Anhang zum Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009
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Anhang zum Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009
über 3,630 Mrd. EUR. Dies entspricht etwa 29 % des BIP der erweiterten europäischen Union (EU-27).151 184. Die Maßnahmen der Kommission haben zum Erhalt der Finanzstabilität beigetragen und gleichzeitig dafür gesorgt, dass im Interesse der Verbraucher und des Wettbewerbs gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer gegeben waren. 185. Infolge der Finanzkrise ging 2009 die Anzahl der Zusammenschlüsse im Finanzsektor zurück. Die 2009 angemeldeten Fälle und die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen aus früheren Fällen warfen jedoch häufig verfahrensrechtliche Fragen sowie Fragen der Zuständigkeit auf. 2. POLITISCHE ENTWICKLUNGEN 2.1. Finanzdienstleistungen – staatliche Beihilfen Die Finanzkrise 186. Seit Beginn der Finanzkrise spielt die Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik eine doppelte Rolle: (i) Sie unterstützt die finanzielle Stabilität, indem sie zügig Rechtssicherheit in Bezug auf von den Mitgliedstaaten eingeleitete Maßnahmen schafft, und (ii) sie sorgt für gleiche Marktbedingungen; dabei gewährleistet sie, dass nationale Beihilfemaßnahmen nicht einfach zur Verlagerung von Problemen in andere Mitgliedstaaten führen. 187. 2009 entwickelte sich die Umstrukturierung vieler europäischer Banken zur größten Herausforderung. Die Wiederherstellung der Rentabilität des Bankensektors der Gemeinschaft in seiner Gesamtheit geht mit der Wiederherstellung der Rentabilität einzelner Finanzinstitute einher. Die Umstrukturierung ist eine Voraussetzung für die Wiederherstellung der Rentabilität von Kreditinstituten, für die Vergabe von Krediten an die Realwirtschaft, für die Wiederherstellung gleicher Marktbedingungen für alle Institute und für das reibungslose Funktionieren des europäischen Binnenmarkts. 188. Der Prozess der Umstrukturierung der Banken beruht auf Vorschriften für krisenbezogene staatliche Beihilfen gemäß der Umstrukturierungsmitteilung vom 22. Juli 2009. Die Mitteilung gibt Aufschluss über die Bedingungen, unter denen Umstrukturierungsbeihilfen für Banken genehmigt werden können, deren Finanzmittelbedarf über den Rahmen einer Rettungsbeihilfe hinausgeht. An erster Stelle steht der Grundsatz der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ohne staatliche Beihilfen auf der Grundlage eines soliden Umstrukturierungsplans (einschließlich eines Stresstests der Finanzprognosen der Banken). An zweiter Stelle folgt der Grundsatz der Lastenaufteilung zwischen den Banken bzw. ihren Anteilseignern und dem Staat. Anteilseigner und weitere Kapitalgeber müssen in angemessenem Umfang an den Kosten finanzieller, organisatorischer und sonstiger erforderlicher Umstrukturierungsmaßnahmen beteiligt werden. Und schließlich sieht der dritte Grundsatz Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vor. 151 DE BIP EU-27 in 2008; siehe auch Anzeiger für staatliche Beihilfen Herbst 2009 unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/studies_reports.html. 57 DE Diese Maßnahmen sind gewöhnlich struktureller (Veräußerungen) und verhaltensbezogener Art (z. B. Übernahmeverbote, Einschränkungen aggressiven Geschäftsverhaltens, das durch staatliche Beihilfen begünstigt werden könnte). Über die betreffenden Maßnahmen wird von Fall zu Fall entschieden. 189. Die Kommission verlangt regelmäßige ausführliche Berichte über die Umsetzung der Umstrukturierungspläne. Außerdem können Hold-Separate-Manager, treuhänderische Beobachter und Veräußerungstreuhänder benannt werden, um sicherzustellen, dass die genehmigten Umstrukturierungspläne ordnungsgemäß umgesetzt werden. 190. Im Laufe des Jahres 2009 begann die Diskussion darüber, wie die Marktdisziplin im Finanzsektor wiederhergestellt werden könne. Obwohl die Einstellung von Stützungsmaßnahmen für die Wirtschaft und für den Finanzsektor noch verfrüht erschien, begann bereits eine Diskussion darüber, wie Banken dazu bewegt werden könnten, nach und nach ihre Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen. 191. In den Mitgliedstaaten und in der Europäischen Zentralbank wurde im Rahmen der umfassenderen politischen Debatte über die Maßnahmen zur Wiederherstellung der normalen Marktbedingungen über die Möglichkeit diskutiert, die Finanzhilfen für Banken schrittweise auslaufen zu lassen, wenn die Umstände dies zuließen. 192. 2009 genehmigte die Kommission mit bestimmten Auflagen eine Reihe von Umstrukturierungsmaßnahmen für Banken, die staatliche Beihilfen erhalten haben. Die Umstrukturierung soll sicherstellen, dass die betreffenden Institute ohne weitere staatliche Beihilfen wirtschaftlich geführt werden können; außerdem sollen die Institute zur Wiederherstellung normaler Marktbedingungen ermutigt werden. Umstrukturierungsfälle Commerzbank AG (DE) 193. Die Commerzbank ist ein Kreditinstitut mit einer Konzernbilanzsumme von ca. 1 100 Mrd. EUR. Seit der Übernahme der Dresdner Bank AG („Dresdner Bank“) im Jahr 2008 ist die Commerzbank das zweitgrößte private Kreditinstitut in Deutschland. 194. Im Dezember 2008 und im Januar 2009 erhielt die Commerzbank nach Maßgabe des deutschen Bankenrettungsplans Kapitalzuführungen von insgesamt 18,2 Mrd. EUR aus dem SoFFin.152 Das Kapital wurde in Form von Stammaktien (25 % plus eine Aktie) und stillen Beteiligungen zur Verfügung gestellt. Außerdem übernahm der SoFFin Garantien für Staatsanleihen im Wert von 15 Mrd. EUR. 195. 152 DE Am 7. Mai hat die Kommission diese Rekapitalisierung der Commerzbank (in einem Umfang von insgesamt 8,2 % der risikogewichteten Vermögenswerte) genehmigt. Dies war eine der ersten Entscheidungen der Kommission im Zusammenhang mit einem auf die Finanzkrise zurückzuführenden Umstrukturierungsfall. Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung wurde von der deutschen Regierung zur Durchführung von Beihilfemaßnahmen für Banken eingerichtet. 58 DE 196. Das wesentliche Element des Plans zur Wiederherstellung der Rentabilität der Commerzbank ist die schwerpunktmäßige Verlagerung auf das Kerngeschäft des Instituts (d. h. auf Bankleistungen für Privatpersonen und Unternehmen). Dazu wird die Commerzbank Beteiligungen und sonstige Vermögenswerte in erheblichem Umfang (insgesamt etwa 45 % der derzeitigen Bilanzsumme des Instituts) veräußern. 197. Außerdem beinhaltet der Plan eine Reihe von Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Beihilfen auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden und damit gleichzeitig die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs möglichst begrenzt wird. Zu diesen Maßnahmen zählen Veräußerungen von Aktiva sowie der Verkauf von Tochtergesellschaften (einschließlich der Tochter Eurohypo) durch die Commerzbank; mit diesen Maßnahmen soll den Bedenken der Kommission hinsichtlich möglicher Verfälschungen des Wettbewerbs durch den großen Umfang der gewährten Beihilfe Rechnung getragen werden. 198. Die Kommission hat festgestellt, dass die umfangreichen Veräußerungen und die im Plan vorgesehene Aussetzung von Dividenden- und Zinszahlungen die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzen und einen angemessenen Beitrag der Bank und ihrer Anteilseigner zur Umstrukturierung gewährleisten. 199. Außerdem begrenzen die verhaltensbezogenen Maßnahmen in der Entscheidung der Kommission das organische und externe Wachstum zu Lasten von Wettbewerbern, die keine staatliche Beihilfe erhalten haben; diese Maßnahmen haben sich inzwischen zum Regelfall auch bei anderen Entscheidungen in Umstrukturierungsfällen entwickelt. Die Commerzbank darf keine anderen Finanzinstitute übernehmen und keine Geschäfte zu günstigeren Bedingungen tätigen als ihre drei stärksten Wettbewerber auf den Märkten bzw. im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten, wenn der Marktanteil der Commerzbank mehr als 5 % beträgt. Die Commerzbank darf für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 Dividenden und Kupons auf eigene Eigenkapitalinstrumente nur dann auszahlen, wenn eine entsprechende rechtlich bindende Verpflichtung besteht. Außerdem darf die Commerzbank keine Reserven auflösen, um derartige Zahlungen zu ermöglichen. 200. Die in den Niederlanden ansässige Gesellschaft ING ist in mehr als 50 Ländern tätig; die Bilanzsumme der Gesellschaft lag 2008 bei 1,332 Mrd. EUR. 201. Im November 2008 genehmigten die niederländischen Behörden eine Rekapitalisierung zugunsten von ING im Umfang von 10 Mrd. EUR. Am 26. Januar 2009 hat die niederländische Regierung eine Entlastungsregelung für wertgeminderte Vermögenswerte in Höhe von 39 Mrd. USD für ING genehmigt. Im Oktober 2009 haben die Niederlande eine ausführliche Verpflichtungszusage übermittelt, um die uneingeschränkte Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva vom 25. Februar 2009 insbesondere unter Anhebung der Garantiesumme, unter Reduzierung der Finanzierungsgebühr und der Verwaltungsgebühr herzustellen. Außerdem hatte ING Bürgschaften für mittelfristige Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 12 Mrd. EUR gemäß der niederländischen Bürgschaftsregelung erhalten. Der Gesamtumfang der Beihilfe entspricht 5 % der risikogewichteten Vermögenswerte. ING (NL) DE 59 DE 202. Am 18. November 2009 hat die Kommission den Plan zur Umstrukturierung von ING sowie die Stützungsfazilizität für illiquide Vermögenswerte genehmigt. Zu den in diesem Plan vorgesehenen Maßnahmen zählen die Reduzierung des Risikoprofils der Bilanz von ING sowie die Veräußerung von Aktiva im Umfang von 45 % der Bilanzsumme, einschließlich der Versicherungs- und Vermögensverwaltung von ING. Außerdem haben die Niederlande zugesagt, dass ING ein vorübergehendes Verbot der Übernahme dritter Gesellschaften respektieren werde. 203. Darüber hinaus sieht der Plan die Möglichkeit vor, dass die Niederlande Bürgschaften über bis zu 10 Mrd. EUR übernehmen, um die Grundlage für dieses Carve-out zu schaffen. Neben regelmäßigen Kontrollberichten werden vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission Treuhänder benannt, die die Umsetzung verschiedener im Umstrukturierungsplan enthaltener Verpflichtungszusagen überwachen. Die Niederlande verpflichteten sich zur Wahrung eindeutiger Fristen bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans. 204. Die Kommission bewertete die angebotenen Maßnahmen hinsichtlich der Lastenaufteilung als hinreichend, angemessen und verhältnismäßig, um den wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen (d. h. der Rekapitalisierung, der Entlastungsregelung für wertgeminderte Vermögenswerte, der bereits gewährten Haftungsgarantien und der im Umstrukturierungsplan noch vorgesehenen Bürgschaften) zu begegnen. Außerdem war die Kommission der Ansicht, dass zusätzliche Beihilfen gemäß den geänderten Bedingungen für die Rückzahlung des Kapitals aus den Niederlanden in den vorgelegten Maßnahmen des Umstrukturierungsplans hinreichend berücksichtigt wurden, und dass die Maßnahmen daher als mit den geltenden Vorschriften vereinbar bewertet werden können. 205. Insbesondere die oben erläuterten strukturellen und verhaltensbezogenen Verpflichtungen sind hinreichend, um die Verfälschungen des Wettbewerbs infolge einer derart umfangreichen Beihilfe abzumildern. Die Beauftragung von Treuhändern mit der Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans wurde ebenfalls positiv bewertet. 206. Die RBS war infolge ihrer aggressiven Übernahmepolitik und des hohen Fremdkapitalanteils in besonderem Maße von der Finanzkrise betroffen. Entsprechend hat die RBS auch die umfangreichste Beihilfe eines Mitgliedstaates erhalten (45,5 Mrd. GBP zur Rekapitalisierung, 8 Mrd. GBP bedingtes Kapital und eine Beteiligung am britischen Absicherungsprogramm für wertgeminderte Vermögenswerte im Umfang von 281 Mrd. GBP). Insgesamt entsprach die Umstrukturierung damit einem Anteil von 11,3-19,6 % der risikogewichteten Vermögenswerte. Infolge dieser Maßnahme wurde der Staat mit einer wirtschaftlichen Beteiligung von 84 % am Gesellschaftskapital der Bank zum kontrollierenden Anteilseigner. 207. Grundlage des der Kommission am 2. Juni 2009 vorgelegten Umstrukturierungsplans ist das Auslaufen eines riskanten und finanzierungsintensiven Darlehensportfolios. Die entsprechenden Maßnahmen sind erforderlich, um die langfristige Rentabilität der Bank wiederherzustellen. Nach der Diskussion mit der Kommission wurden in Royal Bank of Scotland (UK) DE 60 DE den Plan auch einige wesentliche Veräußerungen sowie gewisse verhaltensbezogene Verpflichtungen aufgenommen, um die angestrebte Rentabilität, die vorgeschriebene Lastenaufteilung und die nötige Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen sicherzustellen. Nach einer detaillierten Überprüfung der erwarteten Verluste an Vermögenswerten, die durch das Absicherungsprogramm gedeckt werden sollten, wurde beschlossen, die erste Verlusttranche – den Umfang der von der RBS zu tragenden Kreditausfälle – von 43 Mrd. GBP auf 60 Mrd. GBP zu erhöhen. Gemäß dieser Regelung entschädigt der Staat die Bank erst für Verluste oberhalb dieses Betrags. Durch diese wesentliche Änderung wurde die Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva vom 25. Februar 2009 hergestellt. DE 208. Folgende Veräußerungen wurden vorgeschlagen: (i) die Veräußerung von 318 Filialen und Übertragung der entsprechenden Kunden im Bereich der Bankdienstleistungen für KMU- und Mittelstandskunden; (ii) der Verkauf des Zahlungsdienstleisters Global Merchant Services; (iii) der Verkauf der Versicherungssparte der RBS (als führender Generalversicherer im Vereinigten Königreich); (iv) die Veräußerung einer im Terminhandel tätigen Gesellschaft und v) die Veräußerung eines angemessenen Vermögenskontingents, wenn die Eigenkapitalquote (Core-Tier-1-Kapital) unter 5 % sinkt oder wenn die RBS die gesetzten Ziele hinsichtlich einer Verringerung der Bilanzsumme nicht erreicht. 209. RBS stimmt einem Übernahmeverbot für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zu. RBS zahlt eine angemessene Vergütung für die Kapitalzuführung gemäß der Mitteilung der Kommission zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten sowie für die Bürgschaften über mittelfristige Verbindlichkeiten gemäß der Bürgschaftsregelung des Vereinigten Königreichs, die als mit der Bankenmitteilung vereinbar zu bewerten ist. Soweit dies nicht rechtlich bindend vorgeschrieben ist, zahlt die RBS über einen Zeitraum von zwei Jahren keinerlei Dividenden oder Kupons für bestehende hybride Finanzinstrumente. 210. Außerdem verpflichtete sich die Bank zum einen, einen bestimmten jährlichen Gesamtrang auf Global Debt League Table nicht zu überschreiten, um sich bei der Umsetzung der G20-Grundsätze und des britischen FSA-Codes (FSA = Financial Services Authority) im Hinblick auf die Vergütungspraxis und die Handhabung von Bonuszahlungen als eines der führenden Institute zu etablieren, und zum anderen, bei der Vermarktung von Produkten in keiner Weise auf die gewährte staatliche Unterstützung zu verweisen. 211. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Plan zur Umstrukturierung der RBS hinreichende strukturelle und verhaltensbezogene Maßnahmen vorsieht, um der Möglichkeit einer Verfälschung des Wettbewerbs durch die Beihilfe zu begegnen und dass die Umstrukturierungsmaßnahmen der RBS die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ermöglichen. Daher hat die Kommission die Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte und den Umstrukturierungsplan der Royal Bank of Scotland am 14. Dezember 2009 nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen genehmigt. 212. Der Umstrukturierungsplan sieht eine Reihe von Bestimmungen zur Überwachung der Umsetzung des Plans (durch einen treuhänderischen Beobachter) sowie Veräußerungsverpflichtungen (Einschreiten eines Veräußerungstreuhänders, wenn 61 DE die Veräußerungen nicht fristgerecht erfolgen) Unternehmenswerte (Hold-Separate-Manager) vor. und den Erhalt der Lloyds Banking Group (UK) DE 213. Die Lloyds Banking Group („LBG“) ist aus der Übernahme der Halifax Bank of Scotland (HBOS) durch die Lloyds TSB im September 2008 hervorgegangen. Allerdings stellte sich rasch heraus, dass die Lage der HBOS erheblich schlechter war als zuvor erwartet. Insoweit hat diese Übernahme der Gruppe zwar eine Konsolidierung ihrer führenden Stellung auf dem Privatkundenmarkt des Vereinigten Königreichs ermöglicht, gleichzeitig aber auch zu den Schwierigkeiten der LBG beigetragen, die schließlich staatliche Hilfsmaßnahmen für die Bank erforderlich machten. 214. In ihrer Entscheidung vom 13. Oktober 2008 hat die Kommission das Paket der Finanzhilfen für den Bankensektor des Vereinigten Königreichs genehmigt. Gemäß dieser Regelung hat die LBG eine Kapitalzuführung von 17 Mrd. GBP erhalten; davon wurden im Juni 2009 2,3 Mrd. GBP zurückgezahlt. 215. Außerdem beteiligte sich der Staat an der Zeichnung von Bezugsrechten der LBG im November 2009; damit erhöhte sich die Beteiligung des Staates nochmals um 5,9 Mrd. GBP auf einen Anteil von 43,5 % des Gesellschaftskapitals. Insgesamt entspricht die Rekapitalisierung durch den Staat einem Anteil von 4,1 % der risikogewichteten Vermögenswerte der Bank Ende 2008. 216. Am 16. Juli 2009 hat die LBG einen Umstrukturierungsplan vorgelegt. Nach Gesprächen mit den britischen Behörden hat die Kommission am 18. November 2009 einen geänderten Plan angenommen. Die im genehmigten Umstrukturierungsplan beschriebenen Maßnahmen werden die Veräußerung bzw. die Aufgabe von nicht zum Kerngeschäft des Unternehmens zählenden Gesellschaften und Tätigkeiten zur Folge haben und zu einer Verringerung der Vermögenswerte um etwa 181 Mrd. GBP bis Ende 2014 beitragen. Um mögliche Verfälschungen des Wettbewerbs durch die Beihilfen zu begrenzen, wird die LBG Teile ihres Privatkundengeschäfts im Vereinigten Königreich aufgeben und dazu über 600 Filialen mit einem Marktanteil von 4,6 % des derzeitigen Bankensektors verkaufen. Außerdem hat die LBG eine Reihe verhaltensbezogener Verpflichtungen angenommen (u. a. ein Veräußerungsverbot über mindestens drei Jahre). 217. Die LBG wird eine angemessene Vergütung für die erhaltene Kapitalzuführung zahlen; damit ist die Vereinbarkeit der Kapitalzuführung mit der Mitteilung zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten gewährleistet. Zudem wird die LBG eine angemessene Vergütung für die Bürgschaften für mittelfristige Verbindlichkeiten gemäß der Bürgschaftsregelung des Vereinigten Königreichs zahlen, die als mit der Bankenmitteilung vereinbar zu bewerten ist. Und schließlich wird die LBG die Bedingungen der Kommissionspolitik im Hinblick auf Tier-1- und Tier-2Finanzinstrumente erfüllen, d. h. in einem Zeitraum von zwei Jahren wird die LBG Investoren nur dann Kupons für bestehende (vor dem 3. November 2009 aufgelegte) hybride Finanzinstrumente auszahlen, wenn eine entsprechende rechtliche Verpflichtung besteht. 62 DE 218. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Umstrukturierungsplan der LBG die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität ermöglicht sowie dass der Plan die Anforderungen in Bezug auf die Lastenaufteilung in hinreichendem Umfang erfüllt und hinreichende strukturelle und verhaltensbezogene Maßnahmen beinhaltet, um der Verfälschung des Wettbewerbs durch die Beihilfemaßnahmen zu begegnen. Entsprechend hat die Kommission festgestellt, dass die Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar ist. KBC DE 219. Die KBC ist eine in Belgien ansässige Bank mit einer Bilanzsumme von 355 Mrd. EUR (im Dezember 2008), die weitgehend infolge einer erheblichen Abwertung ihres Portfolios mit forderungsbesicherten Wertpapieren (Collateralised Debt Obligations, CDO) in Schwierigkeiten geraten ist. 220. Im Dezember 2008 erhielt die KBC eine Rekapitalisierung im Umfang von 3,5 Mrd. EUR. Diese Maßnahmen wurden für einen Zeitraum von sechs Monaten und vorbehaltlich der Vorlage eines Plans genehmigt, aus dem hervorgehen sollte, wie die KBC binnen dieses Zeitraums die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen würde. 221. Am 22. Januar 2009 kündigten die belgischen Behörden eine zweite Rekapitalisierungsmaßnahme mit einem Umfang von nochmals 3,5 Mrd. EUR an. Am 14. Mai 2009 kündigte Belgien eine Entlastungsmaßnahme zur Deckung der Verluste eines CDO-Portfolios mit einem Nennwert von 20 Mrd. EUR an. Der Gesamtumfang der Beihilfe entspricht damit 5 % der risikogewichteten Vermögenswerte. Am 30. Juni 2009 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein, um verschiedene Aspekte dieser Entlastungsmaßnahme zu untersuchen; gleichzeitig wurde die zweite Rekapitalisierung als Rettungsbeihilfe vorbehaltlich der Vorlage eines Umstrukturierungsplans für einen Zeitraum von sechs Monaten genehmigt. Die belgischen Behörden legten den Umstrukturierungsplan am 30. September 2009 vor. 222. Am 18. November 2009 genehmigte die Kommission den Umstrukturierungsplan mit der Feststellung, dass der Plan die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung erfülle. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die von den belgischen Behörden vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen die KBC unter Veräußerung von KBC Financial Products (des Geschäftsbereichs, in dessen Besitz sich die CDOs befanden, auf die die Probleme der KBC in erster Linie zurückzuführen waren) sowie unter Verkauf von Tochtergesellschaften bzw. sonstigen verbundenen Unternehmen, die entweder nicht unabhängig betrieben werden können oder nicht in das neu ausgerichtete Geschäftsmodell der KBC passten, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ermöglichten. 223. Darüber hinaus sah der Umstrukturierungsplan eine hinreichende eigene Beteiligung und eine Lastenaufteilung durch die Einführung von zwei 100%igen Tochtergesellschaften in der Tschechischen Republik und in Ungarn an den jeweiligen lokalen Börsen und die Veräußerung des KBC-Geschäftsbereichs European Private Banking vor. Außerdem stellte die Kommission fest, dass die von der KBC zu zahlende Vergütung für die Beihilfe den in der Mitteilung zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten vorgesehenen Mindestanteil überschreitet. 63 DE