Kammerreport_Heft_1_2015 - Rechtsanwaltskammer für den
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Kammerreport_Heft_1_2015 - Rechtsanwaltskammer für den
Kammerreport HEFT 1 | Mai 2015 Editorial Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen, Kammerversammlung 2015 am 17.06.2015 findet die jährli che Versammlung aller Mit glieder der Rechtsanwalts kammer in Koblenz statt. Wir haben der Veranstaltung ein neues Gesicht gegeben und Inhalt Editorial.................................... 1 Einladung zur Kammerversammlung........... 2 Aus der Tätigkeit des Vorstandes........................ 5 sind auf Ihre Reaktionen ge spannt. Ab 10.00 Uhr haben Sie die Möglichkeit, sich in ver schiedenen Fachgebieten fort zubilden und Fortbildungs nachweise nach § 15 FAO zu erwerben. Nach kurzer Pause findet die Kammerversamm lung statt, an die sich ein lockerer Empfang anschließt, den wir bei gutem Wetter auf die Gartenflächen des Ta gungshotels an der Mosel ver lagern werden. Sie können also das Angenehme mit dem – in mehrfacher Hinsicht – Nützlichen verbinden. IX.Unsere neue Homepage In der Kammerversammlung stehen Neuwahlen zum Vor stand an, was alleine schon Grund für eine rege Teilnahme sein sollte. Neben Personalfra gen werden uns allerdings auch eine Vielzahl von Sachfra gen beschäftigen. Das hinter uns liegende Jahr 2014 war tur bulent. Das Jahr 2015 hat hier an bislang nahtlos angeknüpft. Die weitere Entwicklung wird uns alle beschäftigen. Hinweise................................. 28 Syndikusanwälte Personalnachrichten............ 32 Die rechtliche Stellung der Syndikusanwälte, die durch die Entscheidung des Bundes sozialgerichtes massiv berührt wurde, bedarf einer gesetzli chen Neuregelung. Das hat der Bundesgesetzgeber inzwi schen erkannt, nach Einschät zung der Bundesrechtsan I.Syndikusanwälte II.Elektronischer Rechtsverkehr III.Vollmachtsdatenbank IV.Jahresempfang der Wirtschaft 2015 V.Neues aus dem Berufsrecht VI.Wahlen zur Satzungsver sammlung VII.Öffentlichkeitsarbeit VIII.Seminar-Service der Rechts anwaltskammer Koblenz Neue Fachanwälte................ 35 Kanzlei- und Stellenmarkt .36 Literaturhinweise................. 38 Impressum............................. 40 waltskammer hierbei aller dings den fal schen Ansatz gewählt. Än derungen in der Bundes rechtsanwalts ordnung dro hen zu einer Zweiteilung der Anwalt schaft zu führen, wobei das ei gentliche Problem, also der sozialversicherungsrechtliche Status der Syndikusanwälte möglicherweise gar nicht ge löst wird. Ob durch die beab sichtigten Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung – quasi durch die Hintertür – die Möglichkeit für gewerbli che Unternehmen eröffnet wird, sich an Anwaltsgesell schaften zu beteiligen, ist kaum abzuschätzen. Es besteht also aller Anlass, auf den Gesetzge bungsprozess Einfluss zu neh men, was im Übrigen nur von Syndikusanwälten und nieder gelassenen Anwälten gemein sam und nicht, wie es in man chen Kammerbezirken zu beobachten ist, gegeneinan der zu bewältigen sein wird. Hierüber wird in der Kammer versammlung zu reden sein. Kammerreport Die vom Bundesgesetzgeber angeordnete Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs macht jedenfalls auf Seiten der Anwaltschaft erhebliche Fort schritte. Die federführende Bundesrechtsanwaltskammer geht davon aus, dass die An waltschaft entsprechend der gesetzlichen Vorgabe zum 01.01.2016 für jeden Anwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) bereit stellen wird. Wann die Justiz nachzieht und diesen Kommu nikationsweg eröffnet, bleibt abzuwarten. Dass die Kosten eines solchen Projektes erheb lich sind, hatte ich bereits in der letzten Kammerversamm lung erläutert. Die von der Bundesrechtsanwaltskammer erhobene Umlage mussten Sie erstmals zum Jahresbeginn zahlen. Einige Irritationen, die in diesem Zusammenhang bei manchen Kollegen aufgetre ten sind, konnten wir durch In formationen beseitigen. Da das Projekt im nächsten Jahr in seine „heiße Phase“ tritt, be steht allerdings auch in der Kammerversammlung wieder um Anlass, Ihnen hierzu ergän zende Informationen zu ge ben. Das Thema berührt zwangsläufig jeden von uns, sollte also auch für jeden von uns Anlass sein, sich auf der Kammerversammlung zu in formieren. Ich freue mich auf informative aber auch unterhaltsame Ver anstaltungen bei unserem „kleinen Anwaltstag“ und ver bleibe mit freundlichen kollegialen Grüßen JR Gerhard Leverkinck Präsident Einladung zur Kammerversammlung 2015 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, zu der Kammerversammlung 2015 am Mittwoch, 17.06.2015, 17.00 Uhr, Hotel CONTEL Koblenz, Pastor-Klein-Straße 19, 56073 Koblenz darf ich Sie herzlich einladen. 1. Wie bereits vielfach angekündigt, hat der Vorstand beschlossen, die Kammerversammlung 2015 erstmals im Rahmen eines „Kleinen regionalen Anwaltstages“ zu organisieren. Neben der Möglichkeit des kollegialen Austausches bieten wir bei der Gelegenheit den Fach anwälten der „vier stärksten“ Fachanwaltschaften unseres Bezirks die Möglichkeit, 1/3 ihrer Fortbildungsverpflichtung nach § 15 FAO für 2015 zu erledigen. 2 Anerkannte, renommierte Dozenten wie Prof. Dr. Martin Reufels, Köln Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf Dr. Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen Jürgen Cierniak, Karlsruhe referieren zu –Fehler im arbeitsgerichtlichen Vergleich – Fallen und Chancen –Elternunterhalt und Anspruchsübergang –Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht –Aktuelle Rechtsprechung des BGH im Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht – Verteidigungsansätze. Nicht nur für IT-Rechtler unseres Bezirks interessant, sondern letztlich für jeden der anwaltlichen Verschwiegenheit Verpflichteten von besonderer Bedeutung sind die Erkenntnisse und Empfehlungen der Mitglieder des Chaos Computer Club Mainz e. V. zu dem Thema Im Jahre 2 nach Snowden Was haben wir gelernt und ist ein Schutz überhaupt möglich? 2. Nach einer kurzen Pause bei einem Imbiss und einem Glas Wein, zu der die Mitglieder des Vortandes und die Vorsitzenden der örtlichen Anwaltvereine unseres Bezirks, die seit der letzten Kammerversammlung neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Kolleginnen und Kollegen besonders begrüßen, findet um 17.00 Uhr unsere jährliche Mitgliederversammlung statt, an deren Anschluss gegen 18.30 Uhr der Vorstand alle Anwesenden herzlich zu einem Austausch bei Bier/Wein und Gegrilltem unter musikalischer Begleitung der Jazz-Band Konflux in den wunderschönen, direkt an der Mosel gelegenen Garten des Contels einlädt. 3. Der Geschäftsbericht für das Jahr 2014 liegt diesem Kammerreport bei. Der Haushaltsab schluss 2014 kann in der Geschäftsstelle und in den Landgerichtsbezirken Bad Kreuznach, Mainz und Trier bei den Vorsitzenden der dortigen Anwaltvereine eingesehen werden. Ich würde mich sehr freuen, wenn viele Kolleginnen und Kollegen unserem Angebot und der Einladung zur Kammerversammlung Folge leisten könnten und nach der Kammerversamm lung mit uns in entspannter Atmosphäre ein Bier oder ein Glas Wein zu trinken. JR Gerhard Leverkinck Präsident 3 Tagesordnung Kammerreport 1. Vereidigung der neu zur Rechtsanwaltschaft zuzulassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Vor Eintritt in die Tagesordnung werden vor der Mitgliederver sammlung 2015 wieder die neu zur Rechtsanwaltschaft zuzulas senden Kolleginnen und Kolle gen vereidigt und als neue Mit glieder in unserem Kreis begrüßt. 2. Bericht des Präsidenten über das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 3. Bericht des Schatzmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 4. Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung gem. § 89 Abs. 2 Ziff. 6 BRAO 7. Ergänzung der Gebührenordnung Im Kammerreport 3/2014 ha ben wir darauf hingewiesen, dass die Vollmachtsdaten bank auch für Rechtsanwälte kommt. Auf elektronischem Wege können dann auch alle Rechtsanwälte mit Hilfe der Vollmachtsdatenbank Zugang zu den bei der Finanzverwal tung gespeicherten Daten ihrer Mandanten erhalten. Der Vorstand möchte für die Ausstellung bzw. Registrie rung eines Zugangsmediums die nachfolgenden Gebühren erheben. Er schlägt der Kam merversammlung vor, zu be schließen, die Gebührenord nung wie folgt zu ergänzen: 15. a) für die Beantragung einer RAK-Zugangskarte, d. h. Erstoder Ersatzkarte: 50,00 € 5. Beitragsfestsetzung a)Kammergrundbeitrag 2016 (150,00 €) b)Zuschlag zum Kammer grundbeitrag 2016 (Umsatz 2015) c)beA-Sonderbeitrag 2016 (70,00 €) d)Syndikuspauschale (200,00 €) e)Pauschale bei doppelter Kammerzugehörigkeit (180,00 €) f )GmbH-Pauschale (250,00 €) g)Sterbegeld 6. Bewilligung der Mittel für das Jahr 2016 4 b) für das Registrieren einer DATEV SmartCard classic für Berufsträger: 35,00 € 8. Wahl der Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2015/2016 Die von der Kammerversamm lung 2013 für die Prüfung der Geschäftsjahre 2013/2014 ge wählten Kollegen: Joachim Zillien, Mainz Prof. Dr. Hubert Schmidt stehen zur Wiederwahl zur Ver fügung. 9. Vorstandswahlen Im Kammerreport 3/2014 ist darauf hingewiesen worden, dass nach § 68 Abs. 2 BRAO im Jahre 2015 wiederum die Hälfte der Mitglieder des Vor standes unserer Kammer aus scheiden muss. Hiervon be troffen sind die zuletzt in der Kammerversammlung 2011 bzw. als Ersatzwahl im Jahre 2014 gewählten Vorstandsmit glieder: Für den Landgerichtsbezirk Koblenz: Rechtsanwalt Wolfgang Fesch, Koblenz Rechtsanwalt Dr. Matthias Krist, Koblenz Rechtsanwalt Matthias Karst, Koblenz Rechtsanwalt JR Gerhard Leverkinck, Koblenz Für den Landgerichtsbezirk Mainz: Rechtsanwältin Gisela Hammes, Mainz Rechtsanwältin JRin Alice Vollmari, Mainz Rechtsanwältin Claudia Karwatzki, Ingelheim Alle Kolleginnen und Kollegen haben erklärt, zur Wiederwahl zur Verfügung zu stehen und sind entsprechend fristgerecht zur Wiederwahl vorgeschlagen worden. 10. Verschiedenes Aus der Tätigkeit des Vorstandes I. Syndikusanwälte Wie ein Donnerschlag sind die Urteile des 5. Senats des BSG vom 04.03.2014 über die deut sche Anwaltschaft hereinge brochen. 1. Vertraute man bisher auf die „Vier-Kriterien-Theorie“, so galt ab sofort auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die vom BGH und BVerfG entwickelte, sogenann te „Zwei-Berufe-Theorie“. Für die betroffenen Syndikus anwälte bedeutet das, dass diese ab sofort nur noch be züglich ihrer Einnahmen aus rein anwaltlicher Tätigkeit von der Rentenversicherung zum Versorgungswerk, dessen Pflichtmitglied sie aufgrund der Tatsache ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind, befreit werden und bezüglich ihrer (Haupt)einnahmen aus abhängiger Stellung zur Ren tenversicherung Bund alters versichert sind. Betroffen von diesen Entschei dungen des BSG waren zu nächst ca. 23 % unserer Mitglie der, wovon 38 % Kolleginnen waren. Sofort liefen nicht nur bei den beiden großen Anwaltsorgani sationen auf Bundesebene die Überlegungen auf Hochtou ren. Selbstverständlich war es auch oberstes Ziel des BUJ (Bundesverband der Unter nehmensjuristen), für seine Mitglieder die Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu erhal ten. 2. Die Deutsche Rentenversi cherung Bund hat dann am 12.12.2014 eine „Information zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und dem einzuräumenden Vertrauensschutz“ herausgegeben. Zusammengefasst ergaben sich hieraus folgende Eck punkte: –Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungs bescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, bleiben in dieser Beschäftigung befreit. –Für Syndikusanwälte, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet ha ben, bleibt es – auch bei ei nem Arbeitgeberwechsel – bei einer Versicherung in dem zuständigen berufs ständischen Versorgungs werk, wenn sie in der Ver gangenheit befreit waren und solange alle Vorausset zungen für eine Pflichtversi cherung im Versorgungs werk vorliegen (Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung einkommensbezogener Beiträge usw.). –Ausgenommen vom Ver trauensschutz sind Perso nen, die bei ihrem Arbeitge ber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben. –Syndikusanwälte, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung ausgespro chen wurde und die am 31.12.2014 das 58. Lebens jahr noch nicht vollendet haben, werden von ihren Arbeitgebern spätestens zu dem Stichtag 01.01.2015 zur gesetzlichen Rentenver sicherung angemeldet. Ist eine Anmeldung bereits zu einem Termin vor dem Stichtag erfolgt, verbleibt es dabei. –Für die Beschäftigten, die bis zum Stichtag 01.01.2015 umgemeldet sind, sind Bei träge zur gesetzlichen Ren tenversicherung – wie bei allen anderen Beschäftigten auch – ab dem Datum der Anmeldung laufend zu ent richten. Für die Vergangen heit werden Beiträge für diese Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchge hend als Rechtsanwalt zu gelassen waren und für ihre Arbeitgeber eine rechtsbe ratende Tätigkeit ausgeübt haben. Wenn auch diese Regelung für einen Großteil der be troffenen Kollegen ein „Aufatmen“ bedeutet, so haben die jungen und späteren Syndici die Folgen dieser BSGE zu tragen. D. h. schnel- 5 les Handeln ist nach wie vor geboten. Kammerreport 3. Mit der Bundesrechtsan waltskammer ist der Vorstand unserer Kammer der Auf fassung, dass die aus den S ozialgerichtsurteilen vom 03.04.2014 resultierende sozi alrechtliche Problematik der Syndici nur durch eine Ände rung des SGB VI einer vernünf tigen Lösung zugeführt wer den kann. Die BRAK hatte insoweit bereits am 04.12.2014 einen von der am 02.12.2014 zum Thema „Syndikusanwälte“ durchgeführten Konferenz aller Kammerpräsidenten im Bundesgebiet beschlossenen Gesetzesvorschlag an den Bundesjustizminister über sandt. Dieser lautet: Art. 1 Änderung des VI Buches SGB 1. In § 6 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: Eine Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer erfolgt auch dann, wegen der Beschäftigung im Sinne des Satz 1, wenn diese dienstvertraglich vereinbart wurde. 2. In § 231 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt: Personen, die vor dem 03.04.2014 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit wurden oder als befreit behandelt worden sind, gelten als be- 6 freit. Die Befreiung nach Satz 1 endet, wenn sie nicht mehr einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Kraft Gesetzes angehören. Art. 2. Inkrafttreten Art. 1 tritt zum 03.04.2014 in Kraft. 4. Vor der nächsten, für den 15.01.2015 einberufenen Präsi dentenkonferenz veröffent lichte der Bundesjustizminister das sogenannte „Eckpunktepapier des BMJ“ mit dem der Status der Syndici in der BRAO geregelt werden soll. Die Eck punkte lauten wie folgt: 1. Es soll eine – bisher fehlen de – berufsrechtliche Rege lung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geschaffen werden (vgl. § 58 StBerG). 2. Es wird geregelt, dass der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsberuf als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts, eines Angehörigen eines sozi etätsfähigen Berufs oder einer Berufsausübungsgemein schaft (§ 59a BRAO) ausüben darf. 3. Die Doppelberufstheorie wird aufgegeben. Es wird gere gelt, dass der Rechtsanwalt, der den Rechtsanwaltsberuf als Angestellter anderer als der in Nummer 2 genannten Per sonen ausübt, anwaltlich tätig ist. Die Rechtsberatungsbefug nis beschränkt sich in diesem Falle auf die Beratung und Vertretung des Arbeitgebers des Rechtsanwalts (= Legalde finition Syndikusanwalt). 4. Die anwaltliche Tätigkeit des Unternehmensjuristen für sei nen Arbeitgeber soll zulassungspflichtig und mit der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verbunden sein. Die Pflichtmit gliedschaft in der Rechtsan waltskammer ist erforderlich, damit die Befreiungsmög lichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Denn nach § 6 Absatz 1 Num mer 1 SGB VI besteht die Be freiungsmöglichkeit nur für eine Beschäftigung, wegen der kraft gesetzlicher Verpflich tung ein Beschäftigter Mitglied einer berufsständischen Kam mer ist. 5. Die Tätigkeit des Rechtsan walts kann sich auf die Tätigkeit als Syndikusanwalt beschränken. Eine – daneben ausgeübte – Tätigkeit als nie dergelassener Rechtsanwalt ist zulässig, aber nicht notwendig. 6. Die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusanwalts umfasst die Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (mit Ausnahme der unter den Num mern 10 und 11 genannten). Die Anwendbarkeit des Rechtsanwaltsvergütungs gesetzes (RVG) wird ausge schlossen. Erstattungsrecht lich werden Kosten für den Syndikusanwalt so behandelt wie Kosten für sonstige Vertre ter des Unternehmens. Die Ab grenzung zu nichtanwaltlichen Tätigkeiten erfolgt nach den selben Grundsätzen wie beim niedergelassenen Rechtsan walt (vgl. § 3 BRAO). 7. Nichtanwaltliche Tätigkeiten darf der Syndikusanwalt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Syndikus-An stellungsverhältnisses nach den allgemein geltenden Grundsätzen für zweitberuf liche Tätigkeiten ausüben (un vereinbare Tätigkeiten gemäß § 7 Nummer 8, § 14 Absatz 2 Nummer 8 BRAO). 8. Für alle Fälle der Anstellung (Nummern 2 und 3) wird ge regelt, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden darf. 9. Mit dem Zulassungsantrag des Syndikusanwalts muss der Anstellungsvertrag vorgelegt werden, aus dem sich ergeben muss, dass die anwaltliche Unabhängigkeit gewährleistet ist (Nummer 8). Die Zulassung als Syndikusanwalt wird im Rechtsanwaltsverzeichnis erfasst. 10. Ein gerichtliches Vertretungsverbot soll künftig für die Tätigkeit des Rechts anwalts im Rahmen des Syndikus-Anstellungsverhältnisses gelten, soweit in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren ein Anwaltszwang besteht. Das Vertretungsver bot innerhalb des Anstellungs verhältnisses ist in diesen F ällen erforderlich, um ein Un gleichgewicht zwischen den Prozessparteien zu verhindern: Denn ein solches träte ein, wenn eine Einzelperson oder kleine und mittlere Unterneh men ohne eigene Rechtsabtei lung einen Rechtsanwalt be zahlen müssten, für den zudem noch die Mindestge bührenregelungen des RVG (Unterschreitungsverbot) gel ten würden, während große Unternehmen sich durch den eigenen Syndikus vertreten lassen und so ihr Kostenrisiko verringern könnten. Dagegen soll sich die faktische Lage in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang nicht ändern. Bereits heute können Unternehmensmitarbeiter ih ren Arbeitgeber als sonstige Vertreter in diesen Verfahren vertreten. Künftig können sie diese Vertretung als Syndikus anwälte vornehmen. Generell soll künftig zudem die Vertretung des Arbeitge bers durch Syndikusanwälte in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren zulässig sein. Die in zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Dif ferenzierung zwischen Verfah ren mit und ohne Anwalts z wang kann hier nicht vorgenommen werden. Auch in Verfahren, in denen An waltszwang besteht, können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts durch eigene Beschäf tigte vertreten lassen, so dass kein Ungleichgewicht zwi schen den Prozessparteien entstehen kann. Das RVG soll für diesen Fall nicht anwendbar sein, weil es auf die selbständige Tätig keit eines niedergelassenen Rechtsanwalts abstellt, der Syndikusanwalt dagegen für seine Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses be zahlt wird. 11. Für die Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren, die gegen seinen Arbeit geber oder Mitarbeiter des Unternehmens in Unterneh mensangelegenheiten geführt werden, soll für den Syndikus anwalt ein generelles Vertretungsverbot gelten (auch so weit der Syndikusanwalt als niedergelassener Rechtsan walt tätig wird). In Angelegen heiten des Straf- und Ord nungswidrigkeitenrechts ist das Vertretungsverbot als Ver teidiger des Arbeitgebers im Hinblick auf § 53 Absatz 1 Nummer 2, § 97 Absätze 1 bis 3, § 100c Absatz 6 und § 160a StPO und das Gebot der effek tiven Strafverfolgung geboten (insbesondere in Anbetracht der unter Nummer 13 darge legten Gefahr der „Verschie bung“ von Beweismitteln). Das Verbot der Verteidigung auch von Mitarbeitern des Unter nehmens in Unternehmensan gelegenheiten ist im Hinblick auf §§ 30, 130 OWiG erforder lich, da hiernach von Mitarbei tern begangene unterneh mensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zugleich den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit gegen 7 Kammerreport das Unternehmen bzw. dessen Inhaber begründen können. 12. Für die Berufspflichten des Syndikusanwalts gelten die allgemeinen Regelungen (insbesondere Unabhängig keit, Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreiten der Interessen, Berufshaft pflichtversicherung, Hand akten, Fachanwaltschaft). Bereichsspezifische Konkreti sierungen kann die Satzungs versammlung bei der BRAK durch Satzung in der Berufs ordnung treffen kann. 13. Für Syndikusanwälte soll eine Geltung der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (Zeugnis verweigerungsrecht), § 97 Ab sätze 1 bis 3 (Beschlagnahme verbot), § 100c Absatz 6 (Verbot der Wohnraumüber wachung) und § 160a (Ein schränkung von Ermittlungs maßnahmen) StPO für das Strafprozessrecht geregelten Anwaltsprivilegien, die gegen einen als Zeugen in Be tracht kommenden Rechts anwalt gerichtete strafprozes suale Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder diesen ent gegenstehen, ausgeschlossen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das verfas sungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung her vorgehoben, das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Straf verfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines 8 rechtsstaatlichen Gemeinwe sens bezeichnet. Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen bezweckte Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Durchsetzung der Strafgesetze können durch Zeugnisver weigerungsrechte oder ver gleichbare verfahrensrecht liche Beschränkungen der Strafverfolgung empfindlich berührt werden (u. a. BVerfG v. 12. Oktober 2011 – 2 BvR 236/08 u. a.- Rn. 249). Eine Einbeziehung der Syndi kusanwälte in den Anwen dungsbereich der §§ 97 und 160a StPO würde die Gefahr hervorrufen, dass Unterneh men Beweismittel zum Syndi kusanwalt verschieben könn ten, um sie dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Schließlich muss die von den Ermittlungsbehörden vorzu nehmende Bewertung des Vorliegens eines Beweiserhe bungsverbots anhand äußer lich einfach feststellbarer Krite rien (niedergelassene Tätigkeit gegenüber Beschäftigungs verhältnis) möglich sein. Eine Unterscheidung der Tätigkeit des Syndikusanwalts für das Unternehmen z wischen „Rechtsberatung“ und „sonsti ger geschäftliche Beratung“ stellte kein Kriterium dieser Art dar. Über dieses Papier diskutier ten in der 143. Hauptversamm lung der Bundesrechtsan waltskammer am 15.01.2015 die 28 Präsidenten der regio nalen Rechtsanwaltskammern um sodann nach einer sorg fältigen Analyse des Papiers durch den Berufsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer in einer weiter für den 27.02.2015 einberufe nen Präsidentenkonferenz eine abschließende Entschei dung zu diesem Papier zu fas sen. Die Präsidentenkonferenz – die Hauptversammlung der Bun desrechtsanwaltskammer – hat dabei mehrheitlich die Auffas sung vertreten, dass nur durch eine Neuregelung im SGB VI die durch die Entscheidungen des BSG vom Frühjahr des vergangenen Jahres aufgeworfenen Fragen auf sozialversicherungsrechtlichem Wege angemessen gelöst werden können. Gleichzeitig haben die Präsi denten jedoch auch ihre Be reitschaft signalisiert, sich an der inhaltlichen Diskussion über die vom Bundesjustizmi nisterium mit dem Eckpunkte papier vom 13.01.2015 ange kündigte berufsrechtliche Regelung zu beteiligen, da nach ihrer Auffassung eine Lö sung der Sozialversicherungs problematik der Syndikusan wälte dringend erforderlich ist. Die Präsidentenkonferenz ist allerdings der Auffassung, dass das Eckpunktepapier des BMJ das Problem einheitlicher Versorgungsbiografien von Syndikusanwälten möglicherweise nicht lösen. Es beschreibt das Berufsbild des Rechtsanwalts grundlegend neu und ent- hält zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche. Insbesondere berücksichtigt das Eckpunktepapier nicht: –die für die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege zu erfüllenden Voraussetzungen, –den umfassenden Schutz des Mandanten-Anwalt Vertrauensverhältnisses, –spezifischer anwaltlicher Tätigkeiten. 5. Mit einem an den Präsi denten der Bundesrechts anwaltskammer gerichteten Schreiben hat zwischenzeitlich die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, den von der Bundes rechtsanwaltskammer unter breiteten Gesetzgebungsvor schlag zur Befreiung von Syndicis als verfassungsrecht lich aus Gleichbehandlungsge sichtspunkten als sehr proble matisch abgelehnt. Sie hat allerdings ausdrücklich hervor gehoben, dass sie eine Änderung des Berufsrechts der Anwälte – wie sie derzeit geprüft und beraten wird – für den richtigen Weg hält, um das Ziel, die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte wieder herzustellen, zu erreichen. Sie hat zugestanden, dass zur Verhinderung von Brüchen in der Versicherungsbiografie es einer flankierenden sozialver sicherungsrechtlichen Rege lung bedarf, um unvertretbare, versicherungsrechtliche Aus wirkungen durch eine nur temporäre Absicherung in der gesetzlichen Rentenversiche rung zu vermeiden. Sie stellt klar, dass zurzeit geprüft wer de, wie solche Regelungen auszugestalten wären. 6. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den nachfolgenden Referenten entwurf vorgelegt: Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsord nung in der im Bundesgesetz blatt Teil III, Gliederungsnum mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu letzt durch Artikel 7 des Geset zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert wor den ist, wird wie folgt geän dert: 1.§ 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 wer den nach dem Wort „ist“ ein Komma und die Wörter „so fern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsan waltskammer nach Nummer 1 gegeben ist,“ eingefügt. b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 27 Abs. 3“ ein Komma und die Wörter „§ 46c Absatz 4 Satz 3“ ein gefügt. 2.§ 46 wird durch die folgenden §§ 46 bis 46c ersetzt: § 46 Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte (1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte oder rechtsan waltliche Berufsausübungsge sellschaften tätig sind. (2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Perso nen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ih res Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwalt lich tätig sind (Syndikusrechts anwälte). Der Syndikusrechts anwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwalt schaft nach § 46a. (3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Anstellungsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten sowie folgende Merkmale geprägt ist: 1. die Prüfung von Rechtsfra gen, einschließlich der Aufklä rung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, 2. die Erteilung von Rechtsrat, 3. die Vertretungsbefugnis nach außen und 4. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechts verhältnissen, insbesondere 9 Kammerreport durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten. § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Wei sungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfall orientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Un abhängigkeit der Berufsaus übung des Syndikusrechts anwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. (1) Die Zulassung zur Rechts anwaltschaft als Syndikus rechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn (5) Die Befugnis des Syndikus rechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegen heiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch 3. die Tätigkeit den Anforde rungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. 1. Rechtsangelegenheiten in nerhalb verbundener Unter nehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, 2. erlaubte Rechtsdienstleistun gen des Arbeitgebers gegen über seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerk schaft nach § 7 des Rechts dienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsge setzes handelt, und 3. erlaubte Rechtsdienstleis tungen des Arbeitgebers ge genüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a ge nannten sozietätsfähigen Be rufe oder um eine Berufsaus übungsgemeinschaft solcher Berufe handelt. 10 1. die allgemeinen Zulassungs voraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind, 2. kein Zulassungsversagungs grund nach § 7 vorliegt und Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Anstel lungsverhältnisse erteilt wer den. (2) Über die Zulassung als S yndikusrechtsanwalt ent scheidet die örtlich zuständi ge Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begrün den und dem Antragsteller zuzustellen. (3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge bei zufügen. Die Rechtsanwalts kammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlan gen. (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass 1. Syndikusrechtsanwälte der Versicherungspflicht nach § 12 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 genügen, wenn die sich aus dieser Tätigkeit ergeben den Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch eine beim Arbeitgeber beste hende Haftpflichtversicherung abgedeckt sind und diese den Anforderungen des § 51 ent spricht, und 2. die Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4 unter der Be rufsbezeichnung „Syndikus rechtsanwältin“ oder „Syndi kusrechtsanwalt“ auszuüben ist. § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (1) Die Zulassung als Syndikus rechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13. (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gel ten die §§ 14 und 15. Die Zu lassung als Syndikusrechtsan walt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, so weit die Tätigkeit oder die ar beitsvertragliche Gestaltung eines Anstellungsverhältnis ses nicht mehr den Anforde rungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. § 46a Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Werden nach einer Zu lassung nach § 46a weitere Anstellungsverhältnisse als Syn dikusrechtsanwalt aufgenom men oder tritt innerhalb bereits bestehender Anstellungsver hältnisse eine wesentliche Än derung der Tätigkeit ein, ist die Zulassung nach Maßgabe des § 46a unter den dort genann ten Voraussetzungen auf die weiteren Anstellungsverhält nisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken. (4) Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56 Absatz 3 zu ständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlage pflichten nach § 56 Absatz 3 auch jede der folgenden tätig keitsbezogenen Änderung des Anstellungsverhältnisses un verzüglich anzuzeigen: 1. jede tätigkeitsbezogene Än derung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnah me eines neuen Arbeitsver hältnisses, 2. jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des An stellungsverhältnisses. Im Fall des Satz 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglau bigte Abschrift des geänder ten Arbeitsvertrags beizufü gen. § 57 gilt entsprechend. § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte (1) Soweit gesetzlich nichts an deres bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsan wälte. (2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten 1. vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivil rechtlichen Verfahren und Ver fahren der freiwilligen Ge richtsbarkeit, sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechts anwalt unterzeichnet sein muss, und 2. vor den in § 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Gerichten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber nicht um einen vertretungsbe fugten Bevollmächtigten im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes handelt. In Straf- oder Bußgeldverfah ren, die sich gegen den Arbeit geber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikus rechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegen stand des Straf- oder Bußgeld verfahrens eine unterneh mensbezogene Handlung ist, auch in Bezug auf eine Tätig keit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4. (3) Auf die Tätigkeit von Syndi kusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a sowie im Ver hältnis zum Arbeitgeber § 52 keine Anwendung. (4) § 27 findet auf Syndikus rechtsanwälte mit der Maß gabe Anwendung, dass die re gelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikus rechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zuge lassen oder ist er im Rahmen mehrerer Anstellungsverhält nisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine gesonderte Kanzlei zu errich ten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechts anwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist. Will der Rechtsanwalt in den in Satz 2 genannten Fällen den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verle gen, hat er nach Maßgabe des § 27 Absatz 3 die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen; der Antrag kann mit einem An trag auf Erteilung einer weite ren Zulassung verbunden wer den. (5) In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 genannten An gaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwalt schaft als Syndikusrechtsan walt erfolgt ist. Ist der Syndi kusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt nach Maßgabe der §§ 4 bis 12 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer An stellungsverhältnisse als Syn dikusrechtsanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu er folgen.“ Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung In § 53 Absatz 1 Satz 1 Num mer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt 11 Kammerreport machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zu letzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die Wör ter „und sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer“ eingefügt und werden nach den Wörtern „bekanntgewor den ist“ das Komma und die Wörter „Rechtsanwälten ste hen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich“ durch ein Semikolon und die Wörter „für Syndikus rechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsord nung) und Syndikuspatentan wälte (§ 41a Absatz 2 der Pa tentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anver traut worden oder bekanntge worden ist“ ersetzt. 2. In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Dieses Gesetz gilt“ durch die Wörter „Es gilt fer ner“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialge setzbuch – Gesetzliche Ren tenversicherung – in der Fas sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 286e fol gende Angabe eingefügt: „§ 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versor gungseinrichtung“. Artikel 3 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes § 1 Absatz 2 des Rechtsan waltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. Dem Wortlaut wird folgen der Satz vorangestellt: „Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsan walt (§ 46 Absatz 2 der Bundes rechtsanwaltsordnung).“ 12 2. Nach § 231 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt: „(4a) Die Änderungen der Bun desrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch die Artikel 1 und 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle] gelten nicht als Änderungen, mit der der Kreis der Pflichtmit glieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Ab satz 1 Satz 3 erweitert wird. (4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndi kusrechtsanwalt oder Syndi kuspatentanwalt nach § 6 Ab satz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Ge setzes] oder der Patentan waltsordnung in der Fassung vom [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] er teilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Be schäftigung an, für die die Be freiung von der Versicherungs pflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor lie gender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäf tigungen eine Pflichtmitglied schaft in einem berufsständi schen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach Satz 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Be freiung wirkt auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommens bezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versor gungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versi cherungspflicht als Syndikus rechtsanwalt oder Syndikus patentanwalt auf Grund einer vor dem 3. April 2014 er gangenen Entscheidung b estandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rück wirkende Befreiung kann nur bis zum …[einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] gestellt wer den.“ 3. Nach § 286e wird folgender § 286f eingefügt: II. Elektronischer Rechtsverkehr § 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Ab satz 4b zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsstän dische Versorgungseinrich tung erstattet. Zinsen nach § 27 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen.“ Der Referentenentwurf liegt seit Mitte April 2015 vor. Er wird nicht nur in der Hauptversamm lung der Bundesrechtsanwalts kammer unter den Präsidenten der regionalen Rechtsanwalts kammern ausgiebig zu diskutie ren sein, sondern auch mit Ih nen, liebe Kolleginnen und Kollegen. Eine erste Gelegen heit hierzu wird die Kammerversammlung am Mittwoch, 17.06.2015 sein. 1. Das beA kommt Seit dem Kammerreport 1/2013 informieren wir Sie regelmäßig über den Stand der Entwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA). Zu Beginn des Jahres haben wir den von der Bundesrechts anwaltskammer erhobenen Sonderbeitrag zur Deckung der Entstehungskosten des beA erstmals von allen am 01.01.2015 im Bezirk unserer Kammer niedergelassenen Mitgliedern erhoben. Zum 01.01.2016 wird jede Rechtsanwältin/jeder Rechts anwalt in die Lage versetzt werden, mit dem Computer und einem entsprechenden Internetanschluss sicher und einfach mit der Justiz zu kommunizieren. Für die Entwicklungs- und dann Anwendungskosten wird die Bundesrechtsanwaltskammer nach § 178 BRAO die hierfür entstehenden Entwicklungs- und Anwendungskosten auch weiterhin als Sonderbeitrag von allen zum 01.01. eines jeden Jahres im Bundesgebiet niedergelassenen Mitgliedern der Regionalkammern erheben. Spätestens zum Jahre 2022 muss entsprechend der ge setzlichen Vorgaben der Rechtsverkehr z wischen Rechtsanwälten und Gerichten ausschließlich digital ablaufen. Den Entwicklungsstand der Gerichte in unserem Bundes land wird im nachfolgenden Beitrag die IT-Referentin im Mi nisterium der Justiz und für Verbraucherschutz RheinlandPfalz, Frau Martina Kohlmeyer, darlegen. Als weitere Kurzinformation für Sie ist diesem Kammerre port der Flyer „beA kommt!“ beigefügt. Für Sie von ganz besonderer Bedeutung und damit eine der wichtigsten Anforderungen an das beA ist die komplikations lose Einbindung in den Kanz leialltag. Die Nutzerfreundlich keit steht daher bei der Entwicklung des Systems – nach der Sicherheit – ganz oben. Mit dem beA wird des halb der einzelne Anwalt ohne besondere Kanzleisoftware genauso arbeiten können, wie die Kanzlei mit mehreren Be rufsträgern, für die der Einsatz von Kanzleisoftware selbstver ständlich ist. Möglich wird dies einerseits über einen einfa chen Zugang über einen Inter netbrowser wie beispielsweise Explorer, Firefox oder Safari und andererseits über eine Schnittstelle, die die Kanz leisoftwarehersteller erhalten werden. Letztere sind intensiv in die Entwicklungs- und Testphase des beA eingebunden, damit am 01.01.2016 das beA sowohl direkt als auch über die entsprechende Software zugänglich ist. 13 Kammerreport Das beA wird den bereits be kannten Postfachsystemen, wie beispielsweise Outlook, ähneln, jedoch nicht vollum fänglich die gleichen Funktio nalitäten aufweisen. Einerseits wird es Merkmale geben, die an den elektronischen Rechts verkehr angepasst sind und deshalb in Outlook nicht ent halten sind, andererseits wird es aber auch aus Sicherheits gründen einige Einschränkun gen geben. Selbstverständlich wird das beA die üblichen Standardordner enthalten: Posteingang, Postausgang, Entwürfe, Papierkorb, gesen dete Nachrichten. Weitere be nutzerdefinierte Ordner kön nen erstellt werden. Auch eine detaillierte Sortier- und An sichtsfunktion wird vorhanden sein, so kann sich der Nutzer beispielsweise auf einen Blick alle Nachrichten, die ein Emp fangsbekenntnis erfordern, anzeigen lassen. Ein besonderes Augenmerk wird bei der Entwicklung auch auf die Abbildung der übli chen Kanzleiabläufe durch das beA gelegt. Es wird möglich sein, ein virtuelles Kanzleipost fach einzurichten, sodass alle Ein- und Ausgänge mehrerer Rechtsanwälte zusammenge fasst werden. Mitarbeitern und Kollegen können jeweils Zu griffs- beziehungsweise Vertre tungsrechte eingeräumt wer den. Ein detailliertes System von möglichen Befugnissen sorgt dafür, dass beispiels weise eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter Nachrichten nur lesen aber nicht bearbeiten kann, jemand anderes aber 14 Nachrichten lesen, neu erstel len und/oder auch selbst ver senden darf. Jede denkbare Arbeitsteilung ist dadurch auch beim beA möglich. Ins gesamt soll es ein System von etwa dreißig Befugnissen ge ben, die einzeln oder kombi niert vergeben werden kön nen. Diese Rechteverwaltung wird detailliert in der Anlei tung zum beA, die direkt über den Webzugang zugänglich sein wird, beschrieben. Sicherheit ist die oberste Prä misse bei der Entwicklung des beA: Das gilt für den Zugang zum System genauso wie für die Übertragung und Speiche rung der einzelnen Nachrich ten. Die Anmeldung wird so gestaltet sein, dass sie eine zweifelsfreie Authentifizierung des jeweiligen Nutzers erfor dert. Durch die Anbindung des beA an das Bundesweite Amt liche Anwaltsverzeichnis ist dabei sichergestellt, dass nur zugelassene Rechtsanwälte ein Postfach besitzen. Erlischt die Zulassung wird auch das Postfach gelöscht. Das System wird sicherstellen, dass weder die Absender eigenschaft noch der Inhalt der einzelnen Nachrichten ma nipuliert werden können. Die sichere Übertragung erfolgt dabei mit einer sogenannten Ende-zu-Ende Verschlüsselung, das heißt, anders als teil weise bei herkömmlichen EMail-Programmen wird die Nachricht nicht an jedem Übertragungsknoten ent- und wieder verschlüsselt, sondern bleibt vom Absender bis zum Empfänger komplett ver schlüsselt. Verwendet wird da bei ein sogenannter AESSchlüssel mit einer Länge von 256 Bit. Um eine so verschlüs selte Nachricht zu entschlüs seln gibt es so viele verschie dene Möglichkeiten, dass die heutigen Hochleistungsrech ner dafür wohl Jahrzehnte brauchen würden. Um auch die Datensicherheit bei den gespeicherten Nach richten zu gewährleisten, wer den alle Server des Systems in Deutschland stehen und da mit dem hohen deutschen Datenschutzniveau entspre chen. Aktenführung in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Ab dem 01.07.2015 werden die von der Rechtsanwalts kammer geführten Personal akten (§ 58 BRAO) nur noch elektronisch geführt. Sämtli che Eingänge werden einge scannt und zur elektronischen Akte genommen. Die Papier dokumente werden anschlie ßend vernichtet. Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.07.2015 Ihrerseits eingereichte Originale nicht mehr in Papierform verwahrt werden, sondern sämtliche Eingänge sich nur noch in elektronischer Form wieder finden und entsprechend re produzieren lassen. Nur in Ausnahmefällen werden ein gereichte Originale zurückge sandt (z. B. Originalexamens zeugnisse). Für die mit Ihnen zu führende Korrespondenz benötigen wir deshalb unbedingt Ihre EMail-Adresse. Wir möchten Sie deshalb nochmals bitten, uns möglichst umgehend Ihre E-Mail-Adresse bekanntzuge ben. 2. Wie ist die Justiz in Rheinland-Pfalz auf das besondere elektronische Anwaltspostfach vorbereitet? Ein Beitrag von Martina Kohlmeyer, IT-Referentin im Referat 516, Informationsund Kommunikationstechnologie im Ministerium der Justiz und Verbraucherschutz Rheinland Pfalz Das sogenannte E-Justice-Ge setz, das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsver kehrs mit den Gerichten, stellt die Justiz wie die Anwaltschaft vor große Herausforderungen. Während die Justiz zum 1. Januar 2018 sicherstellen muss, dass alle Gerichte (eine Ausnahme bilden die Strafgerichte) in der Lage sind, elektronische Ein gänge entgegenzunehmen, wird die Anwaltschaft bereits früher in die Pflicht genommen. Zum 1. Januar 2016 muss die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspost fach (beA) einrichten. Es drängt sich daher die Frage auf, ob das beA zwei Jahre lang ein weitge hend unbeachtetes Dasein fris tet oder ob es bereits vor 2018 Einsatzmöglichkeiten geben wird. Für Rheinland-Pfalz ist die Frage eindeutig zu beantwor ten: bereits ab dem ersten Tag kann das beA zum Einsatz kom men. Einsatzmöglichkeiten sind überall da gegeben, wo bereits heute der elektronische Rechtsverkehr (ERV) praktiziert wird: bei den Registergerichten, beim Online-Mahnantrag sowie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit. Noch im Laufe des Jahres 2015 werden wichtige Verfahrens bereiche hinzukommen: ab dem Sommer soll es möglich sein, den Verfassungsgerichtshof elektronisch zu er reichen. Ab Herbst werden alle 22 rheinland-pfälzischen Insolvenzgerichte den elektro nischen Rechtsverkehr eröff nen. Ebenfalls im Herbst soll der ERV in der Arbeitsgerichtsbarkeit pilotiert werden. Geplant ist der Einsatz beim Landesarbeitsgericht sowie beim Arbeitsgericht Koblenz. Die weiteren Arbeitsgerichte sollen dann im Laufe des Jah res 2016 folgen. Parallel zum beA wird es ab dem 1. Januar 2016 ein länderübergreifendes elektronisches zentrales Schutzschriftenregister ge ben (ZSSR). Eine Schutzschrift, die in das ZSSR eingestellt ist, gilt als bei allen ordentlichen Gerichten bzw. Arbeitsgerich ten der Länder eingereicht. Aus dieser Aufzählung wird deutlich, dass für das beA von Beginn an vielfältige Einsatz möglichkeiten bestehen. Der Zeitplan zur Bereitstellung des beA ist ambitioniert. Trotz komplexer technischer und or ganisatorischer Fragestellun gen befindet sich die Entwick lung des beA auf einem guten Weg. Um die Frage zu beant worten, warum wir derzeit da von ausgehen, dass das beA rechtzeitig zum 1. Januar 2016 eingesetzt werden kann, lässt sich ein Ausflug zur techni schen Basis des beA nicht ver meiden. Die überwiegende Anzahl der von Anwälten bereits heute elektronisch eingereichten D okumente wird über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) versandt. Dieser bewährte Kommunikationsweg bildet die technische Basis für das beA. Das beA wird Nachrichten an die Justiz senden, die dem aktuellen Standard des EGVP genügen. Umgekehrt wird das beA seinerseits Nachrichten im aktuellen EGVP-Format entge gennehmen. Unter Daten schutzgesichtspunkten beson ders wichtig: alle ausgehenden Nachrichten werden Ende-zuEnde verschlüsselt. Die Nach richt wird auf ihrem Weg zwischen Absender und Emp fänger also nicht ent- und wie der verschlüsselt, sondern bleibt vollständig verschlüs selt, bis sie beim Empfänger ankommt. Justiz und BRAK befinden sich in engem Austausch. In den Arbeitsgruppen „IT-Standards“ und „Elektronischer Rechtsver kehr“ der Bund-Länder-Kom mission für Informationstech 15 Kammerreport nologie in der Justiz werden technische wie organisatori sche Probleme besprochen und konstruktiven Lösungen zugeführt. Um einen reibungs losen Einsatz des beA zum 1. Januar 2016 zu gewährleis ten, wird ab Sommer 2015 die Kommunikation zwischen dem beA einerseits und den EGVP-Infrastrukturkomponen ten auf Seiten der Justiz ande rerseits getestet werden. Und wenn es wider Erwarten – bei technischen Neuerungen jedoch nie auszuschließen – doch noch knapp wird mit der Bereitstellung des beA zum Jahreswechsel? Der EGVP-Bür ger-Client wird zum Jahres wechsel abgekündigt. Stünde die Anwaltschaft dann ohne elektronischen Kommunikati onsweg da? Um diesem Szena rio entgegenzuwirken haben Justiz und BRAK vereinbart, eine angemessene Über gangsfrist für die Abkündi gung des EGVP-Bürger-Clients abzustimmen, wenn dies zur Sicherstellung der laufenden anwaltlichen Tätigkeiten wäh rend der Umstellung auf das besondere Anwaltspostfach erforderlich werden sollte. Falls notwendig, könnten EG VP-Client und beA während dieser Übergangszeit parallel betrieben werden. Zudem be stimmt z.B. § 130d ZPO, dass eine Ersatzeinreichung zuläs sig ist, wenn eine elektronische Übermittlung wegen eines Ausfalls technischer Einrich tungen nicht möglich wäre. Bleibt die Frage offen, wann in den verbleibenden Verfah 16 rensbereichen der ERV eröff net werden wird. Dies betrifft im Wesentlichen die Zivil-, Familien- und Betreuungs sachen sowie das Grundbuch. Die in diesen Bereichen in der Justiz eingesetzten Fachan wendungen wurden zwi schenzeitlich für den ERV er tüchtigt. Bevor mit ihnen der ERV eröffnet werden kann, be darf es jedoch noch justizinter ner Tests. Sobald hier belastba re Ergebnisse vorliegen, wird ein Zeitplan für die Eröffnung des ERV in diesen Bereichen aufgestellt und auch kommu niziert werden. Spätestens zum 1. Januar 2022 werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflich tet, elektronisch mit der Justiz zu kommunizieren. Dadurch, dass es in Rheinland-Pfalz be reits zum 1. Januar 2016 viel fältige Einsatzmöglichkeiten für das beA geben wird, eröff net sich die Chance, frühzei tig und gezielt elektronische Kommunikation zu erproben und Erfahrungen zu sam meln. Seminar zum Thema „Das besondere Elektronische Anwaltspostfach (beA)“ Die Einführung des beA, wie auch der Umgang mit dieser elektronischen Einrichtung ist für alle Beteiligten Neuland. Um Ihnen und auch den Ge richten, d.h. den dort Verant wortlichen die Umstellung zu erleichtern, haben wir in Kooperation mit dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz eine weitere Informationsver anstaltung für Dienstag, 10.11.2015, 14.30 – 17.00 Uhr in unseren Seminarräumen in der Rheinstr. 20 geplant. Wir möchten Sie darüber infor mieren, was technisch und or ganisatorisch von Ihnen noch zu veranlassen ist. Als Referenten haben wir Herrn Ole Bertram, Vorsitzen der des Vorstands des Soft ware-Industrieverband Elekt ronischer Rechtsverkehr e. V. und Herrn Kollegen Ulrich Volk, Wiesbaden gewinnen können, wobei Herr Kollege Volk Ihnen praxisnahe Tipps aus seiner Erfahrung mit der Einführung der digitalen Ar beitsweise in seiner Kanzlei ge ben wird. Bei dieser Veranstal tung wird die IT-Referentin im Ministerium der Justiz Rhein land-Pfalz, Frau Martina Kohlmeyer anwesend sein um Ihre weiteren Fragen zu der Umset zung bei den Gerichten zu be antworten. III. Vollmachtsdatenbank Im Kammerreport 3/2014, S. 12 f. haben wir Sie darüber informiert, das die Vollmachts datenbank, d. h. die Möglich keit der vorausgefüllten Steuer erklärung für Ihre Mandanten, auch für Rechtsanwälte kom men wird. Die unsererseits mit der DATEV (dem Dienstleiter dieses Pro jekts) zu schließenden Verträ ge sind abgeschlossen, die von uns vorzuhaltenden techni schen Voraussetzungen kön nen in Betrieb genommen werden. Die Pilotphase kann beginnen! Sobald diese erfolgreich abge schlossen ist, werden wir auf unserer Homepage neben der von Ihren Mandanten auszu füllenden Vollmacht zur Ver tretung in Steuersachen auch die erforderlichen Anträge „Beantragung einer Zugangskarte für die Vollmachtsdatenbank“ sowie „Antrag auf Registrierung Ihrer Daten SmartCard für Berufsträger als Zugangskarte für die Vollmachtsdatenbank“ bereitstellen. Damit Sie die Vollmachtsda tenbank (VDB) nutzen können, sind folgende Schritte erfor derlich: 1. Mandantenvollmachten einholen Holen Sie von Ihrem Mandan ten eine Vollmacht zur Vertre tung in Steuersachen (Mandan tenvollmacht) ein. Verwenden Sie dafür bitte ausschließlich das standardisierte Voll machtsformular des Bundes finanzministeriums. Die Ver wendung dieses amtlichen Vollmachtsformulars ist unab dingbare Voraussetzung für die elektronische Übermitt lung von Vollmachtsdaten mit tels Vollmachtsdatenbank an die Finanzverwaltung. Darü ber hinaus benötigen Sie von Ihrem Mandanten noch die Angabe von Finanzamt, Bun desland und Steuernummer. Alternativ zu letzterem die Nummer des zuständigen Fi nanzamts. Bitte bewahren Sie das unterzeichnete Voll machtsformular in Papierform in Ihrer Praxis auf. Die Finanz verwaltung kann stichproben artig das Vorhandensein der unterschriebenen Mandanten vollmachten prüfen. Eine Be kanntgabevollmacht kann über das Vollmachtsformular bislang noch nicht elektro nisch erfasst werden und muss daher derzeit noch in Papier form an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Hinweis: Zur effizienten Nut zung der Vollmachtsdaten bank sollte Ihr Mandant der Erteilung von Untervollmach ten für Mitarbeiter Ihrer Kanz lei zustimmen. Stellen Sie s icher, dass das Kästchen „Untervollmachten“ auf dem Vollmachtsformular bereits an gekreuzt ist, bevor Sie ihm das Formular zur Unterschrift vor legen. 2. Zugangsmedium beantragen und identifizieren Bei jedem Zugang zur Voll machtsdatenbank müssen Sie sich über ein Zugangsmedium autorisieren. Dieses kann ent weder eine RAK-Zugangskarte oder, sofern Sie DATEV-Mitglied sind, Ihre DATEV SmartCard classic für Berufsträger sein. Zur Beantragung einer RAKZugangskarte füllen Sie bitte das entsprechende Antrags formular aus. In diesem Zu sammenhang stimmen Sie der Verwendung Ihrer erforder lichen Berufsregisterdaten für die Vollmachtsdatenbank zu. Sollten Sie bereits über eine DATEV SmartCard classic für Berufsträger verfügen, können Sie diese alternativ als Zu gangsmedium zur Vollmachts datenbank bei der RAK regist rieren lassen („freischalten“). Die Verwendung Ihrer Berufs registerdaten ist erforderlich, um gegenüber der Finanzver waltung sicherzustellen, dass Sie tatsächlich als Rechtsan walt bestellt sind. Änderungen Ihrer Daten sollten Sie aus die sem Grund zeitnah der RAK mitteilen, damit diese im Be rufsregister eingetragen und in die Vollmachtsdatenbank übernommen werden. 3. Technische Anforderungen sicherstellen Folgende technischen Voraus setzungen sind für die Nut zung der Vollmachtsdaten bank der WPK sicherzustellen: •internetfähiger PC mit Inter net Explorer als Browser •handelsübliches Smartcard Lesegerät Stellen Sie bei jedem Zugriff auf die Vollmachtsdatenbank bitte sicher, dass Ihre RAK-Zu gangskarte bzw. Ihre DATEV SmartCard classic für Berufs träger in Ihrem angeschlosse nen Smartcard Lesegerät ein 17 Kammerreport gesteckt ist und Sie Ihre PIN griffbereit haben. schicken Sie ihn u nterschrieben an die DATEV zurück. 4. Für die Nutzung registrieren Ihre Mandantenvollmachten können Sie bereits mit Beendi gung des Registrierungsvorgan ges in die Vollmachtsdatenbank einpflegen und verwalten (siehe diesbezüglich Schritt 6). Eine Übermittlung Ihrer eingepfleg ten Mandantenvollmachten an die Finanzverwaltung ist aller dings erst nach Eingang des un terschriebenen Nutzungsvertra ges bei der DATEV möglich. Um die Vollmachtsdatenbank nutzen zu können, müssen Sie Ihre Praxis einmalig registrie ren. Den Zugang zur Registrie rung werden Sie auf den Inter netseiten ihrer RAK finden. Die Registrierung von Berufsge sellschaften, Sozietäten und Partnerschaften erfolgt einma lig durch einen gesetzlichen Vertreter, der über ein Zu gangsmedium zur Vollmachts datenbank verfügt. Eine Regis trierung der Praxis durch weitere gesetzliche Vertreter ist nicht erforderlich. Diese können die Vollmachtsdaten bank für die bereits registrierte Praxis unmittelbar nutzen, so fern sie über ein eigenes Zu gangsmedium verfügen. 5. Nutzungsvertrag abschließen Die Nutzung der Vollmachts datenbank setzt weder eine Mitgliedschaft bei der DATEV voraus, noch wird eine solche begründet. Für die Nutzung der Vollmachtsdatenbank wer den seitens DATEV 0,60 € pro Vollmacht und Kalenderjahr berechnet. Während des Registrierungs vorgangs wird automatisch ein Entwurf eines Nutzungsvertra ges zwischen Ihnen und der DATEV über die Nutzung der RAK-Vollmachtsdatenbank ge neriert. Drucken Sie diesen Vertragsentwurf bitte aus und 18 6. Vollmachtsdatenbank verwenden In der Vollmachtsdatenbank haben Sie die Möglichkeit: •Ihre Mandantenvollmach ten einzupflegen und zu verwalten. •Mitarbeiter Ihrer Praxis zum Arbeiten in der Vollmachts datenbank zu berechtigen („Vergabe von Untervoll machten“). •Mandantenvollmachten an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Den Zugang zur Vollmachtsda tenbank der RAK erhalten Sie über die Homepage ihrer RAK. Beim Zugriff auf die Voll machtsdatenbank stellen Sie bitte sicher, dass Sie Ihr Karten lesegerät angeschlossen ha ben, Ihr Zugangsmedium ge steckt ist und Sie Ihre PIN griffbereit haben. Sobald Sie die Mandanten vollmachten über die Voll machtsdatenbank an die Fi nanzverwaltung erstmalig übermitteln, wird der Man dant von der Finanzverwal tung zu Kontrollzwecken schriftlich über Ihre Bevoll mächtigung informiert. Nach Ablauf einer Widerspruchsfrist (ca. 37 Tage) wird der Zugriff auf die elektronischen Daten Ihres Mandanten freigegeben. Über die Steuersoftware Ihrer Kanzlei können Sie die Steuer daten Ihres Mandanten abru fen. Weitere Informationen erhalten Sie auch jetzt schon über „www.datev.de/vollmachtsdatenbank“. IV. Jahresempfang der Wirtschaft 2015 Notwendigkeit eines grenz übergreifenden Engagements hervor, denn: „Die Autobauer in Deutsch land produzieren mehr Autos als Deutschland benötigt, BASF mehr Chemie als RLP ver brauchen, Schott mehr Glas als Mainz verarbeiten kann. Deutschland profitiert vom Ex port in Europa ohne Protektion und Zollschranken.“ Günther Oettinger mit Wirtschaftsministerin Eveline Lemke im Kreis der Kammerpräsidenten und Geschäftsführer Der „Jahresempfang der Wirtschaft“ in Mainz ist der größte Neujahrsempfang der regionalen Wirtschaft in Deutschland. Nirgendwo sonst treten so viele landesweite und regionale Wirtschaftsinsti tutionen mit einer gemein samen Veranstaltung an die Öffentlichkeit, wie die beteilig ten Kammern aus RheinlandPfalz. Zusammen vertreten sie 112.000 Unternehmen mit über 415.000 Beschäftigten. Damit formieren die Kammern eine breit aufgestellte Interessenvertretung des Mittelstandes, der Freien Berufe und der Landwirtschaft. In dieser Gemeinsamkeit sind die Kammern ein wertvoller Ansprechpartner für Spitzen entscheider der bundesdeut schen Politik. Zu Gast waren schon Bundeskanzlerin Angela Merkel und Bundeskanzler Gerhard Schröder, die Bundes wirtschaftsminister Clement, Vor dem Hintergrund, dass fast 80 % der wirtschaftsbezoge nen Gesetzgebung aus Brüssel kommt, für den Bürger der EU Gloss und Brüderle, die Partei vorsitzenden Westerwelle und Gabriel und Ministerpräsiden tin Malu Dreyer. Zur 16. Aufla ge der Erfolgsreihe kam in die sem Jahr der EU-Kommissar für digitale Wirtschaft und Gesellschaft, Günther Oettigner. Vor rund 3.000 Unternehmern und Persönlichkeiten aus Poli tik und Gesellschaft hob er die JR G. Leverkinck mit G. Oettinger JR G. Leverkinck, Dr. L. Brocker mit Gattin 19 Kammerreport oft jedoch gedanklich weit entfernt ist, haben die Vertre ter des Handwerks, der Freien Berufe und der Wirtschaft dar auf hingewiesen, dass in allen Bereichen ein Fachkräfteman gel zu beklagen sei. Wichtig sei deshalb vor allem, dass trotz aller Harmonierungsbe mühungen in der EU die Qua lität der Ausbildung vor allem die Praxisphasen in den Be trieben nicht sinken und die Zugangsbedingungen nicht zu sehr aufgeweicht werden dürfen. Eine starke Wirtschaft basiert auf sehr gut ausgebildeten Kräften. V. –wenn Zinsten geltend ge macht werden, eine Zinsbe rechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forde rungen, des Zinssatzes und des Zeitraumes, für den die Zinsen berechnet werden, –wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszins geltend gemacht wird, ei nen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstän de der erhöhte Zinssatz ge fordert wird, Neues aus dem Berufsrecht 1. Neuregelung von anwalt lichen Informationspflichten in § 43 d BRAO Seit dem 01.11.2014 gelten die im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken festge legten Darlegungs- und Infor mationspflichten für Rechtsan wälte, die Inkassodienstleis tungen erbringen. Der neu in die BRAO eingefügte § 43 d ist textlich im Wesentlichen iden tisch mit dem neuen § 11 a RDG. (1) Der Rechtanwalt, der Inkas sodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung –den Namen oder die Firma seines Auftraggebers, 20 –den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsge genstandes und des Da tums des Vertragsschlusses, –wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund, –wenn mit der Inkassovergü tung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Auf Anfrage hat der Rechtsan walt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mit zuteilen: – e ine ladungsfähige An schrift seines Auftragge bers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutz würdige Interessen des Auf traggebers beeinträchtigt werden, –den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist, –bei Verträgen die wesentli chen Umstände des Ver tragsschlusses. (2) Privatpersonen im Sinne Abs. 1, dass jede natürliche Person, gegen die eine Forde rung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tä tigkeit steht. Die amtliche Begründung hebt hervor, dass durch die Ände rung der Bundesrechtsan waltsordnung sichergestellt werde, dass die berufsrecht lichen Darlegungs- und Infor mationspflichten die für die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen gelten, entsprechend auch für Rechtsanwälte begründet wer den, soweit sie Inkassodienst leistungen erbringen. Diese Gleichstellung sei nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten, weil auch Teile der Rechtsanwaltschaft im größeren Umfang Inkasso dienstleistungen erbringen, zumal auch einzelne Angehö rige in dieser Berufsgruppe mit unseriösen, verbraucherschä digenden Geschäftspraktiken aufgefallen sind. 2. Keine berufsrechtliche Pflicht zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Nach § 14 BORA ist der Rechtsanwalt verpflichtet, ordnungsgemäße Zustellun gen entgegenzunehmen und das Empfangsbekennt nis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. So weit er bei einer nicht ord nungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, ist er verpflichtet, dies dem Absender unverzüglich mit zuteilen. Haftungsrisiko und es könne je nach Gestaltung des Einzel falles Parteiverrat angenom men werden. Das Anwaltsgericht Düsseldorf (AG Düsseldorf, Urteil v. 17.03.2014, 3 EV 546/12) hat eine berufsrechtliche Pflicht zur Mitwirkung bei Zustellun gen von Anwalt zu Anwalt verneint. Es führt aus, dass die Satzungsermächtigung in § 59 b Abs. 2 Nr. 6 b BRAO le diglich regele, dass in der Be rufsordnung Regeln für die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Be hörden bei Zustellungen ge regelt werden können. Zustel lungen „von Anwalt zu Anwalt“ seien nicht genannt. Es führt aus, dass soweit der Mandant den Anwalt aus drücklich anweist, keine Zu stellungen des Gegners ent gegenzunehmen, muss eine Zustellung „von Anwalt zu An walt“ abgelehnt werden. Auch ein Hinweis über die abge lehnte Mitwirkung sei nicht zu verlangen, da auch § 14 Satz 2 BORA auf die gleiche einge schränkte Ermächtigungs norm zurückgehe. Der Vorstand unserer Kammer wird bis zur abschließenden rechtskräftigen Entscheidung in der Sache § 14 Abs. 1 BORA auf Zustellungen „von Anwalt zu Anwalt“ nicht anwenden. Nehme der Rechtsanwalt ent gegen der Weisung seines Mandanten die Zustellung entgegen und erleidet dieser dadurch einen Rechtsnachteil, so bestehe ein erhebliches Die Entscheidung des AG Düs seldorf ist zwischenzeitlich vom AGH NRW bestätig worden. Die zugelassene Revision ist seitens der Generalstaatsan waltschaft eingelegt worden. 3. Änderung des § 11 BORA Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 10.11.2014 die Änderung des § 11 BORA, der bisher lediglich die unver zügliche Unterrichtung des Mandanten beinhaltete, geän dert. § 11 BORA lautet nunmehr wie folgt: Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten (1) Der Rechtsanwalt ist ver pflichtet, das Mandat in an gemessener Zeit zu bear beiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrich ten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen we sentlichen erhaltenen und versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. (2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beant worten. Nach der Genehmigung die ser Satzungsänderung durch das Bundesjustizministerium wird diese in den nächsten BRAK-Mitteilungen veröffent licht und am ersten Tag des auf die Veröffentlichung fol genden dritten Monats in Kraft treten. 4. Neuer Fachanwalt für Vergaberecht Die Satzungsversammlung hat am 16.03.2015 die Einführung des neuen „Fachanwalt für Ver gaberecht“ beschlossen. Hiernach wird § 5 Abs. 1 lit. v. FAO eingefügt: v) Vergaberecht: 40 Fälle aus dem Bereich des § 14 o, davon mindestens fünf gerichtliche Verfahren oder Nachprüfungs verfahren. § 6 Abs. 2 lit. b FAO wird neu gefasst: b) Dass wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 – 14 o betref fenden Bereiche unterrichtet worden sind. Folgender § 14 o FAO wird ein geführt: § 14 o nachzuweisende besondere Kenntnisse im Vergaberecht Für das Fachgebiet Vergabe recht sind besondere Kennt 21 nisse nachzuweisen in den Be reichen: 3.Besonderheiten der Verfah rens- und Prozessführung: 1.Europäische und deutsche Vorschriften zur öffent lichen Auftragsvergabe, ins besondere Kammerreport a)EU-Vergaberichtlinien einschließlich der jeweili gen Rechtsmittelricht linien, b)Gesetz gegen Wettbe werbsbeschränkungen (GWB), c)Vergabeverordnung (VgV), d)Grundzüge der Vergabe gesetze der einzelnen Bundesländer und (so weit vorhanden) des Bundes, 2.Besonderheiten der einzel nen Vergabeverfahren bei der: a)Vergabe von Bauleistun gen nach der VOB/A, b)Grundzüge der vergabe rechtlichen Verfahren vor dem EuGH, Die Auswertung hat erge ben: Rechtsanwalt Wolfgang Baur, Mainz 672 Stimmen c)Sonstiger Rechtsschutz vor den Zivilgerichten und Verwaltungsgerich ten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren, 4.Vergaberechtliche Aspekte des Beihilferechts, 5.Grundzüge des öffentlichen Preisrechts. Diese Änderung der FAO be darf noch der Genehmigung durch das Bundesjustizminis terium und hier nach der Ver kündung in den BRAK-Mittei lungen. Rechtsanwalt JR Dr. HansGert Dhonau, Bad Sobern heim 629 Stimmen VI. b)Vergabe von Leistungen nach der VOL/A, Wahlen zur Satzungsversammlung c)Vergabe von freiberufli chen Dienstleistungen nach der VOF, In der Zeit vom 01. – 27.04.2015 hat die Wahl der für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Ko blenz in die 6. Satzungsver sammlung zu entsendenden Mitglieder stattgefunden. Da die Kammer 3.355 Mitglie der am 01.01.2015 hatte, waren nach § 192 BRAO 2 Mitglieder in die 6. Satzungsversammlung zu wählen. Bis zum Ende der Wahlzeit am 27.04.2015, 12.00 Uhr waren 840 Wahlbriefe eingegangen. Bei 3.346 wahlberechtigten Mitgliedern am 01.03.2015 er gibt dies eine Wahlbeteiligung von 25,10 %. Als Ergebnis der Wahl hat der Wahlausschuss sodann festge stellt, dass beide zur Wahl ste henden Kandidaten als stimm berechtigte Mitglieder in die 6. Satzungsversammlung ge wählt worden sind. d)Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trink wasserversorgung und Energieversorgung nach der SektVO, e)Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach der VSVgV, 22 a)Primärrechtsschutz durch Nachprüfungs- und Be schwerdeverfahren, Von den eingegangenen Wahl briefen waren 24 Wahlbriefe ungültig. Neben den beiden gewählten Kandidaten gehört, als soge nanntes „geborenes Mitglied“, der Präsident der jeweiligen Rechtsanwaltskammer der Satzungsversammlung an, ohne jedoch über ein Stimm recht zu verfügen. VII. Öffentlichkeitsarbeit 1. Podiumsdiskussion Die 6. Satzungsversammlung wird sich im Herbst 2015 in Berlin zu ihrer ersten konstitu ierenden Sitzung zusammen finden, in der das Arbeitspro gramm und die Ausschüsse für die sechste Legislaturperiode bestimmt werden. Die Satzungsversammlung hatte in der vergangenen fünf ten Legislaturperiode fünf Aus schüsse gebildet und zwar: Ausschuss 1: Fachanwaltschaften Ausschuss 2: Allgemeine Berufs- und Grund pflichten und Werbung Ausschuss 3: Geld, Vermögensinteresse, Ho norar Ausschuss 4: Grenzüberschreitender Rechts verkehr Ausschuss 5: Aus- und Fortbildung Das Podium a) Auch wenn das Thema un serer letzten Podiumsdiskussi on am 18.11.2014 „Justiz irr tümer verhindern?!“ unserem, gerade erst ins Amt eingeführten Generalstaats anwalt Dr. Jürgen Brauer nicht so recht entsprach, hat er dennoch gerne und lebhaft mit Gisela Friedrichsen, Spiegelreporterin; Prof. Dr. Winfried A. Hetger, Vor sitzender Richter am Land gericht Koblenz; Christian Soulier, Leiter der Mordkom mission des Polizeipräsidiums Trier sowie Stellvertretender Landesvorsitzender des Bund Deutscher Kriminalbeamter in Rheinland-Pfalz und Dr. Gerhard Strate, Rechtsanwalt in Hamburg, unter der bewähr ten Moderation unseres Kolle gen JR Prof. Dr. Franz B. Salditt an der vom Publikum sehr interessiert verfolgten Podiumsdiskussion teilge nommen. Das Vertrauen eines Volkes in die Justiz ist wichtig für das Gelingen oder Scheitern ei nes Staates. Der Fall Gustl Mollath wirft die Frage auf, ob dieses Vertrauen mög licherweise beschädigt wur de. Das war für uns Grund dieses Thema öffentlich mit ausgewiesenen Experten zu diskutieren. „Die Menschen wollen auf ir gendeine Institution vertrauen – wenigsten auf den Richter.“ Sicherlich – Menschen irren, das kommt vor, die Öffentlich keit regt es aber vor allem auf, dass die Justiz nicht zu ihren Fehlern stehe. „Es gab die Wormser Missbrauchsprozesse und den Fall Pascal in Saarbrü cken. Warum lernen die Ge richte, die gar nicht mal so weit voneinander entfernt liegen nicht voneinander?“ So die Ge richtsreporterin des Spiegels, Gisela Friedrichsen. 23 Kammerreport Gerichtsreporter erleben viele Justizirrtümer. Überproportio nal häufig wurden bei diesen Fehlurteilen Geständnisse ab gegeben. Häufig haben Men schen gestanden, deren Intelli genzquotient eher niedrig war. Sie konnten dem Druck wäh rend der Ermittlungsverhöre nicht standhalten. Christian Soulier, Leiter der Mordkommission des Polizei präsidiums Trier meint: „Ge ständnisse haben einen guten Wert aber eine Anklage kann nicht nur darauf aufbauen.“ Verhöre müssten professionell vorbereitet, es müsste recher chiert und mit Personen aus dem Umfeld gesprochen wer den. Nur Geständnisse, die in diese Vorgeschichten einge bettet seien, hätten einen Wert. Vor allem wenn Kinder Opfer sind, oder ein Prominenter be schuldigt wird, wächst der Druck auf die Ermittlungsbe hörden enorm. Diese Fälle sol len schnell abgeschlossen wer den. Beim Fall Kachelmann fragt man sich, wer treibt wen vor sich her? Zumindest für den Außenste henden scheint das Produkt Verurteilung in der Justiz einen höheren Stellenwert als der Freispruch zu haben. Und Irr tümer sind dann schwer einzu gestehen. Man nehme den Fall des Lehrers Arnold, der von ei ner Kollegin beschuldigt wur de, sie vergewaltigt zu haben. Dass gerade diese Kollegin eine notorische Lügnerin war, wollte das Gericht nicht ge 24 wusst haben. Auch als Arnold rehabilitiert war, wurde er nicht mehr in den Schuldienst eingestellt – warum eigentlich nicht? Warum ist es so schwer einem geschickten Lügner oder einer Lügnerin auf die Spur zu kom men? Gibt es keine Instrumente im Ermittlungsverfahren, um notorische Lügner zu entlar ven? Wo liegen die Ursachen der Justizirrtümer? Es seien die Menschen, meint Rechtsanwalt Gerhard Strate, ehemaliger Verteidiger von Gustl Mollath. Was sei an unse rem Rechtssystem so schief, dass es zu Justizirrtümern kom me? Darauf gebe es keine Ant wort, so Strate. Unser Rechts staat habe viele Mängel aber meist treffe er die richtigen Entscheidungen. Mit dem gel tenden Recht könne man gut klarkommen, insbesondere im Vergleich mit den Rechtssyste men etwa in Österreich oder in der Schweiz. In Deutschland gebe es das Revisionsverfah ren, doch dort, so Strate, trete das Interesse an der Wahrheit hinter der Klärung von Rechts fragen zurück. Wenn ein An walt ein rechtskräftiges Urteil angreife, finde ein Rollentausch statt. Der Anwalt werde zum Angreifer, das Gericht befindet sich in der Abwehr. Strate gab sich verblüfft, wie Sachverhalte und Zeitangaben im Wieder aufnahmeverfahren entstellt und variiert würden. Da sei man froh, wenn der Richter im Revisionsverfahren diese als „nicht hinreichende, willkür liche Spekulation“ bezeichnet. Unhaltbar sei auch der Zu stand, so Strate, dass die bei Kapitalverbrechen lebenslang verwahrten Beweismittel dem Verteidiger nicht zugänglich gemacht würden. Oft würden erst in der Zukunft Verfahren entwickelt, wie beispielsweise die Entschlüsselung der DNA, die es zurzeit der Urteilsspre chung noch gar nicht gab. Den Verteidigern würden die Be weise aber nicht immer ausge händigt, um sie einem DNATest zu unterziehen. Es bestehe ja kein Grund für ein Wieder aufnahmeverfahren. Diesen könnte man mit dem DNA-Test liefern. Hier beißt sich wahrlich die Katze in den Schwanz. Im Fall des Bauers Rupp hieß es, dieser sei von seinen Famili enangehörigen zersägt und die Leichenteile den Hunden und Schweinen zum Fraß vor geworfen worden. Später fand man Rupp in der Donau tot am Steuer seines Autos sitzend. Dem Landgericht schien diese Tatsache egal zu sein: „Das än dert nichts an der Tötung!“ Das Oberlandesgericht München hat das Urteil dann aufgeho ben, in der Revision wurden die Angehörigen freigespro chen. Hat eigentlich der Richter, nach dem ihm die Akten vorgelegt wurden, eine Chance, einen Irr tum aufzulösen? Strukturell ist es so, dass sich der Richter im mer ein Vorurteil gebildet ha ben muss, wenn er die Anklage als schlüssig empfindet. In der Akte steht immer das, was die Ermittler glauben, was der Zeuge gesagt hat. Was er wirklich gesagt hat, kommt erst in der Hauptverhandlung raus, erklärt Prof. Dr. Winfried A. Hetger, Vorsitzender Rich ter am Landgericht Koblenz, und dies könne von den Aus sagen in den Akten erheblich abweichen. Eine Idee wäre, normativ vor zuschreiben, dass alle Verneh mungen per Video aufgezeich net werden müssen. Kritiker meinen jedoch, dies würde die Vernehmungssituation ver fremden. Das interessierte Publikum Justizirrtümer resultieren nicht auf der Unfähigkeit der Gerichte, sondern aus der mangelnden Qualität der Beweise. Häufig komme auch die Auseinander setzung mit dem Sachverständi gen zu kurz. Was ist ein Justizirrtum? Das Opfer, dem nicht geglaubt wird, ist auch ein Justizirrtum, so Dr. Jürgen Brauer, General staatsanwalt in Koblenz. Doch das Interesse des Opfers und das des Beschuldigten sind niemals gleichwertig. Das Prinzip der Unschuldsvermu tung lässt die Waagschlage zu gunsten des Angeklagten sin ken. Der Volksmund kennt dieses Prinzip aus dem Spruch: „Im Zweifel für den Angeklagten.“ b) Selbstverständlich werden wir auch in diesem Jahr, nun mehr zum 15. Mal, eine Podi umsdiskussion veranstalten und zwar am 19.11.2015 um 17.30 Uhr im Rathaus der Stadt Mainz. Diesmal wird unser Thema „Sterbehilfe?!“ – Dem Sterbenden seine Würde lassen“ sein. Unter der bewährten Mo deration von JR Prof. Dr. Franz Salditt, diskutieren Karl Kardinal Lehmann, Bischof von Mainz, Michael de Ridder, In ternist u. Mitbegründer Vivan tes Hospiz in Berlin-Tempelhof und Buchautor, Prof. Dr. Gerhard Robbers, Staatsminister der Justiz Rheinland-Pfalz, Friedrich Roeingh, Chefredak teur der AZ Mainz sowie Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, Bundesjustizminister a. D. und Mitglied des Deutschen Ethik rates. Darüber hinaus angefragt ist Privatdozent Dr. med. Dr. phil. Ralf J. Jox, Leiter des Ar beitsbereiches „Klinische Ethik“ des Instituts für Ethik, Geschich te und Theorie der Medizin, Universität München. Fragen wie „Verhindert unsere moderne Apparatemedizin ein Sterben in Würde? Sollen wir in einer modernen Gesellschaft, in der alles möglich scheint, Mut zur Endlichkeit beweisen? Können wir das überhaupt? Wer will bestimmen, wann ein Leben zu Ende ist? Welche 25 Kammerreport ethische Kraft will definieren, unter welchen Umständen ein Leben lebenswert ist oder wann nicht?“ haben uns veran lasst, dieses Thema zum Ge genstand einer Podiumsdis kussion zu machen. Wir leben in einer Gesellschaft, die sich hauptsächlich durch Erfolge und Können definiert. Doch Sterben bedeutet Ver lust. Der Alte und Kranke hat keine Verwendbarkeit. Doch gerade die Bedürftigkeit ist der Grund zu jeder Humanität. In der Podiumsdiskussion soll er örtert werden, nach welchen Werten wir ein humanitäres Handeln in der Palliativmedi zin und in Hospizen gestalten können. 2. Verbraucherrechtstage a) Die von uns jährlich durch geführten Verbraucherrechts tage an den Standorten der vier Landgerichte unseres Be zirks haben im Herbst 2014 und im Frühjahr 2015 das Verkehrsrecht zum Thema ge habt. Wieder haben drei „Experten“ dieses Mal über Führerscheinentzug, Bußgeld und Punkte in Flensburg informiert. Wo mit muss der Autofahrer rech nen und was kann er dagegen tun? Auch das Verhalten und die Schuldfrage nach einem Unfall waren Gegenstand der Erörterungen. Neben Dr. Mathias Grünthaler, Fachanwalt für Sozial- und Verkehrsrecht, Koblenz, der zum Thema „Schuldfrage 26 beim Unfall“ referiert, infor mierten JR Norbert Presper, Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht sowie Markus Dietrich, Fachanwalt für Versi cherungs- und Familienrecht, Bad Kreuznach zum Thema „Kfz-Schaden – wie komme ich an mein Geld?“. Last but not least – referierte Stefan Schmidt, Fachanwalt für Strafund Verkehrsrecht, Koblenz zum Thema „Führerscheinentzug, Bußgeld und Punkte in Flensburg“. Ziel unserer Verbraucherrechts tage ist es, dem Publikum dar zulegen, dass es ganz wichtig ist, nach einem Unfall unver züglich einen Anwalt zu kon taktieren, denn nur dieser stellt die Weichen für das weitere Vorgehen von Anfang an rich tig und zwar im Sinne des Ge schädigten. Eine solche Bera tung wird der Geschädigte keinesfalls vom Versicherer des Unfallgegners erhalten, da die ser andere Interessen vertritt. Nur ein unabhängiger und allein seinem Mandanten ver pflichteter Anwalt ist in der Lage, hier richtig Rat zu ertei len. b) Für den Herbst 2015 und Frühjahr 2016 haben wir das Thema „Im Alter gut versorgt“ vorgesehen. Am Donnerstag, 10.09.2015 werden in Bad Kreuznach, Haus des Gastes, am Donners tag, 15.10.2015 in Koblenz, Görreshaus, sowie am Diens tag, 01.03.2016 in Trier im Kurfürstlichen Palais und am Donnerstag, 10.03.2016 in Mainz im Erbacher Hof jeweils um 17.30 Uhr wiederum drei ausgewählte Experten zu fol genden Themen: „Vermögensübergabe unter Vorbehalt von Rechten und Gegenleistung“, Rechtsanwalt Joachim Müller, Fachanwalt für Erbrecht; „Immobilien für Erben und Nutzungsrecht sichern“, Rechtsanwalt JR Dr. Hans-Gert Dhonau, Fachan walt für Insolvenz- und Steuer recht, Bad Sobernheim und „Eltern- und Großeltern unterhalt: Wer muss wann und wie viel zahlen?“, Rechts anwältin G isela Hammes, Fachanwältin für Familien recht, Mainz referieren. 3. Journalistenseminar Selbstverständlich haben wir am 21. März 2015 auch wieder eines unserer beliebten Jour nalistenseminare durchge führt. Zum Thema „Fehlerhafte Berichterstattung – Wer haftet?“ referierten die Kollegen Karl L. Ditgen, Koblenz und Dr. Stefan Schatz, Trier. 28 Journalisten, tätig für die Printmedien unseres Bezirks oder für Funk und Fernsehen, wurden darüber informiert, dass grobe Fehler in der Be richterstattung nicht nur eine Unterlassungspflicht oder Ge gendarstellungspflicht nach sich ziehen könnten, sondern auch gerichtliche Auseinan dersetzungen und Schadens ersatzzahlungen drohen kön nen. Mit großem Engagement ver folgten die Teilnehmer die Ausführungen des Referenten und waren für die Beantwor tung ihrer vielen Fragen dank bar. VIII. Seminar-Service der Rechtsanwaltskammer Koblenz a) Die Seminarangebote des Seminar-Service unsere Kammer haben sich auch im ver gangenen Jahr großer Beliebt heit unter den Kolleginnen und Kollegen und deren Mitar beitern erfreut. Insgesamt 2191 Kolleginnen und Kollegen haben von unse rem Angebot Gebrauch ge macht, wobei das stärkste Inte resse der Kollegen naturgemäß an den Veranstaltungen im Sinne des § 15 FAO besteht. Aber auch die von uns in Ko operation mit Richtern, Staats anwälten, Steuerberatern und Architekten und den Ministeri en der Justiz und des Inneren sowie der Rechtsanwaltskam mer Luxemburg veranstalte ten Seminare sind auf großes Interesse gestoßen. Nochmals möchten wir her vorheben, dass wir bei der Auswahl der von uns angebo tenen Seminare gerne auf Ihre Anregungen zurückgrei fen und möchten Sie deshalb nochmals sehr herzlich bit ten, uns Ihre Anregungen zu kommen zu lassen, damit wir diese alsdann umsetzen kön nen. b) Einführungsseminar für junge Rechtsanwälte Das Seminar soll den neu zur Rechtsanwaltschaft zugelasse nen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwältin den Einstig in den Rechtsanwaltsberuf er leichtern. Am Beispiel eines von der DeutscheAnwaltAkademie prämierten Kanzleigründers soll aufgezeigt werden, wie eine Systematisierung der Überlegungen zum Erfolg füh ren kann. Themen wie Kanzleiaufbau und Finanzierung zeigen, wie und wo auch staatliche Zu schüsse zur Existenzgründung erhalten werden können. Kanzleimanagement – Organi sation bis hin zur digitalen Kanz lei zeigen die Anforderungen aber auch Möglichkeiten einer modernen Anwaltskanzlei, die sich über moderne Medien- und Presse im Markt etablieren muss. Mit den Vorträgen zum Berufs recht und der Anwaltshaftung sollen immer wiederkehrende Hürden und Fallstricke in der Mandatsbearbeitung aufgezeigt werden, die es zu vermeiden gilt. Rechtsanwälte sind im Ange stelltenverhältnis oder als freie Mitarbeiter oder selbständige Unternehmer tätig. In allen Fäl len ist auch die Altersversor gung ein Thema, über das man sich in jungen Jahren nur sel ten Gedanken macht, was aber unter Umständen weitgehen de Konsequenzen haben kann. Last but not least – soll mit dem Vortrag „Steuern und Buchhal tung im Anwaltsbüro“ ein Punkt angesprochen werden, der häufig unterschätzt wird und damit zu einem großen Problem werden kann. Das zweitägige Seminar bieten wir incl. Übernachtung und Verpflegung für 100,00 € an, für Teilnehmer ohne Über nachtung beläuft sich der Un kostenbeitrag auf 80,00 €. c) Lehrlingsverabschiedung 2015 Auch für dieses Jahr ist wieder eine feierliche Verabschiedung der frischexaminierten Rechts anwaltsfachangestellten am Mittwoch, 15.07.2015, 17.00 Uhr, in der Rhein-Mosel-Halle in Koblenz, im Rheinsaal geplant. Die examinierten Rechtsan waltsfachangestellten werden auch in diesem Jahr wieder ihre Urkunden aus der Hand unseres Präsidenten gemein sam mit dem Minister für Justiz und Verbraucherschutz Rhein land-Pfalz Prof. Dr. Gerhard Robbers erhalten. Nähere Informationen auch zu den Prüfungsterminen erhal ten Sie sowohl über unsere Homepage: www.rakko.de als auch über Facebook: https://www.facebook.com/ KarriereRechtsanwaltsfach angestellte?ref=aymt_home page_panel 27 IX. Berechnung eine Schätzung vornehmen muss, die nach Nr. 5 der Gebührenordnung eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 150,00 € auslöst. Kammerreport Unsere neue Homepage Wir haben Sie Mitte Dezem ber 2014 darüber informiert, dass die Homepage der Kam mer eine Neugestaltung er fahren hat und zu diesem Zeitpunkt freigeschaltet wor den ist. Mit der neuen Home page haben wir eine Jobbörse ins Netz gesetzt, über die so wohl Rechtsanwälte als auch Rechtsanwaltsfachangestellte oder Auszubildende Kontakte suchen können oder auch Auszubildende sich für einen Ausbildungsplatz bewerben können. Selbstverständlich können über dieses Forum auch Prak tikumsplätze vermittelt wer den. Hinweise 1. Zuschlag zum Kammergrundbeitrag 2014 (Umsatz 2013) Seit dem 28.02.2015 ist der Zuschlag zum Kammergrund beitrag 2014 (Umsatz 2013) fällig. Wir bitten alle Kollegin nen und Kollegen, die den mit dem Kammerreport 3/14 übersandten Berechnungsbo gen noch nicht abgegeben haben, dies unverzüglich nachzuholen. Wir machen darauf aufmerk sam, dass der Vorstand in sei ner Herbstwochenendsitzung 2015 wegen fehlender Erklärungen des Umsatzes zur 2. Personalwechsel in der Schlichtungsstelle Ab September wird Monika Nöhre, derzeit noch Präsidentin des Kammergerichtes Berlin, die Aufgaben der Schlichterin der Rechtsan waltschaft übernehmen. Das gab der Präsident der Bun desrechtsanwaltskammer Axel C. Filges im Rahmen des Parlamentarischen Abends der Kammer bekannt. Monika Nöhre tritt damit die Nachfol ge von Dr. h. c. Renate Jaeger an, die als erste Schlichterin Die Frau, die eine Dame sein wollte... Grund- und Zusatznutzen beim Besuch einer Bar... Sind Würmer eigentlich Weichtiere? Skurriles aus der Welt des Rechts – die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat Fälle gesammelt, gegen die man nur Einspruch erheben kann. Sie sollen den Leser zum Schmunzeln bringen – aber auch zum Nachdenken anregen, wie oft die deutschen Gerichte überstrapaziert werden. Doch auch sonst gibt es so allerlei zu berichten aus den Gerichten. Der Mandant hat das Wort und in Sachen Männer, Love & Sex haben auch manche Gesetzesbücher Kurioses zu bieten. Wer im Gerichtssaal tätig ist, der braucht Humor, das zeigen uns die reimenden Richter und das Witzerepertoire des Anwalts. Skurriles aus der Welt des Rechts Buch „Skurriles aus der Welt des Rechts“ Skurriles aus der Welt des Rechts Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz (Hrsg.) 28 Erhältlich über die Geschäftsstelle für nur 8,00 € zzgl. Porto. der Anwaltschaft diese Positi on seit Januar 2011 bekleidet und zuvor Richterin am Euro päischen Gerichtshof für Menschenrechte gewesen war. Die Schlichtungsstelle wurde vor fünf Jahren auf Ini tiative der Bundesrechtsan waltskammer als unabhängi ge Institution zur Befriedung von Auseinandersetzungen zwischen Mandanten und ih ren Rechtsanwälten einge richtet. Bisher wurden fast 4.000 Verfahren durchge führt. „Ich freue mich sehr auf die neue Aufgabe“, erklärte Moni ka Nöhre am Rande des Parla mentarischen Abends. „Die Schlichtungsstelle der Anwaltschaft leistet einen wichtigen Beitrag für den Rechtsfrieden und bietet die Möglichkeit, Irritationen zwischen Rechtsanwälten und Mandanten schnell und komplikationslos zu klären. Häufig handelt es sich lediglich um Missverständnisse, die wir als neutrale Institution teilweise nur durch eine Auskunft aus der Welt schaffen können.“ Die 64-jährige gebürtige Ham burgerin war vor ihrer richter lichen Tätigkeit selbst einige Jahre anwaltlich mit Schwer punkten im Familien- und Ar beitsrecht tätig, bevor sie 1982 in den höheren Justizdienst in Hamburg eintrat. Von 2000 bis 2002 war Monika Nöhre Vize präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts und über nahm anschließend die Lei tung des Kammergerichtes in Berlin. 3. 6. Fußballeuropameisterschaft für Rechtsanwälte Das diesjährige Turnier wird vom 27. – 31. Mai 2015 auf Malta stattfinden. Diese Insel, die für Tourismus, Erholung und für Fußballplätze bekannt ist, auf denen europäische Mannschaften in der Vorsaison empfangen werden, ist ein idealer Austragungsort für diese Veranstaltung Im Jahr 2015 werden drei neue Turniere stattfinden. Fußball zu 11 6. Classic-Turnier: ohne Alters beschränkung 2. Master-Turnier: Anwälte über 35 Jahren Fußbal zu 5 1. Classic Turnier (Neu): ohne Altersbegrenzung 4. International Comparative Environmental Law Seminar: Critical Topics in Environmental Law in a Comparative Perspective May 24 to June 5 2015 The International Comparative Environmental Law Seminar in Como, Italy is jointly presented by the University of California, Davis School of Law and the University of Insubria School of Law. This intensive, two-week program provides a unique o p p o r t u n i t y f o r U. S . , international law students and legal professionals to study environmental law by examining and comparing European Union and U.S. environmental law policies and regulatory regimes. Topics include pollution control laws (air and water), hazardous waste laws, protection and preservation of plant and animal species, regulation and liability for environmental harm and climate change, the next generation of environmental law. Enrolled students will also participate in field trips to the Milan and Como courts and learn about the rich environmental and historical culture of the north of Italy. Classes are taught in English. Contact If you have any questions please send an e-mail with „Como Environmental Law Program“ as the subject line to Concha Romero at cromero@ ucdavis.edu International Law Programs UC Davis School of Law 1333 Research Park Drive Davis, CA 95618 Phone: 530.752.6081 5. Die Hamburger Initiative „Rechtsanwälte gegen Totalüberwachung“ ruft zu einer Demonstration auf Anlässlich des 2. Jahrestages der Enthüllungen von Edward Snowden über die weltweite Massenüberwachung durch 29 Kammerreport Geheimdienste am 06.06.2015 ruft die Hamburger Initiative „Rechtsanwälte gegen Total überwachung“ zu einer De monstration am Samstag, den 30.05.2015 ab 14:00 Uhr in Ber lin vor dem Bundeskanzleramt auf. Die parteiunabhängige Initiati ve „Rechtsanwälte gegen Total überwachung“ hatte zuvor be reits mit einer Online-Petition, der sog. „Hamburger Erklärung gegen Totalüberwachung“, mehr als 6.000 Unterstützer ge wonnen, davon allein mehr als 1.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. https:// rechtsanwaelte-gegen-total u e b e r wa c h u n g. d e / u nte r zeichner/). Die Initiative warnt davor, dass durch die verdachtslose Massenüberwachung, an der nicht nur US-amerikanische und britische Geheimdienste beteiligt sind, nicht allein das Mandatsgeheimnis oder die Privatsphäre, sondern auch die D emokratie und offene Gesellschaft als solche ge fährdet s eien. Denn durch den verfassungswidrigen Zu stand vollständiger Überwa chung würden Bürger von der Wahrnehmung von Grundrechten abgeschreckt und eingeschüchtert. Die zahlreichen a nonymen Un terzeichner der „Hamburger Erklärung“ deuteten hierauf jedenfalls hin. Die Mitglieder der Initiative ge hören unterschiedlichen Par teien an bzw. sind parteilos. Die Initiative betonte vor d iesem Hintergrund nach drücklich, dass die geplante Demonstration nicht parteipo litisch motiviert sei, sondern es darum gehe, die Bundesre gierung zur Wahrnehmung ih rer Schutzpflichten gegen Massenüberwachung anzu halten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hätten schließlich einen Eid auf die Verfassung geschworen und müssten ihrer Wächterrolle ge recht werden. Die Demonstration soll am Samstag, den 30.05. ab 14:00 Uhr in Berlin vor dem Bundes kanzleramt stattfinden. Es sei en alle Kolleginnen und Kolle gen (wahlweise in Robe) – und selbstverständlich auch Bür ger – herzlich eingeladen ein Zeichen gegen diese massive Gefahr für unsere Demokratie und offene Gesellschaft zu setzen. Die Initiative ruft Kolleginnen und Kollegen, denen die An Kochbuch „Anwaltsgerichte 2“ In der 2. Auflage hat die Rechtsanwaltskammer Koblenz erneut die Lieblingsrezepte von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen gesammelt und zusammen gestellt, verbunden mit dem Wunsch, Sie aus Ihrem juristischen Alltag in die Welt der Feinschmecker zu entführen. Von Mönsterk Tötten bis Justizratslende – bietet das Buch sowohl einfache, als auch anspruchsvolle Herausforderungen zum Nachkochen, garniert mit persönlichen Tipps und liebevollen Hinweisen der Kollegen. Beim Durchblättern der vielfältigen Rezepte und Anekdoten werden Sie schnell feststellen, dass Rechtsanwälte nicht nur forensisch – sondern auch kulinarisch zum Teil als Mehrfachtäter – mit Engagement und Erfolg tätig werden können. Lieblingsrezepte von und für Rechtsanwälte nwaltsgerichte – Nur Nichtkenner des ersten Bandes vermuten bei diesem Titel, es gehe um die Strafbarkeit des Verteidigers. Zumindest seit 1999 das Buch »Anwaltsgerichte« erstmals erschien, sollte man wissen, dass sich hinter dem Begriff ebenfalls kulinarische Genüsse, gezaubert von Juristenhand verbergen können. Lieblingsrezepte von und für Rechtsanwälte Guten Appetit! Herausgeber: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz ISBN 978-3-472-08381-8 08381_Anwaltsgerichte_Cov.indd 1 30 27.10.11 15:39 Erhältlich über die Geschäftsstelle für nur 5,00 € zzgl. Porto. reise nach Berlin zu aufwändig ist, dazu auf, zum gleichen Zeitpunkt eine Parallel-De monstration in der jeweiligen Heimatstadt an einem reprä sentativen Ort (z.B. dem ört lichen LG / OLG) anzumelden. Weitere Informationen werden auf der Webseite (https:// rechtsanwaelte-gegen-total ueberwachung.de/) verfügbar sein. Kontakt unter: info@ rechtsanwaelte-gegen-total ueberwachung.de 6. Erfahrungen mit der Anwendung der Nr. 1010 VV RVG Die Bundesrechtsanwaltskam mer bittet darum Erfahrungen mit der Anwendung der Nr. 1010 VV RVG mitzuteilen. In welchen Fällen und wie häufig die Gebühr nach Nr. 1010 VV RVG bereits angefallen und in welchen extremen Fällen trotz erheblichen Aufwands die Ge bühr gerade nicht angefallen ist. Gerne können Sie Ihre Erfahrungen auch direkt an [email protected] weitergeben. muss. Dies hat das Bundesver waltungsgericht bereits mit Beschluss vom 11.03.2008, 6 B 2.08 entschieden. Die rechtliche Bewertung der Tätigkeit des Berufsbetreuers nach der Gewerbeordnung ist von der steuerrechtlichen Be wertung zu unterscheiden. Der Begriff des „Gewerbebetriebs“ ist im Steuerrecht bereichsspe zifisch gebunden und mit dem Begriff des „Gewerbes“ im Sinne der Gewerbeordnung (§ 14 GewO) nicht identisch. Steuer rechtlich erzielen Berufsbe treuer keine Einkünfte aus Ge werbebetrieb, sondern aus selbstständiger Arbeit (Urteile des BFH vom 15.06.2010, VIII R 14/09, BStBl. 2010 II S. 909 und VIII R 10/09, BStBl. 2010 II S. 906). In zwei neueren Urteilen hat das Bundesverwaltungsge richt für Freiberufler, z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, klargestellt, dass sie verpflichtet sind, ein Gewerbe (§ 14 GewO) anzu melden, wenn sie neben ihrem „Kerngeschäft“ als Berufsbe treuer tätig sind (vgl. BVerwG Urteile vom 27.02.2013, 8 C 7.12 und 8 C 8.12). Die Pflicht zur Gewerbeanmel dung besteht nicht für vom Be treuungsgericht ehrenamtlich bestellte Betreuer oder für Ver eins- bzw. Behördenbetreuer. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Gewerbeanmeldung mit dem Beginn der Tätigkeit als Berufsbetreuer anzuzeigen. Wenn die Gewerbeanmeldung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig erstattet wird, liegt eine Ord nungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,- € geahndet werden kann (§ 146 Abs. 2 Nr. 2a i. V. m. § 146 Abs. 3 GewO). 7. Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO) für Berufsbetreuer Personen, die in der Regel mehr als zehn Betreuungen führen oder bei denen zu er warten ist, dass ihnen in die sem Umfang in absehbarer Zeit Betreuungen übertragen sein werden, üben eine ge werbliche Tätigkeit aus, die ge mäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO bei der Stadt-/Gemeindever waltung angezeigt werden 31 Personalnachrichten Kammerreport Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 3 von November 2014 sind verstorben: RA Harald Augter † 05.02.2015 im Alter von 68 Jahren RA Rolf Kasteleiner † 13.02.2015 im Alter von 90 Jahren RA Jörg Klein † 26.02.2014 im Alter von 53 Jahren Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 3 von November 2014 wurden folgende Kolleginnen und Kollegen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und / oder als Mitglieder unserer Kammer aufgenommen: Landgericht Bad Kreuznach Lena Fuchs, Bad Sobernheim Kristof Mades, Bad Kreuznach 30.11.2014 16.12.2014 Landgericht Koblenz Rainer Schröder, Koblenz 02.12.2014 Alexander Christian Dietz, Koblenz 04.12.2014 Frank Karl Heinz Lautenbach, St. Goarshausen 04.12.2014 Florian Adams, Montabaur 16.12.2014 Lasse Jonek, Neuwied 16.12.2014 Stefanie Tiede, Koblenz 16.12.2014 Jan Weidenfeller, Koblenz 16.12.2014 32 Dominic Pauls, Windhagen 31.12.2014 Maike Naumiuk, Höhr-Grenzhausen 27.01.2015 Maximilian Freiherr von Schor lemer, Koblenz 28.01.2015 Björn Krämer, Neuwied 28.01.2015 Dr. Johannes Stalberg, Koblenz 06.03.2015 Dorothea von Häfen, Neuwied 26.03.2015 Dagmar Bischoff, Bingen 13.03.2015 Bernd D. Rusbüldt, Mainz 20.03.2015 Robert Paul Engelmann, Bingen 24.03.2015 Philipp Goetsch, Mainz 25.03.2015 Julius Müller-Auffermann, Mainz 01.04.2015 Landgericht Mainz Claude Collarini, Trier Avocat à la Cour (Luxemburg) 16.12.2014 Lorraine Mülder, Trier 16.12.2014 Manuel Georg Rademacher, Trier 16.12.2014 Benjamin Fenske, Bitburg 27.01.2015 Asta-Birgitta Hessen, Trier 27.01.2015 Anna Kohlhaas, Wittlich 27.01.2015 Kristina Laurer, Luxembourg 27.01.2015 Britta Liebig, Trier 27.01.2015 Maria del Mar Martin Cortés, Trier (Abogada-Spanien) 27.01.2015 Matthias Kühn, Trier 17.02.2015 Prof. Dr. Gabriele Burmester, Trier 19.02.2015 Philipp Pongratz, Neumagen-Dhron 05.03.2015 Jörg O. Bremm, Enkirch 08.03.2015 Sylvester von Rosenberg, Mainz 24.11.2014 Philipp Kranz, Mainz 13.12.2014 Heinrich Peter, Mainz 16.12.2014 Alexa Podkowik, Mainz 16.12.2014 Tobias Süsser, Sprendlingen 16.12.2014 Manuel José Failla, Mainz 17.12.2014 Elfedina Kreutner, Mainz 09.01.2015 Dr. Jan Wilhelm Bolt, Ingelheim 23.01.2015 Christian Giloth, Alzey 27.01.2015 Markus Schmitt, Gau-Bickelheim 27.01.2015 Stefan Maurer, Nierstein 09.02.2015 Kerstin Dollberg, Mainz 19.02.2015 Nadine Momberg, Nierstein 19.02.2015 Thomas Weyland, Ingelheim 19.02.2015 Florian Weiland, Ingelheim 24.02.2015 Marco Weber, Worms 25.02.2015 Claus Conradi, Worms 13.03.2015 Landgericht Trier Seit dem Erscheinen des Kammerreports Heft 3 aus November 2014 wurden folgende Kolleginnen und Kollegen gelöscht: Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach: Nathalie Ackermann, Bad Kreuznach Verzicht 09.01.2015 Kaja Svenja Schmitt, Bad Kreuznach Verzicht 09.01.2015 Helmut Ramm, Bad Kreuznach Verzicht 14.01.2015 Landgerichtsbezirk Koblenz: Alexander Rötz, Boppard-Buchholz Kammerwechsel 03.11.2014 Christian C. Buchholz, Bad Neuenahr-Ahrweiler Kammerwechsel 14.11.2014 Torsten Höck, Sinzig Kammerwechsel 18.11.2014 Mareike Münnig, Birkheim Kammerwechsel 26.11.2014 Wolfgang Dreissen, Koblenz Verzicht 26.11.2014 Christian Weber, Koblenz Verzicht 29.11.2014 Denise Schumann, Stockholm Kammerwechsel 12.12.2014 Steffen Burkardsmaier, Koblenz Kammerwechsel 16.12.2014 Karl Jonas, Neuwied Verzicht 31.12.2014 Christel Meyer-Hölting, AdenauVerzicht 31.12.2014 Joachim Hörster, Montabaur Verzicht 31.12.2014 Oliver Engels, Plaidt Verzicht 31.12.2014 Michael Josten, Bad Neuenahr-Ahrweiler Verzicht 31.12.2014 Otto Simon, Grafschaft Verzicht 31.12.2014 Stefanie Ginster, Boppard Verzicht 31.12.2014 Stefan Gareis, LL.M.(oec), Koblenz Verzicht 31.12.2014 Arno Schubach, Koblenz Kammerwechsel 31.12.2014 Wilhelm Selders, Oberlahr Verzicht 07.01.2015 Peter Müller, Betzdorf Verzicht 10.01.2015 Marc Kirchmeyer, Montabaur Kammerwechsel 26.01.2015 Thomas Stiller, Bad Bodendorf Verzicht 31.01.2015 Mareike Stenschke, Diez Verzicht 31.01.2015 Manuela Christine Philipp, Koblenz Kammerwechsel 05.02.2015 Jörg Klein, Wissen † 26.02.2015 Michael Türk, Niederahr Verzicht 28.02.2015 Thomas Hlubek, Koblenz Verzicht 10.03.2015 Andrea Wiatrz, Nauort Kammerwechsel 21.03.2015 Désirée Demuth, Koblenz Verzicht 31.03.2015 Horst Pinkemeyer, Andernach Verzicht 31.03.2015 Till Beier, Koblenz Verzicht 31.03.2015 Landgerichtsbezirk Mainz: Sven Müller, Mainz Kammerwechsel 15.11.2014 Peter Hub, Mainz Kammerwechsel 24.11.2014 Dr. Heinrich Ehling, Mainz Verzicht 30.11.2014 Dominik Sieber. LL.M., Mainz Kammerwechsel 01.12.2014 Dr. Hans-Joachim Gekeler, Mainz 05.12.2014 Manuela J. Zander, LL.M., Mainz Kammerwechsel 09.12.2014 Stefanie Schaffer, Mainz Kammerwechsel 10.12.2014 Daniel Bernbeck, Nackenheim Kammerwechsel 12.12.2014 Heinz-Wilhelm Dönges, Mainz Verzicht 31.12.2014 Gerd Hill, Mainz Verzicht 31.12.2014 Marc Binz, Mainz Verzicht 31.12.2014 Holger Boris Naumann, LL.M., Mainz Verzicht 31.12.2014 Sarah Unger, Mainz Verzicht 31.12.2014 Dr. Norbert Keiper, Mainz Verzicht 31.12.2014 Astrid Ruppert, Worms Kammerwechsel 09.01.2015 Dr. Joachim Erler, Mainz Verzicht 31.01.2015 Ingo Burger, Sörgenloch Verzicht 31.01.2015 Isolde Nikoley, Mainz Kammerwechsel 04.02.2015 Dr. Harald Augter, Mainz † 05.02.2015 Dieter Geiger, Mainz Verzicht 20.02.2015 Dr. Rita Rahn, Mainz Verzicht 20.02.2015 Jenny Federhen, Bingen Kammerwechsel 20.02.2015 Mathias Umstätter, Mainz Kammerwechsel 26.02.2015 Nadine Lazarus, Mainz Kammerwechsel 01.03.2015 Nicole Christine Milde, Wöllstein Kammerwechsel 02.03.2015 33 Karl Christian Bosch, Weiler Kammerwechsel 10.03.2015 Dr. Udo Krauthausen, Mainz Kammerwechsel 16.03.2015 Isabelle Mattern, Mainz Kammerwechsel 31.03.2015 Andrea Huy, LL.M., Bingen Verzicht 01.04.2015 Landgerichtsbezirk Trier: Kammerreport Christiane Bergweiler, Bernkastel-Kues Kammerwechsel 26.02.2015 Rosa Maria Thul, Trier Verzicht 28.02.2015 Matthias Body, Esch Kammerwechsel 24.03.2015 Sybille Gernert, Luxembourg Verzicht 04.04.2015 Ralph Beyer, Trier Verzicht 19.11.2014 Katharina Thielges, Veldenz Verzicht 26.11.2014 Katharina Irsch, L-Machtum Verzicht 30.11.2014 Dieter Caspari, Bernkastel-Kues Verzicht 31.12.2014 Dr. Jürgen Grabbe, Trier Verzicht 31.12.2014 Frank Lutz, Bitburg Verzicht 07.02.2015 Erik Oldenburg, Schweich 10.02.2015 Friedrich Stauter, Trier Kammerwechsel 10.02.2015 Dr. Maria Scheppach, Luxemburg Verzicht 05.11.2014 Tanja Blankenburg, Wellen Verzicht 08.11.2014 Mitgliederstand zum 27.04.2015: 3.344 Die Rechtsanwaltskammer Koblenz hatte 2014 erstmals keinen Mitgliederzuwachs, sondern einen Rückgang um 0,47 % zum Vorjahr zu verzeichnen. Kleine Mitgliederstatistik zum 01.01.2015 RAK Rechtsanwälte1) Rechtsbeistände RAGmbH RAAG RAUG Mitglieder Mitglieder nach 2) gesamt Vorjahr Veränderung in % 46 0 0 0 0 46 43 6,98 2.707 8 9 0 0 2.724 2.710 0,52 13.774 2 72 0 2 13.850 13.739 0,81 Brandenburg 2.358 0 7 0 1 2.366 2.353 0,55 Braunschweig 1.681 4 8 0 0 1.693 1.679 0,83 Bremen 1.930 4 4 0 0 1.938 1.939 -0,05 BGH Bamberg Berlin 5.905 18 21 0 1 5.945 5.909 0,61 Düsseldorf 12.264 15 50 1 0 12.330 12.270 0,49 Frankfurt 18.326 18 48 6 0 18.398 18.135 1,45 Freiburg 3.511 5 23 1 0 3.540 3.525 0,43 Hamburg 10.140 32 42 4 0 10.218 10.072 1,45 Hamm 13.771 11 45 0 1 13.828 13.822 0,04 Karlsruhe 4.637 5 20 4 0 4.666 4.665 0,02 Kassel 1.751 3 6 0 0 1.760 1.759 0,06 Koblenz 3.340 3 12 0 0 3.355 3.371 -0,47 12.746 8 44 3 5 12.807 12.750 0,45 1.569 0 6 0 0 1.575 1.592 -1,07 München 20.890 87 115 3 15 21.110 20.969 0,67 Nürnberg 4.720 13 26 1 3 4.763 4.752 0,23 Celle Köln Meckl.-Vorp. 1 Oldenburg 2.700 6 18 0 0 2.724 2.706 0,67 Saarbrücken 1.446 1 17 0 0 1.464 1.465 -0,07 Sachsen 4.749 1 29 0 0 4.779 4.800 -0,44 Sachsen-Anh. 1.802 0 2 3 0 1.807 1.813 -0,33 Schleswig 3.880 3 4 0 2 3.889 3.880 0,23 Stuttgart 7.326 12 37 0 7 7.382 7.354 0,38 Thüringen 2.049 0 12 0 0 2.061 2.062 -0,05 Tübingen 2.075 5 12 0 0 2.092 2.097 -0,24 Zweibrücken 1.447 2 6 0 0 1.455 1.459 -0,27 266 695 26 37 164.565 163.690 0,53 Bundesgebiet 163.540 1 1) einschließlich ausländischer Rechtsanwälte 2) Mitglieder nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BRAO 34 Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer Neue Fachanwälte Fachanwälte für Arbeitsrecht Fachanwälte für Informationstechnologie Karin Feth, Mannheimer Straße 173, 55543 Bad Kreuznach Matthias Rosa, Am Winterhafen 78, 55131 Mainz Lutz Göbel, Hauptstraße 361, 55743 Idar-Oberstein Jörg Manthe, Wilh.-Theodor-Römheld-Straße 14, 55130 Mainz Christian Michels, Am Winterhafen 4, 55131 Mainz Georg Becker, Koblenzer Straße 57, 57555 Mudersbach Boris Maskow, Brückes 18, 55545 Bad Kreuznach Fachanwälte für Medizinrecht Dr. jur. Andreas Ammer, Metzelstraße 30, 54290 Trier Martina Hennige, Rudolf-Virchow-Straße 11, 56075 Koblenz Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Nina Janßen, Fleischstraße 56-60, 54290 Trier Thomas Heß, Wasserturmstraße 20, 67549 Worms Heidrun Jakobs, An der Hasenquelle 31, 55120 Mainz Fachanwälte für Sozialrecht Sven Hartmann, Stromberger Straße 2, 55545 Bad Kreuznach Zemfira Dlovani, Kastorpfaffenstraße 5-7, 56068 Koblenz Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Christopf Brüning, Mitternacht 22, 55116 Mainz Dr. Christian Müller, Schlossstraße 1, 56068 Koblenz Fachanwälte für Familienrecht Florian Striedter, Neustraße 33, 56457 Westerburg Sonja Ueckermann, Rudolf-Virchow-Straße 11, 56075 Koblenz Fachanwälte für Erbrecht Denis Skaric-Karstens, Stromberger Straße 2, 55545 Bad Kreuznach Fachanwälte für Steuerrecht Christoph Anheuser, Mannheimer Straße 173, 55543 Bad Kreuznach Marco Degen, Pfarrer-Kraus-Straße 61 a, 56077 Koblenz Fachanwälte für Verkehrsrecht Stefan Huth, Mannheimer Straße 173, 55543 Bad Kreuznach Fachanwälte für Verwaltungsrecht Benedict Bock, Rheinstraße 105, 55116 Mainz Dr. Stephan Krempel, Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg Fachanwälte für Insolvenzrecht Anja Hillmann-Stadtfeld, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz 35 Kammerreport Kanzlei- und Stellenmarkt a) Engagierter Rechtsanwalt mit abgeschlosse nem Fachanwaltslehrgang im Verkehrsrecht sucht Wiedereinstieg in den Anwaltsberuf, vor zugsweise im Angestelltenverhältnis im Raum Koblenz, Mainz Trier und Bad Kreuznach. Neben 8 Jahren Berufserfahrung bringe ich ein hohes Maß an Belastbarkeit, Flexibilität, Engagement, Motivation und Zuverlässigkeit mit. Mandanten bestmöglich zu beraten und zu vertreten ist für mich Grundvoraussetzung. Zu meinen Tätig keits- und Interessenschwerpunkten zählen ne ben dem Verkehrsrecht das Versicherungsrecht, allg. Zivilrecht, Miet- und WEG Recht sowie das Strafrecht und das Arbeits- und Sozialrecht. Kurzfristige Einarbeitung in weitere Rechtsge biete ist möglich und meinerseits ausdrücklich erwünscht. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme über die Rechtsanwaltskammer oder unter an [email protected] und sende Ihnen gerne meine vollständigen Bewerbungsunterlagen zu. b) Gut etablierte, seit 1982 bestehende Anwalts kanzlei (ww.rnd-rechtsanwälte.de) bietet die Möglichkeit einer soliden Selbstständigkeit in Bürogemeinschaft. Die Schwerpunkt der jetzi gen Bürogemeinschaft liegen im Bereich des Miet- und WEG-, Familien-, Verkehrs, Arbeitsund Erbrechts. Wir suchen eine Kollegin/einen Kollegen zur Ergänzung, vorzugsweise mit Schwerpunkt Straf- und Verwaltungsrecht. Unser Büro befindet sich in der Innenstadt von Andernach. Kontakt bitte über: [email protected] c) Bürogemeinschaft in Koblenz Bieten ab sofort in zentraler Innenstadtlage in Koblenz zur Erweiterung unserer Bürogemein schaft kostengünstig großes und helles Arbeits zimmer sowie moderne Infrastruktur mit Sekre tariat, gern auch für Berufseinsteiger. Interessenten wenden sich bitte an: [email protected] 36 d) Wir sind eine mittelständische Kanzlei mit Büros in Bitburg (Eifel) und Sonneberg (Thürin gen) und betreuen unsere Mandanten in nahe zu allen Rechtsgebieten. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt suchen wir zur Verstärkung unseres Bitburger Teams eine/n motivierte/n und engagierte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, be vorzugt mit Berufserfahrung in den Bereichen Arbeits- und Mietrecht. Wir bitten um Übersendung Ihrer Bewerbungs unterlagen per E-Mail an: [email protected] oder auch per Post an: Rechtsanwälte Dr. Grün und Kollegen z.Hd. RA. Michael Ringelstein Römermauer 8, 54634 Bitburg e) Zimmer in Bürogemeinschaft in Mainz Anwaltssozietät mit dem Schwerpunkt Straf recht in repräsentativem Altbau in Mainz sucht eine Kollegin/einen Kollegen zur Erweiterung der Bürogemeinschaft. Unsere großzügigen Räumlichkeiten sind direkt am Mainzer Haupt bahnhofsvorplatz verkehrsgünstig gelegen. Die Mietkosten für das freie Büro (ca. 20 m²) und Nutzung der Allgemeinräumlichkeiten betra gen 550,- € incl. Nebenkosten und Mobiliar. Auch Anmietung als Zweigstelle ist möglich (Kosten VB). Kontaktdaten: Brill & Weiß, Rechtsanwälte Bahnhofplatz 4, 55116 Mainz Tel.: 06131/6294160 Internet: www.kanzlei-mz.de Email: [email protected] f) RNSP Roos Nelskamp Schumacher & Partner Rechtsanwälte Fachanwälte erweitern ihren Standort in Koblenz – Rechtsanwalt (m/w) ge sucht Wir sind eine mittelständische, wirt schaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltsso zietät mit 22 Berufsträgern und Standorten in Bonn, Frankfurt a.M. und Koblenz. Zur Erweite rung unseres Standortes in Koblenz in neuen, zentral gelegenen Kanzleiräumlichkeiten su- Kanzlei- und Stellenmarkt chen wir ab April 2015 einen Rechtsanwalt (m/w), bevorzugt in den Gebieten Handelsund Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Strafrecht oder Verwaltungsrecht. Wir freuen uns auf Be werber/innen, die bereits Berufserfahrung und/oder Fachanwaltschaften mitbringen so wie selbständig, engagiert und teamfähig ar beiten. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung, vorzugsweise per E-Mail, an: RNSP Roos Nelskamp Schumacher & Partner Rechtsanwälte Fachanwälte Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Roos Kapuzinerstr. 11, 53111 Bonn [email protected] g) Renommierte und seit vielen Jahren beste hende Fachanwaltskanzlei in Mainz ist im Hin blick auf die persönliche Lebensplanung kurzoder mittelfristig abzugeben. Die Kanzlei weist eine kontinuierlich positive Entwicklung auf, bei einem interessanten Mandantenstamm und ei nem motivierten, fachlich versierten und lang jährigen Mitarbeiterteam. Eine Einarbeitung und Überleitung wird angeboten! Interessenten wenden sich bitte an die Geschäfts stelle der Rechtsanwaltskammer. h) Bürogemeinschaft in Mainz-Gonsenheim Zivilrechtlich ausgerichtete RA-Kanzlei mit den Schwerpunkten Erb- und Mietrecht bietet einer Kollegin / einem Kollegen einen abgeschlosse nen Kanzleiraum aufgrund des Wegzugs des jetzigen Rauminhabers. Wünschenswert ist die fachliche Ergänzung in einem angrenzenden Rechtsgebiet. Besprechungs- und Aufenthalts raum kann mit genutzt werden. Darüber hinaus wird einem weiteren Kollegen /einer Kollegin die Möglichkeit der stundenweisen Nutzung des Besprechungsraumes angeboten, auch als Zweigstelle möglich. Ein Kanzleischild kann an gebracht werden. Kollegialer Umgang und ver trauensvolle Unterstützung (Termins- und Ur laubsvertretung) werden vorausgesetzt und erwartet. Kontakt: Tel. 06131 / 3295530 37 Literaturhinweise In dem Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG in Stuttgart sind erschienen: Kammerreport Benno Heussen Interessante Zeiten 1. Auflage, 2013, 476 Seiten, broschiert, 44,90 € ISBN: 978-3-415-04958-1 Degen/Diem/Grams/Hauffe/Luz Anwaltsrecht I, Examensschwerpunkte: Berufsrecht Haftung und Kanzleimanagement 6. Auflage, 2015, 248 Seiten, broschiert, 27,50 € ISBN: 978-3-415-05409-7 Delfs/ Mehmel Assessorexamen und Berufseinstieg im Öffentlichen Recht 1. Auflage, 2015, 222 Seiten, broschiert, 28,90 € ISBN: 978-3-415-05332-8 Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und Europäischer Gerichtshof haben 2 Handbücher veröffentlicht Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration 2. Auflage, 2014, 308 Seiten, broschiert ISBN 978-92-871-9957-7 (Europarat) ISBN 978-92-9239-359-5 (FR) 38 Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht 1. Auflage, 2014, 221 Seiten, broschiert ISBN 978-92-871-9953-9 (Europarat) ISBN 978-92-9239-327-4 (FR) Im TeleLex ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eG und Verlag Otto Schmidt KG ist erschienen: Effiziente Anwaltsorganisation – Ablaufsicherheit durch optimierte Kanzleiprozesse 2. Auflage, 2014, 56 Seiten, Spiralbindung, 29,80 € ISBN: 978-3-944731-00-1 In dem Verlag C. H. Beck Verlag in München ist erschienen: Uwe Wesel Fast alles, was Recht ist – Jura für nicht Juristen 9. Auflage, 2014, 522 Seiten, in Leinen, 29,80 € ISBN: 978-3-406-65102-1 Literaturhinweise In der Nomos Verlagsgesellschaft in Baden-Baden sind erschienen: In der Frankfurter Verlagsgruppe AG ist erschienen: Dombek/Ottersbach/Schulze zur Wiesche Die Anwaltssozietät 2. Auflage, 2015, 498 Seiten, broschiert, 68,00 € ISBN: 978-3-8487-1050-8 Marco Weißer Die selten beherrschte Kunst der richtigen Ausbildung 4. Auflage, 2015, 338 Seiten, broschiert, 22,80 € ISBN: 978-3-86369-028-1 Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler Vereinbarungen mit Mandanten 3. Auflage, 2015, broschiert, 320 Seiten, 49,00 € ISBN: 978-3-8487-1965-5 In der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH in Heidelberg ist erschienen: Kowait/Gläßer Mediationsgesetz Handkommentar 1. Auflage, 2014, gebunden, 732 Seiten, 78,00 € ISBN: 978-3-8329-6997-4 Malek/Popp Strafsachen im Internet 2. Auflage, 185 Seiten, kartoniert, 44,99 € ISBN: 978-3-8114-5469-9 39 Im Kammershop erhältlich: Kochbuch „Anwaltsgerichte 2“ für 5,00 € pro Stück zuzügl. Porto In der 2. Auflage hat die Rechtsanwaltskammer Koblenz erneut die Lieblingsrezepte von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen gesammelt und zusammen gestellt, verbunden mit dem Wunsch, Sie aus Ihrem juristischen Alltag in die Welt der Feinschmecker zu entführen. Kammerreport Von Mönsterk Tötten bis Justizratslende – bietet das Buch sowohl einfache, als auch anspruchsvolle Herausforderungen zum Nachkochen, garniert mit persönlichen Tipps und liebevollen Hinweisen der Kollegen. Beim Durchblättern der vielfältigen Rezepte und Anekdoten werden Sie schnell feststellen, dass Rechtsanwälte nicht nur forensisch – sondern auch kulinarisch zum Teil als Mehrfachtäter – mit Engagement und Erfolg tätig werden können. Lieblingsrezepte von und für Rechtsanwälte nwaltsgerichte – Nur Nichtkenner des ersten Bandes vermuten bei diesem Titel, es gehe um die Strafbarkeit des Verteidigers. Zumindest seit 1999 das Buch »Anwaltsgerichte« erstmals erschien, sollte man wissen, dass sich hinter dem Begriff ebenfalls kulinarische Genüsse, gezaubert von Juristenhand verbergen können. Lieblingsrezepte von und für Rechtsanwälte Guten Appetit! Herausgeber: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz ISBN 978-3-472-08381-8 08381_Anwaltsgerichte_Cov.indd 1 27.10.11 15:39 Stockschirm „§ Ihr Anwalt lässt Sie nicht im Regen stehen“ für 9,00 € pro Stück zuzügl. Porto Buch „Skurriles aus der Welt des Rechts“ Die Frau, die eine Dame sein wollte... Grund- und Zusatznutzen beim Besuch einer Bar... Sind Würmer eigentlich Weichtiere? Skurriles aus der Welt des Rechts – die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat Fälle gesammelt, gegen die man nur Einspruch erheben kann. Sie sollen den Leser zum Schmunzeln bringen – aber auch zum Nachdenken anregen, wie oft die deutschen Gerichte überstrapaziert werden. Doch auch sonst gibt es so allerlei zu berichten aus den Gerichten. Der Mandant hat das Wort und in Sachen Männer, Love & Sex haben auch manche Gesetzesbücher Kurioses zu bieten. Wer im Gerichtssaal tätig ist, der braucht Humor, das zeigen uns die reimenden Richter und das Witzerepertoire des Anwalts. Skurriles aus der Welt des Rechts für 8,00 € zuzügl. Porto Skurriles aus der Welt des Rechts Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Koblenz Rheinstraße 24 56068 Koblenz Tel.: 0261 30335-0 Fax: 0261 30335-22 0261 30335-66 Internetadresse: http://www.rakko.de e-mail: [email protected] Verantwortlich: RAin Marga Buschbell-Steeger Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz (Hrsg.) 40 IMPRESSUM Gesamtproduktion: Hans Soldan Druck GmbH Bocholder Straße 259 45356 Essen