HeSSISCHeS MINISTerIUM DeS INNerN UND FÜr SPOrT 915

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HeSSISCHeS MINISTerIUM DeS INNerN UND FÜr SPOrT 915
Seite 1298
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 3. Dezember 2012
Nr. 49
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
915
Erlaubnis für das Veranstalten der Landessonderauslosung
„LOTTO-SuperDING“ und „LOTTO-SuperDing Plus“
Nachstehend wird der Inhalt der Erlaubnis vom 30. Oktober 2012
für das Veranstalten der Landessonderauslosung „Lotto-SuperDing“ und „LOTTO-SuperDing Plus“ am 26. Dezember 2012 im
Land Hessen veröffentlicht.
Wiesbaden, den 30. Oktober 2012
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 5 – 21 v 04 – 14 – 08/112
StAnz. 49/2012 S. 1298
Erlaubnis für das Veranstalten der Landessonderauslosung
„LOTTO-SuperDING“ und „LOTTO-SuperDing Plus“
Antrag vom 24. Oktober 2012
1. Der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8 in
65185 Wiesbaden wird erlaubt, auf dem Gebiet des Landes Hessen zur Lottoziehung am 26. Dezember 2012 die Landessonderauslosung „LOTTO-SuperDING“ zusammen mit dem „LOTTOSuperDing Plus“ als Zusatzziehung zur Lotterie „6aus49“
durchzuführen.
Mit der Sonderauslosung werden die in Hessen nicht abgeholten
Gewinne zugunsten hessischer Spielteilnehmer wieder ausgeschüttet. Verlost werden bis zu 45.000 Geldgewinne von 50 Euro
für jedes „LOTTO-SuperDING“-Quicktipp-Paket beziehungsweise für jedes „LOTTO-SuperDing Plus“-SystemTipp-Paket.
2. Das „LOTTO-SuperDING“ und das „LOTTO-SuperDing Plus“
werden zusammen mit einer Gesamtauflage von bis zu 45.000
Paketen angeboten.
3. Das „LOTTO-SuperDING“ wird mit jeweils 100 Einzel-Quicktipps für die Lotterie „6aus49“ ausgegeben. Der Einsatz für ein
Quicktipp-Paket beträgt für den Spielteilnehmer 100 Euro. Der
Preis setzt sich zusammen aus dem Spieleinsatz in Höhe von 75
Euro (für 100 Einzeltipps á 0,75 Euro) und den Bearbeitungsgebühren in Höhe von 25 Euro.
4. Das „LOTTO-SuperDing Plus“ wird mit jeweils vier Systemtipps System 6aus8 (112 Einzeltipps SuperDING plus) für die
Lotterie „6aus49“ ausgegeben. Der Einsatz für ein SystemtippPaket beträgt für den Spielteilnehmer 112 Euro. Der Preis setzt
sich zusammen aus dem Spieleinsatz in Höhe von 84 Euro (für
112 Einzeltipps á 0,75 Euro) und den Bearbeitungsgebühren in
Höhe von 28 Euro.
5. Die Quicktipp-Pakete dürfen ab dem 28. November 2012 bis
zum Annahmeschluss für das Zahlenlotto „6aus49“ am 26. Dezember 2012, verkauft werden.
6. Zur Ermittlung der Gewinne wird eine zweistellige Gewinnzahl
mittels dem beim Spiel 77 praktizierten Verfahren unter Aufsicht eines Urkundsbeamten gezogen. Jeder Spielvertrag, dessen
Losnummer in seinen beiden Endziffern mit der gezogenen
zweistelligen Zahl übereinstimmt, erzielt den Zusatzgewinn in
Höhe von 50 Euro.
7. Pro SuperDING beziehungsweise SuperDING plus-Paket ist
nur ein Sonderauslosungsgewinn möglich.
8. Sämtliche im Erlaubnisbescheid für das Veranstalten von Lotterien und Wetten vom 2. Dezember 2008 (StAnz. S. 3456) aufgeführten Nebenbestimmungen, Gründe und Hinweise gelten
unverändert auch für die Sonderauslosung „LOTTO-SuperDING“ und „LOTTO-SuperDing Plus“. Die bereits übersandten
Werberichtlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden zu § 5 Abs.
1 und 2 GlüStV (Stand: 23. Mai 2011) sind auch hier zu beachten.
9. Die Durchführung der Sonderauslosung „LOTTO-SuperDING“
und „LOTTO-SuperDing Plus“ richtet sich im Übrigen nach
den Teilnahmebedingungen für die Lotterie „6aus49“.
Im Auftrag
gez. W e l p
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
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Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungs­
kostengesetz (VV-HVwKostG)
hier: Neuinkraftsetzung
Neuregelung der Zahlstellenbestimmungen (ZBest) als Anlage 3 zu Nr. 5.1.3 der VV für Zahlungen, Buchführung und
Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO)
Bezug:
Bekanntmachung vom 12. Januar 2007 (StAnz. S. 222)
B e z u g : Bekanntmachung vom 4. April 2007 (StAnz. S. 834)
Die Gültigkeit der Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz (VV-HVwKostG) läuft zum 31. Dezember
2012 aus. Sie werden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für weitere
zwei Jahre unverändert neu in Kraft gesetzt und treten zum 31.
Dezember 2014 außer Kraft.
Wiesbaden, den 15. November 2012
Hessisches Ministerium der Finanzen
O 1066 A – 403 – I 61
– Gült.-Verz. 305 –
StAnz. 49/2012 S. 1298
Nach vorausgegangener Ressortabstimmung und Anhörung des
Rechnungshofs nach § 103 LHO werden die ZBest neugefasst. Die
aktualisierten ZBest weisen im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen insbesondere folgende Neuerungen auf:
• Die ZBest berücksichtigen die Einbindung der Zahlstellen in
ein doppisches Rechnungswesen und regeln die hierbei zu beachtenden organisatorischen Besonderheiten bei Unterhaltung
von Zahlstellen mit und ohne SAP-unterstützter Finanzbuchhaltung.
• Die ZBest sind in der vorliegenden Fassung im Vergleich zu den
Vorgängerregelungen deutlich gestrafft. Dopplungen insbesondere zu den VV werden hierbei vermieden.
Die neuen Regelungen ersetzen die bisherigen ZBest und treten mit
sofortiger Wirkung in Kraft.
Wiesbaden, den 15. November 2012
Hessisches Ministerium der Finanzen
H 2006 A – 0001 – III 94
– Gült.-Verz. 4311 –
StAnz. 49/2012 S. 1298