Was Du wissen musst - Fanarbeit St.Gallen

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Was Du wissen musst - Fanarbeit St.Gallen
Was Du wissen musst
Die neue, ab 1. Januar geltende schweizerische Strafprozessordnung, Änderungen im
Bereich des BWIS/Hooligan-Konkordates sowie diverser Reglemente der Swiss Football
League erforderten eine Überarbeitung der folgenden Übersicht, welche deshalb im
Oktober 2011 vollständig überarbeitet wurde.
1. Stadionverbot
1.1 Allgemeines
Beim Stadionverbot handelt es sich um eine rein privatrechtliche Massnahme, welche in etwa
die gleiche Bedeutung hat wie ein Hausverbot in einer Beiz oder einer Disco. Der Erteiler des
Verbots hat keine Begründungspflicht, auch wenn in den Richtlinien der Swiss Football League
(SFL) betr. den Erlass von Stadionverboten (Ausgabe Juli 2011) die Fälle von Fehlverhalten,
die gegeben sein müssten, aufgeführt sind. Grundsätzlich dauert das Stadionverbot je nach
Vergehen 1-3 Jahre. Ein Stadionverbot hat zur Folge, dass man vom Besuch sämtlicher Spiele
(auch Freundschaftsspiele!) mit Beteiligung eines Klubs des SFV ausgeschlossen wird. Konkret
heisst dies, dass das Verbot bis hinunter in die 5. Liga gilt.
Neu gilt das Verbot auch für sämtliche Eishockeyspiele. Achtung: Der Erwerb einer Eintrittsoder einer Saisonkarte hebt das Stadionverbot nicht auf! Die Ausrede, man habe vom Klub trotz
Stadionverbot eine Saisonkarte erhalten und deshalb geglaubt, das Verbot sei aufgehoben,
wäre also erfolglos.
1.2 Ablauf
Im Normalfall spricht der zuständige Klub (meist der Heimklub) das Verbot mündlich oder
schriftlich aus. Ein mündliches Verbot ist innert 10 Tagen schriftlich zu bestätigen. Der Klub
schickt eine Kopie des Verbotschreibens an den Sicherheitsbeauftragten der SFL. Die Folge
davon: schweizweites Stadionverbot, die betroffene Person ist auf einer Verbots-Liste der
SFL vermerkt, die alle Klubs der Super- und Challenge League erhalten. Eine weitere Kopie
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des Verbotschreibens geht an die Polizei. Denkbar sind auch andere Abläufe, z.B. dass die SFL
(und nicht ein Klub) das Verbot direkt ausspricht.
Will ein Sicherheitsverantwortlicher des Klubs X ein Stadionverbot gegen den Anhänger des
Klubs Y aussprechen, so hat er eigentlich zuerst den Sicherheitsverantwortlichen des Klubs Y
zu benachrichtigen und zu fragen, ob dieser mit dem Stadionverbot einverstanden ist. Wäre
dieser anderer Meinung, so hätte die SFL das letzte Wort.
1.3 Was tun?
Gegen ein ausgesprochenes Stadionverbot kann innert 7 Tagen nach Erlass von einem
Anhörungsrecht Gebrauch gemacht werden. Wird das Stadionverbot nach der Anhörung
trotzdem ausgesprochen, bleibt noch die Möglichkeit gegen Kaution an eine vom SFV
eingerichtete Ombudsstelle zu gelangen. Das Verfahren hat jedoch keine aufschiebende
Wirkung, das Stadionverbot gilt von Anfang an (zumindest provisorisch). Um das Stadionverbot
aufzuheben, kann die betroffene Person versuchen, ihre Unschuld nachzuweisen, was in der
Regel schwierig ist. Nach Ablauf der Hälfte der Dauer kann ein Antrag auf Aufhebung oder
Reduzierung des verbleibenden Stadionverbots an die ausprechende Stelle eingereicht werden.
Ein Recht auf Aufhebung besteht nicht, man ist auf die „Gnade“ der Klubs/der SFL angewiesen.
Ein Gespräch mit demjenigen Sicherheitschef zu suchen, der das Verbot erteilt hat, kann in
manchen Fällen nützlich sein.
Der mündliche Weg
erweist sich dabei oft aussichtsreicher als der Schriftliche.
2. Strafbare Handlungen
Manche Fälle von „Fehlverhalten“ verstossen nicht nur gegen die Stadionordnung, sondern
haben auch strafrechtliche Konsequenzen. Die folgende Aufzählung ist nicht vollständig, die
hier aufgeführten Tatbestände sind diejenigen, die in der Praxis von Bedeutung sind:
- Hausfriedensbruch
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- Verstösse gegen das Waffengesetz
- Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz
- Körperverletzung
- Raub-/Diebstahl
- Verstösse gegen das Antirassismusgesetz
- Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz
- Landfriedensbruch
- Raufhandel
- Sachbeschädigung
Auf folgende drei Delikte, die im Zusammenhang mit Fussballspielen besonders häufig eine
Rolle spielen und immer wieder zu Fragen Anlass geben, soll hier näher eingegangen werden:
2.1 Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
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Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist (im Zusammenhang. mit einem Fussballspiel)
erfüllt, wenn man sich trotz eines bestehenden Stadionverbots im Stadion* aufhält. Der Klub
muss aber einen Strafantrag stellen. Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
*Achtung: das Stadiongelände beginnt nicht zwingend mit dem Eingangsbereich oder den
Tribünen, sondern umfasst zum Teil auch Strassen, Parkhäuser und andere Gebäude (Bsp.:
GC Fans mit Stadionverbot wurden wegen Hausfriedensbruch angezeigt, nachdem sie im
Parkhaus neben dem Hardturmstadion verhaftet worden waren). In der Regel ist das betroffene
Gebiet im Verbotsbrief umschrieben.
2.2 Verstösse gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)
Dieses Gesetz spielt natürlich vor allem im Zusammenhang mit Pyrotechnik eine Rolle. Doch
wann genau liegt ein Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz vor?
Einfuhr: Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände nur mit einer Bewilligung des
Bundes eingeführt werden (Art. 9 Abs.2 Sprengstoffgesetz).
Beim Einführen von
Pyro-Material aus dem Ausland ist deshalb Vorsicht geboten.
Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken dürfen bis zu einem Gesamtgewicht
von 2.5 kg ohne Bewilligung eingeführt werden (Art. 31 Abs. 2 Sprengstoffverordnung),
ausgenommen am Boden knallendes Feuerwerk.
Verwendung: Es ist verboten, pyrotechnische Gegenstände, die für andere (gewerbliche)
Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden (Art. 15 Abs. 5
Sprengstoffgesetz). Das Zünden von Militärrauch, Seenotfackeln etc. würde demnach ein
Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz darstellen, denn i.d.R. dürfen diese Gegenstände nur
unter besonderen Umständen (z.B. unter Aufsicht) gezündet werden. Anders verhält es sich mit
pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Bsp. 1. August Feuerwerk).
Ein Abbrennen dieser Gegenstände stellt nur einen Verstoss gegen die Stadionordnung,
nicht aber gegen das Sprengstoffgesetz dar! Allerdings verstösst es gegen die jeweiligen
kommunalen allgemeinen Polizeiverordnungen.
An
Personen unter 18 Jahren dürfen allerdings auch diese Produkte nicht abgegeben werden.
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Mitführen: Das Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen, sowohl zu
Vergnügungszwecken wie auch für andere (gewerbliche) Zwecke, ist nach geltendem Recht
nicht strafbar.
Gemäss einem (noch nicht rechtskräftigen) Entscheid (Stand Oktober
2011) wird jedoch beim Entdecken von pyrotechnischen (nicht zu Vergnügungszecken
bestimmten) Gegenständen anlässlich einer Eingangskontrolle von einer versuchten
verbotenen Verwendung ausgegangen, welche auch strafbar ist!
Herstellung: pyrotechnische Gegenstände dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes
hergestellt werden.
Wer selbstgebastelte Knaller, Fackeln etc. zündet, verstösst
also in jedem Fall gegen das Sprengstoffgesetz!
Zusammenfassung:
- Abbrennen von Pyro, die nicht zu Vergnügunszwecken gedacht ist (z.B. Militärrauch,
Seenotfackeln): Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz.
- Abbrennen von Pyro zu Vergnügungszwecken (Bsp. 1. August Feuerwerk):
KeinVerstoss gegen das Sprengstoffgesetz aber gegen die kommunale Polizeiverordnung.
Folge: Busse in der Höhe von ca. 900.-, kein Eintrag ins Strafregister.
Wer gegen das Sprengstoffgesetz verstösst, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
2.3 Landfriedensbruch (Art. 260 StGB)
Art. 260 StGB beschreibt diesen Tatbestand folgendermassen: „Wer an einer öffentlichen
Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen
Gewalttätigkeiten begangen werden, … wird bestraft.“ Es ist also klar, dass dieses Delikt bei
Ausschreitungen im Stadion bzw. ausserhalb des Stadions sehr häufig eine Rolle spielt. Wer an
solchen Ausschreitungen teilnimmt und verhaftet wird, kann ziemlich sicher mit einer Anzeige
wegen Landfriedensbruchs rechnen.
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Achtung, der Landfriedensbruch kann sehr streng ausgelegt werden: So kann es sein, dass
man bereits als Teilnehmer gilt, wenn man sich von einer solchen Zusammenrottung nicht
rechtzeitig entfernt. Eine aktive Beteiligung an Gewaltakten ist nicht zwingend erforderlich, um
wegen Landfriedensbruchs verurteilt zu werden! Wer sich auf Aufforderung der Polizei hin
entfernt, bleibt straflos, wenn er nicht selbst Gewalt angewendet bzw. zur Gewalt aufgerufen
hat. Die Strafen für Landfriedensbruch sind Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
3. Deine Rechte bei einer Festnahme
Vorbemerkung: Die Festnahme erfolgt neu nach den Reglen der Schweizerischen
Strafprozessordnung, welche am 01.01.2011 in Kraft getreten ist und die bisher
geltenden kantonalen Strafprozessordnungen ablöst.
3.1 Ablauf einer Festnahme:
Wirst du verhaftet, müssen dir die Polizisten den Grund der Festnahme nennen (Art. 219 Abs. 1
StPO). Die Polizeibeamten bringen dich auf einen Posten, ein Kommissariat etc. Sie werden
dich befragen, dir evt. Fotos vorlegen.
Merke: Der Polizei musst du nur Folgendes angeben: Name, Geburtsdatum, Heimatort,
Meldeadresse, Beruf, wobei der Arbeitgeber nicht angegeben werden muss).
Ansonste
n bist du zu keinerlei Aussage verpflichtet!
Auch wenn die Beamten das Gegenteil behaupten, auch wenn sie dir drohen (mit längerer
Untersuchungshaft, Hausdurchsuchung usw.), kannst du in diesem Punkt stur bleiben.
Auch bei Foto-/Videobildern musst du keine Auskunft geben, ob du dich darauf erkennst oder
nicht. Achtung: „ja/ nein“ oder „ich weiss nicht“ sind bereits Aussagen.
Sage also „ich mache keine Aussage“, „dazu sage ich nichts“ etc.
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Nach dem „Verhör“ entscheiden die Polizeibeamten, ob du gehen kannst, oder ob sie dich der
Staatsanwaltschaft vorführen. Spätestens nach 24 Stunden muss dich die Polizei entweder
entlassen oder der Staatsanwaltschaft zuführen (Art. 219 Abs. 4 StPO). Der Staatsanwalt hört
dich an.
Spätestens innert 48 Stunden seit der Festnahme durch
die Polizei hat der Staatsanwalt zu entscheiden ob er dem Zwangsmassnahmengericht einen
Antrag auf Untersuchungshaft stellen will (Art. 224 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht
entscheidet spätestens innert 48 Stunden, nachdem ihm der Haftantrag vorgelegt wurde, ob du
in U-Haft kommst oder freigelassen wirst (Art. 226 StPO).
3.2 Festnahme durch Private
Auch Private sind unter eingeschränkten Voraussetzungen (Erwischen auf frischer Tat bei
einem Verbrechen oder Vergehen) befugt dich festzunehmen, falls entsprechende polizeiliche
Hilfe nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen ist dies
deshalb relevant, weil es häufig zu vorübergehenden Festnahmen durch privates
Sicherheitspersonal (Deltas, Broncos etc.) kommt. Das Sicherheitspersonal hat dich jedoch
unverzüglich der Polizei zu übergeben (Art. 218 StPO). Das private Sicherheitspersonal ist aber
nicht dazu befugt, weitere Zwangsmassnahmen wie Identitätskontrolle, Beschlagnahmung von
Gegenständen etc. selbst durchzuführen.
Im
Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, sich kooperativ zu verhalten und sich mit dem
Sicherheitspersonal bzw. dem auftraggebenden Klub zu arrangieren um ein Strafverfahren zu
vermeiden.
3.3 Anwalt der ersten Stunde
Als beschuldigte Person hast du neu das Recht bereits vor der ersten Einvernahme einen
Verteidiger zu bestellen und dich mit ihm unter vier Augen zu unterhalten. Dein Verteidiger hat
das Recht bereits der ersten Einvernahme und auch allen weiteren Einvernahmen beizuwohen
(Art. 158 StPO). Die anwaltschaftliche Vertretung ist regelmässig mit Kosten verbunden. Endet
das Verfahren mit einem Freispruch erhältst du in der Regel auch eine angemessene
Entschädigung für die privaten Anwaltskosten. Im Falle von Mittellosigkeit hast du unter
gewissen weiteren Voraussetzungen Anspruch auf eine kostenlose amtliche Verteidigung (Art.
132 StPO). Sobald es deine wirtschaftlichen Verhältnisse aber wieder erlauben, bist du dazu
verpflichtet, die Kosten zu übernehmen bzw. zurückzuzahlen.
3.4 Erkennungsdienstliche Massnahmen (EM)
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Erkennungsdienstliche Massnahmen sind Finger- und Handflächenabdrücke, Fotos, Urinund Handschriftenproben, DNA-Tests (z.B. Backenschleimhaut- Abstrich).
Die Polizei darf diese Proben anordnen. Wenn du sie verweigerst, kann es sein, dass sie dich
mit Gewalt dazu zwingt, oder aber, dass sie (teilweise) resigniert. Es liegt an dir, ob du das
Risiko des Verweigerns eingehen willst.
Zum Entnehmen von (nicht invasiven) DNA-Proben bei Verdächtigen ist die Polizei
grundsätzlich berechtigt (Art. 255 StPO). Stellt sich heraus dass du unschuldig bist, müssen die
DNA-Daten gelöscht werden.
Wurdest du zur Zahlung
einer Geldstrafe verurteilt, müssen die Daten nach 5 Jahren gelöscht werden (Art.16 Abs.1
DNA-Profil-Gesetz). Bei einer Leibesvisitation (ausziehen etc.) gilt: Frauen dürfen nur von
weiblichen Beamtinnen oder von einem Facharzt untersucht werden (Art 250 StPO).
3.5 Beschlagnahme
Sowohl der Staatsanwalt wie auch die Polizei (bei Gefahr im Verzug), können Gegenstände, die
evt. als Beweismittel dienen, einziehen (Art. 263 StPO). Die anordnende Behörde hat über die
eingezogenen Gegenstände Buch zu führen und dir mitzuteilen, was beschlagnahmt wurde
(Art. 266 StPO).
3.6 Durchsuchung von persönlichem Material
Gegen die Durchsuchung von persönlichem Material (Papiere) wie Agenda, Adresskartei,
persönliche Notizen bei dir zuhause, im Büro oder bei Dritten kannst du/können die Dritten
Einspruch erheben (Art. 248 StPO). Das beschlagnahmte Material wird dann versiegelt und ein
Gericht hat im Falle eines Entsiegelungsgesuch der Strafbehörde darüber zu entscheiden, ob
eine Durchsuchung stattfinden darf (Art. 248 StPO).
3.7 Erste Einvernahme
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Wenn du nach einem Spiel oder nach Ausschreitungen aufgeschrieben wurdest, kann es sein,
dass du erst einige Zeit später als Angeschuldigter in einem Strafverfahren zu einer ersten
Einvernahme (bei der Polizei oder direkt beim Staatsanwalt) vorgeladen wirst. An dieser
Einvernahme musst du erscheinen, ansonsten kannst du polizeilich, sprich gewaltsam
vorgeführt werden (Art. 207 StPO). Als angeschuldigte Person hast du auch hier das Recht, die
Aussage zu verweigern (siehe 3.1).
Es kann sein, dass du nicht als angeschuldigte Person, sondern als Zeuge vorgeladen wirst. In
diesem Fall bist du verpflichtet, Aussagen zu machen, es sei denn du müsstest mit deinen
Aussagen nahe Verwandte oder dich selbst belasten (Art. 163 StPO). Bist du zwar nicht
dringend verdächtigt, kannst du aber als Täter auch nicht ausgeschlossen werden, wirst du statt
als Zeuge als Auskunftsperson einvernommen. In diesem Fall kannst du die Aussage ohne
Angabe von Gründen verweigern.
Fazit: Auf der Vorladung immer kontrollieren, wohin und als was man vorgeladen wird.
3.5 Strafbefehl
Wurdest du verhaftet (nach 3.1) oder zu einer Einvernahme vorgeladen (nach 3.4) und hast du
eine Tat, die mit Busse, mit einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder mit maximal
6 Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert ist, gestanden oder wurde der Sachverhalt anderweitig
ausreichend geklärt, so erhältst du i.d.R. einige Wochen oder auch Monate später einen
Strafbefehl (Art. 352 StPO).
Ein Strafbefehl ist – obwohl du nicht am Gericht warst - ein Urteil, mit welchem du zu einer
Geldstrafe oder zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wirst. Zusätzlich
musst du noch Schreibgebühren bezahlen. Achtung: Manchmal hast du bei der Polizei einfach
Aussagen gemacht und bist dir gar nicht bewusst, dass diese als Geständnis gewertet wurden.
Hast du einen Strafbefehl erhalten, hast du nur 10 Tage Zeit, dagegen Einsprache zu erheben
(Art. 354 StPO).
Tust du das, wirst du
zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen (Art. 356 StPO) Bei einer Einsprache wird dir oder
deinem Anwalt Akteneinsicht gewährt, du erfährst also, was genau gegen dich vorliegt und du
kannst gegebenenfalls (wenn es sich nicht lohnen würde, den Strafbefehl anzufechten) die
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Einsprache immer noch zurückziehen, was dir weniger zusätzliche
Kosten bringt, als wenn die Gerichtsverhandlung durchgeführt und du verurteilt wirst.
Die Einsprache kann dazu führen dass:
o eine Gerichtsverhandlung stattfindet und du trotzdem verurteilt wirst
o das Verfahren eingestellt wird, du also unschuldig bist
o du eine tiefere Geldstrafe zahlen musst
o das Verfahren im Bürokratiedschungel versandet und verjährt
Hast du den Strafbefehl nicht angefochten, so wird er rechtskräftig. Du wirst zusätzlich noch ins
Strafregister eingetragen, d.h. du bist jetzt vorbestraft.
Gleiches gilt, wenn du den Strafbefehl zwar angefochten hast, aber dann verurteilt wirst.
4. Haftung
4.1 Haftung der Fans
Begeht der Fan eine Straftat und wird er überführt, wird er dafür angemessen verurteilt. Das
Urteil kann ein Strafbefehl oder ein Urteil eines Gerichtes sein. Aufgepasst: Erfolgt die
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Verurteilung mit einem Strafbefehl, ist oft gar keine Untersuchung geführt worden. Das Urteil
ergeht lediglich gestützt auf einen Polizeirapport oder eine Einvernahme. Hier muss man immer
unbedingt prüfen, ob eine Einsprache erhoben und eine gerichtliche Beurteilung verlangt
werden sollte. Nebst der bedingt oder unbedingt ausgesprochenen Geld- und oder
Freiheitsstrafe oder einer Busse stellt sich nämlich immer die Frage nach möglichen
Schadenersatzbegehren. Die Strafe kann dabei glimpflich erscheinen, die folgenden
Schadenersatzbegehren sind aber manchmal happig.
Wurde eine Körperverletzung begangen, so sind bei der verletzten Person (oder bei seiner
Krankenkasse oder Unfallversicherung) Kosten angefallen, die der Täter grundsätzlich
übernehmen muss. Arztkosten, Spitalkosten und Lohnausfall (die Krankentaggeld-versicherung
oder die Unfallversicherung zahlt den Lohn weiter, das Opfer hat evt. auch noch einen
Lohnausfall) können schnell einmal mehrere Tausend Franken betragen. Wurden
Sachbeschädigungen begangen, hat vielleicht die Versicherung des Geschädigten diesen
Schaden ersetzt. Die Versicherung wird aber diesen Betrag vom Täter zurückverlangen. Sind
die Schadenpositionen klar ausgewiesen und steht eindeutig fest, dass der Schaden durch den
verurteilten Fan begangen wurde, so können die Geschädigten ihre Forderung direkt an den
Strafprozess anhängen. Der Fan wird also nicht nur strafrechtlich verurteilt, sondern er wird
auch verpflichtet, den Geschädigten den ausgewiesenen Schaden zu ersetzen. Ist nicht alles
klar oder sind die Schadenpositionen nicht ausgewiesen, so verweist der Strafrichter die
Geschädigten für ihre Forderungen auf den Zivilweg. Das bedeutet, dass der Fan damit
rechnen muss, über kurz oder lang für diese Forderungen in einem Zivilprozess belangt zu
werden.
Das Strafurteil ist also nur eine Seite der Medaille. Vielleicht kommt man mit einem
blauen Auge davon, mit einer bedingten Geldstrafe und einer geringfügigen Busse und
den Kosten des Strafverfahrens. Einschneidender sind oft die ausgewiesenen
Schadenersatzpositionen. Wurde die Tat von mehreren zusammen begangen, haftet zudem
grundsätzlich jeder dem Geschädigten gegenüber für den ganzen Schaden. Man nennt dies
solidarische Haftung. Der Geschädigte kann sich also aussuchen, bei wem er das Geld
eintreiben will. Es ist dann Sache des einzelnen Täters, bei den anderen Tätern deren Anteil am
Schaden wieder einzutreiben. Das kann bedeuten, dass man jahrelang auf dem
Existenzminimum leben muss, weil der Rest des Lohnes gepfändet wird.
4.2 Haftung für die Bussen der SFL?
Der FCZ veröffentlichte in der Saison 2006/2007 regelmässig die ihm vom Verband auferlegten
Bussen (Kausalhaftung) aufgrund des vom SFL-Inspizienten festgestellten Fanverhaltens. Der
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FCZ ist nun dazu übergegangen, diese Bussen denjenigen Fans zu verrechnen, welche
identifiziert werden konnten. Der Rechtsanwalt des FCZ behauptet, dies sei ohne weiteres
möglich, gemäss Tagesanzeiger teilen namhafte Juristen diese Auffassung. So einfach ist es
aber in Tat und Wahrheit nicht. Und das wissen wahrscheinlich alle Beteiligten. Ziel dieser
Kampagne dürfte in erster Linie nicht das Eintreiben der recht hohen Geldbeträge bei den Fans
sein, man will die Fans vielmehr aufrütteln und erschrecken. Dies scheint auch voll gelungen zu
sein. Was müssen und sollten Fans tatsächlich wissen:
Für Fans gilt in dieser Beziehung, was für alle anderen in allen Lebensbereichen ebenfalls gilt:
Wer einem andern einen Schaden verursacht, muss – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
alle erfüllt sind – grundsätzlich für diesen Schaden aufkommen. Dass die dem FCZ oder
anderen Klubs auferlegten Bussen für die Klubs einen Vermögensschaden bedeuten, versteht
sich zunächst von selbst. Doch dann wird es kompliziert.
Busse nach einem Heimspiel:
Wurde die Busse anlässlich eines Heimspiels ausgesprochen, hat der Klub gute Chancen, die
Busse auf die fehlbaren Fans überwälzen zu können. Denn dann kann sich der Klub auf die
Bestimmungen des Obligationenrechtes (OR) zur vertraglichen Haftung berufen. Jeder Fan
schliesst mit dem Heimklub einen Zuschauervertrag ab. Die Hauptpflicht des Fans in diesem
Vertrag ist die Bezahlung des Eintrittspreises. Doch er hat auch Nebenpflichten. Dazu gehört
z.B., die Stadionordnung einzuhalten. Verletzt ein Fan diese Nebenpflicht und entsteht dem
Klub dadurch ein Schaden, kann der Klub versuchen, diesen Schaden nach den Regeln der
vertraglichen Haftung (OR 97 und folgende) auf den fehlbaren Fan abzuwälzen. Sind alle
Voraussetzungen erfüllt, wird der Fan für den Schaden aufkommen müssen. Was Fans wissen
sollten: In solchen Fällen gilt die solidarische Haftung. Das bedeutet, der geschädigte Klub kann
zwar von den Fans insgesamt nicht mehr als den Gesamtschaden verlangen. Aber der Klub
kann sich frei aussuchen, von welchem Fan er diesen Betrag will. Es ist dann Sache des Fans,
bei den anderen Fans „ihren“ Anteil wieder einzutreiben. Haben die anderen Fans kein Geld
oder sind sie nicht eruierbar, muss der zahlungskräftige Fan grundsätzlich für den gesamten
Schaden aufkommen. Im konkreten Fall kann es komplizierter werden – für Juristenfutter wäre
bestimmt gesorgt. Aber jeder Fan sollte wissen, dass sein Verhalten an Heimspielen, welches
von einem Gericht als widerrechtlich qualifiziert wird und welches (die Juristen sagen adäquat
kausal) verantwortlich ist für einen dem Heimklub entstanden Schaden, zu berechtigten
Schadenersatzforderungen des Klubs gegen ihn führen kann. Dies müssen übrigens nicht nur
die jetzt in aller Munde geführten Bussen sein. Auch Sach- und Personenschäden, für die der
Klub aufkommen muss, könnten – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – auf die fehlbaren
Fans überwälzt werden.
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Busse nach Auswärtsspiel:
Die meisten Bussen erhalten die Klubs für das vom Verband registrierte Verhalten der Fans an
Auswärtsspielen. Es handelt sich um die berühmt-berüchtigte Kausalhaftung der Klubs. Hier ist
die Situation eindeutig. Diese Bussen können nicht überwälzt werden. Die Zuschauer haben
mit dem Heimklub, nicht mit dem Gastklub einen Zuschauervertrag abgeschlossen. Dem
Gastklub ist zwar ein Vermögensschaden entstanden, aber er kann sich in diesen Fällen nicht
auf die Regeln des OR für die Haftung aus Vertrag berufen. Er kann sich aber eben auch nicht
auf die Regeln für die Haftung aus unerlaubter Handlung (OR 41) berufen. Die identifizierten
Fans haben durch das Abfeuern von Pyro oder das Zünden von Rauchtöpfen etc. allenfalls
gegen das Sprengstoffgesetz oder gegen eine Polizeiverordnung verstossen. Diese Gesetze
schützen aber nicht das Vermögen von Klubs. Die Schädigung des Vermögens ist nicht per se
widerrechtlich. Dazu braucht es immer eine ganz konkrete Schutznorm. Diese fehlt hier ohne
wenn und aber. Damit der Klub Schadenersatz verlangen kann, müsste er nachweisen, dass
der ihm zugefügte Schaden aufgrund einer widerrechtlichen Handlung (gegen sein Vermögen)
erfolgte. Diesen Nachweis kann der Klub nicht erbringen. Also hat er auch keinen
Schadenersatz zu gut.
Fazit:
Bei den FANSICHT bekannten Bussen, die der FCZ auf seine Fans überwälzen wollte, handelt
es sich ausnahmslos um Bussen von Auswärtsspielen. Diese können nicht auf die Fans
überwälzt werden. Nicht ausgeschlossen kann leider werden, dass der Klub, rein um die Fans
weiter einzuschüchtern, den nicht zahlungswilligen Fans auch noch Zahlungsbefehle durch das
Betreibungsamt zustellen lassen wird. Die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist nicht
gegeben. Die Fans wissen das aber oft nicht und/oder vergessen, innert 10 Tagen
Rechtsvorschlag zu erheben. Das würde dann den Weg zur Pfändung ebnen. Wird hingegen
Rechtsvorschlag erhoben, was hiermit empfohlen wird, müsste der FCZ den ordentlichen
Rechtsweg beschreiten – ohne Aussicht auf Erfolg. Dies ist den Verantwortlichen auch klar.
Das Ziel, welches mit dieser Art Öffentlichkeitsarbeit erreicht werden soll, dürfte nicht das
Eintreiben der Bussen bei den Fans sein, sondern die Beeinflussung künftigen Fanverhaltens.
Dies in voller Übereinstimmung mit dem Argumentarium von UEFA, FIFA und SFL, als sie zum
System der Kausalhaftung der Klubs übergegangen sind. Die Kausalhaftung wird in dieser
Lesart nicht als Bestrafung des Klubs für das vergangene Verhalten seiner Fans betrachtet,
sondern als Aufforderung, auf das künftige Verhalten der Fans verstärkt Einfluss zu nehmen.
Wer mehr dazu wissen will, dem sei die Lektüre einiger aktueller Gerichtsentscheide zum
Thema Kausalhaftung und Bussenüberwälzung empfohlen, die wir auf www.fansicht.ch
aufgeschaltet haben:
Urteil des Oberlandgerichts Rostock - Schadenersatz bei Zuschauerausschreitungen
(2005): [ pdf ]
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Urteil des Court of Arbitration for Sport (CAS) - Zuschauerausschreitungen PSV
Eindhoven - Arsenal (2002): [ pdf ]
Urteil des Court of Arbitration for Sport (CAS) - Zuschauerausschreitungen Nancy Feyenoord Rotterdam (2007): [ pdf ]
5. Deine Rechte betreffend deine Daten
Es ist vorweg zu erwähnen, dass Private (z.B. Klubs und SFL) dem eidgenössischen
Datenschutzgesetz unterstehen, während die Behörden (z.B. die Polizei) an die kantonalen
Datenschutzgesetze gebunden sind.
5.1 Was darf die Polizei?
Nur die Polizei darf deine Personalien aufnehmen! Wirst du also an einem Spiel
„rausgenommen“ weil du bei einem Fehlverhalten erwischt wurdest, bist du gegenüber
Security-Angestellten oder Klubfunktionären zu keinerlei Angaben verpflichtet.
Im Einzelfall keine eine Kooperation jedoch sinnvoll sein, um den i.d.R folgenden Herbeizug der
Polizei zu verhindern.
Die Polizei darf den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen die
im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalltätig wurden,
ein Stadionverbot auszusprechen (Art. 10 Hooligan Konkordat). Die Polizei darf zudem deine
Daten dem betroffenen Verein weitergeben, wenn dieser Geschädigter ist.
Kontrolliert dich die Polizei im Stadion oder ausserhalb des Stadions ohne eigentlichen Grund,
darf sie deine Daten nicht weitergeben (als Beispiel soll dabei die Fichierung eines Cars mit YB
Fans nach einem Auswärtsspiel bei GC dienen- die aufgenommenen Personalien durften dem
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GC Stadionchef Peter Landolt nicht weitergegeben werden).
4.2 Was darf der Klub / die SFL ?
Hat die Polizei deine Personalien aufgenommen und diese dem geschädigten Verein
übermittelt, so darf dieser die Daten der SFL weitergeben, sofern ein Stadionverbot verhängt
wird.
Will der Club oder die SFL die Daten der Personen mit Stadionverbot ins Ausland bekannt
geben (z.B. anlässlich eines Europacup – Spiels, einer WM etc.) so muss dies vorher dem
Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten gemeldet werden (Art. 6 Abs. 2 EDSG).
4.3 Was dürfen Security-Angestellte (Deltas, Broncos etc.)?
Grundsätzlich gilt, dass Deltas, Stewards, Broncos etc. nicht mehr Rechte als du haben. Sie
dürfen die Stadionordnung durchsetzen, weil sie vom Stadionbetreiber damit beauftragt wurden.
Wenn
sie Dich bei einer Straftat erwischen, dürfen sie Dich festhalten und die Polizei rufen (wie jeder
„Normalbürger“). Einen Ausweis verlangen oder dir Sachen abnehmen dürfen sie grundsätzlich
nicht - allerdings sieht die Lage in Zusammenhang mit einem Spielbesuch ein wenig anders
aus: Man stellt dich vor die Wahl: entweder du fügst dich der Hausordnung, das heisst du musst
z.B. Sachen abgeben, die im Stadion unerwünscht sind - oder du verzichtest auf den
Matchbesuch.
Auch dürfen sie von Dir vor dem Eintreten eine ID verlangen und diese mit einer
Stadionverbotsliste vergleichen- aufschreiben dürfen sie dabei allerdings nichts! Auch hier gilt:
Du darfst dich weigern, die ID zu zeigen, doch musst du dann
auf das Spiel verzichten. Wenn sie dich aufgrund einer Aktion (Fackel etc.) rausnehmen, dürfen
sie keinen Ausweis verlangen, dafür ist die Polizei zuständig (siehe aber 4.1)!
4.4 Was sind deine Rechte?
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Gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung (Klubs, SFL, Polizeistellen) hast du das Recht,
Auskunft darüber zu verlangen ob Daten über dich vorhanden sind, wozu diese Daten dienen,
wer alles an der Sammlung beteiligt ist und ob Dritte die Daten bearbeiten (Art. 8
Datenschutzgesetz).
Weiter hast du das Recht zu verlangen, dass unrichtige oder unbefugt gesammelte Daten
gelöscht und allfällige Fehler berichtigt werden (Art. 8 Datenschutzgesetz).
6. Hooligan-Konkordat, HOOGAN
6.1 Rayonverbot
Das Rayonverbot gilt als mildeste Massnahme, die das Hooligan-Konkordat bereit stellt. Einer
Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltun­gen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen
Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet
im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Als
Nachweis für gewalttäiges Verhalten genügen
polizeiliche
Anzeigen oder glaubwürdige Aussagen des Sicherheitspersonals. Eine strafrechtliche
Verurteilung ist nicht Voraussetzung für eine Rayonverbot! In der Regel verfügt die Polizei ein
Rayonverbot nachdem ihr von einem Klub ein Stadionverbot gemeldet wird. Ein Rayonverbot
kann für maximal ein Jahr ausgesprochen werden, wovon die Polizei in der Praxis auch
regelmässig Gebrauch macht.
Aufgrund der geringen Anforderungen an den Nachweis werden relativ schnell und grosszügig
Rayonverbote erteilt, die jedoch einer richterlichen Überprüfung oftmals nicht standhalten und
aufgehoben oder reduziert werden mussten.
6.2 Meldeauflage, Polizeigewahrsam und Ausreisebeschränkung
Als weitere (schärfere) Massnahmen im Kaskadensystem sieht das Hooligan-Konkordat eine
Meldeauflage und den Polizeigewahrsam vor. Eine Meldeauflage wird i.d.R. nach einem
Vertoss gegen ein Rayonverbot verfügt. Dabei hat sich die betroffene Person auf der
Polizeistelle an ihrem Wohnort zu bestimmten Zeiten (i.d.R. Zeitpunkt des Spiels) zu melden
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(Art. 6 Hooligan-Konkordat).
Das neue Hooligan
Konkordat bietet zudem die Möglichkeit Personen ausserhalb eines Strafverfahrens präventiv
für maximal 24 Stunden festzunehmen, falls aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sich die
Person an Gewalttätigkeiten beteiligen wird (Art. 8 Hooligan-Konkordat).
Einer Person kann zudem die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine
bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn aufgrund ihres Verhaltens angenommen werden
muss, dass sie sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Bestimmungsland an
Gewalttätigkeiten beteiligen wird (Art. 24c BWIS).
6.3 Hoogan
Das Fedpol betreibt ein elektronisches Informationssystem – im Volksmund Hooligandatenbank
genannt – in das Daten über Personen aufgenommen werden, die sich anlässlich von
Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben. Ein Stadion- oder
Rayonverbot führt jedoch nicht automatisch zu einem HOOGAN-Eintrag. Das Fedpol hat dazu
ausserdem ein Bearbeitungsreglement erlassen, welches alle Details für die Erfassung regelt.
Zugriff auf HOOGAN haben das Fedpol, Die Zentralstelle für Hooliganismus, Zollbehörden,
sowie die Polizeibehörden der Kantone, welche die Personendaten auch an Organisatoren von
Sportveranstaltungen in der Schweiz weitergeben, wenn die Daten für die Anordnung von
Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich bestimmter Veranstaltungen
nötig sind. Um auch dies zu regeln hat das Fedpol Richtlinien für die Veranstalter von
Sportveranstaltungen erlassen. Das Fedpol und die zentralstelle für Hooliganismus sind auch
befugt die Daten an ausländische Polizeibehörden weiterzugeben. Jeder hat das Recht
Auskünfte über seine Daten im Informationssystem zu bekommen, oder diese zu berichtigen
lassen (Art. 24a BWIS).
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