sie als Vereinsgründer haben während der Versammlung hierfür ganz sicher keine Zeit. Ein Ausfall der Anlage könnte aber die ganze Versammlung zum Scheitern bringen.
Wahlen materiell vorbereiten
Damit die Wahlen reibungslos verlaufen, müssen für die verschiedenen Wahlen
Stimmzettel vorbereitet werden:
- Farbige Karten für Ja- oder Nein-Stimmen bei Wahl per Handzeichen. Zum Beispiel Grün für Ja und Rot für Nein.
34
Die Vereinsgründung
- Zettel für geheime Wahlen. Hier bietet sich verschiedenfarbiges Papier für jeden
Wahlgang an, damit es beim Auszählen nicht zu Verwechslungen kommt und man
anhand der Farbe später den Wahlgang leichter nachvollziehen kann.
Geben Sie die Zettel immer erst zum Wahlgang aus. Sonst werden diese schnell
für Notizen missbraucht und es gibt ein heilloses Durcheinander, wenn es um die
Wahlen geht, weil Zettel mit falschen Farben eingesetzt werden.
Sie sollten bei geheimen Wahlen ein Gefäß zum Einsammeln der Stimmzettel bereitstellen. Dabei muss es sich nicht um eine verschlossene Urne handeln. Der Behälter sollte jedoch einen Deckel besitzen.
Bestuhlung für die Versammlung festlegen
Die Bestuhlung richtet sich selbstverständlich nach der Zahl der Teilnehmer. Trifft
sich ein kleiner Kreis von nur sieben Personen, genügt es, zwei große Tische aneinanderzustellen. Bei größeren Versammlungen sollte man die Hufeisen- oder UBestuhlung bevorzugen. Bei großen Gründungsversammlungen wird es sich nicht
vermeiden lassen, dass der Versammlungsleiter – und später der Vorstand – dem
Plenum gegenübersitzt und die Bestuhlung in Reihen erfolgt.
Sorgen Sie auf jeden Fall für genügend Raum, damit bei den Wahlen die Stimmzettel problemlos eingesammelt werden können.
Sie sollten rechtzeitig vor der Versammlung im Versammlungslokal sein, da kurz
vor Beginn einer Veranstaltung meist noch kleinere Probleme auftauchen, die dann
noch schnell gelöst werden müssen. Darum ist es auch sinnvoll, bei Veranstaltungen in Gaststätten einen Tag zuvor mit dem Wirt alle Details durchzusprechen.
Beginn der Gründungsversammlung
Wahl des Versammlungsleiters und des Protokollführers
Die Gründungsversammlung sollte pünktlich beginnen, aber auf keinen Fall vorzeitig. Gegen das „akademische Viertel“ ist nichts einzuwenden. Länger sollte der
Beginn allerdings nicht verzögert werden.
Auf keinen Fall darf die Versammlung vor dem in der Einladung angegebenen
Zeitpunkt beginnen. Dies kann dazu führen, dass die Gründung oder einzelne Beschlüsse nicht rechtskräftig sind. Teilnehmer, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht
anwesend sind, können die Versammlungsdurchführung anfechten.
Zunächst begrüßen Sie die Anwesenden. Fassen Sie sich dabei kurz und gehen Sie
nicht zu sehr ins Detail. Es kann sonst schnell der Eindruck entstehen, dass Sie
mit Ihrem zu langen Vortrag zu Beginn eine spätere Diskussion manipulieren oder
unterdrücken wollen.
35
Verein(t) erfolgreich
Anschließend werden ein Versammlungsleiter und ein Protokoll- oder Schriftführer
bestimmt. Fragen Sie das Plenum, ob man mit einer offenen Abstimmung einverstanden ist, und schlagen Sie Personen vor, die Sie bereits im Vorfeld gefragt
haben, ob sie die entsprechenden Funktionen übernehmen wollen.
Der Versammlungsleiter und der oder die Protokollführer sind keine Vereinsvorstandsmitglieder, da diese erst nach der Verabschiedung der Vereinssatzung gewählt werden können. Darauf sollten Sie vor der Wahl hinweisen.
Die Gewählten haben aber eine entscheidende Aufgabe, wenn es um die Eintragung
als Verein geht. Das Protokoll der Sitzung (im Vereinsrecht auch „Niederschrift“
genannt) hat für die Erlangung der Rechtsfähigkeit eine sehr wichtige Bedeutung:
Es muss zur Vereinseintragung beim Registergericht eingereicht werden. Deshalb
ist gerade die Protokollführung der Gründungsversammlung besonders wichtig und
muss von Personen übernommen werden, die diese Aufgabe gewissenhaft durchführen.
Die Niederschrift muss für das Registergericht beurkundet werden. Dies bedeutet,
dass das Protokoll unterschrieben wird. Diese Beurkundung kann nur von Personen vollzogen werden, die laut der verabschiedeten Satzung hierzu befugt sind.
Es kann also durchaus sein, dass der Protokollführer die Beurkundung nicht vornimmt, weil er kein Mitglied des Vereinsvorstands ist oder laut Satzung auch als
Vorstandsmitglied zur Beurkundung des Protokolls nicht befugt ist. Die Satzung
kann auch vorschreiben, dass die Beurkundung beispielsweise vom Protokollführer
und vom ersten Vorsitzenden gemeinsam vorgenommen werden muss. Wegen der
Bedeutung der Niederschrift werden wir diese in einem eigenen Kapitel detailliert
besprechen.
Allgemeine Aussprache über den Sinn des Vereins
Bevor man zur Diskussion der Satzung kommt, sollte eine allgemeine Aussprache
über den Sinn des Vereins stattfinden. Es hat sich gezeigt, dass hierbei oft sehr
unterschiedliche Meinungen zutage treten. Hier können Missverständnisse geklärt
werden, die später bei der Diskussion der Satzung nur unnötig aufhalten würden.
Diskussion der Satzung
Nach der allgemeinen Aussprache über den Sinn des Vereins sollte die Debatte
über die Satzung beginnen. Es wurde ja bereits darauf hingewiesen, dass ein Satzungsentwurf schon mit der Einladung versendet werden sollte. Räumen Sie für die
Diskussion der Satzung genügend Zeit ein.
Bedenken Sie, dass die Satzung später eine Art Vereinsgesetz darstellt, mit dem
auch verschiedene Streitfragen gelöst werden können. Jedem Gründungsmitglied
36
Die Vereinsgründung
muss natürlich in allen Bereichen der Versammlung ausreichend Redezeit zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt aber wegen der Wichtigkeit ganz besonders für
die Satzungsdiskussion.
Es ist Aufgabe des Versammlungsleiters, dafür zu sorgen, dass auch die Vertreter
von Minderheitsmeinungen ausreichend zu Wort kommen. Sollten Sie die Satzung
entworfen haben, stellen Sie sich auf viele Detailfragen ein, die ganz bestimmt an
Sie herangetragen werden.
Wenn Sie bei der Vereinsgründung über entsprechende technische Möglichkeiten
verfügen, können Sie natürlich auch den Satzungsentwurf auf Overheadfolien kopieren und vergrößert auf eine Leinwand projizieren oder eine PowerPoint-Präsentation erstellen. So weiß jeder, worum es geht. Planen Sie auf Folien und Vorlagen
genügend Platz für Korrekturen ein. Dieses Verfahren kann die Diskussion versachlichen und verkürzen.
Verabschiedung der Satzung – Feststellung der Vereinsgründung
Nachdem die Satzung diskutiert wurde und etwaige Änderungen vorgenommen
wurden, kann die Satzung beschlossen werden. Für die Art der Abstimmung gibt
es keine Formvorschriften. Man kann sich also auf eine offene Abstimmung per
Handzeichen einigen. Allerdings sollte man aufgrund der Wichtigkeit eine geheime
Abstimmung durchführen.
Ist die Satzung verabschiedet, stellt der Versammlungsleiter offiziell fest, dass der
Verein gegründet ist. Dieser Tagesordnungspunkt hört sich etwas eigentümlich an.
Er ist aber vorgeschrieben und muss so im Protokoll festgehalten werden. Es könnte
durchaus passieren, dass beim Fehlen dieser Feststellung die Eintragung ins Vereinsregister wegen eines Formfehlers verweigert wird.
Wahl der Vorstandsmitglieder und Vereinsorgane
In der verabschiedeten Satzung ist bereits festgelegt, welche Vorstandsmitglieder
und Vereinsorgane gewählt werden müssen. So könnte hier etwa eine Frauenquote
für Vorstandsposten festgeschrieben werden.
Für die eigentliche Wahl gibt es auch hier keine gesetzlichen Formvorschriften.
Allerdings kann in der Satzung ein bestimmtes Wahlverfahren vorgeschrieben
werden. Dieses ist dann natürlich anzuwenden. Sagt die Satzung hierzu nichts
aus, kann die Versammlung selbst festlegen, ob per Handzeichen oder geheim per
Stimmzettel gewählt wird. Es hat sich bewährt, immer dann, wenn sich mehrere
Personen für ein Amt bewerben, eine schriftliche geheime Wahl durchzuführen.
Nehmen Sie sich für die Wahlen genügend Zeit, damit es nach der Wahl nicht zu
Problemen kommt. Wird einer Wahl Unkorrektheit vorgeworfen, kann dies schnell
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Verein(t) erfolgreich
zu einer solchen Erhitzung der Gemüter führen, dass die Gründungsversammlung
abgebrochen werden muss.
Außerdem muss die Wahl detailliert dokumentiert werden, damit es nicht später
zu Anfechtungen kommt, die die Vereinsgründung verzögern oder gar verhindern.
Vereine, die eine zweite Gründungsversammlung benötigen, haben einen schlechten Start.
Es hat sich auch bewährt, vor der Wahl noch einmal zu verdeutlichen, welche Aufgaben mit dem Amt verbunden sind und welche Bedeutung die Funktion für den
Verein besitzt.
Der Versammlungsleiter sollte auf jeden Fall fragen, ob alle Teilnehmer abgestimmt
haben, und den Wahlvorgang offiziell einleiten und beenden. Vor den Wahlen
sollte außerdem festgestellt werden, wer wahlberechtigt ist. Diese Vorgänge sind im
Protokoll festzuhalten.
Vorstandsmitglieder und Vereinsorgane sind normalerweise mit einfacher Mehrheit
der Stimmen gewählt, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.
Nach abgeschlossener Wahl fragt der Versammlungsleiter die gewählten Personen,
ob sie das Ehrenamt annehmen wollen, und diese erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Ende der Gründungsversammlung
Der Versammlungsleiter erklärt die Versammlung offiziell für beendet, nachdem er
sich vergewissert hat, dass keine Redebeiträge mehr vorliegen. Man sollte mehrmals fragen, ob noch zu irgendeinem Punkt das Wort gewünscht wird. Nach der
offiziellen Schließung der Gründungsversammlung sind alle folgenden Vorschläge
und Redebeiträge für die Gründungsversammlung nicht mehr relevant.
Steigen Sie auf keinen Fall nach einem bereits verkündeten Schluss noch einmal in
die offizielle Gründungsversammlung ein. Selbst wenn noch alle Gründungsmitglieder anwesend sind, stellt dies einen Formfehler dar, der zur Ablehnung beim
Registergericht führen kann.
Das Protokoll der Gründungsversammlung
Über die Ergebnisse der Gründerversammlung erstellt der Schriftführer ein Protokoll. Dieses wird vom gewählten ersten Vorsitzenden – also nicht vom Versammlungsleiter der Gründungsversammlung – und vom Schriftführer unterschrieben.
Das Protokoll muss beim zuständigen Registergericht eingereicht werden.
Das Protokoll der Gründungsversammlung muss mindestens die folgenden Punkte
beinhalten:
38
Die Vereinsgründung
Die Namen der Teilnehmer der Gründungsversammlung. Diese können auch in
einer beizulegenden Anwesenheitsliste festgehalten werden. Dann muss in dem
Protokoll aber ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen werden. Es empfiehlt
sich, nicht nur die Namen der Teilnehmer festzuhalten, sondern auch die Adressen
anzugeben, damit die Kontrolle durch das Registergericht vereinfacht wird. Achten
Sie darauf, dass diese Daten gut lesbar sind. Es kann sonst sein, dass das Registergericht die Eintragung ablehnt.
Das Gründungseinverständnis. Die Gründungsteilnehmer erklären, dass sie einen
Verein gründen wollen. Dieses Einverständnis muss ebenfalls ausdrücklich in dem
Protokoll aufgeführt werden.
Das Satzungseinverständnis. Im Protokoll wird eindeutig festgehalten, dass sich die
Mitglieder auf eine Satzung geeinigt haben. Dabei ist das Abstimmungsergebnis bei
der Verabschiedung der Satzung festzuhalten.
Die Vorstandswahlen. Im Protokoll muss aufgeführt werden, wer zum Vorstand gewählt, wie die Wahl durchgeführt und wie von den Teilnehmern abgestimmt wurde.
Es müssen dabei aufgeführt werden:
Die zur Wahl gestellten Funktionen, die sich aus der Satzung ergeben. Grundsätzlich sollten auf der Gründungsversammlung nur Ämter vergeben werden, die
auch in der Satzung festgelegt sind. Alle weiteren Ämter haben lediglich interne
Bedeutung und keine Wirkung nach außen. Sie würden im Protokoll einer Gründungsversammlung lediglich für Verwirrung sorgen.
Name und Anschrift der Personen, die sich für die einzelnen Positionen zur Wahl
gestellt haben. Die Angabe weitergehender Daten (Telefon, E-Mail, Fax usw.) ist
nicht nötig.
Die Wahlergebnisse. Zu jeder durchgeführten Wahl gehört die Auflistung, wie viele
Stimmen insgesamt abgegeben wurden und wie viele hiervon ungültig, Enthaltungen, Ja- oder Nein-Stimmen waren. Außerdem ist das Ergebnis unter Angabe der
gewählten Person festzuhalten. Zusätzlich muss aus dem Protokoll ausdrücklich
hervorgehen, dass die gewählte Person die Wahl angenommen hat.
Der Satzungsbeschluss. Die Gründungsmitglieder haben einen Satzungsentwurf
diskutiert, sich auf eine gemeinsame Satzung verständigt und diese verabschiedet.
Die Satzung ist für das Registergericht dem Protokoll beizufügen. Auch hierauf
gehen wir noch in einem eigenen Kapitel ein.
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Mustervorlage für eine Anwesenheitsliste,
die Sie kopieren und für Ihre Gründungsversammlung benutzen können. Außerdem
finden Sie anschließend das Muster eines Gründungsprotokolls.
39
Verein(t) erfolgreich
Mustervorlage: Teilnehmerliste
40
Die Vereinsgründung
Musterprotokoll einer Gründungsversammlung
(Kommentare wurden kursiv eingefügt)
Protokoll
über die Gründung des Turnvereins Jahn e.V.
Sitz Musterstadt
Obwohl der Verein noch kein e.V. ist, darf die Bezeichnung hier bereits genannt
werden. Damit wird dokumentiert, dass der Verein von vorne herein gegründet
wird, um ins Vereinsregister eingetragen zu werden.
Am 01. 07. 20.. versammelten sich im Gasthof Zur Post in Musterstadt, FrommFröhlich-Weg 16, die in der Anwesenheitsliste aufgeführten 45 Personen. Die Anwesenheitsliste ist diesem Protokoll als Anlage -1- beigefügt.
Werden die Gründungsmitglieder nicht im Protokoll aufgeführt, muss ausdrücklich
auf die Anwesenheitsliste als Anlage verwiesen werden. Erst durch diesen Hinweis
wird die Anwesenheitsliste zu einem festen Bestandteil des Protokolls.
Herr Fridolin Frei, Probengasse 22, Musterstadt eröffnete um 20.00 Uhr die Versammlung. Er erklärte vor der Versammlung, dass der Zweck der Versammlung die
Gründung eines Turnvereins sei.
Gerade die Jugend habe einen gesteigerten Bedarf an sportlicher Betätigung, die
von einem Turnverein in gesundheitsfördernde und den Gemeinsinn stärkende
Bahnen gelenkt werden könne.
Das Sportangebot von Musterstadt reiche aber nicht aus, um den gestiegenen Bedarf zu decken. In Musterstadt gäbe es zudem noch keinen Turnverein. Organisation und Pflege des Turnsports werde erst durch einen entsprechenden Verein
gewährleistet.
Die Gründung eines Turnvereins, der sich neben der sportlichen Körperertüchtigung
auch der Geselligkeit zur Stärkung des Gemeinschaftsgedankens widmet, stelle deshalb nicht nur eine Bereicherung, sondern auch eine zwingende Notwendigkeit für
Musterstadt dar.
Die Einleitungsworte des Einladenden müssen nicht komplett wiedergegeben
werden, sollten aber der Vollständigkeit halber in einer kurzen Zusammenfassung
im Protokoll auftauchen.
Herr Frei schlug für die Versammlung die in Anlage -2- beigefügte Tagesordnung
vor. Da sich kein Widerspruch regte, wurde nach dieser Tagesordnung verfahren.
41
Verein(t) erfolgreich
Wenn keine Einsprüche oder Änderungswünsche verlangt werden muss über die
Tagesordnung nicht abgestimmt werden. Änderungswünsche sind „Anträge zur
Geschäftsordnung“ und müssen sofort diskutiert werden. Über die Änderungsanträge wird abgestimmt. Die Abstimmung per Handzeichen ist zulässig.
Herr Frei bat nun, die Wahl eines Versammlungsleiters vorzunehmen. Auf Antrag
von Herrn Müller-Vorfelder wurde Herr Frei vorgeschlagen. Der Vorschlag wurde
mit breiter Mehrheit angenommen. Auf Nachfrage nahm Herr Frei das Amt an und
übernahm die Versammlungsleitung.
Bei der Wahl des Versammlungsleiters ist eine Abstimmung per Handzeichen ausreichend.
Anschließend bat dieser die Anwesenden, einen Schriftführer zu bestellen. Hierfür
schlug er Meike Schreibegern, Tintenweg 9 in Musterstadt vor. Nachdem sich die
Anwesenden auf Rückfrage von Herrn Frei mit einer Bestellung auf Zuruf einverstanden erklärten, wurde Frau Schreibegern von Herrn Frei befragt, ob sie das Amt
annehme. Frau Schreibegern erklärte, dass sie mit der Benennung einverstanden sei
und die Protokollführung übernehme.
Auch der Schriftführer muss nicht in geheimer Wahl gewählt werden. Es reicht aus,
wenn eine eindeutige Mehrheit mit der benannten Person einverstanden ist.
Anschließend fragte Herr Frei die Anwesenden, ob sie mit dem Versammlungsziel einer Vereinsgründung einverstanden seien. Die Anwesenden stimmten dem
Wunsch der Vereinsgründung zu.
Dies klingt ein wenig gestelzt. Die Frage muss jedoch gestellt werden, damit eindeutig ist, dass es sich um eine Gründungsversammlung für einen Verein handelt.
Herr Frei verlas den von ihm vorbereiteten und den Anwesenden mit der Einladung zur Gründungsversammlung zugesandten Satzungsentwurf. Die einzelnen
Satzungsbestimmungen wurden eingehend besprochen und diskutiert.
An dieser Stelle müssen nun die gesamten Änderungsvorschläge und die Abstimmungsergebnisse aufgeführt werden. Dabei müssen der Name des Antragstellers, der Passus im vorgelegten Satzungsentwurf und die gewünschte Änderung
genannt werden. Außerdem wird das Ergebnis der Abstimmung festgehalten. Für
das Abstimmungsverfahren gibt es keine Vorschriften, sodass sowohl offen per
Handzeichen als auch geheim abgestimmt werden kann. Um Unstimmigkeiten zu
vermeiden, sollte jedoch auch hier eine schriftliche geheime Wahl erfolgen.
42
Die Vereinsgründung
Abschließend wurde die als Anlage -3- zu diesem Protokoll beigefügte Satzung
von den Anwesenden per Handabstimmung einstimmig angenommen. Herr Frei
erklärte daraufhin die Gründung des Turnvereins Jahn für vollzogen.
Die Gründung des Vereins implementiert nicht die Eintragung ins Vereinsregister.
Diese wird in der Satzung gefordert und gehört damit zu den Pflichtaufgaben des
Vorstands.
Herr Frei gab bekannt, dass nun entsprechend der soeben verabschiedeten Satzung
der Vorstand, die Mitglieder des Vereinsausschusses und die in der Satzung vorgesehenen Kassenprüfer zu wählen seien.
Anzahl und Funktionen der zu wählenden Personen können unterschiedlich sein
und sind von Fall zu Fall festzulegen.
Als Mitglieder des Wahlausschusses, denen die Wahl der Funktionäre obliegt,
brachte Herr Frei folgende Versammlungsteilnehmer in Vorschlag:
1. Frau Maria Möchtegern,
Bereitschaftsweg 4, Musterstadt
2. Herrn Theodor Tuetwas,
Am Tatendrang 9, Vorortshausen
3. Herrn Arnold Aktiv,
Am Allzeitbereit-Berg 9, Musterstadt
Selbstverständlich können auch Vorschläge aus dem Plenum gemacht werden.
Diese sind ebenfalls zu protokollieren.
Die Adressen der Personen müssen hier nicht aufgeführt werden, da diese der
Teilnehmerliste entnommen werden können. Um dem Registergericht die Arbeit zu
erleichtern, sollte man allerdings an dieser Stelle die Adressen wiederholen.
Die Anwesenden stimmten den vorgeschlagenen Personen einstimmig per Handzeichen zu. Die Vorgeschlagenen nahmen das Amt an und bestellten Herrn Arnold
Aktiv zu ihrem Vorsitzenden.
Herr Aktiv schlug vor, eine geheime Wahl der Funktionäre durch Stimmzettel
durchzuführen. Die Gründungsmitglieder waren damit einverstanden. Entsprechend wurde die Wahl in geheimer Abstimmung vollzogen.
Die Wahl der Mandatsträger kann auch offen per Handzeichen erfolgen. Bei einem
kleinen Kreis kann dies auch zweckmäßig sein. Bei größeren Versammlungen sollte jedoch immer geheim abgestimmt werden. Aus Gründen der besseren Doku43
Verein(t) erfolgreich
mentation sollte im Zweifelsfall grundsätzlich schriftlich und geheim abgestimmt
werden.
Zur Durchführung der Wahlen schlug Herr Aktiv folgende Reihenfolge der Wahlgänge vor:
1. Wahl des 1. Vorsitzenden
2. Wahl des 2. Vorsitzenden
3. Wahl des Schriftführers
4. Wahl des Kassierers
5. Wahl des Turnwartes
6. Wahl der beiden Ausschussmitglieder
7. Wahl der beiden Kassenprüfer
Theoretisch könnten an dieser Stelle noch weitere Ämter vorgeschlagen werden.
Diese sind jedoch nicht mehr verbindlich, da sie nicht in der bereits verabschiedeten Satzung benannt werden. Um keine unnötigen Fehlerquellen aufzubauen,
sollten deshalb nur die Funktionen besetzt werden, die in der Satzung genannt
werden.
Zu dieser Reihenfolge ergab sich kein Widerspruch, und Herr Aktiv bat nun um
Vorschläge für die Wahl des ersten Vorsitzenden. Für das Amt des 1. Vorsitzenden wurde Herr Fridolin Frei vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht.
Er wurde wie folgt gewählt:
für Fridolin Frei:
44 Stimmen
gegen Fridolin Frei:
0 Stimmen
Enthaltungen:
1 Stimme
ungültige Stimmen:
keine
Achten Sie darauf, dass die Anzahl der abgegebenen Stimmen mit der Anzahl der
Teilnehmer laut Anwesenheitsliste übereinstimmt. Auf keinen Fall dürfen es mehr
sein – die Wahl wäre dann selbstverständlich ungültig.
Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv
Herrn Frei, ob dieser die Wahl annehme. Herr Frei erklärte, dass er die Wahl annimmt.
44
Die Vereinsgründung
Grundsätzlich muss jeder Gewählte gefragt werden, ob er die Wahl annimmt. Mit
seiner Zustimmung zur Wahl hat der Betroffene nicht erklärt, dass er das Amt auch
übernehmen will.
Für das Amt des zweiten Vorsitzenden wurden Herr Theodor Turngern, Barrenweg
6, Musterstadt und Frau Regina Sportlich, Reckgasse 24, Musterstadt vorgeschlagen.
Im Protokoll muss nicht angegeben werden, von wem die Vorschläge kamen.
Frau Emma Zipation schlug vor, für den zweiten Vorsitzenden nur Frauen zuzulassen. Herr Frei wies darauf hin, dass dies nicht möglich sei, da eine solche Regelung
in der Satzung verankert sein müsse und dies nicht der Fall sei. Daraufhin wurden
keine weiteren Vorschläge gemacht.
Mit folgendem Ergebnis wurde Frau Regina Sportlich gewählt:
Abgegeben:
44 Stimmen
für Theodor Turngern:
12 Stimmen
für Regina Sportlich:
30 Stimmen
Enthaltungen:
2 Stimmen
ungültige Stimmen:
keine
Da hier weniger Stimmen abgegeben wurden, als in der Anwesenheitsliste Personen verzeichnet sind, sollte auf jeden Fall die Anzahl der abgegebenen Stimmen
im Protokoll aufgeführt werden.
Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv
Frau Sportlich, ob diese die Wahl annehme. Frau Sportlich erklärte, dass sie die
Wahl annimmt.
Für das Amt des Schriftführers wurde Frau Meike Schreibegern vorgeschlagen.
Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Frau Schreibegern wurde einstimmig
bei einer Enthaltung ohne Gegenstimmen oder ungültige Stimmen gewählt.
Der Wahlvorgang kann auch in dieser Form festgehalten werden. Aus Gründen
der Übersichtlichkeit sollte man sich jedoch möglichst für eine Form entscheiden.
Empfehlenswert ist die tabellarische Aufstellung des Wahlergebnisses.
Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv
Frau Schreibegern, ob diese die Wahl annehme. Frau Schreibegern erklärte, dass
sie die Wahl annimmt.
45
Verein(t) erfolgreich
Für das Amt des Kassierers wurde Herr Kevin Eurotreu, Bankenweg 9, Zinsheim
vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Er wurde mit 44 Stimmen und einer Enthaltung und 0 ungültigen Stimmen gewählt. Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Herrn Eurotreu, ob
diese die Wahl annehme. Herr Eurotreu erklärte, dass er die Wahl annimmt.
Für das Amt des Turnwarts wurde Herr Ottokar Ordentlich, Zeughausweg 9, Musterstadt vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Er wurde wie
folgt gewählt:
für Ottokar Ordentlich:
40 Stimmen
gegen Ottokar Ordentlich:
3 Stimmen
Enthaltungen
1 Stimme
ungültig:
1 Stimme
Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Herrn Ordentlich, ob dieser die Wahl annehme. Herr Ordentlich erklärte, dass er die Wahl annimmt.
Für das Amt des 1. Ausschussmitglieds wurde Herr Sigismund Sportlich vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Herr Sportlich wurde einstimmig bei einer Enthaltung ohne ungültige Stimmen gewählt. Nach abgeschlossener
Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Herrn Sportlich, ob dieser
die Wahl annehme. Herr Sportlich erklärte, dass er die Wahl annimmt.
Für das Amt des 2. Ausschussmitglieds wurde Herr Manfred Möchtegern, Kontrollweg 19, Musterstadt vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Es
wurde wie folgt gewählt:
für Manfred Möchtegern:
39 Stimmen
gegen Manfred Möchtegern:
5 Stimmen
Enthaltungen:
1 Stimme
ungültige Stimmen:
keine
Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv
Herrn Möchtegern, ob dieser die Wahl annehme. Herr Möchtegern erklärte, dass er
die Wahl annimmt.
Für das Amt der Kassenprüfer wurden vorgeschlagen:
1. Herr Paul Prüfgenau, Musterweg 6, Musterstadt
2. Frau Birgit Machsgenau, Rechenstraße 9, Musterstadt
46
Die Vereinsgründung
Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Herr Aktiv schlug vor, dass über die
Ämter der beiden Kassenprüfer im Block abgestimmt werde. Der Vorschlag wurde
per Handzeichen einstimmig angenommen.
Wenn für gleichartige Positionen nur so viele Kandidaten gefunden werden, wie
Positionen vergeben werden, kann eine Blockwahl durchgeführt werden. Sind
mehr Bewerber als Positionen vorhanden, sollte auf jeden Fall einzeln geheim und
schriftlich abgestimmt werden.
Die Kassenprüfer wurden einstimmig ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen
gewählt.
Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv
nacheinander Herrn Prüfgenau und Frau Machsgenau, ob diese die Wahl annehmen. Beide erklärten, dass sie die Wahl annehmen.
Herr Aktiv stellte nunmehr fest, dass die Wahlen der Mitglieder des Vorstands, des
Vereinsausschusses und der Kassenprüfer ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Herr Fridolin Frei übernahm nun den Vorsitz. Er dankte dem Wahlausschuss für
die durchgeführten Wahlen. Anschließend dankte er allen Anwesenden für das ihm
entgegengebrachte Vertrauen und sprach auch den Funktionären für ihre Bereitschaft zur Übernahme der Ehrenämter seinen Dank aus.
Er brachte seine Überzeugung zum Ausdruck, dass bei tatkräftiger Unterstützung
aller Vereinsmitglieder die Ziele des Turnvereins Jahns erreicht würden. Abschließend wünschte er allen Mitgliedern viel Freude im neu gegründeten Verein.
Herr Frei fragte nun, ob noch Wortmeldungen vorlägen oder das Wort gewünscht würde.
Da keine Wortmeldungen mehr vorlagen, schloss der 1. Vorsitzende die Versammlung.
Am Ende der Sitzung muss der Versammlungsleiter immer die Frage stellen, ob
noch Wortmeldungen vorliegen. Erst wenn dies nicht mehr der Fall ist, kann die
Versammlung geschlossen werden.
Musterstadt, den ...
Hier werden der Ort und das Datum der Versammlung eingetragen.
gez. Fridolin Frei gez.
Meike Schreibegern
1. Vorsitzender
Schriftführerin
Es unterschreiben der gewählte Vorsitzende des Vereins (nicht der Versammlungsleiter) und der Schriftführer der Versammlung (der nicht mit einem eventuell
gewählten Schriftführer des Vereins übereinstimmen muss).
47
Verein(t) erfolgreich
Die Satzung
Vor der Ausarbeitung einer Satzung haben viele Vereinsgründer eine große Scheu.
Sie haben sich meist die umfangreichen Satzungen von größeren Vereinen angeschaut. Wer dies tut, braucht sich nicht zu wundern, dass er graue Haare bekommt.
Gerade wenn der Verein über eigene Immobilien (z. B. ein Stadion) verfügt, muss
die Satzung umfangreicher sein.
In Fällen, in denen ein Verein größere Geldsummen verwaltet oder verwalten wird,
sollte man sich sicherheitshalber Rat bei einem Fachanwalt für Vereinsrecht holen.
Auch wenn dies Kosten verursacht, so zahlt sich dieses später positiv aus.
Aber dies ist bei kleineren Vereinen im Normalfall nicht erforderlich. Bei Vereinsgründungen genügen für die Satzung einige Mindestvoraussetzungen, die nachstehend aufgeführt sind. Natürlich können darüber hinaus in die Satzung weitere
Bestimmungen aufgenommen werden, wenn die Gründungsmitglieder dies für notwendig halten.
Wenn Ihr Verein sich einem Spitzen- oder Dachverband anschließen soll, setzen Sie
sich schon vor der Gründung mit der Verbandsgeschäftsstelle in Verbindung. Dort
wird man Ihnen gerne helfen, die notwendige Satzung zu formulieren. Dadurch
können auch spätere Schwierigkeiten im Vorfeld ausgeräumt werden. Gleichzeitig
kann man vom Erfahrungsschatz des Verbands bereits jetzt profitieren.
In diesem Kapitel wollen wir uns zunächst auf das „Minimum an Satzung“ konzentrieren, das zur Vereinsgründung notwendig ist. Im folgenden Kapitel gehen wir
detailliert auf die rechtliche Seite ein, wodurch viele Paragrafen angesprochen und
zitiert werden. Sie können dieses Kapitel auch überspringen und gleich im Kapitel
„Mindestanforderungen an eine Satzung“ weiterlesen. Da aber die Satzung eine herausragende Rolle im Vereinsleben spielt, soll zunächst eine umfassende rechtliche
Würdigung erfolgen.
Gesetzesvorschriften für die Satzung eines rechtsfähigen Vereins
Die Satzung ist die „Verfassung“ des Vereins. Alle wesentlichen, für den Verein
geltenden Bestimmungen müssen darin enthalten sein. Meist ist die Satzung der
Grund, warum eine Eintragung im Vereinsregister nicht erfolgt.
Die Mindestanforderungen an eine Satzung sind im § 57 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
BGB § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten
und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
48
Die Vereinsgründung
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben
Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
Eine Satzung wäre danach schon vollständig, wenn sie den Namen, den Sitz und
Zweck des Vereins und den Willen zur Eintragung beinhaltet.
Darüber hinaus befinden sich allerdings im § 58 des BGB weitere Anforderungen
an die Satzung:
BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3. über die Bildung des Vorstands,
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen
ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Die Formulierung „Sollbestimmung“ ist etwas verwirrend. Man könnte meinen,
dass hieraus keine feste Anforderung entsteht. Doch im Gegensatz zu „Kannbestimmungen“ sind auch die „Sollbestimmungen“ verbindlich. Die im § 58 genannten
Bestimmungen „können“ nicht in der Satzung auftauchen, sie „sollen“ dort erscheinen. Dies heißt, dass der Gesetzgeber sie erwartet.
Zu den einzelnen Organen eines Vereins gibt das BGB noch weitere verbindliche
Hinweise. Diese finden sich in den §§ 26 bis 28:
BGB § 26 Vorstand; Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben.
(2) Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die
Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
BGB § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die
vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf
den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vor49
Verein(t) erfolgreich
liegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
BGB § 28 Beschlussfassung und Passivvertretung
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung
nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften
der §§ 32, 34.
(2) Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die
Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Zur Mitgliederversammlung sagt das Bürgerliche Gesetzbuch:
BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand
oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung
in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses
ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
BGB § 36 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie
dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung
ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der
Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in
dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
50
Die Vereinsgründung
Neben dem § 32, der sich bereits mit der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung befasst, gelten hierfür noch die folgenden Paragrafen:
BGB § 33 Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung
des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch
den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrates erforderlich.
BGB § 34 Ausschluss vom Stimmrecht
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Zur Mitgliedschaft äußern sich auch die §§ 38 und 39 des BGB:
BGB § 38 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
BGB § 39 Austritt aus dem Verein
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss
eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die
Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
Von den Regeln dieser Paragrafen darf nur abgewichen werden, wenn dies die
einzelnen Paragrafen ausdrücklich vorsehen. Werden in der Satzung keine Regelungen getroffen, gelten automatisch die gesetzlichen Grundaussagen.
Die Mitgliederversammlung kann noch weitergehende Regeln beschließen, die natürlich dem geltenden Recht nicht zuwiderlaufen dürfen. So werden vereinsinterne
Schiedsverfahren von den Gerichten nur akzeptiert, wenn diese Teil der Satzung
sind.
51
Verein(t) erfolgreich
Für Vereine, die die Gemeinnützigkeit anstreben, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Abgabenordnung im zweiten Teil, dritten Abschnitt (ab § 51), der die
steuerbegünstigten Zwecke regelt. Das Thema der Gemeinnützigkeit wird in einem
eigenen Kapitel ausführlich behandelt.
Mindestanforderungen an eine Satzung
Die Mindestanforderungen an eine Satzung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB
§§ 57 und 58) geregelt. Außerdem müssen Vereine, die die Gemeinnützigkeit erlangen wollen, im Steuerrecht die Abgabenordnung (AO) ab § 51 berücksichtigen.
Darüber hinaus sollten noch einige Punkte in der Satzung geklärt werden, die im
Vereinsleben immer wieder zu Problemen führen.
Grundsätzlich müssen in der Satzung verankert sein:
• Vereinsname und -sitz
• Zweck (Aufgabe, Ziel) des Vereins
• Regelung für Ein- und Austritte von Mitgliedern
• Beitragsregelung
• Regeln für den Vereinsvorstand und zur Einberufung von
Mitgliederversammlungen
• Beschlussbeurkundung
Name und Sitz des Vereins, Eintragungsbegehren
In der Satzung muss der Name des Vereins festgehalten werden. Zum Beispiel „Der
Verein trägt den Namen Turnverein Jahn“. Da der Verein zu diesem Zeitpunkt
noch nicht ins Vereinsregister eingetragen ist, muss der folgende Satz folgen: „Der
Verein ist in das Vereinsregister einzutragen, er führt den Zusatz e.V.“. Die Satzung
darf bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Überschrift versehen werden, in der
der Zusatz „e.V.“ geführt wird, beispielsweise „Satzung des Turnverein Jahn e.V.“.
Dabei ist auch zu beachten, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sein
muss. Der Name darf also dem Namen eines bereits eingetragenen Vereins nicht zu
ähnlich sein. So könnte unser Turnverein Jahn nicht in einem Ort gegründet werden, in dem es bereits einen Verein gleichen Namens gibt. Befindet sich ein gleichnamiger Verein irgendwo anders in Deutschland, spielt dies natürlich keine Rolle.
Außerdem ist zu beachten, dass auch für einen Verein die Grundsätze gelten, die
für Firmennamen angewandt werden. Es darf also keine Täuschungsgefahr bestehen. So darf sich beispielsweise der Turnverein Jahn aus Musterstadt nicht etwa
„Turnverein Europa“ nennen, da dadurch der Eindruck entsteht, dass der Verein
52
Die Vereinsgründung
europaweit aktiv ist. Soll die Ortsbezeichnung in den Vereinsnamen übernommen
werden, darf nur der Name des Vereinssitzes verwendet werden. Bei Jahreszahlen
muss ein direkter Bezug zum Verein bestehen, so darf beispielsweise ein im Jahr
2000 gegründeter Sportverein den Namen „Turnverein Jahn 2000“ tragen.
Achten Sie bitte auch darauf, dass keine geschützten Warenzeichen im Namen
auftauchen oder schon im Vorfeld eine Genehmigung der Rechteinhaber eingeholt
wird. So kann ein Verein problemlos den Namen „Modelleisenbahn-Freunde Musterstadt“ führen. Die Bezeichnung „Freunde der Märklin-Eisenbahn“ kann dagegen
zu Problemen führen.
Außerdem ist der Sitz des Vereins anzugeben. Zum Beispiel: „Sitz des Vereins ist
Musterstadt.“ Der Vereinssitz muss sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
befinden. Außerdem müssen die Aktivitäten des Vereins von diesem Ort ausgehen.
Sie müssen damit rechnen, dass das Registergericht dies prüft.
Im Übrigen darf der Vereinssitz nicht mit einem Verwaltungssitz verwechselt werden. Der Verwaltungssitz taucht nicht in der Satzung auf, ist aber für einen Verein
zulässig.
Geben Sie dem Registergericht eine Adresse als Geschäftsstelle an. Ändert sich
diese Adresse, ist keine Satzungsänderung notwendig. Da der Schriftwechsel des
Vereins jedoch an diese Adresse geht, sollte das Registergericht bei Änderungen
unverzüglich schriftlich informiert werden.
Zweck und Ziel des Vereins
Wichtig ist, dass in diesem Passus festgehalten wird, dass der Verein „auf gemeinnütziger Grundlage“ tätig ist. Dies gilt natürlich nur für Vereine, die anerkannt
gemeinnützige Zwecke verfolgen. Auf das Thema Gemeinnützigkeit werden wir
noch im Kapitel „Das liebe Geld“ detailliert zu sprechen kommen.
Gemeinnützigkeit bedeutet faktisch nichts anderes als Steuerbegünstigung. Das bedeutet, dass bestimmte Steuern nicht oder nur teilweise vom Fiskus erhoben werden. Im Vordergrund steht dabei die Körperschaftssteuer. Bei dieser Steuer handelt
es sich um die Einkommensteuer für Vereine oder andere sogenannte Körperschaften. Gemeinnützig kann eine Körperschaft nur in den Bereichen sein, in denen sie
keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhält (z. B. gesellige Veranstaltungen, Anzeigen in Vereinszeitschriften, Werbeartikelverkauf).
Im Folgenden eine Übersicht der am häufigsten vorkommenden Ziele von Vereinen, die die Gemeinnützigkeit zugesprochen bekommen, soweit keine gewerblichen
Interessen mit der Erfüllung dieser Ziele verbunden sind.
53
Verein(t) erfolgreich
Altenhilfe
Nach § 52 Abgabenordnung (AO) wird die Altenhilfe grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt. In den meisten Fällen sind solche Vereine sogar als Vereine mit
„mildtätigen Zwecken“ anzusehen (§ 53 AO). Auf die Unterscheidung zwischen
Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit gehen wir im Kapitel „Das liebe Geld“ noch
detailliert ein. Die Mildtätigkeit hat eine besondere steuerliche Bedeutung und ist
nur unter ganz genau definierten Voraussetzungen zu erlangen.
Bildung und Erziehung
Vereine, die sich Maßnahmen zur Bildung und Erziehung als Ziele gesetzt haben,
gelten als gemeinnützig (§ 52 AO). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um allgemeine, berufliche oder politische Bildung handelt. Natürlich fallen hierunter keine
Nachhilfestunden, die von den Eltern oder Schülern über eine Aufwandsentschädigung hinaus bezahlt werden.
Brauchtum
Auch Förderung des Brauchtums gilt nach § 52 (4) der Abgabenordnung als gemeinnütziger Zweck, wenn die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund
steht. Es gibt hier allerdings auch Grenzfälle, die von den Behörden unterschiedlich
behandelt werden. So stellt sich oft die Frage, ob ein Verein, der es sich zur Aufgabe macht, eine traditionelle Kirmes aufrechtzuerhalten, als gemeinnützig anerkannt
werden kann.
Forschung und Wissenschaft
Unter der Voraussetzung, dass die gemeinnützige Einrichtung nicht überwiegend
Auftragsforschung betreibt – die als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten
wäre – wird die Gemeinnützigkeit auch hier anerkannt. Die geförderten wissenschaftlichen Zwecke und Forschungszwecke müssen der Allgemeinheit dienen.
Heimatpflege
Heimatpflege und Heimatkunde gelten nach der Abgabenordnung ebenfalls als
gemeinnützige Satzungszwecke. Hierzu gehören beispielsweise: Pflege der Volkskultur und -kunst, Heimatmuseen, Brauchtumspflege, Folklore-, Trachten- und
Mundartvereine, Vertriebenenvereine, die Herausgabe von Zeitschriften, die die
genannten Bereiche zum Thema haben, soweit es sich dabei nicht um einen Gewerbebetrieb handelt. Die Grenzziehung wird beispielsweise bei Folkorefestivals
durchaus schwierig.
54
Die Vereinsgründung
Kunst und Kultur
Die Förderung von Kunst und Kultur ist gemeinnützig. Zu den Vereinen, die Kunst
und Kultur fördern, gehören beispielsweise Musik- und Gesangsvereine. Musikund Theaterschulen, Theater- und Schauspielvereine, Bühnenvereine. Vereine zur
Pflege von Kunstsammlungen und Denkmälern.
In manchen Bereichen fällt die Abgrenzung zur Heimatpflege schwer, was aber
nicht von Bedeutung ist, da auch die Heimatpflege gemeinnützig ist.
Zum Thema Musik muss angemerkt werden, dass es sich hier durchaus nicht nur
um die sogenannte E-Musik („Ernste Musik“) handelt, die zur Gemeinnützigkeit
führt. Junge Leute, die beispielsweise ein Musikfestival mit Rock- und Popgruppen
planen, sollten überlegen, ob sie nicht einen Verein gründen wollen – auch, um das
finanzielle Risiko zu minimieren.
Sport
Sport im Sinne der körperlichen Ertüchtigung ist gemeinnützig. Skat oder Bridge
beispielsweise fallen nicht unter diese Regelung, einzig das „königliche Spiel“ stellt
eine Ausnahme dar: Auch Schach wird als Sport anerkannt.
Allerdings sind auch bei anderen sportlichen Aktivitäten die Grenzen der „körperlichen Ertüchtigung“ fließend. So gibt es bereits gemeinnützig anerkannte Vereine,
die dem „Extrembügeln“ nachgehen, wobei man mit Bügelbrett bewaffnet in einer
Felswand seine Wäsche bügelt.
Als gemeinnützig ist jedoch lediglich die Förderung des Amateursports anerkannt.
Der bezahlte Sport darf deshalb nicht Satzungszweck sein. Dessen ungeachtet kann
der Sportverein neben dem Amateursport auch bezahlte Sportler unterhalten. Bezahlter Sport ist zwar nicht gemeinnützig und darf deshalb nicht Satzungszweck
sein – ist aber der Hauptzweck die Förderung des Amateursports, kann im Nebenzweck durchaus bezahlter Sport gefördert werden.
Wichtig ist, dass der folgende Satz in die Satzung aufgenommen wird:
„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.“
Erwerbswirtschaftliche Zwecke müssen ausdrücklich ausgeschlossen werden, da Ihr
neuer Verein sonst nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann. Dies bringt vor
allem erhebliche steuerliche Nachteile mit sich (siehe auch das Kapitel „Das liebe
Geld“).
55
Verein(t) erfolgreich
In der Satzung kann festgeschrieben werden, dass eine Änderung des Vereinszwecks ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, lässt der Gesetzgeber eine Änderung nur mit Zustimmung aller Mitglieder zu.
Mitgliedschaft
Hier wird festgelegt, wer Mitglied des Vereins werden kann. In diesem Teil der Satzung kann beispielsweise geregelt sein, dass nur Privatpersonen die Mitgliedschaft
erwerben können. Wenn auch finanzielle Förderer als außerordentliche Mitglieder
gewonnen werden sollen, kann die Mitgliedschaft beispielsweise auf Unternehmen,
Behörden, Verbände oder Institutionen ausgeweitet werden. Für sie kann dann in
der Satzung ein gesondertes Wahl- und Stimmrecht eingeräumt werden. Es ist auch
möglich, den Förderern kein Wahl- oder Stimmrecht zu geben.
Wer juristischen Personen die Möglichkeit der Mitgliedschaft einräumt, sollte wissen, dass dabei besondere Bestimmungen beachtet werden müssen. Deshalb sollte
in solchen Fällen immer der Rat eines Juristen eingeholt werden. Um die Vertretung
eines Unternehmens oder einer anderen juristischen Person eindeutig zu klären,
sollte man in diesem Falle den folgenden Satz aufnehmen: „Juristische Personen
als Vereinsmitglieder werden durch ihr gesetzliches Vertretungsorgan in den Mitgliedsrechten vertreten.“
Grundsätzlich hat jeder Verein das Recht in der Satzung zu verankern, dass der
Vorstand oder die Mitgliederversammlung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet. Somit besteht keine Aufnahmeverpflichtung. Da die Mitgliederversammlung jedoch relativ selten zusammentritt, sollte das Recht zur Aufnahme
neuer Mitglieder dem Vorstand übertragen werden.
Da wir aber schon geklärt haben, dass der Verein eine juristische Person ist, kann er
auf Aufnahme verklagt werden. Deshalb sollte eine Mitgliedsablehnung mit einer
sachlichen Begründung erfolgen. Gerade wenn Vereine eine gewisse Machtstellung
haben, tendieren die Gerichte hier dazu, dem Schwächeren Recht zu geben – und
das wäre das abgewiesene Mitglied. Eine Ablehnung, die den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, ist natürlich ausgeschlossen. So werden offen rassistische
Gründe vor keinem Gericht anerkannt.
Darüber hinaus muss in der Satzung die Art geregelt werden, wie man dem Verein
beitreten kann. Normalerweise erfolgt der Mitgliedschaftsantrag schriftlich. Über
die Aufnahme entscheidet dann der Vorstand. Bei Ablehnung muss dem Antragsteller ein Widerspruchsrecht gegenüber der Mitgliederversammlung eingeräumt
werden (im Folgenden mehr dazu). Hier sollte man eine Widerspruchsfrist von vier
Wochen einräumen.
56
Die Vereinsgründung
In der Satzung muss natürlich auch festgehalten werden, wann und unter welchen
Bedingungen die Mitgliedschaft endet. Normalerweise werden folgende Gründe
festgehalten:
• Austritt
• Ausschluss
• Tod
Grundsätzlich darf der Austritt eines Mitglieds nicht durch die Satzung behindert
werden. Die Festlegung von Kündigungsfristen widerspricht dem nicht, ist also erlaubt. Allerdings darf kein Mitglied durch Kündigungsfristen länger als zwei Jahre
an den Verein gebunden werden. Normalerweise wird eine Frist zum Quartalsende
vereinbart. Beispielsweise: Kündigung bis zu sechs Wochen vor Quartalsende zum
Vierteljahresschluss.
Ausschluss ist in der Praxis eigentlich nur bei einem vereinsschädigenden Verhalten zulässig. Bei Ausschluss muss dem Mitglied ein Widerspruchsrecht eingeräumt
werden. Das Widerspruchsverfahren wird ebenfalls in der Satzung festgehalten.
Außerdem muss geklärt werden, was mit den Einlagen und Beiträgen eines Mitglieds geschieht, das den Verein verlässt. In den meisten Fällen besagt die Regelung, dass Einzahlungen beim Verein bleiben.
Bei minderjährigen Mitgliedern ist darauf zu achten, dass es sich bei einem Beitritt
um ein Rechtsgeschäft handelt. Das Mitglied muss also durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten vertreten werden.
Bei Mitgliedsanträgen von Personen zwischen dem siebten und noch nicht vollendeten achtzehnten Lebensjahr kann eine Aufnahme erfolgen, wenn für den Minderjährigen lediglich rechtliche Vorteile entstehen und keine vermögensrechtlichen
Belange berührt werden.
Bei der Aufnahme von Minderjährigen sollte auf jeden Fall eine schriftliche Zustimmung der Eltern eingeholt werden, aus der auch hervorgeht, dass diese die
finanziellen Verpflichtungen (Beitragszahlungen) übernehmen. Erfolgt dies nicht,
kann von den Minderjährigen grundsätzlich kein Beitrag gefordert werden!
Sieht die Satzung nichts anderes vor, haben Minderjährige nach ihrem Beitritt auch
ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Beiträge
Die Satzung regelt die Beiträge des Vereins und schreibt fest, dass Mitglieder bei
Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter
57
Verein(t) erfolgreich
Beiträge haben. Der Ausschluss der Rückzahlung bei Vereinsauflösung ist ein Kriterium, das mit über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entscheidet.
Es empfiehlt sich auch, die Zahlungsmodalitäten und -intervalle festzuschreiben.
Natürlich kann ein Verein auch die Beiträge erhöhen oder senken. Das ist dann die
Aufgabe einer Mitgliederversammlung, auf die wir in einem gesonderten Kapitel
eingehen werden.
Die Höhe des Beitrags muss nicht in der Satzung festgelegt werden. Im Allgemeinen
werden die Beitragssätze von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zulässig ist
auch eine Regelung, die den Beitrag in das Ermessen des Mitglieds stellt.
An dieser Stelle sei bereits darauf hingewiesen, dass zu hohe Beiträge einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit entgegenstehen, da damit der Allgemeinheit die
Möglichkeit genommen wird, dem Verein beizutreten. Dazu später mehr. Mitgliedsbeiträge sind nicht steuerlich begünstigt bei Förderung des Sports, kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, Heimatpflege und
Heimatkunde und nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützigen Zwecken. Zu Letzteren gehören: die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und
des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des
Modellflugs und des Hundesports. Die Auslegung, dass hieraus abgeleitet werden
kann, dass alle Mitgliedsbeiträge für andere Vereine entsprechen steuerbegünstigt
sind, ist allerdings umstritten und wird von vielen Finanzämtern verworfen.
Normalerweise werden Beiträge als finanzielle Leistungen festgeschrieben. Es können aber auch Sachleistungen als Beitrag vorgesehen werden.
Vorstand
Hier nur einige grundsätzliche Anmerkungen zum Vorstand. Da die Bedeutung des
Vorstands für den Verein von immenser Wichtigkeit ist, werden wir hierüber in
einem eigenen Kapitel umfassend informieren.
In diesem Paragrafen der Satzung wird festgelegt, wie viele Mitglieder dem Vorstand angehören und welche Funktionen sie dort haben (zum Beispiel Vorsitzender,
stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister).
Außerdem kann in der Satzung auch festgelegt werden, dass bestimmte Personen
nicht Vorstandsmitglieder werden können – zum Beispiel um Interessenkonflikte
mit privatwirtschaftlichen Interessen zu vermeiden.
58
Die Vereinsgründung
Von Gesetzes wegen kann jede natürliche Person, die das siebte Lebensjahr vollendet hat und damit beschränkt geschäftsfähig ist, Vorstand eines Vereins werden.
Ebenso können Ausländer ein Vorstandsamt bekleiden. Die Satzung kann jedoch
ein Mindestalter vorschreiben. Unter Beachtung des Diskriminierungsverbots kann
die Satzung Einschränkungen der Vorstandsfähigkeit vorsehen.
Weiterhin sollte in der Satzung festgelegt werden, wann der Vorstand zusammentritt und mit welchen Mehrheiten die Beschlüsse gefasst werden. Um ein Stimmenpatt bei Abstimmungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine ungerade Anzahl von
Vorstandsmitgliedern zu bestimmen und festzulegen, dass die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Sollte es – durch Fehlen eines Vorstandsmitglieds
– zu einer Patt-Situation kommen, kann man festlegen, dass in diesem Fall
• ein Beschluss abgelehnt ist,
• die Stimme des (ersten) Vorsitzenden entscheidet oder
• das Los entscheidet.
In § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Vertretungsmacht des Vorstands
eindeutig geregelt:
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann
durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Um der gesetzlich vorgeschriebenen Vertretungsmacht des Vorstands gerecht zu
werden, muss geklärt sein, wie der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Hier empfiehlt es sich, festzulegen, dass immer mindestens zwei
Vorstandsmitglieder die Vertretung übernehmen müssen.
Es sollte auch festgehalten werden, dass die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ehrenamtlich ist und nur tatsächlich entstandene Kosten, die durch die Tätigkeit für
den Verein entstehen, erstattet werden.
Dies berührt natürlich nicht die Anforderungen, die an einen Vorstand gestellt werden. Faktisch sind diese Anforderungen identisch mit denen an einen Geschäftsführer einer GmbH. Beide haben die ihnen anvertraute Körperschaft mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns in verantwortlich leitender Position bei
selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen“ zu führen.
59
Verein(t) erfolgreich
Weitere Einzelheiten können auch in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt werden, die dann als Bestandteil der Satzung gilt. In diesem Fall muss in der
Satzung auf diese Geschäftsordnung hingewiesen werden. Als Teil der Satzung
können Änderungen dieser Geschäftsordnung dann auch nur mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn in der
Satzung lediglich festgehalten wird, dass der Vorstand das Recht hat, sich eine
eigene Geschäftsordnung zu geben. Diese Geschäftsordnung ist dann kein Teil der
Satzung.
Da der Vorstand lediglich von Zeit zu Zeit zusammentritt, sollte ein geschäftsführender Vorstand für die tägliche Vereinsarbeit etabliert werden. Wer die Geschäftsführung übernimmt, wird ebenfalls in der Satzung geregelt. Die Geschäftsführung
sollte praktischerweise einem Vorstandsmitglied übertragen werden. Es empfiehlt
sich, in der Geschäftsordnung festzulegen, wie weit seine Entscheidungsbefugnis
geht.
Die Mitgliederversammlung
Viele halten den Vorstand eines Vereins für das oberste Organ. Dies ist falsch. Die
Mitgliederversammlung steht über dem Vorstand. Der Vorstand ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Wegen seiner Bedeutung gehen wir
auch auf die Mitgliederversammlung in einem eigenen Kapitel ein.
Die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung ergeben sich nicht nur aus der
Satzung. Es gibt auch eine ganze Reihe rechtlicher Bestimmungen, die hier zu beachten sind. Doch dazu mehr im entsprechenden Kapitel.
Grundsätzlich gehören
• Satzungsänderungen
• Festsetzungen der Mitgliedsbeiträge
• Wahl des Vorstands und
• Gewährung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstands
zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung überwacht außerdem den Vorstand in seiner Geschäftsführungsaufgabe. Um diese Kontrollmaßnahmen wahrnehmen zu können, setzt die Mitgliederversammlung in der
Satzung festgelegte Organe wie Kassenprüfer oder Revisoren ein.
Die Mitgliederversammlung – auch Jahreshauptversammlung genannt – ist zwingend vorgeschrieben und muss mindestens einmal im Jahr zu Beginn des neuen
Geschäftsjahrs durchgeführt werden.
60
Die Vereinsgründung
In der Satzung sollte geregelt werden, wann dies zu erfolgen hat. Dabei ist beispielsweise auch zulässig, in der Satzung zu bestimmen, dass die Mitgliederversammlung
„innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres“ durchzuführen ist.
Im Normalfall ist das Geschäftsjahr des Vereins identisch mit dem Kalenderjahr. Es
ist aber auch jeder andere Zeitraum von zwölf Monaten denkbar (z. B. vom Monat
der Gründung bis zum Vormonat im Folgejahr). In der Satzung muss also stehen:
„Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr“ oder beispielsweise „Das Geschäftsjahr
beginnt mit dem ersten Tag des Monats Juni und endet mit dem letzten Tag des
Monats Mai im darauffolgenden Jahr“.
Die Mitgliederversammlung muss folgende Aufgaben wahrnehmen:
• Entgegennahme und Genehmigung oder Ablehnung des Berichts des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
• Entgegennahme und Genehmigung oder Ablehnung des Berichts der Kassenprüfer
• Entgegennahme und Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung und
Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung
• Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechend den Bestimmungen der Satzung,
Wahl der Rechnungsprüfer entsprechend den Bestimmungen der Satzung
und Änderungen der Satzung
In der Satzung wird festgelegt, mit welchen Mehrheitsverhältnissen Wahlen und
andere Beschlüsse durchgeführt werden – im Normalfalle heißt es dann „Wahlen
erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder“. Es kann aber auch
vorgeschrieben werden, dass für bestimmte Wahlen eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit notwendig ist.
Es wird auch festgelegt, wie lange die Amtszeit der gewählten Mitglieder ist und
ob eine Wiederwahl zulässig ist. Da die Jahreshauptversammlung nur in den seltensten Fällen auf das Ende der Wahlperioden fällt, sollte man in der Satzung
festschreiben, dass die gewählten Personen über die festgeschriebene Wahlperiode
hinaus ihre Geschäfte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl fortsetzen.
In der Satzung wird weiter festgelegt, wann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Dies kann zum Beispiel auf Beschluss des
Vorstands oder aufgrund eines schriftlichen Antrages (mit Begründung) eines bestimmten Prozentsatzes der Mitglieder erfolgen (dabei kann es sich auch um ein
Minderheitenvotum handeln – also beispielsweise wenn 25 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung fordern).
Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins sollten nur mit
61
Verein(t) erfolgreich
einer Zweidrittel- oder Drieviertelmehrheit der Stimmen aller Anwesenden möglich
sein.
Über die Jahreshauptversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Auch dies muss in der Satzung festgelegt
werden.
Mittel des Vereins
In der Satzung muss definitiv ausgesagt werden, wie die Mittel des Vereins verwendet werden.
Sie dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Außerdem
ist es nicht gestattet, dass Mitglieder Zuwendungen aus diesen Mitteln erhalten.
Schließlich muss klargestellt sein, dass nach dem Ausscheiden aus dem Verein keine Ansprüche geltend machen können.
Auflösung des Vereins
Die Satzung muss festlegen, was mit dem zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen
Vereinsvermögen geschieht, wenn der Verein aufgelöst wird. Dabei sind die Gelder
an eine andere Institution so zu übergeben, dass sie im Sinne der Satzung verwendet werden. So kann zum Beispiel ein Verein, der sich dem Jugendsport widmet,
seine Gelder einem Sportverein mit der Maßgabe übertragen, diese ausschließlich
für die Jugendarbeit zu verwenden. Die Gelder können aber auch einer Behörde
(Jugendamt, Gemeinde usw.) übertragen werden.
Inkrafttreten und Unterschriften
Abschließend muss in der Satzung festgehalten werden, wann und wo sie beschlossen wurde und dass sie mit Beschlussfassung in Kraft tritt. Die Satzung für die
Gründung des Vereins muss zusätzlich mindestens sieben Unterschriften der Vereinsgründer besitzen.
Achten Sie darauf, dass die Vor- und Nachnamen der Unterzeichner leserlich sind.
Es gibt Registergerichte, die hierauf großen Wert legen. Ersatzweise kann auf der
Originalsatzung neben der Unterschrift der Name in Blockschrift wiederholt werden.
Besondere Vorsicht müssen Sie walten lassen, wenn die Unterzeichner als Vertreter
einer juristischen Person fungieren. Hier müssen ergänzende Handelsregisterauszüge vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Unterschrift auch vertretungsberechtigt ist. Ersatzweise kann auch eine
nicht vertretungsberechtigte Person die Satzung unterschreiben, wenn neben dem
62
Die Vereinsgründung
Handelsregisterauszug zusätzlich eine Vollmacht des Vertretungsberechtigten der
juristischen Person vorgelegt wird.
Natürlich lassen sich diese Stolpersteine umgehen, indem man nur natürliche Personen zur Unterschrift der Satzung heranzieht. Eine juristische Person kann deshalb trotzdem Gründungsmitglied sein. Sie leistet eben nur keine Unterschrift unter
der Satzung.
Vorlagen im Internet
Je nachdem, welche Art von Verein Sie gründen wollen, lohnt es sich, im Internet
nach Satzungsvorlagen zu suchen. Im Folgenden finden Sie einige Internetseiten,
auf denen Sie bei Drucklegung entsprechende Muster finden konnten. Bitte bedenken Sie aber, dass solche Adressen schnell geändert werden beziehungsweise die
Inhalte nicht mehr vorhanden sind.
Eine Reihe von Vorlagen sind im PDF-Format abgelegt. Hierfür benötigen Sie den
kostenlosen Acrobat Reader, der unter der Internetadresse www.adobe.com/de/products/acrobat/readstep2.html herunterladen können.
• Mustersatzung für kleine und mittlere Angelvereine: http://www.vdsfgmbh.
de/documents/satzung.pdf
• Mustersatzung für einen Förderverein: www.nbmb-online.de
• Mustersatzung für einen Schulförderverein: http://www.bundeselternrat.de/
fileadmin/pdf_dateien/dokumentationen/wissenswertes/Mustersatzung.pdf
• Mustersatzung für Lohnsteuerhilfevereine von der Oberfinanzdirektion Hannover: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C6792999_L20.pdf
• Mustersatzung für Schützenvereine: www.schuetzenbund-oegb.de/dowalouds/06/MustersatzungVerein.doc
63
Verein(t) erfolgreich
Tipp:
An dieser Stelle noch einmal der Hinweis, dass die Spitzenverbände gerne bei
der Gründung von Vereinen behilflich sind. Von den Verbänden erhalten Sie
nicht nur Mustersatzungen, sondern auch ergänzende Informationen, die Ihnen
helfen, die Satzung so zu verfassen, dass einer Eintragung im Vereinsregister
nichts im Wege steht.
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine kommentierte Mustersatzung.
Kommentierte Mustersatzung zur Gründung eines Turnvereins (Kommentare wurden kursiv geschrieben).
Vereinssatzung Turnverein Jahn e.V. mit Sitz in ...............
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am .............. in ..................
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am ..................
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts ........................
unter der Registriernummer VR ................ am ...................
Die Zusätze, die sich unter dem Namen und der Angabe des Sitzes befinden, sind
nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings dienen sie der Übersichtlichkeit, wenn
sich später Fragen ergeben, die sich vielleicht auch auf ältere Satzungen beziehen
können.
Vorbemerkung: Soweit in der Satzung geschlechterspezifische Formulierungen gewählt
werden, gelten diese sowohl für das männliche als auch für das weibliche Geschlecht.
Die Vorbemerkung ist nicht zwingend. Es könnte jedoch sein, dass eine Gleichstellungsbeauftragte daran Anstoß nehmen würde, wenn beispielsweise lediglich von
„dem Vorsitzenden“ die Rede wäre. Eine Formulierung, in der beide Geschlechtsformen verwendet werden, macht den Satzungstext jedoch sehr unübersichtlich.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Turnverein Jahn“ und hat seinen Sitz in Musterstadt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird
sodann um den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) erweitert.
Natürlich darf der Namenszusatz „e.V.“ im Geschäftsverkehr erst verwendet wer64
Die Vereinsgründung
den, wenn die Eintragung ins Vereinsregister wirklich erfolgt und vom Gericht
schriftlich bestätigt wurde. Dennoch kann bereits in der ersten Satzungsfassung
der Name mit „e.V.“ versehen werden, da damit der Wille, den Verein eintragen zu
lassen, unterstrichen wird. Bei besonders langen Vereinsnamen sollten zu verwendende Abkürzungen des Vereinsnamens in die Satzung aufgenommen werden,
damit diese später im Geschäftsverkehr verbindlich sind.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Musterstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das KalenderjahrDiese Regelung ist auch dann zulässig, wenn der Verein nicht an einem ersten
Januar gegründet wird. Dann umfasst das erste Geschäftsjahr keine zwölf Monate.
Wird keine Regelung in der Satzung festgehalten, gilt das Kalenderjahr automatisch als Geschäftsjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Es ist zu empfehlen, dass zwischen Zielen und Aufgaben unterschieden wird. Dabei sind die Ziele eher im Sinne einer allgemeinen Vision zu sehen, die auf Dauer
Gültigkeit haben.
(1) Ziel des Vereins ist es, das Turnen zu pflegen, insbesondere auch die Jugend
für das Turnen zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu
fördern.
(2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a) Sicherstellung eines regelmäßigen Betriebes von Turnstunden
b) Durchführung von Turnstunden unter Leitung von dafür ausgebildeten Kräften
c) Teilnahme an Turnveranstaltungen anderer Vereine
d) Aufklärung durch Veranstaltungen mit Vorträgen über die Bedeutung des
Turnens für die Volksgesundheit
e) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen für die Mitglieder
Die Formulierung, dass die Ziele „insbesondere“ durch die folgenden Maßnahmen
erreicht werden, lässt die Möglichkeit offen, die Vereinsziele auch durch andere
Maßnahmen zu erreichen, ohne dass dafür eine Satzungsänderung notwendig
wäre.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
65
Verein(t) erfolgreich
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse – werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Formulierungen der Absätze 3 und 4 entsprechen den Formulierungen der
Abgabenordnung (AO) und dem entsprechenden Anwendungserlass zur Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
In diesem Paragrafen können die verschiedensten Formen der Mitgliedschaft (Fördermitglied, Ehrenmitglied, einfaches Mitglied usw.) ebenso festgehalten werden
wie die Bedingungen, die für eine Mitgliedschaft erfüllt werden müssen.
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Sollen auch juristische Personen (Gesellschaften und Körperschaften) Mitglied
werden können, lassen Sie sich bitte juristisch beraten.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder das
Turnen erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den
sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden
Geschäftsjahres das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den
sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden
Geschäftsjahres das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.
(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein
engagieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
66
Die Vereinsgründung
(7) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen.
Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
Auch wenn der Verein über einen Förderverein (im Folgenden noch näher erläutert) verfügt, muss dieser Passus in der Satzung auftauchen. Da der Förderverein
selbst eingetragen wird und damit zur Körperschaft wird, ist er dann eine juristische Person.
(8) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 60
Prozent der stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragszahlung entbunden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem sechzehnten Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung.
(2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und
der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und
Sportgeräte unter Beachtung der Geräteordnung zu benutzen. Alle aktiven
Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins nach Absprache
unter Beachtung der Hausordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
Da die Geräteordnung in der Satzung angesprochen wird, sollte sie der Vollständigkeit halber ebenfalls mit der Satzung beim Registergericht eingereicht werden.
(5) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen
sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
67
Verein(t) erfolgreich
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen
Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31. 12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem 1. 1. des folgenden Geschäftsjahres.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
Der Hinweis, dass die Mitgliedschaft durch Tod endet, ist nicht zwingend erforderlich, da durch den Tod eine Mitgliedschaft grundsätzlich endet.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des
Kalenderjahrs einzuhalten ist.
Es können auch andere Kündigungsfristen angewandt werden, wobei die Bindung
des Mitglieds zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(5) Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied trotz zweimalig erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
68
Die Vereinsgründung
(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des
Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung
der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig
angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden,
der Ausschluss sei unrechtmäßig.
Der Ausschluss kann auch ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten
bleiben. Wegen des relativ seltenen Zusammentreffens dieser Versammlung ist es
aber besser, dem Vorstand diese Aufgabe zu übertragen. Inaktivität von Mitgliedern kann auch als Ausschlussgrund angenommen werden.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(10) Eventuell über § 5 Absatz 9 hinausgehende Ansprüche gegen den Verein
müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe
vom Vereinsausschuss festgesetzt wird. Die Höhe der Aufnahmegebühr und
des Jahresbeitrags legt die Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung fest.
Der zweite Satz ist hier besonders wichtig. Werden Aufnahmegebühr und Beitragshöhe in einer Gebührenordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt, ist
bei Änderungen keine Anpassung der Satzung und entsprechende Information an
das Gericht notwendig, was wiederum Kosten spart. Werden einmalige Umlagen
verlangt oder für verschiedene Mitgliedsgruppen verschiedene Beiträge festge69
Verein(t) erfolgreich
legt, müssen diese Umlagen und Unterscheidungen allerdings in der Satzung verankert werden. Beispiel: Jugendliche Mitglieder zahlen die Hälfte des ordentlichen
Beitrags.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während
des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahrs
eintritt.
Hier ist zu überlegen, ob eine Sonderregelung bei verstorbenen Mitgliedern getroffen wird – denn wer will schon bei den Hinterbliebenen einen Mitgliedsbeitrag einfordern. Hier könnte beispielsweise die Regelung lauten: Bei Tod eines Mitglieds
werden etwaige Beitragsforderungen für das Jahr, in dem das Mitglied verstirbt,
vom Verein nicht mehr geltend gemacht.
(3) Neu eintretende Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder
mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. Jugendliche Mitglieder
sind von der Aufnahmegebühr befreit.
(4) Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die
Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht
dem Vereinsausschuss unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des
Jahresbeitrags zu.
(5) Bis zum 1. 5. des Geschäftsjahrs haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte
des Jahresbeitrags zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens
1. 8. des laufenden Jahres zu bezahlen
(6) Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand bei Beitragsrückständen untersagt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Vereinsausschuss
3. die Kassenprüfer
4. die Mitgliederversammlung
Die Aufzählung der Vereinsorgane ist nicht zwingend erforderlich und dient bei
größeren Vereinen mit einer Vielzahl von Organen der Übersichtlichkeit. Für die
Vereinsorgane sind auch andere Namen zulässig. So kann beispielsweise der Vor70
Die Vereinsgründung
stand auch als „Präsidium“ bezeichnet werden.
Die Anzahl der Organe eines Vereins kann unterschiedlich sein. Zwingend sind nur
der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem Turnwart
Der Vorstand kann auch aus einer Person bestehen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Es kann auch eine Allein- oder Einzelvertretung für einzelne Vorstandsmitglieder
oder den gesamten Vorstand vereinbart werden. Dies mag in der Praxis zwar einfacher sein, ist aber aus Gründen der Vereinskontrolle nicht zu empfehlen.
Es ist auch möglich, die Vertretungsgewalt an Personen zu binden. Beispielsweise
indem folgende Regelung in die Satzung aufgenommen wird: „Der Verein wird
durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.“
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er
folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses
• Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur
Bestellung des neuen Vorstands im Amt.
Eine längere Amtszeit ist möglich – in der Praxis hat sich jedoch der Zweijahresrhythmus bewährt. Die Abwahl des Vorstands ist aus wichtigem Grund durch die
Mitgliederversammlung jederzeit möglich.
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Verein(t) erfolgreich
(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
Durch die Formulierung, dass der Vorstand in der Regel monatlich tagen „soll“, ist
diese Regelung für den Vorstand nicht verbindlich. Sie verdeutlicht aber die Bedeutung des Vorstands und den damit verbundenen Zeitaufwand, über den sich
etwaige Kandidaten im Klaren sein sollten.
(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als
1.000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt.
Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall
der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,00
Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, und für Dienstverträge braucht der
Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, dass hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich
ist.
(8) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen
und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
(9) Die Organisation der Übungsstunden und der Turnbetrieb unterstehen dem
Sportwart.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende beziehungsweise der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit
derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2.
Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Es ist auch möglich, in der Satzung Einladungsregeln (Fristen und Form der Einladung) festzuhalten. Um dauernde Satzungsänderungen zu vermeiden, sollte hierfür jedoch eine Geschäftsordnung verfasst werden. Innerhalb der Satzung könnte
72
Die Vereinsgründung
die Regelung beispielsweise so aussehen:
„Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstands schriftlich mindestens 14
Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.“
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Zulässig ist auch eine Regelung, wonach ein Antrag bei Stimmengleichheit als
abgelehnt gilt.
(11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss soll Funktionen der Mitgliederversammlung wahrnehmen,
da diese nicht so häufig tagen kann, wie es notwendig wäre, wenn alle Funktionen
dort übernommen werden sollen.
(1) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere,
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte
volljährige Vereinsmitglieder als Beisitzer an. Die Beisitzer bleiben jedoch so
lange im Amt, bis neue Beisitzer gewählt sind. Die Wiederwahl der Beisitzer
ist möglich.
(2) Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Absätze I
und 6, § 6 Absatz I und 4, § 8 Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der
Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
3) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.
(4) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausschussmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende
beziehungsweise der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung
mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung
zur zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
73
Verein(t) erfolgreich
(5) Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten
Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Diese Regelung stellt sicher, dass der Vereinsausschuss jederzeit funktions- und
vor allem beschlussfähig bleibt.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal
des Kalenderjahrs durch den Vorstand einzuberufen.
(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich
verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(5) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss
der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Hier besteht die Möglichkeit, aus einer Einladung gleich zwei zu machen. Dazu
müsste in der Einladung stehen: „Sollte am ..... um 20.00 Uhr die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, laden wir hiermit zu einer weiteren Mitgliederversammlung am .... um 20.15 Uhr ein. Diese ist gemäß § 10 Absatz 5 der
Satzung ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.“
Das Datum kann dabei das gleiche sein.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
74
Die Vereinsgründung
1. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer des
Vereinsausschusses.
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit,
mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht
zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Genehmigung des Haushalts.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Aufstellung einer Nutzungsordnung für die vom Verein geschaffenen Turnräume und -geräte, Aufstellung einer Hausordnung für das Vereinshaus und
Festsetzung der Gebühren, die Nichtmitglieder bei Nutzung der vereinseigenen Einrichtungen und Geräte zu entrichten haben.
7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom
Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen
Angelegenheiten.
8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, der dem Vereinsausschuss angehört.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
Bei juristischen Personen muss hier ein Passus eingefügt werden, dass diese
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch eine vom gesetzlichen Vertreter ermächtigte Person während der Mitgliederversammlung vertreten wird.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
75
Verein(t) erfolgreich
(4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst
durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang
abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im
ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im
zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen
auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstands, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der
Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss,
der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen.
§ 15 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur
Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
76
Die Vereinsgründung
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
§ 16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen öder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Musterstadt, die es
ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Jugend- und Breitensports zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 1. 7. 2000 in Musterstadt von der Gründungsversammlung beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder
mit ihrer Unterschrift.
Bei der Gründungsversammlung wird die verabschiedete Satzung von mindestens sieben Vereinsmitgliedern unterschrieben. Die Unterschrift erfolgt mit Vor- und
Zunamen. Die Unterschriften sollten zusätzlich in Druckbuchstaben wiederholt
werden.
Satzungsänderungen
Egal ob Sie nur einige Passagen der Satzung ändern wollen oder die gesamte Satzung neu gefasst werden soll – in allen Fällen sollten Sie sich schon vor der Mitgliederversammlung Rat einholen. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten:
• Gibt es juristische Bedenken gegen die Satzungsänderungen?
• Kann die Änderung dazu führen, dass es Probleme bei der Eintragung im
Vereinsregister gibt?
• Wird dadurch die Steuerbegünstigung des Vereins (dazu im Folgenden mehr)
beeinflusst?
• Falls der Verein einem Spitzenverband angehört – ist die Satzung noch im
Einklang mit den Bestimmungen des Verbands?
77
Verein(t) erfolgreich
Da es erfahrungsgemäß bei Satzungsänderungen zu Diskussionen kommt, wäre
es bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung ratsam, einen Rechtsberater hinzuzuziehen. Dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein, kann also auch lediglich
beratend fungieren. In dieser Situation ist dies sogar von Vorteil.
Insbesondere bei Mitgliederversammlungen, in denen Satzungsänderungen beschlossen werden sollen, müssen Sie darauf achten, dass die Einladungen zur Mitgliederversammlung termingerecht und an alle Mitglieder versendet werden. Wenn
auch nur ein Mitglied keine Einladung erhält, hat dieses das Recht, die Versammlung und ihre Beschlüsse anzufechten.
Die Satzungsänderung ist wie die Einreichung der Satzung zu behandeln. Dies
bedeutet, dass die Änderungen von einer vertretungsberechtigten Anzahl der Vorstandsmitglieder zu unterschreiben und Anmeldung durch einen Notar zu erfolgen
hat.
Die Vereinsanmeldung
Nachdem die Gründungsversammlung durchgeführt wurde, ist der Verein noch
nicht rechtsfähig. Dies ist er erst, wenn er in das Vereinsregister eingetragen wurde.
Man spricht in dieser Situation auch von einem „Vorverein“. Dies ist aber lediglich
eine Sprachregelung – der Vorverein kann noch keine Rechtsfähigkeit beanspruchen.
Der Vorverein wird bereits vom Vorstand vertreten. Normalerweise nimmt der Vorstand aber aus Haftungsgründen in dieser Situation lediglich die Beantragung der
Vereinseintragung vor. Allerdings kann der Verein bereits jetzt mit seiner Tätigkeit
beginnen. Entstehen dabei jedoch Vermögensschäden, ist die Haftung analog zum
nicht rechtsfähigen Verein geregelt.
Sollten Sie in den Vorstand eines neu zu gründenden Vereins gewählt worden sein,
so vermeiden Sie also unbedingt so lange finanzielle Transaktionen, bis der Verein
eingetragen ist und Ihnen die Bestätigung der Eintragung durch das zuständige
Gericht vorliegt. Sonst haften Sie im schlimmsten Falle mit Ihrem gesamten Privatvermögen.
Um die Anmeldung durchführen zu können, ist ein Antrag notwendig. Dieser muss
von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Die Unterschriften müssen
von einem Notar öffentlich beglaubigt werden (§ 26 BGB). In Bundesländern, in
denen es einen „Grundbuchratsschreiber“ gibt, kann auch dieser die Beglaubigung
vornehmen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass ein Verein gegründet wurde
und dieser ins Vereinsregister eingetragen werden soll.
78
Die Vereinsgründung
Dieses Anmeldeschreiben kann von Ihnen abgefasst werden (siehe Musterschreiben) Dann müssen Sie lediglich die Unterschriften notariell beglaubigen lassen, was
einiges an Kosten einspart.
79
Verein(t) erfolgreich
Lassen Sie das Schreiben vom Notar abfassen, müssen Sie mit Kosten in dreistelliger Höhe rechnen. Wenn Sie die Anmeldung notariell beglaubigen lassen, denken Sie daran, den Personalausweis oder Ihren Reisepass mitzunehmen, damit die
Beglaubigung vom Notar vollzogen werden kann. Erinnern Sie auch die anderen
Vorstandsmitglieder daran. Bei Fehlen der Unterlagen wird ein weiterer – gebührenpflichtiger – Termin notwendig.
Dem Antragsschreiben sind folgende Unterlagen beizufügen:
• Die Originalsatzung, die von mindestens sieben Vereinsmitgliedern urschriftlich unterschrieben sein muss.
• Eine Abschrift der Satzung. Diese muss nicht die Originalunterschriften tragen. Es muss aber eindeutig aus der Abschrift hervorgehen, wer die Originalsatzung unterschrieben hat. Dazu steht unter der Satzung: „Gezeichnet Max
Mustermann, gezeichnet Friedrich Frei“ usw.
• Das Protokoll der Gründungsversammlung. Aus ihm muss hervorgehen, wer
in den Vorstand gewählt wurde und wie diese Wahl durchgeführt wurde.
Die Rechtsprechung ist sich in der Frage, ob alle Vorstandsmitglieder den Antrag
unterschreiben oder ob es reicht, wenn die laut Satzung zur Vertretung befugten
Vorstandsmitglieder dies tun, nicht einig. Um Pannen und zeitliche Verzögerungen
bei der Vereinsgründung zu vermeiden, sollten deshalb sicherheitshalber alle Vorstandsmitglieder den Antrag unterschreiben.
Die notarielle Beglaubigung des Antrags bezieht sich übrigens nur auf die Unterschriften. Sie können also den Notar nicht verantwortlich machen, wenn Ihr Ersuchen auf Eintragung wegen Formfehlern vom Gericht abgelehnt wird. Es empfiehlt
sich deshalb, vor der endgültigen Einreichung beim zuständigen Registergericht
vorzusprechen und die Unterlagen durchsehen zu lassen. Meist wird man diesem
Wunsch nachkommen.
Sind die Unterlagen – Anschreiben mit Satzung und Protokoll – vollständig und
mit den vorgeschriebenen Unterschriften versehen, reichen Sie sie nun bei dem für
den Sitz des Vereins zuständigen Registergericht ein. Zuständig für die Eintragung
ist das jeweils zuständige Amtsgericht.
80
Die Vereinsgründung
Tipp:
Die Amtsgerichte verfügen auch über Antragsformulare zur Vereinsgründung
mit meist recht umfangreichem Informationsmaterial. Besorgen Sie sich deshalb dieses Antragsformular und die Zusatzinformationen, noch bevor Sie die
Gründungsversammlung einberufen. Erfahrungsgemäß helfen Mitarbeiter beim
Registergericht auch weiter, wenn Sie vorher mit diesen einen Termin vereinbaren. So vermeiden Sie unter Umständen jede Menge Kosten und Ärger.
Die Kosten der Eintragung ins Vereinsregister
Nichts ist umsonst – auch nicht die Eintragung ins Vereinsregister. Darum sollte
man sich im Vorfeld über den finanziellen Aufwand im Klaren sein.
Zunächst fallen die Gebühren für die Beglaubigung der Unterschriften an. Hierfür
rechnet der Notar normalerweise ein Viertel der Anmeldegebühr aus dem üblichen
Geschäftswert ab. Wenn Sie das Anmeldeschreiben fertig vorbereitet vorlegen, ist
eine Beglaubigungsgebühr im zweistelligen Eurobereich zu erwarten.
Für die Eintragung verlangt das Registergericht die doppelte Gebühr, die auf der
Basis des Geschäftswerts nach der Kostenordnung ermittelt wird. Der Geschäftswert
wird vom Registergericht festgelegt. Meist wird ein Betrag von 3.000 Euro angesetzt. Die reinen Eintragungsgebühren liegen deshalb bei rund 60 Euro.
Doch es kommen noch weitere Kosten auf Sie zu. Die Eintragung wird vom Registergericht – im Normalfall in regionalen Tageszeitungen – veröffentlicht. Die
Kosten der Veröffentlichung haben Sie zu tragen. Erfahrungsgemäß liegen diese
um 50 Euro.
An diesen Kosten kommen Sie zunächst nicht vorbei, denn das Registergericht wird
erst aktiv, wenn ein Kostenvorschuss eingeht.
Ein gemeinnütziger Verein wird jedoch in vielen Bundesländern von diesen Gebühren befreit. In einigen Bundesländern besteht sogar die Möglichkeit, sich auf
Antrag wegen der angestrebten Gemeinnützigkeit von den Gebühren befreien zu
lassen.
Wenn für den Verein die Gemeinnützigkeit angestrebt wird, prüft das Finanzamt
die Satzung und erteilt dann die Gemeinnützigkeit. Der Vereinsvorstand sollte sich
auf jeden Fall um eine vorläufige Bescheinigung bemühen und diese beim Registergericht einreichen. Hier reicht es, eine Kopie zuzusenden.
81
Verein(t) erfolgreich
Die Kosten für die Veröffentlichung sind allerdings auch zu tragen, wenn der Verein von den eigentlichen Eintragungsgebühren befreit wird.
Das prüft das Registergericht
Die Prüfung vor der Eintragung
Haben Sie die Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, prüft das Gericht, ob alle
Voraussetzungen erfüllt sind, die für eine Eintragung im Vereinsregister notwendig
sind. Dazu werden folgende Fragen geklärt:
• Ist der Vereinszweck ideeller Natur?
• Hat der Verein mindestens sieben Mitglieder?
• Stehen in der Satzung Vereinsname, Vereinszweck und Sitz des Vereins?
• Fordert die Satzung, dass der Verein eingetragen werden soll?
• Ist eine Verwechslung mit anderen am Sitz des Vereins befindlichen Vereinen
ausgeschlossen?
Außerdem muss die Satzung eindeutige Aussagen zu den folgenden Fragen haben:
• Ist das Eintrittsverfahren zur Mitgliedschaft im Verein eindeutig geregelt?
• Ist das Verfahren bei Austritt und Ausschluss von Mitgliedern geklärt?
• Macht die Satzung Aussagen zur Beitragshöhe und zu den Zahlungsmodalitäten?
• Sind die Größe des Vorstands und das Wahlverfahren für den Vorstand geregelt?
• Gibt es eindeutige Aussagen zur Einberufung der Mitgliederversammlung?
• Ist die Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands, der Mitgliederversammlung und eventuell anderer Gremien des Vereins, die in der Satzung aufgeführt werden, geklärt?
Sind die Angaben vollständig, wird die zuständige Verwaltungsbehörde (Ortspolizeibehörde, Kreisverwaltung etc.) vom Gericht informiert. Diese prüft aufgrund des
geltenden Rechts, ob der Verein als unerlaubt anzusehen ist oder verboten werden
muss.
Die Prüfung wird vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 61 bindend vorgeschrieben. Sie kann aber für die meisten Vereine als Formsache angesehen werden.
Die Eintragung kann erfolgen, wenn die Behörden binnen sechs Wochen keinen
82
Die Vereinsgründung
Widerspruch eingelegt haben oder früher der Eintragung gegenüber dem Gericht
zugestimmt haben.
Endlich – die Eintragung
Sind die Formalitäten erledigt und das Gericht hat keine Einwände mehr, so wird
Ihr Verein ins Vereinsregister eingetragen. Eingetragen werden zunächst
• der Name des Vereins
• der Sitz des Vereins
• der Tag der Gründungsversammlung
Je nach Satzungsbeschluss werden noch die Vertretungsbestimmungen für den
Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, eingetragen.
Wer noch alles informiert werden muss
Der Verein ist nun vom Gericht eingetragen, und der Vorstand hat die entsprechende Mitteilung erhalten. Nun sind noch verschiedene Stellen über die Eintragung
und damit die Rechtsfähigkeit des Vereins zu informieren.
Die wichtigste Stelle ist das Finanzamt. Denn als eingetragener Verein sind Sie
noch nicht gemeinnützig. Sie benötigen hierzu den Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid. Dieser Bescheid wird vom Finanzamt auf Antrag erteilt. Dem Antrag
müssen Sie die Satzung beilegen. Der Freistellungsbescheid gilt zunächst für drei
Jahre und muss dann immer wieder erneuert werden. Dabei sind die Kassenberichte
beim Finanzamt vorzulegen.
Achtung: Der Freistellungsbescheid des Finanzamtes gilt grundsätzlich „vorläufig“ – das heißt er kann auch rückwirkend aberkannt werden, wenn zum Beispiel
die Satzungsziele vom Verein nachweislich nicht verfolgt wurden.
Das Finanzamt ist außerdem immer über Satzungsänderungen, eventuell abzuführende Umsatz-, Körperschafts- und Lohnsteuer sowie die Auflösung des Vereins zu
informieren.
Das Registergericht muss nicht nur über Gründung und Auflösung des Vereins,
sondern auch über Satzungs- und Vorstandsänderungen informiert werden.
Werden Mitarbeiter beschäftigt, sind die Krankenkasse und die Sozialversicherungsträger zu informieren.
An die Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger sind Beschäftigte zu
melden. Hier muss auch eine Jahresmeldung erfolgen.
83
Verein(t) erfolgreich
Bei Veranstaltungen, die der Verein durchführt, muss geprüft werden, ob diese
polizei- oder ordnungsrechtlich meldepflichtig sind. Dann sind eventuell die Gemeindeverwaltung und/oder die Ortspolizeibehörde zu informieren.
Was ist eigentlich ein Förderverein?
Sicherlich haben Sie auch schon von Fördervereinen gehört. Dabei handelt es sich
zunächst um einen Verein wie jeder andere auch, der sich also den gleichen Bestimmungen unterwerfen muss, wie sie zuvor beschrieben wurden.
Der Unterschied liegt hier im Vereinszweck: Der Zweck des Vereins besteht hier
nämlich ausschließlich in der Mittelbeschaffung für andere.
Dieser Vereinszweck muss in der Satzung des Fördervereins festgeschrieben werden. Der entsprechende Passus könnte beispielsweise so aussehen:
„Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung/Förderung des
Turnvereins Jahn in Musterstadt. Dies wird insbesondere durch die Beschaffung
von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung
von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen, verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in dieser Satzung
festgelegten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Vereinsmitglieder sind
ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter nach dieser Satzung werden ehrenamtlich ausgeführt.“
In den meisten Fällen werden Fördervereine aus steuerlichen Gründen ins Leben
gerufen (siehe hierzu auch die Ausführungen im Kapitel „Das liebe Geld“). Wenn
ein Verein nach Abzug eines Freibetrages (derzeit 3.835 Euro) eine bestimmte Umsatzgrenze überschreitet (bis 2006 30.678 Euro, seit 2007 35.000 Euro), muss er
Körperschafts- beziehungsweise Gewerbesteuer zahlen.
Wenn nun die Einnahmen auf zwei Vereine verteilt werden, erhöht sich faktisch
auch die Umsatzgrenze auf das Doppelte.
Oft ist aber auch der Erfolg des zu fördernden Vereins ein Grund, den Förderverein
zu gründen. Wenn beispielsweise hohe Aufwendungen entstehen, weil ein Sportverein mit seinen Mannschaften in höheren Spielklassen antritt, empfiehlt sich in
vielen Fällen die Gründung eines Fördervereins.
Ziel des Fördervereins (nicht zu verwechseln mit dem Vereinszweck!) ist es also in
jedem Fall, als steuerbegünstigt anerkannt zu werden. Und das wird er in aller Re84
Die Vereinsgründung
gel auch: Denn in § 58 der Abgabenordnung ist festgelegt, dass die Mittelbeschaffung und Weiterleitung an einen gemeinnützigen Verein „steuerlich unschädlich“
ist. Dementsprechend steht einer Anerkennung des Fördervereins als gemeinnützig
nichts im Wege.
Die Finanzämter haben allerdings gerade bei den Fördervereinen ein scharfes Auge,
wenn es beispielsweise darum geht, dass aus den Kassen des Fördervereins Gelder
an Amateursportler fließen (um beim Hauptverein etwa anfallende Steuern für diese Zuwendungen zu sparen). Schon mancher Förderverein hat hier seine Gemeinnützigkeit verloren – die übrigens auch rückwirkend aberkannt werden kann.
Der Förderverein muss – wie bereits ausgeführt – wie ein „normaler Verein“ gegründet werden. Dazu sind die auf den vorangegangenen Seiten beschriebenen
Gründungsschritte zu beachten.
Der Satzungszweck eines Fördervereins bestimmt, dass er eine fest umrissene Aufgabe hat. Dieser Zweck kann auch mehrere Ziele umfassen. Dies ist häufig im wissenschaftlichen oder kulturellen Umfeld der Fall.
Gerade wenn der Förderverein als „Mittelbeschaffer“ für einen einzigen anderen
Verein fungiert, achtet das Finanzamt übrigens genau darauf, dass Haupt- und
Förderverein nicht die gleichen Personen im Vorstand sitzen haben. Sollte dies
der Fall sein, könnte der Fiskus vermuten, dass es dem Förderverein an der Eigenständigkeit fehlt. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass dem Förderverein die
Gemeinnützigkeit verweigert wird.
In diesem Zusammenhang ist auch von immenser Wichtigkeit, dass der Förderverein unabhängig tätig ist und nachweisen kann, dass die Gelder, die dem Hauptverein zugeführt werden, von ihm selbst durch Sammlung, Spenden, Werbung oder
auf anderen Wegen beschafft wurden. Wird der Geschäftsbetrieb des Hauptvereins
übernommen und der erwirtschaftete Gewinn dorthin abgeführt, stellt das einen
Gestaltungsmissbrauch dar, der unweigerlich die Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge hat.
Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Förderverein beispielsweise jährlich eine
Veranstaltung durchführt, deren Einnahmen dem Hauptverein zur Verfügung gestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Wenn die
wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber dem ideellen Bereich des Fördervereins überwiegt – was in unserem Beispiel der Fall wäre –, handelt es sich auch hier um einen
Gestaltungsmissbrauch.
Besonders skeptisch reagiert das Finanzamt, wenn ein Verein von mehreren Fördervereinen unterstützt wird. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei dem Haupt85
Verein(t) erfolgreich
verein um einen Verein lokaler Bedeutung handelt. Es kann sich hierbei nämlich
um den Versuch handeln, steuerliche Vorteile zu erschleichen. Und dies ist nach §§
42 und 64 (Absatz 4) eindeutig als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu werten.
Die vom Verein gesammelten oder auf andere Art und Weise erzielten Mittel (z. B.
Beiträge) müssen ausschließlich einem anderen Verein oder einer anderen Organisation zur Verfügung gestellt werden, die selbst gemeinnützig ist und die Gelder ausschließlich für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke verwendet. Dies
muss eindeutig aus der Satzung des Fördervereins hervorgehen.
Für unseren Turnverein könnte ein Förderverein natürlich auch Sportgeräte anschaffen. Dann muss bei der Übergabe eindeutig und unmissverständlich geklärt
werden, wie diese Geräte übergeben werden und dass die Haftungsrisiken ab Übergabe vom begünstigten Verein übernommen wird. Die Geräte gehen dann in das
Eigentum des Hauptvereins über.
Werden von einem Förderverein Trainer oder Ausbilder eingestellt, fungiert der
Trägerverein als Arbeitgeber und nicht der Hauptverein, für den diese Personen
faktisch tätig werden. Der Förderverein muss entsprechend allen Arbeitgeberpflichten nachkommen.
86
Das Haftungsrisiko
Es passiert schneller, als man
denkt – das Haftungsrisiko
Wenn ein Verein gegründet, der Vorstand gewählt und die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt ist, beginnt der eigentliche Vereinsalltag. Dieser ist aber nicht nur
mit Rechten und Pflichten versehen – er verfügt auch über eine Reihe von Risiken,
über die man sich im Klaren sein muss.
Grundsätzlich nimmt die Eintragung des Vereins schon einen großen Teil der Haftungsrisiken. Der Vorstand als satzungsmäßige Vertretung des Vereins handelt im
Auftrage der Körperschaft, also der juristischen Person Verein. Nach § 31 BGB hat
der Gläubiger bei Verträgen mit dem Verein deshalb nur Zugriff auf das Vereinsvermögen. Man spricht in diesem Fall von einer Organhaftung.
Natürlich gilt dies nicht, wenn ein Vorstandsmitglied außerhalb des Vereinszwecks
handelt oder eine im Vereinsregister eingetragene Haftungsbeschränkung nicht beachtet. Dann ist auch der Zugriff auf das Privatvermögen des Handelnden möglich.
Als juristische Person haftet der Verein auch für Schäden, die ein Vorstandsmitglied in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit Dritten zufügt.
Fährt beispielsweise ein Vorstandsmitglied des Turnvereins Jahn eine Riege zu einem Turnfest und verursacht dabei einen Unfall, haftet zunächst der Verein hierfür.
Trägt das Vorstandsmitglied aber eine Mitschuld an dem Unfall, kann sich der
Geschädigte aussuchen, ob er den Verein oder den Unfallverursacher oder beide in
Regress nimmt. Natürlich kann er die Schadenssumme nicht bei beiden einfordern.
Die Ansprüche müssen nur einmal befriedigt werden. Der Verein muss die Angelegenheit intern regeln und sich darauf verständigen, welche Anteile von wem
bezahlt werden. Dabei sollte man nach folgenden Regeln vorgehen.
Verhalten des
Verursachers ist …
Der Verein
übernimmt …
Der Verursacher
übernimmt …
geringfügig fahrlässig
die kompletten Kosten
keine Kosten
vorsätzlich
keine Kosten
die kompletten Kosten
grob fahrlässig
keine Kosten
die kompletten Kosten
Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, kann die Haftungsverteilung auch in
der Satzung verankert werden. Es empfiehlt sich für den Verein zudem, über den
Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung nachzudenken.
87
Verein(t) erfolgreich
Werden Aufgaben an ein Mitglied übertragen, und durch die fehlende Kompetenz
des Mitglieds entsteht ein Schaden, so haftet der Verein wegen eines sogenannten
Organisationsverschuldens für die Schäden.
Grundsätzlich haftet der Verein für alle Personen, die von den Vertretern des Vereins (dem Vorstand) mit Aufgaben betraut werden.
Die Haftung kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn die übertragene Aufgabe
als nicht wichtig angesehen wird und nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person mit äußerster Sorgfalt ausgesucht wurde. Doch zumindest die zweite
Forderung kann nur sehr schwer nachgewiesen werden.
Veranstaltungen gehören zum Vereinsleben. Doch bei Veranstaltungen sollte man
auch an einen ausreichenden Versicherungsschutz denken. Der Verein ist als Veranstalter verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Teilnehmer vor Schäden zu
bewahren. Man spricht hier von einer Verkehrssicherungspflicht.
Diese Verkehrssicherungspflicht greift auch dann, wenn die Räume der Veranstaltung angemietet wurden und der Vermieter die Pflicht auf den Verein übertragen
hat. Auf jeden Fall sollte man bei allen Veranstaltungen eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen.
Bei der Haftpflichtversicherung ist darauf zu achten, dass sie nicht nur für den
Veranstalter (also den Verein), sondern auch für die Organe (Vorstand, Mitglieder)
und externen Mitarbeiter gilt.
Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sind die eventuell entstandenen
Schäden unverzüglich bei der Versicherung zu melden.
Ein Verein kann auch als Arbeitgeber auftreten. Dann ist er für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Sozialabgaben verantwortlich und haftet auch
hierfür.
Hat der Verein Angestellte, die ein festes Gehalt beziehen, gibt es meist keine Probleme. Kritisch wird es bei freiberuflichen Mitarbeitern (Übungs- oder Chorleiter),
wenn diese als lohnsteuerpflichtig einzustufen sind. Die Verantwortung für die
korrekte Einstufung liegt in diesen Fällen beim Vorstand.
Im Rahmen dieser Problematik muss noch darauf hingewiesen werden, dass die
Lohnsteuer juristisch nicht vom Arbeitgeber – in unserem Fall also vom Verein –,
sondern vom Arbeitnehmer geschuldet wird. Deshalb wird das Gehalt des Mitarbeiters anteilig gekürzt, wenn das Vereins- und das Privatvermögen des Haftenden
nicht ausreichen, um die Steuerschuld zu bezahlen.
88
Das Haftungsrisiko
Wenn nun der Verein einen Schaden reguliert hat – kann er dann im Innenverhältnis auf den Schadensverursacher zurückgreifen?
Dies kann durchaus der Fall sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass die zu
erwartende Sorgfaltspflicht bei der Führung der Vereinsgeschäfte schuldhaft verletzt wurde. Die Sorgfaltspflicht muss so weit gehen, wie sie bei einer gewissenhaft
handelnden und ihrer Aufgabe gewachsenen Person gehen würde.
Fährt beispielsweise ein Vorstandsmitglied nach einer Festveranstaltung, bei der
die Tanzgruppe des Turnvereins zum Einsatz kam, diese unter Alkoholeinfluss nach
Hause und verursacht auf dieser Fahrt einen Unfall, so haftet der Verein im Außenverhältnis gegenüber dem geschädigten Unfallteilnehmer. Im Innenverhältnis kann
der Verein jedoch nicht nur die im Außenverhältnis geleisteten Kosten gegenüber
dem Unfallverursacher geltend machen, sondern auch eine Wiedergutmachung für
die Schäden am Vereinsfahrzeug verlangen.
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind
bindend. Wenn ein Vorstandsmitglied hiervon abweicht, muss er für dadurch entstehende Schäden auf jeden Fall haften.
Allerdings kann das Haftungsrisiko zumindest minimiert werden, indem man in
der Satzung die Haftung des Vorstands für leichte Fahrlässigkeit ausschließt. Ein
weitergehender Ausschluss ist allerdings nicht möglich. Je nach Größe und Schadensrisiko sollte man deshalb eine Vermögensschaden- oder Diensthaftpflichtversicherung für die Organe des Vereins abschließen. Die Kosten für diese Versicherung
dürfen vom Verein getragen werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
Wenn der Verein pleite ist
Heutzutage kann ein Verein schnell in die roten Zahlen geraten. Der Zuschuss
der Kommune wird auf Null gesetzt, fest eingeplante öffentliche Gelder kommen
verspätet oder gar nicht, Beitragszahlungen gehen aufgrund von Arbeitslosigkeit
zurück, wichtige Sponsoren haben Insolvenz angemeldet und so weiter und so
weiter. Was also tun, wenn der Verein aus unterschiedlichsten Gründen insolvent,
also zahlungsunfähig wird?
Im Fall der Fälle kommt der Verein nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herum. Der Vorstand ist verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen, wenn der
Insolvenzgrund vorhanden ist. Eine Verzögerung – vielleicht in der Hoffnung, dass
doch noch Gelder eingehen oder neue Sponsoren kommen – ist nicht zulässig und
kann für den Vorstand sogar strafrechtliche Folgen haben.
89
Verein(t) erfolgreich
Für den Verein gilt hier der § 42 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
BGB § 42 Insolvenz
(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird
das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins
beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im
Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein
fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes
2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des
Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Als Insolvenzgründe werden in der Insolvenzordnung hauptsächlich folgende
Punkte genannt:
-
Zahlungsunfähigkeit: Der Verein ist nicht mehr in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen
-
Drohende Zahlungsunfähigkeit: Der Verein wird voraussichtlich nicht in der
Lage sein, bestehende Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.
-
Überschuldung: Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Ist ein Verein überschuldet oder zahlungsunfähig, ist der Vorstand gegenüber den
Gläubigern verpflichtet, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Der Antrag erfolgt
formlos beim Amtsgericht des Vereinssitzes.
Bei der Antragstellung sollten eine Vermögensübersicht und eine Aufstellung der
Gläubiger und Schuldner vorgelegt werden.
Es liegt im Interesse des Vorstands, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Der Vorstand
haftet nämlich bei einer schuldhaften Verzögerung des Insolvenzverfahrens gegenüber allen Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden. Also auch gegenüber
Gläubigern, die nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hinzugekommen sind.
90
Das Haftungsrisiko
Es handelt sich um eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Dies bedeutet, dass,
sollte ein Vorstandsmitglied nicht in der Lage sein, seinen Schadensanteil zu finanzieren, die anderen Vorstandsmitglieder auch für diesen Teil haften. Den Gläubigern bleibt es im Übrigen überlassen, ob sie gegen einzelne Vorstandsmitglieder
vorgehen oder alle Mitglieder in Haftung nehmen.
Der Insolvenzantrag kann auch von einem Gläubiger gestellt werden. Er muss dann
gegenüber dem Gericht seine Forderung offenlegen und die Zahlungsunfähigkeit
des Vereins nachweisen.
Nach der Antragstellung wird dieser vom Gericht geprüft. Liegt ein Insolvenzgrund
vor, unterschreibt der Richter den Eröffnungsbeschluss zum Insolvenzverfahren.
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen:
Zunächst wirkt der Absatz 1 des § 42 BGB: Der Verein verliert mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens seine Rechtsfähigkeit. Der eingetragene Verein kann ab
sofort nicht mehr als juristische Person agieren.
Außerdem wird der Verein liquidiert – also aufgelöst. Die Liquidation wird auch
dann durchgeführt, wenn der Insolvenzantrag „mangels Masse“, also mangels Vereinsvermögen, abgelehnt wurde.
Für die Vereinsorgane – allen voran den Vorstand und die Mitgliederversammlung
– spielt die Auflösung allerdings keine Rolle. Sie bleiben weiter bestehen. Sie haben
aber kein Verwaltungs- oder Verfügungsrecht. Dieses Recht liegt jetzt einzig und
allein bei dem vom Gericht eingesetzten Insolvenzverwalter.
Haftet auch das Vereinsmitglied?
Grundsätzlich kann man festhalten, dass der Verein haftet und im Ausnahmefall
der Vorstand in die Pflicht genommen wird – das „einfache Mitglied“ ist von der
Haftung weitestgehend befreit. Es gibt nur ganz selten Fälle, in denen auch ein
Vereinsmitglied in die Haftung genommen wird.
Gegen Schäden versichern
Um sich gegen Ansprüche Dritter abzusichern, sollte jeder Verein sich gegen entsprechende Risiken versichern. Je nach Vereinszweck sind unterschiedliche Versicherungen notwendig. Deshalb soll hier nur auf die wichtigsten hingewiesen werden.
91
Verein(t) erfolgreich
Tipp:
Der Vorstand sollte sich auf jeden Fall von unabhängigen Fachleuten beraten
lassen und mehrere Angebote einholen, bevor ein Vertrag unterschrieben wird.
Die Kosten für die Versicherungspolicen wie auch die Leistungen im Schadensfall können sehr unterschiedlich sein.
Hilfreich sind auch Informationen der Dachverbände. Dort weiß man, welche
Versicherungen benötigt werden und vor allem, ob Risiken bereits durch eine
Gruppenversicherung abgedeckt sind. Viele Dachverbände schließen solche
Versicherungen ab, da diese dann wesentlich günstiger sind als die Versicherung einzelner Vereine.
Haftpflichtversicherung
Unverzichtbar für den Verein ist eine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie deckt
die Schadenersatzansprüche Dritter gegenüber dem Verein oder seinen Organen
(Mitglieder, Vorstand) ab. Die Haftung in solchen Fällen ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, wo es im § 823 heißt:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich ein Besucher in den Vereinsräumen verletzt, weil er über ein ungesichertes Kabel stolpert. Bei einem solchen Unfall kann dem für die Verlegung verantwortlichen Vereinsmitglied Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden. Dies hätte zur Folge, dass die Behandlungskosten und auch
Schmerzensgeldforderungen vom Verein getragen werden müssen.
Neben der Haftpflicht für Personenschäden können auch weitere Haftungen abgedeckt werden. Die folgende Aufstellung soll Ihnen helfen zu klären, welche Versicherungen für Ihren Verein wichtig sind. Sie kann jedoch den Rat des Fachmanns
nicht ersetzen.
Personenschäden rangieren an erster Stelle, da diese nie ganz auszuschließen sind
und schnell hohe Kosten verursachen.
Als Sachschäden gelten Beschädigungen an einer Sache wie etwa Kleidung, Gebäuden, Fahrzeugen, Pflanzen, Freizeitgeräten usw. Obwohl es unverständlich ist: In
diesem Zusammenhang sind auch Tiere als Sachen zu verstehen.
92
Das Haftungsrisiko
Vermögensschäden sind Schäden, bei denen weder eine Sache zerstört noch eine
Person verletzt wird. Das kann der Fall sein, wenn durch das schuldhafte Verhalten
eines Vereinsmitglieds eine andere Person Folgetermine nicht einhalten kann und
dadurch Kosten (z. B. Taxifahrten, Umbuchungen) oder Schäden (ein Vertragsabschluss kommt nicht zustande) entstehen.
Der Auslandsschutz kann für Vereine wichtig werden, die beispielsweise Studienreisen ins Ausland durchführen. Die Versicherung deckt normalerweise zeitlich
unbegrenzte Aufenthalte innerhalb Europas und begrenzte Aufenthalte außerhalb
Europas ab. Mitversichert wird die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden
Nutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.
Eigentum im Ausland wird nicht abgedeckt.
Weitere Risiken können je nach Fall zusätzlich versichert werden:
• Besitz und Verwendung von Wassersportfahrzeugen wie vereinseigene Kanus, Ruder-, Paddel- und Schlauchbooten ohne Hilfs- und Außenbordmotor.
• Der selbstständige Betrieb eines Vereinslokals.
• Die Nutzung von Internettechnik (Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).
• Maschinelle Ausstattung des Vereins (z. B. Rasenmäher, Motorsägen und
sonstige Geräte).
• Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden
- durch Leitungswasser oder Abwasser
- durch Brand oder Explosion im Rahmen der UmwelthaftpflichtBasisversicherung.
• Satzungsgemäße und sich aus dem Vereinszweck ergebende Veranstaltungen
und Wettbewerbe.
• Tätigkeitsschäden.
• Vermietung oder Verpachtung von Teilen des Vereinsgrundstücks oder des
Vereinslokals.
• Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht von Vermietern, Verpächtern, Leasinggebern etc.
In welchem Umfang solche Versicherungen abgeschlossen werden müssen, hängt
vom Vereinszweck und von seiner Tätigkeit ab. Als Faustformel kann die Regel
„je mehr Kontakt mit Dritten, umso weiter der Versicherungsschutz“ gelten. Hier
93
Verein(t) erfolgreich
sollte man sich auf jeden Fall von unabhängigen Fachleuten beraten lassen. Auch
hier können die Spitzenverbände oder andere Vereine mit gleichem Zweck und Ziel
hilfreich sein. Zu den Haftpflichtversicherungen gehören verschiedene Ausprägungen, wie beispielsweise Rechtsschutz, Vermögens- und Diensthaftpflicht, Unfall-,
Diebstahl- und Feuerversicherungen. Welche hiervon abgeschlossen werden müssen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden.
Gruppenunfallversicherungen
Natürlich müssen nicht nur die Schäden Dritter versichert werden. Auch bei Unfällen von Vereinsmitgliedern sollte der Verein abgesichert sein.
Viele Versicherungsgesellschaften bieten Gruppenunfallversicherungen für Vereine
an. Sie versichert die Organe des Vereins bei Unfällen während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit und auf dem direkten Weg zu dieser Tätigkeit beziehungsweise von
der Tätigkeit nach Hause.
Aufgrund des unterschiedlichen Risikos unterscheidet man hier Vereine mit und
ohne Sportbetrieb. Bei Vereinen ohne Sportbetrieb sollte die Versicherung Unfälle
abdecken, die während der Vereinsarbeit passieren. Also auch dann, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit außerhalb der Vereinsräumlichkeiten stattfinden.
So sollte sich der Versicherungsschutz auch auf die Teilnahme an Festveranstaltungen anderer Vereine erstrecken. Auch die Fahrten zu diesen Veranstaltungen und
von dort zurück sollten abgedeckt sein. Die Erfahrung hat gezeigt, dass man darauf
hinweisen muss, dass der Schutz natürlich erlischt, wenn das Vereinsmitglied im
betrunkenen Zustand nach Hause fährt.
Vereine ohne Sportbetrieb sind:
Gesangsvereine, Musikvereine, Opernvereine, Theatervereine, Vereine mit ideeller
Tendenz, Karnevalsvereine, Musikkapellen, Spielmannszüge, Prinzengarden, Laienspielgruppen und dergleichen.
Die Versicherung geht bei Vereinen mit Sportbetrieb natürlich weiter. Da das Risiko
hier sehr viel höher ist, sind die Versicherungspolicen auch sehr viel genauer. So
sind grundsätzlich nur die Sportarten versichert, die in der Versicherungspolice
aufgeführt sind.
Allerdings können auch Übungen in anderen Sportarten mitversichert sein, wenn
diese dazu dienen, die Fähigkeiten in den versicherten Sportarten zu fördern, und
wenn diese ausdrücklich von den dazu befugten Vereinsorganen angeordnet wurden.
94
Das Haftungsrisiko
Will ein Sportverein sein Angebot erweitern, muss er allerdings die neu hinzugekommenen Sportarten mitversichern.
An Sportversicherungen sollten auch Vereine denken, deren Vereinszweck zwar
nicht die sportliche Betätigung ist, in dessen Rahmen aber dennoch Sportveranstaltungen stattfinden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Verein mit
seinen Jugendgruppen in Freizeiten sportliche Veranstaltungen durchführt.
Vereinsrechtsschutz
Im Rahmen des Kapitels über die Gründung eines Vereins haben wir schon darauf
hingewiesen, dass der eingetragene Verein eine juristische Person ist, die auch verklagt werden kann. Deshalb sollte jeder Vereinsverantwortliche über den Abschluss
einer Vereinsrechtsschutzversicherung nachdenken.
Die Rechtsschutzversicherungen gibt es in den unterschiedlichsten Formen. Einige
Beispiele sollen die Möglichkeiten verdeutlichen. So kann die Versicherung folgende Leistungen anbieten:
Sie übernimmt etwa notwendige Vorschüsse und Kosten und stellt eine Strafkaution zur Verschonung vor Strafverfolgungsmaßnahmen (Haft für den Vorstand).
Sie übernimmt die Kosten eines Anwalts nach eigener Wahl.
Sie versichert Rechtsfälle, bei denen sich der Gerichtsstand in Europa, auf den Kanaren und Madeira sowie in den außereuropäischen Mittelmeerländern befindet.
Dabei kann der Rechtsfall auch außerhalb der zuvor genannten Länder eintreten
– entscheidend ist der Gerichtsstand, an dem die Klage verhandelt wird.
Sie bietet weltweiten Versicherungsschutz bei bis zu sechswöchigen Auslandsaufenthalten. Der Aufenthalt darf allerdings nicht im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften stehen.
Folgende Kosten sollte eine Vereinsrechtsschutzversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls auf jeden Fall übernehmen:
• Die Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts, den Sie selbst
bestimmen.
• Die Kosten für einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Rahmen
eines Steuerrechtsschutzes (darin sind natürlich nicht die Kosten eines Steuerberaters für die Vereinsbuchhaltung enthalten).
• Gerichtskosten und Entschädigungen für Dritte (Zeugen, Gutachter, Sachverständige), die vom Gericht hinzugezogen werden.
95
Verein(t) erfolgreich
• Die Prozesskosten des Gegners, falls Sie den Prozess verlieren und zur Erstattung verpflichtet werden.
• Die Kosten eines Gerichtsvollziehers.
• Ihre Reisekosten, falls Vereinsorgane (z. B. der Vorstand) zu einem Gericht im
Ausland reisen müssen, weil das persönliche Erscheinen angeordnet wurde.
• Übersetzungskosten für im Ausland notwendige schriftliche Unterlagen.
Bei eingetragenen Vereinen schützt der Rechtsschutz den Verein als juristische
Person. Dadurch sind gleichzeitig seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten und
Mitglieder für die Wahrnehmung von Vereinsaufgaben laut Satzung mitversichert.
Der Vereinsrechtsschutz erstreckt sich nicht auf den Arbeitsrechtsschutz und greift
auch nicht bei Eigentümern, Haltern, Erwerbern, Mietern, Leasingnehmern und
Fahrern von Fahrzeugen.
Für die folgenden Fälle empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.
• Für die Durchsetzung von Schadenersatzforderungen (Arzt- und Krankenhauskosten, Schmerzensgelder, Reparaturkosten usw.). Hier handelt es sich
um den allgemeinen Haftpflicht-Rechtsschutz.
• Für die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine Ordnungswidrigkeit oder fahrlässig eine Straftat begangen zu haben, oder in Angelegenheiten des Disziplinar- und Standesrechts. Hierbei handelt es sich um den Allgemeinen
Strafrechtsschutz.
• Bei Auseinandersetzungen die sich aus einem Arbeitsvertrag ergeben. Beispielsweise wegen des Arbeitsentgeltes, einer ausgesprochenen Kündigung,
des Urlaubsanspruchs oder -entgelts, der Zeugniserteilung oder -berichtigung, Arbeitszeitfragen usw. Hier spricht man vom Arbeitsrechtsschutz. Beschäftigt der Verein keine Mitarbeiter, kann natürlich auf diese Versicherung
verzichtet werden.
• Werden Mitarbeiter beschäftigt, ist auch über einen Sozialgerichts-Rechtsschutz nachzudenken. Er greift, wenn es vor deutschen Gerichten zu Auseinandersetzungen wegen der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung
oder der Arbeitsvermittlung kommt. Dies kann bei Arbeits- und Wegeunfällen, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Berufskrankheiten oder der Altersrente
leider sehr schnell der Fall sein.
• Der Verein muss auch Steuern zahlen (dazu im Folgenden mehr). Darum kann
– je nach Größe des Vereins – auch eine Steuerrechtsschutzversicherung ratsam sein. Sie greift, wenn es vor deutschen Finanz- oder Verwaltungsgerich96
Das Haftungsrisiko
ten um Steuern oder Abgaben des Vereins geht, beispielsweise wegen der
Anerkennung von Aufwendungen des Vereins als Betriebsausgaben.
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Vereine
Wenn ein Verein beziehungsweise seine Organe im Rahmen der Vereinstätigkeit
beratend tätig sind, Auskünfte erteilen oder – beispielsweise als Vorstand – den
Verein in Rechtsfragen vertreten, sollte über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachgedacht werden.
Bei der Ausübung der Vereinstätigkeit kann es schnell dazu kommen, dass einem
Dritten ein Vermögensschaden entsteht, für den der Verein dann haftet. Hier einige
Beispiele:
• Der Verein lässt Gewährleistungsansprüche gegenüber Handwerkern beim
Bau oder Umbau des Vereinsheims verjähren.
• Der Verein bezahlt Rechnungen zu spät oder nicht korrekt.
• Spendenbescheinigungen entsprechen nicht den Formvorschriften, wodurch
dem Spender Steuervorteile verloren gehen.
• Der Vorstand hat Rechtsmittelfristen versäumt.
• Bei Vereinsveranstaltungen werden Rechtsvorschriften nicht beachtet (Unwissenheit schützt hier nicht).
• Der Verein hat einen Dritten falsch beraten, sodass diesem daraus Vermögensschäden entstehen.
Vereinsveranstaltungen
Natürlich entstehen bei Vereinsveranstaltungen weitere Risiken, die speziell abgedeckt werden müssen. Hierfür sind jedoch keine dauerhaften Versicherungen notwendig. Sie werden bedarfsweise lediglich für die Veranstaltung und eventuell für
einen kurzen Zeitraum davor und danach abgeschlossen. Auf dieses Thema gehen
wir aber im Kapitel „Gute Planung für vollen Erfolg“ im Rahmen der Veranstaltungsplanung ein.
97
Verein(t) erfolgreich
98
Die Öffentlichkeitsarbeit
Wie man in den Wald hineinruft
– die Öffentlichkeitsarbeit
Stiefkind Pressewart
Viele Vereinsmitglieder und vor allem -vorstände wundern sich, dass ihr Verein in
der Öffentlichkeit kaum bekannt ist und kaum einer weiß, was dieser für die Allgemeinheit leistet. Sie beklagen, dass sie nicht die Anerkennung erhalten, die sie
erwarten und in den meisten Fällen auch verdienen. Dabei übersehen sie nur zu oft,
dass der Fehler in den eigenen Reihen zu suchen ist.
Der Grund: Die Öffentlichkeitsarbeit wird sträflich vernachlässigt, wenn sie denn
überhaupt stattfindet.
In vielen Vereinen gibt es gar keinen Pressewart – der übrigens heute besser Medienwart oder Medienbeauftragter genannt würde. Wenn es ihn gibt, gehört er häufig
nicht dem Vorstand an. Dabei übernimmt er eine herausragende Position, wenn es
darum geht, den Verein in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen.
Schauen Sie sich in großen Firmen und Verbänden um, werden Sie feststellen, dass
sich dort ganze Teams um die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bemühen. Diese
Mitarbeiter bilden die PR-Abteilung, die eine Stabsfunktion übernehmen und in
Firmen meist direkt dem Vorstand unterstehen. Damit wird die Bedeutung der PRAbteilung unterstrichen. „PR“ kommt aus dem Englischen und steht für „public
relations“. Wörtlich übersetzt, bedeutet es so viel wie „öffentliche Beziehungen“.
Die PR-Abteilung unterhält diese Beziehungen zur Öffentlichkeit.
Wenn große Firmen und Verbände der PR eine so zentrale Rolle zugestehen, warum
wird sie dann in Vereinen oft so stiefmütterlich behandelt? Einige grundlegende
Forderungen sollten beachtet werden:
1. Der Pressewart, PR- oder Medienmanager wird in der Satzung als Mitglied
des Vorstands eigenständig aufgeführt.
2. Es wird vereinbart, dass der Pressewart an allen Vorstandssitzungen teilnimmt. Ist er verhindert, wird er von einem Vorstandsmitglied umfassend
informiert.
3. Alle Mitglieder werden über Telefonanschluss, Handynummer und E-MailAdresse des Pressewarts informiert, damit dieser jederzeit unterrichtet werden kann.
99
Verein(t) erfolgreich
Jedem im Verein muss klar sein, dass der Pressewart das Bild des Vereins in der
Öffentlichkeit entscheidend bestimmt. Er muss hervorragende Arbeit leisten, damit
der Verein in der Öffentlichkeit auch ein hervorragendes Image genießen kann.
Deshalb muss der Pressewart in alle Aktionen eingebunden werden, die das Bild
des Vereins prägen. Er soll dieses Bild im positiven Sinne an die Öffentlichkeit
bringen.
Im Verein bestimmt die Satzung die Ziele des Vereins und damit das Image, das
in die Öffentlichkeit transportiert werden muss. Natürlich arbeitet der Pressewart
nicht im „luftleeren Raum“. Er muss seine Aktivitäten und Ideen mit dem Vorstand
absprechen. Je nach Bedeutung müssen auch die Mitglieder informiert werden. Das
gilt besonders dann, wenn der Verein negative Schlagzeilen macht und Krisen-PR
notwendig wird. Daher muss der Pressewart nicht nur selbst jederzeit bereit sein
einzugreifen. Es müssen weitere Vorstandsmitglieder ebenfalls jederzeit zur Verfügung stehen, um diverse Aktionen in kürzester Zeit umzusetzen.
Dabei muss man sich immer vor Augen führen, dass die PR sich immer wieder gegen die Fülle von PR-Initiativen anderer Vereine durchsetzen muss. Wie oft fragt
sich ein Verein, warum über seine Aktion lediglich eine Notiz und über ein vergleichbares Ereignis eines anderen Clubs ein mehrspaltiger Bericht veröffentlicht
wurde. Die Antwort ist ganz einfach: Die anderen hatten die bessere PR.
Eine gute Öffentlichkeitsarbeit räumt dem Verein noch weitere Vorteile ein, die
man nicht außer Acht lassen sollte:
• Sie unterstützt die Mitgliederwerbung – gerade bei passiven (zahlenden) Mitgliedern.
• Sie hilft, Nachwuchs für den Verein zu interessieren.
• Sie verankert den Verein im Bewusstsein der Bürger.
• Sie öffnet die Türen zu Fördermitteln der Kommunen.
• Sie stärkt die Bereitschaft von Unternehmen, als Sponsoren aufzutreten.
Dies sind nur einige Aspekte. Wenn Sie sich die Zeit nehmen, werden Sie sicherlich
weitere Gründe für eine intensive Öffentlichkeitsarbeit finden.
Aber schon diese wenigen Beispiele zeigen, dass die Öffentlichkeitsarbeit keine
Aufgabe ist, die im Verein „so nebenher“ laufen sollte. Auch darum wird der Öffentlichkeitsarbeit in diesem Buch ein umfangreiches Kapitel gewidmet.
100
Die Öffentlichkeitsarbeit
Aufbau der Öffentlichkeitsarbeit im Verein
Mindestens ein Vereinsmitglied sollte als Vorstandsmitglied die Öffentlichkeitsarbeit übernehmen. Dieses Mitglied sollte um sich ein Team aufbauen, das diese
Aufgabe mit Begeisterung übernimmt.
Dieses Team hat vier große Themenfelder zu bearbeiten:
1. Die Arbeit mit den Medien. Tipps und Hinweise zu diesem Bereich werden
Schwerpunkt dieses Kapitels sein.
2. Entwicklung und Realisierung von öffentlichkeitsstarken Hilfsmitteln. Hierzu
gehören die Vereinszeitung (auch für Nichtmitglieder), die Plakatkonzeption,
Mitgliederseminare zum öffentlichen Verhalten und Ähnliches.
3. Eventmanagement. Dies ist nicht zu verwechseln mit der Planung und Organisation von Veranstaltungen. Hier geht es darum, Themen für die Öffentlichkeit zu „erzeugen“.
4. Werbung und Betreuung von Spendenpartnern und Sponsoren. Im Kapitel
„Das liebe Geld“ wird noch detailliert auf die Bedeutung dieser Gruppen
eingegangen. Doch ein einfaches „Dankeschön“ reicht heute nicht aus, um
Sponsoren bei der Stange zu halten und langfristige Gelder für den Verein
zu sammeln. Umgekehrt muss man sich aber auch Gedanken darüber machen, wie man durch eigene Spenden sein Image aufpolieren und verbessern
kann.
Neben den inhaltlichen Zielen des PR-Teams soll hier auch der Aufgabenkatalog
definiert werden, der zunächst in drei Schwerpunkte gegliedert wird:
1. Kontaktaufbau und Kontaktpflege. Der Verein muss von sich aus den Kontakt
zu den Medien suchen. Die Medien werden nur in Ausnahmefällen (außergewöhnliche Leistungen oder Veranstaltungen des Vereins) auf den Verein
zugehen. Die Kontaktaufnahme muss eigentlich schon vor der Gründung des
Vereins beginnen, sodass bereits zur Gründungsversammlung das Interesse
der Medien am Verein geweckt ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Presse
bereits zur Gründungsversammlung eingeladen wird (hierzu später mehr).
2. Informationen sammeln. Alles, was innerhalb des Vereins von Interesse ist,
wird von dem Vereinsmitglied oder den Vereinsmitgliedern, die für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich sind, zusammengetragen. Dabei werden
nicht nur Informationen gesammelt, die für die breite Öffentlichkeit interessant sind, sondern auch Material, das zwar nur intern von Bedeutung sind,
aber allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gelangen sollten.
101
Verein(t) erfolgreich
3. Informationen bearbeiten. Die gesammelten Informationen werden für die
vereinsinterne Kommunikation und für die Öffentlichkeit aufbereitet. Die internen Informationen müssen vom Verein selbst intern kommuniziert werden. Für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen müssen für die Medien
aufgearbeitet und zur Verfügung gestellt werden. Wie dies geschieht, erläutern wir noch detailliert in diesem Kapitel.
Wer soll die Öffentlichkeitsarbeit betreuen?
Zu Beginn wurde bereits die hervorragende Position des Pressewarts angesprochen.
Deshalb sollte man sich vor der Wahl eines Pressewarts oder Medienbeauftragten
auch ausreichend über die Eignung der Personen machen, die für dieses Amt kandidieren beziehungsweise hierfür zur Verfügung stehen.
Der Pressewart steht – wenn er seine Arbeit gut macht – mindestens genauso stark
im Blickfeld der Öffentlichkeit wie die (anderen) Vorstandsmitglieder, wenn nicht
noch stärker. Bei der Auswahl sollte man deshalb möglichst eine Person wählen,
der es leichtfällt, auf andere zuzugehen, und die in der Lage ist, ein Statement abzugeben oder ein Interview zu führen.
Der Pressewart muss von den Medienvertretern als seriöses Sprachrohr des Vereins
angenommen werden. Er hat eine informative Aufgabe und keine Unterhaltungsfunktion.
Natürlich muss der Pressereferent auch gut schreiben können. Er sollte deshalb in
seinen Texten schnell auf den Punkt kommen. Eine Fähigkeit, die übrigens weitaus
schwerer ist als das Verfassen von langen Texten.
Ein entscheidendes Kriterium für den Pressereferenten ist auch das Zeitbudget. Die
gestellten Aufgaben sind zeitintensiv und sollten nicht unterschätzt werden. Deshalb sollte man hier ein besonderes Augenmerk auf die berufliche Belastung des
zukünftigen Pressereferenten legen.
Immer noch die wichtigste Anlaufstelle für die kommunal tätigen Vereine ist die
lokale Presse. Hierbei handelt es sich meist um Tageszeitungen, die auch im Lokalteil von der Aktualität leben. Deshalb ist es von Vorteil, wenn der zukünftige
Pressebetreuer über moderne Kommunikationsmittel verfügt und damit umgehen
kann. Mobiltelefon und E-Mail sind für einen guten Pressereferenten Pflicht.
Auch in anderen Bereichen muss der Pressereferent über Kenntnisse verfügen:
Er sollte eine PC und Text- und Bildverarbeitungsprogramme möglichst besitzen
und auch bedienen können. Immer häufiger erwarten auch kleine Redaktionen
neben dem obligatorischen ausgedruckten Text die Informationen in elektronischer
Form.
102
Die Öffentlichkeitsarbeit
Internetanschluss und die Möglichkeit, E-Mails zu versenden, sind unverzichtbar.
Je nach Größe des Vereins lassen sich beispielsweise Informationen nur zeitgleich
versenden, wenn sie per Serienbrief oder -mail verschickt werden. Und die Redaktionen achten darauf, dass sie nicht „benachteiligt“ werden und die Infos später
bekommen als andere Redaktionen. Später hierzu mehr.
Aufgrund der recht umfangreichen Arbeiten, die anfallen, sollte der Referent einen
Mitarbeiterstab bilden. Wichtig ist, dass die Öffentlichkeitsarbeit jederzeit gesichert
ist – also auch dann, wenn der Referent in Urlaub oder erkrankt ist. Pressereferent
ist eine Aufgabe, die sich auch hervorragend für jüngere Mitglieder eignet.
Ist der Pressereferent kein Vorstandsmitglied, muss er zumindest immer über alle
Belange des Vereins so schnell wie möglich informiert werden. Dabei geht es nicht
nur um die Informationen, die die Medien oder andere Vereinsmitglieder erhalten.
Der Pressestab muss auch über ein ausreichendes Hintergrundwissen verfügen.
Als Ansprechpartner für die Presse muss er jederzeit in der Lage sein, den Medien – Presse, Funk, Fernsehen – Rede und Antwort zu stehen. Denn es ist wichtig,
dass die Medien immer unverzüglich informiert werden und auf Anfrage fundierte
Auskünfte bekommen. Das gilt übrigens ganz besonders in unangenehmen Situationen.
Krisenmanagement
Viele Vereine machen den Fehler, bei Pannen zu lange zu schweigen. In Firmen
redet man bei solchen „Betriebsunfällen“ auch von „Krisen-PR“, die so schnell wie
möglich beginnen muss.
Es hat sich in Krisensituationen immer wieder gezeigt, dass eine offensive Vorwärtsstrategie besser ankommt als eine Verschleierungstaktik, die im Endeffekt
alles nur schlimmer macht. Deshalb muss der Pressereferent auch in solchen Situationen sofort informiert werden. Verhaltensregeln sollten aber mit dem Vorstand
abgestimmt werden, damit man eine gemeinsame Sprache spricht.
Dass man in die negativen Schlagzeilen gerät, passiert schneller, als man denkt. Eine unbedachte Bemerkung kann – ohne dass der Auslöser dies wollte – ungeahnte
Folgen haben. Plötzlich wird die Glaubwürdigkeit des gesamten Vereins in Frage
gestellt.
Verlorenes Vertrauen kann nur schwer zurückgewonnen werden. In vielen Fällen
dauert das Jahre – in manchen Fällen bedeutet es sogar das Ende des Vereins.
Darum machen Sie sich früh genug Gedanken, wie man sich in Krisensituationen
gegenüber der Öffentlichkeit verhalten sollte.
103
Verein(t) erfolgreich
Die Grundregel für jedes Krisenmanagement und für jede Krisen-PR lautet: Nichts
verheimlichen, der Öffentlichkeit transparent und den Medienvertretern gegenüber
offen sein. Geben Sie nicht nur bereitwillig Auskunft, sondern informieren Sie von
sich aus. Verheimlichung oder Vertuschung von Fakten sind Bumerangs – sie fallen
auf den Verursacher zurück.
Der Vorstand und das PR-Team sollten sich also schon in „guten Zeiten“ zusammensetzen und überlegen, welche Krisenszenarien möglich sind. Diese werden dann
mit anderen Haupt- und/oder Ehrenamtlichen des Vereins durchgespielt. Dabei sind
die folgenden Fragen zu klären:
• Mit welchen Krisen kann beim Verein gerechnet werden?
• Welchen Argumenten steht man möglicherweise gegenüber, und wie muss
man darauf reagieren?
• Welche Verdächtigungen können eine Vereinskrise auslösen, und wie begegnet man diesen?
Schon das Gefühl, sich vorher mit dem Problem befasst zu haben, führt dazu, dass
man selbstsicherer an eventuell bis dahin unbekannte Krisenfelder herangeht.
Kritisch wird es immer, wenn es um Geld geht. Werden Spendengelder von einer
Person oder einer Gruppe veruntreut, fließen nicht dem ihnen zugedachten Zweck
zu oder arbeitet ein damit finanziertes Projekt nicht korrekt, müssen die Alarmglocken des Vereins sofort angehen. Auch wenn nur der Anschein unkorrekten
Verhaltens entsteht, muss der Verein reagieren.
Augen und Ohren auf
Krisen kommen meist nicht aus heiterem Himmel, sondern entwickeln sich. Wer
Augen und Ohren offen hält, kann solche Krisen meist frühzeitig erkennen. Je früher desto besser – dann am Anfang lässt sich die Krise leichter bewältigen.
Entwickeln Sie eine gewisse Sensibilität. Beschwerden von Spendern über ein Projekt oder kritische Anmerkungen über einen Projektmitarbeiter müssen sofort beantwortet werden. Ihre Reaktion muss dem Kritiker signalisieren, dass Sie seine
Vorwürfe ernst nehmen und alles tun werden, um die Angelegenheit zu klären und
– falls die Vorwürfe berechtigt sind – diese abzustellen.
Auch wenn im Umfeld des Vereins Ereignisse stattfinden, die die Öffentlichkeit
erregen, sollten Sie sofort prüfen, ob dies auch auf Ihren Verein zurückfallen könnte. Wurde zum Beispiel eine Jugendgang gefasst, die mehrere Einbrüche in Ihrer
Gegend begangen hat, und Sie unterhalten im Rahmen Ihrer Vereinstätigkeit Einrichtungen, die von solchen Gruppen genutzt werden, sollten Sie überlegen, wie Sie
104
Die Öffentlichkeitsarbeit
auf Angriffe reagieren. Schnell wird dann ein Jugendtreff in der Öffentlichkeit zu
einer kriminellen Keimzelle abgestempelt.
Wenn Sie eine Krisensituation definiert haben, sollten Sie überlegen, wen Sie
ansprechen müssen, um Schäden zu vermeiden oder wenigstens zu minimieren.
Adressaten für die Krisen-PR können sein:
Medienvertreter und andere Multiplikatoren, Spender, Sponsoren, Mitglieder und
Mitarbeiter des Vereins.
Das größte Problem bei der Krisen-PR ist der Faktor Zeit. Wenn es zur Krise kommt,
muss alles schnell gehen. Beginnen Sie aber erst jetzt festzulegen, wer welche Aufgabe übernimmt, verlieren Sie kostbare Reaktionszeit.
Klar sollte deshalb schon im Vorfeld sein, was zu tun ist und wer dies erledigt.
• Wer muss verständigt werden?
• Wer gibt bei welcher Situation am besten fundierte Auskünfte?
• Wer koordiniert die gesamte Krisen-PR?
• Wann ist juristischer Rat notwendig?
Es wird nicht nur gedruckt!
Der Pressereferent ist nicht nur für gedruckte Medien zuständig. Bedenken Sie,
dass auch örtliche Vereine durchaus mit Funk und Fernsehen in Kontakt kommen
können: In den Regionalprogrammen der großen Sender oder bei den kommunalen
oder privaten Radio- und Fernsehsendern. Gerade die Zahl der kleineren privaten
Radio- und auch TV-Stationen steigt ständig. Auch der Aufbau und die Pflege einer
Internetseite des Vereins gehört heute unbedingt zu den Aufgaben eines Pressesprechers und seines Teams.
Kontakte zur Presse
Damit die Presse über den Verein und seine Aktivitäten berichten kann, muss sie
wissen, dass es den Verein gibt und was er an Aktivitäten durchführt. Das hört sich
sehr banal an. Aber leider gehen viele Vereine immer noch davon aus, dass die
Redaktionen auf sie zukommen müssten, was ein Trugschluss ist.
Lokalredaktionen der Tageszeitungen wären total überlastet, müssten sie die Termine der Vereine selbst herausfinden. Aufgrund der vielen Vereine ist es den Redakteuren nicht möglich, überall von sich aus den Kontakt zu halten. Das gilt
insbesondere für die Lokalredaktionen, die für die meisten Vereine die höchste
Priorität haben.
105
Verein(t) erfolgreich
Erfolge in der Öffentlichkeitsarbeit erzielt man nur, wenn der Verein auf die Redaktionen zugeht. Darum sollte der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit aktiv den
Kontakt zu den Redaktionen suchen.
Sie brauchen hierbei keine Hemmungen zu haben. Wenn Sie sich an einige Spielregeln halten, werden Sie schnell feststellen, dass die Redakteure äußerst positiv auf
Ihre Kontaktaufnahme reagieren – denn Sie erleichtern ihnen die Arbeit.
Die verschiedenen Redaktionstypen
Bei der Kontaktaufnahme muss man verschiedene Redaktionstypen unterscheiden:
• Die Lokalredaktion der Tageszeitung, die für den kommunalen Bereich zuständig ist und ihren Sitz meist am Ort des Vereins oder in einem Nachbarort
hat. Die Lokalredaktion ist in den meisten Fällen der Hauptansprechpartner
für den Pressewart. Hier sollte der erste Kontakt geknüpft werden.
• Die Hauptredaktionen, die den regionalen Bereich betreuen. Sie fungieren oft
als Vorgesetzte der Lokalredaktionen, nehmen aber nur in Ausnahmefällen
Einfluss auf deren Arbeit. Sie sind immer dann Ansprechpartner, wenn es
um Aktionen oder Veranstaltungen geht, die über den kommunalen Bereich
hinaus von Bedeutung sind (große Sportveranstaltungen, Sängerwettbewerbe
mit regionalen Chören, Konzertereignisse usw.).
• Redaktionen von überregionalen Zeitschriften. Diese sind bei überregionalen
Veranstaltungen des Vereins von Interesse (nationale oder internationale
Sportfeste, Festivals mit prominenten Künstlern, Ausstellungen mit überregionalen Charakter usw.).
• Nachrichtenagenturen, die ihre Meldungen und Berichte den verschiedenen
Publikationen anbieten und sich bei Abdruck Honorare zahlen lassen. Auch
hier muss es sich um überregional interessante Informationen handeln.
• Freie Journalisten und Redaktionsbüros, die ähnlich wie die Nachrichtenagenturen arbeiten, in vielen Fällen aber oft einen oder zwei feste Abnehmer
für ihre Berichte haben. Gerade Lokalredaktionen arbeiten häufig und gerne
mit freien Mitarbeitern. Wichtig: Der Pressewart sollte in keinem Fall als
freier Journalist für eine Lokalzeitung tätig sein, wenn mehrere Lokalblätter
am Ort sind.
• Hörfunk- und Fernsehredaktionen, wobei man hier weniger an die großen,
nationalen öffentlich-rechtlichen und privaten Einrichtungen denken sollte.
Allerdings gibt es inzwischen gerade im Hörfunkbereich eine Fülle von kleinen und kleinsten Lokalsendern. Auch im TV-Bereich findet man Sender
106
Die Öffentlichkeitsarbeit
mit sehr begrenzten Reichweiten, aber umso höherer Bedeutung gerade für
kleinere Vereine.
• Fachredaktionen, die sich mit den Vereinszwecken befassen. Auch diese Zeitschriften sind wichtig, obwohl sie nicht unbedingt den Ruf des Vereins in der
Öffentlichkeit stärken, da es nur einen begrenzten Leserkreis gibt. Sie fördern
aber den Kontakt und den Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen gleicher Zielsetzung.
Hinzu kommen dann noch die Mitteilungsblätter der Kommunen und die am Ort
kostenlos verteilten Werbeblätter. Diese sind besonders dankbare Abnehmer. Die
Mitteilungsblätter der Kommunen sind besonders an Vereinsankündigungen interessiert, weil sie damit das vielfältige kulturelle Leben in der Stadt oder Gemeinde
dokumentieren können. Der redaktionelle Teil der Mitteilungsblätter wird zumeist
von der Kommunalverwaltung betreut. Zumindest kann man Ihnen dort helfen, den
richtigen Ansprechpartner zu finden.
Bei den Werbeblättern richten sich die redaktionellen Veröffentlichungen nach
dem Umfang der bezahlten Anzeigen. Je mehr Anzeigen, umso geringer wird die
Chance, dass Ihr Beitrag gedruckt wird.
Die Bedeutung von Online-Redaktionen, die ihre Berichte per Internet verbreiten,
ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Jeder Verein sollte auch hier aktiv werden,
da sich das Internet gerade bei jungen Menschen einer großen Beliebtheit erfreut.
Welche Redaktionen sollen angesprochen werden?
Wir haben bereits anklingen lassen, dass nicht alle Informationen für alle Redaktionen von Interesse sind. Darum können und müssen nicht immer alle Redaktionen
angesprochen werden. Im Gegenteil: Wenn Sie beispielsweise eine Hauptredaktion
permanent mit Informationen versorgen, die eigentlich nur für die Lokalredaktion
interessant sind, können Sie dadurch Ihrem Image schaden – sie gehen den Redakteuren dort schlicht „auf die Nerven“.
Seien Sie bei der Auswahl der anzusprechenden Redaktionen selbstkritisch: Die
Jahreshauptversammlung des Taubenzuchtvereins ist für die überregionale und
meist auch die regionale Presse nicht interessant, sondern hat allenfalls kommunale Bedeutung. Etwas anderes ist es, wenn eine Taube des Vereins bei einer Europameisterschaft gewonnen hat. Wenn Sie zu viele Redaktionen informieren, kostet
das Geld, das in vielen Fällen nichts einbringt. Hinzu kommt ein erheblicher Zeitaufwand, der zur Folge haben kann, dass alle Redaktionen versorgt werden – aber
keine richtig.
107
Verein(t) erfolgreich
Die Lokalredaktion
Wenden wir uns zunächst der kontinuierlichen Pressearbeit mit der Lokalredaktion
(oder den Lokalredaktionen) zu, die für die meisten kleinen und mittleren Vereine
am wichtigsten ist. Diese Redaktionen stellen den Kontakt zu jener Bevölkerungsgruppe her, die für Ihren Verein am wichtigsten ist.
Darum sollte man zur Lokalredaktion den persönlichen Kontakt suchen. Versuchen
Sie zunächst herauszubekommen, wer für die Berichterstattung über die Themen
Ihres Vereins in der Redaktion zuständig ist. Meist reicht hierzu ein Anruf in der
Geschäftsstelle der Zeitung.
Allerdings ist es nicht immer so, dass ein Redakteur Ihre Vereinsveranstaltungen
besuchen wird – in den meisten Fällen wird er einen freien Mitarbeiter schicken.
Dennoch sollten Sie (auch) zum Redakteur ein gutes Verhältnis aufbauen: Er entscheidet letztendlich, welche Veranstaltungen überhaupt besucht werden sollen
und welche Artikel am Schluss in der Zeitung stehen.
Natürlich ist es vorteilhaft, wenn man auch den freien Mitarbeiter persönlich kennt.
Dies gestaltet sich jedoch meist etwas schwieriger, da die Redaktionen oft verschiedene Mitarbeiter zu den einzelnen Veranstaltungen entsenden. Hinzu kommt, dass
die freie Tätigkeit auf der Ebene der Lokalredaktionen meist von jungen Leuten als
„Nebenjob“ betrieben wird und diese oft wechseln.
Wenn es mehrere Lokalredaktionen gibt, die für den Verein von Interesse sind,
sollten die Kontakte möglichst zeitnah – also fast gleichzeitig – geknüpft werden. Bevorzugen Sie nicht „Ihre“ Lokalzeitung. Die Journalisten stehen in einem
Wettbewerb zueinander, kennen sich aber persönlich meist sehr gut und tauschen
Erfahrungen, die sie mit Pressesprechern gemacht haben, aus. Jede Bevorzugung
einer Redaktion wird sich für Ihren Verein zum Nachteil auswirken.
Welche Form der Information ist erwünscht?
Klären Sie – vielleicht auch in einem persönlichen Gespräch zu einem vorher vereinbarten Termin – auf jeden Fall, in welcher Form Informationen über Ihren Verein bei der Zeitung eingehen sollen. Fertige Artikel sind selten erwünscht.
Meist wird der Redakteur Sie um sogenannte „Waschzettel“ und Pressemitteilungen
bitten. Wie diese erstellt werden, wird in diesem Kapitel noch eingehend besprochen. Fragen Sie den Journalisten auch, auf welchem Medium und in welchen
Dateiformaten (etwa als Word- oder PDF-Dateien) das Pressematerial abgeliefert
werden soll.
Wenn Texte auf elektronischem Wege erwünscht sind, sollten Sie auch gleich danach fragen, wie Bildmaterial zur Verfügung gestellt werden kann. Vielleicht ist
108
Die Öffentlichkeitsarbeit
dies auch auf elektronischem Weg möglich und erwünscht. Man sagt nicht umsonst, dass ein Bild mehr sagt als tausend Worte – Sie sollten also immer bemüht
sein, Fotos in der Zeitung unterzubringen.
Kontaktpflege
Einmal aufgebaute Kontakte müssen gepflegt werden. Hierbei werden Sie häufig
enttäuscht sein und fälschlicherweise glauben, dass Sie etwas falsch gemacht haben. Denn auch wenn man den Redakteur zu jeder Versammlung oder zum Vereinsstammtisch einlädt, wird er in den meisten Fällen nicht kommen. Das ist kein
böser Wille oder Desinteresse. Er ist schlicht und einfach zeitlich überfordert, denn
es gibt noch eine Menge anderer Vereinstermine, und seine Hauptaufgabe ist weniger, bei den Veranstaltungen (zu denen er meist freie Mitarbeiter schicken muss)
zugegen zu sein, sondern vielmehr, die Koordination der täglich erscheinenden
Zeitung zu übernehmen.
Es ist – zumindest in der Anfangsphase – durchaus sinnvoll, wenn man in der
Redaktion anruft und nachfragt, ob die Unterlagen, die man eingesandt hat, so in
Ordnung sind oder ob man noch etwas verbessern kann. Auf diese Weise bekommt
man hilfreiche Tipps und kann es beim nächsten Mal noch besser machen.
Tipp:
Berichte in der Urlaubszeit
Nutzen Sie die „Saure-Gurken-Zeit“, in der wenig passiert und in den Redaktionen wenig Termine und Material vorliegen, zum Beispiel die Urlaubszeit im
Sommer. Auch in der Urlaubszeit wird das Gedruckte gelesen.
Zum einen fahren nicht alle Bürger in den Urlaub – und die, die verreisen, lassen sich ihre Lokalzeitung oft nachsenden. Gleichgültig, ob man nun verreist
oder zu Hause bleibt – im Urlaub hat man viel mehr Zeit und Muße, die Zeitung
zu lesen. Ein Bericht in dieser Zeit kann sogar sehr erfolgreich sein.
Machen Sie sich keine Sorgen, dass es Ihnen in dieser Zeit an Themen, die für
die Presse interessant sein könnten, mangeln würde. Was Sie schreiben können, erfahren Sie im Kapitel „Was sind Themen für die Öffentlichkeit“.
Es kommt nicht alles so, wie man es sich wünscht!
Gute Journalisten werden Ihr Material auf jeden Fall überarbeiten, denn schließlich
haben Sie dieses Fach gelernt und wissen, was ihre Leser erwarten. Sollte also mal
ein Bericht anders ausfallen, als Sie es sich vorgestellt haben, sollte das kein Grund
sein, sich zu ärgern. Im Normalfall können Sie immer davon ausgehen, dass der
109
Verein(t) erfolgreich
Journalist Ihnen nichts Böses will und genau weiß, wie der Bericht aussehen muss,
damit er – auch für Sie – erfolgreich ist und die entsprechende Beachtung findet.
Etwas anderes ist es natürlich, wenn der Artikel sinnentstellt veröffentlicht wird.
Dann haben Sie nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht zu reagieren. Auch
um spätere Krisen zu verhindern, sind hier Richtigstellungen notwendig.
Berücksichtigen Sie auch, dass die Redaktionen eine Flut von Berichten und Pressemeldungen erhalten. Wenn Ihr Bericht nicht veröffentlicht wird, ist dies keine
böse Absicht. Meist fehlt schlicht und einfach der Platz in der Zeitung. In solchen
Situationen entscheidet sich der Redakteur zunächst für die Berichte, von denen
er glaubt, dass diese auf das größte Interesse seiner Leserschaft treffen. An zweiter
Stelle wird er sich meist für die Meldung desjenigen entscheiden, zu dem ein persönlicher Kontakt besteht. Wenn eine erwartete Veröffentlichung nicht erscheint,
darf dies Ihre weitere Zusammenarbeit nicht beeinflussen. Es muss eher Ansporn
sein, den Kontakt zum Redakteur noch weiter auszubauen.
Regionale und überregionale Redaktionen
Zu den regionalen und überregionalen Redaktionen ist der persönliche Kontakt
meist nur schwer oder gar nicht zu realisieren. Er würde auch für die wenigsten
Vereine Sinn machen, da man diese Medien meist nur sporadisch beziehungsweise
im Ausnahmefall kontaktiert. Hier sollte man sich auf schriftliche Pressemeldungen
beschränken und diese auf dem Post- oder elektronischen Weg beziehungsweise
per Fax zusenden.
Über das Verfassen einer Pressemeldung informieren wir Sie im Kapitel „In der
Kürze liegt die Würze“.
Unter der Adresse www.netzwelt.com/presse finden Sie eine umfangreiche Liste
von Tageszeitungen mit deren Adressen und – sofern vorhanden – Internetseiten.
Zusätzlich finden Sie im Internet Verzeichnisse von Zeitschriften und Zeitungen,
die Sie nutzen können. Die folgende Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei einem so schnelllebigen Medium wie dem Internet kann auch für
die Verfügbarkeit der Seiten keine Gewähr übernommen werden.
www.zeitungen.de
http://user.cs.tu-berlin.de/~schwartz/news.html
www.fachzeitung.com
Adressen von großen Funk- und Fernsehanstalten erhält man in den meisten Programmzeitschriften.
110
Die Öffentlichkeitsarbeit
Auch die Adressen der Rundfunk- und Fernsehanstalten kann man im Internet finden. Interessante Internetseiten – mit den Adressen der Funk- und Fernsehanstalten
– finden Sie zum Beispiel unter
www.utils.ex.ac.uk/german/media/index.html
http://rechercheportal.de/dc/komed.php
Außerdem bieten viele Suchmaschinen über den Link „Medien“ Übersichten, die
schnell gefunden werden.
Bei den Regionalfernseh- und Rundfunksendern weiß man meist den Ort, wo der
Sender ansässig ist. So kommt man schnell an die Telefonnummer und kann dort
nachfragen, wer der richtige Ansprechpartner ist. Einen Teil der Adressen von Regionalsendern finden Sie auch unter http://rechercheportal.de/dc/komed.php
Freie Mitarbeiter
Alle Redaktionen arbeiten mit freien Mitarbeitern, die für ihre Berichterstattung
von den Redaktionen nach der Länge des Beitrags honoriert werden. Gerade in den
nicht nur für die Printmedien schwerer gewordenen Zeiten gewinnen die „Freien“
immer mehr an Bedeutung.
Versuchen Sie, zu diesen freien Journalisten Kontakt aufzubauen. Bei Lokalredaktionen ist es zwar üblich, dass die freien Mitarbeiter ihre Aufträge direkt von der Redaktion erhalten, aber was sie schreiben, bestimmen sie natürlich selbst. Außerdem
gibt es auch „Freie“, die Berichte auf eigenes Risiko erstellen und den Redaktionen
anbieten.
Fachzeitschriften
Für Fachzeitschriften gilt Ähnliches wie für regionale und überregionale Blätter. Es
muss schon etwas von überregionaler Bedeutung sein, damit eine Fachzeitschrift
darüber berichtet. Wenn Sie Informationen an die Fachpresse versenden, bedenken
Sie, dass diese Infos anders aufgebaut sein müssen als die für eine „normale“ Tageszeitung.
Die Fachzeitschriften erwarten Sachinformationen, während die Tageszeitungen
stärker an Geschichten interessiert sind. Gerade bei den Fachzeitschriften ist es angebracht, neben der eigentlichen Meldung ein Blatt mit Hintergrundinformationen
zu liefern.
Fachzeitschriften erscheinen maximal monatlich, meist sogar nur einmal pro Quartal. Entsprechend früh müssen Vorankündigungen bei den Redaktionen abgeliefert
werden, damit diese noch berücksichtigt werden können. Dabei müssen Sie auch
111
Verein(t) erfolgreich
die Vorlaufzeiten in den Redaktionen berücksichtigen, die durchaus bis zu sechs
Wochen betragen. Wenn Sie also eine Veranstaltung im Mai planen, muss die Vorankündigung an solche Titel im Februar versandt werden.
Was sind Themen für die Öffentlichkeit?
Im Vereinsleben gibt es viele Dinge, die Ihnen beachtenswert erscheinen werden.
Doch nicht alles, was für einen Verein interessant und wichtig ist, interessiert auch
die Öffentlichkeit. Entsprechend gering ist dann das Interesse der Medien, hierüber
zu berichten.
Sie sollten also, bevor Sie etwas an die Presse geben, überlegen, ob dies für die
Zeitung überhaupt interessant ist. Denn sollten Sie (zu) oft solche uninteressanten
Meldungen an die Redaktionen geben, gelten Sie schnell als „nervig“ und alles, was
von Ihnen kommt – auch das Interessante –, landet schnell im Papierkorb.
Beispielsweise sind Mitgliederversammlungen bei Journalisten gefürchtet. Mitgliederehrungen, die hier häufig vorgenommen werden, sind sicher für den Verein
wichtig. Doch interessiert es wirklich die Öffentlichkeit, dass Karin Mustermann
nun schon 20 Jahre als stellvertretende Schriftführerin im Kaninchenzuchtverein
tätig ist? Wohl kaum. Es ist also nur selten der Fall, dass ein Journalist der Einladung zu einer solchen Versammlung Folge leistet.
Sie können aber nach der Veranstaltung eine kleine (aber bitte wirklich nur eine
kleine) Meldung verfassen und an die Presse geben. Es besteht dann die Chance,
dass die Meldung als „Füller“ doch noch den Weg in die Zeitung findet.
Hier eine Liste von Themenvorschlägen – die natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt –, mit denen Sie bei der Presse punkten können:
Besonderheiten bei den Vereinsmitgliedern. Das tausendste Mitglied ist durchaus
eine Meldung – vielleicht sogar mit Bild – wert (mehr können Sie allerdings nicht
erwarten).
Auch der hundertste Geburtstag eines Vereinsmitglieds kann eine Meldung wert
sein. Besonders interessant wird es für die Kommunalpresse, wenn dieser Geburtstag mit einer besonderen Ehrung verbunden wird, die eine bekannte Persönlichkeit
vornimmt. Hier – wie eigentlich immer – gilt, dass Sie auch selbst Fotos machen
sollten.
Kinder kommen immer gut in den Medien an. Ein Foto des jüngsten aktiven Mitglieds oder der „Bambinos“ des Fußballclubs beim Auswärtsspiel kommt sicher gut
in der Redaktion an.
112
Die Öffentlichkeitsarbeit
Auch wenn der Verein sich öffentlich darstellt, ist dies eine Meldung oder auch
mehr wert. Die Teilnahme an überregionalen Umzügen (beispielsweise bei Landesveranstaltungen wie dem „Hessentag“, dem „Rheinland-Pfalz-Tag“ usw.) ist hier eine Möglichkeit. Aber auch der Infostand auf dem Wochenmarkt oder die Teilnahme
an einer Messe kann „Aufhänger“ für eine Presseverlautbarung sein.
Hinzu kommen natürlich Aktionen, die dem Gemeinwohl zugute kommen oder eine
soziale Komponente haben. Dies kann zum Beispiel eine Waldsäuberung oder eine
andere öffentliche Müllsammlung sein. Auch Verlosungen und Preisausschreiben
zugunsten der Vereinsziele können hierzu gehören.
Interessant ist eine Meldung, wenn sie spektakulär ist. Bei Journalisten heißt es:
„,Hund beißt Mann’ ist uninteressant – ,Mann beißt Hund’ eine Schlagzeile.“ Deshalb müssen die Journalisten über spektakuläre Aktionen informiert werden. Hat
sich zum Beispiel ein Verein für den Bau einer Brücke eingesetzt, und der Rohbau
wird vom Vorstand durch einen kühnen Bungee-Sprung abgenommen, sollte man
den Pressewart in die Wüste jagen, wenn davon kein Foto veröffentlicht wird.
Personalien können ebenfalls von Interesse sein. Der neue Vorstand sollte in einer Meldung mit Foto vorgestellt werden. Bei Rück- und Austritten des Vorstands
sollte man auch eine Pressemeldung verfassen. Damit verhindern Sie, dass später
Krisen-PR notwendig wird.
Berichte über Vereinsfeste und -veranstaltungen gehören natürlich zum Pflichtprogramm der Presseverantwortlichen im Verein. Hierzu gehören auch vom Verein
organisierte Vorträge, Seminare und Infoveranstaltungen.
Wenn Themen, die die Öffentlichkeit beschäftigen, auch den Vereinszweck berühren, sollte der Verein dazu Stellung nehmen. Hierzu gibt ein Vorstandsmitglied ein
– natürlich im Vereinsvorstand abgestimmtes – Statement ab, das mit einem Foto
des Vereinsvertreters an die Presse gesendet wird.
Die Herausgabe von Publikationen wie dem Heimatjahrbuch oder einem Handbuch
für Angler und ihre Freunde muss natürlich – mit einem Freiexemplar – der Presse
mitgeteilt werden.
Auch wenn der Verein sich beispielsweise im Rahmen Kinder- und Behindertenbetreuung, der Hausaufgabenhilfe für deutsche oder ausländische Kinder engagiert,
Ferienlager oder andere Freizeitangebote veranstaltet, muss dies der Presse mitgeteilt werden.
Ob eine Redaktion einen Mitarbeiter zu einer Veranstaltung schickt oder nicht,
richtet sich nicht nur nach dem „Newswert“. Sie entscheiden auch mit der Formu113
Verein(t) erfolgreich
lierung der Einladung, ob in der Redaktionskonferenz die richtigen Informationen
vorliegen und damit das Interesse geweckt wird. Sollte trotzdem kein Journalist da
sein, lassen Sie sich nicht entmutigen. Geben Sie der Redaktion, bei Tageszeitungen
spätestens am nächsten Morgen nach der Veranstaltung die entsprechenden Infos.
Wenn Sie zum Beispiel das Ergebnis der Vorstandswahlen liefern, haben Sie die
Chance, einen Nachbericht zu erhalten.
Aktivitäten außerhalb des Vereinssitzes
Von Reisen – zum Beispiel in die Partnerstadt oder zu befreundeten Vereinen im
Ausland – oder Ausflügen sollte man selbst Fotos machen und (kurze) Berichte anfertigen. Wie dies gemacht wird, besprechen wir auf den folgenden Seiten.
Auch zu den richtigen Fotos, die sehr wichtig sind, werden wir Ihnen noch einige
Hinweise geben. Allerdings sollten Sie damit rechnen, dass solche Berichte oft mit
einer beträchtlichen zeitlichen Verzögerung erscheinen, da sie für die Presse nicht
von entscheidender Wichtigkeit sind. Solche Beiträge werden gerne als „Füller“ in
der Wochenendausgabe verwendet. Haben Sie deshalb Geduld. Der Dank für diese
Geduld kann ein überaus langer Artikel über die Vereinsreise sein.
Beim Bericht über eine Vereinsreise sollten Sie immer daran denken, dass für den
Leser niemals der Eindruck entstehen darf, dass hier Vereinsgelder für das private
Vergnügen ausgegeben werden.
Checkliste
Zusammenfassend sollten Sie vor dem Versand von Pressemitteilungen eine Themenprüfung nach folgender Checkliste vornehmen:
Frage
Anmerkungen
Ist mein Thema so interessant, dass ich
einen Bericht darüber auch dann lesen
würde, wenn ich nicht Vereinsmitglied
wäre?
Fragen Sie auch andere Personen
– die möglichst nicht Mitglied im Verein
sind –, ob sie der Inhalt Ihrer Meldung
interessiert.
Wie reagieren Freunde und Bekannte,
wenn ich das Thema anspreche, das
im Mittelpunkt meiner Pressemitteilung
steht?
Besonders wichtig, wenn Sie ein heikles
Thema aufgreifen. Sie können durch die
Meinungsäußerung des Vereins Sympathie, aber auch Ablehnung erzeugen.
Gibt es „Highlights“, auf die man verweisen kann, wie prominente Teilnehmer (Ministerpräsident, Landrat, kirchliche Würdenträger, bekannte Künstler
und Sportler usw.)?
Ist der Teilnehmer wirklich bekannt oder
kennt man ihn nur im Verein?
114
Die Öffentlichkeitsarbeit
Gibt es überregional bedeutsame Siege
bei Sportveranstaltungen oder besondere Auszeichnungen (z. B. Bundesverdienstkreuz, Goldenes Sportabzeichen)
für Vereinsmitglieder?
Versuchen Sie, für solche Beiträge
lebendige Bilder zu beschaffen. Die üblichen Fotos bei der Überreichung einer
Auszeichnung sind langweilig.
Führen Sie eine Aktion durch, die einen
karitativen oder sozialen Nutzen für das
Gemeinwohl hat?
Für einen Verein gilt der Grundsatz „Tue
Gutes und rede darüber“. Haben Sie
hier keine Scheu.
Treten bei einer Veranstaltung des
Vereins bekannte Künstler oder Artisten
auf, die sich für eine Bildberichterstattung eignen?
Material am besten von der Vermittlungsagentur kommen lassen.
Wenn Sie sich entschlossen haben, eine Presseinformation zu verfassen, muss diese
in einer bestimmten Form der Redaktion zur Verfügung gestellt werden.
Dass die Information nicht handschriftlich erstellt wird, dürfte dabei selbstverständlich sein. Allerdings gibt es einige Eigenheiten, die wir auf den folgenden
Seiten besprechen wollen.
Die Form der Information
Sie haben Kontakt zu den Redaktionen aufgebaut, Sie haben ein interessantes Thema und Sie wollen eine Pressemeldung verfassen. Dabei müssen Sie einige Spielregeln einhalten. Der Presse stellt man die Informationen – je nach Anlass – in drei
verschiedenen Formen zur Verfügung.
• als Pressemitteilung
• als „Waschzettel“
• als vorgefertigten Pressebericht
Für eine Vorankündigung (also die Mitteilung über eine öffentliche Veranstaltung)
reicht eine Pressemitteilung aus. In allen anderen Fällen sind die Pressemitteilung
oder der „Waschzettel“ Pflicht. Wenn Sie sich zutrauen, einen Pressebericht zu entwerfen, schauen Sie sich zunächst das Medium an, für das Sie den Bericht schreiben wollen, damit der Beitrag im Stil zur Zeitung passt.
Im Normalfall reichen aber die Pressemitteilung und der „Waschzettel“ vollkommen aus. Wie bereits ausgeführt, gibt es sogar eine ganze Reihe von Journalisten,
die negativ auf die Zusendung von fertigen Berichten reagieren.
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie weitere Tipps, wie man die Informationen
für die Presse abfasst.
115
Verein(t) erfolgreich
In der Kürze liegt die Würze
Der Platz für Vereinsveröffentlichungen ist meist knapp bemessen. Schreiben Sie
deshalb kurz, knapp und klar. Es gibt einen journalistischen Grundsatz, der lautet:
„Alles was nicht auf eine Seite passt, ist entweder unwahr oder uninteressant.“
Hierbei ist eine DIN-A4-Seite gemeint, nicht etwa eine Zeitungsseite. Dabei gilt,
dass eine DIN-A4-Seite bei der Presse nur etwa zu einem Drittel genutzt wird – der
restliche Raum ist für Korrekturen vorgesehen. Doch darüber später mehr.
Bevor Sie daran gehen, die Mitteilung zu schreiben, bedenken Sie die folgenden
Punkte:
• Was ist in Ihrer Mitteilung für Sie das Wesentliche?
• Was ist für den Leser das Wesentliche?
• Vermeiden Sie Abkürzungen.
• Schreiben Sie verständlich und verzichten Sie auf vereinsspezifischen Fachjargon.
• Benutzen Sie eine lebendige, anschauliche Sprache.
Die Pressemitteilung
Eine gute Pressemitteilung ist wie folgt aufgebaut:
Kopfbereich mit Vereinslogo oder —wappen, dem Schriftzug „Presse-Info“ und Datum.
Es folgt die Hauptüberschrift, danach kann eine weitere Überschrift folgen. Sie wird
von den Journalisten „Subheadline“ genannt und wird eigentlich nur bei großen
Berichten eingesetzt.
Nun folgt der eigentliche Text mit einer Schrifthöhe von 11 bis 12 Punkt und
gedruckt in einer gut leserlichen Schriftart wie Times oder Arial. Eine Spalte von
ungefähr einem Drittel der Seite sollte frei bleiben. Heute werden zwar die meisten
Texte elektronisch be- und verarbeitet, dennoch nutzen viele Journalisten diese
Spalte gerne für Korrekturen und ergänzende Anmerkungen.
Nach dem Text folgen die Angaben des Ansprechpartners für die Journalisten. Im
Zweifelsfall ist dies der Pressewart. Hier müssen eine Rufnummer und eine E-MailAdresse abgedruckt sein, unter denen die Person jederzeit erreichbar ist.
Sammeln Sie zunächst die Informationen, die in der Pressemitteilung auftauchen
sollen. Am besten, Sie gehen bei der Abfassung nach folgendem Schema vor:
116
Die Öffentlichkeitsarbeit
• Was? Informieren Sie kurz und prägnant über den Inhalt, über den der Journalist berichten soll. Dabei kann es ausreichen, dass man lediglich angibt, um
welche Veranstaltung oder Aktivität es sich handelt.
• Wann? Geben Sie die nötigen Termine an. Heben Sie diese im Text hervor
(zum Beispiel durch Fettdruck), damit sie dem Journalisten sofort ins Auge
springen. Dies gilt vor allem bei Vorankündigungen.
• Wo? Geben Sie an, wo das Ereignis stattfand oder -findet. Heben Sie auch
dies im Text deutlich hervor. Wann und Wo gehören immer untrennbar zueinander.
Diese drei Punkte sind die wichtigsten und stehen immer am Anfang einer Pressemitteilung. Nun folgen die weiteren Punkte. Die folgende Auflistung stellt gleichzeitig eine Rangordnung dar.
• Wer? Stellen Sie kurz die Menschen vor, die Ursache der Nachricht sind. Bei
Referenten, Künstlern, Artisten usw. wird auf diese hingewiesen. Zählen Sie
bei Sportlern nur die wichtigsten und aktuellsten Leistungen (also „der diesjährige Europameister in“…“) und nicht alle Rekorde und Preise auf.
• Wie? Hier wird der Ablauf der Veranstaltung oder der Aktion in kurzen Sätzen skizziert. Bei Vorträgen werden der Redner und sein Thema genannt.
• Wieso? Skizzieren Sie kurz den Anlass oder den Hintergrund, der zur Aktion oder Veranstaltung geführt hat. Ein Hinweis, dass die Zeitung hierüber
bereits berichtet hat, kann nicht schaden. Es macht die Meldung als Folgebericht für die Zeitung interessanter.
Der Waschzettel
Neben der Pressemitteilung hat der „Waschzettel“ eine wichtige Bedeutung bei
Journalisten. Beim „Waschzettel“ handelt es sich um ein kurzes Faktenpapier, auf
dessen Basis der Journalist seinen Bericht schreibt. Beim Waschzettel dominiert die
Information vor der Form, die formale Arbeit übernimmt der Journalist.
Verfassen Sie einen Waschzettel auch dann, wenn Sie schon eine Pressemitteilung
erstellt haben, da viele Journalisten lieber mit dem Faktenpapier arbeiten als mit
der Mitteilung.
Wiederholen Sie die Daten der Pressemeldung. Bauen Sie diese Daten so auf, wie
Sie einen tabellarischen Lebenslauf schreiben würden.
Ergänzen Sie nun das Ganze um einige Hintergrundinformationen: Daten von Referenten, die auf der Veranstaltung sprechen, Informationen zum Theaterstück, das
aufgeführt wird, usw.
117
Verein(t) erfolgreich
Alle Angaben zu Referenten, Künstlern, Politikern usw. müssen besonders sorgfältig auf Exaktheit geprüft werden. Lassen Sie andere gegenlesen, ob Namen richtig
geschrieben sind. Bei falsch geschriebenen Namen gibt es nicht nur Ärger mit den
genannten Personen, sondern auch mit Redaktionen, weil die sich auf Sie verlassen
haben.
Noch einmal, weil es besonders wichtig ist: Fassen Sie sich bei Pressemeldung und
„Waschzettel“ kurz. Redaktionen erhalten eine Menge von Material, das tagtäglich
abgearbeitet werden muss. Weitschweifige Informationen werden zunächst zur Seite gelegt.
Checkliste: Inhalt des Waschzettels:
Was findet/fand Art der Veranstaltung oder Aktion (Sängerfest, Demonstration, Vortrag, Tanzveranstaltung, Festival usw.)
statt?
Wann?
Termin der Veranstaltung und Aktion (Datum und Uhrzeit).
Wo?
Veranstaltungsort (genaue postalische Anschrift)
Akteure
Wer ist während der Aktion/Veranstaltung für Beobachter
aktiv (Redner, Künstler usw.)? Wenn möglich mit ganz kurzen
Vorstellungen (keine Biografien).
Inhalt
Kurze Hinweise auf die einzelnen Punkte des Programms,
Hintergrund des Referats oder Ähnliches
Highlights
Besonders hervorzuhebende Punkte der Veranstaltung/
Aktion
Diese Liste kann natürlich nicht alle Eventualitäten abdecken. Je nach Veranstaltung/Aktion müssen Sie weitere Daten aufführen. Doch denken Sie immer daran:
Gerade für den Waschzettel gilt: Kurz ist gut – kürzer ist besser.
Der vorgefertigte Pressebericht
Vorgefertigte Berichte sollten Sie nur nach vorheriger Absprache mit der Redaktion
versenden. Meist wird man Ihnen dann schon sagen, dass die Verfassung von kompletten Berichten nicht notwendig ist.
Wenn Sie einen eigenen Pressebericht verfassen wollen und dies von der Redaktion
gewünscht wird, lesen Sie zuvor die Zeitung, für den Sie den Bericht schreiben.
Jedes Medium hat seinen eigenen Stil. Die BILD-Zeitung schreibt anders als die
Frankfurter Allgemeine Zeitung. Informieren Sie sich auch über Umfangsbegrenzungen der einzelnen Zeitungen. Viele Zeitungen haben für ihre Redaktionen festgelegt, wie lang ein Bericht sein darf, über welche Anzahl von Zeilen oder Zeichen
er nicht hinausgehen darf. Achten Sie bei einer Begrenzung von Zeichen darauf,
118
Die Öffentlichkeitsarbeit
dass nicht nur jeder Buchstabe und jedes Satzzeichen als Zeichen gewertet wird,
sondern auch die Zwischenräume (Leerzeichen).
Wenn Sie vereinbart haben, für eine Redaktion einen Bericht zu schreiben, sollten
Sie auf keinen Fall den gleichen Text an mehrere Zeitungen schicken. Diese Vereinbarung bedeutet eine gewisse Exklusivität. Sollte der gleiche Bericht in mehreren
Zeitungen erscheinen, kann es für die Journalisten in der Redaktion aus verständlichen Gründen Ärger geben. Der mühsam aufgebaute Kontakt zwischen Ihnen und
dem Journalisten wird dadurch empfindlich gestört.
Besondere Vorsicht ist angesagt, wenn Sie von einem freien Journalisten gebeten
werden, ihm einen fertigen Pressebericht zur Verfügung zu stellen. Dies ist nämlich
eigentlich nicht legal; schließlich wird der freie Mitarbeiter von der Zeitung dafür
bezahlt, dass er den Bericht – aus neutraler Sicht – verfasst. Durch diese „Hilfe“
kann es schnell zu einem Zerwürfnis zwischen Ihnen und der Redaktion kommen.
Wann schicke ich meine Unterlagen an die Presse?
Nicht selten entscheidet der Eingangszeitpunkt Ihrer Post bei der Redaktion, ob
über Ihren Verein berichtet wird oder nicht. Vorankündigungen sollten beispielsweise nicht „auf die letzte Minute“ bei der Redaktion einer Tageszeitung eingehen.
Erstens kann es passieren, dass Ihre Meldung schlicht aus Platzgründen nicht mehr
berücksichtigt wird. Zweitens haben viele Tageszeitungen feste Rubriken für solche
Termine, die immer am selben Tag erscheinen, und drittens haben viele Tageszeitungen zusätzlich kostenlose Werbeblätter, deren redaktioneller Teil aus bereits
veröffentlichten Berichten der Tagesausgaben gespeist wird. Hier kommen Sie also
nur rein, wenn die Meldung bereits vorher in der Tagespresse erschienen ist.
Für die monatlich oder quartalsmäßig erscheinenden Publikationen – zum Beispiel
Fachzeitschriften – gilt, dass diese einen langen Vorlauf (Zeitspanne zwischen Redaktionsschluss und Veröffentlichung der Zeitschrift) haben: Es kommt oft vor,
dass Ihre Unterlagen, wenn sie noch berücksichtigt werden sollen, mindestens vier
bis sechs Wochen (!) vor Drucklegung eingehen müssen.
Denken Sie daran, dass viele Verlage ihre Hefte schon Mitte (oder gar Anfang)
des Vormonats herausbringen. Wenn Ihre Veranstaltung beispielsweise Ende Juni
stattfindet, ist es ratsam, die Meldung für die Juli-Ausgabe des entsprechenden
Magazins zu planen.
Den richtigen Termin erfragen Sie am besten im Redaktionssekretariat.
Wenn möglich, senden Sie Ihre Pressematerialien nicht am Wochenende ab. Denn
das machen die meisten Vereine. Dadurch gibt es montags in den Redaktionen
119
Verein(t) erfolgreich
hohe Stapel, die gesichtet werden müssen. Da fällt schnell mal die eine oder andere
Mitteilung durch das Raster.
Natürlich gibt es keine Patentlösung, wann man Unterlagen an die Presse gibt. Hier
können wir Ihnen leider nur einen Rat geben: Probieren Sie es aus. Wenn eine Meldung nicht veröffentlicht wurde, fragen Sie bei der Redaktion nach. Sollte es am
Eingang der Unterlagen gelegen haben, wird man Ihnen dies bestimmt sagen.
Sie haben eine gute Pressemeldung formuliert, und auch der Waschzettel ist geschrieben—und doch sind Sie mit dem veröffentlichten Ergebnis nicht zufrieden?
Das kann daran liegen, dass sie keine Fotos beigelegt haben. Mit diesem Thema
befassen wir uns im nächsten Kapitel.
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte
Fotos lockern Zeitungsseiten auf und werden von den Journalisten gerne genutzt.
Legen Sie, wenn irgend möglich, Ihren Presseunterlagen immer Fotos bei. Sie sollten allerdings nicht enttäuscht sein, wenn die Redaktion „nur“ das Foto abdruckt
und der Bericht fehlt. Ein Foto erzielt mehr Aufmerksamkeit, wenn die Bildunterschrift alle Fakten enthält, die Sie vermitteln wollten. Mit dem Foto sind Sie in den
meisten Fällen besser bedient als mit einem gleich großen Bericht, denn es wird
auch in Zeitungen immer weniger gelesen und immer mehr „geschaut“, das zeigen
Untersuchungen zum Leseverhalten.
Gute Gründe für Fotos
Fotos können schneller erfasst werden, als Texte. Da sie zuerst wahrgenommen
werden, steuern sie das Leseverhalten und lenken den Leser auf den Beitrag Ihres
Vereins.
Journalisten lieben Fotos, weil sie wenig Arbeit machen und gleichzeitig die Zeitungsseite besser erfassbar wird. Eine „Bleiwüste“, also eine textlastige Seite, wird
überblättert.
Bilder müssen lebendig sein
Es gibt Bilder, die immer wieder von Vereinsmitgliedern „geschossen“ werden, um
sie an die Presse zu senden – und doch nicht zur Veröffentlichung kommen. Warum? Weil Sie langweilig sind!
Auch bei der Auswahl eines Fotos sollten Sie bedenken, was wir bereits bei der Themenauswahl angesprochen haben: Überlegen Sie, ob Ihr Motiv wirklich interessant
für andere ist. Denken Sie daran, dass der Pressebericht die Öffentlichkeit erreichen
soll und nicht dazu dient, die vereinseigene Sammlung von Presseberichten zu
füllen.
120
Die Öffentlichkeitsarbeit
Bitte senden Sie der Redaktion nur ein, maximal zwei Fotos: Wenn Sie zwei Fotos
senden, sollte eines im Hoch- und ein anderes im Querformat erstellt worden sein.
Ein gutes Pressefoto sollte …
• lebendig sein. Herzhaft lachende Menschen wirken allemal besser als die
ernsten Zuhörer des Rechenschaftsberichtes. Auch bei Vereinen, die ernste
Themen behandeln, müssen die Bilder nicht steif sein. Vermeiden Sie Schockbilder. Wenn zum Beispiel ein Verein gegen Tierquälerei Fotos von gequälten
Tieren veröffentlichen will, sollten sie solche Aufnahmen von Profis machen
lassen.
• eine Geschichte erzählen. Für die Vorankündigung einer Theateraufführung
sollten keine Probenbilder ohne Garderobe verwendet werden. Hier sind Aufnahmen in Kostümen vor dem Originalbühnenbild besser.
• auffallen. Wenn ein Bild aus dem Rahmen fällt, außergewöhnlich, originell
oder witzig ist, ist das schon fast eine Garantie für die Veröffentlichung.
Tipp:
Ein gutes Foto ist kein Schnappschuss. Deshalb sollten Sie, wenn dies möglich
ist, die Aufnahmen von einem Fachmann machen lassen.
Wenn Sie selbst fotografieren wollen oder müssen, beachten Sie bitte die folgenden Punkte.
Fotografieren Sie keine Menschenmassen, sondern nur überschaubare Gruppen oder Einzelpersonen. Die große Gruppe kann dabei als Hintergrund dienen.
Fotografieren Sie Menschen und Tiere von vorne oder im Profil, das Gesicht
sollte erkennbar sein.
Verwenden Sie nur im Ausnahmefall Porträtfotos, da diese bei der Presse nur
selten auf Gegenliebe stoßen.
Vermeiden Sie gestellt wirkende Bilder. Ein gutes inszeniertes Foto zu machen,
ist eher etwas für Kameraprofis. Und auch für Darsteller, die etwas von ihrem
Fach verstehen. Also Vorsicht!
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Verein(t) erfolgreich
Schwarz-Weiß-Fotos
Die Tageszeitungen arbeiten im Lokalteil meist mit Schwarz-Weiß-Aufnahmen.
Hier werden Aufnahmen benötigt, die sehr starken Kontrast haben sollten. Diese
Bilder sehen oft im Original nicht besonders schön aus – durch das grobe Raster der
Zeitung (Auflösung des Bildes in Punkte; je mehr Punkte, umso feiner das Raster)
wirkt das gedruckte Foto aber völlig anders.
Benutzen Sie einen guten Film mit hoher Lichtempfindlichkeit (mindestens 400
ASA), um pressefähige Fotos zu erhalten. Wenn Sie die Bilder entwickeln lassen,
wählen Sie Hochglanzaufnahmen im Standardformat.
Bei gutem Kontakt zu einem Redaktionsmitglied, sollten Sie dort nachfragen, ob
Sie Ihre Filme direkt abgeben können und diese von der Redaktion entwickelt werden.
Das sollte ganz in Ihrem Sinne sein.
Farbfotos
Farbfotos werden meist von Illustrierten und Fachzeitschriften benötigt. In letzter
Zeit stellen aber auch immer mehr Tageszeitungen – zumindest teilweise – auf
Farbdrucke um. Bevor Sie aber Farbaufnahmen an eine Tageszeitungsredaktion
senden, fragen Sie nach, ob sie dort auch verwendet werden können.
Digitalisierte Bilder
Viele Zeitungen verarbeiten heute digitalisierte Bilder, die auf CD oder Diskette
oder als E-Mail-Anhang zur Verfügung gestellt werden. Wollen Sie solche Bilder
anbieten, achten Sie darauf, dass die Auflösung des Fotos mindestens 300 dpi (dot
per inch = Punkte pro Zoll) beträgt. Vergewissern Sie sich auch, welches Datenformat von der Redaktion verarbeitet werden kann. Bei Tageszeitungen werden
JPG-Formate bevorzugt, die zwar etwas weniger Schärfe besitzen, dafür aber auch
weniger Speicherplatz benötigen und sich schneller verarbeiten lassen.
Für Magazine sind Formate mit den Endungen „eps“ oder „prn“ von Vorteil. Hierbei
handelt es sich und Postscript-Formate, die zwar sehr viel Platz beanspruchen (sie
werden hier immer eine CD verwenden müssen), aber systemunabhängig eingesetzt
werden können und die nötige Schärfe für die Magazine besitzen.
Die Bildunterzeile
Zu jedem Foto gehört eine Bildunterzeile. Schreiben Sie diese auf die Rückseite des
Fotos (aufkleben) oder auf einen Umschlag, in den Sie das Dia oder den Datenträger
einlegen. Es genügt, wenn man nur die wichtigsten Informationen notiert. Dazu
gehören der Anlass des Fotos und die Namen der abgebildeten Personen. Achten
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Die Öffentlichkeitsarbeit
Sie darauf, dass die Namen vollständig (Titel nicht vergessen!) und vor allem eindeutig zuzuordnen sind, zum Beispiel durch den Hinweis „von links nach rechts“
oder „obere Reihe“.
Wenn Sie eine Bildunterzeile formulieren wollen, bedenken Sie, dass diese kurz und
prägnant sein muss. Berücksichtigen Sie hierbei, dass meist die ersten Worte fett
gedruckt werden. Schreiben Sie also unter einem Foto, bei dem beispielsweise ein
Vereinsvorsitzender der Siegerin einen Kuss gibt
nicht
„Vereinsvorsitzender ......... gratulierte Frau ........... zu ihrem Sieg im ......“
sondern:
„Mit einem dicken Kuss gratulierte ......... der Siegerin im ..........., Frau ............“
Wenn Sie Fotos von kommerziellen Fotografen zur Verfügung gestellt bekommen,
bedenken Sie, dass diese Aufnahmen einem Copyright unterliegen und bei Veröffentlichung bezahlt werden müssen. Diese Kosten sind oft sehr hoch. Versuchen
Sie deshalb, eigene Aufnahmen zu fertigen oder Bilder zu organisieren, die kostenlos veröffentlicht werden dürfen. Wenn Sie „Profi-Aufnahmen“ verwenden wollen,
klären Sie auf jeden Fall vor der Veröffentlichung ab, wie hoch die Kosten hierfür
sind. Auf keinen Fall sollten Sie solche Aufnahmen ohne Genehmigung verwenden
– das kann am Schluss sehr teuer werden.
Die Pressekonferenz
Eine Pressekonferenz sollte in der Vereinsarbeit immer die Ausnahme und ein Höhepunkt der PR-Arbeit sein. Sie wird nur dann als erfolgreich wahrgenommen,
wenn Sie wirklich etwas ganz Außergewöhnliches vorzustellen oder anzukündigen
haben. Im Normalfall sind Hintergrundgespräche mit ausgewählten Journalisten
effektiver und billiger als die große Pressekonferenz.
Anhand der folgenden Fragen können Sie klären, ob eine Pressekonferenz sinnvoll
ist:
• Wie lautet das Thema der Pressekonferenz?
• Ist dieses Thema interessant genug, um Journalisten dazu zu bringen, Ihrer
Einladung zu folgen?
• Gibt es überhaupt genügend Journalisten, die für eine Pressekonferenz angesprochen werden können?
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Verein(t) erfolgreich
Haben Sie sich für eine Pressekonferenz entschieden, kommt eine Menge Arbeit auf
Sie und Ihr Team zu. Hier die wichtigsten Punkte, die erledigt werden müssen:
Podiumsteilnehmer auswählen
Während einer Pressekonferenz wollen die Journalisten Informationen. Hierfür
müssen kompetente Personen im Podium sitzen. Zwei bis drei Podiumsteilnehmer
sind völlig ausreichend. Dabei sollte einer der Vorsitzende des Vereins sein. Dieser
gibt eine kurze Übersicht zum Thema und übergibt dann an den oder die anderen
Podiumsteilnehmer, die als Experten das Thema vertiefen.
Moderator auswählen
Damit bei einer Pressekonferenz kein Chaos ausbricht, sollte auch ein Moderator
anwesend sein. Der Moderator leitet die Pressekonferenz.
Datum für die Pressekonferenz bestimmen
Wählen Sie den Termin sorgfältig aus. Achten Sie dabei auf Veranstaltungen anderer Vereine oder das Fernsehprogramm (auch Journalisten können begeisterte
Fußballfans sein).
Für Vereine empfiehlt sich die nachrichtenarme Zeit (Schulferien), in der Journalisten dankbar sind für spannend aufbereitete, interessante Themen.
Uhrzeit für die Pressekonferenz festlegen
Pressekonferenzen am Abend sind nicht zu empfehlen. Viele Termine der Journalisten liegen abends. Bewährt hat es sich, eine Pressekonferenz zwischen 10.30 Uhr
und spätestens 14.00 Uhr zu beginnen.
Ein Beginn um 10.30 Uhr ist auch für Radioredakteure ideal. Sie können die Meldung in der Mittagssendung unterbringen. Das ist für den Verein von Vorteil, denn
zu dieser Zeit haben die Lokalsender nachweislich mit die meisten Zuhörer.
Konferenzort auswählen
Der Konferenzort muss problemlos erreichbar sein.
Suchen Sie interessante Örtlichkeiten. Das Vereinslokal mag sich zwar anbieten,
aber schon über den Ort der Pressekonferenz kann man Neugierde und Spannung
erzeugen.
Einladungen rechtzeitig verschicken
Wer soll zur Pressekonferenz eingeladen werden? Überlegen Sie, welche Journalisten Sie einladen wollen, und kontrollieren Sie, ob alle Adressen vorliegen. Senden
Sie die Einladungen nicht zu spät ab – Journalisten planen oft sehr langfristig. Für
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Die Öffentlichkeitsarbeit
die Tagespresse sollte die Einladung circa 14 Tage vor der Konferenz abgeschickt
werden. Die Einladung sollte kurz und informativ sein.
Zuständigkeiten klären
Eine Pressekonferenz kann niemals von einer Person, also dem Pressewart, alleine bewältigt werden. Stellen Sie ein Team zusammen, mit dem Sie die Konferenz
durchführen. Verteilen Sie die Aufgaben vor und während der Pressekonferenz.
Wenn Sie die Pressekonferenz leiten, übernehmen Sie keine weiteren Aufgaben. Die
wichtigsten Aufgaben sind:
Organisation und Leitung der Pressekonferenz.
Eine Aufgabe, die sich hinter den Kulissen abspielt. Hier laufen alle Fäden zusammen
und werden kurzfristige Entscheidungen getroffen. Sie können noch so viel Arbeit
in die Vorbereitung stecken: Irgendetwas kann immer schiefgehen. Dann muss ein
zentraler Ansprechpartner da sein, der für den reibungslosen Ablauf sorgt.
Gästebetreuung
Hier muss man zwei zu betreuende Gruppen unterscheiden: zum einen eingeladene
Referenten und Experten, die an der Konferenz teilnehmen, und zum anderen die
anwesenden Journalisten.
Die Betreuung dieser Gruppen sollten entsprechend zwei Personen übernehmen.
Wenn der Pressereferent nicht die Gesamtleitung übernimmt, sollte er die Betreuung der Presse übernehmen, um seine Kontakte zu nutzen und zu festigen. Dies ist
zu empfehlen.
Pressemappen anfertigen
Zu einer Pressekonferenz oder einem Pressegespräch gehören auch Pressemappen.
Die Pressemappe sollte enthalten:
• Einen Ablaufplan (Tagesordnung), anhand dessen sich der Journalist bereits
im Vorfeld über die Themen informieren kann.
• Einen Waschzettel mit den wichtigsten Informationen zum Thema.
• Eine vorbereitete Pressemeldung.
• Hintergrundinformationen wie Biografien der Referenten, Namen, Fakten
und Zahlenmaterial.
• Fotos und anderes visuelles Material, wie Diagramme und andere Grafiken.
Technik klären
Überlegen Sie, welche technischen Hilfsmittel benötigt werden. Hierzu können gehören:
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Verein(t) erfolgreich
• Lautsprecheranlagen mit genügend vielen Mikrofonen
• Visuelle Hilfsmittel: Overheadprojektor, Flipchart, Beamer und/oder Videorekorder
Die Technik sollte so früh installiert werden, dass eine „Generalprobe“ möglich ist.
Nichts ist ärgerlicher als der Ausfall der Technik während der Pressekonferenz.
Denken Sie auch daran, für Verschleißmaterialien Reserven bereitzustellen. Es wäre
schade, wenn die Qualität der Konferenz leiden müsste, nur weil eine Sicherung
kaputtgeht und kein Ersatz vorhanden ist.
Bewirtung organisieren
Bei der Bewirtung gilt: Nicht übertreiben! Ein kleiner Imbiss reicht völlig aus. Einige Schnittchen, ein paar Kaltgetränke und ein wenig Kaffee.
Es gibt auch noch andere …
Bislang sind wir ausführlich auf die Zusammenarbeit mit Zeitungsjournalisten der
Lokalpresse eingegangen, denn mit diesen haben Sie es vor allem zu tun. Natürlich
besteht die Medienlandschaft nicht nur aus den Printmedien. Das Fernsehen und
das Radio gehören ebenfalls dazu. Außerdem gewinnt das Internet nicht nur bei
jungen Leuten immer mehr an Bedeutung.
Lokale kleine Vereine, die Außergewöhnliches zu bieten haben, können sogar bei
bundesweiten Sendern auf Interesse stoßen. Dabei muss nicht immer etwas Spektakuläres im Sinne von Sensationellem als Thema angeboten werden. Auch Originelles und Komisches wird gern genommen.
Glauben Sie nicht, diese Medien seien nur an überregionalen Themen interessiert.
Sowohl die öffentlich-rechtlichen wie auch die privaten Sender haben Regionalfenster, in denen sie gerne über Ihre Arbeit berichten – wenn es für die Zuschauer
von Interesse ist. Das Gleiche gilt natürlich auch für die (regionalen und lokalen)
Radiosender.
Die örtliche Presse sieht in diesen anderen Medien im Übrigen keine Konkurrenz. In
vielen Fällen berichtet sie über die Dreharbeiten sogar mit einem Fotografen, wenn
sie rechtzeitig informiert worden ist. Hinzu kommt, dass gerade kommunale oder
regionale Funk- und Fernsehanstalten oft von Verlagen betrieben werden, die auch
die örtliche Zeitung herausgeben.
Das Internet als Vereinsmedium
Viele Vereine kämpfen mit Nachwuchsproblemen. Dies mag auch daran liegen,
dass häufig die Medien der Jugend übersehen werden. Gerade die junge Generation
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Die Öffentlichkeitsarbeit
gehört zu begeisterten Internetnutzern. Darum sollte der Verein auch im Internet
vertreten sein. Dies ist heute nicht mehr teuer – vielleicht kann sogar ein Vereinsmitglied dem mit seinem Vertrag erworbenen Raum für eine solche Vereinspräsentation zur Verfügung stellen.
Lassen Sie die Website (also Ihre Seite im Internet, auch Homepage genannt) am
besten auch von jungen Vereinsmitgliedern gestalten. Sie schlagen zwei Fliegen
mit einer Klappe: Zum einen wecken Sie das Interesse der Jugendlichen an ihrem
Verein, und zum anderen erreichen Sie Jugendliche außerhalb des Vereins. Außerdem verfügen Sie dann über ein Informationsmedium, das in der Bevölkerung
immer mehr an Bedeutung gewinnt.
Viele Zeitungen verfügen über eigene Internetseiten, die von der Bevölkerung meist
häufig, wenn nicht gar regelmäßig genutzt werden. Schauen Sie sich diese Seiten
einmal an. Denn oft befindet sich dort ein Vereinsverzeichnis mit Links – das sind
auswählbare Schalter oder Begriffe, die die Internetseite eines anderen öffnet. Hier
sollten Sie auch einen Link für Ihre Internetseite positionieren. Wie Sie in dieses
Verzeichnis gelangen, erfahren Sie meist schon auf den Internetseiten selbst. Sollte
dies nicht der Fall sein, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zeitung.
Gerade beim Internet gilt: Aktualität ist alles. Wenn Sie also eine solche Seite einrichten wollen, suchen Sie ein Vereinsmitglied, dass nicht nur die Seite(n) erstellt,
sondern auch die Pflege übernimmt. Nichts ist für Internetnutzer nerviger als eine
schlecht gepflegte Website.
Bevor Sie mit dem Aufbau einer Homepage beginnen, sollten Sie genau überlegen,
was sie beinhalten soll. Je genauer die Vorplanung ist, umso einfacher wird die
Umsetzung.
Eine einfache Struktur für eine Homepage könnte so aussehen:
Erste Ebene
Zweite Ebene (erreichbar mit einem Klick)
Dritte Ebene (erreichbar
mit zwei Klicks)
Wir über uns
Vereinsgliederung
Aktive
Jugendgruppe
Kindergruppe
Seniorengruppe
Passive
Ansprechpartner
Der Vorstand
Die Übungsleiter
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Verein(t) erfolgreich
Andere
Mitmacher gesucht
Regelmäßig
Highlights
Das hast du
versäumt
Kurzanriss von durchgeführten Veranstaltungen
Gestern - heute morgen
Geschichte des Vereins
Der Verein heute
Ausführliche, bebilderte
Berichte
Ziele
Satzung
Für die Zukunft geplant
Mitglied werden!
Aufnahmeantrag
Impressum
Das Impressum ist im Medienstaatsvertrag vorgeschrieben. Es sollte mindestens
folgende Punkte beinhalten:
1. den Namen und die Anschrift des Vereins und des Vertretungsberechtigten
(Vorstand)
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation ermöglichen, einschließlich E-Mail-Adresse
3. das Vereinsregister, in das Sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer
Bestimmte Inhalte der Homepage können zum Download angeboten werden. Beim
Download hat der Besucher der Homepage die Möglichkeit, die Inhalte auf seinen
Rechner zu kopieren und dort zu be- oder verarbeiten. Hier könnte beispielsweise
eine Vereinschronik oder die Satzung im PDF-Format angeboten werden.
Der Mitgliedsantrag sollte auf jeden Fall ausdruckbar sein. Er kann auch elektronisch übermittelt werden. Das hat aber den Nachteil, dass er keine Unterschrift
trägt und deshalb nicht verbindlich ist. Die Unterschrift muss dann auf jeden Fall
nachgefordert werden.
Wer sich noch ausführlicher über das Thema Homepage informieren will, sollte im
Internet die Seite www.dauerstress.de/ besuchen, auf der es jede Menge Tipps, Infos
und Hilfen zu diesem Thema gibt.
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Die Öffentlichkeitsarbeit
Wichtig für eine Homepage ist, dass sie sich schnell aufbaut. Darum seien Sie
vorsichtig bei der Aufnahme von Fotos in Ihre Seiten. Je größer die Datei, umso
langsamer ist der Seitenaufbau.
Fotos benötigen im Internet für die Monitordarstellung lediglich eine Auflösung
von 75 dpi. Als Grafikformat empfiehlt sich das Platz sparende JPEG-Format. Liegen die Aufnahmen in einem anderen Format vor, kann man sie in einem Bildbearbeitungsprogramm umkopieren.
Bei der Abfassung von Texten fürs Internet sollten Sie folgende Regeln beachten:
Texte sollten möglichst so abgefasst werden, dass sie auf einer Bildschirmseite
dargestellt werden können.
Verwenden Sie ausschließlich Standardschriften. Wenn Sie eine Schrift verwenden,
die auf dem Empfänger-Rechner nicht installiert ist, wird dort die Darstellung empfindlich ge- oder gar ganz zerstört. Standardschriften sind beispielsweise Arial und
Times New Roman.
Die Vereinszeitung
Innerhalb des Vereins gibt es immer wieder Informationen, die ausgetauscht werden
müssen: Termine, Planungen usw. Man kann die Mitglieder natürlich per Rundschreiben oder – und dies wird immer öfter praktiziert – auf der Vereinshomepage
informieren. Die gute, alte Vereinszeitung hat sich deshalb aber noch lange nicht
überlebt.
Bei der Vereinszeitung muss es sich nicht um eine teure, umfangreiche Broschüre
handeln. Die wichtigen Informationen, interessant geschrieben mit einigen Fotos;
das Ganze fotokopieren oder – falls eine größere Stückzahl gebraucht wird – im
Offsetverfahren drucken. Das genügt meist schon.
Wichtig ist, dass die Vereinszeitung regelmäßig erscheint. Bilden Sie deshalb mit
interessierten Mitgliedern eine Redaktion, die sich regelmäßig trifft, um die Zeitung
zu erstellen. Dass der Pressewart mit zu dieser Redaktion gehören muss, dürfte
selbstverständlich sein.
Auch wenn es sich bei der Vereinszeitung primär um ein internes Kommunikationsmittel handelt, sollte man die Vereinszeitung auch an Personen senden, die
außerhalb des Vereins stehen. Zum Beispiel:
• Journalisten, um die Zusammenarbeit zu unterstreichen
• Kommunalpolitiker, die über Zuschüsse des Vereins entscheiden
• Geschäftsleute, die den Verein finanziell unterstützen
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Verein(t) erfolgreich
Sie können auch Sonderausgaben entwickeln, die zur Mitgliederwerbung eingesetzt
werden. Hier sollte man aber überlegen, ob alle Informationen für die Vereinsmitglieder für Externe sinnvoll oder interessant sind.
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Der Nachwuchs
Aus Alt mach Jung – der
Nachwuchs
Wie man Kinder und Jugendliche für den Verein gewinnt
In der Einleitung haben wir ausführlich über das Vereinswesen und seine Bedeutung
für die Kultur, den Sport und das soziale Engagement berichtet. Aber schon dort
haben wir darauf hingewiesen, dass viele Vereine Nachwuchsprobleme haben.
Viele führen das auf ein Freizeit-Überangebot für die Jugendlichen zurück. Andere
meinen, es liege daran, dass die Jugendlichen an Vereinen einfach kein Interesse
mehr hätten. Dies mag alles mehr oder (meist) weniger stimmen – aber jeder Vereinsvorstand mit Nachwuchssorgen sollte sich auch an die eigene Nase fassen.
Viele Dachverbände haben dies erkannt und geben beispielsweise im Internet gute
Tipps an ihre Mitgliedsvereine weiter. Der Deutsche Tennisbund (DTB) hat dem
Thema beispielsweise sehr viel Raum gegeben und gibt Anregungen, die auch für
andere Vereine interessant sind (www.dtb-tennis.de/11960_12057.php?selected=1
068&selectedsub=3888). Übrigens hat man beim DTB auch erkannt, dass es nicht
nur um die Jugend geht. Die Mitgliederwerbung fängt schon bei den Kindern an.
Betrachten Sie Ihren Verein einmal selbstkritisch. Spricht sein Angebot die Jugendlichen noch an? Ist es geeignet, um junge Eltern mit Kindern in den Verein zu
bringen? Sind kindgerechte Anlagen vorhanden?
Gerade Traditionsvereine tun sich schwer, die Zeichen der Zeit zu erkennen und ein
spezielles Jugendangebot zu schaffen.
Doch ohne Nachwuchs haben Vereine keine Zukunft. Es ist deshalb im ureigenen
Interesse der Vereine, sich Gedanken zu machen, wie man Jugendliche anspricht
und in die Vereine integriert.
Ist der Gesangverein nur für die Alten?
Ein Beispiel aus der Praxis: Wenn man das Wort „Gesangverein“ hört, denkt man
zunächst an „mittelalte“ bis ältere Menschen, die das traditionelle Liedgut pflegen,
oder auch an den Männergesangverein, bei dem das gesellige Zusammensein einen
mindestens ebenso hohen Stellenwert hat wie die musikalische Leistung.
Wenn dann noch das Thema „Religiöses Liedgut“ ins Spiel kommt, ist schwer vorstellbar, dass man hierfür Jugendliche begeistern kann und Kinder ohne elterlichen
Zwang mitmachen.
131
Verein(t) erfolgreich
Dass es auch anders geht, zeigen zwei Chöre, die in der Provinzstadt Betzdorf aktiv
sind. Rund 50 Jugendliche bilden den Chor „Haste Töne“, und auch der Kinderchor
„Brucher Ohrwürmchen“ (Bruche ist ein Ortsteil von Betzdorf) kann auf mehr als 50
begeisterte Minisängerinnen und -sänger zählen.
Der Jugendchor „Haste Töne“ hat sich schon über den kommunalen Bereich hinaus
einen Namen gemacht. Das Erfolgsrezept: Erfolg macht Spaß. Das Repertoire umfasst im Schwerpunkt religiöse Lieder, die aber nicht aus einem in Ehren verstaubten Liederbuch stammen. Auf ihrer Internetseite (www.haste-toene.com) schreibt
der Chor hierzu:
„Unser Repertoire ist relativ weit gefächert – von altbekanntem christlichem Liedgut
über moderne christliche Musicals mit Pepp wie z. B. Felsenfest bis hin zu tiefgründigen Spirituals und Gospels. Dabei macht es uns vor allem Spaß in der Gruppe
Stück für Stück das zu probende Lied bis in die kleinsten Details auszufeilen. Sei
es im Gesang oder später für die Aufführung in den Begleitinstrumenten und den
Choreographien.“
Hieran wird eins ganz deutlich: Die Jugendlichen haben ihren Chor. Sie suchen das
Repertoire aus. Sie arbeiten selbstständig. Das ist für viele altehrwürdige Sangesfreunde kaum vorstellbar. Meist sollen die Jugendlichen bestimmte Lieder übernehmen, die vom Verein vorgegeben werden. Warum eigentlich? Geht es nicht darum,
den Spaß an der Musik zu fördern und (bei einem religiös motivierten Chor) die
Inhalte rüberzubringen? Wenn dann junge Menschen ihre Form wählen, sollte man
sie gewähren lassen.
Daneben gehören auch Freizeitaktivitäten zum Programm des Chors: gemeinsame
Wochenenden und Partys, Grillfeten und andere Aktivitäten. Auch hier haben Jugendliche andere Vorstellungen von dem, was angesagt ist.
Der Kinderchor „Brucher Ohrwürmchen“ wurde von Mitgliedern von „Haste Töne“
gegründet. Ein interessanter Effekt: Der Jugendchor organisiert – erfolgreich! – seinen eigenen Nachwuchs. Jeder Verein sollte sich bei einer solchen Konstellation
vor Begeisterung die Hände reiben und nicht das Haar in der Suppe suchen.
Überlegen Sie sehr genau, wer sich in Ihrem Verein mit Kindern und Jugendlichen befasst. Das Vereinsmitglied muss mit dem Nachwuchs leben, ihn verstehen
und den Gewohnheiten der jungen Menschen gegenüber aufgeschlossen sein. Denn
auch hier gilt, dass die Mund-zu-Mund-Propaganda entscheidend ist. Ein Verein,
der weiterempfohlen wird, kann sich freuen. Wenn aber junge Menschen vor dem
Verein warnen, kann man die Jugendarbeit auch gleich einstellen.
132
Der Nachwuchs
Wie spricht man Kinder und Eltern an?
Kinder sind in ihren Entscheidungen an das Votum der Eltern gebunden. Darum
müssen Sie hier einen Spagat zustande bringen. Die Interessen der Eltern gehen
nicht konform mit denen der Kinder. Analysieren Sie deshalb zunächst die Interessen von Eltern und Kindern getrennt, und versuchen Sie dann, ein Angebot zu
entwickeln, das beiden Teilen gerecht wird.
Die Wünsche der Eltern können beispielsweise sein, dass …
die Kinder etwas lernen.
die Kinder gut betreut werden.
die Kinder gesundheitlich fit gehalten werden.
Die Kinder wünschen sich dagegen, dass …
sie selbst kreativ werden können.
sie ungezwungen spielen können.
sie selbst etwas gestalten können, das sie in Händen halten.
Werben Sie, wo die Jugend ist
Sie haben einen Informationsstand auf dem Wochenmarkt aufgebaut, um neue
Mitglieder zu werben? Bei der Auswertung werden Sie schnell feststellen, dass hier
zwar passive Mitglieder – die für die Vereinsführung nicht zu unterschätzen sind
– geworben wurden, aber kaum Aktive (und schon gar keine jugendlichen Mitglieder). Warum?
Die Lösung ist einfach: Weil Sie auf dem Wochenmarkt kaum Jugendliche antreffen. Wenn Sie Jugendliche gewinnen wollen, müssen Sie zu den Jugendlichen gehen. Der Infostand vor der Diskothek dürfte da sehr viel erfolgreicher sein – schon
weil der Überraschungseffekt für Sie spricht: Die Jugendlichen erwarten dort keinen Stand, der sie über die Arbeit eines Vereins informiert.
Verteilen Sie vor den Schulen kleine Karten, auf der die Internetadresse Ihrer Vereinsseite steht. Sonst nichts! Der Neugiereffekt wird dafür sorgen, dass etliche Jugendliche Ihre Seite besuchen und dadurch vielleicht Interesse an der Vereinsarbeit
finden. Dann muss auf der Seite aber schon die Möglichkeit geboten werden, sich
anzumelden.
Ein Ansprechpartner sind auch die kommunalen Jugendpfleger. Sie sind dankbar,
wenn Vereine die Unterstützung beispielsweise bei den häufig durchgeführten „Ferienpassaktionen“ anbieten. Hier kann sich der Verein den Jugendlichen präsentieren. Ein durchaus angenehmer Nebeneffekt: Der Verein, der mit der kommunalen
133
Verein(t) erfolgreich
Jugendpflege zusammenarbeitet, kann bei der Vergabe von Zuschüssen durch die
Gemeinde auf das Wohlwollen der Ratsmitglieder hoffen.
Kurz gefasst, der wichtigste Rat zur Jugendwerbung: Gehen Sie dahin, wo die Jugendlichen sind, um sie anzusprechen.
Die Jugendlichen im Verein
Sie haben Jugendliche für Ihren Verein gewonnen? Sehr schön – doch jetzt müssen
diese auch gehalten werden. Dazu gehört, dass Sie den jungen Menschen etwas zutrauen. Sie wollen nicht nur brav das tun, was die „Alten“ vorschreiben. Sie wollen
selbst Ideen entwickeln und neue Wege gehen. Bedenken Sie dabei, dass die Zeit
auch für einen Verein nicht stehen bleibt und neue Impulse die (Über-)Lebensfähigkeit stärken.
Junge Menschen werden beispielsweise lieber moderne Songs im Chor interpretieren, Musicalmelodien singen und vielleicht sogar Rocksongs in A-cappella-Fassungen darbieten. Akzeptieren Sie dies nicht nur – unterstützen Sie es aktiv.
Geben Sie den jungen Menschen die Möglichkeit, eigene Abteilungen zu gründen.
Helfen Sie ihnen, eigene Öffentlichkeitsarbeit zu machen oder – noch besser – integrieren Sie sie in die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Wenn Jugendliche Jugendliche werben, wird dies immer erfolgreicher sein als der Versuch Älterer, die Jugend
für den Verein zu begeistern.
Natürlich wollen die jungen Menschen ihre Vereinsarbeit auch nach außen präsentieren. Auch das sollten Sie unterstützen. Seien Sie dabei aber eher der „väterliche
Freund“ und nicht der „Oberlehrer“. Auch bei den allgemeinen Vereinsveranstaltungen sollten die Jugendlichen als ernst zu nehmende Partner akzeptiert werden.
Jugendliche wollen nicht Handlanger sein, sie wollen auch Verantwortung übernehmen, daran sollten Sie immer denken.
Jugendgruppe und ihre rechtliche Situation
In den meisten Satzungen wird – richtigerweise – ein Jugendwart oder -gruppenleiter vorgesehen, der die Jugendarbeit leitet. Es muss aber darauf hingewiesen
werden, dass die Jugendgruppen im Gesamtverein keine unabhängigen Einheiten
oder gar eigene Rechtskörperschaften darstellen.
Daraus resultiert, dass die Jugendgruppen im Verein und nach außen von den
Vereinsorganen (Vorstand, Mitgliederversammlung usw.) vertreten werden müssen.
Darum ist es wichtig, bereits in der Satzung festzulegen, dass die Jugendlichen
– eventuell auch unter achtzehn Jahren – ein Stimmrecht bei der Mitgliederver-
134
Der Nachwuchs
sammlung haben. Der Jugendgruppenleiter sollte deshalb auch Mitglied des Vorstands sein.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, ab welchem Alter jugendliche Mitglieder ihren
Jugendgruppenleiter selbst wählen dürfen. In der Satzung kann hierfür ein bestimmtes Mindestalter festgelegt werden. Regelt die Satzung lediglich, dass die Jugendlichen einen Leiter selbstständig wählen, ohne über die Altersgrenze Aussagen
zu treffen, gilt keine Beschränkung.
Es gibt auch keine gesetzliche Regelung, wonach ein Jugendgruppenleiter oder wart aus irgendwelchen Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen wird. Meist
findet man hierzu auch in den Satzungen keine Aussagen. Wenn dies so ist, dann
kann eine Abberufung nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Es können
aber Regelungen in der Satzung verankert werden, wonach beispielsweise auch
eine Abberufung oder -wahl durch die Jugendgruppe erfolgen kann.
135
Verein(t) erfolgreich
136
Die Vereinsfinanzen
Das liebe Geld - die
Vereinsfinanzen
Wie man Geld bekommt und wie man damit umgehen muss
Alles kostet Geld – auch die Vereinsarbeit. Deshalb muss ein Verein auch eine „Finanzverwaltung“ haben. Der Verein muss eine (Mindest-)Buchhaltung durchführen. Mit WISO Mein Verein haben Sie eine bewährte Software vorliegen, die Ihnen
die Erledigung dieser Arbeit sehr erleichtern wird.
In diesem Kapitel wollen wir die Antworten auf folgende Fragen geben:
• Wann darf ein Verein steuerbegünstigte Spendenquittungen ausstellen?
• Wie muss die Buchhaltung eines Vereins aussehen?
• Muss ein Verein Steuern bezahlen?
• Wie kommt der Verein an öffentliche Zuschüsse, Spenden und Sponsoren?
Ganz wichtig: Die Gemeinnützigkeit
Im Kapitel über die Vereinsgründung wurde bereits auf die Bedeutung des rechtsfähigen Vereins (der im Vereinsregister eingetragen wird) und des nicht rechtsfähigen
Vereins hingewiesen. Entscheidend waren hier die Fragen der Haftung einzelner
Mitglieder. Viele Vereine sind der Meinung, dass nach der Eintragung im Vereinsregister bereits steuerliche Vorteile entstehen. Das ist aber ein fataler Irrtum.
Das Finanzamt unterscheidet nicht zwischen rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereinen. Diese Frage wird ist erst dann von Bedeutung, wenn es daran geht,
Steuern zu bezahlen. Dann greift wieder die Haftungsfrage, die wir ja bereits ausführlich erläutert haben. Zunächst interessiert den Fiskus lediglich die Frage, ob ein
Verein als gemeinnützig anerkannt wurde oder nicht.
Wer als gemeinnützig anerkannt wird, regelt der § 51 der Abgabenordnung (AO).
Hierin wird festgelegt, dass der körperschaftliche Verein Steuervergünstigungen
erhalten kann, wenn die Vereinszwecke
• gemeinnützige,
• mildtätige oder
• kirchliche
Ziele verfolgen.
Der Staat unterstützt die Vereine dergestalt, dass er die verschiedensten Steuererleichterungen gewährt. Nahezu alle Erleichterungen können aber nur Vereine
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Verein(t) erfolgreich
erhalten, die die Gemeinnützigkeit erhalten haben. Für die Steuerzahlung haftet der
Verein, wenn er als eingetragener Verein (e.V.) rechtsfähig ist, oder jedes einzelne
Mitglied, wenn auf die Eintragung verzichtet wurde.
Wie wird ein Verein gemeinnützig?
Es ist klar, dass jeder Verein versuchen wird, die Gemeinnützigkeit und die damit
verbundenen Vorteile zu erlangen. Damit hier dem Missbrauch nicht Tür und Tor
geöffnet werden, hat der Gesetzgeber in der Abgabenordnung (AO) genau festgelegt, was unter gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken zu verstehen
ist. (siehe auch AO im Anhang).
Da es sich bei den meisten Vereinen, die sich um die Anerkennung als gemeinnützig bemühen, um solche mit einem gemeinnützigen Vereinszweck handelt und die
Bestimmungen bei mildtätigen oder kirchlichen Vereinen analog zu sehen sind,
wollen wir hier den Verein mit gemeinnützigem Zweck näher betrachten.
Wer ist gemeinnützig?
Der bereits angeführte § 52 der Abgabenordnung zählt einige Aufgaben auf, die als
gemeinnützige Zwecke anerkannt werden. Hierzu gehören demnach
• die Pflege des Sports (im Sinne der körperliche Betätigung – mit Ausnahme
des Schachsports, der ausdrücklich erwähnt wird)
• das Engagement in der Jugend- und Altenhilfe
• der Einsatz für Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz
• die Unterstützung von Kunst und Kultur
• die Pflege des Heimatgedankens
• Beiträge zur Völkerverständigung und Entwicklungshilfe
Dies ist in keinem Fall eine vollständige Liste. Der § 52 AO sagt selbst, dass es
sich bei den aufgeführten Vereinszwecken nur um solche handelt, die insbesondere
aufzunehmen sind. Vereine mit ähnlichen oder vergleichbaren Aufgaben können
ebenfalls die Gemeinnützigkeit erreichen. So sind ebenfalls als gemeinnützig anzusehen:
• Organisationen, die sich mit der Rettung anderer aus Lebensgefahr befassen
• Vereine, die im Bereich der Verkehrssicherheit und der Unfallverhütung aktiv
werden
• Gruppen, die sich im Bereich des Feuer- und Zivilschutzes engagieren
• Verbraucherberatungsstellen
• Vereine, die sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau engagieren
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Die Vereinsfinanzen
Wichtig für Sportvereine
Wenn in § 52 der Abgabenordnung auch die Förderung des Sports als gemeinnütziger Zweck genannt wird, ist damit grundsätzlich der Amateursport gemeint.
Die Förderung des bezahlten Sports ist keine gemeinnützige Aufgabe. Das schließt
allerdings nicht aus, dass ein gemeinnütziger Verein auch den bezahlten Sport
fördert. Im Vordergrund der Vereinstätigkeit muss jedoch die Förderung des unbezahlten Sports stehen.
Wenn bezahlter Sport betrieben wird, ist im Normalfall die doppelte Buchführung
mit Bilanzierung notwendig. Hier müssen Sie einen Fachmann zu Rate ziehen. Die
Einnahmeüberschussrechnung, die wir noch vorstellen werden, kann auch von Laien nach einer Einarbeitungszeit bewältigt werden.
Ein zentrales Entscheidungskriterium für Sport ist die „körperliche Ertüchtigung“.
Fehlt die körperliche Ertüchtigung, so wird die Betätigung von den Finanzämtern
nicht als Sport angesehen. Darum können beispielsweise Skatclubs keine Gemeinnützigkeit erlangen. Einzige Ausnahme stellt das Schachspiel dar, das explizit im
§ 52 AO genannt wird.
Noch mehr Gemeinnützigkeiten
Nach Absatz 2, Nr. 4 des § 52 AO ist auch die Förderung
• der Tierzucht,
• der Pflanzenzucht,
• des traditionellen Brauchtums,
• der Soldatenbetreuung,
• der Reservistenbetreuung,
• des Amateurfunkens,
• des Modellflugs und
• des Hundesports
gemeinnützig.
Was nicht gemeinnützig ist
Vereine, die sich gründen, um die Geselligkeit untereinander zu pflegen, werden
die Gemeinnützigkeit nicht erlangen. Das heißt nicht, dass gemeinnützige Vereine
keine Geselligkeit pflegen dürfen. Sie darf nur nicht im Vordergrund stehen, also
Zweck des Vereins sein. Aus diesem Grund darf die Pflege der Geselligkeit unter
anderem in die Satzung aufgenommen werden - es muss aber klar sein, dass andere
Ziele im Vordergrund stehen.
139
Verein(t) erfolgreich
Und wie sieht es mit politischen Zwecken aus? Auch diese gelten nicht als gemeinnützig. Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) heißt es hier eindeutig:
10. Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung
politischer Parteien u. dergl.) zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen
Zwecken i. S. des § 52.“
Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung schließt jedoch die
Gemeinnützigkeit nicht aus (BFH-Urteil vom 29. 8. 1984, BStBl. II S. 844). Eine
politische Tätigkeit ist danach unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine
gemeinnützige Tätigkeit nach den Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig mit
einer politischen Zielsetzung verbunden ist und die unmittelbare Einwirkung auf
die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung
des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt.
So wird ein Verein, der sich um die Völkerverständigung bemüht, nicht darum
herumkommen, sich auch zu politischen Aussagen der Parteien zu äußern. Als
Faustregel kann man deshalb festhalten, dass die politische Betätigung im Sinne
der Vereinsziele möglich ist, eine parteipolitisch gebundene Stellung jedoch nicht
zugelassen wird.
Eine Förderung als gemeinnütziger Verein ist nur dann möglich, wenn der Vereinszweck der Allgemeinheit zugutekommt. So ist zwar die Förderung des Sports
eine durch Gemeinnützigkeit förderbare Angelegenheit – wenn der Verein aber nur
einer begrenzten Gruppe offensteht (Mitarbeiter einer Firma im Betriebssportverein), gilt dies nicht. Das Gesetz schreibt vor, dass der Mitgliederkreis nicht aufgrund
örtlicher oder beruflicher Abgrenzung begrenzt sein darf.
Nun gibt es Vereine, die zwar jedem offenstehen, aber so hohe Mitgliedsbeiträge
verlangen, dass es vielen Bürgern unmöglich ist, diesen Vereinen beizutreten (was
in vielen Vereinen auch durchaus dadurch bezweckt wird). Auch solchen Vereinen
kann die Gemeinnützigkeit versagt werden. Wann ein Beitrag zu hoch ist, um die
Gemeinnützigkeit zu gefährden, ist juristisch nicht einwandfrei geklärt. Als zumutbar geht man hier von einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 1.020,00 Euro
(entspricht 85 Euro im Monat) aus. Die Aufnahmegebühr sollte durchschnittlich
den Jahresgesamtbetrag von 1.530,00 Euro nicht übersteigen. Bei einem Monatsbeitrag von 80 Euro ergibt dies im Jahr 960 Euro. Der Aufnahmebeitrag sollte dann
570 Euro nicht übersteigen.
140
Die Vereinsfinanzen
Die Satzung schreibt vor, was bezahlt werden darf
Entscheidend für die Beurteilung, ob Gemeinnützigkeit vorliegt, ist der in der Satzung festgeschriebene Zweck. Entsprechend dürfen die Mittel des Vereins auch nur
ausschließlich für diesen festgeschriebenen Zweck verwendet werden. Bei Auflösung des Vereins müssen die Mittel einem steuerbegünstigten Zweck zufließen.
Auch dies muss bereits in der Satzung festgeschrieben werden.
Hierbei ist zu beachten, dass die Mittel des Vereins „zeitnah“ für den Vereinszweck
eingesetzt werden. Damit ist gemeint, dass die Gelder laufend für die Satzungsaufgaben eingesetzt werden müssen und nicht für längere Zeit angespart werden. Als
Faustregel gilt hier, dass die in einem Jahr eingenommenen Gelder spätestens im
darauf folgenden Jahr für den Vereinszweck ausgegeben werden.
Allerdings gibt es hier noch einige Ausnahmen, bei denen die eingehenden Gelder
nicht zeitnah ausgegeben werden müssen. Im Einzelnen sind dies beispielsweise …
• Erbschaften, die grundsätzlich als Beitrag zur Erhöhung des Vereinsvermögens angesehen werden – es sei denn, der Erblasser hat in seinem Testament
etwas anderes bestimmt.
• Spenden, die aufgrund eines Aufrufs geleistet werden, aus dem hervorgeht,
dass die Mittel zur Erhöhung des Vereinsvermögens verwendet werden sollen.
• Sachspenden, die zur Vermögensbildung dienen (beispielsweise ein Mietshaus – wobei die Mieteinnahmen nach Abzug der Unterhaltskosten wieder
zeitnah für den Vereinszweck verwendet werden müssen).
• Spenden, bei denen der Spender bestimmt, dass sie zur Erhöhung des Vereinsvermögens verwendet werden sollen.
Heißt dies nun, dass Vereine, die steuerbegünstigt werden, keine Rücklagen bilden
dürfen? Nein. Auch hier gibt die Abgabenordnung klare Anweisungen. Im § 58 heißt
es, dass Steuervergünstigungen nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass –
• (6.) eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt,
soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,
• (7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführt.
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Verein(t) erfolgreich
Dies bedeutet, dass zum Beispiel unser Turnverein Jahn durchaus Rücklagen bilden
darf, um Geld für den Bau einer Turnhalle oder für den Kauf von Sportgeräten
anzusparen.
Auch dürfen Rücklagen für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (Miete für Trainingsräume, Löhne und Gehälter usw.) gebildet werden.
Sollten von einem Verein Mittel nicht zeitgerecht verwendet werden, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit entziehen. Es kann aber auch entscheiden, dass dem
Verein eine Frist gesetzt wird, in der die Gelder für den Vereinszweck eingesetzt
werden müssen.
Do it yourself
Das Gesetz schreibt vor, dass ein gemeinnütziger Verein seine Ziele grundsätzlich
unmittelbar verwirklichen muss. Er muss also selbst aktiv werden. Als Ausnahmen
sind folgende Vereinszwecke zugelassen:
• Die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke anderer Vereine
(lesen Sie hierzu auch die Ausführungen über Fördervereine im Kapitel über
die Vereinsgründung).
• Die Überlassung von Arbeitskräften an andere für steuerbegünstigte Zwecke;
beispielsweise der Einsatz von Sanitätern bei einem Volksfest (Brauchtumspflege).
• Die Überlassung von Räumlichkeiten an andere gemeinnützige Vereine; beispielsweise die Überlassung der vereinseigenen Turnhalle an einen anderen
Sportverein.
Was in der Satzung des gemeinnützigen Vereins stehen muss
Ausschlaggebend für die steuerliche Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist
die Satzung des Vereins. Die Voraussetzungen der Satzung für die Eintragung haben wir ja bereits eingehend besprochen. Sie muss aber – aus steuerlicher Sicht
– zusätzlich mindestens die folgenden sechs Punkte beinhalten:
1. Die Satzung muss verbindlich erklären, dass der Verein ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Diese Zwecke müssen in der
Satzung aufgeführt werden. Die Formulierung „der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke“ reicht hierbei also nicht aus.
2. Außerdem muss aus der Satzung hervorgehen, wie diese Zwecke verwirklicht werden. Einige Beispiele der Verwirklichung des Vereinszwecks werden
ebenfalls in die Satzung aufgenommen. Wählen Sie hierbei die Formulierung
„Der Verein verfolgt seine Vereinszwecke insbesondere durch…“ So halten
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Die Vereinsfinanzen
Sie sich die Möglichkeit offen, später auch andere Wege zur Erfüllung des
Vereinszwecks zu gehen.
3. In der Satzung muss ausdrücklich erklärt werden, dass der Verein selbstlos
tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
4. Auch wenn dies selbstverständlich sein sollte: In der Satzung muss noch
einmal bestätigt werden, dass die Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden dürfen. Außerdem muss explizit festgehalten werden, dass die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Dies bedeutet natürlich nicht, dass die Mitglieder keinen Kostenersatz für
Auslagen erhalten.
5. Hierzu muss aber ausdrücklich erklärt werden, dass der Verein keine Person
durch Ausgaben, die nicht mit dem Vereinszweck harmonieren, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
6. Die Satzung muss außerdem regeln, dass bei Vereinsauflösung oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das Vereinsvermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Dabei ist der genaue Verwendungszweck festzuhalten. Dies kann die Übertragung an einen anderen gemeinnützigen Verein oder auch an eine Behörde bedeuten. Bei Übertragung
an eine Behörde können auch Auflagen zugelassen werden, beispielsweise
die Übertragung an die Gemeindeverwaltung mit der Auflage, dass das Geld
für ein am Ort bestehendes Jugendheim verwendet wird.
Beachten Sie hierzu bitte auch die Mustersatzung im Kapitel über die Vereinsgründung.
Wie man die Gemeinnützigkeit beantragt
Einen „Antrag auf Erteilung der Gemeinnützigkeit“ gibt es erstaunlicherweise nicht.
Der Vorstand kann den Antrag formlos beim für den Sitz des Vereins zuständigen
Finanzamt stellen. Achtung: Das Finanzamt muss über eine Körperschaftssteuerstelle verfügen. Ist dies nicht der Fall, erfahren Sie dort, welches Finanzamt zuständig ist.
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Verein(t) erfolgreich
Musterschreiben an das Finanzamt:
Tipp:
Dem Antrag fügen Sie die Satzung in Abschrift bei. Bevor sie den Antrag auf
Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen, prüfen Sie, ob die Satzung den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Hier sind die Sachbearbeiter des Finanzamts
bei der Körperschaftssteuerstelle gerne behilflich. Sollten Änderungen notwendig
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Die Vereinsfinanzen
werden, sind dies natürlich Satzungsänderungen. Deshalb sollte der Antrag auf
Anerkennung der Gemeinnützigkeit noch vor der Beantragung der Eintragung ins
Vereinsregister erfolgen.
Nach der Gründung eines Vereins liegen natürlich noch keine Unterlagen über
die ordnungsgemäße – also satzungskonforme – Mittelverwendung vor. Darum
benötigen Sie zunächst für den Antrag lediglich die Vereinssatzung. Auf Basis der
Satzung wird dann eine vorläufige, zeitlich befristete Bescheinigung ausgestellt.
Wie das Finanzamt prüft
Die Gemeinnützigkeit wird vom zuständigen Finanzamt im Steuerbescheid (auch
Freistellungsbescheid genannt) festgestellt. Ab diesem Moment stehen dem Verein
die gesetzlichen Steuervergünstigungen zu, auf die im Folgenden noch näher eingegangen wird.
Zur Prüfung, ob die Vereinsmittel ordnungsgemäß verwendet werden, sind alle
Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Die Belege sind in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren. Anhand dieser Unterlagen prüft das Finanzamt – rechtzeitig
vor Ablauf des vorläufigen Bescheids –, ob die Gemeinnützigkeit weiter erteilt
werden kann.
Diese Voraussetzungen erfüllen Sie, wenn Sie eine Einnahmeüberschussrechnung
durchführen, auf die wir noch eingehen werden. Sie ist die Mindestbuchhaltung,
die aber bei den meisten Vereinen ausreicht.
In unregelmäßigen Abständen – in der Regel alle drei bis vier Jahre – verlangt das
Finanzamt vom Verein eine Steuererklärung. Auf der Basis dieser Erklärung wird
geprüft, ob die Gemeinnützigkeit weiter gewährt werden kann.
Welche steuerlichen Vorteile bringt die Gemeinnützigkeit?
Die Gemeinnützigkeit bietet dem Verein, eine Menge steuerliche Vorteile, die wir
in diesem Buch nur anreißen wollen. Detailinformationen hierzu erhalten Sie auch
von Ihrem zuständigen Finanzamt.
Im Internet können Sie zusätzliche Hilfen finden. Wenn Sie beispielsweise in der
Suchmaschine „Google” die Suchbegriffe „Broschüre „Vereine und Steuern”” eingeben, erhalten Sie eine ganze Liste von Informationsheften, die bei den verschiedenen Behörden - meist kostenlos - abgerufen werden können
Gemeinnützigkeit befreit Vereine nicht grundsätzlich von jeglicher Steuerpflicht.
Welche Steuerpflichten auf einen Verein zukommen können beziehungsweise von
welchen Lasten der gemeinnützige Verein befreit ist, wird im folgenden Kapitel
behandelt.
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Verein(t) erfolgreich
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Erbschafts- und Schenkungssteuer müssen gemeinnützige Vereine nicht bezahlen.
Sie sind hiervon befreit. Vereine, die zwar rechtsfähig, aber nicht gemeinnützig
sind, müssen Erbschaften oder Schenkungen nach der Steuerklasse III versteuern,
wobei aber 5.200 Euro steuerfrei bleiben. Nach der Steuerklasse III sind derzeit
abzuführen:
bis 52.000 Euro
17 %
bis 256.000 Euro
23 %
bis 512.000 Euro
29 %
bis 5.113.000 Euro
35 %
bis 12.783.000 Euro
41 %
bis 25.565.000 Euro
47 %
über 25.565.000 Euro
50 %
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer fällt für Vereine nicht direkt an, wohl aber für die wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe eines Vereins (wenn zum Beispiel ein Verein eine Beratungsstelle
unterhält, die sich aus eigenen Einnahmen finanziert). Für diese Spezialfälle sollten
Sie den Rat eines Fachanwalts oder Steuerberaters einholen. Grundsätzlich gilt hier,
dass Umsätze bis zu 24.500 Euro pro Jahr gewerbesteuerfrei sind.
Wird dieser Betrag überschritten, erteilt die Kommune dem Verein einen Gewerbesteuerbescheid. Beläuft sich der sogenannte „Gewerbeertrag“ (Gewinne plus bestimmte Abzüge und Zuschläge) auf weniger als 3.835 Euro ist keine Gewerbesteuer
zu zahlen.
Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer müssen auch Vereine bezahlen – selbst dann, wenn sie gemeinnützig sind. Ausgenommen sind hier Erbschaften, Schenkungen oder Grundstücke,
deren Bemessungsgrundlage kleiner als 25.565 Euro ist.
In allen anderen Fällen werden 3,5 % der Bemessungsgrundlage als Grunderwerbsteuer fällig. Die Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Wert der Gegenleistung.
Die Gegenleistung besteht beispielsweise bei einem Kauf aus dem Kaufpreis, den
vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
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Die Vereinsfinanzen
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird an die Gemeinde entrichtet. Berechnungsgrundlage ist der
Einheitswert der Immobilie. Der Grundbesitz von gemeinnützigen Vereinen ist nach
§ 7 des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit, wenn er für die
Vereinszwecke genutzt wird, für die die Gemeinnützigkeit anerkannt wurde. So
wäre eine Turnhalle, die sich im Besitz des Turnvereins Jahn befindet, als grundsteuerfrei anzusehen. Befreit sind beispielsweise auch Sportanlagen und -plätze,
Zuschauertribünen, Ausbildungs- und Unterrichtsräume, Übernachtungs-, Umkleide-, Dusch- und Waschräume, die Gerätedepots, Schutzhütten von Bergsteigeroder Wandervereinen.
Im Normalfall werden auch die von den Vereinsmitgliedern unentgeltlich benutzten Parkplätze für Pkw befreit, sofern die Parkflächen zu dem Grundbesitz gehören,
auf dem der begünstigte Zweck verfolgt wird. Die Grundsteuer fällt auch nicht an
bei kleineren, einfach ausgestatteten Räumen, die der Erfrischung und der Geselligkeit der Sporttreibenden dienen.
Grundstücke, die für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe genutzt werden (Gaststätte, die vom Sportverein betrieben wird) und die auch der Öffentlichkeit
zugänglich sind, sind dagegen grundsteuerpflichtig.
Dies kann auch für Sportanlagen gelten. Und zwar dann, wenn diese von Sportvereinen ganz oder überwiegend für sportliche Veranstaltungen benutzt werden, bei
denen Eintrittsgelder erhoben werden. Sportanlagen sind grundsteuerfrei, wenn sie
überwiegend von Amateur- oder Jugendmannschaften zu Trainings- und Übungszwecken verwendet werden oder wenn bei Amateursportveranstaltungen kein Eintrittsgeld erhoben wird.
Durch die Überlassung oder Vermietung der Grundstücke an nicht begünstigte Dritte entsteht Grundsteuerpflicht. Wird der Grundbesitz für Wohnzwecke verwendet,
wird ebenfalls Grundsteuer fällig.
Achtung: Verfügt der Verein über ein unbebautes Grundstück, besteht Grundsteuerpflicht, solange es nicht für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird.
Kapitalertragsteuer
Mit Kapitalertragsteuer – auch Zinsabschlagsteuer genannt – werden zum Beispiel
belegt:
• Gewinne aus Aktien
• Gewinnanteile aus GmbH, Genossenschaften und stillen Gesellschaften
• Zinsen aus verschiedenen festverzinslichen Wertpapieren
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Die Kapitalertragsteuer wird von der Institution, die die Gewinne oder Zinsen ausschüttet, für den Anleger oder Anteilseigner (in unserem Fall für den Verein) einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Die Kapitalertragsteuer wird auch einbehalten, wenn die Kapitalerträge einem gemeinnützigen Verein zufließen. Sie wird aber beispielsweise auf die Körperschaftssteuer angerechnet. Da die Vereine normalerweise von der Körperschaftssteuer befreit sind, ergibt sich daraus auch eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer.
Die Abführung der Zinsabschlagsteuer kann vermieden werden, wenn …
• das Guthaben oder das Wertpapierdepot bei demKreditinstitut im Namen des
Vereins geführt wird und
• der Verein dem Kreditinstitut eine – amtlich beglaubigte – Kopie des zuletzt
erteilten Freistellungsbescheides (Vordruck „Gem 2“) überlässt. Der Freistellungsbescheid darf für einen Veranlagungszeitraum gelten, der vom Zufluss
der Kapitalerträge an gerechnet nicht älter als fünf Jahre sein.
• Liegt kein Freistellungsbescheid vor, kann ersatzweise eine – wieder amtlich
beglaubigte – Kopie der „Vorläufigen Bescheinigung“ des Finanzamts über
die Gemeinnützigkeit (Vordruck „Gem 5“) vorgelegt werden. Diese Bescheinigung darf ihre Gültigkeit frühestens im Jahr des Zuflusses der Kapitalerträge
verlieren.
• Ersatzweise kann dem Kreditinstitut auch eine besondere Bescheinigung vorgelegt werden (§ 44 a Abs. 4 und 5 und § 44 c Abs. 1 EStG). Die Bescheinigung muss der Verein bei seinem Finanzamt beantragen. Sie kann aber
nur erteilt werden, wenn das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins
geprüft und bestätigt hat.
Ist der Steuerabzug (Zinsabschlag) bereits erfolgt und die oben genannten Bescheinigungen werden nachträglich bei dem Kreditinstitut eingereicht, kann das Kreditinstitut im Vereinsauftrag den Abzug rückgängig machen.
Ein normaler Freistellungsauftrag ist bei gemeinnützigen Vereinen nicht zulässig,
weil die Vermögensverwaltung steuerlich nicht erfasst wird.
Körperschaftssteuer
Die Körperschaftssteuer ist faktisch die Einkommensteuer für Körperschaften. Der
gemeinnützige Verein ist eine solche Körperschaft. Grundsätzlich sind deshalb alle Vereine (gleichgültig ob rechtsfähig oder nicht) zunächst körperschaftssteuerpflichtig. Für gemeinnützige Vereine gibt es jedoch nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 des
Körperschaftssteuergesetzes die Möglichkeit, von der Körperschaftssteuer befreit zu
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Die Vereinsfinanzen
werden. Die Befreiung wird aber nur ausgesprochen, wenn der Verein nach Satzung
und tatsächlicher Arbeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
dient. Das Gesetz sagt eindeutig: „Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.“
Bei der Finanzsituation der Vereine greifen diese auf die verschiedensten Einnahmequellen zurück. Das reicht vom Mitgliedsbeitrag über Werbeeinnahmen bis hin
zur Unterhaltung einer Gaststätte. Wie sind diese Fälle körperschaftsteuerlich zu
bewerten?
Wird der Verein in irgendeiner Form wirtschaftlich tätig – das ist beispielsweise
schon bei einem Konzert mit Eintritt der Fall –, muss genau abgegrenzt werden.
Hier wird zwischen einem sogenannten steuerbegünstigten Zweckbetrieb und einem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb unterschieden.
Der Zweckbetrieb übernimmt wirtschaftliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um
die steuerbegünstigten Ziele des Vereins zu verfolgen. Das ist bei einem Konzert des
Musikvereins mit Eintritt der Fall.
Der Geschäftsbetrieb übernimmt Tätigkeiten, die auch jeder andere Unternehmer
anbieten und durchführen könnte. Werden bei dem Konzert beispielsweise Würstchen und Getränke verkauft, wäre das ein Geschäftsbetrieb. Die Einnahmen hieraus
sind körperschaftssteuerpflichtig.
Dass die vom Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Mittel dem gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden, ändert hieran nichts.
Die Finanzbehörden unterscheiden insgesamt vier Bereiche eines Vereins:
1. den ideellen Bereich
2. den Bereich der Vermögensverwaltung
3. den Bereich der Zweckbetriebe
4. den Bereich der wirtschaftlichen Betriebe
Der ideelle Bereich
Zum ideellen Bereich zählen Tätigkeiten des Vereins, die unmittelbar der Erfüllung
der steuerbegünstigten Zwecke dienen. Hierzu gehören Mitgliederversammlungen,
Geschäftsführung, die Darstellung der Vereinsziele in der Öffentlichkeit, die Werbung neuer Mitglieder. Hier werden normalerweise Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse, Zuschüsse von Bund, Land und Gemeinde oder anderen öffentlichen Körperschaften erzielt. Diese Einnahmen sind von der Körperschaftssteuer befreit.
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Verein(t) erfolgreich
Die Vermögensverwaltung
Für gemeinnützige Vereine können Einnahmen aus Vermögen grundsätzlich auf
Antrag von der Körperschaftssteuer befreit werden. Man spricht hier von der steuerfreien Vermögensverwaltung. Besitzt der Verein Wertpapiere, Sparguthaben oder
vermietet beziehungsweise verpachtet er eigenen Grundbesitz, ist dies bei gemeinnützigen Vereinen steuerfrei. Alle anderen Vereine müsse Körperschaftssteuer bezahlen.
Doch wo endet die Vermögensverwaltung? Wo beginnt die Tätigkeit eines steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs? Die Grenzziehung ist nicht immer ganz einfach.
Darum hier einige Beispiele, die verdeutlichen sollen, wo die Grenzen liegen.
Im Hintergrund steht dabei immer die Frage, ob die vom Verein übernommene
Aufgabe auch von anderen Unternehmen übernommen werden kann. Verkauft der
Verein beispielsweise Anzeigen für Programmhefte oder Vereinszeitschriften oder
Bandenwerbung im Stadion, ist dies eine Aufgabe, die auch ein Unternehmen erfüllen kann. Damit ist die Einnahme körperschaftssteuerpflichtig.
Wird die Aufgabe aber an ein fremdes Unternehmen übertragen, das dafür bezahlt wird, findet kein Geschäftsbetrieb statt, sodass die Einnahmen hieraus körperschaftssteuerfrei bleiben.
Die Werbung auf den Trikots der Spieler stellt immer einen Geschäftsbetrieb dar,
der körperschaftssteuerpflichtig ist.
Eine Vermietung stellt grundsätzlich eine körperschaftssteuerfreie Vermögensverwaltung dar. Sie muss aber auf Dauer angelegt sein.
Das sogenannte Sponsoring spielt bei der Finanzierung von Vereinen eine immer
wichtigere Rolle. Unter Sponsoring versteht man allgemein die finanzielle Unterstützung des gemeinnützigen Vereins durch ein Unternehmen. Im Gegenzug will
das Unternehmen dadurch Werbung und Imagepflege betreiben. Wie sind nun die
Sponsorengelder aus Sicht der Versteuerung bezüglich der Körperschaftssteuer zu
werten?
Das Problem beim Sponsoring liegt in der Werbung mit dem Vereinslogo oder—namen. Wird diese vom Sponsor durchgeführt, handelt es sich bei den Sponsorengeldern um eine körperschaftssteuerfreie Vermögensverwaltung.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (körperschaftssteuerpflichtig) liegt vor, wenn
der Verein selbst aktive Werbemaßnahmen vornimmt, da dies wieder eine Aufgabe
ist, die auch ein anderes Unternehmen durchführen könnte.
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Die Vereinsfinanzen
Ein Hinweis auf den Sponsor auf Plakaten, Veranstaltungsankündigungen, Ausstellungskatalogen und ähnlichen Vereinsmitteilungen ist unter bestimmten Bedingungen steuerunschädlich. Der Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen. Er darf aber nicht hervorgehoben werden,
wodurch der Eindruck der direkten Werbung entstehen würde.
Die Beispiele zeigen, dass die Abgrenzung der steuerfreien Vermögensverwaltung
von der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betätigung kompliziert sein kann. Im
Zweifelsfalle holen Sie sich fachmännischen Rat bei dem für den Verein zuständigen Finanzamt.
Der Zweckbetrieb (körperschaftssteuerfrei)
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist grundsätzlich steuerpflichtig. Unter bestimmten Bedingungen wird die wirtschaftliche Betätigung nach § 65 der Abgabenordnung zum körperschaftssteuerfreien Zweckbetrieb. Voraussetzungen hierfür
sind:
Der Geschäftsbetrieb muss der unmittelbaren Verwirklichung der gemeinnützigen
Satzungszwecke dienen.
Die wirtschaftliche Betätigung ist für die Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke unentbehrlich.
Der Verein tritt nur in einem zwingend notwendigen Rahmen in den Wettbewerb
mit anderen Steuerpflichtigen.
In den §§ 65 bis 68 der Abgabenordnung werden einige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe genannt, die als körperschaftssteuerfreie Zweckbetriebe geführt werden
können:
§ 67a Sportliche Veranstaltungen
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn
die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678 Euro im Jahr
nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1
Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf
Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche
Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
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Verein(t) erfolgreich
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder
für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner
sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten
über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile
erhält und
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung
von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein
über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile
erhält.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn
die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet
werden.
§ 68 Einzelne Zweckbetriebe
Zweckbetriebe sind auch:
1. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste,
wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66
Abs. 3),
b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,
2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von
Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,
b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien, wenn die Lieferungen und
sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach
20 vom Hundert der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs – einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten – nicht
übersteigen,
3. a) Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze
bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
tätig sein können,
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Die Vereinsfinanzen
b) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte
Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt
werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen
Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die
für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und
c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten besonders betroffene schwer behinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch sind,
4. Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfürsorge und zur Durchführung der Fürsorge für Körperbehinderte unterhalten werden,
5. Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,
6. von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn
der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger,
kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird,
7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von
Speisen und Getränken,
8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse
und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren,
9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend
aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die
Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf
die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die
Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne
Forschungsbezug.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (körperschaftssteuerpflichtig)
Der Gesetzgeber will mit der Bestimmung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – auch Nichtzweckbetriebe genannt – die Wettbewerbsgleichheit von Wirtschaftsunternehmen sichern. Deshalb muss auf die Überschüsse aus einem solchen
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Nichtzweckbetrieb auch bei einem gemeinnützigen Verein grundsätzlich Körperschaftssteuer gezahlt werden.
Steuerpflichtig sind beispielsweise:
• Sportliche Veranstaltungen, die nicht als Zweckbetrieb angesehen werden
können. Hierzu finden Sie nähere Informationen im folgenden Kapitel.
• Der Verkauf von Speisen und Getränken.
• Gesellige Veranstaltungen, für die Eintrittsgeld erhoben wird, gleichgültig ob
die Teilnehmer Vereinsmitglieder sind oder nicht.
• Die kurzfristige Vermietung von Sportanlagen und -geräten an Nichtmitglieder.
• Vereinsgaststätten, die vom Verein betrieben werden.
• Der Verkauf von Sportartikeln.
• Vom Verein selbst gestaltete Werbung in Vereinspublikationen, Vereinsräumen und—anlagen. - Trikotwerbung wird grundsätzlich als Nichtzweckbetrieb angesehen und ist steuerpflichtig.
• Altkleider-, Altpapier und andere Sammlungen von Altmaterialien zur Mittelbeschaffung.
• Durchführung von Straßenfesten, Basaren, Flohmärkten und ähnlichen Veranstaltungen.
Sportliche Veranstaltungen
Der § 67a in der Abgabenordnung räumt für sportliche Veranstaltungen ein Wahlrecht
zur Abgrenzung zwischen Zweck- und Nichtzweckbetrieb (Geschäftsbetrieb) ein.
Danach erfolgt die Abgrenzung grundsätzlich nach der Höhe der Bruttoeinnahmen
aus den sportlichen Veranstaltungen. Liegen die jährlichen Bruttoeinnahmen nicht
höher als 30.678 Euro, wird von einem steuerfreien Zweckbetrieb ausgegangen.
Zu den Bruttoeinnahmen gehören
• Eintritts- und Startgelder
• Einnahmen aus Sportkursen und -lehrgängen
• Ablösezahlungen
Nicht hinzugerechnet werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und
Getränken und für Werbeleistungen. Diese müssen in jedem Fall als Geschäftsbetrieb angesehen werden. Hierfür ist Körperschaftssteuer zu bezahlen.
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Die Vereinsfinanzen
Wird die Berechnung nach dem zuvor geschilderten Schema durchgeführt, ist es
gleichgültig, ob Sportler für die Teilnahme an der Veranstaltung bezahlt oder Siegerprämien ausgesetzt werden.
Die Abgabenordnung gibt dem Sportverein aber auch die Möglichkeit, auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze in Höhe von 30.678 Euro zu verzichten. Dann
richtet sich die Abgrenzung nach den teilnehmenden Sportlern. Entscheidend ist,
ob die Sportler bezahlt werden oder nicht.
Werden die Sportler nicht bezahlt, sind auch Bruttoeinnahmen über 30.678 Euro
als Zweckbetrieb anzusehen, der steuerfrei bleibt. Nehmen jedoch bezahlte Sportler
an der Veranstaltung teil, wird die gesamte Bruttoeinnahme – also auch die unter
30.678 Euro – als steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb angesehen. Dabei reicht es
schon aus, wenn ein Sportler bezahlt wird.
Bei einer solchen Veranstaltung dürfen auch keine Mittel des Vereins verbraucht
werden. Die Veranstaltungen müssen sich selbst finanzieren.
Auf den ersten Blick erscheint die zweite Variante nicht interessant. Doch es gibt
durchaus Situationen, in denen diese Möglichkeit empfehlenswert ist.
Wenn beispielsweise die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze (30.678 Euro) übersteigen und keine bezahlten Sportler eingesetzt
wurden, würde die gesamte Einnahme körperschaftssteuerfrei, was bei der ersten
Variante nicht der Fall wäre.
Selbst wenn bezahlte Sportler eingesetzt werden, kann man sich für Modell zwei
entscheiden. Überlegenswert ist dies, wenn die bei der Sportveranstaltung erwirtschafteten Überschüsse mit Verlusten aus anderen – ebenfalls steuerpflichtigen
– Geschäftsbetrieben verrechnet werden können.
Aber Vorsicht: Sie können nicht von Veranstaltung zu Veranstaltung zwischen
den Varianten wählen. Die Abgabenordnung sagt ganz eindeutig, dass eine einmal
abgegebene Erklärung für die nächsten fünf Veranlagungszeiträume (im Normalfall
Jahre) bindend ist.
Die Regelungen sind nicht ganz einfach zu durchschauen. Deshalb sollte man sich
im Zweifelsfall fachkundigen Rat beim Dachverband, beim zuständigen Finanzamt
oder beim Steuerberater einholen.
Grundsätzlich gilt für gemeinnützige Vereine eine Freigrenze von 35.000 Euro.
Diese bleiben bei der Körperschaftssteuer unberücksichtigt. Wird der Betrag überschritten, ist die gesamte Einnahme – abzüglich der Ausgaben und einem Freibetrag von 3.900 Euro pro Jahr – zu versteuern.
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Die Befreiung von der Körperschaftssteuer hat eine zentrale Bedeutung bei der
Erstellung von Spendenbescheinigungen, die juristisch übrigens Zuwendungsbestätigungen genannt werden. Auf diesen Bestätigungen muss das Datum des Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheids beziehungsweise der vom Finanzamt ausgestellten vorläufigen Bescheinigung (siehe Kapitel „Wie das Finanzamt prüft“)
angegeben werden. Ist der Steuerbescheid älter als drei beziehungsweise die vorläufige Bescheinigung älter als fünf Jahre, wird die Quittung vom Finanzamt für den
Spender nicht Steuer mindernd anerkannt.
Kraftfahrzeugsteuer
Auch für steuerbegünstigte Vereine gibt es keine allgemeine Befreiung von der
Kraftfahrzeugsteuer. In nur sehr wenigen Ausnahmefällen kann dennoch eine Befreiung infrage kommen.
Dies wäre beispielsweise bei Fahrzeugen der Fall, die ausschließlich bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden.
Eine Befreiung ist auch für Fahrzeuge denkbar, die für einen bestimmten Zeitraum
ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte im Ausland eingesetzt werden.
Die Befreiung gilt dann schon für die im Zusammenhang mit dem Ausland stehenden Vorbereitungsfahrten innerhalb Deutschlands.
Lohnsteuer
Beschäftigt ein Verein Arbeitnehmer, so muss er hierfür Lohnsteuer abführen. Das
gilt auch für Aushilfs- und Nebentätigkeiten.
Vereinsmitglieder, die aus Gefälligkeit oder gelegentlich wegen ihrer persönlichen
Verbundenheit zum Verein Leistungen für diesen erbringen und dafür keine Bezahlung erhalten, gelten nicht als Arbeitnehmer. Die Erstattung der Auslagen oder des
Mehraufwands (z. B. Verpflegung, Reisekosten, Porto, Telefon usw.) stellt natürlich
keine Bezahlung dar.
In unregelmäßigen Abständen prüft das Finanzamt vor Ort bei sogenannten Außenprüfungen, ob der Arbeitgeber – also hier der Verein – die Lohnsteuer und
den Solidaritätszuschlag ordnungsgemäß einbehält und abführt. Bei dieser Prüfung
müssen Sie …
• den Prüfern das Betreten der Geschäftsräume erlauben. Der Prüfer muss allerdings während der üblichen Geschäftsstunden kommen.
• dem Prüfer Einsicht in die aufbewahrten prüfungsrelevanten Unterlagen
(Lohnsteuerkarten, Lohnkonten, Lohnbücher, Geschäftsbücher usw.) gewähren.
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• dem Prüfer jede gewünschte Auskunft zu den Buchaufzeichnungen geben.
• dem Prüfer zur Feststellung der Steuerverhältnisse auch Auskunft auch über
Personen geben, bei denen unklar ist, ob sie als Arbeitnehmer anzusehen
sind.
Arbeitnehmer können im Verein beispielsweise sein:
• Fest angestellte Personen wie Hausmeister, Platzwarte, hauptberufliche Trainer usw.
• Sportler, die über einen längeren Zeitraum gegen Bezahlung zur Verfügung
stehen.
• Nebenberufliche Übungsleiter, wenn sie in die Organisation des Vereins fest
eingebunden sind.
Für Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer und vergleichbare Personen sieht das Steuerrecht eine Sonderregelung vor, die in § 3 Nr. 26 des Einkommsteuergesetzes
festgehalten ist. Danach dürfen Vereine diesen Personen monatlich maximal
175 Euro zahlen, ohne dass dafür Lohnsteuer anfallen würde. Aber Vorsicht: Ist der
Übungsleiter in mehreren Vereinen tätig, darf er nur insgesamt 2.100 Euro erhalten,
also von allen Vereinen zusammen. Im Zweifelsfalle sollten Sie sich deshalb eine
Erklärung des Übungsleiters unterschreiben lassen, dass die Ansprüche noch nicht
teilweise oder ganz bei anderen Vereinen verbraucht wurden.
Lotteriesteuer
Wenn Ihr Verein eine Lotterie, Verlosung oder Ausspielung veranstaltet, ist diese
grundsätzlich lotteriesteuerpflichtig. Sie beträgt 16 2/3 des Nennwertes der Lose.
Keine Lotteriesteuer fällt an, wenn …
• die Lotterie vom Innenminister des Landes beziehungsweise den Kreis- oder
Ortspolizeibehörden genehmigt wurde und
• wenn die Einnahme der Verlosung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken
dient und der Gesamtpreis der Lose 40.000 Euro nicht übersteigt oder
• bei kleineren Verlosungen, bei denen ausschließlich Sachpreise ausgesetzt
werden dürfen, der Gesamtpreis der Lose 650 Euro nicht übersteigt.
Bevor Sie eine Lotterie veranstalten, setzen Sie sich auf jeden Fall mit Ihrem Ordnungsamt in Verbindung, da es von Bundesland zu Bundesland (wenn auch nur
leicht) abweichende Bestimmungen gibt. Grundsätzlich sind Verlosungen gemeinnütziger Vereine jedoch umsatzsteuerpflichtig. Hier wird der ermäßigte Steuersatz
zugrunde gelegt.
157
Verein(t) erfolgreich
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Unterhält ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (siehe Körperschaftssteuer), sind die dort entstandenen Umsätze aus bezahlten Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Aber auch der steuerbegünstigte Zweckbetrieb oder
die steuerfreie Vermögensverwaltung (siehe Körperschaftssteuer) ist nicht grundsätzlich von der Umsatzsteuerzahlung befreit.
Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden, die dem ideellen Vereinszweck dienen,
sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Zwingend ist dabei, dass der Zahlung keine direkte Leistung entgegensteht.
Eigenverbrauch und unentgeltliche Wertabgabe
Der Eigenverbrauch und andere unentgeltliche Wertabgaben im unternehmerischen
Bereich eines gemeinnützigen Vereins unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht.
Zu diesen Eigenentnahmen zählen:
• Die unentgeltliche Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem wirtschaftlichen Bereich des Vereins für private Zwecke. Ausgenommen sind hier lediglich Geschenke von geringem Wert.
• Die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen an die Arbeitnehmer des
Vereins. Kleine Aufmerksamkeiten sind hiervon ebenfalls ausgenommen.
Hierzu ein Beispiel: Die Mitglieder des Turnvereins Jahns helfen in regelmäßigen
Abständen im vereinseigenen Lokal. Sie sind durch die regelmäßige Tätigkeit Arbeitnehmer. Am Ende des Jahres bedankt sich der Verein mit einer Weihnachtsfeier
im Vereinslokal bei den Mitgliedern. Bis zu einer Grenze von 40 Euro sind die Kosten für Getränke und Speisen keine unentgeltliche Zuwendung.
Auf der Jahreshauptversammlung werden die langjährigen Mitglieder anlässlich
ihres Jubiläums mit einem Geschenk geehrt. Hier handelt es sich um eine Zuwendung, die dem ideellen Bereich des Vereins zuzurechnen ist. Somit entsteht auch
hier keine Umsatzsteuerpflicht.
Umsatzsteuerbefreiung
Gemeinnützige Vereine können in bestimmten Fällen von der Umsatzsteuer befreit
werden. Dies ist beispielsweise möglich …
• bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden.
• bei Vorträgen mit wissenschaftlichem oder belehrendem Inhalt. Die Einnahmen müssen dann allerdings überwiegend zur Kostendeckung verwendet
werden. Der Begriff „belehrender Vortrag“ kann sehr weit gefasst werden.
158
Die Vereinsfinanzen
Hierzu gehört zum Beispiel auch Sportunterricht für Mitglieder und Nichtmitglieder.
• bei Teilnahmegebühren für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen (Meldegelder, Startgelder). Die Gebühren müssen für die aktive Teilnahme an den
Veranstaltungen erhoben werden und die aktive Teilnahme an den Veranstaltungen sichern. Die Befreiung gilt deshalb nicht für Eintrittsgelder von
Zuschauern, da diese nicht aktiv teilnehmen.
• bei Leistungen von Jugenderziehungs- und Ausbildungsheimen.
• bei Lehrgängen, Fahrten, Sport- und Erholungsveranstaltungen für Jugendliche. Um die Befreiung zu erreichen, muss der Verein über eine Jugendabteilung verfügen, die als Einrichtung der Jugendhilfe öffentlich anerkannt ist.
Umsatzsteuerfreigrenze
Auch für die Umsatzsteuer gibt es eine Freigrenze. Belief sich der Gesamtumsatz
inklusive der Umsatzsteuer im vergangenen Jahr auf höchstens 17.500 Euro und ist
im laufenden Kalenderjahr nicht damit zu rechnen, dass der Umsatz 50.000 Euro
übersteigt, wird keine Umsatzsteuer erhoben.
Allerdings unterliegen die Umsätze des folgenden Jahres dann auf jeden Fall der
Umsatzsteuerpflicht, da ja im vorangegangenen Jahr die Grenze von 17.500 Euro
überschritten wurde.
Zur Verdeutlichung folgende Tabelle:
Jahr
Umsatzsteuerliche Bewertung
Begründung
1. Jahr
15.000 Euro
steuerfrei
2. Jahr
30.000 Euro
steuerfrei, da im Vorjahr weniger als
17.500 Euro und im laufenden Jahr
weniger als 50.000 Euro eingenommen wurden.
159
Verein(t) erfolgreich
3. Jahr
17.000 Euro
steuerpflichtig, da im Vorjahr mehr
als 17.500 Euro eingenommen
wurden.
4. Jahr
51.000 Euro
steuerpflichtig, da im laufenden
Jahr mehr als 50.000 Euro eingenommen wurden.
Umsatzsteuersätze
Bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen muss der Verein zwischen dem Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent und dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterscheiden.
Der Regelsteuersatz wird angewandt auf Einnahmen aus der nicht begünstigten
wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z. B. Gaststättenbetrieb, gesellige Veranstaltungen, Verkauf von
Speisen und Getränken usw.)
Umsätze der steuerbegünstigten Zweckbetriebe (siehe auch Körperschaftssteuer)
werden mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert, wenn keine komplette Befreiung
von der Umsatzsteuer vorliegt. Hierzu zählen beispielsweise …
• Eintrittsgelder von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.
• Erlöse von genehmigten Lotterien und Tombolas, die von der Lotteriesteuer
befreit sind (siehe auch Lotteriesteuer).
• die Einnahmen aus dem Verkauf von Fest- und Vereinszeitschriften.
Im Vermögensverwaltungsbereich werden beispielsweise die Umsätze aus der Verpachtung von Werberechten und Gaststätten mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert.
Vorsteuerabzug
Wie jeder Wirtschaftsbetrieb kann auch der Verein den sogenannten „Vorsteuerabzug“ vornehmen. Der Verein kann dabei die Umsatzsteuer, die im Rahmen des
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und Zweckbetriebs an andere
Unternehmen gezahlt wurde, von der eigenen Steuerschuld abziehen. Dies gilt nur
für Lieferungen und sonstige Leistungen, die in den unternehmerischen Bereich des
Vereins eingehen.
Der Turnverein Jahn veranstaltet beispielsweise ein Grillfest und verkauft dabei
Würstchen und Getränke. Die erzielten Umsätze sind umsatzsteuerpflichtig. Von
der zu zahlenden Umsatzsteuer kann der Verein aber die von den Lieferanten für
160
Die Vereinsfinanzen
Würstchen, Getränke, Pappteller, Senf und Ketchup usw. in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Der Abzug der Vorsteuer ist natürlich nur möglich, wenn die Umsätze in den unternehmerischen Bereich des Vereins fallen. Da die Umsatzsteuer im ideellen und
im steuerfreien Vermögensverwaltungsbereich nicht anfällt, kann hier auch kein
Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Bei der Anschaffung von Gegenständen, die gleichzeitig dem unternehmerischen
und dem ideellen Bereich zuzuordnen sind, muss eine Aufteilung der Vorsteuer entsprechend dem Nutzungsgrad in den unterschiedlichen Bereichen erfolgen.
Wird die gesamte Vorsteuer geltend gemacht, muss im ideellen Bereich eine unentgeltliche Wertabgabe (siehe auch Eigenverbrauch und unentgeltliche Wertabgabe)
versteuert werden.
Hierzu ein Beispiel: Der Turnverein Jahr kauft einen Computer für die Verwaltung
seiner Mitglieder und seiner ideellen Aktivitäten.
Der Computer wird daneben für umsatzsteuerpflichtige sportliche Veranstaltungen
und die selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte eingesetzt.
Der Verein schätzt, dass der Computer zu 60 Prozent für den ideellen Bereich verwendet wird. Die restlichen 40 Prozent fallen auf den steuerpflichtigen Bereich. Er
hat nun zwei Möglichkeiten:
1. Er teilt die zu zahlende Umsatzsteuer auf und macht 40 Prozent im Geschäftsbetrieb als Vorsteuer geltend.
2. Er nimmt den vollen Vorsteuerbetrag in Anspruch. Dann muss er aber über
die Laufzeit der Nutzung des Computers (vier Jahre) die unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) versteuern. Bemessungsgrundlage ist dabei der
jährliche Abschreibungsbetrag. Kostet der PC 2400 Euro, entfallen auf vier
Jahre je 600 Euro. hiervon sind 40 Prozent, also 240 Euro, mit Umsatzsteuer
zu belegen.
Der Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Umsätze des Vereins unter der
Freigrenze für die Umsatzsteuer liegen.
Pauschalierte Vorsteuer
Bei manchen Anschaffungen ist es gar nicht so leicht, eine korrekte Aufteilung in
abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuer vorzunehmen. Gerade kleinere Vereine sehen sich hier mit großem Aufwand konfrontiert, der letztlich wenig Nutzen
bringt.
161
Verein(t) erfolgreich
Solange der Verein nicht buchführungspflichtig ist, also eine einfache Einnahmeüberschussrechnung durchführt, kann man auf die pauschalierte Vorsteuer zurückgreifen. Dabei werden die vorsteuerfähigen Umsätze mit einem Durchschnittssteuersatz von 7 Prozent anerkannt.
Der Durchschnittssteuersatz kann aber nur angewandt werden, wenn der steuerpflichtige Vorjahresumsatz maximal 30.678 Euro betrug.
Aber Vorsicht: Auch hier bindet sich der Verein. Wer den Durchschnittssteuersatz
anwenden will, muss dies bis zum 10. 4. des Kalenderjahrs, für das die Pauschalierung angewandt werden soll, gegenüber dem Finanzamt erklären. Dann gilt diese
Regelung allerdings für insgesamt fünf Jahre.
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine von den Gemeinden erhobene Steuer, die beispielsweise für Tanz-, Film- oder Theatervorführungen erhoben werden kann. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer Gemeinde
Religiöse, wissenschaftliche oder gleichartige Veranstaltungen, die überwiegend
über keinen Vergnügungswert verfügen, sind von dieser Steuer befreit.
Ebenfalls befreit sind künstlerische Laiendarbietungen und sportliche Veranstaltungen.
Zinsabschlagsteuer
Siehe auch Kapitalertragssteuer.
Spenden: Ohne geht es nicht
Gerade in Zeiten, in denen die öffentlichen Gelder nicht mehr so fließen, wie Vereine es sich wünschen, geht es nicht mehr ohne Spenden und Sponsoren.
Deshalb ist es wichtig, dass Sie wissen, wer eine Spendenbescheinigung ausstellen
darf und wie diese aussehen muss, damit der Spender sie bei seiner Steuererklärung
Steuer mindernd einsetzen kann.
Es war einmal: Das Durchlaufspendenverfahren
Bis 1999 gab es für eine Reihe von Vereinen ein Durchlaufspendenverfahren. Dies
bedeutete, dass die Vereine keine eigenen Spendenquittungen ausstellen durften.
Erhielt der Kassierer eine Geldspende, musste er diese an eine „Körperschaft des
öffentlichen Rechts“ überweisen. Meist war dies die Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Diese stellte dann die Spendenquittung aus und überwies die Spende an den
Verein zurück.
162
Die Vereinsfinanzen
Glücklicherweise hat man dieses recht komplizierte Verfahren abgeschafft. In dieser
Beziehung wurde das Prinzip der „Zweiklassenvereine“ abgeschafft. Seit 1. 1. 2000
dürfen alle gemeinnützigen Vereine auch Spendenquittungen ausstellen.
Damit haben Sie aber auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Spendenquittung – sowohl inhaltlich als auch formal – zu tragen. Seien Sie deshalb bei
der Ausstellung einer Quittung sorgfältig, damit es hinterher keinen Ärger mit dem
Finanzamt gibt.
Sind Mitgliedsbeiträge auch Spenden?
Immer wieder taucht die Frage auf, ob die Mitgliedsbeiträge auch als Spenden angesehen werden können und dafür eine Spendenquittung ausgestellt werden darf.
Grundsätzlich ist dies zu verneinen.
Aber keine Regel ohne Ausnahme: Wenn man beim Ausstellen der Spendenquittungen bei den verschiedenen gemeinnützigen Vereinen keine Unterscheidung mehr
trifft, so gibt es immer noch privilegierte Vereine, bei denen die Mitgliedsbeiträge
wie Spenden behandelt werden.
Es handelt sich hier um Vereine, die „als besonders förderungswürdig“ gelten. Wer
besonders förderungswürdig ist, steht im Abschnitt A der Anlage 1 zum § 48 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Insgesamt sind dort 17 Körperschaftsarten aufgeführt, für die eine besondere Förderungswürdigkeit angesetzt
wird.
1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung
von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser
im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen
2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe
3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare
Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege
4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer
Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
163
Verein(t) erfolgreich
7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an
Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von
Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste
8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der
Unfallverhütung
10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung
der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, Förderung des Austausch von Informationen über Deutschland und das Ausland
sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen
11. Förderung des Tierschutzes
12. Förderung der Entwicklungshilfe
13. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
17. Förderung der Kriminalprävention
Ausschließlich bei diesen 17 Vereinsgruppen ist der Mitgliedsbeitrag wie eine Spende zu behandeln: Es darf hierfür eine Spendenquittung ausgestellt werden. In allen
anderen Fällen ist dies nicht erlaubt.
Hat ein Verein mehrere Ziele, von denen eines als „besonders förderungswürdig“
anzusehen ist, darf ebenfalls keine Spendenbescheinigung für Beiträge ausgestellt
werden.
Was ist eigentlich eine Spende?
Als Spende bezeichnet man eine Zuwendung an einen Verein, dem keine Leistung
gegenübersteht. Der Vorstand sollte hierauf achten, denn die Gerichte waren hier
schon immer sehr genau und haben auch im Einzelfall geprüft, ob nicht doch eine
Gegenleistung hinter der Spende steckte.
164
Die Vereinsfinanzen
So dürfen Sie zum Beispiel die Nutzung von Vereinseinrichtungen für die Mitglieder nicht von Spendenzahlungen abhängig machen. Dann steht der Spende ein
Gegenwert gegenüber und sie darf nicht als solche betrachtet werden.
Geldspenden
Zu den Geldspenden zählen Barzahlungen, Überweisungen, Abbuchungen und
Scheckeinreichungen. Auch der Verzicht auf Bezahlung einer Leistung gilt als
Geldspende. Wenn also ein Handwerker den Parkettboden der Turnhalle des Turnvereins Jahn neu versiegelt und eine Rechnung an den Verein schickt, muss der
Verein diese natürlich bezahlen. Nun verzichtet der Handwerker aber auf die Hälfte
der Rechnung. Hierüber kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
Verzichtet ein Mitglied des Vereins auf die Erstattung von Aufwendungen – zum
Beispiel Fahrt- oder Telefonkosten, verauslagtes Porto usw. –, gilt auch dies als
Geldspende.
Sachspenden
Sachspenden können nur vom ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb (auf den bereits näher eingegangen wurde) entgegengenommen werden. Wenn der ortsansässige Metzger dem Turnverein Jahn für sein öffentliches Grillfest Würstchen stiftet,
kann hier keine Spendenquittung ausgestellt werden.
Etwas anderes wäre es, wenn die Würstchen für die Verpflegung der aktiven, unbezahlten Teilnehmer an einem Turnfest des Vereins vorgesehen sind. Dann empfiehlt
sich aber, daraus eine Geldspende zu machen (siehe voriges Kapitel), indem eine
Rechnung gestellt und auf die Bezahlung verzichtet wird.
Sachspenden stellen immer ein Problem dar. Wie legt man den Wert fest, der auf
der Spendenquittung angegeben wird? Es darf nur der wirkliche Wert erscheinen.
Lassen Sie sich, wenn möglich, vom Spender einen Kaufbeleg zeigen.
Kritisch wird es, wenn es sich um gebrauchte Gegenstände handelt. Hier darf beispielsweise bei Spenden von Firmen lediglich der Buchwert zugrunde gelegt werden. Bei bereits abgeschriebenen Objekten kann dies durchaus der sogenannte „Erinnerungswert“ von einem Euro sein.
Im Zweifelsfall kann vom Verein sogar verlangt werden, dass dieser den Wert der
Sachspende von einem Gutachter festlegen lässt. Ein solches Gutachten kann dann
schnell teurer sein als der Wert der Sachspende.
Spenden sammeln
Wenn Sie eine Spendensammlung durchführen wollen, bei der Vereinsmitglieder
mit einer Sammelbüchse von Haus zu Haus ziehen, ist dies grundsätzlich geneh165
Verein(t) erfolgreich
migungspflichtig. Die Genehmigung wird bei der Ortspolizeibehörde (Gemeindeverwaltung) erteilt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Geld- oder Sachspenden sammeln.
Grundsätzlich kann man sagen, dass jede Sammlung genehmigungspflichtig ist,
bei der Personen direkt angesprochen werden. Wenn Sie einen Aufruf in der Presse
verbreiten oder Plakate aufhängen, in denen Sie um Spenden bitten, ist dies nicht
genehmigungspflichtig.
Wie sieht eine Spendenquittung aus?
Seit dem 1. 1. 2000 ist der Wortlaut für eine Spendenquittung genau vorgeschrieben. Wie diese aussieht, haben wir im Folgenden am Beispiel einer Spendenquittung unseres Turnvereins Jahn dargestellt. Es handelt sich hierbei um eine Spendenquittung für eine Geldspende.
Spendenquittungen müssen auf einem DIN-A4-Blatt ausgestellt werden! Kleinere
Quittungen sind nicht zulässig. Sie können das folgende Muster also nicht kopieren
und einsetzen.
166
Die Vereinsfinanzen
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für
die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim
Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
167
Verein(t) erfolgreich
Wer unterschreibt eine Spendenquittung?
Grundsätzlich ist lediglich der vertretungsberechtigte Vorstand, wie er im Vereinsregister eingetragen ist, befugt, Spendenquittungen auszustellen. Allerdings kann
der Vorstand per Beschluss diese Aufgabe delegieren. Meist wird die Befugnis an
den Kassierer übertragen. Dieser Vorstandsbeschluss sollte auf jeden Fall schriftlich
festgehalten werden.
Kleinspenden
Spenden bis 200 Euro gelten als Kleinspenden. Hier reicht als Nachweis ein Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug) aus. Zusätzlich
benötigt der Spender einen vereinfachten Beleg des Vereins.
Dieser kann sich (auch vorgedruckt) auf der Durchschrift des Überweisungsträgers oder auf dem am Überweisungsträger anhängenden Abschnitt befinden. Dabei
müssen sich dort folgende Angaben befinden:
• der steuerbegünstigte Zweck
• Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer
• Angaben, ob es sich um Spende oder Mitgliedsbeitrag handelt
Die Buchungsbestätigung muss folgende Punkte umfassen:
• Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers
• den gespendeten Betrag
• den Buchungstag
Was sonst noch zu beachten ist
Sammelbestätigungen sind zulässig. Dann heißt es auf der Spendenquittung (siehe
Mustervorlage) statt „Bestätigung“ „Sammelbestätigung“. Außerdem müssen die
einzelnen Spenden mit Tag der Spende und dem Betrag entweder auf der Rückseite
oder einer beigefügten Anlage gemacht werden.
Ist der Freistellungsbescheid des Vereins bei Ausstellung der Spendenquittung älter
als fünf oder die vorläufige Bescheinigung älter als drei Jahre, besteht die Gefahr,
dass das Finanzamt den Abzug des Spenders ablehnt.
Zur Verdeutlichung: Wenn ein Freistellungsbescheid für das Kalenderjahr 2004 am
5. 10. 2005 ausgestellt wurde, sind Zuwendungsbestätigungen, die nach dem 5.
10. 2010 unter Bezug auf diesen Freistellungsbescheid beim Finanzamt eingehen,
anfechtbar.
168
Die Vereinsfinanzen
Der Verein muss die Spendeneinnahmen und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzeichnen. Zudem muss ein Duplikat der Spendenquittung
aufbewahrt werden.
Die Zuwendungen (Spenden) dürfen ausschließlich für die ideellen Satzungszwecke
verwendet werden. Auch die Verwendung für den steuerbegünstigten Zweckbetrieb
(siehe Körperschaftssteuer) ist zulässig.
Spenden dürfen aber auf keinen Fall in einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb
oder in die steuerfreie Vermögensverwaltung fließen.
Tipp:
Das Finanzamt prüft die Verwendung von Spenden. Alle Spendenquittungen
und -buchungen sollten korrekt ausgestellt und verbucht werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Gemeinnützigkeit für zehn Jahre rückwirkend
aberkannt werden. Im Extremfall kann sogar wegen Unterschlagung oder Veruntreuung gegen den Vorstand ermittelt werden. Außerdem haftet der Verein
bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten für die aufgrund des Spendenabzugs entgangenen Steuern gegenüber dem Finanzamt. Der Verein verliert aus verständlichen Gründen natürlich auch die Gemeinnützigkeit.
Betteln ist erlaubt
Die Mitgliedsbeiträge sind eine feste Einnahmequelle für einen Verein – eine Geldquelle, die leider fast nie ausreicht, um den Vereinszweck zu erfüllen und das Vereinsziel zu erreichen. Fast alle Vereine sind deshalb auf Spenden, Zuschüsse und
andere Unterstützungen angewiesen.
Während wir uns im nächsten Kapitel damit befassen, wie man Zuschüsse aus
öffentlichen Mitteln erhält, soll dieser Abschnitt dem Thema der Beschaffung von
Spenden gewidmet sein.
Die Deutschen sind als Spendenweltmeister bekannt. Allerdings bevorzugen Sie es,
eher spektakulären Spendenaufrufen zu folgen. Der örtliche Gesangs- oder Sportverein hat es da schon sehr viel schwerer. Hier nun einige Ratschläge, wie Sie es
schaffen können, Geld für Ihren Verein zu bekommen.
Dass sogenannte Haus- und Straßensammlungen, bei denen Personen konkret angesprochen werden, genehmigungspflichtig sind, wurde bereits angesprochen. Allerdings gibt es auch einige Möglichkeiten des Spendenerwerbs, bei denen keine
Genehmigungen notwendig sind.
169
Verein(t) erfolgreich
Um an Spendengelder für den eigenen Verein zu gelangen, gilt ein wichtiger Grundsatz: Sammeln Sie mit einem konkreten Anlass. Allgemeine Aufrufe – per Flugblatt
oder über die Lokalpresse – nach dem Motto „Der Turnverein Jahn e.V. benötigt
dringend finanzielle Unterstützung“ sind von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Anders sieht es aus, wenn man zum Beispiel einen Pressebericht lanciert, in dem
um Unterstützung der Jugendarbeit gebeten wird. Ein Foto von fröhlich turnenden
Kindern darf dann natürlich nicht fehlen (siehe Kapitel „Wie man in den Wald
hineinruft“). Noch besser wäre es, wenn man um Gelder für ein konkretes Projekt
der Jugendarbeit bittet. Beispielsweise die Anschaffung neuer Bälle, Zuschüsse, um
auch weniger begüterten Familien die Möglichkeit zu geben, ihr Kind in die Sportfreizeit des Vereins zu schicken usw.
Gerade wenn es um konkrete Gegenstände geht, findet sich auch oft ein privater
Spender oder Unternehmer, der die Bälle kauft und dem Verein schenkt. Dass von
der Übergabe ein Pressebericht für die Lokalzeitung geschrieben wird, ist selbstverständlich – vergessen Sie auch hier nicht, ein aussagefähiges Bild beizufügen. Möglicherweise ist dieser Pressebericht dann schon wieder Anstoß für neue Spenden.
Besser als Aufrufe, die sich an die gesamte Bevölkerung richten, ist es, sich direkt
an Institutionen und Firmen zu wenden und dort sein Anliegen vorzutragen.
Nehmen Sie Ihre Spender an die Hand
Sie wollen etwas von dem Spender: sein Geld. Doch der Spender erwartet auch
etwas von Ihnen. Gerade von einem örtlichen Verein erwartet er, dass dieser sich
dankbar zeigt – ihn vielleicht sogar ein wenig hofiert. Leider findet das in den
meisten Fällen nicht statt. Darum wundern sich auch viele Vereine, dass sie von
den Spendern nur einmal eine Spende erhalten – und dann nie wieder. Einen Dankesbrief sollte auch jeder Kleinspender erhalten!
Für den Spender besonders wichtig: Was wird aus seiner Spende? Gehen Sie darauf in Ihrem Brief ein und legen Sie – wenn vorhanden – Informationsmaterial
über Ihren Verein bei. Kleine Anerkennungen wie ein Aufkleber, ein Kalender oder
Ähnliches kommen gut an. Informieren Sie Ihren Spender über neue Projekte des
Vereins und lassen Sie unterschwellig anklingen, dass noch weitere Spenden benötigt werden.
Sollten Sie in der Presse zu einer Spendenaktion aufgerufen haben, muss auch eine
Information an die Redaktion ergehen, wie viel durch den Aufruf eingegangen ist.
Auch hier gilt, dass Sie in dem Bericht darüber informieren, was mit dem Geld geschieht. Beispielsweise: „Der Verein freut sich schon darauf, für die Jugendgruppe
neue Bälle anzuschaffen. Dies ist jetzt – dank der vielen Spenden – möglich.“
170
Die Vereinsfinanzen
Sie sollten Ihre Spender mindestens alle sechs Monate anschreiben und über die
Entwicklungen im Verein informieren. Bei Spendern gilt das Gleiche wie bei Kunden: Neue gewinnen ist wichtig – aber eben so wichtig, wenn nicht gar noch wichtiger, ist auch, die bereits Gewonnenen zu halten.
Nutzen Sie Anlässe
Wenn Sie einen konkreten Grund für Ihre Spendenanfrage nennen können, haben
Sie es leichter, Spendengelder zu bekommen. Nehmen wir als Beispiel einen Sportverein, der einen Bus für die Jugendmannschaft benötigt.
Sprechen Sie doch den örtlichen Autohändler an. Vielleicht können Sie das Fahrzeug bei ihm kaufen und neben einem großzügigen Rabatt auch noch eine Spende
eintreiben. Vielleicht finden sich auch noch andere Geschäftsleute, die den Buskauf
unterstützen.
Man könnte bei einem Bus auch anbieten, das Firmenlogo auf dem Bus anzubringen. Dann handelt es sich aber um keine Spende (weil sie nicht mehr leistungsunabhängig ist), sondern um Sponsoring (im Folgenden mehr dazu).
Kommen Sie nicht mit leeren Händen
Wer spendet, will natürlich wissen, was mit seinem Geld geschieht. Darum ist es
wichtig, einen kleinen Prospekt zu haben, der den Angesprochenen darüber informiert, was der Verein tut – und vor allem, wofür die erwünschte Spende verwendet
werden soll.
Dabei sollte es sich nicht um eine Hochglanzbroschüre handeln, denn der Angesprochene wird sich fragen, ob er dafür etwa auch spenden soll. Ein einfaches Faltblatt, das den Verein kurz vorstellt, vielleicht mit einigen Abbildungen oder Fotos,
ist vollkommen ausreichend. Sicher finden Sie jemanden im Verein, der bereit ist,
ein solches Blatt – zum Beispiel mit dem PC – zu erstellen.
Bewährt hat sich hier das Leporello: Ein DIN-A4-Blatt wird zweifach zu einer Ziehharmonika gefaltet, sodass sechs Seiten à 99 mm Breite entstehen. Diese kleine
Broschüre hat auch den Vorteil, dass man sie problemlos in den Standardbriefumschlägen (DIN lang) versenden und so jedem Vereinsbrief beilegen kann.
Fotokopiert oder gedruckt kann sie auch bei Veranstaltungen ausgelegt werden.
Wenn Sie Ihr Infoblatt bei Veranstaltungen auslegen, sollten Sie auf jeden Fall eine
Spendenmöglichkeit beilegen – zum Beispiel einen vorbereiteten Überweisungsträger.
Haben Sie eine Vereinszeitung (siehe Kapitel „Wie man in den Wald hineinruft“),
können Sie auch diese beim Spendensammeln einsetzen.
171
Verein(t) erfolgreich
Wenn Sie für einen bestimmten Zweck innerhalb der Vereinsarbeit sammeln, sollten Sie auch hierzu Informationen mitbringen. Nehmen wir als Beispiel die Anschaffung des Busses für die Jugendmannschaft.
Bringen Sie einige Bilder des alten Busses mit, auf denen zu sehen ist, dass er in
einem technisch schlechten Zustand ist. Aber Achtung: Das Fahrzeug sollte nicht
den Eindruck erwecken, dass es an der nötigen Pflege gefehlt hätte – er darf alt,
aber nicht „vergammelt“ aussehen.
Außerdem sollten Sie auch gleich einige Unterlagen mitbringen, aus denen der
Spender ersehen kann, was angeschafft werden soll (Prospekte) und wie der Verein
sich die Finanzierung insgesamt vorstellt.
Ähnlich wie bei öffentlichen Stellen, die fast immer einen Eigenanteil des Vereins
erwarten (siehe nächstes Kapitel), geht es auch den privaten Spendern: Sie wollen
das Engagement des Vereins sehen.
Nicht im Verborgenen arbeiten
Öffentlichkeit zu schaffen, kann Ihrem Verein zu Spenden verhelfen: Ein „Tag der
offenen Tür“, bei dem sich die Eltern davon überzeugen können, dass das Training
ihrer Kinder wirklich förderungswürdig ist, kann eine erfolgreiche Idee sein. Währen des Besuchs der Eltern kann man hervorragend Flugblätter verteilen und um
Spenden bitten.
Um den Bekanntheitsgrad und damit die Spendenbereitschaft der Öffentlichkeit zu
erhöhen, möchten wir Ihnen auch noch einmal eine gute Öffentlichkeitsarbeit ans
Herz legen
Förderung durch öffentliche Stellen
Gerade den Kommunen sind die Vereine wichtig. Sie wissen, dass sie eine wichtige
Funktion im Bereich des kommunalen Zusammenlebens haben. Es lohnt sich deshalb, mit der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Kontakt aufzunehmen. Dort wird
man Ihnen sehr gerne weiterhelfen. Dies gilt selbst in Zeiten leerer Kassen. Den
Kommunen ist bewusst, um wie viel ärmer die Gemeinde wäre, wenn nicht so viele
Vereine ihre Arbeit unentgeltlich in den Dienst von Kunst, Kultur und sozialem
Engagement stellen würden.
Sie sollten aber einige – zum Teil ungeschriebene – Spielregeln beachten:
• Die Gelder für Vereinsunterstützung sind in den Haushalt der Kommunen
eingestellt. Durch die angespannte Haushaltslage der Kommunen gibt es nur
noch selten „Resttöpfe“, die eine Förderung „zwischendurch“ zulassen. Dies
172
Die Vereinsfinanzen
bedeutet zum einen, dass eine Förderung im Laufe eines Jahres (z. B. bei
Gründung des Vereins) meist nicht möglich ist. Auf der anderen Seite sollten
Fördermittel möglichst früh beantragt werden, damit diese im Haushaltsplan
berücksichtigt werden.
• Auch Kommunalpolitiker möchten gerne wissen, was mit den Geldern geschieht, die sie den Vereinen zur Verfügung stellen. Bei der Beantragung
sollten Sie erläutern, wofür das Geld gedacht ist. Es hat sich bewährt, unaufgefordert einen Jahresbericht an die Kommunen zu schicken. Damit zeigen
Sie, dass die Gelder zweckentsprechend angelegt werden und Sie die Bezuschussung zu würdigen wissen.
Wer schon einmal mit Kommunen zu tun hatte, weiß, dass man dort nicht immer so
zusammenarbeitet, wie man sich das wünscht. Darum muss man oft verschiedene
Stellen ansprechen, um ans Ziel zu kommen. Hier als Beispiel eine Übersicht der
Stadt Frankfurt, welche Behörden beim Wunsch der Förderung angesprochen werden können. Diese Übersicht kann natürlich nur eine Richtschnur sein. Sie macht
aber deutlich, dass man oft die verschiedensten Stellen kontaktieren muss.
Welches Amt ?
Was, wie oder wodurch wird gefördert?
Hauptamt
Presse- und Informationsamt
Allgemeine Informationen, Zuständigkeiten,
Stadtpläne, Kulturprogramm der Stadt
Frauenreferat
Frauen- und Mädchenprojekte
Amt für Multikulturelle Angelegenheiten
Projekte, Veranstaltungen mit Integrationscharakter, Völkerverständigung
Schul- und Kulturverwaltung
Stadtschulamt
Schulkioske, Schüleraustausch, Klassenfahrten, Anmieten von Räumen in Schulen,
Förderung von Krabbelstuben, Kindergärten
und Kinderläden
Amt für Wissenschaft und
Kunst
Musik-, Theaterveranstaltungen, Ausstellungen, Miethilfen für Vereinssitzungen und
kulturellen Veranstaltungen in Bürgerhäusern
Sozial-, Jugend- und Gesundheitsverwaltung
Sozialamt
Altenhilfe, Einzelfallhilfe
Jugendamt
Jugendhilfe, Jugendprojekte, Freizeiten,
Jugendtreffs
173
Verein(t) erfolgreich
Sport- und Badeamt
Sportförderung, Mietzuschüsse für Sporthallen
und Sportveranstaltungen in Bürgerhäusern
Stadtgesundheitsamt
gesundheitliche Aufklärung
Drogenreferat
Drogenberatung und -prävention
Bauverwaltung
Denkmalamt
Denkmalschutz
Garten- und Friedhofsamt
Kleingartenförderung
Verwaltung für öffentliche Einrichtungen
Umweltamt
Gewässer- und Bodenschutz
Energiereferat
Energiesparmaßnahmen
Frankfurter Projekte GmbH
Frankfurter Feste
Neben der Kommune gibt es auch Fördermittel von Kreis, Ländern, Bund und sogar
von der Europäischen Union. Informieren Sie sich, indem Sie die Behörden direkt
ansprechen. Neue Fördermodelle werden auch immer wieder in den Medien vorgestellt. Interessante Hinweise finden Sie auch im Internet.
Es ist durchaus möglich, auch Fördermittel von der Europäischen Union zu erhalten. Allerdings werden diese Mittel meist über die Spitzenverbände in den einzelnen Mitgliedsländern verteilt. Sie sollten deshalb dort nachfragen. Dort kennt
man übrigens auch die Stellen, bei denen Fördermittel von Bund oder Land zu
beantragen sind.
Gelder bei öffentlichen Stellen beantragen
Wenn Sie einen Antrag bei Kommunen, Kreisverwaltungen, beim Land oder Bund
stellen wollen, müssen Sie dies natürlich schriftlich tun. Erkundigen Sie sich aber
zunächst, welche Voraussetzungen von den vergebenden Stellen verlangt werden,
um an die Zuschüsse zu gelangen. Dabei sind folgende Punkte besonders zu beachten:
• Für welche Zwecke werden Gelder zur Verfügung gestellt? Die Vereinsunterstützung ist in nahezu allen Fällen zweckgebunden. Achtung: Zweckgebundene Mittel dürfen nur für diesen einen Zweck verwendet werden. Auch
wenn man für die geförderte Maßnahme weniger Geld benötigt hat, als zur
Verfügung gestellt wurde, darf man die verbliebenen Mittel nicht für eine
andere Vereinsaufgabe verwenden – auch dann nicht, wenn diese Maßnahme
selbst vielleicht wieder bezuschusst werden könnte. Im Extremfall kann die
gesamte Fördersumme vom Verein zurückverlangt werden – also auch der
Anteil, der den Förderungsbestimmungen entsprechend ausgegeben wurde.
174
Die Vereinsfinanzen
• Wie hoch ist die Bezuschussung? In den meisten Fällen werden die Kosten
einer Maßnahme nicht komplett übernommen. Einen Eigenanteil wird der
Verein tragen müssen. Sind Sie hierzu nicht in der Lage, können Sie sich die
Antragstellung sparen. Die Gelder für die Restfinanzierung müssen vorhanden sein, da diese Restfinanzierung fast immer Voraussetzung für die Erlangung des Zuschusses ist.
• Gibt es spezielle Antragsvordrucke, Formvorschriften für die Beantragung
eines Zuschusses usw.? Wenn Sie im Vorfeld klären, was alles verlangt wird,
sparen Sie Zeit und Mühe, die durch Rückfragen der Zuschuss gewährenden
Stelle entstehen. Auch wenn es keine Formvorschriften gibt, sollte man einige Unterlagen zur Beantragung von Zuschüssen beilegen. Dazu gehören:
• Eine kurze Selbstdarstellung des Vereins, aus der auch hervorgehen sollte,
seit wann der Verein besteht und was er bereits zu Erreichung seiner Ziele
getan hat – oder –(falls es sich um einen jungen Verein handelt) wie er seine
Vereinsziele erreichen will.
• Eine kurze Darstellung, wofür und zu welchem Zweck man die beantragten
Mittel verwenden will.
• Ein Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, wie die gesamte Maßnahme finanziert werden soll (da der Zuschuss nur einen Teil der Kosten deckt; siehe
oben).
Die Unterlagen sollten übersichtlich, aussagefähig und vor allem kurz gehalten
sein. Bedenken Sie, dass nicht nur Sie einen Antrag stellen und die Beamten, die
darüber entscheiden, froh sind, wenn sie nicht allzu viele Seiten lesen müssen.
Es gibt noch andere Geldquellen
Neben den bereits angesprochenen Geldquellen für Vereine gibt es auch noch andere Möglichkeiten der Förderung. Nachfolgend einige Beispiele.
Danke schön, Herr Richter
Hätten Sie gedacht, dass Ihr Verein einmal Nutznießer der Strafprozessordnung
werden könnte? Und doch ist es so. Die Strafprozessordnung gibt nämlich dem
Richter die Möglichkeit, Strafverfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen und
dafür eine Geldbuße zu verhängen Dabei liegt es im Ermessen des Richters, die
Geldbuße einer gemeinnützigen Organisation zugutekommen zu lassen oder den
Betrag der Staatskasse zuzuführen.
175
Verein(t) erfolgreich
Soll der Betrag an eine gemeinnützige Organisation gehen, greift der Richter auf
eine entsprechende Liste zurück. Wenn Sie darin eingetragen sind, haben Sie Chancen, Geld zu bekommen.
Damit Ihr Verein in den entsprechenden Listen geführt wird, müssen Sie einen Antrag beim Amts- und Landgericht sowie bei der Staatsanwaltschaft stellen. Diesem
Antrag fügen Sie Folgendes bei:
• einen aktuellen Vereinsregister-Auszug
• eine Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids (Finanzamt)
• die Anerkennung als Träger der Jugendhilfe oder andere Bescheinigungen
(falls vorhanden)
Der Antrag wird formlos gestellt. In dem Schreiben sollten folgende Punkte festgehalten werden:
• der Wunsch auf Aufnahme in die Bußgeldliste
• das Amtsgericht und die Nummer, unter der der Verein eingetragen ist
• der Zweck des Vereins
• wie das Vereinsziel erreicht werden soll
• wann der Verein als gemeinnützig oder mildtätig oder kirchlich anerkannt
wurde
• welche Anlagen zum Schreiben gehören
Wenn Sie in die Bußgeldliste aufgenommen werden, müssen Sie wissen, dass die
Richter hierüber nicht informiert werden. Darum sollten Sie von den Gerichten und
der Staatsanwaltschaft eine Liste der derzeitigen Strafrichter und Staatsanwälte
anfordern und diese mit einem Anschreiben über die Aufnahme Ihres Vereins in die
Liste informieren. Informieren Sie sie kurz und prägnant über die Vereinsziele und
darüber, wie Sie diese erreichen wollen.
Wird Ihrem Verein ein Bußgeld zugesprochen, übernehmen Sie damit auch einige
Verpflichtungen. So müssen Sie den Zahlungseingang überwachen und jede Verzögerung sofort dem Gericht melden. Sie dürfen weder mahnen noch Aufschübe
gewähren – das ist immer Sache des Gerichts.
Stiftungen helfen bei konkreten Projekten
Auch Stiftungen unterstützen die Vereine – allerdings nur dann, wenn es um konkrete Projekte geht. Zu diesem Thema gibt es weiterführende Literatur im Buchhandel. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. (Haus Deutscher Stiftungen,
176
Die Vereinsfinanzen
Mauerstr. 93, 10117 Berlin – Internet: www.stiftungen.org) unterhält auch einen
Suchdienst für Stiftungen im Internet (www.stiftungsindex.de).
Wichtige Geldquellen: Sponsoring und Werbung
Sponsoring und Werbung sind für die Unternehmen wichtige Marketinginstrumente, mit denen der Betrieb und seine Angebote in der Bevölkerung bekannt gemacht
werden können.
Vereine können von diesem gewaltigen wirtschaftlichen Markt ein – wenn auch
meist im Vergleich bescheidenes – Stückchen abbekommen. Das Sponsoring stellt
eine Sonderform der Werbung dar (siehe auch das Steuerkapitel). Kunst- und Kultursponsoring sind weitverbreitet, doch am weitesten verbreitet und wirtschaftlich
am bedeutendsten ist immer noch das Sportsponsoring.
Natürlich erwartet der Sponsor oder Werbepartner eine Gegenleistung. Er will vom
Verein für sein Unternehmen profitieren. Deshalb müssen Vereine eine „saubere
Weste“ haben, wenn sie Sponsoren und Werbepartner finden wollen. Natürlich sind
erfolgreiche Vereine ganz vorne in der Gunst der Interessenten.
Für „normale“ Vereine handelt es sich in der Regel um kleine Budgets. Da wird etwa
einmal eine Anzeige in der Vereinszeitung geschaltet oder für den vereinseigenen
Sportplatz Bandenwerbung gebucht.
Ist der Verein in der Öffentlichkeit bekannt und beliebt, ist es leicht, Partner zu
finden. Hier zahlt sich eine gute Öffentlichkeitsarbeit in barer Münze aus (siehe das
Kapitel „Wie man in den Wald hineinruft“).
Sprechen Sie Geschäftsleute auf Unterstützung an, ist es gut, konkrete Vorschläge
zu machen. Schneiden Sie eine Anzeige des Geschäfts aus der Zeitung aus und sagen Sie dem Inhaber, was eine solche Anzeige in der Vereinszeitung kostet.
Gut ist natürlich, wenn Sie die Möglichkeit haben, dem Interessenten zumindest ein
Zusatzgeschäft in Aussicht zu stellen. Eine Wäscherei kann vielleicht für die Trikotwerbung gewonnen werden, wenn man im Gegenzug die Trikots dort waschen
lässt.
Doch bei der Werbungs- und Sponsorensuche geht es nicht nur um die örtlichen
Einzelhandelsgeschäfte. Auch die Bank, die nur als Filiale vor Ort präsent ist, kann
den Verein unterstützen und hat meist einen – wenn auch schmalen – Etat der
Hauptverwaltung für diese Zwecke.
Sie werden bereits von einem großen Unternehmen unterstützt? Vielleicht kann das
Unternehmen seine Lieferanten ansprechen, ebenfalls den Verein zu unterstützen.
Lieferanten sind meist gerne bereit, ihrem Kunden einen solchen Gefallen zu tun.
177
Verein(t) erfolgreich
Auch Versicherungen, die Werbegemeinschaft des Ortes, Verbände und ähnliche
Institutionen können angesprochen werden.
Man kann natürlich auch die Vermarktung von Werbung und Sponsoring in die
professionellen Hände einer Werbeagentur geben. Doch erkundigen Sie sich genau,
wie hoch die Kosten sind, die für diesen Service anfallen. Es kann durchaus sein,
dass durch den Einsatz einer Agentur unter dem Strich nichts für den Verein übrig
bleibt. Im Internet findet man Agenturen, die sich speziell mit dem Thema Sponsoring befassen, unter www.esb-online.com.
Was springt dabei heraus?
Ein großes Problem ist für die Vereine die Festlegung, wie viel für Werbung verlangt werden kann. Hier ist eine konkrete Aussage in Euro und Cent nicht möglich.
Folgende Faktoren spielen eine Rolle, wenn man sich Gedanken über diese Frage
macht:
Wie groß ist der Verein? Je mehr Mitglieder, umso höher kann der Preis angesetzt
werden.
Wie viele potenzielle Kunden werden mit der Werbung erreicht? Auch hier gilt:
Je mehr erreicht werden, umso höher kann der Preis für die Werbung angesetzt
werden.
Welcher Aufwand ist für den Verein mit der Maßnahme verbunden? Die dabei entstehenden Kosten müssen wieder aufgefangen werden.
Welche steuerlichen Konsequenzen hat die Werbung? Auch diese Kosten müssen
eingerechnet werden.
Letztlich gilt auch für die Vereinswerbung, dass Angebot und Nachfrage den Preis
bestimmen. Hier spielt die Öffentlichkeitsarbeit eine entscheidende Rolle. Nur wenn
der Interessent das Gefühl hat, dass der Verein ein hohes Ansehen in der Öffentlichkeit genießt, wird er bereit sein, sich auch werblich zu engagieren.
Natürlich will der Werbepartner auch wissen, was er für sein Geld bekommt. Je
deutlicher Sie darlegen können, welche Breitenwirkung sich aus der Zusammenarbeit mit dem Verein ergibt, umso höher können Sie den Preis ansetzen.
Bei den Preisverhandlungen sollten Sie sich deshalb auf folgende Fragen vorbereiten:
Welche Werbemittel können angeboten werden?
Wie intensiv werden diese Werbemittel in der Öffentlichkeit wahrgenommen?
178
Die Vereinsfinanzen
Wen erreichen die Werbemittel?
Sponsoren – eine interessante Geldquelle für den Verein
Viele Vereine können heute auf Sponsoren nicht verzichten. Dabei handelt es sich
um Firmen, die sich finanziell engagieren und dafür im Gegenzug im für das Sponsoring zulässigen Rahmen agieren. Das Bundesfinanzministerium (BMF = Bundesministerium für Finanzen) hat folgende grundsätzliche Bestimmungen für das
Sponsoring erlassen (Schreiben vom 18. 2. 1998):
Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten – unabhängig von dem
gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) – im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende
Grundsätze:
1. Begriff des Sponsoring
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten
Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder
Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen
verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und
dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der
Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.“
Der Verein darf auf eigentlich jede denkbare Weise auf das finanzielle Engagement
seines Sponsors hinweisen. Er darf hierfür auch das Sponsorenlogo verwenden. Allerdings gibt es eine Einschränkung: wenn der Hinweis in einer besonderen Weise
hervorgehoben wird.
Nehmen wir an, unser Turnverein Jahn lädt zu einem großen Schauturnen ein und
findet hierfür einen örtlichen Handwerker als Sponsor. Dieser verlangt aber, dass
für seinen Sponsorbetrag nicht nur sein Logo wie üblich im Hintergrund der Bühne
angebracht wird. Er will auch, dass er im Vorraum der Turnhalle einen Info- und
Verkaufsstand seiner Firma aufstellen und neben den Eingangstüren sein Logo mit
der Unterschrift „Alleiniger Sponsor des Schauturnens des Turnvereins Jahn e.V.“
anbringen kann – und zwar so hoch, wie die Türen sind.
Die Zahlungen des Handwerkers an den Verein können jetzt nicht mehr als Sponsorbeitrag geltend gemacht werden. Dafür wurde zu massiv auf den Sponsor hingewiesen. Entsprechend finden auch nicht die Bestimmungen des Spendenrechts
Anwendung. Steuerlich muss der Handwerksbetrieb die Gelder seinen Betriebsaus179
Verein(t) erfolgreich
gaben zuschlagen und der Verein die Einnahmen seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen. Dieses massive Auftreten wird als Werbung gewertet und nicht als Sponsoring.
Um das Sponsoring als Spende verbuchen zu können und so dem Sponsor eine
Menge Geld zu sparen (und dem Verein, der die Einnahmen in den steuerbegünstigten Bereich des Vereinsvermögens verbuchen kann), muss also eine gewisse Zurückhaltung geübt werden. „Klassische“ Gegenleistungen für Sponsorenleistungen
sind beispielsweise:
• Logo des Sponsors auf Eintrittskarten und Ankündigungsplakaten
• Logo auf anderen Drucksachen wie etwa Festschriften, Programmheften
usw.
• Hinweis auf den Sponsor durch Vereinssprecher bei Beginn einer Veranstaltung
• Logo des Sponsors auf Trikots, Trainingsanzügen usw.
Gehen die Forderungen des Sponsors weiter, sollte man sich überlegen, ob man
Werbung und Sponsoring nicht trennt und zwei Vereinbarungen mit dem Sponsor
schließt. Andererseits kann man einem Sponsor aber auch klarmachen, dass sich
seine Zurückhaltung steuerlich durchaus bezahlt macht. Das Schreiben des BMF
führt hierzu aus:
Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§
10b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden,
kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem
tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen …“
Sponsoring ist steuerlich kein unumstrittenes Thema. Sprechen Sie diese Problematik am besten auch im Vorfeld mit dem Finanzamt ab oder informieren Sie sich
detailliert beim Finanzministerium Ihres Landes, das entsprechende Broschüren zu
diesem Thema bereithält.
Zum Thema Steuern haben wir schon deutlich gemacht, dass alle Aufgaben, die der
Verein übernimmt, die nicht dem Vereinszweck dienen und die von anderen Unternehmen durchgeführt werden können, dem steuerpflichtigen Nichtzweckbetrieb
zugerechnet werden müssen. Das gilt auch für die Werbeeinnahmen.
Wenn der Verein die Produkt- oder Anzeigenwerbung des Vereinsförderers aktiv
unterstützt, kommen die Werbeeinnahmen deshalb grundsätzlich in den steuer-
180
Die Vereinsfinanzen
pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Nichtzweckbetrieb). Dies hat dann
auch steuerliche Konsequenzen.
Es ist deshalb zu überlegen, ob die Werberechte an eine Werbeagentur verpachtet
werden. Was die Werbeagentur hierfür zahlt, bleibt für den Verein steuerfrei. Es
wird also nicht bei der Ermittlung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird,
als steuerrelevanter Umsatz berücksichtigt. Verpachten Sie die Werbung muss dem
Pächter ein rechnerischer Gewinn von mindestens 10 bis 15 Prozent verbleiben.
Werbung im Internet
Sie unterhalten eine Vereinshomepage und wollen dort sogenannte Bannerwerbung
verkaufen? Vorsicht! Gelder für Werbemaßnahmen auf der Vereinshomepage sind
grundsätzlich Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Die Abgrenzung von Internetwerbung ist sehr schwierig. Auch richterliche Aussagen hierzu sind nicht eindeutig. Ob beispielsweise ein Logo, über das per Link eine
andere Internetseite erreicht wird, auf der sich werbliche Aussagen des Sponsorpartners befinden, noch zur steuerfreien Vermögensverwaltung gehört, ist umstritten. Sie sollten sich hier mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.
Die Buchführung eines Vereins
Wenn auch kaum jemand die Buchführung mit Begeisterung macht – ohne sie kann
ein Verein durchaus seine Gemeinnützigkeit verlieren. Nach dem Handelsrecht sind
Vereine grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Wenn der Verein jedoch einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist die Buchführung Pflicht, wenn das
Finanzamt dazu auffordert.
Die Aufforderung durch das Finanzamt kann erfolgen, wenn der jährliche Gesamtumsatz 300.000 Euro oder der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb des Vereins
im Wirtschaftsjahr 30.000 Euro übersteigt.
Das heißt aber nicht, dass kleinere Vereine mit weniger Umsatz keine Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben haben müssen. Hier greift nämlich der § 259
BGB, der besagt:
BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene
Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete
Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung
mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
181
Verein(t) erfolgreich
Das bedeutet, dass der Vorstand jederzeit in der Lage sein muss, über den Vermögensstand des Vereins Auskunft zu geben. Daraus ergeben sich folgende Mindestanforderungen:
1. Für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung müssen entsprechende Unterlagen vorhanden sein.
2. Die Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben müssen vollständig und
richtig sein.
3. Die Aufzeichnungen müssen zeitgerecht geführt werden.
4. Die Aufzeichnungen müssen geordnet sein.
5. Die Aufzeichnungen sollten zwischen dem steuerfreien Zweckbetrieb und dem
steuerpflichtigen Nichtzweckbetrieb getrennt vorgenommen werden.
6. Keine Einnahme und Ausgabe ohne Beleg. Es dürfen auch Eigenbelege erstellt
werden.
7. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 AO).
Der Vorstand muss diese Aufzeichnungspflicht natürlich nicht selbst durchführen.
Er kann sie einem Dritten überlassen, zum Beispiel einem Steuerberater. Das entbindet den Vorstand aber nicht von seiner Verantwortung. Übergibt er die Aufgabe
an einen anderen, ist er verpflichtet, die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgabe
zu prüfen.
Kommt der Vorstand seiner Aufsichtspflicht nicht nach und entsteht dadurch ein
Schaden, kann der Verein regresspflichtig gemacht und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Alle – auch kleine – Vereine müssen ihre baren und unbaren Zahlungsvorgänge
aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind nicht nur aus steuerlicher Sicht relevant.
Ihnen kommt auch eine hohe zivilrechtliche, also haftungsrechtliche Bedeutung
zu.
Auch gemeinnützige Vereine haben nach § 63 Absatz 3 der Abgabenordnung eine
Mindestbuchführung zu unterhalten:
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den
Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen
über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
Diese Aufzeichnungen haben später auch einen Beweischarakter gegenüber dem
Finanzamt, um eine neue Steuerbefreiung zu erhalten.
182
Die Vereinsfinanzen
Um die Voraussetzungen für die an die Steuervergünstigung gestellten Anforderungen zu erfüllen, muss man keinen Buchhalter einstellen. Es reicht eine einfache
Einnahmen-/Ausgaben-Gegenüberstellung in schriftlicher Form, die einer ordnungsgemäßen Buchführung entspricht.
Eine ordnungsgemäße Buchführung liegt dann vor, wenn alle Einnahmen …
• zeitnah
• regelmäßig und
• vollständig
erfasst werden. Die einzelnen Erfassungen bezeichnet man als Buchungen. Buchungen dürfen nur auf Grundlage von schriftlichen Unterlagen – den Belegen
– durchgeführt werden.
„Zeitnah“ bedeutet in diesem Falle, dass die Buchungen möglichst rasch nach dem
Entstehen der Notwendigkeit durchgeführt werden. Die Buchführung sollte also
nicht mehr als eine Woche in Rückstand geraten. Bar- oder Kasseneinnahmen und
-ausgaben müssen täglich erfasst werden.
„Regelmäßig“ bedeutet nur eine Verstärkung des Begriffes der zeitnahen Buchung.
Man will damit verdeutlichen, dass die Unterlagen jederzeit einer Prüfung standhalten müssen.
Die Buchung muss außerdem vollständig sein. Dies heißt, dass alle Vorgänge erfasst werden müssen. Achten Sie darauf, dass jede einzelne Buchung belegbar ist.
Die Belege für die Buchungen sind zu sammeln. Bei Ausgaben, die ohne Beleg
erfolgen, kann ein Eigenbeleg erstellt werden.
Mit der WISO-Software Mein Verein haben Sie ein hervorragendes und tausendfach bewährtes Programm gekauft, mit dem die Buchführung von kleinen und
mittleren Vereinen problemlos bewältigt werden kann.
Die Buchung bei der Einnahme-/Ausgabe-Rechnung
In der Bilanzbuchung wird „doppelt“ gebucht. Das heißt, die Beträge werden bestimmten Konten zugeordnet, wobei der Abgang von einem Konto immer den Zugang auf einem anderen Konto zur Folge haben muss.
Die Buchung bei der Einnahme-/Ausgabe-Rechnung ist einfacher. Sie erfassen die
Beträge lediglich einmal – entweder als Einnahme oder Ausgabe. Am Ende des
Jahres werden die Einnahmen und Ausgaben addiert und die Ausgaben von den
Einnahmen abgezogen. So entsteht der Überschuss (bei Unternehmen auch „Rohgewinn“ genannt).
183
Verein(t) erfolgreich
Sie müssen das belegen!
Grundlage für jede Buchung ist ein Beleg. Jeder Beleg muss folgende Punkte beinhalten:
• Angaben über den Anlass (Verwendungszweck) der Einnahme oder Ausgabe
• die Höhe des Betrags
• die ausgewiesene Mehrwertsteuer
Bei Belegen über mehr als 100 Euro müssen auch der Name und die Anschrift des
Empfängers beziehungsweise des Lieferanten enthalten sein.
Der Kassenbon reicht im Normalfall als Beleg nicht aus! Aus einem Kassenbon ist
nicht ersichtlich, wofür die gekauften Waren verwendet wurden. Sollten Sie für den
Verein einkaufen, bestehen Sie auf einer ordnungsgemäßen Quittung. Sollte das
Geschäft eine solche Quittung nicht ausstellen, was in vielen Supermärkten der Fall
ist, müssen Sie den Beleg selbst erstellen und den Kassenzettel anheften.
Hilfreich sind auch Vordrucke, wie Einnahme- und Ausgabebelege oder Quittungsblocks, die man im Schreibwarenhandel beziehen kann.
Kaufen Mitglieder oft für den Verein ein und legen gesammelte Quittungen vor,
sollten sie diese in Form einer Gesamtrechnung einreichen. Das macht die Kassenführung auf jeden Fall einfacher und übersichtlicher.
Mehr Übersicht durch Konten
Während wir bisher immer nur von der Auflistung der Einnahmen und Ausgaben
gesprochen haben – die für das Finanzamt vollkommen ausreichend ist –, wollen
wir nun versuchen, in unserer Buchführung mehr Übersicht zu gewinnen. Schließlich sollte man wissen, wie viel das Vereinstelefon kostet, was an Versicherungen
insgesamt aufgewendet wird und vieles mehr. Nicht zuletzt, um anhand dieser
Daten auch einen Haushaltsplan aufzustellen.
Um diese Übersicht zu erreichen, können Sie Konten anlegen. Als Konten bezeichnet man die Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben, die nur einen bestimmten Bereich betreffen. Dabei bleibt es Ihnen überlassen, wie differenziert die Aussagen Ihrer Konten sind.
Sie können zum Beispiel alle Verwaltungskosten auf ein Konto gleichen Namens
buchen oder aber es aufteilen und ein Konto für Telefon, eines für Büromaterial,
eines für Porto usw. einrichten. Am Ende eines Abrechnungszeitraums können Sie
dann diese Summen im Konto „Verwaltungskosten“ zusammenstellen. Die Summe des Kontos „Verwaltungskosten“ kann dann wiederum in ein Abschlusskonto
184
Die Vereinsfinanzen
übertragen werden. So haben Sie zum einen den Gesamtüberblick, können aber
gleichzeitig auch die einzelnen Kosten- oder Einnahmefaktoren analysieren.
Aufbewahrungsfristen
Belege, Konten und Kassenbücher müssen verwahrt werden. Zehn Jahre lang sind
die Jahresabschlüsse (Bilanzen), Inventarlisten, (Kassen-)Bücher und alle für ihr
Verständnis erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.
Buchungsbelege, Bankbelege, Lohnabrechnungen, Rechnungen und den Zahlungsverkehr betreffende Schriftstücke müssen Sie sechs Jahre aufbewahren.
185
Verein(t) erfolgreich
186
Die Vorstandsarbeit
Rechte und Pflichten – die
Vorstandsarbeit
Ohne Vorstand geht es nicht
In der Satzung des Vereins haben Sie bereits bei der Gründung (siehe erstes Kapitel)
festgelegt, wie Ihr Vorstand aussehen soll. Aus dem ersten Kapitel ist Ihnen auch
bekannt, dass eine Gründung eines rechtsfähigen Vereins ohne Bildung eines Vorstands nicht möglich ist.
Doch vielleicht haben Sie bei der Gründungversammlung schon feststellen müssen,
wie schwer es ist, Personen zu finden, die sich zur Vorstandsarbeit bereit erklären.
Die Abneigung, ein solches Amt zu übernehmen, kann dabei verschiedene Ursachen haben.
Nicht nur der zu erwartende Zeitaufwand für die Vorstandstätigkeit hindert viele
daran, eine solche Aufgabe zu übernehmen. Häufig ist es auch die Furcht vor der
Verantwortung, die der Vorstand übernimmt. Denkt man an die private Haftung
bei falsch ausgestellten Spendenbescheinigungen (siehe voriges Kapitel), kann man
dies auch verstehen.
Was ist ein Vorstand?
Jedes Mitglied eines Vereins hat bestimmte Rechte, die sich aus den Gesetzen ergeben oder in der Satzung definiert sind beziehungsweise sich aus dem Satzungszweck ergeben (Teilnahme an Wahlen – aktiv und passiv –, Nutzung der Vereinseinrichtungen, Mitbestimmung bei Vereinsentscheidungen).
Diese Rechte werden jedoch zum größten Teil im Rahmen der Mitgliederversammlungen ausgeübt, die meist nur einmal im Jahr durchgeführt wird (siehe auch Kapitel „Jahreshauptversammlung“).
Was aber ist mit den Geschäften, die für den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen wahrgenommen werden müssen? Außerdem ist der Verein im Sinne
des Gesetzes eine Körperschaft, die eine Vertretung nach außen benötigt. Es wäre
auch nicht praktikabel, wenn alle Mitglieder zu jeder Zeit den Verein vertreten sollten. Hier tritt der Vorstand in Aktion. Er übt die Rechte und Pflichten des Vereins
aus und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, es sei denn, die Satzung
schreibt etwas anderes vor.
Die Aufgeben des Vorstands lassen sich in zwei Bereiche aufteilen:
• die gesetzliche Vertretung des Vereins nach außen
• die Geschäftsführung für den Verein
187
Verein(t) erfolgreich
In der Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein nicht nur über einen Vorstand gemäß § 26 Abs. 2 BGB verfügt, sondern darüber hinaus kann auch ein
erweiterter, geschäftsführender Vorstand eingerichtet werden. In diesen erweiterten
Vorstand können Mitglieder gewählt werden, die keine Vertretungsbefugnis für
den Verein besitzen. Dieser erweiterte Vorstand darf beispielsweise keine Verträge
im Namen des Vereins unterzeichnen. Er kann aber geschäftsführende, organisatorische Aufgaben wahrnehmen.
Diese Unterscheidung ist von immenser Bedeutung. Die Verantwortung bleibt nämlich beim im Vereinsregister eingetragenen Vorstand. Dieser muss also die Arbeit
des geschäftsführenden Vorstands überwachen.
Es hat sich bewährt, die beiden Gremien auch begrifflich klar abzugrenzen. Die Formulierungen „Vorstand“ und „Geschäftsführender Vorstand“ können zur Verwirrung führen. Deshalb sollte man statt des „Geschäftsführenden Vorstands“ besser
einen „Beirat“, ein „Präsidium“ oder eine andere vom Begriff „Vorstand“ eindeutig
zu unterscheidende Bezeichnung wählen.
Die Vertretung innerhalb eines Vorstands muss in der Satzung eindeutig geregelt
werden. Dabei kann die Vertretung nur innerhalb des Vorstands geregelt werden.
Eine Regelung, wonach der Vorstand im Falle eines Rücktritts oder im Krankheitsfall durch eine Person vertreten wird, die nicht zum Vorstand gehört, ist unzulässig.
Vorstand und Mitgliederversammlung
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (siehe nächstes Kapitel) gewählt. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Entsprechend
hat der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Die Details hierzu regeln die Satzung und, wenn entsprechende Bestimmungen fehlen, die
einschlägigen Gesetze.
Sollte der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht oder nicht
ordnungsgemäß ausführen, ist es Sache der Mitgliederversammlung, wie sie darauf
reagiert. Im Extremfall kann die Mitgliederversammlung den Vorstand abberufen.
Sie sehen, dass die Mitgliederversammlung eine größere Macht hat als der Vorstand
selbst. Dementsprechend kann die Versammlung auch dem Vorstand Anweisungen
erteilen. Inwieweit diese Anweisungen für den Vorstand verbindlich sind, sollte in
der Satzung geregelt sein. In vielen Fällen ist dies aber nicht der Fall. Dann gelten
die Anweisungen der Mitgliederversammlung prinzipiell als verbindlich
Hier muss darauf hingewiesen werden, dass nicht jede Versammlung des Vereins
gleichzeitig eine Mitgliederversammlung ist. Diese ist – wegen ihrer Wichtigkeit
188
Die Vorstandsarbeit
– vom Vereinsrecht her an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die im nächsten
Kapitel noch detailliert besprochen werden.
Allerdings bleibt die Verantwortung des Vorstands bindend. Das heißt, dass ein
schuldhaftes Handeln nicht mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung entschuldigt werden kann. Darum sollte der Vorstand schon während der Mitgliederversammlung darauf achten, dass keine Beschlüsse gefasst werden, die der Vorstand aus rechtlichen oder auch finanziellen Gründen nicht durchführen kann.
Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung Auskunft über seine Arbeit geben.
Er muss über alle Vereinsangelegenheiten lückenlos informieren. Einzelnen Mitgliedern ist der Vorstand außerhalb der Mitgliederversammlung nicht zur Auskunft
verpflichtet.
In der Satzung kann allerdings geregelt werden, dass eine bestimmte Anzahl der
Mitglieder (zum Beispiel ein Viertel) ein Auskunftsrecht hat, das der Vorstand nicht
abweisen kann. Dieses Minderheitenbegehren ist dann für die Vorstandsmitglieder
in jedem Fall bindend.
Welche Aufgaben hat der Vorstand?
Eine der wichtigsten Aufgaben des Vorstands ist die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.
Auch die rechtlich korrekte Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung ist Aufgabe des Vorstands. Dies ist eine wichtige Aufgabe, da die Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) als beschlussfassendes Organ wie beschrieben über dem Vorstand steht.
Da dem Vorstand die Führung und Vertretung des Vereins obliegt, ist er auch verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan für den Verein aufzustellen.
Die Satzung kann regeln, dass dieser Haushaltsplan von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Auf jeden Fall muss ein Rechenschaftsbericht vorgelegt werden.
Außerdem muss der Vorstand für eine ordnungsgemäße Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sorgen und die ordnungsgemäße Ausstellung
und Aufbewahrung der Spendenquittung organisieren und überwachen (darauf
wurde im Vorfeld bereits näher eingegangen). Er muss also diese Aufgabe nicht
selbst wahrnehmen, sondern kann sie delegieren. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit verbleibt dabei jedoch weiter beim Vorstand.
Die Satzung schreibt ebenfalls vor, dass der Vorstand für die Erstellung des Jahresberichts verantwortlich ist. Dieser Jahresbericht ist der Mitgliederversammlung
189
Verein(t) erfolgreich
vorzulegen. Auf Basis dieses Berichts erfolgt die Entlastung des Vorstands durch
die Mitgliederversammlung.
Beschäftigt der Verein bezahlte Kräfte, ist der Vorstand zum Abschluss und zur
Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen ermächtigt und kann die Gehälter
aushandeln.
In der Satzung kann im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für neue Mitglieder auch
festgelegt sein, dass der Vorstand über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern entscheidet. Unterhält der Betrieb einen Gewerbebetrieb, sind die Aufgaben des Vorstands komplizierter und umfangreicher, sodass man hier auf den
Rat von Juristen kaum verzichten kann. Letztlich gelten hier dieselben strengen
Bestimmungen wie bei einem „normalen Unternehmen“. Der Vorstand agiert hier
in der Rolle eines Geschäftsführers mit allen Rechten und (Haftungs-)Pflichten.
Haftung des Vereinsvorstands
Der eingetragene Verein stellt eine Körperschaft dar. Der Vorstand übernimmt die
Aufgabe eines gesetzlichen Vertreters. Damit übernehmen die Vorstandsmitglieder
eine hohe Verantwortung. Da der Verein eine juristische Person ist, entstehen aus
dem Handeln des Vorstands zunächst lediglich Verpflichtungen für den Verein an
sich. Mitglieder und damit auch die Vorstandsmitglieder sind zunächst von der
Haftung ausgenommen.
Das heißt aber nicht, dass der Vorstand von jeglicher Haftung befreit ist. Unter
gewissen Umständen kann es zu einer Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber
1. dem Verein als juristischer Person
2. außen stehenden Dritten und
3. einzelnen Mitgliedern
kommen.
Haftung des Vereins
Der Verein haftet als Körperschaft grundsätzlich für alle Personen, die einen Aufgabenbereich zur Zweckerfüllung des Vereins übernommen haben.
Der Vorstand und andere in der Satzung bestimmte und von der Mitgliederversammlung gewählte Funktionsträger schließen Verträge nicht in eigenem Namen.
Sie tun dies im Namen des Vereins als dessen gesetzlicher Vertreter. Im Normalfall
haftet deshalb der Verein mit seinem (Vereins-)Vermögen. Man spricht hier von der
Organhaftung. Der Vertragspartner hat bei Schäden aufgrund von Vertragsverletzungen lediglich auf das Vereinsvermögen Zugriff (§ 31 BGB).
190
Die Vorstandsarbeit
Darüber hinaus haftet der Verein auch für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied
einem Dritten zufügt. Selbstverständlich gilt diese Haftung nur dann, wenn der
Schaden durch Ausübung des Vorstandsamts verursacht wurde.
Wenn das Vorstandsmitglied als Privatperson einen Schaden anrichtet haftet der
Verein selbstverständlich nicht.
Bei Schäden, die aus der fehlerhaften Organisation des Vereins resultieren, haftet
der Verein wegen eines sogenannten Organisationsverschuldens.
Bei Veranstaltungen muss der Vorstand dafür sorgen, dass der Verein als Veranstalter seiner sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Die verlangt,
dass alles unternommen wird, um die Teilnehmer der Veranstaltung vor Schäden
zu bewahren.
Wenn Veranstaltungen in gemieteten Räumen stattfinden, kann der Vermieter die
Verkehrssicherungspflichten auf den Veranstalter übertragen.
Außenhaftung des Vorstands
Der § 31 BGB sagt über die Haftung des Vereins und seine Organe:
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des
Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz
verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Danach haftet grundsätzlich der Verein für alle gemäß der Satzung durchgeführten
rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen des Vorstands.
Es gibt jedoch eine ganze Reihe von Situationen, in denen auch eine persönliche
Haftung von Vorstandsmitgliedern möglich ist. Dabei kann es sich um die alleinige
Haftung des Vorstandmitglied oder um eine zusätzliche Haftung neben dem Verein
handeln.
So kann es sein, dass der Vorstand im Rahmen der Ausübung seiner Vorstandstätigkeit Nichtmitglieder schädigt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Streuund Kehrpflicht vor dem Vereinshaus nicht nachgekommen wird und eine Person
sich durch einen Sturz verletzt. Oder der Verkehrssicherungspflicht wurde bei einer
Veranstaltung des Vereins nicht ausreichend nachgekommen, und ein Besucher
erleidet durch eine übersehene Gefahrenquelle einen Schaden.
In solchen Fällen haften der Verein und das verursachende Vorstandsmitglied. Der
Geschädigte kann frei wählen, an wen er sich zur Regulierung des Schadens hält.
191
Verein(t) erfolgreich
Die Haftung im Innenverhältnis – also innerhalb des Vereins – richtet sich zunächst
nach den Bestimmungen der Vereinssatzung. Leider wird dies häufig bei der Abfassung einer Satzung übersehen. Wenn keine Satzungsregelung vorliegt, ist zu
prüfen, wie in früheren gleich gearteten Fällen vorgegangen wurde. Gibt es keine
solchen Fälle, haftet der Vorstand grundsätzlich gesamtschuldnerisch gegenüber
dem Verein. Dies bedeutet, dass nicht nur das den Schaden verursachende Vorstandsmitglied haftet sondern alle Mitglieder des Vorstands zusammen.
Ein einzelnes Vorstandsmitglied kann sich in diesen Fällen auch nicht darauf berufen, dass es nicht verantwortlich gewesen sei, weil innerhalb des Vorstands eine
bestimmte Arbeitsteilung abgesprochen sei. Die Vorstandsmitglieder haben immer
die gleichen Pflichten.
Wie sieht nun die Haftung des Vorstands bei Verträgen und den dazu notwendigen
Vorverhandlungen aus? Auch hier gilt zunächst die Faustregel, dass der Vorstand
den Verein vertritt und deshalb der Verein haftet.
Wenn aber ein Vorstandsmitglied einen Vertrag abschließt, bei dem der Vertragspartner nicht erkennen kann, dass es sich um einen Vertrag handelt, der für den
Verein geschlossen wird, haftet das Vorstandsmitglied alleine für die Folgen des
Vertrags.
Hier muss deutlich gemacht werden, dass bereits bei einem normalen Einkauf ein
Vertrag zustande kommt. Kauft also ein Vorstandsmitglied Dinge für den Verein,
und dies ist nicht erforderlich oder abgesprochen, kann der Verein die Erstattung
der Kosten verweigern.
Es gibt aber noch viel weitergehende Haftungsgründe für Vereinsvorstandsmitglieder. So sagt der § 42 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Absatz 2
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des
Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Wird also das Insolvenzverfahren (früher Konkursverfahren) vom Vorstand verzögert – zum Beispiel, weil man darauf hofft, dass doch noch ein Sponsor gefunden
wird –, haftet der gesamte Vorstand (Gesamtschuldnerische Haftung).
Der Vorstand und die Steuern
Als gesetzlicher Vertreter des Vereins haftet der Vorstand zudem für die Steuerschuld des Vereins und die fristgerechte Abführung. Grundlage hierfür sind die
192
Die Vorstandsarbeit
nachfolgend aufgeführten §§ 191, 34 und 69 der Abgabenordnung (siehe Anhang).
§ 69 der Abgabenordnung macht den Vorstand persönlich haftbar, wenn dieser
vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt. Das gilt insbesondere für
die Abführung von Lohn- und Umsatzsteuer.
Wenn das Finanzamt Forderungen an einen Verein hat und dieser sie nicht erfüllt,
prüft es, ob ein Verstoß nach § 69 der Abgabenordnung (AO) vorliegt.
Der Tatbestand des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens kann dabei
schneller angenommen werden, als die Vorstandsmitglieder denken. Werden beispielsweise, des Öfteren sogenannte „Gefälligkeitsbescheinigungen“ ausgestellt, ist
dies Vorsatz.
Sind Forderungen des Finanzamts nicht erfüllt worden, kann es so weit kommen,
dass ein Haftungsbescheid ausgestellt wird. Dieser Bescheid richtet sich gegen den
haftenden Vorstand. Dabei kann das Finanzamt einen einzelnen Vertretungsberechtigten im Vorstand zur Zahlung verpflichten. Wie diese Angelegenheit dann
im Innenverhältnis des Vereins geklärt wird, ist Sache des Vorstands, nicht des
Finanzamts.
Wenn Sie als Vorstandsmitglied von Missständen innerhalb des Vereins erfahren
haben, ist es höchste Zeit, das Amt niederzulegen und diese zur Anzeige zu bringen. Sollten Sie trotz Ihres Wissens weiter im Vorstand verbleiben, so haften Sie
auf jeden Fall.
Ist der Verein auch Arbeitgeber, muss der Vorstand dafür sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt werden.
Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder kann von der Mitgliederversammlung eingegrenzt werden. Die Eingrenzung wird wirksam, wenn sie im Vereinsregister eingetragen wird. Die Vorstandsmitglieder sind gut beraten, wenn sie sich an
diese Eingrenzung halten. Überschreitet ein Vorstandsmitglied seine Vertretungsmacht, und der Verein genehmigt das Verhalten nicht, handelt er als Vertreter ohne
Vertretungsmacht. In diesem Fall haftet dieses Vorstandsmitglied persönlich. Hier
ist die gesamtschuldnerische Haftung des gesamten Vorstands ausgeschlossen.
193
Verein(t) erfolgreich
Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem Verein
Nimmt ein Vorstandsmitglied die Wahl zum Vorstand an, wird stillschweigend
ein Vertrag geschlossen. Der Vorstand verpflichtet sich nämlich, die Geschäfte des
Vereins ordnungsgemäß zu führen.
Wird der Verein vom Vorstand schlecht geführt und entstehen dadurch Schäden,
haftet der Vorstand gegenüber dem Verein wegen schuldhafter Vertragsverletzung.
Auch dies kann schneller der Fall sein, als man zunächst vermutet.
Wenn beispielsweise nicht ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen
wird, diese aufgrund des Fehlers beschlussunfähig ist und eine erneute Versammlung notwendig wird, haftet der Vorstand für die dadurch entstandenen Mehrkosten (Einladungsporto, Saalmiete usw.).
Hier noch einige weitere Fälle, bei denen der Vorstand haftet:
• Ablauf des Mietvertrages nicht berücksichtigt
• Veruntreuung von Vereinsgeldern
• Missbrauch von Vereinseigentum
• Anträge auf öffentliche Zuschüsse nicht oder zu spät gestellt.
Nun besagt § 31 BGB:
BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter
durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,
zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Das heißt aber nicht, dass der Vorstand nicht haftet. Er haftet nur nicht gegenüber
Geschädigten, sondern gegenüber dem eigenen Verein, der die entstanden Kosten
zurückfordern kann. Bei dieser Ausgangslage wird man kaum noch Mitglieder finden, die die Arbeit im Vorstand übernehmen wollen. Deshalb sollte man bei der
Rückforderung Fingerspitzengefühl beweisen. Bewährt haben sich folgende Regelungen:
Der Vorstand hat nur sehr leicht fahrlässig gehandelt: Der Schaden wird vom Verein getragen – eine Rückforderung an die Vorstandsmitglieder erfolgt nicht.
Der Vorstand hat mit Vorsatz oder grob fahrlässig gehandelt: Der Schadensverursacher muss für den gesamten angerichteten Schaden aufkommen.
194
Die Vorstandsarbeit
Auch eine Teilung des Schadens zwischen Verein und Vorstand ist in Betracht zu
ziehen. Dabei ist zu beachten, ob die Vorstandstätigkeit ein besonders hohes Schadensrisiko beinhaltet. Auch ob eine besondere Einarbeitungszeit erforderlich ist,
kann hier von Bedeutung sein.
Die Vorstandsmitglieder sind zur ordnungsgemäßen Vereinsführung verpflichtet.
Dies bedeutet, dass …
• die Vereinsziele strikt zu verfolgen sind.
• die Aufbau- und Ablauforganisation des Vereins an den Satzungszielen auszurichten ist.
• alle fachlich (z. B. Heim-, Qualitätssicherungsgesetz) und allgemein einschlägigen sowie insbesondere auch alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
• ordnungsgemäß Rechenschaft abgegeben wird.
• alle anderen Organmitglieder und die Mitgliederversammlung zeitnah und
ausreichend über wichtige Vorkommnisse informiert sind.
• alle sinnvollen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um drohende Schäden
vom Verein abzuwenden oder seinen wirtschaftlichen Niedergang zu verhindern.
Haftungsbeschränkung
Natürlich möchten die Vorstandsmitglieder kein zu großes Haftungsrisiko eingehen. Außerdem engagieren sie sich für den Verein, und es ist nur schwer nachvollziehbar, dass aus dem Engagement auch noch finanzielle Risiken entstehen sollen.
Darum ist es im Sinne des Vorstands und des Vereins, die Haftungsrisiken für den
Vereinsvorstand zu minimieren.
Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wichtig ist zunächst, dass die Satzung
entsprechend gestaltet wird. Hier kann festgelegt werden, dass die Innenhaftung
weitgehend ausgeschlossen bleibt. Der Vorstand wird dann nicht mehr in Regress
genommen, wenn der Verein aufgrund leichter Fahrlässigkeit des Vorstands haften
muss. Eine Begrenzung des Haftungsrisikos nach außen ist durch einen solchen
Passus in der Satzung allerdings nicht möglich.
Die Vorstandsmitglieder sollten für alle Fälle eine Spezialrechtsschutzversicherung
abschließen, die auch bei grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen eingreift.
Die Versicherung sollte auch bei Auseinandersetzungen mit dem eigenen Verein
Versicherungsschutz gewähren.
195
Verein(t) erfolgreich
Zusätzlich kann eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung oder eventuell
eine Directors and Officers Liability Insurance (D&O-Versicherung) abgeschlossen
werden. Diese Versicherung ist bei uns erst seit Anfang der Neunzigerjahre bekannt.
Bei einer D&O ist grundsätzlich die persönliche Haftung des Managements – in
unserem Falle also des Vorstands – versichert. Versichert sind Fehlentscheidungen,
die vorher nicht hinreichend recherchiert und fundiert waren.
Das Besondere an der Versicherung ist, dass sie auch greift, wenn der Vorstand vom
eigenen Verein in Haftung genommen wird.
Für Vorstände kleinerer Vereine gibt es spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen, die zum Teil auch die steuerrechtliche Haftung abdecken. Die Versicherungen können vom Verein bezahlt werden, ohne dass dadurch die Gemeinnützigkeit negativ berührt wird.
Oft werden Risiken der Vereine unnötig erhöht, weil die Organisationsstrukturen
historisch gewachsen und nie infrage gestellt wurden. Dadurch verselbständigen
sich Prozesse und entgleiten jeder Kontrolle. Deshalb sollte der Vereinsvorstand eine regelmäßige Überprüfung aller organisatorischen Prozesse innerhalb des Vereins
vornehmen. Bedenken Sie aber, dass in den meisten Fällen eine gesamtschuldnerische Haftung des Vorstands gegeben ist, sodass es sich bei den Kontrollen um eine
Aufgabe handelt, die im eigenen Interesse jedes Vorstandsmitglieds ist.
Rechtliche Bestimmungen ändern sich. Deshalb sollte der Vorstand auch immer
wieder prüfen ob die Organisation des Vereins den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Spitzen- und Dachverbände bieten hierzu Schulungen und Seminare an.
Vereine die einem solchen Verband angehören, haben noch weitere Vorteile. Hier
gibt es nämlich auch Informationen, Schulungen und Tipps zum Risikomanagement, zur Strategieentwicklung und ähnlichen Themen.
Auch wenn Sie im Vorstand eines kleinen Vereins sind, denken Sie immer daran, dass es sich hier letztlich um ein kleines Unternehmen handelt, das sich von
einer wirtschaftlichen Einrichtung nur dadurch unterscheidet, dass es auf die Erwirtschaftung von Gewinnen zum eigenen Vorteil verzichtet. Wenn Sie also Managementseminare besuchen, die für Wirtschaftsunternehmen eingerichtet wurden,
überlegen Sie nach dem Seminar, welche Lehren Sie hieraus für Ihren Verein ableiten können.
Ziehen Sie in Zweifelsfällen auf jeden Fall externe Berater hinzu. Das gilt insbesondere bei juristischen Problemen. Ein Fachanwalt für Vereinsrecht kostet zwar Geld,
196
Die Vorstandsarbeit
ist aber immer noch billiger als Fehlentscheidungen, die Haftungsverpflichtungen
auslösen.
Vereine mit Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sollten überlegen, ob nicht eine Auslagerung in eine andere Gesellschaftsform nützlich und
sinnvoll ist. Durch das selbstständige Wirken zum Beispiel einer GmbH wird der
Vorstand des Vereins weitgehend entlastet.
Allerdings ist dies ein sehr komplizierter Bereich. Hier kann man nicht auf die Unterstützung durch Experten verzichten.
Auf die gesamtschuldnerische Haftung des Vereinsvorstands wurde bereits hingewiesen. Diese Haftung kann aber in bestimmten Bereichen durch die Abgrenzung
von Aufgaben eingeschränkt werden. Die Geschäftsführung wird dabei durch Beschluss der Mitgliederversammlung und durch entsprechende Änderung der Satzung in eigenständige Ressorts aufgeteilt. Es kann auch eine Geschäftsordnung mit
entsprechenden Regelungen aufgestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit
sollte die Geschäftsordnung dann aber auch in der Satzung verankert sein. Beispielsweise durch die Formulierung: „Der Vorstand unterliegt in der Wahrnehmung
seiner Aufgaben der gültigen Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
genehmigt wurde.“
Die Aufgabenverteilung nach der Geschäftsordnung oder den Bestimmungen der
Satzung muss schriftlich festgehalten und von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Dabei haben die Vorstandsmitglieder untereinander darauf zu
achten, ob die übertragene Aufgabe auch von dem eingesetzten Vorstandsmitglied
erfüllt werden kann. Die wichtigsten Kriterien sind hierbei die Kompetenz des Mitglieds und dass das Mitglied ausreichend Zeit zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung hat.
Die Vorstandsmitglieder sind damit allerdings nicht komplett von der Haftung aus
einem anderen Ressort entbunden. Sie haften immer noch für Pflichtverletzungen
aus anderen Ressorts, wenn drohende Gefahren erkannt wurden und nicht vom
Verein abgewendet werden. Wenn der Sportwart beispielsweise eine Überschuldung des Vereins erkennt und das Insolvenzverfahren nicht vorantreibt, bleibt seine Haftung erhalten.
Die Entlastung des Vorstands
Auf der Mitgliederversammlung (siehe nächstes Kapitel) beantragt der Vorstand
seine Entlastung. Wird die Entlastung erteilt, verzichtet der Verein damit auf alle
197
Verein(t) erfolgreich
Ansprüche gegenüber dem Vorstand, soweit diese bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein müssen.
Um die Entlastung zu erhalten, legen der Vorstand und die Rechnungsprüfer ihre
Rechenschaftsberichte vor. Die Entlastung wirkt aber nur in dem Umfang, in dem
die Vereinsmitglieder in der Lage waren, die Tragweite ihrer Entscheidung zu überblicken.
Verjährung von Ansprüchen
Natürlich unterliegen die Haftungsansprüche auch einer Verjährungsfrist. Für den
Vereinsvorstand gilt hier gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Frist von
drei Jahren.
198
Die Mitgliederversammlung
Was sein muss, muss sein – die
Mitgliederversammlung
Grundsätzliches zur Mitgliederversammlung
Das höchste Gremium eines Vereins ist die Mitgliederversammlung. Dies ist im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 32 festgelegt:
BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand
oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung
in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses
ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Wichtig ist hier der Hinweis auf Absatz 2. Grundsätzlich kann ein Beschluss auch
ohne Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Dann müssen aber auch alle
Mitglieder schriftlich zustimmen. Selbst wenn nur ein Mitglied auf das Anschreiben
nicht reagiert, wurde der Beschluss dadurch abgelehnt. Diesen Weg kann man also
nur im Ausnahmefall gehen.
Bei der Gründung könnte dies der Fall sein, wenn beispielsweise vom Registergericht oder vom Finanzamt eine Anpassung der Satzung gefordert wird. Wenn der
Verein in dieser Phase nur wenige Mitglieder hat, kann man den Beschluss auf
schriftlichem Weg herbeiführen.
Auch schriftlich herbeigeführte Beschlüsse entbinden den Vorstand nicht von seiner Pflicht, mindestens einmal eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Weil bei
vielen Vereinen die Mitgliederversammlung wirklich nur einmal pro Jahr stattfindet, wird sie im allgemeinen Sprachgebrauch auch Jahreshauptversammlung genannt. Die Mitgliederversammlung regelt alle Vereinsangelegenheiten. Allerdings
kann die Satzung auch anderen Organen Aufgaben zuweisen. Da aber die Satzung
von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss, liegt die Entscheidung
auch hier bei dem höchsten Gremium des Vereins.
Im Kapitel über den Vorstand ist deutlich geworden, dass die Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand weisungsberechtigt und der Vorstand gegenüber der
Mitgliederversammlung weisungsgebunden ist. Allerdings kann die Mitgliederver199
Verein(t) erfolgreich
sammlung im Rahmen einer entsprechenden Satzungsänderung auch ihr vorbehaltene Aufgaben auf andere Vereinsorgane übertragen.
Lediglich das Recht der Vereinsauflösung und der Verfügung über den Umgang mit
dem Vereinsvermögen bei Auflösung kann nicht delegiert werden und verbleibt
grundsätzlich bei der Mitgliederversammlung.
Gemeinnützige Vereine müssen diese Fragen bereits in der Satzung klären. Ist dies
nicht der Fall, wird der Verein hierzu im Rahmen des Anerkennungsverfahrens auf
Gemeinnützigkeit vom Finanzamt aufgefordert.
Sind allerdings Aufgaben laut Satzung übertragen worden, kann die Mitgliederversammlung diese nur durch Satzungsänderung wieder an sich ziehen, die wiederum
von der Mitgliederversammlung nach den Vorgaben der Satzung oder der Gesetze
beschlossen werden muss.
Eine Einschränkung der Rechte einer Jahreshauptversammlung ist recht selten. Im
Gegenteil legt die Satzung häufig noch einmal explizit fest, welche Aufgaben auf
jeden Fall von der Mitgliederversammlung übernommen werden. Hierzu gehören
meist …
- die Wahl des Vorstands mit einfacher Mehrheit.
- die Wahl von Revisoren und/oder Kassenprüfern mit einfacher Mehrheit.
- Satzungsänderungen mit einer Dreiviertelmehrheit.
- die Änderung des Vereinszwecks durch Zustimmung aller Mitglieder.
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte.
- die Entlastung des Vorstands und der Revisoren und/oder Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung garantiert allen Mitgliedern, dass sie aktiv die Geschicke des Vereins mitbestimmen. Grundsätzlich liegen alle Aufgaben beim Verein,
der durch den Vorstand nach außen vertreten wird. Die Mitgliederversammlung
bestimmt, welche Aufgaben vom Verein auf andere Vereinsorgane –zum Beispiel
den Vorstand, dem Jugendwart usw. – übertragen werden.
Der Vorstand ist jedoch vom Gesetz her grundsätzlich das Vertretungsorgan des
Vereins nach außen (siehe Kapitel „Der Vorstand hat’s nicht leicht“). Diese Vertretungsvollmacht kann von der Mitgliederversammlung nicht entzogen, wohl aber
gegenüber Dritten eingeschränkt werden.
Wenn beispielsweise große finanzielle Transaktionen durchzuführen sind – wie
der Kauf eines Hauses –, kann in der Satzung festgelegt werden, dass hierzu die
Genehmigung der Mitgliederversammlung notwendig ist. Einschränkungen der
200
Die Mitgliederversammlung
Vertretungsvollmacht des Vorstands werden nach außen erst wirksam, wenn sie
im Vereinsregister eingetragen sind. Wurde dies versäumt, hat der Beschluss der
Mitgliederversammlung für Dritte keine Bedeutung.
Da die Mitgliederversammlung rechtlich vorgeschrieben ist, sind hier einige gesetzliche Bestimmungen zu befolgen:
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird – so will es das Gesetz – immer dann einberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch)
kennt keinen Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung und spricht nur von einer „Versammlung der Mitglieder“
(§ 32 Abs. 1 BGB).
Von der ordentlichen Mitgliedsversammlung spricht man allgemein, wenn die Versammlung aufgrund der Satzungsbestimmungen einberufen wird. Dies kann ein
bestimmter Turnus oder ein sachlicher Grund sein. Sieht die Satzung keine Regelung vor, ist die Einberufung in das Ermessen des Vorstands gestellt. Sie sollte in
der Regel jährlich stattfinden.
Forderung auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
In § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist festgelegt, dass auch kleinere Gruppen
innerhalb des Vereins eine Mitgliederversammlung einberufen können:
BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird also einberufen, wenn der in der
Satzung festgelegte Mindestteil der Mitglieder (siehe Mustersatzung) dies fordert.
Die Satzung kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch Minderheiten nicht aufheben – sie kann lediglich die hierfür erforderlich Quote bestimmen.
Da es sich um ein Minderheitenrecht handelt, darf die Quote natürlich nicht über
50 Prozent liegen. Außerdem muss die Quote prozentual festgelegt werden und
darf nicht als absolute Mitgliederzahl in der Satzung verankert werden. Ist in der
Vereinssatzung keine Regelung hierfür getroffen, ist es ausreichend, wenn 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung verlangen. Um zu berechnen, ob eine Gruppe
von Mitgliedern die Berechtigung hat, die Mitgliederversammlung einzuberufen,
wird die Zahl aller Mitglieder zugrunde gelegt, die an der Mitgliederversammlung
201
Verein(t) erfolgreich
teilnehmen dürfen – also auch Ehrenmitglieder oder außerordentliche Mitglieder,
die kein Stimmrecht haben. Es werden alle Mitglieder gezählt, die bei Eingang des
Antrags dem Verein angehören. Zeitgleich eingehende Mitgliedsanträge werden
nicht berücksichtigt.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss von den
Vereinsmitgliedern, die dies fordern, begründet und schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Dies kann durch einen gemeinsamen Antrag, der von allen Mitgliedern unterschrieben wurde, erfolgen. Es können jedoch auch die Mitglieder
einzeln je einen Antrag abgeben.
Das Schreiben muss zum einen den Zweck der Mitgliederversammlung beinhalten
und zum anderen die Gründe wiedergeben, warum der Beschluss der Mitgliederversammlung hierfür notwendig ist.
Teilnahmeberechtigung
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen – auch
Ehren- oder Fördermitglieder. Dies gilt auch für Mitglieder, die kein Stimmrecht
besitzen.
Die Satzung als „Gesetz des Vereins“ kann Mitgliedern nicht das Stimmrecht und
die Teilnahme an der Mitgliederversammlung entziehen. Es kann aber festgelegt
werden, dass die Teilnahme an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird. So kann
bestimmt werden, dass die Teilnehmer die ihnen zugesandte Einladung vorlegen
müssen.
Wurden nicht alle Mitglieder eingeladen, kann die Mitgliederversammlung angefochten werden. Werden beispielsweise Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht nicht
eingeladen, kann dies schon zur Unwirksamkeit der Mitgliederversammlung und
der dort gefassten Beschlüsse führen.
Es gilt zwar die Regel, dass Beschlüsse, auf die das Fehlen der nicht eingeladenen
Mitglieder keine Auswirkung hatte, gültig bleiben, doch hier ergibt sich ein unüberwindbarer Stolperstein. Ein Beschluss besteht nicht nur aus dem Abstimmungsergebnis, sondern auch aus der zuvor geführten Diskussion. An dieser kann auch
ein Mitglied ohne Stimmrecht teilnehmen und so Einfluss auf die Entscheidung der
Versammlung nehmen. Der Ärger ist also vorprogrammiert.
Ein Verein kann unter bestimmten Bedingungen Kinder aufnehmen. Es stellt sich
nun die Frage, ob sie an einer Mitgliederversammlung teilnehmen können und ob
sie abstimmungsberechtigt sind. Grundsätzlich gilt für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung, dass alle Mitglieder das Recht der Teilnahme haben.
202
Die Mitgliederversammlung
Etwas anderes ist es mit dem Stimmrecht. Kinder bis zum vollendeten sechsten
Lebensjahr sind laut Gesetz geschäftsunfähig. Damit haben sie kein Stimmrecht auf
der Mitgliederversammlung.
Minderjährige (ab dem siebten bis zum vollendeten siebzehnten Lebensjahr) dürfen
ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn die Einwilligung der Eltern vorliegt. Am besten
ist es, sich eine schriftliche Bestätigung der Eltern vorlegen zu lassen. Es empfiehlt
sich, eine vorbereitete Erklärung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an
den Minderjährigen zu schicken. So weit die rechtliche Situation, wenn die Satzung
nichts anderes bestimmt.
Der Satzung ist es erlaubt, anders lautende Regelungen vorzunehmen. So kann das
Stimmrecht erst ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eingeräumt werden.
Liegt keine Satzungsregelung vor, ist eine Mitgliederversammlung grundsätzlich
nicht öffentlich. Die Versammlung ist also nicht verpflichtet, beispielsweise Pressevertreter zuzulassen.
Ein Ausschluss von Journalisten ist aber nicht zu empfehlen – denn normalerweise
sollte man sich im Rahmen der PR-Arbeit für den Verein über den Besuch der Presse freuen. Nur wenn strittige Punkte auf der Tagesordnung zu erwarten sind, sollte
man den Ausschluss in Erwägung ziehen. Da die Pressevertreter normalerweise nur
auf Einladung kommen, lässt sich das Problem im Vorhinein einfach klären.
Auch die Vertreter von Dachverbänden oder anderen Organen, denen der Verein
angehört, müssen nicht zugelassen werden. Dass dies aber in den meisten Fällen
kontraproduktiv ist, muss nicht besonders betont werden.
Wo und um wie viel Uhr?
Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern ohne unzumutbaren Aufwand möglich sein. Dies ist auch bei der Festlegung der Uhrzeit zu
beachten.
Empfehlenswert ist die Einberufung einer Mitgliederversammlung am Freitagabend
– jedoch nicht nach 20.00 Uhr. Die Mehrzahl der Vereinsmitglieder freut sich auf
ein freies Wochenende. Sollte es später werden, ist dies nicht allzu schlimm.
Für den Versammlungsort gilt das Gleiche wie für die Uhrzeit. Der Ort soll für alle
Mitglieder leicht erreichbar und gut zugänglich sein.
203
Verein(t) erfolgreich
Die Einladung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorgenommen,
wenn die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Grundlagen für die Einladung
können sein:
- ein gültiger Beschluss des Vorstands
- die Entscheidung vertretungsberechtigter Mitglieder des Vorstands
- eine in der Satzung geregelte Grundlage
Ist die Grundlage nicht gegeben, sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
nichtig. Lädt beispielsweise der erste Vorsitzende ein und ist hierfür nicht allein
vertretungsberechtigt, ist die Mitgliederversammlung nicht zulässig.
Auch wenn die Amtszeit des Vorstands beendet ist, kann dieser die Mitgliederversammlung nicht einberufen. Dies kann zu Problemen führen, wenn beispielsweise
in der Satzung die Regelung getroffen wird, dass die Amtszeit des Vorstands auf
zwei Jahre begrenzt ist, und die neue Mitgliederversammlung (bei der ein neuer
Vorstand gewählt werden soll) außerhalb dieser Frist liegt.
Deshalb ist es von Vorteil, in der Satzung zu verankern, dass der Vorstand so lange
im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Sieht die Satzung dies nicht
vor, gilt die Regel, dass der Vorstand im Amt ist, so lange er im Vereinsregister eingetragen wird. Die Einladung zur Versammlung muss innerhalb dieses Zeitraums
liegen. Die Versammlung selbst kann später erfolgen.
Für die Form der Einladung gibt es im Gesetz keine Vorschriften. Die Verfahrensweise muss deshalb eindeutig in der Satzung definiert werden.
Damit bleiben dem Verein alle Möglichkeiten einer Einberufung offen. Sie kann …
- mündlich
- telefonisch
- schriftlich
- per E-Mail
- durch Veröffentlichung in einer Zeitung
- durch Aushang
erfolgen.
Empfehlenswert ist es, die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich vorzunehmen. Sie sollte eine Tagesordnung beinhalten. Wird eine andere Form der
204
Die Mitgliederversammlung
Einladung in der Satzung vereinbart, muss sichergestellt werden, dass wirklich alle
Mitglieder, die ein Recht an der Teilnahme haben, informiert werden.
Es ist unabdingbar, dass alle Mitglieder eingeladen werden. Wenn auch nur ein
Mitglied keine Einladung erhält und deshalb an der Mitgliederversammlung nicht
teilnimmt, sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ungültig.
Die schriftliche Einladung erfolgt an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds.
Hat sich die Adresse des Mitglieds geändert und wurde dies vom Mitglied nicht
mitgeteilt, ist die Einladung ordnungsgemäß ergangen. Die Einladung muss auch
nicht per Einschreiben verschickt werden, da auch auf dem Postweg verloren gegangene Briefe eine ordentliche Durchführung der Mitgliederversammlung nicht
behindern.
Die Einladungsfrist
Grundsätzlich müssen die Einladungen zur Mitgliederversammlung fristgemäß erfolgen. Allerdings gibt es keine gesetzliche oder verbindliche juristische Regelung,
wie diese Frist aussieht. Um eine unangreifbare Regelung zu bekommen, sollte man
deshalb die Ladungsfrist (so nennt man die Frist zwischen Absenden der Einladung
bis zur Mitgliederversammlung) großzügig bemessen.
In der Praxis geht man von einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen aus.
Rechnen Sie zu dieser Frist noch drei Tage für den Postversand hinzu.
Dies kann aber nur eine Faustregel sein. Wichtig sind für eine angemessene Ladungsfrist beispielsweise folgende Faktoren:
Wohnen alle Vereinsmitglieder am Ort der Versammlung oder müssen sie anreisen?
Je weiter die Mitglieder vom Versammlungsort weg wohnen, umso länger muss die
Ladungsfrist sein.
Sollte es zu Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Einladung kommen, ist
der Verein beziehungsweise der ihn vertretende Vorstand beweispflichtig, ob die
Einladung auch ordnungsgemäß zugestellt wurde. Rechnen Sie also auf die in der
Satzung festgelegten Fristen ein Sicherheitspolster, damit es hier nicht zu Streitereien kommen kann.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung sollten Sie auf jeden Fall dafür sorgen, dass
die Versammlung die fristgerechte, ordnungsgemäße Ladung bestätigt und dass
dies protokolliert wird (dazu im Folgenden mehr). Dann ist der Vorstand auch juristisch auf der sicheren Seite.
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Verein(t) erfolgreich
Die Tagesordnung
Zur Einladung gehört immer eine Tagesordnung. Diese Tagesordnung ist auch vom
Gesetz vorgeschrieben (§ 32 Absatz 1 BGB). Danach sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung nur dann gültig, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung bei der
Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde. Wörtlich heißt es
in dem zuvor genannten Paragrafen
Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.
Der Gesetzgeber will damit den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit geben, sich auf
eine Mitgliederversammlung vorzubereiten und die Stimmabgabe schon im Vorfeld
zu überdenken, was bei der Wichtigkeit der Versammlung ja auch nachvollziehbar
ist.
Für das Gesetz reicht es aus, eine einfache Aufstellung der Tagesordnungspunkte
der Einladung beizulegen. Bestimmt die Satzung einen anderen Umgang mit der
Tagesordnung, so hat dieser allerdings Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.
Es hat sich als praktisch erwiesen, die Tagesordnung etwas umfangreicher zu gestalten, indem den Vereinsmitgliedern bereits Zusatz- und Hintergrundinformationen gegeben werden. Damit lassen sich Diskussionen abkürzen und die Beschlussfassung beschleunigen.
Tagesordnungspunkt Satzungsänderungen
Soll die Satzung des Vereins geändert werden, ist es in jedem Fall sinnvoll, bereits
in der Tagesordnung anzugeben, …
• welcher Passus der Satzung geändert wird (Zitat),
• wie die neue Formulierung lauten soll und
• warum eine Änderung angestrebt wird.
Tagesordnungspunkte, die Mitglieder betreffen
Grundsätzlich müssen in der Tagesordnung keine Namen genannt werden. Geht es
darum, ein Mitglied zu ehren, dürfte es aber kein Problem geben, den Namen schon
hier zu nennen.
Etwas anderes ist es schon, wenn es um die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder Vereinsstrafen gegenüber einzelnen Mitgliedern geht. Hier sollten Namensnennungen in der Tagesordnung vermieden werden. Auf der einen Seite sollte
der Betroffene nicht bloßgestellt werden. Auf der anderen Seite kann es hier sogar
zu datenschutzrechtlichen Problemen kommen.
206
Die Mitgliederversammlung
Tagesordnungspunkt „Anträge“
Enthält die Tagesordnung den Punkt „Anträge“, so kann über diese Anträge diskutiert werden. Eine Beschlussfassung ist aber nicht möglich. Die Anträge können erst
bei einer weiteren Mitgliederversammlung beschlossen werden, da sie dann erst in
der Tagesordnung konkret genannt werden können.
Dies gilt natürlich auch für alle anderen Tagesordnungspunkte, die keine konkreten
Aussagen enthalten, wie zum Beispiel der Punkt „Sonstiges“, der meist am Ende der
Tagesordnung steht. Es ist ratsam, die Mitglieder schon in der Einladung hierauf
hinzuweisen. Allzu oft gibt es Missstimmungen, die vermeidbar sind, weil die Antragsteller das Gefühl haben, ihr Ansinnen sollte „abgewürgt“ werden.
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Verein(t) erfolgreich
Tipp:
Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geführt. Wer die
Versammlung leitet, kann in der Satzung bestimmt werden. Ist dort nichts festgelegt, übernimmt diese Aufgabe der Vorstand, beziehungsweise bei einem mehrköpfigen Vorstand der erste Vorsitzende. Außerdem muss ein Schriftführer bestimmt
werden, der das Protokoll der Versammlung erstellt.
Zunächst muss der Versammlungsleiter prüfen und feststellen, dass alle Mitglieder
ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurden. Außerdem hat er festzustellen, dass allen Mitgliedern die Tagesordnung bekannt gemacht wurde. Er fragt
208
Die Mitgliederversammlung
die Anwesenden ausdrücklich, ob irgendwelche Einwände gegen die Tagesordnung
bestehen. Anträge zur Tagesordnung sind als „Anträge zur Geschäftsordnung“ zu
behandeln. Sie werden sofort diskutiert. Nach der Diskussion wird über den Antrag
abgestimmt.
Kompliziert wird die Angelegenheit, wenn es sich bei dem Antrag um die Ergänzung der Tagesordnung handelt. Da alle Mitglieder das Recht haben, sich auf die
Tagesordnung vorzubereiten, können neue Punkte nicht mehr aufgenommen werden.
Die Satzung sollte klare Regelungen für diesen Fall enthalten. Man kann aber auch
in der Einladung darauf hinweisen, indem man folgenden Passus einfügt:
„Über Anträge, die eine Änderung der Tagesordnung zu Folge haben, kann während der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens
zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorstand eingegangen
sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche zuvor zur Kenntnis gebracht
wurden“. Wird diese Formulierung verwendet, muss die Einladung allerdings mindestens einen Monat vor der Sitzung versendet werden. Gehen Einträge ein, muss
allen Mitgliedern eine neue Tagesordnung zugesandt werden.
Rederecht während der Versammlung
Während der Versammlung achtet der Versammlungsleiter darauf, dass die Rechte
der Mitglieder eingehalten werden. Hierzu gehört vor allem, dass jedes Mitglied
ein Rederecht hat. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass auch Minderheiten
ausreichend zu Wort kommen.
Der Versammlungsleiter kann, muss sich aber nicht neutral verhalten. Das heißt, er
darf auch aktiv in die Debatte eingreifen. Allerdings sollte er dies nur in Ausnahmefällen tun, da dies schnell dazu führt, dass ihm der Missbrauch seiner Funktion
vorgeworfen wird.
Der Versammlungsleiter ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte auf. In der anschließenden Diskussion sorgt er dafür, dass alle Mitglieder zu Wort kommen können. Bei großen Mitgliederversammlungen und ausführlichen Diskussionen sollte
eine Rednerliste geführt werden, in der die Wortmeldungen notiert und nach der
die Beiträge abgearbeitet werden.
Gerade bei größeren Versammlungen ist es ratsam, dass man Redezeitbeschränkungen festlegt. Diese kann allerdings nur die Mitgliederversammlung beschließen.
Sollten unsachliche Redebeiträge auftauchen, kann der Versammlungsleiter zunächst mahnend eingreifen und dann beantragen, auf den nächsten Tagesord209
Verein(t) erfolgreich
nungspunkt überzugehen. Dies ist ein sofort zu diskutierender Antrag zur Geschäftsordnung, der vom Plenum beschlossen werden muss.
Exkurs: Antrag zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung haben grundsätzlich formalen und keinen inhaltlichen Charakter.
So kann beispielsweise beantragt werden, dass bei einer Wahl geheim abgestimmt
werden soll. Dies hat inhaltlich keine Bedeutung, es handelt sich um eine reine
Formalie.
Für den Umgang mit Anträgen zur Geschäftsordnung haben sich die folgenden
Regeln bewährt:
Anträge zur Geschäftsordnung werden sofort nach Antragstellung diskutiert.
Es erfolgt eine Rede und eine Gegenrede zum Antrag. Danach wird abgestimmt. Es
reicht – wenn keine anderen Satzungsbestimmungen festgelegt sind – die einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
Abstimmungen
Bei Abstimmungen muss der Versammlungsleiter darauf achten, dass Mitglieder,
die von einem Beschluss einen Vorteil ziehen könnten, nicht an der Abstimmung
teilnehmen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn darüber beschlossen würde, von
welchem Unternehmen Sportgeräte gekauft werden sollen, und ein Anbieter der
Geräte als Vereinsmitglied anwesend ist. Der Inhaber ist dann nicht befugt, an der
Abstimmung teilzunehmen. Dies sollte im Protokoll festgehalten werden.
Wenn ein Mitglied aus einem Beschluss einen direkten Vorteil zieht, kann er an
der Aussprache und Diskussion teilnehmen, auch wenn er zur Abstimmung nicht
zugelassen ist.
Bei den Beschlussfassungen hat der Versammlungsleiter darauf zu achten, dass diese entsprechend der Satzung und dem geltenden Recht gefasst werden, also ob …
• eine geheime oder offene Abstimmung erfolgen muss.
• Stimmzettel so beschaffen sind, dass keine Beeinflussung auf die Beschlussfassung davon ausgeht.
Wichtig bei Abstimmungen ist, dass die Bestimmungen des § 33 Absatz 1 BGB
eingehalten werden, wo es ausdrücklich heißt:
210
Die Mitgliederversammlung
(1) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich
erfolgen.
Rechenschaftsberichte
Soweit die Rechenschaftsberichte bereits bei Versand der Einladungen vorliegen,
sollten diese den Mitgliedern bereits dann zugänglich gemacht werden. Damit dokumentiert der Vorstand zum einen, dass er nichts zu verstecken hat. Zum anderen
können sich die Mitglieder mit den Berichten befassen und bereits vorher Fragen
klären. Dadurch wird die Diskussion während der Jahreshauptversammlung kürzer
und vor allem ruhiger und sachlicher.
Berichte der Kassenprüfer
Auch diese Berichte sollten, sofern sie bereits vorliegen, mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung versendet werden.
Im Gegensatz zu den Rechenschaftsberichten ist es sinnvoll, für die Berichte der
Kassenprüfer immer die gleiche Form zu verwenden. Dies macht es den Mitgliedern
leichter, die Berichte zu vergleichen.
211
Verein(t) erfolgreich
Prüfer:
(Namen der Prüfer)
Prüfungszeitraum:
Rechnungsjahr ....
Schatzmeister:
(Name des Schatzmeisters)
Prüfungsort:
Wohnung des Schatzmeisters
Auskunft zu den Unterlagen
gaben
(Namen des Schatzmeisters und weiterer Beauftragter)
Allgemeine Prüfsituation:
Die oben Genannten gaben bereitwillig Auskunft
zur finanziellen Situation des Vereins.
Kassenbestand:
.... Euro per .......... (Datum)
Barbelege:
in Stichproben/vollständig geprüft
Beanstandungen:
Keine/1.
2. (Auflistung Beanstandung)
Bankkonten des Vereins:
1. Sparkasse Musterstadt
2. Volksbank Probenhaus
Zu 1.
Kontostand per Auszug vom .......
Salden stimmen (nicht) mit Buchführung überein
Belege vollständig/in Stichproben geprüft
Keine Beanstandungen/Auflistung der
Beanstandungen
Zu 2.
wie zu 1.
Prüfung Mitgliedsbeiträge
Basis: Mitgliederliste vom ......
Mitglieder mit Zahlungsrückstand
Höhe des Zahlungsrückstands
Abrechnung der Beiträge komplett/in Stichproben geprüft
Keine Beanstandungen/Auflistung der Beanstandungen
Forderungen des Vereins
Die Forderungen sind nach
Prüfungsergebnis werthaltig.
212
Nach vorgelegten Unterlagen hat der Verein Forderungen an diverse Schuldner in Höhe von .....
Euro
Die Mitgliederversammlung
Verbindlichkeiten des Vereins
Die Verbindlichkeiten des Vereins belaufen sich
zum ....... auf ....... Euro. Die Verbindlichkeiten sind
durch satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung beziehungsweise des Vorstands
entstanden.
Anlagevermögen
Das Anlagevermögen des Vereins beträgt .....
Euro. Es wurde durch Bestandsaufnahme zum
Jahresende nachgewiesen. Der Nachweis stimmt
mit dem Anlagenspiegel und den Konten der Buchführung überein.
Kontenführung
Alle Konten der Buchführung sind in den Jahresabschluss eingeflossen. Nach Angaben des Schatzmeisters [und der Abteilungsleiter der Sparten]
wurden alle Konten offengelegt. Es existieren keine weiteren Konten auf den Namen des Vereins.
Belegprüfung
Die Belege der Buchhaltung wurden übersichtlich
aufbewahrt. Die Prüfung ergab keine Gründe zur
Beanstandung.
Allgemeine Schlussbemerkungen
1. Die Belege der Buchführung werden übersichtlich aufbewahrt.
2. Die Prüfung der Buchführung ergab keine/folgende Beanstandungen. Für alle
Ausgaben, die sich nicht zwangsläufig aus dem laufenden Geschäftsverkehr ergaben, lagen satzungsmäßige Beschlüsse vor.
3. Die Buchführung ist jederzeit bezüglich der Zuordnung der Einnahmen und
Ausgaben zu den einzelnen steuerlichen Bereichen des Vereins aussagekräftig.
Nach unserer Prüfung sind die für den Verein geltenden steuerlichen Bestimmungen
beachtet worden.
4. Die Ausgaben erfolgten nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Sie entsprechen dem satzungsmäßig festgelegten Vereinszweck.
Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach dem Ergebnis unserer
Prüfung den Vorschriften der Vereinssatzung und sowohl den steuerlichen als auch
den sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
Musterstadt, den
Unterschriften aller Kassenprüfer
213
Verein(t) erfolgreich
Checkliste zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung.
Um Ihnen die Arbeit zur erleichtern, hier eine Checkliste, in der alle wichtigen
Aufgaben aufgelistet wurden, die zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung
notwendig sind:
1. Terminsituation klären: Welche Veranstaltungen können das Interesse zur
Mitgliederversammlung trüben? Welche TV-Übertragung könnte die Mitgliederversammlung beeinflussen? Gibt es Veranstaltungen des eigenen Vereins,
die gegen bestimmte Termine sprechen? Haben Sie genügend Zeit zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung? Zu diesem Zeitpunkt sollten bis zur
Mitgliederversammlung noch mindestens drei Monate Zeit sein.
2. Terminvorschläge abstimmen: Sowohl mit den anderen Vorstandsmitgliedern als auch mit anderen Personen, auf die nicht verzichtet werden kann
oder soll (Ehrengäste, Referenten, Sachverständige usw.).
3. Termin festlegen.
4. Veranstaltungsort auswählen: Ist der Veranstaltungsort gut zu erreichen?
Bieten die Räumlichkeiten genügend Platz und verfügen sie über eine vernünftige Akustik?
5. Veranstaltungsort festlegen: Raum buchen. Sind zusätzliche Versicherungen
(Haftpflicht, Personenschäden usw.) abzuschließen? Müssen noch Genehmigungen eingeholt werden?
6. Grobe Planung der Versammlung: Was muss laut Satzung erledigt werden?
Was liegt von Seiten des Vorstands an? Welche Fragen beschäftigen die aktiven Mitglieder zurzeit?
7. Tagesordnung mit dem Vorstand abstimmen: Wer nimmt zu welchen Fragen
Stellung? Wie steht der Vorstand zu den Forderungen der Mitglieder?
8. Jahresbericht im Vorstand vorbereiten: Was soll der Jahresbericht beinhalten, wer präsentiert den Jahresbericht bei der Jahreshauptversammlung?
Wann wird dieser in schriftlicher Form fertiggestellt (eventuell Versand mit
der Einladung)?
9. Jahresabschluss im Vorstand vorbereiten: Müssen noch einzelne Positionen
geklärt werden? Wurde der Jahresabschluss bereits geprüft, und liegt der
Prüfbericht bereits vor (eventuell Versand mit der Einladung)?
10. Was wird während der Versammlung benötigt? Rednerpult, Mikrofone, Lautsprecheranlage, Abstimmungsunterlagen, Informationsunterlagen usw.
11. Personaleinsatz bestimmen: Wer übernimmt welche Aufgaben? Betreuung
Ehrengäste, Presse, Referenten. Technik (Lautsprecheranlage, eventuell Over214
Die Mitgliederversammlung
headprojektor, Beamer usw.). Parkplatz (Einweisung usw.). Kontrolle der Legitimation der Teilnehmer. Sicherheit (DRK, JHU usw.).
12. Ermittlung der Kosten und Abstimmung mit dem gesamten Vorstand.
13. Gastronomie abstimmen: In einer Gaststätte Speisen und Getränke mit dem
Wirt besprechen. In anderen Räumen ausreichend Getränke (auf Kommission!) und Verpflegung organisieren.
14. Einladungen für Mitglieder erstellen und versenden: Anschreiben, Tagesordnung und ergänzende Informationen.
15. Einladung für Nichtmitglieder erstellen und versenden: Ehrengäste, Festredner, Presse usw.; Einladungsschreiben und Tagesordnung.
16. Eingehende Anträge im Vorstand besprechen und über die Zulassung zur
Mitgliederversammlung laut Satzung entscheiden. Bei Ablehnung Antragsteller benachrichtigen.
17. Hilfsmittel für die Versammlung vorbereiten: Stimmkarten vorbereiten, Urnen für geheime Wahlen organisieren usw.
18. Informationsmaterial für Versammlung vorbereiten: Material sammeln, fotokopieren, heften. Genügend Unterlagen erstellen, damit jedes Mitglied gleich
versorgt wird.
19. Vor Veranstaltungsbeginn: Aufbau und Test aller technischen Einrichtungen.
Prüfen, ob alle Wahlunterlagen vorliegen usw.
Übrigens: Sie können sich so gewissenhaft vorbereiten, wie Sie wollen. Irgendetwas
geht am Ende doch meistens schief. Darum ist die oberste Maxime für Sie: Ruhe
bewahren.
Aufgaben des Versammlungsleiters
Hier nun eine Übersicht der Aufgaben des Versammlungsleiters:
• Förmliche Eröffnung der Mitgliederversammlung.
Mit der Begrüßung eröffnet der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung.
Ab diesem Zeitpunkt handeln die anwesenden Teilnehmer rechtsverbindlich für
den Verein. Die Versammlung sollte pünktlich eröffnet werden. Gegen das beliebte
„akademische Viertel“ – also eine Viertelstunde Verspätung – ist grundsätzlich
nichts einzuwenden. Längere Wartezeiten stellen jedoch eine Zumutung gegenüber
den pünktlich erschienenen Gästen dar.
215
Verein(t) erfolgreich
Auf keinen Fall sollte die Versammlung früher, als in der Einladung angegeben, eröffnet werden. Eine verfrühte Eröffnung kann unter Umständen zur Unwirksamkeit
von Beschlüssen und sogar der gesamten Versammlung führen.
Zunächst muss ein Protokollführer gewählt werden. Dieser kann per Handzeichen
auf Vorschlag ernannt werden. Dem Protokollführer muss die Bedeutung seiner
Aufgabe klar sein beziehungsweise deutlich gemacht werden. Alle Beschlüsse müssen schriftlich festgehalten werden. Aus dem Protokoll muss hervorgehen:
- der Inhalt eines Antrags
- die Antragsteller
- das Abstimmungsverfahren (geheim, offen)
- das Abstimmungsergebnis
Es muss also nicht der gesamte Diskussionsverlauf niedergeschrieben werden. Im
Übrigen sind weitere Details, die im Protokoll festgehalten werden sollen, in der
Satzung festzulegen (§ 58 BGB).
Was über die Beurkundung der Beschlüsse hinaus ins Versammlungsprotokoll gehört, ist also der Regelung in der Satzung überlassen.
• Feststellung der Beschlussfähigkeit.
Die Feststellung der Beschlussfähigkeit beinhaltet die Prüfung, ob ordnungsgemäß
eingeladen wurde und die Teilnehmerzahl für eine Beschlussfassung ausreicht. Hier
haben die Mitglieder auch die Gelegenheit, auf entsprechende Mängel hinzuweisen.
Führen Sie auf jeden Fall eine Anwesenheitsliste. Diese wird zwar vom Gesetz nicht
vorgeschrieben, kann aber von Bedeutung sein, wenn später die Beschlussfähigkeit
der Versammlung in Zweifel gezogen wird.
• Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung muss vom Versammlungsleiter nicht in der Reihefolge abgearbeitet werden, wie sie der Einladung beigelegt wurde. Dies ist aber nicht ratsam,
erst recht nicht, wenn die Versammlung vom Vorstand geleitet wird. Die Mitglieder
könnten darin einen taktischen Zug sehen, um die Versammlung zu bestimmten
Handlungen zu bewegen.
Die Mitglieder können Anträge zur Ergänzung und Änderung der Tagesordnung
stellen. Diese „Anträge zur Geschäftsordnung“ müssen sofort debattiert und abgestimmt werden. Übrigens ist auch der Antrag auf Vertagung der Versammlung ein
Antrag zur Geschäftsordnung.
216
Die Mitgliederversammlung
• Erledigung der Tagesordnung.
Nachdem die Tagesordnung bekannt gegeben – und eventuell geändert – wurde,
ruft der Versammlungsleiter die einzelnen Punkte auf und stellt sie zur Diskussion.
Während der Aussprache achtet er darauf, dass die Redebeiträge und Anträge zum
Tagesordnungspunkt gehören. Anträge müssen sich nicht immer auf den zu fassenden Beschluss beziehen, sie können zum Beispiel auch das Verfahren betreffen.
Auch während der Erledigung der Tagesordnung können noch Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden, die vorrangig diskutiert und beschlossen werden
müssen.
• Kontrolle der Wortmeldungen.
Der Versammlungsleiter hat dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder zu Wort kommen.
Er ist nicht verpflichtet, die Redebeiträge nach der Reihenfolge der Wortmeldungen
abzuwickeln.
Wenn er es zum Beispiel für vernünftiger hält, die Redebeiträge nach Sachzusammenhängen zu sortieren, kann er dies tun. Er sollte dies aber bereits während der
Annahme der Wortmeldungen gegenüber der Versammlung erläutern.
• Informationsrecht der Mitglieder.
Die Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein umfassendes Auskunftsund Einsichtsrecht in die Belange des Vereins. Dabei muss aber der Auskunftsgebende – in den meisten Fällen der Vorstand – in der Lage sein, die gewünschte Auskunft zu geben. Es dürfte jedem klar sein, dass nicht jede Frage aus dem Stegreif
beantwortet werden kann. Der Vorstand sollte sich aber auf jeden Fall gut auf die
Mitgliederversammlung vorbereiten.
Zur Klarstellung: Der Vorstand ist dem Verein als juristische Person verpflichtet.
Deshalb kann ein einzelnes Mitglied keine Einsicht der Bücher verlangen. Der Vorstand hat aber in der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzugeben. Hier hat
jedes Mitglied die Möglichkeit, bei deutlich werdenden Unstimmigkeiten …
• eine Sonderprüfung zu verlangen,
• die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstands
zu verweigern,
• die Abwahl des Vorstands zu beantragen.
Die Entscheidung hierüber liegt wieder bei der Mitgliederversammlung, die auf
Antrag die entsprechenden Beschlüsse durch Abstimmung fasst.
217
Verein(t) erfolgreich
Gerade bei finanziellen Fragen kommt es schnell zu Reibereien. Hierfür wurden
jedoch laut Satzung Kassenprüfer eingesetzt, die im Auftrage aller Mitglieder die
Prüfung der Bücher vornehmen.
• Durchführung der Aussprachen.
Um eine vernünftige Versammlung durchführen zu können, hat der Versammlungsleiter mehrere Hilfsmittel zur Verfügung. Dazu gehören:
• Festlegung einer Redezeit. Eine begrenzte Redezeit muss vor dem ersten
Wortbeitrag festgelegt werden – am besten durch Beschluss der Versammlung. Ein
entsprechender Antrag kann vom Versammlungsleiter gestellt werden. Da dies auch
ein Antrag zur Geschäftsordnung ist, muss er sofort debattiert und abgestimmt
werden. Der Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann natürlich auch von jedem
anderen stimmberechtigten Mitglied der Versammlung gestellt werden.
• Wortentzug. Vergreift sich ein Redner im Ton, wird er beleidigend, verstößt in
seinem Beitrag gegen geltendes Recht oder die guten Sitten oder wiederholt er sich
immer wieder, kann der Versammlungsleiter – nach Androhung – das Wort entziehen. Da diese Maßnahme fast immer unschöne Szenen nach sich zieht, sollte hierzu
nur im Ausnahmefall gegriffen werden.
• Verweisung aus dem Versammlungsraum. Zu diesem Mittel sollte ebenfalls
nur im äußersten Notfall gegriffen werden. Zunächst sollte man die Person ermahnen, ihr das Wort entziehen und dann den Verweis androhen.
Da durch eine Verweisung die Vereinsrechte eines Mitglieds (z. B. Entzug des
Stimmrechts) beeinträchtigt werden, ist ein Verweis rechtlich nicht unumstritten.
• Beendigung der Debatte. Manchmal führen die Diskussionen trotz straffer
Versammlungsleitung ins Uferlose. Dann sollte man eine Beendigung der Debatte
herbeiführen. Dies kann durch einen Antrag zur Geschäftsordnung erfolgen, der
von der Versammlung verabschiedet wird.
Rhetorisch besonders geschickte Versammlungsleiter können hier auch zu einem
legalen Trick greifen. Man unterbricht die Debatte an geeigneter Stelle, um das bereits Gesagte noch einmal zusammenfassend wiederzugeben. In vielen Fällen führt
dies dazu, dass die Mitglieder feststellen, dass eigentlich schon alles gesagt wurde,
und es kommen keine weiteren Beiträge mehr.
• Unterbrechung der Versammlung. Bei sehr langen Debatten oder Diskussionen, bei denen die Emotionen sehr hoch schlagen, kann der Versammlungsleiter
die Aussprache unterbrechen. Die Unterbrechung kann aber auch dann notwendig
werden, wenn sie von Einzelnen oder Gruppen innerhalb der Versammlung ge-
218
Die Mitgliederversammlung
wünscht wird. Dies ist häufig der Fall, wenn im Verein verschiedene „Lager“ sind,
die die Pause nutzen wollen, um ihre weitere Strategie abzustimmen. Die Unterbrechung sollte nicht länger als 20 Minuten dauern, um die Sitzung nicht unnötig
zu verlängern.
• Überwachung der Protokollführung.
Die Verantwortung für das Protokoll liegt beim Protokollführer. Der Versammlungsleiter sollte sich aber darüber vergewissern, dass …
• alle wichtigen Punkte der Versammlung niedergeschrieben,
• Anträge möglichst wortgenau protokolliert und
• die Abstimmungsergebnisse ordnungsgemäß festgehalten werden.
• Verkündung der Beschlüsse.
Nach Debatte und Abstimmung gibt der Versammlungsleiter noch einmal das Ergebnis bekannt und teilt dabei auch die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl
der Ja- und Nein-Stimmen, der Enthaltungen und ungültigen Stimmen mit. Diese
Angaben sollten möglichst wörtlich ins Protokoll übernommen werden.
Dabei muss der Versammlungsleiter auch feststellen, welches Ergebnis durch die
Stimmabgabe erzielt wurde. Bei Satzungsänderungen kann beispielsweise eine einfache Mehrheit erzielt werden. Da diese aber nicht ausreicht, um die Satzung zu
ändern, muss der Versammlungsleiter bekannt geben, dass es zu keiner Satzungsänderung kommt.
• Förmliche Schließung der Versammlung.
Nach der Schließung der Versammlung ist es nicht mehr möglich, in die Tagesordnung einzutreten. Alle jetzt gemachten Äußerungen haben keinen Einfluss mehr
auf die Versammlung.
Themen der Mitgliederversammlung
Die Entlastung des Vorstands
Auf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand Rechenschaft über seine Arbeit ablegen. Ist die Arbeit einwandfrei, erteilt die Versammlung dem Vorstand die
Entlastung. Diese hat zur Folge, dass ab der Entlastung die Haftung des Vorstands
weitgehend auf den Verein als juristische Person übergeht.
Vor dem Rechenschaftsbericht des Vorstands und der Abstimmung über die Entlastung sollte der Versammlung noch einmal die Bedeutung der Entlastung deutlich
gemacht werden. Nur bei einer wirklich einwandfrei nachgewiesenen Geschäfts219
Verein(t) erfolgreich
führung sollte die Entlastung auch erteilt werden. Damit erklärt der Verein, dass
er den Vorstand von sämtlichen erkennbaren Ansprüchen freistellt. Bei der verweigerten Entlastung behält sich umgekehrt der Verein die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand vor.
Es ist also leichtsinnig, die Entlastung des Vorstands als bedeutungslose Formsache
anzusehen. Sie hat weitreichende Konsequenzen.
Damit viele kommen …
Viele Mitgliederversammlungen leiden unter geringer Beteiligung. Die angesprochenen Themen der Tagesordnung finden die Mitglieder vielleicht nicht so wichtig
oder gar langweilig. Sind dann von den (wenigen) Anwesenden Beschlüsse gefasst
worden, werden diese meist noch von den Nichtanwesenden später kritisiert. Eine
Situation, die immer wieder zu Spannungen im Verein führt. Es ist auch nicht selten, dass nur so wenige Mitglieder der Einladung Folge leisten, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Lädt man dann satzungsgemäß zum zweiten Mal ein,
kann es schnell passieren, dass die Teilnehmer der ersten, nicht beschlussfähigen
Versammlung nun zur zweiten Versammlung nicht mehr erscheinen.
Darum kann es empfehlenswert sein, die Mitgliederversammlung mit einem „gemütlichen“ Teil zu verbinden. Damit ist nicht etwa die Mitgliederehrung gemeint,
die oft sogar Teil der Mitgliederversammlung ist. Auch ein Vortrag ist meist nicht
dazu geeignet, die Besucherzahlen einer Mitgliederversammlung merklich zu steigern.
Ein gemeinsames Abendessen, ein Tanz- oder Filmabend können sich dagegen zu
wahren Besuchermagneten entwickeln.
Das muss doch nicht sein
Ein anderes Problem von Mitgliederversammlungen sind Auseinandersetzungen
der Mitglieder, die dann bei erhitzten Gemütern bis zu persönlichen Beleidigungen
führen. Solche „Beiträge“ können den Versammlungsablauf nicht nur stören, sondern sogar dazu führen, dass die Versammlung überhaupt nicht mehr weitergeführt
werden kann – von privaten juristischen Auseinandersetzungen ganz abgesehen.
Deshalb sollte man sich bei der Festlegung der Tagesordnung noch einmal genau
überlegen, wer von den Themen direkt betroffen ist und ob es hier Probleme geben
kann. Die dann ausgemachten „Streithähne“ sollte man schon im Vorfeld der Versammlung zu einem Gespräch einladen.
220
Die Mitgliederversammlung
Um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Hier sollen keine Beschlüsse vorweggenommen oder gar manipuliert werden. Es darf nur darum gehen, den
Dampf aus einigen Kesseln zu nehmen, damit eine sachliche Debatte möglich ist.
221
Verein(t) erfolgreich
222
Die Vereinsveranstaltung
Gute Planung für vollen Erfolg – die
Vereinsveranstaltung
Feste und öffentliche Veranstaltungen stellen immer einen Höhepunkt im Vereinsleben dar. An Begeisterung und Engagement fehlt es – zumindest zu Beginn der
Planung – nicht. Wohl aber am Know-how. Darum an dieser Stelle einige Tipps und
Hinweise, wie Sie Ihr nächstes Vereinsfest organisieren. Dabei sollen die Fragen,
…
• wie man viele Menschen erreicht,
• welche Voraussetzungen nötig sind und
• welche Bestimmungen zu beachten sind,
besprochen werden.
Fragen, die vor der Planung geklärt sein müssen
Einer der größten Fehler, der bei der Planung einer Veranstaltung gemacht wird,
ist es, mit einem Fest alle Menschen ansprechen zu wollen. Die Interessen junger
Menschen sind ganz andere als die der älteren.
Unterschiedliche Interessenlagen können nicht unter einen Hut gebracht werden.
Man muss sich darüber klar werden, für wen man die Veranstaltung durchführen
will, welche Zielgruppe man ansprechen will. Erst wenn dies feststeht, kann man
analysieren, ob die Veranstaltung die Gruppe ansprechen wird oder ob ein anderes
Angebot besser wäre. Zur Veranstaltung selbst muss man klären, ob …
• es sich um eine reine Arbeitstagung handelt, bei der primär Informationen
vermittelt werden sollen.
• es sich um ein Ereignis handelt, bei dem sich die Zielgruppe selbst darstellen
soll und will.
• die Veranstaltung der Zielgruppe die Möglichkeit geben soll, sich zu artikulieren. Solche Veranstaltungen verlangen Folgeprozesse. Denn die Beiträge
müssen eine Konsequenz haben, sonst wird man bei späteren Veranstaltungen keine Teilnehmer haben.
• es darum geht, gemeinsame aktive Erfahrungen zu machen. Dies sind beispielsweise Wanderungen, gemeinsame sportliche Spiele und Ähnliches.
• die Veranstaltung die Aufgabe hat, den Teilnehmern aktive Hilfe für den
Alltag zu liefern. Hier kann nahezu nie auf die Zusammenarbeit mit anderen
Gruppen verzichtet werden.
223
Verein(t) erfolgreich
• es sich um eine reine Unterhaltungsveranstaltung handelt, bei der sich der
Verein einer breiten Öffentlichkeit präsentieren möchte. Dies dürfte meist der
Fall sein, wenn es um allgemeine Tanzabende, Diskoveranstaltungen oder
Ähnliches geht.
Für uns – oder für alle
Eine Frage, die oft unterschätzt wird, ist, ob es sich bei dem Fest um eine öffentliche Veranstaltung handelt oder um eine vereinsinterne Aktion. Dies ist aber von
grundsätzlicher Bedeutung. Bei internen Veranstaltungen fallen eine ganze Menge
Fragen und rechtliche Bestimmungen von vornherein weg.
Zum Beispiel sind interne Veranstaltungen über die Vereins- oder Verbandsunfallversicherung abgedeckt, was bei öffentlichen Veranstaltungen nicht der Fall ist.
Auch die GEMA-Gebühren (Pflichtbeiträge für die Aufführung von Musik – auch
CDs, Kassetten usw.) fallen bei internen Veranstaltungen nicht an.
Auch die steuerliche Beurteilung (siehe Kapitel „Das liebe Geld“) ist bei öffentlichen
Veranstaltungen sehr viel gewichtiger als bei internen Festen, bei denen meist gar
keine Steuern anfallen.
Mit der Planung früh genug beginnen!
Sie kennen dieses Phänomen: Jedes Jahr werden die Menschen von Weihnachten
überrascht, und eine allgemeine Hektik bricht aus, obwohl dieser Termin doch hinlänglich bekannt sein dürfte.
Ähnlich ist es auch mit Vereinsfesten. Die Termine werden meist sehr früh festgelegt – und dann geschieht lange Zeit nichts. Deshalb unser Rat: Legen Sie nicht nur
den Termin frühzeitig fest – beginnen Sie auch früh genug mit den Vorbereitungen.
Hier eine grobe Planungsliste:
Die Nummerierung ist gleichzeitig die Kapitelkennung im Abschnitt dieses Buches
1 Veranstaltungsart
2 Veranstaltungsort
3 Kalkulation
4 Veranstaltungstermin
5 Programm
6 Teilnehmer (Akteure und Veranstalter)
7 Terminabstimmungen8 Sicherheitsfragen
9 Versicherungen
224
Die Vereinsveranstaltung
10 GEMA
11 Behördenabsprachen
12 Werbung
13 Hinweistafeln
14 Vorbesprechung aller Akteure
15 Beginn der Veranstaltung
Planen Sie für die einzelnen Schritte genügend Zeit ein. Je nach Aufwand für die
öffentliche Veranstaltung sind Vorbereitungszeiträume von sechs bis neun Monaten durchaus angemessen. Nichts wäre für die Außendarstellung und das Image des
Vereins nachteiliger als eine schlecht organisierte Veranstaltung!
1 Veranstaltungsart
Über die verschiedenen Arten einer Veranstaltung haben wir bereits zu Beginn
dieses Kapitels einige Hinweise gegeben.
Die Art der Veranstaltung ist natürlich auch vom Anlass abhängig. Ein Stiftungsfest muss anders aussehen als ein Musikfestival, eine Schau des Modellflugvereins
anders organisiert werden als ein Informationsabend des Blauen Kreuzes usw. Nehmen Sie die Festlegung der Veranstaltungsart nicht auf die leichte Schulter. Denn
schon hier werden die Weichen für den Erfolg oder Misserfolg der gesamten Aktion
gestellt.
Zur Festlegung der Veranstaltungsart sollten Sie genau überlegen, welche Zielgruppe mit welcher Veranstaltung erreicht werden soll.
Wenn Sie mehrere Zielgruppen ansprechen wollen, sollten Sie überlegen, ob Sie
nicht mehrere Veranstaltungen zu einem Veranstaltungswochenende vereinen.
Dies ist organisatorisch ein weitaus höherer Aufwand, zahlt sich aber durch eine
größere Pressewirkung und Kostenersparnis wieder aus.
Ein Kulturverein kann beispielsweise ein Musik- oder Literaturfestival veranstalten,
bei dem sowohl Veranstaltungen für Kinder als auch für Erwachsene und Senioren
durchgeführt werden. Sie benötigen dann neben den Organisationsgruppen für jede
Veranstaltung noch ein Koordinationsteam, bei dem die Fäden der einzelnen Veranstaltungen wieder zusammenlaufen.
So können die unterschiedlichsten Zielgruppen angesprochen werden, ohne dass
der Verein sich organisatorisch übernimmt.
225
Verein(t) erfolgreich
Haben Sie die Zielgruppe analysiert, können Sie sich die Frage stellen, was diese
Gruppe anspricht. Der einfachste Weg ist: Fragen Sie! Sprechen Sie dabei aber bitte
möglichst Personen an, die nicht zum Verein gehören.
Bedenken Sie, dass die Vereinsmitglieder schon durch Ihre Zugehörigkeit ein gemeinsames Interesse bekunden, das sich auch in anderen Bereichen auswirken
kann. Darum ist es immer besser, hier auch Außenstehende zu Rate zu ziehen.
Fragen Sie, was der Zielgruppe im Angebot der kommunalen Veranstaltungen
fehlt. Überlegen Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, hier ein Angebot zu machen.
Wenn Sie eine Idee für eine Veranstaltung haben, diskutieren Sie mit Nichtvereinsmitgliedern der gewünschten Zielgruppe.
2 Veranstaltungsort
Auch die Auswahl des Veranstaltungsortes sollte sorgfältig geplant werden. Der
Veranstaltungsort muss zur Zielgruppe und zur Veranstaltungsart passen. Je nach
Ort muss man sich im Vorfeld schon einige wichtige Fragen stellen:
Sollten Sie eine große Open-Air-Veranstaltung planen, denken Sie bitte daran, dass
Sie alles planen können – nur nicht das Wetter. Hier sollte (wenn die Größenordnung es zulässt) ein alternativer, überdachter Veranstaltungsraum zur Verfügung
stehen. Auf jeden Fall müssen Bühne und technische Anlagen vor Regen geschützt
werden.
Findet die Veranstaltung abends statt, muss selbstverständlich für eine ausreichende Beleuchtung gesorgt sein. Eine Technoparty in einem Raum mit Teppichboden
wird zur Katastrophe – und auch eine Turnhalle kommt meist wegen der empfindlichen Böden nicht in Betracht. Ist in den Räumen Rauchen erlaubt – falls geraucht
werden darf? Ältere und Senioren wiederum werden bei Veranstaltungen Sitzmöglichkeiten erwarten.
Auch der Raum muss zum Programm passen! Die Größe der Bühne, die Akustik
und die Belüftung sind ebenso im Vorfeld zu bedenkende Punkte wie etwa die
Parkplätze in der Umgebung.
Sie sehen, es ist wichtig, auch den Veranstaltungsort mit Bedacht zu wählen. Dies
muss sehr früh geschehen, damit man den Veranstaltungsort auch früh genug buchen kann. Gerade in kleineren Orten und Gemeinden gibt es meist nur wenig Auswahl an Räumlichkeiten, die dann entsprechend schnell ausgebucht sind.
226
Die Vereinsveranstaltung
Vereine mit eigenem Vereinsheim werden diesen Veranstaltungsort bevorzugen.
Was aber nicht immer zu empfehlen ist. Meist stößt man bereits bei der Raumgröße
an Grenzen, die die Veranstaltung schnell zum Scheitern bringt.
Sie sollten die Kosten für die Anmietung von Räumen – so sie denn in Grenzen
bleiben – nicht scheuen. Dabei ist übrigens auch zu klären, was wirklich Miete und
was Kaution ist. Gerade bei von Kommunen gestellten Räumen kann man nämlich
einen Teil der Kosten zurückbekommen, wenn man die Reinigung der Räumlichkeiten (und der sanitären Anlagen) selbst übernimmt.
3 Kalkulation
Überlegen Sie genau, welchen Eintrittspreis Sie nehmen wollen. Denn schließlich
entscheiden die Einnahmen auch darüber, was Sie bieten können.
Eine Modellrechnung könnte zum Beispiel so aussehen (alle Geldbeträge in Euro):
Anzahl der Besucher (geschätzt)
Eintrittspreis (geplant)
Einnahmen aus dem Eintrittspreis
200
5,1.000,-
Sonstige Einnahmen (Getränke, Speisen usw.)
500,-
Zweckgebundene Spenden für die Veranstaltung
250,-
Zuschuss aus der Vereinskasse
250,-
Gesamtmittel
2.000,-
Auslagen für Akteure (Band, Diskjockey, Tanzgruppe,
Artist usw.)
1.000,-
Versicherungen, GEMA usw.
250,-
Einkauf Getränke, Speisen usw.
250,-
Werbematerial
400,-
Spesen für Akteure
100,-
Spesen für Ehrengäste, Presse usw.
100,-
Miete für den Veranstaltungsraum
Gesamtkosten
100,2.200,-
Sie sehen anhand dieses Beispiels, wie schnell man in die Unterdeckung gerät. Und
bei einer lokalen Veranstaltung sind 200 Zuschauer schon eine ganze Menge.
Hinzu kommt, dass hier der Faktor Steuern noch gar nicht berücksichtigt wurde. Ob
nämlich die Einnahmen steuerfrei sind oder einem wirtschaftlichen Zweckbetrieb
227
Verein(t) erfolgreich
des Vereins zugerechnet werden müssen, muss von Fall zu Fall neu geklärt werden.
(siehe Kapitel „Das liebe Geld“). Ist die Veranstaltung nach einer ersten Kalkulation
nicht finanzierbar, gibt es nur einen Rat: Finger weg.
Einleuchtend ist, dass mit der Höhe des Eintrittspreises auch die Anforderung der
Gäste an die Veranstaltung steigt. Hier spielt wieder die Konkurrenz anderer Veranstaltungen eine große Rolle.
Eine Richtschnur kann hier nicht gegeben werden – aber ein guter Rat: Besuchen
Sie andere Veranstaltungen und vergleichen Sie diese mit Ihrer Planung. Orientieren Sie sich bei ähnlichen Veranstaltungen an deren Eintrittspreis.
4 Veranstaltungstermin
Die Festlegung des Termins ist keine einfache Sache. Der Termin muss frühzeitig
feststehen, damit der Veranstaltungsort gebucht werden kann. Gleichzeitig muss
man aber möglichst viel über das Datum wissen. Holen Sie so viele Informationen
wie möglich ein. Zum Beispiel:
• Planen andere Vereine zum gleichen Zeitraum oder kurz vor oder nach diesem Termin eine ähnliche Veranstaltung? Optimal wäre natürlich, wenn sich
alle örtlichen Vereine ein- oder zweimal im Jahr treffen würden, um die Termine abzustimmen. Vielleicht sollten Sie hier einen Vorstoß wagen und die
anderen Vereine zu einer solchen Besprechung einladen.
• Gibt es Parallelveranstaltungen, die von der Zielgruppe ebenfalls angenommen werden? Auch hier sollte man über Terminverschiebungen nachdenken.
Es geht aber nicht nur um die örtlichen oder kommunalen Veranstaltungen.
Auch überregionale Feste und Ereignisse müssen bei der hohen Mobilität der
Menschen berücksichtigt werden. Hier kann das Internet gute Dienste leisten.
• Wie sieht das Fernsehprogramm am Veranstaltungstermin aus? Kommen
Sendungen, die die Zielgruppe interessieren (z. B. Fußballländerspiele usw.)?
Übrigens heißt das nicht, dass die Veranstaltung nicht an einem Termin mit
einem allgemein beliebten Fernsehprogramm stattfinden kann. Entscheidend
ist hier wieder die Zielgruppe. Planen Sie eine Technoparty für Jugendliche,
dürfte „Wetten, dass…“ keine Besucher abhalten. Der Seniorenkaffee kann
aber durchaus unter der Ausstrahlung eines Fußballspiels leiden.
Vorsicht, wenn Sie die Übertragung einer Fernsehsendung oder Sportübertragung
auf Großleinwand vornehmen wollen. Hier müssen rechtliche Ansprüche im Vor-
228
Die Vereinsveranstaltung
feld geklärt werden. Meist ist dies auch mit Gebühren verbunden. Übrigens wird
hier auch GEMA fällig (im Folgenden mehr dazu).
Je mehr Sie über die „Rahmenbedingungen“ wissen, umso besser können Sie Ihren
Veranstaltungstermin erfolgreich planen. Also sammeln Sie auch schon zu diesem
frühen Zeitpunkt so viele Informationen wie möglich.
Informieren Sie sich auch bei der Kommunalverwaltung. Hier werden viele Termine
gemeldet, damit sie beispielsweise im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder im kommunalen Veranstaltungskalender veröffentlicht werden.
5 Programm
Sie haben nun Zielgruppe, Ort und Zeitpunkt festgelegt und eine erste Kalkulation
gemacht. Nun gehen Sie daran, das Programm zu planen. Überlegen Sie, was aus
eigener Kraft geleistet werden kann oder ob Sie Künstler oder Referenten engagieren können. In diesen Bereichen ist Ihr Fingerspitzengefühl gefragt:
Bei der Planung werden Sie feststellen, dass sich – je länger man darüber nachdenkt – viele Fragen stellen. Sie sollten diese Fragen schon in einem kleinen Vorbereitungsteam diskutieren.
Häufig bieten sich Vereinsmitglieder an, die „Moderation“ einer Veranstaltung zu
übernehmen. Hier ist Vorsicht geboten. Zunächst stellt sich die Frage, ob denn
wirklich eine Moderation notwendig ist.
Dann muss geklärt werden, was das Vereinsmitglied unter Moderation versteht.
Die Aneinanderreihung von Witzen, die meist nicht einmal im Zusammenhang
mit dem Programm stehen, stellt keine Moderation dar. Und auch das, was der
Einzelne lustig findet, muss nicht bei allen ankommen. Wenn Sie zu dem Ergebnis
gekommen sind, dass das Mitglied nicht geeignet ist, müssen Sie dies mit Fingerspitzengefühl klarmachen.
Was für die Moderation gilt, gilt auch für freiwillig angebotene Beiträge zum Programm. Man sollte sich immer von der Qualität der Darbietung überzeugen und
prüfen, ob sie vom Stil und der Qualität her ins Programm passen.
Wenn Künstler oder andere Aktive engagiert werden sollen, versuchen Sie, Kontakte anderer zu nutzen, um Kosten zu sparen. Wenn direkter Kontakt zu den
Künstlern möglich ist, kann man vielleicht die Kosten für das Management sparen.
Vielleicht können Sie auch ein Tourneeloch eines bekannten Künstlers nutzen, um
Sonderkonditionen herauszuholen.
229
Verein(t) erfolgreich
Bekannte Künstler wünscht sich eigentlich jeder. Aber bleiben Sie realistisch. Gagenforderungen von 10.000 Euro und mehr sind in diesen Kreisen keine Seltenheit.
Und diese Beträge müssen erst mal bei der Veranstaltung wieder reinkommen.
6 Teilnehmer (Aktive und Veranstalter)
Mit aktiven Teilnehmern sind alle Personen gemeint, die an der Veranstaltung mirwirken –vor oder hinter den Kulissen.
Das Veranstaltungsteam des Vereins
Aus rechtlichen Gründen bietet es sich an, Vorstandsmitglieder ins Team zu nehmen. Es sollten mindestens so viele Vorstandsmitglieder hinzugezogen werden, wie
für die Außenvertretung des Vereins notwendig sind (in der Satzung festgelegt).
Dadurch können Entscheidungen schnell herbeigeführt werden, und die Veranstaltungsorganisation wird wesentlich vereinfacht.
Das heißt nicht, dass die Vorstandsmitglieder das Organisationsteam auch leiten
müssen. Im Gegenteil: Der Vorstand hat genügend Aufgaben. Er sollte hier mehr einen passiven Status haben. Natürlich können aber die Vorstandsmitglieder grundsätzlich jede Aufgabe im Team wahrnehmen.
Zunächst benötigt man ein Team aus den eigenen Reihen, das folgende Aufgaben
übernimmt:
Vor der Veranstaltung
• Presseinformation und Pressebetreuung
• Plakate und Flugblättern (Entwurf, Druck usw.)
• Verteilung von Flugblättern
• Aushängen von Plakaten
• Genehmigungen, Versicherungen, Steuern, GEMA
• Eintrittskarten
• Material (Luftballons, Saalschmuck usw.)
Während der Veranstaltung
• Gesamtleitung
• Sicherheits- und Ordnungsdienst
• Kassenbesetzung
• Betreuung der Programmteilnehmer (Künstler, Referenten usw.)
230
Die Vereinsveranstaltung
Presseinformation und Pressebetreuung
Dies ist die Aufgabe des Pressereferenten (siehe Kapitel „Wie man in den Wald hineinruft“). Falls es einen solchen im Verein nicht gibt, sollte möglichst eine Person
gesucht werden, die kontaktfähig und von der Veranstaltungsidee begeistert ist.
Seine Aufgabe sind das Zusammenstellen von Pressemappen für Journalisten inklusive Hintergrundinformationen und Bildern sowie die Betreuung der Journalisten während und nach der Veranstaltung.
Der Pressebetreuer muss eng mit den Betreuern der Programmteilnehmer zusammen
arbeiten. Die Journalisten möchten vielleicht einen exklusiven Fototermin oder ein
Interview von den Künstlern bekommen. Dies muss abgestimmt werden.
Plakate und Flugblätter (siehe Werbung), Genehmigungen und Steuer.
Hier wäre es gut, einen Verwaltungsfachmann zur Hand zu haben. Bitte informieren Sie sich genau, welche Gebühren und Abgaben zu zahlen sind. Die steuerliche
Relevanz einer Veranstaltung haben wir bereits im Kapitel „Das liebe Geld“ angesprochen.
Öffentliche Veranstaltungen müssen prinzipiell immer beim zuständigen Ordnungsamt (Kommunalverwaltung) angemeldet werden. Allerdings hängt der Umfang der
Genehmigung von Ablauf, Dauer und Inhalt der Veranstaltung ab. Bei den entsprechenden Behörden ist man aber gerne bereit, Ihnen in diesen Fragen zu helfen.
Entscheidend ist dabei zunächst die Frage, ob es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt. Hierfür gibt es einige Kriterien, nach denen dies angenommen wird.
Öffentlich ist eine Veranstaltung wenn …
- diese der Allgemeinheit zugänglich ist,
- öffentlich beworben wird oder
- feste Eintrittsgelder verlangt werden.
Je nach Veranstaltungsort und nach Programm können noch weitere Genehmigungen notwendig werden. Hier greifen verschieden Rechtsvorschriften.
Wird öffentliches Straßenland genutzt (zum Beispiel bei einem Straßenfest), greift
das Straßen- und Wegegesetz.
Werden alkoholische Getränke ausgeschenkt, muss eventuell eine Schankerlaubnis
beantragt werden. Bei Verkauf von offenen Lebensmitteln (Würstchen im Brot)
muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamts für die verkaufenden Vereinsmitglieder eingeholt werden.
231
Verein(t) erfolgreich
Werden Lautsprecheranlagen – vor allem im Freien! – eingesetzt, greifen hier die
Landesimmissionsschutzgesetze.
Sind Eingriffe in den öffentlichen Straßenverkehr notwendig (Sperrung von Straßen, Einrichtung von zusätzlichen Parkplätzen im öffentlichen Verkehrsraum, Einrichtung von Halteverbotszonen), muss immer die Ortpolizeibehörde informiert
werden.
Planen Sie ein Feuerwerk oder andere pyrotechnische Aktionen, sind die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes zu beachten.
Dies sind nur einige Beispiele, die verdeutlichen, worauf alles geachtet werden
muss. Die Behörden zeigen sich aber in diesen Fragen meist sehr kooperativ.
Schadensersatz wird vom Veranstalter verlangt. Als Veranstalter gilt in unserem
Fall der Verein, vertreten durch den Vorstand. Es können sich also auch hier Haftungsansprüche gegenüber dem Vereinsvorstand entwickeln.
Eintrittskarten
Überlegen Sie, welches Publikum Sie haben und wie Sie die Kontrolle über die
Kasse behalten. Bei jungen Gästen kann man durchaus mit einem Stempel auf dem
Handrücken auskommen, bei Älteren sollte man Eintrittskarten verwenden.
Diese können im Bürofachhandel auf Rolle als Abrisskarten (wie früher im Kino)
gekauft werden. Dabei sollten Sie bedenken, dass diese Karten natürlich von jedermann gekauft werden können. Es wäre also sehr leicht, sich am Eintritt vorbeizumogeln. Darum müssen gekaufte Eintrittskarten fälschungssicher gemacht werden.
Hierzu reicht meist schon ein Stempelabdruck auf der Rückseite.
Wer besonders schöne Eintrittskarten haben will, sollte mit einer örtlichen Druckerei sprechen, ob diese die Karten nicht kostenlos drucken will. Meist ist man dort
dazu bereit, wenn die Rückseite für Werbung der Druckerei genutzt werden darf.
Des Weiteren müssen die Karten an Vorverkaufsstellen ausgegeben und später dort
abgerechnet werden. Also müssen auch Vorverkaufsstellen organisiert, ein Kassenbuch geführt, Lieferscheine für die Vorverkaufsstellen geschrieben werden.
Denken Sie auch an ein ausreichendes Kontingent an Freikarten – zum Beispiel für
die örtlichen Honoratioren (potenzielle Spender oder Entscheider über Zuschüsse),
Ehrengäste und die Presse.
Denken Sie daran, dass man bei Freikarten üblicherweise zwei Karten an eine Person verschenkt, damit diese den Partner mitbringen kann. Wird ein Ehepaar eingeladen, erhält natürlich jeder nur eine Karte.
232
Die Vereinsveranstaltung
Material
Auch hier kann eine Bedarfsliste hilfreich sein:
1. Dekoration. Girlanden, Fahnen, Luftballons, eventuell Tischdekorationen,
Blumen (frisch oder künstlich) usw.
2. Restauration. Pappbecher, Kunststoffgläser, Servietten, Plastikmesser und gabeln, Pappteller und -schüsseln usw.
3. Hinweisschilder. Toiletten, Getränkestand, Imbiss usw.
4. Sonstiges. Garderobenmarken, Lose für die Tombola usw.
Wenn Sie sich an diese Liste machen, lassen Sie sie von anderen gegenlesen. Dabei
wird einem noch so manches einfallen, was Sie sonst vergessen hätten.
Für die „Materialbeschaffer“ gilt der Grundsatz: „Fragen kostet nichts“. Geschäftsinhaber, Banken, aber auch die Gemeindeverwaltung können angesprochen und
um Unterstützung gebeten werden.
Gesamtleitung während der Veranstaltung
Bei der Gesamtleitung laufen alle Fäden zusammen. Da oft kurzfristig Entscheidungen gefällt werden müssen, die eine große Tragweite für den Verein darstellen können, bietet es sich an, hier den Vorstand einzusetzen oder mindestens ein
Vorstandsmitglied (wenn dieses allein vertretungsberechtigt ist) in dieses Team zu
integrieren.
Wichtig ist: Die Veranstaltung soll harmonisch ablaufen. Hier liegt viel Verantwortung bei der Gesamtleitung. Sie sollten eine überzeugende Autorität ausstrahlen,
ohne im „Kommisston“ mit den anderen Mitarbeitern umzugehen. Es hat sich bewährt, einen Übersichtszettel in der Tasche zu haben, auf dem die Telefonnummern
von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst (auch wenn dieser bereits vor Ort ist) notiert
sind. Gerade bei Freiluftveranstaltungen sollte wenigstens ein Mitglied der Gesamtleitung ein Mobiltelefon bei sich tragen.
Bei Veranstaltungen im Freien oder unübersichtlichen Räumen muss ein zentraler
Anlaufpunkt für alle Helferinnen und Helfer geschaffen werden. Hier muss sich immer mindestens ein Mitglied der Gesamtleitung aufhalten. An diesem Anlaufpunkt
müssen sich alle notwendigen Unterlagen befinden, die während der Veranstaltung
für Entscheidungen benötigt werden. Hierzu gehören die abgeschlossenen Verträge,
die Telefonnummern externer Kräfte und alle Genehmigungen.
Ordnungs- und Sicherheitsdienst
Hier gilt das Gleiche wie bei der Gesamtleitung: Dieses Team soll mit Fingerspitzengefühl vorgehen. Raufbolde und Hitzköpfe eignen sich nicht für den Ordnungs233
Verein(t) erfolgreich
dienst. Je nach Veranstaltungsart kann es sein, dass Sie auf externe Ordnungskräfte
zurückgreifen müssen.
Vor der Veranstaltung sollten Gesamtleitung und Ordnungsteam den Veranstaltungsort besichtigen und sich über die Einrichtungen informieren. Dazu gehört:
• Wo befinden sich Telefone?
• Wo befinden sich Feuerlöscher?
• Wo ist die Organisationszentrale?
• Wo befinden sich die Fluchtwege?
• Wo befinden sich Toiletten? Wer übernimmt die Kontrolle?
• Wo gibt’s Erste Hilfe?
Einige Tage vor der Veranstaltung sollte sich das gesamte Team (also auch die anderen Aktiven) zu einer Einweisung treffen. Dabei sollte dem Ordnungsdienst noch
einmal klargemacht werden, dass es durch sein Verhalten Konflikte vermeiden und
nicht etwa noch verschärfen sollte. Dazu gehört zum Beispiel, dass Anweisungen
höflich (aber bestimmt) an die Gäste gerichtet werden.
Auch die Mitglieder des Ordnungsteams sollten einen Handzettel mit allen wichtigen Telefonnummern haben und wenn möglich mit Mobiltelefonen ausgestattet
sein. Das Verhalten in Konfliktsituationen sollte genau abgesprochen sein. Oberstes
Gebot dabei: Konflikte vermeiden und, wenn die Konflikte unvermeidlich sind, die
Unversehrtheit aller (auch die eigene) schützen.
Kassenbesetzung
Die Kasse sollte immer von mindestens zwei Personen besetzt sein. Dies nicht, um
eine Kontrolle auszuüben. So besteht aber die Möglichkeit, dass einer von beiden
auch einmal die Kasse verlassen kann.
Die Kassenbesetzung erhält abgezähltes Wechselgeld und eine abschließbare Kasse.
Es wird festgelegt, wie viel Geld maximal in der Kasse sein soll. Immer wenn ein
bestimmter Betrag erreicht wird, wird eine ebenfalls festgelegte Summe entnommen und zur Organisationszentrale gebracht. Dies sollte unauffällig geschehen.
Übergaben werden grundsätzlich quittiert – bei Geld muss Ordnung herrschen, das
hat nichts mit Misstrauen zu tun. Machen Sie der Kassenbesetzung klar, dass diese
Regelung auch zur Absicherung des Teams notwendig ist.
Betreuung der Programmteilnehmer
Diese Person oder Gruppe muss immer über den genauen Programmablauf – also
auch über kurzfristige Änderungen – informiert werden. Sie sorgen dafür, dass
234
Die Vereinsveranstaltung
sich die Programmteilnehmer wohlfühlen, und organisieren – soweit möglich und
angemessen – Sonderwünsche.
Gleichzeitig informieren Sie umgekehrt das Leitungsteam über alles, was den Programmablauf verändern könnte: Verspätungen, Ausfälle usw. Das Leitungsteam
entscheidet dann, wie weiter verfahren wird, und informiert die anderen Aktiven.
7 Terminabstimmungen
Der beste Festplan nutzt nichts, wenn man die Termine nicht mit den Beteiligten
abstimmt. Vorrangig müssen die Termine mit den externen Akteuren festgelegt
werden. Dabei stellt sich natürlich die Frage, wo man die richtigen Leute überhaupt
herbekommt.
Referenten organisiert man am besten über den Verband, dem der Verein angehört.
Bei Artisten und Künstlern ist es eine Frage der Kosten: Profis sind nicht billig.
Wenn man keine persönlichen Kontakte hat (was meistens der Fall sein dürfte),
führt der Weg nur über Künstleragenturen. Aber Vorsicht: Natürlich wollen auch
diese Agenturen Geld verdienen.
Im Internet finden Sie unter der Adresse www.guxme.de eine ganze Liste von Artisten- und Künstleragenturen. Hier finden Sie übrigens auch professionelle Unterstützung in anderen Veranstaltungsfragen. Weitere interessante Adressen im
Internet sind beispielsweise
www.kultnet.de/
www.eventmanager.de/
www.zauber.de/
8 Sicherheitsfragen
Prüfen Sie bei jeder Veranstaltung, ob alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
getroffen sind. Sicher kann man nicht alle Risiken erkennen und sich beziehungsweise die Gäste dagegen absichern. Doch es lohnt sich, gerade in diesen Bereich
Zeit zu investieren. Meist sind es nämlich übersehene Risiken, die eine an sich sehr
erfolgreiche Veranstaltung ruinieren.
235
Verein(t) erfolgreich
Tipp:
Sicherheits-Checkliste
• Sind die Gäste, Veranstalter und Veranstaltungsort ausreichend versichert?
Achten Sie darauf, dass die Deckungssummen der abgeschlossenen Versicherungen nicht zu niedrig sind. Bei einem Unfall mit Langzeitfolgen sind Versicherungssummen von mehreren Hunderttausend Euro schnell aufgebraucht.
• Werden die Auflagen der Versicherungsgesellschaft erfüllt? Nehmen Sie die
Police zur Hand und kontrollieren Sie sie. Kommt es zum Schadensfall, wird die
Versicherung sehr genau prüfen, ob alle ihre Forderungen in vollem Umfang
erfüllt wurden.
• Ist es je nach Veranstaltungsgröße angeraten, einen Rettungsdienst zu organisieren? Grundsätzlich sollte bei jeder Veranstaltung ein Rettungsdienst vor
Ort sein. Die Hilfsorganisationen vor Ort können einschätzen, wie viele Helfer
eingesetzt werden müssen, um die Sicherheit vor Ort zu garantieren. Der Dienst
der Helfer ist kostenlos. Allerdings erwartet man, dass eine Spende auf dem
Konto des Rettungsdienstes eingeht.
Je nach Veranstaltung muss auch daran gedacht werden, die Feuerwehr vor
Ort zu haben. Übrigens kann dies auch in der Versammlungsstättenverordnung
des jeweiligen Bundeslandes vorgeschrieben sein.
• Ist der Ordnungsdienst personell ausreichend und optimal eingewiesen? Kalkulieren Sie den Ordnungsdienst nicht zu knapp. Weisen Sie die eingeteilten
Kräfte sorgfältig in ihre Aufgaben ein. Je nach Größe der Veranstaltung sollte
man überlegen, einen professionellen Sicherheitsdienst zu engagieren.
• Gibt es genügend und ausreichend große Fluchtwege? Grundsätzlich dürfen
Veranstaltungen nur in Räumen durchgeführt werden, die hierfür zugelassen
sind. Diese verfügen dann auch über die gesetzlich vorgeschriebenen Fluchtwege.
• Ist der Ordnungsdienst ausreichend eingewiesen? Auf die Einweisung des
Ordnungsdienstes gehen wir noch im Folgenden ein.
Sie sollten sich auf jeden Fall die für Ihr Bundesland gültige Versammlungsstättenverordnung besorgen. Hier finden Sie Vorschriften, die bei jeder öffentlichen
Veranstaltung zu beachten sind.
236
Die Vereinsveranstaltung
9 Versicherungen
Bezüglich der Versicherungen sollte man nicht am falschen Ende sparen. Unfälle
während einer Veranstaltung können sehr teuer werden und den Ruin des Vereins
bedeuten. Welche Versicherungen notwendig sind und vor allem in welcher Höhe
sie abgeschlossen werden müssen, hängt von der Größe und dem Risiko ab. Ein
Oper-Air-Konzert trägt beispielsweise ein höheres Risiko in sich als eine Saalveranstaltung.
Unverzichtbar ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung. Klären Sie im Vorfeld
ab, ob die Risiken der Haftung bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt
sind oder ob eine zusätzliche Versicherung notwendig ist.
Versichert wird hierbei die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers, die sich im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemäß einer
detaillierten Risikobeschreibung ergibt.
Versichern sollte eine Veranstaltungshaftpflicht insbesondere Schäden, die …
• beim Auf- und Abbau von zur Veranstaltung erforderlichen Einrichtungen,
Technik und dergleichen entstehen.
• aus Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Veranstaltung (Verkehrssicherungspflicht: Die Verpflichtung des Veranstalters, alles zu unternehmen,
was Schäden für Besucher und Dritte verhindert) entstehen können.
• bei der Bewachung und Sicherung der Veranstaltung entstehen.
• durch die Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Aufgaben oder Arbeiten im Interesse des Veranstalters entstehen.
Auch hier gilt es, die Police genau zu prüfen. Nur was in der Police steht, ist auch
wirklich versichert. Lassen Sie sich hier am besten von unabhängiger Stelle beraten, da der Umfang von Veranstaltung zu Veranstaltung sehr variieren kann.
Je nach Größe der Veranstaltung ist eine Versicherung der echten eigenen Vermögensschäden zu empfehlen. Hierbei geht es nicht um die Haftung des Vereins
gegenüber Dritten. Diese Versicherung trägt das Risiko bei von Ihnen nicht beeinflussbaren Ereignissen, die der geplanten Veranstaltung schaden oder diese sogar
verhindern.
237
Verein(t) erfolgreich
Die Versicherung springt beispielsweise bei Ausfall oder Teilausfall der Veranstaltung oder deren Verschiebung ein, wenn …
• der Strom ausfällt.
• Künstler aufgrund von Straßenverkehrsproblemen mit erheblicher Verspätung eintreffen.
• erteilte Genehmigungen zurückgezogen werden.
• die gemietete Bühne nicht geliefert werden kann und eine Ersatzbeschaffung
nicht möglich ist.
• der engagierte Künstler oder Hauptredner erkrankt und die Veranstaltung
abgesagt werden muss.
• extrem schlechtes Wetter eine Gefahr für Leib und Leben der Besucher darstellt (Sturm ab Windstärke 8).
Das sind nur einige Möglichkeiten. Entscheidend ist, was Sie versichern. Hier muss
man zwischen den Kosten der Versicherung und den Risiken abwägen.
Je nach Veranstaltung und den damit verbundenen Kosten sollte auch über eine
Veranstaltungsausfallversicherung nachgedacht werden. Diese Versicherung ersetzt dem Verein den Vermögensschaden, der entsteht, wenn eine Veranstaltung
abgesagt, unterbrochen, verlegt oder in ihrer Durchführung geändert wird.
Die Versicherung kann den Ersatz des Nettoverlustes umfassen, der durch …
- aufgewendete Kosten
- entgangenen Gewinn
- Mehrkosten oder
- Schadenminderungsaufwendung
entsteht. Dabei werden die Risiken, bei denen die Versicherung greift, in der Police
genau spezifiziert. Hier kann es sich beispielsweise um höhere Gewalt, Unbenutzbarkeit der Veranstaltungsstätte (Open-Air-Gelände nach längeren Regenfällen),
Ausfall oder Versagen technischen Gerätes handeln. Auch andere Risiken können
über diese Versicherung abgedeckt werden.
Für den Vorstand kann auch eine Veranstaltungsrechtsschutzversicherung in Frage kommen. Diese Versicherung deckt alle Kosten, die mit der Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen im Hinblick der Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Veranstaltung zusammenhängen.
238
Die Vereinsveranstaltung
Holen Sie auf jeden Fall für jede Police mehrere Angebote ein. Die Tarife der Gesellschaften sind oft sehr unterschiedlich. Vergleichen Sie hier nicht nur den Beitrag
– der meist nicht sehr hoch ist –, sondern vor allem die angebotene Leistung.
Viele Versicherungen schließen Risiken aus, die gerade bei Veranstaltungen wichtig zu versichern sind. Bei Unklarheiten sprechen Sie mit der Versicherung und
lassen Sie sich mündliche Zusagen grundsätzlich schriftlich bestätigen.
10 GEMA
Ein Reizthema bei jeder Veranstaltung mit künstlerischen Darbietungen – auch
Dichterlesungen – ist die GEMA. Dichterlesungen deshalb, weil die GEMA auch die
Interessen der VG Wort vertritt, die eigentlich die gleichen Aufgaben wie die GEMA
hat, wobei sich ihre Arbeit auf die Rechte von Schriftstellern bezieht.
Für viele ehrenamtliche Veranstalter ist es unverständlich, dass für eine Leistung
zweimal gezahlt werden soll – das Künstlerhonorar und die GEMA. Deshalb eine
kurze Erläuterung, welche Bedeutung die GEMA hat.
Bei der GEMA handelt es sich um die „Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte“. Die GEMA sichert die Rechte von Komponisten, Textern und Musikverlegern auf eine ihrer Leistung entsprechenden Vergütung. Ein Honorar steht allen diesen Personen zu, wenn das von ihnen geschaffene oder verwaltete Werk vorgeführt wird. Doch sie haben keine Möglichkeit zu
kontrollieren, wann wo und wie oft ihre Werke eingesetzt und vorgeführt werden.
Diese Überwachung ist die zentrale Aufgabe der GEMA. Als sogenannter „wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung“ vertritt die GEMA rund 75.000
Mitglieder in Deutschland und weit über eine Million ausländische Berechtigte.
Die GEMA übernimmt primär zwei Funktionen. Sie hilft den Musiknutzern, in unserem Falle also dem Verein, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben.
Gleichzeitig leitet sie die Lizenzzahlungen an die Komponisten, Textdichter und
Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, zahlt deshalb die Lizenz über
die GEMA an die Künstler.
Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kunde der GEMA. Dazu gehört auch der Verein, der eine Musikveranstaltung durchführt. Was eine öffentliche Vorführung ist, wird im Urheberrechtsgesetz definiert:
Dort heißt es, dass eine öffentliche Vorführung nicht von der Zahlung eines Beitrags oder Eintrittsgeldes abhängig ist. Auch die Anzahl der Personen, die die Vor239
Verein(t) erfolgreich
führung verfolgen, spielt keine Rolle. So ist fast jede Situation öffentlich, in der
zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören.
Davon ausgenommen ist der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet
oder verwandt sind.
Eine geschlossene Veranstaltung wie eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest ist
nicht öffentlich, da hier der Kreis der Personen abgegrenzt ist und sie persönlich
untereinander verbunden sind.
Bei der GEMA muss angemeldet werden:
• Livemusik bei Veranstaltungen
• Tonträgermusik (CD, Band usw.) bei Veranstaltungen
• Hintergrundmusik
• Vorführungen von Tonfilmen
• Musik in Telefonwarteschleifen
• Musik im Internet
• Vermietung und Verleihung von Bild- und Tonträgern
• Herstellung von Ton- und Bildtonträgern
• Weiterleitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen (z. B. in Hotels)
Dabei spielt die Länge der Wiedergabe keine Rolle. Die Behauptung, dass eine bestimmte Takt- oder Sekundenzahl ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und kostenfrei ist, hält sich zwar hartnäckig, wird
aber dadurch nicht richtiger.
Entscheidend, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind
die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer
Begleitstimmen.
Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Ist man sich unsicher,
sollte man Kontakt mit der GEMA aufnehmen und klären, ob noch Ansprüche
bestehen.
Doch selbst wenn Sie sich absolut sicher sind, dass kein urheberrechtlich geschütztes Repertoire genutzt wird, sollten Sie die GEMA informieren. Nennen Sie die
Titel der Werke sowie die Namen der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und
Musikverleger. Sie ersparen sich und der GEMA dadurch unnötige Rückfragen und
vermeiden Missverständnisse.
240
Die Vereinsveranstaltung
Eine Befreiung von der GEMA ist nicht möglich. Die zu zahlenden Sätze sind vorgeschrieben und richten sich nach im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen.
Wenn Ihr Verein Mitglied bei einem Dachverband ist, fragen Sie dort nach, ob mit
der GEMA ein sogenannter Gesamtvertrag abgeschlossen wurde. Dann besteht die
Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen.
Informieren Sie die GEMA-Bezirksdirektion über die geplante Musiknutzung.
Melden Sie Ihre Veranstaltung bei der zuständigen Bezirksdirektion an. Welche Bezirksdirektion zuständig ist, können Sie im Internet unter www.gema.de erfahren.
Geben Sie in Ihrer Mitteilung an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen
(Veranstaltung, Livemusik, Musik vom Tonträger).
Die GEMA berechnet nach Ihren Angaben die Vergütung nach dem entsprechenden
Tarif. Da es sich bei Ihrer Veranstaltung um eine sogenannte Einzelnutzung handelt, erhalten Sie eine Rechnung.
Erst wenn Sie die Rechnung bezahlt haben, besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur
Nutzung des Repertoires für Ihre Veranstaltung.
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind beispielsweise …
• die Größe des Veranstaltungsraumes in Quadratmetern oder
• das Sitzplatzangebot (nur in seltenen Einzelfällen) oder
• das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,
• das höchste Eintrittsgeld je Person (dies bedeutet nicht, dass bei kostenlosen
Veranstaltungen keine GEMA anfällt!),
• der Zeitraum der Nutzung oder
• die Art der Musikwiedergabe.
Die öffentliche Musiknutzung müssen Sie unbedingt vorher bei der GEMA anmelden. Sonst riskieren Sie Schadensersatzansprüche bis zum Doppelten der normalen
Vergütung.
Nähere Informationen über die GEMA finden Sie im Internet unter www.gema.
de/.
11 Behördenabsprachen
Bitte bedenken Sie: Auch Behörden tun nur ihre Pflicht. Deshalb sprechen Sie beispielsweise die Gemeindeverwaltung frühzeitig an. Sie kann Ihnen sagen, was zu
beachten ist. In vielen Fällen hilft sie Ihnen auch, Probleme auszuräumen.
241
Verein(t) erfolgreich
Sprechen Sie auch mit der Polizei – besonders, wenn Sie einen Umzug durch den
Ort oder die Stadt planen. Aber auch bei größeren Veranstaltungen, bei denen es
zum Beispiel zu Parkplatzproblemen oder anderen Verkehrsbehinderungen kommen kann.
Je nach Art der Veranstaltung kann es sein, dass auch andere Behörden konsultiert
werden müssen. Hierüber kann aber die örtliche Verwaltung Auskunft geben.
12 Werbung
Bei Plakaten und Flugblättern sollte man auf Mitglieder zurückgreifen, die kreativ sind und ein gestalterisches Geschick haben. Es bietet sich an, hier Personen
auszuwählen, die bereits Erfahrung im Entwerfen von Vorlagen haben und diese
vorzugsweise an einem PC erstellen können.
Für Plakate und Handzettel gibt es einige „Faustregeln“, die man unbedingt beachten sollte:
• Wenig Text – nur die wichtigsten Informationen: Was, wann, wo, Eintrittspreis. Das reicht. Bedenken Sie, dass Plakate in Bruchteilen von Sekunden
wahrgenommen werden müssen.
• Ein Bild sagt mehr als tausend Worte: Verwenden Sie klare, eindeutige Symbole (bei Sportvereinen z. B. Piktogramme). Wegen der kurzen Erkennungsphase muss das Bild schnell erfassbar sein.
• Eine kurze klare Headline (Überschrift). Die Headline sollte immer im oberen
Bereich des Plakats zu finden sein.
• Sparsam, aber gezielt mit Farben arbeiten. Zu viele Farben machen ein Plakat
unruhig und erschweren das Lesen.
Handzettel
• Elemente des Plakates wiederholen (gleiche Symbole, gleiche Headline).
• Der Handzettel darf mehr Text enthalten als das Plakat. Aber auch hier gilt:
In der Kürze liegt die Würze. Versuchen Sie, möglichst spannend zu schreiben.
Wichtig: Auf Plakat und Handzettel müssen der Name und die Anschrift des Verantwortlichen mit dem Vermerk „Verantwortlich im Sinne des Presserechts“ oder
der Abkürzung „V.i.S.d.P.“ stehen. Im Zweifelsfalle sollte dies der Vorstand sein.
242
Die Vereinsveranstaltung
13 Hinweistafeln
Überlegen Sie, welche Hinweistafeln benötigt werden.
Zum Beispiel:
• Ausschilderung des Anfahrtsweges für Auswärtige
• Parkplatzhinweise
• Ausschilderungen zu Verpflegungsständen
• Kassenschild (mit Eintrittspreisen)
• Reservierungstafeln (Behindertenparkplätze, Rettungswege freihalten, Parkplatz für Veranstalter – eventuell Hubschrauberlandeplatz).
Parkplätze und Standorte für Rettungsdienste müssen möglicherweise mit rotweißem Flatterband abgesperrt werden. Klären Sie, aus welchem Material die Schilder
gemacht werden. Bei Freiluftveranstaltungen müssen die Schilder wetterfest sein.
Außerdem müssen Sie festlegen, wo die Schilder angebracht werden. Dies muss bei
Wegweisern vor der Erstellung festgelegt werden, damit die Pfeile in die richtige
Richtung zeigen. Je nachdem, wo die Schilder angebracht werden, müssen Sie die
Ortspolizeibehörde informieren.
Das Anbringen von Wegweisern oder Hinweistafeln an den Masten von Verkehrsschildern ist grundsätzlich verboten, weil die Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer zu sehr abgelenkt werden.
14 Vorbesprechung aller Akteure
Auch hierzu wurde bereits einiges gesagt. Hier noch einige zusätzliche Ratschläge:
• Das Team, das die Gesamtleitung übernimmt, lädt zur Vorbesprechung ein.
• Es sollte eine Art Checkliste oder Tagesordnung vorliegen, damit keine wichtigen Punkte vergessen werden.
• Ausrüstungsstücke werden an diesem Abend ausgegeben und besprochen (z.
B. Sanitätstaschen, Mobiltelefone, Telefonlisten, Armbinden usw.).
• Die Gesamtleitung sollte von vornherein klarstellen, dass man an einem gemeinsamen Ziel arbeitet: einer gelungenen Veranstaltung.
243
Verein(t) erfolgreich
15 Beginn der Veranstaltung
Für die Aktiven startet die Veranstaltung einige Stunden vor dem eigentlichen Beginn. Es sind nämlich mit Sicherheit noch einige Dinge zu klären:
• Überprüfung der technischen Anlagen
• Einrichtung der Standorte von Gesamtleitung Rettungsdienst, eventuell Feuerwehr usw.
• eventuelle Absprachen mit externen, an der Veranstaltung beteiligten Personen
• Vorbereitung der Räume für Referenten und Artisten
Und danach...
Es ist geschafft. Ihre Veranstaltung war ein voller Erfolg! Die Gäste waren zufrieden
und alle Helfer haben einen guten Job gemacht. Gut so!
Doch zu einer guten Veranstaltung gehört auch ein anschließendes Treffen mit den
Aktiven des Abends.
Bedenken Sie, dass diese Vereinsmitglieder die Veranstaltung erst ermöglicht haben
– und am wenigsten von dem Fest hatten.
Bitte nutzen Sie diesen Abend nicht für eine harsche Manöverkritik. Wenn Sie
gleich an diesem Abend über alles reden, was eventuell doch schiefging (und auch
bei der besten Planung geht immer noch etwas daneben), dürfen Sie sich nicht
wundern, wenn bei der nächsten Aktivität keine Helfer mehr zur Verfügung stehen.
Denn nach dem Fest ist vor dem Fest!
Hilfen für Helfer – Gesetzesänderungen kommen!
Bei Drucklegung dieses Buches war die von der Bundesregierung gestartete Initiative „Hilfen für Helfer“ noch nicht vom Bundestag verabschiedet. Da aber mit einer
breiten Zustimmung des Parlaments gerechnet werden kann und die Bestimmungen rückwirkend zum 1. 1. 2007 in Kraft treten sollen, haben wir uns entschlossen,
die zu erwartenden Gesetzesänderungen hier aufzuführen. Folgende Neuerungen
sind zu erwarten.
1. Steuerabzug bei freiwilliger ehrenamtlicher Betreuung
Für nebenberuflich Engagierte gibt es die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ (siehe 2.). Wer aber gänzlich ehrenamtlich tätig ist, ging bisher leer aus. Nach dem
Konzept „Hilfen für Helfer“ können nun Personen, die ehrenamtlich und unent-
244
Die Vereinsveranstaltung
geltlich alte, kranke oder behinderte Menschen betreuen, 300 Euro steuermindernd
geltend machen können.
Voraussetzung ist, dass man mindestens monatlich 20 Stunden tätig ist und für
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen gemeinnützigen Verein
arbeitet.
2. Übungsleiterpauschale
Für nebenberuflich Tätige im erzieherischen oder künstlerischen Bereich oder zur
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gibt es einen besonderen Steuerfreibetrag, wenn die Tätigkeit bei einer inländischen gemeinnützigen Organisation
oder juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Bisher galt der Übungsleiterfreibetrag
bis 1.848 Euro. Dieser Freibetrag wurde zum 1.1.2007 auf 2.100 Euro pro Jahr
angehoben.
3. Spendenhöchstgrenzen
Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind steuerlich als Sonderausgaben
absetzbar.
Die hierfür geltende Höchstgrenze wurde einheitlich auf 20 Prozent der Gesamteinkünfte angehoben.
Unternehmen können bis zu zwei Promille einer Gesamtsumme spenden. Diese
Gesamtsumme wird aus der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter eines Jahres
gebildet.
4. Mitgliedsbeiträge bei Kulturfördervereinen
Bei Kulturfördervereinen wurde bisher ein höchst kompliziertes Verfahren angewandt, das durch das neue Konzept endlich vereinfacht wird.
Bisher konnten 10 Prozent der Aufwendungen zur Förderung kultureller Zwecke
steuerlich geltend gemacht werden (siehe 3.).
Nun unterscheidet man aber bisher kulturelle Einrichtungen mit und ohne Eigennutz. Bei kulturellen Einrichtungen mit Eigennutz (vereinfacht: Vereine mit Freizeitgestaltungscharakter, wie Musikvereine, Spielmannszüge, Theater- oder Opernbesuchsvereine usw.) kann der Mitgliedsbeitrag nicht steuerlich geltend gemacht
werden.
Bei kulturellen Einrichtungen ohne Eigennutz (Einrichtungen zur Förderung der
Kunst, Musik und Literatur mitsamt Theater und Museen, Konzerten und Kunst-
245
Verein(t) erfolgreich
ausstellungen, die Förderung der Pflege von Kulturwerten sowie die Förderung der
Denkmalpflege) hingegen ist auch der Mitgliedbeitrag absetzbar.
Nunmehr spielt die Gewährung von Vergünstigungen keine Rolle mehr: Geht es um
„Förderung von Kunst und Kultur“ ist der Mitgliedsbeitrag grundsätzlich komplett
absetzbar. Ausgenommen bleiben hierbei jedoch Vereine und Einrichtungen, „die
kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen“.
5. Besteuerungs- und Zweckbetriebsgrenze für gemeinnützige Vereine
Neben der gemeinnützigen Tätigkeit können gemeinnützige Vereine auch steuerbegünstigte Zweck und steuerpflichtige Geschäftsbetriebe unterhalten. Die hier
erwirtschafteten Überschüsse unterliegen bei Bruttoeinnahmen über 35.000 Euro
der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Die Grenze von 35.000 Euro wird als Besteuerungsgrenze bezeichnet. In der Vergangenheit waren dies nur 30.678 Euro.
Gleich hoch ist die sogenannte Zweckbetriebsgrenze. Diese gilt für sportliche Veranstaltungen bei einem Sportverein. Wird die Grenze überschritten, wird aus dem
steuerbegünstigten Zweck- ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Diese Anhebung wirkt sich auch auf das Umsatzsteuerrecht aus. War der Umsatz
eines Vereins im Vorjahr nicht höher als dieser Betrag, kann die Umsatzsteuer mit
7 Prozent abgerechnet werden.
6. Gute Nachrichten für Stiftungen
Die Zuwendungen an bestehende Stiftungen können bis zu einem neuen Höchstbetrag von 750.000 Euro abgesetzt werden. Dieser Höchstbetrag gilt zusätzlich zum
neuen Spendenhöchstbetrag von 20 Prozent der Gesamteinkünfte.
Diese Neuregelung gilt auch für Zuwendungen bei der Neugründung einer Stiftung.
7. Strafsteuer für Vereine
Ein Spender kann darauf vertrauen, dass die ihm ausgestellte Spendenquittung
rechtens ist, und haftet deshalb nicht für einen Steuerabzug, der aufgrund einer
solchen Spendenquittung gewährt wird. Hierfür ist einzig der Verein verantwortlich.
Bisher mussten die Vereine für falsch ausgestellte Spendenquittungen eine Strafsteuer in Höhe von 40 Prozent des Spendenbetrags zahlen. Diese Strafsteuer wurde
auf 30 Prozent gesenkt. Sie wird auch fällig, wenn der Verein die Gelder nicht dem
auf der Quittung angegebenen Zweck zuführt.
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Die Vereinsveranstaltung
8. Harmonisierung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts
Eigentlich nur durch einen einfachen Trick wird das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht harmonisiert: Die Liste der gemeinnützigen Zwecke wurde aus der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in die Abgabenordnung übernommen.
Beim Spendenabzug wird dann Bezug auf die Liste genommen.
Die anerkannten gemeinnützigen Zwecke umfassen die Förderung …
1. von Wissenschaft und Forschung.
2. der Religion.
3. der öffentlichen Gesundheitspflege (insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten und von Tierseuchen).
4. der Jugend- und der Altenhilfe.
5. von Kunst und Kultur.
6. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (einschließlich Studentenhilfe).
7. des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.
8. der Zwecke von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
und ihren Unterverbänden und ihrer angeschlossenen Einrichtungen.
9. der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, -hinterbliebene, -beschädigte
und -gefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von
Straftaten; der Pflege des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; des Suchdienstes für Vermisste.
10. der Rettung aus Lebensgefahr.
11. des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.
12. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen kulturellen Gebieten und
der Völkerverständigung.
13. des Tierschutzes.
14. der Entwicklungshilfe.
15. von Verbraucherberatung und -schutz.
16. der Fürsorge für (auch ehemalige) Strafgefangene.
17. der Gleichberechtigung von Männern und Frauen.
18. des Schutzes von Ehe und Familie.
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Verein(t) erfolgreich
19. der Kriminalprävention.
20. des Sports (auch des Schachspiels).
21. der Heimatpflege und -kunde.
22. der Tier- und Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
23. des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland; hierzu
gehören keine Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind.
9. Weniger Bürokratie im Spendenrecht
Das vereinfachte Belegrecht für Spenden wurde auf alle steuerbegunstigten Zwecke ausgedehnt. Hier genügen Kontoauszug, Bareinzahlungs-, Überweisungs- oder
Lastschrifteinzugsbeleg als Nachweis, wenn das Geld auf einem speziellen Sonderkonto eingeht.
Das vereinfachte Verfahren gilt übrigens auch für Spenden bis 100 Euro an gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Organisationen, wenn …
• die Organisation den Überweisungsträger herstellt,
• aus dem Überweisungsträger hervorgeht, ob es sich bei den Zuwendungen
um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt,
• der Überweisungsträger und der Kontoauszug dem Finanzamt vorgelegt werden.
Dieser Ratgeber hat versucht, Ihnen für die verschiedenen Bereiche der Vereinsentstehung und des Vereinslebens Hinweise und Hilfen zu liefern. Im Zusammenspiel
mit der beiliegenden Software sollten Buchhaltung, Formalien und gesetzliche Vorschriften – kurz: die Bürokratie – für Sie nun beherrschbar sein. Auf dass Ihr Verein
durch Kreativität und Engagement dauerhaft erfolgreich ist.
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Die Vereinsveranstaltung
Anhang: Gesetze, Vorschriften,
Urteile
Die hier aufgeführten Gesetze werden nach dem Originalwortlaut zitiert und sind
deshalb teilweise noch in der alten deutschen Rechtschreibung abgefasst.
Abgabenordnung (AO)
Auszug
§ 51 Allgemeines
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften.
Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen.
Funktionale Untergliederungen (Abteilungen)von Körperschaften gelten nicht
als selbständige Steuersubjekte.
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem
Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest
abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere
nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.
Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine
Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2. die Förderung der Religion;
3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und
von Tierseuchen;
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Verein(t) erfolgreich
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5. die Förderung von Kunst und Kultur;
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe;
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich
anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen
Einrichtungen und Anstalten;
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte,
für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und
Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens
an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für
Vermisste;
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten
der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14. die Förderung des Tierschutzes;
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20. die Förderung der Kriminalprävention;
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des
traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und
des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens,
des Modellflugs und des Hundesports;
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte
Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber
die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt
werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.
§ 53 Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die
Hilfe anderer angewiesen sind oder
2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe
im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache
des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden
kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus
besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder
das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser
Vorschrift sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
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Verein(t) erfolgreich
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensmittelunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche
sind zu berücksichtigen.
§ 54 Kirchliche Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen
Rechts ist, selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung
und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die
Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung
von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der
Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden
Voraussetzungen gegeben sind:
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser
Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für
die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist
auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte
Zwecke übertragen werden soll.
5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist
auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von
Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den
Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es
auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet
worden sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr.
1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben
gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes aus einem
Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des
gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.
§ 56 Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
§ 57 Unmittelbarkeit
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch
durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen
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Verein(t) erfolgreich
der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson
wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst
sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.
§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die
Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft
des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist,
2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,
3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,
4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur
Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt,
5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu
verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,
7. a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen
über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens
10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden
Mittel einer freien Rücklage zuführt,
b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a
in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,
8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu
ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,
9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,
10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer
steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,
11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:
a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für
den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,
b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie
zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
c) Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus
dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören,
12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen
zuführt.
§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck
den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich
und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen
Satzungsbestimmungen entsprechen.
§ 60 Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.
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Verein(t) erfolgreich
(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder
Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung
der Steuer entsprechen.
§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor,
wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der
Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll,
in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft
werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(2) (weggefallen)
(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert,
dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so
gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen,
aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die
innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung
über die Vermögensbindung entstanden sind.
§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu
werden.
§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein
und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine
Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung
den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen
des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für die
Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als
ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel
innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft
die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die
keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35.000
Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden
Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften
zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach
Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im
Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.
(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann
der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt
werden:
1. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten
Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,
2. Totalisatorbetriebe,
3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.
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§ 65 Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können
und
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben
oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei
Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
§ 66 Wohlfahrtspflege
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und
nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete
Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe
bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53
genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen
zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.
§ 67 Krankenhäuser
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn
mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage
auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb,
wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein
höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
§ 67a Sportliche Veranstaltungen
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn
die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 35.000 Euro im Jahr
nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1
Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf
Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche
Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung
oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder
seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem
Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere
Vorteile erhält und
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein
über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile
erhält.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn
die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet
werden.
Verzeichnis der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig
im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind (Anlage 1 zu §
48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
Abschnitt A
1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten,
auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von
Tierseuchen;
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Verein(t) erfolgreich
2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;
3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare
Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;
a) die Förderung der Kunst umfaßt die Bereiche der Musik, der Literatur, der
darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen
Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;
b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller
Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken,
Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;
c) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist durch eine
Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;
4. Förderung der Erziehung, Volks und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bunde
snaturschutz¬gesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küsten¬schutzes und des Hochwasserschutzes;
6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches
Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt Bundes verband e.V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., Deutscher Blindenverband e.V., Bund
der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Verband
der Kriegs und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.), ihrer
Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte
sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte,
Kriegs und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen
und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
260
Gesetze, Vorschriften, Urteile
8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
9. Förderung des Feuer , Arbeits , Katastrophen und Zivilschutzes sowie der
Unfallverhütung;
10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland,
Förderung des Austauschs von Informationen über Deutschland und das
Ausland sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder
Einrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu
dienen;
11. Förderung des Tierschutzes;
12. Förderung der Entwicklungshilfe;
13. Förderung von Verbraucherberatung und Ver¬braucherschutz;
14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
15.
Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;
16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
17. Förderung der Kriminalprävention.
Abschnitt B
1. Förderung des Sports;
2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung
dienen;
3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen
Zwecke.
Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen
(Spendenquittungen)
Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen
IV C 4 - S 2223/07/0018
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom
10. Oktober 2007 haben sich u.a. Änderungen im Spendenrecht ergeben, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 gelten. Diese Änderungen erfordern eine Anpassung
der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne von § 50 Abs.
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Verein(t) erfolgreich
1 EStDV in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 2. Juni 2000 (BStBl I 2000
S. 592).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die in der Anlage beige-fügten Muster für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2007 zu verwenden.
Aufgrund der rück-wirkenden Änderung des Spendenrechts ist es nicht zu beanstanden, wenn bis zum 30. Juni 2008 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen (BMF-Schreiben vom 18. November 1999 - BStBl I 1999 S. 979 - und
BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2000 - BStBl I 2000 S. 1557 -) verwendet werden.
Die bei Verwendung der bisherigen Muster erforderlichen rein redaktionellen Anpassungen, aufgrund der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2007, können vom
Spendenempfänger selbständig vorgenommen werden.
Dieses Schreiben ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 gültig und ersetzt ab diesem Zeit-punkt die BMF-Schreiben vom 18. November 1999 (BStBl I 1999 S. 979)
und vom 7. Dezember 2000 (BStBl I 2000 S. 1557).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Weiser
Auf der nachfolgenden Seite finden Sie ein Muster-Formular:
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
Aussteller (Bezeichnung der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der inländischen öffentlichen
Dienststelle)
Bestätigung über Geldzuwendungen
im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder inländische öffentliche Dienststellen
Name und Anschrift des Zuwendenden:
Betrag der Zuwendung - in Ziffern -
- in Buchstaben -
Tag der Zuwendung:
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)
verwendet wird.
Die Zuwendung wird
von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet.
entsprechend den Angaben des Zuwendenden an ............................................. weitergeleitet, die/der vom
Finanzamt ……………….. StNr. ……………….. mit Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid vom ……………….. von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist.
entsprechend den Angaben des Zuwendenden an………………………………………………………. weitergeleitet,
die/der vom Finanzamt …………………….. StNr. …………………mit vorläufiger Bescheinigung (gültig ab: ……………..)
vom ……………………………. als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist.
_____________________________________________________________________________________________________
(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen
nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die
Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9
Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Nur in den Fällen der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG:
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum
des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit
Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I S. 884).
263
Verein(t) erfolgreich
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
§ 1 Vereinsfreiheit
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes
eingeschritten werden.
§ 2 Begriff des Vereins
(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede
Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen
für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
2. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.
3. (weggefallen)
§ 3 Verbot
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes)
behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist,
dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder
dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins
anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und
die Einziehung
1. des Vereinsvermögens,
2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen
ist, und
3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen
an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert
hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu
verbinden.
(2) Verbotsbehörde ist
264
Gesetze, Vorschriften, Urteile
1. die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für
Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich
auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2. der Bundesminister des Innern für Vereine und Teilvereine, deren Organisation
oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde
entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, wenn sich das
Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz
1 Nr. 2 der Bundesminister des Innern zuständig ist. Der Bundesminister des
Innern entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das
Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf
alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins
erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit
eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der
Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.
(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren
Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen,
zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den
Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt,
der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit
der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern
des Vereins stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden
265
Verein(t) erfolgreich
§ 4 Ermittlungen
(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministers des
Innern sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.
(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine
richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei
dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die
richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein
von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.
(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis
101 der Strafprozessordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel
führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der
Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des
Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur
zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn
Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem
Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz
1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozessordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 5 Vollzug des Verbots
(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst
oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu
vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden
vollzogen.
266
Gesetze, Vorschriften, Urteile
(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein
den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem
Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.
§ 6 Anfechtung des Verbotsvollzugs
(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es
für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das
Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das
Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und
dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register
(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals
unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in §
3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(2) Ist der Verein oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen, so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen die Beschlagnahme
des Vereinsvermögens und ihre Aufhebung, die Bestellung und Abberufung
von Verwaltern (§ 10 Abs. 3), die Auflösung des Vereins, nachdem das Verbot unanfechtbar geworden ist, und das Erlöschen des Vereins.
§ 8 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder
bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann
zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots
nur aufgrund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§
3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die
Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und
Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier
Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.
267
Verein(t) erfolgreich
§ 9 Kennzeichenverbot
(1) Kennzeichen des verbotenen Vereins dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit
des Verbots nicht mehr
1. öffentlich, in einer Versammlung oder
2. in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die
verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden.
Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und
ähnlicher Zwecke.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen,
Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in
im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden
Vereinen verwendet werden.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer
Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach §
8 Abs. 2 Satz 1.
§ 10 Vermögensbeschlagnahme
(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind
nichtig, es sei denn, dass der andere Teil weder wusste noch wissen musste,
dass der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfasst auch die Gegenstände, die der
Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als
Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die
Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins
und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch
Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden.
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder
Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden
von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozess268
Gesetze, Vorschriften, Urteile
ordnung erfasst, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 der
Strafprozessordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen
Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.
(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und
Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde
haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid
ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt
auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.
(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.
§ 11 Vermögenseinziehung
(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfasst auch die Gegenstände, auf die sich nach §
10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein
einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.
(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen und die nach
Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse.
Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Vermögensmasse. Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen. Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren
abzuwickeln.
(3) Der Bundesminister des Innern als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). § 10
Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem
in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
269
Verein(t) erfolgreich
(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr
besteht, dass Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von
Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art verwendet werden oder dass die Vermögensauseinandersetzung
dazu missbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins
aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem
Wert handelt. Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. § 12 Abs.
1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.
§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter
(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter
gegen den Verein ein, wenn
1. sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck
als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des
Vereins darstellen, oder
2. sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern. Hat der
Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur
eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen
bei dem Erwerb kannte.
(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen
vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen
bestimmt sind.
(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie
unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben
worden sind.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt
der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.
(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlass des
Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden,
Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenz270
Gesetze, Vorschriften, Urteile
ordnung nahe steht, verfügt worden, so wird vermutet, dass diesen die in Satz
1 bezeichnete Absicht bekannt war.
§ 13 Abwicklung
(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde
oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlussfrist angemeldet haben, sind
aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen. Die Befriedigung von
Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären,
ist, soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt, erst zulässig, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens (§ 11 Abs. 1) eine zur
Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. Forderungen, die innerhalb der Ausschlussfrist nicht angemeldet werden, erlöschen.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, dass ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eintretender
Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 12 absehen.
(3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der
Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse statt. § 12 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1
Satz 2) ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach
dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen
Prozesskosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder
der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen. Die §§
57, 67 bis 73, 101 der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden.
(4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere Vermögensmasse gerichteten
Ansprüche verbleibende Vermögen und die nach § 12 eingezogenen Gegenstände sind vom Einziehungsbegünstigten für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14 Ausländervereine
(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer
sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12
Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme
271
Verein(t) erfolgreich
und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des
Absatzes 2 zulässig sind.
(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das
friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt oder gefährdet,
2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel
mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen
Ordnung unvereinbar sind,
4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder
sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5. Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die
Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen
oder bestimmte Personen beschränken kann. Im Übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.
§ 15 Ausländische Vereine
(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation
oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister des Innern.
(2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten
Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche
oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2
des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen
werden.
272
Gesetze, Vorschriften, Urteile
§ 16 Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen
(1) Verbote nach § 3 Abs. 1 oder Verfügungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 gegen Vereinigungen, die den Schutz des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den
Schutz des Vereinigungsrechts (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 2072) genießen,
werden erst wirksam, wenn das Gericht ihre Rechtmäßigkeit bestätigt hat. §
3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.
(2) Die Verbotsbehörde legt den nach § 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 Nr. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht ihre schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgefasste und begründete Entscheidung vor.
Das Gericht stellt sie der Vereinigung und ihren darin benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3 Satz
2) zu. Beteiligt am Verfahren sind die Verbotsbehörde, die Vereinigung und
ihre in der Entscheidung benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit
eigener Rechtspersönlichkeit sowie die nach § 63 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Beteiligten.
(3) Versagt das Gericht die Bestätigung, so hebt es in dem Urteil zugleich das
Verbot oder die Verfügung auf.
(4) Auf Antrag der Verbotsbehörde kann das Gericht die nötigen einstweiligen
Anordnungen treffen, insbesondere die Beschlagnahme des Vereinsvermögens
verfügen. Betätigungsverbote und Beschlagnahmeanordnungen hat das Gericht entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 bekanntzumachen.
§ 17 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,
1. wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken
der Völkerverständigung richten oder ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind,
oder
2. wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfasst werden, oder
3. wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer
1 genannten Gründe verboten wurde.
273
Verein(t) erfolgreich
§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten
Verbote von Vereinen, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat
der Verein im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation, so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem
Bereich.
§ 19 Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Bestimmungen über den Vollzug des Verbotes, insbesondere die Durchführung
der Auflösung eines Vereins, die Durchführung und Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens während der Beschlagnahme erlassen,
2. Bestimmungen über das Verfahren der Einziehung, die Ausschlussfrist (§ 13
Abs. 1 Satz 1), die vorzeitige Befriedigung von Gläubigern (§ 13 Abs. 1 Satz
2), die Anwendung des § 13 Abs. 2 oder die Berichtigung des Grundbuchs
treffen und das Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse in
Anpassung an die besonderen Gegebenheiten bei der Einziehung näher regeln,
3. nähere Vorschriften über die Verwendung des eingezogenen Vermögens treffen,
4. Ausländervereine und ausländische Vereine einer Anmelde- und Auskunftspflicht unterwerfen, Vorschriften über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung erlassen und die Auskunftspflicht näher regeln.
§ 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem
solchen Verein als Mitglied betätigt,
2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen
einer vollziehbaren Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen
274
Gesetze, Vorschriften, Urteile
Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in
einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art unterstützt,
4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder
Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit
des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis
129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer
5 gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter
Bedeutung ist oder
2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei
oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein
Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft. Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches
verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in
eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können
eingezogen werden.
§ 21 Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
275
Verein(t) erfolgreich
§§ 22 bis 29 aufgehoben
§ 30 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
(1) aufgehoben
(2) Unberührt bleiben
1. § 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht,
2. die §§ 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
3. § 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§
288 bis 293 des Aktiengesetzes, § 81 des Gesetzes betreffend die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften, § 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,
4. § 13 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) und
5. die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffenen Sonderregelungen über
Ausländervereine und ausländische Vereine.
§ 31 Übergangsregelungen
(1) Auf vereinsrechtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen sind, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Die §§ 8, 9 und 20 dieses Gesetzes sowie § 90b des Strafgesetzbuches in der
Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein
Verein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verboten worden ist.
(3) Unanfechtbar verboten im Sinne des § 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes ist ein Verein auch dann, wenn das
Bundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsgericht eines Landes
unanfechtbar festgestellt hat, dass er nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes
verboten ist.
(4) Rechtshängige Verfahren nach § 129a Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der
Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 739) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet. Gerichtskosten werden nicht erhoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.
§ 32 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
276
Gesetze, Vorschriften, Urteile
§ 33 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
Bürgerliches Gesetzbuch – Auszug –
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 1 Vereine
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister
des zuständigen Amtsgerichts.
§ 22 Wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer (reichs-)gesetzlicher Vorschriften
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
§ 23 Ausländischer Verein
Einem Verein, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer (reichs-)gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
Beschluss des Bundesrates verliehen werden.
§ 24 Sitz
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
§ 25 Verfassung
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
§ 26 Vorstand; Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren
Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht
kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
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Verein(t) erfolgreich
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die
vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf
den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
§ 28 Beschlussfassung und Passivvertretung
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung
nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften
der §§ 32, 34.
(2) Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die
Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden
Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein
seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
§ 30 Besondere Vertreter
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse
Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines
solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der
ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied
des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch
eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum
Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand
oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses
ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
§ 33 Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung
des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch
den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrates erforderlich.
§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 35 Sonderrechte
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung
ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der
Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in
dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
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Verein(t) erfolgreich
§ 38 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 39 Austritt aus dem Verein
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss
eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
§ 40 Nachgiebige Vorschriften
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 41 Auflösung des Vereines
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 42 Insolvenz
(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird
das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins
beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im
Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein
fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes
2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des
Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
(1) Dem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen
gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet.
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
(2) Einem Verein, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
(3) (weggefallen)
(4) Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43
nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt
die Entziehung durch Beschluss des Bundesrates. BGB § 45 Anfall des Vereinsvermögens
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt
das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten
durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch
ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder
Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner
Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an
den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.
§ 46 Anfall an den Fiskus
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine
dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des
Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
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Verein(t) erfolgreich
§ 47 Liquidation
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren
eröffnet ist.
§ 48 Liquidatoren
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch
andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung
des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich
nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 49 Aufgaben der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu
befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des
Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben,
soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit
der Zweck der Liquidation es erfordert.
§ 50 Bekanntmachung
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch
die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind
die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte
Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein
seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages
nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
§ 51 Sperrjahr
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres
nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung
der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
§ 52 Sicherung für Gläubiger
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag,
wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu
hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist
eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten
nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52
obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein
Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
Kapitel 2 Eingetragene Vereine
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
(1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein
seinen Sitz hat.
(2) Die Landesregierungen können die Vereinssachen durch Rechtsverordnung
einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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Verein(t) erfolgreich
§ 55a Elektronisches Vereinsregister
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und
in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die
originären Datenbestände sowie deren Kopien sicherlich aufbewahrt werden,
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben
werden können,
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller Form umfasst die
Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für
die Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.
(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an
die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den
für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen
und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten
des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese
Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an
dem sie wirksam geworden ist.
(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können zur Ersetzung
der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergaben
oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis
über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn
die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur
Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies
der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die
Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch soweit
es maschinell geführt wird.
§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben
beträgt.
§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten
und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben
Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3. über die Bildung des Vorstandes,
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen
ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
§ 59 Anmeldung zur Eintragung
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
285
Verein(t) erfolgreich
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift,
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und
die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
§ 60 Zurückweisung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt
ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
(2) (weggefallen)
§§ 61 bis 63 weggefallen
§ 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der
Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
§ 65 Namenszusatz
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener
Verein“.
§ 66 Bekanntmachung
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen
bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgericht beglaubigt
und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
§ 67 Änderung des Vorstands
(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung
beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts
wegen.
§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten
ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des
Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.
Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten
zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§ 69 Nachweis des Vereinsvorstands
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen
besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über
die Eintragung geführt.
§ 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der
Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Beschlussfassung des
Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.
§ 71 Änderungen der Satzung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in
das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in
Urschrift und Abschrift beizufügen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung.
§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm
vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
(1) Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht
auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten
gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die
Rechtsfähigkeit zu entziehen.
(2) (weggefallen)
§ 74 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das
Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
unterbleibt die Eintragung.
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Verein(t) erfolgreich
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den
Ablauf er für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der
Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im
ersteren Fall eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt
die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.
§ 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen. Das
Gleiche gilt für
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem
Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird,
dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der
Überwachung.
§ 76 Eintragung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt von
Bestimmungen, welche die Beschlussfassung der Liquidatoren abweichend
von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch
die Liquidatoren zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift
des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlussfassung
der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde
beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
§ 77 Form der Anmeldungen
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands
sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des
§ 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des
§ 76 angehalten werden.
§ 79 Einsicht in das Vereinsregister
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen
kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbewahrt, so kann
eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist
auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet,
wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der
Daten aus dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht,
ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet
und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu
Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch
Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach
Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht
werden.
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
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(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die
Behörde, in deren Bezirk das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit
kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Körperschaftsteuergesetz
Teil 1: Steuerpflicht
§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder
ihren Sitz im Inland haben:
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen
des privaten Rechts;
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik
Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze
des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet
werden.
§ 2 Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre
Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen
Einkünften;
2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die
dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen.
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere
Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder
nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei
einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur
insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten
oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. Im
Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er
selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung
der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen
Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.
(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der
Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme
eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
§ 5 Befreiungen
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
1. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die
staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2
Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073);
291
Verein(t) erfolgreich
2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die InvestitionsBank Hessen AG, die Niedersächsische Gesellschaft für
öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer AufbauBank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin – Anstalt der
Landesbank Berlin-Girozentrale –, die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und
Städtebau, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt NordrheinWestfalen – Anstalt der NRW.Bank –, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die Investitionsund Förderbank Niedersachsen GmbH, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank, die Saarländische Investitionskreditbank
Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –,
die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt
der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
– Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – und die
Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;
3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen
(Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige
Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch
gewähren,
a) wenn sich die Kasse beschränkt
aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder
bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien
Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches
Rotes Kreuz, Diakonisches Werk – Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in
Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und
Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder
292
Gesetze, Vorschriften, Urteile
cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen,
die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich; zu den
Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;
b) wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan
und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.
Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu
Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des
Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;
c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der
tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert
ist;
d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch
zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen
im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer
Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens. Bei der
Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung
nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die
Überschussbeteiligung zusteht. Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und
e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist
als das um 25 vom Hundert erhöhte zulässige Kassenvermögen.
Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt
§ 4d des Einkommensteuergesetzes. Übersteigt das Vermögen der Kasse den
in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5
steuerpflichtig;
4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn
293
Verein(t) erfolgreich
a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre
einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die
durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder
b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die
Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der
Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
a) soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb unterhalten oder
b) wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 vom Hundert der Einnahmen
für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer
Parteien verwenden.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und
wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 vom Hundert
der Zuwendungen;
6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser
Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;
7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände. Wird
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung
insoweit ausgeschlossen;
8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung
sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jähr294
Gesetze, Vorschriften, Urteile
lichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer
Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.
Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie
freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung
die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache
der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der
doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden;
9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der
Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die
Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;
10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sie
a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines
Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags
zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im
Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;
b) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb
durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. Die Steuerbefreiung
ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz
1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen
übersteigen;
11. (weggefallen)
12. die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten
gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24
des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), und im Sinne der
Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum
295
Verein(t) erfolgreich
Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen
mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht
bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;
13. (weggefallen)
14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr
Geschäftsbetrieb beschränkt
a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände,
b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion
land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder,
wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu
gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,
c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung
oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens
aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen übersteigen. Bei Genossenschaften und Vereinen, deren
Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitätsund Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben
die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei
der Berechnung der 10-Vomhundertgrenze außer Ansatz;
15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die
Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und
296
Gesetze, Vorschriften, Urteile
b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und
Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) oder als Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder
sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, bei Gefahr für die
Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1
des Gesetzes über das Kreditwesen oder eines Finanzdienstleistungsinstituts
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen Hilfe zu leisten. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Zwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 126 und 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung
der begünstigen Aufgaben gerichtet sind;
17. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich
auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere
in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und
Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und
Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen
an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und
Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.
Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur
Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
18. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region
durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt,
wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
297
Verein(t) erfolgreich
19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines
besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S.
352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.
Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf
die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
20. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von
steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
a) deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
b) wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60
vom Hundert der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und
etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke
verwendet werden;
22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs.
2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die
satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher
Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen,
wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher
Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung
ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. Wird ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die
298
Gesetze, Vorschriften, Urteile
Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung
insoweit ausgeschlossen;
23. die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht
1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise
unterliegen,
2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1,
3. soweit § 34 Abs. 12, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.
§ 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und
Unterstützungskassen
(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den
in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen
entfällt.
(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das
übersteigende Vermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Schluss des
Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das
Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger
verwendet wird.
(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten
Weise verwendet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden
Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versicherungsmathematisch zu berechnen ist.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind Beitragsrückerstattungen
oder sonstige Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in
299
Verein(t) erfolgreich
den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar. Das Gleiche gilt für Zuführungen
zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung nicht zusteht.
(5) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. Bei der Ermittlung
des Einkommens sind Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen
nicht abziehbar.
(6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr.
3 Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c dieser
Vorschrift nicht anzuwenden. Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit
das Vermögen vor dem Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.
Zweiter Teil Einkommen
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Grundlagen der Besteuerung
(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1,
vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.
(3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs,
so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
(4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr
zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. Weicht bei diesen
Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem
Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3 Die Umstellung
des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist
300
Gesetze, Vorschriften, Urteile
steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
§ 8 Ermittlung des Einkommens
(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt
sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt
das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen
16 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus
Werbesendungen.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur
Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am
Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.
(4) Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch
wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat.
Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als
die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die
Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Die Zuführung neuen Betriebsvermögens ist unschädlich, wenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs
dient, der den verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz
2 des Einkommensteuergesetzes verursacht hat, und die Körperschaft den
Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt. Entsprechendes gilt für den Ausgleich des Verlustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs
bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung.
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
301
Verein(t) erfolgreich
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
§ 8a Gesellschafter-Fremdfinanzierung
(1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, sind auch
verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als
250.000 Euro betragen und wenn eine
1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist
oder
2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist und soweit
das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die
Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen
auch von einem fremden Dritten erhalten können. Dies gilt nicht für Mittelaufnahmen durch Kreditinstitute zur Finanzierung von Geschäften im Sinne
des § 1 des Kreditwesengesetzes, es sei denn, es handelt sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung von Geschäften mit dem Kreditinstitut nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes, die nicht
selbst Kreditinstitut sind. Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital
anzuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem Anteilseigner nahe
stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder von
einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe
stehende Person zurückgreifen kann.
(2) Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der Teil des Eigenkapitals der
Kapitalgesellschaft zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der
dem Anteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapital entspricht. Eigenkapital ist das gezeichnete Kapital abzüglich der ausstehenden Einlagen, der
Buchwerte der Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft und zuzüglich der Kapitalrücklage, der Gewinnrücklagen, eines
Gewinnvortrags und eines Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Verlustvortrags und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs. 3 Abschnitt A, § 272 des
Handelsgesetzbuchs) in der Handelsbilanz zum Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahrs; Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) sind zur Hälfte hin zuzurechnen. An die Stelle des Buchwerts der
Beteiligungen an einer Personengesellschaft treten die anteiligen Buchwerte
302
Gesetze, Vorschriften, Urteile
der Vermögensgegenstände der Personengesellschaft. Eine vorübergehende
Minderung des Eigenkapitals durch einen Jahresfehlbetrag ist unbeachtlich,
wenn bis zum Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Verlustes folgenden Wirtschaftsjahrs das ursprüngliche Eigenkapital durch Gewinnrücklagen
oder Einlagen wieder hergestellt wird. Für Kapitalgesellschaften, die nach
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sind, ist bei der Berechnung des anteiligen Eigenkapitals auf die mit
den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
Wirtschaftsgüter abzustellen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Anteilseigner am Grundoder Stammkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar – auch über eine Personengesellschaft – beteiligt ist. 2
Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit anderen Anteilseignern
zu mehr als einem Viertel beteiligt ist, mit denen er eine Personenvereinigung
bildet oder von denen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die mit ihm
gemeinsam beherrscht werden. Ein Anteilseigner ohne wesentliche Beteiligung steht einem wesentlich beteiligten Anteilseigner gleich, wenn er allein
oder im Zusammenwirken mit anderen Anteilseignern einen beherrschenden
Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausübt.
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu
finanzieren oder deren Vermögen zu mehr als 75 vom Hundert ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht, ist das Eigenkapital nicht um den Buchwert der Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital
einer Kapitalgesellschaft zu mindern. Vergütungen für Fremdkapital, das ein
Anteilseigner im Sinne des Absatzes 1, eine ihm nahe stehende Person oder
ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 einer der Kapitalgesellschaft im
Sinne des Satzes 1 nachgeordneten Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder
im Wirtschaftsjahr zuführt, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, es sei
denn, es handelt sich um Fremdkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
2 und die nachgeordnete Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei
sonst gleichen Umständen von einem fremden Dritten erhalten können. Dies
gilt nicht für Mittelaufnahmen durch Kreditinstitute zur Finanzierung von
Geschäften im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes, es sei denn, es handelt
sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung von Geschäften mit dem Kreditinstitut nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes, die nicht selbst Kreditinstitut sind.
303
Verein(t) erfolgreich
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das Fremdkapital einer Personengesellschaft überlassen wird, an der die Kapitalgesellschaft alleine oder
zusammen mit ihr nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel
beteiligt ist. In den Fällen des Satzes 1 gilt das Fremdkapital als der Kapitalgesellschaft überlassen.
(6) Abweichend von Absatz 1 sind Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft erhalten hat, verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn
1. das Fremdkapital zum Zwecke des Erwerbs einer Beteiligung am Grund- oder
Stammkapital an einer Kapitalgesellschaft aufgenommen wurde und
2. der Veräußerer der Beteiligung sowie der Geber des Fremdkapitals der Anteilseigner, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder
Stammkapital beteiligt war, eine dem Anteilseigner nahe stehende Person im
Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder ein Dritter im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Beteiligung durch eine Personengesellschaft erworben wurde, an der die Kapitalgesellschaft alleine oder zusammen
mit ihr nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel beteiligt ist.
In den Fällen des Satzes 2 gilt das Fremdkapital als der Kapitalgesellschaft
überlassen.
§ 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.
Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen
aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung
eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und
10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 außer Ansatz. Veräußerungs304
Gesetze, Vorschriften, Urteile
gewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis
oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten
den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). 3 Satz 1
gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des
Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts sowie Gewinne im Sinne des §
21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht,
soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines
höheren Werts ausgeglichen worden ist.
Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.
(3) Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 5 gelten
5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten
Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.
(4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht
1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind
oder
2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar, mittelbar oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft von einem
Einbringenden, der nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen
gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erworben worden sind.
Satz 1 gilt nicht,
1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach der
Einbringung stattfindet oder
2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittelbar auf einer Einbringung
im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes und auf einer Einbringung durch einen nicht von Absatz 2
begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist
beruhen.
In den Fällen des Satzes 1 und 2 ist Absatz 3 Satz 3 auf Gewinnminderungen
anzuwenden, die im Zusammenhang mit den Anteilen entstehen.
305
Verein(t) erfolgreich
(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und
Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne
und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen. Die Absätze 1
bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen
des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und
bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art
erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen
entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes
über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für
Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges
erworben werden. Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWRAbkommens.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und
Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.
Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des
Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch
den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen,
sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das
Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein
Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. Für die Er306
Gesetze, Vorschriften, Urteile
mittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen
Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der
nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. Entsprechendes gilt
für Pensionsfonds.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie
90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003
(ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41), anzuwenden haben.
§ 9 Abziehbare Aufwendungen
(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:
1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt
wird;
2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,
religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5
vom Hundert des Einkommens oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten
Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Für
wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte
kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom
Hundert Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach §
5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung
gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20.450 Euro, abziehbar. Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro
zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke die Höchstsätze, ist sie im Rahmen
der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sechs Veranlagungszeiträumen abzuziehen. 5 § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes
gilt entsprechend.
307
Verein(t) erfolgreich
(2) Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der
in Absatz 1 Nr. 2 und in § 10d des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
Ausgaben. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung
von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Der
Wert der Ausgabe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang
steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur
abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch
Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden
ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt
worden sein.
(3) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden
und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch
unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung
ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet
für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten
Betrags anzusetzen.
§ 10 Nichtabziehbare Aufwendungen
Nichtabziehbar sind auch:
1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die
durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben
sind. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,
2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen
sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen,
3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen
zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten
Schadens dienen,
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats,
Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.
§ 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
(1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein
unbeschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach
der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte
Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeitraum soll
drei Jahre nicht übersteigen.
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das AbwicklungsEndvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen.
(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen
in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.
(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss
des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur
Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. Ist für den vorangegangenen
Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, so ist
das Betriebsvermögen anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach den
steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum
ausgeschüttet worden ist.
(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleisteten Einlagen.
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften
anzuwenden.
(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen der Kapitalgesellschaft,
der Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
309
Verein(t) erfolgreich
§ 12 Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland
(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland
und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so ist §
11 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des zur Verteilung kommenden
Vermögens tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens. Verlegt eine
unbeschränkt steuerpflichtige Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung ins
Ausland, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufgelöst oder ins Ausland verlegt wird. Satz 1 gilt auch, wenn
das Vermögen der Betriebsstätte als Ganzes auf einen anderen übertragen
wird, es sei denn, die Übertragung erfolgt im Ausland zu Buchwerten durch
einen Vorgang, der einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft im
Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vergleichbar ist und das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland geht nicht verloren. Unberührt
bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes.
§ 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt,
in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen.
(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn
durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die
Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.
(3) In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im
Sinne des Absatzes 2 sind die Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes
4 mit den Teilwerten anzusetzen. Wohnungsunternehmen und Organe der
staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungsunternehmen) im Sinne des § 5 Abs.
1 Nr. 10 und 11 des Körperschaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217) dürfen den Verlust
aus der Vermietung und Verpachtung der Gebäude oder Gebäudeteile, die in
der Anfangsbilanz mit dem Teilwert (Ausgangswert) angesetzt worden sind
(Abschreibungsverlust), mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten nur ausgleichen oder nach § 10d
des Einkommensteuergesetzes nur abziehen, soweit er den Unterschiedsbetrag
zwischen den Absetzungen für Abnutzung nach dem Ausgangswert und nach
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Gesetze, Vorschriften, Urteile
den bis zum Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude oder Gebäudeteile übersteigt.
Nicht zum Abschreibungsverlust rechnen Absetzungen für Abnutzung, soweit
sie sich nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen, die nach dem
Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstanden sind. Der Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden darf,
vermindert sich um das Doppelte der im Wirtschaftsjahr anfallenden aktivierungspflichtigen Aufwendungen (begünstigtes Investitionsvolumen) für die
zum Anlagevermögen des Wohnungsunternehmens gehörenden abnutzbaren
unbeweglichen Wirtschaftsgüter. Übersteigt das begünstigte Investitionsvolumen im Wirtschaftsjahr den Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2
ausgeglichen oder abgezogen werden darf, erhöht es bis zu einem Betrag in
Höhe des nicht nach Satz 2 ausgeglichenen oder abgezogenen Abschreibungsverlustes des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das begünstigte Investitionsvolumen dieses Wirtschaftsjahrs; ein darüber hinausgehendes begünstigtes
Investitionsvolumen erhöht das begünstigte Investitionsvolumen der folgenden
Wirtschaftsjahre (Vortragsvolumen). Ein nach Satz 4 verbleibender Abschreibungsverlust, der nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert den
Gewinn aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und Gebäudeteilen (Mietgewinn) im laufenden Wirtschaftsjahr oder in späteren Wirtschaftsjahren. Die Minderung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist nur zulässig,
soweit der Abschreibungsverlust in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr
nicht berücksichtigt werden konnte (verbleibender Abschreibungsverlust). Der
am Schluss des Wirtschaftsjahrs verbleibende Abschreibungsverlust und das
Vortragsvolumen sind gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechen für
1. Organträger, soweit dem Organträger der Abschreibungsverlust oder der Mietgewinn des Wohnungsunternehmens zuzurechnen ist,
2. natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die an dem Wohnungsunternehmen still beteiligt sind, wenn sie
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,
3. natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die dem Wohnungsunternehmen nahe stehen, soweit ihnen
Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, unentgeltlich übertragen werden,
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Verein(t) erfolgreich
4. natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie bei Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungssteuergesetz Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens,
die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, mit
einem unter dem Teilwert liegenden Wert ansetzen.
Soweit Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens oder eines
Rechtsträgers nach Satz 9, die in der Anfangsbilanz des Wohnungsunternehmens mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, entgeltlich und in den
Fällen des Satzes 9 Nr. 4 mit einem anderen als dem Buchwert an andere
Wohnungsunternehmen oder Rechtsträger nach Satz 9 übertragen werden,
gilt als Veräußerungsgewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten und dem Wert, der sich für
das Gebäude oder den Gebäudeteil im Zeitpunkt der Veräußerung aus dem
Ansatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes, ergibt.
Die Sätze 2 bis 10 gelten nicht für Wohnungsunternehmen, die nach § 5 Abs.
1 Nr. 10 steuerbefreit sind.
(4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9
Abs. 1 Nr. 2 dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen.
2 Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in Satz 1
bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben würde.
(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gelten die Absätze
1 bis 4 für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens.
(6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu dem Betriebsvermögen
der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die von der
Körperschaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommensteuergesetzes
auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet.
Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile. Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine Wert der Anteile als Anschaffungskosten
der Anteile. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4
Satz 1.
312
Gesetze, Vorschriften, Urteile
Zweites Kapitel Sondervorschriften für die Organschaft
§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als
Organgesellschaft
(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen
Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16
nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die
Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht
(finanzielle Eingliederung).
Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an
jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
2. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person
oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung im Inland sein.
2 Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs.
1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland sein,
wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt.
3 Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein. (1)
3. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen
und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.
Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich,
wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.
Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen
Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den
Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.
4. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit
in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnah313
Verein(t) erfolgreich
me der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
5. Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit es in einem ausländischen Staat im Rahmen einer der deutschen Besteuerung des Organträgers entsprechenden Besteuerung berücksichtigt wird.
Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das
Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft
endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.
(2) Absatz 1 ist auf Organgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen sind, nicht anzuwenden.
(3) Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten
als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als
Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.
Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in
dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft
endet. Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.
§ 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den
allgemeinen Vorschriften Folgendes:
1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der
Organgesellschaft nicht zulässig.
2. § 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem
Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen
Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c Abs. 2 (2) des
Einkommensteuergesetzes oder Gewinne im Sinne des § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Abs. 7
des Umwandlungssteuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers
anzuwenden. Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines
314
Gesetze, Vorschriften, Urteile
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung
auszunehmen sind.
§ 16 Ausgleichszahlungen
Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 4/3 der geleisteten
Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 4/3 der
geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers zu versteuern.
§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Abs.
1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im
Inland sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. Weitere Voraussetzung ist, dass
1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag
nicht überschreitet und
2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird.
§ 18 Ausländische Organträger
Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister
eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus
der inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn
1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen ist und
2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung gehört.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinngemäß.
§ 19 Steuerabzug bei dem Organträger
(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer
vorsehen, und unterliegt der Organträger der Körperschaftsteuer, so sind diese
Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.
315
Verein(t) erfolgreich
(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für
die Körperschaftsteuer bestehen.
(3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so gelten die Absätze 1 und
2 für die Gesellschafter der Personengesellschaft entsprechend. Bei jedem
Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter
entfallenden Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der
Organgesellschaft entspricht.
(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen im Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften
bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.
(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten,
die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die
Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organträgers oder, wenn
der Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.
Fünfter Teil: Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 33 Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von
Unbilligkeiten in Härtefällen und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 näher
zu bestimmen.
Dabei können
a. zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften erlassen werden, nach
denen die Steuerbefreiung nur eintritt,
aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwiegend aus dem Unternehmer oder
seinen Angehörigen, bei Gesellschaften aus den Gesellschaftern und ihren
Angehörigen bestehen,
bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Rechtsansprüche und bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die
laufenden Kassenleistungen und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht übersteigen, die dem Wesen der Kasse als soziale Einrichtung entsprechen,
316
Gesetze, Vorschriften, Urteile
cc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen satzungsmäßig nur für soziale
Zwecke verwendet werden darf,
dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen der Versicherungsaufsicht unterliegen,
ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen die Leistungsempfänger zu
laufenden Beiträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind und die Leistungsempfänger oder die Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der
Dienststelle an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse zufließen, beratend
mitwirken können;
b. zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften erlassen werden
aa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zulässigen
Beitragseinnahmen,
bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die Steuerbefreiung
unabhängig von der Höhe der Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die
Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3
steuerbefreiten Sterbekassen nicht übersteigt und wenn der Verein auch im
Übrigen eine soziale Einrichtung darstellt;
1. Vorschriften zu erlassen
a. über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung
nach § 21 Abs. 2 nicht aufgelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung
dieser Beträge an die Versicherten mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre;
b. über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 23 Abs.
2;
c. nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen
und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Körperschaftsteuer für den
Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von
7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann. 2 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s des
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;
d. nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs.
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Verein(t) erfolgreich
1 nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zu
Lasten des steuerlichen Gewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage zuführen können.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Muster der in
den §§ 27 und 37 vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen;
2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter
neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 34 Schlussvorschriften
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005.
(2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr
vor dem 1. Januar 2001 beginnt.
(2a) § 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004
anzuwenden.
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals
für den Veranlagungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein, für die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – und für die Investitionsund Förderbank Niedersachsen GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum
2003 sowie für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –, die NRW.Bank und die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank – erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale – nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S.
4144) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
318
Gesetze, Vorschriften, Urteile
Die Steuerbefreiung für das Landesförderinstitut Sachsen- Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche
Landesbank – und für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen – nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl.
I S. 2645), ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2005 anzuwenden.
(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor
2003 anzuwenden.
(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
(4) § 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16 und 18, § 26 Abs. 6, die §§ 27,
28 und 29, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie
§ 40 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind, soweit in den
folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, für den erstmals das Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.
1433) anzuwenden ist.
§ 29 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet.
(5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine können bis zum
31. Dezember 1991, in den Fällen des § 54 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember
1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1
Nr. 10 und 14 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch
für den Veranlagungszeitraum 1990.
319
Verein(t) erfolgreich
Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre
an die Erklärung gebunden.
Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an
widerrufen werden.
Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung
des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.
(5a) § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
2004 anzuwenden.
(6) § 8 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
§ 23 Abs. 6 in der Fassung der Bekanntmachung des Körperschaftsteuergesetzes vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,
ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden.
(6a) § 8a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2840) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
dem 31. Dezember 2003 beginnt.
§ 8a Abs. 1 Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht anzuwenden,
wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren;
Gleiches gilt für bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn
deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.“
(7) § 8b ist erstmals anzuwenden für
1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,
auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;
2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 nach
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum
320
Gesetze, Vorschriften, Urteile
endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist.
Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.
I S. 1034) weiter anzuwenden.
Bei der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15. August
2001 enden, gilt Folgendes:
§ 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen
aus Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Anteile
von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben
worden sind.
Die Wertminderung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Anwendung des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder nicht mehr erfüllen, ist in Höhe
des Teils der Anschaffungskosten der Anteile nicht zu berücksichtigen, der
bei der Veräußerung der Anteile durch einen früheren Anteilseigner nach §
8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels
4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) oder nach § 8b Abs.
2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des
Einkommens außer Ansatz geblieben ist.
Die Wertminderung von Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf eine Wertminderung im Sinne der Sätze 4 und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapitalgesellschaften zurückzuführen ist.
§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 15. August
2001 erfolgen.
§ 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sind anzuwenden:
1. in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl.
I S. 2840) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalender321
Verein(t) erfolgreich
jahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum
2005;
2. auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stellenden, unwiderruflichen
Antrag bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume
2002 bis 2004 (Rückwirkungszeitraum).
Dabei ist § 8b Abs. 8 in folgender Fassung anzuwenden:
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, mit der
Maßgabe, dass die Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 vom
Hundert bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind.
Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des
Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch
den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des
Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile
von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben
hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach
Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben
ist.
Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der
Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden.
Negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums dürfen nicht in Veranlagungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums rück- oder vorgetragen werden.
Auf negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 nicht
anzuwenden.
Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.
§ 8b Abs. 9 ist für den Veranlagungszeitraum 2004 in der folgenden Fassung
anzuwenden:
322
Gesetze, Vorschriften, Urteile
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie
90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
(ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt
geändert durch Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der
Verträge – Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und
der Slowakischen Republik (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), anzuwenden
haben (16).
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2004 anzuwenden.
(8) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen werden.
(9) § 14 ist anzuwenden:
1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere Veranlagungszeiträume in
folgender Fassung:
(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen
Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (17) abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit
sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der
Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).
Eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede der Beteiligungen, auf denen
die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
323
Verein(t) erfolgreich
2. die Absätze 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) für die Veranlagungszeiträume 2001 und
2002;
3. Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai
2003 (BGBl. I S. 660) im Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnabführungsvertrag nach dem 20. November 2002 abgeschlossen wird.
In den Fällen, in denen der Gewinnabführungsvertrag vor dem 21. November
2002 abgeschlossen worden ist, gilt Absatz 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl.
I S. 4144);
4. Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3310) ist erstmals für Mehrabführungen von Organgesellschaften
anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2003 endet.
(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 3, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der
Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches
Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft
ein gewerbliches Unternehmen unterhält.
Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach
Absatz 1
5. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom
Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der
Organgesellschaft zusteht,
6. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht,
7. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist
und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 4 erfüllt sind,
8. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille
der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich
durchgesetzt wird und
324
Gesetze, Vorschriften, Urteile
9. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen Unternehmen der Gesellschafter
der Personengesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wirtschaftlich fördert oder ergänzt.“;
2. die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858);
3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002;
4. Absatz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in folgender Fassung:
„(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der
Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches
Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft
ein gewerbliches Unternehmen unterhält.
2 Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach
Absatz 1
1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom
Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen zu mindestens 25 vom
Hundert beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht,
2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht,
3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist
und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 3 erfüllt sind und
4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille
der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich
durchgesetzt wird.“
(10) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden, wenn die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
325
Verein(t) erfolgreich
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.
I S. 3858), vorzunehmen ist.
(11) 1§ 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
dem 31. Dezember 2002 endet.
2 Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf
Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.
(11a) § 23 Abs. 1 ist für den Veranlagungszeitraum 2003 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 26,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
(11b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 29.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2004 anzuwenden.
(11c) § 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3112) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004
anzuwenden.
(12) Die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
sind letztmals anzuwenden
1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes
Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das
in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.
1433) erstmals anzuwenden ist;
2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses
wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert
326
Gesetze, Vorschriften, Urteile
der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des § 54
Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)
gilt entsprechend.
Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in
einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung
ausgeschlossen ist.
Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der Einnahmen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl.
I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für
die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) als verwendet gilt.
Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2 bis 4 besteuerten Einkommens.
Die Sätze 3 und 5 gelten entsprechend.
(13) § 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch, wenn für eine
327
Verein(t) erfolgreich
Gewinnausschüttung zunächst der in § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) genannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat.
Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder § 45 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) Eigenkapital im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert, wenn später eine höhere
Leistung gegen den Teilbetrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) verrechnet werden könnte.
(13a) § 31 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
2002 anzuwenden.
(13b) § 37 Abs. 2a Nr. 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai
2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht für Gewinnausschüttungen anzuwenden, die
vor dem 21. November 2002 beschlossen worden sind und die nach dem 11.
April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen.
Für Gewinnausschüttungen im Sinne des Satzes 1 und für Gewinnausschüttungen, die vor dem 12. April 2003 erfolgt sind, gilt § 37 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4144).
(14) Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet, ist
erstmals das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden.
Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2000 hinaus fortdauern, endet
der Besteuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung, der bis zum 30. Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf des 31.
Dezember 2000.
Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen.
Für den danach beginnenden Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden.
In den Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten, andere Ausschüttungen
und sonstige Leistungen, die in dem am 31. Dezember 2000 endenden Be328
Gesetze, Vorschriften, Urteile
steuerungszeitraum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen im Sinne
des Absatzes 12 Satz 1 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2 Satz 1.
§ 35 KStG
Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die am 31. Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre
1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich
des Körperschaftsteuergesetzes hatte, aus dem Veranlagungszeitraum 1990
auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden
Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlagekonto zu
erhöhen.
§ 36 KStG
Endbestände
(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden
ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals
ausgehend von den gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.
(2) 1Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie
um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1
genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern.
2 Die Regelungen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert
worden ist, sind anzuwenden.
329
Verein(t) erfolgreich
3 Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) geändert worden ist, erhöht sich um die Einkommensteile, die nach
§ 34 Abs. 12 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 vom Hundert unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer
Körperschaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert ungemildert unterlegen hat,
erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Abs. 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer von 40 vom Hundert unterlegen haben, jeweils nach Abzug der
Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.
(3) 1Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli
2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem
31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert
ungemildert unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen.
2 In Höhe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2
Nr. 2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu verringern.
(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis
3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S.
1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese Teilbeträge
zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung
zunimmt.
(5) 1Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1
bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind zunächst
die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen.
2 Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig
mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen.
330
Gesetze, Vorschriften, Urteile
3 Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig
mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu
verrechnen.
(6) 1Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst
untereinander zu verrechnen.
2a Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach
Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des §
30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000
(BGBl. I S. 1034);
2 bein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.
(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt; dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des §
30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden
ist, in einer Summe auszuweisen.
§ 37 KStG
Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
(1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Abs. 1 genannten
Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt.
2Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 vom Hundert belasteten Teilbetrags.
(2) (1) 1Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich vorbehaltlich des Absatzes
2a um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.
2 Satz 1 gilt für Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs. 3 entsprechend
(3).
3 Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt, mindert sich bis
zum Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das
331
Verein(t) erfolgreich
auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird.
4 Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf den Schluss des 17. Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1
das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschreiben und gesondert
festzustellen.
5§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2a) (2) Die Minderung ist begrenzt
1. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1.
Januar 2006 erfolgen, jeweils auf 0 Euro;
2. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen auf
den Betrag, der auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnausschüttung entfällt,
wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellte Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die einschließlich des Wirtschaftsjahrs der Gewinnausschüttung verbleibenden Wirtschaftsjahre verteilt
wird, für die nach Absatz 2 Satz 2 eine Körperschaftsteuerminderung in
Betracht kommt.
(3) 1Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) gehören,
Bezüge, die nach § 8b Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz
bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und
das Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag der Minderung der Körperschaftsteuer bei der leistenden Körperschaft.
2 Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Personenvereinigung die entsprechenden Bezüge einer Organgesellschaft zugerechnet werden, weil sie
entweder Organträger ist oder an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die
Organträger ist.
3 Im Fall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Sätze 1 und 2
entsprechend anzuwenden.
4 Die leistende Körperschaft hat der Empfängerin die folgenden Angaben
nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
332
Gesetze, Vorschriften, Urteile
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2. die Höhe des in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrags,
3. den Zahlungstag.
5§ 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
6Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in
einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung
ausgeschlossen ist.
§ 38 KStG
Körperschaftsteuererhöhung
(1) 1Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus dem Teilbetrag im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustellen.
2§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.
3Der Betrag verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt.
4Er gilt als für Leistungen verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die
Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand des Satzes
1 verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ 27) übersteigt.
5Maßgeblich sind die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.
(2) 1Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistungen erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags
der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt.
2Die Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes
1 bis zu dessen Verbrauch.
3Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das
18. Wirtschaftsjahr (1) endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen
Schluss nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben ermittelt werden.
(3) 1Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflich333
Verein(t) erfolgreich
tigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts vornimmt.
2Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn,
er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
3Das gilt nicht, soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.
§ 39 KStG
Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis
(1) Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden
ist, wird als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des §
27 erfasst.
(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zuletzt festgestellte Betrag wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 (1) einbezogen.
§ 40 KStG
Umwandlung und Liquidation
(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch
Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft über, so sind das Körperschaftsteuerguthaben
gemäß § 37 und der unbelastete Teilbetrag gemäß § 38 den entsprechenden
Beträgen der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.
(2) 1Geht Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch
Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über,
so sind die in Absatz 1 genannten Beträge der übertragenden Körperschaft
einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum
Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder
334
Gesetze, Vorschriften, Urteile
im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum
Ausdruck kommt.
2 Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der
übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor
der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte
der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend.
3 Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht, mindern sich
die Beträge der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen.
(3) 1Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft
durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, von der
Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts über, so
mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach
den §§ 37 und 38 ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene
Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist,
als im Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Ausschüttung verwendet
gelten würde.
2 § 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
(BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.
3 Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen des § 38 Abs. 3.
(4) 1Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Personvereinigung im Rahmen
einer Liquidation im Sinne des § 11 verteilt, so mindert oder erhöht sich die
Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 ergeben
würde, wenn das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Verteilung für eine
Ausschüttung verwendet gelten würde.
2 Das gilt auch insoweit, als das Vermögen bereits vor Schluss der Liquidation verteilt wird.
3 Die Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaftsteuer ist für den Veranl
gungszeitraum vorzunehmen, in dem die Liquidation bzw. der jeweilige Besteuerungszeitraum endet.
4 Eine Minderung oder Erhöhung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2001 und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen.
335
Verein(t) erfolgreich
5 Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2020 hinaus fortdauern,
endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 mit Ablauf des 31. Dezember
2020.
6 Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen.
7§ 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
(BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.
336
Gesetze, Vorschriften, Urteile
Urteile
Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern
Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 07. 05. 2003 – S 2741 A – 86 – St II
12 –
Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern gelten – unabhängig von dem gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-,
Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) – folgende Grundsätze:
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze
(vgl. AEAO Rdn. 7 ff. zu § 64 Abs. 1).
Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte
Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der
Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf
seine Leistungen an die Körperschaft hinweist.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich
hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Entsprechende
Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung
anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO ist danach
lediglich i.H.v. von 10 v.H. der Einnahmen, nicht aber i.H.v. von einem Drittel des
daraus erzielten Überschusses möglich.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an
den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein
Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein. Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar
in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
anfallen, sind sie diesem zuzurechnen.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsoring wird auf die Verfügung vom 14. 1. 2003 S 7100 A – 203 – St I 10 (USt-Kartei, 1 Karte 49) hingewiesen.
337
Verein(t) erfolgreich
Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring
Verfügung der OFD Karlsruhe, vom 05. 03. 2001, S 7100/17
Das BMF-Schreiben vom 18. 02. 1998 (BStBl I 1998, S. 212) behandelt ertragsteuerliche Fragen zum sog. Sponsoring bei steuerbegünstigten Einrichtungen (§§ 51
bis 68AO). Für die umsatzsteuerliche Einordnung der Sachverhalte gilt Folgendes:
1. Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen
Bei Zahlungen im Rahmen des Sponsoring handelt es sich grundsätzlich um das
Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung an den
Sponsor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Entweder liegen nach dem jeweiligen SponsoringVertrag konkrete Werbeleistungen (z. B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen,
Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen usw.) oder Duldungsleistungen (z. B. durch Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten, Veranstaltungshinweise oder Ausstellungskataloge) vor.
Unabhängig von einer im Einzelfall möglicherweise abweichenden ertragsteuerlichen Behandlung unterliegen Werbeleistungen dem allgemeinen Steuersatz, da es
sich um Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt (§ 12 Abs. 1 und Abs. 8a Satz 1 UStG). Auf Duldungsleistungen, die
ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften
vereinbart werden, ist dagegen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, weil kein
steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
Beispiel:
Die Versicherung B zahlt dem Sportverein A für ein Turnfest einen Zuschuss i.H.v.
1.000 DM. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm auf
die finanzielle Unterstützung durch den Sponsor B hingewiesen wird (Abdruck des
Fimenlogos). Gegenüber der Bank C, die ebenfalls 10.000 DM zahlt, verpflichtet
sich A, neben dem Banklogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan auszudrucken.
A erbringt an B steuerpflichtige Duldungsleistungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. An die Bank C wird durch den zusätzlichen Abdruck des Werbeslogans eine Werbeleistung im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs ausgeführt (allgemeiner Steuersatz).
Die steuerbegünstigte Einrichtung ist berechtigt, dem Sponsor eine Rechnung mit
gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen (§ 14 UStG). Eine Rechnungserteilung ist mangels Leistung dagegen nicht zulässig, wenn die Einnahmen ausnahmsweise in den nicht steuerbaren ideellen Vereinsbereich fallen. Indiz für eine
338
Gesetze, Vorschriften, Urteile
nicht auf einen Leistungsaustausch abzielende allgemeine Förderung der Vereinstätigkeit ist die ertragsteuerliche Behandlung der Zahlung als Spende nach § 10b
EStG.
2. Sachleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen
Auf Sach- und Dienstleistungen im Rahmen des Sponsoring (z. B. Zuwendung von
Kunstwerken, Überlassung von Fahrzeugen) sind die Ausführungen zu Nr. 1 entsprechend anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung
der steuerbegünstigten Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen (§§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2 UStG). Der gemeine Wert
(Abschn. 153 Abs. 1 UStR) ist auch anzusetzen, wenn er den Wert der Werbe- oder
Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt.
Bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors
und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug
zu versagen, wenn der Betreibsausgabenabzug nicht zugelassen wird (§ 15 Abs. 1a
Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Der Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung sind berechtigt, über die Umsätze Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen. Ob und ggf.
in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors zulässig ist,
beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung des Sach- oder Dienstleistung.
Eine Verwendung für den ideellen Bereich oder für steuerfreie Umsätze schließt
den Vorsteuerabzug aus. Bei Zuwendung eines einheitlichen Gegenstands muss die
Verwendung für unternehmerische Zwecke (Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung) mindestens 10 % der Nutzung betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten
– BMF-Schreiben vom 22. 08. 2005
Unter Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten werden solche Aufwendungen
eines Steuerpflichtigen verstanden, die dieser für bestimmte sportliche Veranstaltungen trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter für die „gesponserte“ Veranstaltung erhält. Neben
den üblichen Werbeleistungen (z. B. Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen) werden dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung
berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und
Dritter (z. B. Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer) beinhalten. Regelmäßig werden diese
339
Verein(t) erfolgreich
Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten Folgendes:
Aufwendungen im Zusammenhang mit VIP-Logen in Sportstätten können betrieblich veranlasst (Ausnahme Rdnr. 11) und in der steuerlichen Gewinnermittlung entsprechend der Art der Aufwendungen einzeln zu berücksichtigen sein. Dabei sind
die allgemeinen Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 EStG in Verbindung mit dem zum
Sponsoring ergangenen > BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 (BStBl I S. 212) <
zu beachten. Bei den Aufwendungen sind zu unterscheiden:
1. Aufwendungen für Werbeleistungen
Die in den vertraglich abgeschlossenen Gesamtpaketen neben den Eintrittskarten,
der Bewirtung, den Raumkosten u. ä. erfassten Aufwendungen für Werbeleistungen
sind grundsätzlich als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abziehbar.
2. Aufwendungen für eine besondere Raumnutzung
Wird im Einzelfall glaubhaft gemacht, dass auf der Grundlage einer vertraglichen
Vereinbarung Räumlichkeiten in der Sportstätte für betriebliche Veranstaltungen
(z. B. Konferenzen, Besprechungen mit Geschäftspartnern) außerhalb der Tage, an
denen Sportereignisse stattfinden, genutzt werden, stellen die angemessenen, auf
diese Raumnutzung entfallenden Aufwendungen ebenfalls abziehbare Betriebsausgaben dar (vgl. Rdnr. 19).
3. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen gegenüber Geschäftsfreunden
a) Geschenke
Wendet der Steuerpflichtige seinen Geschäftsfreunden unentgeltlich Leistungen zu
(beispielsweise Eintrittskarten), um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu
begünstigen oder um sich geschäftsfördernd präsentieren zu können, kann es sich
um Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, die nur abziehbar sind, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im
Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen.
Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht demjenigen der
bürgerlich-rechtlichen Schenkung.
Erfolgt die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte in engem
sachlichen oder sonstigem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung des
Empfängers, fehlt es an der für ein Geschenk notwendigen unentgeltlichen Zuwen340
Gesetze, Vorschriften, Urteile
dung. Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
b) Bewirtung
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen beschränkt abziehbar.
c) Behandlung beim Empfänger
Bei den Empfängern der Geschenke ist der geldwerte Vorteil wegen der betrieblichen Veranlassung als Betriebseinnahme zu versteuern, und zwar auch dann,
wenn für den Zuwendenden das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
gilt (BFH-Urteil vom 26. September 1995, BStBl 1996 II S. 273). Der Vorteil aus
einer Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist dagegen aus Vereinfachungsgründen beim bewirteten Steuerpflichtigen nicht als Betriebseinnahme zu
erfassen (R 18 Abs. 3 EStR 2003).
4. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern
a) Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind vom
Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen und somit in voller
Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
b) Bewirtung
Bewirtungen, die der Steuerpflichtige seinen Arbeitnehmern gewährt, gelten als
betrieblich veranlasst und unterliegen mithin nicht der Abzugsbeschränkung des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zu unterscheiden hiervon ist die Bewirtung aus
geschäftlichem Anlass, an der Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen lediglich teilnehmen (Beispiel: Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses die
Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein). Hier greift § 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 2 EStG auch für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung
teilnehmenden Arbeitnehmer entfällt.
c) Behandlung beim Empfänger
Die Zuwendung stellt für den Arbeitnehmer einen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteil dar, wenn der für die Annahme von Arbeitslohn erforderliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gegeben ist (§ 8 Abs.
1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 1 LStDV). Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz EStG zu bewerten. Die Freigrenze für
341
Verein(t) erfolgreich
Sachbezüge i.H.v. 44 Euro im Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) und R 31
Abs. 2 Satz 9 LStR 2005 sind zu beachten. Nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn
gehören insbesondere Zuwendungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden
betrieblichen Interesse erbringt. Dies sind auch Zuwendungen im Rahmen einer
üblichen Betriebsveranstaltung (vgl. R 72 LStR 2005) oder Zuwendungen aus geschäftlichem Anlass (Beispiel: Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses die Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein, vgl. R 31 Abs.
8 Nr. 1 LStR 2005).
5. Privat veranlasste Aufwendungen für VIP-Maßnahmen
Ist die Leistung des Unternehmers privat veranlasst, handelt es sich gemäß § 12
Nr. 1 EStG in vollem Umfang um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung; bei Kapitalgesellschaften können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Eine private Veranlassung ist u. a. dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige
die Eintrittskarten an Dritte überlässt, um damit gesellschaftlichen Konventionen
zu entsprechen, z.B. aus Anlass eines persönlichen Jubiläums (vgl. BFH-Urteil vom
12. Dezember 1991, BStBl 1992 II S. 524; BFH-Urteil vom 29. März 1994, BStBl II
S. 843).
6. Nachweispflichten
Der Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen im Rahmen von VIP-Maßnahmen
ist zu versagen, wenn keine Nachweise dafür vorgelegt worden sind, welchem konkreten Zweck der getätigte Aufwand diente, d. h. welchem Personenkreis aus welcher Veranlassung die Leistung zugewendet wurde.
Dagegen ist der Betriebsausgabenabzug nicht bereits aus dem Grunde zu versagen,
dass der Nutzungsvertrag keine Aufgliederung des vereinbarten Nutzungsentgelts
einerseits und der Einräumung der sonstigen werblichen Möglichkeiten andererseits zulässt. Soweit die vertraglichen Vereinbarungen keine Aufschlüsselung des
Pauschalpreises in die einzelnen Arten der Ausgaben enthalten, führt dies nicht zu
einem generellen Abzugsverbot. Vielmehr ist im Wege der sachgerechten Schätzung mittels Fremdvergleichs unter Mitwirkung des Unternehmers zu ermitteln,
in welchem Umfang die Kosten auf die Eintrittskarten, auf die Bewirtung, auf die
Werbung und/oder auf eine besondere Raumnutzung entfallen. Das vereinbarte
Gesamtentgelt ist hierbei einzelfallbezogen unter Würdigung der Gesamtumstände
nach dem Verhältnis der ermittelten Teilwerte für die Einzelleistungen aufzuteilen.
Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist ggf. auch eine Kürzung der ausgewiesenen
Werbekosten vorzunehmen, wenn diese im Fremdvergleich unangemessen hoch
ausfallen.
342
Gesetze, Vorschriften, Urteile
7. Vereinfachungsregelungen
a) Pauschale Aufteilung des Gesamtbetrages für VIP-Logen in Sportstätten
Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei betrieblich veranlassten Aufwendungen der für das Gesamtpaket (Werbeleistungen, Bewirtung,
Eintrittskarten usw.) vereinbarte Gesamtbetrag wie folgt pauschal aufgeteilt wird:
Anteil für die Werbung: 40 v.H. des Gesamtbetrages. Dieser Werbeaufwand, der in
erster Linie auf die Besucher der Sportstätte ausgerichtet ist, ist in vollem Umfang
als Betriebsausgabe abziehbar.
Anteil für die Bewirtung: 30 v.H. des Gesamtbetrages. Dieser Anteil ist gemäß §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit dem abziehbaren v.H.-Satz als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen.
Anteil für Geschenke: 30 v.H. des Gesamtbetrages. Sofern nicht eine andere Zuordnung nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass diese Aufwendungen je zur
Hälfte auf Geschäftsfreunde (Rdnr. 15, 16) und auf eigene Arbeitnehmer (Rdnr. 17,
18) entfallen.
b) Geschenke an Geschäftsfreunde (z. B. andere Unternehmer und deren Arbeitnehmer)
Da diese Aufwendungen regelmäßig den Betrag von 35 Euro pro Empfänger und
Wirtschaftsjahr übersteigen, sind sie gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als
Betriebsausgabe abziehbar.
Bei den Empfängern der Zuwendungen ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich
als Betriebseinnahme/Arbeitslohn zu versteuern. Auf eine Benennung der Empfänger und die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils bei den Empfängern kann
jedoch verzichtet werden, wenn zur Abgeltung dieser Besteuerung 60 v.H. des auf
Geschäftsfreunde entfallenden Anteils am Gesamtbetrag i.S.d. Rdnr. 14 zusätzlich
der Besteuerung beim Zuwendenden unterworfen werden.
c) Geschenke an eigene Arbeitnehmer
Soweit die Aufwendungen auf Geschenke an eigene Arbeitnehmer entfallen, sind
sie in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Zur steuerlichen Behandlung dieser Zuwendungen bei den eigenen Arbeitnehmern vgl. Rdnr. 10.
Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung i.S.d. Rdnr. 14 kann der Steuerpflichtige (Arbeitgeber) die Lohnsteuer für diese Zuwendungen mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 30 v.H. des auf eigene Arbeitnehmer entfallenden Anteils am
Gesamtbetrag i.S.d. Rdnr. 14 übernehmen. Die Höhe dieses Pauschsteuersatzes
343
Verein(t) erfolgreich
berücksichtigt typisierend, dass der Arbeitgeber die Zuwendungen an einen Teil
seiner Arbeitnehmer im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt (vgl.
Rdnr. 10). § 40 Abs. 3 EStG gilt entsprechend.
d) Pauschale Aufteilung bei besonderer Raumnutzung
In Fällen der Rdnr. 3, in denen die besondere Raumnutzung mindestens einmal
wöchentlich stattfindet, kann der auf diese Raumnutzung entfallende Anteil vorab
pauschal mit 15 v.H. des Gesamtbetrages ermittelt und als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für die weitere Aufteilung nach Rdnr. 14 ist in diesen Fällen von dem
um den Raumnutzungsanteil gekürzten Gesamtbetrag auszugehen.
8. Zeitliche Anwendung
Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 bleiben unberührt.
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) betreffend Ertragsteuerliche
Behandlung des Sponsoring vom 18. 02. 1998 (Auszug)
EstG § 4 Abs. 4
Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten – unabhängig von dem
gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-, Sozio, Ökö- und Wissenschaftssponsoring) – im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende
Grundsätze:
Begriff des Sponsoring
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten
Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sport¬lichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen,
ökologischen oder ähnlich be¬deutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Lei¬stungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und
dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der
Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
Steuerliche Behandlung beim Sponsor
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können
• Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG,
• Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9
Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder
344
Gesetze, Vorschriften, Urteile
• steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), bei
Kapitalgesell¬schaften verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
sein.
1. Berücksichtigung als Betriebsausgaben
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vor¬teile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3. 2. 1993,1 R 37/91, BStBl 1993
II S. 441,445), für sein Unterneh¬men erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstel¬lungskatalogen, auf den
von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen
oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstat¬tung
in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den
der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstal¬tungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch
erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen
oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine
Leistungen aufmerksam macht.
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht
darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die
Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den
Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz I Nr. 7 EStG).
6 Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die Voraussetzungen der RdNrn. 3, 4 und 5 für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine
Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
2. Berücksichtigung als Spende
Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§
10b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder auf¬grund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in
345
Verein(t) erfolgreich
einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen
(BFH vom 25. 11. 1987,1 R 126/85, BStBl 1988 II S. 220; vom 12. 9. 1990,1 R
65/86, BStBl 1991 II S. 258).
3. Nichtabziehbare Kosten
Gewinnausschüttun¬gen
der
privaten
Lebensführung
oder
verdeckte
Als Sponsoringaufwendungen bezeichnete Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben und keine Spenden sind, sind nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Bei entsprechenden Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Ge¬winnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendungen begünstigt wird, z. B. eigene Aufwendungen
als Mäzen erspart (vgl. Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 4 KStR 1995).
Steuerliche Behandlung bei steuerbegünstigten Empfängern
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können, wenn
der Emp¬fänger eine steuerbegünstigte Körperschaft ist, steuerfreie Einnahmen im
ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche
Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab,
wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt
werden.
Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere Anwendungserlass zur Abgabenordnung, zu § 67a, Tz. I/9). Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor
nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der
Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die
Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäfts¬betrieb liegt auch dann nicht
vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstüt¬zung durch
einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung,
erfol¬gen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
kann kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. 7. 1997 (BStBl 1990 I S. 726).
BMF-Schreiben vom 19. Mai 2005 (IV C 4 – S 0171 – 66/05):
Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
346
Gesetze, Vorschriften, Urteile
Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, fördert nicht die Allgemeinheit und ist deshalb nicht gemeinnützig, wenn er den Kreis
der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält.
Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 1.1 zu § 52 (BMF-Schreiben vom
10. September 2002, BStBl I S. 867) ist dazu geregelt, dass Aufnahmegebühren unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind, wenn sie für die im Jahr aufgenommenen
Mitglieder im Durchschnitt 1.534 nicht übersteigen.
Bei der Durchschnittsberechnung sind nach dem Anwendungserlass zur AO, Nr.
1.3.1.6 zu § 52, auch die Kosten für den zur Erlangung der Spielberechtigung
notwendigen Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die neben dem
Verein besteht und die die Sportanlagen errichtet oder betreibt, als Aufnahmegebühren zu erfassen.
Der BFH hat mit Urteil vom 23. Juli 2003 (BStBl 2005 II S. …) entschieden, dass
Aufwendungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer KG mit Ausnahme des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu behandeln sind, weil
insoweit nur eine Vermögensumschichtung vorliegt.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist
allgemein nach den Rechtsgrundsätzen dieses Urteils zur Selbstlosigkeit zu verfahren. Die entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen im Anwendungserlass zur
AO, Nr. 1.3.1.6 zu § 52, sind nicht mehr anzuwenden.
Darüber hinaus kann ein Sportverein mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins
nur bei Erwerb einer
Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden KG nutzen dürfen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Datenschutz im Verein
Faltblatt, herausgegeben von den Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein (Stand Februar 2002)
Will ein Verein personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht-automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, ist dies nur zulässig,
wenn eine Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes (letzte Änderung 3. Dezember
2001 BGBl. I S. 3.306) oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder soweit
347
Verein(t) erfolgreich
der Betroffene (Vereinsmitglied, dessen Daten genutzt werden sollen) eingewilligt
hat.
Wann dürfen welche Daten verarbeitet werden?
Für eigene Zwecke des Vereins
kann der Verein personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies dem Vereinszweck
oder einem Vertragsverhältnis mit den jeweils betroffenen Personen entspricht.
Darüber hinaus ist ihm die Verarbeitung personenbezogener Daten dann erlaubt,
wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses des Vereins erforderlich ist
oder wenn es sich um allgemein zugängliche Daten handelt und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass die Betroffenen überwiegende schutzwürdige Interessen am
Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung haben.
Für fremde Zwecke
darf ein Verein personenbezogene Daten übermitteln oder nutzen, soweit dies zur
Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder zur Abwehr von Gefahren für
die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung können die in § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG aufgeführten Daten (z. B. Zugehörigkeit zu einer
Personengruppe, wie etwa Mitglied eines Sportvereins, Name, Anschrift, Geburtsjahr) listenmäßig übermittelt werden. In allen diesen Fällen ist die Übermittlung
oder Nutzung der Daten nur zulässig, wenn bei pauschaler Abwägung kein Grund
zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen
entgegenstehen. Wenn die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
nicht auf eine der vorstehenden Regelungen gestützt werden kann, ist sie nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung ist datenschutzrechtlich nur wirksam, wenn der Betroffene zuvor ausreichend klar darüber informiert
worden ist, welche Daten für welchen Zweck vom Verein gespeichert und genutzt
werden bzw. an wen sie ggf. übermittelt werden sollen, so dass er die Folgen seiner
Einwilligung auf der Grundlage dieser Information konkret abschätzen kann. Die
Einwilligung bedarf regelmäßig der Schriftform. Die Betroffenen sind darüber aufzuklären, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.
Wann dürfen Mitgliederdaten übermittelt werden?
Übermittlung von Mitgliederdaten an andere Vereinsmitglieder
Wenn Mitglieder im Einzelfall den Verein um Auskunft über Daten anderer Mitglieder ersuchen (etwa um eine Bekanntschaft zu pflegen), beurteilt sich die Zulässigkeit der Datenübermittlung danach, ob das auskunftsersuchende Vereinsmitglied
348
Gesetze, Vorschriften, Urteile
ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten hat und ob bei pauschaler
Abwägung keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Mitglieder der Datenübermittlung entgegenstehen. Dabei kommt es auf die Umstände des konkreten
Falles an.
Herausgabe von Mitgliederlisten/Mitgliederverzeichnissen an Vereinsmitglieder
Besteht bei Vereinen vom Vereinszweck her eine persönliche Verbundenheit und
kennen sich die Mitglieder gegenseitig oder stellt die Pflege des persönlichen oder
geschäftlichen Kontakts der Mitglieder einen wichtigen Bestandteil des Vereinszwecks dar, ist die Herausgabe einer Mitgliederliste zulässig. Bei anderen Vereinen,
bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, aber dennoch der Verein oder
die meisten Vereinsmitglieder ein Interesse an der Herausgabe einer Mitgliederliste haben, ist dieses Interesse mit etwaigen entgegenstehenden Interessen anderer
Vereinsmitglieder abzuwägen. Für die Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte ist die Offenbarung von Mitgliederdaten für diesen Zweck wegen der Pflicht
des Vereins, die Ausübung satzungsmäßiger Minderheitsrechte zu ermöglichen,
regelmäßig im Vereinsinteresse erforderlich. Wenn der Verein nicht generell eine
Mitgliederliste oder ein Mitgliederverzeichnis herausgibt, kann es erforderlich sein,
dass er Mitgliedern beispielsweise durch Einsicht in seine Unterlagen ermöglicht,
eine ausreichende Anzahl anderer Mitglieder für die Unterstützung eines solchen
Minderheitsantrags zu erreichen.
Mitteilung von Mitgliederdaten in Aushängen und Vereinspublikationen
In vielen Vereinen ist es üblich, personenbezogene Informationen am Schwarzen
Brett auszuhängen oder in Vereinsblättern bekanntzugeben. Der Vereinsvorstand
darf grundsätzlich nicht ohne Einwilligung seiner Mitglieder Adressen am Schwarzen Brett aushängen, wenn die Kenntnisnahme durch Vereinsfremde erfolgen
kann.
Dürfen Mitgliederdaten an Empfänger außerhalb des Vereins übermittelt werden?
Übermittlung von Mitgliederdaten an Dachorganisationen und vereinsnahe Organisationen
Ist ein Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder regelmäßig einer Dachorganisation – beispielsweise einem Bundes- oder Landesverband – zu übermitteln,
sollte dies in der Vereinssatzung geregelt werden.
Übermittlung von Mitgliederdaten an Sponsoren
Nicht selten verlangen Sponsoren als Gegenleistung für ihre Unterstützung die
Weitergabe von Mitgliederdaten, die dann zu Werbezwecken eingesetzt werden.
349
Verein(t) erfolgreich
Das ist vom Vereinszweck nicht gedeckt. Bei einer Mitgliedschaft in einem Verein
handelt es sich um ein personenrechtliches Rechtsverhältnis, aus dem sich für den
Verein besondere Rücksichtnahmepflichten in Bezug auf die schutzwürdigen Belange seiner Mitglieder ergeben, die je nach Art des Vereins unterschiedlich stark
sind. Insbesondere Mitglieder örtlicher Vereine vertrauen regelmäßig darauf, dass
der Verein ihre Daten grundsätzlich nicht für vereinsfremde Zwecke verwendet.
Im Allgemeinen dürfen Mitgliederdaten nur mit Einwilligung der betroffenen Mitglieder an Sponsoren übermittelt werden. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es
sich um besonders schutzbedürftige Daten (z. B. Daten über die Gesundheit oder
politische und religiöse Auffassung von Personen, § 3 Abs. 9 BDSG) handelt. Nur
dann, wenn Interessen von Vereinsmitgliedern offensichtlich nicht entgegenstehen,
können die in § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG aufgeführten listenmäßigen Daten auch
ohne Einwilligung an Sponsoren weitergegeben werden. Ein vorbildlicher Vereinsvorstand thematisiert die Zusammenarbeit mit einem Sponsor und die sich daraus
ergebenden Konsequenzen auf einer Mitgliederversammlung. Diese Ausführungen
gelten für die Übermittlung an sonstige Wirtschaftsunternehmen entsprechend.
Übermittlung von Mitgliederdaten an die Presse
Vereine dürfen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich keine Angaben über Mitglieder an die Presse oder an andere Medien übermitteln, soweit
schutzwürdige Interessen der betroffenen Mitglieder entgegenstehen. Eine Datenübermittlung kann jedoch in Ausnahmefällen in Betracht kommen, beispielsweise
wenn ein Verein wegen des Ausschlusses eines Mitglieds ins Gerede gekommen ist
und eine Information im überwiegenden Interesse des Vereins liegt.
Darf der Verein personenbezogene Daten im Internet veröffentlichen?
Will der Verein Informationen über seine Mitglieder (z. B. im Internet) veröffentlichen, ist die vorherige schriftliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Dabei
sollte ein formularmäßiger Vordruck zweierlei berücksichtigen:
Das eintretende Mitglied gibt diese Erklärung freiwillig ab und kann sie jederzeit
widerrufen. Es kann den Umfang der zu veröffentlichenden Daten auch von vornherein beschränken.
Dem Mitglied muss die Tragweite seiner Erklärung bewusst sein, das ist nur der
Fall, wenn es weiß, welche seiner Daten in das Internet gestellt werden.
Vereine sollten gerade bei der Nutzung des neuen Mediums Internet sehr sorgfältig
überlegen, welche personenbezogene Informationen zur Selbstdarstellung im Internet wirklich notwendig sind. Das Internet bietet für die Vereine große Chancen
zur Selbstdarstellung, aber auch Risiken für die betroffenen Vereinsmitglieder. Da350
Gesetze, Vorschriften, Urteile
neben sind zahlreiche Fragen der Internetsicherheit zu berücksichtigen. Der Adressatenkreis im Internet ist nahezu unbegrenzt und einmal in das world wide web
gestellte Daten sind preisgegeben, da die Daten weltweit, d. h. auch in Staaten mit
niedrigerem Datenschutzniveau abrufbar sind. Zudem ist auf die generellen Risiken, wie die weit reichende Verknüpfbarkeit, die mangelnde Vertraulichkeit und
die Möglichkeit der inhaltlichen Veränderung hinzuweisen (siehe Einwilligungserklärung).
Was ist bei der Verwaltung von Mitgliederdaten zu beachten?
Die Vereinssatzung sollte eine Datenschutzerklärung enthalten. Dabei sind die
Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen. Ggf. kann dort auch die Unterrichtung der Betroffenen über die Identität,
Zweckbestimmungen und die Empfängerkategorien unter den Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 3 BDSG erfolgen.
Ein Muster ist im Internetangebot zu finden (siehe unten).
Vereine sollten Regelungen für die ordnungsgemäße Datenverarbeitung treffen und
dabei insbesondere bestimmen, welche Daten zu welchem Zweck in welcher Form
von wem verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Dabei sind auch technische und
organisatorische Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen (§ 9 BDSG und die entsprechende Anlage hierzu), etwa um zu verhindern, dass die Mitgliederdaten missbräuchlich verwendet werden, Unbefugte hiervon Kenntnis erlangen oder Daten
aufgrund unzureichender Datensicherung verloren gehen.
Die mit der Verarbeitung der Mitgliederdaten betrauten Personen sollten schriftlich
auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet werden. Grundsätzlich hat
ein Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens fünf Mitarbeiter oder ehrenamtliche Vereinsmitglieder mit der automatisierten Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt werden.
Wenn Vereinsmitglieder nicht auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung
ihrer Daten erlangen muss der Verein sie von der erstmaligen Speicherung ihrer
Daten und der Art der gespeicherten Daten (z. B. vom Verband oder anderen Dritten
mitgeteilte Daten) benachrichtigen. Die Benachrichtigung soll die Mitglieder in die
Lage versetzen, ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung
ihrer Daten geltend zu machen.
Wichtig ist auch, dass der Verein Unterlagen, die nicht mehr benötigt werden, so
entsorgt, dass Dritte keine Kenntnis von den darin enthaltenen Mitgliederdaten
erlangen können. Insbesondere dürfen Mitglieder- oder Spendenlisten nicht unzerkleinert in Müllcontainer geworfen werden. In der Praxis haben sich insoweit vor
351
Verein(t) erfolgreich
allem beim Wechsel oder Wegzug von Funktionsträgern verschiedentlich Probleme
ergeben.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.datenschutz.de
unter dem Stichwort „Verein“
Einwilligunserklärung –Muster–
352
Gesetze, Vorschriften, Urteile
Der für die Veröffentlichung verantwortliche Vereinsvorstand ist verpflichtet,
alle Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu ergreifen, die durch
die Umstände geboten erscheinen. Angesichts der besonderen Eigenschaften von
Online-Verfahren (insbesondere Internet), kann dieser den Datenschutz jedoch
nicht umfassend garantieren. Daher nimmt das Vereinsmitglied die Risiken für
eine Persönlichkeitsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass:
die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen,
ferner ist nicht garantiert dass:
die Daten vertraulich bleiben,
die inhaltliche Richtigkeit fortbesteht,
die Daten nicht verändert werden können.
Das Vereinsmitglied kann seine Einwilligung jederzeit zurückziehen.
Der Unterzeichner bestätigt, das Vorstehende zur Kenntnis genommen zu haben
und erlaubt dem Verein
- Name und Anschrift des Vereins folgende Daten online oder über Internet:
Allgemeine Daten
Spezielle Daten
von Funktionsträgern
Vorname
Zuname
Fotografien
eigene E-Mail-Adresse
Anschrift
Telefonnummer
Faxnummer
fremde E-Mail-Adresse
Sonstige Daten (Leistungergebnisse, Lizenzen, Mannschaftsgruppe usw.)
(bitte ankreuzen)
wie angegeben über (Online-Dienst/Internet, Zugangsadresse)
zu veröffentlichen.
Ort und Datum: ..............................................
Unterschrift: ...................................................
(Bei minderjährigen Unterschrift eines Erziehungsberechtigten)
Herausgeber:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Bremen
353
Verein(t) erfolgreich
Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven
www.datenschutz-bremen.de
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte
Baumwall 7, 20459 Hamburg
www.hamburg.datenschutz.de
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
Niedersachsen
Postfach 221, 30002 Hannover
www.lfd.niedersachsen.de
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Reichsstraße 43, 40217 Düsseldorf
www.ldi.nrw.de
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz
Schleswig-Holstein
Holstenstraße 98, 24103 Kiel
www.datenschutzzentrum.de
Wichtige Internetadressen
Die nachfolgenden Adressen wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Es besteht aber die Möglichkeit, dass einzelne Adressen nicht erreicht werden können.
www.meinverein24.de/
Nach eigenen Aussagen das größte Portal für Sportvereine.
www.vereine.de/
Vereine.de ist Suchmaschine, Portal und Verzeichnis für Vereine aller Sparten!
http://fussball.de-vereine.de/
Das Portal für Fußballvereine in Deutschland.
www.wegweiser-buergergesellschaft.de/
354
Gesetze, Vorschriften, Urteile
Ein Portal mit jeder Menge Infos für Vereine.
www.verbaende.com
Portal für Verbände aller Art
www.vereinsknowhow.de
Portal mit – teilweise gebührenpflichtigen – Informationen zum Vereinsleben
www.nonprofit.de
Umfangreiches deutsches Internetportal mit Themenbereichen Nonprofit-Management, Fundraising, Sponsoring mit komfortablen Suchmöglichkeiten über alle Inhalte. Außerdem unterhält nonprofit.de einen aktuellen Newsdienst mit der Möglichkeit, einen kostenlosen Newsletter zu abonnieren.
www.ngo.de
Hier informieren sich Ehrenamtliche, Hauptamtliche, Profis und EinsteigerInnen
der gemeinnützigen, bürgerrechtlichen und sozialen Arbeit gegenseitig – ein offener Austausch von Erfahrungen und Meinungen.
www.vibss.de
VIBSS – ONLINE ist ein Portal, das Führungskräfte von Sportvereinen zu deren
Zufriedenheit beraten und informieren will. Das System hat das Ziel, aktuellen
Anforderungen und Bedürfnissen einer optimalen Gestaltung des Vereinslebens
gerecht zu werden und darin eine bestmögliche Unterstützung zu bieten.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18. 8. 2005, V R 42/02
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wetteinsätze auf Brieftauben (Leisätze)
1. Die Besteuerungsgrundlage für Umsätze aus der Veranstaltung eines Wettbewerbs ist der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eingenommenen Teilnahmegebühren, wenn der Veranstalter über diese Beträge frei verfügen kann (Anschluss an
EuGH-Urteil vom 17. September 2002 Rs. C-498/99, Town & County Factors Ltd.,
Slg. 2002, I-71/73).
2. Eine Brieftaubenvereinigung hat die Wettumsätze, die sie an die Wett-Teilnehmer ausführt, mit den vollen Wetteinsätzen (ohne Abzug der wieder ausgeschütteten Gewinne) zu versteuern.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 25. 1. 2005, I R 52/03
Satzungsmäßige Vermögensbindung
355
Verein(t) erfolgreich
Leitsätze
1. Beruft sich eine Körperschaft darauf, dass aus zwingenden Gründen der künftige
Verwendungszweck ihres Vermögens bei Aufstellung der Satzung noch nicht nach
§ 61 Abs. 1 AO 1977 genau angegeben werden kann, muss sie die zwingenden
Gründe substantiiert vortragen, soweit sie sich nicht bereits aus der Satzung ergeben.
2. Die Körperschaft hat die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die Gründe im
Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung oder der Änderung der Satzungsbestimmung über die Vermögensbindung bestanden.
3. Ob ein Grund zwingend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und
obliegt der Würdigung des FG als Tatsacheninstanz.
(Auszüge aus dem Urteil)
Tatbestand
I. Der 1996 gegründete Kläger und Revisionskläger (Kläger) – ein eingetragener
Verein – verfolgt nach seiner Satzung einen gemeinnützigen Zweck (konkret: die
Förderung von sozialen Beschäftigungsinitiativen). Seine Satzung bestimmte in §
2 zunächst:
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt X... Die Stadt darf das ihr zufallende Vermögen
ebenfalls nur für gemeinnützige Zwecke verwenden.“
Am 30. November 1999 wurde diese Satzungsbestimmung durch folgende ersetzt:
„Bei Auflösung des Vereins oder bei Erledigung seines bisherigen Zwecks ist das
vorhandene Vermögen nach Begleichung der Schulden zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der für die Auflösung bestimmten Mehrheit über den gemeinnützigen Zweck, dem das Vereinsvermögen zugeführt werden soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.“
Die Satzungsänderung wurde am 17. März 2000 in das Vereinsregister eingetragen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) veranlagte den Kläger
für das Jahr 1997 (Streitjahr) zur Körperschaftsteuer (Bescheid vom 27. Juli 1999).
Er vertrat die Auffassung, der Kläger sei nicht gemeinnützig, sondern eigenwirtschaftlich tätig, da er im Auftrag der Stadt X Dienstleistungen gegen Entgelt er356
Gesetze, Vorschriften, Urteile
bringe. Einspruch und Klage waren erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist
in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1214 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt der Kläger, das FG-Urteil verletze § 61 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977).
Während des Revisionsverfahrens hat das FA den Körperschaftsteuerbescheid vom
27. Juli 1999 geändert und die Steuer auf 142,14 EUR festgesetzt (Änderungsbescheid vom 1. August 2003). Der Kläger hat mitgeteilt, diese Steuerfestsetzung sei
zutreffend, wenn unterstellt werde, dass er nicht wegen Verfolgung gemeinnütziger
Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil und den Körperschaftsteuerbescheid
vom 1. August 2003 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des FG-Urteils und Entscheidung in der Sache, der Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–)…
… Die nunmehr gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom 1. August 2003 gerichtete Klage ist unbegründet. Der Kläger ist im Streitjahr nicht wegen Verfolgung
eines gemeinnützigen Zwecks von der Körperschaftsteuer befreit.
a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ist eine Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (= steuerbegünstigte Zwecke; s. § 51 Satz 1
AO 1977) dient. Welche Voraussetzungen die Körperschaft hinsichtlich ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung im Einzelnen erfüllen muss, um die Steuerbefreiung zu erlangen und zu bewahren, ist in den §§ 52 f. AO 1977 geregelt (§
51 Satz 1 AO 1977).
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO 1977 setzt die Steuerbefreiung u. a. voraus, dass
bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile
der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (sog.
Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung wird auch erfüllt, wenn
das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
357
Verein(t) erfolgreich
ihres bisherigen Zwecks auf eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke
übertragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO 1977).
Die Vermögensbindung muss in die Satzung der Körperschaft aufgenommen werden. Gemäß § 61 Abs. 1 AO 1977 liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung
der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll,
in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden
kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Wird die satzungsmäßige
Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie nicht
mehr den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977 entspricht, gilt sie von
Anfang an als steuerlich nicht ausreichend (§ 61 Abs. 3 Satz 1 AO 1977).
b) Die Satzung des Klägers genügte ursprünglich den Anforderungen des § 61 Abs.
1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977. Zwar war in der im Jahr 1996 beschlossenen
Satzung nicht bestimmt, zu welchem konkreten steuerbegünstigten Zweck das Vermögen des Klägers bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden sollte. Das war für die Steuerbefreiung aber unschädlich, da in diesen Fällen nach der Satzung das Vermögen
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – der Stadt X – zur Verwendung für
gemeinnützige Zwecke zufallen sollte und somit die Vermögensbindung die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 AO 1977 erfüllte.
c) Nach der Satzungsänderung vom 30. November 1999, die mit ihrer Eintragung
in das Vereinsregister am 17. März 2000 steuerlich wirksam wurde (s. Senatsurteil
vom 25. April 2001 I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518), genügte die
Satzung nicht mehr den Anforderungen des § 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4
AO 1977. In ihr war auch nach der Satzungsänderung nicht bestimmt, zu welchem
steuerbegünstigten Zweck das Vermögen des Klägers bei dessen Auflösung oder
Aufhebung oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden
sollte. Die Satzung enthielt nach der Änderung auch keine dem § 55 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 AO 1977 entsprechende Bestimmung mehr, die einer genauen Bezeichnung
des steuerbegünstigten Verwendungszwecks in der Satzung gleichsteht.
d) Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es für die satzungsmäßige Vermögensbindung nicht aus, dass nach der geänderten Satzung das Vermögen des
Klägers bei Auflösung des Vereins oder bei Erledigung seines bisherigen Zwecks
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des FA ausgeführt werden dürfen.
358
Gesetze, Vorschriften, Urteile
aa) Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 kann zwar eine derartige Bestimmung
für eine satzungsmäßige Vermögensbindung genügen, wenn der künftige Verwendungszweck des Vermögens bei Aufstellung der Satzung noch nicht nach § 61
Abs. 1 AO 1977 genau angegeben werden kann. Voraussetzung ist aber, dass der
genauen Angabe des künftigen Verwendungszwecks in der Satzung zwingende
Gründe entgegenstehen.
Beruft sich eine Körperschaft auf diese Vorschrift, muss sie die ihrer Auffassung
nach zwingenden Gründe substantiiert vortragen, soweit sie sich nicht bereits aus
der Satzung ergeben (s. Blesinger in Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung und
Finanzgerichtsordnung, 18. Aufl., 2004, § 61 AO 1977 Rz. 4). Die Körperschaft hat
die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die Gründe im Zeitpunkt der Aufstellung
der Satzung oder der Änderung der Satzungsbestimmung über die Vermögensbindung (s. Uterhark in Schwarz, Abgabenordnung, § 61 Rz. 5) bestanden. Ob ein
Grund zwingend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und obliegt der
Würdigung des FG als Tatsacheninstanz.
bb) Dazu hat das FG in tatsächlicher Hinsicht und für den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass weder aus dem Vortrag des Klägers noch anderweitig zu erkennen sei, aus welchen Gründen dem Kläger eine den
Anforderungen des § 61 Abs. 1 AO 1977 entsprechende genaue Bestimmung des
künftigen Verwendungszwecks des Vermögens unmöglich gewesen sein könnte.
Diese Feststellungen entsprechen dem Inhalt der Akten. Weder der vom FG erwähnte Beschluss der Mitgliederversammlung des Klägers vom 30. November 1999
noch das Protokoll über diese Mitgliederversammlung enthalten eine Begründung
für die Änderung der Satzung. Auch das Protokoll über die mündliche Verhandlung
vor dem FG, während der das FG den Kläger auf den möglichen Verstoß gegen §
61 Abs. 2 AO 1977 hingewiesen hat, enthält keine Erklärungen des Klägers zu den
Gründen der zu beurteilenden Satzungsänderung.
Der Kläger hat gegen die Feststellungen des FG keine zulässigen und begründeten
Revisionsgründe vorgebracht (§ 118 Abs. 2 FGO). Erst während des Revisionsverfahrens hat er zur Satzungsänderung vorgetragen: Er sei ab 1999 nicht mehr nur
für die Stadt X, sondern auch für andere Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen tätig geworden. Deshalb hätten seine Mitglieder es für angebracht gehalten,
für den Fall der Auflösung des Vereins die Möglichkeit zu schaffen, das Vermögen
auch einem anderen Träger zuzuwenden. Der Kreis der möglichen Empfänger sei im
Zeitpunkt der Satzungsänderung noch so unbestimmt und offen gewesen, dass eine
namentliche Benennung der Empfänger nicht möglich gewesen sei.
359
Verein(t) erfolgreich
Dieser neue Tatsachenvortrag ist im Revisionsverfahren jedoch nicht zu berücksichtigen (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 118 Rz. 36).
Der erkennende Senat muss daher ungeklärt lassen, ob bereits eine etwaige Ungewissheit, die hinsichtlich der künftigen Entwicklung der in Betracht kommenden
Destinatäre und der von ihnen möglicherweise in sehr ferner Zukunft verfolgten
steuerbegünstigten Zwecke besteht, generell als ein zwingender Grund i.S. des § 61
Abs. 2 Satz 1 AO 1977 anzusehen ist (so Sauer in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 61 AO 1977 Rz. 8; a.A. Uterhark in Schwarz, a.a.O.).
e) Die Sache ist entscheidungsreif. Zwar fehlen tatsächliche Feststellungen des FG
zu den Besteuerungsgrundlagen, die der Steuerfestsetzung vom 1. August 2003
zugrunde liegen. Der Kläger hat aber erklärt, die Steuerfestsetzung sei rechtmäßig,
wenn davon ausgegangen werde, dass er nicht wegen Verfolgung gemeinnütziger
Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sei. Es sind keine Tatsachen erkennbar,
die gegen die Richtigkeit dieser Erklärung sprechen könnten.
360
Teil 2
Bedienbuch
Autor: Robert Chromow
361
Verein(t) erfolgreich
362
Liebe Leserin, lieber Leser
Liebe Leserin, lieber Leser,
schön, dass Sie sich für „WISO Mein Verein 2009“ entschieden haben! Das Programm genügt aus unserer Sicht höchsten qualitativen Ansprüchen. Das dazugehörige Handbuch ist ebenfalls sorgfältig und gewissenhaft erstellt. Druck- und
Übertragungsfehler sind trotzdem nicht ganz auszuschließen. Eine Gewähr für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernehmen wir daher nicht.
Dieses Handbuch und die darin beschriebene Software werden nur in Lizenz vergeben und dürfen nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Lizenzvertrages
verwendet werden. Außerdem ist dieses Handbuch urheberrechtlich geschützt. Jede
Verwendung außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs mit der zugehörigen
Software ist ohne Zustimmung der Rechteinhaber unzulässig. Das gilt insbesondere
für die Vervielfältigung, Übersetzung, Veröffentlichung (auch auszugsweise) und
die Einspeicherung in elektronische Systeme.
Alle Softwarebezeichnungen, die in diesem Buch erwähnt werden, sind geschützte
Warenzeichen der Hersteller und sind als solche zu betrachten.
Lizenz durch ZDF Enterprises
Software-Entwicklung, Produktion und Vertrieb: Buhl Data Service GmbH
Systemvoraussetzungen
Für einen reibungslosen Betrieb von „WISO Mein Verein 2009“ empfehlen wir die
folgende Hard- und Software-Ausstattung:
• Prozessor: mindestens 1 GHz
• Hauptspeicher: mindestens 512 MB
• freier Festplattenspeicher: mindestens 180 MB
• XGA Grafikkarte: mindestens 1024 x 768 Bildpunkte
• Betriebssystem: Windows 2000 ab SP4, Windows XP ab SP2 oder Windows
Vista ab SP1
• Für die Nutzung der Serienbrief-Funktion: MS Word 2003
• Internet-Zugang für das Online-Banking und Aktivierung der Software
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Verein(t) erfolgreich
Wie Sie „WISO Mein Verein 2009“ installieren
Sobald Sie die Installations-CD in das Laufwerk gelegt haben, sehen Sie sich einem
Startfenster gegenüber. Wählen Sie „Jetzt installieren“, um den Installationsassistenten zu starten. Klicken Sie auf „Weiter“ und lesen Sie den Lizenzvertrag aufmerksam durch. Bestätigen Sie bitte, dass Sie mit dem Inhalt des Vertrages einverstanden sind, und klicken Sie danach auf „Weiter“.
Der Installationsassistent prüft automatisch, ob genügend Speicherplatz auf dem
Ziellaufwerk vorhanden ist. Anschließend legen Sie fest, ob das Programm nur
von Ihnen selbst oder allen Benutzern des Computers genutzt werden darf. Außerdem wählen Sie das Laufwerk, auf dem „WISO Mein Verein 2009“ installiert
werden soll. Als Zielordner ist „Programme/Buhl/Mein Verein 2009“ voreingestellt.
Sie können stattdessen aber auch einen anderen Ordner vorgeben: Dazu klicken Sie
auf „Ändern“, wählen einen anderen Ordner oder geben einen Pfad von Hand ein.
Klicken Sie dann auf „OK“ und „Weiter“.
Zu guter Letzt entscheiden Sie dann noch, ob Verknüpfungen zu „WISO Mein Verein 2009“ auf dem Desktop und / oder der Schnellstartleiste angelegt werden sollen.
Klicken Sie abschließend auf „Weiter“ und starten Sie den Installationsprozess per
Mausklick auf die Schaltfläche „Installieren“.
364
Liebe Leserin, lieber Leser
Immer auf dem neuesten Stand
In unserer schnelllebigen Zeit unterliegen Hard- und Software, aber auch Steuerund andere Rechtsgrundlagen einem ständigen Wandel. Das gilt leider auch für das
Vereinsleben: Damit Sie stets auf Basis der aktuellen Gesetze und Rechtsprechung
arbeiten und von den laufenden technischen Weiterentwicklungen profitieren, bieten wir Ihnen eine Aktualitäts-Garantie: Für 365 Tage ist diese Garantie bereits im
Kaufpreis von „WISO Mein Verein 2009“ enthalten. Die Kosten der Vertragsverlängerung in Höhe von derzeit 49,95 Euro fallen erst bei Verlängerung an.
Um in den Genuss der Aktualitäts-Garantie zu kommen, brauchen Sie das Programm im Anschluss an die Installation nur noch freizuschalten. Dafür ist eine Online-Verbindung erforderlich. Falls gerade keine Verbindung zum Internet besteht,
stellt die Software mit Ihrem Einverständnis den Kontakt zum WISO-Server her.
Zur Nutzung der Software muss diese online über das Internet aktiviert werden.
Dazu stehen Ihnen drei Alternativen zur Wahl:
1. Dauerhafte WISO Aktualitäts-Garantie. Vorteil: Sämtliche Änderungen
werden per Live-Update direkt ins Programm eingespielt. Außerdem haben
Sie Anspruch auf telefonischen Support und bekommen zusätzliche Premium-Vorteile im Wert von 30 Euro. Der komfortable Garantievertrag verlängert sich von Jahr zu Jahr, kann aber jederzeit ohne Angabe von Gründen
zum Ende der Nutzungsperiode gekündigt werden.
2. Befristete WISO Aktualitäts-Garantie: Die befristete Garantie-Option
bietet die gleichen Vorteile, endet aber grundsätzlich nach 365 Tagen. Bei
Installation im Jahr 2008 ist die Aktualität auf jeden Fall zusätzlich noch
bis Ende 2009 gewährleistet. Sie können die Software auch nach diesem
Zeitpunkt für alle Vorgänge des Vereinsjahres 2009 nutzen. Für die weitere
Nutzung der Software muss diese in der neuen Version erworben, oder der
Vertrag unter Punkt 1 abgeschlossen werden.
3. Verzicht auf die WISO Aktualitäts-Garantie: In diesem Fall nutzen Sie
„WISO Mein Verein 2009“ in der vorliegenden Fassung und übernehmen
selbst die Aktualisierung der Software.
Sollten Sie im Anschluss an die Installation auf das Aktivieren des Aktualitätsvertrags verzichtet haben, können Sie den Vorgang später jederzeit nachholen:
Sie erreichen die Funktion über den Menüpunkt „Hilfe“ - „Aktualitäts-Garantie
freischalten ...“.
Voraussetzung für das Freischalten ist die Eingabe Ihrer Kundendaten. Ihre Bankverbindung ist nur dann erforderlich, wenn Sie sich für die erste Garantie-Option
365
Verein(t) erfolgreich
entscheiden. Falls Sie bereits Kunde der Buhl Data Service GmbH sind, genügt die
Angabe von Kundennummer und Postleitzahl. Damit ersparen Sie sich unnötigen
Erfassungsaufwand und vermeiden Fehleingaben.
366
Liebe Leserin, lieber Leser
Hilfe und Support
Falls eine Ihrer Fragen durch dieses Bedienbuch nicht beantwortet wird, können Sie
Kontakt zu uns aufnehmen. Wir beantworten Ihre Anfragen gern, möchten Sie aber
bitten, zuvor zwei weitere Informationsquellen zurate zu ziehen:
• Sollte Ihre Frage bereits von anderen Anwendern gestellt worden sein, wird
sie in den „Online-FAQ“ beantwortet. Sie erreichen die Frage- und Antwortsammlung über den Menüpunkt „Hilfe“ - „Online-Hilfe (FAQ)“.
• Zahlreiche Tipps und Lösungsvorschläge finden Sie darüber hinaus in unserem Online-Forum: Dort können Sie Ihre Anliegen, Kritik oder Anregungen
zum Programm mit unseren Experten und anderen erfahrenen Benutzern diskutieren. Aus „Mein Verein 2009“ heraus rufen Sie die Informationsplattform
über den Menüpunkt „Hilfe“ - „Online-Forum“ auf. Die Internetadresse lautet
http://bk.buhl.de/forum/.
Außerdem können Sie auf den folgenden Wegen mit uns Kontakt aufnehmen:
Kunden mit Aktualitäts-Garantie erreichen unseren
telefonischen Kundendienst unter 01805 / 710 710
(0,14 Euro pro Minute aus dem deutschen
Festnetz - Mobilfunktarife können abweichen).
Die Hotline ist in folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Freitag von 9 bis 21 Uhr und
Samstag von 9 bis 13 Uhr.
Anfragen per Fax schicken Sie bitte an:
01805 / 35 45 536 (0,14 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz)
Die Postanschrift lautet:
Buhl Data Service GmbH
Support Center
Am Siebertsweiher 3/5
57290 Neunkirchen
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Verein(t) erfolgreich
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WISO Mein Verein 2009: Eines für alles!
WISO Mein Verein 2009:
Eines für alles!
Herzlichen Glückwunsch: Mit „WISO Mein Verein 2009“ verfügen Sie über eine
Software, mit der Sie ab sofort sämtliche Verwaltungsarbeiten für Ihren Verein
einfach und bequem unter einem Dach erledigen. Angefangen bei der Adressverwaltung über das Einziehen der Mitgliedsbeiträge und die Einladung zur jährlichen
Hauptversammlung bis hin zur Einnahmen- und Ausgabenübersicht. Das ewige
Hin und Her zwischen Adressverwaltung, Buchungsprogramm, Tabellenkalkulation, Textprogramm, Terminkalender, Aufgabenplaner und anderen Datenbanken
bleibt Ihnen künftig erspart:
• Sie haben blitzschnellen Zugriff auf sämtliche Kontakt- und Beitragsdaten
Ihrer Vereinsmitglieder sowie deren Funktionen und Abteilungszugehörigkeit. Auch die Ansprechpartner und Adressen von Lieferanten, Partnervereinen, Behörden und anderen Kontakten finden Sie auf Anhieb.
• Fällige Beiträge werden vom Programm überwacht und auf Wunsch automatisch in Beitragsrechnungen und / oder Lastschriften umgewandelt. An die
Mahnung säumiger Zahler werden Sie ebenfalls erinnert.
• Sie erstellen, verschicken und archivieren Briefe, Vereinsrundschreiben, Serienbriefe, E-Mails, Newsletter und bei Bedarf sogar SMS.
• Um die äußere Form Ihrer Vereinskorrespondenz müssen Sie sich keine Gedanken machen: Ein Baukasten nimmt Ihnen die meiste Arbeit ab. Ob Sie
dessen Design-Vorlagen nutzen oder eigene Briefbögen verwenden, entscheiden Sie selbst.
• Mithilfe des eingebauten Online-Bankingmoduls holen Sie Ihre elektronischen Kontoauszüge ab.
• Freuen Sie sich auf die kinderleichte „Buchführung per Mausklick!“: Durch
einen praktischen Zuordnungsassistenten weisen Sie den Kontobewegungen
sofort die passenden Einnahmen- und Ausgabenkategorien zu. Dadurch ist
Ihr Buchhaltungsaufwand minimal und Sie haben jederzeit den Überblick
über Einnahmen, Ausgaben und offene Posten Ihres Vereins.
• Die eingebaute Termin- und Aufgabenverwaltung sorgt dafür, dass Sie nichts
Wichtiges vergessen.
• Ein praktischer Veranstaltungs-“Planer“ unterstützt Sie und Ihr Festkomitee
bei der Vorbereitung und Durchführung von Vereinsfesten und anderen Veranstaltungen.
369
Verein(t) erfolgreich
• Bewährte Vordrucke und Muster sorgen dafür, dass Sie das (Vereins-)Rad
nicht andauernd neu erfinden müssen - ganz gleich, ob Vereinssatzung, Aufnahmeantrag, Beitrags- und Spendenbescheinigungen oder auch das Protokoll der Mitgliederversammlung.
• Über eine komfortable Programm-Schnittstelle greifen Sie direkt aus „WISO
Mein Verein 2009“ heraus auf das Webportal „meinverein.de“ zu! Auf diese
Weise nutzen Sie nahtlos die Vorteile von Deutschlands größter Vereinscommunity: Sie präsentieren Ihren Verein im Internet, veröffentlichen Bilder,
Videos und Berichte, greifen via Internet auf gemeinsam genutzte Kalender
zu, werben neue Mitglieder und bleiben mit Ihren Mitgliedern sowie anderen
Vereinen und Organisationen in engem Kontakt. Zusätzliche Gebühren für
die Nutzung der Netzwerkplattform fallen nicht an.
Und das Beste: Sämtliche Programmbereiche sind ganz eng miteinander verzahnt!
Das erspart umständliche und fehleranfällige Mehrfacheingaben.
Ob Sie „WISO Mein Verein 2009“ vorläufig nur zum Verwalten der Mitgliederadressen verwenden oder gleich den kompletten Funktionsumfang nutzen wollen,
bleibt allein Ihnen überlassen. Wer zunächst einmal „klein“ anfängt, nimmt die
übrigen Module später einfach nach und nach hinzu.
So oder so: Sie können sofort loslegen, ohne dass langwierige Datenerfassungen
oder gar Software-Schulungen erforderlich sind: Das Programm lässt sich ebenso
einfach bedienen wie ein normales Office-Produkt.
370
WISO Mein Verein 2009: Eines für alles!
Vereinsführung ohne Verwaltungsausbildung
„WISO Mein Verein 2009“ wurde ausdrücklich auf die Bedürfnisse von Menschen
ohne Verwaltungskenntnisse zugeschnitten: Beim Alltagseinsatz benötigen Sie daher weder jahrelange Erfahrungen in der Vereinsarbeit noch spezielles Buchführungs-Know-how!
Und noch etwas können wir Ihnen versprechen: Die Bedienung des Programms erklärt sich in den allermeisten Fällen ganz von selbst. Aus diesem Grund haben wir
bewusst darauf verzichtet, Sie mit einer kompletten Programmdokumentation zu
behelligen, in der Tabelle für Tabelle, Dialog für Dialog, die einzelnen Eingabe- und
Ausgabefelder erklärt werden: Stattdessen möchten wir mit Ihnen anhand vieler
Beispiele die wichtigsten Einsatzmöglichkeiten bei der Erledigung der anfallenden
Vereinsarbeiten durchgehen.
371
Verein(t) erfolgreich
Demo-Datenbank
Apropos Beispiel: Zusammen mit „WISO Mein Verein 2009“ stellen wir Ihnen
eine „Demo-Datenbank“ zur Verfügung. Über den Menüpunkt „Mein Verein“
- „Demodaten“ öffnen Sie die Beispieldaten. Dort finden Sie zahlreiche Geschäftsvorgänge des fiktiven Vereins „Haste Töne - Junger Chor e. V.“:
Bevor Sie „WISO Mein Verein 2009“ mit Ihren eigenen Daten füttern, können
Sie anhand des Beispiels sämtliche Funktionen ausprobieren und sich mit der
Handhabung vertraut machen.
Und nicht nur das: Die praktischen „Demodaten“ bleiben auch erhalten, nachdem Sie in den Echtbetrieb gewechselt sind! Wenn Sie bei der erstmaligen
Nutzung einzelner Module also nicht ganz sicher sind, welche Wirkungen eine bestimmte Funktion hat und wie sie mit anderen Programmbestandteilen
verzahnt ist, rufen Sie die Test-Datenbank über den Menüpunkt „Mein Verein“
- „Demodaten“ auf und experimentieren nach Herzenslust damit.
372
WISO Mein Verein 2009: Eines für alles!
Wie einfach und bequem die Bedienung von „WISO Mein Verein 2009“ ist, wollen
wir Ihnen nun gleich einmal anhand eines neuen Briefs demonstrieren.
Blitzbrief in 60 Sekunden
Über den Menüpunkt „Kommunikation“ - „Briefe“ rufen Sie die Brief-Liste des
Beispielvereins auf. Wenn Sie dort am unteren rechten Fensterrand auf die Schaltfläche „Neu“ klicken (oder die Funktionstaste <F10> drücken), sehen Sie gleich der
intelligenten „Druckansicht“ eines neuen Briefs gegenüber:
Die unscheinbare „Druckansicht“ bietet weit mehr als die sonst übliche Vorschaufunktion: Sämtliche Felder, in denen sich veränderbare Daten befinden, sind blau
hervorgehoben. Ein Mausklick auf eine Hervorhebung sorgt dafür, dass sich die
passende Eingabemaske öffnet:
373
Verein(t) erfolgreich
So geben Sie im Handumdrehen die Empfängeranschrift und die übrigen Briefdetails ein. Sie haben immer die Wahl, ob Sie Ihre Eingaben manuell machen oder die
Mitglieder- oder Lieferantenadressen aus zuvor erfassten Adressbeständen übernehmen wollen („aus den Stammdaten wählen“). Alternativ zur Druckansicht können Sie auch eine Eingabemaske nutzen, um die Anschrift, Betreffzeile, Daten und
den eigentlichen Brieftext zu erfassen.
Ein- und Ausgabe à la carte
Haben Sie sich für die manuelle Erfassung entschieden, speichern Sie die Daten
anschließend für eine erneute Benutzung in den „Stammdaten“. Auf diese Weise
wachsen Ihre Adressbestände praktisch im Vorbeigehen: Separate Dateneingaben
werden dadurch weitgehend überflüssig.
Am Ergebnis ändert die Tabellen-Darstellung nichts: Nach Rückkehr zur „Druckansicht“ brauchen Sie nur noch auf das Druckersymbol zu klicken - und schon halten
Sie den ersten Vereins-Testbrief in Händen! Sie sehen: Länger als eine Minute muss
das Erstellen professioneller Dokumente wirklich nicht dauern!
374
WISO Mein Verein 2009: Eines für alles!
Ausgabe-Vielfalt: Elektronik statt Papier!
Falls Sie Ihren Brief statt auf Papier lieber per E-Mail oder Fax verschicken möchten oder eine PDF-Version für Ihr elektronisches Archiv benötigen, stehen Ihnen
diese Ausgabemöglichkeiten in der Druckansicht ebenfalls zur Verfügung. Das
spart Papier- und Druckerkosten und schont ganz nebenbei noch die Umwelt:
Probieren Sie es einfach aus!
Besonders praktisch: Anders als bei einem Text- oder Tabellenprogramm müssen
Sie sich um die äußere Form Ihrer Mitteilungen keine Gedanken zu machen: Alle
Elemente tauchen automatisch an der richtigen Stelle auf. Falls Sie mit vorgedruckten Vereins-Briefbögen arbeiten, haben Sie die Möglichkeit, das „Briefpapier“ von
„WISO Mein Verein 2009“ abzuschalten oder aber an Ihre eigenen Vorstellungen
anzupassen.
375
Verein(t) erfolgreich
Für diese Zwecke gibt es ein spezielles Design-Modul, das Sie über „Extras“ - „Briefpapier gestalten…“ aufrufen. Angefangen beim eigenen Logo über die Absenderzeile und Fußtexte bis hin zur Auswahl der gewünschten Rechnungsangaben bringen
Sie Ihre Vereinsdokumente mit dem Design-“Baukasten“ Schritt für Schritt in die
gewünschte Form.
Schickes Design-Modul
Die verschiedenen Möglichkeiten der Vorlagengestaltung werden im Einrichtungskapitel unter der Überschrift „Zu-ga-be: Briefpapier gestalten“ ausführlich
vorgestellt.
376
So finden Sie sich in „WISO Mein Verein 2009“ zurecht
So finden Sie sich in „WISO Mein
Verein 2009“ zurecht
Soviel Zeit muss sein: Um Ihnen die Orientierung in „WISO Mein Verein 2009“ zu
erleichtern und damit wir uns in den folgenden Kapiteln richtig verstehen, geben
wir Ihnen zunächst einen Überblick über die wichtigsten Programmelemente.
Oberflächlich betrachtet: die Programmbereiche
Ganz oben im Programmfenster befindet sich die Menüleiste, über die Sie Zugriff
auf sämtliche Bereiche und Einzelfunktionen von „WISO Mein Verein 2009“ haben:
Die fünf wichtigsten Handlungsfelder Ihrer Vereinsverwaltung können Sie aber
auch über den Navigationsbereich aufrufen, der sich am linken Fensterrand befindet und aus folgenden Elementen besteht:
• der Überschrift des gerade aktiven Arbeitsbereichs („Stammdaten“, „Kommunikation“, „Organisation“, „Finanzen“ und „Auswertungen“) sowie
• mehreren Symbolen, über die Sie die wichtigsten Unterfunktionen der jeweiligen Rubrik aufrufen (im Bereich „Kommunikation“ sind das zum Beispiel
„eMail-Newsletter“, „Serienbriefe und Etikettendruck“, „Geburtstagsliste“,
„Jubiläumsliste“ und „Briefe“).
377
Verein(t) erfolgreich
Und das verbirgt sich hinter den einzelnen Tätigkeitsbereichen:
• „Stammdaten“: In diesem Bereich erfassen Sie die grundlegenden Informationen
zu Ihrem Verein, verwalten die Mitgliederdaten und die Adressen sonstiger Ansprechpartner, legen die Beitragssätze fest
und führen Inventarlisten, sofern das erforderlich ist.
• „Kommunikation“: Hier erledigen Sie
alle Arten von Vereinskorrespondenz vom einfachen Brief über gedruckte Rundschreiben für den Postversand bis hin
zum elektronischen Newsletter. Außerdem
hilft Ihnen dieser Programmteil dabei, den
Überblick über anstehende Geburtstage
und Vereinsjubiläen zu behalten. Sofern
das erwünscht ist, können Sie sogar gleich
schriftlich gratulieren!
• „Organisation“: Das elektronische Vereinsbüro bietet Ihnen eine einfache Terminund Aufgabenverwaltung und sogar einen
praktischen Projektplaner. Der unterstützt
Sie bei der Planung und Vorbereitung von
Vereinsfesten und Veranstaltungen aller
Art. Außerdem behalten Sie hier die Kassen- und Kontostände Ihres Vereins sowie
fällige Termine im Blick. Schließlich finden
Sie an dieser Stelle die Schnittstelle zum
Online-Netzwerk „meinverein.de“.
• „Finanzen“: In diesem Bereich verschaffen Sie sich den Überblick über fällige
Beiträge, kontrollieren die Bezahlung von
Beitragsrechnungen, erstellen Gutschriften,
Mahnungen, Lastschriften und Überweisungen, holen neue Kontoauszüge für Ihre
Vereinskonten ab und ordnen die einzelnen Vorgänge bestimmten Einnahmenund Ausgabenkategorien zu.
378
So finden Sie sich in „WISO Mein Verein 2009“ zurecht
• „Auswertungen“: In der Statistik- und „Controlling“-Abteilung lassen Sie
sich Übersichten über die laufenden Einnahmen und Ausgaben anzeigen,
erzeugen Beitrags- und Kostenübersichten und geben Mitgliederlisten aus.
Mithilfe der flexiblen „Tabellen-Auswertungen“ schließlich erstellen Sie ganz
gezielt Berichte über Mitglieder und Zahlungsvorgänge, die punktgenau auf
den Bedarf Ihres Vereins zugeschnitten sind.
Noch mehr Listen und Dokumente
Die Inhalte des Menüpunkts „Listen & Dokumente“ sind keinem der fünf HauptArbeitsbereiche zugeordnet. Neben praktischen Buchführungslisten und Vorlagen für Spendenbescheinigungen finden Sie darin eine Vielzahl fertiger Musterdokumente für alle wichtigen Bereiche des Vereinslebens:
Eine PDF-Version des 350-seitigen WISO-Fachbuchs „Mein Verein“ lässt sich
ebenfalls über den Menüpunkt „Listen & Dokumente“ - „Allgemeine Dokumente“
aufrufen: Auf diese Weise können Sie diese umfangreiche Informationsquelle
gezielt nach Stichworten durchforsten!
Die grundlegende Bedienung von „WISO Mein Verein 2009“ folgt zunächst stets
demselben Muster: Sie wählen zuerst eines der fünf Handlungsfelder und dann den
gewünschten Funktionsbereich aus, in dem Sie gerade arbeiten wollen: Wenn Sie
379
Verein(t) erfolgreich
zum Beispiel ein neues Mitglied aufgenommen haben, klicken Sie auf „Stammdaten“ und dann auf das Symbol „Mitglieder“.
Zusätzlich zu dieser „Hauptverkehrsstraße“ gibt es aber viele pfiffige Abkürzungen
und Schleichwege, um zum gleichen Ergebnis zu kommen. Einige davon möchten
wir Ihnen kurz vorstellen.
Ihre Vereinszentrale:
Ganz entspannt im Hier und „Heute“
Das Überblicksfenster „Heute“ im Bereich „Organisation“ dient Ihnen als virtuelle
Vereinszentrale:
Dort erkennen Sie auf einen Blick,
• wie die aktuellen Kassen- und Kontenstände aussehen,
• ob und wenn ja, wie viele Beitragsmahnungen fällig und
• wie hoch die Außenstände des Vereins sind,
380
So finden Sie sich in „WISO Mein Verein 2009“ zurecht
• welche Termine anstehen und nicht zuletzt
• wie viele aktive und passive Mitglieder Ihr Verein zurzeit hat.
Auch wenn man das manchen Info-Zeilen nicht auf Anhieb ansieht: Es handelt
sich um „klickbare“ Hyperlinks, über die Sie bei bestehendem Handlungsbedarf
sofort in die gewünschte Arbeitsumgebung wechseln. Probieren Sie‘s aus: Wenn
Sie mit dem Mauszeiger zum Beispiel auf „Fällige Mahnungen“ zeigen, verwandelt
sich die Anzeige in einen Hyperlink. Apropos Link: Am rechten Fensterrand finden
Sie bequeme Abkürzungen zu den am häufigsten genutzten Programm-Funktionen
und zu den wichtigsten Informationsquellen im Internet.
meinverein.de: das virtuelle Vereinsheim
Mit „WISO Mein Verein 2009“ werden Sie sogar zum Online-Netzwerker: Bei Bedarf loggen Sie sich direkt aus dem Arbeitsbereich „Organisation“ heraus in das
Webportal „meinverein.de“ ein. Auf diese Weise erweitern Sie den Leistungsumfang der Software um eine ganze Reihe praktischer Kommunikations- und
Publikationsfunktionen:
• Sie präsentieren Ihren Verein ohne
großen Aufwand im Internet,
• werben neue Mitglieder,
• importieren im Handumdrehen bereits vorhandene Datenbestände von „meinverein.de“,
• veröffentlichen Veranstaltungskalender, Bilder, Videos und Berichte von Vereinsfesten und anderen Veranstaltungen,
• stellen Ihren Besuchern ausgewählte Nachrichtendienste zur Verfügung und
• ermöglichen einen noch engeren Kontakt zwischen Ihren Mitgliedern und zu
anderen Vereinen oder Organisationen.
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Verein(t) erfolgreich
Unterschied zu klassischen Internet-Netzwerken wie Xing oder StudiVZ: Während sich dort alles um Einzelpersonen dreht, steht bei meinverein.de das Team
im Mittelpunkt - ganz gleich, ob es sich um einen eingetragenen Verein oder
Verband, eine lose Interessengemeinschaft, Bürgerinitiative oder den vierköpfigen Skatklub handelt. Zwar tummeln sich im virtuellen Vereinsheim bislang
vorwiegend Sportler - ebenso gut kann das Webportal aber auch von Heimatund Gesangsvereinen, freiwilligen Feuerwehren oder Umweltgruppen genutzt
werden.
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So finden Sie sich in „WISO Mein Verein 2009“ zurecht
Praxistipp:
Per Mausklick auf die Schaltfläche „Einstellungen meinverein.de“ können Sie
die Zugangsdaten zum Vereinsportal in „WISO Mein Verein 2009“ dauerhaft
speichern. Damit sparen Sie sich die wiederholte Eingabe von E-Mailadresse
und Kennwort.
Falls Ihr Verein die Online-Plattform bereits aktiv nutzt, lassen sich vorhandene
Mitgliedsdaten ganz bequem in die Vereins-Software importieren: Dazu ...
• klicken Sie auf den Reiter „Mitglieder importieren / einladen“,
• suchen aus der angezeigten Vereinsliste den von Ihnen verwalteten Verein
aus,
• markieren die Personen, deren Daten Sie importieren wollen und
• starten die Datenübernahme.
Anschließend finden Sie die neuen Mitgliedsdaten in der Stammdaten-Tabelle
wieder.
Umgekehrt funktioniert die Anbindung auch: Wenn Sie Ihre Mitglieder oder
einzelne Funktionsträger zur Nutzung der Online-Plattform auffordern wollen,
können Sie direkt aus „WISO Mein Verein 2009“ heraus Einladungen an ausgewählte Mitglieder verschicken. Sobald sich die Teilnehmer registriert haben,
können auch sie via Webportal Nachrichten schicken, Diskussionen führen,
Texte, Bilder, Videos und Berichte hochladen und Termine eintragen.
Und gleich noch ein Tipp hinterher: Statt der Internet-Adresse des Vereinsportals
können Sie am oberen Rand des Arbeitsbereichs „Organisation - meinverein.
de“ auch jedes andere Onlineziel eingeben:
383
Verein(t) erfolgreich
Wenn Sie also auf die Schnelle Ihre Vereins-Website anzeigen oder die Wettervorhersage für den Tag des Sportfestes abrufen wollen, können Sie sich den
Aufruf Ihres standardmäßigen Webbrowsers sparen. Das Programm nutzt dabei standardmäßig die Voreinstellungen des Internet Explorers.
Allgegenwärtige Kontextmenüs
Zurück zur Bedieneroberfläche von „WISO Mein Verein 2009“: Das Programm
bietet seinen Anwendern zahlreiche Arbeitserleichterungen. Fangen wir mit den
sogenannten Kontextmenüs an, in denen je nach Arbeitsumgebung die passenden
und am häufigsten genutzten weiterführenden Funktionen zusammengefasst sind.
Sie rufen das Kontextmenü auf, indem Sie mit der rechten Maustaste auf einen
Listeneintrag klicken:
384
So finden Sie sich in „WISO Mein Verein 2009“ zurecht
Wenn Sie Mausliebhaber sind und nach dem schnellsten Weg zu einer bestimmten
Funktion suchen, ist ein Rechtsklick auf ein Programmelement also fast immer eine
gute Idee.
Extra-Tipp: Kontextmenü per Tastatur
Wer den Umweg über die Maus vermeiden will, kann zum Öffnen von Kontextmenüs auch die viel zu selten genutzte Kontextmenü-Taste verwenden: Die befindet sich auf der PC-Tastatur rechts neben der <Leer-> und <Alt Gr>-Taste.
Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Programmelement zuvor markiert
worden ist.
Karteikarten, Tastatur und Funktions-“Buttons“
In „WISO Mein Verein 2009“ werden an vielen Stellen sogenannte Karteikarten (=
„Register“ oder „Reiter“) eingesetzt, um Ihnen zusätzliche Eingabemöglichkeiten
zur Verfügung zu stellen. Per Klick auf den Reiter einer solchen Kartei- oder Registerkarte holen Sie die jeweilige Eingabemaske in den Vordergrund und können sie
anschließend ausfüllen:
Besonders praktisch: Ihre Eingaben oder Aktualisierungen gehen durch einen Klick
auf einen anderen Reiter nicht verloren. Das Programm merkt sich die Änderungen
automatisch!
Wenn Sie zur großen Mehrheit der Windows-Anwender gehören, benutzen Sie Ihre
Tastatur überwiegend für die Text- oder Zifferneingabe und drücken ab und zu die
<Return>- oder <Enter>-Taste zum Abschließen von Dialogen. Das Bedienen von
Programmelementen hingegen erledigen die meisten Menschen per Maus. Leider
ist das in vielen Fällen ein unproduktiver Umweg: Achten Sie bei nächster Gelegenheit einmal darauf, wie störend der wiederholte Griff zur Maus ist und wie lang
die Mauswege sind, die Sie immer wieder zurücklegen. Vor allem bei Routinetätigkeiten kostet das ungeheuer viel Zeit.
385
Verein(t) erfolgreich
In den meisten Fällen geht die Bedienung – zum Beispiel das Aufrufen von Eingabeformularen, das Speichern oder das Drucken – sehr viel leichter von der Hand,
wenn man die Aufgaben per Tastatur erledigt.
Tolle Turbo-Tasten
Insbesondere die zwölf Sondertasten am oberen Rand der Tastatur, die vermeintlich
altmodischen Funktionstasten, fristen bei Windows-Anwendern völlig zu Unrecht
ein Schattendasein. Ein Grund dafür ist, dass die wenigsten Menschen Lust verspüren, die Belegung dieser „Turbo-Tasten“ auswendig zu lernen. Um Ihnen diese
Mühe zu ersparen, finden Sie in den Programmfenstern von „WISO Mein Verein
2009“ viele Schaltflächen, die zusätzlich zur eigentlichen Beschriftung mit einem
Funktionstasten-Symbol versehen sind:
Statt mit der Maus auf die Schaltfläche zu klicken, drücken Sie einfach die angezeigte Funktionstaste auf der Tastatur. Dadurch, dass Ihnen die Tastaturabkürzungen in „WISO Mein Verein 2009“ immer wieder vor Augen geführt werden,
gehen sie Ihnen nach und nach in Fleisch und Blut über: So können Sie zum
Beispiel …
386
So finden Sie sich in „WISO Mein Verein 2009“ zurecht
• mit <F10> einen neuen Vorgang anlegen,
• mit <F11> vorhandene Belege bearbeiten oder
• mit <F12> löschen.
Je nach Aufgabenbereich kann sich die konkrete Funktion einer einzelnen Sondertaste zwar ändern - die sinngemäße Wirkung bleibt aber auf jeden Fall erhalten.
Sie müssen also nicht befürchten, durch Drücken von <F10> ungewollt einen Geschäftsvorgang zu löschen.
Noch mehr praktische Tastenkürzel
Immer dort, wo Sie in „WISO Mein Verein 2009“ Texte eintippen, können Sie
mit den aus Office-Programmen bekannten Tastenkombinationen <Strg-C>,
<Strg-V> oder <Strg-X> Texte kopieren, einfügen oder ausschneiden.
Ein Beispiel: Sie markieren einen Textabschnitt in Ihrem Textprogramm mit der
Maus und drücken <Strg-C> (das heißt: Sie halten die <Strg>-Taste gedrückt
und tippen dann zusätzlich das „C“ auf der Tastatur). Wechseln Sie nun zu
„WISO Mein Verein 2009“, zum Beispiel zur Rubrik „Kommunikation“ - „Briefe“.
Dort können Sie den Text in einen vorhandenen oder noch leeren neuen Brief
einfügen. Das erledigen Sie mithilfe der Tastenkombination <Strg-V>.
Suchen und sortieren
Je größer Ihr Verein ist, je mehr Mitglieder, Beitragsrechnungen oder auch Kontobewegungen Sie im Blick behalten müssen, desto öfter sind Sie erfahrungsgemäß
auf der Suche. „WISO Mein Verein 2009“ erleichtert Ihnen dabei den zielgerichteten Zugriff auf die gewünschten Informationen und Vorgänge auf verschiedene
Arten:
• Oberhalb der meisten Tabellenansichten finden Sie ein Suchfeld: Geben Sie
Ihren Suchbegriff in das erste Feld ein und wählen Sie im zweiten Eingabefeld die Spalte aus, die durchforstet werden soll. Zum Starten der Suche
drücken Sie die Eingabe-Taste (<Return> oder <Enter>). In der Tabelle werden daraufhin nur noch die Einträge angezeigt, die mit Ihrer Suchanfrage
übereinstimmen. Sollen wieder alle Einträge angezeigt werden, löschen Sie
den
Suchbegriff
und
drücken
erneut
die
<Enter>-Taste.
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Verein(t) erfolgreich
• Per Mausklick auf die Buchstaben-Schaltflächen unterhalb des Suchbereichs
blenden Sie Teilmengen alphabetischer Namenslisten ein (also zum Beispiel
alle Mitglieder, deren Nachname mit „M“ beginnen). Über die Schaltfläche
„Alle“ setzen Sie diesen Filter wieder außer Kraft.
• Statt eine Liste zu durchsuchen, können Sie sie auch ganz einfach sortieren:
Ein Mausklick auf eine beliebige Spaltenüberschrift ordnet die Liste nach dem
jeweiligen Datenfeld. Ein weiterer Mausklick dreht die Sortierreihenfolge um.
Auf diese Weise haben Sie zum Beispiel sofort alle Mitglieder vor Augen,
die im letzten Monat in Ihren Verein eingetreten sind. Oder Sie erkennen im
Handumdrehen sämtliche Mitglieder mit einem bestimmten Wohnort. Unter
Umständen müssen Sie lediglich den Fensterausschnitt ein wenig nach unten
verschieben.
Tabellen anpassen und weiterverarbeiten
Auf die standardmäßig angezeigten Tabelleninhalte von „WISO Mein Verein 2009“
nehmen Sie bei Bedarf ganz gezielt Einfluss. Im Kontextmenü der meisten Tabellen (rechter Mausklick auf einen beliebigen Eintrag) finden Sie den unscheinbaren
Menüpunkt „aktuelle Tabellenansicht“:
388
So finden Sie sich in „WISO Mein Verein 2009“ zurecht
Mit dessen Hilfe wählen Sie andere als die in der jeweiligen Tabelle standardmäßig
angezeigten Datenfelder, aktivieren zusätzliche Gruppierungs- und Filtermöglichkeiten und drucken oder exportieren die aktuelle Tabellenansicht. Die wichtigsten
Funktionen im Überblick:
Ist die Option „Gruppierungsbereich anzeigen“ aktiviert, erscheint oberhalb der Tabelle die Zeile: „Ziehen Sie eine Spalte hierher, um nach dieser Spalte zu gruppieren“:
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Verein(t) erfolgreich
Wenn Sie dieser Aufforderung folgen und beispielsweise im Kassenbuch oder auf
einem Kontoauszug die Spaltenüberschrift „Empfänger“ auf diesen Link ziehen (mit
der Maus auf die Spaltenüberschrift zeigen, linke Maustaste drücken und festhalten
und den markierten Block auf dem Gruppierungsbereich „fallen lassen“), dann fasst
das Programm alle Zahlungsvorgänge mit dem gleichen Empfänger zusammen:
Sie können die Liste der zusammengehörenden Transaktionen anschließend per Mausklick auf das „Plus-“ bzw. „Minussymbol“ am linken Tabellenrand ein- und ausblenden. Anders als beim schlichten Sortieren überblicken Sie auf diese Weise selbst sehr lange Listen. Im Unterschied zum „Filtern“ verlieren Sie zugleich die anderen Gruppen nicht aus den Augen.
Weitere Tipps: Durch Hinzufügen zusätzlicher Gruppierungskriterien lassen sich
bereits gruppierte Listen sogar noch weiter untergliedern. Das ist allerdings nur bei
sehr großen Datenbeständen sinnvoll. Wenn Sie zur normalen Tabellendarstellung
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So finden Sie sich in „WISO Mein Verein 2009“ zurecht
zurückkehren wollen, ziehen Sie das Gruppierungssymbol per Maus an eine beliebige Stelle des Bildschirms und lassen es dort wieder los.
Wollen Sie in Ihren Tabellen ganz gezielt bestimmte Daten-Teilmengen anzeigen
lassen, aktivieren Sie die Option „Datenfilter anzeigen“: Die sorgt dafür, dass neben
jeder Spaltenüberschrift ein Abwärtspfeil eingeblendet wird, über den Sie ein Dropdown-Menü öffnen können. Mit dessen Hilfe filtern Sie die Tabellen in „WISO Mein
Verein 2009“ blitzschnell per Mausklick.
Angenommen, Sie wollen auf einen Schlag alle Zuwendungen eines bestimmten
Spenders sehen, dann genügen dafür zwei Mausklicks (1 x auf den Abwärtspfeil
neben Empfänger, 1 x auf den Namen). Unterhalb der Tabelle zeigt das Programm
anschließend an, welcher Filter gerade aktiviert ist:
Über die Filtereinstellung „Alle“ schalten Sie den oder die Filter wieder aus. Selbstverständlich können Sie die Tabelle auch gleich nach mehreren Kriterien durchforsten, zum Beispiel nach allen Einzahlungen eines bestimmten Auftraggebers in
einem bestimmten Zeitraum. Mehr noch: Über die Schaltfläche „Anpassen“ in der
Filter-Statuszeile am unteren Tabellenrand haben Sie Zugriff auf einen mächtigen
Filterassistenten: Mit dessen Hilfe definieren Sie komplexe Abfragen mit beliebig
kombinierbaren Bedingungen über sämtliche Datenbankfelder.
In den Tabellenansichten von „WISO Mein Verein 2009“ wird der Übersichtlichkeit
halber immer nur ein Teil der verfügbaren Datenbankfelder angezeigt. Über die
391
Verein(t) erfolgreich
Ansichts-Option „Spalten definieren“ öffnen Sie das Dialogfenster „Anpassung“:
Darin sind alle zurzeit ausgeblendeten Datenbankfelder aufgelistet. Sie brauchen
die benötigte Zusatzspalte nur noch per Maus an die gewünschte Position im Spaltenkopf zu ziehen und abzulegen:
Entbehrliche Spalten entfernen Sie, indem Sie auf die Spaltenüberschrift zeigen,
die linke Maustaste festhalten und das Symbol an einer beliebigen Stelle des Bildschirms einfach fallen lassen.
Falls Ihnen die standardmäßigen Datenanalysen nicht ausreichen oder Sie Ihre
Tabelleninhalte lieber mit MS Excel oder einem anderen Kalkulations- oder Datenbankprogramm weiterverarbeiten möchten, speichern Sie Ihre Vereinsdaten im
„.xls“-, „.txt“- oder „xml“-Format ab („Tabelle exportieren“) oder übergeben sie
sogar ganz ohne Umwege direkt an Excel („Tabelle in MS Excel bearbeiten“):
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Ihr Verein in „Mein Verein 2009“
Probieren Sie es aus: Einfacher, schneller und flexibler geht der Datenaustausch
nicht!
Gezielt auswerten - dauerhaft speichern!
Im Abschnitt „Die ersten Auswertungen“ werden die vielfältigen Möglichkeiten
der Datenauswahl und -darstellung ausführlicher vorgestellt. Für viele typische
Anwendungsfälle bietet Ihnen „WISO Mein Verein 2009“ fertig formatierte Berichtsvorlagen - durch die multifunktionalen „Tabellen-Auswertungen“ sind Ihren eigenhändigen Analysen darüber hinaus fast keine Grenzen mehr gesetzt.
Und das Beste: Anders als bei den flüchtigen Tabellenansichten lassen sich die
auf Datenbank-Abfragen beruhenden „Tabellen-Auswertungen“ abspeichern
und bei späterem Bedarf erneut aufrufen.
Ich freu‘ mich auf „Mein Verein“!
Nachdem Sie sich einen ersten Eindruck von der bequemen Ein- und Ausgabe und
den wichtigsten Programmfunktionen gemacht haben, ist es Zeit, Ihre VereinsUmgebung von „WISO Mein Verein 2009“ einzurichten.
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Verein(t) erfolgreich
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Ihr Verein in „Mein Verein 2009“
Ihr Verein in „Mein Verein 2009“
Das Anpassen der Arbeitsumgebung von „WISO Mein Verein 2009“ an die Besonderheiten Ihres eigenen Vereins ist in vielen Fällen eine Sache von ein paar
Minuten.
Der Ersteinrichtungs-Assistent
Mithilfe eines „Ersteinrichtungs-Assistenten“ nehmen Sie Schritt für Schritt die
wichtigsten Grundeinstellungen vor. Sofern Sie die Ersteinrichtung nicht sofort
beim Programmstart erledigt, sondern zunächst mit den „Demodaten“ experimentiert haben, rufen Sie das Dialogfenster über den Menüpunkt „Mein Verein“ - „Mein
Verein“ auf:
Durch einen Klick auf „Weiter“ starten Sie die Eingabe der Grunddaten Ihres Vereins.
Viele Wege führen zur Dateneingabe
Falls Sie bei der „Ersteinrichtung“ die eine oder andere Eingabe (noch) nicht
machen können oder wollen, ist das überhaupt kein Problem: Sie holen das
später jederzeit über den Menüpunkt „Stammdaten“ - „Mein Verein“ nach.
1. Schritt: Die Vereinsdaten
Neben dem Vereinsnamen, der Art Ihres Vereins (wichtig für Spendenbescheinigungen), der Anschrift und den Telekommunikationsdaten geben Sie hier Ihre
Steuernummer und das zuständige Finanzamt ein:
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Verein(t) erfolgreich
Die Steuerangaben sind unter Umständen auch dann sinnvoll, wenn es in Ihrem
Verein keine umsatzsteuerpflichtigen Wirtschaftsbetriebe gibt: Sie tauchen später
zum Beispiel auf den von Ihnen ausgestellten Spendenbescheinigungen auf.
Tipp: Keine Angst vor Eingabefehlern
Wenn Sie einmal etwas vergessen haben oder korrigieren möchten, so können
Sie über die Schaltfläche „Zurück“ jederzeit wieder zur vorhergehenden Eingabemaske des Assistenten wechseln.
In den drei folgenden Schritten tragen Sie die Daten Ihres Bankkontos ein und
definieren Ihre Beitragssätze. Falls Sie bislang mit dem „WISO-Vereinsverwalter“
gearbeitet haben, können Sie außerdem blitzschnell bereits vorhandene Mitgliederdaten übernehmen:
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Ihr Verein in „Mein Verein 2009“
2. Schritt: Die Bankdaten
Wenn das Bankkonto Ihres Vereins für das Onlinebanking freigeschaltet ist, ersparen Sie sich viel Tipparbeit: Sie gleichen die Geldbewegungen auf dem Girokonto
per Mausklick mit Ihren Überweisungen, Beitragsrechnungen, Lastschriften oder
Mahnungen ab und ordnen Sie per Mausklick Ihren Einnahmen- und Ausgabenkategorien zu - fertig ist die Vereinsbuchführung. Sie können „WISO Mein Verein
2009“ aber selbstverständlich auch ohne Onlinebanking einsetzen. Genau genommen haben Sie drei Möglichkeiten:
• Entweder Sie nutzen das eingebaute Onlinebanking-Modul. Dafür benötigen
Sie eine Internetverbindung sowie ein Bankkonto, das für den FinTS/HBCIBetrieb freigeschaltet ist. In dem Fall holt das Programm auf Knopfdruck
Ihre elektronischen Kontoauszüge ab und übermittelt Lastschriftaufträge und
Überweisungen. Unterstützt werden das PIN/TAN- und das Chip/Disk-Verfahren.
• Oder Sie führen ein Offline-Konto: Dann geben Sie die einzelnen Positionen
Ihrer Kontoauszüge von Hand ein. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die
Kontobewegungen eines solchen Offline-Kontos von Zeit zu Zeit aus Ihrer
gewohnten Onlinebanking-Software zu übernehmen. „WISO Mein Verein
397
Verein(t) erfolgreich
2009“ stellt Ihnen dafür einen „Dateiimport-Assistenten“ zur Verfügung, der
die Dateiformate MS Excel, DBF, Text- und CSV unterstützt. Sie rufen den
speziellen Import-Assistenten für Ihre Bankdaten auf, indem Sie im Arbeitsbereich „Finanzen“ - „Zahlungen Bank/Kasse“ das betreffende Bankkonto
aktivieren und dann auf die Schaltfläche „<F3> Weitere Funktionen“ - „Dateiimport-Assistenten starten“ klicken.
• Schließlich haben Sie noch die Möglichkeit, auf das Führen von Bankkonten
und Kasse zunächst ganz zu verzichten.
Möchten Sie die Vorteile des manuellen oder automatischen Kontoabgleichs nutzen, geben Sie im zweiten Schritt des „Einrichtungs-Assistenten“ Ihre Bankdaten
ein:
Wenn Sie sich für die Online-Verarbeitung entscheiden, nimmt das Programm anschließend Kontakt zum Server Ihrer Bank oder Sparkasse auf. Je nach Zugangsart
benötigen Sie dafür neben der Kontonummer Ihren Anmeldenamen, eine ID, das
Passwort, PIN / TAN und / oder Sicherheitsmedium. Die erforderlichen Informationen entnehmen Sie den Unterlagen Ihrer Bank oder Sparkasse.
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Ihr Verein in „Mein Verein 2009“
Außerdem legen Sie fest, ob Sie Einzel- oder Sammellastschriften und -überweisungen bevorzugen und ob der Datenaustausch über gedruckte Lastschriften und
Überweisungsträger erfolgen soll (= „manuell“) oder über Datenträger-Austausch
(„DTA“):
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Verein(t) erfolgreich
Keine Sonderzeichen verwenden
Bitte verzichten Sie in den Eingabefeldern Ihrer Bankverbindungen auf Sonderzeichen aller Art - einschließlich Umlaute und andere deutsche Sonderzeichen:
Verwenden Sie stattdessen bitte ausschließlich Buchstaben von A bis Z sowie
Ziffern von 0 bis 9. Anderenfalls ist nicht auszuschließen, dass es beim Verarbeiten von Lastschriften zu Problemen kommt! Diese Empfehlung gilt auch für
die Bankdaten Ihrer Mitglieder, die Sie später unter „Stammdaten“ - „Mitglieder“
im Register „Vereinsdaten“ eintragen.
3. Schritt: Die Beitragssätze
Im nächsten Ersteinrichtungs-Dialog geben Sie die satzungsmäßigen Beitragssätze
Ihres Vereins ein. „WISO Mein Verein 2007“ schlägt Ihnen standardmäßig fünf
verschiedene Beitragskategorien vor:
Die drei Basis-Beitragssätze („normal“, „ermäßigt“ und „Schüler / Studenten“)
lassen sich bei Bedarf zusätzlich nach Alter und / oder Dauer der Mitgliedschaft
differenzieren. Die Zuordnung zu Beitragstarifen, die „abhängig vom Alter“ sind,
nimmt das Programm anhand des Geburtsdatums automatisch vor: Sie müssen
die Geburtstage Ihrer Mitglieder also nicht einzeln überwachen. Selbstverständlich
sind auch weitere Sondertarife möglich, etwa Ermäßigungen für Rentner oder Ar400
Ihr Verein in „Mein Verein 2009“
beitslose oder auch Aufschläge für Fördermitglieder. Außerdem legen Sie an dieser
Stelle fest, ob es sich bei dem jeweiligen Tarif um einen Monats- oder Jahresbeitrag
handelt.
Individuelle Zahlungsweise
Um Missverständnissen vorzubeugen: Über die tatsächlichen Zahlungsintervalle (z. B. monatlich, quartalsweise halbjährlich oder jährlich) machen die
Beitrags-Grundeinstellungen noch keine Aussagen: Die persönliche Zahlungsweise legen Sie später ganz individuell beim Erfassen der Mitgliedsdaten fest.
4. Schritt: Der Datenimport
Der letzte Schritt des Ersteinrichtungs-Assistenten ist dann für Sie interessant,
wenn Sie bislang mit dem „WISO VereinsVerwalter“ gearbeitet haben. Um die Mitgliederdaten in „Mein Verein 2009“ importieren zu können, müssen sie zuvor als
„XML-Datei“ auf der Festplatte gespeichert werden.
Dafür nutzen Sie den VereinsVerwalter-Menüpunkt „Dienste“ - „Datenimport /
-export“ - Mitglieder exportieren“ - „Alle Mitglieder“:
Daraufhin öffnet sich ein Export-Assistent, in dem Sie zunächst ...
• den Dateityp „XML“ und den gewünschten Speicherpfad auswählen (z. B.
den Desktop): Wichtig beim Speicherpfad ist nur, dass Sie die XML-Datei
beim folgenden Importvorgang wiederfinden.
• Im folgenden Exportschritt entscheiden Sie sich für den „Export als DATAPACKET Version 2.0“:
401
Verein(t) erfolgreich
• Im abschließenden Eingabedialog sorgen Sie dafür, dass alle vorhandenen
Datenfelder für den Export ausgewählt werden. Zu diesem Zweck klicken Sie
in der „Auswahl der zu exportierenden Felder“ auf den doppelten Rechtspfeil:
• Sind alle Felder „für Export gewählt“, klicken Sie ein letztes Mal auf „Weiter“ und starten dann den eigentlichen Exportvorgang per Mausklick auf die
Schaltfläche „Fertigstellen“:
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Ihr Verein in „Mein Verein 2009“
Nach diesen Vorarbeiten beenden Sie den „VereinsVerwalter“ und wechseln wieder
zu „WISO Mein Verein 2009“. Dort setzen Sie den Ersteinrichtungs-Assistenten mit
„Import Mitglieder aus WISO VereinsVerwalter“ fort: Im Dateiauswahlfenster rufen
Sie die gerade erzeugte Export-Datei „Mitglieder.XML“ auf ...
... und den Rest erledigt „WISO Mein Verein 2009“ vollautomatisch:
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Verein(t) erfolgreich
Da die Datenstrukturen der beiden Vereinsprogramme voneinander abweichen,
sollten Sie sicherheitshalber überprüfen, ob die Mitgliedsdaten vollständig und korrekt importiert worden sind. Nach Abschluss des Datenimports können Sie die Datei
„Mitglieder.XML“ wieder löschen.
Datenimport-Assistent für Fortgeschrittene
Sie haben Ihre Mitgliederdaten in der Vergangenheit mit einem anderen Programm verwaltet? Auch kein Problem - vorausgesetzt, Ihre bisherige Software
ermöglicht den Export im Excel-, dBase-, Text- oder CSV-Format. Nachdem Sie
die Exportdatei erzeugt haben,
• rufen Sie in „Mein Verein 2009“ den Menüpunkt „Stammdaten- Importassistent
für Mitglieder“ auf,
• wählen das Dateiformat sowie Pfad und Dateinamen Ihrer Exportdatei
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Ihr Verein in „Mein Verein 2009“
• und ordnen schließlich die alten Datenbank-Bezeichnungen den passenden
Feldern in „Mein Verein 2009“ zu.
Falls Sie Ihre Mitgliedsdaten Beim freien Datenimport lassen Sie sich am besten
von einem Vereinsmitglied unterstützen, das Erfahrung mit dem Im- und Export
von Datenbeständen hat.
Übrigens: Der Datenaustausch funktioniert auch in umgekehrter Richtung:
Wenn Sie die Daten von Mitgliedern und anderen Kontaktpersonen mit anderen Programmen weiterverarbeiten möchten, dann steht Ihnen dafür im Menü
„Extras“ die Funktion „Daten-Export“ zur Verfügung. Sie wählen zunächst aus,
ob Sie „alle Adressen“ oder nur die Ihrer „Mitglieder“ bzw. die der sonstigen
„Kontakte“ exportieren wollen. Dann entscheiden Sie sich für das benötigte Datenformat (TXT oder DBF) und speichern die Datei auf Ihrer Festplatte. Von dort
aus kann sie problemlos in andere Anwendungen übernommen werden.
Tipp: Anwender des Webportals „meinverein.de“ finden im Arbeitsbereich „Organisation“ - „meinverein.de“ eine spezielle Import-Funktion: Mit deren Hilfe
lassen sich Mitgliedsdaten direkt aus dem Online-Netzwerk in die Vereinssoftware übernehmen. Die einzelnen Schritte sind weiter oben unter der Überschrift
„meinverein.de: Das virtuelle Vereinsheim“ beschrieben.
Ganz gleich, welches Im- und Exportverfahren Sie wählen: Wenn zig oder gar
Hunderte von Mitglieder-Datensätzen bereits in elektronischer Form vorliegen,
lohnt sich die halbautomatische Datenübernahme allemal: Sie können sich auf
diese Weise viel Erfassungsaufwand sparen!
Zu-ga-be: Briefbogen gestalten
Nachdem die grundlegenden Vereinsangaben gemacht sind, möchten viele Anwender von „WISO Mein Verein 2009“ erfahrungsgemäß das „Briefpapier“ an die
Besonderheiten ihres Vereins anpassen: Mithilfe des „Briefpapier-Gestalters“ legen
Sie fest, welche Absenderangaben und Gestaltungselemente im Briefkopf- und -fuß
standardmäßig auftauchen und wie sie angeordnet sein sollen.
Sie rufen das Designmodul über den Menüpunkt „Extras“ - „Briefpapier gestalten“
auf. Sie erreichen den Eingabebereich aber auch aus der „Druckansicht“ jedes beliebigen Dokuments (indem Sie auf den Link „Briefpapier gestalten“ klicken):
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Verein(t) erfolgreich
Druck auf fertige Briefbögen
Sofern Sie mit vorbereiteten „Kopfbögen“ arbeiten, auf denen bereits Ihr Logo,
Ihre Namens- und Adressangaben, Bankverbindungen und vielleicht sogar die
Absenderzeile eingedruckt sind, stellen Sie in der „Layout-Auswahl“ einfach
das „Layout 1: ohne Briefkopf“ ein. Das Programm druckt oder exportiert dann
nur die eigentlichen Texte und Daten des einzelnen Vorgangs, lässt die übrigen
Teile des Blattes ganz leer oder fügt nur einzelne Elemente ein (z. B. einen zusätzlichen Fußtext).
Darüber hinaus stellt „WISO Mein Verein 2009“ Ihnen weitere sechs vorbereitete
Seitenaufteilungen („Layouts“) bereit, bei denen Sie jeweils entscheiden können,
welche Seitenelemente wo positioniert werden:
• Layout 2 und 3 arbeiten ohne separates Vereinslogo: Hier werden der Vereinsname und die Anschrift des Vereins im Briefkopf zentriert oder rechts als
Text ausgegeben.
• Die Layouts 4 bis 7 unterscheiden sich in der Größe und Anordnung des Logos und Textes.
• Für besonders anspruchsvolle Anwender, die Wert auf millimetergenaue Positionierung zusätzlicher Seitenelemente legen, gibt es das Extra- „Layout für
erweiterte Bearbeitung“.
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Ihr Verein in „Mein Verein 2009“
Sieben Standard-Layouts
Fangen wir mit den Standard-Seitenaufteilungen an: Je nach Vorauswahl haben
Sie auf die Inhalte folgender Seitenelemente Einfluss:
• „Vereinsname und Slogan“: Diese Angaben machen Sie dann, wenn Sie auf
den Einsatz eines Logos verzichten.
• „Anschrift“: Hier definieren Sie Ihren Vereins-Adressblock oben rechts auf
der Seite, zu dem auch Telefon-, Faxnummer etc. gehören. Sie können aber
auch andere Eingaben machen, beispielsweise E-Mail- oder Internetadressen.
• „Logo“: Sie fügen Ihr Vereins-Signet als Grafik wahlweise im „JPG“- oder
„BMP“-Format ein. Um eine ordentliche Druckqualität zu erzielen, sollte die
Grafik keinesfalls kleiner als der gewünschte Ausdruck sein und eine Auflösung von mindestens 300 DPI haben. Falls die Grafik in der Bildschirmansicht im Einzelfall nicht optimal dargestellt wird, ist das kein Beinbruch: Die
Qualität des Ausdruck ist meistens trotzdem einwandfrei. Am besten machen
Sie einfach einen Probeausdruck.
• „Absenderzeile“ sowie „Fußtexte“: Die Inhalte dieser Seitenbereiche werden standardmäßig den „Vereinsdaten“ in „Mein Verein“ übernommen. Sie
können die Texte aber ganz nach Belieben an Ihre Vorstellungen anpassen.
Brauchen Sie diese Elemente im Ausdruck nicht, entfernen Sie die Häkchen
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Verein(t) erfolgreich
vor den „Zusatzoptionen“ am unteren Fensterrand. Dort können Sie auch die
obligatorischen „Falzmarken“ abschalten.
Geschützte Felder
„WISO Mein Verein 2009“ übernimmt die Inhalte einiger Seitenelemente ursprünglich aus Ihren Grundeinstellungen. Falls Sie an Ihren Stammdaten nachträglich etwas ändern, hat das aber keine Auswirkungen auf den Briefvordruck!
Damit ist Ihre gestalterische Feinarbeit gegen unfreiwilliges Überschreiben
geschützt. Umgekehrt müssen Sie zum Beispiel bei einem Umzug die Änderungen nicht nur unter „Mein Verein“ eintragen, sondern zusätzlich noch einmal
im Design-Modul!
Nachdem Sie das auf Ihren Verein hin angepasste Briefpapier mit „OK“ gespeichert
haben, wird es automatisch zur Grundlage all Ihrer Vereinsbriefe.
Flexibilität auf Knopfdruck
Falls Sie manchmal auf vorbereitete Briefbögen zurückgreifen, in anderen hingegen lieber auf leeres Papier drucken wollen, stellt das überhaupt kein Problem dar: In der Druckansicht sorgen Sie per Mausklick auf die Schaltfläche
„mit/ohne Druckpapier“ dafür, dass mal die eine, mal die andere Ausgabeart
eingestellt wird. Auf diese Weise sind Sie für die allermeisten Einsatzzwecke
bestens gerüstet.
Erweitertes Layout-Design
Sofern Sie mit den ebenso komfortablen wie eleganten und flexiblen „Baukastenlösungen“ von „WISO Mein Verein 2009“ nicht 100-prozentig zufrieden sind, haben
Sie zwei Möglichkeiten:
• Variante 1: Sie gestalten mit einem externen Grafikprogramm einen kompletten Seitenkopf mit Logo und Adressblock in der von Ihnen gewünschten
Form und speichern ihn im BMP- oder JPG-Format. Diese Grafik binden Sie
dann mithilfe des Briefpapier-Designers über die Layout-Auswahl „Vereinslogo über gesamte Briefkopfleiste“ in Ihre Druckvorlage ein.
• Variante 2: Sie wählen den etwas schwierigeren Weg über das manuelle „Layout für die erweiterte Bearbeitung“. Nachdem Sie diese Gestaltungs-
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Ihr Verein in „Mein Verein 2009“
Option aktiviert haben, erscheint am unteren Rand des Briefgestalter-Dialogs
die Schaltfläche „<F10> Erweiterte Bearbeitung“: Damit öffnen Sie ein multifunktionales Design-Modul, in dem Sie (fast) alle gestalterischen Freiheiten
haben:
Mit dessen Hilfe nehmen Sie auf die Größe und Lage der einzelnen Elemente millimetergenau Einfluss. Zwei Lineale und die standardmäßig eingeblendeten Rasterpunkte erleichtern die Ausrichtung. Dem Raster können Sie über „Ansicht“ - „Rastereigenschaften“ sogar magnetische Kräfte verleihen: Auf diese Weise sorgen Sie
dafür, dass verschiedene Elemente automatisch gleich ausgerichtet sind.
Zum Einfügen neuer Elemente ...
• klicken Sie in der Symbolleiste auf den gewünschten Typ (z. B. Text, Grafik
oder Linien) und
• ziehen mit der Maus an der passenden Position auf der Seite ein Viereck
auf.
• Anschließend bestimmen Sie dessen Inhalt und genaues Erscheinungsbild
(wie Zeichensatz, Farbe oder Ausrichtung).
Sie können sogar fertig formatierte Rich-Text-Dokumente in Ihr Layout einbinden. Sämtliche Elemente lassen sich nachträglich in Größe und Lage verändern,
indem Sie sie per Mausklick markieren und dann per „Ziehen & Ablegen“ an der
gewünschten Stelle platzieren oder ihre Abmessungen über die „Anfass“-Punkte an
der Umrandung beeinflussen. Auch den Transparenz-Modus passen Sie bei Bedarf
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Verein(t) erfolgreich
an Ihre Vorstellungen an. Unterschiedliche Elemente können Sie „zusammenhalten“ und gemeinsam ausrichten. Die meisten Funktionen des erweiterten DesignModuls erreichen Sie über dessen vielseitiges Kontextmenü.
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Nachdem Sie die Grundeinstellungen vorgenommen haben, legen Sie erst richtig
los: Wir zeigen Ihnen, wie einfach und bequem Sie die oft ungeliebten Verwaltungsaufgaben mit Hilfe von „WISO Mein Verein 2009“ erledigen und geben Ihnen
viele Tipps, mit denen Ihnen die Vereinsarbeit noch ein bisschen schneller von der
Hand geht.
Das erste Mitglied
Ganz gleich, ob Sie bei Null anfangen oder bereits einige Mitglieds-Datensätze
importiert haben: Dreh- und Angelpunkt der Arbeit mit „WISO Mein Verein 2009“
ist die Mitglieder-Datenbank. Sie erreichen Ihre Datenzentrale über den Menüpunkt
„Stammdaten“ - „Mitglieder“:
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Verein(t) erfolgreich
Eine Datenbank - zwei Listen
Die folgenden Informationen zur Mitgliederverwaltung gelten sinngemäß auch
für die sonstigen „Kontakte“ (z. B. Lieferanten, Behördenvertreter oder Interessenten), die nicht Mitglied in Ihrem Verein sind. Zwar unterscheidet die (Stamm-)
Datenbank von „WISO Mein Verein 2009“ grundsätzlich zwischen „Mitgliedern“
und „Kontakten“. Über den Auswahlpunkt „Anzeigen in Liste(n)“ am rechten
oberen Fensterrand der Eingabemaske können Sie aus Kontakten (zum Beispiel noch unorganisierten Interessenten) aber auch Mitglieder machen oder
umgekehrt ehemalige Mitglieder weiterhin in Ihren Kontakten führen.
Sogar eine Doppel-Zuordnung ist manchmal sinnvoll: Schließlich kann der Redakteur der örtlichen Zeitung ja sowohl Vereinsmitglied sein als auch Adressat
ausgehender Pressemitteilungen Ihres Vereins. Oder denken Sie an den Getränkehändler, der Ihre Vereinsfeste mit Bier beliefert und in seiner Freizeit bei
Ihnen Sport macht. In solchen Fällen aktivieren Sie einfach die Option „Beiden“:
Die Person taucht dann sowohl unter „Mitglieder“ als auch unter „Kontakte“
auf.
Die meisten Eingabefelder der Mitgliederverwaltung sind selbsterklärend. Neben
den persönlichen Angaben und den üblichen Adress- und Kommunikationsdaten können Sie ...
• Ihren Mitgliederbestand bei Bedarf außerdem in selbst definierte Kategorien
einteilen (über die Schaltfläche „Neu...“ passen Sie die vorhandene Kategorienliste an Ihre Wünsche an oder legen zusätzliche an),
• Fotos im JPG-Format einfügen und
• entscheiden, ob die jeweilige Adresse beim Versand von Serienbriefen und /
oder E-Mail-Newslettern berücksichtigt werden soll.
Die Mitglieder-Verwaltung von „WISO Mein Verein 2009“ ist aber weit mehr als
eine simple Adressverwaltung: Wenn Sie auf die Karteikarte „Vereinsdaten“ am
oberen Fensterrand klicken, öffnet sich eine zweite Eingabemaske, in der Sie die
vereinsbezogenen Angaben zur jeweiligen Person machen, insbesondere:
• den Zeitraum der Mitgliedschaft,
• ggf. Zeitraum der aktiven Mitgliedschaft,
• die Zuordnung zu einer bestimmten Abteilung,
• die Zuordnung von Vereins- und Betreuerfunktionen sowie
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
• den persönlichen Beitragstarif, das Zahlungsintervall, die Zahlungsweise und
den Zeitpunkt der nächsten Beitragsrechnung:
Tipp: Auswahllisten anpassen
Die vorgegebenen Zuordnungs-Listen (z. B. für Abteilungen oder Funktionen)
können Sie ganz bequem bearbeiten und so an die Besonderheiten Ihres Vereins anpassen: Klicken Sie einfach auf die dazugehörige Schaltfläche mit den
drei Punkten und ändern Sie die Bezeichnungen oder fügen neue hinzu. Über
den Menüpunkt „Stammdaten“ - „Weitere“ - „Mitgliederzuordnungen“ erreichen
Sie die Eingabemasken auch.
Darüber hinaus legen Sie fest, ob das Mitglied „Selbstzahler“ ist oder zusammen
mit einem anderen Mitglied abgerechnet wird: Dass Mitgliedschaft und Zahlungspflicht nicht übereinstimmen, kommt ja vor allem bei der Mitgliedschaft mehrerer
Familienangehöriger häufig vor.
Schließlich und nicht zuletzt tragen Sie noch die Bankverbindung des Mitglieds
ein: Falls gewünscht können Sie einem einzelnen Mitglied mehrere verschiedene
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Verein(t) erfolgreich
Bankverbindungen zuordnen. Nur eine davon kann aber die Standard-Bankverbindung sein. Anderenfalls wären die Komfortfunktionen nicht nutzbar: Denn „WISO
Mein Verein 2009“ bietet Ihnen die Möglichkeit, fällige Lastschrift- oder Abbuchungsaufträge automatisch per Onlinebanking oder Datenträgeraustausch (DTA)
zu verarbeiten:
Wichtig: Bitte verzichten Sie bei der Eingabe von Bankdaten Ihrer Mitglieder auf
Sonderzeichen aller Art. Das gilt auch für Umlaute und andere nationale Sonderzeichen: Anderenfalls kann es beim Verarbeiten von Lastschriften zu Problemen
kommen! Verwenden Sie stattdessen bitte ausschließlich Buchstaben von A bis Z
sowie Ziffern von 0 bis 9.
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Lohnende Anfangs-“Investition“
Die zahlreichen Adressen- und Vereinsdaten haben nicht nur reinen Informationscharakter, sondern bilden die Grundlage für viele automatisierte Programmfunktionen - zum Beispiel das rechtzeitige Erstellen von Beitragsrechnungen
und Mahnungen, den Einzug von Beiträgen, den Versand von Serienbriefen
oder auch die Erstellung von Geburtstags- und Jubiläumslisten. Nehmen Sie
sich für die Erfassung der Mitgliedsdaten also ruhig ein wenig Zeit: Es lohnt
sich!
Neben den beiden Haupt-Eingabemasken stehen Ihnen bei der Datenerfassung von
Mitgliedern (und sonstigen Kontakten) noch drei weitere „Reiter“ zur Verfügung:
• Ansprechpartner: Dieser Eingabebereich ist nützlich, wenn es einem Kontakt mehrere Personen zugeordnet werden sollen. Das kommt vor allem bei
Firmen und Behörden vor (etwa wenn Sie beim lokalen Sport-, Kultur- oder
Ordnungsamt mit mehreren Mitarbeitern in Kontakt stehen).
• Individuelle Felder / Anmerkungen: Falls Sie Informationen speichern
wollen, für die in den Haupteingabebereichen keine Eingabefelder vorgesehen sind (z. B. Qualifikationen, Fachkenntnisse, Bescheinigungen, bisherige
Funktionen), können Sie im Freitextfeld dieses Bereichs beliebige Angaben
machen oder dafür spezielle Felder einrichten.
• Dokumente: Sie haben die Möglichkeit, jedem Mitglied und jeder anderen
Kontaktperson Dokumente Ihrer Wahl zuzuordnen und sogar Papierbelege
einzuscannen! Wenn Sie zum Beispiel mit Ihren Vorstandskollegen oder
bestimmten Mitgliedern häufig elektronische Dateien austauschen, erspart
Ihnen diese praktische Dokumentenmappe das ständige Stöbern in den Dateiverzeichnissen Ihrer Festplatte.
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Verein(t) erfolgreich
Bei Bedarf befüllen Sie Ihr Dokumentenarchiv sogar per „Ziehen & Ablegen“. Das geht so: Sie markieren ein an anderer Stelle vorhandenes Dokument (zum Beispiel auf dem Windows Arbeitsplatz oder in Ihrem E-Mailprogramm), halten die linke Maustaste gedrückt und lassen die Datei im Fenster
„Dokumente“ fallen. Probieren Sie‘s einfach mal aus! Endlich finden sich alle
personenbezogenen Dokumente dort, wo sie hingehören.
Tipp: Weitere praktische Funktionen
Bevor Sie die nächsten Programmfunktionen kennenlernen, möchten wir Sie
noch auf die Schaltfläche „<F3> Weitere Funktionen“ in der Mitglieder-Eingabemaske aufmerksam machen:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Wenn ein Mitglieds-“Stammblatt“ geöffnet ist, erzeugen Sie auf <F3>-Knopfdruck Briefe und E-Mails und stellen Telefonverbindungen her (sofern auf Ihrem
Computer die Windows-“Wählhilfe“ eingerichtet ist). Falls Sie mit einer Papierablage arbeiten, können Sie außerdem ein „Stammdatenblatt“ ausdrucken oder
die Kontaktdaten im Outlook-Adressbuch speichern.
Und gleich noch ein Tipp hinterher: Den <F3>-Button gibt es auch in vielen
anderen Programmbereichen. Je nach Kontext befinden sich in dem Auswahlmenü zusätzliche Komfortfunktionen. In der Mitglieder-Listenansicht bietet das
erweiterte Kontextmenü zum Beispiel die Möglichkeit, einen vorhandenen Mitglieds-Datensatz zu „kopieren und bearbeiten“: Wenn neben Max Mustermann
auch seine Frau Martha in den Verein eintritt, brauchen Sie nur noch Marthas
abweichende persönliche Daten einzugeben. Auf diese Weise erleichtern Sie
sich vor allem das Erfassen ganzer Familien beträchtlich.
Die ersten Mitteilungen
Eine funktionierende Vereinsarbeit steht und fällt mit dem regelmäßigen Austausch
zwischen Vorstand, sonstigen Funktionsträgern und Mitgliedern. Sind die Mitgliederdaten Ihres Vereins erst einmal erfasst (oder importiert), beschleunigt „WISO
Mein Verein 2009“ sämtliche gängigen Kommunikationswege spürbar. Oft sind nur
ganz wenige Mausklicks und Tastatureingaben erforderlich.
Am vielseitigsten ist die bereits erwähnte Brief-Funktion im Arbeitsbereich „Kommunikation“: Wahlweise in der „Druckansicht“ oder der „Eingabemaske“ suchen
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Verein(t) erfolgreich
Sie die Adresse des Empfängers heraus („aus den Stammdaten wählen...“), geben
die Betreffzeile sowie den eigentlichen Brieftext ein und bringen das fertige Dokument zu Papier:
Bei der Gestaltung Ihrer Korrespondenz stehen Ihnen alle wichtigen Formatierungsmöglichkeiten eines modernen Textprogramms zur Verfügung:
• Auswahl von Art, Größe und Farbe des Zeichensatzes,
• Hervorhebungen, Aufzählungen und Nummerierungen oder auch
• flexible Einrückungen und Zeilenausrichtungen.
Außerdem können Sie „Suchen“ und „Ersetzen“ und ganz bequem Symbole und
Sonderzeichen einfügen.
Praxistipp: Falls Ihnen die Bedeutung der einzelnen Funktionssymbole nicht aus
anderen Programmen bekannt sind, zeigen Sie einfach mit dem Mauszeiger darauf
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
(zunächst ohne zu klicken): Kurz darauf öffnet sich eine kleine „Sprechblase“, in
der die Funktion und die dazugehörige Tastenkombination angezeigt werden.
Anstatt fertige Briefe, Beitragsrechnungen, Gutschriften oder Mahnungen auszudrucken, zu falten, einzutüten, zu frankieren und zur Post zu bringen, lassen sie
sich aus der „Druckansicht“ heraus ebenso einfach per Fax oder E-Mail verschicken
und / oder im PDF-Format speichern.
Damit der Faxversand klappt, benötigen Sie allerdings ein Faxmodem, eine Faxkarte oder vergleichbare Lösung. Die erforderlichen Einstellungen nehmen Sie unter
„Extras - „Einstellungen“ - „Allgemein“ auf der Karteikarte „Grundeinstellungen
1“ vor.
Weitaus wichtiger ist heutzutage aber die elektronische Post: Da E-Mails auch aus
der modernen Vereinsarbeit nicht mehr wegzudenken sind, stellt Ihnen „Mein Verein 2009“ für diesen Kommunikationskanal einige ganz besondere Hilfestellungen
zur Verfügung:
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Verein(t) erfolgreich
• Sofern Sie mit MS Outlook oder Outlook Express arbeiten, verwandeln Sie Ihr
Schreiben per Mausklick auf das E-Mailsymbol ohne jeden Umweg direkt in
eine neue E-Mail, in der die richtige E-Mailadresse bereits eingetragen und
das fertige PDF-Dokument als Dateianhang eingefügt sind:
• Falls Sie mit einem anderen E-Mailprogramm arbeiten, speichern Sie den
Brief zunächst als PDF-Datei und machen daraus anschließend manuell einen E-Mailanhang.
Der Versand professionell gestalteter PDF-Dokumente mag nicht bei jeder alltäglichen Kurznachricht sinnvoll sein - beim Versand förmlicher Schreiben (zum Beispiel von Beitragsrechnungen oder Zahlungserinnerungen) bietet sich dieses kostensparende Verfahren aber unbedingt an.
Neu: Kommunikation via Webportal
Sofern Ihre Mitglieder keine Scheu vor dem Internet haben oder sogar richtiggehend technikbegeistert sind, sollten Sie die im Arbeitsbereich „Organisation“
eingebaute Schnittstelle zur Online-Plattform „meinverein.de“ in Augenschein
nehmen: Das Webportal ermöglicht nicht nur den blitzschnellen Versand elektronischer Nachrichten und das Hochladen von Bildern und Texten: In Ihrem
Online-Vereinsheim steht Ihnen auch ein - selbstverständlich internes - InternetDiskussionsforum zur Verfügung.
Vorteil des elektronischen „Schwarzen Brettes“ gegenüber E-Mail-Diskussionen: Der zeitversetzte Austausch von Meinungen, Ideen oder auch Arbeitsaufträgen wird dort automatisch nach Themen sortiert und in chronologischer
Reihenfolge angezeigt:“
420
Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Durch die Baumstruktur bleibt der inhaltliche Zusammenhang besser erkennbar, Missverständnisse lassen sich leichter vermeiden. Das gilt vor allem dann,
wenn sich sehr viele Personen an Debatten und Abstimmungen beteiligen.
Der erste Newsletter
Während der Versand einzelner E-Mails in Zusammenarbeit mit Ihrem E-Mailprogramm erfolgt, erzeugen Sie Vereins-Newsletter und alle anderen elektronischen
Rundbriefe an Mitglieder oder Funktionsträger direkt aus „WISO Mein Verein 2009“
heraus: Dafür steht Ihnen unter „Kommunikation“ - „eMail-Newsletter“ ein eigener
Newsletter-Assistent zur Verfügung:
• Im ersten Schritt entfernen Sie entbehrliche Adressaten aus dem GesamtAdressbestand: Dazu markieren Sie entweder einzelne oder mehrere Listeneinträge und klicken dann auf die Schaltfläche „Aus eMail-Newsletter entfernen“. Oder Sie legen über die Schaltfläche „Filtern...“ automatische Auswahlkriterien fest:
421
Verein(t) erfolgreich
• Ein Klick auf „Weiter“ bringt Sie zum zweiten Schritt: Dort geben Sie die
Betreffzeile Ihrer Nachricht ein und öffnen per Mausklick auf den Button
„eMail-Text bearbeiten“ ein separates Eingabefenster für Ihre Nachricht. Den
Text können Sie bei Bedarf sogar mit Seriendruckfeldern, Formatierungen
und Illustrationen versehen. Bitte beachten Sich jedoch, dass formatierte EMails nicht bei jedem Empfänger korrekt angezeigt werden. Sie übernehmen
Ihren fertigen Text, indem Sie das Editor-Fenster mit einem Linksklick auf
das rot-weiße Schließsymbol („X“) schließen. Ihre Eingaben werden dabei
ohne vorheriges Speichern in den Newsletter übernommen.
• Im dritten Schritt geben Sie die Zugangsdaten Ihres Mailservers ein (Servername, Benutzername, Kennwort und Absenderadresse). Diese Angaben müssen Sie nur beim ersten Mal machen:
422
Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
• Der abschließende vierte Schritt sorgt für den eigentlichen Versand des Newsletters: Ein Mausklick auf „eMail-Versand jetzt starten“ genügt.
• Wenn Sie das wünschen, erzeugen Sie in einem fünften und letzten Schritt
noch einen „Historieneintrag für alle angeschriebenen Adressen“: Auf diese
Weise können Sie später ganz genau nachvollziehen (und notfalls nachweisen), wann welche Nachricht an wen verschickt worden ist.
E-Mailadresse vorhanden und aktiviert?
Wichtig: Bevor ein Empfänger in den Genuss Ihrer elektronischen Rundschreiben kommen kann, muss im betreffenden Datensatz der Mitglieder- oder Kontaktdatenbank eine E-Mailadresse hinterlegt und die Option „Adresse einbeziehen bei ... eMail-Newslettern“ aktiviert sein!
Der erste Rundbrief / Serienbrief
So praktisch und kostensparend E-Mails sein mögen: Auch im elektronischen Zeitalter werden Vereins-Rundschreiben häufig noch per Post verschickt. Auch dabei
unterstützt Sie „WISO Mein Verein 2009“ nach Kräften: Sie können wahlweise
komplette Serienbriefe erzeugen oder die Adressen aus der Mitglieder- und Kontakte-Datenbank nutzen, um Adressaufkleber zu drucken.
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Verein(t) erfolgreich
MS-Word-Integration
Voraussetzung für das nahtlose Funktionieren des Serienbrief-Moduls ist jedoch, dass auf Ihrem Computer das Textprogramm MS Word aus dem MSOffice-Paket (ab Version 2003 aufwärts) installiert ist.
Auch hier hilft Ihnen ein Assistent weiter:
• Im ersten Schritt wählen Sie wieder die anzuschreibenden Adressen aus.
• Im zweiten Schritt entscheiden Sie, mit welcher bereits vorhandenen Serienbrief- oder Etiketten-Vorlage aus MS Word Sie Ihre Namens- und Adressdaten verbinden („mischen“) wollen. Falls Sie bislang noch nicht mit der
Serienbrieffunktion von Word gearbeitet haben, aktivieren Sie einfach die
Option „leere Seite“:
• Nachdem Sie Ihrem Seriendruck im dritten Schritt einen Namen gegeben
haben, klicken Sie auf die Schaltfläche „Seriendruck mit MS Word starten...“.
Daraufhin öffnet „Mein Verein 2009“ ein neues Word-Dokument, in dem die
wichtigsten Platzhalter bereits eingefügt sind:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Die in doppelten eckigen Klammern dargestellten Platzhalter befinden sich
an der richtigen Position und werden automatisch durch die richtigen Absender- und Adressangaben sowie die Empfängeranrede ersetzt. Alle Angaben
in einfachen eckigen Klammern (also zum Beispiel den Betreff und den Text
Ihres Rundschreibens) überschreiben Sie.
• Indem Sie abschließend auf das Symbol „Seriendruck-Vorschau“ in der Seriendruck-Symbolleiste am oberen Rand des Word-Fensters klicken, überprüfen Sie vor dem Ausdruck die korrekte Übernahme der Empfängerdaten.
Mithilfe der blauen Links- und Rechtspfeile lassen Sie sich nach und nach
alle personalisierten Schreiben am Bildschirm anzeigen.
Tipp: Serienbriefe für Fortgeschrittene
Das vorbereitete Serienbrief-Dokument ist nur ein Vorschlag: Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, die vorhandenen Platzhalter an anderen Stellen
zu platzieren und / oder weitere Datenbankfelder einzufügen. Auf diese Weise
geben Sie Ihren Rundschreiben bei Bedarf einen noch persönlicheren Anstrich.
Sofern Sie die Serienbrief-Funktion von MS Word bereits kennen, dürfte das
keine Hürde für Sie sein. Einsteiger bekommen weiterführende Informationen
nach Eingabe des Stichworts „Serienbrief“ in der Word-Hilfe („F1“).
Der Etikettendruck funktioniert genauso wie ein Serienbrief - in dem Fall entscheiden Sie sich im zweiten Schritt für die Option „als Etikettendruck“. Mitgeliefert
wird eine Zweckform-Vorlage, Sie können aber auch die in Word bereitgestellten
Etikettenmuster verwenden:
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Verein(t) erfolgreich
Die ersten Glückwünsche
Abgerundet wird der Aufgabenbereich „Kommunikation“ durch zwei praktische
Gratulations-Werkzeuge: die Geburtstags- und Jubiläumslisten. Die GlückwunschListen können Sie sich nicht nur als Tabellen auf dem Bildschirm anzeigen lassen
und ausdrucken: Nachdem Sie festgelegt haben, für welchen Zeitraum „WISO Mein
Verein 2009“ alle Geburtstagskinder oder Jubilare Ihres Vereins heraussuchen soll,
entscheiden Sie, auf welchem Weg Sie gratulieren wollen:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Nachdem Sie die automatisch erzeugte Liste durchgesehen und, falls erforderlich,
unzutreffende oder entbehrliche Einträge entfernt haben, läuft der Glückwunschversand genauso ab, wie Sie das schon von normalen Serienbriefen und den EMail-Rundschreiben kennen: Vorlage aussuchen, Betreff und Text eingeben, Vorschau kontrollieren und abschicken.
Die ersten Termine und Aufgaben
Durch die im Bereich „Organisation“ untergebrachten Kalender- und AufgabenModule verfügen Sie und Ihre Vorstandskollegen über ein vollwertiges Werkzeug
für das Zeit- und Selbstmanagement: Da „WISO Mein Verein 2009“ eine Zugangskontrolle vornimmt, können auf dem Vereinscomputer unterschiedliche Personen
(z. B. Vorstandsmitglieder und andere Funktionsträger) ihre persönlichen Vereinstermine und -aufgaben eintragen und sie bei Bedarf sogar als Teamkalender anzeigen lassen.
Außerdem erinnert Sie das Programm rechtzeitig an fällige Termine und Aufgaben:
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Verein(t) erfolgreich
Ihren Vereinskalender können Sie von „WISO Mein Verein 2009“ in einer Tages-,
Arbeitswochen-, Wochen- und Monatsansicht darstellen lassen. Aus jeder Ansicht
heraus haben Sie mit „<F10> Neu... „ die Möglichkeit, zusätzliche Termine einzugeben. Noch schneller ist ein Doppelklick die Uhrzeit eines bestimmten Tages:
Dadurch sind im neuen Terminfenster die wichtigsten Angaben bereits automatisch
eingetragen. Neben Anlass, Teilnehmern, Ort, Datum und Zeit des Treffens können
Sie Terminkategorien auswählen und den Erinnerungszeitpunkt festlegen:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Zum gewünschten Zeitpunkt werden Sie von „WISO Mein Verein 2009“ automatisch an Ihr Vorhaben erinnert. Vorhandene Verabredungen öffnen Sie per Doppelklick, anschließend lassen sich die Eintragungen bearbeiten und / oder löschen.
Tipp: Die vorgegebenen Termin-“Arten“ können Sie im erweiterten Konfigurations-Dialog (unter „Stammdaten“ - „Verein“ - „Einstellungen“ - „Kalender“) an die
Besonderheiten Ihres Vereins und / oder Ihre persönlichen Bedürfnisse anpassen.
Immer wieder freitags ...
Über die Schaltfläche „Serientyp“ tragen Sie regelmäßig wiederkehrende Termine (etwa die an jedem ersten Freitag im Monat stattfindende Vorstandssitzung) gleich mehrfach in Ihren Kalender ein. Das erspart Ihnen einmal mehr
viel Tipparbeit:
Wer daheim oder im Büro mit MS Outlook arbeitet, wird die meisten Kalenderfunktionen auf Anhieb wiedererkennen. Outlook-Anwender haben sogar die Möglichkeit, ihre Termine nach „WISO Mein Verein 2009“ zu übernehmen oder umgekehrt,
ihre Vereinstermine nach MS Outlook zu exportieren. Sie erreichen die komfortable
Im- und Exportfunktion per Mausklick auf das MS-Outlook-Symbol am oberen
Rand des Kalenderbereichs (rechts neben der Schaltfläche „Monatsansicht“).
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Verein(t) erfolgreich
Das Anlegen und Bearbeiten von Aufgaben entspricht weitgehend dem von Terminen - inklusive Erinnerungsfunktion. Statt Beginn und Ende der Verabredung
geben Sie einen Fälligkeitstermin vor. Aufgaben können Sie darüber hinaus bestimmten „Mitgliedern“ oder „Kontakten“ zuordnen. Auf diese Weise überwachen
Sie die Zuständigkeit und greifen bei Fälligkeit einer Aufgabe per Mausklick auf die
benötigten Kontaktinformationen zu.
Die erste Veranstaltung
So schön Vereinsfeste, Jubiläen und ähnliche Großveranstaltungen sind: Sie machen den Verantwortlichen in der Vorbereitung viel Arbeit. Zusätzlich zur allgemeinen Termin- und Aufgabenverwaltung stellt Ihnen „WISO Mein Verein 2009“
ein „Planer“-Modul zur Verfügung: Mit dessen Hilfe behalten Sie auch bei umfangreichen Veranstaltungs-Projekten den Überblick über den zeitlichen Ablauf der
Vorbereitungsarbeiten und die anfallenden Aufgaben. Sie finden den „Planer“ im
Arbeitsbereich „Organisation“:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Die Plan-Ansicht unterscheidet zwischen
• „Zeitplänen“ (Sie können mehrere verschiedene Projekte separat planen
oder auch ein Großprojekt in mehrere kleine Häppchen aufteilen),
• „Objekten“ (das sind die einzelnen Zeitplan-Zeilen, in denen sachlich zusammenhängende und zeitlich aufeinander folgende Aufgaben nacheinander
angezeigt werden),
• „Belegungen“ (das sind die einzelnen Aufgaben, die den übergeordneten
Objekten zugeordnet werden) sowie
• „Sonderzeiten“ (das sind zum Beispiel Ferien- und Hallenzeiten oder die
Öffnungszeiten des Vereinslokals).
Im Zeitplan „Sommerfest“ können Sie also zum Beispiel in einer Zeile sämtliche
Aktivitäten rund um die Planung und Fertigstellung des Werbeplakats zusammenfassen - von der Erstellung der Entwürfe über die Entscheidung für das endgültige
Motiv, den Druck und das Aufhängen der Plakate.
Einen neuen Zeitplan legen Sie per Mausklick auf die „Zeitplan“-Schaltfläche an,
die Sie unter der Überschrift „Planer“ finden. Auf dem gleichen Weg wechseln Sie
zwischen bereits bestehenden Plänen. Neue Objekte erstellen Sie, indem Sie doppelt
auf bereits vorhandene Objekte klicken. Daraufhin öffnet sich das Dialogfenster
„Zeitplan definieren“: Im leeren Feld unterhalb der Spaltenüberschrift „Bezeichnung“ geben Sie die den Namen Ihres neuen Objekts ein (z. B. „Plakate“). Auf die
Reihenfolge der Zeitplanzeilen nehmen Sie bei Bedarf über die Schaltflächen „aufwärts“ / „abwärts“ sowie „Alphabetisch sortieren“ Einfluss:
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Verein(t) erfolgreich
Nachdem Sie die vorläufige Objekt-Definition mit „OK“ abgeschlossen haben, landen Sie wieder in der Plan-Ansicht. Über die Schaltfläche „<F10> Neue Belegung...“
tragen Sie anschließend die Details der einzelnen Aufgaben ein, insbesondere ...
• die Zuordnung zum übergeordneten Objekt
• die Aufgaben-Beschreibung und
• deren Anfangs- und Endzeitpunkt sowie
• die Text- und Balkenfarbe für die Anzeige in der Zeitplan-Ansicht:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Sie können sich die Eingabe sogar noch einfacher machen: Indem Sie im Übersichtsplan mit gedrückter linker Maustaste den Zeitraum markieren, der für die
Erledigung der Aufgabe erforderlich ist, öffnen Sie das Belegungs-Fenster gleich
mit den richtigen Anfangs- und Enddaten:
Ebenfalls per Maus definieren Sie bei Bedarf die „Sonderzeiten“: Streichen Sie bei
gedrückter linker Maustaste über den gewünschten Zeitraum in der Zeile „Sonder433
Verein(t) erfolgreich
zeiten“ - und schon öffnet sich eine Eingabemaske, in der Anfangs- und Endtermine bereits eingetragen sind. Sie brauchen nur noch die Bezeichnung und, sofern
gewünscht, eine Beschreibung der Sonderzeit einzutragen und die Balken-Farbe im
Zeitplan festzulegen:
Tipp: Wenn Ihnen die „Ziehtechnik“ mit der linken Maustaste unvertraut ist, klicken Sie mit der rechten Maustaste in die „Sonderzeiten“-Zeile und öffnen die
gleiche Eingabemaske über die Schaltfläche „Neue Sonderzeit“.
Die erste Beitragsrechnung
Dass „ohne Moos nix los“ ist, weiß jedes Vereinsmitglied. Trotzdem ist das „Eintreiben“ der Mitgliedsbeiträge erfahrungsgemäß eine der undankbarsten Aufgaben.
Zum Glück reduziert „WISO Mein Verein 2009“ zumindest die hierbei anfallenden
manuellen Arbeiten auf ein Mindestmaß.
Dadurch, dass Sie in der Stammdaten-Verwaltung die Beitragssätze definiert und in
der Mitglieder-Eingabemaske „Vereinsdaten“ die Zahlungskonditionen jedes einzelnen Mitglieds eingetragen haben, kann, nimmt Ihnen das Programm die Überwachung der Beitragsfälligkeit weitgehend ab. Sie brauchen sich unter „Finanzen“
lediglich die „Beitragsübersicht“ anzeigen zu lassen:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Wie Sie an dem Bildschirm-Foto erkennen, hat die Liste nicht nur reinen Informations-Charakter: Sie können die fälligen Rechnungen an Ort und Stelle erzeugen,
bearbeiten und - falls erforderlich - ausdrucken. Dabei haben Sie die Wahl, ob
Sie vom Programm eine Rechnung nach der anderen erzeugen lassen oder alle in
einem Rutsch erledigen.
Am schnellsten erstellen Sie die fälligen Beitragsrechnungen per Mausklick auf die
Schaltfläche „Alle fälligen Rechnungen erzeugen...“:
• In dem Fall fragt Sie das Programm zunächst, ob die neuen Rechnungen auf
Ihrem Standarddrucker ausgegeben werden sollen.
• Sie können aber ebenso gut auf den Aufdruck verzichten und die neu erzeugten Rechnungen stattdessen als „ausgedruckt“ kennzeichnen lassen. Diese Möglichkeit ist vor allem bei Lastschriften und Abbuchungsaufträgen
praktisch, da in dem Fall viele Mitglieder keine schriftlichen Beitragsbenachrichtigungen brauchen. Wenn Ihr Vereine zudem auf Rechnungskopien für
die eigene Buchführung verzichtet, kann der Druck ganz und gar unterbleiben. Das schont die Umwelt und senkt Papierkosten.
Die erzeugten Rechnungen finden Sie anschließend in der Liste der „Beitragsrechnungen“ im Bereich „Finanzen“ wieder.
435
Verein(t) erfolgreich
Statt der Massenabfertigung können Sie fällige Rechnungen aber auch nach und
nach erstellen. Um ein Gefühl für den Ablauf der Rechnungstellung mit „WISO
Mein Verein 2009“ zu bekommen, ist dieses Verfahren anfangs auch zu empfehlen.
Sie starten den halbautomatischen Einzelbetrieb („Nächste Rechnung erzeugen und
bearbeiten“) wahlweise über das Kontextmenü oder die Schaltfläche „<F3> Weitere
Funktionen...“.
Daraufhin wird Ihnen die vorbereitete Rechnung zunächst in der Druckansicht angezeigt: Dort können Sie die Rechnungsangaben und die Zahlungsweise kontrollieren und falls erforderlich korrigieren oder zum Beispiel um zusätzliche Hinweise ergänzen. Die Handhabung ist dabei identisch mit der eines ganz normalen Briefes:
Den standardmäßigen Einleitungs- und Schlusstext ersetzen Sie bei Bedarf durch
andere Textbausteine oder passen ihn manuell an den jeweiligen Einzelfall an. Die
436
Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
erforderlichen Eingaben nehmen Sie im Abschnitt „Texte“ des Registers „Erweitert“
vor:
Nachdem Sie die neue Rechnung mit „OK“ gespeichert haben, ist die Liste der „Beitragsrechnungen“ unter im Bereich „Finanzen“ um einen Eintrag länger geworden.
Der wird in der Überwachungsliste zunächst mit einem blauen Pfeilsymbol versehen als „nicht ausgedruckt“ angezeigt.
• Sobald die Rechnung gedruckt oder auf elektronischem Weg verschickt worden ist, bekommt sie ein gelbes Symbol („Zahlung erwartet“).
• Erfolgt die Gutschrift des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto, springt
das Ampelsymbol auf grün („Zahlung erfolgt“): Sofern Sie das Onlinebanking-Modul von „WISO Mein Verein 2009“ nutzen, nimmt Ihnen der „Zuordnungs-Assistent“ im elektronischen Kontoauszug den Abgleich von offenen
Forderungen und Zahlungseingängen übrigens komplett ab! (Einzelheiten
entnehmen Sie weiter unten dem Kapitel „Die erste Buchung“.)
• Ist die Zahlungsfrist überschritten, wechselt die Überwachungsampel auf rot
(„Zahlung überfällig“).
• Sobald es Zeit für eine Mahnung ist, wird die betreffende Rechnung mit
einem roten Ausrufungszeichen versehen („Mahnung fällig“).
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Verein(t) erfolgreich
• Sollte ein Mitglied dauerhaft zahlungsunfähig sein oder sich mit Erfolg gegen den Beitragsbescheid wehren, kann die Rechnung notfalls als „uneinbringbar“ (schwarzer Punkt) gekennzeichnet werden.
Manuelle Änderungen des „Zahlungsstatus“ nehmen Sie unter „Finanzen“ - „Beitragsrechnungen“ im Register „Eingabemaske“ der betreffenden Rechnung vor.
Kommando zurück!
Falls wirklich einmal ein Fehler auftritt, können Sie sogar eine bereits gedruckte
und verschickte Beitragsrechnung mithilfe der Funktionstaste „F2“ nachträglich
wieder zur „Bearbeitung freigeben“. Dadurch bekommen Sie die Möglichkeit,
das Dokument zu korrigieren, erneut auszudrucken und zu verschicken.
Die erste Lastschrift / Abbuchung
Mit der blitzschnellen Rechnungserstellung und anschließenden Zahlungsüberwachung ist der Komfort in Sachen Beitragseinzug längst noch nicht erschöpft: Sofern
das betreffende Mitglied eine schriftliche Einzugsermächtigung oder einen Abbu438
Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
chungsauftrag erteilt hat und Sie daraufhin in seinen Stammdaten als „StandardZahlungskondition“ den „Bankeinzug“ eintragen konnten, macht „WISO Mein Verein 2009“ aus den erzeugten Rechnungen automatisch einen Lastschriftauftrag.
Sie finden die fertig vorbereiteten „offenen Lastschriften“ im Arbeitsbereich „Finanzen“ unter „Lastschriften und Überweisungen“:
Liegt der Zahlungstermin noch in der Zukunft, fehlt das Häkchen vor der betreffenden Eintragung. Sofern das gewünscht ist, können Sie die Option ohne Weiteres
vorzeitig aktivieren. Möchten Sie die zu einer bestimmten Lastschrift gehörenden
Beitragsrechnung überprüfen, öffnen Sie das Rechnungsfenster blitzschnell per
Doppelklick auf den jeweiligen Eintrag.
Sobald alle aktuell fälligen Lastschriften erstellt und markiert sind, stoßen Sie per
Mausklick auf die Schaltfläche „Verarbeiten“ die Übermittlung der Daten an Ihre
Bank oder Sparkasse an. Je nachdem, welche Verarbeitungsart für Lastschriften
und Überweisungen Sie beim Einrichten Ihres Vereins-Girokontos vorgegeben haben, bereitet „WISO Mein Verein 2009“ zwei Ausgabe-Alternativen vor:
439
Verein(t) erfolgreich
• „Ausgabe auf Drucker“ (dargestellt durch ein Druckersymbol): in dem Fall
bedrucken Sie Papier-Formulare,
• „elektronische Ausgabe“ (dargestellt durch ein Pfeilsymbol): Ihre Lastschriften, Abbuchungsaufträge und Überweisungen werden dann elektronisch übermittelt. Dabei haben Sie die Wahl zwischen dem beleglosen Datenträgeraustausch („DTA“ per Speicherkarte, Diskette etc.) und der sofortigen
Online-Übermittlung mithilfe des Onlinebanking-Moduls.
Normalerweise verändern Sie die Grundeinstellungen Ihrer Bankverbindung(en) im
Arbeitsbereich „Stammdaten“ - „Mein Verein“ - „Vereinsdaten“ - „Bankverbindung“. Während Sie offene Lastschriften mit „<F10>“ verarbeiten, haben Sie über
die Schaltfläche „Einstellungen Bankverbindung“ aber auch direkt Zugriff auf Ihre
Vorgaben:
Bei Lastschriften via Online-Banking sorgt ein Mausklick auf die Schaltfläche
„Ausführen“ dafür, dass die Lastschrift- und Abbuchungsaufträge an Ihre Bank
oder Sparkasse übertragen werden.
Der erste Datenträgeraustausch (DTA)
Sofern Sie ein aktives Offline-Bankkonto führen und sich für den Datenträgeraustausch (DTA) entschieden haben, erzeugt das Programm beim „Ausführen“ der
Lastschrift automatisch die erforderlichen DTA-Dateien und zeigt die DatenträgerBegleitzettel für den beleglosen Datenträgeraustausch in einer Druckvorschau am
Bildschirm an:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Nachdem die Begleitdokumente - soweit erforderlich - gedruckt sind und Sie das
Vorschaufenster per Mausklick auf die Schaltfläche „Schließen“ wieder ausgeblendet haben, fragt das Programm nach, ob doch ungedruckte Rechnungen jetzt zu
Papier gebracht werden sollen. Anschließend finden Sie finden die DTA-Dateien
auf Ihrer Festplatte im Ordner „Programme/Buhl/Mein Verein 2009/DTAUS/“. Von
dort aus kopieren Sie die Dateien auf Ihren Datenträger.
Tipp: Der standardmäßige Speicherpfad der DTA-Dateien lässt sich beeinflussen:
Unter „Stammdaten“ - „Mein Verein“ finden Sie im Bereich „Vereinsdaten“ - „Bankverbindungen“ die Schaltfläche „Voreinstellungen Offline-Konten“. Die öffnet das
Dialogfenster „Transaktionseinstellungen“, in dessen Register „Datenträgeraustausch (DTA)“ Sie den gewünschten „Exportpfad“ eintragen oder auswählen:
441
Verein(t) erfolgreich
Falls die DTA-Dateien direkt auf einem externen Laufwerk gespeichert werden,
sollten Sie darauf achten, dass der betreffende Datenträger eingesteckt, eingelegt
oder per Kabel verbunden ist und unter der vorgegebenen Laufwerksbezeichnung
tatsächlich erkannt wird.
Datenträgeraustausch mit Online-Konto
In manchen Vereinen befindet sich die Online-Zahlungspraxis zurzeit im Umbruch. So kommt es vor, dass Anwender ihre Kontoauszüge bereits per OnlineBanking abholen - ihre ausgehenden Überweisungen und / oder Lastschriften
aber noch per Beleg oder beleglosem Datenträgeraustausch (DTA) an ihre Bank
oder Sparkasse übermitteln. Da „WISO Mein Verein 2009“ die DTA-Prozedur
nur bei Offline-Konten zulässt, müssen Sie Ihr Online-Konto in solchen Fällen
vorübergehend in den Offline-Status versetzen. Die erforderliche Umstellung ist
mit wenigen Mausklicks erledigt:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
• Unter „Stammdaten“ - „Mein Verein“ rufen Sie den Bereich „Vereinsdaten“ „Bankverbindungen“ auf,
• markieren das betreffende Online-Konto,
• klicken auf „Bearbeiten“ und
• wählen in der Liste „Verarbeiten“ den Status „Offline
(manuell bebuchtes Konto)“:
Bitte vergessen Sie nach Fertigstellen der Datenträger nicht, den Status auf
demselben Weg wieder auf „Online, Serveranfrage“ umzustellen.
Ganz gleich, ob Sie Lastschriften und Abbuchungsaufträge per Online-Banking oder
Datenträgeraustausch einreichen: Der eigenhändige Zahlungseinzug erleichtert die
Vereinsverwaltung ungemein. Eine 100-prozentige Zahlungssicherheit gibt es aber
auch hier nicht. Zum Glück ermöglicht „WISO Mein Verein 2009“ problemlose
Retourkutschen: Unter „Stammdaten“ - „Zahlungsbedingungen“ im Register „Last443
Verein(t) erfolgreich
schriftverfahren“ haben Sie die Möglichkeit, den Umgang mit „Rücklastschriften“
und anderen Sonderfällen festzulegen:
Praxistipp: Etwas weiter unten im gleichen Dialogfenster von „WISO Mein Verein
2009“ haben Sie zudem die Möglichkeit, Einfluss auf den Text zu nehmen, der bei
Lastschriften auf den Kontoauszügen Ihrer Mitglieder auftaucht (z. B. „Jahresbeitrag 2009 - SV Musterstadt“): Dafür stehen Ihnen hier zwei „Verwendungszweck“Zeilen zur Verfügung. Diese Voreinstellung wiederum können Sie später bei jeder
einzelnen Beitragsrechnung anpassen, falls das einmal erforderlich sein sollte. Dazu klicken Sie in der Rechnungsansicht auf den Karteireiter „Erweitert“: Sofern die
„Lastschriftangaben“ nicht auf Anhieb angezeigt werden, blenden Sie die Details
über den doppelten Abwärtspfeil neben der Bereichsüberschrift ein.
Falls in einer Rechnung überhaupt keine Lastschrift-Informationen enthalten sind,
ist das Zahlungsverfahren bei dem betreffenden Mitglied (noch) nicht aktiviert.
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Wie Sie die erforderlichen Einstellungen vornehmen, erfahren Sie weiter oben im
Abschnitt „Das erste Mitglied“.
Die erste Überweisung
Wie gewonnen, so zerronnen: Was auf der Einnahmenseite die Beitragsrechnungen
und Lastschriften, sind auf der Ausgabenseite die Überweisungen von Trainer- und
Betreuerhonoraren oder die Bezahlung von Lieferantenrechnungen. Im Arbeitsbereich „Lastschriften & Überweisungen“ finden Sie neben der Karteikarte „Offene
Lastschriften“ denn auch die „Offenen Überweisungen“.
Mithilfe der Schaltfläche „<F5> Neu...“ legen Sie Ihre erste Überweisung an. Neben
Namen, Bankverbindung, Geldbetrag, Rechnungsnummer und / oder Verwendungszweck geben Sie bei Bedarf einen Fälligkeitstermin vor: „WISO Mein Verein 2009“
hält die Überweisung dann bis zum gewünschten Zeitpunkt zurück. Auf diese Weise schöpfen Sie Zahlungsfristen aus und überweisen trotzdem immer rechtzeitig.
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Verein(t) erfolgreich
Sie können im unteren Bereich der Eingabemaske übrigens gleich die passende
Ausgabe-“Kategorie“ auswählen. Damit erledigen Sie in einem Aufwasch Ihre
Buchführungsarbeiten.
Tipp: Überweisungs-“Vorlage“ speichern
Sie erstellen regelmäßig Überweisungen an bestimmte Personen oder Unternehmen? Um beim nächsten Mal nicht wieder die kompletten Angaben zum
Empfänger eingeben zu müssen, speichern Sie die Daten als Vorlage: Setzen
Sie einfach ein Häkchen vor die Option „Daten als Vorlage speichern“. Bei der
nächsten Überweisung klicken Sie auf den blauen Link „aus Vorlage übernehmen“ (am oberen rechten Rand des Überweisungs-Formulars) und schon sind
mit Ausnahme des Überweisungsbetrages sämtliche Felder ausgefüllt. Sie
brauchen also nur noch die fehlenden oder geänderten Angaben einzugeben.
Der erste Kontoauszug
Sofern Sie Ihr Vereinskonto als Online-Konto freigeschaltet haben, ersetzt „WISO
Mein Verein 2009“ eine separate Banksoftware: Ihre Kontoauszüge holen Sie im
Arbeitsbereich „Finanzen“ über den Menüpunkt „Zahlungen Bank / Kasse“ ab:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Dort finden Sie anfangs noch keine Transaktionen:
• Per Mausklick auf das Kontosymbol wählen Sie das Konto aus, für das ein
elektronischer Kontoauszug abgerufen werden soll.
• Dann klicken Sie auf die Schaltfläche „<F4> Umsätze abrufen...“ und geben
in der darauffolgenden Dialogbox Ihre Konto-PIN ein:
Kurz darauf erscheinen sämtliche neuen Kontobewegungen auf Ihrem Bildschirm.
Besonders praktisch: „WISO Mein Verein 2009“ gleicht die Ein- und Auszahlungen
auf Ihrem Girokonto mit Ihren offenen Beitragsrechnungen ab und macht daraufhin Vorschläge für die Zuordnung zu Einnahme- und Ausgabe-“Kategorien“! Sie
erkennen das daran, dass einzelne Vorgänge auf Ihrem Kontoauszug ohne Ihr aktives Zutun mit einem grünen Punkt markiert sind: Das weist sie als „komplett
zugeordnet“ aus.
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Verein(t) erfolgreich
Kommt die Buchungsautomatik im Einzelfall einmal nicht zum gewünschten Ergebnis, ändern Sie die Zuordnung nachträglich von Hand.
Die erste Buchung auf einem Online-Bankkonto
Alle nicht automatisch „verbuchten“ Kontobewegungen sind zunächst mit einem
roten Punkt als „nicht zugeordnet“ markiert: Damit Sie das sofort nachholen können, ruft „WISO Mein Verein 2009“ im Anschluss an das Abholen der Kontoauszüge den praktischen „Zuordnungsassistenten“ auf und öffnet die erste noch
nicht automatisch verbuchte „Zahlung“. Dort sind Auftraggeber oder Empfänger,
Datum, Betrag und der auf der Überweisung oder der Lastschrift angegebene Verwendungszweck bereits eingetragen:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Sie geben lediglich die (optionale) Belegnummer ein und ordnen den Vorgang der
passenden Einnahme- oder Ausgabekategorie zu - und schon ist die Vereinsbuchführung fertig!
Tipp: Buchungskategorien ändern oder ergänzen
Sofern der „Kontenplan“ Ihres Vereins sich in den Buchungskategorien von
„WISO Mein Verein 2009“ nicht wiederfindet, können Sie die Voreinstellungen
ganz gezielt auf Ihren Bedarf hin ändern. Im „Stammdaten“-Menü finden Sie
den Menüpunkt „Buchungskategorien bearbeiten“: Ein Klick auf die Schaltfläche „<F6> Buchungskategorie“ eröffnet Ihnen die beiden Alternativen „Buchungskategorie kopieren“ und „Buchungskategorie bearbeiten“:
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Verein(t) erfolgreich
Sofern Sie ein vorhandenes Buchungskonto umbenennen möchten, wählen Sie
die betreffende Kategorie aus und nutzen die Funktion „Buchungskategorie bearbeiten“. Möchten Sie eine zusätzliche Kategorie anlegen, markieren Sie ein
vergleichbares Konto und erstellen über „Buchungskategorie kopieren“ einen
neuen Listeneintrag. Auf diese Weise minimieren Sie den Erfassungsaufwand
und vermeiden Fehler. Das Programm vergibt daraufhin automatisch die nächste freie Kontonummer:
450
Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Zurück zum Zuordnungsassistenten: Falls Sie Ihre Eingaben später machen möchten, schließen Sie das Dialogfenster „Zahlung“ mit „<F12> Abbrechen“ einfach. Sie
können es jederzeit wieder per Doppelklick auf einen beliebigen Vorgang öffnen.
Praxistipp: Sofern Sie nur die Einnahmen- und Ausgabenkategorien zuordnen
wollen, gibt es sogar noch einen viel schnelleren Weg: Im Kontextmenü der Tabellenansicht „Zahlungen Bank / Kasse“ finden Sie den Menüpunkt „Zuordnen“, über
den Sie die Kategorien per Mausklick auswählen:
Der Umweg über das Dialogfenster „Zahlung“ ist dann ganz entbehrlich.
Tipp: Bei Buchungen auf Offline-Bankkonten sind einige zusätzliche manuelle
Eingaben erforderlich. Die Handhabung entspricht der einer Bargeld-Kasse. Einzelheiten entnehmen Sie dem Abschnitt „Der erste Kassenbuch-Eintrag“ auf der
übernächsten Seite.
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Verein(t) erfolgreich
So nehmen Sie‘s noch genauer
Bei vielen Vereinen genügen die allgemeinen Einnahme- und Ausgabekategorien
von „WISO Mein Verein 2009“ vollauf. Falls Sie Ihre Kontobewegungen genauer
differenzieren möchten, legen Sie zusätzlich „Kosten- und Erlösarten“ fest
und fassen sie darüber hinaus nach „Verwendungen“ zusammen:
Sofern gewünscht und erforderlich ...
• differenzieren Sie die Einnahme-Kategorie „Veranstaltungen“ zum Beispiel
nach den Erlösarten „Eintrittsgelder“, „Getränkeverkauf“ oder „Tombola-Einnahmen“ und machen über die „Verwendung“ außerdem deutlich, zu welcher
Veranstaltung sie gehören (z. B. Sommerfest, Altherren-Turnier oder Jubiläumsfeier).
• Oder Sie unterscheiden bei der allgemeinen Ausgabekategorie „Betriebskosten“ beispielsweise zwischen den Kostenarten Büromaterial, Porto oder Telefonkosten und ordnen deren „Verwendung“ bestimmten Abteilungen zu,
• Genauso gut verschaffen Sie sich auf diese Weise einen Überblick darüber,
wer Übungsleiter-Honorare oder Aufwandsentschädigungen bekommen hat
und auf welche Abteilungen sie sich verteilen etc.
Über den Menüpunkt „Stammdaten“ - „Weitere“ - „Kosten / Erlösarten“ bzw.
„Verwendung“ legen Sie die von Ihnen gewünschten Unterscheidungen eigenhändig fest:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Die bereits vorhandenen Eintragungen überschreiben Sie bei Bedarf einfach,
indem Sie die betreffende Zeile markieren. Zusätzliche Zeilen legen Sie über die
Schaltfläche „<F2> Neu“ an.
Im Arbeitsbereich „Auswertungen“ können Sie sich die „Kosten- und Erlösarten“ sowie „Verwendung“ Ihrer Einnahmen und Ausgaben später in verschiedenen Übersichten mehr oder weniger detailliert anzeigen lassen.
Die erste Buchung auf einem Offline-Bankkonto
Bei Offline-Bankkonten buchen Sie die einzelnen Kontobewegungen auf Basis der
gedruckten Kontoauszüge von Hand. Die gute Nachricht: Technisch und in der Bedienung unterscheiden sich Bankkonten ohne Online-Verbindung bei „WISO Mein
Verein 2009“ nicht vom Umgehen mit der Bargeld-Kasse. Sie müssen also nichts
Neues lernen. Die Einzelheiten entnehmen Sie dem folgenden Abschnitt zum Kassenbuch.
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Verein(t) erfolgreich
Der erste Kassenbuch-Eintrag
Die Eintragungen in offline geführte Bankkonten und das elektronische Kassenbuch Ihres Vereins funktionieren im Prinzip genauso wie die Buchungen beim
Online-Banking. Hauptunterschied: Da die Zahlungsdetails nicht automatisch von
der Bank oder Sparkasse übernommen werden, ist der Erfassungsaufwand etwas
höher. Aber auch hierbei bietet Ihnen „WISO Mein Verein 2009“ zahlreiche Hilfestellungen.
Um Ihre erste Eintragung ins Kassenbuch zu machen, klicken Sie unter „Finanzen“
- „Zahlungen Bank / Kasse“ auf das Kassen-Symbol. Sofern Sie nicht „bei Null“,
das heißt, mit einer leeren Vereinskasse beginnen, geben Sie zunächst einmal den
Kassen-Anfangsbestand ein, indem Sie auf die Schaltfläche „<F9> Neu Einnahme“
klicken. Daraufhin erscheint das Dialogfenster „Zahlung“, das Sie ja bereits von
den Bank-Buchungen kennen:
Tragen Sie nun als „Empfänger/Auftraggeber“ zum Beispiel „Kassenwart“ und als
Verwendung „Anfangsbestand“ ein. Geben Sie anschließend den Euro-Betrag ein
und belassen Sie die Kategorien-Auswahl bei „Keine“ oder wählen Sie „nicht betriebsrelevant“ - fertig. Bei einem Offline-Bankkonto geben Sie den Anfangsbestand auf genau dieselbe Weise ein.
Über die Schaltflächen „<F7> OK & Neue Einnahme“ oder „<F8> OK & Neue Ausgabe“ gehen Sie anschließend bei Bedarf gleich zur nächsten Eingabe über. Auf
diese Weise erfassen Sie nach und nach sämtliche Bargeld-Bewegungen.
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Die Zuordnung zu den Buchungskategorien, Kosten-/Erlös- und Verwendungsarten
funktioniert ansonsten genauso wie beim Online-Banking. Bitte beachten Sie bei
Buchungen ins Kassenbuch und auf Offline-Konten aber folgende Besonderheiten:
• Die Auswahl eines Buchungskontos aus der Auswahlliste „Kategorie“ ist erst
dann möglich, wenn Sie den Euro-“Betrag“ eingegeben haben. Ist das Feld
„Betrag“ leer, reagiert die Kategorienliste nicht auf Bedienereingaben: Auf
diese Weise erspart Ihnen das Programm Fehlermeldungen und zusätzliche
Eingabedialoge aufgrund sinnloser Null-Buchungen.
• Rechts neben der Kategorienliste befindet sich sowohl ein Schieber als auch
ein Abwärtspfeil, mit deren Hilfe Sie in der Liste per Maus weiter nach unten blättern. Sollten Ihnen die gewünschte Kategorie also nicht auf Anhieb
ins Auge fallen, schauen Sie einfach weiter unten in der Kategorienauswahl
nach.
• Einzahler und Zahlungsempfänger können auch „Mitglieder“ oder „Kontakte“
sein. Abgesehen von der Rechnungsüberwachung ist der Buchungsdialog jedoch nicht an die „Stammdaten“-Verwaltung von „WISO Mein Verein 2009“
angebunden. Eine eindeutige Zuordnung einyelner Zahlungsvorgängen zu
bestimmten Mitgliedern findet daher nur bei offenen Beitragsrechnungen
statt. Falls Sie bei anderen Zahlungen später Auswertungen erstellen wollen,
sollten Sie daher nach Möglichkeit auf einheitliche und korrekte NamensSchreibweisen achten.
Nachdem Sie Ihre Eingaben mit „<F11> OK“ beendet haben, finden Sie alle Buchungen auf einen Blick im Kassenbuch (oder Ihrem Offline-Konto).
455
Verein(t) erfolgreich
Praxistipp: Mehrere Kassen
Da das Kassenbuch technisch nichts anderes ist als ein offline geführtes Bankkonto, können Sie mit „WISO Mein Verein 2009“ problemlos mehrere unterschiedliche Vereins-Kassen verwalten: Angenommen, es gibt neben der vom
Kassenwart geführten Bargeldkasse im Vereinsheim noch einen separaten
Bargeldbestand für regelmäßig stattfindende Veranstaltungen oder Verkaufsstände, für den andere Personen zuständig sind, dann legen Sie über „Stammdaten“ - „Mein Verein“ - „Bankverbindungen“ - „Einrichten“ einfach ein zusätzliches Offline-Konto an:
Unter „Bankleitzahl“ und „Bankname“ wählen Sie dabei irgendein beliebiges
Institut - z. B. die fiktive Buhlbank (BLZ: 33355555). Die Kontonummer können
Sie bei einem Offline-Konto frei wählen: Da Sie das Konto als Bargeldkasse
verwenden, hat die Kontonummer an dieser Stelle keine Bedeutung. Als „Bankname“ und „Kontoname“ wählen Sie zum Beispiel die Bezeichnung „Veranstaltungs-Kasse“. Zum „Konto-Inhaber“ ernennen Sie einfach das für die ZweitKasse zuständige Vereinsmitglied.
Kleiner Schönheitsfehler: In der „Finanzen“-Übersicht erscheinen als BargeldKasse genutzte Offline-Konten unter der Überschrift „Bankkonto“:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Lassen Sie sich davon bitte nicht irritieren: Die Handhabung unterscheidet sich
nicht von der des Original-Kassenbuchs.
Die erste Splittbuchung
Ganz gleich, ob Sie Zahlungsvorgänge auf Online- oder Offline-Bankkonten buchen
oder ins Kassenbuch eintragen: Nicht immer kann der Betrag in voller Höhe einer
Kategorie zugeordnet werden. Angenommen, der Trainer Ihrer Jungendmannschaft
hat auf dem Weg zum Auswärtsspiel den Vereinsbus vollgetankt und an der Tankstelle gleich noch eine Kiste Mineralwasser für die Halbzeitpause eingekauft: Laut
Quittung gehören vom gesamten Rechnungsbetrag in Höhe von 125,50 Euro dann
nur 113,90 Euro zu den „Fahrzeugkosten“, die restlichen 11,60 Euro fallen zum
Beispiel unter die Kategorie „Essen und Getränke“.
Für derartige Fälle ermöglicht Ihnen „WISO Mein Verein 2009“ sogenannte Splittbuchungen, die sowohl bei Einnahmen als auch bei Ausgaben möglich sind. Bei
unserem Tankstellen-Beispiel sähe die Eingabe folgendermaßen aus:
• Über „<F10> Neue Ausgabe“ starten Sie den Buchungsvorgang,
• geben anschließend den Empfänger (z. B. „Freie Tankstelle Musterstadt“), einen freien Buchungstext (z. B. „Tankstellen-Einkauf“) und den Gesamtbetrag
ein,
• klicken in der Kategorien-Liste auf „Splittbuchung“ und
• legen über die Schaltfläche „<F5> Neu“ eine „Neue Einnahme / Ausgabe“
an.
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Verein(t) erfolgreich
Daraufhin öffnet sich ein separates Splitt-Dialogfenster, in dem Sie die folgenden
Eingaben machen:
• Sie tragen den Bruttobetrag der ersten Teilbuchung ein (bei Ausgaben immer
mit negativem Vorzeichen, in diesem Fall also -113,90 Euro),
• geben den Buchungstext ein (z. B. „Benzin Vereinsbus“) und
• wählen die passende Kategorie.
Sofern Sie Ihre Zahlungen darüber hinaus mit nach Kosten-/Erlösarten und / oder
Verwendungszwecken unterscheiden, können Sie diese Zuordnungen in den SplittDialogen ebenfalls vornehmen:
458
Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Mit „OK“ speichern Sie Ihre Eingaben und verbuchen anschließend den zweiten
Teilbetrag (wieder über die Schaltfläche „<F5> Neu“ - „Neue Einnahme / Ausgabe“). Da das Programm Ihnen dabei automatisch den richtigen Differenzbetrag
anbietet, brauchen Sie bei einer Splittbuchung mit nur zwei Positionen keine Nebenrechnung anzustellen. Nachdem Sie sämtliche Teilbeträge eingetragen haben,
schließen Sie die gesamte Splittbuchung über „<F11> OK“ ab.
Bitte beachten Sie, dass Sie an den einzelnen Teilbuchungen keine nachträglichen
Änderungen vornehmen können. Falls Ihnen nachträglich ein Fehler auffällt,
• öffnen Sie die Splittbuchung per Doppelklick auf den betreffenden Listeneintrag des Kassenbuchs (oder Kontoauszugs),
• entfernen die fehlerhafte Teilbuchung per Mausklick auf „<F6> Löschen“
und
• geben den betreffenden Vorgang neu ein.
Die erste Umbuchung
Die meisten Zahlungsvorgänge werden heutzutage bargeldlos abgewickelt. Selbst
wenn Mitglieder für den Verein einkaufen gehen, kann die Ausgabe gegen Vorlage der Quittung per Überweisung erstattet werden. Das ändert aber nichts daran,
459
Verein(t) erfolgreich
dass in vielen Vereinen neben dem Bankkonto noch ein gewisser Bargeld-Bestand
zur Verfügung stehen muss. Mithilfe des elektronischen Kassenbuchs von „WISO
Mein Verein 2009“ behalten Sie leicht den Überblick über die Barzahlungen. Der
ursprüngliche Kassenbestand ist jedoch früher oder später ausgeschöpft und muss
aufgefüllt werden. Umgekehrt kann es vorkommen, dass die Kasse plötzlich allzu
prall gefüllt ist - zum Beispiel aufgrund von Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten oder Getränken beim Vereinsfest oder anderen Veranstaltungen: Dann
ist eine Umbuchung in umgekehrter Richtung erforderlich.
Beide Varianten stellen zum Glück überhaupt kein Problem dar. Beispiel:
Umbuchung Offline-Bankkonto an Kasse:
• Sie rufen im Bereich „Finanzen“ das Bankkonto auf,
• legen eine neue Auszahlung an,
• geben den benötigten Betrag ein,
• wählen die Kategorie „Umbuchung Kasse“ und
• klicken auf OK“:
Daraufhin werden Sie vom Programm gefragt, ob im Kassenbuch eine Gegenbuchung in gleicher Höhe in Form einer Einnahme mit der Kategorie „nicht betriebsrelevant“ erzeugt werden soll. Sofern Sie die Frage mit „Ja“ beantworten, ist die
Umbuchung bereits erledigt. Damit sich der Kassenbestand auch tatsächlich um den
entsprechenden Betrag erhöht, müssen Sie das Geld selbstverständlich noch von
der Bank abheben und in die Kasse einlegen.
Weitere Umbuchungsvarianten:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
• Bei Umbuchungen von einem Online-Bankkonto auf die Kasse hebt Ihr Kassenführer das Geld einfach vom Konto ab: Sobald der Zahlungsvorgang auf
dem elektronischen Kontoauszug auftaucht, ordnen Sie ihn mithilfe der Kategorie „Umbuchung Kasse“ Ihrem Bargeldbestand zu.
• Bei einer Umbuchung von der Kasse auf ein Bankkonto entnehmen Sie das
Geld aus der Kasse und zahlen es auf das Bankkonto ein. Im Kassenbuch
legen Sie die dazugehörige Ausgabenbuchung (mit der Kategorie „nicht
betriebsrelevant“) an. Sobald die Einzahlung auf dem elektronischen oder
gedruckten Kontoauszug erscheint, verbuchen Sie den Vorgang als „nicht
betriebsrelevante“ Einnahme.
• Bei einer Umbuchung zwischen zwei Bankkonten verwenden Sie am besten eine Überweisung, die Sie anschließend auf beiden Seiten der Kategorie
„nicht betriebsrelevant“ zuordnen.
Durch die Zuordnung zur Kategorie „nicht betriebsrelevant“ stellen Sie in jedem
Einzelfall sicher, dass die jeweiligen Einnahmen den Jahresüberschuss Ihres Vereins nicht unfreiwillig erhöhen („erfolgsneutrale Einnahmen“).
Die erste Mahnung
Nicht jedes Vereinsmitglied erlaubt den Bankeinzug von Vereinsbeiträgen. Deshalb kommt es früher oder später fast zwangsläufig zu offenen Forderungen. Sind
Beitragsrechnungen bis zum Fälligkeitstermin noch nicht bezahlt, bekommt der
Vorgang den Status „Zahlung überfällig“. Sofern Sie beim Ausstellen der Rechnung
ein bestimmtes Zahlungsziel vorgegeben haben (z. B. „Zahlbar Sofort Netto Kasse“),
legt „WISO Mein Verein 2009“ standardmäßig nach einer Frist von weiteren sieben
Tagen eine Zahlungserinnerung an: Der Vorgang wird dann mit einem roten Ausrufungszeichen versehen („Mahnung fällig“) und taucht zudem unter „Finanzen“
- „Mahnungen“ in einer gesonderten Überwachungsliste auf:
461
Verein(t) erfolgreich
Sie können sich die Zahlungserinnerung über das Kontextmenü oder die Schaltfläche „Weitere Funktionen“ am Bildschirm anzeigen lassen („Seitenvorschau“) oder
gleich „Drucken“. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich im Terminkalender
an die fällige Zahlung erinnern zu lassen.
Bei der Zahlungsbedingung „Sofort Netto Kasse“ sind in „WISO Mein Verein 2009“
standardmäßig die folgenden Mahnstufen eingestellt:
• Am Tag nach Druck und Versand der Rechnung wird der Vorgang in der
Tabelle „Beitragsrechnungen“ mit einem roten Punkt als „überfällig“ gekennzeichnet.
• 14 Tage später ist eine „Mahnung fällig“. In der ersten Mahnstufe handelt
es sich noch um eine „Zahlungserinnerung“. Die wird automatisch vom Programm erzeugt und unter „Finanzen“ - „Mahnungen“ abgelegt.
• Hat eine Rechnung nach weiteren sieben Tagen noch nicht die Kennzeichnung „vollständig bezahlt“, ist die erste Mahnung fällig, weitere sieben Tage
später folgt die zweite und schließlich die „letzte Mahnung“.
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Fristen und Gebühren nach Wunsch
Sowohl die Mahnstufen als auch die Mahngebühren können Sie ganz genau an
die Gepflogenheiten Ihres Vereins anpassen: Unter „Stammdaten“ - „Zahlungsbedingungen“ legen Sie die Mahnstufen für Ihre unterschiedlichen Zahlungsfristen fest. Die Gebühren für die Mahnstufen 1 bis 4 gelten unabhängig von
den Zahlungsfristen: Die abgestuften Mahngebühren geben Sie im Menüpunkt
„Verein“ - „Einstellungen“ - „Grundeinstellungen“ vor.
Wichtig: Bei den von „WISO Mein Verein 2009“ automatisch angelegten „Mahnungen“ handelt es sich zunächst einmal um reine Erinnerungsposten. Sie brauchen also keine Angst zu haben, dass das Programm einem verdienten Ehrenmitglied ungewollt und unbemerkt eine förmliche Zahlungserinnerung schickt! Ob Sie
fällige Mahnungen letztlich drucken, per Fax oder E-Mail verschicken oder aber
den automatisch erzeugten Eintrag nur zum Anlass nehmen, das Mitglied telefonisch, mit einer informellen E-Mail oder einem persönlichen Brief an die Zahlung
zu erinnern, bleibt ganz Ihnen überlassen. Über das Kontextmenü (rechter Mausklick auf eine Mahnung) und die Schaltfläche „<F2> Weitere Funktionen...“ stehen
Ihnen in der Mahnliste jedenfalls sämtliche Kommunikationskanäle auf Mausklick
zur Verfügung.
Offene-Posten-Listen
Falls Sie für Ihre Unterlagen eine Aufstellung der offenen Posten mit allen
wichtigen Informationen benötigen, können Sie im Menüpunkt „Listen & Dokumente“ übersichtliche „Offene-Posten-Listen“ ...
• anzeigen und ausdrucken,
• per Fax oder E-Mail verschicken und
• als PDF- oder Excel-Datei speichern.
Dabei haben Sie die Wahl zwischen der Anzeige aller einzelnen unbezahlten
Rechnungen und einer nach Mitgliederkonten gruppierten Ansicht offener Forderungen.
Die erste Rechnungsgutschrift
Sie haben eine Beitragsrechnung erstellt und verschickt, die sich im Nachhinein als
unberechtigt, fehlerhaft oder bereits erledigt herausgestellt hat? Dann korrigieren
Sie den Vorgang am besten mittels einer „Gutschrift“. Sie finden die Funktion „Gut463
Verein(t) erfolgreich
schrift zur Rechnung erstellen...“ im Kontextmenü der Tabelle „Beitragsrechnungen“
im Bereich „Finanzen“ (rechter Mausklick auf den betreffenden Vorgang):
Daraufhin öffnet sich die fertige Gutschrift in der Druckansicht: Inhaltlich handelt es sich dabei um eine Kopie der Rechnung - allerdings mit umgekehrtem Betragsvorzeichen. Den Inhalt des Schreibens können Sie manuell an den jeweiligen
Einzelfall anpassen. Nachdem Sie die Bearbeitung mit „OK“ abgeschlossen haben,
taucht die fertige Gutschrift als Rechnung mit negativem Vorzeichen in Ihrer Liste
der Beitragsrechnungen auf. Unterm Strich neutralisieren sich dadurch alle im Hintergrund ablaufenden Buchungen.
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Anschließend erstellen Sie auf Basis der Ursprungsrechnung über den Kontextmenü-Befehl „Kopieren und Bearbeiten“ eine Rechnungskopie, die dann unter neuer
Rechnungsnummer geführt wird: In der neuen Rechnung nehmen Sie die erforderliche Korrektur vor (zum Beispiel die geänderte Beitragshöhe), drucken das Dokument aus und verschicken es zusammen mit der Gutschrift an das Mitglied. Das
Verfahren erscheint auf den ersten Blick etwas umständlich, ist aber wasserdicht
und für alle Beteiligten die „sauberste“ Lösung. Auf diese Weise stellen Sie sicher,
dass die Beitragsüberwachung von „WISO Mein Verein 2009“ fehlerlos funktioniert.
465
Verein(t) erfolgreich
Die erste Spendenbescheinigung
Je nach Art und Zweck Ihres Vereins dürfen Mitglieder und Förderer Ihre Spenden
bei ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Unter
bestimmten Umständen sind sogar die laufenden Vereinsbeiträge steuerbegünstigt.
Voraussetzung dafür ist jedoch eine formgerechte „Zuwendungsbescheinigung“ des
Vereins. Davon gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Arten:
• Bescheinigung über Geldzuwendungen und
• Bescheinigung über Sachzuwendungen.
Sie rufen die Vorlagen über den Menüpunkt „Listen & Dokumente“ - „Neue Zuwendungsbescheinigung“ - „Geld-/Sachzuwendung“ auf:
Daraufhin öffnet sich ein Word-Dokument, in das Sie nur noch Name und Anschrift des Spenders, das Datum und den Wert der Geld- oder Sachspende eintragen
müssen. Alle anderen Angaben sind bereits enthalten.
Handelt es sich um eine Geldzuwendung, dann können Sie sich die Sache sogar
noch viel einfacher machen: In dem Fall erzeugen Sie die Bescheinigung im Arbeitsbereich „Zahlungen Bank / Kasse“ direkt aus dem Kontoauszug heraus. Über
das Kontextmenü oder die Schaltfläche „<F3> Weitere Funktionen...“ rufen Sie den
Menüpunkt „Zuwendungsbescheinigung erzeugen“ auf:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Im daraufhin erstellten Word-Dokument sind nun bereits sämtliche Felder ausgefüllt: Sie müssen das Dokument nur noch ausdrucken, den Verwendungszweck der
Spende ankreuzen und unterschreiben - fertig:
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Verein(t) erfolgreich
Tipp: Spendenvordrucke ändern
Falls die in „WISO Mein Verein 2009“ bereitgestellten Vordrucke für Zuwendungsbescheinigungen wider Erwarten nicht den Anforderungen Ihres Vereins
entsprechen, dann können Sie die zugrunde liegenden Dokumentvorlagen problemlos bearbeiten: Über „Extras“ - „Einstellungen“ - „Zuwendungsbescheinigungen“ öffnen Sie die Vorlagen in MS Word, nehmen die erforderlichen Änderungen vor und speichern die Dateien anschließend wieder. Bitte achten Sie
dabei darauf, dass Sie die grau hinterlegten Datenfelder nicht versehentlich
löschen.
Die ersten Auswertungen
Im Arbeitsbereich „Auswertungen“ stellt Ihnen „WISO Mein Verein 2009“ zahlreiche
praktische Listen und Grafiken zur Verfügung. Die meisten davon sind bereits fertig
vorbereitet: Sie brauchen nur noch die gewünschten Auswertungskriterien auszuwählen (z. B. Betrachtungszeitraum, die Mitglieder- oder Buchungskategorie) und schon haben Sie die gewünschte Auswertung in übersichtlicher Form auf dem
Bildschirm. Über die Ausgabe-Symbole am rechten Fensterrand drucken, versenden
oder exportieren Sie die fertig formatierten Berichte ganz nach Belieben.
Alle Auswertungs-Tools auf einen Blick:
• Allgemeine Entwicklung: Hier können Sie sich die Entwicklung Ihrer Einnahmen und Ausgaben im Monats- und Jahresvergleich anzeigen lassen. Für Kassenwarte ganz besonders wichtig ist der nach Einnahmen- und Ausgabenkategorien fein säuberlich zusammengefasste „Jahresbericht Einnahmen / Ausgaben“:
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Vorausgesetzt, Sie haben die Zahlungsvorgänge Ihres Vereins im laufenden
Jahr mithilfe von „WISO Mein Verein 2009“ regelmäßig den passenden Kategorien zugeordnet, ist damit der Kassenbericht für Ihre nächste Mitgliederversammlung (oder eine Zuwendungsstelle) oft im Handumdrehen vorbereitet.
469
Verein(t) erfolgreich
• Einnahmen: In diesem Bereich werden Ihre Vereinseinnahmen zusammengefasst nach
Kategorien als einfache Liste, Balken- oder
Tortendiagramm dargestellt. Außerdem holen Sie sich bei Bedarf eine „Hitliste“ der
wichtigsten Einnahmepositionen auf den
Bildschirm oder werten die Einnahme-Entwicklung im Zeitvergleich aus.
• Ausgaben: Hier stellt Ihnen das Programm
Ihre Vereinsausgaben zusammengefasst nach
Kategorien als einfache Liste, Balken- oder
Tortendiagramm dar. Außerdem holen Sie
sich bei Bedarf die „Hitliste“ der wichtigsten
Ausgabepositionen auf den Bildschirm oder
werten die Ausgaben-Entwicklung im Zeitvergleich aus.
• Beiträge: Auch das Beitragsaufkommen
Ihres Vereines können Sie sich im Monatsund Jahresvergleich anschauen. Außerdem
gibt Ihnen dieses Auswertungs-Modul zum
Beispiel die Möglichkeit, das Beitragsaufkommen nach „Beitragssätzen“ und „Mitgliederkategorien“ auszuwerten.
• Tabellen-Auswertungen: Wenn Ihnen die
Standardreports von „WISO Mein Verein
2009“ nicht genügen, werden Sie dieses neue
Analysewerkzeug zu schätzen wissen: Damit
lässt sich sowohl die Mitglieder- als auch die
Zahlungsdatenbank sehr flexibel auswerten.
Besonders praktisch: Anders als beim Filtern,
Gruppieren und Sortieren der normalen Tabellenansichten können Sie Ihre selbst erstellten Abfrage-Definitionen abspeichern
und so bei Bedarf jederzeit wieder neu aufrufen. Tipp: Das Erstellen und Ändern solcher
Spezialberichte wird auf den nächsten Seiten
unter der Überschrift „Die erste TabellenAuswertung“ etwas genauer beschrieben.
470
Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
• Mitgliederstatistik: In diesem Bereich rufen Sie übersichtliche Listen Ihrer
Mitglieder und / oder Kontaktpersonen auf, die Sie sehr differenziert sortieren und filtern können. Da für viele Vereine die Zusammensetzung nach
Altersgruppen von Bedeutung ist, gibt es im Register „Altersgruppen“ außerdem einen speziellen Bericht „Mitgliederzusammensetzung nach Alter“.
Praxistipp: Die Altersgrenzen lassen sich unter „Stammdaten“ - „Weitere“ „Mitglieder - Altersgruppen“ auf die Besonderheiten des jeweiligen Vereins
anpassen.
• Kosten-Erlösarten / Verwendungen: Falls Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben nicht nur nach „Kategorien“, sondern zusätzlich nach Kosten- und
Erlösarten unterscheiden und sie bestimmten Verwendungen zuordnen (z.
B. Abteilungen, einzelnen Veranstaltungen), können Sie in diesem Auswertungsmodul die zusammenfassenden Berichte ausgeben lassen.
Tipp: Neben den üblichen Vergleichsansichten und Diagrammen finden Sie in
diesem Bereich zwei interaktive Listenansichten: Die Auswertungen „Kosten-Erlösarten Detailliert“ und „Verwendungen Detailliert“ sind nämlich mehr als nur
statische Berichte:
471
Verein(t) erfolgreich
Wenn Sie zum Beispiel wissen wollen, welche Zahlungsvorgänge sich bei der Abrechnung Ihres Sommerfestes hinter der Kostenart „Werbung“ verbergen, klicken
Sie einfach auf den betreffenden Listeneintrag und blenden so die Details ein:
Bitte beachten Sie: Sämtliche Auswertungen können Sie sich nicht nur am Bildschirm anschauen und ausdrucken: Alle Berichte lassen sich, wie bei „WISO Mein
Verein 2009“ üblich, auch per Fax oder E-Mail verschicken, im PDF- und ExcelFormat speichern und weiterverarbeiten.
Die erste Tabellen-Auswertung
Dass sich die Tabellenansichten von „WISO Mein Verein 2009“ auf ganz einfache
Weise sortieren, gruppieren und auswerten lassen, ist eingangs Schritt für Schritt
beschrieben worden. Nachteil von punktuellen Datenanalysen: Sie gehen nach der
Rückkehr zur normalen Tabellenansicht wieder verloren. Das ist bei den TabellenAuswertungen anders: Dort können Sie Ihre über die Schaltfläche „<F10> Neu“
selbst erstellten Abfrage-Definitionen unter einer Bezeichnung Ihrer Wahl abspeichern und so bei Bedarf jederzeit wieder neu aufrufen.
In der Demo-Datenbank finden Sie unter „Auswertungen“ - „Tabellen-Auswertungen“ bereits zwei vorbereitete Beispiele, anhand derer Sie die Funktionsweise
leicht nachvollziehen können.
472
Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
• Die „Spaltenliste“, den „Auto-Datenfilter“ (das sind die Abwärtspfeile neben
den Spaltenüberschriften), den „Gruppierungsbereich“ sowie die Plus- und
Minussymbole vor den einzelnen Gliederungsebenen sind Ihnen ja schon
von den Tabellenansichten vertraut: Mit diesen Instrumenten sorgen Sie dafür, dass die gewünschten Inhalte aus den zugrundeliegenden Datenquellen
(„Mitglieder“ und „Zahlungszuordnungen“) herausgesucht, zusammengefasst
und in der gewünschten Form am Bildschirm angezeigt werden. In unserem
Beispiel sind sämtliche Zahlungen zunächst einmal nach Buchungskategorien gegliedert.
• Die Reihenfolge und Breite der einzelnen Spalten können Sie ganz nach Belieben verändern.
• Das Drop-down-Menü „Schnellauswahl“ erleichtert Ihnen das Ein- und Ausblenden bestimmter Tabellenspalten: Setzen bzw. entfernen Sie die Häkchen
einfach vor den gewünschten oder entbehrlichen Inhalten. Damit sparen Sie
sich den Umweg über das „Ziehen und Ablegen“ aus der Spalten-Auswahlliste
• Das gilt auch für die Auswahl von Filterkriterien über den „Gliederungsbereich“ („Ziehen Sie die Spalte hierher, um nach dieser Spalte zu gruppieren“):
Statt die Spaltenüberschrift per Maus in den Gliederungsbereich zu befördern, nutzen Sie alternativ das Drop-down-Menü „Schnellgruppieren“.
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Verein(t) erfolgreich
• Mithilfe des „Spezialfilters“ schließlich definieren Sie bei Bedarf komplexe
Abfragen der Datenbanken „Mitglieder“ und „Zahlungszuordnungen“ mit
frei kombinierbaren Bedingungen.
• Sobald Sie die gewünschte Auswahl getroffen haben, lassen Sie sich eine
„Seitenvorschau“ (= Druckvorschau) anzeigen.
Praxistipp: Auf die äußere Form Ihrer Auswertungen können Sie auf den
ersten Blick nur in begrenztem Maß Einfluss nehmen (z. B. Seitenränder,
Überschrift, Seitennummerierung). Wenn Sie jedoch mit der rechten Maustaste in die Seitenvorschau klicken und die Funktion „Gestalten“ im folgenden
Kontextmenü aufrufen, starten Sie den mächtigen „Reportgenerator“: Mit
dessen Hilfe passen Sie das Aussehen der Berichte bei Bedarf haargenau an
das Erscheinungsbild Ihres Vereins an:
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Reportgenerator um ein Profiwerkzeug handelt: Am besten lassen Sie sich von einem erfahrenen Vereinsmitglied bei der Formatierung eigener Druckvorlagen für Ihre Tabellen-Auswertungen unterstützen!
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
• Falls Sie Ihre Auswertungen ohne Reportgenerator optisch weiter verfeinern
wollen, exportieren Sie die Ergebnistabelle stattdessen nach MS Excel oder
in ein anderes Datenformat (XML oder TXT).
Nehmen wir an, Sie brauchen eine Liste aller Spenden der Firma Mustermann AG
seit Anfang 2006, dann kommen Sie am einfachsten folgendermaßen zum Ziel::
• Legen Sie mit „<F10>“ eine neue Tabellenauswertung mit einer Bezeichnung
Ihrer Wahl an (z. B. „Mustermann-Spenden“) und wählen Sie die gewünschte
Datenbasis aus: In diesem Fall sind das die „Zahlungszuordnungen“. Falls Sie
mit vielen verschiedenen und noch dazu komplexen Auswertungen arbeiten,
können Sie zu Dokumentationszwecken außerdem „Anmerkungen“ zu Inhalt,
Funktion und Anlass der Abfrage hinterlegen:
• Dann aktivieren Sie den „Auto-Datenfilter“, legen in der Spalte „Buchungsdatum“ den „benutzerdefinierten Filter“ fest (Buchungsdatum größer
31.12.2005) und wählen den „Empfänger / Auftraggeber“ aus („Mustermann
AG“) und filtern die gesuchte Kategorie („Spenden und Zuwendungen“) heraus:
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Verein(t) erfolgreich
• Falls Sie nicht alle standardmäßig angezeigten Spalten benötigen (zum Beispiel nur das Datum, den Betrag und die Buchungskategorie), entfernen Sie
die übrigen Spalten mithilfe der „Schnellauswahl“ aus der Tabelle (Häkchen
vor der entbehrlichen Spalte entfernen).
Anschließend lassen Sie sich Ihre Spendenliste in der Seitenvorschau anzeigen,
nehmen falls erforderlich Anpassungen und Korrekturen vor und bringen Ihre
Tabellen-Auswertung schließlich zu Papier oder speichern Sie in elektronischer
Form.
Praxistipp: Tabellen-Auswertungen „klonen“
Statt sie von Grund auf neu zu definieren, werden Sie neue Berichte in bestimmten Fällen auf Basis bereits vorhandener Tabellen-Auswertungen erstellen
wollen. Damit die Einstellungen der eigenhändig erstellten Ursprungsversion
erhalten bleiben, können Sie die überarbeitete Version unter einer eigenen Bezeichnung sichern. Sobald Sie eine vorhandene Tabellen-Auswertung öffnen,
legen Sie mithilfe der Schaltfläche „<F10 Speichern unter...“ sicherheitshalber
gleich einen Auswertungs-Klon an. So sorgen Sie dafür, dass Sie eine vorhandene Auswertung nicht versehentlich überschreiben. Stellt sich eine der beiden
Versionen später als entbehrlich heraus, können Sie die überflüssige Auswertung mit „<F12> Löschen“ problemlos aus der Übersichtliste entfernen.
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Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht
Die erste Datensicherung
Je mehr Arbeiten Sie mit „WISO Mein Verein 2009“ erledigen, desto wertvoller
werden die darin gespeicherten Informationen. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige (zum Beispiel wöchentliche oder zumindest monatliche) Datensicherung unabdingbar. Bei unerwarteten Hard- oder Softwareproblemen oder gar einem Diebstahl
des Vereins-Computers stehen Sie sonst womöglich mit leeren Händen da.
Sie finden die Funktion „Daten sichern“ im „Extras“-Menü:
Mit „WISO Mein Verein 2009“ ist Datensicherung wirklich ein Kinderspiel:
• Sie geben den gewünschten Speicherpfad an (am besten auf einem externen
Datenträger),
• legen fest, ob die unter „Dokumente“ verwalteten externen Dateien sowie das
„Rechnungsarchiv“ ebenfalls gesichert werden sollen und
• klicken zum Schluss auf die Schaltfläche „Datensicherung starten“.
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Komfortable Komplettspeicherung
Das Backup-Modul von „WISO Mein Verein 2009“ ist mehr als „nur“ eine einfache Datensicherung: Denn zusätzlich zu den Stamm- und Vorgangsdaten
werden sämtliche Programmeinstellungen und Anpassungen (zum Beispiel die
Druckvorlagen) gespeichert. Falls also einmal ein „Umzug“ auf einen anderen
Computer ansteht oder aus anderen Gründen eine komplette Neuinstallation
nötig sein sollte, sind Sie in kürzester Zeit wieder arbeitsfähig!
Die Rekonstruktion von Daten und Einstellungen ist ebenfalls im Handumdrehen
erledigt: Sie finden Ihren Rettungsanker notfalls unter „Extras“ - „Daten wiederherstellen“:
Daten-Check und Speicheroptimierung
Über die ebenfalls im „Extras“-Menü untergebrachte Funktion „Datenbank reorganisieren“ prüfen Sie die Struktur Ihrer Vereinsdaten und verringern deren
Speicherbedarf. Von Zeit zu Zeit ist eine Reorganisation der Daten also durchaus empfehlenswert. Da es sich dabei um einen sensiblen Vorgang handelt,
sollten Sie zuvor aber unbedingt eine Datensicherung gemacht haben!
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Tipps und Tricks für Fortgeschrittene
Tipps und Tricks für
Fortgeschrittene
Sie haben nun Ihre ersten Praxiserfahrungen mit „WISO Mein Verein 2009“ gesammelt und sind mit den wichtigsten Handgriffen vertraut. Auf den folgenden Seiten
machen wir Sie mit praktischen Zusatzfunktionen vertraut, die Ihnen die Arbeit mit
dem Programm zusätzlich erleichtern sollen.
Massenänderung: Dateneingabe auf einen Streich
Das Eingeben und Ändern von Daten ist mit „WISO Mein Verein 2009“ schnell
erledigt. Noch so viel Eingabekomfort nützt jedoch herzlich wenig, wenn ein und
dieselbe Eintragung oder Umstellung zig oder gar hundert Mal nacheinander vorgenommen werden muss. Vor allem bei der erstmaligen Datenerfassung und nach
Importvorgängen kosten wiederkehrende Vorgänge viel Zeit und noch mehr Nerven. Durch die praktischen „Massenänderungen“ lassen sich langweilige und fehleranfällige Stammdateneintragungen zum Glück sehr viel schneller und bequemer
erledigen.
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Verein(t) erfolgreich
Und so nehmen Sie die Sammeländerungen vor:
• Sie öffnen die „Stammdaten“-Tabelle „Mitglieder“ oder „Kontakte“,
• markieren die zu ändernden Eintragungen,
• klicken mit der rechten Maustaste auf eine der blau hervorgehobenen Zeilen,
• rufen den Befehl „Massenänderung durchführen“ auf,
• setzen Sie Häkchen vor dem oder den zu ändernden Feld(ern) und
• nehmen Sie die gewünschten Eintragungen vor:
Angenommen, Sie haben in den letzten Wochen sieben weitere Mitglieder davon
überzeugen können, die Mitgliedsbeiträge künftig per Bankeinzug abbuchen zu
lassen:
• Dann wählen Sie die betreffenden Personen aus Ihrer Mitgliederliste aus,
• starten den Dialog „Massenänderung durchführen“,
• wählen in der Auswahlliste „Standard-Zahlungskondition“ den Eintrag „Bankeinzug“ und
• klicken auf „<F11> Änderungen durchführen“ - fertig.
Oder nehmen wir an, dass in Ihrer bisherigen Vereinsverwaltung keine Unterscheidung nach Geschlechtern vorgesehen war: Dann können Sie das zusätzliche
Merkmal mit wenigen Mausklicks nachträglich auf Ihren gesamten Datenbestand
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Tipps und Tricks für Fortgeschrittene
anwenden („Sonstiges“ - „Geschlecht“). Um keine massenhaften Fehler zu produzieren, sollten Sie dabei aber nach und nach jedes Merkmal einzeln zuweisen!
Die Möglichkeit der Sammeländerung können Sie sich selbstverständlich auch
beim erstmaligen Erfassen einer größeren Zahl (neuer) Mitglieder zunutze machen:
Lassen Sie Felder mit gleichem Inhalt zunächst einfach frei und nehmen Sie die
Zuordnungen anschließend in Form einer Massenänderung vor. Dieses Vorgehen
bietet sich vor allem dann an, wenn Sie im Erfassungsdialog häufig das Register
wechseln müssen (zum Beispiel aus dem Hauptdialog „Adresse“ zu „Vereinsdaten“,
um dort oft wiederkehrende Angaben zu machen wie Abteilungszugehörigkeit, Beitragshöhe oder Geschlecht).
Listenauswahl per Windows-Tastenkombination
Damit die Auswahl der zu ändernden Datensätze in den Stammdaten-Tabellen
möglichst einfach vonstatten geht, ist die Kenntnis einiger Tastenkombinationen
hilfreich. „WISO Mein Verein 2009“ orientiert sich an den Windows-Konventionen, die Ihnen auch bei vielen ähnlichen Auswahl-Vorgängen weiterhelfen:
• Mehrere einzelne Listenelemente auswählen: STRG-Taste festhalten und dann
nach und nach die gewünschten Eintragungen mit der linken Maustaste markieren. Ein erneuter Linksklick hebt die Markierung wieder auf. In langen Listen
können Sie mithilfe der Auf- und Abwärts-Pfeilfe (oder des Scrollbalkens) ohne
Weiteres nach oben und unten navigieren - müssen dabei aber die STRG-Taste
festhalten oder vor jedem neuen Markierungsvorgang erneut drücken!
• Viele untereinanderstehende Listenelemente auswählen: Oberste auszuwählende Eintragung mit der linken Maustaste markieren, UMSCHALT-Taste (=
„SHIFT-Taste“) festhalten und dann die unterste Eintragung anklicken (oder
umgekehrt). Auf diese Weise wird auf einen Schlag ein zusammenhängender
Listenblock markiert. Die UMSCHALT-Taste können Sie anschließend wieder
loslassen: Die Markierung bleibt erhalten.
• Alle Listenelemente auswählen: Linksklick auf beliebiges Listenelement und
dann die Tastenkombination STRG+A eingeben (STRG-Taste festhalten und
kurz „A“ tippen): Auf diese Weise werden alle Listeneinträge markiert.
Zusatztipp: Ganz gleich, auf welche Weise Sie einzelne Listenelemente zu
einer Sammelmarkierung zusammengefasst haben: Bei festgehaltener STRGTaste können Sie entbehrliche Elemente jederzeit wieder einzeln deaktivieren.
Falls Ihnen die beschriebenen „Multiselect“-Tastenkombinationen bislang noch
nicht vertraut sind, machen Sie sich am besten kurz damit vertraut.
481
Verein(t) erfolgreich
Teamsache: Geteiltes Leid ...
Mit „WISO Mein Verein 2009“ machen Sie die Vereinsverwaltung bei Bedarf zum
„Mannschaftssport“: Damit nicht alle Arbeit am Vorsitzenden oder Kassenwart
hängen bleibt, richten Sie bei Bedarf weitere „Mitarbeiter“-Zugänge ein. Netzwerkfähig ist das Programm zwar nicht - es kann aber abwechselnd von verschiedenen
Anwendern genutzt werden. Die eingebaute Benutzerverwaltung sorgt dafür, dass
nur autorisierte Anwender Zugriff auf die Vereinsdaten haben. Außerdem verhindern Sie auf diese Weise, dass nach innen oder außen Missverständnisse darüber
entstehen, wer welchen Vorgang bearbeitet und zu verantworten hat.
Darüber hinaus unterscheiden Sie zwischen „Administratoren“ und „Sachbearbeitern“: Mitarbeiter, denen Administratorenrechte fehlen, haben keinen Zugriff auf
die Benutzerverwaltung. Außerdem können die Rechte noch weiter eingeschränkt
werden: So verhindern Sie zum Beispiel, dass unerfahrene Vereinsmitglieder ohne Wissen des Vorstands Überweisungen vornehmen, Buchungsfehler machen
oder versehentlich weitreichende Änderungen an den Mitgliederstammdaten und
Grundeinstellungen vornehmen.
Über den Menüpunkt „Stammdaten“ - „Mitarbeiter“ rufen Sie die Benutzerverwaltung auf. Zusätzlich zum voreingestellten „Operator“ („Hans Vorstand“) legen
Sie dort weitere Benutzer an. Das einfache Mitglied „Barbara von der Basis“ darf
in folgendem Beispiel zwar sämtliche Vereinsstatistiken einsehen. Alle sensiblen
Arbeitsbereiche sind jedoch gesperrt: Die betreffenden Funktionen werden im Programm später hellgrau dargestellt und sind nicht klickbar):
482
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene
Welchem Vorstands- oder Vereinsmitglied Sie welche Rechte einräumen wollen,
hängt vor Ihrer Arbeitsweise ab. Durch dosierte Zugriffsrechte können Sie jedenfalls verhindern, dass viele Köche den Vereinsbrei verderben.
Unterschrift: Ja oder nein?
Ob Sie Unterschrifts-Grafiken in Ihre Vereinsdokumente einbinden oder nicht,
ist Geschmackssache und hängt nicht zuletzt von der Zahl ausgehender Schreiben ab. Im Allgemeinen ist die handschriftliche Unterschrift aber vorzuziehen.
Die elektronische Unterschrift ist nicht mehr als ein Zusatzangebot von „WISO
Mein Verein 2009“. Sie können an dieser Stelle also problemlos darauf verzichten, eine Grafik einzubinden.
Abgesehen davon: An der rechtlichen Verbindlichkeit einer Beitragsrechnung
ändert sich selbst dann nichts, wenn die Unterschrift ganz fehlt: Mitgliedsbeiträge sind auch dann fällig, wenn Sie einmal vergessen zu unterschreiben oder
generell darauf verzichten.
483
Verein(t) erfolgreich
Nachdem Sie Ihre Änderungen mit „OK“ gespeichert, das Programm beendet und
wieder neu gestartet haben, vollziehen Sie über den Menüpunkt „Mein Verein“
- „Benutzer wechseln“ jederzeit einen Schichtwechsel. Sowohl Sachbearbeiter als
auch Administratoren können, nachdem sie sich eingeloggt haben, eigenhändig ein
anderes Passwort festlegen. Das geschieht über den Menüpunkt „Extras“ - „Kennwort ändern“:
Beendet ein Mitglied seine aktive Mitarbeit in der Vereinsverwaltung, haben Sie als
Vorstand mit Administratorenrechten selbstverständlich trotzdem die Möglichkeit,
das Mitarbeiterkonto im Administratorenbereich zu ändern oder zu löschen.
Programmeinstellungen
Über den Menüpunkt „Extras“ - „Einstellungen“ - „Allgemein“ rufen Sie drei
Grundeinstellungs-Dialoge auf, hinter denen sich ausgesprochen nützliche Funktionen verbergen:
484
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene
• „Grundeinstellungen 1“: Hier legen Sie fest, ob beim Start von „WISO
Mein Verein 2009“ ein Passwort abgefragt wird und wenn nicht, wer der
Standard-Benutzer ist. Außerdem entscheiden Sie dort, mit welcher Datenbank normalerweise gearbeitet wird. Sofern vorhanden, wählen Sie an dieser
Stelle Ihren PC-“Faxdruckertreiber“ aus. Außerdem können Sie einstellen,
dass bei jeder Rechnungs-Ausgabe (sei es als Druck, E-Mail oder Fax) obligatorisch eine elektronische Kopie im „Rechnungsarchiv“ angelegt wird.
• „Grundeinstellungen 2“: Auf dieser Karteikarte aktivieren oder deaktivieren Sie die Erinnerungsfunktion des Kalenders und stellen die gewünschte
Auflösung und den Farbmodus des angeschlossenen Scanners ein.
• „Grundeinstellungen 3“: Hier bestimmen Sie Auflösung und Farbtiefe
von PDF-Dokumenten, die aus „WISO Mein Verein 2009“ heraus erzeugt
werden. Und Sie legen fest, welche Zeichensätze bei der PDF-Umwandlung
eingebunden werden sollen. Auflösung und Farbtiefe können dabei je nach
Verwendungszweck (z. B. E-Mailversand, Rechnungsarchiv oder PDF-Export)
unterschiedlich sein.
Erweiterte Vereins-Konfiguration
Der Einrichtungs-Assistent hat Sie zu Beginn bei der Erfassung der wichtigsten
Vereinsdaten unterstützt. Der Konfigurations-Dialog „Stammdaten“ - „Mein Verein“ ermöglicht Ihnen, das Programm noch genauer an die Besonderheiten Ihres
Vereins anzupassen. Neben den grundlegenden „Vereinsdaten“ (Adress- und Kon485
Verein(t) erfolgreich
taktangaben, Bankverbindungen und Finanzamtsinformationen Ihres Vereins) gibt
es dort vier weitere Eingabebereiche:
• „Einstellungen“: Hier haben Sie Einfluss auf die Höhe der Mahngebühren,
die bei säumigen Beitragszahlern standardmäßig in Rechnung gestellt werden sollen. Außerdem wählen Sie Ihre Standard-Zahlungsbedingungen aus,
legen die Farben und Beschriftungen von Kalender-Eintragungen fest. Sofern vorhanden, können Sie sogar einen SMS-Provider eintragen. Dadurch
erweitern Sie die Kommunikationsmöglichkeiten mit Vorstandskollegen oder
ausgewählten Vereinsmitgliedern um einen weiteren wichtigen Kanal.
• „Nummernkreise“: Sie können den Startwert Ihrer Mitgliednummern und
die Art der Nummerierung Ihrer Beitragsrechnungen genau an Ihre Vorstellungen anpassen.
• „Ausgabeoptionen“: In diesem Dialogfeld wählen Sie die „StandardDruckvorlagen“ für Ihre ausgehenden Rechnungen, Gutschriften, Briefe und
Mahnungen. Normalerweise müssen Sie an diesen Voreinstellungen nichts
ändern.
• „Individuelle Felder“: Die Datenbanken von „WISO Mein Verein 2009“
bieten Ihnen vielfältige Eingabemöglichkeiten. Sollten Sie bei der Verwaltung von Mitgliedern, Kontakten, Briefen und Rechnungen einmal ein für Sie
wichtiges Feld vermissen, können Sie es an dieser Stelle eigenhändig einrichten. Je Datenbank sind jeweils bis zu fünf „individuelle Felder“ möglich:
486
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene
Bitte beachten Sie: Die von Ihnen zusätzlich eingerichteten Datenfelder haben
ausschließlich informativen Charakter. Sie lassen sich nur am Bildschirm anzeigen
und können nicht ausgedruckt oder auf andere Weise weiterverarbeitet werden.
Textbausteine
Briefe, Beitragsrechnungen und Mahnungen sind mit „WISO Mein Verein 2009“ im
Handumdrehen geschrieben. Ein Grund dafür ist, dass Ihr optisch ansprechend gestaltetes „Briefpapier“ und die mitgelieferten „Druckvorlagen“ mit Hilfe von Textbausteinen schnell mit den passenden Inhalten gefüllt werden.
Die Textvorschläge des Programms lassen sich bei jedem einzelnen Schreiben inhaltlich oder stilistisch an Ihren eigenen Bedarf anpassen. Unter „Stammdaten“
- „Textbausteine und Vorlagen“ haben Sie aber auch die Möglichkeit, die StandardTextvorlagen für Rechnungen, Mahnungen und Briefe zu bearbeiten und zusätzliche Vorlagen anzulegen:
487
Verein(t) erfolgreich
Nachdem Sie die Dokumentart und den zu bearbeitenden Textbaustein aktiviert
haben, können Sie Name, Einleitungs- und Schlusstext ändern. Über „<F2> Neu“
legen Sie eine neue Textvorlage an.
Sobald Sie den Cursor in das Feld „Einleitungstext“ bzw. „Schlusstext“ stellen,
erkennen Sie, dass Sie dort nicht nur einfachen Text eingeben können, sondern
Zugriff auf die Inhalte ausgewählter Datenbankfelder haben („Variablen“) sowie
„Bedingungen“ für die Wahl bestimmter Textelemente vorgeben können. Auf diese Weise basteln Sie bei Bedarf komplexe Korrespondenz-“Bausätze“, die dann je
nach Adressat zur passenden Leseransprache führen.
Alle Variablen auf einen Blick
Eine vollständige Liste aller verfügbaren Datenbankfelder finden Sie im Anhang
zu diesem Bedienbuch.
• Durch ein Häkchen vor der Option „Diesen Textbaustein in Rechnungen /
Briefen standardmäßig verwenden“ machen Sie die jeweilige Textvorlage zu
Ihrem Favoriten für Briefe oder Rechnungen.
488
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene
• Änderungen im Register „Anschriftformate“ sind normalerweise nur dann
von Bedeutung, wenn Ihre Adressaten im Ausland ansässig sind.
Wichtig: Bevor Sie in Standard-Bausteinen Änderungen an den Variablen vornehmen (das sind die in eckige Klammern gesetzten Inhalte), sollten Sie sich anhand
selbst erstellter Vorlagen mit der Funktionsweise des Programmteils vertraut gemacht haben. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, kopieren Sie die Vorgaben in eine separate Textdatei: So können Sie notfalls den Ausgangszustand
wiederherstellen.
So fügen Sie Textbausteine ein
Wenn Sie bei Ihrer Vereinskorrespondenz im Einzelfall einmal eine andere als
die Standard-Textvorlage einsetzen wollen, klicken Sie in der Druckansicht auf
den Abwärtspfeil neben dem Feld „Textvorlage“ und wählen den gewünschten
Textbaustein aus:
Falls an dieser Stelle ein oft benötigter Baustein noch fehlt, legen Sie ihn per
Mausklick auf den Link „definieren“ gleich an.
Verwaltungs-Feintuning
Über den Menüpunkt „Stammdaten“ - „Weitere“ rufen Sie bei Bedarf zusätzliche
Verwaltungsfunktionen auf, mit deren Hilfe Sie die Besonderheiten Ihres Vereines
noch besser im Programm abbilden können:
489
Verein(t) erfolgreich
• Kategorien Mitglieder / Kontakte: Mit diesen „Kategorien“ fassen Sie
Ansprechpartner innerhalb und außerhalb Ihres Vereins zu Gruppen zusammen (zum Beispiel Behörden- oder Pressevertreter, Lieferanten, Übungsleiter,
Vorstände von Partnervereinen oder Verbänden). Auf diese Weise können
Sie später Rundschreiben oder Newsletter ganz gezielt an bestimmte Verteiler verschicken. Hier im Stammdaten-Menü „Weitere“ pflegen Sie lediglich
die Auswahlliste der Kategorien. Die Zuordnung einzelner Personen zu den
passenden Kategorien nehmen Sie hingegen in der Mitglieder-/KontakteVerwaltung (unter „Sonstiges“ auf der „Adress“-Karteikarte.)
• Vorgangsarten: Die Liste der Vorgangsarten ist dann für Sie interessant,
wenn Sie Ihre Beitragsrechnungen typisieren wollen. Auf diese Weise können
Sie die automatisierten „Beiträge“-Auswertungen von „WISO Mein Verein
2009“ nutzen. Die Zuordnung der Vorgangsarten nehmen Sie später bei den
einzelnen Rechnungen vor.
• Anreden / Titel / Länder: Wenn Ihnen die Standard-Auswahllisten des
Programms bei der Erfassung von Personendaten nicht genügen, können Sie
die Vorgaben an dieser Stelle modifizieren oder erweiterten.
490
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene
• Kosten-/Erlösarten und Verwendungen: Zusätzlich zu den „Buchungskategorien“ gibt Ihnen „WISO Mein Verein 2009“ frei definierbare Gliederungsebenen für Ihre Einnahmen und Ausgaben an die Hand. Auf diese Weise erweitern Sie Ihre Buchführung mit wenig Aufwand um eine differenzierte
Kostenrechnung. Den großen Einnahme-Topf „Veranstaltungen“ unterteilen
Sie so zum Beispiel nach den Erlösarten „Eintrittsgelder“, „Getränkeverkauf“
oder „Tombola-Einnahmen“ und machen über die „Verwendung“ außerdem
deutlich, zu welcher Veranstaltung sie gehören (z. B. Sommerfest, AltherrenTurnier oder Jubiläumsfeier). Die Auswahlliste Ihrer Kosten-/Erlösarten und
Verwendungen definieren Sie ganz nach Belieben im „Stammdaten“-Menü
unter „Weiteres“. Die Zuordnung einzelner Zahlungsvorgänge erfolgt später
unter „Finanzen“ - „Zahlungen Bank/Kasse“.)
• Mitglieder Altersgruppen: Ausgehend vom Geburtsdatum ordnet das Programm Ihre Vereinsmitglieder automatisch folgenden sieben Altergruppen
zu: 0 bis einschließlich 5 Jahre, 6 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 26
Jahre, 27 bis 40 Jahre, 41 bis 60 Jahre sowie 61 Jahre und älter.
Falls Sie für Ihre Zwecke eine andere Unterteilung benötigen, können Sie
die „Altersgrenzen“ im Stammdaten-Menü „Weiteres“ an die Erfordernisse
Ihres Vereins oder auch öffentlicher Zuschussgeber anpassen. Unter „Auswertungen“ - „Mitgliederstatistik“ - „Altergruppen“ behalten Sie die Alters491
Verein(t) erfolgreich
struktur Ihres Vereins jederzeit im Blick und erstellen bei Bedarf im Handumdrehen die benötigten Auswertungen.
Bitte beachten Sie: Bei den hier definierten „Altersgrenzen“ handelt es sich
um eine rein statistische Auswertung Ihres Mitgliederbestands. Auf die Zuordnung altersabhängiger Beitragstarife hat die Auswahlliste „Stammdaten
Altersgruppe“ keine Auswirkungen. Die Beitragssätze „nach Alter“ legen Sie
unter „Stammdaten“ - „Beitragssätze“ fest.
• Mitgliederzuordnungen: Standardmäßig stellt Ihnen „WISO Mein Verein
2009“ die Mitgliederzuordnungen „Betreuer“, „Abteilung“ und „Funktion“
zur Verfügung. Wenn Sie andere und / oder zusätzliche Gruppierungen vornehmen wollen, können Sie an dieser Stelle die zugrundeliegende Auswahlliste modifizieren und erweitern. Die Zuordnung der Betreuer-, Abteilungsund Funktions-Merkmale zu einzelnen Personen nehmen Sie dann wieder in
der Mitglieder-Verwaltung vor (im Register „Vereinsdaten“ unter „Sonstige
Zuordnungen“).
Inventar-Verzeichnis
Sofern Sie dauerhaft genutzte Wirtschaftsgüter für Ihren Verein anschaffen, sind
Sie unter Umständen verpflichtet, ein Inventar-Verzeichnis zu führen. Möglicherweise verlangt das Finanzamt im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung
sogar die Berechnung von „Abschreibungen“. „WISO Mein Verein 2009“ unterstützt Sie dabei mit der Funktion „Inventar“, die Sie im Arbeitsbereich „Stammdaten“ finden:
492
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene
Über die Schaltfläche „<F10“ Neu“ geben Sie Neu-Anschaffungen ein. Neben einer
laufenden Nummer, der Bezeichnung des Gegenstandes, dem Anschaffungsdatum
und den Anschaffungskosten, geben Sie die „Nutzungsdauer“ vor. Sofern die Netto-Anschaffungskosten 1.000 Euro überschreiten, wählen Sie den vom Finanzamt
standardmäßig akzeptierten Zeitraum aus einer „AfA-Tabelle“: Sie öffnen die Auswahlliste per Mausklick auf die die Schaltfläche mit den drei Punkten.
Nachdem Sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, können Sie sich die „Abschreibungsdetails“ anzeigen lassen:
493
Verein(t) erfolgreich
Wichtig: Unter steuerlichen Gesichtspunkten sind „degressive Abschreibungen“
(= Abschreibungen in fallenden Jahresbeiträgen) nur bis zum Geschäftsjahr 2007
zulässig.
Über die Schaltfläche „<F4> Inventarstammblatt drucken“ haben Sie schließlich
die Möglichkeit, für jeden einzelnen Vermögensteil eine Übersicht aller Angaben
zu Papier zu bringen. Falls Sie eine Inventarliste benötigen, auf der sämtliche Vermögensbestandteile in Kurzform zusammengefasst sind, erzeugen Sie die über den
Menüpunkt „Listen & Dokumente“ - „Inventarliste“.
Bitte beachten Sie: Das Inventar- und Abschreibungsmodul von „WISO Mein
Verein 2009“ ist für interne Vereinszwecke gedacht. Es ersetzt keine steuerliche
Beratung! Falls Sie Steuererklärungen für Ihren Verein abgeben müssen, lassen
Sie sich dabei am besten von einem erfahrenen Mitglied, einem Buchführungshelfer oder gleich einem Steuerberater unterstützen!
494
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene
SMS-Versand
Noch spielen Handy-Kurznachrichten im Vereinsleben im Vergleich zu E-Mail,
Fax- und Briefsendungen eine untergeordnete Rolle. Bei kurzfristigem Abstimmungsbedarf kann der SMS-Versand jedoch eine interessante und kostengünstige
Alternative zu Briefen, Fax und E-Mails sein. Über ein Onlinekonto bei einem
SMS-Provider wie SerienSMS.de oder sms77.de können Sie Einzelnachrichten und
SMS-Mailings an alle Mitglieder und Kontaktpersonen schicken, bei denen Sie eine
Mobilfunk-Rufnummer gespeichert haben. Die Kosten pro Nachricht mit eigenem
Absender betragen zurzeit zwischen 8 und 9 Cent.
Die Konfiguration des SMS-“Gateways“ nehmen Sie unter „Stammdaten“ - „Mein
Verein“ - „Einstellungen“ - „Sonstiges“ vor:
Möchten Sie eine SMS verschicken, wechseln Sie zur Mitglieder-Tabelle im Arbeitsbereich „Stammdaten“, rufen mit einem Rechtsklick auf den betreffenden Eintrag (oder die Schaltfläche „<F3>“) das Kontextmenü auf und wählen schließlich
die Funktion „SMS schicken“:
495
Verein(t) erfolgreich
Daraufhin öffnet sich eine kleine Dialogbox, in dem die Rufnummer bereits übernommen ist. Sie brauchen nur noch den gewünschten Text einzutragen und auf
„<F11> Senden“ zu klicken:
496
Ihre Meinung: Rückblick und Ausblick
Ihre Meinung: Rückblick und
Ausblick
Erinnern Sie sich? Im Kapitel „Eine für alles!“ haben wir Ihnen eine „Vereinsführung ohne Verwaltungsausbildung“ in Aussicht gestellt. Was meinen Sie: Haben
wir zu viel versprochen? Mit welchen unerwarteten Hürden haben Sie gekämpft?
Lassen Sie uns an Ihren Erfahrungen teilhaben - auf dass „WISO Mein Verein 2010“
noch einfacher und komfortabler für Sie wird. Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen und Anregungen:
Buhl Data Service GmbH
Support Center
Am Siebertsweiher 3/5
57290 Neunkirchen
Service-Telefon: 01805 - 35 45 51
(0,14 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz; abweichende Mobilfunktarife)
Service-Fax: 01805 - 35 45 730 (0,14 Euro pro Minute)
E-Mail: [email protected]
Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Kapitel „Hilfe und Support“.
497
Verein(t) erfolgreich
498
Anhang
Anhang
Vorgangskopfbezogene Felder
M_ADDRESS
Anrede
M_ADDRESSCOMPLETE
Formatierte Adresse
M_BANKCODE
Bankleitzahl
M_BANKNAME
Name des Kreditinstituts
M_C_INDIVIDUAL1-5
Zusätzliche Felder für Kunden 1-5
M_CASHDISCDAYS
Zahlungsziel Skonto in Tagen
M_CASHDISCPERC
Skonto in Prozent
M_CITY
Ort
M_CONTACT_ADDRESS
Anrede Kontaktperson
M_CONTACT_EMAIL
E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
M_CONTACT_FAX
Fax des Ansprechpartners
M_CONTACT_MOBIL
Handynummer des Ansprechpartners
M_CONTACT_NAME1
Nachname Kontaktperson
M_CONTACT_NAME2
Vorname Kontaktperson
M_CONTACT_PHONE1
Telefon 1 des Ansprechpartners
M_CONTACT_PHONE2
Telefon 2 des Ansprechpartners
M_CONTACT_TITLE
Titel Kontaktperson
M_COUNTRY
Länderkennzeichen
M_COUNTRYC
Ländercode
M_CURRENCY
Währung
M_CUSTACCNAME
Name der Bankverbindung des Kunden
M_CUSTACCNO
Kontonummer des Kunden
499
Verein(t) erfolgreich
Kundennummer (Bei Bestellungen die
M_CUSTNO
Kundennummer der eigenen Firma beim
Lieferanten)
M_CUSTNOTES
Anmerkungen zum Kunden (nicht verwendet)
M_DATE
Datum
M_DEBITDATE
Datum der Einzugsermächtigung
M_DEBITONCE
Einzug einmalig
M_DEBITORNO
Debitoren-Nr.
M_DELCONDITION
Lieferkondition
M_DELCONDITIONLABEL
Bezeichnung der Lieferbedingung
M_DELDATE
Liefertermin (gesamter Vorgang)
M_EMAIL
E-Mail
M_EMPLOYEE_ADDRESS
Anrede des Mitarbeiters/Sachbearbeiters
M_EMPLOYEE_DEPARTMENT
Abteilung des Mitarbeiters/Sachbearbeiters
M_EMPLOYEE_EMAIL
M_EMPLOYEE_EMPLPOS
E-Mail Adresse des Mitarbeiters/
Sachbearbeiters
Position des Mitarbeiters/Sachbearbeiters im
Betrieb
M_EMPLOYEE_FAX
Die Fax-Nr. des Mitarbeiters/Sachbearbeiters
M_EMPLOYEE_NAME1
Nachname des Mitarbeiters/Sachbearbeiters
M_EMPLOYEE_NAME2
Vorname des Mitarbeiters/Sachbearbeiters
M_EMPLOYEE_NAMECOMPLETE
M_EMPLOYEE_OTHERS
M_EMPLOYEE_PHONE
500
Name Komplett des Mitarbeiters/
Sachbearbeiters
Sonstige Angaben zum Mitarbeiter/
Sachbearbeiter
Telefonnummer des Mitarbeiters/
Sachbearbeiters
Anhang
M_EMPLOYEE_SIGNATURE
Unterschrift des Mitarbeiters/Sachbearbeiters
M_EMPLOYEE_TITLE
Titel des Mitarbeiters/Sachbearbeiters
M_ESRACCOUNT
momentan ohne Verwendung
M_ESRACCOUNTNAME
momentan ohne Verwendung
M_ESRBANKNAME1
momentan ohne Verwendung
M_ESRBANKNAME2
momentan ohne Verwendung
M_ESRCODE
momentan ohne Verwendung
M_ESRREFERENCE
momentan ohne Verwendung
M_FAX
Fax
M_ID
Vorgangsnummer (z.B. Angebotsnummer)
M_INDIVIDUAL1-5
Individuelle Felder des Vorgangs
M_LETTERADDRESS
Briefanrede (nicht verwendet)
M_NAME1
Nachname bzw. Firmenname
M_NAME2
Vorname
M_NAME3
Namenszusatz
M_NOTES
Interne Anmerkungen
M_ORDERCATEGORY
Auftragsart
M_ORDERCATEGORYID
Nummer der Auftragsart
M_PAYCONDITION
Zahlungskondition
M_PAYCONDITIONLABEL
Bezeichnung der Zahlungsbedingung
M_PAYDAYS
Zahlungsziel rein netto in Tagen
M_PHONE1
Telefon 1
M_PHONE2
Telefon 2
M_STREET
Straße
M_TEXT1
Einleitungstext
501
Verein(t) erfolgreich
M_TEXT2
Schlusstext
M_TITLE
Titel
M_TOTALGROSS
Bruttogesamtbetrag
M_TOTALNET
Nettogesamtbetrag
M_VAT1
Mehrwertsteuersatz1-Betrag
M_VAT1PERC
Mehrwertsteuersatz1
M_VAT2
Mehrwertsteuersatz2-Betrag
M_VAT2PERC
Mehrwertsteuersatz2
M_VATID
Mehrwertsteuercode
M_ZIPCODE
Postleitzahl
Positionsbezogene Felder
P_A_INDIVIDUAL1-5
P_ADDINFO01
P_ADDINFO02
Individuelle Felder der Positionen/Artikel 1-5
Zusatzinformationen (beim Mahnwesen:
Fälligkeitsdatum der Rechnung)
Zusatzinformationen (beim Mahnwesen:
Mahnstufe)
P_ADDINFO03
Zusatzinformationen
P_ADDINFO04
Zusatzinformationen
P_ADDINFO05
Zusatzinformationen
P_ADDINFO06
Zusatzinformationen
P_AMOUNT
Berechnete Anzahl der Preiseinheiten (s.
Preisbezug)
P_ART_PICTURE
Bild zum Artikel in der entsprechenden Position
P_ARTCATEGORY
Artikelkategorie
502
Anhang
P_ARTDESCR
Artikelbeschreibung
P_ARTNO
Artikelnummer
P_BANKCHARGE
Bankgebühr bei Rückbuchung von Lastschriften
P_CUSTARTNO
Artikelnummer des Kunden
P_CUSTORDDATE
Bestelldatum des Kunden
P_CUSTORDERNO
Bestell-Nr./Referenznummer des Kunden
P_DELDATE
Liefertermin (Position)
Das geplante Lieferdatum, das bei der
Auftragserstellung angegeben werden kann.
P_DELDATE_DESIRED
Nicht das tatsächliche Datum an dem die
Position geliefert wurde. Hauptsächlich für
Kunden, die ohne Lieferscheine arbeiten.
Status der Lieferscheinposition (nur
Lieferscheine)
P_DELIVERYKIND
„T“ bei Teillieferung
„R“ bei Restlieferung
„V“ bei Volllieferung
P_DELIVERYKIND_ORDER
P_DELNO
für Lieferscheine: V=Voll, T=Teil,
R=Restlieferung
Lieferscheinnummer (Position)
abhängig von der Preisart des Vorgangs
P_DISCOUNT
entweder Bruttobetrag des Rabatts oder
Nettobetrag des Rabatts
P_DISCOUNTGROSS
Bruttobetrag des Rabatts
P_DISCOUNTNET
Nettobetrag des Rabatts
P_DISCOUNTPERC
Rabatt in %
503
Verein(t) erfolgreich
P_INPUTAMOUNT
P_INPUTVALUE1-5
Eingegebene Stückzahl des Artikels (s.
Preisbezug)
Felder mit den Mengenangaben für die
Berechnung der Preiseinheiten (s. Preisbezug)
P_ORDER_INDIVIDUAL1 - 5
Individuelle Felder des Auftrags
P_ORDERCATEGORY
Auftragsart
P_ORDERNO
Auftragsnummer
P_POSID
Positionsnummer innerhalb des Vorgangs (z.B.
im Auftrag)
abhängig von der Preisart des Vorgangs
P_PRICE
entweder Einzelpreis brutto (rabatierter
Listenpreis brutto) oder Einzelpreis netto
(rabatierter Listenpreis netto)
P_PRICEGROSS
Einzelpreis brutto (rabatierter Listenpreis brutto)
P_PRICEGROSS_WOD
Listenpreis brutto (nicht rabatiert)
P_PRICENET
Einzelpreis netto (rabatierter Listenpreis netto)
P_PRICENET_WOD
Listenpreis netto (nicht rabatiert)
P_PROJECTNOTES
Angaben zum Projekt
P_REMINDAMOUNT
Mahngebühren
P_REVISIONNO
Revisions-Nr. des Artikels
P_SUPPLIERARTNO
Artikelnummer des Lieferanten
abhängig von der Preisart des Vorgangs
P_TOTAL
entweder rabatierter Bruttogesamtpreis oder
rabatierter Nettogesamtpreis
abhängig von der Preisart des Vorgangs
P_TOTALDISCOUNT
entweder Bruttogesamtbetrag des Rabatts oder
Nettogesamtbetrag des Rabatts
P_TOTALDISCOUNTGROSS
Bruttogesamtbetrag des Rabatts
P_TOTALDISCOUNTNET
Nettogesamtbetrag des Rabatts
504
Anhang
P_TOTALGROSS
Bruttogesamtpreis rabatiert
P_TOTALGROSS_WOD
Bruttogesamtpreis nicht rabatiert
P_TOTALNET
Nettogesamtpreis rabatiert
P_TOTALNET_WOD
Nettogesamtpreis nicht rabatiert
P_UNIT
Einheit der entsprechenden Position
P_VATPERC
Mwst. in %
P_VOLUMESINGLE
Volumen in m³ pro Stück
P_VOLUMETOTAL
Gesamtvolumen der Position in m³
P_WEIGHTSINGLE
Gewicht in kg pro Stück
P_WEIGHTTOTAL
Gesamtgewicht der Position in kg
PT_ID
Positionsart
PT_TITLE
Überschrift Positionsart
PT_TOTALGROSS
Bruttosumme je Positionsart
PT_TOTALNET
Nettosumme je Positionsart
505
Verein(t) erfolgreich
506
Index
Index zum Bedienteil
A
Abbuchung 435, 438, 439, 440, 443
Abbuchungsaufträge 414
Abfrage-Definitionen 470
Abschreibung 492
Abschreibungsdetails 493
Absenderzeile 376, 406, 407
Abteilung 379, 412, 492
Abteilungszugehörigkeit 369
Administrator 482, 484
Adressaufkleber 423
Adressblock 408
Adresse einbeziehen 423
Adressen 369, 374, 378, 405, 423, 424
Adressverwaltung 369, 412
AfA-Tabelle 493
aktive Mitgliedschaft 412
aktive und passive Mitglieder 381
Aktivierung 363, 365
Aktualisierung 365
Aktualitäts-Garantie 365, 366, 367
aktuelle Tabellenansicht 388
Alle fälligen Rechnungen erzeugen 435
Allgemeine Dokumente 379
Allgemeine Entwicklung 468
Alter 400
altersabhängige Beitragstarife 492
Altersgrenzen 491
Altersgruppen 471, 491
Altersstruktur 492
Ampelsymbole 437
Anfangsbestand 454
Anfangs- und Endtermine 434
Anmerkungen 415, 475
Anrede 425
Anreden / Titel / Länder 490
Anschaffungsdatum 493
Anschaffungskosten 493
Anschrift 374, 395, 406, 466
Anschriftformate 489
Ansprechpartner 415
507
Verein(t) erfolgreich
Anzeigen in Liste(n) 412
Arbeitsbereich 377, 383
Arbeitslose 401
Archiv 375
Aufgaben 427
Aufgabenplaner 369
Auflösung 407, 485
Aufnahmeantrag 370
Aufzählungen 418
aus den Stammdaten wählen... 418
Ausgabe auf Drucker 440
Ausgabekategorie 452
Ausgaben 369, 379, 453, 457, 458, 468, 470, 471, 491
Ausgaben-Entwicklung im Zeitvergleich 470
Ausgabeoptionen 486
Außenstände 380
aus Vorlage übernehmen 446
Auswahllisten 413
Auswertungen 377, 379, 393, 453, 455, 468, 471, 472, 474, 475
Auszahlung 460
Auto-Datenfilter 473, 475
B
Backup-Modul 478
Balkendiagramm 470
Bankdaten eigeben 396, 397
Bankeinzug 439, 480
Bankverbindung 365, 400, 413
Baukasten 369, 376
Bearbeitung freigeben 438
Bedingungen 391, 474, 488
Begleitdokumente 441
Behörden 369, 415, 490
Beispieldaten 372
Beiträge 369, 378, 470
Beiträge-Auswertungen 490
Beitragsaufkommen 470
Beitragseinzug 438
Beitragskategorien 400
Beitragsmahnung 380
Beitragsrechnung 413, 419, 438, 439, 444, 369, 378, 387, 397, 415, 420, 435,
437, 438, 445, 447, 455, 461, 462, 464, 486, 487, 490
Beitragssätze 378, 396, 400, 434, 492
Beitragsübersicht 434
508
Index
Beitragsüberwachung 465
Beitrags- und Spendenbescheinigungen 370
Belegnummer 449
Belegung 431
Benutzer 364
Benutzername 422
Benutzerverwaltung 482
Benutzer wechseln 484
Berichte 370, 379, 381, 383, 468, 471, 472, 474, 476
Berichtsvorlagen 393
Betreffzeile 374, 418, 422
Betreuer 412, 492
Betriebssystem 363
Bilder 370, 381, 383
Brief 369, 373, 375, 377, 378, 387, 417, 419, 420, 463, 486, 487, 488
Briefbogen 369, 375, 406, 408
Briefkopf 405
Briefpapier 375, 376, 405, 408, 487
Briefpapier-Designer 408,405
Brieftext 374, 418
Browser 384
Buchführungsliste 379
Buchungskategorie bearbeiten 449
Buchungskategorie kopieren 449
Buchungskategorien ändern 449
Bürgerinitiative 382
C
Chip/Disk-Verfahren 397
D
Dateiformat 404
Dateiformate 398
Dateiimport-Assistent 398
Daten als Vorlage speichern 446
Datenanalyse 392, 472
Datenaustausch 393, 399
Datenbankfelder 391, 425, 488
Datenbank reorganisieren 478
Dateneingabe 374
Datenerfassung 370, 479
Daten-Export 405
Datenfilter anzeigen 391
Datenformat 405, 475
509
Verein(t) erfolgreich
Datenimport 401, 404
Datenimport-Assistent 404
Datensicherung 477, 478
Daten-Teilmengen 391
Datenträgeraustausch 414, 440, 442, 443
Datenträger-Begleitzettel 440
Datenübernahme 383, 405
Daten wiederherstellen 478
Dauer der Mitgliedschaft 400
Demodaten 372, 395, 472
Design-Modul 376, 405, 408, 409, 410
Design-Vorlagen 369
Diskette 440
Diskussionsforum 420
Dokumente 415
Dokumentenmappe 415
Doppel-Zuordnung 412
Drop-down-Menü 391, 473
Druckansicht 373, 374, 375, 405, 408, 417, 419, 436, 464, 489
Drucken 386
Druckersymbol 374, 440
Druckqualität 407
Druckvorlagen 478, 487
Druckvorschau 440
DTA. Siehe Datenträgeraustausch
DTA-Speicherpfad 441
E
eckige Klammern 425
Editor 422
Eingabefehler 396
Eingabemaske 373, 374, 385, 396, 412, 416, 417, 434, 446
Einladungen 383
Einleitungstext 436, 488
Einleitungs- und Schlusstext ändern 488
einloggen 484
Einnahmen 369, 378, 379, 397, 451, 452, 453, 457, 460, 461, 468, 470, 471, 491
Einnahmen-Überschussrechnung 492
Einnahmen- und Ausgabenkategorien 369, 397, 451, 468
Einnahmen- und Ausgabenübersicht 369
Einrichtungs-Assistent 398
Einrückung 418
Einstellungen 383, 419, 429, 440, 445, 463, 468, 478, 484, 486
Eintrittskarten 460
510
Index
Einzahlungen 391
Einzel-Lastschrift 399
Einzugsermächtigung 438
elektronische Ausgabe 440
elektronische Unterschrift 483
E-Mail 375, 412, 419, 420, 427, 463, 472, 485, 495
E-Mailtext bearbeiten 422
Empfänger 390
Empfängeranschrift 374
Empfänger / Auftraggeber 454, 475
erfolgsneutrale Einnahmen 461
Erinnerungsfunktion 429, 430, 485
Erlösart 452
Ermäßigung 400
Ersteinrichtung 395
Erweitertes Layout-Design 408
Etiketten 424
Etikettendruck 377, 425
Exportdatei 404
Extras 376, 405, 468, 477, 478, 484
Extras - Einstellungen 419
F
Fachbuch 379
Fälligkeitstermin 430, 445
Falzmarken 408
Familienangehörige 413
Farbtiefe 485
Fax 375, 419, 463, 472, 485, 495
Faxmodem 419
Fensterausschnitt 388
Festplattenspeicher 363
Filter 388, 391, 475
Filterassistent 391
Finanzamt 395
Finanzen 377, 378, 398, 434, 435, 437, 438, 439, 446, 454, 456, 460, 461, 462,
464
FinTS 397
Fördermitglieder 401
Forderung 435, 459
Formatierung 418, 422
Freischalten 365
Freiwillige Feuerwehr 382
Funktion 492
511
Verein(t) erfolgreich
Funktionsbereich 379
Funktionstaste 386
Funktionsträger 427
Fußtexte 376, 407
G
Gebühren 370, 463
Geburtsdatum 400
Geburtstag 378, 400
Geburtstagsliste 377, 426
Gegenbuchung 460
Geldzuwendungen 466
Gesangsverein 382
Geschlecht 480
Gestalten 474
Girokonto 397
Gliederungsbereich 473
Grafikkarte 363
Grundeinstellungen 419, 463, 482, 485
gruppieren 472
Gruppierungsbereich 389, 473
Gutschrift 419, 463, 486
Gutschrift zur Rechnung erstellen 464
H
Handbuch 363
Handlungsfelder 377, 379
Hard- und Software-Ausstattung 363
Hauptspeicher 363
Hauptversammlung 369
HBCI 397
Heimatverein 382
Hilfe 365, 366, 367, 389, 409, 411, 425, 487, 489
Historieneintrag 423
Hitliste der Ausgaben 470
Hitliste der Einnahmen 470
Hotline 367
Hyperlink 381
I
Import 381, 383, 401
Import-Assistent 398
Individuelle Felder 415, 486
512
Index
Installation 364
Installationsassistent 364
interaktive Listenansichten 471
Interessengemeinschaft 382
Internet 363, 365, 366, 370, 381, 382, 383, 420
Internet Explorer 384
Internet-Zugang 363
Inventarliste 378, 494
Inventarstammblatt drucken 494
Inventar-Verzeichnis 492
J
Jahresbeitrag 401
Jahresbericht Einnahmen / Ausgaben 468
Jahresüberschuss 461
Jubiläumsliste 377, 426
K
Kalender 427, 429, 485
Karteikarte 385
Kasse 398, 451, 453, 456, 460, 461, 462
Kassen-Anfangsbestand 454
Kassenbericht 469
Kassenbestand 460
Kassenbuch 390, 451, 453, 454, 455, 456, 457, 460, 461
Kassen- und Kontenstände 378, 380
Kategorien 471
Kategorienauswahl 455
Kategorien Mitglieder / Kontakte 490
Kennwort 383, 422
Kennwort ändern 484
Kommunikation 373, 377, 378, 387, 417, 421, 426
Kommunikationswege 417
komplett zugeordnet 447
Kontakte 369, 412, 415
Kontenplan 449
Kontextmenü 384, 385, 388, 410, 417, 436, 451, 462, 463, 464, 465, 466, 474,
495
Kontextmenü-Taste 385
Kontoabgleich 398
Kontoauszüge 369, 378, 397, 390, 437, 442, 446, 448, 453, 461, 466
Kontobewegung 369, 387, 397, 447, 448, 452, 453
Kontonummer 398
Kopieren und bearbeiten 417
513
Verein(t) erfolgreich
Korrespondenz 418
Kostenarten 452
Kosten- / Erlösart 491, 458, 471
Kostenrechnung 491
Kosten- und Erlösarten 452
Kundendaten 365
Kundendienst 367
Kundennummer 366
L
Lastschrift 369, 378, 397, 399, 400, 414, 435, 438, 439, 440, 442, 443, 444, 445
Lastschriftangaben 444
Laufwerk 364
Layout 406, 407, 408, 409
Layout für erweiterte Bearbeitung 406
leere Seite 424
leeres Papier 408
letzte Mahnung 462
Lieferanten 369, 412, 490
Lineal 409
Listenauswahl 481
Listen & Dokumente 379, 463, 466, 494
Live-Update 365
Lizenzvertrag 363, 364
Logo 376, 406, 407, 408
M
Mahngebühren 463, 486
Mahnstufen 462, 463
Mahnung 369, 378, 381, 397, 415, 419, 420, 437, 461, 462, 463, 486, 487
Mahnung fällig 437
Mailserver 422
Massenänderung 479, 481
Mehrere Kassen 456
meinverein.de 370, 378, 381, 382, 383, 405, 420
Menüleiste 377
Mitarbeiter 482
Mitglieder 380, 412
Mitgliederadressen 370
Mitglieder Altersgruppen 491
Mitgliederdaten 378, 396, 401, 404
Mitglieder-Datenbank 411
Mitgliederliste 379
Mitgliederstammdaten 482
514
Index
Mitgliederstatistik 471
Mitgliederversammlung 370, 469
Mitgliederzuordnungen 492
Mitgliederzusammensetzung nach Alter 471
Mitgliedsbeiträge 369, 434, 480, 483
mit/ohne Druckpapier 408
Module 370, 372, 427
Monatsansicht 428
Monatsbeitrag 401
Monats- und Jahresvergleich 468
MS Excel 392, 398, 404, 463, 472, 475
MS-Office 424
MS Word 363, 425, 468
Multiselect 481
Muster 370
Musterdokument 379
N
Nächste Rechnung erzeugen und bearbeiten 436
nachträglichen Änderungen 459
Namenslisten 388
Navigationsbereich 377
Neue Einnahme / Ausgabe 457
neue Mitglieder 370, 381
Neuinstallation 478
Newsletter 369, 377, 378, 421, 422, 490
nicht betriebsrelevant 460, 461
Nummerierung 418
Nummernkreise 486
Nutzungsdauer 493
O
Objekte 431
offene Posten 369
Offene-Posten-Listen 463
Offene Überweisung 445
Office-Programme 387
Offline-Konto 397, 442, 455, 456
Offline-Status 442
Onlinebanking 369
Online-Banking 363, 397, 414, 437, 440, 442, 443
Online-FAQ 367
Online-Forum 367
Online-Konto 446
515
Verein(t) erfolgreich
Online-Plattform 383
Online, Serveranfrage 443
Online-Update 366
Online-Verbindung 365
Online-Vereinsheim 420
Operator 482
Organisation 377, 378, 380, 381, 383, 405, 420, 427, 430
Outlook 420, 429
Outlook-Adressbuch 417
Outlook Express 420
Outlook Im- und Export 429
P
Partnervereine 369, 490
Passwort 484, 485
PDF-Datei 375, 379, 419, 420, 472
personenbezogene Dokumente 416
PIN/TAN-Verfahren 397
Planer 430, 431
Platzhalter 424, 425
Postleitzahl 366
Programmaktualisierung 366
Programmbereiche 370, 377
Programmeinstellungen 484
Programmeinstellungen und Anpassungen sichern 478
Programmelemente 385
Projektplaner 378
Protokoll 370
Prozessor 363
Q
Quittung 459
R
Raster 409
Rastereigenschaften 409
Rechnung 486
Rechnungsarchiv 477, 485
Rechnungsgutschrift 463
Rechnungstellung 436
Rechteverwaltung 483
Register 385, 400, 441, 443, 471
Register wechseln 481
516
Index
Reiter 383, 385, 415
Rentner 400
Reportgenerator 474
Rich-Text-Dokument (RTF) 409
Rücklastschrift 444
Rundbrief 421, 423
Rundschreiben 369, 378, 423, 425, 427, 490
S
Sachbearbeiter 482, 484
Sachzuwendungen 466
Sammeländerung 480, 481
Sammel-Lastschrift 399
Scannen 415
Scanner 485
Schlusstext 436, 488
Schnellauswahl 473, 476
Schnellgruppieren 473
Schnellstartleiste 364
Seitenkopf 408
Seitennummerierung 474
Seitenränder 474
Seitenvorschau 462, 474, 476
Selbstzahler 413
Serienbrief 363, 369, 377, 423, 424, 425, 427
Seriendruck 422, 424
Seriendruck-Vorschau 425
Serientyp 429
Server 398
Sicherheitsmedium 398
Signet 407
SMS 369, 486, 495
SMS-Provider 495
Sondertaste 387
Sonderzeichen 400, 414, 418
Sonderzeiten 431, 433
sortieren 387, 388, 431, 471, 472
Sortierreihenfolge 388
Spalten 392
Spalten anpassen 392
Spalten definieren 392
Spaltenkopf 392
Spaltenliste 473
Spaltenüberschrift 388, 390, 391, 392, 431, 473
517
Verein(t) erfolgreich
Speicherbedarf 478
Speicherkarte 440
Speichern 386
Speicheroptimierung 478
Speicherpfad 477
Speicherplatz 364
Spendenbescheinigung 379, 395, 396, 466
Spendenliste 476
Spender 391, 466
Spezialfilters 474
Splittbuchung 457, 459
Sprechblase 419
Stammdaten 374, 377, 378, 380, 383, 395, 400, 408, 440, 441, 443, 456, 482,
491
Stammdaten Altersgruppe 492
Stammdatenblatt 417
Stammdaten- Importassistent für Mitglieder 404
Stammdaten - Weitere 489
Standard-Bankverbindung 414
Standard-Bausteine 489
Standard-Benutzer 485
Standard-Druckvorlagen 486
Standard-Zahlungsbedingungen 486
Standard-Zahlungskondition 439, 480
Statuszeile 391
Steuernummer 395
Suchbegriff 387
Suche 387
Suchen und Ersetzen 418
Support 365, 367
Symbole 418
Systemvoraussetzungen 363
T
Tabelle exportieren 392
Tabellen 374, 379, 388, 391, 476
Tabellenansicht 387, 389, 391, 451, 470, 472, 473
Tabellen-Auswertung 393, 470, 472, 474
Tabellen-Darstellung 374
Tabellenkalkulation 369
Tagesansicht 428
Tastatur 385
Tastenkombination 387, 419
Tastenkürzel 387
518
Index
Teamkalender 427
Teilbetrag 459
Teilbuchung 459
Termine 378, 381, 383, 427, 428, 429
Terminkalender 369, 462
Terminkategorien 428
Termin- und Aufgabenverwaltung 369, 378, 430
Textbaustein 487
Textbausteine 436
Textbausteine einfügen 489
Textbausteine und Vorlagen 487
Textvorlage 489
Tortendiagramm 470
Transaktionseinstellungen 441
Transparenz 409
U
Überweisung 378, 397, 399, 439, 440, 442, 445, 446, 459, 461, 482
Überweisungsträger 399
Überweisungs-Vorlage 446
Umbuchung 459, 460
Umbuchung Kasse 461
Umlaute 400, 414
Umsätze abrufen 447
Umweltgruppe 382
ungedruckte Rechnungen 441
Unterschrift 483
Updates 366
Ursprungsrechnung 465
V
Variablen 488
Veranstaltung 430
Veranstaltungen 369, 378, 381, 452, 456, 460, 471, 491
Veranstaltungskalender 381
Veranstaltungsplaner 369
Verarbeiten 439
Verarbeitungsart 439
Vereinsbeiträge 466
Vereinsbüro 378
Vereinscommunity 370
Vereinsdaten 412, 485
Vereinsdokumente 376, 483
Vereinsfest 369, 378, 381, 430
519
Verein(t) erfolgreich
Vereinsjubiläum 378
Vereinskalender 428
Vereinskonto 378
Vereinskorrespondenz 369, 378, 489
Vereinsliste 383
Vereinslogo 406
Vereinsname und Slogan 407
Vereinsportal 383
Vereinssatzung 370
Vereins-Website 384
Vereinszentrale 380
Verknüpfung 364
Vertragsverlängerung 365
Verwaltungskenntnis 371
Verwendung 452, 491
Verwendungen Detailliert 471
Verwendungszweck 444, 445, 448, 458, 467
Videos 370, 381, 383
Vista 363
vollständig bezahlt 462
Vordruck 370, 468
Voreinstellungen Offline-Konten 441
Vorgangsarten 490
Vorlagen 379, 466, 468, 489
Vorlagengestaltung 376
Vorschau 373
Vorstandsmitglieder 427
W
Wählhilfe 417
Webportal 370, 381, 382, 383, 405, 420
Weitere Funktionen 416, 462, 463, 466
Wettervorhersage 384
wiederkehrende Termine 429
Windows 363
Windows-Tastenkombination 481
Wirtschaftsbetrieb 396
Wirtschaftsgüter 492
WISO-Vereinsverwalter 396
Wochenansicht 428
Wohnort 388
Word-Dokument 466
520
Index
Z
Zahlung 448, 451
Zahlungen Bank / Kasse 446, 454, 466
Zahlung erfolgt 437
Zahlung erwartet 437
Zahlungsbedingungen 462, 463
Zahlungseingänge 437
Zahlungserinnerung 461, 462
Zahlungsfrist 437, 445, 463
Zahlungsintervall 401, 413
Zahlungsstatus 438
Zahlungstermin 439
Zahlungsüberwachung 438
Zahlungsverfahren 444
Zahlungsvorgänge 390
Zahlungsweise 401, 413, 436
Zahlungsziel 461
Zahlungszuordnungen 475
Zahlung überfällig 437, 461
Zeichensatz 418, 485
Zeitplan definieren 431
Zeitpläne 431
Zeit- und Selbstmanagement 427
Ziehen & Ablegen 409, 416, 473
Ziehen Sie die Spalte hierher... 473
Zielordner 364
Zugangsart 398
Zugangsdaten 383, 422
Zugangskontrolle 427
Zugriffsrechte 483
Zuordnen 451
Zuordnungsassistent 369, 437, 448, 451
Zuordnungsvorschläge 447
Zusatzfunktionen 479
Zuständigkeit 430
Zuwendungen 391
Zuwendungsbescheinigung 466, 468
521
Verein(t) erfolgreich
522