Planfeststellungbeschluss für die Errichtung eines

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Planfeststellungbeschluss für die Errichtung eines
Stadtverwaltung Erfurt . Amt 31.02 . 99111 Erfurt
Landeshauptstadt Erfurt
Garten- und Friedhofsamt
Heinrichstraße 78
99084 Erfurt
Untere Wasserbehörde
Umwelt- und Naturschutzamt
Kontakt
Herr Czerner / Frau Bauer
 0361 655 2636/2567
 0361 655 2609
Zeichen: PFB/01/13/MÖB
PE: 7263 (2012)
AZ: 31.50
15. März 2013
Planfeststellungsbeschluss
für
die Errichtung eines Hochwasserschutzdeiches
im Mündungsbereich des Wiesenbachs
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100 %
Recyclingpapier
Sie erreichen uns:
E-Mail: [email protected]
Internet: www.erfurt.de
Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt
Öffnungszeiten: Dienstag 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Stadtbahn Linie 5
Haltestelle:
Augustinerstraße
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Rechtsgrundlagen
A.
Verfügender Teil
I.
Feststellung des Plans
II.
Planunterlagen
III.
Eingeschlossene öffentlich-rechtliche Entscheidungen
IV.
Nebenbestimmungen, unter denen die Planfeststellung gilt
1. Allgemeine Nebenbestimmungen
2. Wasserrechtliche Nebenbestimmungen
3. Naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen
4. Auflagen zum Immissionsschutz
5. Auflagen zu Abfällen / Altlasten
6. Denkmalschutzrechtliche Nebenbestimmungen
7. Auflagen für Munitionsbergung bei Auffinden von Munition
8. Auflagen zum Schutz des Leitungsbestandes
9. Auflagen Arbeitsschutz
10. Entscheidungsvorbehalte
V.
Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen
B.
Begründung
I.
Beschreibung des Vorhabens
II.
Begründung Nebenbestimmungen
III.
Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
IV.
Verfahrenablauf
V.
Planrechtfertigung und Entscheidung
VI.
Entscheidung über Einwendungen
1. Träger öffentlicher Belange und Verbände
2. Private Einwender
VII.
Umweltauswirkungen
VIII. Gesamtergebnis der Abwägung
C.
Allgemeine Hinweise
D.
Rechtsbehelfsbelehrung
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Abkürzungsverzeichnis
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
TA-Lärm
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
dB (A)
Dezibel (A) - energieäquivalenter Dauerschallpegel
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
GEV
Grunderwerbsverzeichnis
GVBl.
Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen
HQ100
100-jährliches Hochwasserereignis
LAP
Landschaftspflegerische Ausführungsplanung
LBP
Landschaftspflegerischer Begleitplan
TLVwA
Thüringer Landesverwaltungsamt
ThürEG
Thüringer Enteignungsgesetz
ThürNatG
Thüringer Naturschutzgesetz
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
ThürWG
Thüringer Wassergesetz
TLUG
Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie
TMLFUN
Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz
UVP
Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
VT
Vorhabensträger
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
WSG
Wasserschutzgebiet
saP
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
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Rechtsgrundlagen
Die Planfeststellung ergeht insbesondere aufgrund folgender Rechtsvorschriften:

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
14. August 2009 (BGBl. I S. 2827)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)

Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. August 2009 (GVBl. S. 648)

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)

Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273)

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) , zuletzt geändert durch Artikel 15
Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)

Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -) in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465, 562), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574)

Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 85)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011
(BGBl. I S. 1509)

Beschluss der Stadtverordneten-Versammlung Erfurt 11/80 vom 26. März 1980 zur
Bestätigung des als Anlage enthaltenen Ratsbeschlusses Nr. 0012/80 vom 31. Januar 1980
über die "Bestätigung der Schutzzonen für die Trinkwassergewinnungsgebiete im
Stadtkreis Erfurt" mit den dazugehörigen Anlagen 1 bis 3, zuletzt geändert durch die
Siebente Thüringer Verordnung zur Aufhebung eines Wasserschutzgebietes in der Stadt
Erfurt vom 7. April 2004 (ThürStAnz Nr. 17/2004 S. 1120).
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A.
Verfügender Teil
I.
Feststellung des Plans
Auf Antrag der Landeshauptstadt Erfurt, Tiefbau- und Verkehrsamt, im Auftrag des Garten- und
Friedhofsamtes, Abt. Gewässerunterhaltung (Vorhabensträger), vom 11. Oktober 2012, wird der
Plan zur Errichtung eines Hochwasserschutzdeiches am Wiesenbach in Erfurt-Möbisburg
gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz mit Nebenbestimmungen festgestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss regelt rechtsgestaltend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen
zwischen dem Vorhabensträger und den durch den Plan Betroffenen, soweit es die Durchführung
des Vorhabens erfordert. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen,
insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen,
Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich (§ 75 Abs. 1 VwVfG).
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt der Plan außer Kraft (§ 75 Abs. 4 VwVfG).
Die Planfeststellung erstreckt sich auf die Gemarkung Möbisburg.
Der Vorhabensträger ist verpflichtet, die nachstehenden Nebenbestimmungen zu beachten.
Das gilt auch für ihre Einhaltung durch von ihm beauftragte Unternehmen.
Soweit Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen, technische Regelwerke etc. weitergehende Bestimmungen enthalten, bleiben diese von den nachfolgenden Nebenbestimmungen unberührt,
soweit nicht ausdrücklich von ihnen abgewichen wird.
Der Planfeststellungsantrag besteht aus den nachstehenden festgestellten Unterlagen.
Änderungen und Ergänzungen gegenüber den ausgelegten Planunterlagen sind in den Plänen
als Blaueintragungen kenntlich gemacht. Hierbei handelt es sich um wasserrechtlich
unwesentliche Änderungen, die kein gesondertes Planänderungsverfahren erfordern.
Die vorgenommenen Änderungen resultieren daraus, dass aus hydraulischen Gründen im
Mündungsbereich der Gera eine Anpassung des oberhalb liegenden Geradeiches erforderlich
wurde. Die Verschiebung des rechten Deiches um ca. 3m zum Gewässer soll die Zugänglichkeit
für die Feuerwehr und die östlichen Anlieger verbessern.
Änderung der Planunterlagen aufgrund der im Verfahrensverlauf erfolgten Gesetzesänderungen
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) waren nicht erforderlich und wurden somit nicht
vorgenommen.
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II.
Planunterlagen
Der festgestellte Plan besteht aus folgenden, mit Feststellungsvermerk und eventuellen
Blaueintragungen versehenen Unterlagen:
1.
Erläuterungsbericht, Unterlage 1, 20 Seiten
2.
Übersichtskarte
Unterlage 2, Blatt Nr. 1
M 1:10.000
5.
Kostenberechnungen
Variante 2, Anlage 2.1, Blatt 4-6 (iwst)
Variante 3 vom 24.09.2012, Seite 1-5 (prowa)
6.
Regelquerschnitte
Unterlage 6, Blatt-Nr. 1 - Regelquerschnitt 1 und 2 Deich
Unterlage 6, Blatt-Nr. 2 - Regelquerschnitt 3 und 4 Ufermauer
M 1:50
M 1:50
Lagepläne
Unterlage 7, Blatt-Nr. 1 - Lageplan Variante 1
Unterlage 7, Blatt-Nr. 2 - Lageplan Variante 2a
Unterlage 7, Blatt-Nr. 3 - Lageplan Variante 2b
Unterlage 7, Blatt-Nr. 4 - Lageplan Variante 3
Unterlage 7, Blatt-Nr. 4a - Lageplan Variante 3 (mit Blaueintrag)
M 1:500
M 1:500
M 1:500
M 1:500
M 1:500
Höhenplan
Unterlage 8, Blatt-Nr. 1 - Höhenplan Wiesenbach
M 1:500/100
7.
8.
9
Baugrunduntersuchung vom 15.12.2008
10.
Ingenieurbauwerke
Standsicherheitsnachweis des Deiches
Anlagen 1.1 - 1.4 - Porendruckberechnung
Anlagen 2.1 - 2.4 - Nachweis der Standsicherheit der Deichböschung
12.
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
Anlage 1 - Maßnahmeblätter
Anlage 2 - Bilanzierungstabellen
Anlage 3 - Faunistische Untersuchungen
Anlage 4 - Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung
Anlage 5 - Vorprüfung des Einzelfalls auf Verträglichkeit nach UVPG
Unterlage 12.1, Blatt 1- Bestands- und Konfliktplan Variante 3
Unterlage 12.2, Blatt 1- Maßnahmeplan Variante 3
13.
M 1:750
M 1:750
Ergebnisse der wassertechnischen Untersuchungen vom 28.02.2012
14.1 Grunderwerbsplan
M 1:500
14.2 Grunderwerbsverzeichnis
15.1 Querprofile
Unterlage 15.2, Blatt-Nr. 1 - Querprofile 6, 10 und 12 Variante 3
Unterlage 15.2, Blatt-Nr. 2 - Querprofile 16, 18 und 22 Variante 3
15.2 Anlagen
Anlage 2.2, Blatt 3 von 5
Anlage 2.3, Blatt 6 von 6
M 1:100
M 1:100
Schadenserwartungswert
Kosten-Nutzen-Betrachtung
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III.
Eingeschlossene öffentlich-rechtliche Entscheidungen
Diese Planfeststellung umfasst insbesondere folgende gemäß § 110 Abs. 3 ThürWG ausdrücklich
zu bezeichnenden öffentlich-rechtlichen Entscheidungen:
1.
Wasserrechtliche Entscheidung für ein Bauvorhaben in der Wasserschutzzone II gemäß § 52
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013
(BGBl. I S. 95)
2.
Wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung, Veränderung und Beseitigung von
baulichen Anlagen und Gebäuden in, an, unter oder über oberirdischen Gewässern und im
Gewässerrandstreifen der Gewässer I. und II. Ordnung gemäß § 36 Abs. 1 WHG i.V.m. § 79
Abs. 1 ThürWG für den Einbau von zwei Sielen
3.
Genehmigung zur Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 78 Abs. 3 und 4
WHG im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Gera
4.
Genehmigung des Eingriffs gemäß §§ 13, 14, 15 und 17 des Gesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
5.
Baugenehmigung gemäß § 62 Thüringer Bauordnung hinsichtlich der mit dem Vorhaben
verbundenen baugenehmigungspflichtigen Anlagen
6.
Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG für Erdarbeiten im
archäologischen Relevanzgebiet.
IV.
Nebenbestimmungen, unter denen die Planfeststellung gilt
1.
Allgemeine Nebenbestimmungen
1.1
Die Art, der Umfang und die örtliche Lage der Maßnahmen, entsprechend der festgestellten
Pläne, dürfen nicht ohne eine gesonderte Entscheidung der unteren Wasserbehörde
verändert werden.
1.2
Die betroffenen Grundstückseigentümer sowie der Pächter des Fischereirechtes der Gera
sind über den Baubeginn der Bauarbeiten rechtzeitig zu informieren.
1.3
Der Beginn der Baumaßnahmen ist der Planfeststellungsbehörde mindestens 3 Wochen
vorher, unter Benennung des verantwortlichen Bauleiters / Bauüberwachers, schriftlich
anzuzeigen.
1.4
Es dürfen keine Erde oder sonstige Materialien in das Gewässer gelangen bzw. darin
verbleiben. Material ist stets hochwassersicher zu lagern, sodass es nicht in das Gewässer
hineingespült werden kann.
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1.5
Der Standort der Baustelleneinrichtung ist vor Baubeginn mit der Planfeststellungsbehörde abzustimmen. Nach Fertigstellung des Vorhabens sind die Flächen gründlich zu
beräumen und ordnungsgemäß wieder herzustellen.
1.6
Vor Baubeginn ist der Planfeststellungsbehörde ein abgestimmter Havariemaßnahmeplan
vorzulegen.
1.7
Die Fertigstellung der Baumaßnahmen ist der Planfeststellungsbehörde schriftlich zur
Abnahme anzuzeigen.
Die Abnahme ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin bei der
Planfeststellungsbehörde schriftlich zu beantragen.
1.8
Baubehelfe, wie Baustelleneinfahrten, Baustelleneinrichtungen und sonstige durch die
Baumaßnahme beeinträchtigte Bereiche, sind, soweit sie nicht für die Dauer erhalten
bleiben sollen, fachgerecht zu beseitigen.
1.9
Baubedingte Verschmutzungen der öffentlichen Straßen und Wege sind zu vermeiden bzw.
umgehend zu beseitigen.
1.10 Bei der Einrichtung der Baustelle ist die Verkehrssicherungspflicht zu beachten.
Insbesondere ist die Baustelle gegenüber dem unberechtigten Zutritt Dritter zu sichern.
1.11 Die anfallenden Abwässer sind vorschriftsmäßig über den vorhandenen Kanal zu entsorgen.
Eine entsprechende Einleitstelle (Kanalschacht) ist mit dem zuständigen
Entwässerungsbetrieb abzustimmen.
1.12 Spätestens drei Monate nach Fertigstellung sämtlicher Anlagen sind der Planfeststellungsbehörde die Bestandsunterlagen im nachfolgenden Umfang zu übergeben:
- Bestandspläne (Höhen- und Lagepläne, maßgebende Regelquerschnitte und
Erläuterungen) unter Berücksichtigung der Höhenangaben nach DHHN 92
- Erklärung des Bauleiters zur genehmigungskonformen Bauausführung
- Qualitätsnachweise für eingesetzte Materialien (z.B. Erdstoffe für Deichbau)
- Abschlussbericht des Prüfingenieurs für Standsicherheit zur Überwachung der
Bauausführung
- Nachweise und Dokumentation zur Durchführung der Gründungsarbeiten sind gemäß
Ziffer 2.3. zu protokollieren.
- Protokolle und Funktionsprüfung zu den VOB-Abnahmen
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2.
Wasserrechtliche Nebenbestimmungen
2.1
Die Maßnahmen an den Gewässern sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln
der Technik, den festgestellten Planunterlagen und den dazu ergangenen Nebenbestimmungen sowie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke und
gesetzlichen Bestimmungen auszuführen.
Wesentliche Änderungen und Abweichungen von dieser Entscheidung oder den zu Gunde
liegenden Planunterlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Planfeststellungsbehörde.
2.2
Die Maßnahmen sind so vorzunehmen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen, nicht gefährdet werden. Die allgemein
anerkannten Regeln der Baukunst sowie die Unfallverhütungsvorschriften der Bau- und
Berufsgenossenschaft sind einzuhalten.
2.3
Bei der Errichtung des Deiches ist eine ingenieurtechnische Betreuung und Abnahme der
Gründungssohle (durch einen Sachverständigen für Geotechnik) durchzuführen. Die in den
statischen Berechnungen angesetzten zulässigen Bodenpressungen sind in den
Gründungssohlen / Aushubsohlen durch die Abnahme eines Baugrundgutachters zu
bestätigen.
2.4
Die Deichböschungen sind zu begrünen und es ist sicherzustellen, dass bis Ende der
Vegetationsperiode die Begrünung der Böschungen erfolgt ist bzw. ein gleichwertiger
Erosionsschutz gewährleistet wird.
2.5
Die beiden Öffnungen im Hochwasserschutzdeich (Siel 1 und 2) sind technisch so
auszustatten, dass diese im Hochwasserfall zu schließen sind. Zusätzlich sind sie mit
einer Rückstauklappe zu versehen.
2.6
Maßnahmen der bauzeitlichen Wasserhaltung sowie erforderlich werdende Baubehelfe
sind rechtzeitig bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen bzw. mit ihr abzustimmen.
2.7
Bei allen Arbeiten ist eine Kontamination der Gewässer und des Erdreiches mit
wassergefährdenden Stoffen sicher zu verhindern. Maschinen und Baugeräte sind soweit
wie möglich mit biologisch gut abbaubaren Treib- und Schmierstoffen zu betreiben.
2.8
Havarien im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind unverzüglich zu bekämpfen
und umgehend der unteren Wasserbehörde Erfurt zur Abstimmung der weiteren
Vorgehensweise mitzuteilen.
2.9
Im Vorhabensbereich sind insbesondere nicht zulässig:
- die Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen
- die Reparatur von Geräten und Fahrzeugen, wenn damit ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verbunden ist
- das Lagern von Kraftstoffen, Ölen und Schmierstoffen,
- die Betankung aus Kanistern, Fässern und sonstigen mobilen Anlagen.
2.10 Eine Anpassung des Überschwemmungsgebietes ist nach Fertigstellung der
Baumaßnahmen beim Landesverwaltungsamt zu beantragen.
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3.
Naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen
3.1
Der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) einschließlich der Unterlagen zur speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom September 2012 gilt als verbindlicher
Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen.
3.2
Eine entsprechende landschaftspflegerische Ausführungsplanung (LAP) mit Angaben zu
notwendigen planerischen Qualifizierungen und Darstellungen ist zur Abstimmung mit
der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Ausführungsbeginn vorzulegen.
3.3
Die Kompensationsmaßnahmen sind zeitnah auf den dafür vorzusehenden Flächen
umzusetzen, jedoch spätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der Baumaßnahme.
Anschließend haben eine 1-jährige Fertigstellungs- und eine 2-jährige Entwicklungspflege
gemäß DIN 18916 und DIN 18919 zu erfolgen.
3.4
Die Fällung der Gehölze gemäß LBP ist in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02. durchzuführen
(siehe Vermeidungsmaßnahme V1).
3.5
Die Gehölze sind unmittelbar vor der Fällung eigenverantwortlich auf Lebensstätten
geschützter Tierarten (wie bewohnte Nester und Höhlen) zu untersuchen. Bei Feststellung
bewohnter Lebensstätten ist die untere Naturschutzbehörde unverzüglich vor den
Fällarbeiten zu informieren.
3.6
Grundsätzlich sind als Schutzmaßnahmen für die an den Bau- und Arbeitsbereich
angrenzenden Gehölze, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der gesamten
Bauphase im Eingriffs- und Arbeitsbereich des Vorhabens die DIN 18920 und RAS-LP 4
"Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" einzuhalten.
3.7
Baubedingte, temporäre Veränderungen der Grundflächen (z.B. bei
Baustelleneinrichtungen) sind nach der Beendigung der Baumaßnahmen sofort zu
beheben. Die Grundflächen sind ordnungsgemäß wieder herzustellen.
3.8
Der Beginn und Abschluss der Baumaßnahmen sowie die Umsetzung der
Kompensationsmaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Erfurt
schriftlich anzuzeigen.
3.9
Der Vorhabensträger hat nach Beendigung der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege,
also nach 3 Jahren, der Planfeststellungsbehörde anzuzeigen, dass die
Ausgleichsmaßnahmen abgeschlossen sind. Hierzu ist das Ergebnis der
Erstellungskontrolle in einem schriftlichen Nachweis mit folgenden Inhalten
zusammenzufassen:
- allgemeine Projektinformationen,
- Maßnahmenbeschreibung lt. landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) und
Ausführungsplanung (LAP),
- Nachweis der Durchführung der Maßnahme und Bewertung der quantitativen
Umsetzung mit Fotodokumentation,
- Bewertung der qualitativen Maßnahmenumsetzung, weiterer Handlungsbedarf.
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4.
Auflagen zum Immissionsschutz
4.1
Die Lärm- und Staubbelastungen, die mit dem Vorhaben verbunden sind, wie
Materialtransporte, Erdaushub, Abbrucharbeiten, sind so gering wie möglich zu
halten.
4.2
Die Bestimmungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom
26.08.1998 (GMBl. S. 503) sind einzuhalten.
4.3
Entsprechend Punkt 3.1.1c) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. 08. 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom
01.09.1970) ist folgender Immissionsrichtwert an der nächstgelegenen Wohnbebauung
(hier: Ingerslebener Weg sowie Hauptstraße) einzuhalten:
Immissionsrichtwert
Tag:
4.4
60 dB(A)
(07:00 Uhr bis 20:00 Uhr)
Verschmutzte Straßen sind regelmäßig zu reinigen.
5.
Auflagen zu Abfällen / Altlasten
5.1
Für Erdstoffe gelten die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall.
5.2
Werden erst während der Arbeiten Auffälligkeiten im Untergrund festgestellt, die einen
Verdacht auf Bodenverunreinigung begründen (zum Beispiel durch Verfärbung oder
Geruch), ist die untere Bodenschutzbehörde umgehend zu informieren.
6.
Denkmalschutzrechtliche Nebenbestimmungen
6.1
Vor Beginn der Bauarbeiten muss das gesamte Baufeld archäologisch untersucht werden.
6.2
Der Vorhabensträger ist verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt für
Denkmalpflege und Archäologie (TLDA), Bereich Bodendenkmalpflege, eine
denkmalpflegerische Zielstellung zu erarbeiten.
Die denkmalpflegerische Zielstellung des Vorhabensträgers ist verbindlicher Bestandteil
des Planfeststellungsbeschlusses.
6.3
Treten bei den Untersuchungen Kulturdenkmale zu Tage, an denen ein besonderes
öffentliches Interesse besteht, entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde auf
Grundlage der Bewertung der denkmalpflegerischen Bedeutung durch die
Denkmalfachbehörde und unter Berücksichtigung des Bauzustandes und der
wirtschaftlichen Zumutbarkeit über die Erhaltung.
6.4
Entscheidet die Untere Denkmalschutzbehörde, dass Bauten oder Bauteile auf dem
Grundstück nicht erhalten werden müssen, sollten diese Bauteile gesichert und für eine
Wiederverwendung vorgesehen werden.
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6.5
Bei Bau- und Abbrucharbeiten außerhalb der archäologischen Untersuchungsfläche
entdeckte Zufallsfunde (Mauern, Brunnen, Abfallgruben, Knochen, Münzen, Scherben u.ä.)
sind dem TLDA, Bereich Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalschutzbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
6.6
Eventuelle Fundstellen sind bis zum Eintreffen der Mitarbeiter des TLDA oder Unteren
Denkmalschutzbehörde abzusichern, die Funde sind im Zusammenhang im Boden zu
belassen.
6.7
Die Arbeiter vor Ort sind auf diese Bestimmungen und mögliche archäologische Funde
hinzuweisen.
7.
Auflagen für Munitionsbergung bei Auffinden von Munition
7.1
Sollten Munitionskörper gefunden werden, ist umgehend die zuständige
Ordnungsbehörde (Stadtverwaltung Erfurt), die zuständige Polizeidienststelle und der
Munitionsbergungsdienst zu verständigen.
8.
Auflagen zum Schutz des Leitungsbestandes
8.1
Die Versorgungsunternehmen bzw. Betreiber von Versorgungsleitungen sind rechtzeitig
über den Beginn der Baumaßnahme zu informieren. Mit der ThüWa ThüringenWasser
GmbH sind Abstimmungen zu Sicherungsmaßnahmen und Einweisungen zur Lage von
Leitungen vor Ort zu treffen. Entsprechende Schachtscheine sind zu beantragen.
8.2
Werden während der Bauarbeiten unbekannte Leitungen angetroffen, sind diese sofort zu
sichern und deren Eigentümer festzustellen.
8.3
Durch geeignete Bauverfahren sind Beeinträchtigungen von Versorgungsleitungen soweit
als möglich zu vermeiden. Bei Schachtarbeiten im Bereich der bekannt gewordenen
Versorgungsleitungen ist Handschachtung erforderlich.
8.4
Die Zugänglichkeit von Versorgungsleitungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten ist
auch während der Bauphase zu gewährleisten.
8.5
Die Trinkwasserversorgungsanlagen einschließlich der Hausanschlüsse dürfen nicht
überbaut werden.
8.6
Eventuelle Reparaturen an den Versorgungsanlagen dürfen nur in Abstimmung mit den
Versorgungsunternehmen vorgenommen werden.
8.7
Der ggf. erforderliche Rückbau der nicht mehr in Betrieb befindlichen Niederspannungsleitung im Bereich des geplanten rechtsseitigen Geradeiches darf nur vom Betreiber der
Anlage, der SWE Netz GmbH, vorgenommen werden.
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9.
Arbeitsschutz
9.1
Bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens sind die allgemeinen Grundsätze des
§ 4 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) zu berücksichtigen.
9.2
Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sind einzuhalten. Die beim Bau beauftragten
Unternehmen sind auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen hinzuweisen.
9.3
Bei besonderen Problemen des Arbeitsschutzes ist der zuständige Thüringer Landesbetrieb
für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz, Linderbacher Weg 30, 99099 Erfurt,
zur Beratung heranzuziehen.
10.
Entscheidungsvorbehalte
Die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten, insbesondere
wenn dies aus wasserwirtschaftlichen oder sonstigen Gründen des Allgemeinwohls oder
aus naturschutzfachlichen Gründen erforderlich ist.
V.
Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen
1.
Die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen, die nicht durch Planänderungen
oder nicht durch Nebenstimmungen in diesem Beschluss berücksichtigt worden sind oder
sich nicht auf andere Art und Weise im Laufe des Verfahrens erledigt haben, werden
zurückgewiesen.
2.
Alle Einwendungen, die Höhe und Umfang von Entschädigungsansprüchen zum Inhalt
haben, werden mit Verweis auf Teil C, Ziffer 8 des Planfeststellungsbeschlusses als
unzulässig zurückgewiesen.
3.
Die in den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Forderungen,
denen nicht durch Aufnahme in die Planunterlagen oder nicht durch Aufnahme von
Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss entsprochen wurde, werden nicht
berücksichtigt.
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B.
Begründung
I.
Beschreibung des Vorhabens
Das Vorhaben umfasst die Errichtung einer Hochwasserschutzanlage in Form einer
Hochwasserschutzwand und eines Deiches am Wiesenbach von der Mündung in die Gera bis zur
Brücke Hauptstraße in Erfurt-Möbisburg.
Der bisherige Wiesenbacheinlauf besteht aus einem Betondurchlass DN 1000. Hier kam es ab
einem HQ2 zu Rückstauüberschwemmungen, sodass die Schaffung eines freien Auslaufs des
Wiesenbachs in die Gera, ohne Regulierungsbauwerke, unausweichlich wurde.
Die Planung sieht vor, im oberen Gewässerbereich (Gärten und angrenzende Bebauung
Ingerslebener Weg/Hauptstraße) beidseitig eine Hochwasser-Schutzmauer (linksseitig ca. 45 m,
rechtsseitig ca. 30 m) zu errichten. Außerdem soll die Sohlbreite auf 2,0 m erweitert und eine
Niedrigwasser -Rinne eingebaut werden.
Im unteren Bereich bis hin zum bestehenden Geradeich ist die beidseitige Eindeichung des
Gewässers vorgesehen. Hierzu wird der Geradeich geöffnet und als Deich des Wiesenbachs bis zu
den Gärten bzw. der Bebauung geführt. Der Deich verläuft linksseitig gewässernah und erhält
rechtsseitig auf einer Länge von ca. 100 m ein bis zu 30 m breites Vorland.
Die Eindeichung wird aus bindigen und verdichtungsfähigen Erdstoffen geplant. Der linksseitige
Deich kann nur vom Vorland der Gera befahren werden. Der rechtsseitige Deich erhält
Deichüberfahrten bzw. Deichabfahrten in das Vorland des Wiesenbachs und der Gera mit einer
Neigung von 1:10. Die Kronenbreite beträgt 3,0 m, die Befestigung der Deichkrone erfolgt mit
Schotterrasen. Die übrigen Deichabschnitte erhalten eine Böschungsneigung von 1:2 bis 1:3.
Des Weiteren erhält der Hochwasserschutzdeich einen 3- 4 m breiten Deichschutzstreifen mit
einer Entwässerungsmulde am Deichfuß. Dieser Deichschutzstreifen ist auch als Unterhaltungsweg nutzbar. Für die Entwässerung des Deichhinterlandes werden jeweils rechts- und linksseitig
1 Siel DN 400 in den Deich eingebaut. Eingeschlossen in die planfestzustellenden Maßnahmen
sind Baumfällungen und Gehölzrodungen sowie Ausgleichspflanzungen.
II.
Begründung der Nebenbestimmungen
Wasserrecht
Die Einbeziehung der angrenzenden Grundstücke am Gewässer ist geboten, um in jedem Fall
eine Beeinflussung durch den Bau des Deiches auszuschließen. Für den rechtsseitigen Deichbau
sind die Grundstücke in der Gemarkung Möbisburg, Flur 7, Flurstücke 87 und 88 unverzichtbar.
Da der Hochwasserschutz dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist gemäß § 71 WHG bei
Beibehaltung der Verweigerung, die Grundstücke für den Deichbau zur Verfügung zu stellen, für
die Durchführung der Maßnahme eine Enteignung zulässig.
Die Prüfung der Planung hat ergeben, dass durch den Deich und die Rückhalteflächen der
schadlose Abfluss des Gewässers gewährleistet ist.
Teile des ehemaligen Überschwemmungsgebietes konnten in der Planung als Rückhalteflächen
erhalten bleiben, da sie entsprechend § 77 WHG dem Wohl der Allgemeinheit nicht entgegen
stehen.
Durch den Bau des Deiches sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die anliegenden
Grundstücke zu erwarten.
Seite 14 von 30
Wasserversorgung und Wasserschutzgebiete
Das beantragte Vorhaben befindet sich in der Ortslage Möbisburg innerhalb der
Wasserschutzzone II der Wassergewinnungsanlagen der Stadt Erfurt.
Gebiete zur Gewinnung von Trinkwasser für die öffentliche Wasserversorgung sind vor
Verunreinigungen und anderen Einflüssen, die zur Qualitätsminderung sowie zur Minderung der
Ergiebigkeit führen können, besonders zu schützen. Dazu sind Wasserschutzgebiete festgesetzt,
in denen bestimmte Handlungen verboten oder nur beschränkt zulässig sind.
Der gemäß des § 130 Abs. 2 ThürWG fortgeltende, für die Erfurter Wassergewinnungsanlagen
vorliegende Beschluss der Stadtverordneten-Versammlung Erfurt 11/80 vom 26. März 1980 zur
Bestätigung des als Anlage enthaltenen Ratsbeschlusses Nr. 0012/80 vom 31. Januar 1980 über
die "Bestätigung der Schutzzonen für die Trinkwassergewinnungsgebiete im Stadtkreis Erfurt"
mit den dazugehörigen Anlagen 1 bis 3, zuletzt geändert durch die Siebente Thüringer
Verordnung zur Aufhebung eines Wasserschutzgebietes in der Stadt Erfurt vom 7. April 2004
(ThürStAnz Nr. 17/2004 S. 1120), enthält explizit ein Verbot u.a. für die Neubebauung sowie für
den Umgang mit Mineralölen und deren Nebenprodukten.
Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 106 Abs. 1 WHG kann die zuständige Behörde von Verboten,
Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen,
wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit dies erfordern.
Bewertung des Ausbaus
Gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG ist die Planfeststellung zu versagen, wenn von dem beabsichtigten
Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und
dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung
natürlicher Rückhalteflächen, zu erwarten ist. Dies hat die Prüfung der Varianten 1, 2, 2a, und 2b
ergeben. Variante 3 entspricht den o.g. rechtlichen Forderungen.
Die bauliche Gestaltung entspricht den hydraulischen Erfordernissen der Wasserwirtschaft. Die
Belange der Gewässerökologie werden berücksichtigt. Das Vorhaben verbessert die
wasserwirtschaftlichen Verhältnisse. Eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen erfolgt nicht.
Durch das Vorhaben ist eine nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken nicht gegeben.
Das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers wird nicht verringert. Die Wahl des Ausbaus
entspricht den wasserwirtschaftlichen Planungsleitsätzen.
Gewässer sind gemäß § 6 WHG nachhaltig zu bewirtschaften, mit dem Ziel, ihre Funktionsund Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes durch Schutz vor nachteiligen
Veränderungen der Gewässereigenschaften zu erhalten, sie zum Wohl der Allgemeinheit und
im Einklang damit auch im Interesse Einzelner zu nutzen und Beeinträchtigungen zu
vermeiden.
Bewertung der bauzeitlichen Wasserhaltung
Es ist davon auszugehen, dass während der Bauzeit keine Absenkung im Grundwasserbereich
erforderlich wird. Im Rahmen der Baudurchführung kann es ggf. notwendig werden, dass das
Wasser des Wiesenbachs mit Hilfe einer bauzeitlichen Wasserhaltung in die Gera
überzupumpen ist. Auf der Grundlage der bautechnischen Umsetzung bedarf jedoch nach
Einschätzung der Behörde diese Maßnahme keiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG.
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Auswirkungen auf das Grundwasser
Auswirkungen jeglicher Art auf das Grundwasser sind nicht zu erwarten.
Gewässergüte
Gemäß § 27 Abs. 1 WHG sind die oberirdischen Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine
Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird.
Nach vorliegendem Kenntnisstand werden durch das Vorhaben nach der Fertigstellung weder
die quantitativen noch die qualitativen Parameter der Gewässergüte nachteilig beeinflusst.
Insbesondere sind keine Auswirkungen auf die Temperatur, die Trübung, den Sauerstoffgehalt
und die Geschiebeführung zu erwarten.
Die während der Bauphase zu erwartenden Beeinträchtigungen sind dabei höher zu bewerten als
während der Betriebsphase. Sie sind jedoch nicht erheblich.
Das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers wird durch die Forderungen in den
Nebenbestimmungen aufrecht erhalten bzw. verbessert.
Die Linienführung und Wahl des Ausbaues entsprechen den wasserwirtschaftlichen
Planungsleitsätzen.
Reinhaltung oberirdischer Gewässer
Nach § 32 Abs. 1 WHG dürfen feste Stoffe in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht
werden, um sich ihrer zu entledigen.
Des Weiteren dürfen gemäß § 32 Abs. 2 WHG an einem Gewässer Stoffe nur so gelagert oder
abgelagert werden, dass nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit oder des
Wasserabflusses nicht zu besorgen sind.
Die Einhaltung dieser Vorschrift wird durch die Nebenbestimmung in 1.4. gewährleistet.
Naturschutz
Gemäß § 15 Abs. 4 BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die
zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Aufgrund langer Entwicklungszeiten
von Ersatzmaßnahmen ist die Durchführung zum frühstmöglichen Zeitpunkt nötig. Durch die
Auflagen soll weiterhin sichergestellt werden, dass der Anwuchs von Pflanzungen Erfolg hat und
die ökologischen Funktionen dauerhaft erfüllt werden können. Da nach § 15 Abs. 5 BNatSchG die
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen in einer angemessenen Frist umzusetzen sind,
müssen die dafür erforderlichen Vorarbeiten ebenfalls entsprechend durchgeführt werden.
Deshalb ist die Vorlage der Ausführungsplanung (LAP) der Kompensationsmaßnahmen vor der
Ausführung erforderlich.
Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten
und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören und Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Daher ist die Fällung im Zeitraum vom 01.
Oktober bis 28. Februar durchzuführen und die Bäume sind unmittelbar vor der Fällung auf
Lebensstätten geschützter Tierarten zu untersuchen.
Diese Vorgaben dienen dem Vermeidungs- und Kompensationsgebot gemäß § 15 Abs. 1
BNatSchG.
Seite 16 von 30
Gemäß § 17 Abs. 7 BNatSchG prüft die untere Naturschutzbehörde die frist- und sachgerechte
Durchführung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der
erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die
Vorlage eines Berichts verlangen.
Immissionsschutz
Belange des Immissionsschutzes nach § 50 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. März
2011 (BGBl I S. 282), wurden im Rahmen der Planfeststellung geprüft und berücksichtigt.
Die in den Nebenbestimmungen unter 4. angeführten Auflagen bewirken eine sichere
Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm.
Abfälle / Altlasten
Mit den unter Punkt 5 der Nebenbestimmungen aufgeführten Auflagen wurden die Belange der
Abfall- und Bodenschutzbehörden berücksichtigt.
Denkmalschutz
Mit den unter Punkt 6 der Nebenbestimmungen aufgeführten Auflagen wurden die Belange der
Denkmalbehörde berücksichtigt.
Munitionsbergung
Mit den unter Punkt 7 der Nebenbestimmungen aufgeführten Auflagen wurden die Belange des
Munitionsbergungsdienstes berücksichtigt.
Versorgungsleitungen
Mit den unter Punkt 8 der Nebenbestimmungen aufgeführten Auflagen wurden die Belange der
Versorgungsunternehmen bzw. der Betreiber von Versorgungsleitungen berücksichtigt.
Arbeitsschutz
Mit den unter Punkt 9 der Nebenbestimmungen aufgeführten Auflagen wurden die Belange des
Thüringer Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz berücksichtigt.
III.
Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit
Der Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung
eines Gewässers oder seiner Ufer (§ 67 Abs. 2 WHG). Deich- und Dammbauten stehen dem
Gewässerausbau gleich. Nach § 68 Abs. 1 WHG erfordert der Ausbau eines Gewässers in der Regel
die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, welches den Anforderungen des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entspricht.
Der Plan darf gemäß § 68 Abs. 3 WHG nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare
Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, nicht zu
erwarten ist und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Die Stadtverwaltung Erfurt, untere Wasserbehörde, Umwelt- und Naturschutzamt, ist gemäß § 3
Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) örtlich und gemäß § 105 Abs. 1 Thüringer
Seite 17 von 30
Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648)
auch sachlich zuständig für die Erteilung dieser wasserrechtlichen Planfeststellung.
Die sachliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde wurde zudem nach schriftlicher
Abstimmung mit der oberen Wasserbehörde des TLVwA am 21.08.2012 bestätigt.
IV.
Verfahrensablauf
Die Landeshauptstadt Erfurt hat als Vorhabensträger die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Baumaßnahme "Errichtung eines Hochwasserschutzdeiches am Wiesenbach in
Erfurt-Möbisburg" mit Schreiben vom 11.10.2012 beantragt.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach §§ 3 a, c, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wurde mit dem Ergebnis durchgeführt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
Die untere Wasserbehörde Erfurt als wasserrechtlich zuständige Planfeststellungsbehörde und
zugleich Anhörungsbehörde hat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt
Erfurt am 05.11.2012 die Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens und die öffentliche
Auslegung der Planungsunterlagen bekannt gemacht und das Anhörungsverfahren eingeleitet.
Darüber hinaus wurden den Behörden und den Trägern öffentlicher Belange (TÖB), deren
Aufgabenbereich durch das Planvorhaben berührt wird, sowie den nach § 63 Abs. 1 BNatSchG zu
beteiligenden Vereinen und Verbänden, die Planunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.
Nach Ablauf der Auslegungs- und Einwendungsfrist wurde die Bekanntmachung des
Erörterungstermins veranlasst. Dazu wurden diejenigen Beteiligten, Betroffenen und TÖB, die
Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen im Verfahren abgegeben hatten, durch Schreiben
der Planfeststellungsbehörde zum Termin eingeladen.
Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wurden im
Erörterungstermin am 29.01.2013 im Beratungsraum des Umwelt- und Naturschutzamtes Erfurt
erörtert. Hierüber wurde durch die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ein Protokoll
angefertigt.
Im Ergebnis der Einwendungen und Erörterungen wurden hinsichtlich der Hochwasserschutzplanung geringfügige Lageverschiebungen im Bereich der Deichtrasse vorgenommen, welche als
Blaueintragungen in den festgestellten Plänen enthalten sind.
Die o.g. unwesentlichen Änderungen wurden vorgenommen, damit zum Einen am rechten Deich
eine gefahrlose operative Deichverteidigung im Hochwasserfall vorgenommen werden kann und
zum Anderen, um die Grundstücksinanspruchnahme entsprechend den wasser- und
naturschutzrechtlichen Vorgaben auf das erforderliche Minimum zu reduzieren, ohne einen
nennenswerten Retentionsraumverlust am Wiesenbach zu erzielen. Des Weiteren war eine
Anpassung des Deiches an die Strömungsverhältnisse der Gera notwendig geworden.
V.
Planrechtfertigung und Entscheidung
Bei wiederkehrenden Hochwasserabflüssen in der Gera und im Wiesenbach kam es in den
vergangenen Jahren immer wieder zu Überflutungen weiter Bereiche der angrenzenden Flächen
im Mündungsbereich des Wiesenbachs.
Während bei erhöhter Wasserführung in der Gera kein Wasser aus dem Wiesenbach in die Gera
abfließen kann, kam es wiederum bei Hochwasserereignissen im Wiesenbach zu ÜberlastungsSeite 18 von 30
erscheinungen am vorhandenen Durchlass DN 1000, welche häufig durch Treibgutversatz
verursacht wurden.
Daher hat die Landeshauptstadt Erfurt eine Planung zu Hochwasserschutzmaßnahmen mit
Variantenuntersuchungen für die Ortslage Möbisburg im Mündungsbereich des Wiesenbachs in
die Gera in Auftrag gegeben. Ergänzend dazu wurde ein Hochwasserschutzkonzept im Rahmen
einer Gesamtbetrachtung des Wiesenbachs von der Quelle bis zur Mündung beauftragt.
Im Rahmen dieser Konzeption wurden zwei Szenarien betrachtet. Dabei wurden das
hundertjährliche Starkregenereignis und der Hochwasserfall bei einem HQ100 näher betrachtet.
Der Hochwasserschutz für die Ortslagen muss sowohl bei einem Starkregenereignis am
Wiesenbach als auch bei dem Hochwasserabfluss eines HQ100 in der Gera gewährleistet sein.
In den Ortsteilen Egstedt und Waltersleben sind die Auswirkungen eines HQ100 am Wiesenbach
nicht so folgenschwer, obwohl es auch hier zu lokalen Überflutungen kommt.
In Möbisburg kommt ein HQ100 -Ereignis einer Katastrophe gleich. Maßgebend ist hier das
Hochwasser der Gera, welches mitunter gleichzeitig mit einem Starkregenabfluss im
Wiesenbach auftreten kann. Hierbei wird der Mündungsbereich des Wiesenbachs durch den
Gerawasserstand vollständig eingestaut. Ein ungehinderter Abfluss des Wiesenbachs in die Gera
ist nicht mehr möglich.
Das Hochwasserschutzkonzept empfiehlt daher als Vorzugsvariante die geraoffene Eindeichung
des Wiesenbachs im Mündungsbereich. Weiterführende Hochwasserschutzmaßnahmen im
Oberlauf des Wiesenbachs hätten keine bzw. vernachlässigbare Einflüsse auf die HQ100 Situation von Möbisburg. Auf dieser Grundlage wurden die bereits erarbeiteten Varianten
geprüft.
Oberste Priorität im Hochwasserschutz hat das Schutzgut Mensch. Nur ein ganzheitlicher
Hochwasserschutz garantiert zukunftsweisenden Hochwasserschutz und hilft
Hochwasserschäden zu vermeiden.
Vorrangiges Ziel sollte es daher sein, überflutungsgefährdete Gebiete an den Gewässern von
jeglicher Bebauung freizuhalten. Dort wo es bereits eine Bebauung gibt, ist technischer
Hochwasserschutz zur Begrenzung von Überflutungsschäden notwendig. Er darf jedoch
keinesfalls für solche Gebiete vorgesehen werden, die grundsätzlich als Retentionsräume zu
erhalten sind.
Hochwasserereignisse sind grundsätzlich durch die Erhaltung, Schaffung oder Erhöhung des
natürlichen Wasserrückhaltes mit Retentionsräumen abzumindern. Natürlicher Wasserrückhalt
ist nicht als isoliertes Ziel im Einzelfall des Hochwasserschutzes zu sehen, sondern als Teil eines
fachübergreifenden Flächen- und Gewässermanagements zur Bewahrung und Verbesserung der
Umwelt insgesamt. Zielführend ist es, den technischen Hochwasserschutz mit dem Element der
Flächenvorsorge, d. h. mit einer natürlichen Rückhaltung, zu verbinden. Ein weiterer zu
beachtender Punkt sind die Forderungen zum Hochwasserschutz der Europäischen
Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) 2000/60/EG. Hier heißt es unter anderem in den Leitlinien
für einen zukunftsweisenden Hochwasserschutz sinngemäß: Eine qualifizierte
Gewässerbewirtschaftung beinhaltetet Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen
Zustandes bzw. Potenzials sowie der Wasserrückhaltung in den Flusseinzugsgebieten mit
einzubeziehen, wirken sie sich doch positiv auf das Abflussgeschehen aus und mindern die
Hochwasserstände.
Der technische Hochwasserschutz muss dahingehend überprüft werden, ob er den ökologischen
Gewässerzustand beeinträchtigt. Dabei sind auf jeden Fall die Handlungsempfehlungen der EUWRRL zu beachten, wie Vermeidung von neuen Schadensrisiken, Minderung der Schadensrisiken,
Erhöhung des Wasserrückhalts in der Fläche, Erhaltung und Aktivierung natürlicher
Seite 19 von 30
Überschwemmungsflächen, Erhaltung der Möglichkeiten der Gewässerentwicklung und
Auenrenaturierung.
Auf der Grundlage der o.g. Faktoren sowie der wasserrechtlichen Vorgaben, insbesondere § 68
Abs. 3 WHG, war die Variantenentscheidung zu treffen.
Rechtfertigung der Vorzugsvariante
Die Planfeststellungsbehörde kam zu der Entscheidung, dass die Gewährleistung des
Hochwasserschutzes in Möbisburg am Wiesenbach nur durch Neuerrichtung eines technischen
Hochwasserschutzes in Form eines Deiches nach Variante 3 erreicht wird.
Die Variante 3 ist die Variante, die dem Naturereignis Hochwasser am ehesten und die
wasserrechtlichen Forderungen unter Beachtung der standortspezifischen Gegebenheiten und
die eingehenden Hinweise sowie Einwendungen sachlich wiedergibt.
Das Ergebnis ist das verantwortungsvolle Zusammenwirken von öffentlicher Vorsorge auf den
für das Planfeststellungsverfahren erforderlichen rechtlichen Grundlagen und verantwortlichem
Handeln der Beteiligten mit den Hinweisen und Einwendungen.
Alternativvarianten
Die Alternativvarianten 1 und 2 stammten aus den Jahren 2004. Da diese nicht den rechtlichen
Forderungen entsprachen, erfolgte im Jahr 2009 eine Überplanung, die zu den Varianten 2a und
2b führte. Auch diese wurden aus umweltrechtlichen Gründen als nicht genehmigungsfähig
eingestuft, sodass nur die als Genehmigungsplanung 2012 eingereichte Variante 3 den
rechtlichen Forderungen entspricht.
Auf der Grundlage der derzeitigen umweltrechtlichen bzw. der speziellen wasser- und
naturschutzrechtlichen Forderungen, der Schutzgutbetrachtung und unter Beachtung des Wohls
der Allgemeinheit als Kriterien resultierte schließlich die Variante 3.
VI.
Entscheidung über Einwendungen
1. Träger öffentlicher Belange und Verbände
Stellungnahmen, die ausschließlich Zustimmung enthalten oder sonst für die Entscheidung der
Planfeststellungsbehörde nicht relevant sind, werden nicht wiedergegeben. Forderungen und
Hinweise schlagen sich in den Festsetzungen des Beschlusses nieder oder konnten im Rahmen
der Anhörung ausgeräumt werden.
Folgende Beteiligte stellten Forderungen oder gaben Hinweise:
Landesanglerverband Thüringen e.V - Stellungnahme vom 20.11.2012
Der Landesanglerverband Thüringen e.V. unterstützt Variante 3 und befürwortet den LBP.
Es ergeht der Hinweis auf Einbeziehung des Pächters bei Eingriffen im Mündungsbereich Gera.
Anmerkung Planfeststellungsbehörde und Entscheidung:
Als Pächter der Gera im Mündungsbereich wurde der Sportfischereiverein Bischleben e.V.
ermittelt. Herr Schreiber (Vorsitzender) wurde kontaktiert und über die öffentliche Auslegung
der Planung informiert.
Ergebnis: Der Sportfischereiverein Bischleben e.V. hat keine Einwendungen vorgebracht.
Dem o.g. Hinweis wurde gefolgt.
Seite 20 von 30
Thüringer Landesverwaltungsamt, Obere Wasserbehörde - Stellungnahme vom 22.11.2012
Seitens der oberen Wasserbehörde wird eingeschätzt, dass die Errichtung des
Hochwasserschutzdeiches am Wiesenbach genehmigungsfähig ist. Es ergeht der Hinweis, dass
der neu herzustellende Mündungsbereich des Wiesenbachs im vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Gera liegt.
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde:
Dem Hinweis wurde unter der Nebenbestimmung 2.10 entsprochen. Eine Anpassung des ÜSG ist
nach Fertigstellung der Baumaßnahmen beim Landesverwaltungsamt zu beantragen.
Amt für Stadtenwicklung und Stadtplanung - Stellungnahme vom 10.12.2012
Vom Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung wird für die Realisierung der Vorzugsvariante
eine Zustimmung mit Hinweisen erteilt. Es wird eingeschätzt, dass das Vorhaben keine
städtebaulichen Belange berührt und nicht von überörtlicher Bedeutung ist. Das Vorhaben liegt
auch nicht im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans.
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde:
Den Hinweisen in der o.g. Stellungnahme wurde im Rahmen der Abwägung gefolgt.
Thüringer Liegenschaftsmanagement (TLM) - Stellungnahme vom 14.11.2012
Das TLM teilt mit, dass sich das Grundstück 27/10 nicht in der Verwaltung des TLM befindet.
Es ergeht der Hinweis, dass die Verwaltung für dieses Grundstück beim Thüringer Ministerium
für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLFUN) liegt.
Anmerkung Planfeststellungsbehörde und Entscheidung:
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde das TMLFUN ebenfalls zur Stellungnahme
aufgefordert. Vom TMLFUN wurde der Anhörungsbehörde mitgeteilt, dass die TLUG Jena der
eigentliche Nutzer des Grundstücks ist und daher die Anfrage an die TLUG, die ohnehin am
Verfahren beteiligt ist, weitergeleitet wurde.
Den Hinweisen wurde gefolgt.
Ortsteilrat Möbisburg-Rhoda - Stellungnahme vom 01.12.2012
Vom Ortsteilrat (OTR) wird die Zustimmung zu Variante 2a unter der Maßgabe in Aussicht
gestellt, dass das rechte Vorland wegfällt und der Hochwasserschutzdeich unmittelbar an der
Böschungsoberkante des Gewässers errichtet wird.
Darüber hinaus wird eine Verringerung der Deichbreite gefordert. Die Errichtung des Deiches
direkt am Gewässer würde bei Hochwasser eine Versickerung des Wassers in tiefere
Bodenschichten ausschließen und ein Ausbreiten von Schichtwasser auf die umliegenden
Grundstücke verhindern. Des Weiteren würden beim gewässernahen Deichbau die
Schwemmgutablagerungen im Bachbett verbleiben und so die Umweltbelastung minimieren.
Die Vorzugsvariante 3 wird vom Ortsteilrat Möbisburg-Rhoda strikt abgelehnt, da eine
Zerstörung der Wiesen-Aue-Landschaft erzeugt und die Nutzung der Flächen total eingeschränkt
wird. Weiterhin wird das breite Vorland bei Hochwasser durch Rückstände der
Ausschwemmungen kontaminiert, sodass eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen
grundsätzlich nicht möglich ist. Eine Reduzierung der Grundstücksbetroffenheit ist nicht
erkennbar.
Seite 21 von 30
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde:
Ortsteilräte gehören nicht zu den Beteiligten im Sinne des § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Sie sind jedoch nach § 20 der Ortsteilverfassung der Landeshauptstadt Erfurt bei
Planfeststellungsverfahren anzuhören. Diese Möglichkeit wurde dem Ortsteilrat gegeben.
Auf der Grundlage der Planungsunterlagen ist davon auszugehen, dass eine Überflutung der
Deichvorlandflächen nach dem Deichbau seltener zu erwarten ist, da ein barrierefreier Ablauf
des Wiesenbaches erfolgt. Die Gewässersohle der Gera liegt ca. 3,5 m unter der des Wiesenbachs.
Das heißt, dass mit der Umsetzung der Maßnahme ein geordneter Abfluss des Wiesenbachs bis
zu einem HQ25 in der Gera gewährleistet ist und die Häufigkeit der Überschwemmungen des
Vorlandes im Mündungsbereich des Wiesenbachs sinkt. Entsprechend den fachlichen Vorgaben
für Hochwasserschutzmaßnahmen ist die Schaffung und Erhaltung eines größtmöglichen
Retentionsraumes maßgebliches Ziel. Mit der hier planfestgestellten Variante wird diesem Ziel
Rechnung getragen. Zudem sichert ein weiter Retentionsraum auch bei erhöhtem
Treibgutaufkommen den Abfluss im Hochwasserfall.
Die vom Ortsteilrat vorgebrachten Hinweise und Forderungen sind weder fachlich begründet
noch sind sie mit den geltenden wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bestimmungen
vereinbar. Sie konnten daher nicht in die Entscheidung einfließen.
Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz - Stellungnahme vom 11.12.2012
Das Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz befürwortet das Vorhaben,
insbesondere die Realisierung nach Variante 3. Des Weiteren ist für Maßnahmen der
Deichverteidigung zu prüfen, ob die rechtsseitige Baustraße erhalten bleiben kann und für die
Deichverteidigung ertüchtigt wird.
Im Erörterungstermin wurde zudem gefordert, dass die Zuwegung zum Siel 1 für die Bedienung
im Hochwasserfall gewährleistet werden muss. Entsprechende Anforderungen bestehen daher
an die Beschaffenheit und die Breite der Deichkrone.
Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung:
Der Vorhabensträger ist bemüht im Rahmen des Grunderwerbs auf dem westlich angrenzenden
Firmengelände im Ingerslebener Weg die notwendigen Abstimmungen für eine Zuwegung zum
Siel 1 zu treffen. Die geplante Deichkrone erhält eine Breite von 3m und wird mit Schotterrasen
befestigt, sodass sie den Anforderungen der Einsatzkräfte genügt. Mit der geplanten Anpassung
des rechten Deichverlaufes wird die Zugänglichkeit entlang der Deichanlage weiter verbessert.
Den Hinweisen wurde gefolgt. Sie werden in der Ausführungsplanung berücksichtigt.
SWE Strom - Stellungnahme vom 16.11.2012
Im Bereich Brücke Hauptstraße sowie in einem Teil der Deichtrasse von Variante 3 befinden sich
NS-Kabel der Stromversorgung. Der Versorgungsträger fordert, dass seine Leitungen nicht
überbaut werden, im unmittelbaren Bereich der Leitungstrasse Handschachtung durchgeführt
wird, die Kabel zu sichern und Mindestabstände nach DIN 1998 einzuhalten sind. Eine weitere
Leitung, die sich im Baubereich des rechtsseitigen Deiches befindet, ist außer Betrieb und kann
nach Rücksprache mit Herrn Hoffmann (SWE) ggf. überbaut werden. Der Ausbau der stillgelegten
Leitung behält sich die SWE Strom in eigener Leistung vor.
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Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung:
Die geplanten Baulichkeiten beginnen ca. 50 m unterhalb der Brücke, sodass keine Leitungen im
Baubereich liegen. Mit der geplanten Anpassung der rechtsseitigen Deichtrasse befindet sich
auch die stillgelegte Leitung außerhalb der von der Baumaßnahme beanspruchten Flächen,
sodass keine gegenseitige Beeinträchtigung der Anlagen zu erwarten ist.
Den Hinweisen wurde gefolgt.
SWE ThüWa - Stellungnahme vom 16.11.2012
Im Bereich der Brücke Hauptstraße befindet sich eine bruchgefährdete Trinkwasserleitung DN
450 GG - Baujahr 1896.
Der Versorgungsträger fordert, dass seine Leitungen nicht überbaut werden, im unmittelbaren
Bereich der Leitungstrasse Handschachtung durchgeführt wird, die Leitungen zu sichern und
Mindestabstände zu diesen einzuhalten sind. Darüber hinaus fordert er die Einhaltung der
DVGW-Regelwerke und dass keine Änderung der Lasteinträge erfolgen darf.
Hinweise aus dem Erörterungstermin: Des Weiteren ist eine Versorgungsleitung DN 100 mit
Hausanschlussleitungen im Bereich der Baustellenzufahrt durch Lasteinträge ebenfalls
betroffen. Zudem fordert die ThüWa einen Ortstermin vor Baubeginn, um die genaue Lage der
Leitungen abzustimmen.
Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung: Die Baulichkeiten beginnen ca.
50 m unterhalb der Brücke Hauptstraße, sodass keine Trinkwasserleitungen im unmittelbaren
Baubereich liegen.
Die Hinweise wurden berücksichtigt und unter Punkt 8. in die Nebenbestimmungen
übernommen.
Untere Naturschutzbehörde - Stellungnahme vom 14.12.2012
Die untere Naturschutzbehörde stellt das Benehmen unter Vorgabe von Nebenbestimmungen
her.
Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung:
Die Hinweise wurden berücksichtigt und unter Punkt 3. in die Nebenbestimmungen
übernommen.
Entwässerungsbetrieb, SG Kanalnetz - Stellungnahme vom 18.12.2012
Vom Entwässerungsbetrieb ergeht der Hinweis auf einen Entwässerungsgraben der
Regenwasserkanalisation im Bereich Ingerslebener Weg. Er bittet um den Erhalt des RW-Kanals.
Des Weiteren wird vom Entwässerungsbetrieb auf die Sohlhöhendifferenz am Siel 1 verwiesen
und eine Anpassung gefordert. Zudem gibt es seitens des Entwässerungsbetriebes
Regelungsbedarf für ein Verschlussregime am Siel 1und die Abwasserentsorgung im Lastfall.
Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung: Der Vorhabensträger sagt zu, dass
eine Anpassung der Sohlhöhen am Siel 1 erfolgt. Die Unterhaltungslast für das Siel obliegt auf
eigenen Wunsch dem Gewässerunterhaltungspflichtigen, da die Regulierungseinrichtung als
Bestandteil der Deichanlage zu sehen ist. Den Hinweisen wurde gefolgt. Die Forderungen
wurden unter Punkt 2.5. der Nebenbestimmungen in den Planfeststellungsbeschluss
übernommen.
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TLUG Jena, Referat 54 (Unterhaltungspflichtiger für die Gera) - Stellungnahme vom 14.12.2012
Von der TLUG werden die Varianten 1, 2a und 2b als nicht genehmigungsfähig eingeschätzt, da
sie Retentionsraum (§ 77 WHG) vernichten. Aus hydraulischen Gründen wird die Rückverlegung
des oberhalb liegenden Geradeiches im Mündungsbereich der Gera empfohlen.
Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung:
Den Hinweisen wurde gefolgt. Die Anpassung des Mündungsbereiches am Geradeich unter
Berücksichtigung der hydraulischen Beanspruchung wird Bestandteil der Ausführungsplanung
(Blaueintragungen in festgestellten Planunterlagen).
Bauamt, Abt. Bauaufsicht - Stellungnahme vom 08.01.2012
Das Bauamt schätzt ein, dass bauplanungsrechtlich keine Versagungsgründe gegen die
geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen bestehen. Des Weiteren wird die städtebauliche
Zustimmung zur Vorzugsvariante 3 erteilt. Es ergeht die Forderung, dass die Standsicherheit der
Anlagen nachzuweisen ist.
Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung:
Den o.g. Hinweisen wurde gefolgt.
Bauamt, Untere Denkmalschutzbehörde - Stellungnahme vom 29.11.2012
Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wird mit Auflagen erteilt:
Vor Baubeginn sind archäologische Untersuchungen vorzunehmen. Vom Vorhabensträger ist
eine denkmalpflegerische Zielstellung zu erarbeiten. Denkmalfunde sind unverzüglich an das
Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (TLDA) zu melden und die weitere
Vorgehensweise mit ihr abzustimmen.
Anmerkung der Planfeststellungsbehörde und Entscheidung:
Den Hinweisen wurde gefolgt.
Die Forderungen der Denkmalbehörde wurden unter Punkt 6. in die Nebenbestimmungen
übernommen.
Folgende Beteiligte legen in ihren Stellungnahmen dar, dass ihre Belange nicht berührt werden
oder Nichtbetroffenheit mangels Leitungsbestand besteht.
Thüringer Forstamt Erfurt - Willrode - Stellungnahme vom 13.11.2012
Landesjagdverband Thüringen e.V. - Stellungnahme vom 22.11.2012
Tiefbau- und Verkehrsamt, Abt. Verkehr - Stellungnahme vom 20.11.2012
SWE EVAG - Stellungnahme vom 20.11.2012
Bürgeramt, Untere Fischereibehörde - Stellungnahme vom 03.12.2012
TVA, SG Straßenbeleuchtung - Stellungnahme vom 27.12.2012
SWE Fernwärme - Stellungnahme vom 27.12.2012
SWE Gas - Stellungnahme vom 27.12.2012
Deutsche Telekom - Stellungnahme vom 23.01.2013
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2. Private Einwender
Es wird darauf hingewiesen, dass aus Datenschutzgründen die Einwender in diesem
Planfeststellungsbeschluss mit Nummern angegeben werden.
Bei der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses wird eine Entschlüsselungsliste zur
Verfügung gestellt. Nach Namensnennung werden den Einsicht nehmenden Einwendern und
Betroffenen die zugehörigen Nummern mitgeteilt.
1 - Stellungnahme vom 15.11.2012
Es erfolgte eine grundsätzliche Ablehnung der Verfügbarkeit der Privatgrundstücke für das
Hochwasserschutzprojekt Wiesenbach.
Die vorgetragenen Belange sind vielfältig. Sie beschreiben neben persönlichen Gründen
(gärtnerische Nutzung, Hobbytierhaltung, Freizeitgestaltung) ausschließlich zurückliegende
Konflikte zwischen dem Einwender und der Baubehörde auf dem eigenen Wohngrundstück.
Entscheidung der Planfeststellungsbehörde (Abwägung)
Die Einwendungen beinhalten keine planungs- und abwägungsrelevanten Argumente und haben
keinen wasserrechtlichen Bezug.
Die Inanspruchnahme von Grundstücken der Einwender ist in jedem Fall für den Deichbau
erforderlich. Der Deichbau auf dem o.g. Grundstück ist entsprechend der umwelt- und
verfahrensrechtlichen Vorgaben alternativlos und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit
erforderlich. Den Einwendungen konnte nicht gefolgt werden.
Im Übrigen wird auf die Punkte 8 und 9 des Abschnittes C dieses Planfeststellungsbeschlusses
verwiesen.
2 - Stellungnahme vom 01.12.2012
Der Einwender legt dar, dass bei der Überflutung des Vorlandes (Planungsvariante 3) eine
Gefährdung durch sich stärker ausbreitendes Schichtwasser für Wohnhaus und Nebengebäude
besteht. Darüber hinaus würde die Zuwegung zum Grundstück durch gewässerfernen Deichbau
eingeschränkt.
Anmerkung der Planfeststellungsbehörde:
Die Hinweise des Einwenders konnten keine Berücksichtigung finden, da es im geplanten
Deichbereich keine Zuwegung zum Grundstück des Einwenders gibt. In der Planung beträgt der
Abstand zum Deichfuß 2m. Der Deich ist am Grundstück des Einwenders ca. 0,90m hoch und
führt damit auch nicht zu einer wesentlichen Beeinflussung des Grundstücks.
Der Argumentation, dass das Grundstück durch das anstehende Schicht- Grundwasser durch den
Deichbau beeinflusst wird, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Deich und das Grundstück
des Einwenders liegen im Bereich des Grundwassers des Geraschotters. Der Wasserstand der
Gera beeinflusst den Grundwasserstand mit und ohne Deich.
Mit der Umsetzung der Maßnahme wird der freie Abfluss in die Gera begünstigt sowie der
Überflutungsbereich soweit eingegrenzt, dass eine schadlose Ableitung des Hochwassers in die
Gera gewährleistet ist.
Das Allgemeinwohl Hochwasserschutz hat Priorität. Mit der Errichtung des Deiches nach
Variante 3 wird Retentionsraum entsprechend des § 77 WHG auf einem Teil der Flächen
erhalten, die bisher bei Hochwasser überflutet wurden.
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3 - Stellungnahme vom 01.12.2012
Massive Beeinträchtigung der Zuwegung zum Grundstück durch Variante 3.
Anmerkung der Planfeststellungsbehörde:
Mit der geplanten Anpassung der Deichtrasse liegt die Teilfläche (56m²) des Grundstücks
Gemarkung Möbisburg, Flur 7, Flurstück 94 gänzlich außerhalb der beanspruchten Flächen.
4 - Stellungnahme vom 01.12.2012
Massive Beeinträchtigung der Zuwegung zum Grundstück durch Variante 3.
Anmerkung der Planfeststellungsbehörde:
Mit der geplanten Anpassung der Deichtrasse liegt die für den Deichschonstreifen beanspruchte
Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Möbisburg, Flur 7, Flurstücks 89/2 außerhalb der
Eigentumsflächen des Einwenders.
5- Stellungnahme vom 17.12.2012
Wesentliche Inhalte sind der Hinweis auf private Regenwasserableitung in den Wiesenbach und
die Bitte um Erhalt der Leitung sowie Verbleib einer ggf. bauzeitlichen Befestigung der
Baustellenzuwegung im Leitungsbereich nach Abschluss der Baumaßnahmen.
Am Erörterungstermin wurde die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 26.02.1980 für
die o.g. Regenwasserableitung vorgelegt. Der Regenwasserauslauf wird in der
Ausführungsplanung berücksichtigt.
VII.
Umweltauswirkungen
Der Vorhabensträger hat unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben Unterlagen
erarbeitet, die die Umwelteinwirkungen hinsichtlich der Schutzgüter des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) ermitteln, beschreiben und bewerten.
Es sind folgende Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter zu erwarten:
-
Schutzgut Wasser:
Es ist keine Reduzierung der Infiltrationsrate zu erwarten. Der Retentionsraumverlust wurde
mit der vorliegenden Planung entsprechend des § 77 WHG minimiert.
-
Schutzgut Tiere und Pflanzen:
Es sind vorübergehende baubedingte Verluste von Vegetationsstrukturen zu erwarten.
-
Schutzgut Boden:
Es sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen zu erwarten.
-
Schutzgut Klima / Luft:
Es sind keine dauerhaften Beeinträchtigungen zu erwarten.
-
Schutzgut Landschaftsbild / Erholung:
Es sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
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Der festgestellte Plan sieht Maßnahmen vor, bei deren Realisierung erwartet werden kann, dass
die aufgezeigten Wirkungen des Vorhabens auf die Umwelt im erforderlichen Maß kompensiert
werden können. Dies wurde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
berücksichtigt.
Unter Beachtung der einzelnen o. g. Schutzziele sowie der Minimierung des Eingriffs und des
Schadenspotenzials war hier die vorliegende Planung zum technischen Hochwasserschutz der
Variante 3 unter Einbeziehung von Privatgrundstücken die einzige Alternative zum Schutz der
Menschen vor Hochwasser.
VIII. Gesamtergebnis der Abwägung
Das Vorhaben berührt private Belange. Betroffen ist vor allem das Eigentum an Grundstücken.
Zur Realisierung des Vorhabens ist Grunderwerb durch den Vorhabensträger erforderlich.
Darüber hinaus ist auch die vorübergehende, bauzeitliche Inanspruchnahme privater
Grundstücke notwendig. Da die Hochwasserschutzmaßnahme allein dem Wohl der
Allgemeinheit gilt, muss die Planfeststellungsbehörde auf den § 71 WHG verweisen.
Gleichwohl sind die zwingend damit verbundenen Eingriffe in das Privateigentum und Rechte
Dritter notwendig, um die Maßnahme durchführen zu können.
Entsprechend den Planungszielen sind diese Eingriffe verhältnismäßig und für die Betroffenen
zumutbar.
Die vom planfestgestellten Vorhaben in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Träger öffentlicher
Belange und Versorgungsunternehmen haben ihre schriftliche Zustimmung zum Vorhaben
gegeben.
Die in den Stellungnahmen enthaltenen Hinweise und Forderungen haben in die Planunterlagen
Eingang gefunden oder wurden, soweit sie die Planung und Bauausführung betreffen, in den
Planfeststellungsbeschluss aufgenommen (siehe Abschnitt A, Ziffern III. und IV.).
Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden auf der Basis der naturschutzfachlichen Vorgaben
und fachwissenschaftlicher Erkenntnisse durch die Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen im
erforderlichen Maße kompensiert. Trotz des Gehölzverlustes bleiben im Umfeld des
Eingriffsortes ähnliche Biotopstrukturen zahlreich erhalten. Etwaig verlorengegangene
Biotopstrukturen können durch Artenschutzmaßnahmen vermindert werden. Die Errichtung des
Deichs erfolgt nicht in einem geschützten oder ökologisch hochsensiblen Gebiet. Zudem bietet
die Abrückung des Deiches vom Gewässer Möglichkeiten, den gewässernahen Bereich
naturschutzfachlich aufzuwerten. Eine Störungs- oder Barrierewirkung im Biotopverbund ist
durch die Anlage nicht gegeben. Das Deichbauwerk an sich ist, aufgrund seiner geringen Höhe
und der Begrünung, nicht nachteilig landschaftsbildverändernd. Vom Bauwerk selbst gehen
keine Emissionen oder Schadstoffeinträge aus.
Die Abwägung der für das Vorhaben maßgeblichen öffentlichen Belange des Hochwasserschutzes mit den anderen öffentlichen und privaten Belangen führt zu dem Ergebnis, dass die
öffentlichen Belange zugunsten des planfestgestellten Vorhabens gegenüber den anderen
öffentlichen und privaten Belangen überwiegen.
Entscheidungsrelevante öffentliche und private Belange, die dem Gesamtvorhaben
Hochwasserschutz entgegenstehen, wurden weder von den Trägern öffentlicher Belange noch
von den Betroffenen vorgetragen.
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Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass unter Berücksichtigung aller im Verfahren bekannt
gewordenen öffentlichen und privaten Belange die vorgelegte Planung zum technischen
Hochwasserschutz am Wiesenbach in Möbisburg und die getroffene Entscheidung auch unter
Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt und das Eigentum gerechtfertigt und
vertretbar ist.
Verstöße gegen geltendes Recht sind nicht ersichtlich. Optimierungsgebote wurden beachtet.
Bei der Abwägung aller Belange wurden dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und der
Minimierung der Eingriffe für die Betroffenen besonderes Augenmerk geschenkt.
Daher konnte die Planfeststellung zum Vorhaben erteilt werden.
C.
Allgemeine Hinweise
1.
Dieser Planfeststellungsbeschluss regelt rechtsgestaltend alle öffentlich-rechtlichen
Beziehungen zwischen dem Vorhabensträger und den durch den Plan Betroffenen.
Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere
öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen,
Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich.
2.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt der Plan außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von
der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
3.
Eingeschlossen in diese Planfeststellung sind die mit der Baumaßnahme verbundenen
notwendigen Verlegungs- und Wiederanpassungsmaßnahmen an den vorhandenen
Geradeich.
4.
Für die Eintragung der wasserrechtlichen Tatbestände in das Wasserbuch sind die
entsprechenden Eintragungen in den durch diesen Beschluss festgestellten Unterlagen
und die Bestimmungen dieses Beschlusses maßgebend.
5.
Änderungen und Verlegungen von Versorgungsleitungen und sonstige Leitungen sowie
deren Kostentragung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach den
zwischen den Beteiligten bestehenden Verträgen. Den Eigentümern der vorgenannten
Leitungen ist der Baubeginn rechtzeitig mitzuteilen.
6.
Die mit der Baumaßnahme verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß §
15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf Kosten des Vorhabensträgers nach Maßgabe
der Darstellungen im Erläuterungsbericht und im landschaftspflegerischen Begleitplan
auszugleichen. Auf die besonderen Bestimmungen und Auflagen im Abschnitt A Ziffer III ,
Punkt 3. wird hingewiesen.
7.
Soweit durch Planergänzungen größere Geländeinanspruchnahmen notwendig werden als
es die festgestellten Grunderwerbspläne ausweisen oder soweit Rechte Dritter in sonstiger
Weise über den festgestellten Plan hinaus berührt werden, ist vor Baubeginn die
Zustimmung der neu oder stärker Betroffenen herbeizuführen. Ein ergänzendes
Planfeststellungsverfahren bleibt vorbehalten.
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8.
Über zivilrechtliche Ansprüche (Entschädigungsforderungen) kann im Planfeststellungsbeschluss nicht entschieden werden, da hier entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
nur öffentlich-rechtliche Beziehungen geregelt werden.
9.
Die Regelung von Entschädigungsfragen erfolgt gesondert durch den Vorhabensträger
(oder falls keine Einigung erzielt werden kann, durch die Enteignungsbehörde).
Die durch die Baumaßnahmen Betroffenen werden für die Inanspruchnahme ihrer
Grundstücke nach den Grundsätzen des Entschädigungsrechts (Landesenteignungsgesetz)
entschädigt, wobei neben der Grundstücksentschädigung unter bestimmten
Voraussetzungen auch Ersatz für sonstige Vermögensnachteile (wie Wertminderung der
Restgrundstücke, Verlust von Aufwuchs u.a.) in Frage kommt.
Der Vorhabensträger ist verpflichtet, Restflächen - soweit diese nicht mehr in
angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können - nach den
Bestimmungen des Entschädigungsrechtes zu erwerben.
10.
Das Vorhaben darf nur nach den festgestellten Planunterlagen ausgeführt werden.
Eingetragene Änderungsvermerke (Blaueintragungen) sind für die Bauausführung
verbindlich.
Hinweis auf Auslegung und Zustellung
Der Planfeststellungsbeschluss (Beschlusstext ohne zugehörige Planunterlagen) wird dem
Vorhabensträger und den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist,
förmlich zugestellt.
Eine Ausfertigung dieses Planfeststellungsbeschlusses wird mit den unter II. des
Beschlusstenors genannten Planunterlagen im Umwelt- und Naturschutzamt der
Landeshauptstadt Erfurt, Stauffenbergallee 18, 99085 Erfurt und zusätzlich in der
Ortsteilverwaltung Möbisburg-Rhoda der Landeshauptstadt Erfurt, Hauptstraße 13, 99094
Erfurt, zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Ort und Zeit werden ortsüblich bekannt gemacht.
Darüber hinaus kann der Beschluss auf der Homepage der Landeshauptstadt Erfurt unter
www.erfurt.de eingesehen werden.
Die in der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist zur Klageerhebung wird im
Falle der Auslegung an den vorgenannten Orten mit dem Ende der Auslegungsfrist in Lauf
gesetzt.
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D.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim
Verwaltungsgericht Weimar
Rießnerstraße 12b
99427 Weimar
Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses
Gerichts zu erhaben. Sie muss den Beklagten, den Kläger und den Gegenstand der Klageerhebung
bezeichnen. Der Antrag soll hinreichend bestimmt sein.
Der Klage nebst Anlagen sollten so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine
Ausfertigung erhalten können.
Die Erhebung der Rechtsbehelfe durch E- Mail ist nicht zulässig.
Erfurt, den 15.03.2013
Untere Wasserbehörde Erfurt
- Planfeststellungsbehörde -
Lummitsch
amt. Amtsleiter
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