Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (pdf

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der CHETRA DICHTUNGSTECHNIK AG, 85551 Kirchheim-Heimstetten, nachfolgend
CHETRA genannt:
§ 1 Allgemeine Bedingungen
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund
nachstehender Geschäftsbedingungen. Die Bedingungen gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen einschließlich der Reparaturen der
Lieferungen, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Vereinbarung
bedarf. Mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen spätestens als angenommen.
2. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen und werden auch
durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
3. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung der CHETRA zustande. Nebenabreden
sowie Abweichungen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen
werden nur wirksam, wenn CHETRA sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Verbindlichkeit von Angeboten und Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen
erst zu Stande, wenn die Bestellung des Kunden schriftlich oder
fernschriftlich bestätigt wird. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen
oder sonstige Nebenabreden.
2. Die Verkaufsangestellten von CHETRA sind nicht befugt, Nebenabreden zu
treffen oder Zusicherungen zu machen, die vom Inhalt des schriftlichen
Vertrages abweichen oder über diesen hinausgehen.
3. Bei Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Urheberrechte sind zu
wahren, sie dürfen Dritten nur mit unserem Einverständnis zugänglich
gemacht werden. Auf Verlangen sind die zu Angeboten gehörenden
Zeichnungen und sonstigen Unterlagen zurückzugeben. Der Besteller haftet
dafür, dass die von ihm an uns übersandten Zeichnungen, Skizzen, Modelle
usw. frei von Rechten Dritter sind. Der Besteller stellt den Benutzer von
jeglicher Haftung frei. Zu einer Überprüfung der übersandten Unterlagen im
Hinblick auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter sind wir nicht
verpflichtet.
§ 3. Konstruktionsänderungen
Abweichungen von Mustern oder früheren Leistungen werden, soweit dies
technisch möglich ist, vermieden. CHETRA behält sich das Recht vor,
Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Es besteht keine Verpflichtung, die
Änderungen, auch bei bereits ausgelieferten Waren, vorzunehmen.
§ 4 Preise
1. CHETRA hält sich an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 90 Tage ab
deren Datum gebunden. Die Kosten für Verpackung und die jeweilige
gesetzliche Umsatzsteuer trägt der Besteller. Wenn schriftlich nichts
anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise ab Rampe KirchheimHeimstetten für die billigste Versandart jeweils nur für die abgefertigte
Menge. Expreßspesen sind vom Empfänger zu tragen.
2. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung mehr als 4 Monate, gelten die
Preise der neuesten Preisliste oder Mitteilung, sofern eine Preiserhöhung
nicht unbillig ist. Für Nachbestellungen sind die früheren Preise
unverbindlich. Unvorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und
Ausfuhrgebühren sowie der Währungsparitäten berechtigen CHETRA zu
einer entsprechenden Preisanpassung.
§ 5 Lieferung und Leistung
1. Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teilleistung
als selbstständige Leistung.
3. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Lieferverzug
tritt gleichfalls nicht ein, im Falle höherer Gewalt, Aufruhr, Betriebsstörung,
Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen etc. Nicht zu vertretender
Lieferverzug berechtigt CHETRA, die Fristen angemessen zu verlängern
oder nach ihrer Wahl ganz oder teilweise wegen des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5. Wenn CHETRA den Verzug zu vertreten hat, kann der Besteller nach
schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist und vorangegangener
Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Verzugsschaden und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen
insoweit CHETRA mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Als
Verzugsschaden kann der Besteller höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen
geltend machen. Bei der von CHETRA zu vertretenden Unmöglichkeit ist
der
Besteller
berechtigt,
vom
Vertrag
zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche entstehen nur, soweit CHETRA mindestens
grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 6 Gefahrenübergang
Bei Versendung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an die
mit der Auslieferung der Ware bestimmten Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Lager der CHETRA verlassen hat. Dies gilt auch im
Falle frachtfreier Lieferung. Sofern der Versand ohne Verschulden der
CHETRA unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 7 Gewährleistung
Beanstandungen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen
erkennbarer Mängel, die nachweisbar in Folge eines vor dem
Gefahrenübergang liegenden Umstandes eingetreten sind, insbesondere
solche wie fehlerhafte Bauart, schlechtes Material oder mangelhafte
Ausführung sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der
Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
der vorgenannten Fristen nicht entdeckt werden konnten, müssen CHETRA
unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet CHETRA unter Ausschluss
weiterer Ansprüche – vorbehaltlich §8 Haftung – Gewähr wie folgt:
Sachmängel:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von CHETRA
nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist CHETRA unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum von CHETRA.
2. Zur Vornahme aller CHETRA notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit CHETRA
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist CHETRA
von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei CHETRA sofort zu verständigen
ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von CHETRA Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
Kosten trägt CHETRA – soweit sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes
sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies
nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten
der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag, wenn CHETRA – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gesetzte angemessene Frist für die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos
verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem
Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das
Recht
auf
Minderung
des
Vertragspreises
bleibt
ansonsten
ausgeschlossen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Bau-
grund, chemischer, elektrochemischer oder elektrische Einflüsse – sofern
sie nicht von CHETRA zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine
Haftung seitens CHETRA für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt,
wenn ohne vorherige Zustimmung von CHETRA am Liefergegenstand
Änderungen vorgenommen werden, bzw. wird der Liefergegenstand mit
Fremderzeugnissen vermischt, so trägt der Besteller die Beweislast, dass
der Mangel bereits bei Übergabe des Liefergegenstandes bestanden hat.
7. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
Rechtsmängel:
8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten i m Inland, wird CHETRA
auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren
Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller
zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung
nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen
oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch
CHETRA ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird CHETRA den Besteller von unbestrittenen oder
rechtskräftig
festgestellten
Ansprüchen
der
betreffenden
Schutzrechtsinhaber freistellen.
9. Die in §8 Punkt 8 genannten Verpflichtungen von CHETRA sind
vorbehaltlich Abschnitt §8.2 für den Fall der Schutz- oder
Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn der Besteller CHETRA unverzüglich von geltend
gemachten Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller CHETRA
in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten
Ansprüchen
unterstützt
bzw.
ihr
die
Durchführung
der
Modifizieriungsmaßnahmen gemäß §7 Punkt 8 ermöglicht, CHETRA alle
Abwehrmaßnahmen
einschließlich
außergerichtlicher
Regelungen
vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des
Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde,
dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in
einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
§ 8 Haftung
1. Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund gegen CHETRA sind unabhängig vom Rechtsgrund
ausgeschlossen, es sei denn, CHETRA oder seine Erfüllungsgehilfen
haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig
wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind
solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des
Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und
Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche
Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.
2. Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftung für einen Schaden, der nicht an dem Vertragsgegenstand
entsteht, wird außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
ausgeschlossen.
4. Für jeden Schadensfall ist die Haftung maximal auf das 3-fache des
Auftragswertes, höchstens jedoch auf 500.000 Euro begrenzt.
5. Die Haftung für Personenschäden, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für
die eine Garantie durch CHETRA übernommen wurde, sowie die Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6. CHETRA haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr,
Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige nicht von ihr zu
vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik,
Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im Inoder Ausland."
§9 Annullierung
Bei ungerechtfertigter Auftragsannullierung bzw. – reduzierung durch den
Besteller, werden unbeschadet der Nachweismöglichkeit eines höheren
Schadens im Einzelfall ein Schadensersatz in Höhe von 100% des
Rechnungsbetrages abzüglich der CHETRA ersparten Aufwendungen in
Rechnung gestellt. Ungerechtfertigte Annullierung liegt vor, wenn nicht ein
Sachverhalt gem. §5.5 gegeben ist. Für die Erfüllung gelten unsere
Zahlungsbedingungen.
§ 10 Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer –
verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Bis
zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die CHETRA aus jedwedem
Rechtsgrund gegenüber dem Besteller jetzt oder zukünftig zustehen,
werden CHETRA die folgenden Sicherheiten gewährt, die CHETRA auf
Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderungen
nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum von CHETRA. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für CHETRA als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie.
CHETRA erwirbt an den nicht in ihrem Eigentum stehenden Waren
Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in
Verzug ist. Sicherungsübereignung und Verpfändung ist nicht zulässig. Die
aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an CHETRA ab.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das
Eigentum der CHETRA hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
5. Zahlungsverzug und sonstiges vertragswidriges Verhalten des Bestellers
berechtigt CHETRA die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die
Abtretung des Herausgabeanspruchs des Bestellers gegen einen Dritten zu
verlangen. Weder Zurücknahme noch Pfändung der Vorbehaltsware durch
CHETRA stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar.
§ 12 Zahlungsbedingungen
Alle Lieferungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit 2%
Skonto und innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Annahme von
Akzepten muß jeweils vorher vereinbart werden. Bei Lieferungen ins Ausland
können einzelvertraglich ausgehandelte Zahlungsbedingungen gelten.
Teillieferungen
können
gesondert
in
Rechnung
gestellt
werden.
Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt CHETRA, Verzugszinsen ab dem
Tag der Fälligkeit in Höhe der seitens CHETRAs berechneten Bankzinsen,
mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu berechnen. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug,
kann CHETRA nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers in erheblicher Weise,
werden alle aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen sofort
zur Zahlung fällig. Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der
Besteller nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder unstreitig gestellt sind.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Geld und Ware ist der Firmensitz der CHETRA.
Für Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, ist unter Vollkaufleuten
München als Gerichtsstand vereinbart.
§ 14 Abschließende Bestimmungen
Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind ohne Zustimmung der
CHETRA nicht übertragbar.
Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall der Nichtigkeit
einzelner Bestimmungen sind die Vertragspartner verpflichtet, an ihrer Stelle
eine solche Regelung zu treffen, die der ursprünglich vorgestellten mit
rückwirkender Kraft am nächsten kommt. Sofern keine ausdrückliche Regelung
getroffen ist, gelten die INCOTERMS.
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CHETRA und dem Besteller
sowie für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen
Kaufrechts wird ausgeschlossen. Fällt der Besteller unter den persönlichen
Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verwendung
seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck dieses Vertrages
erforderlich sind. Diese Einverständniserklärung kann der Besteller jederzeit
widerrufen.
Stand: 06/2013
PE* = Preiseinheit / Unit price
SP
= Spule / spool
HBO = halfbox
BOX = box
DO = Dose / can
SA
= Satz /set
FA
= Fass / drum
BE
= Behälter / container
ST
= Stück / piece
*) Erläuterung / Explanation
RO
= Rolle / roll
PL
= Platte / sheet
TU
= Tube / tube
KA
= Kartusche /cartridge
KG
= Kilogramm /kilogram
L
= Liter / liter
M
= Meter / meter
KT
= Karton / carton