Zulassungsantrag der Mohajer GmbH i. G. für das

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Zulassungsantrag der Mohajer GmbH i. G. für das
Zulassungsantrag der Mohajer GmbH i. G.
für das Fernsehprogramm „Mohajer International Television“
Aktenzeichen: KEK 366
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der Mohajer GmbH i. G., vertreten durch ihren Geschäftsführer Morteza Azizzadeh,
Bahnhofstraße 1, 54411 Hermeskeil,
- Antragstellerin wegen
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des persischsprachigen Vollprogramms
„Mohajer International Television“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) vom 14.09.2006
in der Sitzung am 07.11.2006 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender),
Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden:
Der von der Mohajer GmbH i. G. mit Schreiben vom 10.08.2006 an die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten digitalen Fernsehvollprogramms „Mohajer International Television“ stehen Gründe der Sicherung der
Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
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Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Die Mohajer GmbH i. G. („Mohajer“) hat mit Schreiben vom 10.08.2006 an die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) die Zulassung
zur Veranstaltung des bundesweiten persischsprachigen Fernsehvollprogramms
„Mohajer International Television (MITV)“ beantragt.
Dieses Programm wird bereits von der Mohajer TV GmbH ebenfalls mit Sitz in
Hermeskeil auf Grundlage einer Zulassung der LMK veranstaltet. Der Geschäftsführer der Antragstellerin Morteza Azizzadeh ist auch an der bisherigen Veranstalterin als geschäftsführender Gesellschafter mit einem Anteil von 40 % beteiligt; die
übrigen 60 % der Anteile hält Herr Hassan Arpanahi (insofern hat die Mohajer TV
GmbH ihre Angaben zur Gesellschafterstruktur im Rahmen des Prüfverfahrens Az.:
KEK 280 mit Schreiben vom 24.02.2006 richtiggestellt). xxx ... beabsichtigt Herr Azizzadeh, die Zulassung der Mohajer TV GmbH zurückzugeben und anschließend
das Programm durch die Antragstellerin veranstalten zu lassen. Die LMK beabsichtigt, die beantragte Zulassung Zug um Zug gegen Rückgabe der bisherigen Zulassung zu erteilen.
Mit Schreiben vom 14.09.2006 hat die LMK der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
2
Programmstruktur und Verbreitung
Mohajer beantragt die ersatzweise Zulassung für das ganztägige persischsprachige
unterhaltungsorientierte Vollprogramm „Mohajer International Television“ (MITV) mit
dem inhaltlichen Schwerpunkt auf Musik und anderen Beiträgen aus den Bereichen
Unterhaltung und Kultur. Das Programm wird seit 2005 veranstaltet und digital frei
empfangbar über den Satelliten Hot-Bird 6 in Deutschland, im übrigen Europa und
im Nahen Osten einschließlich Iran verbreitet (siehe dazu im Einzelnen Beschluss i.
S. Mohajer TV, Az.: KEK 232, I 2).
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3
Antragstellerin und Gesellschafter
3.1
Unternehmensgegenstand der Antragstellerin ist die Gründung und Führung eines
privaten Rundfunk- und Fernsehbetriebes und die Führung von Im- und Exportgeschäften mit Waren aller Art sowie alle damit verbundenen Nebengeschäfte xxx ...
Geschäftsführender Alleingesellschafter ist Herr Morteza Azizzadeh xxx ....
3.2
Morteza Azizzadeh ist ebenso wie sein Sohn Millad Azizzadeh Geschäftsführer und
in Höhe von 50 % beteiligter Gesellschafter der Iran Music GmbH, die eine Zulassung der LMK für ein bundesweites Musikspartenprogramm Iran Music hält, das
noch nicht auf Sendung ist (vgl. Beschluss i. S. Iran Music, Az.: KEK 333). Ferner
ist er nach den Angaben im Zulassungsverfahren Mohajer TV (Az.: KEK 232) Inhaber einer Unterhaltungselektronikfirma und geschäftlich für andere persischsprachige Fernsehsender tätig.
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Einem Vertreter der LMK
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage
durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt.
4
2
Zurechnung von Programmen
Der Antragstellerin und ihrem Alleingesellschafter sind das beantragte Programm
Mohajer International Television (MITV) sowie das noch nicht auf Sendung befindliche Programm Iran Music zuzurechnen.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Mohajer TV wird in persischer Sprache (Farsi) veranstaltet. Angaben zu Zuschaueranteilen oder Nutzungsdaten liegen nicht vor.
Fremdsprachige Programme werden zwar gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 RStV nicht in
die Ermittlung des für die Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 RStV maßgeblichen Zuschaueranteils einbezogen, dies schließt aber nicht aus, dass sie für die
Meinungsvielfalt bedeutsam sein können. Die sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit ergebenden Anforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt beziehen sich nicht ausschließlich auf deutschsprachige Sendungen. Auch eine einseitige Beeinflussung des persischsprachigen Bevölkerungsanteils in Deutschland
könnte unter besonderen Umständen Relevanz erlangen (ständige Spruchpraxis,
vgl. zuletzt Beschlüsse i. S. Body in Balance, Az.: KEK 312, DTTV, Az.: KEK 318
und Iran Music, Az.: KEK 333). Dafür gibt es jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte.
Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht durch die Zulassung der Antragstellerin anstelle der Mohajer TV GmbH für das Programm MITV
bestehen nicht, so dass der Zulassung Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt
nicht entgegenstehen.
(gez.)
Mailänder
Dörr
Lübbert
Rath-Glawatz
Sjurts