Schulbauten Forderungen des bautechnischen Brandschutzes und
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Schulbauten Forderungen des bautechnischen Brandschutzes und
DK ,,_..,., DDR-Standard 727.1 .. ,_,~ ''F.ntwurf~\foktober 1981 TGL Schulbauten Forderungen des bautechnischen Brandschutzes und Gesundheitsschutzes 35941 Gruppe Deskriptoren: ~; 26000 Berufsschule STANDARDSTFLl.F Verbindlich ab Di e s e r S t a n d a r d g i l t für die Projektierung, Errichtung und Rekonstruktion von polytechnischen Oberschulen und Berufsschulen. Fl.ir bestehende Schulbauten gelten die Bestimmungen dieses Standards nur insoweit, ale die Belaesung des bisherigen Zustandes eine Gefahr für Personen und/oder Sachwerte darstellt. Abweichungen sind bei der Rekonstruktion bestehender Schulbauten im Einvernehmen mit der Staatlichen Bauaufsicht, den Abteilungen Volksbildung oder Berufsbildung und Berufsberatung und den Hygiene-Inspektionen bei den Räten der Bezirke zulässig. Di e e e r S t a n d a r d g i l t n i c h t fUr Hoch- und Fachschulen, 1 , BEGRIF1''E S c h u 1 b a u t e n sind Gebäude, einschließlich zugehöriger Freiflächen, in denen Schüler oder Lehrlinge bestimmter Altersetuf'en zu Klassenverbänden zusammengefaßt und nach staatlichen Lehrplänen unterrichtet werden. Un t e r r i c h t s r a u m Schülerklasse. ist ein Raum für die Durchführung des Unterrichts einer F a c h u n t e r r i c h t e r a u m ist ein Unterrichtsraum, der für die Durchführung des Unterrichts in einem oder mehreren Fächern fachspezifisch ausgestattet ist. H o r t r a u m ist ein Raum, der vorwiegend für außerunterrichtliche Tätigkeit auf Gruppenbasis der Klassenstufen 1 bis 4 und für die Mittagsruhe der Klassenstufe 1 genutzt wird, 2, ALLGEMEINE FORDERUNGEN 2.1. Grundstück 2.1.1. Der Haupteingang des Schulgebäudes muß eine gut überschaubare Vorfläche haben. Sein Abstand zur Bordkante der Straße oder des Radweges muß mindestens 6000 mm betragen. 2.1.2. Freiflächen für die Pausenerholung und Hortbetreuung müssen folgenden Werten entsprechen: 2/Schülerplatz - bei polytechnischen Oberschulen 6,0 m - bei Berufsschulen 2,5 m2/Schülerplatz. 2.2. Gebäude 2.2.1. Schulgebäude dürfen einschließlich Kellergeschoß nicht mehr als 5 Geschosse oder nicht mehr als 16 m von Oberfläche (OF) Gelände bis OF Fußboden des obersten Geschosses hoch sein. 2.2.2. An Haupteingängen miissen Windfänge angeordnet werden, Fußabstreicher und/oder -matten sind fußbodenbündig einzubauen. 2.2.J. Unterrichts- und Horträume dürfen nicht im Kellergeschoß eingeordnet werden. Ausgenommen sind Werkräume, Arbeitsgemeinschaftsräume, Garderoben und Filmvorführräume. Fortsetzung Seite 2 bis 6 Verantwortlich: Bauakademie der DDR, Institut fUr Wohnungs- und Geeellechaftebau, Berlin Bestäti11:t: • Amt fUr Standardisierung. Meßwesen und WarenorUfuruz Berlin Beauftragte Stalles VEB Wohnungsbaukombinat Erfurt Themenverantwortlichers Dipl.-Ing. Possardt Seite 2 TGL 35941 Standardentwurf 2.2.4. PUr polytechnische Oberschulen und Berufsschulen ist eine witterungsgeschiltzte und überdachte Pausenfläche von 0,5 m2/Schillerplatz vorzusehen. DafUr dllrfen die Nettoflächen qer Eingangshalle, des Mehrzweckraumes, der Horträume und der Flure in Ansatz gebracht werden. Als Pausenflächen genutzte Flure müssen folgende Porderungen erfüllen: - frei voa Durchgangsverkehr - frei von Garderobenablagen - Mindestbreite von 3600 D11D (Systemmaß) bei Jlittelgangerechließung und 2400 mm (Systemmaß) bei Seitengangerschließung - Beleuchtung mit Tageslicht und ausreichende Belüftung. 2.2.5. Die nutzbare Treppenbreite muß aus funktionellen Gründen mindestens 1200 mm betragen. 2.3. Räume 2.3.1. Die Unterrichtsräume der Klassen 1 bis 3 einschließlich der zugehörigen Hort-, Waschund WC-Räume sowie Garderoben sind zu einem Bereich zuslllllllenzufassen und vom Durchgangsverkehr des übrigen Schulbetriebes freizuhalten. 2.3.2. Garderoben miissen außerhalb der Unterrichtsräume in heizbaren und lüftbaren Räumen oder :Fluren untergebracht sein. 2.3.3. Die Anschlüsse flir Experimentiermöbel in Unterrichtsräumen sowie die Elektroanscbllisse f'lir Maschinen in den Pschunterrichtsräumen Werken sind so zu installieren, daß es innerhalb dieser Räume möglich ist, die Anlage über zentrale Schalter oder Armaturen abzuschalten. 3. BAUTEC.HBISCHER BR.Alil6CHUTZ 3.1. Feuerwiderstandskla•se Schulgebäude sind in den Peuerwiderstandsklassen (FWKL) I oder II zu errichten. Ein- oder zweigeschossige Schulgebäude mit einer Gebäudehöhe bis höchstens 10 m dürfen jedoch in PWKL III und/oder IV errichtet werden. 3.2. Brandgefahrenklasse, Explosionsgefahrenklasse 3.2.1. Al.le Schulgebäude sind in die Brandgefahrenklasse (BGXL) D einzuordnen.Es ist eine Brandlaststufe BS 1000 nach TGL 10685/02 zugrunde zu legen. 3.2.2. SchuJ.gebäude und die zugehörigen Prei- und Sportflächen müssen von Produktions- und Lagergebäuden der Exploaionagefahrenklassen I und II mindestens 100 m entfernt sein. 3.2.3. Unterrichts- und Harträume dürfen nicht mit Produktions- und/oder Lagerräumen der Explosionsgefahrenklaaaen I und II in einem Gebäude untergebracht sein. Räume zur Lagerung brennbarer Stoffe der Explosionsgefahrenklasse III müssen durch Brandsperren nach TGL 10685/03 abgetrennt sein. 3.3. Brandabschnitt Schulgebäude in den P'WKL I oder II dürfen bei ma:Jiimal 28 Unterrichtsräumen einschließlich der ZU8ehörigen Hort- und :trebenräume einen Bil'andabsctmitt bilden. Schulgebäude in der FWKL III dürfen eine maximale llrlmdabsobnittsgröße von 2000 m2 und Schulgebäude in der PWKL IV eine maxi!l!!lle Brandabectmittsgröße von 750 m2 aufweisen. 3.4. Evakuierungswege und -ausgänge Zusätzlich zu TGL 10685/04 müssen folgende ?orderungen erfüllt werden: 3.4.1. Treppen müssen in abgeschlossenen Treppenhäusern der Kategorie I mit Fenstern in den Außenwänden angeordnet sein; die Fenster müssen zugänglich und zu öffnen sein. ).4.2. Türen aus Unterrichts-, Hort- sowie Pausenräumen milseen in Richtung zum Evakuierungsausgang aufschlagen. Standardentwurf TGL 35941 3.4.3. Flure, in die 'l'Uren von Unterrichtsräumen mUnden, mllssen eine Durchgangsbreite von bE = 8 • P nach TGL 10685/04.haben. Bei Einbauten, die in die Durchgangebreite (~) hineinragen, z. B. Kleiderhaken, Taschenablagen, gilt das Maß ab Vor.derkante der Einbauten. Bei gegenüberliegenden TUren von Unterrichtsräumen muß bei geöffneten Türen der Abstand zwischen den '!'Uren mindestens 800 mm betragen, siehe Bild 1. Der TUraufschlag muß in Evakuierungsrichtung um 180° möglich sein. Seite 3 Flur - Bild 1 J.4.4. Fachunterrichteräume fUr Chemie mit Experimentiereinrichtungen und Werkräume fUr Holzund Plaetebearbeitung mUeeen mindestens zwei Evakuierungsausgänge haben. Der Zugang zum Vorbereitungsraum wird nicht als zweiter Evakuierungsausgeng gewertet. Wenn der Fußboden von Chemie- und Werkräumen nicht mehr ale 1000 mm Uber Geländeoberf'läche liegt, ist als zweiter Evakuierungsauegang ein ale Notausstieg geeignetes Fenster zulässig. Das gilt auch fUr Werkräume, deren Fußbodenoberfläche höchstens 1000 mm unter Geländeoberfläche liegt. Räume, die nicht dem Schulbetrieb dienen, z. B. Heizräume, Räume fUr technische Versorgung, Lagerräume, eind durch Vorräume vom Treppenhaus zu trennen. Dieee Vorräume sind an der brandschutztechniech beanspruchten Seite mit einer Brandschutztür mit f'lr 45 und an der anderen Seite mit einer raucbhemmenden 'l'Ur auszustatten. 3.4.5. Werden im Schulgebäude Räume mit mehr als 200 m2 Nettofläche zu Vers8111111lungszwecken angeordnet, ist nach Weisung der Staatlichen Bauaufsicht 1 ) zu verfahren. 3.5. Notbeleuchtung Sind in Schulgebäuden Räume mit mehr als 200 m2 Nettofläche und/oder Räume fUr ständige Abenclnutzung angeordnet, so ist eine Notbeleuchtung mit richtungsweisender Kennzeichnung der Evakuierungswege anzuordnen. J.6. Löschwasserversorgung nach TGL 10685/05 Schulgebäude müssen mit Kleinlöschgeräten nach '.PGL 30028/01 ausgestat.tet sein. 3.7. Feuerwarnanlagen Schulgebäude müssen mit einer Warnanlage ausgestattet sein. Die Pausenrufanlage gilt als solche. 4. BAUTECHNISCHER GESUNDHEITSSCHUTZ 4.1. Gebäude 4.1.1. Der Verbauungewinkel zu verschattenden Gebäuden, bezogen auf OF Fensterbrüstung des untersten Unterrichtsraumes, darf 20° nicht überschreiten. Soweit aus anderen Gründen, z. B. brandschutz-, echallschutz- sowie verkehrstechnischen Gl'Unden, größere Abstände erforderlich werden, sind diese maßgebend. 4.1.2. Eine Besonnung ist für mindestens alle Unterrichtsräume der Unterstufe, Horträume und eine$---lllöglichst hohen Anteil der Fachunterrichtsräume zu gewährleisten. Daraus ergibt sich die Vorzugsorientierung der Hauptfeneterfront des Schulgebäudes nach Silden mit einer Abweichung von je 15° nach Osten und Westen. Die zulässige Abweichung fUr die Orientierung umfaßt, von Silden ausgehend, den Bereich von je 60° nach Osten und Westen. 4.2. Räume 4.2.1. Bemessungsrichtwerte 4.2.1.1. Die Unterrichts- und Horträume sind eo zu bemessen, daß die Raumfläche und der Luftraum den Werten nach Tabelle 1 entsprechen. Tabelle 1 Raumfläche je Schülerplatz LuftrauJll je Schülerplatz m2 m3 mindestens 1 anzustreben mindestens 1 anzustreben 1, 7 1 2,0 5 1 1 > Weisung der Staatlichen Bauaufsicht vom 1. 5. 70 zu TGL 10731/01 bis /07 E. 1.10 "Vers8Dlllllungaatätten". Standardisierung 1m Bauwesen, Heft 42 6 Seite 4 Standardentwurf TGL 35941 4.2.1.2. In Unterrichtsräumen muß die Mindestraumhöhe folgenden Werten entsprechen: - lichte Raumhöhe 2900 mm - lichte Raumhöhe unter vorspringenden Bauteilen, z. B. Unterzüge 2400 mm. Vorspringende Bauteile dUrf'en die Lüftung, Beleuchtung und Akustik nicht beeinträchtigen. 4.2.1.3. Pachllllterrichtsräume f'Ur Werken sind als ständig genutzte Arbeitsräume f'Ur leichte Arbeiten mit mindestens 12 m3 Luf'traum/SchUlerplatz zu bemessen. 4.2.1.4. In Pachunterrichtsräumen darf' der Abstand von der entferntesten Sitzreihe bis zur Wandtafel höchstens 11000 IDlll, in den übrigen Unterrichtsräumen höchstens 9000 mm betragen. Der Blickwinkel des an der llllgUnstigsten Stelle sitzenden Schülers zum äußersten Rand der Wandtafel darf' 60° nicht überschreiten; siehe Bild 2. //(<'.///~~ - --~ Wandtafel ·f\\lel 'fl1 0 lf~rr,O 1 1 Bild 2 4.2.1.5. Das Arztzimmer muß eine Mindestraumtiefe von 5000 111111 besitzen. 4.2.2. Beleuchtllllg 4.2.2.1. Unterrichts- und Horträume sind mit Tageslicht zu beleuchten. Die Fensteranordnung und Moölierllllg sind so aufeinander abzustilDlllen, daß in Sitzrichtung der Schüler das Tageslicht von links einf'äll t. PUr die Beleuchtung der Unterrichts- und Horträume mit Tageelicht ist ein Tageelichtquotient von Tmin • 1 % zulässig, wenn die Zuschaltung von Kunstlicht über einen automatischen Dämmerungslichtschalter erfolgt oder dessen Nachrüstung festgelegt wird; anzustreben ist Tmin = 2 %. Die Gleichmäßigkeit der Beleuchtung mit Tageslicht muß mindestens 0,3 betragen. Es sind folgende Remissionsgrade der raumgestaltenden Elemente in Unterrichtsräumen einzuhalten: 0,4 bis o,6 - Decken mindestens 0,75 - Tischflächen mindestens 0,5 0, 15 bis 0,4. - Wände - sonstige Möbelflächen Die Leuchtenreihen mlissen einen Blendungsschutz in Blickrichtllllg der Schüler aufweisen. Sie sind als Tageslicht-Ergänzungsbeleuchtung getrennt schaltbar. zu installieren. 4.2.2.2. Die künstliche Beleuchtung muß neben den Forderungen nach TGL 200-0617/07 den Gütemerkmalen nach Tabelle 2 entsprechen. Tabelle 2 Raumart Nennbeleuchtungsstärke Güteklasse der lx Blendungsbegrenzung Unterrichtsraum Raum Forderung Farbwiedergabestufe 2 300 x2) 1 300 1 Fachunterrichtsraum Phyeik, Biologie, Chemie 500 x2) 1 Fachunterrichtsraum Kunsterziehung Fachunterrichtsraum Werken 750 1x2) Farbwiedergabestufe 1 JOO 1 Farbwiedergabestufe 2 Tafelbeleuchtung Farbwiedergabestufe 2 vertikale Flächenbeleuchtung Demonstrationszone 500 lx Farbwiedergabestufe 1 Fortsetzung der Tabelle Seite 5 x 2 > Hauptblickrichtung zur Tafel Standardentwurf TGL 35941 Seite 5 Fortsetzung der Tabelle 2 RaU111art Güteklasse der Blendungsbegrenzung Forderung 300 1 300 1 Farbwiedergabestufe 2 Farbwiedergabestufe 2 300 1 3 2 1 2 Nennbeleuchtungsstärke lx Vorbereitungsraum HortraUJJI MehrzweckraUJJI als Verkehrsfläche Flur als Pausenfläche Pädagogenrawn Lehrmittelraum 50 150 300 100 - Für die Farbwiedergabestufe 1 sind Leuchtstofflampen der Lichtfarbe "J'eutral Weiß des Luxe" und für die Farbwiedergabestufe 2 der Lichtfarbe "Neutral Weiß 20" einzusetzen. 4.2.2.3. Die Tafel muß eine Beleuchtung erhalten, die gesondert schaltbar ist. Eine direkte und ~ndirekte Blendwirkung ist auszuschalten. 4.2.3. Raumklima 4.2.3.1. Unterrichts-, Hort- und Pädagogenräume sind in die Kategorie I der Arbeit nach TGL 32603/01 einzustufen. 4.2.3.2. Die für die Belüftung von Unterrichtsräumen opti.male Außenluftrate von 20 mJ/h/Person ist in Abhängigkeit vom Fensterflächenanteil sowie durch geeignete Fensteranordnung und -konstruktion anzustreben. In Unterrichts- und Horträwnen ist eine natürliche Lüftung ohne Nachweis der Außenluftrate zulässig, wenn folgende Bedingungen gewährleistet sind: - Fensterlüftung mit zweiseitiger Fensteranordnung oder einseitiger Fensteranordnung mit oberer und unterer Kippflügelreihung über sämtliche Fensterflächen - speicherwirksame Bauwerksmasse von mindestens 1000 kg/m 2 Raumfläche •. 4.2.3.3. Fachunterrichtsräume fUr Chemie mlissen gesonderte Abluftanlagen heitsschädlicher und übelriechender Gase haben. zum Absaugen gesund- 4.2.3.4. In FachunterrichtsräU111en für Werken sind für je 10 mJ des erforderlichen Luftraumes bei einseitiger Anordnung der Fenster mindestens O,JO m2 und bei gegenüberliegenden Fenstern mindestens 0,15 m2 Fensterfläche vorzusehen. Die Fenster m!issen zur Lüftung als Kippflügel ausgebildet sein. 4.2.3.5. Schulgebäude sind zentral zu beheizen. Die Vorlauftemperatur der Heizung darf +110 °c nicht übersteigen und muß entsprechend der Außenlufttemperatur regulierbar sein. Heizflächen müssen leicht zugänglich, leicht zu reinigen und mindestens rsumweise regulierbar sein. 4.2.3.6. Ergänzend zu TGL 26760/02 sind die Bezugswerte der Raumtemperatur tR nach Tabelle 3 anzusetzen. Tabelle 3 Raumart tR in OC Unterrichts-, Hort-, Vorbereitungs-, Kehrzweck-, Pädagogen-, Erzieherraum Direktions- und Verwaltungerawn Arzt- und Ruheraum wc-/Waschraum, Garderobe, Hausmeisterraum Teeküche, Ausgabe, Esseneinnahmeraum Flure, Treppenhäuser, Pausenflächen, die ohne Straßenbekleidung begangen werden Lehrmittelraum AbstellraUlll 20 20 24 18 20 18 15 10 4.2.4. Sanitäreinrichtungen 4.2.4.1. Schulgebäude sind ausschließlich mit Trinkwasser zu versorgen. 4.2.4.2. In jedem Unterrichtsraum muß mindestens ein Handwaschbecken mit Kaltwasser- oder Warmwasseranschluß vorhanden sein. Seite 6 Standardentwurf TGL 35941 4.2.4.3. In jedem fUr Unterrichtszwecke genutzten Geschoß muß außerhalb der Unterrichtsräume mindestens eine Wasserzapfstelle mit Warmwasser- und Kaltwasseranschlul3 mit Ausguß angeordnet sein. 4.2.4.4. Toilettenanlagen sind am Wege der Schüler zur Pausenfläche anzuordnen. Toiletten fUr das Schulpersonal sind von denen der Schiller raumhoch zu trennen. Sie dürfen jedoch gemeinsame Vorräume haben. 4.2.5. Sonstiges 4.2.5.1. Schulgebäude, die keinen Stadtgasanschlul3 haben, sind mit Propangasversorgung auszustatten. 4.2.5.2. Wandoberflächen aller Flure, Unterrichts-, Hort- und Pausenräume milssen bis zu einer Höhe von 2000 DD leicht und feucht zu reinigen sein. 4.2.5.3. Die Nachhallzeit soll in besetzten Räumen den Werten nach Tabelle 4 entsprechen. Tabelle 4 Raumart mittlere Nachhallzeit in s bei Frequenzen zwischen 125 und 2000 Hz Unterrichtsraum Fachunterrichtsraum Jlusik 0,1 bis 1,0 0,9 bis 1,4 4.2.5.4. Schlacken- und Ascheaufziige sowie Kohleneinwurfschächte dürfen nicht unmittelbar unter Fenstern von Unterrichts- und Hortriiumen angeordnet sein. Hinweise . Ersatz fUr TGL 10734 Ausg. 12.68 Änderungen gegenilber TGL 10734: Völlige Neubearbeitung. Im vorliegenden Standard ist auf folgende Standards Bezug genoDDen: TGL 10685/02, /03, /04 und /05; TGL 26760/02; TGL 30028/01; TGL )2603/01; TGL 200- 0617/07 Katalogwerk Bauwesen Projektierungsrichtlinien •Gemeinschaftseinrichtungen im Wohngebiet; Allgemeinbildende pol)'technische Oberschulen• Katalog G 8107 REX · Komple.xrichtlinie für die städtebauliche Plaziung und Gestaltung von Neubauwohngebieten im Pilni'jahrplanzeitraum 1981 - 1985 ProjektierungsYorschrift •Kunstliche Beleuchtung•