Vorschrift für den Erkennungsdienst
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Vorschrift für den Erkennungsdienst
VORSCHRIFT FÜR DEN ERKENNUNGSDIENST VED 2009 VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 1 Inhaltsübersicht INHALTSÜBERSICHT 2 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 10 1. ABSCHNITT ALLGEMEINES 12 1. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 3. Aufgabe der Vorschrift 12 Begriffsbestimmungen Erkennungsdienstliche Maßnahmen Erkennungsdienstliche Behandlung Erkennungsdienstliche Daten 12 12 12 12 Schulung 13 2. ABSCHNITT ERKENNUNGSDIENSTLICHE BEHANDLUNG 4. 13 4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 4.5. Erkennungsdienstliche Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz Verdächtige einer gerichtlich strafbaren Handlung Strafunmündige Verdächtige einer gerichtlich strafbaren Handlung Hilflose Personen Gelegenheitspersonen Informationsverpflichtung 13 13 13 14 14 15 5.1. 5.2. 5.3. 5.4. 5.5. 5.6. Grundsätze für die erkennungsdienstliche Behandlung von Verdächtigen Eignung zur Wiedererkennung Beachtung der Zukunftsprognose Verhältnismäßigkeitsprüfung Dokumentationsverpflichtung Vorgehen bei der Durchführung Umfang der zu erhebenden Daten 15 15 15 16 16 16 17 6.1. 6.2. 6.3. 6.4. 6.5. 6.6. 6.7. 6.8. 6.9. 6.10. 6.11. 6.12. 6.13. 6.14. Vornahme eines Mundhöhlenabstriches (MHA) Allgemeine Grundsätze Verdacht eines gefährlichen Angriffes gemäß § 16 Abs. 2 SPG Eignung zur Wiedererkennung Präventionswirkung Unmittelbare Zwangsgewalt bei der MHA Abnahme Obligatorische MHA-Abnahme Andere Gründe zur Vornahme eines MHA Übernahme von DNA-Profilen nach staatsanwaltlicher Anordnung Rückerfassung DNA Gelegenheitspersonen und tatortberechtigte Personen MHA von Organen der Sicherheitsbehörden Verwendungszweck der genetischen Information Dienstleister Kontrolle und Informationspflicht 17 17 18 18 18 19 19 19 20 20 21 21 21 21 21 7.1. Erkennungsdienstliche Behandlung in Justizanstalten Ort der erkennungsdienstlichen Behandlungen 22 22 5. 6. 7. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 2 7.2. 7.3. 8. Mitwirkung der Strafvollzugsanstalten Durchführung eines MHA bei in Haft befindlichen Betroffenen 22 22 8.1. 8.2. 8.3. 8.4. 8.5. Erkennungsdienstliche Behandlung von Asylwerbern Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung Altersgrenze Zwangsgewalt Informationsverpflichtung EURODAC – Artikel 4 22 22 23 23 23 23 9.1. 9.2. 9.3. 9.4. 9.5. Erkennungsdienstliche Behandlung bei Fremden Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung Verfahren Informationsverpflichtung EURODAC – Artikel 8 EURODAC – Artikel 11 23 23 24 24 24 25 9. 10. Erkennungsdienstliche Behandlung nach der Strafprozessordnung 10.1. Voraussetzung zur erkennungsdienstlichen Behandlung zur Identitätsfeststellung 10.2. Umfang der Daten 10.3. Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung 10.4. Anordnung zur molekulargenetischen Untersuchung 10.5. Verarbeitung des erkennungsdienstlichen Materials 3. ABSCHNITT ERKENNUNGSDIENSTLICHE MAßNAHMEN 25 25 26 26 26 26 26 11. Erkennungsdienstliche Maßnahmen im Abgängigkeitsfall 11.1. Voraussetzungen zur Datenerhebung 11.2. Mitwirkung von Angehörigen 11.3. DNA Profile von Angehörigen 26 26 27 27 12. 27 Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen 13. Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag 13.1. Bedarf 13.2. Behördenzuständigkeit 13.3. Antragsabweisung 27 27 27 27 14. Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Zustimmung des Betroffenen 14.1. Zulässigkeit 14.2. Abweisung der Datenerhebung 14.3. Verbleib des erkennungsdienstlichen Materials 28 28 28 28 15. Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Tatortspuren 15.1. Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden 15.2. Konkreter Tatverdacht-Vorgehen bei biologischen Spurenträgern 28 28 29 4. ABSCHNITT INTERNATIONALER ERKENNUNGSDIENSTLICHER DATENAUSTAUSCH 16. Erkennungsdienstliche Daten ausländischer Herkunft 16.1. Einholung ausländischer erkennungsdienstlicher Daten 16.2. Gefahr im Verzug 16.3. Übermittlung von ausländischem erkennungsdienstlichem Material 29 29 29 29 29 VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 3 16.4. Verarbeitungsermächtigung 29 17. Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an das Ausland 17.1. Übermittlung an das Ausland 17.2. Internationaler Datenabgleich 17.3. Datenspeicherung in der Interpol DNA Datenbank 17.4. Internationale DNA/Fingerabdruckabgleichsersuchen an ausländische nationale Datenbanken 30 30 30 30 30 18. Prümer Vertrag und Prümer Beschluss 18.1. Grundsätzliches Prümer Vertrag 18.2. Grundsätzliches Prümer Beschluss 18.3. Abgleich von DNA Profilen 18.4. Abgleich von daktyloskopischen Daten 18.5. Nationale Kontaktstelle 18.6. Konsultationsverfahren 31 31 31 31 32 32 32 19. EURODAC 19.1. Zulässigkeit der Datenübermittlung in das EURODAC AFIS 19.2. Nationale Stelle EURODAC AFIS 19.3. Datenumfang 19.4. Trefferverifizierungen im EURODAC-AFIS 19.5. Berichtigungen und Löschungen im EURODAC-AFIS 33 33 33 33 33 34 5. ABSCHNITT DURCHFÜHRUNG 34 20. Erkennungsdienstlicher Workflow – EDWF 20.1. Grundsätzliches 20.2. Ansprechpartner für EDWF und EDE 34 34 36 21. Erkennungsdienstliche Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz 21.1. Priorierung 21.2. Erkennungsdienstliche Behandlungen mittels EDWF 21.3. Standortkennung 21.4. Datenerfassungsberechtigungen 21.5. Schulungen EDWF 21.6. Handbuch EDWF 21.7. Erkennungsdienstliche Behandlungen unter Verwendung des EKIS Formblattes 21 21.8. Abfragen aus der EDE 36 36 37 38 39 39 39 40 40 22. Finger- und Handflächenabdrücke 41 22.1. Zehnfingerabdrücke 41 22.2. Handflächenabdrücke 41 22.3. Durchführung der Abnahme und Qualitätserfordernisse der Zehnfinger- und Handflächenabdrücke 41 22.4. Qualitätserfordernisse Papier 42 22.5. Bestellung der Formularvordrucke für Finger- und Handflächenabdruckblätter 42 22.6. Scannen der Finger- und Handflächenabdruckblätter 42 22.7. Zeitliche Vorgaben, Zuständigkeit zur Durchführung und Kontrolle der Scannvorgänge, erforderliche Verständigungen 42 23. Lichtbilder 23.1. Umfang und Qualität der Lichtbilder 43 43 24. Mundhöhlenabstriche 24.1. Allgemeines 44 44 VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 4 24.2. 24.3. 24.4. 24.5. 24.6. 24.7. 24.8. 24.9. 24.10. Vorgangsweise bei Durchführung einer MHA-Abnahme Vermeidung von Mehrfachabnahmen Aufforderung des Verdächtigen Zwangsmassnahmen beim MHA Zwangsmassnahmen durch Durchführung der Ersatzabnahme Anonyme Übermittlung an Gerichtsmedizin Innsbruck DNA-Datenbank Gerichtliche Anordnung einer DNA Reihenuntersuchung (Massenscreeningverfahrens) Praktische Durchführung einer DNA Reihenuntersuchung 44 45 45 45 45 46 47 47 47 Zentrale Clearingstelle der KPA der BPD Wien – ZCS 48 26. Übermittlung der Originalfingerabdruckblätter und Lichtbilder 26.1. Fingerabdruckblätter 26.2. Digitale Lichtbilder 26.3. Analoge Lichtbilder 48 48 48 48 27. Mundhöhlenabstriche von Gelegenheitspersonen / Opfern 27.1. DNA von Gelegenheitspersonen zu Ausscheidungszwecken 27.2. Mischspuren 27.3. Spurenqualität – Mischspur 27.4. Mitwirkungsverpflichtung und Auswertung 27.5. Formulare für Gelegenheitspersonen und Opfer 48 48 49 49 49 50 28. Erkennungsdienstliches Material von Abgängigen 28.1. Zulässigkeit zur Datenerhebung 28.2. Biologische Direktspurenträger 28.3. Angehörigen DNA 28.4. Durchführung der DNA-Analyse 28.5. Sicherung von daktyloskopischem Vergleichsmaterial 28.6. Speicherung der Daten in der EDE, im AFIS und der DNA Datenbank 50 50 50 50 51 51 51 29. Erkennungsdienstliches Material von unbekannten Leichen 29.1. Sicherung von erkennungsdienstlichem, insbesondere biologischem Material an unbekannten Leichen 29.2. Auswertung von Fingerabdrucken 29.3. DNA Analysen - Kontaktaufnahme Zentraler Erkennungsdienst 29.4. Durchführung der DNA-Analyse 29.5. Speicherung der Daten in der EDE, im AFIS und der DNA Datenbank 29.6. Organisatorische und fachliche Zuständigkeit zur Bearbeitung 52 30. Erkennungsdienstliches Material von Organen der Sicherheitsbehörden 30.1. „Police Elimination“ Datenbank zu Ausscheidungszwecken 30.2. Personenkreis 30.3. Umfang der Datenerhebung 30.4. Löschung 30.5. Erlass Datenerhebung und Personenkreis 54 54 54 55 55 55 31. Erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem Asylgesetz 31.1. Verwendung der Livescanner oder Card-Scanner über EDWF 31.2. Anlegen des Datensatzes im AIS 31.3. Lichtbilder Asylwerber 31.4. Durchführung des Scannvorganges 55 55 56 56 56 32. Erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 32.1. Verwendung der Livescanner oder Cardscanner über EDWF 56 56 25. 52 53 53 53 53 54 VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 5 32.2. 32.3. Anlegen des Datensatzes im FIS Durchführung des Scannvorganges 57 57 33. Search Only Fingerabdruckanfragen 33.1. Technische und praktische Durchführung 33.2. Rechtliche Grundlage für Search Only Anfragen 57 57 58 34. Tatortspuren-Dokumentation 34.1. Allgemein 34.2. Unveränderte Erstdokumentation 34.3. Lückenlose Dokumentation 58 58 59 59 35. 35.1. 35.2. 35.3. 35.4. 35.5. 35.6. 35.7. 35.8. Daktyloskopische Tatortspuren und daktyloskopisches Vergleichsmaterial von Gelegenheitspersonen Daktyloskopische Tatortspuren Übermittlung zu den Landeskriminalämtern Aktenmäßige Erfassung und Weiterleitung der Daten Beurteilung AFIS Eignung Qualitätsarten Ausscheidung von Gelegenheitspersonen Konkreter Tatverdacht Zuständigkeit Spurenqualitätsrückmeldung in den Sicherheitsmonitor 59 59 59 60 60 61 61 61 62 36. Biologische Tatortspuren 36.1. Sicherung und Übermittlung des Spurenmaterials 36.2. Aktenmäßige Erfassung und Weiterleitung der Daten 36.3. Verpackung 36.4. Weiterleitung der Tatortspuren zur Auswertung an die Gerichtsmedizinischen Institute 36.5. Kontingentsverteilung 36.6. Offenkundige Täterspuren 36.7. Klärung von Straftaten bei denen biologische Spurenträger gesichert wurden durch andere Umstände 36.8. Auswertungszuständigkeit Labors 36.9. Versendung des Spurenmaterials an die Labors 36.10. Aufgabe der Dienstleister 36.11. DNA Profile – Qualitätsarten und Auswertungsstatus 36.12. Datenbankabgleich 36.13. DNA Analyse aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung 36.14. Auswahl der biologischen Spuren zur Auswertung unter Beachtung des Jahresgrundkontingentes 36.15. Berichtspflicht über Kontingentsverbrauch 36.16. Restkontingent 6. ABSCHNITT PERSONSFESTSTELLUNG 62 62 62 63 63 63 64 64 64 64 65 65 66 66 67 67 67 68 37. Durchführung des Personsfeststellungsverfahrens 37.1. Personsfeststellung-Begriff 37.2. Personsfeststellung von österreichischen Staatsbürgern und in Österreich geborenen FremdenUmfang und Durchführung 37.3. Personsfeststellung von Fremden-Durchführung 37.4. Einleitung des Personsfeststellungsverfahrens 37.5. Aktualisierung der EDE und/oder anderer Applikationen 37.6. Verständigungen aufgrund von Aktualisierungen durch die ZCS 68 68 68 69 70 70 70 VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 6 7. ABSCHNITT SAMMLUNGEN VON ERKENNUNGSDIENSTLICHEM MATERIAL 70 38. Zehnfingerabdruckblätter und Handflächenabdruckblätter 70 39. Lichtbilder 71 40. Biologisches Material 40.1. MHA Proben 40.2. Analysierte biologische Tatortspuren 40.3. Nicht analysierte biologische Tatortspuren 71 71 71 71 41. Daktyloskopische Tatortspuren 71 42. Sammlungen bei den örtlichen Erkennungsdiensten 71 8. ABSCHNITT ZENTRALE ERKENNUNGSDIENSTLICHE DATENBANKEN 72 43. Zentrale Erkennungsdienstliche Evidenz – EDE 43.1. Inhalt der Datenbank 43.2. Speicher und Abfrageberechtigungen in der EDE 43.3. Internationale Datenübernahmen 43.4. Speicherbeginn 72 72 72 72 72 44. Erkennungsdienstlicher Workflow – EDWF 44.1. Erfassungs- und Abfrageberechtigungen 44.2. Anwendungsbeginn und Ausstattungsstatus 72 72 73 45. Automatisches Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) 45.1. Dateninhalt 45.2. Technische Betreuung AFIS 45.3. Benutzerverwaltung 73 73 74 74 46. DNA-Datenbank 46.1. Dateninhalt 46.2. Technische Betreuung DNA-Datenbank 46.3. Benutzerverwaltung 74 74 74 74 47. 75 Zentrale Namensevidenz 9. ABSCHNITT IDENTIFIZIERUNGEN 75 48. Idente Personen mit unterschiedlichen Personalien 48.1. Trefferverständigungen 48.2. Priorierungserfordernis 48.3. AFIS Trefferverbindungen 48.4. Weitere Verständigungspflichten 48.5. Datenclearing in der EDE, im EKIS, im FIS und im AIS. 48.6. Datenclearing im AFIS 75 75 75 76 76 76 76 49. Identifizierung von abgängigen und hilflosen Personen sowie unbekannten Leichen 49.1. Trefferverständigung bei abgängigen Personen 49.2. Trefferverständigung bei unbekannten Leichen 49.3. Trefferverständigung bei hilflosen Personen 77 77 77 77 VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 7 49.4. Identifizierung durch andere Umstände 77 50. Trefferfall daktyloskopische Tatortspuren 50.1. Verständigung des LKA 50.2. Verständigungen der Justizbehörden 50.3. Aussagekraft einer Trefferverständigung 77 77 78 78 51. Trefferfall biologische Spuren 51.1. Verständigung des LKA 51.2. Nationale Treffer 51.3. Internationale Treffer 51.4. Verständigungen der Justizbehörden 51.5. Aussagekraft einer Trefferverständigung 51.6. Verfügungen über biologische Spurenträger durch die Justizbehörden 78 78 78 78 79 79 79 10. ABSCHNITT VERARBEITUNG, SPEICHERUNG UND ABFRAGEN IN DEN ERKENNUNGSDIENSTLICHEN DATENBANKEN SOWIE ÜBERMITTLUNG ERKENNUNGSDIENSTLICHER DATEN AN MEDIENUNTERNEHMEN UND ZEUGEN 79 52. Zentraler Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes – ZED 79 53. Zentrale Clearingstelle – ZCS der Kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Wien (früher DASTA Wien) 79 54. Erkennungsdienstliche Evidenz – EDE 54.1. Berechtigung zur Veranlassung einer Speicherung in der EDE 54.2. Anfrageberechtigungen EDE 54.3. Benutzerverwaltung 80 80 80 81 55. Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an Medienunternehmen und an Zeugen 55.1. Übermittlung an Medienunternehmen 55.2. Übermittlung an andere Personenkreise 55.3. Veröffentlichung durch die Sicherheitsbehörde 55.4. Übermittlungsumfang 55.5. Öffentlichkeitsfahndung nach der StPO 81 81 82 82 82 82 11. ABSCHNITT DATENRICHTIGSTELLUNG, WEITERVERARBEITUNG UND LÖSCHUNG 82 56. Berichtigung, Ergänzung 82 57. Weiterverarbeitung 82 58. Löschung von Amts wegen bei Verdacht einer strafbaren Handlung 58.1. Falschspeicherung 58.2. Zeitablauf 58.3. Tatverdacht entkräftet 58.4. Verständigungen von Löschungen von Amts wegen Löschungen von Amts wegen bei Gelegenheitspersonen, hilflosen Personen, Leichen, Abgängigen, und Personen, deren Daten mit Zustimmung erhoben wurden 59.1. Hilflose Personen 83 83 83 83 83 59. 84 84 VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 8 59.2. 59.3. 59.4. 59.5. 59.6. Unbekannte Leichen Abgängige Personen Gelegenheitspersonen Zustimmung Verständigungspflicht 84 84 84 85 85 60. Auskunftsrecht des Betroffenen 60.1. Auskunft über erkennungsdienstliche Daten 60.2. Auskunft über Löschungen von Amts wegen 60.3. Behördenzuständigkeit 85 85 85 86 61. Löschung von erkennungsdienstlichen Daten auf Antrag des Betroffenen 61.1. Löschungsvoraussetzungen 61.2. Behördenzuständigkeit 86 86 86 62. Löschungen und Sperren von erkennungsdienstlichen Daten die nach dem Asylgesetz ermittelt wurden 87 63. Löschungen von erkennungsdienstlichen Daten die nach dem Fremdenpolizeigesetz ermittelt wurden. 87 12. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN 64. Inkrafttreten, Außerkrafttreten. 88 88 VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 9 Abkürzungsverzeichnis AB AFIS AIS AsylG BAA Assistenzbereich Automationsunterstützes Fingerabdruck Identifizierungssystem Asylwerber Information System Asylgesetz Bundesasylamt BAKS .BK BPK BMI Büro Automations- und Kommunikationssystem Bundeskriminalamt Bezirkspolizeikommando Bundesministerium für Inneres BPD DASTA DNA DSG Bundespolizeidirektion Datenstation Desoxyribonucleinacid (auch DNS oder Desoxyribonukleinsäure) Datenschutzgesetz 2000 Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen DÜ Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags DVI Disaster Victim Identification EAST Erstaufnahmestellen des Bundesasylamtes EB Ermittlungsbereich EKIS Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem ed. Erkennungsdienstlich(e) EDE Erkennungsdienstliche Evidenz Erkennungsdienstlicher Workflow (Datenanwendung zur EDWF Erfassung der erkennungsdienstlichen Daten) EURODAC Europäisches Daktyloskopie System für Asylwerber und Fremde Verordnung(EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von EURODAC-VO EURODAC für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens FABL Fingerabdruckblatt(blätter) FIS Fremdeninformationssystem FPG Fremdenpolizeigesetz GD Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 10 GDA GMI GMS GMW GMG GPI IV/2 KPA LPK LKA MHA PolKG PI SDÜ SID SIMO SPG SPK StPO VED ZCS ZED Grundsatz und Dublin Abteilung des Bundesasylamtes Institut für Gerichtliche Medizin in Innsbruck Institut für Gerichtliche Medizin in Salzburg Institut für Gerichtliche Medizin in Wien Institut für Gerichtliche Medizin in Graz Grenzpolizeiinspektion Abteilung IV/2, Kommunikation und Informationstechnologie „KIT“ Applikationen und Services beim Bundesministerium für Inneres Kriminalpolizeiliche Abteilung Landespolizeikommando Landeskriminalamt Mundhöhlenabstrich Polizeikooperationsgesetz Polizeiinspektion Schengener Durchführungsübereinkommen Sicherheitsdirektion Sicherheitsmonitor Sicherheitspolizeigesetz Stadtpolizeikommando Strafprozessordnung Vorschrift für den Erkennungsdienst Zentrale Clearingstelle der KPA der BPD Wien Zentraler Erkennungsdienst (Büro 6.1) im Bundeskriminalamt VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 11 1. ABSCHNITT Allgemeines 1. Aufgabe der Vorschrift Die Vorschrift für den Erkennungsdienst (VED) regelt das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten für Zwecke des Sicherheitspolizeigesetzes, der Strafprozessordnung, des Strafvollzugsgesetzes, des Asylgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes oder internationalen Verpflichtungen nach dem Polizeikooperationsgesetz, dem Prümer Vertrag und dem Prümer Beschluss, dem Schengener Durchführungsübereinkommen, der EURODACVerordnung, anderen bilateralen oder multilateralen völkerrechtlichen Verträgen oder dem Interpolstatut. 2. Begriffsbestimmungen 2.1. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen oder einer Leiche, die eine Wiedererkennung ermöglichen, sowie andere Maßnahmen die zur Identifizierung einer Person oder Leiche führen und ermöglichen, Spuren einer bestimmten Person zuzuordnen oder die Identität einer Person festzustellen. Insbesondere sind dies die Abnahme von Papillarlinienmustern Vornahme von Mundhöhlenabstrichen Herstellung von Bildern Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale Messungen Schrift- und Stimmproben 2.2. Erkennungsdienstliche Behandlung ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch Maßnahmen an denen der Betroffene mitzuwirken hat. erkennungsdienstliche 2.3. Erkennungsdienstliche Daten sind personenbezogene Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt worden sind. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 12 Die VED 2009 beinhaltet nur insoweit Regelungen, als nicht die zu Grunde liegenden Gesetze (z.B. das Sicherheitspolizeigesetz) für die Vollziehung ausreichende Regelungen enthalten. 3. Schulung Die inhaltlichen Vorgaben für die Schulung der Fachbeamten auf dem Gebiet der erkennungsdienstlichen Behandlung obliegen dem Zentralen Erkennungsdienst im Bundeskriminalamt. 2. ABSCHNITT Erkennungsdienstliche Behandlung 4. Erkennungsdienstliche Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz 4.1. Verdächtige einer gerichtlich strafbaren Handlung Durch die Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen sind Menschen erkennungsdienstlich zu behandeln, welche im Verdacht stehen eine vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, soweit es sich nicht um ein Privatanklagedelikt handelt, und auf Grund von Umständen, die in der Person des Betroffenen liegen, dies zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint oder es nach Art oder Ausführung der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint oder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung tätig wurden. 4.2. Strafunmündige Verdächtige einer gerichtlich strafbaren Handlung Personen, die zwar das 10. Lebensjahr vollendet, das 14. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet haben, sind erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn im Hinblick auf die Tat oder die Persönlichkeit der Betroffenen erwartet werden kann, diese werden bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die ihre Wiedererkennung ermöglichen werden und ein Verbrechenstatbestand vorliegt. Liegen begründete Verdachtsmomente vor, dass eine Person trotz Angabe eines Alters unter 10 Jahren bereits älter ist, kann eine erkennungsdienstliche Behandlung VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 13 erfolgen. Die begründeten Umstände des vermuteten höheren Alters sind im Akt in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die erkennungsdienstliche Behandlung von strafunmündigen Personen unter 10 Jahren ist nur dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die strafunmündige Person als Mitglied einer kriminellen Vereinigung tätig wurde (z.B. Trickdiebsbanden im Rahmen organisierter Kriminalität). Der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ist im Akt in geeigneter Weise zu dokumentieren. 4.3. Hilflose Personen Personen, die über ihre Identität keine ausreichenden Aussagen machen wollen oder können und sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befinden, sind erkennungsdienstlich zu behandeln sofern die Identitätsfeststellung für die Hilfeleistung erforderlich erscheint und eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich oder unverhältnismäßig wäre (§ 65 Abs. 3 SPG). 4.4. Gelegenheitspersonen Personen, die nicht im Verdacht stehen einen gefährlichen Angriff (§16 Abs. 2 und 3 SPG) begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, sind erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies zur Auswertung vorhandener Spuren notwendig ist. Folgende Personengruppen kommen hierbei in Betracht: Gelegenheitspersonen bzw. tatortberechtigte Personen und Opfer. Als tatortberechtigte Personen sind auch Personen zu betrachten, die durch ihre berufliche Tätigkeit (z.B. Rettungsdienst, Feuerwehr, Bestattung udgl.), am Tatort Zutritt hatten und möglicherweise Spuren hinterlassen haben. Das angefertigte ed. Material dient nur zur Auswertung vorhandener Spuren. Nach Aussonderung der Täterspuren ist dieses Material zu vernichten. Organe der Sicherheitsbehörden, die durch ihre berufliche Tätigkeit regelmäßig Gelegenheit haben, in Zusammenhang mit der Klärung der Umstände eines gefährlichen Angriffes Spuren zu hinterlassen, können von den Sicherheitsbehörden mit ihren Fingerabdrücken und ihrem DNAProfil samt den erkennungsdienstlichen Identitätsdaten in einer gesondert geführten Evidenz verarbeitet werden. Sobald Organe der Sicherheitsbehörden diese berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig ausüben, sind diese Daten zu löschen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 14 4.5. Informationsverpflichtung Gem. § 65 Abs. 5 SPG ist jeder, der erkennungsdienstlich behandelt wird, schriftlich darüber zu informieren, wie lange seine erkennungsdienstlichen Daten aufbewahrt werden und welche Möglichkeiten der vorzeitigen Löschung bestehen. In den Fällen des § 65 Abs. 1 SPG (Verdächtige) ist der Betroffene zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung aus Gründen der Vermeidung möglicher zukünftiger gefährlicher Angriffe und der erleichterten Wiedererkennbarkeit erfolgt. Es ist weiters auf die Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen und auf die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung hinzuweisen. Jeder Person, die erkennungsdienstlich behandelt wird, ist das entsprechende Formblatt nach Möglichkeit in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache auszufolgen. Entsprechende Informationsblätter sind in den gängigen Sprachen auf der BMI Intranetseite abrufbar. 5. Grundsätze für die erkennungsdienstliche Behandlung von Verdächtigen 5.1. Eignung zur Wiedererkennung Erkennungsdienstliche Behandlungen und erkennungsdienstliche Maßnahmen zielen auf das Wiedererkennen eines Menschen ab. Liegen Delikte vor, für deren Aufklärung aus erkennungsdienstlichen Daten nichts oder nur wenig gewonnen werden kann, so kann von einer erkennungsdienstlichen Behandlung Abstand genommen werden. 5.2. Beachtung der Zukunftsprognose Wesentlich ist für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht die Schuld oder die vollständige Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale, sondern die Gefährlichkeit und die mögliche Rückfallmöglichkeit, die sich auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art oder der Ausführung der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung ergeben können. Es dürfen daher bei entsprechender Zukunftsprognose auch Personen erkennungsdienstlich behandelt werden, die zum Tatzeitpunkt etwa zurechnungsunfähig waren. Diese Zukunftsprognose darf sich dem Gesetzestext entsprechend nicht auf alle gerichtlich strafbaren Handlungen beziehen, sondern nur auf die mögliche Verwirklichung von gefährlichen Angriffen im Sinn des § 16 Abs. 2 SPG. Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz, dem Fremdenpolizeigesetz 2005 oder dem Suchtmittelgesetz handelt. Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz, die lediglich zum Erwerb oder dem Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch dienen, sind darin nicht enthalten. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 15 5.3. Verhältnismäßigkeitsprüfung Gem. § 51 i.V. § 53 SPG ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Es ist immer in Betracht zu ziehen, ob von einer erkennungsdienstlichen Behandlung auch Abstand genommen werden kann. In Bescheiden, in welchen die erkennungsdienstliche Behandlung von der Behörde angeordnet wird (72 Abs 2 SPG), ist auf diesen Umstand definitiv einzugehen. Es ist zu hinterfragen, ob die erkennungsdienstliche Maßnahme nicht außer Verhältnis zur möglichen Rückfallgefahr oder der zu erwartenden Aufklärungswahrscheinlichkeit durch die erkennungsdienstlichen Daten steht. Dies kann insbesondere bei der erstmaligen Begehung von Delikten wie z.B. Ladendiebstählen oder leichten Körperverletzungen der Fall sein. 5.4. Dokumentationsverpflichtung Jede erkennungsdienstliche Behandlung ist in den internen Tagesberichten bzw. Dienstberichten aktenkundig zu machen. Anzuführen sind der Grund, Zeitpunkt und Ort der Behandlung sowie das Nationale des Betroffenen und der Name des durchführenden Beamten. Wurde ein MHA oder eine Ersatzabnahme vorgenommen, ist auch die DNA-Barcodenummer zu vermerken. 5.5. Vorgehen bei der Durchführung Der Betroffene hat gem. § 65 SPG an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. Die Mitwirkungsverpflichtung kann auch mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden, wobei bei der Durchsetzung das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten ist. Wurde der Betroffene aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grund angehalten, bedarf es keines gesonderten Bescheides. Nach formloser Aufforderung kann, im Falle der Verweigerung der Mitwirkung, die erkennungsdienstliche Behandlung gem. § 78 SPG auch mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Dies gilt nur, soweit dies nicht mit einem Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist. In allen sonstigen Fällen ist der Betroffene formlos aufzufordern (Anruf, schriftliche Einladung). Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, so ist dieser Umstand der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion) mitzuteilen. Die Behörde hat nach Prüfung des Sachverhaltes zunächst eine formlose (auch telefonische) Aufforderung an den Betroffenen vorzunehmen, in welcher auch die Gründe für die beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung zu nennen sind. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, kann die Behörde gem. § 77 Abs. 2 in Verbindung § 65 Abs. 4 SPG einen Ladungsbescheid erlassen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 16 Wurde wegen der zugrunde liegenden Tat eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, entfällt die Notwendigkeit eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 39 AVG. Die Begründungspflicht wird davon nicht berührt. Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Beschwerden sind nur an den Verwaltungsgerichtshof bzw. allenfalls an den Verfassungsgerichtshof möglich. Kommt der Betroffene auch dem Ladungsbescheid nicht nach, so kann die Behörde den Betroffenen zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 77 Abs. 4 SPG vorführen lassen. 5.6. Umfang der zu erhebenden Daten Die erkennungsdienstliche Behandlung Verdächtiger umfasst die Erhebung folgender Daten: 6. Personendaten und allfällige Aliasdaten Allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und die Nummer mitgeführter Dokumente Die Personsbeschreibung Besondere Merkmale und Tätowierungen (erforderlichenfalls die Anfertigung von Lichtbildern dieser Merkmale und Tätowierungen) Anfertigung von Lichtbildern der Person (3er-Streifen, Ganzkörperfoto) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Durchführung eines MHA oder erforderlichenfalls einer Ersatzabnahme Abnahme der Zehnfingerabdrücke und erforderlichenfalls der Handflächenabdrücke Vornahme eines Mundhöhlenabstriches (MHA) 6.1. Allgemeine Grundsätze Gemäß § 67 Abs. 1 SPG darf die DNA eines Menschen im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nur nach einem gefährlichen Angriff ermittelt werden und nicht bereits, wie bei allen anderen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, nach der bloßen Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen. Mundhöhlenabstriche sind nur dann zulässig, wenn im Hinblick auf die Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dass dieser bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen wird, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Informationen ermöglichen. Diese Anforderungen können sich in der Praxis aus der Art des begangenen Deliktes oder aus der Persönlichkeit des Täters (etwa als bekannter Rückfalltäter) ergeben. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 17 6.2. Verdacht eines gefährlichen Angriffes gemäß § 16 Abs. 2 SPG Zuerst ist zu prüfen, ob der Betroffene im Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben. Dies erfolgt anhand der Definition des § 16 Abs. 2 SPG. Das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes (Zurechnungsunfähigkeit, Verbotsirrtum, Entschuldigungsgrund) muss ebenso wenig geprüft werden, wie Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe. Bei gefährlichen Angriffen, die nur bis zur letzten Vorbereitungshandlung geführt wurden, ist kein MHA möglich, weil sie keine mit Strafe bedrohte Handlung darstellen. 6.3. Eignung zur Wiedererkennung § 67 Abs. 1 SPG schränkt die Zulässigkeit der MHA Abnahme im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf jene Fälle ein, bei denen sich diese Methode typischerweise zur Wiedererkennung eignet. Die Eignung der DNA-Analyse zur Wiedererkennung ist aus der Art des Deliktes oder den konkreten Umständen der Tatbegehung oder aus der Persönlichkeit des Betroffenen zu schließen. Dies bedeutet, DNA-Analysen dürfen nur bei Tätern vorgenommen werden, bei denen vermutet wird, dass sie bei einer Wiederholung desselben oder bei Begehung eines anderen Deliktes aufgrund zurückgelassener genetischer Spuren wiedererkannt werden können. 6.4. Präventionswirkung Zu den allgemeinen Präventionserfordernissen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Besteht keine oder lediglich eine geringe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe, ist die Vornahme eines MHA nicht zulässig. Die präventive Notwendigkeit kann sich aus Umständen in der Person des Täters ergeben die den Sicherheitsbehörden bekannt sind (z.B. Vorstrafen oder serienweise oder gewerbsmäßige Tatbegehung). Die vom Gesetz geforderte präventive Notwendigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn über den Betroffenen keine einschlägigen Erkenntnisse vorhanden sind, aber aus der Art oder der Ausführung des zur erkennungsdienstlichen Behandlung Anlass gebenden Delikts üblicherweise Tatwiederholungsgefahr besteht (z.B. Einbruchsdiebstähle, Sexualdelikte oder schwere Gewaltdelikte). Trotz Vorliegen einer grundsätzlich gegebenen spezialpräventiven Notwendigkeit kann ausnahmsweise wegen konkreter Umstände, die in der Person des Täters liegen, eine MHA-Abnahme auszuschließen sein. Dies wird dann der Fall sein, wenn sich der Täter bei der Begehung einer Gewalttat selbst so schwer verletzt hat, dass ihm die physische Fähigkeit zur Tatwiederholung fehlt. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 18 6.5. Unmittelbare Zwangsgewalt bei der MHA Abnahme Eine zwangsweise Abnahme eines MHA ist grundsätzlich unzulässig. Dies würde einem Eingriff in die körperliche Integrität gleichzusetzen sein. Die für Fälle der Weigerung des Betroffenen vorgesehenen Ersatzvornahmen (Stirn- oder Nackenabstrich) sind hingegen mit der Regelung des § 78 SPG vereinbar und daher auch mit Zwangsgewalt durchsetzbar. 6.6. Obligatorische MHA-Abnahme Bei Verdacht der nachstehend angeführten gefährlichen Angriffe (auch in der Begehungsform gemäß §§ 12, 15 StGB) ist, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Einzelfallprüfung, jedenfalls eine MHA-Abnahme durchzuführen Vorsätzliche Tötungsdelikte nach den §§ 75, 76 und 86 StGB Vorsätzliche Körperverletzung nach den §§ 84, 85 und 87 StGB Freiheitsentziehung nach § 99 StGB Erpresserische Entführung nach § 102 StGB Schwere Nötigung nach § 106 StGB Qualifizierter Diebstahl nach den §§ 129 bis 131 StGB Raub nach den §§ 142, 143 StGB Erpressung nach den §§ 144, 145 StGB Brandstiftung nach § 169 StGB Sexualdelikte nach den §§ 201 bis 212, 217 und 218 StGB Geldfälschung und Weitergabe verfälschten Geldes nach den §§ 232 und 233 StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden nach den §§ 278, 278a, 278b und 278d StGB bei Suchtmittelabhängigen, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung wegen einer anderen Straftat (Beschaffungskriminalität) erfolgt ist §§ 27 Abs. 3, 28, 28a, 31, 31a und 32 Suchtmittelgesetz (SMG) §§ 114, 116 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 6.7. Andere Gründe zur Vornahme eines MHA Aus wichtigen Gründen kann auch bei anderen gefährlichen Angriffen ein MHA vorgenommen werden. Dies dann, wenn aufgrund der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dass er bei der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe biologische Spuren hinterlassen wird, die seine Wiedererkennung ermöglichen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere wenn die Persönlichkeit des Betroffen Wiederholungs- und Serientäterschaften erwarten lässt, VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 19 wenn die Anlasstat zwar nicht in der Aufzählung der obligatorischen Abnahmedelikte enthalten ist, aber Grund zur Annahme besteht, dass solche Delikte oder Delikte, die mit dem Straftatenkatalog vergleichbar sind, durch DNA-Analyse aufgeklärt werden können (z.B. Begehung einer gefährlichen Drohung mittels Brief, Einmietbetrug in Hotels usw.). 6.8. Übernahme von DNA-Profilen nach staatsanwaltlicher Anordnung Liegt eine staatsanwaltliche Anordnung auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung zur molekulargenetischen Untersuchung biologischen Materiales vor, welches einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, werden die personenbezogenen Daten auf Grundlage der StPO erhoben. Sind die Voraussetzungen einer ed. Behandlung mit MHA gemäß §§ 65 Abs. 1 und 67 Abs. 1 SPG erfüllt, ist es nach § 75 Abs 1 SPG zulässig, diese Daten in die DNADatenbank zu übernehmen. 6.9. Rückerfassung DNA Von Menschen, bei denen in Bezug auf einen vor dem 1. Oktober 1997 erfolgten gefährlichen Angriff die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 SPG nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 146/1999 vorliegen, darf die genetische Information im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn der Betroffene wegen einer der dem gefährlichen Angriff entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, es sich hierbei um ein Verbrechen (§ 17 StGB) handelt und die Verurteilung noch nicht getilgt ist, oder wenn eine Strafverfolgung oder Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens infolge mangelnder Zurechungsfähigkeit des Betroffenen unterblieben ist. Zur Ergänzung der EDE bei bereits erfolgter ed. Behandlung ist die Rückerfassung der DNA unter gleichzeitiger Abnahme eines Kontrollfingerabdruckes durchzuführen. Wurde zum gegenständlichen Delikt noch keine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt, ist eine vollständige ed. Behandlung nachzuholen. Sofern zum gegenständlichen Delikt bereits eine ed. Behandlung, jedoch ohne MHA Abnahme, in der EDE gespeichert ist, kann im EDWF die DNA Rückerfassung über den Menüpunkt Nacherfassung erfolgen. Das Kontrollfingerabdruckblatt ist dem ZED postalisch unter Anschluss eines Aktenvermerkes über die Durchführung der DNA Rückerfassung zu übermitteln. Im Falle der Weigerung wird auf die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anwendung von Zwang und die Möglichkeit der Ersatzabnahme hingewiesen. Bei fortgesetzter Weigerung des Betroffenen muss die Verpflichtung zur Vornahme des MHA schriftlich mittels Bescheid der Behörde festgelegt werden. Der Bescheid ist anlässlich der Behandlung zu eigenen Handen zuzustellen wobei vor Zustellung nochmals eine Aufforderung zur freiwilligen Vornahme erfolgen muss. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 20 6.10. Gelegenheitspersonen und tatortberechtigte Personen Ein MHA kann auch an Gelegenheitspersonen vorgenommen werden, wenn dies zur Auswertung vorhandener DNA Tatortspuren notwendig ist. Derartig ausgewertete DNA Profile werden nur anlassbezogen zur betreffenden Straftat in der DNA Datenbank abgeglichen und danach vernichtet. Die Veranlassung der Auswertung von DNA Profilen von Gelegenheitspersonen hat erst zu erfolgen, wenn die Auswertung der Tatortspuren brauchbare DNA Profile ergeben hat. 6.11. MHA von Organen der Sicherheitsbehörden Ein MHA kann an Organen der Sicherheitsbehörden und des Wachkörpers Bundespolizei vorgenommen werden, wenn diese durch ihre berufliche Tätigkeit regelmäßig Gelegenheit haben, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände eines gefährlichen Angriffes Spuren zu hinterlassen. Derartig ausgewertete DNA Profile werden in einer gesondert geführten Evidenz beim Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes gespeichert. Nach Beendigung der regelmäßigen beruflichen Tätigkeit werden sie aus der Datenbank gelöscht. 6.12. Verwendungszweck der genetischen Information Genetische Information, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurde, darf ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Die molekulargenetische Untersuchung hat durch einen Dienstleister zu erfolgen, dem zwar das gesamte Untersuchungsmaterial auszufolgen, nicht aber erkennungsdienstliche Identitätsdaten des Betroffenen zu übermitteln sind. Wer Dienstleister ist, ergibt sich aus den jeweils aktuellen Werkverträgen. 6.13. Dienstleister Das Bundeskriminalamt hat vertraglich dafür vorzusorgen, dass der Dienstleister nur jene Bereiche der DNA untersucht, die der Wiedererkennung dienen. Der Dienstleister hat das Untersuchungsmaterial zu vernichten, wenn die Sicherheitsbehörde zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten verpflichtet ist. 6.14. Kontrolle und Informationspflicht Die Leiter der Kriminalpolizeilichen Abteilungen der Sicherheitsdirektionen bzw. der Bundespolizeidirektion Wien, die Landespolizeikommandanten sowie die Leiter der Landeskriminalämter haben der Beachtung des Deliktskatalog bei ed. Behandlungen, den anderen Ausführungen sowie der Einhaltung der Gesetzmäßigkeit durch Überprüfung einzelner DNA Untersuchungen besonderes Augenmerk zu schenken. Diese Verpflichtung kann auch an entsprechend qualifizierte Mitarbeiter delegiert werden. Vom Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes werden gem. § 93 SPG stichprobenweise Überprüfungen der Gesetzmäßigkeit einzelner erkennungsdienstlicher Behandlungen mit Vornahme eines MHA durchgeführt. Vom Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes werden auch stichprobenweise Überprüfungen durchgeführt, warum trotz Vorliegens der VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 21 Voraussetzungen nach § 65 Abs. 1 und 67 Abs. 1 SPG nach einem gefährlichen Angriff und Vorliegens eines Deliktes nach dem obligatorischen Deliktskatalog eine erkennungsdienstliche Behandlung mit MHA Abnahme unterblieben ist. 7. Erkennungsdienstliche Behandlung in Justizanstalten 7.1. Ort der erkennungsdienstlichen Behandlungen Aufgrund der in Justizanstalten nicht vorhandenen nötigen Infrastruktur sind ed. Behandlungen nach Möglichkeit vor Einlieferung in eine Justizanstalt durchzuführen. Wurde von Justizdienststellen selbst eine erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des § 132 Strafvollzugsgesetzes durchgeführt, ist das von diesen Dienststellen der jeweiligen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion, übermittelte erkennungsdienstliche Material dem Bundeskriminalamt, Büro 6.1Zentraler Erkennungsdienst weiterzuleiten. 7.2. Mitwirkung der Strafvollzugsanstalten Sollte es sich im Einzelfall als erforderlich erweisen eine erkennungsdienstliche Behandlung in einer Justizanstalt durchzuführen, ist gem. § 132 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz den Sicherheitsbehörden die erkennungsdienstliche Behandlung der Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen des SPG zu ermöglichen. 7.3. Durchführung eines MHA bei in Haft befindlichen Betroffenen Bei der Durchführung des MHA ist wie in der im Punkt 6 angeführten Vorgangsweise vorzugehen. Bei Verweigerungen ist das Einvernehmen mit der Anstaltsleitung der Justizanstalt herzustellen. Die Justizwache ist zur Assistenzleistung heranzuziehen und die erkennungsdienstliche Behandlung in den Räumen der Justizanstalt durchzuführen. 8. Erkennungsdienstliche Behandlung von Asylwerbern 8.1. Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung Von den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie von den hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes sind Fremde, die nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, gem. § 44 AsylG 2005 erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) stellt. Von den Asylbehörden sind Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) stellen, gem. § 55 AsylG 2005 erkennungsdienstlich zu behandeln. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 22 8.2. Altersgrenze Die Erkennungsdienstliche Behandlung von Asylwerbern ist erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig. 8.3. Zwangsgewalt Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Soweit dies aus tatsächlichen Gründen möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, kann diese Verpflichtung durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. 8.4. Informationsverpflichtung Die Person ist über die Mitwirkungspflicht (Pflicht zur Duldung), das Verfahren, die mögliche Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung, sowie die Aufbewahrungsfristen erkennungsdienstlicher Daten und die Möglichkeiten der vorzeitigen Löschung zu unterrichten. Der Person ist formlos ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, welches nach Möglichkeit in einer ihr verständlichen Sprache abgefasst sein sollte. 8.5. EURODAC – Artikel 4 Art. 4 EURODAC-VO sieht vor, dass jeder Mitgliedsstaat jedem Asylbewerber, der mindestens 14 Jahre alt ist, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger abnimmt und der Zentraleinheit unverzüglich diese Daten übermittelt. Die Daten dieser Personengruppe werden im EURODAC Datensystem gespeichert (10 Jahre) und mit den von den anderen Mitgliedstaaten übermittelten und in der zentralen Datenbank bereits gespeicherten Fingerabdruckdaten verglichen. 9. Erkennungsdienstliche Behandlung bei Fremden 9.1. Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung Die Fremdenpolizeibehörden sind gem. § 99 FPG ermächtigt, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn Fremde sie sich in Schubhaft befinden sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem Aufenthalt betreten werden und das 14. Lebensjahr vollendet haben gegen sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden ihnen ein Fremdenpass oder ein Konventionsreispass ausgestellt werden soll ihnen ein Einreisetitel erteilt werden soll die Feststellung der Identität anders nicht möglich ist VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 23 Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Fremde, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem Aufenthalt betreten werden und das 14. Lebensjahr vollendet haben gem. § 99 Abs. 1 Zif. 2 iVm § 100 FPG erkennungsdienstlich zu behandeln. 9.2. Verfahren Der Fremde, der sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 99 Abs. 1 Zif. 2 (nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, das 14. Lebensjahr vollendet) zu unterziehen hat, ist formlos dazu aufzufordern. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, ist er der zuständigen Fremdenpolizeibehörde vorzuführen. Die Anhaltung zu diesem Zweck ist solange zulässig, als eine erfolgreiche erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung des § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint. Für die zulässige Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt sind die Bestimmungen des § 78 SPG zu beachten. Wenn sich der Fremde nicht in Haft befindet und der Aufforderung zur Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht nachkommt, hat die Behörde außer in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 (Ausstellung Fremdenpass oder Erteilung Einreisetitel) die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bescheidmäßig festzulegen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung unzulässig (§ 100 FPG). Dieser Bescheid kann mit einer Ladung gem. § 19 AVG verbunden werden. 9.3. Informationsverpflichtung Der Fremde, der sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, ist über den Grund zu informieren. Der betroffenen Person ist formlos das dafür vorgesehene schriftliche Informationsblatt auszufolgen, welches nach Möglichkeit in einer ihr verständlichen Sprache abgefasst sein sollte. Informationsblätter stehen auf der BMI Intranetseite, Downloadbereich der Sektion II unter „Erkennungsdienst“ zur Verfügung. 9.4. EURODAC – Artikel 8 Artikel 8 EURODAC-VO betrifft die Abnahme der Fingerabdrücke von Fremden, die mindestens vierzehn Jahre alt sind und in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten von einem Drittland an einer EU-Außengrenze (z. B. Einreise mit Flugzeug) angehalten und nicht zurückgewiesen werden. Die Daten dieser Personengruppe werden im EURODAC-Datensystem ohne vorherige Suche gespeichert (2 Jahre). Diese Daten werden ausschließlich für Suchanfragen mit Fingerabdrücken von Asylwerbern aufgrund später gestellter Anträge auf internationalen Schutz (Asylanträge) verwendet. Es können daher im EURODAC-System keine Suchanfragen über Artikel 8 Übermittlungen durchgeführt werden. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 24 9.5. EURODAC – Artikel 11 Personengruppe Artikel 11 der EURODAC-VO behandelt jene Personen, die illegal aufhältig und mindestens vierzehn Jahre alt sind, und bei denen der Verdacht besteht, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt haben. In diesen Fällen liegt es im Ermessen des jeweiligen Staates, die Fingerabdruckdaten mit der Zentraleinheit zu vergleichen. Diese Abgleichung ist jedenfalls dann begründet, wenn der Fremde erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt zu haben, aber nicht in welchem Mitgliedsstaat, wenn der Fremde kein Asyl beantragt, die Rückführung in sein Herkunftsland jedoch mit der Begründung ablehnt, dass er dort in Gefahr wäre oder wenn der Fremde seine Abschiebung anderweitig zu verhindern versucht, indem er es ablehnt, bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, vor allem indem er keine oder gefälschte Ausweispapiere vorlegt. Nutzungsbereich Daten, welche gemäß Artikel 11 an das EURODAC AFIS übermittelt werden, werden dort nicht gespeichert sondern nur mit dem dort gespeicherten Fingerabdruckbestand von Asylwerbern (Artikel 4 Fälle) verglichen. Ein derartiger Abgleich ermöglicht der Fremdenpolizeibehörde im Trefferfall die Feststellung, ob die betroffene Person bereits in einem anderen EU Staat einen Asylantrag gestellt hat, sowie die Feststellung des betreffenden Staates, des Antragszeitpunktes und die EURODAC Kennung. Übermittlungsmöglichkeit Über die neuen Cardscannstationen, über die Livescannstationen oder bei Bereitstellung von Singlefingerscannern ist die elektronische Übermittlung der Fingerabdrücke möglich. Zur Vorgangsweise bei erkennungsdienstlichen Behandlungen nach dem Asylgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz wird auch auf den EURODAC Erlass der Abteilung II/3 vom 15.01.2003 zur Zl. 33.621/30-II/3/03 sowie auf den Erlass der Abteilung II/2 zum Fremdenrechtspaket vom 27.12.2005 zur Zahl BMIEE2500/0085-II/2/a/2005 verwiesen. 10. Erkennungsdienstliche Behandlung nach der Strafprozessordnung 10.1. Voraussetzung zur erkennungsdienstlichen Behandlung zur Identitätsfeststellung Nach § 118 Abs. 1 StPO ist eine Identitätsfeststellung zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen können. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 25 10.2. Umfang der Daten Nach § 118 Abs. 2. StPO ist die Kriminalpolizei ermächtigt neben Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Beruf und Wohnanschrift auch die Größe einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Eine DNA Abnahme ist nach dieser Bestimmung jedoch nicht zulässig. 10.3. Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung Die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach den Bestimmungen der StPO kann nicht über die Erfassungsmaske im EDWF erfolgen. Es genügt die Personendaten sowie die Fingerabdrücke auf einem Fingerabdruckblatt zu erfassen. Als Anlass ist beim sonstigen Grund „Identitätsfeststellung nach der StPO“ zu vermerken. Allenfalls erforderliche Lichtbilder sind mit einer digitalen oder analogen Kamera anzufertigen. Im EDWF kann aber über die Funktion „AFIS search only“ eine Fingerabdruck basierende Suchanfrage durchgeführt werden. Falls vorhanden, kann dieser AFIS Abgleich auch mit einem Single Finger Reader erfolgen. 10.4. Anordnung zur molekulargenetischen Untersuchung Liegt zusätzlich eine staatsanwaltliche Anordnung auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung zur molekulargenetischen Untersuchung biologischen Materiales vor, welches einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, werden die personenbezogenen Daten auf Grundlage der StPO erhoben. 10.5. Verarbeitung des erkennungsdienstlichen Materials Sind die Voraussetzungen einer ed. Behandlung gemäß §§ 65 Abs. 1 und 67 Abs. 1 SPG erfüllt, ist es nach § 75 Abs. 1 SPG zulässig, diese Daten in die Erkennungsdienstliche Evidenz zu übernehmen. 3. ABSCHNITT Erkennungsdienstliche Maßnahmen 11. Erkennungsdienstliche Maßnahmen im Abgängigkeitsfall 11.1. Voraussetzungen zur Datenerhebung Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass eine abgängige Person Selbstmord begangen hat oder Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalls geworden ist, sind rechtzeitig Fingerabdrücke und biologische Spurenträger, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von der betroffenen Person stammen (Zahnbürste, Rasierapparat oder andere geeignete Spurenträger), zu sichern und zu asservieren. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 26 11.2. Mitwirkung von Angehörigen Können derartige Spurenträger nur unter Mitwirkung eines Dritten ermittelt werden, so ist dieser auf den amtlichen Charakter der Ermittlung und auf die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung hinzuweisen. 11.3. DNA Profile von Angehörigen Sind keine geeigneten Spurenträger vorhanden, kann mit deren Einverständnis auch biologisches Material von blutsverwandten nahen Angehörigen durch Abnahme eines MHA gesichert werden. In diesem Fall ist immer eine schriftliche Zustimmungserklärung entsprechend des bereitgestellten Zustimmungsformulares einzuholen. 12. Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen durch die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen sind zulässig, wenn die Identität des Toten nicht feststeht oder der Tote zu Lebzeiten als Verursacher von Spuren eines gefährlichen Angriffes in Betracht gezogen werden kann oder vermutet werden kann, dass die Leiche als Spurenträger in Frage kommt 13. Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag 13.1. Bedarf Soweit dies jemand beantragt und einen Bedarf glaubhaft macht, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, von ihm Abbildungen oder Fingerabdrücke herzustellen und ihm diese mit der Bestätigung auszufolgen, dass sie von ihm stammen (§ 68 Abs. 1 SPG). Der Antrag ist abzuweisen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag. 13.2. Behördenzuständigkeit Die Bestätigung über die erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung hat die Bundespolizeidirektion oder die Bezirksverwaltungsbehörde auszustellen an die sich der Antragsteller wendet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann sich zur Herstellung der Lichtbilder und/oder zur Abnahme der Fingerabdrücke der örtlich und sachlich zuständigen Polizeidienststelle bedienen. 13.3. Antragsabweisung Die Abweisung des Antrages gem. § 68 Abs. 2 SPG hat bescheidmäßig zu erfolgen. Gegen den abweisenden Bescheid steht die Berufungsmöglichkeit an die Sicherheitsdirektion offen. Eine Verarbeitung von erkennungsdienstlichen Daten die über Antrag ermittelt wurden ist nicht zulässig. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 27 14. Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Zustimmung des Betroffenen 14.1. Zulässigkeit Zum Zwecke der Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet Opfer eines Verbrechens zu werden, mit seiner Zustimmung zu ermitteln. Die gleiche Ermächtigung besteht für Personen, die befürchten Opfer eines Unfalles zu werden. Mit Zustimmung des Betroffenen ist auch die Abnahme eines MHA zulässig. Zuständig ist jene Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel die Person ihren Hauptwohnsitz hat oder der für die Gefährdung maßgeblichen Tätigkeit nachgeht. 14.2. Abweisung der Datenerhebung Die Aufnahme der erkennungsdienstlichen Daten hat zu unterbleiben, wenn sich der Betroffene über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag. Der Betroffene hat keinen Rechtsanspruch auf die Herstellung von erkennungsdienstlichem Material, weshalb die Ermittlung formlos unterbleiben kann. 14.3. Verbleib des erkennungsdienstlichen Materials Das erkennungsdienstliche Material mit der schriftlichen Zustimmungserklärung des Betroffenen ist dem Bundeskriminalamt, Zentraler Erkennungsdienst zu übermitteln. Die Verarbeitung dieser erkennungsdienstlichen Daten ist zulässig. Über Antrag des Betroffenen sind die Daten zu vernichten. 15. Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Tatortspuren 15.1. Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden Nach einem gefährlichen Angriff obliegt den Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen, unbeschadet ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, die Klärung der maßgeblichen Umstände einschließlich der Identitätsfeststellung des dafür Verantwortlichen, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Zum Zweck dieser Aufklärungsverpflichtung des § 22 Abs. 3 SPG ist es erforderlich, alle Tatortspuren zu sichern und auszuwerten. Dies umfasst unter anderem auch die Sicherung von Fingerabdruckspuren und von biologischem Material zur Feststellung der genetischen Information (DNA). Den Sicherheitsbehörden obliegt die Kriminalpolizei im Sinn der Strafprozessordnung idF BGBl I 2007/109. Ermittlungen werden von Amts wegen, aufgrund einer Anzeige oder in Befolgung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Teil dieser Ermittlungen ist auch die Sicherung von Tatortspuren. Sowohl die Sicherheitsbehörden als auch die Staatsanwaltschaften können Tatortspuren auswerten lassen. Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Veranlassung der Auswertung von biologischen Spuren zur Feststellung der VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 28 genetischen Information. Die Kosten der Auswertung sind von jener Behörde zu tragen, die die Auswertung der biologischen Spuren veranlasst. Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Auswertung auf Kosten der Sicherheitsbehörden ist unzulässig. 15.2. Konkreter Tatverdacht-Vorgehen bei biologischen Spurenträgern Liegt biologisches Material vor, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, ist zur Auswertung dieses Materials eine Anordnung der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung erforderlich. 4. ABSCHNITT Internationaler erkennungsdienstlicher Datenaustausch 16. Erkennungsdienstliche Daten ausländischer Herkunft 16.1. Einholung ausländischer erkennungsdienstlicher Daten Die Einholung erkennungsdienstlicher Daten für kriminalpolizeiliche Zwecke aus dem Ausland ist dem Bundeskriminalamt vorbehalten. Werden solche Daten in einem Ermittlungsverfahren benötigt, ist ein entsprechendes Ersuchen an das Bundeskriminalamt zu richten. 16.2. Gefahr im Verzug Bei Gefahr in Verzug kann ausnahmsweise auch eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde erkennungsdienstliche Daten aus dem Ausland einholen. In derartigen Fällen ist das Bundeskriminalamt unverzüglich zu unterrichten. Das erkennungsdienstliche Material ist nach der Auswertung dem .BK zu übermitteln. Dem .BK ist außerdem das Ergebnis der Überprüfung auf Grund des erkennungsdienstlichen Materials mitzuteilen. 16.3. Übermittlung von ausländischem erkennungsdienstlichem Material Langt erkennungsdienstliches Material bei einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle ein, ist dieses umgehend dem Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst zu übermitteln. 16.4. Verarbeitungsermächtigung Die Verarbeitung ausländischer erkennungsdienstlicher Daten obliegt dem Bundeskriminalamt und richtet sich nach den bestehenden nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen und völkerrechtlichen Verträgen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 29 17. Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an das Ausland 17.1. Übermittlung an das Ausland Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten für kriminalpolizeiliche Zwecke an das Ausland ist dem Bundeskriminalamt vorbehalten. Die Zulässigkeit der Datenübermittlung richtet sich nach dem Polizeikooperationsgesetz und völkerrechtlichen Verträgen. 17.2. Internationaler Datenabgleich Wird bei einer erkennungsdienstlich behandelten Person oder nach Auswertung von daktyloskopischen oder biologischen Tatortspuren ein Auslandsbezug vermutet, ist das .BK darüber schriftlich zu informieren. Das .BK wird erforderlichenfalls die Auslandskorrespondenz einleiten. 17.3. Datenspeicherung in der Interpol DNA Datenbank Die nationale DNA Datenbank des BMI ist direkt mit der internationalen DNA Datenbank des Interpol Generalsekretariates in Lyon in einem Informationsverbundsystem verbunden. In diese Datenbank können für den vollautomatischen Abgleich mit anderen Staaten in anonymisierter Form DNA Profile von ungeklärten Straftaten, Straftätern, unbekannten Leichen und von Abgängigen, bei welchen ein Unfall, ein Selbstmord oder ein Verbrechen befürchtet wird, gespeichert werden. Das Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst stellt automatisch alle qualitativ dazu geeigneten DNA Profile von ungeklärten Straftaten in diese Datenbank ein. Es werden auch DNA Profile von internationalen Straftätern durch das Bundeskriminalamt übermittelt. Sollten durch ermittlungsführende Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen auf Grund von konkreten Hinweisen auf einen Auslandsbezug auch die Speicherung anderer DNA Profile als sinnvoll erachtet werden, wäre diesbezüglich die Kontaktaufnahme mit dem Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst – DNA Referat herzustellen und um Einstellung zu ersuchen. 17.4. Internationale DNA/Fingerabdruckabgleichsersuchen an ausländische nationale Datenbanken Bei internationalen Straftätern, die erstmals in Österreich straffällig wurden, wird durch das Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst anlässlich der ersten erkennungsdienstlichen Behandlung grundsätzlich automatisch ein Personsfeststellungsverfahren eingeleitet, soweit nicht Bestimmungen des Asylgesetzes einer solchen Einleitung entgegenstehen, oder mit dem Herkunftsstaat keine entsprechenden Verfahren durchgeführt werden. Werden aus Sicht der die Ermittlung führenden Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen auf Grund von konkreten Hinweisen auf einen Auslandsbezug Abgleiche von Fingerabdrücken oder DNA Profilen als sinnvoll erachtet, wäre diesbezüglich die Kontaktaufnahme mit dem Bundeskriminalamt VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 30 herzustellen, und um Einleitung Schriftverkehrs zu ersuchen. eines entsprechenden internationalen 18. Prümer Vertrag und Prümer Beschluss 18.1. Grundsätzliches Prümer Vertrag Am 27.05.2005 wurde von Österreich, Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden, Belgien, Frankreich und Spanien der multilaterale Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, kurz „Prümer Vertrag“, unterzeichnet. Dieser Vertrag sieht unter anderem einen Direktabgleich von DNA Profilen, Fingerabdrücken, Handflächenabdrücken und daktyloskopischen Spuren in anonymisierter Form durch Direktzugriffe auf die jeweiligen anderen nationalen Datenbanken vor. Mit Stand Mai 2009 haben alle Gründungsstaaten sowie Finnland, Slowenien, Ungarn, Rumänien, Estland und die Slowakei diesen Vertrag ratifiziert. 18.2. Grundsätzliches Prümer Beschluss Nach den großen Erfolgen im operativen Echtbetrieb des Datenverbundsystems wurde noch im Jahr 2007 eine Initiative zur Überführung des Prümer Vertrags in das EU-Recht gestartet. Die wesentlichen Teile der Bestimmungen des Prümer Vertrags, insbesondere die Datenverbundsysteme in den Bereichen DNA-Profile, daktyloskopische Daten und Kfz-Register wurden durch formelle Annahme des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23.Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität kurz „Prüm Beschluss“ und des Prüm Durchführungsbeschlusses (Beschluss 2008/616/JI vom 23. Juni 2008) rechtswirksam. Mit der am 6. August 2008 erfolgten Veröffentlichung haben nunmehr die EU Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit um die Bestimmungen über den Austausch von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Daten aus KfzRegistern umzusetzen. Die EU assoziierten Staaten Norwegen und Island sind zwischenzeitlich ebenfalls diesem Prüm Beschluss beigetreten. 18.3. Abgleich von DNA Profilen Mit Stand Mai 2009 erfolgt im Bereich der DNA Profile der Datenaustausch mit Deutschland, Spanien, Luxemburg, Slowenien und den Niederlanden im Echtbetrieb. Im DNA Bereich werden mit Systemanschluss eines neuen Prüm Staates an das Datenverbundsystem wechselseitig alle qualitativ geeigneten DNA Spurenprofile von ungeklärten Straftaten abgeglichen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 31 Danach werden laufend sämtliche Personenprofile von Tatverdächtigen systematisch und vollautomatisch in den Datenbanken der Mitgliedsstaaten abgeglichen. Bei Spurenprofilen erfolgt ebenfalls ein systematischer Abgleich mit Profilen von ungeklärten Straftaten, die in der österreichischen Datenbank keinen Treffer mit einem Personenprofil erzielt haben. 18.4. Abgleich von daktyloskopischen Daten Mit Stand Mai 2009 erfolgt im Bereich der daktyloskopischen Daten der Datenaustausch mit Deutschland, Luxemburg und Slowenien im Echtbetrieb. Aus technischer Sicht können sowohl Fingerabdruckdaten bekannter Personen (Zehnfinger oder Handflächenabdrucke) als auch daktyloskopische Spuren (Finger und Handflächenspuren) gegen die Datenbestände der verbundenen Prümstaaten abgeglichen werden. Im Bereich der daktyloskopischen Daten erfolgt der Datenaustausch mittels vordefinierter Kriterien (Deliktsschwere, Staatsangehörigkeit usw), da in diesem Bereich aufgrund der wesentlich komplexeren Suchalgorithmen Mengeneinschränkungen bei den Abgleichen bestehen. Grundsätzlich werden von neu erfassten internationalen Straftätern, deren Identität nicht gesichert feststeht und die Deliktsschwere eine solche Maßnahme rechtfertigt, die Daten vom Zentralen Erkennungsdienst selbstständig abgeglichen. Im Fingerspurenbereich werden Abgleiche bei Neueinspeicherungen von Spuren im AFIS dann selbständig durch den Zentralen Erkennungsdienst durchgeführt, wenn diese Spuren im nationalen AFIS keinen Treffer erzielen und die Deliktsschwere und Qualität der Spur einen solchen Abgleich rechtfertigt. Wenn in einem bestimmten Fall wegen konkreter Umstände, insbesondere etwa auch bei zurückliegenden Straftaten oder im Fahndungsfall, ein Abgleich von daktyloskopischen Daten nach dem Prümer Vertrag erfolgen soll, ist mit dem Zentralen Erkennungsdienst Kontakt aufzunehmen. 18.5. Nationale Kontaktstelle Der Datenaustausch für die Bereiche DNA und AFIS Datenverbund erfolgt direkt durch das Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst als benannte nationale Kontaktstelle im Sinne des Prümer Vertrages. 18.6. Konsultationsverfahren Im Fall von möglichen Treffern werden diese vom Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst geprüft und verifiziert und mit den beteiligten Staaten das Konsultationsverfahren zum Austausch der weiteren benötigten VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 32 Hintergrundinformation im internationalen Schriftverkehr durchgeführt. Nach Einlangen der entsprechenden Hintergrundinformation werden die beteiligten Sicherheitsdienststellen vom Bundeskriminalamt unter Bekanntgabe der Daten zur Straftat und/oder der Personendaten des(r) möglichen Täter(s) in Kenntnis gesetzt. In gleicher Weise werden auch Anfragen aus dem Ausland nach Treffern zentral vom Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst beauskunftet. 19. EURODAC 19.1. Zulässigkeit der Datenübermittlung in das EURODAC AFIS Die Übermittlungszulässigkeit in das europäische EURODAC AFIS Zentralsystem und der Speicher- und Abgleichsumfang ergibt sich aus den Rechtsgrundlagen der EURODAC-Verordnung. Das EURODAC AFIS hat lediglich den Zweck festzustellen, welcher Staat nach den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Nutzung des EURODAC-Systems für Abgleiche von Fingerabdrücken, die nach dem Sicherheitspolizeigesetz erhoben wurden, ist daher rechtlich unzulässig. 19.2. Nationale Stelle EURODAC AFIS Der Zentrale Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes fungiert als nationale Stelle Österreichs für die Betreuung des EURODAC AFIS Systems. 19.3. Datenumfang Die gem. der EURODAC-Verordnung vorgesehenen Daten werden im Wege des Bundeskriminalamtes an die Zentraleinheit übermittelt. Es werden folgende Daten übermittelt: Fingerabdrücke, Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz (Asylantrages), Geschlecht, nationale EURODAC-Zahl, Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke, Zeitpunkt der Datenübermittlung in die Zentraleinheit, Ort und Zeitpunkt des Antreffens bei Artikel 8 Fällen. Zu den Speicher- und Abfragemöglichkeiten wird auf die Ausführungen der Punkte 8 und 9 verwiesen. 19.4. Trefferverifizierungen im EURODAC-AFIS Die vom EURODAC AFIS angezeigten möglichen daktyloskopischen Treffer nach Neueinstellungen werden von der Zentraleinheit an das Bundeskriminalamt übermittelt und von diesem verifiziert. Nach der Verifizierung wird neben dem Bundesasylamt, die zuständig EAST sowie die Dienststelle, deren Organ den Scannvorgang durchgeführt hat, verständigt. Allenfalls weitere notwendige Verständigungen sind von der Scandienststelle durchzuführen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 33 19.5. Berichtigungen und Löschungen im EURODAC-AFIS Zeitablauf Löschungen nach den vorgesehenen Fristen (10 Jahre für Asylwerber und 2 Jahre für Artikel 8 Fälle) erfolgen im EURODAC Zentralsystem automatisch nach Erreichen dieser Frist. Artikel 4 Löschungen / Berichtigungen vor Zeitablauf Berichtigungen und Löschungen vor Zeitablauf von Daten solcher Personen, die nach Artikel 4 erkennungsdienstlich behandelt wurden (z.B. Anerkennung als Flüchtling, Erwerb der Staatsbürgerschaft), sind durch das Bundesasylamt dem Bundeskriminalamt bekannt zu gegeben, welches die Berichtigungen und Löschungen im Zentralsystem durchführt. Artikel 8 und 12 Löschungen / Berichtigungen vor Zeitablauf Berichtigungen und Löschungen vor Zeitablauf von Daten solcher Personen, die nach Art. 8 erkennungsdienstlich behandelt wurden (Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, Verlassen des Hoheitsgebietes, Verleihung der Staatsbürgerschaft), sind von den Fremdenpolizeibehörden dem Bundeskriminalamt bekannt zu gegeben, welches die Berichtigungen und Löschungen im Zentralsystem durchführt. 5. ABSCHNITT Durchführung 20. Erkennungsdienstlicher Workflow – EDWF 20.1. Grundsätzliches Mit vollständiger Umsetzung des Projektes „Erkennungsdienst Neu“ mit 03.04.2006 wurden der neue Erkennungsdienstliche Workflow – EDWF und die neue Erkennungsdienstliche Evidenz – EDE in Betrieb genommen. Dadurch ergeben sich wesentliche Verbesserungen in der Datenzufuhr und Speicherung erkennungsdienstlicher Daten, sowie Änderungen in den Abfragemöglichkeiten über die neue Web-Applikation. Gleichzeitig wurden organisatorische Maßnahmen wie z.B. die Zentralisierung der Zehnfingerabdruckund der daktyloskopischen Spurenverifizierung im Bundeskriminalamt, die Zentralisierung der Speicherungen und des Datenclearings, sowie die Durchführung des inländischen Personsfeststellungsverfahrens bei der Zentralen Clearingstelle der BPD Wien (früher DASTA Wien) umgesetzt. Mit Stand Februar 2009 sind Österreich weit 164 vollständige EDWF - Standorte (bestehend aus einer BAKS-IV Workstation mit Flachbildschirm, Kamera, CardScanner mit Verschlüsselungssoftware oder Live-Scanner, Beleuchtung) installiert und in Betrieb. Über diese Stationen ist die Erfassung und sofortige Übermittlung VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 34 aller Daten erkennungsdienstlicher Behandlungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz sowie die Erfassung von digitalen Lichtbildern und Fingerabdrücken aus den Bereichen Asylgesetz und Fremdenpolizeigesetz möglich. Weiters ist die sofortige Übermittlung von Fingerabdrücken aus den Bereichen SPG, Asylgesetz und Fremdenpolizeigesetz sowohl in das nationale AFIS als auch in das internationale EURODAC AFIS (für die Bereiche Asylgesetz und Fremdenpolizeigesetz) möglich. Bei ausgewählten EDWF Stationen kann bei Bedarf überdies ein so genannter Single Finger Reader installiert werden, um sehr rasch Suchanfragen mit Fingerabdrücken (ohne Speicherung im AFIS) durchführen zu können – „Search Only Anfragen“. Mit der Umsetzung des Projektes „Erkennungsdienst Neu“ waren folgende technischen Änderungen verbunden: Einsatz des Erkennungsdienstlichen Workflows – EDWF für die Datenerfassung aller erkennungsdienstlichen Behandlungen mit computergestützter Führung durch die erkennungsdienstliche Behandlung Ablöse der alten Erkennungsdienstlichen Evidenz mit Wechsel auf Web Technologie für erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz Ablöse der EDE Abfragen im EKIS und Integration der neu konzipierten EDE Abfragen in die zentrale Web-Applikationsplattform des BM.I – Portals die mit Mai 2005 verwirklichte Ablöse des alten AFIS-Systems (Automatic Fingerprint Identification System) durch ein auf dem neuesten Stand der Technik stehendes AFIS System Die Errichtung von digitalen Lichtbilddatenbanken auch für erkennungsdienstliche Fotografie von Asylwerbern und illegal aufhältigen Fremden Die Vorteile der neuen Applikation, des neuen AFIS und der organisatorischen Änderungen liegen in: der Verkürzung der Gesamtdurchlaufzeit einer ed. Behandlung und Fingerabdruckvergleiche im Bundeskriminalamt rund um die Uhr einer maßgeblichen Steigerung der Datenqualität rascher Übermittlung von AFIS Auswertungsergebnissen sowie wesentliche Erhöhung der Treffergenauigkeit der Auswertungsmöglichkeit für Handflächenabdrucke über das AFIS Schaffung einer benutzerfreundlichen und interaktiv bedienbaren Benutzeroberfläche für den Anwender verbesserter Visualisierung der Auskünfte (die wichtigen Informationen zur Person an der richtigen Stelle) Vereinfachung und Standardisierung von Arbeitsabläufen VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 35 Ablöse der analogen Täterlichtbildfotografie durch den Einsatz spezieller Fotosoftware und über den EDWF steuerbarer digitaler Fotoapparate Verfügbarkeit von digitalen erkennungsdienstlichen Lichtbildern auch aus den Anwendungsbereichen Asylgesetz und Fremdenpolizeigesetz Integration von Schnittstellen zu anderen Applikationen zu Zwecken der Datenübernahme Möglichkeiten der internationalen elektronischen Datenübermittlung 20.2. Ansprechpartner für EDWF und EDE Für allfällige technische Probleme steht der Helpdesk des BM.I unter der Tel. Nummer 01 90600 39520 rund um die Uhr zu Verfügung. Technische Probleme sind möglichst detailliert zu beschreiben, um eine richtige Fehlerbehebung zu ermöglichen. Für Auskünfte in der praktischen Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen steht der Zentrale Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes – Büro 6.1 zur Verfügung. In dringenden Fällen kann auch hier rund um die Uhr der Journaldienst des Zentralen Erkennungsdienstes unter der Tel. Nr. 01 24836 85800 kontaktiert werden. Für allfällige rechtliche Fragen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Behandlungen ist die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde zu kontaktieren. Sonstige weniger dringliche Angelegenheiten oder auch Verbesserungsvorschläge für den EDWF oder die EDE können mittels formlosem E-Mail an den Zentralen Erkennungsdienst Referat 6.1.1 – EURODAC und Controlling unter der EMailadresse *BMI II/BK/6.1.1 übermittelt werden. Vorschläge werden regelmäßig in Evaluierungsbesprechungen behandelt und erforderlichenfalls Adaptierungen der Software veranlasst. 21. Erkennungsdienstliche Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz 21.1. Priorierung Vor Durchführung jeder erkennungsdienstlichen Behandlung ist im Hinblick auf frühere ed. Behandlungen in der EDE die Priorierung der Person durchzuführen. Die Priorierung der EDE Daten ist für speziell berechtigt User über den EDWF oder für alle User über die EKA@WEB Applikation des BMI möglich. Die Priorierung in der EDE kann auch direkt im Zuge der ed. Behandlung über den Button „EDESuche“ erfolgen. Sind bereits erkennungsdienstliche Daten vorhanden, ist eine neuerliche ed. Behandlung vorzunehmen, wenn Zweifel an der Identität des Betroffenen bestehen (z. B. Lichtbild passt nicht zur Person, Verwendung von Aliasdaten) oder VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 36 der Betroffene wegen einer anderen als in der EDE vorgemerkten strafbaren Handlung erkennungsdienstlich behandelt werden soll, oder seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung zumindest 6 Monate vergangen sind oder sich das Aussehen des Betroffenen seit der letzten Behandlung wesentlich verändert hat oder Erkennungsdienstliches Material wie DNA Profile oder Handflächenabdrucke in ausreichender Qualität noch nicht vorhanden sind oder ein Personsfeststellungsverfahren durchzuführen ist. 21.2. Erkennungsdienstliche Behandlungen mittels EDWF Dienststellen mit vollständigen EDWF-Stationen Erkennungsdienstliche Behandlungen sollen nach Möglichkeit an den Standorten vollständiger EDWF-Stationen durchgeführt werden. Die Bezeichnung der durchführenden (ED Dienststelle) und der veranlassenden (Für Dienststelle) Dienststelle muss im Klartext erfolgen, die Eingabe von Behördenkennzahlen ist nicht zulässig. Von diesen Standorten können bei erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz alle erforderlichen Verbaldaten, die digitalen Lichtbilder und die DNA Barcodenummer erfasst und direkt dem Bundeskriminalamt übermittelt werden. Mittels Card-Scanner können die auf Fingerabdruckblättern erfassten Fingerabdrücke und Handflächenabdrücke direkt an das Bundeskriminalamt zum sofortigen Vergleich übermittelt werden. Falls die EDWF-Station über einen LiveScanner verfügt, werden die Fingerabdrücke direkt über diesen übermittelt (papierlos) Nach Überprüfung der Finger- und Handflächenabdrücke werden die Datensätze in der Erkennungsdienstlichen Evidenz – EDE von der Zentralen Clearingstelle freigegeben und stehen unmittelbar danach für Abfragen zur Verfügung. Dienststellen ohne vollständige EDWF-Stationen Die Erfassung der Verbaldaten, der Lichtbilder und des DNA Barcodes ist durch die Modulstruktur der Web-Software an jedem BAKSIV Arbeitsplatz möglich. Zur Duchführung der Datenerfassung an solchen Dienststellen ist folgende Vorgangsweise notwendig: Aufruf der EDWF Software über den entsprechenden Web-link der im Intranet angeboten wird (Direktlinks) Einstieg in den EDWF durch den berechtigten User mit Userkennung und BAKSIV Kennwort. Erfassung der erforderlichen Daten im Menüpunkt „ED-Behandlung SPG“ Fingerabdruckabnahme und erforderlichenfalls Handflächenabdruckabnahme auf einem Fingerabdruckblatt Anfertigung von Lichtbildern mit beliebiger Digitalkamera VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 37 Import digitaler Lichtbilder in den EDWF Beim Import digitaler Lichtbilder über eine USB Schnittstelle (über die lokale Festplatte) in den EDWF ist folgende Vorgangsweise einzuhalten: - Aufnahme der Lichtbilder mit hochgestellter Kamera. - Nach dem Bildimport wird das Lichtbild quergestellt angezeigt - Das Bild öffnen, drehen und dann noch einmal auf der lokalen Festplatte abspeichern. - Danach kann der Import in den EDWF erfolgen. - Keinesfalls darf das Bild erst im EDWF gedreht werden, dies führt zu Verzerrungen des Bildes Beim Import digitaler Lichtbilder über den Foto Assistent ist folgende Vorgangsweise einzuhalten: - Aufnahme der Lichtbilder mit hochgestellter Kamera. - Die eingespielte Aufnahme wird quer dargestellt und ist sodann zu drehen und noch einmal abzuspeichern. - Erst jetzt kann das Lichtbild in den EDWF importiert werden. - Sollte dennoch einmal irrtümlich ein Lichtbild mit horizontal gehaltener Kamera aufgenommen worden sein, so kann mit der Funktion „Bildausschnitt“ das zwar richtig, aber im falschen Bildformat dargestellte Foto manuell auf „Passbildgröße“ zugeschnitten werden. Wenn der Import in den EDWF nicht möglich ist, hat die elektronische Übermittlung von digitalen Lichtbildern unter Angaben von Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum an das Bundeskriminalamt Zentraler Erkennungsdienst E-Mailadresse: *BMI II/BK/6.1.2Lichtbildstelle zu erfolgen. Bei dieser Übermittlung ist auch anzuführen, warum kein selbstständiger Import in den EDWF erfolgt ist Analoge Lichtbilder sind nach der Entwicklung ebenfalls dem .BK – Zentraler Erkennungsdienst nachzureichen Nach der Datenerfassung sind die Daten freizugeben Die auf Papier angefertigten Finger- und Handflächenabdrücke sind an einer vollständigen EDWF-Station im jeweiligen örtlich zuständigen BPK oder SPK einzuscannen, der Datensatz kann über den Menüpunkt „EDBehandlungen Scannen“ aufgerufen und gescannt werden Die Bezeichnung der durchführenden (ED Dienststelle) und der veranlassenden (Für Dienststelle) Dienststelle muss im Klartext erfolgen, die Eingabe von Behördenkennzahlen ist nicht zulässig. 21.3. Standortkennung Die Standortkennung ist jeweils beim erstmaligen Einstieg eines Users in den EDWF auf einem bestimmten BAKSIV Arbeitsplatz einzugeben. In allen Bundesländern, ausgenommen Wien, wurde jedem Bezirkspolizeikommando bzw. Stadtpolizeikommando eine vierstellige Standortkennung zugewiesen. Die Polizeidienststellen (PI, GPI usw.) sowie die Polizeianhaltezentren haben die Standortkennung des örtlich zuständigen VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 38 Bezirkspolizeioder Stadtpolizeikommandos zu verwenden. Den Landespolizeikommanden/ Landeskriminalämtern wurden eigene Standortkennungen zugewiesen. In Wien wurden zusätzliche Standortkennungen entsprechend den dortigen Organisationsstrukturen zugewiesen. In Wien haben die Stadtpolizeikommanden und deren Dienststellen die Standortkennung der örtlich zuständigen LKA-Aussenstelle zu verwenden. Eine Liste der Standortkennungen liegt diesem Erlass bei. Die Standortkennung weist keinen Bezug zur Behördenkennzahl auf, sondern ist lediglich eine Kennung für erkennungsdienstliche Behandlungen mit dem EDWF, sie ist auch nicht in allen Fällen mit der Postleitzahl ident. Die Standortkennung ermöglicht einen teilbaren Arbeitsprozess von Datenerfassung und Übermittlung der Finger- und Handflächenabdrücke. Sie ist auch bei spezifischen Anfragen an die EDE oder den EDWF notwendig. 21.4. Datenerfassungsberechtigungen Die Datenerfassungen sollen ausschließlich von Beamten vorgenommen werden, welche regelmäßig erkennungsdienstliche Behandlungen durchführen und entsprechend geschult sind. Die zuständigen Bezirkspolizeikommanden bzw. Stadtpolizeikommanden haben im Wege der zuständigen Landeskriminalämter den Familiennamen, den Vornamen und den BAKS-Usernamen der geschulten Organe sowie die Bezeichnung ihrer Dienststelle unter der E-Mailadresse *BMI II/BK/6.1.1 dem Zentralen Erkennungsdienst bekannt zu geben. Auf die funktionale Mailbox dieser Dienststellen werden die Treffermeldungen vom Zentralen Erkennungsdienst rückgemeldet. Die Freischaltungen werden vom Zentralen Erkennungsdienst vorgenommen. Änderungen (Dienststellenwechsel, Pensionierungen, Verwendungsänderungen usw.) sind bekannt zu geben, damit die entsprechenden Berichtigungen durchgeführt werden können. Ebenso sind Schließungen oder Öffnungen von Polizeidienststellen mitzuteilen. 21.5. Schulungen EDWF Die Schulungen der Landestrainer und Schulungen von Beamten der ersten Standorte wurden bereits vom Bundeskriminalamt durchgeführt. Notwendige weitere Schulungen und Schulungen neuer User sind erforderlichenfalls von den Landestrainern der zuständigen Landeskriminalämter zu organisieren. 21.6. Handbuch EDWF Im Downloadbereich der Sektion II wird nach der Erstellung ein Handbuch für den Erkennungsdienstlichen Workflow zur Verfügung gestellt werden. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 39 21.7. Erkennungsdienstliche Behandlungen unter Verwendung des EKIS Formblattes 21 Die Verwendung des EKIS Formblattes 21 ist nicht mehr zulässig. Wie angeführt besteht auf jedem BAKS IV Arbeitsplatz die Möglichkeit erkennungsdienstliche Behandlungen mittels EDWF durchzuführen. Für den Fall technischer Probleme im EDWF wird im Downloadbereich der Sektion II unter dem Link „Erkennungsdienst – EKIS Formulare“ eine Blankoversion des Kontrolldatenblattes des EDWF zur Verfügung gestellt. In diesem sind die Daten vorerst manuell zu erfassen. Nach Behebung der technischen Probleme sind die Daten im EDWF zu erfassen. Ebenso ist bei ed. Behandlungen vorzugehen, wo der EDWF bei der eigentlichen Datenerfassung nicht zur Verfügung steht (z. B. in einer Justizanstalt, im Krankenhaus, usw.). Das Blankoformblatt zur manuellen Datenerfassung liegt der VED 2009 bei. 21.8. Abfragen aus der EDE Für die Abfragen in der Erkennungsdienstlichen Evidenz – EDE ergeben sich folgende Änderungen: Seit 02.04.2006 stehen den Anwendern auf der zentralen Web-Applikationsplattform des BM.I Portals (Direktlinks – BM.I Webanwendungen), zwei Möglichkeiten zur EDE – Abfrage zur Verfügung: 1. EDE - Abfrage über den Link „EKIS – Anfragen“. Sie bleibt unverändert, nur die Darstellung der Ergebnisse wurde leicht überarbeitet. 2. Abfrage über den Link „EDE-NEU“. Hier stehen dem Anwender grafisch aufbereitet und in neuem Design die überarbeiteten und aus dem EKIS bekannten EDE - Abfragearten - Personenanfrage - Verknüpfungsanfrage - Verknüpfungsanfrage Fotos - Verknüpfungsanfrage Behörde/Region zur Verfügung. Zusätzlich haben jene Anwender, welche über den EDWF Datenerfassungen durchführen können, die Möglichkeit diese Abfragen auch direkt über den EDWF durchzuführen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 40 22. Finger- und Handflächenabdrücke 22.1. Zehnfingerabdrücke Aus Qualitätsgründen sind immer alle 10 Fingerabdrücke und die vorgesehenen Kontrollabdrücke abzunehmen. Diese werden auch mehrfach im neuen AFIS gespeichert, wodurch sich die Suchgenauigkeit, insbesondere bei der Suche gegen Tatortspuren, wesentlich erhöht. Die Abnahme der Zehnfingerabdrücke kann entweder über Livescanner papierlos mit automatisierter Übermittlung oder auf Fingerabdruckblättern mit nachfolgendem Scannvorgang über die speziellen Card-Scanner erfolgen. 22.2. Handflächenabdrücke Bei erkennungsdienstlichen Behandlungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz sind zusätzlich zu den Fingerabdrücken auch einmalig qualitativ gute Handflächenabdrücke anzufertigen. Ob qualitativ geeignete Handflächenabdrücke bereits vorhanden sind, ergibt sich aus der aktuellen EDE-Anfrage durch den Vermerk „Handflächenabdrücke vorhanden“ unter den Personendaten. Sind keine Handflächenabdrücke oder nur solche in schlechter Qualität vorhanden (Vermerk „Handflächenabdrücke vorhanden, schlechte Qualität“), sind neuerlich Handflächenabdrücke anzufertigen. Mit dem neuen AFIS System ist auch die automationsunterstützte Verarbeitung und Suche von Handflächenabdrücken möglich, was für die Straftatenklärung vor allem von Eigentumsdelikten von höchster Bedeutung ist. Die Abnahme von Handflächenabdrücken kann entweder über die Livescanner papierlos mit automatisierter Übermittlung oder auf Papier mit nachfolgendem Scannvorgang über die speziellen Card-Scanner erfolgen. Die Anfertigung von Handkantenabdrücken ist nicht erforderlich. 22.3. Durchführung der Abnahme und Qualitätserfordernisse der Zehnfingerund Handflächenabdrücke Vor Anfertigung der Abdrücke sind die Hände der erkennungsdienstlich zu behandelnden Person gründlich zu waschen. Die eingeschwärzten Finger sind jeweils von Nagelkante zu Nagelkante abzurollen. Verrutschen der Finger und zu starker Druck sind zu vermeiden. Die Papillarlinien müssen deutlich sichtbar und in allen Bereichen klar und kontrastreich sein. Beim Abrollen ist auf die richtige Fingerfolge zu achten. Die angefertigten Fingerabdrücke sind auf die vorstehend angeführten Qualitätserfordernisse zu überprüfen, erforderlichenfalls ist die Anfertigung zu wiederholen. Bei der Abnahme der Handflächenabdrücke muss der gesamte Abdruck ein klares Abdruckbild zeigen. Die Verwendung einer weichen Unterlage bei der Anfertigung von Handflächenabdrücken ist zweckmäßig. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 41 Bei Anfertigung der Handflächenadrücken mittels Livescanner sind die Handflächenabdrücke vom 1. Fingerglied bis einschließlich der Handballen anzufertigen. 22.4. Qualitätserfordernisse Papier Um die Qualitätsanforderungen, die für einen Einscannvorgang in das AFIS notwendig sind, zu erfüllen, ist es erforderlich, die Abnahme der Finger- und Handflächenabdrücke auf Papier mit höherer Qualität durchzuführen. Dieses Papier wird von der Amtsdruckerei der Bundespolizeidirektion Wien mit den entsprechenden Formularvordrucken hergestellt und betrifft nur die eigentlichen Fingerabdruck- und Handflächenabdruckblätter. Da es in Ausnahmefällen auch erforderlich sein wird, erkennungsdienstliche Behandlungen außerhalb des EDWF durchzuführen, wird auch eine Formularversion mit bereits aufgedruckten Formularfeldern angeboten. Die benötigten Daten können bei diesem Formular mittels Schreibmaschine oder in Druckschrift eingesetzt werden. 22.5. Bestellung der Formularvordrucke für Finger- und Handflächenabdruckblätter Die Landespolizeikommanden haben erforderliche Bestellungen für Formularvordrucke bei der Amtsdruckerei der Bundespolizeidirektion Wien durchzuführen. Bedarfsmeldungen haben die Anzahl der benötigten Standardformulare (Verwendung bei ed. Behandlungen mittels EDWF), der benötigten Handflächenabdruckformulare bzw. der benötigten Formulare mit den bereits aufgedruckten Formularfeldern für ed. Behandlungen außerhalb des EDWF zu bezeichnen. 22.6. Scannen der Finger- und Handflächenabdruckblätter Bei vollständigen EDWF-Stationen sind die FABL mittels des vorhanden Card- oder Livescanner zu scannen. Wurde die ed. Behandlung mittels EDWF in einer Dienststelle ohne vollständige EDWF-Station durchgeführt, sind die FABL in einer vollständigen EDWF-Station des örtlich zuständigen BPK/SPK, in Wien der örtlich zuständigen Außenstelle des LKA, zu scannen. 22.7. Zeitliche Vorgaben, Zuständigkeit zur Durchführung und Kontrolle der Scannvorgänge, erforderliche Verständigungen Sofort nach Abschluss des Scannvorganges erfolgt im AFIS ein Abgleich mit bereits gespeicherten Abdrucken. Im Fall eines vom AFIS angezeigten Treffers erfolgt eine endgültige Verifizierung durch einen Daktyloskopen des Zentralen Erkennungsdienstes. Danach erfolgt eine Mailverständigung über diesen Treffer an die Dienststellenmailbox des scannenden Beamten mit relevanten Daten und allfälligen weiteren Hinweisen. Falls es im AFIS zu keinem Treffer kommt erfolgt automatisch eine No-Hit Mailverständigung an die Dienststellenmailbox des scannenden Beamten. Der Dienststelle des scannenden Beamten obliegt die VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 42 Verständigung jener Dienststelle, die die erkennungsdienstliche Behandlung veranlasst hat, sofern veranlassende und scannende Dienststelle nicht ident sind. Aus den angeführten Gründen ist es unbedingt erforderlich, Scannvorgänge so schnell wie möglich durchgeführt werden. dass die Bei vollständigen EDWF-Stationen ist der Scannvorgang unmittelbar nach dem Erfassen der Daten im EDWF und der Anfertigung der Fingerund Handflächenabdrücke durchzuführen. Bei erkennungsdienstlichen Behandlungen mittels EDWF auf herkömmlichen BAKS IV Arbeitsplätzen soll das Scannen der Finger- und Handflächenabdruckblätter so schnell wie möglich, jedenfalls innerhalb von 24 Stunden bei der örtlich zuständigen Scannstation des BPK/SPK, in Wien der örtlich zuständigen LKA Aussenstelle, erfolgen. Bei Vorliegen besonderer Umstände (Schwerkriminalität, Verdacht organisierter Diebstähle, Suchmittelkriminalität, Verdacht der Verwendung von Aliasdaten usw.) sollte eine sofortige Verbringung der FABL an die zuständige Scannstation zum Einscannen in Betracht gezogen werden. Den Landeskriminalämtern obliegt die laufende Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der oa. Grundsätze durch regelmäßige Kontrolle der Menüpunkte „ED-Behandlungen Scannen“ und „ED-Behandlungen Offen“ im EDWF. In diesen Menüpunkten sind sämtliche noch nicht abgeschlossen ed. Behandlungen und Scannvorgänge des jeweiligen Bundeslandes sichtbar. Scannvorgänge aufgrund internationalen Datenaustausches werden vom Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes durchgeführt. 23. Lichtbilder 23.1. Umfang und Qualität der Lichtbilder Von den erkennungsdienstlich zu behandelnden Personen sind Lichtbilder in folgender Reihung herzustellen Kopf im Rechtsprofil mit unbedecktem Ohr (auch bei langen Haaren) Kopf von vorne Kopf im linken Halbprofil 45 Grad Ganzkörperaufnahme Ist die erkennungsdienstlich zu behandelnde Person ein Brillenträger, ständiger Hutbzw. Kappenträger, sind diese Gegenstände/Kleidungsstücke bei der Ganzkörperaufnahme zu tragen und zu fotografieren. Die Lichtbilder müssen die Person so darstellen, dass alle Einzelheiten und auffälligen Kennzeichen des Kopfes gut erkennbar sind. Bei den Frontalaufnahmen und den Halbprofilaufnahmen des Kopfes ist auf eine waagrechte Ausrichtung der VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 43 Augen, bei allen Kopfaufnahmen eine neutrale Kopfstellung (keine Neigung nach oben bzw. unten) Bedacht zu nehmen. Im EDWF besteht überdies die Möglichkeit zur Fotografie von Tätowierungen und besondern Merkmalen (Narben usw.). Das Fotografieren von Tätowierungen/ besonderen Merkmalen ist nur möglich, wenn diese im Menü „Merkmale“ des EDWF auch schriftlich erfasst wurden. Es sollen nur solche Tätowierungen/besondere Merkmale fotografiert werden, die durch ihre Besonderheiten auch eine zweifelsfreie Identifizierung erlauben. Tätowierungen oder besondere Merkmale, die keine wesentlichen Unterscheidungshinweise liefern würden (z.B. lediglich Steherpunkte auf Handrücken, Blinddarmnarben usw.) sind nicht zu fotografieren. Beim Fotografieren von Tätowierungen/besonderen Merkmalen ist im Falle des notwendigen Entkleidens der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strikt zu beachten und auf die Wahrung der Intimsphäre Rücksicht zu nehmen. Im Zweifelsfall oder bei Weigerung des Betroffenen ist von der Anfertigung der Fotos Abstand zu nehmen. Die Anfertigung von Fotos von Tätowierungen/besondere Merkmalen im Intimbereich (Genitalien, Gesäß, Brust) ist nicht zulässig. 24. Mundhöhlenabstriche 24.1. Allgemeines Liegen die rechtlich bereits erläuterten Voraussetzungen zur Abnahme eines Mundhöhlenabstriches vor, ist dieser mittels zweier Abriebe an den Wangeninnenseiten durchzuführen. Näheres siehe nachfolgend. 24.2. Vorgangsweise bei Durchführung einer MHA-Abnahme Die von der GMI übermittelten Abnahmesets bestehen aus folgenden Teilen Kuvert (gepolstert) mit aufgeklebtem DNA-Barcodeetikett auf der Innenseite der Kuvertlasche einem Kunststoffbeutel zwei in Kunststoff eingeschweißte Abriebstäbchen mit Filzkamm zwei Phiolen mit jeweils aufgeklebtem DNA Barcodeetikett ein Barcodeetikett zum Aufkleben Merkblatt Nach Ausfüllen der Eingabemaske mit den personenbezogenen Daten ist die Nummer des vorgesehenen Barcodes des MHA-Sets in die vorgesehene Rubrik einzutragen und durch Betätigen des Buttons „Hinzufügen“ im EDWF zu speichern. Danach ist der Mundhöhlenabstrich vorzunehmen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 44 Die sterile Verpackung der Abriebstäbchen ist erst nach dem Anziehen der Einweghandschuhe zu öffnen, der Filzkamm selbst darf nicht berührt werden. Mit dem ersten Abriebstäbchen ist unter Sicht 5 mal eine Wangeninnenseite abzureiben, die Zacken des Filzkammes müssen ausreichend Kontakt mit der Wangeninnenseite haben. Danach ist der Filzkamm des Abriebstäbchens umgehend in die dafür vorgesehene Phiole einzutauchen. Mit dem zweiten Abriebstäbchen ist der Vorgang an der anderen Wangeninnenseite entsprechend vorzunehmen. Eine genaue Anleitung zur MHA-Abnahme liegt jedem MHA-Set bei. Erst wenn qualitativ gute Fingerabdrücke auf dem Fingerabdruckblatt vorliegen und der Aufdruck der personenbezogenen Daten erfolgte, ist nach Kontrolle der Barcodenummer das im Set befindliche Etikett auf das Fingerabdruckblatt im dafür vorgesehenen Rahmen aufzukleben. Erfolgte die Fingerabdruckabnahme mittels Livescanner ist das Barcodeetikett auf den Kontrollausdruck anzubringen und dieses Blatt dem jeweiligen Akt beizulegen. 24.3. Vermeidung von Mehrfachabnahmen Es wird darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung von DNA-Doppelabnahmen vor Abnahme eines MHA zwingend die Priorierung in der EDE vorgesehen ist. Ein allenfalls bereits bei einer vorherigen ed. Behandlung durchgeführter MHA ist in der EDE durch den Zusatz +++ DNA Profil vorhanden +++ unter dem Stammdatensatz ersichtlich. Ist dieser Zusatz ersichtlich, ist kein nochmaliger MHA vorzunehmen. 24.4. Aufforderung des Verdächtigen Die tatverdächtige Person ist auf die gemäß § 65 Abs. 4 SPG obliegende Verpflichtung hinzuweisen, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. Gegebenenfalls ist sie über die Möglichkeit der Selbstabnahme des MHA zu informieren und auf die Bestimmung des § 78 SPG aufmerksam zu machen. Im Falle der Selbstvornahme des MHA durch die erkennungsdienstlich zu behandelnde Person ist der gesamte Vorgang durch den Beamten sorgfältig zu überwachen. 24.5. Zwangsmassnahmen beim MHA Im Falle der Verweigerung ist die Abnahme eines MHA durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nicht zulässig. Es ist von den Möglichkeiten der Ersatzabnahme von DNA-Material Gebrauch zu machen. 24.6. Zwangsmassnahmen durch Durchführung der Ersatzabnahme Bei der Ersatzabnahme der Abriebe ist sinngemäß wie beim MHA vorzugehen, es sind die Bestandteile des MHA-Sets zu verwenden. Die Filzkämme der Abriebstäbchen sind nach der Ersatzabnahme in den dafür vorgesehenen, mit Spezialflüssigkeit gefüllten Phiolen zu verwahren. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 45 Vor der Ersatzabnahme sind die Filzkämme der Abriebstäbchen (Bestandteil des MHA-Abnahmesets) mit destilliertem Wasser leicht zu befeuchten (nicht mit der Spezialflüssigkeit aus den Phiolen). Erster Abrieb: Mehrmaliger, großflächiger kräftiger Abrieb im Bereich des Nackens bzw. Rückens (Region, die vom Kragen bzw. von einem Kleidungsstück bedeckt ist) mit einem MHA Abriebstäbchen (Filzkamm mit destilliertem Wasser leicht anfeuchten). Zweiter Abrieb: Mehrmaliger, großflächiger kräftiger Abrieb im Bereich der Stirn mit einem MHA Abriebstäbchen (Filzkamm mit destilliertem Wasser leicht anfeuchten). Bei der Übersendung der Phiolen an die GMI hat ein formloser schriftlicher Hinweis auf die Durchführung einer Ersatzabnahme unter Anführung des Barcodes und Abnahmeregion zu erfolgen, weil bei der Typisierung ein anderes Verfahren angewendet wird. Die Vornahme eines Ersatzabriebes ist im EDWF durch Markieren des entsprechenden Feldes im Modul „DNA“ zu vermerken. Im Fall einer ed. Behandlung mittels EKIS Formblatt 21 ist ein entsprechender Hinweis im Zusatzfeld zu vermerken. Bei gewaltbereiten Probanden kann es sinnvoll sein zur Ersatzabnahme einen Amtsarzt zuzuziehen, um allfälligen späteren Misshandlungsvorwürfen von vornherein entgegenzuwirken. 24.7. Anonyme Übermittlung an Gerichtsmedizin Innsbruck Das biologische Material in den Phiolen ist unverzüglich in anonymer Form, d. h. ohne Anführung der Personalien der erkennungsdienstlich behandelten Person, in den entsprechenden Luftpolsterkuverts an das vertraglich verpflichtete Gerichtsmedizinische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck zu übermitteln. Zu Kontrollzwecken, ist jedes Abnahmeset mit dem achtstelligen Barcode in Listen zu erfassen, um lückenlos zu gewährleisten, dass jedes DNA Profil auch einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Verläuft die Abnahme fehlerlos, sind zum Barcode das Datum der Abnahme, die Aktenzahl und das Nationale der erkennungsdienstlich behandelten Person auf dieser Liste zu vermerken. Im Falle eines Fehlers wäre die Vernichtung des Sets mit stichwortartiger Angabe des Grundes ersichtlich zu machen. Die durchgeführten Vermerke sind durch den Sachbearbeiter mit Datum und Paraphe abzuzeichnen. MHA die im Zuge der Rückerfassung durchgeführt wurden, sind zusätzlich als Rückerfassungsfall zu bezeichnen. Zu diesem Zwecke ist in das Rücksendekuvert für die Gerichtsmedizin Innsbruck ein entsprechender Hinweis in Schriftform einzulegen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 46 24.8. DNA-Datenbank Nach Durchführung der DNA Analyse werden die DNA Profilwerte elektronisch von der Gerichtsmedizin Innsbruck in die DNA Datenbank beim Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes übermittelt und dort gespeichert bzw. abgeglichen. 24.9. Gerichtliche Anordnung einer DNA Reihenuntersuchung (Massenscreeningverfahrens) Gemäß den Bestimmung der §§ 123 Abs. 2 und 3 i.V. § 124 StPO kann die Staatsanwaltschaft nach richterlicher Genehmigung bei Vorliegen folgender Voraussetzungen eine Reihenuntersuchung auch unter Einbeziehung bzw. Auswertung von DNA Analysen zur Identifizierung eines unbekannten Täters nach Straftaten anordnen: Vorhandensein einer qualitativ geeigneten biologischen Tatortspur die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Täter stammt Vorliegen von Tatsachen, welche eine Einschränkung auf einen durch bestimmte Merkmale individualisierbaren Personenkreis ermöglichen Straftat die mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist oder eines Verbrechens nach dem 10 Abschnitt des Strafgesetzbuches (Sexualstraftaten) Aufklärung dieser Straftaten ohne eine derartige Maßnahme wesentliche erschwert wäre 24.10. Praktische Durchführung einer DNA Reihenuntersuchung Die Beauftragung einer solchen Reihenuntersuchung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Justizbehörden, die sich aber zur praktischen Durchführung der Kriminalpolizei bedienen werden. Reihenuntersuchungen können nach der Legaldefinition der StPO auch Aufträge des zuständigen Gerichtes sein, die lediglich die Erfassung eines relativ kleinen Personenkreises umfassen. Solche Erfassungen werden in der Regel auch in der praktischen Durchführung unproblematisch sein, da der Vergleich der vorhandenen Spurenprofile weder den Einsatz komplexer DNA Datenbanktechnik noch strategische Vorgangsweisen bei der Erfassung des in Betracht kommenden Personenkreises bedingt. Solche Durchführungen richten sich in vollem Umfang nach den konkreten Aufträgen des Gerichtes. In jenen Fällen, wo eine derartige Abwicklung auf Grund der Anzahl der in Betracht kommenden Personen nicht mehr möglich ist (z.B. beabsichtigte Erfassung von hunderten Personen), und daher der Einsatz von DNA Datenbanktechnik und zielgerichtete und anonymisierte Erfassungs- und Verarbeitungsprozesse erforderlich werden, ist in jedem Fall vor Durchführung einer solchen Maßnahme mit dem Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst Kontakt aufzunehmen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 47 25. Zentrale Clearingstelle der KPA der BPD Wien – ZCS Speicherungen (Neuzugänge, Berichtigungen, Ergänzungen, Aktualisierungen usw.) in der Erkennungsdienstlichen Evidenz erfolgen seit Inbetriebnahme der neuen, Web basierenden Erkennungsdienstlichen Evidenz ausschließlich durch die ZCS der BPD Wien (früher DASTA Wien). Nach erkennungsdienstliche Behandlungen mittels EDWF werden die Daten automatisch nach Datenerfassung zum Fingerabdruckvergleich an das .BK – Zentraler Erkennungsdienst geleitet. Nach Verifizierung der Fingerabdrücke werden die Daten wiederum automatisch an die ZCS weitergeleitet. Diese führt die Speicherfreigabe in der EDE sowie allfällig erforderliche Ergänzungen/Richtigstellungen in den anderen Applikationen des EKIS durch. 26. Übermittlung der Originalfingerabdruckblätter und Lichtbilder 26.1. Fingerabdruckblätter Nach erkennungsdienstlichen Behandlungen nach dem SPG sind nach der Durchführung des Scannvorganges die Originale der Fingerund Handflächenabdruckblätter zumindest einmal wöchentlich von den jeweiligen Dienststellen an das Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst zu übermitteln. Die Übermittlung weiterer Unterlagen/Dokumente (Kontrolldatenblatt, Trefferverständigung usw.) ist nicht erforderlich. 26.2. Digitale Lichtbilder Digitale Lichtbilder, die im EDWF erfasst wurden, werden direkt in die Datenbank gespeichert und es ist keine weitere Übermittlung erforderlich. Digitale Lichtbilder, die nicht im EDWF erfasst wurden, sind unter Angaben von Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum an das Bundeskriminalamt Zentraler Erkennungsdienst E-Mailadresse: *BMI II/BK/6.1.2-Lichtbildstelle zu übermitteln 26.3. Analoge Lichtbilder Die Entwicklung analoger Lichtbilder ist so rasch wie möglich bei den örtlich zuständigen Entwicklungsstellen vorzunehmen. Die entwickelten Lichtbilder, auf denen die ausgefüllten Lichtbildetiketten anzubringen sind, sind direkt dem Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes nachzureichen. 27. Mundhöhlenabstriche von Gelegenheitspersonen / Opfern 27.1. DNA von Gelegenheitspersonen zu Ausscheidungszwecken Grundsätzlich ist bei der Spurensicherung höchstes Augenmerk darauf zu legen, dass ausschließlich tatrelevantes biologisches Material, welches mit großer Wahrscheinlichkeit vom Täter stammen dürfte, gesichert wird. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 48 Ist es aber nicht ausgeschlossen, dass eine biologische Spur auch von einer Gelegenheitsperson stammen könnte, und ist eine Spurensicherung trotzdem geboten, kann von dem/der Opfer/Gelegenheitsperson ein Mundhöhlenabstrich zu Ausscheidungszwecken abgenommen werden. 27.2. Mischspuren Bei Gewaltdelikten, insbesondere bei Tötungs- und Sexualdelikten finden sich oftmals Mischspuren, zu deren Auswertung das DNA Profil des Opfers unerlässlich ist. Wird festgestellt, dass eine Vermischung des biologischen Spurenmaterials des Täters mit biologischem Material des Opfers/Geschädigten erfolgte, oder biologisches Spurenmaterial nicht eindeutig dem unbekannten Täter zugeordnet werden kann, sind dem/der Opfer/Gelegenheitsperson Mundhöhlenabstriche abzunehmen. 27.3. Spurenqualität – Mischspur Ob eine solche Mischspur vorliegt kann nach Abschluss der DNA-Analyse festgestellt werden. Die zuständigen Sachbearbeiter der LKA´s, welche mit der Verwaltung und Weiterleitung der DNA Spurenkontingente für den betreffenden Behördenbereich zuständig sind, haben eine beschränkte Abfrageberechtigung für die DNA Datenbank und ist ihnen nach der Analyse neben dem Auswertungsstatus auch die Spurenqualität (Brauchbar, Unbrauchbar, Bedingt brauchbar – insbesondere in Form einer Mischspur) ersichtlich. Zusätzlich steht diese Information im SIMO jedem Sachbearbeiter zur Verfügung. 27.4. Mitwirkungsverpflichtung und Auswertung Der Betroffene hat gem. § 65 Abs. 2 SPG grundsätzlich an der Behandlung mitzuwirken. Dessen ungeachtet ist eine Abnahme nur nach Einverständnis der Gelegenheitsperson vorzunehmen. Dem Betroffenen ist ein Informationsblatt für die erkennungsdienstliche Behandlung von Gelegenheitspersonen (Erlassbeilage bzw. im Downloadbereich der Sektion II – Verfügbare Downloads – Erkennungsdienst) auszufolgen. Verweigert die Gelegenheitsperson die erforderliche Erfassung ist dies zu dokumentieren und die Staatsanwaltschaft darüber zu informieren bzw. allfällige weitere Verfügungen von dieser einzuholen. Die Auswertung des MHA einer Gelegenheitsperson ist erst erforderlich, wenn tatsächlich eine brauchbare Tatortspur oder Tatortmischspur vorliegt. Bei Gelegenheitspersonen, welche zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise nicht mehr verfügbar sind, wird es aber sinnvoll sein, bereits zum Tatzeitpunkt das biologische Material zu sichern, auch wenn sich die Notwendigkeit der Auswertung erst später ergibt. Wird später keine Analyse benötigt, ist das gesicherte biologische Material der Gelegenheitsperson zu vernichten. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 49 27.5. Formulare für Gelegenheitspersonen und Opfer Für die Erfassung von Gelegenheitspersonen bzw. Opfern sind ausschließlich die von der Gerichtsmedizin Innsbruck zur Verfügung gestellten gesonderten Abnahmesets (4-Barcodeserie) zu verwenden. Diese Abnahmesets unterscheiden sich von den Abnahmesets für Tatverdächtige. Sie weisen eine besondere Barcodeserie auf und beinhalten kein Personalblatt, jedoch ein zusätzliches Klebeetikett mit demselben Barcode wie auf den beiden Phiolen. Das Klebeetikett ist auf dem Formular für Gelegenheitspersonen in der dafür vorgesehenen Rubrik rechts oben anzubringen. Das Set und das darin befindliche vollständig ausgefüllte Formblatt mit den entsprechend angebrachten Barcodeetiketten sind dem zuständigen LKA AB 07. in Wien dem AB 06 zu übermitteln. Die Daten des Formblattes sind vom LKA im SIMO zu erfassen, die Weiterleitung an den Zentralen Erkennungsdienst erfolgt nach Abschluss des Erfassungsvorganges automatisch. Das biologische Material (Abnahmeset) ist dem zuständigen gerichtsmedizinischen Institut zu übermitteln. Diese Abnahmesets sind über die zuständigen LKA´s zu beziehen. 28. Erkennungsdienstliches Material von Abgängigen 28.1. Zulässigkeit zur Datenerhebung Zum Zwecke der Identifizierung von Personen die abgängig sind und bei denen auf Grund der Umstände des Verschwindens zu befürchten ist, dass sie Selbstmord begangen haben könnten, oder dass sie Opfer eines Unfalls oder einer Gewalttat wurden, kann erkennungsdienstliches Material, insbesondere biologisches Material, Lichtbilder, Finger- und Handflächenabdrücke gesichert und ausgewertet werden. Es sollte in diesen Fällen bereits bei der Anzeigeerstattung versucht werden entsprechendes erkennungsdienstliches Material zu sichern. 28.2. Biologische Direktspurenträger Bei der Sachverhaltsaufnahme sind Spurenträger und/oder biologisches Material sicherzustellen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie von der betroffenen Person stammen (z.B. Zahnbürste oder Haarbürste der betroffenen Person). 28.3. Angehörigen DNA Ist die Sicherung derartiger Spurenträger nicht möglich ist zu versuchen biologisches Material entweder von den biologischen Eltern des Betroffenen oder von direkten Nachkommen (leiblichen Kindern) zu sichern. Sind keine solchen Angehörigen vorhanden, und gibt es auch keine direkten Spurenträger kann auch von weiter entfernten Verwandten (Großeltern, Enkel, Geschwister) biologisches Material verwendet werden, wobei die Eignung mit der Entfernung des Verwandtschaftsgrades abnimmt. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 50 Die Angehörigen sind zu befragen, ob sie bereit sind ihr eigenes biologisches Material in Form einer MHA-Abnahme zum Zwecke einer allfälligen Identifizierung bereitzustellen. Die Angehörigen sind auf die Freiwilligkeit dieser Maßnahme hinzuweisen und ist jedenfalls eine schriftliche Zustimmungserklärung entsprechend des standardisierten Formblattes einzuholen. 28.4. Durchführung der DNA-Analyse Sofern nicht ein anderer Auftrag der Justizbehörden mit dortiger Kostenübernahme vorliegt, sind DNA-Analysen, welche von den Sicherheitsbehörden in Auftrag gegeben werden, ausschließlich bei der Gerichtsmedizin Innsbruck durchzuführen. Mit der Gerichtsmedizin Innsbruck bestehen entsprechende vertragliche Vereinbarungen. 28.5. Sicherung von daktyloskopischem Vergleichsmaterial Bei der Sachverhaltsaufnahme sind Spurenträger, auf denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit Fingerabdrücke des/r Abgängigen befinden, entweder sicherzustellen oder die Fingerabdruckspuren sind vor Ort vom Spurenträger zu sichern. Im Fall der Sicherung von Fingerabdruckspuren sind von allen Gelegenheitspersonen Fingerabdrücke zu Ausscheidungszwecken abzunehmen. 28.6. Speicherung der Daten in der EDE, im AFIS und der DNA Datenbank Mit Implementierung des Erkennungsdienstlichen Workflows – EDWF und der neuen Erkennungsdienstlichen Evidenz – EDE wurde die Möglichkeit geschaffen, Daten von Abgängigen in der EDE zu speichern. Die rechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus den §§ 64 ff. des Sicherheitspolizeigesetzes BGBL 1991/566 idF BGBL I 2008/4. Wenn die angeführten Voraussetzungen für die Datenerhebung vorliegen, ist eine Speicherung der Personendaten inklusive Personsbeschreibung, des Lichtbildes sowie von Fingerabdrücken und DNA Profilen in der EDE bzw. dem AFIS und der DNA Datenbank möglich. Die Speicherung dieser Daten erleichtert die einwandfreie Identifizierung im Falle einer späteren Auffindung. Sinnvollerweise sollte(n) mindestens ein Lichtbild und/oder Fingerabdrücke und/oder DNA Material des Abgängigen vorhanden sein. Sofern die Möglichkeit zur elektronischen Befüllung des Interpol ante mortem (AM) Formblattes besteht, soll dieses zur Erhebung und Übermittlung der Daten verwendet werden (nach Möglichkeit die englischsprachige Version), um die Daten in weiterer Folge auch für internationale Fahndungen verwenden zu können. Besteht die Möglichkeit zur elektronischen Befüllung des AM Formblattes nicht, können die Daten zusammengefasst in einem AV oder in einem herkömmlichen Abgängigkeitsformular übermittelt werden. Das handschriftliche Ausfüllen des AM Formblattes ist nicht zweckmäßig. Bei volljährigen Abgängigen sind bei Vorliegen der vorstehend angeführten Voraussetzungen und einem Abgängigkeitszeitraum von ca. 6 bis 8 Wochen daher die entsprechenden erkennungsdienstlichen Daten des/der Abgängigen zu erfassen. Bei minderjährigen Abgängigen oder bei besonderen Umständen des Falles kann eine Datenerfassung auch früher erfolgen. Die erforderliche Vergabe von DNA-Barcodes erfolgt durch das LKA AB 07, in Wien durch den AB 06. Allenfalls gesicherte Fingerabdrücke sind ebenfalls dem LKA AB 07, in Wien dem VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 51 AB 06, zur Vorbeurteilung auf AFIS Tauglichkeit und Abgleich mit Gelegenheitspersonen im Original zu übermitteln. Vom LKA sind die Daten danach dem Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes elektronisch an die EMailadresse *BMI II/BK/6.1 zu übermitteln. Welche Dienststelle des LKA die Übermittlung an den Zentralen Erkennungsdienst durchführt, ist im eigenen Bereich zu regeln. Die gesicherten, AFIS geeigneten, Fingerabdrücke sind dem Zentralen Erkennungsdienst im Original nachzusenden. Die Speicherung der Daten in den Datenbanken, auch im AFIS, wird vom Zentralen Erkennungsdienst veranlasst bzw. durchgeführt. Der Vordruck für eine erforderliche Zustimmungserklärung zur Verwendung von DNA Daten von Angehörigen liegt diesem Erlass bei und befindet sich auch auf der Intranetseite des BMI im Downloadbereich der Sektion II im Punkt „Erkennungsdienst“. Im Fall der Rückkehr oder Auffindung des/der Abgängigen ist der Zentrale Erkennungsdienst zu verständigen, damit die entsprechenden Berichtigungen/Löschungen durchgeführt werden können. 27.6 Organisatorische und fachliche Zuständigkeit zur Bearbeitung Die organisatorischen und fachlichen Zuständigkeiten für die Bearbeitung von solchen Abgängigenakten innerhalb der Landespolizeikommanden bleiben von dieser Regelung unberührt. Geregelt wird lediglich der Umfang, der für die erkennungsdienstlichen Zwecke erforderlichen Daten des/der Abgängigen, die Verwendung des Interpol AM Formulars, die Vergabe von DNA Barcodes, die Vorbeurteilung von Fingerabdrücken und die Anordnung zur Weiterleitung der erhobenen Daten an den Zentralen Erkennungsdienst. 29. Erkennungsdienstliches Material von unbekannten Leichen 29.1. Sicherung von erkennungsdienstlichem, insbesondere biologischem Material an unbekannten Leichen Zum Zwecke der Identifizierung von unbekannten Leichen kann ed-Material unter Einbeziehung von biologischem Material von unbekannten Leichen gesichert und ausgewertet werden. Neben der Anfertigung von Fotografien und der Abnahme von Fingerabdrücken sollen, wenn es der Zustand der Leiche erlaubt, zwei Abriebe mit einem MHA-Set mit den dafür vorgesehenen Barcodeserien durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, muss biologisches Material allenfalls im Zuge einer Obduktion gewonnen werden. Für die DNA-Analyse eignen sich bei stark verwesten Leichen vor allem die Abnahme von Abstrichen an inneren Körperorganen (z.B. Leber, Blase) sowie die Sicherung von Knochenmaterial (2 ca. 10 cm große Teile des Röhrenknochens und zusätzlich die Sicherung von zwei möglichst gesunden Zähnen (nicht kariös oder wurzelbehandelt), bevorzugt Eckzähne. Bevor Zähne gezogen werden, wäre aber zwecks Nachvollziehbarkeit jedenfalls ein Zahnröntgen erforderlich. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 52 29.2. Auswertung von Fingerabdrucken Von unbekannten Leichen gesicherte Fingerabdrücke sind an das zuständige LKA AB 07, in Wien dem AB 06 zur Vorbeurteilung auf AFIS Tauglichkeit zu übermitteln. Im Fall der Tauglichkeit ist von den LKA´s eine „Search Only Anfrage“ durchzuführen. 29.3. DNA Analysen - Kontaktaufnahme Zentraler Erkennungsdienst DNA Analysen sind erst durchzuführen, wenn andere Versuche zur Identitätsklärung wie polizeiliche Umfelderhebungen oder die Abnahme und der AFIS- Abgleich von daktyloskopischen Spuren erfolglos verliefen. Vor Übermittlung der Proben ist jedenfalls mit dem Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes Kontakt aufzunehmen. Sollten Obduktionen von unbekannten Leichen notwenig sein, ist die Datenaufnahme – Leichenbeschreibung – an Hand des standardisierten Interpol Post Mortem Formulars (nach Möglichkeit mit der englischsprachigen Version) durchzuführen. Dieses Formular steht auf Laptops der LKA´s (DVI Teams) zur Verfügung. Die Barcodevergabe für DNA Material erfolgt vom LKA AB 07, in Wien AB 06. Diese verwenden nach Barcodevergabe für die Weiterleitung der biologischen Proben an das GMI die standardisierten Formulare für unbekannte Leichen / Abgängige in anonymisierter Form und übermitteln dieses Formular zur Speicherung auch an den Zentralen Erkennungsdienst – DNA Referat. 29.4. Durchführung der DNA-Analyse Sofern nicht ein anderer Auftrag der Justizbehörden mit dortiger Kostenübernahme vorliegt sind DNA Analysen welche von den Sicherheitsbehörden in Auftrag gegeben werden, ausschließlich bei der Gerichtsmedizin Innsbruck durchzuführen. Mit der Gerichtsmedizin Innsbruck bestehen entsprechende vertragliche Vereinbarungen. Eine Auswertung der biologischen Spuren ist grundsätzlich erst vier Wochen nach Auffindung der Leiche vorzunehmen. Erscheint die Einhaltung dieser Frist und die Durchführung anderer Ermittlungsansätze aus bestimmten Gründen nicht sinnvoll, kann auch vor Ablauf dieser Frist die Auswertung der biologischen Spuren veranlasst werden. In diesem Fall ist jedenfalls vor Übermittlung des biologischen Materials an die gerichtsmedizinischen Institute mit dem Zentralen Erkennungsdienst DNA Referat Kontakt aufzunehmen und das Einvernehmen herzustellen. 29.5. Speicherung der Daten in der EDE, im AFIS und der DNA Datenbank Dieselben Daten wie bei Abgängigen (ausgenommen verständlicher Weise Personendaten) können auch bei nicht identifizierten Leichen erfasst und gespeichert werden. Die rechtliche Zulässigkeit ergibt sich ebenfalls aus den §§ 64 ff Sicherheitspolizeigesetz BGBL 1991/566 idF BGBL I 2008/4. Diese Speicherung ermöglicht unter Umständen eine Identifizierung durch Abgleich der Daten mit gespeicherten Daten, insbesondere auch von abgängigen Personen. Die gespeicherten Daten werden auch gegen jede zukünftig gespeicherte abgängige Person abgeglichen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 53 Sofern die Möglichkeit zur elektronischen Befüllung des Interpol post mortem (PM) Formblattes besteht, sollen die Daten damit erhoben und übermittelt werden (nach Möglichkeit in der englischsprachigen Version). Besteht die Möglichkeit der elektronischen Befüllung des PM Formblattes nicht, sind die erforderlichen Daten in einem AV mit einem kurzen Sachverhalt mitzuteilen. Die Originalfingerabdrücke sind dem jeweiligen LKA AB 07, in Wien AB 06, zu übermitteln. Nach Vorbeurteilung der Fingerabdrücke auf AFIS Tauglichkeit und Durchführung von Search Only Anfragen, sowie erforderlichenfalls der Vergabe von DNA Barcodes durch das LKA AB 07, in Wien AB 06, sind die Daten vom LKA dem Zentralen Erkennungsdienst elektronisch an die E-Mailaddresse *BMI II/BK/6.1 zu übermitteln. Welche Dienststelle des LKA die Übermittlung an den Zentralen Erkennungsdienst durchführt, ist im eigenen Bereich zu regeln. Die Fingerabdrücke sind dem Zentralen Erkennungsdienst im Original nachzusenden. Die Übermittlung von Daten zur Speicherung soll erst erfolgen, wenn andere Identifizierungsversuche, insbesondere auch eine Search Only Anfrage, ergebnislos geblieben sind. Die Speicherung in den Datenbanken, auch im AFIS, sowie internationale Abgleiche werden vom Zentralen Erkennungsdienst veranlasst bzw. durchgeführt. Im Fall der Identifizierung der unbekannten Leiche ist der Zentrale Erkennungsdienst zu verständigen, damit die entsprechenden Berichtigungen/Löschungen durchgeführt werden können. 29.6. Organisatorische und fachliche Zuständigkeit zur Bearbeitung Die organisatorischen und fachlichen Zuständigkeiten für die Bearbeitung von solchen Leichenakten innerhalb der Landespolizeikommanden bleiben von dieser Regelung unberührt. Geregelt wird lediglich der Umfang, der für die erkennungsdienstlichen Zwecke erforderlichen Daten, die Verwendung des Interpol PM Formulars, die Vergabe von DNA Barcodes, die Vorbeurteilung von Fingerabdrücken und die Anordnung zur Weiterleitung der Daten an den Zentralen Erkennungsdienst. 30. Erkennungsdienstliches Material von Organen der Sicherheitsbehörden 30.1. „Police Elimination“ Datenbank zu Ausscheidungszwecken Zum Zwecke der Ausscheidung unabsichtlich bei der Tatortarbeit gesetzter daktyloskopischer und biologischer Spuren ist das erkennungsdienstliche Material von tatortberechtigten Organen der Sicherheitsbehörden, die regelmäßig Gelegenheit haben derartige Spuren zu setzen, in eine gesonderte „Polizei Ausscheidungs Datenbank“ einzustellen. 30.2. Personenkreis Als Personenkreis kommen grundsätzlich Organe der Sicherheitsbehörden und der Landespolizeikommanden, die zu Tatorten entsandt werden oder in anderer Weise mit Spurenträgern in Kontakt kommen können (z.B. Spurenweiterbearbeitung, VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 54 Kanzleieinlauf udgl.) sowie Sicherheitsbehörden in Frage. rechtskundige Beamte und Amtsärzte der 30.3. Umfang der Datenerhebung Folgende Daten sind zu erheben und werden gespeichert: Familien- und Vorname Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht Dienststelle Mundhöhlenabstrich Zehnfinger- und Handflächenabdrucke Die Abnahme des biologischen Materials erfolgt mit eigenen Abnahmesets mit lediglich einer Phiole, welche an die Gerichtsmedizin Innsbruck zur Auswertung zu übermitteln sind. Die Erfassung erfolgt über den EDWF. Dem Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes ist das ausgefüllte originale Fingerabdruckblatt mit aufgeklebtem DNA-Barcode zu übermitteln. Diese Daten werden in einer gesonderten Datenbank gespeichert und verwaltet. 30.4. Löschung Die Daten werden gem. § 73 Abs. 1 Ziffer 5 SPG gelöscht, wenn das betroffene Organ die berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig ausübt. Diesfalls wird durch den Zentralen Erkennungsdienst die Löschung aus der „Polizei Ausscheidungs Datenbank“ veranlasst und das erkennungsdienstliche Material vernichtet. 30.5. Erlass Datenerhebung und Personenkreis Der organisatorische Ablauf der Datenerhebung und nähere Ausführungen über den Kreis der zu erfassenden Beamten werden in einem gesonderten Erlass bekannt gegeben. 31. Erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem Asylgesetz 31.1. Verwendung der Livescanner oder Card-Scanner über EDWF Erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem Asylgesetz sind grundsätzlich nur auf einer vollständigen EDWF-Station mit Livescanner oder Card-Scanner durchzuführen. Nur wenn bei Standorten mit Livescannern aus besonderen Gründen (z.B. längerfristiges technisches Gebrechen) keine erkennungsdienstliche Behandlung von Asylwerbern an diesem Livescanner erfolgen kann, sind die Fingerabdrücke mittels Fingerabdruckblatt auf Papier abzunehmen und umgehend dem Bundeskriminalamt zu übermitteln. Sofern als Ausfalllösung ein zusätzlicher Card-Scanner installiert ist, sind die Fingerabdruckblätter jedoch auf diesem einzuscannen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 55 31.2. Anlegen des Datensatzes im AIS Die erkennungsdienstliche Behandlung ist erst durchzuführen, nachdem im AIS (Asylwerberinformationsystem) der Stammdatensatz mit der erweiterten Datengruppe F (erkennungsdienstliche Daten) vollständig angelegt wurde. Hinsichtlich der richtigen Vorgangsweise bei der Speicherung des Datensatzes im AIS wird auf die Intranetseite des BMI - Link „Information - EKIS Betriebsvorschrift“ sowie auf die entsprechende Erlässe verwiesen. 31.3. Lichtbilder Asylwerber Die Anfertigung von Lichtbildern von Asylwerbern ist über den EDWF auch bei erkennungsdienstlichen Behandlungen nach dem Asylgesetz möglich. Dazu bedarf es nur der Eingabe der AIS EDV Zahl welche beim Anlegen des Datensatzes im AIS generiert wurde. Wurden die Lichtbilder nicht elektronisch über den EDWF oder über die Web Applikation „EPI- Suite“ der Bundesasylamts-Erstaufnahmestellen erfasst, sind sie unter Anführung der jeweiligen AIS- EDV-Zahl umgehend per E-Mail an die zuständige EAST des BAA und zusätzlich dem Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes, ebenfalls per E-Mail, an die Adresse *BMI II/BK/6.1.2Lichtbildstelle zu übermitteln. Analoge Fotos sind nach Entwicklung unter Angabe der AIS Zahl postalisch ebenfalls dem Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst zu senden. 31.4. Durchführung des Scannvorganges Die Fingerabdruckerfassung erfolgt grundsätzlich mittels EDWF in einer Dienststelle mit vollständiger EDWF- Station mittels Livescanner oder Card-Scanner und elektronischer Übermittlung direkt an den Zentralen Erkennungsdienst. Kann die ed. Behandlung nicht am Standort eines Livescanners oder CardScanners durchgeführt werden, ist die Abnahme der Fingerabdrücke auf einem Fingerabdruckblatt vorzunehmen, und der Scannvorgang auf der örtlich zuständigen vollständigen EDWF- Station so rasch wie möglich durchzuführen. Die mittels Card- Scanner übermittelten Fingerabdruckblätter sind dem jeweiligen Akt beizulegen und nicht dem Bundeskriminalamt nachzureichen. 32. Erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 32.1. Verwendung der Livescanner oder Cardscanner über EDWF Erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem Fremdenpolizeigesetz sind grundsätzlich in Dienststellen mit vollständiger EDWF-Station mit Livescanner oder Cardscanner durchzuführen. Davon umfasst sind auch Fälle, bei welchen keine Übermittlung an das EURODAC-AFIS nach der EURODAC-Verordnung vorgesehen ist. Für diese Fälle besteht an der Eingabemaske des Livescanners die Möglichkeit VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 56 eine Weiterleitung an die Zentraleinheit zu verneinen. Dadurch erfolgt nur eine Einspeicherung in das nationale österreichische AFIS. Neben der nationalen Einspeicherung ist auch eine zusätzliche Suchanfrage ohne Speicherung gegen das EURODAC-System als Artikel 11 Fall der EURODAC-Verordnung technisch sofort über EDWF durchführbar, um allenfalls festzustellen, ob diese Person bereits in einem anderen EU Staat einen Asylantrag einbrachte. 32.2. Anlegen des Datensatzes im FIS Die erkennungsdienstliche Behandlung ist erst durchzuführen, nachdem im FIS (Fremdeninformationssystem) der Stammdatensatz mit der erweiterten Datengruppe C (erkennungsdienstliche Daten) angelegt wurden. Die richtige Vorgangsweise bei der Speicherung des Datensatzes im FIS ist auf der Intranetseite des BMI unter dem Link „Information – EKIS Betriebsvorschrift“ zu finden. Weitere entsprechende Erlässe sind zu beachten. Nach dem FIS-Update werden durch Eingabe der Bezeichnung „FABL“ am rechten unteren Freitextfeld direkt in der FIS-Neuzugangsmaske der FIS-Eingabemaske alle benötigten Daten direkt auf das Fingerabdruckblatt aufgedruckt. Der Ausdruck ist vor Abnahme der Fingerabdrücke durchzuführen und kann bei schlechter Qualität der Fingerabdrücke beliebig oft wiederholt werden. Für den Ausdruck sind ausschließlich die neuen Formulare ohne Textfeld zu verwenden. Ist eine Übermittlung an das EURODAC-Zentralsystem erforderlich (Artikel 8 oder Artikel 11 Fälle der EURODAC-Verordnung) sind die entsprechenden Eingabecodes in der FIS-Neuzugangsapplikation (E1 oder E2) zu verwenden, damit eine entsprechende zusätzliche Übermittlung in das EURODAC-AFIS ersichtlich ist. 32.3. Durchführung des Scannvorganges Kann die ed. Behandlung nicht in einer Dienststelle mit vollständiger EDWF-Station mit einem Livescanners oder Cardscanner durchgeführt werden, ist die Abnahme der Fingerabdrucke auf einem Fingerabdruckblatt vorzunehmen. Der Scannvorgang ist so rasch wie möglich auf der örtlich zuständigen vollständigen EDWF-Station durchzuführen. Die mittels Cardscanner übermittelten Fingerabdruckblätter sind dem jeweiligen Akt beizulegen und nicht dem Bundeskriminalamt nachzureichen. 33. Search Only Fingerabdruckanfragen 33.1. Technische und praktische Durchführung Über den EDWF sind von den EDWF-Stationen so genannte „Search Only Fingerabdruckanfragen“ möglich. Die Anfragemaske des EDWF erfordert neben Behördenkennzahl und Anfragegrund die Eingabe weiterer Daten der anzufragenden Person, um eine klare Zuordnung im Trefferfall zu gewährleisten. Werden Personendaten angegeben, sind diese jedenfalls in den entsprechenden Datenfeldern einzutragen. Nur wenn jegliche Angabe von Daten verweigert wird, ist VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 57 „Unbekannt“ einzutragen. Pflichtfelder sind mit „*“ gekennzeichnet. Der anfragende Beamte hat auch die funktionale Mailbox bekannt zu geben, an welche das Ergebnis der Anfrage zu übermitteln ist. Diese Anfragen ermöglichen reine Suchanfragen gegen den gespeicherten 10 Finger Datenbestand des nationalen AFIS Systems. Ein Abgleich über ungeklärte Spuren findet mit diesen Abfragen nicht statt. Es erfolgt auch keine Speicherung der Fingerabdrücke im AFIS. Bei erkennungsdienstlichen Behandlungen nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht zusätzlich zur Abfragemöglichkeit gegen das nationale AFIS auch die Möglichkeit zeitgleich eine Suchanfrage gem. Art. 11 EURODAC-Verordnung gegen das EURODAC-AFIS durchzuführen. Im No Hit Fall ergeht eine automatische No-Hit Meldung an die bekannt gegebene Mailbox des anfragenden Beamten. Im Hit Fall erfolgt eine daktyloskopische Beurteilung und danach eine Trefferverständigung an die angegebene Mailadresse. Die Anfragen sind technisch sowohl über die Livescanner, die Flachbettscanner oder über Single Finger Reader möglich, diese Single Finger Reader müssen allerdings an einer vollständigen EDWF-Station installiert sein. In jenen Fällen, in welchen ohnehin eine vollständige ed. Behandlung und somit auch eine Speicherung der Fingerabdrücke vorgesehen ist, ist vorher keine Search Only Anfrage zu stellen, da sonst zweimalig eine Übermittlung der Fingerabdrücke ans AFIS erfolgt und ein zweimaliger Verifizierungsvorgang erforderlich ist. Diese Mehrfachübermittlungen von Fingerabdrücken sind zu vermeiden. 33.2. Rechtliche Grundlage für Search Only Anfragen Rechtlich gesehen ist eine Search Only Anfrage eine erkennungsdienstliche Behandlung, da eine Abnahme von Fingerabdrücken erfolgt. Je nach rechtlicher Grundlage der Anfrage (Asylgesetz, Fremdenpolizeigesetz, Sicherheitspolizeigesetz oder Strafprozessordnung) müssen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegen. 34. Tatortspuren-Dokumentation 34.1. Allgemein Der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Spurensicherung kommt im Hinblick auf die Erstellung einer lückenlosen Beweiskette (chain of evidence) höchste Priorität zu. Die genaueste Dokumentation der Spurensicherung, der Verpackung, der Aufbewahrung und des Versandes des Spurenmaterials ist unabdingbare Voraussetzung für nachfolgende Gerichtsverfahren. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 58 34.2. Unveränderte Erstdokumentation Im Rahmen der Spurensicherung ist, soweit wie möglich, keine Veränderung am Beweismittel vorzunehmen, solange nicht dessen Position und Zustand genauestens dokumentiert wurde. Nach Möglichkeit sind Lichtbilder noch am Tatort anzufertigen. 34.3. Lückenlose Dokumentation Die Spurensicherung, die Verwahrung und der Versand sind lückenlos zu dokumentieren. Es ist für jede einzelne Spur festzuhalten wo, von wem, wann und unter welchen Umständen die Spur gesichert wurde. Daktyloskopische und biologische Tatortspuren sind immer nach dem letzten Stand der Technik zu sichern, zu verpacken und zu bezeichnen. Auf die jeweils aktuelle Fassung der „Richtlinie für die Tatortarbeit“ wird verwiesen. 35. Daktyloskopische Tatortspuren und daktyloskopisches Vergleichsmaterial von Gelegenheitspersonen 35.1. Daktyloskopische Tatortspuren Übermittlung zu den Landeskriminalämtern Auf Tatorten sichergestellte und qualitativ zu einem Vergleich geeignete Finger- und Handflächenabdruckspuren sind dem örtlich zuständigen Landeskriminalamt zu übersenden. 35.2. Aktenmäßige Erfassung und Weiterleitung der Daten Um dem Grundsatz der Einmaldatenerfassung Rechnung zu tragen, sind gesicherte daktyloskopische Spuren mit dem vorgesehenen Formblatt im PAD zu erfassen. Sollte eine solche Erfassung ausnahmsweise nicht möglich sein ist auf dem konventionellen daktyloskopischen Spurensicherungsformular, mit welchem die Spuren übermittelt werden, auch die Sicherheitsmonitor ID-Nummer anzuführen. Nach Erfassung des Deliktes, der Personen- und Grunddaten gelangt man über die Registerkarte KPV (Kriminalpolizeiliche Vorgangsbearbeitung) zur Registerkarte Spuren, unter dieser hat die Spurenerfassung zu erfolgen. Zur Gewährleistung der lückenlosen Beweiskette, von der Spurensicherung bis zur Auswertung der Spuren beim Bundeskriminalamt, ist jede gesicherte Spur im PAD einzeln zu erfassen. Mit den im PAD erfassten Daten werden die Spurenformulare vollautomatisch befüllt. Nach Fertigstellung der AFIS Spurenverwaltungsapplikation werden diese Formulare auch elektronisch weitergeleitet und können danach von den Beamten beim zuständigen LKA weiter bearbeitet werden. Insbesondere erfolgt die Auswahl der tatsächlich zur Untersuchung gelangenden Spuren und die elektronische Vergabe der AFIS Zahlen. Die gesicherte daktyloskopische Spur oder der Spurenträger selbst ist dem jeweiligen Landeskriminalamt unter Anschluss des ausgedruckten Untersuchungsantrages zu übermitteln. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 59 Bei umfangreicher Spurensicherung kann es sinnvoll sein, eine Kopie des Tatortberichtes bei der Übermittlung an die Landeskriminalämter anzuschließen. Diesem Erlass liegt ein Arbeitsbehelf für die Erfassung der Daten im PAD bei, welcher auch im Downloadbereich der Sekton II unter „Verhalten an Tatorten“ aufgerufen werden kann. 35.3. Beurteilung AFIS Eignung Von den Daktyloskopen des jeweiligen LKA werden die Spuren aufbereitet, auf AFIS- Eignung beurteilt und nach Ergänzung und Sendung der notwendigen Daten in der Spurenverwaltungsapplikation, möglichst rasch über die Cardscanstationen auf elektronischem Wege dem Zentralen Erkennungsdienst zur Verifizierung weitergeleitet. Die nicht identifizierten daktyloskopischen Spuren, welche für den AFIS Abgleich geeignet sind, sind nach dem elektronischen Scannvorgang auch im Original für die Einordnung in die zentrale Spurensammlung dem Bundeskriminalamt, Zentraler Erkennungsdienst nachzureichen. Liegen Zweifel über die AFIS Eignung vor, ist jedenfalls die Weiterleitung an den Zentralen Erkennungsdienst vorzunehmen. Die qualitative Endbeurteilung der übermittelten Spuren erfolgt durch die Daktyloskopen des Bundeskriminalamtes. 35.4. Qualitätsarten Von der qualitativen Eignung der daktyloskopischen Spuren sind folgende Varianten zu unterscheiden: Brauchbar (AFIS geeignet) Diese Spuren weisen die erforderliche Anzahl von anatomischen Merkmalen auf und sind für die AFIS- Eingabe und Speicherung geeignet. Mit diesen Spuren kann daher eine Identifizierung bzw. Spurenverursacherermittlung erfolgen. Brauchbar (nicht AFIS geeignet) Diese Spuren weisen zwar die erforderliche Anzahl von anatomischen Merkmalen auf, stammen aber aus Bereichen die nicht für die AFIS Verarbeitung geeignet sind (z.B. Fingerkuppen, Mittel- oder Grundglied). Mit solchen Spuren kann lediglich bei bekannten Tatverdächtigen in einem Direktvergleich eine Identifizierung bzw. eine Ermittlung des Spurenverursachers erfolgen. Bedingt brauchbar (nicht AFIS geeignet - nur zu Ausscheidungszwecken) Diese Spuren weisen nicht die erforderliche Anzahl von anatomischen Merkmalen, welche für die Erstellung von Gutachten und zur Speicherung im AFIS notwendig sind, auf. Derartige Spuren können allenfalls zur Ausscheidung (Entlastung) von Personen geeignet sein, welche unter Tatverdacht geraten sind. Sie werden nicht im AFIS gespeichert. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 60 Nicht brauchbar Derartige Spuren weisen nicht die erforderliche Anzahl der anatomischen Merkmale auf und sind somit weder für Identifizierungen noch für Ausschließungen von möglichen Spurenverursachern geeignet. Die nicht AFIS geeigneten brauchbaren, bedingt brauchbaren und unbrauchbaren Spuren, die an das LKA übermittelt wurden, sind nach Möglichkeit in den Landeskriminalämtern für allfällige spätere Vergleiche oder andere Spurenauswertungsmethoden (z. B. DNA Vergleiche) zu asservieren, ist dies nicht möglich, sind sie an die Akten führende Dienststelle zur Asservierung rückzumitteln. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Person der Tat verdächtigt werden, kann mit den brauchbaren, aber nicht AFIS geeigneten, und bedingt brauchbaren Fingerspuren und den Vergleichsfingerabdrücken des Verdächtigen eine entsprechende Aussage getroffen werden. Dafür müssen die Vergleichsabdrücke des Verdächtigen und die Spur, sofern sie nicht im LKA asserviert ist, an das zuständige Landeskriminalamt übermittelt werden. 35.5. Ausscheidung von Gelegenheitspersonen Bei der Sicherung von daktyloskopischen Tatortspuren sind auch alle Gelegenheitspersonen bzw. tatortberechtigten Personen nach Möglichkeit sofort zu erfassen, zu daktyloskopieren und deren Fingerabdrücke gemeinsam mit den Spuren dem örtlich zuständigen Landeskriminalamt zu übersenden, welches die Ausscheidung von nicht tatrelevanten Spuren (Gelegenheitsspuren) vorzunehmen hat. 35.6. Konkreter Tatverdacht Gibt es zum Zeitpunkt der Spurensicherung bereits einen konkreten Tatverdacht gegen eine bestimmte Person, sind nach Möglichkeit auch gleich die Vergleichsabdrücke dieser Person abzunehmen und dem örtlich zuständigen Landeskriminalamt zu übermitteln, welches den allfälligen Direktvergleich durchführt. Die Ergebnisse dieser Direktvergleiche sind den Ermittlungsdienststellen mitzuteilen. 35.7. Zuständigkeit Derzeit bestehen folgende örtliche Zuständigkeiten zur daktyloskopischen Vorbewertung und Weiterleitung der daktyloskopischen Spuren ins AFIS sowie für die Ausscheidung von Gelegenheitspersonen: Bundesland Wien Niederösterreich Burgenland Kärnten Zuständige Dienststelle LKA Wien LKA Niederösterreich LKA Burgenland LKA Kärnten VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 61 Steiermark Salzburg Oberösterreich Tirol, Vorarlberg LKA Steiermark LKA Salzburg LKA Oberösterreich LKA Tirol Ziel ist nach Durchführung entsprechender. Schulungsmaßnahmen, dass auch das LKA Vorarlberg selbst die im örtlichen Zuständigkeitsbereich erforderlichen Vorbewertungen und Weiterleitungen, sowie die Ausscheidungen von Gelegenheitspersonen vornimmt. 35.8. Spurenqualitätsrückmeldung in den Sicherheitsmonitor Um eine möglichst umfassende Information über die Eignung der daktyloskopischen Spuren zu gewährleisten, wird der Sicherheitsmonitor als Informationsplattform eingesetzt. Die Qualität bzw. Verwertbarkeit der daktyloskopischen Spuren ist nach Bearbeitung durch die Daktyloskopen der LKA´s bzw. des .BK und deren Vermerk im SIMO ersichtlich. Es ergehen daher nur mehr im Falle von Treffern gesonderte schriftliche Verständigungen an die Akten führenden Sicherheitsdienststellen durch das Bundeskriminalamt. Die zuständigen Fachbeamten der LKA´s wurden für die AFIS Spurenverwaltungsapplikation frei geschaltet und haben die notwendigen ergänzenden Angaben zu vermerken, und im Falle der AFIS Eignung entsprechend der automatisch generierten Mailverständigungsschiene an das Bundeskriminalamt weiterzuleiten. Die AFIS Zahl für Spureneingaben in das AFIS wird in der Spurenverwaltungsapplikation automatisch generiert. Mit dieser Zahl ist der Scannvorgang der daktyloskopischen Spuren bei den dortigen EDWF Scannstationen möglich. 36. Biologische Tatortspuren 36.1. Sicherung und Übermittlung des Spurenmaterials Sämtliches biologisches Spurenmaterial, das mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Täter stammt, ist zu sichern und dem zuständigen Landeskriminalamt zu übermitteln. Um Kontaminationen hintanzuhalten, sind unnötige Manipulationen an den Spurenträgern (z.B. durch Umpacken) des eintreffenden Materials zu vermeiden. 36.2. Aktenmäßige Erfassung und Weiterleitung der Daten Um dem Grundsatz der Einmaldatenerfassung Rechnung zu tragen, sind ab 01.01.2009 gesicherte DNA Spuren im PAD zu erfassen. Die erfassten Daten können danach in den verschiedensten Formularen verwendet und auf LKA-Ebene weiter bearbeitet werden. Sollte aufgrund besonderer Umstände in einzelnen Fällen die Datenerfassung außerhalb von PAD erforderlich sein, ist das LKA über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 62 Nach Erfassung des Deliktes, der Personen- und Grunddaten gelangt man über die Registerkarte KPV (Kriminalpolizeiliche Vorgangsbearbeitung) zur Registerkarte Spuren, unter dieser hat die Spurenerfassung zu erfolgen. Zur Gewährleistung der lückenlosen Beweiskette, von der Spurensicherung bis zur Auswertung der Spuren in den DNA-Labors, ist jede gesicherte Spur im PAD einzeln zu erfassen. Mit den im PAD erfassten Daten werden die Spurenformulare vollautomatisch befüllt und elektronisch weitergeleitet und können danach von den Beamten beim zuständigen LKA weiter bearbeitet werden. Insbesondere erfolgt die Auswahl der tatsächlich zur Untersuchung gelangenden Spuren und die elektronische Vergabe des Barcodes. Die gesicherte DNA Spur oder der Spurenträger selbst ist dem jeweiligen Landeskriminalamt unter Anschluss des ausgedruckten Untersuchungsantrages zu übermitteln. Bei umfangreicher Spurensicherung kann es sinnvoll sein, eine Kopie des Tatortberichtes bei der Übermittlung an die Landeskriminalämter anzuschließen. Die Weiterleitung der Daten von den LKA´s nach Vergabe der Barcodes an das Bundeskriminalamt Referat 6.1.3 – DNA Datenbank erfolgt ebenfalls elektronisch. Diesem Erlass liegt ein Arbeitsbehelf für die Erfassung der Daten im PAD bei, welcher auch im Downloadbereich der Sektion II unter „Verhalten an Tatorten“ aufgerufen werden kann. 36.3. Verpackung Die Verpackung, Verwahrung und Übermittlung der biologischen Spur hat in einer Weise zu erfolgen, die jede Vermischung (Kontamination) mit anderem biologischen Material ausschließt. 36.4. Weiterleitung der Tatortspuren zur Auswertung an die Gerichtsmedizinischen Institute Die Auswahl der auszuwertenden biologischen Tatortspuren und die Weiterleitung an die GMI, GMS oder GMW erfolgt durch die im Kontingenterlass bezeichneten Dienststellen nach dem Verhältnis der Straftaten in den einschlägigen Kriminalitätsfeldern. Im Hinblick auf die Aussagekraft und Verwertbarkeit des Spurenmaterials sind vorerst die jeweils aussagekräftigsten Spuren einer Untersuchung zuzuführen. Das Spurenformblatt ist in anonymisierter Form (ohne Geschädigtendaten) für die Institute beizulegen. 36.5. Kontingentsverteilung Die Zuordnung der jeweiligen Kontingentszahlen erfolgt jährlich durch gesonderten Erlass des Bundeskriminalamtes – Zentraler Erkennungsdienst. Die Auswertung der biologischen Tatortspuren erfolgt auf Grund der Jahresplanung und der Gesamtkontingentierung. Obligatorisch sind jedenfalls biologische Tatortspuren von unbekannten Tätern nach folgenden Delikten auszuwerten: bei allen vorsätzlichen Tötungsdelikten nach den §§ 75, 76 und 86 StGB bei allen Sittlichkeitsdelikten nach den §§ 201 bis 212 StGB VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 63 bei sonstigen Aufsehen erregenden und kriminalpolizeilich wichtigen Straftaten. 36.6. Offenkundige Täterspuren Grundsätzlich sind nur solche biologische Tatortspuren an die gerichtsmedizinischen Institute zur Auswertung zu übermitteln, die offenkundig vom unbekannten Täter stammen, und überdies die Erhebungen keinen Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergeben haben. Bestehen Gründe zur Annahme, dass das gesicherte biologische Material einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, so ist zur Auswertung des biologischen Materials eine Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung erforderlich (§ 124 StPO). 36.7. Klärung von Straftaten bei denen biologische Spurenträger gesichert wurden durch andere Umstände Kann die Straftat anderweitig geklärt werden, so ist dieser Umstand unverzüglich der zuständigen LKA Dienststelle bekannt zu geben, um unnötige DNA Profilauswertungen zu vermeiden. Die gleiche Informationspflicht tritt dann ein, wenn die ursprünglich bearbeitende Dienststelle die Amtshandlung an eine andere Organisationseinheit übergeben hat. Die Wahrnehmung dieser Informationsverpflichtung trifft die übernehmende Organisationseinheit. 36.8. Auswertungszuständigkeit Labors Für die Auswertung von biologischen Tatortspuren bestehen derzeit Verträge mit der Gerichtsmedizin Innsbruck, Gerichtsmedizin Salzburg und der Gerichtsmedizin Wien. Die biologischen Spuren der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg sind grundsätzlich an das Gerichtsmedizinische Institut der Universität Salzburg zu senden. Die biologischen Spuren der anderen Bundesländer sind an das Gerichtsmedizinische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck zu übermitteln. Den Bundesländern Wien und Niederösterreich wurden auch Auswertungskontingente bei der Gerichtsmedizin Wien zugewiesen. Die genauen Kontingentsschlüssel ergeben sich aus dem jährlichen Kontingentserlass. Im Bedarfsfall (z.B. bei Sonderkontingenten) teilt das Bundeskriminalamt gesonderte Auswertungszuständigkeiten zu. 36.9. Versendung des Spurenmaterials an die Labors Zur Versendung von biologischen Tatortspuren sind die vorgesehenen Formulare der Spurenverwaltungsapplikation zu verwenden. Für jede Spur, die einer DNA Auswertung zugeführt werden soll, ist ein gesonderter Barcode in dieser Applikation zu vergeben. Bei der Übermittlung der Spurenträger ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich um einmaliges nicht ersetzbares Beweismaterial handelt. Es ist daher eine Versandart zu wählen, die das Verlustrisiko und die Gefahr von Kontaminationen weitestgehend ausschließt. In besonders wichtigen und spektakulären Fällen ist es erforderlich, das Spurenmaterial durch Kurier überbringen zu lassen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 64 Zur Vermeidung von Verwechslungen sind das Formular mit dem vergebenen Barcode, eine eingehende Sachverhaltsdarstellung, das Spurensicherungsprotokoll sowie dazugehörige sonstige Unterlagen dem Spurenmaterial fest verbunden anzuschließen. Bei der Übermittlung an die gerichtsmedizinischen Institute ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine personenbezogenen Daten angeschlossen werden. 36.10. Aufgabe der Dienstleister Den gerichtsmedizinischen Instituten als Dienstleister obliegt es aus dem Spurenmaterial das DNA Profil des unbekannten Täters bzw. Spurenverursachers zu bestimmen und dem Bundeskriminalamt zur Einstellung in die DNA Datenbank zu übermitteln. 36.11. DNA Profile – Qualitätsarten und Auswertungsstatus Mögliche Qualitätsbezeichnungen der DNA Profile Qualität 1 – Brauchbar Vollständiges Profil oder Teilprofil mit mindestens 6 Systemwerten, (Abgleich automatisch) Qualität 2 – Unbrauchbar Kein verwertbares Profil in allen möglichen Systemwerten (kein Abgleich möglich) Qualität 3 – Bedingt brauchbar Teilprofil (Nullwertspur, weniger als 6 vollständige Systemwerte, kein automatischer Abgleich) Qualität 4 – Bedingt brauchbar Mischprofil (Mischspur von mindestens 2 Personen, kein automatischer Abgleich) Qualität 5 – Bedingt brauchbar Mischteilprofil (Mischspur von mindestens zwei Personen, teilweise 0 Werten in einzelnen Systemen, kein automatischer Abgleich) Qualität 6 – Bedingt brauchbar DNA Profil mit geringer Signalstärke (gegebenenfalls Direktvergleich mit Tatverdächtigen/Gelegenheitspersonen z. B. zu Ausschlusszwecken mittels Institutsgutachten möglich, StA/Gerichtsauftrag an jeweiliges Institut erforderlich, kein automatischer Abgleich) Der Brauchbarkeitsstatus ist für Beamte der Landeskriminalämter in der DNA Datenbank und für alle anderen Beamten im SIMO ersichtlich. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 65 Mit der Zugangsberechtigung der zuständigen Fachbeamten der Landeskriminalämter zur DNA Datenbank ist auch der jeweilige Auswertungsstatus ersichtlich. Möglicher Auswertungsstatus: 1 – Ausgewertet (DNA Typisierung erfolgt, führt jedenfalls zu einer der angeführten Qualitätsstufen) 2 – Nicht ausgewertet (DNA Typisierung nicht durchgeführt, z. B. Haar ohne Wurzel, Vorproben auf Blut/Sperma/Speichel negativ usw.) 3 – Abgebrochen ( DNA Typisierung im Laborprozess wegen zu geringem DNA Gehalt abgebrochen – keine Profilerstellung möglich) 36.12. Datenbankabgleich Dem Zentralen Erkennungsdienst Referat 6.1.3 – DNA Datenbank des Bundeskriminalamtes obliegt der Datenbankabgleich mit den gespeicherten DNA Personenprofilen und den DNA Spurenprofilen. Vollständig automatisierte Mischspurenabgleiche sind in der Datenbank nicht möglich, diese Abgleiche müssen im Einzelfall vom Referat 6.1.3 in manuell ausgelösten Matchprozessen durchgeführt werden. Aus diesem Grund erfolgen Mischspurenabgleiche nur nach Mitteilung über die Notwendigkeit im jeweiligen Einzelfall. Solche Mitteilungen der Ermittlungsdienststellen sind via LKA AB07, in Wien AB06, an den Zentralen Erkennungsdienst des .BK zu richten. 36.13. DNA Analyse aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung Erteilt die Staatsanwaltschaft die Anordnung, eine offenkundig vom unbekannten Täter stammende biologische Spur an die GMI/GMS/GMW zur Auswertung zu übersenden, so sind auch hierzu das Spurenformblatt und die Barcodeetiketten zu verwenden. Auf dem Spurenformblatt ist die Rubrik „Staatsanwaltschaftliche Anordnung“ auszuwählen, in der darunter liegenden Zeile sind die Bezeichnung der StA und die StA Zahl anzuführen. Wurde von der StA die Auswertung einer biologischen Tatortspur bei einem der Vertragslabors veranlasst, wird das DNA Profil von den Instituten vollelektronisch dem Bundeskriminalamt übermittelt und in die nationale DNA Datenbank aufgenommen. Diese Profilwerte werden auch für internationale Abgleiche herangezogen, es besteht kein Unterschied zu Auswertungen, die von der Kriminalpolizei beauftragt wurden. Wurde von der StA die Auswertung einer biologischen Tatortspur bei Sachverständigen oder Labors veranlasst, mit welchen keine Vertragsbeziehungen zum Bundesministerium für Inneres bestehen, erfolgt ein Abgleich und/oder eine Einspeicherung in die nationale DNA Datenbank ausschließlich über staatsanwaltschaftliche Anordnung. Das .BK ist unter Beifügung eines Spurenformblattes schriftlich zu informieren. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 66 Derartige externe DNA Profilwerte werden für Abgleiche oder Speicherungen in die internationalen DNA Datenbankinformationsverbundsystemen nicht verwendet. 36.14. Auswahl der biologischen Spuren zur Auswertung unter Beachtung des Jahresgrundkontingentes Auf die strikte Einhaltung der Kontingente ist Bedacht zu nehmen. Bei der Veranlassung der Auswertung von biologischen Tatortspuren ist nicht wahllos und etwa nur nach der Reihenfolge des Anfalles, sondern in vorausschauender Planung nach der Schwere und Bedeutung der Straftat vorzugehen, insbesondere auch im Hinblick auf das zur Verfügung stehende ganzjährige Spurenkontingent. Es ist zunächst grundsätzlich nur jene Spur, die nach Lage des Einzelfalles und nach den Erfahrungen der Fachbeamten/Innen als Hauptspur angesehen werden kann, für eine Aufnahme in die Spurendatenbank an die Institute zur Auswertung zu übermitteln. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur bei Kapitaldelikten, aufsehenerregenden Fällen oder bei einem negativen Ergebnis der vorerst eingesendeten Hauptspur und entsprechender Deliktsschwere zulässig. Auch biologischen Tatortspuren, die nicht sofort ausgewertet werden können, sind sorgfältigst zu sichern und so fachgerecht aufzubewahren, dass sie später (etwa auch über Anordnung der StA) ausgewertet werden können. Biologische Tatortspuren, deren Auswertung aus Gründen des zugewiesenen Kontingentes vorläufig nicht veranlasst wurde, sind in Evidenz zu nehmen. Gegen Jahresende ist zu entscheiden, ob aufgrund des bis dahin verbrauchen Spurenkontingentes die Auswertung weiterer biologischer Tatortspuren veranlasst werden kann. Die Entscheidung für die Verwendung der zugeteilten Kontingente liegt bei den Leitern der Landeskriminalämter. Die LKA Leiter können die ihnen übertragenen Befugnisse an entsprechend qualifizierte Mitarbeiter delegieren. 36.15. Berichtspflicht über Kontingentsverbrauch Jeweils bis zum 15. des Folgemonates sind die Anzahl der im vorangegangenen Quartal (01.01.-31.03., 01.04.-30.06., 01.07.-30.09., 01.10.-31.12.) verbrauchten DNA Analysen aus MHA und aus biologischen Tatortspuren, die insgesamt gesicherten biologischen Tatortspuren und die Anzahl jener biologischer Spuren, die wegen der Kontingentierung nicht ausgewertet werden konnten, dem Zentralen Erkennungsdienst Referat 6.1.3 – DNA Datenbank, zu berichten. 36.16. Restkontingent Ein Teilkontingent des Gesamtjahreskontingentes an biologischen Tatortspuren und MHA ist der ausschließlichen Verfügung durch das .BK vorbehalten. Im Falle außergewöhnlicher, spektakulärer und/oder besonders wichtiger Amtshandlungen, die nach Lage des Falles notwendigerweise zusätzliche Analysekontingente bei biologischen Spuren und bei MHA erfordern, ist mit dem Zentralen VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 67 Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes Kontakt aufzunehmen, welcher entsprechende zusätzliche Auswertungskontingente zuteilen oder umverteilen kann. 6. ABSCHNITT Personsfeststellung 37. Durchführung des Personsfeststellungsverfahrens 37.1. Personsfeststellung-Begriff Die Personsfeststellung ist eine abgesicherte und plausible Zuordnung erkennungsdienstlicher Daten zu Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft und Namen der Eltern eines Menschen. Das Personsfeststellungsverfahren ist grundsätzlich einmalig anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung durchzuführen. 37.2. Personsfeststellung von österreichischen Staatsbürgern und in Österreich geborenen Fremden-Umfang und Durchführung Zur Feststellung ob bereits frühere erkennungsdienstliche Behandlungen durchgeführt wurden, hat eine Priorierung in der EDE zu erfolgen. Steht nach bereits vorangegangenen erkennungsdienstlichen Behandlungen die Person fest, ist grundsätzlich kein weiteres Personsfeststellungsverfahren notwendig. Ob eine Person feststeht, ergibt sich aus der aktuellen EDE Anfrage aufgrund des Vermerkes „Person steht fest, überprüft am …“. Die Personsfeststellung von österreichischen Staatsbürgern und in Österreich geborenen Fremden umfasst die Überprüfung der Personendaten auf Grund der Eintragungen der standesamtlichen, pfarramtlichen oder sonstigen personenstandsrechtlichen Bücher. Zusätzlich zu dieser in jedem Fall notwendigen Überprüfung der personenstandsrechtlichen Bücher ist es erforderlich, dass sich die Person entweder mit einem unbedenklichen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) ausweisen kann, oder alternativ eine Anerkennung der Person nach direkter Gegenüberstellung oder nach Vorlage eines Lichtbildes durch einen Erkennungszeugen erfolgt. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass mitgeführte Lichtbildausweise unter Anführung der Nummer, der Ausstellungsbehörde und des Ausstellungsdatums in den vorgesehenen Datenfeldern im EDWF eingetragen werden, um unnötige Arbeitsschritte zu vermeiden. Eine Gegenüberstellung bzw. das Aufsuchen eines Erkennungszeugen und Vorlage eines Lichtbildes kann dadurch vermieden werden. Andere, als die oben angeführten amtlichen Lichtbilddokumente (z.B. Studentenausweise, Mopedausweise usw.), sind zur Feststellung der Person nicht ausreichend, sollen aber jedenfalls in den vorgegebenen Datenfeldern angeführt werden. Als Erkennungszeugen sind nahe Familienangehörige oder Personen geeignet, welche VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 68 den Betroffenen seit der Kindheit aus der Familie heraus kennen. Falls der Erkennungszeuge in der Dienststelle anwesend war, ist dies bei der Datenerfassung im EDWF bei den Daten des Identitätszeugen im Zusatzfeld anzuführen. Es ist daher nicht erforderlich in allen Fällen einer Personsfeststellung die Vorlage eines Lichtbildes an einen Erkennungszeugen durchzuführen. Wenn durch unbedenkliche amtliche Lichtbilddokumente und die Personendatenüberprüfung anhand der personenstandsrechtlichen Bücher die Angaben des Betroffenen bestätigt wurden, gilt die Person als festgestellt. Sollten jedoch Bedenken an der Echtheit des Dokumentes oder an der Identität des Dokumenteninhabers (z.B. durch Gebrauch fremder Ausweise) bestehen, ist jedenfalls ein Anerkennungsverfahren durch Erkennungszeugen durchzuführen. Ergibt sich anlässlich der zweiten oder einer späteren erkennungsdienstlichen Behandlung, dass bis dato kein Personsfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, ist dies nachzuholen. Haben sich Personendaten seit dem letzten Personsfeststellungsverfahren geändert, ist erforderlichenfalls ein neuerliches Personsfeststellungsverfahren einzuleiten. Von einer neuerlichen Einleitung kann abgesehen werden, wenn die Änderung der Personendaten in einem Datenregister schlüssig nachvollzogen werden kann (z. B. durch Eintrag der Heiratsurkunde im Zentralen Melderegister). Jedoch ist in diesen Fällen das Überprüfungsdatum in der EDE zu aktualisieren und der Umstand, der dazu geführt hat, als Verarbeitungshinweis anzuführen. Im Zweifel ist jedenfalls ein Personsfeststellungsverfahren durchzuführen. Aufgrund eines positiv abgeschlossenen Personsfeststellungsverfahrens werden Datenberichtigungen in anderen Applikationen durchgeführt oder veranlasst. Führt das Verfahren zu keinem eindeutigen Ergebnis, steht die Person nicht fest. Dieser Umstand ist im Zusatzfeld der erkennungsdienstlichen Behandlung in der EDE zu vermerken. Das Personsfeststellungsverfahren von österreichischen Staatsbürgern, sowie von Fremden, die in Österreich geboren wurden, wird zentral für alle Dienststellen des Bundesgebietes von der ZCS durchgeführt. Bei ehemaligen Fremden, die im Besitze der österreichischen Staatsbürgerschaft sind, oder im Ausland geborenen österreichischen Staatsbürgern ist auch eine Anfrage an die zuständige Staatsbürgerschaftsstelle durchzuführen, da zu erwarten ist, dass dort umfangreiches und vollständiges Datenmaterial über die Person vorhanden ist. 37.3. Personsfeststellung von Fremden-Durchführung Die Durchführung des Personsfeststellungsverfahrens bei im Ausland geborenen Fremden, die in Österreich nach dem Sicherheitspolizeigesetz erkennungsdienstlich behandelt wurden, obliegt dem Zentralen Erkennungsdienst und wird im Interpolweg durchgeführt. Die Entscheidung über die tatsächliche Durchführung einer Personsfeststellung durch Aufnahme der Auslandskorrespondenz obliegt dem ZED. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 69 Bei ausländischen Staatsbürgern sind in allen Fällen für Zwecke der Personsfeststellung unbedingt die Angaben zu den vorhandenen Personaldokumenten, Art und Nummer des Dokuments, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde oder der Zusatz "keine Personaldokumente vorhanden" einzutragen. Weiters ist eine allenfalls bekannte Wohnadresse des Fremden im Ausland anzuführen. Nach Abschluss des Personsfeststellungsverfahrens werden wichtige kriminalpolizeiliche Erkenntnisse (z.B. ausländischer Haftbefehl, Falschidentität) vom ZED den betroffenen Dienststellen und Behörden zur weiteren Veranlassung zur Kenntnis gebracht. 37.4. Einleitung des Personsfeststellungsverfahrens Zur Einleitung der notwendigen Personsfeststellung ist es bei erkennungsdienstlichen Behandlungen mit der Applikation EDWF erforderlich, dass vom ed. behandelnden Beamten im entsprechenden Datenfeld der Applikation die Auswahl: „Personsfeststellung erforderlich im Inland oder Ausland“ getroffen wird. Alles Weitere wird vom EDWF automatisiert veranlasst. Es ist nicht erforderlich, irgendwelche Dokumente manuell an die ZCS oder den Zentralen Erkennungsdienst zu versenden. 37.5. Aktualisierung der EDE und/oder anderer Applikationen Ergibt sich aufgrund des durchgeführten Personsfeststellungsverfahrens die Notwendigkeit die Erkennungsdienstliche Evidenz und/oder andere Applikationen des EKIS/FIS sowie das Strafregister zu aktualisieren, wird dies zentral von der ZCS durchgeführt bzw. veranlasst. Die Aktualisierung der AIS wird vom ZED veranlasst. 37.6. Verständigungen aufgrund von Aktualisierungen durch die ZCS Die ZCS führt die erforderlichen Verständigungen jener Behörden und Dienststellen durch, bei deren Speicherungen aufgrund der durchgeführten Aktualisierungen Änderungen in den gespeicherten Personendaten eingetreten sind. 7. Abschnitt Sammlungen von erkennungsdienstlichem Material 38. Zehnfingerabdruckblätter und Handflächenabdruckblätter Alle Zehnfingerabdruckblätter und Handflächenabdruckblätter, welche nach dem Sicherheitspolizeigesetz angefertigt wurden, werden neben der Speicherung im AFIS auch im Original zentral beim Bundeskriminalamt, Zentraler Erkennungsdienst gesammelt. Zehnfingerabdruckblätter, die nach, dem Fremdenpolizeigesetz oder dem Asylgesetz angefertigt wurden, werden im AFIS gespeichert, eine zentrale Sammlung im Original beim Bundeskriminalamt, Zentraler Erkennungsdienst erfolgt VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 70 nicht. Die Originalabdrucke verbleiben beim Akt oder sind erforderlichenfalls der Fremdenpolizeibehörde oder der Asylbehörde zu übermitteln. Eine Übermittlung an den Zentralen Erkennungsdienst hat nicht zu erfolgen. 39. Lichtbilder Alle erkennungsdienstlichen Lichtbilder, welche nach dem Sicherheitspolizeigesetz, dem Fremdenpolizeigesetz oder dem Asylgesetz angefertigt wurden, werden zentral beim Bundeskriminalamt, Zentraler Erkennungsdienst gesammelt. Seit Aufschaltung des EDWF wird diese Sammlung zunehmend auf elektronischer Basis geführt. 40. Biologisches Material 40.1. MHA Proben Das biologische Material nach MHA-Abnahmen oder Ersatzabnahmen wird in anonymisierter Form (mit angebrachtem Barcode auf den Phiolen) zentral für Österreich beim Gerichtsmedizinischen Institut Innsbruck ausgewertet und dort in geeigneter Weise aufbewahrt. Die Aufbewahrung erfolgt für die Dauer der Speicherung des DNA Profils in der Datenbank. 40.2. Analysierte biologische Tatortspuren Nach erfolgter Analyse werden biologische Tatortspurenträger an die einsendende Sicherheitsbehörde bzw. Sicherheitsdienststelle zur weiteren Verfügung rückgemittelt. Hinsichtlich weiterer Veranlassungen ist eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes einzuholen. 40.3. Nicht analysierte biologische Tatortspuren Biologisches Material von Tatortspuren, welches vorerst auf Grund der begrenzten Kontingente nicht ausgewertet werden kann, ist entweder den zuständigen Staatsanwaltschaften oder Gerichten zu übermitteln, oder bei den jeweiligen Dienststellen in geeigneter Weise zu asservieren. 41. Daktyloskopische Tatortspuren Ab Mai 2005 werden die von den LKA als für die AFIS Verarbeitung geeignet qualifizierten daktyloskopischen Tatortspuren für das gesamte Bundesgebiet zentral beim Bundeskriminalamt, Zentraler Erkennungsdienst, gesammelt. 42. Sammlungen bei den örtlichen Erkennungsdiensten Die ehemals vorhandenen lokalen erkennungsdienstlichen daktyloskopischen Sammlungen (Duplikate von Fingerabdruck- und Handflächenabdruckblättern) bei den Erkennungsdiensten der Bundespolizeidirektionen in den Landeshauptstädten wurden nach Inbetriebnahme des neuen AFIS im Mai 2005 skartiert. Ebenso Duplikate von Lichtbildern. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 71 8. ABSCHNITT Zentrale erkennungsdienstliche Datenbanken 43. Zentrale Erkennungsdienstliche Evidenz – EDE 43.1. Inhalt der Datenbank Die Erkennungsdienstliche Evidenz – EDE enthält die erkennungsdienstlichen Identitätsdaten, spezifische erkennungsdienstliche Daten (Personsbeschreibung, Finger- und Handflächenabdrucke, Lichtbilder, DNA-Profile), sowie den für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grund von Personen, die nach dem SPG, der Strafprozessordnung oder dem Strafvollzugsgesetz erkennungsdienstlich behandelt wurden. 43.2. Speicher und Abfrageberechtigungen in der EDE Die Speicher- und Abfrageberechtigungen für die EDE ergeben sich aus der jeweils geltenden Vorschrift für den Erkennungsdienst und der EKIS-Betriebsvorschrift. 43.3. Internationale Datenübernahmen Erkennungsdienstliche Daten, die im Rahmen der internationalen polizeilichen Amtshilfe von ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen übermittelt wurden, werden dann verarbeitet, wenn die Voraussetzungen des PolKG in Verbindung mit dem Sicherheitspolizeigesetz vorliegen. Im Wesentlichen werden dies Daten sein, bei denen ein Bezug zu Österreich nicht auszuschließen ist oder eine internationale Fahndungsausschreibung besteht. 43.4. Speicherbeginn In der EDE sind die Daten von Personen gespeichert, die nach dem 01.08.1987 erkennungsdienstlich behandelt wurden. Erkennungsdienstliche Behandlungen vor dem Stichtag 01.08.1987 sind nur teilweise (deliktsabhängig) in die EDE übernommen worden. 44. Erkennungsdienstlicher Workflow – EDWF 44.1. Erfassungs- und Abfrageberechtigungen Die Erfassungsund Abfrageberechtigungen werden vom Zentralen Erkennungsdienst aufgrund der fachlichen Zuständigkeit und der Erfordernisse des jeweiligen Anwenders und nach erfolgter Schulung vergeben. Ersuchen um Vergabe von Berechtigungen sind im Weg des zuständigen LKA AB 07, in Wien AB 06, dem Zentralen Erkennungsdienst per Email an die Adresse *BMI II/BK/6.1.1 zu VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 72 übermitteln. Das LKA bestätigt durch die Weiterleitung der Ersuchen die erfolgte Schulung. 44.2. Anwendungsbeginn und Ausstattungsstatus Der österreichweite Beginn der Datenerfassung und die Datenverwaltung mittels EDWF an den ersten EDWF - Stationen erfolgte am 03.04.2006. Mit Stand Februar 2009 bestehen 164 vollständige EDWF Standorte mit Card- Scannern oder LiveScannern. 45. Automatisches Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) 45.1. Dateninhalt Der ZED im .BK führt das nationale AFIS, in welchem die Fingerabdrücke und Handflächenabdrücke sowie die daktyloskopischen Tatortspuren von ungeklärten Straftaten elektronisch gespeichert sind. Die Bezug habenden Personendaten sind nicht im AFIS, sondern entsprechend des jeweiligen Anlassfalles entweder in der EDE, dem FIS oder dem AIS gespeichert. Das AFIS besteht aus folgenden Datenkategorien: Zehnfingerabdrücke und Handflächenabdrücke, die bei erkennungsdienstlichen Behandlungen nach dem SPG angefertigt wurden Finger- und Handflächenabdrücke von unbekannten Leichen Finger- und Handflächenabdrücke von abgängigen Personen, bei welchen eine Gewalttat, ein Unfall oder Selbstmord zu befürchten ist Finger- und Handflächenabdrücke von Exekutivorganen zu Ausscheidungszwecken Zehnfingerabdrücke, die bei erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem FPG angefertigt wurden Zehnfingerabdrücke, die bei erkennungsdienstlichen Behandlungen nach dem Asylgesetz angefertigt wurden Daktyloskopische Tatortspuren Beim ZED des .BK befinden sich auch die nationalen AFIS Verifizierungsstationen für das internationale EURODAC Zentralsystem sowie die nationalen Verifizierungsstationen für AFIS Anfragen nach dem Prümer Vertrag und Prümer Beschluss. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 73 45.2. Technische Betreuung AFIS Technische Belange und die technische Wartung des AFIS Systems werden vom BMI, Abteilung IV/2 wahrgenommen. 45.3. Benutzerverwaltung User Freischaltungen für die AFIS Workstations erfolgen durch die die Abteilung IV/2 nach Rücksprache mit dem .BK, Zentraler Erkennungsdienst. 46. DNA-Datenbank 46.1. Dateninhalt Der Zentrale Erkennungsdienst im .BK führt die DNA Datenbank des BMI, in welcher die ausgewerteten DNA Profile anonymisiert in Form alphanumerischer DNA Profile mit den Barcodenummern gespeichert sind. Die DNA-Datenbank besteht aus folgenden Datenkategorien: DNA-Profile aller nach dem § 67 SPG erkennungsdienstlich behandelten Personen sowie im Rahmen der internationalen polizeilichen Amtshilfe übermittelte DNA Profile, bei denen die Voraussetzung zur Speicherung vorliegen DNA Profile von unbekannten Leichen DNA Profile von abgängigen Personen, bei welchen eine Gewalttat, ein Unfall oder ein Selbstmord befürchtet wird DNA Profile von Exekutivangehörigen zu Ausscheidungszwecken DNA Profile von biologischen Tatortspuren Externe DNA Profile (Spuren oder Personenprofile die über Ersuchen anderer Staaten oder nationale Spurenprofile deren Auswertung in anderen als BMI Vertragslabors erfolgten) 46.2. Technische Betreuung DNA-Datenbank Technische Belange und die technische Wartung der DNA-Datenbank werden von der Abteilung IV/2 des BMI wahrgenommen. 46.3. Benutzerverwaltung User Freischaltungen für die DNA Datenbank für Beamte der LKA´s erfolgen durch den Zentralen Erkennungsdienst, Referat 6.1.3 – DNA Datenbank. Freischaltungen für Vollzugriffe sind ausschließlich den Bediensteten des .BK, welche direkt mit der Arbeit in der DNA Datenbank betraut sind, vorbehalten. Eingeschränkte Zugriffsberechtigungen werden vom Zentralen Erkennungsdienst, Referat 6.1.3 – DNA Datenbank an Organe von Sicherheitsbehörden, die mit der Bearbeitung von biologischen Spurenträgern betraut sind, entsprechend dem zur VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 74 Erfüllung ihrer Arbeit benötigten Umfang vergeben. Anträge zur Vergabe solcher Berechtigungen sind im Wege der zuständigen LKA AB 07, in Wien LKA AB 06, an den Zentralen Erkennungsdienst , Referat 6.1.3 – DNA Datenbank zu übermitteln. Gleichfalls ist mitzuteilen, wenn Mitarbeiter nicht mehr mit der Bearbeitung von biologischen Spurenträgern betraut sind, damit entsprechende Löschungen veranlasst werden können. 47. Zentrale Namensevidenz Der Zentrale Erkennungsdienst führt die Zentrale Namensevidenz. In der Zentralen Namensevidenz werden folgende Daten in Karteiform gesammelt: Personendaten von Personen, bei denen die Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz vorliegen, die jedoch vor dem Stichtag 01.08.1987 erkennungsdienstlich behandelt wurden und nicht in die EDE übernommen wurden. Personendaten von Personen, die vor dem Stichtag 15.01.2003 nach dem Fremdengesetz erkennungsdienstlich behandelt wurden und nicht in das Zentrale Fremdenregister – FIS übernommen wurden. 9. ABSCHNITT Identifizierungen 48. Idente Personen mit unterschiedlichen Personalien 48.1. Trefferverständigungen Stellt der Zentrale Erkennungsdienst anlässlich eines Abgleichsvorganges fest, dass daktyloskopisch übereinstimmende Fingerabdrücke bereits unter anderen Personendaten gespeichert sind, wird die Dienststelle/Behörde, welche die Fingerabdrücke übermittelt hat, verständigt. Gleichermaßen erfolgen Verständigungen wenn im internationalen Abgleich, etwa nach Personsfeststellungsverfahren derartige Umstände bekannt wurden. Bei Datenerfassungen mittels EDWF erfolgt die Verständigung per Email an die funktionale Dienststellenmailbox jenes Beamten, der den Scannvorgang der Fingerabdrücke durchgeführt hat. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit erfolgt auch dann eine Verständigung bei übereinstimmenden Fingerabdrücken, wenn keine unterschiedlichen Personendaten vorliegen. 48.2. Priorierungserfordernis Nach Trefferverständigungen und Mitteilung allfälliger bereits gespeicherter anders lautender Personendaten hat jedenfalls eine Priorierung mit den angeführten Personendaten, inklusive der Aliasdaten, in den EKIS Applikationen durch die verständigten Dienststellen zu erfolgen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 75 48.3. AFIS Trefferverbindungen Informativ zur Erleichterung bei Namenspriorierungen von Personen wird darauf hingewiesen, dass im FIS und im AIS bei den erkennungsdienstlichen Daten auch entsprechende AFIS Trefferverweise vermerkt sind, wenn der AFIS Abgleich ergeben hat, dass es sich um idente Personen handelt. Bei diesen Trefferverweisen handelt es sich um die EDV Zahl(en) der Person in der(n) jeweiligen Applikation(en), z.B. FIS, AIS oder EDE. Diese Trefferverweise bedeuten, dass die unter den jeweiligen EDV Zahlen gespeicherten Personen ident sind, auch wenn sie unter unterschiedlichen Namen (Aliasdaten) gespeichert sind. Diese EDV Zahlen sind im FIS und im AIS im Feld „Familiennamen“, in der EDE im dafür vorgesehenen Feld einzutragen, um Anfragen mit diesen EDV-Zahlen in den jeweiligen Applikationen durchführen zu können. 48.4. Weitere Verständigungspflichten Aufgrund der Trefferverständigungen des Zentralen Erkennungsdienstes obliegen den verständigten Dienststellen/Behörden allenfalls weitere notwendige Verständigungen von betroffenen Dienststellen/Behörden (ermittlungsführende Polizeidienststellen, Justizbehörden, Fremdenbehörden, Asylbehörden usw.), welche diese Information im Rahmen der von ihnen geführten Ermittlungen/Verfahren benötigen. Weiterführende Verständigungspflichten aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt. 48.5. Datenclearing in der EDE, im EKIS, im FIS und im AIS. Die ZCS wird vom Zentralen Erkennungsdienst über den Umstand übereinstimmender Fingerabdrücke bei unterschiedlichen Personendaten informiert und ersucht, die Aktualisierung der Personendaten in den entsprechenden Applikationen durchzuführen bzw. der Veranlassung dieser Aktualisierung (Strafregister) einzuleiten. Die Verständigungen des Bundesasylamtes, der Außenstellen des Bundesasylamtes und der Erstaufnahmestellen zur Aktualisierung der Personendaten im AIS erfolgen direkt durch den Zentralen Erkennungsdienst, diesen Dienststellen obliegt die Datenberichtigungen im AIS. 48.6. Datenclearing im AFIS Zusammenführungen von Datensätzen Erkennungsdienst durchgeführt. im AFIS werden vom Zentralen VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 76 49. Identifizierung von abgängigen und hilflosen Personen sowie unbekannten Leichen 49.1. Trefferverständigung bei abgängigen Personen Erfolgt in der AFIS Datenbank oder der DNA Datenbank ein Treffer auf eine abgängige Person wird die aktenführende Sicherheitsbehörde/Dienststelle vom Zentralen Erkennungsdienst umgehend von diesem Umstand verständigt. Im Fall eines DNA Treffers wird vorher die Bestätigung durch ein gerichtsmedizinisches Institut eingeholt. 49.2. Trefferverständigung bei unbekannten Leichen Wird in der AFIS Datenbank oder der DNA Datenbank eine unbekannte Leiche identifiziert, verständigt der Zentrale Erkennungsdienst die aktenführende Sicherheitsbehörde/Dienststelle umgehend. Im Fall eines DNA Treffers wird vorher die Bestätigung durch ein gerichtsmedizinisches Institut eingeholt. 49.3. Trefferverständigung bei hilflosen Personen Erfolgt in der AFIS Datenbank ein Treffer auf eine hilflose Person, wird die aktenführende Sicherheitsbehörde/Dienststelle vom Zentralen Erkennungsdienst umgehend von diesem Umstand verständigt. 49.4. Identifizierung durch andere Umstände Kann eine abgängige oder eine hilflose Person oder eine unbekannte Leiche, deren Daten (Personsbeschreibung, daktyloskopische Daten und/oder DNA Daten) in den Datenbanken (EDE, AFIS, DNA Datenbank) gespeichert sind, auf andere Weise identifiziert werden, hat die Behörde oder Dienststelle, welche die Identität feststellen konnte, davon umgehend den Zentralen Erkennungsdienst zu verständigen, damit die Löschung bzw. Berichtigung in den Datenbanken vorgenommen werden kann. 50. Trefferfall daktyloskopische Tatortspuren 50.1. Verständigung des LKA Bei Übereinstimmung einer im AFIS gespeicherten daktyloskopischen Tatortspur mit einem im AFIS gespeicherten Finger- oder Handflächenabdruck wird vom Zentralen Erkennungsdienst das zuständige Landeskriminalamt der Akten führenden Dienststelle verständigt. Dem LKA obliegen die weiteren erforderlichen Verständigungen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 77 50.2. Verständigungen der Justizbehörden Über den Trefferfall ist von der zuständigen Sicherheitsbehörde/Sicherheitsdienststelle die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das zuständige Gericht in Kenntnis zu setzen. 50.3. Aussagekraft einer Trefferverständigung Der Trefferfall mit daktyloskopischen Spuren ist lediglich als sicheres Indiz für die Ortsanwesenheit des Spurenverursachers zu werten. Der Trefferfall dient somit als Grundlage für weitere kriminalpolizeiliche Erhebungen, und kann im Zusammenhang mit den Ermittlungsergebnissen für die Legitimierung strafprozessualer Maßnahmen von Bedeutung sein. 51. Trefferfall biologische Spuren 51.1. Verständigung des LKA Sowohl bei nationalen wie internationalen Treffern wird das zuständige LKA verständigt vom Zentralen Erkennungsdienst verständigt. 51.2. Nationale Treffer Bei Übereinstimmung des DNA Profils einer biologischen Tatortspur mit dem DNA Profil einer erkennungsdienstlich behandelten Person verständigt der Zentrale Erkennungsdienst das zuständige Landeskriminalamt, welches die biologische Spur zur Auswertung weitergeleitet hat. Diese Verständigung erfolgt erst nach Durchführung einer Bestätigungsanalyse, welche vom Zentralen Erkennungsdienst bei den gerichtsmedizinischen Instituten veranlasst wird. Dieser Verständigung liegt auch ein Matchreport der Gerichtsmedizinischen Institute bei. Das zuständige LKA hat die erforderlichen weiteren Verständigungen durchzuführen. 51.3. Internationale Treffer Durch die Teilnahme Österreichs an der Interpol DNA Datenbank und beim „Prümer Informationsverbundsystem“ auf Grundlage des Prümer Vertrages und Prümer Beschluss kommt es zu einem starken Ansteigen von internationalen DNA Datenbanktreffern. In beiden Systemen werden die DNA Profilwerte in anonymisierter Form abgeglichen und Treffermeldungen den jeweiligen nationalen Zentralstellen zugeleitet. Bei internationalen DNA Treffern veranlasst der Zentrale Erkennungsdienst, nach Überprüfung der Datenrichtigkeit, ebenfalls eine Bestätigungsanalyse der nationalen DNA Profilwerte und führt danach den internationalen Schriftverkehr mit dem betreffenden Staat, um die Personaldaten und/oder Tatdetails des jeweils im Ausland betroffenen DNA Profils festzustellen. Nach Bestätigung der ausländischen Profilwerte durch den betroffenen Staat und Bekanntgabe der Personendaten und/oder Tatdetails wird das zuständige LKA informiert, diesem obliegen wiederum die erforderlichen weiteren Verständigungen. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 78 51.4. Verständigungen der Justizbehörden Über den Trefferfall ist von der zuständigen Sicherheitsbehörde/Sicherheitsdienststelle die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das zuständige Gericht in Kenntnis zu setzen. 51.5. Aussagekraft einer Trefferverständigung Der Trefferfall mit DNA Spuren ist lediglich als sicheres Indiz für die Übereinstimmung der biologischen Tatortspur mit dem DNA Profil des Spurenverursachers zu werten. Der Trefferfall dient somit als Grundlage für weitere kriminalpolizeiliche Erhebungen und kann im Zusammenhang mit den Ermittlungsergebnissen für die Legitimierung strafprozessualer Maßnahmen von Bedeutung sein. 51.6. Verfügungen über biologische Spurenträger durch die Justizbehörden Gleichzeitig mit Übermittlung des Abschlussberichtes an die Staatsanwaltschaft ist diese zu ersuchen, anzuordnen, was mit dem biologischen Spurenträger zu geschehen hat. 10. ABSCHNITT Verarbeitung, Speicherung und Abfragen in den erkennungsdienstlichen Datenbanken sowie Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an Medienunternehmen und Zeugen 52. Zentraler Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes – ZED Dem Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes obliegt die Sammlung, Speicherung und Auswertung in den oben näher angeführten Zentralen Erkennungsdienstlichen Datenbanken. Der Datenzugang erfolgt über die angeführten Informationswege und Zuständigkeitsbereiche. Die detaillierten Aufgabenzuweisungen ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Bundeskriminalamtes. 53. Zentrale Clearingstelle – ZCS der Kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Wien (früher DASTA Wien) Der ZCS obliegt unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschrift für den Erkennungsdienst, der EKIS Betriebsvorschrift sowie der sonstigen relevanten Vorschriften als Dienstleister: VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 79 die Speicherung, Berichtigung, Ergänzung, Aktualisierung und Löschung der Daten für das gesamte Bundesgebiet, sowie der Daten für das Bundeskriminalamt, welche im Weg internationaler Amts- oder Rechtshilfe übermittelt werden, in der Erkennungsdienstlichen Evidenz (EDE). Dies betrifft Daten die mittels EDWF oder auf andere Weise der ZCS zur Speicherung übermittelt werden. die Berichtigung, Ergänzung und Löschung der Daten im Fremdeninformationssystem (FIS) nach AFIS Treffern für das gesamte Bundesgebiet. Berichtigungen und Ergänzungen der Personendaten anderer EKISApplikationen, insbesondere der Personenfahndung und Personeninformation und des Kriminalpolizeilichen Aktenindexes, aufgrund von durchgeführten Personsfeststellungsverfahren oder nach dem Bekanntwerden neuer Persondendaten/Aliasdaten nach AFIS Treffern. Die Durchführung der inländischen Personsfeststellungsverfahren zentral für sämtliche Dienststellen des Bundesgebietes und die entsprechenden Datenaktualisierungen in den betroffenen Applikationen bzw. die Veranlassung dieser Aktualisierungen, insbesondere des Strafregisters. Die Verständigung jener Behörden/Dienststellen, deren Speicherungen von solchen Berichtigungen, Ergänzungen und Aktualisierungen betroffen sind, sowie die Verständigung des Strafregisteramtes zur Durchführung der entsprechenden Berichtigungen, Ergänzungen und Aktualisierungen im Strafregister. 54. Erkennungsdienstliche Evidenz – EDE 54.1. Berechtigung zur Veranlassung einer Speicherung in der EDE Zur Veranlassung einer Speicherung von erkennungsdienstlichen Daten in der EDE, von Fingerabdrücken im AFIS und von DNA Profilen sind die Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen ermächtigt. 54.2. Anfrageberechtigungen EDE Alle Sicherheitsbehörden und deren Organe, welche mit Aufgaben der Sicherheitspolizei oder der Strafrechtspflege betraut sind, erhalten eine Abfrageberechtigung in der EDE. Sonstige Behörden der Sicherheitsverwaltung erhalten Zugriffsberechtigung in dem Umfang, der sich aus den jeweiligen Materiengesetzen ergibt und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Anfrageberechtigungen für Sonderapplikationen der EDE, welche lediglich für die Erfüllung von bestimmten Aufgaben erforderlich sind (z.B. im EDWF gespeicherte Personsfeststellungsdaten, Daten von Exekutivbeamten zu Ausscheidungszwecken, Datenclearingfunktionen usw.) erhalten lediglich die direkt mit der Bearbeitung dieser Aufgaben betrauten Organe im Bundeskriminalamt bzw. bei der ZCS. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 80 Seit dem 03.04.2006 stehen den Anwendern auf der zentralen WebApplikationsplattform des BM.I Portals zwei Möglichkeiten für EDE-Anfragen zur Verfügung: EDE-Abfrage über EKIS@WEB. Diese Anfrage bleibt unverändert, nur die Darstellung der Ergebnisse wurde überarbeitet. Anfragen über einen eigenen Link mit der Bezeichnung „EDE-NEU“. Hier stehen dem Anwender grafisch aufbereitet und in neuem Design die überarbeiteten und aus dem EKIS bekannten EDE Anfragen: - Personenanfrage - Verknüpfungsanfrage - Verknüpfungsanfrage Fotos - Verknüpfungsanfrage Behörde/Region zur Verfügung. Zusätzlich haben jene geschulten Organe, welche über den EDWF Datenerfassungen oder spezifische Anfragen durchführen, die Möglichkeit, diese Anfragen direkt über die EDWF Oberfläche durchzuführen. 54.3. Benutzerverwaltung Die Anfrageberechtigungen für EKIS@Web und EDE-Neu Anfragen werden über die zentrale Benutzerverwaltung des BMI Abteilung IV/2 vergeben. Die Zugangsberechtigungen für spezifische Anfragen werden vom Bundeskriminalamt, Zentraler Erkennungsdienst an entsprechend geschulte Organe vergeben. Ersuchen um solche Zugangsberechtigungen zum EDWF sind dem Zentralen Erkennungsdienst im Weg des zuständigen LKA AB 07, in Wien AB 06, mittels Mail an die Adresse *BMI II/BK/6.1.1 zu übermitteln. 55. Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an Medienunternehmen und an Zeugen 55.1. Übermittlung an Medienunternehmen Erkennungsdienstliche Daten auf Grund erkennungsdienstlicher Behandlungen dürfen an Medienunternehmen zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden (§ 71 Abs. 3 Z. 1 SPG): 1. wenn die Identität anders nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand geklärt werden kann 2. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Veröffentlichung werde die Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Betroffenen entgegenwirken oder 3. wenn gegen den flüchtigen Betroffenen ein Haftbefehl wegen Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens erlassen wurde VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 81 55.2. Übermittlung an andere Personenkreise Erkennungsdienstliche Daten auf Grund erkennungsdienstlicher Behandlungen dürfen übermittelt werden: 1. an Personen, die als Identitätszeugen in Betracht kommen (§ 71 Abs. 3 Z. 2 SPG) 2. bei Vorliegen einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Sinne des § 65 Abs. 1 SPG an Tatzeugen, sofern anzunehmen ist, sie würden anhand der Daten zur Identifikation des Täters beitragen (§ 71 Abs. 3 Z. 3 SPG) 55.3. Veröffentlichung durch die Sicherheitsbehörde Die Veröffentlichung erkennungsdienstlicher Daten kann auch durch die Sicherheitsbehörde selbst unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Z. 1 SPG erfolgen. 55.4. Übermittlungsumfang Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten darf nur in dem Umfang geschehen 1. als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist und 2. zu dem dadurch bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Betroffenen nicht außer Verhältnis steht. 55.5. Öffentlichkeitsfahndung nach der StPO Neben den Bestimmung des SPG kann die Veröffentlichung von Abbildungen Beschuldiger in Medien nach Straftaten, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, nach den Bestimmungen des § 169 StPO erfolgen. Derartige Veröffentlichungen sind durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen. 11. ABSCHNITT Datenrichtigstellung, Weiterverarbeitung und Löschung 56. Berichtigung, Ergänzung Bei Feststellung von unrichtigen oder unvollständigen Daten in der EDE oder anderen Datensammlungen, auch außerhalb einer erkennungsdienstlichen Behandlung, sind diese zu berichtigen oder zu ergänzen. 57. Weiterverarbeitung Gem. § 75 Abs. 1 SPG dürfen personenbezogene Daten, die eine Sicherheitsbehörde nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt hat, in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiter verarbeitet werden, wenn die VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 82 Ermittlung und Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem die Daten verwendet werden sollen. 58. Löschung von Amts wegen bei Verdacht einer strafbaren Handlung 58.1. Falschspeicherung Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Daten einer Person oder einer erkennungsdienstlichen Behandlung irrtümlich gespeichert wurden. 58.2. Zeitablauf Erkennungsdienstliche Daten die gemäß § 65 SPG ermittelt wurden sind durch Zeitablauf zu löschen: 1. wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat und seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung fünf Jahre verstrichen sind (§ 73 Abs. 1 Z 1 SPG) 2. wenn nach der Speicherung erkennungsdienstlicher Daten strafunmündiger Personen drei Jahre verstrichen sind, ohne dass es neuerlich zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen ist (§ 73 Abs. 1 Z 2 SPG) 3. wenn seit dem Tod des Betroffenen fünf Jahre verstrichen sind (§ 73 Abs. 1 Z 3 SPG) 58.3. Tatverdacht entkräftet Erkennungsdienstliche Daten von Verdächtigen sind von Amts wegen zu löschen, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten (Evidenthalten) wäre deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen (§ 73 Abs. 1 Z 4 SPG). Ein solcher Umstand kann sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens ergeben, wenn beispielsweise eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Wegfall des Tatverdachtes unterbleibt oder im nachfolgenden Gerichtsverfahren ein Freispruch erfolgt. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Löschung sind immer im Einzelfall zu prüfen. 58.4. Verständigungen von Löschungen von Amts wegen Der Betroffene ist von der zuständigen Sicherheitsbehörde, in deren Auftrag die edDaten verarbeitet wurden, von einer derartigen amtswegigen Löschung ohne Zustellnachweis zu verständigen, wenn eine Abgabestelle bekannt ist oder ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 83 Die Veranlassung der Löschung obliegt jener Sicherheitsbehörde, in deren Namen die ed. Behandlung durchgeführt oder die Speicherung der Daten veranlasst wurde. Die Verständigung über die Löschung obliegt jener Sicherheitsbehörde, bei der die Daten verarbeitet wurden, bei Löschung aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz jener Sicherheitsbehörde, die die Daten übermittelt hat. Von einer verfügten Löschung hat die Sicherheitsbehörde auch die ZCS und den Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes zu verständigen, welche die Löschung aus den Datenbanken und die Skartierung des ed. Materials durchführen. Bei Mehrfachspeicherungen ist genau anzuführen, welche erkennungsdienstliche Behandlung vom Löschungsauftrag umfasst ist. Wird im Zuge einer Aktenbearbeitung festgestellt, dass bei einer Person, die verstorben ist, eine Speicherung in der EDE besteht, ist die ZCS von der betreffenden Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde über das Ableben dieser Person in Kenntnis zu setzen. Die ZCS speichert den entsprechenden Vermerk in der EDE. Die Löschungen von Amts wegen nach Zeitablauf werden in der EDE automatisch durchgeführt. 59. Löschungen von Amts wegen bei Gelegenheitspersonen, hilflosen Personen, Leichen, Abgängigen, und Personen, deren Daten mit Zustimmung erhoben wurden 59.1. Hilflose Personen Erkennungsdienstlichen Daten von hilflosen Personen sind zu löschen, wenn sie die Funktion für den Anlassfall erfüllt haben. 59.2. Unbekannte Leichen Erkennungsdienstliche Daten von unbekannten Leichen sind nach fünf Jahren oder nach Erfüllung der Funktion für den Anlassfall zu löschen. 59.3. Abgängige Personen Erkennungsdienstliche Daten von Abgängigen sind nach dessen Auffindung bzw. fünf Jahre nach der Feststellung des Todes zu löschen. 59.4. Gelegenheitspersonen Erkennungsdienstliche Daten von Gelegenheitspersonen sind zu löschen, wenn sie ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 84 59.5. Zustimmung Erkennungsdienstliche Daten, die mit Zustimmung des Betroffenen erhoben wurden, sind nach einem Widerruf des Betroffenen oder von Amts wegen nach dem Tod des Betroffenen zu löschen. 59.6. Verständigungspflicht Um der Löschungsverpflichtung nachkommen zu können, sind der Zentrale Erkennungsdienst und die Zentrale Clearingstelle über die für die Löschung maßgeblichen Umstände zu verständigen. 60. Auskunftsrecht des Betroffenen 60.1. Auskunft über erkennungsdienstliche Daten Dem Betroffenen ist gem. § 80 SPG über Verlangen Auskunft zu geben, ob und welche erkennungsdienstlichen Daten von ihm vorhanden sind. Begehrt er Kopien seines erkennungsdienstlichen Materials, sind ihm diese gegen Kostenersatz auszufolgen. Die pauschalierten Kostenersatzpflichten des Betroffenen ergeben sich aus der Sicherheitsgebührenverordnung. Für derartige Zwecke benötigtes erkennungsdienstliches Material kann, soweit es nicht aus der EDE abrufbar ist (z.B. Lichtbilder), beim Zentralen Erkennungsdienst des .BK angefordert werden. 60.2. Auskunft über Löschungen von Amts wegen Von der SID ist dem Betroffenen über Verlangen Auskunft zu geben, ob erkennungsdienstliche Daten von Amts wegen gelöscht wurden. Ist eine vorgesehene Löschung von Amts wegen deshalb nicht erfolgt, weil das Vorliegen des Löschungsgrundes noch nicht bekannt war, hat jene SID die Löschung zu veranlassen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle befindet, welche die erkennungsdienstliche Behandlung oder die Speicherung in der EDE veranlasst hat, und die formlose Verständigung über die Löschung (Auskunft) vorzunehmen. Wurde die Löschung nicht durchgeführt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, ist dies dem Betroffenen auf Grund seines Verlangens formlos mitzuteilen. In dieser formlosen Auskunft ist darauf hinzuweisen, dass der Betroffene über Antrag das Recht hat, einen Feststellungsbescheid zu verlangen, aus welchem hervorgeht, warum keine Löschung erfolgte. Die formlose Mitteilung und der Feststellungsbescheid sind von der SID zu erlassen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich die Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle befindet, welche die Speicherung in der EDE oder die erkennungsdienstliche Behandlung veranlasst hat. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 85 60.3. Behördenzuständigkeit Für Auskünfte gem. § 80 SPG und Löschungsanträge besteht gem. § 76 Abs. Abs. 6 SPG eine besondere Behördenzuständigkeit. Derartige Anträge sind von der Sicherheitsdirektion zu veranlassen in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet wurden. 61. Löschung von erkennungsdienstlichen Daten auf Antrag des Betroffenen 61.1. Löschungsvoraussetzungen Erkennungsdienstliche Daten sind, sofern nicht bereits die Bedingungen hinsichtlich der Löschung von Amts wegen vorliegen, gem. § 74 Abs. 1 SPG auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn der Verdacht, der für die Verarbeitung (Evidenthaltung) maßgeblich war, 4. schließlich nicht bestätigt werden konnte (Freispruch mangels Beweisen) oder 5. nicht rechtswidrig war (Freispruch wegen Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes z.B. Notwehr) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn eine weitere Evidenthaltung deshalb erforderlich ist, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde weitere gefährliche Angriffe begehen. Erkennungsdienstliche Daten, die mit Zustimmung des Betroffenen erhoben wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen. 61.2. Behördenzuständigkeit Die Auskunft über die durchgeführte Löschung, die Veranlassung der Löschung oder die Ausfertigung des abweisenden Bescheides hat von der SID zu erfolgen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich die Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle befindet, welche die Speicherung in der EDE oder die erkennungsdienstliche Behandlung veranlasst hat. Von einer verfügten Löschung hat die Sicherheitsbehörde auch die zuständige ZCS und den zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes zu verständigen, welche die Löschung aus den Datenbanken und die Skartierung des ed. Materials durchführen. Bei Mehrfachspeicherungen ist genau anzuführen, welche erkennungsdienstliche Behandlung vom Löschungsauftrag umfasst ist. Bei einer Löschung in der EDE nach Zeitablauf wird der Zentrale Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes automationsunterstützt vom EDWF über die erfolgte Löschung verständigt, danach erfolgt die Skartierung und Löschung aus den anderen Datenbanken. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 86 62. Löschungen und Sperren von erkennungsdienstlichen Daten die nach dem Asylgesetz ermittelt wurden Erkennungsdienstliche Daten, die nach dem Asylgesetz ermittelt wurden, werden nach den Bestimmungen des § 54 Asylgesetz gelöscht sobald der Behörde bekannt wird, dass der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union erlangt hat oder zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung des Verfahrens oder Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz, eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages oder wenn der Behörde der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind. Die physische Löschung erfolgt nach Bekanntgabe des Frist auslösenden Ereignisses, welches durch automatische Übermittlung eines entsprechenden Löschauftrages an das .BK – Zentraler Erkennungsdienst erfolgt. Löschungen und Sperren im EURODAC AFIS richten sich nach den Bestimmungen der EURODAC-VO und sind im Punkt 18.5 VED 2009 dargestellt. 63. Löschungen von erkennungsdienstlichen Daten die nach dem Fremdenpolizeigesetz ermittelt wurden. Erkennungsdienstliche Daten die nach dem Fremdenpolizeigesetz ermittelt wurden, werden nach den Bestimmungen des § 99 FPG von Amts wegen gelöscht. Die physische Löschung erfolgt nach Bekanntgabe des Frist auslösenden Ereignisses, welches durch automatische Übermittlung eines entsprechenden Löschauftrages an das .BK – Zentraler Erkennungsdienst erfolgt. Löschungen und Sperren im EURODAC AFIS richten sich nach den Bestimmungen der EURODAC-VO und sind im Punkt 19.5 VED 2009 dargestellt. VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 87 12. ABSCHNITT Schlussbestimmungen 64. Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Dieser Erlass tritt mit 01.06.2009 in Kraft Mit Inkrafttreten dieses Erlasses treten folgende Erlässe außer Kraft: Vorschrift für den Erkennungsdienst 2006 vom 26.04.2006 zur Zahl BMI-LR2000/005-II/BK/6.1/2006 (VED 2006) Erlass über erkennungsdienstliche Maßnahmen im Abgängigkeitsfall und bei nicht identifizierten Leichen, Datenerfassung und Speicherung in der EDE, im AFIS und der DNA Datenbank vom 30.07.2008 zur Zahl BMI-KP1000/0612-II/BK/6.1/2008. Erlass über die Zuständigkeit zum Einscannen der Zehnfinger- und Handflächenabdrucke vom 08.08.2008 zur Zahl BMI-KP1000/0644II/BK/6.1/2008 Erlass über die Erfassung von gesicherten DNA Spuren im PAD vom 26.09.2008 zur Zahl BMI-KP1000/0818-II/BK/6.1/2008 Beilagen: VED 2009 VED 2009 VED 2009 Standortkennungen Stand Blankoformblatt juni 2009.pdf ED-Behandlung.doc Informationsblatt für Gelegenheitspersonen.pdf VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 88 VED 2009 VED 2009 VED 2009 DNA VED 2009 DAKTY Zustimmungserklärung zur Zustimmungserklärung Verwendung von DNAzur Arbeitsbehelf Daten Verwendung Angehöriger.doc zur von Erfassung DNAArbeitsbehelf Daten vonAngehöriger.pdf biologischen zur Erfassung Spurendaten von daktyloskopischen im PAD - Stand 01.06.2009.pdf Spurendaten im P Wien, am 01.06.2009 Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit Dr. Anderl VED 2009 – Stand: 01.06.2009 BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009 Seite 89