Aktuelle Informationen für den GmbH

Transcription

Aktuelle Informationen für den GmbH
Aktuelle Informationen für den GmbH-Geschäftsführer
Februar 2016
Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
wir stellen Ihnen ein interessantes Verfahren zu der
Frage vor, ob der Einbringungsgewinn II nach einer
Aufwärtsverschmelzung rückwirkend besteuert werden darf. Zudem beleuchten wir ein weiteres Verfahren, das als Rechtssache „DMC-GmbH“ hohe Wogen
geschlagen hat. Auch hier stand das deutsche Umwandlungssteuergesetz auf dem Prüfstand, und zwar
wegen eines Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Im Steuertipp zeigen wir, dass sich Kosten
einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass
hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld von
der Steuer absetzen lassen.
UMWANDLUNG
Kein Einbringungsgewinn II durch
Aufwärtsverschmelzung?
Der Name „Umwandlungssteuergesetz“ lässt vermuten, dass es in Deutschland eine Steuerart gibt, die die
Umwandlung von Unternehmen besteuert. Eigentlich
ist aber das Gegenteil der Fall, denn das Umwandlungssteuergesetz erleichtert es enorm, Konzerne und
Unternehmensgruppen steuerneutral zu verändern.
Verständlicherweise knüpft der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die Steuerneutralität und versucht,
missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern.
Eine solche Verhinderungsmaßnahme soll der Einbringungsgewinn II sein. Er entsteht, wenn eine natürliche
Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft, beispielsweise an der A-GmbH, in eine andere Kapitalgesellschaft, beispielsweise die B-GmbH, (steuerneutral)
einbringt
und
die
B-GmbH dann die Anteile an der A-GmbH verkauft.
Der Hintergedanke der natürlichen Person ist hier,
dass eine Kapitalgesellschaft Anteile an anderen Kapitalgesellschaften selbst nahezu steuerfrei verkaufen
kann, während die unmittelbare Veräußerung der Anteile durch eine natürliche Person zu 60 % zu versteuern ist.
Diesem Missbrauch begegnet der Gesetzgeber
dadurch, dass die natürliche Person die Veräußerung
durch die B-GmbH versteuern muss, sofern die Veräußerung innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung stattfindet. Doch was geschieht, wenn die Anteile
an der A-GmbH nicht veräußert werden, sondern die
A-GmbH zum Beispiel auf die B-GmbH verschmolzen
wird? „Auch dann nehmen wir eine Veräußerung an“,
meint die Finanzverwaltung.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wollen nun zwei Kläger klären lassen, ob dies nicht eine überbordende und
ungerechtfertigte Annahme ist. Zu diesem Zweck gestalteten sie diesen Fall absichtlich und brachten ihn
vor das Finanzgericht Hamburg (FG). Die Richter des
FG schlossen sich jedenfalls schon einmal der Meinung der Kläger an, wonach die Aufwärtsverschmelzung keine Veräußerung ist.
Hinweis: Abzuwarten bleibt, ob der BFH dies genauso
beurteilt. Dort ist der Fall bereits als Revisionsverfahren anhängig.
EINLAGENRÜCKGEWÄHR
Bescheinigung des steuerlichen Einlagekontos
Das steuerliche Einlagekonto ist kein Konto im Sinne
der Buchhaltung. Dieses fingierte Konto stellt vielmehr
In dieser Ausgabe
þ
þ
þ
þ
þ
þ
þ
þ
Umwandlung: Kein Einbringungsgewinn II
durch Aufwärtsverschmelzung?.................................... 1
Einlagenrückgewähr:
Bescheinigung des steuerlichen Einlagekontos ........... 2
Eigenkapitalumgliederung: Übergang
vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren ......... 2
Nettolohnvereinbarung: Einkommensteuernachzahlung ist auf Bruttobetrag hochzurechnen........ 2
Abfindung: Ermäßigte Besteuerung
für mehr als 5%ige Teilleistungen? .............................. 3
Buchwerteinbringung: Keine Revisionszulassung in der Rechtssache DMC-GmbH ................ 3
Gewinnermittlung: Leasingsonderzahlung
bei Fahrtenbuchmethode .............................................. 3
Steuertipp: Kosten einer gemischt veranlassten
Feier können anteilig absetzbar sein ............................ 4
Aktuelle Informationen für den GmbH-Geschäftsführer 2/2016 | Seite 2 von 4
einen Merkposten dar, der die Höhe der Einlagen der
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft festhalten soll,
die nicht in das Nennkapital geleistet worden sind. In
der Regel stimmt der Betrag des steuerlichen Einlagekontos mit der Kapitalrücklage überein, das muss aber
nicht zwangsläufig der Fall sein. Die Begründung für
diesen Merkposten ist einfach:
Zahlt eine GmbH Beträge an einen Gesellschafter zurück, die er vorher in die GmbH eingezahlt hat, handelt
es sich bei dieser Einlagenrückgewähr nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Leider kann die Einlagenrückgewähr aber nur schwer gestaltet werden,
denn ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto
ist nicht möglich. Vielmehr hat der Gesetzgeber festgelegt, dass zunächst alle ausschüttbaren Gewinne für
eine Ausschüttung als verwendet gelten müssen, erst
danach ist eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos möglich.
Beispiel: Im Jahr 2008 legte A 100.000 € in die AGmbH ein, weil die Gesellschaft das Geld dringend
brauchte. Aufgrund dieser Kapitalzuführung schaffte
die Gesellschaft den Turnaround und erwirtschaftete in
den folgenden Wirtschaftsjahren Millionengewinne. Die
Einlage wollte sich A 2014 von der A-GmbH „zurückausschütten“ lassen.
Obwohl A seinen Willen bekundet hat, keinen Gewinn
ausschütten zu lassen, sondern nur die Einlage zurückzuholen, die er 2008 geleistet hat, schreibt das
Gesetz vor, dass zunächst alle Gewinne auszuschütten sind und erst danach die Einlage ausgezahlt werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat noch einmal bekräftigt, dass
der Direktzugriff nicht möglich ist. Neu an dem Urteil
ist außerdem die Verknüpfung einer Ausschüttung mit
dem Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto, der jedes Jahr zum 31.12. den Bestand festhält. Daher ist streng darauf zu achten, dass eine Einlagenrückgewähr (nach der gesetzlichen Reihenfolge)
auch in dem Feststellungsbescheid gegenüber der
Gesellschaft berücksichtigt worden ist.
EIGENKAPITALUMGLIEDERUNG
Übergang vom Anrechnungs- zum
Halbeinkünfteverfahren
Auch 15 Jahre nach dem Übergang vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren (zwischenzeitlich Teileinkünfteverfahren) müssen
sich die Finanzgerichte mit den steuerlichen Folgen
dieses großen Systemwechsels befassen. Ein wichtiger Baustein war dabei die Eigenkapitalumgliederung.
Während es vor dem Systemwechsel eine große Anzahl von „Eigenkapitaltöpfen“ gab (EK 01, EK 02, EK
04, EK 30, EK 40, EK 45), gibt es nach dem Wechsel
nur noch das Körperschaftsteuerguthaben, den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag und das steuerliche
Einlagekonto.
Mittels der Eigenkapitalumgliederung mussten die bisherigen Töpfe aber in das neue System umgerechnet
werden. Diese Umrechnung war recht komplex und
führte dazu, dass den betroffenen Kapitalgesellschaften Körperschaftsteuerbescheide mit seitenlanger Berechnung zugestellt wurden. Fehler waren dabei nicht
unwahrscheinlich. So konstatierte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Umrechnung an einer
ganz bestimmten Stelle sehr nachteilig für betroffene
Kapitalgesellschaften und sogar verfassungswidrig
war (betroffen waren das EK 45 und das EK 02).
2010 besserte der Gesetzgeber nach und hoffte, den
Anforderungen des BVerfG gerecht geworden zu sein.
Eine GmbH bezweifelt das. Sie klagte vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) und begehrte die Feststellung
eines höheren Körperschaftsteuerguthabens. Nach
Meinung des Finanzamts und des FG schießt die Forderung der Klägerin aber über das Ziel hinaus. Die gesetzliche Nachbesserung sei den Forderungen des
BVerfG in vollem Umfang nachgekommen.
Hinweis: Abzuwarten bleibt, wie der Bundesfinanzhof
(BFH) die Sache beurteilen wird, denn gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Mit einer Entscheidung ist leider vorerst nicht zu rechnen, da der BFH
dieses Verfahren wiederum von dem Ausgang eines
anderen Verfahrens vor dem BVerfG abhängig macht.
Sollte Ihre GmbH bereits vor dem Jahreswechsel
2000/2001 gegründet worden sein, sollten Sie prüfen
lassen, ob Sie von dem anhängigen Verfahren profitieren können.
NETTOLOHNVEREINBARUNG
Einkommensteuernachzahlung ist
auf Bruttobetrag hochzurechnen
Bei einer Nettolohnvereinbarung zahlt der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt als Nettolohn.
Der Arbeitnehmer erhält den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch sämtliche gesetzlichen Abgaben. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die gesetzlichen Abgaben für den Arbeitnehmer „aus seiner Tasche“ zu zahlen. Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht nur den Nettolohn, sondern
auch den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn
anzugeben. Hiervon ausgehend hat der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden:
Leistet der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für ein vorangegangenes Kalenderjahr,
wendet er dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu. Dieser
Arbeitslohn fließt dem Beschäftigten zum Zeitpunkt der
Steuerzahlung an das Finanzamt als sonstiger Bezug
zu.
Aktuelle Informationen für den GmbH-Geschäftsführer 2/2016 | Seite 3 von 4
Hinweis: Zu beachten ist, dass auch der in der Tilgung
der persönlichen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber liegende Vorteil der
Einkommensteuer unterliegt. Er ist deshalb auf einen
Bruttobetrag hochzurechnen.
ABFINDUNG
Ermäßigte Besteuerung für mehr als 5%ige
Teilleistungen?
Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung, kann diese
Zahlung einem ermäßigten Einkommensteuersatz unterliegen, wenn sie zu einer Zusammenballung von
Einkünften führt. Dies setzt in der Regel voraus, dass
die Abfindung in nur einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird.
Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung in Teilbeträgen
über mehrere Jahre verteilt aus, ist eine ermäßigte Besteuerung nur dann zulässig, wenn lediglich eine geringfügige Teilleistung in einem abweichenden Jahr
zur Auszahlung kommt. Das Bundesfinanzministerium
akzeptiert eine Teilleistung von maximal 5 % der
Hauptleistung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine ermäßigte Besteuerung bei einer Teilleistung von 9,73 % der
Hauptleistung anerkannt. Im Entscheidungsfall hatte
ein Arbeitnehmer einen ersten Abfindungsteil von
10.200 € im Jahr 2010 und einen zweiten von
104.800 € im Jahr 2011 erhalten. Die Auszahlung einer
einheitlichen Abfindung in zwei Veranlagungszeiträumen steht einer ermäßigten Besteuerung zwar grundsätzlich entgegen, weil durch die Teilauszahlungen bereits Progressionsnachteile abgemildert werden. Eine
Ausnahme muss laut BFH aber gelten, wenn sich die
Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als
Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung als geringfügig anzusehen ist. Letzteres sei
der Fall, wenn die Nebenleistung betragsmäßig niedriger sei als die Steuervergünstigung, die sich durch die
ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung ergebe.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BFH gilt eine
Teilleistung von mehr als 10 % der Hauptleistung als
nicht mehr geringfügig.
BUCHWERTEINBRINGUNG
Keine Revisionszulassung in
der Rechtssache DMC GmbH
Die „DMC-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erfuhr in der Literatur große Aufmerksamkeit, denn mit dieser Entscheidung wies der EuGH die
deutsche Finanzverwaltung in die Schranken. Speziell
ging es um die Frage, ob eine besondere Regelung
des Umwandlungssteuergesetzes vom 11.10.1995
gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstieß.
Danach war die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nicht zu Buchwerten möglich, sofern
die als Gegenleistung ausgereichten Anteile einem
Gesellschafter zugutekamen, der seinen Sitz im (EU)Ausland hatte. Das hieß, sämtliche stillen Reserven
mussten aufgedeckt und versteuert werden, obwohl
die Kapitalgesellschaft selbst ihren Sitz in Deutschland
hatte und damit die Besteuerung sichergestellt war.
Nur wenn auch die Anteile an der Kapitalgesellschaft
im Inland blieben, war nach der Regelung eine Buchwerteinbringung möglich.
Nachdem der EuGH diese doppelte Steuerverhaftung
als unionsrechtswidrig eingestuft hatte, konnte das
Finanzgericht Hamburg (FG), bei dem dieser Fall ursprünglich anhängig war, entscheiden, dass eine
Buchwerteinbringung möglich war. Da sich die Richter
des FG durch den EuGH bestätigt fühlten, ließen sie
die Revision gegen ihr Urteil nicht zu. Die Finanzverwaltung Hamburg wollte diese Entscheidung aber keinesfalls hinnehmen und legte beim Bundesfinanzhof
(BFH) Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Der BFH wiederum sah ebenfalls keinen Grund, das
Verfahren wieder aufzunehmen, und lehnte die Revision mit aktuellem Beschluss ab. Auch die Tatsache,
dass die Entscheidung des EuGH in der Literatur
durchaus kontrovers diskutiert wird, will er nicht als Argument gelten lassen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung jedenfalls lehnt diesen
Beschluss des BFH wiederum ab und wird ihn deshalb
nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichen.
GEWINNERMITTLUNG
Leasingsonderzahlung bei Fahrtenbuchmethode
Der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen
Fahrzeugs muss nicht unbedingt nach der
1-%-Regelung versteuert werden. Alternativ kann auch
der auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallende Anteil der gesamten Fahrzeugkosten angesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die durch
das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen
(Gesamtkosten) belegt werden. Außerdem ist das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen
Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachzuweisen.
Zu den Gesamtkosten gehören vor allem die Kosten
für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die
regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für
die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Abschreibung oder Leasing(sonder)zahlungen und Garagenmiete.
Aktuelle Informationen für den GmbH-Geschäftsführer 2/2016 | Seite 4 von 4
Die zutreffende Ermittlung des geldwerten Vorteils
gebietet es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs, die
Gesamtkosten
§
dem Grunde nach zutreffend zu erfassen und
§
periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die
Kosten des von ihm überlassenen Fahrzeugs in seiner
Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss.
Der BFH hat das ablehnende finanzgerichtliche Urteil
aufgehoben, weil die Kosten einer gemischt veranlassten Feier sehr wohl nach der Herkunft der Gäste aufgeteilt werden können. Allerdings wies der BFH darauf
hin, dass die Teilnahme von Arbeitskollegen nicht automatisch für eine (anteilige) berufliche Veranlassung
spricht, da zu Arbeitskollegen häufig auch privater
Kontakt besteht. Daher muss für die Zuordnung dieser
Personen zur privaten oder beruflichen Sphäre wie
folgt unterschieden werden:
·
Berufsbezogene Auswahl: Werden Kollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder nach ihrer
Funktion eingeladen, legt diese abstrakt berufsbezogene Auswahl den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste ausschließlich beruflich veranlasst und somit abziehbar sind. Das gilt
selbst dann, wenn der Gastgeber mit einzelnen
Kollegen freundschaftlich verbunden ist.
·
Personenbezogene Auswahl: Lädt der Gastgeber
dagegen nur einzelne Arbeitskollegen ein, legt
diese Auswahl eine private Mitveranlassung nahe,
so dass ein Abzug der auf diese Gäste entfallenden Kosten ausscheidet.
Hinweis: Seit jeher werden auch die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs so berücksichtigt, dass sie über
den gesamten voraussichtlichen Nutzungszeitraum
des Fahrzeugs hinweg im Wege der Abschreibung
aufgeteilt werden. Sie gehen nicht im Jahr der Rechnungsstellung oder Bezahlung in einem Betrag in die
Gesamtkosten ein.
STEUERTIPP
Kosten einer gemischt veranlassten Feier
können anteilig absetzbar sein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit den Kosten
einer Feier befasst, die ein Steuerberater 2009 anlässlich seiner bestandenen Steuerberaterprüfung und seines 30. Geburtstags ausgerichtet hatte. 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte sowie 21 Mitglieder
eines Posaunenchors hatten an dem Fest teilgenommen. Den beruflich veranlassten Kostenteil der Feier
wollte der Berater als Werbungskosten abziehen; diesen Betrag hatte er durch eine Aufteilung nach Köpfen (46/99) ermittelt. Nachdem weder Finanzamt noch
Finanzgericht die Kosten anerkannt hatten, gab ihm
der BFH Rückendeckung.
Hinweis: Das Finanzgericht muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, nach welchen Kriterien der
Steuerberater seine Arbeitskollegen eingeladen hatte.
Sollte sich hier eine berufsbezogene Auswahl erkennen lassen, muss ihm der anteilige Werbungskostenabzug wohl zugestanden werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team der AWI TREUHAND
IMPRESSUM
Herausgeber:
AWI TREUHAND Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRA 16827
vertreten durch AWI TREUHAND Unternehmensberatung GmbH Steuerberatungsgesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg, HRB 24812,
Geschäftsführer Margot Liedl, Tobias Litzel, Ulrich Raab, Marco Stanke und Markus Stötter
USt.-ID-Nr.: DE268560688
Ernst-Reuter-Platz 4, 86150 Augsburg | Telefon: +49 (0)821 90643-0 | Telefax: +49 (0)821 90643-20 | [email protected] | www.awi-treuhand.de
Die gesetzliche Berufsbezeichnung lautet Steuerberatungsgesellschaft und wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Die Zulassung erfolgte durch die Steuerberaterkammer München, Nederlinger Str. 9, 80638 München, welche auch zuständige Aufsichtsbehörde ist. Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind das Steuerberatungsgesetz, die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberatervergütungsverordnung.
Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!