fernsehprogramm 18.03.2007

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fernsehprogramm 18.03.2007
Zulassungsantrag der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG
für die Programme „Premiere Krimi“, „Premiere Serie“,
„Premiere Sport“ und „Premiere HD“ und
Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse
Aktenzeichen: KEK 378, 379-1 bis -4 und 399
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin AFV
Abonnementfernsehen Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Vorsitzenden
der Geschäftsführung Dr. Georg Kofler, Medienallee 4, 85774 Unterföhring,
– Antragstellerin –
wegen
Verlängerung der Zulassungen zur Veranstaltung der bundesweiten Pay-TV-Programme Premiere Krimi, Premiere Serie, Premiere Sport und Premiere HD und mittelbarer
Beteiligungsveränderungen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 16.11.2006, auf gemeinsame
Vorlagen der BLM und der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) vom 16.11.2006,
23.11.2006 und 28.11.2006 sowie auf Vorlage der HAM vom 02.02.2007 in der Sitzung am
06.02.2007 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber,
Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden:
I.
Der von der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 14.11.2006
bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Verlängerung der Zulassungen für die bundesweiten Fernsehprogramme Premiere
Krimi, Premiere Serie, Premiere Sport und Premiere HD stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen.
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II.
Die von der BLM und der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) mit
Schreiben vom 16.11.2006, 23.11.2006 und 28.11.2006 sowie mit Schreiben der
HAM vom 02.02.2007 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
vorgelegten mittelbaren Beteiligungsveränderungen bei der Premiere Fernsehen
GmbH & Co. KG werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über
die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
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Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag für Premiere Krimi, Premiere Serie, Premiere Sport und
Premiere HD (Az.: KEK 379-1 bis -4)
Mit Schreiben vom 14.11.2006 hat die Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG („Premiere“) bei der BLM die Verlängerung der Zulassungen für die bundesweiten
digitalen Fernsehspartenprogramme „Premiere Krimi“, „Premiere Serie“, „Premiere
Sport“ und „Premiere HD“ um weitere acht Jahre beantragt. Die derzeit gültigen Zulassungen der BLM vom 31.03.1999 sind bis zum 18.03.2007 befristet. Die BLM hat
der KEK mit Schreiben vom 16.11.2006 den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
Beantragt sind vier ganztägige digitale Unterhaltungsspartenprogramme. Das Programm Premiere Krimi wurde vormals unter dem Namen Krimi & Co. ausgestrahlt.
Es zeigt Fernsehfilme, Reihen und Serien des Krimi-Genres aus größtenteils deutscher Produktion. Premiere Serie zeigt internationale und deutsche Serien
verschiedener Genres. Das Sportportal Premiere Sport gibt einen Überblick über die
aktuellen Sportprogrammangebote von Premiere. Die einzelnen Angebote können
vom Abonnenten über die Optionstaste der Fernbedienung des Digital-Receivers
angesteuert werden. Die Sportangebote werden in verschiedene Abo-Pakete aufgeteilt und in bis zu 14 „Optionsfeeds“ zur Verfügung gestellt. Gezeigt werden sowohl
eigen- oder fremdproduzierte Live-Übertragungen (inklusive Moderationen, Interviews, Beiträge, Analysen) als auch Magazinformate. Premiere HD legt den
inhaltlichen Schwerpunkt auf Kino- und Fernsehspielfilme sowie TV-Serien unterschiedlicher Genres. Gezeigt werden sollen aber auch Live-Events außerhalb des
Filmsektors wie z. B. Sportübertragungen oder Konzerte.
Die Programme werden exklusiv verschlüsselt auf der Pay-TV-Plattform von Premiere verbreitet.
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2
Angezeigte Beteiligungsveränderungen
2.1
Veräußerung der Anteile der Fernseh Holding III in den Streubesitz
(Az.: KEK 378)
Mit Schreiben vom 13.11.2006 an die BLM und die HAM, ergänzt durch Schreiben
vom 22. und 27.11.2006, hat die Premiere AG, Unterföhring, auch im Namen ihrer
100%igen Tochtergesellschaft Premiere, Beteiligungsveränderungen angemeldet.
Die BLM hat, auch namens der HAM, der KEK die Anmeldung mit Schreiben vom
16.11.2006, 23.11.2006 und 28.11.2006 vorgelegt.
Danach veräußerte die Fernseh Holding III S.A.R.L. („Fernseh Holding III“), Luxemburg, am 09./10.11.2006 ihre gesamte Beteiligung an der Premiere AG im Umfang
von 6.918.819 Aktien, entsprechend 8,44 % des Grundkapitals, an die UBS Limited
zur Weiterplatzierung an noch nicht näher bekannte Investoren. Mit Schreiben vom
22.11.2006 übersandte die Premiere AG Mitteilungen nach §§ 21, 22 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), wonach die Stimmrechte der Fernseh Holding III sowie der
Finanz Fernseh Holding S.A.R.L. i. L. und ihrer Gesellschafter, der Permira- und
Schroder-Ventures-Fonds, an der Premiere AG am 15.11.2006 die Schwelle von
5 % unterschritten haben und nunmehr 0,00 % betragen. Darüber hinaus teilte die
Premiere AG mit, dass die UBS Limited die Premiere-Aktien zwischenzeitlich an Investoren weiterplatziert habe. Dies gehe aus dem im Aktienbuch der Premiere AG
ersichtlichen Aktienbestand der UBS Limited hervor. Von den Investoren liege keine
Stimmrechtsmeldung vor, sodass davon auszugehen sei, dass die Erwerber jeweils
weniger als 5 % am Grundkapital der Premiere AG halten und sich der Streubesitz
demnach entsprechend erhöht habe. Mit Schreiben vom 27.11.2006 informierte die
Premiere AG über weitere geringfügige Veränderungen der Aktionärsstruktur: Demnach haben die Vorstandsmitglieder Michael Börnicke und Hans Seger durch
Verkäufe in der Zeit vom 15.11. bis 17.11.2006 ihre Beteiligung am Grundkapital der
Premiere AG jeweils von 0,504 % auf 0,43 % reduziert.
Dadurch erhöhte sich der Streubesitz bei der Premiere AG zwischenzeitlich auf
73,72 %. Die Fernseh Holding S.A.R.L. („Fernseh Holding“), im alleinigen Anteilsbesitz des Vorstandsvorsitzenden Dr. Georg Kofler, hält nunmehr 14,72 % (davon
jeweils 0,43 % treuhänderisch für Michael Börnicke und Hans Seger). Die übrigen
Anteile an der Premiere AG halten unverändert die Classic Fund Management Akti-
5
engesellschaft (5,09 %) und die NWQ Investment Management Company LL.C.
(6,92 %).
2.2
Anteilserwerb der UBS AG (Az.: KEK 378-1)
Die Premiere AG hat ferner mit Schreiben vom 31.01.2007 angezeigt, dass der der
UBS AG, Zürich/Schweiz, nach § 21 Abs. 1 WpHG zurechenbare Stimmrechtsanteil
die Schwelle von 5 % überschritten hat und nunmehr 5,82 % beträgt. Der Streubesitz verringert sich demzufolge auf 67,45 %. Die HAM hat die Anzeige mit Schreiben
vom 02.02.2007 der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
3
Beteiligungsübersicht
Demnach bestehen folgende Beteiligungsverhältnisse bei der Premiere AG, der
Muttergesellschaft von Premiere:
Fernseh Holding S.A.R.L.
14,72 %
(davon jeweils 0,43 % treuhänderisch für Michael Börnicke
und Hans Seger)
NWQ Investment Management Company, LL.C.
6,92 %
UBS AG
5,82 %
Classic Fund Management Aktiengesellschaft
5,09 %
Streubesitz
67,45 %
Die Beteiligungsverhältnisse auf den höheren Beteiligungsstufen bleiben unverändert (vgl. die Übersicht im Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 348/350/359).
6
Dr. Georg Kofler
--
Streubesitz
Fernseh Holding S.A.R.L.
. 01
- .
Michael Börnicke
UBS AG
Hans Seger
13 4
4 06
#
(2
4 -5
Classic Fund Management
Aktiengesellschaft
1 56
NWQ Investment
Management Company LL.C.
Premiere AG
--
- .
Premiere
&
&* +
!
'
(
" #$
( #
' )
, !+
%
)
"
/+
Junior
Junior.TV GmbH
& Co. KG
Premiere Fernsehen
GmbH & Co. KG
/+
/+
Hit24
beate-uhse.tv
Hit24 Television
GmbH
Beate Uhse TV GmbH
& Co. KG
/+
Classica
Classica GmbH
--
GoldStar TV
Heimatkanal
GoldStar TV GmbH
& Co. KG
/+
E: wechselseitige Zurechnung aufgrund der
Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche
Programmentscheidungen durch die
Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH
& Co. KG (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV)
/+
Focus TV
Gesundheit
Focus TV Produktions
GmbH
*: Veranstaltereigenschaft von Premiere für dieses
Programm offen
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Veranstalter, dessen Programm
Premiere zuzurechnen ist
4
Antragstellerin und beteiligte Unternehmen
4.1
Premiere und Premiere AG
4.1.1
Premiere veranstaltet aufgrund von Zulassungen der HAM für acht Programme und
der BLM für sieben Programme derzeit auf ihrer Pay-TV-Plattform insgesamt 13 digitale Pay-TV-Programme (einschließlich der im Multiplexverfahren verbreiteten
Programme) und nutzt digitale Programmschienen für Pay-per-View-Angebote. Die
Zulassungen der BLM sind bis zum 18.03.2007 und diejenigen der HAM bis zum
31.07.2009 befristet. Premiere vermarktet auf ihrer Plattform auch Fernsehprogramme von Drittveranstaltern und den Telemediendienst BLUE MOVIE, der
Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen zur Verfügung gestellt wird. Die
Premiere-Programme werden über Kabel und Satellit verbreitet.
4.1.2
Unternehmensgegenstand von Premiere ist gemäß § 2 (1) des unverändert gültigen
Gesellschaftsvertrags vom 21.04.2005: „a) Der Betrieb eines Abonnementfernsehprogramms (durch Teilnehmerentgelte finanziertes Fernsehen – Pay-TV) unter Anwerbung von Abonnenten im deutschsprachigen Markt; b) die Erstellung und
Vermarktung von digitalen Pay-TV-Kanälen; c) die Veranstaltung von pay-per-view,
near video on demand, video on demand sowie das Angebot von sonstigen Medien,
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Tele- und Onlinediensten jeglicher Art in allen Übertragungsmedien; d) der Ausbau
des Abonnementfernsehprogrammes zu einer digitalen Programm- und Vermarktungsplattform; e) der Ankauf, Verkauf und Verleih von Rechten an Filmen, Hörfunk
und Fernsehproduktionen sowie der Erwerb, Verkauf und Verleih der Übertragungsrechte öffentlicher Veranstaltungen; f) der Verkauf von Programmzeitschriften und
die Vermittlung von Programmzeitschriftenabonnements.“
4.1.3
Einzige Kommanditistin und Alleingesellschafterin der geschäftsführenden Komplementärgesellschaft AFV Abonnementfernsehen Verwaltungs-GmbH ist die Premiere
AG. xxx ... Die Geschäftsführer der Premiere-Komplementärin sind personenidentisch mit den Vorständen der Premiere AG.
4.1.4
Das 82 Mio. € betragende Grundkapital der Premiere AG ist in ebenso viele auf den
Namen lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. xxx ...
4.2
Beteiligte an der Premiere AG
4.2.1
UBS AG
Das Schweizer Finanzinstitut UBS AG unterhält Niederlassungen in mehr als 50
Ländern weltweit. Zu den Geschäftsfeldern zählen Wealth Management, Investment
Banking und Wertschriftengeschäft sowie Asset Management. Die Aktien der UBS
AG sind an der SWX Swiss Exchange sowie an den Börsen in New York und Tokio
gelistet. Weitere Medienbeteiligungen der UBS AG in Deutschland sind der KEK
nicht bekannt.
4.2.2
Altgesellschafter
In Bezug auf die bereits bislang an der Premiere AG unmittelbar und mittelbar mit
mehr als 5 % der Anteile beteiligten Unternehmen Fernseh Holding S.A.R.L., NWQ
Investment Management Company LL.C. und Classic Fund Management AG haben
sich keine Veränderungen ergeben. Insofern wird auf den Beschluss der KEK i. S.
Premiere, Az.: KEK 348/350/359, I 2.2, verwiesen.
Mit der Veräußerung der Anteile der Fernseh Holding III sind nach Angaben der
Premiere AG keine Änderungen der Vereinbarungen zwischen den Altgesellschaftern der Premiere AG oder sonstigen Veränderungen der Einflussmöglichkeiten auf
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die Premiere AG oder Premiere verbunden (vgl. Schreiben der Premiere AG vom
08.01.2007).
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Einem Vertreter der BLM
und der HAM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage
durch die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt.
Auch Anträge auf Zulassungsverlängerung unterfallen der Vorlagepflicht: Die Zulassungsverlängerung ist materiell eine neue Zulassung. Sie verschafft dem
Lizenzinhaber die gleiche Rechtsposition; auch die materiellen Prüfkriterien sind die
gleichen, da sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Dazu gehört
die von der KEK zu überprüfende medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit
(vgl. KEK-Mitteilung 1/03 und ständige Spruchpraxis, z. B. Beschlüsse i. S. SAT.1,
Az.: KEK 002, i. S. RTL II, Az.: KEK 151, i. S. RTL, Az.: KEK 158, i. S. RTL World,
Az.: KEK 255, i. S. VOX/DCTP, Az.: KEK 342 und i. S. N24, Az.: KEK 374).
Gemäß § 29 Satz 1 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem
Vollzug schriftlich anzumelden und erst nach Erteilung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Die Veräußerung der
Anteile der Fernseh Holding III an UBS Limited sowie die Weiterveräußerung der
Anteile in den Streubesitz wurde vor ihrem Vollzug angemeldet, aber noch vor der
medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung vollzogen. Der Aktienerwerb durch die UBS AG wurde erst nach seinem Vollzug angezeigt. Es handelt
sich jedoch um Börsengeschäfte, die der Premiere AG selbst erst nach ihrem Vollzug bekannt wurden; die Premiere AG hat sie daraufhin unverzüglich angezeigt.
9
2
Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile
2.1
Zurechnung von Programmen
Premiere und ihrer Obergesellschaft Premiere AG werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz
1 RStV die von Premiere veranstalteten gleichnamigen Programme sowie gemäß
§ 28 Abs. 2 RStV die auf ihrer Pay-TV-Plattform veranstalteten Drittprogramme
Classica, Focus TV Gesundheit, GoldStar TV, Heimatkanal und Hit24, beateuhse.tv sowie Junior zugerechnet. Ferner ist ihnen das Programm Bundesliga auf
Premiere powered by T-Com zuzurechnen; ob Premiere Veranstalterin dieses
Programms ist oder aber die Zurechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV erfolgt, weil Premiere das Programm der Deutsche Telekom AG als Auftragsproduzent vollständig zuliefert, hat die KEK zuletzt offen gelassen (vgl. Beschluss i. S.
Premiere, Az.: KEK 348/350/359, III 2.1 und 2.2).
Zwischen Premiere und der Premiere AG bestehen besonders enge Beziehungen,
die bei der Zurechnung zu Gesellschaftern der Premiere AG ggf. zu berücksichtigen
sind (vgl. im Einzelnen Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 271, III 2.1.1, III 2.1.2.2 c
und I 7.1.2, sowie oben I 5.1). Die Premiere-Programme wurden jedoch schon seit
der Reduzierung der Anteile der Fernseh Holding III an der Premiere AG auf 8,44 %
nicht mehr der Fernseh Holding III, der Finanz Fernseh Holding und den PermiraFonds zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Premiere Az.: KEK 307 und 317, III 2.2).
10
2.2
Zuschaueranteile
Mit Schreiben vom 08.01.2007 übermittelte die Premiere Fernsehen GmbH & Co.
KG Monatswerte (interne und externe Marktanteile bei den Zuschauern ab 3 Jahren
aus der Premiere-Marktforschung) für den Referenzzeitraum von November 2005
bis Oktober 2006. Mitgeteilt wurden die Daten für die Premiere zuzurechnenden
Programme Premiere Start, Premiere 1 bis 7, Premiere Sport (seit August 2006 inkl.
arena über Premiere), Premiere Nostalgie, Premiere Krimi, Premiere Serie, Big Brother, GoldStar TV, Heimatkanal, Hit24, beate-uhse.tv, Classica, Focus TV Gesundheit und Junior. Nach Auskünften von Premiere lässt sich der Premiere-Zuschaueranteil mit den AGF/GfK-Daten vergleichen und in Beziehung zu den internen und
externen Marktanteilen der Programme der Premiere-Plattform setzen.
Die auf der Pay-TV-Plattform Premiere veranstalteten Programme werden bundesweit digital über Satellit (Astra) und Kabelnetze verbreitet. Im Jahr 2006 erreichte
Premiere nach eigenen Angaben einen Zuschaueranteil von 2,1 % (2005: 2,3 %),
bezogen auf alle Fernsehhaushalte (Grundgesamtheit: 71,07 Mio. Personen ab 3
Jahren). Zum 30.09.2006 betrug die Zahl der Abonnenten-Haushalte 3,37 Millionen;
dies entspricht etwa 9,5 Mio. Zuschauern in privaten TV-Haushalten. Über die Zahl
der Abonnenten von „Bundesliga auf Premiere powered by T-Com“ ist der KEK
nichts bekannt. Gegenwärtig dürfte die Zahl zu vernachlässigen sein.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht aufgrund der Zulassung der Programme Premiere Krimi, Premiere Serie, Premiere Sport und
Premiere HD und der angezeigten Beteiligungsveränderungen bei Premiere gibt es
nicht. Ihnen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen.