Bereich Allgemeines Versicherungsaufsicht der

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Bereich Allgemeines Versicherungsaufsicht der
VerBaFin
Dezember 2005
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
54. Jahrgang Nr. 12
Bonn, Dezember 2005
Amtl. Abk.: VerBaFin
ISSN 1611-5716
Bereich Allgemeines
Inhaltsverzeichnis
Bekanntmachungen
•
des Betrages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Umlageverordnung Kredit- und
Finanzdienstleistungswesen
für den Erstattungszeitraum 01.01.2002 – 30.04.2002
•
Merkblatt „Hinweise zur Erlaubnispflicht und zur möglichen Freistellung
nach § 2 Abs. 4 KWG so genannter Contractual Trust Arrangements zur
Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen auf Grund
von Altersteilzeitmodellen“
Versicherungsaufsicht
Inhaltsverzeichnis
Anordnung und Verwaltungsgrundsätze
•
Verlautbarung zur Solo – Solvabilität der Versicherungsunternehmen
•
Krankenversicherung - Wahrscheinlichkeitstafeln 2004
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VerBaFin
Dezember 2005
Berichte und Informationen
•
CD-ROM Versicherungsstatistik
Bekanntmachungen
•
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
•
Übertragung eines Versicherungsbestandes
•
Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EU/EWRVersicherungsunternehmen
•
Verschmelzung von Versicherungsunternehmen
•
Namensänderung
•
Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
•
Regulierung der Pensionskasse
•
Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13b oder 13c VAG angemeldete
Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht
•
Zum Dienstleistungsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland nach der
Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten
Schadenrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen
Bereich Wertpapieraufsicht
Inhaltsverzeichnis
Bekanntmachungen
•
ausländische Investmentgesellschaft
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Bereich Allgemeines
Bekanntmachung des Betrages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der
Umlageverordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen
für den Erstattungszeitraum 01.01.2002 – 30.04.2002
Vom 01. Dezember 2005
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der
Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999
(BGBl. I S. 314) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2001 (BGBl
I S. 3911) bekannt:
a) Für die Kreditinstitute wird der Betrag für den Erstattungszeitraum
01.01.2002–30.04.2002 vorläufig auf
0,47090815863738 Euro
je Fünfhunderttausend Euro der maßgeblichen Bilanzsumme
festgesetzt.
Die Kreditinstitute werden über die Höhe des Erstattungsbetrages in
einem gesonderten Schreiben informiert.
b)
Für die Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken
wird der Betrag für den Erstattungszeitraum 01.01.2002 – 30.04.2002
vorläufig auf
0,0454226335599192 Euro
je Fünfzig Euro der maßgeblichen Erträge im Sinne des § 6 Abs. 1
Satz 1 UmlVKF festgesetzt.
Die Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken werden
über die Höhe des Erstattungsbetrages in einem gesonderten Schreiben
informiert.
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Da die Höhe des Umlagebetrages wegen zu berücksichtigender Fehlbeträge und
Überschüsse aus der Umlage des vorhergehenden Erstattungsjahres und wegen
Erstattungsbeträgen, die nicht beigetrieben werden können, ungewiss ist, werden
gemäß § 6 a Satz 1 UmlVKF die Erstattungsbeträge vorläufig festgesetzt.
Z 2-H 1346-UML-BA-2005/38
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Merkblatt
Hinweise zur Erlaubnispflicht und zur möglichen Freistellung nach § 2 Abs. 4
KWG so genannter Contractual Trust Arrangements zur Ausgliederung von
Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen auf Grund von
Altersteilzeitmodellen
Stand: November 2005
Die Deckungsmasse von Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen auf Grund von
Altersteilzeitmodellen lässt sich im Rahmen so genannter Contractual Trust
Arrangements (CTA) aus dem verpflichteten Unternehmen ausgliedern. Dabei
übertragen diese Unternehmen, die Trägerunternehmen, Vermögenswerte auf
Treuhänder, selbständige juristische Personen, die zumeist in der Rechtsform des
eingetragenen Vereins, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Stiftung
organisiert sind. So lässt sich für das Trägerunternehmen eine bei einer Bilanzierung
nach International Financial Reporting Standards (IFRS) oder Generally Accepted
Accounting Principles (US-GAAP) möglicherweise attraktive Bilanzverkürzung mit
einer Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Insolvenzsicherung verbinden.
Die Umsetzung eines CTA erfolgt über eine doppelseitige Treuhandkonstruktion.
Dabei werden von den Trägerunternehmen Vermögenswerte auf den Treuhänder
übertragen, der mit der Anlage und Verwaltung des Vermögens beauftragt wird. Der
Treuhänder übernimmt dabei sowohl gegenüber den Trägerunternehmen als auch
deren versorgungsberechtigten Arbeitnehmern eine Verwaltungs- und
Sicherungstreuhand. Die Sicherungstreuhand zeichnet sich dadurch aus, dass die
Arbeitnehmer als Begünstigte ab Eintritt des Sicherungsfalls - der Insolvenz des
Trägerunternehmens - einen eigenen Anspruch gegen den Treuhänder haben; der
zwischen dem Trägerunternehmen und dem Treuhänder abgeschlossene Vertrag ist
ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
1. Relevante Tatbestände des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG
Soweit das Treuhandunternehmen das ihm von den Trägerunternehmen
übertragene Vermögen in Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG anlegt,
betreibt es regelmäßig nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtige Bankgeschäfte, und
zwar das Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG), das
Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG) und gegebenenfalls auch das
Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG).
Das Treuhandunternehmen betreibt das Finanzkommissionsgeschäft, da es für
fremde Rechnung, nämlich für Rechnung der Trägerunternehmen, im eigenen Namen
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Finanzinstrumente anschafft und veräußert. Hierfür genügt, dass die entsprechenden
Konten auf seinen Namen lauten.
Das Treuhandunternehmen betreibt auch das Depotgeschäft, wenn es Wertpapiere
im wirtschaftlichen Interesse eines anderen, der Trägerunternehmen, verwahrt und
verwaltet. Hierfür genügt, dass das Wertpapierdepot auf seinen Namen eröffnet wird.
Unter Umständen betreibt der Treuhänder auch das Garantiegeschäft, nämlich wenn
er sich auf Grund der vertraglichen Abrede mit dem Trägerunternehmen verpflichtet,
über das ihm übertragene Vermögen hinaus mit seinem eigenen Vermögen zu
haften.
2. Erlaubnispflicht
Das Treuhandunternehmen betreibt die Bankgeschäfte erlaubnispflichtig, wenn sie
gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben werden, der objektiv einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 32 Abs. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG). Das Treuhandunternehmen erfüllt
regelmäßig beide Alternativen, wobei die Erfüllung einer Alternative genügte, um die
Erlaubnispflicht des Geschäfts zu begründen.
Ein Unternehmen gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG (so genanntes Konzernprivileg)
dann nicht als Kreditinstitut und bedarf keiner Erlaubnis, wenn es die Bankgeschäfte
ausschließlich mit seinem Mutterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 KWG oder
seinen Tochter- oder Schwesterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 7 KWG betreibt.
Treuhandlösungen, die außerhalb des Konzerns stehende Unternehmen nicht
einbeziehen, fallen damit unabhängig von Intention, Anlageobjekten und -umfang
nicht unter die Erlaubnispflicht.
3. Freistellungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 4 KWG
Nach § 2 Abs. 4 KWG besteht die Möglichkeit, Institute für bestimmte
Geschäftsbereiche von der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG und den tragenden
Vorschriften der Solvenzaufsicht nach dem KWG freizustellen. Gesetzliche
Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass das Unternehmen wegen der Art der
von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Daher kommt eine
Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG nur in Betracht, wenn das im Zusammenhang mit
dem Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften grundsätzlich
bestehende Aufsichtsbedürfnis ausnahmsweise verneint werden kann. Es handelt
sich bei der Freistellung um eine Einzelfallentscheidung, bei der die jeweiligen
Umstände der Geschäftsabwicklung zu berücksichtigen sind. Angesichts der
verschiedenen vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltungen der
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Geschäftsabwicklung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, unter welchen
Voraussetzungen eine Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG erteilt werden kann.
a) Freistellungsfähigkeit
Grundsätzlich betrachte ich das Finanzkommissionsgeschäft und das Depotgeschäft,
wenn diese im Rahmen eines CTA betrieben werden, vorbehaltlich der Prüfung des
Einzelfalls unter den folgenden Voraussetzungen als freistellungsfähig:
1. Es muss sichergestellt sein, dass die eigentliche Vermögensverwaltung, und dazu
zählt auch die Auswahl des Vermögensverwalters, wenn das Trägerunternehmen
diese Auswahl nicht selbst trifft, ein von mir beaufsichtigtes Institut mit einer
entsprechenden Erlaubnis betreibt; dies kann neben Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstituten auch eine Kapitalanlagegesellschaft sein. Im Idealfall
ist das lizenzierte Institut das geschäftsführende Organ des Treuhandunternehmens,
das dann die für die Anlage oder die Auswahl des Vermögensverwalters
maßgeblichen Entscheidungen trifft. Andernfalls hat sich das Trägerunternehmen die
Auswahl des Vermögensverwalters selbst vorzubehalten oder die Auswahl in der
vertraglichen Vereinbarung mit dem Treuhandunternehmen konkret festzulegen.
Soweit das Trägerunternehmen es einem Anlageausschuss überträgt, die
Anlagerichtlinien zu formulieren, darf der Treuhänder in diesem Ausschuss, wenn
überhaupt, nur in beratender Funktion tätig sein.
Unschädlich ist die Einflussnahme der Trägerunternehmen auf die Anlageziele. So ist
nicht zu beanstanden, wenn die Trägerunternehmen über einen Anlageausschuss an
den Anlageentscheidungen mitwirken.
2. Die im Rahmen der Freistellung zulässigen Anlagen sind auf Fondsanteile im Sinne
des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG zu beschränken.
b) Freistellungsverfahren nach § 2 Abs. 4 KWG
Der Freistellungsantrag nach § 2 Abs. 4 KWG ist vom Unternehmen schriftlich bei mir
zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
● Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung;
● Nachweis der Registereintragung der Gesellschaft, soweit eine solche erforderlich
ist;
● die letzten Jahresabschlussunterlagen inklusive aller damit im Zusammenhang
stehenden Unterlagen (wie Lagebericht, Prüfungsbericht), soweit diese zu erstellen
waren;
● Angaben zur Person jedes Geschäftsleiters des antragstellenden Unternehmens
(Vorstandsmitglied/Geschäftsführer): Name, sämtliche Vornamen, Geburtsname,
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Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Geburtsnamen der
Eltern
sowie
eine Erklärung jedes Geschäftsleiters des antragstellenden Unternehmens
(Vorstandsmitglied/Geschäftsführer), ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt, ob
ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig
gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein
Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung oder in vergleichbare Verfahren verwickelt war oder ist
(„Straffreiheitserklärung“; ein Formular für eine solche Erklärung kann auf meiner
Internet-Seite http://www.bafin.de abgerufen werden);
● ausführliche Darlegung der beabsichtigten Geschäftstätigkeit, die insbesondere
auch die Schilderung der konkreten Geschäftsabwicklung und die Benennung der
Kundenkreise, die angesprochen werden sollen, zu enthalten hat; zudem ist soweit dies aufgrund der beabsichtigten Geschäftstätigkeit relevant ist darzulegen, wie der Geld- und der Wertpapiertransfer abgewickelt wird;
● (Muster-)Vertragsformulare und (Muster-) Vereinbarungen, die bei der geplanten
Geschäftstätigkeit im Inland Verwendung finden sollen;
c) Auflagen und Widerrufsvorbehalt
Die Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG wird mit Auflagen verbunden und ergeht
jedenfalls mit Widerrufsvorbehalt.
d) Gebührenpflicht
Die Freistellung ist gemäß § 14 des Gesetzes über die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG) in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
(FinDAGKostV) gebührenpflichtig. In der Regel beträgt die Gebühr für die
Freistellung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a FinDAGKostV und für die Ablehnung einer
Freistellung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 FinDAGKostV € 5.000,00. Ebenfalls ist die
Rücknahme eines Freistellungsantrages nach § 2 Abs. 4 KWG nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung gemäß § 14 FinDAG in Verbindung mit § 3 Abs. 1
FinDAGKostV gebührenpflichtig; hierfür ist ein Gebührenrahmen von bis zu
€ 2.500,00 vorgesehen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 FinDAGKostV).
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e) Sonstiges
Auf die Regelungen des Geldwäschegesetzes (GwG), wonach alle Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute - auch diejenigen, auf die gemäß § 2 Abs. 4 KWG
bestimmte Vorschriften des KWG nicht anzuwenden sind - spezifische
Sorgfaltspflichten gegen Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus erfüllen
müssen (Identifizierungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungspflichten, Pflicht zur
Anzeige von Verdachtsfällen und zur Schaffung adäquater Sicherungsmaßnahmen
gegen Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus), wird hingewiesen. Zu den
weiteren Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Veröffentlichungen auf der
Internet-Seite http://www.bafin.de verwiesen.
Bonn, im November 2005
Das Merkblatt finden Sie auch unter
"Rechtliche Grundlagen und Verlautbarungen >>> Sonstiges".
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Bereich Versicherungsaufsicht
Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze
Hinweise zur Solo- Solvabilität der Versicherungsunternehmen
1) Zum Abzug von Beteiligungen an Finanzunternehmen im Sinne des
§ 1 Abs. 3 S. 1 Nr.1 KWG von den Eigenmitteln des Versicherungsunternehmens
gemäß § 53c Abs.3d Satz 1 Nr. 1 Var. 3 VAG –Nw 701 bis 705 S. 1 Position (20)
Unternehmen, die keine Institute sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
Beteiligungen zu erwerben und zu halten, sind nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KWG
Finanzunternehmen. Diese Regelung erfasst auch Holdinggesellschaften, die direkt
nur an einem Unternehmen beteiligt sind.
Auch Holdinggesellschaften, die als so genannte Vorschaltgesellschaften
ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Finanzbranche
(§ 1 Abs. 19 KWG) halten und die nicht mit Beteiligungen handeln oder anderweitig
–über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben
hinaus- unternehmerisch tätig sind (so genannte „reine Industrieholdings“) sind
Finanzunternehmen.
Nach § 53c Abs. 3d S. 1 Nr. 1 Var. 3 VAG unterliegen Finanzunternehmen
grundsätzlich der Abzugspflicht. Allerdings bezweckt diese Abzugspflicht, die
Belegung von Eigenmitteln mit zusätzlichen banktypischen Risiken zu vermeiden.
Derartige Risiken entstehen aber nur bei Finanzunternehmen, die eigenes operatives
Geschäft betreiben. Dies trifft jedoch für die so genannten „reinen Industrieholdings“
nicht zu.
Daher wird den Versicherungsunternehmen zugestanden, solche Unternehmen nicht
der Abzugspflicht nach § 53c Abs. 3d S. 1 Nr. 1 Var. 3 VAG zu unterwerfen.
Die Einstufung eines Finanzunternehmens als „reine Industrieholding“ setzt voraus:
•
Das Unternehmen hält keine bedeutenden Beteiligungen (§ 1 Abs. 9 KWG) an
einem Institut oder Finanzunternehmen, ausgenommen, dieses sei seinerseits
eine „reine Industrieholding“.
•
Das Beteiligungsunternehmen handelt nicht, insbesondere auch nicht mit
Beteiligungen (kein Handelsbestand); es hält erworbene Bestände langfristig
und wird nicht anderweitig – über die mit der Verwaltung des
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Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben und über die Ausübung des mit
seiner Stellung als Gesellschafter gegebenenfalls verbundenen Einflusses auf
das Beteiligungsunternehmen hinaus- unternehmerisch tätig.
2) Zur Anerkennung stiller Reserven von Krankenversicherungsunternehmen nach
Maßgabe des RS 4/2005 (VA)
Bei der Anrechnung stiller Reserven sind vom nachgewiesenen Betrag im Falle der
Realisierung anfallende Steuern und Verkaufskosten abzusetzen, wobei steuerlich
vom ungünstigsten Fall, der Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinns durch die
Auflösung der stillen Reserve, auszugehen ist.
Dabei kann die Anrechnung insoweit ohne Steuerabzug erfolgen als stille Reserven
von Lebensversicherungsunternehmen im Fall einer Realisierung aufgrund
gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung den Versicherungsnehmern zustehen
und keiner Steuerbelastung unterliegen [vgl. RS 4/2005 (VA), S. 6.]. Auch die stillen
Reserven von Krankenversicherungsunternehmen können ohne Steuerabzug
angerechnet werden, soweit sie im Fall einer Realisierung aufgrund gesetzlicher oder
vertraglicher Verpflichtung den Versicherungsnehmern zustehen und keiner
Steuerbelastung unterliegen.
3) Zum Abzug von Steuern und Gebühren bei der Berechnung des Beitragsindex als
maßgeblicher Solvabilitätsspanne für Zusatzversicherungen bei
Lebensversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen – Anmerkung zu Nw
701, 702 und 703 S. 4, jeweils Position (4)
Zu dieser Abzugsposition stelle ich klar, dass Gebühren nur solche Beträge sind, die
für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung gezahlt werden, nicht
hingegen Nebenleistungen der Versicherungsnehmer wie Aufnahmegebühren,
Eintrittsgelder, Ausfertigungs- und Hebegebühren und ähnliche Leistungen.
Nebenleistungen der Versicherungsnehmer sind gemäß § 1 Abs. 2 S.3
Kapitalausstattungs-Verordnung ausdrücklich in die Berechnung der Bruttobeiträge
einzubeziehen (vgl. Anmerkung zu Nw 701, 702 und 703 S. 4 Position (1) in RS
4/2005 (VA), S. 26 unten).
Unter Position (4) Spalte 01 ist demnach kein Eintrag vorzunehmen, weil bei dem
unter (1) bzw. (2) anzugebenden Betrag Stornobeiträge bereits berücksichtigt sind
und derzeit weder ein Steuerabzug noch ein Abzug von Gebühren in Betracht
kommen.
Ein Abzug von Steuern entfällt, weil die Beiträge nach dem Zweck des
§ 1 Abs. 2 Kapitalausstattungs-Verordnung nur um solche Steuern vermindert
werden dürfen, die als risikofremder, ohne weiteres bestimmbarer
Beitragsbestandteil unter den Beiträgen als Ertrag gebucht werden, von dem
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Unternehmen als Steuerschuldner aber wieder abzuführen sind. Diese
Voraussetzungen werden gegenwärtig nur von der Feuerschutzsteuer erfüllt, die für
Lebensversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen nicht erhoben wird.
Ein Gebührenabzug scheidet ebenfalls aus, weil die einzig in Betracht kommenden
Gebühren nach § 14 FinDAG nicht „auf die Beiträge“ entfallen, sondern im Verhältnis
zur Gesamtbeitragseinnahme ermittelt werden und ihre Höhe von dem einzelnen
Versicherungsvertrag und dem sich daraus ergebenden Beitrag unabhängig ist.
Die vorstehende Ausführung ersetzt entsprechend des in den Nachweisungen 701,
702 und 703 S. 4 Position (4) geänderten Textfeldes ausschließlich die in RS 4/2005
(VA) zur Position (4) der jeweiligen Nachweisungen gemachte Anmerkung (RS
4/2005 (VA) S. 27 ab Mitte dritter Absatz), die ich hiermit aufhebe.
4) Zur Begrenzung des § 53c Abs. 3 S.2 VAG bei der Antragstellung auf Anrechnung
von Eigenmitteln gemäß § 53c Abs. 3 S. 1 Nr. 5a) und b) – Nw 705 S. 2 Position (3)
Ich weise nochmals daraufhin, dass Mittel gemäß § 53c Abs. 3 S. 1 Nr. 5a) und b)
VAG den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 vom Hundert des jeweils
niedrigeren Betrages der Eigenmittel (unter Einbeziehung der beantragten
Eigenmittel in die Ermittlung des Betrages der Eigenmittel) und der geforderten
Solvabilitätsspanne zugerechnet werden können.
5) Zur Ermittlung der Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle bei der Berechnung
des Schadenindexes bei Schaden- und Unfallversicherern (Nw 705 S. 4 Position (1))
Die einzusetzenden Beträge ergeben sich aus Formblatt 200 S. 2 Zeile 07 Spalte 04
BerVersV zuzüglich Formblatt 200 S. 2 Zeile 19 Spalte 04 BerVersV. Diese
Anmerkung ersetzt ausschließlich die zu den in Position (1) der Nachweisung 705
einzusetzenden Beträgen gemachte Angabe in RS 4/2005 (VA), (S.37, 2. Absatz zu
Position (1)), die ich hiermit aufhebe.
6) Zur Unterteilung in die Stufe bis 50 Mio Euro und über 50 Mio Euro bei der
Berechnung des Beitragsindex der Schaden- und Unfallversicherung (Nw 705 S. 3
Position (6))
Hier ist zunächst die übrige Schadenversicherung (Zeile 10 Spalte 03) zu erfassen.
Ist der Betrag in Zeile 08 Spalte 03 größer als 50 Mio Euro, so ist der 50 Mio Euro
übersteigende Betrag in Zeile 11 Spalte 03 zu berücksichtigen. In Zeile 10 Spalte 02
wird nur noch der Restbetrag berücksichtigt, der sich aus der Rechnung 50 Mio Euro
abzüglich Zeile 08 Spalte 03 ergibt. Ist dieser Restbetrag kleiner Null oder kleiner als
der Betrag in Zeile 08 Spalte 02, so ist der diesen Restbetrag übersteigende Betrag
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in Zeile 11 Spalte 02 zu berücksichtigen. Schließlich darf in Zeile 10 Spalte 01 nur
der Restbetrag aus 50 Mio Euro abzüglich der Summe aus Zeile 08 Spalten 02 und
03 berücksichtigt werden. Ist dieser Restbetrag kleiner Null oder kleiner als der
Betrag in Zeile 08 Spalte 01, so ist der diesen Restbetrag übersteigende Betrag in
Zeile 11 Spalte 01 zu berücksichtigen.
Vorstehende Anmerkung ersetzt die Anmerkung in RS 4/2005 (VA) zu Position (6)
der Nachweisung 705 (S. 36 unten), die ich hiermit aufhebe.
Die Verlautbarung nebst Anlagen finden Sie unter
"Rechtliche Grundlagen & Verlautbarungen >>>
Bekanntmachungen & Verlautbarungen >>>
Bekanntmachungen & Verlautbarungen Versicherungsaufsicht".
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Dezember 2005
Krankenversicherung
Wahrscheinlichkeitstafeln 2004
Neue Profile werden in diesem Jahr unter Berücksichtigung der Beobachtungswerte
des Jahres 2004 für Ambulant-, Stationär-, Zahn- und Krankentagegeldtarife sowie
die Pflegepflichtversicherung veröffentlicht. Darüber hinaus werden neue
Stornowahrscheinlichkeiten verlautbart.
Die zugrunde liegenden Daten der Pflegepflichtversicherung enthalten nicht die
Bestände von Bundesbahn und Bundespost. Bei der Verwendung der in den
einzelnen Tabellen genannten Grundkopfschäden ist zu beachten, dass sich diese auf
das Jahr 2004 beziehen.
Die Untersuchung der Daten für Krankentagegeldtarife mit Karenzzeiten von 3, 6
und 12 Monaten ergab eine Änderung des im Jahre 2004 veröffentlichten
gemeinsamen Profils. Die Grundkopfschäden des Jahres 2004 haben folgende Werte
(in Tagen):
3 Monate
6 Monate
12 Monate
Männer
0,85
0,45
0,15
Frauen
1,33
1,13
0,31
Wie in den Vorjahren wurden bei der Bestimmung der Kopfschäden in den
Krankenversicherungstarifen sowie der Stornowahrscheinlichkeiten die Neuzugänge
der letzten drei Beginnjahre nicht berücksichtigt.
Im Gegensatz zu den Kopfschadenreihen enthielten die zuletzt veröffentlichten
Stornowahrscheinlichkeiten weitere explizite Sicherheiten, worauf bei dieser
Verlautbarung verzichtet wird. Ein Vergleich mit den bisher veröffentlichten
Stornowahrscheinlichkeiten ist deshalb nicht möglich. Die neuen Tafeln wurden aus
dem Minimum der Beobachtungswerte der Jahre 2002-2004 entwickelt, wobei zur
Eliminierung von Sondereffekten überwiegend die Werte der jeweils fünf größten
Unternehmen verwendet wurden.
Die Wahrscheinlichkeitstafeln finden Sie im Anhang.
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Dezember 2005
Berichte und Informationen
CD-ROM Versicherungsstatistik
Mit der CD-ROM Versicherungsstatistik stellt die Steria Mummert I.S.S. GmbH der
interessierten Öffentlichkeit die Versicherungsstatistik in elektronischer Form zur
Verfügung. Die Daten beruhen auf der Verordnung über die Berichterstattung von
Versicherungsunternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde (BerVersV) sowie auf
Rundschreiben der BaFin.
Die CD-ROM richtet sich vor allem an Versicherungsunternehmen und Banken aber
auch an Verbände, Vereinigungen, Kammern und Forschungsinstitute, Universitäten,
Hochschulen und Bibliotheken, die einen Bezug zur Versicherungsbranche haben.
Die CD-ROM Versicherungsstatistik enthält u. a. folgende Informationen über die
Versicherungsunternehmen:
-
Aggregierte Daten aus der Rechnungslegung der
Versicherungsunternehmen. In Form von Branchensummensätzen sind
alle Nachweisungen der Versicherungsbranche enthalten,
-
Ranglistentabellen über die einzelnen Versicherungsunternehmen aus
dem Geschäftsbericht der BaFin mit ausgewählten Kennzahlen der
Lebensversicherungsunternehmen, Pensionskassen, Sterbekassen,
Krankenversicherungsunternehmen, Schaden- und
Unfallversicherungsunternehmen (gesamt und nach
Versicherungszweigen) und Rückversicherungsunternehmen,
-
Text der BerVersV incl. Anlage 1 und 2 für den internen jährlichen und
vierteljährlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde sowie ausgewählte
Rundschreiben.
Die CD-ROM erscheint halbjährlich und kann bei der Steria Mummert I.S.S. GmbH
unter folgender Adresse bestellt werden:
Steria Mummert I.S.S. GmbH
Telefon: +49 (0)40 22703-7675
Hans-Henny-Jahnn-Weg 29
Telefax: +49 (0)40 22703-3675
22085 Hamburg
e-mail:
[email protected]
Internet: //www.steria-mummert-iss.de
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Dezember 2005
Bereich Versicherung
Bekanntmachungen
Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
08. Dezember 2005 der
Aioi Life Insurance of Europe Aktiengesellschaft,
Köln
die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte
Leben (beschränkt auf die Restschuldversicherung)
(Nr. 19 Teil A der Anlage zum VAG)
erteilt.
VA 21 – A – 2005/0072
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Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
16. November 2005 der RHION Versicherung Aktiengesellschaft, Neuss, die Erlaubnis
zum Betrieb der Versicherungssparten und Risikoarten
1.
2.
6.
Unfall
a)
Summenversicherung
b)
Kostenversicherung
c)
kombinierte Leistungen
d)
Personenbeförderung
Krankheit
a)
Tagegeld
b)
Kostenversicherung
c)
kombinierte Leistungen
See–, Binnensee– und Flussschifffahrts–Kasko
Sämtliche Schäden an
7.
a)
Flussschiffen
b)
Binnenseeschiffen
Transportgüter
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils
verwendeten Transportmittel
8.
Feuer– und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nrn. 3 bis 7 fallen), die
verursacht werden durch:
9.
a)
Feuer
b)
Explosion
c)
Sturm
d)
andere Elementarschäden außer Sturm
e)
Kernenergie
f)
Bodensenkungen und Erdrutsch
Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nrn. 3 bis 7 fallen), die
außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise
Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8
erfasst sind
13.
Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nrn. 10 bis 12 fallen
16.
Verschiedene finanzielle Verluste
a)
Berufsrisiken
b)
ungenügende Einkommen (allgemein)
c)
Schlechtwetter
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d)
Gewinnausfall
e)
laufende Unkosten allgemeiner Art
f)
unvorhergesehene Geschäftsunkosten
g)
Wertverluste
h)
Miet- oder Einkommensausfall
i)
indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten
j)
nichtkommerzielle Geldverluste
k)
sonstige finanzielle Verluste
(Nrn. 1 a) bis d); 2 a) bis c); 6 a), b); 7; 8 a) bis f); 9; 13; 16 a) bis k) gemäß
andere A zum VAG.)
in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in anderen Vertragstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) erteilt.
VA 31 – Sch – 2002/76
Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
15. November 2005 der
ThyssenKrupp Rückversicherungs-AG,
Düsseldorf,
die Erlaubnis zum Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts für die Schaden- und
Unfallrückversicherung einschließlich der Personenrückversicherung, soweit sie nicht
Lebensrückversicherung ist (Nichtlebensrückversicherung)
erteilt.
VA 46- Sch - 2004/21
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Dezember 2005
Übertragung eines Versicherungsbestandes
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
11. Oktober 2005 den Vertrag vom 31. August 2005 genehmigt, durch den die
INTER Allgemeine Versicherung AG, Mannheim
einen Teilbestand gemäß § 1 des Bestandsübertragungsvertrages
auf die
Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Köln
übertragen hat.
Die Bestandsübertragung ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am
10. November 2005 wirksam geworden.
VA 32 – VU 5531 – 2005/21
Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EU/EWRVersicherungsunternehmen
Unter Beteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß
§ 111 d VAG hat das britische Versicherungsunternehmen
Norwich Union Life & Pensions Ltd
PO Box 4, Surrey Street
GB- Norwich NR1 3NG
Teile seines Lebensversicherungsgeschäfts
in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen
enthalten sind auf das britische Versicherungsunternehmen
Norwich Union Annuity Limited
PO Box 4, Surrey Street
GB- Norwich NR1 3NG
übertragen.
19
VerBaFin
Dezember 2005
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Bestandsübertragung mit
Verfügung vom 07. Oktober 2004 zugestimmt.
VA 22 – EU – 45/04
Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EU/EWRVersicherungsunternehmen
Unter Beteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß
§ 111 d VAG hat das britische Versicherungsunternehmen
Swiss Life (UK) Limited
House 24-26
South Park Sevenoaks
GB - Kent TNI 3 IBG
sein gesamtes Lebensversicherungsgeschäft
in dem auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen
enthalten sind auf das britische Versicherungsunternehmen
Royal & Sun Alliance Linked Insurances Limited
New Hall Place
Old Hall Street
Liverpool L3 9 UE
übertragen.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Bestandsübertragung mit
Verfügung vom 21. Juli 2005 zugestimmt.
VA 22 – EU – 2005/0040
20
VerBaFin
Dezember 2005
Verschmelzung von Versicherungsunternehmen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom
07. Dezember 2005 die Verschmelzung der
AachenMünchener Lebensversicherung Aktiengesellschaft,
Aachen
als übernehmender Gesellschaft mit der
VTG Grundstücksgesellschaft Halle-Neustadt Zentrum mbH,
Aachen
als übertragender Gesellschaft genehmigt.
VA 24 – VU 1001 – 2005/0070
Namensänderung
Die
MLP Versicherung Aktiengesellschaft,
Heidelberg
hat ihre Firma in
Janitos Versicherung Aktiengesellschaft,
Heidelberg
geändert.
VA 32 – VU 5078 – 2005/5
21
VerBaFin
Dezember 2005
Namensänderung
Das in der Bundesrepublik Deutschland durch Errichtung einer Zweigniederlassung
tätige niederländische Versicherungsunternehmen
NCM Kreditversicherung
Niederlassung Deutschland
hat seine Firma in
Atradius Kreditversicherung
Niederlassung der Atradius Credit Insurance N.V.
Hohenzollernring 72
50585 Köln
geändert.
VA 31 – VU 5064 – 2005/1
Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Durch Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts Nürnberg am
14. November 2005 zu Geschäftsnummer HRB 14527 ist die Liquidation der
Herrscher Lebensversicherung Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg beendet und
die Gesellschaft erloschen.
VA 24 – VU 1187 – 1/01
22
VerBaFin
Dezember 2005
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
4. November 2005 der
Pensionskasse der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Hamburg
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 56 – VU 2067 – 2005/6
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
8. November 2005 der
Ruhegeldkasse der Bremer Straßenbahn
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Bremen
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 55 – VU 2028 – 2005/9
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
17. November 2005 der
Hamburger Pensionsrückdeckungskasse
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Hamburg
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 51 – VU 2247 – 2005/18
23
VerBaFin
Dezember 2005
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
9. November 2005 der
Pensionskasse der badischen Genossenschaftsorganisation
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Karlsruhe
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 56 – VU 2135 – 2005/12
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
9. November 2005 der
Pensionskasse der Frankfurter Bank
mit Sitz in Frankfurt am Main
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 56 – VU 2167 – 2005/9
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
18. November 2005 der
Pensionskasse Raiffeisen – Schulze-Delitzsch Norddeutschland
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Kiel
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 53 – VU 2190 – 2005/5
24
VerBaFin
Dezember 2005
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
16. November 2005 der
Pensionskasse der Vereinigten Hagelversicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Gießen
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 53 – VU 2116 – 2005/3
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
9. November 2005 der
Pensionskasse der Wasserwirtschaftlichen Verbände Essen
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Essen
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 56 – VU 2177 – 2005/8
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
9. November 2005 der
Pensionskasse des BDH
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Bonn
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 56 – VU 2228 – 2005/10
25
VerBaFin
Dezember 2005
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
21. November 2005 der
Versorgungskasse Energie
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Hannover
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 53 – VU 2093 – 2005/10
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
23. November 2005 der
Phoenix Pensionskasse von 1925
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Hamburg
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 51 – VU 2007 – 2005/15
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
23. November 2005 der
Pensions-, Witwen- und Waisenkasse der v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Hamburg
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 51 – VU 2059 – 2005/13
26
VerBaFin
Dezember 2005
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
23. November 2005 der
Dr.-Richard-Bruhn-Hilfe – Altersversorgung der Auto Union GmbH
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Ingolstadt
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 53 – VU 2188 – 2005/8
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
23. November 2005 der
Versorgungskasse der Arbeiter und Angestellten der Großkraftwerk Franken AG
mit Sitz in Nürnberg
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 53 – VU 2129 – 2005/8
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
23. November 2005 der
Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation in Bayern
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in München
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 53 – VU 2219 – 2005/15
27
VerBaFin
Dezember 2005
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
22. November 2005 der
Pensionskasse der Novartis Pharma GmbH in Nürnberg
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Nürnberg
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 52 – VU 2169 – 2005/6
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
18. November 2005 der
MER-Pensionskasse
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Berlin
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 52 – VU 2037 – 2005/19
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
29. November 2005 der
Pensionskasse der Saar Ferngas AG
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Saarbrücken
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 55 – VU 2214 – 2005/8
28
VerBaFin
Dezember 2005
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
28. November 2005 der
Pensionskasse der Bayern-Versicherung
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in München
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 52 – VU 2142 – 2005/7
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
28. November 2005 der
Pensionskasse Dynamit Nobel
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Troisdorf
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 53 – VU 2244 – 2005/16
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
29. November 2005 der
Dresdener Pensionskasse
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Kulmbach
den Antrag auf Regulierung mit Wirkung zum 01. Januar 2006 gem. § 118b Abs. 3
VAG genehmigt.
VA 56 – VU 2121 – 2005/19
29
VerBaFin
Dezember 2005
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
28. November 2005 der
Ruhegeld-, Witwen- und Waisenkasse der
Bergischen Elektrizitäts-Versorgungs-GmbH
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Wuppertal
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 56 – VU 2012 – 2005/12
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
22. November 2005 der
Pensionskasse für die Angestellten der BARMER Ersatzkasse
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Wuppertal
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 56 – VU 2035 – 2005/15
30
VerBaFin
Dezember 2005
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
29. November 2005 der
Versorgungskasse Fritz Henkel
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Düsseldorf
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 53 – VU 2056 – 2005/8
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
7. Dezember 2005 der
Renten-Zuschuß-Kasse des Norddeutschen Lloyd
mit Sitz in Bremen
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 53 – VU 2011 – 2005/7
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
6. Dezember 2005 der
Versorgungskasse für die Angestellten der AachenMünchener Versicherung AG und
der AMB Generali Holding AG
mit Sitz in Aachen
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 52 – VU 2029 – 2005/9
31
VerBaFin
Dezember 2005
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
12. Dezember 2005 der
Versorgungskasse der Angestellten der Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft
mit Sitz in München
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 51 – VU 2106 – 2005/11
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
8. Dezember 2005 der
Versorgungskasse Deutscher Unternehmen,
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Kiel und Ingolstadt
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 52 – VU 2031 – 2005/17
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
7. Dezember 2005 der
Pensionskasse der Württembergischen
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Stuttgart
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 51 – VU 2109 – 2005/9
32
VerBaFin
Dezember 2005
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
8. Dezember 2005 der
Versorgungskasse der Angestellten der Metallgesellschaft AG
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Frankfurt am Main
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 53 – VU 2159 – 2005/11
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
12. Dezember 2005 der
Pensionskasse SIGNAL Versicherungen
mit Sitz in Dortmund
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 52 – VU 2095 – 2005/14
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
12. Dezember 2005 der
Hoffmann’s Pensions- und Unterstützungskasse
mit Sitz in Bad Salzuflen
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 52 – VU 2040 – 2005/10
33
VerBaFin
Dezember 2005
Regulierung einer Pensionskasse
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Verfügung vom
14. Dezember 2005 der
Gerling Versorgungskasse
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
mit Sitz in Köln
den Antrag auf Regulierung gem. § 118b Abs. 3 VAG genehmigt.
VA 54 – VU 2044 – 2005/14
34
VerBaFin
Dezember 2005
Zum Direktversicherungsgeschäft nach §§ 13 b oder 13 c VAG angemeldete
Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht
Schaden- und Unfallversicherungs-
Versicherungssparten/-arten
unternehmen
(Bezifferung gem. Anlage Teil A
zum VAG)
5455
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Nr. 1 Unfall
ARAG Platz 1
c) kombinierte Leistungen
40472 Düsseldorf
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige
Dienstleistungsverkehr in Italien
Sachschäden
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
5531
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Nr. 6 See-, Binnensee- und
Gothaer Allee 1
Flussschifffahrts-Kasko
50969 Köln
Nr. 12 See-, Binnensee- und
Dienstleistungsverkehr in Schweden
Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
5496
HanseMerkur Reiseversicherung AG
Nr. 1 Unfall
Siegfried-Wedells-Platz 1
d) Personenbeförderung
20352 Hamburg
Dienstleistungsverkehr in Großbritannien
5780
INTERRISK Versicherungs-AG
Nr. 1 Unfall
Karl-Bosch-Straße 5
a) Summenversicherung
65203 Wiesbaden
b) Kostenversicherung
c) kombinierte Leistungen
Dienstleistungsverkehr in Frankreich
d) Personenbeförderung
35
VerBaFin
Dezember 2005
5017
Ostangler Brandgilde
Nr. 1 Unfall
Flensburger Straße 5
a) Summenversicherung
24376 Kappeln
b) Kostenversicherung
c) kombinierte Leistungen
Dienstleistungsverkehr in Norwegen
d) Personenbeförderung
5419
Vereinigte Hagel VVaG
Nr. 9 Hagel-, Frost und sonstige
Wilhelmstraße 25
Sachschäden
35392 Gießen
Dienstleistungsverkehr in den
Niederlanden
5480
Württembergische und Badische
1. Unfall
Versicherungs-Aktiengesellschaft
Karlstraße 68 – 72
3. Landfahrzeug-Kasko
74076 Heilbronn
4. Schienenfahrzeug-Kasko
Dienstleistungsverkehr in den Ländern
Slowakei, Polen, Tschechien, Ungarn und
6. See-, Binnensee- und
Slowenien
Flussschifffahrts-Kasko
7. Transportgüter
8. Feuer- und Elementarschäden
9. Hagel-, Frost- und sonstige
Sachschäden
12. See-, Binnensee- und
Flussschifffahrtshaftpflicht
13. Allgemeine Haftpflicht
16. Verschiedene finanzielle Verluste
36
VerBaFin
Dezember 2005
Zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland nach der Dritten Richtlinie
Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten
Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete
Versicherungsunternehmen
Folgende Versicherungsunternehmen (Lebensversicherung und
Schaden-/Unfallversicherung) wurden gemäß Artikel 35 der Dritten Richtlinie
(92/96 EWG) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49 EWG)
zum Dienstleistungsverkehr neu angemeldet
7955
ETHIAS Vie
Leben,
Association d´assurances mutuelles
versicherung,
Rue
des
Croisiers,
fondsgebundene
Lebens-
Kapitalisierung
24 (Nr. 19, 21, 23)
4000 Liège
B - Belgien
7939
QBE Kindlustuse Eeste AS
Unfall
Liivalaia 13/15
Kasko;
10118 Tallinn
Transportgüter;
Estland
Feuer, Elementar- und sonstige
Sachschäden;
Haftpflicht;
Kredit;
(Nr. 1, 3, 7 – 9, 13, 14)
7940
Warta Towarzystwo Ubezpieczen i
Unfall;
Reasekuracji S.A.
Kasko;
Ul. Chmielna 85/87
Transportgüter;
00-805 Warszawa
Feuer, Elementar- und sonstige
Polen
Sachschäden;
Haftpflicht;
Kredit;
Kaution;
Verschiedene finanzielle Verluste;
(Nr. 1; 4 – 9; 10 b; 11 – 16)
37
VerBaFin
Dezember 2005
7941
Försäkringsaktiebolaget Skandinaviska
Haftpflicht;
Enskilda captive
Verschiedene finanzielle Verluste;
Group Treasury, KA 3
(Nr. 13, 16)
SE – 106 40 Stockholm
7938
St. Paul Travelers Insurance Company
Kasko;
Ltd.
Transportgüter;
60 Gracechurch Street
Feuer, Elementar- und sonstige
GB – London EC3V 0HR
Sachschäden;
Haftpflicht;
Kredit;
Kaution;
Verschiedene finanzielle Verluste;
(Nr. 4 – 9; 11 – 16)
7946
Ceská pojist’ovna a.s.
Unfall;
Spálená 75/16
Kasko;
113 04 Prague
Transportgüter;
Tschechische Republik
Feuer, Elementar- und sonstige
Sachschäden;
Haftpflicht;
Kredit;
Kaution;
Verschiedene finanzielle Verluste;
Beistandsleistungen;
(Nr. 1; 3 – 9; 10 b; 11 – 16; 18)
7950
DEPFA Assurance Limited
Kredit;
3 Harbourmaster Place
Kaution;
IFSC
Verschiedene finanzielle Verluste;
IRL – Dublin 1
(Nr. 14, 15, 16)
38
VerBaFin
Dezember 2005
7951
Primelux Insurance S.A.
Feuer, Elementar- und sonstige
2, Boulevard Konrad Adenauer
Sachschäden;
L – 1115 Luxembourg
Haftpflicht;
Verschiedene finanzielle Verluste;
(Nr. 8. 9, 13, 16)
7952
Zuritel s.p.a.
Kasko;
Con sede in
Transportgüter;
P.zza Carlo Erba, 6
Feuer, Elementar- und sonstige
I – 20129 Milano
Sachschäden;
Haftpflicht;
Verschiedene finanzielle Verluste;
(Nr. 6 – 9, 10b, 13, 16)
7953
Soassuranceforeningen „AEro“, gensidig
Kasko;
Skolegade 1
Haftpflicht;
DK – 5960 Marstal
(Nr. 6 und 12)
7956
Inter Partner Assistance
Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden;
Avenue Louise 166 bte 1
(Nr. 9)
B – 1050 Brüssel
7954
Euler Hermes Kredietverzekering N.V.
Unfall;
Pettelaarpark 20
Kredit;
NL – 5216 PD ‚s-Hertogenbosch
(Nr. 1, 14)
7957
Kraft Insurance (Ireland) Limited
Transportgüter;
c/o Marsh Management Services (Dublin)
Feuer, Elementar- und sonstige
Ltd.
Sachschäden;
4 th Floor, Marsh House
Verschiedene finanzielle Verluste;
25-28 Adelaide Road
(Nr. 7 – 9, 16)
IRL – Dublin 2
39
VerBaFin
Dezember 2005
7959
SID-Prva kreditna zavarovalnica d.d.
Kredit;
Ulica Josepine Turnograjske 6
Kaution;
1000 Ljubljana
(Nr. 14, 15)
Slowenien
7949
Britannic Unit Linked Assurance
Leben (Nr. 19)
Limited
Wythall Green Way
Wythall
Birmingham B47 6WG
GB-Vereinigtes Königreich
40
VerBaFin
Dezember 2005
Folgende Unternehmen, welche bereits zum Dienstleistungsverkehr gemeldet
wurden, haben die Aufnahme weiterer Sparten angezeigt
7793
Max Insurance Europe Limited
Luftfahrzeug-Kasko
The Harcourt Building
(Nr. 5)
Harcourt Road
IRL – Dublin 2
7797
Santander Seguros y Reaseguros
Feuer, Elementar- und sonstige
Compania Aseguradora S.A.
Sachschäden;
Avenida de Canabria, s/n
Haftpflicht;
Boadilla del Monte
Rechtsschutz;
E – 28670 Madrid
(Nr. 8, 9, 13, 17)
Folgende Unternehmen, welche bereits zum Dienstleistungsverkehr gemeldet
wurden, sind nicht mehr in folgenden Sparten
7783
International Hellas
Krankheit
(nicht
substitutive
Anonymos Asphalistiki Etairia
Krankenversicherung);
Leoforos Kifissias 7/Neapoleos 2
Verschiedene finanzielle Verluste;
Beistandsleistungen;
GR – 15123 Maroussi - Attiki
(Nr. 2, 16, 18)
Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete
Versicherungsunternehmen haben ihre Namen geändert
Bisheriger Name
Neuer Name
7797
Santander Central Hispano Seguros y
Santander Seguros y Reaseguros
Reaseguros
Compania Aseguradora S.A.
Paseo de la Castellana, 7
Avenida de Canabria, s/n
E 28046 Madrid
Boadilla del Monte
E – 28670 Madrid
41
VerBaFin
Dezember 2005
Bereich Wertpapieraufsicht
Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft
Vom 24. Februar 2005
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach § 144 Abs. 3 in
Verbindung mit § 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch
Art. 7 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten
Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für
Öffentlich Private Partnerschaften vom 01. September 2005 (BGBl. I S. 2676)
bekannt, dass die Stellung des
Bankhaus Reuschel & Co.
Maximiliansplatz 13
80333 München
nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den
Reuschel Private Fund der
M.K. LUXINVEST S.A.
69, route d`Esch
1470 Luxemburg
Luxemburg
mit Ablauf des 23. Februar 2005 endete.
WA 45 - W 399
42
VerBaFin
Dezember 2005
Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft
Vom 06. September 2005
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach § 144 Abs. 3 in
Verbindung mit § 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch
Art. 7 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten
Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für
Öffentlich Private Partnerschaften vom 01. September 2005 (BGBl. I S. 2676)
bekannt, dass die Stellung der
American Express Bank GmbH
Theodor-Heuss-Allee 112
60486 Frankfurt am Main
nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den
American Express BestSelect Funds der
AEB-International Portfolios Management Company S. A.
69, route d`Esch
1470 Luxemburg
Luxemburg
mit Ablauf des 05. September 2005 endete.
WA 45 - W 513
43
VerBaFin
Dezember 2005
Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft
Vom 01. Dezember 2005
Durch Verzicht sind die Rechte der EBC Fund Managers (Jersey) Limited, aus der
seinerzeitigen Anzeige nach § 7 des Auslandinvestment-Gesetzes (AuslInvestmG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 1998 (BGBI. I S. 2820),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung
von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher
Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 01. September 2005
(BGBI. I S. 2676), für den Fonds
International Income Fund
mit Wirkung vom 30. November 2005 erloschen.
Die Anteile des vorerwähnten Investmentfonds dürfen daher seit diesem Termin
nicht mehr im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in
ähnlicher Weise in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach § 144 Abs. 3 in
Verbindung mit § 138 Abs. 3 Investmentgesetz (InvG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die
Stellung von
Dr. Carl Graf Hardenberg
Claudiusstraße 11
10557 Berlin
nach § 144 Abs. 3 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für
den Fonds International Income Fund der
EBC Fund Managers (Jersey) Limited
EBC House
1-3- Seale Street
St. Helier
GB – Jersey JE 4 8XL, Ch. Islands
mit Ablauf des 30. November 2005 endete.
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