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Zulassungsantrag der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH
für die Fernsehprogramme „Nasche Kino“ und „Detski Mir/Teleclub“
Aktenzeichen: KEK 202
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer
Peter Tietzki, Markgraf-Albrecht-Str. 14, 10711 Berlin,
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte: xxx ...
wegen
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung der russischsprachigen Fernsehprogramme „Nasche Kino“ und „Detski Mir/Teleclub“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom 09.02.2004 in der Sitzung am
09.03.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr.
Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert und Dr. Rath-Glawatz entschieden:
Den von der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH mit Schreiben vom
05.11.2003 an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) beantragten Zulassungen zur Veranstaltung der bundesweit verbreiteten Fernsehprogramme „Nasche Kino“ und „Detski Mir/Teleclub“ in russischer Sprache stehen Gründe der
Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Die RtvD Video- und Filmproduktions GmbH („RtvD GmbH“) hat mit Schreiben vom
05.11.2003 an die MABB einen Antrag auf Zulassung für die bundesweite Veranstaltung der Pay-TV-Spartenprogramme „Nasche Kino“ und „Detski Mir/Teleclub“
gestellt. Die MABB hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 09.02.2004, eingegangen am 10.02.2004, zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
2
Programmstruktur und -verbreitung
Das Pay-TV-Programm „Nasche Kino“ enthält alte russische Spielfilme und soll ca.
16 Stunden täglich gesendet werden. Das ebenso wie „Nasche Kino“ russischsprachige Pay-TV-Programm „Detski Mir/Teleclub“ ist für einen Umfang von ca. 18
Stunden täglich konzipiert. In der Zeit von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr wird der Programmteil „Detski Mir“ gezeigt, der Zeichentrickfilme vornehmlich für Kinder enthält;
zwischen 19:00 Uhr und 3:00 Uhr werden im Programmteil „Teleclub“ in einem Umfang von bis zu 6 Stunden russische Fernsehserien gesendet.
Beide Programme werden bereits veranstaltet. Bis Ende 2003 geschah dies aufgrund einer britischen Sendelizenz für ein Unternehmen namens „MNN“, wobei die
Programme seit 2002 von der Inter TV Limited, London, der Hauptgesellschafterin
der RtvD GmbH, in Köln produziert wurden. Seit Anfang 2004 liegt die Programmverantwortung gemäß den Ausführungen der RtvD GmbH im Schreiben vom
16.01.2004 bei der RtvD GmbH. xxx ... Sämtliche Programmrechte liegen bei Inter
TV Ltd; die Rechte an neuen Produktionen werden aus Russland zugekauft.
Nasche Kino und Detski Mir werden über den Satelliten Eutelsat Hot Bird (13° Ost)
verbreitet und sind bundesweit sowie in den übrigen Ländern Westeuropas mit den
üblichen Satellitenempfangsanlagen empfangbar. Ferner werden sie von der Mediapool Content Services GmbH an die Kabelnetzbetreiber Kabel Deutschland
GmbH („KDG“), Ish GmbH & Co. KG, Kabel Baden-Württemberg und Iesy GmbH
vermarktet und in deren Kabelnetze eingespeist. Sie können im Rahmen des „Digi-
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kabel“-Angebots der KDG (im Paket u. a. zusammen mit dem Programm RTVi) sowie (- z. T. nur die Programme Nasche Kino und RTVi -) im Rahmen der „International-TV“-Pakete der Ish GmbH & Co. KG in Nordrhein-Westfalen und der Kabel
Baden-Württemberg GmbH & Co. KG sowie im Programmpaket „Iesy tv Russland“
in Hessen abonniert werden (vgl. die Angaben unter www.kabel-tv.de, www.digitalfernsehen.de und www.kabelbw.de).
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Antragstellerin und Gesellschafter
3.1
RtvD GmbH
Die RtvD GmbH veranstaltet seit Anfang 2004 auf Grundlage einer Lizenz der
MABB für ein russischsprachiges Satellitenvollprogramm „RTV“ vom 25.04.2003
das bundesweit verbreitete Programm „RTVi“, das zuvor von Inter TV Ltd. auf
Grundlage einer britischen Lizenz veranstaltet worden war. Sie veranstaltet ferner
im Berliner Kabelnetz im Mischkanal unter dem Programmnamen „RtvD“ russischsprachige Sendungen im Umfang von zweimal 30 Minuten pro Woche.
Die RtvD GmbH produziert ferner bereits seit 2002 – bis Ende 2003 im Auftrag der
Inter TV Ltd. für die vormalige Lizenznehmerin MNN – die Programme Nasche Kino
und Detski Mir in einem Kölner Playout-Studio. Dorthin wurde die gesamte Filmbibliothek der Inter TV Limited (xxx) verbracht (zu diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen s. u. I 3.1.2).
Unternehmensgegenstand der RtvD GmbH ist nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag die Produktion und der Vertrieb von Video- und Filmmaterial sowie
der Verkauf im Groß- und Einzelhandel xxx ...
An der RtvD GmbH waren zunächst Rainer Zeifert mit einem Geschäftsanteil von
40 % des Stammkapitals sowie Ludmilla und Peter Tietzki jeweils in Höhe von 30 %
beteiligt (Beschluss i. S. RTV, Az.: KEK 171). Mit Beschluss vom 12.08.2003 (Az.:
KEK 181) hat die KEK die Übertragung von Teilgeschäftsanteilen in Höhe von jeweils 4,4 % durch Ludmilla und Peter Tietzki sowie des Anteils von Rainer Zeifert
auf Inter TV Ltd. als unbedenklich bestätigt; demnach sollte letztere insgesamt
48,73 % der Anteile halten, Ludmilla und Peter Tietzki sollten mit jeweils ca.
25,63 % beteiligt sein. In der Folge übertrug Herr Zeifert seine Anteile auf Peter
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Tietzki, der seinerseits Anteile in Höhe von insgesamt 48,73 % auf Inter TV Limited
übertrug. Ludmilla Tietzki behielt dagegen unverändert ihre Anteile. Laut Auskunft
der Antragstellerin im Schreiben vom 03.03.2004 sollen entgegen den zuvor angezeigten Plänen die Anteile von Peter und Ludmilla Tietzki jedenfalls vorläufig nicht
auf gleiche Höhe gebracht werden; demnach bestehen aktuell die folgenden Beteiligungsverhältnisse: Am Stammkapital von 51.300,00 € hält Inter TV Ltd. einen Geschäftsanteil von 25.000,00 €, Ludmilla Tietzki einen Anteil von 15.400,00 € und Peter Tietzki einen Anteil von 10.900,00 €; dies entspricht den folgenden Beteiligungen:
Inter TV Limited
48,73 %
Ludmilla Tietzki
30,02 %
Peter Tietzki
21,25 %
Der Eintritt von Inter TV Ltd. erfolgte aufgrund Geschäftsanteilskauf- und abtretungsvertrags xxx zwischen Peter Tietzki, der RtvD GmbH und Inter TV Limited,
durch den Peter Tietzki insgesamt 48,73 % der Anteile an Inter TV Limited abtrat
xxx ...
3.2
Gesellschafter
3.2.1
Inter TV Limited
Die Hauptgesellschafterin Inter TV Limited, London, liefert auf Grundlage eines
Programmlieferungsvertrags mit der Veranstalterin sämtliche Spielfilme für die Programme RTVi, Nasche Kino und Detski Mir zu. Inter TV Ltd. hält nach Auskunft der
Veranstalterin die Rechte an einer russischen Filmbibliothek, die ca. xxx Titel umfasst; ihr Geschäftsgegenstand ist danach im Wesentlichen der weltweite Handel
mit diesen Filmrechten. Daneben veranstaltet Inter TV Ltd. russischsprachige Fernsehprogramme unter der Bezeichnung „RTV International“ in den USA und Israel
(vgl. www.rtvi.ru). Bis Ende 2003 hielt Inter TV Ltd. die Lizenz für das nunmehr von
der RtvD GmbH veranstaltete Programm RTVi. Alleingesellschafter der Inter TV
Limited ist der Geschäftsführer Michael Borshchevsky.
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3.2.2
Sonstige Gesellschafter
Der Gesellschafter Peter Tietzki ist zugleich Geschäftsführer der Veranstalterin.
Nach Auskunft des Bevollmächtigten der Antragstellerin sind er und seine Ehefrau
Ludmilla nicht anderweitig im Medienbereich tätig.
4
Plattform- und Vermarktungsverträge
Die Programme Nasche Kino und Detski Mir werden als Pay-TV im Rahmen von
Paketangeboten russischsprachiger Programme der Kabelnetzbetreiber KDG, Ish,
Iesy und Kabel Baden-Württemberg vermarktet.
Die Vermarktung der Programme gegenüber den Kabelnetzbetreibern wird durch
die Mediapool Content Services GmbH („Mediapool GmbH“), Hamburg, durchgeführt. Die Antragstellerin hat den diesbezüglichen Vermarktungsvertrag zwischen
Inter TV Ltd. und der Mediapool GmbH vorgelegt („Channel Term Sheet“ xxx ...
Die Mediapool GmbH hat ihrerseits nach Auskunft der Antragstellerin „Programmlieferverträge“ mit den Kabelnetzbetreibern abgeschlossen.
II
Verfahren
1
Beantragt ist, die vorhandene Zulassung der RtvD GmbH für „RTV“ bzw. „RTVi“ auf
die beiden beantragten Programme zu „erweitern“. Da es sich um zwei zusätzliche,
eigenständige Programme handelt, die jeweils einer eigenen rundfunkrechtlichen
Lizenz bedürfen (§ 20 Abs. 1 RStV), ist dieser Antrag so zu verstehen, dass er auf
zwei weitere Zulassungen durch die MABB gerichtet ist.
2
Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor.
Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission einem Vertreter der MABB Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
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III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach
Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der
KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1
Satz 1 RStV beurteilt.
2
Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile
2.1
Zurechnung
2.1.1
Der Antragstellerin werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV die beantragten
und bereits veranstalteten russischsprachigen Programme Nasche Kino, Detski
Mir/Teleclub und RTVi zugerechnet.
2.1.2
Diese Programme werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV und § 28 Abs. 1
Satz 2 RStV auch Ludmilla Tietzki, Inter TV Ltd. und Herrn Borshchevsky zugerechnet. Ob sie gemäß § 28 Abs. 2 RStV i. V. m. § 28 Abs. 4 RStV auch Peter
Tietzki zuzurechnen sind, kann angesichts der bislang erzielten offensichtlich geringen Reichweiten der Programme offen bleiben.
2.2
Programmnutzung
Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 03.03.2004 mit, dass es ihr nicht möglich sei, Angaben zu den Zuschaueranteilen der Programme RTVi, Nasche Kino
und Detski Mir zu machen. Sie gab an, dass die Anzahl der Abonnenten der Programmpakete, in denen die drei Programme in Deutschland über Kabel vermarktet
werden, derzeit bei etwa xxx liege.
3
Bewertung
Nach der Regelung der Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 RStV kommt dem
Zuschaueranteil eine maßgebliche Bedeutung zu. Dieser wird gem. § 27 Abs. 1
Satz 1 RStV „unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Programme des öffent-
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lich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks“
ermittelt. Dies schließt nicht aus, dass auch fremdsprachige Programme für die
Meinungsvielfalt bedeutsam sein können. Die sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit ergebenden Anforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt beziehen sich nicht ausschließlich auf deutschsprachige Sendungen. Auch eine einseitige Beeinflussung des russischsprachigen Bevölkerungsanteils in Deutschland
könnte unter besonderen Umständen Relevanz erlangen. Dafür bietet der konkrete
Fall jedoch keine Anhaltspunkte.
4
Ergebnis
Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung
vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassung der Programme „Nasche Kino“
und „Detski Mir/Teleclub“ stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt
nicht entgegen.
(gez.)
Mailänder
Lübbert
Dörr
Huber
Rath-Glawatz