Umfasender Leitfaden zur SEPA-Migration

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Umfasender Leitfaden zur SEPA-Migration
Deutsche Bank
Global Transaction Banking
Dezember 2013
Umfassender Leitfaden zur SEPA-Migration
Wechseln Sie jetzt auf die SEPA-Zahlungsverkehrsprodukte!
2
Einführung
Seit dem Inkrafttreten der SEPA-Überweisung im Januar 2008 ist der
einheitliche Zahlungsverkehrsraum SEPA (Single Euro Payments Area)
Realität. Diese Form der Überweisung kann inzwischen in 33 europäischen Ländern genutzt werden. Ein weiterer Meilenstein wurde im
November 2009 mit der Einführung der SEPA-Lastschrift erreicht.
Michael Spiegel
Global Head of Trade Finance and
Cash Management Corporates
Am 31. März 2012 wurde das Enddatum der SEPA-Migration durch die
sogenannte Enddatumsverordnung für die SEPA-Migration gesetzlich
auf den 1. Februar 2014 festgelegt (Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen
für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 924 /2009). Daraus folgt, dass SEPA nicht länger
eine auf Freiwilligkeit beruhende Initiative, sondern eine regulatorische
Vorschrift ist. Demzufolge muss jedes Unternehmen seinen Zahlungsverkehr bis zum Enddatum auf die neuen Instrumente umstellen.
Aufgrund des näher rückenden Enddatums empfehlen wir Ihnen, die
Vorbereitungen zur SEPA-Migration umgehend abzuschließen.
In der jetzigen Ausgabe des umfassenden SEPA-Leitfadens finden Sie
Aktualisierungen zu einigen Themen sowie Erweiterungen der Ländersektionen (Estland, Finnland, Irland, Luxemburg, Niederlande und
Slowakei). Neben den wesentlichen Länder-Erweiterungen finden Sie
auch detaillierte Information über die Entscheidungen der einzelnen
Mitgliedstaaten zu den Länderoptionen der Verordnung (EU) Nr.
260/2012, zur SEPA Basislastschrift D–1 sowie über die Handhabung
des multilateralen Interbankenentgelts (MIF).
Die Deutsche Bank unterstützt Sie gerne bei der Migration auf die neuen
Zahlungssysteme. Aus diesem Grund haben wir diesen Leitfaden
entwickelt, der alle Kernpunkte abdeckt, die beachtet werden müssen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und eine reibungslose SEPA-Migration!
Michael Spiegel
3
Inhaltsverzeichnis
1 Hintergrund
1.1 Was ist SEPA?
7
1.2 Vorteile
8
1.3 SEPA und Zentralisierung
9
1.3.1 Hintergrund
9
1.3.2 Bankanbindung
9
1.4 Deutsche Bank und SEPA
10
1.5 Rechtliche Rahmenbedingungen
12
1.5.1 EPC-Regelbücher
13
1.5.2 Richtlinie über Zahlungsdienste (Richtlinie 2007/64 /EG)
13
1.5.3Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen (Verordnung 924 / 2009)
16
1.5.4Enddatumsverordnung für die SEPA-Migration (Verordnung 260 / 2012)
1.6 Die SEPA-Überweisung
1.6.1 Merkmale
1.7 Die SEPA-Lastschrift
16
19
19
22
1.7.1 Einführung
22
1.7.2 SEPA-Basislastschrift im Vergleich zur SEPA-Firmenlastschrift
22
1.7.3 Einreichungsfristen und Prozessablauf
24
1.7.4 SEPA-Basislastschrift D–1
25
2 Implementierung
27
2.1 Projektteam
27
2.2 Allgemeine Anforderungen
30
2.2.1 Strategische Überlegungen
30
2.2.2 Taktische Aspekte – SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift
31
2.2.3 Zusätzliche taktische Aspekte für SEPA-Überweisung
34
2.2.4 Zusätzliche taktische Aspekte für SEPA-Lastschrift
34
2.2.5Taktische Aspekte des MT940-Kontoauszugs
42
2.2.6Taktische Aspekte der XML-Kontoauszüge
2.3 Landesspezifische Anforderungen
4
7
47
48
2.3.1 Belgien
48
2.3.2 Deutschland
50
2.3.3 Estland
52
2.3.4 Finnland
53
2.3.5 Frankreich
54
2.3.6 Großbritannien
56
2.3.7 Irland
57
2.3. 8 Italien
58
2.3.9 Luxemburg
61
2.3.10 Niederlande
62
2.3.11 Österreich
64
2.3.12 Polen
65
2.3.13 Portugal
66
2.3.14 Schweiz
67
2.3.15 Slowakei
68
2.3.16 Spanien
69
2.3.17Tschechische Republik
70
2.3.18 Ungarn
71
3 Anhang
73
3.1Abkürzungen
73
3.2Nützliche Verweise
74
3.3Liste mit Internet-Verweisen
74
3.4Broschüre «Road to European Payment /Collection Factories»
76
3.5Lokale IBAN-Konvertierungsdienstleister in Europa
85
3.6Übersicht IBAN-Konvertierungsangebot von Accuity 88
3.7 Übersicht Optionen der Mitgliedsstaaten /Fristverlängerungsregelungen
90
3.8 Übersicht XML-Konvertierungsangebot von Simplex
96
3.9 Übersicht XML-Konvertierungsangebot von Sentential
98
3.10 Formatprüfer von Business-Logics
100
3.11Länderübersicht über den Erhalt der Gläubiger-ID
102
3.12 Übersicht SEPA-Referenzen
104
3.13 Zusätzliche Informationen zur SEPA-Vorabinformation
105
3.14Enddatum für europäische Zahlungsinstrumente
106
3.15Stichwortverzeichnis
107
5
6
1 Hintergrund
1.1 Was ist SEPA?
SEPA ist die Abkürzung für Single Euro Payments Area (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Dabei handelt es sich um
eine per Verordnung gesteuerte Initiative des europäischen
Bankensektors (vertreten durch den European Payments Council
(EPC), der als Administrator der SEPA-Systeme fungiert) zur
Harmonisierung von Euro-Zahlungen in Europa. Das Ziel besteht
darin, die Euro-Zahlungsverkehrslandschaft in einen grenzfreien Raum umzuwandeln. Bargeldlose Euro-Zahlungen wie
Überweisungen und Lastschriften innerhalb und zwischen
europäischen Ländern sollen genauso einfach, schnell und
kostengünstig wie inländische Zahlungen werden.
Zahlungsverkehr vor SEPA-Einführung (Inland und Ausland)
Paris
Frankfurt
Paris
Französische Überweisung und Lastschrift
French Credit
Transfer and Direct Debit
Lyon
EU-Auslandsüberweisung
–
Auslands-Lastschrift
EU
Crossborder
nicht
möglich
Payment
–
X-Border Direct Debits
not possible
Lyon
German Credit
Transfer and Direct Debit
München
Munich
Zahlungsverkehr mit SEPA
Paris
Paris
SEPA wurde im Januar 2008 für Überweisungen umgesetzt.
Dies läutete das Ende der unterschiedlichen nationalen Zahlungssysteme ein und erlaubte es Unternehmen und Kunden, EuroÜberweisungen in ganz Europa zu denselben Bedingungen
zu tätigen. Ein ähnlicher Vereinfachungsprozess wurde im
November 2009 für Lastschriftzahlungen gestartet. In diesem
Fall stellte die Initiative – das SEPA-Lastschriftverfahren – eine
absolute Neuerung dar, da ein grenzübergreifendes Lastschriftinstrument vorher nicht existierte.
Frankfurt
Deutsche Überweisung
und Lastschrift
Frankfurt
Frankfurt
SEPA
Überweisung und Lastschrift
SEPA
Überweisung und Lastschrift
Lyon
München
Lyon
München
SEPA-Raum
EU-Mitgliedstaaten mit Euro
EU-Mitgliedstaaten ohne Euro
Nicht-EU-Mitgliedstaaten
Nicht-EWR-Staaten
Kanarische Inseln
7
Die 33 SEPA-Länder
EWR: EU-Mitgliedstaaten mit Euro (17)
Belgien
Malta
Deutschland
Niederlande
Estland
Österreich
Finnland
Portugal
Frankreich
Slowakei
Griechenland
Slowenien
Irland
Spanien
Italien
Zypern
Luxemburg
EWR: EU-Mitgliedstaaten ohne Euro (11)
Bulgarien
Polen
Dänemark
Rumänien
Großbritannien
Schweden
Kroatien
Tschechische Republik
Lettland
Ungarn
Litauen
EWR: Nicht-EU-Mitgliedstaaten (3)
Island
Norwegen
Liechtenstein
Nicht-EWR-Staaten (2)
Monaco
Schweiz
Während der nächsten Monate werden die bisherigen nationalen
Euro-Zahlungsinstrumente und die SEPA-Verfahren nebeneinander existieren. Als Enddatum dieser Übergangsphase, nach
der die bestehenden bisherigen Euro-Verfahren der jeweiligen
Einzelstaaten abgeschafft werden, wurde der 1. Februar 2014
festgelegt. Das heißt, dass die bestehenden ACH-Systeme
(Automated Clearing House, elektronische Clearingstelle für den
Massenzahlungsverkehr) für Überweisungen und Lastschriften
in den Ländern des Euro-Raums ab diesem Datum nicht mehr
existieren werden. Die Systeme für lokale Währungen in Mitgliedstaaten ohne Euro werden hingegen fortbestehen. Daher wird
es Unternehmen empfohlen, umgehend auf SEPA umzustellen.
1.2 Vorteile
Zwar waren die Anreize von SEPA für die meisten Unternehmen
offensichtlich nicht überzeugend genug, um in Eigeninitiative
eine Migration vorzunehmen1, doch gibt es erhebliche Vorteile,
von denen Unternehmen profitieren können. Natürlich unterscheiden sich die Vorteile von Unternehmen zu Unternehmen,
und sie sind auch von anderen Faktoren abhängig, z.B. von der
Unternehmensstruktur. Zu den allgemeinen Vorteilen kann
Folgendes gezählt werden:
– größere Anreize für (regionale) Payment /Collection Factories
– bessere Kontrolle und optimiertes Risikomanagement durch
– Standardisierung von Zahlungsformaten und Bankschnittstellen
– Optimierung und Standardisierung interner Prozesse
– besseren Überblick über Liquiditätssituation und verbesserten Zugang zu Finanzmitteln (im Fall einer Verringerung /Zentralisierung von Bankkonten)
– leichterer Zugang zu und einfacheres Wachstum in neuen
Märkten
– geringere Unterschiede bei den Bankgebühren innerhalb
Europas und niedrigere Gebühren auf höherpreisigen Märkten
1
8
Dies wird durch die geringen Migrationsraten verdeutlicht, die von der
Europäischen Zentralbank (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.2 /1) ermittelt wurden.
1.3 SEPA und Zentralisierung
1.3.1 Hintergrund
SEPA ist ein zusätzlicher Anreiz für Unternehmen, die Bearbeitung von Verbindlichkeiten und Forderungen zu zentralisieren.
Im Folgenden erhalten Sie einen allgemeinen Überblick über
Payment /Collection Factories und über Bankanbindungsmöglichkeiten.
Im Anhang finden Sie unsere Payment Factory-Broschüre The
Road to European Payment/Collection Factories (siehe Anhang
Seite 76, Abschnitt 3.4).
Da SEPA ein rechtlich vorgeschriebenes Projekt ist, das bis zum
1. Februar 2014 abgeschlossen werden muss, wird die Frage,
ob eine Zentralisierungsmaßnahme durchgeführt werden sollte
oder nicht, wohl unabhängig von den SEPA-Umstellungsplänen
beantwortet werden müssen. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass die SEPA-Umstellungszeitpläne durch kein
Zentralisierungsprojekt in Gefahr geraten.
Bitte beachten Sie, dass dies als allgemeine Einführung in dieses
Thema dienen soll. Die komplexeren Fragestellungen im Zusammenhang mit Zahlungen oder Einzügen «im Auftrag von» (POBO,
payments-on-behalf-of, und COBO, collections-on-behalf-of)
werden in diesem Dokument zur SEPA-Migration nicht
behandelt.
1.3.2 Bankanbindung
Die Bankanbindung für die Übertragung von SEPA-Zahlungsdateien sowie das global einheitliche SEPA-Dateiformat sind
wichtige Erfolgsfaktoren im Rahmen jedes Zentralisierungsprojektes. Die Deutsche Bank bietet verschiedene Anbindungsmöglichkeiten für die Übermittlung von SEPA-Dateien an.
Dazu gehören:
– db direct internet
– Host-to-Host
– SWIFTNet für Unternehmen
– EBICS (für Deutschland und Frankreich)
Integrationslösungen
ERP-System
Globale
Formate
SAP
andere
Feedback
Nachrichten
Kontoauszüge
Treasury-System
BELLIN
omikron
cogon
OpusCapita
ecofinance REVAL
SAP
HANSE ORGA
andere
SWIFT
Sofortige
Inbetrieb­
nahme
9
Ablauf des Zahlungsverkehrs in einer Payment bzw. Collection Factory
IT & Ops Services,
Vendorenmanagement
Filiale 1
Filiale 2
SLAs
ERP / TreasurySystem / SAP
Lokales
Format,
XML,
EDIFACT,
CSV,
IDOC,
MT 101
Datei-Transfer
EBICS
Autorisierung
db direct internet
HTTPS
FeedbackdateiTransfer
Filiale 3
MT 940
MT 942
BAI
Filiale 4
Geschäfts­
bereiche
Payment / Collection
Factory
KontoauszugTransfer
Manuell oder
automatisiert
Die endgültige Entscheidung über die Art der Anbindung ist von
den Kundenanforderungen abhängig:
– Welcher Grad an automatisierter Verarbeitung wird
gewünscht?
– Ist eine Multibanklösung gewünscht (z.B. «EBICS» in
Deutschland)?
– Werden Finanzsysteme Dritter verwendet, wie BELLIN,
Hanse Orga usw.?
Während der ersten Phase des Integrationsprojekts sind zur
Bestimmung der passenden Vernetzung verschiedene Kriterien
zu berücksichtigen und zu analysieren. Die Deutsche Bank
leistet dabei Orientierungshilfe und unterstützt bei der
Lösungsfindung.
Die Deutsche Bank hat in mehreren Finanzsystemen Integrationslösungen eingerichtet (z.B. BELLIN, Hanse Orga, Omikron oder
Opus Capita). Diese Lösungen sind darauf ausgelegt, unseren
Kunden vorab getestete Konzeptlösungen anzubieten, um einen
hohen Automatisierungsgrad zu erreichen und Risiken, Implementierungskosten und den zeitlichen Aufwand von Projekten
so gering wie möglich zu halten.
10
Massen­zahlungsverkehr
(ACH)
Direct connect
z.B. HTTPS / AS2
SWIFT FileAct
MA-CUG und
SCORE
Deutsche
Bank
Systeme
Eilzahlungen (HVP)
Clearing
Schecks
Globale Zentralisierungslösungen der Deutschen Bank
1.4 Deutsche Bank und SEPA
Die Deutsche Bank wickelt SEPA-Überweisungen und SEPALastschriften seit dem Tag ihrer Einführung ab und verfügt über
umfangreiche Erfahrungen bei deren Verarbeitung.
Deutsche Bank-Kunden können SEPA-Transaktionen über alle
bestehenden Konten vornehmen und empfangen, da beträchtlich
in ein neues, hoch modernes SEPA-Verarbeitungssystem
investiert wurde, das mit den Deutsche Bank-Niederlassungen
im Euro-Raum sowie in Großbritannien, der Schweiz, Polen,
der Tschechischen Republik und Ungarn verbunden ist.
Wir waren außerdem die erste Bank, die für alle grenzüberschreitenden, nicht eiligen Euro-Transaktionen innerhalb des
SEPA-Gebiets dieselben Preise festgelegt hat wie für inländische
Transaktionen – und zwar auch für Beträge, die 50.000 Euro
überschreiten und /oder nicht als SEPA-Überweisungen
ausgeführt werden. Das bedeutet auch, dass wir alle SEPAkonformen Transaktionen von Anfang an wie inländische
Transaktionen behandelt haben. Wir haben also den Markt
zugunsten unserer Kunden geprägt.
Seit 2008 bietet die Deutsche Bank SEPA-Formatkonvertierungsleistungen an und unterstützt seit mehreren Jahren die SEPAMigration ihrer Kunden. Laut der EU-Verordnung 260 / 2012
(siehe Abschnitt 1.5.4) ist das XML-Format ab 1. Februar 2014
für den Austausch von nicht eiligen Euro-Transaktionen zwischen
Unternehmen und Banken in Ländern des Euro-Raums verbindlich. Ausgenommen sind Mitgliedstaaten, die von der Option
Gebrauch machen, die XML-Pflicht bis zum 1. Februar 2016
aufzuschieben. Unternehmen wird daher empfohlen, zeitnah
auf das XML-Format umzustellen. Weitere Informationen
zu diesem Thema finden Sie in Abschnitt 1.6.1.
Die Deutsche Bank bietet zudem viele andere Mehrwertdienste
an, wie beispielsweise:
– Lokale IBAN-Konvertierungslösungen in Europa (siehe
Anhang Seite 85, Abschnitt 3.5) und zusätzlich eine
Vermittlungsvereinbarung mit dem Anbieter Accuity (siehe
Anhang Seite 88, Abschnitt 3.6)
– Ergänzung der internationalen Bankleitzahl (BIC) der Empfängerbank. Damit sichergestellt werden kann, dass die korrekten
BICs verwendet werden, empfiehlt die Deutsche Bank
außerdem, das SWIFT BIC Directory (siehe Anhang Seite 74,
Abschnitt 3.3/1) oder das SWIFT BICPlusIBAN Directory
(siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/2) zu nutzen.
– Unterstützung von Verarbeitungsprioritäten und
verschiedenen Buchungspräferenzen
– Als Schuldnerbank: optionale Mandatsprüfung
Die SEPA-Umstellung ist nicht mehr freiwillig, sondern verpflichtend. Daher sollten Unternehmen dafür Sorge tragen, dass
die Umstellung bis Ende 2013 abgeschlossen und die Frist
1. Februar 2014 somit eingehalten wird.
Zwar müssen bestimmte Migrationsmaßnahmen von den Unternehmen selbst ergriffen werden, die Deutsche Bank kann ihre
Kunden jedoch dabei unterstützen, diesen Aufwand so gering
wie möglich zu halten. Zu diesem Zweck bietet die Deutsche
Bank Mehrwertdienste und ausführliche Informationen an.
11
1.5 Rechtliche Rahmenbedingungen
Wenngleich diese Verordnung das erste Gesetz auf europäischer
Ebene ist, das die Anwendung spezieller Standards für die
Verarbeitung von Euro-Zahlungen sowohl Zahlungsdienstleistern
als auch ihren Kunden zur Auflage macht, so ist sie doch nicht
das erste Gesetz, das eine Harmonisierung der Verarbeitung von
Zahlungen in Europa anstrebt.
Wie bereits erwähnt, wurde das Enddatum für die SEPA-Migration
per Verordnung festgelegt. Die Enddatumsverordnung für die
SEPA-Migration (Verordnung (EU) Nr. 260/2012) wurde notwendig,
da die Migration von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen
von den «alten» Instrumenten auf SEPA für zu langsam befunden
wurde2. Die zögerliche Einführung von SEPA wurde als Ausdruck
dafür gesehen, dass die finanziellen Anreize für Unternehmen
nicht groß genug seien, um eine Migration durchzuführen.
Nachstehend werden die wichtigsten verordneten und selbstverordneten Meilensteine dieses Harmonisierungsprozesses
europäischer Zahlungen im Überblick dargestellt.
Übersicht der bedeutendsten verordneten und selbstverordneten Meilensteine der Harmonisierung des europäischen Zahlungsverkehrs
%
100
Enddatum der
SEPA-Migration
80
60
40
20
0
1999 2000
EUR als
Buchgeld
2002
2004
2006
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
EUR als Bargeld
Verordnung (EG) Nr. 2560 / 2001 über grenz­
überschreitende Zahlungen tritt in Kraft
Verordnung (EG) Nr. 924 / 2009 über grenzüberschreitende
Zahlungen tritt in Kraft
SEPA-Überweisung
Richtlinie über Zahlungsdienste (2007 / 64 / EG) tritt in Kraft
SEPA-Lastschrift
Überprüfung der
Zahlungsdiensterichtlinie
Verordnung (EU) Nr. 260 / 2012 über technische Vorschriften und
Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro
tritt in Kraft
Überprüfung der Verordnung (EU) 260 / 2012
%-Anteil der SEPA-Überweisung im Vergleich zu allen über Clearinghäuser abgewickelten Transaktionen
%-Anteil der SEPA-Lastschriften im Vergleich zu allen über Clearinghäuser abgewickelten Transaktionen
%-Anteil der per Altverfahren über Clearinghäuser abgewickelten Transaktionen
Quelle: Euro Banking Association (EBA): «Banks Preparing For SEPA Migration – A Guide To The SEPA Migration End-Date Regulation», 11.10.2012
2
12
Die aktuellen Migrationsraten können von der Europäischen Zentralbank (siehe Anhang Seite
74, Abschnitt 3.2/1) angefordert werden.
Verordnung / Richtlinie
EPC SEPA-Verfahren
Einführung des Euro
1.5.1 EPC-Regelbücher
Die «Spielregeln», die alle SEPA-Banken einhalten müssen,
werden in den EPC-Regelbüchern für SEPA-Überweisungen,
SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften festgelegt. Laut EPC stellen diese Regelbücher eine Reihe von
Interbank-Regelungen, -Verfahren und -Standards bereit,
damit der Bankensektor Kunden SEPA-Überweisungs- und
-Lastschriftprodukte anbieten kann. Deshalb werden alle
SEPA-Instrumente zu denselben grundlegenden Bedingungen
und Modalitäten im gesamten einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum bereitgestellt.
Zwar sind die Regelbücher nur für Banken verbindlich, die
darin enthaltenen Vorschriften finden sich jedoch auch in den
Überweisungs- und Lastschriftvereinbarungen oder in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Banken und
Kunden wieder. Ein Beispiel für eine Vorschrift aus einem
Regelbuch, die auch in Inkassobedingungen enthalten ist, ist
die Notwendigkeit vorhandener Mandate, wenn Lastschriften
für den Einzug eingereicht werden.
1.5.2 Richtlinie über Zahlungsdienste
(Richtlinie 2007/64 /EG)
Die Richtlinie über Zahlungsdienste bildet die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines EU-weiten gemeinsamen Zahlungsmarkts. Ziel dieser Richtlinie ist die Einführung einer Reihe
moderner und umfassender Regelungen für alle Zahlungsdienste
in der Europäischen Union. Dadurch sollen grenzüberschreitende
Zahlungen so einfach, effizient und sicher wie inländische
Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats werden. Mit der Richtlinie über Zahlungsdienste werden ebenfalls ein verbesserter
Wettbewerb durch die Öffnung der Zahlungsmärkte für neue
Marktteilnehmer und folglich eine größere Prozesseffizienz und
Kosteneffektivität angestrebt. Gleichzeitig liefert die Richtlinie
die notwendige rechtliche Grundlage für den einheitlichen
Euro-Zahlungsverkehrsraum.
Die vollständige Bezeichnung dieses Gesetzes lautet «Richtlinie
2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur
Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG
und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG».
Der Wortlaut steht in allen 23 EU-Sprachen über diesen Link
zur Verfügung: Richtlinie über Zahlungsdienste (siehe Anhang
Seite 74, Abschnitt 3.3/3).
Im Gegensatz zu einer Verordnung, die am Tag nach ihrer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft
tritt, mussten die EU-Mitgliedstaaten nationale Regelungen
verabschieden, um die Richtlinie über Zahlungsdienste in
nationales Recht umzusetzen. Neben den EU-Mitgliedstaaten
haben auch Island, Liechtenstein und Norwegen die Richtlinie
umgesetzt. Deshalb findet die Richtlinie über Zahlungsdienste
nicht nur in den 28 EU-Mitgliedstaaten Anwendung, sondern
in allen 31 Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
(EWR). Unter den 33 SEPA-Ländern bilden die Schweiz und
Monaco jedoch eine Ausnahme, da hier die Richtlinie über
Zahlungsdienste nicht angewandt wird.
Nachstehend werden die wichtigsten Vorschriften dieser
Richtlinie im Überblick dargestellt.
Anwendungsbereich
Die Richtlinie über Zahlungsdienste findet auf alle «Zahlungsdienste» Anwendung (z.B. Überweisungen, Lastschriften,
Kartenzahlungen, Bareinzahlungen auf Zahlungskonten oder
Barentnahmen von Zahlungskonten, Ausgabe und Erhalt von
Zahlungsinstrumenten, Geldanweisungen), die innerhalb des
EWR erbracht werden. Im Gegensatz zur Enddatumsverordnung
für die SEPA-Migration (siehe Abschnitt 1.5.4), die ausschließlich für Transaktionen in Euro gilt, wird die Richtlinie über
Zahlungsdienste auf alle Währungen des EWR angewendet.
Damit die Richtlinie über Zahlungsdienste Anwendung findet,
müssen sich sowohl die Auftraggeberbank als auch die Bank
des Begünstigten in der EU bzw. im EWR befinden («Prinzip der
beiderseitigen Vertretung»). Die Wertstellungsbestimmungen
der Richtlinie über Zahlungsdienstleistungen stellen eine
Ausnahme dar. Sie gelten selbst dann, wenn sich nur die Bank
des Zahlers oder des Zahlungsempfängers in der EU bzw. im
EWR befindet («Prinzip der einseitigen Vertretung»). In diesen
Fällen muss die Bank, die sich jeweils in der EU bzw. im EWR
befindet, die Wertstellungsbestimmungen einhalten.
13
Außerhalb des Anwendungsbereichs
Die Richtlinie über Zahlungsdienste findet z.B. keine Anwendung
auf Zahlungstransaktionen, deren Grundlage Papierschecks
darstellen; Zahlungstransaktionen, die zwischen Zahlungsdienstleistern, deren Vertretern oder Filialen auf deren eigene Rechnung
vorgenommen werden oder auf Zahlungstransaktionen, die
innerhalb eines Zahlungs- / Wertpapierabwicklungssystems
zwischen Abwicklungsstellen, zentralen Gegenparteien,
Abrechnungsstellen und /oder Zentralbanken und sonstigen
Teilnehmern des Systems oder Zahlungsdienstleistern
ausgeführt werden.
Verarbeitungsanforderungen für Zahlungsaufträge
– Nach dem Eingang eines Zahlungsauftrags beginnt die Ausführungsfrist gemäß der Richtlinie über Zahlungsdienste
(siehe «Ausführungsfristen»). Wenn die Auftraggeberbank die
Ausführung eines Zahlungsauftrags verweigert, muss sie den
Sender innerhalb dieser Ausführungsfristen darüber
unterrichten.
– Als Eingang des Zahlungsauftrags gilt der Zeitpunkt, zu
dem der Zahlungsauftrag direkt vom Zahler an die Auftraggeberbank oder indirekt vom Zahlungsempfänger oder
über den Zahlungsempfänger an die Auftraggeberbank
übermittelt wurde.
– Fällt der Eingangszeitpunkt nicht auf einen Geschäftstag,
so gilt der Zahlungsauftrag als am folgenden Geschäftstag
eingegangen. Die Auftraggeberbank kann Annahmeschlusszeiten zum Ende eines Geschäftstags festlegen.
– Ein Zahlungsauftrag gilt auch dann als eingegangen, wenn
der Auftrag selbst nicht alle notwendigen Informationen für
die Ausführung der Zahlungstransaktionen enthält (NonStraight-Through-Processing-Posten).
– Ein Zahlungsnutzer und seine Bank können vereinbaren,
dass ein Zahlungsauftrag an einem bestimmten Tag oder
an dem Tag, an dem der Zahler seiner Bank finanzielle Mittel
zur Verfügung gestellt hat, ausgeführt wird. Besteht keine
entsprechende Vereinbarung, so beginnt die Ausführungsfrist selbst dann, wenn das Konto des Zahlers über keine
ausreichenden finanziellen Mittel verfügt.
– Aufgrund der kurzen Ausführungsfristen kann ein Zahlungsauftrag (sobald er bei der Auftraggeberbank eingegangen ist)
nur in Ausnahmefällen widerrufen werden.
14
Ausführungsfristen
– Die Auftraggeberbank ist für die Einhaltung der durch die
Richtlinie über Zahlungsdienste festgelegten Ausführungsfristen verantwortlich. Deshalb ist die Auftraggeberbank
auch für Handlungen oder Versäumnisse einer Zwischenbank
verantwortlich.
– Die Auftraggeberbank ist dazu verpflichtet, den Betrag einer
Zahlungstransaktion der Bank des Begünstigten innerhalb
der Ausführungsfrist anzuschaffen.
– Bei den Ausführungsfristen der Richtlinie über Zahlungsdienste handelt es sich um die maximalen Ausführungsfristen.
Dementsprechend muss die Auftraggeberbank die Überweisung so bald wie möglich ausführen.
– Zahlungstransaktionen in Euro und die meisten Zahlungstransaktionen in einer EU- bzw. EWR-Währung müssen dem
Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers
spätestens am Ende des nächsten Geschäftstags gutgeschrieben werden (D+1), d.h. an dem Tag, nach dem der
Zahlungsauftrag bei der Auftraggeberbank eingegangen ist.
Bei in Papierform ausgelösten Aufträgen kann die Ausführung
einen Tag länger dauern.
– Sofern eine Währungskonvertierung mit der Transaktion
verbunden ist, können bis zu 4 Geschäftstage vereinbart
werden (D+4).
– Die Bank des Begünstigten muss den Betrag dem Konto des
Begünstigten am selben Tag gutschreiben, an dem sie selbst
ihn erhalten hat.
Verrechnung von Gebühren
– Die Auftraggeberbank und jede zwischengeschaltete Bank
sind verpflichtet, den vollen Betrag der Zahlungstransaktion
zu übermitteln, und es ist ihnen nicht gestattet, Gebühren
abzuziehen (Prinzip des vollen Betrags).
– Der Zahlungsempfänger und seine Bank können vereinbaren,
die Gebühren vor der Gutschrift vom Transaktionsbetrag
abzuziehen.
– Das «Prinzip des vollen Betrags» findet ungeachtet der
Gebührenregelung der Zahlungstransaktion Anwendung.
Wertstellung
Die Wertstellungsbestimmungen finden auf Zahlungstransaktionen in einer EU- /EWR-Währung selbst dann Anwendung,
wenn sich nur die Bank des Zahlers oder des Zahlungsempfängers in der EU bzw. im EWR befindet.
– Eingehende Zahlungstransaktionen (Bank des Begünstigten
befindet sich in der EU/im EWR):
– Das Wertstellungsdatum für eingehende Zahlungs transaktionen muss der Geschäftstag sein, an dem der Betrag der Zahlungstransaktion dem Konto der Bank
des Begünstigten gutgeschrieben wurde (solange keine Devisen umgerechnet werden müssen).
– Ausgehende Zahlungstransaktionen (die Auftraggeberbank
befindet sich in der EU/im EWR):
– Das Wertstellungsdatum der Belastung auf dem Zahlungs konto des Zahlers darf frühestens der Zeitpunkt sein,
zu dem dieses Konto mit dem Betrag der Zahlungstrans-
aktion belastet wird.
Rückerstattungsforderungen
Der Kunde kann eine Rückerstattung nicht autorisierter und
inkorrekt ausgeführter Zahlungstransaktionen und in bestimmtem Maße nicht autorisierter Transaktionen, die von
einem Zahlungsempfänger oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurden (z.B. Lastschriften), fordern.
– Nicht autorisierte Lastschriften (d.h. vom Gläubiger wurde
kein Mandat erteilt):
– Damit der Kunde einen Anspruch auf Rückerstattung
hat, muss er die Bank unverzüglich, jedoch spätestens
13 Monate nach dem Datum der Belastung unterrichten.
– Autorisierte Lastschriften (ein Mandat liegt vor):
– Der Schuldner kann eine Rückerstattung innerhalb von acht Wochen beantragen, wenn bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und wenn der Betrag der Zahlungstransaktion den Betrag überschritten hat,
den der Zahler vernünftigerweise hätte erwarten können.
– Bitte beachten Sie, dass im Interesse des Verbraucher-
schutzes die SEPA-Basislastschrift die rechtlichen Rücker-
stattungsvoraussetzungen sogar übertrifft, da sie ein bedingungsloses Rückerstattungsverfahren «ohne viele Fragen» erlaubt.
15
1.5.3Verordnung über grenzüberschreitende
Zahlungen (Verordnung 924 / 2009)
1.5.4Enddatumsverordnung für die SEPAMigration (Verordnung 260 / 2012)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 924 /2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft werden Unterschiede bei
den Gebühren für grenzüberschreitende und nationale Zahlungen
in Euro abgeschafft. Sie findet auf Zahlungen in Euro in allen
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWRMitgliedstaaten) Anwendung. Ihrem Grundsatz nach müssen
Gebühren für entsprechende Zahlungstransaktionen eines
Zahlungsdienstleisters immer gleich hoch sein, ganz gleich, ob
es sich um nationale oder grenzüberschreitende Transaktionen
handelt. Die Verordnung gilt für alle elektronisch verarbeiteten
Zahlungen, einschließlich Überweisungen und Lastschriften.
SEPA ist nun ein vorgeschriebenes Projekt. Die europäischen
Gesetzgeber haben den 1. Februar 2014 als verbindliches
Enddatum für die SEPA-Migration vereinbart. Dieses Enddatum
wurde im Zuge der neuen Verordnung (EU) Nr. 260/2012
festgelegt. Die Verordnung wird auch in Island, Liechtenstein
und Norwegen umgesetzt und ist daher in allen 31 Mitgliedstaaten des EWR gültig. Sie ist bereits am 31. März 2012 in allen
EU-Ländern in Kraft getreten. Deshalb sollte mit der Vorbereitung
der Migration unverzüglich begonnen werden. Spätestens am
1. Februar 2014 müssen Unternehmen SEPA-Überweisungen
und SEPA-Lastschriften anstelle der bisherigen nicht eiligen EuroÜberweisungen und -Lastschriften verwenden.
Gegebenenfalls finden einige Bedingungen in Abhängigkeit
von der Art der Zahlungstransaktion Anwendung. Bei Überweisungen und Lastschriften sind IBAN und BIC beispielsweise
zwingend erforderlich.
Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 hat die vorhergehende
Verordnung (EG) Nr. 2560 /2001 am 1. November 2009 ersetzt.
Die vollständige Bezeichnung dieses Gesetzes lautet «Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende
Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 2560 /2001». Der Wortlaut steht in allen
23 EU-Sprachen über diesen Link zur Verfügung:
Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (siehe Anhang Seite 74,
Abschnitt 3.3 /4).
Die vollständige Bezeichnung dieses Gesetzes lautet «Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen
und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 924/2009». Der Wortlaut steht in allen EU-Sprachen
über diesen Link zur Verfügung: Verordnung (EU) Nr. 260/2012
(siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/5).
Neben der Festlegung eines Enddatums für die SEPA-Migration
werden in der Verordnung auch viele andere Themen behandelt,
die für die europäische Zahlungslandschaft von Bedeutung sind.
Nachstehend werden die Vorschriften der Verordnung und
deren Folgen für die Unternehmen im Überblick dargestellt.
Anwendungsbereich
Im Anwendungsbereich liegen Überweisungen und Lastschriften
in Euro, wenn sich Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers
als auch des Zahlungsempfängers (z.B. Banken) im Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) befinden.
Außerhalb des Anwendungsbereichs
Außerhalb des Anwendungsbereichs liegen alle anderen Transaktionen, wie Zahlungen über Großbetrags-Zahlungssysteme
oder Kartentransaktionen.
16
Enddatum
Als gemeinsames Migrationsenddatum sowohl für Überweisungen als auch Lastschriften wurde der 1. Februar 2014
festgelegt. Ab diesem Datum müssen Unternehmen SEPAÜberweisungen und SEPA-Lastschriften bei ihren Banken
aufgeben.
Erreichbarkeit
Banken im Euro-Raum müssen für SEPA-Überweisungen und
SEPA-Basislastschriften erreichbar sein. Zahlungsdienstleister
in EWR-Staaten ohne Euro müssen für SEPA-Überweisungen
und SEPA-Basislastschriften erst ab dem 31. Oktober 2016 oder
innerhalb eines Jahres nach Beitritt zum Euro erreichbar sein
(falls der Beitritt vor dem 31. Oktober 2015 stattfindet).
Bei der SEPA-Firmenlastschrift handelt es sich allerdings
weiterhin um ein freiwilliges Verfahren. Unternehmen, die
dieses Instrument nutzen möchten, sollten sich deshalb
entweder bei ihren Kunden nach der Erreichbarkeit ihrer Bank
erkundigen oder die Daten der Bank des Kunden mit der Liste
der erreichbaren Banken (EBA Participants list for B2B SDD,
siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/9) vergleichen. Weitere
Informationen und Hilfestellung dazu, ob die SEPA-Basislastschrift oder die SEPA-Firmenlastschrift das geeignetere
Verfahren ist, erhalten Sie im nachstehenden Abschnitt 1.7.
XML
Das XML-Format ist ab dem 1. Februar 2014 zwischen Unternehmen und Banken in Ländern des Euro-Raums verbindlich.
(Gemäß Artikel 16.5 konnten die Mitgliedstaaten diese Frist bis
zum 1. Februar 2016 verlängern. In Abschnitt 3.7 finden Sie
einen Überblick über die Entscheidungen der einzelnen Länder
bezüglich dieser und anderer Optionen.) Dies bedeutet, dass
Unternehmen, die weiterhin andere Formate nutzen möchten,
auf (ggf. kostenpflichtige) Konvertierungs- /Anreicherungslösungen von ihren ERP- oder Drittanbietern zurückgreifen
müssen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie
in Abschnitt 1.6.1.
BIC
Unternehmen müssen nach dem 1. Februar 2014 (oder 1. Februar
2016 per Option des Mitgliedstaats) für Inlandszahlungen und
nach dem 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen
nur die IBAN des Begünstigen (bei SEPA-Überweisungen) oder
des Schuldners (bei SEPA-Lastschriften) angeben. Der BIC
wird also nicht mehr von den Auftraggebern benötigt, sondern
in diesen Fällen durch deren Banken hinzugefügt.
Mandate
Derzeit bestehende Lastschriftmandate für «alte» nationale
Lastschriften können auch für die SEPA-Basislastschriften
verwendet werden. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die
die SEPA-Basislastschrift verwenden möchten, keine neuen
Mandate von ihren Kunden einholen müssen – es sei denn,
es liegen momentan keine Mandate vor (z.B. bei neuen Kunden),
dann müssen sie eingeholt werden.
17
Ort der Kontoführung
Zahler können nicht von Zahlungsempfängern verlangen, ein
Konto in einem bestimmten Land zu führen, solange sich das
Konto im EWR befindet. Ebenso können Zahlungsempfänger
nicht von Zahlern verlangen, ein Konto in einem bestimmten
Land zu führen, solange sich das Konto im EWR befindet.
Zahlungen > 50.000 Euro
Die Verordnung 924/2009 wurde dahingehend abgeändert,
dass höhere Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen
von mehr als 50.000 Euro innerhalb des EWR nicht mehr erlaubt
sind. Infolgedessen dürfen die Kosten für solche Zahlungen
nur so hoch sein wie für entsprechende Inlandszahlungen. Die
Preise für eilige grenzüberschreitende Zahlungen können jedoch
höher sein als für nicht eilige Inlandszahlungen, da es sich dabei
um eine andere Zahlungsart handelt.
Zentralbankmeldung
Die Verordnung 924/2009 wurde dahingehend geändert, dass
die Banken ab 1. Februar 2016 nicht mehr verpflichtet sind,
abwicklungsbasierte Zentralbankmeldungen zu erstellen. Allerdings betrifft dies nicht die Anforderungen zur Erstellung von
Zentralbankmeldungen, die nicht abwicklungsbasiert sind.
Dazu zählen beispielsweise die direkte Meldeverpflichtung von
Unternehmen (z.B. in Deutschland) oder die umfragebasierten
Prozesse (z.B. in den Niederlanden).
Multilaterales Interbankenentgelt
Multilaterale Interbankenentgelte werden derzeit in einigen
wenigen Ländern (z.B. in Italien und Frankreich) für Lastschriften von der Gläubigerbank (und somit vom Gläubiger)
an die Schuldnerbank gezahlt. Diese Gebühren sind seit dem
1. November 2012 für grenzüberschreitende und ab dem
1. Februar 2017 für nationale Lastschriften nicht mehr zulässig.
Multilaterale Interbankenentgelte könnten aber für Rücklastschriften unter bestimmten Bedingungen zulässig sein (z.B. rein
kostenbasiert). Einzelheiten müssen noch über einen Sammelvertrag geklärt werden.
18
Nischenprodukte
Gemäß Artikel 16.3 können Mitgliedstaaten eine Verlängerung
der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte (weniger
als 10 % Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar
2016 gewähren. Mitgliedstaaten, die von dieser Fristverlängerung
Gebrauch machen wollten, mussten die Kommission bis zum
1. Februar 2013 entsprechend informieren und ihr mitteilen, für
welche Produkte die Fristverlängerung gelten sollte.
Die Ausnahmeregelung gilt laut Artikel 16.4 auch für Zahlungen,
die mit einer Karte an der Verkaufsstelle ausgelöst werden,
bei denen der zugrunde liegende Zahlungsvorgang jedoch eine
Lastschrift ist. Der deutsche Gesetzgeber nimmt dieses Wahlrecht für das sogenannte «Elektronische Lastschriftverfahren»
(ELV) in Anspruch.
In Abschnitt 3.7 finden Sie einen Überblick über die Entscheidungen der Länder bezüglich der verschiedenen Optionen /
Fristverlängerungsregelungen.
Detaillierte Informationen zu dieser Verordnung entnehmen Sie
bitte dem EBA-Leitfaden «Banks preparing for SEPA Migration»,
der auf der EBA-Internetseite (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt
3.3/6) zur Verfügung steht.
1.6 Die SEPA-Überweisung
1.6.1 Merkmale
SEPA-XML-Format
Das XML-Format ist laut Verordnung 260/2012 (siehe Abschnitt
1.5.4) ab 1. Februar 2014 für den Austausch von nicht eiligen
Euro-Transaktionen zwischen Unternehmen und Banken in
Ländern des Euro-Raums verbindlich (es sei denn, der Mitgliedstaat macht von der Option Gebrauch, dies bis zum 1. Februar
2016 aufzuschieben). Unternehmen wird daher empfohlen, auf
das XML-Format umzustellen.
Die Empfehlung der Deutschen Bank an Unternehmen lautet,
bis zum 1. Februar 2014, wie durch die EU-Verordnung 260/2012
verlangt, auf XML umzustellen
Durch Artikel 5.1. (d) wird für Überweisungs- und Lastschrifttransaktionen in Euro vorgeschrieben, dass Zahlungsdienstleister
(z.B. Banken) bei Überweisungs- und Lastschrifttransaktionen
die folgenden Bestimmungen einhalten:
– Sie müssen sicherstellen, dass, falls ein Zahlungsdienstnutzer, der weder ein Verbraucher noch ein Kleinstunternehmen ist, einzelne Überweisungen oder einzelne
Lastschriften veranlasst oder erhält, die nicht einzeln,
sondern gebündelt übermittelt werden, die unter
Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs genannten
Nachrichtenformate verwendet werden.
– Nach Anhang (1) (b) gilt Folgendes für Überweisungsund Lastschrifttransaktionen: «Der Standard für das in
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und d genannte
Nachrichtenformat muss der XML-Standard der ISO
20022 sein.»
– Zu beachten ist, dass diese Anforderung für EuroTransaktionen in EWR-Staaten ohne Euro erst ab dem
31. Oktober 2016 gilt (Artikel 16.8).
– Einige wenige Länder (z.B. Italien und Spanien) haben
sich für das ihnen gemäß Artikel 16.5 zustehende Recht
entschieden, die XML-Anforderung für Unternehmen
auf den 1. Februar 2016 zu verschieben. Das heißt, dass
Banken in diesen Ländern bis zu diesem Stichtag SEPATransaktionen weiterhin in anderen Formaten
annehmen dürfen.
Der vollständige Wortlaut der Verordnung kann auf der
folgenden Internetseite eingesehen werden (siehe Anhang Seite
74, Abschnitt 3.3/5). Der Text liegt in allen EU-Sprachen vor.
19
Unternehmen stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung,
XML-Dateien zu erstellen:
– Erweiterung der eigenen Systeme (z.B. ERP, Finanzsystem
oder EB-System)
– Dies kann auch in Form der Anschaffung eines internen Formatwandlers geschehen.
– Beauftragung eines Drittanbieters mit der Erstellung der
XML-Dateien
– Unternehmen können solchen Anbietern in der Regel Überweisungs- und Lastschriftdateien in alten landes-
üblichen Dateiformaten und mit alten Kontonummern (anstelle der IBAN) zusenden, woraufhin diese vom Anbieter in SEPA-Überweisungs- oder SEPA-Lastschrift-
dateien im XML-Format konvertiert werden.
– Diese Umwandlung kann mithilfe einer vom Anbieter gehosteten Datenbank durchgeführt werden, in die das Unternehmen alle IBANs ihrer Lieferanten oder Kunden hochlädt. Dadurch wird dem Anbieter ermöglicht, diese Daten in die von ihm erstellten XML-Dateien einzubinden.
– Die Deutsche Bank hat in Zusammenarbeit mit dem Beratungsunternehmen PPI einen Anbieterleitfaden erstellt («SEPA-Migration in der Praxis erfolgreich um-
setzen. Inklusive Anbieterliste für Software und Service»). Dieser Leitfaden enthält Vorschläge für die Anbieter-
auswahl und einen Überblick über die SEPA-Service-
angebote der größten Anbieter. Wenden Sie sich bitte
an Ihren Ansprechpartner bei der Deutschen Bank,
wenn Sie sich für diesen Leitfaden interessieren.
– Mehrere Anbieter bieten gehostete Formatkonvertierungs-
leistungen an. Simplex (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 / 7) und Sentenial (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 /8) sind zwei der Anbieter, die möglicherweise für Sie infrage kommen. Bitte wenden Sie sich direkt an diese Anbieter, wenn Sie weitere Informationen und Angebote einholen möchten (die Broschüren beider Unternehmen finden Sie in Abschnitt 3.8 und Abschnitt 3.9). Dies stellt keine Empfehlung dieser beiden Anbieter seitens der Deutschen Bank dar. Bitte treffen Sie Ihre Entscheidung anhand einer eigenen Eignungsprüfung und Beurteilung der Anbieter und deren Leistungen. Die Deutsche Bank übernimmt keine Haftung für die von Simplex und Sentenial angebotenen Dienstleistungen.
20
Die Deutsche Bank bietet außerdem einen Format-Checker an:
– Dieser Format-Checker wird vom Unternehmen Business
Logic bereitgestellt. Business Logic betreibt eine Internetseite,
auf der Unternehmen Format-Prüfungen online durchführen
oder ein Java-Applet herunterladen können, das für FormatPrüfungen auf dem eigenen Betriebssystem verwendet
werden kann. Den Anbieter finden Sie in Abschnitt 3.10.
– Die prüfbaren Formate sind DK XML v. 2.4-2.7 und Global
XML (2009 und 2006) in Übereinstimmung mit CGI.
– Bei Interesse können sich Kunden an ihren Ansprechpartner
im Firmenkundenservice der Deutschen Bank wenden.
IBAN und BIC
Die internationale Bankkontonummer (IBAN, International Bank
Account Number) und die internationale Bankleitzahl (BIC,
Business Identifier Code) sind die einzigen zulässigen Kontoidentifikatoren für SEPA-Transaktionen. Bis jetzt wurden diese
Identifikatoren in den meisten Ländern nur für grenzüberschreitende Zahlungen genutzt. Im Rahmen der SEPA-Vorschriften
gelten sie nun auch für Inlandstransaktionen.
Neue /geänderte Datenelemente
– Ein neues Pflichtfeld für SEPA-Transaktionen ist das Ende-zuEnde-Referenzfeld, welches durch die gesamte Verarbeitungskette getragen wird. Die Ende-zu-Ende-Referenz ist in allen
R-Transaktionen sowie in den Kontoinformationen des Zahlungsauslösers und der Gegenpartei verfügbar und ermöglicht eine automatische Kontenabstimmung.
– Ferner wurde ein Feld für Purpose Codes eingerichtet.
Dadurch kann der Auftraggeber den Empfänger über den
Grund der Transaktion informieren (z.B. PHON für Telefonrechnung).
– Auch die Änderungen beim Verwendungszweck müssen
beachtet werden. Im Rahmen von SEPA ist die Standardlänge
auf maximal 140 Zeichen begrenzt worden, und Banken sind
verpflichtet, die volle Länge in den Kontoinformationen
anzugeben. Wenn weitere Überweisungsangaben erforderlich
sind, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder werden weniger
Rechnungen im Zuge einer einzelnen Transaktion beglichen,
oder es werden neben den standardisierten Zahlungsmitteilungen zusätzliche Informationen eingebunden, z.B. in
separaten Avisen.
Ausführungsfrist
Die maximale Ausführungsfrist für SEPA-Überweisungen
beträgt einen TARGET-Arbeitstag. Dies steht im Einklang mit der
Richtlinie über Zahlungsdienste, die vorschreibt, dass die Bank
des Auftraggebers den Betrag auf das Konto der Empfängerbank innerhalb von einem TARGET-Arbeitstag (im Anschluss an
den Zeitpunkt der Annahme) gutschreiben muss.
Die Bank des Begünstigten wiederum muss den Betrag auf dem
Konto des Begünstigten am selben Tag gutschreiben, an dem
sie ihn erhalten hat.
Verpflichtung zur Zentralbankmeldung bei
grenzüberschreitenden Zahlungen
Bemühungen, die Pflichten zur Zentralbankmeldung bei grenzüberschreitenden Zahlungen abzuschaffen, waren noch nicht in
allen SEPA-Ländern erfolgreich. Das heißt, dass die Abschaffung
der Pflicht zur abwicklungsbasierten Zentralbankmeldung zum
Februar 2016 (in Übereinstimmung mit Verordnung 260 /2012)
keine Anwendung auf nicht abwicklungsbasierte Zentralbankmeldungen findet. Nicht abwicklungsbasierte Meldungsverpflichtungen müssen daher nach wie vor gemäß den geltenden
Regelungen in jedem Land eingehalten werden.
Gutschrift ohne Abzug
SEPA-Überweisungen werden in voller Höhe und ohne
Gebührenabzüge gutgeschrieben.
21
1.7 Die SEPA-Lastschrift
1.7.1 Einführung
Bei der SEPA-Lastschrift handelt es sich um einen Einzugsprozess, der auf einem vom Schuldner unterzeichneten und
dem Gläubiger vorliegenden Mandat basiert. Der Inhalt dieses
Mandats ist standardisiert, und das Mandat muss in der Sprache
des Schuldners erteilt werden (i.d.R. ist dies die Sprache des
zugrunde liegenden Vertrages).
Wie bei SEPA-Überweisungen werden die nationalen Kontoidentifikatoren durch die IBAN und den BIC ersetzt. Zudem
gibt es eine Ende-zu-Ende-Referenz für SEPA-Lastschriften.
Sie macht einen wichtigen Vorteil für Gläubiger aus, die viele
Lastschriften einreichen, da sie die automatische Abstimmung
von Rücklastschriften erheblich vereinfacht.
Außerdem gibt es u.a. die folgenden neuen Datenelemente:
– eine eindeutige Mandatsnummer, die vom Gläubiger
vergeben wird
– eine zentral zugewiesene Gläubiger-Kennung (in den meisten
Ländern erfolgt die Zuweisung durch die Zentralbank oder
die Gläubigerbank)
– die Sequenz der Lastschrift, z.B. «One-off», «First»,
«Recurring» (einmalig, erstmalig, wiederkehrend)
Weitere Einzelheiten zu diesen neuen Datenelementen können
Abschnitt 2 entnommen werden.
1.7.2 SEPA-Basislastschrift im Vergleich zur
SEPA-Firmenlastschrift
Bei einem Einzugsverfahren zwischen Unternehmen können
Gläubiger und Schuldner frei vereinbaren, ob sie die SEPABasislastschrift oder die SEPA-Firmenlastschrift anwenden
wollen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes kann das
Firmenlastschriftverfahren jedoch nicht bei Zahlungseinzügen
von Verbrauchern angewandt werden.
22
Für sehr kleine Unternehmen (sogenannte «Kleinstunternehmen») haben manche EU-Mitgliedstaaten das Firmenverfahren ausgeschlossen. Dies ist aber von Land zu Land
unterschiedlich.
Ein Kleinstunternehmen wird als Unternehmen definiert,
das weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt und dessen
jährlicher Umsatz oder dessen Jahresbilanz zwei Millionen
Euro nicht überschreitet (2003 / 361 / EC).
Kleinstunternehmen werden als Unternehmen behandelt:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen,
Rumänien, Slowenien, Schweden und Spanien, d.h., SEPAFirmenlastschriften können auch für Kleinstunternehmen
in diesen Ländern genutzt werden
Kleinstunternehmen werden als Verbraucher behandelt:
Großbritannien, Malta, Portugal, Slowakei, Tschechische
Republik, Ungarn und Zypern, d.h., SEPA-Firmenlastschriften
können in diesen Ländern für Einzüge von Kleinstunternehmen
nicht genutzt werden
Der grundlegende Unterschied zwischen den beiden Verfahren
betrifft die Zahlungsfinalität. Basislastschriften können vom
Schuldner bis zu acht Wochen nach der Belastung rückgängig
gemacht werden. Im Gegensatz dazu sind Rückgaben von Firmenlastschriften durch den Schuldner überhaupt nicht möglich.
Die Schuldnerbank ist im Firmenlastschriftverfahren dazu
verpflichtet, die Autorisierung der Belastung zu kontrollieren.
Damit wird sichergestellt, dass die Unternehmen im Rahmen
dieses Verfahrens vor unautorisierten Lastschriften geschützt
sind. Bei Basislastschriften ist dies nicht der Fall. Eine Mandatsüberprüfung durch die Schuldnerbank ist hier freiwillig (da
der Schuldner selbst Widerspruchsrecht hat).
Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht darin, dass die Teilnahme am Basisverfahren für Banken im Euro-Raum verpflichtend
ist, wohingegen das SEPA-Firmenlastschriftverfahren (gemäß
Verordnung 260/2012 – siehe Abschnitt 1.5.4) weiterhin freiwillig
ist. Erfahrungsgemäß nimmt die Mehrheit der Banken jedoch
auch am SEPA-Firmenlastschriftverfahren teil.
SEPA-Basislastschrift
SEPA-Firmenlastschrift
Gegenüber Privatpersonen und
Unternehmen
8 Wochen nach Belastung;
13 Monate bei unautorisierter Belastung
(ohne Mandat)
Nutzung
Widerspruchsrecht des Schuldners
Nur gegenüber Unternehmen
Kein Widerspruchsrecht nach Belastung
Mandatsprüfung durch Schuldnerbank
Optional
Verpflichtend
Verpflichtende Teilnahme der Banken
Euro-Länder: seit November 2010
Nicht-Euro-Länder: ab 31. Oktober 2016
Optional
Es wird erwartet, dass die große Mehrheit aller Einzüge zwischen
Unternehmen über das SEPA-Basislastschriftverfahren abgewickelt wird. Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren findet wahrscheinlich nur bei Lastschriften über hohe Beträge Anwendung,
bei denen die endgültige Ausführung der Zahlung so wichtig ist,
dass sie die Nachteile der komplexeren Einrichtungsvorschriften
überwiegt. Diese beinhalten z.B.:
– Sicherstellen, dass die Schuldnerbank an diesem freiwilligen
Verfahren teilnimmt (z.B. durch Zuhilfenahme der «SDD B2B
Participants list», der EBA, siehe Anhang Seite 74, Abschnitt
3.3/9). Falls dies nicht der Fall ist, könnte bei diesem Gläubiger
die SEPA-Basislastschrift angewandt werden.
– Den Schuldner davon überzeugen, auf sein Widerspruchsrecht zu verzichten
Der Mandatsfluss kann sich somit wie folgt unterscheiden:
SEPA-Basislastschrift
SEPA-Firmenlastschrift
2. Rückversenden des
unter­schriebenen
Mandats an Gläubiger
1. Versenden des Man­dats an Schuldner
3. Einpflege der
Mandatsdaten
4. Aufbewahrung des
Mandats
Schuldner
Gläubiger
SchuldnerBank
GläubigerBank
– Ein neues Mandat vom Schuldner einholen (im Gegensatz
zur SEPA-Basislastschrift, bei der bestehende Alt-Mandate
verwendet werden können).
– Sicherstellen, dass der Schuldner seine Bank über das Mandat
unterrichtet, sodass die Schuldnerbank dieses in ihrem
Verarbeitungssystem einpflegen kann. Die Unterrichtung
könnte beispielsweise dadurch unterstützt werden, dass der
Gläubiger zwei Ausfertigungen des Mandats an den Schuldner
übermittelt und der Schuldner der Schuldnerbank eine unterzeichnete Ausfertigung des Mandats vorlegt. Die Schuldnerbank akzeptiert den ersten Einzug erst dann, wenn das Mandat
registriert wurde.
2.1 Rückversenden eines
unterschriebenen Mandats an Gläubiger
2.2 Versenden des anderen
unterschriebenen Mandats an Schuldnerbank
3.2 Speichert
Mandatsdaten
1. V
ersenden von 2 Man­
daten an Schuldner
3.1 Einpflege der Man­datsdaten (z.B. in SAP)
4. A
ufbewahrung des
Mandats
Schuldner
Gläubiger
SchuldnerBank
GläubigerBank
23
1.7.3 Einreichungsfristen und Prozessablauf
Änderungen des Prozessablaufs von Unternehmen entstehen
aufgrund der Änderung bei den Einreichungsfristen für
Lastschriften. Diese Fristen für das Basisverfahren werden
nachstehend aufgeführt:
– Lastschriften haben ein Fälligkeitsdatum («D» wie «due
date»), das vom Gläubiger angegeben werden muss.
Dabei handelt es sich um das Datum, zu dem die Belastung
des Kontos des Schuldners erfolgt.
– Der Gläubiger teilt dem Schuldner spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum (kürzere Mitteilungsfristen
können z.B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Gläubigers vereinbart werden) das Datum und den Betrag
der Lastschrift mit.
– Die Gläubigerbank muss fünf TARGET-Arbeitstage vor dem
Fälligkeitsdatum (D–5) erste oder einmalige Lastschriften
unter einem Mandat an das Clearing übermitteln (z.B. EBA
Step2). Weitere Einzelheiten zu Einreichungsfristen und
Annahmeschlusszeiten erhalten Sie in Abschnitt 2.2.4.
– Folgelastschriften unter einem Mandat müssen zur Abrechnung zwei TARGET-Arbeitstage vor dem Fälligkeitsdatum
(D–2) an das Clearing übermittelt werden.
– Die Annahmeschlusszeit für Dateieinreichungen durch den
Gläubiger bei der Deutschen Bank ist 08:30 MEZ an D–5 bzw.
D–2. Wenn die Annahmeschlusszeit nicht eingehalten wird,
verschiebt die Deutsche Bank das Fälligkeitsdatum entsprechend (auf D+1). Daher empfiehlt die Deutsche Bank, die
Dateien bereits an D–6 bzw. D–3 bei der Deutschen Bank
einzureichen, damit die Fälligkeiten eingehalten werden.
– Alle Rückgaben der Schuldnerbank (z.B. wenn das Konto
aufgelöst wurde) müssen spätestens fünf TARGET-Arbeitstage nach dem Fälligkeitsdatum vorgenommen werden.
– Der Schuldner kann bis zu acht Wochen nach dem Fälligkeitsdatum eine Rückerstattung der Lastschrift verlangen,
selbst wenn der Gläubiger über ein Mandat autorisiert wurde.
– Falls der Gläubiger kein schriftliches Mandat vorliegen hat,
können Lastschriften durch den Schuldner bis zu 13 Monate
nach dem Fälligkeitsdatum zurückgegeben werden.
– Das Mandat läuft 36 Monate nach der letzten ausgeführten
Lastschrift aus. Dies muss vom Gläubiger geprüft werden,
da eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift zur Einreichung einer
nicht autorisierten Lastschrift führen würde.
Beim Firmenverfahren weichen einige Fristen ab
– Lastschriften werden zur Abrechnung einen TARGET-Arbeitstag vor dem Fälligkeitsdatum an das Clearing übermittelt.
– Die Annahmeschlusszeit für Dateieinreichungen durch den
Gläubiger bei der Deutschen Bank ist 09:30 MEZ an D–1.
Wenn die Annahmeschlusszeit nicht eingehalten wird,
verschiebt die Deutsche Bank das Fälligkeitsdatum entsprechend (auf D+1). Daher empfiehlt die Deutsche Bank, die
Dateien bereits an D–2 bei der Deutschen Bank einzureichen,
damit die Fälligkeiten eingehalten werden.
– Schuldnerbanken haben zwei Tage (nach dem Fälligkeitsdatum), um die Lastschrift zurückgeben.
– Rückgaben durch den Schuldner sind beim Firmenlastschriftverfahren nicht möglich.
Vergleich zwischen Basisverfahren und Firmenverfahren
Basisverfahren
D: Fälligkeitsdatum = Belastung des Schuldners
D–14 KT: Vorabinformation des Kunden (falls keine andere Frist
vereinbart ist)
D–5 AT* : Einreichung Erst- und Einmallastschrift
D–2 AT*: Einreichung Folgelastschriften
D+5 AT **: Späteste Rückgabe durch Bank
D+8 Wo: Rückgaben durch Schuldner (autorisierte
Transaktionen)
D+13 Mo: Rückgaben durch Schuldner (unautorisierte
Transaktionen)
D+36 Mo: Verfall des Mandats bei Nichtnutzung
KT = Kalendertage, AT = TARGET-Arbeitstage, Wo = Wochen, Mo = Monate * für Deutschland, Reduzierung auf D–1 (für Inlands-SDD) ab November 2013
(Österreich seit April 2013 bankenindividuell), ** für Deutschland gilt D+2
24
Firmenverfahren
D:
Fälligkeitsdatum = Belastung des Schuldners
D–14 KT: Vorabinformation des Kunden (falls keine andere Frist
vereinbart ist)
D–1 AT: Einreichung aller Lastschriften (Erst-, Einmal- und
Folgelastschriften)
D+2 AT: Späteste Rückgabe durch Bank
Keine Widerspruchsmöglichkeit
D+36 Mo: Verfall des Mandats bei Nichtnutzung
KT = Kalendertage, AT = TARGET- Arbeitstage, Wo = Wochen, Mo = Monate
1.7.4 SEPA-Basislastschrift D–1
Für einige der bestehenden inländischen Lastschriftverfahren
(z.B. für die in Deutschland oder Österreich) gelten kürzere
Einreichungsfristen als für die SEPA-Basislastschrift. Verschiedene Industrieverbände haben deshalb darauf hingewiesen,
dass diese längeren Einreichungsfristen ihr aktuelles Geschäftsmodell aufgrund der negativen Folgen für die Liquidität oder
das Risikomanagement überhaupt nicht oder nur in begrenztem
Maße unterstützen.
Ab November 2012 trat daher eine Änderung der Regelbücher
zur SEPA-Basislastschrift in Kraft, die optional eine verkürzte
Einreichungsfrist von nur einem TARGET-Arbeitstag (D–1) erlaubt.
Dies funktioniert aber nur dann, wenn sich z.B. die gesamte
Kreditwirtschaft in einem bestimmten Land darauf einigt.
Neben den Bankverbänden in den drei Ländern Deutschland,
Österreich und Spanien bieten auch einige andere Banken das
COR1-Verfahren über das EBA-Clearing an. Hat ein Schuldner
sein Konto bei einer Bank, die die verkürzte Vorlaufzeit über die
EBA unterstützt, kann ein Gläubiger diese Option nutzen und
muss die Lastschriften erst bis zu einem TARGET-Arbeitstag vor
Fälligkeit einreichen.
Dies hat in mehreren Ländern zu einer Debatte darüber geführt,
ob man sich für oder gegen die verkürzte Einreichungsfrist entscheiden sollte. Wenn die Entscheidung positiv ausfällt, würde
dies bedeuten, dass ein Gläubiger seine SEPA-Basislastschriften
vermehrt erst bis zu einen TARGET-Arbeitstag vor Fälligkeit
einreichen muss, sofern er diese entsprechend kennzeichnet
(«COR1» statt «CORE»).
Österreich (seit April 2013), Spanien (ab Oktober 2013) und
Deutschland (ab November 2013) möchten diese Option wahrnehmen. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger SEPA-Basislastschriften, die auf Schuldnerbanken in Österreich gezogen werden,
erst bis zu einem TARGET-Arbeitstag vor Fälligkeit einreichen
muss, solange die Lastschrift entsprechend gekennzeichnet wird
(«COR1»). Dies ist aber lediglich eine freiwillige Option – ein Einreicher kann weiterhin zwischen einer normalen Basislastschrift
(«CORE») und der verkürzten Vorlagefrist («COR1») wählen. Bitte
beachten Sie, dass Kunden COR1-Lastschriften bei jeder Filiale
der Deutschen Bank im SEPA-Raum einreichen können. Das
Konto des Schuldners muss allerdings bei einer Bank geführt
werden, die das Verfahren nach EBA unterstützt (siehe Anhang
Seite 74, Abschnitt 3.3/9: «EBA Participants list for Core SDDs»).
Ob das COR1-Verfahren länderübergreifend (außer innerhalb
der oben genannten Länder) angewandt werden kann, wird
momentan in den relevanten Gremien diskutiert.
25
26
2 Implementierung
Wie bereits in Abschnitt 1.5 zum Thema «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, ist die SEPA-Migration kein freiwilliges
Projekt mehr, das Unternehmen nur bei entsprechendem
finanziellen Nutzen durchführen würden. Stattdessen ist die
SEPA-Migration nun vorgeschrieben und muss daher während
des Budgetprozesses berücksichtigt werden. Angesichts des
kurzen zeitlichen Rahmens für die Migration (bis zum 1. Februar
2014) ist es äußerst wichtig, dass das Budget für die Migration
so früh wie möglich eingeplant wird, sodass die Umstellung im
Laufe des Jahres 2013 abgeschlossen werden kann.
Damit das benötigte Budget veranschlagt werden kann, müssen
die erforderlichen Änderungen bekannt sein. Abschnitt 2 unterstützt Sie deshalb bei dieser Analyse und bei der Bildung eines
SEPA-Projektteams. Beides ist für einen fristgerechten und
möglichst störungsfreien Abschluss des Migrationsprozesses
von sehr großer Bedeutung.
2.1 Projektteam
Dem SEPA-Projektteam können verschiedene Unternehmensbereiche in Abhängigkeit von der Struktur des Unternehmens
und vom Geltungsbereich des SEPA-Projekts angehören. Dabei
ist es wichtig, nicht nur Abteilungen aufzunehmen, die direkt
mit dem Zahlungsverkehr oder der Buchhaltung zu tun haben,
sondern auch andere Bereiche zu berücksichtigen, die ebenfalls
betroffen sein können, wie z.B. die Personal-, Rechts- und ITAbteilung sowie die Kundenbetreuung.
Bereichsübergreifendes SEPA-Projektteam
unter Führung eines SEPA-Projektmanagers
Finanzbereich
Andere Bereiche
Buchhaltung
SEPA-Zahlungen, Verbuchung, Datenpflege
IBAN / BIC
Personalabteilung
Umstellung Gehaltszahlungen
Treasury
Bankenbeziehungen /
Liquiditätsauswirkungen
Rechnungsstellung
IBAN / BIC-Angabe, Zahlungsbedingungen
ertrieb / Einkauf
V
Information der Geschäftspartner, ggf. Nutzung neuer
Verträge oder Formulare
Kundenservice
SEPA-spezifische Kundenanfragen
Rechtsabteilung
insbes. bei Lastschriften
wegen Mandatsänderungen
Externe Partner
z.B. Systemhersteller, Call
Center
IT
nötige Systemanpassungen
Die nachstehende Tabelle veranschaulicht, welche Unternehmensabteilungen gegebenenfalls vom Projekt betroffen
sein könnten.
27
Zunächst muss das SEPA-Team den Geltungsbereich des Projekts
abstecken. Dazu sollten folgende Schritte durchgeführt werden,
die zu einer allgemeinen Übersicht darüber führen, inwiefern das
jeweilige Unternehmen von SEPA betroffen ist, und anhand
derer eine grobe Schätzung des voraussichtlichen Projektumfangs und der voraussichtlichen Projektkosten vorgenommen
werden kann.
– Bestimmung der betroffenen Gruppenunternehmen und der
verwendeten Buchhaltungs- / ERP-Systeme
– Ermittlung der SEPA-Länder, in denen Konten geführt werden
– Transaktionsanalyse (welche Zahlungsmethoden werden von
diesen Konten aus benutzt und wie hoch sind die Volumina)
Nachdem ein Projektplan erstellt wurde (beispielhafte Schritte
sind in der Abbildung dargestellt), sollten die konkreten strategischen und taktischen Aspekte im Zusammenhang mit der
Umstellung auf SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften
analysiert werden. Hierfür liefert das folgende Kapitel wertvolle
Informationen.
SEPA-Migration – wichtigste Schritte
Phasen
Beispiele wichtigster Aufgaben
Phase 1
Analyse und Planung
– Konvertierung IBAN und BIC
– Formatsmigration und -anpassungen
– Mandatsmanagement
Phase 2
Anpassung der IT-Systeme
– Anpassung der Infrastruktur
– Umstellen der Datenbanken
– Hochladen von IBAN und BIC
Phase 3
Kontoinformationen und
Kontenabgleich
– Anpassung des Kontenabgleichsprozesses
– Umstellen der Gründe für R-Transaktionen
Phase 4
Migration auf SEPAÜberweisung
– Anpassung der Zahlläufe (z.B. Annahmeschlusszeiten, Buchungsmöglichkeiten)
– Erstellen und Testen des SEPA-XML-Formats (z.B. pain.001.001.03) oder Testen von
Konvertierungsservices Dritter (falls zutreffend)
Phase 5
Mandatsverwaltung
– Definition des Prozesses für die Vorabinformation
– Entwicklung und Integration einer Mandatsverwaltung
– Hinzufügen der SEPA-relevanten Information (z.B. Mandatsreferenz, Gläubiger-ID)
Phase 6
Migration auf SEPA-Lastschrift
– Anpassung der Zahlläufe (z.B. Annahmeschlusszeiten, Einreichungsfristen)
– Erstellen und Testen des SEPA-XML-Formats (z.B. pain.008.001.02) oder Testen von Konvertierungsservices Dritter (falls zutreffend)
28
29
2.2 Allgemeine Anforderungen
2.2.1 Strategische Überlegungen
Zentralisierungs- und Konsolidierungsstrategie
SEPA erleichtert die Zentralisierung von Zahlungsverkehrsfunktionen und schafft Möglichkeiten zur Kontenkonsolidierung.
Deshalb ist SEPA ein weiterer Faktor für den Trend hin zu Payment /
Collection Factories. Für die Unternehmen, die ein Zentralisierungsprojekt planen oder ausführen, empfiehlt es sich jedoch,
solch ein Projekt nur dann mit dem SEPA-Migrationsprojekt zu
verbinden, wenn dadurch die SEPA-Migration nicht verzögert
wird. Angesichts des verpflichtenden Charakters von SEPA –
und des geringen zeitlichen Rahmens für die Migration – sollte
das SEPA-Migrationsprojekt oberste Priorität haben.
Weitere Informationen zum Thema Zentralisierung finden Sie in
Abschnitt 1.3.
Migrationsstrategie
Der Zeitpunkt, zu dem die SEPA-Migration spätestens abgeschlossen sein muss, wurde über die SEPA-Migrationsverordnung festgelegt: Es ist der 1. Februar 2014. Eine frühere Migration
hängt vom Status der Migrationsprojekte der jeweiligen Unternehmen (dieser wird sich in Umfang und Komplexität unterscheiden) und von den SEPA-Fähigkeiten ihrer Geschäftspartner
(z.B. Kunden und Banken) ab.
Formatstrategie
Die Empfehlung der Deutschen Bank in Bezug auf die Formatanforderungen entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.6.1. Mit
der Nutzung des XML-Formats stehen Ihnen auch vielfältige
Referenzfelder zur Identifizierung von Zahlungen und Rückläufern zur Verfügung. Einen Überblick zu diesen Feldern finden
Sie in Abschnitt 3.12.
Zulässige Zeichen für XML-Mitteilungen sind Zahlen,
Buchstaben und Sonderzeichen wie ( ) + , - . / :
30
Systemstrategie
Da SEPA nicht nur Kreditoren-/Debitorensysteme betreffen
kann, sondern alle Systeme, in denen Kontoinformationen
verarbeitet werden, ist es wichtig, eine vollständige Übersicht
über diese Systeme zu haben und deren Vorbereitung auf SEPA
sicherzustellen. Im Idealfall würden alle Anpassungen sowohl
SEPA als auch bisherige nationale Instrumente und Kontodaten
nebeneinander unterstützen, sodass eine störungsfreie Nutzung
und eine nahtlose Umstellung auf die neuen Anforderungen
erfolgen können.
Bankstrategie
Wie bereits erwähnt, ist SEPA ein Antriebsfaktor für Zentralisierungsprojekte in Unternehmen. Oftmals gehen eine Zentralisierung des Zahlungsverkehrs und eine Verringerung der Bankkonten gemeinsam einher. Dadurch entsteht das Potenzial,
Bankbeziehungen zusammenzufassen. Außer allgemeinen
Kredit- und Bankbeziehungsaspekten sollte Folgendes in
Erfahrung gebracht werden:
– die SEPA-Strategien der Banken
– das Kernangebot der Banken
– welche Mehrwertdienste angeboten werden
– über welche Erfahrungen die Banken verfügen
– welche Beratungsleistungen angeboten werden
2.2.2 Taktische Aspekte – SEPA-Überweisung
und SEPA-Lastschrift
Buchungsmöglichkeiten: Sammelbuchungen im
Vergleich zu Einzelbuchungen
SEPA-Transaktionen werden allgemein als Massenzahlungsverkehr betrachtet. Folglich findet bei Dateien mit SEPATransaktionen (standardmäßig) eine Sammelbuchung statt,
während bei Einzeltransaktionen (Erfassung z.B. über db direct)
einzelne Buchungen zum Einsatz kommen. Auf Wunsch unterstützt die Deutsche Bank bei Dateien mit zahlreichen Transaktionen allerdings ebenfalls Einzelbuchungen.
Die Art der Buchung hängt von der Art der Transaktion(en) ab.
Bei bestimmten Transaktionen, wie z.B. Einreichungen von
Dateien mit SEPA-Lastschriften oder SEPA-Überweisungen sind
Sammelbuchungen sinnvoll, da der Einreicher die Details der
an die Bank gesandten Dateien kennt. Jedoch werden bei anderen
Transaktionen (z.B. Gutschriften durch SEPA-Überweisungen,
Belastungen durch SEPA-Lastschriftrückgaben und Lastschriftzahlungen) Sammelbuchungen nur bei solchen Transaktionen
eingesetzt, bei denen dem Begünstigten oder dem Gläubiger die
Aufschlüsselung des Betrages aller Sammelbuchungen ebenfalls
übermittelt wird. Dazu unterstützt die Deutsche Bank z.B. bei
Kunden mit einem Konto in Deutschland die Erzeugung des
deutschen DTI-Dateiformats (basierend auf dem alten Dateiformat DTAUS). Dabei wird die IBAN des deutschen Senders
aufgespaltet und es werden die Felder Kontonummer und Bankleitzahl des Senders entsprechend ausgefüllt. Und für Kunden,
die andere Dateiformate für die Aufschlüsselung benötigen,
bietet die Deutsche Bank das CSV-Dateiformat, das französische
CFONB240-Dateiformat (nur für französische Konten) oder
die camt.053- und camt.054-Formate an.
Einzelheiten zu camt-Auszügen erhalten Sie in Abschnitt 2.2.6.
Vorabvalidierung
SEPA-Transaktionen werden (standardmäßig) brutto gebucht,
d.h., das Konto des Kunden wird immer mit dem vollen Wert
einer «logischen» Datei belastet (SEPA-Überweisung), bzw.
ihm wird immer der volle Wert einer Datei gutgeschrieben (SEPALastschrift). Wenn bei der Prüfung Fehler festgestellt werden,
werden diese Transaktionen als Rückgaben verarbeitet und einzeln
zurückgebucht. Das bedeutet, dass Prüfungen von uns ausschließlich am Verarbeitungstag durchgeführt werden und dass
der Kunde nur an diesem Tag über sie unterrichtet wird – selbst
wenn die Datei vor dem Verarbeitungstag eingereicht wurde.
Als zusätzlichen Service bietet die Deutsche Bank die sogenannte Vorabvalidierung an. Dies ist ein Mehrwertdienst, der darin
besteht, die Zahlungsdatei direkt nach Erhalt zu prüfen. Über sämtliche Fehler /Rückgaben, die bei der Prüfung festgestellt werden,
wird der Kunde über eine entsprechende XML-Mitteilung
(pain.002) informiert (diese wird auch verschickt, wenn es keine
Rückgaben gibt). Demzufolge verarbeitet/bucht die Deutsche
Bank nur die verbleibenden Transaktionen. Wenn eine Vorabprüfung gewählt wird, wird diese Buchungsart angewandt.
31
IBAN und BIC
Eine der umfangreichsten Aufgaben des Migrationsprojekts
ist wahrscheinlich die Ersetzung «alter» Zahlungsdaten (Kontonummer und Bankleitzahl) durch IBAN (International Bank
Account Number) bzw. BIC (Business Identifier Code). Dazu ist
es erforderlich, dass die Systeme des Unternehmens diese
neuen Informationen auch unterstützen und verarbeiten können
(siehe auch «Systemstrategie» in Abschnitt 2.2.1).
Verwendungszweck
Bei heutigen Zahlungsverfahren ist die Verwendungszwecklänge
von Land zu Land unterschiedlich. Für SEPA-Überweisungen
und SEPA-Lastschriften ist die Länge auf 140 Zeichen standardisiert, die vollständig an die Empfänger- / Schuldnerbank
weitergegeben werden müssen. Der Verwendungszweck muss
also gegebenenfalls angepasst werden, um die notwendigen
Informationen mitzuliefern.
IBAN und BIC können auf verschiedene Weise eingeholt werden:
– Am zeitintensivsten ist es, Kunden oder Dienstleister direkt zu
befragen und die Informationen einzeln von Hand zu erfassen.
Da bei dieser Methode zudem das Risiko von Tippfehlern
besteht, empfiehlt die Deutsche Bank eine anschließende
Prüfung der Eingaben (oder sogar während des Prozesses)
durch den Einsatz des jeweiligen IBAN-Prüfverfahrens.
Gläubigerreferenz
Der strukturierte Verwendungszweck im XML-Format enthält
ein optionales sogenanntes «Gläubigerreferenz-Feld». Dieses
kann die Abstimmung eingehender SEPA-Überweisungen
erleichtern, wenn ein Unternehmen Kunden um Angabe dieser
Referenz bittet.
Bei einer größeren Anzahl von Stammdaten ist es zweckmäßig,
elektronische Lösungsalternativen einzusetzen:
–Inlandslösungen, die von Land zu Land unterschiedlich sind
(siehe auch Abschnitt 2.3 sowie die Übersicht «Lokale IBANKonvertierungsdienstleister in Europa» in Abschnitt 3.5
im Anhang)
–Anbieterlösungen, z.B. von Dienstleistern wie Accuity:
– IBAN Payment Resource: Ein Online-Tool zur Prüfung und Konvertierung von IBANs, das alle Informationen bereit-
stellt, die für SEPA-konforme Transaktionen benötigt werden (einschließlich korrekter Routing-BICs).
– Payscreen: Zusätzlich zur Konvertierung bzw. Prüfung repariert diese Funktion vorher Kontodaten, um inkorrekte Datensätze zu vermeiden. Außerdem markiert sie die Daten, die überprüft werden sollten.
Für weitere Information kontaktieren Sie bitte
[email protected], oder sehen
Sie sich die detailliertere englischsprachige Angebotsübersicht im Anhang an (siehe Seite 88, Abschnitt 3.6).
In Rechnungen und Geschäftsbriefen sollten IBAN und BIC
aufgeführt werden, damit Kunden die relevanten Informationen
für SEPA-Überweisungen vorliegen.
32
Ende-zu-Ende-Referenz
Ein neues Pflichtfeld für SEPA-Transaktionen ist das Ende-zuEnde-Referenzfeld, welches durch die gesamte Verarbeitungskette getragen wird. Diese Referenz ist in allen R-Transaktionen
sowie in den Kontoinformationen des Auftraggebers und der
Gegenpartei verfügbar.
Es wird in MT940 /942-Kontoauszügen angezeigt (Feld 86,
Unterfeld 20-29, beginnend mit «EREF»). Die Maximallänge
beträgt 35 Zeichen.
Purpose Codes
Dieses optionale Feld informiert über den Grund der Transaktion.
Die Bank des Auftraggebers/des Gläubigers muss sie an die
Empfänger-/Schuldnerbank weiterleiten, und diese wiederum
muss die Codes ihren Kunden zur Verfügung stellen (z.B. im
Kontoauszug).
Die aktuelle Liste mit Purpose Codes kann der Übersicht
«External Code List» (Reiter «Purpose») auf der ISO20022Internetseite (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 / 10)
entnommen werden.
Category Purpose Codes
Der Zweck dieses optionalen Felds ist es, eine Sonderverarbeitung
durch die Auftraggeberbank oder die Bank des Begünstigten (bei
SEPA-Überweisungen) bzw. die Bank des Schuldners (bei SEPALastschriften) zu ermöglichen. Da es sich hierbei um eine freiwillige Leistung der Banken handelt, ist diese Funktion von Bank
zu Bank unterschiedlich. Statt der Verwendung von Category
Purpose Codes empfiehlt die Deutsche Bank jedoch, die gewünschten Verarbeitungsoptionen direkt in der Datei anzugeben.
Dort können Kunden beispielsweise die Clearing-Regel NORM
(Übernachtabrechnung) oder HIGH (Abrechnung am selben Tag)
oder die Buchungsregel TRUE (Sammelbuchung) oder FALSE
(Einzelbuchung) auswählen.
«Im-Auftrag-von»-Feld
Dies ist ein optionales Feld (max. 70 Zeichen) zur Unterstützung
der Zentralisierungstendenzen bei Auftraggebern wie auch bei
Begünstigten. Für den Auftraggeber einer Transaktion gibt es ein
Feld für die Auftraggeber-Referenzpartei (auch als abweichender
Schuldner bekannt) bei SEPA-Überweisungen und für die
Gläubiger-Referenzpartei (auch als abweichender Gläubiger
bekannt) bei SEPA-Lastschriften. Für den Empfänger einer
Transaktion gibt es außerdem ein Feld für die BegünstigtenReferenzpartei (auch als abweichender Empfänger bekannt) bei
SEPA-Überweisungen und für die ursprüngliche SchuldnerReferenzpartei (auch als abweichender Schuldner bekannt) bei
SEPA-Lastschriften.
Die aktuelle Liste mit den Category Purpose Codes kann der
Übersicht «External Code List» (Reiter «Category Purpose») auf
der ISO20022-Internetseite (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt
3.3 / 10) entnommen werden.
Diese Felder dienen ausschließlich Informationszwecken und
wurden speziell für die Erfordernisse von Payment /Collection
Factories entwickelt. Diese Informationen müssen somit nicht
in den (bereits begrenzten) Verwendungszwecken aufgeführt
werden. Die Bank muss diese Informationen in den Kontoauszügen darstellen. Da dies bei einigen Banken jedoch nur
auf XML-Kontoauszügen berücksichtigt wird, empfiehlt die
Deutsche Bank nach wie vor die zusätzliche Angabe dieser
Informationen im Verwendungszweck.
33
2.2.3 Zusätzliche taktische Aspekte für
SEPA-Überweisung
2.2.4 Zusätzliche taktische Aspekte für
SEPA-Lastschrift
Ausführungsfrist
Übereinstimmend mit der Richtlinie über Zahlungsdienste (siehe
Abschnitt 1.5.2) beträgt der maximale Abrechnungszeitraum
von der Zahlungsausführung (D) bis zur Gutschrift auf dem
Bankkonto des Begünstigten einen TARGET-Arbeitstag (D+1).
Da die Richtlinie vorschreibt, dass der Tag der Wertstellung für
eingehende Zahlungstransaktionen der Geschäftstag sein muss,
an dem der Betrag der Bank des Begünstigten angeschafft
wurde, bedeutet dies, dass der Begünstigte den Zahlungsbetrag
ebenfalls innerhalb eines TARGET-Arbeitstags erhält. Dies gilt
ebenfalls für lokale Feiertage, bei denen es sich nicht um TARGETFeiertage handelt. Falls die Bank des Begünstigten an solch
einem Tag geschlossen ist, wird die Gutschrift auf das Konto
des Begünstigten unter Umständen erst an D+2, jedoch mit
Wertstellungsdatum D+1 erfolgen. Ob die Gutschrift auf dem
Konto in solchen Fällen an D+2 oder an D+1 stattfindet, ist
von Bank zu Bank unterschiedlich und davon abhängig, ob die
jeweiligen Banken an dem lokalen Feiertag buchen können
oder nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass die
Mehrzahl der Banken, wie auch die Deutsche Bank, zukünftig
auch an nationalen Feiertagen Zahlungen abwickeln wird.
Erreichbarkeit
Aufgrund der Verordnungen 260 /2012 und 924 /2009 müssen
Banken im Euro-Raum per SEPA-Basislastschrift erreichbar sein
(EU-Banken in Ländern ohne Euro erst ab 31. Oktober 2016).
Die SEPA-Firmenlastschrift bleibt jedoch weiterhin freiwillig,
d.h., Banken können frei wählen, ob sie sich an diesem Verfahren
beteiligen bzw. dafür erreichbar sind.
Annahmeschlusszeiten
Die Annahmeschlusszeit der Deutschen Bank für STPTransaktionen ist 15:30 Uhr MEZ («best effort» bis 17:00 Uhr).
Meldepflichten zur Zahlungsbilanz (Zentralbankmeldung)
Meldepflichten gegenüber der Zentralbank bestehen nach wie
vor in einigen Ländern. Auf diese Verpflichtungen hat es keine
Auswirkungen, ob eine Zahlung als SEPA verarbeitet wird oder
nicht, da diese Pflichten unabhängig von der verwendeten
Zahlungsmethode bestehen. Die Pflichten der Unternehmen
sind jedoch länderabhängig.
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Um festzustellen, welche Banken sich am SEPA-Firmenlastschriftverfahren beteiligen, können Unternehmen die teilnehmenden
Banken auf der EBA-Internetseite einsehen (SDD B2B Participants
list, siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 / 9).
Mandatsverwaltung
Um SEPA-Lastschriften einziehen zu dürfen, benötigt der Gläubiger die Autorisierung des Schuldners zur Belastung seines
Kontos. Diese Autorisierung erfolgt durch Erteilung eines
Mandats, das vom Gläubiger an den Schuldner ausgegeben
und übersandt wird. Der Schuldner unterzeichnet das Mandat
und sendet es zurück an den Gläubiger. Das Mandat muss vom
Gläubiger aufbewahrt werden, da dieser in dem Fall, dass der
Schuldner der Belastung nach dem regulären Rückerstattungszeitraum von acht Wochen widerspricht, dieser «verspäteten»
Rückerstattung nachkommen muss, sofern keine Mandatskopie
vorgelegt werden kann.
Die notwendige Aufbewahrung des Mandats ist ein neues
Verfahren für Gläubiger aus den Ländern, in denen das bisherige
Lastschriftverfahren dem «Debtor Mandate Flow» (DMF) folgt,
die Mandate also von der Schuldnerbank und nicht vom
Gläubiger aufbewahrt werden.
Der Inhalt des Mandats ist standardisiert. Dabei kann es sich um
ein Einzeldokument oder um einen Teil eines Vertrags handeln.
Der Gläubiger muss jedem Mandat eine eindeutige Mandatsreferenz (auch als Mandats-ID bekannt) zuweisen und dem
Schuldner mitteilen, bevor die Lastschrift ausgeführt wird. Dies
kann geschehen, wenn das Mandat erteilt wird oder (insbesondere im Fall bestehender «alter» Mandate, die auch für SEPABasislastschriften verwendet werden) getrennt davon im
Nachhinein.
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Nachstehend finden Sie eine Übersicht des vorgeschriebenen
Inhalts eines Mandats. Danach sehen Sie Beispiele dafür, wie
Mandate für SEPA-Basislastschriften oder SEPA-Firmenlastschriften aussehen könnten:
– Bezeichnung: «Mandat für die SEPA-Basislastschrift/Mandat
für die SEPA-Firmenlastschrift»
– Gläubiger-ID
– Mandatsreferenz
– Es wird empfohlen, dass die Mandatsreferenz Teil des Mandats ist. Jedoch kann sie dem Zahlungspflichtigen auch separat vor der ersten SEPA-Lastschrift mitgeteilt werden.
– Mögliche Zeichen sind:
– a-z
– A-Z
– 0-9
– / - ? : ( ) . , ‘ +
– Ausführungshäufigkeit (einmalig oder wiederkehrend)
– Name und Anschrift des Gläubigers
– Name und Anschrift des Schuldners
– IBAN und BIC des Schuldners
– Datum und Unterschrift des Schuldners
Beispiele entnehmen Sie bitte den Leitfäden des EPC zum
Erscheinungsbild von Mandaten (siehe Anhang Seite 74,
Abschnitt 3.3 / 11).
Für die SEPA-Basislastschrift (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt
3.3 / 12) und die SEPA-Firmenlastschrift (siehe Anhang Seite 75,
Abschnitt 3.3 / 13) stehen zudem Versionen in zahlreichen
anderen Sprachen beim EPC zur Verfügung.
Bestimmte Mandatsdaten, die in vielen nationalen Lastschriftverfahren nicht existieren (z.B. Mandatsreferenz oder Gläubiger-ID)
oder nicht relevant sind (z.B. Mandatsdatum) müssen vom
Gläubiger elektronisch gespeichert werden, da sie Teil einer
jeden SEPA-Lastschrift sind. Außerdem sollte das ERP-System
vor der Einreichung einer Lastschrift deren Status (z.B. Erst- und
Folgelastschrift) überprüfen, da verschiedene Einreichungsfristen
bestehen, und die Gültigkeit des Mandats überwachen, da ein
Mandat automatisch verfällt, wenn innerhalb von 36 Monaten
kein Einzug stattfindet. Ein Mandat bleibt also so lange gültig,
wie regelmäßige Einzüge stattfinden oder bis es vom Schuldner
gekündigt wird.
Aufgrund der unterschiedlichen Einreichungsfristen für Basisund Firmenlastschrift (sowie bei Erst-, Einmal- und Folgelastschrift) ist eine dedizierte elektronische Mandatsverwaltung
nötig. Es ist zu empfehlen, sich nach Möglichkeiten zur Mandatsverwaltung bei einem ERP-Anbieter bzw. einem anderen Drittanbieter zu erkundigen. Wie in Abschnitt 1.6.1 erwähnt, hat die
Deutsche Bank gemeinsam mit der Beratungsgesellschaft PPI
AG einen Anbieterleitfaden erstellt. Dieser Leitfaden macht
Vorschläge, wie der Auswahlprozess eines solchen Dienstleisters
erfolgen kann, zudem enthält er eine Übersicht über den
Großteil der Anbieter und deren Services. Falls Sie Interesse
an diesem Leitfaden haben, wenden Sie sich bitte an Ihren
Deutsche Bank-Betreuer.
E-Mandat
Laut European Payments Council (EPC) kann ein Mandat ein
papierbasiertes und durch den Schuldner handschriftlich
unterschriebenes Dokument sein. Alternativ kann es auch ein
elektronisches Dokument sein, das mittels einer elektronischen
Unterschrift autorisiert wurde. Die vom EPC zugelassene
E-Mandat-Lösung basiert auf den existierenden Online-BankingDiensten, die derzeit von den Banken angeboten werden. So
kann der Schuldner sein Online-Banking nutzen, um ein Mandat
elektronisch zu autorisieren. Es sind keine weiteren Identifikationsmittel notwendig. Die E-Mandats-Lösung ist ein freiwilliger
Service der Banken für ihre Kunden.
Solch ein Service wäre insbesondere für Online-Händler interessant, da durch das elektronische Mandat die Anforderungen der
Regelbücher der SEPA-Lastschrift und die Anforderung gemäß
der SEPA-Lastschriftvereinbarung, die ein Gläubiger mit seiner
Bank abschließt, einfacher erfüllt werden könnten3. Jedoch
bleibt abzuwarten, ob der Markt einen solchen Service tatsächlich entwickelt und ob er in ganz Europa oder nur regional/lokal
angeboten werden würde. Es handelt sich in keinem Fall um
einen Service, der von einer einzelnen Bank entwickelt werden
kann, und der Erfolg würde in hohem Maße von der Anzahl
teilnehmender Banken abhängen.
Dies wird momentan durch das European Payment Council
geprüft. Änderungen in den Regelbüchern werden jedoch nicht
vor 2015 gültig werden.
3
36
Neben papierbasierten Mandaten und dem vorstehend beschriebenen E-Mandat erfüllen
andere Mandate, wie mündliche Mandate per Telefon oder die Aktivierung eines Kästchens
auf einer Internetseite, nicht die Anforderungen der SEPA-Lastschriftvereinbarung.
Text für das SEPA-Basislastschriftmandat an den Zahlungsempfänger
SEPA-Lastschriftmandat
Ich ermächtige/Wir ermächtigen [Name des Zahlungsempfängers], Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift
einzuziehen. Zugleich weise ich meinen/weisen wir unseren Zahlungsdienstleister an, die von [Name des Zahlungsempfängers]
auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten
Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Zahlungsdienstleister vereinbarten Bedingungen.
| Zahlungsdienstleister des Zahlers (Name und BIC)
IBAN: | | | | | Ort, Datum, Unterschrift(en) des/der Zahler(s)
Text für das SEPA-Firmenlastschriftmandat an den Zahlungsempfänger
SEPA-Firmenlastschriftmandat
Ich ermächtige/Wir ermächtigen [Name des Zahlungsempfängers], Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift
einzuziehen. Zugleich weise ich meinen/weisen wir unseren Zahlungsdienstleister an, die von [Name des Zahlungsempfängers]
auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Unternehmen gezogen sind. Ich
bin/Wir sind nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Ich bin/Wir sind
berechtigt, meinen/unseren Zahlungsdienstleister bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen.
| Zahlungsdienstleister des Zahlers (Name und BIC)
IBAN: | | | | | Ort, Datum, Unterschrift(en) des/der Zahler(s)
37
Mandatsmigration
Die meisten bestehenden Mandate können in allen Ländern für
Einzüge im SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden.
Vor dem ersten Einzug mittels SEPA-Basislastschrift muss der
Einreicher den Schuldner über den Wechsel zur SEPA-Lastschrift
sowie über die Mandatsreferenz und die Gläubigerreferenz informieren. Für den SEPA-Firmenlastschrifteinzug werden in den
meisten Ländern neue Mandate benötigt (siehe Abschnitt 2.3
für länderspezifische Details).
Mandatsreferenz
Jedes Mandat für eine SEPA-Lastschrift muss eine eindeutige
Mandatsreferenz aufweisen (auch als Mandats-ID bekannt).
Diese Referenz muss vom Gläubiger vergeben werden. Ihre
Maximallänge beträgt 35 Zeichen. Welche Nummernart ausgewählt wird, ist wahrscheinlich von den Möglichkeiten der
verwendeten Mandatsdatenbank (z.B. vom ERP-System) wie
auch davon abhängig, ob Mandate für jeden Auftrag einzeln
oder zusammengefasst per Kunde ausgestellt werden.
Unternehmen verwenden oftmals z.B. vorhandene Kundennummern oder Vertragsnummern. Mögliche Zeichen sind:
A-Z a-z 0-9 / - ? : ( ) . , ‘ +
Bei neuen Mandaten sollte die Mandats-ID im Mandat selber
aufgeführt werden. Dies ist jedoch nicht verpflichtend, solange
dem Schuldner die Mandats-ID vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug mitgeteilt wird (dies muss ebenfalls bei bestehenden
alten Mandaten geschehen, denen Mandats-IDs zugewiesen
werden müssen, wenn das Unternehmen diese für Einzüge
per SEPA-Basislastschriftverfahren nutzen möchte).
Datum des Mandats
Das Datum des Mandats muss auf jeder SEPA-Lastschrift
angegeben werden. Wenn neue Mandate erhalten und erfasst
werden, sollte selbstverständlich das tatsächliche Datum des
Mandats verwendet werden. Bei bestehenden alten Mandaten
ist dies nicht unbedingt ein praktikabler Weg. Deshalb könnte
ein anderes als das tatsächliche Mandatsdatum verwendet
werden, z.B. das Datum, zu dem Sie auf das SEPA-Lastschriftverfahren umsteigen. Dies ist ausreichend, da Banken das
tatsächliche Datum der Mandate nicht überprüfen können –
sie prüfen nur nach, ob in dem Feld ein Eintrag enthalten ist.
Gläubigerreferenz
Dieser Identifikator wird auch als Gläubiger-ID oder Begünstigtenkennung bezeichnet. Mit ihr kann jeder Gläubiger eindeutig
identifiziert werden. Insbesondere kann die Schuldnerbank durch
38
die Kombination aus der Gläubiger-ID und der Mandats-ID eine
Mandatsprüfung durchführen, bevor das Konto des Schuldners
belastet wird. Diese Prüfung ist nur nach Aufforderung durch
den Schuldner im SEPA-Basislastschriftverfahren erforderlich,
im SEPA-Firmenlastschriftverfahren hingegen ist sie generell
vorgeschrieben. Alle juristischen oder natürlichen Personen,
die SEPA-Lastschriften einreichen möchten, müssen eine
Gläubiger-ID einholen.
Der Erhalt einer Gläubiger-ID ist von Land zu Land unterschiedlich.
Die Gläubiger-ID erhalten Sie in der Regel in dem Land, in dem
sich der Firmensitz des Unternehmens befindet. Sie kann jedoch
in allen Ländern verwendet werden. Eine in Frankreich erhaltene
Gläubiger-ID kann beispielsweise auch für Einzüge über das
spanische Konto eines Unternehmens verwendet werden. Die
Gläubiger-ID bleibt auch dann gültig, wenn der Gläubiger die
Bank wechselt oder in ein anderes Land umzieht. In Abschnitt
3.11 finden Sie eine Übersicht über den Erhalt der Gläubiger-ID
pro Land. Auch das EPC bietet eine Übersicht an (siehe Anhang
Seite 75, Abschnitt 3.3/14).
Die Deutsche Bank empfiehlt ausdrücklich, die Gläubiger-ID
sofort einzuholen (falls Sie dies noch nicht getan haben), da es
am Jahresende zu Kapazitätsengpässen bei externen und
internen Testressourcen kommen kann.
Vorabinformation
Der Gläubiger muss den Schuldner spätestens 14 Tage vor
Fälligkeit über das Datum und den Betrag der Lastschrift vorab
informieren. Es kann jedoch auch ein kürzerer Zeitrahmen vom
Gläubiger und vom Schuldner vereinbart werden. Die Vorabinformation erfolgt oftmals im Zuge der Rechnung. Im Fall von
wiederkehrenden Lastschriften über denselben Betrag und mit
derselben Häufigkeit ist beispielsweise eine Vorabinformation
pro Jahr ausreichend (z.B. «Der Einzug des Betrags über 100
Euro von Ihrem Konto erfolgt immer zum 1. Geschäftstag eines
Monats.»).
Ziel der Vorabinformation ist es, Rückgaben aufgrund zu geringer
Kontodeckung so gering wie möglich zu halten. Die Information
des Schuldners erfolgt also im Interesse des Gläubigers. Jedoch
überprüft die Gläubigerbank nicht, ob eine Vorabinformation
stattgefunden hat. Außerdem bedeutet eine unterlassene Vorabinformation nicht, dass die Lastschrift nicht autorisiert ist.
Im Kapitel Abschnitt 3.13 finden Sie weitere Informationen zur
Vorabinformation.
Einreichungsfristen
Alle SEPA-Lastschriften können vom Gläubiger schon bis zu
90 Kalendertage vor Fälligkeit an die Deutsche Bank gesandt
werden. Erste und einmalige SEPA-Basislastschriften müssen
spätestens fünf (D–5) TARGET-Arbeitstage vor Fälligkeit
eingereicht werden, wiederkehrende SEPA-Basislastschriften
spätestens zwei (D–2), COR1- und SEPA-Firmenlastschriften
spätestens einen (D–1) TARGET-Arbeitstage vor Fälligkeit.
Da die Annahmeschlusszeiten am letzten Tag der Einreichungsfrist
jedoch sehr früh sind (siehe nächster Abschnitt), empfiehlt
die Deutsche Bank, sie jeweils spätestens einen Tag eher
einzureichen (erste und einmalige SEPA-Basislastschriften
an D–6, wiederkehrende an D–3, COR1- und SEPAFirmenlastschriften an D–2).
Aufgrund dieser unterschiedlichen Einreichungsfristen und Anforderungen für Mandatsprüfungen müssen SEPA-Lastschriften
entsprechend als Basis- (CORE oder COR1) bzw. Firmenlastschrift
(B2B) gekennzeichnet werden. Außerdem ist immer die Angabe
der Sequenz erforderlich: OOFF für einmalige, FRST für erste
und RCUR für nachfolgende (wiederkehrende) Lastschriften.
Annahmeschlusszeiten (Cut-Off-Time – COT)
Die Annahmeschlusszeit der Deutschen Bank für SEPA-Basislastschriften und COR1-Lastschriften ist 08:30 Uhr MEZ und für
SEPA-Firmenlastschriften 09:30 Uhr MEZ. Wenn die Annahmeschlusszeit versäumt wird, ändert die Deutsche Bank den
Fälligkeitstermin automatisch auf das nächstmögliche Datum.
Buchungsdaten
Gutschriften werden automatisch zum Verarbeitungstag (im
Allgemeinen D–6 /D–5, D–3/D–2 oder D–2 /D–1) mit Wertstellungsdatum zum Fälligkeitstermin gebucht. Buchungen an
D sind bei Bedarf ebenfalls möglich (siehe Abschnitt 2.2.2).
Hinweis
Die Einreichungsdaten und Annahmeschlusszeiten wurden
von der Deutschen Bank so angepasst, dass die entsprechenden Regelungen und Clearing-Zeiten eingehalten werden.
Nachstehend erhalten Sie eine Zusammenfassung der
standardmäßigen Einreichungsfristen, Annahmeschlusszeiten
und Buchungsdaten:
SEPA-Basislastschrift: Erstmalige und einmalige
SEPA-Lastschriften
DateieinreiDB Verarbeichungsdatum tungsdatum
Buchungsdatum
Fälligkeitsdatum
Wertstellungsdatum
D–90
D–6
D–6
D
D
…
D–6
D–6
D
D
D–6
D–6
D–6
D
D
D–5 *
D–5
D–5
D
D
D–4 *
D–4
D–4
D+1
D+1
D *
D
D
D+5
D+5
* Wenn vor der Annahmeschlusszeit (08:30 Uhr MEZ) empfangen und verarbeitet.
SEPA-Basislastschrift: Wiederkehrende SEPA-Lastschriften
DateieinreiDB Verarbeichungsdatum tungsdatum
Buchungsdatum
Fälligkeitsdatum
Wertstellungsdatum
D–90
D–3
D–3
D
D
…
D–3
D–3
D
D
D–3
D–3
D–3
D
D
D–2 *
D–2
D–2
D
D
D–1 *
D–1
D–1
D+1
D+1
D *
D
D
D+2
D+2
* Wenn vor der Annahmeschlusszeit (08:30 Uhr MEZ) empfangen und verarbeitet.
SEPA-Firmenlastschrift
DateieinreiDB Verarbeichungsdatum tungsdatum
Buchungsdatum
Fälligkeitsdatum
Wertstellungsdatum
D–90
D–2
D–2
D
D
…
D–2
D–2
D
D
D–2
D–2
D–2
D
D
D–1 *
D–1
D–1
D
D
D *
D
D
D+1
D+1
* Wenn vor der Annahmeschlusszeit (09:30 Uhr MEZ) empfangen und verarbeitet.
39
Falls der Fälligkeitstermin auf einen lokalen Feiertag fällt, bei
dem es sich nicht um einen TARGET-Feiertag handelt, kann dies
bedeuten, dass die Belastung des Schuldnerkontos einen Tag
später erfolgt. Dies ist davon abhängig, ob die Schuldnerbank an
dem lokalen Feiertag arbeitet oder nicht. Es ist anzunehmen,
dass die meisten Banken, wie die Deutsche Bank, an lokalen
Feiertagen arbeiten und deshalb die Abbuchungen zum Fälligkeitstermin ausführen.
In einigen Ländern muss beispielsweise der erste in SEPA zu
verarbeitende Lastschrifteinzug als erste Lastschrift gekennzeichnet werden (unabhängig von der tatsächlichen Sequenzart
des Einzugs). In anderen Ländern hingegen muss die erste SEPATransaktion die wirkliche Sequenz des Einzugs wiedergeben,
d.h., es kann eine erste oder eine wiederkehrende Lastschrift sein,
da es sich um ein bestehendes Mandat handeln könnte, das
auf SEPA umgestellt wird.
Sequenzart
Gemäß den Vorschriften des Regelbuchs und aufgrund der
Tatsache, dass die Einreichungsfristen für erst- /einmalige und
wiederkehrende SEPA-Basislastschriften unterschiedlich sind,
muss jede SEPA-Basislastschrift entsprechend gekennzeichnet
werden. Dies wirft gelegentlich die Frage auf, wie bestimmte
Transaktionen gekennzeichnet werden müssen.
Sobald zu diesem Thema eindeutigere Informationen vorliegen,
wird die Deutsche Bank diese zur Verfügung stellen.
Eine häufig gestellte Frage lautet zum Beispiel: Wenn eine
erstmalige SEPA-Lastschrift zurückgewiesen wurde, ist dann die
nächste eine «wiederkehrende» SEPA-Lastschrift oder sollte sie
wieder als «erstmalige» SEPA-Lastschrift gekennzeichnet
werden? Unsere Empfehlung lautet:
– Wenn sie vor der Abrechnung zurückgewiesen wurde (d.h.,
sie ist nie bei der Schuldnerbank eingegangen und wurde
folglich nicht auf das Schuldnerkonto gebucht), muss sie
erneut als «erstmalige» Lastschrift eingereicht werden.
– Wenn sie nach der Abrechnung zurückgegeben wurde (d.h.,
sie wurde noch nicht von der Schuldnerbank bezahlt und
folglich auch nicht auf dem Schuldnerkonto belastet), sollte
sie als «wiederkehrend» eingereicht werden.
Dabei verfahren jedoch nicht alle Schuldnerbanken gleich. Die
Deutsche Bank erwartet allerdings, dass sich rasch ein einheitliches Verhalten der Schuldnerbanken entwickelt, sobald sich
die Anzahl an SEPA-Lastschriften erhöht.
Nicht eindeutige Bestimmungen in den Regelbüchern und
fehlende Richtlinien, die sich speziell mit Fragen der Sequenzart
beschäftigen, haben zwangsläufig dazu geführt, dass sich
die Verfahren von Land zu Land und sogar von Bank zu Bank
unterscheiden.
40
Zurückweisungen und Rückgaben
Sämtliche von der Deutschen Bank vorgenommenen Prüfungen
werden ausschließlich am Ausführungs- /Verarbeitungstag
durchgeführt. Somit wird der Kunde über Zurückweisungen erst
an diesem Tag unterrichtet – selbst wenn die Datei vor dem
Verarbeitungstag eingereicht wurde.
Alternativ unterstützt die Deutsche Bank auch Prüfungen direkt
nach dem Erhalt der Datei – die sogenannte «Vorabprüfung».
Der Kunde wird über alle Fehler (Zurückweisungen), die aus der
Prüfung hervorgehen, über eine entsprechende XML-Mitteilung
(pain. 002) informiert. Demzufolge wickelt die Deutsche Bank
dann am Verarbeitungstag nur die verbleibenden Transaktionen
ab. Dies wird als Nettobuchung bezeichnet.
Rückgaben (seitens der Schuldnerbank oder des Schuldners)
werden dann in den Kontoauszügen aufgeführt und die Gründe
werden über zusätzliche Textschlüssel angezeigt. SEPA-Lastschriftrückgaben werden standardmäßig einzeln gebucht. Die
Deutsche Bank unterstützt jedoch auch Sammelbuchungen.
Dies ist natürlich aber nur dann sinnvoll, wenn dem Gläubiger
die Aufschlüsselung der Einzelposten einer solchen Sammelbuchung auf andere Weise übermittelt wird.
Deshalb unterstützt die Deutsche Bank bei Kunden mit einem
Konto in Deutschland die Erzeugung des DTI-Dateiformats
(basierend auf dem alten Dateiformat DTAUS). Bei Konten
deutscher Überweiser spaltet die Deutsche Bank die IBAN des
Senders und füllt das Feld der alten Kontonummer des Senders
und das der Bankleitzahl entsprechend aus. Kunden, die andere
Dateiformate für die Aufschlüsselung benötigen, bietet die
Deutsche Bank auch das CSV-Dateiformat, das französische
Dateiformat CFONB240 (nur für französische Konten) oder die
camt.053- und camt.054-Nachrichten an.
(Einzelheiten zu camt-/XML-Auszügen erhalten Sie in
Abschnitt 2.2.6.)
Übersicht mit Empfehlungen von EBA-Clearing dazu, ob eine Schuldnerbank den Einzug je nach Kennzeichnung verarbeiten oder
zurückweisen soll
Sequenzart
Basislastschrift
Firmenlastschrift
Erhalt einer Erstlastschrift, nachdem zuvor schon eine Erstlastschrift, eine
wiederkehrende oder gar eine abschließende / finale Lastschrift unter dem gleichen
Mandat erhalten wurde (unabhängig davon, ob die vorherige Lastschrift eingelöst
oder zurückgegeben wurde)
Verarbeiten
Verarbeiten
Erhalt einer Erstlastschrift, nachdem zuvor eine Erstlastschrift zwar erhalten, aber
abgelehnt wurde
Verarbeiten
Verarbeiten
Erhalt einer Einmallastschrift, nachdem zuvor eine Einmallastschrift zwar erhalten,
aber abgelehnt wurde
Verarbeiten
Verarbeiten
Erhalt einer finalen Lastschrift, nachdem zuvor eine finale Lastschrift zwar erhalten,
aber abgelehnt wurde
Verarbeiten
Verarbeiten
Erhalt einer Erst- oder Einmallastschrift mehr als 36 Monate nach Erhalt der letzten
Lastschrift unter dem gleichen Mandat
Verarbeiten
Verarbeiten
Erhalt einer Erstlastschrift mit geänderten Mandatsdaten
Verarbeiten
Verarbeiten
Erhalt einer Einmallastschrift mit geänderten Mandatsdaten
Verarbeiten
Verarbeiten
Erhalt einer wiederkehrenden oder finalen Lastschrift mit geänderten Mandatsdaten,
bei der die angegebenen ursprünglichen Mandatsdaten nicht mit den tatsächlichen
übereinstimmen
Verarbeiten
Verarbeiten
Erhalt einer Einmallastschrift, nachdem zuvor schon eine Einmallastschrift unter dem
gleichen Mandat verarbeitet wurde
Ablehnen
Ablehnen
Erhalt einer Einmallastschrift, nachdem zuvor schon eine Erstlastschrift, eine wiederkehrende oder eine finale Lastschrift unter dem gleichen Mandat verarbeitet wurde
Ablehnen
Ablehnen
Erhalt einer finalen Lastschrift, nachdem zuvor schon eine finale Lastschrift unter dem
gleichen Mandat verarbeitet wurde (unabhängig davon, ob die vorherige Lastschrift
eingelöst oder zurückgegeben wurde)
Ablehnen
Ablehnen
Erhalt einer Erstlastschrift, einer wiederkehrenden oder einer finalen Lastschrift, nachdem zuvor schon eine Einmallastschrift unter dem gleichen Mandat erhalten wurde
Ablehnen
Ablehnen
Erhalt einer Erst- oder Einmallastschrift bzw. einer wiederkehrenden Lastschrift innerhalb
von 36 Monaten nach Erhalt der letzten Lastschrift unter dem gleichen Mandat
Ablehnen
Ablehnen
41
Multilaterale Interbankenentgelte
In einigen Ländern gibt es eine sogenannte Multilaterale
Interchange Fee (MIF) für jede Lastschrift. Dieses multilaterale
Interbankenentgelt muss von der Einreicherbank an die Schuldnerbank gezahlt werden. Sie erhöht somit den Preis pro Lastschrift, den der Einreicher seiner Bank zahlt. Daneben gibt es
auch Länder, in denen es keine MIF pro Lastschrift, wohl aber
eine MIF pro Rücklastschrift gibt. Auf dieser EBA-Clearing
Internetseite (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 15) finden
Sie eine Übersicht zur derzeitigen Situation.
2.2.5Taktische Aspekte des MT940-Kontoauszugs
Codes für die Transaktionsarten
Für den BCS-strukturierten MT940 verwendet die Deutsche
Bank die Bank-Transaktionscodes für SEPA-Zahlungen, die von
der «Deutschen Kreditwirtschaft» (DK, ehemals ZKA Zentraler
Kreditausschuss) ausgegeben wurden.
– Andere Banken (insbesondere außerhalb Deutschlands)
verwenden andere Codes oder überhaupt keine bestimmten
SEPA-Codes.
– Im «Basis-SWIFT-»/«unstrukturierten» MT940 verwendet die
Deutsche Bank auch keine SEPA-spezifischen Codes – es
werden nur die üblichen Codes der SWIFT-Transaktionsarten
(TRF für jede Art der Überweisung, DDT für jede Art der
Lastschrift und RTI für jede Art der Rückgabe) verwendet.
SEPA-GVO und SWIFT-Transaktionscodes
GVO
Code
61 / 6
86 / ?00
Buchungstext
(Deutsch)
86 / ?00 Posting Text
(English)
Lange Beschreibung Deutsch
Long Description English
104
NDDT
SEPA-LASTSCHRIFT
B2B
SEPA-DIRECT DEBIT
B2B
SEPA-Lastschrift B2B
(Belastung)
SEPA-Direct Debit B2B
(Debit)
105
NDDT
SEPA-LASTSCHRIFT
SEPA-DIRECT DEBIT
SEPA-Lastschrift Core
(Belastung)
SEPA-Direct Debit Core
(Debit)
108
NRTI
SEPA LASTSCHR.
RETOURE B2B
SEPA-DIRECT DBT.
RETURN B2B
SEPA-Lastschriftsretoure
B2B (Passiv / Belastung)
SEPA-Direct Debit Return
B2B (Passive / Debit)
109
NRTI
SEPA LASTSCHR.
RETOURE CORE
SEPA-DIRECT DBT.
RETURN CORE
SEPA-Lastschriftsretoure
Core (Passiv / Belastung)
SEPA-Direct Debit Return
Core (Passive / Debit)
116
NTRF
SEPA-AUFTRAG
SEPA-CREDIT
TRANSFER
SEPA-Überweisung
(Belastung)
SEPA-Credit Transfer (Debit)
116
NTRF
SEPA-AUFTR. MAN.
EINGABE
SEPA-T / N
MANUALLY INPUT
SEPA-Überweisung
(Belastung) – paper / scanner
SEPA-Credit Transfer (Debit) –
paper / scanner
116
NTRF
SEPA-GUTSCHR.DAUERAUFTR.
SEPA-CREDITORDER
SEPA-Überweisung
(Belastung) – Dauerauftrag
SEPA-Credit Transfer (Debit) –
standing order
116
NTRF
SEPA-EILIGER
GUTSCHR.AUFTR.
SEPA-EXPRESSCRED.-TRANSF.
SEPA-Beschleunigte
Überweisung (Belastung)
SEPA-Accelerated Credit
Transfer (Debit)
153
NTRF
SEPA-ZAHLUNG
GEHALT / PENSION
SEPA-PAYMENT
SALARY / PENSION
SEPA-Überweisung mit
Purpose Codes BONU, SALA
oder PENS
SEPA-Credit Transfer with
Purpose Codes BONU, SALA
or PENS
42
61 / 6
86 / ?00
Buchungstext
(Deutsch)
86 / ?00 Posting Text
(English)
Lange Beschreibung Deutsch
Long Description English
154
NTRF
Derzeit durch
DeutscheBank nicht
unterstützt.
Currently not
supported by
DeutscheBank.
SEPA-Überweisung
Vermögenswirksame
Leistungen (Purpose Code
CBFF)
SEPA-Credit Transfer (single
entry-credit, capital building
fringe fortune / Purp.Code
CBFF)
156
NTRF
SEPA-ZAHL.OEFF.
KASSEN
SEPA-PAYM.PUBLIC
AUTH.
SEPA-Überweisung mit
Purpose Codes GOVT, SSBE
oder BENE
SEPA-Credit Transfer with
Purpose Codes GOVT, SSBE
or BENE
159
NRTI
SEPA-PASSIVGUTSCHRIFTSRET.
SEPA-CREDIT
TRANSF. RETURN
SEPA-Gutschriftsretoure
(Passiv / Gutschrift)
SEPA-Credit Transfer Return
(Passive / Credit)
159
NRTI
SEPAGUTSCHRIFTSRETOURE
SEPA-CRED.
TRANSF.RET
SEPA-Gutschriftsretoure
(Aktiv / Belastung)
SEPA-Credit Transfer Return
(Active / Debit)
166
NTRF
SEPA-GUTSCHRIFT
SEPA-CREDIT
TRANSFER
SEPA-Überweisung
(Gutschrift)
SEPA-Credit Transfer (Credit)
171
NDDT
SEPA-LASTSCHRIFT
EINREICHER
SEPA-DIRECT DEBIT
COLLECT.
SEPA-Lastschrift Core
(Einreichung / Gutschrift)
SEPA-Direct Debit Core
(Submission / Credit)
174
NDDT
SEPA-LASTSCHRIFT
B2B EINR.
SEPA-DIRECT DEBIT
B2B COLL.
SEPA-Lastschrift B2B
(Einreichung / Gutschrift)
SEPA-Direct Debit B2B
(Submission / Credit)
181
NRTI
SEPA-LASTSCHRIFT
RETOURE
SEPA-DIRECT DEBIT
RETURN
SEPA-Lastschriftsretoure
(Aktiv / Gutschrift) CORE
SEPA-Direct Debit Return
(Active / Credit) CORE
184
NRTI
SEPA-LASTSCHR.
RETOURE B2B
SEPA-DD RETURN
B2B
SEPA-Lastschriftsretoure
(Aktiv / Gutschrift) B2B
SEPA-Direct Debit Return
(Active / Credit) B2B
191
NTRF
SEPA-AUFTRAG
SAMMLER
SEPA-CREDIT
TRANSFER BULK
SEPA-Überweisung
(Belastung) – Sammler
SEPA-Credit Transfer (Debit) –
Bulk
192
NDDT
SEPA-LS.EINR.
CORE SAMMLER
SEPA-DD COLLECT.
CORE BULK
SEPA-Lastschrift Core
(Einreichung) – Sammler
SEPA-Direct Debit Core
(Submission) – Bulk
193
NRTI
SEPA-LASTSCHRIFT
REVERSAL
SEPA-DIRECT DEBIT
REVERSAL
SEPA-Lastschrift Reversal
SEPA-Direct Debit Reversal
194
NTRF
SEPA-GUTSCHRIFT
SAMMLER
SEPA-CREDIT
TRANSFER BULK
SEPA-Überweisung
(Gutschrift) – Sammler
SEPA-Credit Transfer (Credit) –
Bulk
195
NDDT
SEPA-LASTSCHR.
CORE SAMMLER
SEPA-DIRECT DEBIT
CORE BULK
SEPA-Lastschrift Core
(Belastung) – Sammler
SEPA-Direct Debit Core
(Debit) – Bulk
196
NDDT
SEPA-LS.EINR. B2B
SAMMLER
SEPA-DD COLLECT.
B2B BULK
SEPA-Lastschrift B2B
(Einreichung) – Sammler
SEPA-Direct Debit B2B
(Submission) – Bulk
197
NDDT
SEPA-LASTSCHR.
B2B SAMMLER
SEPA-DIRECT DEBIT
B2B BULK
SEPA-Lastschrift B2B
(Belastung) – Sammler
SEPA-Direct Debit B2B
(Debit) – Bulk
GVO
Code
Anmerkung: GVO-Codes 153-156 werden nur in Deutschland unterstützt. In allen anderen Ländern werden die generischen GVO-Codes für SEPA-Überweisungen (116 / 166) benutzt.
43
SEPA-Referenznummern
Die Deutsche Bank nimmt die wichtigen Referenzen im Feld 86
auf und identifiziert sie mit spezifischen Codewörtern:
– «EREF+» für Ende-zu-Ende-Referenz
– «MREF+» für Mandats-Referenz (für SEPA-Lastschriften)
– «CRED+» für Gläubiger-ID (für SEPA-Lastschriften)
IBAN und BIC
– Im BCS-strukturierten MT940 zeigt die Deutsche Bank den
BIC der Bank der Gegenpartei im Unterfeld ?30 und die IBAN
der Gegenpartei im Unterfeld ?31 an.
– Im «Basis-SWIFT»-/«unstrukturierten» MT940 verwendet die
Deutsche Bank die Codewörter «BIC+» und «IBAN+» zur
Identifikation dieser Angaben.
Name der Gegenpartei
– Im BCS-strukturierten MT940 zeigt die Deutsche Bank den
Namen und die Anschrift der Gegenpartei in den Unterfeldern
?32 und ?33 an.
– Im «Basis-SWIFT-»/«unstrukturierten» MT940 zeigt die
Deutsche Bank diese Angaben mit dem Codewort « / ORDP/»
an.
Abweichende Parteien
Die Deutsche Bank zeigt diese Informationen im Feld 86 mit den
vorausgehenden Codewörtern ABWA+, ABWE+, BCS-strukturiertem Tag ?35-36 oder in Sonderfällen für unstrukturierte
Überweisungsinformationen mit dem Codewort / ULTC/ oder /
ULTD/ an.
Beschränkungen
– Wenn der Großteil der optionalen Felder verwendet wird, kann
es sein, dass der zur Verfügung stehende Platz in den Feldern
61 und 86 des MT940 nicht für alle Informationen ausreicht.
– Die Deutsche Bank bietet die Erweiterung der Transaktionsangaben durch eine «zweite» Angabe der Felder 61/86 an, und
zwar im Rahmen einer sogenannten «Nullumsatz-Buchung».
Dabei werden alle Angaben des Felds 61 (diesmal mit Betrag
Null) wiederholt. Im Feld 86 sind dann die Informationen enthalten, für die der Platz im Feld 86 der «Ursprungstransaktion»
nicht mehr ausreichend war.
44
– Hat sich ein Kunde nicht für diese Nullumsatzbuchung der
Deutschen Bank entschieden, werden sämtliche Informationen,
für die der vorhandene Platz nicht ausreicht, in den BCSFeldern 20–29 und 60–63 nicht berücksichtigt (von der
höchsten Zahl abwärts).
Purpose Codes
– Purpose Codes sind mit den sogenannten «Textergänzungsschlüsseln», die für bisherige deutsche Inlandszahlungen
zur Verfügung stehen, vergleichbar.
– In den meisten SEPA-Ländern gibt die Deutsche Bank
Purpose Codes in den Überweisungsinformationen mit dem
vorausgehenden Codewort (PURP+) an.
– In Deutschland werden spezielle GVO-Codes für die
geläufigsten Purpose Codes zur Identifikation der SEPATransaktionen verwendet:
– BONU, PENS, SALA: GVO-Code 153 (neu)
– GOVT, SSBE, BENE: GVO-Code 156 (neu)
–Rest: GVO-Codes 104 / 105 (SEPA-Lastschrift) oder
116 (SEPA-Überweisungen)
R-Transaktionen
Gemäß den Regeln der «Deutschen Kreditwirtschaft» (DK,
vormals «ZKA») wird der Rückgabegrund über sogenannte Textergänzungsschlüssel dargestellt (im BCS-Unterfeld ?34 des
Felds 86).
Außerdem zeigt die Deutsche Bank in den meisten europäischen
Ländern den ursprünglichen ISO-Rückgabegrundcode (SEPACode) in den Überweisungsinformationen (in ?20ff) mit dem
vorausgehenden Codewort RTNR+ an.
Textergänzungsschlüssel
SEPACode
Textergänzungsschlüssel
Grund
SEPACode
Textergänzungsschlüssel
Grund
AC01
901
Kontonummer fehlerhaft (ungültige IBAN)
RR03
917
Ablehnung aufgrund von aufsichtsrechtlichen Vorschriften
AC04
902
Konto aufgelöst
RR04
917
Ablehnung aufgrund von aufsichtsrechtlichen Vorschriften
AC06
903
Konto gesperrt
SL01
918
Spezifische Dienstleistungen der Bank des
Zahlungspflichtigen
AG01
904
Zahlungsart für diesen Kontotyp nicht
zugelassen
FOCR
919
Rückgabe aufgrund eines Recalls (Rückrufes)
AG02
905
Transaktions-Code unzulässig oder falsches
Dateiformat
DUPL
920
Doppelzahlung
AM04
906
Rückgabe mangels Deckung
TECH
921
Zahlung erfolgt irrtümlich wegen technischer
Probleme
AM05
907
Doppeleinreichung
FRAD
922
Zahlung erfolgt in betrügerischer Absicht
BE04
908
Adresse des Zahlungsempfängers fehlt oder
ist unvollständig
AGNT
923
Fälschlicherweise eingeschaltetes
Kreditinstitut
MD01
909
Kein gültiges Mandat
CURR
924
Falsche Währung
MD02
910
Fehlerhafte oder unvollständige
Mandatsinformation
CUST
925
Rückruf durch Kunden
FF01
911
Ungültiges Dateiformat
CUTA
926
Rückruf wegen Ermittlungsersuchens
MD06
912
Lastschriftwiderspruch durch den
Zahlungspflichtigen
UPAY
927
Zahlung nicht berechtigt
MD07
913
Kontoinhaber verstorben
BE05
928
Unbekannter Auftraggeber
MS02
914
Sonstige Gründe
AC13
930
Der Inhaber des Zahlungskontos ist ein
Verbraucher
MS03
914
Sonstige Gründe
FF05
931
Falsche Lastschriftart
RC01
915
Bankidentifikationscode fehlerhaft
(ungültiger BIC)
DNOR
932
TM01
916
Cut-Off-Time vor Dateiempfang erreicht
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist
unter diesem BIC nicht im CSM registriert
(Verfügbar ab 13. November)
RR01
917
Ablehnung aufgrund von aufsichtsrechtlichen Vorschriften
CNOR
933
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist unter diesem BIC nicht im
CSM registriert (Verfügbar ab 13. November)
RR02
917
Ablehnung aufgrund von aufsichtsrechtlichen Vorschriften
45
Beispiele (BCS-Struktur)
Belastung
–Einzelbuchung
:61:0906160616D727,60NTRF0600144429 / / AC1279039200001
:86:116?00SEPA CR TRANSFER?107E00?20EREF+0600144
429?21SVWZ+INVCD97001
1257INVCD970?22011266?30BARCGB22XXX?31GB08BAR
C20212345610288?32BA
RONIDAR LTD.
– Sammelbuchung
:61:090615D1410277,69NTRF000013350214 / / 10550334
:86:116?00SEPA-AUFTRAG?109075 / 611?20KREF+0000133
50214?21ANZAHL UMSATZ
E: 43?22IHRE REFERENZ: 000013350214
Gutschrift
– Einzelbuchung
:61:0906160615C3655,12NTRFNONREF / / AC1276610600041
:86:166?00SEPA CR TRANSFER?107E50?20EREF+NOTPRO
VIDED?21SVWZ+INV(20126
2147,20126214?226,201262148)?30DABAFIHH?31FI23800
01800123482?32CR
UDE OPTIONAL LTD OY
– Sammelbuchung
:61:090520C348,17NTRFNONREF / / 9647595
:86:116?00SEPA-CREDIT TRANSFER?109075 / 611?20SEPAUBERWEISUNGSEINGANGE
?21ANZAHL UMSATZE: 7
46
DTI-Sammelinformationsdatei
Was ist DTI?
– Es handelt sich um ein «altes» deutsches Inlands-Dateiformat,
in dessen Informationsdatei Details zu allen aus dem Clearing
eingehenden Transaktionen geliefert werden, die auf Kundenwunsch gesammelt gebucht werden, d.h. wahlweise Überweisungsgutschriften und -rückgaben, Lastschrifteinlösungen
und Rücklastschriften.
– DTI wurde für deutsche Inlandstransaktionen erstellt und
basiert auf dem deutschen DTAUS-Format.
Wie wird DTI für SEPA-Transaktionen genutzt?
– Die Deutsche Bank ändert das Format eingehender SEPAÜberweisungen, damit sie in die DTI-Feldstruktur passen.
Möglicherweise ist eine Kürzung der Informationen
notwendig.
– Für deutsche Gegenkonten werden die bisherige Bankleitzahl
und Kontonummer aus der IBAN extrahiert und in den entsprechenden Feldern ausgewiesen. Zusätzlich werden IBAN
und BIC im Verwendungszweck mit den vorausgehenden
Codewörtern BIC+ bzw. IBAN+ ausgewiesen.
– Für Gegenkonten in anderen europäischen Ländern werden
die Felder für Bankleitzahl und Kontonummer mit Neunen (9)
ausgefüllt, da die Struktur dieser Angaben nicht mit den auf
Deutschland ausgelegten Feldlängen übereinstimmt.
Statt DTI-Sammelinformationsdateien können camt.054-Dateien
(XML-basiert) verwendet werden. Zudem können Einzeltransaktionen von Sammelbuchungen direkt im camt.053-Kontoauszug angegeben werden.
2.2.6Taktische Aspekte der XML-Kontoauszüge
XML-Kontoauszüge sind Teil der Norm ISO 20022 und eine
Alternative zu MT-Formaten:
– camt.052 durch MT942 (Meldung der Intraday-Transaktionen)
– camt.053 durch MT940 / 950 (Kontoauszug am Tagesende)
Die XML-Struktur bietet:
– Eine detailliertere Informationsstruktur als MT-Formate
– Erheblich mehr verfügbaren Platz für jede Transaktion
– MT-Felder 61+86: Max. 490 Zeichen
– camt: > 2.000 Zeichen in den verschiedenen zugehörigen Feldern
Es wird eine 1:1-Darstellung der SEPA-Transaktionen unterstützt:
–Die camt-XML-Struktur umfasst dieselben Felder wie die
zugrundeliegenden Transaktionen.
– Alle Purpose Codes werden angezeigt.
– Der Kontoauszug kann direkt alle Informationen zu den Einzeltransaktionen einer Sammelbuchung anzeigen (es ist also keine gesonderte Meldung in einem anderen Format wie für bisherige Inlandszahlungen nötig).
– Beispiel (aufgrund des Umfangs von camt-Kontoauszügen wird nachstehend nur ein kleiner Teil, hier aus der Gutschrift
einer SEPA-Überweisung, abgebildet, der einen ersten
Eindruck vermitteln soll)
camt.054-Sammelinformationsdatei
Was ist camt.054?
– XML-Format für die Übermittlung von Transaktionsdetails
– Struktur mit der bei camt.052 und 053 vergleichbar
Wie wird sie von der Deutschen Bank verwendet?
–Darstellung der Details aller SEPA-Transaktionen, die in einer
Sammelbuchung gebucht wurden
– Darstellung der Details aller zurückgegebenen Transaktionen
eines Tages
– Dies bedeutet, dass camt.054 für SEPA-Transaktionen auch als Ersatz für das deutsche DTI-Format verwendet werden kann
Unternehmen, die camt.053-Kontoauszüge verwenden, brauchen
camt.054 nur dann, wenn sie neben dem Kontoauszug eine
gesonderte Darstellung haben möchten oder benötigen.
– Im Gegensatz zum MT940 kann camt.053 alle Einzeltrans-
aktionen aus einer Sammelbuchung direkt anzeigen.
<NtryDtls>
<TxDtls>
<Refs>
<Msgld>DTAZV0110914121817873< / Msgld>
<AcctSvcrRef>121817622< / AcctSvcrRef>
<EndToEndld>ZAS000225899051< / EndToEndld>
<Txld>ICFSCT110914133114TDE1
AT00121817622< / Txld>
< / Refs>
<AmtDtls>
<InstdAmt>
<Amt Ccy=“EUR“>429.35< / Amt>
< / InstdAmt>
<TxAmt>
<Amt Ccy=“EUR“>429.35< / Amt>
< / TxAmt>
< / AmtDtls>
<RltdPties>
<Dbtr>
<Nm>EXAMPLE LEBENSVERS. AG< / Nm>
<PstlAdr>
<AdrLine>GARTENSTRASSE 100< / AdrLine>
<AdrLine>SOMETOWN< / AdrLine>
MT im Vergleich zu camt
Wenn ein Unternehmen die notwendigen Anpassungen im
Zuge seines SEPA-Projektes vornehmen kann, empfiehlt die
Deutsche Bank die Umstellung auf camt-Nachrichten. Es stehen
(mindestens) dieselben Informationen wie im MT940 zur
Verfügung, jedoch sind sie oftmals eindeutiger strukturiert und
enthalten für SEPA-Transaktionen möglicherweise umfangreichere Details.
47
2.3 Landesspezifische Anforderungen
2.3.1 Belgien
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Inländische Sammelüberweisungen in Euro (ABB /BVB Layout
128) müssen bis zum 1. Februar 2014 auf SEPA-Überweisungen
migriert worden sein. Inländische Lastschriften (DOM80)
müssen bis zum 1. Februar 2014 auf SEPA-Basislastschriften
oder SEPA-Firmenlastschriften migriert worden sein. Nicht
migriert werden müssen LCR und Layout 128 für Nicht-SEPAZahlungen (z.B. für Fremdwährungszahlungen).
Nischenprodukte
Wie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlängerung für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10%
Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016
gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer derartigen Verlängerung Gebrauch machen wollte, musste er die Kommission
entsprechend informieren (d.h. darüber, für welche Produkte die
Verlängerung gelten soll). In Belgien gibt es jedoch keine
Nischenprodukte.
In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche
Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des
Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.
IBAN-Konvertierung
Ein von «Isabel» angebotener Service wird auf der folgenden
Internetseite (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 16)
beschrieben. Dort stehen das ausführliche Benutzerhandbuch
und das Konvertierungstool zum Herunterladen bereit.
48
Gläubiger-ID
Eine Gläubiger-ID für Belgien kann über den lokalen Kundenservice der Deutschen Bank bezogen werden.
In Belgien kann die Gläubiger-ID aus bis zu 20 Zeichen bestehen.
Sie hat folgende Struktur:
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (BE für Belgien)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger
zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ»
eingetragen)
– Stellen 8 bis 20: Der nationale Identifikator, der aus einer
10-stelligen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens besteht (sofern vorhanden). Wenn keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden ist, stellt die
Gläubigerbank den nationalen Identifikator wie folgt bereit:
– Stellen 8 bis 10: Bankcode-Identifikator
– Stelle 11: «D»
– Stellen 12 bis 20: Aufsteigende Zahlen, die von der Gläubigerbank generiert werden
Mandatsmigration
Die erste SEPA-Lastschrift muss mit der Sequenzart «FRST»
gekennzeichnet werden, und als Mandats-Datum ist das Datum
der ersten Einreichung einzutragen. Bestehende Mandate sind
bei den Schuldnerbanken hinterlegt.
Nachdem ein Mandat migriert wurde, kann es daher nicht mehr
für DOM80-Lastschriften genutzt werden. Zwar können bis zum
1. Februar 2014 DOM80- und SEPA-Lastschriften parallel benutzt
werden, allerdings nicht unter dem selben Mandat.
Da bestehende Mandate zusätzlich auch bei der belgischen
Zentralbank (Banque Nationale de Belgique – BNB) hinterlegt
sind, fungiert die BNB als zentrale Schnittstelle. So übermittelt
jede Schuldnerbank der BNB auf monatlicher Basis eine
Liste mit den bestehenden Mandaten sowie der/dem jeweiligen
IBAN /BIC und dem Namen/der Anschrift der Schuldner. Wenn
ein Gläubiger auf die SEPA-Lastschrift migrieren will, kontaktiert
er seine Bank, um die IBANs seiner DOM80-Schuldner zu
erhalten. Basierend auf der Gläubiger-ID bittet die Bank die
BNB um diese Informationen.
Eine Voraussetzung für die Nutzung bestehender DOM80Mandate für die SEPA-Basislastschrift ist aber, dass die erste
Lastschrift wie folgt gekennzeichnet wird:
– «Sequence type» muss auf «FRST» gesetzt werden
– Dabei muss die alte DOM80-Lastschriftnummer angegeben werden, zusammen mit der DOM80 Gläubiger-ID:
– Der «Amendment Indicator» (tag 2.50) muss auf «TRUE» gesetzt werden
– Die «Original Mandate ID» (tag 2.52) muss die alte DOM80-Lastschriftnummer wie folgt angeben: «DOM80» + Lastschriftnummer
(z.B. DOM80825000000038)
– Die «Original Creditor Scheme ID» (tag 2.53) muss die alte DOM80-Gläubiger-ID wie folgt angeben: «DOM80» + Gläubiger-ID (z.B. DOM8000400000001)
– Als Mandatsdatum (tag 2.49) wird das Datum der ersten SEPA-Lastschrift (d.h. Migrationsdatum) genommen
– Dieser Prozess ist wie beschrieben einzuhalten. Spätere
Anpassungen sind nicht möglich.
– Sollte dieser Prozess nicht eingehalten werden, könnte es
passieren, dass die Schuldnerbank keine Verbindung zwischen
der SEPA-Lastschrift und dem alten DOM80-Mandat
herstellen kann. Sollte ein Schuldner später einen Widerspruch nach acht Wochen einlegen, kann der Gläubiger
nicht nachweisen, dass die Lastschrift durch ein altes
DOM80-Mandat autorisiert war.
– Alle nachfolgenden Einzüge müssen dann lediglich als wieder kehrend (RCUR) gekennzeichnet werden (die alte DOM80Lastschriftnummer oder die alte DOM80-Gläubiger-ID sind
nicht erforderlich).
– Für migrierte Mandate wird empfohlen, das Datum der ersten
SEPA-Lastschrift (falls vorab bekannt) als Datum des Mandats
zu verwenden.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies
bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden
kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.
Interbankenentgelt für Lastschriften
Informationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4.
49
2.3.2 Deutschland
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Inländische Sammelüberweisungen in Euro (z.B. DTAUS)
müssen auf die SEPA-Überweisung migriert werden.
Inländische Lastschriften (Einzugsermächtigungslastschriften
und Abbuchungsaufträge) müssen auf SEPA-Lastschriften
migriert werden.
Nischenprodukte
Wie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte
(weniger als 10 % Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum
1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer
derartigen Fristverlängerung Gebrauch machen wollte, musste
er die Kommission entsprechend informieren (d.h. darüber, für
welche Produkte die Fristverlängerung gelten soll). Diese Option
gilt auch für Transaktionen, die mit einer Karte an der Kasse
eines Händlers (POS) ausgelöst werden, wo aber die zugrunde
liegende Zahlungstransaktion zu einer Lastschrift führt. Der
deutsche Gesetzgeber hat von dieser Option für das sogenannte
Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) Gebrauch gemacht,
das als Nischenprodukt behandelt wird. Gegenwärtig gibt es
keine anderen Nischenprodukte.
In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche
Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des
Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.
Gläubiger-ID
Eine deutsche Gläubiger-ID kann ausschließlich von der
Deutschen Bundesbank bezogen werden. Anträge auf Ausgabe
einer Gläubiger-ID können nur an Geschäftstagen zwischen 6:00
und 20:00 Uhr in elektronischer Form über die Internetseite der
Deutschen Bundesbank (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt
3.3 / 18) gestellt werden. Anträge können auf keine andere Weise
eingereicht werden.
Grundvoraussetzung für die Zuweisung einer Gläubiger-ID
durch die Deutsche Bundesbank ist ein Hauptwohn- oder
Hauptgeschäftssitz des Gläubigers in Deutschland. Auf Anfrage
einer deutschen Bank erstellt die Deutsche Bundesbank
eine Gläubiger-ID auch für Gläubiger, deren Hauptsitz nicht in
Deutschland ist, die aber in ihrem Land keine Gläubiger-ID
erhalten können (weil sie außerhalb der SEPA-Zone ansässig
sind oder in ihrem Land keine Verbindungen zu Banken
unterhalten).
Gläubiger-IDs werden per E-Mail mitgeteilt.
Die Gläubiger-ID für Deutschland besteht aus genau 18 Zeichen
und ist wie folgt strukturiert:
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (DE für Deutschland)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger
zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ»
eingetragen)
– Stellen 8 bis 18: Nationaler Identifikator für den
Lastschriftgläubiger
IBAN-Konvertierung
Zur Unterstützung der automatischen Migration von den alten
Kontonummern und Bankleitzahlen auf IBAN und BIC hat die
deutsche Bankengemeinschaft eine webbasierte Anwendung
mit der Bezeichnung «IBAN-Service-Portal» (siehe Anhang Seite
75, Abschnitt 3.3 / 17) entwickelt.
Mandatsmigration
Seit 9.Juli 2012 können bestehende inländische Lastschriftmandate (nur Einzugsermächtigungen) auch für den Einzug
mittels SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden.
Verwenden Sie während des Registrierungsprozesses bitte
folgendes Initialpasswort: kzx1u23z
Bestehende Abbuchungsaufträge können nicht für Einzüge
mittels SEPA-Lastschriftverfahren (weder SEPA-Basislastschriftverfahren noch SEPA-Firmenlastschriftverfahren) verwendet
werden.
50
Die nachstehende Tabelle bietet eine Zusammenfassung der
bestehenden Mandate, die unter SEPA verwendet werden
können.
Lastschriftart
SEPA-Basislastschrift
SEPA-Firmenlastschrift
Einzugsermächtigung
Ja
Nein
Abbuchungsauftrag
Nein
Nein
Der Gläubiger hat den Zahlungspflichtigen im Vorfeld (per
deutscher SEPA-Lastschriftvereinbarung) über die Umstellung
vom herkömmlichen deutschen Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung) auf das SEPA-Lastschriftverfahren sowie über
die Gläubiger-ID und die jeweilige Mandats-ID in Kenntnis zu
setzen. Ein Musterbrief an den Kunden befindet sich rechts
auf dieser Seite.
Die erste SEPA-Lastschrift muss mit der Sequenzart «FRST» gekennzeichnet werden, und als Mandats-Datum ist das Datum zu
nehmen, mit dem die Umstellung auf SEPA angekündigt wurde.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies
bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden
kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.
Interbankenentgelt für Lastschriften
Informationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4.
COR1 SDD (D-1)
Die Einführung dieser Alternative zur SEPA-Basislastschrift in
Bezug auf inländische deutsche SEPA-Lastschriften ist für
November 2013 geplant. Hierbei gelten die gleichen Regeln wie
bei normalen SEPA-Basislastschriften, jedoch ist die Einreichungsfrist mit nur einem TARGET-Arbeitstag (anstatt von fünf
bzw. zwei Geschäftstagen) kürzer. Weitere Informationen
finden Sie in Abschnitt 1.7.4.
Eilige Inlandszahlung (DTE)
Als Folge der Umstellung des deutschen DTA-Formats auf XML
(und der Einführung der IBAN als Standardkontonummer) haben
deutsche Banken beschlossen, ab November 2013 auch eilige
Inlandsüberweisungen (DTE) im XML-Format (pain.001) anzubieten (die Deutsche Bank bietet dies bereits seit April 2013 an).
Dementsprechend können solche Zahlungen im XML-Format
unter Verwendung einer IBAN getätigt werden. Alle anderen
Eigenschaften (z.B. Annahmeschlusszeit) bleiben davon
unberührt.
Musterbrief
DOLOREM AG
98765 IRWO
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE99 0010 6712 3489 05
Mandatsreferenz 567RDF346
Umstellung auf die SEPA-Basislastschrift ab (Datum) unter
weiterer Nutzung Ihrer Einzugsermächtigung
(Anrede)
wir nutzen bei der mit Ihnen bestehenden Geschäftsbeziehung
die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren.
Als Beitrag zur Schaffung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) stellen
wir ab dem (Datum) auf das europaweit einheitliche SEPABasislastschriftenverfahren um. Die von Ihnen bereits
erteilte Einzugsermächtigung wird durch die oben genannte
Mandatsreferenz und unsere oben genannte GläubigerIdentifikationsnummer gekennzeichnet. Diese Angaben
sind zukünftig bei allen Lastschrifteinzügen enthalten.
Da die Umstellung durch uns erfolgt, brauchen Sie nichts
zu unternehmen.
Lastschriften werden weiterhin von Ihrem folgenden Konto
eingezogen:
IBAN: DE45 0123 4567 8901 2345 67
BIC: CILLDEBW (Bankhaus Cillum, Bad Wiesenwald)
Sollten diese Angaben nicht mehr aktuell sein, bitten wir Sie
um Nachricht. Ihre IBAN und den BIC finden Sie auch auf
Ihrem Kontoauszug. Sofern Sie Fragen zu diesem Schreiben
haben, kontaktieren Sie uns gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Dolorem AG, Irwo
51
2.3.3 Estland
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Inländische Sammelüberweisungen in Euro müssen auf die
SEPA-Überweisung migriert werden. Inländische Lastschriften
müssen auf elektronische Rechnungsdienstleistungen (E-Billing
Services) migriert werden.
Nischenprodukte
Es gibt keine Nischenprodukte in Estland.
IBAN-Konvertierung
Ein zentraler Konvertierungsservice wird vom estländischen
Bankenverband angeboten werden.
SEPA-Lastschrift
Die SEPA-Lastschrift wird kaum genutzt werden. Stattdessen
werden in Estland elektronische Rechnungsdienstleistungen
genutzt werden. Allerdings kann natürlich von estländischen
Kunden per SEPA-Lastschrift eingezogen werden, da die Banken
dafür erreichbar sind.
Gläubiger-ID
Eine Gläubiger-ID kann über die lokalen Banken beantragt
werden. Als nationaler Identifikator wird dabei der Code
aus dem zentralen Handelsregister genommen. Da der Code
aus dem zentralen Handelsregister nur acht Zeichen hat,
werden drei Nullen vorangestellt.
Die Gläubiger-ID ist also wie folgt strukturiert:
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (EE für Estland)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer gemäß ISO 7064 Mod 97-10
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger
zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ»
eingetragen)
– Stellen 8 bis 9: ISO-Ländercode des Handelsregisters oder
Herausgebers des ID-Codes
– Stellen 10 bis 20: Code aus dem zentralen Handelsregister
mit drei vorangestellten Nullen
52
Mandatsmigration
Bestehende Mandate können nicht migriert werden. Für SEPALastschriften müssen also neue Mandate eingeholt werden.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies
bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden
kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.
Interbankenentgelt für Lastschriften
Es fällt kein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift an.
2.3.4 Finnland
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Für Lastschriften werden Banken Konvertierungsservices anbieten, bei denen inländische Lastschriften auf Zahlungen infolge
elektronischer Rechnungsstellung oder Direktzahlungen migriert
werden. Diese Migration wird vor dem 20. November 2013 stattfinden. Die SEPA-Lastschrift wird es zwar auch geben, allerdings
wird deren Nutzung wenig Verbreitung finden.
Mandatsmigration
Bestehende Mandate können nicht migriert werden. Für SEPALastschriften müssen also neue Mandate eingeholt werden.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies
bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden
kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.
Nischenprodukte
Es gibt keine Nischenprodukte in Finnland.
IBAN-Konvertierung
IBANs sind schon seit 2011 verpflichtend, sodass eine
Konvertierung nicht mehr nötig ist.
SEPA-Lastschrift
Wie oben erwähnt, ist die Nutzung von Lastschriften in Finnland
nicht weit verbreitet. Stattdessen werden in Finnland elektronische Rechnungsdienstleistungen (E-Billing Services) genutzt
werden. Allerdings kann von finnischen Kunden auch per SEPALastschrift eingezogen werden, da die finnischen Banken dafür
erreichbar sind.
Gläubiger-ID
Eine finnische Gläubiger-ID kann über die lokalen Banken
beantragt werden.
In Finnland kann die Gläubiger-ID aus bis zu 15 Zeichen
bestehen. Sie hat folgende Struktur:
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (FI für Finnland)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger
zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ»
eingetragen)
– Stellen 8 bis 15: Nationaler Identifikator, der in Finnland die
Geschäfts-ID ist (8 Stellen)
53
2.3.5 Frankreich
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Inländische Sammelüberweisungen und Lastschriften in Euro
(CFONB160) müssen bis zum 1. Februar 2014 auf SEPAÜberweisungen, SEPA-Basislastschriften bzw. SEPA-Firmenlastschriften migriert worden sein. Nicht migriert werden
müssen Instrumente wie CFONB320, VCOM, BOR und LCR.
Die folgenden Territorien müssen ebenfalls zum 1. Februar 2014
auf SEPA migrieren: Französisch Guayana, Guadeloupe,
Martinique, Mayotte, Reunion, Saint-Barthelemy, Saint-Martin,
Saint-Pierre und Miquelon.
In Französisch Polynesien, Neu-Kaledonien sowie Wallis und
Futuna gestaltet sich die Situation anders. Diese Territorien
gehören nicht zur EU, sodass Verordnung 260/2012 auf sie nicht
zutrifft. Zwar haben Sie ihre eigenen ISO-Ländercodes, die
IBANs beginnen jedoch mit FR. In diesen Territorien wird heute
für Zahlungen in EUR und XPF das lokale CFONB MinosFormat genutzt. Ab Februar 2014 wird dort allerdings für EURZahlungen und R-Transaktionen auch das XML-Format benutzt.
Dennoch nehmen diese Territorien nicht an SEPA teil, sodass
keine Migration erforderlich ist. Dies ist in Frankreich als «SEPA
Com Pacifique» bekannt.
Wenn ein Gläubiger von einem Schuldner in einem dieser
Territorien einziehen möchte, dann muss Folgendes beachtet
werden:
1. Es wird ein lokales Konto in dem entsprechenden
Territorium benötigt
2. Für Einzüge in der Währung XPF muss das CFONB MinosFormat genutzt werden
3. Für Einzüge in der Währung EUR muss das XML-Format
genutzt werden
54
Nischenprodukte
Wie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine
Verlängerung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10 % Marktanteil gemäß EZB-Statistik)
bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von
einer derartigen Fristverlängerung Gebrauch machen wollte,
musste er die Kommission entsprechend informieren (d.h.
darüber, für welche Produkte die Fristverlängerung gelten soll).
Der französische Gesetzgeber hat von dieser Option für die
folgenden Zahlungsarten Gebrauch gemacht: «TIP» (nicht vorab
autorisierte Lastschriften) und «Télérèglement».
In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche
Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des
Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.
IBAN-Konvertierung
Kunden können ihre Dateien per E-Mail im CSV- oder XLSFormat an ihren Kundenbetreuer senden. Die Datei muss den
Bankcode (code banque: fünf Stellen), die Bankleitzahl (code
guichet: fünf Stellen), die Basiskontonummer (elf Stellen) und
den Ziffern-schlüssel (zwei Stellen) enthalten. Die Deutsche
Bank fügt die jeweiligen IBANs/BICs hinzu und stellt eine CSVDatei per E-Mail zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit für den
Konvertierungs-service beträgt ca. zwei Geschäftstage nach
dem Eingang der Datei(en).
Gläubiger-ID
Eine französische Gläubiger-ID kann vom lokalen Deutsche Bank
Implementations-Team bezogen werden. Der Prozess wird von
der französischen Zentralbank (Banque de France) geleitet.
Die Gläubiger-ID (Identifiant Créancier SEPA) besteht aus
13 Zeichen. Sie ist wie folgt strukturiert:
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (FR für Frankreich)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger
zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ»
eingetragen)
– Stellen 8 bis 13: Nationaler Identifikator für den Lastschriftgläubiger, bei der es sich um die NNE (Numero National
d’Emetteur) handelt
Mandatsmigration
Bestehende Mandate bleiben für SEPA-Basislastschriftverfahren
gültig (für SEPA-Firmenlastschriften sind neue Mandate erforderlich). Für migrierte Mandate wird empfohlen, die Mandatsreferenz (die in Frankreich «RUM» heißt) mit «++» beginnen zu
lassen. Daran ließe sich dann erkennen, dass es sich um migrierte
Altmandate handelt.
Der Gläubiger muss den Schuldner mindestens 14 Tage vor
dem Fälligkeitsdatum über einen bevorstehenden SEPALastschrifteinzug informieren (es sei denn, es wurde ein anderer
Benachrichtigungszeitraum vereinbart). Dies kann z.B. über
Rechnungen erfolgen. Die erste Lastschrift muss wie folgt
gekennzeichnet werden:
– Sie muss mit der Sequenzart «FRST» gekennzeichnet und
nicht später als fünf Geschäftstage vor dem Fälligkeitsdatum
eingereicht werden. Als Mandatsdatum sollte das Datum der
bereits existierenden Mandate eingetragen werden, sofern
bekannt, andernfalls das Datum der ersten Einreichung
– Falls die Gläubiger-ID nicht die alte NNE beinhaltet, müssen
die folgenden Informationen eingereicht werden:
– «AmendmentIndicator» muss auf «TRUE» gesetzt werden
– Die alte NNE
– Die SEPA-Gläubiger-ID
– Falls die Gläubiger-ID die alte NNE beinhaltet:
– «AmendmentIndicator» muss auf «FALSE» gesetzt werden
– Die SEPA-Gläubiger-ID
Interbankenentgelt für Lastschriften
Informationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4.
CAI-Nachrichten
Seit März 2013 unterstützt die Deutsche Bank den XML«camt.022»-Nachrichtentyp, der auch mit der Abkürzung «CAI»
(Change Account Information) bezeichnet wird. Bei Lastschriften
wird diese Nachricht von der Schuldnerbank genutzt, um die
Gläubigerbank über inkorrekte Daten in der ursprünglichen Lastschrift zu informieren. Die Gläubigerbank reicht diese Information
dann an den Gläubiger weiter, der seine Datenbanken entsprechend aktualisieren kann.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies
bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden
kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.
55
2.3.6 Großbritannien
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Da Großbritannien nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine
lokalen Zahlungsarten, die auf SEPA migriert werden müssen.
Nischenprodukte
Da Großbritannien nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine
Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen.
IBAN-Konvertierung
In Großbritannien kann die IBAN nur von der kontoführenden
Bank bezogen werden. Die IBAN wird auf den Kontoauszügen
aufgeführt.
Gläubiger-ID
Die Gläubiger-ID kann über den lokalen Kundenbetreuer der
Deutschen Bank bezogen werden.
Die Gläubiger-ID für Großbritannien besteht aus 21 bis 35
Zeichen und ist wie folgt strukturiert:
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (GB für Großbritannien)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers
(vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die
Buchstaben «ZZZ» eingetragen)
– Stellen 8 bis 10: Verfahrenscode, d.h. SDD (also SEPALastschrift)
– Stellen 11 bis 14: Teilnehmercode, d.h. die ersten 4 Stellen
des BIC der Einreicherbank
– Stellen 15 bis 20: Service User Number (SUN) des
Clearingsystems Bacs bzw. 6 Nullen, falls keine SUN
vorhanden ist
– Stellen 21 bis 35: Festgelegt von der ausstellenden
Gläubigerbank (nur alphanumerische lateinische Zeichen)
56
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Verbraucher behandelt.
Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift nicht für einen
Einzug von Konten dieser kleinen Unternehmen verwendet
werden kann.
Mandatsmigration
Für Großbritannien ist kein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich,
da dort zum heutigen Tage keine Euro-Lastschriftinstrumente in
Gebrauch sind.
Interbankenentgelt für Lastschriften
Es gibt keine Interbankenentgelte in Großbritannien. Für grenzüberschreitende SEPA-Lastschriften werden ebenfalls keine MIF
berechnet.
2.3.7 Irland
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Das Basislastschriftverfahren der IRECC muss auf die SEPALastschrift migriert werden.
Das «Direct Debit Plus»-Lastschriftverfahren wird auf einen
sogenannten «Additional Optional Service» (AOS) wie folgt
migriert werden:
– Die irische Bankengemeinschaft hat einen sogenannten
«Additional Optional Service» genehmigt, der das Weiterbestehen von «Direct Debit Plus» unter SEPA ermöglicht,
sofern das Konto des Gläubigers und das des Schuldners in
Irland unterhalten werden. «Direct Debit Plus» ist ein Service
ohne papierhaftes Mandat, bei dem der Schuldner vor jedem
Einzug mit einer kürzeren Frist vorab informiert wird.
Der inländische Massenzahlungsverkehr in Euro (z.B. EFT /
EMTS) wurde bereits auf die SEPA-Überweisung migriert.
Nischenprodukte
Es gibt keine Nischenprodukte in Irland.
IBAN-Konvertierung
Unternehmen mit einem Konto in Irland können den dateibasierten Konvertierungsservice der Irish Payment Services
Organisation (IPSO) (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 19)
nutzen.
Es ist empfehlenswert, diesen Service zum Aktualisieren der
Partnerdaten im ERP-/Finanzsystem in Anspruch zu nehmen.
Für Unternehmen ohne Konto in Irland bietet die IPSO auch ein
Online-Tool (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 20) für die
Einzelkonvertierung an.
Gläubiger-ID
Die Gläubiger-ID kann von der lokalen Bank bezogen
und dann durch IPSO verwaltet werden. Dafür muss das
Unternehmen aber in Irland registriert sein oder seinen Hauptgeschäftssitz dort haben.
Die Gläubiger-ID für Irland ist 13 Stellen lang und wie folgt
aufgebaut:
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (IE für Irland)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger
zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ»
eingetragen)
– Stellen 8 bis 13: Nationale Kennung des Einreichers der
Lastschrift, basierend auf der Kennung für das Altverfahren.
Diese Nummer wird sich mit der gegenwärtig von einem
bestehenden Einreicher verwendeten Kennung für das
Altverfahren (sofern zutreffend) decken.
Mandatsmigration
Die papierhaften Mandate bleiben bei den Schuldnerbanken,
sodass ein Einreicher für diese niemals eine Kopie zur Verfügung
stellen muss (z.B. im Falle eines Widerspruchs durch den
Schuldner nach acht Wochen). Die bestehenden Mandate
können für die SEPA-Basislastschrift genutzt werden.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies
bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden
kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.
Interbankenentgelt für Lastschriften
Es gibt keine Interbankenentgelte pro Lastschrift in Irland.
Alternativ können SEPA-Transaktionen auch nur mit der BBAN
an irische Banken geschickt werden, da diese dann die IBAN
während der Verarbeitung des Zahlungsauftrags generieren.
57
2.3. 8 Italien
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Innerhalb des Anwendungsbereichs:
– ACH-Inlandszahlungen (BON)
– Normale Lastschrift (RID Ordinario)
– Beschleunigte Lastschrift (RID Veloce)
– Grenzüberschreitende Zahlungen (BOE) in Euro innerhalb von
SEPA (diese Transaktionen werden ab dem 1. Februar 2014
auf SEPA-Überweisungen migriert)
Außerhalb des Anwendungsbereichs:
– Ricevuta Bancaria (RIBA)
– Pagamento Mediante Avviso / Rudi Mediante Avviso
(MAV/RAV)
– Bollettino Bancario
– Wechsel
– Inlandszahlungen mit hohem Wert (BIR)
– Grenzüberschreitende Zahlungen (BOE) nicht in Euro oder
außerhalb von SEPA
– Steuerzahlungen (F24): Für Steuerzahlungen gibt es in Italien
auch weiterhin dedizierte Felder im lokalen elektronischen
Überweisungsformat, welche im SEPA-Format nicht vorgesehen sind. Entsprechend müssen solche Steuerzahlungen
auch zukünftig im Altformat F24 übermittelt werden.
Inländische Lastschriften (RID) müssen auf die SEPA-Lastschrift
migriert werden. Bestimmte Untertypen sind aber bis 1. Februar
2016 ausgenommen, siehe «Nischenprodukte». Jedoch wird
RIBA (ein Verfahren, das nicht auf einem Mandat basiert und die
explizite Einwilligung des Kontoinhabers vor jedem Einzug
erfordert) nicht als Lastschrift betrachtet. Aus diesem Grund ist
RIBA aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Gleiches
gilt für MAV, RAV und Bollettino Bancario, da es sich hierbei um
spezifische Instrumente handelt, die nicht über die notwendigen
Funktionen verfügen, um als Lastschrift angesehen zu werden.
Nischenprodukte
Wie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte
(weniger als 10% Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum
1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer
derartigen Fristverlängerung Gebrauch machen wollte, musste
er die Kommission entsprechend informieren (d.h. darüber, für
welche Produkte die Fristverlängerung gelten soll). In Italien
fallen RID Finanziario und RID a Importo Fisso in diese Kategorie.
58
In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche
Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb
des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.
IBAN-Konvertierung
Die Regel zur IBAN-Berechnung ist einsehbar. Je nach kontoführender Bank kann der Teil der IBAN, der die Kontonummer
widerspiegelt, im Vergleich zur alten Kontonummer weitere
Informationen umfassen.
Aus diesem Grund ist es nicht ratsam, die italienischen IBANs
auf der Grundlage der alten Kontonummer zu berechnen.
Die Gläubiger müssen die einer bestimmten alten Kontonummer entsprechenden IBANs in ihre eigenen Datenbanken
einpflegen. Außerdem müssen den Gläubigern alle aktuellen
Informationen vorliegen, die zur Ausstellung von SEPALastschriften benötigt werden, z.B. der Eigentumsstatus des
Schuldnerkontos (Privatperson oder Unternehmen), der für die
Ausstellung der richtigen SEPA-Lastschrift notwendig ist. Um
diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, hat die italienische
Bankengemeinschaft einen dateibasierten Service konzipiert.
Es gibt einen solchen dateibasierten Service über die Electronic
Banking-Tools der Deutschen Bank Italien (db Corporate Banking
Windows, db Corporate Banking Web). Kunden können Dateien
mit alten Kontonummern und Bankleitzahlen hochladen. Die
Deutsche Bank sendet die Kontonummern an die jeweiligen
Banken und erhält die entsprechenden IBANs (oder den jeweiligen
Fehlercode, falls keine IBAN abgerufen werden kann) sowie
weitere nützliche Informationen (z.B. den Kontostatus) zurück.
Die Deutsche Bank Italien leitet dann die um IBANs ergänzte
Datei an den Kunden weiter.
db direct-Nutzer könnten diesen Service durch Zugriff auf
db Corporate Banking Web nutzen, welches auf Englisch zur
Verfügung steht.
Gläubiger-ID
Die Gläubiger-ID für Italien besteht aus genau 23 Zeichen und
ist wie folgt strukturiert:
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (IT für Italien)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffern, gemäß dem Verfahren MOD 97-10
(ISO 7064) berechnet
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers, den der
Gläubiger für seine eigenen geschäftlichen Erfordernisse
gewählt hat (standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ»
eingetragen)
– Stellen 8 bis 23: Nationaler Identifikator für den Gläubiger,
der die Steuernummer beinhaltet, die dem Gläubiger
von der italienischen Steuerbehörde zugewiesen wurde.
Der Wert ist rechtsbündig, wobei er mit Nullen beginnt (die
Steuernummer für Unternehmen besteht aus 11 Zeichen).
Um die Umstellung von den «alten» Lastschriftverfahren auf das
SEPA-Lastschriftverfahren zu erleichtern, haben die italienischen
Banken bereits Gläubiger-IDs für alle Unternehmen erstellt, die
im Januar 2013 bei der SIA als Lastschrifteinreicher registriert
waren.
Somit haben Unternehmen zwei Optionen, eine italienische
Gläubiger-ID zu bekommen:
– Verwenden der vom italienischen Bankensystem generierten
Gläubiger-ID (wenden Sie sich an den Kundenservice der
Deutschen Bank, um die ID einzuholen)
– Erstellen der Gläubiger-ID wie oben beschrieben. In
diesem Fall muss das Unternehmen die Prüfziffer mithilfe
des entsprechenden Algorithmus selbst berechnen.
Die Gläubiger-ID muss gemäß der folgenden Beispielrechnung
ermittelt werden. Bei der Berechnung der Prüfziffer muss das
Unternehmen den entsprechenden Algorithmus verwenden.
Beispielberechnung mit Restwert ungleich null (Verfahren ISO
7064, MOD 97-10):
– Die Gläubiger-ID ohne die Prüfziffer lautet
IT??ZZZ0123456789012345
– Verwenden Sie den landesspezifischen Teil (Stellen 8 bis 23):
0123456789012345
– Schieben Sie den ISO-Ländercode und «00» an den rechten
Rand: 0123456789012345IT00
– Konvertieren Sie Buchstaben in Ziffern gemäß der
Konvertierungstabelle:
A = 10
E = 14
I = 18
M = 22
Q = 26
U = 30
Y = 34
B = 11
F = 15
J = 19
N = 23
R = 27
V = 31
Z = 35
C = 12
G = 16
K = 20
O = 24
S = 28
W = 32
D = 13
H = 17
L = 21
P = 25
T = 29
X = 33
0123456789012345182900 (I = 18, T = 29)
– Teilen Sie durch 97: 0123456789012345182900 / 97 =
1272750402189125596
– Bestimmen Sie von dieser Nummer aus die Differenz in
ganzen Zahlen zum nächstkleineren Multiplikator von 97.
– 1272750402189125596 * 97 = 123456789012345182812
– 0123456789012345182900 - 123456789012345182812 = 88
– Rest = 88
– Subtrahieren Sie den Rest von 98, um die Prüfziffer zu
erhalten: 98 - 88 = 10
In diesem Fall lautet die Prüfziffer 10 und die Gläubiger-ID
IT10ZZZ0123456789012345.
Mandatsmigration
Bestehende inländische Lastschriftmandate für RIDs sind für
Einzüge gemäß dem SEPA-Lastschriftverfahren (sowohl Basisals auch Firmenlastschrift) gültig.
Lastschriftart
SEPA-Basislastschrift
SEPA-Firmenlastschrift
RID
Ja
Ja
Der Gläubiger hat den Zahlungspflichtigen im Vorfeld über die
Umstellung von RID auf das SEPA-Lastschriftverfahren sowie
über die Gläubiger-ID und die jeweilige Mandats-ID in Kenntnis
zu setzen. Dies muss mindestens 30 Tage im Voraus, aber nicht
später als bis zum 1. Dezember 2013 geschehen.
Beachten Sie, dass die Gültigkeit des Mandats bestätigt wird,
wenn sich die Rückerstattungsansprüche des Schuldners nicht
ändern (d.h., wenn der Gläubiger von einer Standard-RID
mit einem achtwöchigen Recht des Schuldners auf Rückgriff
auf eine SEPA-Firmenlastschrift ohne Rückgriffsrecht für den
Schuldner migriert, ist das RID-Mandat nicht gültig).
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden in Italien zwar wie Verbraucher
behandelt, allerdings gilt dies nicht hinsichtlich Lastschriften.
Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet
werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge
einzuziehen.
Interbankenentgelt für Lastschriften
Informationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4.
59
SEDA
Der aktuelle Prozess für RIDs basiert auf einem vorausgehenden
Mandatsprüfungsservice, genannt AEA (Allineamento Elettronico
Archivi – elektronischer Datenbankabgleich). Der AEA-Service
kann entweder durch den Gläubiger oder durch den Schuldner
(der das papierhafte Mandat seiner Bank vorlegt) ausgelöst
werden.
Dieser Prozess erlaubt den elektronischen Austausch von
Mandatsinformationen mit der Schuldnerbank, welche eine
Mandatsprüfung vor jedem Einzug vornehmen muss. Durch
diesen Service können auch Informationen über stornierte
oder geänderte Mandate ausgetauscht werden (z.B. Änderung
der Kontonummer).
Dies hat u.a. den Vorteil, dass Rücklastschriften wegen nicht
vorliegenden Mandaten und /oder auch technische Abweisungen minimiert werden. Zudem werden Schuldner vor nicht
autorisierten Belastungen geschützt.
Dieser Validierungsprozess ist auch einer der Hauptgründe dafür,
dass es für RIDs ein multilaterales Interbankenentgelt gibt,
da so die Schuldnerbanken für die mandatsbezogenen Services
kompensiert werden.
Um einen solchen Service auch für SEPA-Lastschriften anbieten
zu können, entwickelten die italienischen Banken den sogenannten SEDA-Service (SEPA Electronic Database Alignment –
elektronischer Datenbankabgleich bei SEPA), der den
bestehenden AEA-Service ablösen wird. Laut italienischem
Bankenverband (ABI) soll SEDA ab 14.Oktober 2013 genutzt
werden können. Im Gegensatz zum AEA-Service wird SEDA für
den Gläubiger nicht verpflichtend sein. Die Gläubiger, die diesen
Service in Anspruch nehmen möchten, müssen bei ihrer für
den Abgleich zuständigen Bank, die sich um die notwendigen
Einrichtungsmaßnahmen kümmert (darunter die Registrierung
der Gläubiger-ID in einem speziellen Interbankenverzeichnis von
SEDA-Nutzern), eine Sonderanfrage einreichen. Die Gebühren
für die Inanspruchnahme des SEDA-Service werden dem
Gläubiger direkt von der das Schuldnerkonto führenden Bank
in Rechnung gestellt.
– die Vorabgutschrift eines Teils der ausstehenden Einzüge
(oder des gesamten ausstehenden Betrags). Bei diesem
Instrument schreibt die Einreicherbank einen Teil oder alle der
ausstehenden RID-Einzüge im Voraus dem Einreicher gut.
Der Kunde zahlt regelmäßig Zinsen auf den gutgeschriebenen
Betrag, solange die Finanzierung besteht.
– eine Art Kontokorrentkredit, der durch ausstehende Einzüge
abgesichert ist (als «Credito Effetti» bezeichnet). Das Grundprinzip dieses Instruments ist, dass die ausstehenden Einzüge
als eine Art «automatische Garantie» dafür fungieren, dass der
Finanzierungsbetrag zurückerstattet wird. Aus diesem Grund
erhält der Kunde einen besseren Sollzinssatz (im Vergleich zu
den standardmäßigen Sollzinssätzen bei Kontokorrentkrediten).
Diese Instrumente werden üblicherweise in Verbindung mit RIDs
angeboten, um es Kunden zu ermöglichen, ihre Liquidität zu
verbessern. Die Deutsche Bank plant, diese Instrumente auch
für SEPA-Lastschriften anzubieten.
IBAN für die SEPA-Lastschrift
Wie bereits im Abschnitt «Implementierung» dieses Leitfadens erwähnt, ist einer der zentralen Aspekte der Migration auf die neuen
Instrumente die Verfügbarkeit der IBANs der Geschäftspartner.
Das RID-Verfahren basiert auf dem vorherigen Austausch mehrerer Datenelemente, die dann in der Lastschrift selbst gar nicht mehr
enthalten sind (siehe obigen Abschnitt zu SEDA). Eines dieser
Elemente ist die Kontonummer des Schuldners. Bis vor wenigen
Jahren noch wurde diese nur im herkömmlichen Format
ausgetauscht.
Wie im Abschnitt «IBAN-Konvertierung» erwähnt, wurde eine
spezielle Funktion des AEA-Service entwickelt, mit der Gläubiger
von den Schuldnerbanken IBANs, eine Schuldnerkategorie
(Privatperson oder Unternehmen) und andere Parameter im
Zusammenhang mit alten Lastschriftmandaten einholen können.
Dadurch können Gläubiger ihre SEPA-Mandatsdatenbanken
relativ unkompliziert um SEPA-Daten erweitern.
RID-Dispositionskredit
Unter den in Italien verwendeten Kreditformen gibt es mehrere
spezifische Instrumente, die auf der Verwendung von
Lastschriften basieren. Die gängigsten Instrumente sind:
Sperrung von Konten für SEPA-Basislastschrift
Einige Banken haben die Konten ihrer Kunden standardmäßig für
SEPA-Lastschriften gesperrt und setzen voraus, dass der Kontoinhaber die Einlösung von SEPA-Lastschriften autorisiert. Daher
empfiehlt die Deutsche Bank, dass Schuldner vorab darum gebeten werden, ihre Banken darüber zu informieren, dass sie von
Gläubigern eingereichte SEPA-Lastschriften akzeptieren sollen.
60
Weitere relevante Informationen
XML ist für Unternehmen erst ab Februar 2016 verpflichtend.
2.3.9 Luxemburg
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Inländische Überweisungen wurden bereits auf die SEPAÜberweisung migriert. Das frühere Luxemburger Clearingsystem Lips-Net wurde im Oktober 2006 eingestellt, und nach
der ersten Migration auf Step2 (XCT) wurde der inländische
Zahlungsverkehr 2008 auf Step2 (SCT) umgestellt. Inländische
Lastschriften (DOM2009) müssen noch bis zum 1. Februar 2014
auf SEPA (Basis- oder Firmenlastschrift) migriert werden.
Nischenprodukte
Es gibt keine Nischenprodukte in Luxemburg.
IBAN-Konvertierung
Die IBAN-Konvertierung in Luxemburg ist bereits abgeschlossen,
und die IBAN wird bereits seit einigen Jahren für Inlandsüberweisungen und grenzüberschreitende Zahlungen genutzt.
Mandatsmigration
Bestehende Lastschriftmandate können sowohl für die
SEPA-Basislastschrift als auch für die SEPA-Firmenlastschrift
genutzt bzw. darauf migriert werden. Weitere Informationen
zur Migration erhalten Sie auf der SEPA-Internetseite der
Luxemburger Bankenvereinigung (siehe Anhang Seite 75,
Abschnitt 3.3 / 21) sowie in dieser Präsentation (siehe Anhang
Seite 75, Abschnitt 3.3 / 22).
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies
bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden
kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.
Interbankenentgelt für SEPA-Lastschriften
Es gibt in Luxemburg weder für «alte» Lastschriften noch für
SEPA-Lastschriften multilaterales Interbankenentgelt (MIF).
Gläubiger-ID
In Luxemburg wurde die lokale Bankenvereinigung (ABBL)
von den Banken damit beauftragt, die SEPA-Gläubiger-ID
in Absprache mit der Gläubigerbank herauszugeben. Dieser
Service ist seit 1. Juli 2010 verfügbar. Daher kann eine
luxemburgische Gläubiger-ID von jeder beliebigen Bank
in Luxemburg eingeholt werden:
Beispiel: LU27ZZZ0000000000123456789
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (LU für Luxemburg)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger
zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ»
eingetragen)
– Stelle 8: Fester Wert «0»
– Stellen 9 bis 26: 18-stellige nationale Kennung,
normalerweise basierend auf der nationalen DOM-ID,
Mehrwertsteuernummer oder Firmennummer (BEI)
Der Gläubiger muss seinen Hauptgeschäftssitz nicht in
Luxemburg haben, um dort eine Gläubiger-ID beantragen
zu können.
61
2.3.10 Niederlande
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
«CLIEOP03» (inländische Überweisungen und Lastschriften),
«iDEAL» (das nationale ePayment-Verfahren) und «Euro
Acceptgiro» müssen bis zum 1. Februar 2014 auf SEPA migriert
werden (Euro Acceptgiro ist ein papierbasiertes Verfahren,
bei dem ein Vordruck verwendet wird. Dies bedeutet, dass auf
dem Vordruck ein Feld für die IBAN vorhanden sein wird.
Allerdings soll es dieses sogenannte «SEPA Acceptgiro» nur
bis zum 31. Dezember 2018 geben).
Die bestehenden wiederkehrenden Lastschriften für Glückspiel
(z.B. Lotto) sowie das sogenannte Telefonmandat werden zum
1. Februar 2014 eingestellt.
Nicht migriert werden muss «BLT91» (grenzüberschreitende
Überweisungen).
Nischenprodukte
Es gibt keine Nischenprodukte in den Niederlanden.
In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche
Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb
des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.
IBAN-Konvertierung
Es gibt einen nationalen IBAN-BIC-Service, der von der niederländischen Bankengemeinschaft ins Leben gerufen wurde.
Dieser Service nimmt die Konvertierung von BBAN (Basic Bank
Account Number) in IBAN (International Bank Account Number)
sowie die Generierung der entsprechenden BICs vor. Dieser
Service wird bis September 2014 zur Verfügung stehen.
Den Service finden Sie hier (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt
3.3 / 23).
Gläubiger-ID
In den Niederlanden kann die Gläubiger-ID über die Gläubigerbank bezogen werden.
Beispiel: NL97ZZZ123456780001
Die Handelsregisternummer der Handelskammer (KvK) fungiert
als nationaler Teil der Gläubiger-ID.
Diese achtstellige Handelsregisternummer ist für alle juristischen
Personen in den Niederlanden obligatorisch. Die genaue Struktur
der niederländischen Gläubiger-ID ist nachfolgend aufgeführt:
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (NL für Niederlande)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer gemäß ISO 7064 Mod 97-10
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger
zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ»
eingetragen)
– Stellen 8 bis 15: Obligatorische Handelsregisternummer
(KvK-Nummer) des Gläubigers
– Stellen 16 bis 19: Numerischer Code (von der Gläubigerbank
zu vergeben)
Mandatsmigration
Die nachstehende Tabelle bietet eine Zusammenfassung der
bestehenden Mandate, die unter SEPA verwendet werden
können:
Lastschriftart
SEPABasislastschrift
SEPAFirmenlastschrift
Wiederkehrende
Standardlastschrift
(Doorlopend Algemeen Incasso)
Ja
Nein
Wiederkehrende Firmenlastschrift
(Doorlopend Algemeen Bedrijven
Incasso)
Ja
Nein
Einmallastschrift
(Eenmalige Machtiging Incasso)
Nein
Nein
Lastschrift für Glücksspiel
(Kansspel Incasso)*
Nein
Nein
Telefonmandat-Lastschrift
(Telefonische Machtiging Incasso)*
Nein
Nein
*Die Lastschrift für Glücksspiel und die Telefonmandat-Lastschrift werden zum 1. Februar 2014 abgeschafft und müssen auf ein SEPA-Lastschriftverfahren umgestellt werden.
62
Die nationalen Lastschriftverfahren: Die wiederkehrende
Standardlastschrift (Doorlopend Algemeen Incasso) und die
wiederkehrende Firmenlastschrift (Doorlopend Algemeen
Bedrijven Incasso) können auf das SEPA-Basislastschriftverfahren migriert werden, während die bestehenden Mandate
ihre Gültigkeit behalten.
Beachten Sie, dass in den Niederlanden alle bestehenden
Altmandate über die SEPA-Mandatsdatenbank des jeweiligen
Unternehmens verwaltet werden und dass als Mandatsdatum
der 1. November 2009 gilt. Dadurch wird angezeigt, dass es sich
bei diesen Mandaten um für bestehende «alte» Lastschriftarten
(wiederkehrende Standard- bzw. Firmenlastschrift) erteilte
Mandate handelt. Die erstmalige SEPA-Lastschrift muss mit der
Sequenzart «FRST» gekennzeichnet werden. Der Schuldner
muss über die Migration von der Alt- auf die SEPA-Lastschrift
informiert werden.
Die Umstellung von der wiederkehrenden Standardlastschrift
(Doorlopend Algemeen Incasso) oder der wiederkehrenden
Firmenlastschrift (Doorlopend Algemeen Bedrijven Incasso) auf
die SEPA-Firmenlastschrift macht den Abschluss eines neuen
Vertrags und ein neues Mandatssystem erforderlich. Zudem
sind auch bei Einmallastschriften (Eenmalige Machtiging Incasso)
neue Mandate bei einer Umstellung fällig. Die Lastschrift für
Glücksspiel (Kansspel Incasso) oder die Telefonmandat-Lastschrift
(Telefonische Machtiging Incasso) müssen auf ein SEPA-Lastschriftverfahren umgestellt werden.
Niederländische Internetseite zur SEPA-Migration
Weitere Informationen finden Sie auf der niederländischen
Internetseite zur SEPA-Migration (siehe Anhang Seite 75,
Abschnitt 3.3 / 24).
Es gibt auch einen Leitfaden in niederländischer Sprache darüber,
wie bei der Migration von den bestehenden niederländischen
Lastschriften auf die SEPA-Lastschrift zu verfahren ist. Er steht
hier (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 25) zur Verfügung.
Gehaltszahlungen
Unternehmen, die einen Anbieter für die Abwicklung ihrer
Gehaltszahlungen nutzen, müssen hierfür i.d.R. ein Konto unterhalten. Meistens senden diese Anbieter dann im Auftrag des
Unternehmens die Gehaltsdateien zur weiteren Bearbeitung
direkt an das lokale Clearinghouse (Equens). Diese sogenannte
«direkte Anbindung» wird zum 1. Februar 2014 abgeschafft und
dann durch einen neuen SEPA-Service ersetzt. Daher sollten
sich Unternehmen an ihren Anbieter wenden, um herauszufinden, ob und wann sie auf diesen neuen Service migriert werden.
Außerdem müssen sie sich mit ihrer Bank in Verbindung setzen,
um das Produkt für sie einrichten zu lassen.
Interbankenentgelt für Lastschriften
Es gibt kein multilaterales Interbankenentgelt (MIF) in den
Niederlanden.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies
bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden
kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.
63
2.3.11 Österreich
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Inländische Sammelüberweisungen in Euro (z.B. V3 Domestic)
müssen auf die SEPA-Überweisung migriert werden. Inländische
Lastschriften (Einzugsermächtigungslastschriften und Abbuchungsaufträge) müssen auf SEPA-Lastschriften migriert werden.
Nischenprodukte
Wie bereits im Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen»
erwähnt, können Mitgliedstaaten eine Verlängerung für
sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10% Marktanteil
gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren.
Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Option für
papierbasierte Transaktionen (ATIB) sowie Transaktionen an
Geldautomaten und Verkaufsstellen (POS) Gebrauch gemacht.
In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche
Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des
Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.
IBAN-Konvertierung
Für Unternehmen gibt es eine dateibasierte Lösung. Die
Deutsche Bank leitet Ihre Datei (z.B. CSV / TXT / XLS mit lokalen
Kontonummern und Bankleitzahlen) dann an die STUZZA
(Studiengesellschaft für Zusammenarbeit im Zahlungsverkehr)
weiter. Die STUZZA sendet die Kontonummern an die jeweiligen
Banken. Diese Banken fügen die entsprechenden IBANs und
BICs hinzu und senden die Datei an die STUZZA zurück. Sobald
alle Antwortdateien von den verschiedenen Banken eingegangen
sind, fasst die STUZZA die Informationen in einer Antwortdatei
zusammen und sendet sie an die Deutsche Bank. Die Deutsche
Bank sendet Ihnen dann eine XLS-Datei zu. Der gesamte
Prozess dauert normalerweise nicht länger als zwei Wochen.
Gläubiger-ID
Eine österreichische Gläubiger-ID kann über den lokalen Kundenservice der Deutschen Bank bezogen werden, d.h., die Bank des
Gläubigers beginnt den Prozess, der elektronisch über die
Internetseite der Österreichischen Nationalbank (OeNB) ausgeführt wird. Die Ausgabe der Gläubiger-ID ist nur für registrierte
Gläubiger (d.h. solche, die im Firmenbuch eingetragen sind) vollautomatisch. Allen anderen Antragstellern wird die Gläubiger-ID
erst erteilt, nachdem die OeNB den Antrag überprüft hat. Die
OeNB teilt die Gläubiger-ID der Gläubigerbank per E-Mail mit.
Die Gläubigerbank sendet daraufhin eine Kopie dieser E-Mail an
den Gläubiger. Die Gläubiger-ID bleibt selbst dann gültig, wenn
der Gläubiger seine Bank wechselt.
64
Die Gläubiger-ID für Österreich besteht aus genau 18 Zeichen
und ist wie folgt strukturiert:
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (AT für Österreich)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger
zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ»
eingetragen)
– Stellen 8 bis 18: Nationaler Identifikator für den
Lastschriftgläubiger (aufsteigend nummeriert)
Mandatsmigration
Bestehende inländische Lastschriftmandate (Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträge) können ebenfalls für Einzüge
mittels SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden. Sie
können jedoch nicht für Einzüge mittels SEPA-Firmenlastschriftverfahren verwendet werden.
Die erste SEPA-Lastschrift muss mit der Sequenzart «FRST»
gekennzeichnet werden. Als Mandatsdatum sollte das Datum
der bereits existierenden Mandate eingetragen werden, sofern
bekannt, andernfalls das Datum der ersten Einreichung.
Die nachstehende Tabelle bietet eine Zusammenfassung der bestehenden Mandate, die unter SEPA verwendet werden können.
Lastschriftart
SEPA-Basislastschrift
SEPA-Firmenlastschrift
Einzugsermächtigung
Ja
Nein
Abbuchungsauftrag
Ja
Nein
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies
bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden
kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.
Interbankenentgelt für Lastschriften
Informationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4.
COR1 SDD (D –1)
Die Einführung dieser Alternative zur SEPA-Basislastschrift für
österreichische Schuldnerkonten erfolgte im April 2013.
Hierbei gelten die gleichen Regeln wie bei normalen SEPABasislastschriften, jedoch ist die Einreichungsfrist mit nur
einem Geschäftstag (anstatt von fünf bzw. zwei Geschäftstagen)
kürzer. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 1.7.4.
2.3.12 Polen
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Da Polen nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine lokalen
Produkte, die auf SEPA migriert werden müssen.
Nischenprodukte
Da Polen nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen.
IBAN-Konvertierung
Nicht zutreffend: Die IBAN ist bereits seit vielen Jahren Standard
für grenzüberschreitende und inländische Transaktionen.
SEPA-Lastschrift
Die meisten Banken können noch keine SEPA-Lastschriften
unterstützen (ausgenommen z.B. die Deutsche Bank). Der
Schwerpunkt liegt auf dem lokalen Lastschriftverfahren in der
lokalen Währung (PLN).
Gläubiger-ID
Bisher wurde noch keine Lösung entwickelt.
Mandatsmigration
Bestehende inländische Lastschriftmandate (Zgoda na polecenie
zapłaty) können ebenfalls für Einzüge gemäß dem SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden. Sie können jedoch nicht
für Einzüge gemäß dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren
verwendet werden.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies
bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden
kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.
Interbankenentgelt für Lastschriften
In Polen fällt kein multilaterales Interbankenentgelt (MIF) pro
Lastschrift an.
65
2.3.13 Portugal
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Inländische Überweisungen und Lastschriften müssen auf die
SEPA-Überweisung bzw. die SEPA-Lastschrift migriert werden.
Nischenprodukte
Wie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte
(weniger als 10 % Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum
1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer
derartigen Fristverlängerung Gebrauch machen wollte, musste
er die Kommission vor dem 1. Februar 2013 entsprechend
informieren (d.h. darüber, für welche Produkte die Fristverlängerung gelten soll). Allerdings gibt es in Portugal keine Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen.
In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche
Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des
Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.
IBAN-Konvertierung
In Portugal wird die IBAN erstellt, ohne dass die Struktur der
BBAN verändert werden muss. Der aus 21 Zeichen bestehenden
BBAN muss lediglich «PT50» vorangestellt werden. Darum
besteht die IBAN in Portugal aus 25 Zeichen.
Beispiel: PT50012312341234567890134
Gläubiger-ID
Für die Berechnung der Gläubiger-ID sind die Gläubiger zuständig.
Sie können dazu diese Internetseite (siehe Anhang Seite 75,
Abschnitt 3.3 / 26) nutzen.
Wenn Sie «00» als Prüfziffer eingeben, berechnet das System
die korrekten Prüfziffern.
Die Gläubiger-ID für Portugal besteht aus genau 13 Zeichen und
ist wie folgt strukturiert:
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (PT für Portugal)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger
zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ»
eingetragen)
– Stellen 8 bis 13: Nationale ID. Als nationale ID wird eine
sechsstellige Nummer des lokalen Clearinghouse SIBS
verwendet. Die existierende sechsstellige Nummer kann
auch für SEPA verwendet werden.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Verbraucher behandelt. Dies
bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift nicht für einen Einzug
von Konten dieser kleinen Unternehmen verwendet werden
kann.
Mandatsmigration
Bestehende «alte» Lastschriftmandate (PS2) können ebenfalls
für Einzüge gemäß dem SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden. Sie können jedoch nicht für Einzüge gemäß
dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren verwendet werden.
Interbankenentgelt für Lastschriften
Informationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4.
Weitere relevante Informationen
Portugal hat die folgenden möglichen Übergangsregeln
beschlossen:
– XML für Unternehmen erst ab Februar 2016 verpflichtend
– Keine Verpflichtung zur Angabe des BIC: erst ab Februar 2016
– IBAN verpflichtend: erst ab Februar 2016
Zudem ist die Meldung an die Zentralbank ab 1. April 2014 nicht
mehr vorgeschrieben.
66
2.3.14 Schweiz
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Da die Schweiz nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine
lokalen Produkte, die auf SEPA migriert werden müssen.
Nischenprodukte
Da die Schweiz nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine
Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen.
IBAN-Konvertierung
In der Schweiz gibt es keine dateibasierte Lösung. Die SIX Group
bietet allerdings ein Online-Tool an (siehe Anhang Seite 75,
Abschnitt 3.3 / 27).
Außerdem kann eine Software (siehe Anhang Seite 75,
Abschnitt 3.3 / 28) heruntergeladen werden.
Diese kann auch in ein ERP integriert werden, um die entsprechende IBAN für eine Kombination aus Kontonummer/Bankleitzahl abzurufen. Jedoch kann mit diesem Tool nicht der BIC
für eine konkrete IBAN bezogen werden.
Der BIC kann über eine andere Datei (BC-Bankenstamm) (siehe
Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 29) bezogen werden, die auf
der Internetseite der SIX Group als Excel- oder ASCII-Datei zum
Herunterladen bereitsteht. Die Struktur ist selbsterklärend, da
der BIC in einer anderen Spalte neben dem Bankcode (sofern
verfügbar) enthalten ist.
Die Gläubiger-ID ist wie folgt strukturiert:
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (CH für Schweiz)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger
zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ»
eingetragen)
– Stellen 8 bis 18: Elfstellige numerische Schweizer Gläubiger-ID,
die den Gläubiger innerhalb der Schweiz eindeutig bestimmt.
Die Nummerierung erfolgt aufsteigend, beginnend mit «1»,
und ist aufgefüllt mit vorausgehenden Nullen.
Mandatsmigration
Die SEPA-Lastschrift ist eine vollständig neue und andere
Zahlungsart. Deshalb ist eine Migration der alten Lastschriftmandate auf SEPA-Mandate nicht möglich, und es sind neue
SEPA-Mandate erforderlich.
Die nachstehende Tabelle bietet eine Zusammenfassung der
bestehenden Mandate, die unter SEPA verwendet werden
können.
Lastschriftart
SEPA-Basislastschrift
SEPA-Firmenlastschrift
LSV
Nein
Nein
BDD
Nein
Nein
Interbankenentgelt für Lastschriften
In der Schweiz fallen keine multilateralen Interbankenentgelte
(MIF) pro Lastschrift an.
Gläubiger-ID
Für die Ausgabe und Verwaltung der Gläubiger-IDs im Auftrag
der Schweiz und Liechtensteins ist SIX Interbank Clearing
zuständig. Anträge auf Ausstellung einer Gläubiger-ID können
ausschließlich über Finanzinstitute gestellt werden. Eine
Gläubiger-ID kann nur bezogen werden, wenn sich der
Hauptwohn- oder Hauptgeschäftssitz in der Schweiz oder
in Liechtenstein befindet.
Anträge an Finanzinstitute sind über ein Online-Formular zu
übermitteln an: Creditor Identifier CH/LI Issuing Authority, c/o
SIX Interbank Clearing Ltd (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt
3.3 / 30).
67
2.3.15 Slowakei
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Inländische Überweisungen und Lastschriften müssen auf die
SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift migriert werden.
Nischenprodukte
Es gibt keine Nischenprodukte in der Slowakei.
IBAN-Konvertierung
Informationen hierzu gibt es auf der Internetseite der Nationalbank
der Slowakei (NBS) (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 31).
Die NBS verweist für die Generierung von IBANs an die
slowakischen Banken. Die slowakischen Banken bieten ihren
eigenen Konvertierungsservice an.
Nutzung der SEPA-Lastschrift
Bis zum 1. Februar 2014 werden die slowakischen Banken Lastschriften standardmäßig weiterhin im Altverfahren «SK Inkaso»
über das lokale Clearinghouse (SEPA SIPS, betrieben von der
Nationalbank der Slowakei) abwickeln. Erst dann werden Lastschriften als SEPA-Lastschrift über EBA STEP2 abgewickelt
werden. Das lokale Clearinghouse wird auf die Bearbeitung von
SEPA-Lastschriften bis Ende 2013 vorbereitet sein, damit ab
1. Februar 2014 die Abwicklung über das neue System problemlos verläuft.
Momentan sind Schuldnerkonten standardmäßig für Belastungen mittels SEPA-Lastschrift gesperrt. Wenn ein Schuldner
schon vor dem 1. Februar 2014 mittels SEPA-Lastschrift belastet
werden möchte, muss er seine Bank anweisen, den Kontostatus
für SEPA-Lastschrift auf «bedingt geschützt» zu setzen. Falls
dies nicht geschieht, würden einige slowakische Banken SEPALastschriften automatisch zurückweisen oder alternativ den
Schuldner entsprechend kontaktieren, damit der Kontostatus
vor dem Fälligkeitsdatum geändert wird. Ab dem 1. Februar
2014 aber werden alle Konten automatisch mit dem Status
«bedingt geschützt» versehen.
Falls der Schuldner seiner Bank keine Mandatskopie zukommen
lässt, würde die Schuldnerbank den Schuldner über eine «wartende» SEPA-Lastschrift informieren, damit der Schuldner entscheiden kann, ob die Lastschrift bezahlt werden soll. Falls die
Bank keine Antwort erhält, wird sie die SEPA-Lastschrift
automatisch buchen.
68
Mandatsmigration
Zum 31. Januar 2014 werden Banken bestehende Lastschriftmandate automatisch in SEPA-Mandate umwandeln. Dabei
werden die Gläubiger-ID (basierend auf dem Zentralregister für
Gläubiger-IDs) sowie die Mandatsreferenz (basierend auf der
Mandatsreferenz des Altmandats) von den Schuldnerbanken
hinzugefügt. Als Sequenzart der ersten SEPA-Lastschrift muss
dann «RCUR» genutzt und als Mandatsdatum der 31. Januar 2014
genommen werden. Sollten keine Mandatsreferenz und keine
Gläubiger-ID aus dem Altverfahren bestehen, würden Banken
einfach diese Daten aus der ersten SEPA-Lastschrift des
Einreichers übernehmen.
Gläubiger-ID
Ein Zentralregister für Gläubiger-IDs wird autorisierten Nutzern
nationaler Banken auf der Internetseite der Slowakischen
Bankenvereinigung (SBA) (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt
3.3 /32) zur Verfügung gestellt. Gläubiger können also eine
Gläubiger-ID über ihre lokale Bank beantragen. Die Bank wird
dann von der SBA über die neu erstellte Gläubiger-ID informiert.
Voraussichtlich ab der zweiten Jahreshälfte 2013 wird dieser
Prozess dann nicht mehr von der SBA, sondern von der
Nationalbank der Slowakei gesteuert.
Die Gläubiger-ID ist wie folgt aufgebaut:
SKxxZZZnnnnnnnnnnn (18 Stellen).
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (SK für Slowakei)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger
zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ»
eingetragen)
– Stellen 8 bis 18: Fortlaufende Nummer, die von der SBA bzw.
der Nationalbank der Slowakei vergeben wird
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies
bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden
kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.
Interbankenentgelt für Lastschriften
Es fallen keine multilateralen Interbankenentgelte (MIF) für
nationale Lastschriften an. Für SEPA-Lastschriften werden
ebenfalls keine MIF berechnet.
2.3.16 Spanien
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Inländische Lastschriften (CSB19) müssen auf die SEPA-Lastschrift (SEPA-Basislastschrift) migriert werden. Inländische und
grenzüberschreitende Überweisungen (CSB34 und CSB34-1)
müssen auf die SEPA-Überweisung migriert werden. Das sogenannte «Spanish Confirming» (Supply Chain Finance) muss nicht
migriert werden, da es außerhalb des Anwendungsbereichs liegt.
Nischenprodukte
Wie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlängerung
der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte (weniger
als 10% Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016
gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer derartigen Fristverlängerung Gebrauch machen wollte, musste er die Kommission
entsprechend informieren (d.h. darüber, für welche Produkte
die Fristverlängerung gelten soll). In Spanien fallen Einzüge im
Format CSB58 und Wechsel (CSB32) in diese Kategorie.
In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche
Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb
des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen.
IBAN-Konvertierung
IBANs von alten Kontonummern /BBANs können auf zwei Arten
bezogen werden:
– Berechnung der IBANs nacheinander mit einem Tool im
Internet (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 33).
– Durch eine Excel-Anwendung, mit der die alten Kontonummern
eingefügt und die jeweiligen IBANs bezogen werden können.
Die Anwendung ist über den zuständigen Ansprechpartner
der Serviceabteilung der Deutschen Bank Spanien erhältlich.
Gläubiger-ID
Für die Berechnung der Gläubiger-ID ist der Gläubiger
zuständig. Dazu kann diese Internetseite (siehe Anhang Seite
75, Abschnitt 3.3 / 34) verwendet werden.
Wenn ein Antragsteller «00» als Prüfziffer eingibt, berechnet das
System die korrekten Prüfziffern.
Die Gläubiger-ID für Spanien besteht aus genau 16 Stellen und
ist wie folgt strukturiert:
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (ES für Spanien)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer
– Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger
zuzuweisen, standardmäßig ist der Business Code unter dem
CSB19 Format einzutragen)
– Stellen 8 bis 16: Nationale ID; es werden die ersten 9 Stellen
der NIF (Steueridentifikationsnummer) wie folgt verwendet:
– Die erste Stelle ist ein Buchstabe, der die Art des Rechts-
subjekts angibt
– Dann folgen sieben Zahlen (die ersten beiden Zahlen
geben die Provinz an, die folgenden fünf Zahlen geben
das Rechtssubjekt im Register der Provinz an)
– Das Ende bildet ein Prüfcode, bei dem es sich um einen Buchstaben oder um eine Zahl handeln kann
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies
bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden
kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen.
Interbankenentgelt für Lastschriften
Informationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4.
Mandatsmigration
Bestehende inländische Lastschriftmandate (CSB19) können
ebenfalls für Einzüge gemäß dem SEPA-Basislastschriftverfahren
verwendet werden. Sie können jedoch nicht für Einzüge gemäß
dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren verwendet werden.
Wenn auf der Grundlage von bestehenden Mandaten auf das
SEPA-Basislastschriftverfahren migriert wird, muss der erste
SEPA-Lastschrifteinzug mit Sequenzart «RCUR» (wiederkehrend)
gekennzeichnet werden. Außerdem muss als Mandatsdatum
für dieses SEPA-Lastschriftmandat der 31. Oktober 2009
verwendet werden.
Zentralbankmeldung
Die Meldung an die Zentralbank ist ab 1.Januar 2014 nicht mehr
vorgeschrieben.
COR1 SDD (D–1)
Diese Alternative zur SEPA-Basislastschrift in Bezug auf
inländische spanische SEPA-Lastschriften ist bereits seit Juli
2013 verfügbar. Hierbei gelten die gleichen Regeln wie bei
normalen SEPA-Basislastschriften, jedoch ist die Einreichungsfrist
mit nur einem TARGET-Arbeitstag (anstatt von fünf bzw. zwei
Geschäftstagen) kürzer. Weitere Informationen finden Sie in
Abschnitt 1.7.4.
Weitere relevante Informationen
Spanien hat die folgenden möglichen Übergangsregeln
beschlossen: XML ist für Unternehmen erst ab Februar 2016
verpflichtend; IBAN ist erst ab Februar 2016 verpflichtend
69
2.3.17 Tschechische Republik
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Da die Tschechische Republik nicht dem Euro-Raum angehört,
gibt es keine lokalen Produkte, die auf SEPA migriert werden
müssen.
Nischenprodukte
Da die Tschechische Republik nicht dem Euro-Raum angehört,
gibt es keine Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden
müssen.
IBAN-Konvertierung
Es ist kein dateibasierter Service verfügbar, sondern nur eine
Einzellösung über die Internetseite der Tschechischen
Nationalbank (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 35).
Gläubiger-ID
Die Gläubiger-ID kann über den lokalen Kundenservice der
Deutschen Bank bezogen werden. Der Ablauf wird von der
Tschechischen Nationalbank gesteuert. Jede Bank registriert
ihre Kunden für die Gläubiger-ID und bittet dafür die Kunden,
ein erforderliches Formblatt auszufüllen. Weitere Informationen
stehen auf der Internetseite der Tschechischen Nationalbank
(siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 36) zur Verfügung.
Die Gläubiger-ID ist wie folgt strukturiert: CZkkZZZnnnnn
– Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (CZ für Tschechische Republik)
– Stellen 3 bis 4: Prüfziffer (kk) gemäß ISO 7064 Modulo 97
– Stellen 5 bis 7: «ZZZ» (Stellen werden nicht verwendet)
– Stellen 8 bis 12: Eine Nummer von 10000 bis 99999; sie ist
ein gläubigerspezifischer Identifikator
70
Mandatsmigration
Die SEPA-Lastschrift ist eine vollständig neue und andere
Zahlungsart. Deshalb ist eine Migration der bestehenden Lastschriftmandate auf SEPA-Mandate nicht möglich – es sind
neue SEPA-Mandate erforderlich.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Verbraucher behandelt.
Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift nicht für einen
Einzug von Konten dieser kleinen Unternehmen verwendet
werden kann.
Interbankenentgelt für Lastschriften
In der Tschechischen Republik fällt kein multilaterales
Interbankenentgelt (MIF) pro Lastschrift an.
2.3.18 Ungarn
Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs
Da Ungarn nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine lokalen
Produkte, die auf SEPA migriert werden müssen.
Nischenprodukte
Da Ungarn nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine
Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen.
IBAN-Konvertierung
Es gibt keinen dateibasierten Service, sondern nur eine Einzellösung über diese deutschsprachige Internetseite (siehe Anhang
Seite 75, Abschnitt 3.3 / 37).
Aus rechtlichen Gründen wurde das SEPA-Lastschriftverfahren
in Ungarn noch nicht eingeführt.
Gläubiger-ID
Nicht zutreffend, da das SEPA-Lastschriftverfahren in Ungarn
derzeit nicht verwendet wird.
Mandatsmigration
Nicht zutreffend, da das SEPA-Lastschriftverfahren in Ungarn
derzeit nicht verwendet wird.
Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen werden wie Verbraucher behandelt. Das
bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift nicht für einen
Einzug von Konten dieser kleinen Unternehmen verwendet
werden kann. Dies gilt selbst nach Einführung des SEPALastschriftverfahrens in Ungarn.
Interbankenentgelt für Lastschriften
In Ungarn fällt kein multilaterales Interbankenentgelt (MIF) pro
Lastschrift an.
71
72
3 Anhang
3.1Abkürzungen
ABBL
ACH
AEA
AP
AR
B2B
BAI
BBAN
BDD
BIC
BOE
CAI
CGI
COT
CSV
D
DMF
DTI
DTAUS
DTE
EBA
EBICS
EDIFACT
ELV
EPC
ERP
Association des Banques
et Banquiers Luxembourg
(Luxemburgische Bankenvereinigung)
Automated Clearing House
(Elektronische Clearingstelle für Massenzahlungen)
Allineamento Elettronico Archivi
(Elektronischer Datenbankabgleich in Italien)
Account Payables (Ausgänge)
Account Receivables (Eingänge)
Business to Business (Firmenkundengeschäft)
Bank Administration Institute
Basic Bank Account Number (Bankkontonummer)
Business Direct Debit
(Schweizer Lastschriftverfahren)
Business Identifier Code
(Internationale Bankleitzahl)
Bonifici Esteri
(Grenzüberschreitende Überweisungen)
Change Account Information
(Kontoänderungsinformation)
Common Global Implementation
(Gemeinsame Globale Implementierung,
Bemühungen zur XML-Standardisierung)
Cut-Off-Time (Annahmeschlusszeit)
Comma-Separated Value (Globales Datenformat)
Due Date (Fälligkeitsdatum)
Debtor Mandate Flow
(Vorgehen, bei dem der Gläubiger der Initiator
und Verwalter des Mandates ist)
Datenträgeraustauschinformation
(Deutsches Berichtsformat)
Datenträgeraustauschverfahren
(Deutsches Dateiformat)
Datenträger Eilig
European Banking Association
(Europäischer Bankenverband)
Electronic Banking Internet Communication
Standard (Übertragungsstandard
für Electronic Banking im Internet)
Electronic Data Interchange For Administration,
Commerce and Transport (Globales Dateiformat)
Elektronisches Lastschriftverfahren
European Payments Council
(Europäischer Zahlungsverkehrsrat)
Enterprise Resource Planning
(Anwendungssoftware zur Unternehmensplanung)
EU
EWR
EZB
FX
HVP
IBAN
IDOC
ISO
LSV
MAV
MEZ
MIF
PSD
RAV
RID
SCT
SDD
SEDA
SEPA
SIBS
SLA
STP
SWIFT
TARGET
TWS
XLS
XML
XPF
European Union (Europäische Union)
Europäischer Wirtschaftsraum
Europäische Zentralbank
Foreign Exchange (Devisen)
High Value Payments
(Großbetragszahlungen/Einzelzahlungen)
International Bank Account Number
(Internationale Bankkontonummer)
Intermediate Document (Globales Dateiformat)
International Organisation for Standardisation
(Internationale Organisation für Normung)
Lastschriftverfahren (Schweizer
Lastschriftverfahren)
Mediante Avviso (Italienischer Zahlungstyp)
Mitteleuropäische Zeit
Multilateral Interchange Fee
(Multilaterale Interbankenentgelte)
Payment Services Directive (Richtlinie über
Zahlungsdienste /Zahlungsdiensterichtlinie)
Ruoli Mediante Avviso (Italienischer Zahlungstyp)
Rimessa Interbancaria Diretta
(Italienische Lastschrift)
SEPA Credit Transfer (SEPA-Überweisung)
SEPA Direct Debit (SEPA-Lastschrift)
SEPA Electronic Database Alignment
(Elektronischer Datenbankabgleich bei SEPA)
Single Euro Payments Area
(Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum)
Sociedade InterBancária de Serviços
(Portugisisches Clearinghouse)
Service Level Agreement (Leistungsvertrag)
Straight Through Processing
(Vollautomatische Verarbeitung)
Society for Worldwide Interbank Financial
Telecommunication
Trans-European Automated Real-time GrossSettlement Express Transfer (Interbankzahlungssystem für Echtzeitverarbeitung von Euro-Überweisungen innerhalb der Europäischen Union)
Treasury Workstation (SAP-System zur
Abbildung der Treasury-Prozesse)
Mircosoft Excel
Extensible Markup Language
(Globales Dateiformat)
Französischer Pazifischer Franc
73
3.2Nützliche Verweise
3.3Liste mit Internet-Verweisen
1. Europäische Zentralbank (EZB) – SEPA-Indikatoren
http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/indicators/html/
index.en.html
1. SWIFT BIC Directory
http://www.swift.com/products/bic_directory
2. Europäischer Zahlungsverkehrsausschuss (EPC)
http://www.europeanpaymentscouncil.eu/
3. Europäischer Zahlungsverkehrsausschuss (EPC) – Newsletter
http://www.europeanpaymentscouncil.eu/newsletter.cfm
4. Deutsche Bank – SEPA
http://www.deutsche-bank.de/sepa
2. SWIFT BICPlusIBAN Directory
http://www.swift.com/products/bicplusiban_directory
3. Richtlinie 2007 / 64 / EG über Zahlungsdienste
http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?checktexts=checkbox&val=4
60702%3Acs&pos=-1&page=1&lang=de&pgs=10&nbl=0&list
=&hwords=null&action=GO&visu=
4. Verordnung (EG) Nr. 924/2009
http://eur-lex.europa.eu/Result.do?RechType=RECH_celex&cod
e=32009R0924&checktexts=checkbox
5. Verordnung (EU) Nr. 260/2012
http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?checktexts=checkbox&val=6
72986%3Acs&pos=5&page=1&lang=de&pgs=10&nbl=7&list=
673000%3Acs%2C672830%3Acs%2C673001%3Acs%2C6729
95%3Acs%2C672986%3Acs%2C673024%3Acs%2C672887%
3Acs%2C&hwords=&action=GO&visu=%23texte
6. EBA-Leitfaden
https://www.abe-eba.eu/Overview-Documents-N=SEPA_and_
PSD_Overview_Documents-L=EN.aspx
7. Simplex
http://www.simplexgtp.com
8. Sentenial
http://www.sentenial.com
9. EBA SDD B2B Participants list (Liste der Teilnehmer
am SEPA-Firmenlastschriftverfahren EBA-Clearing)
https://www.ebaclearing.eu/SDD-Services-ParticipantsN=SDD_Core_SDD_B2B-L=EN.aspx
10. ISO 20022
http://www.iso20022.org/external_code_list.page
11. Leitfäden des EPC zum Erscheinungsbild von EPC-Mandaten
http://www.europeanpaymentscouncil.eu/knowledge_bank_
detail.cfm?documents_id=175
74
12. Übersetzungen der SEPA-Basislastschriftmandate des EPC
http://www.europeanpaymentscouncil.eu/content.
cfm?page=core_sdd_mandate_transalations
13. Übersetzungen der SEPA-Firmenlastschriftmandate des EPC
http://www.europeanpaymentscouncil.eu/content.
cfm?page=sepa_b2b_dd_mandate_translations
14. EPC-Leitfaden zur Gläubiger-ID
http://www.europeanpaymentscouncil.eu/knowledge_bank_
detail.cfm?documents_id=161
15. EBA Clearing – Guidance on the handling of
SDD R-transactions and related charging principles
http://www.abe-eba.eu/N=SMART.aspx
16. Belgischer IBAN-Service „Isabel“
http://www.sepabelgium.be/fr/bban-iban-bic-converter
17. Deutsches IBAN-Service-Portal
https://www.iban-service-portal.de/ibanp/iban/Start
18. Deutsche Bundesbank – Gläubiger-ID
http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Kerngeschaeftsfelder/
Unbarer_Zahlungsverkehr/SEPA/Glaeubiger_
Identifikationsnummer/glaeubiger_identifikationsnummer.html
19. Irish Payment Services Organisation (IPSO): SEPA-Services
http://www.ipso.ie/section/IPSOSEPAServices
20. Irish Payment Services Organisation (IPSO): BIC- und
IBAN-Service
https://ipsosepaservice.sentenial.com/ipso/
21. Luxemburger Bankenvereinigung
http://www.abbl.lu/de/sepa
22. Luxemburger Bankenvereinigung – Mandatsmigration
­http://www.abbl.lu/sites/abbl.lu/files/wysiwyg/Kurt%20
Salmon%20-%20ABBL%20-%20Migration%20to%20SDD%20
-%20Deliverable%202%20for%20PSUs%20v1%202-7.pdf
23. Niederlande – IBAN-Konvertierungsservice
https://www.ibanbicservice.nl/Homepage.aspx
26. Portugal – Berechnung der Gläubiger-ID
http://www.maric.info/fin/SEPA/ddchkden.htm
27. Schweiz – Online-IBAN-Konvertierungs-Tool der SIX Group
http://www.six-interbank-clearing.com/de/home/
standardization/iban/inquiry-iban.html
28. Schweiz – IBAN-Software der SIX Group
http://www.six-interbank-clearing.com/de/home/
standardization/iban/iban-tool.html
29. Schweiz – BIC-Tool der SIX Group
http://www.six-interbank-clearing.com/de/home/bank-masterdata/download-bc-bank-master.html
30. SIX Interbank Clearing Ltd
http://www.sepa.ch/de/home/direct-debits/creditor-identifier.
html
31. Nationalbank der Slowakei – IBAN-Konvertierung
http://www.nbs.sk/en/payment-systems/iban
32. Slowakische Bankenvereinigung (SBA)
http://www.sbaonline.sk/en/
33. Spanien – IBAN-Konvertierung
http://www.sepaesp.es/herramienta/conversion.htm
34. Spanien – Gläubiger-ID
http://www.maric.info/fin/SEPA/ddchkden.htm
35. Tschechische Nationalbank – IBAN-Berechner
http://www.cnb.cz/en/payment_systems/iban/ibanen.html
36. Tschechische Nationalbank – Gläubiger-ID
http://www.cnb.cz/en/payment_systems/accounts_bank_codes/
rules_rip.html
37. Ungarn – IBAN-Konvertierung (deutschsprachige
Internetseite)
http://www.easy-web.de/iban/ibangenerator.htm
24. Niederlande – Internetseite zur SEPA-Migration
http://www.overopiban.nl/english/
25. Niederlande – Leitfaden zur Lastschriftmigration
http://www.betaalvereniging.nl/wp-uploads/2012/09/
Stappenplan-Van-de-huidige-Nederlandse-incasso-naar-dezakelijke-Europese-incasso.pdf
75
3.4Broschüre «Road to European Payment /Collection Factories»
Deutsche Bank
Global Transaction Banking
The Road to European Payment/
Collection Factories
Over the past few years, Deutsche Bank has implemented many integrated payment
and collection solutions for corporate clients around the world.
With this experience, Deutsche Bank has developed best practices that can assist
corporates looking for integration efficiencies within their global cash management
structures.
So what are the steps to be taken when centralizing payments and collections?
Definitions and Benefits
Shared-Service Centers (SSCs), In-House
Banks and Payment/Collection Factories are
distinct organisational vehicles, but the
borders between them can be blurred.
Companies may have different definitions/
interpretations of what exactly they are. The
reason is that all three are cost centers that
focus on supplying standardised, recurring
services to the business units more efficiently
and more effectively. All three provide:
Lower Costs
– External economies of scale leading to
lower bank fees and fewer bank accounts
– Internal economies of scale leading to
lower IT, headcount, or overhead costs
Centralised Processes
– Better liquidity management and simpler,
more visible cash positions
– Improved processing quality and speed
– Harmonised payment/collection
processes and procedures
– Streamlined account reconciliation
– Fewer IT interfaces and file formats
Reduced Risks
– Stronger internal controls
– Increased IT security
The idea is to “industrialise” labour-intense,
repetitive processes and replace them with
more capital-intense, centralised ones.
However, while the goals between all three
are similar, an SSC has the broadest scope,
while a Payment Factory has the narrowest.
Chart 1: Definitions of Shared-Service Center, In-House Bank and Payment/Collection Factory
Shared-Service Center
In-House Bank
Payment/
Collection
Factory
2
A Shared-Service Center is an accountable entity within a multiunit organisation tasked with supplying the business divisions with
specialized services. The range of services can vary and include
accounting, human resources, IT, security, liquidity management,
or accounts payable and accounts receivables. The basis for the
provision of services is a Service-Level Agreement (SLA) between
the participating entities with cost allocation on the basis of
transfer pricing agreed.
An In-House Bank is often part of a broader SSC and has the
purpose of supplying various financial services to the business
units. These services can include the provision of FX, interest-rate,
liquidity, intercompany-liability or funding management. For
example, to facilitate the efficient processing of transactions
between internal entities, an In-House Bank can provide the
business units with internal virtual accounts. Combined with
netting of these internal flows, this can substantially reduce
external bank fees.
Payment Factories are by nature SSCs that are focused on the
accounts-payable function. Often, they are part of an In-House
Bank. The goal is to simplify and automate accounts payable.
Accounts payable is an ideal candidate for centralisation because
invoice receipt and processing are often paper-based and labourintensive processes. Likewise, Collection Factories are centralised
collections-processing centers that are focused on the accountsreceivable function.
Research by gtnews showed that two-thirds
of companies’ payments are initiated by
units outside central treasury, while 33% of
central treasuries have sole control over
payments initiation. Companies that allow
other business units to initiate payments
have on average 9.5 units outside central
treasury initiating payments. In Europe, a
greater number of business units (12) are
able to initiate payments, perhaps reflecting
the geographical diversity and the number
of national payment systems in Europe. 1
On the road towards centralisation, a phased
approach often works best, whereby more
and more formerly decentralised tasks are
migrated to an SSC in a step-by-step
manner. Often, the first step is to sweep
liquidity from local bank accounts into a
central account per country or region to
improve control, visibility and investment
options for excess cash. This can be
followed by establishing an In-House Bank,
which can facilitate inter-company netting
to reduce the number of external payments
and thus complexity. After that, as a third
step, payments and (potentially later)
collections can be centralised by establishing
a Payment/Collection Factory within the SSC.
Chart 2: The Evolution of Payment/Collection Factories
Collections “on behalf of”
Expansion of Payment Factories to
include Collection Factories
Payments “on behalf of”
Cost Reduction
As illustrated in chart 2, the normal starting
point for most corporates is not a Payment/
Collection Factory, but the decentralised
management of payables and collections as
local interfaces to local banks are set up.
SEPA
SEPA
SEPA
Expansion of in-house banks to
include Payment Factories
Creation of in-house banks in
shared-service centers
(centralisation of liquidity regionally)
Centralisation of liquidity by country
Local cash management by subsidiaries
Risk Control
Drivers
This final step, the creation of Payment/
Collection Factories, is currently experiencing
renewed momentum for many reasons:
– SEPA (through the creation of panEuropean payment and collection
instruments and the use of a harmonised
format)
– Increased payments complexity (as a
result of the growth in international
trade):
– To various countries
– Through multiple banks
– With distinct connections
– Using different formats
– Regulatory changes (e.g. Payment
Services Directive)
– New technologies (e.g. web-based
platforms)
– Evolving standards (e.g. XML)
– Increase in convertible currencies
– Geographic expansion of corporates
1
Project Management
The idea of a payment/collection factory is
to “industrialise” labour-intensive, repetitive
processes and replace them with more
capital-intensive, centralised ones. This
means that centralising accounts-payable
and accounts-receivable processing is a
rather complex task requiring a substantial
investment and a significant change in
internal processes and organisational
structure. As a result, senior management
buy-in is essential. Also, strong projectmanagement discipline is required because
of the inherent complexity. Such a project
could have the following components:
– Data collection
Current countries, legal entities, ERP
systems, bank relationships, costs and
cost components, processing steps,
inventory of transaction types used today
– Data analysis
Pros and cons of current set-up
(quantitative and qualitative, e.g. is now a
good time to stop using paper checks?)
– Definition of strategic goals and
requirements for the new structure
– Definition and analysis of tactical steps/
considerations for the new structure
– Decision on exact structure, degree of
centralisation, location, processes
– Pros and cons of new/proposed set-up
(quantitative and qualitative)
– Senior management buy-in
– Implementation
– Setting and monitoring of key
performance indicators (KPIs)
gtnews Payments Survey info from 2010
3
Data Collection and Analysis
As part of the project plan there are many aspects that will influence the exact structure, degree of centralisation, location and processes of
the Payment/Collection Factory.
Chart 3: Strategic and Tactical Questions to ask when planning a Payment/Collection Factory (Part 1)
Scope
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
–
4
Should only AP, only AR, or both be centralised?
How strong is the balance sheet and how important is internal funding?
Could a collection factory help reduce DSO?
How much can working capital be improved by centralizing payments?
– Where are suppliers and where are the corporate’s own production units located?
– What are the entities’ terms of payments?
– How fast are current payment processes – are they sufficiently fast to take advantage of
discounts?
How much can working capital be improved by centralizing collections?
– Where are the customers located?
– What are customers’ terms of payments?
– How fast are current collection processes?
– Are the customers consumers or businesses?
– If they are consumers, direct debits could be centralised, but cross-border credit-transfer
receipts may be more difficult
Which entities/subsidiaries should be included?
How can common goals between different parts of the organisation be ensured?
Should any of the current tasks remain with the local entities?
Which payments/collections should be included?
How can the existing relevant bank relationships, accounts, payments/collections, bank interfaces,
formats, and local regulations best be identified?
What do the internal and external cash flows look like?
Banks
– How many banks should be used?
– What are the pros and cons of fewer vs. more bank relationships?
Account Structure
– What account option(s) makes the most sense? Options can include:
– Payment/Collection Factory (PF/CF) owns central accounts (including currency accounts) and
makes payments/collections (incl. cross-border) on behalf of the legal entities
– PF/CF owns local in-country accounts and makes local payments/collections on behalf of
the legal entities
– Legal Entity (LE) owns the account, PF/CF generates payments/collections, LE only
authorises them
– LE owns the account, PF/CF generates payments/collections, PF/CF authorises them
(power of attorney)
– Hybrid structure, e.g. payments on-behalf-of (but collections remaining with) local entity, which
could later be migrated towards on-behalf-of collections
Legal & Tax
– What is the legal structure of the entities in scope?
– What is the legal status of “on-behalf-of payments” in the relevant countries?
– What are the central-bank-reporting obligations (for the payment factory, the group entity,
the beneficiary)?
– How would they change?
– What are the tax implications?
Location
– Where should the PF/CF be located?
– HR costs and quality, language, travel costs, real-estate costs, time zones, tax
– Do the existing AML requirements change (which could potentially lead to delayed payments/
receipts)?
– Should a regional or a global PF/CF be used?
Commercial Model
– What should be covered by Service-Level Agreements (SLAs)?
– What are the agreements regarding:
– Internal compensation for repair items?
– Intercompany loans?
– Transfer pricing?
– How can the success of the PF/CF be measured (definition of KPIs)?
– What are the transactional costs?
Operating Model
– What should the new processes for making/receiving payments/collections, account reconciliation,
and liquidity management look like?
– What instruments should be used for payments/collections?
– SEPA vs. local ones?
– What is the level of inter-company trade?
– What are potential effects on cash forecasting?
– Will payment advices be available as timely as before?
– What should the back-up processes look like (continuity-of-business plans)?
– Which characteristics influence the choice of IT infrastructure?
– PF/CF must handle various sources of information from subsidiaries?
– What kind of file formats are received from subs?
– What file format is sent to bank(s)?
– What treasury/ERP systems are in place?
– Is it a global system or a fragmented structure?
Bank Connectivity
– Which connectivity option makes most sense?
– Electronic Banking, host-to-host, SWIFTNet or others?
– Phased approach: start with electronic banking and move to host-to-host later?
5
Chart 4: The Flow of Payments/Collections in a Payment-/Collection-Factory Structure
IT & Ops Services Vendor Mgmt
ACH
File Transfer
Sub 1
Sub 2
SLAs
ERP/
TWS/
SAP
Local
Format,
XML,
EDIFACT,
CSV,
IDOC,
MT 101
EBICS
Authorisation
db direct internet
HTTPS
Feedback-File
Transfer
Sub 3
MT 940
MT 942
BAI
Sub 4
Business
Units
Payment/Collection
Factory
Senior Management Buy-in
Having senior management buy-in is crucial
when starting a major centralisation initiative.
Quantifying the value of centralising the
corporates payments/collections is therefore
very important. It is important to ask how
the business case compares to other
projects for which funding has been asked.
AccountStatement Transfer
Manual or
automated
HVP
DB
Systems
Clearing
direct connect
e.g. HTTPS/AS2
SWIFT FileAct
MA-CUG and
SCORE
Cheque
DB’s Global Centralisation Solution
To strengthen the value of the project, it is
extremely important that qualitative factors
such as risk-management, compliance
benefits, or harmonised processes and
procedures are also listed. These benefits will
very often be more important than costs
saved from reduced bank fees or IT expenses.
Therefore, probably the most important
questions to ask are about the business case
(See chart 5):
Chart 5: Strategic and Tactical Questions to ask when planning a Payment/Collection Factory (Part 2)
Business Case
6
– What are the qualitative and quantitative benefits?
– By how much can bank fees be reduced?
– By how much can working capital performance be improved?
– How large are the processing-quality and processing efficiency improvements?
– By how much can IT-maintenance costs be reduced?
– By how much will the visibility of liquidity be improved?
– By how much can risks be reduced?
– What are the compliance benefits?
While there will be frequent surprises along
the way, answering most or all of the
questions listed will give a corporate a good
starting point for quantifying and qualifying
the required business case and creating a
detailed project plan.
Chart 6: Deutsche Bank’s Solutions for Payment/Collection Factories
Optimisation
of Payment
Authorisation
How Deutsche Bank can help
The creation of a Payment/Collection
Factory requires strong senior management
commitment. With this pre-condition in
place, a detailed project plan needs to be
developed, taking into consideration the
analysis and complex decisions required.
Deutsche Bank will share best practices,
experience, and lessons learned and will
guide corporates through its solutions that
facilitate centralisation. Examples include
access-channel, file-format-conversion,
reporting, FX-conversion, cross-border-ACH
and multi-currency-account solutions that
are geared to the specific needs of Payment/
Collection Factories and will have a
significant impact on the corporate’s
business case.
Format
Standardisation
Bank and Account
concentration
Bank connectivity
supporting
large file sizes
Cash Pooling
(local and
international)
Standardisation
of ERP systems
Creation of business case
= Part of Deutsche Bank services
7
www.db.com/gtb
[email protected]
This brochure is for information purposes only and is
designed to serve as a general overview regarding the
services of Payment/Collection Factories solutions for
corporate clients. The general description in this brochure
relates to the Payment/Collection Factories solutions for
corporate clients services offered to customers as of
September 2013, which may be subject to change in the
future. This brochure and the general description of the
services of Payment/Collection Factories solutions for
corporate clients are in their nature only illustrative and
do not therefore contain or cannot result in any contractual
or non-contractual obligation or liability of Deutsche Bank
AG or any of its affiliates.
Copyright © September 2013 Deutsche Bank AG.
All rights reserved.
84
3.5Lokale IBAN-Konvertierungsdienstleister in Europa
Überblick
Belgien
IBANKonvertierung
Deutschland
Frankreich
Großbritannien
Wie
Über «Isabel» Online
bekomme ich Banking
die IBAN/BIC?
Über BV Zahlungssysteme
Über das lokale
Implementation & Service
Team der Deutschen Bank
Die IBAN kann nur
über die Bank der
Gegenpartei bezogen
werden; sie ist auf
den Kontoauszügen
vermerkt
Beschreibung Der Service ist auf folgender
des Services
Internetseite beschrieben:
http://www.sepabelgium.be/
fr/bban-iban-bic-converter
Firmenkunden können sich auf der
Internetseite der BV
Zahlungssysteme (BVZ) registrieren:
https://www.iban-service-portal.de/
ibanp/iban/Start
Das Initialpasswort lautet
«kzx1u23z».
Auf dieser Internetseite können
Kunden ihre Dateien (im CSV- oder
TXT-Format) mit Kontonummern
und Bankleitzahlen hochladen.
Beispieldateien sowie eine detaillierte
Anleitung sind auf der Internetseite
enthalten. BVZ fügt der Datei die
entsprechenden IBANs /BICs hinzu
und stellt sie dann wieder im
Internet zum Herunterladen zur
Verfügung. Der Kunde wird hierüber
per Email informiert.
Der Zeitrahmen für den Konvertierungsservice beträgt ca. zwei
Geschäftstage.
Kunden können ihre Datei (im
XLS- oder CSV-Format) per
Email an ihren Deutsche BankServicebetreuer senden.
Der Deutsche Bank-Berater
organisiert dann mit dem
lokalen Deutsche Bank-Team
in Paris die Konvertierung der
Dateien. Die Dateien müssen
Code Banque (5-stellig),
Code Guichet (5-stellig),
Kontonummer (11-stellig) und
Prüfziffer (2-stellig) enthalten.
Die Deutsche Bank Paris fügt
dann die entsprechenden
IBANs /BICs hinzu und sendet
dem Kunden per Email eine
CSV-Datei.
Der Zeitrahmen für den
Konvertierungsservice beträgt
ca. zwei Geschäftstage.
Derzeit gibt es noch
keine Konvertierungslösung der Bankenindustrie.
Dort gibt es auch ein
detailliertes Benutzerhandbuch, und das
Konvertierungstool kann
heruntergeladen werden.
Der Service ist
Der Service kostet zur Zeit 45,00
kostenpflichtig.
Euro für die einmalige Registrierung,
plus 27,50 Euro pro angefangene
100.000 Datensätze, jeweils zzgl.
MwSt.
Anmerkung: Bei den oben beschriebenen Services handelt es sich lediglich um Zusammenfassungen. Um weitere Details zu erhalten, kontaktieren Sie bitte Ihren Deutsche BankProduktspezialisten. Alternativ können Sie auch Dienstleister wie z.B. die Firma Accuity nutzen ([email protected]), welche Konvertierungsservices
für viele Länder gleichzeitig anbieten.
85
Überblick
Italien
IBANKonvertierung
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Wie
Über das lokale
bekomme ich Implementation &
die IBAN/BIC? Service Team
der Deutschen Bank
Über «Stichting IBAN
Service»
Über das lokale
Implementation &
Service Team
der Deutschen Bank
Nicht nötig
Durch Ableitung
Beschreibung Über die Electronic
des Services
Banking-Anwendungen
der Deutschen Bank
Italien (db Corporate
Banking Windows, db
Corporate Banking Web,
basierend auf CBI
Standard) können
Kunden Dateien mit
Kontonummern /Bankleitzahlen hochladen.
Die Deutsche Bank
Italien leitet diese dann
an die kontoführenden
Banken weiter und
erhält die korrespondierenden IBANs (oder
falls keine IBAN bezogen
werden kann, den
entsprechenden Fehlercode) zurück.
Anschließend stellt die
Deutsche Bank die
aktualisierte Datei dem
Kunden zur Verfügung.
Über folgende
Internetseite:
http://www.
ibanbicservice.nl/
Die IBAN wird
schon seit einigen
Jahren sowohl für
Inlands- als auch
für Auslandszahlungen genutzt.
In Portugal kann
die IBAN direkt von
der BBAN abgeleitet werden. Man
muss lediglich
«PT50» der BBAN
vorausstellen
(die BBAN enthält
schon eine
Prüfziffer).
Die Deutsche Bank leitet
die Datei des Kunden
(z.B. CSV / TXT / XLS mit
den lokalen Kontonummern und BankleitSie können diesen
zahlen) an die «STUZZA»
Service nutzen, um die
(Studiengesellschaft für
IBANs und BICs
Zusammenarbeit im
niederländischer
Zahlungsverkehr) weiter.
Kontonummern zu
Die STUZZA wiederum
ermitteln.
gibt diese an die
jeweiligen kontoKontonummern können führenden Banken.
dabei einzeln eingegeben Diese Banken fügen die
IBAN und BIC hinzu und
oder in Dateien hochsenden die Datei dann
geladen werden. Für
an STUZZA zurück.
einen Datei-Upload ist
Sobald STUZZA die
eine vorherige
Dateien aller Banken
Registrierung nötig.
zurückerhalten hat,
konsolidiert sie diese in
Der Service ist kostenpflichtig, wobei der Preis einer Datei und sendet
sie an die Deutsche
volumenabhängig ist;
er kann der Internetseite Bank. Die Deutsche
Bank übermittelt dann
entnommen werden.
eine XLS-Datei an den
Kunden. Der Ende-zuEnde-Prozess dauert
i.d.R. weniger als zwei
Wochen.
Anmerkung: Bei den oben beschriebenen Services handelt es sich lediglich um Zusammenfassungen. Um weitere Details zu erhalten, kontaktieren Sie bitte Ihren Deutsche Bank
Produktspezialisten. Alternativ können Sie auch Dienstleister wie z.B. die Firma Accuity nutzen ([email protected]), welche Konvertierungsservices
für viele Länder gleichzeitig anbieten.
86
Überblick
Schweiz
IBANKonvertierung
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Wie
Über «SIX Interbank Clearing»
bekomme ich
die IBAN/BIC?
Über das lokale
Implementation & Service
Team der Deutschen Bank
Nur über Einzelkalkulation
Nur über Einzelkalkulation
Beschreibung Eine dateibasierte Lösung gibt es
des Services
nicht. SIX bietet aber ein OnlineTool an:
http://www.six-interbankclearing.com/de/home/
standardization/iban/inquiry-iban.
html
Es gibt zwei Möglichkeiten,
um die «alten» Kontonummern/BBANs in IBANs
zu konvertieren. Die eine
ist eine Einzelkalkulation:
http://www.sepaesp.es/
herramienta/conversion.
htm
Über die Internetseite der
Zentralbank:
http://www.cnb.cz/en/
payment_systems/iban/
ibanen.html
Über diese deutschsprachige Internetseite:
http://www.easy-web.de/
iban/ibangenerator.htm
Ebenso wird eine kleine Software
zum Download zur Verfügung
gestellt:
http://www.six-interbankclearing.com/de/home/
standardization/iban/iban-tool.
html
Diese kann auch in ein ERPSystem integriert werden.
Allerdings können so nur IBANs
generiert werden. Um einen BIC
zu generieren, muss eine andere
Datei (BC-Bankenstamm) als
Excel oder ASCII-Datei heruntergeladen werden. Die Struktur ist
selbsterklärend. Die BIC befindet
sich nämlich in einer anderen
Spalte neben der Bankleitzahl
(falls vorhanden):
http://www.six-interbankclearing.com/de/home/bankmaster-data/download-bc-bankmaster.html
Die andere ist eine ExcelAnwendung, die es
ermöglicht, die «alten»
Kontonummern einzufügen
und die korrespondierenden
IBANs zu erhalten. Sie ist
über das lokale Implementation & Service Team
der Deutschen Bank
erhältlich.
Anmerkung: Bei den oben beschriebenen Services handelt es sich lediglich um Zusammenfassungen. Um weitere Details zu erhalten, kontaktieren Sie bitte Ihren Deutsche Bank
Produktspezialisten. Alternativ können Sie auch Dienstleister wie z.B. die Firma Accuity nutzen ([email protected]), welche Konvertierungsservices
für viele Länder gleichzeitig anbieten.
87
3.6Übersicht IBAN-Konvertierungsangebot von Accuity
Payment Solutions for
Corporate Treasury
Improve payment efficiency
With the introduction of SEPA, corporates have an opportunity to benefit from lower
payment operations costs. However, this means payment instructions must contain a valid
International Bank Account Number (IBAN) and Bank Identifier Code (BIC).
The challenge
The benefits
In order to include IBANs and BICs for all euro payment
instructions, corporates need to update all vendor,
client and payroll bank records with valid IBAN and
BIC information. This can be problematic and time
consuming for already busy treasury operations.
By using Accuity’s solutions, you can avoid deploying
personnel to manually manage this time-consuming
process. The return on investment in terms of updating
vendor bank records is typically measured in weeks,
providing the following immediate benefits:
Plus, IBANs have a broader impact as Italy and
Luxembourg, and even non-euro-zone countries such as
Lebanon and Saudi Arabia have made IBAN compulsory
for domestic payments.
• Lower bank charges: Decreased return fees.
• Improved efficiency: Fewer manual repairs.
• Better customer service: Your vendors, partners and
employees will get paid on time.
The solution
Accuity provides a range of payment solutions to help you
efficiently update all your vendor, client and payroll bank
records and obtain valid IBAN and BIC information. You can
choose which solution best fits your needs:
• Access Online: Gives you control over the process by
providing you with access to our industry-leading SEPA
payments solution, which allows you to convert legacy
Basic Bank Account Numbers (BBANs) into valid IBANs,
in batch or single query, including correct routing BICs.
• Data Cleanse: Engage with our subject-matter experts to
IBAN + BIC= STP
IBAN Conversion
IBAN Validation
PLUS a Connected BIC
For All SEPA Countries.
outsource the cleansing of your bank records.
Payment Solutions
PAYMENTS
Access Online
Data Cleanse
IBAN Payment Resource
PAYScreen
An online single or batch look-up tool
that validates and converts IBANs and
provides all the information needed for
SEPA-compliant payments, including
correct routing BICs.
Repairs your payments records prior to
conversion and highlights those records that
require review.
About Accuity
Comprehensive solutions
to fit your business needs
Accuity’s global payment solutions for corporates provide
the essential tools companies need to reduce costs and
optimise payment efficiency. Our solutions provide the
most accurate, highest-quality payment data and services
available through a range of offerings that meet the needs
of corporate treasury departments worldwide.
Look-Up
Validation
and
Clean-Up
With Accuity’s comprehensive payment solutions, you can:
• Look-Up missing payment routing information with
our online solutions.
• Clean-Up outdated or incorrect payment files.
• Convert and Validate BBANs into IBANs for
SEPA payments.
Maintenance
Conversion
• Maintain your corrected payment information files.
Only Accuity has the following strategic partnerships:
Accuity is the official provider of the Euro Banking
Association Priority Payment Scheme central registry.
Accuity is the official provider of the European
Payments Council SEPA adherence database.
Accuity is the official registrar of American
Bankers Association routing numbers.
Comprehensive reports keep you informedAccuity
and focused
is the official provider of the Irish Payments Services
Organisation’s directory of National Sort Code database.
To discuss your requirements, please contact:
Payment Solutions for
Corporate Treasury
TBD by BNP Paribas
[email protected]
©2010 Accuity, Inc. All rights reserved. 04.14.10
Beijing
·
Chicago
·
Dubai
·
Hong Kong
·
London
·
New York
·
Rome
·
San Diego
·
Sydney
3.7 Übersicht Optionen der Mitgliedsstaaten /Fristverlängerungsregelungen
Von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommene Wahlmöglichkeiten der Verordnung 260/2012
Enddaten in den Mitgliedstaaten
des Euro-Währungsgebiets
Belgien
25. Oktober 2013
Deutschland
20. November 2013
Estland
1. Februar 2013
Artikel 6.4
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Enddatum für Überweisungen
in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem
1.Feb. 2014?
Artikel 6.4
Enddatum für Lastschriften in
den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem
1.Feb. 2014?
Artikel 8.1
Multilaterale Interbankenentgelte
für nationale Lastschriften bis zum
1.Feb. 2017?
Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen
Artikel 16.1
Sind Zahlungsdienstleister
berechtigt, Verbrauchern bis
zum 1. Feb. 2016 IBANKonvertierungsservices für nationale
Transaktionen anzubieten?
Artikel 16.3
Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine
Befreiung für Nischenprodukte?
Artikel 16.4
Besteht bis zum 1. Feb. 2016
eine Ausnahmeregelung für
Kartenzahlungen, die zu einer
Lastschrift führen?
Artikel 16.5
Besteht bis zum 1. Feb. 2016
eine Ausnahmeregelung für die
Verwendung des XML-Formats
laut ISO 20022 für einzelne
Überweisungen oder gebündelte
Lastschriften?
Artikel 16.6
Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine
Ausnahmeregelung, sodass im
Falle von nationalen Überweisungen /
Lastschriften der BIC des
Zahlungsdienstleisters weiterhin
verwendet werden kann?
Nein
Ja
Nein
Nein
Nicht zutreffend
Ja
Nicht zutreffend
Nein
Für das “Elektronische
Lastschriftverfahren” (ELV)
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
Erster Konvertierungszeitraum von
12 Monaten; bei Bedarf Verlängerung
um bis zu 12 weitere Monate
Ja
Erster Konvertierungszeitraum von
12 Monaten; bei Bedarf Verlängerung
um bis zu 12 weitere Monate
Nein
Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013
90
Enddaten in den Mitgliedstaaten
des Euro-Währungsgebiets
Finnland
30.Mai 2013
Frankreich
22.Mai 2013
Griechenland
5.Juli 2013
Artikel 6.4
Ja
Enddatum für Überweisungen
in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem
1.Feb. 2014?
Oktober 2011 (für B2B),
Dezember 2011 (für C2B)
Nein
Nein
Artikel 6.4
Nein
Nein
Nein
Ja
Nicht zutreffend
Nein
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Ja
Enddatum für Lastschriften in
den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem
1.Feb. 2014?
Artikel 8.1
Multilaterale Interbankenentgelte
für nationale Lastschriften bis zum
1.Feb. 2017?
Nein
Französische Banken haben
aber beschlossen, multilaterale
Interbankenentgelte bereits
ab September 2013 abzuschaffen.
Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen
Artikel 16.1
Sind Zahlungsdienstleister
berechtigt, Verbrauchern bis
zum 1. Feb. 2016 IBANKonvertierungsservices für nationale
Transaktionen anzubieten?
Artikel 16.3
Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine
Befreiung für Nischenprodukte?
Artikel 16.4
Besteht bis zum 1. Feb. 2016
eine Ausnahmeregelung für
Kartenzahlungen, die zu einer
Lastschrift führen?
Artikel 16.5
Besteht bis zum 1. Feb. 2016
eine Ausnahmeregelung für die
Verwendung des XML-Formats
laut ISO 20022 für einzelne
Überweisungen oder gebündelte
Lastschriften?
Artikel 16.6
Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine
Ausnahmeregelung, sodass im
Falle von nationalen Überweisungen /
Lastschriften der BIC des
Zahlungsdienstleisters weiterhin
verwendet werden kann?
Nein
Nein
Titre Interbancaire de Paiement
(«TIP») bis zum 1. Feb. 2016;
elektronische Zahlungsaufträge
(«Télérèglement») bis zum
1.Feb. 2016
Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013
91
Enddaten in den Mitgliedstaaten
des Euro-Währungsgebiets
Irland
14.Mai 2013
Italien
25.Februar 2013
Artikel 6.4
Nein
Nein
Nein
Nein
Enddatum für Überweisungen
in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem
1.Feb. 2014?
Artikel 6.4
Enddatum für Lastschriften in
den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem
1.Feb. 2014?
Artikel 8.1
Multilaterale Interbankenentgelte
für nationale Lastschriften bis zum
1.Feb. 2017?
Nicht zutreffend
Lettland
24.Oktober 2013
Ja
Ab dem 1. Januar 2014,
der Einführung des Euros in Lettland
Nein
Ab dem 1. Januar 2015 (gemäß der
Enddatumsverordnung für die SEPAMigration innerhalb eines Jahres
nach Einführung des Euros)
Nein
Ja
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Nur bis zum 1. Februar 2014 zulässig
Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen
Artikel 16.1
Sind Zahlungsdienstleister
berechtigt, Verbrauchern bis
zum 1. Feb. 2016 IBANKonvertierungsservices für nationale
Transaktionen anzubieten?
Artikel 16.3
Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine
Befreiung für Nischenprodukte?
Artikel 16.4
Besteht bis zum 1. Feb. 2016
eine Ausnahmeregelung für
Kartenzahlungen, die zu einer
Lastschrift führen?
Artikel 16.5
Besteht bis zum 1. Feb. 2016
eine Ausnahmeregelung für die
Verwendung des XML-Formats
laut ISO 20022 für einzelne
Überweisungen oder gebündelte
Lastschriften?
Artikel 16.6
Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine
Ausnahmeregelung, sodass im
Falle von nationalen Überweisungen /
Lastschriften der BIC des
Zahlungsdienstleisters weiterhin
verwendet werden kann?
Nein
Nein
Migration auf IBAN abgeschlossen
«RID Finanziario» und
«RID a Importo Fisso»
IBAN seit 2005 in Gebrauch
Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013
92
Enddaten in den Mitgliedstaaten
des Euro-Währungsgebiets
Luxemburg
12.August 2013
Malta
18. Dezember 2013
Niederlande
25.Februar 2013
Artikel 6.4
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nicht zutreffend
Nein
Es wurden keine offiziellen
Informationen veröffentlicht.
Nein
Nein
Es wurden keine offiziellen
Informationen veröffentlicht.
Nein
Enddatum für Überweisungen
in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem
1.Feb. 2014?
Artikel 6.4
Enddatum für Lastschriften in
den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem
1.Feb. 2014?
Artikel 8.1
Multilaterale Interbankenentgelte
für nationale Lastschriften bis zum
1.Feb. 2017?
Nicht zutreffend
Es gibt kein «altes»
Lastschriftverfahren.
Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen
Artikel 16.1
Sind Zahlungsdienstleister
berechtigt, Verbrauchern bis
zum 1. Feb. 2016 IBANKonvertierungsservices für nationale
Transaktionen anzubieten?
Artikel 16.3
Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine
Befreiung für Nischenprodukte?
Ja
Für die nationalen Lastschriftverfahren
Nein
Für Glücksspiel- und TelefonmandatsLastschrift
Artikel 16.4
Besteht bis zum 1. Feb. 2016
eine Ausnahmeregelung für
Kartenzahlungen, die zu einer
Lastschrift führen?
Artikel 16.5
Besteht bis zum 1. Feb. 2016
eine Ausnahmeregelung für die
Verwendung des XML-Formats
laut ISO 20022 für einzelne
Überweisungen oder gebündelte
Lastschriften?
Artikel 16.6
Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine
Ausnahmeregelung, sodass im
Falle von nationalen Überweisungen /
Lastschriften der BIC des
Zahlungsdienstleisters weiterhin
verwendet werden kann?
Es wurden keine offiziellen
Informationen veröffentlicht.
Nein
Nein
Es wurden keine offiziellen
Informationen veröffentlicht.
Nein
Nein
Ja
Nein
Es wurden keine offiziellen
Informationen veröffentlicht.
Malta beabsichtigt, diese
Ausnahmeregelung bis zum
1.Feb. 2016 anzuwenden.
Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013
93
Enddaten in den Mitgliedstaaten
des Euro-Währungsgebiets
Österreich
25. April 20131
Portugal
17. Dezember 2013
Slowakei
29. Juli 2013
Artikel 6.4
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Enddatum für Überweisungen
in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem
1.Feb. 2014?
Artikel 6.4
Enddatum für Lastschriften in
den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem
1.Feb. 2014?
Artikel 8.1
Multilaterale Interbankenentgelte
für nationale Lastschriften bis zum
1.Feb. 2017?
Nein
Angepasst mit den grenzüberschreitenden Lastschriften,
d.h. seit dem 1. Nov. 2012
abgeschafft
Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen
Artikel 16.1
Sind Zahlungsdienstleister
berechtigt, Verbrauchern bis
zum 1. Feb. 2016 IBANKonvertierungsservices für nationale
Transaktionen anzubieten?
Artikel 16.3
Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine
Befreiung für Nischenprodukte?
Artikel 16.4
Besteht bis zum 1. Feb. 2016
eine Ausnahmeregelung für
Kartenzahlungen, die zu einer
Lastschrift führen?
Artikel 16.5
Besteht bis zum 1. Feb. 2016
eine Ausnahmeregelung für die
Verwendung des XML-Formats
laut ISO 20022 für einzelne
Überweisungen oder gebündelte
Lastschriften?
Artikel 16.6
Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine
Ausnahmeregelung, sodass im
Falle von nationalen Überweisungen /
Lastschriften der BIC des
Zahlungsdienstleisters weiterhin
verwendet werden kann?
Nein
Ja
Ja
Nein
Nicht zutreffend
Ja
Nein
Nicht zutreffend
Nein
Ja
Nein
Ja
Für das Produkt ATIB; Weiterleitung
des gescannten Zahlscheins
Für das «Elektronische
Lastschriftverfahren»
Ja
Bis zum 1. Februar 2016
Ja
Bis zum 1. Februar 2016
Nein
Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013
1 = Veröffentlichung des nationalen Informationsblatts
94
Enddaten in den Mitgliedstaaten
des Euro-Währungsgebiets
Slowenien
11.Februar 2013
Spanien
30. April 2013
Zypern
21. Oktober 2013
Artikel 6.4
Ja
Nein
Nein
Ja
Nein
Nein
Nein
Nein
Nicht zutreffend
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Nicht zutreffend
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Enddatum für Überweisungen
in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem
1.Feb. 2014?
Artikel 6.4
Enddatum für Lastschriften in
den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem
1.Feb. 2014?
Artikel 8.1
Multilaterale Interbankenentgelte
für nationale Lastschriften bis zum
1.Feb. 2017?
31.Dezember 2011
31.Dezember 2011
Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen
Artikel 16.1
Sind Zahlungsdienstleister
berechtigt, Verbrauchern bis
zum 1. Feb. 2016 IBANKonvertierungsservices für nationale
Transaktionen anzubieten?
Artikel 16.3
Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine
Befreiung für Nischenprodukte?
Artikel 16.4
Besteht bis zum 1. Feb. 2016
eine Ausnahmeregelung für
Kartenzahlungen, die zu einer
Lastschrift führen?
Artikel 16.5
Besteht bis zum 1. Feb. 2016
eine Ausnahmeregelung für die
Verwendung des XML-Formats
laut ISO 20022 für einzelne
Überweisungen oder gebündelte
Lastschriften?
Artikel 16.6
Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine
Ausnahmeregelung, sodass im
Falle von nationalen Überweisungen /
Lastschriften der BIC des
Zahlungsdienstleisters weiterhin
verwendet werden kann?
Nein
Nein
“Anticipos de Crédito” (cuaderno 58)
und “Recibos” (cuaderno 32)
Geschäftskontinuität – Nationales
Szenario für Überweisungen –
Zahlungen der öffentlichen Hand
Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013
95
3.8 Übersicht XML-Konvertierungsangebot von Simplex
SIMPLEXGTP
Mandate Management Solutions
Global Mandate Management. Total Control.
Simplex Mandate Manager™ delivers powerful SEPA Direct Debit solutions
for Corporate customers.
Corporate Treasurers face significant challenges in
today’s uncertain economic environment, with the
requirement to comply with SEPA mandatory payment
and direct debit schemes accompanied with a renewed
focus on reducing costs.
Multiple data formats and legacy treasury systems
remain non-compliant with the new SEPA standard.
Compliance can require Corporates to migrate to new
payment and direct debit standards, overhaul current
business processes and upgrade ERP and billing
systems. In addition, large Corporates typically hold
several banking relationships, adding further complexity
to the collections process.
Simplex Mandate Manager (SMM) is a
comprehensive hosted solution, providing formatconversion and mandate-management services
covering the full life cycle of SEPA Direct Debits.
SMM has been designed specifically to address all
the challenges a corporate will face, enabling you to
unlock the full potential offered by SDD. The enhanced
collection management service enables organisations
to take full advantage of SEPA Direct Debits without
requiring a change to existing Treasury or Enterprise
systems.
Benefits
By reducing the complexity of global mandate
management and XML creation, SMM delivers a wide
range of benefits and efficiencies to customers. These
include:
• Enhanced global SEPA solution for Corporates
• Fast and effective on-boarding
• Avoids costly and lengthy internal development;
speed to market
• Massively scalable solution with a Pay-As-YouGrow model
• Integrates with current TMS/ERP systems
• Global message standards and format
complexity removed with seamless
transformation
• Provides browser-based deployment across
desktop, tablet, mobile platforms
SIMPLEXGTP
•
High volume scanning service to ease the bulk
upload of paper mandates
• User friendly web access for customer services
staff
• Secure physical and/or electronic archiving of
mandates
• Tailored European language support.
Integrated Logica Engine
Fully integrated with the comprehensive financial
messaging solutions provided on the Simplex Global
Transaction Platform, the high performance SMM
ensures global compliance and interoperability.
Legacy domestic data formats for national direct
debits are transformed into SDD message formats
(XML), converting legacy direct debits into SDDs and
managing the full life cycle of B2C and B2B SDDs. This
helps Corporates benefit from lower transaction costs
without the expense of changing existing Treasury or
Enterprise systems.
SMM on the Simplex GTP is a massively scalable
solution based on award-winning technology, Logica
All Payments Solution (LAPS), with proven success and
strong customer references.
In combining the market-leading Mandate
Management engine of Logica, with best-in-class
transformation and reconciliation functionality of our
global ‘cloud’ platform, Simplex Mandate Manager
is designed from the ground-up to provide formatconversion and mandate-management services to
Corporates quickly and cost effectively, regardless
of their ERP. Simplex Mandate Manager is a truly
future proofed banking solution: based on Oracle’s
Java Enterprise platform (JEE), it leverages leading
application servers for the ultimate in data security and
resilience.
With virtually unlimited scalability and performance
(benchmarked for processing 51 million SEPA business
transactions per hour), SMM is the ultimate choice
to power a robust and scalable service to the world’s
most demanding Corporates.
SEPA Credit Transfers
The mandate management tools provided by
SMM work harmoniously with the market-leading
transformation and business flows integration
capabilities of the GTP, delivering significant benefits
without upfront capital costs. Simplex GTP supports
the translation of financial messages from one format
to another and comes with built-in format libraries,
including the SEPA XML rulebook libraries with all the
needed messages for SEPA Credit Transfer processing.
Why Simplex?
As part of the comprehensive suite of hosted business
services provided by the Simplex Global Transaction
Platform, SMM helps address the Corporate need for
increased global transparency and risk visibility, better
liquidity management, intraday reconciliations and
greater operational efficiencies.
As a leading ‘white-label’ managed payments
service provider to some of the largest global
transaction banks and their corporate customers,
Simplex has proven expertise in providing awardwinning global transaction solutions. The cost and
scalability benefits of outsourced and hosted ‘cloud’
solutions are increasingly proven. The hosted services
of the Simplex Global Transaction Platform provide
cost-effective and scalable ‘on-demand’ solutions.
The reduced requirement for IT maintenance and
manual mandate processing delivers measurable
operational efficiencies, allowing Corporates to realign
resources around core service proficiencies and
revenue generation.
For more information please contact:
[email protected]
Simplex was the first independent SWIFT Service Bureau in
the UK and is the ‘white-label’ managed payments service
provider to some of the largest global transaction banks and
their corporate customers.
technology stack. Please contact Simplex if you would like
to receive further information about our best-in-class global
transaction services for Corporates, Banks and the Securities
industry.
Founded upon the most sophisticated and robust value-added
SWIFT service bureau in Europe, Simplex is a trusted global
transaction platform provider, boasting a seamlessly integrated
Simplex Headquarters:
Becket House, 36 Old Jewry, London EC2R 8DD | Tel: +44
(0)20 7776 6400 | [email protected]
simplexgtp.com
© Simplex GTP Limited 2012. All rights reserved. ‘GTP’ is a registered Trade Marks of Simplex GTP Ltd. The information contained in this document is
provided for general information purposes only and does not constitute a service commitment. Ref: GTP_SMM_CORP_201208_E
3.9 Übersicht XML-Konvertierungsangebot von Sentential
Origix Corporate
A complete corporate solution for both SEPA Direct Debits/ Credit Transfers
LEGACY ORIGINATION
LEGACY
R TRANSACTIONS
Sentenial has been eveloping payments solutions
since 2003 and SEPA-ready solutions since 2006.
We are the trusted choice of leading European
banks and corporate customers.
ORIGINATING BANK
Mandate Migration
Origix Corporate offers a complete corporate
solution for both SEPA Direct Debits and Credit Transfers.
Mandate Management
SDD Transaction Processing
SCT Transaction Processing
LEGACY FILES
CORPORATE
Where national format is used, Origix
will automatically enrich and convert
the account information to BIC/IBAN
and check that the bank is reachable
under SEPA. This ensures that payments
can continue seamlessly and
successfully using the SEPA scheme.
Origix Corporate automatically processes
return information from other banks;
original payment records are then
matched and updated appropriately.
This information can be viewed by the user
in addition to receiving the information
electronically to facilitate automatic
update the of the user’s accounting
systems.
SEPA DIRECT DEBIT
Sentenial’s SEPA Direct Debit (SDD)
solution contains three distinct modules.
These modules cover the entire process
from the initial migration phase through
to ongoing management and transaction
processing.
www.sentenial.com
ISO XML FORMAT
BANK
DAILY
RECONCILIATION
REPORTING
SEPA Credit Transfer
For SCT, you can easily deliver payment
instructions to Origix Corporate in a
variety of formats, including existing
domestic formats, Origix standard
formats and other industry formats.
Beneficiary bank accounts can be
specified either in the current national
format or in the BIC/IBAN format
required by SEPA.
ISO XMLFORMAT
Origix Corporate takes a business-as-usual
approach to SDD, leveraging the benefits while
avoiding associated costs and risk.
Implementing SEPA with Origix Corporate
is fast – projects have been known to be
completed in a matter of days.
Origix Corporate includes the following
features:
• Support for transaction files in national
/ legacy formats (see Table 1)
MODULE 1 - MANDATE MIGRATION
Switching to SEPA Direct Debit requires
the conversion and extension of the data
held in your existing legacy / domestic
mandates. You can achieve this quickly
and easily with Origix Corporate.
The Mandate Migration module rovides
a complete process to convert existing
authorisations to SDD, providing:
• Automatic BIC/IBAN conversion
• Custom-mappings for formats not
included in Table 1 as well as for
proprietary formats
• Conversion and enrichment of existing
data to meet SEPA requirements
• File transfer connectivity to creditor
banks using proven channels
• Conversion and return of failed direct
debits
• Automatic generation of the required
Unique Mandate Reference (UMR)
• Customer notification of conversion of
their existing mandate to SDD
• Archival and retrieval of existing
mandates: digital and / or physical
• Creation of SEPA mandates where
mandates need to be re-signed
• Reporting and reconciliation at mandate
level, file level and transaction level
• Complete paper-based process (with
print, post & return mail service) if required
• No need to change existing accounts &
payments processing systems, minimising
the costs and time needed to upgrade existing
systems to SEPA
• Automatic scanning, data dematerialisation and digitizing newly signed mandates
• BBAN/IBAN conversion
Origix Corporate features three independent but interconnected modules which
can be deployed as required, to minimise
cost of implementation.
MODULE 2- MANDATE MANAGEMENT
With Origix Corporate you can create and
archive new mandates, including paper
mandates and amend existing mandates.
Origix Corporate
A complete corporate solution for SEPA Direct Debits/ Credit Tansfers
Mandates must contain information about
the customer, including address and bank
details. Electronically stored mandates
can be migrated. Authorised (signed) paper
mandates are scanned and then converted
into an electronic format which is stored
and uniquely linked to the scanned image.
Mandate Management features:
• Mandate details generated from
electronically provided data
• Manual input of customer data via a
web-based GUI or web services
• Manual entry of debtor details onto
a paper mandate
• 'New mandate pack' printed and posted
to debtor with your branding and/or
customisation
Table 1 shows the national legacy formats supported, with more regularly added.
MARKET FORMATS FOR COLLECTIONS
AND TRANSFERS
All
All
BE
CH
DE
FR
IE
IT
NL
PT
ES
R-MESSAGE
FILE
Sentenial CSV
SAP I-doc
DOM80
LSV+
DTAUS, DTA
CFONB 160
STD18
CBI RID-001
CLIEOP03
SIBS EDR, PS2
Cuaderno AEB- 19 & 58
CREDITOR
BANK FORMAT
Sentenial CSV
SAP I-doc
CODA2.3
LSV+
DTAUS, DTA
CFONB 240
STD18
CBI
Verwinfo
SIBS EDR, PS2
Cuaderno AEB- 19 & 58
PAIN.008
PAIN.008
PAIN.008
PAIN.008
PAIN.008
PAIN.008
PAIN.008
PAIN.008
PAIN.008
PAIN.008
PAIN.008
• Use default mandates or customised
and branded mandates if required
• Signed mandates scanned; data
dematerialised and then converted into
an electronic format
• Scanning of signed mandates and
storage of original mandate
• Amend existing mandates
• MIS Reporting on mandates
Mandates can be created and sent to
your customers in 4 ways:
1. Download, self-print and send
the mandates to your customers
2. Allow customer to download
/ print mandates at the point-of-purchase
3. Sentenial print the mandates and send
automatically to your customers
4. Sentenial print the mandates in bulk
and deliver to you
MODULE 3 - TRANSACTION PROCESSING
SEPA compliance is compulsory for all
direct debits and credit transfers, but
existing financial IT systems are often
unable to store or process all of the new
information
Legacy systems can therefore represent a
serious challenge, particularly for
companies that have many cross-border
payments or that use legacy (non SEPA
compliant) file formats.
• File transfer to creditor banks
(connectivity) using existing or new
connection(s)
Origix Corporate accepts payments (SCT)
and collections (SDD) in legacy formats,
then converts and enhances the data to
meet SEPA standards for immediate and
automatic transaction processing.
• Conversion and return of failed direct
debits in preferred domestic format
Origix Corporate also translates SEPA
‘R-messages’ into a variety of legacy and
flat file formats.
Origix Corporate provides the
following services as part of the
Transaction Processing Module:
• Support for transaction files in any
national / legacy format
• Conversion and enrichment of existing
data from national / legacy format to
XML
• Origix Corporate supports both B2B and
Core schemes
Phone: +353 1629 2141 E: [email protected] W:www.sentenial.com © Sentenial 2012
• Automatic display of failed direct
debits, linked to images of scanned
physical mandates
• Reporting and reconciliation
Together with Sentenial, you can
achieve your SEPA priorities:
• Ensure compliance with the SEPA
regulation
• Avoid the risk of disrupting Direct
Debit revenue streams
• Maintain 'business as usual', limiting
cost and resource commitment
• Insulation from continuing market
uncertainties and evolving SEPA rules
• Avoid a last minute 'fire drill' by taking
action NOW
3.10 Formatprüfer von Business-Logics
IT
IT
BE68ZZZ0123456789
DE97ZZZ12345678901
FR12ZZZ123456
GB39ZZZSDDDEUT0000000123456
IT97ZZZA1B2C3D4E5F6G7H8
IT97ZZZ000000D4E5F6G7H8
Belgien
Deutschland
Frankreich
Großbritannien
Italien
##
##
##
##
##
##
ZZZ
ZZZ
ZZZ
ZZZ
ZZZ
ZZZ
5–7
Nationaler Identifikator
für den Lastschriftgläubiger
(NNE = Numero National d’Emetteur)
Fortlaufende Nummer
Unternehmensnummer
(USt.-Nummer)
Nationale Steuernummer
8 –12:
Aufgefüllt mit «00000»
13 – 23: USt.-Nummer/vorläufige
Steuernummer
8 – 23:
Verfahrenscode, d.h. SDD
(also SEPA-Lastschrift)
11–14: Die ersten 4 Stellen des BIC
der Gläubigerbank
15 – 20: Service User Number (SUN) des
Clearingsystems Bacs bzw. 6 Nullen,
falls keine SUN vorhanden ist
21 – 35: Festgelegt von der Gläubigerbank
8 –10:
8 –13:
8 –18:
8 –20:
Variablen
Über die lokalen Servicebetreuer der
Deutschen Bank
Gläubigerbank
Prüfziffer, Modul 97
ZZZ Geschäftsbereichscode: Kann vom Gläubiger zur Unterscheidung zwischen z.B. Abteilungen, Geschäftszweigen usw. ersetzt werden.
##
Gläubiger berechnen ihre ID selbst,
basierend auf der Steuernummer, die von
der Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate)
ausgegeben wird. Die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank unterstützen
gerne mit einem Berechnungsbeispiel.
Über die lokalen Servicebetreuer der
Deutschen Bank
Französische Zentralbank
(Banque de France)
Gläubiger berechnen ihre ID selbst
Über die Internetseite der Deutschen
Bundesbank:
www.bundesbank.de/Navigation/DE/
Kerngeschaeftsfelder/Unbarer_
Zahlungsverkehr/SEPA/Glaeubiger_
Identifikationsnummer/glaeubiger_
identifikationsnummer.html
Über die lokalen Servicebetreuer der
Deutschen Bank
Einholung
Deutsche Bundesbank
Föderaler öffentlicher Dienst Wirtschaft
(Wirtschaftsministerium)
Ausgebendes Institut
Jede juristische Person benötigt eine Gläubiger-ID, die in allen Ländern verwendet werden kann. Eine in Frankreich erhaltene Gläubiger-ID kann beispielsweise für Einzüge per SEPA-Lastschrift von einem Konto
des Einreichers in Belgien verwendet werden. Auch wenn die Gläubiger-ID beispielsweise über die Bank «A» in Frankreich erhalten wurde, bleibt sie selbst dann gültig, wenn der Gläubiger die Bank wechselt und
keine Beziehung mehr zu der Bank «A» in Frankreich unterhält. Die Gläubiger-ID wird im Allgemeinen in dem Land ausgegeben, in dem sich der Firmensitz der juristischen Person befindet, unabhängig davon,
wo das Gläubigerkonto unterhalten wird.
GB
FR
DE
BE
3–4
Stellen
1–2
Beispiel
Land
Länderübersicht über den Erhalt der Gläubiger-ID
Deutsche Bank
Global Transaction Banking
3.11Länderübersicht über den Erhalt der Gläubiger-ID
PL
PL
NL97ZZZ123456780001
AT97ZZZ01234567890
PL97ZZZ0123456789
PL97ZZZ0123456789
Niederlande
Österreich
Polen
ES
ES97ZZZM23456791
CZ
##
##
##
##
##
##
##
##
##
##
ZZZ
ZZZ
ZZZ
ZZZ
ZZZ
ZZZ
ZZZ
ZZZ
ZZZ
ZZZ
5–7
8 –12:
8 –16:
8 –16:
8 –16:
8 –18:
8 –13:
8 –17:
8 –17:
8:
9 –18:
16 –19:
8 –15:
Variablen
Fortlaufende Nummer zwischen
10000 und 99999
NIE (Número de Identidad de
Extranjero) für ausländische
Einzelpersonen
DNI (Documento Nacional de
Identidad) oder NIF (Número de
Identificación Fiscal) für
Einzelpersonen
NIF (Número de Identificación Fiscal)
für juristische Personen
Fortlaufende Nummer mit
vorangestellten Nullen
Gläubigerspezifischer Identifikator
NIW (künstliche NIP)
Steuernummer (als NIP bezeichnet)
Fester Wert «0»
Fortlaufende Nummer mit
vorangestellten Nullen
Handelsregisternummer
(KvK-Nummer)
Zifferncode
Tschechische Nationalbank
Agencia Tributaria
SIX Interbank Clearing Ltd.
SIBS (portugiesisches ACH)
Österreichische Nationalbank
Gläubigerbank
Ausgebendes Institut
Prüfziffer, Modul 97
Über die lokalen Servicebetreuer der
Deutschen Bank
Wenn «00» als Prüfziffer eingegeben ist,
berechnet das Tool die korrekte aktuelle
Prüfziffer.
Gläubiger berechnen selbst eine ID.
Dazu kann die folgende Internetseite
herangezogen werden:
www.maric.info/fin/SEPA/ddchkden.htm
Über die lokalen Servicebetreuer der
Deutschen Bank
Gläubiger müssen sich per E-Mail an SIBS
wenden: [email protected]
Gläubiger berechnen ID basierend auf
ihrer NIP (oder NIW, falls keine NIP besteht)
selbst
Über die lokalen Servicebetreuer der
Deutschen Bank
Über die lokalen Servicebetreuer der
Deutschen Bank
Einholung
Copyright © November 2013 Deutsche Bank AG. Alle Rechte vorbehalten
Diese Broschüre dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot von Global Transaction Banking. Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking,
wie sie den Kunden zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre (November 2013) angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot von Global Transaction Banking dienen lediglich
der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden.
ZZZ Geschäftsbereichscode: Kann vom Gläubiger zur Unterscheidung zwischen z.B. Abteilungen, Geschäftszweigen usw. ersetzt werden.
##
Jede juristische Person benötigt eine Gläubiger-ID, die in allen Ländern verwendet werden kann. Eine in Frankreich erhaltene Gläubiger-ID kann beispielsweise für Einzüge per SEPA-Lastschrift von einem Konto
des Einreichers in Belgien verwendet werden. Auch wenn die Gläubiger-ID beispielsweise über die Bank «A» in Frankreich erhalten wurde, bleibt sie selbst dann gültig, wenn der Gläubiger die Bank wechselt und
keine Beziehung mehr zu der Bank «A» in Frankreich unterhält. Die Gläubiger-ID wird im Allgemeinen in dem Land ausgegeben, in dem sich der Firmensitz der juristischen Person befindet, unabhängig davon,
wo das Gläubigerkonto unterhalten wird.
CZ97ZZZnnnnn
ES
ES97ZZZM23456790
Tschechische
Republik
ES
ES97ZZZM23456789
Spanien
CH
CH0712300000012345
Schweiz
PT
PT97ZZZ123456
Portugal
AT
NL
1–2
3–4
Stellen
Beispiel
Land
Deutsche Bank
Global Transaction Banking
3.12 Übersicht SEPA-Referenzen
Deutsche Bank
Global Transaction Banking
SEPA-Referenzen
Durch die Nutzung des SEPA-XML-Formats
stehen spezifische Referenzfelder bei der
SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift
zur Verfügung. Im Folgenden finden Sie
Erläuterungen zur Anzeige und Nutzung der
verfügbaren Tags in XML.
Verfügbare Referenz-Tags in XML
RemittanceInformation
(Verwendungszweck)
Diese Information wird zur Verfügung
gestellt, um einer Buchung die Positionen
zuzuordnen, die durch den Transfer ausgeglichen werden sollen, wie Handelsrechnungen in einem Forderungsmanagementsystem. (ISO 20022 Message Definition
Report Juni 2012)
Auf Datei-Ebene:
– PaymentInformationIdentification
End-to-End-Referenz
Auf Transaktionsebene:
– InstructionIdentification
– EndToEndIdentification
– RemittanceInformation
Definition der XML-Referenzen
PaymentInformationIdentification
Eindeutige vom Sender vergebene Kennung, die der Identifizierung der Payment
Information Group (Datei) in der Nachricht
dient.
InstructionIdentification
Eindeutige vom Auftraggeber vergebene
Kennung, anhand der der Auftragsempfänger einen Auftrag identifizieren kann.
Zweck: Die InstructionIdentification ist eine
Punkt-zu-Punkt-Referenz, mit der sich Auftraggeber und Auftragsempfänger auf einen bestimmten Auftrag beziehen können.
EndToEndReference
Eindeutige vom Auftraggeber vergebene
Kennung, anhand der eine Transaktion
sicher identifiziert werden kann. Diese
Kennung wird über alle Schritte des End-toEnd-Prozesses unverändert weitergegeben.
Zweck: Die End-to-End-Referenz kann
zur Abstimmung oder zur Verbindung
von Aufgaben im Zusammenhang mit der
jeweiligen Transaktion genutzt werden.
Ein neues Pflichtfeld für SEPA-Transaktionen ist das Ende-zu-Ende-Referenzfeld,
welches durch die gesamte Verarbeitungskette getragen wird. Die Ende-zu-EndeReferenz ist in allen R-Transaktionen sowie
in den Kontoinformationen des Auftraggebers und der Gegenpartei verfügbar und
XML-Tag
Code
ermöglicht eine automatische Kontenabstimmung. Wird keine individuelle
End-to-End-Referenz vergeben, ist der
Wert «NOTPROVIDED» anzugeben,
der dann in den Kontoinformationen
ausgewiesen wird.
Anzeige der Referenz im MT940
Um die Referenzen im MT940 anzuzeigen,
stehen Code-Wörter vor der Information,
die eine Übertragung in den MT940
ermöglichen.
Die Länge des Feldes «Remittance
Information» wurde auf 140 Zeichen vereinheitlicht. Dies stellt in manchen Ländern
eine Einschränkung dar und ist bei der
Migration auf SEPA zu berücksichtigen.
Ebene
Anmerkungen
PaymentInformation KREF+
Identification
Batch
Senderreferenz (max. 35 Zeichen) dient
zur Identifizierung auf dem
Kontoauszug
Instruction
Identification
KREF+
Transaktion
Senderreferenz (max. 35 Zeichen) dient
zur Identifizierung auf dem
Kontoauszug
EndtoEnd
Identification
EREF+
Transaktion
Eindeutige Referenz (max. 35 Zeichen),
die alle R-Transaktionen sowie den
Kontoauszug des Senders und
Empfängers enthalten müssen
Remittance
Information
SVWZ+
Transaktion
Max. 140 Zeichen/eine Zeile
(Vereinheitlichung in allen SEPALändern)
Beispiel für in einer deutschen
Zahlung enthaltene Informationen
Bei der Migration auf SEPA wird empfohlen,
den Inhalt der ersten Zeile der Zahlungsinformationen in den EndToEndIdenficationTag zu übertragen oder zu kopieren.
Diese Referenz wird im MT940 / MT942
in Feld 86, Subfield 20 hinter dem Codewort «EREF+» ausgewiesen.
SEPA Ueberweisung an MONTECARLO
RISTORA SRL Ihre Referenz:
NOTPROVIDED WALTER MÜLLER
APPARTAMENTO IL CANARINO
ARRI IBAN:IT70X06260700800001234
06C00BIC: CRFIIT3PXXX
Diese Broschüre dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot von Global Transaction
Banking. Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking, wie sie den Kunden zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre (Dezember 2013) angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die
allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot von Global Transaction Banking dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche
oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden.
Copyright© Dezember 2013 Deutsche Bank AG. Alle Rechte vorbehalten
SEPA_Referenz-Mapping_XML_D_A4_140224.indd 1
24.02.14 16:18
3.13 Zusätzliche Informationen zur SEPA-Vorabinformation
Deutsche Bank
Global Transaction Banking
SEPA-Vorabinformationen
SEPA-Vorabinformation
Die SEPA-Vorabinformation erfüllt
mehrere Zwecke:
a) den Zahler über eine Lastschrift zu
informieren, damit er für die erforderliche Deckung zum Fälligkeitstermin
auf dem Konto sorgt
b) den Rechnungssteller soweit wie
möglich vor Lastschriftrückgaben
mangels Deckung zu schützen
Der Zahler muss über
bevorstehende Lastschriften
informiert werden
Der Rechnungssteller muss dem Zahler
spätestens 14 Kalendertage vor der
Lastschrift eine sogenannte Vorabinformation senden, es sei denn, Zahler und
Rechnungssteller haben einen anderen
Zeitrahmen vereinbart. Der Zeitrahmen
sowie der Kommunikationsweg können
zum Beispiel in den «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» oder in einem
Vertrag vereinbart werden. Im Folgenden
finden Sie Beispiele für zulässige Optionen
für Vorabinformationen.
Hypothekenkredite
Ratenzahlungsplan für die Dauer des
mehrjährigen Vertrags, in dem
– die Fälligkeitstermine und
– die an den Fälligkeitsterminen
fälligen Beträge
spezifiziert werden
Monatliche Zahlung an Energieversorger,
Steuerzahlungen
Jährliche Übersicht über monatliche/
quartalsweise Zahlungen, in der
– die Fälligkeitstermine und
– die an den Fälligkeitsterminen
fälligen Beträge
spezifiziert werden
Telefonrechnungen
Monatliche Rechnungen, in denen
– der Fälligkeitstermin der bevorstehenden SEPA-Lastschrift und
– der Betrag der Lastschrift
spezifiziert werden
Der Inhalt der Vorabinformation
Die Vorabinformation muss den Fälligkeitstermin und den Betrag der Lastschrift
enthalten. Wiederkehrende Lastschriften
mit gleichem Betrag und zu feststehenden
Fälligkeiten können auch in einer Vorabinformation avisiert werden. Zum Beispiel:
Ein Energieversorger (Rechnungssteller)
muss jährlich nur eine Vorabinformation
an den Kunden (Zahler) senden, wenn in
dieser angegeben wird, dass der monatlich
fällige Betrag am ersten Geschäftstag
jeden Monats abgebucht wird.
Die Pflichtangaben einer Vorabinformation
werden in der folgenden Tabelle erläutert:
Pflichtangaben
Erläuterungen
Name des Schuldners
Erfolgt eine Lastschrift auf dem
Schuldnerkonto für einen Dritten,
ist es ratsam, an beide Parteien
eine Vorabinformation zu senden.
Mandatsreferenz
Diese Information ermöglicht es dem
Schuldner, die Vorabinformation einer
Lastschrift auf seinem Konto zuzuordnen.
Betrag der Lastschrift
Fälligkeitstermin der Lastschrift
Erhöhung des Preises eines
Zeitungsabonnements
– Bekanntgabe in der Zeitung
– Preisübersicht auf der Internetseite
Der Fälligkeitstermin kann wie folgt
angegeben werden:
– exaktes Datum (z.B. 2. Sept. 2013,
1. Okt. 2013, 26. Nov. 2013) oder
– Zeitraum (z.B. 3 Ratenzahlungen,
die ab September 2013 am
ersten Geschäftstag eines Monats
abgebucht werden) oder
– errechenbarer Termin (z.B. 10 Kalendertage nach Rechnungsstellung)
Diese Broschüre dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot von Global Transaction
Banking. Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking, wie sie den Kunden zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre (Dezember 2013) angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die
allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot von Global Transaction Banking dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche
oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden.
Copyright© Dezember 2013 Deutsche Bank AG. Alle Rechte vorbehalten
Broschuere_SEPA-Vorabinformationen_D_A4_140224.indd 1
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– Inlandszahlungen (DTAUS)
– ACH-Inlandszahlungen (CFONB 160)
– Grenzüberschreitende Zahlungen
(CFONB 320) in Euro innerhalb von SEPA
– ACH-Inlandszahlungen – BON (CBI-BON)
– Grenzüberschreitende Zahlungen
(CBI-BONE) in Euro innerhalb von SEPA
– ACH-Inlandszahlungen (CLIOP03)
– Wiederkehrende Standardlastschriften
– Euro Acceptigiro (papierbasiertes Verfahren,
(CLIOP03)
bei dem ein Vordruck verwendet wird)
– Wiederkehrende Firmenlastschriften (CLIOP03)
– IDEAL (Nationales ePayment-Verfahren)
– Einmallastschriften (CLIOP03)
– Lastschriften für Glücksspiele (CLIOP03)
– Telefonmandat-Lastschriften (CLIOP03)
– Inlandszahlungen (V3)
– Inlandszahlungen (PS2)
– Inlandszahlungen (CSB34 und CSB34-1)
Deutschland
Frankreich
Italien
Niederlande
Österreich
Portugal
Spanien
– Einzüge im Format CSB58
– Wechsel (CSB32)
Keine
– ATIB Forderungen
– Transaktionen an
Geldautomaten und
Verkaufsstellen
Keine
– RID Finanziario und RID a
Importo Fisso (CBI-RID)
– TIP (nicht vorab
autorisierte Lastschriften)
– Télérèglement
RIBA (CBI-RIB)
MAV/RAV (CBI-MAV)
Bollettino Bancario
Wechsel
Inlandszahlungen mit hohem Wert – BIR (CBI-BON)
Grenzüberschreitende Zahlungen – BONE (CBI-BONE) nicht in Euro oder außerhalb von SEPA
Steuerzahlungen – F24 (CBI-F24)
Dringende Inlandszahlungen (CFONB 160)
Dringende grenzüberschreitende Zahlungen (CFONB 320)
LCR
Wechsel
Grenzüberschreitende Zahlungen nicht in Euro oder außerhalb von SEPA (CFONB 320)
Electronic money (eine Art Prepaid-Karte)
– SpanishConfirming(FinancialSupplyChain)
Keine
– Dringende Inlandszahlungen (V3)
– Grenzüberschreitende Zahlungen (V3)
– Dringende Inlandszahlungen (BTL91)
– Eilige grenzüberschreitende Zahlungen (BTL91)
– Nicht eilige grenzüberschreitende Zahlungen (BTL91)
–
–
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Copyright© November 2013 Deutsche Bank AG.Alle Rechte vorbehalten
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Dringende Inlandszahlungen (ABB/BVB Layout 128)
Dringende grenzüberschreitende Zahlungen (ABB/BVB Layout 128)
Wechsel
Grenzüberschreitende Zahlungen nicht in Euro oder außerhalb von SEPA (ABB/BVB Layout 128)
– Dringende Inlandszahlungen (DTAUS/DTE)
– Dringende grenzüberschreitende Zahlungen (DTAZV/EUE)
–
–
–
–
Außerhalb des Anwendungsbereichs
Diese Broschüre dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot von Global Transaction Banking. Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre
beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking, wie sie den Kunden zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre (November 2013) angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind
vorbehalten. Diese Broschüre und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot von Global Transaction Banking dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht
vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden.
– Inländische Lastschriften (CSB19)
– Inländische Lastschriften (EDR)
– Einzugsermächtigung (V3)
– Abbuchungsauftrag (V3)
– Normale Lastschriften (RID Ordinario)
sowie beschleunigte Lastschriften
(RID Veloce, CBI-RID)
– Inländische ACH-Lastschriften
(CFONB 160)
– Einzugsermächtigung (DTAUS)
– Abbuchungsauftrag (DTAUS)
– Elektronisches Lastschriftverfahren (DTAUS)
Keine
– ACH-Inlandszahlungen
(ABB/BVB Layout 128)
– Grenzüberschreitende Zahlungen (ABB/BVB
Layout 128) in Euro innerhalb von SEPA
Belgien
– Inländische Lastschriften
(ABB/BVB Layout 128-DOM80)
Nischenprodukte
(Februar 2016)
Europäischer
Innerhalb des Anwendungsbereichs (Februar 2014)
Zahlungsbereich je Land Zahlungen
Lastschriften
Enddatum für europäische Zahlungsinstrumente
Deutsche Bank
Global Transaction Banking
3.14Enddatum für europäische Zahlungsinstrumente
3.15Stichwortverzeichnis
Annahmeschlusszeiten
Ausführungsfristen
BIC
Category Purpose Codes
Einreichungsfristen
Enddatum
Ende-zu-Ende-Referenz
Erreichbarkeit
Gläubiger-ID
Gläubigerreferenz
IBAN
«Im-Auftrag-von»-Feld
Konvertierungsservices
Mandatsverwaltung
Mandatsreferenz
Multilaterale Interbankenentgelte
Purpose Codes
R-Transaktionen
Rückerstattungsforderungen
SEPA-Lastschrift
SEPA-Überweisung
SEPA-XML-Format
Vorabinformation
Wertstellung
Zahlungsauftrag
Zentralbankmeldung
Seite
24, 34, 39
14, 21, 34
17, 20, 28, 32, 44
33
24, 39
16f, 90ff, 106
20, 22, 32, 44, 104
17, 34
38, 102f
32, 38
20, 28, 32, 44
33
85ff, 90ff
28, 34ff
34, 36, 38, 105
18, 42, 90ff
20, 32, 42f, 44
28, 44
15
22ff, 28, 31ff, 34ff
19ff, 28, 31ff, 34
17, 19f, 28, 30, 47, 90ff, 96ff, 104
28, 38, 105
14f
14
18, 21, 34
107
www.db.com / gtb
[email protected]
Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen
sich auf die Services, wie sie den Kunden zum Zeitpunkt
der Drucklegung dieser Broschüre (Dezember 2013)
angeboten werden und beanspruchen nicht, alle eventuell
benötigten Informationen zu beinhalten. Weder die
Deutsche Bank noch Accuity handeln in irgendeiner
Weise beratend. Es wird empfohlen, einen eigenen
und unabhängigen Rat in Bezug auf rechtliche, steuer­
rechtliche, bilanzielle, regulatorische oder sonstige
Belangen einzuholen, die im Zusammenhang mit den
Angaben und Services in dieser Broschüre stehen.
Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre
und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot
dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei
vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder
Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG, Accuity oder
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Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit
und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informa­
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