Vorschrift für den Erkennungsdienst

Transcription

Vorschrift für den Erkennungsdienst
VORSCHRIFT FÜR DEN
ERKENNUNGSDIENST
VED 2009
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 1
Inhaltsübersicht
INHALTSÜBERSICHT
2
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
10
1. ABSCHNITT ALLGEMEINES
12
1.
2.
2.1.
2.2.
2.3.
3.
Aufgabe der Vorschrift
12
Begriffsbestimmungen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Erkennungsdienstliche Behandlung
Erkennungsdienstliche Daten
12
12
12
12
Schulung
13
2. ABSCHNITT ERKENNUNGSDIENSTLICHE BEHANDLUNG
4.
13
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
Erkennungsdienstliche Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz
Verdächtige einer gerichtlich strafbaren Handlung
Strafunmündige Verdächtige einer gerichtlich strafbaren Handlung
Hilflose Personen
Gelegenheitspersonen
Informationsverpflichtung
13
13
13
14
14
15
5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
5.5.
5.6.
Grundsätze für die erkennungsdienstliche Behandlung von Verdächtigen
Eignung zur Wiedererkennung
Beachtung der Zukunftsprognose
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Dokumentationsverpflichtung
Vorgehen bei der Durchführung
Umfang der zu erhebenden Daten
15
15
15
16
16
16
17
6.1.
6.2.
6.3.
6.4.
6.5.
6.6.
6.7.
6.8.
6.9.
6.10.
6.11.
6.12.
6.13.
6.14.
Vornahme eines Mundhöhlenabstriches (MHA)
Allgemeine Grundsätze
Verdacht eines gefährlichen Angriffes gemäß § 16 Abs. 2 SPG
Eignung zur Wiedererkennung
Präventionswirkung
Unmittelbare Zwangsgewalt bei der MHA Abnahme
Obligatorische MHA-Abnahme
Andere Gründe zur Vornahme eines MHA
Übernahme von DNA-Profilen nach staatsanwaltlicher Anordnung
Rückerfassung DNA
Gelegenheitspersonen und tatortberechtigte Personen
MHA von Organen der Sicherheitsbehörden
Verwendungszweck der genetischen Information
Dienstleister
Kontrolle und Informationspflicht
17
17
18
18
18
19
19
19
20
20
21
21
21
21
21
7.1.
Erkennungsdienstliche Behandlung in Justizanstalten
Ort der erkennungsdienstlichen Behandlungen
22
22
5.
6.
7.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 2
7.2.
7.3.
8.
Mitwirkung der Strafvollzugsanstalten
Durchführung eines MHA bei in Haft befindlichen Betroffenen
22
22
8.1.
8.2.
8.3.
8.4.
8.5.
Erkennungsdienstliche Behandlung von Asylwerbern
Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Altersgrenze
Zwangsgewalt
Informationsverpflichtung
EURODAC – Artikel 4
22
22
23
23
23
23
9.1.
9.2.
9.3.
9.4.
9.5.
Erkennungsdienstliche Behandlung bei Fremden
Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Verfahren
Informationsverpflichtung
EURODAC – Artikel 8
EURODAC – Artikel 11
23
23
24
24
24
25
9.
10.
Erkennungsdienstliche Behandlung nach der Strafprozessordnung
10.1.
Voraussetzung zur erkennungsdienstlichen Behandlung zur Identitätsfeststellung
10.2.
Umfang der Daten
10.3.
Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung
10.4.
Anordnung zur molekulargenetischen Untersuchung
10.5.
Verarbeitung des erkennungsdienstlichen Materials
3. ABSCHNITT ERKENNUNGSDIENSTLICHE MAßNAHMEN
25
25
26
26
26
26
26
11.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen im Abgängigkeitsfall
11.1.
Voraussetzungen zur Datenerhebung
11.2.
Mitwirkung von Angehörigen
11.3.
DNA Profile von Angehörigen
26
26
27
27
12.
27
Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen
13.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag
13.1.
Bedarf
13.2.
Behördenzuständigkeit
13.3.
Antragsabweisung
27
27
27
27
14.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Zustimmung des Betroffenen
14.1.
Zulässigkeit
14.2.
Abweisung der Datenerhebung
14.3.
Verbleib des erkennungsdienstlichen Materials
28
28
28
28
15.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Tatortspuren
15.1.
Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden
15.2.
Konkreter Tatverdacht-Vorgehen bei biologischen Spurenträgern
28
28
29
4. ABSCHNITT INTERNATIONALER ERKENNUNGSDIENSTLICHER
DATENAUSTAUSCH
16.
Erkennungsdienstliche Daten ausländischer Herkunft
16.1.
Einholung ausländischer erkennungsdienstlicher Daten
16.2.
Gefahr im Verzug
16.3.
Übermittlung von ausländischem erkennungsdienstlichem Material
29
29
29
29
29
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 3
16.4.
Verarbeitungsermächtigung
29
17.
Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an das Ausland
17.1.
Übermittlung an das Ausland
17.2.
Internationaler Datenabgleich
17.3.
Datenspeicherung in der Interpol DNA Datenbank
17.4.
Internationale DNA/Fingerabdruckabgleichsersuchen an ausländische nationale Datenbanken
30
30
30
30
30
18.
Prümer Vertrag und Prümer Beschluss
18.1.
Grundsätzliches Prümer Vertrag
18.2.
Grundsätzliches Prümer Beschluss
18.3.
Abgleich von DNA Profilen
18.4.
Abgleich von daktyloskopischen Daten
18.5.
Nationale Kontaktstelle
18.6.
Konsultationsverfahren
31
31
31
31
32
32
32
19.
EURODAC
19.1.
Zulässigkeit der Datenübermittlung in das EURODAC AFIS
19.2.
Nationale Stelle EURODAC AFIS
19.3.
Datenumfang
19.4.
Trefferverifizierungen im EURODAC-AFIS
19.5.
Berichtigungen und Löschungen im EURODAC-AFIS
33
33
33
33
33
34
5. ABSCHNITT DURCHFÜHRUNG
34
20.
Erkennungsdienstlicher Workflow – EDWF
20.1.
Grundsätzliches
20.2.
Ansprechpartner für EDWF und EDE
34
34
36
21.
Erkennungsdienstliche Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz
21.1.
Priorierung
21.2.
Erkennungsdienstliche Behandlungen mittels EDWF
21.3.
Standortkennung
21.4.
Datenerfassungsberechtigungen
21.5.
Schulungen EDWF
21.6.
Handbuch EDWF
21.7.
Erkennungsdienstliche Behandlungen unter Verwendung des EKIS Formblattes 21
21.8.
Abfragen aus der EDE
36
36
37
38
39
39
39
40
40
22.
Finger- und Handflächenabdrücke
41
22.1.
Zehnfingerabdrücke
41
22.2.
Handflächenabdrücke
41
22.3.
Durchführung der Abnahme und Qualitätserfordernisse der Zehnfinger- und Handflächenabdrücke
41
22.4.
Qualitätserfordernisse Papier
42
22.5.
Bestellung der Formularvordrucke für Finger- und Handflächenabdruckblätter
42
22.6.
Scannen der Finger- und Handflächenabdruckblätter
42
22.7.
Zeitliche Vorgaben, Zuständigkeit zur Durchführung und Kontrolle der Scannvorgänge,
erforderliche Verständigungen
42
23.
Lichtbilder
23.1.
Umfang und Qualität der Lichtbilder
43
43
24.
Mundhöhlenabstriche
24.1.
Allgemeines
44
44
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 4
24.2.
24.3.
24.4.
24.5.
24.6.
24.7.
24.8.
24.9.
24.10.
Vorgangsweise bei Durchführung einer MHA-Abnahme
Vermeidung von Mehrfachabnahmen
Aufforderung des Verdächtigen
Zwangsmassnahmen beim MHA
Zwangsmassnahmen durch Durchführung der Ersatzabnahme
Anonyme Übermittlung an Gerichtsmedizin Innsbruck
DNA-Datenbank
Gerichtliche Anordnung einer DNA Reihenuntersuchung (Massenscreeningverfahrens)
Praktische Durchführung einer DNA Reihenuntersuchung
44
45
45
45
45
46
47
47
47
Zentrale Clearingstelle der KPA der BPD Wien – ZCS
48
26.
Übermittlung der Originalfingerabdruckblätter und Lichtbilder
26.1.
Fingerabdruckblätter
26.2.
Digitale Lichtbilder
26.3.
Analoge Lichtbilder
48
48
48
48
27.
Mundhöhlenabstriche von Gelegenheitspersonen / Opfern
27.1.
DNA von Gelegenheitspersonen zu Ausscheidungszwecken
27.2.
Mischspuren
27.3.
Spurenqualität – Mischspur
27.4.
Mitwirkungsverpflichtung und Auswertung
27.5.
Formulare für Gelegenheitspersonen und Opfer
48
48
49
49
49
50
28.
Erkennungsdienstliches Material von Abgängigen
28.1.
Zulässigkeit zur Datenerhebung
28.2.
Biologische Direktspurenträger
28.3.
Angehörigen DNA
28.4.
Durchführung der DNA-Analyse
28.5.
Sicherung von daktyloskopischem Vergleichsmaterial
28.6.
Speicherung der Daten in der EDE, im AFIS und der DNA Datenbank
50
50
50
50
51
51
51
29.
Erkennungsdienstliches Material von unbekannten Leichen
29.1.
Sicherung von erkennungsdienstlichem, insbesondere biologischem Material an unbekannten
Leichen
29.2.
Auswertung von Fingerabdrucken
29.3.
DNA Analysen - Kontaktaufnahme Zentraler Erkennungsdienst
29.4.
Durchführung der DNA-Analyse
29.5.
Speicherung der Daten in der EDE, im AFIS und der DNA Datenbank
29.6.
Organisatorische und fachliche Zuständigkeit zur Bearbeitung
52
30.
Erkennungsdienstliches Material von Organen der Sicherheitsbehörden
30.1.
„Police Elimination“ Datenbank zu Ausscheidungszwecken
30.2.
Personenkreis
30.3.
Umfang der Datenerhebung
30.4.
Löschung
30.5.
Erlass Datenerhebung und Personenkreis
54
54
54
55
55
55
31.
Erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem Asylgesetz
31.1.
Verwendung der Livescanner oder Card-Scanner über EDWF
31.2.
Anlegen des Datensatzes im AIS
31.3.
Lichtbilder Asylwerber
31.4.
Durchführung des Scannvorganges
55
55
56
56
56
32.
Erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem Fremdenpolizeigesetz
32.1.
Verwendung der Livescanner oder Cardscanner über EDWF
56
56
25.
52
53
53
53
53
54
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 5
32.2.
32.3.
Anlegen des Datensatzes im FIS
Durchführung des Scannvorganges
57
57
33.
Search Only Fingerabdruckanfragen
33.1.
Technische und praktische Durchführung
33.2.
Rechtliche Grundlage für Search Only Anfragen
57
57
58
34.
Tatortspuren-Dokumentation
34.1.
Allgemein
34.2.
Unveränderte Erstdokumentation
34.3.
Lückenlose Dokumentation
58
58
59
59
35.
35.1.
35.2.
35.3.
35.4.
35.5.
35.6.
35.7.
35.8.
Daktyloskopische Tatortspuren und daktyloskopisches Vergleichsmaterial von
Gelegenheitspersonen
Daktyloskopische Tatortspuren Übermittlung zu den Landeskriminalämtern
Aktenmäßige Erfassung und Weiterleitung der Daten
Beurteilung AFIS Eignung
Qualitätsarten
Ausscheidung von Gelegenheitspersonen
Konkreter Tatverdacht
Zuständigkeit
Spurenqualitätsrückmeldung in den Sicherheitsmonitor
59
59
59
60
60
61
61
61
62
36.
Biologische Tatortspuren
36.1.
Sicherung und Übermittlung des Spurenmaterials
36.2.
Aktenmäßige Erfassung und Weiterleitung der Daten
36.3.
Verpackung
36.4.
Weiterleitung der Tatortspuren zur Auswertung an die Gerichtsmedizinischen Institute
36.5.
Kontingentsverteilung
36.6.
Offenkundige Täterspuren
36.7.
Klärung von Straftaten bei denen biologische Spurenträger gesichert wurden durch andere
Umstände
36.8.
Auswertungszuständigkeit Labors
36.9.
Versendung des Spurenmaterials an die Labors
36.10. Aufgabe der Dienstleister
36.11. DNA Profile – Qualitätsarten und Auswertungsstatus
36.12. Datenbankabgleich
36.13. DNA Analyse aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung
36.14. Auswahl der biologischen Spuren zur Auswertung unter Beachtung des Jahresgrundkontingentes
36.15. Berichtspflicht über Kontingentsverbrauch
36.16. Restkontingent
6. ABSCHNITT PERSONSFESTSTELLUNG
62
62
62
63
63
63
64
64
64
64
65
65
66
66
67
67
67
68
37.
Durchführung des Personsfeststellungsverfahrens
37.1.
Personsfeststellung-Begriff
37.2.
Personsfeststellung von österreichischen Staatsbürgern und in Österreich geborenen FremdenUmfang und Durchführung
37.3.
Personsfeststellung von Fremden-Durchführung
37.4.
Einleitung des Personsfeststellungsverfahrens
37.5.
Aktualisierung der EDE und/oder anderer Applikationen
37.6.
Verständigungen aufgrund von Aktualisierungen durch die ZCS
68
68
68
69
70
70
70
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 6
7. ABSCHNITT SAMMLUNGEN VON ERKENNUNGSDIENSTLICHEM MATERIAL
70
38.
Zehnfingerabdruckblätter und Handflächenabdruckblätter
70
39.
Lichtbilder
71
40.
Biologisches Material
40.1.
MHA Proben
40.2.
Analysierte biologische Tatortspuren
40.3.
Nicht analysierte biologische Tatortspuren
71
71
71
71
41.
Daktyloskopische Tatortspuren
71
42.
Sammlungen bei den örtlichen Erkennungsdiensten
71
8. ABSCHNITT ZENTRALE ERKENNUNGSDIENSTLICHE DATENBANKEN
72
43.
Zentrale Erkennungsdienstliche Evidenz – EDE
43.1.
Inhalt der Datenbank
43.2.
Speicher und Abfrageberechtigungen in der EDE
43.3.
Internationale Datenübernahmen
43.4.
Speicherbeginn
72
72
72
72
72
44.
Erkennungsdienstlicher Workflow – EDWF
44.1.
Erfassungs- und Abfrageberechtigungen
44.2.
Anwendungsbeginn und Ausstattungsstatus
72
72
73
45.
Automatisches Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS)
45.1.
Dateninhalt
45.2.
Technische Betreuung AFIS
45.3.
Benutzerverwaltung
73
73
74
74
46.
DNA-Datenbank
46.1.
Dateninhalt
46.2.
Technische Betreuung DNA-Datenbank
46.3.
Benutzerverwaltung
74
74
74
74
47.
75
Zentrale Namensevidenz
9. ABSCHNITT IDENTIFIZIERUNGEN
75
48.
Idente Personen mit unterschiedlichen Personalien
48.1.
Trefferverständigungen
48.2.
Priorierungserfordernis
48.3.
AFIS Trefferverbindungen
48.4.
Weitere Verständigungspflichten
48.5.
Datenclearing in der EDE, im EKIS, im FIS und im AIS.
48.6.
Datenclearing im AFIS
75
75
75
76
76
76
76
49.
Identifizierung von abgängigen und hilflosen Personen sowie unbekannten Leichen
49.1.
Trefferverständigung bei abgängigen Personen
49.2.
Trefferverständigung bei unbekannten Leichen
49.3.
Trefferverständigung bei hilflosen Personen
77
77
77
77
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 7
49.4.
Identifizierung durch andere Umstände
77
50.
Trefferfall daktyloskopische Tatortspuren
50.1.
Verständigung des LKA
50.2.
Verständigungen der Justizbehörden
50.3.
Aussagekraft einer Trefferverständigung
77
77
78
78
51.
Trefferfall biologische Spuren
51.1.
Verständigung des LKA
51.2.
Nationale Treffer
51.3.
Internationale Treffer
51.4.
Verständigungen der Justizbehörden
51.5.
Aussagekraft einer Trefferverständigung
51.6.
Verfügungen über biologische Spurenträger durch die Justizbehörden
78
78
78
78
79
79
79
10. ABSCHNITT VERARBEITUNG, SPEICHERUNG UND ABFRAGEN IN DEN
ERKENNUNGSDIENSTLICHEN DATENBANKEN SOWIE ÜBERMITTLUNG
ERKENNUNGSDIENSTLICHER DATEN AN MEDIENUNTERNEHMEN UND
ZEUGEN
79
52.
Zentraler Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes – ZED
79
53.
Zentrale Clearingstelle – ZCS der Kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Wien (früher
DASTA Wien)
79
54.
Erkennungsdienstliche Evidenz – EDE
54.1.
Berechtigung zur Veranlassung einer Speicherung in der EDE
54.2.
Anfrageberechtigungen EDE
54.3.
Benutzerverwaltung
80
80
80
81
55.
Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an Medienunternehmen und an Zeugen
55.1.
Übermittlung an Medienunternehmen
55.2.
Übermittlung an andere Personenkreise
55.3.
Veröffentlichung durch die Sicherheitsbehörde
55.4.
Übermittlungsumfang
55.5.
Öffentlichkeitsfahndung nach der StPO
81
81
82
82
82
82
11. ABSCHNITT DATENRICHTIGSTELLUNG, WEITERVERARBEITUNG UND
LÖSCHUNG
82
56.
Berichtigung, Ergänzung
82
57.
Weiterverarbeitung
82
58.
Löschung von Amts wegen bei Verdacht einer strafbaren Handlung
58.1.
Falschspeicherung
58.2.
Zeitablauf
58.3.
Tatverdacht entkräftet
58.4.
Verständigungen von Löschungen von Amts wegen
Löschungen von Amts wegen bei Gelegenheitspersonen, hilflosen Personen, Leichen,
Abgängigen, und Personen, deren Daten mit Zustimmung erhoben wurden
59.1.
Hilflose Personen
83
83
83
83
83
59.
84
84
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 8
59.2.
59.3.
59.4.
59.5.
59.6.
Unbekannte Leichen
Abgängige Personen
Gelegenheitspersonen
Zustimmung
Verständigungspflicht
84
84
84
85
85
60.
Auskunftsrecht des Betroffenen
60.1.
Auskunft über erkennungsdienstliche Daten
60.2.
Auskunft über Löschungen von Amts wegen
60.3.
Behördenzuständigkeit
85
85
85
86
61.
Löschung von erkennungsdienstlichen Daten auf Antrag des Betroffenen
61.1.
Löschungsvoraussetzungen
61.2.
Behördenzuständigkeit
86
86
86
62.
Löschungen und Sperren von erkennungsdienstlichen Daten die nach dem Asylgesetz ermittelt
wurden
87
63.
Löschungen von erkennungsdienstlichen Daten die nach dem Fremdenpolizeigesetz ermittelt
wurden.
87
12. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN
64.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten.
88
88
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 9
Abkürzungsverzeichnis
AB
AFIS
AIS
AsylG
BAA
Assistenzbereich
Automationsunterstützes Fingerabdruck Identifizierungssystem
Asylwerber Information System
Asylgesetz
Bundesasylamt
BAKS
.BK
BPK
BMI
Büro Automations- und Kommunikationssystem
Bundeskriminalamt
Bezirkspolizeikommando
Bundesministerium für Inneres
BPD
DASTA
DNA
DSG
Bundespolizeidirektion
Datenstation
Desoxyribonucleinacid (auch DNS oder Desoxyribonukleinsäure)
Datenschutzgesetz 2000
Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen
DÜ
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags
DVI
Disaster Victim Identification
EAST
Erstaufnahmestellen des Bundesasylamtes
EB
Ermittlungsbereich
EKIS
Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem
ed.
Erkennungsdienstlich(e)
EDE
Erkennungsdienstliche Evidenz
Erkennungsdienstlicher
Workflow
(Datenanwendung
zur
EDWF
Erfassung der erkennungsdienstlichen Daten)
EURODAC
Europäisches Daktyloskopie System für Asylwerber und Fremde
Verordnung(EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von
EURODAC-VO EURODAC für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke
der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens
FABL
Fingerabdruckblatt(blätter)
FIS
Fremdeninformationssystem
FPG
Fremdenpolizeigesetz
GD
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 10
GDA
GMI
GMS
GMW
GMG
GPI
IV/2
KPA
LPK
LKA
MHA
PolKG
PI
SDÜ
SID
SIMO
SPG
SPK
StPO
VED
ZCS
ZED
Grundsatz und Dublin Abteilung des Bundesasylamtes
Institut für Gerichtliche Medizin in Innsbruck
Institut für Gerichtliche Medizin in Salzburg
Institut für Gerichtliche Medizin in Wien
Institut für Gerichtliche Medizin in Graz
Grenzpolizeiinspektion
Abteilung IV/2, Kommunikation und Informationstechnologie „KIT“
Applikationen und Services beim Bundesministerium für Inneres
Kriminalpolizeiliche Abteilung
Landespolizeikommando
Landeskriminalamt
Mundhöhlenabstrich
Polizeikooperationsgesetz
Polizeiinspektion
Schengener Durchführungsübereinkommen
Sicherheitsdirektion
Sicherheitsmonitor
Sicherheitspolizeigesetz
Stadtpolizeikommando
Strafprozessordnung
Vorschrift für den Erkennungsdienst
Zentrale Clearingstelle der KPA der BPD Wien
Zentraler Erkennungsdienst (Büro 6.1) im Bundeskriminalamt
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 11
1. ABSCHNITT
Allgemeines
1.
Aufgabe der Vorschrift
Die Vorschrift für den Erkennungsdienst (VED) regelt das Ermitteln
personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das
weitere Verarbeiten und Übermitteln dieser Daten für Zwecke des
Sicherheitspolizeigesetzes, der Strafprozessordnung, des Strafvollzugsgesetzes,
des Asylgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes oder internationalen Verpflichtungen
nach dem Polizeikooperationsgesetz, dem Prümer Vertrag und dem Prümer
Beschluss, dem Schengener Durchführungsübereinkommen, der EURODACVerordnung, anderen bilateralen oder multilateralen völkerrechtlichen Verträgen
oder dem Interpolstatut.
2.
Begriffsbestimmungen
2.1. Erkennungsdienstliche Maßnahmen
sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen oder
einer Leiche, die eine Wiedererkennung ermöglichen, sowie andere Maßnahmen die
zur Identifizierung einer Person oder Leiche führen und ermöglichen, Spuren einer
bestimmten Person zuzuordnen oder die Identität einer Person festzustellen.
Insbesondere sind dies die






Abnahme von Papillarlinienmustern
Vornahme von Mundhöhlenabstrichen
Herstellung von Bildern
Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale
Messungen
Schrift- und Stimmproben
2.2. Erkennungsdienstliche Behandlung
ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch
Maßnahmen an denen der Betroffene mitzuwirken hat.
erkennungsdienstliche
2.3. Erkennungsdienstliche Daten
sind personenbezogene Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen
ermittelt worden sind.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 12
Die VED 2009 beinhaltet nur insoweit Regelungen, als nicht die zu Grunde
liegenden Gesetze (z.B. das Sicherheitspolizeigesetz) für die Vollziehung
ausreichende Regelungen enthalten.
3.
Schulung
Die inhaltlichen Vorgaben für die Schulung der Fachbeamten auf dem Gebiet der
erkennungsdienstlichen Behandlung obliegen dem Zentralen Erkennungsdienst im
Bundeskriminalamt.
2. ABSCHNITT
Erkennungsdienstliche Behandlung
4.
Erkennungsdienstliche Behandlung nach dem
Sicherheitspolizeigesetz
4.1. Verdächtige einer gerichtlich strafbaren Handlung
Durch die Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen sind Menschen
erkennungsdienstlich zu behandeln, welche im Verdacht stehen eine vorsätzliche
mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, soweit es sich nicht um ein
Privatanklagedelikt handelt, und



auf Grund von Umständen, die in der Person des Betroffenen liegen, dies
zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint
oder
es nach Art oder Ausführung der begangenen mit Strafe bedrohten
Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen
erforderlich scheint oder
im Rahmen einer kriminellen Vereinigung tätig wurden.
4.2. Strafunmündige Verdächtige einer gerichtlich strafbaren Handlung
Personen, die zwar das 10. Lebensjahr vollendet, das 14. Lebensjahr jedoch noch
nicht vollendet haben, sind erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn im Hinblick
auf die Tat oder die Persönlichkeit der Betroffenen erwartet werden kann, diese
werden bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die ihre
Wiedererkennung ermöglichen werden und ein Verbrechenstatbestand vorliegt.
Liegen begründete Verdachtsmomente vor, dass eine Person trotz Angabe eines
Alters unter 10 Jahren bereits älter ist, kann eine erkennungsdienstliche Behandlung
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 13
erfolgen. Die begründeten Umstände des vermuteten höheren Alters sind im Akt in
geeigneter Weise zu dokumentieren.
Die erkennungsdienstliche Behandlung von strafunmündigen Personen unter 10
Jahren ist nur dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die
strafunmündige Person als Mitglied einer kriminellen Vereinigung tätig wurde (z.B.
Trickdiebsbanden im Rahmen organisierter Kriminalität). Der begründete Verdacht
der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ist im Akt in geeigneter Weise zu
dokumentieren.
4.3. Hilflose Personen
Personen, die über ihre Identität keine ausreichenden Aussagen machen wollen
oder können und sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befinden, sind
erkennungsdienstlich zu behandeln


sofern die Identitätsfeststellung für die Hilfeleistung erforderlich erscheint
und
eine Anknüpfung an andere Umstände nicht möglich oder
unverhältnismäßig wäre (§ 65 Abs. 3 SPG).
4.4. Gelegenheitspersonen
Personen, die nicht im Verdacht stehen einen gefährlichen Angriff (§16 Abs. 2 und 3
SPG) begangen zu haben, aber Gelegenheit hatten, Spuren zu hinterlassen, sind
erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies zur Auswertung vorhandener
Spuren notwendig ist. Folgende Personengruppen kommen hierbei in Betracht:


Gelegenheitspersonen bzw. tatortberechtigte Personen und Opfer.
Als tatortberechtigte Personen sind auch Personen zu betrachten, die
durch ihre berufliche Tätigkeit (z.B. Rettungsdienst, Feuerwehr,
Bestattung udgl.), am Tatort Zutritt hatten und möglicherweise Spuren
hinterlassen haben.
Das angefertigte ed. Material dient nur zur Auswertung vorhandener
Spuren. Nach Aussonderung der Täterspuren ist dieses Material zu
vernichten.
Organe der Sicherheitsbehörden, die durch ihre berufliche Tätigkeit
regelmäßig Gelegenheit haben, in Zusammenhang mit der Klärung der
Umstände eines gefährlichen Angriffes Spuren zu hinterlassen, können
von den Sicherheitsbehörden mit ihren Fingerabdrücken und ihrem DNAProfil samt den erkennungsdienstlichen Identitätsdaten in einer gesondert
geführten Evidenz verarbeitet werden. Sobald Organe der
Sicherheitsbehörden diese berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig
ausüben, sind diese Daten zu löschen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 14
4.5. Informationsverpflichtung
Gem. § 65 Abs. 5 SPG ist jeder, der erkennungsdienstlich behandelt wird, schriftlich
darüber zu informieren, wie lange seine erkennungsdienstlichen Daten aufbewahrt
werden und welche Möglichkeiten der vorzeitigen Löschung bestehen.
In den Fällen des § 65 Abs. 1 SPG (Verdächtige) ist der Betroffene zusätzlich darauf
hinzuweisen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung aus Gründen der
Vermeidung möglicher zukünftiger gefährlicher Angriffe und der erleichterten
Wiedererkennbarkeit erfolgt. Es ist weiters auf die Mitwirkungsverpflichtung des
Betroffenen und auf die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung hinzuweisen.
Jeder Person, die erkennungsdienstlich behandelt wird, ist das entsprechende
Formblatt nach Möglichkeit in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache
auszufolgen. Entsprechende Informationsblätter sind in den gängigen Sprachen auf
der BMI Intranetseite abrufbar.
5.
Grundsätze für die erkennungsdienstliche Behandlung von
Verdächtigen
5.1. Eignung zur Wiedererkennung
Erkennungsdienstliche Behandlungen und erkennungsdienstliche Maßnahmen
zielen auf das Wiedererkennen eines Menschen ab. Liegen Delikte vor, für deren
Aufklärung aus erkennungsdienstlichen Daten nichts oder nur wenig gewonnen
werden kann, so kann von einer erkennungsdienstlichen Behandlung Abstand
genommen werden.
5.2. Beachtung der Zukunftsprognose
Wesentlich ist für die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht
die Schuld oder die vollständige Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale, sondern die
Gefährlichkeit und die mögliche Rückfallmöglichkeit, die sich auf Grund von
Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art oder der Ausführung
der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung ergeben können. Es dürfen daher
bei entsprechender Zukunftsprognose auch Personen erkennungsdienstlich
behandelt werden, die zum Tatzeitpunkt etwa zurechnungsunfähig waren.
Diese Zukunftsprognose darf sich dem Gesetzestext entsprechend nicht auf alle
gerichtlich strafbaren Handlungen beziehen, sondern nur auf die mögliche
Verwirklichung von gefährlichen Angriffen im Sinn des § 16 Abs. 2 SPG. Ein
gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige
Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung die
vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird,
sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch, dem
Verbotsgesetz, dem Fremdenpolizeigesetz 2005 oder dem Suchtmittelgesetz
handelt. Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz, die lediglich zum Erwerb oder
dem Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch dienen, sind darin nicht
enthalten.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 15
5.3. Verhältnismäßigkeitsprüfung
Gem. § 51 i.V. § 53 SPG ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Es ist
immer in Betracht zu ziehen, ob von einer erkennungsdienstlichen Behandlung auch
Abstand genommen werden kann. In Bescheiden, in welchen die
erkennungsdienstliche Behandlung von der Behörde angeordnet wird (72 Abs 2
SPG), ist auf diesen Umstand definitiv einzugehen.
Es ist zu hinterfragen, ob die erkennungsdienstliche Maßnahme nicht außer
Verhältnis
zur
möglichen
Rückfallgefahr
oder
der
zu erwartenden
Aufklärungswahrscheinlichkeit durch die erkennungsdienstlichen Daten steht. Dies
kann insbesondere bei der erstmaligen Begehung von Delikten wie z.B.
Ladendiebstählen oder leichten Körperverletzungen der Fall sein.
5.4. Dokumentationsverpflichtung
Jede erkennungsdienstliche Behandlung ist in den internen Tagesberichten bzw.
Dienstberichten aktenkundig zu machen. Anzuführen sind der Grund, Zeitpunkt und
Ort der Behandlung sowie das Nationale des Betroffenen und der Name des
durchführenden Beamten. Wurde ein MHA oder eine Ersatzabnahme
vorgenommen, ist auch die DNA-Barcodenummer zu vermerken.
5.5. Vorgehen bei der Durchführung
Der Betroffene hat gem. § 65 SPG an der erkennungsdienstlichen Behandlung
mitzuwirken. Die Mitwirkungsverpflichtung kann auch mit Zwangsgewalt
durchgesetzt werden, wobei bei der Durchsetzung das Verhältnismäßigkeitsprinzip
zu beachten ist.
Wurde der Betroffene aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung
maßgeblichen Grund angehalten, bedarf es keines gesonderten Bescheides. Nach
formloser Aufforderung kann, im Falle der Verweigerung der Mitwirkung, die
erkennungsdienstliche Behandlung gem. § 78 SPG auch mit Zwangsgewalt
durchgesetzt werden. Dies gilt nur, soweit dies nicht mit einem Eingriff in die
körperliche Integrität verbunden ist.
In allen sonstigen Fällen ist der Betroffene formlos aufzufordern (Anruf, schriftliche
Einladung). Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, so ist dieser
Umstand
der
zuständigen
Behörde
(Bezirksverwaltungsbehörde
oder
Bundespolizeidirektion) mitzuteilen.
Die Behörde hat nach Prüfung des Sachverhaltes zunächst eine formlose (auch
telefonische) Aufforderung an den Betroffenen vorzunehmen, in welcher auch die
Gründe für die beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung zu nennen sind.
Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, kann die Behörde gem. § 77
Abs. 2 in Verbindung § 65 Abs. 4 SPG einen Ladungsbescheid erlassen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 16
Wurde wegen der zugrunde liegenden Tat eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft
erstattet, entfällt die Notwendigkeit eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 39
AVG. Die Begründungspflicht wird davon nicht berührt.
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Beschwerden
sind
nur
an
den
Verwaltungsgerichtshof
bzw.
allenfalls
an
den
Verfassungsgerichtshof möglich.
Kommt der Betroffene auch dem Ladungsbescheid nicht nach, so kann die Behörde
den Betroffenen zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 77
Abs. 4 SPG vorführen lassen.
5.6. Umfang der zu erhebenden Daten
Die erkennungsdienstliche Behandlung Verdächtiger umfasst die Erhebung
folgender Daten:








6.
Personendaten und allfällige Aliasdaten
Allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und die Nummer mitgeführter
Dokumente
Die Personsbeschreibung
Besondere Merkmale und Tätowierungen (erforderlichenfalls die
Anfertigung von Lichtbildern dieser Merkmale und Tätowierungen)
Anfertigung von Lichtbildern der Person (3er-Streifen, Ganzkörperfoto)
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Durchführung eines
MHA oder erforderlichenfalls einer Ersatzabnahme
Abnahme der Zehnfingerabdrücke und erforderlichenfalls der
Handflächenabdrücke
Vornahme eines Mundhöhlenabstriches (MHA)
6.1. Allgemeine Grundsätze
Gemäß § 67 Abs. 1 SPG darf die DNA eines Menschen im Rahmen seiner
erkennungsdienstlichen Behandlung nur nach einem gefährlichen Angriff ermittelt
werden und nicht bereits, wie bei allen anderen erkennungsdienstlichen
Maßnahmen, nach der bloßen Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen.
Mundhöhlenabstriche sind nur dann zulässig, wenn im Hinblick auf die Tat oder die
Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dass dieser bei Begehung
weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen wird, die seine Wiedererkennung
auf Grund der ermittelten genetischen Informationen ermöglichen. Diese
Anforderungen können sich in der Praxis aus der Art des begangenen Deliktes oder
aus der Persönlichkeit des Täters (etwa als bekannter Rückfalltäter) ergeben.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 17
6.2. Verdacht eines gefährlichen Angriffes gemäß § 16 Abs. 2 SPG
Zuerst ist zu prüfen, ob der Betroffene im Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff
begangen zu haben. Dies erfolgt anhand der Definition des § 16 Abs. 2 SPG. Das
Vorliegen
eines
Schuldausschließungsgrundes
(Zurechnungsunfähigkeit,
Verbotsirrtum, Entschuldigungsgrund) muss ebenso wenig geprüft werden, wie
Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründe. Bei gefährlichen Angriffen, die
nur bis zur letzten Vorbereitungshandlung geführt wurden, ist kein MHA möglich,
weil sie keine mit Strafe bedrohte Handlung darstellen.
6.3. Eignung zur Wiedererkennung
§ 67 Abs. 1 SPG schränkt die Zulässigkeit der MHA Abnahme im Zuge einer
erkennungsdienstlichen Behandlung auf jene Fälle ein, bei denen sich diese
Methode typischerweise zur Wiedererkennung eignet.
Die Eignung der DNA-Analyse zur Wiedererkennung ist aus der Art des Deliktes
oder den konkreten Umständen der Tatbegehung oder aus der Persönlichkeit des
Betroffenen zu schließen. Dies bedeutet, DNA-Analysen dürfen nur bei Tätern
vorgenommen werden, bei denen vermutet wird, dass sie bei einer Wiederholung
desselben oder bei Begehung eines anderen Deliktes aufgrund zurückgelassener
genetischer Spuren wiedererkannt werden können.
6.4. Präventionswirkung
Zu den allgemeinen Präventionserfordernissen und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Besteht keine oder lediglich eine
geringe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe, ist die
Vornahme eines MHA nicht zulässig.



Die präventive Notwendigkeit kann sich aus Umständen in der Person
des Täters ergeben die den Sicherheitsbehörden bekannt sind (z.B.
Vorstrafen oder serienweise oder gewerbsmäßige Tatbegehung).
Die vom Gesetz geforderte präventive Notwendigkeit kann auch dann
gegeben sein, wenn über den Betroffenen keine einschlägigen
Erkenntnisse vorhanden sind, aber aus der Art oder der Ausführung des
zur erkennungsdienstlichen Behandlung Anlass gebenden Delikts
üblicherweise Tatwiederholungsgefahr besteht (z.B. Einbruchsdiebstähle,
Sexualdelikte oder schwere Gewaltdelikte).
Trotz Vorliegen einer grundsätzlich gegebenen spezialpräventiven
Notwendigkeit kann ausnahmsweise wegen konkreter Umstände, die in
der Person des Täters liegen, eine MHA-Abnahme auszuschließen sein.
Dies wird dann der Fall sein, wenn sich der Täter bei der Begehung einer
Gewalttat selbst so schwer verletzt hat, dass ihm die physische Fähigkeit
zur Tatwiederholung fehlt.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 18
6.5. Unmittelbare Zwangsgewalt bei der MHA Abnahme
Eine zwangsweise Abnahme eines MHA ist grundsätzlich unzulässig. Dies würde
einem Eingriff in die körperliche Integrität gleichzusetzen sein. Die für Fälle der
Weigerung des Betroffenen vorgesehenen Ersatzvornahmen (Stirn- oder
Nackenabstrich) sind hingegen mit der Regelung des § 78 SPG vereinbar und daher
auch mit Zwangsgewalt durchsetzbar.
6.6. Obligatorische MHA-Abnahme
Bei Verdacht der nachstehend angeführten gefährlichen Angriffe (auch in der
Begehungsform gemäß §§ 12, 15 StGB) ist, unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit und der Einzelfallprüfung, jedenfalls eine MHA-Abnahme
durchzuführen
















Vorsätzliche Tötungsdelikte nach den §§ 75, 76 und 86 StGB
Vorsätzliche Körperverletzung nach den §§ 84, 85 und 87 StGB
Freiheitsentziehung nach § 99 StGB
Erpresserische Entführung nach § 102 StGB
Schwere Nötigung nach § 106 StGB
Qualifizierter Diebstahl nach den §§ 129 bis 131 StGB
Raub nach den §§ 142, 143 StGB
Erpressung nach den §§ 144, 145 StGB
Brandstiftung nach § 169 StGB
Sexualdelikte nach den §§ 201 bis 212, 217 und 218 StGB
Geldfälschung und Weitergabe verfälschten Geldes nach den §§ 232 und
233 StGB
Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden nach den §§ 278,
278a, 278b und 278d StGB
bei Suchtmittelabhängigen, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung
wegen einer anderen Straftat (Beschaffungskriminalität) erfolgt ist
§§ 27 Abs. 3, 28, 28a, 31, 31a und 32 Suchtmittelgesetz (SMG)
§§ 114, 116 Fremdenpolizeigesetz (FPG)
6.7. Andere Gründe zur Vornahme eines MHA
Aus wichtigen Gründen kann auch bei anderen gefährlichen Angriffen ein MHA
vorgenommen werden. Dies dann, wenn aufgrund der Tat oder der Persönlichkeit
des Betroffenen erwartet werden kann, dass er bei der Begehung weiterer
gefährlicher Angriffe biologische Spuren hinterlassen wird, die seine
Wiedererkennung ermöglichen werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere

wenn die Persönlichkeit des Betroffen Wiederholungs- und
Serientäterschaften erwarten lässt,
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 19

wenn die Anlasstat zwar nicht in der Aufzählung der obligatorischen
Abnahmedelikte enthalten ist, aber Grund zur Annahme besteht, dass
solche Delikte oder Delikte, die mit dem Straftatenkatalog vergleichbar
sind, durch DNA-Analyse aufgeklärt werden können (z.B. Begehung einer
gefährlichen Drohung mittels Brief, Einmietbetrug in Hotels usw.).
6.8. Übernahme von DNA-Profilen nach staatsanwaltlicher Anordnung
Liegt eine staatsanwaltliche Anordnung auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung
zur molekulargenetischen Untersuchung biologischen Materiales vor, welches einer
bestimmten
Person
zugehört
oder
zugehören
dürfte,
werden
die
personenbezogenen Daten auf Grundlage der StPO erhoben. Sind die
Voraussetzungen einer ed. Behandlung mit MHA gemäß §§ 65 Abs. 1 und 67 Abs. 1
SPG erfüllt, ist es nach § 75 Abs 1 SPG zulässig, diese Daten in die DNADatenbank zu übernehmen.
6.9. Rückerfassung DNA
Von Menschen, bei denen in Bezug auf einen vor dem 1. Oktober 1997 erfolgten
gefährlichen Angriff die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 SPG nach Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 146/1999 vorliegen, darf die genetische Information
im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn


der Betroffene wegen einer der dem gefährlichen Angriff entsprechenden
gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, es sich hierbei um
ein Verbrechen (§ 17 StGB) handelt und die Verurteilung noch nicht
getilgt ist, oder wenn
eine Strafverfolgung oder Verurteilung des Betroffenen wegen eines
Verbrechens infolge mangelnder Zurechungsfähigkeit des Betroffenen
unterblieben ist.
Zur Ergänzung der EDE bei bereits erfolgter ed. Behandlung ist die Rückerfassung
der DNA unter gleichzeitiger Abnahme eines Kontrollfingerabdruckes durchzuführen.
Wurde zum gegenständlichen Delikt noch keine erkennungsdienstliche Behandlung
durchgeführt, ist eine vollständige ed. Behandlung nachzuholen. Sofern zum
gegenständlichen Delikt bereits eine ed. Behandlung, jedoch ohne MHA Abnahme,
in der EDE gespeichert ist, kann im EDWF die DNA Rückerfassung über den
Menüpunkt Nacherfassung erfolgen. Das Kontrollfingerabdruckblatt ist dem ZED
postalisch unter Anschluss eines Aktenvermerkes über die Durchführung der DNA
Rückerfassung zu übermitteln.
Im Falle der Weigerung wird auf die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für
die Anwendung von Zwang und die Möglichkeit der Ersatzabnahme hingewiesen.
Bei fortgesetzter Weigerung des Betroffenen muss die Verpflichtung zur Vornahme
des MHA schriftlich mittels Bescheid der Behörde festgelegt werden. Der Bescheid
ist anlässlich der Behandlung zu eigenen Handen zuzustellen wobei vor Zustellung
nochmals eine Aufforderung zur freiwilligen Vornahme erfolgen muss.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 20
6.10. Gelegenheitspersonen und tatortberechtigte Personen
Ein MHA kann auch an Gelegenheitspersonen vorgenommen werden, wenn dies
zur Auswertung vorhandener DNA Tatortspuren notwendig ist. Derartig
ausgewertete DNA Profile werden nur anlassbezogen zur betreffenden Straftat in
der DNA Datenbank abgeglichen und danach vernichtet. Die Veranlassung der
Auswertung von DNA Profilen von Gelegenheitspersonen hat erst zu erfolgen, wenn
die Auswertung der Tatortspuren brauchbare DNA Profile ergeben hat.
6.11. MHA von Organen der Sicherheitsbehörden
Ein MHA kann an Organen der Sicherheitsbehörden und des Wachkörpers
Bundespolizei vorgenommen werden, wenn diese durch ihre berufliche Tätigkeit
regelmäßig Gelegenheit haben, im Zusammenhang mit der Klärung der Umstände
eines gefährlichen Angriffes Spuren zu hinterlassen. Derartig ausgewertete DNA
Profile werden in einer gesondert geführten Evidenz beim Zentralen
Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes gespeichert.
Nach Beendigung der regelmäßigen beruflichen Tätigkeit werden sie aus der
Datenbank gelöscht.
6.12. Verwendungszweck der genetischen Information
Genetische Information, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt
wurde, darf ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet
werden. Die molekulargenetische Untersuchung hat durch einen Dienstleister zu
erfolgen, dem zwar das gesamte Untersuchungsmaterial auszufolgen, nicht aber
erkennungsdienstliche Identitätsdaten des Betroffenen zu übermitteln sind.
Wer Dienstleister ist, ergibt sich aus den jeweils aktuellen Werkverträgen.
6.13. Dienstleister
Das Bundeskriminalamt hat vertraglich dafür vorzusorgen, dass der Dienstleister nur
jene Bereiche der DNA untersucht, die der Wiedererkennung dienen. Der
Dienstleister hat das Untersuchungsmaterial zu vernichten, wenn die
Sicherheitsbehörde zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten verpflichtet ist.
6.14. Kontrolle und Informationspflicht
Die Leiter der Kriminalpolizeilichen Abteilungen der Sicherheitsdirektionen bzw. der
Bundespolizeidirektion Wien, die Landespolizeikommandanten sowie die Leiter der
Landeskriminalämter haben der Beachtung des Deliktskatalog bei ed.
Behandlungen, den anderen Ausführungen sowie der Einhaltung der
Gesetzmäßigkeit durch Überprüfung einzelner DNA Untersuchungen besonderes
Augenmerk zu schenken. Diese Verpflichtung kann auch an entsprechend
qualifizierte Mitarbeiter delegiert werden.
Vom Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes werden gem. § 93 SPG
stichprobenweise
Überprüfungen
der
Gesetzmäßigkeit
einzelner
erkennungsdienstlicher Behandlungen mit Vornahme eines MHA durchgeführt.
Vom Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes werden auch
stichprobenweise Überprüfungen durchgeführt, warum trotz Vorliegens der
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 21
Voraussetzungen nach § 65 Abs. 1 und 67 Abs. 1 SPG nach einem gefährlichen
Angriff und Vorliegens eines Deliktes nach dem obligatorischen Deliktskatalog eine
erkennungsdienstliche Behandlung mit MHA Abnahme unterblieben ist.
7.
Erkennungsdienstliche Behandlung in Justizanstalten
7.1. Ort der erkennungsdienstlichen Behandlungen
Aufgrund der in Justizanstalten nicht vorhandenen nötigen Infrastruktur sind ed.
Behandlungen nach Möglichkeit vor Einlieferung in eine Justizanstalt durchzuführen.
Wurde von Justizdienststellen selbst eine erkennungsdienstliche Behandlung im
Sinne des § 132 Strafvollzugsgesetzes durchgeführt, ist das von diesen
Dienststellen der jeweiligen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion,
übermittelte erkennungsdienstliche Material dem Bundeskriminalamt, Büro 6.1Zentraler Erkennungsdienst weiterzuleiten.
7.2. Mitwirkung der Strafvollzugsanstalten
Sollte es sich im Einzelfall als erforderlich erweisen eine erkennungsdienstliche
Behandlung in einer Justizanstalt durchzuführen, ist gem. § 132 Abs. 4
Strafvollzugsgesetz
den
Sicherheitsbehörden
die
erkennungsdienstliche
Behandlung der Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen des SPG zu
ermöglichen.
7.3. Durchführung eines MHA bei in Haft befindlichen Betroffenen
Bei der Durchführung des MHA ist wie in der im Punkt 6 angeführten
Vorgangsweise vorzugehen. Bei Verweigerungen ist das Einvernehmen mit der
Anstaltsleitung der Justizanstalt herzustellen. Die Justizwache ist zur
Assistenzleistung heranzuziehen und die erkennungsdienstliche Behandlung in den
Räumen der Justizanstalt durchzuführen.
8.
Erkennungsdienstliche Behandlung von Asylwerbern
8.1. Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Von
den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sowie von den hiezu ermächtigten Organen des
Bundesasylamtes sind Fremde, die nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt
sind, gem. § 44 AsylG 2005 erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Fremde
einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) stellt.
Von den Asylbehörden sind Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz
(Asylantrag) stellen, gem. § 55 AsylG 2005 erkennungsdienstlich zu behandeln.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 22
8.2. Altersgrenze
Die Erkennungsdienstliche Behandlung von Asylwerbern ist erst nach Vollendung
des 14. Lebensjahres zulässig.
8.3. Zwangsgewalt
Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen
Handlungen mitzuwirken. Soweit dies aus tatsächlichen Gründen möglich ist und
damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, kann diese
Verpflichtung durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
8.4. Informationsverpflichtung
Die Person ist über die Mitwirkungspflicht (Pflicht zur Duldung), das Verfahren, die
mögliche Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang
mit der erkennungsdienstlichen Behandlung, sowie die Aufbewahrungsfristen
erkennungsdienstlicher Daten und die Möglichkeiten der vorzeitigen Löschung zu
unterrichten. Der Person ist formlos ein schriftliches Informationsblatt darüber
auszufolgen, welches nach Möglichkeit in einer ihr verständlichen Sprache
abgefasst sein sollte.
8.5. EURODAC – Artikel 4
Art. 4 EURODAC-VO sieht vor, dass jeder Mitgliedsstaat jedem Asylbewerber, der
mindestens 14 Jahre alt ist, unverzüglich die Fingerabdrücke aller Finger abnimmt
und der Zentraleinheit unverzüglich diese Daten übermittelt.
Die Daten dieser Personengruppe werden im EURODAC Datensystem gespeichert
(10 Jahre) und mit den von den anderen Mitgliedstaaten übermittelten und in der
zentralen Datenbank bereits gespeicherten Fingerabdruckdaten verglichen.
9.
Erkennungsdienstliche Behandlung bei Fremden
9.1. Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Die Fremdenpolizeibehörden sind gem. § 99 FPG ermächtigt,
erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn







Fremde
sie sich in Schubhaft befinden
sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem
Aufenthalt betreten werden und das 14. Lebensjahr vollendet haben
gegen sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde
der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch
geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden
ihnen ein Fremdenpass oder ein Konventionsreispass ausgestellt werden
soll
ihnen ein Einreisetitel erteilt werden soll
die Feststellung der Identität anders nicht möglich ist
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 23
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Fremde, die sich nicht
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bei diesem Aufenthalt betreten werden und
das 14. Lebensjahr vollendet haben gem. § 99 Abs. 1 Zif. 2 iVm § 100 FPG
erkennungsdienstlich zu behandeln.
9.2. Verfahren
Der Fremde, der sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 99 Abs. 1
Zif. 2 (nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, das 14. Lebensjahr vollendet) zu
unterziehen hat, ist formlos dazu aufzufordern. Kommt der Betroffene dieser
Aufforderung nicht nach, ist er der zuständigen Fremdenpolizeibehörde vorzuführen.
Die Anhaltung zu diesem Zweck ist solange zulässig, als eine erfolgreiche
erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung des § 78 SPG nicht
aussichtslos erscheint. Für die zulässige Anwendung von Befehls- und
Zwangsgewalt sind die Bestimmungen des § 78 SPG zu beachten.
Wenn sich der Fremde nicht in Haft befindet und der Aufforderung zur Mitwirkung
an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht nachkommt, hat die Behörde
außer in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 (Ausstellung Fremdenpass oder
Erteilung Einreisetitel) die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
bescheidmäßig festzulegen. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung unzulässig (§
100 FPG). Dieser Bescheid kann mit einer Ladung gem. § 19 AVG verbunden
werden.
9.3. Informationsverpflichtung
Der Fremde, der sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat,
ist über den Grund zu informieren. Der betroffenen Person ist formlos das dafür
vorgesehene schriftliche Informationsblatt auszufolgen, welches nach Möglichkeit in
einer ihr verständlichen Sprache abgefasst sein sollte. Informationsblätter stehen
auf der BMI Intranetseite, Downloadbereich der Sektion II unter „Erkennungsdienst“
zur Verfügung.
9.4. EURODAC – Artikel 8
Artikel 8 EURODAC-VO betrifft die Abnahme der Fingerabdrücke von Fremden, die
mindestens vierzehn Jahre alt sind und in Verbindung mit dem illegalen
Überschreiten von einem Drittland an einer EU-Außengrenze (z. B. Einreise mit
Flugzeug) angehalten und nicht zurückgewiesen werden.
Die Daten dieser Personengruppe werden im EURODAC-Datensystem ohne
vorherige Suche gespeichert (2 Jahre). Diese Daten werden ausschließlich für
Suchanfragen mit Fingerabdrücken von Asylwerbern aufgrund später gestellter
Anträge auf internationalen Schutz (Asylanträge) verwendet.
Es können daher im EURODAC-System keine Suchanfragen über Artikel 8
Übermittlungen durchgeführt werden.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 24
9.5. EURODAC – Artikel 11
Personengruppe
Artikel 11 der EURODAC-VO behandelt jene Personen, die illegal aufhältig und
mindestens vierzehn Jahre alt sind, und bei denen der Verdacht besteht, dass sie zu
einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag auf
internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt haben. In diesen Fällen liegt es im
Ermessen des jeweiligen Staates, die Fingerabdruckdaten mit der Zentraleinheit zu
vergleichen. Diese Abgleichung ist jedenfalls dann begründet, wenn der Fremde
erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt zu haben, aber
nicht in welchem Mitgliedsstaat, wenn der Fremde kein Asyl beantragt, die
Rückführung in sein Herkunftsland jedoch mit der Begründung ablehnt, dass er dort
in Gefahr wäre oder wenn der Fremde seine Abschiebung anderweitig zu verhindern
versucht, indem er es ablehnt, bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, vor
allem indem er keine oder gefälschte Ausweispapiere vorlegt.
Nutzungsbereich
Daten, welche gemäß Artikel 11 an das EURODAC AFIS übermittelt werden,
werden dort nicht gespeichert sondern nur mit dem dort gespeicherten
Fingerabdruckbestand von Asylwerbern (Artikel 4 Fälle) verglichen. Ein derartiger
Abgleich ermöglicht der Fremdenpolizeibehörde im Trefferfall die Feststellung, ob
die betroffene Person bereits in einem anderen EU Staat einen Asylantrag gestellt
hat, sowie die Feststellung des betreffenden Staates, des Antragszeitpunktes und
die EURODAC Kennung.
Übermittlungsmöglichkeit
Über die neuen Cardscannstationen, über die Livescannstationen oder bei
Bereitstellung von Singlefingerscannern ist die elektronische Übermittlung der
Fingerabdrücke möglich.
Zur Vorgangsweise bei erkennungsdienstlichen Behandlungen nach dem
Asylgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz wird auch auf den EURODAC Erlass der
Abteilung II/3 vom 15.01.2003 zur Zl. 33.621/30-II/3/03 sowie auf den Erlass der
Abteilung II/2 zum Fremdenrechtspaket vom 27.12.2005 zur Zahl BMIEE2500/0085-II/2/a/2005 verwiesen.
10. Erkennungsdienstliche Behandlung nach der
Strafprozessordnung
10.1. Voraussetzung zur erkennungsdienstlichen Behandlung zur
Identitätsfeststellung
Nach § 118 Abs. 1 StPO ist eine Identitätsfeststellung zulässig, wenn aufgrund
bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer
Straftat beteiligt ist, über die Begehung Auskunft geben kann oder Spuren
hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen können.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 25
10.2. Umfang der Daten
Nach § 118 Abs. 2. StPO ist die Kriminalpolizei ermächtigt neben Namen,
Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Beruf und Wohnanschrift auch die
Größe einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen
und ihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung
erforderlich ist.
Eine DNA Abnahme ist nach dieser Bestimmung jedoch nicht zulässig.
10.3. Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung
Die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach den
Bestimmungen der StPO kann nicht über die Erfassungsmaske im EDWF erfolgen.
Es genügt die Personendaten sowie die Fingerabdrücke auf einem
Fingerabdruckblatt zu erfassen. Als Anlass ist beim sonstigen Grund
„Identitätsfeststellung nach der StPO“ zu vermerken. Allenfalls erforderliche
Lichtbilder sind mit einer digitalen oder analogen Kamera anzufertigen. Im EDWF
kann aber über die Funktion „AFIS search only“ eine Fingerabdruck basierende
Suchanfrage durchgeführt werden. Falls vorhanden, kann dieser AFIS Abgleich
auch mit einem Single Finger Reader erfolgen.
10.4. Anordnung zur molekulargenetischen Untersuchung
Liegt zusätzlich eine staatsanwaltliche Anordnung auf Grund einer gerichtlichen
Bewilligung zur molekulargenetischen Untersuchung biologischen Materiales vor,
welches einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, werden die
personenbezogenen Daten auf Grundlage der StPO erhoben.
10.5. Verarbeitung des erkennungsdienstlichen Materials
Sind die Voraussetzungen einer ed. Behandlung gemäß §§ 65 Abs. 1 und 67 Abs. 1
SPG erfüllt, ist es nach § 75 Abs. 1 SPG zulässig, diese Daten in die
Erkennungsdienstliche Evidenz zu übernehmen.
3. ABSCHNITT
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
11. Erkennungsdienstliche Maßnahmen im Abgängigkeitsfall
11.1. Voraussetzungen zur Datenerhebung
Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass eine abgängige Person
Selbstmord begangen hat oder Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalls geworden
ist, sind rechtzeitig Fingerabdrücke und biologische Spurenträger, die mit hoher
Wahrscheinlichkeit von der betroffenen Person stammen (Zahnbürste,
Rasierapparat oder andere geeignete Spurenträger), zu sichern und zu asservieren.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 26
11.2. Mitwirkung von Angehörigen
Können derartige Spurenträger nur unter Mitwirkung eines Dritten ermittelt werden,
so ist dieser auf den amtlichen Charakter der Ermittlung und auf die Freiwilligkeit
seiner Mitwirkung hinzuweisen.
11.3. DNA Profile von Angehörigen
Sind keine geeigneten Spurenträger vorhanden, kann mit deren Einverständnis
auch biologisches Material von blutsverwandten nahen Angehörigen durch
Abnahme eines MHA gesichert werden. In diesem Fall ist immer eine schriftliche
Zustimmungserklärung entsprechend des bereitgestellten Zustimmungsformulares
einzuholen.
12. Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen durch die Sicherheitsbehörden oder
Sicherheitsdienststellen sind zulässig, wenn

die Identität des Toten nicht feststeht oder

der Tote zu Lebzeiten als Verursacher von Spuren eines gefährlichen
Angriffes in Betracht gezogen werden kann oder

vermutet werden kann, dass die Leiche als Spurenträger in Frage kommt
13. Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag
13.1. Bedarf
Soweit dies jemand beantragt und einen Bedarf glaubhaft macht, sind die
Sicherheitsbehörden ermächtigt, von ihm Abbildungen oder Fingerabdrücke
herzustellen und ihm diese mit der Bestätigung auszufolgen, dass sie von ihm
stammen (§ 68 Abs. 1 SPG). Der Antrag ist abzuweisen, wenn sich der Antragsteller
über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.
13.2. Behördenzuständigkeit
Die Bestätigung über die erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung hat die
Bundespolizeidirektion oder die Bezirksverwaltungsbehörde auszustellen an die sich
der Antragsteller wendet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann sich zur Herstellung
der Lichtbilder und/oder zur Abnahme der Fingerabdrücke der örtlich und sachlich
zuständigen Polizeidienststelle bedienen.
13.3. Antragsabweisung
Die Abweisung des Antrages gem. § 68 Abs. 2 SPG hat bescheidmäßig zu erfolgen.
Gegen den abweisenden Bescheid steht die Berufungsmöglichkeit an die
Sicherheitsdirektion offen.
Eine Verarbeitung von erkennungsdienstlichen Daten die über Antrag ermittelt
wurden ist nicht zulässig.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 27
14. Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Zustimmung des
Betroffenen
14.1. Zulässigkeit
Zum Zwecke der Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit
sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines
Menschen, der befürchtet Opfer eines Verbrechens zu werden, mit seiner
Zustimmung zu ermitteln. Die gleiche Ermächtigung besteht für Personen, die
befürchten Opfer eines Unfalles zu werden. Mit Zustimmung des Betroffenen ist
auch die Abnahme eines MHA zulässig.
Zuständig ist jene Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel die Person ihren
Hauptwohnsitz hat oder der für die Gefährdung maßgeblichen Tätigkeit nachgeht.
14.2. Abweisung der Datenerhebung
Die Aufnahme der erkennungsdienstlichen Daten hat zu unterbleiben, wenn sich der
Betroffene über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag. Der Betroffene
hat keinen Rechtsanspruch auf die Herstellung von erkennungsdienstlichem
Material, weshalb die Ermittlung formlos unterbleiben kann.
14.3. Verbleib des erkennungsdienstlichen Materials
Das erkennungsdienstliche Material mit der schriftlichen Zustimmungserklärung des
Betroffenen ist dem Bundeskriminalamt, Zentraler Erkennungsdienst zu übermitteln.
Die Verarbeitung dieser erkennungsdienstlichen Daten ist zulässig. Über Antrag des
Betroffenen sind die Daten zu vernichten.
15. Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Tatortspuren
15.1. Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden
Nach einem gefährlichen Angriff obliegt den Sicherheitsbehörden oder
Sicherheitsdienststellen, unbeschadet ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der
Strafprozessordnung, die Klärung der maßgeblichen Umstände einschließlich der
Identitätsfeststellung des dafür Verantwortlichen, soweit dies zur Vorbeugung
weiterer
gefährlicher
Angriffe
erforderlich
ist.
Zum
Zweck
dieser
Aufklärungsverpflichtung des § 22 Abs. 3 SPG ist es erforderlich, alle Tatortspuren
zu sichern und auszuwerten. Dies umfasst unter anderem auch die Sicherung von
Fingerabdruckspuren und von biologischem Material zur Feststellung der
genetischen Information (DNA).
Den
Sicherheitsbehörden
obliegt
die
Kriminalpolizei
im
Sinn
der
Strafprozessordnung idF BGBl I 2007/109. Ermittlungen werden von Amts wegen,
aufgrund einer Anzeige oder in Befolgung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft
durchgeführt. Teil dieser Ermittlungen ist auch die Sicherung von Tatortspuren.
Sowohl die Sicherheitsbehörden als auch die Staatsanwaltschaften können
Tatortspuren auswerten lassen. Dies umfasst auch die Möglichkeit zur
Veranlassung der Auswertung von biologischen Spuren zur Feststellung der
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 28
genetischen Information. Die Kosten der Auswertung sind von jener Behörde zu
tragen, die die Auswertung der biologischen Spuren veranlasst. Eine Anordnung der
Staatsanwaltschaft zur Auswertung auf Kosten der Sicherheitsbehörden ist
unzulässig.
15.2. Konkreter Tatverdacht-Vorgehen bei biologischen Spurenträgern
Liegt biologisches Material vor, das einer bestimmten Person zugehört oder
zugehören dürfte, ist zur Auswertung dieses Materials eine Anordnung der
Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung erforderlich.
4. ABSCHNITT
Internationaler erkennungsdienstlicher Datenaustausch
16. Erkennungsdienstliche Daten ausländischer Herkunft
16.1. Einholung ausländischer erkennungsdienstlicher Daten
Die Einholung erkennungsdienstlicher Daten für kriminalpolizeiliche Zwecke aus
dem Ausland ist dem Bundeskriminalamt vorbehalten. Werden solche Daten in
einem Ermittlungsverfahren benötigt, ist ein entsprechendes Ersuchen an das
Bundeskriminalamt zu richten.
16.2. Gefahr im Verzug
Bei Gefahr in Verzug kann ausnahmsweise auch eine nachgeordnete
Sicherheitsbehörde erkennungsdienstliche Daten aus dem Ausland einholen. In
derartigen Fällen ist das Bundeskriminalamt unverzüglich zu unterrichten. Das
erkennungsdienstliche Material ist nach der Auswertung dem .BK zu übermitteln.
Dem .BK ist außerdem das Ergebnis der Überprüfung auf Grund des
erkennungsdienstlichen Materials mitzuteilen.
16.3. Übermittlung von ausländischem erkennungsdienstlichem Material
Langt erkennungsdienstliches Material bei einer Sicherheitsbehörde oder
Sicherheitsdienststelle ein, ist dieses umgehend dem Bundeskriminalamt – Zentraler
Erkennungsdienst zu übermitteln.
16.4. Verarbeitungsermächtigung
Die Verarbeitung ausländischer erkennungsdienstlicher Daten obliegt dem
Bundeskriminalamt und richtet sich nach den bestehenden nationalen und
internationalen Rechtsgrundlagen und völkerrechtlichen Verträgen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 29
17. Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an das Ausland
17.1. Übermittlung an das Ausland
Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten für kriminalpolizeiliche Zwecke an
das Ausland ist dem Bundeskriminalamt vorbehalten. Die Zulässigkeit der
Datenübermittlung richtet sich nach dem Polizeikooperationsgesetz und
völkerrechtlichen Verträgen.
17.2. Internationaler Datenabgleich
Wird bei einer erkennungsdienstlich behandelten Person oder nach Auswertung von
daktyloskopischen oder biologischen Tatortspuren ein Auslandsbezug vermutet, ist
das .BK darüber schriftlich zu informieren. Das .BK wird erforderlichenfalls die
Auslandskorrespondenz einleiten.
17.3. Datenspeicherung in der Interpol DNA Datenbank
Die nationale DNA Datenbank des BMI ist direkt mit der internationalen DNA
Datenbank
des
Interpol
Generalsekretariates
in
Lyon
in
einem
Informationsverbundsystem verbunden. In diese Datenbank können für den
vollautomatischen Abgleich mit anderen Staaten in anonymisierter Form DNA Profile
von ungeklärten Straftaten, Straftätern, unbekannten Leichen und von Abgängigen,
bei welchen ein Unfall, ein Selbstmord oder ein Verbrechen befürchtet wird,
gespeichert werden.
Das Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst stellt automatisch alle
qualitativ dazu geeigneten DNA Profile von ungeklärten Straftaten in diese
Datenbank ein. Es werden auch DNA Profile von internationalen Straftätern durch
das
Bundeskriminalamt
übermittelt.
Sollten
durch
ermittlungsführende
Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen auf Grund von konkreten
Hinweisen auf einen Auslandsbezug auch die Speicherung anderer DNA Profile als
sinnvoll erachtet werden, wäre diesbezüglich die Kontaktaufnahme mit dem
Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst – DNA Referat herzustellen und
um Einstellung zu ersuchen.
17.4. Internationale DNA/Fingerabdruckabgleichsersuchen an ausländische
nationale Datenbanken
Bei internationalen Straftätern, die erstmals in Österreich straffällig wurden, wird
durch das Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst anlässlich der ersten
erkennungsdienstlichen
Behandlung
grundsätzlich
automatisch
ein
Personsfeststellungsverfahren eingeleitet, soweit nicht Bestimmungen des
Asylgesetzes einer solchen Einleitung entgegenstehen, oder mit dem Herkunftsstaat
keine entsprechenden Verfahren durchgeführt werden.
Werden aus Sicht der die Ermittlung führenden Sicherheitsbehörden oder
Sicherheitsdienststellen auf Grund von konkreten Hinweisen auf einen
Auslandsbezug Abgleiche von Fingerabdrücken oder DNA Profilen als sinnvoll
erachtet, wäre diesbezüglich die Kontaktaufnahme mit dem Bundeskriminalamt
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 30
herzustellen, und um Einleitung
Schriftverkehrs zu ersuchen.
eines
entsprechenden
internationalen
18. Prümer Vertrag und Prümer Beschluss
18.1. Grundsätzliches Prümer Vertrag
Am 27.05.2005 wurde von Österreich, Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden,
Belgien, Frankreich und Spanien der multilaterale Vertrag zwischen dem Königreich
Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der
Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der
Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des
Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration,
kurz „Prümer Vertrag“, unterzeichnet. Dieser Vertrag sieht unter anderem einen
Direktabgleich von DNA Profilen, Fingerabdrücken, Handflächenabdrücken und
daktyloskopischen Spuren in anonymisierter Form durch Direktzugriffe auf die
jeweiligen anderen nationalen Datenbanken vor. Mit Stand Mai 2009 haben alle
Gründungsstaaten sowie Finnland, Slowenien, Ungarn, Rumänien, Estland und die
Slowakei diesen Vertrag ratifiziert.
18.2. Grundsätzliches Prümer Beschluss
Nach den großen Erfolgen im operativen Echtbetrieb des Datenverbundsystems
wurde noch im Jahr 2007 eine Initiative zur Überführung des Prümer Vertrags in das
EU-Recht gestartet. Die wesentlichen Teile der Bestimmungen des Prümer
Vertrags, insbesondere die Datenverbundsysteme in den Bereichen DNA-Profile,
daktyloskopische Daten und Kfz-Register wurden durch formelle Annahme des
Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23.Juni 2008 zur Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des
Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität kurz „Prüm Beschluss“ und
des Prüm Durchführungsbeschlusses (Beschluss 2008/616/JI vom 23. Juni 2008)
rechtswirksam. Mit der am 6. August 2008 erfolgten Veröffentlichung haben
nunmehr die EU Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit um die Bestimmungen über den
Austausch von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Daten aus KfzRegistern umzusetzen. Die EU assoziierten Staaten Norwegen und Island sind
zwischenzeitlich ebenfalls diesem Prüm Beschluss beigetreten.
18.3. Abgleich von DNA Profilen
Mit Stand Mai 2009 erfolgt im Bereich der DNA Profile der Datenaustausch mit
Deutschland, Spanien, Luxemburg, Slowenien und den Niederlanden im
Echtbetrieb.
Im DNA Bereich werden mit Systemanschluss eines neuen Prüm Staates an das
Datenverbundsystem wechselseitig alle qualitativ geeigneten DNA Spurenprofile
von ungeklärten Straftaten abgeglichen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 31
Danach werden laufend sämtliche Personenprofile von Tatverdächtigen
systematisch und vollautomatisch in den Datenbanken der Mitgliedsstaaten
abgeglichen.
Bei Spurenprofilen erfolgt ebenfalls ein systematischer Abgleich mit Profilen von
ungeklärten Straftaten, die in der österreichischen Datenbank keinen Treffer mit
einem Personenprofil erzielt haben.
18.4. Abgleich von daktyloskopischen Daten
Mit Stand Mai 2009 erfolgt im Bereich der daktyloskopischen Daten der
Datenaustausch mit Deutschland, Luxemburg und Slowenien im Echtbetrieb.
Aus technischer Sicht können sowohl Fingerabdruckdaten bekannter Personen
(Zehnfinger oder Handflächenabdrucke) als auch daktyloskopische Spuren (Finger
und Handflächenspuren) gegen die Datenbestände der verbundenen Prümstaaten
abgeglichen werden.
Im Bereich der daktyloskopischen Daten erfolgt der Datenaustausch mittels
vordefinierter Kriterien (Deliktsschwere, Staatsangehörigkeit usw), da in diesem
Bereich
aufgrund
der
wesentlich
komplexeren
Suchalgorithmen
Mengeneinschränkungen bei den Abgleichen bestehen.
Grundsätzlich werden von neu erfassten internationalen Straftätern, deren Identität
nicht gesichert feststeht und die Deliktsschwere eine solche Maßnahme rechtfertigt,
die Daten vom Zentralen Erkennungsdienst selbstständig abgeglichen.
Im Fingerspurenbereich werden Abgleiche bei Neueinspeicherungen von Spuren im
AFIS dann selbständig durch den Zentralen Erkennungsdienst durchgeführt, wenn
diese Spuren im nationalen AFIS keinen Treffer erzielen und die Deliktsschwere und
Qualität der Spur einen solchen Abgleich rechtfertigt.
Wenn in einem bestimmten Fall wegen konkreter Umstände, insbesondere etwa
auch bei zurückliegenden Straftaten oder im Fahndungsfall, ein Abgleich von
daktyloskopischen Daten nach dem Prümer Vertrag erfolgen soll, ist mit dem
Zentralen Erkennungsdienst Kontakt aufzunehmen.
18.5. Nationale Kontaktstelle
Der Datenaustausch für die Bereiche DNA und AFIS Datenverbund erfolgt direkt
durch das Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst als benannte nationale
Kontaktstelle im Sinne des Prümer Vertrages.
18.6. Konsultationsverfahren
Im Fall von möglichen Treffern werden diese vom Bundeskriminalamt – Zentraler
Erkennungsdienst geprüft und verifiziert und mit den beteiligten Staaten das
Konsultationsverfahren
zum
Austausch
der
weiteren
benötigten
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 32
Hintergrundinformation im internationalen Schriftverkehr durchgeführt. Nach
Einlangen der entsprechenden Hintergrundinformation werden die beteiligten
Sicherheitsdienststellen vom Bundeskriminalamt unter Bekanntgabe der Daten zur
Straftat und/oder der Personendaten des(r) möglichen Täter(s) in Kenntnis gesetzt.
In gleicher Weise werden auch Anfragen aus dem Ausland nach Treffern zentral
vom Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst beauskunftet.
19. EURODAC
19.1. Zulässigkeit der Datenübermittlung in das EURODAC AFIS
Die Übermittlungszulässigkeit in das europäische EURODAC AFIS Zentralsystem
und der Speicher- und Abgleichsumfang ergibt sich aus den Rechtsgrundlagen der
EURODAC-Verordnung. Das EURODAC AFIS hat lediglich den Zweck
festzustellen, welcher Staat nach den Bestimmungen des Dubliner
Übereinkommens für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die
Nutzung des EURODAC-Systems für Abgleiche von Fingerabdrücken, die nach dem
Sicherheitspolizeigesetz erhoben wurden, ist daher rechtlich unzulässig.
19.2. Nationale Stelle EURODAC AFIS
Der Zentrale Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes fungiert als nationale
Stelle Österreichs für die Betreuung des EURODAC AFIS Systems.
19.3. Datenumfang
Die gem. der EURODAC-Verordnung vorgesehenen Daten werden im Wege des
Bundeskriminalamtes an die Zentraleinheit übermittelt.
Es werden folgende Daten übermittelt: Fingerabdrücke, Herkunftsmitgliedstaat, Ort
und Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz (Asylantrages), Geschlecht,
nationale EURODAC-Zahl, Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke, Zeitpunkt
der Datenübermittlung in die Zentraleinheit, Ort und Zeitpunkt des Antreffens bei
Artikel 8 Fällen.
Zu den Speicher- und Abfragemöglichkeiten wird auf die Ausführungen der Punkte 8
und 9 verwiesen.
19.4. Trefferverifizierungen im EURODAC-AFIS
Die vom EURODAC AFIS angezeigten möglichen daktyloskopischen Treffer nach
Neueinstellungen werden von der Zentraleinheit an das Bundeskriminalamt
übermittelt und von diesem verifiziert. Nach der Verifizierung wird neben dem
Bundesasylamt, die zuständig EAST sowie die Dienststelle, deren Organ den
Scannvorgang durchgeführt hat, verständigt. Allenfalls weitere notwendige
Verständigungen sind von der Scandienststelle durchzuführen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 33
19.5. Berichtigungen und Löschungen im EURODAC-AFIS
Zeitablauf
Löschungen nach den vorgesehenen Fristen (10 Jahre für Asylwerber und 2 Jahre
für Artikel 8 Fälle) erfolgen im EURODAC Zentralsystem automatisch nach
Erreichen dieser Frist.
Artikel 4 Löschungen / Berichtigungen vor Zeitablauf
Berichtigungen und Löschungen vor Zeitablauf von Daten solcher Personen, die
nach Artikel 4 erkennungsdienstlich behandelt wurden (z.B. Anerkennung als
Flüchtling, Erwerb der Staatsbürgerschaft), sind durch das Bundesasylamt dem
Bundeskriminalamt bekannt zu gegeben, welches die Berichtigungen und
Löschungen im Zentralsystem durchführt.
Artikel 8 und 12 Löschungen / Berichtigungen vor Zeitablauf
Berichtigungen und Löschungen vor Zeitablauf von Daten solcher Personen, die
nach Art. 8 erkennungsdienstlich behandelt wurden (Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung, Verlassen des Hoheitsgebietes, Verleihung der
Staatsbürgerschaft), sind von den Fremdenpolizeibehörden dem Bundeskriminalamt
bekannt zu gegeben, welches die Berichtigungen und Löschungen im Zentralsystem
durchführt.
5. ABSCHNITT
Durchführung
20. Erkennungsdienstlicher Workflow – EDWF
20.1. Grundsätzliches
Mit vollständiger Umsetzung des Projektes „Erkennungsdienst Neu“ mit 03.04.2006
wurden der neue Erkennungsdienstliche Workflow – EDWF und die neue
Erkennungsdienstliche Evidenz – EDE in Betrieb genommen. Dadurch ergeben sich
wesentliche
Verbesserungen
in
der
Datenzufuhr
und
Speicherung
erkennungsdienstlicher Daten, sowie Änderungen in den Abfragemöglichkeiten über
die neue Web-Applikation.
Gleichzeitig wurden organisatorische Maßnahmen wie z.B. die Zentralisierung der
Zehnfingerabdruckund
der
daktyloskopischen
Spurenverifizierung
im
Bundeskriminalamt, die Zentralisierung der Speicherungen und des Datenclearings,
sowie die Durchführung des inländischen Personsfeststellungsverfahrens bei der
Zentralen Clearingstelle der BPD Wien (früher DASTA Wien) umgesetzt.
Mit Stand Februar 2009 sind Österreich weit 164 vollständige EDWF - Standorte
(bestehend aus einer BAKS-IV Workstation mit Flachbildschirm, Kamera, CardScanner mit Verschlüsselungssoftware oder Live-Scanner, Beleuchtung) installiert
und in Betrieb. Über diese Stationen ist die Erfassung und sofortige Übermittlung
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 34
aller
Daten
erkennungsdienstlicher
Behandlungen
nach
dem
Sicherheitspolizeigesetz sowie die Erfassung von digitalen Lichtbildern und
Fingerabdrücken aus den Bereichen Asylgesetz und Fremdenpolizeigesetz möglich.
Weiters ist die sofortige Übermittlung von Fingerabdrücken aus den Bereichen SPG,
Asylgesetz und Fremdenpolizeigesetz sowohl in das nationale AFIS als auch in das
internationale
EURODAC
AFIS
(für
die
Bereiche
Asylgesetz
und
Fremdenpolizeigesetz) möglich.
Bei ausgewählten EDWF Stationen kann bei Bedarf überdies ein so genannter
Single Finger Reader installiert werden, um sehr rasch Suchanfragen mit
Fingerabdrücken (ohne Speicherung im AFIS) durchführen zu können – „Search
Only Anfragen“.
Mit der Umsetzung des Projektes „Erkennungsdienst Neu“ waren folgende
technischen Änderungen verbunden:





Einsatz des Erkennungsdienstlichen Workflows – EDWF
für die Datenerfassung aller erkennungsdienstlichen Behandlungen mit
computergestützter Führung durch die erkennungsdienstliche
Behandlung
Ablöse der alten Erkennungsdienstlichen Evidenz mit Wechsel auf Web
Technologie für erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem
Sicherheitspolizeigesetz
Ablöse der EDE Abfragen im EKIS und Integration der neu konzipierten
EDE Abfragen in die zentrale Web-Applikationsplattform des BM.I –
Portals
die mit Mai 2005 verwirklichte Ablöse des alten AFIS-Systems (Automatic
Fingerprint Identification System) durch ein auf dem neuesten Stand der
Technik stehendes AFIS System
Die Errichtung von digitalen Lichtbilddatenbanken auch für
erkennungsdienstliche Fotografie von Asylwerbern und illegal aufhältigen
Fremden
Die Vorteile der neuen Applikation, des neuen AFIS und der organisatorischen
Änderungen liegen in:







der Verkürzung der Gesamtdurchlaufzeit einer ed. Behandlung und
Fingerabdruckvergleiche im Bundeskriminalamt rund um die Uhr
einer maßgeblichen Steigerung der Datenqualität
rascher Übermittlung von AFIS Auswertungsergebnissen sowie
wesentliche Erhöhung der Treffergenauigkeit
der Auswertungsmöglichkeit für Handflächenabdrucke über das AFIS
Schaffung einer benutzerfreundlichen und interaktiv bedienbaren
Benutzeroberfläche für den Anwender
verbesserter Visualisierung der Auskünfte (die wichtigen Informationen
zur Person an der richtigen Stelle)
Vereinfachung und Standardisierung von Arbeitsabläufen
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 35




Ablöse der analogen Täterlichtbildfotografie durch den Einsatz spezieller
Fotosoftware und über den EDWF steuerbarer digitaler Fotoapparate
Verfügbarkeit von digitalen erkennungsdienstlichen Lichtbildern auch aus
den Anwendungsbereichen Asylgesetz und Fremdenpolizeigesetz
Integration von Schnittstellen zu anderen Applikationen zu Zwecken der
Datenübernahme
Möglichkeiten der internationalen elektronischen Datenübermittlung
20.2. Ansprechpartner für EDWF und EDE
Für allfällige technische Probleme steht der Helpdesk des BM.I unter der Tel.
Nummer 01 90600 39520 rund um die Uhr zu Verfügung. Technische Probleme sind
möglichst detailliert zu beschreiben, um eine richtige Fehlerbehebung zu
ermöglichen.
Für Auskünfte in der praktischen Durchführung erkennungsdienstlicher
Behandlungen steht der Zentrale Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes –
Büro 6.1 zur Verfügung. In dringenden Fällen kann auch hier rund um die Uhr der
Journaldienst des Zentralen Erkennungsdienstes unter der Tel. Nr. 01 24836 85800
kontaktiert werden.
Für allfällige rechtliche Fragen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen
Behandlungen ist die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde zu kontaktieren.
Sonstige weniger dringliche Angelegenheiten oder auch Verbesserungsvorschläge
für den EDWF oder die EDE können mittels formlosem E-Mail an den Zentralen
Erkennungsdienst Referat 6.1.1 – EURODAC und Controlling unter der EMailadresse *BMI II/BK/6.1.1 übermittelt werden. Vorschläge werden regelmäßig in
Evaluierungsbesprechungen behandelt und erforderlichenfalls Adaptierungen der
Software veranlasst.
21. Erkennungsdienstliche Behandlung nach dem
Sicherheitspolizeigesetz
21.1. Priorierung
Vor Durchführung jeder erkennungsdienstlichen Behandlung ist im Hinblick auf
frühere ed. Behandlungen in der EDE die Priorierung der Person durchzuführen.
Die Priorierung der EDE Daten ist für speziell berechtigt User über den EDWF oder
für alle User über die EKA@WEB Applikation des BMI möglich. Die Priorierung in
der EDE kann auch direkt im Zuge der ed. Behandlung über den Button „EDESuche“ erfolgen.
Sind bereits erkennungsdienstliche Daten vorhanden, ist eine neuerliche ed.
Behandlung vorzunehmen, wenn

Zweifel an der Identität des Betroffenen bestehen (z. B. Lichtbild passt
nicht zur Person, Verwendung von Aliasdaten) oder
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 36





der Betroffene wegen einer anderen als in der EDE vorgemerkten
strafbaren Handlung erkennungsdienstlich behandelt werden soll, oder
seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung zumindest 6 Monate
vergangen sind oder
sich das Aussehen des Betroffenen seit der letzten Behandlung
wesentlich verändert hat oder
Erkennungsdienstliches Material wie DNA Profile oder
Handflächenabdrucke in ausreichender Qualität noch nicht vorhanden
sind oder
ein Personsfeststellungsverfahren durchzuführen ist.
21.2. Erkennungsdienstliche Behandlungen mittels EDWF
Dienststellen mit vollständigen EDWF-Stationen
Erkennungsdienstliche Behandlungen sollen nach Möglichkeit an den Standorten
vollständiger EDWF-Stationen durchgeführt werden.
Die Bezeichnung der durchführenden (ED Dienststelle) und der veranlassenden
(Für Dienststelle) Dienststelle muss
im Klartext erfolgen, die Eingabe von
Behördenkennzahlen ist nicht zulässig.
Von diesen Standorten können bei erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem
Sicherheitspolizeigesetz alle erforderlichen Verbaldaten, die digitalen Lichtbilder und
die DNA Barcodenummer erfasst und direkt dem Bundeskriminalamt übermittelt
werden. Mittels Card-Scanner können die auf Fingerabdruckblättern erfassten
Fingerabdrücke und Handflächenabdrücke direkt an das Bundeskriminalamt zum
sofortigen Vergleich übermittelt werden. Falls die EDWF-Station über einen LiveScanner verfügt, werden die Fingerabdrücke direkt über diesen übermittelt
(papierlos) Nach Überprüfung der Finger- und Handflächenabdrücke werden die
Datensätze in der Erkennungsdienstlichen Evidenz – EDE von der Zentralen
Clearingstelle freigegeben und stehen unmittelbar danach für Abfragen zur
Verfügung.
Dienststellen ohne vollständige EDWF-Stationen
Die Erfassung der Verbaldaten, der Lichtbilder und des DNA Barcodes ist durch die
Modulstruktur der Web-Software an jedem BAKSIV Arbeitsplatz möglich.
Zur Duchführung der Datenerfassung an solchen Dienststellen ist folgende
Vorgangsweise notwendig:





Aufruf der EDWF Software über den entsprechenden Web-link der im
Intranet angeboten wird (Direktlinks)
Einstieg in den EDWF durch den berechtigten User mit Userkennung und
BAKSIV Kennwort.
Erfassung der erforderlichen Daten im Menüpunkt „ED-Behandlung SPG“
Fingerabdruckabnahme
und
erforderlichenfalls
Handflächenabdruckabnahme auf einem Fingerabdruckblatt
Anfertigung von Lichtbildern mit beliebiger Digitalkamera
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 37







Import digitaler Lichtbilder in den EDWF
Beim Import digitaler Lichtbilder über eine USB Schnittstelle (über die
lokale Festplatte) in den EDWF ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
- Aufnahme der Lichtbilder mit hochgestellter Kamera.
- Nach dem Bildimport wird das Lichtbild quergestellt angezeigt
- Das Bild öffnen, drehen und dann noch einmal auf der lokalen
Festplatte abspeichern.
- Danach kann der Import in den EDWF erfolgen.
- Keinesfalls darf das Bild erst im EDWF gedreht werden, dies führt
zu Verzerrungen des Bildes
Beim Import digitaler Lichtbilder über den Foto Assistent ist folgende
Vorgangsweise einzuhalten:
- Aufnahme der Lichtbilder mit hochgestellter Kamera.
- Die eingespielte Aufnahme wird quer dargestellt und ist sodann
zu drehen und noch einmal abzuspeichern.
- Erst jetzt kann das Lichtbild in den EDWF importiert werden.
- Sollte dennoch einmal irrtümlich ein Lichtbild mit horizontal
gehaltener Kamera aufgenommen worden sein, so kann mit der
Funktion „Bildausschnitt“ das zwar richtig, aber im falschen
Bildformat dargestellte Foto manuell auf „Passbildgröße“
zugeschnitten werden.
Wenn der Import in den EDWF nicht möglich ist, hat die elektronische
Übermittlung von digitalen Lichtbildern unter Angaben von
Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum an das Bundeskriminalamt
Zentraler
Erkennungsdienst
E-Mailadresse:
*BMI
II/BK/6.1.2Lichtbildstelle zu erfolgen. Bei dieser Übermittlung ist auch anzuführen,
warum kein selbstständiger Import in den EDWF erfolgt ist
Analoge Lichtbilder sind nach der Entwicklung ebenfalls dem .BK –
Zentraler Erkennungsdienst nachzureichen
Nach der Datenerfassung sind die Daten freizugeben
Die auf Papier angefertigten Finger- und Handflächenabdrücke sind an
einer vollständigen EDWF-Station im jeweiligen örtlich zuständigen BPK
oder SPK einzuscannen, der Datensatz kann über den Menüpunkt „EDBehandlungen Scannen“ aufgerufen und gescannt werden
Die Bezeichnung der durchführenden (ED Dienststelle) und der veranlassenden
(Für Dienststelle) Dienststelle muss im Klartext erfolgen, die Eingabe von
Behördenkennzahlen ist nicht zulässig.
21.3. Standortkennung
Die Standortkennung ist jeweils beim erstmaligen Einstieg eines Users in den
EDWF auf einem bestimmten BAKSIV Arbeitsplatz einzugeben.
In
allen
Bundesländern,
ausgenommen
Wien,
wurde
jedem
Bezirkspolizeikommando
bzw.
Stadtpolizeikommando
eine
vierstellige
Standortkennung zugewiesen. Die Polizeidienststellen (PI, GPI usw.) sowie die
Polizeianhaltezentren haben die Standortkennung des örtlich zuständigen
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 38
Bezirkspolizeioder
Stadtpolizeikommandos
zu
verwenden.
Den
Landespolizeikommanden/
Landeskriminalämtern
wurden
eigene
Standortkennungen zugewiesen. In Wien wurden zusätzliche Standortkennungen
entsprechend den dortigen Organisationsstrukturen zugewiesen.
In Wien haben die Stadtpolizeikommanden und deren Dienststellen die
Standortkennung der örtlich zuständigen LKA-Aussenstelle zu verwenden.
Eine Liste der Standortkennungen liegt diesem Erlass bei.
Die Standortkennung weist keinen Bezug zur Behördenkennzahl auf, sondern ist
lediglich eine Kennung für erkennungsdienstliche Behandlungen mit dem EDWF, sie
ist auch nicht in allen Fällen mit der Postleitzahl ident. Die Standortkennung
ermöglicht einen teilbaren Arbeitsprozess von Datenerfassung und Übermittlung der
Finger- und Handflächenabdrücke. Sie ist auch bei spezifischen Anfragen an die
EDE oder den EDWF notwendig.
21.4. Datenerfassungsberechtigungen
Die Datenerfassungen sollen ausschließlich von Beamten vorgenommen werden,
welche regelmäßig erkennungsdienstliche Behandlungen durchführen und
entsprechend geschult sind.
Die zuständigen Bezirkspolizeikommanden bzw. Stadtpolizeikommanden haben im
Wege der zuständigen Landeskriminalämter den Familiennamen, den Vornamen
und den BAKS-Usernamen der geschulten Organe sowie die Bezeichnung ihrer
Dienststelle unter der E-Mailadresse *BMI II/BK/6.1.1 dem Zentralen
Erkennungsdienst bekannt zu geben. Auf die funktionale Mailbox dieser
Dienststellen werden die Treffermeldungen vom Zentralen Erkennungsdienst
rückgemeldet. Die Freischaltungen werden vom Zentralen Erkennungsdienst
vorgenommen.
Änderungen (Dienststellenwechsel, Pensionierungen, Verwendungsänderungen
usw.) sind bekannt zu geben, damit die entsprechenden Berichtigungen
durchgeführt werden können. Ebenso sind Schließungen oder Öffnungen von
Polizeidienststellen mitzuteilen.
21.5. Schulungen EDWF
Die Schulungen der Landestrainer und Schulungen von Beamten der ersten
Standorte wurden bereits vom Bundeskriminalamt durchgeführt.
Notwendige weitere Schulungen und Schulungen neuer User sind erforderlichenfalls
von den Landestrainern der zuständigen Landeskriminalämter zu organisieren.
21.6. Handbuch EDWF
Im Downloadbereich der Sektion II wird nach der Erstellung ein Handbuch für den
Erkennungsdienstlichen Workflow zur Verfügung gestellt werden.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 39
21.7. Erkennungsdienstliche Behandlungen unter Verwendung des EKIS
Formblattes 21
Die Verwendung des EKIS Formblattes 21 ist nicht mehr zulässig.
Wie angeführt besteht auf jedem BAKS IV Arbeitsplatz die Möglichkeit
erkennungsdienstliche Behandlungen mittels EDWF durchzuführen. Für den Fall
technischer Probleme im EDWF wird im Downloadbereich der Sektion II unter dem
Link „Erkennungsdienst – EKIS Formulare“ eine Blankoversion des
Kontrolldatenblattes des EDWF zur Verfügung gestellt. In diesem sind die Daten
vorerst manuell zu erfassen. Nach Behebung der technischen Probleme sind die
Daten im EDWF zu erfassen.
Ebenso ist bei ed. Behandlungen vorzugehen, wo der EDWF bei der eigentlichen
Datenerfassung nicht zur Verfügung steht (z. B. in einer Justizanstalt, im
Krankenhaus, usw.).
Das Blankoformblatt zur manuellen Datenerfassung liegt der VED 2009 bei.
21.8. Abfragen aus der EDE
Für die Abfragen in der Erkennungsdienstlichen Evidenz – EDE ergeben sich
folgende Änderungen:
Seit 02.04.2006 stehen den Anwendern auf der zentralen Web-Applikationsplattform
des BM.I Portals (Direktlinks – BM.I Webanwendungen), zwei Möglichkeiten zur
EDE – Abfrage zur Verfügung:
1. EDE - Abfrage über den Link „EKIS – Anfragen“. Sie bleibt unverändert,
nur die Darstellung der Ergebnisse wurde leicht überarbeitet.
2. Abfrage über den Link „EDE-NEU“. Hier stehen dem Anwender grafisch
aufbereitet und in neuem Design die überarbeiteten und aus dem EKIS
bekannten EDE - Abfragearten
- Personenanfrage
- Verknüpfungsanfrage
- Verknüpfungsanfrage Fotos
- Verknüpfungsanfrage Behörde/Region
zur Verfügung.
Zusätzlich haben jene Anwender, welche über den EDWF Datenerfassungen
durchführen können, die Möglichkeit diese Abfragen auch direkt über den EDWF
durchzuführen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 40
22. Finger- und Handflächenabdrücke
22.1. Zehnfingerabdrücke
Aus Qualitätsgründen sind immer alle 10 Fingerabdrücke und die vorgesehenen
Kontrollabdrücke abzunehmen. Diese werden auch mehrfach im neuen AFIS
gespeichert, wodurch sich die Suchgenauigkeit, insbesondere bei der Suche gegen
Tatortspuren, wesentlich erhöht.
Die Abnahme der Zehnfingerabdrücke kann entweder über Livescanner papierlos
mit automatisierter Übermittlung oder auf Fingerabdruckblättern mit nachfolgendem
Scannvorgang über die speziellen Card-Scanner erfolgen.
22.2. Handflächenabdrücke
Bei erkennungsdienstlichen Behandlungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz sind
zusätzlich
zu
den
Fingerabdrücken
auch
einmalig
qualitativ
gute
Handflächenabdrücke anzufertigen.
Ob qualitativ geeignete Handflächenabdrücke bereits vorhanden sind, ergibt sich
aus der aktuellen EDE-Anfrage durch den Vermerk „Handflächenabdrücke
vorhanden“ unter den Personendaten. Sind keine Handflächenabdrücke oder nur
solche in schlechter Qualität vorhanden (Vermerk „Handflächenabdrücke
vorhanden, schlechte Qualität“), sind neuerlich Handflächenabdrücke anzufertigen.
Mit dem neuen AFIS System ist auch die automationsunterstützte Verarbeitung und
Suche von Handflächenabdrücken möglich, was für die Straftatenklärung vor allem
von Eigentumsdelikten von höchster Bedeutung ist.
Die Abnahme von Handflächenabdrücken kann entweder über die Livescanner
papierlos mit automatisierter Übermittlung oder auf Papier mit nachfolgendem
Scannvorgang über die speziellen Card-Scanner erfolgen.
Die Anfertigung von Handkantenabdrücken ist nicht erforderlich.
22.3. Durchführung der Abnahme und Qualitätserfordernisse der Zehnfingerund Handflächenabdrücke

Vor Anfertigung der Abdrücke sind die Hände der erkennungsdienstlich
zu behandelnden Person gründlich zu waschen.

Die eingeschwärzten Finger sind jeweils von Nagelkante zu Nagelkante
abzurollen. Verrutschen der Finger und zu starker Druck sind zu
vermeiden.

Die Papillarlinien müssen deutlich sichtbar und in allen Bereichen klar
und kontrastreich sein.

Beim Abrollen ist auf die richtige Fingerfolge zu achten.

Die angefertigten Fingerabdrücke sind auf die vorstehend angeführten
Qualitätserfordernisse zu überprüfen, erforderlichenfalls ist die
Anfertigung zu wiederholen.

Bei der Abnahme der Handflächenabdrücke muss der gesamte Abdruck
ein klares Abdruckbild zeigen.

Die Verwendung einer weichen Unterlage bei der Anfertigung von
Handflächenabdrücken ist zweckmäßig.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 41

Bei Anfertigung der Handflächenadrücken mittels Livescanner sind die
Handflächenabdrücke vom 1. Fingerglied bis einschließlich der
Handballen anzufertigen.
22.4. Qualitätserfordernisse Papier
Um die Qualitätsanforderungen, die für einen Einscannvorgang in das AFIS
notwendig sind, zu erfüllen, ist es erforderlich, die Abnahme der Finger- und
Handflächenabdrücke auf Papier mit höherer Qualität durchzuführen. Dieses Papier
wird von der Amtsdruckerei der Bundespolizeidirektion Wien mit den
entsprechenden Formularvordrucken hergestellt und betrifft nur die eigentlichen
Fingerabdruck- und Handflächenabdruckblätter. Da es in Ausnahmefällen auch
erforderlich sein wird, erkennungsdienstliche Behandlungen außerhalb des EDWF
durchzuführen, wird auch eine Formularversion mit bereits aufgedruckten
Formularfeldern angeboten. Die benötigten Daten können bei diesem Formular
mittels Schreibmaschine oder in Druckschrift eingesetzt werden.
22.5. Bestellung der Formularvordrucke für Finger- und
Handflächenabdruckblätter
Die
Landespolizeikommanden
haben
erforderliche
Bestellungen
für
Formularvordrucke bei der Amtsdruckerei der Bundespolizeidirektion Wien
durchzuführen.
Bedarfsmeldungen
haben
die
Anzahl
der
benötigten
Standardformulare (Verwendung bei ed. Behandlungen mittels EDWF), der
benötigten Handflächenabdruckformulare bzw. der benötigten Formulare mit den
bereits aufgedruckten Formularfeldern für ed. Behandlungen außerhalb des EDWF
zu bezeichnen.
22.6. Scannen der Finger- und Handflächenabdruckblätter
Bei vollständigen EDWF-Stationen sind die FABL mittels des vorhanden Card- oder
Livescanner zu scannen.
Wurde die ed. Behandlung mittels EDWF in einer Dienststelle ohne vollständige
EDWF-Station durchgeführt, sind die FABL in einer vollständigen EDWF-Station
des örtlich zuständigen BPK/SPK, in Wien der örtlich zuständigen Außenstelle des
LKA, zu scannen.
22.7. Zeitliche Vorgaben, Zuständigkeit zur Durchführung und Kontrolle der
Scannvorgänge, erforderliche Verständigungen
Sofort nach Abschluss des Scannvorganges erfolgt im AFIS ein Abgleich mit bereits
gespeicherten Abdrucken. Im Fall eines vom AFIS angezeigten Treffers erfolgt eine
endgültige
Verifizierung
durch
einen
Daktyloskopen
des
Zentralen
Erkennungsdienstes. Danach erfolgt eine Mailverständigung über diesen Treffer an
die Dienststellenmailbox des scannenden Beamten mit relevanten Daten und
allfälligen weiteren Hinweisen. Falls es im AFIS zu keinem Treffer kommt erfolgt
automatisch eine No-Hit Mailverständigung an die Dienststellenmailbox des
scannenden Beamten. Der Dienststelle des scannenden Beamten obliegt die
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 42
Verständigung jener Dienststelle, die die erkennungsdienstliche Behandlung
veranlasst hat, sofern veranlassende und scannende Dienststelle nicht ident sind.
Aus den angeführten Gründen ist es unbedingt erforderlich,
Scannvorgänge so schnell wie möglich durchgeführt werden.




dass
die
Bei vollständigen EDWF-Stationen ist der Scannvorgang unmittelbar
nach dem Erfassen der Daten im EDWF und der Anfertigung der Fingerund Handflächenabdrücke durchzuführen.
Bei erkennungsdienstlichen Behandlungen mittels EDWF auf
herkömmlichen BAKS IV Arbeitsplätzen soll das Scannen der Finger- und
Handflächenabdruckblätter so schnell wie möglich, jedenfalls innerhalb
von 24 Stunden bei der örtlich zuständigen Scannstation des BPK/SPK,
in Wien der örtlich zuständigen LKA Aussenstelle, erfolgen. Bei Vorliegen
besonderer Umstände (Schwerkriminalität, Verdacht organisierter
Diebstähle, Suchmittelkriminalität, Verdacht der Verwendung von
Aliasdaten usw.) sollte eine sofortige Verbringung der FABL an die
zuständige Scannstation zum Einscannen in Betracht gezogen werden.
Den Landeskriminalämtern obliegt die laufende Überprüfung hinsichtlich
der Einhaltung der oa. Grundsätze durch regelmäßige Kontrolle der
Menüpunkte „ED-Behandlungen Scannen“ und „ED-Behandlungen Offen“
im EDWF. In diesen Menüpunkten sind sämtliche noch nicht
abgeschlossen ed. Behandlungen und Scannvorgänge des jeweiligen
Bundeslandes sichtbar.
Scannvorgänge aufgrund internationalen Datenaustausches werden vom
Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes durchgeführt.
23. Lichtbilder
23.1. Umfang und Qualität der Lichtbilder
Von den erkennungsdienstlich zu behandelnden Personen sind Lichtbilder in
folgender Reihung herzustellen




Kopf im Rechtsprofil mit unbedecktem Ohr (auch bei langen Haaren)
Kopf von vorne
Kopf im linken Halbprofil 45 Grad
Ganzkörperaufnahme
Ist die erkennungsdienstlich zu behandelnde Person ein Brillenträger, ständiger Hutbzw. Kappenträger, sind diese Gegenstände/Kleidungsstücke bei der
Ganzkörperaufnahme zu tragen und zu fotografieren.
Die Lichtbilder müssen die Person so darstellen, dass alle Einzelheiten und
auffälligen Kennzeichen des Kopfes gut erkennbar sind. Bei den Frontalaufnahmen
und den Halbprofilaufnahmen des Kopfes ist auf eine waagrechte Ausrichtung der
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 43
Augen, bei allen Kopfaufnahmen eine neutrale Kopfstellung (keine Neigung nach
oben bzw. unten) Bedacht zu nehmen.
Im EDWF besteht überdies die Möglichkeit zur Fotografie von Tätowierungen und
besondern Merkmalen (Narben usw.). Das Fotografieren von Tätowierungen/
besonderen Merkmalen ist nur möglich, wenn diese im Menü „Merkmale“ des EDWF
auch schriftlich erfasst wurden. Es sollen nur solche Tätowierungen/besondere
Merkmale fotografiert werden, die durch ihre Besonderheiten auch eine zweifelsfreie
Identifizierung erlauben. Tätowierungen oder besondere Merkmale, die keine
wesentlichen Unterscheidungshinweise liefern würden (z.B. lediglich Steherpunkte
auf Handrücken, Blinddarmnarben usw.) sind nicht zu fotografieren.
Beim Fotografieren von Tätowierungen/besonderen Merkmalen ist im Falle des
notwendigen Entkleidens der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strikt zu beachten und
auf die Wahrung der Intimsphäre Rücksicht zu nehmen. Im Zweifelsfall oder bei
Weigerung des Betroffenen ist von der Anfertigung der Fotos Abstand zu nehmen.
Die Anfertigung von Fotos von Tätowierungen/besondere Merkmalen im
Intimbereich (Genitalien, Gesäß, Brust) ist nicht zulässig.
24. Mundhöhlenabstriche
24.1. Allgemeines
Liegen die rechtlich bereits erläuterten Voraussetzungen zur Abnahme eines
Mundhöhlenabstriches vor, ist dieser mittels zweier Abriebe an den
Wangeninnenseiten durchzuführen. Näheres siehe nachfolgend.
24.2. Vorgangsweise bei Durchführung einer MHA-Abnahme
Die von der GMI übermittelten Abnahmesets bestehen aus folgenden Teilen






Kuvert (gepolstert) mit aufgeklebtem DNA-Barcodeetikett auf der Innenseite
der Kuvertlasche
einem Kunststoffbeutel
zwei in Kunststoff eingeschweißte Abriebstäbchen mit Filzkamm
zwei Phiolen mit jeweils aufgeklebtem DNA Barcodeetikett
ein Barcodeetikett zum Aufkleben
Merkblatt
Nach Ausfüllen der Eingabemaske mit den personenbezogenen Daten ist die
Nummer des vorgesehenen Barcodes des MHA-Sets in die vorgesehene Rubrik
einzutragen und durch Betätigen des Buttons „Hinzufügen“ im EDWF zu speichern.
Danach ist der Mundhöhlenabstrich vorzunehmen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 44
Die sterile Verpackung der Abriebstäbchen ist erst nach dem Anziehen der
Einweghandschuhe zu öffnen, der Filzkamm selbst darf nicht berührt werden. Mit
dem ersten Abriebstäbchen ist unter Sicht 5 mal eine Wangeninnenseite
abzureiben, die Zacken des Filzkammes müssen ausreichend Kontakt mit der
Wangeninnenseite haben. Danach ist der Filzkamm des Abriebstäbchens
umgehend in die dafür vorgesehene Phiole einzutauchen.
Mit dem zweiten Abriebstäbchen ist der Vorgang an der anderen Wangeninnenseite
entsprechend vorzunehmen.
Eine genaue Anleitung zur MHA-Abnahme liegt jedem MHA-Set bei.
Erst wenn qualitativ gute Fingerabdrücke auf dem Fingerabdruckblatt vorliegen und
der Aufdruck der personenbezogenen Daten erfolgte, ist nach Kontrolle der
Barcodenummer das im Set befindliche Etikett auf das Fingerabdruckblatt im dafür
vorgesehenen Rahmen aufzukleben. Erfolgte die Fingerabdruckabnahme mittels
Livescanner ist das Barcodeetikett auf den Kontrollausdruck anzubringen und
dieses Blatt dem jeweiligen Akt beizulegen.
24.3. Vermeidung von Mehrfachabnahmen
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Vermeidung von DNA-Doppelabnahmen vor
Abnahme eines MHA zwingend die Priorierung in der EDE vorgesehen ist. Ein
allenfalls bereits bei einer vorherigen ed. Behandlung durchgeführter MHA ist in der
EDE durch den Zusatz +++ DNA Profil vorhanden +++ unter dem Stammdatensatz
ersichtlich. Ist dieser Zusatz ersichtlich, ist kein nochmaliger MHA vorzunehmen.
24.4. Aufforderung des Verdächtigen
Die tatverdächtige Person ist auf die gemäß § 65 Abs. 4 SPG obliegende
Verpflichtung hinzuweisen, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
Gegebenenfalls ist sie über die Möglichkeit der Selbstabnahme des MHA zu
informieren und auf die Bestimmung des § 78 SPG aufmerksam zu machen. Im
Falle der Selbstvornahme des MHA durch die erkennungsdienstlich zu behandelnde
Person ist der gesamte Vorgang durch den Beamten sorgfältig zu überwachen.
24.5. Zwangsmassnahmen beim MHA
Im Falle der Verweigerung ist die Abnahme eines MHA durch Ausübung
unmittelbarer Zwangsgewalt nicht zulässig. Es ist von den Möglichkeiten der
Ersatzabnahme von DNA-Material Gebrauch zu machen.
24.6. Zwangsmassnahmen durch Durchführung der Ersatzabnahme
Bei der Ersatzabnahme der Abriebe ist sinngemäß wie beim MHA vorzugehen, es
sind die Bestandteile des MHA-Sets zu verwenden. Die Filzkämme der
Abriebstäbchen sind nach der Ersatzabnahme in den dafür vorgesehenen, mit
Spezialflüssigkeit gefüllten Phiolen zu verwahren.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 45
Vor der Ersatzabnahme sind die Filzkämme der Abriebstäbchen (Bestandteil des
MHA-Abnahmesets) mit destilliertem Wasser leicht zu befeuchten (nicht mit der
Spezialflüssigkeit aus den Phiolen).
Erster Abrieb: Mehrmaliger, großflächiger kräftiger Abrieb im Bereich des Nackens
bzw. Rückens (Region, die vom Kragen bzw. von einem Kleidungsstück bedeckt ist)
mit einem MHA Abriebstäbchen (Filzkamm mit destilliertem Wasser leicht
anfeuchten).
Zweiter Abrieb: Mehrmaliger, großflächiger kräftiger Abrieb im Bereich der Stirn mit
einem MHA Abriebstäbchen (Filzkamm mit destilliertem Wasser leicht anfeuchten).
Bei der Übersendung der Phiolen an die GMI hat ein formloser schriftlicher Hinweis
auf die Durchführung einer Ersatzabnahme unter Anführung des Barcodes und
Abnahmeregion zu erfolgen, weil bei der Typisierung ein anderes Verfahren
angewendet wird.
Die Vornahme eines Ersatzabriebes ist im EDWF durch Markieren des
entsprechenden Feldes im Modul „DNA“ zu vermerken. Im Fall einer ed.
Behandlung mittels EKIS Formblatt 21 ist ein entsprechender Hinweis im Zusatzfeld
zu vermerken.
Bei gewaltbereiten Probanden kann es sinnvoll sein zur Ersatzabnahme einen
Amtsarzt zuzuziehen, um allfälligen späteren Misshandlungsvorwürfen von
vornherein entgegenzuwirken.
24.7. Anonyme Übermittlung an Gerichtsmedizin Innsbruck
Das biologische Material in den Phiolen ist unverzüglich in anonymer Form, d. h.
ohne Anführung der Personalien der erkennungsdienstlich behandelten Person, in
den entsprechenden Luftpolsterkuverts an das vertraglich verpflichtete
Gerichtsmedizinische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck zu
übermitteln.
Zu Kontrollzwecken, ist jedes Abnahmeset mit dem achtstelligen Barcode in Listen
zu erfassen, um lückenlos zu gewährleisten, dass jedes DNA Profil auch einer
bestimmten Person zugeordnet werden kann. Verläuft die Abnahme fehlerlos, sind
zum Barcode das Datum der Abnahme, die Aktenzahl und das Nationale der
erkennungsdienstlich behandelten Person auf dieser Liste zu vermerken. Im Falle
eines Fehlers wäre die Vernichtung des Sets mit stichwortartiger Angabe des
Grundes ersichtlich zu machen. Die durchgeführten Vermerke sind durch den
Sachbearbeiter mit Datum und Paraphe abzuzeichnen.
MHA die im Zuge der Rückerfassung durchgeführt wurden, sind zusätzlich als
Rückerfassungsfall zu bezeichnen. Zu diesem Zwecke ist in das Rücksendekuvert
für die Gerichtsmedizin Innsbruck ein entsprechender Hinweis in Schriftform
einzulegen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 46
24.8. DNA-Datenbank
Nach Durchführung der DNA Analyse werden die DNA Profilwerte elektronisch von
der Gerichtsmedizin Innsbruck in die DNA Datenbank beim Zentralen
Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes übermittelt und dort gespeichert bzw.
abgeglichen.
24.9. Gerichtliche Anordnung einer DNA Reihenuntersuchung
(Massenscreeningverfahrens)
Gemäß den Bestimmung der §§ 123 Abs. 2 und 3 i.V. § 124 StPO kann die
Staatsanwaltschaft nach richterlicher Genehmigung bei Vorliegen folgender
Voraussetzungen eine Reihenuntersuchung auch unter Einbeziehung bzw.
Auswertung von DNA Analysen zur Identifizierung eines unbekannten Täters nach
Straftaten anordnen:





Vorhandensein einer qualitativ geeigneten biologischen Tatortspur die mit
sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Täter stammt
Vorliegen von Tatsachen, welche eine Einschränkung auf einen durch
bestimmte Merkmale individualisierbaren Personenkreis ermöglichen
Straftat die mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist oder
eines Verbrechens nach dem 10 Abschnitt des Strafgesetzbuches
(Sexualstraftaten)
Aufklärung dieser Straftaten ohne eine derartige Maßnahme wesentliche
erschwert wäre
24.10. Praktische Durchführung einer DNA Reihenuntersuchung
Die Beauftragung einer solchen Reihenuntersuchung fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Justizbehörden, die sich aber zur praktischen Durchführung der
Kriminalpolizei bedienen werden.
Reihenuntersuchungen können nach der Legaldefinition der StPO auch Aufträge
des zuständigen Gerichtes sein, die lediglich die Erfassung eines relativ kleinen
Personenkreises umfassen. Solche Erfassungen werden in der Regel auch in der
praktischen Durchführung unproblematisch sein, da der Vergleich der vorhandenen
Spurenprofile weder den Einsatz komplexer DNA Datenbanktechnik noch
strategische Vorgangsweisen bei der Erfassung des in Betracht kommenden
Personenkreises bedingt.
Solche Durchführungen richten sich in vollem Umfang nach den konkreten
Aufträgen des Gerichtes.
In jenen Fällen, wo eine derartige Abwicklung auf Grund der Anzahl der in Betracht
kommenden Personen nicht mehr möglich ist (z.B. beabsichtigte Erfassung von
hunderten Personen), und daher der Einsatz von DNA Datenbanktechnik und
zielgerichtete und anonymisierte Erfassungs- und Verarbeitungsprozesse
erforderlich werden, ist in jedem Fall vor Durchführung einer solchen Maßnahme mit
dem Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst Kontakt aufzunehmen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 47
25. Zentrale Clearingstelle der KPA der BPD Wien – ZCS
Speicherungen (Neuzugänge, Berichtigungen, Ergänzungen, Aktualisierungen usw.)
in der Erkennungsdienstlichen Evidenz erfolgen seit Inbetriebnahme der neuen,
Web basierenden Erkennungsdienstlichen Evidenz ausschließlich durch die ZCS
der BPD Wien (früher DASTA Wien).
Nach erkennungsdienstliche Behandlungen mittels EDWF werden die Daten
automatisch nach Datenerfassung zum Fingerabdruckvergleich an das .BK –
Zentraler Erkennungsdienst geleitet. Nach Verifizierung der Fingerabdrücke werden
die Daten wiederum automatisch an die ZCS weitergeleitet. Diese führt die
Speicherfreigabe
in
der
EDE
sowie
allfällig
erforderliche
Ergänzungen/Richtigstellungen in den anderen Applikationen des EKIS durch.
26. Übermittlung der Originalfingerabdruckblätter und Lichtbilder
26.1. Fingerabdruckblätter
Nach erkennungsdienstlichen Behandlungen nach dem SPG sind nach der
Durchführung
des
Scannvorganges
die
Originale
der
Fingerund
Handflächenabdruckblätter zumindest einmal wöchentlich von den jeweiligen
Dienststellen an das Bundeskriminalamt –
Zentraler Erkennungsdienst zu
übermitteln. Die Übermittlung weiterer Unterlagen/Dokumente (Kontrolldatenblatt,
Trefferverständigung usw.) ist nicht erforderlich.
26.2. Digitale Lichtbilder
Digitale Lichtbilder, die im EDWF erfasst wurden, werden direkt in die Datenbank
gespeichert und es ist keine weitere Übermittlung erforderlich.
Digitale Lichtbilder, die nicht im EDWF erfasst wurden, sind unter Angaben von
Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum an das Bundeskriminalamt Zentraler
Erkennungsdienst E-Mailadresse: *BMI II/BK/6.1.2-Lichtbildstelle zu übermitteln
26.3. Analoge Lichtbilder
Die Entwicklung analoger Lichtbilder ist so rasch wie möglich bei den örtlich
zuständigen Entwicklungsstellen vorzunehmen. Die entwickelten Lichtbilder, auf
denen die ausgefüllten Lichtbildetiketten anzubringen sind, sind direkt dem
Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes nachzureichen.
27. Mundhöhlenabstriche von Gelegenheitspersonen / Opfern
27.1. DNA von Gelegenheitspersonen zu Ausscheidungszwecken
Grundsätzlich ist bei der Spurensicherung höchstes Augenmerk darauf zu legen,
dass ausschließlich tatrelevantes biologisches Material, welches mit großer
Wahrscheinlichkeit vom Täter stammen dürfte, gesichert wird.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 48
Ist es aber nicht ausgeschlossen, dass eine biologische Spur auch von einer
Gelegenheitsperson stammen könnte, und ist eine Spurensicherung trotzdem
geboten, kann von dem/der Opfer/Gelegenheitsperson ein Mundhöhlenabstrich zu
Ausscheidungszwecken abgenommen werden.
27.2. Mischspuren
Bei Gewaltdelikten, insbesondere bei Tötungs- und Sexualdelikten finden sich
oftmals Mischspuren, zu deren Auswertung das DNA Profil des Opfers unerlässlich
ist.
Wird festgestellt, dass eine Vermischung des biologischen Spurenmaterials des
Täters mit biologischem Material des Opfers/Geschädigten erfolgte, oder
biologisches Spurenmaterial nicht eindeutig dem unbekannten Täter zugeordnet
werden kann, sind dem/der Opfer/Gelegenheitsperson Mundhöhlenabstriche
abzunehmen.
27.3. Spurenqualität – Mischspur
Ob eine solche Mischspur vorliegt kann nach Abschluss der DNA-Analyse
festgestellt werden. Die zuständigen Sachbearbeiter der LKA´s, welche mit der
Verwaltung und Weiterleitung der DNA Spurenkontingente für den betreffenden
Behördenbereich zuständig sind, haben eine beschränkte Abfrageberechtigung für
die DNA Datenbank und ist ihnen nach der Analyse neben dem Auswertungsstatus
auch die Spurenqualität (Brauchbar, Unbrauchbar, Bedingt brauchbar –
insbesondere in Form einer Mischspur) ersichtlich. Zusätzlich steht diese
Information im SIMO jedem Sachbearbeiter zur Verfügung.
27.4. Mitwirkungsverpflichtung und Auswertung
Der Betroffene hat gem. § 65 Abs. 2 SPG grundsätzlich an der Behandlung
mitzuwirken. Dessen ungeachtet ist eine Abnahme nur nach Einverständnis der
Gelegenheitsperson vorzunehmen.
Dem Betroffenen ist ein Informationsblatt für die erkennungsdienstliche Behandlung
von Gelegenheitspersonen (Erlassbeilage bzw. im Downloadbereich der Sektion II –
Verfügbare Downloads – Erkennungsdienst) auszufolgen.
Verweigert die Gelegenheitsperson die erforderliche Erfassung ist dies zu
dokumentieren und die Staatsanwaltschaft darüber zu informieren bzw. allfällige
weitere Verfügungen von dieser einzuholen.
Die Auswertung des MHA einer Gelegenheitsperson ist erst erforderlich, wenn
tatsächlich eine brauchbare Tatortspur oder Tatortmischspur vorliegt. Bei
Gelegenheitspersonen, welche zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise nicht
mehr verfügbar sind, wird es aber sinnvoll sein, bereits zum Tatzeitpunkt das
biologische Material zu sichern, auch wenn sich die Notwendigkeit der Auswertung
erst später ergibt. Wird später keine Analyse benötigt, ist das gesicherte biologische
Material der Gelegenheitsperson zu vernichten.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 49
27.5. Formulare für Gelegenheitspersonen und Opfer
Für die Erfassung von Gelegenheitspersonen bzw. Opfern sind ausschließlich die
von der Gerichtsmedizin Innsbruck zur Verfügung gestellten gesonderten
Abnahmesets (4-Barcodeserie) zu verwenden. Diese Abnahmesets unterscheiden
sich von den Abnahmesets für Tatverdächtige. Sie weisen eine besondere
Barcodeserie auf und beinhalten kein Personalblatt, jedoch ein zusätzliches
Klebeetikett mit demselben Barcode wie auf den beiden Phiolen. Das Klebeetikett
ist auf dem Formular für Gelegenheitspersonen in der dafür vorgesehenen Rubrik
rechts oben anzubringen. Das Set und das darin befindliche vollständig ausgefüllte
Formblatt mit den entsprechend angebrachten Barcodeetiketten sind dem
zuständigen LKA AB 07. in Wien dem AB 06 zu übermitteln. Die Daten des
Formblattes sind vom LKA im SIMO zu erfassen, die Weiterleitung an den Zentralen
Erkennungsdienst erfolgt nach Abschluss des Erfassungsvorganges automatisch.
Das biologische Material (Abnahmeset) ist dem zuständigen gerichtsmedizinischen
Institut zu übermitteln.
Diese Abnahmesets sind über die zuständigen LKA´s zu beziehen.
28. Erkennungsdienstliches Material von Abgängigen
28.1. Zulässigkeit zur Datenerhebung
Zum Zwecke der Identifizierung von Personen die abgängig sind und bei denen auf
Grund der Umstände des Verschwindens zu befürchten ist, dass sie Selbstmord
begangen haben könnten, oder dass sie Opfer eines Unfalls oder einer Gewalttat
wurden, kann erkennungsdienstliches Material, insbesondere biologisches Material,
Lichtbilder, Finger- und Handflächenabdrücke gesichert und ausgewertet werden.
Es sollte in diesen Fällen bereits bei der Anzeigeerstattung versucht werden
entsprechendes erkennungsdienstliches Material zu sichern.
28.2. Biologische Direktspurenträger
Bei der Sachverhaltsaufnahme sind Spurenträger und/oder biologisches Material
sicherzustellen, von denen mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass sie von der betroffenen Person stammen (z.B. Zahnbürste oder Haarbürste der
betroffenen Person).
28.3. Angehörigen DNA
Ist die Sicherung derartiger Spurenträger nicht möglich ist zu versuchen
biologisches Material entweder von den biologischen Eltern des Betroffenen oder
von direkten Nachkommen (leiblichen Kindern) zu sichern. Sind keine solchen
Angehörigen vorhanden, und gibt es auch keine direkten Spurenträger kann auch
von weiter entfernten Verwandten (Großeltern, Enkel, Geschwister) biologisches
Material verwendet werden, wobei die Eignung mit der Entfernung des
Verwandtschaftsgrades abnimmt.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 50
Die Angehörigen sind zu befragen, ob sie bereit sind ihr eigenes biologisches
Material in Form einer MHA-Abnahme zum Zwecke einer allfälligen Identifizierung
bereitzustellen. Die Angehörigen sind auf die Freiwilligkeit dieser Maßnahme
hinzuweisen und ist jedenfalls eine schriftliche Zustimmungserklärung entsprechend
des standardisierten Formblattes einzuholen.
28.4. Durchführung der DNA-Analyse
Sofern nicht ein anderer Auftrag der Justizbehörden mit dortiger Kostenübernahme
vorliegt, sind DNA-Analysen, welche von den Sicherheitsbehörden in Auftrag
gegeben werden, ausschließlich bei der Gerichtsmedizin Innsbruck durchzuführen.
Mit der Gerichtsmedizin Innsbruck bestehen entsprechende vertragliche
Vereinbarungen.
28.5. Sicherung von daktyloskopischem Vergleichsmaterial
Bei der Sachverhaltsaufnahme sind Spurenträger, auf denen sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit Fingerabdrücke des/r Abgängigen befinden, entweder
sicherzustellen oder die Fingerabdruckspuren sind vor Ort vom Spurenträger zu
sichern. Im Fall der Sicherung von Fingerabdruckspuren sind von allen
Gelegenheitspersonen Fingerabdrücke zu Ausscheidungszwecken abzunehmen.
28.6. Speicherung der Daten in der EDE, im AFIS und der DNA Datenbank
Mit Implementierung des Erkennungsdienstlichen Workflows – EDWF und der
neuen Erkennungsdienstlichen Evidenz – EDE wurde die Möglichkeit geschaffen,
Daten von Abgängigen in der EDE zu speichern. Die rechtliche Zulässigkeit ergibt
sich aus den §§ 64 ff. des Sicherheitspolizeigesetzes BGBL 1991/566 idF BGBL I
2008/4.
Wenn die angeführten Voraussetzungen für die Datenerhebung vorliegen, ist eine
Speicherung der Personendaten inklusive Personsbeschreibung, des Lichtbildes
sowie von Fingerabdrücken und DNA Profilen in der EDE bzw. dem AFIS und der
DNA Datenbank möglich. Die Speicherung dieser Daten erleichtert die einwandfreie
Identifizierung im Falle einer späteren Auffindung. Sinnvollerweise sollte(n)
mindestens ein Lichtbild und/oder Fingerabdrücke und/oder DNA Material des
Abgängigen vorhanden sein. Sofern die Möglichkeit zur elektronischen Befüllung
des Interpol ante mortem (AM) Formblattes besteht, soll dieses zur Erhebung und
Übermittlung der Daten verwendet werden (nach Möglichkeit die englischsprachige
Version), um die Daten in weiterer Folge auch für internationale Fahndungen
verwenden zu können. Besteht die Möglichkeit zur elektronischen Befüllung des AM
Formblattes nicht, können die Daten zusammengefasst in einem AV oder in einem
herkömmlichen Abgängigkeitsformular übermittelt werden. Das handschriftliche
Ausfüllen des AM Formblattes ist nicht zweckmäßig.
Bei volljährigen Abgängigen sind bei Vorliegen der vorstehend angeführten
Voraussetzungen und einem Abgängigkeitszeitraum von ca. 6 bis 8 Wochen daher
die entsprechenden erkennungsdienstlichen Daten des/der Abgängigen zu
erfassen. Bei minderjährigen Abgängigen oder bei besonderen Umständen des
Falles kann eine Datenerfassung auch früher erfolgen. Die erforderliche Vergabe
von DNA-Barcodes erfolgt durch das LKA AB 07, in Wien durch den AB 06.
Allenfalls gesicherte Fingerabdrücke sind ebenfalls dem LKA AB 07, in Wien dem
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 51
AB 06, zur Vorbeurteilung auf AFIS Tauglichkeit und Abgleich mit
Gelegenheitspersonen im Original zu übermitteln. Vom LKA sind die Daten danach
dem Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes elektronisch an die EMailadresse *BMI II/BK/6.1 zu übermitteln. Welche Dienststelle des LKA die
Übermittlung an den Zentralen Erkennungsdienst durchführt, ist im eigenen Bereich
zu regeln. Die gesicherten, AFIS geeigneten, Fingerabdrücke sind dem Zentralen
Erkennungsdienst im Original nachzusenden. Die Speicherung der Daten in den
Datenbanken, auch im AFIS, wird vom Zentralen Erkennungsdienst veranlasst bzw.
durchgeführt.
Der Vordruck für eine erforderliche Zustimmungserklärung zur Verwendung von
DNA Daten von Angehörigen liegt diesem Erlass bei und befindet sich auch auf der
Intranetseite des BMI im Downloadbereich der Sektion II im Punkt
„Erkennungsdienst“.
Im Fall der Rückkehr oder Auffindung des/der Abgängigen ist der Zentrale
Erkennungsdienst
zu
verständigen,
damit
die
entsprechenden
Berichtigungen/Löschungen durchgeführt werden können.
27.6 Organisatorische und fachliche Zuständigkeit zur Bearbeitung
Die organisatorischen und fachlichen Zuständigkeiten für die Bearbeitung von
solchen Abgängigenakten innerhalb der Landespolizeikommanden bleiben von
dieser Regelung unberührt. Geregelt wird lediglich der Umfang, der für die
erkennungsdienstlichen Zwecke erforderlichen Daten des/der Abgängigen, die
Verwendung des Interpol AM Formulars, die Vergabe von DNA Barcodes, die
Vorbeurteilung von Fingerabdrücken und die Anordnung zur Weiterleitung der
erhobenen Daten an den Zentralen Erkennungsdienst.
29. Erkennungsdienstliches Material von unbekannten Leichen
29.1. Sicherung von erkennungsdienstlichem, insbesondere biologischem
Material an unbekannten Leichen
Zum Zwecke der Identifizierung von unbekannten Leichen kann ed-Material unter
Einbeziehung von biologischem Material von unbekannten Leichen gesichert und
ausgewertet werden. Neben der Anfertigung von Fotografien und der Abnahme von
Fingerabdrücken sollen, wenn es der Zustand der Leiche erlaubt, zwei Abriebe mit
einem MHA-Set mit den dafür vorgesehenen Barcodeserien durchgeführt werden.
Ist dies nicht möglich, muss biologisches Material allenfalls im Zuge einer Obduktion
gewonnen werden. Für die DNA-Analyse eignen sich bei stark verwesten Leichen
vor allem die Abnahme von Abstrichen an inneren Körperorganen (z.B. Leber,
Blase) sowie die Sicherung von Knochenmaterial (2 ca. 10 cm große Teile des
Röhrenknochens und zusätzlich die Sicherung von zwei möglichst gesunden
Zähnen (nicht kariös oder wurzelbehandelt), bevorzugt Eckzähne. Bevor Zähne
gezogen werden, wäre aber zwecks Nachvollziehbarkeit jedenfalls ein Zahnröntgen
erforderlich.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 52
29.2. Auswertung von Fingerabdrucken
Von unbekannten Leichen gesicherte Fingerabdrücke sind an das zuständige LKA
AB 07, in Wien dem AB 06 zur Vorbeurteilung auf AFIS Tauglichkeit zu übermitteln.
Im Fall der Tauglichkeit ist von den LKA´s eine „Search Only Anfrage“
durchzuführen.
29.3. DNA Analysen - Kontaktaufnahme Zentraler Erkennungsdienst
DNA Analysen sind erst durchzuführen, wenn andere Versuche zur Identitätsklärung
wie polizeiliche Umfelderhebungen oder die Abnahme und der AFIS- Abgleich von
daktyloskopischen Spuren erfolglos verliefen. Vor Übermittlung der Proben ist
jedenfalls mit dem Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes Kontakt
aufzunehmen. Sollten Obduktionen von unbekannten Leichen notwenig sein, ist die
Datenaufnahme – Leichenbeschreibung – an Hand des standardisierten Interpol
Post Mortem Formulars (nach Möglichkeit mit der englischsprachigen Version)
durchzuführen. Dieses Formular steht auf Laptops der LKA´s (DVI Teams) zur
Verfügung. Die Barcodevergabe für DNA Material erfolgt vom LKA AB 07, in Wien
AB 06. Diese verwenden nach Barcodevergabe für die Weiterleitung der
biologischen Proben an das GMI die standardisierten Formulare für unbekannte
Leichen / Abgängige in anonymisierter Form und übermitteln dieses Formular zur
Speicherung auch an den Zentralen Erkennungsdienst – DNA Referat.
29.4. Durchführung der DNA-Analyse
Sofern nicht ein anderer Auftrag der Justizbehörden mit dortiger Kostenübernahme
vorliegt sind DNA Analysen welche von den Sicherheitsbehörden in Auftrag
gegeben werden, ausschließlich bei der Gerichtsmedizin Innsbruck durchzuführen.
Mit der Gerichtsmedizin Innsbruck bestehen entsprechende vertragliche
Vereinbarungen.
Eine Auswertung der biologischen Spuren ist grundsätzlich erst vier Wochen nach
Auffindung der Leiche vorzunehmen. Erscheint die Einhaltung dieser Frist und die
Durchführung anderer Ermittlungsansätze aus bestimmten Gründen nicht sinnvoll,
kann auch vor Ablauf dieser Frist die Auswertung der biologischen Spuren
veranlasst werden. In diesem Fall ist jedenfalls vor Übermittlung des biologischen
Materials an die gerichtsmedizinischen Institute mit dem Zentralen
Erkennungsdienst DNA Referat Kontakt aufzunehmen und das Einvernehmen
herzustellen.
29.5. Speicherung der Daten in der EDE, im AFIS und der DNA Datenbank
Dieselben Daten wie bei Abgängigen (ausgenommen verständlicher Weise
Personendaten) können auch bei nicht identifizierten Leichen erfasst und
gespeichert werden. Die rechtliche Zulässigkeit ergibt sich ebenfalls aus den §§ 64
ff Sicherheitspolizeigesetz BGBL 1991/566 idF BGBL I 2008/4.
Diese Speicherung ermöglicht unter Umständen eine Identifizierung durch Abgleich
der Daten mit gespeicherten Daten, insbesondere auch von abgängigen Personen.
Die gespeicherten Daten werden auch gegen jede zukünftig gespeicherte abgängige
Person abgeglichen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 53
Sofern die Möglichkeit zur elektronischen Befüllung des Interpol post mortem (PM)
Formblattes besteht, sollen die Daten damit erhoben und übermittelt werden (nach
Möglichkeit in der englischsprachigen Version). Besteht die Möglichkeit der
elektronischen Befüllung des PM Formblattes nicht, sind die erforderlichen Daten in
einem AV mit einem kurzen Sachverhalt mitzuteilen. Die Originalfingerabdrücke sind
dem jeweiligen LKA AB 07, in Wien AB 06, zu übermitteln. Nach Vorbeurteilung der
Fingerabdrücke auf AFIS Tauglichkeit und Durchführung von Search Only Anfragen,
sowie erforderlichenfalls der Vergabe von DNA Barcodes durch das LKA AB 07, in
Wien AB 06,
sind die Daten vom LKA dem Zentralen Erkennungsdienst
elektronisch an die E-Mailaddresse *BMI II/BK/6.1 zu übermitteln. Welche
Dienststelle des LKA die Übermittlung an den Zentralen Erkennungsdienst
durchführt, ist im eigenen Bereich zu regeln. Die Fingerabdrücke sind dem Zentralen
Erkennungsdienst im Original nachzusenden. Die Übermittlung von Daten zur
Speicherung soll erst erfolgen, wenn andere Identifizierungsversuche, insbesondere
auch eine Search Only Anfrage, ergebnislos geblieben sind.
Die Speicherung in den Datenbanken, auch im AFIS, sowie internationale Abgleiche
werden vom Zentralen Erkennungsdienst veranlasst bzw. durchgeführt.
Im Fall der Identifizierung der unbekannten Leiche ist der Zentrale
Erkennungsdienst
zu
verständigen,
damit
die
entsprechenden
Berichtigungen/Löschungen durchgeführt werden können.
29.6. Organisatorische und fachliche Zuständigkeit zur Bearbeitung
Die organisatorischen und fachlichen Zuständigkeiten für die Bearbeitung von
solchen Leichenakten innerhalb der Landespolizeikommanden bleiben von dieser
Regelung unberührt. Geregelt wird lediglich der Umfang, der für die
erkennungsdienstlichen Zwecke erforderlichen Daten, die Verwendung des Interpol
PM Formulars, die Vergabe von DNA Barcodes, die Vorbeurteilung von
Fingerabdrücken und die Anordnung zur Weiterleitung der Daten an den Zentralen
Erkennungsdienst.
30. Erkennungsdienstliches Material von Organen der
Sicherheitsbehörden
30.1. „Police Elimination“ Datenbank zu Ausscheidungszwecken
Zum Zwecke der Ausscheidung unabsichtlich bei der Tatortarbeit gesetzter
daktyloskopischer und biologischer Spuren ist das erkennungsdienstliche Material
von tatortberechtigten Organen der Sicherheitsbehörden, die regelmäßig
Gelegenheit haben derartige Spuren zu setzen, in eine gesonderte „Polizei
Ausscheidungs Datenbank“ einzustellen.
30.2. Personenkreis
Als Personenkreis kommen grundsätzlich Organe der Sicherheitsbehörden und der
Landespolizeikommanden, die zu Tatorten entsandt werden oder in anderer Weise
mit Spurenträgern in Kontakt kommen können (z.B. Spurenweiterbearbeitung,
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 54
Kanzleieinlauf udgl.) sowie
Sicherheitsbehörden in Frage.
rechtskundige
Beamte
und
Amtsärzte
der
30.3. Umfang der Datenerhebung
Folgende Daten sind zu erheben und werden gespeichert:

Familien- und Vorname

Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht

Dienststelle

Mundhöhlenabstrich

Zehnfinger- und Handflächenabdrucke
Die Abnahme des biologischen Materials erfolgt mit eigenen Abnahmesets mit
lediglich einer Phiole, welche an die Gerichtsmedizin Innsbruck zur Auswertung zu
übermitteln sind. Die Erfassung erfolgt über den EDWF. Dem Zentralen
Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes ist das ausgefüllte originale
Fingerabdruckblatt mit aufgeklebtem DNA-Barcode zu übermitteln. Diese Daten
werden in einer gesonderten Datenbank gespeichert und verwaltet.
30.4. Löschung
Die Daten werden gem. § 73 Abs. 1 Ziffer 5 SPG gelöscht, wenn das betroffene
Organ die berufliche Tätigkeit nicht mehr regelmäßig ausübt. Diesfalls wird durch
den Zentralen Erkennungsdienst die Löschung aus der „Polizei Ausscheidungs
Datenbank“ veranlasst und das erkennungsdienstliche Material vernichtet.
30.5. Erlass Datenerhebung und Personenkreis
Der organisatorische Ablauf der Datenerhebung und nähere Ausführungen über den
Kreis der zu erfassenden Beamten werden in einem gesonderten Erlass bekannt
gegeben.
31. Erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem Asylgesetz
31.1. Verwendung der Livescanner oder Card-Scanner über EDWF
Erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem Asylgesetz sind grundsätzlich nur
auf einer vollständigen EDWF-Station mit Livescanner oder Card-Scanner
durchzuführen. Nur wenn bei Standorten mit Livescannern aus besonderen
Gründen (z.B. längerfristiges technisches Gebrechen) keine erkennungsdienstliche
Behandlung von Asylwerbern an diesem Livescanner erfolgen kann, sind die
Fingerabdrücke mittels Fingerabdruckblatt auf Papier abzunehmen und umgehend
dem Bundeskriminalamt zu übermitteln. Sofern als Ausfalllösung ein zusätzlicher
Card-Scanner installiert ist, sind die Fingerabdruckblätter jedoch auf diesem
einzuscannen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 55
31.2. Anlegen des Datensatzes im AIS
Die erkennungsdienstliche Behandlung ist erst durchzuführen, nachdem im AIS
(Asylwerberinformationsystem) der Stammdatensatz mit der erweiterten
Datengruppe F (erkennungsdienstliche Daten) vollständig angelegt wurde.
Hinsichtlich der richtigen Vorgangsweise bei der Speicherung des Datensatzes im
AIS wird auf die Intranetseite des BMI - Link „Information - EKIS Betriebsvorschrift“
sowie auf die entsprechende Erlässe verwiesen.
31.3. Lichtbilder Asylwerber
Die Anfertigung von Lichtbildern von Asylwerbern ist über den EDWF auch bei
erkennungsdienstlichen Behandlungen nach dem Asylgesetz möglich. Dazu bedarf
es nur der Eingabe der AIS EDV Zahl welche beim Anlegen des Datensatzes im AIS
generiert wurde.
Wurden die Lichtbilder nicht elektronisch über den EDWF oder über die Web
Applikation „EPI- Suite“ der Bundesasylamts-Erstaufnahmestellen erfasst, sind sie
unter Anführung der jeweiligen AIS- EDV-Zahl umgehend per E-Mail an die
zuständige EAST des BAA und zusätzlich dem Zentralen Erkennungsdienst des
Bundeskriminalamtes, ebenfalls per E-Mail, an die Adresse *BMI II/BK/6.1.2Lichtbildstelle zu übermitteln.
Analoge Fotos sind nach Entwicklung unter Angabe der AIS Zahl postalisch
ebenfalls dem Bundeskriminalamt – Zentraler Erkennungsdienst zu senden.
31.4. Durchführung des Scannvorganges
Die Fingerabdruckerfassung erfolgt grundsätzlich mittels EDWF in einer Dienststelle
mit vollständiger EDWF- Station mittels Livescanner oder Card-Scanner und
elektronischer Übermittlung direkt an den Zentralen Erkennungsdienst.
Kann die ed. Behandlung nicht am Standort eines Livescanners oder CardScanners durchgeführt werden, ist die Abnahme der Fingerabdrücke auf einem
Fingerabdruckblatt vorzunehmen, und der Scannvorgang auf der örtlich zuständigen
vollständigen EDWF- Station so rasch wie möglich durchzuführen.
Die mittels Card- Scanner übermittelten Fingerabdruckblätter sind dem jeweiligen
Akt beizulegen und nicht dem Bundeskriminalamt nachzureichen.
32. Erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem
Fremdenpolizeigesetz
32.1. Verwendung der Livescanner oder Cardscanner über EDWF
Erkennungsdienstliche Behandlungen nach dem Fremdenpolizeigesetz sind
grundsätzlich in Dienststellen mit vollständiger EDWF-Station mit Livescanner oder
Cardscanner durchzuführen. Davon umfasst sind auch Fälle, bei welchen keine
Übermittlung an das EURODAC-AFIS nach der EURODAC-Verordnung vorgesehen
ist. Für diese Fälle besteht an der Eingabemaske des Livescanners die Möglichkeit
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 56
eine Weiterleitung an die Zentraleinheit zu verneinen. Dadurch erfolgt nur eine
Einspeicherung in das nationale österreichische AFIS. Neben der nationalen
Einspeicherung ist auch eine zusätzliche Suchanfrage ohne Speicherung gegen das
EURODAC-System als Artikel 11 Fall der EURODAC-Verordnung technisch sofort
über EDWF durchführbar, um allenfalls festzustellen, ob diese Person bereits in
einem anderen EU Staat einen Asylantrag einbrachte.
32.2. Anlegen des Datensatzes im FIS
Die erkennungsdienstliche Behandlung ist erst durchzuführen, nachdem im FIS
(Fremdeninformationssystem) der Stammdatensatz mit der erweiterten Datengruppe
C (erkennungsdienstliche Daten) angelegt wurden. Die richtige Vorgangsweise bei
der Speicherung des Datensatzes im FIS ist auf der Intranetseite des BMI unter dem
Link „Information – EKIS Betriebsvorschrift“ zu finden. Weitere entsprechende
Erlässe sind zu beachten.
Nach dem FIS-Update werden durch Eingabe der Bezeichnung „FABL“ am rechten
unteren Freitextfeld direkt in der FIS-Neuzugangsmaske der FIS-Eingabemaske alle
benötigten Daten direkt auf das Fingerabdruckblatt aufgedruckt. Der Ausdruck ist
vor Abnahme der Fingerabdrücke durchzuführen und kann bei schlechter Qualität
der Fingerabdrücke beliebig oft wiederholt werden. Für den Ausdruck sind
ausschließlich die neuen Formulare ohne Textfeld zu verwenden.
Ist eine Übermittlung an das EURODAC-Zentralsystem erforderlich (Artikel 8 oder
Artikel 11 Fälle der EURODAC-Verordnung) sind die entsprechenden Eingabecodes
in der FIS-Neuzugangsapplikation (E1 oder E2) zu verwenden, damit eine
entsprechende zusätzliche Übermittlung in das EURODAC-AFIS ersichtlich ist.
32.3. Durchführung des Scannvorganges
Kann die ed. Behandlung nicht in einer Dienststelle mit vollständiger EDWF-Station
mit einem Livescanners oder Cardscanner durchgeführt werden, ist die Abnahme
der Fingerabdrucke auf einem Fingerabdruckblatt vorzunehmen. Der Scannvorgang
ist so rasch wie möglich auf der örtlich zuständigen vollständigen EDWF-Station
durchzuführen.
Die mittels Cardscanner übermittelten Fingerabdruckblätter sind dem jeweiligen Akt
beizulegen und nicht dem Bundeskriminalamt nachzureichen.
33. Search Only Fingerabdruckanfragen
33.1. Technische und praktische Durchführung
Über den EDWF sind von den EDWF-Stationen so genannte „Search Only
Fingerabdruckanfragen“ möglich. Die Anfragemaske des EDWF erfordert neben
Behördenkennzahl und Anfragegrund die Eingabe weiterer Daten der
anzufragenden Person, um eine klare Zuordnung im Trefferfall zu gewährleisten.
Werden Personendaten angegeben, sind diese jedenfalls in den entsprechenden
Datenfeldern einzutragen. Nur wenn jegliche Angabe von Daten verweigert wird, ist
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 57
„Unbekannt“ einzutragen. Pflichtfelder sind mit „*“ gekennzeichnet. Der anfragende
Beamte hat auch die funktionale Mailbox bekannt zu geben, an welche das Ergebnis
der Anfrage zu übermitteln ist.
Diese Anfragen ermöglichen reine Suchanfragen gegen den gespeicherten 10
Finger Datenbestand des nationalen AFIS Systems. Ein Abgleich über ungeklärte
Spuren findet mit diesen Abfragen nicht statt. Es erfolgt auch keine Speicherung der
Fingerabdrücke im AFIS.
Bei erkennungsdienstlichen Behandlungen nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht
zusätzlich zur Abfragemöglichkeit gegen das nationale AFIS auch die Möglichkeit
zeitgleich eine Suchanfrage gem. Art. 11 EURODAC-Verordnung gegen das
EURODAC-AFIS durchzuführen.
Im No Hit Fall ergeht eine automatische No-Hit Meldung an die bekannt gegebene
Mailbox des anfragenden Beamten. Im Hit Fall erfolgt eine daktyloskopische
Beurteilung und danach eine Trefferverständigung an die angegebene Mailadresse.
Die Anfragen sind technisch sowohl über die Livescanner, die Flachbettscanner
oder über Single Finger Reader möglich, diese Single Finger Reader müssen
allerdings an einer vollständigen EDWF-Station installiert sein.
In jenen Fällen, in welchen ohnehin eine vollständige ed. Behandlung und somit
auch eine Speicherung der Fingerabdrücke vorgesehen ist, ist vorher keine Search
Only Anfrage zu stellen, da sonst zweimalig eine Übermittlung der Fingerabdrücke
ans AFIS erfolgt und ein zweimaliger Verifizierungsvorgang erforderlich ist. Diese
Mehrfachübermittlungen von Fingerabdrücken sind zu vermeiden.
33.2. Rechtliche Grundlage für Search Only Anfragen
Rechtlich gesehen ist eine Search Only Anfrage eine erkennungsdienstliche
Behandlung, da eine Abnahme von Fingerabdrücken erfolgt. Je nach rechtlicher
Grundlage der Anfrage (Asylgesetz, Fremdenpolizeigesetz, Sicherheitspolizeigesetz
oder Strafprozessordnung) müssen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegen.
34. Tatortspuren-Dokumentation
34.1. Allgemein
Der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Spurensicherung kommt im
Hinblick auf die Erstellung einer lückenlosen Beweiskette (chain of evidence)
höchste Priorität zu. Die genaueste Dokumentation der Spurensicherung, der
Verpackung, der Aufbewahrung und des Versandes des Spurenmaterials ist
unabdingbare Voraussetzung für nachfolgende Gerichtsverfahren.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 58
34.2. Unveränderte Erstdokumentation
Im Rahmen der Spurensicherung ist, soweit wie möglich, keine Veränderung am
Beweismittel vorzunehmen, solange nicht dessen Position und Zustand
genauestens dokumentiert wurde. Nach Möglichkeit sind Lichtbilder noch am Tatort
anzufertigen.
34.3. Lückenlose Dokumentation
Die Spurensicherung, die Verwahrung und der Versand sind lückenlos zu
dokumentieren. Es ist für jede einzelne Spur festzuhalten wo, von wem, wann und
unter welchen Umständen die Spur gesichert wurde. Daktyloskopische und
biologische Tatortspuren sind immer nach dem letzten Stand der Technik zu
sichern, zu verpacken und zu bezeichnen. Auf die jeweils aktuelle Fassung der
„Richtlinie für die Tatortarbeit“ wird verwiesen.
35. Daktyloskopische Tatortspuren und daktyloskopisches
Vergleichsmaterial von Gelegenheitspersonen
35.1. Daktyloskopische Tatortspuren Übermittlung zu den
Landeskriminalämtern
Auf Tatorten sichergestellte und qualitativ zu einem Vergleich geeignete Finger- und
Handflächenabdruckspuren sind dem örtlich zuständigen Landeskriminalamt zu
übersenden.
35.2. Aktenmäßige Erfassung und Weiterleitung der Daten
Um dem Grundsatz der Einmaldatenerfassung Rechnung zu tragen, sind gesicherte
daktyloskopische Spuren mit dem vorgesehenen Formblatt im PAD zu erfassen.
Sollte eine solche Erfassung ausnahmsweise nicht möglich sein ist auf dem
konventionellen daktyloskopischen Spurensicherungsformular, mit welchem die
Spuren übermittelt werden, auch die Sicherheitsmonitor ID-Nummer anzuführen.
Nach Erfassung des Deliktes, der Personen- und Grunddaten gelangt man über die
Registerkarte KPV (Kriminalpolizeiliche Vorgangsbearbeitung) zur Registerkarte
Spuren, unter dieser hat die Spurenerfassung zu erfolgen. Zur Gewährleistung der
lückenlosen Beweiskette, von der Spurensicherung bis zur Auswertung der Spuren
beim Bundeskriminalamt, ist jede gesicherte Spur im PAD einzeln zu erfassen.
Mit den im PAD erfassten Daten werden die Spurenformulare vollautomatisch
befüllt. Nach Fertigstellung der AFIS Spurenverwaltungsapplikation werden diese
Formulare auch elektronisch weitergeleitet und können danach von den Beamten
beim zuständigen LKA weiter bearbeitet werden. Insbesondere erfolgt die Auswahl
der tatsächlich zur Untersuchung gelangenden Spuren und die elektronische
Vergabe der AFIS Zahlen. Die gesicherte daktyloskopische Spur oder der
Spurenträger selbst ist dem jeweiligen Landeskriminalamt unter Anschluss des
ausgedruckten Untersuchungsantrages zu übermitteln.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 59
Bei umfangreicher Spurensicherung kann es sinnvoll sein, eine Kopie des
Tatortberichtes bei der Übermittlung an die Landeskriminalämter anzuschließen.
Diesem Erlass liegt ein Arbeitsbehelf für die Erfassung der Daten im PAD bei,
welcher auch im Downloadbereich der Sekton II unter „Verhalten an Tatorten“
aufgerufen werden kann.
35.3. Beurteilung AFIS Eignung
Von den Daktyloskopen des jeweiligen LKA werden die Spuren aufbereitet, auf
AFIS- Eignung beurteilt und nach Ergänzung und Sendung der notwendigen Daten
in der Spurenverwaltungsapplikation, möglichst rasch über die Cardscanstationen
auf elektronischem Wege dem Zentralen Erkennungsdienst zur Verifizierung
weitergeleitet. Die nicht identifizierten daktyloskopischen Spuren, welche für den
AFIS Abgleich geeignet sind, sind nach dem elektronischen Scannvorgang auch im
Original für die Einordnung in die zentrale Spurensammlung dem
Bundeskriminalamt, Zentraler Erkennungsdienst nachzureichen. Liegen Zweifel über
die AFIS Eignung vor, ist jedenfalls die Weiterleitung an den Zentralen
Erkennungsdienst vorzunehmen.
Die qualitative Endbeurteilung der übermittelten Spuren erfolgt durch die
Daktyloskopen des Bundeskriminalamtes.
35.4. Qualitätsarten
Von der qualitativen Eignung der daktyloskopischen Spuren sind folgende Varianten
zu unterscheiden:

Brauchbar (AFIS geeignet)
Diese Spuren weisen die erforderliche Anzahl von anatomischen
Merkmalen auf und sind für die AFIS- Eingabe und Speicherung
geeignet. Mit diesen Spuren kann daher eine Identifizierung bzw.
Spurenverursacherermittlung erfolgen.

Brauchbar (nicht AFIS geeignet)
Diese Spuren weisen zwar die erforderliche Anzahl von anatomischen
Merkmalen auf, stammen aber aus Bereichen die nicht für die AFIS
Verarbeitung geeignet sind (z.B. Fingerkuppen, Mittel- oder Grundglied).
Mit solchen Spuren kann lediglich bei bekannten Tatverdächtigen in
einem Direktvergleich eine Identifizierung bzw. eine Ermittlung des
Spurenverursachers erfolgen.

Bedingt brauchbar (nicht AFIS geeignet - nur zu Ausscheidungszwecken)
Diese Spuren weisen nicht die erforderliche Anzahl von anatomischen
Merkmalen, welche für die Erstellung von Gutachten und zur
Speicherung im AFIS notwendig sind, auf. Derartige Spuren können
allenfalls zur Ausscheidung (Entlastung) von Personen geeignet sein,
welche unter Tatverdacht geraten sind. Sie werden nicht im AFIS
gespeichert.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 60

Nicht brauchbar
Derartige Spuren weisen nicht die erforderliche Anzahl der anatomischen
Merkmale auf und sind somit weder für Identifizierungen noch für
Ausschließungen von möglichen Spurenverursachern geeignet.
Die nicht AFIS geeigneten brauchbaren, bedingt brauchbaren und unbrauchbaren
Spuren, die an das LKA übermittelt wurden, sind nach Möglichkeit in den
Landeskriminalämtern
für
allfällige
spätere
Vergleiche
oder
andere
Spurenauswertungsmethoden (z. B. DNA Vergleiche) zu asservieren, ist dies nicht
möglich, sind sie an die Akten führende Dienststelle zur Asservierung rückzumitteln.
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Person der Tat verdächtigt
werden, kann mit den brauchbaren, aber nicht AFIS geeigneten, und bedingt
brauchbaren Fingerspuren und den Vergleichsfingerabdrücken des Verdächtigen
eine entsprechende Aussage getroffen werden. Dafür müssen die
Vergleichsabdrücke des Verdächtigen und die Spur, sofern sie nicht im LKA
asserviert ist, an das zuständige Landeskriminalamt übermittelt werden.
35.5. Ausscheidung von Gelegenheitspersonen
Bei der Sicherung von daktyloskopischen Tatortspuren sind auch alle
Gelegenheitspersonen bzw. tatortberechtigten Personen nach Möglichkeit sofort zu
erfassen, zu daktyloskopieren und deren Fingerabdrücke gemeinsam mit den
Spuren dem örtlich zuständigen Landeskriminalamt zu übersenden, welches die
Ausscheidung von nicht tatrelevanten Spuren (Gelegenheitsspuren) vorzunehmen
hat.
35.6. Konkreter Tatverdacht
Gibt es zum Zeitpunkt der Spurensicherung bereits einen konkreten Tatverdacht
gegen eine bestimmte Person, sind nach Möglichkeit auch gleich die
Vergleichsabdrücke dieser Person abzunehmen und dem örtlich zuständigen
Landeskriminalamt zu übermitteln, welches den allfälligen Direktvergleich
durchführt.
Die Ergebnisse dieser Direktvergleiche sind den Ermittlungsdienststellen
mitzuteilen.
35.7. Zuständigkeit
Derzeit bestehen folgende örtliche Zuständigkeiten zur daktyloskopischen
Vorbewertung und Weiterleitung der daktyloskopischen Spuren ins AFIS sowie für
die Ausscheidung von Gelegenheitspersonen:
Bundesland
Wien
Niederösterreich
Burgenland
Kärnten
Zuständige Dienststelle
LKA Wien
LKA Niederösterreich
LKA Burgenland
LKA Kärnten
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 61
Steiermark
Salzburg
Oberösterreich
Tirol, Vorarlberg
LKA Steiermark
LKA Salzburg
LKA Oberösterreich
LKA Tirol
Ziel ist nach Durchführung entsprechender. Schulungsmaßnahmen, dass auch das
LKA Vorarlberg selbst die im örtlichen Zuständigkeitsbereich erforderlichen
Vorbewertungen und Weiterleitungen, sowie die Ausscheidungen von
Gelegenheitspersonen vornimmt.
35.8. Spurenqualitätsrückmeldung in den Sicherheitsmonitor
Um eine möglichst umfassende Information über die Eignung der daktyloskopischen
Spuren zu gewährleisten, wird der Sicherheitsmonitor als Informationsplattform
eingesetzt. Die Qualität bzw. Verwertbarkeit der daktyloskopischen Spuren ist nach
Bearbeitung durch die Daktyloskopen der LKA´s bzw. des .BK und deren Vermerk
im SIMO ersichtlich. Es ergehen daher nur mehr im Falle von Treffern gesonderte
schriftliche Verständigungen an die Akten führenden Sicherheitsdienststellen durch
das Bundeskriminalamt.
Die
zuständigen
Fachbeamten
der
LKA´s
wurden
für
die
AFIS
Spurenverwaltungsapplikation frei geschaltet und haben die notwendigen
ergänzenden Angaben zu vermerken, und im Falle der AFIS Eignung entsprechend
der automatisch generierten Mailverständigungsschiene an das Bundeskriminalamt
weiterzuleiten. Die AFIS Zahl für Spureneingaben in das AFIS wird in der
Spurenverwaltungsapplikation automatisch generiert. Mit dieser Zahl ist der
Scannvorgang der daktyloskopischen Spuren bei den dortigen EDWF
Scannstationen möglich.
36. Biologische Tatortspuren
36.1. Sicherung und Übermittlung des Spurenmaterials
Sämtliches biologisches Spurenmaterial, das mit hoher Wahrscheinlichkeit vom
Täter stammt, ist zu sichern und dem zuständigen Landeskriminalamt zu
übermitteln. Um Kontaminationen hintanzuhalten, sind unnötige Manipulationen an
den Spurenträgern (z.B. durch Umpacken) des eintreffenden Materials zu
vermeiden.
36.2. Aktenmäßige Erfassung und Weiterleitung der Daten
Um dem Grundsatz der Einmaldatenerfassung Rechnung zu tragen, sind ab
01.01.2009 gesicherte DNA Spuren im PAD zu erfassen. Die erfassten Daten
können danach in den verschiedensten Formularen verwendet und auf LKA-Ebene
weiter bearbeitet werden. Sollte aufgrund besonderer Umstände in einzelnen Fällen
die Datenerfassung außerhalb von PAD erforderlich sein, ist das LKA über diesen
Umstand in Kenntnis zu setzen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 62
Nach Erfassung des Deliktes, der Personen- und Grunddaten gelangt man über die
Registerkarte KPV (Kriminalpolizeiliche Vorgangsbearbeitung) zur Registerkarte
Spuren, unter dieser hat die Spurenerfassung zu erfolgen. Zur Gewährleistung der
lückenlosen Beweiskette, von der Spurensicherung bis zur Auswertung der Spuren
in den DNA-Labors, ist jede gesicherte Spur im PAD einzeln zu erfassen.
Mit den im PAD erfassten Daten werden die Spurenformulare vollautomatisch befüllt
und elektronisch weitergeleitet und können danach von den Beamten beim
zuständigen LKA weiter bearbeitet werden. Insbesondere erfolgt die Auswahl der
tatsächlich zur Untersuchung gelangenden Spuren und die elektronische Vergabe
des Barcodes. Die gesicherte DNA Spur oder der Spurenträger selbst ist dem
jeweiligen
Landeskriminalamt
unter
Anschluss
des
ausgedruckten
Untersuchungsantrages zu übermitteln.
Bei umfangreicher Spurensicherung kann es sinnvoll sein, eine Kopie des
Tatortberichtes bei der Übermittlung an die Landeskriminalämter anzuschließen.
Die Weiterleitung der Daten von den LKA´s nach Vergabe der Barcodes an das
Bundeskriminalamt Referat 6.1.3 – DNA Datenbank erfolgt ebenfalls elektronisch.
Diesem Erlass liegt ein Arbeitsbehelf für die Erfassung der Daten im PAD bei,
welcher auch im Downloadbereich der Sektion II unter „Verhalten an Tatorten“
aufgerufen werden kann.
36.3. Verpackung
Die Verpackung, Verwahrung und Übermittlung der biologischen Spur hat in einer
Weise zu erfolgen, die jede Vermischung (Kontamination) mit anderem biologischen
Material ausschließt.
36.4. Weiterleitung der Tatortspuren zur Auswertung an die
Gerichtsmedizinischen Institute
Die Auswahl der auszuwertenden biologischen Tatortspuren und die Weiterleitung
an die GMI, GMS oder GMW erfolgt durch die im Kontingenterlass bezeichneten
Dienststellen nach dem Verhältnis der Straftaten in den einschlägigen
Kriminalitätsfeldern. Im Hinblick auf die Aussagekraft und Verwertbarkeit des
Spurenmaterials sind vorerst die jeweils aussagekräftigsten Spuren einer
Untersuchung zuzuführen. Das Spurenformblatt ist in anonymisierter Form (ohne
Geschädigtendaten) für die Institute beizulegen.
36.5. Kontingentsverteilung
Die Zuordnung der jeweiligen Kontingentszahlen erfolgt jährlich durch gesonderten
Erlass des Bundeskriminalamtes – Zentraler Erkennungsdienst.
Die Auswertung der biologischen Tatortspuren erfolgt auf Grund der Jahresplanung
und der Gesamtkontingentierung. Obligatorisch sind jedenfalls biologische
Tatortspuren von unbekannten Tätern nach folgenden Delikten auszuwerten:


bei allen vorsätzlichen Tötungsdelikten nach den §§ 75, 76 und 86 StGB
bei allen Sittlichkeitsdelikten nach den §§ 201 bis 212 StGB
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 63

bei sonstigen Aufsehen erregenden und kriminalpolizeilich wichtigen
Straftaten.
36.6. Offenkundige Täterspuren
Grundsätzlich sind nur solche biologische Tatortspuren an die gerichtsmedizinischen
Institute zur Auswertung zu übermitteln, die offenkundig vom unbekannten Täter
stammen, und überdies die Erhebungen keinen Tatverdacht gegen eine bestimmte
Person ergeben haben. Bestehen Gründe zur Annahme, dass das gesicherte
biologische Material einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, so ist
zur Auswertung des biologischen Materials eine Anordnung der Staatsanwaltschaft
auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung erforderlich (§ 124 StPO).
36.7. Klärung von Straftaten bei denen biologische Spurenträger gesichert
wurden durch andere Umstände
Kann die Straftat anderweitig geklärt werden, so ist dieser Umstand unverzüglich
der zuständigen LKA Dienststelle bekannt zu geben, um unnötige DNA
Profilauswertungen zu vermeiden. Die gleiche Informationspflicht tritt dann ein,
wenn die ursprünglich bearbeitende Dienststelle die Amtshandlung an eine andere
Organisationseinheit
übergeben
hat.
Die
Wahrnehmung
dieser
Informationsverpflichtung trifft die übernehmende Organisationseinheit.
36.8. Auswertungszuständigkeit Labors
Für die Auswertung von biologischen Tatortspuren bestehen derzeit Verträge mit
der Gerichtsmedizin Innsbruck, Gerichtsmedizin Salzburg und der Gerichtsmedizin
Wien.
Die biologischen Spuren der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg sind
grundsätzlich an das Gerichtsmedizinische Institut der Universität Salzburg zu
senden. Die biologischen Spuren der anderen Bundesländer sind an das
Gerichtsmedizinische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck zu
übermitteln. Den Bundesländern Wien und Niederösterreich wurden auch
Auswertungskontingente bei der Gerichtsmedizin Wien zugewiesen. Die genauen
Kontingentsschlüssel ergeben sich aus dem jährlichen Kontingentserlass. Im
Bedarfsfall (z.B. bei Sonderkontingenten) teilt das Bundeskriminalamt gesonderte
Auswertungszuständigkeiten zu.
36.9. Versendung des Spurenmaterials an die Labors
Zur Versendung von biologischen Tatortspuren sind die vorgesehenen Formulare
der Spurenverwaltungsapplikation zu verwenden. Für jede Spur, die einer DNA
Auswertung zugeführt werden soll, ist ein gesonderter Barcode in dieser Applikation
zu vergeben. Bei der Übermittlung der Spurenträger ist darauf Bedacht zu nehmen,
dass es sich um einmaliges nicht ersetzbares Beweismaterial handelt. Es ist daher
eine Versandart zu wählen, die das Verlustrisiko und die Gefahr von
Kontaminationen weitestgehend ausschließt. In besonders wichtigen und
spektakulären Fällen ist es erforderlich, das Spurenmaterial durch Kurier
überbringen zu lassen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 64
Zur Vermeidung von Verwechslungen sind das Formular mit dem vergebenen
Barcode, eine eingehende Sachverhaltsdarstellung, das Spurensicherungsprotokoll
sowie dazugehörige sonstige Unterlagen dem Spurenmaterial fest verbunden
anzuschließen. Bei der Übermittlung an die gerichtsmedizinischen Institute ist darauf
Bedacht zu nehmen, dass keine personenbezogenen Daten angeschlossen werden.
36.10. Aufgabe der Dienstleister
Den gerichtsmedizinischen Instituten als Dienstleister obliegt es aus dem
Spurenmaterial das DNA Profil des unbekannten Täters bzw. Spurenverursachers
zu bestimmen und dem Bundeskriminalamt zur Einstellung in die DNA Datenbank
zu übermitteln.
36.11. DNA Profile – Qualitätsarten und Auswertungsstatus
Mögliche Qualitätsbezeichnungen der DNA Profile

Qualität 1 – Brauchbar
Vollständiges Profil oder Teilprofil mit mindestens 6 Systemwerten,
(Abgleich automatisch)

Qualität 2 – Unbrauchbar
Kein verwertbares Profil in allen möglichen Systemwerten (kein Abgleich
möglich)

Qualität 3 – Bedingt brauchbar
Teilprofil (Nullwertspur, weniger als 6 vollständige Systemwerte, kein
automatischer Abgleich)

Qualität 4 – Bedingt brauchbar
Mischprofil (Mischspur von mindestens 2 Personen, kein automatischer
Abgleich)

Qualität 5 – Bedingt brauchbar
Mischteilprofil (Mischspur von mindestens zwei Personen, teilweise 0
Werten in einzelnen Systemen, kein automatischer Abgleich)

Qualität 6 – Bedingt brauchbar
DNA Profil mit geringer Signalstärke (gegebenenfalls Direktvergleich mit
Tatverdächtigen/Gelegenheitspersonen z. B. zu Ausschlusszwecken
mittels Institutsgutachten möglich, StA/Gerichtsauftrag an jeweiliges
Institut erforderlich, kein automatischer Abgleich)
Der Brauchbarkeitsstatus ist für Beamte der Landeskriminalämter in der DNA
Datenbank und für alle anderen Beamten im SIMO ersichtlich.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 65
Mit
der
Zugangsberechtigung
der
zuständigen
Fachbeamten
der
Landeskriminalämter zur DNA Datenbank ist auch der jeweilige Auswertungsstatus
ersichtlich.
Möglicher Auswertungsstatus:



1 – Ausgewertet (DNA Typisierung erfolgt, führt jedenfalls zu einer der
angeführten Qualitätsstufen)
2 – Nicht ausgewertet (DNA Typisierung nicht durchgeführt, z. B. Haar
ohne Wurzel, Vorproben auf Blut/Sperma/Speichel negativ usw.)
3 – Abgebrochen ( DNA Typisierung im Laborprozess wegen zu geringem
DNA Gehalt abgebrochen – keine Profilerstellung möglich)
36.12. Datenbankabgleich
Dem Zentralen Erkennungsdienst Referat 6.1.3 – DNA Datenbank des
Bundeskriminalamtes obliegt der Datenbankabgleich mit den gespeicherten DNA
Personenprofilen und den DNA Spurenprofilen.
Vollständig automatisierte Mischspurenabgleiche sind in der Datenbank nicht
möglich, diese Abgleiche müssen im Einzelfall vom Referat 6.1.3 in manuell
ausgelösten Matchprozessen durchgeführt werden. Aus diesem Grund erfolgen
Mischspurenabgleiche nur nach Mitteilung über die Notwendigkeit im jeweiligen
Einzelfall. Solche Mitteilungen der Ermittlungsdienststellen sind via LKA AB07, in
Wien AB06, an den Zentralen Erkennungsdienst des .BK zu richten.
36.13. DNA Analyse aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung
Erteilt die Staatsanwaltschaft die Anordnung, eine offenkundig vom unbekannten
Täter stammende biologische Spur an die GMI/GMS/GMW zur Auswertung zu
übersenden, so sind auch hierzu das Spurenformblatt und die Barcodeetiketten zu
verwenden. Auf dem Spurenformblatt ist die Rubrik „Staatsanwaltschaftliche
Anordnung“ auszuwählen, in der darunter liegenden Zeile sind die Bezeichnung der
StA und die StA Zahl anzuführen.
Wurde von der StA die Auswertung einer biologischen Tatortspur bei einem der
Vertragslabors veranlasst, wird das DNA Profil von den Instituten vollelektronisch
dem Bundeskriminalamt übermittelt und in die nationale DNA Datenbank
aufgenommen. Diese Profilwerte werden auch für internationale Abgleiche
herangezogen, es besteht kein Unterschied zu Auswertungen, die von der
Kriminalpolizei beauftragt wurden.
Wurde von der StA die Auswertung einer biologischen Tatortspur bei
Sachverständigen oder Labors veranlasst, mit welchen keine Vertragsbeziehungen
zum Bundesministerium für Inneres bestehen, erfolgt ein Abgleich und/oder eine
Einspeicherung in die nationale DNA Datenbank ausschließlich über
staatsanwaltschaftliche Anordnung. Das .BK ist unter Beifügung eines
Spurenformblattes schriftlich zu informieren.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 66
Derartige externe DNA Profilwerte werden für Abgleiche oder Speicherungen in die
internationalen DNA Datenbankinformationsverbundsystemen nicht verwendet.
36.14. Auswahl der biologischen Spuren zur Auswertung unter Beachtung
des Jahresgrundkontingentes
Auf die strikte Einhaltung der Kontingente ist Bedacht zu nehmen. Bei der
Veranlassung der Auswertung von biologischen Tatortspuren ist nicht wahllos und
etwa nur nach der Reihenfolge des Anfalles, sondern in vorausschauender Planung
nach der Schwere und Bedeutung der Straftat vorzugehen, insbesondere auch im
Hinblick auf das zur Verfügung stehende ganzjährige Spurenkontingent.
Es ist zunächst grundsätzlich nur jene Spur, die nach Lage des Einzelfalles und
nach den Erfahrungen der Fachbeamten/Innen als Hauptspur angesehen werden
kann, für eine Aufnahme in die Spurendatenbank an die Institute zur Auswertung zu
übermitteln. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur bei Kapitaldelikten,
aufsehenerregenden Fällen oder bei einem negativen Ergebnis der vorerst
eingesendeten Hauptspur und entsprechender Deliktsschwere zulässig.
Auch biologischen Tatortspuren, die nicht sofort ausgewertet werden können, sind
sorgfältigst zu sichern und so fachgerecht aufzubewahren, dass sie später (etwa
auch über Anordnung der StA) ausgewertet werden können. Biologische
Tatortspuren, deren Auswertung aus Gründen des zugewiesenen Kontingentes
vorläufig nicht veranlasst wurde, sind in Evidenz zu nehmen. Gegen Jahresende ist
zu entscheiden, ob aufgrund des bis dahin verbrauchen Spurenkontingentes die
Auswertung weiterer biologischer Tatortspuren veranlasst werden kann.
Die Entscheidung für die Verwendung der zugeteilten Kontingente liegt bei den
Leitern der Landeskriminalämter. Die LKA Leiter können die ihnen übertragenen
Befugnisse an entsprechend qualifizierte Mitarbeiter delegieren.
36.15. Berichtspflicht über Kontingentsverbrauch
Jeweils bis zum 15. des Folgemonates sind die Anzahl der im vorangegangenen
Quartal (01.01.-31.03., 01.04.-30.06., 01.07.-30.09., 01.10.-31.12.) verbrauchten
DNA Analysen aus MHA und aus biologischen Tatortspuren, die insgesamt
gesicherten biologischen Tatortspuren und die Anzahl jener biologischer Spuren, die
wegen der Kontingentierung nicht ausgewertet werden konnten, dem Zentralen
Erkennungsdienst Referat 6.1.3 – DNA Datenbank, zu berichten.
36.16. Restkontingent
Ein Teilkontingent des Gesamtjahreskontingentes an biologischen Tatortspuren und
MHA ist der ausschließlichen Verfügung durch das .BK vorbehalten. Im Falle
außergewöhnlicher, spektakulärer und/oder besonders wichtiger Amtshandlungen,
die nach Lage des Falles notwendigerweise zusätzliche Analysekontingente bei
biologischen Spuren und bei MHA erfordern, ist mit dem Zentralen
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 67
Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes Kontakt aufzunehmen, welcher
entsprechende zusätzliche Auswertungskontingente zuteilen oder umverteilen kann.
6. ABSCHNITT
Personsfeststellung
37. Durchführung des Personsfeststellungsverfahrens
37.1. Personsfeststellung-Begriff
Die Personsfeststellung ist eine abgesicherte und plausible Zuordnung
erkennungsdienstlicher Daten zu Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsbürgerschaft
und
Namen
der
Eltern
eines
Menschen.
Das
Personsfeststellungsverfahren
ist
grundsätzlich einmalig anlässlich der
erkennungsdienstlichen Behandlung durchzuführen.
37.2. Personsfeststellung von österreichischen Staatsbürgern und in
Österreich geborenen Fremden-Umfang und Durchführung
Zur Feststellung ob bereits frühere erkennungsdienstliche Behandlungen
durchgeführt wurden, hat eine Priorierung in der EDE zu erfolgen. Steht nach
bereits vorangegangenen erkennungsdienstlichen Behandlungen die Person fest, ist
grundsätzlich kein weiteres Personsfeststellungsverfahren notwendig. Ob eine
Person feststeht, ergibt sich aus der aktuellen EDE Anfrage aufgrund des
Vermerkes „Person steht fest, überprüft am …“.
Die Personsfeststellung von österreichischen Staatsbürgern und in Österreich
geborenen Fremden umfasst die Überprüfung der Personendaten auf Grund der
Eintragungen
der
standesamtlichen,
pfarramtlichen
oder
sonstigen
personenstandsrechtlichen Bücher. Zusätzlich zu dieser in jedem Fall notwendigen
Überprüfung der personenstandsrechtlichen Bücher ist es erforderlich, dass sich die
Person entweder mit einem unbedenklichen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass,
Personalausweis, Führerschein) ausweisen kann, oder alternativ eine Anerkennung
der Person nach direkter Gegenüberstellung oder nach Vorlage eines Lichtbildes
durch einen Erkennungszeugen erfolgt. Es ist daher unbedingt darauf zu achten,
dass mitgeführte Lichtbildausweise unter Anführung der Nummer, der
Ausstellungsbehörde und des Ausstellungsdatums in den vorgesehenen
Datenfeldern im EDWF eingetragen werden, um unnötige Arbeitsschritte zu
vermeiden. Eine Gegenüberstellung bzw. das Aufsuchen eines Erkennungszeugen
und Vorlage eines Lichtbildes kann dadurch vermieden werden. Andere, als die
oben angeführten amtlichen Lichtbilddokumente (z.B. Studentenausweise,
Mopedausweise usw.), sind zur Feststellung der Person nicht ausreichend, sollen
aber jedenfalls in den vorgegebenen Datenfeldern angeführt werden. Als
Erkennungszeugen sind nahe Familienangehörige oder Personen geeignet, welche
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 68
den Betroffenen seit der Kindheit aus der Familie heraus kennen. Falls der
Erkennungszeuge in
der Dienststelle anwesend war, ist dies bei der
Datenerfassung im EDWF bei den Daten des Identitätszeugen im Zusatzfeld
anzuführen.
Es ist daher nicht erforderlich in allen Fällen einer Personsfeststellung die Vorlage
eines Lichtbildes an einen Erkennungszeugen durchzuführen. Wenn durch
unbedenkliche amtliche Lichtbilddokumente und die Personendatenüberprüfung
anhand der personenstandsrechtlichen Bücher die Angaben des Betroffenen
bestätigt wurden, gilt die Person als festgestellt. Sollten jedoch Bedenken an der
Echtheit des Dokumentes oder an der Identität des Dokumenteninhabers (z.B.
durch
Gebrauch
fremder
Ausweise)
bestehen,
ist
jedenfalls
ein
Anerkennungsverfahren durch Erkennungszeugen durchzuführen.
Ergibt sich anlässlich der zweiten oder einer späteren erkennungsdienstlichen
Behandlung, dass bis dato kein Personsfeststellungsverfahren durchgeführt wurde,
ist dies nachzuholen. Haben sich Personendaten seit dem letzten
Personsfeststellungsverfahren geändert, ist erforderlichenfalls ein neuerliches
Personsfeststellungsverfahren einzuleiten. Von einer neuerlichen Einleitung kann
abgesehen werden, wenn die Änderung der Personendaten in einem Datenregister
schlüssig nachvollzogen werden kann (z. B. durch Eintrag der Heiratsurkunde im
Zentralen Melderegister). Jedoch ist in diesen Fällen das Überprüfungsdatum in der
EDE zu aktualisieren und der Umstand, der dazu geführt hat, als
Verarbeitungshinweis
anzuführen.
Im
Zweifel
ist
jedenfalls
ein
Personsfeststellungsverfahren
durchzuführen.
Aufgrund
eines
positiv
abgeschlossenen Personsfeststellungsverfahrens werden Datenberichtigungen in
anderen Applikationen durchgeführt oder veranlasst. Führt das Verfahren zu keinem
eindeutigen Ergebnis, steht die Person nicht fest. Dieser Umstand ist im Zusatzfeld
der erkennungsdienstlichen Behandlung in der EDE zu vermerken.
Das Personsfeststellungsverfahren von österreichischen Staatsbürgern, sowie von
Fremden, die in Österreich geboren wurden, wird zentral für alle Dienststellen des
Bundesgebietes von der ZCS durchgeführt.
Bei ehemaligen Fremden, die im Besitze der österreichischen Staatsbürgerschaft
sind, oder im Ausland geborenen österreichischen Staatsbürgern ist auch eine
Anfrage an die zuständige Staatsbürgerschaftsstelle durchzuführen, da zu erwarten
ist, dass dort umfangreiches und vollständiges Datenmaterial über die Person
vorhanden ist.
37.3. Personsfeststellung von Fremden-Durchführung
Die Durchführung des Personsfeststellungsverfahrens bei im Ausland geborenen
Fremden, die in Österreich nach dem Sicherheitspolizeigesetz erkennungsdienstlich
behandelt wurden, obliegt dem Zentralen Erkennungsdienst und wird im Interpolweg
durchgeführt.
Die Entscheidung über die tatsächliche Durchführung einer Personsfeststellung
durch Aufnahme der Auslandskorrespondenz obliegt dem ZED.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 69
Bei ausländischen Staatsbürgern sind in allen Fällen für Zwecke der
Personsfeststellung
unbedingt
die
Angaben
zu
den
vorhandenen
Personaldokumenten, Art und Nummer des Dokuments, Ausstellungsdatum,
ausstellende Behörde oder der Zusatz "keine Personaldokumente vorhanden"
einzutragen. Weiters ist eine allenfalls bekannte Wohnadresse des Fremden im
Ausland anzuführen.
Nach
Abschluss
des
Personsfeststellungsverfahrens
werden
wichtige
kriminalpolizeiliche Erkenntnisse (z.B. ausländischer Haftbefehl, Falschidentität)
vom ZED den betroffenen Dienststellen und Behörden zur weiteren Veranlassung
zur Kenntnis gebracht.
37.4. Einleitung des Personsfeststellungsverfahrens
Zur
Einleitung
der
notwendigen
Personsfeststellung
ist
es
bei
erkennungsdienstlichen Behandlungen mit der Applikation EDWF erforderlich, dass
vom ed. behandelnden Beamten im entsprechenden Datenfeld der Applikation die
Auswahl: „Personsfeststellung erforderlich im Inland oder Ausland“ getroffen wird.
Alles Weitere wird vom EDWF automatisiert veranlasst. Es ist nicht erforderlich,
irgendwelche Dokumente manuell an die ZCS oder den Zentralen Erkennungsdienst
zu versenden.
37.5. Aktualisierung der EDE und/oder anderer Applikationen
Ergibt sich aufgrund des durchgeführten Personsfeststellungsverfahrens die
Notwendigkeit die Erkennungsdienstliche Evidenz und/oder andere Applikationen
des EKIS/FIS sowie das Strafregister zu aktualisieren, wird dies zentral von der ZCS
durchgeführt bzw. veranlasst. Die Aktualisierung der AIS wird vom ZED veranlasst.
37.6. Verständigungen aufgrund von Aktualisierungen durch die ZCS
Die ZCS führt die erforderlichen Verständigungen jener Behörden und Dienststellen
durch, bei deren Speicherungen aufgrund der durchgeführten Aktualisierungen
Änderungen in den gespeicherten Personendaten eingetreten sind.
7. Abschnitt
Sammlungen von erkennungsdienstlichem Material
38. Zehnfingerabdruckblätter und Handflächenabdruckblätter
Alle Zehnfingerabdruckblätter und Handflächenabdruckblätter, welche nach dem
Sicherheitspolizeigesetz angefertigt wurden, werden neben der Speicherung im
AFIS auch im Original zentral beim Bundeskriminalamt, Zentraler Erkennungsdienst
gesammelt. Zehnfingerabdruckblätter, die nach, dem Fremdenpolizeigesetz oder
dem Asylgesetz angefertigt wurden, werden im AFIS gespeichert, eine zentrale
Sammlung im Original beim Bundeskriminalamt, Zentraler Erkennungsdienst erfolgt
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 70
nicht. Die Originalabdrucke verbleiben beim Akt oder sind erforderlichenfalls der
Fremdenpolizeibehörde oder der Asylbehörde zu übermitteln. Eine Übermittlung an
den Zentralen Erkennungsdienst hat nicht zu erfolgen.
39. Lichtbilder
Alle erkennungsdienstlichen Lichtbilder, welche nach dem Sicherheitspolizeigesetz,
dem Fremdenpolizeigesetz oder dem Asylgesetz angefertigt wurden, werden zentral
beim Bundeskriminalamt, Zentraler Erkennungsdienst gesammelt. Seit Aufschaltung
des EDWF wird diese Sammlung zunehmend auf elektronischer Basis geführt.
40. Biologisches Material
40.1. MHA Proben
Das biologische Material nach MHA-Abnahmen oder Ersatzabnahmen wird in
anonymisierter Form (mit angebrachtem Barcode auf den Phiolen) zentral für
Österreich beim Gerichtsmedizinischen Institut Innsbruck ausgewertet und dort in
geeigneter Weise aufbewahrt. Die Aufbewahrung erfolgt für die Dauer der
Speicherung des DNA Profils in der Datenbank.
40.2. Analysierte biologische Tatortspuren
Nach erfolgter Analyse werden biologische Tatortspurenträger an die einsendende
Sicherheitsbehörde bzw. Sicherheitsdienststelle zur weiteren Verfügung
rückgemittelt. Hinsichtlich weiterer Veranlassungen ist eine Entscheidung der
Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes einzuholen.
40.3. Nicht analysierte biologische Tatortspuren
Biologisches Material von Tatortspuren, welches vorerst auf Grund der begrenzten
Kontingente nicht ausgewertet werden kann, ist entweder den zuständigen
Staatsanwaltschaften oder Gerichten zu übermitteln, oder bei den jeweiligen
Dienststellen in geeigneter Weise zu asservieren.
41. Daktyloskopische Tatortspuren
Ab Mai 2005 werden die von den LKA als für die AFIS Verarbeitung geeignet
qualifizierten daktyloskopischen Tatortspuren für das gesamte Bundesgebiet zentral
beim Bundeskriminalamt, Zentraler Erkennungsdienst, gesammelt.
42. Sammlungen bei den örtlichen Erkennungsdiensten
Die ehemals vorhandenen lokalen erkennungsdienstlichen daktyloskopischen
Sammlungen (Duplikate von Fingerabdruck- und Handflächenabdruckblättern) bei
den Erkennungsdiensten der Bundespolizeidirektionen in den Landeshauptstädten
wurden nach Inbetriebnahme des neuen AFIS im Mai 2005 skartiert. Ebenso
Duplikate von Lichtbildern.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 71
8. ABSCHNITT
Zentrale erkennungsdienstliche Datenbanken
43. Zentrale Erkennungsdienstliche Evidenz – EDE
43.1. Inhalt der Datenbank
Die Erkennungsdienstliche Evidenz – EDE enthält die erkennungsdienstlichen
Identitätsdaten, spezifische erkennungsdienstliche Daten (Personsbeschreibung,
Finger- und Handflächenabdrucke, Lichtbilder, DNA-Profile), sowie den für die
erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grund von Personen, die nach
dem
SPG,
der
Strafprozessordnung
oder
dem
Strafvollzugsgesetz
erkennungsdienstlich behandelt wurden.
43.2. Speicher und Abfrageberechtigungen in der EDE
Die Speicher- und Abfrageberechtigungen für die EDE ergeben sich aus der jeweils
geltenden Vorschrift für den Erkennungsdienst und der EKIS-Betriebsvorschrift.
43.3. Internationale Datenübernahmen
Erkennungsdienstliche Daten, die im Rahmen der internationalen polizeilichen
Amtshilfe von ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen
übermittelt wurden, werden dann verarbeitet, wenn die Voraussetzungen des PolKG
in Verbindung mit dem Sicherheitspolizeigesetz vorliegen. Im Wesentlichen werden
dies Daten sein, bei denen ein Bezug zu Österreich nicht auszuschließen ist oder
eine internationale Fahndungsausschreibung besteht.
43.4. Speicherbeginn
In der EDE sind die Daten von Personen gespeichert, die nach dem 01.08.1987
erkennungsdienstlich behandelt wurden. Erkennungsdienstliche Behandlungen vor
dem Stichtag 01.08.1987 sind nur teilweise (deliktsabhängig) in die EDE
übernommen worden.
44. Erkennungsdienstlicher Workflow – EDWF
44.1. Erfassungs- und Abfrageberechtigungen
Die
Erfassungsund
Abfrageberechtigungen
werden
vom
Zentralen
Erkennungsdienst aufgrund der fachlichen Zuständigkeit und der Erfordernisse des
jeweiligen Anwenders und nach erfolgter Schulung vergeben. Ersuchen um Vergabe
von Berechtigungen sind im Weg des zuständigen LKA AB 07, in Wien AB 06, dem
Zentralen Erkennungsdienst per Email an die Adresse *BMI II/BK/6.1.1 zu
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 72
übermitteln. Das LKA bestätigt durch die Weiterleitung der Ersuchen die erfolgte
Schulung.
44.2. Anwendungsbeginn und Ausstattungsstatus
Der österreichweite Beginn der Datenerfassung und die Datenverwaltung mittels
EDWF an den ersten EDWF - Stationen erfolgte am 03.04.2006. Mit Stand Februar
2009 bestehen 164 vollständige EDWF Standorte mit Card- Scannern oder LiveScannern.
45. Automatisches Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS)
45.1. Dateninhalt
Der ZED im .BK führt das nationale AFIS, in welchem die Fingerabdrücke und
Handflächenabdrücke sowie die daktyloskopischen Tatortspuren von ungeklärten
Straftaten elektronisch gespeichert sind. Die Bezug habenden Personendaten sind
nicht im AFIS, sondern entsprechend des jeweiligen Anlassfalles entweder in der
EDE, dem FIS oder dem AIS gespeichert.
Das AFIS besteht aus folgenden Datenkategorien:







Zehnfingerabdrücke und Handflächenabdrücke, die bei
erkennungsdienstlichen Behandlungen nach dem SPG angefertigt
wurden
Finger- und Handflächenabdrücke von unbekannten Leichen
Finger- und Handflächenabdrücke von abgängigen Personen, bei
welchen eine Gewalttat, ein Unfall oder Selbstmord zu befürchten ist
Finger- und Handflächenabdrücke von Exekutivorganen zu
Ausscheidungszwecken
Zehnfingerabdrücke, die bei erkennungsdienstlichen Behandlung nach
dem FPG angefertigt wurden
Zehnfingerabdrücke, die bei erkennungsdienstlichen Behandlungen nach
dem Asylgesetz angefertigt wurden
Daktyloskopische Tatortspuren
Beim ZED des .BK befinden sich auch die nationalen AFIS Verifizierungsstationen
für das internationale EURODAC Zentralsystem sowie die nationalen
Verifizierungsstationen für AFIS Anfragen nach dem Prümer Vertrag und Prümer
Beschluss.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 73
45.2. Technische Betreuung AFIS
Technische Belange und die technische Wartung des AFIS Systems werden vom
BMI, Abteilung IV/2 wahrgenommen.
45.3. Benutzerverwaltung
User Freischaltungen für die AFIS Workstations erfolgen durch die die Abteilung
IV/2 nach Rücksprache mit dem .BK, Zentraler Erkennungsdienst.
46. DNA-Datenbank
46.1. Dateninhalt
Der Zentrale Erkennungsdienst im .BK führt die DNA Datenbank des BMI, in
welcher die ausgewerteten DNA Profile anonymisiert in Form alphanumerischer
DNA Profile mit den Barcodenummern gespeichert sind.
Die DNA-Datenbank besteht aus folgenden Datenkategorien:






DNA-Profile aller nach dem § 67 SPG erkennungsdienstlich behandelten
Personen sowie im Rahmen der internationalen polizeilichen Amtshilfe
übermittelte DNA Profile, bei denen die Voraussetzung zur Speicherung
vorliegen
DNA Profile von unbekannten Leichen
DNA Profile von abgängigen Personen, bei welchen eine Gewalttat, ein
Unfall oder ein Selbstmord befürchtet wird
DNA Profile von Exekutivangehörigen zu Ausscheidungszwecken
DNA Profile von biologischen Tatortspuren
Externe DNA Profile (Spuren oder Personenprofile die über Ersuchen
anderer Staaten oder nationale Spurenprofile deren Auswertung in
anderen als BMI Vertragslabors erfolgten)
46.2. Technische Betreuung DNA-Datenbank
Technische Belange und die technische Wartung der DNA-Datenbank werden von
der Abteilung IV/2 des BMI wahrgenommen.
46.3. Benutzerverwaltung
User Freischaltungen für die DNA Datenbank für Beamte der LKA´s erfolgen durch
den Zentralen Erkennungsdienst, Referat 6.1.3 – DNA Datenbank.
Freischaltungen für Vollzugriffe sind ausschließlich den Bediensteten des .BK,
welche direkt mit der Arbeit in der DNA Datenbank betraut sind, vorbehalten.
Eingeschränkte Zugriffsberechtigungen werden vom Zentralen Erkennungsdienst,
Referat 6.1.3 – DNA Datenbank an Organe von Sicherheitsbehörden, die mit der
Bearbeitung von biologischen Spurenträgern betraut sind, entsprechend dem zur
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 74
Erfüllung ihrer Arbeit benötigten Umfang vergeben. Anträge zur Vergabe solcher
Berechtigungen sind im Wege der zuständigen LKA AB 07, in Wien LKA AB 06, an
den Zentralen Erkennungsdienst , Referat 6.1.3 – DNA Datenbank zu übermitteln.
Gleichfalls ist mitzuteilen, wenn Mitarbeiter nicht mehr mit der Bearbeitung von
biologischen Spurenträgern betraut sind, damit entsprechende Löschungen
veranlasst werden können.
47. Zentrale Namensevidenz
Der Zentrale Erkennungsdienst führt die Zentrale Namensevidenz. In der Zentralen
Namensevidenz werden folgende Daten in Karteiform gesammelt:


Personendaten von Personen, bei denen die Voraussetzungen einer
erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz
vorliegen, die jedoch vor dem Stichtag 01.08.1987 erkennungsdienstlich
behandelt wurden und nicht in die EDE übernommen wurden.
Personendaten von Personen, die vor dem Stichtag 15.01.2003 nach
dem Fremdengesetz erkennungsdienstlich behandelt wurden und nicht
in das Zentrale Fremdenregister – FIS übernommen wurden.
9. ABSCHNITT
Identifizierungen
48. Idente Personen mit unterschiedlichen Personalien
48.1. Trefferverständigungen
Stellt der Zentrale Erkennungsdienst anlässlich eines Abgleichsvorganges fest, dass
daktyloskopisch übereinstimmende Fingerabdrücke bereits unter anderen Personendaten gespeichert sind, wird die Dienststelle/Behörde, welche die
Fingerabdrücke
übermittelt
hat,
verständigt.
Gleichermaßen
erfolgen
Verständigungen
wenn
im
internationalen
Abgleich,
etwa
nach
Personsfeststellungsverfahren derartige Umstände bekannt wurden. Bei
Datenerfassungen mittels EDWF erfolgt die Verständigung per Email an die
funktionale Dienststellenmailbox jenes Beamten, der den Scannvorgang der
Fingerabdrücke durchgeführt hat. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und
Vollständigkeit erfolgt auch dann eine Verständigung bei übereinstimmenden
Fingerabdrücken, wenn keine unterschiedlichen Personendaten vorliegen.
48.2. Priorierungserfordernis
Nach Trefferverständigungen und Mitteilung allfälliger bereits gespeicherter anders
lautender Personendaten hat jedenfalls eine Priorierung mit den angeführten
Personendaten, inklusive der Aliasdaten, in den EKIS Applikationen durch die
verständigten Dienststellen zu erfolgen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 75
48.3. AFIS Trefferverbindungen
Informativ zur Erleichterung bei Namenspriorierungen von Personen wird darauf
hingewiesen, dass im FIS und im AIS bei den erkennungsdienstlichen Daten auch
entsprechende AFIS Trefferverweise vermerkt sind, wenn der AFIS Abgleich
ergeben hat, dass es sich um idente Personen handelt. Bei diesen Trefferverweisen
handelt es sich um die EDV Zahl(en) der Person in der(n) jeweiligen Applikation(en),
z.B. FIS, AIS oder EDE. Diese Trefferverweise bedeuten, dass die unter den
jeweiligen EDV Zahlen gespeicherten Personen ident sind, auch wenn sie unter
unterschiedlichen Namen (Aliasdaten) gespeichert sind. Diese EDV Zahlen sind im
FIS und im AIS im Feld „Familiennamen“, in der EDE im dafür vorgesehenen Feld
einzutragen, um Anfragen mit diesen EDV-Zahlen in den jeweiligen Applikationen
durchführen zu können.
48.4. Weitere Verständigungspflichten
Aufgrund der Trefferverständigungen des Zentralen Erkennungsdienstes obliegen
den verständigten Dienststellen/Behörden allenfalls weitere notwendige
Verständigungen von betroffenen Dienststellen/Behörden (ermittlungsführende
Polizeidienststellen, Justizbehörden, Fremdenbehörden, Asylbehörden usw.),
welche
diese
Information
im
Rahmen
der
von
ihnen
geführten
Ermittlungen/Verfahren
benötigen.
Weiterführende
Verständigungspflichten
aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
48.5. Datenclearing in der EDE, im EKIS, im FIS und im AIS.
Die ZCS wird vom Zentralen Erkennungsdienst über den Umstand
übereinstimmender Fingerabdrücke bei unterschiedlichen Personendaten informiert
und ersucht, die Aktualisierung der Personendaten in den entsprechenden
Applikationen durchzuführen bzw. der Veranlassung dieser Aktualisierung
(Strafregister) einzuleiten.
Die
Verständigungen
des
Bundesasylamtes,
der
Außenstellen
des
Bundesasylamtes und der Erstaufnahmestellen zur Aktualisierung der
Personendaten im AIS erfolgen direkt durch den Zentralen Erkennungsdienst,
diesen Dienststellen obliegt die Datenberichtigungen im AIS.
48.6. Datenclearing im AFIS
Zusammenführungen von Datensätzen
Erkennungsdienst durchgeführt.
im
AFIS
werden
vom
Zentralen
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 76
49. Identifizierung von abgängigen und hilflosen Personen sowie
unbekannten Leichen
49.1. Trefferverständigung bei abgängigen Personen
Erfolgt in der AFIS Datenbank oder der DNA Datenbank ein Treffer auf eine
abgängige Person wird die aktenführende Sicherheitsbehörde/Dienststelle vom
Zentralen Erkennungsdienst umgehend von diesem Umstand verständigt. Im Fall
eines DNA Treffers wird vorher die Bestätigung durch ein gerichtsmedizinisches
Institut eingeholt.
49.2. Trefferverständigung bei unbekannten Leichen
Wird in der AFIS Datenbank oder der DNA Datenbank eine unbekannte Leiche
identifiziert, verständigt der Zentrale Erkennungsdienst die aktenführende
Sicherheitsbehörde/Dienststelle umgehend.
Im Fall eines DNA Treffers wird vorher die Bestätigung durch ein
gerichtsmedizinisches Institut eingeholt.
49.3. Trefferverständigung bei hilflosen Personen
Erfolgt in der AFIS Datenbank ein Treffer auf eine hilflose Person, wird die
aktenführende Sicherheitsbehörde/Dienststelle vom Zentralen Erkennungsdienst
umgehend von diesem Umstand verständigt.
49.4. Identifizierung durch andere Umstände
Kann eine abgängige oder eine hilflose Person oder eine unbekannte Leiche, deren
Daten (Personsbeschreibung, daktyloskopische Daten und/oder DNA Daten) in den
Datenbanken (EDE, AFIS, DNA Datenbank) gespeichert sind, auf andere Weise
identifiziert werden, hat die Behörde oder Dienststelle, welche die Identität
feststellen konnte, davon umgehend den Zentralen Erkennungsdienst zu
verständigen, damit die Löschung bzw. Berichtigung in den Datenbanken
vorgenommen werden kann.
50. Trefferfall daktyloskopische Tatortspuren
50.1. Verständigung des LKA
Bei Übereinstimmung einer im AFIS gespeicherten daktyloskopischen Tatortspur mit
einem im AFIS gespeicherten Finger- oder Handflächenabdruck wird vom Zentralen
Erkennungsdienst das zuständige Landeskriminalamt der Akten führenden
Dienststelle verständigt. Dem LKA obliegen die weiteren erforderlichen
Verständigungen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 77
50.2. Verständigungen der Justizbehörden
Über
den
Trefferfall
ist
von
der
zuständigen
Sicherheitsbehörde/Sicherheitsdienststelle die zuständige Staatsanwaltschaft bzw.
das zuständige Gericht in Kenntnis zu setzen.
50.3. Aussagekraft einer Trefferverständigung
Der Trefferfall mit daktyloskopischen Spuren ist lediglich als sicheres Indiz für die
Ortsanwesenheit des Spurenverursachers zu werten. Der Trefferfall dient somit als
Grundlage für weitere kriminalpolizeiliche Erhebungen, und kann im Zusammenhang
mit den Ermittlungsergebnissen für die Legitimierung strafprozessualer Maßnahmen
von Bedeutung sein.
51. Trefferfall biologische Spuren
51.1. Verständigung des LKA
Sowohl bei nationalen wie internationalen Treffern wird das zuständige LKA
verständigt vom Zentralen Erkennungsdienst verständigt.
51.2. Nationale Treffer
Bei Übereinstimmung des DNA Profils einer biologischen Tatortspur mit dem DNA
Profil einer erkennungsdienstlich behandelten Person verständigt der Zentrale
Erkennungsdienst das zuständige Landeskriminalamt, welches die biologische Spur
zur Auswertung weitergeleitet hat. Diese Verständigung erfolgt erst nach
Durchführung einer Bestätigungsanalyse, welche vom Zentralen Erkennungsdienst
bei den gerichtsmedizinischen Instituten veranlasst wird. Dieser Verständigung liegt
auch ein Matchreport der Gerichtsmedizinischen Institute bei. Das zuständige LKA
hat die erforderlichen weiteren Verständigungen durchzuführen.
51.3. Internationale Treffer
Durch die Teilnahme Österreichs an der Interpol DNA Datenbank und beim „Prümer
Informationsverbundsystem“ auf Grundlage des Prümer Vertrages und Prümer
Beschluss kommt es zu einem starken Ansteigen von internationalen DNA
Datenbanktreffern.
In beiden Systemen werden die DNA Profilwerte in anonymisierter Form
abgeglichen und Treffermeldungen den jeweiligen nationalen Zentralstellen
zugeleitet.
Bei internationalen DNA Treffern veranlasst der Zentrale Erkennungsdienst, nach
Überprüfung der Datenrichtigkeit, ebenfalls eine Bestätigungsanalyse der nationalen
DNA Profilwerte und führt danach den internationalen Schriftverkehr mit dem
betreffenden Staat, um die Personaldaten und/oder Tatdetails des jeweils im
Ausland betroffenen DNA Profils festzustellen. Nach Bestätigung der ausländischen
Profilwerte durch den betroffenen Staat und Bekanntgabe der Personendaten
und/oder Tatdetails wird das zuständige LKA informiert, diesem obliegen wiederum
die erforderlichen weiteren Verständigungen.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 78
51.4. Verständigungen der Justizbehörden
Über
den
Trefferfall
ist
von
der
zuständigen
Sicherheitsbehörde/Sicherheitsdienststelle die zuständige Staatsanwaltschaft bzw.
das zuständige Gericht in Kenntnis zu setzen.
51.5. Aussagekraft einer Trefferverständigung
Der Trefferfall mit DNA Spuren ist lediglich als sicheres Indiz für die
Übereinstimmung der biologischen Tatortspur mit dem DNA Profil des
Spurenverursachers zu werten. Der Trefferfall dient somit als Grundlage für weitere
kriminalpolizeiliche Erhebungen und kann im Zusammenhang mit den
Ermittlungsergebnissen für die Legitimierung strafprozessualer Maßnahmen von
Bedeutung sein.
51.6. Verfügungen über biologische Spurenträger durch die Justizbehörden
Gleichzeitig mit Übermittlung des Abschlussberichtes an die Staatsanwaltschaft ist
diese zu ersuchen, anzuordnen, was mit dem biologischen Spurenträger zu
geschehen hat.
10. ABSCHNITT
Verarbeitung, Speicherung und Abfragen in den
erkennungsdienstlichen Datenbanken sowie Übermittlung
erkennungsdienstlicher Daten an Medienunternehmen und
Zeugen
52. Zentraler Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes – ZED
Dem Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes obliegt die Sammlung,
Speicherung und Auswertung in den oben näher angeführten Zentralen
Erkennungsdienstlichen Datenbanken. Der Datenzugang erfolgt über die
angeführten Informationswege und Zuständigkeitsbereiche. Die detaillierten
Aufgabenzuweisungen
ergeben
sich aus der Geschäftsordnung des
Bundeskriminalamtes.
53. Zentrale Clearingstelle – ZCS der Kriminalpolizeilichen
Abteilung der BPD Wien (früher DASTA Wien)
Der ZCS obliegt unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschrift für den
Erkennungsdienst, der EKIS Betriebsvorschrift sowie der sonstigen relevanten
Vorschriften als Dienstleister:
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 79





die Speicherung, Berichtigung, Ergänzung, Aktualisierung und Löschung
der Daten für das gesamte Bundesgebiet, sowie der Daten für das
Bundeskriminalamt, welche im Weg internationaler Amts- oder
Rechtshilfe übermittelt werden, in der Erkennungsdienstlichen Evidenz
(EDE). Dies betrifft Daten die mittels EDWF oder auf andere Weise der
ZCS zur Speicherung übermittelt werden.
die Berichtigung, Ergänzung und Löschung der Daten im
Fremdeninformationssystem (FIS) nach AFIS Treffern für das gesamte
Bundesgebiet.
Berichtigungen und Ergänzungen der Personendaten anderer EKISApplikationen, insbesondere der Personenfahndung und
Personeninformation und des Kriminalpolizeilichen Aktenindexes,
aufgrund von durchgeführten Personsfeststellungsverfahren oder nach
dem Bekanntwerden neuer Persondendaten/Aliasdaten nach AFIS
Treffern.
Die Durchführung der inländischen Personsfeststellungsverfahren zentral
für sämtliche Dienststellen des Bundesgebietes und die entsprechenden
Datenaktualisierungen in den betroffenen Applikationen bzw. die
Veranlassung dieser Aktualisierungen, insbesondere des Strafregisters.
Die Verständigung jener Behörden/Dienststellen, deren Speicherungen
von solchen Berichtigungen, Ergänzungen und Aktualisierungen betroffen
sind, sowie die Verständigung des Strafregisteramtes zur Durchführung
der entsprechenden Berichtigungen, Ergänzungen und Aktualisierungen
im Strafregister.
54. Erkennungsdienstliche Evidenz – EDE
54.1. Berechtigung zur Veranlassung einer Speicherung in der EDE
Zur Veranlassung einer Speicherung von erkennungsdienstlichen Daten in der EDE,
von Fingerabdrücken im AFIS und von DNA Profilen sind die Sicherheitsbehörden
und Sicherheitsdienststellen ermächtigt.
54.2. Anfrageberechtigungen EDE
Alle Sicherheitsbehörden und deren Organe, welche mit Aufgaben der
Sicherheitspolizei oder der Strafrechtspflege betraut sind, erhalten eine
Abfrageberechtigung in der EDE.
Sonstige Behörden der Sicherheitsverwaltung erhalten Zugriffsberechtigung in dem
Umfang, der sich aus den jeweiligen Materiengesetzen ergibt und zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendig ist.
Anfrageberechtigungen für Sonderapplikationen der EDE, welche lediglich für die
Erfüllung von bestimmten Aufgaben erforderlich sind (z.B. im EDWF gespeicherte
Personsfeststellungsdaten, Daten von Exekutivbeamten zu Ausscheidungszwecken,
Datenclearingfunktionen usw.) erhalten lediglich die direkt mit der Bearbeitung
dieser Aufgaben betrauten Organe im Bundeskriminalamt bzw. bei der ZCS.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 80
Seit dem 03.04.2006 stehen den Anwendern auf der zentralen WebApplikationsplattform des BM.I Portals zwei Möglichkeiten für EDE-Anfragen zur
Verfügung:


EDE-Abfrage über EKIS@WEB. Diese Anfrage bleibt unverändert, nur
die Darstellung der Ergebnisse wurde überarbeitet.
Anfragen über einen eigenen Link mit der Bezeichnung „EDE-NEU“. Hier
stehen dem Anwender grafisch aufbereitet und in neuem Design die
überarbeiteten und aus dem EKIS bekannten EDE Anfragen:
- Personenanfrage
- Verknüpfungsanfrage
- Verknüpfungsanfrage Fotos
- Verknüpfungsanfrage Behörde/Region
zur Verfügung.
Zusätzlich haben jene geschulten Organe, welche über den EDWF
Datenerfassungen oder spezifische Anfragen durchführen, die Möglichkeit, diese
Anfragen direkt über die EDWF Oberfläche durchzuführen.
54.3. Benutzerverwaltung
Die Anfrageberechtigungen für EKIS@Web und EDE-Neu Anfragen werden über
die zentrale Benutzerverwaltung des BMI Abteilung IV/2 vergeben.
Die
Zugangsberechtigungen
für
spezifische
Anfragen
werden
vom
Bundeskriminalamt, Zentraler Erkennungsdienst an entsprechend geschulte Organe
vergeben. Ersuchen um solche Zugangsberechtigungen zum EDWF sind dem
Zentralen Erkennungsdienst im Weg des zuständigen LKA AB 07, in Wien AB 06,
mittels Mail an die Adresse *BMI II/BK/6.1.1 zu übermitteln.
55. Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an
Medienunternehmen und an Zeugen
55.1. Übermittlung an Medienunternehmen
Erkennungsdienstliche Daten auf Grund erkennungsdienstlicher Behandlungen
dürfen an Medienunternehmen zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden
(§ 71 Abs. 3 Z. 1 SPG):
1. wenn die Identität anders nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand geklärt
werden kann
2. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Veröffentlichung werde die
Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Betroffenen
entgegenwirken oder
3. wenn gegen den flüchtigen Betroffenen ein Haftbefehl wegen Verbrechens
oder wegen eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens erlassen wurde
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 81
55.2. Übermittlung an andere Personenkreise
Erkennungsdienstliche Daten auf Grund erkennungsdienstlicher Behandlungen
dürfen übermittelt werden:
1. an Personen, die als Identitätszeugen in Betracht kommen (§ 71 Abs. 3 Z.
2 SPG)
2. bei Vorliegen einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Sinne des § 65
Abs. 1 SPG an Tatzeugen, sofern anzunehmen ist, sie würden anhand der
Daten zur Identifikation des Täters beitragen (§ 71 Abs. 3 Z. 3 SPG)
55.3. Veröffentlichung durch die Sicherheitsbehörde
Die Veröffentlichung erkennungsdienstlicher Daten kann auch durch die
Sicherheitsbehörde selbst unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Z. 1 SPG
erfolgen.
55.4. Übermittlungsumfang
Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten darf nur in dem Umfang geschehen
1. als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist und
2. zu dem dadurch bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des
Betroffenen nicht außer Verhältnis steht.
55.5. Öffentlichkeitsfahndung nach der StPO
Neben den Bestimmung des SPG kann die Veröffentlichung von Abbildungen
Beschuldiger in Medien nach Straftaten, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedroht sind, nach den Bestimmungen des § 169 StPO erfolgen. Derartige
Veröffentlichungen sind durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen.
11. ABSCHNITT
Datenrichtigstellung, Weiterverarbeitung und Löschung
56. Berichtigung, Ergänzung
Bei Feststellung von unrichtigen oder unvollständigen Daten in der EDE oder
anderen Datensammlungen, auch außerhalb einer erkennungsdienstlichen
Behandlung, sind diese zu berichtigen oder zu ergänzen.
57. Weiterverarbeitung
Gem. § 75 Abs. 1 SPG dürfen personenbezogene Daten, die eine
Sicherheitsbehörde nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt hat, in der
zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiter verarbeitet werden, wenn die
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 82
Ermittlung und Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke zu dem Zeitpunkt
zulässig wäre, in dem die Daten verwendet werden sollen.
58. Löschung von Amts wegen bei Verdacht einer strafbaren
Handlung
58.1. Falschspeicherung
Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Daten
einer Person oder einer erkennungsdienstlichen Behandlung irrtümlich gespeichert
wurden.
58.2. Zeitablauf
Erkennungsdienstliche Daten die gemäß § 65 SPG ermittelt wurden sind durch
Zeitablauf zu löschen:
1. wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat und seit der letzten
erkennungsdienstlichen Behandlung fünf Jahre verstrichen sind (§ 73 Abs.
1 Z 1 SPG)
2. wenn nach der Speicherung erkennungsdienstlicher Daten strafunmündiger
Personen drei Jahre verstrichen sind, ohne dass es neuerlich zu einer
erkennungsdienstlichen Behandlung gekommen ist (§ 73 Abs. 1 Z 2 SPG)
3. wenn seit dem Tod des Betroffenen fünf Jahre verstrichen sind (§ 73 Abs.
1 Z 3 SPG)
58.3. Tatverdacht entkräftet
Erkennungsdienstliche Daten von Verdächtigen sind von Amts wegen zu löschen,
wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, einen gefährlichen Angriff
begangen zu haben, es sei denn, weiteres Verarbeiten (Evidenthalten) wäre
deshalb erforderlich, weil auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu befürchten ist, der
Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen (§ 73 Abs. 1 Z 4 SPG).
Ein solcher Umstand kann sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens ergeben, wenn
beispielsweise eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Wegfall des
Tatverdachtes unterbleibt oder im nachfolgenden Gerichtsverfahren ein Freispruch
erfolgt. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Löschung sind immer im
Einzelfall zu prüfen.
58.4. Verständigungen von Löschungen von Amts wegen
Der Betroffene ist von der zuständigen Sicherheitsbehörde, in deren Auftrag die edDaten verarbeitet wurden, von einer derartigen amtswegigen Löschung ohne
Zustellnachweis zu verständigen, wenn
 eine Abgabestelle bekannt ist oder
 ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 83
Die Veranlassung der Löschung obliegt jener Sicherheitsbehörde, in deren Namen
die ed. Behandlung durchgeführt oder die Speicherung der Daten veranlasst wurde.
Die Verständigung über die Löschung obliegt jener Sicherheitsbehörde, bei der die
Daten verarbeitet wurden, bei Löschung aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen
Evidenz jener Sicherheitsbehörde, die die Daten übermittelt hat.
Von einer verfügten Löschung hat die Sicherheitsbehörde auch die ZCS und den
Zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes zu verständigen, welche die
Löschung aus den Datenbanken und die Skartierung des ed. Materials durchführen.
Bei Mehrfachspeicherungen ist genau anzuführen, welche erkennungsdienstliche
Behandlung vom Löschungsauftrag umfasst ist.
Wird im Zuge einer Aktenbearbeitung festgestellt, dass bei einer Person, die
verstorben ist, eine Speicherung in der EDE besteht, ist die ZCS von der
betreffenden Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde über das Ableben
dieser Person in Kenntnis zu setzen. Die ZCS speichert den entsprechenden
Vermerk in der EDE.
Die Löschungen von Amts wegen nach Zeitablauf werden in der EDE automatisch
durchgeführt.
59. Löschungen von Amts wegen bei Gelegenheitspersonen,
hilflosen Personen, Leichen, Abgängigen, und Personen,
deren Daten mit Zustimmung erhoben wurden
59.1. Hilflose Personen
Erkennungsdienstlichen Daten von hilflosen Personen sind zu löschen, wenn sie die
Funktion für den Anlassfall erfüllt haben.
59.2. Unbekannte Leichen
Erkennungsdienstliche Daten von unbekannten Leichen sind nach fünf Jahren oder
nach Erfüllung der Funktion für den Anlassfall zu löschen.
59.3. Abgängige Personen
Erkennungsdienstliche Daten von Abgängigen sind nach dessen Auffindung bzw.
fünf Jahre nach der Feststellung des Todes zu löschen.
59.4. Gelegenheitspersonen
Erkennungsdienstliche Daten von Gelegenheitspersonen sind zu löschen, wenn sie
ihre Funktion für den Anlassfall erfüllt haben.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 84
59.5. Zustimmung
Erkennungsdienstliche Daten, die mit Zustimmung des Betroffenen erhoben wurden,
sind nach einem Widerruf des Betroffenen oder von Amts wegen nach dem Tod des
Betroffenen zu löschen.
59.6. Verständigungspflicht
Um der Löschungsverpflichtung nachkommen zu können, sind der Zentrale
Erkennungsdienst und die Zentrale Clearingstelle über die für die Löschung
maßgeblichen Umstände zu verständigen.
60. Auskunftsrecht des Betroffenen
60.1. Auskunft über erkennungsdienstliche Daten
Dem Betroffenen ist gem. § 80 SPG über Verlangen Auskunft zu geben, ob und
welche erkennungsdienstlichen Daten von ihm vorhanden sind. Begehrt er Kopien
seines erkennungsdienstlichen Materials, sind ihm diese gegen Kostenersatz
auszufolgen. Die pauschalierten Kostenersatzpflichten des Betroffenen ergeben sich
aus der Sicherheitsgebührenverordnung.
Für derartige Zwecke benötigtes erkennungsdienstliches Material kann, soweit es
nicht aus der EDE abrufbar ist (z.B. Lichtbilder), beim Zentralen Erkennungsdienst
des .BK angefordert werden.
60.2. Auskunft über Löschungen von Amts wegen
Von der SID ist dem Betroffenen über Verlangen Auskunft zu geben, ob
erkennungsdienstliche Daten von Amts wegen gelöscht wurden.
Ist eine vorgesehene Löschung von Amts wegen deshalb nicht erfolgt, weil das
Vorliegen des Löschungsgrundes noch nicht bekannt war, hat jene SID die
Löschung zu veranlassen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die
Sicherheitsbehörde
oder
Sicherheitsdienststelle
befindet,
welche
die
erkennungsdienstliche Behandlung oder die Speicherung in der EDE veranlasst
hat, und die formlose Verständigung über die Löschung (Auskunft) vorzunehmen.
Wurde die Löschung nicht durchgeführt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen, ist dies dem Betroffenen auf Grund seines Verlangens formlos
mitzuteilen.
In dieser formlosen Auskunft ist darauf hinzuweisen, dass der Betroffene über
Antrag das Recht hat, einen Feststellungsbescheid zu verlangen, aus welchem
hervorgeht, warum keine Löschung erfolgte. Die formlose Mitteilung und der
Feststellungsbescheid sind von der SID zu erlassen, in deren örtlichem
Wirkungsbereich sich die Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle befindet,
welche die Speicherung in der EDE oder die erkennungsdienstliche Behandlung
veranlasst hat.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 85
60.3. Behördenzuständigkeit
Für Auskünfte gem. § 80 SPG und Löschungsanträge besteht gem. § 76 Abs. Abs.
6 SPG eine besondere Behördenzuständigkeit. Derartige Anträge sind von der
Sicherheitsdirektion zu veranlassen in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet
wurden.
61. Löschung von erkennungsdienstlichen Daten auf Antrag des
Betroffenen
61.1. Löschungsvoraussetzungen
Erkennungsdienstliche Daten sind, sofern nicht bereits die Bedingungen hinsichtlich
der Löschung von Amts wegen vorliegen, gem. § 74 Abs. 1 SPG auf Antrag des
Betroffenen zu löschen, wenn der Verdacht, der für die Verarbeitung
(Evidenthaltung) maßgeblich war,
4. schließlich nicht bestätigt werden konnte (Freispruch mangels Beweisen)
oder
5. nicht rechtswidrig war (Freispruch wegen Vorliegens eines
Rechtfertigungsgrundes z.B. Notwehr)
Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn eine weitere Evidenthaltung deshalb
erforderlich ist, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene
werde weitere gefährliche Angriffe begehen.
Erkennungsdienstliche Daten, die mit Zustimmung des Betroffenen erhoben wurden,
sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen.
61.2. Behördenzuständigkeit
Die Auskunft über die durchgeführte Löschung, die Veranlassung der Löschung
oder die Ausfertigung des abweisenden Bescheides hat von der SID zu erfolgen, in
deren
örtlichem
Wirkungsbereich
sich
die
Sicherheitsbehörde
oder
Sicherheitsdienststelle befindet, welche die Speicherung in der EDE oder die
erkennungsdienstliche Behandlung veranlasst hat.
Von einer verfügten Löschung hat die Sicherheitsbehörde auch die zuständige ZCS
und den zentralen Erkennungsdienst des Bundeskriminalamtes zu verständigen,
welche die Löschung aus den Datenbanken und die Skartierung des ed. Materials
durchführen. Bei Mehrfachspeicherungen ist genau anzuführen, welche
erkennungsdienstliche Behandlung vom Löschungsauftrag umfasst ist.
Bei einer Löschung in der EDE nach Zeitablauf wird der Zentrale Erkennungsdienst
des Bundeskriminalamtes automationsunterstützt vom EDWF über die erfolgte
Löschung verständigt, danach erfolgt die Skartierung und Löschung aus den
anderen Datenbanken.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 86
62. Löschungen und Sperren von erkennungsdienstlichen Daten
die nach dem Asylgesetz ermittelt wurden
Erkennungsdienstliche Daten, die nach dem Asylgesetz ermittelt wurden, werden
nach den Bestimmungen des § 54 Asylgesetz gelöscht



sobald der Behörde bekannt wird, dass der Betroffene die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union
erlangt hat oder
zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung des Verfahrens oder
Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines Antrags auf
internationalen Schutz, eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages oder
wenn der Behörde der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf
Jahre verstrichen sind.
Die physische Löschung erfolgt nach Bekanntgabe des Frist auslösenden
Ereignisses, welches durch automatische Übermittlung eines entsprechenden
Löschauftrages an das .BK – Zentraler Erkennungsdienst erfolgt.
Löschungen und Sperren im EURODAC AFIS richten sich nach den Bestimmungen
der EURODAC-VO und sind im Punkt 18.5 VED 2009 dargestellt.
63. Löschungen von erkennungsdienstlichen Daten die nach dem
Fremdenpolizeigesetz ermittelt wurden.
Erkennungsdienstliche Daten die nach dem Fremdenpolizeigesetz ermittelt wurden,
werden nach den Bestimmungen des § 99 FPG von Amts wegen gelöscht.
Die physische Löschung erfolgt nach Bekanntgabe des Frist auslösenden
Ereignisses, welches durch automatische Übermittlung eines entsprechenden
Löschauftrages an das .BK – Zentraler Erkennungsdienst erfolgt.
Löschungen und Sperren im EURODAC AFIS richten sich nach den Bestimmungen
der EURODAC-VO und sind im Punkt 19.5 VED 2009 dargestellt.
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 87
12. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
64. Inkrafttreten, Außerkrafttreten.
Dieser Erlass tritt mit 01.06.2009 in Kraft
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses treten folgende Erlässe außer Kraft:




Vorschrift für den Erkennungsdienst 2006 vom 26.04.2006 zur Zahl
BMI-LR2000/005-II/BK/6.1/2006 (VED 2006)
Erlass über erkennungsdienstliche Maßnahmen im Abgängigkeitsfall und
bei nicht identifizierten Leichen, Datenerfassung und Speicherung in der
EDE, im AFIS und der DNA Datenbank vom 30.07.2008 zur Zahl
BMI-KP1000/0612-II/BK/6.1/2008.
Erlass über die Zuständigkeit zum Einscannen der Zehnfinger- und
Handflächenabdrucke vom 08.08.2008 zur Zahl BMI-KP1000/0644II/BK/6.1/2008
Erlass über die Erfassung von gesicherten DNA Spuren im PAD vom
26.09.2008 zur Zahl BMI-KP1000/0818-II/BK/6.1/2008
Beilagen:
VED 2009
VED 2009
VED 2009
Standortkennungen Stand
Blankoformblatt
juni 2009.pdf ED-Behandlung.doc
Informationsblatt für Gelegenheitspersonen.pdf
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 88
VED 2009
VED 2009
VED 2009 DNA VED 2009 DAKTY Zustimmungserklärung zur
Zustimmungserklärung
Verwendung von DNAzur
Arbeitsbehelf
Daten
Verwendung
Angehöriger.doc
zur
von
Erfassung
DNAArbeitsbehelf
Daten
vonAngehöriger.pdf
biologischen
zur Erfassung
Spurendaten
von daktyloskopischen
im PAD - Stand 01.06.2009.pdf
Spurendaten im P
Wien, am 01.06.2009
Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit
Dr. Anderl
VED 2009 – Stand: 01.06.2009
BMI-KP1000/0534-II/BK/6.1/2009
Seite 89