Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der

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Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin
YouProm TV Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH
Aktenzeichen: KEK 405
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der YouProm TV Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Nick Riegger und Michael Elias, Altheimer Eck 2, 80331 München,
– Veranstalterin –
wegen
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 08.03.2007 in der Sitzung am
08.05.2007 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr,
Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz und entschieden:
Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben
vom 08.03.2007 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegte Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der YouProm TV Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH ist medienkonzentrationsrechtlich unbedenklich.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anzeige
1.1
Die YouProm TV Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbH („YouProm GmbH“)
hat mit Schreiben vom 27.02.2006 bei der BLM, das diese der KEK mit Schreiben
vom 08.03.2007 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt hat, Veränderungen ihrer Gesellschafterstruktur angezeigt.
Demnach hat die Gesellschafterversammlung der Veranstalterin am 08.02.2007 die
Erhöhung des Stammkapitals von 25.000 € um 6.400 € auf 31.400 € beschlossen;
die Kapitalerhöhung wurde mit Eintragung ins Handelsregister am 15.03.2007 wirksam und steht nach Angaben der Veranstalterin unter dem Vorbehalt der medienrechtlichen Genehmigung. Den neu ausgegebenen Geschäftsanteil übernimmt die
FIDOR AG (vormals Kölsch/Kröner & Co. AG), die ihre Beteiligung an der Veranstalterin dadurch von 51 % auf 61 % erhöht; der Anteil der FiveWorks GmbH reduziert sich von 49 % auf 39 %.
Ferner haben sich Beteiligungsveränderungen auf der Ebene der FIDOR AG ergeben: Demnach haben an dieser im Zuge einer Kapitalerhöhung Jules Grüninger
25,3 % und die Miccron Investment AG 7,6 % der Anteile erworben; letztere hat sodann 5,8 % der Anteile auf die Klaus Hommels Capital GmbH übertragen. Mathias
Kröner, der vormals unmittelbar 38,5 % der Anteile hielt, hat seine Anteile in die
Professional Development GmbH, ein Gemeinschaftsunternehmen von ihm und seiner Ehefrau Jaqueline Kröner, eingebracht. Die Professional Development GmbH
ist danach in Höhe von 14,3 % an der Veranstalterin beteiligt. Martin Kölsch hat
seine Beteiligung von 38,5 % auf 13,6 % reduziert. Ca. 5,4 % der Anteile befinden
sich im handelbaren Streubesitz, die übrigen Anteile (ca. 35,6 %) liegen bei über 50
weiteren, durch eine Sperrfrist bis zum 12.09.2007 gebundenen Aktionären.
1.2
Demnach bestehen künftig bei der Veranstalterin folgende Beteiligungsverhältnisse:
3
1. Beteiligungsstufe
FIDOR AG
61,0 %
FiveWorks GmbH
39,0 %
2. Beteiligungsstufe
FIDOR AG
Jules Grüninger
25,3 %
Professional Development GmbH
14,3 %
Martin Kölsch
13,6 %
Klaus Hommels Capital GmbH
Streubesitz
5,8 %
ca. 41,0 %
(davon derzeit ca. 5,4 % frei handelbar, ca. 35,6 % durch Lock-up-Periode gebunden)
FiveWorks GmbH
Michael Werber
43,0 %
Nick Riegger
23,0 %
Christian Heyer
23,0 %
Ulrich Rainer
11,0 %
2
Veranstalterin und beteiligte Unternehmen
2.1
YouProm GmbH
Der YouProm GmbH wurde mit Bescheid der BLM vom 18.01.2007 die Lizenz zur
Veranstaltung des bundesweiten Fernsehprogramms „UProm.TV“ (alte Schreibweise „YouProm TV“) erteilt. Die Lizenz ist bis zum 31.12.2014 befristet. Das Programm soll zunächst Montag bis Samstag von 20:00 bis 08:00 Uhr und Sonntag
ganztags frei empfangbar digital über Satellit (Astra) ausgestrahlt werden; zu einem
späteren Zeitpunkt soll eine ganztägige Verbreitung erfolgen. Der Sendestart erfolgte am 16.04.2007.
Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist „die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von endkundengenerierten Inhalten über das TV, insbesondere KleinanzeigenTV“ xxx ...
4
Die Veranstalterin produziert bereits das einstündige Fernsehformat „Sparschwein
TV“, das Kleinanzeigen zum Verkauf von gebrauchten Waren enthält. Es wird im
Rahmen des Lokalfernsehprogramms München2 im Münchener Kabelnetz ausgestrahlt (vgl. Pressemitteilungen vom 16.02.2006 und vom 24.03.2006 unter
www.fiveworks.com/news).
2.2
Beteiligte Unternehmen
2.2.1
Die FIDOR AG ist seit dem 12.03.2007 an der Frankfurter Börse im Entry Standard
notiert. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind Finanzdienstleistungen und Internet/ECommerce mit Beteiligungen an den Unternehmen Sparschwein AG, SP Capital
und Zieltraffic. Alleingesellschafter der neuen Aktionärin Klaus Hommels Capital
GmbH ist Herr Klaus Hommels, der auch Hauptaktionär der Miccron Investment AG
ist. Jules Grüninger hat seine Einlage auf das Grundkapital der FIDOR AG durch
Einbringung seiner Anteile an der awanda Media GmbH als Sacheinlage erbracht.
Die awanda media GmbH ist als Dienstleister im Bereich der elektronischen Medien
tätig. Alle Aktionäre, die mit mehr als 5 % an der FIDOR AG beteiligt sind, halten
nach Auskunft der Veranstalterin keine weiteren Investments im Medienbereich.
2.2.2
Die FiveWorks GmbH bietet Inhalte und Technologie für interaktives und transaktionsfinanziertes Fernsehen an. Das Unternehmen entwickelt, produziert und lizenziert rückkanalfähige Formate und Formatelemente, berät Dritte (u. a. den Teleshopping-Anbieter 1-2-3.TV GmbH) bei der Umsetzung neuer Techniken und Formate und vermarktet Inhalte für mobile Endgeräte. Nach eigenen Angaben produzierte die FiveWorks GmbH bis Ende März 2007 das Programm für den Sender 12-play (vgl. Pressemitteilung vom 06.02.2007 unter www.fiveworks.com); nach Ablauf der Miete von Transponderkapazitäten durch die 1-2-play GmbH ist der diesbezügliche Produktionsvertrag mit der FiveWorks GmbH jedoch ausgelaufen. Eine
weitere Programmzulieferung ist nach Auskunft der YouProm GmbH vom
30.03.2007 nicht geplant. Zu den Gesellschaftern der FiveWorks GmbH vgl. Beschluss der KEK i. S. YouProm TV, Az.: KEK 357, I 3.2.
5
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der
Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von § 28 RStV
beteiligten Unternehmen sind gemäß § 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und nicht vor ihrer medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Die mit der Kapitalerhöhung und Übernahme eines weiteren
Geschäftsanteils an der Veranstalterin durch die FIDOR AG verbundenen Beteiligungsveränderungen sind noch nicht vollzogen; damit ist der Vorschrift des § 29
Satz 1 und 4 RStV genügt. Dagegen wurden auf der Ebene der FIDOR AG die Beteiligungsveränderungen unter Verstoß gegen diese Vorschrift bereits vollzogen.
Die Ausnahme von der Anmeldepflicht für börsennotierte Aktiengesellschaften nach
§ 29 Satz 5 RStV findet hier keine Anwendung, da die Beteiligungen die maßgeblichen Schwellenwerte über- bzw. unterschreiten (vgl. Richtlinie der KEK nach § 29
Satz 5 RStV zur Ausnahme von der Anmeldepflicht bei Veränderung von Beteiligungsverhältnissen, Ziff. 2.1). Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der
Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, § 29
Satz 4 RStV.
2
Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile
UProm.TV wird der Veranstalterin und ihren beiden Gesellschaftern FIDOR AG und
FiveWorks GmbH zugerechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 RStV). Andere bundesweite
Fernsehprogramme sind ihnen nicht zuzurechnen.
UProm.TV ist erst seit dem 16.04.2007 auf Sendung. Angaben zu Zuschaueranteilen liegen demzufolge noch nicht vor.
6
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.