Anhang zum Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009

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Anhang zum Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009
über 3,630 Mrd. EUR. Dies entspricht etwa 29 % des BIP der erweiterten
europäischen Union (EU-27).151
184.
Die Maßnahmen der Kommission haben zum Erhalt der Finanzstabilität beigetragen
und gleichzeitig dafür gesorgt, dass im Interesse der Verbraucher und des
Wettbewerbs gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer gegeben waren.
185.
Infolge der Finanzkrise ging 2009 die Anzahl der Zusammenschlüsse im
Finanzsektor zurück. Die 2009 angemeldeten Fälle und die Umsetzung von
Abhilfemaßnahmen aus früheren Fällen warfen jedoch häufig verfahrensrechtliche
Fragen sowie Fragen der Zuständigkeit auf.
2.
POLITISCHE ENTWICKLUNGEN
2.1.
Finanzdienstleistungen – staatliche Beihilfen
Die Finanzkrise
186.
Seit Beginn der Finanzkrise spielt die Kommission im Bereich der
Wettbewerbspolitik eine doppelte Rolle: (i) Sie unterstützt die finanzielle Stabilität,
indem sie zügig Rechtssicherheit in Bezug auf von den Mitgliedstaaten eingeleitete
Maßnahmen schafft, und (ii) sie sorgt für gleiche Marktbedingungen; dabei
gewährleistet sie, dass nationale Beihilfemaßnahmen nicht einfach zur Verlagerung
von Problemen in andere Mitgliedstaaten führen.
187.
2009 entwickelte sich die Umstrukturierung vieler europäischer Banken zur größten
Herausforderung. Die Wiederherstellung der Rentabilität des Bankensektors der
Gemeinschaft in seiner Gesamtheit geht mit der Wiederherstellung der Rentabilität
einzelner Finanzinstitute einher. Die Umstrukturierung ist eine Voraussetzung für die
Wiederherstellung der Rentabilität von Kreditinstituten, für die Vergabe von
Krediten an die Realwirtschaft, für die Wiederherstellung gleicher
Marktbedingungen für alle Institute und für das reibungslose Funktionieren des
europäischen Binnenmarkts.
188.
Der Prozess der Umstrukturierung der Banken beruht auf Vorschriften für
krisenbezogene staatliche Beihilfen gemäß der Umstrukturierungsmitteilung vom
22. Juli 2009. Die Mitteilung gibt Aufschluss über die Bedingungen, unter denen
Umstrukturierungsbeihilfen für Banken genehmigt werden können, deren
Finanzmittelbedarf über den Rahmen einer Rettungsbeihilfe hinausgeht. An erster
Stelle steht der Grundsatz der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ohne
staatliche Beihilfen auf der Grundlage eines soliden Umstrukturierungsplans
(einschließlich eines Stresstests der Finanzprognosen der Banken). An zweiter Stelle
folgt der Grundsatz der Lastenaufteilung zwischen den Banken bzw. ihren
Anteilseignern und dem Staat. Anteilseigner und weitere Kapitalgeber müssen in
angemessenem Umfang an den Kosten finanzieller, organisatorischer und sonstiger
erforderlicher Umstrukturierungsmaßnahmen beteiligt werden. Und schließlich sieht
der dritte Grundsatz Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vor.
151
DE
BIP EU-27 in 2008; siehe auch Anzeiger für staatliche Beihilfen Herbst 2009 unter
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/studies_reports/studies_reports.html.
57
DE
Diese Maßnahmen sind gewöhnlich struktureller (Veräußerungen) und
verhaltensbezogener Art (z. B. Übernahmeverbote, Einschränkungen aggressiven
Geschäftsverhaltens, das durch staatliche Beihilfen begünstigt werden könnte). Über
die betreffenden Maßnahmen wird von Fall zu Fall entschieden.
189.
Die Kommission verlangt regelmäßige ausführliche Berichte über die Umsetzung der
Umstrukturierungspläne.
Außerdem
können
Hold-Separate-Manager,
treuhänderische Beobachter und Veräußerungstreuhänder benannt werden, um
sicherzustellen, dass die genehmigten Umstrukturierungspläne ordnungsgemäß
umgesetzt werden.
190.
Im Laufe des Jahres 2009 begann die Diskussion darüber, wie die Marktdisziplin im
Finanzsektor wiederhergestellt werden könne. Obwohl die Einstellung von
Stützungsmaßnahmen für die Wirtschaft und für den Finanzsektor noch verfrüht
erschien, begann bereits eine Diskussion darüber, wie Banken dazu bewegt werden
könnten, nach und nach ihre Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen.
191.
In den Mitgliedstaaten und in der Europäischen Zentralbank wurde im Rahmen der
umfassenderen politischen Debatte über die Maßnahmen zur Wiederherstellung der
normalen Marktbedingungen über die Möglichkeit diskutiert, die Finanzhilfen für
Banken schrittweise auslaufen zu lassen, wenn die Umstände dies zuließen.
192.
2009 genehmigte die Kommission mit bestimmten Auflagen eine Reihe von
Umstrukturierungsmaßnahmen für Banken, die staatliche Beihilfen erhalten haben.
Die Umstrukturierung soll sicherstellen, dass die betreffenden Institute ohne weitere
staatliche Beihilfen wirtschaftlich geführt werden können; außerdem sollen die
Institute zur Wiederherstellung normaler Marktbedingungen ermutigt werden.
Umstrukturierungsfälle
Commerzbank AG (DE)
193.
Die Commerzbank ist ein Kreditinstitut mit einer Konzernbilanzsumme von
ca. 1 100 Mrd. EUR. Seit der Übernahme der Dresdner Bank AG („Dresdner Bank“)
im Jahr 2008 ist die Commerzbank das zweitgrößte private Kreditinstitut in
Deutschland.
194.
Im Dezember 2008 und im Januar 2009 erhielt die Commerzbank nach Maßgabe des
deutschen Bankenrettungsplans Kapitalzuführungen von insgesamt 18,2 Mrd. EUR
aus dem SoFFin.152 Das Kapital wurde in Form von Stammaktien (25 % plus eine
Aktie) und stillen Beteiligungen zur Verfügung gestellt. Außerdem übernahm der
SoFFin Garantien für Staatsanleihen im Wert von 15 Mrd. EUR.
195.
152
DE
Am 7. Mai hat die Kommission diese Rekapitalisierung der Commerzbank (in einem
Umfang von insgesamt 8,2 % der risikogewichteten Vermögenswerte) genehmigt.
Dies war eine der ersten Entscheidungen der Kommission im Zusammenhang mit
einem auf die Finanzkrise zurückzuführenden Umstrukturierungsfall.
Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung wurde von der deutschen Regierung zur Durchführung von
Beihilfemaßnahmen für Banken eingerichtet.
58
DE
196.
Das wesentliche Element des Plans zur Wiederherstellung der Rentabilität der
Commerzbank ist die schwerpunktmäßige Verlagerung auf das Kerngeschäft des
Instituts (d. h. auf Bankleistungen für Privatpersonen und Unternehmen). Dazu wird
die Commerzbank Beteiligungen und sonstige Vermögenswerte in erheblichem
Umfang (insgesamt etwa 45 % der derzeitigen Bilanzsumme des Instituts) veräußern.
197.
Außerdem beinhaltet der Plan eine Reihe von Maßnahmen, mit denen sichergestellt
werden soll, dass die Beihilfen auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden
und damit gleichzeitig die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs möglichst
begrenzt wird. Zu diesen Maßnahmen zählen Veräußerungen von Aktiva sowie der
Verkauf von Tochtergesellschaften (einschließlich der Tochter Eurohypo) durch die
Commerzbank; mit diesen Maßnahmen soll den Bedenken der Kommission
hinsichtlich möglicher Verfälschungen des Wettbewerbs durch den großen Umfang
der gewährten Beihilfe Rechnung getragen werden.
198.
Die Kommission hat festgestellt, dass die umfangreichen Veräußerungen und die im
Plan vorgesehene Aussetzung von Dividenden- und Zinszahlungen die Beihilfe auf
das erforderliche Mindestmaß begrenzen und einen angemessenen Beitrag der Bank
und ihrer Anteilseigner zur Umstrukturierung gewährleisten.
199.
Außerdem begrenzen die verhaltensbezogenen Maßnahmen in der Entscheidung der
Kommission das organische und externe Wachstum zu Lasten von Wettbewerbern,
die keine staatliche Beihilfe erhalten haben; diese Maßnahmen haben sich
inzwischen
zum
Regelfall
auch
bei
anderen
Entscheidungen
in
Umstrukturierungsfällen entwickelt. Die Commerzbank darf keine anderen
Finanzinstitute übernehmen und keine Geschäfte zu günstigeren Bedingungen tätigen
als ihre drei stärksten Wettbewerber auf den Märkten bzw. im Zusammenhang mit
den betreffenden Produkten, wenn der Marktanteil der Commerzbank mehr als 5 %
beträgt. Die Commerzbank darf für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 Dividenden
und Kupons auf eigene Eigenkapitalinstrumente nur dann auszahlen, wenn eine
entsprechende rechtlich bindende Verpflichtung besteht. Außerdem darf die
Commerzbank keine Reserven auflösen, um derartige Zahlungen zu ermöglichen.
200.
Die in den Niederlanden ansässige Gesellschaft ING ist in mehr als 50 Ländern tätig;
die Bilanzsumme der Gesellschaft lag 2008 bei 1,332 Mrd. EUR.
201.
Im November 2008 genehmigten die niederländischen Behörden eine
Rekapitalisierung zugunsten von ING im Umfang von 10 Mrd. EUR. Am 26. Januar
2009 hat die niederländische Regierung eine Entlastungsregelung für wertgeminderte
Vermögenswerte in Höhe von 39 Mrd. USD für ING genehmigt. Im Oktober 2009
haben die Niederlande eine ausführliche Verpflichtungszusage übermittelt, um die
uneingeschränkte Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Mitteilung über die
Behandlung wertgeminderter Aktiva vom 25. Februar 2009 insbesondere unter
Anhebung der Garantiesumme, unter Reduzierung der Finanzierungsgebühr und der
Verwaltungsgebühr herzustellen. Außerdem hatte ING Bürgschaften für
mittelfristige Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 12 Mrd. EUR gemäß der
niederländischen Bürgschaftsregelung erhalten. Der Gesamtumfang der Beihilfe
entspricht 5 % der risikogewichteten Vermögenswerte.
ING (NL)
DE
59
DE
202.
Am 18. November 2009 hat die Kommission den Plan zur Umstrukturierung von
ING sowie die Stützungsfazilizität für illiquide Vermögenswerte genehmigt. Zu den
in diesem Plan vorgesehenen Maßnahmen zählen die Reduzierung des Risikoprofils
der Bilanz von ING sowie die Veräußerung von Aktiva im Umfang von 45 % der
Bilanzsumme, einschließlich der Versicherungs- und Vermögensverwaltung von
ING. Außerdem haben die Niederlande zugesagt, dass ING ein vorübergehendes
Verbot der Übernahme dritter Gesellschaften respektieren werde.
203.
Darüber hinaus sieht der Plan die Möglichkeit vor, dass die Niederlande
Bürgschaften über bis zu 10 Mrd. EUR übernehmen, um die Grundlage für dieses
Carve-out zu schaffen. Neben regelmäßigen Kontrollberichten werden vorbehaltlich
der Genehmigung durch die Kommission Treuhänder benannt, die die Umsetzung
verschiedener im Umstrukturierungsplan enthaltener Verpflichtungszusagen
überwachen. Die Niederlande verpflichteten sich zur Wahrung eindeutiger Fristen
bei der Umsetzung des Umstrukturierungsplans.
204.
Die Kommission bewertete die angebotenen Maßnahmen hinsichtlich der
Lastenaufteilung als hinreichend, angemessen und verhältnismäßig, um den
wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen (d. h. der
Rekapitalisierung, der Entlastungsregelung für wertgeminderte Vermögenswerte, der
bereits gewährten Haftungsgarantien und der im Umstrukturierungsplan noch
vorgesehenen Bürgschaften) zu begegnen. Außerdem war die Kommission der
Ansicht, dass zusätzliche Beihilfen gemäß den geänderten Bedingungen für die
Rückzahlung des Kapitals aus den Niederlanden in den vorgelegten Maßnahmen des
Umstrukturierungsplans hinreichend berücksichtigt wurden, und dass die
Maßnahmen daher als mit den geltenden Vorschriften vereinbar bewertet werden
können.
205.
Insbesondere die oben erläuterten strukturellen und verhaltensbezogenen
Verpflichtungen sind hinreichend, um die Verfälschungen des Wettbewerbs infolge
einer derart umfangreichen Beihilfe abzumildern. Die Beauftragung von
Treuhändern mit der Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans
wurde ebenfalls positiv bewertet.
206.
Die RBS war infolge ihrer aggressiven Übernahmepolitik und des hohen
Fremdkapitalanteils in besonderem Maße von der Finanzkrise betroffen.
Entsprechend hat die RBS auch die umfangreichste Beihilfe eines Mitgliedstaates
erhalten (45,5 Mrd. GBP zur Rekapitalisierung, 8 Mrd. GBP bedingtes Kapital und
eine Beteiligung am britischen Absicherungsprogramm für wertgeminderte
Vermögenswerte im Umfang von 281 Mrd. GBP). Insgesamt entsprach die
Umstrukturierung damit einem Anteil von 11,3-19,6 % der risikogewichteten
Vermögenswerte. Infolge dieser Maßnahme wurde der Staat mit einer
wirtschaftlichen Beteiligung von 84 % am Gesellschaftskapital der Bank zum
kontrollierenden Anteilseigner.
207.
Grundlage des der Kommission am 2. Juni 2009 vorgelegten Umstrukturierungsplans
ist das Auslaufen eines riskanten und finanzierungsintensiven Darlehensportfolios.
Die entsprechenden Maßnahmen sind erforderlich, um die langfristige Rentabilität
der Bank wiederherzustellen. Nach der Diskussion mit der Kommission wurden in
Royal Bank of Scotland (UK)
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den Plan auch einige wesentliche Veräußerungen sowie gewisse verhaltensbezogene
Verpflichtungen aufgenommen, um die angestrebte Rentabilität, die vorgeschriebene
Lastenaufteilung und die nötige Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen
sicherzustellen. Nach einer detaillierten Überprüfung der erwarteten Verluste an
Vermögenswerten, die durch das Absicherungsprogramm gedeckt werden sollten,
wurde beschlossen, die erste Verlusttranche – den Umfang der von der RBS zu
tragenden Kreditausfälle – von 43 Mrd. GBP auf 60 Mrd. GBP zu erhöhen. Gemäß
dieser Regelung entschädigt der Staat die Bank erst für Verluste oberhalb dieses
Betrags. Durch diese wesentliche Änderung wurde die Vereinbarkeit der Maßnahme
mit der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva vom 25. Februar
2009 hergestellt.
DE
208.
Folgende Veräußerungen wurden vorgeschlagen: (i) die Veräußerung von
318 Filialen und Übertragung der entsprechenden Kunden im Bereich der
Bankdienstleistungen für KMU- und Mittelstandskunden; (ii) der Verkauf des
Zahlungsdienstleisters Global Merchant Services; (iii) der Verkauf der
Versicherungssparte der RBS (als führender Generalversicherer im Vereinigten
Königreich); (iv) die Veräußerung einer im Terminhandel tätigen Gesellschaft und
v) die Veräußerung eines angemessenen Vermögenskontingents, wenn die
Eigenkapitalquote (Core-Tier-1-Kapital) unter 5 % sinkt oder wenn die RBS die
gesetzten Ziele hinsichtlich einer Verringerung der Bilanzsumme nicht erreicht.
209.
RBS stimmt einem Übernahmeverbot für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren
zu. RBS zahlt eine angemessene Vergütung für die Kapitalzuführung gemäß der
Mitteilung der Kommission zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten sowie für die
Bürgschaften über mittelfristige Verbindlichkeiten gemäß der Bürgschaftsregelung
des Vereinigten Königreichs, die als mit der Bankenmitteilung vereinbar zu bewerten
ist. Soweit dies nicht rechtlich bindend vorgeschrieben ist, zahlt die RBS über einen
Zeitraum von zwei Jahren keinerlei Dividenden oder Kupons für bestehende hybride
Finanzinstrumente.
210.
Außerdem verpflichtete sich die Bank zum einen, einen bestimmten jährlichen
Gesamtrang auf Global Debt League Table nicht zu überschreiten, um sich bei der
Umsetzung der G20-Grundsätze und des britischen FSA-Codes (FSA = Financial
Services Authority) im Hinblick auf die Vergütungspraxis und die Handhabung von
Bonuszahlungen als eines der führenden Institute zu etablieren, und zum anderen, bei
der Vermarktung von Produkten in keiner Weise auf die gewährte staatliche
Unterstützung zu verweisen.
211.
Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Plan zur Umstrukturierung
der RBS hinreichende strukturelle und verhaltensbezogene Maßnahmen vorsieht, um
der Möglichkeit einer Verfälschung des Wettbewerbs durch die Beihilfe zu begegnen
und dass die Umstrukturierungsmaßnahmen der RBS die Wiederherstellung der
langfristigen Rentabilität ermöglichen. Daher hat die Kommission die
Entlastungsmaßnahme
für
wertgeminderte
Vermögenswerte
und
den
Umstrukturierungsplan der Royal Bank of Scotland am 14. Dezember 2009 nach
Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen genehmigt.
212.
Der Umstrukturierungsplan sieht eine Reihe von Bestimmungen zur Überwachung
der Umsetzung des Plans (durch einen treuhänderischen Beobachter) sowie
Veräußerungsverpflichtungen (Einschreiten eines Veräußerungstreuhänders, wenn
61
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die Veräußerungen nicht fristgerecht erfolgen)
Unternehmenswerte (Hold-Separate-Manager) vor.
und
den
Erhalt
der
Lloyds Banking Group (UK)
DE
213.
Die Lloyds Banking Group („LBG“) ist aus der Übernahme der Halifax Bank of
Scotland (HBOS) durch die Lloyds TSB im September 2008 hervorgegangen.
Allerdings stellte sich rasch heraus, dass die Lage der HBOS erheblich schlechter
war als zuvor erwartet. Insoweit hat diese Übernahme der Gruppe zwar eine
Konsolidierung ihrer führenden Stellung auf dem Privatkundenmarkt des Vereinigten
Königreichs ermöglicht, gleichzeitig aber auch zu den Schwierigkeiten der LBG
beigetragen, die schließlich staatliche Hilfsmaßnahmen für die Bank erforderlich
machten.
214.
In ihrer Entscheidung vom 13. Oktober 2008 hat die Kommission das Paket der
Finanzhilfen für den Bankensektor des Vereinigten Königreichs genehmigt. Gemäß
dieser Regelung hat die LBG eine Kapitalzuführung von 17 Mrd. GBP erhalten;
davon wurden im Juni 2009 2,3 Mrd. GBP zurückgezahlt.
215.
Außerdem beteiligte sich der Staat an der Zeichnung von Bezugsrechten der LBG im
November 2009; damit erhöhte sich die Beteiligung des Staates nochmals um
5,9 Mrd. GBP auf einen Anteil von 43,5 % des Gesellschaftskapitals. Insgesamt
entspricht die Rekapitalisierung durch den Staat einem Anteil von 4,1 % der
risikogewichteten Vermögenswerte der Bank Ende 2008.
216.
Am 16. Juli 2009 hat die LBG einen Umstrukturierungsplan vorgelegt. Nach
Gesprächen mit den britischen Behörden hat die Kommission am 18. November
2009
einen
geänderten
Plan
angenommen.
Die
im
genehmigten
Umstrukturierungsplan beschriebenen Maßnahmen werden die Veräußerung bzw.
die Aufgabe von nicht zum Kerngeschäft des Unternehmens zählenden
Gesellschaften und Tätigkeiten zur Folge haben und zu einer Verringerung der
Vermögenswerte um etwa 181 Mrd. GBP bis Ende 2014 beitragen. Um mögliche
Verfälschungen des Wettbewerbs durch die Beihilfen zu begrenzen, wird die LBG
Teile ihres Privatkundengeschäfts im Vereinigten Königreich aufgeben und dazu
über 600 Filialen mit einem Marktanteil von 4,6 % des derzeitigen Bankensektors
verkaufen. Außerdem hat die LBG eine Reihe verhaltensbezogener Verpflichtungen
angenommen (u. a. ein Veräußerungsverbot über mindestens drei Jahre).
217.
Die LBG wird eine angemessene Vergütung für die erhaltene Kapitalzuführung
zahlen; damit ist die Vereinbarkeit der Kapitalzuführung mit der Mitteilung zur
Rekapitalisierung von Finanzinstituten gewährleistet. Zudem wird die LBG eine
angemessene Vergütung für die Bürgschaften für mittelfristige Verbindlichkeiten
gemäß der Bürgschaftsregelung des Vereinigten Königreichs zahlen, die als mit der
Bankenmitteilung vereinbar zu bewerten ist. Und schließlich wird die LBG die
Bedingungen der Kommissionspolitik im Hinblick auf Tier-1- und Tier-2Finanzinstrumente erfüllen, d. h. in einem Zeitraum von zwei Jahren wird die LBG
Investoren nur dann Kupons für bestehende (vor dem 3. November 2009 aufgelegte)
hybride Finanzinstrumente auszahlen, wenn eine entsprechende rechtliche
Verpflichtung besteht.
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DE
218.
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Umstrukturierungsplan der
LBG die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität ermöglicht sowie dass der
Plan die Anforderungen in Bezug auf die Lastenaufteilung in hinreichendem Umfang
erfüllt und hinreichende strukturelle und verhaltensbezogene Maßnahmen beinhaltet,
um der Verfälschung des Wettbewerbs durch die Beihilfemaßnahmen zu begegnen.
Entsprechend hat die Kommission festgestellt, dass die Beihilfe mit Artikel 87
Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar ist.
KBC
DE
219.
Die KBC ist eine in Belgien ansässige Bank mit einer Bilanzsumme von
355 Mrd. EUR (im Dezember 2008), die weitgehend infolge einer erheblichen
Abwertung ihres Portfolios mit forderungsbesicherten Wertpapieren (Collateralised
Debt Obligations, CDO) in Schwierigkeiten geraten ist.
220.
Im Dezember 2008 erhielt die KBC eine Rekapitalisierung im Umfang von
3,5 Mrd. EUR. Diese Maßnahmen wurden für einen Zeitraum von sechs Monaten
und vorbehaltlich der Vorlage eines Plans genehmigt, aus dem hervorgehen sollte,
wie die KBC binnen dieses Zeitraums die Rentabilität des Unternehmens
wiederherstellen würde.
221.
Am 22. Januar 2009 kündigten die belgischen Behörden eine zweite
Rekapitalisierungsmaßnahme mit einem Umfang von nochmals 3,5 Mrd. EUR an.
Am 14. Mai 2009 kündigte Belgien eine Entlastungsmaßnahme zur Deckung der
Verluste eines CDO-Portfolios mit einem Nennwert von 20 Mrd. EUR an. Der
Gesamtumfang der Beihilfe entspricht damit 5 % der risikogewichteten
Vermögenswerte. Am 30. Juni 2009 leitete die Kommission das förmliche
Prüfverfahren ein, um verschiedene Aspekte dieser Entlastungsmaßnahme zu
untersuchen; gleichzeitig wurde die zweite Rekapitalisierung als Rettungsbeihilfe
vorbehaltlich der Vorlage eines Umstrukturierungsplans für einen Zeitraum von
sechs
Monaten
genehmigt.
Die
belgischen
Behörden
legten
den
Umstrukturierungsplan am 30. September 2009 vor.
222.
Am 18. November 2009 genehmigte die Kommission den Umstrukturierungsplan
mit der Feststellung, dass der Plan die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung
erfülle. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die von den belgischen
Behörden vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen die KBC unter
Veräußerung von KBC Financial Products (des Geschäftsbereichs, in dessen Besitz
sich die CDOs befanden, auf die die Probleme der KBC in erster Linie
zurückzuführen waren) sowie unter Verkauf von Tochtergesellschaften bzw.
sonstigen verbundenen Unternehmen, die entweder nicht unabhängig betrieben
werden können oder nicht in das neu ausgerichtete Geschäftsmodell der KBC
passten, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ermöglichten.
223.
Darüber hinaus sah der Umstrukturierungsplan eine hinreichende eigene Beteiligung
und eine Lastenaufteilung durch die Einführung von zwei 100%igen
Tochtergesellschaften in der Tschechischen Republik und in Ungarn an den
jeweiligen lokalen Börsen und die Veräußerung des KBC-Geschäftsbereichs
European Private Banking vor. Außerdem stellte die Kommission fest, dass die von
der KBC zu zahlende Vergütung für die Beihilfe den in der Mitteilung zur
Rekapitalisierung von Finanzinstituten vorgesehenen Mindestanteil überschreitet.
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