Untitled - GaLaBau

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Untitled - GaLaBau
Das Schlagwort vom zukünftigen oder schon aktuellen Fachkräftemangel benutzen wir gern und oft, ohne
die Situation in der Branche genau analysiert zu haben. Im Auftrag des BGL wird daher das Institut der
Deutschen Wirtschaft Köln (IW) ab der 16. Kalenderwoche eine Online-Befragung zur Branchenstruktur
und Fachkräftesituation durchführen. Die Ergebnisse werden für unsere zukünftige Verbandsarbeit eine
wichtige Grundlage sein.
Bitte nehmen Sie sich daher unbedingt die Zeit, teilzunehmen!
Mit der neuen „ZTV-Wegebau – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für den Bau von Wegen und Plätzen außerhalb von Flächen des Straßenverkehrs“ liegt ein wichtiges neues Regelwerk im
Entwurf vor. Für das Befestigen von Verkehrsflächen mit Pflastersteinen und Platten in ungebundener, teilgebundener, versickerungsfähiger und begrünbarer Bauweise werden diese Vorgaben als Ergänzung zur
ATV DIN 18318 kurzfristig weitreichende Bedeutung erhalten. Die FLL führt am 23.04.2012 in Bonn eine
Fachtagung zur Einführung des Regelwerkes durch. Die Einladung liegt bei.
Auch in den folgenden drei Quartalen plant die FLL interessante Fachtagungen zu neuen und aktualisierten Regelwerken. Diesem Rundschreiben liegt daher auch ein FLL-Veranstaltungsplan für das Jahr 2012
bei.
Bitte beachten Sie die Ausgaben 2 und 3/2012 des Vergaberechts-Reportes und des BaurechtsReportes.
Mit freundlichen Grüßen
FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU
BERLIN UND BRANDENBURG e.V.
Mitgliederinformation 2/2012 vom 04.04.2012
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
Mitglieder
Berufsständische Arbeit
1.
FGL-Vorstand für Herausforderung der nächsten Jahre neu aufgestellt
2.
Regionaltreffen erfolgreich gestartet
3.
Ein Plädoyer für Qualität
4.
Aus der Verbandsarbeit
Bildung und Nachwuchswerbung
1.
WdA-Seminar: Oft wird Geld verbrannt …
2.
Vom Bieterfehler bis zum Großformat – aktuelle Fragen aus Bauvertragsrecht und den
Regelwerken standen im Mittelpunkt des 13. Großbeerener VOB-Tages
3.
Treffen der Referenten für Nachwuchswerbung
4.
Berufsberater staunten …
5.
Mit spitzem Bleistift und Wettbewerbserfahrung zum Ziel
6.
Leitfaden für Betriebspraktika
7.
Aus der Nachwuchswerbung
Der Betrieb
1.
Neues Pflanzenschutzgesetz
2.
Kennzeichnung von LKW auf Autobahnbaustellen
3.
Wieder Förderung für Partikelfilter
4.
Reichlich Geld für Aufträge im Privatbereich
5.
Hochwertige Fotos über GaLaBild
6.
Stellengesuche
7.
Betriebsnachfolger gesucht
Bauvertragsrecht
1.
Neuregelung der Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Berlin
2.
Die Rechtslage bei der Kabellage
3.
Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik nur noch online
Arbeits- und Sozialrecht
1.
Ausbildungsverhältnis keine Vorbeschäftigung für folgende befristete Arbeitsverträge
2.
Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge bei Vorliegen eines
Sachgrundes zulässig
3.
Anspruch auf Freistellung wegen Pflege eines erkrankten Angehörigen
4.
Außerordentlichen Kündigung wegen fehlender Zeitdokumentation
5.
Kündigungsrelevanz krankheitsbedingter Fehlzeiten
Steuern und Versicherungen
Ankündigungen
1.
Verkehrsflächenbefestigung mit Großformaten
2.
FLL-„Empfehlung für Planung, Bau und Instandhaltung von Gabionen“ Gelbdruck
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Anlagenverzeichnis
4
•
Neues Pflanzenschutzgesetz – wichtige Änderungen
•
FLL-Fachtagung „ZTV-Wegebau“
•
FLL-Veranstaltungsplan 2012
•
Vergaberechts-Report Nr. 2/2012
•
Vergaberechts-Report Nr. 3/2012
•
Baurechts-Report Nr. 2/2012
•
Baurechts-Report Nr. 3/2012
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Mitgliederinformation 2/2012 vom 04.04.2012
I. Mitglieder
1.
Neuaufnahmen
1.1.
Ordentliche Mitglieder
•
1.2.
Außerordentliche Mitglieder
•
2.
GaLaBau Feind GmbH
Frankfurter Straße 58
15907 Lübben
Fon:
0 35 46 – 22 56 70
Fax:
0 35 46 – 22 56 711
Mail:
[email protected]
Internet: www.feind-galabau.de
Ga & Wi GmbH
Straße 167 Nr. 3
13127 Berlin-Buchholz
Fon:
030 – 47 61 17 36
Fax:
030 – 47 61 17 37
Mail:
[email protected]
Internet: www.ga-wi.de
Umwandlung einer außerordentlichen Mitgliedschaft
in eine ordentliche Mitgliedschaft
Gartenbau Gerth
Landschaftsbau und Pflasterarbeiten
Bahnhofstraße 14
16792 Zehdenick
Fon:
0 33 07 – 42 00 48
Fax:
0 33 07 – 42 01 51
Mail:
[email protected]
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II. BERUFSSTÄNDISCHE ARBEIT
1.
FGL-Vorstand für Herausforderungen der nächsten Jahre neu aufgestellt
Trotz Sonne und guter Auftragslage trafen sich über 70 Landschaftsgärtner und Gäste am 16. März
zur Mitgliederversammlung des FGL Berlin und Brandenburg in Kloster Lehnin.
Nach der Begrüßung im Landkreis Potsdam-Mittelmark durch den Ersten Beigeordneten Christian
Stein nutzte zunächst BGL-Vizepräsident und scheidender FGL-Vorsitzender Carsten Henselek die
Gelegenheit und zog Bilanz über seine Amtszeit, die entscheidend durch die Zusammenführung der
GaLaBau-Verbände in Berlin und Brandenburg geprägt war.
Fünf Themen waren und sind für ihn besonders wichtig: Der Verband als Dienstleister, die Fachkräftesicherung für die Branche, politische Lobbyarbeit, Öffentlichkeitsarbeit und die Gartenschauen. Vieles
ist in den letzten Jahren gelungen. Die Dienstleistungen des Verbandes wurden kontinuierlich verbessert. Hier hob er vor allem die Mitgliederbetreuung durch FGL-Justiziar Manfred Gnoss hervor. Mit den
neuen Regionaltreffen wurde außerdem eine Lücke bei den Veranstaltungen für Mitglieder geschlossen.
Die Großbeerener Lehranstalt für Gartenbau und Floristik sieht Carsten Henselek auf einem guten
Weg. Trotzdem ist noch einiges zu tun und auch deshalb hat er gerade den LAGF-Vorsitz für weitere
drei Jahre übernommen. Die Rahmenbedingungen für die geplante Bildungsstiftung sind inzwischen
ebenfalls geschaffen. Am wichtigsten bleibt aber das betriebliche Engagement zur Sicherung des
Fachkräftenachwuchses.
Politische Lobbyarbeit ist ein schwieriges Geschäft, so die Erfahrung von Carsten Henselek. Erfolge
sind nur selten sicher und Kompromisse manchmal nicht so, wie es sich die Mitglieder wünschen.
Wichtig ist aber trotzdem auch hier das Mittun aller FGL-Mitglieder. Jeder kennt politisch Verantwortliche! Wenn alle an vielen Stellen Überzeugungsarbeit leisten, werden sich Erfolge langfristig auch einstellen. Carsten Henselek bedauert hinsichtlich der politischen Arbeit im letzten Jahr vor allem die
starre Haltung der Brandenburger Landesregierung zum Thema Kommunalverfassung. Für die Gefahren der wirtschaftlichen Tätigkeit von Kommunen hatte trotz geschlossenen Auftretens der Wirtschaft
niemand ein offenes Ohr.
Hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit sind laut Henselek in den letzen Jahren sowohl regional als auch
bundesweit weitere Fortschritte erzielt worden. Die genaue Zielgruppendefinition im Rahmen der BGLZukunftswerkstatt ist auch für den FGL Arbeitsgrundlage. Er nennt hier vor allem das neue Format
„GaLaBau Regional“ mit dem jetzt auch der öffentliche Auftraggeber, die Landschaftsarchitekten und
die Wohnungswirtschaft erreicht werden. In den nächsten Jahren gilt es, die Herausforderungen der
kommenden Gartenschauen in der Region zu meistern. Der Verein zur Förderung von Gartenschauen
in Berlin und Brandenburg (VFG) ist dafür gut aufgestellt.
Bei den darauf folgenden geheimen Wahlen zum FGL-Vorstand wurde Georg Firsching einstimmig
und ohne Enthaltungen zum neuen FGL-Vorsitzenden bestimmt. In seiner Antrittsrede bedankte er
sich zunächst sowohl bei seinem Vorgänger, aber auch bei den ausscheidenden Vorstandsmitgliedern
Michael Max und Ronald Lüttich mit jeweils einem Gutschein für ein Wellnesswochenende mit ihren
Ehefrauen für die geleistete Arbeit.
Danach stimmte er die Versammlung auf seine Amtszeit ein und sprach zu den Aufgaben der kommenden Jahre. Vieles, was Carsten Henselek begonnen hat, gilt es weiter zu verfolgen. Geknüpfte
Kontakte müssen weiter genutzt, das Serviceangebot des Verbandes kontinuierlich auf die Bedürfnisse der Mitglieder abgestimmt und entwickelt werden. Besonderes Anliegen wird ihm das innere Zusammenwachsen des Verbandes sein. Dafür ist es notwendig, immer wieder den Blick auch über die
Hauptstadtregion hinaus gezielt auf die peripheren Gebiete zu richten. Mitgliederbindung ist nicht nur
ein Schlagwort. Der FGL kann viel für seine Mitglieder tun, aber die Mitglieder können auch viel für
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den Verband tun. „Je mehr Mitglieder aktiv mitarbeiten, desto wirkungsvoller werden unsere Interessen vertreten“, so sein Bekenntnis.
Thema der Fachtagung am Nachmittag war „Die Wohnungswirtschaft als Auftraggeber für den GaLaBau“.
Mit Frank Bielka stand der Vorstandssprecher des größten Berliner Wohnungsunternehmens am Pult,
um die Entwicklungsperspektiven der Wohnungswirtschaft aus seiner Sicht zu beleuchten. Als technischer Referent des Bundesverbandes Deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen referierte
Siegfried Rehberg anschließend zu den Erwartungen der Wohnungswirtschaft an ihre Dienstleister.
Die abschließende Podiumsdiskussion unter dem Titel „Gut aufgestellt für die Immobilienwirtschaft der
Zukunft“ wurde eröffnet mit drei Statements zu Kritik und Erwartungen gegenüber der Branche. Matthias Pludra, Vorstand der Potsdamer Wohnungsgenossenschaft 1956 e.G. (PWG), vertrat die Sicht
einer kleineren Genossenschaft, Thomas Birkenbeul sprach als Landschaftsarchitekt mit Arbeitsschwerpunkt in der Betreuung der Wohnungswirtschaft. Als fachkundiger Beobachter von journalistischer Seite war Tjards Wendebourg dabei.
Im Ergebnis wurde einmal mehr deutlich, dass die Branche gegenüber der Immobilienwirtschaft deutlichen Nachholbedarf hat: Erwartet werden ganzheitliche Angebote nach Servicelevels jenseits der
Abarbeitung von detaillierten Leistungsverzeichnissen. Während die großen Unternehmen längst die
organisatorischen Leistungen der Facility-Manager in Anspruch nehmen oder eigene Töchter mit solchem Profil ausgegliedert haben, sehen sich die Genossenschaften sehr direkt den Wünschen ihrer
Mitglieder verpflichtet. Wer als Landschaftsgärtner im Geschäft der Großen dabei sein will, wird organisatorisch aufrüsten müssen: Die FLL-Empfehlungen setzen hier Meilensteine, die allerdings in der
Arbeitspraxis von Auftraggebern wie Auftragnehmern noch viel zu wenig bekannt sind.
Der neue FGL-Vorstand: v.l. Andreas Jahn, Silvio Müller, Matthias Lösch, Hans-Peter Kracht, Georg
Firsching, Gundula Fehmer; nicht im Bild Ulrich Schultze
(ks)
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2.
Regionaltreffen erfolgreich gestartet
„Die Dominanz der Hauptstadtregion ist für die Verbandsarbeit in der Region Berlin-Brandenburg eine
beständige Herausforderung: Wir müssen und werden daran arbeiten, einer einseitigen Ausrichtung
auf den Raum Berlin-Potsdam entgegenzuwirken!“ - für den stellv. FGL-Vorsitzenden Georg Firsching
ist die weitere Entwicklung des noch jungen Zweiländerverbandes ein wichtiges Anliegen in der
nächsten Wahlperiode. Sein ausscheidender Amtskollege Michael Max aus Cottbus sieht den FGL
damit auf dem richtigen Weg: „Gerade hier im Südosten des Landes haben wir in den ersten Jahren
des gemeinsamen Verbandes festgestellt, dass die regen Aktivitäten der Kleinmachnower Geschäftsstelle nicht alle Unternehmen optimal erreichen!“ So waren zum ersten Treffen im südöstlichen Verbandsgebiet am 14.02.2012 rund 20 Mitglieder ins Lübbener Schlossrestaurant gekommen, um mit
der FGL-Geschäftsführung und Justiziar Manfred Gnoss aktuelle Probleme aus dem betrieblichen Alltag zu erörtern: Neben Fragen der Tarifabgrenzung zum Bauhauptgewerbe gaben vor allem die absehbaren Folgen der Kommunalverfassungsreform Anlass zu engagierten Diskussionen. Die Teilnehmer waren sich einig, dass die Aufträge der Kommunen bisher eine wichtige Existenzgrundlage
vieler Betriebe bilden. Jede Rekommunalisierung werde daher die kleinen und mittelständischen Unternehmen im ländlichen Raum nachhaltig schwächen. Wesentlich erfreulicher stimmte dagegen die
Einladung der Stadt Forst, die Rosenschau im Jahr 2013 auch mit Beiträgen des Berufsstandes zu unterstützen. Einhellig plädierten die Teilnehmer dafür, die Erstkontakte mit der Stadt zu diesem Thema
zu vertiefen.
Erwartungsgemäß etwas zurückhaltender wurden die Regionaltreffen im strukturschwächeren Nordosten sowie im hauptstadtnahen Westen besucht: Das Tagungszentrum der Wirtschaft in Hubertusstock
bei Joachimsthal war in Folgewoche Treffpunkt von zehn Unternehmen, die sich neben individuellen
betrieblichen Fragen vor allem großes Interesse an den Aktivitäten auf der Landesgartenschau in
Prenzlau mitgebracht hatten. Überraschende Resonanz aus dem Berliner Westen fand das Treffen im
Tietzower Restaurant Helenhof bei Nauen, bei dem die Vorbereitungen zur BuGa Havelland 2017 ein
wichtiges Thema bildeten.
Im Ergebnis der drei Auftaktveranstaltungen stand die Anregung, die Treffen im Februar zu verstetigen und ergänzend jeweils einen zweiten Termin in der veranstaltungsfreien Sommerzeit anzubieten.
(ho)
3.
Ein Plädoyer für Qualität
Die Vortrags- und Gesprächsrunde unter dem
Titel Grünbautalk war am 23.02.2012 zweifellos
fachlicher Höhepunkt der Messe Grünbau 2012
– unter diesem Titel firmierte nämlich auch in
diesem
Jahr
wieder
ein
arg
dürftig
ausgefallenes Anhängsel der Bautec 2012 in
Berlin. Da die Messe Bautec in ihrem Anspruch
seit
Jahren
unentschlossen
zwischen
Fachmesse und Verbraucherausstellung für
Häuslebauer pendelt, blieb auch diesmal
fraglich, ob die Teilnahme eher für Zulieferer der
Branche
oder
aber
für
Anbieter
landschaftsgärtnerischer Leistungen attraktiv
sein
sollte.
Demgegenüber
traf
die
angeschlossene
Fachtagung
mit
ihrer
thematischen Schwerpunktsetzung durchaus ins
Schwarze: Rund 80 Teilnehmer folgten den
Kurzreferaten zu verschiedenen Themen der
Pflanzenverwendung mit großem Interesse. Aus
der Sicht der ausführenden Unternehmen sprach Frank Moebes von der Rüdiger Brandenburg Gar8
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ten-, Landschafts- und Sportplatzbau GmbH zu Fragen der Qualitätssicherung im grünen Baugeschehen. Moebes machte deutlich, dass die Auswahl des Unternehmens allein nach dem Preis keine
nachhaltig hohe Ausführungsqualität sicherstellen kann, wenn der Auftraggeber der Leistungsseite im
Preis-Leistungsverhältnis keine Beachtung schenkt. Unter den zahlreich vertretenen Fachleuten der
Auftraggeberseite fand sein Plädoyer für hohe Qualitätsstandards und ihre kompromisslose Durchsetzung denn auch viel Beifall. Vielleicht wurde hier und dort auch ein Nachdenken ausgelöst!
(ho)
4.
Aus der Verbandsarbeit
Branche informiert Studenten
Auch in der Region wird es in Zukunft wieder gute Chancen für Hochschulabsolventen geben: Die
Botschaft der Branche an die Berliner Studentenfällt heute sicher erfreulicher aus als noch vor wenigen Jahren. Positiv für Absolventen, wird der Fachkräftemangel für die Branche zum Problem. Die
Nachwuchswerbung muss daher auch den Hochschulen immer intensiver erfolgen. Der FGLVorsitzende Carsten Henselek und Geschäftsführer Oliver Hoch informierten die Studenten des Baccelor-Studiengang Landschaftsplanung an der Berliner Beuth-Hochschule für Technik am 03.02.2012
über die Situation von Branche und Betrieben.
Erfahrungsaustausch mit der FG Bau auf Geschäftsführerebene
Am 06.02.2012 war Minister a.D. Reinhold Dellmann, inzwischen Hauptgeschäftsführer der Fachgemeinschaft Bau, zu einem Arbeitsgespräch Gast der FGL-Geschäftsführung. Neben Fragen der Tarifabgrenzung und Sozialkassenbindung standen gemeinsame Anliegen wie der Umgang mit den Neuregelungen in der Brandenburgischen Kommunalverfassung im Mittelpunkt.
FGL gründet Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Gartenschauen
Die Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes soll demnächst durch einen entsprechenden Ausschuss begleitet werden. Angesichts der bevorstehenden Gartenschauen beschloss der FGL-Vorstand auf seiner diesjährigen Klausurtagung am 04.02.2012 im neuen Gewächshaus des Volksparks Blankenfelde/Pankow, auch den Umgang mit diesen wichtigen Großereignissen in die Hände dieses Ausschusses zu legen.
Vergabebesprechung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hatte zu ihrer 58. Besprechung über
Vergabeangelegenheiten erstmalig Vertreter des FGL eingeladen. Da bei der Vergabebesprechung
Vertreter von Vergabestellen aus sämtlichen Bezirken Berlins anwesend waren, bekam FGL-Justiziar
Manfred Gnoss einen umfassenden informativen Einblick in die innerbehördlichen Abläufe der Vergabeverfahren in Berlin, der für die alltägliche Verbandsarbeit von großem Nutzen sein wird.
VFG diskutiert weiteres Vorgehen in Sachen Gartenschauen
Zur ersten Mitgliederversammlung traf sich der Verein zur Förderung von Gartenschauen am
09.02.2012 in der FGL- Geschäftsstelle. Wichtigste Ergebnisse waren die Freischaltung der eigenen
Website und die Festlegung von Themen für IGA-Fachworkshops. Der FGL war mit Carsten Henselek, Oliver Hoch und Rita Kaiser vertreten.
Arbeitsförderung in Brandenburg bleibt ein Entwicklungshindernis
Die CDU-Fraktionsvorsitzende Dr. Saskia Ludwig hatte zum 13.02.2012 eingeladen, rund 30 Vertreter
aus Wirtschaft und Kommunen waren gekommen, darunter FGL-Geschäftsführer Oliver Hoch. In der
Bewertung der Arbeitsmarktpolitik der Brandenburger Landesregierung herrschte große Einigkeit: Die
Förderung öffentlicher Beschäftigung ist für das Land nach wie vor ein Entwicklungshindernis. Neue
Gefahren sahen die Teilnehmer in Verbindung mit der Förderung der Kommunalwirtschaft durch die
Neufassung der Brandenburgischen Kommunalverfassung: Die Übernahme der Trägerfunktion durch
kommunale Unternehmen stehe unmittelbar bevor und werde die Wirtschaft in Zukunft vor neue Probleme stellen.
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OSZ Agrarwirtschaft Berlin bereitet Dualen Studiengang vor
Am 13.02.2012 trafen sich zum zweiten Mal Leitung und Lehrer des OSZ Agrarwirtschaft Berlin mit
Vertretern des Fachverbandes, um Gestaltungsmöglichkeiten für einen dualen Studiengang zu erläutern. Matthias Lösch als Vertreter des FGL-Bildungsausschusses betonte das Interesse der Unternehmen, machte aber auch deutlich, dass bestimmte Bedingungen zur Sicherung der Qualität eingehalten werden müssen.
Beirat im Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg erörtert die Jahresplanung
Die Jahresplanung des Jobcenters im Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg erörterte dessen Beirat am 15.02.2012 unter Beteiligung von Oliver Hoch als Arbeitsgebertreter. Geschäftsführer Stefan
Felisiak konnte auch den Beirat für den Berliner Problembezirk über positive Tendenzen in der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt informieren.
Arbeitssenatorin Dilek Kolat erstmals vor Wirtschaftsvertretern
Vor rund 60 Vertretern der Berliner Wirtschaft erläuterte Berlins neue Arbeitssenatorin Dilek Kolat ihr
Programm am 16.02.2012 in der Berliner Handwerkskammer. Ihr klares Plädoyer galt einer Hilfe zur
Selbsthilfe, die jeder Versorgungsmentalität Grenzen setzen müsse. Von den Zuhörern erhielt sie dafür freundlichen Applaus, so auch vom zukünftigen FGL-Vorsitzenden Georg Firsching und Geschäftführer Oliver Hoch.
Baumschulverband tagt in Eggersdorf
Zur traditionellen Wintertagung traf sich der BdB Brandenburg-Berlin am 23.02.2012 in Eggersdorf.
Themen waren unter anderem das Konzept der BUGA 2015, über das Frank Schröder informierte,
das Weiterbildungsprogramm der LAGF - vorgestellt von Andreas Johnke - und die Ladungssicherung
für Baumschultransporte. Für den FGL informierte sich Rita Kaiser.
BGL-Ausschuss Stadtentwicklung diskutiert Zertifizierung
Zum zweiten Mal tagte am 28.02.2012 der noch neue Ausschuss Stadtentwicklung beim BGL. Wichtiges Thema war die Diskussion der Vor- und Nachteile einer Einbindung der Außenanlagen in die Zertifizierung Nachhaltiges Bauen. Dabei sollen vor allem die Lebenszykluskosten einer Immobilie genauer betrachtet werden. Der FGL ist in diesem Ausschuss durch Ulrich Schultze vertreten.
Altersgerechte Arbeitsgestaltung im BGL-Tarifausschuss
Fachkräftemangel und Verlängerung der Lebensarbeitszeit stellen auch den GaLaBau vor neue Herausforderungen: Wie kann es gelingen, Leistungsträger möglichst lange an den Betrieb zu binden und
andererseits gesundheitlichen Einschränkungen älterer Arbeitnehmer angemessen Rechnung tragen?
Möglichkeiten eines alters- und leistungsangepassten Berufsausstieges könnten etwa tarifliche Lebensarbeitszeitmodelle eröffnen. Langfristige strategische Erwägungen standen im Mittelpunkt der
Sitzungen des BGL-Tarifausschuss am 28.02 sowie am 23.03.2012.
LAGF-Vorstand beschließt Eckpunkte zum Qualitätsmanagement
Die LAGF als hauptstadtnahe Bildungseinrichtung für den gesamten Gartenbau hat in den letzten Monaten deutlich an Profil gewonnen. Um hohe Qualitätsversprechen auch zuverlässig einlösen zu können, verabschiedete der LAGF-Vorstand auf seiner Sitzung am 29.02.2012 Eckpunkte zum Qualitätsmanagement. Der Leiter der Anstalt, Dieter Obermeier, konnte dem Vorstand am 29.03.2012 bereits
über den erfolgreichen Abschluss der Rezertifizierung berichten.
Jobcenter Barnim diskutiert neue Arbeitsmarktinstrumente
Der Stand der Umsetzung der neuen Weisungen zu Arbeitsgelegenheiten war Thema der Beiratssitzung im Jobcenter Barnim am 05.03.2012 in Eberswalde. Außerdem berichtete Herr Holzhauer über
die Maßnahmen der Stadt Eberwalde. Rita Kaiser nutzte die Möglichkeit und wies deutlich daraufhin,
dass große Teile der angedachten Arbeiten keineswegs unschädlich für die Wirtschaft sind. Im Nachgang wurde ein Gesprächstermin bei Verwaltungsdezernent Bellay Gatzlaff vereinbart.
Sitzung der Fachgruppe Brunnen- und Spezialtiefbau, Abbruch, Recycling in der FG Bau
Die Fachgruppe Brunnen- und Spezialtiefbau, Abbruch, Recycling in der FG Bau hatte zum
07.03.2012 zu einer weiteren Sitzung eingeladen, an der FGL-Justiziar Manfred Gnoss teilnahm.
Kernthema der Sitzung war ein Erfahrungsaustausch über das elektronische Nachweisverfahren über
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gefährliche Abfälle, worüber ein Vertreter der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt,
Herr Berger, referierte. Weiteres Thema war die Frage, wie Minderungsansprüche bei mangelhafter
Vertragsleistung gerichtsfest errechnet und beziffert werden können. Hierzu stellte ein Vertreter der
FG Bau, Herr Rosenwald, in einem Referat die so genannte Zielbaummethode als Berechnungsmodell vor.
Besuch bei den Nachbarn
Nach der Geschäftsführer des VGL Sachsen schon mehrfach als gern gesehener Gast auf FGL-den
Mitgliederversammlungen begrüßt werden konnte, machte Oliver Hoch am 08.03.2012 einen Gegenbesuch: Der VGL Sachsen traft sich zur Mitgliederversammlung diesmal in der traditionsreichen
Dresdner Dreikönigskirche. Mit über 80 Teilnehmern war die Versammlung mit anspruchsvollem Programm sehr gut besucht.
VA der Arbeitsagentur Neuruppin wählt Vorsitz neu
Turnusgemäß wurde Oliver Hoch als Arbeitgebertreter am 13.03.2012 zum alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses der Arbeitsagentur Neuruppin wiedergewählt. Bei heterogener Arbeitsmarktentwicklung musste der VA leider zur Kenntnis nehmen, dass die überaus ambitionierten
Planungen der Agentur vor allem in der Prignitz und in Ostprignitz-Ruppin kaum erreichbar sind.
MV der LAGF wählt Carsten Henselek erneut zum Vorsitzenden
Am 14.03.2012 wählte die Mitgliederversammlung der LAGF Carsten Henselek für eine weitere Wahlperiode zum Vorsitzenden der Einrichtung. Stellvertretende Vorsitzende sind nach Ausscheiden von
Johannes Sorge und Hans-Jürgen Pluta nunmehr Dr. Andreas Jende vom Gartenbauverband BerlinBrandenburg e.V, und Thorsten Drehmel vom Bundesverband der Junggärtner.
UVB-Beirat diskutiert Arbeitsmarktpolitik 2012
Der neue Geschäftsführer der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit
Dieter Wagon stellte sich am 14.03.2012 im UVB-Beirat vor und präsentierte die Schwerpunkte für das
Jahr 2012. Er machte deutlich, dass die öffentliche Beschäftigung drastisch gekürzt werden und der
Fokus auf die Bildung der Arbeitslosen gelegt werden soll. Außerdem stellte er in Aussicht, dass die
Selbstständigkeit für Menschen, die im Hartz IV-Bezug bleiben, begrenzt werden soll. Für den FGL informierte sich Rita Kaiser.
Reizthema ICC
Das dürfte der neue Staatssekretär der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Christoph von Knobelsdorff,
kaum erwartet haben: Ein zentrales Diskussionsthema im Nachgang zu seinem Statement auf dem
Frühstück der Berliner Wirtschaftsgespräche am 22.03.2012 wurde die Zukunft des ICC. Seinen Versuchen, eine sachliche Betrachtung des Themas unter Kosten-Nutzen-Aspekten anzumahnen, standen ganz offensichtlich sehr unterschiedliche Standpunkte von Teilnehmer unterschiedlicher Herkunft
gegenüber. Neben anderen Teilnehmern wunderte sich auch Oliver Hoch…
(gn/ks/ho)
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III. BILDUNG UND NACHWUCHSWERBUNG
1.
WdA-Seminar: Oft wird Geld verbrannt…
…bei welchen Gelegenheiten und vor allem in welchem Umfang dies passiert, verdeutlichte das WdASeminar unter dem Titel „Wie bringe ich meinen Azubis wirtschaftliches Denken bei?“. Das Thema
hatte offenbar den Nerv der Zeit getroffen. Der Teufel steckt bekanntlich im Detail und so gibt es immer Verbesserungspotentiale.
In diesem Jahr spielte das Wetter mit und die Ausbilder, unter ihnen auch zahlreiche „Wiederholungstäter“, nahmen das Angebot zur kostenlosen Weiterbildung der Ausbilder (WdA) am 16. und 17. Februar an der LAGF in Großbeeren wahr.
Aufmerksame Zuhörer lauschen dem erfahrenen Trainer Eberhard Breuninger
Nachdem der Referent Eberhard Breuninger aus Baden-Württemberg provokativ einen FünfzigEuroschein eines Teilnehmers verbrennen wollte, stiegen alle begeistert in das Thema ein. Die Ausbilder berichteten über viele praktische Beispiele vom Baustellenalltag, seien es überzogene Pausenzeiten, Rauchen oder privates Telefonieren. Es wurden natürlich keine Zwangsmaßnahmen oder Strafen dafür ersonnen, sondern statt dessen Beispiele errechnet, wie viel Kosten durch welche Versäumnisse oder Unachtsamkeiten verursacht werden können. Die teilweise erstaunlich hohen Zahlen wurden in für Azubis nachvollziehbare Werte, wie etwa Handyflatrate, Kinobesuche oder den Kleinwagen
umgemünzt. So ergibt sich in den kommenden Gesprächen zwischen Ausbilder und Azubis sicher
manches Aha-Erlebnis. Im Arbeitsalltag können diese Beispiele den Azubis besser vermitteln, warum
der Chef schon wieder meckert und sie werden in Zukunft besser auf solche Dinge achten. Letztlich
sollte die Identifikation mit dem eigenem Betrieb im Vordergrund stehen; alle Mitarbeiter sollten am
gleichen Strang ziehen.
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Alle Teilnehmer äußerten sich erfreut über die konstruktive und offene Atmosphäre und nutzten die
Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch. Der Trainer Eberhard Breuninger erhielt durchweg positive
Kritiken zu den Inhalten und zu seiner Seminarführung.
(dr/mi)
2.
Vom Bieterfehler bis zum Großformat aktuelle Fragen aus Bauvertragsrecht und den Regelwerken standen im Mittelpunkt des
13. Großbeerener VOB-Tages
Da der Ausschluss als Damoklesschwert letztlich über jedem Bieter hängt, war dem ersten Gastreferenten das Interesse von rund 80 Unternehmern, Geschäftsführern und Bauleitern aus den Betrieben
sicher: Hans-Jürgen Klemesch als Leiter der VOB-Stelle des Landes Berlin hielt den Bietern einmal
den Spiegel vor: Diesmal ging es darum, auf der Grundlage seiner langjährigen Erfahrungen über
häufige Angebotsfehler zu informieren. Angesichts der Fülle unmittelbarer Fragen bot schon das erste
Referat umfassendes Material für die spätere Podiumsdiskussion.
„AGB im privaten Bauvertrag - Gestaltungshilfen oder Teufelszeug ?“ – unter diesem etwas reißerischen Titel gelang es FGL-Justiziar Manfred Gnoss, alle Teilnehmer noch einmal für Grundproblem
und Detailaspekte des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sensibilisieren. Erwartungsgemäß standen die vielfältigen Beispiele unwirksamer oder nur vermeintlich unwirksamer Bauvertragsklauseln im Mittelpunkt des Teilnehmerinteresses.
RA Justus Kehrl aus Erfurt, schon seit Jahren gern gesehener Gastreferent der VOB-Tage, gab diesmal eine praxisorientierte Zusammenfassung zum Thema Rechnungslegung im Baugeschehen. Auf
der Grundlage seiner praktischen Tätigkeit als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht standen hier
wieder Schlaglichter auf die neuere Rechtsprechung im Mittelpunkt.
Das vierte, traditionell technisch ausgerichtete Referat galt diesmal dem Thema Verkehrsflächenbefestigung mit Großformaten, Jürger Dieker aus Osnabrück gab in gewohnt pointierter Form einen kurzen, aber umfassenden Überblick zum Stand der Technik im Umgang mit dieser Form von Belägen,
die stark an Bedeutung und Ansehen gewonnen hat.
Im Rahmen der abschließenden Podiumsdiskussion unter Moderation von FGL-Hauptgeschäftsführer
Oliver Hoch diskutierten die Referenten Fragen aus der Praxis wieder bis in den späten Nachmittag.
FGL-Geschäftsführer
Oliver Hoch im Gespräch mit den
RA Justus Kehrl und
Verbandsjustiziar
RA Manfred Gnoss.
(FGL BB)
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3.
Treffen der Referenten für Nachwuchswerbung
Zweimal im Jahr treffen sich die Referenten für Nachwuchswerbung (RfN) im Haus der Landschaft in
Bad Honnef, um über aktuelle Themen zur Nachwuchswerbung zu erörtern. Den FGL Berlin und
Brandenburg e.V. vertrat am 21.03.2012 Stefan Mingramm; außer den RfN war auch der Geschäftsführer des Verbandes NRW, Dr. Karl Schürmann, dabei.
Thomas Wiemer, der Referent für Nachwuchswerbung und Weiterbildung des AuGaLa, informierte
über Erfahrungen auf der Didacta-Messe für Lehrer in Hannover, neue Lernmittel- und Broschüren,
die Pflanzen-App und aktuelle Projekte des AuGaLa.
Desweiteren ging es um den bundesweiten Schülerwettbewerb 2013 „Bewegung und Begegnung =
Unser Schulhof“, Nachwuchswerbemittel, Weiterbildung der RfN und die Vorbereitung des Landschaftsgärtner-Cup auf der GaLaBau-Messe in Nürnberg sowie der WorldSkills 2013 in Leipzig.
(mi)
4.
Berufsberater staunten …
… was Landschaftsgärtner alles können.
Berufsberatern den Beruf des Landschaftsgärtners praktisch näher zu bringen, ist ein wichtiges Ziel
der Nachwuchswerbung des FGL.
Das Angebot des FGL an die Regionaldirektion der BA in Berlin, zu diesem Zweck Baustellenbesichtigungen durchzuführen, nahm Silvia Hoffmann, Bereichsleiterin der Agentur für Arbeit in Cottbus, gern
an. So konnten sich am 14.03.2012 zehn Berufsberater zunächst theoretisch bei einem Vortrag mit ihren Kolleginnen und Kollegen über den Beruf informieren. Auch der neue Film zum Landschaftsgärtner wurde gezeigt.
Nach kurzer und reger Diskussion ging es dann mit dem Bus zum Erlebnispark Teichland in Neuendorf. Fachbetriebe der Region haben dort eine großflächige Freizeitanlage gebaut. Michael Max, GaLaBau-Unternehmer aus Cottbus, konnte als Baubeteiligter an diesem Beispiel anschaulich die Vielfältigkeit des Berufes erklären. Wegebau, Bepflanzung und die Installation von Sport- und Spielgeräten
sind nur einige der vorgestellten Schwerpunkte des Berufes. Die Anlage erfreut sich großen Zuspruchs. Im Sommer kann man dort mit so genannten Monsterrollern den Berg hinab fahren, die Aussicht von einem 45 m hohen Turm genießen oder auf verschiedenen Naturlehrpfaden sein Wissen erweitern.
Die Referenten für Nachwuchswerbung des FGL, Ulla-Britt Dressler und Stefan Mingramm, die die Aktion organisiert hatten, boten den Berufsberatern Unterstützung mit Infomaterial aber auch mit weiteren Veranstaltungen direkt für Schüler an.
(ks)
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BERLIN UND BRANDENBURG e.V.
Mitgliederinformation 2/2012 vom 04.04.2012
Michael Max (links) erläutert die verschiedenen Möglichkeiten beim Wegebau
5.
Mit spitzem Bleistift und Wettbewerbserfahrung zum Ziel
Vor den kritischen Augen von Klaus Pellmann,
Lehrer am OSZ Agrarwirtschaft Peter-LennéSchule,
präsentierten
am
14.02.2012
die
Fachschüler ihre originellen Entwürfe für den
diesjährigen
Berufswettbewerb,
den
Landschaftsgärtner-Cup. Trotz enger Vorgaben der
Referenten für Nachwuchswerbung des FGL
hinsichtlich Größe, verwendetem Material und
Zeitbedarf zeichneten die angehenden Techniker
insgesamt dreizehn sehr individuelle und kreative
Pläne.
Nach dem anschließenden Probebauen und der
Auswertung an der LAGF Großbeeren unter Leitung von Ausbilder Andreas Hofmeister-Behm
konnten am 13.03.2012 die Vertreter des FGL Berlin und Brandenburg e.V. die Siegerurkunde mit
Geldprämie an Michael Zech (Foto links) überreichen. Er war selbst vor acht Jahren Landessieger
beim Landschaftsgärtner-Cup gewesen und hat 4
Jahre Praxiserfahrung in der Schweiz gesammelt.
Michael Zech wird nach Abschluss der Fachschule
in Zukunft seinen elterlichen Betrieb Kurt Zech Gartengestaltung und –rekonstruktion in Eggersdorf
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Mitgliederinformation 2/2012 vom 04.04.2012
unterstützen. Er und auch alle anderen angehenden Techniker sind zum diesjährigen Berufswettbewerb am 09.06.2012 herzlich eingeladen, um sich von der fachgerechten Umsetzung des Planes
durch die Azubiteams zu überzeugen.
Die Technikerklasse der Fachschule am OSZ Agrarwirtschaft Berlin präsentieren ihre Pläne
(dr/mi)
6.
Leitfaden für Betriebspraktika
Ein neuer Leitfaden für Praktikanten der Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie Bildung und
Forschung in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks steht Ihnen jetzt
zur Verfügung. Dieser Leitfaden stellt in übersichtlicher Form Zweck, Ziel und übergreifende Regelungen für Praktika dar. Er trennt zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika, stellt für jede der beiden Arten Vertragsmuster zur Verfügung und geht auf die zu beachtenden Sozialversicherungsbestimmungen ein. Der Leitfaden ist ein Wichtiges Hilfsmittel für GaLaBau-Unternehmer, die bereit sind,
Praktikanten zu beschäftigen. Sie können diesen Leitfaden bei uns in der Geschäftstelle als PDF oder
in gedruckter Form anfordern.
In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die AuGaLa-Praktikumsbroschüren für Betriebe und
für Jugendliche hinweisen, die Sie beide unter www.augala.de/downloads erhalten. Auch verschiedene Praktikumsurkundenmuster sind dort für Sie abrufbar.
(nach: RS FGL Hamburg/dr)
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Mitgliederinformation 2/2012 vom 04.04.2012
7.
Aus der Nachwuchswerbung
Berufsvorstellung in Oranienburg
Das Mosaik-Gymnasium Oranienburg hatte auf das Anschreiben des FGL reagiert und sich am
14.02.2012 eine Berufsvorstellung gewünscht. Stefan Mingramm zeigte etwa 20 Schülern der 9. Klasse den Film zum Landschaftsgärtner und informierte umfassend über Ausbildungsinhalte, Einstellungsvoraussetzungen und die Adressen der Ausbildungsbetriebe der Region. Lehrer und Schüler waren gleichermaßen überrascht, was sich alles hinter dem Begriff „Landschaftsgärtner“ verbirgt.
Berufsvorstellung im Berliner Netzwerk Ausbildung
Interessierte Schüler lauschten am 21.02.2012 im Berliner Netzwerk Ausbildung (BNA) dem berufskundlichen Vortrag der FGL-Mitarbeiter. Die Zusammenarbeit mit dem BNA, das sich vorrangig um
Schüler der früheren Hauptschulen (jetzt: Integrierte Sekundarschulen) kümmert, ist vielversprechend,
da die Zielgruppe schwächerer Schulabgänger angesichts des zunehmenden Bewerbermangels in
der GaLaBau-Branche stärker berücksichtigt werden muss.
Tag der offenen Tür OSZ Berlin
Am 25.02.2012 lud die Peter-Lenné-Schule zum Tag der offenen Tür ein. Der FGL informierte gemeinsam mit dem Landesverband Gartenbau und Landwirtschaft Berlin e.V. Jugendliche über den Beruf des Landschaftsgärtners. Die Besucher waren überrascht von den guten Weiter- und Fortbildungsmöglichkeiten.
Tag der Berufe in Lauchhammer
Die Oberschule „Am Wehlenteich“ war auch in diesem Jahr Ort der Veranstaltung „Tag der Berufe“ am
03.03.2012. Der FGL präsentierte sich mit einem Infostand. Die Messe war recht gut besucht, war an
diesem Samstagmorgen doch strahlender Sonnenschein. Umliegende Schulen wurden zu dieser Veranstaltung ebenfalls eingeladen.
TALENTUM - Tagung für Berufsorientierung in Berlin
Das IfT Institut für Talententwicklung hatte am 07.03.2012 zu einer Tagung ins Atrium der Deutschen
Bank eingeladen. Die Referenten für Nachwuchswerbung verfolgten die Vorträge von verschiedenen
„Großunternehmern“, Professoren und Politikern. Schwierigkeiten bei der Nachwuchsgewinnung, die
richtige Ansprache im Wettbewerb um Fachkräfte und verstärkte Mitarbeiterbindung waren einige der
interessanten Themen.
Tag der Berufe am Willi-Graf-Gymnasium in Berlin-Lichterfelde
Auch Gymnasien kümmern sich neuerdings verstärkt um die Berufsorientierung ihrer Schüler, da nicht
alle Schüler sofort ein Studium beginnen wollen oder können. Drei Schülergruppen hintereinander informierten sich am 09.03.2012 unter anderem über den Beruf Landschaftsgärtner bei der Referentin
für Nachwuchswerbung des FGL.
Berufsvorstellung in der Paul-Löbe-Schule in Berlin
Rund 15 interessierte Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule in BerlinReinickendorf lauschten aufmerksam während der Präsentation des Berufes Landschaftsgärtner am
15.03.2012. Anschließend wurde der Berufseinstiegsbegleiterin der Schule weiteres Infomaterial überreicht, was in Zukunft zu mehr Schulpraktika in GaLaBau-Betrieben führen soll.
Komm auf Tour
Für Sieben- und Achtklässler aus verschiedenen Schulen Brandenburgs wurde in der Biosphäre Potsdam vom 19 bis 23.03.2012 der „Komm auf Tour“-Parcours aufgebaut, in dem die Schüler an verschiedenen Stationen spielerisch ihre Stärken kennenlernen und erste Berufswahlkriterien erarbeiten.
Im begleitenden Lehrerservice informierte der FGL vor allem die für Berufsorientierung zuständigen
Lehrer über das vielseitige Berufsbild und Ausbildungsangebot der Landschaftsgärtner.
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Ausbildungs- und Studienplatzmesse in der Friedensburg-Oberschule in Berlin
Auf dieser schulinternen Messe am 22.03.2012war der FGL mit einem Infostand vertreten. Schüler der
9.-12. Klassen konnten sich über den Beruf informieren. Das Interesse hätte größer sein können. Viele
Schüler konnten mit dem Berufsbild „ Landschaftsgärtner“ nicht viel verbinden. Daher war es umso
wichtiger, dass wir dort präsent waren, um aufzuklären und das Image unseres Berufsstandes zu
verbessern.
(mi/dr)
Im Anschluss finden Sie eine Aufstellung der geplanten Aktionen zur Nachwuchswerbung. Alle
Ausbildungsbetriebe sind aufgerufen, sich aktiv daran zu beteiligen, um auch im kommenden
Jahr geeignete Bewerber für Praktikum und Ausbildung zu gewinnen!
Falls Sie sich an einer dieser Aktionen beteiligen möchten oder Unterstützung durch die Referenten für Nachwuchswerbung (RfN) des FGL benötigen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.
Gern nehmen wir auch Hinweise entgegen, an welchen weiteren Messen, Ausstellungen oder
Ähnlichem wir teilnehmen könnten!
Bisher geplante Nachwuchswerbeaktionen April bis Juni 2012:
April
26.04.
27.04.
Zukunftstag 2012, Schüleraktion in Damsdorf/Kloster Lehnin
Tag der Berufe, Schule am Schloss, Berlin-Charlottenburg
Mai
03.05.
04.05.
05.05.
10.05.
12.05.
24.05.
30.05.
Volltreffer Ausbildung, Berlin
Bernauer Ausbildungs- und Studienbörse
Ausbildungsmesse, Senftenberg
Berufsfindungsbörse, Zitadelle Berlin-Spandau
Ausbildungsmesse Teltow-Fläming, Luckenwalde
Job- und Bildungsmesse, Berlin
Berufsfindungstag, Falkensee
Juni
09.06.
18.06.
18.06.
Landschaftsgärtner-Cup, LAGF Großbeeren
Berufsparcours, Berlin
Tag der Ausbildungschancen, Potsdam
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Mitgliederinformation 2/2012 vom 04.04.2012
IV. DER BETRIEB
1.
Neues Pflanzenschutzgesetz
Das neue Pflanzenschutzgesetz ist am 14.02.2012 in Kraft getreten. Da wichtige Regelungen auf
Länderebene noch nicht vollzogen sind, wird sich die detaillierte Sachlage erst im Laufe dieses Jahres
ergeben.
•
Der Sachkundenachweis kann nicht mehr alleinig über den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erbracht werden. Dies bedeutet, dass alle Anwender (außer Haus- und Kleingarten),
Berater, Ausbilder, Beaufsichtiger von Hilfskräften und Händler (auch im Internet), vor Aufnahme der Tätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln einen von der zuständigen Behörde ausgestellten
Sachkundenachweis (spezielles Dokument) besitzen müssen (siehe § 9 Abs. 1 PflSchG). Dieser Ausweis kann z. B. mit Vorlage des Ausbildungsnachweises als Gärtner, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau beantragt werden. Da die Sachkundeverordnung, in der auch die
Form des zukünftigen Ausweises geregelt wird, noch nicht rechtskräftig ist, gilt vorerst die Regelung nach dem alten Gesetz (z. B. Facharbeiterbrief als Sachkundenachweis) weiter.
•
Sachkundige Personen müssen über Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen ihre Sachkunde jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren auffrischen und dadurch wieder verlängern.
Wird keine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahrgenommen, ist die zuständige Behörde
angehalten, den Sachkundenachweis zu entziehen (siehe § 9 Abs. 4 PflSchG).
•
Für Personen, die am 14.02,2012 sachkundig nach der alten Gesetzeslage gewesen sind, gelten folgende Übergangsregeln (siehe § 74 Abs. 6 PflSchG):
•
Die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise gelten bis zum 26.11.2015 als Sachkundenachweise.
•
Bis zum 26.05.2015 kann der „neue" Sachkundenachweis auf Grundlage des „alten" Sachkundenachweises bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Für diese Personen beginnt
der Dreijahreszeitraum für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen am 01.01.2013.
Über die zukünftigen landesrechtlichen Regeln werden wir Sie zeitnah informieren.
(nach: RS FGL S-H/ ho)
2.
Kennzeichnung von LKW auf Autobahnbaustellen
Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen an der A 115 (Avus) hat sich die Frage ergeben, ob
(Kipp-)LKW bei Beförderungen zu und von der Baustelle über die Autobahn mit gelben Rundumleuchten, rot-weiß-roten Warnmarkierungen und der Bezeichnung „Baustellenfahrzeug" gekennzeichnet
sein müssen.
Prinzipiell gelten auch auf derartigen Baustellen die „Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen" (RSA). Sie unterscheiden nach den Anwendungsbereichen
•
•
•
innerörtliche Straßen (Teil B),
Landstraßen (Teil C),
Autobahnen (Teil D).
Beim Ein- und Ausfahren in die oder aus den Baustellenbereichen ist § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten, wonach Fahrzeuge, die Sonderrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen, entsprechender Kennzeichnung nach DIN 30710 bedürfen. Zu diesen Sonderrechten
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gehört beispielsweise auch das Abbremsen der LKW, um von der Autobahn in nicht als zulässige Autobahnabfahrt gekennzeichnete Baustellenbereiche einzufahren oder aus diesen wieder auf die Autobahn zurückzufahren.
Der nachfolgend maßgebliche Inhalt des § 35 Abs. 6 bis 8 StVO lautet:
„(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum …. dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen
Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und
halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.“
§ 35 Abs.7 StVO ist vorliegend nicht einschlägig. § 35 Abs. 8 StVO besagt lediglich:
„(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ausgeübt werden“.
Im allgemeinen Teil A der RSA ist geregelt: „Für Arbeitsfahrzeuge gelten § 35 Abs. 6 bis 8 StVO und
die zugehörige VwV-StVO“.
Fahrzeuge der Bauverwaltungen, die als Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden, sollen daneben eine
Lackierung im Farbton Gelb-orange (RAL 2000 bzw. RAL 2011 nach DIN 30701) erhalten.
Arbeitsfahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 bis 8 StVO in Anspruch nehmen, müssen eine
rot-weiß-rote Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 („Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen
und Geräten") tragen. Diese Sicherheitskennzeichnung muss aus den retroreflektierenden Aufsichtfarben für Verkehrszeichen weiß in Farbe nach DIN 6171 - WS - R2, und rot in Farbe nach DIN 6171
- RT - R2 bestehen. Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende Folie der Bauart Typ
2 nach DIN 67520, Teil 2, zu verwenden. Sie ist an allen vertikalen Fahrzeugkanten mit unter 45° fallenden Streifen anzubringen.
Als Mindestflächen je Vorder- und Rückseite sind insgesamt 8, je Einzelfläche 2 Normflächen (141 x
141 mm) erforderlich. Größere Flächen sind, insbesondere bei auf Autobahnen eingesetzten Fahrzeugen, anzustreben. Bei Arbeitsfahrzeugen, die nicht ständig Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 bis 8
StVO beanspruchen (insbesondere Fahrzeuge von Bauunternehmungen), sollte die Sicherheitskennzeichnung auf abnehmbaren oder abklappbaren Tafeln aufgetragen werden. Fahrzeuge und Geräte,
die auch quer zur Fahrtrichtung eingesetzt werden, müssen im Umfang wie auf Vorder- und Rückseiten zusätzlich seitlich gekennzeichnet sein. Zusätzlich sollen sie mindestens eine Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht gem. § 52 Abs. 4 StVZO) besitzen. Ist die Kennleuchte nicht ständig von
allen Seiten sichtbar, sind 2 Kennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen.
Die zuletzt genannten Rundumlichter können am Fahrzeug fest verbaut sein (und müssen dann auch
in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein); es sind aber auch Rundumleuchten mit Magnetbefestigung zulässig. Diese müssen dann jedoch über eine gesonderte Straßenzulassung verfügen.
Ferner ist Absatz 8 der Ziffer 7.1 der RSA zu beachten, in dem es heißt:
„Alle Kennleuchten mit gelbem Blinklicht oder Leuchten der zusätzlichen Sicherheitskennzeichnung
sind während der Fahrt zur Arbeitsstelle und während der Aufenthalte innerhalb einer abgegrenzten
Arbeitsstelle auszuschalten gem. Ziffer 1 VwV-StVO zu § 38 Abs. 3."
Keine rechtliche Grundlage gibt es für die Verwendung der häufig genutzten Schilder mit der Aufschrift
„Baustellenfahrzeug" an der Vorder- und/oder Rückseite der LKW.
(nach: Bauinfo BB/gn)
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3.
Wieder Förderung für Partikelfilter
Nachgerüstete Fahrzeuge erhalten eine günstigere Umweltplakette und können, je nach Plakette und
Ausgestaltung der Umweltzone, auch weiterhin in Umweltzonen einfahren. Gefördert wird die Nachrüstung von Diesel-Pkw und von zur Güterbeförderung genutzten Diesel-Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen (leichte Nutzfahrzeuge). Halter dieser Fahrzeuge können
für die Nachrüstung ihres Fahrzeuges mit einem Partikelfilter 330 € Barzuschuss vom Staat erhalten.
Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Förderprogramms, das am 01.01.2012 in Kraft trat, erfolgt
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn. Telefon: 06196 - 908 471
Weitere Informationen und Antragsformulare stehen seit 01.02.2012 unter www.bafa.de > Partikelminderungssysteme zur Verfügung.
Nützliche Infos, ob und welche Partikelfilter-Nachrüstsysteme für Ihr Fahrzeug verfügbar sind und welche Feinstaubplakette Ihr Fahrzeug dann erhält, finden Sie unter www.partikelfilter-nachruesten.de.
(aus: RS VGL B-W)
4.
Reichlich Geld für Aufträge im Privatbereich
Während die Regierungen in der Krise jeden Cent zusammenkratzen, haben die Menschen in
Deutschland mehr als 10.000 Mrd. Euro Vermögen angehäuft. Die Hälfte der Summe entfällt dabei auf
Immobilienbesitz, teilte der Bundesverband deutscher Banken in der letzten Woche mit. Immobilien
haben in der Regel auch eine Außenanlage, die neu gebaut oder umgebaut oder wenigstens gepflegt
werden muss. Das u. a. dazu notwendige Geldvermögen in Deutschland beträgt derzeit knapp 4.700
Mrd. Euro und liegt zu mehr als zwei Dritteln auf Bargeld-, Spar- und Festgeldkonten bzw. besteht aus
Ansprüchen gegenüber Versicherungen. Allein dieses Geldvermögen hat sich in den vergangenen 20
Jahren damit fast verdreifacht und im zweiten Quartal 2011 mit 4.725 Mrd. Euro einen neuen Zwischenrekord erreicht. Wir hoffen, dass der Differenzbetrag von über 25 Mrd. Euro ausgegebenem
Geld im zweiten Halbjahr wenigstens zu 10 % in neue schöne grüne Außenanlagen investiert wird.
(nach: Impulse/RS FGL Hamburg/ho)
5.
Hochwertige Fotos über GaLaBild
Alle GaLaBau-Mitgliedsunternehmen können jetzt hochwertige Gartenfotos gegen eine geringe Gebühr zur Werbung für Ihren Betrieb nutzen. Auf der BGL-Seite www.galabau.de in der Rubrik „Mitglieder& Service" können sich interessierte Mitgliedsbetriebe mit ihrem Kennwort bzw. Login einloggen
und finden unter dem Stichwort „GaLaBild" eine große Auswahl an Gartenfotos (jeweils verfügbar in
drei Datei-Größen). Für 30,- € zzgl. gesetzl. MwSt. pro Foto erhalten Sie die Lizenz zur Nutzung für Ihre Werbung. Die Kosten fallen nur einmalig an, auch wenn mehrere Verwendungen in verschiedenen
Medien geplant sind. Jedes gekaufte Bild bleibt nach dem Kauf durch den Mitgliedsbetrieb downloadbar. Der Mitgliedsbetrieb erhält eine Rechnung vom Becker Joest Volk Verlag (www.bjvv.de), dem
Kooperationspartner des Bundesverbandes. Ansprechpartner beim BGL ist Joachim Scheer, der unter
Tel. 02224-770725 oder per Mail [email protected] erreichbar ist.
(aus: RS VGL Hamburg)
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6.
Stellengesuche
•
Techniker GaLaBau
mit langjährigen Erfahrungen in Neubau
sucht Stelle als Vorarbeiter für größere Baustellen.
•
Meisterin/Technikerin
mit langjährigen Erfahrungen in Bauleitung
und Organisation
sucht Stelle als Bauleiterin im Bereich
Pflege, Disposition, Ausbildung.
(ho)
7.
Betriebsnachfolger gesucht:
•
Operatives Geschäft eines gut eingeführten Kleinbetriebes im GaLaBau zu verpachten, zunächst für 3 Jahre, dann zum Kauf.
•
•
•
überwiegend Privatkunden
eine Fachkraft geeignet als Berater, Kundenbetreuer oder Ausbildungsleiter vorhanden
weitere Konditionen und Kontakt über die FGL-Geschäftsstelle.
(ho)
V. BAUVERTRAGSRECHT
1.
Neuregelung der Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Berlin
Mit dem gemeinsamen Rundschreiben der Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Umwelt sowie Wirtschaft, Technologie und Forschung vom 22.12.2011 wird darüber informiert, dass die im Zuge
des Konjunkturpaketes II befristet bis zum 31.12.2011 erhöhten Wertgrenzen wieder auf die Wertgrenzen des § 3 VOB/A 2009 zurückgeführt wurden. Gleichzeitig erfolgt in Übereinstimmung mit § 3
Absatz 4 bis 5 VOL/A 2009 eine Neuregelung der Wertgrenzen für die beschränkte Ausschreibung
und freihändige Vergabe von Lieferungen und Leistungen.
Die Wertgrenzen lauten seit dem 01.01.2012 in Berlin
•
Bauleistungen nach VOB/A:
o Beschränkte Ausschreibung bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer:
-
-
22
in Ausbaugewerken (ohne Energie- und Gebäudetechnik),
Landschaftsbau und Straßenausstattung:
bis
50.000 €
im Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau:
bis
150.000 €
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-
in allen übrigen Gewerke:
bis
100.000 €
bis
10.000 €
o Beschränkte Ausschreibung:
bis
25.000 €
o Freihändige Vergabe:
bis
7.500 €
o Formloser Preisvergleich:
bis
500 €
o Freihändige Vergaben:
•
für Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/A:
(jeweils voraussichtlicher Wert ohne Umsatzsteuer):
Weiter heißt es in dem Rundschreiben:
„Nach Nummer 7 AV § 55 LHO Berlin und § 3 Absatz 2 VOB/A 2009 und § 3 Absatz 2 VOL/A müssen
öffentliche Auftraggeber grundsätzlich die öffentliche Ausschreibung wählen und dürfen nur davon
abweichen, wenn die Voraussetzungen nach dem jeweiligen § 3 der VOB/A und der VOL/A vorliegen.
Die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe stellen Ausnahmetatbestände dar und
dürfen nicht dazu verwendet werden, den Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung zu umgehen. In
jedem Fall ist zu prüfen, ob auch unterhalb der in § 3 Absatz 3 VOB/A genannten Auftragswerte eine
öffentliche Ausschreibung geboten ist. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.“
Das Rundschreiben ist abrufbar unter
www.stadtentwicklung.berlin.de/service/rundschreiben/de/vob.shtml.
(gn)
2.
Die Rechtslage bei der Kabellage
Die rechtzeitige und vollständige Einsicht in Kabel- und Leitungspläne und die Beachtung der Schutzanweisungen der Versorgungsunternehmen reduzieren Haftungsrisiken. Gleichzeitig werden dadurch
im Falle der Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer Selbstbeteiligungen bei Erdkabelschäden vermieden.
Etwa zehn Prozent der Gesamtschadenaufwendungen der Haftpflichtversicherer werden derzeit für
Kabel- und Leitungsschäden ausgegeben. Grund dafür ist das rasant wachsende Erdleitungsnetz, das
trotz immer besserer Trassenortungsverfahren immer wieder beschädigt wird.
Welche Kosten entstehen?
Kabel- und Leitungsschäden verursachen eine reine Sachschadenentschädigung von durchschnittlich
500 € pro Schadensfall. Das heißt aber nicht, dass der Sachschaden im Einzelfall nicht auch einen
fünfstelligen Betrag erreichen kann. Eingerechnet sind dabei ohnehin nicht die Verwaltungskosten der
Versicherung sowie der Arbeitsaufwand, die Kosten und Selbstbehalte, die in den verursachenden
Betrieben darüber hinaus entstehen. Für Versicherung und Unternehmen sind Kabelschäden mithin
ein erheblicher Kostentreiber. Die Senkung der Schadenquoten liegt damit im beiderseitigen Interesse.
Welche Erkundigungspflichten und Kabelschutzanweisungen sind zu beachten?
Vor der Durchführung von Erdarbeiten sind die ausführenden Betriebe verpflichtet, bei allen in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen Kabel- und Leitungserkundigungen einzuholen. Dies gilt
auch für Arbeiten auf privaten Grundstücken, auch wenn nur in geringer Erdtiefe gearbeitet werden
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soll. Bei der Ausführung der Erdarbeiten sind die Kabelschutzanweisungen und sonstigen Arbeitsanweisungen der Versorger zu beachten. Die leider oft praktizierte Auskunftseinholung nur bei Grundstückseigentümern oder bauleitenden Architekten ist keinesfalls ausreichend, um Ersatzansprüche
abwehren zu können. In der Nähe unterirdischer Kabel- und Leitungslagen ist darüber hinaus der Einsatz von Arbeitsmaschinen für Erdarbeiten nicht erlaubt und Handschachtung vorgeschrieben. Werden trotzdem Arbeitsmaschinen eingesetzt, führt dies im Schadensfall automatisch zur Entschädigungspflicht.
Wie ist die Rechtslage, wenn die Kabellage den Plänen nicht entspricht?
Die Lage der Kabel und Leitungen stimmt häufig nicht mit den eingesehenen Plänen überein. Neben
unsachgemäßer Verlegung oder falscher Planerfassung können Veränderungen der Abdeckungshöhen durch Verfrachtungen von Boden aufgrund früherer Erdbauarbeiten oder infolge Bodenerosion Ursache der Abweichung sein. Gleichwohl stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an die Sicherungspflicht der ausführenden Unternehmen. Wurde den Erkundigungspflichten nicht
ausreichend nachgekommen, oder wurden Kabelschutzvorschriften nicht beachtet, wird auch im
Schadenfall bei sehr geringer Tiefenlage regelmäßig ein Verschulden des Schadenverursachers angenommen und eine Schadenersatzpflicht festgestellt. Für den Fall also, dass ein Kabel nicht dort
liegt, wo es nach den Kabelplänen liegen sollte, ist von Seiten des Unternehmens größte Vorsicht und
Sorgfalt geboten.
(nach: LSV kompakt/gn)
3.
Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik nur noch online
Das Deutsche Institut für Bautechnik wird künftig die „DIBt Mitteilungen“ mit den Sonderheften ausschließlich als kostenlose Online-Ausgabe über seine Homepage zur Verfügung stellen.
Hierzu gibt das letzte Heft 6/2011 der Leserschaft die folgenden näheren Hinweise:
"Liebe Leserinnen und Leser,
wie bereits in Heft 5/2011 der DIBt Mitteilungen angekündigt, werden wir Ihnen ab 2012 die DIBt Mitteilungen - aufgeteilt in Newsletter und Amtliche Meldungen - sowie die Sonderhefte "Bauregellisten A,
B und Liste C" und das "Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen" als kostenfreie Online-Ausgaben über die Homepage des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt)
(www.dibt.de) zur Verfügung stellen.“
(nach: Bauinfo BB/gn)
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VI. ARBEITS- UND SOZIALRECHT
1.
Ausbildungsverhältnis keine Vorbeschäftigung für folgende befristete Arbeitsverträge
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Wie ist es aber, wenn der Arbeitnehmer zuvor eine Berufsausbildung bei seinem Arbeitgeber gemacht hat?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 21.09.2011 (7 AZR 375/10) entschieden,
dass Berufsausbildungsverhältnisse keine Vorbeschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 2
Satz 2 TzBfG sind.
Das Gericht bestätigt zudem seine Entscheidung vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09), nach der eine mehr
als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung kein Hindernis für eine sachgrundlose Befristung nach
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger absolvierte eine Ausbildung bei der Waggon Union GmbH von 1969 bis 1973. Am
18.02.2008 schlossen er und die Beklagte einen befristeten Arbeitsvertrag vom 01.04.2008 bis
31.03.2009. Der Kläger ist der Auffassung, die Befristung sei unwirksam, weil der Befristung die Vorbeschäftigung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten entgegenstünde.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht als Vorinstanzen haben die Klage als unbegründet
abgewiesen. Die Revision vor dem BAG blieb für den Kläger ohne Erfolg.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG stünde der Befristung nicht entgegen. Ein Berufsausbildungsverhältnis sei
kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Durch Berufsausbildungsvertrag begründete Berufsausbildungsverhältnisse und durch Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnisse seien nicht generell gleichzusetzen. Der Zweck des Vorbeschäftigungsverbotes sei der, den Missbrauch der Befristung, etwa in Form so genannter Kettenbefristungen, zu verhindern. Wegen des Ausbildungszwecks
eines Berufsausbildungsverhältnisses bestehe bei Abschluss eines anschließenden befristeten Arbeitsvertrages zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt keine Gefahr einer "Kettenbefristung". Entsprechendes gelte für eine berufsvorbereitende Beschäftigung als Praktikant.
Hinzu komme, dass aufgrund des zwischen dem Ausbildungsverhältnis und dem befristeten Arbeitsverhältnis ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liege: Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09. Der
BAG-Senat halte nach erneuter Prüfung an dieser Auslegung fest. Der Wortlaut gebiete insbesondere
keine Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bereits zuvor" im Sinne von "jemals zuvor" und damit im
Sinne eines absoluten Vorbeschäftigungsverbotes. Dagegen spreche sowohl der Zweck der Regelung, den Missbrauch zu Befristungsketten zu verhindern, als auch verfassungsrechtliche Bedenken.
(nach: FGL SH/gn)
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2.
Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge bei Vorliegen
eines Sachgrundes zulässig
Mit Urteil vom 26.01.2012 (C-586/102) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die
mehrfache Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen wegen Vertretungsbedarfs zulässig sein
kann, wenn sich der Vertretungsbedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin war von Juli 1996 bis zum 31.12.2007 beim Amtsgericht Köln auf der Grundlage von 13
(!) befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Gründe für die Befristungen waren Vertretungen für Arbeitnehmer, die insbesondere aufgrund von familienbedingten Auszeiten vorübergehend fehlten.
Die Klägerin erhob beim Arbeitsgericht Köln Klage mit dem Antrag auf Feststellung, dass der letzte
geschlossene befristete Vertrag rechtswidrig sei, da bei der Anzahl der Vertretungsfälle nicht mehr
von einem vorübergehenden Bedarf ausgegangen werden könne. Eine derartige "Kettenbefristung"
sei mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der Richtlinie
1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 nicht mehr vereinbar.
Das Bundesarbeitsgericht legte auf die Revision der nach den Vorprozessen unterlegenen Klägerin
dem EuGH die Frage vor, wann ein Vertretungsbedarf als sachlicher Grund im Sinne von § 5 Nr. 1 der
Rahmenvereinbarung zu qualifizieren sei. Insbesondere wollte es wissen, ob diesem Sachgrund der
Umstand entgegenstehe, dass es sich um einen ständigen oder häufigen Vertretungsbedarf handle,
der auch durch den Abschluss eines unbefristeten Vertrags gedeckt werden könnte.
Der EuGH stellt klar, dass § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung dem Ziel diene, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge einzugrenzen, um Missbrauch zu verhindern. Der Begriff des sachlichen Grundes sei nach der Rechtsprechung des EuGH dahin zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meine, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen
könnten. Dabei könnten sich diese Umstände aus der besonderen Art der zu erfüllenden Aufgaben
oder auch aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels ergeben.
Der bloße Umstand, dass mehrere Befristungen einen wiederkehrenden oder ständigen Bedarf an
Vertretungen abdeckten, schließe nicht aus, jede einzelne Vertretung zu rechtfertigen. Schließlich
werde jeweils davon ausgegangen, dass der vertretene Arbeitnehmer wieder zurückkehre.
Die Beurteilung müsse sich dabei stets auf den geltend gemachten sachlichen Grund der Verlängerung des letzten Arbeitsvertrages beziehen. Die Zahl oder die Dauer der befristeten Verträge insgesamt seien lediglich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Missbrauchsprüfung zu berücksichtigen.
Der EuGH bestätigt mit seinem Urteil die deutsche Praxis, nur die letzte Befristung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. In diesem Zusammenhang stellt der EuGH klar, dass der bloße Umstand, dass
man den Bedarf an Vertretungskräften auch durch den Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse
hätte decken können, nicht zu einem Missbrauch führt. Vielmehr schließt das Vorliegen eines sachlichen Grundes einen Missbrauch grundsätzlich aus.
(nach: Bauinfo BB/gn)
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3.
Anspruch auf Freistellung wegen Pflege eines erkrankten Angehörigen
Leidgeprüfte Eltern kennen das: Gerade in der Winterzeit schleppen kleine Kinder fast jeden Infekt
aus der Kita mit nach Hause, und Vater oder Mutter müssen dann entscheiden, wer zur Pflege zu
Hause bleibt.
Welche Rechtslage ergibt sich dann auf Seiten des zu Hause gebliebenen Arbeitnehmers?
Die Erkrankung eines nahen Angehörigen und die folgende Pflege stellen gegenüber dem Arbeitgeber
einen persönlichen Verhinderungsgrund nach § 616 BGB dar. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig,
dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund
ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung
bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“
In den Genuss dieser Regelung kommt der Arbeitnehmer aber nur dann, wenn die Betreuung des
Kranken nicht durch andere geeignete Personen, wie Verwandte, übernommen werden kann. Kommen nur der Vater oder die Mutter als geeignete Pflegepersonen in Betracht und sind sie beide berufstätig, so können grundsätzlich die Eltern darüber entscheiden, wer von ihnen die Pflege übernehmen soll.
Die Regel ist, dass ein Arbeitnehmer zur Pflege eines erkrankten Kindes mit einem Alter unter acht
Jahren für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen persönlich verhindert im Sinne des § 616 BGB sein
kann.
Liegen die Voraussetzungen des § 616 BGB nicht oder nicht mehr vor, kann der pflegende Elternteil
einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 3 SGB V haben. Voraussetzung ist hierfür,
dass das Fernbleiben von der Arbeit nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist zur Beaufsichtigung,
Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes. In diesem Fall hat die Krankenkasse Krankengeld zu
zahlen. Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit ohne Bezahlung zur Pflege eines erkrankten
Kindes beträgt zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 20 Arbeitstage (pro Kalenderjahr insgesamt
maximal 25/50 Arbeitstage). Das Kind darf dabei das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(nach: ProFirma/gn)
4.
Außerordentliche Kündigung wegen fehlender Zeitdokumentation
Mit Urteil vom 09.06.2011 (2 AZR 381/10) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine außerordentliche
Kündigung aufgrund einer Störung im Vertrauensbereich - hier Arbeitszeitdokumentation - auch ohne
vorherige Abmahnung für wirksam erachtet.
Die bemerkenswerten Leitsätze der Entscheidung lauten:
1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist ein erheblicher Pflichtverstoß, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Interessen der Arbeitsvertragsparteien
abzuwägen.
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2.
Einer Abmahnung bedarf es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur dann nicht, wenn eine
Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich
- auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich.
§ 626 Abs. 1 BGB hat folgenden Wortlaut:
„Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine bei der Beklagten geltende Dienstvereinbarung sieht Gleitzeit vor. Die Mitarbeiter müssen Beginn
und Ende ihrer Anwesenheitszeit mit einem Zeiterfassungssystem im PC am Arbeitsplatz minutengenau dokumentieren. Missbrauch führt zu einem Ausschluss von der Gleitzeitregelung. Die Dienstvereinbarung weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Unterlassen der Zeiterfassung oder jede sonstige
Manipulation einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, der disziplinarische bzw. arbeitsrechtliche
Maßnahmen zur Folge hat.
Die Klägerin hat an mindestens 7 Arbeitstagen im Jahr 2008 jeweils mindestens 13 Minuten, an einem
Arbeitstag mehr als 20 Minuten als Arbeitszeit dokumentiert, obwohl sie nicht im Betrieb gewesen ist
oder ihn bereits verlassen hatte. Am 17. Juni 2008 kündigte die Beklagte daher das Arbeitsverhältnis
fristlos. Die Klägerin war wegen ihrer langen Beschäftigungszeit von fast 17 Jahren nur aus wichtigem
Grund kündbar.
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Das BAG hat nach den für die Klägerin verloren gegangenen Vorinstanzen die Kündigung bestätigt.
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Pflicht, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur
schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, sei an sich geeignet, einen wichtigen
Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Es komme nicht auf
eine strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren
Vertrauensbruch. Übertrage der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit dem Arbeitnehmer selbst, und mache der Arbeitnehmer in diesem Verfahren wissentlich und vorsätzlich falsche
Angaben, so stelle das in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.
Eine Abmahnung sei entbehrlich. Bei der Frage, ob eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist zumutbar ist, seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Interessen der Vertragsparteien abzuwägen. Eine außerordentliche Kündigung komme nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gebe, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen
Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Einer Abmahnung bedürfe es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht
zu erwarten sei oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handele, dass eine Hinnahme
durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen sei.
Dies gelte grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensverhältnis.
Eine Abmahnung sei nicht schon deshalb entbehrlich, weil das Fehlverhalten der Klägerin den Vertrauensbereich betreffe. Die Klägerin habe aber an mehreren Tagen systematisch hintereinander vorsätzlich falsche Angaben zur Arbeitszeit gemacht. Dieses auf Heimlichkeit angelegte, vorsätzliche und
systematische Fehlverhalten wiege besonders schwer. Eine Hinnahme durch die Beklagte war - auch
für die Klägerin erkennbar - aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung unabhängig von einer Wiederholungsgefahr ausgeschlossen.
(nach: SAND/gn)
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5.
Kündigungsrelevanz krankheitsbedingter Fehlzeiten
Bei häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten eines Mitarbeiters denkt fast jeder Unternehmer nach einer gewissen Zeit über eine krankheitsbedingte Kündigung nach. Für diesen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil 5 Sa 152/11 eine Grundsatzformel entwickelt,
wonach Fehlzeiten, die sechs Wochen pro Kalenderjahr nicht überschritten, noch nicht kündigungsrelevant seien.
Im Prozessverfahren klagte eine Arbeitnehmerin, die zwischen den Jahren 2001 und 2009 an insgesamt 358 Arbeitstagen krankheitsbedingt gefehlt hatte. Als ihr 2010 krankheitsbedingt gekündigt wurde, machte sie geltend, dass sie in Zukunft wieder voll arbeitsfähig sei.
Das LAG wertete die Kündigung als voreilig und damit als unwirksam. Der Arbeitgeber könne nicht
schlüssig darlegen, wieso er auch in Zukunft davon ausgehe, dass bei der Klägerin mit Fehlzeiten von
mehr als sechs Wochen im Jahr zu rechnen sei. Maßgeblich für die soziale Rechtfertigung der krankheitsbedingten Kündigung sei nicht die Vergangenheit, sondern die gesundheitliche Zukunftsprognose.
Die vom LAG Rheinland-Pfalz entwickelte 6-Wochen-Regel ist mit Vorsicht zu beurteilen. Sie vermittelt den trügerischen Umkehrschluss, dass eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, wenn die
jährliche 6-Wochen-Frist überschritten wird. Es bleibt abzuwarten, ob und inwiefern die Formel vor der
höchstrichterlichen Rechtsprechung Bestand haben wird. So sehr eine solche Formel eine wünschenswerte Rechtssicherheit schaffen würde, bleibt festzuhalten, dass die Beurteilung der Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung das Ergebnis einer komplizierten Einzelfallprüfung mit vielen
Facetten sein muss.
(nach: ProFirma/gn)
VII. STEUERN UND VERSICHERUNGEN
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VIII. ANKÜNDIGUNGEN
1.
Verkehrsfächenbefestigung mit Großformaten
- unter diesem Thema informiert der Gutachter Jürgen Dieker über den Stand der Technik im Umgang
mit einer Form von Belägen, die stark an Bedeutung und Ansehen gewonnen hat.
Hans-Jürgen Klemesch erläutert gängige Bieterfehler aus Sicht der VOB-Stelle des Landes Berlin. Die
zunehmende Bedeutung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertragswerken des Garten-,
Landschafts- und Sportplatzbaus veranschaulichte FGL-Justiziar RA Manfred Gnoss an AGBKlauseln, die Gestaltungshilfen, aber auch Fallstricke sein können. RA Justus Kehrl aus Erfurt beschäftigt sich anhand praxisbezogener Fallbeispiele mit der Rechnungslegung im Baugeschehen und
gibt einen Überblick zur Rechtsprechung.
Die Referate des 13. Großbeerener VOB-Tages am 24.02.2012 liegen auch diesmal wieder als Tagungsband in der Reihe "Großbeerener Grünbeiträge" vor. Bestellungen sind an die Lehranstalt für
Gartenbau und Floristik Großbeeren e.V. (LAGF), Theodor-Echtermeyer-Weg 1, 14979 Großbeeren,
Fax 033 701 / 2297 - 20, Email: [email protected] zu richten. Ebenfalls noch erhältlich sind die Großbeerener Grünbeiträge Band 1 bis 12.
VOB in der GaLaBau-Praxis
Tagungsband zum 13.Großbeerener VOB-Tag am 24.02.2012
Großbeerener Grünbeiträge Bd.13, LAGF Großbeeren 2012
ISSN 0340 - 3718, 40 S. brosch.,
8,- €, erm. 6,- € für GaLaBau-Verbandsmitglieder zzgl. Versand
(ho)
2.
FLL-„Empfehlungen für Planung, Bau und Instandhaltung von Gabionen“ im Gelbdruck
Der FLL-RWA „Gabionen" hat in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachverbänden und zahlreichen Experten zu den verschiedenen Einzelaspekten die Aufstellung der FLL-„Empfehlungen für die
Planung, Bau und Instandhaltung von Gabionen" als bundesweit geltende FLL-Empfehlungen mit dem
Beschluss zur Eröffnung des Gelbdrucks nun vorerst abgeschlossenen.
Die „Empfehlungen für Planung, Bau und Instandhaltung von Gabionen" gelten für begrünte und unbegrünte Gabionenkonstruktionen aus vorgefertigten sowie vor Ort zusammengefügten und verfüllten
Gabionen in einlagiger und mehrlagiger Bauweise. Gabionenkonstruktionen im Sinne dieses Regelwerks sind Gabionenkörbe aus Stahlgitter- oder Drahtgeflechtkonstruktionen einschließlich deren Füllungen, die als Stützkonstruktion zur Böschungssicherung, in oder an Gewässern (z. B. zur Ufersicherung), als Zäune (zwischen Stützen eingespannte und verfüllte Drahtgitter-Elemente), zum Lärm- oder
Sichtschutz, als im Boden gegründete Wandbekleidung und als Gestaltungs- und Ausstattungselemente (z. B. Sitzbänke) verwendet werde.
Zweck der Empfehlungen ist es, Grundsätze und Anforderungen für Planung und Konstruktion, Bau
und Instandhaltung von Gabionen und Gabionenkonstruktionen darzustellen und hinsichtlich der technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen den derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die Erfahrungen der Praxis wiederzugeben. Ziel ist es, Planern und Ausführenden
damit Hilfestellungen zu geben, um Gabionen und Gabionenkonstruktionen sicher, fachgerecht und in
hoher Qualität erstellen und erhalten zu können.
Die FLL informiert die betroffenen Fachkreise sowie die Fachpresse über das Erscheinen des Gelbdruckes. Im Rahmen des offiziellen Einspruchsverfahrens vom 02.04.2012 - 02.07.2012 können Inte-
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ressierte den Gelbdruck bei der FLL anfordern und ihre Einsprüche geltend machen. Diese sollten als
solche kenntlich gemacht werden und möglichst nachvollziehbar formuliert werden. Die FLL nimmt
auch gerne Stellungnahmen per E-Mail entgegen. Als Arbeitsgrundlage zur Zusammenstellung der
Hinweise/Einsprüche sollte eine entsprechende Word-Datei genutzt werden. Die Datei ist auf der FLLHomepage direkt auf der Startseite unter der Rubrik „Aktuelles aus Gremien- und Regelwerksarbeit"
zu finden.
Der Regelwerksausschuss wird in einer gesonderten Sitzung alle eingegangenen Stellungnahmen beraten.
Während des Einspruchsverfahrens vom 02.04.2012 - 02.07.2012 kann der Gelbdruck für
EUR 7,50 bei der
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)
Colmantstr. 32, 53115 Bonn, Tel.: 0228/965010-0, Fax: 0228/965010-20,
E-Mail: [email protected], Internet: www.fll.de
Ansprechpartner: Michael Fuchs
(FLL)
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