Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (pdf
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CHETRA DICHTUNGSTECHNIK AG, 85551 Kirchheim-Heimstetten, nachfolgend CHETRA genannt: § 1 Allgemeine Bedingungen 1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen einschließlich der Reparaturen der Lieferungen, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen spätestens als angenommen. 2. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen und werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. 3. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der CHETRA zustande. Nebenabreden sowie Abweichungen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn CHETRA sie schriftlich bestätigt. § 2 Verbindlichkeit von Angeboten und Angebotsunterlagen 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen erst zu Stande, wenn die Bestellung des Kunden schriftlich oder fernschriftlich bestätigt wird. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder sonstige Nebenabreden. 2. Die Verkaufsangestellten von CHETRA sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu machen, die vom Inhalt des schriftlichen Vertrages abweichen oder über diesen hinausgehen. 3. Bei Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Urheberrechte sind zu wahren, sie dürfen Dritten nur mit unserem Einverständnis zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die zu Angeboten gehörenden Zeichnungen und sonstigen Unterlagen zurückzugeben. Der Besteller haftet dafür, dass die von ihm an uns übersandten Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. frei von Rechten Dritter sind. Der Besteller stellt den Benutzer von jeglicher Haftung frei. Zu einer Überprüfung der übersandten Unterlagen im Hinblick auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter sind wir nicht verpflichtet. § 3. Konstruktionsänderungen Abweichungen von Mustern oder früheren Leistungen werden, soweit dies technisch möglich ist, vermieden. CHETRA behält sich das Recht vor, Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Es besteht keine Verpflichtung, die Änderungen, auch bei bereits ausgelieferten Waren, vorzunehmen. § 4 Preise 1. CHETRA hält sich an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 90 Tage ab deren Datum gebunden. Die Kosten für Verpackung und die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer trägt der Besteller. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise ab Rampe KirchheimHeimstetten für die billigste Versandart jeweils nur für die abgefertigte Menge. Expreßspesen sind vom Empfänger zu tragen. 2. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung mehr als 4 Monate, gelten die Preise der neuesten Preisliste oder Mitteilung, sofern eine Preiserhöhung nicht unbillig ist. Für Nachbestellungen sind die früheren Preise unverbindlich. Unvorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie der Währungsparitäten berechtigen CHETRA zu einer entsprechenden Preisanpassung. § 5 Lieferung und Leistung 1. Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. 2. Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teilleistung als selbstständige Leistung. 3. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. 4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Lieferverzug tritt gleichfalls nicht ein, im Falle höherer Gewalt, Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen etc. Nicht zu vertretender Lieferverzug berechtigt CHETRA, die Fristen angemessen zu verlängern oder nach ihrer Wahl ganz oder teilweise wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 5. Wenn CHETRA den Verzug zu vertreten hat, kann der Besteller nach schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist und vorangegangener Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Verzugsschaden und Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen insoweit CHETRA mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Als Verzugsschaden kann der Besteller höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen geltend machen. Bei der von CHETRA zu vertretenden Unmöglichkeit ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche entstehen nur, soweit CHETRA mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. § 6 Gefahrenübergang Bei Versendung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an die mit der Auslieferung der Ware bestimmten Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der CHETRA verlassen hat. Dies gilt auch im Falle frachtfreier Lieferung. Sofern der Versand ohne Verschulden der CHETRA unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. § 7 Gewährleistung Beanstandungen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen erkennbarer Mängel, die nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes eingetreten sind, insbesondere solche wie fehlerhafte Bauart, schlechtes Material oder mangelhafte Ausführung sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Fristen nicht entdeckt werden konnten, müssen CHETRA unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet CHETRA unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich §8 Haftung – Gewähr wie folgt: Sachmängel: 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von CHETRA nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist CHETRA unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von CHETRA. 2. Zur Vornahme aller CHETRA notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit CHETRA die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist CHETRA von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei CHETRA sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von CHETRA Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt CHETRA – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. 4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn CHETRA – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Bau- grund, chemischer, elektrochemischer oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von CHETRA zu verantworten sind. 6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung seitens CHETRA für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt, wenn ohne vorherige Zustimmung von CHETRA am Liefergegenstand Änderungen vorgenommen werden, bzw. wird der Liefergegenstand mit Fremderzeugnissen vermischt, so trägt der Besteller die Beweislast, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Liefergegenstandes bestanden hat. 7. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Rechtsmängel: 8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten i m Inland, wird CHETRA auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch CHETRA ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird CHETRA den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 9. Die in §8 Punkt 8 genannten Verpflichtungen von CHETRA sind vorbehaltlich Abschnitt §8.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller CHETRA unverzüglich von geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller CHETRA in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüchen unterstützt bzw. ihr die Durchführung der Modifizieriungsmaßnahmen gemäß §7 Punkt 8 ermöglicht, CHETRA alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. § 8 Haftung 1. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen CHETRA sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, CHETRA oder seine Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte. 2. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. 3. Die Haftung für einen Schaden, der nicht an dem Vertragsgegenstand entsteht, wird außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. 4. Für jeden Schadensfall ist die Haftung maximal auf das 3-fache des Auftragswertes, höchstens jedoch auf 500.000 Euro begrenzt. 5. Die Haftung für Personenschäden, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch CHETRA übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 6. CHETRA haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im Inoder Ausland." §9 Annullierung Bei ungerechtfertigter Auftragsannullierung bzw. – reduzierung durch den Besteller, werden unbeschadet der Nachweismöglichkeit eines höheren Schadens im Einzelfall ein Schadensersatz in Höhe von 100% des Rechnungsbetrages abzüglich der CHETRA ersparten Aufwendungen in Rechnung gestellt. Ungerechtfertigte Annullierung liegt vor, wenn nicht ein Sachverhalt gem. §5.5 gegeben ist. Für die Erfüllung gelten unsere Zahlungsbedingungen. § 10 Verjährung Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. § 11 Eigentumsvorbehalt 1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die CHETRA aus jedwedem Rechtsgrund gegenüber dem Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden CHETRA die folgenden Sicherheiten gewährt, die CHETRA auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. 2. Die Ware bleibt Eigentum von CHETRA. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für CHETRA als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. CHETRA erwirbt an den nicht in ihrem Eigentum stehenden Waren Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. 3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Sicherungsübereignung und Verpfändung ist nicht zulässig. Die aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an CHETRA ab. 4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der CHETRA hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. 5. Zahlungsverzug und sonstiges vertragswidriges Verhalten des Bestellers berechtigt CHETRA die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Bestellers gegen einen Dritten zu verlangen. Weder Zurücknahme noch Pfändung der Vorbehaltsware durch CHETRA stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar. § 12 Zahlungsbedingungen Alle Lieferungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Annahme von Akzepten muß jeweils vorher vereinbart werden. Bei Lieferungen ins Ausland können einzelvertraglich ausgehandelte Zahlungsbedingungen gelten. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt CHETRA, Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit in Höhe der seitens CHETRAs berechneten Bankzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, kann CHETRA nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers in erheblicher Weise, werden alle aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Besteller nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig gestellt sind. § 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Geld und Ware ist der Firmensitz der CHETRA. Für Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, ist unter Vollkaufleuten München als Gerichtsstand vereinbart. § 14 Abschließende Bestimmungen Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind ohne Zustimmung der CHETRA nicht übertragbar. Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Vertragspartner verpflichtet, an ihrer Stelle eine solche Regelung zu treffen, die der ursprünglich vorgestellten mit rückwirkender Kraft am nächsten kommt. Sofern keine ausdrückliche Regelung getroffen ist, gelten die INCOTERMS. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CHETRA und dem Besteller sowie für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen. Fällt der Besteller unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verwendung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck dieses Vertrages erforderlich sind. Diese Einverständniserklärung kann der Besteller jederzeit widerrufen. Stand: 06/2013 PE* = Preiseinheit / Unit price SP = Spule / spool HBO = halfbox BOX = box DO = Dose / can SA = Satz /set FA = Fass / drum BE = Behälter / container ST = Stück / piece *) Erläuterung / Explanation RO = Rolle / roll PL = Platte / sheet TU = Tube / tube KA = Kartusche /cartridge KG = Kilogramm /kilogram L = Liter / liter M = Meter / meter KT = Karton / carton