Beilage Ausgabe 07 + 08 / 2007
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Beilage Ausgabe 07 + 08 / 2007
BankPraktiker.de Bank Praktiker Beilage 1 zu BP 07/08 2007 U N A B H Ä N G I G – L Ö S U N G S O R I E N T I E R T – K O M PA K T : FA C H W I S S E N F Ü R D A S A K T I V - U N D PA S S I V G E S C H Ä F T BankPraktiker– Sonderbeilage zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID): Dr. Volker Lang | Dr. Peter Balzer Kundenkategorisierung und allgemeine Informationspflichten Hanno Teuber Anlageberatung und Vermögensverwaltung Stefanie Held Herausgeber: Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat Dr. Thomas R. Fischer, Vorstandsvorsitzender, WestLB AG Dr. Markus Guthoff, Vorstand, IKB Deutsche Industriebank AG Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG Wolfgang Hartmann, Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer, Commerzbank AG Gerhard Hofmann, Deutsche Bundesbank, Zentralbereichsleiter Banken und Finanzaufsicht Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter der Abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafrecht, Stuttgart Harald Strötgen, Vorstandsvorsitzender, Stadtsparkasse München Auswirkungen auf die Compliance-Organisation Hartmut Renz | Karsten Stahlke Proaktives Management von Interessenkonflikten Frank Michael Bauer Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen Rainer Hahn Änderungen bei Prüfgebieten, Prüfungsplanung und Prüfungsschwerpunkten der Internen Revision Dr. Karsten Füser | Andreas Serafin Ansätze der externen Prüfung Oliver Welp Praxisbericht zur Umsetzung eines MiFID-Projekts Sandra Lüth | Sven Marxsen Handelsplätze und Transparenzvorgaben Jürgen Engelke | Steffen Rummel Unterschätzter Aufwand der Umsetzung BP Anzeige Ulrich Editorial Herausgeber Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat Dr. Thomas R. Fischer, Vorstandsvorsitzender, WestLB AG Dr. Markus Guthoff, Vorstand, IKB Deutsche Industriebank AG Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eG Wolfgang Hartmann, Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer, Commerzbank AG Gerhard Hofmann, Deutsche Bundesbank, Zentralbereichsleiter Banken und Finanzaufsicht Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter Abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht, Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschaftsstrafrecht, Stuttgart Harald Strötgen, Vorstandsvorsitzender, Stadtsparkasse München Fachbeirat Jürgen Becker, Bundesamt für Finanzen Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eG Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eG Volker Fentz, MBA, Direktor, Prokurist, Projektleiter, Berliner Volksbank eG Dr. Karsten Füser, Head of Advisory Services / Global Financial Services, Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich Kommunen/ Recht und Chefsyndikus Kreissparkasse Köln Dr. Jörg Lauer, Generalbevollmächtigter, Ressortleiter Immobilenkunden International, Landesbank Rheinland Pfalz (LRP) Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung Frankfurt Marcus Michel, Bereichsdirektor Personal, Recht und Marketing, Volksbank Baden-Baden-Rastatt eG Burkhard Reitermann, Unternehmensbereichsleiter Marktfolge, Kredit, Risikomanagement, Privat- und Geschäftskunden, Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB Elmar Scholz, Abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen, Sparkasse am Niederrhein Anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH Nordbank AG Alfred Totzek, Geschäftsführer, STG Transaktionsgesellschaft mbH Walter Ullrich, Direktor, Leiter Interne Revision, Hamburger Sparkasse AG Jürgen Wannhoff, Sparkassendirektor, Vorstandsvorsitzender, Sparkasse Detmold Christoph Wengler, Syndikus, European Association of Public Banks (EAPB) Dr. Maximilian A. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC Trinkaus & Burkhardt KGaA Dr. Stefan Zeranski, Leiter Treasury, Kölner Bank eG Redaktion Heidelberg Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg (V.i.S.d.P.), Dr. Christian Göbes, Geschäftsführer Finanz Colloquium Heidelberg Corinna Schulz, Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH Liebe Leserinnen und Leser, wir heißen Sie herzlich willkommen zur Lektüre der MIFID-Sonderbeilage des BankPraktiker. Stefanie Held Dr. Volker Lang Die MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) zählt zu den umfangreichsten kapitalmarktrechtlichen Gesetzesvorhaben der letzten Jahre. In Umsetzung der MiFID wurde inzwischen das Finanzmarktrichtlinienumsetzungsgesetz (FRUG) verabschiedet, das am 01.11.2007 in Kraft treten wird. Parallel hierzu wurde eine Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie eine Verordnung zur Änderung der Finanzanalyse-Verordnung verabschiedet, die zum selben Zeitpunkt Gültigkeit haben werden. Im Rahmen des FRUG erfolgen zahlreiche und zum Teil gravierende Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes, des Börsengesetzes, des Kreditwesengesetzes sowie weiterer kapitalmarktrechtlicher Normenwerke. In der Praxis wird sich die MiFID aufgrund ihres Regelungsumfangs und ihrer Detailtiefe auf sämtliche Bereiche der Banken auswirken. Lediglich als Beispiele seien hier die Pflicht zur Durchführung einer Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung bei der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung, die Pflicht zur Aufstellung von Best execution-Grundsätzen für die Ausführung von Kundenorders, die Kundenkategorisierung oder die Verpflichtung zur Erstellung einer Interessenkonfliktspolicy genannt. Auch die neuen Vorschriften zur Behandlung und Offenlegung von Zuwendungen stellen die Banken vor große Herausforderungen. Die Erfüllung dieser Pflichten und auch die Anforderungen an die Nachhandelstransparenz oder die Änderungen der § 9 WpHG-Meldungen werden neben ihren Auswirkungen auf das Tagesgeschäft des Wertpapierberaters zudem erheblichen Einfluss auf die IT-Systeme der Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben. Die vorliegende Sonderbeilage widmet sich ausschließlich den Fragen und Problemen, die sich bei der Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften für Banken, Sparkassen und freie Finanzdienstleister ergeben. Die Autoren der Beiträge sind erfahrene Kolleginnen und Kollegen aus dem Bankenbereich, der Anwaltschaft und der Rechtsprechung, die an der praktischen Umsetzung der MiFID in ihren Bereichen jeweils aktiv beteiligt sind. Wir hoffen, dass Ihnen die Beiträge in diesem Heft bei der Umsetzung der MIFID bzw. des FRUG und den sich daraus ergebenden Problemen eine Hilfestellung geben können. Stefanie Held Dr. Volker Lang Sponsoren manic-gmbh.de digital-spirit.de www.sas.de de.ey.com bankon.de protiviti.de Restschuldversicherung warlich.de rsv-easy.de BP Beilage 01 / 2007 Inhalt 06-09 AKTUELL / NEUE STUDIEN 06 Auslagerung im Konsultations verfahren der MaRisk MiFID und ihre IT-Implementierung – kein Königsweg in Sicht 07 MiFID – Informationsflut muss gemanagt werden MiFID – Herausforderung für ITInfrastrukturen 08 Neue Studien: Ist Deutschland „ready“ für die MiFID? BEITRÄGE BEITRÄGE 10 Wertpapierhandelsrecht: Kundenkategorisierung und allgemeine Informationspflichten Dr. Volker Lang | Dr. Peter Balzer, Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte, Bonn w Die MiFID bzw. das FRUG begründet für Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Verpflichtung, ihre Kunden in bestimmte Kundenkategorien einzuteilen. Je nach Eingruppierung bestehen hinsichtlich der Explorations- und Informationspflichten unterschiedlich hohe Anforderungen. 18 Anlageberatung und Vermögensverwaltung: Neue Pflichten im Überblick Hanno Teuber, Commerzbank AG w Durch die MiFID erhalten vor allem die für den Vertrieb von Finanzinstrumenten maßgeblichen Verhaltenspflichten im Wertpapierhandelsgesetz ein neues Gesicht. Im Verbund mit der zugehörigen Verhaltens- und Organisationsverordnung werden für den Wertpapiervertrieb einige neue Pflichten aufgestellt bzw. präzisiert. 26 MiFID: Auswirkungen auf die Compliance-Organisation der Wertpapierunternehmen in Deutschland Stefanie Held, HSBC Trinkaus & Burkhardt AG w Durch die MiFID werden in Deutschland erstmals Anforderungen an die Compliance-Organisation auf gesetzlicher Ebene statuiert. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der MiFID und ihre Folgen. 32 Interessenkonflikte: Proaktives Management im Lichte der MiFID Hartmut Renz | Karsten Stahlke, Helaba Landesbank Hessen-Thüringen w Mit Einführung der MiFID wird der Umgang mit Interessenkonflikten neu definiert. Interessenkonflikte sind zunächst zu identifizieren und zu dokumentieren. In einem zweiten Schritt werden diese analysiert und in ein proaktives Interessenkonfliktmanagement übertragen, an dessen Ende deren Veröffentlichung steht. 38 Best Execution: Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen Frank Michael Bauer, Kreissparkasse Köln w Die Regelungen des neuen § 33 a WpHG-E sind Eckpfeiler der MiFID-Umsetzung. Best Execution ist dabei der wohl am häufigsten missverstandene Teil der MiFID. 44 Interne Revision: Änderungen bei Prüfgebieten, Prüfungsplanung und Prüfungsschwerpunkte Rainer Hahn, Nassauische Sparkasse, Wiesbaden w Die MiFID-Anforderungen an die Interne Revision sind in den MaRisk realisiert. Die Erfüllung der Anforderungen zur mindestens jährlichen Überprüfung der Regelungen sind neu und sollten vor der externen WpHG-Prüfung im Fokus der Internen Revision liegen. 50 MiFID: Ansätze der externen Prüfung Dr. Karsten Füser | Andreas Serafin, Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart w Das Themenfeld MiFID-Umsetzung umfasst die Umsetzung der MiFID auf prozessualer und technischer Ebene. Als weiteres Themenfeld ergibt sich die Prüfung der MiFID-Anwendung. BP Beilage 01 / 2007 10-70 58 Projektorganisation: Praxisbericht zur MiFID-Umsetzung 71 -72 SERVICE 71 Umfrage Oliver Welp, Bankhaus B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA. w In dem Beitrag werden Ausführungen zum Aufbau, Umfang und Zeitpunkt des Projekts MiFID bezogen auf das Bankhaus gemacht. U. a. erfolgt eine Schilderung des gewählten Umsetzungsansatzes und kurze Ausführungen zu Kernthemen. 66 „Level-Playing-Field“ im Wertpapierhandel: Handelsplätze und Transparenzvorgaben Sandra Lüth | Sven Marxsen, Rechtsanwalt BÖAG Börsen AG Hamburg und Hannover w Mit der Einführung harmonisierter Regeln für die verschiedenen Marktformen soll im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ein „Level-Playing-Field“ für den Wertpapierhandel bereitgestellt werden. Der Beitrag behandelt die durch die MiFID bedingten wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die von der Richtlinie erfassten unterschiedlichen Handelsplattformen sowie die Transparenzvorgaben. Mögliche wettbewerbliche Auswirkungen für die öffentlich-rechtlichen Wertpapierbörsen in Deutschland werden in die Betrachtung einbezogen 70 MiFID-Umsetzung: Unterschätzter Aufwand Jürgen Engelke | Steffen Rummel, bankon Management Consulting w Die Zeit für die erfolgreiche Umsetzung der MiFID wird nach den Praxiserfahrungen der Autoren für unerwartet viele Kreditinstitute knapp. Die betroffenen Institute können jedoch in der verbleibenden Zeit durch eine zeitnahe und schonungslose Bestandsaufnahme sowie eine hoch priorisierte und strukturierte Umsetzung die Risiken der MiFID beherrschen und die sich bietenden Chancen nutzen. Impressum BankPraktiker: Unabhängig – lösungsorientiert – kompakt: Fachwissen für das Aktiv- und Passivgeschäft Herausgeber Fachmedien Uwe Hoch Redaktion Heidelberg Dr. Patrick Rösler (V.i.S.d.P.), Dr. Christian Göbes Tel.: 0 62 21/60 18 55 E-Mail: [email protected] Redaktion Düsseldorf / Produktmanagement Corinna Schulz Tel.: 02 11 / 887-1470 E-Mail: [email protected] Verlag Geschäftsführung Laurence Mehl, Dr. Tobias Schulz-Isenbeck Vorsitzender des Aufsichtsrats Dr. Stefan von Holtzbrinck Verlagsleitung Johannes Höfer Objektleitung Andreas Walter Gesamtanzeigenleitung Sandro Cristofoli Anzeigenleitung Regina Hamdorf Ad Sales & Management Jochen Kolb Tel.: 02 11 / 8 87-14 93 Fax: 02 11 / 8 87-15 08 Kontakt Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH Kasernenstr. 67, 40213 Düsseldorf Postfach 10 11 02, 40002 Düsseldorf Tel.: 02 11 / 88 70, Telex 172 11 308 hblverl Redaktion: 02 11 / 8 87 28 03 Kundenservice Tel. Inland 0800 / 000 1637 ( gebührenfrei) Fax Inland 0800 / 000 2959 (gebührenfrei) Tel. Ausland 0049 / 211 – 887 – 3670 Fax Ausland 0049 / 211 – 887 – 3671 Leserservice E-Mail: [email protected] Anschrift Fachverlag Kundenservice Berner Str. 2 97084 Würzburg Postfach 92 54, 97092 Würzburg Bankverbindung Dresdner Bank AG, Düsseldorf (Anzeigen / Abo) BLZ 300 800 00, Kto-Nr. 211 455 000 Kooperationspartner Finanz Colloquium Heidelberg GmbH, Plöck 32a 69117 Heidelberg; Tel.: 0 62 21 / 60 18 – 62 Fax: 0 62 21 / 60 18 – 63 E-Mail: [email protected] www.FC-Heidelberg.de ISSN 1861-4884 Internet www.bankpraktiker.de E-Mail: [email protected] BankPraktiker erscheint monatlich Bezugspreise Einzelheft 22 €; zzgl. 0,95 € Versandkosten. Jahresvorzugspreis Inland 198 € inkl. MwSt. zzgl. 12 € Versandkosten. Abo für Studenten und Teilnehmer an Kursen zur Vorbereitung auf das Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen (gegen Vorlage einer gültigen Bescheinigung) jährlich 105 €; inkl. MwSt. einschl. Versand kosten. Auslandsabonnement jährl. 198 € (Angaben zu MwSt. und Versandkosten im Ausland erhalten Sie im Internet unter: www.fachverlag.de/bezugspreise). Abonnementskündigungen sind nur mit einer Frist von 21 Tagen zum Ende des berechneten Bezugszeitraums möglich. Im Fall höherer Gewalt (Streik oder Aussperrungen) besteht kein Be lieferungs- oder Entschädigungsanspruch. BankPraktiker wird sowohl im Print als auch auf elektronischem Weg (z. B. Datenbank, CD-ROM etc.) vertrieben. Nachdruck und Vervielfältigung jeder Art sind nur mit Genehmigung des Verlags zulässig. Layout und Produktion S3 ADVERTISING KG newspaper & magazine experts Bilker Allee 216, 40215 Düsseldorf E-Mail: [email protected] Für Anzeigen gilt Preisliste Nr. 2 vom 01.01.2007. Im Kombi-Abo mit der Monatszeitschrift FINANZ BETRIEB Inland 408 € inkl. MwSt. zzgl. 24 € Versandkosten. Auslands-Kombi-Abonnement mit der Monatszeitschrift FINANZ BETRIEB 408 € (Angaben zu MwSt. und Versandkosten im Ausland unter: www.fachverlag.de/bezugspreise). BP Beilage 01 / 2007 Aktuell Vorstand, Revision Auslagerung im Konsultationsverfahren der MaRisk w Mit dem Entwurf einer Neufassung der MaRisk vom 19.03.07 werden unter Ziffer AT 9 entscheidende Weichenstellungen für die Auslegung der Auslagerungsbestimmungen im Bereich von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten vorgenommen. Das Rundschreiben 116 der BaFin vom 10.04.2007 setzt u.a. das Konsultationsverfahren zur Zusammenfassung zweier europäischer Ansätze zur Auslagerung in Gang: Der bankaufsichtliche Risikoansatz der CEBS ( „ Guidelines on Outsourcing“ des Committee of European Banking Supervisors ) und der mehr auf den Anlegerschutz abzielende Organisationsansatz der MiFID. Mit der Endfassung der MaRisk und dem Inkrafttreten der Neufassung des § 25a KWG wird die Praxis der Auslegung wesentlich verändert durch, die umfassende Verantwortung der Geschäftsleitung auch für die ausgelagerten Arbeitsprozesse, die Erfassung der im Auslagerungsunternehmen für das auslagernde Institut tätigen Personen als eigene Mitarbeiter, die verbleibende Zuständigkeit der Innenrevision und der Compliance-Funktion für die ausgelagerten Bereiche und die Bestellung eines Auslagerungsbeauftragen (Revisions beauftragten). Die MaRisk in der z.Zt. vorliegenden Konsultationsfassung definiert Auslagerung nicht mehr als dauerhafte oder langfristige Wahrnehmung von Tätigkeiten durch ein anderes Unternehmen, sondern sieht eine Auslagerung als gegeben an, „wenn zur Wahrnehmung von Aktivitäten und Prozessen des Instituts im Zusammenhang mit der Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen auf Dritte zurückgegriffen wird.“ Dabei obliegt es dem Auslagerungsinstitut, eigenverantwortlich auf der Grundlage einer Risikoanalyse festzulegen, welche Aktivitäten und Prozesse unter Risikogesichtspunkten wesentlich sind. Grundsätzlich sind alle BP Beilage 01 / 2007 Auslagerungen möglich, solange nicht die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nach § 25a KWG beeinträchtigt wird und es nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung kommt. Im Rahmen der Konsultation wird sich an dem von § 25a KWG vorgegebenen Rechtsrahmen nichts mehr ändern. Es bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit u.A. noch praktikable Vorgaben für die Auslagerung innerhalb einer Gruppe oder verbundener Unternehmen gefunden werden. £ Dr. Jürgen Brockhausen, Brockhausen Beratung und Compliance GmbH, [email protected] Vorstand, Anlage, Handel, IT MiFID und ihre IT-Implementierung – kein Königsweg in Sicht w Nachdem nun das FRUG den Bundesrat passiert hat und damit die gesetzliche Umsetzung der MiFID-Richtlinie für die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen ist, sind die rechtlichen Anforderungen an die Kreditinstitute im Wesentlichen klar. Die Projekte sind in den meisten Häusern aufgesetzt. Die Umsetzungskonzepte nehmen Gestalt an. Der erste Anpassungsbedarf, insbesondere in den Bereichen Formulare und Geschäftsprozesse, ist erhoben. Vielerorts stellt sich aber nun auch die die Frage, wie die prozessualen Änderungen durch die IT-Systeme unterstützt und abgesichert werden sollen. Wie soll die IT-Implementierung der individuellen MiFID-Lösungen erfolgen? Welches sind die größten „Baustellen“? Generell gilt: Aufgrund der Vielzahl und Verschiedenartigkeit der in den einzelnen Häusern verwendeten Systeme und Prozesse gibt es keinen Königsweg für die IT-Implementierungen der individuellen MiFID-Lösungen. Allgemein kristallisieren sich allerdings zwei Schwerpunkte heraus: ß IT-technische Abfederung/Unterstützung der Prozesse im Zusammenhang mit der komplexer gewordenen Kundenberatung und ihren umfangreichen Kundeninformationen. ß IT-technische Unterstützung/Absicherung der Orderrouting- und Abwicklungsprozesse. Beispielhaft seien hier nur einige der wichtigsten Handlungsfelder genannt: ß Dokumentation, Nutzbarmachung im Kundengespräch und Archivierung der gewonnenen Kundeninformationen bei der Anlagebratung bzw. dem beratungsfreien Geschäft durch elektronische Hilfsmittel und Verknüpfung und elektronischer Abgleich der WpHG-Kundenangaben mit den gem. MiFID-Art. 19 durchzuführenden Überprüfungen. ß Initiale Anpassungen in den die Orderroutingprozesse unterstützenden IT-Systemen zur Erfüllung der Anforderungen der Best-Execution-Policy (z.B. Anbindung neuer Handelsplätze, Veränderungen in den zu erfassenden Daten/Datenformaten und Schnittstellenprogrammen, Sicherstellung der elektronischen Unterstützung der Kundeninformation über die Policy) und fortfolgenden Anpassungen etwa bei Änderungen am Markt. ß Anpassungen bei der Datenerfassung im Handel vor dem Hintergrund der Nachhandelstransparenz (Aktualisierungen der Datenbanken und Referenzierungen zu den Handelssystemen, Aufbau / Vorbelegung bestimmter Masken und Feldinhalte im Handel). Dabei drängen sich i. d. R. keine großen revolutionären Lösungen im Sinne ganzer Systemablösungen auf. Vielmehr besteht die Herausforderung bei der IT-Implemtierung der MiFID-Lösungen im Meistern vieler kleinerer Anpassungen an bestehenden Systemen und der Beherrschung der Komplexität der gegenseitigen Systemabhängigkeiten. Diese zu beherrschen ist einer der Schlüssel für eine erfolgreiche Umsetzung einer funktionsfähigen MiFID-Gesamtlösung in den einzelnen Kreditinstituten. £ Steffen Uber, MANIC Management Information Consulting GmbH, suber@ manic-gmbh.de Aktuell Vorstand, Anlage, IT MiFID – Informationsflut muss gemanagt werden w So ehrenwert der Ansatz von MiFID als Instrument für den Anlegerschutz auch ist, Kritiker sehen in der EU-Richtlinie vor allem eine schwer zu bändigende Informationsflut auf die Finanzinstitute zurollen. Bedingt die EU-Richtlinie doch ganz neue Informationspflichten gegenüber den Kunden sowie Anforderungen an deren Kategorisierung. Zudem bringt die initialisierte Beweislastumkehr zugunsten der Kunden neue Anforderungen an interne Kontroll- und Reportingsysteme mit sich – um nur einige Herausforderungen zu nennen. Ab 01.11.2007 müssen die Banken also mit deutlich komplexeren Datenstrukturen und mehr Daten sowie zusätzlichen Aufzeichnungen umgehen als bislang. Die Anforderungen an das Datenmanagement der Banken steigen immens. MiFID ist, wie viele regulatorischen Vorgaben der letzten Zeit, Fluch und Segen zugleich. Wie schon bei Basel II, muss auch im MiFID-Rahmen die IT der Banken fit sein. Unmengen an Daten müssen konsolidiert, aufbereitet und analysiert werden. Der 01.11.2007 ist eine MiFID-Liveline, keine Dead-Line, vor allem, da die MiFID als Rahmenrichtlinie einen großen Spielraum in der Umsetzung zulässt. Derzeit werden von den meisten Instituten die erforderlichen Strukturen für die Umsetzung der MiFID-Regularien geschaffen, erste Analysen und Maßnahmen umgesetzt. Allerdings ist zu beobachten, dass der Grad der Vorbereitung unter den Dienstleistern sehr unterschiedlich ist. Jedes Institut wählt eine andere Strategie und setzt eigene Schwerpunkte. Ausmaß, Komplexität und die strategische Tragweite von MiFID wird von jedem unterschiedlich gewichtet. £ Lutz Schiermeyer, Risk Practice Leader Central Europe bei SAS Deutschland / Frank Moser, Business Architect bei CSC Financial GmbH. Vorstand, Anlage, Handel, IT Seit über 10 Jahren erarbeitet die MANIC Management Information Consulting GmbH erfolgreich innovative und individuelle Lösungen zur Optimierung von Geschäftsund IT-Prozessen für die Finanzwirtschaft. Mit unserer Erfahrung können wir auch Ihr Unternehmen begleiten, den sich durch MiFID abzeichnenden Wandel in der Branche zu nutzen, um auch weiterhin konkurrenzfähig und flexibel am Kapitalmarkt der Zukunft zu agieren. Durch unseren Quick-Scan können kurzfristig relevante Handlungsfelder identifiziert werden. Das Ergebnis ist ein Soll-/Ist-Vergleich, der die notwendigen Umsetzungsaktivitäten aufzeigt, oder Ihnen ein unabhängiges Bild des Standes Ihres MiFID-Projektes liefert. Auf dieser Basis bestimmen wir dann gemeinsam mit Ihnen gemäß unseres modularen Umsetzungs- und Implementierungsmodells die folgenden Schritte und begleiten Sie ganz nach Ihren Wünschen auf dem gesamten Weg von der Konzipierung bis zur Realisierung. Vor diesem Hintergrund verweisen wir auf die große Expertise bei Geschäftsprozessoptimierungs- und Softwareprojekten, bei denen die MANIC GmbH ihre Erfahrungen mit Kreditinstituten – speziell auf den Gebieten des gesamten Wertpapierumfelds – und ihr Know-how im Projektmanagement erfolgreich eingebracht hat. Sofern Sie Bedarf an weitergehenden Informationen haben oder Sie das Thema MiFID im speziellen Kontext Ihres Kreditinstitutes diskutieren wollen, sehen wir einer Kontaktaufnahme mit unserem Beratungshaus gerne entgegen. MiFID – Herausforderung für IT-Infrastrukturen w Innerhalb der IT konzentriert sich laut Bea Systems die Umsetzung der MiFID-Richtlinien auf die Analyse der zu verbindenden Informationssysteme und Standards wie Web Services. Bricht man MiFID auf die Kernpunkte herunter, bilden sich folgende Anforderungen: Behandlung von Interessenkonflikten, Klassifikation von Investoren, Ausführung von Transaktionen nach Best Execution - Kursofferten, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln, Pre-Trade Reporting und Post-Trade Reporting – Vorhandels- und Nachhandels-Berichtspflichten für geregelte Märkte, MTFs und Wertpapierfirmen sowie das Passporting Recht. Die Einführung einer service-orientierten Architektur (SOA) als technologische Basis erleichtert dabei erheblich die Umsetzung der Hauptanforderungen. £ Ansprechpartner: Steffen Uber Leiter Solution Center Investment Business MANIC Management Information Consulting GmbH Otto-Hahn-Str. 31 D-63303 Dreieich Tel.: +49 61 03 / 7 06 57-0 E-Mail: [email protected] BP Beilage 01 / 2007 Neue Studien Vorstand, Anlage, Recht, Revision, IT Ist Deutschland „ready“ für die MiFID? wDie „Markets in Financial Instruments Directive“ (MiFID) der EU wird ab dem 01.11. 2007 einen europaweit einheitlichen regulatorischen Rahmen für den Wertpapierhandel schaffen und führt für die Kapitalmärkte und Marktteilnehmer zu grundlegenden Neuerungen im Wertpapiergeschäft. Nach einer ersten Studie des E-Finance Lab zur Erhebung des Vorbereitungsstatus der deutschen Finanzindustrie auf die MiFID im Frühjahr 2006 wurde die Befragung zu Beginn des Jahres 2007 erneut durchgeführt – also etwa neun Monate vor der geplanten Anwendbarkeit im November 2007 und genau ein Jahr nach der ersten Studie. Hierzu wurden knapp 200 deutsche Wertpapierfirmen zu ihrer MiFID-Projektplanung und ihren Einschätzungen zu Kosten, Nutzeneffekten und sich aus den neuen regulatorischen Vorgaben bietenden Wettbewerbspotenzialen befragt. Aus den Ergebnissen (Rücklaufquote: 33,7%) lassen sich die folgenden Kernpunkte ableiten: Verbesserter Vorbereitungsstatus Die Ergebnisse der diesjährigen Studie zeigen wie auch schon im vergangenen Jahr eine hohe Streuung im Vorbereitungsstatus der deutschen Wertpapierfirmen. Allerdings hat sich gegenüber 2006 der Kenntnisstand zur MiFID insgesamt deutlich verbessert (Abb.1): Mit 53% erachtet sich mittlerweile die Mehrheit der Wertpapierfirmen als sehr vertraut mit der MiFID (Vorjahr: lediglich 15% der befragten Häuser). Weiteren 30% der Wertpapierfirmen sind die wesentlichen Inhalte der MiFID bekannt. Befanden sich im Vorjahr noch 42% der Firmen im Stadium der Informationssammlung, so gilt dies aktuell nur noch für 17% der Häuser. 2006 gaben 11% der Wertpapierfirmen an, sich bereits in der Implementierungsphase des MiFID-Projekts zu befinden. Dieser Anteil ist – wie angesichts des näher rückenden Datums der Anwendbarkeit der MiFID zu erwarten war – deutlich auf 44% angestiegen. Andererseits lässt sich damit aber auch feststellen, dass 56% der Häuser noch nicht mit der Implementierung begonnen haben (Stand: Februar 2007). MiFID wird bisher nicht als Chance wahrgenommen Die Einschätzungen der befragten Wertpapierfirmen zu den Nutzeneffekten und Wettbewerbspotenzialen, die sich durch die neuen regulatorischen Vorgaben bieten könnten, legen den Schluss nahe, dass die MiFID von den Betroffenen eher als eine Abbildung1: Kenntnisstand zur MiFID Informationssammlung 41,8 % 43,6 % 30,0 % 14,6 % Sehr vertraut mit MiFID 2006 53,3% 2007 0% BP Beilage 01 / 2007 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % Best Execution bietet Wettbewerbspotenzial Von den untersuchten Themenbereichen der MiFID sehen die Häuser primär beim Thema Best Execution Wettbewerbspotenzial (Abb. 2 auf S. 9): In den Grundsätzen der Auftragsausführung (Best Execution Policy) wird von 32% der Firmen (Vorjahr: 30%) ein sehr hohes oder hohes Wettbewerbspotenzial gesehen, das sich mit der Umsetzung der MiFID bietet. Erwähnenswert im Vergleich zum Vorjahr ist, dass die Weiterleitung von Kundenorders an MTFs den deutlich größten Zuwachs an Nennungen (28%; Vorjahr: 11%) erzielen konnte. Der deutlichste Rückgang bei der Frage nach Wettbewerbspotenzialen ist bei der Systematischen Internalisierung festzustellen: Dieses Thema wurde von nur noch 6% der Häuser genannt (Vorjahr: 16%). Während bei der Mehrheit der Befragten Geschäftsprozesse für die Ausführung gegen den eigenen Handelsbestand existieren, hat der kommerzielle Aspekt der Internalisierung zum heutigen Zeitpunkt ebenso wie bei der Befragung im Vorjahr nur bei wenigen Wertpapierfirmen eine Bedeutung. Kostenschätzungen 16,7 % MiFID ist bekannt regulatorische Pflicht denn als eine Chance zur Hebung neuer Wettbewerbspotenziale wahrgenommen wird. Zwar befassen sich inzwischen mehr Firmen (48%) als im Vorjahr (30%) mit der Analyse der Auswirkungen der MiFID auf die Strategie, jedoch unterstützen diese Werte die Vermutung, dass hier von den meisten Häusern lediglich ein regulatorischer Umsetzungszwang gesehen wird. 60 % Die Kosten der MiFID-Umsetzung (einmalige Umsetzungskosten) werden mehrheitlich (Abb. 3 auf S. 9), d.h. von 62% der Häuser, auf unter 1 Mio. € geschätzt. Diese Einschätzung allerdings teilten im Vorjahr noch 80%, sodass sich eine Verschiebung zu höheren Kostenklassen feststellen lässt. Entsprechend stiegen die jeweiligen Nennungen der Kategorien 1 – 5 Mio. € (von 16% in 2006 auf 25%) bzw. 5 – 10 Mio. € (von 0% in 2006 auf 8%). Neue Studien Abbildung 2: Wettbewerbspotenzial für Wertpapierdienstleistungen mit Umsetzung der MiFID Wettbewerbsvorteil über Grundsätze der Auftragsausführung 2 Neue Services für Privatkunden 3 14 11 Weiterleitung von Kundenorders an MTFs 3 Grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistungen Systematische Internalisierung Vermarktung von Post Trade Daten eher hoch Die Klasse 10-20 Mio.€ ist nicht besetzt. Während 2006 zwei Häuser Gesamtkosten von über 20 Mio. € veranschlagten, gaben dies in der neuerlichen Befragung drei Unternehmen an. Wie schon im Vorjahr stellt die Umsetzung der Best Execution Anforderungen für die Wertpapierfir- Abbildung 3: Schätzung der einmaligen Umsetzungskosten 25,0% 50,0% < 500.000 € 500.000 -1Mio. € 1-5 Mio. € 5 -10 Mio. € < 20 Mio. € 20 10 9 2 11 eher niedrig 11 23 33 36 32 20% 30% 40% sehr niedrig men einen wesentlichen Kostenfaktor der MiFID-Umsetzung dar. Die Einschätzungen der Häuser zu den erwarteten jährlichen Kosten der Umsetzung fielen dabei sehr uneinheitlich aus: Während die Mehrheit der befragten Wertpapierfirmen (57%) die zukünftigen jährlichen Kosten auf 20.000 bis 100.000 € schätzt, kalkuliert jeweils etwa ein Fünftel der Häuser hier weniger als 20.000 € (20%) bzw. mehr als 100.000 € (23%) ein. Interne vs. externe Projektdurch führung 7,7% 5,8% 11,5% 26 21 4 10% 17 18 1 2 0% sehr hoch 10 6 2 12 19 8 Weiterleitung von Kundenorders an Internalisierer 1 12 25 14 Neue Services für institutionelle Kunden Aufbau von MTFs 22 Im Vorjahr planten noch 44% eine Durchführung ihres MiFID-Projekts ohne externe Dienstleister. Mittlerweile ziehen nur noch 17% der Wertpapierfirmen eine Durchführung des MiFID-Projekts in eigener Regie in Erwägung. Die meisten Häuser greifen bei der Umsetzung ihrer MiFID-Projekte auf die Unterstützung durch entsprechende Verbände (59%), Softwareanbieter oder Beratungsunternehmen (jeweils 31%) zurück. 50% 60% 70% 80% 90% 100% Grenze hoch/ niedrig 2006 laufzeit zwischen sechs und zwölf Monaten eingeplant. Während 13% glauben, weniger als sechs Monate zu benötigen, sehen 19% eine Vorlaufzeit von zwölf bis 18 Monaten und 15% gar eine Vorlaufzeit von mehr als 18 Monaten. Ein Blick auf die Budgetplanung der Wertpapierfirmen zeigt, dass 64% der Befragten (Vorjahr: 32%) eine Planung erstellt haben. Immerhin sieben Häuser (12,5%) sehen auch für die Zeit nach Anwendbarkeit der MiFID, also für 2008, noch Bedarf an Umsetzungsbudget. „MiFID-Readiness“ noch fraglich Insgesamt zeigen die Ergebnisse, dass von einer „MiFID-Readiness“ der deutschen Finanzindustrie noch nicht gesprochen werden kann und es – gerade vor dem Hintergrund, dass weniger als die Hälfte der Wertpapierfirmen bereits mit der Implementierung begonnen hat – offen bleibt, ob alle Häuser das Zieldatum 01.11 2007 erreichen. £ Vorlaufzeit 53% der Wertpapierfirmen haben in ihren Projekten zur MiFID-Umsetzung eine Vor- Peter Gomber, Michael Chlistalla, Markus Gsell, Gregor Pujol – E-Finance Lab, Frankfurt/M. BP Beilage 01 / 2007 Beitrag Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision Kundenkategorisierung und allgemeine Informationspflichten Neue Kundengruppen und Informationspflichten im neuen Wertpapierhandelsrecht nach Umsetzung der MiFID. Autor: RA Dr. Volker Lang/ RA Dr. Peter Balzer, Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte, Bonn. » Das sog. Opt-In ist allerdings nur dann möglich und zulässig, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen davon überzeugt hat, dass der Kunde ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. « 1 Fleischer, BKR 2006 S. 389, 394; Seyfried, WM 2006 S. 1375. 2 Fleischer, a.a.O. (Fn. 1), S. 389, 394; Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375. 3 Vgl. Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen, 2003, § 17, Rdn. 63 ff. 4 Balzer, in: Welter/Lang, Handbuch der Informationspflichten im Bankverkehr, 2006, Rdn. 7.55 ff.; Koller, in: Assmann/Schneider, WpHG, 4. Aufl. 2006, § 31, Rdn. 136 f.; Lang, a.a.O. (Fn. 3), § 17 Rdn. 63; Steuer, in: Festschrift Schimansky, 1999, S. 793, 815; Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht 1998, S. 235, 254. 5 Balzer, a.a.O. (Fn. 4), Rdn. 7.60; Lang, a.a.O. (Fn. 3), § 17, Rdn. 63. 6 Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375. 10 BP Beilage 01 / 2007 I. Einleitung w Die MiFID bzw. das FRUG begründet für Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Verpflichtung, ihre Kunden in bestimmte Kundenkategorien einzuteilen. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen Privatkunden, pro fessionellen Kunden und sog. geeigneten Gegenparteien. Je nach Eingruppierung bestehen hinsichtlich der Explorations- und Informationspflichten unterschiedlich hohe Anforderungen. Zwischen den einzelnen Kundengruppen hat der Kunde die Möglichkeit des Wechsels (Opt-In bzw. Opt-Out). Dieser Kundenkategorisierung liegt die Überlegung zugrunde, dass – je nach Kenntnisstand, finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen – ein unterschiedliches Schutzniveau erforderlich ist. Anleger, die den Schutz der Wohlverhaltensregeln am dringendsten benötigen, sollen durch die Verhaltenspflichten in größtmöglicher Weise geschützt werden1. MiFID, FRUG und die jeweiligen Durchführungsbestimmungen haben in diesem Zusammenhang das Ziel, für die jeweilige Kundengruppe angemessene und verhältnismäßige Informationspflichten zu schaffen2. Vom Prinzip her ist die Einteilung in Kundengruppen nichts Neues. Schon in der Vergangenheit haben zahlreiche Banken und Sparkassen ihre Kunden in Risikoklassen, die entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden bei verschiedenen Wertpapierprodukten widerspiegelten, eingeteilt3. Anleger mit vergleichbarer Professionalität, Risikobereitschaft und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wurden auf diese Weise zu Kundengruppen zusammengefasst, denen ausgewählte Finanzprodukte beratungsfrei sowie mit allenfalls standardisierten Informationen angeboten werden konnten4. Der jeweiligen Kundengruppe wurde eine entsprechende „Produktrisikoklasse“ zugeordnet. Kundengruppe und Risikoklasse waren untrennbar miteinander verbunden: der Kunde konnte – jedenfalls ohne weitergehende Informationen – nur solche Geschäfte tätigen, für die er über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Insbesondere für Discount-Broker war die Möglichkeit der Eingruppierung ihrer Kunden in Risikoklassen ein praktikabler Weg, ihren Informationspflichten aus § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG in einer Weise nachzukommen, die den besonderen Umständen dieser Geschäftsform Rechnung trug5. Diese Einteilung erfolgte jedoch keinesfalls einheitlich, sondern war – je nach Ausrichtung, Dienstleistungsangebot und Zielgruppe des jeweiligen Wertpapierdienstleisters – auch von unterschiedlichen Marketingsstrategien beeinflusst. Die MiFID bzw. das FRUG stellen nunmehr gesetzliche Abgrenzungskriterien auf. Neu ist hierbei der Begriff der geeigneten Gegenpartei. II. Die neuen Kundenkategorien Rechtsgrundlage für die Kundenkategorisierung sind §§ 31a, 31b WpHG-E i.V.m. § 2 WpDVerOV-E, die wiederum auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 10 – 12, Art. 19, Art. 21, Art. 24 und Art. 71 Abs. 6 sowie Anhang II MiFID i.V.m. Art. 28 und Art. 50 MiFID-DRL aufbauen. Das Gesetz definiert als Kunden zunächst jede natürliche oder juristische Person, für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebendienstleistungen erbringen oder anbahnen (vgl. § 31a Abs. 1 WpHG-E, Art. 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID)6. Wie IT Beitrag dargelegt, hat ein Kunde jedoch die Möglichkeit, zwischen den einzelnen Kundengruppen zu wechseln (Opt-In bzw. Opt-Out). Vor diesem Hintergrund gibt es Privatkunden, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien, und zwar jeweils sowohl in geborener als auch in gekorener Form. § 2 Abs. 3 WpDVerOV-E stellt überdies klar, dass es bei Personenhandelsgesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 HGB für die Einstufung ausreichend ist, wenn eine von der Gesellschaft benannte Person die in § 31a Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 bis 3 WpHG-E genannten Kriterien erfüllt, die befugt ist, die von der Änderung der Einstufung umfassten Geschäfte im Namen der Rechtspersönlichkeit zu tätigen. 1. Professionelle Kunden a) „Geborene“ professionelle Kunden Geborene professionelle Kunden sind alle Kunden, die kraft Gesetzes als solche qualifiziert werden, also Kunden, die die in Anhang II der MiFID vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen. Das FRUG definiert den professionellen Kunden in § 31a Abs. 2 WpHG-E, wobei die Vorgaben von Anhang II der MiFID nahezu vollinhaltlich übernommen werden. Derartige Kunden werden als ausreichend erfahren, kenntnisreich und sachkundig qualifiziert; sie können ihre Anlageentscheidungen in aller Regel selbst treffen und die damit verbundenen Risiken in angemessener Weise beurteilen. Zu den professionelle Kunden zählen u.a. zugelassene oder beaufsichtigte Wertpapier dienstleistungsunternehmen, Kreditins titute, Versicherungsgesellschaften, sog. Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften (mithin Invest mentfonds nach dem InvG), Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Börsenund Warenderivatehändler, Unternehmen, die an Börsen oder börsenähnlichen Einrichtungen bestimmte Wertpapierdienstleistungen unter Haftung von Clearingmitgliedern derselben Einrichtung erbringen sowie schließlich „sonstige institutionelle Anleger“, also solche Unternehmen, die vergleichbare Eigenschaften wie die zuvor genannten Unternehmen und Institutionen aufweisen7. Als professionelle Kunden gelten schließlich große Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen müssen, nämlich eine Bilanzsumme von 20 Mio. €, einen Nettoumsatz von 40 Mio. € oder Eigenmittel in Höhe von 2 Mio. €. Geborene professionelle Kunden sind des Weiteren nationale und regionale Regierungen, Zentralbanken, internationale und supernationale Einrichtungen, wie z.B. die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank und andere vergleichbare Organisationen sowie schließlich sonstige institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht. Bei der Definition der professionellen Kunden arbeitet die MiFID mit einer Fiktion, die auf bestimmte Funktionen oder sachliche Kriterien abstellt8. » Vor diesem Hin- tergrund gibt es Privatkunden, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien, und zwar jeweils sowohl in geborener als auch in gekorener Form. « Auch bei geborenen professionellen Kunden ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass er tatsächlich als solcher behandelt wird (§ 31a Abs. 6 Satz 4 WpHG-E). Der Kunde muss zudem darüber aufgeklärt werden, dass er – vom Grundsatz her jederzeit – die Möglichkeit hat, als Privatkunde behandelt zu werden (OptOut). Er kann dann mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Vereinbarung treffen, wonach er entweder für alle oder nur für eine bzw. mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte bzw. für eine oder mehrere Arten von Produkten als Privatkunde gilt9. b) „Gekorene“ professionelle Kunden Gekorene professionelle Kunden sind (Privat- ) Kunden, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können (sog. Opt-In). Der Kunde kann bei seinem Wertpapierdienstleistungsunternehmen schriftlich beantragen, dass er als professioneller Kunde behandelt werden möchte. In diesem Zusammenhang muss der Kunde allerdings schriftlich in klarer und deutlicher Weise darauf hingewiesen werden, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte er durch das Opt-In ggf. verliert10. Das sog. Opt-In ist allerdings nur dann möglich und zulässig, wenn sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen davon überzeugt hat, dass der Kunde ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, um die Risiken der entsprechenden Geschäfte abschätzen zu können. 7 Vgl. DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 56. 8 Vgl. Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375, 1376; Spindler/ Kasten, WM 2006 S. 1794, 1798. 9 Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375, 1376; Spindler/ Kasten, a.a.O. (Fn. 8), S. 1797, 1798. 10 Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375, 1377; Spindler/ Kasten, a.a.O. (Fn. 8), S. 1797, 1798. BP Beilage 01 / 2007 11 Beitrag Nach § 31a Abs. 7 WpHG-E kommt das „Upgrading“ der Einstufung vom einem Privatkunden zu einem professionellen Kunden nur in Betracht, wenn zwei der drei nachstehenden Kriterien erfüllt sind: ß Der Kunde hat am relevanten Markt während des letzten Jahres durchschnittlich pro Quartal zehn Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt (wobei der Begriff des „erheblichen Umfangs“ nicht näher konkretisiert wird11); ß der Kunde verfügt über Bankguthaben und Finanzinstrumente im Wert von mehr als 500.000 €; ß der Kunde hat mindestens für ein Jahr einen Beruf am Kapitalmarkt ausgeübt, der Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt12. Denkbar sind hier etwa Berufe wie Börsenmakler, Market-Maker oder Bankkaufmann mit Schwerpunkt Kapitalmarktgeschäfte13. Hinzu kommen muss nach § 2 Abs. 2 WpDVerOV, dass der Kunde 11 Vgl. DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 58. 12 Vgl. Spindler/Kasten, a.a.O. (Fn. 8), S. 1797, 1798, die zu Recht darauf hinweisen, dass nicht völlig klar wird, was unter zehn Geschäften am relevanten Markt in einem erheblichen Umfang zu verstehen ist. 13 Vgl. DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 58. 14 Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375, 1377. 15 Vgl. DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 53. 16 Vgl. DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 53. 17 Spindler/Kasten, a.a.O. (Fn. 8), S. 1797, 1798; Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375, 1377, Fleischer, a.a.O. (Fn. 1), S. 389, 394. 18 Vgl. Balzer, ZBB 2003 S. 177, 189; Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375, 1377; Fleischer, a.a.O. (Fn. 1), S. 389, 395. 19 Spindler/Kasten, a.a.O. (Fn. 8), S. 1797, 1798. 20 DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 59. 12 BP Beilage 01 / 2007 ß gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 31a Abs. 7 WpHG-E schriftlich beantragt, grundsätzlich oder für eine bestimmte Art von Geschäften, Finanzinstrumenten oder Wertpa pierdienstleistungen oder für ein bestimmtes Geschäft oder für eine bestimmte Wertpapierdienstleistung als professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei behandelt zu werden; ß vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen eindeutig auf die rechtlichen Folgen der Einstufungsänderung hingewiesen wird und ß seine Kenntnisnahme von den Hinweisen auf die rechtlichen Folgen der Einstufungsänderung in einem vom Vertrag getrennten Dokument bestätigt. Neben der Möglichkeit des Kundenantrags ist ein Opt-In auch auf Veranlassung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens möglich. Ist die Bank oder Sparkasse nach sorgfältiger Prüfung der Ansicht, der Kunde sei ausreichend qualifiziert, kann sie bei Kunden, die bereits in der Vergangenheit als professionell qualifiziert wurden, diesen Status beibehalten (sog. grandfathering)14. Die betreffenden Kunden müssen hierüber informiert werden; sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, der Einstufung zu widersprechen. In diesem Fall gelten sie als Privatkunden. Auf der anderen Seite kann das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne Weiteres aus geschäftspolitischen Gründen die Entscheidung treffen, entsprechenden Kundenanträgen auf Opt-In nicht nachzukommen. In der Kreditwirtschaft wird ohnehin empfohlen, jedenfalls im Privatkundenbereich auf die sehr komplexen neuen Kategorisierungsmöglichkeiten zu verzichten und (zunächst) alle Kunden als Privatkunden einzustufen15. Alle Wertpapierkunden genießen dann einheitlich das höchstmögliche Schutzniveau. Abgesehen davon, dass diese Behandlung unter Marketingsaspekten nutzbar gemacht werden kann, erspart die einheitliche Kundenbehandlung einen erheblichen Aufwand organisatorischer Art; des Weiteren werden Irrtümer und damit potenzielle Auseinandersetzungen vermieden16. 2. Geeignete Gegenparteien Der Begriff der geeigneten Gegenpartei wird zwar nicht in der MiFID, wohl aber in § 31a Abs. 4 WpHG-E ausdrücklich definiert und in § 31b WpHG-E vorausgesetzt17. Der Begriff der geeigneten Gegenpartei deckt sich personell weitgehend mit dem Begriff des professionellen Kunden18. Praktisch wirkt sich die Einstufung als geeignete Gegenpartei in der Nichtanwendung bestimmter Verhaltenspflichten (§§ 31 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie §§ 31c, 31d und 33a WpHG-E) aus19. Nach § 31b Abs. 1 WpHG-E kommt der Gruppe der geeigneten Gegenpartei nur im Zusammenhang mit dem Finanzkommissionsgeschäft, der Anlage- und Abschlussvermittlung sowie dem Eigenhandel eine eigenständige Bedeutung zu20. Auch bei den geeigneten Gegenparteien kann zwischen „geborenen“ und „gekorenen“ geeigneten Gegenparteien differenziert werden. Nach § 31a Abs. 4 WpHG-E zählen zu den „geborenen“ geeigneten Gegenparteien etwa Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Bund, Länder, Landkreise, Kommunen und deren Einrichtungen, ferner Zentralbanken sowie entsprechende internationale und supranationale Wir sind als für den Finanzdienstleistungssektor fokussiert auf das Management komplexer TheWirBranchenspezialist sind als Branchenspezialist für den Finanzdienstleistungssektor fokussiert auf das menstellungen, die gleichermaßen bankfachliche und technische Expertise erfordern. Mit dem Anspruch eines QualiManagement komplexer Themenstellungen, die gleichermaßen bankfachliche und techtätsführers, der aufgrund der besonderen Kompetenzprofile der Berater auch bezüglich der Effizienz bei der Projektnische Expertise erfordern. Mit dem Anspruch eines Qualitätsführers, der aufgrund der Kunden sind durchführung Maßstäbe setzt, umfasst das Beratungsspektrum sämtliche Bankfunktionalitäten. Unsere besonderen Kompetenzprofile Berater auch bezüglich der Effizienz bei der Projektdurchausnahmslos renommierte Häuser, die inder ihren Märkten eine führende Position innehaben. führung Maßstäbe setzt, umfasst das Beratungsspektrum sämtliche Bankfunktionalitäten. Unsere Kunden sind ausnahmslos renommierte Häuser, die in ihren Märkten eine führende Zur Fortsetzung unserer erfolgreichen Entwicklung suchen wir: Position innehaben. Senior Consultants, Manager und Aufgrund unserer tiefen Verwurzelung stehen wir für jederzeit konkrete und verständliSenior Manager (m/w) der Bankenpraxis. 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Beitrag » In der Praxis wird allerdings dringend empfohlen, von einer unterschiedlichen Kategorisierung einund desselben Kunden im Hinblick auf verschiedene Wertpapierdienstleistungen bzw. Anlageprodukte Abstand zu nehmen. « 21 Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375, 1378; Spindler/ Kasten, a.a.O. (Fn. 8), S. 1797, 1798. 22 Spindler/Kasten, a.a.O. (Fn. 8), S. 1797, 1798; BGHZ 23, 222, 226 f. = WM 1957 S. 288 f.; MünchKomm/Seyler, BGB 4. Aufl. 2005, § 662, Rdn. 35; Hopt, Der Kapitalanlegerschutz im Recht der Banken, 1975, S. 75; Martinek, in: Staudinger, BGB, 13. Bearb. 1995, § 675, Rdn. 16; Palandt/ Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, § 662, Rdn. 9; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl. 2006, (7) Bankgeschäfte A/29. 23 Seyfried, a.a.O. (Fn. 1), S. 1375, 1376; Fleischer, a.a.O. (Fn. 1), S. 389, 394; Spindler/Kasten, a.a.O. (Fn. 8), S. 1797, 1798 f. In § 31a Abs. 3 WpHGE wird die „geeignete Gegenpartei“ ausdrücklich nicht genannt, was einmal mehr impliziert, dass es sich bei dieser Kundengruppe um eine Schnittmenge der professionellen Kunden handelt. 24 DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 55. 25 Fleischer, a.a.O. (Fn. 1), S. 389, 395. 14 BP Beilage 01 / 2007 Institutionen wie Weltbank oder die Europäische Zentralbank. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, weitere Personen, Gesellschaften und Institutionen als (gekorene) geeignete Gegenparteien anzuerkennen, worunter nach Art. 50 Abs. 1 MiFIDDRL auch professionelle Unternehmen i.S. von Anhang II MiFID fallen können21. § 31a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 WpHG-E stellt dann auch klar, dass Unternehmen, die zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen, nämlich eine Bilanzsumme von 20 Mio. €, einen Nettoumsatz von 40 Mio. € oder Eigenmittel in Höhe von 2 Mio. €, als gekorene geeignete Gegenpartei in Betracht kommen. Allerdings müssen gekorene geeignete Gegenparteien dieser Qualifizierung ausdrücklich zustimmen, wobei diese Zustimmung sowohl generell als auch für jedes einzelne Geschäft durch Vereinbarung erteilt werden kann. In jedem Fall bedarf die ausdrückliche Zustimmung, die schriftlich erfolgen sollte, der Dokumentation. In der Literatur wurde darauf hingewiesen, dass die – aufsichtsrechtlich motivierte – Qualifizierung als geeignete Gegenpartei zu Kollisionen mit dem deutschen Kommissions- und Auftragsrecht führen kann. Auf der einen Seite seien nämlich die Wohlverhaltenspflichten bei Geschäften mit geeigneten Gegenparteien ausdrücklich nicht anzuwenden; auf der anderen Seite schreibt § 384 Abs. 2 HGB auch für Kaufleute als Vertragspartner vor, dass der Kommissionär dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben hat, insbesondere einer Anzeigenpflicht für die Ausführung des Geschäfts unterliegt und eine Rechenschaftspflicht über das Geschäft abzulegen hat22. Diese Sichtweise verkennt indessen, dass es sich bei der MiFID und deren Umsetzungsbestimmungen um reines Aufsichtsrecht handelt, während § 384 Abs. 2 HGB und die auftragsrechtlichen Regelungen zivilrechtlich ausgerichtet sind. 3. Privatkunden Als (geborene) Privatkunden (retail-clients) gelten sämtliche Kunden, die nicht als professionelle Kunden (oder geeignete Gegenpartei) zu qualifizieren sind (§ 31a Abs. 3 WpHG-E)23. Es gibt allerdings auch gekorene Privatkun den. So kann ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien als Privatkunden einstufen, wenn es dies für erforderlich und/oder geschäftspolitisch geboten hält. Der Kunde ist über diesen Umstand zu informieren (§ 31a Abs. 5 Satz 2 WpHG-E). Möglich ist auch, dass professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vereinbaren, generell oder für bestimmte Geschäfte als Privatkunde behandelt zu werden. Das Institut ist verpflichtet, den Kunden auf diese Möglichkeit des „Downgrading“ hinzuweisen (§ 31a Abs. 6, § 31b Abs. 1 Satz 2 WpHG-E). In der Praxis wird allerdings dringend empfohlen, von einer unterschiedlichen Kategorisierung ein- und desselben Kunden im Hinblick auf verschiedene Wertpapierdienstleistungen bzw. Anlageprodukte Abstand zu nehmen, da dies mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden und mit einer deutlich größeren Fehlerquote behaftet wäre24. III.Die allgemeinen Informationspflichten 1. Inhalt der allgemeinen Informationspflichten Je nachdem, mit welcher Kundengruppe es die Bank oder Sparkasse zu tun hat, bestehen unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf die Informationspflichten. Es liegt auf der Hand, dass gegenüber Privatkunden die umfangreichsten Informationspflichten bestehen. Grundvorschrift der allgemeinen Informationspflichten ist § 31 Abs. 3 WpHG, der durch § 5 WpDVerOV-E konkretisiert wird. Durch diese Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, die Art und Risiken der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen angebotenen Produkte und Dienstleistungen zu verstehen, um auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung treffen zu können25. Die Informationen, die im Übrigen in standardisierter Form Beitrag zur Verfügung gestellt werden können, müssen sich beziehen auf ß das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen, ß die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene Anlagestrategien einschließlich damit verbundener Risiken, ß Ausführungsplätze sowie ß Kosten und Nebenkosten. Dieser Katalog ist jedoch nicht abschließend. Sofern das Wertpapierdienstleistungs unternehmen erkennt, dass weitere Informationen erforderlich sind, muss es diese auch erteilen26. Werden mehrere Geschäfte getätigt, ist die Information dem Kunden nur einmal zur Verfügung zu stellen. 2. Die Informationen im Einzelnen a) Informationen über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 WpHG-E in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 1 WpDVerOV-E müssen den Privatkunden bestimmte Informationen über die Wertpapierfirma erteilt werden (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 MiFID, Art. 30, 32 und 33 MiFID-DRL). Hierzu gehören u.a.: ß Name und die Anschrift des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ß die Sprachen, in denen der Kunde mit der Wertpapierfirma kommunizieren und Dokumente sowie andere Informationen von ihr erhalten kann, ß die Kommunikationsmittel, die verwendet werden, einschließlich der Kommuni kationsmittel zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen, ß Namen und Anschrift der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, ß einen Hinweis, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt (einschließlich der Angabe des Mit gliedstaats, in dem dieser Vermittler registriert ist), ß Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden nach § 31 Abs. 8 WpHG-E i.V.m. §§ 8 und 9 WpDVerOV-E zu übermitteln hat, ß detaillierte Informationen zu etwaigen Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystemen, denen das Wertpa pierdienstleistungsunternehmen angeschlossen ist, sowie ß eine Beschreibung der Grundsätze des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den Umgang mit Interessenkonflikten. Diese Informationen sind dem Kunden grundsätzlich auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen (§ 3 WpDVerOV-E). Eine andere Bereitstellung als in Papierform ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WpDVerOV-E nur dann zulässig, wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Kunde sich ausdrücklich für die andere Form entscheidet. Eine Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege gilt als angemessen, wenn der Kunde nachweislich über regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dieser Nachweis ist geführt, wenn der Kunde für die Ausführung der Wertpapierdienstleistung eine E-Mail-Adresse angegeben hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WpDVerOV-E). » In der Praxis empfiehlt es sich, mit dem Kunden ausdrücklich die Nutzung elektronischer Medien, insbesondere E-Mail, zu vereinbaren, damit es bei späteren Auseinandersetzungen nicht zu Beweisschwierigkeiten kommt. « In der Praxis empfiehlt es sich, mit dem Kunden ausdrücklich die Nutzung elektronischer Medien, insbesondere E-Mail, zu vereinbaren, damit es bei späteren Auseinandersetzungen nicht zu Beweisschwierigkeiten kommt. Hierbei dürfte im Regelfall auf die Depoteröffnungsunterlagen zurückgegriffen werden können. Die meisten Informationen können auch auf der Website des Wertpapierdienstleistungs unternehmens bereitgestellt werden, wenn die Information nicht an den Kunden persönlich gerichtet ist und die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Kunden ausgeführt wird, angemessen ist (§ 3 Abs. 3 WpDVerOV-E). Wichtig ist ferner, dass der Kunde dieser Informationsbereitstellung ausdrücklich zugestimmt haben muss27. Des Weiteren müssen sich die Informationen auf dem neuesten Stand befinden, was impliziert, dass das Wert- 26 DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 28. 27 BdB-Leitfaden MiFID, S. 34. BP Beilage 01 / 2007 15 Beitrag papierdienstleistungsunternehmen regelmäßig – am besten täglich – entsprechende Aktualisierungen vornimmt. Von Bedeutung ist schließlich, dass diese Informationen laufend abgefragt werden können, wobei allerdings kurzfristige Störungen im Bereich etwa des Servers unschädlich sein dürften. Der Kunde muss zudem der Bereitstellung der Information in dieser Form ausdrücklich zugestimmt haben (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 WpDVerOV-E). Sämtliche allgemeinen Informationen müssen dem Kunden rechtzeitig vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung übermittelt werden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 WpHG-E). b) Produktinformation Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 2 WpHG-E i.V.m. § 5 WpDVerOV-E muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden Informationen über die Arten von Finanzinstrumenten und Anlagestrategien einschließlich der damit verbundenen Risiken auf angemessener Weise zur Verfügung stellen, wobei dies gem. § 31 Abs. 3 Satz 2 WpHG-E auch in standardisierter Form erfolgen kann28. 28 Dies gilt vom Grundsatz her bereits nach heutigem Recht vgl. Ellenberger, in: Ellenberger/ Schäfer, Fehlgeschlagene Wertpapieranlagen, 2006, S. 65; Lang, a.a.O. (Fn. 3), § 10, Rdn. 36 ff.; Balzer, a.a.O. (Fn. 4), Rdn. 7.10 ff. 29 Vgl. eingehend Braun/Loy, in: Ellenberger/Schäfer, a.a.O. (Fn. 28), S. 20 ff; Lang, a.a.O. (Fn. 3), § 10, Rdn. 52 ff.; Balzer, a.a.O. (Fn. 4), Rdn. 7.42 ff. 30 BdB-Leitfaden MiFID, S. 46; DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 31. 31 Vgl. BdB-Leitfaden MiFID, S. 46; DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 28. 32 DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 30; Balzer, a.a.O. (Fn. 4), Rdn. 7.8. 33 Vgl. BdB-Leitfaden MiFID, S. 46. 34 Vgl. hierzu eingehend Zingel, BKR 2007 (im Erscheinen). 35 BGH-Urteil v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05, ZIP 2007 S. 518 mit Anm. Lang/Balzer = BKR 2007 S. 160 mit Anm. Schäfer/Schäfer; siehe bereits BGH ZIP 2001 S. 230 mit Anm. Balzer, dazu EWiR 2001 S. 255 (Tilp); OLG Stuttgart ZBB 2005 S. 205, dazu EWiR 2005 S. 335 (Lang); OLG Köln BKR 2002 S. 541; siehe auch Teuber, in: Ellenberger/Schäfer, a.a.O. (Fn. 28), S. 252 ff.; Lang, a.a.O. (Fn. 3), § 24, Rdn. 50 ff. 16 BP Beilage 01 / 2007 Es können im Rahmen dieser Eingangsinformation nicht sämtliche Produkte umfassend nachgezeichnet werden29. Von Bedeutung ist daher, dass dem Kunden eine generelle, ausreichend detaillierte Beschreibung der Art und Risiken von verschiedenen Produktgruppen verständlich gemacht wird30. Soweit es für das konkrete Produkt oder die konkrete Produktgruppe von Relevanz ist, ist zusätzlich zu informieren über die spezifischen Risiken und Mechanismen des betreffenden Produkts, insbesondere Hebelwirkung, Volatilität und eingeschränkte Handelbarkeit, Marginverpflichtungen und sonstige Besonderheiten speziell bei zusammengesetzten Produkten31. Da ausdrücklich eine standardisierte Form der Informationsvermittlung zugelassen ist, dürften die von der Kreditwirtschaft genutzten „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ sowie die „Basisinformationen über Termingeschäfte“, die gegenwärtig eine grundlegende Überarbeitung erfahren, weiter genutzt werden32. Daneben kommen als Informationsmedien etwa Produktinformationen, Broschüren, Factsheets oder sonstige schriftliche Dokumentationen in Betracht33. c) Ausführungsplätze Zur Erfüllung dieser Informationspflicht können zunächst gleichfalls die „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ herangezogen werden. Parallel hierzu ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, dem Kunden die – nunmehr erforderliche – Best-Execution-Policy auszuhändigen34. Einzelregelungen zum Grundsatz der Best-Execution finden sich in § 33a WpHG und § 12 WpDVerOV-E. d) Kosten und Nebenkosten Schließlich sind dem Kunden sämtliche Informationen über Kosten und Nebenkosten zu erteilen. Gerade dieser Aspekt ist – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des aktuellen Kickback-Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19.12.200635 – von großer Bedeutung und kann bei unzureichender Beachtung zu erheblichen Haftungsrisiken führen. Nach § 5 Abs. 3 Ziff. 5 WpDVerOV-E ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, den Privatkunden hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten auf Folgendes hinzuweisen: ß Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Kunde im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument, der Wertpapierdienstleistung oder der Wert papiernebendienstleistung zu zahlen hat, einschließlich aller damit verbundener Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen sowie aller über das Wertpapierdienstleis tungsunternehmen zu entrichtenden Steuern, oder, wenn die Angabe eines genauen Preises nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, damit der Kunde diesen überprüfen kann; die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Rechnung gestellten Provisionen sind in jedem Fall separat aufzuführen. Falls ein Teil des Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen ist oder einen Betrag in einer anderen Währung als in Euro darstellt, die betreffende Währung und den anzuwendenden Wechselkurs und die damit verbundenen Kosten oder wenn die genaue Angabe des Wechselkurses nicht möglich ist, die Grundlage für seine Berechnung, ß einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Kunden aus Geschäften in Zusammenhang mit dem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienstleistung noch weitere Kosten und Steuern entstehen können, die nicht über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gezahlt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, und ß Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegen leistungen. ß All diese Informationen über den Vertrag und die Vertragsbedingungen müssen dem Privatkunden übermittelt werden, bevor die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung erbracht oder ein Vertrag hierüber geschlossen wird. Nähere Einzelheiten sind in § 5 Abs. 4 und 5 WpDVerOV-E geregelt. £ Praxistipps: • Die betroffenen Wertpapierdienstleistungsunternehmen sollten bis Mitte des Jahres 2007 die entsprechende Kundenkategorisierung ihrer Bestandskunden vornehmen, um zeitnah entscheiden zu können, welche Informationen bis zum Inkrafttreten des FRUG am 01.11.2007 zu erteilen sind. • Neukunden sollten möglichst ab sofort in die zutreffende Kundenkategorie eingeteilt werden. Sofern die Bank oder Sparkasse der Empfehlung folgt, Kunden i.d.R. als Privatkunden zu qualifizieren, dürfte der diesbezügliche Aufwand vertretbar sein. ■ Best Execution Policy • Die nunmehr nach § 31 Abs. 3 WpHG-E erforderlichen ■ Best Execution Machine ■ Best Execution Check ■ Efficiency Check ■ Conflicts of Interest Informationen – Angaben über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seine Dienstleistungen, die Arten von Finanzinstrumenten und vorgeschlagene Anlagestrategien einschließlich damit verbundener Risiken, Ausführungsplätze sowie Kosten und Nebenkosten – sollten Neukunden gegenüber möglichst ab sofort vollständig erteilt werden. • Bestandkunden sollten diese Informationen, ggf. im Rahmen eines „MiFID-Informationspaketes“36 , möglichst bis Anfang/Mitte September 2007 erhalten. cy Ihre Poli r ü f n io s ! Testver erfügbar v s it e r e b • Da die meisten Informationen über das Medium allgemeiner Geschäftsbedingungen – konkret: der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte – gegenüber dem Kunden kommuniziert werden, ist die 6-wöchige Widerspruchsfrist im Hinblick auf die Änderung der Sonderbedingungen zu beachten. Sofern die neuen Sonderbedingungen zum 01.11.2007 wirksam werden sollen, ist eine Bekanntmachung an den Kunden somit spätestens Mitte September erforderlich. 36 Vgl. DSGV-Leitfaden MiFiD, S. 42 f. b-next Engineering GmbH Hansastraße 35 D-32049 Herford Tel.: +49-(0)52 21/ 99 280-0 Fax: +49-(0)52 21/ 99 280-99 www.b-next.de [email protected] Beitrag Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision Anlageberatung und Vermögensverwaltung nach MiFID Neue Pflichten für Banken und Vermögensverwalter im Überblick. Autor: Hanno Teuber, Zentraler Stab Recht, Commerzbank AG. I. Einleitung w Durch die EG-Finanzmarktrichtlinie MiFID erhalten vor allem die für den Vertrieb von Finanzinstrumenten maßgeblichen Verhal tenspflichten im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ein neues Gesicht. Im Verbund mit der zugehörigen Verhaltens- und Organisationsverordnung1 (WpDVerOV) werden für den Wertpapiervertrieb einige neue Pflichten aufgestellt und vor allem zahlreiche bestehende Pflichten inhaltlich präzisiert und wesentlich detailreicher ausgestaltet. Dieser ab 01.11.2007 für Anlageberatung und Vermögensverwaltung geltende neue Rechtsrahmen wird nachfolgend im Überblick dargestellt2. II.Anlageberatung 1. Erlaubnispflicht und Ausnahmen a) Wertpapierdienstleistung und erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung 1 Verordnung (des Bundesministeriums der Finanzen) zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. 2 Der Beitrag basiert auf der vom Bundestag am 29.03.2007 beschlossenen Fassung des Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (FRUG) sowie der vom Bundesministerium der Finanzen am 30.01.2007 bekanntgegebenen Entwurfsfassung der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV). 3 Anlageberatung ist nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG-E eine Finanzdienstleistung, die nach § 32 KWG nur nach Erteilung einer Erlaubnis erbracht werden darf. 4 Bestandsaufnahme zu den Formen der Vermittlertypen bei Schwintowski, MiFID, VVR – Zeit für (die) Neuorientierung bei den deutschen Finanzdienstleistern, 2007, S. 81 ff. 5 So ausdrücklich Begründung zum Regierungsentwurf FRUG vom 15.11.2006, S. 19. 18 BP Beilage 01 / 2007 Anlageberatung gewinnt im Zuge der MiFIDUmsetzung einen höheren Stellenwert: Bislang war die Beratung bei der Anlage in Finanzinstrumenten als Wertpapiernebendienstleistung nach § 2 Abs. 3a Nr. 3 WpHG eingestuft, ab Inkrafttreten der WpHG-Novelle wird die Anlageberatung nach § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG-E zu einer Wertpapierdienstleistung aufgewertet. Der Anlageberatung wird dadurch aufsichtsrechtlich in zweifacher Hinsicht die nötige Bedeutung zugemessen: Einerseits gelten viele der im Zuge der MiFID-Umsetzung geschaffenen neuen Wohlverhaltenspflichten nur bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Andererseits ist durch eine Folgeänderung des KWG auch das bloße Betreiben von Anlageberatung in Zukunft erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung3. Damit hat der Gesetzgeber diesen Geschäftszweig aus Gründen des Anlegerschutzes zu Recht auch unter die Aufsicht der BaFin gestellt. b) Ausnahmebestimmungen für freie Vermittler und Kapitalanlagegesellschaften Freie Vermittler oder Vermittlerorganisationen4 gelten unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 2a Abs. 1 Nr. 7 WpHG-E nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Damit stehen sie außerhalb des Kreises der Normadressaten und unterliegen insbesondere nicht den Organisations- und Verhaltenspflichten des WpHG. Diese Bereichsausnahme ist beschränkt auf die Anlageberatung und – vermittlung in Bezug auf bestimmte in- und ausländische Investmentfondsanteile nach dem InvG. Dabei dürfen die Kundenaufträge ausschließlich an Investmentgesellschaften, Banken oder Finanzinstitute weitergeleitet werden, ohne dass der Vermittler selbst Eigentum oder Besitz an Geld oder Investmentanteilen der Anleger erlangt. Unter diesen Voraussetzungen sind Kundeninteressen nach Auffassung des Gesetzgebers bereits durch die Regulierung der Investmentfonds hinreichend geschützt. Aus diesem Grunde werden die bereits heute existierenden Ausnahmevorschriften in § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG und § 2a Abs. 1 Nr. 7 WpHG in ähnlicher Form fortgeführt. Kapitalanlagegesellschaften erbringen kollektive Vermögensverwaltung und gelten insoweit nach § 2a Abs. 1 Nr. 14 WpHG-E nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Zum Investmentfondsgeschäft als kollektiver Vermögensverwaltung zählt nach Auffassung des Gesetzgebers auch die Abgabe von Anlageempfehlungen hinsichtlich eigener Invest mentfondsanteile5. Sofern Kapitalanlagegesellschaften darüber hinaus Anlageberatung für andere Produkte oder individuelle Vermögensverwaltung erbringen, gelten für sie nach § 2a Abs. 3 WpHG-E ebenfalls die wesentlichen Verhaltenspflichten der §§ 31 ff. WpHG-E. IT Anzeige MiFID-Umsetzung leicht gemacht Zeit und Kosten, weil alternative Meetings und externe Seminare entfallen. Trainingsreihe unterstützt MiFIDkonforme Beratung Vier Module – abgestimmt auf den individuellen Bedarf des Instituts oder Unternehmens w Die umfangreichen Regelungen der MiFID greifen in viele Unternehmensprozesse ein. Verschärfte Wohlverhaltensregeln in der Anlageberatung und im Management von Interessenkonflikten und Vertriebsanreizen sind signifikante Auswirkungen der MiFID. Betroffen sind alle Bereiche von Finanzdienstleistern. Die Richtlinie erfordert, dass die Mitarbeiter umdenken und neu lernen. Viel Zeit bleibt nicht mehr, um die MiFID umzusetzen. Ziel dabei muss sein, dass die Mitarbeiter in den betroffenen Unternehmensbereichen zum Stichtag 1. November 2007 mit der MiFID vertraut sind. Wettbewerbsvorteile sichern Die MiFID erfordert Aufwand und birgt Risiken bei Finanzdienstleistern, bietet aber auch Chancen, die jetzt genutzt werden können. Eine qualifizierte Beratung durch kompetente Mitarbeiter sichert Unternehmen Vorteile im Wettbewerb. digital spirit, einer der führenden Anbieter für IT-gestütztes Lernen und Informieren in Deutschland, und die Unternehmensberatung Severn haben mit „MiFID Training“ eine eLearning-Reihe für die interne Schulung und das Training der Mitarbeiter entwickelt. Durch den Einsatz am Computer wird der Arbeitsplatz zum Zentrum der Weiterbildung. So sparen Unternehmen „MiFID Training“ ist eine Produktreihe, die aus vier Modulen besteht. Mit dem ersten Modul werden die Grundlagen der MiFID aufgezeigt. Es ist als Basisinformation für alle Mitarbeiter im Unternehmen hilfreich, weil Zusammenhänge verdeutlicht werden. Administrative Prozesse stehen im Mittelpunkt des Moduls. Es wird aufgezeigt, welche Unternehmensbereiche in welchem Umfang von der MiFID betroffen sind und welche Phasen bei der Implementierung durchlaufen werden. MiFID eConsult Die Kenntnis des Umsetzungsgrads der MiFID im Unternehmen ist wesentliche Voraussetzung, um Schwachstellen zu identifizieren und zu beheben. Das zweite Modul ist daher eine 112-Punkte-Checkliste, die Unternehmen bei der Analyse der MiFIDUmsetzung unterstützt. Der Einsatz des Online-Tools kann bis zu acht Manntage eines MiFID-Experten einsparen. Vertiefungsmodule Zwei Trainingsmodule – das eine für die Anlageberatung, das andere für den Wertpapierhändler – bereiten die Mitarbeiter intensiv vor. Gerade die Anlageberater müssen kompetent mit dem Kunden kom- munizieren können. Da wegen der MiFID häufig neue Kundendaten erfragt werden müssen, ist im Beratungsgespräch Sensibilität und Sachkenntnis gefragt. Die in den Vertiefungsmodulen enthaltenen Fallbeispiele sind praxisnah gestaltet und an diese Anforderungen ausgerichtet. Das Üben typischer Gesprächssituationen erhöht die Beratungsqualität und bildet somit die Grundlage, um Bestandskunden zufrieden zu stellen und Neukunden zu gewinnen. Alle Module können losgelöst voneinander eingesetzt werden. Die Lernmodule sind interaktiv aufgebaut und bieten alle Vorteile des eLearning: Flexibilität bei der Auswahl der Bearbeitungszeit, Lernen im eigenen Lerntempo, Ausgleich individueller Wissenslücken. „MiFID eConsult“ ermöglicht eine effiziente Online-Analyse. Besonders für Unternehmen, die sich bisher noch nicht weiter gehend mit der MiFID auseinander gesetzt haben, bietet die Lernreihe „MiFID Training“ ein effizientes Instrument, um bis zum 1. November fit für die MiFID zu sein. £ Die Vorteile in der Übersicht ß Vertriebschancen: Kunden profitieren von top-geschulten Mitarbeitern ß Komplexe Problematik ist schnell verständlich aufbereitet ß Trainingsreihe vereinfacht die Umsetzung der MiFID ß Zeit- und Kostenersparnis bei der Implementierung der MiFID www.mifid-training.de Beitrag » Die gesetzlichen Anforderungen an geeignete Anlage empfehlungen werden wesentlich detailreicher. « 2. Verbot ungeeigneter Anlage empfehlungen Gegenstand einer Anlageberatung ist eine persönliche Empfehlung für ein Geschäft mit bestimmten Finanzinstrumenten. Dabei ist unbeachtlich, ob die Beratung auf Initiative der Bank oder auf Wunsch des Kunden erfolgte. Die Anlageempfehlung muss sich in beiden Fällen auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers stützen. Mit dieser Definition greift der Gesetzgeber die bereits vor MiFID erforderlichen wesentlichen Kriterien einer anlegergerechten Beratung auf, die in Zukunft zu einem verpflichtenden Eignungstest zusammengezogen werden. Durch den Eignungstest sollen für den betroffenen Kunden ungeeignete Anlageempfehlungen ausgeschlossen werden. Eine Anlageempfehlung darf nur ausgesprochen werden, wenn das Geschäft für den Investor geeignet ist. In Ergänzung zur bisher geltenden Rechtslage widmet sich der Gesetzgeber ausführlicher der Frage, welche Maßstäbe für die Eignung einer Anlageempfehlung zu beachten sind. 3. Maßstab für geeignete Anlage empfehlung Eine Anlageempfehlung ist für den betreffenden Kunden nur dann geeignet, wenn sie seinen Anlagezielen entspricht, die aus dem Geschäft erwachsenen Anlagerisiken für ihn finanziell tragbar sind und der Kunde die Risiken des Geschäfts aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen verstehen kann. Damit greift der europäische Richtliniengeber die bewährten Kriterien aus der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie von 1993 wieder auf, die durch den bestehenden § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG bereits seit Jahren Eingang in die Bankpraxis gefunden haben. Im Unterschied zur Vorgängerregelung präzisiert § 31 Abs. 4 WpHG-E diesen Maßstab für eine geeignete Anlageempfehlung durch Detailvorgaben nunmehr erheblich. 6 Ähnlich zur aktuellen Rechtslage Ellenberger, in: Ellenberger/Schäfer (Hrsg.), Fehlgeschlagene Wertpapieranlagen, 2006, S. 69. 20 BP Beilage 01 / 2007 kräftiges Bild von den Zielen des Anlegers zu gewinnen. Obwohl der Gesetzgeber alle drei Kriterien gleich gewichtet, sind in der Praxis Anlagedauer und Risikoneigung von erheblich größerer Aussagekraft und Bedeutung als der Anlagezweck. Die Anlagedauer beschreibt dabei den Zeitraum, in dem der Kunde die Anlage halten möchte oder voraussichtlich nicht auf das Kapital zugreifen können muss. Die Bedeutung dieses Indikators liegt vor allem darin, dass die Anlagedauer zahlreiche konkrete Anlageziele (z.B. Altervorsorge, Darlehenstilgung, Konsumwunsch in x Jahren) in einen bei der Anlageberatung berücksichtigungsfähigen Parameter übersetzt. Die subjektive Risikobereitschaft ist neben der Anlagedauer der zweite aussagekräftige Bestandteil der Anlageziele des Kunden. In der Praxis kommt es insoweit vor allem darauf an, ein gemeinsames Verständnis bei Anleger und Anlageberater von Inhalt und Tragweite einer Risikoeinstufung zu gewinnen. Dazu haben sich bereits in der Vergangenheit Modelle zur Risikoklassifizierung gebildet, deren Verwendbarkeit durch die MiFID-Umsetzung unberührt bleibt. Inwieweit daneben ein Anlagezweck geeignet sein soll, Angaben zur Präzisierung des Anlageziels zu liefern, mag eines der Geheimnisse des Gesetzgebers bleiben. Klar ist jedenfalls, dass ein konkreter Anlagezweck isoliert betrachtet i.d.R. kein aussagekräftiger Maßstab ist, um ein bestimmtes Finanzinstrument als geeignet oder ungeeignet erscheinen zu lassen. b) Finanzielle Verhältnisse a) Anlageziele Um seine Anlageempfehlung auch im Lichte der finanziellen Verhältnisse des Kunden auf ihre kundenindividuelle Eignung hin überprüfen zu können, soll sich der Anlageberater ein umfassendes Bild von der Vermögenslage des Anlegers machen6. Dazu dienen die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 WpDVerOV-E zu erfragenden Kriterien Einkommen, Vermögen und finanzielle Verpflichtungen. Der Anlageberater soll die Anlageziele des Kunden mithilfe von drei Kriterien ermitteln. Dazu zählen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WpDVerOV-E die Anlagedauer, die Risikobereitschaft und der Anlagezweck. Der Anlageberater muss anhand dieser drei Kriterien versuchen, ein aussage- Das Einkommen des Anlegers ist dabei durch Angaben zu Grundlage, Höhe und Regelmäßigkeit zu präzisieren. Daten zu finanziellen Verpflichtungen sollen in Erfahrung gebracht werden, um die Einkommensangaben ggf. zu relativieren. Darüber hinaus sind Angaben zu Beitrag liquidem und illiquidem Vermögen, d.h. insbesondere Barvermögen, Kapitalanlagen und Immobilienvermögen zu erheben. abzuraten, an die Kundenangaben zu Bildung und Beruf konkrete Konsequenzen hinsichtlich der (fehlenden) Eignung von bestimmten Anlageempfehlungen anzuknüpfen. c) Kenntnisse und Erfahrungen Eine Anlageempfehlung ist nur dann für den Anleger geeignet, wenn er aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen verstehen kann, welche Anlagerisiken mit dem empfohlenen Geschäft verbunden sind. Zu diesem Zweck verpflichtet § 31 Abs. 4 Satz 2 WpHG-E dazu, Angaben zu Kenntnissen und Erfahrungen in die Eignungsprüfung einzubeziehen. Im Vergleich zur bestehenden Rechtslage sind zwei Neuerungen hervorzuheben. Zum einen sind in Zukunft die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen kumulativ erforderlich, während bislang das eine oder das andere ausreichte. Zum anderen gibt der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 WpDVerOV-E auch hier detaillierte Kriterien vor, die Kenntnisse und Erfahrungen präzisieren sollen. 4. Einholung von Kundenangaben Dabei beschäftigt sich die erste Frage nach den Arten von Finanzinstrumenten, mit denen der Kunde vertraut ist, mit seinen theoretischen Kenntnissen einzelner Produktgruppen7. Der zweite Aspekt stellt auf Art, Umfang, Häu figkeit und Zeitraum zurückliegender Geschäfte mit Finanzinstrumenten ab und zielt damit auf die praktischen Erfahrungen des Anlegers. Weder die nationalen noch die europarechtlichen Vorgaben geben einen Hinweis, wie oft, wie lange und in welcher Größenordnung Transaktionen durchgeführt worden sein müssen, um den Anleger als erfahren einstufen zu dürfen. Hier empfiehlt sich, die Schwelle hinreichender Erfahrung proportional zu den Risiken der betroffenen Finanzinstrumente anzuheben. Für die Behandlung von Bestandskunden dienen „Geschäfte mit einer bestimmten Art von Finanzinstrumenten“ als Indiz für insoweit ausreichende Erfahrung8. Als dritten Aspekt bringt der Verordnungsgeber Bildung und Beruf des Kunden ins Spiel. Dieses Kriterium ist jedoch nur im Einzelfall hilfreich: Weder Bildungsstand noch Beruf sind regelmäßig ein verlässlicher Indikator für hinreichende Kenntnisse oder Erfahrungen mit einzelnen Arten von Finanzinstrumenten9. Anderes gilt höchstens bei einem kapitalmarktnahen Beruf. Aufgrund der mit entsprechenden Abgrenzungen verbundenen Unsicherheiten ist jedoch davon b) Freiwilligkeit und Vertrauensschutz a) Empfehlungsverbot bei fehlenden Kundenangaben Die detaillierten Vorgaben zur Prüfung der Eignung einer Anlageempfehlung lassen die Bedeutung der Einholung der notwendigen Kundendaten offenbar werden. Die Exploration von Kundenangaben wird noch wichtiger werden, da ohne die erforderlichen Kundendaten keine Anlageberatung mehr durchgeführt werden darf. § 31 Abs. 4 Satz 3 WpHG-E normiert ausdrücklich ein Beratungsverbot für den Fall, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die für den Eignungstest erforderlichen Informationen nicht erlangt hat. » Die Exploration von Kundenangaben wird noch wichtiger werden, da ohne die erforderlichen Kundendaten keine Anlageberatung mehr durchgeführt werden darf. « Bankkunden sind auch in Zukunft nicht verpflichtet, Angaben zu den o.g. Kriterien zu machen. Der Wegfall der deklaratorischen Vorschrift in § 31 Abs. 2 Satz 2 WpHG führt zu keinem anderen Ergebnis, da das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kunden nicht durch das Interesse der Wertpapierdienstleister an vollständigen Kundenangaben verdrängt wird. Die Bank darf sich hingegen auf die freiwillig erteilten Kundenangaben verlassen. Die Bank trifft keine Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Daten und Angaben. Dieser Vertrauensschutz findet seine Grenze dort, wo der Bank die Unrichtigkeit der Angaben bekannt war. c) Vorbehalt der Erforderlichkeit Die zuvor genannten Kriterien für die Eignung einer Anlageempfehlung stehen unter dem Vorbehalt ihrer Erforderlichkeit. Der Anlageberater muss nur die erforderlichen Angaben in den Eignungstest einbeziehen. Das Fehlen nicht erforderlicher Angaben führt nicht zu einem Empfehlungsverbot. Dieselbe Einschränkung gilt bereits nach den bisherigen Wohlverhaltenspflichten und wird auch zivilrechtlich von der Rechtsprechung zur Beratungshaftung 7 Zu „Arten von Finanzinstrumenten“ können vor allem Produkte mit ähnlichen Verlustrisiken zusammengefasst werden, vgl. Teuber, BKR 2006 S. 429, 433. 8 Begründung zum Regierungsentwurf FRUG vom 15.11.2006, S. 31. 9 Vgl. BGH, BKR 2005 S. 36, 37; dazu auch Teuber, BKR 2006 S. 429, 433. BP Beilage 01 / 2007 21 Beitrag » Anlageempfeh- lungen sind nach hinreichender Kenntnisvermittlung auch bei fehlender Erfahrung möglich. « geteilt. Dabei wird zu Recht insbesondere auf die Professionalität des betreffenden Kunden abgestellt10. Diese Unterscheidung wird auch nach Einführung der Kundenklassifikation gem. § 31a WpHG-E nicht obsolet. Die gesetzgeberische Vermutung, dass einige Angaben bei professionellen Kunden nicht erforderlich sind, zwingt nicht zu dem Umkehrschluss, dass alle Angaben bei Privatkunden unverzichtbar sind. Aufgrund der neuen Detailfülle der Explorationspflicht stellt sich die Frage nach im Einzelfall nicht erforderlichen Kundenangaben umso dringlicher. Dies gilt insbesondere bei den in der Praxis häufig nur schwer oder unvollständig zu erhebenden sensiblen Daten zu den finanziellen Verhältnissen der Kunden. Hier gewinnt das einschränkende Merkmal der Erforderlichkeit besondere Bedeutung. Nur bei wenigen Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen sind alle oben genannten Kriterien erforderlich, um die fehlende Eignung für den Kunden festzustellen. Dies hängt mit der Reichweite des Eignungstests zusammen, den der Gesetzgeber in § 31 Abs. 4 Satz 2 WpHGE zu Recht hervorhebt: Die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen dienen zur Prüfung, ob die „Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind“. Dadurch wird die Bedeutung der Anlageziele, die bereits die Risikoneigung des Kunden enthalten, hervorgehoben. Wenn eine Anlageempfehlung diesem Maßstab gerecht wird, spielen die finanziellen Verhältnisse des Kunden nur noch bei solchen Geschäften eine Rolle, die Kreditrisiken bergen, weil sie fremdfinanziert sind oder Nachschusspflichten auslösen können11. Eine andere, weniger einengende Auslegung des Merkmals „erforderliche Angaben zu finanziellen Verhältnissen“ führte zu einer paternalistischen Rolle des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegenüber seinem Kunden12. 10 Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen, 2003, § 9 Rdn. 16; Koller, in: Assmann/Schneider (Hrsg.), WpHG, 4. Aufl., 2006, § 31 Rdn. 99. 11 So bereits für die geltende Rechtslage Ziff. 2.1 lit. c. der sog. Wohlverhaltensrichtlinie der BaFin, BAnz. Nr. 165 vom 04.09.2001, S. 18, 217; ähnlich Koller, a.a.O. (Fn. 10), Rdn. 102. 12 Vgl. zum Ganzen Teuber, BKR 2006 S. 429, 432. 13 Zu den Grundlagen der Kundenklassifikation vgl. Sindelar, ÖBA 2007 S. 206; Fleischer, BKR 2006 S. 389, 394 ff.; Duve/Keller, DB 2006 S. 2425; Seyfried, WM 2006 S. 1375. 22 BP Beilage 01 / 2007 Ein bestimmtes Erfahrungsniveau kann sich ebenfalls als – im weiteren Sinne – nicht erforderlich erweisen. Durch die zuvor beschriebene kumulative Verknüpfung von Kenntnissen und Erfahrungen droht für jeden Kunden ein individueller „Innovationsstopp“: Solange der Kunde nicht über hinreichende praktische Erfahrungen z.B. mit Aktien verfügt, dürfte ihm der Anlageberater auch dann keine Aktien empfehlen, wenn er über die innewohnenden Risiken informiert hätte und Aktien dem Anlageziel des Kunden entsprächen. Dieses fragwürdige Ergebnis ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des Eignungstests zu korrigieren. Anlageempfehlungen sind nach hinreichender Kenntnisvermittlung auch bei feh lender Erfahrung möglich – sofern sie im Übrigen geeignet sind. 5. Reichweite des Eignungstests je nach Kundengruppe Im Zuge der MiFID-Umsetzung wird die Pflicht zur Kundenklassifikation in das WpHG eingeführt. Zu diesem Zweck können Kunden in drei Gruppen eingeteilt werden, die jeweils ein kundengruppenspezifisches Anlegerschutzniveau genießen13. Während beim Wertpapiervertrieb an Privatkunden die höchsten Schutzpflichten eingehalten werden müssen, gelten Erleichterungen bei Dienstleistungen gegenüber professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien. Die zuvor dargestellten Grundsätze zur Eignung von Anlageempfehlungen betreffen die Beratung von Privatkunden. Der Dreiklang aus Anlagezielen, finanzieller Risikotragfähigkeit sowie Kenntnissen und Erfahrungen reduziert sich bei professionellen Kunden. Bei dieser Kundengruppe unterstellt das WpHG, dass sie einerseits über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die mit dem empfohlenen Wertpapiergeschäft einhergehenden Risiken verstehen und diese Risiken andererseits auch finanziell tragen zu können. Daraus folgt, dass sich die Eignung einer Anlageempfehlung an einen professi onellen Kunden einzig an seinen Anlagezie len messen lassen muss. Für bestimmte Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien gelten die Verhaltenspflichten des 6. Abschnitts des WpHG nur sehr eingeschränkt. Anderes gilt jedoch nach § 31b WpHG-E für die Anlageberatung. Wenn gegenüber einer geeigneten Gegenpartei Anlageberatung erbracht wird, ist diese wie ein professioneller Kunde zu behandeln. Daraus folgt, dass sich Anlageempfehlungen an geeignete Gegenparteien auch an deren Anlagezielen orientieren müssen. Dies ist sachgerecht, da eine individuelle Empfehlung nicht ohne Orientierung an persönlichen Umständen des Anlegers denkbar ist. Beitrag !BBILDUNG!NLAGEBERATUNGUNTER"EACHTUNGVON-I&)$ "OMBHFCFSBUVOH CFSBUVOHTGSFJFT (FTDIÅGU &JHOVOHTUFTU "OHFNFTTFO IFJUTUFTU OVSBVG#BTJTEFUBJMMJFSUFS,VOEFOBOHBCFONÕHMJDI PIOF,VOEFOEBUFO &NQGFIMVOHTWFSCPU 6. Informationspflichten Neben dem Eignungstest für Anlageempfehlungen bringt die WpHG-Novelle zahlreiche neue oder modifizierte Informationspflichten mit sich. Dadurch soll der Anleger in die Lage versetzt werden, auf informierter Grundlage eine eigenständige Anlageentscheidung treffen zu können14. Zu diesem Zweck sind Kunden nicht nur mit Informationen zu Kosten und Risiken der Finanzinstrumente zu versorgen, sondern unter anderem auch über Details zur Verwahrung, zu Blockorders, zu Kommunikationswegen und vielem mehr zu informieren15. Die Informations- und Transparenzpflichten erstrecken sich auch auf den Umgang mit Interessenkonflikten. In diesem Zusammenhang ist es vor allem bei der Anlageberatung erforderlich, Zuwendungen von Dritten („kick backs“) offenzulegen, um zum einen – bei Bedarf – § 31d Abs. 1 Nr. 2 WpHGE und zum anderen den Transparenzvorgaben des BGH16 zu genügen. III.Beratungsfreies Geschäft Bankkunden werden durch das Verbot ungeeigneter Anlageempfehlungen vor allem dort geschützt, wo sie als Ratsuchende besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber dehnt diesen Schutz – in abgeschwächter Form – für Privatkunden auch auf solche Wertpapiertransaktionen aus, denen keine Empfehlung der Bank voranging17. Solche Kundenaufträge müssen von dem Wertpapierdienstleister vor Orderausführung in PIOF,VOEFOEBUFO HFOFSFMMF8BSOVOH Zukunft auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden18. Der Auftrag ist für den Privatkunden unangemessen, wenn dieser nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken der Trans aktion angemessen beurteilen zu können. Der Angemessenheitstest stellt nur auf Kenntnisse und Erfahrungen ab und bildet somit eine Teilmenge des Eignungstests. Die Kundenangaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen werden damit doppelt wertvoll: Sie dienen nicht nur als Grundlage für Anlageberatung, sondern versetzen die Bank auch in die Lage, andere Kundenorders auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Der Angemessenheitstest kann drei Ergebnisse aufweisen. Bei hinreichenden Kenntnissen und Erfahrungen kann die Order umgehend ausgeführt werden. Anderenfalls ist der Kunde darauf hinzuweisen und die Order darf erst ausgeführt werden, wenn der Kunde bestätigt, an der Transaktion trotz fehlender Angemessenheit festhalten zu wollen. Ferner muss der Kunde ggf. darüber informiert werden, dass eine Angemessenheitsprüfung aufgrund fehlender oder unvollständiger Kundenangaben unterblieb. Auch in diesem Fall darf die Order erst nach einer Bestätigung des Kunden ausgeführt werden. Für die Bankpraxis ergibt sich im Zusammenhang mit dem Angemessenheitstest die Herausforderung, diesen Test möglichst mit technischer Unterstützung in sehr kurzer Zeit durchzuführen. So kann Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Kursgewinne am besten begegnet werden (siehe Abb. 1). 14 So ausdrücklich § 31 Abs. 3 Satz 1 WpHG-E; zum Leitbild der informierten Anlegerentscheidung vgl. auch Fleischer, Gutachten zum Deutschen Juristentag, 2002, F 27. 15 Vgl. nur § 5 WpDVerOV-E. 16 BGH, BKR 2007 S. 160; dazu Ellenberger, BP 2007 S. 190; Lang/Balzer, ZIP 2007 S. 521. 17 Bislang gelten bei sog. Execution-only-Aufträgen nur ausnahmsweise Prüf- und Warnpflichten der ausführenden Bank, vgl. dazu zuletzt OLG Saarbrücken, ZIP 2007 S. 763. 18 Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kunde auf eigene Veranlassung in nicht-komplexen Finanz instrumenten handelt und vorher darüber informiert wurde, dass eine Angemessenheitsprüfung unterbleibt (§ 31 Abs. 7 WpHG-E). BP Beilage 01 / 2007 23 Beitrag IV.Vermögensverwaltung 1. Unveränderte Erlaubnispflicht Die Vermögensverwaltung unterscheidet sich von der Anlageberatung dadurch, dass der Kunde dem Vermögensverwalter eigenen Entscheidungsspielraum überträgt, den der Vermögensverwalter auf der Basis einer Vollmacht ausübt. Dieser Rechtsrahmen bleibt durch MiFID unverändert. Innerhalb dieses Rahmens werden die Pflichten der Vermögensverwalter jedoch insbesondere in zwei Bereichen verschärft. 2. Eignungstest Durch § 31 Abs. 4 WpHG-E wird die Vermögensverwaltung der Anlageberatung insoweit gleichgestellt, als auch bei der Vermögensverwaltung ein Eignungstest nach den oben ausführlich beschriebenen Kriterien verlangt wird. Dies hat zwei Auswirkungen: Zum einen dürfen einem Kunden keine für seine persönlichen Umstände ungeeigneten Anlagestrategien oder Vermögensverwaltungsformen empfohlen werden. Zum anderen muss aber auch bei jeder Investitionsentscheidung des Vermögensverwalters bei Durchführung seines Auftrags geprüft werden, ob diese Anlageentscheidung für den Vermögensinhaber geeignet ist. Daraus folgt, dass auch für die Vermögensver waltung die Exploration von Kundendaten unerlässlich ist – gleichzeitig ist es jedoch vertretbar, den Kreis der erforderlichen Angaben erheblich einzuschränken. Denn für den Schutz des Kunden bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags ist es wichtiger, dass er die Risiken der Anlagestrategie/Anlagerichtlinien als die Risiken einzelner Finanzinstrumente versteht. Die Kundenvorgabe zur Anlagestrategie prägt den Verlauf der Vermögensverwaltung; ihre Beachtung ist gleichzeitig ein starker Indikator für die Eignung einzelner Transaktionen bei Durchführung der Vermögensverwaltung. 3. Berichterstattung 19 Vgl. dazu Teuber, BKR 2006 S. 429, 435 f. 20 Vgl. dazu das Konsultationspapier 06-669 „The Passport unter MiFID“ von CESR (Committee of European Securities Regulators). 24 BP Beilage 01 / 2007 Die bereits bislang ausführlichen – zivilrechtlichen – Berichtspflichten bei der Vermögensverwaltung werden durch zahlreiche und präzise Vorgaben in § 9 WpDVerOV-E ergänzt. Der Vermögensinhaber soll dadurch in die Lage versetzt werden, Zustand und Entwicklung des verwalteten Vermögens leichter überwachen zu können. Dazu werden die Reportingintervalle verkürzt und die Berichterstattung um Detailinformationen ergänzt. Darüber hinaus wird die Angabe eines Vergleichsmaßstabs (Benchmark) eingeführt, der es dem Kunden erleichtern soll, die Leistung des Vermögensverwalters zu beurteilen19. Die Benchmark muss aussagekräftig sein; sie muss sich an den Anlagezielen und den zur Durchführung der Vermögensverwaltung verwendeten Finanzinstrumente orientieren. In der Praxis bieten sich entweder eine Mischung aus Indizes oder – bei Absolute-return-Strategien – die Anbindung an einen Zinssatz als taugliche Vergleichsmaßstäbe an. V.Grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistungen 1. Herkunftsstaatsprinzip Durch die MiFID sollen grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistungen erleichtert werden und so zu einer Vertiefung des europäischen Binnenmarkts beitragen. Aus diesem Grund wurde der z.B. bereits aus dem Prospektrecht bekannte sog. Europäische Pass auch auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ausgedehnt: Wertpapierdienstleistungsunternehmen bedürfen der Erlaubnis durch die zuständige Aufsichtsbehörde in ihrem Heimatstaat und können auf der Basis und im Rahmen dieser Erlaubnis in allen anderen EU-Mitgliedstaaten Wertpapierdienstleistungen erbringen. Eine weitere Erlaubnis der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden ist dazu nicht erforderlich. Erhebliche praktische Bedeutung wird in Zukunft noch die Frage erlangen, welchem nationalen Aufsichtsrecht die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im EU-Ausland unterliegen wird20. Ausgangspunkt ist dabei das Herkunftsstaatsprinzip. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch Filialen im EU-Ausland Wertpapierdienstleistungen im Namen des im Herkunftsstaat sitzenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens erbracht werden. 2. MiFID-Geltung für Drittstaaten Ebenso bedeutend – und in der Praxis der betroffenen Wertpapierdienstleister zuwei- Beitrag len unterschätzt – ist der Umstand, dass ausgewählte Verhaltenspflichten auch für Dienstleister mit Sitz außerhalb der EU Geltung beanspruchen. Ähnlich zur bisherigen Vorgabe in § 31 III WpHG gelten Teile der Verhaltenspflichten auch für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, wenn sie Wertpapierdienstleistungen für Kunden mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU erbringen, ohne dass diese Dienstleistungen ausschließlich im Drittstaat erbracht werden. Dies betrifft in besonderem Maße Banken und Vermögensverwalter mit Sitz in der Schweiz, die sich an Kunden in Deutsch land richten und zu diesem Zweck grenzüberschreitend tätig werden. Dabei stellt sich nicht nur die Frage nach der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG21. Zu beachten ist vielmehr, dass nach § 31 IX WpHG-E kundenschützende Vorgaben z.B. zum Eignungs- und Angemessenheitstest sowie zur Kundenklassifikation und zum Umgang mit Anreizzahlungen Dritter Anwendung finden £ Praxistipps: • Erforderliche Kundendaten für Eignungs- und Angemessenheitstest erheben • Angemessenheitstest automatisieren • Auch Bestandskunden mit MiFID-Pflichtinformationen versorgen Objekt: M&A, Medium: BP, Format: 210x148 mm, Farbe: 4c, Stand: 21.2. 2006 21 Vgl. dazu EuGH, ZIP 2006 S. 1899; Steck/Campbell, ZBB 2006 S. 354. Beteiligungen · Allianzen · Restrukturierungen · Divestments · Private Equity Zählen Sie zu den Gewinnern! Mit präzisen Analysen und handfesten Tipps verbessert die M&A REVIEW die Erfolgsquote engagierter Praktiker. Jeden Monat zeigen namhafte Autoren die erfolgskritischen Faktoren auf, damit Sie beim Kaufen, Verkaufen, Fusionieren und Kooperieren den Überblick behalten und richtig entscheiden können. 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Einleitung w Mit dem Inkrafttreten des Finanzmarktrichtlinienumsetzungsgesetzes (im Weiteren: „FRUG“) als Transformation der MiFID und ihrer Durchführungsbestimmungen in deutsches Recht zum 01.11.2007 erhält die ComplianceOrganisation der deutschen Wertpapierunternehmen eine neue Gewichtung: Compliance wird wichtiger, so wichtig, dass sie als Organisationsprinzip mit ihren wesentlichen Funktionen in den Gesetzesstand erhoben wird. Bislang definierten sich die Funktionen und die Rechtsstellung der Compliance-Organisation in Deutschland auf der Grundlage der zu § 33 WpHG (Pflicht zur Vorhaltung organisatorischer Maßnahmen) erlassenen Richtlinien und Verlautbarungen der Aufsichtsbehörden. Die nunmehrige Verankerung der Compliance-Funktion im WpHG stärkt die Funktion von Compliance in Deutschland und statuiert zugleich konkrete, wenngleich auch nicht immer wesentlich neue Anforderungen an die Ausgestaltung der Compliance-Funktion in den Instituten. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Compliance-relevanten Regelungen der MiFID und deren Auswirkungen auf die bestehende Compliance-Organisation in den deutschen Wertpapierunternehmen geben. 1 Vgl. Art. 13 Abs. 2 – 4 MiFID, Art. 5 und 6 Durchführungsrichtlinie MiFID („DRiLi“). 2 § 33 Abs. 1 Satz 3 WpHG-E, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 DRiLi. 3 § 13 Abs. 4 Satz 2 WertpapierdienstleistungsVerhaltens-und Organisationsverordnung-E, WpDVerOV-E. 4 Ziffer 4.2 der Compliance-Richtlinie der BaFin vom 25.10.1999 forderte bereits die Weisungsunabhängigkeit von Compliance, das Konsultationspapier des Baseler Bankenausschusses die organisatorische Unabhängigkeit von den Geschäftsbereichen der Bank (Ziffer 23 Konsultationspapier zur Compliance-Funktion). 26 BP Beilage 01 / 2007 II.Compliance-Funktion Die gesetzlichen Regelungen der ComplianceFunktion finden ihre Aufhängung konsequenterweise unverändert in § 33 WpHG-E („Organisationspflichten“). Dort werden sowohl die allgemeinen Vorschriften des Art. 13 MiFID als auch die diese konkretisierenden Regelungen der Art. 5, 6 und 9 der Durchführungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. 1. Allgemeine organisatorische Anforderungen § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG-E enthält zunächst die Klarstellung, dass auch Wertpapierdienstleistungsunternehmen (im Folgenden „WPD-Unternehmen“) die organisatorischen Pflichten nach § 25a Abs. 1 und 4 KWG einzuhalten haben. Durch diesen Verweis erfolgt die (anfangs kontrovers diskutierte) Klarstellung, dass zunächst die Organisationspflichten des KWG Anwendung finden und die zusätzlichen Pflichten des WpHG diese (nur) ergänzen. Im Weiteren konkretisiert § 33 Abs. 1 Satz 2 WpHG dann in nahezu wortgetreuer Wiedergabe einzelner Passagen der MiFID1 diese ergänzenden Pflichten („Darüber hinaus…“). Dabei ist zu bemerken, dass die Pflichten der Ziffern 2 bis 6 (Kontinuität der Wertpapierdienstleistungen, Interessenkonfliktsmanagement, Bearbeitung von Kundebeschwerden, Information der Geschäftsleitung, Überwachungsmaßnahmen) alle WPD-Unternehmen unabhängig von ihrer Größe treffen, die Verpflichtung aus Ziffer 1 (angemessene Grundsätze aufstellen und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Pflichten aus dem WpHG sowie Einrichtung einer dauerhaften und wirksamen Compliance-Funktion) hingegen unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen2. Die in § 33 WpHG-E geforderten organisatorischen Strukturen sind in Deutschland, wenn auch in unterschiedlichster Ausprägung, i.d.R. bereits vorhanden. Die gesetzliche Pflicht zur Einrichtung einer „unabhängigen“ Com pliance-Funktion, die über alle für „eine ordnungsgemäße und unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse, Mittel und Kompetenzen sowie über Zugang zu allen für ihre Tätigkeit relevanten Informationen verfügen“3 soll, sollte für den größten Teil der deutschen WPD-Unternehmen lediglich die bereits gelebte und aufsichtsrechtlich gewünschte Praxis wiedergeben4. Das Erforder- IT Beitrag » Eventuell beste- hende Zielvereinbarungen oder Sonderzahlungsmodelle sind zwar kritisch zu überprüfen, jedoch auch vor dem Hintergrund der von der MiFID geforderten Unabhängigkeit der Compliance-Funktion nicht grundsätzlich unzulässig. « nis einer neutralen und unabhängigen Compliance-Funktion i.S. von „keine Einbindung in gewisse Gehaltsstrukturen“5 ist hingegen in dieser Ausprägung neu und hat bereits vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Regelung für ausgiebige Diskussionen gesorgt. Dies scheint allerdings auch gerechtfertigt: Im Zeitalter der leistungs- und ertragsbezo genen Sonderzahlungen stellt sich die Frage, ob diese den Mitarbeitern in der ComplianceFunktion überhaupt noch zuteil werden dürfen, ohne damit deren Neutralität zu gefährden oder anderweitig gegen die Anforderungen der MiFID zu verstoßen. Der Ruf nach Standardprämien bzw. höheren Festgehältern, der zudem teils mit der nun herausgehobenen (weil gesetzlich verankerten) Stellung des Compliance-Beauftragten untermauert wird, scheint indes ebenso verfrüht. Schließlich gibt es vielfältige Gründe für Bonuszahlungsmodelle und nur der geringste Teil davon dürfte auf die (unsachgemäße) Auflösung eventueller Interessenkonflikte zugunsten des Geschäfts und die damit verbundene Ertragssteigerung abzielen. Auch dürfte bei der Beurteilung der Zulässigkeit solcher Modelle ins Gewicht fallen, welche Stelle für die Entscheidung über Art und Umfang der Sonderzahlungen verantwortlich ist. Insofern sind eventuell bestehende Zielvereinbarungen oder Sonderzahlungsmodelle zwar kritisch zu überprüfen, jedoch auch vor dem Hintergrund der von der MiFID geforderten Unabhängigkeit der Compliance-Funktion nicht grundsätzlich unzulässig. Entscheidend sollte vielmehr sein, ob und ggf. in welcher Form grundsätzlich Interessenkonflikte bestehen können, die die Unabhängigkeit des Compliance-Beauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben überhaupt infrage zu stellen geeignet sind6. 2. Aufgaben der Compliance-Funktion7 5 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG-E, § 13 Abs. 4 Satz 3 WpDVerOV-E. 6 Dies ergibt sich mittelbar auch aus § 13 Satz 5 WpDVerOV-E, wonach Verhältnismäßigkeit und Interessenwahrung geeignete Abwägungskriterien darstellen. 7 Bezüglich der Aufgabe des Interessenkonfliktmanagements wird auf den Beitrag zum Thema in dieser Beilage (S. 32 ff.) verwiesen. 8 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG-E. 9 § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WpDVerOV-E. 10 § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WpDVerOV-E. 11 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WpHG-E. 28 BP Beilage 01 / 2007 Die Compliance-Funktion soll zum einen die vom WPD-Unternehmen zur Sicherstellung der Einhaltung der MiFID aufgestellten Grundsätze und Verfahren8 überwachen und die zur Behebung etwaiger Defizite unternommenen Schritte prüfen und bewerten9. Das heißt, dass die in den Unternehmen bereits heute bestehenden Compliance-Maßnahmen (zum Beispiel Monitoring-Programme oder Stichprobenprüfungen) auf die Pflichten der MiFID auszudehnen bzw. an diese anzupassen sind. Zum anderen soll die Compliance-Funktion die Mitarbeiter der WPD-Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung der in der MiFID festgelegten Pflichten beraten und unterstützen10. Beide Pflichten entsprechen dem bereits heute vorherrschenden modernen Verständnis von Compliance: Dieses vereint die Über wachungs- und Monitoring-Funktion mit der Beratungs- und Informationsfunktion, wobei Letztere auch durch einen stark präventiven Ansatz gekennzeichnet ist. Durch Schaffung von Know-how und Problembewusstsein bei den Mitarbeitern (etwa durch Schulungen oder durch Verankerung von Compliance-Regelungen in internen Prozessen und Arbeitsabläufen) wird die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Regelungen mindestens ebenso effizient gesichert wie durch interne Kontrollund Monitoring-Systeme. Die moderne Compliance-Organisation versteht sich bereits heute als Bestandteil eines integrierten Risikomanagementsystems des WPD-Unternehmens und wird als solche auch regelmäßig beratend und begleitend in die operativen Prozesse eingebunden. Der mit der Compliance-Funktion betraute Mitarbeiter hat zudem mindestens einmal jährlich an die Geschäftsleitung des Wertpapierunternehmens sowie das Aufsichtsorgan desselben zu berichten11. Diese Berichtspflicht umfasst ausdrücklich auch die Bewertung der Geeignetheit und Angemessenheit der zur Behebung von Verstößen gegen die WpHG-Pflichten oder zur Beseitigung des Risikos solcher Verstöße getroffenen Maßnahmen. Durch dieses Erfordernis und durch die zusätzliche Berichterstattung an das Aufsichtsorgan wird den Organisationspflichten des § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG-E besonderer Nachdruck verliehen. Gleiches gilt aber auch für das Verständnis der Compliance-Funktion als Teil des integrierten Risikomanagements der WPD-Unternehmen. III.Mitarbeitergeschäfte § 33b WpHG-E wenthält die künftigen Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte, die durch Art. 13 Abs. 2 MiFID sowie Art. 2, 3, 11 und 12 der Durchführungsrichtlinie vorgegeben sind. Beitrag Bislang orientierten sich die diesbezüglichen Tätigkeiten der Compliance-Organisation an den Mitarbeiterleitsätzen der BaFin aus dem Jahre 200012, die die Grundlage für die institutsspezifischen Mitarbeiterleitsätze der einzelnen Häuser bildete. 1. Definition Mitarbeiter Die Definition der Mitarbeiter in § 33b Abs. 1 WpHG-E scheint auf den ersten Blick mit der ursprünglichen Definition der Mitarbeiterleitsätze übereinzustimmen. Erst bei genauerer Durchsicht fällt auf, dass der neue § 33b WpHGE keinerlei Unterteilung in „Mitarbeiter“ und „Mitarbeiter mit besonderen Funktionen“ vorsieht, sondern allein auf die Beteiligung der Mitarbeiter „bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung“13 abstellt. Da zudem nicht mehr darauf abgestellt wird, dass Mitarbeiter „regelmäßigen Zugang“ zu vertraulichen Kunden- oder Insiderinformationen haben14, sondern grundsätzlich alle Mitarbeiter betroffen sind, deren Tätigkeit Anlass zu Interessenkonflikten geben könnte oder die „Zugang“ zu Insiderinformationen oder Kundeninformationen haben15, führt die MiFID unweigerlich zur Vergrößerung des Kreises der bisherigen Mitarbeiter mit besonderen Funktionen, die besonderen Vorschriften unterliegen. Nur der Vollständigkeit halber sei allerdings erwähnt, dass auch Mitarbeiter, die nicht an der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung beteiligt sind, bislang aber zum Kreis der Mitarbeiter mit besonderen Funktionen zählten (z.B. aus der Kreditabteilung), auch weiterhin besonders zu überwachen sind16. Die Ausdehnung der Vorschriften auf Mitarbeiter, die im Rahmen von Auslagerungsverträgen unmittelbar an Dienstleistungen des WPD-Unternehmens beteiligt sind17, sowie auf vertraglich gebundene Vermittler18 sollte hingegen in der Praxis insoweit unkritisch sein, als die Pflichten aus § 33b WpHG-E vertraglich auf die jeweiligen Unternehmen verlagert werden können und dem WPD-Unternehmen lediglich auf Verlangen nachzuweisen sind19. 2. Definition Mitarbeitergeschäfte Die Vorschriften des § 33b WpHG-E erfassen grundsätzlich alle Geschäfte „mit einem Finanzinstrument“20. Zudem muss der Mitarbeiter für eigene Rechnung oder für Rechnung ihm nahestehender Dritter (§ 15a Abs. 3 WpHG), minderjähriger Stiefkinder oder Personen, an deren Geschäftserfolg der Mitarbeiter ein zumindest mittelbares wesentliches Interesse hat (nicht Gebühr/Provision) oder außerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs für eigene oder fremde Rechnung handeln21. Ausgenommen sind unverändert Mitarbeitergeschäfte im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung sowie Geschäfte mit Anteilen an Investmentvermögen (Fonds)22, unverständlicherweise jedoch nicht mehr Geschäfte in staatlichen Schuldverschreibungen oder vertraglich vereinbarte Ansparpläne, die sich auf andere Finanzinstrumente als auf Anteile an Investmentvermögen beziehen23. » Die MiFID führt unweigerlich zur Vergrößerung des Kreises der bisherigen Mitarbeiter mit besonderen Funktionen, die besonderen Vorschriften unterliegen. « 3. Organisatorische Anforderungen im Hinblick auf Mitarbeitergeschäfte Gemäß § 33b Abs. 3 WpHG-E sind WPD-Unternehmen verpflichtet, angemessene Mittel und Verfahren einzusetzen, die verhindern, dass Mitarbeiter Geschäfte tätigen, welche gegen das Insiderverbot oder Bestimmungen des 6. Abschnitts des WpHG24 verstoßen, Compliance-relevante Informationen ausnutzen25 oder die entsprechenden Restriktionen für Finanzanalysten26 umgehen. Gleichermaßen ist zu verhindern, dass Mitarbeiter einen Anderen (Dritten) zu derartigen Geschäften verleiten oder diesem solche Geschäfte empfehlen27. Das WPD-Unternehmen hat insbesondere sicherzustellen, dass es von jedem unter die Regelungen des § 33b WpHG-E fallenden Mitarbeitergeschäft unverzüglich Kenntnis erlangt28 und hat diese Mitarbeitergeschäfte sowie alle hierzu erteilten Erlaubnisse und Verbote zu dokumentieren29. Die Vorgehensweise bezüglich der Kenntniserlangung von Mitarbeitergeschäften sowie die erforderliche Form der Dokumentation der Geschäfte werden nicht näher geregelt. Die vorgenannten organisatorischen Anforderungen dürften die WPD-Unternehmen in Deutschland nicht vor größere Schwierigkeiten stellen, da sie größtenteils schon vorhanden sind. Bereits heute haben Mitarbeiter mit besonderen Funktionen ihre Wertpapiergeschäfte zu melden, soweit sie nicht ohnehin auf 12 Bekanntmachung des BaWe und BaKred über Anforderungen an Verhaltensregeln für Mitarbeiter der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte vom 07.06.2000. 13 § 33b Abs. 1 Ziffer 3 WpHG-E. 14 So Definition in Ziffer IV der Mitarbeiterleitsätze der BaFin vom 07.06.2000. 15 § 33b Abs. 3 Satz 1 WpHG-E. 16 Diese Notwendigkeit ergibt sich unmittelbar aus den Regelungen der §§ 12 – 14 WpHG. 17 § 33b Abs. 1 Nr. 4 WpHG-E. 18 § 33b Abs. 1 Nr. 4 WpHG-E, zum Begriff vgl. Definition in Art. 4 Abs. 1 Ziffer 25 MiFID. 19 § 33b Abs. 4 Nr. 3 WpHG-E. 20 Bislang: Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten, Ziffer II Mitarbeiterleitsätze, neue Definition ist weiter. 21 § 33b Abs. 2 WpHG-E. 22 Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 33b Abs. 7 Ziffer 1 und 2 WpHG-E. 23 So noch ausdrücklich Mitarbeiterleitsätze der BaFin, Ziffer II Abs. 3. 24 §§ 31 – 37a WpHG, Verhaltens-, Organisations-, Transparenzpflichten. 25 § 33b Abs. 2 Nr. 1 b). 26 § 33b Abs. 5 WpHG-E. 27 § 33b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3. 28 § 33b Abs. 4 Nr. 2 WpHG-E. 29 § 33b Abs. 4 Nr. 4 WpHG-E. BP Beilage 01 / 2007 29 Beitrag » Künftig beste- hen vor allem dezidierte Organisationspflichten für WPD-Unternehmen, die Finanz analysen erstellen oder verbreiten. « 30 Abschn. B Ziffer II Nr. 1 b)aa) Mitarbeiterleitsätze. 31 Abschn. A Ziffer V der Mitarbeiterleitsätze der BaFin vom 06.07.2000. 32 Gleiches gilt übrigens auch für nicht in den Gesetzesstand übertragene Regelungen der geltenden Compliance-Richtlinie (Richtlinie des BaWe zur Konkretisierung der Organisationspflichten gem. § 33 Abs. 1 WpHG vom 25.10.1999 sowie Begleitschreiben vom 01.11.1999). 33 Vergl. § 34b WpHG i.V.m. FinANV. 34 §33b Abs. 5 WpHG-E. 35 Vgl. hierzu Spezialbeitrag in diesem Heft (S. 32 ff.). 36 § 5a FinAnV neu ( in der Fassung durch die Erste VO zur Änderung der FinAnV geänderten Fassung). 37 § 5a Abs. 1 FinAnV-E. 38 § 5a Abs. 2 FinAnV-E. 39 So bislang § 34 Abs. 3 WpHG, vgl. auch Entwurf der Begründung zur Änderungsverordnung FinAnV. 40 § 5a Abs. 1 Satz 1 FinAnV-E. 41 § 33 Abs. 1 Nr. 4 WpHG-E. 30 BP Beilage 01 / 2007 Mitarbeiterdepots des eigenen Instituts vorgenommen werden und damit automatisch den hausinternen Kontrollen unterliegen. Das sog. „Zweitschriftverfahren“ (Übersendung von Kopien der Wertpapierabrechnung eines Mitarbeitergeschäfts auf einem Depot eines Drittinstituts30) hat sich ebenso etabliert wie die Einholung von Vollständigkeitserklärungen bezüglich der gemeldeten Geschäfte von den Mitarbeitern, die keine Übersendung von Zweitschriften vornehmen. Diese Verfahren sollten auch den Ansprüchen des neuen § 33b WpHG-E gerecht werden können. Allerdings ist die durch die Ausweitung des Mitarbeiterkreises bedingte Mehrarbeit bezüglich der Einpflegung der Informationen aus den Zweitschriften in die Überwachungsund Kontroll-Datenbanken der WPD-Unternehmen als durchaus erheblich einzustufen. Zudem bleibt anzumerken, dass die Effizienz sämtlicher Überwachungssysteme unverändert von der Ehrlichkeit der einzelnen Mitarbeiter abhängt, die entsprechende Drittdepots sowie die darüber getätigten Geschäfte erst einmal aktiv anzeigen müssen. Offen bleibt, wie bezüglich solcher Vorschriften zu verfahren ist, die aufgrund der Mitarbei terleitsätze der BaFin Eingang in die entsprechenden Unternehmensvorschriften und Compliance-Konzepte gefunden haben, die sich aber nicht mehr in den neuen gesetzlichen Regelungen wiederfinden (etwa die Regelung zu Geschäften im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitarbeiters31). Bislang ist nicht geklärt, ob die Mitarbeiterleitsätze der BaFin jedenfalls in Bezug auf solche Punkte Bestand haben werden oder ob sie in ihrer Gesamtheit aufgehoben werden. Da die Regelungen der BaFin eine deutlich größere Detailtiefe haben als die neue gesetzliche Regelung, erscheint ein (Teil-)Fortbestand oder eine angepasste neue Version derselben als konkrete „Rechtsgrundlage“ für die in den Instituten geschaffenen Kontroll-Maßnahmen eine überdenkenswerte Option32. Neben den bereits angesprochenen Besonderheiten bei den Organisationsmaßnahmen im Hinblick auf Mitarbeitergeschäfte34 und im Interessenkonfliktsmanagement35 bestehen künftig vor allem dezidierte Organisations pflichten für WPD-Unternehmen, die Finanzanalysen erstellen oder verbreiten36. Der Entwurf des neuen § 5a FinAnV stellt diesbezüglich klare Vorgaben auf, die im Wesentlichen der Vermeidung von Interessenkonflikten dienen sollen. Die nunmehr ausdrücklich geforderten Maßnahmen wie Kontrolle des Informationsaustauschs, Unabhängigkeit der Vergütung von Analysten, Verhinderung der unsachgemäßen Einflussnahme etc.37 dürften jedoch ebenfalls in den meisten WPD-Unternehmen, die Finanzanalysen erstellen oder verbreiten, bereits vorhanden sein. Gleiches gilt für die Nichtannahme von Zuwendungen sowie für das Verbot des Versprechens von günstigem Research und der Weitergabe von Entwürfen einer noch nicht veröffentlichten Finanzanalyse, die bereits einen Zielkurs oder eine Empfehlung enthalten38. Hinzuweisen ist auf zwei etwas versteckte Besonderheiten: Zum einen werden durch den Verweis auf Finanzinstrumente i.S. von § 2 Abs. 2 b) WpHG Finanzanalysen unabhängig davon erfasst, ob das Finanzinstrument börsengehandelt ist oder nicht 39, zum anderen sind die organisatorischen Voraussetzungen des § 5a FinAnV-E bereits dann zu erfüllen, wenn die Finanzanalyse nur an Kunden weitergegeben wird40. Das (in § 34b WpHG noch geforderte) Kriterium des „einem unbestimmten Personenkreis zugänglich machen“ ist ausdrücklich nicht Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs. V.Beschwerdemanagement IV.Finanzanalyse WPD-Unternehmen sind künftig verpflichtet, „wirksame und transparente Verfahren für eine angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden durch Privatkunden vorzuhalten und jede Beschwerde sowie die zu ihrer Abhilfe getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren41. Die in der MiFID enthaltenen Regelungen zur Finanzanalyse sind in Deutschland im Wesentlichen bereits vorhanden33. Obgleich diese ausdrückliche Anforderung an das Beschwerdemanagement der Institute bislang nicht gesetzlich geregelt wurde, bleibt die Beitrag Ausgestaltung des Beschwerdemanagements den Instituten weitestgehend selber überlassen. Die Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen enthält diesbezüglich keine Vorgaben. Entscheidend dürfte somit sein, dass es überhaupt ein entsprechend „formalisiertes“ Beschwerdemanagement gibt und dass die eingegangenen Beschwerden sowie ihre Abhilfe zukünftig ausreichend dokumentiert werden. Vor allem die Nachprüfbarkeit des angemessenen Beschwerdemanagements dürfte für die BaFin von Bedeutung sein, allerdings sollten die WPD-Unternehmen ein solches im eigenen Interesse bereits aus Beweisgründen implementiert haben. Mangels anderweitiger Konkretisierung des Begriffs „unverzüglich“ dürfte hier wohl das bekannte „ohne schuldhaftes Zögern“ gemeint sein, wobei aber den normalen Geschäftsabläufen eines WPD-Unternehmens Rechnung zu tragen ist. Wesentliche Neuerungen für das Alltagsgeschäft der Compliance-Organisation ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aus den organisatorischen Regelungen zur Compliance-Funktion oder den Mitarbeitergeschäften, sondern vielmehr mittelbar aus den umfassenden Änderungen des gesamten Wertpapiergeschäfts. VI.Fazit Die zeitliche Dimension der aus der Umsetzung der MiFID resultierenden Kontrollmaßnahmen dürfte hingegen nicht nur aufgrund der Ausweitung des zu überwachenden Mitarbeiterkreises erheblich sein und Auswirkungen auf die personelle Ausstattung der ComplianceOrganisation der Wertpapierunternehmen in Deutschland haben. £ Zunächst bleibt festzuhalten, dass die gesetz liche Verankerung der Compliance-Funk tion grundsätzlich zu begrüßen ist und auch dem eigenen Verständnis der bereits bestehenden Compliance-Organisationen in deutschen WPD-Unternehmen entspricht. AR_25_BP_210x145_RZ:AR_BP_210x95_RZ 24.04.2007 Da die Compliance-Funktion die Einhaltung der Pflichten aus der MiFID überwachen und prüfen und die zur Behebung etwaiger Defizite unternommenen Schritte bewerten muss, sind diese neuen Pflichten ebenso genau zu verfolgen wie die sich unmittelbar für die ComplianceFunktion aus der MiFID ergebenden Aufgaben (Interessenkonfliktsmanagement, Mitarbeiterleitsätze etc.). Hierin dürfte allerdings auch die wesentliche Herausforderung für die Compliance-Organisationen in Deutschland liegen, da die eigentlichen „Compliance-Regelungen“ der MiFID, wie dargestellt, in weiten Teilen bereits vorhanden sein sollten. 10:35 Uhr Praxistipps: • Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten der Compliance-Funktion, die insbesondere die Kontrolle und Prüfung der zur Einhaltung der Pflichten aus der MiFID aufgestellten Grundsätze und Verfahren umfasst, sollte der Compliance-Bereich bereits frühzeitig in das MiFID-Projekt eines jeden WPD-Unternehmens eingebunden werden. • Da die Organisationspflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG-E unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen, empfiehlt es sich, zunächst eine Bestandsanalyse vorzunehmen, um auf deren Basis die eventuelle Erforderlichkeit der Implementierung weiterer Verfahren und Kontrollmaßnahmen zu bewerten. Seite 1 „Ich trage Verantwortung.” Deshalb ’Der Aufsichtsrat’. Deutschlands erste Fachzeitschrift für Aufsichtsräte, Beiräte und Verwaltungsräte wählt jeden Monat aus, was für Ihre verantwortungsvolle Arbeit als Mandatsträger entscheidend ist. ’Der Aufsichtsrat’ ist eine Fachzeitschrift aus der Verlagsgruppe Handelsblatt BP Beilage 01 / 2007 Zunächst 2 Ausgaben kostenlos lesen und dann entscheiden: Telefon 0 800 . 000 16 38 (gebührenfrei) oder www.aufsichtsrat.de 31 Beitrag Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision Effizienter Umgang mit Interessen konflikten Proaktives Interessenkonfliktmanagement im Lichte der MiFID. Autoren: Hartmut Renz, Leiter Compliance bei der Helaba Landesbank Hessen-Thüringen. Karsten Stahlke, Compliance Officer bei der Helaba Landesbank Hessen-Thüringen. » Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass ein Interessenkonflikt nicht zwingend als Fehlverhalten einer Person oder eines Instituts zu interpretieren ist. « I. Einleitung w Interessenkonflikte existieren nicht erst seit der MiFID. Ihre normative Behandlung ist integraler Bestandteil des Kapitalmarktrechts in Deutschland. Die kommenden Aufgaben, die aus den EU-Vorgaben zur MiFID resultieren, werden die Interessenkonflikte und das Interessenkonfliktmanagement neu definieren und regulieren. Proaktives Interessenkonfliktmanagement wird stärker in den Vordergrund rücken. Der Umgang mit einer Policy und die Offenlegung von Interessenkonflikten sind in erster Linie aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis bekannt. Zukünftig besteht die Pflicht, detailliert Auskunft über Interessenkonflikte zu geben, sogar gegenüber potenziellen Kunden. Wie kann nun damit ein Kreditinstitut effizient umgehen? II.Interessenkonflikte und die aktuelle Rechtslage Interessenkonflikte können entstehen, wenn die Mitglieder einer Organisation/Gemeinschaft private oder persönliche Interessen haben, die die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder diesen Anschein erwecken können. Private oder persönliche Interessen umfassen jeden möglichen Vorteil für sie selbst, ihre Familien, sonstige Verwandte oder ihren Freundes- und Bekanntenkreis. Eine einheitliche Regelung zu Interessenkonflikten bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gab bzw. gibt es bislang nicht. Vielmehr existieren eine Reihe von Regelungen, die Interessenkonflikte aus den unterschiedlichsten Perspektiven beleuchten. Allgemein gilt, dass es sich bei Interessenkonflikten um private oder persönliche Interessen handelt, die eine faire und sachgerechte 32 BP Beilage 01 / 2007 Wahrnehmung beeinträchtigen können. Dabei sind eigene oder gegenläufige Interessen allgegenwärtig. Interessenkonflikte entstehen somit immer dann, wenn diese Verknüpfungen nicht eindeutig geregelt sind. In der Finanzdienstleistungsbranche ist der Umgang mit Interessenkonflikten schon länger geregelt. Hier besitzt der Umgang mit Insi derwissen eine große Bedeutung. Aber auch die Erstellung und Verbreitung von Finanz analysen ist durch die Marktmissbrauchs richtlinie der EU neu reglementiert und unter dem Einfluss von Interessenkonflikten beleuchtet worden. Im Rahmen der EU-Richtlinie über die Märkte von Finanzinstrumenten (MiFID) ergeben sich nun für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen neue und weiterreichende Anforderungen zum Interessenkonfliktmanagement. Grundsätzlich bleibt jedoch festzuhalten, dass ein Interessenkonflikt nicht zwingend als Fehlverhalten einer Person oder eines Instituts zu interpretieren ist. Dennoch ist es ratsam, Interessenkonflikte zu vermeiden und/oder diese proaktiv der Öffentlichkeit transparent zu machen. Anhand der folgenden Übersicht lassen sich die unterschiedlichen Ursprünge von Interessenkonflikten verdeutlichen: 1. Zivilrechtliche Aspekte Das BGB kennt seit 1896 das Insich-Geschäft gem. § 181 BGB: „Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“ IT Anzeige Anzeige BANKINGLOUNGE – Köln w Am 04. Juni fand die BANKINGLOUNGE in Köln zum zweiten Mal bei unserem regionalen Sponsor, der ifb AG, statt und ein weiteres Mal ist es unserem Referenten mittels eines spannenden Vortrages gelungen, die Teilnehmer vom Blick auf das Treiben rund um den Neumarkt und den Kölner Dom abzuhalten. Dr. Holger Wandt, Principal Advisor bei Human Inference und Sprachwissenschaftler mit 15 Jahren Erfahrung auf dem Gebiet der Datenqualität, zeigte den Gästen an diesem Abend nicht nur auf, wie schwierig es ist, Datenqualität auf einem hohem Niveau zu erreichen, er zeigte zudem auf, dass Datenqualität heute nicht nur das Thema einer IT-Abteilung innerhalb von Banken ist. Der Wert von Daten beschränkt sich heute nicht alleinig auf einen auf Namen und Nachnamen reduzierten Datensatz, Datenqualität hat zudem Auswirkungen auf CRM-, ERPoder BI-Projekte. Basel II, erhöhte Compliance-Anforderungen und nicht zuletzt die rechtlichen Anforderungen an Banken in Bezug auf die Terrorismusbekämpfung fordern eine erhöhte Sorgsamkeit im Umgang mit dem Thema Datenqualität. Dass die EDV maßgeblich dabei zu helfen vermag, den menschlichen Irrtum bei der Dateneingabe und der Dublettenerkennung einzuschränken, liegt auf der Hand. Die Zielsetzung der Firma Human Inference besteht darin, ihre Kunden bei diesem Vorhaben zu unterstützen. BANKINGLOUNGE – Düsseldorf Falsche Prognosen kosten Geld. Im Ernstfall viel Geld, wie uns Dr. Michael Gebauer, Partner der gexid GmbH, am 05. Juni. in der Börse Düsseldorf aufgezeigt hat. Eine Studie in den USA hat dies deutlich gemacht. 0,19 – 0,22% kostet eine Fehlprognose pro Prozentpunkt, den ein Unternehmen zu hoch oder zu niedrig in seiner Einschätzung liegt. Bei einem Millionenprojekt können so durchaus beträchtliche Summen vernichtet werden. Und wie können Unternehmen die Prognosequalität erhöhen? Durch kollektive Intelligenz schafft man in einem Unternehmen einen Markt, auf welchem die eigene Einschätzung von Beteiligten wie in einer Börse gehandelt werden, so erhöht sich die Prognosequalität deutlich. In 15 von 16 Versuchen, ein Forecast zu einem Projekt zu bilden, schlug die Herangehensweise über Marktmechanismen die traditionellen Methoden des Forecast. Bekanntheitsgrad hat diese Methode der Informationsmärkte durch Wahlprognosen erlangt. Auch hier haben die Ergebnisse aus einem „Handel“ mit Prognosen über den Ausgang von Wahlen deutlich bessere Ergebnisse ergeben als die aus tradierten Wahlbeobachtungsfirmen wie z.B. infas. einfach die Ansprache zu diesem bei Banken immer noch sträflich vernachlässigten Thema ist. Jeder von uns empfiehlt beinahe täglich: Das tolle Restaurant von gestern Abend den Kollegen, den netten Friseur vom Wochenende der besten Freundin oder den kompetenten Berater den engsten Familienmitgliedern. Der Markt, in welchem wir uns befinden, zeichnet sich durch eine Besonderheit aus: Der Markt ist verteilt. Und ohne eine konkrete Vereinbarung mit dem Kunden verpuffen gute Gespräche und daraus eventuell sogar formulierte Empfehlungen. Dennoch scheint die Hürde, einen bekannten und zufriedenen Kunden auf eine Empfehlung anzusprechen, immer noch höher zu sein, als jene, einen fremden Nichtkunden 10 Minuten vor der Tagesschau zu belästigen. Da wird immer noch viel Geld für Werbung (50% „rausgeschmissen“) und Direktmailings (bis zu 97% „rausgeschmissen“) ausgegeben, obwohl man weiß, dass es über Empfehlungen Neukunden zum Nulltarif gibt. Natürlich erhält man keine Empfehlung wirklich gratis. Der Preis ist hoch: Ihr Produkt und Ihre Dienstleistung müssen auf TOP-Niveau sein! Durchschnitt wird nicht weiterempfohlen. Mittlerweile nutzen bereits einige bedeutende Firmen diese Methode und binden so viele „Wissensträger“ des Unternehmens in die Prognose von Projekten mit ein. BANKINGLOUNGE – Bremen Neukundengewinnung ohne Kosten. Und wie das geht, haben die Teilnehmer der dritten BANKINGLOUNGE in Bremen am 07. Juni live vom diesjährigen SilberPreisträger des Internationalen Deutschen Trainings-Preises (BDVT), der Firma endlichempfehlungen, erfahren dürfen. Marcus Neisen, Partner bei endlich empfehlungen, machte in seinem Vortrag deutlich, wie BP Beilage 01 / 2007 33 Beitrag 2. Anforderungen nach dem WpHG-Alt a) Anforderungen nach den allgemeinen Wohlverhaltenspflichten Interessenkonflikte waren immer schon ein integraler Bestandteil der Wohlverhaltensregelungen. So war bzw. ist ein Kreditinstitut verpflichtet, sich zu bemühen, dass ein potenzieller Interessenkonflikt, der nicht durch sonstige Maßnahmen gelöst werden kann, nicht die Ausführung von Aufträgen im Wertpapierkundengeschäft beeinflussen kann, § 31 Abs. 1 WpHG. Eine Sicherstellung, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sein müssen, war nicht gefordert. III.Interessenkonflikte unter den Anforderungen der MiFID Kreditinstitute haben organisatorische Vor kehrungen zu treffen, dass bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistung Interessenkonflikte zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seinen Kunden oder Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens möglichst gering sind, § 33 Abs. 1 Nr. 2 WpHG. Auch war eine Sicherstellung, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen sein müssen, nicht gefordert Mit der MiFID werden die bestehenden Regelungen zur Behandlung von Interessenkonflikten nach dem WpHG, die auf Vermeidung von Interessenkonflikten bzw. bei unvermeidlichen Konflikten einer Ausführung des Kundenauftrags unter gebotener Wahrung des Kundeninteresses gerichtet sind, um die in einer sog. Policy festgehaltenen schriftlichen Verhaltensregeln erweitert. Ein Verkaufsprospekt muss die Umstände in Bezug auf den Treuhänder, die einen Interessenkonflikt begründen können, angeben. Gleiches gilt auch für mit Interessenkonfliktpotenzial versehene Beziehungen, § 12 Abs. 3 VermVerkProspV. d) Regelungen für Investment Research Eine umfassende Beschreibung und Regelungen von Interessenkonflikten wurden durch die letzte große Novellierung des WpHG geschaffen. Das Feld der Finanzanalysten wurde in Punkto Interessenkonflikte umfassend und detailliert geregelt: ß § 34b WpHG – Finanzinstrumenten BP Beilage 01 / 2007 Als Interessenkonfliktpotenzial werden insbesondere Beteiligungen an „gecoverten“ Unternehmen, Konsortialmitgliedschaften, Designated-Sponsorship- oder Market-MakerMandate, Auftragsstudien oder auch die Erbringung von Investmentbankingdienstleistungen gesehen. b) Anforderungen nach den Organisationspflichten c) Regelungen im Rahmen der Erstellung von Verkaufsprospekten 34 ß § 5 FinAnV (Finanzanalyseverordnung) ß BaFin-Schreiben vom 16.12.2003: Übernahme von Reise- und Unterbringungskosten der Wertpapieranalysten durch Emittenten im Rahmen von Analystenkonferenzen und –Veranstaltungen (nach Auffassung BaFin sollen Reisekosten selbst getragen werden) Analyse von 1. Anforderungen nach MiFID / FRUG Damit in Zukunft die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht durch Interessenkonflikte beeinträchtigt wird, hat die MiFID die bisherigen Regelungen erweitert und das Interessenkonfliktmanagement neu normiert. Nun müssen Interessenkonflikte offengelegt werden, sofern diese nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert werden können. Die MiFID greift die anglo-amerikanische Praxis der „Conflict of Interest“-Policies auf und verpflichtet zu einer der gem. Art, Größe und Komplexität des Geschäfts angemessenen „Conflicts of Interest-Policy/Grundsätze zum Umgang mit Interessenkonflikten“. Dabei sind Interessenkonflikte: ß institutsweit/konzernweit (nachvollziehbar) zu erheben, ß schriftlich niederzulegen, ß mit Maßnahmen zu unterlegen. Beitrag Diese Maßnahmen zum Interessenkonfliktmanagement sind ß zu implementieren, ß regelmäßig zu überwachen fortzuschreiben. und Eine Offenlegungspflicht von Interessenkonflikten tritt nun als „ultima ratio“ zu den bisherigen Regelungen hinzu, falls die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vermeidung eines spezifischen Interessenkonflikts nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist. Durch die Einführung eines „Conflicts of Inte rest“-Policy Regimes kommt es zu wesentlichen Veränderungen im Umgang mit den Interessenkonflikten. Die Compliance-Stellen werden dabei als zentrales Steuerungselement für Haftungsrisiken neu ausgerichtet und zielen auf die Minimierung von Reputationsrisiken. 2. Aufbau einer „Conflicts of Interest“Policy Eine Policy ist im Wesentlichen in vier Stufen aufgebaut und dient als Grundlage für den Umgang mit Interessenkonflikten. ß Identifikation der Umstände von Interessenkonflikten (anhand von Interviews, internen Befragungen etc.; dabei ist zu beachten, dass ein erhebliches Risiko zur Beeinträchtigung von Kundeninteressen vorhanden sein muss). ß Spezifizierung der Abläufe und Festlegung der Maßnahmen zum Management der Interessenkonflikten. ß Offenlegung unvermeidbarer Interessenkonflikte (ultima ratio). ß (Pro-)aktives Interessenkonflikt management. IV.Entwicklung eines MiFID-konformen Interessenkonfliktmanagements 1. Stufe – Identifizieren von Interessenkonflikten Gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WpHG-E und des § 14 Abs. 1 der WpDVerOV-E müssen die Interessenkonflikte identifiziert werden. Dabei muss ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung auftreten. Des Weiteren muss es zu einem Nachteil für den Kunden führen. Beides muss kumulativ vorliegen. Ein alleiniger Vorteil der Bank genügt für die Bejahung eines potenziellen Interessenkonfliktes nicht aus. Bei der Identifizierung potenzieller Interessenkonflikte ist zu berücksichtigen, dass hier der Konzern / die Gruppe / der Verbund als Grundlage dient. Das bedeutet, dass Interessenkonflikte, die in Konzernen, Gruppen oder Verbundstrukturen entstehen können, institutsübergreifend berücksichtigt werden müssen. » Jedes Institut hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass es zu einer Beeinträchtigung des Kundeninteresses kommen kann. « Potenzielle Interessenkonflikte werden durch den europäischen Gesetzgeber in Art. 21 MiFID-Durchführungs-RL genannt: ß Vorteil oder Verlustvermeidung der Wertpapierfirma auf Kosten bzw. zum Nachteil des Kunden. ß Abweichende Interessen Kunde – Wertpapierfirma am Ergebnis einer Dienstleistung oder eines erbrachten Geschäfts. ß Bevorzugung anderer Kunden. ß Wertpapierfirma ist im Wettbewerb mit Kunden. ß Von Dritten gewährte Anreize zusätzlich zu Vergütung/Provision (Inducements). Hieraus lassen sich gezielt Fragen entwickeln, die zur Identifizierung solcher Interessenkonflikte dienen können. 2. Stufe – Maßnahmen zum Konflikt management Jedes Institut hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass es zu einer Beeinträchtigung des Kundeninteresses kommen kann, § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des WpHG-E, § 14 Abs. 2 WpDVerOV. § 33 Abs. 3 sieht für die Identifizierung von Maßnahmen zum Interessenkonfliktmanagement Mindestvorgaben vor. Organisatorischen dabei sein: Vorkehrungen können ß Die Implementierung von Chinese Walls / Informationsbarrieren, BP Beilage 01 / 2007 35 Beitrag » Die Compliance- Stellen sind dabei durch ihr proaktives Interessenkonfliktmanagement gefordert. « ß eine getrennte Überwachung von relevanten Personen, ß die Abschaffung von Entlohnung auf Basis der Erträge von anderen Personen, woraus Interessenkonflikte entstehen könnten, ß eine Begrenzung oder Vermeidung von unangebrachter Einflussnahme, ß die Vermeidung oder Kontrolle von gleichzeitiger oder eng folgender Erbringung von verschiedenen Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen durch eine Person. hinreichend beherrschbar sind. Jedes Institut wird sich die Frage stellen müssen, ob es seine eigenen Interessenkonflikte durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu beherrschen in der Lage ist. Die Compliance-Stellen sind dabei durch ihr proaktives Interessenkonfliktmanagement gefordert. Weitere alternative und zusätzliche Abläufe und Maßnahmen sind dabei selbstverständlich möglich. Dabei wird die Information über die „Conflicts of Interest“-Policy nach Kundengruppen differenziert zu übermitteln sein. Relevant ist somit die Zuordnung des Kunden als Kleinanleger oder professioneller Kunde. 3. Stufe – Offenlegung der nicht kontrollierbaren Interessenkonflikte Dem Kunden müssen Informationen zu Interessenkonflikten in zusammengefasster Form (auf Nachfrage auch in Einzelheiten) zur Verfügung gestellt werden, gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1h und Nr. 1i WpDVerOV. Des Weiteren wird dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Offenlegung von Interessenkonflikten zur Pflicht gemacht. Die Information erfolgt in allgemeiner Art vor der Durchführung von Geschäften mit Kunden. Der Kunde muss seine Entscheidung zur Durchführung eines Geschäfts auf informierter Grundlage treffen können. Dabei stellt sich die Frage, ob sich die zusätzliche detaillierte Information nur auf das einzelne Geschäft bezieht oder hier vielmehr die gesamten Interessenkonflikte offengelegt werden müssen. Es spricht vieles dafür, dass hier nur die Offenlegung des speziellen Interessenkonflikts gemeint sein kann. Zum einen käme es andernfalls zu einer unverhältnismäßigen Informationsflut dem Kunden gegenüber. Im Übrigen soll der Kunde ein konkretes Geschäft ohne den Einfluss von Interessenkonflikten abschließen können. In der konkreten Situation interessieren den Kunden somit nur die mit seinem beabsichtigten Geschäft in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Interessenkonflikte. Grundsätzlich bedarf es einer Offenlegung von Art und Ursache der Interessenkonflikte, die durch organisatorische Maßnahmen nicht 36 BP Beilage 01 / 2007 Ferner besteht die Anforderung, dass die Information, die dem Kunden zugänglich zu machen ist, in einem sog. durable medium, d.h. i.d.R. schriftlich erfolgen muss. Das Interessenkonfliktmanagement unterliegt der Aufzeichnungspflicht. D.h. Wertpapierfirmen müssen aufgetretene oder möglicherweise noch eintretende Interessenkonflikte für mind. 5 Jahre aufzeichnen. 4. Stufe – Praktische Maßnahmen zum Interessenkonfliktmanagement Erhebliche Interessenkonflikte müssen aufgezeichnet werden, gem. § 15 Abs. 5 WpDVerOV. Über die Aufzeichnung von den erheblichen Interessenkonflikten hinaus kann durch ein aktives Interessenkonfliktmanagement eine mögliche Offenlegung vermieden werden. Dazu zählen insbesondere die Errichtung von Chinese Walls, Informationsbarrieren, phy sischen Barrieren und/oder die Abgrenzung und Sicherung von Dokumenten. Ein weiterer Ansatz zum proaktiven Interessenkonfliktmanagement wäre die Etablierung eines zentralen Interessenkonflikt-ManagementKomitees, das aus unterschiedlichen Organisationseinheiten zusammengesetzt ist (und möglicherweise zu festen Terminen zusammentritt). Zu denken wäre dabei auch an einen Prozess, der dem Genehmigungsprozess von neuen Produkten im Rahmen der MaRisk entspricht. Neu auftretende Interessenkonflikte und/oder Inducements sind dabei freizugeben, dem Interessenkonfliktmanagement zuzuführen oder zu veröffentlichen. Beitrag Durch den „Control Room“ als zentraler Informationsstelle für Interessenkonflikte kann die Entstehung von Interessenkonflikten effizient überwacht werden. Dieser Prozess unterstützt auch die einzelnen Geschäftsbereiche darin, Interessenkonflikte zu identifizieren und zentral zu managen. Auch könnten solche Konflikte durch ein „PreClearing“ von Interessenkonflikten im Vorfeld von Transaktionen aufgelöst und auf eine Veröffentlichung verzichtet werden. Über die genannten Maßnahmen hinaus ist die Einrichtung eines Interessenkonfliktregisters unverzichtbar, da ein aktives Management die Kenntnis der einzelnen Interessenkonflikte umfasst. Als letztes Mittel steht noch die teilweise oder völlige Untersagung der Transaktion zur Verfügung. Dies kann jedoch nur das letzte Mittel sein, da der Hauptzweck im Rahmen eines effizienten Interessenkonfliktmanagements die Ermöglichung von Transaktionen und die Erschließung neuer Geschäftsfelder sein sollte. V.Chaperoning Eine weitere, aus den USA stammende Möglichkeit zur Kontrolle des Informationsaustauschs ist das sog. Chaperoning (engl.: to chaperon – begleiten). Es meint die Begleitung von bestimmten Gesprächen zwischen z.B. Research und Investment-Banking-Mitarbeitern durch Compliance. Im Rahmen des Global Research Analyst Settlement, Addendum A (Section I.10) der SEC ist dieses Procedere für viele große Invest- mentbanken verpflichtend. Unterschiedliche Lösungsansätze sind dabei z.B.: ß Chaperoning bei allen Gesprächen. ß nur Chaperoning bei Diskussion spezifischer Reports und nicht des generellen Marktumfelds. ß Kommunikation ausschließlich per E-Mail mit Kopie an Compliance. ß Detaillierte Regeln bis zur Absprache von Gesprächsterminen über Telefon. Diese Art der Informationsaufbereitung kann wesentlich zur Verbesserung des Interessenkonfliktmanagements führen. VI. Aktuelle Änderung nach dem neuen BGH-Urteil zu Inducements Interessenkonflikte und der Umgang mit diesen ist ein laufender Prozess, der nicht erst durch die MiFID in Gang gekommen ist. Das zeigt auch die aktuelle BGH-Entscheidung zum Thema Inducements1. Tenor des Urteils ist, dass bei einem Beratungsgeschäft die Rückvergütung künftig offengelegt bzw. transparent gemacht werden muss. Ausgenommen ist der beratungsfreie Vertrieb. Als Ergebnis wird festgehalten, dass der Umgang mit Interessenkonflikten nur eine Vorwegnahme der MiFID-Umsetzung im Zusammenhang mit Interessenkonflikten und Inducements bedeutet. Durch das BGH-Urteil haben viele Institute die MiFID-Anforderungen in ihren Umsetzungsprojekten priorisiert und frühzeitig umgesetzt. £ Praxistipps: • Als Grundsatz gilt, dass Interessenkonflikte zu vermeiden sind. • Beim in Deutschland vorherrschenden Universalbankensystem ist das Management von Interessenkonflikten wesentlicher Bestandsteil der zentralen Steuerung von Haftungsrisiken. • Hierbei stehen im Vordergrund: 1. Die Wahrung des Kundeninteresses. 2. Proaktives Management von Interessenkonflikten. 3. Offenlegung von Interessenkonflikten. 4. Vermeidung eines Reputationsschadens. 1 BGH-Urteil v. 19.12.2006, veröffentlicht am 05.03.2007 – XI ZR 56/05, dazu Ellenberger, BP 2007 S. 190. BP Beilage 01 / 2007 37 Beitrag Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision Best Execution nach der MiFID – Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen Die Regelungen des neuen § 33a WpHG-E sind Eckpfeiler der MiFID-Umsetzung. Autor: Frank Michael Bauer, RA, LL.M.oec., Syndikus in der Rechtsabteilung der Kreissparkasse Köln1. 1 Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder. 2 Die Umsetzung der MiFID-Regeln in nationales Recht wird in Deutschland durch das Finanzmarkt-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (FRUG, BT-Drucks. 16/4028 und 16/4037, BR-Drucks. 833/06) vollzogen. Der Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Nach Beschlussempfehlung des Bundestags vom 28.03.2007 soll das FRUG voraussichtlich im Mai 2007 in Kraft treten. 3 Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive – MiFID) 2004/39/EG, ABl. EG L 145 vom 30.04.2004, 1 ff. 4 Diese fachlichen Voraussetzungen sind im bestmöglichen Interesse der Kunden einzusetzen, vgl. etwa Schwark, in: Schwark, Kapitalmarktsrechtskommentar, 2004, § 31 WpHG Rdn. 4; s. auch: Lenenbach, Kapitalmarkt- und Börsenrecht, 2002, Rdn. 10.96 ff.; Siller, Kapitalmarktrecht, 2006, 49; Salomon, BP 2006 S. 472, 476 , Kumpan/Hellgardt,DB 2006 S. 1714, 1717. 5 Vgl. hierzu bereits Salomon, BP 2006 S. 472, 476. 6 So auch die Gesetzesbegründung:„Die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses bedeutet nicht, dass bei jedem einzelnen ausgeführten Kundenauftrag tatsächlich das bestmögliche Ergebnis erzielt werden muss.“, Begründung des Regierungsentwurfs (Begründung RegE), BT-Drucks. 16/4028 vom 12.01.2007, S. 55. 7 Richtlinie 2006/73/EG vom 10.08.2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG (Durchführungsrichtlinie), ABl. EG L 141 vom 11.06.1993, 7 ff. 8 Vgl. Balzer, ZBB 2003 S. 177, 188. 38 BP Beilage 01 / 2007 I. Einleitung w Wertpapierfirmen sind nach der Überschrift des neuen § 33a WpHG-E2 verpflichtet, Kundenaufträge bestmöglich auszuführen (sog. Best Execution). Ihre Reichweite und ihr Umfang sind im Gesetzgebungsverfahren breit diskutiert worden. Vor allem aber ist Best Execution der wohl am häufigsten missverstandene Teil der MiFID3. Eine Bestandsaufnahme. Schon hier beginnen die Missverständnisse: Denn Best Execution ist im deutschen Wertpapiergeschäft nicht neu. Bereits gegenwärtig sind Wertpapierdienstleister nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG gehalten, ihre Dienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden zu erbringen4. Diese allgemeine Verhaltenspflicht wird – hinsichtlich der bestmöglichen Auftragsausführung – mit dem neuen § 33a WpHG-E lediglich konkre tisiert5. Darüber hinaus werden detaillierte inhaltliche und organisatorische Pflichten für eine Auftragsausführung normiert. Maßgeblich sind Wertpapierhäuser nach der MiFID verpflichtet, grundsätzlich sicherzustellen, dass bei der Ausführung von Kundenaufträgen das bestmögliche Ergebnis erreicht wird. Hierzu soll die Wertpapierfirma Maßnahmen ergreifen, um unter Berücksichtigung unterschiedlicher Faktoren wie Kursen und Kosten, aber auch Schnelligkeit und Ausführungswahrscheinlichkeit die – grundsätzlich – beste Auftragsdurchführung zu gewährleisten. Wert- papierfirmen sind unmissverständlich nicht verpflichtet, das bestmögliche Ergebnis in jedem Einzelfall zu erreichen6. Diesen Grundsätzen für die bestmögliche Ausführung von Aufträgen (Best-Execution-Grundsätzen) muss der Kunde zustimmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, seine Order entsprechend dieser Grundsätze ausführen zu lassen. Er kann immer eine abweichende Weisung erteilen. Eine solche – spezielle – Weisung hat stets Vorrang vor den – allgemeinen – Ausführungsgrundsätzen der Wertpapierfirma. II.Hintergrund Die Verpflichtung eines Wertpapierhauses zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen darf nicht nur aus der nationalen Per spektive betrachtet werden. Sie muss vielmehr in den gesamteuropäischen Kontext der Fortentwicklung des Finanzbinnenmarkts eingeordnet werden. So greift die MiFID als Überarbeitung und Weiterentwicklung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie von 19937 vor allem die auf europäischer Ebene gesehenen Regulierungsdefizite im Bereich des Anlegerschutzes und der Handelstransparenzen auf. Insbesondere der Regelungsbereich der Best Execution ist dabei eine Reaktion auf die Aufsplitterung des Handels auf verschiedene Handelsplätze (geregelte Märkte, börsenähnliche Handelssysteme sowie die Internalisierung von Kundenaufträgen)8. Ziel der Vorgaben der Richtlinie ist es, einen ins gesamt effizienten Markt zu gewährleisten: Die Pflicht zur Weiterleitung der Aufträge an den Ort mit dem besten Kurs soll dazu führen, IT Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden Rating-Systeme und -Prozesse: Praxis- und Projekterfahrung aus Implementierung und Prüfung Prozesse prüfen · Risiken vermeiden · Fehler aufdecken ➞ Handlungsempfehlungen ableiten Bestellen Sie direkt bei: Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a, 69117 Heidelberg Fax: 0 62 21 / 60 18 63 Telefon: 0 62 21 / 60 18 62 E-Mail: [email protected] Internet: www.FC-Heidelberg.de Lieferung gegen Rechnung versandkostenfrei innerhalb Deutschlands! 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Prüfungen 1 Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung Frankfurt/Main Thomas Nolte Bereichsleiter Revision Sparkasse Hannover Das Autoren-Team dieser neuen Publikation reflektiert in idealer Weise die Ausrichtung der neuen Checklisten-Reihe: prägnante Darstellung der Praxisthemen rund um RatingVerfahren werden ergänzt durch zahlreiche Checklisten für die interne und externe Revision sowie gleichermaßen für Selbst-Tests der Fachbereiche zur Prozessoptimierung respektiver gezielter Prüfungsvorbereitung. Ein in methodischen und prozessseitigen Prüfungsfragen sehr versierter Prüfungsleiter der Deutschen Bundesbank beschreibt die regulatorischen Anforderungen der Bankenaufsicht sowie Auslegungsfragen bei der Prüfung von Risikoklassifizierungsverfahren. Einen Schwerpunkt bildet hierbei das wichtige Thema Validierung, der Zusammenhang mit Frühwarnverfahren sowie die Einbindung der Risikoklassifizierungsverfahren in die Gesamtbanksteuerung. Darauf aufbauend erörtert ein im Bereich Kredit-/Ratingprozesse leitend tätiger Kreditpraktiker die Implementierung von Ratingsystemen und ihre Einbindung in die Kredit- und Risikosteuerungsprozesse. Abschließend gibt ein Revisionsleiter eine Vielzahl an konkreten Prüfungshinweisen für eine Systemprüfung von Rating- und Scoring-Verfahren sowie ergänzenden Funktionsprüfungen. Idealerweise war letztgenannter Autor vor seiner Revisionstätigkeit Stand: 11.06.07 Erscheinungstermin: 23.07.07 ISBN 10: 3-936974-59-4 ISBN 13: 978-3-936974-59-1 Preis im Einzelverkauf: 59,00 € Preis im Leitfaden-Abo: 47,20 € Basel II-Projektleiter, umgekehrt kann der auf Analyse- und Ratingprozesse spezialisierte Kreditpraktiker auf Basis aktueller Bundesbankprüfungen zahlreiche von der internen Revision bislang vernachlässigte Prüfungsfelder aufzeigen und hiermit externe Prüfungsrisiken im Vorfeld vermeiden helfen. Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden MiFID: Umsetzungsanleitung und Umsetzungsprüfung für die Praxis von Banken und Sparkassen Prozesse prüfen · Risiken vermeiden · Fehler aufdecken ➞ Handlungsempfehlungen ableiten Dr. Jürgen Brockhausen Gesellschafter und Geschäftsführer Brockhausen – Beratung & Compliance GmbH, Düsseldorf; Tätigkeiten bei Landesbank, BaKred, Geschäftsführer Börse Düsseldorf, etc. Kurt Bürkin Senior-Partner KWF Business Consultants S.A., Luxemburg; zuvor bei einer Wertpapierhandelsbank und einer genossenschaftlichen Zentralbank tätig Hartmut Renz Leiter Compliance Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Frankfurt am Main Die Umsetzung der MiFID ist eine der größten Herausforderungen im Wertpapiergeschäft – nicht nur – der Banken und Sparkassen. Dieses Werk gibt wertvolle Hinweise insbesondere zu den Zweifelsfragen und bietet sich als Überblick über die Neuregelungen der MiFID an. 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Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 54 unter Verweis auf Erwägungsgrund 70 der Durchführungsrichtlinie, ABl. EG L 241 vom 02.09.2006, 32. 11 Im Rahmen der Anhörung zur Best Execution hat das Committee of European Securities Regulators (CESR) Fragen an die EU-Kommission zur Reichweite des Anwendungsbereich der Best Execution-Regeln gestellt. Danach ist die Einbeziehung einzelner Instrumente, etwa OTCFinanzinstrumente – vgl. Erwägungsgrund 70 der Durchführungsrichtlinie – in die Regularien noch offen, vgl. CESR, Press Release, 02.02.2007, CESR/07-105. 12 Es handelt sich um Anteile an Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften und ausländischen Investmentvermögen, deren Vertrieb im Inland zulässig ist, vgl. Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 55. 13 Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 55. 14 Vgl. detailliert Voß, BKR 2007 S. 45 ff., Volhard/ Wilkens, DB 2006 S. 2051 ff. 15 Vgl. etwa: Schriftliche Stellungnahme der Universität Augsburg – Prof. Möllers – zur öffentlichen Anhörung des RegE vom 20.02.2007, 6 f. 16 Voß, BKR 2007 S. 45, 49. 17 Vgl. Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 55. 18 Vgl. hierzu detailliert Voß, BKR 2007 S. 45, 54. 19 Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 54, vgl. auch ZBB 2006 S. 397, 420. 20 Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 54, vgl. auch ZBB 2006 S. 397, 420. 21 Vgl. Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 54 unter Verweis auf Erwägungsgrund 70 Satz 3 und 4 der Durchführungsrichtlinie. 22 Vgl. Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 56. 23 Erwägungsgrund 68 Satz 4 der Durchführungsrichtlinie, ABl. EG L 241 vom 02.09.2006, 32. 40 BP Beilage 01 / 2007 dass die Marktliquidität rasch auf Kursunterschiede reagiert und an die wettbewerbsfähigsten Handelsplätze fließt9. Die Best-Execution-Verpflichtung bezieht sich grundsätzlich auf alle10 Finanzinstrumente i.S. des Wertpapierhandelsgesetzes11. Gesetzgeber hat zutreffend festgestellt, dass die ausschließlich zessionsrechtlich übertragbaren Personengesellschaftsanteile mangels Anwendbarkeit der Gutglaubensvorschriften in ihrer Zirkulationsfähigkeit beschränkt werden. Vor allem mangelt es ihnen aber aufgrund der zahlreichen praktischen und rechtlichen Umlaufhemmnisse an der freien Übertragbarkeit. Ein echter Sekundärhandel in Anteilen findet also gegenwärtig nicht statt. Ein solcher wäre jedoch Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren der Kapitalmärkte18. 2. Anwendung im Vertrieb von Publikumsfonds ? 3. Persönlicher Anwendungsbereich (Adressaten & Geschäftstypen) Nach dem gegenwärtigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist die Ausgabe oder Rücknahme von Investmentfonds-Anteilen12 i.S.d. § 23 InvG über eine Depotbank von der BestExecution-Verpflichtung des neuen § 33a WpHG-E ausgenommen. Ausweislich der Gesetzesbegründung gehe die Regelung der Preisermittlung nach § 36 InvG als Spezialregelung der Best-Execution-Verpflichtung vor13. Jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Aufträge seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten ausführt, ist verpflichtet, eine Best Execution Policy aufzustellen, vgl. § 33a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 WpHGE. Diese Pflicht bezieht sich ausweislich der Gesetzesbegründung19 auf jede Art der Aus führung von Kundenaufträgen i.S.d. WpHG. Damit unterliegen – wie die Gesetzesbegründung hervorhebt – etwa auch der Eigenhan del und das Online-Banking den Vorgaben zur bestmöglichen Auftragsausführung20. Auch im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung sind die Vorgaben zur bestmöglichen Auftragsausführung entsprechend anzuwenden. Diese grobe Kategorisierung verwundert zunächst, da sich die Interessenlage des Kunden in den genannten Geschäftstypen differenzierter darstellt als im Rahmen einer Anlageberatung. Hier steht es aber im Ermessen der Unternehmen, hinsichtlich der Ausführungsstandards zu differenzieren. Damit kann den unterschiedlichen Rahmenbedingungen von etwa Eigenhandel, Online-Banking und Finanzportfolioverwaltung Rechnung getragen werden21. III.Inhaltliche Anforderungen 1. Sachlicher Anwendungsbereich (Betroffene Finanzinstrumente) Diese Feststellungen haben zu höchst kontroverser Diskussion schon im Gesetzgebungsverfahren selbst geführt14. Diese Diskussion dauert an. So wird teilweise vertreten, dass der Erwerb eines Fondsanteils über die Börse im Vergleich zu Ausgabe und Rücknahme über die Kapitalanlagegesellschaft aus Kundensicht günstiger wäre. Nach anderer Auffassung verstößt die Ausnahme gegen die europarechtlichen Vorgaben15. Dagegen ist anzuführen, dass der europäische Gesetzgeber keine eindeutige Antwort darauf gibt, ob Anteile an geschlossenen Fonds unter das Regime der MiFID fallen. Insoweit nutzt der deutsche Gesetzgeber in zulässiger Weise seinen Gestaltungsspielraum16. Und in der Tat sprechen die besonderen Mechanismen zum Handel von Anteilen an Fonds gegen eine Einbeziehung im Rahmen einer Best-ExecutionBetrachung. Denn nach §§ 23 und 36 InvG erfolgt die Preisfeststellung bei Fonds aufgrund gesetzlicher Vorgaben ausschließlich durch die Kapitalanlagegesellschaft bzw. Depotbank17. Weiter mangelt es den als Kommanditbeteiligungen ausgestalteten Fondsanteilen an der für die Handelbarkeit vorauszusetzenden Vertretbarkeit und Zirkulationsfähigkeit. Der Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn Wertpapierdienstleistungsunternehmen insgesamt oder Auftragsausführungen in insbesondere den genannten Bereichen ausschließlich aufgrund von Kundenweisungen ausgeführt werden sollen. Auch dann müssen Grundsätze zur Auftragsausführung aufgestellt werden22. Gleichwohl ist es ausdrücklich zulässig, wenn die Wertpapierfirma Kundenaufträge nur auf Basis von ausdrücklichen Weisungen vorsieht23. Entsprechend der Grundintention der MiFID, Beitrag dem Kunden eine informierte Anlageentscheidung zu ermöglichen24, sind ihm in diesem Fall nur Ausführungsplätze zur Wahl zu stellen und er ist über die Qualität der Ausführungsplätze zu informieren25. 4. Auftragsausführung durch Dritte Leitet das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Auftragsausführung an einen Drit ten weiter – etwa an Transaktionsbanken – , sind nicht beide Unternehmen in gleicher Weise zur bestmöglichen Ausführung verpflichtet. Die Verantwortung für die Auftragsausführung liegt in diesem Fall beim Dritten, vgl. § 31e WpHG-E. Das beauftragende Unternehmen ist im Rahmen seiner Verpflichtungen zur Best Execution lediglich verpflichtet, den Dritten pflichtgemäß auszuwählen26. Bei Einschaltung von Dritten zur Auftragsausführung und im Fall der Finanzportfolioverwaltung27 ist an die Best Execution Policy des Unternehmens der reduzierte Anforderungsmaß stab des § 33a Abs. 8 WpHG-E anzulegen. 5. Aufstellung der Ausführungsgrundsätze Hierbei kann nach Gattungen von Finanzinstrumenten differenziert werden (Stufe 2), bevor schließlich Handelsplätze ausgewählt werden (Stufe 3). a) Stufe I : Ermittlung & Gewichtung der relevanten Kriterien Die gesetzlich aufgeführten Regelbeispiele für Kriterien sind: ß Preise der Finanzinstrumente, ß mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, ß Geschwindigkeit der Ausführung, ß Wahrscheinlichkeit der Ausführung, ß Abwicklung des Auftrags, ß Umfang & Art des Auftrags ß und ggf. sonstige relevante Aspekte, vgl. § 33a Abs. 2 WpHG-E. Die Faktoren, die das Unternehmen für die Gewichtung nach Maßgabe von § 33a Abs. 2 letzter Hs. WpGH-E heranziehen muss, sind: ß ß ß ß Merkmale des Kunden. Merkmale des Kundenauftrags. Merkmale des Finanzinstruments. Merkmale des Ausführungsplatzes. a) Grundsätze Die (inhaltlichen) Mindestanforderungen für die Aufstellung der Ausführungsgrundsätze werden maßgeblich in § 33 Abs. 2 WpHG-E sowie ergänzend in den Absätzen 1 bis 5 § 33 WpHG-E i.V.m. § 12 WpDVerOV-E festgelegt. Die Verantwortung für die Erstellung liegt beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst (soweit nicht Dritte beauftragt werden, s.o.). Die Ermittlung und Gewichtung der relevanten Kriterien, Differenzierungen oder Gruppenbildungen stehen dabei im Ermessen der Wertpapierdienstleistungsunternehmens28. Wenn die Wertpapierfirma ihre Ausführungsgrundsätze festlegt, soll sie die „relative Bedeutung“ der unten genannten Kriterien bestimmen oder zumindest festlegen, wie sie bei der Bestimmung der relativen Bedeutung dieser Aspekte verfährt29. Folglich muss das Unternehmen einen Aus wahlprozess einleiten. Zunächst sind die in §§ 33a Abs. 2 und 3 WpHG-E genannten Kriterien zu ermitteln und zu gewichten (Stufe 1). Soweit Aufträge von Privatkunden ausgeführt werden, greift die Sonderregelung des § 33 Abs. 3 WpHG-E. Für diesen Fall müssen die Ausführungsgrundsätze Vorkehrungen dafür enthalten, dass sich das bestmögliche Ergebnis am Gesamtentgelt orientiert. Das Gesamtentgelt ist dabei der Preis des Finanzinstruments sowie sämtliche mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, vgl. § 33a Abs. 3 Satz 2 WpHG- E30. Zwar sind auch hier die genannten anderen Kriterien zu berücksichtigen, bei ihrer Bewertung darf ihnen jedoch nur dann Vorrang eingeräumt werden, wenn sie dazu beitragen, das bestmögliche Gesamtentgelt zu erreichen31. b) Stufe II: Bildung von Gattungen von Finanzinstrumenten Die Wertpapierfirma kann bei der Gewichtung der relevanten Kriterien differenzieren. Zunächst kann sie – im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens – nach Kundengruppen unterscheiden (s.o. Stufe 1). Weiter kann sie nach Gruppen (Gattungen) von Finanzins trumenten unterscheiden, wie §§ 33a Abs. 5 24 Erwägungsgrund 45 der Durchführungsrichtlinie, ABl. EG L 241 vom 02.09.2006, 30. 25 Was auch durch den Hinweis auf allgemein zugängliche Informationen erfolgen kann, vgl. Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 56 f. 26 Vgl. Begründung RefEntwurf, ZBB 2006 S. 397, 420. 27 Soweit die Ausführung nicht im Unternehmen selbst vorgenommen wird, vgl. Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 59. 28 Vgl. Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 55. 29 Erwägungsgrund 66 der Durchführungsrichtlinie, ABl. EG L 241, 32. 30 Hierzu zählen Gebühren und Entgelte des Ausführungsplatzes, Kosten für Clearing und Abwicklung und alle sonstigen Entgelte, die an bei der Auftragsausführung beteiligte Dritte gezahlt werden, vgl. § 12 Abs. 2 WpDVerOV-E. 31 Vgl. Erwägungsgrund 66 der Durchführungsrichtlinie, ABl. EG L 241, 32. BP Beilage 01 / 2007 41 Beitrag und Abs. 8 Nr. 2 WpHG-E zeigen. Mindestangaben haben die Ausführungsgrundsätze nur insoweit zu enthalten, als in Bezug auf jede Gattung von Finanzinstrumenten ß Angaben zu den verschiedenen Ausführungsplätzen und ß die ausschlaggebenden Faktoren für die Auswahl eines Handelsplatzes enthalten sein müssen, vgl. § 33a Abs. 5 Nr. 2 WpHG-E. c) Stufe III: Auswahl des Handelsplatzes Im Hinblick auf die gewichteten Kriterien hat das Unternehmen – für die jeweilige Gattung von Finanzinstrumenten – die unterschied lichen Ausführungsplätze zu analysie ren und auszuwählen. Ausführungsplätze sind organisierte Märkte, multilaterale Handelssysteme, systematische Internalisieren, Market-Maker und sonstige Liquiditätsgeber sowie vergleichbare Unternehmen und Einrichtungen in Drittstaaten32. Gerade angesichts der Fülle möglicher Ausführungsplätze ist auch hier der Ermessensspiel raum des Unternehmens hervorzuheben: Nicht alle verfügbaren Ausführungsplätze müssen berücksichtigt werden. Ein Ausführungsplatz kann auch für mehrere Gruppen angegeben werden33. Auch der Direktbezug vom Emittenten kann aufgenommen werden. 32 Vgl. § 12 Abs. 1 WpDVerOV-E. 33 Vgl. Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 57. 34 Vgl. Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 57 unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 66 der Durchführungsrichtlinie, ABl. EG L 241, 32. 35 Vgl. § 33a Abs. 4 WpHG-E. 36 Vgl. Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 56. 37 Vgl. § 33a Abs. 6 Nr. 2, der Art. 46 Abs. 2 lit. c der Durchführungsrichtlinie umsetzt. 38 Entsprechend der gerade nicht vorzunehmenden Order-by-Order-Betrachtung bei der Best Execution (vgl. oben I.) kann die Kundenweisung insoweit zu schlechteren und zu besseren Ergebnissen führen. 39 Vgl. Art. 21 MiFID. 40 Vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 WpDVerOV-E, vgl. auch Art. 46 Abs. 2 der Durchführungsrichtlinie, siehe auch Spindler/Kasten, WM 2006 S. 1797 ff., 1802. 42 BP Beilage 01 / 2007 Abschließend aufzunehmen sind die Plätze, an denen nach pflichtgemäßem Ermessen gleichbleibend ein bestmögliches Ergeb nis erzielt werden kann, vgl. § 33a Abs. 5 Nr. 2 WpHG- E34. Die Grundzüge dieses Bewertungsverfahrens sind in den Ausführungsgrundsätzen festzulegen. IV.Organisatorische Anforderungen Die inhaltlichen Anforderungen der Best Execution werden durch die MiFID auch organisatorisch flankiert: 1. Kundeninformation & Zustimmung Die Unternehmen sind verpflichtet, den Kunden vor der erstmaligen Erbringung von Wertpapierdienstleistungen über ihre Ausführungsgrundsätze zu informieren und die Zustimmung des Kunden zu diesen Grundsätzen einzuholen, vgl. § 33a Abs. 6 Nr. 1 WpHGE. Wenn Privatkunden Weisungen erteilen, sind sie ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Institut nicht verpflichtet ist, den Auftrag nach seinen Best-Execution-Grundsätzen auszuführen37. Gerade letztgenannte Regelung steht beispielhaft für den falsch verstandenen europä ischen Verbraucherschutz: Denn die gesetzliche Regelung des Vorrangs seiner Weisungen und die einhergehende Information über den Weisungsvorrang mit den Ausführungsgrundsätzen klären den verständigen Privatkunden hinreichend auf. Ein Warnhinweis ist dann überflüssig. Und er kann weiter sogar zum Missverständnis führen, dass die Kundenweisung zu schlechteren Ergebnissen führe als die Best-Execution-Ausführung38. 2. Überprüfungs- und Überwachungspflicht 6. Ausdrückliche Kundenweisung Wertpapierdienstleister sind weiter verpflichtet, ihre Grundsätze zur Auftragsausführung „mindestens jährlich“ zu überprüfen, § 33a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG-E39. Folglich muss die Auswahl der Handelsplätze (s.o.) überprüft und ggf. angepasst werden. Führt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag gem. einer ausdrück lichen Kundenweisung aus, gilt die Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses entsprechend dem Umfang der Weisung als erfüllt35. Der Kunde kann hierbei sowohl Einzelweisungen als auch generelle Weisungen zur Auftragsausführung erteilen, solange es sich um individuelle Absprachen handelt36. Eine Überprüfung außerhalb dieses Jahresrhythmus ist – außerordentlich – dann vorzunehmen, wenn eine „wesentliche Ver änderung“ eintritt, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 WpDVerOV-E. Eine solche Veränderung ist anzunehmen, wenn an den Ausführungsplätzen der Policy nicht mehr gleichbleibend eine Ausführung im bestmöglichen Interesse des Kunden gewährleistet ist40. Wertpapier- Beitrag firmen sind zudem verpflichtet, die Wirksamkeit ihrer Ausführungsgrundsätze regelmäßig zu überwachen, um bei Bedarf Mängel zu beheben41. Die Wertpapierfirma muss „wesentliche“ Änderungen ihrer Vorkehrungen dem Kunden unverzüglich mitteilen, vgl. § 33a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 WpHG-E. Auch hier ist eine „wesentliche“ Änderung dann anzunehmen, wenn an den Ausführungsplätzen der Policy nicht mehr gleichbleibend eine Ausführung im bestmöglichen Kundeninteresse gewährleistet ist42. noch nicht beurteilt werden. Die erklärten Ziele der Best-Execution-Grundsätze setzen jedoch eine hohe Konsistenz in der EU-Regulierung voraus45. Schon eine unterschiedliche Interpretation der Regeln in den einzelnen Mitgliedstaaten verzerrte diesen Wettbewerb46. Kon sistenz sollte daher die Maxime des weiteren aufsichtsrechtlichen Prozesses in Deutschland und Europa sein47. Insoweit ist der Ansatz des CESR im Rahmen der Anhörungen des Level-3Arbeitsprogramms, die aufsichtsrechtliche Kon vergenz und nicht das Schaffen neuer Regeln in den Vordergrund zu stellen48, nur zu begrüßen. Weitere Regulierung ist nicht notwendig. 2. Nachweispflicht Die Wertpapierfirma muss schließlich in der Lage sein, einem Kunden auf Anfrage darzulegen, dass sein Auftrag entsprechend den Ausführungsgrundsätzen ausgeführt wurde, § 33a Abs. 7 WpHG-E43. V.Ausblick Insgesamt ist der Ansatz der Best Execution als eine unmissverständliche Konkretisierung der geltenden Wohlverhaltensregeln zu begrüßen. Detaillierungstiefe und –weite der Regelungen sind jedoch beachtlich. Ob der in den Stufen der EU-Gesetzgebung erreichte Grad noch erforderlich ist oder überreguliert44, kann abschließend » Die Vorteile der europaweiten Verpflichtung zur Best Execution werden durch die Nachteile von regulatorischer Detaillierungstiefe und Inkonsistenz konterkariert. « VI. Fazit Die Anforderungen der MiFID zur Best Execution werden die Marktteilnehmer vor große Heraus forderungen stellen. Angesichts des weit entwickelten deutschen Rechtsrahmens für interessengerechte Auftragsausführung drängt sich jedoch die Frage nach dem Mehrwert der MiFID-Regelungen auf: Rechtfertigt eine Konkretisierung solchen Aufwand? Der Vorteil einer europaweiten Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung an sich ist begrüßenswert. Er wird jedoch durch die Nachteile von regulatorischer Detaillierungstiefe und Inkonsistenz und dem daraus resultierenden Aufwand für Unternehmen wie Verbraucher konterkariert. £ Praxistipps: • Soweit noch nicht geschehen: zeitnahe Einleitung des Prozesses zur Aufstellung der Ausführungsgrundsätze • Bestandsaufnahme über Anbindungen an Ausführungsplätze und angebotene Geschäfte in Finanzinstrumenten • Analyse der Orderströme des Wertpapierdienstleistungsunternehmens 41 Vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 WpDVerOV-E. 42 Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „wesentlichen Veränderung“ würde folglich auch hier § 12 Abs. 3 Satz 2 WpDVerOV- E herangezogen. 43 Vgl. Art. 21 Abs. 5 der MiFID. Aus der englischen Fassung geht hervor, dass es sich hierbei um eine Organisationspflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens handelt, vgl. Begründung RegE, a.a.O. (Fn. 6), 58. 44 Vgl. auch Spindler/Kasten, WM 2006 1804. 45 Etwa auch im laufenden CESR-Level-3-Prozess. 46 Vgl. etwa Peek, Die MiFID-Umsetzung ist eine Jahrhundertherausforderung, Gastbeitrag, in: BZ v. 23.12.2006. 47 Sowohl im europäischen CESR-Level-3-Prozess wie auch in der nationalen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). 48 CESR, Best Execution under MiFID, February 2007, CESR/07-050 b, 4, Nr. 10. • Analyse der Besonderheiten für Eigenhandel und Portfolioverwaltung • Einholung und Überwachung von Angeboten Dritter im Rahmen ausgelagerter Auftragsausführung • Entscheidung über Entwicklung eigener Ausführungsgrundsätze oder reduzierter Ausführungsgrundsätze Dritter • Organisatorische Implementierung BP Beilage 01 / 2007 43 Beitrag Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision Auswirkungen der MiFID auf die Interne Revision Prüfgebiete, Prüfungsplanung, Prüfungsschwerpunkte, was ändert sich ab 01.11.2007? Autor: Rainer Hahn, CIA, Prüfungsleiter Wertpapiere und Finanzen, Zentral- und IT-Revision, Konzeption, Durchführung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung von Prüfungen und Prüfungsmethoden, Nassauische Sparkasse, Wiesbaden. » Das europäische Regulierungsspektrum lässt auf Dauer keinen Bereich unbeeinflusst. « 1 Siehe: www.bankenverband.de/print.asp?artid =631&channel=101751, A European Regime of Investor Protection – The Harmonization of Conduct of Business Rules „A European Regime of Investor Protection – The Professional and the Counterparty Regimes” „Standards for Alternative Trading Systems”, A „European Passport” for issuers: An additional submission to the European Commission Measures to promote Market Integrity – A follow-up paper to FESCO's first paper on Market Abuse. 44 BP Beilage 01 / 2007 I. Einleitung w In den letzten Jahren haben sich die Anforderungen der Regulatoren weg vom Gläubigerschutz und hin zum Anlegerschutz entwickelt. Darüber hinaus verändert sich die Aufsicht weg von detaillierten Einzelvorgaben hin zu prinzipienbasierten Regelwerken, die eine Risikobeherrschung seitens die beaufsichtigten Institute erfordern. Dies bedingt eine permanente Weiterentwicklung der internen Überwachungsinstrumente und die Einbeziehung aller wesentlichen Risikobereiche mit der Maßgabe, diese Risiken eigenverantwortlich zu identifizieren und zu steuern. Das europäische Regulierungsspektrum im Wertpapiergeschäft: ß Investmentrichtlinie (OGAW-Rili 85/611/ EWG vom 20.12.1985) ß Börsenzulassungsrichtlinie (Rili 2001/34/ EG vom 28.05.2001) ß Marktmissbrauchsrichtlinie (Rahmen-Rili 2003/6/EG vom 28.01.2003) ß Übernahmerichtlinie (Rili 2004/25/EG vom 21.04.2004) ß Transparenzrichtlinie (Rili 2004/109/EG vom 15.12.2004) ß Prospektrichtlinie (Verordnung EG Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Rili 2003/71/EG) ß Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID-Rili 2004/39/EG vom 21.04.2004) lässt auf Dauer keinen Bereich unbeeinflusst. Darüber hinaus haben die europäischen Aufsichtsbehörden (CESR) diverse Verlautbarungen und Stellungnahmen veröffentlicht1, durch die ein einheitlicher Mindeststandard erreicht werden soll und nationalen Beson- derheiten Rechnung getragen wird. Damit werden aber letztendlich nur die Entwicklungen in den Finanzmärkten aufgegriffen, wodurch die internationale Konkurrenzfähigkeit der europäischen Finanzmärkte gewährleistet werden soll. Insgesamt führen die europäischen Regelungen bis hin zum Modernisierungsentwurf der 8. EU-Richtlinie (Abschlussprüferrichtlinie) vom April 2006 zu einer stärkeren Fokussierung des Internen Kontrollsystems, vor allem der Internen Revision. Eine Analogie zum Sarbanes-Oxley Act aus den USA ist deutlich erkennbar. II.Deutsche Umsetzung Die wesentlichen Änderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ergeben sich durch das Finanzmarktrichtlinie Umsetzungsgesetz (FRUG) in den folgenden Gesetzen: ß Kreditwesengesetz (KWG) ß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ß Börsengesetz (BörsG) und den dazugehörenden bereits bestehenden Verordnungen und Verlautbarungen, wie z.B.: ß Finanzanalyseverordnung (FinAnV) ß Verordnung über die Prüfung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDPV) ß Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) ß Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverordung (WpAIV) Der Gesetzentwurf enthält zusätzliche Verordnungsermächtigungen. Die neue Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organi- IT MiFIDPraktikerhandbuch Neue Verhaltenspflichten für Banken und Sparkassen im Wertpapiergeschäft durch Gesetzgeber und Bankenaufsicht Clouth/Lang (Hrsg.) Dr. Volker Lang Christian Appel Dr. Andreas Loy Bestellcoupon Dr. Peter Balzer Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte Frank Michael Bauer Syndikus Kreissparkasse Köln Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte stellv. Bereichsleiter Recht, Sparkassenverband Bayern Dr. Jörg Müller Syndikus, HSBC Trinkaus & Burkhardt Hartmut Renz Bestellen Sie direkt bei: Dr. Peter Clouth Leiter Compliance, Helaba – Landesbank Hessen-Thüringen Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Roger Dippel Leiter Bank- und Kapitalmarktrecht, DekaBank Plöck 32a, 69117 Heidelberg Fax: Telefon: E-Mail: Internet: 0 62 21 / 60 18 63 0 62 21 / 60 18 62 [email protected] www.FC-Heidelberg.de Lieferung gegen Rechnung versandkostenfrei innerhalb Deutschlands! Leiter Rechtsabteilung PBC/PWM, Deutsche Bank Abteilungsdirektor Recht/Steuern, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschland VÖB Prof. Dr. Frank A. Schäfer, LL.M. Dr. Jürgen Ellenberger Julius Seiffert Richter BGH, XI. Zivilsenat (Banksenat) Karsten Füser Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Hans-Joachim Günther Revision, Deutsche Postbank Stefanie Held Leiterin Compliance, HSBC Trinkaus & Burkhardt Detlef Irmen HSBC Trinkaus & Burkhardt, Börse Düsseldorf Andreas Kühne Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte Ich bestelle MiFID-Praktikerhandbuch € 89,– Fehlgeschlagene Wertpapieranlagen € 78,– Matthias Rozok Die Umsetzung der MiFID ist eine der größten Herausforderungen im Wertpapiergeschäft – nicht nur – der Banken und Sparkassen. Dieses Werk mit ausgewiesenen Autoren aus der Praxis, die sich seit Jahren mit dem Thema befassen und jetzt die Umsetzung der MiFID in den Häusern als interne oder externe Berater eng begleiten, gibt wertvolle Hinweise insbesondere zu den Zweifelsfragen und wird als eines der ersten Bücher am Markt nach Umsetzung der MiFID durch Sernetz Schäfer Rechtsanwälte Recht/Legal, Deutsche Bank Andreas Serafin Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Thorsten Seyfried Syndikus Rechtsabteilung, Deutsche Bank Hanno Teuber Rechtsabteilung, Commerzbank Syndikus, Deutsche Bank Oliver Welp ■ ■ den deutschen Gesetzgeber dazu beitragen, einen Praktiker-Standard (Best Practice) in der Branche zu etablieren. Aus dem Inhalt: ■ Geschäftspolitische Grundentscheidungen vor Umsetzung ■ Erforderliche Kundensegmentierung und ihre Bedeutung für die Verhaltenspflichten ■ Informationspflichten nach Kundengruppen bei execution only ■ Anlageberatung als Finanzdienstleitung ■ Revision, Bankhaus Metzler Position Abteilung Haftung der Bank bei fehlender Aufkärung und Beratung: Von der Beschwerde zum Rechtsstreit Vorname Firma Straße Ellenberger/Schäfer (Hrsg.) stellv. Bereichsleiter Recht, Sparkassenverband Bayern Franz Braun Sernetz Schäfer Rechtsanwälte Rechtsanwalt CLLB Rechtsanwälte, München PLZ/Ort Michael Brinkmann Vorstandsassistenz, Volksbank Münster eG Dr. Peter Clouth Telefon Leiter Rechtsabteilung PBC/PWM, Deutsche Bank Dr. Jürgen Ellenberger Richter am BGH, XI. Zivilsenat (Banksenat) Fax Dr. Volker Lang E-Mail Zahlreiche gesetzliche Neuregelungen betreffen das Wertpapiergeschäft von Kreditinstituten. Insbesondere die Umsetzung europäischer Richtlinien belasten die Banken und Sparkassen zunehmend mit neuen, erweiterten Informations- und Beratungspflichten beim Verkauf ihrer WertpapierProdukte. Darüber hinaus schlagen sich die Erfahrungen aus dem Rückgang der Börsenkurse seit 2000 in vielfältigen gerichtlichen Entscheidungen zu Einzelfragen nieder. Diese Neuerungen stellen die durch Vorträge und Veröffentlichungen anerkannten Praktiker einprägsam aus Sicht der Banken und Sparkassen dar. Die Zusammenarbeit der erstklassigen Autoren hat sich in den diesem Buch vorausgehenden erfolgreichen Seminaren bewährt. Erfahrene Syndikus- und Prozessanwälte (auf Banken- und Verbrau- Datum Unterschrift Seminare zu diesen und vielen weiteren Themen sowie weitere Bücher finden Sie unter www.FC-Heidelberg.de Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte ■ ■ ■ ■ Pflichten in der Vermögensverwaltung Zulassung für Anlageberatung und Besonderheiten für freie Finanzdienstleister und andere Berufsgruppen Weitreichende Änderungen für Compliance Wohlverhaltensregeln, Interessenkonflikte, Dokumentationspflichten Best Execution, insbesondere Erstellen einer Best Execution Policy Handelstransparenz, differenziert nach Marktform Grenzüberschreitende Geschäfte und MiFID Schwerpunkte der MiFID-Umsetzung aus Sicht der Bankenaufsicht und Prüfung der Umsetzung Auswirkungen der MiFID auf die Arbeit der Internen Revision: Prüfungsfelder Dr. Andreas Loy Stefan Bierschwall Abt.-Dir. Organisation, Sparkasse Holstein, Eutin ■ ■ Christian Vollmuth Fehlgeschlagene Wertpapieranlagen Name Stand: 01.06.2007 Erscheinungstermin: 16.07.2007 Umfang: ca. 600 Seiten Preis: € 89,– ISBN 10: 3-936974-50-0 ISBN 13: 978-3-936974-50-8 Prof. Dr. Frank A. Schäfer, LL.M. Dr. Ulrike Schäfer Sernetz Schäfer Rechtsanwälte Dr. Holger Schäfer Referat Sparkassen und Genossenschaftsbanken Bereich Wertpapieraufsicht/Asset Management Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Frankfurt/M. Hanno Teuber Rechtsabteilung, Commerzbank cherseite) sowie ein auf Wertpapierrecht spezialisierter BGH-Richter aus dem XI. (Banken-)Senat stellen die rechtlichen Risiken und taktisch vorteilhaften Vorgehensweisen bei (fehlgeschlagenen) Wertpapieranlagen praxisgerecht dar. Dabei werden die einzelnen Pflichten und Haftungsrisiken der Banken nach Aufklärung und Beratung bei einfachen und komplexen (wie Finanztermingeschäften) Wertpapierprodukten sowie im Rahmen von Spezialfragen in der Vermögensverwaltung abgeschichtet und verständlich erläutert. Vorbeugung gegen Schadensersatzansprüche aus Wertpapiergeschäften bietet ein effektiver Umgang mit Kundenbeschwerden. Sowohl die Beschwerdeannahme als auch die stringente Beschwerdebearbeitung und -reaktion (Beschwerdefall-Lösung) stellen wichtige Stand: 01.10.2005 Erscheinungstermin: 15.11.2005 Umfang: ca. 450 Seiten Preis: EUR 78,– ISBN 10: 3-936974-30-6 ISBN 13: 978-3-936974-30-0 Bestandteile des bankinternen Beschwerdeprozesses dar. Der Leiter Beschwerdemanagement einer mittelgroßen Sparkasse sowie der Leiter Marktfolge Dienstleistungen/Passiv einer kleinen Volksbank berichten über ihre Erfahrungen. Abschließend betrachtet ein Vertreter der BaFin die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln und Organisationspflichten bei fehlgeschlagenen Wertpapieranlagen, die Wiederholung der Pflichten zur Einholung von Kundenangaben/Aufklärung gemäß § 37d WpHG sowie die Auswirkungen der jüngsten Gesetzesvorhaben auf das Wertpapiergeschäft aus Sicht der Bankenaufsicht. FOTO: PIXELQUELLE.DE Senior Consultant, Capital Markets, PPI Consulting Group Beitrag » Die erhöhten Anforderungen aus dem Wertpapierdienstleistungsgeschäft sind in die Prüfungsplanung zu integrieren. « sationsverordnung (WpDVerOV) hat hier ihre Grundlage. Darüber hinaus sind aus den CESRKonsultationen zusätzliche Spezifizierungen zu erwarten und zur Verwaltungspraxis der Aufsicht werden weitere Verlautbarungen folgen. Jedes Kreditinstitut hat, entsprechend der Anforderungen der MaRisk, die Bedeutung der einzelnen Aufgabenfelder festzulegen und den Umfang des internen Kontroll- und Überwachungssystems zu bestimmen. Auf den ersten Blick erscheinen die unmittelbaren Anforderungen und Auswirkungen an die interne Revision auf die Struktur und Prüfungsinhalte der Revision aus der Richtlinie, die unmittelbare Rechtswirkung hat, im Kapitel II Organisatorische Anforderungen Abschnitt 1 Organisation unter Artikel 8 Innenrevision recht übersichtlich zu sein. Hier ist gefordert, eine interne Revision einzurichten, soweit angesichts Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten diese angemessen und verhältnismäßig ist. Die weitere Detaillierung zu Unabhängigkeit, Umfang des Revisionsprogramms, Darstellung der Prüfungsergebnisse, Follow Up sowie Berichterstattung sind langjährig wahrgenommene Funktionen und, um die historische Betrachtung nicht zu weit zu treiben, spätestens seit MaIR und MaRisk geübte Praxis in Finanz- und Wertpapierdienstleistungsinstituten. Aufgabe der internen Revision ist es, im Rahmen einer risikoorientierten Prüfungsplanung die Prüfungsfelder, -intensität und -häufigkeit zu bestimmen2. Dabei können die Prüfungsergebnisse der jährlichen externen Pflichtprüfung durchaus Berücksichtigung finden. Die BaFin hat angekündigt, erst ab 2008 mit der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen zu beginnen. Dieses aufsichtsrechtliche Entgegenkommen gegenüber der Finanzindustrie hat jedoch keine Auswirkungen auf die Haftungswirkung gegenüber der Kundschaft. Deshalb sollten die Prüfungshandlungen der internen Revision rechtzeitig, am besten begleitend zur Umsetzung, erfolgen. Ohne Frage bergen die MiFID-Anforderungen in allen betroffenen Instituten hohe Risiken wegen der frist- und sachgerechten Umsetzung. Im Zusammenhang mit der zu erwartenden externen Prüfung sollte, zumindest in Teilbereichen, projektbegleitend ein qualifiziertes Urteil durch eine Prüfung abgegeben werden. Die erhöhten Anforderungen aus dem Wertpapierdienstleistungsgeschäft sind in die Prüfungsplanung zu integrieren. Dennoch bergen die Detailregelungen und die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) den einen oder anderen Fallstrick, auf den im Folgenden eingegangen wird. 2 MaRISK, AT 4.4.3 Interne Revision. 46 BP Beilage 01 / 2007 Die vorgeschriebene, jährliche externe WpHGPrüfung nach der geltenden WpDPV vom 16.12.2004 (die Änderung vom 12.01.2007 war eher formaljuristischer Natur) enthält bereits einschlägige Regelungen zum Prüfungsumfang mit der Differenzierung zwischen Regel , Eingangs- und Schwerpunktprüfung. Auch im Bereich der Mängelklassifizierung mit der Unterscheidung von qualitativen/materiellen Fehlern, bei denen ein Regelverstoß bereits zur Bewertung als Mangel führt, und den quantitativen/formellen Fehlern, bei denen erst die Überschreitung einer Fehlerquote von 5% einen Mangel im Prüfungsbericht bedeutet. In diesen Bereichen sind eher wenige Änderungen zu erwarten. Erhebliche Veränderungen, sprich Ausweitungen, ergeben sich, allein schon aus der Erweiterung der gesetzlichen Regelungen im WpHG, dagegen im Prüfungsumfang. III.Zusätzliche Regelungsbereiche für im Retailgeschäft tätige deutsche Kreditinstitute 1. Neue Anforderungen bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung Der Wegfall der bisher in Deutschland geltenden Börsenpräferenz mit der Umsetzung MiFID bedingt Regelwerke, anhand derer der Kunde beurteilen kann, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente entsprechend seiner persönlichen Präferenzen erbringt. Weitere Rahmenrichtlinien zur Kundeneinstufung und zur Ausführung von Kundengeschäften, zum Beschwerdemanagement, zu Mitarbeitergeschäften und zum Umgang mit möglichen Interessenkonflikten sind erforderlich. Beitrag a) Informationen über die Dienstleistungen des Instituts § 31 (3) Satz 3 Nr. 1 WpHG- E / § 5 (3) Nr. 1 WpDVerOV-E Sind neben Kontaktdaten, Sprachregelung, Kommunikationsmitteln, Zulassungshinweisen, Hinweisen auf eventuelle Vermittlertätigkeit auch Angaben zur Berichterstattung und Informationen zum Schutz von Kundengeldern und –finanzinstrumenten auf Papier (dauerhafter Datenträger), oder einer Website, veröffentlicht? Durch Prüfungshandlungen kann festgestellt und bewertet werden, ob der Prozess zur Aktualisierung und Veröffentlichung der Informationen für die Privatkunden angemessen ist und ob die zutreffende Information des Kunden vor, oder im Ausnahmefall unmittelbar nach, der vertraglichen Bindung oder der Erbringung der Dienstleistung erfolgt. Dies gilt auch für Bestandskunden, denen ein Informationspaket vor dem 01.11.2007 zu übersenden ist. Der Versand ist, analog der Vorgehensweise beim Versand der Depotjahresauszüge, nachvollziehbar zu dokumentieren. Da erwartet werden kann, dass als Bestandteil der jährlichen Pflichtprüfung nach § 36 WpHG in 2008 auch die Erfüllung der allgemeinen Informationspflichten, die gem. § 15 (2) Nr. 3 WpDVerOV-E aufzuzeichnen sind, geprüft werden wird, könnte sich eine vorgezogene Prüfung durch die interne Revision auf den externen Prüfungsaufwand auswirken. b) Bestmögliche Ausführung von Kundengeschäften § 33a WpHG-E / § 12 WpDVerOV-E Die Aufstellung und mindestens jährliche Überprüfung einer eigenen Best Execution Policy erfordert eine Gewichtung der Kriterien zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses anhand der jeweiligen Kundenmerkmale und Auftragsarten für die einzelnen Finanzinstrumente. Vergleichbare Finanzinstrumente sind zu Gruppen zusammenzufassen und die Ausführungsplätze sind daraufhin zu untersuchen, wo die Kriterien am besten erfüllt werden. Das Verfahren zur Auftragsausführung ist unter Berücksichtigung der erzielten Ergebnisse festzulegen und zu beschreiben. Der Kunde ist vor der erstmaligen Erbringung der Wertpapierdienstleistung zu informieren. Die Verfahrensbeschreibung ist in die Kundenvereinbarung zu übernehmen. Die Prüfungshandlungen der internen Revision sollten zumindest feststellen und bewerten, ob ein Prozess vorhanden ist, der einerseits die Gewichtung der relevanten Kriterien, wie Preise der Finanzinstrumente; fremde Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Auftragsausführung; Abwicklung, Art und Umfang des Auftrags sowie sonstige relevante Aspekte und andererseits das Gewicht der Kriterien bei der Bestimmung der Ausführungsplätze unter Berücksichtigung der Merkmale des Kunden und Kundenauftrags, des Finanzinstruments sowie des Ausführungsplatzes berücksichtigt. Durch eine ausreichende Anzahl von Testfällen sollte nachgewiesen sein, dass die Aufträge auch entsprechend der Best Execution Policy ausgeführt werden. c) Umgang mit möglichen Interessenkon flikten beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen § 33 (1) Satz 2 Nr. 3 WpHG- E und § 5 (3) Nr. 1h und 14 (2) WpDVerOV Soweit Wertpapierdienstleistungsgeschäfte Privatkunden angeboten werden, müssen Aufzeichnungen über die Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten vorhanden sein und den Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. In Abhängigkeit vom Umfang der Geschäftstätigkeit und den angebotenen Produkten ist das vorhandene Interessenkonfliktpotenzial vorab zu erheben und es sind Maßnahmen zum Umgang mit Interessenkonflikten zu planen (siehe Tab. 1. und 2). Dies ist als Prozess zu gestalten und bei wesentlichen Änderungen, mindestens aber jährlich, zu aktualisieren. Die regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleitung sollte auch Informationen über die Wirksamkeit beinhalten. Die Prüfungshandlungen der internen Revision sind darauf abzustellen, ob die Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten, insbesondere die Analyse entsprechend der vorgegebenen und nachstehend aufgeführten Kriterien im Unternehmen erfolgt ist und ob die Unterrichtung des Kunden unter Berücksichtigung seiner persönlichen Einstufung dazu geeignet ist, dass er seine Entscheidung auf informierter Grundlage treffen kann. Abschließend ist zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichen oder alternative oder zusätzliche Maßnahmen ergriffen wurden. BP Beilage 01 / 2007 47 Beitrag » Im Zweifel ist es sinnvoll, DV- technisch hinterlegte Profile nicht zu migrieren, sondern zu löschen. « Tabelle 1 : Interessenkonfliktpotenzial analysieren Prüfung, ob die Grundsätze und Verfahren zum Interessenkonfliktmanagement der Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechend angemessen sind Prüfung, ob das Interessenkonfliktmanagement die notwendige Unabhängigkeit besitzt Analyse der Umstände, die Kundeninteressen schadende Interessenkonflikte bergen Wirksame Verhinderung oder Kontrolle des Informationsaustauschs bei Tätigkeiten, die einen Interessenkonflikt bergen könnten Maßnahmen zum Bewältigen solcher Interessenkonflikte Verhinderung unsachgemäßer Einflussnahme Berücksichtigung auch der Konflikte, die zur Unternehmensgruppe gehören und die bekannt sind oder sein müssten Verhinderung oder zeitnahe Kontrolle der Mitarbeiterbeteiligung, soweit ein ordnungsgemäßes Interessenkonfliktmanagement beeinträchtigt sein könnte Sonstige Zuwendungen über übliche Provisionen oder Gebühren hinaus Gesonderte Überwachung von Mitarbeitern, die potenziell interessenkonfliktträchtige Funktionen wahrnehmen Tabelle 2 : Interessenkonfliktpotenzial beinhaltende Sachverhalte Prüfung, ob sich die Analyse durch das WPDLU (und durch Kontrolle i.S.v. § 1 (8) KWG verbundene Unternehmen) darauf bezieht, ob aufgrund der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder –nebendienstleistung nachstehende Interessenkonflikte bestehen: Finanzielle Vorteile oder Vermeidung von Verlusten zulasten des Kunden Abweichung zwischen Unternehmensinteressen und Kundeninteressen Finanzielle oder sonstige Anreize, Kunden unterschiedlich zu behandeln Gleiche Geschäfte betreiben wie Kunden Sonstige Zuwendungen über übliche Provisionen oder Gebühren hinaus Mitarbeiter beteiligen sich zeitnah an Wertpapier- oder –nebendienstleistungen 2. Eignungs- und Angemessenheitsprüfung (Kundenkategorisierung) Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden, der mit der Anlage verfolgten Ziele, der Anlagedauer, der Risikobereitschaft und dem Zweck der Anlage bilden die Grundlage für die Einstufung des Kunden. Angaben über das Wissen und die praktischen Erfahrungen des Kunden mit Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumenten erfolgen in Abhängigkeit von der Komplexität und den Risiken der beabsichtigten Geschäfte. Die Aufgabe der Kundenkategorisierung ist ein wesentliches Element bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und sollte somit Bestandteil regelmäßiger Prüfungen durch die interne Revision sein. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Plausibilität gegeben ist und die Überleitungsregelungen eindeutig nach- 48 BP Beilage 01 / 2007 vollzogen werden können. Im Zweifel ist es sinnvoll, DV-technisch hinterlegte Profile nicht zu migrieren, sondern zu löschen. Schwerpunkt einer Systemprüfung der internen Revision sollte sein, ob die zur Klassifizierung der Kunden eingerichteten Strategien und Verfahren auf Dauer betrieben werden sowie zweckmäßig und nachvollziehbar dokumentiert sind. Regelwerke dürfen nicht nur für Neukunden gelten, sondern müssen auch Bestandskunden einbeziehen (Siehe Tab. 3). IV.Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in den Überwachungssystemen Die Anforderungen zum Risikomanagement finden sich in den Regelungen der MiFID in Art. 7 (Art. 13 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richt- Beitrag Tabelle 3 : Neue Anforderungen bei der Einholung von Kundenangaben (WPHG-Bogen) erforderliche zusätzliche Kundenangaben Beratungsgeschäft Geschäft ohne Beratung Bildungsstand und Beruf Herkunft des Einkommens finanzielle Verpflichtungen keine neuen Anforderungen Prüfung der Angemessenheit und Eignung der Anlage für den Kunden Entspricht das Geschäft den Anlagezielen des Kunden und sind etwaige Risiken finanziell tragbar? linie 2004/39/EG). Wertpapierfirmen müssen angemessene Konzepte und Verfahren für ihr Risikomanagement festlegen und auf Dauer anwenden und ggf. eine Risikotoleranzschwelle festlegen. Konzepte und Verfahren müssen die mit den Geschäften, Abläufen und Systemen verbundenen Risiken erfassen. Prüfungsfragen: ß Wurde das Risikomanagement in das MiFIDProjekt eingebunden? ß Sind Konzepte für die wesentlichen Risiken aus dem Wertpapiergeschäft erstellt und sind die vorgesehenen Verfahren geeignet, die Risiken angemessen und den vorhandenen Risikokategorien zugeordnet? Zur Steuerung der mit den Geschäften, Abläufen und Systemen verbundenen Risiken sind unter Berücksichtigung der Risikotoleranzschwelle wirksame Vorkehrungen zu treffen und wirksame Abläufe und Mechanismen festzulegen. Hierbei ist der Grad der Einhaltung zu überwachen. Prüfungsfragen: ß Ist eine Risikotoleranzschwelle festgelegt und welche Kriterien gelten hierfür? ß Wurde ausreichend getestet, ob die Überwachung funktioniert? ß Wie ist sichergestellt, dass das Risikomanagement bei Veränderung der Verfahren, Systeme oder Personen überprüft und angepasst werden kann? Zu überwachen ist die Angemessenheit und Wirksamkeit der Risikomanagementkonzepte und -verfahren, mit denen Unzulänglichkeiten dieser Vorkehrungen und Abläufe, einschließlich ihrer Missachtung durch Mitarbeiter, behoben werden sollen. Kann der Kunde aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen die Risiken der Anlage erfassen/verstehen? Prüfungsfragen: ß Wurde plausibilisiert? ß Gibt es ein Backtesting? ß Sind unterschiedliche Szenarien (Best-, Real- und Worstcase) vorhanden? ß Gibt es eine unterjährige Fortschreibung? ß Hat es Missachtungsfälle durch Mitarbeiter gegeben? ß Welche Wirksamkeit hatten die daraufhin getroffenen Maßnahmen? Praxistipps: Soweit es angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte sowie der im Zuge dieser Geschäfte getätigten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist, ist zu diesem Zweck eine feste unabhängige Risikomanagement-Stelle einzurichten Prüfungsfragen: ß Ist eine eigenständige Risikomanagementstelle eingerichtet worden? ß Wäre durch die zusätzliche Anforderung eine Risikomanagementstelle einzurichten? Umsetzung der genannten Konzepte und Verfahren: Soweit eine solche Stelle nicht eingerichtet werden muss, ist dennoch nachzuweisen, dass die Konzepte und Verfahren den festgelegten Anforderungen entsprechen und wirksam sind. Prüfungsfrage: ß Wie ist nachgewiesen, dass auch ohne eine Risikomanagementstelle die Konzepte und Verfahren den Anforderungen entsprechen und wirksam sind? £ • Durch die Einbeziehung der Wertpapierdienstleistungsgeschäfte ergeben sich keine unmittelbar neuen und/oder zusätzlichen Anforderungen an die Prüfungsinhalte der Revision. Die Konzeption einer Prüfung des Risikomanagements sollte um die Anforderungen aus der MiFID erweitert werden. Die Prüfung sollte im Sommer 2007 erfolgen, damit schon Testergebnisse vorliegen und Prüfungsergebnisse noch berücksichtigt werden können. • Projektbegleitende Prüfung, insbesondere der Analyse des Handlungsbedarfs, der Ermittlung des Ressourceneinsatzes und der Zeitplanung erhöhen die Chance der sach- und fristgerechten Umsetzung. BP Beilage 01 / 2007 49 Beitrag Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision Ansätze der externen Prüfung MiFID-Umsetzung/FRUG aus Sicht der Jahresabschluss-Sonderprüfer. Autoren: Dr. Karsten Füser, Partner, Stuttgart. WP/StB Andreas Serafin, Senior Manager, Eschborn. Beide: Advisory Services/ Global Financial Services, Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart. I. Einleitung II.Grundlagen der externen Prüfung w Hintergrund der neuen Anforderungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist der 1999 von der EU-Kommission verabschiedete Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (FSAP). Mit der Implementierung der MiFID soll ein integrierter europäischer Finanzmarkt geschaffen sowie der Anlegerschutz nachhaltig verbessert werden. Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Prüfungen ist in § 36 WpHG geregelt. § 36 WpHG kodifiziert die Prüfung der Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 WpHG und die Prüfung der Einhaltung der Pflichten des Abschnitts 6 des WpHG1. Neben der Verpflichtung zur jährlichen Prüfung des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts durch einen geeigneten Prüfer2 regelt § 36 WpHG den Zeitpunkt der Berichterstattung, die Anzeige des Prüfers gegenüber der BaFin, die Kompetenz der BaFin in Bezug auf die Einflussnahme auf die Prüfung wie auch die des Bundesministeriums der Finanzen. Durch die zunehmende Komplexität des Finanzmarkts erscheint es geboten, Wert papierdienstleistungsunternehmen mittels Wohlverhaltensregeln dazu zu verpflichten, die Kenntnisse über Finanzprodukte und die Risikotragfähigkeit ihrer Kunden stärker in der Beratung zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung, verbunden mit weiteren Maßnahmen, soll im Ergebnis zu einer aus Sicht des Anlegers besseren Beratung führen. So soll u.a. gewährleistet werden, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch angemessene Verfahren ihre Kunden vor der Vornahme von Anlagen bewahren, die weder ihrer Risikoaffinität noch ihren Anlagezielen entsprechen. Beispielhaft zu nennende Maßnahme sind Regelungen, die die Transparenz in den Preisstrukturen komplexer Finanzinstrumente erhöhen sollen. 1 Abschn. 6 WpHG umfasst Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten sowie die Verjährung von Ersatzansprüchen. 2 Bei Instituten, die Mitglied eines Sparkassenbzw. Giroverbands sind, erfolgt die Prüfung durch einen Verbandsprüfer. 3 Vgl. Drucksache 16/4899 vom 29.03.2007, Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/4028, 16/4037, S. 29. 4 Unter dem Betriff „Fehler” wird nach § 2 Abs. 1 WpDPV jede einzelne Abweichung von den gesetzlichen Anforderungen verstanden. Ein Mangel dagegen liegt vor, wenn ein Fehler in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 32, 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 WpHG und § 36 WpHG auftritt oder in Bezug auf die Verhaltensregeln nach den §§ 31, 33 Abs. 1 Nr. 1 WpHG und den §§ 34, 34b WpHG, wenn insgesamt mindestens 5% der Geschäftsvorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand vorgenommenen Stichprobe einen Fehler aufweisen. 50 BP Beilage 01 / 2007 Zudem werden sowohl die organisatorischen Strukturen innerhalb der Wertpapierdienstlei stungsunternehmen als auch die Prüfungen durch die neuen Anforderungen beeinflusst. Dies betrifft die interne Revision wie auch die externe Prüfung nach § 36 WpHG (im Weite ren: „Prüfung“). Im Unterschied zur internen Revision, die prozessunabhängig Prüfun gen durchführt und die der Geschäftsleitung gegenüber berichtspflichtig ist, erfolgt die Prüfung unabhängig vom geprüften Unternehmen durch einen geeigneten Prüfer gem. § 36 Abs. 1 WpHG. Die Berichterstattung erfolgt gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank (§ 36 Abs. 1 WpHG). Die Drucksache 16/4899 vom 29.03.2007 weist explizit darauf hin, dass die Einhaltung der Pflichten, die sich aus der MiFID-Durchführungsverordnung (EG 1287/2006) ergeben, Gegenstand der Prüfung nach § 36 WpHG sein werden3. Auf Basis der gesetzlichen Grundlage des § 36 WpHG regelt die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV) die Prüfung in aufsichtsrechtlicher Hinsicht. Neben der Bestimmung des Prüfungszeitraums und des Berichtszeitraums, den allgemeinen und besonderen Anforderungen an den Prüfungsbericht stellt die WpDPV die grundsätzliche Ausrichtung der Prüfung nach den Vorgaben des WpHG dar (§ 4 Abs. 2 WpDPV). Der Prüfer hat dementsprechend nach pflichtgem. Ermessen neben Regelprüfungen (Prüfung aller Teilbereiche), Eingangsprüfungen und/oder Schwerpunktprüfungen einzelner Teilbereiche durchzuführen. Während sich die Eingangsprüfung auf die bei der letzten Prüfung als mangelfrei erkannten Teilbereiche bezieht, setzt die Schwerpunktprüfung an Teilbereiche an, bei denen Anhaltspunkte für Änderungen gegenüber der letzten Prüfung gegeben sind. Erfahrungsgemäß dürfte die Durchführung der Prüfung im Regelfall als Systemprüfung erfolgen, die durch Funktionstests und Stichprobenprüfungen ergänzt wird. Soweit Fehler4 im Rahmen IT BP Anzeige Zeranski Beitrag von Systemprüfungen festgestellt werden, sind die Prüfungshandlungen grundsätzlich auf Detailprüfungen auszudehnen. Ergänzend zu den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Grundlagen regelt der IDW Prü fungsstandard 521 (PS 521) für den Berufsstand des Wirtschaftsprüfers die Vorgaben für die Durchführung der Prüfung des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts. Inhaltlich konkretisiert er damit die Vorgaben der WpDPV. Prüfungspflichtig sind grundsätzlich alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn sie gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, die in § 1 Abs. 1a KWG sowie § 2 Abs. 3 WpHG genannten Geschäftsarten betreiben. Der Begriff des Wertpapierdienstleistungsunternehmens umfasst danach grundsätzlich alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Zweigstellen von Unternehmen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG mit Sitz im Ausland. Erleichterungen ergeben sich gem. § 37 WpHG für bestimmte Geschäftsarten bzw. Wert papierdienstleistungsunternehmen, die nicht der Prüfung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WpHG unterliegen. Die Prüfungspflicht endet, wenn die Eigenschaft als Wertpapierdienstleistungs unternehmen i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG sowie § 2 Abs. 3 WpHG nicht mehr gegeben ist. III.Die Herausforderungen durch die MiFID als Herausforderung für die externe Prüfung – ein Spannungsfeld? Im Hinblick auf die MiFID und den momentanen Umsetzungsstand scheinen die Anforderungen durch die MiFID für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen insbesondere von zwei Aspekten geprägt zu sein. Die Komplexität des MiFID-Regelwerks sowie die Forderung nach dessen kurzfristiger Umsetzung in nationales Recht. Beide Aspekte dürften die Wert papierdienstleistungsunternehmen kurzfristig vor erhebliche Herausforderungen stellen. Die Komplexität der MiFID ergibt sich, neben der Komplexität, die aus dem Gesetzgebungs verfahren5 resultiert, im Wesentlichen aus den Interdependenzen zwischen den einzelnen Regelungsbereichen sowie aus den zum Teil noch in der Diskussion befindlichen Inhalten des neuen Regelwerks. Inhaltlich kann hier beispielhaft die anhaltende europäische Dis kussion über die Interpretation und die praktische Umsetzung der Best-Execution-Regelun gen angeführt werden. Insgesamt können die Interdependenzen der Regelungsbereiche der MiFID, die die Basis für die Prüfung legt, in einer verdichteten Struktur vereinfacht wie folgt dargestellt werden (siehe Abb. 1). Abbildung 1: Die Regelungsbereiche und Interdependenzen der MiFID Organisatorische Anforderungen g Interne Revision g Compliance Kundenklassifizierung Private Kunden g Professionelle Kunden g g g g Geeignete Gegenpartei Best Execution Informationspflichten Eignungstest Angemessenheitstest Bearbeitung von Kundenaufträgen g g g g Bestmögliche Ausführung Kriterienwahl Priorisierung der Kriterien Grundsätze der Ausführung Interessenkonflikte g Handelstransparenz g 5 Vgl. bzgl. einer Beschreibung des LamfalussyVerfahrens „Summary of Chairman Alexandre Lamfalussy's remarks to the press”: http:// ec.europa.eu/internal_market/securities/docs/ lamfalussy/wisemen/lamfalussy-summary_ en.pdf 52 BP Beilage 01 / 2007 g Vorhandelstransparenz Nachhandelstransparenz g g g Management von Konflikten Vermeidung bestimmter Mitarbeitergeschäfte Outsourcing Risikomanagement Wohlverhaltensregeln g g Aufzeichnungspflichten g Beitrag Bei den Anforderungen des FRUG erscheint wesentlich, dass in einzelnen Punkten das bereits aus den MaRisk6 bekannte Proportionalitätsprinzip berücksichtigt wird. Hieraus erwächst somit grundsätzlich sowohl für Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch den Prüfern ein Ermessensspielraum, welche Maßnahmen angesichts der Größe des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie der Art und Komplexität der betriebenen Geschäfte als angemessen angesehen werden können. Die Ausnutzung der eingeräumten Freiräume sollte jedoch von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinreichend begründet und dokumentiert werden. Vergleichweise hohe Herausforderungen dürften auch in der Umsetzung der geänderten Systematik zu den Wohlverhaltensregeln (z.B. in Form der grundsätzlichen Durchführung von Eignungs- und Angemessenheitstests) bestehen, wobei insbesondere der prozessuale Aspekt hervorzuheben ist. Daneben ist erkennbar, dass vielfältige und noch nicht abschließend geklärte Fragestellungen, wie z.B. hinsichtlich der Offenlegung von Zuwen dungen durch die Wertpapierdienstleistungsunternehmen, gegeben sind7. Eine kurzfristige Klarstellung wäre in diesem Zusammenhang wünschenswert. Neben den inhaltlichen Herausforderungen der MiFID sind zudem zeitliche Herausforderun gen bei der MiFID-Umsetzung gegeben. So bleibt den Wertpapierdienstleistungsunterneh men von der Veröffentlichung der finalen Fassung im Mai 2007 bis zu deren Inkrafttreten am 01.11.2007 lediglich ein Zeitraum von wenigen Monaten8. Daneben ist bei der geplanten kurzfristigen Umsetzung für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen von einer teilweise beachtlichen Ressourcenbin dung auszugehen. Aufgrund der zum Teil erheblichen organisatorischen und finanziellen Implikationen der zur Umsetzung der MiFID getroffenen Entscheidungen sollten Wertpapierdienstleistungsunter nehmen ihre (geplante) strategische Ausrichtung bereits bei der Einführung der MiFID antizipieren, um eine möglichst effiziente interne Umsetzung darstellen zu können und so die Grundlage dafür zu legen, dass auch bei den sich ändernden Geschäftsgegebenheiten die Anforderungen, die durch die Prüfung gesetzt werden, durchgängig steuerbar gehalten werden können. IV.Prüfungsansätze für ausgewählte Themenfelder der MiFID Der Ausgangspunkt für die Festlegung der Prüfungsausrichtung nach den Regelungen der MiFID sollte zunächst die Analyse der gesamten Wertschöpfungskette der von dem Wertpa pierdienstleistungsunternehmen erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierne bendienstleistungen sein, da die MiFID sowohl prozessuale, organisatorische als auch technische Herausforderungen stellt. » Der umfas- senden und detaillierten Analyse der gesamten Wertschöpfungskette kommt eine zentrale Bedeutung zu. « Der umfassenden und detaillierten Analyse der gesamten Wertschöpfungskette kommt aufgrund der Abhängigkeit der sachgerechten MiFID-Umsetzung von den Spezifika des Wert papierdienstleistungsunternehmens (z.B. eingesetzte Finanzinstrumente, Kundenklassifizierung und Geschäftsmodell) insoweit eine zentrale Bedeutung zu. Die unternehmensindividuellen Spezifika erfordern somit jeweils eine stark individualisierte Prüfungsausrichtung, so dass eine reine Abarbeitung von Prüfungsfeldern auf der Basis von standardisierten Checklisten im Hinblick auf die Komplexität der MiFID kein hinreichender Ansatz und allenfalls in abgrenzbaren Teilbereichen zielführend sein dürfte. Vielmehr sollte der Prüfungsansatz die Komplexität der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen angemessen berücksichtigen, so dass ein individueller, ganzheitlicher Prüfungsansatz erfor derlich erscheint, der die einzelnen Themenfelder unter Berücksichtigung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen ggf. auf einen mehrjährigen Prüfungszyklus verteilt. Auf dieser Basis erfordert die Prüfung der MiFID eine detaillierte Planung und Vorbereitung der einzelnen Prüfungsfelder, um den umfangreichen Anforderungen der MiFID gerecht zu werden. Somit wären bei der Prüfungsplanung grundsätzlich sämtliche für die Erbringung der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen wesentlichen unterneh mensinternen Prozesse sowie die notwendigen IT-Systeme der gesamten Wertschöpfungskette zu berücksichtigen9. 6 MaRisk: Mindestanforderungen an das Risikomanagement, BaFin-Rundschreiben 18/2005. 7 Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang seine Haltung bzgl. der Verschärfung der Detailtiefe der Aufklärung zu Incentivierungen von Anlageberatern zum Ausdruck gebracht – vgl. BGH-Urteil bzgl. WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. BGB §§ 276 Hb, 676: Aktenzeichen XI ZR 56/05 vom 19.12.2006. 8 Vgl. auch Art. 14 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (FRUG). 9 Unter einem unternehmensinternen Prozess sind hier die Tätigkeiten und Abläufe innerhalb eines Unternehmens zu verstehen, die durch Wechselbeziehungen untereinander ein Ergebnis herbeiführen. Systeme in diesem Zusammenhang beziehen sich auf die IT-Systeme, die datenverarbeitungstechnisch eingesetzt werden. BP Beilage 01 / 2007 53 Beitrag » Der Prüfungs- ansatz sollte die Komplexität der erbrachten Wertpapier dienstleistugen und Wertpapiernebendienstleistun gen angemessen berücksichtigen, so dass ein individueller, ganz heitlicher Prüfungsansatz erforderlich erscheint. « Da die MiFID insbesondere unter Berücksichtigung der Kundenklassifizierung Verfahrens abläufe und Arbeitsroutinen vorgibt, empfiehlt es sich, diese Einstufung bei der Planung der Prüfung mit einer besonderen Gewichtung zu berücksichtigen. Die Ausrichtung eines ganzheitlichen Prüfungsansatzes sollte somit an einer themenfeldbezogenen Systemprüfung (Wohlverhaltensregeln, Best Execution, …) auf Basis der vom zu prüfenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorgenommenen Kundenklassifizierung vor genommen werden. In der folgenden Abbildung sind exemplarisch in vereinfachter Form die Bestand teile eines ganzheitlichen Prüfungsan satzes auf Basis der Kundenklassifizierung und der Wertschöpfungskette eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens dargestellt. Die Zuordnung der Prozesse und Systeme zu den einzelnen Bereichen der Wertschöpfungskette hat dabei jeweils in Abhängigkeit der unternehmensindividuellen Verhältnisse zu erfolgen und ist in der Abbildung beispielhaft dargestellt (siehe Abb. 2). Hilfreich bei der Prüfungsplanung und für die Prüfungsdurchführung erscheint die Erstel lung einer Compliance-Risikomatrix, die Überschneidungen zu anderen Prüfungsfrage stellungen erfasst, darstellt und Priorisierungen ermöglicht. Der Erstellung der Risikomatrix geht die Identifikation von wesentlichen Risikofaktoren voraus, die in Abhängigkeit vom Geschäftsmodell, der Kundenstruktur und dem Produktportfolio auszuwählen und hinsichtlich ihrer potenziellen Auswirkungen (z.B. Schadenspotenzial, Außenwirkung, …) zu klassifizieren sind. In dieser vorzunehmenden Risikoanalyse sind sämtliche MiFID-Anforde- Abbildung 2: Bestandteile eines ganzheitlichen Prüfungsansatzes auf Basis der Kunden klassifizierung Ganzheitlicher Prüfungsansatz Kleinanleger Professionelle Kunden Erweiterte Dokumentations -und Aufbewahrungspflichten Marketing und Akquise Kundenkontakt Geschäftsbedingungen Kundeneinschätzung Beratung und Empfehlung Geschäftsabschluss Handel BP Beilage 01 / 2007 Detaillierte Anforderungen an Performancedaten Reklassifikation von Kunden Management von Berechtigungen Detaillierte Anforderungen an Kundeneinschätzung Verschärfte Informationspflichten/ Interessenkonflikte Erhöhte Anforderungen an die Abschlussbestätigung Vor -und Nachhandel Transparenzvorschriften Abwicklung Best Execution Meldewesen Erweiterte Meldepflichten Beschwerdemanagement 54 Geeignete Gegenpartei Prozess System Zusätzliche Prozessanforderungen BP Anzeige Schulz Beitrag rungen detailliert aufzuschlüsseln und kategorisch zu priorisieren (z.B. hoch, mittel, gering, nicht relevant). Diese Priorisierung sollte im Rahmen der Prüfungen auf ihre Angemessenheit hin analysiert und bei der Prüfungsdurchführung ggf. angepasst werden. Zu den zu berücksichtigenden Faktoren sollten in diesem Zusammenhang sämtliche potenziellen Risiken, deren Eintritts wahrscheinlichkeit, die Komplexität der Umset zung sowie mögliche Auswirkungen unter Berücksichtigung der damit verbunden Außenwir kung und des Auswirkungsgrades (der insbesondere unter Berücksichtigung der Fragestellung, inwieweit wie viele Kunden und Geschäftsvorfälle betroffen wären, zu bestimmen wäre) gehören. Um die Nutzbarkeit zu erhöhen, empfiehlt es sich, die Risikomatrix darüber hinaus um wei tere Informationen zu ergänzen (Art, Ansprechpartner, relevante Prozesse und Systeme, …). Die Prüfung selbst wäre dann zunächst in die Bereiche MiFID-Umsetzung (zumindest für die erste Prüfung nach Einführung der MiFID), MiFIDAnwendung und MiFID-Änderungen einzuteilen. Das Themenfeld MiFID-Umsetzung umfasst die Umsetzung der MiFID auf prozessualer und tech nischer Ebene. Die in der Analyse als wesentlich identifizierten Aspekte würden dabei einer besonderen Analyse unterzogen. Ob dies z.B. Best-Execution-Regelungen oder Regelungen zur Handelstransparenz sind, wäre von der Ausrichtung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens abhängig. Als zentrales Element dürfte die entsprechende Projektdokumentation im Fokus der Prüfung stehen. Als weiteres Themenfeld ergibt sich die Prüfung der MiFID-Anwendung. Im Rahmen der MiFID-Anwendung wäre zu prüfen, ob die umgesetzten Prozesse im Wertpapierdienst leistungsunternehmen tatsächlich gelebt werden und in Form von Arbeitsroutinen umgesetzt sind. Des Weiteren wäre in diesem Themenfeld die Durchführung von ausgewählten Funktionstests vorzunehmen (z.B. Umsetzung der Best Execution Policy). Grundsätzlich dürfte sich die Erfüllung der Anforderungen durch die MiFID jedoch nicht als statischer Zustand, sondern als dynamischer Prozess darstellen, der Änderungen des Geschäftsmodells der Wertpapierdienst- 56 BP Beilage 01 / 2007 leistungsunternehmen und somit erweiterte Anforderungen nach sich zieht. Bei der Einführung neuer Produkte, der Hinzunahme neuer Kundenklassifizierungen oder anderer relevanter Änderungen wären derartige MiFIDÄnderungen bei der Prüfung insoweit grundsätzlich priorisiert zu berücksichtigen. Die Prüfung dieser Themenfelder sollte sämtliche prozessualen und aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen berücksichtigen. Neben umfangreichen fachlichen Anforderungen stellt die MiFID w esentliche organisatorische und prozessuale Anforderungen an die Wertpapierdiens tleistungsunternehmen. Nach § 33 Abs. 1 WpHG ist von den regulierten Unternehmen eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einzurichten. Die Compliance-Funktion hat über die Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze, Mittel und Verfahren zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen sowie über Verstöße gegen diese und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Um eine effiziente Prüfungsdurchführung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die bereits vorhandenen Ergebnisse der Compliance-Funktion auszuwerten und zu plausibilisieren. Soweit der Compliance-Prozess angemessen erscheint und die Dokumentation als ordnungsgemäß erachtet werden können, können diese Erkenntnisse bei der Prüfungsdurchführung hinsichtlich des Art und Umfangs der Prüfungshandlungen grundsätzlich berücksichtigt werden.Unter Berücksichtigung der ermessensbezogenen Prüfungsstrategie dürften im Rahmen der Prüfung grundsätzlich Systemprüfungen vorgenommen werden, die um weitere Funktionstests ergänzt würden. In diesem Zusammenhang dürfte die Setzung der Schwerpunkte grundsätzlich in die Richtung besonderer bzw. kritischer Themenfelder wie z.B. Zuwendungen gehen oder in die Richtung von Regelungsbereichen, die durch die MiFID neu eingeführt worden sind. Unter Berücksichtigung der jeweils individuellen Gegebenheiten in den Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürf ten die möglichen kritischen Themenfelder jedoch jeweils einzelfallabhängig zu beurteilen sein. Vor diesem Hintergrund werden voraussichtlich auch in Zukunft die Prüfungsstrategien auf Basis des prüferischen Ermessens unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens einerseits und der wesentlichen thematischen Schwerpunkte andererseits stark individualisiert ausgerichtet sein. £ Beitrag Praxistipps: • Aufgrund der gegebenen Interdependenzen in den einzelnen Themenfeldern, den weitreichenden Neuerungen und ihrer Komplexität stellt die MiFID hohe Anforderungen an die Prüfung. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Themenfelder hinsichtlich ihrer aufsichtsrechtlichen Behandlung teilweise noch offen und damit der zeit nicht uneingeschränkt abschließend zu beurteilen sind. • Unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden Erfahrungen zum Umsetzungsstand der MiFID in den Wertpapierdienstleistungsunternehmen lassen sich aber bereits heute Empfehlungen für die Praxis ableiten. Die Einrichtung von MiFID-gerechten Prozessen und die Erstellung von angemessenen Dokumentationen dürfte auf Basis der kurzfristigen Umsetzung der MiFD für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zwar eine deutliche Herausforderung darstellen, letztendlich bilden diese Faktoren jedoch auch die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Prüfung. • Insbesondere der Einrichtung eines angemessenen und effizienten Compliance-Prozesses, der ein hinreichendes Reporting und angemessene prozessuale Dokumentationen einschließt, dürfte in diesem Zusammenhang eine wesentliche Bedeutung zukommen. • Die MiFID wird unter Berücksichtigung von i.D.R. beschränkten Prüfungsressourcen voraussichtlich nicht bereits bei der Erstprüfung vollumfänglich und abschließend detailliert zu prüfen sein. In diesem Zusammenhang dürfte es für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen empfehlenswert sein, für eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung zunächst individuell die wesentlichen Schwachstellen zu ermitteln, um über die sich daran anschließende Projektierungen in Maßnahmenpaketen insgesamt die Chancen und Risiken aus der Umsetzung der MiFID insbesondere auch für die Prüfung „steuerbar” zu halten. • Die Herausforderungen der MiFID sollten nicht unterschätzt werden, da die im Rahmen der Prüfung festgestellten Schwachstellen ggf. zu weitreichenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, wie z.B. zu Sonderprüfungen, führen können. • Eine sorgfältige und strukturierte MiFID-Umsetzung dürfte Wertpapierdienstleistungsunternehmen neben den erheblichen Herausforderungen jedoch auch weitreichende Chancen bei der Erschließung neuer bzw. bei der Bearbeitung vorhandener Geschäftsfelder bieten. Trends4Banks http://www.trends4banks.de BP Beilage 01 / 2007 57 Beitrag Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision Praxisbericht zur MiFID-Umsetzung Neue Herausforderungen im Bankgeschäft. Autor: Oliver Welp, Abteilungsdirektor, Projektsteuerung MiFID, Bankhaus B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA. » Spätestens mit der Veröffentlichung der am 30.04.2004 in Kraft getretenen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) wurde für die deutsche Finanzbranche erkennbar, dass durch die Anforderungen der MiFID zukünftig zum Teil ein erheblicher Anpassungs- und Ergänzungsbedarf in den Beratungs-, Handels- und Abwicklungsprozessen erforderlich wird. « 58 BP Beilage 01 / 2007 I. Warum ein Projekt MiFID – und warum „so früh“? wSpätestens mit der Veröffentlichung der am 30.04.2004 in Kraft getretenen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) wurde für die deutsche Finanzbranche zumindest partiell erkennbar, dass durch die Anforderungen der MiFID zukünftig zum Teil ein erheblicher Anpassungs- und Ergänzungsbedarf in den Beratungs-, Handels- und Abwicklungsprozessen erforderlich wird. Die Umsetzung der europäischen Vorgaben bzw. Anforderungen in die deutsche Gesetzgebung stand zwar noch aus – diese erfolgte erst in den Jahren 2006 und 2007 durch Vorlage der Entwürfe zum Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) und durch Beschluss des Deutschen Bundestags vom 28.03.2007 – ein erstes Bild zeichnete sich jedoch bereits ab. Je nach Geschäftsmodell kristallisierten sich erste mögliche Auswir kungen auf die Ertragsstrukturen der verschiedenen Institute heraus, unabhängig von den mit der Umsetzung der MiFID zu erwartenden Kosten. Im Bankhaus Metzler führte dieses MiFID-Verständnis bereits in einem frühen Stadium zu einer fachlichen Auseinandersetzung zunächst mit dem europäischen und mit Vorlage der entsprechenden Entwürfe mit dem deutschen MiFID-Regelwerk. Ziel war es, frühzeitig die möglichen MiFID-Auswirkungen auf die Metzler-Holdinggruppe bzw. deren Geschäftsstrategien zu erkennen, um eventuell erforderliche Anpassungen vornehmen zu können und somit eine rechtzeitige Umsetzung der Anforderungen zu gewährleisten. Neben der allgemeinen MiFID-Auseinandersetzung wurde daher bereits im März 2006 ein entsprechender Projektauftrag formuliert und seine Umsetzung durch die Mitglieder des Partnerkreises der Bank genehmigt. Mit den vorliegenden Ausführungen sollen einige Aspekte der Umsetzung aufgezeigt werden, deren Ausprägung natürlich abhängig ist von der Größe und dem Dienstleistungsangebot des jeweiligen Hauses. II.Visitenkarte „MiFD-Projekt“: Umsetzungsansatz 1. Ausgangslage Zunächst war die Frage zu klären, ob der Projektauftrag „MiFID-Umsetzung“ mit eigenem Know-how – verbunden mit entsprechenden personellen Ressourcen – oder mithilfe externer Dienstleister erfüllt werden soll. Bei dieser Entscheidungsfindung waren Größe und Dienstleistungen der Gruppe und die Ergebnisse der im Vorfeld durchgeführten Umsetzungsrisikoanalyse zu berücksichtigen. Im Rahmen der Evaluierung wurde deutlich, dass aufgrund der Metzler-spezifischen Gegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Zeitressourcen im Wesentlichen nur eine eigenständige Umsetzung infrage kam. Eine starke Einbindung eines externen Dienstleisters hätte eine intensive Einarbeitung bedingt; die hierfür erforderlichen Mitarbeiter wären ebenfalls gebunden gewesen. Ein weiterer Aspekt war, dass die Erfahrungen und Kenntnisse aus der MiFID-Umsetzung auch nach Projektabschluss der Bank zur Verfügung stehen sollten (vgl. Abb. 1 auf S. 59). 2. Projektaufbau Mit der Entscheidung für eine interne Umsetzung wurden auch die Vorgaben zum Projektaufbau erforderlich. Neben der üblichen Projektorganisation (Benennung von Auftraggeber, Sponsor, Projekt-/Fachausschuss, Projektleiter und Projektteam) empfiehlt es sich, die betroffenen Gesellschaften und Fachbereiche stark in die Arbeit einzubeziehen. Aus den bisherigen Erfahrungen hat sich eine themenbezogene Strukturierung des Projekts als vorteilhaft erwiesen. Projektgruppen wurden auf der Ebene der Geschäftsbereiche (z.B. Compliance, Private Vermögensverwal- IT Beitrag » Ein weiterer Abbildung 1: MiFID-Umsetzungsansatz – Ausgangslage Grund für die interne Projektdurchführung war, dass die Erfahrungen und Kenntnisse aus der MiFID-Umsetzung auch nach Projektabschluss der Bank zur Verfügung stehen sollten. Schritt 1 Erhebung – Anwendung / Betroffenheit – Gruppe Gesellschaftsebene Basis Richtlinie 2004/39/EG, Umsetzungsrichtlinie & Durchführungsverordnung Schritt 2 Erhebung & Zuordnung der Anwendungsbereiche Geschäftsbereichsebene Aspekt direkte / indirekte Auswirkung Schritt 3 Spezifierung des einzelnen Handlungsbedarfs Geschäfts- / Fachbereichsebene Schritt 4 Workshops Fachbereichsebene « Schritt 5 MiFID - Umsetzung tung, Handels- und Abwicklungsbereiche, Meldewesen, Rechtsabteilung etc.) gebildet. Aus den verschiedenen Gesellschaften und Fachbereichen wurden 19 MiFID-Beauftragte benannt, die das Projektkernteam zeitweise ergänzen (vgl. Abb. 2). Mitarbeiter und etwaige Berater, die dem Projekt erst zu einem späteren Zeitpunkt zugeteilt werden (vgl. Tab. 1 auf S. 60). Eine einheitliche Kommunikation dient zum einen dazu, einen Gleichstand an Informationen innerhalb des Projektteams zu erreichen – und zum anderen, um sowohl Aufgaben und Termine als auch thematisch untereinander bestehende Abhängigkeiten zu eruieren. In der Metzler-Holdinggruppe wird hierzu ein Multiprojekt-Informationssystem genutzt. Hier werden für alle Projektmitglieder in einheitlicher Form Dokumente (z.B. Durchführungs- Aufgrund der Projektbedeutung ist eine zeit nahe, umfangreiche und einheitliche Kom munikation zwischen den betroffenen Personen von erheblicher Bedeutung. Aus einem von der Projektsteuerung erstellten Projektleitfaden lassen sich entsprechende Vorgaben schnell und verständlich ablesen – auch für Abbildung 2: MiFID-Umsetzungsansatz – Betroffener Personenkreis MiFID-Projektsteuerung Gesellschaften Gesellschaften Bank Geschäftsbereiche Handel Handel Renten Aktien ReAbwicksearch lung Compliance MiFIDBeauftragte B B B B B B B B B B Recht B B IT B Vertrieb B B B B B BP Beilage 01 / 2007 59 Beitrag Tabelle 1 : Leitfaden Projekt MiFID Nr. Thema Inhalt 1 Hintergrund In der Partnersitzung vom 31.03. 2006 wurde entschieden, die Anforderungen der MiFID im Rahmen einer internen Projektgruppe für die Metzler Holding-Gruppe umzusetzen. Für die Umsetzung sind segment- und themenübergreifende Arbeits-(unter-)gruppen zu bilden, die mit Mitarbeitern der betroffenen Gesellschaften und Fachbereichen zu besetzen sind. Aus diesem Grund wurden durch den Partnerkreis und/oder den jeweiligen betroffenen Gesellschaften/Fachbereichen Projektmitglieder bestimmt (18 Mitarbeiter – Stand 18.04. 2006). 2 Ziele des Projektes ß Einheitliches Verständnis der MiFID Anforderungen und deren Auswirkung sowie Bereitstellung von MiFID relevanten Informationen (themenübergreifend) ß Unterstützung bei der Erarbeitung & Umsetzung von allgemeingültigen Lösungen ß Stärkung der Position von Metzler gegenüber Mitbewerbern ß (Projektsteuerung) Unterstützende Kontaktstelle / Koordination zwischen den Mitarbeitern sowie Kontakt zu relevanten Behörden und Verbänden ß Doppelarbeiten vermeiden – Enge Koordination aller Beteiligten ist zu beachten ß Meetingrhythmus ß alle Projektmitglieder: zunächst monatlich ß Arbeitsgruppen: je nach Bedarf 3 Arbeitsweise Es ist beabsichtigt Arbeits-(unter-)gruppen zu bilden, um die Ergebnisse zu erarbeiten und dann wieder allen Teilnehmern zur Verfügung zu stellen. Für die Arbeitsgruppen sind folgende Aktivitäten grob angedacht – die detaillierte Organisation ist innerhalb der Gruppen vorzunehmen: ß Bereitstellung von relevanten Informationen betreffend MiFID ß Ausarbeitung themenspezifischer Konzepte unter Mitwirkung von Vertretern aller relevanten Bereiche der Metzler Gruppe ß Ggf. nach Absprache und Koordination Einbeziehung von externen Spezialisten ß Entwicklung eines einheitliches Verständnisses der MiFID Anforderungen in Bezug auf Arbeits- & Abwicklungsprozesse (interne Abläufe), technische Unterstützung, notwendige Kosten und zeitliche Perspektive (Phasenumsetzung) ß Klärung der offenen Fragen aus den relevanten Themengebieten 4 Festlegung der Arbeits(unter-) gruppen Im Rahmen des Kick-Off Meeting sind die jeweiligen Arbeitsgruppen festzulegen 5 Informationsaustausch Der Informationsaustausch erfolgt grundsätzlich über das Multiprojekt-Informationssystem. Alle Informationen, Dokumente, Präsentationen, Fachartikel etc. sind von jedem Projektmitglied mit einem Zentralzugriff im System einzustellen. Die Projektplanung, Terminierung und Aufgabenverteilung erfolgt ebenfalls über das System. verordnung, FRUG, Ausführungen von CESR, Fachartikel, Rundschreiben etc.), Projektstatusberichte, Aufgaben, Termine und der Projektstrukturplan erstellt und hinterlegt. 3. Projektgrobplanung Da zu Projektbeginn außer dem europäischen Richtlinientext auf deutscher Ebene 60 BP Beilage 01 / 2007 noch keine Ausführungen der Aufsichtsbzw. gesetzgeberischen Organe vorlagen, wurde zunächst ein Grobplan erstellt. Dieser Plan war mithin auch Basis für die Entscheidung zur Ausgestaltung des Projekts durch die Mitglieder des Partnerkreises der Metzler-Holdinggruppe. Mit zunehmender Gewinnung an Details zu den MiFID-Anforderungen wurde aus der ersten Grobplanung ein Pro- Beitrag jektstrukturplan entwickelt, der Dritten eine Übersicht gibt über den Projektstatus, die Projektaufgaben einschließlich der hierfür Verantwortlichen, mögliche Wechselwirkungen und Abhängigkeiten sowie eventuelle Verzögerungen in der Umsetzung. Dahinter stehen u. a. folgende Ziele (vgl. Abb. 3). ß MiFID-Anforderungsvorgänge und Abhängigkeiten darstellen. ß Aufgaben, Termine bzw. eine mögliche Umsetzungsdauer ermitteln und kontrollieren. ß Ressourcen und Kosten ermitteln und planen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine intensive Einbindung der Geschäftsführung und/oder des Vorstands unter Schaffung eines entsprechenden MiFID-Verständ nisses und v. a. einer MiFID-Akzeptanz von wesentlicher Bedeutung für einen erfolgrei chen Projektverlauf ist. Hierzu sind regelmäßig Übersichten und Präsentationen von MiFIDAnforderungen zur Verfügung zu stellen – mit folgenden Inhalten: ß Schwerpunkt auf problematische Neuerungen; ß mögliche Auswirkungen auf die Geschäfts- und Ertragsstruktur; ß Regelungsfelder, die einer geschäftspolitischen Entscheidung bedürfen; ß Umsetzungskosten/Budget (vgl. Abb. 3). III.Gruppenweite Betroffenheitsanalyse und Impact-Analyse 1. Betroffenheitsanalyse Sinn einer MiFID-Betroffenheitsanalyse war es zu eruieren, in welchen Gesellschaften die Metzler-Holdinggruppe von der MiFID überhaupt berührt ist. Zu diesem Zweck wurde zunächst auf Basis der europäischen Richtlinie 2004/39/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 21.04.2004 der Anwendungsbereich der Richtlinie für die Gruppe ermittelt – auf der Ebene der jeweiligen Gesellschaften und Dienstleistungen. Innerhalb der Analyse wurde zusätzlich unterschieden zwischen einer direkten Anwendung der MiFID aufgrund entsprechender Richtlinienanforderungen und einer indirekten Anwendung aufgrund haus interner Konstellationen (z.B. Serviceleistungen). Mit Vorlage des deutschen Regelwerks wurden eventuell erforderliche Anpassungen beim Anwenderkreis vorgenommen (Übersicht unter www.bank-praktiker.de abrufbar). » Besondere Bedeutung hatte die Einbindung der Geschäftsführung und/oder des Vorstands zur Schaffung eines entsprechenden MiFID-Verständ nisses und vor allem einer MiFIDAkzeptanz. « 2. Impact-Analyse Anschließend erfolgte auf der Ebene der jeweiligen Betriebseinheiten und Prozesse eine Soll-Ist-Analyse auf Basis der jeweils vorhandenen MiFID-Regelwerke. Zu diesem Zweck wurden die Richtlinien-Anforderungen (-Inhalte) und Durchführungsbestimmungen bis zur Stufe der einzelnen Artikel, Absätze und Unterabsätze in Abbildung 3: Umsetzungsansatz – Projektgrobplanung Festlegung Projektverantwortung Projektauftrag Projekt Kick-Off Zuständigkeiten/ Verantwortlichkeit Detailanalyse technisch / fachlich März 2006 (Analyse) Business Plan Budget Ressourcen Kompetenzen Berichtspflichten Entscheidung eigen / fremd Umsetzung Information „Wissenstransfer“ Anforderungsdefinition Workshop Zeitplanung Investitionsplanung Entscheidung (Vorlage) Rahmenbedingungen Verträge Marketing Implementierungsphase Mitte 2006 (Entwurf MiFID-UmG) Mai 2006 (EU-Beschluss Detailbestimmung) Partnervorlage zur Geschäftsstrategie IT-Bereich Marktanalyse eigen / fremd Umsetzung Projektcontrolling fortlaufender Soll /IstVergleich Tests Implementierungsphase Geschäfts-/ ExecutionStrategie IT-Grobauswahl Umsetzung 01.11.2007 Ende Umsetzungsfrist Anfang 2007 (Deutsches Umsetzungsgesetz) BP Beilage 01 / 2007 61 Beitrag » Im Rahmen der zunehmenden Auseinandersetzung mit den Anforderungen der Richtlinie wird ersichtlich, dass es sich bei der MiFID nicht um ein Regelwerk handelt, das mit seiner Umsetzung in den Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstituten als „abgeschlossen“ zu gelten hat. « einer Excel-Datenbank erfasst (Soll-Analyse). Im Rahmen der Analyse der momentanen Gegebenheiten erfolgte zu den einzelnen Anforderungen/ Aussagen eine Zuweisung der als betroffen identifizierten Fachbereiche. Anforderungen, die thematisch zusammengehören bzw. in Abhängigkeit zueinander stehen, wurden unter einem Thema zusammengefasst (Ist-Analyse). Des Weiteren wurden Felder für Handlungsaktionen vorgesehen. Soweit in der ersten Analysephase möglich, wurden den verifizierten Anforderungen und Prozessen die hierfür genutzten oder notwendigen EDV-Systeme bzw. -Anwendungen zugeordnet. Änderungen und Ergänzungen, die sich im Rahmen von Sensibilisierungs- und Umsetzungsworkshops in den Fachbereichen ergaben, wurden in der Datenbank berücksichtigt. Ziel dieses Vorgehens war es, ß dem Projektteam jederzeit einen Status über den Handlungsbedarf zu den einzelnen Umsetzungsfeldern/Kernthemen zu geben, ß zum Umsetzungsbedarf einen Vollständigkeitsabgleich durchführen zu können, ß Abhängigkeiten zu lokalisieren und ß gegenüber Dritten (z.B. BaFin, Wirtschaftsprüfer, Interne Revision) den Umsetzungsprozess nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Ergebnisse der Betroffenheits- und ImpactAnalyse sind Bestandteile der Projektdokumentation. Mit zunehmender Auseinandersetzung mit den Anforderungen der Richtlinie wird ersichtlich, dass es sich bei der MiFID nicht um ein Regelwerk handelt, das mit seiner Umsetzung in den Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstituten als „abgeschlossen“ zu gelten hat. Die MiFID sieht in ihrer Gesamtheit eine Vielzahl von Kontroll- und Handlungsprozessen vor, die über den Zeitpunkt der Implementierung hinausgehen. Es ist somit bereits im Vorfeld erforderlich, sich Gedanken über die Zeit nach der Implementierung zu machen. Ein Punkt wird sein, denjenigen Mitarbeitern (Stichwort „MiFID-Beauftragter“), die nach der Implementierung für entsprechende MiFID-Kontroll/Handlungsprozesse zuständig sein werden, einen Überblick über entsprechende MiFID-Hintergründe zu gewähren (sofern sie nicht bereits Projektmitglieder waren). Dies lässt sich anhand der beschriebenen Datenbank sicherstellen. 62 BP Beilage 01 / 2007 IV.Kernthemen 1. Kundenkategorisierung Eine Pflicht zur Kundenkategorisierung nach § 31a WpHG-E besteht bei der Erbringung von Wertpapierdienst- und -nebendienstleistungen. Neu ist nicht die Kundeneinteilung an sich, da diese bisher durch die Institute auch vorzunehmen ist. Neu sind hingegen die gesetzliche Bindung sowie die Gruppe der geeigneten Gegenparteien. Entsprechend der MiFID ist zu unterteilen in geborener/gekorener Kleinanleger, geborener/gekorener professioneller Kunde und geeignete Gegenpartei. Insbesondere bei den Informationspflichten und der Pflicht zur Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung bestehen unterschiedliche aufsichtsrechtliche Anforderungen. Der Kleinanleger genießt den höchsten Schutz der MiFID, der professionelle Kunde aufgrund seiner vorausgesetzten Erfahrungen und Kenntnisse den geringsten Schutz. Die geeignete Gegenpartei unterliegt dagegen dem niedrigsten Schutz. Im Vorfeld der Umsetzung der Anforderungen zur Kundenkategorisierung sollte der Kundenbestand nach den Kriterien der MiFID erhoben werden und anschließend der Vorstand im Rahmen einer geschäftspolitischen Entscheidung festlegen, welche Strategie im Unternehmen bei der Kundeneinstufung zu verfolgen ist und welche Einstufungsmodelle angeboten werden sollen. Für eine Klärung erheblich erscheint die Beantwortung der Frage, ob die Umsetzung in Abhängigkeit vom jeweiligen Unternehmens- bzw. Geschäftsmodell wirklich effektiv vereinfacht wird, wenn alle Kunden – soweit möglich – als professionelle Kunden eingestuft werden, oder ob die hiermit verbundenen Kontrollprozesse unverhältnismäßig aufwendig sind oder sich aktuell in die EDV-Landschaft nur schlecht integrieren lassen, sodass ein solches Vorgehen nicht sinnvoll erscheint. Dabei sollten Marketingaspekte nicht aus den Augen verloren werden. Mit der Einstufung als Kleinanleger (oder besser: als Privatkunde) genießt der Kunde den größten Schutz. Kommuniziert die Bank diese Schutzfunktion dem Kunden, so kann sie eine positive Wirkung in der Außendarstellung erreichen. Für das Verfahren des sog. Opting-up oder Optingdown gilt es, zum einen den möglichen Kundenkreis zu eruieren, für den ein solches Verfahren Beitrag überhaupt infrage kommt – und zum anderen, wie sich dieses Verfahren in die jeweilige Systemlandschaft einpassen lässt. Die Institute werden im Rahmen ihrer geschäftspolitischen Ausrichtung zu entscheiden haben, in welchem Umfang sie vom Opting-up- oder Opting-downVerfahren Gebrauch machen wollen, weil hierdurch erhebliche Anforderungen an die Prozessorganisation und die Dokumentation entstehen. Die ermittelte Kosten-Nutzen-Relation wird letztendlich den Ausschlag geben, ob im Unternehmen eine sehr komplexe verschiedenartige Kundenkategorisierung oder eine einheitliche Kategorisierung vorzunehmen ist. tung der Kundenangaben aus, dies stellt einen Paradigmenwechsel dar. Bisher bestanden datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Auswertung der Kundenangaben analog den Vorgaben in der MiFID-Richtlinie. Mit der MiFID treten diese fast völlig in den Hintergrund: In den Regelungen ist nicht nur eine Erhebung der Kundendaten vorgesehen, sondern auch ihre systematische Auswertung. Somit erhalten die Daten aufgrund ihrer neuen Bedeutung die Qualität von juristischen Stammdaten und sind entsprechend in den jeweiligen Systemen der Kreditinstitute zu hinterlegen. 3. Kundeninformationen 2. Kundenangaben Die grundsätzliche Einholung von Kundenangaben, die Einstufung des Kunden mit entsprechender Risikoklassifizierung sowie die Abwägung, ob die entsprechenden Dienstleistungen oder die Finanzinstrumente dem Interesse des Kunden dienen, sollte bereits heute aufgrund des bestehenden Wertpapierhandelsgesetzes Basis einer ordnungsgem. Anlageberatung bzw. Finanzportfolioverwaltung sein. An die Einholung von Kundenangaben vor Erbrin gung einer Wertpapierdienstleistung werden keine grundlegend neuen Anforderungen gestellt. Neu ist jedoch, dass künftig hinsichtlich des Umfangs an Kundenangaben zwischen den Geschäftsarten Anlageberatung, Finanzportfo lioverwaltung, beratungsfreies Geschäft und reines Ausführungsgeschäft zu unterscheiden ist. Institute müssen künftig ihre Kunden je nach Dienstleistung intensiver befragen, um die Geeignetheit und die Angemessenheit eines Finanzinstruments unter Berücksichtigung des jeweiligen Kundenprofils beurteilen zu können. Des Weiteren wird sich der Umfang der einzuholenden Informationen vergrößern, da Kunden zukünftig zusätzlich über ihren Bildungsstand, Beruf und im Rahmen der Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung über die Herkunft des Einkommens und finanziellen Verpflichtungen zu befragen sind, sofern dies für die angebotene Dienstleistung erforderlich erscheint (§ 31 Abs. 4 WpHG-E). Es empfiehlt sich, die Angaben anhand eines neuen MiFID-konformen Kundenbefragungsbogens einzuholen. Was bedeutet dies in der Praxis? Wie erwähnt, geht die MiFID bei der Geeignetheits- bzw. Angemessenheitsprüfung von einer Auswer- Mit der MiFID bzw. dem WpHG-E gehen erheblich höhere Anforderungen an die Kundenin formation vor Erbringung von Wertpapierdienstleistungen einher als bisher. » Die ermittelte Kosten-Nutzen-Relation wird letztendlich den Ausschlag geben, ob im Unternehmen eine sehr komplexe verschiedenartige Kundenkategorisierung oder eine einheitliche Kategorisierung vorzunehmen ist. « Nach § 31 Abs. 3 WpHG-E sowie § 5 WpDVerOVE sind die Wertpapierdienstleistungsinstitute nunmehr im Vorfeld einer vertraglichen Bindung zur Übermittlung bestimmter Informationen verpflichtet. Die MiFID stellt hier sehr hohe Anforderungen an den Zeitrahmen zwischen Aushändigung der Kundeninformation und Vertragsschluss. Der Kunde muss ausreichend Zeit haben, um die Produktinformationen verstehen zu können. Die Unternehmen müssen Auskunft geben über: ß das Institut und seine Dienstleistungen, ß die angebotenen Finanzinstrumente und Anlagestrategien, ß Ausführungsplätze, ß Kosten und Nebenkosten, ß Vertragsbedingungen. Gem. der Begründung zum Gesetzesentwurf sind diese Informationen nicht abschließend: Auch Änderungen und Ergänzungen müssen dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus variieren die Anforderungen an Intensität und Umfang der Informationen von Kundenkategorie zu Kundenkategorie. Um diesen Informationspflichten nachzukommen, wird eine Vielzahl von Instituten wie bisher die allgemeinen Basisinformationen verwenden, die der BdB aktuell auf ihre MiFID-Konformität prüft und entsprechend anpasst. Informationen zu den Grundsätzen einer bestmöglichen Ausführung und zu den BP Beilage 01 / 2007 63 Beitrag Interessenkonflikten werden wohl in die Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft als Bestandteil der AGB einfließen. Der Kundenbetreuer muss ggf. seinen Klienten dann erweiterte spezifische Informationen über Finanzinstrumente an die Hand geben, wenn diese in den Basisinformationen nicht abgedeckt sind. Bei Verwendung der Basisinformationen muss daher ein Abgleich mit dem vom jeweiligen Institut betreuten Anlageuniversum erfolgen. Bei neuen Produkten, die in das Anlageuniversum des Instituts aufgenommen werden, ist im „Neue-Produkt-Verfahren“ ein entsprechender Kontrollmechanismus vorzusehen. Abzuwarten bleibt, inwieweit und in welchem Umfang nach MiFID komplexe Finanzinstrumente in den Basisinformationen ihren Niederschlag finden. Datenreihen fehlen, da entsprechende Anforderungen bisher nicht bestanden und somit von den Ausführungsplätzen bzw. Datenvendoren nicht zur Verfügung gestellt wurden. Hier wird es einen wesentlichen Wandel geben, sodass entsprechende Daten von den Ausführungsplätzen und Brokern schon aufgrund der Wettbewerbssituation vermehrt zur Verfügung gestellt werden. Für die Umsetzung bedeutet dies, dass in einem ersten Schritt eine Qualitätsbewertung durch die jeweiligen Handelsbereiche in Verbindung mit eventuell vorhandenen bzw. erhobenen statistischen Daten erfolgt. Erst mit zunehmendem Aufbau entsprechender historischer Datenreihen wird es möglich sein, die jeweiligen Qualitätsaussagen nachzuvollziehen. Dabei erscheint es fraglich, ob alle Ausführungsplätze und Broker rund um den Globus tatsächlich entsprechendes Zahlenmaterial zur Verfügung stellen werden. 4. Best-Execution-Policy Institute, die Aufträge ihrer Kunden zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten ausführen oder im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung Anlageentscheidungen selbst zur Ausführungen bringen, unterliegen der Pflicht, eigene Grund sätze zur Auftragsausführung (Best-ExecutionPolicy/BEPO) aufzustellen, um für die Kunden eine bestmögliche Ausführung sicherzustellen. Im WpHG (§ 33a WpHG-E) kommt klar zum Ausdruck, dass es hierbei nicht darum geht, im Einzelfall einer Auftragsausführung (Order by Order) tatsächlich stets den besten Preis und die niedrigsten Kosten zu erzielen. Gefordert werden organisatorische Vorkehrungen und Handelsprozesse, die typischerweise zu einem bestmöglichen Ergebnis führen. Entscheidende Kriterien bei der Ausführung von Kleinanleger-Aufträgen sind dabei der günstigste Kurs und die niedrigsten Kosten für den Kunden. Hierzu wird es in den Instituten erforderlich sein, die MiFID-Ausführungskriterien unter Berücksichtigung der Kundenkategorie, der Auftragsart und des jeweiligen Anlageuniversums des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu gewichten, um anschließend einen Vergleich der möglichen Ausführungsplätze zu den gewichteten Kriterien vornehmen zu können. Anzumerken ist, dass für eine mathematischstatistische Bewertung der Qualität der Aus führungsplätze aktuell in vielen Wertpapierdienstleistungsunternehmen die historischen 64 BP Beilage 01 / 2007 Die Ausführungsgrundsätze haben zunächst für jeden Kundenauftrag Gültigkeit. Im WpHGE sind aktuell zwei Ausnahmen vorgesehen. Für direkt vom Kunden erteilte Weisungen, die stets Vorrang haben: Mit Beachtung der Kundenweisung wird die bestmögliche Ausführung als erfüllt angesehen. Für die Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen an Sonderver mögen oder Investmentaktiengesellschaften: Im Gesetzesentwurf ist keine Verpflichtung vorgesehen, Sekundärmärkte für den Bezug von Anteilen in der BEPO in Betracht zu ziehen. Die Anteile können unverändert über die Kapitalanlagegesellschaften bzw. Investmentaktiengesellschaften bezogen werden. Die Institute müssen die Verfahren und die BEPO selbst mind. einmal jährlich auf Angemessenheit und Richtigkeit prüfen. Wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Ausführungsgrundsätze aufgrund veränderter Verhältnisse nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sind die Institute verpflichtet, auch unterjährig eine Überprüfung und Anpassung vorzunehmen. Nach § 33a Abs. 6 WpHG-E ist der Kunde vor der erstmaligen Erbringung von Wertpapierdienstleistungen über die Ausführungsgrundsätze zu informieren – und seine Zustimmung dazu einzuholen. Eine ausdrückliche Zustimmung ist aus dem Gesetzentwurf nicht ersichtlich; es empfiehlt sich daher, die Ausführungen zur BEPO in die Sonderbedingungen für das Wertpapier geschäft bzw. die AGB einzubinden. Hierdurch Beitrag V.Komprimierter „Prüfungstest MiFIDUmsetzung“: Qualitätskontrolle 1. Welche Fragen müssen Sie sich stellen, um Aussagen über Ihren MiFID-Status zu gewinnen? (Auszug) ß Ist das MiFID-Projekt mit einem Auftraggeber ausgestattet? Wie stark ist das Projekt im Vorstand verankert? Und welche Akzeptanz hat das Projekt? ß Welcher Einfluss besteht durch die Geschäftsführung/den Vorstand? ß Auf welcher Entscheidungsebene ist das Projekt angesiedelt? ß Gibt es für das MiFID-Projekt ein Budget? Ist die Höhe ausreichend? ß Anmerkung: Spätestens zum aktuellen Zeitpunkt ist ein Budget planbar! ß Welche Kompetenzen und Kapazitäten bestehen für das Projekt? 2. Woran kann die Umsetzung scheitern oder wodurch sich verzögern? (Auszug) ß Kein oder nur rudimentärer MiFID-Projektauftrag. ß Unzureichende Planung und Kontrolle/Steuerung. ß Fehlende projektübergreifende Kompetenzregelungen. ß Projektleiter (Qualifikation, Vollzeit, Teilzeit, Durchsetzungsvermögen, etc.) ß Unzureichende Ressourcenbereitstellung. ß Fehlendes Know-how. ß Nicht eingebundenes oder desinteressiertes Management. ß Unzureichende Qualitätssicherungsprozesse. ß Unzureichende Kommunikation innerhalb des Projektteams. ß Unzureichende Projektkommunikation mit den sonstigen Mitarbeitern (Stichwort „MiFID-Kundenaufklärung durch Kundenbetreuer, Sales“ etc.) £ „Ich muss die Folgen vorher „Wie meinkennen.” DeshalbReferent.” ’Der Aufsichtsrat’. persönlicher Deshalb ’Der Aufsichtsrat’. Praxistipps: • Als absolut notwendig erwiesen hat sich, den Informationsaustausch zwischen allen Beteilig ten aktiv und intensiv zu führen: Verbände, MiFID JWG Deutschland, Wertpapier-Mitteilungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstituten. • Intensive Einbindung des Vorstands/der Geschäftsleitung zur Gewährleistung der Akzeptanz des Projekts. • Neben der Aufstellung eines Projektteams bietet es sich an, „MiFIDBeauftragte“ u.a. zur Kontrolle der MiFIDKonformität (während der Umsetzung als auch danach) zu benennen und auszubilden. Der Aufsichtsrat. Deutschlands erste Fachzeitschrift für Aufsichtsräte, Beiräte und Verwaltungsräte wählt jeden Monat aus, was für Ihre verantwortungsvolle Arbeit als Mandatsträger entscheidend ist. Ihr Gratis-Heft liegt auf Abruf: Telefon 0800 . 000 16 38* Eine Fachzeitschrift aus der Verlagsgruppe Handelsblatt Eine Fachzeitschrift aus der Verlagsgruppe Handelsblatt Der Aufsichtsrat. Deutschlands erste Fachzeitschrift für Aufsichtsräte, Beiräte und Verwaltungsräte wählt jeden Monat aus, was für Ihre verantwortungsvolle Arbeit als Mandatsträger entscheidend ist. Ihr Gratis-Heft liegt auf Abruf: Telefon 0800 . 000 16 38* *Anruf kostenlos; Fax: 0 61 23 . 923 82 36 oder www.aufsichtsrat.de Die Unternehmen sind gehalten, die Einhaltung ihrer Ausführungsgrundsätze regelmäßig zu überwachen; bei Einschaltung von Brokern ist diese Überwachung ebenfalls sicherzustellen. In der Praxis wird dies im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit Brokern im Hinblick auf die Einhaltung der internen Ausführungsgrundsätze erfolgen müssen. ß Liegt ein aktueller MiFID-Projektstrukturplan vor? ß Lässt sich der Umfang des Projekts bzw. der MiFID-Anforderungen detailliert beschreiben? ß Welche Gesellschaften sind betroffen? Wieso? ß Können die aktuellen Umsetzungsrisiken nach ihrer Gefährdungsgewichtung benannt werden? ß Sind die MiFID-Schnittstellen zum Umfeld bekannt? *Gebührenfrei; Fax: 0 61 23 . 923 82 36 oder www.aufsichtsrat.de kann auf eine explizite Zustimmung verzichtet werden, da diese mit Ablauf der AGB-rechtlichen Widerspruchsfrist als erteilt gilt. Beitrag Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision „Level-Playing-Field“ im Wertpapierhandel Handelsplätze und Transparenzvorgaben nach der MiFID. Autoren: Sandra Lüth, Bankkauffrau, Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH), Leiterin der Handelsüberwachungsstelle der Börse Hannover, BÖAG Börsen AG Hamburg und Hannover. Sven Marxsen, Rechtsanwalt, Syndikus der BÖAG Börsen AG Hamburg und Hannover. » Die MiFID unter- scheidet Multilaterale Handelsplattformen (MTF) von bilateralen Systemen (= systematische Internalisierer). « I. Einleitung w Zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) ist in Deutschland das sog. Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetz1 verabschiedet worden, das zahlreiche Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz, eine Neufassung des Börsengesetzes sowie Detailregelungen an zahlreichen anderen Gesetzen vorsieht. Neben Wertpapierdienstleistern, die in der Anlageberatung und im Wertpapierhandel tätig sind, ergeben sich insbesondere auch für konventionelle Börsen aus den Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Wertpapierhandel zahlreiche Implikationen. Der folgende Beitrag behandelt die durch die MiFID bedingten wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen für den Wertpapierhandel im Hinblick auf die von der Richtlinie erfassten unterschiedlichen Handelsplattformen und die Transparenzvorgaben und analysiert die sich daraus ergebenden wettbewerblichen Auswirkungen für die öffentlich-rechtlichen Wertpapierbörsen in Deutschland. II. Marktstruktur / Handelsplattformen 1. Status Quo 1 BT-Drucks. 16/4028. 66 BP Beilage 01 / 2007 Bislang war die Regulierung von Wertpapierhandelssystemen in Europa primär auf die Regulierung von Börsen oder – in der Terminologie des EG-Rechts – „geregelten Märkten“ konzentriert. Dies hatte seinen Grund nicht zuletzt darin, dass in Europa, anders als in den USA, die Börsen bisher ihre dominierende Stellung gegenüber außerbörslichen Orderausführungssystemen behaupten konnten. Zudem entsprach dies der traditionellen Vorstellung, zwischen der Funktion des Marktplatzes einerseits und der des Finanzintermediärs andererseits zu trennen. Diese Differenzierung ist durch Marktentwicklungen in den letzten Jahren allerdings infrage gestellt. So reicht die Bandbreite der außerbörslichen Plattformen über bloße Inseratssysteme, sog. Bulletin Boards, bis hin zur bankinternen Ausführung von Kundenorders gegen den Eigenbestand der Bank. Insbesondere bei dieser sog. Internalisierung wird deutlich, dass die ursprüngliche Trennung zwischen Handelsplatz und Intermediär zunehmend an Trennschärfe verliert. Die im heutigen Börsengesetz existierenden Bestimmungen über börsenähnliche Einrichtungen und elektronische Handelssysteme waren ein Vorgriff auf den seinerzeit noch in Diskussion befindlichen MiFID-Entwurf. 2. Schaffung eines „Level Playing Field“ Mit der Einführung harmonisierter Regeln für die verschiedenen Marktformen soll ein „Level-Playing-Field“ für den Wertpapierhandel im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bereitgestellt werden, um auf diese Weise den Wettbewerb zu stärken. Sämtliche Handelsplätze werden einem bestimmten Pflichtenkatalog hinsichtlich Zulassungs-, Transparenzund Berichtspflichten unterworfen. Zusätzlich werden Wertpapierdienstleistungsunternehmen für alle Finanzinstrumente zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (Best Execution) verpflichtet. Hiermit soll die Effizienz der Handelsplätze weiter gesteigert werden. 3. Geregelte Märkte, Multilaterale Handelsplattformen (MTF), systematische Internalisierung Die MiFID unterscheidet auf Basis langjähriger Vorarbeiten zwischen Geregelten Märkten, Multilateralen Handelsplattformen (MTF) und bilateralen Systemen (= systemati sche Internalisierer). Bei der Definition der Geregelten Märkte und Multilateralen Han- IT Jeden Cent wert: Zwei Blue Chips für Finanzierungsprofis. Als erfolgreicher Profi müssen Sie aktueller und gründlicher informiert sein, als Ihre Geschäftspartner und Mitbewerber. Profitieren Sie von Fachwissen, das gezielt für den Informationsbedarf von Finanzmanagern in Unternehmen, freien Beratern und Finanzanalysten zusammengestellt wird: Fachaufsätze, Kommentare, Meldungen, neue Entwicklungen in der Finanzwirtschaft, Analysen, wichtige Urteile – FINANZ BETRIEB informiert Sie umfassend, aktuell und präzise. 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Datum / Unterschrift (zur Bestellung) Anschrift privat: Vorname, Name Firma Straße/Postfach PLZ/Ort Anschrift geschäftlich: Telefon E-Mail Unsere Vertrauensgarantie: Diese Bestellung wird erst wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Absendung der Bestellung schriftlich bei der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH*, Vertrieb, Kasernenstr. 67, 40213 Düsseldorf, widerrufen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. Ich bestätige dies mit meiner 2. Unterschrift. *AG Düsseldorf HRB 62 Datum / 2. Unterschrift (zum Widerruf) Beitrag » Während sich die Transparenz Geregelter Märkte und MTFs auf Informationen bereits im System vorliegender Orders beschränken kann, müssen Internalisierer verbindliche Quotes stellen. « delsplattformen wird an das Zusammenführen von Angebot und Nachfrage einer Vielzahl von Marktteilnehmern angeknüpft, die in einer Weise zusammengeführt werden, die zu einem Vertrag führt. Ob dabei das Zusammenführen der Aufträge vollautomatisch durch entsprechende Software oder in anderer Weise, beispielsweise durch Skontroführer, erfolgt, ist für die Klassifizierung der Handelsplattformen nicht maßgebend. Systeme, die nur den Kontakt, aber keinen Geschäftsabschluss zwischen den Marktteilnehmern herstellen (sog. Bulletin Boards), erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Wesentliche Unterschiede zwischen Geregelten Märkten und MTFs bestehen u.a. darin, dass erstere über klare und transparente Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten verfügen müssen und bestimmte Anforderungen (Wertpapierprospekt, Streubesitz) Voraussetzung für eine Zulassung sind. Derartige Bestimmungen existieren nicht für die Handelsaufnahme bei einem MTF. Erfasst werden künftig auch Wertpapierfirmen, die eine bilaterale Orderausführung gegen das eigene Buch anbieten, sofern die Tätigkeit in organisierter und systematischer Weise häufig regelmäßig außerhalb organisierter Märkte und multilateraler Handelssysteme erfolgt (sog. systematische Internalisierer)2. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit im Geschäftsmodell der Wertpapierfirma eine wesentliche kommerzielle Rolle spielt, durch hierfür abgestelltes Personal bzw. ein eigenständiges System ausgeübt wird und dem Kunden regelmäßig zur Verfügung steht3. 2 § 2 Abs. 10 WpHG-E. 3 Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1287 / 2006 vom 10.08.2006. 4 Gem. § 32b WpHG-E legt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Definition der standardmäßigen Marktgröße fest. 68 BP Beilage 01 / 2007 Markt“ vereint. Daneben wird es auch weiterhin den privatrechtlich organisierten Freiverkehr geben, der als multilaterales Handelssystem zu klassifizieren ist. III.Transparenzvogaben In unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung von Wertpapierfirmen, Kundenaufträge bestmöglich auszuführen, stehen die Transparenzvorschriften. Die Richtlinie sieht umfangreiche Vorschriften zur Veröffentlichung von Handelsinformationen vor, um es den Marktteilnehmern zu ermöglichen, geplante und abgeschlossene Geschäfte bezüglich deren Ausführungsqualität zu beurteilen. Ziel dieser für die meisten Dienstleister neuen Anforderungen ist es, die Aktienmärkte miteinander vergleichbar zu machen und die Effizienz der globalen Kursbildung zu steigern. Bei der Herstellung der Transparenz ist zwischen der Vor- und der Nachhandelstransparenz zu unterscheiden: 1. Pre-Trade-Transparenz Der deutsche Gesetzgeber wird bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht den Begriff des „Multilateralen Handelssystems“ und des „Systematischen Internalisierers“ übernehmen, auf den Begriff des Geregelten Marktes allerdings verzichten. Stattdessen verwendet er die Begriffe „Organisierter Markt“ und „Börse“. Beide sind legaldefiniert, wobei organisierte Märkte im EWR genehmigte und betriebene Systeme (§ 2 Abs. 5 WpHG-E) umfassen, während es sich bei Börsen um im Inland betriebene oder verwaltete und durch staatliche Stellen genehmigte, geregelte und überwachte Systeme handelt (§ 2 Abs. 1 BörsG-E). Die Richtlinie sieht nunmehr vor, dass die Betreiber eines geregelten Markts und die eines multilateralen Handelssystems zunächst für alle in das System einbezogenen Aktien die Preise des jeweils am höchsten limitierten Kaufauftrags und des jeweils am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrags sowie das entsprechende Volumen veröffentlichen. Für systematische Internalisierer reichen die Anforderungen noch weiter: Sie werden verpflichtet, verbindliche Preisofferten (sog. Quotes) für sämtliche Transaktionen in liquiden Aktien und standardmäßigen Marktgrößen4 während der üblichen Geschäftszeiten regel mäßig und kontinuierlich zu veröffentlichen. Mit dieser Verpflichtung kommt stärkere Vorhandelstransparenz auf die Internalisierer zu. Während sich die Transparenz Geregelter Märkte und MTFs auf Informationen bereits im System vorliegender Orders beschränken kann, müssen Internalisierer verbindliche Quotes stellen, was das wirtschaftliche Risiko dieses Geschäftsmodells deutlich erhöht und zudem einen erheblichen Mehraufwand in der Bereitstellung des Systems bedeutet. Die börslichen Segmente Amtlicher und Geregelter Markt werden auf den sog. „Regulierten Für öffentlich-rechtliche Börsen hingegen stellen die Transparenzvorschriften keine Neu- Beitrag erung dar, da die Veröffentlichung von sog. Quotes (verbindlichen Preisofferten) mit jeweiliger Volumensangabe eine bereits über Jahre geübte Praxis ist. 2. Post-Trade-Transparenz Für abgeschlossene Geschäfte gilt es, den Preis, das Volumen und den Zeitpunkt des Abschlusses zu veröffentlichen. Derartige Informationen sind den Marktteilnehmern innerhalb einer Frist von maximal 3 Minuten anzuzeigen. Diese Anforderung trifft auch die Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Aktiengeschäfte außerhalb eines organisierten Markts oder eines MTFs abschließen. Die erhöhte Informationsdichte soll es Marktteilnehmern ermöglichen, die Ausführungsqualität zu prüfen. IV.Wettbewerbsauswirkungen In Deutschland sieht das Börsengesetz heute einen Vorrang der Ausführung an der Börse vor, der im Hinblick auf Verbraucher i.S.d. § 13 BGB nur dann nicht gilt, wenn diese im Einzelfall in die außerbörsliche Ausführung einwilligen. Ab November 2007 wird es dieses Privileg der Börsenausführung nicht mehr geben. Auch weiterhin wird zwar eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich sein, um Aufträge außerhalb eines Geregelten Markts oder MTFs auszuführen. Im Gegensatz zur heutigen Regelung kann diese Zustimmung aber in allgemeiner Form und damit zu Beginn einer Kundenbeziehung durch eine generelle Zustimmung des Kunden eingeholt werden. Hier liegt eine deutliche Vereinfachung für die Auftragsausführung außerhalb eines Geregelten Markts bzw. MTFs. Andererseits haben systematische Internalisierer künftig verbindliche Quotes zu veröffentlichen und den Kunden zugänglich zu machen sowie diese Quotedaten für mindestens ein Jahr historisch vorzuhalten. Diese neuen regulatorischen Anforderungen dürften für die Attraktivität dieses Geschäftsmodells eher hinderlich als fördernd wirken, so dass mit dem Eintritt neuer Häuser in diesen Geschäftszweig in nennenswertem Umfang nicht zu rechnen ist. Gleichwohl wird sich der Wettbewerb unter den in Deutschland existierenden Marktplätzen weiter intensivieren. Zwischen den sieben Skontroführerbörsen und dem elektronischen Handelssystem Xetra existiert bereits heute insbesondere im Retailhandel ein intensiver Wettbewerb. Die Anforderungen zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen (Best Execution) wird diesen Wettbewerb weiter anheizen. Maßgebliches Auswahlkriterium bei der Orderausführung wird dabei das Gesamtentgelt sein, das sich zusammensetzt aus dem Ausführungspreis des Finanzinstruments und den Kosten, die mit der Auftragsausführung verbunden sind. Die Preisfeststellung erfolgt an allen Skontroführerbörsen auf Basis bestimmter Referenzmärkte. Auch wenn dadurch nur geringe Preisunterschiede an den unterschiedlichen Börsenplätzen zu verzeichnen sind, zeigt das aktuelle Angebot der Börsen Hamburg und Hannover, dass auch in diesem Bereich mit weiterem Wettbewerb zu rechnen sein wird5. Spürbare Unterschiede zwischen den Ausführungsplätzen sind auf der Kostenseite vorhanden. Während üblicherweise an den Skontroführerbörsen für die Ausführung einer Aktienorder eine Maklercourtage von 0,04% bei DAX-Werten und 0,08% bei allen anderen Titeln erhoben wird, führten die Börsen in Hamburg und Hannover einen courtagefreien Handel für alle Orders bis zu einem Volumen von 5.000 € ein6. Offen ist, inwieweit andere Marktplätze diesem Beispiel folgen. » Der Wettbe- werb unter den in Deutschland existierenden Marktplätzen wird sich in Zukunft weiter intensivieren. « Praxistipps: • Der Vergleich des Leistungsangebots verschiedener Handelsplätze kann viel Geld sparen. Wichtig ist die Verankerung in den Regelwerken des jeweiligen Betreibers. V.Fazit Die durch die MiFID vorgenommene Einordnung der unterschiedlichen Marktmodelle ist zu begrüßen. Vereinheitlichung von Anforderungen an die unterschiedlichen Plattformbetreiber bedeutet schließlich mehr Vergleichbarkeit, was den Wettbewerb zugunsten der Anleger vorantreibt. Insbesondere die sich daraus ergebenden Transparenzvorgaben für die systematischen Internalisierer sind im Interesse des Anlegerschutzes und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen dringend notwendig. Während an Börsen von je her Informationen in Form von Quotes, Preisen und Umsatzzahlen öffentlich bekannt gemacht werden, nutzten außerbörsliche Systeme diese zwar vielfach zur Unterstützung ihrer eigenen Handelssysteme. Dagegen sind eigene systemseitige Daten meist nicht veröffentlicht. Die öffentlich-rechtlichen Börsen müssen sich im Hinblick auf die Transparenzanforderungen auf keine Veränderungen einstellen. Dennoch wird wohl das bestehende Leistungsangebot an einigen Börsen aktuell diskutiert und ggf. für Investoren weiter verbessert. £ • Unabhängig vom getätigten Tagesumsatz wird an allen Regionalbörsen in unterschiedlicher Höhe permanent Liquidität gespendet und damit eine unverzügliche Orderausführung gewährleistet. 5 DAX-30-Titel werden an diesen Börsen bis zu einem Volumen von 25.000 € zur Mitte der Xetra-Spanne ausgeführt, wobei die Skontroführer permanent als Liquiditätsspender auftreten. 6 Zudem besteht an diesen Plätzen ein CourtageCap von 8,00 € für geroutetes Geschäft. BP Beilage 01 / 2007 69 Beitrag Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision MiFID-Umsetzung: Die Zeit wird knapp Noch viele Institute unterschätzen die Arbeiten zur MiFID-Umsetzung. Autoren: Jürgen Engelke, Steffen Rummel, beide Senior Manager, bankon Management Consulting » Während in den- jenigen Banken, die sich mit der MiFID frühzeitig beschäftigten, die Umsetzungsarbeiten in Kürze fristgerecht abgeschlossen werden, unterschätzen viele betroffene Finanzdienstleister die Auswirkungen der MiFID und die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten immer noch stark. « 1 Vgl. BP 2006 S. 62–63. 2 Vgl. Ellenberger, BP 2007 S. 190 f. I. Einleitung w Mit der kategorischen Ablehnung des Gesetzgebers zerschlugen sich die Hoffnungen einiger Institute auf die Verlängerung der Umsetzungsfristen. II.Der Handlungsdruck auf die Institute erhöht sich Trotz der schon länger andauernden Diskussion1 über die hohen Anforderungen der MiFID sind nach Einschätzung der Autoren derzeit noch zahlreiche, i.d.R. kleinere bis mittelgroße regional tätige Institute nicht ausreichend vorbereitet. Themen wie „Best Execution“, Vor- und Nachhandels transparenz, Vertriebsanreize (Inducements) und Verstärkung des Wettbewerbs in Europa erfordern eine Überprüfung und Anpassung der Geschäftspraxis nahezu aller Kreditinstitute. Während in denjenigen Banken, die sich mit der MiFID frühzeitig beschäftigten, die Umsetzungsarbeiten in Kürze fristgerecht abgeschlossen werden, unterschätzen viele betroffene Finanzdienstleister die Auswirkungen der MiFID und die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten immer noch stark. Ursächlich für diese abwartende Haltung im Umgang mit der MiFID sind nach den Praxiserfahrungen der Autoren häufig folgende, aufgrund einer zu oberflächlichen Auseinandersetzung mit der komplexen Thematik entstandene Fehleinschätzungen: ß Die frühzeitige Einbindung des Top-Managements ist nicht erforderlich. ß Eine eindimensionale Betrachtung der MiFID (z.B. als Compliance-Thema) ohne Vernetzung der Einzelthemen reicht aus. Eine Projektierung der Konzeptions- und Umsetzungsarbeiten ist daher nicht notwendig. ß Das Warten auf eine IT- bzw. Standardlösung des Markts zur Umsetzung ist ein geeigneter Lösungsansatz. III.Lösungsansätze Da im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Anforderungen hier vor allem institutsspezi fisch und umfassend die Strategien, Prozesse, Dokumentationen und IT-Systeme anzupassen sind, wird es erfolgreiche „MiFID-Standardlösungen“ oder „Me-too-Ansätze“ per se nicht geben. Deshalb war eine abwartende Haltung nicht nur ein ungeeigneter Ansatz im Umgang mit der MiFID, sondern kostete vielen Instituten auch wertvolle Umsetzungszeit, die jetzt häufig fehlt. Aktuelle Urteile zur Thematik Transparenz2 und Verhinderung von Interessenkonflikten verschärfen den Handlungsdruck der betroffenen Institute. Je nach derzeitigem Umsetzungsstand ist eine schonungslose Bestandsaufnahme zur Identifikation der erforderlichen Maßnahmen und eine hoch priorisierte und strukturierte Umsetzung der einzige Weg, um in der verbleibenden Zeit nachhaltig die Risiken der MiFID minimieren und die Chancen, die die MiFID für alle Marktteilnehmer bietet, nutzen zu können. Die Zeit für eine erfolgreiche Umsetzung wird knapp! £ Praxistipps: • Schonungsloser Review des derzeitigen Umsetzungsstatus MiFID z.B. durch Einholen einer unabhängigen alternativen Meinung mit dem Ziel der Identifikation noch offener Fragestellungen und eventuell erforderlicher Maßnahmen (ggf. Nutzung von Checklisten zur Erfassung der Anforderungen aller Unternehmensbereiche) • Detaillierte Planung aller erforderlichen Aktivitäten inkl. erforderlicher Ressourcen und Termine einer vollständigen Umsetzung der MiFID. Durchführung der Umsetzung in Projektform mit Einbindung aller betroffenen Bereiche und des Top-Managements 70 BP Beilage 01 / 2007 IT Bitte senden Sie Ihre Antwort per Fax an die Nummer: 0211 – 887 28 03 MiFID – Leserbefragung Die Ergebnisse der Befragung und das sich daraus ergebende Meinungs bild stellen wir Ihnen in einer der nächsten Ausgaben Ihres BankPrakti ker vor! Über Ihre Beteiligung an der Umfrage würden wir uns sehr freuen. Unter den Teilnehmern verlosen wir 1 FALK Navigations-System E30. Einsendeschluss für den Fragebogen ist der 15.10.2007. Wissen aufbauen 1. Fühlen Sie sich von der MiFID-Beilage des BP umfassend informiert? ❑ Sehr gut ❑ Gut ❑ Nicht so gut 2. Können Sie die Informationen bei Ihrer täglichen Arbeit anwenden? ❑ Ja ❑ Bedingt ❑ Nein 15.Welche Abteilungen sind an dem Projekt beteiligt? ❑ Recht ❑ Compliance ❑ Marktfolge Passiv ❑ Handel ❑ Vorstandssekretariat ❑ Vertrieb ❑ Vertriebsmanagement/Marktmanagement ❑ Sonstige 16.Welche Abteilung koordiniert die Umsetzung? ❑ Recht ❑ Compliance ❑ Marktfolge Passiv ❑ Handel ❑ Vorstandssekretariat ❑ Vertrieb ❑ Vertriebsmanagement/Marktmanagement ❑ Sonstige 3. Fühlen Sie sich durch Ihren zuständigen Verband umfassend und rechtzeitig informiert? ❑ Ja ❑ Bedingt ❑ Nein 17.Welchen Zeitaufwand kalkulieren Sie für das gesamte Projekt? 4. Wie informieren Sie sich zum Thema MiFID? ❑ Interne Seminare ❑ Externe Seminare ❑ Fachzeitschriften ❑ Zeitung ❑ Bücher ❑ Verbands publikationen 18.Werden Sie die Umsetzung bis 01.11.2007 schaffen? ❑ Vollständig ❑ Fast vollständig ❑ Teilweise ❑ Mehrheitlich nicht 5. Wie informieren Sie Ihre Mitarbeiter zum Thema MiFID? ❑ Mail ❑ Intranet ❑ Interne Schulungen ❑ Externe Seminare 6. Die MiFID verursacht einmalig einen hohen Schulungsbedarf. ❑ Ja ❑ Bedingt ❑ Nein 7. Durch die MiFID werden erhöhte Anforderungen an die kontinuierliche Fortbildung gestellt. ❑ Ja ❑ Bedingt ❑ Nein 8. ❑ ❑ ❑ Welche Abteilungen schulen Sie? Recht ❑ Compliance ❑ Marktfolge Passiv Handel ❑ Vorstandssekretariat ❑ Vertrieb Vertriebsmanagement/Marktmanagement ❑ Sonstige 9. Sind die Schulungen verpflichtend? Verpflichtend für ❑ Recht ❑ Compliance ❑ Marktfolge Passiv ❑ Handel ❑ Vorstandssekretariat ❑ Vertrieb ❑ Vertriebsmanagement/Marktmanagement ❑ Sonstige Monate Organisation anpassen 19.Wo entsteht der meiste Aufwand ❑ Anpassung der Prozesse ❑ Anpassung der IT ❑ Anpassung der Formulare/Verträge ❑ Schulung / Information der Mitarbeiter 20.Nutzen Sie die MiFID auch als Vertriebschance (beispielsweise im Sinne einer erhöhten Beratungsqualität, die Sie dazu nutzen, um näher an die Kunden zu gelangen und als Argument gegenüber Wettbewerbern). ❑ Trifft zu ❑ Trifft bedingt zu ❑ Trifft nicht zu 21.Wie kontrollieren Sie die Einhaltung der Umsetzung/Normen? ❑ Nicht verpflichtend Umsetzung organisieren Ausblick 10.Wann haben Sie das MiFID-Umsetzungsprojekt gestartet? ❑ Bereits im Jahr 2006 ❑ 1. Quartal 2007 ❑ 2. Quartal 2007 ❑ 3. Quartal 2007 22.Wo besteht für Sie in nächster Zeit der höchste Handlungsbedarf? ❑ MiFID ❑ Vermittlerrichtlinie ❑ SEPA ❑ Basel II-Umsetzung ❑ Sonstiges: 11.Wie führen Sie das Projekt durch? ❑ Mit externer Unterstützung ❑ Ohne externe Unterstützung 23.Zu welchen Themen wünschen Sie verstärkt Informationen? 12.Wen setzen Sie als externe Unterstützung ein? ❑ Unternehmensberater ❑ Wirtschaftsprüfer ❑ IT-Dienstleister ❑ Rechtsanwälte 13.Wie viele Mitarbeiter sind daran beteiligt? Name/Vorname Geburtsdatum Personen Unternehmen 14.Wie viele Mitarbeiter zählt Ihr Institut insgesamt? Personen Bitte tragen Sie hier Ihren Absender ein oder kleben Sie Ihre Visitenkarte auf Position Straße PLZ/Ort E-Mail Telefon Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH • Kasernenstraße 67, 40213 Düsseldorf „Ich bin ein BankPraktiker.“ Volker Fentz ist Direktor und Projektleiter bei der Berliner Volksbank eG. Er nutzt BankPraktiker rund um die Themen Treasury, Controlling und Recht. BankPraktiker ist die unabhängige Fachzeitschrift rund um das Aktiv- und Passivgeschäft für Fach- und Führungskräfte aller Institutsgruppen der Kreditwirtschaft. Die kompetente Redaktion, unterstützt durch einen Fachbeirat von Bankspezialisten und einem prominenten Herausgebergremium, garantiert für kompakte Fachinformationen auf höchstem Niveau. Von Bankern. Für Banker. Bestellen Sie jetzt kostenfrei per Fax 08 00 / 0 00 - 29 59 Falls ich BankPraktiker nicht weiter beziehen möchte, teile ich es Ihnen sofort nach Erhalt des 2. Hefts schriftlich mit. Hören Sie nichts von mir, erhalte ich BankPraktiker 12 x im Jahr zum Jahresvorzugspreis von € 198,– (inkl. MwSt. und zzgl. € 12,– Versandkosten). Firma Privat PA-BPNK0053 Ja, ich will drei Ausgaben von BankPraktiker kostenlos testen! Name, Vorname Firma (bitte nur bei Firmenanschrift angeben) Beruf / Funktion / Abteilung Straße, Nr. Unsere Vertrauensgarantie: Mir ist bekannt, dass ich diese Bestellung innerhalb der folgenden zwei Wochen ohne Begründung bei der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH (AG Düsseldorf, HRB 62), Vertrieb, Kasernenstraße 67, 40213 Düsseldorf, schriftlich widerrufen kann. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dies bestätige ich mit meiner Unterschrift. PLZ, Ort Telefon (für evtl. Rückfragen) E-Mail Datum Unterschrift Datum Geburtsdatum Unterschrift kostenfreie Hotline: 08 00 / 0 00 -16 37 • E-Mail: [email protected] • www.BankPraktiker.de
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