Zulassungsantrag der Star! Entertainment Factory GmbH für das

Transcription

Zulassungsantrag der Star! Entertainment Factory GmbH für das
Zulassungsantrag der Star! Entertainment Factory GmbH
für das Fernsehprogramm „Star! TV“
Aktenzeichen: KEK 243
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der Star! Entertainment Factory GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hansjörg
Finsterwald, Luisenstraße 41, 10117 Berlin,
- Antragstellerin -
wegen
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Unterhaltungsspartenprogramms
„Star! TV“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom 11.10.2004 in der Sitzung am
09.11.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Dr. Lübbert, Prof.
Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden:
Der von der Star! Entertainment Factory GmbH mit Schreiben vom 22.07.2004 an
die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms „Star! TV“ stehen
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Die Star! Entertainment Factory GmbH („Star! Entertainment“) hat mit Schreiben
vom 22.07.2004 an die MABB, eingegangen am 29.07.2004, die Zulassung des
bundesweiten Fernsehprogramms „Star! TV“ für die Dauer von sieben Jahren beantragt. Star! Entertainment hat ihren Sitz bislang in München und künftig in Berlin
(die Sitzverlegung wurde am 30.07.2004 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet). Mit Schreiben vom 11.10.2004 hat die MABB der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
2
Programmstruktur und -verbreitung
2.1
Star! TV soll ein zumindest teilweise deutschsprachiges, unterhaltungsorientiertes
Spartenprogramm zu Themen rund um „Entertainment und Lifestyle“ für die Zielgruppe der 15- bis 39-Jährigen sein. xxx ...
Vorbild ist das Programm „Star! The Entertainment Information Station“, das in Kanada als ganztägiges Spartenprogramm über „Showbiz“-News und Information von
einer Tochtergesellschaft der CHUM Limited veranstaltet wird.
Star! TV soll in Zusammenarbeit mit dem externen Dienstleistungsunternehmen
apm medien agentur GmbH & Co. KG („apm“) erstellt werden, indem apm die Studioräume zur Verfügung stellt und Produktion, Logistik und technische Sendeabwicklung übernimmt. Apm ist eine unabhängige Produktionsfirma mit Hauptsitz in
Köln. Sie hält die Sendelizenz für das Regionalfernsehprogramm tv.nrw. Star! Entertainment hat erklärt, dass „Administration“ und Programmgestaltung von Star! TV
ausschließlich durch eigene Mitarbeiter erfolgen würden.
2.2
Die Antragstellerin beabsichtigt, Star! TV frei empfangbar in Berlin-Brandenburg
digital terrestrisch (DVB-T) sowie bundesweit analog und digital über Satellit (Astra)
und Kabel zu verbreiten. Die Verbreitung über DVB-H wird angestrebt. Das Programm soll insbesondere durch Werbung finanziert werden.
3
3
Antragstellerin und beteiligte Unternehmen
3.1
Star! Entertainment
Gesellschaftszweck von Star! Entertainment ist der Einkauf, die Produktion und die
Distribution von audiovisuellen Programmen xxx ...
An Star! Entertainment bestehen folgende Beteiligungsverhältnisse:
Hansjörg Finsterwald
38 %
Vice Medien AG
20 %
CHUMCity International Limited
20 %
VCL Film und Medien AG
20 %
MME Me, Myself & Eye Entertainment AG
3.2
Beteiligte
3.2.1
Hansjörg Finsterwald und Vice Medien AG
2%
Der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer von Star! Entertainment Hansjörg
Finsterwald hält zusammen mit Solveig Finsterwald auch sämtliche Anteile an der
Mitgesellschafterin Vice Medien AG („Vice Medien“), St. Gallen/Schweiz. Als Geschäftsbereiche dieses Unternehmens werden Medien-Consulting, Produktion von
Medieninhalten und Aufbau eines Rechte- und Beteiligungsportfolios genannt. Weitere Medienbeteiligungen halten Hansjörg und Solveig Finsterwald nicht. Herr Finsterwald war in der Vergangenheit für den Ringier Verlag im Bereich Neue Medien
und als Produzent von Werbespots sowie Medienberater u. a. für den schweizerischen Fernsehsender Star* TV tätig. Zu diesem Sender bestehen nach Auskunft
der Antragstellerin keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen; Programmzulieferungen durch ihn sind nicht vorgesehen.
3.2.2
CHUM
Die Gesellschafterin CHUMCity ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der CHUM International Limited, die ihrerseits vollständig im Anteilsbesitz von CHUM Limited
(„CHUM“), Toronto/Kanada, steht. CHUM ist nach eigenen Angaben eines der
größten Medienunternehmen in Kanada, betreibt dort 32 Radiostationen sowie 8 lo-
4
kale Fernsehstationen (z. B. cityTV Toronto) und veranstaltet 18 analoge und digitale Fernsehspartenprogramme (neben Star! TV u. a. MuchMusic, CourtTV, FashionTelevisionChannel,
BookTelevision,
Bravo!
NewStyleArtsChannel,
vgl.
www.chumlimited.com/television/stations). CHUM produziert auch Inhalte insbesondere für Fernsehen und Internet und lässt sie u. a. durch Gemeinschaftsunternehmen und Lizenznehmer in mehr als 120 Ländern vermarkten. Hauptaktionärin mit
einer Beteiligung von 87,31 % ist die Allan Waters Limited im alleinigen Anteilsbesitz des Unternehmensgründers und ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Allan Waters. Daneben ist die Fred Sherratt Limited mit 6,38 % der Anteile beteiligt, die restlichen Aktien befinden sich in Streubesitz (vgl. Übersicht der Canadian Radio and
Television
Commission:
„CHUM
Corporate
structure“,
Stand:
24.09.2004,
www.crtc.gc.ca, Rubrik ownership charts).
Mit Geschäftanteilskaufvertrag vom 20.04.2004 xxx ... erwarb CHUMCity einen
Teilgeschäftsanteil von 20 % an der Antragstellerin von Herrn Finsterwald xxx ...
3.2.3
VCL
Kerngeschäft des Filmhandelsunternehmens VCL Film und Medien AG („VCL“),
München, ist die Vermietung und der Verkauf von DVDs und Videokassetten im
Handel und in Videotheken. VCL ist nach Angaben der Antragstellerin der größte
unabhängige DVD- und Video-Lieferant im deutschsprachigen Raum; ihre DVDBibliothek umfasst über 900 Titel (vgl. www.vcl.de). Hauptaktionärin mit einer Beteiligung von 50,001 % ist die Ruth Holding GmbH im Anteilsbesitz des Firmengründers und Vorstandsvorsitzenden Datty G. Ruth und seiner Ehefrau Silvia. Das Ehepaar Ruth verfügt über keine weiteren Medienbeteiligungen. 44,995 % der Aktien
befinden sich in Streubesitz (Stand: 25.10.2004).
3.2.4
MME
Die börsennotierte Me, Myself & Eye Entertainment AG („MME“), Hamburg, zählt
mit der Übernahme der Moviement GmbH einschließlich ihrer Produktionsfirmen
Filmpool
und
Allmedia
zu
den
umsatzstärksten
unabhängigen
TV-
Produktionsunternehmen in Deutschland. Die beteiligten Firmen erreichten im Jahr
2003 einen Umsatz von insgesamt 61 Mio. Euro (vgl. Pressemitteilung der MME
vom 13.08.2004). Zum Portfolio des Unternehmens gehören neben Jugend- und
Musikprogrammen wie „Top of the Pops“, „The Dome“ und dem kompletten Pro-
5
gramm von „MTV2 Pop“ auch Fiction-Produktionen (u. a. „Tatort“, „Polizeiruf 110“)
sowie Non-Fiction-Formate (u. a. „Richterin Barbara Salesch“, „Das Jugendgericht“). Nach Angaben der Antragstellerin halten Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats 15,02 % bzw. 20,56 % des Aktienkapitals von MME; 54 % befinden
sich in Streubesitz.
MME erwarb ihren Teilgeschäftsanteil von 2 % an Star! Entertainment aufgrund
Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 28.11.2003 xxx ... von Herrn
Finsterwald. xxx ...
II
Verfahren
Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor.
Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission einem Vertreter der MABB Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach
Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der
KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1
Satz 1 RStV beurteilt.
2
Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile
2.1
Das Spartenprogramm Star! TV wird der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1,
1. Alt. RStV sowie ihren Gesellschaftern Hansjörg Finsterwald und Vice Medien
gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. i. V. m. Abs. 1 Satz 3 RStV zugerechnet.
Das Programm ist ferner der Gesellschafterin CHUMCity jedenfalls gemäß § 28
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zuzurechnen, weil ihr xxx ... umfangreiche, vertraglich abgesicherte Einflussmöglichkeiten auf wesentliche Entscheidungen zur Programmgestaltung eingeräumt werden (s. o. I 3.2.2). Damit ist Star! TV nach der genannten
6
Vorschrift CHUMCity zuzurechnen, ohne dass es auf weitere, ebenfalls in Betracht
kommende Zurechnungstatbestände ankommt. Das Programm ist somit auch den
an ihr Beteiligten CHUM International Limited, CHUM und Allan Waters zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 RStV).
2.2
Star! TV hat mangels Ausstrahlung noch keinen Zuschaueranteil. Weder die Antragstellerin noch die an ihr Beteiligten veranstalten weitere bundesweite Fernsehprogramme.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht vor, so dass der Zulassung des Programms
Star! TV Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegenstehen.
(gez.)
Dörr
Lübbert
Rath-Glawatz
Mailänder
Sjurts