Die BetrSichV - Zusammenfassung der Anforderungen an

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Die BetrSichV - Zusammenfassung der Anforderungen an
Anlage 1
Die BetrSichV - Zusammenfassung der
Anforderungen an Flüssiggasanlagen
Inhalt
A Allgemeines
A1
A2
Geltungsbereich
A 1.1
Bereitstellung jeglicher Arbeitsmittel
A 1.2
Überwachungsbedürftige Anlagen
Begriffsbestimmungen
A 2.1
Anlagen
A 2.2.
Druckgeräte
A 2.3
Füllanlagen
A 2.4
Ortsbewegliche Druckgeräte
B Anforderungen an Flüssiggasanlagen
B1
Anlagen
B 1.1
Pflichten für Arbeitsmittel
B 1.1.1
Gefährdungsbeurteilung
B 1.1 2
Explosionsschutzdokument
B 1.1.2.1
B 1.1.2.2
B 1.1.2.3
B 1.1.2.4
EX-Dokument für Anlagen < 3 t
EX-Dokument für Anlagen ≥ 3 t
EX-Dokument für Füllanlagen
EX-Dokument für Druckgasgeräte
B 1.2
B2
B3
B4
Pflichten für Überwachungsbedürftige Anlagen
B 1.2.1
Erlaubnisvorbehalt § 13 BetrSichV
B 1.2.2
Prüffristmitteilung § 15 (3) BetrSichV
B 1.2.3
Ordnungswidrigkeiten § 25 BetrSichV
B 1.2.4
Übergangsvorschriften § 27 BetrSichV
Behälter
B 2.1
Herstellung
B 2.2
Prüfung vor Inbetriebnahme
B 2.3
Wiederkehrende Prüfung
B 2.4
Wiederverwendung bestehender Behälter
Rohrleitung
B 3.1
Herstellung
B 3.2
Prüfung vor Inbetriebnahme
B 3.3
Wiederkehrende Prüfung
Füllanlagen
B 4.1
Herstellung
B 4.2
Prüfung vor Inbetriebnahme
B 4.3
Wiederkehrende Prüfung
2
A Allgemeines
A1
Geltungsbereich
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Pflichten des
Arbeitgebers in Bezug auf
•
•
A 1.1
Arbeitsmittel und
überwachungsbedürftige Anlagen:
Bereitstellung jeglicher Arbeitsmittel
Die Pflichten für Arbeitsmittel jeglicher Art (die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zum beruflichen Einsatz zur Verfügung stellt) ergeben sich aus
den §§ 3 – 11 der BetrSichV; diese Vorschriften gelten auch für überwachungsbedürftige Anlagen, soweit diese Beschäftigten vom Arbeitgeber als
Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.
siehe auch Anlage 2 *.
A 1.2
Überwachungsbedürftige Anlagen
Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten die §§ 12 – 23 der BetrSichV,
siehe auch Anlage 2 *.
A2
Begriffsbestimmungen
A 2.1
Anlagen
Das Gerätesicherheitsgesetz, GSG, definiert in § 2:
(2 a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
2.
3.
4.
7.
*
Druckbehälteranlagen ....
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten oder unter Druck
gelösten Gasen
Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare Gase
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Anlage 2:
Die neue Betriebssicherheitsverordnung und ihre Bedeutung für die Flüssiggasbranche/RA Büge.
3
A 2.2.
Druckgeräte
Druckgeräte sind in der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG definiert in Artikel 1
Nr. 2 wie folgt:
(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
2.1
„Druckgeräte“ Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile.
Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden
Teilen angebrachten Elemente, wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen usw.;
2.1.1
„Behälter“ ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter
Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der
direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an
andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen;
2.1.2
„Rohrleitungen“ zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke,
Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende
Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft
sind Rohrleitungen gleichgestellt;
2.1.3
„Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion“ Einrichtungen, die zum
Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen
-
Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und
-
Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen
auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie
mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR);
2.1.4
„druckhaltende Ausrüstungsteile“ Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen;
2.1.4
„Baugruppen“ mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden sind.
4
A 2.3
Füllanlagen
Füllanlagen sind in der Betriebssicherheitsverordnung § 2 Begriffsbestimmungen wie folgt definiert:
(12) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
A 2.4
1.
Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Druckbehälter zum
Lagern von Gasen mit Druckgasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten befüllt werden,
DVFG-Hinweis: Füllanlagen für Druckbehälter
2.
Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen ortsbewegliche
Druckgeräte mit Druckgasen befüllt werden und
DVFG-Hinweis: Füllanlagen für Flaschen/TKW/EKW
3.
Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Land-, Wasser- oder
Luftfahrzeuge mit Druckgasen befüllt werden.
DVFG-Hinweis: Füllanlagen für „Autogas“/Fahrzeugantrieb
Ortsbewegliche Druckgeräte
In § 1 Abs. 2 bb wird festgelegt, dass die Betriebssicherheitsverordnung nur
den innerbetrieblichen Einsatz von ortsbeweglichen Druckgeräten abdeckt
und verwiesen auf Artikel 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Druckgeräterichtlinie, in der
es heißt:
(3) Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen
(Hinweis: d. h. auch nicht in die Druckgeräterichtlinie!)
3.19
von den ADR-(1), RID-(2), IMDG-(3) und ICAO(4)-Übereinkünften erfasste Geräte;
Entsprechend dieser Übereinkommen/Regelungen ist „ortsbewegliche
Druckgeräte“ ein feststehender Rechtsbegriff, der in der BetrSichV zitiert
wird.
1
2
ADR =
RID =
IMDG =
4
ICAO =
3
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße.
Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn.
Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen.
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.
5
B Anforderungen an Flüssiggasanlagen
B1
Anlagen
Flüssiggasanlagen gehören zu den überwachungsbedürftige Anlagen (vgl. oben
A 2.1); sie unterliegen damit den Anforderungen der §§ 12 - 23 BetrSichV;
soweit diese Anlagen Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber als Arbeitsmittel zur
Verfügung gestellt werden, gelten zusätzlich die Anforderungen gemäß §§ 3 - 11
BetrSichV.
B 1.1
Pflichten für Arbeitsmittel
Von Bedeutung sind hier die Vorschriften über
•
•
Gefährdungsbeurteilung § 3 BetrSichV und
Explosionsschutzdokument § 6 BetrSichV.
B 1.1.1 Gefährdungsbeurteilung
§ 3 BetrSichV knüpft an an die allgemeine Verpflichtung des
Arbeitgebers aus § 5 ArbSchG: Danach muss der Arbeitsgeber
(bereits seit 1996!) eine präventive Gefährdungsbeurteilung durchführen, d. h. er muss ermitteln,
•
•
welche Gefährdungen für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind und
welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes demzufolge erforderlich sind.
Zur Erfüllung dieser Arbeitsgeberpflicht ist eine systematische Erfassung aller Arbeitsplätze bzw. Arbeitseinsätze notwendig bzw. eine
diesbezügliche Analyse der dort möglichen Gefahren, u. a. durch
den Einsatz von Arbeitsmitteln (vgl. dazu Anlage 10 *; praktische
Tipps für die "Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz" bietet u. a.
auch ein so betitelter "Handlungsleitfaden der
Arbeitsschutzverwaltung NRW; 3. Aufl. 20011).
*
1
Anlage 10: Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz
Zu bestellen über GWN GmbH, Schriftenversand, Am Krausenbaum 11, 41464 Neuss.
6
Diese allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 5 ArbSchG
wird durch § 3 BetrSichV speziell in Bezug auf Arbeitsmittel konkretisiert, und zwar durch Vorgabe von Bewertungsmaßstäben; letztere
ergeben sich
•
•
aus den Anhängen 1 - 5 BetrSichV (von denen vorliegend insbes. die Anhänge 3 - 5 einschlägig sind; vgl. dazu Anlage 9#)
sowie
aus dem Verweis auf § 16 GefStoffV (der die Ermittlungspflicht
des Arbeitgebers bzgl. des Umgangs mit Gefahrstoffen durch
seine Beschäftigten regelt).
§ 3 Abs. 3 BetrSichV betont die Verpflichtung "Art, Umfang und Fristen
erforderlicher Prüfungen (für Arbeitsmittel) zu ermitteln" und dabei auch
die notwendigen Anforderungen an das Prüfpersonal zu klären. Insoweit
ergeben sich jedoch die vorliegend einschlägigen Anforderungen in bezug auf Flüssiggasanlagen ohnehin aus den spezielleren Vorschriften für
überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 14, 15 BetrSichV).
Für Pflichten in Bezug auf Explosionsgefahren ist § 6 BetrSichV die
einschlägige Spezialvorschrift.
B 1.1.2 Explosionsschutzdokument
B 1.1.2.1
EX-Dokument für Anlagen < 3 t
Der LASI hat dem DVFG ausdrücklich dessen Verständnis bestätigt, dass die inhaltlichen Anforderungen einer Gefährdungsbeurteilung/Explosionsschutzdokument durch die in der Praxis
eingeführten folgenden Punkte abgedeckt sind und daher auf
ein zusätzliches Dokument verzichtet werden kann.
- Kennzeichnung der Behälter mit der Betriebsanweisung/dem
Warnhinweis für Flüssiggasanlagen
- Einweisung des Betreibers bei Inbetriebnahme gemäß Prüfbescheinigung für Flüssiggasversorgungs- und Verbrauchsanlagen nach dem Geltungsbereich der TRF (Übergabebescheinigung Blatt 1 und 2)
- Prüfbescheinigung über die Prüfung der Aufstellung (Die Bescheinigung für die Prüfung durch Sachkundige nach
BetrSichV wird inhaltsgleich für die Prüfung befähigter Personen nach BetrSichV verwendet.)
Der Inhalt dieser Prüfung der Aufstellung ergibt sich aus dem
DVFG-Prüfhandbuch und deckt insbesondere auch die Beurteilung eventueller Einflüsse aus der Behälterumgebung
(Schutz vor Brandlasten/Schutz vor mechanischer Beschädigung etc.) sowie Einhaltung der EX-Vorschriften ab.
#
Anlage 9: § 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus § 5 ArbSchG
7
B 1.1.2.2
EX-Dokument für Anlagen ≥ 3 t
Für diese Anlagen hat der DVFG das anliegende
„Muster für den Aufbau eines Explosionsschutzdokumentes für
Flüssiggasanlagen ≥ 3 t“
erstellt. Dieses Muster deckt alle in Flüssiggasanlagen üblicherweise vorkommenden Anlagenteile ab und kann insofern entsprechend der vorliegenden Anlage angepasst werden
(Anlage 3#).
B 1.1.2.3
EX-Dokument für Füllanlagen
Hinsichtlich des EX-Dokuments für Füllanlagen gilt:
B 1.1.2.4
-
Füllanlagen für Druckbehälter (§ 2 (12) Nr. 1 BetrSichV) sind
in dem DVFG-Muster nach B 1.1.2.2 enthalten.
-
Füllanlagen für Flaschen, TKW, EKW (§ 2 (12) Nr. 2 BetrSichV)
sind in dem DVFG-Muster nach B 1.1.2.2 enthalten.
-
Füllanlagen für „Autogas“-Fahrzeugantrieb (§ 2 (12) Nr. 3
BetrSichV) sind wie für Flüssiggasanlagen < 3 t (B 1.1.2.1)
durch die in der Praxis eingeführten Punkte in Verbindung
mit der speziellen Betriebsanleitung, dem Alarm- und
Gefahrenabwehrplan (Anlage 6 und 7 zu TRG 404)
abgedeckt. Daher kann auf ein zusätzliches Dokument
verzichtet werden.
EX-Dokument für Druckgasgeräte
Analog B 1.1.2.1 für Anlagen < 3 t kann auch für FlüssiggasFlaschen auf ein zusätzliches EX-Dokument verzichtet werden, da
die Anforderungen durch die folgenden eingeführten Punkte
abgedeckt sind:
#
-
Kennzeichnung der Flaschen mit Gefahrgut-(Bananen)Aufkleber, der wiederum verweist auf
-
die Gebrauchsanweisung für Flüssiggas-Flaschen/Betriebsanweisung für Flüssiggas-Flaschenanlagen und
-
die erstmalige und wiederkehrende Prüfung der Anforderungen des Abs. 4 der Technischen Regeln Flüssiggas, TRF.
Anlage 3: Muster für den Aufbau eines Explosionsschutzdokumentes für Flüssiggasanlagen ≥ 3 t
8
B 1.2
Pflichten für überwachungsbedürftige Anlagen
B 1.2.1 Erlaubnisvorbehalt § 13 BetrSichV
Die BetrSichV enthält die folgenden Anforderungen:
§ 13 Erlaubnisvorbehalt
(1) Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, von
2.
Füllanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c mit Druckgeräten zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte
zur Abgabe an Andere mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde,
bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Hieraus folgt, dass Füllanlagen, die nach dem 01.01.2003 – nach BetrSichV –
errichtet werden sollen, eines Erlaubnisvorbehaltes unterliegen, wenn es
sich um Füllanlagen für ortsbewegliche Druckgeräte handelt, d. h. Füllanlagen für Flaschen, Straßentankwagen oder Eisenbahnkesselwagen.
B 1.2.2 Prüffristmitteilung § 15 (3) BetrSichV
(3) Bei der Festlegung der Prüffristen nach Absatz 1 dürfen die in den Absätzen 5 bis 9 und 12 bis 16 für die Anlagenteile genannten Höchstfristen nicht
überschritten werden. Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und
der Gesamtanlage der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten
nach Inbetriebnahme der Anlage unter Beifügung anlagenspezifischer Daten mitzuteilen.
Um den gewerblichen Anlagenbetreibern von Anlagen, die nach dem
01.01.2003 errichtet wurden, die fristgerechte Prüffristmitteilung zu ermöglichen, hat der DVFG bereits im Dezember 2002 einen Vorschlag für ein Formular entworfen.
Die Vollzugsbehörden der Länder (LASI) haben den DVFG darüber
informiert, dass die Diskussionen zu dem vorgesehenen zentralen Anlagenkataster für überwachungsbedürftige Anlagen (ANKA) noch nicht abgeschlossen sind ebenso wie die Prüfung, welche Daten gespeichert werden
sollen.
9
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der DVFG, das überarbeitete Formular
weiterhin anzuwenden. Das anliegende Formular (siehe Anlage 7 #) wurde
inhaltlich mit der „Bescheinigung über die Prüfung eines Flüssiggasbehälters
der Serie“ (Anlage 5) abgestimmt und der DVFG empfiehlt, beide Dokumente (Anlage 5 und Anlage 7) den Betreibern von gewerblichen Anlagen
zukommen zu lassen, so dass diese die erforderliche Meldung bei der zuständigen Behörde einreichen können.
B 1.2.3 Ordnungswidrigkeiten § 25 BetrSichV
Die Betriebssicherheitsverordnung definiert in § 25 –Ordnungswidrigkeiten,
wann der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit vorliegt.
siehe hierzu Anlage 4*
B 1.4
Übergangsvorschriften § 27 BetrSichV
§ 27 BetrSichV enthält u. a. die folgenden Vorschriften:
(1) Für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosionsgefährdeten Bereichen,
die vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitgestellt oder eingeführt worden sind, hat der Arbeitgeber seine Pflichten nach § 6 Abs. 1 spätestens bis
zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen.
(2) Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem
1. Januar 2003 befugt betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis im
Sinne dieser Verordnung.
(3)
Für überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003
bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, bleiben hinsichtlich der an
sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass diese
Anlagen entsprechend den Vorschriften der Verordnung geändert werden,
soweit nach der Art des Betriebs vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind. Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31.
Dezember 2007 angewendet werden. Hierzu hat der Betreiber seine Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 2 innerhalb der genannten Frist zu erfüllen.
#
*
Anlage 7: Prüffrist-Mitteilung
Anlage 4: Sanktionen bei Verstößen gegen die BETRSICHV/RA Büge
10
B2
Behälter
B 2.1
Herstellung
Die Anforderungen an die Herstellung und Abnahmeprüfung von ortsfesten
Druckbehältern sind in der Druckgeräterichtlinie festgelegt und unterscheiden sich in Abhängigkeit von der Behältergröße und dem zulässigen Betriebsüberdruck [PED Art. 1 (2.3) „maximal zulässiger Druck (PS)“] gemäß
folgendem Diagramm 1:
Diagramm 1
Behälter gemäß Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich
1.
Die römischen Ziffern in dem Diagramm entsprechen folgenden
Modulkategorien:
I=
II =
III =
IV =
Modul A
Module A1, D1, E1
Module B1 + D, B1 + F, B + E, B + C1, H
Module B + D, B + F, G, H1
11
2.
Die in Artikel 1 Nummer 2.1.3 definierten und in Artikel 3 Nummer 1.4
genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen unter die
Kategorie IV. Als Ausnahme hiervon können jedoch für spezifische
Geräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion in dieselbe
Kategorie wie das zu schützende Gerät eingestuft werden.
Beispiele für die Modulkategorien:
Bereich Artikel 3 Abs. 3
z. B. Armaturen, hergestellt nach guter Ingenieurpraxis – kein CEKennzeichen zulässig – Kennzeichnung nach DVGW-Zulassung für Flüssiggas
Bereich I
z. B. Armaturen nach Modul A = interne Fertigungskontrolle
Bereich II
z. B. Abscheider nach Modul A1, D1 oder E1
Modul D1 = Qualitätssicherung Produktion
Bereich III
z. B. Verdampfer Abscheider
z. B. nach Modul B (= EG-Baumusterprüfung) in Verbindung mit Modul E (=
Qualitätssicherung Produkt)
Bereich IV
z. B. Flüssiggas-Lagerbehälter
Für diese Flüssiggasbehälter hat der DVFG die folgende Bestellanforderung
vorgeschlagen:
Bestellanforderung Flüssiggas-Lagerbehälter < 3 t
(für in Serie neu gefertigte Behälter)
Flüssiggasbehälter sind als Druckgeräte gemäß Richtlinie 97/23/EG (Kategorie IV/Diagramm 1) wie folgt zu bestellen, um die maximal 10jährige Prüffrist voll auszuschöpfen:
Herstellung nach:
Modul B (EG-Baumuster) in Verbindung mit
Modul D (Qualitätssicherung Produktion)
sowie
gemäß Anh. 5 Nr. 11 (7)
Behälterausrüstung Teil des EG-Baumusters
Erfolgte Prüfung eines Behälters der Serie durch zugelassene Überwachungsstelle
und – zusätzlich freiwillig für „30-Jahre-Konzept“:
Stressdruckprüfung
Fertigung nach aktueller Fassung der AD-Merkblätter
DVFG-Prüfgrundlagen 1/2/8/9
12
B 2.2
Prüfung vor Inbetriebnahme
Die Druckgeräterichtlinie enthält in Anhang 5 Nr. 11 Sonderregelungen für
„Druckgeräte für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische“,
d. h. Flüssiggas, und dort in Nr. 7 die folgende mögliche Sonderregelung gegenüber der in § 14 formulierten Prüfung vor Inbetriebnahme.
(7) Die in § 14 Abs. 1 geforderten Prüfungen können bei Anlagen nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, die in Serie gefertigt sind und die nicht unter
den § 14 Abs. 3 Satz 1 fallen, durch eine befähigte Person durchgeführt
werden, wenn die Ausrüstung des Behälters im Baumuster enthalten ist und
die Prüfung einer Anlage der Serie durch eine zugelassene Überwachungsstelle erfolgt ist.
Um entsprechend dieser Sonderregelung Flüssiggasbehälter, die nach dem
01.01.2003 in Verkehr gebracht wurden, einer Aufstellungsprüfung durch die
befähigte Person unterziehen zu können, muss sich somit eine Bescheinigung über die nach Anhang 5 Nr. 11 (7) erfolgte Prüfung bei den Behälterpapieren befinden. Ein Beispiel hierfür siehe Anlage 5*.
Ein Beispiel für eine Kennzeichnung (Behälterschild) des Behälters ist in
Anlage 6# wiedergegeben.
Die dort enthaltene Kennzeichnung mit den Buchstaben „ZUA“ wurde zur
deutlichen Unterscheidung von Behältern eingeführt, die nach Druckgeräterichtlinie/Betriebssicherheitsverordnung, d. h. nach dem 01.01.2003 hergestellt und erstmalig aufgestellt werden, gegenüber Behältern, die noch
nach DruckbehV, d. h. vor dem 31.12.2002 hergestellt wurden
und verdeutlicht, dass diese Behälter gemäß Anhang 5 Nr. 11 (7) einer Aufstellungsprüfung durch eine befähigte Person unterzogen werden dürfen!
B 2.3
Wiederkehrende Prüfung
Im Anhang 5 zur BetrSichV sind für Flüssiggas-Lagerbehälter < 3 t eine Reihe
von Sonderregelungen enthalten, und zwar in Anhang 5 Nr. 11 sowie Anhang 5 Nr. 13 wie folgt:
11. Druckgeräte für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische
(1) An nicht erdgedeckten Druckgeräten im Sinne der Nummern 1 und 2
der Tabelle in § 15 Abs. 5 für Gase oder Gasgemische, die auf die Gerätewandung keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen die inneren Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle spätestens nach zehn
Jahren durchgeführt werden.
*
#
Anlage 5: Musterbescheinigung EG-Behälter
Anlage 6: Muster-Behältertypenschild
13
(2) Bei Druckgeräten nach Absatz 1, deren drucktragende Wandungen
weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen bestehen,
können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn die
Prüfung vor Inbetriebnahme nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt oder
wenn bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung Mängel nicht festgestellt worden sind.
(3) ...
13. Druckgeräte für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand
(1) An Druckgeräten für brennbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Gerätewandungen
-
korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle
keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere
Prüfungen von einer befähigten Person
durchgeführt werden.
Für Flüssiggasbehälter entsprechend dem DVFG-Bestellanforderungsvordruck (siehe B 3.1) sind die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der
maximalen Prüffrist von 10 Jahren gegeben.
siehe auch Anlage Nr. 5
B 2.4
Wiederverwendung bestehender Behälter
Soweit die folgenden Behälter, die vor dem 01.01.2003 in Verkehr gebracht
wurden, nicht nach dem 01.01.2003 einem Umbau unterzogen wurden,
können diese bei Neuaufstellung an einem (neuen) Betriebsort
- mit ausdrücklicher Zustimmung des LASI –
entsprechend den Anforderungen der DruckbehV (z. B. hinsichtlich Prüffrist)
aufgestellt und von einer befähigten Person nach BetrSichV einer Aufstellungsprüfung unterzogen werden.
Dies trifft z. B. zu auf folgende bestehende Behälter, die vor dem 01.01.2003
hergestellt und verkauft (in Verkehr gebracht) wurden. Dies gilt unabhängig
davon, ob diese Behälter bereits einmal in einer Anlage betrieben oder nur
in einem Behälterlager zwischengelagert wurden. Dies trifft z. B. zu für folgende Druckbehälter:
14
1.
2.
3.
4.
einen Behälter – nach DruckbehV ohne (1)
einen Behälter – nach DruckbehV mit (1)
einen CE-Behälter ohne (1), der nicht die Anforderungen aus Anhang
5 Nr. 11 (7) BetrSichV erfüllt.
einen CE-Behälter mit (1), der nicht die Anforderungen aus Anhang 5
Nr. 11 (7) BetrSichV erfüllt
(1) = ZUA + 30-Jahre-Konzept
B3
Rohrleitung
B 3.1
Herstellung
Die Anforderungen an die Herstellung von Rohrleitungen / Rohrleitungskomponenten / Baugruppen sind in der Druckgeräterichtlinie enthalten.
Für sie gilt hinsichtlich der möglichen Auswahl der Modulkategorien das folgende Konformitätsbewertungsdiagramm 6.
Die Zuordnung der römischen Ziffern in dem Diagramm entsprechen den
Modulkategorien wie sie unter B 2.1 abgebildet sind.
Auch hier gilt wie für Druckbehälter, dass
B 3.2
-
die Druckgeräterichtlinie und damit auch die Betriebssicherheitsverordnung bei einem zulässigen Betriebsüberdruck > 0,5 bar beginnt und
-
die Rohrleitungen, die üblicherweise in der Mehrheit der Flüssiggasanlagen ≤ DN 25 sind, in den Geltungsbereich des Artikels 3 Abs. 3 der
Druckgeräterichtlinie fallen. Für die Anforderungen an Art. 3 Abs. 3
siehe 2.1.
Prüfung vor Inbetriebnahme
Für Flüssiggas-Rohrleitungen gilt nach BetrSichV § 14 (3) Nr. 2 f:
PS ≤ 0,5 bar (nicht BetrSichV)
gemäß TRF Îdurch Fachbetrieb
PS > 0,5 bar und DN ≤ 25 mm
durch befähigte Person nach § 2 BetrSichV
(Festlegung nach TRF !!!)
PS > 0,5 bar und DN > 25 mm
und PS y DN ≤ 2000
PS > 0,5 bar und DN > 25 mm
und PS y DN > 2000
durch befähigte Person nach § 2 BetrSichV
durch ZÜS (TÜV) nach § 21 BetrSichV
15
B 3.3
Wiederkehrende Prüfung
Für Rohrleitungen mit PS > 0,5 bar und DN > 25 mm und PS y DN ≤ 2000 gilt:
„Äußere Prüfungen“ sind alle 10 Jahre (BetrSichV § 15 (5) Nr. 6 Diagramm 6
sowie letzter Absatz!) und „Festigkeitsprüfungen“ alle 10 Jahre erforderlich
(siehe Bem. 1)
durch befähigte Person nach § 2 BetrSichV
Für Rohrleitungen mit PS > 0,5 bar und DN > 25 mm und PS y DN > 2000 gilt:
„Äußere Prüfungen“ sind alle 5 Jahre und „Festigkeitsprüfungen“ alle 5
Jahre nach BetrSichV § 15 (5) Nr. 6 Diagramm 6 erforderlich
(siehe Bem. 1)
durch ZÜS (TÜV) nach § 21 BetrSichV
Bem. 1)
Die Forderung des Anhangs 5 Nr. 13 (1) BetrSichV nach einer zweijährigen
äußeren Prüfung für Flüssiggas-„Druckgeräte“ durch eine befähigte Person,
geht zurück auf Anhang II Nr. 25 (3) DruckbehV und galt dort nur für Druckbehälter. Eine Ausdehnung auf alle betroffenen Flüssiggas-Rohrleitungen
würde einer Verschärfung gleichkommen, die vom Verordnungsgeber in
dieser Form weder gewollt war noch sicherheitstechnisch begründbar erscheint. Die von den Betreibern der Flüssiggasanlagen zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen werden darüber hinaus i. d. Regel zu dem Ergebnis
gelangen, dass aufgrund der Art der Verlegung und des verwendeten
äußeren Korrosionsschutzes eine Verkürzung der Prüffrist auf 2 Jahre nicht
erforderlich ist.
Rohrleitungen, die nicht der BetrSichV unterliegen:
1.
Für Rohrleitungen mit PS > 0,5 bar und DN ≤ 25 mm gilt:
„Äußere Prüfungen“ und „Festigkeitsprüfungen“ sind alle 10 Jahre erforderlich durch befähigte Person (nach § 2 BetrSichV)
2.
Für Rohrleitungen mit PS ≤ 0,5 bar gilt:
„Äußere Prüfungen“ und „Dichtheitsprüfung“ alle 10 Jahre
gemäß TRF Î durch Fachbetrieb
16
Konformitätsbewertungsdiagramm Nr. 6
gemäß DruckgeräteRL Anhang II
(Siehe auch DruckgeräteRL, Artikel 3, (1) Ziff. 1.3., Rohrleitungen für verflüssigte Gase:)
Hinweis: Diagramm Nr. 6 gilt für Flüssiggasrohrleitungen mit flüssiger und
gasförmiger Phase
17
B4
Füllanlagen
B 4.1
Herstellung
Die Anforderungen an die Herstellung der Füllanlage sind entsprechend der
Zuordnung der Komponenten anzuwenden, d. h. entsprechend Abs. B 3 für
Rohrleitungen und B 2 für Behälter (Filter, Abscheider oder Armaturen).
Hinweis: Zur Abgrenzung des Geltungsbereiches von Füllanlage gegenüber
der Lageranlage gilt auch weiterhin die vom deutschen Druckbehälterausschuss (UA Füllanlagen) veröffentlichte Abgrenzung. Nach dieser gehört der
Lagerbehälter, aus dem die Füllanlage gespeist wird, nicht zur Füllanlage
(siehe auch Anlage 8*).
B 4.2
Prüfung vor Inbetriebnahme
Flüssiggas-Füllanlagen zur Befüllung von Fahrzeugen und Flaschen, EKW,
TKW
o
Im Geltungsbereich der BetrSichV , d.h. „gewerbliche Anlagen“ mit PS
> 0,5 bar und DN > 25 mm (BetrSichV § 14 Absatz 8 - Autogas- PKW /
LKW / Gabelstapler , TKW , EKW und Flaschen) sind zu prüfen durch ZÜS (TÜV) nach § 21 BetrSichV
o
(BetrSichV § 1 ( 2 )Nr.1aa ) gilt bei mit PS > 0,5 bar und DN ≤ 25
(z.B. Treibgastankstellen / Kompakttankstellen - der Lagerbehälter ist
nicht Teil der Füllanlage)
durch befähigte Person nach § 2 BetrSichV
Flüssiggas-Füllanlagen zur Befüllung von Druckbehältern (ortsfeste Druckgeräte)
o
(BetrSichV § 14 ( 3 f ) ) gilt bei
PS • DN ≤ 2000; DN > 25
durch befähigte Person nach § 2 BetrSichV
B 4.3
Wiederkehrende Prüfung
Wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV und TRF für
Flüssiggas-Füllanlagen:
Bei Flaschen- und Druckgeräte(behälter)-Füllanlagen gilt für die in der Füllanlage enthaltenen Rohrleitungen und Druckgeräte (Filter, Abscheider,
Armaturen)
(gemäß § 15 (12) gilt der § 15 für diese Füllanlagen nicht !!!)
¾
*
Flüssiggas-Rohrleitungen mit PS ≤ 0,5 bar
Anlage 8: Abgrenzung Füll- zu Lagerbehälteranlage
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Prüfanforderung/Frist durch Betreiber / Arbeitgeber
(gemäß TRF Ö durch Fachbetrieb)
¾
Flüssiggas-Rohrleitungen mit PS > 0,5 bar und DN ≤ 25
(z. B. bei Treibgastankstellen / Kompakttankstellen ist der Lagerbehälter nicht Teil der Füllanlage)
Prüfanforderung/Frist durch Betreiber / Arbeitgeber
(gemäß TRF) durch befähigte Person nach § 2 BetrSichV
¾
Flüssiggas-Rohrleitungen mit PS > 0,5 bar und DN > 25 mm und PS •
DN ≤ 2000
Prüfanforderung/Frist durch Betreiber / Arbeitgeber
durch befähigte Person nach § 2 BetrSichV
¾
Für Fahrzeug-Füllanlagen
(§ 15 (12) BetrSichV - Autogas- PKW /LKW/Gabelstapler, TKW, EKW)
gilt :
„Äußere Prüfungen“ und „Dichtheitsprüfungen“ ( „Prüfungen im
Betrieb“ !!) sind alle 5 Jahre
durch ZÜS (TÜV) nach § 21 BetrSichV erforderlich
DVFG/15.07.2003 HUM/PT
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