BaFin-Jahresbericht 2013
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BaFin-Jahresbericht 2013
2013 Jahresbericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Direktorium der BaFin Gabriele Hahn Exekutivdirektorin Querschnittsaufgaben / Innere Verwaltung Raimund Röseler Exekutivdirektor Bankenaufsicht Dr. Elke König Präsidentin Felix Hufeld Exekutivdirektor Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht Karl-Burkhard Caspari Exekutivdirektor Wertpapieraufsicht / Asset-Management Inhaltsverzeichnis I Interview mit der Präsidentin 12 Schlaglichter 14 1 14 Niedriges Zinsniveau 1.1Versicherer und Pensionskassen unter Druck 14 1.2Kreditinstitute im Niedrigzinsumfeld 15 2 Kollektiver Verbraucherschutz 15 3 Manipulation von Referenzwerten 16 4 Reform der Aufsicht 17 4.1 17 5 Neue Bankenregulierung 4.2 Systemrelevante Institute 17 4.3 Europäische Bankenaufsicht 18 4.4 Auf dem Weg zu Solvency II 19 4.5 Systemrelevante Versicherer 19 4.6Das neue Kapitalanlagegesetzbuch 19 4.7European Market Infrastructure Regulation 20 Schattenbanken 21 5.1 21 Regulierung auf globaler Ebene 5.2Regulierung auf europäischer Ebene II Allfinanzaufsicht 1 2 Makroökonomisches Umfeld 21 24 24 1.1 Staatsschuldenkrise 24 1.2 Niedriges Zinsniveau 25 Finanzstabilität 26 2.1 26 Makroprudenzielle Überwachung 2.1.1 Ausschuss für Finanzstabilität 26 2.1.2Zusammenarbeit mit Deutscher B undesbank in der Versicherungsaufsicht 26 2.1.3 BaFin-weites Risikokomitee 2.2Systemrelevante Finanzunternehmen 2.3 27 27 2.2.1Bestimmung systemrelevanter Finanzinstitute 27 2.2.2Abwicklung systemrelevanter Finanzunternehmen 29 Schattenbanken 30 2.3.1 Regulierung auf globaler Ebene 30 2.3.2Regulierung von Geldmarktfonds in der EU 31 2.4 2.5 5 Finanzkonglomerate Ratingagenturen 2.5.1 Aufsicht durch ESMA 2.6 3 34 34 35 Aufsicht international 36 3.1Das Europäische System der F inanzaufsicht 36 3.1.1 Das ESFS auf dem Prüfstand 36 3.1.2 Peer Reviews der ESAs 37 38 3.2.2Im Fokus des Internationalen W ährungsfonds 38 3.3Anerkennung und Gleichwertigkeit von Vorschriften 39 3.3.1 Dodd Frank Act und Volcker Rule 39 3.3.2 Anerkennung als qualifizierte Jurisdiktion 40 Internationale Zusammenarbeit 41 3.4.2 Technische Kooperation 41 Compliance von Geschäftsleitern 43 4.1Fachliche Eignung und Z uverlässigkeit 43 4.2Missstände in der Geschäftsorganisation 44 Verbraucherschutz 44 5.1 44 5.2Einlagensicherung und Anlegerentschädigung II 41 3.4.1 Memoranda of Understanding Verbraucherbeirat I 38 3.2.1 Peer Review des Finanzstabilitätsrates 3.4 5 34 34 2.5.3Reduzierung der Bezugnahme auf externe Ratings 3.2Deutschland im globalen V ergleich 4 32 2.5.2 Neue Rating-Verordnung Hochfrequenzhandel Interview Inhaltsverzeichnis 45 5.2.1 Aktuelle Entschädigungsverfahren 45 5.2.2Einlagen von Wohnungseigentümergemeinschaften 46 5.2.3Reform der Einlagensicherungsr ichtlinie 46 5.3Basisinformationen zu Anlageprodukten 47 5.4Verbraucherbeschwerden und Anfragen 47 5.4.1Beschwerden über Kreditinstitute und Finanzdienstleister 47 5.4.2Beschwerden über Versicherungsunternehmen 49 5.4.3Beschwerden zum Wertpapiergeschäft 51 III IV V 5.4.4Beschwerde-Leitlinien für Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen51 51 5.5 Streitschlichtung 52 5.6 Ausblick 53 6 Rechnungslegung 53 7 Geldwäscheprävention 55 8 Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz 57 VI Anhang 5.4.5Beschwerde-Leitlinien für Versicherungsvermittler 6 Inhaltsverzeichnis 9Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubt betriebener Geschäfte 9.1 Erlaubnispflicht 58 9.2 Handel mit Bitcoins 59 9.3 Freistellungen 60 9.4 Finanztransfergeschäft 62 10 Risikomodellierung III 58 62 10.1Aufsichtliche Einschätzung interner Modelle 62 10.2Validierung interner Risikomodelle 64 10.3 Modelländerungen 65 Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 68 1 Grundlagen der Aufsicht 68 1.1 68 1.2 3 1.1.1 Eigenmittel 68 1.1.2 Kapitalaufschläge 70 1.1.3 Leverage Ratio 70 1.1.4Einheitliche Liquiditätsanforderungen in Europa 71 1.1.5 Meldewesen 72 1.1.6Neue Anforderungen an Vergütungssysteme 72 1.1.7 Risikomanagement 73 1.1.8Aufsichtliche Maßnahmen und Sanktionen 73 Arbeiten am Baseler Rahmenwerk 74 1.3Umsetzung der Baseler Rahmenwerke in den Mitgliedstaaten 75 1.4Besicherung von nicht zentral abgewickelten OTC-Derivaten 75 1.5 75 1.6 2 Umsetzung von CRD IV und CRR Systemrelevante Banken Risikoabschirmungsgesetz 76 1.6.1 Sanierungs- und Abwicklungsplanung 77 1.6.2 Abtrennung von Finanzgeschäften 78 1.7Rundschreiben zu Informationsblättern 78 1.8 79 Referenzzinssätze 1.9Heimat- und Gastlandaufsicht: Technische Standards 81 1.10Änderungen des Pfandbriefgesetzes 81 Einheitlicher Aufsichtsmechanismus 82 2.1 SSM-Verordnung 82 2.2 Comprehensive Assessment 83 Präventive Aufsicht 84 3.1 84 Risikoklassifizierung 3.1.1 Kreditinstitute 84 3.1.2 Finanzdienstleistungsinstitute 85 3.2 IT-Sicherheit bei Banken 85 3.3 Vorbereitungen auf SEPA 87 3.4 3.5 4 7 Umfragen und Quervergleiche 88 3.4.2Umfrage zu Verbriefungspositionen deutscher Banken 89 90 3.5.1 Sorgfaltspflichten beim E-Geld-Geschäft 91 3.5.2Prüfungs-Kampagne bei verbundgestützten Instituten 92 3.5.3Schwerpunktprüfung bei international tätigen Banken 92 Institutsaufsicht 4.1 88 3.4.1 Umfrage zur Schiffsfinanzierung Geldwäscheprävention Interview Inhaltsverzeichnis I 93 Zugelassene Institute 93 4.1.1 Kreditinstitute 93 4.1.2 Finanzdienstleister 94 4.1.3Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute 95 4.2 Wirtschaftliches Umfeld 96 4.3 Lage der Institute 99 4.3.1 Lage der privaten Großbanken 99 4.3.2 Lage der Pfandbriefbanken 99 4.3.3Lage der Privat-, Regional- und S pezialbanken 101 4.3.4 Lage der Landesbanken 101 4.3.5 Lage der Sparkassen 102 II 4.3.6Lage der Wertpapierhandelsbanken, Börsenmakler und Energie- 5 IV 102 103 4.3.8 Lage der Genossenschaftsbanken 103 4.3.9Lage der Finanzierungsleasing- und Factoringinstitute 104 4.3.10L age der Zahlungs- und E-Geldinstitute 104 4.3.11 Ausländische Banken 105 Aufsichtshandeln 105 4.4.1 Kreditinstitute 105 4.4.2 Finanzdienstleistungsinstitute 110 4.4.3Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute 112 4.4.4Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG 113 Marktaufsicht 114 5.2 Beratungsprotokolle 115 5.3 Weitere Aufsichtsschwerpunkte 116 5.4Verhaltensregeln bei der Analyse von Finanzinstrumenten 117 5.5 117 Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 118 1 Grundlagen der Aufsicht 118 1.1 118 Solvency II IV 114 5.1Mitarbeiter- und Beschwerder egister Bußgeldverfahren III 1.1.1 Omnibus II 118 1.1.2 Vorbereitung auf Solvency II 120 V VI Anhang 4.4 derivatehändler 4.3.7 Lage der Bausparkassen 8 Inhaltsverzeichnis 1.2 Betriebliche Altersversorgung 124 1.2.1Geplante Änderung der EbAV-R ichtlinie 124 1.2.2Auswertungsbericht von EIOPA zur QIS-EbAV 124 1.2.3 Arbeiten von EIOPA zu Säule 1 1.3Aufsicht über systemrelevante Versicherungsunternehmen 125 125 1.3.1Systemrelevanz von Versicherungsunternehmen 125 1.3.2Weiterentwicklung vorausschauender Instrumente 126 1.4Bessere Verlusttragfähigkeit von G-SIIs 127 1.5 127 Verordnungen 1.5.1 Überschussverordnung 127 1.5.2Kapitalausstattungs-Verordnung und Rückversicherungs- Kapitalausstattungs-Verordnung128 1.5.3Versicherungsberichterstattungs-Verordnung und Pensionsfonds berichterstattungsverordnung128 1.5.4 Anlageverordnung 1.6BaFin-Rundschreiben und Konsultationen 2 128 1.6.1Umsetzung der Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung 128 1.6.2Altershöchstgrenze für Treuhänder des Sicherungsvermögens 129 Präventive Aufsicht 129 2.1 129 Risikoklassifizierung 2.2 Vor-Ort-Prüfungen 131 2.3 Prüfungsschwerpunkte 131 2.4 Stresstest 132 2.5 Niedrigzinsphase 133 2.6Risikoorientiertes präventives Aufsichtsinstrumentarium 133 2.7Ausblick: Präventive Versicherungsaufsicht 2014 134 2.8Kapitalanlagen der Versicherer – Überblick 134 2.8.1EMIR - Auswirkungen auf Versicherungsunternehmen 2.9 3 128 136 2.8.2Europäische Staatsanleihen im gebundenen Vermögen der Versicherer 136 2.8.3 Anlage in Unternehmensdarlehen 136 2.8.4 High-Yield-Anlagen 137 2.8.5 Bedeutung externer Ratings 137 Zusammensetzung der Risikokapitalanlagenquote Unternehmensaufsicht 138 141 3.1Zugelassene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 141 3.2 142 Wirtschaftliches Umfeld 3.3Lage der Versicherungswirtschaft 144 3.3.1 Lebensversicherer 145 3.3.2 Private Krankenversicherer 148 3.3.3 Schaden- und Unfallversicherer 151 3.3.4 Rückversicherer 152 3.3.5 Pensionskassen 153 3.3.6 Pensionsfonds 3.4Aufsicht über grenzüber schreitende Versicherungsgruppen 155 156 9 3.5Maßnahmen zum Schutz der V ersicherungsnehmer 157 3.5.1 Incentives im Versicherungsvertrieb 157 3.5.2 Produktinformationsblätter 158 3.5.3 Praxis der Schadenregulierung 159 Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 162 1Grundlagen der Aufsicht 162 1.1Kapitalanlagegesetzbuch I 162 1.2European Market Infrastructure Regulation 163 1.3 Finanzmarktrichtlinie 164 1.4 Marktmissbrauchsrichtlinie 165 1.5 Transparenzrichtlinie 166 II 2 Kontrolle der Markttransparenz und -integrität 167 2.1 167 2.2 2.3 Marktanalyse 2.1.1 Marktmanipulationsanalysen 167 2.1.2 Insideranalysen 167 Marktmanipulation 167 2.2.2 Sanktionen 169 Insiderhandel 171 2.3.2 Sanktionen 171 4 5 172 2.4.1 Ad-hoc-Publizität 172 2.4.2 Directors’ Dealings 173 2.5 Leerverkaufsüberwachung 173 2.6 Stimmrechte und Informationspflichten gegenüber Wertpapierinhabern 175 2.6.1 Stimmrechte 175 2.6.2 Informationspflichten gegenüber Wertpapierinhabern 176 Prospekte 177 3.1 177 Wertpapierprospekte 3.2Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen 178 Unternehmensübernahmen 179 4.1 Angebotsverfahren 179 4.2 Befreiungsverfahren 180 Bilanzkontrolle III 171 2.3.1 Untersuchungen 2.4Ad-hoc-Publizität und Directors’ Dealings 3 167 2.2.1 Untersuchungen 181 5.1Überwachung von Unternehmensabschlüssen 181 5.2Veröffentlichung von Finanzberichten 182 IV V VI Anhang V Interview Inhaltsverzeichnis 10 Inhaltsverzeichnis 6 Aufsicht über das Investmentgeschäft 6.1 Änderungen durch das KAGB 182 6.2 Kapitalverwaltungsgesellschaften 186 Investmentvermögen 186 6.3 7 VI 6.3.1 Offene Immobilienfonds 187 6.3.2 Hedgefonds 188 6.3.3 Ausländische Investmentvermögen 188 Bußgeldverfahren 189 7.1 Bußgelder 189 7.2 Ausgewählte Sachverhalte 190 Über die BaFin 192 1 Personal und Organisation 192 2 Haushalt 194 2.1 Haushaltszahlen 194 2.2 Bundesgebührengesetz 195 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 196 3 182 Anhang 198 1 Organigramm 198 2 Gremien bei der BaFin 203 2.1 Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats 203 2.2 Verzeichnis der Mitglieder des Fachbeirats 204 2.3 Verzeichnis der Mitglieder des Versicherungsbeirats 205 2.4 Verzeichnis der Mitglieder des Wertpapierrats 206 2.5 Verzeichnis der Mitglieder des Verbraucherbeirats 207 3 Unternehmensindividuelle Beschwerdestatistik 208 3.1 Hinweise zur Statistik 208 3.2 Versicherungszweig Lebensversicherung 209 3.3 Versicherungszweig Krankenversicherung 211 3.4 Versicherungszweig Kraftfahrtversicherung 212 3.5 Versicherungszweig Allgemeine Haftpflichtversicherung 214 3.6 Versicherungszweig Unfallversicherung 216 3.7 Versicherungszweig Hausratversicherung 217 3.8 Versicherungszweig Wohngebäudeversicherung 219 3.9 11 Versicherungszweig Rechtsschutzversicherung Interview Inhaltsverzeichnis 220 3.10 Unternehmen aus dem EWR-Bereich 221 4 Tabellenverzeichnis 222 5 Grafikverzeichnis 223 6 Abkürzungsverzeichnis 224 I II III IV V VI Anhang In Texten mit diesem Zeichen finden Sie Informationen zum Anleger- und Verbraucherschutz. Interview mit der Präsidentin Dr. Elke König bezieht Stellung Sechs Jahre nach Ausbruch der Krise: Wie fällt Ihr Resümee aus? Was versprechen Sie sich von ihr? XXDass sie die Erwartungen, die zu Recht in XXDurchaus positiv. Die Banken sind robus sie gesetzt werden, voll und ganz erfüllt: Dass ter geworden, und wir als Aufsicht können wir mehr Sicherheit gewinnen und der Markt heute bei vielen Themen früher vorbeugend verloren gegangenes Vertrauen zurückgewinnt. eingreifen. In Deutschland und Europa haben Banken agieren heutzutage grenzüberschrei- wir engmaschigere Strukturen, und neue Gre- tend. Ein rein nationaler Aufsichtsansatz reicht mien behalten den Finanzmarkt als Ganzes im schon lange nicht mehr aus. Das heißt aber Blick. Auch auf globaler Ebene sind wir bereits nicht, dass die nationale Aufsicht obsolet wird. ein gutes Stück vorangekommen. Im Gegenteil: Europäische Zentralbank und nationale Aufseher werden kooperieren müssen. Hätte die Bankenaufsicht im Fall einer neuen Krise den richtigen Instrumentenkasten? Welche Themen sind neben der europäischen Bankenaufsicht vordringlich anzupacken? XXWir sind zwar keine Propheten, aber die Sensibilität für Störanfälligkeiten ist heute eine XXNatürlich zunächst einmal die Implemen- andere – und auch die internationale Kooperation. tierung der europäischen Eigenmittelverordnung Wenn deutsche Banken straucheln, kann die BaFin und der dazugehörigen Richtlinie. Auch bei der nun von ihnen verlangen, dass sie Geschäfte ab- Frage der Restrukturierung und Abwicklung von trennen, die einer Abwicklung im Weg stehen, um Banken, insbesondere beim Bail in und beim nur ein Beispiel zu nennen. Auch auf europäischer einheitlichen Abwicklungsmechanismus, geht Ebene sind die Abwicklungsplanungen weit fort- es nun an die Umsetzung. Außerdem hat die geschritten. Wie wir allerdings weltweit agierende EU-Kommission ihre Vorschläge für ein Trenn- Banken abwickeln, dafür müssen wir eine globale bankensystem vorgelegt. Und last but not least Lösung finden. Nationale Alleingänge helfen hier muss das Thema Manipulationen diverser Refe- nicht. Ein weiteres positives Beispiel ist die euro- renzwerte abgearbeitet werden. päische Bankenaufsicht, die 2014 starten wird. Die BaFin soll, so steht es im Koalitionsvertrag, ein erheblich erweitertes Mandat für den Verbraucherschutz erhalten. Ist dieser Schritt richtig? XXUnser Mandat, da möchte ich schon genau sein, wird weiter gestärkt. Wir sind seit jeher dem kollektiven Schutz der Verbraucher ver- 13 Interview Interview hierfür ausreichend kompetent sind. Außerdem sollten die Regelungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven geändert werden, wovon die Versichertengemeinschaft profitieren würde. Solvency II befindet sich auf der Zielgeraden. Was lange währt, wird endlich gut – gilt das in diesem Fall für Unternehmen und Aufsicht? I pflichtet und im öffentlichen Interesse tätig, auch wenn das in der Öffentlichkeit gern anders XXJa, denn nun haben alle Beteiligten die dargestellt wird. Solvenzaufsicht und Verbrau- so dringend benötigte Planungssicherheit. Die cherschutz müssen keine Gegensätze sein. Zu Vorbereitungsphase bis 2016 wird es in sich unseren schärfsten Waffen im Verbraucher- haben. Aber die Mühen lohnen sich. Wenn jedes schutz zählt eine wirksame Solvenzaufsicht. Versicherungsunternehmen seine Risikositua Und auch in anderen Bereichen haben wir tion eigenverantwortlich und transparent ein- wirkungsvolle Instrumente, die dem Schutz der zuschätzen hat, hilft dies gerade in schwierigen Verbraucher dienen, etwa in der Wertpapier- Marktsituationen, Risiken besser zu bewältigen. und der Versicherungsaufsicht. Aber in der Tat Die BaFin wird deshalb alle Leitlinien umsetzen, muss nicht nur die Frage, ob und wie man den die EIOPA zur Vorbereitung auf das neue Auf- grauen Kapitalmarkt beaufsichtigen will, auf den sichtssystem Solvency II veröffentlicht hat. Von Prüfstand. Ganz grundsätzlich ist zu überlegen, den Unternehmen erwarten wir, dass sie früh- ob und wie man die Produktentwicklung, die zeitig ihre voraussichtliche Solvenzlage unter Frage der Eignung von Produkten für bestimm- Solvency II prognostizieren. II III te Anleger und den Vertriebsweg von Finanzanlagen noch weiter regulieren will. An dieser Debatte werden wir uns beteiligen – hier in Deutschland und in den europäischen Gremien. Die Lebensversicherer leiden weiterhin unter der anhaltenden Niedrigzinsphase. Müssen sie nun nach neuen Geschäftsmodellen Ausschau halten? Die Wertpapieraufsicht muss es gleich mit zwei großen europäischen Regelwerken a ufnehmen. Was werden die AIFM-Richtlinie und die EMIRVerordnung bringen? XXEine kleine Revolution, denn das Gesetz zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie über die IV Verwalter alternativer Investmentfonds hat das Kapitalanlagegesetzbuch geschaffen und damit XXDie niedrigen Zinsen sind ein Problem für eine neue Grundlage für die Aufsicht über deut- alle Institutionen, die langfristig Geld anlegen, sche Investmentfonds. Und es ändert sich mehr auch für Lebensversicherer. Die Zinszusatz als bloß die Terminologie. Das Gesetz regelt reserve ist daher für die Unternehmen zwar umfassend die Anforderungen an die Verwal- belastend, aber sie ist richtig und wichtig. Nur auf tung und Verwahrung aller Investmentvermö- diese Weise werden die Versicherer ihre Ver- gen, wozu nun auch geschlossene Fonds zählen. pflichtungen langfristig erfüllen können. Unsere EMIR, die EU-Verordnung über OTC-Derivate, Stresstests und Prognoserechnungen zeigen, Zentrale Gegenparteien und Transaktions dass sie dazu mittelfristig in der Lage sind. Den- register, wird die Derivatemärkte transparenter noch: Die Branche muss die Produktgestaltung machen und Ansteckungsgefahren verringern. überdenken und differenziertere Angebote entwi- Bei der Umsetzung von EMIR geht es nun dar- ckeln. Das tut sie ja auch bereits. Zudem ist ein um, die umfassende Meldung abgeschlossener kritischer Blick auf die Kostenstrukturen und na- Derivatekontrakte an das Transaktionsregister türlich die Kapitalanlagen geboten. Investitionen in Gang zu bringen. V VI in Immobilien, Infrastruktur und Unternehmensanleihen sind interessante Themen. Allerdings Anhang muss sichergestellt sein, dass die Unternehmen I 1 Schlaglichter Niedriges Zinsniveau Niedrige Leitzinsen, hohe Liquiditätshilfen, Auf- belastet die Branche zunächst sehr. Gut 6 Mrd. kauf von Staatsanleihen: Weltweit haben Zen- Euro hat sie dafür allein 2013 aufgewendet. Und tralbanken die Finanzmärkte mit Maßnahmen doch ist die Zinszusatzreserve das richtige Inst- beruhigt, deren Nebenwirkungen – historisch rument, um die Versicherer für Zeiten anhaltend niedrige Zinsen – mittlerweile einige Akteure in niedriger Zinsen zu rüsten. ernsthafte Schwierigkeiten bringen. Ein weiterer – für das Versicherten- 1.1 ersicherer und Pensionskassen V unter Druck kollektiv sehr w ichtiger – Schritt sollte folgen: Die derzeitigen Regelungen zur Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Zu den Leidtragenden gehören die Lebensversi- Bewertungsreserven der festverzinslichen cherer und – mehr noch – die Pensionskassen. Wertpapiere haben eine unangenehme Neben- Ihre Leistungsversprechen können sie kurz- wirkung. Ausgerechnet in Zeiten sinkender und und mittelfristig zwar erfüllen. Solange aber niedriger Zinsen müssen Versicherer sehr hohe die Zinsen auf einem derart niedrigen Niveau Beträge an die wenigen ausscheidenden Kunden verharren, gehen die Erträge der Kapitalanlagen ausschütten. Dem sehr viel größeren Kollektiv schneller zurück als die garantierten Zinsen im der verbleibenden Kunden gehen so Mittel Bestand. Es müssen daher einige Schritte un- verloren. Es sollte daher eine Regelung gefun- ternommen werden, um die Lebensversicherer den werden, welche die Interessen der aus- und Pensionskassen für die Zukunft zu rüsten. scheidenden Kunden und die des Kollektivs fair ausbalanciert. Einen entscheidenden Schritt hat der Gesetzgeber bereits getan: Lebensversicherer müssen Vorausschauend handeln seit drei Jahren eine Zinszusatzreserve aufbau- Weitere Schritte müssen unternommen werden en, um die gesunkenen Kapitalerträge zu kom- – vor allem auf Seiten der Unternehmen. Sie pensieren. Der Aufbau der Zinszusatzreserve sollten vorsichtig und vorausschauend agieren I Schlaglichter 15 und die jährliche Überschussbeteiligung der Risiken für Banken Versicherten, aber auch etwaige Dividenden- Schattenseiten hat das niedrige Zinsniveau auch zahlungen behutsam bemessen. Darüber hinaus für die vielen Kreditinstitute, die langfristige müssen sie selbstverständlich immer wieder Kredite vergeben und sich kurzfristig, etwa über ihre Kapitalanlagen und Kostenstrukturen kri- Kundeneinlagen, refinanzieren. Wie sich die tisch überdenken. Pensionskassen sollten – falls Zinsen entwickeln, kann niemand seriös vor- erforderlich – früh genug mit ihren Trägerunter- hersagen. Umso wichtiger ist, dass die Institute nehmen über zusätzliche Mittel diskutieren. genug Eigenkapital haben, um für alle Eventu- Neue Wege in der Produktgestaltung I alitäten gerüstet zu sein. Allgemeine Eigenmittelanforderungen für das Zinsänderungsrisiko So wichtig der Bestand ist, der Weg in die Zu im Anlagebuch gibt es (noch) nicht. Die BaFin kunft führt vor allem über die Produktgestal- hat daher schon 2011 die Anforderungen an tung. Es gilt, differenzierte und ausgewogene die Berechnung der Auswirkungen von Zins- Angebote zwischen dem klassischen Garantie- schocks verschärft. Angesiedelt ist das Zinsän- produkt und der rein fondsgebundenen Police derungsrisiko im Anlagebuch derzeit in Säule II zu entwickeln, mit der ein Anleger theoretisch des Baseler Regelwerks, dort, wo es um das einen Totalverlust erleiden kann. Für den Kun- Risikomanagement geht. Die Institute müssen den sind drei Dinge entscheidend: Sein Risiko ein angemessenes Risikomanagement haben sollte begrenzt, seine Altersvorsorge berechen- und in der Lage sein, ihr Zinsänderungsrisiko bar und das Produkt möglichst transparent und zu steuern und Handlungsalternativen für die verständlich sein. Erste Schritte in diese Rich- verschiedenen möglichen Zinsszenarien parat tung sind schon zu beobachten, und die BaFin zu haben. Im Mittelpunkt muss für jede Bank ermutigt die Unternehmen, auf diesem Weg die Frage stehen, wo und wie sie heute und in weiterzugehen. Zukunft die Erträge erwirtschaften kann, die II III sie braucht, um langfristig am Markt bestehen 1.2 K reditinstitute im Niedrigzinsumfeld zu können. Entscheidend ist, dass das Institut eine nachhaltige Geschäftsstrategie verfolgt. Das verlangt die BaFin in ihren Mindestanfor- Auch für die Bausparkassen ist das niedrige derungen an das Risikomanagement schon seit Zinsniveau ein Problem, das sich nur lösen 2009. Aufgenommen hatte sie diesen Punkt lässt, indem gegengesteuert wird. Die Institute damals unter dem Eindruck der Finanzkrise. haben das schon vor Jahren erkannt und das Seit Anfang dieses Jahres werden Banken nun Zinsniveau ihrer Tarife angepasst. Wenn aller- auch gesetzlich auf die „Festlegung einer auf die dings die Marktzinsen auf lange Sicht so niedrig nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichte- bleiben wie derzeit, werden einige von ihnen er- ten Geschäftsstrategie“ verpflichtet. Wenn eine wägen müssen, das Zinsniveau in neuen Tarifen Geschäftsstrategie nicht nachhaltig ist, kann die weiter zu senken. BaFin formelle Maßnahmen ergreifen. IV V Kollektiver Verbraucherschutz Der Schutz der Verbraucher gehört seit des Wertpapierhandelsgesetzes beispielsweise jeher zu den zentralen Aufgaben der gehören anlegerschützende Regelungen, die vor BaFin. Zu ihren schärfsten Waffen auf allem in den vergangenen Jahren immer wieder diesem Gebiet zählt die Solvenzaufsicht. Doch verschärft worden sind. So kann die Wertpapier- auch in anderen Aufsichtszweigen hat die BaFin aufsicht Verhaltensstandards durchsetzen, die wirkungsvolle Instrumente, die dem Schutz der für Transparenz und Fairness an den Finanz- Verbraucher dienen. Zu den Kernbestandteilen märkten sorgen. VI Anhang 2 16 I Schlaglichter In den vergangenen Jahren hat die BaFin im sich Anbieter, die Geschäfte betreiben, für die Anleger- und Verbraucherschutz viele neue sie keine Erlaubnis der BaFin brauchen, und die Aufgaben erhalten – das Beratungsprotokoll und die BaFin auch nicht beaufsichtigt. Realistisch das Mitarbeiter- und Beschwerderegister sind nur gesehen kann die BaFin nicht jedes Unterneh- zwei Beispiele von vielen. Beide gibt es aus gutem men beaufsichtigen, wie sie es mit Banken und Grund, auch wenn die Finanzwirtschaft dies im- Versicherern aus gutem Grund tut. Es kann auch mer wieder öffentlich anzweifelt. Vor berechtigter nicht Aufgabe der Aufsicht sein, die Renditever- Kritik wird sich die BaFin nicht verschließen. Aber sprechen sämtlicher Unternehmen zu prüfen. es ist unbestritten, dass Anlageberatung ihren Damit würde sich der Staat zum Richter über je- Zweck nur erfüllen kann, wenn Kunden ihrem des wirtschaftliche Handeln machen. Der Fokus Berater vertrauen können. Und das war in der der BaFin richtet sich daher beispielsweise auf Vergangenheit nicht immer der Fall. die Transparenz der Produktinformationen und die Frage, welche Produkte künftig über welche Der kollektive Verbraucherschutz gewinnt für Kanäle an wen vertrieben werden dürfen. die BaFin weiter an Bedeutung. Seit Sommer 2013 berät ein Verbraucherbeirat die Aufsicht Fest steht aber, dass die Verbraucher sich auch in Fragen des Verbraucherschutzes. In Brüssel selbst schützen müssen, dass sie also eigenver- sind zahlreiche regulatorische Neuerungen in antwortlich vorgehen müssen – etwa indem sie Arbeit; und auch im Koalitionsvertrag nimmt sich ausreichend informieren und ein gesundes das Thema breiten Raum ein. Maß an Skepsis an den Tag legen. Niemand sollte in Produkte investieren, die er nicht versteht, Man wird sich zum Beispiel der Frage widmen und jedem Anleger sollte klar sein: Es gibt einen müssen, ob und in wieweit der Graue Kapital- Zusammenhang zwischen versprochener R endite markt beaufsichtigt werden soll. Dort bewegen und Risiko. 3 Manipulation von Referenzwerten Die Vorwürfe, wichtige Referenzsätze seien ma europäischer wie auf globaler Ebene sind bereits nipuliert worden, haben auch 2013 für Wirbel getan, weitere sind in Vorbereitung. In Brüssel gesorgt. Erst standen vor allem LIBOR und steht beispielsweise eine Änderung der Markt- Euribor im Fokus. Dann wurden auch Vermutun- missbrauchsrichtlinie kurz vor dem Abschluss, gen laut, bei der Ermittlung von Referenzwerten nach der die Manipulation von Benchmarks für die Devisen- und Edelmetallmärkte sei es unter Strafe gestellt werden soll. Die Europäi- nicht mit rechten Dingen zugegangen. Diese sche Kommission hat im September 2013 einen Vorwürfe wiegen besonders schwer, denn solche Vorschlag zur Regulierung von Referenzwerten Referenzwerte basieren – anders als LIBOR und vorgelegt, der umfangreiche Vorgaben für die Euribor – typischerweise nicht auf Schätzungen Erstellung und Nutzung von Referenzwerten und der Banken, sondern auf tatsächlichen Transak- erweiterte Aufsichtsbefugnisse vorsieht. Für tionen in liquiden Märkten. diesen Verordnungsentwurf gilt aus Sicht der Reformvorhaben gehen nicht weit genug Die Manipulationsvorwürfe haben sektorübergreifend das Vertrauen in die Abläufe bei der BaFin dasselbe wie für alle anderen bisherigen Reformvorhaben: Sie gehen in die richtige Richtung, aber nicht weit genug. Erstellung und Nutzung von Referenzwerten Handel über staatlich überwachte Handelsplätze jeder Art beschädigt. Umfassende Regulierung Der Entwurf greift vor allem einen zentralen und wirksame Kontrolle sollen helfen, es wieder Punkt auf: Referenzsätze sollen künftig mög- aufzubauen. Erste regulatorische Schritte auf lichst auf Daten von realen Transaktionen I Schlaglichter 17 basieren. Experteneinschätzungen sollen wei- Edelmetalle sind dezentral organisiert. Der terhin zulässig sein, aber nur dann, wenn sie Handel findet in großem Umfang bilateral statt beleg- und nachprüfbar sind. Das wäre zwar ein und nicht an Börsen oder börsenähnlichen Platt- Fortschritt. Doch die Kommission setzt in ihrem formen. Private Kontrollinstanzen können daher Vorschlag weitgehend auf Selbstkontrolle. Die nur einen relativ kleinen Ausschnitt des Markt- Daten, die in die Ermittlung der Referenzwerte geschehens beobachten und überwachen. eingehen, sollen künftig lückenlos dokumentiert werden. Auswerten und prüfen soll sie dann Die Reformen müssen daher einen Schritt wei- jedoch ein zwar unabhängiges, aber privates ter gehen: Markttransparenz und Marktkontrolle Kontrollorgan. sind nur möglich, wenn die zahllosen Daten- I ströme auf den betroffenen Märkten zentraDas wirft zwei Fragen auf: Wer wird kontrollie- lisiert werden. Der Handel in diesen Märkten ren, ob diese privaten Kontrollinstanzen wirklich müsste so weit wie möglich auf transparente unabhängig sind? Und können solche I nstanzen und direkt oder indirekt staatlich überwachte prüfen, ob Referenzzinssätze auf ehrliche Weise Handelsplätze verlagert werden, wie das bei ermittelt werden? Das ist zu bezweifeln. Die Over-the-Counter-Derivaten mit der Reform der Märkte für Geldmarktgeschäfte, Devisen und Finanzmarkt-Richtlinie MiFID geplant ist. 4 Reform der Aufsicht II III Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht in einem – auch aus Risikosicht – zu großen machen derzeit einen tiefgreifenden Wandel Umfang in Staatsanleihen zu investieren, und durch. Große Reformwerke – zum Teil gespeist fördert die Verquickung von Staaten und Ban- aus den Erfahrungen in der Finanzkrise – sind ken. Doch die Abkehr von der Risikosensitivität verabschiedet worden oder kündigen sich an. und der Weg zurück zu Basel I, das den Boden für die Subprime-Krise bereitet hat, wären nach 4.1 Neue Bankenregulierung Die Europäische Kommission veröffentlichte Ansicht der BaFin ein Fehler. im Juni 2013 die Eigenmittelrichtlinie CRD IV 4.2 Systemrelevante Institute (Capital Requirements Directive IV) und die Zu den vordringlichsten regulatorischen A ufgaben Eigenmittelverordnung CRR (Capital Require- nach Ausbruch der Finanzkrise gehörte und ge ments Regulation). Wesentliche Teile dieses hört es, Staaten von dem Zwang zu befreien, gigantischen Regelungspakets, das unter ande- systemrelevante Banken im Notfall zu retten. rem Basel III in Europa umsetzt, werden seit Solche Institute müssen künftig besonders viel Anfang Januar angewendet. Die Richtlinie ist in Eigenkapital vorhalten und werden besonders in- Deutschland durch das CRD-IV-Umsetzungsge- tensiv beaufsichtigt. Geraten sie dennoch in eine setz umgesetzt worden, die Verordnung gilt in Schieflage, muss es möglich sein, sie zu sanieren allen Mitgliedstaaten unmittelbar. oder aber abzuwickeln – und zwar ohne Schaden IV V für die Allgemeinheit und über nationale Grenzen hinweg. Das wäre ohne ein weltweit e inheitliches fundamentale Kritik an der Risikosensitivität des und grenzüberschreitend wirksames S anierungs- Baseler Regelwerks geäußert. Die BaFin sieht und Abwicklungsregime nicht möglich. Solch in diesem Punkt zwar Verbesserungsbedarf. ein Regime gibt es bis heute nicht. Bis zum Ändern muss sich beispielsweise die in Teilen G-20-Gipfel im Herbst 2014 sollen aber weltweit pauschale und nicht risikosensitive Behandlung die wesentlichen Bausteine stehen. Den Grund- von Staatsanleihen. Sie ermuntert Banken, riss dafür hatte der F inanzstabilitätsrat FSB VI Anhang Immer wieder wurde in jüngerer Vergangenheit 18 I Schlaglichter (Financial Stability Board) im Herbst 2011 mit wenn nicht Kommission und Rat gemeinsam seinen „Key Attributes of Effective Resolution auf Änderung pochen. Wenn das Board für eine Regimes for Financial Institutions“ gezeichnet. Abwicklung Mittel aus dem Fonds nehmen will oder – als Ultima Ratio – Staatsmittel verwen- Die Europäische Union ist hierbei auf gutem det werden müssen, dann sollten nach Ansicht Wege. Rat, Kommission und Europäisches Par- Deutschlands auch die Vertreter des Rats an lament haben sich auf fachlicher Ebene auf eine der Entscheidung beteiligt werden. Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen geeinigt. Auch was die 4.3 Europäische Bankenaufsicht Verordnung zum einheitlichen Abwicklungsmecha- Ein weiteres Element der Bankenunion steht kurz nismus angeht, der Teil der europäischen Banken- vor der Vollendung: der einheitliche Aufsichtsme- union sein wird, sind Fortschritte zu verzeichnen: chanismus SSM (Single Supervisory Mechanism) Der Rat hat sich vor Weihnachten 2013 auf eine für die Banken der Eurozone, in dem die Euro- generelle Ausrichtung geeinigt, und der Trilog päische Zentralbank (EZB) eine führende Rolle soll noch vor Ende der Legislaturperiode des spielen wird. Die entsprechende Verordnung ist Parlaments abgeschlossen werden. Als nächstes am 4. November 2013 in Kraft getreten, und ein will die Kommission ihre Vorschläge für die Um- Jahr später, am 4. November 2014, soll die EZB setzung eines Trennbankensystems vorlegen. ihre Aufsichtsarbeit aufnehmen. Deutschland als Vorreiter und Gestalter Der SSM soll als integrierte europäische Ban- Mit seinem Restrukturierungsgesetz aus dem kenaufsicht mit echten Eingriffsbefugnissen Jahr 2011 und dem Risikoabschirmungsgesetz, mehr Stabilität und Sicherheit bringen als die das im August 2013 in Kraft getreten ist, ist Summe aller nationalen Behörden. EZB und Deutschland Vorreiter auf diesen Gebieten und nationale Aufseher werden künftig gemeinsam hat die Entwicklungen in Brüssel maßgeblich Aufsicht ausüben. Dabei sollte die EZB ihren Fo- mitgestaltet. Zu den deutschen Verhandlungs- kus auf die bedeutenden Institute und Instituts- erfolgen zählt, dass es bei der Richtlinie zur gruppen richten. Die nationalen Aufsichtsbehör- Sanierung und Abwicklung eine klare Haftungs den werden sie dabei unterstützen, etwa in den abfolge gibt: Zuerst sind Eigentümer und gemeinsamen Aufsichtsteams. Für die weniger Gläubiger gefragt. Sie müssen für Verluste ihrer bedeutenden Institute sollten grundsätzlich die Bank haften und für deren Rekapitalisierung nationalen Aufsichtsbehörden zuständig blei- sorgen, bevor etwa der Abwicklungsfonds und – ben. Auf deren umfassende Expertise sollte die in einem letzten denkbaren Schritt – die Steu- neue europäische Aufsicht ohnehin zurückgrei- erzahler die Kosten tragen müssen. Mit anderen fen – vor allem in der Anfangsphase, aber auch Worten: Mehr Bail in und weniger Bail out. darüber hinaus. Wichtig ist auch, dass Aufsicht und Geldpolitik strikt voneinander getrennt wer- Beim einheitlichen Abwicklungsmechanismus den. Die bessere Lösung wäre nach Meinung der muss es Rechtssicherheit geben. Die Entschei- BaFin gewesen, beide Aufgaben durch Schaf- dungsprozesse sollten klar geregelt und effi- fung einer von der EZB losgelösten Aufsicht zu zient sein, denn Abwicklungen dürfen sich auf trennen. Doch dazu hätten die Europäischen keinen Fall verzögern. Die Entscheidung, ob Verträge geändert werden müssen. und wie eine Bank abgewickelt wird, soll künftig das Board einer zentralen Abwicklungsbehörde Vor dem Start ins neue Aufsichtszeitalter werden treffen, was sinnvoll ist. Die Kommission wollte die Banken, die voraussichtlich unter direkter dem Board ursprünglich nur ein Vorschlags- Aufsicht der EZB stehen, eine mehrteilige Prü- recht einräumen und sich selbst vorbehalten, fung durchlaufen, das Comprehensive Assess- dessen Vorschläge zu ändern. Deutschland ment. Diese umfassende und für alle Beteiligten favorisiert dagegen die Meinung des Rats, dass sehr aufwändige Prüfung ist unverzichtbar für die Beschlüsse des Boards wirksam werden, den Start der künftigen Bankenaufsicht. I Schlaglichter 19 4.4 Auf dem Weg zu Solvency II zeitgleich ein Rahmenwerk für die aufsichtliche Das Reformwerk Solvency II wird die Versiche- Behandlung von G-SIIs veröffentlicht. rungsaufsicht in Deutschland von Grund auf verändern – und das bis zu einem gewissen Aufsicht über G-SIIs Grad schon vor seinem offiziellen Starttermin Danach soll der Gruppenaufseher eines G-SIIs – am 1. Januar 2016. Die BaFin wird nämlich ähnlich wie bei Banken – verpflichtet werden, alle Leitlinien umsetzen, die die Europäische eine Krisenmanagementgruppe (Crisis Manage- Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen ment Group – CMG) einzurichten. Jedes G-SII und die betriebliche Altersversorgung EIOPA soll zudem einen Sanierungsplan erarbeiten. (European Insurance and Occupational Pensi- Die Gruppenaufseher, die für die Sanierung der ons Authority) zur Vorbereitung auf das neue Versicherungsgruppe zuständig sind, sollen Aufsichtsregime veröffentlicht hat. federführend einen Abwicklungsplan entwickeln I und in Abstimmung mit der KrisenmanageDie Frage, ob man der Branche ausgerechnet mentgruppe fertigstellen. Das IAIS-Papier sieht in einer ohnehin schwierigen Zeit die Umstel- für G-SIIs auch eine erweiterte gruppenweite lung auf ein so anspruchsvolles Regelwerk wie Aufsicht vor. Um die Verlusttragfähigkeit von Solvency II zumuten sollte, beantwortet die G-SIIs zu stärken, sollen zudem ab Januar 2019 BaFin mit einem klaren Ja. Gerade weil die Lage höhere Kapitalanforderungen gelten. Voraus- so schwierig ist, müssen beide Seiten – Aufsicht setzung dafür sind global einheitliche Kapital und Unternehmen – in der Lage sein, Risiken anforderungen, die die IAIS derzeit entwickelt. II früh genug zu erkennen. Der risikosensitive Ansatz von Solvency II soll genau das ermög Zwar sind Versicherer auf andere Weise sys- lichen, und es gibt keinen Grund, nicht schon temrelevant als etwa Banken, denn unter vor Inkrafttreten davon zu profitieren, soweit Versicherern findet kein Handel statt. Doch die das möglich ist. Die Risikomessung nach Sol- Identifizierung global systemrelevanter Ver- vency II wird zwar wegen der marktorientierten sicherer und die Vorgaben der IAIS zu deren Bewertung um einiges volatiler sein als unter Beaufsichtigung helfen der BaFin entscheidend Solvency I, was vor allem für das Geschäft mit dabei, die Finanzstabilität zu wahren und die langfristigen Garantien zum Problem werden Versicherungsnehmer zu schützen. Die BaFin kann. Doch die Instrumente und Übergangsvor- prüft derzeit auch, ob es über die Liste des schriften des Long Term Guarantee Package, FSB hinaus Versicherer gibt, die für Deutsch- auf die sich Rat, Kommission und Parlament land systemrelevant sind. Rückversicherer sind im Rahmen der Omnibus-II-Richtlinie geeinigt auf der FSB-Liste aus dem Jahr 2013 nicht zu haben, werden es den Unternehmen leichter finden. Die unterzieht die IAIS bis Mitte 2014 machen, die neuen Anforderungen umzusetzen. einer weiteren Analyse, und das FSB entschei- Dennoch ist damit zu rechnen, dass einige An- det voraussichtlich danach über die Systemrele- bieter langfristiger Garantien in den kommen- vanz dieser Unternehmen. 4.5 Systemrelevante Versicherer IV V den Jahren zusätzliche Eigenmittel aufbauen müssen. III 4.6 D as neue Kapitalanlagegesetzbuch Seit Sommer 2013 fußt die Aufsicht über deut- Das FSB hat am 18. Juli 2013 erstmals eine Lis- sche Investmentfonds und deren Verwaltungs- te mit global systemrelevanten Versicherungs- gesellschaften auf einer neuen gesetzlichen unternehmen (Global Systemically Important Basis: Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Insurers – G-SIIs) veröffentlicht. Auf der Liste EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer findet sich auch die deutsche Versicherungs- Investmentfonds (Alternative Investment Fund gruppe Allianz. Die Internationale Vereinigung Managers – AIFM) ist nach etwa zehn Jahren der Versicherungsaufseher IAIS (Internatio- das Investmentgesetz außer Kraft getreten. VI Anhang nal Association of Insurance Supervisors) hat 20 I Schlaglichter Ersetzt worden ist es durch das Kapitalanlage- Die EU-Verordnung hatte – wie von den G 20 gesetzbuch (KAGB). Das ändert nicht nur die gefordert – im August 2012 die Pflicht einge- Terminologie grundlegend. Es regelt auch um- führt, standardisierte OTC-Derivate über eine fassend die Anforderungen an die Verwaltung Zentrale Gegenpartei (Central Counterparty – und Verwahrung aller Investmentvermögen. CCP) zu clearen. Zuvor muss die jeweilige Dazu gehören die Organismen für gemeinsa- nationale Aufsichtsbehörde den CCP zulassen. me Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nach der Da beim Clearing die Finanzmärkte der EU-Mit- OGAW-Richtlinie, im Investmentgesetz „richt gliedstaaten eng miteinander verwoben sind, linienkonforme Sondervermögen“ genannt. entscheidet ein Aufseherkollegium über die Dazu zählen aber auch die Alternativen Invest Zulassung. Zentrale Gegenparteien aus Dritt- mentfonds (AIF), also alle Investmentvermö- staaten können durch ESMA anerkannt werden gen, die keine OGAW sind. und dürfen im EU-Raum agieren, wenn sie die EMIR-Vorgaben erfüllen. Welche Gruppen von Dreh- und Angelpunkt des KAGB ist Derivaten in der EU künftig clearingpflichtig die neue Definition des Investment- sein werden, bestimmt die EU-Kommission auf vermögens, denn sie entscheidet, ob Vorschlag von ESMA, sobald die erste Zentrale das KAGB anwendbar ist. Ein Investmentver Gegenpartei zugelassen ist. mögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Nicht standardisierte OTC-Derivate sind nicht Kapital einsammelt, um es gemäß einer festge- clearingpflichtig. Doch die Gegenparteien sol- legten Anlagestrategie zum Nutzen dieser cher Kontrakte müssen beim Management der Anleger zu investieren, und der kein operativ Risiken dieser Geschäfte besondere Anforderun- tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsek- gen erfüllen. tors ist. Das KAGB erfasst alle Investmentvermögen – unabhängig von ihrer Rechtsform und Die EMIR-Vorgaben gelten sowohl für finanzi- ihrer Gestaltung als offene oder geschlossene elle Gegenparteien, die bereits unter laufen- Fonds. Damit unterliegen auch viele Invest- der Aufsicht stehen, etwa Kreditinstitute und ments des Grauen Kapitalmarktes erstmals Versicherer, als auch für nicht finanzielle Gegen- einer Erlaubnispflicht und einer laufenden parteien, also etwa für kleine und mittelständi- Aufsicht. Das gilt für die Produkte und für die sche Unternehmen. Im Dezember 2013 hat die Verwaltungsgesellschaften. EU-Kommission festgelegt, wie beispielsweise Kommunen und Einzelkaufleute einzuordnen 4.7 E uropean Market Infrastructure Regulation sind. Entscheidend ist, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Die Wertpapieraufsicht der BaFin hat sich 2013 Die zweite zentrale Vorgabe der EMIR: Seit intensiv mit Auslegungsfragen zur EU-Verord- dem 12. Februar 2014 müssen alle Abschlüsse nung über OTC-Derivate, Zentrale Gegenpartei- von Derivatekontrakten, Änderungen oder die en und Transaktionsregister (European Market vorzeitige Beendigung von Kontrakten binnen Infrastructure Regulation – EMIR) befasst. eines Handelstages an das Transaktionsregister Sie hat sich dazu mit den anderen nationa- übermittelt werden. Diese Meldepflicht gilt nicht len Aufsichtsbehörden und der Europäischen nur für zentral geclearte Geschäfte, sondern Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA auch für Geschäfte, die bilateral zwischen zwei (European Securities and Markets Authority) Parteien abgeschlossen werden und nicht der abgestimmt. Die Ergebnisse dieser Abstimmung Clearingpflicht unterliegen. sind in einer Fragen- und -Antworten-Liste zusammengefasst, die laufend aktualisiert wird und auf der ESMA-Homepage abrufbar ist. I Schlaglichter 5 21 Schattenbanken Bei der Regulierung des Schattenbankensys- regierung hat maßgeblich dazu beigetragen, tems sind erneut Fortschritte zu verzeichnen – dass die G 20 in den Anhang ihrer Petersburger auf globaler wie auf europäischer Ebene. Abschlusserklärung einen detaillierten Umsetzungszeitplan (Roadmap) aufgenommen haben. 5.1 Regulierung auf globaler Ebene I ihrem Gipfel in Sankt Petersburg im September 5.2 R egulierung auf europäischer Ebene 2013 weitere bedeutende Empfehlungen des FSB Der Europäische Rat für Systemrisiken ESRB zur Regulierung des Schattenbankensystems ver- (European Systemic Risk Board) hat im Februar Die G-20-Staats- und -Regierungschefs haben auf abschiedet. Neben dem Rahmenwerk für Geld- 2013 Empfehlungen zur Regulierung von Geld- marktfonds gibt es nun auch eines für „sonstige marktfonds veröffentlicht. Danach sollen solche Schattenbanken“, also etwa Investmentfonds, Fonds unter anderem verpflichtet werden, einen Finanzintermediäre, Finanzierungsgesellschaften, schwankenden Nettoinventarwert aufzuwei- Verbriefungsvehikel und Kreditversicherer. Die sen, da hierdurch ihre Kapitalanlagemerkmale sonstigen Schattenbanken unterscheiden sich verstärkt und ihre einlagenähnlichen Merkmale stark in ihren Geschäftsmodellen, den Risiken, verringert würden. Der ESRB rät auch dazu, die die sie eingehen, und den rechtlichen Anforde- bestehenden Liquiditätsanforderungen um Min- rungen, denen sie unterliegen. Die nationalen destquoten für liquide Anlagen mit täglicher und Regulierer sollen daher aus dem Rahmenwerk die wöchentlicher Fälligkeit zu ergänzen. Anleger passenden Maßnahmen auswählen können. sollen zudem in den Werbematerialien von Geld- II III marktfonds darauf hingewiesen werden, dass Das FSB hat zudem einen Teil seiner Empfehlun- es keine Kapitalgarantie gibt und sie ihr Kapital gen zur Regulierung der Wertpapierleihe- und verlieren können. Auch mit dem Sponsoring hat Repo-Märkte fertiggestellt. Sie haben vor allem sich der ESRB auseinandergesetzt. Er empfiehlt zum Ziel, Marktteilnehmern und Aufsichtsbe- dazu beispielsweise, dass alle Fälle von Spon- hörden mehr Transparenz zu verschaffen. Das sor-Unterstützung den zuständigen nationalen FSB fordert zudem, die Weiterverwendung von Aufsichtsbehörden gemeldet werden sollten. Sicherheiten und die Reinvestition von Barmitteln Unter Sponsoring versteht man die Unterstüt- zu beschränken. Diese Praktiken hatten in der zung eines Geldmarktfonds etwa durch eine Finanzkrise zur Verschärfung von Risiken und zur Bank, die eine Liquiditätslinie gewährt. weiteren Verschuldung im Finanzsystem beigetragen. Voraussichtlich bis Herbst 2014 wird das FSB Verordnungsentwurf der EU-Kommission weitere Empfehlungen zur Regulierung der Wert- Die EU-Kommission hat im September 2013 den papierleihe- und Repo-Märkte ausarbeiten – vor Entwurf einer Verordnung vorgelegt, die Geld- allem zur Frage der Mindestsicherheitsabschläge. marktfonds weiter regulieren soll, ohne deren IV V für die Wirtschaft wichtige Finanzierungsfunktion Fortschritte sind auch bei der indirekten Re- einzuschränken. Im Fokus stehen vor allem das gulierung zu erkennen. Dabei geht es um die Liquiditätsprofil und die Stabilität europäischer Verbindungen des Banken- zum Schattenban- Geldmarktfonds. Einheitliche Regeln sollen etwa kensektor. Der Basler Ausschuss für Bankenauf- gewährleisten, dass die liquiden Vermögenswerte sicht hat unter anderem die Großkreditregeln täglich und wöchentlich eine bestimmte Mindest- überarbeitet und dabei schattenbanktypische höhe aufweisen und Geldmarktfonds in qualitativ Risiken berücksichtigt. hochwertige und gut diversifizierte Vermögens- VI will mit der Verordnung erreichen, dass die Li- des FSB mittlerweile verabschiedet ist, geht es quidität der Fonds ausreicht, um den Rücknah- nun vor allem um die Umsetzung. Die Bundes- meforderungen der Anleger zu entsprechen. Anhang werte hoher Bonität investieren. Die Kommission Da ein Großteil der Regulierungsvorschläge 22 I Schlaglichter Finanzkrise und Regulierung: Chronologie wichtiger Ereignisse 2013 Januar ff Die japanische Regierung verabschiedet ein Konjunkturpaket mit einem Volumen von umgerechnet 175 Mrd. Euro. Parallel dazu kündigt die japanische Notenbank an, zeitlich unbegrenzt Anleihen aufzukaufen. Februar ff Das angeschlagene spanische Kreditinstitut Bankia meldet für 2012 einen Rekordverlust in Höhe von 19,2 Mrd. Euro. März ff Der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) nimmt seine Arbeit auf. Der AFS soll dazu beitragen, die makroprudenzielle Aufsicht in Deutschland zu stärken und enger mit der mikroprudenziellen Aufsicht zu verzahnen. ff Ergänzend zur Europäischen Marktinfrastrukturverordnung (EMIR) treten euro päische Verordnungen in Kraft; sie enthalten wesentliche Vorgaben für das Risiko management sowie für Berichts- und Organisationspflichten im außerbörslichen Handel von Finanzderivaten (OTC-Derivate). ff Europäische Union und Internationaler Währungsfonds billigen ein Hilfsprogramm für Zypern von bis zu 10 Mrd. Euro. Das zypriotische Bankensystem wird restrukturiert. Erstmals müssen sich Bankkunden mit Einlagen über 100.000 Euro an der Rettungsaktion beteiligen. Die Institute bleiben mehrere Tage geschlossen und unterliegen danach Einschränkungen beim Kapital- und Zahlungsverkehr. ff Irland platziert erstmals seit Inanspruchnahme des Rettungsschirmes eine zehnjährige Staatsanleihe am Primärmarkt. April ff Die BaFin veröffentlicht ein neues Merkblatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern in Kreditinstituten. ff In Portugal stoppt das Verfassungsgericht einen Teil der Sparmaßnahmen. Mai ff Das Hochfrequenzhandelsgesetz tritt in Kraft; spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist zum 15. Februar 2014 werden für alle deutschen Hochfrequenzhändler eine Erlaubnispflicht und besondere Organisationspflichten verbindlich eingeführt. ff Der deutsche Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung des Bundes (SoFFin) weist für 2012 erstmals seit seiner Gründung einen Gewinn aus (580 Mio. Euro). ff Die EZB senkt den Leitzins für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte um 25 Basispunkte auf 0,5 %. ff Portugal gelingt es erstmals seit Inanspruchnahme des Hilfsprogramms, eine zehnjährige Anleihe am Primärmarkt zu platzieren. Die Regierung stellt ein weiteres Sparpaket im Umfang von 4,8 Mrd. Euro vor. Juni ff Die EU-Kommission veröffentlicht die Eigenmittelverordnung CRR (Capital Require ments Regulation) und die Eigenmittelrichtlinie CRD IV (Capital Requirements Directive), mit denen unter anderem Basel III europaweit umgesetzt wird. ff In Europa tritt die CRA III in Kraft, die dritte Verordnung zu Rating-Agenturen (Credit Rating Agencies). Kernelemente sind eine verstärkte Haftung der Rating agenturen bei fehlerhaften Bonitätseinschätzungen, eine Rotationspflicht und die vorherige Ankündigung von Länderratings. ff EIOPA veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse der Auswirkungsstudie zum Long Term Guarantee Assessment (LTGA). Danach hat sich bestätigt, dass das Versicherungsgeschäft mit langfristigen Garantien unter Solvency II grundsätzlich mit den Instrumenten aus dem Long Term Guarantee Package abgebildet werden kann, das Teil der Omnibus-II-Richtlinie ist. I Schlaglichter Juli 23 ff Der Finanzstabilitätsrat FSB (Financial Stability Board) veröffentlicht eine Liste mit global systemrelevanten Versicherungsunternehmen (G-SIIs). Zu den künftig geltenden Aufsichtsmaßnahmen für G-SIIs gehören Abwicklungs- und Sanierungspläne. ff Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) tritt in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Managers – AIFM) in Deutschland um und ersetzt das Investmentgesetz. Damit sind I künftig wesentliche Pflichten für die Verwalter offener und geschlossener Investmentfonds in einem Gesetz gebündelt. ff Der Finanzminister Portugals tritt zurück und löst eine Regierungskrise aus. Die Finanzmärkte reagieren nervös. August ff Das Risikoabschirmungsgesetz tritt in Kraft. Es enthält Regelungen zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, zur Abschirmung der Eigenhandelsaktivitäten und anderer riskanter Bankgeschäfte vom Kundengeschäft (Trennbanken- II gesetz) sowie zur Strafbarkeit von Geschäftsleitern im Risikomanagement. September ff EU-Binnenmarktkommissar Barnier stellt Pläne zur Regulierung von Schattenbanken vor. Oktober ff Der Rat der EU verabschiedet die Verordnung über einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM). Die größeren Banken der Eurozone sollen unter die direkte Aufsicht der EZB gestellt werden. ff Die EZB legt erste Einzelheiten für das Comprehensive Assessment von 124 Bankengruppen der Eurozone fest, darunter 24 deutsche Institute. Die aus Risiko III bewertung, Bilanzprüfung und Stresstest bestehende Analyse soll vor Beginn des SSM im November 2014 abgeschlossen sein. ff Die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufseher IAIS (International Association of Insurance Supervisors) beginnt mit der öffentlichen Konsultation lobales, des Common Framework, kurz ComFrame. Dabei handelt es sich um ein g prinzipienorientiertes Rahmenwerk mit Anforderungen an große international IV aktive Versicherungsgruppen und an deren Aufsicht. November ff Die Trilog-Parteien (Rat der EU, Europäische Kommission, Europäisches Parlament) einigen sich über die Omnibus-II-Richtlinie, mit der die Solvency-II-Richtlinie geändert wird. Starttermin von Solvency II wird der 1. Januar 2016 sein. ff Die EZB senkt den Leitzins für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte erneut um 25 Basispunkte auf 0,25 %. ff Das portugiesische Parlament verabschiedet einen neuerlichen Sparhaushalt mit Kürzungen im Umfang von 3,9 Mrd. Euro. Portugal strebt an, ohne weiteres V Hilfsprogramm auszukommen. ff Wegen der Manipulation von Referenzzinssätzen verhängt die EU-Kommission eine Rekordstrafe gegen mehrere Großbanken. ff Die EU-Finanzminister einigen sich auf Eckpunkte zur einheitlichen Bankenabwicklung mit Bail-in-Elementen und zur Ausgestaltung eines Abwicklungsfonds (Single Resolution Mechanism – SRM). VI ff Irland verlässt nach planmäßigem Auslaufen des Hilfsprogramms den europäischen Rettungsschirm EFSF (European Financial Stability Facility). Auch Spanien erklärt den Verzicht auf weitere Finanzhilfen aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM (European Stability Mechanism) zur Sanierung des Bankensektors. Anhang Dezember II Allfinanzaufsicht 1 Makroökonomisches Umfeld 1.1 Staatsschuldenkrise zögerliche konjunkturelle Stabilisierung und An den Finanzmärkten nahm die Unsicherheit eine teilweise außerordentlich hohe Arbeits über den Fortgang der europäischen Staats- losigkeit, dass sich die Staatsfinanzen schnell schuldenkrise im Verlauf des Jahres 2013 weiter erholen konnten. In Relation zur Wirtschafts- ab. Die Risikoprämien für öffentliche Anleihen leistung nahm die öffentliche Verschuldung der Krisenländer gingen tendenziell zurück. Für 2013 in allen Staaten der Eurozone mit Ausnah- spürbare Entspannung sorgte auch 2013, dass me von Deutschland und Lettland weiter zu. die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen In einigen Ländern hat sich die wechselseitige ihres im September 2012 beschlossenen Pro- Abhängigkeit zwischen Staat und einheimischem gramms Outright Monetary Transactions (OMT) Bankensektor sogar signifikant erhöht. bei Bedarf Staatsanleihen ankaufen kann, um die Länder mit Finanzierungsproblemen zu stüt- Nach dem Schuldenschnitt in Griechenland zen. Das Programm musste aber bis Jahresende war der Bankensektor Zyperns 2012 aufgrund noch nicht eingesetzt werden. Daneben gelang der engen Verflechtungen in Schieflage ge- es den angeschlagenen Ländern der Eurozone, raten. Die Regierung konnte die notwendigen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, die Stützungsmaßnahmen nicht aus eigener Kraft Haushaltskonsolidierung voranzubringen und stemmen und beantragte Finanzhilfen bei der wirtschaftliche Reformen anzustoßen. Europäischen Union und beim I nternationalen Währungsfonds. Im Frühjahr 2013 wurde Trotz erkennbarer Fortschritte blieben erheb- schließlich ein Hilfspaket über den Europäi- liche Schwachstellen in den angeschlagenen schen Stabilitätsmechanismus ESM (European Ländern der Eurozone bestehen. Die notwen- Stability Mechanism) mit einem Umfang von dige Restrukturierung der Bankensektoren bis zu 10 Mrd. Euro aufgelegt. Bedingung und war noch in vollem Gange, und der Abbau der Kernelement war die radikale Restrukturie- notleidenden Kredite kam – wenn überhaupt – rung des überdimensionierten Bankensystems. nur schleppend voran. Zudem verhinderten die Neben Aktionären und Anleihegläubigern, die II Allfinanzaufsicht 25 Grafik 1 Staatsschuldenquoten in Europa 200 Bruttoverschuldung in ausgewählten Ländern in % des Bruttoinlandsprodukts 150 100 50 2007 2013 0 Griechen- Italien land Portugal Irland Belgien Eurozone Spanien FrankGroßreich britannien EU Deutschland Quelle: Eurostat/Schätzung der Europäischen Kommission (Februar 2014) einen Totalverlust erlitten, mussten erstmals 1.2 Niedriges Zinsniveau auch Großeinleger der betroffenen Institute Im Zuge der Finanz- und Staatsschuldenkrise einen signifikanten Beitrag leisten. Einlagen bis ergriffen die Zentralbanken weltweit umfang- 100.000 Euro, die der europäischen Einlagen- reiche Stützungsmaßnahmen. Sie senkten die sicherung unterliegen, blieben am Ende jedoch Leitzinsen, stellten hohe Liquiditätshilfen bereit unangetastet. und kauften Staatsanleihen und andere Wertpa- II III piere auf. Das damit einhergehende historisch Ermutigende Signale kamen hingegen aus niedrige Zinsniveau stellt mit zunehmender Dauer Irland, das im November 2010 als erster Staat die Finanzintermediäre vor erhebliche Heraus- den Hilfsfonds EFSF (European Financial Stabili- forderungen und kann zudem den Aufbau von ty Facility) in Anspruch genommen hatte. Ende Vermögenspreisblasen begünstigen. 2013 liefen die Kredithilfen nach drei Jahren planmäßig aus. Insgesamt hatte Irland inter- Bei einem andauernd niedrigen Zinsniveau wird nationale Unterstützung in Höhe von 67,5 Mrd. es für die Lebensversicherer zunehmend schwie- Euro erhalten. Die irische Regierung hat sich riger, die in der Vergangenheit ausgesprochenen zum Ziel gesetzt, sich wieder vollständig über Garantien durch Erträge aus den Kapitalanlagen den Kapitalmarkt zu finanzieren. zu erwirtschaften. Dies wird auch deutlich, wenn IV man den mittleren Rechnungszins (Garantiezins) Auch Spanien erklärte noch vor Jahresende den in Höhe von 3,2 % Ende 2013 mit der Rendite Verzicht auf weitere europäische Finanzhilfen. der 10-jährigen Bundesanleihe in Höhe von Das Rettungsprogramm mit Zusagen von bis zu 1,9 % vergleicht. Die niedrigen Zinsen haben 100 Mrd. Euro war im Frühjahr 2012 aufgelegt andererseits hohe Bewertungsreserven bei den worden, um den spanischen Bankensektor zu festverzinslichen Wertpapieren zur Folge, an rekapitalisieren und zu restrukturieren. Seit- denen die Versicherungsnehmer bei Vertrags- dem flossen Mittel in Höhe von 41,3 Mrd. Euro ende hälftig zu beteiligen sind. Auch für die aus dem ESM. Doch trotz einiger Erfolge konnte Einrichtungen der betrieblichen Altersversor- die Sanierung des Bankensystems im Jahr 2013 gung, Pensionskassen und -fonds wird es mit angesichts einer sich tendenziell verschlech- zunehmender Dauer des niedrigen Zinsniveaus ternden Kreditqualität ähnlich wie in Irland noch schwieriger, Leistungszusagen auf bisher zuge- nicht abgeschlossen werden. sagtem Niveau zu erwirtschaften. V VI Das niedrige Zinsniveau wirkte zunächst posiAnhang tiv auf das Zinsergebnis der Banken, weil diese 26 II Allfinanzaufsicht sich günstig refinanzieren konnten und zum Teil Das niedrige Zinsniveau könnte Finanzmarkt- auf der Aktivseite noch über relativ hoch ver teilnehmer dazu bewegen, höhere Risiken zinstes Altgeschäft verfügten. Inzwischen wurde einzugehen, um ihre Kapitalerträge zu steigern aber das Altgeschäft zu einem großen Teil durch und mehr Rendite zu erwirtschaften. Das birgt niedrig verzinstes Neugeschäft ersetzt, so dass aber die Gefahr, dass es zu Überbewertungen die Erträge und damit die Zinsmarge gesunken in einzelnen Teilmärkten kommt. Die Bewertun- sind und noch weiter sinken werden, sollten gen der Kapitalanlagen würden dann nicht mehr die Zinsen weiterhin niedrig bleiben. Ein signi- den ökonomisch gerechtfertigten Wert wider- fikanter Anstieg der kurzfristigen Zinsen würde spiegeln, und die Wahrscheinlichkeit plötzlicher dieses Problem zusätzlich verschärfen.1 Preiskorrekturen nähme zu. 2 Finanzstabilität 2.1 Makroprudenzielle Überwachung 2.1.1 Ausschuss für Finanzstabilität er öffentliche oder vertrauliche Warnungen und Empfehlungen abgeben, um mögliche Gefahren für die Finanzstabilität abzuwehren. Adressaten Die zehn Eckpunkte zur Reform der deutschen können die BaFin, die Bundesregierung oder eine Finanzaufsicht, die die Bundesregierung in andere öffentliche deutsche Stelle sein. Zudem Reaktion auf die Finanzkrise beschlossen hatte, berät der Ausschuss darüber, wie mit Warnungen enthielten den Auftrag, die makroprudenzielle und Empfehlungen des ESRB umzugehen ist. Überwachung auszubauen und mit der mikroprudenziellen Aufsicht zu verzahnen. Daraufhin Der AFS soll zudem eine bessere Zusammen- wurde auf Grundlage des Finanzstabilitätsgeset- arbeit der vertretenen Institutionen im Fall zes (FinStabG) analog zum Europäischen Aus- einer Finanzkrise ermöglichen. Über seine schuss für Systemrisiken (European Systemic Arbeit berichtet er jährlich an den Deutschen Risk Board – ESRB) der Ausschuss für Finanz- Bundest ag. Als Basis seiner Arbeit nutzt der stabilität (AFS) gebildet. Der Ausschuss dient AFS die Erkenntnisse der Deutschen Bundes- der geregelten Zusammenarbeit von BaFin, bank aus der makroprudenziellen Überwachung Bundesbank und Bundesregierung. Anfang 2013 des Finanzsystems. Sieht die Bundesbank eine hat der AFS seine Arbeit aufgenommen und den Gefährdung der Finanzstabilität, kann sie dem Ständigen Ausschuss für Finanzmarktstabilität AFS Vorschläge für entsprechende Warnungen abgelöst. Er tagt seither im vierteljährlichen unterbreiten und Maßnahmen zur Gefahrenab- Rhythmus.1 wehr empfehlen. Dem AFS gehören Vertreter der Deutschen Bun- ein Vertreter der Bundesanstalt für Finanz- 2.1.2 Z usammenarbeit mit Deutscher Bundesbank in der Versicherungs aufsicht marktstabilisierung (FMSA) an. Von Seiten der Im Rahmen der makroprudenziellen Überwa- BaFin nehmen regelmäßig die Präsidentin sowie chung arbeitet die Bundesbank seit Anfang die Exekutivdirektoren für die Banken- und für 2013 auch mit der Versicherungsaufsicht der die Versicherungsaufsicht an den Sitzungen teil. BaFin zusammen. Zuvor hatte es auf diesem desbank, des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der BaFin sowie – ohne Stimmrecht – Gebiet nur einzelne Berührungspunkte gegeben. Der AFS erörtert die für die Finanzstabilität Ziel der Zusammenarbeit ist es, die deutsche maßgeblichen Sachverhalte. Bei Bedarf kann Finanzmarktaufsicht zu stärken. Grundlage dafür ist ebenfalls das Finanzstabilitätsgesetz. 1 Vgl. Kapitel III 4.2 und 4.3. II Allfinanzaufsicht 27 Bereits zuvor hatten BaFin und Bundesbank in und r isikoorientierte Allfinanzaufsicht weiter der Bankenaufsicht und bei der Arbeit in inter- s tärken. nationalen Gremien eng miteinander kooperiert, etwa beim ESRB und dem Finanzstabilitätsrat Das Komitee identifiziert und erfasst Risiken der FSB (Financial Stability Board). beaufsichtigten Institute, die für die gesamte BaFin relevant oder von sektorübergreifender Für die Aufsicht über die Unternehmen im Ver Bedeutung sind. Es bewertet diese Risiken und sicherungssektor ist weiterhin nur die BaFin entwickelt daraus Entscheidungsvorschläge für zuständig. Der Deutschen Bundesbank hat das das Direktorium und Handlungsempfehlungen Finanzstabilitätsgesetz allerdings die Aufgabe für die einzelnen Aufsichtsbereiche. Das RK übertragen, im Rahmen der makroprudenziel- stützt sich dabei auf interne und externe Analy- len Überwachung des deutschen Finanzsystems sen sowie unternehmensübergreifende Querver- auch die Versicherer einzuschließen. Hierzu gleiche der BaFin. analysiert die Bundesbank Sachverhalte, die für die Finanzstabilität maßgeblich sind, und identi- Das Risikokomitee setzt sich aus Vertretern fiziert potenzielle Gefahren. aller Geschäftsbereiche der BaFin sowie – ohne II Stimmrecht – Vertretern der Bundesbank zuUm ihre jeweiligen Aufgaben in der mikro- und sammen. Vorsitzender des Komitees ist der Lei- makroprudenziellen Überwachung des Versi- ter der BaFin-Abteilung Analyse und Strategie. cherungssektors optimal erfüllen zu können, Das Gremium tagt einmal im Quartal. informieren sich BaFin und Deutsche Bundesbank seit Anfang 2013 gegenseitig über Beob- Ergänzend zum RK gründete die BaFin – eben- achtungen, Feststellungen und Einschätzungen. falls im Januar 2013 – das Komitee für Regulie- Dieser Informationsaustausch beinhaltet auch rung und Internationales. Auch dieses Gremium einen umfangreichen Datentransfer, der in einer soll die Allfinanzaufsicht innerhalb der BaFin gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung gere- stärken.2 III gelt wird. Darüber hinaus tauschen BaFin und Deutsche Bundesbank Wissen zu spezifischen Themen aus und organisieren gemeinsame Fortbildungen. 2.2 Systemrelevante Finanzunternehmen den verstärkten Bemühungen um ein stabiles 2.2.1 Bestimmung systemrelevanter Finanzinstitute Finanzsystem. Sie werden aber nicht durch Eine wesentliche Erkenntnis aus der Finanz- zusätzliche Meldepflichten belastet, da die B aFin marktkrise war, dass systemrelevante Finanz aufsichtliche Daten selbst an die Deutsche unternehmen (Global Systemically Important Bundesbank übermittelt. Die Vertraulichkeit Financial Institutions – G-SIFIs) nicht nur der Daten ist sichergestellt, denn die Deutsche gestärkt und besonders intensiv beaufsich- Bundesbank unterliegt ebenso wie die BaFin der tigt werden müssen, sondern dass sie auch Verschwiegenheitspflicht. selbst die Haftung für ihr Handeln übernehmen Die Versicherungsunternehmen profitieren von IV V müssen. Finanzunternehmen, die zu groß, zu 2.1.3 BaFin-weites Risikokomitee komplex oder zu stark mit anderen Marktteilnehmern verwoben sind, können jedoch nicht Die Schnittstelle zur makroprudenziellen Über- problemlos im Rahmen einer Insolvenz aus wachung durch Bundesbank und AFS bildet seit dem Markt ausscheiden. Die Erwartung solcher Januar 2013 ein BaFin-weites Risikokomitee Unternehmen, dass der Staat sie bei einer dro- (RK). Dieses soll dazu beitragen, die makro- henden Insolvenz stützen würde, führt zu einem prudenzielle Aufsicht künftig noch besser mit weiteren Problem: Moral Hazard. Potenziell VI der mikroprudenziellen Aufsicht zu verzah2 Vgl. Kapitel II 3. Anhang nen. Außerdem soll es die vorausschauende 28 II Allfinanzaufsicht systemgefährdende Institute könnten verleitet nach Einstufung eine zusätzliche Eigenkapitalan- werden, hohe Risiken einzugehen, da sie von forderung zwischen zunächst 1,0 % und 2,5 % daraus resultierenden Gewinnen profitieren, der risikogewichteten Aktiva (Risk-Weighted jedoch im Falle von Verlusten keine Insolvenz Assets – RWA) erfüllen. Der obersten Rele fürchten müssen. Um diesem Effekt entgegen- vanzstufe mit einer zusätzlichen Eigenkapitalan- zuwirken, stellt die Aufsicht künftig besonders forderung von 3,5 % wurde bisher keine Bank hohe Anforderungen an systemrelevante Insti- zugeordnet. Banken, die höhere systemische Ri- tute, um deren Verlusttragfähigkeit zu erhöhen. siken verursachen, können aber künftig auch in Andererseits ist es wichtig, diese Institute ohne die höchste Relevanzstufe eingruppiert werden. Schaden für das Finanzsystem abwickeln zu können.3 Beides setzt voraus, dass systemrele- Systemrelevante Banken in Deutschland vante Institute sowohl auf globaler als auch auf Neben den weltweit bedeutsamen Banken gibt nationaler Ebene identifiziert werden. es auch eine Reihe von Banken, die für den Global systemrelevante Banken Finanzmarkt und die Wirtschaft in Deutschland von großer Bedeutung sind. Deren Schieflage Der Finanzstabilitätsrat (Financial Stability würde zwar nicht die Stabilität des weltweiten Board – FSB) erstellt jährlich eine Liste der glo- Finanzsystems gefährden, sie wäre jedoch mit bal systemrelevanten Banken (Global Systemi enormen negativen Auswirkungen in Deutsch- cally Important Banks – G-SIBs). Bei der Aktu- land verbunden. Deshalb sind auch diese Ban- alisierung im November 2013 kam die Industrial ken einer besonderen Regulierung unterworfen. and Commercial Bank of China Limited hinzu, so dass die Liste nun 29 Banken umfasst. Grund- Um solche Banken zu identifizieren, wendet die lage für die Einstufung waren die Daten zum BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Jahresende 2012 und eine modifizierte Bewer- Bundesbank quantitative und qualitative Me- tungsmethode, die der Basler Ausschusses für thoden an. Aus quantitativer Perspektive nutzt Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking sie einen einheitlichen Indikatoransatz, um die Supervision – BCBS) im Juli 2013 veröffentlicht Wirkungsketten aufzudecken, die für systemi- hatte. Außerdem flossen die Erkenntnisse, die sches Risiko relevant sind. Da eine rein quantita- der BCBS aus den Datensammlungsübungen tive Betrachtung jedoch nicht alle bedeutenden der Jahre 2009 bis 2011 gewonnen hatte, in die Wirkungsketten abdecken kann, spielen auch Bewertungsmethode ein. qualitative Faktoren eine Rolle. Ob eine Bank systemrelevant ist, liegt deshalb immer auch im Um global systemrelevante Banken zu identifi- Ermessen der BaFin und der Deutschen Bundes- zieren, verwendet der BCBS ein globales Refe- bank. renzsystem. Banken, deren Schieflage weltweite Verwerfungen nach sich ziehen würde, identi- Systemrelevanz ist zudem keine binäre Eigen- fiziert der BCBS in enger Zusammenarbeit mit schaft. Weil es verschiedene Grade der System- den nationalen Aufsehern mittels eines indika- relevanz bzw. der daraus folgenden negativen torbasierten Messansatzes. Einer der Indikato- Effekte gibt, unterscheidet die BaFin zwei Grup- ren für systemisches Risiko ist zum Beispiel die pen von Banken: Größe einer Bank. Ziel des Ansatzes ist es, die Wahrscheinlichkeit für einen Ausfall global systemrelevanter Banken mittels erhöhter Eigen kapitalanforderungen zu minimieren.4 Je nach der Höhe des systemischen Risikos ordnet der BCBS die Banken fünf unterschiedlichen Relevanzstufen (Buckets) zu. Derzeit müssen sie je —— Systemrelevante Banken (Gruppe I): Bei solchen Instituten hat die Bestandsgefährdung immer negative Folgen für die Finanzmarktstabilität. —— Sonstige potenziell systemgefährdende Banken (Gruppe II): Solche Banken weisen ein geringeres systemisches Risiko auf als 3 Vgl. Kapitel III 1.5. Banken der Gruppe I. Im Falle der Bestands- 4 Vgl. Kapitel III 1.1. gefährdung ist der negative Einfluss auf die II Allfinanzaufsicht 29 Finanzmarktstabilität in Abhängigkeit von derungen vor, um sicherzustellen, dass sys- weiteren Faktoren zu beurteilen, wie etwa temrelevante Finanzunternehmen im Falle einer der aktuellen Marktlage. Schieflage saniert oder abgewickelt werden können, ohne dass dadurch Schockwellen durch In Deutschland müssen sowohl die Banken der das Finanzsystem gehen. Zu den Anforderungen Gruppe I als auch die der Gruppe II Sanierungs- gehört es, Sanierungs- und Abwicklungspläne pläne erstellen. So soll sichergestellt werden, zu erstellen, Krisenmanagementgruppen einzu- dass sie sich frühzeitig Klarheit darüber ver- richten, einen effektiven Informationsaustausch schaffen, wie sie künftige Krisen bewältigen zwischen den involvierten Behörden zu etablie- können. In den Sanierungsplänen befassen sich ren, die Abwicklungsfähigkeit der systemrele- Banken damit, welche Maßnahmen beispielswei- vanten Unternehmen zu diskutieren und diesbe- se in organisatorischer und geschäftspolitischer zügliche Hindernisse zu beseitigen. Hinsicht bereits heute umgesetzt werden können, um eine künftige Krise möglichst schnell, Umsetzung in den Mitgliedstaaten des FSB effektiv und aus eigener Kraft überwinden zu Um zu gewährleisten, dass sämtliche FSB-Mit- können. Zusätzlich erarbeitet die BaFin für gliedstaaten die einzelnen Maßnahmen konsis- potenziell systemgefährdende Banken Abwick- tent und den jeweiligen Risiken entsprechend lungspläne, damit diese Banken abgewickelt umsetzen, hat das FSB den so genannten werden können, ohne das Finanzsystem zu ge- Resolvability Assessment Process (RAP) eta fährden oder öffentliche Mittel einzusetzen. Das bliert. Aufbauend auf den Arbeitsergebnissen CRD-IV-Umsetzungsgesetz vom Januar 2014 aus den Krisenmanagementgruppen zur Abwick- ermöglicht es der BaFin außerdem, Institute als lungsfähigkeit der G-SIFIs werden hochrangige „anderweitig systemrelevant“ zu designieren und Vertreter der Heimat- und Gastlandaufsichts- einen zusätzlichen Kapitalpuffer von bis zu 2,0 % behörden aufgefordert, gemeinsame Einschät- des Gesamtforderungsbetrags anzuordnen. zungen darüber zu treffen, inwieweit G-SIFIs Systemrelevante Versicherer II III abwickelbar sind. Dazu bewerten sie, ob die Abwicklungsstrategie glaubwürdig und praktika- Neben systemrelevanten Banken stehen auch bel ist. Sie schätzen ein, inwieweit es in ope- systemrelevante Versicherer zunehmend im rationeller, finanzieller und rechtlicher Hinsicht Fokus der Aufsicht. Das FSB hat im Juli 2013 möglich ist, die vom Institut bevorzugte Abwick- eine Liste mit global systemrelevanten Versi- lungsstrategie umzusetzen. Daneben erörtern cherern veröffentlicht.5 Zudem erarbeitet die sie, ob die gewählte Abwicklungsstrategie es internationale Vereinigung der Versicherungs- ermöglicht, kritische Funktionen aufrecht zu aufsichtsbehörden (International Association of erhalten. Unter dem RAP sind die nationalen Insurance Supervisors – IAIS) im Auftrag des Aufsichtsbehörden zudem aufgefordert, darüber FSB Vorschläge, um die Verlusttragfähigkeit zu diskutieren, mit welchen Maßnahmen sich die international tätiger Versicherungsunternehmen Abwicklungsfähigkeit weiter verbessern ließe. IV V zu verbessern.6 Die Ergebnisse dieser Diskussionen sind dem 2.2.2 Abwicklung systemrelevanter Finanzunternehmen FSB-Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, so dass das FSB wiederum den Stand der Abwicklungsfähigkeit aller G-SIFIs einschätzen kann. Bis 2015 sollen die „Key Attributes of Effective Über den RAP können somit gezielt die Fälle Resolution Regimes for Financial Institutions“ adressiert werden, bei denen die Abwicklungs- (Key Attributes), die das FSB 2011 verabschie- fähigkeit unsicher oder unvollständig erscheint. det hat, in nationales Recht umgesetzt werden. Darüber hinaus ist der RAP auch ein wertvol- Sie sehen eine Reihe institutsspezifischer Anfor- les Instrument, um regulatorische Defizite zu VI 5 Vgl. Kapitel IV 1.3.1. glieder erfüllt, oder ob ein noch stärker insti- 6 Vgl. Kapitel IV 1.4. tutionalisierter Prozess erforderlich ist, wird zu Anhang erkennen. Ob er die Erwartungen der FSB-Mit- 30 II Allfinanzaufsicht bewerten sein, nachdem der erste RAP-Zyklus Umfang der verfügbaren Abwicklungsbefugnisse im Herbst 2014 durchlaufen ist. (Resolution Powers) sowie die Abgrenzung von Abwicklung von Nicht-Banken Abwicklungsbefugnissen zu Aufsichtsbefugnissen (Supervisory Powers) und gewöhnlichen Das FSB hat verschiedene sektorspezifische Insolvenzvorschriften. Weitere Probleme erga- Leitlinien zur Anwendung der Key Attributes ben sich aus unzureichenden Kompetenzen bei in Form von Annexen entwickelt, um die pri- der Abwicklung von Finanzgruppen und -konglo- mär aus Bankensicht verfassten Key Attribu- meraten, beim Austausch von Informationen bei tes, soweit erforderlich, an die Spezifika von grenzüberschreitender Abwicklung und bei der Nicht-Banken anzupassen und sie für diese Aussetzung von vorzeitigen Kündigungsrechten. operabel zu machen. Das FSB hat die Annexe im August 2013 zur öffentlichen Konsultation Die Empfehlungen des Peer-Review-Berichts gestellt und will die endgültigen Fassungen richten sich zum einen an die FSB-Mitglieder, 2014 verabschieden. die die volle Umsetzung der Key Attributes vorantreiben sollen. Zum anderen wird dem Bei der Abwicklung von Versicherungsunter- FSB empfohlen, in Bezug auf die Bewertungs- nehmen sehen die Leitlinien eine Befugnis zur methodik und offene Fragen für Klarstellung zu Restrukturierung oder Begrenzung von Verbind- sorgen und die Umsetzung der Key Attributes lichkeiten vor – auch aus Versicherungs- und zu überwachen. Rückversicherungsverträgen. Außerdem sollen zeitweilig Rechte von Versicherungsnehmern und Rückversicherern ausgesetzt werden können. Weiterhin wird die Abwicklung von Marktinfrastrukturen behandelt, um deren speziellen Anforderungen gerecht zu werden, und um zu 2.3 Schattenbanken 2.3.1 Regulierung auf globaler Ebene mers einer Finanzmarktinfrastruktur diese ge- Zusätzliches Rahmenwerk zur Regulierung von Schattenbanken fährdet. Schließlich beziehen sich die Leitlinien Die Staats- und Regierungschefs der G 20 haben auf Firmen, die Kundenvermögenswerte besitzen auf ihrem Gipfel in Sankt Petersburg im Septem- und verwalten. Dabei wird die Frage behandelt, ber 2013 weitere bedeutende Empfehlungen des wie im Falle einer Abwicklung dieser Firmen ge- FSB zur Regulierung des Schattenbankensys- währleistet werden kann, dass die Vermögens- tems verabschiedet. Nachdem die G 20 bereits werte sofort verfügbar sind und dass nachteilige Ende 2012 ein Rahmenwerk für Geldmarktfonds Folgen für die Kunden vermieden werden. gebilligt hatten, existiert nun auch eines für die verhindern, dass die Abwicklung eines Teilneh- Grenzüberschreitende Abwicklung übrigen Schattenbankenunternehmen, die das FSB als „sonstige Schattenbanken“ bezeichnet. Zur grenzüberschreitenden Abwicklung von Dazu gehören etwa Investmentfonds, Finanzin- Finanzinstituten hatte das FSB 2012 einen Peer termediäre, Finanzierungsgesellschaften, Ver- Review begonnen, dessen Abschlussbericht im briefungsvehikel und Kreditversicherer. Die von April 2013 vom FSB-Plenum verabschiedet und dem neuen Rahmenwerk erfassten Unternehmen anschließend veröffentlicht wurde. Erhoben unterscheiden sich jedoch sehr stark in ihrem wurde der Umsetzungsstand der Key Attribu- Geschäftsmodell, den Risiken, die sie eingehen, tes in allen Finanzdienstleistungssektoren der und den rechtlichen Anforderungen, denen sie FSB-Mitgliedstaaten – Banken, Versicherungen, unterliegen. Das FSB hat daher entschieden, eine Wertpapiere und Finanzmarktinfrastrukturen. Kategorisierung zu entwickeln, die auf die ausgeübten ökonomischen Funktionen abstellt und Der Peer Review zeigt, dass die Key Attribu- nicht auf den Unternehmenstyp. Das Rahmen- tes in der Bankenaufsicht am weitesten um- werk beschreibt fünf ökonomische Funktionen, gesetzt sind. Allerdings bestehen auch dort für die das FSB jeweils eine Reihe spezifischer noch Unklarheiten. Sie betreffen vor allem den Regulierungsmaßnahmen entwickelt hat. Die II Allfinanzaufsicht 31 nationale Umsetzung der Maßnahmen ist jedoch ren. So sind zum einen Mindeststandards für die nicht verbindlich. Vielmehr sind diese als Bau- Berechnungsmethoden für Sicherheitsabschläge kasten zu verstehen, aus denen die nationalen geplant. Zum anderen wird auch über konkrete Regulierer einzelne Maßnahmen auswählen kön- aufsichtliche Mindestvorgaben für die Höhe der nen, die den Unternehmenstypen, den lokalen Sicherheitsabschläge nachgedacht; das FSB Marktgegebenheiten und Stabilitätsrisiken am hat entsprechende Vorschläge mit Marktteil- besten entsprechen. Um zu gewährleisten, dass nehmern konsultiert und Auswirkungsstudien alle FSB-Mitgliedstaaten die Maßnahmen einheit- durchgeführt. lich anwenden, wird das FSB einen Mechanismus Mechanismus wiederum wird die Basis für einen Indirekte Regulierung des Schattenbanken systems Peer Review bilden. Nicht nur bei der oben beschriebenen direkten, zum Informationsaustausch entwickeln. Dieser Regulierung der Wertpapierleihe- und R epo-Märkte sondern auch bei der indirekten Regulierung des Schattenbankensystems wurden bedeutende Fortschritte erzielt. Unter indirekter Regu- Neben den Rahmenwerken zur Regulierung lierung ist die Regulierung der Verbindungen der Schattenbankenunternehmen hat das FSB des Bankensektors zum Schattenbankensektor auch schon einen Teil der Empfehlungen zur zu verstehen. Der BCBS hat unter anderem die Regulierung der Wertpapierleihe- und Repo- Großkreditregeln überarbeitet und dabei schat- Märkte verabschiedet. Ein wesentliches Ziel der tenbanktypische Risiken berücksichtigt, die Vorschläge besteht darin, die Transparenz für durch die gegenseitige Verbundenheit der Un- Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden zu ver- ternehmen in diesem Sektor und durch dessen bessern. Das FSB empfiehlt beispielsweise den Intransparenz entstehen. II III Aufsichtsbehörden, aufbauend auf den Arbeiten der G-20-Data-Gaps-Initiative aussagekräftige Da nun ein Großteil der Regulierungsvorschläge Daten über Wertpapierleihe- und Repo-Positio- verabschiedet ist, wird sich der Fokus künftig nen großer internationaler Institute zu sammeln. darauf verschieben, ihre Umsetzung zu über- Daneben regt das FSB an, in regelmäßigen Ab wachen. Die Bundesregierung hat maßgeblich ständen auch den Umfang der Aktivitäten der dazu beigetragen, dass die G 20 in den Anhang Repo- und Wertpapierleihemärkte insgesamt ab- der Abschlusserklärung des Gipfels in Sankt zufragen. Hierfür sollen bestehende Infrastruk- Petersburg einen detaillierten Umsetzungszeit- turen genutzt werden, beispielsweise zentrale plan, die Shadow Banking Roadmap, aufgenom- Wertpapierverwahrstellen oder Transaktionsre- men haben. Mit diesem Fahrplan verfolgen die gister. Das FSB möchte dann die vorhandenen G 20 das Ziel, alle Regulierungsempfehlungen Daten aggregieren und sich ein globales Bild im Jahr 2015 noch einmal auf den Prüfstand zu vom Wachstum und von den Risiken in den stellen und dann zu entscheiden, ob weitere Wertpapierleihe- und Repo-Märkten machen. Regulierungsschritte erforderlich sind. IV V haben in der Finanzkrise tendenziell dazu beige- 2.3.2 R egulierung von Geldmarktfonds in der EU tragen, dass sich Risiken verschärft haben und Geldmarktfonds sind für Finanzinstitute, Unter- sich die Verschuldung im Finanzsystem erhöht nehmen und Staaten eine wichtige kurzfristige hat. Das FSB fordert deshalb, diese Aktivitäten Finanzierungsquelle. Aufgrund der systemischen zu beschränken. Zusammenhänge zwischen Geldmarktfonds und heiten und der Reinvestition von Barmitteln Bankensektor sowie zwischen Geldmarktfonds Bis Herbst 2014 wird das FSB noch weitere und Unternehmens- sowie Staatsfinanzierung Empfehlungen ausarbeiten, die ebenfalls dazu steht die Tätigkeit der Geldmarktfonds im Zen- dienen sollen, das prozyklische Verhalten in den trum der internationalen Arbeiten zum Thema Wertpapierleihe- und Repomärkten zu reduzie- Schattenbanken. VI Anhang Die Praktiken der Weiterverwendung von Sicher 32 II Allfinanzaufsicht Empfehlungen des ESRB verstehen. Gemeinsame Regeln sollen zudem Im Februar 2013 hat der ESRB Empfehlungen gewährleisten, dass Geldmarktfonds in qualita- zur Regulierung von Geldmarktfonds veröffent- tiv hochwertige und gut diversifizierte Vermö- licht. Diese decken vier Bereiche ab: genswerte hoher Bonität investieren. Mit diesen Maßnahmen will die Kommission erreichen, dass —— Der ESRB empfiehlt eine verpflichtende Umstellung auf einen variablen Nettoinven- die Liquidität des Fonds ausreicht, um den Rücknahmeforderungen der Anleger zu entsprechen. tarwert. Geldmarktfonds sollen verpflichtet werden, einen schwankenden Nettoinventarwert aufzuweisen, da hierdurch ihre Kapital- 2.4 Finanzkonglomerate anlagemerkmale verstärkt und ihre einlagen Mit dem Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz ähnlichen Merkmale verringert würden. (FKAG), das am 4. Juli 2013 in Kraft getreten —— Der ESRB empfiehlt zudem, die bestehenden Liquiditätsanforderungen um konkrete Min- ist, wurde die Finanzkonglomeraterichtlinie I (Financial Conglomerates Directive I – FiCoD I)7 destquoten für liquide Anlagen mit täglicher in Deutschland umgesetzt. Die Richtlinie ändert und wöchentlicher Fälligkeit zu erweitern. neben der Finanzkonglomeraterichtlinie von —— Im Hinblick auf die Offenlegung fordert der ESRB, dass die Anleger in den Marketingma- 2005 (siehe Infokasten „Finanzkonglomeraterichtlinie“ auf Seite 33) auch die Versicherungs- terialien von Geldmarktfonds auf eine fehlen- gruppen-Richtlinie 8, die Solvency-II-Rahmen- de Kapitalgarantie und die Möglichkeit eines richtlinie 9 und die Bankenrichtlinie.10 Kapitalverlustes hingewiesen werden. In den veröffentlichten Angaben soll nach Ansicht Einheitliche Aufsichtsstandards des ESRB nur dann auf eine Sponsor-Unter- Das FKAG bündelt die Regelungen zur zusätz- stützung oder die Möglichkeit einer solchen lichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen Unterstützung hingewiesen werden dürfen, eines Finanzkonglomerats, die zuvor im KWG wenn die Unterstützung mit einer festen Ver- und im VAG enthalten waren (siehe Infokasten pflichtung seitens des Sponsors einhergeht. auf Seite 33). Vereinzelte Aufsichtsstandards —— Schließlich empfiehlt der ESRB, dass alle Fäl- waren bisher entweder nur im KWG oder nur im le von Sponsor-Unterstützung den zuständi- VAG enthalten und galten daher nur für bank- gen nationalen Aufsichtsbehörden gemeldet bzw. versicherungsgeführte Finanzkonglome- werden müssen. rate. Durch das FKAG gelten diese Regelungen Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission nun übergreifend. Neu ist, dass die Aufsichtsbehörde Prognoserechnungen („Stresstests“) für ein Finanzkonglomerat verlangen kann.11 Um die Integrität und Stabilität des europäischen Binnenmarktes für Geldmarktfonds zu Neben KWG und VAG wurden auch zahlrei- gewährleisten, hat die Europäische Kommission che Verordnungen geändert. Die Änderungen im September 2013 den Entwurf einer Verord- zielen darauf ab, den Konsolidierungskreis um nung vorgelegt. Diese soll die Geldmarktfonds die „gemischte Finanzholding-Gesellschaft“ zu weiter regulieren, ohne die wichtige Finanzie- erweitern. Wenn zum Beispiel statt einer Ver- rungsfunktion dieser Fonds für die Wirtschaft sicherungsholdinggesellschaft eine gemischte einzuschränken. Die neuen Vorschriften zie- Finanzholding-Gesellschaft übergeordnetes Un- len vor allem auf das Liquiditätsprofil und die ternehmen der Gruppe ist, ist die Berechnung Stabilität europäischer Geldmarktfonds ab. Es einer bereinigten Solvabilität anzuordnen. Daher sollen einheitliche Regeln eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die liquiden Vermö- 7 RL 2011/89/EU, ABl. EU L 326, S. 113 ff. genswerte täglich und wöchentlich eine be- 8 RL 98/78/EG, ABl. EU L 330, S. 1 ff. stimmte Mindesthöhe aufweisen. Standardisier- 9 RL 2009/138/EG, ABl. EU L 335, S. 1 ff. te Grundsätze sollen den Fondsverwalter in die 10 RL 2006/48/EG, ABl. EU L 177, S. 1 ff. Lage versetzen, seine Anlegerbasis besser zu 11 RL 2002/87/EG, ABl. EU L 35 S. 1 ff. II Allfinanzaufsicht 33 mussten auch die Solvabilitäts-BereinigungsVerordnung (SolBerV) und die Solvabilitäts verordnung (SolvV) inhaltlich geändert werden. Die Finanzkonglomerate-Solvabilitäts- Verordnung (FkSolV) wurde neu erlassen, da ihre bisherige Rechtsgrundlage entfallen ist. Zu den weiteren angepassten Verordnungen zählen die Versicherungs-Vergütungsverordnung, die Inhaberkontrollverordnung, die ZAG-Anzeigenverordnung, die Prüfungsberichtsverordnung und die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung. Ziele der neuen Gesetzgebung Die Bündelung der relevanten Vorschriften in einem einzigen Gesetz wird der sektorüber- Finanzkonglomerat Ein Finanzkonglomerat ist eine (Unter-) Gruppe, deren Unternehmen sowohl in der Banken- oder Wertpapierdienstleistungsbranche als auch in der Versicherungsbranche tätig sind. Für die zusätzliche Beaufsichtigung nach dem FKAG müssen die spezifischen Voraussetzungen dieses Gesetzes vorliegen. § 1 Absatz 2 FKAG enthält eine detaillierte Definition für ein Finanzkonglomerat. Nach aktuellem Stand sind acht Finanzkonglomerate festgestellt worden. Zwei von ihnen befinden sich unter Bankenaufsicht und sechs unter Versicherungsaufsicht, je nachdem, in welchen Aufsichtsbereich das jeweils übergeordnete Unternehmen fällt. II greifenden Bedeutung des Themas gerecht und folgt der Systematik der EU-Richtlinien. Der bisherige Aufsichtsstandard für Finanzkonglomerate wird durch das FKAG beibehalten. Das Gesetz setzt die wesentlichen Ziele der FiCoD I um, Identifizierung von Finanzkonglomeraten Die Einstufung einer Gruppe als Finanzkonglo —— die zusätzliche Beaufsichtigung effektiver zu machen, merat erfolgt nach dem FKAG flexibler und —— das Risikomanagement von Finanzkonglomeraten zu stärken, gensverwaltungsgesellschaften und Verwal- —— die Möglichkeiten für Aufsichtsarbitrage zu beseitigen, Investment Fund Manager – AIFM) nach der —— den Aufwand, der zur Einhaltung der Vorschriften notwendig ist, zu begrenzen und mung eines Finanzkonglomerats einbezogen. —— die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zu fördern. glomerat angehören, sind in die Berechnungen III stärker risikoorientiert als bisher. Vermöter alternativer Investmentfonds (Alternative AIFM-Richtlinie werden nun bei der BestimUnternehmen in Drittstaaten, die einem Kon IV der Schwellenwerte einzubeziehen, wenn das Unternehmen von einem Staat im Europäischen Zudem passt die FiCoD I die Finanzkonglomerate- Wirtschaftsraum (EWR) in den Drittstaat umge- Richtlinie an die neue europäische Aufsichts- zogen ist, um sich der Beaufsichtigung im EWR struktur an. zu entziehen. Beteiligungen an der innerhalb des Finanzkonglomerats schwächer vertretenen Branche, die aus der Perspektive der Aufsicht V von untergeordneter Bedeutung sind, können bei der Berechnung des Schwellenwertes ausgeDie Umsetzung der Finanzkonglomeraterichtlinie11 (Financial Conglomerates Directive) aus dem Jahr 2005 verankerte die zusätzliche Aufsicht über Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats im Kreditwesengesetz (KWG) bzw. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). schlossen werden. Eine Befreiung oder Freistellung von den Regelungen zu Risikokonzentra tionen, konglomeratsinternen Transaktionen und besonderen organisatorischen Pflichten ist auch dann möglich, wenn die Gruppe zwar einen bestimmten relativen Schwellenwert erreicht, VI die Bilanzsumme der am schwächsten vertretenen Branche aber die absolute Grenze von 6 Mrd. Euro nicht übersteigt. Die BaFin prüft jährlich, ob diese Grenze überschritten wurde. Anhang Finanzkonglomeraterichtlinie 34 II Allfinanzaufsicht Mehr beaufsichtigte Unternehmen BaFin durch die delegierten Aufgaben entstan- Das FKAG erweitert den Kreis der beaufsich- den sind, hat ESMA gemäß den EU-rechtlichen tigten Unternehmen um Rückversicherungsun- Vorschriften in voller Höhe erstattet. ternehmen, Versicherungszweckgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds. Es führt außerdem neue Informationspflichten für 2.5.2 Neue Rating-Verordnung Unternehmen und Veröffentlichungspflichten für Ein wesentliches Ereignis im Jahr 2013 war Finanzkonglomerate ein, die jeweils die Rechts-, das Inkrafttreten der neuen Ratingverordnung Governance- und Organisationsstruktur um (CRA III) am 20. Juni 2013. Hieraus ergaben fassen. sich zahlreiche Mandate für ESMA und die nationalen Aufsichtsbehörden, unter anderem zu Die gemischten Finanzholding-Gesellschaften folgenden Themen: werden nun in die sektorale Gruppenaufsicht einbezogen. Bislang gab es ein Problem, wenn eine Finanzholding- oder Versicherungsholdinggesellschaft zu einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft wurde, etwa weil sie ein Unternehmen der jeweils anderen Branche —— Reduzierung der Bezugnahmen auf Ratings in europäischen und nationalen Gesetzen und Regelwerken —— Erstellung von bindenden technischen Regulierungsstandards zur Veröffentlichung von zukaufte. Durch Aufnahme der gemischten Informationen zu strukturierten Finanzpro- Finanzholding-Gesellschaft in die sektorale dukten (einschließlich der Einrichtung einer Gruppenaufsicht sind nun beide Aufsichtsregelwerke nebeneinander anwendbar. In VAG und KWG gibt es nun eine Waiver-Regelung, die eine Doppelung identischer Pflichten vermeidet. entsprechenden Webseite durch ESMA) —— Erstellung von bindenden technischen Regulierungsstandards zur Erhebung von Gebühren durch die Ratingagenturen 2.5 Ratingagenturen 2.5.3 R eduzierung der Bezugnahme auf externe Ratings 2.5.1 Aufsicht durch ESMA Die drei europäischen Aufsichtsbehörden Seit 2011 ist ausschließlich die Europäische (ESMA, EIOPA und EBA) haben Bezugnahmen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA auf Ratings in ihren eigenen Regelwerken über- (European Securities and Markets Authority) prüft und gegebenenfalls ersetzt. Änderungs- für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen bedarf sahen sie insbesondere bei den ESMA- zuständig. Im Rahmen der Delegation von Leitlinien zu Geldmarktfonds. Der Bericht zur Aufsichtsaufgaben bat ESMA im Sommer 2013 – Reduzierung dieser Bezugnahmen auf Ratings gestützt auf eine entsprechende Vorschrift wurde bis Anfang Dezember 2013 konsultiert in der EU-Ratingverordnung – die BaFin um und im Februar 2014 durch die Aufsichtsgre Unterstützung bei mehreren Vor-Ort-Prüfungen mien der Behörden veröffentlicht. Bei den natio deutscher Ratingagenturen. BaFin-Mitarbeiter nalen Aufsichtsbehörden sollen entsprechende haben zusammen mit ESMA-Mitarbeitern im Änderungen bis Ende 2014 erfolgen. August und September 2013 die sechs deutschen Ratingagenturen geprüft. Dabei führ- Neben den europäischen Aufsehern befasst sich ten sie umfangreiche Einzelinterviews mit den auch das FSB mit der Reduzierung der Bezug- wichtigsten Funktionsträgern der Unternehmen nahmen auf Ratings. Dazu führt es seit dem sowie mit den unabhängigen Mitgliedern des Frühjahr 2013 einen Peer Review durch. Dieser Aufsichtsgremiums, über die Ratingagenturen soll zeigen, inwieweit seine Mitglieder der Ver- gemäß EU-Ratingverordnung verfügen müssen pflichtung nachgekommen sind, die Bezugnah- und die nicht in die Ratingtätigkeiten eingebun- men auf externe Ratings in ihren Gesetzen und den sind. Außerdem wurden die Räumlichkeiten Regelwerken so weit wie möglich zu reduzieren. der Unternehmen besichtigt. Die Kosten, die der Zweitens wird geprüft, ob die Mitglieder ausrei- II Allfinanzaufsicht 35 chend darauf hinwirken, dass die Marktteilnehmer sich bei der Bewertung des Kreditrisikos nicht ausschließlich auf externe Ratings verlassen, sondern eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen. Diese Verpflichtung geht auf entsprechende Grundsatzbeschlüsse der G 20 und auf eine ergänzende FSB-Road-Map zurück. In einem Maßnahmenplan sollen die Staaten darlegen, auf welche Weise sie in der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden dafür sorgen wollen, dass die Marktteilnehmer neben Ratings auch andere Kreditrisikobewertungsverfahren anwenden und die Bezugnahme auf Ratings auch in privaten Verträgen weiter verringern. Den entsprechenden deutschen Maßnahmenplan hat die BaFin in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank und dem Bundesministerium der Finanzen entwickelt. 2.6 Hochfrequenzhandel Das Hochfrequenzhandelsgesetz12 ist seit Erlaubnispflichtiger Hochfrequenzhandel Hochfrequenzhandel ist ein Teil des algorithmischen Handels, bei dem Kauf- und Verkaufsaufträge computerbasiert eingegeben, geändert und gelöscht werden. Hochfrequenzhandel zeichnet sich oft durch eine hohe Zahl von Auftragseingaben, -änderungen oder -löschungen innerhalb sehr kurzer Zeit (Mikrosekunden) aus. Die Händler suchen die unmittelbare Nähe zum Server des Handelsplatzes, um durch den kurzen Weg der Signale Geschwindigkeitsvorteile zu erlangen. Das Hochfrequenzhandelsgesetz berücksichtigt diese Eigenschaften. Es sieht die Erlaubnispflicht für Handelsteilnehmer vor, die mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik Finanzinstrumente für eigene Rechnung handeln. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik gekennzeichnet durch 15. Mai 2013 in Kraft und enthält neue Regeln —— die Nutzung von Infrastrukturen, die für den Hochfrequenzhandel und den algorith- darauf abzielen, Latenzzeiten zu minimieren, —— die Entscheidung des Systems über Einleitung, Erzeugung, Weiterleitung oder Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention und —— ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen. mischen Handel. Die neue Regulierung betrifft sowohl Handelsteilnehmer als auch Handelsplätze. Sie soll Aufsichtslücken schließen und potenziellen Risiken entgegenwirken, wie zum Beispiel der Überlastung von Handelssystemen durch eine hohe Zahl von Auftragseingaben, -änderungen oder -löschungen (siehe Infokas- II III IV ten „Erlaubnispflichtiger Hochfrequenzhandel“). Mit der neuen Regulierung reagierte der Gesetzgeber auf die zunehmende Schnelligkeit und nispflicht, wenn sie ausschließlich auf eigene Komplexität des Handels infolge des vermehr- Rechnung handelten, ohne Dienstleistungen ten Einsatzes von Algorithmen. Er setzte vorab für Dritte zu erbringen, und auch keine an- einige Regelungen zum algorithmischen Handel deren Finanzdienstleistungen oder Bankge- und Hochfrequenzhandel um, die im Rahmen schäfte betrieben. Nun ist das Betreiben von der Überarbeitung der Finanzmarktrichtlinie13 Hochfrequenzhandel gemäß § 1 Absatz 1a auch auf europäischer Ebene geplant sind. Die Satz 2 Nr. 4d KWG erlaubnispflichtig. Erlaub- europäischen Regeln werden jedoch voraus- nispflichtige Unternehmen müssen unter ande- sichtlich nicht vor Ende 2016 anwendbar sein. rem Pflichten zum Risikomanagement und zur Hochfrequenzhandel ist erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung V Eigenkapitalausstattung einhalten sowie Meldepflichten gegenüber der Aufsicht erfüllen. Vor Einführung der neuen Regelungen stan- Nach dem neu eingefügten § 33 Absatz 1a den Hochfrequenzhändler nicht unter Erlaub- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) müssen VI 12 BGBl. I 2013, S. 1162. nehmen, die algorithmischen Handel betreiben, 13 RL 2004/39/EG, ABl. EU L 145, S. 1 ff. zudem über angemessene System- und RisikoAnhang beaufsichtigte Wertpapierdienstleistungsunter- 36 II Allfinanzaufsicht kontrollen ihrer Handelssysteme verfügen. Fer- delssystemen vorhalten. Diese neuen Pflichten ner müssen sie wirksame Notfallvorkehrungen kontrolliert die BaFin im Rahmen der jährlichen für unvorhergesehene Störungen in ihren Han- Prüfung nach § 36 WpHG. 3 Aufsicht international 3.1 D as Europäische System der Finanzaufsicht zu kurz war, um die Effektivität und die Effi- Anfang 2011 fiel der Startschuss für die drei beurteilen zu können. Dies gilt vor allem für Europäischen Aufsichtsbehörden (European die ESAs, da wesentliche Richtlinien noch nicht Supervisory Authorities, ESAs): die Europäi- verabschiedet worden sind und somit wichtige sche Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Handlungsgrundlagen fehlen. Trotz vereinzelter Banking Authority), ihr Pendant für das Ver Anlaufschwierigkeiten – etwa beim Stresstest sicherungswesen und die betriebliche Alters und der Rekapitalisierungsübung der EBA 2011 versorgung EIOPA (European Insurance and bzw. 2012 – verdienen die drei Behörden, aber Occupational Pensions Authority) und ESMA, auch der ESRB Respekt für das, was sie aus die Europäische Wertpapier- und Marktauf- dem Stand heraus und mit zunächst relativ we- sichtsbehörde (European Securities and Markets nig Personal in den ersten zwei Jahren geleistet Authority). Kurz zuvor, Ende 2010, hatte bereits haben. zienz des ESFS umfassend und abschließend der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) seine Doch sollten sie lernen, ihre Arbeitsschwer- Arbeit aufgenommen. punkte richtig zu setzen und ihren Personaleinsatz effizient zu steuern. Auch die Kooperation ESAs und ESRB bilden zusammen das Euro- untereinander und mit der Europäischen Zen- päische System der Finanzaufsicht (European tralbank scheint noch verbesserungswürdig zu System of Financial Supervision, ESFS). Dessen sein. Es hat in der Vergangenheit Tätigkeits- Sinn sollte darin bestehen, die regulatorische überschneidungen gegeben, die vermeidbar und aufsichtliche Zentralisierung in Europa vor- gewesen wären. anzutreiben und makroprudenzielle Analyse und mikroprudenzielle Aufsicht besser zu verknüp- Ein weiterer wichtiger Punkt: Die ESAs sollten fen.14 künftig zu 100 Prozent aus dem Budget der Kommission finanziert werden. Derzeit finanzie- 3.1.1 Das ESFS auf dem Prüfstand ren die Behörden der Mitgliedstaaten einen Teil der Kosten, ohne aber bei der Budgetaufstel- Ob das ESFS diesem Anspruch in den ersten lung adäquat mitreden zu können. Auch sollte beiden Jahren seines Bestehens gerecht ge- die Personalausstattung von EBA, ESMA und worden ist, haben die Europäische Kommission, EIOPA im Einklang stehen mit deren Aufgaben. der Rat und das Europäische Parlament 2013 Mehr Personal sollte nur dann genehmigt wer- geprüft. So ist es in den Gründungsverordnun- den, wenn den Behörden originäre neue Aufga- gen der ESAs und des ESRB vorgesehen. Die ben übertragen werden. Prüfung soll zeigen, ob und an welchen Stellen das ESFS nachgebessert werden muss. Die Kritisch sieht die BaFin auch Forderungen nach BaFin sieht die Arbeit der ESAs und des ESRB mehr Eigenständigkeit der europäischen Auf- durchaus positiv, wenn auch die bisherige Zeit sichtsbehörden gegenüber den Mitgliedsbehörden, etwa durch Schaffung von Executive 14 Zur künftigen europäischen Bankenaufsicht vgl. Kapitel III 2.1. Boards mit eigenen Entscheidungsbefugnissen. Dass diejenigen, die über die aufsichtliche II Allfinanzaufsicht 37 zusammensetzt, führt die Analysen durch und Komitee für Regulierung und Internationales Finanzmarktegulierung ist mehr und mehr Ausfluss europäischer Gesetzgebung und globaler Initiativen. Umso wichtiger ist es, deutsche Positionen dort, wo wichtige Entscheidungen getroffen werden, wirksam zu vertreten. Dazu bedarf es zentraler Koordinierung. Zu diesem Zweck hat die BaFin ein Komitee für Regulierung und Internationales (KomRI) eingerichtet. Es behält den gesamten Auftritt der BaFin in europäischen und globalen Gremien im Blick, bereitet Entscheidungsvorschläge für das BaFin-Direktorium vor und entwirft Handlungsempfehlungen für die einzelnen Geschäftsbereiche. Im Fokus stehen Themen, die für die Aufsicht in Deutschland von herausragender und strategischer Bedeutung sind. Nach Vorgabe des Direktoriums kann das KomRI in bestimmten Fällen auch eigene Entscheidungen treffen. Es identifiziert zudem sektorübergreifende Bezüge mit dem Ziel, bewährte Regulierungsansätze, soweit passend, auch in anderen Aufsichtsbereichen zu implementieren. 2013 fasste das KomRI zum Beispiel Beschlüsse zur Umsetzung der „Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions“ des Finanzstabilitätsrates FSB (Financial Stability Board) und zum Umgang mit Anträgen an die ESAs auf Zugang zu Dokumenten. Auch stellte das KomRI vergleichende Überlegungen zu Basel III und Solvency II an. ermittelt beispielsweise bewährte Handhabungen (Good Practices). Stresstestleitlinien der EBA Im November 2013 veröffentlichte die EBA die Ergebnisse eines Peer Reviews, in dem sie untersucht hatte, ob die nationalen Aufsichtsbehörden die Stresstest-Leitlinien der EBA angemessen und vollständig anwenden. Die Leitlinien enthalten Vorgaben dazu, wie Kreditinstitute Stresstests als Bestandteil des Risikomanagements ausgestalten und durchführen sollen. Der Bericht hält fest, dass alle 30 untersuchten Aufsichtsbehörden, darunter auch die BaFin, II aus den 27 Mitgliedstaaten der EU und den drei Beobachterstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen die Leitlinien weitgehend angewendet und befolgt haben (largely applied). Die Bewertung lag damit im Durchschnitt bei der zweithöchsten von vier Einstufungskategorien. Einige Aufsichtspraktiken wurden als besonders gut beurteilt (Best Practices). Der Peer Review, III der zwischen Oktober 2012 und September 2013 stattfand, war die erste Überprüfung, die die EBA in ihrer Zuständigkeit durchführte. Die nationalen Aufsichtsbehörden mussten sich anhand eines standardisierten Fragebogens selbst einschätzen. Der Überprüfungsausschuss der EBA hat die Antworten der Aufsichtsbehörden auf ihre Stimmigkeit überprüft. Bei sechs IV nationalen Aufsichtsbehörden fanden Vor-OrtInspektionen statt. EIOPA-Peer-Reviews EIOPA hat 2013 drei Peer Reviews abgeschlosExpertise verfügen, an entscheidender Stelle sen, mit denen sie im Vorjahr begonnen hatte, mitzureden haben, garantiert die Qualität der und bislang zwei Ergebnisberichte veröffent- Arbeit der drei europäischen Aufsichtsbehörden. V licht. Die Berichte enthalten neben als besonders gut befundenen Aufsichtspraktiken auch Empfehlungen an die nationalen Aufsichtsbehörden und EIOPA. Einer der Peer Reviews Die Überprüfungsausschüsse der Europäischen beschäftigte sich mit der Vorprüfung interner Aufsichtsbehörden (Review Panels) untersuchen Modelle in Vorbereitung auf das künftige Regel- in vergleichenden Analysen (Peer Reviews) werk Solvency II und empfahl eine konsistente einzelne Aspekte der Arbeit der nationalen Auf- Kommunikation mit der Industrie und in Auf- sichtsbehörden. Das Ziel ist, die Aufsichtsprak- sichtskollegien. Außerdem sollten Aufseher und tiken zu vereinheitlichen. Ein Team von Exper- Risikoexperten gleichermaßen in den Vorprü- ten, das sich aus Mitgliedern des Review Panels fungsprozess eingebunden werden. Der BaFin und aus Fachleuten der nationalen Behörden bescheinigt der Peer Review einen überzeugen- VI Anhang 3.1.2 Peer Reviews der ESAs 38 den und gut organisierten Vorprüfungsprozess, in den verschiedene Abteilungen eingebunden sind. Konsistenz werde durch Anleitung und II Allfinanzaufsicht 3.2 D eutschland im globalen V ergleich regelmäßige Treffen sichergestellt. Für die drei 3.2.1 Peer Review des Finanzstabilitätsrates Themenkomplexe Sicherstellung einer konsis- Deutschland hat sich zuletzt 2013 freiwillig einem tenten Herangehensweise, Entwicklung überein- Länder-Peer-Review des FSB unterzogen (siehe stimmender Interpretationen der Anforderun- Infokasten Länder-Peer-Review, Seite 39). Der gen sowie Verbesserung der Arbeitsweise der Review wurde Ende März 2014 abgeschlossen. Aufsichtskollegien empfiehlt der Peer Review so- Ein Schwerpunkt der vergleichenden Analyse fortige Anschluss-Peer-Reviews, die Ende 2013 war die mikroprudenzielle Aufsicht von Banken begonnen haben. und Versicherungen. Geprüft wurden beispiels- ESMA-Verhaltensregeln für Information der Verbraucher weise die Aufsicht in Form von Vor-Ort-Prüfungen, das Regime der Meldepflichten und die Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen. Ein weiterer In einem 2012 begonnenen Peer Review zu den Schwerpunkt war das makroprudenzielle Rah- Verhaltensregeln (Conduct of Business Rules) menwerk. Dabei ging es um die institutionelle für eine faire und nicht irreführende Information Struktur der Aufsicht, die Prozesse im Zusam- der Verbraucher untersuchte ESMA, ob ver- menhang mit der makroprudenziellen Struktur, schiedene Aufsichtspraktiken in den Bereichen die makroprudenzielle Strategie, Instrumente interne Organisation und aufsichtsrechtlicher und Maßnahmen, sowie die Behebung systemi- Ansatz, Überwachung der vorhandenen Infor- scher und grenzüberschreitender Risiken und mationen und Marktkommunikationen im Ein- die Zusammenarbeit mit dem ESRB. klang stehen mit der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial InstruReview 2013 weitgehend abgeschlossen. Die 3.2.2 I m Fokus des Internationalen W ährungsfonds BaFin hat dabei alle Anforderungen voll erfüllt Neben dem FSB-Peer-Review fand in Deutsch- (fully compliant), beaufsichtigt also vollständig land im Mai und Juni 2013 eine Konsultation regelkonform. An den Peer Review schließen nach Artikel IV des Übereinkommens über den sich Vor-Ort-Besuche bei vier der teilnehmen- Internationalen Währungsfonds (IWF) statt. den Behörden an – darunter auch die BaFin Danach soll der IWF einmal im Jahr mit jedem im Januar 2014. Diese Besuche dienen dazu, Mitgliedsland ein Konsultationsgespräch über einzelne Aufsichtspraktiken aus der Nähe zu dessen Wirtschaftslage führen. Der IWF führte erfassen und sie den Behörden untereinander Gespräche mit Vertretern der BaFin, des Bun- noch verständlicher zu machen. desfinanzministeriums, des Bundeswirtschafts- ments Directive – MiFID). ESMA hat diesen Peer ministeriums, der Bundesbank, der BundesanAn zwei weiteren, 2013 begonnenen Peer Re- stalt für Finanzmarkstabilisierung (FMSA) und views wird ESMA 2014 weiterarbeiten. Einer verschiedenen privaten Firmen. Schwerpunkte befasst sich mit der Implementierung der in der Diskussion mit der BaFin waren die Lage ESMA-Leitlinien zu Systemen und Kontrollen des deutschen Finanzsektors, die Herausforde- für Handelsplattformen, Wertpapierfirmen und rungen im Bankensektor, die Vorbereitung auf zuständige Behörden in einem automatisier- den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, das ten Handelsumfeld. Der andere Peer Review Management der Eurozonen-Krise und die Um- beschäftigt sich mit den Vorgaben der MiFID setzung der Empfehlungen aus dem Financial zu den Aufsichtspraktiken und zur Qualität der Sector Assessment Program (FSAP), das 2011 Ausführung von Kundenaufträgen. Zu dem Peer in Deutschland durchgeführt worden war (siehe Review, in dem ESMA 2012 die Überwachung Infokasten Länder-Peer-Reviews, Seite 39). von Marktmissbrauch untersucht hat, sind zu Die Ergebnisse der Artikel-IV-Konsultation hat Beginn des Jahres 2013 noch empfehlenswerte der IWF – wie üblich – auf seiner Internetseite Aufsichtspraktiken ermittelt worden. veröffentlicht. II Allfinanzaufsicht 39 Länder-Peer-Reviews In den Länder-Peer-Reviews des Financial Stability Board (FSB) wird geprüft, wie die nationalen Aufsichtsbehörden Richtlinien und Aufsichtsstandards umsetzen, die im FSB vereinbart worden sind. Die Peer Reviews orientieren sich am Financial Sector Assessment Program (FSAP) des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank. Die Peer Reviews des FSB für einzelne Länder können sich auch auf Regulierungs-, Aufsichts - oder andere politische Fragen des Finanzsektors konzentrieren, die nicht vom FSAP abgedeckt werden. Im Unterschied zum FSAP analysiert das FSB in seinen Länder-Peer-Reviews aber nicht umfassend die Struktur oder Politik des Finanzsystems oder die Einhaltung von internationalen Finanzstandards. Die FSB-Mitgliedsländer haben sich dazu verpflichtet, sich alle fünf Jahre einer Beurteilung nach dem FSAP zu unterziehen. Ergänzend dazu findet ein Länder-Peer-Review des FSB alle zwei bis drei Jahre nach der letzten FSAP-Beurteilung statt. Bei den Peer Reviews füllen die Länder einen Fragebogen aus. II Der IWF bewertete im Rahmen der Konsultation Staaten, Staatenverbünden und auch interna- das in Deutschland eingeführte makropruden- tionalen Organisationen ihre Aufsichtsanfor- zielle Rahmenwerk positiv und lobte neben den derungen fortentwickelt hat, ohne sie zuvor Fortschritten bei der Umsetzung der FSAP-Emp- international hinreichend abzustimmen, bedarf fehlungen, dass das deutsche Bankensystem es zudem eines Mechanismus der gegenseitigen stabiler geworden ist. Verbesserungsbedarf Anerkennung. sieht der IWF noch beim Kapitalpuffer deutscher Banken und der Frage, auf welchen Wegen das Im Jahr 2009 hatten die Staats- und Regie- Finanzsystem profitabler und effizienter gestal- rungschefs anlässlich des G-20-Gipfels von tet werden kann. Die bisherige Entwicklung, die Pittsburgh beschlossen, dass alle standardisier- deutsche Banken zur Stärkung ihres Kapitalpuf- ten außerbörslich gehandelten Derivateverträge fers unternommen haben, hebt der IWF hervor, bis spätestens Ende 2012 an Börsen oder auf er erwartet jedoch weitere Schritte zur Stär- elektronischen Handelsplattformen gehandelt kung der Kapitalausstattung. Außerdem sollten und über einen Zentralen Kontrahenten abge- weitere Anstrengungen bei der Beaufsichtigung rechnet werden. Ferner wurde festgelegt, dass von großen international tätigen Banken un- außerbörslich gehandelte Derivate an Handels- ternommen werden, und die Koordination mit register gemeldet werden sollten. Da die USA Aufsichtsbehörden in wichtigen Finanzzentren und Europa die G-20-Vorgaben jeweils durch solle verbessert werden. international nicht hinreichend abgestimmte III IV nationale Aufsichtsanforderungen umgesetzt haben, bedürfen diese der gegenseitigen Anerkennung. Hierzu haben sich die US-amerikanische C ommodity Futures Trading Commission Das hohe Maß an grenzüberschreitenden Ak (CFTC) und die Europäische Kommission am tivitäten der Finanzwirtschaft macht es erfor- 11. Juli 2013 auf ein gemeinsames weiteres derlich, dass die Regulierungsbehörden weltweit Vorgehen (Common Path Forward) verständigt. ihre jeweiligen nationalen Aufsichtsanforde- Der Umfang der gegenseitigen Anerkennung rungen besser aufeinander abstimmen, um hängt von den laufenden Detailverhandlungen unnötige Doppelregulierung und unerwünsch- ab. te Regulierungsarbitrage zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund gibt es bereits seit mehre- V ren Jahren Initiativen, die darauf hinarbeiten, 3.3.1 Dodd Frank Act und Volcker Rule vergleichbare und gleichwertige Aufsichtsan- BaFin und Bundesbank nutzten 2012 und 2013 forderungen zu etablieren. Da eine Vielzahl von die Kommentierungsfristen bei US-Behörden, VI Anhang 3.3 A nerkennung und Gleichwertigkeit von Vorschriften 40 II Allfinanzaufsicht um Zweifel gegenüber den beabsichtigten Regu- der europäischen Regulierer auswirken. Die lierungsvorhaben zu ausländischen Großbanken BaFin unterstützt deshalb auf europäischer wie (Foreign Banking Organizations – FBO) und der auf bilateraler Ebene, dass an der gemeinsamen Volcker Rule zu äußern. BaFin und Bundesbank Absichtserklärung der USA und der EU, dem konzentrierten sich in ihren Kommentierun- „Common Path Forward on Derivatives“ vom Juli gen auf die unverhältnismäßige exterritoriale 2013 festgehalten wird, wonach nur eine mög- Reichweite der beabsichtigten Regelungen, die lichst umfassende Annäherung beider Regime Ungleichbehandlungen gleicher Risiken, die (Outcome Based Approach) einer mit Kosten Abkehr von der Idee einer global einheitlichen und Widersprüchen verbundene Doppelregu- Regulierung und der damit verbundenen Ko- lierung und Regulierungsarbitrage vorbeugt. operation sowie die Missachtung international Zugleich fordert sie mehr Transparenz seitens verabschiedeter Grundsätze. Mitte Dezember der die Äquivalenzdebatte prägenden OTC- 2013 veröffentlichte die Federal Reserve die Derivatives Regulators Group, bei der Europa finale Fassung der Volcker Rule. Sie greift die ausschließlich durch die Kommission vertreten Kommentierungen der deutschen Aufsicht auf, wird, unterstützt durch ESMA. die auf eine angemessene Berücksichtigung von Staatsanleihen gedrängt hatte. Im Februar 2014 Fassung der Regelungen zu FBO. Mit dieser fina- 3.3.2 A nerkennung als qualifizierte Jurisdiktion len Regelung entfernen sich die USA nachdrück- Die National Association of Insurance Com- lich von den Regelungen unter Basel III, an missioners (NAIC) schlug in einem Konsulta- deren Entwicklung auch US-Aufseher beteiligt tionspapier vom Juni 2013 den Aufsehern der waren. Gleichzeitig kehren die USA damit den US-Bundesstaaten vor, für Rückversicherer aus G-20-Beschlüssen von Pittsburgh den Rücken. bestimmten Jurisdiktionen mit gutem Rating Die mit den Regeln einzuführende Intermediate geringere Anforderungen an zu hinterlegende Holding Company sorgt für eine weitere Frag- Sicherheiten zu stellen, die dann als Qualified mentierung internationaler Regulierung und Jurisdictions bezeichnet werden. Bermuda, leistet nationalem Protektionismus Vorschub. dem Vereinigten Königreich, der Schweiz und Die verpflichtende Bildung neuer Strukturen in Deutschland sollte angeboten werden, als erste den USA ebenso wie die Bindung liquider Mittel mittels eines Schnellverfahrens auf die Liste veröffentlichte die Federal Reserve die finale in einer Jurisdiktion widersprechen dem An- der Qualified Jurisdictions aufgenommen zu satz einer konsolidierten Aufsicht und werden werden. EIOPA richtete die Forderung an die den immer komplexer werdenden Risiken nicht NAIC, die Unternehmen der Mitgliedstaaten der gerecht. Auswirkungen auf den Wettbewerb EU grundsätzlich einheitlich zu behandeln. Auch und die internationale Kooperation erscheinen kritisierte EIOPA, dass den US-Bundesstaaten unvermeidbar. nach abgeschlossener Prüfung ein Ermessensspielraum verbleibt zu entscheiden, ob sie das Die BaFin hat gemeinsam mit den deutschen Ergebnis der Prüfung anerkennen. Die NAIC hat Verbänden und Banken ein weiteres Thema daraufhin die Möglichkeit geschaffen, dass auch aus dem Dodd-Frank-Act mit grenzüberschrei- andere als die vier bislang ausgewählten Juris- tendem Bezug verfolgt. Bei den Non-US Swap diktionen an dem Schnellverfahren teilnehmen Dealern gelten nach wie vor noch weitgehend können. Die NAIC setzte das Ausgangsverfahren befristete Freistellungen, obwohl vor allem die mit den vier Jurisdiktionen fort und erkannte CFTC seit der zweiten Jahreshälfte 2013 um- Deutschland, die Schweiz und das Vereinigte fängliche Vorgaben erlassen hat, die konkre- Königreich als Conditional Qualified Jurisdiction tisieren, wie weit europäische Derivateregeln an. Bermuda erhielt diesen Status mit Ein- anstelle von US-Vorschriften (Substituted Com- schränkungen. 2014 wird die NAIC die Überprü- pliance) anerkannt werden können. Es zeich- fung der vier Conditional Qualified Jurisdictions net sich ab, dass sich die US-amerikanischen fortsetzen, mit dem Ziel, diese als qualifizierte Vorgaben auch auf die Zuständigkeitsbereiche Jurisdiktionen anzuerkennen. II Allfinanzaufsicht 3.4 Internationale Zusammenarbeit 3.4.1 Memoranda of Understanding 41 Die BaFin hat seit dem Inkrafttreten der AIFMRichtlinie am 22. Juli 2013 solche Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden aus Die BaFin vereinbart mit anderen Aufsichtsbe- Australien, Bermuda, den Cayman Inseln, hörden Memoranda of Understanding (MoU), um Guernsey, Hong Kong, Indien, Jersey, Kanada, die Kooperation und den Informationsaustausch der Schweiz, Singapur und den USA abgeschlos- mit diesen Behörden über grenzüberschreitend sen. tätige Kreditinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen und Versicherer auf eine formale Grundlage stellen (siehe Tabelle 1, Seite 42). In diesem 3.4.2 Technische Kooperation Jahr hat die BaFin ein MoU zur Bankenaufsicht Auch 2013 traf sich die BaFin mit zahlreichen mit der Reserve Bank of India abgeschlossen. ausländischen Aufsichtsbehörden, unter an- Unter anderem verständigten sich die Aufseher derem aus Indien, Russland, der Türkei und über das Verfahren bei Vor-Ort-Prüfungen. In Südkorea. Vertreter der chinesischen Auf- den Aufsichtsvereinbarungen wird üblicherweise sichtsbehörden besuchten wieder die BaFin und festgelegt, dass der Aufseher mit Prüfungsab- vertieften die Kooperation auf verschiedenen sicht vor Durchführung der Prüfung die andere Ebenen weiter. II Aufsichtsbehörde über Zeitpunkt und Gegenstand der geplanten Prüfung verständigt und In Hanoi begleitete die BaFin fachlich zwei sie entweder zur Prüfungsbegleitung einlädt Workshops der State Securities Commission oder alternativ ein Abschlussgespräch nach der of Vietnam und der State Bank of Vietnam. Durchführung der Prüfung vorschlägt. Geprüft Mitarbeiter der BaFin schulten vietnamesische werden beispielsweise, wie Tochterunternehmen Kollegen vor Ort zu den Themen Marktmiss- ihr Risikomanagementsystem in das des Mut- brauch und Banken-MaRisk. Hintergrund dieser terunternehmens einbinden oder ob die Bewer- Kooperation ist die Absicht der State Bank of tungsverfahren angemessen sind. Vietnam, für den vietnamesischen Bankenmarkt III Vorgaben einzuführen, die mit den MaRisk Eine weitere Grundlage für Kooperationsverein- vergleichbar sind. Zum anderen berieten Mitar- barungen mit Behörden außerhalb der Euro- beiter der BaFin in einem Twinning-Projekt der päischen Union ist die EU-Richtlinie über die Europäischen Kommission die Wertpapierauf- Verwalter alternativer Investmentfonds (Alter- sichtsbehörde in Aserbaidschan. In mehrtägi- native Investment Fund Managers – AIFM). Sie gen Workshops und Seminaren schulten sie die enthält auch Regelungen über die internationale Mitarbeiter vor Ort zu den Themen Marktmiss- Zusammenarbeit in der Aufsicht über Verwalter brauch, Mindestkapitalanforderungen für Banken alternativer Investmentvermögen. So muss die und Finanzdienstleister und Fragen zur MiFID. IV Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates Die BaFin war darüber hinaus zusammen mit sichergestellt sein. Relevant wird dies vor allem der indischen Wertpapieraufsichtsbehörde SEBI dann, wenn das Risiko- oder Portfolio-Manage- und der Gesellschaft für Internationale Zusam- ment in Drittstaaten nach § 36 Absatz 1 Nr. 4 menarbeit (GIZ) Gastgeber und Veranstalter Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ausgelagert einer mehrtägige Regionalkonferenz in Mumbai. wird. Daneben fordert die AIFM-Richtlinie den Referenten der BaFin sprachen über Anleger- Abschluss von Kooperationsvereinbarungen, schutz und Kapitalmarktregulierung. V soweit die nationale Aufsichtsbehörde des in der Richtlinie verankerte Regime eines Drittstaats (Third Country Regime) in Anspruch genommen VI werden soll. ESMA hat, wie von der AIFM-Richtlinie vorgesehen, Mindestanforderungen an den Inhalt solcher Kooperationsvereinbarungen Anhang entwickelt. 42 II Allfinanzaufsicht Tabelle 1 Memoranda of Understanding (MoU) 2013 Bankenaufsicht Albanien Argentinien Armenien Australien Belgien Brasilien China Dänemark Dubai El Salvador Estland Frankreich Finnland Georgien Griechenland Großbritannien (BE/FSA) Großbritannien (SIB/SROs) Großbritannien (BSC) Guernsey Hongkong Indien Irland Italien (BI) Italien (BI-Unicredit) Jersey Jersey Kanada Katar Korea Kosovo Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Mazedonien Mexiko Nicaragua Niederlande Norwegen Österreich Philippinen Polen Portugal Rumänien Russland Schweden Serbien Singapur Slowakei Slowenien Spanien Südafrika Tschechien Türkei Ungarn USA (OCC) USA (NYSBD) USA (FedBoard/OCC) USA (OTS) USA (FDIC) USA (SEC) Vietnam 2012 2001 2011 2005 1993 2006 2004 1993 2006 2011 2002 1992 1995 2011 1993 1995 1995 1995 2011 2004 2013 1993 1993 2005 2012 2000 2004 2008 2006 2011 2008 2000 2001 1993 2004 2011 2010 2011 1993 1995 2000 2007 2004 1996 2003 2006 1995 2011 2009 2002 2001 1993 2004 2003 2011 2000 2000 2002 2003 2005 2006 2007 2010 Wertpapieraufsicht Argentinien Australien Brasilien China Dubai Estland Frankreich Guernsey Hong Kong Italien Jersey Jersey Kanada Korea Kroatien Luxemburg (w/Clearstream) Monaco Polen Portugal Katar Russland Russland Schweiz Singapur Slowakei Spanien Südafrika Taiwan Tschechien Türkei Ungarn USA (CFTC) USA (SEC) USA (SEC) Vereinigte Arabische Emirate Zypern 1998 1998 1999 1998 2006 2002 1996 2011 1997 1997 2012 2001 2003 2010 2008 2004 2009 1999 1998 2008 2001 2009 1998 2000 2004 1997 2001 1997 1998 2000 1998 1997 1997 2007 2008 2003 Versicherungsaufsicht Ägypten Australien China Connecticut (USA) Dubai Estland Florida (USA) Georgia (USA) Guernsey Hongkong Jersey Kalifornien (USA) Kanada Korea Kroatien Lettland Litauen Malta Maryland (USA) Minnesota (USA) Nebraska (USA) New Jersey (USA) New York (USA) Katar Rumänien Singapur Slowakei Thailand Tschechien Ungarn USA (OTS) 2010 2005 2001 2011 2006 2002 2009 2012 2011 2008 2012 2007 2004 2006 2008 2001 2003 2004 2009 2009 2007 2009 2008 2008 2004 2009 2001 2010 2002 2002 2005 II Allfinanzaufsicht 4 43 Compliance von Geschäftsleitern 4.1 F achliche Eignung und Zuverlässigkeit Für die Versicherungsaufsicht existiert keine Die BaFin hat am 20. Februar 2013 ein Merk- sichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) blatt für die Prüfung der fachlichen Eignung und hatte seinerzeit das Rundschreiben 6/97 erlas- solche Verordnung. Das ehemalige Bundesauf- Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter gemäß Ver- sen, welches formale und materielle Aspekte bei sicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Kreditwesenge- der Bestellung von Geschäftsleitern behandelte. setz (KWG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) Mit Inkrafttreten des Merkblatts hob die BaFin und Investmentgesetz (InvG) (am 22. Juli 2013 er- dieses Rundschreiben auf. setzt durch das Kapitalanlagegesetzbuch – KAGB) veröffentlicht. Es erläutert, welche Unterlagen die Die BaFin passte mit dem Merkblatt die Straf Unternehmen bei der Anzeige der Absicht, Ge- freiheitserklärung an, die bisher bei der Anzeige schäftsleiter zu bestellen, und bei der Bestellung der Bestellungsabsicht von Geschäftsleitern selbst einreichen müssen, damit die BaFin deren verwendet wurde. Die Selbstauskünfte, die ein fachliche Eignung und Zuverlässigkeit beurteilen Geschäftsleiter auf dem Formular „Angaben zur kann. Das Merkblatt wurde vorab öffentlich kon- Zuverlässigkeit“ abgeben muss, sind nun de- sultiert und trat am 1. April 2013 in Kraft. ckungsgleich mit denen, die Mitglieder von Verwal- II tungs- und Aufsichtsorganen bei der BaFin bzw. Es schafft eine einheitliche Arbeitsgrundlage für der jeweiligen Hauptverwaltung der Deutschen alle Aufsichtsbereiche der BaFin, differenziert Bundesbank einreichen müssen.15 Als Service für aber, wo es erforderlich ist. Für die Unterneh- die anzeigenden Unternehmen enthält das Merk- men, die unter KWG, ZAG und KAGB fallen, stellt blatt eine Checkliste, die die relevanten Unterla- es in Ergänzung zur A nzeigenverordnung (AnzV) gen auf einer Seite zusammenfasst. Dazu gehören und zur ZAG-Anzeigenverordnung ( ZAGAnzV) unter anderem ein Behördenführungszeugnis und jeweils nur die formalen Anforderungen dar. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Urteil IV begründete dies damit, dass der Betroffene eine erneute Bestellung als Geschäftsleiter eines anderen Instituts oder als Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratsmitglied anstreben könnte. Zum anderen klärte der Hess VGH, dass die Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich ist. Die Verwarnung ist also nicht mit einer disziplinarischen Maßnahme vergleichbar. Schließlich stellte das Gericht klar, dass ein späteres Wohlverhalten nicht unbedingt dazu führe, dass die Verwarnung aufzuheben sei. Es bewahre den Geschäftsleiter lediglich vor einem Ab berufungsverlangen, denn dieses setzt voraus, dass der Geschäftsleiter sein Fehlverhalten trotz Verwarnung fortsetzt. V VI 15 Vgl. dazu das Merkblatt zur Kontrolle der Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und VAG vom 3. Dezember 2012. Anhang Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Hess VGH) hat mit Urteil vom 22. Mai 2013 mehrere Grundsatzfragen zur Verwarnung geklärt (Az.: 6 A 2016/11). Die Verwarnung ist ein in der Praxis relativ häufig eingesetztes Aufsichtsmittel. Sie soll den oder die betroffenen Geschäftsleiter eines beaufsichtigten Unternehmens dazu anhalten, organisatorische Mängel oder andere Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften abzustellen. Tut der Geschäftsleiter dies nicht, kann die BaFin seine Abberufung verlangen. Der Hess VGH hat nun zum einen geklärt, dass sich ein Rechtsstreit über eine Verwarnung nicht erledigt, wenn der Geschäftsleiter in den Ruhestand tritt. Das Gericht III 44 II Allfinanzaufsicht Da das Umsetzungsgesetz zur europäischen Regelungen in § 25c Absatz 4a und 4b KWG Eigenmittelrichtlinie CRD IV (Capital Require- bzw. § 64a Absatz 7 VAG enthalten somit Anfor- ments Directive IV) zum 1. Januar 2014 Ände- derungen an Strategien, Prozesse, Verfahren, rungen für Geschäftsleiter mit sich gebracht Funktionen und Konzepte, deren Einhaltung hat, die unter das KWG fallen, wird das Merk- die Geschäftsleiter sicherzustellen haben. Die blatt derzeit überarbeitet. Anforderungen an die Geschäftsorganisation sind je nach Unternehmen und Risikogehalt der 4.2 M issstände in der Geschäfts organisation betriebenen Geschäfte unterschiedlich. Es gilt der Grundsatz der Proportionalität. Der Gesetzgeber hat die Verantwortlichkeit Verletzen Geschäftsleiter diese Pflichten, kann der Geschäftsleiter von Instituten und Ver die BaFin anordnen, dass das Unternehmen sicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds geeignete Maßnahmen ergreift, um die Mängel für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu beheben. Das Trennbankengesetz hat zudem detaillierter ausgestaltet. Das Trennbankenge- Strafvorschriften für diesen Fall geschaffen setz16 enthält in Artikel 3 und 4 Regelungen, die (§ 54a KWG bzw. § 142 VAG). Geschäftsleiter am 2. Januar 2014 in Kraft getreten sind und eines Instituts oder Unternehmens können das KWG und das VAG angepasst haben. nun strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn das Unternehmen durch Miss Die beiden Artikel konkretisieren Pflichten, die management und dadurch, dass der Geschäfts Geschäftsleiter laut KWG, VAG und den Min- leiter die von der BaFin angeordneten Maßnah- destanforderungen an das Risikomanagement men nicht umgesetzt hat, in eine finanzielle (MaRisk) von Banken bzw. Versicherungsunter- Schieflage geraten ist. Denn ein solches Fehl- nehmen zu erfüllen haben, um eine ordnungs- verhalten kann nicht nur die Stabilität des gemäße Geschäftsorganisation einschließlich einzelnen Instituts bzw. Versicherers, sondern eines angemessenen Risikomanagements zu auch die des Finanzsystems als Ganzes gefähr schaffen und aufrechtzuerhalten. Die neuen den. 5 Verbraucherschutz 5.1 Verbraucherbeirat16 BaFin abzugeben, wenn diese für den Verbrau- Am 20. Juni 2013 trat erstmals der Verbraucher cherschutz relevant sind. Zudem kann er die beirat der BaFin zusammen. Er wurde gemäß BaFin beraten, wenn diese bei Gesetzgebungs- § 8a Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz verfahren Stellung nimmt. (FinDAG) eingerichtet, der durch das Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht 17 in das Die zwölf Mitglieder des Beirats bestellt das FinDAG eingefügt wurde. Der Verbraucherbeirat Bundesfinanzministerium (BMF). Vertreten sind berät die BaFin bei ihren Aufgaben im kollektiven Wissenschaft, Verbraucher- oder Anlegerschutz Verbraucherschutz. Zu diesem Zweck erfasst organisationen, außergerichtliche Streitschlich und analysiert er Verbrauchertrends und erstat- tungssysteme, Gewerkschaften sowie das tet dem Direktorium der BaFin darüber Bericht. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.18 Vorsitzende Er ist berechtigt, grundsätzliche Stellungnah- des Verbraucherbeirats ist Dorothea Mohn vom men zu Verordnungsverfahren und zu Verfahren Bundesverband Verbraucherzentrale e. V. zum Erlass von Verwaltungsvorschriften der 16 BGBl. I 2013, S. 3090. 17 BGBl. I 2012, S. 2369. 18 Seit Dezember 2013 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Liste der Mitglieder im Anhang. II Allfinanzaufsicht Drei Fragen an ... Gabriele Hahn, Exekutivdirektorin Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung Welche Themen haben Sie 2013 am meisten beschäftigt? XX 2013 war für mich ein Jahr der großen Projekte – sowohl in der Aufsicht als auch in der Verwaltung. Schwerpunkte in der Aufsicht waren der Einheitliche Aufsichtsmechanismus, das Thema Sanktionen und der kollektive Verbraucherschutz. In der 45 Verwaltung standen die 2. Phase der hausweiten Organisationsuntersuchung, das moderne Personalmanagement und die strategische Steuerung im Vordergrund. Diese Projekte dienen alle dem Ziel, die BaFin weiter zu einem zukunftsfähigen und modernen Haus auszubauen und für die kommenden Herausforderungen zu rüsten – etwa für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, aber auch für die europäischen Reformwerke wie Solvency II und die European Market Infrastructure Regulation, um nur wenige Beispiele zu nennen. Was ist die spannendste Aufgabe 2014? XX Wir haben 2014 so viele spannende Aufgaben, da ist es schwierig, sich für eine zu entscheiden. Die Weiterentwicklung des kollektiven Verbraucherschutzes zählt aber ganz sicher dazu. II Wofür stehen Sie? XX Für Transparenz, Struktur und Verlässlichkeit bei allen Aspekten meiner Arbeit. In der Aufsichtstätigkeit darüber hinaus vor allem für risikoorientiertes Vorgehen. 5.2 E inlagensicherung und A nlegerentschädigung sen worden. In dem Verfahren wurden rund Die BaFin beaufsichtigt die gesetzlichen Ent- entschädigungsvolumen belief sich auf 261 Mio. schädigungseinrichtungen und institutssichern Euro. Zur Rückführung der Darlehen, die die den Einrichtungen im Banken- und Wert- Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhan- papierhandelssektor sowie die gesetzlichen delsunternehmen (EdW) beim Bund aufnehmen Sicherungsfonds für die Lebens- und die subs- musste, um diese Summe zu finanzieren, muss titutive Krankenversicherung.19 Erlassen Ent- sie bei den zugeordneten Unternehmen weiter- schädigungseinrichtungen und Sicherungsfonds hin Sonderzahlungen erheben. Die gerichtlichen Verwaltungsakte wie etwa Beitragsbescheide, Auseinandersetzungen über die Rechtmäßigkeit entscheidet die BaFin auch über mögliche Wi- dieser Sonderzahlung dauern noch an.20 71.000 Entscheidungen getroffen; das Gesamt III IV V dersprüche der Mitgliedsinstitute dieser Einrichtungen. Am 9. Januar 2013 wurde das Insolvenzverfahren für die FXdirekt Bank AG eröffnet. Darauf 5.2.1 Aktuelle Entschädigungsverfahren hin stellte die BaFin am 22. Januar 2013 den Eintritt des Entschädigungsfalles fest. Die Das Entschädigungsverfahren zur Phoenix Ka- Kunden konnten somit bis zu 90 Prozent ihrer pitaldienst GmbH, das im März 2005 begonnen Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften hatte, ist im Januar 2013 endgültig abgeschlos- gegen die Wertpapierhandelsbank, maximal VI 20.000 Euro, bei der Entschädigungseinrichtung 20 Vgl. Jahresbericht 2012, Kapitel VII, S. 211. Anhang 19 Liste der beaufsichtigten Einrichtungen unter www.bafin.de/dok/2681194 46 II Allfinanzaufsicht der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) gel- te daraus, dass bei Inkrafttreten des EAEG am tend machen. 1. August 1998 Wohnungseigentümergemeinschaften nicht rechtsfähig waren. Erst seit einer Im November des Berichtsjahres hatte die EdW Gesetzesänderung im Jahr 2007 können sie ei- die Entschädigung der Kunden der FXdirekt gene Rechte erwerben. Seither ist der Verwalter Bank AG zum überwiegenden Teil abgeschlos- einer Eigentümergemeinschaft verpflichtet, die sen. Insgesamt traf sie 1.414 Entscheidungen Gelder, die er von den Wohnungseigentümern über Entschädigungsansprüche und zahlte rund einnimmt, im Namen der Gemeinschaft anzule- 5,7 Mio. Euro aus. Trotz der anhaltenden Belas- gen, so dass diese selbst Kontoinhaberin wird. tung der EdW durch die Rückzahlung der Bundesdarlehen für den Entschädigungsfall Phoenix Kapitaldienst GmbH musste die EdW keine weiteren Sonderzahlungen erheben. 5.2.3 R eform der Einlagensicherungs richtlinie EU-Kommission, Rat und Parlament nahmen Am 19. Dezember 2013 hat die BaFin bei der die informellen Verhandlungen zur Änderung Dr. Seibold Capital GmbH in Gmund am Tegern- der europäischen Einlagensicherungsrichtlinie22 see den Entschädigungsfall festgestellt. Die nach längerer Pause in der zweiten Hälfte des EdW hat mit dem Insolvenzverwalter Kontakt Jahres 2013 wieder auf. Am 17. Dezember 2013 aufgenommen und bereitet das Entschädigungs- einigten sich Unterhändler des Europäischen verfahren vor. Parlaments und der Mitgliedstaaten darauf, die Regeln für europäische Einlagensicherungs- 5.2.2 E inlagen von Wohnungseigentümergemeinschaften systeme zu verschärfen. Alle Einlagenkredit institute werden demnach zukünftig einem gesetzlichen oder amtlich anerkannten Einlagen- Die BaFin hat im Berichtsjahr erfolgreich dar- sicherungssystem zugeordnet, das im jeweiligen auf hingewirkt, dass § 4 Absatz 5 Einlagensi- Mitgliedstaat anerkannt ist. Die Institutssiche- cherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz rungssysteme des Deutschen Sparkassen- und (EAEG) dahingehend ergänzt wurde, dass Giroverbandes (DSGV) und des Bundesverban- Konten von Wohnungseigentümergemeinschaf- des der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken ten bei der gesetzlichen Einlagensicherung als (BVR) können sich als Einlagensicherungssystem Gemeinschaftskonten ausgelegt werden. 21 Die Änderung trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Da anerkennen lassen und müssen dann die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen. somit alle Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Kontoinhaber gelten, be- Die Richtlinie selbst regelt das Entschädigungs- zieht sich die gesetzliche Entschädigungsober- verfahren, stellt die Sicherungssysteme unter grenze von 100.000 Euro jetzt auf den Anteil Aufsicht und bestimmt, unter welchen Voraus- jedes einzelnen Mitglieds am Sparguthaben. setzungen Kreditinstitute gestützt werden dür- Dadurch sind die Mittel, die Wohnungseigen fen. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie tümer oft über einen langen Zeitraum anzuspa- innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten, ren haben, stärker abgesichert. das heißt voraussichtlich bis Mai 2015, umgesetzt haben. Die Richtlinie ist nun als Maxi- Vor der Gesetzesänderung wurden Spargut malharmonisierung ausgestaltet. Ein darüber haben von Wohnungseigentümergemeinschaf- hinausgehender gesetzlicher Schutz ist mithin ten als Einzelkonten behandelt und waren damit nicht vorgesehen. Alle Einleger haben künftig im Entschädigungsfall insgesamt nur bis zu ma- einen Rechtsanspruch auf Entschädigung ausge- ximal 100.000 Euro abgesichert. Dies resultier- fallener Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro. Einen solchen Anspruch haben die Kunden der institutssichernden Systeme bisher nicht. 21 Die Änderung des EAEG (BGBl. I 1998, S. 1842) wurde dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz beigefügt (BGBl. I 2013, S. 3395). 22 Richtlinie 94/19/EG, ABl. EU L 135, S. 1 ff. II Allfinanzaufsicht 47 cherungssysteme eines Mitgliedstaates müssen 5.3 B asisinformationen zu Anlageprodukten innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten Der EU-Ministerrat und das Parlament haben der Richtlinie ein Mindestvermögen in Höhe im Mai bzw. November 2013 ihre finalen Ent- von 0,8 % der gedeckten Einlagen der Insti- würfe für eine Verordnung über Basisinforma- tute ansparen, die ihnen angehören. Bis zu tionsblätter für Anlageprodukte veröffentlicht, 30 % dieser Summe dürfen als unwiderrufliche die PRIPs-VO (Packaged-Retail-Investment- Zahlungsversprechen der Institute geleistet Products-Verordnung). Die EU-Kommission werden. Darüber hinaus dürfen die Siche- hatte ihren Entwurf bereits im Sommer 2012 rungseinrichtungen jährlich maximal 0,5 % der vorgelegt. Ziel der Verordnung ist, dass die Pro- gedeckten Einlagen von den ihnen zugeordne- duktanbieter in Zukunft ein kurzes Basisinfor- ten Instituten als Sonderzahlung erheben, wenn mationsblatt herausgeben sollen, in dem sie die die bereits angesammelten finanziellen Mittel Risiken des jeweiligen Produktes verständlich nicht ausreichen, um einen aktuellen Entschä- darstellen. Daneben sollen sie auch damit ver- digungsfall zu finanzieren. Weitere notwendige bundene Gebühren und Vergütungen offenle- finanzielle Mittel müssen sie als Kredite auf- gen. So soll es den Anlegern ermöglicht werden, nehmen, die über längere Zeit durch jährliche Produkte miteinander zu vergleichen. Alle anerkannten und gesetzlichen Einlagensi- II Sonderbeiträge getilgt werden können. der Einlagenentschädigung nach Feststellung 5.4 Verbraucherbeschwerden und Anfragen des Entschädigungsfalls muss ab dem 31. De- Mit dem Gesetz zur Stärkung der deutschen zember 2018 auf 15 Tage verkürzt werden, ab Finanzaufsicht wurde das bestehende Be- dem 1. Januar 2021 auf zehn Tage und nach schwerdeverfahren der BaFin gesetzlich nor- dem 31. Dezember 2023 auf sieben Tage. Die miert. Es schuf § 4b des Gesetzes über die Richtlinie gibt außerdem vor, dass die Beiträge Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Einlagensicherungssysteme auf der Höhe der zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. der gedeckten Einlagen und der Höhe des Ri- Danach können sich Kunden beaufsichtigter Die aktuelle 20-Tage-Frist für die Auszahlung sikos beruhen, dem ein Institut ausgesetzt ist. Unternehmen sowie Verbraucherschutzorgani- Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA sationen23 bei der BaFin beschweren, wenn sie (European Banking Authority) soll Standards für Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften die Ermittlung risikoorientierter Beiträge set- vermuten. Die BaFin muss zu den Beschwerden zen. Die deutschen Sicherungssysteme haben in angemessener Frist Stellung nehmen. Um die im internationalen Vergleich bereits sehr weit Beschwerde zu prüfen, kann sie das betroffene entwickelte risikoorientierte Beitragssysteme, Unternehmen zu einer ausführlichen Stellung- die auf ihre Kompatibilität mit den Vorgaben der nahme auffordern. III IV EBA hin zu überprüfen sind. V Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen im 5.4.1 B eschwerden über Kreditinstitute und Finanzdienstleister Rahmen der Sanierungs- und Abwicklungsricht- Im Jahr 2013 bearbeitete die BaFin insgesamt linie bzw. der Verordnung zum Einheitlichen 5.918 Eingaben zu Kredit- und Finanzdienstleis- Abwicklungsmechanismus (Single Resolution tungsinstituten (Vorjahr: 5.134), davon 5.644 Mechanism – SRM) an den Abwicklungskosten Beschwerden und 274 allgemeine Anfragen. finanziell beteiligt werden, wenn durch diese Darin enthalten sind 27 Fälle, in denen die BaFin Maßnahme Einleger weiterhin auf ihre Einlagen gegenüber dem Petitionsausschuss des Deut- Die Entschädigungseinrichtungen sollen bei der VI zugreifen können. Anhang 23 Nur Verbraucherschutzorganisationen, die in der Liste des Bundesjustizamtes als qualifizierte Einrichtungen geführt werden. 48 II Allfinanzaufsicht schen Bundestages Stellung nahm. Darüber der Bausparkassen zur Kündigung überspar- hinaus wandten sich 57 Einsender an die BaFin, ter Bausparverträge anerkannt hat, war diese die um Informationen über Altbanken baten, Thematik erneut Gegenstand einiger Eingaben. insbesondere deren Rechtsnachfolger. Die Neben dem Kreditgeschäft beanstandeten die Beschwerden waren in 1.152 Fällen erfolgreich, Kunden wie bereits in den vergangenen Jahren darunter zwei Petitionen. zum Beispiel, dass Institute gesetzlich vorgesehene Überweisungslaufzeiten nicht einhielten oder für die Benachrichtigung bei Rücklastschrif- Tabelle 2 Beschwerden nach Instituts gruppen 2013 Institutsgruppe Private Banken Gesamtzahl der Eingaben 3.138 ten Entgelte erhoben. Auch Fragen zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wurden regelmäßig an die BaFin herangetragen. Insgesamt standen Probleme bei der Abwicklung einzelner Vertragsverhältnisse im Vordergrund. Sparkassen 665 Fälle aus der Praxis24 Öffentliche Banken 169 2013 wandten sich einige Verbraucher an die Genossenschaftsbanken 793 BaFin, die vor Jahren ein Forward-Darlehen Hypothekenbanken 33 Bausparkassen 350 Finanzdienstleister (z. B. Leasing- und Factoring-Unternehmen) 292 Auslandsbanken 204 vereinbart hatten, also ein Immobiliendarlehen, das erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne ausgezahlt wird. Sie baten um Unterstützung, um sich von ihren Verträgen lösen zu können, da das Zinsniveau seitdem weiter gesunken ist und somit günstigere Konditionen für die Anschlussfinanzierung möglich wären. Die BaFin kann den Verbrauchern in solchen Fällen jedoch nicht weiterhelfen: Grundsätz- Die Beschwerden betrafen nahezu das gesamte lich sind Verträge für beide Partner verbindlich Spektrum der von den beaufsichtigten Instituten und wie vereinbart zu erfüllen. Weder die Bank angebotenen Produkte und Dienstleistungen. noch der Kunde können die Entwicklung des Obwohl die Rechtsprechung die Berechtigung Kapitalmarktes vorhersehen, so dass Forward- Verbrauchertelefon Unter der Rufnummer 0228 299 70 299 erreichen Bürger das Verbrauchertelefon der BaFin. Davon machen viele Bürger Gebrauch: Im Juli 2013 bearbeitete die BaFin die 200.000ste Anfrage, seit der Service im Jahr 2006 geschaffen wurde. 22.027 Auskünfte (Vorjahr: 22.064) rund um Themen des Finanzmarktes erteilten die Berater 2013. Davon entfielen 40 % auf den Versicherungs- und 44 % auf den Bankensektor; 11 % der Anrufe betrafen die Wertpapieraufsicht. Die Fragen der Verbraucher waren breit gefächert. Anfang 2013 stellten beispielsweise viele Verbraucher Fragen zur Wertpapierhandelsbank FXdirekt. Die BaFin hatte den Entschädigungsfall festgestellt, da das Institut nicht mehr in der Lage war, Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen.24 Einige Anrufer fragten auch zum Pfändungsschutzkonto sowie zur Gebührenpolitik der Institute nach. Hier ging es vorwiegend um die Bearbeitungsgebühren bei Darlehen. Die Fragen der Verbraucher zu Versicherungen betrafen insbesondere die Ablehnung von Leistungsansprüchen in der privaten Krankenversicherung sowie Beitragsanpassungen. 24 Vgl. Kapitel II 5.2.2. II Allfinanzaufsicht 49 Darlehen stets für beide Seiten einen Unsicher- Girokonto vorsehen.25 Die BaFin hat das betref- heitsfaktor beinhalten. Im Übrigen wäre es für fende Institut auf diese Urteile hingewiesen. Die Verbraucher aber auch aus finanziellen Gründen Bank sagte daraufhin zu, Pfändungsschutzkon- nicht sinnvoll, vom Forward-Darlehen zugusten ten künftig entsprechend dem Standardkonto- eines neuen Vertrages zu aktuellen Konditionen modell zu bepreisen. zurückzutreten: Der Bank stünde dann eine Nichtabnahmeentschädigung zu, die den Zinsvorteil mehr als aufzehren dürfte. 5.4.2 B eschwerden über Versicherungs unternehmen Mehrere Verbraucher baten die BaFin darum, Mit 10.868 abgeschlossenen Eingaben bearbei die Widerrufsbelehrungen in ihren Darlehens- tete die BaFin 2013 nahezu die gleiche Zahl an verträgen zu prüfen. Grund hierfür waren Vorgängen wie im Vorjahr (10.954). Bei den Medienberichte, wonach solche Widerrufsbeleh- Eingaben handelte es sich um 8.809 Beschwer- rungen regelmäßig unrichtig seien. In solchen den, 500 allgemeine Anfragen ohne Beschwer- Fällen besteht auch nach Jahren die Möglichkeit, dehintergrund und 109 Petitionen, die die BaFin ein Darlehen zu widerrufen oder entschädi- über den Deutschen Bundestag oder das Bun- gungslos zurückzuführen. Die BaFin kann je- desfinanzministerium erreichten. Hinzu kamen doch nicht im Interesse einzelner Kunden tätig 1.450 Schreiben, die nicht in die Zuständigkeit werden und deren Vertragsunterlagen prüfen. der BaFin fielen. II Sie darf auch keine Rechtsberatung durchführen. Verbraucher sollten sich hierzu an Anwälte Auf die Gesamtzahl der Eingaben bezogen, gin- oder an die Verbraucherzentralen wenden. Über gen 29,7 % (Vorjahr: 26,5 %) der Verfahren er- die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung kön- folgreich für die Absender aus, 57 % der Einga- nen jedoch allein die Zivilgerichte entscheiden. ben waren unbegründet und in 13,3 % der Fälle III war die BaFin nicht zuständig. Berücksichtigt Ein Verbraucher beschwerte sich über die Ge- man nur die Vorgänge, die in die Zuständigkeit bühren für die Führung seines Pfändungsschutz- der BaFin fallen, ergibt sich eine Erfolgsquote kontos. Diese seien im Vergleich zu normalen von 34,3 %. Girokonten höher. Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung dazu, wie hoch die Gebühren sein IV dürfen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter anderem in zwei Urteilen entschieden, dass Klauseln von Kreditinstituten unwirksam sind, die für ein Pfändungsschutzkonto ein höheres Kontoführungsentgelt als für ein gewöhnliches V Tabelle 3 Eingaben je Versicherungszweig (seit 2009) Jahr Leben Kraftfahrt Kranken Unfall Haftpflicht Rechtsschutz 2013 2.874 1.604 1.927 331 550 635 2012 2.794 1.312 2.360 383 601 2011 3.230 1.390 2.218 459 2010 3.512 1.640 2.326 2009 4.490 1.431 2.259 Gebäude/ Hausrat Sonstige Sparten Besonderheiten* 822 570 1.555 683 766 442 1.612 674 741 898 400 1.615 606 755 763 1.118 413 2.125 726 907 913 1.372 568 1.608 VI * Irrläufer, Vermittler etc. Anhang 25 Urteile vom 13. November 2012, Az. XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12. 50 II Allfinanzaufsicht Aus der folgenden Tabelle sind die wichtigsten nicht abzuziehen sind, auch nicht in Raten.27 Beschwerdegründe ersichtlich: Die Auswertung der Beschwerden bei der BaFin ergab, dass einige Versicherer die Abschlusskosten in unzulässiger Weise ratenweise be- Tabelle 4 Beschwerdegründe 2013 rücksichtigt hatten. Ferner bestätigte der BGH, unter anderem am 11. September 2013, aus- Grund Zahl Art der Schadensbearbeitung/ Verzögerungen 1.336 Höhe der Versicherungsleistung 1.081 des ungezillmerten Deckungskapitals zugrunde- Deckungsfragen 1.072 zulegen.28 Zudem stellte der BGH klar, dass sein Kündigung 1.049 Urteil aus dem Jahr 2012 auch für fondsgebun- drücklich die Praxis der Lebensversicherer, bei der Berechnung des Rückkaufswertes bzw. der beitragsfreien Versicherungssumme die Hälfte Werbung/Beratung/ Antragsaufnahme 639 Vertragsänderungen, -verlängerungen 611 Tariffragen/ Schadensfreiheitsklassen 486 Beitragszahlungen, Mahnverfahren 480 Beitragsänderungen, Prämienanpassungen 477 Bearbeitungsqualität bzw. Dauer der Beschwerdebearbeitung 455 dene Kapitallebensversicherungen gilt. Bei der Beschwerdebearbeitung stellte die BaFin bei zwei Garantie- bzw. Reparaturkostenversicherern fest, dass ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) teilweise nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH stehen. Die BaFin beanstandete insgesamt drei Klauseln. In einem Fall sahen die AVB vor, dass Reparaturrechnungen innerhalb eines Monats einzureichen seien. Da dies den Garantienehmer unangemessen benachteiligt, hatte der BGH eine solche Klausel 2008 für unwirksam erklärt.29 Eine andere Klausel sah vor, dass das Fälle aus der Praxis Versicherungsunternehmen nicht zu leisten Am 12. September 2012 hatte der Bundesge- braucht, wenn der Kunde die Wartungsarbeiten richtshof (BGH) geurteilt, dass es bei einem nicht durchführen lässt, die der Fahrzeugher- Tarifwechsel unzulässig ist, gleichzeitig eine ab- steller vorschreibt oder empfiehlt. Der BGH solute Selbstbeteiligung aus dem Ausgangstarif hat dies für unwirksam befunden.30 Darüber und eine behandlungsbezogene Eigenbeteiligung hinaus war in den AVB geregelt, dass die vor- im Zieltarif anzuwenden. 26 Die BaFin stellte geschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, sicher, dass der betroffene Versicherer die not- Inspektions- und Pflegearbeiten bei einer wendigen Maßnahmen ergriff, um das Urteil um- Vertragswerkstatt durchzuführen sind, die vom zusetzen. Zunächst musste er die betroffenen Hersteller der Marke anerkannt ist. Eine der- Kunden unterrichten und die Überzahlungen er- artige Klausel hatte der BGH bereits 2006 für statten, die er aus der Kombination der Selbst- unwirksam erklärt.31 Beide Versicherungsunter- behalte erzielt hatte. Anschließend musste der nehmen haben sich verpflichtet, diese Vorgaben Versicherer für die künftige Umstufungspraxis künftig zu beachten. ein zulässiges Verfahren entwickeln. Der BGH hat 2013 seine Rechtsprechung zur Höhe von Mindestrückkaufswerten und beitragsfreien Versicherungssummen in der Lebensversicherung fortentwickelt. Am 26. Juni 27 Az. IV ZR 39/10. 2013 entschied er, dass bei der Auszahlung 28 Az. IV ZR 114/13. des Mindestrückkaufswertes Abschlusskosten 29 Az. VIII ZR 354/08. 30 Az. VIII ZR 251/06. 26 Az. IV ZR 28/12. 31 Az. VIII ZR 206/12. II Allfinanzaufsicht 51 5.4.3 Beschwerden zum Wertpapiergeschäft internen Beschwerdemanagement im Banken- 2013 gingen 671 Beschwerden über Kredit- und und Wertpapiersektor zur Konsultation veröf- Finanzdienstleistungsinstitute (Vorjahr: 666) fentlicht. und 467 schriftliche Anfragen von Anlegern (Vorjahr: 780) bei der BaFin ein. Inhaltlich sind die Leitlinien fast identisch mit den Leitlinien für Versicherungsunternehmen, Außerdem erhielt die Aufsicht 22 schriftliche die EIOPA 2012 erlassen hatte.32 Die Leitlinien Beschwerden zu Finanzanalysen (Vorjahr: 14). beschreiben Verfahren zur Beschwerdebear- Die BaFin beantwortete 37 schriftliche Anfragen beitung durch Banken, Kapitalverwaltungsge- zur Auslegung von § 34b Wertpapierhandelsge- sellschaften, alternative Investmentfonds und setz (Vorjahr: 65), der maßgeblichen Vorschrift Zahlungsdienstleister. Sie sehen Informations für die Analyse von Finanzinstrumenten. pflichten der Unternehmen gegenüber dem Fälle aus der Praxis Beschwerdeführer vor. Die Unternehmen sollen unter anderem eingegangene Beschwerden Ein Verbraucher machte die BaFin darauf schriftlich bestätigen und Angaben zum Zeitplan aufmerksam, dass eine Bank ein Produkt in der Bearbeitung machen. Zudem sollen sie die unzulässiger Form bewarb. Das Institut stellte Entscheidung über die Beschwerde schriftlich die Chancen und Risiken des Produkts in der mitteilen und Hinweise auf andere B eschwerde- Werbemitteilung nicht ausgewogen dar. Das und Schlichtungsstellen anfügen. Schließlich Wertpapierhandelsgesetz schreibt jedoch vor, fordern die Leitlinien, dass die Unternehmen die dass alle Informationen einschließlich Werbe- Beschwerdedaten intern sammeln und sie an die mitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsun- Aufsichtsbehörde weiterleiten. ternehmen Kunden zugänglich machen, redlich und eindeutig sein müssen und die Kunden nicht darauf hin, dass diese den Werbeaufsteller ent- 5.4.5 Beschwerde-Leitlinien für Versicherungsvermittler fernte. Zudem verstärkte die Bank auf Auffor- Ebenfalls im November 2013 hat die Europä derung der BaFin die internen Kontrollen. ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs- irreführen dürfen. Die BaFin wirkte bei der Bank II III wesen und die betriebliche Altersversorgung Ein anderer Kunde beschwerte sich darüber, EIOPA (European Insurance and Occupational dass man ihm bei Wertpapiertransaktionen Pensions Authority) Leitlinien zum Beschwer- Kosten berechnet habe, die nicht ordnungsge- demanagement von Versicherungsvermittlern mäß seien. So sollte er unter anderem „Offline- verabschiedet. Sie lehnen sich inhaltlich an die Bearbeitungsentgelte“ zahlen, obwohl er eine entsprechenden Leitlinien für Versicherer an. Order für das Online-Banking erteilt hatte. Die Nun soll auch für Vermittler gelten, dass sie sich BaFin forderte die Bank zu einer Stellungnahme systematischer und für den potenziellen Be- auf. Diese nannte als Grund einen technischen schwerdeführer transparent um die Beschwer- Fehler, den sie daraufhin korrigierte. Die Bank debearbeitung kümmern müssen. Ferner sollen erstattete dem Beschwerdeführer und anderen sie den Aufsichtsbehörden Beschwerdedaten betroffenen Kunden die Fehlbuchungen. melden. 5.4.4 B eschwerde-Leitlinien für Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen IV V Die Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten müssen EIOPA innerhalb von drei Monaten, nachdem die Leitlinien in allen Amtssprachen veröffentlicht sind, erklären, ob und wie sie Im November 2013 haben die Europäische Ban- diese umsetzen werden. Die BaFin hat sie be- kenaufsichtsbehörde EBA (European B anking reits umgesetzt, soweit es ihre Kompetenzen Authority) und die Europäische Wertpapier- erlauben. Dazu hat sie die vertraglich an ein VI und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European 32 http://www.bafin.de/dok/3828172 Anhang Securities and Markets Authority) Leitlinien zum 52 II Allfinanzaufsicht Unternehmen gebundenen Vermittler in den An- (Online Dispute Resolution – ODR).34 Sie sollen wendungsbereich des Rundschreibens und der den Rechtsschutz für Verbraucher verbessern, Sammelverfügung zum Beschwerdemanage- indem sie ihnen langwierige und kostspielige ment aufgenommen. Dank des Ombudsmanns Gerichtsverfahren ersparen. für Versicherungsvermittler ist das Schutz niveau für Verbraucher gegenüber Vermittlern Die ADR-Richtlinie ist bis zum 9. Juli 2015 in in Deutschland schon jetzt hoch. nationales Recht umzusetzen. Sie schreibt vor, dass für Finanzdienstleistungen flächendeckend Zeitgleich mit den Leitlinien veröffentlichte außergerichtliche Streitbeilegungsstellen (AS) EIOPA einen Bericht zur Beschwerdebearbei- geschaffen werden müssen. Die Mitgliedstaaten tung durch Versicherungsvermittler, der einen müssen dabei mindestens die Anforderungen guten Überblick über die Aufsichtspraxis in den der Richtlinie erfüllen, können aber auch EU-Mitgliedstaaten gibt. EIOPA unterstützt vor darüber hinausgehen. Demnach sollen die AS allem kleine Vermittler zudem mit einer Kurz- sowohl inländische als auch grenzüberschrei anleitung bei der praktischen Anwendung der tende Streitigkeiten behandeln. Sie müssen Leitlinien. unabhängig sein und weisungsungebunden handeln können. Ihre Mitarbeiter müssen 5.5 Streitschlichtung Kenntnisse und Fähigkeiten in der Streitbeilegung nachweisen. Der europäische Gesetzgeber hat im April 2013 neue Regeln zur Streitschlichtung verabschie- Jeder Mitgliedstaat wird eine nationale Behör- det: die Richtlinie über alternative Streitbeile- de bestimmen, die für die Zulassung von AS gung (Alternative Dispute Resolution – ADR)33 zuständig ist. In Deutschland ist noch nicht ent- und die Verordnung über Online-Streitbeilegung schieden, welche Behörde das sein wird. Damit Schlichtungsstellen in Deutschland In Deutschland gibt es bereits zahlreiche Ombuds- und Schlichtungsstellen für Unternehmen der Finanzbranche. Umfassende Informationen dazu hat die BaFin-Schlichtungsstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht.33 Verbraucher erfahren dort die Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten aller Schlichtungsstellen der deutschen Finanzbranche. Zudem können sie für Streitigkeiten mit einem konkreten Unternehmen die zuständige Stelle über die neue Suchfunktion leicht und schnell finden. Die BaFin weist zudem Verbraucher, die sich bei ihr über beaufsichtigte Unternehmen beschweren, in geeigneten Fällen auf die Schlichtungsstellen hin. Dieses Vorgehen ist mit dem neuen Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nun auch gesetzlich normiert worden. 33 www.bafin.de/dok/2695894 Die BaFin setzt sich außerdem für gute Kontakte zwischen den Ombuds- und Schlichtungsstellen ein. Mitte Dezember 2013 lud sie deren Vertreter zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch nach Bonn. Es war bereits das zweite Treffen dieser Art, das 2014 erneut stattfinden soll. Hauptthema war diesmal die Umsetzung der Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution – ADR) in deutsches Recht. Die Ombudsleute regten unter anderem an, die Bearbeitungszeiten für Schlichtungsfälle klarer zu regeln, als dies die Richtlinie tut. Insgesamt erfüllen die bestehenden Schlichtungsstellen der deutschen Finanzwirtschaft die Voraussetzungen nach der ADR-Richtlinie schon heute weitgehend. 34 ABl. EU L 165/63, S. 63 ff. und S. 1 ff. II Allfinanzaufsicht 53 das Verfahren der Streitschlichtung transparent 5.6 Ausblick ist, müssen die AS-Stellen auf ihren Internet- Die Regierungsparteien haben in ihrem Koalitions seiten umfangreiche Angaben bereitstellen vertrag vom 27. November 2013 vereinbart, und Online-Beschwerden ermöglichen. Händler dass die Bundesregierung unter Beteiligung der müssen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin- Ministerien und der BaFin Handlungsoptionen gungen, auf ihren Internetseiten und bei Be- im kollektiven Verbraucherschutz prüfen wird. schwerden darauf hinweisen, dass Verbraucher Dabei geht es insbesondere um Transparenz die AS nutzen können. Die Verfahren sollen für und Verständlichkeit von Produktinformationen die Verbraucher kostenfrei sein und nicht länger sowie um Vertriebsbeschränkungen und die als 90 Tage dauern. Reichweite der Aufsichtsbefugnisse. Die ODR-Verordnung gilt unmittelbar, sie muss Helfen könnte eine Art Produktklassifizierung, also nicht umgesetzt werden. Sie ist ab dem die den Anlegern zeigt, wie komplex, wie riskant 9. Januar 2016 verbindlich, mit Ausnahme ein- und für welchen Anlagehorizont ein Produkt zelner Artikel, die bereits seit Juli 2013 bzw. ab geeignet ist. Auch im Hinblick auf die Vertriebs- dem 9. Juli 2015 gelten. Die ODR-Verordnung wege unterschiedlicher Finanzprodukte sind soll es den Verbrauchern erleichtern, die jeweils Anpassungen denkbar. So sollten beispielsweise zuständige Stelle zu erreichen. Sie ergänzt die bestimmte Produkte nur von professionellen ADR um Verfahrensaspekte und ermächtigt Beratern verkauft werden dürfen, die unter die EU-Kommission, eine Online-Anlaufstelle Aufsicht stehen. II für Streitigkeiten einzurichten. Diese wird die Streitfälle, die ihr zugetragen werden, an die Ziel ist ein angemessener Schutz der Privatan- zuständige AS weiterleiten. Die Kommission leger. Das Verhältnis zwischen staatlicher Regu- wird bis Januar 2016 eine entsprechende Platt- lierung und Eigenverantwortung des Anlegers form einrichten. muss dabei ausgewogen sein. 6 Rechnungslegung III IV Als Reaktion auf die Finanzkrise überarbeitet einem Inkrafttreten des Standards am das Internationale Accounting Standards Board 1. Januar 2018 gerechnet. (IASB) den Internationalen Accounting Standard IAS 39. Dessen Regelungen zum Ansatz Im März 2013 veröffentlichte das IASB in einer und zur Bewertung von Finanzinstrumenten zweiten Phase des Projekts einen zweiten werden künftig vollständig vom Standard IFRS Standardentwurf für die Wertberichtigung von 9 Finanzinstrumente ersetzt. Das IASB hat das Finanzinstrumenten. Die Wertberichtigung soll Gesamtprojekt hierzu in drei Phasen geglie- weiterhin anhand erwarteter Verluste erfol- dert. gen. Ein endgültiger Standard soll im zweiten V Quartal 2014 verabschiedet werden. Darüber Eine wesentliche Neuerung der ersten Phase hinaus zeichnet sich ab, dass IASB und das besteht in der Einführung einer neuen Bewer- Financial Accounting Standards Board (FASB) tungskategorie für bestimmte finanzielle sich nicht auf gleiche Ausgestaltungsmechanis- Vermögenswerte. Ein endgültiger Standard men bei dem Modell der erwarteten Verluste hierzu wird für das zweite Quartal 2014 (Impairment Model) einigen können. VI Boardmitglieder des IASB darauf geeinigt, Im September 2012 hat das IASB während der die Vorschriften zum eigenen K reditrisiko dritten Phase des Projekts einen Entwurf zur vorzeitig anzuwenden. Derzeit wird mit Prüfung des Abschnitts zur allgemeinen BilanAnhang erwartet. Darüber hinaus haben sich die 54 II Allfinanzaufsicht zierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 sieht nunmehr die verpflichtende, erfolgsneu- veröffentlicht, der sich erheblich von dem An trale Erfassung zinsinduzierter Bewertungs- satz in IAS 39 unterscheidet. Derzeit hat das schwankungen aufgrund der Aktualisierung des IASB mit detaillierten Erörterungen zum Macro Diskontsatzes der versicherungstechnischen Hedge Accounting begonnen. Ein Diskussionspa- Rückstellungen im sonstigen Ergebnis (Other pier ist für das erste Quartal 2014 vorgesehen. Comprehensive Income) vor. Diese Regelung Überarbeiteter IASB-Entwurf zu Versicherungsverträgen steht grundsätzlich im Einklang mit den Neuregelungen in IFRS 9, die ebenfalls eine Erfassung von Zeitwertschwankungen in der Bewertung Mit der Veröffentlichung eines überarbeiteten der Finanzinstrumente auf der Aktivseite im Entwurfs zur Bilanzierung von Versicherungs- sonstigen Ergebnis vorsieht. Gestaltet man verträgen hat das IASB im Juni 2013 die Ent- dieses Konzept für die Passivseite der Versiche- wicklung eines einheitlichen IFRS-Standards zur rungsunternehmen optional aus, könnte dies Rechnungslegung für Versicherungsverträge weitere Matchingprobleme zwischen der Aktiv- einen weiteren entscheidenden Schritt vorange- und der Passivseite der Bilanz vermindern. trieben. Der Entwurf soll die zweite Phase des ursprünglich gemeinsamen Projekts mit dem Neu im Entwurf ist auch die e rfolgsneutrale US-amerikanischen FASB abschließen. Beide Verrechnung der Veränderungen in den Schät- Standardsetzer haben bei den Beratungen über zungsparametern der Zahlungsströme für die Kommentare zum ersten Standardentwurf künftige Leistungen mit der vertraglichen zusammengearbeitet, dann jedoch im Juni 2013 Servicemarge (Contractual Service Margin), um zwei getrennte neue Entwürfe veröffentlicht, so im Einklang mit dem langfristigen Geschäfts- die sich bei der internationalen Bilanzierung modell der Versicherungswirtschaft kurzfristig der versicherungstechnischen Rückstellungen auftretende erfolgswirksame Volatilitäten zu unterscheiden. vermeiden. Der überarbeitete Entwurf des IASB stellt ein Auch der Spiegelbild-Ansatz (Mirroring) soll einheitliches Konzept zur Bilanzierung aller Asymmetrien in der Versicherungsbilanz re- Arten von Versicherungs- und Rückversiche- duzieren, indem die Zahlungsströme aus Ver- rungsverträgen auf. Er bestätigt grundsätzlich sicherungsverträgen analog zu den zugrunde das Bewertungsmodell des ersten Standard liegenden Kapitalanlagen bewertet werden. Viele entwurfs, nach dem aus den drei Bausteinen Marktteilnehmer unterstützen dieses Prinzip der „diskontierte wahrscheinlichkeitsgewichte- bilanziellen Darstellung von Abhängigkeiten in der te Zahlungsströme“, „Risikoanpassung“ und Bewertung. Die Umsetzung einer solchen Lösung „vertragliche Servicemarge“ die Bewertung der müsse im Vergleich zum jetzigen IASB-Vorschlag versicherungstechnischen Rückstellungen zum jedoch praktikabler gestaltet sein. Erfüllungswert erfolgen soll. Der Entwurf folgt dem prinzipienorientierten Ansatz des IASB, Neben diesen drei wesentlichen Änderungen, dessen künftiger Standard eine konsistente, die kurzfristig auftretende Volatilitäten ver- transparente und vergleichbare Berichterstat- mindern sollen, hat das IASB mit dem über- tung bei Jahresabschlüssen für die Versiche- arbeiteten Entwurf auch die Darstellung des rungsbranche gewährleisten soll. Versicherungsgeschäftes in der Gesamtergebnisrechnung der Anwender geändert. Insbe- Gleichzeitig wollte das IASB die Bedenken sondere Volumeninformationen sollen verstärkt ausräumen, die Anwender und Bilanzleser im berücksichtigt werden, was in der margendefi- Rahmen der Kommentierung des ersten Stan- nierten Ausweismethode des vorhergehenden dardentwurfs äußerten. Die Bedenken betrafen Entwurfs nicht vorgesehen war. Wie sich die besonders kurzfristig auftretende Volatilitäten vorgeschlagenen Änderungen auf Praktikabilität und die bilanzielle Abbildung des langfristigen und Verständlichkeit der Regelung auswirken, Geschäfts der Lebensversicherer. Das IASB ist noch nicht abzusehen. II Allfinanzaufsicht 55 Das IASB wird den Anwendern bis zur erstma- der Europäischen Wertpapier- und Marktauf- ligen Anwendung eines endgültigen Standards sichtsbehörde ESMA (European Securities and voraussichtlich einen Übergangszeitraum von Markets Authority) ESMA anzusiedeln. Stattdes- drei Jahren nach der Veröffentlichung einräu- sen soll zukünftig die Kooperation zwischen den men. Dieser positiv zu bewertende Übergangs- nationalen Aufsichtsbehörden auf EU-Ebene im zeitraum scheint bewusst lange gewählt, um Rahmen eines Ausschusses der europäischen den Versicherern die Möglichkeit zu geben, sich Prüferaufsichten verbessert werden. Ziel des auf die Änderungen bei der Rechnungslegung EU-Audit-Reformprozesses ist es, das Gesetzge- entsprechend vorbereiten zu können. bungsverfahren zur Abschlussprüfung noch vor Einigung über Reform der Abschlussprüfung der Europa-Wahl im Mai 2014 abzuschließen. Kommission und Rat über die Vorschläge zur Verbesserung der Berichterstattung des Abschlussprüfers Reform der Abschlussprüfung. Künftig soll ein Das International Auditing and Assurance Stan- Wechsel der Prüfungsgesellschaft alle zehn dards Board (IAASB) schlug im Juli 2013 einen Jahre erfolgen. Mitgliedstaaten können eine neuen internationalen Prüfungsstandard ISA Verlängerung dieser maximalen Mandatslaufzeit 701 für börsennotierte Unternehmen vor, um für Unternehmen im öffentlichen Interesse für den Bestätigungsvermerk des Jahresabschluss- Im Dezember 2013 einigten sich EU-Parlament, Fälle gestatten, in denen sich der Abschlussprü- prüfers aussagekräftiger zu gestalten. Der Prü- fer nach einer Ausschreibung erneut durchsetzt fer wählt danach bedeutsame und für den Leser (dann Verlängerung um maximal zehn Jahre), interessante Sachverhalte aus und beschreibt oder ein Joint Audit erfolgt (dann Verlängerung sie im Bestätigungsvermerk. Gleichwohl soll der um maximal 14 Jahre). Weitere Themen, die Prüfer nicht Verantwortlichkeiten des Manage- die Verhandlungen bestimmten, betrafen das ments oder des Aufsichtsorgans übernehmen. Verbot von prüfungsfremden Leistungen und die Weitere Änderungsvorschläge betreffen die Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer. Ausführungen zur Unabhängigkeit des Prüfers II III und zum Going Concern (Fortführungsansatz) Es wird eine Liste für verbotene prüfungsfrem- sowie die Kommunikation mit dem Aufsichts- de Leistungen geben. Die Beratungsdienst- organ des Unternehmens. Diese Themen sollen leistungen dürfen maximal 70 Prozent der verständlicher dargestellt werden. durchschnittlichen Honorare für die gesetzliche Abschlussprüfung betragen, um das Risiko Obwohl die Vorschläge auf internationaler und zu verringern, dass der Prüfer in Interessen- nationaler Ebene grundsätzlich befürwortet wer- konflikte gerät. Keine Zustimmung erhielt der den, wären klarere Erläuterungen im Einzelnen Vorschlag der Kommission, die europäische hilfreich. Sie sind für die einheitliche Anwen- Aufsicht über die Wirtschaftsprüferbranche bei dung der Standards in der Praxis unumgänglich. IV V Geldwäscheprävention FATF-Leitfaden zu E-Geld-Produkten Der FATF-Leitfaden empfiehlt den nationalen Die BaFin hat an einem Leitfaden für die Geld- Gesetzgebern, die Regelung von E-Geld-Produk- wäscheaufsicht über E-Geld-Produkte mitge- ten risikoorientiert auszugestalten. Damit soll wirkt, den die Financial Action Task Force (FATF) vermieden werden, dass alle E-Geld-Produkte im Juni 2013 als Hilfestellung für E-Geld-Anbie- identischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen ter, Aufseher und nationale Gesetzgeber her- unterliegen. Die hierfür erforderliche Risikoana- ausgegeben hat. lyse sollte sich, wie die FATF empfiehlt, an einer VI konkreten Risiko-Matrix orientieren, die sowohl Anhang 7 56 II Allfinanzaufsicht risikoerhöhende Faktoren einbezieht (wie Ano- Institut die laufende Überwachung der Ge- nymität, Möglichkeit der Bargeldauszahlung) als schäftsbeziehung daran anpassen. Für auslän- auch risikomindernde Gegenmaßnahmen (wie dische PEPs gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Einführung von Höchstbeträgen und Schwel- diese stets Hochrisikokunden sind. Geschäfts- lenwerten). beziehungen mit ihnen unterliegen zwingend verstärkten Sorgfaltspflichten. Zudem enthält die neue FATF-Veröffentlichung weitergehende Erläuterungen und Beispiele aus Der Leitfaden macht deutlich, dass für die der Praxis zu den einzelnen Risikofaktoren und Feststellung, wann es sich um eine PEP handelt, Gegenmaßnahmen. Kommt die Risikoanalyse zu der Kunde ordnungsgemäß identifiziert werden dem Ergebnis, dass ein Produkt ein geringeres muss. Der Leitfaden gibt Hinweise dazu, wel- Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungs- che Verfahren sich zur Feststellung von PEPs risiko darstellt, können dem Anbieter dieses bewährt haben und welche Anforderungen Produkts Erleichterungen bei der Anwendung daneben an die Feststellung von Familienan- der geldwäscherechtlichen Kundensorgfalts- gehörigen und engen Vertrauten von PEPs zu pflichten gewährt werden. Weist der Anbieter stellen sind. Dabei bestehen bei der Auslegung nach, dass nur ein sehr geringes Risiko besteht, von Begriffen wie „wichtiges politisches Amt“, kann er sogar vollständig von den Kundensorg- „Familie“ oder „enger Vertrauter“ weltweit große faltspflichten befreit werden. In Deutschland ist regionale Unterschiede. Der Leitfaden beurteilt dieser Grundsatz in § 25n Kreditwesengesetz außerdem die verschiedenen externen Quellen, (KWG) verankert. mithilfe derer die PEP-Eigenschaft eines Kunden überprüft werden kann. Umgekehrt können jedoch die besonderen Merkmale eines E-Geld-Produkts auch dazu Abschließend listet der Leitfaden zahlreiche führen, dass verstärkte Sorgfaltspflichten grei- Warnindikatoren auf, anhand derer ein Ver- fen. Außerdem zieht die FATF die Möglichkeit in pflichteter im Rahmen einer laufenden Ge- Betracht, in komplexen E-Geld-Modellen nicht schäftsbeziehung erkennen kann, ob ein PEP nur den zentralen Herausgeber des E-Geldes, aus seinem Kundenstamm sich geldwäsche- sondern auch andere Beteiligte wie beispiels- rechtlich relevanter Aktivitäten verdächtig weise Netzwerkbetreiber, Programmmanager macht. (Program Managers) oder auch sogenannte Exchangers den geldwäscherechtlichen Pflichten Gemeinsame Geldwäsche-Arbeitsgruppe zu unterwerfen. Unter bestimmten Umständen Die Gemeinsame Arbeitsgruppe von BaFin, hält die FATF es für sinnvoll und zulässig, auch Bundesfinanzministerium (BMF) und den in der Agenten und Vertriebshelfer von E-Geld-Pro- Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zusammenge- dukten mit eigenen Pflichten zur Verhinderung schlossenen Bankenverbänden hat Ende 2013 von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu die Überarbeitungsrunde der Auslegungs- und belegen. Anwendungshinweise zur Verhinderung von FATF-Leitfaden zu politisch exponierten Personen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“ für Kreditinstitute abgeschlossen. Die neugefassten Hinwei- Im Juni 2013 hat die FATF einen weiteren Leit se wurden Anfang März 2014 auf der Internet- faden veröffentlicht, der sich mit politisch ex- seite der DK veröffentlicht. ponierten Personen (PEPs) befasst. Auch dieser Leitfaden ist stark vom Grundgedanken eines Es wurden insbesondere neue Abschnitte, die risikoorientierten Ansatzes geprägt. So soll die Pflicht zum Betrieb von Datenverarbeitungs- jedenfalls bei inländischen PEPs individuell ge- systemen konkretisieren, sowie zur Untersu- prüft werden, wie risikoträchtig die Geschäfts- chung zweifelhafter oder ungewöhnlicher Sach- beziehung mit diesen Personen ist. Je nachdem, verhalte (jetzt § 25h Absatz 2 und Absatz 3 wie groß das festgestellte Risiko ist, muss das KWG) eingefügt. Zudem hat die Gemeinsame II Allfinanzaufsicht 57 Arbeitsgruppe die Kapitel zur Feststellung des wird. Es kann auch die natürliche Person sein, wirtschaftlich Berechtigten überarbeitet. Bei in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle diesem handelt es sich um die natürliche Per- ein Vertragspartner in Form einer juristischen son, die eine Transaktion veranlasst oder durch Person oder einer sonstigen Rechtsgestaltung die eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet steht. 8 Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Anfang 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz menhang mit dem IFG, mit § 9 KWG und § 99 des Bundes (IFG) in Kraft getreten. Danach hat VwGO sowie mit einschlägigen EU-Richtlinien jedermann gegenüber den Behörden des Bun- klären.36 des einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen II Informationen. Das IFG dient vor allem der Kon- Aussetzung gerichtlicher Verfahren trolle und Akzeptanz staatlichen Handelns. Soweit der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens für die beim VG Frankfurt am Main Rechtsunsicherheit besteht weiterhin anhängigen IFG-Klageverfahren entscheidungs Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- erheblich ist, hat das Verwaltungsgericht diese tungsgerichts (BVerwG) ist die Verschwiegen- Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus heitspflicht aus § 9 Kreditwesengesetz (KWG) gesetzt. Hingegen beabsichtigt der Hessische nicht geeignet, die Vorlage streitgegenständ- Verwaltungsgerichtshof bislang nicht, anhän licher Unterlagen nach § 99 Absatz 1 Satz 2 gige IFG-Verfahren auszusetzen. Solange nicht Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu entschieden ist, wie weit die m aßgeblichen verweigern. 35 Anlässlich dieser Rechtsprechung Bestimmungen der EU-Richtlinie über das Be- hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am rufsgeheimnis in das IFG und in nationales Pro- Main im März 2013 den Europäischen Gerichts- zessrecht hineinreichen, befürchtet daher die hof (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht. BaFin, dass Gerichtsentscheidungen ergehen, Das Vorabentscheidungsverfahren gemäß die mit dem Europarecht unvereinbar sind. III IV Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) soll wesent liche Verfahrens- und Rechtsfragen im Zusam- Tabelle 5 IFG-Statistik Aufsichtsbereiche Zahl BA 218 0 0 3 218 0 201 973 VA 6 0 7 0 2 3 1 1 WA 72 4 31 13 24 4 7 1 Sonstige 11 2 6 0 3 0 266 0 Gesamt 307 6 44 16 247 7 476 975 Antrag Informations Informations Informations zugang zugang zugang zurück t eilweise abgelehnt gewährt genommen Widers pruch Rechtsmittel eingelegt eingelegt V VI 36 ABl. EU, C 156, S. 22. Anhang 35 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.08.2012 (Az.: 20 F 3.12). in Bearb ei tung 58 9 II Allfinanzaufsicht rlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubt betriebener E Geschäfte 9.1 Erlaubnispflicht Die BaFin prüft nun nach dem materiellen Die BaFin klärt, ob Kapitalanlage- und Vorsorge Investmentfondsbegriff, ob auf Vermögensan- angebote nach Maßgabe der Gesetze, deren lagen das KAGB anwendbar ist. Dies bedeutet, Einhaltung sie überprüft, erlaubnispflichtig sind. dass sie neben der rechtlichen Beurteilung Betreiben Unternehmen diese Geschäfte ohne allgemeiner Erlaubnisanfragen fristgebunden die erforderliche Erlaubnis, ermittelt die BaFin die eingereichten Prospekte untersucht. Einen gegen sie und setzt mit gewerbepolizeilichen Schwerpunkt der Prüfung bildeten 2013 Wind- Mitteln durch, dass die Unternehmen den Erlaub- und Solarparks. Dabei stellte sich häufig die nisvorbehalt beachten. Dabei arbeiten BaFin und Frage, ob eine operative Tätigkeit eines Unter- Strafverfolgungsbehörden eng zusammen. nehmens außerhalb des Finanzsektors vorliegt. Eine operative Tätigkeit bejaht die BaFin nach Die Betreiber von Anlageangeboten haben die ihrem Auslegungsschreiben zum Anwendungs- Möglichkeit, ihre geplanten Geschäftstätigkeiten bereich des KAGB immer dann, wenn ein An- durch die BaFin überprüfen zu lassen. So gewin- tragsteller im Rahmen seiner Haupttätigkeit nen sie Sicherheit darüber, ob die Geschäfte nach produzierend oder gewerblich tätig ist und sich dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versiche- bei der Auslagerung einzelner Tätigkeiten ein rungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Gesetz über die vollumfängliches Gestaltungs-, Lenkungs- und Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungs- Weisungsrecht vorbehält. diensteaufsichtsgesetz – ZAG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erlaubnispflichtig sind. Das AIFM-UmsG39 hat zudem den Katalog der Erst nachdem die BaFin schriftlich die Erlaubnis Finanzdienstleistungen in § 1 Absatz 1a KWG um erteilt hat, dürfen Unternehmen einer erlaubnis- den Tatbestand des eingeschränkten Verwahr- pflichtigen Tätigkeit nachgehen. Wird der Anbie- geschäfts ergänzt. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 12 ter ohne eine entsprechende Erlaubnis dennoch KWG definiert dies als die Verwahrung und die gewerbsmäßig tätig, setzt er sich der Strafbarkeit Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich aus. Die BaFin kann solche Geschäfte untersagen für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne und abwickeln lassen, unabhängig davon, ob die des § 1 Absatz 3 KAGB. Die BaFin hat in ihrem Strafverfolgungsbehörden tätig werden. Merkblatt zum eingeschränkten Verwahrgeschäft den neuen Tatbestand näher erläutert. Im Berichtsjahr gingen bei der BaFin 957 Anfragen zur Erlaubnispflicht geplanter Geschäfts- Weiter hat das Gesetz klargestellt, dass eine vorhaben (Vorjahr: 723) ein. 653 Vorgänge hat Tätigkeit nur dann als Anlageverwaltung die BaFin bis zum Jahresende abgeschlossen, (§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 11 KWG) zu qualifi- zumeist mit der positiven Feststellung der Er- zieren ist, wenn sie nicht bereits als kollektive laubnispflicht (Vorjahr: 580). Vermögensverwaltung im Sinne des KAGB anzusehen ist. Zudem enthält das Gesetz umfangrei- Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie che redaktionelle Anpassungen der Begriffsbe- über die Verwalter alternativer Investment- stimmungen und Bereichsausnahmen des KWG fonds 37 (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG), an die Begrifflichkeiten des KAGB, woraufhin das am 22. Juli 2013 in Kraft getreten ist, führt die BaFin ihre Merkblätter zu Bankgeschäften neue Tatbestände und Begrifflichkeiten ein, die und Finanzdienstleistungen, die am Begriff des den Prüfauftrag der BaFin erweitern.38 Finanzinstruments nach § 1 Absatz 11 KWG anknüpfen, aktualisiert hat. 37 Alternative Investment Fund Managers – AIFM. 38 Vgl. Kapitel V. 39 BGBl. 2013, Teil I Nr. 35, S. 1981. II Allfinanzaufsicht 59 Ein weiteres Merkblatt gibt Hinweise zum Tat- an dem Projekt teilnehmen. Das Geld schöpft bestand der Tätigkeit als Zentrale Gegenpartei der einzelne Teilnehmer (Client), der sich in (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 12 KWG). Die Zentrale das Peer-to-Peer-System einwählt, indem er Gegenpartei, die durch das Ausführungsge- rechenaufwändige kryptographische Aufgaben setz zur EU-Verordnung 40 über OTC-Derivate, Zentrale Gegenparteien und Transaktionsregis41 ter als neuer Rechtsbegriff eingeführt wurde, löst (Mining). Der Akt der Geldschöpfung lässt sich im digitalen Zeitalter als moderne V ariante des Goldschürfens begreifen. Der Schürfer ersetzt den bisherigen Begriff des Zentralen konnte schon damals seine Erträge unmittel- Kontrahenten. bar als Zahlungsmittel einsetzen oder zumindest vorübergehend als Wert horten. Allein die 9.2 Handel mit Bitcoins verfügbaren Rechnerkapazitäten setzen dem Teilnehmer bis zur Ausschöpfung der maximal In jüngerer Zeit häufen sich Anfragen zur möglichen Bitcoins-Zahl Grenzen. Die Wahr- Erlaubnispflicht im Zusammenhang mit dem scheinlichkeit, dass ein Teilnehmer als erster die Handel und dem gewerbsmäßigen Einsatz von richtige Lösung findet und so den neuen Bitcoin Bitcoins von Interessenten aus dem In- und für sich gewinnt, steigt proportional mit der Ausland. eingesetzten Rechenleistung. Bitcoins, die seit 2009 im Umlauf sind, sind eine Es gibt keine zentrale Instanz, die Zahlungen auf Verschlüsselungstechnologien basierende durchführt, kontrolliert oder verwaltet oder Form von privatem Geld, die auch als Crypto Bitcoins generiert. Auch überwacht keine staat- Currency oder Internetwährung bezeichnet liche Stelle den Vorgang der Geldschöpfung. Die wird. Das Bitcoin-System beruht auf der Idee, Authentifizierung der neu geschöpften Bitcoins neben den gesetzlichen Zahlungsmitteln eine erfolgt durch die Gemeinschaft im Wege eines kryptographische Ersatzwährung als Freigeld Peer-to-Peer-Systems, bei dem sich alle teilneh- mit einer mathematisch begrenzten Geldmen- menden Rechner gleichberechtigt gegenüber ge zu erschaffen. Anders als ein gesetzliches stehen. II III Zahlungsmittel, das die staatlichen Zentralbanken theoretisch unbegrenzt emittieren können, Die BaFin stufte Bitcoins bereits im August 2011 oder das Buchgeld der Geschäftsbanken leiten als Rechnungseinheiten und damit als Finanzin- sich Bitcoins aus einem mathematischen Ver- strumente nach § 1 Absatz 11 KWG ein. IV fahren ab, das für jedermann offensteht, der einen Rechner mit der erforderlichen Rechner- Bitcoins lassen sich nach den EU-rechtlichen kapazität besitzt. Ziel der Bitcoin-Erzeugung ist Vorgaben und den nationalen Bestimmungen es, durch Rechenaufgaben, die bei zunehmen- nicht als E-Geld qualifizieren, da die Zahlungs- der Geldmenge immer komplexer werden, die mittel nicht gegen Zahlung eines Geldbetrags erzeugte Geldmenge immer langsamer wach- ausgestellt werden. Sie werden vielmehr durch sen zu lassen. Letztendlich soll eine maximale den Einsatz entsprechender Rechnerkapazitäten Anzahl von 21 Mio. Bitcoins erreicht werden, die frei geschöpft. Der monetäre Wert von Bitcoins allerdings auf acht Nachkommastellen unterteilt besteht auch nicht in einer schuldrechtlichen werden können. Bereits im Juni 2011 betrug der Forderung gegenüber dem Emittenten. Die Stand der bis dahin erzeugten Bitcoins 6,4 Mio., Bitcoins beziehen ihren monetären Wert allein Anfang Dezember 2103 lag er knapp über daraus, dass sie als privates Zahlungsmittel tat- 12 Mio. sächlich genutzt und akzeptiert werden. Da die Erzeugung von Bitcoins auf frei zugäng- Rechnungseinheiten sind – ähnlich wie Devi- licher Software beruht, kann prinzipiell jeder sen – Verrechnungseinheiten, die anders als V VI 40 Verordnung (EU) Nr. 648, ABl. EU L 201, S.1. lauten. Hierunter fallen Werteinheiten, die die 41 BGBl. I 2013, S. 174. Funktion von privaten Zahlungsmitteln wie Anhang Devisen nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel 60 II Allfinanzaufsicht beispielsweise bei Ringtauschgeschäften haben. Auch jedes andere private Geld und sonstige Komplementärwährungen zählen dazu, wenn sie auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in Verrechnungskreisen eingesetzt werden. Die Schöpfung von Bitcoins und ihr Einsatz als Zahlungsmittel ist, soweit es die Zuständigkeit der BaFin betrifft, erlaubnisfrei. Werden jedoch die Bitcoins entgegen ihrer eigentlichen Funktion selbst zum Handelsgegenstand, kommen sie als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG in Betracht. Dabei muss der Handel entsprechend § 1 Absatz 1a KWG gewerbsmäßig oder in einem solchen Umfang erbracht werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Schwarzer Kapitalmarkt Der Schwarze Kapitalmarkt umfasst solche Bank-, Finanzdienstleistungs-, Investment- und Versicherungsgeschäfte und Zahlungsdienste, die die Anbieter betreiben, ohne die jeweils erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die auf dem Schwarzen Kapitalmarkt aktiven Personen und Unternehmen agieren gesetzeswidrig abseits der staatlichen Regulierung. Es ist nicht sichergestellt, dass sie die persönlichen, fachlichen und finanziellen Voraussetzungen erfüllen, die für den Betrieb solcher Geschäfte erforderlich sind. Die BaFin verfügt, auch im internationalen Vergleich, über umfangreiche Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse, um unerlaubt betriebene Geschäfte aufzuspüren und zu bekämpfen. Gewerbebetrieb erfordert. Hier ist insbesondere an den Eigenhandel, die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder die Aufsicht unterliegen. 2013 stellte die BaFin fünf Anlagevermittlung, die Vermittlung von Ge- ausländische Unternehmen frei. schäften (auch über Internetplattformen) über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzin- Kauf gebrauchter Lebensversicherungen strumenten zu denken. Werden solche Geschäf- 2013 schritt die BaFin wegen des unerlaubten te in Kommission getätigt, kommt auch das Betreibens von Bankgeschäften gegen fünf Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Angebote zum „Kauf“ gebrauchter Lebensver- Satz 2 Nr. 4 KWG als erlaubnispflichtiges Bank- sicherungen ein. Weitere Verfahren wurden geschäft in Betracht. eingeleitet. Wie in den Vorjahren zielten die Angebote darauf ab, dass dem Versicherungsnehmer („Verkäufer“) der Kaufpreis erst zu einem 9.3 Freistellungen späteren Zeitpunkt ausgezahlt werde. Das aus Die BaFin stellte sieben Unternehmen erstmalig der Lebensversicherung oder sonstigen Vermö- von der Aufsicht frei. Ende 2013 waren insge- gensanlage stammende Kapital sollte so eine samt 334 Institute von der Erlaubnispflicht frei- höhere Rendite erzielen und im Rahmen der gestellt, weil sie wegen der Art ihrer betriebenen Kaufpreiszahlung ausgezahlt werden. Die BaFin Geschäfte nicht beaufsichtigt werden mussten. sieht in solchen Geschäftsmodellen ein Angebot Bei den erlaubnisfreien Geschäften handelt es zur Geldanlage, das ein Einlagengeschäft und sich regelmäßig um solche Geschäfte, die ledig- damit ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Absatz lich als untergeordnete Hilfs- und Nebentätigkeit 1 Satz 2 Nr. 1 KWG darstellt. Entsprechend im Zusammenhang mit einer an sich erlaubnis- haben inzwischen auch Zivilgerichte in Fällen freien Haupttätigkeit betrieben werden. vergleichbarer Ankaufmodelle die Verträge einzelner Anbieter als unwirksam beurteilt.42 Eine Auch Anbieter aus Drittstaaten außerhalb der verwaltungsgerichtliche Klärung des Themas Europäischen Union können die Freistellung steht noch aus. von der Erlaubnispflicht beantragen, sofern sie grenzüberschreitend in Deutschland tätig werden wollen. Möglich ist dies jedoch nur, wenn sie in ihrem Herkunftsland einer gleichwertigen 42 Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 8 U 607/12), Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 2 U 178/12). II Allfinanzaufsicht 61 Die betroffenen Unternehmen haben gegen die angeordneten Untersagungen und Abwicklungsanordnungen Rechtsbehelfe eingelegt. Die BaFin wird die weitere gerichtliche Klärung einzelner Fallgestaltungen vorantreiben. Sogenannte qualifizierte Rangrücktrittsklauseln schließen die unbedingte Rückzahlbarkeit der Gelder und damit den Tatbestand des Einlagengeschäfts nach Auffassung der BaFin nicht aus, wenn der Anleger nach der Angebotsgestaltung erwartet, dass ihm für die Abtretung seiner Vermögensanlage später ein „fester Kaufpreis“ gezahlt wird, der von dem ausgezahlten Rückkaufswert aus seiner Vermögensanlage abhängt. Der Anleger übernimmt hier gerade keine Finanzierungsverantwortung für den Anbieter. Ordnet die BaFin die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte an, sind die angenommenen Gelder an die Anleger, die einstigen Versicherungsnehmer, zurückzuzahlen. Soweit Anbieter versuchen, die Abwicklungsanordnung zu umgehen, indem sie mit Anlegern zivilrecht liche Vereinbarungen über eine anderweitige Anlage oder Auszahlung der Gelder schließen, ist dies keine Abwicklung im Sinne des Gesetzes. Die Anbieter können sich ihrer ö ffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht durch den Abschluss von entgegenstehenden zivilrechtlichen Vereinbarungen mit den Anlegern entziehen. Aufsichts- und Ermittlungsmaßnahmen Im Jahr 2013 eröffnete die BaFin 672 neue Er- Peter Fitzek und sein „Königreich Deutschland“ Im Berichtsjahr ist die BaFin gegen die unerlaubte Geschäftstätigkeit von Peter Fitzek eingeschritten. Unter anderem bietet Herr Fitzek „Sparbücher“ einer „Königlichen Reichsbank“ an und verspricht die Sicherheit der Einlagen. In der Wittenberger Innenstadt hat er eine „Filiale“ seiner „Reichsbank“ eröffnet. Darüber hinaus bietet er unter dem Namen der „NeuDeutsche Gesundheitskasse“ und seines Vereins „Königreich Deutschland“ diverse Versicherungen an, darunter eine Kranken- und eine Rentenversicherung. Im April durchsuchten etwa 150 Beamte der BaFin, der Deutschen Bundesbank, der Bundes- und der Landespolizei elf Objekte in Wittenberg und stellten umfassende Unterlagen sicher. Es handelte sich um die größte Durchsuchung, die die BaFin jemals durchgeführt hat. In der Folge hat die BaFin zahlreiche Untersagungsverfügungen gegen Herrn Fitzek und von ihm eingesetzte Strohmänner erlassen. Ferner hat sie Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 3,15 Mio. Euro festgesetzt. Außerdem hat die BaFin das zuständige Registergericht über die unzulässige Verwendung der gesetzlich geschützten Bezeichnung „Bank“ (in „Reichsbank“) informiert, das daraufhin ein Firmenmissbrauchsverfahren gegen Peter Fitzek eingeleitet hat. Die zuständige Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts des unerlaubten Betriebs von Bank- und Versicherungsgeschäften. II III IV mittlungsverfahren (Vorjahr: 641) und schloss 497 Verfahren (Vorjahr: 418) ab. In 52 Fällen erließ die Aufsichtsbehörde förmliche Auskunfts- und Vorlegungsersuche gegenüber eines Abwicklers erfolgte in einem Verfahren verdächtigen Unternehmen (Vorjahr: 73) und (Vorjahr: 4). 36 Unternehmen stellten ihre verhängte 26 Zwangsgelder (Vorjahr: 19). Geschäftstätigkeit freiwillig ein (Vorjahr: 21), V nachdem ihnen die BaFin mitgeteilt hatte, dass Bei der Verfolgung von unerlaubt b etriebenen eine erlaubnispflichtige Tätigkeit vorliegt. Geschäften nahm die BaFin im Jahr 2013 48 Einzelpersonen oder Unternehmen, gegen (Vorjahr: 21). die förmliche Maßnahmen erlassen wurden, legten bei der BaFin im Berichtsjahr Wider- Die BaFin untersagte die Fortführung unerlaubt spruch ein (Vorjahr: 39). Die BaFin schloss betriebener Geschäfte in 16 Fällen (Vorjahr: 24 von insgesamt 38 Verfahren (Vorjahr: 28) 19) und ordnete in 26 Fällen die Abwicklung durch Widerspruchsbescheid (Vorjahr: 15) (Vorjahr: 26) der Geschäfte an. Die Einsetzung ab. Einige der Betroffenen beschritten gegen VI Anhang 24 Durchsuchungen und Vor-Ort-Prüfungen vor 62 II Allfinanzaufsicht aufsichtsrechtliche Maßnahmen den Rechtsweg. ger keinen Akzeptanzvertrag schließen will oder Die Gerichte entschieden über alle Instanzen kann (beispielsweise aus Kostengründen oder hinweg in insgesamt 17 Fällen. In 14, also der weil eine Nähe zum Rotlichtmilieu besteht). Mehrheit der Verfahren (Vorjahr: 12), ergingen Diese Geschäfte sind, was Gebührenerhebung die Entscheidungen zugunsten der BaFin. In drei und Risikoübernahme betrifft, unterschiedlich Fällen gaben die Gerichte den Rechtsbehelfen ausgestaltet. Häufig erhebt der Dienstleister der Betroffenen statt (Vorjahr: 2). für eine bare Vorleistung und die Übernahme des Charge-back-Risikos erhebliche Gebühren 9.4 Finanztransfergeschäft vom Leistungserbringer. Ebenso anzutreffen ist eine Gebührenerhebung beim K arteninhaber Im Berichtszeitraum ging die BaFin gegen oder der Verzicht auf die Erhebung eigener Unternehmen vor, deren Geschäftsmodell zusätzlicher Gebühren. Ob der Dienstleister darin besteht, aufgrund eines eigenen Akzep- auch e igene Dienstleistungen erbringt und über tanzvertrages als Händler Kartenumsätze für seinen Akzeptanzvertrag einreicht, ist für die dritte Leistungserbringer beim Acquirer ein- Erlaubnispflicht der Abrechnung von Fremdleis- zureichen und die Beträge an die Leistungs- tungen unerheblich. Bei diesen „gemischten“ erbringer auszuzahlen. Dieses Geschäft, das Geschäften kann der Nachweis, dass ein uner- wirtschaftlich einer Acquiring-Dienstleistung laubtes Geschäft vorliegt, erschwert sein. Ein entspricht, ist aufsichtlich als Finanztransfer- erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst liegt auch geschäft einzuordnen und als Zahlungsdienst vor, wenn ein Dienstleister als so genannter erlaubnispflichtig. Ziel derartiger Geschäfte ist Aggregator Kartenumsätze bündelt und über es meist, Kartenakzeptanz auch in den Fällen eigene Konten zur Auszahlung bringt. zu ermöglichen, in denen der Leistungserbrin- 10 Risikomodellierung 10.1 Aufsichtliche Einschätzung i nterner Modelle stark variierten. Dies war zu einem großen Teil Interne Risikomodelle (siehe Infokasten „Inter- ren. Da jedoch auch andere Ursachen eine Rolle ne Modelle“, Seite 63) liefern Instituten – und spielten, stellten die Gruppen einen A rbeitsplan zukünftig auch Versicherern – hilfreiche quan- auf, um die regulatorischen Vorgaben zu ver- titative Risikomaße, um ihren Kapitalbedarf bessern. Der Plan befindet sich bereits in der abzuschätzen und ihre Risiken zu steuern. In den Umsetzung und wird im Jahr 2014 fortgesetzt. vergangenen Jahren wurden jedoch die Aussage- Darin enthalten sind Leitplanken für die nationale kraft von Kapitalquoten, die Angemessenheit der Umsetzung des Baseler Regelwerkes, die Ver- auf die gewünschte Risikoadäquanz zurückzufüh- risikogewichteten Aktiva (Risk-Weighted Assets – besserung der Offenlegung in der Säule 3 des RWA) und speziell die zu deren Bestimmung Baseler Regelwerks und Überlegungen zu Be- eingesetzten internen Modelle immer stärker schränkungen oder Benchmarks für die Bestim- angezweifelt. Dies hat sowohl internationale als mung einzelner Risikoparameter. Die anfängliche auch europäische Regulierer dazu veranlasst, die Vermutung, dass in erster Linie die eingesetzten RWA-Berechnung vor allem der global systemre- internen Modelle für die Abweichungen ver- levanten Banken auf Aufsichtsebene miteinander antwortlich seien, wurde nicht bestätigt. Bei zu vergleichen und mögliche Gründe und Treiber der Interpretation der Ergebnisse muss zudem für Abweichungen zu identifizieren. berücksichtigt werden, dass für die Quervergleiche diverse Annahmen und Vereinfachungen Die ersten Ergebnisse der zu diesem Zweck ein- erforderlich waren. In jedem Fall sind voreilige gerichteten Arbeitsgruppen zeigen, dass die RWA regulatorische Schlussfolgerungen zu vermeiden. II Allfinanzaufsicht 63 die effektive regulatorische Kapitalunterlegung. Interne Modelle Aufsichtliche Rahmenwerke haben schon seit der Verabschiedung des Market Risk Amendments zu Basel I im Jahr 1996 zum Ziel, die Risikoträchtigkeit eines Geschäfts als Basis für die Bemessung von Eigenkapitalanforderungen zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck dürfen unter bestimmten Umständen interne Modelle verwendet werden anstatt einem von der Aufsicht vorgegebenen Standardmodell. Seit der Umsetzung von Basel II können neben Markt- auch Kreditrisiken mittels interner Modelle berechnet werden. Solvency II wird ab 2016 auch für Versicherungsunternehmen eine neue risikobasierte Eigenkapitalunterlegung einführen. Die Unternehmen können dann ebenfalls auf Antrag ein Internes Modell verwenden.43 Interne Modelle sollen auch als Instru mente des Risikomanagements dienen. Sie dürfen erst nach aufsichtlicher Prüfung und Zulassung eingesetzt werden, wobei Anforderungen an ihre Risiko adäquanz, an ihre Verwendung in internen Prozessen (Use Test) wie zum Beispiel dem Risikomanagement und an die Qualität dieser Prozesse erfüllt sein müssen. Trotzdem werden bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Mechanismen und Werkzeuge entwickelt, die es erlauben sollen, die Angemessenheit der Risikomodelle und der daraus resultierenden Kapitalunterlegung gleichmäßig über Unternehmen hinweg und fortgesetzt über die Zeit sicherzustellen.44 Verantwortungsvolle Verwendung interner Modelle Neben den oben dargestellten Maßnahmen soll auch die Validierungsfunktion in den Instituten gestärkt und in ein Rahmenwerk zum Model Risk Management eingebettet werden. Dies ist II ein wesentlicher Beitrag dazu, das Vertrauen in die Ergebnisse modellbasierter Risikomessung wiederherzustellen. Schon seit längerer Zeit ist es ein Ziel der deutschen Aufsicht, bei Instituten und anderen Aufsichtsbehörden die Bedeutung einer umfassenden Validierung der Modelle in den Instituten III herauszustellen und die Validierungsfunktionen in den Banken zu stärken. Die Validierung der Modelle ist sowohl für Institute als auch für Aufseher eine wesentliche Grundlage dafür, ein angemessenes Bild über die Stärken und Schwächen der Modelle zu erlangen und – wenn erforderlich – Verbesserungen anzustoßen. Es ist Aufgabe der Unternehmen, den Blick auf die Im Jahr 2014 werden die internationalen Arbeits wesentlichen Einflussgrößen und Annahmen zu gruppen des Basler Ausschusses für Banken- lenken, die Interpretation von Entwicklungen aufsicht (Basel Committee on Banking Super- durch nachvollziehbare Analysen zu unterstüt- vision – BCBS) und der Europäischen Banken- zen und dabei die inhärenten Modellrisiken aufsichtsbehörde (European Banking Authority angemessen darzustellen und Angaben zum – EBA) ihre Arbeit fortsetzen, sich dabei unter Management dieser Risiken zu machen. IV V anderem auf bisher nicht berücksichtigte Portfolien konzentrieren und die Umsetzbarkeit Die Modellaufsicht überzeugt sich regelmäßig der oben genannten kurz- und mittelfristigen von der Qualität dieser Validierungsfunktion und Ansätze zur Verringerung der Schwankungen ergreift gegebenenfalls angemessene Maßnah- überprüfen.43 men, um Verbesserungen durchzusetzen. Interne Modelle bei Versicherern Ähnliche Diskussionen fanden auch in der Ver- VI sicherungsaufsicht statt: Die Einführung von Solvency II steht zwar noch bevor, und Versicherer nutzen interne Modelle noch nicht für 44 Vgl. Kapitel IV 1.1.2. Anhang 43 Zur Vorabprüfung interner Modelle vgl. Kapitel IV 1.1.2. 64 II Allfinanzaufsicht 10.2 V alidierung interner Risiko modelle lichen Ziel der Modellvalidierung, die verwende- Interne Risikomodelle kommen – wie alle Mo- wurde dies jedoch nicht gerecht. ten Modelle umfassend kritisch zu hinterfragen, delle – nicht ohne Modellannahmen und Vereinfachungen aus. Kernaufgabe bei der Nut- Die BaFin hat daher mit Nachdruck eine um- zung eines internen Risikomodells ist es, die fassende Verbesserung der Validierungsfunk- Angemessenheit dieser Annahmen streng und tion angemahnt und dabei immer wieder auf kritisch zu prüfen. Die interne Validierung eines die Kernpunkte der zukünftigen Ausgestaltung Modells untersucht somit dessen grundsätzliche hingewiesen: Eignung für den jeweiligen Zweck. Da jedoch externe Einflüsse das Risikoprofil ständig verändern, müssen die Unternehmen fortlaufend prüfen, ob ihre Modelle noch angemessen sind. Die Validierung interner Modelle umfasst die Vollständigkeit, Prognosegüte und grundsätz liche Eignung eines Modells. Dabei werden auch die potenziellen Schwächen der Validierung selbst bewertet. Ziel ist es zu beurteilen, ob das —— Übergreifendes Validierungskonzept —— Klare Verantwortlichkeiten und definierte Prozesse —— Evidenz aller bestehenden oder potenziellen Modellschwächen —— Quantitative Abschätzung ihrer Materialität —— Einbindung der Geschäftsführung —— Konsequente, risikoorientierte Mängelbeseitigung Modell dennoch für den vorgesehenen Einsatz Die aufsichtliche Prüfung von Modellen war im zweck akzeptabel ist. Jahr 2013 zum großen Teil darauf ausgerichtet Ein angemessener Validierungsprozess ist aus zu prüfen, ob die umfangreichen Ausbau- und diesem Grund sowohl sektorübergreifend für Verbesserungsmaßnahmen bei der Modellvali- Banken und Versicherer als auch säulenüber- dierung erfolgreich waren. greifend für regulatorisches und ökonomisches Kapital von herausragender Bedeutung: Bei Validierungsprozesse deutlich verbessert Marktrisikomodellen, auf internen Ratings Die Institute haben ihre Validierungshandlungen basierenden Ansätzen (Internal Ratings-Based in Bezug auf das Marktrisiko deutlich weiter- Approach – IRBA) und bei Modellen zur Ab- entwickelt. Zusätzlich zur regelmäßigen Unter- bildung des operationellen Risikos ist er eine suchung der Prognosegüte (Backtesting) haben Kernanforderung des Baseler Regelwerks und die Banken, die interne Modelle nutzen, inzwi- der Capital Requirements Regulation (CRR). 45 schen umfassende Validierungskonzepte entwi- Ebenso ist angesichts der Bedeutung des öko- ckelt. Diese umfassen neben einer Validierung nomischen Kapitals für Banken in Säule 2 des der mathematisch-statistischen Methoden auch Baseler Regelwerks auch die Validierung dieser die Überprüfung der technischen Prozesse und Größe entscheidend für deren wirksame Ver- zum Teil auch die Evidenz der nicht im Value-at- wendung im Kapital- und Risikomanagement. Risk (VaR) erfassten Risiken. Validierungsfunktion bei Banken gestärkt Was die Abbildung von Kreditrisiken durch Schon lange vor Einsetzen der öffentlichen IRBA-Ratingsysteme betrifft, ist das Bild nicht Kritik an Risikomodellen insbesondere von Kre- einheitlich. Bei einigen ausgewählten Institu- ditinstituten hat sich die BaFin eine deutliche ten zeigt sich, dass die Validierungsprozesse Stärkung der Modellvalidierung zum Ziel ge- mittlerweile insgesamt einen guten Reifegrad macht. In der Vergangenheit hatten die Insti- erreicht haben. Insbesondere wird der organisa- tute Modellvalidierung in Form vieler einzelner torische Aufbau den Anforderungen gerecht. Die Analysen zwar im Rahmen der gesetzlichen Validierungsberichte sind zum großen Teil stan- Mindestanforderungen betrieben. Dem eigent dardisiert und aussagekräftig. Die Umsetzung der Validierungsergebnisse hat sich erst in den 45 Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. EU L 176, S. 1 ff. vergangenen Jahren verbessert. Die Institute II Allfinanzaufsicht 65 müssen sie – in Verbindung mit dem Prozess zu ergreifen. Gleichwohl besteht die größte der Modelländerungen – noch weiterentwickeln. Herausforderung gerade bei komplexen Risiko modellen darin, geeignete Verbesserungsmaß- Bei den fortgeschrittenen Messansätzen zur nahmen risikoorientiert festzulegen und an- Abbildung des operationellen Risikos (Advanced schließend umzusetzen. Measurement Approach – AMA) zeigt sich bei den Instituten, dass die Anforderungen zur Organisation am weitreichendsten umgesetzt wurden. 10.3 Modelländerungen Die Validierungskonzepte sind eher in qualitativer Interne Risikomodelle, die zur regulatorischen als in quantitativer Hinsicht verbesserungsbe- Eigenkapitalberechnung eingesetzt werden, dürftig. Verbesserungsbedarf besteht auch hier müssen an sich ändernde Einflüsse und Bedin- bei der Umsetzung der Validierungsergebnisse. gungen angepasst werden. Diese können sich aus externen Einflüssen sowie aus internen Die Aufsicht wird auch in den nächsten Jahren Veränderungen ergeben oder können die Folge großen Wert darauf legen, dass die Institute, in von Validierungen sein. Da Unternehmen eine denen interne Modelle einen wichtigen Bei- Modellgenehmigung der BaFin für ein genau trag zur Risiko- und Kapitalsteuerung liefern, spezifiziertes Modell erhalten, müssen sie sich einen wirksamen und umfassenden Modell zur Umsetzung von Modelländerungen mit der validierungsprozess durchführen, dass sie unter BaFin in Verbindung setzen. Beweis stellen, ihre Modellrisiken kontrollieren zu können, und dass sie zwecktaugliche Modelle Anforderungen an Banken verantwortungsbewusst einsetzen. Die BaFin konkretisiert ihre Anforderungen an Fortschritte auch bei Versicherern die Änderung interner Modelle für Markt-, Kre- II III dit- und operationelle Risiken seit vielen Jahren Der Validierungsprozess wird unter dem zu- durch Merkblätter. Diese unterscheiden typi- künftigen Aufsichtssystem Solvency II Geneh- scherweise mehrere Arten von Modelländerun- migungsvoraussetzung für Interne Modelle von gen anhand deren Materialität und sehen dafür Versicherungsunternehmen sein. Der Prozess jeweils abgestufte Handlungsoptionen der Auf- ist dann Gegenstand jeder Vor-Ort-Prüfung im sicht vor. Dabei kommt gerade der Festlegung Rahmen der Vorantragsphase. der Materialitätsschwellen eine hohe Bedeutung zu, da diese Schwellen darüber entscheiden, Bei vielen Versicherungsunternehmen zeigte ob die Aufsicht mit kleinen, unwichtigen Ände- die Modellvalidierung zu Beginn der Vorantrags rungen überschwemmt wird oder – im anderen phase von Solvency II noch bedeutende Defizi- E xtrem – bei wichtigen Modelländerungen zu te. Seitdem sind jedoch erhebliche Fortschritte spät einbezogen wird. IV erkennbar. Die Unternehmen haben mittlerweile weitreichende Aktivitäten etabliert, um die Die EBA hat den Entwurf eines verbindlichen einzelnen Modellkomponenten zu validieren. Sie technischen Regulierungsstandards zu Ände- stehen nun vor der Herausforderung, diese in rungen und Erweiterungen von Modellen zur einen umfassenden Regelprozess einzubetten Abbildung von Kreditrisiken, von operationellen und dabei die Qualität des gesamten internen Risiken und von Marktpreisrisiken im Dezember Modells im Blick zu behalten. 2013 finalisiert. Die für den Erlass der ver- V bindlichen technischen Regulierungsstandards Im Quervergleich hat sich gezeigt, dass jeweils zuständige EU-Kommission hat diesen Entwurf die großen Banken und Versicherer derzeit am ohne inhaltliche Änderungen zur Stellungnahme besten aufgestellt sind. Sie weisen die umfang- an den Rat weitergeleitet. VI regelmäßige Gremiensitzungen, um die Vali- Die BaFin ist in der EBA-Arbeitsgruppe für dierungshandlungen bereichsübergreifend zu Modellierungsfragen vertreten, die den Regu- koordinieren und Verbesserungsmaßnahmen lierungsstandard entworfen hat. Sie hat ihre Anhang reichsten Validierungskonzepte auf und nutzen 66 II Allfinanzaufsicht Positionen in einigen wichtigen Punkten durch- bedeutender. Zu den Zielen gehört es insbe setzen können. Aus Sicht der BaFin war es zum sondere, Beispiel wichtig, dass die Kategorie „Anzeigepflicht vor Implementierung“, die weniger ma- —— Informationen zu Modelländerungen effizi- terielle Änderungen betrifft, beibehalten wird. ent zu erheben und dabei das umfangreiche Diese Kategorie räumt der Aufsicht die not- Wissen über die Modelle zu erhalten, das die wendige Flexibilität ein und ermöglicht ihr eine risikoorientierte Herangehensweise. Dies wird BaFin in der Vorantragsphase gewonnen hat, —— die zum 1. Januar 2014 anzuwendenden Leit- auch durch qualitatitve Klassifizierungskriter ien linien der Europäischen Aufsichtsbehörde für für Modelländerungen gewährleistet, die auf das Versicherungswesen und die betriebliche Wunsch der BaFin nun schwerer gewichtet wer- Altersversorgung EIOPA (European I nsurance den als quantitative: Die qualitativen Kriterien and Occupational Pensions Authority) zur sollen möglichst viele Änderungen erfassen, für Vorbereitung auf Solvency II zu erfüllen und die eine Bank eine erneute aufsichtliche Erlaub- insbesondere die Angemessenheit des Mo- nis braucht. Dennoch kann es Änderungen mit materieller Auswirkung geben, die auch anhand der qualitativen Kriterien nicht als erlaubnis- dells kontinuierlich zu überwachen, sowie —— eine laufende Aufsicht interner Modelle nach Erstgenehmigung zu erproben. pflichtig erfasst werden. Für dieses aufsichtliche Restrisiko soll ein quantitativer Schwellenwert 2013 hat die BaFin hierzu ein Konzept erarbeitet als Backstop eingeführt werden. und erfolgreich getestet. In Bezug auf die quantitativen Schwellenwerte Praktische Erfahrungen mit Modellä nderungen im IRBA hat die BaFin erreicht, dass zumindest Die BaFin hat in den Jahren 2012 und 2013 zahl- für die Einzelinstitutsebene erheblich höhere reiche Modelländerungen in den oben genann- Werte festgesetzt wurden und der ursprünglich ten Risikokategorien bei Banken geprüft. Dabei vorgesehene zusätzliche Schwellenwert auf Un- wurden in einigen Fällen Änderungen als mate terkonsolidierungsebene gestrichen wurde. rieller eingestuft als vom Institut angegeben. Anforderungen an Versicherer Bei wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen gingen der Zulassung örtliche Prüfungen Angesichts der teilweise weitgehend ausgear voraus. Teilweise konnten Modelländerungen beiteten Modelle wird der Umgang mit Modell nur unter Vorbehalt oder unter Erlass von Auf änderungen auch in der Vorantragsphase zu lagen genehmigt werden. internen Modellen unter Solvency II immer 67 II III IV V VI Anhang II Allfinanzaufsicht III A ufsicht über Banken, Finanzdienst leister und Zahlungsinstitute 1 Grundlagen der Aufsicht 1.1 Umsetzung von CRD IV und CRR Die Vorschriften zur Eigenmitteldefinition sind Im Juni 2013 veröffentlichte die Europäische nun allesamt in der CRR geregelt (Artikel 25 bis Kommission das umfangreiche Regulierungs- 80 CRR). Die Regelungen des für die Ermittlung paket, das unter anderem Basel III in europä der Eigenmittel der Institute bislang zentralen isches Recht umsetzt: die Eigenmittel-Richtlinie § 10 Kreditwesengesetz (KWG) ergänzen die CRD IV (Capital Requirements Directive IV)1 Vorgaben der CRR und enthalten Verordnungs- und die Eigenmittel-Verordnung CRR (C apital ermächtigungen. Requirements Regulation).2 CRD IV und CRR verändern das deutsche Aufsichtsregime Die CRR unterteilt das bisherige Kernkapital in nachhaltig. Die Richtlinie wurde durch das hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1 – 3 CRD-IV-Umsetzungsgesetz in deutsches Recht CET1) und zusätzliches Kernkapital (Additional umgesetzt, die Verordnung gilt in allen Mitglied- Tier 1 – AT1). Für Ergänzungskapital (Tier 2 – T2) staaten unmittelbar. erlischt die Unterscheidung zwischen 1. und 2. Klasse. Die Anrechenbarkeit von Drittrangmit- 1.1.1 Eigenmittel teln wurde aufgrund ihrer ungenügenden Verlustabsorptionsfähigkeit komplett aufgehoben. Ziel der CRR ist es, die Qualität und Quantität sowie die Konsistenz und Transparenz der ban- Die anerkennungsfähigen Bestandteile der kaufsichtsrechtlichen Eigenmittelbestandteile einzelnen Kapitalklassen sind in der CRR enu- zu verbessern. Die CRR ist am 28. Juni 2013 merativ aufgeführt. Darüber hinaus stellt die in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2014 Verordnung Kriterien für die Anerkennung in anzuwenden. der jeweiligen Kapitalklasse auf. Danach ist nicht auf die Rechtsform oder die Bezeichnung 1 RL 2013/36/EU, ABl. EU L 176, S. 338 ff. des jeweiligen Kapitalinstruments abzustellen, 2 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ABl. EU L 176, S. 1 ff. sondern allein auf die Erfüllung der aufsichts- 3 BGBl. I 2013, S. 3395. rechtlichen Anrechnungskriterien (Substance- III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute Drei Fragen an ... 69 Gespräche intern und extern waren dabei sehr hilfreich. Mir ist wichtig, dass wir diese Kommunikation fortführen. Dies zeigen auch die vielen Fragen, die mich nach wie vor erreichen – von betroffenen Instituten, aus dem politischen Raum und auch von Bürgern. Was ist die spannendste Aufgabe 2014? Welche Themen haben Sie 2013 am meisten beschäftigt? XX Das Jahr 2013 stand im Zeichen der Einführung des Regulierungspaketes CRD IV/CRR und der Vorbereitung auf den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Beide Projekte bedeuten für die europäische Bankenaufsicht einen historischen Paradigmenwechsel – mit entsprechenden Fragen und Unsicherheiten. 2013 mussten wir hier für Transparenz sorgen. Unsere vielen Wofür stehen Sie? III XX Positive Neugierde auf die Zukunft und selbstbewusste Bewahrung des hohen Stellenwertes der BaFin. over-Form-Ansatz). In diesen Anrechnungskri- Technische Standards der EBA terien kommen wesentliche aufsichtsrechtliche Zahlreiche Ermächtigungsgrundlagen in der CRR Prinzipien zum Ausdruck, nämlich der Grundsatz beauftragen die Europäische Bankenaufsichts- der effektiven Kapitalaufbringung, die Verlust behörde (European Banking Authority – EBA) absorptionsfähigkeit und die Dauerhaftigkeit. damit, verbindliche Technische Standards zu Erfüllt ein Kapitalinstrument auch nur ein erarbeiten, um einzelne Vorschriften der CRR Anrechnungskriterium nicht, führt dies automa- zu konkretisieren. So entwickelt die EBA auch tisch zur Disqualifikation als aufsichtsrechtlich einen technischen Regulierungsstandard zu anrechenbare Eigenmittel. Eine zusätzliche Ver- den Eigenmitteln, wobei sie das Thema auf- schärfung ergibt sich für die Institute dadurch, grund seines Umfangs und seiner Komplexität dass der überwiegende Teil der Kapitalabzüge in insgesamt vier Teile aufteilt. Der erste Teil künftig vom harten Kernkapital vorzunehmen ist konkretisiert Regelungen zu CET1, AT1 und und nicht, wie bislang, jeweils hälftig vom Kern- zu den Abzugsbeträgen vom CET1 und regelt und Ergänzungskapital. Die in der CRR enthal- Übergangsbestimmungen. Teil 2 befasst sich tenen Übergangsvorschriften ermöglichen den mit der Anerkennung von CET1-B estandteilen Instituten jedoch einen gleitenden Übergang in bei Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossen den neuen Rechtsrahmen. Danach erfolgt der schaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten. Übergang in den gleichen Etappen, die auch Der dritte Teil regelt die Behandlung der Ab- Basel III für die Übergangszeit vorsieht. züge von indirekten und synthetischen Be- IV V VI teiligungen sowie anrechenbaren Anteilen in Anhang Raimund Röseler, Exekutivdirektor Bankenaufsicht XX Anknüpfend an meine erste Antwort ist das Jahr 2014 voller spannender Aufgaben. Wir werden zudem im Frühjahr die Organisation der Bankenaufsicht an die Struktur der künftigen europäischen Bankenaufsicht anpassen. Im Vordergrund stehen dabei meine Kolleginnen und Kollegen, die die Umstellung maßgeblich zu meistern haben. Viele meiner Mitarbeiter sind zudem schon jetzt, Monate vor dem geplanten offiziellen Start des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, mit dem Comprehensive Assessment befasst, der umfassenden Prüfung der Banken, die unter direkter Aufsicht der Europäischen Zentralbank stehen sollen. 70 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute Fremdbesitz (Minority Interests) und definiert gen auf das deutsche Finanzsystem und die den Begriff „breiter Marktindex“. Teil 4 konkre- Realwirtschaft im Inland führen können. Vor der tisiert die Vorschriften zu Kapitalinstrumenten Anordnung eines Kapitalpuffers muss die BaFin mit Mehrfachausschüttung. Die Teile 1 und 2 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung der technischen Standards wurden bereits von durchführen. Insbesondere darf der Kapitalpuf- der EU-Kommission erlassen und am 14. März fer die Funktion des Binnenmarktes des Euro- 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die päischen Wirtschaftsraums nicht behindern. Entwürfe zu den Teilen 3 und 4 hat die EBA an Bezugsgröße für die Berechnung der Höhe des die EU-Kommission übermittelt, eine Veröffent- Puffers sind die entsprechenden risikogewich- lichung im Amtsblatt steht jedoch noch aus. teten Positionswerte und nicht der Gesamtforderungsbetrag selbst. Der Kapitalpuffer muss 1.1.2 Kapitalaufschläge mindestens 1 % betragen, hat aber keine Obergrenze. Die BaFin muss den Puffer für syste- Durch das CRD-IV-Umsetzungsgesetz kann die mische Risiken außerdem mindestens alle zwei Aufsicht künftig zusätzliche Kapitalpuffer sowohl Jahre überprüfen. für systemrelevante Institute als auch für systemische Risiken fordern. Ein Institut, das als systemrelevant identifiziert wurde und darüber hinaus systemische Risiken Beim Kapitalpuffer für systemrelevante Institute hält, muss beide Kapitalpuffer nur insoweit auf- wird zwischen global und anderweitig system- bauen, wie sie zur Abdeckung unterschiedlicher relevanten Instituten unterschieden (§§ 10f und Risiken dienen. g KWG). Die jeweilige Einstufung wirkt sich auf die Höhe des Kapitalpuffers aus. Die Deutsche Bundesbank und die BaFin identifizieren die be- 1.1.3 Leverage Ratio troffenen Institute mit einer Methode, die sich Die Verschuldungsquote ist ein neues Maß, das am Rahmenwerk des Baseler Ausschusses ori- die bisherigen Aufsichtsinstrumente ergänzt entiert. Danach müssen die Aufseher die Kate- und nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörden gorien Größe, Vernetzung, Ersetzbarkeit, Kom- auf einzelne Institute angewandt werden kann plexität und grenzüberschreitende Aktivitäten (Artikel 430 CRR). berücksichtigen. BaFin und Deutsche Bundesbank müssen die Einstufung mindestens jähr- Über die Verschuldungsquote greift die CRR das lich überprüfen. Abhängig von der Einstufung Risiko einer übermäßigen Verschuldung regulato- müssen anderweitig systemrelevante Institute risch auf, indem sie das Kernkapital des Instituts einen Kapitalpuffer aus hartem Kernkapital von mit der Summe seiner nicht risikogewichteten bis zu 2 % und global systemrelevante Institute Risikopositionswerte ins Verhältnis setzt. Insti- von bis zu 3,5 % des Gesamtforderungsbetrags tute mit übermäßiger Verschuldung könnten eine aufbauen. Sollte neben einem Kapitalpuffer für Negativspirale in Gang setzen, wenn sie im Falle global systemrelevante Institute (eigentlich) auf von Verlusten oder Refinanzierungsengpässen konsolidierter Ebene auch ein Kapitalpuffer für dazu gezwungen sind, die eigene Verschuldung anderweitig systemrelevante Institute erforder- durch Notverkäufe zu reduzieren. Dies würde die lich sein, muss nur der höhere der beiden Puffer Preise für die zu veräußernden Vermögenswerte aufgebaut werden. drücken, was zu weiteren Bewertungsanpassungen und damit Verlusten bei diesen und anderen Den Kapitalpuffer für systemische Risiken Instituten führen dürfte. (§ 10e KWG) kann die BaFin für alle Institute oder nur für Gruppen von Instituten anordnen Für die Begrenzung der Verschuldungsquote und auf bestimmte Risikopositionen beziehen. sieht die CRR bislang noch kein verbindliches Er soll langfristige, nicht zyklische systemische Maß vor. Die Institute müssen ihre Verschul- oder makroprudenzielle Risiken abdecken, die dungsquote jedoch regelmäßig den zuständigen zu e iner Störung mit bedeutenden Auswirkun- Aufsichtsbehörden melden. Diese haben ihrer III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 71 seits die Verschuldungsquote bei der Über- gezogen, in der zeitweise die Kapitalmärkte auch prüfung und der Bewertung eines Instituts zu für solvente Banken ausgetrocknet waren. berücksichtigen. Ab dem 1. Januar 2015 müssen die Institute ihre Verschuldungsquote auch ge- Bis zum 30. Juni 2014 wird die Kommission genüber anderen offenlegen, so dass die Markt- die Kalibrierung der LCR für Europa festle- teilnehmer sich ab dann ein eigenes Urteil über gen. Hierbei wird sie abweichend vom Base- die Verschuldung der Institute bilden können. ler Rahmenwerk europäische Besonderheiten berücksichtigen. So wurden beispielsweise für Die EU-Kommission legt dem Europäischen Geschäftsbeziehungen innerhalb von Haftungs- Parlament bis zum 31. Dezember 2016 – gege- verbünden besondere Regeln in die Meldeanfor- benenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungs- derungen aufgenommen. Von zentraler Bedeu- vorschlag – einen Bericht vor über die Auswir- tung ist auch die Definition der hochliquiden kungen und die Wirksamkeit des Regelwerks Aktiva in Europa. Die EBA hat der Europäischen zur Eindämmung des Risikos einer übermäßigen Kommission hierzu Ende 2013 eine Empfehlung Verschuldung, einschließlich einer möglichen geliefert, auf deren Grundlage die Definition Mindestverschuldungsquote. In dem Bericht endgültig festgelegt wird. wird die Kommission Stellung dazu nehmen, ob und gegebenenfalls inwieweit Anpassungen an Die LCR wird stufenweise eingeführt: 2015 muss die Definition und die Kalibrierung der Verschul- der Bestand an hochliquiden Aktiva den Netto- dungsquote notwendig und inwieweit dabei die mittelabfluss unter Stress zu 60 % abdecken, Besonderheiten unterschiedlicher Geschäftsmo- ab 2016 zu 70 % und 2017 zu 80 %. Ab 2018 delle der Institute zu berücksichtigen sind. gilt die LCR dann vollumfänglich, die hochliquiden Aktiva müssen also 100 % der Nettomittel- 1.1.4 Einheitliche Liquiditätsa nforderungen in Europa abflüsse im Stressszenario abdecken. Net Stable Funding Ratio Die CRR schafft erstmals die Voraussetzungen Banken sollen langfristige, illiquide Aktiva nicht für die Einführung einer einheitlichen quantitati- mehr kurzfristig am Kapitalmarkt refinanzieren – ven Liquiditätsanforderung in Europa, indem sie dazu dient die Mindestanforderung der NSFR, weite Teile des im Januar 2013 verabschiedeten die sich an der langfristigen Refinanzierungs- Baseler Rahmenwerks für Liquidität umsetzt. struktur der Banken orientiert. Eine Refinanzie- Per Stichtag 31. März 2014 hat in Europa das rung durch kurzfristige Privatkundeneinlagen Meldewesen für die Beobachtungsphase der wird jedoch zugelassen, denn diese erwiesen Liquidity Coverage Ratio (LCR) und der Net sich in der Krise als deutlich stabiler gegenüber Stable Funding Ratio (NSFR) begonnen. der eher flüchtigen Kapitalmarktrefinanzierung. Liquidity Coverage Ratio III IV Fristentransformation durch Privatkundeneinlagen, mit denen langfristiges realwirtschaftliches Die LCR ist eine an einem kurzfristigen Stress- Geschäft finanziert wird, steht also ausdrücklich szenario orientierte Liquiditätsdeckungsanfor nicht im Fokus der neuen Regulierung. V derung. Sie zielt darauf ab, die Banken kurz fristig – also für einen Zeithorizont von 30 Der Baseler Ausschuss überarbeitet die Kenn- Kalendertagen – in die Lage zu versetzen, unab- zahl 2014. Eine öffentliche Konsultation hierzu hängig von einer Neukreditaufnahme am Kapi- lief bis Anfang April 2014. Die BaFin rechnet talmarkt und von Stützungsaktionen der Zentral- damit, dass der Basler Ausschuss die NSFR bank einen Liquiditätsstress zu verkraften. Die noch in erheblichem Umfang anpassen wird. Mit LCR vergleicht daher die hochliquiden Aktiva des einer Verabschiedung der Kennzahl ist erst Ende Instituts mit den Netto-Abflüssen von Barmitteln 2014 zu rechnen. Die CRR sieht deshalb noch in einem Stressszenario mit einem Zeithorizont keine verbindliche Einführung der Kennzahl als von 30 Tagen. Damit wird die Lehre aus einer mit Mindeststandard in Europa vor. VI Anhang der Finanzkrise einhergehenden Vertrauenskrise 72 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 1.1.5 Meldewesen grundsätzlich auf 100 % der Höhe der fixen Ver- Mit dem Inkrafttreten der CRR wurden bedeu- gütung. Diese Regelung gilt für Geschäftsleiter tende Meldevorgaben europaweit vereinheit- und alle Mitarbeiter gleichermaßen. Die Höhe licht. Ein Technischer Standard der EBA, näm- der variablen Vergütung darf ausnahmsweise lich der Implementing Technical Standard (ITS) bis zu 200 % der fixen Vergütung betragen, on Supervisory Reporting, konkretisiert die wenn die Anteilseigner, Eigentümer, Mitglieder Anforderungen der CRR. Der Standard enthält oder Träger des Instituts dies beschließen. Meldevorschriften für die folgenden Bereiche: Maßgeblich sind seit dem 1. Januar 2014 auch —— Eigenmittel (Common Reporting – COREP) —— Finanzinformationen (Financial Reporting – FINREP) die Regelungen der novellierten Institutsvergütungsverordnung (IVV). Die Novelle umfasst auch Änderungen, die durch die CRD IV und die —— Großkreditmeldungen —— Verschuldungsquote (Leverage Ratio) CRR erforderlich wurden. Die BaFin erwartet, —— Liquidität (LCR und NSFR) ren Umsetzung der Anforderungen durch die dass die angepasste IVV zu einer einheitlicheInstitute beiträgt. Sie erwartet außerdem, dass Der ITS soll 2014 zudem um weitere vereinheit- durch die novellierte IVV die Stabilität der Insti- lichte Meldeanforderungen ergänzt werden. Die tute gestärkt wird, weil Mitarbeiter risikoorien- Ergänzungen betreffen die Themen tierter vergütet werden müssen und die neuen Regelungen noch stärker als bereits zuvor —— besicherte Refinanzierung (Asset Encumbrance) —— Verlängerung von ausfallgefährdeten Krediten zu teilweise abgeschwächten Bedingungen (Forbearance) —— notleidende Kredite (Non Performing Loans) —— zusätzliche Parameter für die Liquiditäts- verhindern, dass Mitarbeiter risikoträchtige Geschäfte eingehen, um hohe Boni zu erhalten. Die novellierte IVV enthält nun die Regelvermutung, dass die Institute, deren Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäfts- überwachung nach der CRR (Additional jahre mindestens 15 Mrd. Euro betragen hat, Monitoring Metrics for Liquidity) bedeutend im Sinne der IVV sind und demnach striktere Anforderungen als die übrigen Institu- Für alle Bereiche werden in dem ITS künftig te einzuhalten haben. Zudem werden erstmals einheitliche Vorgaben zu Meldeformat, Melde- auch die gemäß § 47 Absatz 1 KWG als poten- frist, meldespezifischen Definitionen sowie zur ziell systemgefährdend eingestuften Institute Meldetechnik gemacht. sowie Finanzhandelsinstitute nach § 25f Ab- Mit der Veröffentlichung der Durchführungs- eingeordnet. Schließlich hat die BaFin auch die verordnung4 ist der ITS verbindlich und damit Möglichkeit, ein Institut als bedeutend einzustu- unmittelbar anwendbares Recht in allen Mit- fen, wenn es nicht den Schwellenwert erreicht, gliedstaaten der EU. eine Einstufung als bedeutend aber wegen der satz 1 KWG zwingend als bedeutende Institute Vergütungsstruktur und der Art und des Risi- 1.1.6 N eue Anforderungen an Vergütungssysteme kogehalts seiner Geschäftsaktivitäten geboten erscheint. Zum 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber durch Eine weitere Neuerung in der IVV stellt der im das CRD-IV-Umsetzungsgesetz auch das Ver- Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan einzurichten- hältnis zwischen variabler und fixer Vergütung de Vergütungskontrollausschuss dar. Als ver- geregelt: § 25a Absatz 5 Kreditwesengesetz längerter Arm und Zuarbeiter des Vergütungs- begrenzt die Höhe der variablen Vergütung nun kontrollausschusses dient der ebenfalls neu eingeführte Vergütungsbeauftragte. 4 Verordnung (EU) Nr. 1423/2013, ABl. EU L 355, S. 60. III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 73 tät der Vergütungssysteme ergab Mängel bei 1.1.8 A ufsichtliche Maßnahmen und S anktionen allen 15 geprüften Instituten.5 Gegenstand der Durch die CRD IV werden EU-weite Mindest- Sonderprüfungen, die 2013 von der Deutschen standards für die Maßnahmen- und Sanktions- Bundesbank durchgeführt wurden, war die regeln innerhalb der EU geschaffen. Das Ein- Einhaltung der Vorgaben der IVV in der 2013 griffsinstrumentarium der BaFin wird durch das Eine Prüfungskampagne der BaFin zur Quali- gültigen Fassung. Die BaFin hat die Institute CRD-IV-Umsetzungsgesetz noch einmal erheb- aufgefordert, die identifizierten Schwachstellen lich erweitert. kurzfristig zu bereinigen. Die Neuerungen der angepassten IVV sind hierbei zu beachten. 1.1.7 Risikomanagement Erhöhte Eigenmittelanforderungen für e inzelne Institute So wurde die Möglichkeit der BaFin erweitert, in bestimmten Situationen erhöhte Eigenmittel Institute müssen eine nachhaltige Geschäfts- anforderungen an Institute zu stellen. Wichtig strategie festlegen. Diese Anforderung, die ist hierbei, dass der betreffende Katalog in § 10 die BaFin bereits seit 2009 in den Mindest Absatz 3 Satz 2 KWG als gebundene Entschei- anforderungen an das Risikomanagement dung konzipiert ist: In den im Katalog genann- (MaRisk) stellt, hat der Gesetzgeber im Zuge ten Fällen hat die BaFin demnach kein Entschlie- des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes auch im KWG ßungsermessen, sie muss vielmehr erhöhte verankert: § 25a Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 KWG Eigenmittelanforderungen festsetzen. In allen stellt nun klar, dass die Geschäftsstrategie auf anderen, nicht katalogartig aufgezählten Fällen eine nachhaltige Entwicklung des Instituts aus- des Absatzes 3, räumt Satz 1 der BaFin hinge- gerichtet sein muss. Dieser Aspekt hat also seit gen Ermessen ein. III dem 1. Januar 2014 Gesetzesrang. Die Aufsicht wird sich daher zukünftig noch eingehender Neu im KWG ist auch die Regelung, wonach mit den Geschäftsstrategien – als Ausfluss der die BaFin erhöhte Kapitalanforderungen für Geschäftsmodelle der Institute – beschäftigen verschiedene Institute einheitlich festsetzen als bisher. kann. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Institute – nach Einschätzung der BaFin – ähn- Es ist Aufgabe der Aufsicht festzustellen, ob liche Risikoprofile aufweisen, ähnlichen Risiken eine Geschäftsstrategie nachhaltig ist, ob sie ausgesetzt sein könnten oder für das Finanzsys- also langfristig geeignet ist, um nachhaltig Er- tem ähnliche Risiken begründen (§ 10 Absatz 3 träge erwirtschaften zu können, die die Unter- Satz 3 KWG). nehmensexistenz sichern. Hierzu muss sie die Aktivitäten und Geschäftsfelder eines Instituts, Änderungen des Bußgeldkatalogs seine Ertragslage und seine Bilanzstruktur ana- Mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz wurde auch lysieren. Damit kann die Aufsicht Stärken und der Bußgeldkatalog geändert. Im Zuge dessen Schwächen eines Instituts besser nachvollzie- wurde der Katalog der Ordnungswidrigkeiten in hen und frühzeitig Gefahrenpotenziale identifi- § 56 KWG erweitert, beispielsweise um die Ver- zieren. Wie bisher, wird die BaFin jedoch nicht letzung von Vorgaben der CRR. Zudem wurden in die unternehmerischen Entscheidungen von die Anforderungen an ein schuldhaftes Handeln Instituten eingreifen. Der konkrete Inhalt der von Leichtfertigkeit auf einfache Fahrlässigkeit Geschäftsstrategien ist und bleibt in der Ent- herabgesetzt. Angehoben hingegen wurde der scheidungshoheit der Institute selbst. Bußgeldrahmen: Er beginnt bei mindestens 100.000 Euro und endet bei maximal 5 Mio. Euro, wobei eine Geldbuße in Höhe von bis zu IV V VI 5 Mio. Euro nur in bestimmten, besonders gravierenden Fällen in Betracht kommt. www.bafin.de/dok/4727388 Anhang 5 74 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute Veröffentlichung von Maßnahmen liche Schwächen aufweist, soll er eine glaub- Neu ist außerdem die Verpflichtung, bestands- würdigere Rückfalllösung bieten. Der Ausschuss kräftige Maßnahmen und rechtskräftige Buß- wertet bis Juni 2014 die eingereichten Stellung- geldentscheidungen bekanntzumachen (§ 60b nahmen aus. KWG). Die BaFin muss danach sowohl Maßnahmen gegen juristische Personen als auch gegen Mehr Eigenmittel für Verbriefungspositionen natürliche Personen auf ihrer Internetseite veröf- Der Baseler Ausschuss überarbeitet auch sein fentlichen. Nur unter bestimmten Voraussetzun- Verbriefungsrahmenwerk, um in der Finanz- gen darf diese Veröffentlichung anonymisiert marktkrise erkennbar gewordene Schwach- erfolgen: So sind bestandskräftige Maßnahmen stellen der geltenden Regeln zu beseitigen und zu anonymisieren, wenn andernfalls das Persön- dadurch die Mindesteigenmittelanforderungen lichkeitsrecht einer natürlichen Person verletzt für Verbriefungspositionen zu stärken, die dem würde oder die Bekanntmachung personenbezo- Anlagebuch der Banken zugeordnet werden. Zu gener Daten aus sonstigen Gründen unverhält- diesem Zweck veröffentlichte der Ausschuss im nismäßig wäre. Zudem kann von einer Veröffent- Dezember 2013 ein zweites Konsultationspapier lichung beispielsweise ganz abgesehen werden, und einen Entwurf für einen entsprechend über- solange eine Bekanntmachung die Stabilität der arbeiteten Regelungstext. Das Konsultations- Finanzmärkte der Bundesrepublik oder eines papier trägt den zahlreichen Kommentaren zu oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen dem im Dezember 2012 veröffentlichten ersten Wirtschaftsraums (EWR) erheblich gefährden Konsultationspapier Rechnung und berücksich- würde oder den Beteiligten einen unverhältnis- tigt die Ergebnisse einer parallel hierzu durch- mäßig großen Schaden zugefügt würde. geführten Auswirkungsstudie. Inhaltlich möchte der Baseler Ausschuss ein angemessenes 1.2 Arbeiten am Baseler Rahmenwerk Verhältnis zwischen Risikosensitivität einerseits, Vergleichbarkeit und einem einfacheren Regel- Der Baseler Ausschuss hat 2013 seine Überar- werk mit geringerer Komplexität andererseits beitung der Regelungen zum Handelsbuch, des erreichen. Hierfür hat der Ausschuss die Anzahl Verbriefungsrahmenwerks und des Kreditrisi- der verwendbaren Ansätze minimiert, deren kostandardansatzes fortgesetzt bzw. begonnen. Hierarchie untereinander vereinfacht und die Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften Komplexität einzelner Ansätze teilweise reduziert. Höchstrangige Verbriefungspositionen, die Ende Januar 2014 hat der Baseler Ausschuss einem geringen Verlustrisiko ausgesetzt sind, eine zweite Konsultation zur grundlegenden müssen im Vergleich zum ersten Konsultations- Überprüfung der Handelsbuchregelungen abge- papier (relativ) mit spürbar weniger Eigenmit- 6 schlossen. Mit dem Konsultationspapier stellte teln unterlegt werden. Dennoch bleibt es dabei, der Ausschuss konkretisierte Regelungen zur dass Banken für im Anlagebuch gehaltene Ver- Diskussion und bereitete so eine quantitative briefungspositionen nach den neuen Vorschlä- Analyse der Auswirkungen auf die Eigenmittel gen deutlich mehr Eigenmittel vorhalten müssen anforderungen vor. Insbesondere enthält das als nach dem derzeit geltenden Rahmenwerk. Konsultationspapier konkretisierte Vorschläge zum Standardansatz. Danach soll der Standard Nach dem Ende der zweiten Konsultation und ansatz Portfolioeffekte, also Diversifikations- sorgfältiger Analyse einer im Februar 2014 an- und Konzentrationseffekte, künftig wesentlich gelaufenen weiteren Auswirkungsstudie möchte stärker berücksichtigen, als dies gegenwärtig der Baseler Ausschuss die Überarbeitung des der Fall ist. Auf diese Weise soll er die Marktrisi- Verbriefungsregelwerks bis Ende 2014 abschlie- ken eines Instituts genauer abbilden als bisher. ßen. Der Zeitpunkt für die Implementierung Für den Fall, dass ein Marktrisikomodell wesent- und erstmalige Anwendung der neuen Regeln steht noch nicht fest. Er soll mit hinreichendem 6 Fundamental review of the Trading Book: A revised arket risk framework. m Vorlauf festgelegt werden, so dass es keiner Altbestands- oder Übergangsregelungen bedarf. III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 75 Analyse des Kreditrisikostandardansatzes haben an den Überprüfungen mitgearbeitet – Im Mai 2013 hat eine Arbeitsgruppe des Baseler mit Ausnahme der Überprüfung der EU-Regel Ausschusses mit der Überarbeitung des Standard werke, da die Aufseher nicht die Regelwerke ansatzes im Kreditrisiko begonnen. Ausgangs prüfen sollen, die sie selbst zu beachten haben. punkt sind zum einen die in der vergangenen Eine Zusammenfassung der bisherigen Ergeb Krise gezeigten Schwächen des Standardansat nisse der Prüfungsberichte hat der Baseler Aus zes, wie beispielsweise die starke Abhängigkeit schuss auf seiner Internetseite veröffentlicht. der Risikogewichte von externen Ratings. Zum anderen besteht auch der verstärkte Wunsch Eigenkapitalstandards und einer simplen Eigen 1.4 B esicherung von nicht zentral abgewickelten OTC-Derivaten kapitalberechnung. Auf Basis einer Stärken- Mit einem im September 2013 veröffentlichten Schwächen-Analyse wird die Arbeitsgruppe Rahmenwerk 7 hat der Baseler Ausschuss Rege Risikoklassen überprüfen, gegebenenfalls Risiko lungen zur Besicherung von nicht zentral abge gewichte anpassen und externe Ratings nicht wickelten OTC-Derivaten eingeführt. Das Regel mehr automatisch als wichtigstes Maß anerkennen. werk bestimmt zunächst, welche Produkte und Zudem sollen nationale Wahlrechte reduziert Marktakteure in den Anwendungsbereich der werden. Die Überarbeitung der Regelungen wird neuen Besicherungsstandards fallen. Außerdem einer Quantitativen Auswirkungsstudie (Quanti- wird das Spektrum anerkennungsfähiger und tative Impact Study) unterzogen, die Ende 2014 geeigneter Sicherheiten und die Behandlung oder im ersten Halbjahr 2015 stattfinden soll. von Intragruppen-Transaktionen festgelegt. Der nach einfacher Regulierung mit klaren, p räzisen neue Rechtsrahmen basiert auf acht Elementen, zu denen der Ausschuss jeweils Grundsatzprin 1.3 U msetzung der Baseler Rahmenwerke in den Mitgliedstaaten derungen (Requirements) entwickelt hat. Als Der Baseler Ausschuss überprüft, ob seine Mit High-Level-Papier dient das Rahmenwerk den gliedstaaten die Rahmenwerke zu den Eigen einzelnen Jurisdiktionen auch als Grundlage, mittelanforderungen angemessen umgesetzt zukünftig ihre eigenen nationalen Regelungen haben. Im Rahmen des Regulatory Consistency und Standards zu Fragen der Besicherung von Assessment Programmes (RCAP) ermittelt er, ob bilateral abzuwickelnden OTC-Derivaten zu ent die nationalen Rechtsvorschriften in den einzel wickeln und zu erlassen. III zipien (Core Principles) und begleitende Anfor IV nen Mitgliedstaaten des Baseler Ausschusses mit den Mindestvorgaben von Basel II, Basel II.5 und Basel III vereinbar sind. 2012 hat der 1.5 Systemrelevante Banken Ausschuss die Rechtsordnungen von Japan und Systemrelevante Banken sollen ihren Risiko Singapur inspiziert, 2013 konnte er die Über appetit – also ihre Bereitschaft, Risiken zu prüfungen der Schweiz, von China und Brasilien tolerieren – begrenzen. Deshalb sollen diese abschließen. Die im Jahr 2012 für die EU und die Banken nach dem Willen des Finanzstabilitäts USA begonnenen RCAPs konnte der Ausschuss rats FSB (Financial Stability Board) nun Rah noch nicht abschließen, da die maßgeblichen menwerke erstellen, die verhindern, dass sie zu Regelwerke, die CRD IV/CRR bzw. der Dodd- hohe Risiken eingehen. Die Supervisory Inten Frank Act, erst jüngst zu großen Teilen in Kraft sity and Effectiveness Group (SIE) des FSB, die getreten sind. Die Prüfungen sollen 2014 nach sich mit der Erarbeitung von Aufsichtsstandards Beurteilung des neu in Kraft getretenen Rechts für systemrelevante Finanzinstitute beschäftigt, abgeschlossen werden. hat hierzu Prinzipien entwickelt und im Novem ber 2013 veröffentlicht.8 Danach müssen die V VI mit Teams durch, die sich aus Aufsehern seiner Mitgliedstaaten zusammensetzen. Auch Mitar beiter von BaFin und Deutscher Bundesbank 7 Margin requirements for non-centrally cleared derivatives. 8 Principles for an Effective Risk Appetite Framework. Anhang Der Baseler Ausschuss führt die Überprüfungen 76 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute SSG und FSB: Initiativen zum Reporting In der Senior Supervisors Group (SSG) sind Aufsichtsbehörden vertreten, die für die weltweit größten Banken zuständig sind. Die Gruppe tauscht sich über wichtige fachaufsichtliche Themen aus, wie etwa die Stärkung von Risikomanagement, Risikocontrolling und Risikoreporting, um gegebenenfalls länderübergreifende aufsichtliche Initiativen in Gang zu setzen. Eine solche gemeinsame Initiative mündete 2008 in dem Top-20-Projekt, dessen Ergebnisse die SSG im Januar 2014 in einem Bericht veröffentlicht hat. Im Rahmen des Projekts meldeten die Banken Derivate- und andere Kontrahenten-Informationen jeweils pro Geschäftssektor. Neben besseren Informationen über die teilnehmenden Banken sollte das Projekt auch Schwächen in den Reportingsystemen der Banken identifizieren und adressieren. In dem Bericht kritisiert die SSG, dass der Fortschritt der Banken hin zu einer einheitlichen, kurzfristigen und exakten Berichterstattung über die wesentlichen Kontrahentenrisiken hinter den Erwartungen der Aufsicht zurückbleibe. Insbesondere die Qualität der Daten gebe Anlass zur Sorge. In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit der Data-Gaps-Initiative des Finanzstabilitätsrats FSB (Financial Stability Board) entwickelte die SSG das Top-20-Reportingschema weiter. Die Banken sollten nun einheitliche Top-50-Kontrahenteninformationen melden, die nach wie vor Derivate-Geschäfte einschlossen, aber nunmehr aggregierte Informationen über die Geschäftssektoren hinweg beinhalteten. Entscheidend war, dass das Exposure eines Kontrahenten so groß war, dass es zu den 50 größten Exposures der jeweiligen Bank gehörte. Der Testlauf für das veränderte Reportingschema begann im Oktober 2012. Einige wenige Pilotbanken meldeten parallel Top-20- und Top-50-Kontrahenteninformationen. Die für diese Banken zuständigen SSG-Mitglieder führten die Qualitätssicherung der gemeldeten Daten durch und klärten mit den Pilotbanken offene Punkte. Parallel dazu wurde das FSB-Data-Hub technisch und organisatorisch aufgebaut, das im März 2013 an den Start ging. Seitdem melden große international aktive Banken Top-50-Kontrahenteninformationen an das Hub. Das Hub wertet diese Informationen aus und stellt den Aufsichtsbehörden entsprechende Auswertungsberichte zur Verfügung. Rahmenwerke effektive Regelungen zu Limi- pulation). Angesichts dessen betont das Papier, ten, zur Überwachung ihrer Einhaltung und zu wie wichtig eine vernünftige Risikokultur für Sanktionen im Falle von Verstößen beinhalten. Entscheidungen der Banken und für das Verhal- Außerdem müssen die Rahmenwerke insbeson- ten ihrer Mitarbeiter insgesamt ist, und zeigt dere mit dem Geschäftsmodell, der Geschäfts- fundamentale Elemente einer angemessenen strategie und der Kapitalplanung der Banken Risikokultur in Banken auf. Es dient insbesonde- konsistent sein. re dazu, den Aufsehern Maßstäbe an die Hand zu geben, anhand derer sie sich ein aussage- Mit dem Komplex Risikokultur in Finanzinstitu- kräftiges Bild über die Risikokultur eines Unter- tionen hat sich die SIE ein weiteres wichtiges nehmens machen bzw. auf eine angemessene Thema auf die Fahnen geschrieben. Die Gruppe Risikokultur hinwirken können. hat 2013 Leitlinien entwickelt9, in denen sie von der Erkenntnis ausgeht, dass Defizite in der R isikokultur nicht nur ein ursächlicher Faktor 1.6 Risikoabschirmungsgesetz der globalen Finanzkrise waren, sondern viel- Am 12. August 2013 ist das Risikoabschir- fach auch der Grund für weitere konkrete Miss- mungsgesetz in Kraft getreten.10 Ziel des stände sind (wie zum Beispiel der LIBOR-Mani- Gesetzes ist es, Kundeneinlagen zu schützen und dazu beizutragen, das Too-Big-to-Fail- 9 Guidance on Supervisory Interaction with Financial I nstitutions on Risk Culture. 10 BGBl. I 2013, S. 3090. III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 77 Problem zu lösen. Fehlanreize und die impliziten Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Staatsgarantien, die daraus resultieren, dass anhand einer qualitativen und quantitativen potenziell systemgefährdende Institute damit Analyse. Die Aufsicht berücksichtigt hierbei rechnen, dass der Staat sie im Krisenfall rettet, insbesondere die Größe des Kreditinstituts, sollen ausgeräumt werden. seine inländische und grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit, wie vernetzt es mit dem inlän- Das Risikoabschirmungsgesetz besteht aus dischen und weltweiten Finanzsystem ist und ob vier Artikeln, die umfassend das KWG (Arti- die von dem Kreditinstitut angebotenen Dienst- kel 1 bis 3) und das Versicherungsaufsichts- leistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen gesetz (Artikel 4) ändern. Artikel 1 behandelt ersetzbar sind. Die BaFin wird die potenziell die Planung der Sanierung und Abwicklung von systemgefährdenden Kreditinstitute im Laufe Kreditinstituten. Artikel 2 befasst sich mit der des Jahres 2014 auffordern, ihre Sanierungsplä- Abschirmung von Risiken (so genanntes Trenn- ne einzureichen. bankengesetz) und die Artikel 3 und 4 regeln die Strafbarkeit von Verfehlungen der Ge- Bereits im November 2012 hatte die BaFin die schäftsleiter im Risikomanagement. national systemrelevanten Kreditinstitute aufgefordert, bis Ende 2013 Sanierungspläne zu Die Regelungen des Risikoabschirmungsgeset- entwickeln und einzureichen. Der Aufforderung zes zur Planung der Sanierung und Abwicklung sind die Institute nachgekommen. Die BaFin von Kreditinstituten greifen Teilen der EU-Richt- wird die Sanierungspläne nun entsprechend den linie zum Krisenmanagement vor, die bis zum gesetzlichen Vorgaben bewerten. Sie hat außer 1. Januar 2015 von den Mitgliedstaaten umge- dem im April 2014 ein Rundschreiben zu den setzt werden muss. Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von III 11 Sanierungsplänen (MaSan) veröffentlicht. 1.6.1 Sanierungs- und Abwicklungsplanung Über das Risikoabschirmungsgesetz wurden Alle potenziell systemgefährdenden Kreditins- auch Regeln zur Abwicklungsplanung in das titute müssen nach den neuen Regelungen Sa- KWG aufgenommen (§§ 47 Absatz 2, 47d ff. nierungspläne aufstellen und in ihrer Geschäfts- KWG). Danach bewertet die BaFin fortlaufend organisation implementieren (§§ 47 Absatz 1 die Abwicklungsfähigkeit aller Kreditinstitute und 47a ff. KWG). Sanierungspläne dienen der und Finanzgruppen. Sofern ein Institut als po- Vorbereitung auf den Krisenfall und sollen die tenziell systemgefährdend eingestuft wird, geht Widerstandsfähigkeit der Kreditinstitute stär- die BaFin davon aus, dass es nicht durch ein ken. Diese sollen sich frühzeitig damit befassen, Insolvenzverfahren abgewickelt werden kann. welche Maßnahmen sie unter anderem in or- Für solch potenziell systemgefährdende Institu- ganisatorischer und geschäftspolitischer Hin- te muss die BaFin die Abwicklungshindernisse sicht treffen müssen, um eine Krise möglichst identifizieren und Maßnahmen erlassen, um schnell, effektiv und aus eigener Kraft bewälti- diese zu beseitigen und einen Abwicklungsplan gen zu können. entwerfen. Ziel einer Abwicklung ist es, eine IV V Systemgefährdung zu vermeiden oder sie zu Im Sanierungsplan hat das Kreditinstitut ins- beseitigen. Diesem Ziel muss der Abwicklungs- besondere Handlungsoptionen zu beschreiben, plan ebenso Rechnung tragen wie den weiteren die die Geschäftsleitung ergreifen kann, um gesetzlich festgeschriebenen Zielen, die Kon- die wirtschaftliche Lage des Kreditinstituts in tinuität der kritischen Geschäftsaktivitäten zu verschiedenen Belastungsszenarien zu stabili- gewährleisten, eine Ansteckung anderer Finanz- sieren und dadurch dessen Überlebensfähigkeit marktteilnehmer zu vermeiden, die Kosten einer zu sichern. Abwicklung für die Allgemeinheit möglichst VI gering zu halten und die Einleger und Anleger Welche Banken als potenziell systemgefähr11 www.bafin.de/dok/5147084 Anhang dend einzustufen sind, entscheidet die BaFin im 78 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute sowie die Gelder und Vermögenswerte der Kun- abgeschlossen werden. Ebenfalls ausgenommen den zu schützen (§ 47f Absatz 2 KWG). sind Geschäfte, die der Zins-, Währungs-, Liquiditäts- oder Kreditrisikosteuerung dienen – ins- 1.6.2 Abtrennung von Finanzgeschäften besondere innerhalb eines Verbundes – sowie Geschäfte zum Erwerb und der Veräußerung Mit dem Risikoabschirmungsgesetz folgt der langfristig angelegter Beteiligungen. Erlaubt Gesetzgeber auch einer der Empfehlungen der bleiben auch Geschäfte, die nicht zu dem Zweck Gruppe um den finnischen Notenbankpräsi- geschlossen werden, kurzfristig Unterschiede denten Erkki Liikanen zu Strukturreformen des zwischen Kauf- und Verkaufskursen, Marktprei- Bankensektors in der EU von Oktober 2012. sen oder Zinssätzen zu nutzen, um Gewinne zu So sollen bestimmte, besonders risikoreiche erzielen. Finanzgeschäfte rechtlich und organisatorisch vom Einlagengeschäft eines Instituts getrennt werden (so genanntes Trennbankengesetz). Neben dem Schutz der Einlagen vor Gefahren, die 1.7 undschreiben zu InformationsR blättern durch riskante Handelsgeschäfte entstehen, soll Seit dem 1. Juli 2011 gilt für Wertpapierdienst- das Risikoabschirmungsgesetz verhindern, dass leistungsunternehmen die Verpflichtung, ihren Handelsgeschäfte durch Einlagen refinanziert Privatkunden bei der Anlageberatung rechtzeitig werden und somit in den Genuss der impliziten vor dem Geschäftsabschluss für jedes zum Kauf Garantie durch die Einlagensicherung und den empfohlene Finanzinstrument ein kurzes, leicht Staat kommen. Ein Verstoß gegen das Gesetz verständliches Informationsblatt zur Verfügung kann mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu stellen, das die wesentlichen Merkmale des geahndet werden (§ 54a KWG). Produkts beschreibt. In der Praxis haben sich hierzu vielfältige Auslegungsfragen gestellt, die Betroffen von dem Gesetz sind Institutsgrup- die BaFin in ihrem Rundschreiben 4/2013 (WA)12 pen, denen ein Kreditinstitut angehört, bei dem von September 2013 beantwortet. die Buchungskategorien Available for Sale und Held for Trading den Wert von 100 Mrd. Euro So nimmt die BaFin in dem Rundschreiben übersteigen. Gleiches gilt, wenn die genannten beispielsweise Stellung zum Bezug von Infor- Buchungskategorien 20 % der Bilanzsumme mationsblättern über Dritte: Wertpapierdienst- dieses Kreditinstituts bzw. der Gruppe überstei- leister dürfen in der Anlageberatung Informa gen, sofern die Bilanzsumme des Kreditinstituts tionsblätter verwenden, die Dritte erstellt bzw. der Gruppe zum Abschlussstichtag min- haben, wenn die Informationsblätter alle er- destens 90 Mrd. Euro erreicht. forderlichen Angaben enthalten und der Dritte dem Wertpapierdienstleister, seinem Prüfer und Nach dem neuen § 3 KWG verboten und somit der BaFin alle aufsichtsrechtlich erforderlichen in ein Finanzhandelsinstitut zu übertragen ist Informations- und Prüfungsrechte einräumt. das Eigengeschäft, also das Geschäft auf eigene Die Verantwortung für das verwendete Infor- Rechnung ohne Dienstleistungscharakter für mationsblatt verbleibt zudem beim Wertpapier- Dritte (in Abgrenzung zum Eigenhandel), das dienstleister. Kredit- und Garantiegeschäft gegenüber Hedge fonds und vergleichbaren Unternehmen und – Ein Informationsblatt ist nur dann als leicht als eine spezielle Form des Eigenhandels – der verständlich anzusehen, wenn ein durchschnitt- Hochfrequenzhandel, sofern kein Market Making lich informierter Anleger es ohne besondere vorliegt. Die BaFin kann zudem institutsspe- fachliche und sprachliche Vorkenntnisse über zifisch anordnen, dass weitere Geschäfte mit Finanzinstrumente gut nachvollziehen kann. Das gleicher Risikointensität abzutrennen sind. Rundschreiben stellt klar, dass eine Ausnahme nur dann gilt, wenn das Informationsblatt nur Von dem Verbot sind Geschäfte ausgenommen, die zur Absicherung von Geschäften mit Kunden 12 www.bafin.de/dok/4407266 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 79 für bestimmte Anlegergruppen bestimmt ist Mindestanforderungen an Benchmarkprozesse (zum Beispiel für Anleger mit besonderen Vor- Weltweit haben die Aufsichtsbehörden im Jahr kenntnissen) und dies in dem Informationsblatt 2013 umfangreiche organisatorische Refor- entsprechend gekennzeichnet ist. men rund um die Ermittlungsprozesse von Benchmarks eingeleitet. Die BaFin hat bereits Das Rundschreiben erläutert auch, welche im Jahr 2012 vor dem Hintergrund konkreter Anforderungen inhaltlicher Art an die Informa Vorwürfe auf Grundlage von § 25a KWG und tionsblätter zu stellen sind. Viele praxisrelevan- den MaRisk die Anforderungen an Quotierungs- te Fragen sind vor allem bei der Darstellung von prozesse als Teil einer ordnungsgemäßen Ge- Risiken und Kosten aufgetreten. Die wichtigsten schäftsorganisation weiter präzisiert. Die BaFin Risiken des Finanzinstruments sind im Infor- hat die betroffenen Institute im Rahmen von mationsblatt darzustellen und in der richtigen Prüfungsanordnungen bzw. in Form gesonder- Reihenfolge kurz zu erläutern. Weniger rele- ter Schreiben aufgefordert, die Anforderungen vante Risiken dürfen demnach nicht am Anfang umzusetzen. Im Oktober 2013 hat die BaFin die stehen. bankaufsichtlichen Anforderungen an Quotierungsprozesse dann einem weiteren Kreis von Anleger können Investitionsentscheidungen Instituten bekannt gegeben.13 nur dann sinnvoll treffen, wenn sie die damit einhergehenden Kosten kennen. Im Idealfall Die EBA hat die BaFin-Anforderungen in weiten werden die Kosten in Euro und Cent angege- Teilen aufgenommen und in ihre im Januar 2013 ben. Es ist aber auch vertretbar, die Kosten veröffentlichten Empfehlungen14 zur Beaufsich- im Informationsblatt als institutsspezifische tigung von Tätigkeiten von Instituten im Rah- Erwerbshöchstkosten in Prozent des Anlagebe- men der Teilnahme am Euribor-Panel integriert. trages anzugeben, ergänzt um die Angabe einer Mindestgebühr in Euro, sofern das beratende Prinzipien von EBA und ESMA Institut eine solche erhebt. Nicht zulässig ist es Vorgaben, die sich grundsätzlich an alle an der jedoch, wenn in dem Informationsblatt gänzlich Ermittlung von Benchmarks Beteiligten richten, auf eine Kostenangabe verzichtet und statt- wurden im Jahr 2013 auf europäischer und glo- dessen auf das Preis- und Leistungsverzeichnis baler Ebene erarbeitet. Am 6. Juni 2013 legten oder auf Auskünfte des Anlageberaters verwie- die EBA und die Europäische Wertpapier- und sen wird. Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Secu- III IV rities and Markets Authority) Prinzipien für die Die BaFin beabsichtigt, das Rundschreiben in Prozesse bei der Erstellung von Benchmarks die Mindestanforderungen an die Compliance in der EU vor. Die Prinzipien haben zum Ziel, (MaComp) zu integrieren. Benchmarks weniger anfällig für Manipulationen sowie aussagekräftiger und transparenter zu 1.8 Referenzzinssätze machen. Die Prinzipien regeln den gesamten Prozess von der Lieferung der Daten bis hin zu Ein regulatorisches Projekt, das bereits seit deren Veröffentlichung und zur Nutzung der Sommer 2012 zahlreiche globale und europä Benchmarks. Sie gelten nicht nur für Inter- ische Gremien und Aufsichtsbehörden beschäf- bankenzinssätze, sondern auch für Indizes und tigt, läuft unter der Überschrift Benchmarks. Preise anderer Produkte wie Aktien, Rohstoffe, Ein Ziel ist es, die Unregelmäßigkeiten rund um Währungen und Derivate. Auf globaler Ebene die Erstellung von Benchmarks aufzuarbeiten. hat die Internationale Vereinigung der Wert- Im Fokus der Aufseher stehen unter anderem papieraufsichtsbehörden IOSCO (International die Interbankenzinssätze LIBOR (London Inter- Organization of Securities Commissions) am V VI bank Offered Rate) und Euribor (Euro Interbank Märkten für Devisen, Edelmetalle, Zinsswaps und Rohstoffe. 13 www.bafin.de/dok/4565196 14 Recommendations on supervisory oversight of activities related to banks’ participation in the Euribor panel. Anhang Offered Rate) sowie Referenzpreise auf den 80 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 17. Juli 2013 weitgehend deckungsgleiche Prin- Strafzahlungen und Geldbußen zipien vorgelegt. Die Prinzipien von EBA und ESMA sollen als Rahmenwerk für Benchmarks dienen, bis rechtlich verbindliche Regeln auf europäischer Ebene eingeführt sind. Erste Vorschläge hierfür liegen bereits vor. In Brüssel ist beispielsweise eine Änderung der Marktmissbrauchsrichtlinie in Vorbereitung, nach der die Manipulation von Benchmarks unter Strafe gestellt werden soll. Die Europäische Kommission hat außerdem am 18. September 2013 einen Entwurf für eine Benchmark-Verordnung zur Berechnung und Ermittlung von Benchmarks vorgelegt. Erfasst werden auch hier über LIBOR und Euribor hinaus sämtliche im Finanzsektor genutzten Benchmarks mit umfangreichen Pflichten für die Ersteller von Benchmarks und Datenlieferanten sowie Befugnissen für die Aufsichtsbehörden. Zentrales Element des Entwurfs ist, dass Referenzsätze künftig möglichst auf Daten von realen Transaktionen basieren sollen. Da aber auch transaktionsbasierte Referenzwerte manipuliert werden können, hat die BaFin in den laufenden Austausch zwischen den Aufsichtsbehörden die Überlegung eingebracht, den Handel in bestimmten Marktsegmenten so weit wie möglich auf Im Jahr 2013 haben verschiedene Behörden, darunter die britische Financial Conduct Authority (FCA), die US-amerikanische Commodities Futures Trading Commission (CFTC), und das US-Justizministerium die Unternehmen ICAP Plc., Rabobank B.A. sowie die Royal Bank of Scotland Plc. wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit Interbankenzinssätzen mit Strafen in Höhe von insgesamt rund 1,7 Mrd. USD belegt. Am 4. Dezember 2013 verhängte die Europäische Kommission Geldbußen in einer Höhe von insgesamt 1,71 Mrd. Euro gegen acht Finanzunternehmen wegen Kartellvergehen im Markt für Zinsderivate, die häufig auf LIBOR und Euribor referenzieren. Betroffen waren die Deutsche Bank AG, Barclays Plc., Société Générale S.A., Royal Bank of Scotland Plc., UBS AG, JPMorgan Chase & Co., Citigroup Inc. und RP Martin Holdings Ltd. Gegenüber der Deutschen Bank AG wurde eine Geldbuße in Höhe von rund 725 Mio. Euro ausgesprochen. Die Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen, Strafen gegenüber weiteren Banken sind damit nicht ausgeschlossen. transparente und direkt oder indirekt staatlich überwachte Handelsplätze zu verlagern, wie das bei Over-the-Counter-Derivaten der Fall ist.15 Reform des Euribor und mögliche A lternativen Danach hat Euribor-EBF erkennbare Fortschritte bei der Reform des Referenzzinssatzes gemacht. Im Hinblick auf den Euribor arbeiten die Auf- Allerdings gebe es in verschiedenen Bereichen sichtsbehörden und der Betreiber Euribor-EBF noch Defizite. Bislang sind beispielsweise noch daran, die Konstruktion des Euribor grundlegend keine Systeme eingerichtet, mit denen Euribor- zu reformieren. Im Januar 2013 übersandten EBF überprüfen kann, ob die Meldungen der EBA und ESMA der Euribor-EBF Empfehlungen für Panelbanken den Markt angemessen wieder- die Anpassung der Euribor-Prozesse, die unter spiegeln. Außerdem hat sich Euribor-EBF noch anderem vorsehen, die Ermittlung des Euribor in keiner externen Wirtschaftsprüfung unterzogen. 16 weniger wichtigen Laufzeiten einzustellen. In- wieweit Euribor-EBF die Empfehlungen umgesetzt EBA und ESMA appellieren daher an Euribor- EBF, die Reformen konsequent fortzuführen. hat, haben EBA und ESMA überprüft und dazu am 20. Februar 2014 einen Bericht veröffentlicht.17 Noch einen Schritt weiter gehen die Arbeiten des Finanzstabilitätsrats FSB (Financial Stability Board), der im Sommer 2013 eine Arbeitsgrup- 15 Vgl. Kapitel I 3. pe eingerichtet hat, die Alternativen zu LIBOR, 16 Report on the administration and management of Euribor. Euribor und dem japanischen TIBOR (Tokyo 17 Review of the Implementation of EBA-ESMA Recommendations to Euribor-EBF. Interbank Offered Rate) aufzeigen soll. Mögliche Alternativen müssen mit den IOSCO-Prinzipien III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 81 Transaktionen verankert sein. Des Weiteren soll 1.10 Ä nderungen des Pfandbrief gesetzes die Arbeitsgruppe Wege und Strategien für den Das CRD-IV-Umsetzungsgesetz hat auch zu Übergang zu einem neuen Benchmark-Regime wesentlichen Änderungen des Pfandbriefgeset- erarbeiten und LIBOR, Euribor und TIBOR mit zes (PfandBG) geführt, die weit überwiegend Blick auf die Umsetzung der IOSCO-Prinzipien zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind. So überprüfen. wurde § 4a PfandBG geändert, der die Rele- konform sein und daher in beobachtbaren vanz von Umschuldungsklauseln in den Emis- 1.9 H eimat- und Gastlandaufsicht: Technische Standards sionsbedingungen öffentlicher Anleihen für die Deckungsfähigkeit von Pfandbriefen regelt, und Erweiterungen der Transparenzangaben nach Die anstehende Einrichtung einer gemeinsamen § 28 PfandBG und Änderungen beim Sachwal- Bankenaufsicht in der Eurozone zeigt, dass die ter vorgenommen.19 Eine weitere Änderung des europäische Bankenaufsichtswelt derzeit sehr PfandBG erfolgte durch das am 22. Juli 2013 schnell zusammenwächst. Weniger öffentlich- in Kraft getretene AIFM-Umsetzungsgesetz 20, keitswirksam geschieht dies auch dadurch, dass durch das der Kreis möglicher Kontrahenten von die Zusammenarbeit zwischen Heimat- und Deckungsderivaten erweitert wurde. Gastlandaufsicht bei der Aufsicht über grenz überschreitend tätige Bankengruppen verein- Mit der Einrichtung des Einheitlichen Aufsichts- heitlicht wird. Die CRD IV gibt – wie bereits die mechanismus bei der Europäischen Zentralbank zuvor geltende Bankenrichtlinie 18 – das Grund- (Single Supervisory Mechanism – SSM) sieht die gerüst für die Zusammenarbeit vor. Waren BaFin weiteren Änderungsbedarf beim PfandBG. Details bislang jedoch durch nicht unmittelbar Bislang hat die BaFin bei Pfandbriefbanken die bindende Leitlinien (Guidelines) geregelt, so allgemeine Solvenzaufsicht nach dem KWG werden sie jetzt in der Form von verbindlichen und die besondere öffentliche Aufsicht nach Technischen Standards (Binding Technical dem PfandBG aus einer Hand ausgeübt. Die Standards – BTS) unmittelbar geltendes Recht. allgemeinen Aufsichtsinstrumente der Solven- Die CRD IV verpflichtet die EBA, entsprechende zaufsicht nach dem KWG konnte sie auch im Vorschriften zur Zusammenarbeit zwischen den Rahmen der besonderen öffentlichen Aufsicht Aufsichtsbehörden zu entwerfen. im Interesse der Pfandbriefgläubiger einsetzen, zum Beispiel durch Auskunftsersuchen oder So konnte die EBA 2013 Technische Standards regelmäßige Berichterstattung zur Risikotrag zum Europäischen Pass, der die Kooperation fähigkeit. III IV beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sowie bei der Errichtung von Niederlas- Mit der Übertragung bestimmter Entscheidungs- sungen regelt, und zum Informationsaustausch befugnisse der allgemeinen Solvenzaufsicht bei der Aufsicht über Zweigniederlassungen auf auf den SSM stellt sich die Frage, ob die BaFin den Weg bringen. Ein weiterer BTS regelt ein die Instrumente der Solvenzaufsicht weiterhin einheitliches Verfahren für eine gemeinsame vollumfänglich für die öffentliche Aufsicht zum Entscheidung über die Kapitalausstattung und Schutz der Pfandbriefgläubiger nutzen kann. Liquidität in einer Bankengruppe. Sämtliche Denn die besondere öffentliche Aufsicht zum BTS muss allerdings die EU-Kommission in Kraft Schutz der Pfandbriefgläubiger bleibt umfas- setzen. Die EBA erarbeitet überdies Regelungen send in der Zuständigkeit der BaFin, selbst zur Zusammenarbeit innerhalb der Aufsichts- wenn die Pfandbriefbank künftig der Solven- kollegien und Verfahrensregelungen für die zaufsicht durch den SSM unterliegt, der insoweit gemeinsame Entscheidung über Interne Mo- V VI delle, die sie bis Ende 2014 der EU-Kommission 18 RL 2006/48/EG, ABl. EG L 177, S. 1 ff. 19 Vgl. Jahresbericht 2012, S. 124 ff. 20 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds, BGBl. I 2013, S. 1981. Anhang vorlegen wird. 82 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute also entscheidungsbefugt ist. Da der besonde- Besondere öffentliche Aufsicht über Pfandbriefe ren öffentlichen Aufsicht für den Stellenwert An die besondere öffentliche Beaufsichtigung im Interesse der Gläubiger gedeckter Schuldverschreibungen wie der Pfandbriefe knüpft sich der Status der Pfandbriefe als so genannte OGAW-konforme gedeckte Schuldverschreibungen (Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – OGAW-Richtlinie). Dieser Status wiederum ist Voraussetzung für diverse regulatorische Vorteile, etwa hinsichtlich der Risikogewichtung bei der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen von Instituten nach Artikel 129 der Eigenmittel-Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation). muss sichergestellt werden, dass das PfandBG des Pfandbriefs eine hohe Bedeutung zukommt, im Sinne seines eigenständigen Aufsichtscharakters die notwendigen aufsichtlichen Instrumente selbst bereit hält. Weiterer Regelungsbedarf ergibt sich aus der Zuständigkeit der BaFin, über eine Pfandbrieferlaubnis zu entscheiden, während der SSM für Entscheidungen über die allgemeinen Bankerlaubnisse sämtlicher Einlagenkreditinstitute verantwortlich ist. Damit die BaFin eine ihr vorbehaltene Entscheidung über eine Pfandbrieferlaubnis im Einklang mit Entscheidungen des SSM über die allgemeine Bankerlaubnis von Einlagenkreditinstituten treffen kann, müssen ebenfalls Abgrenzungsfragen geklärt werden. 2 Einheitlicher Aufsichtsmechanismus 2.1 SSM-Verordnung dem Europäischen Stabilitätsmechanismus Im Dezember 2012 einigten sich die europä- (European Stability Mechanism – ESM) (ab dem ischen Finanzminister auf eine gemeinsame 1. Juli 2013) erhalten oder beantragt haben. Die Position zur Ausgestaltung eines Einheitlichen EZB wird mindestens die bedeutendsten drei Bankenaufsichtsmechanismus für die Euro-Zone Banken pro Mitgliedstaat beaufsichtigen. Außer (Single Supervisory Mechanism – SSM). Ein dem kann die EZB die Aufsicht über weitere knappes Jahr später, am 4. November 2013, trat einzelne Institute der teilnehmenden Mitglied- die Verordnung des Rates zur Übertragung be- staaten an sich ziehen. Die nationalen Auf- sonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der sichtsbehörden bleiben jedoch grundsätzlich für Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische die Aufsicht über die weniger signifikanten Ban- Zentralbank (SSM-Verordnung) in Kraft.21 ken zuständig. Die EZB wird im zweiten Halbjahr 2014 festlegen, welche Institute sie zukünftig Im Laufe des Jahres 2014 wird die EZB von beaufsichtigten wird. den teilnehmenden Mitgliedstaaten die direkte Aufsicht über alle bedeutenden Kreditinstitute Die nationalen Aufsichtsbehörden werden die übernehmen. Dies sind Kreditinstitute, deren EZB bei der Ausübung ihrer Aufsicht in gemein- Gesamtwert der Aktiva mindestens 30 Mrd. samen Aufsichtsteams, den Joint Supervisory Euro beträgt oder 20 % des Bruttoinlandspro- Teams (JSTs), unterstützen. Arbeitssprache bei dukts des Sitzstaates übersteigt. Zudem wird der EZB und in den JSTs wird Englisch sein. Die die EZB Banken direkt beaufsichtigen, die eine beaufsichtigten Institute haben jedoch einen Unterstützung aus der Europäischen Finanzsta- Anspruch auf Kommunikation in der Amtsspra- bilisierungsfazilität EFSF (European Financial che ihres Sitzstaates.22 Die EZB wird einheitliche Stability Facility) (bis zum 30. Juni 2013) oder Aufsichtsstandards für die am SSM teilnehmen 21 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, ABl. EU L 287, S. 63 ff. 22 Verordnung EG, ABl. EU L 17, S. 385. III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 83 Personal-Rekrutierung für den SSM Die EZB hat die Rekrutierungsverfahren für den SSM Ende September 2013 mit Ausschreibungen der Positionen auf oberster Managementebene begonnen. In einem TopDown-Ansatz werden sukzessive die weiteren vakanten Stellen ausgeschrieben. Bis zur erfolgreichen Rekrutierung eigenen Personals hat die EZB europaweit bei den nationalen Aufsichtsbehörden um personelle Unterstützung bei den Vorbereitungsarbeiten gebeten. Im Zuge dessen sind seit April 2013 mehrere BaFin-Beschäftigte bei der EZB tätig. Im Oktober und November 2013 ist die EZB erneut an die nationalen Aufsichtsbehörden herangetreten und hat um personelle Unterstützung bei der Durchführung des Comprehensive Assessment (CA) sowie der Rekrutierung des mittleren Managements gebeten. Die Unterstützung beim CA ist vorerst auf sechs Monate angelegt. Die EZB stellt den Mitarbeitern aber eine Verlängerung ihrer Tätigkeit in Aussicht, und die Tätigkeit als Unterstützungskraft schließt eine Bewerbung im allgemeinen Auswahlverfahren der EZB nicht aus. Für die Mitarbeit bei der Rekrutierung plant die EZB eine Zusammenarbeit über mindestens fünf Wochen, wobei der zeitliche Umfang bei maximal 50 % der Arbeitszeit liegen soll. Um die Beschäftigten der BaFin auf ihre zukünftigen Aufgaben als Teil einer europäischen Bankenaufsicht vorzubereiten, hat die BaFin ein umfassendes Fortbildungskonzept entwickelt und Schulungen zum SSM durchgeführt. Aufsichtsbehörden festlegen und ist berechtigt, werden. Die Framework Regulation wurde von den Aufsichtsbehörden Weisungen zu erteilen. Anfang Februar bis Anfang März 2014 öffentlich III konsultiert. Die EZB wird das fertige RahmenInnerhalb der EZB hat sich am 30. Januar 2014 werk bis zum 4. Mai 2014 verabschieden und das so genannte Aufsichtsgremium (Supervisory veröffentlichen. Board) konstituiert, das sich aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, vier EZB-Vertretern und je einem Vertreter aus 2.2 Comprehensive Assessment jedem teilnehmenden Mitgliedstaat zusammen- Vor dem Start des SSM werden die derzeit als setzt. Die BaFin wird in diesem Gremium durch signifikant eingestuften Banken der Eurozone die Präsidentin vertreten sein. Das Aufsichts- einer umfassenden Prüfung, einem Comprehen- gremium wird Entscheidungsvorschläge er- sive Assessment (CA), unterzogen, das unter arbeiten und dem EZB-Rat zur Entscheidung anderem eine Prüfung der Bilanzen (Balance vorlegen. Weist der EZB-Rat einen Vorschlag Sheet Assessment – BSA) umfasst. Betroffen nicht zurück, gilt dieser als angenommen. Bei sind 124 Institutsgruppen bzw. Institute aus Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auf- der Eurozone (davon 24 deutsche Instituts- sichtsgremium und dem EZB-Rat kann der Me- gruppen bzw. Institute), die nach dem Entwurf diationsausschuss angerufen werden, in den alle der SSM-Verordnung als bedeutend eingestuft teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Vertreter werden. Die Methode, mit der das BSA durchge- entsenden werden, der entweder aus dem EZB- führt wird, hat die EZB mithilfe der nationalen Rat oder dem Aufsichtsgremium stammt. IV V Aufsichtsbehörden und eines externen Beraters entwickelt. Aufgrund begrenzter Ressourcen findet allerdings keine vollständige Bilanzprü- zum SSM bei der EZB auf sämtlichen Hierarchie fung statt. Vielmehr erfolgt eine risikoorien- ebenen beteiligt. Im vierten Quartal 2013 tierte Prüfung, wonach Bankenportfolios im konnten die meisten Arbeiten zum Rahmenwerk Zentrum stehen, die als besonders kritisch (Framework Regulation) und zum Aufsichts- zu qualifizieren sind (Targeted Asset Quality handbuch (Supervisory Manual) abgeschlossen Review). VI Anhang Die BaFin hat sich an den Vorbereitungsarbeiten 84 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute Der Ablauf des BSA ist in drei Phasen unterteilt: EZB die Institute grenzüberschreitend verglei In Phase 1 haben die nationalen Aufsichtsbe- chen wird. Parallel zu dieser dritten Phase wird hörden der EZB die kritischen Portfolios (Risky voraussichtlich der gemeinsame EZB/EBA- Portfolios) vorgeschlagen und nach Freigabe Stresstest beginnen. durch die EZB für die eigentliche Werthaltigkeitsprüfung (Phase 2) bestimmt. Phase 1 hat Die Ergebnisse des BSA sowie des gemeinsa- Ende November 2013 begonnen und ist im März men Stresstests sollen nach den Planungen 2014 abgeschlossen worden. Die Werthaltig- der EZB vor Ende Oktober 2014 vorliegen, also keitsprüfungen führen Wirtschaftsprüfer vor Ort rechtzeitig bevor der SSM die unmittelbare Auf- durch. Diese zweite Phase hat im Februar 2014 sichtsverantwortung übernimmt. begonnen und wird voraussichtlich fünf M onate dauern. Im Anschluss an die zweite Phase Parallel zur Überprüfung der Bilanzaktiva wird müssen die Ergebnisse in einer dritten Phase die EZB erstmals ein neu konzipiertes Risk- einer Qualitätssicherung unterzogen werden. Assessment-System einsetzen. Die Ergebnisse Zu diesem Zweck wird die BaFin unter ande- des Verfahrens sollen die Aufseher in den Pha- rem Quervergleiche zwischen den betroffenen sen 1 und 2 unterstützen und Eingang finden in deutschen Instituten durchführen, während die die Ergebnisse des BSA. 3 Präventive Aufsicht 3.1 Risikoklassifizierung schussprüfungsberichte für jedes Institut erstellt Seit rund zehn Jahren nimmt die BaFin eine und fortlaufend aktualisiert. Dabei berücksichtigt Risikoklassifizierung von Kreditinstituten, Wert- die Aufsicht vor allem auch aktuelle Risikoanaly papierhandelsbanken und Finanzdienstleistern sen und deren mögliche Auswirkungen auf die vor. Dabei komprimiert sie ihre gesammelten Risikotragfähigkeit sowie Erkenntnisse aus etwa- Erkenntnisse und Bewertungen zu einzelnen igen Sonderprüfungen und Auskunftsverlangen. Instituten in zwei Dimensionen: einer Qualitäts- Das Risikoprofil eines Instituts umfasst dessen einstufung von „A“ bis „D“ und einer Einschät- Risikolage und Eigenkapitalausstattung, sein zung der systemischen Bedeutung von „niedrig“ Risikomanagement sowie die Qualität der Orga- bis „hoch“. Es besteht jedoch keinerlei Zusam- nisation und des Managements. Nach der Klassi- menhang zwischen der Beurteilung der Qualität fizierung richten Bundesbank und BaFin dann die mit einem Buchstaben und den Noten einer ex- Intensität ihrer Aufsicht aus. ternen Ratingagentur. Ein mit „D“ klassifiziertes Institut ist daher nicht unbedingt im aufsicht lichen Sinne „ausgefallen“. 3.1.1 Kreditinstitute Bei den Kreditinstituten hat sich die Einstufung Mit der zweiten Note, der Systemrelevanz, der Systemrelevanz in den letzten sieben Jahren schätzt die BaFin die Bedeutung des Instituts meist nur marginal verändert. So hat sich auch ein. Dabei bewertet sie die Auswirkungen einer im Vergleich zu 2012 der Prozentsatz der mit hypothetischen Schieflage des jeweiligen Ins- hoher und mittlerer Systemrelevanz eingestuf- tituts auf den Finanzsektor anhand der Größe, ten Institute nur leicht erhöht. Auch die quali- der Intensität der Interbankbeziehungen und tativen Ergebnisse der Risikoklassifizierung sind dem Grad der Verflechtung mit dem Ausland. insgesamt auf einem stabilen Niveau geblieben. Dabei hat die Aufsicht 2013 einen geringeren Grundlage der Risikoklassifizierung ist ein Prozentsatz der Institute mit niedriger Qualität Risikoprofil, das die BaFin anhand der von der bewertet, während der Anteil von Instituten mit Deutschen Bundesbank ausgewerteten Jahresab- hoher Qualität leicht gestiegen ist. III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 85 Tabelle 6 Ergebnisse der Risikoklassifizierung von Kreditinstituten 2013 Systemr elevanz Institute in % Qualität des Instituts D Summe A B C Hoch 0,3 0,7 1,2 0,2 2,4 Mittel 4,0 4,5 1,8 0,9 11,2 Niedrig 42,0 33,8 8,9 1,7 86,4 Summe 46,3 39,0 11,9 2,8 100 Tabelle 7 Ergebnisse der Risikoklassifizierung von Finanzdienstleistern 2013 Systemr elevanz Institute in % Qualität des Instituts Summe A B C D Mittel 11,9 15,5 3,2 0,6 31,2 Niedrig 24,7 38,4 5,2 0,7 69,0 Summe 36,6 53,9 8,4 1,3 100* Hoch * Abweichungen in der Gesamtsumme ergeben sich durch Rundungsdifferenzen. Die Einstufungen hinsichtlich Qualität und Sys plexe Kernbanksysteme. Der Filialbetrieb hängt temrelevanz der Kreditinstitute sind in einer ebenso von Rechenzentren ab wie Online- oder Matrix zusammengefasst (vgl. Tabelle 6). Mobile-Banking. Im Handelsgeschäft kommen III zunehmend algorithmische Handelssysteme zum Einsatz (Algo-Trading, High-Frequency- Trading). IT-Systeme berechnen Kennzahlen für Bei der Risikoklassifizierung der Finanzdienst Risikomanagement und Controlling, aggregieren leistungsinstitute erfasste die BaFin im Berichts sie und bereiten sie auf; auch das Meldewe- jahr 688 Institute (Vorjahr: 718). Aufgrund der sen läuft elektronisch ab. Interne und externe Novellierung der Wertpapierdienstleistungs- Kommunikation sind ebenso von IT abhängig Prüfungsverordnung (WpDPV) hat sich die wie zahlreiche Spezialanwendungen, die die Gewichtung der Faktoren, die in die Risikoklas- individuelle Geschäftsstrategie von Instituten sifizierung einfließen, zwar etwas verschoben. unterstützen – von der Immobilienverwaltung Einschneidende Veränderungen bei der Risiko- bis zur Vertriebssoftware. Und auch Geschäfts- klassifizierung ergaben sich dadurch aber insge- und Kundendaten liegen meist ausschließlich in samt nicht (vgl. Tabelle 7). elektronischer Form vor. 3.2 IT-Sicherheit bei Banken IV V Ein Institut muss also über eine effiziente IT verfügen, um wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Die Bedeutung der Informations- und Kommuni- Diese Erkenntnis spiegelt sich auch im Auf- kationstechnik (IT) ist für Kreditinstitute in den sichtsrecht wider. Es schreibt in § 25a Absatz 1 vergangenen zwei Jahrzehnten enorm gestie- KWG vor, dass Institute über eine angemessene gen. Alle klassischen Geschäfte einer Bank – technisch-organisatorische Ausstattung und ein vom Einlagengeschäft über die Kreditvergabe angemessenes Notfallkonzept verfügen müssen, bis zum Zahlungsverkehr – laufen über kom- insbesondere für IT-Systeme. Nach dem KWG VI Anhang 3.1.2 Finanzdienstleistungsinstitute 86 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute und den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) haben die Institute dafür zu sorgen, dass ihre IT-Systeme und IT-Prozesse die Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten sicherstellen. Diese Aspekte sind in der Praxis unter dem Schlagwort IT-Sicherheit bekannt. Der Begriff Informationssicherheit wird in der Praxis oft synonym verwendet. Nach wie vor ist zu beobachten, dass Institute bestrebt sind, die eingesetzten IT-Systeme zu modernisieren, zu verschlanken und an neue Anforderungen anzupassen. Kostendruck, geänderte Geschäftsmodelle, die sich allgemein verschärfende Wettbewerbssituation und neue aufsichtsrechtliche Regulierungen sind Treiber dieser zumeist langjährigen IT-Projekte. Hinzu kommt eine stetig wachsende Bedrohung der IT-Sicherheit durch interne und externe Angreifer. Es ist deshalb folgerichtig, dass die IT-Aufsicht bei Banken mit der Zunahme der IT-Risiken ebenfalls intensiviert werden muss. Informationsveranstaltung zur IT-Aufsicht bei Banken Die BaFin hat Ende Oktober 2013 rund 180 Vertreter von Instituten, Verbänden, Wirtschaftsprüfern und Rechenzentren über die IT-Aufsicht bei Banken informiert. Zusammen mit Referenten der Deutschen Bundesbank erläuterte sie bei der eintägigen Veranstaltung die Anforderungen und Arbeitsschwerpunkte der IT-Aufsicht und berichtete über die Ergebnisse der IT-Sonderprüfungen der vergangenen Jahre. Darüber hinaus wurden die Grundzüge der Recommendations for the Security of Internet Payments vorgestellt, einer Empfehlung des European Forum on the Security of Retail Payments (auch SecuRe-Pay-Forum genannt), an der auch die BaFin mitgewirkt hat. Das Veranstaltungsprogramm und die Vorträge sind auf der BaFin-Homepage abrufbar.23 Der auf dieser Veranstaltung begonnene Dialog soll 2014 fortgesetzt werden. Aufsichtsfokus auf IT-Sicherheit Auch die Aufsicht hat ihren Fokus in den ver gangenen Jahren zunehmend auf die IT-Sicher heit bei Banken gerichtet. So hat die BaFin 2013 des AT 7.2 der MaRisk konkretisieren. Die insge- bei mehreren Instituten IT-Sonderprüfungen samt 15 geplanten Prüfungsmodule sollen 2014 angeordnet, die die Deutsche Bundesbank vorliegen und in Form der darin enthaltenen durchgeführt hat. Schwerpunkte des aufsicht- Prüfungskriterien veröffentlicht werden. lichen Interesses waren dabei die IT-Strategie, die Anwendungsentwicklung, das Benutzer- Internationale Regeln zur IT-Sicherheit 23 berechtigungsverfahren, das Informations- 2013 ist das Thema IT-Sicherheit auch regula risikomanagement, die Providersteuerung, torisch vorangetrieben worden. Anfang des das IT-Notfallmanagement und das Incident-/ Berichtsjahres hat das European Forum on Problemmanagement. Daneben hat die BaFin the Security of Retail Payments (SecuRe-Pay- bei der Institutsbetreuung in mehreren Fällen Forum), in dem auch die BaFin vertreten ist, präventiv Sachverhalte aufgegriffen, die geplan- seine Recommendations for the Security of te Änderungen in der IT-Organisation betrafen. Internet Payments veröffentlicht. Diese Emp- Dieses Aufsichtshandeln hat dazu beigetragen, fehlungen sollen die nationalen Aufseher bis das IT-Sicherheitsbewusstsein in den Instituten Februar 2015 umsetzten, was die BaFin in Form weiter zu erhöhen. eines geplanten Rundschreibens tun wird. Die neuen Anforderungen regeln insbesondere die 2013 arbeitete die BaFin zusammen mit der Erhöhung der Websicherheit, eine starke Kun- Bundesbank daran, den aufsichtlichen Überwa- denauthentisierung und die umfängliche Infor- chungs- und Evaluierungsprozess mit Blick auf mation der Kunden über IT-Sicherheitsaspekte die IT-Sicherheit zu spezifizieren. Zu diesem bei Internetzahlungen. Zweck wurden mehrere Prüfungsmodule erstellt, welche insbesondere die Anforderungen 23 www.bafin.de/dok/4089600 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 87 3.3 Vorbereitungen auf SEPA der Befragten mit der Durchführung des Zah- Die Schaffung eines einheitlichen Euro-Zah- lungsverkehrs beauftragt sind. Daher ließ sich lungsverkehrsraums (Single Euro Payments die Aufsicht ab September 2013 monatlich über Area – SEPA) sollte nach der SEPA-Verordnung24 die fristgerechte Umsetzung des SEPA-Projekts bis zum 1. Februar 2014 abgeschlossen sein. berichten. Zweitens fiel auf, dass die Befragten Am 9. Januar 2014 hat die Europäische Kommis- zum Stichtag noch keine ausreichenden Kennt- sion jedoch vorgeschlagen, die Abwicklung von nisse über den SEPA-Umsetzungsstand ihrer Überweisungen und Lastschriften im Altformat Lastschrifteinreicher hatten. noch bis zum 1. August 2014 zu erlauben, ohne den Einführungstermin 1. Februar 2014 aufzu- Aus diesem Grund hat die BaFin noch Anfang heben. Begründet wird dieses Vorgehen von der Oktober 2013 einen zweiten Fragebogen zum Kommission vor allem damit, dass aufgrund der Thema Lastschrifteinreicher an die Zahlungs- EU-weiten geringen Nutzung der SEPA-Verfah- dienstleister geschickt. Primäres Ziel dieser ren die fristgerechte Umstellung des Zahlungs- zweiten Erhebung war, die Zahlungsdienstleister verkehrs zum 1. Februar 2014, insbesondere im anzuhalten, Lastschrifteinreicher bei der Um- Lastschriftbereich, gefährdet sei. Dem Vor- stellung auf die SEPA-Lastschrift nach besten schlag sind das EU-Parlament und der Rat ge- Kräften zu unterstützen und dabei wichtige folgt und haben die SEPA-Verordnung entspre- Lastschrifteinreicher zu identifizieren. Dieses chend angepasst. 25 Bis dahin hatten deutsche Ziel wurde weitgehend erreicht: 90 % der Ban- Zahlungsdienstleister und deren Kunden bereits ken, die Lastschriften annehmen, wussten, wie erhebliche Anstrengungen unternommen, den weit die Kunden mit der Umstellung auf SEPA Umstellungstermin einzuhalten. Die BaFin hat sind. Zudem ergab die Umfrage, dass 90 % aller diese Umsetzungsaktivitäten eng begleitet, um abgewickelten Lastschriften auf rund 303.000 sicherzustellen, dass die Zahlungsdienstleister Lastschrifteinreicher entfallen. Somit verur- in Deutschland die Vorgaben der SEPA-Verord- sachten 18 % aller Lastschrifteinreicher – die nung einhalten. Sie ging davon aus, dass eine Gruppe der so genannten Großkunden – das rechtzeitige SEPA-Umstellung in Deutschland Gros des abgewickelten Lastschriftenvolumens. zum 1. Februar 2014 zu schaffen gewesen wäre, auch wenn es bezüglich einzelner Endnutzer- SEPA-Umstellung als Prüfungsschwerpunkt gruppen wie kleinen Unternehmen und Vereinen Flankierend zu den beschriebenen Maßnahmen noch einiger Anstrengungen bedurft hätte. bat die BaFin die Jahresabschlussprüfer der BaFin-Umfragen zur SEPA-Umsetzung III IV Zahlungsdienstleister Mitte 2013, die Frage der rechtzeitigen Umstellung auf SEPA in ihre im Von Juni bis August 2013 hat die BaFin eine zweiten Halbjahr 2013 beginnenden Teilprüfun- erste SEPA-Umfrage durchgeführt. Sie hat gen für den Jahresabschluss 2013 einzubezie- Zahlungsdienstleister in Deutschland ange- hen. Des Weiteren veröffentlichten Experten schrieben, um zu klären, ob sie technisch und der BaFin mehrere Fachartikel mit dem Ziel, organisatorisch in der Lage sind, den SEPA- Finanzdienstleister und ihre Kunden auf die Not- Zahlungsverkehr abzuwickeln. Das Ergebnis fiel wendigkeit der SEPA-Umstellung hinzuweisen.26 V insgesamt zufriedenstellend aus. Zwei Aspekte musste die BaFin jedoch weiter verfolgen. Anfang 2014 hat die BaFin ihre maßgeblichen Erstens war die Zeitplanung für die technische Umsetzungsprojekte abgeschlossen. Die Migra- Anpassung der IT-Systeme bezogen auf den tion auf das SEPA-Format ist in Deutschland Umstellungszeitpunkt sehr knapp. Die techni- zum 1. Februar 2014 technisch insgesamt sche Umstellung auf SEPA lag maßgeblich in den problemlos erfolgt. Da Zahlungsdienstleister Händen externer IT-Dienstleister, die von 93 % Überweisungen und Lastschriften aufgrund der 24 Verordnung (EU) Nr. 260/2012, ABl. EU L 94, S. 22-37. 26 Vgl. u. a. BaFinJournal, Oktober 2013, S. 9 ff.; BaFinJournal, Februar 2014, S. 4. Anhang 25 Beschluss des Europäischen Parlamentes am 4. Februar 2014. VI 88 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute geänderten SEPA-Verordnung bis zum 1. August sichtsmechanismus (SSM) sind zum Jahresende 2014 im Altformat annehmen dürfen, wird die ferner die Umfragen im Auftrag der EZB in den BaFin in diesem Zeitraum auch darauf verzich- Vordergrund aufsichtsübergreifender Auskunfts- ten, die entsprechenden Sanktionsvorschriften ersuchen gerückt. anzuwenden. 3.4.1 Umfrage zur Schiffsfinanzierung 3.4 Umfragen und Quervergleiche Die Krise auf den Schiffsmärkten setzte sich Im Jahr 2013 führte die Bankenaufsicht eine 2013 fort. Überkapazitäten belasteten die Reihe von Quervergleichen durch. Sofern die Fracht- und Charterraten. Die einschlägigen Aufsicht nicht über die erforderlichen Infor- Marktindizes lagen weiterhin nur unwesentlich mationen, zum Beispiel aus dem Meldewesen, über den historischen Tiefständen und deuteten verfügte, trat sie dabei an die Institute heran. lediglich auf leichte Verbesserungen hin. Solche institutsübergreifenden Auskunftsersuchen wurden zum Beispiel zur Niedrigzinspro- Schiffsportfolien im Aufsichtsfokus blematik, zu den Schiffs- und Immobilienexpo- Seit Beginn der Krise im Jahr 2009 befasst sich sures sowie zu den quantitativen Auswirkungen die BaFin besonders intensiv mit den Schiffsport- der Eigenmittelverordnung (Capital Require- folien der Banken, um einen aktuellen Überblick ments Regulation – CRR) durchgeführt. Die Ins- über die Risikosituation in diesem Bereich zu titute hat die BaFin jeweils nach risikoorientier- gewinnen. Erste Umfragen zeigten eine niedrige ten Gesichtspunkten ausgewählt, so dass sich Kapitaldienstfähigkeit, hohe Beleihungsausläufe der Kreis der einbezogenen Institute – je nach und einen erhöhten Anteil an Problemkrediten. Thematik – voneinander unterschied. Bestimm- Fast ein Viertel der Forderungen weist einen te Informationen, etwa zu den Schiffsportfolien Beleihungswertauslauf (Loan-to-Value) von über (siehe Kapitel 3.4.1), fragt die Aufsicht wegen 140 % auf; das heißt der Kredit ist nicht mehr der besonderen bankaufsichtlichen Bedeutung vollständig durch Sicherheiten gedeckt. mittlerweile auch zu regelmäßigen Stichtagen von ausgewählten Instituten ab. Vor diesem Hintergrund ordnete die BaFin bei 19 Instituten einen Schwerpunkt für die Jahres- Weitere Analysen, etwa zum Outsourcing oder abschlussprüfung nach § 30 KWG an, um zum zu den bankinternen Governance-Strukturen, Stichtag 31. Dezember 2012 vertiefte Informati- hat die BaFin auf Basis vorhandener bankauf- onen über den Risikogehalt der Schiffsportfolien sichtlicher Daten vorgenommen und teilweise zu gewinnen. Die Auswertung der Schwerpunkt- veröffentlicht.27 prüfung bis Mitte 2013 zeigte, dass sich zwar Internationale Umfragen ten seit 2009 um rund 20 % auf 95,5 Mrd. Euro Darüber hinaus gewinnen europäische und reduziert hat. Die Summe der Problemkredite internationale Umfragen, die technisch regel- blieb mit 31,9 Mrd. Euro jedoch weiterhin hoch, mäßig die nationalen Aufsichtsbehörden umzu- so dass weitere Abschreibungen nicht auszu- setzen haben, immer mehr an Bedeutung. Die schließen sind. Impulse gehen dabei meistens von der EBA oder die Höhe der Exposure bei den meisten Institu- dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS Turnusmäßige Datenabfrage (Basel Committee on Banking Supervision) aus. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt auch eine Zuletzt fand im Auftrag der EBA die „Trans- umfassende Datenabfrage, die die Aufsicht vier- parency Exercise“ statt, deren Ergebnisse die teljährlich, erstmals zum 30. Juni 2013, bei den EBA Mitte Dezember 2013 auf ihrer Homepage zehn wichtigsten Schiffsfinanzierern zur aktu- veröffentlicht hat. Durch die 2013 gestartete ellen Lage der Schiffsportfolien durchgeführt Implementierung des Einheitlichen Bankenauf- hat. Die Auswertung der Daten zeigt auch hier, dass die Institute ihre Portfolien kontinuierlich 27 Vgl. BaFinJournal, August 2013, S. 22. abgebaut haben. Allerdings weisen mehr als ein III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 89 Grafik 2 Verteilung der Schiffsportfolien Container 36,6 % Sonstige 27,9 % Tanker 18,5 % Bulker 17,0 % Stand: 31.12.2013 Viertel der Schiffsfinanzierungen (26,3 %) ein einer Umfrage die Verbriefungsbestände von Ausfallrating auf. Der Bereich Non-Investment ausgewählten deutschen Kreditinstituten. 2013 Grade umfasst immer noch einen hohen Anteil umfasste die Umfrage insgesamt 13 Institute (85,6 %) des aggregierten Schiffsportfolios. (Vorjahr: 15). Zwei Institute sind aufgrund einer Dementsprechend stieg die Risikovorsorge 2013 neu eingeführten Wesentlichkeitsgrenze für um knapp 80 % gegenüber dem Vorjahr. die Meldung aus der Umfrage ausgeschieden. III Die Wesentlichkeitsgrenze besteht aus zwei Die Wirtschaftsprüfer beurteilen die Höhe der gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen, die Risikovorsorge als grundsätzlich angemessen. einerseits auf die absolute Größenordnung des Dieses Urteil bestätigte sich auch in ausführ Portfolios aus Collateralized Debt Obligations lichen Gesprächen zwischen Prüfern und Auf (CDO) und Asset Backed Securities (ABS) und sicht. Großen Einfluss auf die Höhe der Risiko andererseits auf die Relevanz des Geschäfts vorsorge haben die einfließenden Parameter, wie für das jeweilige Institut abstellen. Die beiden zum Beispiel die prognostizierten Charterraten. ausgeschiedenen Institute unterschritten diese Bereits die Vergangenheit zeigte, dass Markt Wesentlichkeitsgrenze, da sie ihre Portfolios prognosen aufgrund des volatilen Umfeldes mit teilweise stark abgebaut haben. IV Unsicherheiten behaftet sind. Daher hängt vieles Schiffsportfolien im Überblick Bei der Betrachtung der Portfolien liegt der Die Verbriefungsbestände der 13 meldenden Banken beliefen sich zum 31. Dezember 2013 auf einen Buchwert in Höhe von rund 88,4 Mrd. Euro. Dies stellt einen deutlichen Rückgang um deutliche Schwerpunkt bei den Containerschif knapp ein Viertel gegenüber dem Vorjahres fen (36,6 % des Gesamtportfolios). Tanker, endwert (114,3 Mrd. Euro) der 13 Institute dar. Massengutfrachter (Bulker) und die „Sonstigen“, Der Abbau der Verbriefungspositionen resul zu denen Offshore-Vessels, Kreuzfahrtschiffe tierte dabei größtenteils aus Fälligkeiten und und Werften gehören, spielen hingegen eine Tilgungen, dem Saldo aus Kauf- und Verkaufs etwas geringere Rolle. positionen sowie in geringerem Maße auch aus Wechselkursveränderungen und Wertanpassun 3.4.2 U mfrage zu Verbriefungspositionen deutscher Banken gen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei V VI um Bestände vor Absicherung handelt. Das Netto-E xposure der Banken fällt nach Abzug der Seit mehreren Jahren ermittelt die BaFin in Absicherungspositionen entsprechend geringer Zusammenarbeit mit der Bundesbank anhand aus. Anhang von den weiteren Marktentwicklungen ab. 90 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute Grafik 3 Verbriefungsbestände nach Art der Sicherheiten CDO 19 % 16 % True Sale nicht strukturiert 2 % Synthetische CDO 1 % True Sale strukturiert RMBS 46 % Student Loan ABS 15 % ABS RMBS Sonstige ABS 10 % CMBS 8 % Auto ABS / Credit Card ABS 2 % Stand: 31.12.2013 CMBS CDO Asset Backed Securities Residential Mortgage Backed Securities Commercial Mortgage Backed Securities Collateralized Debt Obligations Quelle: Deutsche Bundesbank, BaFin (Angaben auf ganze Prozentpunkte gerundet) Über die Hälfte der Verbriefungsbestände deut- größte Einzelkategorie. Im Verbriefungsportfolio scher Banken (54 %) entfiel auf verbriefte pri- der befragten Banken befanden sich außerdem vate und gewerbliche Immobilienkredite – also verbriefte Studentenkredite in Höhe von ca. Residential Mortgage-Backed Securities (RMBS) 13 Mrd. Euro. Andere Anlageformen, wie etwa und Commercial Mortgage-Backed Securities Auto- und Kreditkartenverbriefungen, spielten (CMBS). RMBS machten mit 85 % mehr als vier hingegen eher eine untergeordnete Rolle. Fünftel der verbrieften Immobilienkredite aus; der Rest bestand aus CMBS. Dabei sind die Regionaler Schwerpunkt der Underlyings gehaltenen Papiere weiterhin sehr heterogen Regional betrachtet stammte der Großteil der und decken eine große Bandbreite von tenden- verbrieften Kredite aus den USA (39 %), wobei ziell solideren europäischen Wohnimmobilien- der Anteil gegenüber dem Vorjahr (45 %) weiter Verbriefungen bis hin zu US-Subprime-Papieren abgenommen hat. Allerdings ist die regionale mit stark verminderter Bonität ab. Etwa 50 % Verteilung von Bank zu Bank je nach individueller der verbrieften Immobilienkredite wiesen Ende Anlagestrategie sehr unterschiedlich. Die Spanne 2013 ein Rating von „AAA“ bzw. „AA“ auf (Vor- des Verbriefungsanteils mit US-amerikanischen jahr: ca. 54 %). Der Anteil der unterhalb des Sicherheiten reichte unter den einzelnen Institu- Investmentgrade-Bereichs gerateten Tranchen ten von knapp 75 % bis hin zu ca. 9 %. Ebenfalls blieb mit ca. 23 % in etwa konstant. Gleichzeitig heterogen war die regionale Verteilung in Abhän- ist der Anteil der nicht gerateten Tranchen an- gigkeit von der jeweiligen Assetklasse. gestiegen, für die insbesondere eine veränderte Portfolioabgrenzung ursächlich ist. 3.5 Geldwäscheprävention Mit einem Anteil von knapp einem Fünftel (rund Mit der Geldwäscheprävention verfolgt die BaFin 19 %) am gesamten Verbriefungsbestand das Ziel, einen Missbrauch des Finanzsystems deutscher Banken kam den Collateralized Debt zu Zwecken von Geldwäsche, Terrorismusfinan- Obligations (CDO) ebenfalls ein größeres Ge- zierung und sonstigen strafbaren Handlungen, wicht zu. Meist handelt es sich hierbei um so die zu einer Vermögensgefährdung eines Insti genannte True-Sale-Transaktionen. Verbriefte tuts führen können, zu verhindern. Sie sorgt Unternehmensfinanzierungen – Collateralized dafür, dass die beaufsichtigten Unternehmen Loan Obligations (CLO) – bildeten mit 10 Mrd. und Personen die zu diesem Zweck bestehenden Euro innerhalb dieses Segments die mit Abstand gesetzlichen Pflichten umsetzen. Diese Pflichten III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 91 Grafik 4 Regionale Verteilung der Underlyings Sonstige 41 % Spanien 6 % USA 39 % Vereinigtes Königreich (UK) 14 % Quelle: Deutsche Bundesbank, BaFin (Angaben auf ganze Prozentpunkte gerundet) Stand: 31.12.2013 ergeben sich für Institute vor allem aus dem tionspflichten vor. In bestimmten Fällen können Geldwäschegesetz (GwG) und dem KWG und auch vereinfachte Sorgfaltspflichten Anwen- sollen auf risikoorientierter Basis für Transparenz dung finden. Voraussetzung dafür ist, dass bei in den Geschäftsbeziehungen und Finanztransak- der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein geringes tionen sorgen. So müssen die Verpflichteten bei- Risiko der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzie- spielsweise Kundensorgfaltspflichten einhalten. rung oder sonstiger strafbarer Handlungen zu Dazu zählen neben der Identifizierung des Kun- Lasten der Institute besteht. Dies ist der Fall, den und etwaiger abweichend wirtschaftlich Be- wenn der auf dem E-Geld-Träger gespeicher- rechtigter – soweit möglich – auch die Abklärung te Betrag 100 Euro monatlich nicht übersteigt des Hintergrundes der Geschäftsbeziehung sowie und das E-Geld nicht mit E-Geld eines anderen ein laufendes Monitoring derselben. Darüber hin- Inhabers technisch verbunden werden kann, aus ist festzustellen, ob der Kunde eine politisch der Rücktausch von E-Geld unbar erfolgt oder exponierte Person ist, die erhöhte Sorgfalts- auf maximal 20 Euro in bar beschränkt ist. pflichten im Umgang mit der Geschäftsbeziehung Darüber hinaus kann die BaFin im Einzelfall die erfordert. Ziel dieser Maßnahmen ist, Geldflüsse Freistellung von Sorgfaltspflichten gestatten nachvollziehen sowie ungewöhnliche oder gar (§ 25n Absatz 5 KWG). Um dieses Verfahren verdächtige Transaktionen oder Geschäftsbe- zu beschleunigen, hat die BaFin im Oktober ziehungen erkennen zu können. Verdächtige 2013 ein Merkblatt veröffentlicht. Es gibt dem Transaktionen sind an das Bundeskriminalamt – Antragsteller Hinweise dazu, welche Angaben Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (Financial und Nachweise er bei der Beantragung einer Intelligence Unit – FIU) – und die zuständigen Freistellung einzureichen hat. III IV V Strafverfolgungsbehörden zu melden. Im Berichtsjahr hat die BaFin sechs Bescheide 3.5.1 Sorgfaltspflichten beim E-Geld-Geschäft nach § 25i Absatz 5 KWG alte Fassung erlassen und sechs neue Anträge erhalten. Verschiedene Institute stellten vor Antragstellung grund- Bei der Ausgabe von E-Geld gelten grundsätz- sätzliche Anfragen zu § 25i Absatz 5 KWG alte lich die allgemeinen Vorschriften des GwG. Fassung. VI Anfang 2014 in § 25n KWG aufgegangen ist, Zugleich hat sich die Verwaltungspraxis zu für das E-Geld-Geschäft besondere Organisa § 25n Absatz 2 KWG weiter verfestigt. So fallen Anhang Seit 2011 sieht § 25i KWG alte Fassung, der 92 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute vorausbezahlte Kreditkarten (Prepaid-Kreditkar- ten getroffenen Vorkehrungen zur Geldwä- ten) nicht unter diese Ausnahmevorschrift, denn scheprävention übersichtlich dargestellt und bei diesen E-Geld-Produkten kann die Verbin- nachvollziehbar beurteilt haben. Es gibt jedoch dung mit anderem E-Geld nicht zuverlässig innerhalb der einzelnen Verbände auch deutli- ausgeschlossen werden. che Unterschiede in der Aussagekraft und im Bewertungsmaßstab. Wegen der vergleichsweise geringen Zahl der geprüften Institute konnte 3.5.2 P rüfungs-Kampagne bei verbund gestützten Instituten diese Untersuchung nicht repräsentativ sein. Seit mehreren Jahren sind die Jahresabschluss- lage, um das Prüfungsniveau weiter zu verbes- prüfer verpflichtet, einen Katalog von geldwä- sern. Zu diesem Zweck hat die BaFin mit den scherechtlichen Verpflichtungen in der Anlage 6 Prüfungsverbänden bereits einige Gespräche der Prüfungsberichts-Verordnung zu bewerten. geführt, die sehr konstruktiv waren. Gleichwohl ist das Ergebnis eine gute Grund Die Bewertungsskala reicht von F 0 (völliges Fehlen von Normverstößen) über F 4 (schwerBei der Auswertung dieser Fragebögen fiel auf, 3.5.3 S chwerpunktprüfung bei inter national tätigen Banken dass die Prüfer fast ausschließlich F-0-Feststel- Auch international agierende Banken müssen lungen verwendet hatten. Bei zurückliegenden seit 2009 in der gesamten Gruppe die gleichen Prüfungen hat die BaFin jedoch die Erfahrung strengen Standards bei den Vorkehrungen gemacht, dass ein völliges Fehlen von Norm- gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzie- verstößen in der Praxis ausgesprochen selten rung anwenden wie in Deutschland. Um die vorkommt. Auch hatte schon der Internationale Umsetzung zu überprüfen, setzte die BaFin bei Währungsfonds (IWF) bei der Geldwäscheprü- 16 Instituten einen Schwerpunkt bei der Jah- fung Deutschlands 2010 teilweise die Qualität resabschlussprüfung. Die Jahresabschlussprüfer der Prüfungen aufgegriffen. Daher entschloss sollten feststellen, ob es Umsetzungsprobleme sich die BaFin, bei verbundgestützten Institu- gab und darüber berichten, inwieweit die grup- ten bundesweit insgesamt 79 Sonderprüfungen penweiten Sorgfaltspflichten umgesetzt und durchzuführen. überwacht worden sind. Das Ergebnis zeigt, gewichtige Mängel) bis F 5 (nicht anwendbar). dass es insgesamt für die deutschen Institute Für diese Prüfungen hat die Aufsicht vorrangig relativ wenige rechtliche Umsetzungsprobleme Institute ausgewählt, bei denen ausschließlich im Ausland gegeben hat. In einigen Ländern F-0-Bewertungen vorlagen. Dabei berücksich- sind allerdings besondere datenschutzrechtliche tigt die Aufsicht die Größe (die Bilanzsumme der Vorgaben zu berücksichtigen. einzelnen Institute sollte nicht unter 400 Mio. Euro liegen) und die Zahl der jeweiligen regio Defizite in der Umsetzung gab es vereinzelt bei nalen Verbände. Von der BaFin beauftragte der tatsächlichen Einbindung bzw. Überwachung Wirtschaftsprüfungsgesellschaften untersuchten in den Niederlassungen vor Ort. Vor allem die dann bei den ausgewählten Kreditinstituten die in anderen Ländern teilweise weniger strengen zwölf wichtigsten Präventionsmaßnahmen zur Rechtsvorschriften erschweren dort die Einfüh- Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismus rung neuer schärferer Vorgaben. Beispielsweise finanzierung und sonstigen strafbaren Handlun- lassen sich die deutschen Anforderungen bei gen. Zu diesen Maßnahmen zählen beispiels- der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten weise die Pflicht zur Kundenidentifizierung, die in einigen Ländern nicht vollumfänglich umset- Klärung des wirtschaftlich Berechtigten sowie zen. Auch erschwert ein andernorts noch immer die laufende Überwachung von Bestandskunden rigoros geltendes Bankgeheimnis eine instituts- anhand geeigneter Monitoring-Systeme. weite konsequente Geldwäscheprävention. Im Ergebnis stellte die BaFin fest, dass die meisten Verbandsprüfer die von den Institu- III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 4 93 Institutsaufsicht 4.1 Zugelassene Institute den Landesbanken die öffentlich-rechtlichen und freien Sparkassen. Wesentliches Kriterium 4.1.1 Kreditinstitute für die Zuordnung ist die wirtschaftliche Ver- Die Zahl der zugelassenen Kreditinstitute nahm flechtung, so dass die DZ Bank und die WGZ 2013 abermals ab und lag zum Jahresende bei Bank zum Genossenschaftssektor gerechnet 1.820. Im Vorjahr waren es noch 1.854, nach werden. In der Institutsgruppe der sonstigen 1.883 Instituten im Jahr 2011. Das entspricht Institute sind Bausparkassen, Pfandbriefbanken, einem Minus von 1,8 % gegenüber 2012. Wertpapierhandelsbanken und Förderinstitute des Bundes und der Länder enthalten. Tabelle 8 Zahl der Banken nach Institutsgruppen 2013 2012 2011 Kreditbanken 184 183 185 Institute des Sparkassensektor s 426 432 436 Institute des Genossenschafts sektors 1.083 1.106 1.125 Sonstige Institute 127 133 137 1.820 1.854 1.883 Summe Ende 2013 hat die BaFin im Sparkassensektor 417 Sparkassen, acht Landesbanken und als zentraler Fondsdienstleister der Sparkassen- Finanzgruppe die DekaBank beaufsichtigt. Das Fusionstempo ist weitgehend konstant geblieben. Die Zahl der Sparkassen ist um sechs Institute auf 417 gesunken (Vorjahr: 423). Verglichen mit dem Vorjahr hat die Zahl der beaufsichtigten Sparkassen damit um 1,4 % abgenommen (siehe Grafik 5, Zahl der Sparkassen). III Ende des Jahres 2013 hat die BaFin insgesamt 1.079 genossenschaftliche Primärinstitute, zwei Zentralbanken, zehn zentralbanknahe Institute Die von der BaFin beaufsichtigten Institute wer- und 49 Wohnungsbaugenossenschaften mit Spar- den in die vier Institutsgruppen Kreditbanken, einrichtung, die ebenfalls dem Genossenschafts- Institute des Sparkassensektors, Institute des sektor angehören, beaufsichtigt. Damit sank die Genossenschaftssektors und sonstige Institute Zahl der Primärinstitute um 23 bzw. um 2,1 %; eingeteilt. In der Institutsgruppe Kreditbanken das Fusionstempo bei den g enossenschaftlichen sind unter anderem Großbanken, Privatbanken Kreditinstituten stieg von einem niedrigen Niveau und Töchter ausländischer Banken zusammen- leicht an (siehe Grafik 6, Zahl der genossen gefasst. Zum Sparkassensektor zählen neben schaftlichen Primärinstitute, Seite 94). Grafik 5 Zahl der Sparkassen 500 489 477 463 457 446 IV V 438 431 400 429 426 423 417 300 200 VI 100 0 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Anhang 2003 94 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute Grafik 6 Zahl der genossenschaftlichen Primärinstitute 1.500 1.399 1.339 1.291 1.200 1.256 1.233 1.196 1.156 1.138 1.121 1.102 1.079 2010 2011 2012 2013 900 600 300 0 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 Zahl der Pfandbriefbanken 4.1.2 Finanzdienstleister Zum Jahresende besaßen 76 Institute die Ende 2013 beaufsichtigte die BaFin 702 Finanz Erlaubnis zur Emission von Pfandbriefen (Vor- dienstleistungsinstitute (Vorjahr: 681). Daneben jahr: 76). Zwar hat sich die Zahl der Emittenten standen 89 inländische Zweigstellen ausländi- gegenüber dem Vorjahr nicht weiter erhöht, scher Unternehmen unter Aufsicht (Vorjahr: 75). da neben einem Neuzugang auch der Abgang 155 Finanzdienstleistungsinstitute betrieben eines Instituts zu verzeichnen war, das 2013 allein die Anlage- und Abschlussvermittlung so- seine Altemission abgewickelt hat. Allerdings wie die Anlageberatung (Vorjahr: 162). 531 Ins- ist weiterhin ein reges Interesse am deutschen titute besaßen die Erlaubnis zum Betreiben der Pfandbrief festzustellen, auch durch Institute Finanzportfolioverwaltung (Vorjahr: 519). Vier aus dem (europäischen) Ausland über im In- Finanzdienstleister waren befugt, sich Eigen- land ansässige Tochterbanken. Auch haben im tum und Besitz an Kundengeldern oder Wert- Berichtsjahr einige Pfandbriefemittenten eine papieren zu verschaffen (Vorjahr: 4). 39 Un- Erweiterung ihrer bereits bestehenden Erlaub- ternehmen beantragten 2013 eine Erlaubnis, nis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts Finanzdienstleistungen zu erbringen (Vorjahr: auf weitere Pfandbriefgattungen beantragt 36). Zehn Finanzdienstleistungsinstitute stell- und erhalten. Dabei stößt auch der durch das ten einen Antrag, ihre Erlaubnis zu erweitern Pfandbriefgesetz seit 2009 ermöglichte Einsatz (Vorjahr: 14). Öffentlicher Pfandbriefe zur Refinanzierung (staatlich) garantierter Exportfinanzierungen auf Die Zahl der vertraglich gebundenen Vermittler zunehmendes Interesse. ist im Berichtszeitraum erneut auf ca. 34.500 Zahl der Bausparkassen gesunken. Im Vorjahr waren es noch 39.600. Die Zahl der beaufsichtigten Bausparkassen Leasing- und Factoringinstitute ist 2013 konstant geblieben (22 Institute). Die Im Jahr 2013 standen 383 Finanzierungslea- B aFin beaufsichtigte zum Ende des Berichts- sing- (Vorjahr: 398) und 176 Factoringinstitute jahrs 2013 zwölf private sowie zehn öffent- (Vorjahr: 178) sowie 27 Institute, die sowohl lich-rechtliche Landesbausparkassen. das Finanzierungsleasing als auch das Factoring betreiben (Vorjahr: ebenfalls 27), als Erlaubnisträger unter der laufenden Aufsicht der BaFin. Zwei Erlaubnisse von Finanzierungsleasing- und Factoringinstituten hat die BaFin im Berichtsjahr aufgehoben. III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 95 Grafik 7 Zusammensetzung der Gruppe-V-Institute Factoringinstitute 176 Finanzierungsleasinginstitute 383 Finanzierungsleasingund Factoringinstitute 27 Stand: 31.12.2013 Der Prozess der Marktkonsolidierung, der seit dem Beginn der Aufsicht über Leasing- und Factoringinstitute – auch Gruppe-V-Institute genannt – zu beobachten war, hat sich deut- Multilaterale Handelsplatt formen und Betreiber ausländischer Märkte lich abgeschwächt. Die Zahl der Erlaubnisverzichtserklärungen sank stark im Vergleich zum Vorjahr und lag nahe der Zahl der Erlaubnisanträge. Im Berichtsjahr gingen 22 Neuerlaubnisanträge gemäß § 32 KWG bei der BaFin ein. In 19 Fällen, die teilweise offene Erlaubnisverfahren aus dem Vorjahr betrafen, endete das Verfahren mit einer Erlaubniserteilung. In zwölf weiteren Fällen hat der Antragsteller seinen Antrag vor Entscheidungsreife zurückgenommen. Dem stehen 2013 nur noch 26 Erlaubnisverzichtserklärungen im Vergleich zu 55 solcher Erklärungen im Vorjahr gegenüber. 4.1.3 Z ahlungsinstitute und E-Geld- Institute Im Berichtsjahr standen 33 Zahlungsinstitute und sechs E-Geld-Institute unter der Aufsicht der BaFin nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). E-Geld-Institute dürfen, ebenso 2013 hatten wie im Vorjahr insgesamt zehn Institute in Deutschland die Erlaubnis, ein multilaterales Handelssystem (Multilateral Trading Facility – MTF) zu betreiben. Davon hatten zwei Institute ausschließlich die MTF-Lizenz, während acht Unternehmen darüber hinaus über weitere Erlaubnisse im Bereich der Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen verfügten. Vier Betreiber ausländischer Märkte durften deutsche Handelsteilnehmer als Remote Member am Börsenhandel teilnehmen lassen. Damit haben sich auch diese Zahlen im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert. Die Betreiber ausländischer Märkte für Finanzinstrumente aus Nicht-EU-Staaten benötigen für das Aufstellen von Handelsbildschirmen in Deutschland eine solche Erlaubnis, wenn sie inländischen Marktteilnehmern über ein elektronisches System unmittelbaren Marktzugang gewähren. III IV V wie Einlagenkreditinstitute, Zahlungsdienste erbringen, ohne eine besondere Erlaubnis als Zahlungsinstitut zu benötigen. Im Jahr 2013 wurden sieben Erlaubnisanträge neu gestellt; Unterlagen den Antrag nicht konsequent wei- zehn Verfahren haben sich durch Versagung ter. In vier Fällen hat die BaFin eine Erlaubnis oder Rücknahme erledigt. Die Qualität der Er- erteilt. VI unterschätzen Antragsteller die Anforderungen Ende 2013 waren in Deutschland insgesamt 319 und verfolgen nach der ersten Einreichung von Zahlungs- und E-Geld-Institute im Wege des Anhang laubnisanträge ist sehr unterschiedlich. Häufig 96 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute EU-Passes tätig. Physisch präsent sind Institute oder die erhöhte Ausfallrisiken aus gestressten in Deutschland in 18 Fällen durch eine Zweig- Immobilienmärkten zu schultern hatten. Große, niederlassung. Zum gleichen Zeitpunkt waren international tätige Institute konnten im Jahr insgesamt 5.400 notifizierte Zahlungsagenten 2013 ihre Eigenkapitalquote im Durchschnitt im Namen von 25 ausländischen Zahlungsinsti- erhöhen und somit den Abstand zu Sparkassen tuten tätig. Zweigniederlassungen und Agenten und Genossenschaftsbanken verringern. Letzte- unterliegen in Deutschland der Geldwäscheauf- re haben traditionell eine etwas bessere Kapi- sicht durch die BaFin. talausstattung. Auch für die Bausparkassen ist das niedrige 4.2 Wirtschaftliches Umfeld Zinsniveau eine Herausforderung. Die über Im Jahr 2013 bewegten sich die deutschen Ban- die Laufzeit eines Bausparvertrages konstan- ken in einem nach wie vor schwierigen Umfeld. ten Einlagenzinsen koppelten sich weiter vom Ihre Ertragslage war stark von dem niedrigen vorherrschenden Marktzinsniveau ab. Bauspa- Zinsniveau geprägt, das sich negativ auf die rer mit hoch verzinsten Altverträgen sahen Margen auswirkt: Das hochverzinste Altgeschäft wenige Anreize, ihre Guthaben auszahlen zu wird sukzessive durch niedriger verzinstes Neu- lassen. Zugleich konnten die festgeschriebe- geschäft ersetzt. nen Darlehenskonditionen aus solchen Verträgen in der Regel nicht mit Immobilienkrediten Dabei reagierten die Erträge kleiner und mittle- konkurrieren, die dem Zinsniveau angepasste rer Institute, deren Geschäftsmodelle in be- und deutlich niedrigere Zinsen aufwiesen. Viele sonderem Maße auf einem starken Zinsergeb- Bausparkassen reagierten im Jahr 2013 auf den nis basieren, etwas sensitiver gegenüber den Ertragsdruck und boten neue, mit niedrigeren anhaltend niedrigen Zinsen als die der Großban- Guthabenzinsen ausgestattete Tarife an. ken. Positiv wirkte sich die robuste Konjunktur auf die Bankbilanzen aus und beließ die Risiko- Branchenindex steigt weniger als DAX vorsorge gegenüber dem deutschen Unterneh- Der Branchenindex deutscher Bankaktien setzte menssektor auf niedrigem Niveau. Gewinner zu Beginn des Jahres 2013 seinen Aufwärts- waren daher jene Institute, die vom Kreditge- trend vorerst fort. Positiv wirkte im Januar die schäft mit dem Unternehmenssektor profitieren Verlängerung der Implementierungsfrist für konnten. Schwierig war die Lage für Banken, die den Liquiditätspuffer unter Basel III. Der Basler stark in der Schiffsfinanzierung engagiert waren Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS (Basel Grafik 8 Branchenindex deutscher Bankaktien Wochenendstände, Ende 2011 = 100 180 160 140 120 DAX 100 Banken Quelle: Bloomberg/ Berechnungen der BaFin 80 2012 2013 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 97 dass Banken bis 2015 vorerst lediglich 60 % der Risiko- und Geldmarktindikatoren zeigen E ntspannung verlangten Liquiditätsreserve aufbauen müssen, Die Entwicklung der Geldmarktindikatoren ist und weitete zudem das Spektrum anrechenba- deutlich von dem Bekenntnis der EZB geprägt, rer Aktiva aus. alles Notwendige zu unternehmen, um den Committee on Banking Supervision) beschloss, Zusammenhalt der Eurozone zu sichern. Daher Im Februar und März 2013 sorgte die Krise zeigen die Risiko- und Geldmarktindikatoren im um Zypern für Unsicherheit und belastete die Wesentlichen eine Entspannung an. Bankenwerte nachhaltig. Im weiteren Jahresverlauf schwankten die Kurse der Bankaktien Die Kreditausfallprämien (Credit Default Swaps – stark. Positive Impulse setzte insbesondere die CDS) wichtiger deutscher Banken hatten Ende Zinssenkung der EZB von 0,75 auf 0,5 % Anfang 2011 historische Höchststände von bis zu 350 Mai. Im Juni belasteten Spekulationen über den Basispunkten erreicht und gingen in der zweiten Ausstieg der US-Notenbank aus der ultralocke- Hälfte des Jahres 2012 bis Anfang 2013 deutlich ren Geldpolitik sowie die Verhandlung vor dem zurück. Im weiteren Jahresverlauf konnten die deutschen Verfassungsgericht über die Anleihe CDS-Prämien negativen Impulsen wie etwa der käufe der EZB die Aktienkurse der Banken Zypernkrise widerstehen und entwickelten sich deutlich. stabil. Auf Jahressicht verzeichnete der Branchenindex Auch im Jahr 2013 fanden grenzüberschreitende deutscher Bankaktien mit einem Plus von knapp Ausleihungen auf dem Interbankenmarkt kaum 12 % zwar eine positive Entwicklung, konnte statt. Viele Banken aus den Krisenstaaten der aber bei Weitem nicht an die Performance des Eurozone hatten nach wie vor keinen Zugang DAX anknüpfen. Dafür waren die Herausforde- zum Interbankenmarkt. Die Liquiditätsver- rungen an Kapitalbasis und Ertragslage auch sorgung der Banken hing maßgeblich von den im Jahr 2013 noch zu groß. Zudem reagiert der geldpolitischen Maßnahmen der EZB ab. Viele europäische Bankensektor auf die noch immer Banken zahlten die Liquidität aus den Dreijah- schwelende europäische Schuldenkrise naturge- restendern der EZB vorzeitig zurück, aber vor mäß sensibler als andere Branchen. allem einige Institute aus den südeuropäischen Ländern waren noch stark auf Zentralbankliquidität angewiesen. III IV Grafik 9 Kreditausfallprämien für deutsche Großbanken Laufzeit fünf Jahre (Euro, Senior) Wochenendstände Basispunkte 400 V 350 LBBW BayernLB 300 iTraxx Senior Financials* 250 Deutsche Bank Commerzbank 200 * Ungewichteter Durchschnitt der CDS-Prämien von 25 großen europäischen Finanzunternehmen (darunter 16 Banken) 150 100 50 VI Quelle: Bloomberg, markit 2011 2012 2013 Anhang 2010 98 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute Grafik 10 Indikatoren des Interbankenmarktes 3-Monats-LIBOR-OIS-Spreads Basispunkte 100 80 60 40 JPY GBP 20 EUR USD 0 Quelle: Bloomberg 2012 2013 Der LIBOR-OIS-Spread lag im Jahr 2013 kon Jahres verschärften sie diese jedoch wieder stant unterhalb von acht Basispunkten. Er gibt leicht. Im Gegensatz dazu hielt der Trend ver- die Differenz zwischen dem dreimonatigen schärfter Kreditrichtlinien bei der Gesamtheit L IBOR-Satz (London Interbank Offered Rate) der europäischen Banken 2013 durchgängig und dem Zinssatz für eine dreimonatige revol- an, wenn auch mit abnehmender Tendenz. Dies vierende Tagesgeldanlage (auf Basis des OIS – ergab die vierteljährliche Umfrage der EZB und Overnight Indexed Swap Rate) wieder. der Deutschen Bundesbank zur Kreditvergabe Verschärfte Kreditrichtlinien (Bank Lending Survey). Die Nachfrage nach Unternehmenskrediten ging laut der Umfrage Zu Beginn des Jahres 2013 lockerten die deut- weiter zurück – im Verlauf des Jahres aber in schen Banken erstmals seit 2011 die Kredit vermindertem Tempo. Auch deutsche Banken richtlinien für Unternehmen. Zum Ende des berichteten tendenziell von einer rückläufigen Non-Performing Loans Non-Performing Loans (NPL) sind in Deutsch land nicht ausdrücklich definiert. Um das Volumen notleidender Kredite näherungsweise zu ermitteln, greifen BaFin und Deutsche Bundesbank auf den Ausweis der leistungsgestörten Kredite nach der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfBV) zurück. Im Jahr 2012 – die Prüfungsberichte der Jahresabschlüsse 2013 lagen bis Redaktionsschluss noch nicht vollständig vor – verringerte sich der Bestand notleidender Kredite im deutschen Bankensektor im Vergleich zum Vorjahr um 7,4 % auf 166 Mrd. Euro; gemessen am gesamten Kreditvolumen gegenüber Nichtbanken fiel die NPL-Quote leicht auf knapp 2,9 % nach 3,0 % im Jahr 2011. Das Verhältnis der notleidenden Kredite zum bilanziellen Eigenkapital sank von 31,6 % auf 28,5 %. Bei den Angaben zu notleidenden Krediten handelt es sich um Nettobeträge abzüglich bereits gebildeter Risikovorsorge. Das Gesamtkreditvolumen geht bei der Berechnung der NPL-Quote als Bruttogröße vor Absetzung von Risikovorsorge ein. Das anhaltend stabile Wirtschaftswachstum in Deutschland ging mit rückläufigen Insolvenzen und einer im historischen Vergleich niedrigen Arbeitslosenquote einher. Dies dürfte auch im Jahr 2012 der entscheidende Faktor für die erneut verbesserte Kreditqualität gewesen sein. III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 99 Nachfrage über das Jahr hinweg. Nachdem die Bereichen Erfolge beim Portfolioabbau erzielt deutschen Banken ihre Standards für Woh- haben. Die Bemühungen, den Verwaltungsauf- nungsbaukredite an Privathaushalte zu Beginn wand zu senken, waren unterschiedlich erfolg- des Jahres noch verschärft hatten, lockerten reich. Sehr belastend haben sich bei einzelnen sie sie am Ende des Jahres erstmalig seit knapp Instituten notwendige zusätzliche Rückstellun- drei Jahren wieder. Die Entwicklung bei den gen für Rechtsrisiken ausgewirkt. europäischen Banken außerhalb Deutschlands verlief ähnlich. Für das Jahr 2014 ist nach den jüngsten volkswirtschaftlichen Prognosen mit einem Anhalten 4.3 Lage der Institute 4.3.1 Lage der privaten Großbanken Für die deutschen privaten Großbanken war 2013 der Niedrigzinsphase zu rechnen. Ein starker konjunkturbedingter Anstieg der Risikovorsorge ist nicht zu erwarten. Allerdings bleibt abzuwarten, zu welchen Ergebnissen die zusammen mit der EZB vor dem Start des SSM durchzuführen- erneut ein eher schwieriges Jahr. Die Ergebnisse de Werthaltigkeitsprüfung und der anschließen- blieben meist hinter den Erwartungen zurück. de Stresstest führen. Zusätzlich haben viele Institute ihre Bilanzsummen weiter reduziert. Dieser Rückgang der Bilanzsummen ist eine Folge der allgemeinen 4.3.2 Lage der Pfandbriefbanken Konzentration auf Kerngeschäftsfelder, da Ban- Wenngleich die Anspannungen an den internati- ken sich aus Bereichen zurückziehen, die sie als onalen Finanzmärkten 2013 spürbar nachgelas- risikoreicher einschätzen. Zugleich haben sich sen haben, belasteten insbesondere die Auswir- 2013 die Eigenkapitalquoten im allgemeinen kungen der europäischen Staatsschuldenkrise Durchschnitt der privaten Großbanken erhöht. und die damit einhergehenden Marktverluste III von Anleihen europäischer Peripherie-Staaten Durch die andauernde Niedrigzinsphase und die nach wie vor die Bilanzen und die Risikotrag damit einhergehende geringe Differenz zwi- fähigkeit einiger Institute. Das anhaltend schen kurzfristigen und langfristigen Zinsen sind niedrige Zinsniveau verstärkt zudem die teil- insbesondere die Zinsüberschüsse unter Druck weise strukturell bedingte Ertragsschwäche der geraten. Die Provisionsüberschüsse sind hin- vornehmlich auf dem Gebiet der Staatsfinanzie- gegen insgesamt weitgehend stabil geblieben, rung tätigen Pfandbriefbanken. Hinzu kommen wobei die Entwicklung von Institut zu Institut erhöhte sektorale Kreditrisiken, etwa infolge unterschiedlich ist. Die Handelsergebnisse sind stark gesunkener Fracht- und Charterraten im trotz der allgemein positiveren Stimmung an Schiffsfinanzierungsgeschäft. IV den Finanzmärkten signifikant niedriger ausgeUngeachtet dessen stellt der Pfandbrief nach einem Teil der Institute der aufgrund der recht wie vor eine günstige und vergleichsweise robusten Konjunktur zurückgegangene Risiko- krisenfeste Refinanzierungsquelle dar und gilt vorsorgebedarf im Kreditgeschäft ausgewirkt. nicht zuletzt aufgrund des regulatorischen Rah- Dieser ist in einigen Fällen sogar fast bis auf die mens aus Investorensicht als besonders siche- historischen Tiefstände gesunken, wobei sich res und transparentes Finanzprodukt. Dies gilt insgesamt kein einheitliches Bild ergibt. Der im besonders für den Hypothekenpfandbrief, der Mittel zurückgegangene Risikovorsorgebedarf sich im Vergleich zu konkurrierenden ausländi- ist besonders bemerkenswert, weil ein Teil der schen Covered Bonds auch in unruhigen Markt- privaten Großbanken einen Fokus auf die krisen- phasen gut behauptet hat. geschüttelten Schiffsfinanzierungsmärkte gelegt hatte oder in den von erhöhten Ausfallrisiken Gesamtabsatz von Pfandbriefen geprägten ausländischen Immobilienmärkten Gleichwohl war die Zahl der Emissionen wie in engagiert war. Er ist teils darauf zurückzufüh- den Vorjahren insgesamt weiter rückläufig. 2013 ren, dass die Institute in diesen neuralgischen wurden Pfandbriefe mit einem Volumen von 49,5 V VI Anhang fallen. Stützend auf die Ergebnisse hat sich bei 100 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute Tabelle 9 Brutto-Absatz Pfandbriefe Jahr Hypothekenpfandbriefe (Mrd. Euro) Öffentliche Pfandbriefe (Mrd. Euro) Gesamtabsatz (Mrd. Euro) 2007 27,5 108,0 135,3 2008 63,4 89,5 152,9 2009 58,1 52,3 110,4 2010 45,4 41,6 87,0 2011 41,1 30,5 71,6 2012 42,2 14,3 56,6 2013 33,9 15,6 49,5 Mrd. Euro abgesetzt. In den J ahren 2012 und (jeweils inklusive Schiffs- und Flugzeugpfand- 2011 hatte der Erstabsatz noch 56,5 Mrd. Euro briefe) als Öffentliche Pfandbriefe abgesetzt, bzw. 71,6 Mrd. Euro, in den Jahren zuvor sogar die im abgelaufenen Jahr in einem Umfang von teilweise deutlich über 100 Mrd. Euro betragen 15,6 Mrd. Euro (Vorjahr: 14,3 Mrd. Euro) aus- (siehe Tabelle 9, Brutto-Absatz Pfandbriefe). gegeben wurden. Bei den Öffentlichen Pfand- Diese Entwicklung des Gesamtabsatzes in den briefen ist der Erstabsatz im Vergleich zu 2012 vergangenen Jahren ist im Wesentlichen auf die zwar leicht angestiegen. Mit Blick auf die Jahre sinkende Bedeutung des Öffentlichen Pfandbriefs davor ist der Absatz jedoch deutlich rückläufig, zurückzuführen. Sie wird jedoch auch von der für wozu vor allem die geänderten Geschäftsmo- die Institute im Vergleich zum Pfandbrief deut- delle einiger Pfandbriefbanken und der sinkende lich günstigeren Liquiditätsversorgung durch die Refinanzierungsbedarf in der Staatsfinanzie- EZB beeinflusst. So war im Berichtsjahr auch bei rung beitragen; noch 2007 haben die Institute den Hypothekenpfandbriefen ein Rückgang des Öffentliche Pfandbriefe in einem Volumen von Emissionsvolumens zu verzeichnen. rund 108 Mrd. Euro emittiert. Insgesamt zeigte sich der Markt jedoch auch Vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Volu- 2013 im Hinblick auf Pfandbriefemissionen deut- mens an Immobilienfinanzierungen rechnet die lich aufnahmebereiter als gegenüber anderen BaFin trotz des gegenüber dem Vorjahr leicht Refinanzierungsinstrumenten. Gemessen am rückläufigen Emissionsvolumens damit, dass Emissionsvolumen wurden mit 33,9 Mrd. Euro der Hypothekenpfandbrief im Vergleich zum (Vorjahr: 42,2 Mrd. Euro) im Berichtsjahr mehr Öffentlichen Pfandbrief weiter an Bedeutung als doppelt so viele Hypothekenpfandbriefe zunehmen und auch in Zukunft ein bevorzugtes Tabelle 10 Pfandbriefumlauf Jahr Hypothekenpfandbriefe (Mrd. Euro) Öffentliche Pfandbriefe (Mrd. Euro) Gesamtabsatz (Mrd. Euro) 2007 217,1 699,4 916,5 2008 217,9 620,6 838,6 2009 231,9 524,9 756,8 2010 231,3 444,4 675,7 2011 230,3 355,7 586,0 2012 223,8 301,1 524,9 2013 206,2 246,0 452,2 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 101 Refinanzierungsinstrument der Institute bleiben orientierten Ausgestaltung der neuen Eigen- wird. mittelanforderungen in kurzer Zeit in Einklang Rückläufiger Pfandbriefumlauf bringen. Der Anpassungs- und Umstellungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Neben Der gesamte Pfandbriefumlauf ist aufgrund der der allgemeinen aufsichtlichen Begleitung ist erneuten Überkompensation der Neuemissio- die BaFin auch insoweit eingebunden, als sie nen durch die Fälligkeiten auch im Berichtsjahr die Emission von Instrumenten des harten weiter rückläufig gewesen und betrug Ende Kernkapitals seit Juni 2013 zu genehmigen hat 2013 noch rund 452,2 Mrd. Euro. Die Entwick- (Artikel 26 Absatz 3 CRR). lung des Pfandbriefumlaufs in den vergangenen Jahren und die zunehmende relative Bedeutung des Hypothekenpfandbriefs spiegeln sich in 4.3.4 Lage der Landesbanken Tabelle 10 (Pfandbriefumlauf, Seite 100) wider. Die Ertragslage der Landesbanken hat sich 2013 Zwar lag der Umlauf an Öffentlichen Pfand- gegenüber dem Vorjahr überwiegend verbes- briefen mit 246,0 Mrd. Euro Ende 2013 noch sert, bleibt aber geprägt durch Einschnitte in immer über dem Umlauf von Hypotheken-, den Geschäftsmodellen. Auch verarbeiten die Schiffs- und Flugzeugpfandbriefen von insgesamt Institute ihre Altlasten sehr unterschiedlich. Bei 206,2 Mrd. Euro. Seit 2007 hat sich der Umlauf den meisten Landesbanken bleibt die Ertrags an Öffentlichen Pfandbriefen jedoch mehr als lage daher belastet. Sie haben ihre Bilanzsum- halbiert, während der Umlauf an Hypotheken- men daher weiter deutlich reduziert. pfandbriefen weitgehend stabil geblieben ist. Die Einschätzungen der Ratingagenturen waren im Verlauf des Jahres stabil. Die Agentu- 4.3.3 L age der Privat-, Regional- und Spezialbanken ren haben aber für 2014 eine Überprüfung des Die Aufsicht über die Privatbanken war im Be- hingewiesen, dass sie dabei die Unterstützung richtsjahr durch die Vorbereitung auf das neue durch die Eigentümer im Lichte der verschärften Aufsichtsregime nach den neuen Eigenmittel- EU-Beihilferegeln neu bewerten werden. regeln (CRR/CRD IV/Basel III) geprägt. Gerade III Bankensektors angekündigt und bereits darauf die Kapitalanforderungen der Eigenmittelver- EU-Auflagen und Beihilfeverfahren ordnung CRR stellen für diese Institutsgruppe Die Landesbanken haben im Berichtsjahr die eine besondere Herausforderung dar. So werden Auflagen umgesetzt, die die EU-Kommission mit diese Kreditinstitute – die teilweise seit Gene- den Genehmigungen für Beihilfen in den Vorjah- rationen in Familienbesitz sind – vielfach noch ren verknüpft hatte. IV in der Rechtsform der PersonenhandelsgesellAuf Wunsch der HSH Nordbank haben die des Privatbankiers wesenskennzeichnend und Länder Hamburg und Schleswig-Holstein zum zugleich Grundlage des wirtschaftlichen Erfolgs 30. Juni 2013 ihre 2011 von 10 Mrd. Euro auf ist. Aus den damit einhergehenden Besonder- 7 Mrd. Euro reduzierte Zweitverlustgaran- heiten bei der Eigenmittelausstattung ergibt tie wieder auf den ursprünglichen Betrag von sich im Hinblick auf die in der CRR sowohl für 10 Mrd. Euro erhöht und dadurch die Kapital das Kernkapital als auch für das Ergänzungs quoten der Bank wesentlich gestärkt. Die kapital neu formulierten Anforderungen ein EU-Kommission hat diese Wiedererhöhung als grundlegender Anpassungsbedarf. Danach fallen erneute Beihilfe gewertet, vorläufig genehmigt nicht nur überkommene Kapitalbestandteile, wie und ein Prüfverfahren eingeleitet. In diesem etwa die bislang mögliche Anerkennung freien Verfahren wird vor allem die Tragfähigkeit des Gesellschaftervermögens (Artikel 64e KWG), Geschäftsmodells angesichts der Belastungen übergangslos weg, sondern vor allem auch durch die anhaltende Schifffahrtskrise und die bestimmte handelsrechtliche Vertragsgestaltun- wieder erhöhten Aufwendungen für die Garan- gen. Diese lassen sich aber mit der prinzipien- tieprämien im Fokus stehen. V VI Anhang schaft betrieben, für die die persönliche Haftung 102 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 4.3.5 Lage der Sparkassen Bilanzsumme von rund 40 Mrd. Euro als einzige Die Sparkassen haben im Geschäftsjahr 2013 Sparkasse in Deutschland ab Herbst 2014 zu- trotz eines rückläufigen Zinsüberschusses ein sammen mit der übergeordneten HASPA Finanz- insgesamt zufriedenstellendes Ergebnis erzielt. holding unmittelbar von der EZB beaufsichtigt Sowohl im Privatkundengeschäft als auch im werden. Firmenkundengeschäft haben sie Marktanteile hinzugewonnen. Der Jahresüberschuss liegt in Landesbank Berlin Holding, auf die nunmehr das 4.3.6 L age der Wertpapierhandelsbanken, Börsenmakler und Energiederivatehändler vierte Jahr in Folge deutliche Abschreibungen Das Geschäftsumfeld war für Wertpapierhan- vorgenommen werden mussten. Daneben be- delsbanken und Börsenmakler im vergangenen kamen die Institute die andauernde Zurückhal- Jahr weiterhin schwierig. Der Dax ist 2013 zwar tung ihrer Kunden bei den Wertpapieranlagen auf Rekordhöhe gestiegen. Die Börsenumsätze zu spüren. Die Risikovorsorgeaufwendungen im haben sich aber nicht entsprechend erholt, da Kredit- und Wertpapiergeschäft bewegen sich die Privatanleger weiter sehr zögerlich agierten. nach wie vor auf relativ niedrigem Niveau. Nach Der Wettbewerbsdruck blieb daher sehr hoch. einer weiteren Aufstockung der Rücklagen und Hierzu tragen auch die fortlaufende Weiterent- Vorsorgereserven zeigt sich die überwiegende wicklung des Börsenhandels, der verstärkte Mehrheit der Sparkassen für die steigenden Markteintritt von Algo-Tradern und der Ausbau Kapitalanforderungen nach der Eigenmittelver- alternativer Handelsplattformen bei. So hat ordnung CRR gut gerüstet. zum Beispiel das Entgeltmodell der Deutschen etwa auf Vorjahresniveau. Belastend wirkte erneut die Beteiligung an der sparkasseneigenen Niedrigzinsumfeld belastet Gleichwohl darf das vergleichsweise positive Börse, das eine Specialist Service Fee vorsieht, zu Ertragseinbußen bei den vormals als Skontroführern tätigen Instituten geführt. Jahresergebnis 2013 nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Ertragslage der Sparkassen Die Aufsicht hat wie in den Vorjahren bei eini- seit mehreren Jahren rückläufig ist. Die Ursa- gen Instituten Schwächen in der Organisation chen hierfür liegen vor allem im Rückgang des festgestellt, vor allem im Risikomanagement Zinsüberschusses. Mit Blick auf die kommenden und -controlling, in den angewendeten Risiko- Jahre bereitet das anhaltende Niedrigzinsniveau tragfähigkeitskonzepten sowie der Dokumen- daher zunehmend Sorge. So stehen besonders tation von Geschäften. Daher hat die BaFin die passivlastigen Sparkassen vor dem Problem, die Geschäftsleitung und die Aufsichtsräte der fällig werdende Eigenanlagen durch niedriger betreffenden Institute ausdrücklich dazu ange- verzinste Papiere ersetzen zu müssen. Auch ge- halten, diese Mängel zu beseitigen. staltet sich die von vielen Sparkassen genutzte Möglichkeit, Erträge aus der so genannten Fris- Energiederivatehandel enttäuscht E rwartungen tentransformation zu generieren, angesichts der Die Umsätze der von der BaFin zugelassenen aktuellen Zinsentwicklung zunehmend schwie- Energiederivatehändler blieben auch 2013 riger. hinter den ursprünglichen Erwartungen der Größte Sparkasse künftig unter EZB-Aufsicht Institute zurück. Die European Energy Exchange (EEX) hat zwar ihre Rolle als europäische Obgleich die durchschnittliche Bilanzsumme Energiebörse weiter ausgebaut und gefestigt. der Sparkassen bei rund 1 Mrd. Euro liegt und Die Handelsvolumina der EEX bilden allerdings nur die größeren Banken der Euro-Mitgliedstaa- nur einen Teil der getätigten Geschäfte ab. ten unter die Aufsicht der EZB gestellt werden Vor dem Hintergrund der geänderten Clearing- sollen, ist die Diskussion über den Einheitlichen Anforderungen durch die EMIR-Verordnung wird Aufsichtsmechanismus SSM auch an den deut- erwartet, dass die Marktteilnehmer vermehrt schen Sparkassen nicht vorübergegangen. So außerbörslich gehandelte Stromprodukte in ein wird die Hamburger Sparkasse AG mit einer besichertes, standardisiertes und von einem III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 103 zentralen Kontrahenten garantiertes Umfeld überführen werden. Allerdings ist das Interesse an finanziellen Produkten weiterhin verhältnismäßig schwach. 4.3.7 Lage der Bausparkassen Im Berichtsjahr prägte das anhaltend n iedrige Zinsniveau wie schon im Vorjahr die Lage der Bausparkassen. Zwar erreichten sowohl die Zahl der Neuverträge als auch der Umfang des Bausparvolumens wie in den Vorjahren ein hohes Niveau. Jedoch blieb der Absatz von Bauspardarlehen unverändert schwierig. Viele Bausparer ziehen es vor, auf das Bauspardarlehen zu verzichten und stattdessen Darlehen anderer Immobilienfinanzierer mit vergleichsweise günstigeren Konditionen in Anspruch zu nehmen. Die Folge hiervon ist, dass der Anteil von Bauspardarlehen am Gesamtkreditvolumen der Bausparkassen insgesamt weiter rückläufig ist. 4.3.8 Lage der Genossenschaftsbanken Die Ertragslage der Genossenschaftsbanken hat sich 2013 im Vergleich zu 2012 verbessert. Der Jahresüberschuss erreichte 2,6 Mrd. Euro und lag damit um 15 % über dem Niveau des Vorjahres. Hauptursachen dieser Entwicklung waren eine Ausweitung der Geschäfte und Kosteneinsparungen. Trotz vieler regulatorischer Herausforderungen und der andauernden Niedrigzinsphase war 2013 ein insgesamt zufriedenstellendes Geschäftsjahr. Die Primärinstitute konnten daher wieder eine ausreichende Vor- Kündigung von Bausparverträgen im Niedrigzinsumfeld Seit einigen Jahren kündigen Bausparkassen Bausparverträge, die – gemessen am derzeitigen Niedrigzinsniveau – hoch verzinst sind. Die Presse hat über diese Praxis verschiedentlich berichtet. Zumeist sind übersparte Bausparverträge von solchen Kündigungen betroffen. Ein Bausparvertrag ist überspart, wenn der Bausparer die vertraglich vereinbarte Bausparsumme bereits durch seine Sparleistung erreicht oder sogar überschritten hat. Charakteristisch für einen Bausparvertrag ist, dass er über eine bestimmte Bausparsumme abgeschlossen wird. Vertraglicher Zweck der Sparleistungen des Bausparers ist, bei Zuteilungsreife – also zum Zeitpunkt, an dem ein Bausparvertrag die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bauspardarlehens erfüllt – ein Darlehen zu zuvor festgelegten Konditionen zu erhalten. Die Höhe des Darlehens ergibt sich in der Regel aus der Differenz zwischen Bausparsumme und dem vom Bausparer angesparten Bausparguthaben, nach Erreichen einer vertraglich vereinbarten Mindestansparung. Sobald der Bausparer die Bausparsumme voll angespart hat, bleibt kein Raum mehr für die Vergabe eines Bauspardarlehens. In diesem Fall kündigen die Bausparkassen regelmäßig den Bausparvertrag, da er – so argumentieren die kündigenden Bausparkassen – seinen Zweck verfehlt habe. Die zivilrechtliche Rechtsprechung der vergangenen Jahre hat diese Rechtsauffassung bestätigt. III IV sorge in Form von Rücklagen und Reserven betreiben. V Durch das Überangebot von Liquidität auf niedungünstigen Zinsstrukturkurve und den damit banken auf absehbare Zeit geringere Erträge einhergehenden sinkenden Erträgen aus der erwirtschaften. Trotzdem weisen die Institute Fristentransformation eine ausreichende Ge- des genossenschaftlichen Sektors eine zufrie- winnmarge im Zinsergebnis generieren. Zudem denstellende Ertragskraft auf. Die vom Verbund verzeichnen die Kreditgenossenschaften seit erwartete Reduzierung der Zinserträge wird nunmehr fast zehn Jahren erkennbare Erfolge durch die im gleichen Zeitraum überproportio- im Kostenmanagement, das im Verhältnis zur nal sinkenden Zinsaufwendungen ausgeglichen. Bilanzsumme den Aufwand bedeutend gesenkt Der Zinsüberschuss bleibt damit insgesamt hat. Die stabile Lage der Wirtschaft mit einer auf einem hohen Niveau. Infolgedessen konn- steigenden Erwerbstätigenzahl und sinkenden ten die Primärgenossenschaften trotz einer Insolvenzzahlen unterstützt die Ertragslage der VI Anhang rigem Zinsniveau werden die Genossenschafts- 104 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute Kreditgenossenschaften ebenfalls. Die Erfolge da sich die Investitionsbereitschaft der deut- der Genossenschaftsbanken erkennen auch die schen Wirtschaft nach wie vor als verhalten er- Ratingagenturen FitchRatings und Standard & wies. So prognostizierte das ifo-Institut im De- Poor’s an, die dem genossenschaftlichen Ver- zember 2013, dass die gesamtwirtschaftlichen bund ein Langfristrating von „A+“ bzw. „AA-“ Investitionen in Deutschland 2013 im Vergleich erteilt haben. zum Vorjahr um rund 0,6 % gefallen seien, Regulatorische Herausforderungen stellte aber eine positive Prognose für das Jahr 2014 auf. Bei den Leasing- und Factoringins- Unter anderem mit der neuen Mindestliquidi- tituten äußerte sich dies in einer Stagnation tätsquote (Liquidity Coverage Ratio – LCR) und des Leasingneugeschäfts bei rund 48,5 Mrd. den erhöhten Eigenkapitalanforderungen der Euro. Die Factoringumsätze haben sich nach CRR kommen auf den Finanzverbund und seine Erhebungen des Deutschen Factoring-Verbands Institute jedoch weitere absehbare Belastungen gegenüber dem Vorjahr spürbar erhöht. In der zu. In der Summe stellen diese Maßnahmen Gesamtschau konnten diese Finanzdienstleister eine beachtliche Erschwernis für den genossen- ihren Anteil an der Unternehmensfinanzierung schaftlichen Verbund dar. Dies ergibt sich bei- im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen spielsweise im Bereich der Zinsänderungsrisiken erneut leicht ausbauen. durch den erheblichen Aufwand, den die Institute betreiben müssen, um die Basel-II-Kennziffer wirkungen einer plötzlichen und unerwarteten 4.3.10 L age der Zahlungs- und E-Geldinstitute Zinsänderung um plus/minus 200 Basispunkte Die Arten von Dienstleistungen, die Zahlungsin- auf den Barwert des Zinsbuches, um zu ermit- stitute und E-Geld-Institute erbringen, sind viel- teln, wie sich der Barwert im Verhältnis zu den fältig. Sie reichen vom Transfer bar angenom- Eigenmitteln verändert. Viele Kreditinstitute mener Geldbeträge, um diese an Empfänger in versuchen mithilfe von Absicherungsgeschäften Drittstaaten auszuzahlen („klassisches“ Finanz das Zinsänderungsrisiko zu senken und damit transfergeschäft) bis hin zu dem Zahlungsge- auch unter der bankaufsichtlichen Aufmerksam- schäft durch das Führen von Zahlungskonten. keitsschwelle der Basel-II-Kennziffer zu bleiben. Auch zählen das Überweisungs- und Lastschrift- einzuhalten. Diese Kennziffer misst die Aus- geschäft sowie die Ausgabe und Abrechnung Eine weitere Belastung für Institute kann in Zu- von Kreditkarten und E-Geld in diversen For- kunft darin bestehen, dass sie bei der Fristen- men zum Geschäft dieser Institute. Allerdings transformation durch eine langfristige Bindung gehören Zahlungsdienste und die Ausgabe von auf der Aktivseite (zum Beispiel festverzinsliche E-Geld auch zum angestammten Geschäftsfeld Hausfinanzierung) bei gleichzeitiger kurzfristiger von Kreditinstituten, die mit den reinen Zah- Refinanzierung eine Ertragsdelle erleiden, falls lungs- und E-Geld-Dienstleistern damit im Wett- die Zinsen rasch ansteigen. Dies beruht darauf, bewerb stehen. So wird das Zahlungsgeschäft in dass die Institute über einen gewissen Zeitraum Deutschland nach wie vor nahezu ausschließlich den Sparern einen mehr oder weniger großen von Kreditinstituten betrieben. Anteil des Zinsanstieges weitergeben müssen, ohne dass die Institute den Zinsanstieg in glei- Beim klassischen Finanztransfergeschäft für cher Weise auf der Aktivseite der Bilanz an die bestimmte Transferländer erschwert die Domi- Kunden weitergeben können. nanz der global tätigen amerikanischen Remittance-Konzerne inländischen Nischenanbietern 4.3.9 L age der Finanzierungsleasing- und Factoringinstitute Die Finanzierungsleasing- und Factoringbranche sah sich wie im Vorjahr mit schwierigen konjunkturellen Rahmenbedingungen konfrontiert, zunehmend das Geschäft. Diese Konzerne unterhalten über EU-Töchter in Deutschland Agentennetzwerke und bieten Transfers in nahezu jede Region der Welt an. III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 105 4.3.11 Ausländische Banken die sie in den so genannten Krisenmanage Kreditinstitute mit einem ausländischen Kon ment-Gruppen (Crisis Management Groups) mit zernhintergrund bilden unverändert eine tra den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden gende Säule des deutschen Finanzmarkts. Der diskutiert hat. Betroffen sind aus diesem Kreis Großteil der ausländischen Institute konzent sowohl Institute, die aufgrund ihrer Größe für riert seine Geschäftsaktivitäten auf das Kredit das Funktionieren des Marktes relevant sind, als geschäft, das Private Banking, das Investment auch Banken, die einen wichtigen Teil der Markt Banking oder das Depotbankgeschäft. Auf der infrastruktur stellen. Gerät eines dieser Institu Refinanzierungsseite warben die Auslands te in ernsthafte wirtschaftliche Probleme, sollen banken weiterhin stark um die Bankeinlagen es die erarbeiteten Pläne ermöglichen, das deutscher Privatkunden. Zum Jahresende 2013 betreffende Institut zügig zu sanieren und dabei handelte es sich bei vier der zehn Institute mit die externen Auswirkungen zu m inimieren. dem höchsten Einlagenvolumen um Einheiten ausländischer Konzerne. Im Zuge der gesetz lichen Reformen ist seit 2014 die unbesicherte Vergabe von Krediten an ausländische Konzer 4.4 Aufsichtshandeln nunternehmen begrenzt worden. Die unbesi 4.4.1 Kreditinstitute cherte Kreditvergabe ist danach grundsätzlich Ein herausragendes Aufsichtsinstrument der nur noch in einer Höhe möglich, die dem Be Bankenaufsicht sind Sonderprüfungen, die ihre trag des haftenden Eigenkapitals des Instituts Rechtsgrundlage in § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG entspricht. Bis dahin konnten die Institute die haben. Dabei unterscheidet die BaFin zwischen zuweilen niedrigeren Zinssätze in Deutschland antragsgetriebenen, aufsichtsgetriebenen und unbeschränkt nutzen, um ein ausländisches turnusmäßigen Sonderprüfungen. Im ersten Fall Mutterinstitut kostengünstig mit Liquidität zu prüft die BaFin auf Antrag eines Instituts. Dies versorgen, etwa durch Bargeld-Transaktio sind vor allem die Prüfungen zur Abnahme insti nen, direkte Beteiligungen oder konzerninterne tutsinterner Risikomessverfahren, zum Beispiel Kreditvergaben. Die BaFin verfolgt bei Aus der Ratingsysteme im Kreditgeschäft nach dem landsbanken die Strategie, im Rahmen der ihr Internal Ratings Based Approach (IRBA), der zugewiesenen Möglichkeiten grundsätzlich eine fortgeschrittenen Messmethoden operationel eigenständige Gastlandaufsicht durchzuführen. ler Risiken nach dem Advanced Measurement So verlangt sie von Tochterunternehmen und Approach (AMA), den Marktrisikomodellen oder außereuropäischen Zweigstellen unter anderem den internen Verfahren zur Messung von Liqui eigenständige Risikosteuerungs- und Überwa ditätsrisiken. Aufsichtsgetriebene Prüfungen chungsprozesse. Darüber hinaus arbeitet die erfolgen entweder aus einem konkreten Beweg BaFin eng mit der Heimatlandaufsicht zusam grund – etwa um Hinweisen aus dem Bericht men, um eine Einbindung der deutschen Einhei des Jahresabschlussprüfers nachzugehen – oder ten in die gruppenweiten Steuerungsprozesse auch routinemäßig zur stichprobenartigen Kon sicherzustellen. Schließlich tauschen sich Hei trolle. Die Aufsicht kann sich mit diesen Prü matlandaufsicht und BaFin über die geschäft fungen einen eigenen, vertieften Einblick in die liche Entwicklung und organisatorische Defizite Risikolage eines Instituts verschaffen. Zu den der Auslandsbanken regelmäßig in Aufsichtskol turnusgemäßen Sonderprüfungen zählen Prü legien aus. fungen, bei denen die Aufsicht aufgrund eines III IV V gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsturnus Aufgrund der Bedeutung der Auslandsbanken tätig wird. Dies ist insbesondere bei Deckungs für den deutschen Markt forderte die BaFin im prüfungen von Pfandbriefbanken der Fall, für Vorjahr von bestimmten Instituten erstmals die das PfandBG regelmäßig ein zweijähriges Sanierungspläne an, die sie 2013 zusammen Intervall vorsieht. VI Anhang mit den Instituten weiterentwickelte und über 106 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute Prüfungsschwerpunkt zur Vergütungspraxis Die BaFin führte 2013 bei insgesamt 15 Instituten Sonderprüfungen zur institutsinternen Umsetzung der bankaufsichtlichen Vergütungsanforderungen durch. Ziel der Prüfungskampagne war, die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme zu kontrollieren und zu prüfen, ob die Institute die Anforderungen der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV alte Fassung) angemessen umsetzen. Im Ergebnis wiesen die Vergütungssysteme aller geprüften Institute zum Teil erhebliche qualitative Mängel auf.28 Defizite zeigten sich unter anderem bei der Identifizierung der Risikoträger von bedeutenden Instituten, bei der Ermittlung von Mitarbeiterboni und beim Umgang mit Auszahlungsrestriktionen. Zwölf der geprüften Institute sind bedeutend im Sinne der InstitutsVergV. Alle zwölf zeigten Mängel bei der Identifizierung der Risikoträger. Häufig fehlte es an einer umfassenden, regelmäßig aktualisierten und angemessen dokumentierten Risikoanalyse. In mehreren Fällen beanstandete die BaFin auch die Kriterien für die Risikoanalyse, aufgrund derer die Identifizierung vorgenommen wurde. Zwei weitere Institute hatten sich als „nicht bedeutend“ eingestuft. Diese Einstufungen basierten jedoch auf Risikoanalysen, deren Qualität mangelhaft war. Bei mehreren geprüften Instituten war nicht sichergestellt, dass sich die Vergütungssysteme an den Strategien der Institute und den darin enthaltenen Zielen ausrichten. In vielen Fällen waren zudem die Bemessungszeiträume für die Festlegung der variablen Vergütung von Geschäftsleitern und Risikoträgern nicht zufriedenstellend. Die Parameter, die die Institute der Ermittlung der variablen Vergütung zugrunde legten, waren in mehreren Fällen unzureichend. Deutliche Defizite zeigten sich zudem bei der systematischen Betrachtung durch die Institute, inwiefern der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen damit zu vereinbaren ist, dass sie eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln sicherzustellen haben. Bei den Auszahlungsrestriktionen lagen die Probleme hauptsächlich darin, dass angemessene Kriterien zur Verringerung der einbehaltenen variablen Vergütung fehlten (Malus-Trigger). So definierten einige Institute beispielsweise Kriterien oder Schwellenwerte so, dass die Anwendung eines Malus erst bei außerordentlichen Misserfolgen und schwerwiegenden individuellen Verfehlungen überhaupt zu prüfen gewesen wäre. Darüber hinaus waren die Bemessungszeiträume für die Festlegung der variablen Vergütungsanteile für Risikoträger und Geschäftsleiter vielfach unangemessen. Mit Blick auf die am 1. Januar 2014 in Kraft ge tretene novellierte Fassung der InstitutsVergV stellte die BaFin fest, dass nur vier Institute zum jeweiligen Prüfungszeitpunkt bereits die 100-Prozent-Deckelung des variablen Vergütungsanteils im Verhältnis zum fixen Vergütungsanteil einhielten. Bei sieben weiteren Instituten wäre das Verhältnis zwischen variabler und fixer Vergütung nur dann nach neuem Recht zulässig, wenn zuvor eine Erhöhung des Höchstwerts auf 200 % der Fixvergütung gebilligt würde. Sonderprüfungen im Jahr 201328 lass, in den verbleibenenden 126 Fällen handelt 2013 führte die Bankenaufsicht ihre Prüfungs- es sich um routinemäßige Intervallprüfungen. aktivitäten auf hohem Niveau fort. Von den Hinzu kamen 67 antragsgetriebene Sonderprü- insgesamt 305 Sonderprüfungen (Vorjahr: 273) fungen (Vorjahr: 66) und 18 gesetzlich bedingte waren 220 Prüfungen aufsichtsgetrieben, vergli- Deckungsprüfungen (Vorjahr: 20). chen mit 187 im Vorjahr. 94 aufsichtsgetriebene Prüfungen erfolgten aus einem konkreten An- Die Verteilung der Prüfungen auf die Institutsgruppen ist in Tabelle 12 (Verteilung der Son- 28 Eine Prüfung war bei Drucklegung noch nicht abschließend ausgewertet. derprüfungen nach Institutsgruppen, Seite 107) dargestellt. Die darin aufgeführten Instituts- III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute Tabelle 11 Verteilung der Sonderprüfungen nach Prüfungsschwerpunkt 107 Risikomatrix als Element risikoorientierter Aufsicht Verbindet man die Prüfungszahlen mit der klas- Stand: jeweils 31.12. sifizierenden Risikomatrix, so zeigt sich, dass die 2013 2012 Sonderprüfungen risikoorientiert erfolgten. Die 38 33 nachfolgende Tabelle enthält ausschließlich die 182 154 18 20 7 7 58 54 AMA (OpRisk-Messverfahren) 2 4 tituts einstuft, desto größer ist ihr Bedürfnis Liquiditätsrisikomessverfahren 0 1 nach einer vertieften Aufklärung des Sach- 305 273 Werthaltigkeitsprüfungen § 25a Absatz 1 KWG (MaRisk) Deckung Marktrisikomodelle IRBA (Kreditrisikomessverfahren) Summe auf Initiative der Bankenaufsicht durchgeführten, also aufsichtsgetriebenen Prüfungen. Nur bei diesen Prüfungen besteht ein Bezug zur Risikoklassifizierung der beaufsichtigten Institute. Je kritischer die BaFin die Qualität eines Ins- verhalts. Entsprechend ist etwa jedes dritte problematische Institut mit der Einstufung „D“ Gegenstand einer aufsichtsgetriebenen Prüfung geworden. Die Prüfungsquote der Banken mit gruppen umfassen auch deren jeweilige Zentral- hoher Systemrelevanz lag bei 109,3 % und fällt banken; so zählen die Landesbanken zum Spar- damit deutlich höher als im Vorjahr (92,3 %) kassensektor und die DZ Bank sowie die WGZ aus. Bank zum Genossenschaftssektor. Zur Gruppe der sonstigen Institute gehören beispielsweise Auch 2013 wurden Prüfungen bei Instituten, die die ehemaligen Hypothekenbanken, Bausparkas- die Bankenaufsicht als gut einstuft, stichpro- sen, die Institute mit Sonderaufgaben und Bürg- benartig durchgeführt; allerdings war die Prü- schaftsbanken. Außerdem fallen darunter auch fungsintensität hier deutlich geringer: Bei den einige andere Spezialbanken sowie Finanzdienst- mit „A“ eingestuften Instituten lag die Prüfungs- leistungsinstitute, die sich Eigentum oder Besitz quote im Berichtsjahr lediglich bei 6,4 %. III an Geldern und Wertpapieren ihrer Kunden verschaffen dürfen oder die das Eigengeschäft IV beziehungsweise den Eigenhandel betreiben. Tabelle 12 Verteilung der Sonderprüfungen nach Institutsgruppen 2013 Stand: 31.12.2013 Werthaltigkeitsprüfungen Sparkassen sektor Genossenschaftssektor Sonstige Institute 1 4 28 5 48 41 75 18 Deckung 3 10 0 5 Marktrisikomodelle 3 2 2 0 28 9 2 19 AMA (OpRisk-Messverfahren) 2 0 0 0 Liquiditätsrisikomessverfahren 0 0 0 0 85 66 107 47 26,6 10,6 9,5 18,1 § 25a Absatz 1 KWG (MaRisk) IRBA (Kreditrisikomessverfahren) Summe Prüfungsquote in % (ohne Deckungsprüfungen) V VI Anhang Kreditbanken 108 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute Tabelle 13 Verteilung der aufsichtsgetriebenen Sonderprüfungen nach Risikoklassen 2013 Stand: 31.12.2013 Systemrelevanz Aufsichtsgetriebene Sonderprüfungen Qualität des Instituts* A B C D Summe Institute in %** Hoch 1 6 36 4 47 109,3*** Mittel 8 18 7 8 41 20,3 Niedrig 45 63 19 4 131 8,4 Summe 54 87 62 16 219**** Institute in % 6,4 12,3 28,7 32 12,1 12,0 *Inklusive der 17 Finanzdienstleistungsinstitute, die sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wertpapieren von Kunden verschaffen dürfen oder die das Eigengeschäft bzw. den Eigenhandel betreiben. ** A nteil der Prüfungen an der Summe aller Institute der jeweiligen Qualitäts- bzw. Relevanzeinstufung. *** Einzelne Institute mit hoher Systemrelevanz wurden mehrmals geprüft. **** Ein geprüftes Institut derzeit ohne Risikoklassifzierung. Offshore Leaks Im April 2013 hat das Internationale Konsortium für investigative Journalisten ein Rechercheprojekt aufgesetzt (Offshore Leaks), um Kapitalflucht in so genannte Steuer oasen aufzudecken. An diesem Projekt sind auch deutsche Journalisten beteiligt, die insbesondere Daten über Geldströme von deutschen Kreditinstituten in Offshore- Finanzzentren auswerten. In den bisher veröffentlichten Medienberichten wurde vielfach die These vertreten, dass die Kapitalbewegungen in die Offshore-Gebiete vor allem den Zweck haben, Steuern zu hinterziehen und Geldwäsche zu betreiben. Der BaFin sind die geschäftlichen Aktivitäten der deutschen Kreditinstitute in den Offshore- Zentren regelmäßig bereits aus der laufenden Aufsicht bekannt. Grundsätzlich ist es aufsichtsrechtlich unbedenklich, wenn deutsche Kreditinstitute in Offshore-Gebieten Geschäfte betreiben, sofern sie dabei die deutschen Gesetze und aufsichtsrechtlichen Vorgaben einhalten. Um festzustellen, ob im Einzelfall Offshore- Engagements gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, hatte die BaFin bereits seit 2009 gezielt Abfragen bei deutschen Kreditinstituten durchgeführt und seitdem weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen, wie etwa Sonderprüfungen. Im Sommer 2013 hat die BaFin bei ausgewählten Instituten erneut ein institutsübergreifendes Auskunftsersuchen durchgeführt, um sich einen Überblick über die Geschäftsaktivitäten deutscher Banken in bestimmten Offshore-Staaten zu verschaffen. Das Auskunftsersuchen erstreckte sich schwerpunktmäßig auf die Art der vor Ort betriebenen Geschäfte und die damit erwirtschafteten Erträge. In einigen Fällen hat die BaFin in vertiefenden Gesprächen die Ergebnisse der Untersuchungen mit einzelnen Instituten erörtert. Im Ergebnis gab es jedoch keine Hinweise auf flächendeckend verbreitete missbräuchliche Geschäfte deutscher Institute. Aufsichtliche Beanstandungen und Maß nahmen und Maßnahmen. Da die BaFin im Berichtsjahr Im Berichtsjahr führten vor allem die Ergeb- auf einen veränderten und in Teilen erweiterten nisse von Sonderprüfungen und Auskunftsver- Maßnahmenkatalog zugreifen konnte, sind die langen zu 178 aufsichtlichen Beanstandungen III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 109 Tabelle 14 Aufsichtliche Beanstandungen und Maßnahmen 2013 Stand: 31.12.2013 Institutsgruppe Kredit banken Spar kassen sektor Genossen schafts sektor Sonstige Institute Summe 14 31 70 1 116 formell 0 0 0 0 0 informell 0 0 1 0 1 durch Dritte 0 0 0 0 0 4 0 2 2 8 formell 0 0 0 0 0 informell 0 0 0 1 1 durch Dritte 0 0 0 0 0 0 0 10 0 10 10 9 0 1 20 Maßnahmen nach § 25a KWG 8 1 0 0 9 Maßnahmen nach §§ 45, 45b und 46 KWG* 8 0 4 1 13 44 41 87 6 178 Art der Maßnahme Gravierende Beanstandungen/Schreiben Maßnahmen gegen Geschäftsleiter Abberufungsverlangen Verwarnungen Maßnahmen gegen Aufsichts-/ VerwaltungsratsMitglieder Abberufungsverlangen Verwarnungen Maßnahmen Eigenmittel/Liquiditätsmaßnahmen, Überschreiten Großkreditobergrenze (§10, 13 bzw. 45 KWG) Summe III * Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und Liquidität (§ 45 KWG), bei organisatorischen Mängeln (§ 45b KWG) und bei konkreter Gefahr (§ 46 KWG). Zahlen nicht mit den Angaben des Vorjahres Nutzung von AMA-Verfahren vergleichbar. Die Verteilung der Beanstandun- Ende 2013 verwendeten 15 Institute und Insti- gen und Maßnahmen auf die einzelnen Insti- tutsgruppen einen fortgeschrittenen Messansatz tutsgruppen ist in der Tabelle 14 (Aufsichtliche (AMA) für das operationelle Risiko. Die B aFin Beanstandungen und Maßnahmen) dargestellt. war in sieben Fällen als Heimatlandaufseher IV (Home Supervisor) und in acht Fällen als Gast- Nutzung von IRBA-Verfahren landaufseher (Host Supervisor) für die Zulas- Zum 31. Dezember 2013 nutzten 49 Institute sungsverfahren zuständig. Die 15 Institute und und Institutsgruppen interne Ratingsysteme Institutsgruppen, die den AMA nutzen dürfen, und interne Einstufungsverfahren für Verbrie- gehören im Wesentlichen der Gruppe der Kre- fungspositionen (IRBA-Verfahren), um ihre ditbanken an, ein Institut gehört zur Gruppe der Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu sonstigen Institute. Der Sparkassensektor ist ermitteln. Zwei Institute gehören dem Genos- mit zwei Instituten und der Genossenschafts- senschaftssektor an, ein Institut zählt zum sektor mit einem Institut vertreten. V Sparkassensektor. Innerhalb des IRBA wird danach unterschieden, ob ein Institut jenseits des Bei mehreren AMA-Instituten führte die B aFin Mengengeschäfts nur die Ausfallwahrscheinlich- im Berichtsjahr Nachschauprüfungen bzw. keit (Basis-Ansatz) oder auch die Verlustquote Prüfungen von Modelländerungen durch. Bei bei Ausfall und den Konversionsfaktor selbst diesen Prüfungen wirkte die Aufsicht besonders schätzen muss (fortgeschrittener Ansatz). Von darauf hin, dass die Institute ihre Verfahren und den 49 IRBA-Instituten nutzten 18 den fortge- Modelle zu Rechtsrisiken verbessern. VI Anhang schrittenen IRBA auf Gruppen- oder Einzelbasis. 110 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 55 Institute und Institutsgruppen verwendeten Insgesamt hat die Deutsche Bundesbank im Be- im Berichtsjahr einen Standardansatz für das richtsjahr sechs Nachschauprüfungen zu inter- operationelle Risiko. Zwei Institute besitzen die nen Marktrisikomodellen durchgeführt. Genehmigung zur Verwendung eines alternativen Indikators im Standardansatz. Die übrigen fast 1.800 Institute nutzten den Basisindikatoransatz. 4.4.2 Finanzdienstleistungsinstitute 2013 begleitete die BaFin 145 Prüfungen bei Erlaubnis für interne Marktrisikomodelle Finanzdienstleistungsinstituten (Vorjahr: 135) Ende 2013 verfügten insgesamt elf Kreditinsti- und führte 131 Aufsichtsgespräche mit Ge- tute über eine Bestätigung der BaFin, dass ihre schäftsleitern oder Vorständen (Vorjahr: 139). internen Marktrisikomodelle den aufsichtsrecht- 39 Erlaubnisse von Finanzdienstleistungen lichen Anforderungen zur Ermittlung der Eigen- endeten (Vorjahr: 45), die meisten davon durch kapitalanforderungen genügen (Vorjahr: 11). Rückgabe. Die Zahl der Ausnahmen nach Rückvergleichen Eröffnung von Insolvenzverfahren (Backtesting-Ausnahmen) stieg von vier im Die BaFin hat im Berichtsjahr für drei Finanz- Vorjahr auf sieben Ausnahmen 2013. Die Zahl dienstleistungsinstitute einen Antrag auf Er- von Ausnahmen bewegt sich damit weiterhin öffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. In auf einem niedrigen Niveau, nachdem sie in den einem Fall wurde der Antrag wegen drohender Vorjahren 2011 mit 39 und 2010 mit 22 Ausnah- Zahlungsunfähigkeit mit Zustimmung des be- men noch deutlich höher ausfiel. troffenen Instituts gestellt, da der wichtigste Tabelle 15 Risikomodelle und Faktorspannen Jahr Neuanträge Antrags rücknahmen Ablehnungen Anzahl Modell- Banken Minimaler Zusatz faktor* Maximaler Zusatz faktor* Median 1997 5 0 2 3 – – – 1998 15 2 4 9 0,1 2,0 1,45 1999 5 0 0 8 0,1 1,6 0,85 2000 2 0 0 10 0,0 1,6 0,30 2001 2 0 0 13 0,0 1,5 0,30 2002 1 0 0 14 0,0 1,0 0,25 2003 0 0 0 15 0,0 1,8 0,20 2004 1 1 0 15 0,0 1,0 0,30 2005 2 1 0 16 0,0 1,0 0,25 2006 0 1 0 15 0,0 1,0 0,2 2007 0 0 0 15 0,0 1,0 0,2 2008 1 1 0 15 0,0 1,0 0,2 2009 0 0 0 14 0,0 2,5 0,3 2010 0 0 0 14 0,0 2,5 0,4 2011 1 1 0 12 0,0 2,5 0,5 2012 0 0 0 11 0,0 1,2 0,2 2013 0 0 0 11 0,0 1,2 0,4 * B erücksichtigt werden Zusatzfaktoren, die zum Stichtag 31.12.2013 wirksam sind. Nicht berücksichtigt wird der Bestandteil des Zusatzfaktors aufgrund von Ausnahmen nach Rückvergleichen nach § 318 Absatz 2 SolvV (Backtesting- oder quantitativer Zusatzfaktor; dieser Faktor kann gemäß Anlage 1, Tabelle 25 zur SolvV zwischen 0,0 und 1,0 liegen). III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 111 Kunde die Geschäftsbeziehung beendet hatte eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen und die Muttergesellschaft des Instituts nicht der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut ver- weiter bereit war, für die erforderliche finan- mutlich nichts ändern. Die betroffenen Anleger zielle Mittelausstattung zu sorgen. In einem haben die Zahlungen für die von dem Insti- anderen Fall ist ein Antrag auf Eröffnung des tut vermittelten Orderschuldverschreibungen Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung und unmittelbar auf die in den Zeichnungsscheinen Zahlungsunfähigkeit gestellt worden, da die angegebenen Bankverbindungen der Emittenten Muttergesellschaft sich unter ein Schutzschirm- (Future Business KGaA und andere) eingezahlt. verfahren begeben hat und sich die liquiden Nähere Informationen zu häufigen Fragen der Mittel in dem von der Mutter verwalteten Cash Anleger enthält eine Übersicht häufig gestellter Pool befanden. Fragen zur INFINUS AG, einem Finanzdienstleistungsinstitut aus der Future Business-Gruppe.29 Im dritten Fall hatte das Institut, die Dr. Seibold Capital GmbH, die bereits 2012 wegen Bußgeld wegen KWG-Verstößen Verstößen gegen Vorschriften des Wertpapier- Gegen ein Finanzdienstleistungsinstitut verhäng- handelsgesetzes (WpHG) und KWG verwarnt te die BaFin Geldbußen von insgesamt 20.000 worden war, die Erlaubnis zurückgegeben. Euro. Das Institut hatte es versäumt, den auf- Nachdem die Abwicklung des Finanzportfolio gestellten Jahresabschluss für das Jahr 2009 bei verwalters gescheitert war, beantragte die der BaFin und der Bundesbank rechtzeitig einzu- BaFin wegen drohender Zahlungsunfähigkeit reichen. Der Geschäftsführer musste zudem eine die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zudem Geldbuße von insgesamt 20.000 Euro zahlen, da stellte die BaFin den Entschädigungsfall nach er in zwei Fällen die Aufnahme einer Tätigkeit § 5 Absatz 1 Satz 1 Einlagensicherungs- und als Geschäftsleiter und in einem Fall die als Ver- Anlegerentschädigungsgesetz fest. Die BaFin waltungsrat nicht rechtzeitig angezeigt hatte. hatte Kenntnis davon erlangt, dass das Institut gegenüber einem Kunden Verbindlichkeiten aus Leasing- und Factoringinstitute Wertpapiergeschäften nicht erfüllt haben könn- 2013 legten BaFin und Deutsche Bundesbank ein te. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der besonderes Augenmerk auf die Qualität der Jah- Geschäftsleiter des Instituts den Erlös aus dem resabschlussprüfungsberichte mittelständischer Verkauf von Finanzinstrumenten eines Kunden Finanzierungsleasing- und Factoringinstitute. nicht – wie vereinbart – auf dem Verrechnungs- Zur besseren Kommunikation mit den Jahresab- konto belassen oder zum Kauf eines anderen schlussprüfern wurde ein schriftliches Feedback- Finanzinstruments verwendet, sondern an sich verfahren zu den Jahresabschlussprüfungsbe- selbst überwiesen hat. richten eingerichtet, um die Schwerpunkte der Ermittlungen bei größerem Haftungsdach III IV aufsichtsrechtlich gewünschten Berichtsinhalte zu vermitteln. Flankierend richtete die Wirt- Im November 2013 hat die Staatsanwaltschaft schaftsprüferkammer zusammen mit der Bun- Dresden im Rahmen einer bundesweit ange- desbank und der BaFin zwei offene Workshops legten Razzia bei diversen Firmen und Pri- für Wirtschaftsprüfer aus, um Positionen auszu- vatpersonen auch ein größeres Haftungsdach tauschen und Zweifelsfragen zu erörtern. V durchsucht, die INFINUS AG. Als Haftungsdach bezeichnet man Unternehmen, die die Haftung Bei Einführung der Aufsicht über Finanzie- für vertraglich gebundene Vermittler überneh- rungsleasing- und Factoringinstitute gab es men. Im Nachgang zu den Maßnahmen der branchenangehörige Institute mit unseriösen, Staatsanwaltschaft hat sich die Zahl der ver- teilweise sogar kriminellen Geschäftsmodellen, traglich gebundenen Vermittler verringert. denen beispielsweise Straftaten wie Betrug oder VI Untreue zugrunde lagen. Konsequentes EingreiEinen Entschädigungsfall muss die BaFin vo- fen konnte diesen Unternehmen den Marktzu- raussichtlich nicht feststellen. An dieser Ein29 Vgl. www.bafin.de/dok/4657796 Anhang schätzung wird auch eine etwaige Eröffnung 112 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute gang versperren. Noch immer kooperiert die Bei der Emission und dem Vertrieb von E-Geld BaFin eng mit den Strafverfolgungsbehörden, sind die risikoorientierten geldwäscherecht- um diese bei der strafrechtlichen Aufarbeitung lichen Anforderungen zu beachten. Um eine derartiger Fälle zu unterstützen. Auch künftig Gleichbehandlung des in Deutschland vertriebe- wird die Aufsicht mit Nachdruck gegen unseriö- nen E-Geldes herzustellen, analysiert die BaFin se Geschäftsmodelle einschreiten und gegebe- auch die Vertriebswege grenzüberschreitend nenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehör- tätiger Kredit- und E-Geld-Institute genau. den einbinden. Denn auch wenn das emittierende Institut gren- Maßnahmen und Verfahren In acht Fällen verwarnte die BaFin Geschäftsleiter eines Finanzierungsleasing- oder Factorings- züberschreitend tätig ist, muss der Vertrieb in Deutschland die hiesigen geldwäscherechtlichen Pflichten einhalten. instituts bzw. richtete missbilligende Schreiben Zahlungsagenten an sie. Im selben Zeitraum zeigten Gruppe-V- Die BaFin übt zudem die geldwäscherechtliche Institute in 131 Fällen die beabsichtigte Bestel- Aufsicht über Zahlungsagenten aus, die im lung von Geschäftsleitern bzw. Prokuristen und Namen eines ausländischen Zahlungsinstituts in in 81 Fällen die beabsichtigte Bestellung von Deutschland tätig sind. Da es keine gesetzlichen Aufsichtsratsmitgliedern an. Hier prüft die Ba- Anzeige- und Einreichungspflichten gibt, kom- Fin, ob die jeweiligen Personen zuverlässig und men als zweckmäßige Erkenntnisquelle meist fachlich geeignet sind. nur die Prüfungen auf Grundlage des ZAG in Betracht (vgl. § 26 Absatz 4 ZAG in Verbindung Im Berichtsjahr hat die BaFin 69 Inhaberkon- mit § 14 Absatz 1 S. 2 ZAG). 2013 hat die BaFin trollverfahren gemäß § 2c KWG in Verbindung insgesamt 237 solcher Prüfungen gegenüber mit der Inhaberkontrollverordnung eingeleitet, Zahlungsagenten angeordnet. Davon konnte die nach dem Erwerbsinteressenten ihre Absicht Aufsicht jedoch nur 66 Prüfungen durchführen. zum Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an Ein Hauptgrund dafür liegt nach wie vor bei den einem Gruppe-V-Institut angezeigt hatten. In Registern, die von den Heimatlandaufsehern der diesem fristgebundenen Verfahren obliegt es Zahlungsinstitute geführt werden. Deren Ein- der Aufsicht unter anderem, sich ein umfassen- träge sind oftmals nicht aktuell. So konnte die des Bild von der Integrität und den Zielsetzun- BaFin allein 100 beabsichtigte Prüfungen nicht gen des potenziellen Erwerbers zu verschaffen realisieren, weil die jeweiligen Zahlungsagen- sowie Existenz und Herkunft der zum Erwerb ten trotz bestehenden Register-Eintrags nicht, eingesetzten Mittel zu überprüfen. nicht mehr oder niemals unter der angegebenen Adresse tätig waren. 71 Prüfungen konnte die 4.4.3 Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute Aufsicht aus sonstigen Gründen, etwa weil der Zahlungsagent zeitweilig abwesend war, nicht durchführen. Zahlungsinstitute waren im Berichtsjahr im zweiten vollständigen Geschäftsjahr unter der Der weit überwiegende Teil der Prüfungen kam Aufsicht nach dem Zahlungsdiensteaufsichts- – wie schon in den Vorjahren – zu wesentlichen gesetz (ZAG). Schwachstellen, die nach den bis gravierenden Beanstandungen. In all diesen Erlaubnisantragsunterlagen nicht zu vermuten Fällen prüft die BaFin, ob gegen die einzelnen waren, zeigten sich teilweise beim Risikoma- Zahlungsagenten ein Bußgeldverfahren einzulei- nagement. Um die Institute besser kennen zu ten ist. 2013 hat die Aufsicht insgesamt 46 Buß- lernen, führte die BaFin Aufsichtsbesuche und geldverfahren gegen Zahlungsagenten eingelei- Aufsichtsgespräche durch. Gegenüber einem tet, von denen 15 rechtskräftig abgeschlossen Institut wurde eine Sonderprüfung angeordnet. wurden. Zudem konnte die BaFin weitere zehn Einem Institut erteilte die BaFin eine Anwei- Verfahren aus den Vorjahren rechtskräftig ab- sung, wie die Sicherungsanforderungen zur schließen. Gleichwohl war festzustellen, dass die Absicherung der Kundengelder einzuhalten sind. ausländischen Zahlungsinstitute aufgrund der III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 113 Prüfungen durch die BaFin die den Agenten zur sehr unzureichend informiert und sensibilisiert Verfügung gestellten EDV-Systeme angepasst waren. Geldwäscherechtliche Verpflichtungen und ihre Schulungssysteme zur Einarbeitung der haben sie nicht vollumfänglich erfüllt. Nahezu alle Zahlungsagenten umgestellt haben. Diese Ände- Prüfungen führten zu Beanstandungen. Eine wei- rungen trugen dazu bei, die Einhaltung gesetzli- tere wesentliche Feststellung aus Prüfungen des cher Anforderungen zu verbessern. Vertriebs von E-Geld und daran anschließenden Mehr Verdachtsmeldungen nach dem GwG aufwändigen Ermittlungen war, dass vermehrt E-Geld durch natürliche und juristische Personen Die Zahl der Verdachtsmeldungen nach den im eigenen Namen und außerhalb der regulären §§ 14, 11 Geldwäschegesetz (GwG) hat sich Vertriebskanäle vertrieben wird. Der so entste- 2013 gegenüber dem Vorjahr stark erhöht. hende Sekundärmarkt für E-Geld birgt erhebliche Nach nur acht Verdachtsmeldungen im Vorjahr Geldwäscherisiken. Nicht zuletzt kann dies die waren es 2013 insgesamt 66 Meldungen. Grund Begehung von Vermögensstraftaten begünstigen. dafür waren neben der größeren Zahl von Prüfungen bei Zahlungsagenten auch Veränderungen bei den Auswertungsansätzen. Im Zuge 4.4.4 ihrer Aufsichtstätigkeit hat die BaFin 2013 zu- Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften dem drei Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen und Zahlungsinstitute sind nach § 24c Absatz 1 § 31 Absatz 1 ZAG und § 267 Strafgesetzbuch KWG verpflichtet, eine Datei zu führen, in der erstattet. bestimmte Kontostammdaten wie Kontonum- E-Geld-Agenten mer, Name und Geburtsdatum der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten, Errichtungs- und Beim Vertrieb von E-Geld lassen sich zwei Arten Schließungsdatum gespeichert sind. Die BaFin von Vertriebshelfern unterscheiden: Neben darf einzelne Daten aus dieser Datei abrufen, den E-Geld-Agenten (§ 1a Absatz 6 ZAG) gibt soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen es auch die 2c-Agenten (Verpflichtete gemäß Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus erteilt § 2 Absatz 1 Nr. 2c GwG). Dabei handelt es sich die BaFin auf Ersuchen Auskunft aus der Kon- um Unternehmen und Personen, die im Namen tenabrufdatei an die in § 24c Absatz 3 KWG III von – überwiegend ausländischen – Kreditinstituten E-Geld vertreiben bzw. rücktauschen. nach dem GwG verpflichtet, das heißt, die BaFin prüft in erster Linie, ob diese Agenten die geldwäscherechtlichen Anforderungen erfüllen. Der aufsichtliche Schwerpunkt lag 2013 auf den IV Tabelle 16 Kontenabfragen 2013 Stand: jeweils 31.12 Bedarfs träger 2013 2012 absolut in % absolut in % 1.218 1,0 992 0,9 2c-Agenten. BaFin Insgesamt hat die BaFin im Berichtsjahr 42 Prü- Finanz behörden* 13.397 10,9 13.286 11,6 Polizei behörden 75.296 61,4 68.066 59,5 BaFin aus den gleichen Gründen nicht vollziehen, Staatsanwaltschaften 25.434 20,7 24.629 21,5 wie bei den Zahlungsagenten. Hinderungsgrund Zollbehörden* 7.052 5,7 7.207 6,3 267 0,2 184 0,2 fungen bei E-Geld- und 2c-Agenten angeordnet, von den 22 durchgeführt werden konnten. Die restlichen 20 Prüfungsanordnungen konnte die waren also in erster Linie unvollständige oder unzutreffende Angaben in den Registereinträgen bei den jeweiligen Heimataufsehern. Alle Prüfungen, die die Aufsicht bei 2c-Agenten durchgeführt hat, ergaben, dass diese Personen hinsichtlich der Geldwäscherisiken der vertriebenen Produkte und der spezifischen Produkteigenschaften nur Sonstige Summe 122.664 100** 114.364 100 V VI *Finanz- und Zollbehörden sind ausschließlich im Zusammenhang mit Strafverfahren berechtigt, Kontenabfragen nach § 24c KWG bei der BaFin zu veranlassen. **Abweichungen bei den Gesamtzahlen ergeben sich durch Rundungsdifferenzen. Anhang Sowohl E-Geld- als auch 2c-Agenten sind nur 114 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute genannten Behörden. Gegenüber dem Vorjahr unvollständige oder nicht exakte Namenserfas- stieg die Zahl der Anfragen um 7 %. Die durch- sung bei der Legitimationsprüfung. Vereinzelt schnittliche Bearbeitungsdauer für einen Kon- hat die BaFin auch gravierendere Feststellungen tenabruf betrug auch weiterhin rund zwei Wo- getroffen, wenn beispielsweise Verfügungsbe- chen. Die meisten Kontoinformationen wurden rechtigte gemeldet wurden, deren Verfügungs- erneut für Polizeibehörden abgerufen. berechtigung bereits seit mehr als drei Jahren erloschen war. Insgesamt ist aber auch zu Die BaFin prüfte bei zehn Kreditinstituten vor sehen, dass die Institute hinreichende Arbeits- Ort die Qualität der Daten, die für den automa- anweisungen zur korrekten Datenerfassung tisierten Abruf von Kontoinformationen vor- formuliert und angemessen in ihren internen zuhalten sind. Häufigste Fehlerquelle bei der Kontrollsystemen berücksichtigt haben. Eröffnung eines Kontos war wie im Vorjahr die 5 Marktaufsicht 5.1 M itarbeiter- und Beschwerderegister Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Seit November 2012 führt die BaFin das Mit- einen Missstand in einem Wertpapierdienstleis- arbeiter- und Beschwerderegister. Ende 2013 tungsunternehmen herangezogen werden kann. waren darin insgesamt 161.728 Anlageberater, Eine Häufung von Beschwerden lässt zunächst 26.135 Vertriebsbeauftragte und 2.337 Com- nicht erkennen, ob diese beispielsweise auf re- pliance-Beauftragte erfasst. Einige Mitarbeiter gionalen Geschäftsschwerpunkten, einer beson- waren teilweise als Anlageberater und zugleich ders hohen Kundenzahl oder auf einem tatsäch- als Vertriebsbeauftragte tätig. Die genaue lichen Missstand beruht. Anlageberater nicht als alleiniger Indikator für Verteilung ist aus der nachfolgenden Tabelle 17 (Zahlen zum Mitarbeiter- und Beschwerderegis- Bei einer Häufung von Beschwerden ging die ter) ersichtlich. BaFin dieser gezielt nach und führte dazu 230 Vor-Ort-Gespräche mit 1.303 Anlageberatern Gespräche mit Anlageberatern und Vertriebsbeauftragten. Sie untersuchte Wertpapierdienstleister müssen jede Beschwer- dabei zum einen konkrete Beschwerdefälle de melden, unabhängig davon, ob sie begründet und prüfte zudem die gesetzlich vorgegebene oder unbegründet ist. Die Beschwerden werden Sachkunde der Anlageberater. Unabhängig von zunächst als bloße Zahl im Mitarbeiter- und Be- der Größe eines Wertpapierdienstleistungs schwerderegister erfasst. Dies führt dazu, dass unternehmens oder dessen Zugehörigkeit zum die Zahl der Beschwerden pro Institutsgruppe, Sparkassen-, Genossenschaftsbanken- oder Tabelle 17 Zahlen zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister Stand: 31.12.2013 Anlageberater/ innen Vertriebs beauftragte ComplianceBeauftragte Beschwerden Privat- und Auslandsbanken 50.360 8.742 113 4.019 Sparkassen/ Landesbanken 63.342 9.616 426 3.234 Genossenschaftsbanken 42.506 7.334 1.052 2.246 5.520 443 746 221 Finanzdienstleister III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 115 dadurch, dass die Institute auch ihre internen Ungeeignete Empfehlungen Durch Beschwerdehäufungen stellte die BaFin bei mehreren Instituten systematische Fehler in der Anlageberatung fest. Empfohlene Finanzinstrumente waren nicht mit der vom Kunden vorgegebenen Risikobereitschaft vereinbar. Bei den Produkten handelte es sich um Investmentfonds, die in einem höheren Maße in Aktien, Fremdwährungsanleihen oder Anleihen schlechterer Bonität (Non- Investment-Grade) investiert waren. Die Institute empfahlen diese Investmentfonds auch Anlegern, die ohne Fremdwährungsrisiko in Rentenfonds oder vergleichbare Wertpapiere investieren wollten. Die BaFin überprüfte stichprobenartig einzelne Geschäftsabschlüsse im Detail und die dazugehörigen bankinternen Prozesse. Sie stellte fest, dass die empfohlenen Investmentfonds nicht für jeden Erwerber geeignet waren. Die betroffenen Wertpapierdienstleistungsunternehmen sprachen daraufhin mit ihren Kunden die Abweichung in den Anlagezielen an und klärten mit ihnen jeweils im Einzelfall, ob sie das entsprechende Finanzinstrument dennoch behalten oder vom Kauf zurücktreten wollten. Zudem ergriffen die Institute Maßnahmen um zu verhindern, dass Kunden ungeeignete Finanzinstrumente empfohlen werden, indem sie die Prozesse zur Einstufung der Finanzinstrumente überarbeiteten. Kontrollen intensivierten. Verstößt ein Unternehmen gegen die Vorgaben des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters (nach § 34d WpHG) kann die BaFin Verwarnungen, Bußgelder sowie als Ultima Ratio auch befristete Beschäftigungsuntersagungen aussprechen. Von diesen Sanktionsmöglichkeiten musste die Aufsicht bislang jedoch keinen Gebrauch machen. Mängel klärte sie mit den Anlageberatern, Vertriebsbeauftragten, Compliance-Mitarbeitern oder den Geschäftsleitungen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und schlug Verbesserungen vor, woraufhin die Institute unverzüglich die identifizierten Schwachstellen beseitigten. 5.2 Beratungsprotokolle Mit den Angaben im Beratungsprotokoll kann die BaFin nachvollziehen, was Kunde und Anlageberater im Beratungsgespräch III besprochen haben. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass das Protokoll so viele Informationen wie möglich enthält. Nur so kann die BaFin feststellen, ob die Empfehlungen des Beraters zu bestimmten Finanzprodukten für den Kunden geeignet sind. 2013 hat die BaFin 2.289 Beratungsprotokolle im IV Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit überprüft. Das Beratungsprotokoll gehört zudem zu den standardmäßig angeforderten Unterlagen, soweit die BaFin Beschwerdehäufungen im Mitarbeiter- und Privatbankensektor zeigte sich, dass die Bera- Beschwerderegister nachgeht. Denn das Bera- ter grundsätzlich über die notwendige Sach- tungsprotokoll ist die einzige Möglichkeit für die kunde verfügten und Investoren anlegerge- BaFin, sich ein Bild darüber zu machen, was im recht berieten. Vereinzelt konnten Mitarbeiter Beratungsgespräch besprochen wurde, so dass allerdings die empfohlenen Finanzinstrumente es das zentrale Element zur Überprüfung der nur unzulänglich erläutern, hatten Kunden Geeignetheit einer Anlageempfehlung darstellt. V nicht ausreichend über die mit dem InvestDie Prüfungen ergaben, dass die Qualität der die Beratung und Empfehlung nicht genügend Protokolle im Vergleich zum Vorjahr weiter zu- dokumentiert. Die Aufsicht wirkte bei den genommen hat. Einige Institute verlangen nun betroffenen Instituten darauf hin, dass sie von ihren Mitarbeitern, Freitextfelder anstatt diese Schwachpunkte unverzüglich abstellten. vorgefertigter Textbausteine zu verwenden, Dies geschah zum einen etwa dadurch, dass um das individuelle Beratungsgespräch besser die betroffenen Mitarbeiter sensibilisiert und abzubilden. Freitextfelder machen das tat- ergänzend geschult wurden und zum anderen sächlich Gesprochene und Geschehene für die VI Anhang ment verbundenen Risiken aufgeklärt oder 116 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute BaFin, aber auch für den Kunden selbst, besser Vertriebsvorgaben und Vertriebsbeauftragte nachvollziehbar. Der Anleger sollte das Proto- Mit Einführung des Anlegerschutz- und Funk- koll daher sorgfältig durchlesen, den Inhalt mit tionsverbesserungsgesetzes (AnsFuG) im Jahr dem tatsächlich geführten Gespräch abgleichen 2011 wurde der Begriff Vertriebsvorgaben und darauf dringen, dass alle ihm wichtigen gesetzlich definiert. Zugleich sind Wertpapier- Informationen in das Protokoll aufgenommen dienstleistungsunternehmen nach dem AnsFUG werden. verpflichtet, ihre Vertriebsvorgaben derart auszugestalten, umzusetzen und zu überwachen, 2013 wurde das Beratungsprotokoll vielfach dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt wer- dafür verantwortlich gemacht, dass das Bera- den – etwa durch Vorhaltung organisatorischer tungsgeschäft der Wertpapierdienstleister zu- Vorkehrungen. Ferner wurde die Verpflichtung rückgegangen ist. Die BaFin sprach mit Markt- zur Meldung von Vertriebsbeauftragten zum teilnehmern über diesen Vorwurf und stellte Mitarbeiter- und Beschwerderegister in das dabei fest, dass die Frage, ob ein Institut die WpHG aufgenommen. Anlageberatung anbietet oder sich daraus zurückziehen will, von einer Vielzahl unternehme- Diese Gesetzesnovelle löste bei den betroffenen rischer Entscheidungen und Marktbedingungen Instituten zahlreiche Auslegungsfragen aus. abhängt. Die gesetzliche Dokumentationspflicht Die BaFin hat dies zum Anlass genommen, die ist hierbei nur ein Einzelaspekt. Die BaFin wird häufigsten Fragen gebündelt zu beantworten. den Rückgang des Beratungsgeschäftes den- Diese FAQs sind auf der Homepage der BaFin noch weiter beobachten. veröffentlicht.30 Zusammenarbeit mit IdW und Prüfern 5.3 Weitere Aufsichtsschwerpunkte Im November 2013 führte die BaFin ihr Jahres- Die BaFin hatte sich 2012 und 2013 einen treffen mit dem Institut der Wirtschaftsprüfer Überblick über die Praxis der Wertpapierdienst- (IdW) durch. Auf der Tagesordnung standen der leistungsunternehmen bei der Auslagerung der Erfahrungsaustausch im Hinblick auf die zu- Compliance-Funktion auf externe Dienstleister rückliegende sowie ein Ausblick auf die kom- verschafft. Sie fand dabei keine Hinweise auf mende Prüfungssaison. Hierbei erläuterte die grundsätzlich unzulässige oder ungeeignete BaFin unter anderem ihre Erwartungshaltung Konzepte, stellte jedoch Defizite bei der Vor- im Zusammenhang mit neu hinzugekommenen bereitung, Vereinbarung und Überwachung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, wie zum Auslagerungen fest. So wurden vor allem die Beispiel dem Zuwendungs- und Verwendungs- nach MaRisk und Mindestanforderungen an die verzeichnis. Compliance-Funktion (MaComp) erforderlichen individuellen Risikoanalysen, Organisations-, Ende 2013 fand zudem ein Treffen mit den ge- Überwachungs- und Steuerungskonzepte der nossenschaftlichen Prüfungsverbänden und den auslagernden Institute und ihrer Auslagerungs- Prüfungsstellen von Sparkassen- und Girover- unternehmen durch zu knapp bemessene Kos- bänden statt. Hierbei standen die ersten Erfah- tenbudgets und IT-Systeme beeinträchtigt. Dies rungen mit den Änderungen der Wertpapier- führte in Einzelfällen zu einer nur mangelhaften dienstleistungsprüfungsverordnung (WpDPV) Qualität der Compliance-Funktion. im Mittelpunkt, die zum 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Diskutiert wurde unter anderem Die betroffenen Wertpapierdienstleistungsun- die Frage, wie die neuerdings in den Bericht ternehmen wurden angehalten, diese Mängel aufzunehmende Anzahl der Mitarbeiter, die der in der Organisation der Compliance-Funktion Compliance-Funktion zuzuordnen sind, ermittelt abzustellen. Die BaFin wird darüber hinaus werden soll. die Ergebnisse ihrer Überprüfungen in die MaComp-Regeln zur Auslagerung einfließen lassen und diese entsprechend anpassen. 30 Vgl. www.bafin.de/dok/4252718 III Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute 117 Jahresprüfungen durch Beauftragte Ein Schwerpunkt der bei der BaFin eingegange- In der Prüfungssaison 2013 ließ die BaFin bei nen Anfragen zu anzeigepflichtigen Tätigkeiten 16 Instituten (14 Kreditinstitute, 2 Finanzdienst- lag 2013 bei „Signalgebern“ und automatisier- leistungsinstitute) die jährliche WpHG-Prüfung ten Handelssystemen, die auf Modellen der durch von ihr beauftragte Prüfer durchführen. technischen Analyse basieren. Die BaFin hat die Institute unter risikoorientierten Gesichtspunkten stichprobenartig ausgewählt. Die BaFin wird die Prüfungsberichte sys- 5.5 Bußgeldverfahren tematisch auswerten und entscheiden, ob auch Die BaFin eröffnete 33 neue Verfahren, weil Wert- in den kommenden Jahren Prüfungen durch papierdienstleistungsunternehmen gegen die Ver- Beauftrage durchgeführt werden sollen. haltens-, Organisations- und Tranzparenzpflichten verstoßen hatten (Vorjahr: 29). Zugleich schloss 5.4 V erhaltensregeln bei der Analyse von Finanzinstrumenten sie sieben Vorgänge mit einem Bußgeld ab (Vorjahr: 7). Acht Verfahren stellte die Aufsicht ein, vier davon aus Opportunitätsgründen. Die BaFin beaufsichtigte Ende 2013 insgesamt 315 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Die BaFin eröffnete im Berichtsjahr 15 neue die eigene Analysen erstellten oder von Dritten Verfahren gegen Institute, die kein Beratungs- erstellte Analysen erwarben und diese ihren protokoll erstellt oder es ihren Kunden nicht Kunden zur Verfügung stellten oder öffentlich bzw. nicht rechtzeitig ausgehändigt hatten (Vor- verbreiteten (Vorjahr: 297). jahr: 20). Sie verhängte drei Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. In allen Fällen handelte es sich Die schon in den vergangenen Jahren zu beob- um eine Aufsichtspflichtverletzung, da die Ver- achtende Tendenz, eigene Finanzanalysen zu antwortlichen der Wertpapierdienstleistungsun- Gunsten des Zukaufs von Finanzanalysen Dritter ternehmen keine ausreichenden Vorkehrungen aufzugeben, setzte sich auch 2013 fort. Da die getroffen hatten, um solche Verstöße zu verhin- gesetzlichen Anforderungen an Personen, die dern. Vier Verfahren stellte die BaFin ein, eines Finanzanalysen lediglich weitergeben, erheblich davon aus Opportunitätsgründen. Ende 2013 niedriger sind als an deren Ersteller, können waren noch 31 Verfahren offen. Institute durch den geringen regulatorischen Aufwand viele Kosten einsparen. Die zuge- Ferner verhängte die Aufsicht gegen ein Wert- kauften Finanzanalysen haben teilweise Wert- papierdienstleistungsunternehmen eine Geld papierdienstleister oder institutsunabhängige buße in Höhe von 10.000 Euro. Das Institut Finanzanalysten erstellt, die ihre Tätigkeit nach hatte es unterlassen, der BaFin vor der Ertei- § 34c WpHG bei der BaFin angezeigt hatten. lung des Prüfauftrages den jährlichen Prüfer Die Erwerber der Analysen gaben diese dann, anzuzeigen. III IV wie zuvor die selbst verfassten Finanzanalysen, an andere Institute, institutionelle Anleger und Die BaFin verhängte eine Geldbuße in Höhe von Privatkunden weiter. 3.500 Euro gegen ein Unternehmen, das im V Internet eine Finanzanalyse veröffentlicht hatte, Darüber hinaus standen 169 institutsunab- ohne der BaFin die Analystentätigkeit vorher hängige, natürliche oder juristische Personen, anzuzeigen. die ihre Analystentätigkeit nach § 34c WpHG angezeigt hatten, unter der Aufsicht der BaFin VI Anhang (Vorjahr: 159). IV A ufsicht über Versicherungsunter nehmen und Pensionsfonds 1 Grundlagen der Aufsicht 1.1 Solvency II Rechte der Europäischen Aufsichtsbehörde für Mit der Solvency-II-Richtlinie wird europa- das Versicherungswesen und die betriebliche weit ein neues Aufsichtsregime eingeführt. Altersversorgung EIOPA (European Insurance Dies ist die größte europaweite Reform in der and Occupational Pensions Authority) im Zu- Versicherungsaufsicht der letzten Jahrzehn- sammenhang mit dem Solvency-II-Regelwerk 1 te. Sowohl die Aufsicht als auch die Versiche- festzuschreiben und die Veränderungen im rungsunternehmen müssen in der Lage sein, europäischen Rechtsetzungsprozess infolge der Risiken frühzeitig zu erkennen. Der neue risiko- Vereinbarungen im Lissabon-Vertrag zu reflek- basierte Ansatz von Solvency II soll genau dies tieren. ermöglichen. Nachdem sich die Trilogparteien aus Kommission, Rat und Parlament in den Die Omnibus-II-Richtlinie sieht vor, die Er- Omnibus-II-Verhandlungen geeinigt haben, soll mächtigung von EIOPA zur Entwicklung von das neue Regelwerk nun zum 1. Januar 2016 technischen Standards auf weitere Teilberei- in Kraft treten. Die weitere Rechtsetzung lässt che der Solvency-II-Richtlinie auszuweiten, als sich Grafik 11, Seite 119 entnehmen. zunächst vorgesehen. Ein Beispiel hierfür ist der technische Standard zu den Prozessen bei 1.1.1 Omnibus II der Entscheidungsfindung, der Kalkulation oder der Rücknahme eines Kapitalzuschlages (zeit- Am 13. November 2013 erzielten die Trilog- liche Darstellung siehe Grafik 11, Seite 119).2 parteien eine Übereinkunft über die Omni- Daneben konkretisiert sie spezifische Aufgaben bus-II-Richtlinie, mit der die bestehende Sol- von EIOPA, etwa die der regelmäßigen Ver- vency-II-Richtlinie geändert werden soll. Die Änderung ist erforderlich, um die Aufgaben und 2 1 RL 2009/138/EG, ABl. EU L 335, S. 1 ff. Einige Befugnisse wurden bereits mit der Omnibus-I- Richtlinie (RL 2010/78/EU, ABl. EU L 331/120, S. 1 ff.) übertragen. IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 119 Grafik 11 Weitere Rechtsetzung bis zur Einführung von Solvency II Q4 2013 Q1 2014 Q2 2014 Q3 2014 Q4 2014 Q1 2015 Q2 2015 Q3 2015 Q4 2015 Start S II Solvency-II-Richtlinie Politische Einigung Votum Veröffentlichung Europäisches Parlament Delegierte Rechtsakte Vorbereitung des ersten Entwurfs Entwurf verfügbar Vorlage Europärisches Parlament Ende der Einspruchsfrist Technische Spezifikationen Fertigstellung Technische Standards Start der öff. Ende der öff. Aufarbeitung Konsultation Konsultation der Ergebnisse Verabschiedung und Übermittlung an Europäische Kommission Verabschiedung durch Europäische Kommission Leitlinien Abkürzung: Q = Quartal Start der öff. Ende der öff. Aufarbei- Verabschiedung Konsultation Konsultation tung der Ergebnisse Quelle: BaFin öffentlichung von technischen Informationen Guarantee Assessment“, Seite 120). Dieses zur Rückstellungsbewertung. Auch überträgt Maßnahmenpaket regelt, wie die Unterneh- sie EIOPA die Zuständigkeit, streitige Angele- men aus Aufsichtssicht ihr Versicherungsge- genheiten zu schlichten, was insbesondere die schäft mit langfristigen Garantien zu behandeln Gruppenaufsicht betrifft. EIOPA kann nun auch haben. Das LTG-Paket sieht eine frühzeitige in Fällen angerufen werden, in denen bisher kla- Extrapolation der Zinskurve zur Bewertung re Letztentscheidungsregeln für die Solo- oder der Rückstellungen und die Möglichkeit vor, Gruppenaufseher vorgesehen waren. Weiterhin ein Matching Adjustment auf die Zinskurve im werden die der Europäischen Kommission in der Falle gematchter Bestände anzuwenden. Unter Solvency-II-Richtlinie übertragenen Befugnisse, gematchten Beständen versteht man ein Port- die noch auf der Rechtslage des Nizza-Vertrages folio von Kapitalanlagen, das einem bestimmten basieren, an den Lissabon-Vertrag angepasst. Bestand an Verträgen bzw. Verpflichtungen Die Europäische Kommission erhält das Recht, zugeordnet wird. Darüber hinaus soll eine Vola delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Ver- tilitätsanpassung im Falle steigender Spreads trags über die Arbeitsweise der Europäischen an den Finanzmärkten prozyklische Effekte Union (AEUV) bzw. Durchführungsrechtsakte verhindern. Das LTG-Paket enthält Übergangs- nach Artikel 291 AEUV zu erlassen.3 maßnahmen zur Bewertung von Rückstellungen IV V und ermöglicht so einen fließenderen Wechsel in Im Zuge der Verhandlungen zur Omnibus-II- das neue Solvenzsystem. Es verlängert zudem Richtlinie haben die Trilogparteien inhaltliche die Wiederherstellungsfrist zur Bedeckung der Änderungen aufgenommen und sich auf die Solvenzkapitalanforderungen in außergewöhn Ausgestaltung eines Long-Term-Guarantee lichen Situationen. (LTG)-Pakets geeinigt, das zuvor in einer Studie überprüft worden war, dem Long Term Gua- Nach der Einigung über die Omnibus-II-Richt- rantee Assessment (s. Infokasten „Long Term linie trat am 19. Dezember 2013 die Quick- VI Fix-2-Richtlinie 4 in Kraft. Sie verschiebt den Diese treten an die Stelle der früheren Durchführungsmaßnahmen. 4 RL 2013/58/EU ABl. EU, L 341, S. 1 ff. Anhang 3 120 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Long Term Guarantee Assessment Das Long Term Guarantee Assessment (LTGA), das EIOPA 2013 durchgeführt hat, befasste sich mit den Inhalten des Maßnahmenpakets, das die Trilogparteien in den Omnibus-II-Verhandlungen vorgeschlagen haben und das die Probleme bei der Bewertung langfristiger Verpflichtungen unter Solvency II lösen soll. Hintergrund ist, dass die Einführung von an Marktwerten orientierten Bewertungsmodellen den Versicherungsunternehmen, die ihren Kunden langfristige Zinsgarantien gewährt haben, aufgrund des gegenwärtig niedrigen Zinsumfelds Schwierigkeiten bereitet. Die Studie sollte darstellen, wie sich die verschiedenen geplanten Maßnahmen auf folgende Ziele auswirken: den Verbraucherschutz, eine effektive und effiziente Aufsicht, die Finanzstabilität, die Solvabilität, den Wettbewerb und langfristige Investitionen. Ebenso sollte sie zeigen, welche An- reize für ein gutes Risikomanagement bestehen und wie groß der Implementierungsaufwand ist. Anfang 2013 führten die Unternehmen die Studie durch, die sowohl quantitative als auch qualitative Elemente enthielt. Die BaFin organisierte den Ablauf für den deutschen Markt, indem sie die Ergebnisse in Zusammenarbeit mit EIOPA validierte und analysierte. Aus Sicht der BaFin stellte sich in der Studie heraus, dass das Zinstransitional, eine Übergangsregelung für die Anwendung der Zinsstrukturkurve zur Abzinsung, das effektivste Instrument ist, um das Solvency-II-Bewertungsmodell an die Besonderheiten des langfristigen Geschäfts mit Garantien anzupassen. Zusätzlich zum Bericht, den EIOPA im Juli 2013 an die Kommission übergab, veröffentlichte die BaFin eine auf den deutschen Markt bezogene Darstellung der Ergebnisse.6 Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die In allen Amtssprachen der Europäischen Union Solvency-II-Richtlinie in nationales Recht umge- liegen damit nun Anforderungen zu den The- setzt haben müssen, auf den 31. März 2015 und men Governance-System, vorausschauende legt den Startpunkt für das neue Aufsichtssys- Prüfung der eigenen Risiken (Forward Looking tem auf den 1. Januar 2016 fest. Assessment of Own Risk – FLAOR, s. Infokasten „ORSA/FLAOR“, Seite 121), Berichterstattung und Vorantragsphase für Interne Modelle vor. 1.1.2 Vorbereitung auf Solvency II Die Leitlinien sind an die nationalen Aufsichtsbe- Die BaFin wird sich weiterhin auf die neuen hörden adressiert und seit dem 1. Januar 2014 Anforderungen des künftigen Aufsichtsregimes anwendbar. Sie dienen dazu, eine harmonisierte vorbereiten, unter anderem über das BaFin-in- Vorbereitung der Unternehmen und der Auf- terne Solvency-II-Projekt, das 2011 startete. sichtsbehörden auf die neuen Anforderungen in Daneben wird sie weitere Vorbereitungsmaßnah- den Teilgebieten von Solvency II sicherzustel- men treffen, die sich daraus ergeben, dass Teil- len, die nicht noch maßgeblich durch die Omni- bereiche von Solvency II vorgezogen werden. bus-II-Richtlinie oder die delegierten Rechtsakte 5 EIOPA-Leitlinien zur Solvency-II-Richtlinie beeinflusst werden.6 In Reaktion auf die Verschiebung des Starts von Außerdem plant die BaFin ab Mitte 2015 einen Solvency II auf den 1. Januar 2016 veröffent- freiwilligen Testlauf für die quantitative und die lichte EIOPA nach einer dreimonatigen öffent narrative Solvency-II-Berichterstattung. Dazu lichen Konsultation am 31. Oktober 2013 Vorbe- sollen die Unternehmen Teile der später jährlich reitungsleitlinien. und vierteljährlich vorzulegenden Informationen bei der BaFin einreichen. 5 Vgl. Jahresbericht 2012, S. 84 f. 6 http://www.bafin.de/dok/3998596 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 121 ORSA / FLAOR Zu den Teilgebieten von Solvency II, die durch die EIOPA-Leitlinien vorgezogen werden, zählen Elemente des ORSA. In der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solvency Assessment – ORSA) beurteilen die Unternehmen alle geschäftseigenen Risiken und ermitteln den sich daraus ergebenden Kapitalbedarf. Dies erfolgt aus einer vorausschauenden, mehrjährigen Sicht. Die Unternehmen müssen für die Zukunft darlegen, welche Auswirkungen ihre strategischen Entscheidungen auf ihren Kapitalbedarf haben. Damit verbindet der ORSA das Risiko- und das Kapitalmanagement stärker miteinander. Mit der vorausschauenden Prüfung der unternehmenseigenen Risiken (Forward Looking Assessment of Own Risk – FLAOR) zieht EIOPA teilweise bereits die praktische Ausführung von Solvency II durch die betroffenen Unternehmen und Gruppen während der Vorbereitungsphase vor: Als ersten Teil sollen alle Unternehmen die vorausschauende Beurteilung der eigenen Risiken im Jahr 2014 durchführen, die beiden anderen Teile sollen einige Unternehmen 2015 durchführen. Über das Ergebnis der Beurteilungen berichten sie an die Aufsichtsbehörden. Mit der Veröffentlichung der Vorbereitungsleitli- Vorbereitung auf Solvency II dienen und noch nien wurde der Comply-or-Explain-Mechanismus nicht der derzeitigen Rechtslage entsprechen. in Gang gesetzt. Im Rahmen dieses Mechanis- In den Jahren 2014 und 2015 wird sie aber mus waren die nationalen Aufsichtsbehörden darauf hinwirken, dass die Unternehmen sich wie die BaFin verpflichtet, innerhalb von zwei angemessen vorbereiten und die vorgesehenen Monaten gegenüber EIOPA zu jeder einzelnen Änderungen schrittweise implementieren. Ziel Leitlinie zu erklären, ob sie beabsichtigen, diese ist, dass die Unternehmen alle Anforderungen anzuwenden oder nicht. von Solvency II ab dem 1. Januar 2016 vollstän- Gap-Analyse der BaFin dig erfüllen. Die BaFin meldete EIOPA zu allen Vorbereitungs- Umsetzungsfahrplan der BaFin leitlinien, dass sie die Leitlinien entweder bereits Zum Start der Vorbereitung auf Solvency II gab anwendet oder beabsichtigt, diese anzuwenden. die BaFin Ende 2013 den Unternehmen bekannt, Soweit erforderlich und möglich, wird die BaFin wie sie die Vorbereitungsleitlinien in den nächs- ihre bisherige Verwaltungspraxis ändern. ten zwei Jahren umzusetzen gedenkt. Anfang IV November 2013 veröffentlichte die BaFin die Die BaFin führte schon vor der Verabschiedung Erläuterungstexte zu den Vorbereitungsleitlinien der Vorbereitungsleitlinien eine Gap-Analyse in deutscher Sprache. Diese unterliegen, anders durch, um zu ermitteln, welche der Leitlinien als die Leitlinien selbst, nicht einer Überset- bereits nach aktueller Rechtslage in Deutsch- zungsverpflichtung durch EIOPA, enthalten aber land anwendbar sind. Damit bereitete sie zum wichtige Informationen, um die Leitlinien richtig einen die Comply-or-Explain-Antworten gegen- zu verstehen. Am 20. Dezember 2013 veröf- über EIOPA vor und legte zum anderen fest, fentlichte die BaFin auf ihrer Website, was sie in wie sie in der Praxis mit den Leitlinien umgeht: der Vorbereitungsphase von den Unternehmen Soweit die Unternehmen die Ziele der Leitlinien erwartet, und erläuterte ihre Vorgehensweise in nicht einhalten, die national bereits geltender dieser Phase.7 V VI Rechtslage entsprechen, führt dies zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen. Die BaFin kann von den Unternehmen aber nicht verlangen, die An7 http://www.bafin.de/dok/4575026 Anhang forderungen der Leitlinien einzuhalten, die der 122 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Bis Mitte 2015 wird die BaFin nach und nach zu 15 Themenblöcken, die sich aus den insgesamt 192 Vorbereitungsleitlinien ergeben, nähere Erläuterungen veröffentlichen und den betroffenen Unternehmen mitteilen, was sie von ihnen zu den jeweiligen Themen erwartet. Diese Erläuterungen sollen den Unternehmen bei ihrer Vorbereitung helfen. Sie sind in Dialogphasen mit den Unternehmen eingebettet, die es ihnen ermöglicht, Einfluss auf den Inhalt der geplanten Erläuterungen zu nehmen und diese auch nachträglich zu kommentieren. Die BaFin wird die Erläuterungen in Rundschreiben veröffentlichen und dabei die eingegangenen Kommentare und praktischen Erfahrungen der Vorbereitungsphase beim Start von Solvency II berücksichtigen. Im Anschluss an die Veröffentlichungen sollen die Unternehmen jeweils den aktuellen Sachstand mitteilen und die BaFin über ihre Vorbereitungen in den betroffenen Bereichen informieren. Dies ermöglicht der BaFin-Konferenz zu Solvency II Am 14. November 2013 hatte die BaFin ins Rheinische Landesmuseum zur fünften Solvency-II-Konferenz eingeladen. Unter dem Motto „Weitere Schritte auf dem Weg zu Solvency II“ diskutierten Vertreter aus der Versicherungswirtschaft, der BaFin, des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und von EIOPA über die anstehenden Herausforderungen von Solvency II. Nachdem auf der vorausgegangenen Konferenz die Folgen der absehbaren Verschiebung von Solvency II im Fokus standen, sprachen sie diesmal – nach dem politischen Kompromiss der Trilogparteien zur Omnibus-II-Richtlinie in der Nacht vom 13. November 2013 – konkret über die Vorbereitungsphase bis 2016. Dazu gehörten Themen wie der Zeitplan für die noch fehlenden rechtlichen Grundlagen und deren Umsetzung auf europäischer und nationaler Ebene. BaFin nachzuhaken, wenn Unternehmen keine ausreichenden Vorkehrungen für die rechtzeitige Einhaltung der Solvency-II-Anforderungen treffen. Für die übrigen Teile der vorausschauenden Beurteilung der eigenen Risiken sowie für die Be- Im Jahr 2014 unterstützt die BaFin die Solven- richterstattung nach Solvency II gegenüber der cy-II-Unternehmen dadurch, dass sie die techni- Aufsichtsbehörde gibt es aktuell keine verbind- schen Spezifikationen übersetzt, die EIOPA für liche Rechtsgrundlage. Hierbei setzt die BaFin quantitative Anforderungen von Solvency II auf eine freiwillige Teilnahme der Unternehmen herausgibt. Sie sind für die Umsetzung des und spricht dabei alle künftigen Solvency-II- Berichtswesens in der Vorbereitungsphase von Unternehmen an: Es liegt im eigenen Interesse elementarer Bedeutung. Soweit erforderlich, der betroffenen Versicherer, diese M öglichkeit wird die BaFin sie mit zusätzlichen Erläuterun- einer besseren Vorbereitung auf das neue gen ergänzen, um nationalen Besonderheiten Aufsichtsregime zu nutzen und eventuelle Rechnung zu tragen. Schwachpunkte rechtzeitig zu identifizieren und zu adressieren. Die BaFin erwartet von allen Unter dem Stichwort Risikotragfähigkeitskonzept verlangt die BaFin im Jahr 2014 von allen betroffenen Unternehmen eine Teilnahme. vabilitätsbedarfs. Auch die dazugehörige Be- Fortführung der Vorantragsphase für Interne Modelle richterstattung an die Aufsichtsbehörde ist Auch im Jahr 2013 unterzog die BaFin die Voran- grundsätzlich nicht neu, sondern bereits jetzt tragsphase für Interne Modelle nach Solvency II Teil der von den Unternehmen vorzulegenden fortgesetzt. Sie hat die Internen Modelle von internen Risikoberichterstattung. Die BaFin sieben Unternehmen bzw. Unternehmensgrup- erwartet hierbei von allen in den Anwendungs- pen Vorprüfungen. Hierzu eruierten die Prüfer bereich von Solvency II fallenden Unternehmen, der BaFin bei den Unternehmen den Umset- die zusätzlich hinzukommenden Anforderungen zungsstand und damit die Antragsreife des an Prozesse, Abläufe und die Berichterstattung jeweiligen Internen Modells. Sofern die Prüfer ab 2014 zu berücksichtigen. einen stabilen und hohen Reifegrad feststellten, Unternehmen eine Beurteilung des Gesamtsol- IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 123 können sich die Prüfungen künftig auf wesent- Arbeitskreis Interne Modelle liche Modelländerungen fokussieren, wenn die Der Arbeitskreis Interne Modelle (AKIM) ist ein Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfül- Forum, zu dem die BaFin Vertreter der Unter- len. Davon abgesehen werden die Prüfungen der nehmen einlädt. Der AKIM wird von der BaFin Vorantragsphase im kommenden Jahr voraus- geleitet und dient dem Informationsaustausch sichtlich von den EIOPA-Leitlinien geprägt sein. zwischen der Aufsicht, den Versicherungs- Diese regeln unter anderem, wie die Zusam- unternehmen und dem Gesamtverband der menarbeit in den Aufsichtskollegien zu gestal- Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV). ten ist. Dies betrifft zum Beispiel die Frage, wie Im Jahr 2013 tagte der AKIM nur einmal, weil die Aufgaben unter den beteiligten zuständigen sich der politische Einigungsprozess zur Om- Aufsichtsbehörden verteilt oder wie zuständige nibus-II-Richtlinie verzögert hatte. In dieser Behörden von Drittstaaten einzubeziehen sind. Veranstaltung sprachen die Teilnehmer darüber, Die Leitlinien zielen im Sinne der prinzipienba- dass EIOPA beabsichtigt, den Antragsprozess sierten Aufsicht nach Solvency II primär darauf für Interne Modelle zu harmonisieren. Dies soll ab, dass sich die zuständigen Aufsichtsbehörden durch ein in ganz Europa eingesetztes Tem- eine Meinung darüber bilden sollen, in welcher plate erfolgen, das eine Dokumentationsüber- Art und Weise die Unternehmen die Anforderun- sicht gibt. Die Mitglieder des AKIM stehen dem gen an Interne Modelle umsetzen. Die Leitlinien Vorschlag, den die BaFin dazu entwickelt hat, geben hierfür einen Rahmen vor. positiv gegenüber. Drei Fragen an ... Felix Hufeld, Exekutivdirektor Versicherungsund Pensionsfondsaufsicht Welche Themen haben Sie 2013 am meisten beschäftigt? Was ist die spannendste Aufgabe 2014? XX Es gibt eine ganze Reihe bedeutender Themen. Welches davon das spannendste ist, ist schwer zu sagen und muss sich erst noch zeigen. In jedem Fall wird uns die Phase der Vorbereitung auf Solvency II 2014 und auch 2015 stark beschäftigen. Im Sommer 2014 werden wir bei den Lebensversicherern untersuchen, wie sich die Eigenmittel-Ausstattung unter Solvency-II-Bedingungen und damit die Wirkung des Long-Term-Guarantee-Package darstellt. Daneben müssen wir uns wegen der niedrigen Zinsen intensiv mit der Frage auseinandersetzen, wie die Risikotragfähigkeit der Lebensversicherung weiter gestärkt werden kann. Das dient dem Schutz aller Versicherungsnehmer. Gerade im Verbraucherschutz möchte ich das Profil der Versicherungsaufsicht weiter schärfen. IV V Wofür stehen Sie? XX Für eine Aufsicht, die Sachkunde, Lösungsorientierung, Verlässlichkeit und einen gesunden Schuss Pragmatismus vereint und die, wenn es angezeigt ist, auch hart durchgreifen kann. VI Anhang XX Ganz klar Solvency II in allen seinen Facetten, vor allem die Verhandlungen zur Omnibus-II-Richtlinie und das Long-Term-Guarantee-Package, also die Maßnahmen zur besseren Abbildung langfristiger Garantien. Daneben ist natürlich das anhaltende Niedrigzinsniveau zu nennen, das vor allem Lebensversicherer, aber auch uns Aufseher in hohem Maße fordert. 124 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds EIOPA-Studie zur aufsichtlichen Praxis während der Vorantragsphase Im Jahr 2012 hat EIOPA in einer vergleichenden Analyse ermittelt, wie die einzelnen nationalen Aufsichtsbehörden in der Vorantragsphase vorgehen. Im Abschlussbericht „Peer Reviews on Pre-application of Internal Models for NSAs and Colleges – Final Report“ vom Juli 2013 bescheinigt EIOPA den nationalen Aufsichtsbehörden ein gutes Vorgehen auf dem sehr komplexen Gebiet der Modellprüfungen, wenn auch einige Details verbessert werden könnten. So sollen insbesondere das Vorgehen und die Anforderungen der einzelnen europäischen Mitgliedstaaten harmonisiert werden. EIOPA wird im Jahr 2014 die Entwicklungen auf diesem Gebiet weiter verfolgen. 1.2 Betriebliche Altersversorgung 1.2.1 G eplante Änderung der EbAV-R icht linie Die Europäische Kommission beabsichtigt, die Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-Richtlinie) zu ändern. Ziel ist es, die Geschäftsorganisation und Transparenz der Einrichtungen der betrieblichen Al- Ganzheitliche Bilanz Das Konzept der ganzheitlichen Bilanz (Holistic Balance Sheet – HBS) entwickelte EIOPA auf Bitten der Europäischen Kommission zur Stellungnahme (Call for Advice) zur Überarbeitung der EbAV-Richtlinie. Sie veröffentlichte es im Jahr 2012 als Teil ihrer Antwort an die Europäische Kommission. Die HBS berücksichtigt neben dem Vermögen und den Verpflichtungen der EbAV weitere Mechanismen, die dazu dienen, Verpflichtungen abzusichern. Darunter fallen Verpflichtungen des Arbeitgebers, im Bedarfsfall weitere Mittel zur Verfügung zu stellen, sowie Pensionssicherungseinrichtungen wie der deutsche Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG). Die HBS wird aus Sicht der Versorgungsberechtigten und Leistungsempfänger aufgestellt, um so alle Sicherheitsmechanismen berücksichtigen zu können. Sie wendet marktkonsistente Bewertungsverfahren an und soll grundsätzlich für alle Arten von EbAV und alle Zusageformen anwendbar sein. Das heißt, dass sie sowohl für Beitrags- als auch für Leistungszusagen anwendbar sein soll, unabhängig davon, ob die EbAV oder der Arbeitgeber eine zugesagte Leistung garantiert. tersversorgung (EbAV) zu verbessern. Die Frage der Solvabilität der EbAV wird nicht behandelt. Der ursprünglich für Herbst 2013 angekündigte Entwurf wurde am 27. März 2014 vorgelegt. 1.2.2 A uswertungsbericht von EIOPA zur QIS-EbAV Derzeit ist noch unklar, ob das theoretische Konzept der HBS in der Praxis realisiert und sinnvoll für die Beaufsichtigung von EbAV verwendet werden kann. Daher arbeitet EIOPA weiterhin daran, die offenen Fragen der HBS zu beantworten. EIOPA veröffentlichte am 4. Juli 2013 den endgültigen Bericht über die Quantitative Auswirkungsstudie (Quantitative Impact Study – QIS) künftige aufsichtsrechtliche Eigenmittel-Anfor- für EbAV (Report on QIS on IORPs). Bereits im derungen für EbAV auswirken würden, zu denen April 2013 hatte EIOPA einen vorläufigen Bericht in Deutschland Pensionskassen und Pensions- publiziert (QIS on IORPs Preliminary Results for fonds gehören. EIOPA legte den Berechnungen the European Commission). der QIS marktkonsistente Bewertungsverfahren zugrunde und nutzte das Konzept der ganzheit- Von Oktober bis Dezember 2012 führte EIOPA lichen Bilanz (Holistic Balance Sheet – HBS). die QIS durch. Die Studie sollte zeigen, wie sich Es berücksichtigt auch Möglichkeiten der Leis- verschiedene Ansätze für die Berücksichtigung tungsanpassung und Sicherheitsmechanismen von Sicherheits- und Anpassungsmechanismen (s. Infokasten „Ganzheitliche Bilanz“). und für die Bewertung der Bilanzposten auf zu- IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Der endgültige Bericht über die Ergebnisse der QIS enthält auch ein Kapitel, in dem die bestehenden Pensionssicherungseinrichtungen und 125 1.3 A ufsicht über systemrelevante Versicherungsunternehmen QIS analysiert werden. Dies ist von besonderer 1.3.1 S ystemrelevanz von Versicherungsunternehmen Bedeutung, weil Deutschland mit dem Pen- Der Finanzstabilitätsrat FSB (Financial Stability sions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) über Board) hat am 18. Juli 2013 erstmals eine Liste eine bewährte und leistungsfähige Pensions mit global systemrelevanten Versicherungs- sicherungseinrichtung verfügt. Der PSVaG deckt unternehmen (Global Systemically Important unter anderem die über Pensionsfonds durchge- Insurers – G-SIIs) veröffentlicht. Unter den führte betriebliche Altersversorgung ab. neun aufgeführten Unternehmen findet sich deren Auswirkungen auf die Ergebnisse der auch eine deutsche Versicherungsgruppe, die Der Bericht zeigt, dass aufsichtsrechtliche Allianz. Die Methodologie, mit der die G-SIIs Regelungen auf der Grundlage der ganzheit- identifiziert wurden, hatte die Internationale lichen Bilanz in mehreren Mitgliedstaaten zu Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehör- Problemen führen könnten. Dies ist auch darauf den IAIS (International Association of Insuran- zurückzuführen, dass einheitliche europäische ce Supervisors) zusammen mit den nationalen Regelungen die großen Unterschiede zwischen Aufsichtsbehörden entwickelt. Dies erfolgte im den EbAV in verschiedenen Mitgliedstaaten der- Rahmen des vom FSB koordinierten Projekts zeit kaum sachgerecht abbilden können. zur Regulierung von global systemrelevanten Finanzinstituten. 1.2.3 Arbeiten von EIOPA zu Säule 1 Darüber hinaus hat die IAIS ein Rahmenwerk EIOPA befürwortet grundsätzlich das Konzept (Framework of Policy Measures) für die aufsicht- der ganzheitlichen Bilanz und die damit verbun- liche Behandlung von G-SIIs erarbeitet. Ihre dene marktkonsistente Bewertung und risiko Vorgaben betreffen drei Bereiche: orientierte Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen. Im Bericht zur QIS für EbAV führte EIOPA jedoch aus, dass zahlreiche inhaltliche —— verbesserte Gruppenaufsicht, —— Sanierungs- und Abwicklungsplanung gemäß Fragen geklärt werden müssten, bevor das Kon- den Vorgaben der Key Attributes of Effective zept der ganzheitlichen Bilanz gegebenenfalls Resolution Regimes des FSB sowie als Grundlage für zukünftige europarechtliche IV —— höhere Verlustabsorption. Solvabilitätsregeln verwendet werden könnte. Der Gruppenaufseher eines G-SIIs soll direkBereits 2013 führte EIOPA daher eine öffentliche te Befugnisse gegenüber Holdingunternehmen Konsultation durch, um weitere Informationen erhalten und diese überwachen. G-SIIs sollen zu möglichen Ansätzen zur Bewertung der Ar- einen Plan zum Management des systemischen beitgeberunterstützung (Sponsor Support) zu Risikos (Systemic Risk Management Plan – erhalten. Zudem legte EIOPA in ihrem Arbeits- SRMP) entwickeln und implementieren. Hierzu programm für 2014 fest, dass sie intensiv daran nimmt der Gruppenaufseher Stellung, nachdem arbeiten wird, offene Fragen im Zusammenhang er die anderen beteiligten Aufsichtsbehörden mit verschiedenen Aspekten und Posten der konsultiert hat. Außerdem müssen die G-SIIs ganzheitlichen Bilanz zu beantworten. Liquiditätsrisiken und deren Management selbst V einschätzen, um den Gruppenaufsehern die gruppenweite Überwachung von Liquiditätsplanung und -management zu ermöglichen. VI Nach dem Rahmenwerk der IAIS soll der Gruppenaufseher eines G-SIIs eine KrisenmanageAnhang mentgruppe (Crisis Management Group) einrich- 126 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds ten, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. den Versicherungsverträgen. Daher bedarf es Alle als G-SIIs identifizierten Versicherungs- versicherungsspezifischer Sanierungs- und gruppen sollen zudem Sanierungspläne (Re- Abwicklungsmaßnahmen, wie dies zum Beispiel covery Plans) erarbeiten, während die Grup- Bestandsübertragungen oder Sicherungseinrich- penaufseher eines G-SIIs federführend einen tungen darstellen. Vorausschauende Aufsicht Abwicklungsplan (Resolution Plan) entwickeln heißt nicht nur, Risiken frühzeitig zu erkennen, und in Abstimmung mit der Krisenmanagement- sondern ihnen nach Möglichkeit auch rechtzei- gruppe finalisieren. tig aufsichtlich begegnen zu können, damit die Belange der Versicherten und die Finanzstabili- Um die Verlusttragfähigkeit von G-SIIs zu stär- tät gewahrt bleiben. Daher prüft die Versiche- ken (Higher Loss Absorption Capacity), sieht rungsaufsicht, ob und wie bereits bestehende das IAIS-Rahmenwerk zudem Kapitalzuschläge aufsichtliche Eingriffsmöglichkeiten weiter ange- für nichttraditionelle und versicherungsfremde passt werden müssen. Aktivitäten vor.8 Im Januar 2019 sollen die Unternehmen, die 2017 als G-SII bestimmt wer- Die vom FSB veröffentlichten „Key Attributes of den, zum ersten Mal die neuen Anforderungen Effective Resolution Regimes for Financial Insti- an die Verlusttragfähigkeit erfüllen. Im Zusam- tutions“ zur Behandlung von systemrelevanten menhang mit der Umsetzung der IAIS-Vorga- Finanzinstituten gelten nicht nur für die bereits ben analysiert die BaFin, ob und wie geltende identifizierten G-SIIs, sondern für alle Versiche- Gesetze angepasst werden sollten, etwa das rer, die von der jeweiligen Aufsichtsbehörde als Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). systemrelevant eingestuft werden. Die weltweit als G-SIIs identifizierten Versicherer sollen Rückversicherer sind auf der FSB-Liste der- neben dem Plan zum Management des systemi- zeit nicht zu finden. Die IAIS unterzieht sie bis schen Risikos bis Ende 2014 auch einen Sanie- Mitte 2014 einer weiteren Analyse, und das FSB rungsplan erstellen. Des Weiteren ist bis dahin entscheidet voraussichtlich danach, ob sie sys- unter Federführung der Gruppenaufseher ein temrelevant sind. Auf nationaler Ebene prüft die Abwicklungsplan für jedes G-SII zu entwickeln. BaFin derzeit, ob es darüber hinaus auch rein Die Analysen in diesem Kontext führen dazu, national systemrelevante Versicherungsunter- dass sich Unternehmen und Aufsicht intensiv nehmen gibt. mit Auswirkungen und Gegenmaßnahmen zu denkbaren Krisenszenarien auseinandersetzen, 1.3.2 Weiterentwicklung vorausschauender Instrumente die das jeweilige Unternehmen treffen könnten. Die Erkenntnisse hieraus müssen die Unternehmen in ihrem Risikomanagement berück- Für die Aufsicht ist es wichtig, auch mit Blick auf sichtigen. Die BaFin wird die Ergebnisse in ihre die Diskussion zur Systemrelevanz von Versi- Aufsichtstätigkeit einbeziehen. cherern, potenzielle Risiken so frühzeitig wie möglich zu erkennen und ihr Handeln an diesen Um makroprudenzielle Risiken besser beurteilen Erkenntnissen auszurichten. Dies betrifft sowohl zu können, hat der Gesetzgeber den Sachver- die mikroprudenzielle Aufsicht als auch potenti- stand von Deutscher Bundesbank, BMF, BaFin elle makroprudenzielle Entwicklungen. und der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) im Ausschuss für Finanzstabili- Anders als bei Banken stehen bei Versiche- tät (AFS) gebündelt.9 Dort werden Entwicklun- rern dabei nicht Fragen der Liquidität und gen frühzeitig besprochen und bewertet. Wenn des Handels untereinander im Fokus, sondern nötig, wird der AFS Warnungen oder Empfehlun- Risikoaspekte sowie der Wert und die Struktur gen aussprechen. der Vermögensanlagen und damit die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus 8 Vgl. Kapitel IV 1.4. 9 Vgl. Kapitel II 2.1. IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 127 1.4 B essere Verlusttragfähigkeit von G-SIIs IAIS daher zunächst einheitliche Basiskapitalan- Die IAIS zielt darauf ab, dass international welche als erster Schritt zur Entwicklung eines tätige Versicherungsunternehmen eine bessere umfassenderen, risikobasierten Kapitalstan- Verlusttragfähigkeit aufweisen. Bis 2015 soll die dards dienen, dem Insurance Capital Standard IAIS hierzu Implementierungsdetails ausarbei- (ICS). Der ICS wird von der IAIS bis Ende 2016 forderungen (Basic Capital Requirement – BCR), ten. Hierzu wird sie einheitliche Grundlagen ent- entwickelt, soll über das „Common Framework wickeln, die die Anforderungen an eine höhere for the Supervision of Internationally Active Verlusttragfähigkeit (Higher Loss Absorbency – Insurance Groups“ (ComFrame, s. Infokasten HLA) definieren und eine bessere Vergleichbar- „Einheitliches Rahmenwerk ComFrame“) global keit ermöglichen. Bis Ende 2014 erarbeitet die gültig sein und 2019 in Kraft treten. Der ICS soll langfristig anstelle des BCR Grundlage für die verbesserte Verlusttragfähigkeit sein. Die Anforderungen an die bessere Verlusttragfähig- Einheitliches Rahmenwerk ComFrame keit befinden sich noch im Entwicklungsstadi- Das “Common Framework for the Supervision of Internationally Active Insurance Groups” (ComFrame) der IAIS ist ein Rahmenwerk, das sich sowohl an große international aktive Versicherungsgruppen (Internationally Active Insurance Groups – IAIGs) als auch an deren Aufsichtsbehörden richtet. Es beinhaltet Anforderungen, die der hohen Komplexität und der ausgeprägten Internationalität der IAIGs besser Rechnung tragen. Dies umfasst ein breites Spektrum an Anforderungen, von Governance über Risikomanagement bis zur Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden. Hierzu baut C omFrame auf den globalen Prinzipien der IAIS zur Versicherungsaufsicht, den „Insurance Core Principles“ (ICPs) auf und erweitert diese für die IAIGs. Das Inkrafttreten ist auch hier für Anfang 2019 geplant. 1.5 Verordnungen 1.5.1 Überschussverordnung Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflege versicherung vom 23. Oktober 2012 (Pflege- Neuausrichtungs-Gesetz, PNG) wurden auch Vorschriften zur geförderten Pflegevorsorge in das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) aufgenommen. Gemäß § 81d Absatz 1 VAG liegt in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ein Missstand vor, IV der die Belange der Versicherten gefährdet, wenn keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung durch den Krankenversicherer erfolgt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung eines Kranken- V versicherungsunternehmens nicht dem nach § 81d Absatz 3 VAG durch Rechtsverordnung festgelegten Zuführungssatz entspricht.10 Der Zuführungssatz für die geförderte Pflegevorsorge wird in der Überschussverordnung (ÜbschV) festgelegt werden und soll 80 % des Rohüberschusses betragen, der aus der geförderten VI 10 Dies gilt jeweils getrennt für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG, die private Pflegepflichtversicherung im Sinne des § 12f VAG und die geförderte Pflegevorsorge im Sinne des § 12f VAG. Anhang Anfang 2014 hat die IAIS begonnen, ComFrame im Entwurfsstadium in der Praxis zu erproben. Diese Auswirkungsstudie richtet sich an Aufseher und international aktive Versicherungsgruppen, die auf freiwilliger Basis im Rahmen einer Stichprobe teilnehmen. Die IAIS wird das Rahmenwerk bei Bedarf anpassen. Der Auswirkungsstudie ging eine Entwicklungsphase voraus, die 2010 begonnen hatte. Zuletzt hat die IAIS ComFrame vom 18. Oktober bis 16. Dezember 2013 öffentlich konsultiert. Die IAIS plant, ComFrame im Jahr 2018 final zu verabschieden. Danach werden die nationalen Aufsichtsbehörden beginnen, das Rahmenwerk umzusetzen. um und sollen bis Ende 2015 definiert werden. 128 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Pflegevorsorge erzielt wird. Die ÜbschV wird 1.5.4 Anlageverordnung entsprechend angepasst und soll noch in die- Am 22. Juli 2013 ist das Gesetz zur Umsetzung sem Jahr erlassen werden. der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – Bei dieser Gelegenheit wird in der ÜbschV auch AIFM-UmsG) in Kraft getreten. Mit dem AIFM- die Zuteilung der Zinsüberschüsse aufgrund un- UmsG wurde das Investmentgesetz (InvG) terschiedlicherer Rechnungszinsen im Bestand aufgehoben und durch das Kapitalanlagege- der Krankenversicherungsunternehmen konkre- setzbuch (KAGB) ersetzt. Das KAGB beinhaltet tisiert. sowohl die Regelungen der AIFM-Richtlinie11 als auch die bisher im InvG enthaltenen Regelungen, die die OGAW-Richtlinie umsetzen.12 1.5.2 Kapitalausstattungs-Verordnung und Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung Das Inkrafttreten des KAGB erfordert, dass die Am 21. August 2013 ist die Verordnung zur Vermögens von Versicherungsunternehmen Änderung der Kapitalausstattungsverordnung (Anlageverordnung – AnlV) geändert wird. Da (KapAusstV) und der Rückversicherungs-Kapi- das KAGB komplex ist und inhaltlich weiter geht talausstattungs-Verordnung (RückKapV) ver- als zuvor bestehende Regelungen, lassen sich abschiedet worden. Die Verordnung enthält die bisherigen Bezüge in der AnlV nicht gänz- Regelungen, die den Mindestbetrag des Garan- lich vom InvG auf das KAGB übertragen. Das tiefonds sowie die Schwellenwerte für den Bei- KAGB umfasst neben offenen auch geschlosse- tragsindex und den Schadenindex erhöhen. Die ne Investmentvermögen und unterscheidet sich angepassten Beträge waren bereits am Tag nach strukturell vom InvG. Die Änderungen betreffen der Verkündung anzuwenden. Die Änderungs- insbesondere Nr. 15 bis 17 des § 2 Absatz 1 verordnung war erforderlich, weil die Europäi- AnlV. Darüber hinaus werden auch andere An- sche Kommission die Werte heraufgesetzt hatte. lageklassen der AnlV, beispielsweise Nr. 13 und Verordnung über die Anlage des gebundenen 14c des § 2 Absatz 1 AnlV tangiert. Die Ände- 1.5.3 Versicherungsberichterstattungs- Verordnung und Pensionsfonds berichterstattungsverordnung Am 16. Dezember 2013 sind die Dritte Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichter- rung der AnlV soll zeitnah erfolgen. 1.6 BaFin-Rundschreiben und K onsultationen Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsbe- 1.6.1 U msetzung der Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung richterstattungsverordnung (BerPensV) verkün- Am 14. Juni 2012 veröffentlichte EIOPA die det worden. Die Verordnung zur Änderung der Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung durch BerVersV bildet die geförderte Pflegevorsorge in Versicherungsunternehmen. Sie traten am sel- der privaten Krankenversicherung ab, die durch ben Tag in Kraft. Bei diesen Leitlinien handelt das PNG eingeführt worden ist. Für diese gilt es sich um sieben Prinzipien zur Beschwerde- stattungs-Verordnung (BerVersV) und die Dritte seit dem 1. Januar 2013 ein Mindestzuführungs- bearbeitung. Sie richten sich an die nationalen satz zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Aufsichtsbehörden, die die Beschwerdebear- Beitragsrückerstattung (RfB). Eine entsprechen- beitung durch die Versicherungsunternehmen de Änderung erfolgte in § 81d VAG. Der Gesetz- überwachen. Die Leitlinien sollen sicherstellen, geber hat beide Verordnungen darüber hinaus dass die Unternehmen bei der Bearbeitung von redaktionell überarbeitet und aktualisiert. Beschwerden gewisse aufsichtliche Mindeststandards einhalten. 11 RL 2011/61/EU, ABl. EU L 174, S. 1 ff. 12 Vgl. Kapitel V 1.1. IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Um den Leitlinien nachzukommen, veröffent13 lichte die BaFin eine Sammelverfügung. Das 129 desverwaltungsgerichts (BVerwG)14 die Vereinbarkeit der Treuhänderaltersgrenze mit dem „Rundschreiben 3/2013 (VA) – Mindestanfor- Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) derungen an die Beschwerdebearbeitung durch überprüft hatte. Nach dem Urteil des BVerwG Versicherungsunternehmen“ ergänzt diese liegt in der Altersbegrenzung eines öffentlich Sammelverfügung. Die BaFin setzte hiermit bestellten Sachverständigen eine ungerechtfer- erstmalig Leitlinien von EIOPA in die nationale tigte Ungleichbehandlung. Dies verstößt gegen Verwaltungspraxis um. Die Unternehmen kön- §§ 1, 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 AGG. Nichts ande- nen dabei weitestgehend ihr Beschwerdesystem res kann für den Treuhänder des Sicherungs- in Wesensart, Umfang und Komplexität so ge- vermögens gelten. Es greifen weder Rechtferti- stalten, dass es den mit ihrem Geschäftsbetrieb gungsgründe gemäß §§ 8, 10 AGG noch solche einhergehen Risiken entspricht (Proportionali- gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Gleichbehand- tätsgrundsatz). lungsrichtlinie.15 1.6.2 A ltershöchstgrenze für Treuhänder des Sicherungsvermögens Die Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Pensionskassen müssen nun dafür Sorge tragen, dass ihre Treuhänder des Sicherungs- Das Rundschreiben 13/2005 (VA) regelt unter vermögens sowohl physisch als auch psychisch anderem die Auswahl, Bestellung und Abberu- in der Lage sind, die Treuhänderaufgaben fung des Treuhänders für das Sicherungsvermö- ordnungsgemäß wahrzunehmen. Sollten die gen. Für das Amt des Treuhänders galt bislang Unternehmen Anhaltspunkte dafür haben, dass eine Altersgrenze von 70 Jahren. dies nicht mehr sichergestellt ist, obliegt es nun ihnen, den betreffenden Treuhänder abzuberu- Die BaFin hat diese Altersgrenze aufgehoben, fen und die BaFin hierüber zu informieren. nachdem sie aufgrund eines Urteils des Bun- 2 Präventive Aufsicht IV 2.1 Risikoklassifizierung13 Die Beurteilung der Qualität der Unternehmen Die BaFin stuft die beaufsichtigten Unterneh- leitet sich ab aus den Teilbereichen Vermögens-, men in Risikoklassen ein und richtet daran die Finanz- und Ertragslage, Wachstum und Qualität Intensität ihrer Aufsicht aus. Die Einordnung der des Managements.1415 Versicherer erfolgt anhand einer zweidimensionalen Matrix, in der die Marktauswirkung und Die beiden ersten Teilbereichsnoten ermittelt die Qualität des Unternehmens berücksichtigt die BaFin anhand versicherungsspezifischer werden. Das Kriterium „Marktauswirkung“ be- Kennzahlen, die Qualität des Managements misst sich bei den Lebensversicherern, Pensi- beurteilt sie mit Hilfe qualitativer Kriterien. Das ons- und Sterbekassen sowie Pensionsfonds an- Bewertungssystem führt die Noten der Teilbe- hand der Summe ihrer Kapitalanlagen. Bei den reiche zu einer Gesamtnote zusammen und bil- Kranken-, Schaden-/Unfall- und Rückversiche- det sie in einer vierstufigen Skala von „A“ (hohe rern sind die jeweiligen Bruttobeitragseinnah- Qualität) bis „D“ (niedrige Qualität) ab. men entscheidend. Die Marktauswirkung wird in V VI einer dreistufigen Skala mit den Ausprägungen „hoch“, „mittel“ und „niedrig“ gemessen. 14 Urteil vom 1. Februar 2012, Az. 8 C 24.11. 15 RL 2000/78/EG, ABl. EG Nr. L 303, S. 16 ff. Anhang 13 http://www.bafin.de/dok/4382166 130 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Tabelle 18 Ergebnisse der Risikoklassifizierung 2013 Marktauswirkung Unternehmen in % Qualität des Unternehmens B C Hoch 1,3 6,5 3,2 0,0 11,0 Mittel 3,1 11,9 5,9 0,0 20,9 Niedrig 9,5 39,7 17,0 1,9 68,1 13,9 58,1 26,1 1,9 100,0 Summe D Summe A Die obige Tabelle zeigt die Einschätzung auf Ba- Bei den Schaden-/Unfallversicherern ver- sis der Daten zum 31. Dezember 2013. schlechterten sich die Bewertungen geringfügig. Zahl der Versicherer mit guter Qualität auf Vorjahresniveau Der Anteil der mit „D“ bewerteten Unternehmen stieg um 1,4 %, dennoch liegt der Schwerpunkt der Bewertungen mit rund 80 % im oberen Bei der Risikoklassifizierung stufte die BaFin Qualitätsbereich. Bei den Rückversicherern, 72 % der Versicherer in die Qualitätsbereiche Sterbekassen und Pensionsfonds gab es keine „A“ oder „B“ ein. Damit lag der Anteil der Unter- nennenswerten Verschiebungen. nehmen in diesem oberen Segment auf Vorjahresniveau. Die Risikoklassifizierung zeigte aber Zahl der Versicherer weiterhin rückläufig im Vergleich zum Vorjahr eine Verschiebung Die Zahl der im Berichtsjahr klassifizierten vom Qualitätsbereich „A“ in den Qualitätsbe- Unternehmen sank weiter. Damit setzte sich der reich „B“. Der Anteil der mit „D“ bewerteten Un- Trend der vergangenen Jahre fort, nach dem die ternehmen stieg gegenüber dem Vorjahr mode- Zahl der Versicherer tendenziell rückläufig ist. rat. Wie auch in den Vorjahren stufte die BaFin Der Anteil der Unternehmen mit mittlerer und keinen Versicherer mit hoher Marktbedeutung hoher Marktauswirkung stieg moderat, während bei dem Kriterium „Qualität“ als „niedrig“ ein. weniger Unternehmen als im Vorjahr eine nied- Ergebnisse in den einzelnen Sparten rige Marktauswirkung aufweisen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass einige Unternehmen den In den einzelnen Sparten war mit Ausnahme Schwellenwert der nächsthöheren Kategorie der Sterbekassen ein Rückgang der mit „A“ überschritten haben. In wenigen Fällen resul- bewerteten Unternehmen festzustellen.Bei den tierte die höhere Eingruppierung aus Bestands- Krankenversicherern setzte sich die Verbesse- übertragungen und Verschmelzungen. rung der Situation der Unternehmen aus den Vorjahren nicht fort. Der Anteil der mit „C“ und Klassifizierung von Versicherungsgruppen „D“ bewerteten Unternehmen stieg geringfügig, Neben der Risikoklassifizierung von Einzelver- die mit „B“ bewerteten Unternehmen bilden mit sicherungsunternehmen klassifizierte die BaFin rund 64 % den Schwerpunkt in dieser Sparte. im Jahr 2013 erneut die größten Versicherungs- Die Lebensversicherer befinden sich überwie- gruppen zusätzlich auf Gruppenebene. Gegen- gend im mittleren Qualitätsbereich. Der Anteil über einer rein rechnerischen Aggregation der der mit „B“ oder „C“ bewerteten Lebensversi- Klassifizierungsergebnisse der Einzelunter- cherer stieg im Vergleich zum Vorjahr um rund nehmen fließen in diese Qualitätseinschätzung 2 %. Der Anteil der mit „B“ eingestuften Pensi- weitere qualitative und quantitative grup- onskassen erhöhte sich im Vergleich zum Vor- penspezifische Informationen ein, zum Beispiel jahr um rund 12 %, dagegen verringerte sich Gewinnabführungs- und Beherrschungsver- der Anteil der mit „C“ bewerteten Unternehmen träge. Die jährliche Risikoklassifizierung auf geringfügig. Gruppenebene ist Ausdruck der wachsenden IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 131 Bedeutung der Versicherungsgruppenaufsicht. 2.3 Prüfungsschwerpunkte Sie bietet der BaFin einen Informationsgewinn Ein Prüfungsschwerpunkt lag auf der Vorprüfung und dient ihr als Instrument, um die Gesamtla- Interner Modelle im Zusammenhang mit Sol- ge der Gruppe zu beurteilen. vency II. Darüber hinaus führte die BaFin in den letzten beiden Jahren örtliche Prüfungen überwiegend in den Fällen durch, in denen ein kon- 2.2 Vor-Ort-Prüfungen kreter Anlass bestand. Sie wird die Anzahl der Die Planung der Vor-Ort-Prüfungen erfolgt nach örtlichen Routineprüfungen insgesamt erhöhen. einem risikoorientierten Ansatz. Hierbei be- Schwerpunkte bei diesen Prüfungen werden die rücksichtigt die BaFin neben den Ergebnissen Schadenrückstellungen sowie die wirtschaftliche der Risikoklassifizierung unter anderem, ob bei Lage der Versicherungsunternehmen sein. einem Versicherer bzw. Pensionsfonds in der jüngeren Vergangenheit eine örtliche Prü- Gemäß § 64a VAG, konkretisiert durch das fung stattgefunden hat. Darüber hinaus finden Rundschreiben 3/2009 zu den aufsichtsrecht Vor-Ort-Prüfungen auch aus aktuellem Anlass lichen Mindestanforderungen an das Risikoma- statt. Im Berichtsjahr führte der Geschäftsbe- nagement (MaRisk VA), müssen alle Unterneh- reich VA insgesamt 42 örtliche Prüfungen durch, men über ein angemessenes Risikomanagement die überwiegend nicht im Zusammenhang mit verfügen. Die Unternehmen haben unter ande- der Vorbereitung auf Solvency II standen. Dies rem eine Risikostrategie aufzustellen und ein spiegelt die Entscheidung der BaFin wider, die auf dem unternehmensindividuellen Gesamt allgemeine Prüfungsintensität zu verstärken. risiko aufbauendes Risikotragfähigkeitskonzept Die Zahl der Interne-Modelle-Prüfungen sank zu entwickeln. Sie müssen effektive interne im Vergleich zum Vorjahr, weil es Verzögerun- Kontrollprozesse einrichten und Funktionen gen bei der Modellentwicklung auf der Unter- trennen, die nicht miteinander zu vereinbaren nehmensseite gab. In einigen Fällen führte die sind, um Interessenkonflikte zu vermeiden. BaFin anstelle der vorgesehenen Prüfungen Aufsichtsgespräche durch. Die BaFin wird 2014 verstärkt auch vor Ort prüfen, ob die Unternehmen die Anforderungen an Die folgende Risikomatrix zeigt die Verteilung das Risikomanagement für ihr individuelles Risiko der Prüfungen auf die Risikoklassen. profil hinreichend umsetzen und das Risikomanagement in ihre Entscheidungsstrukturen inte IV grieren. Neben diesen örtlichen Prüfungen werden die Aufsichtsgespräche mit Vorstandsmitgliedern zu Fragen des Risikomanagements fortgesetzt. Tabelle 19 Vor-Ort-Prüfungen 2013 nach Risikoklassen Marktauswirkung Vor-Ort-Prüfungen V Qualität des Unternehmens A B C D Summe Unter nehmen in % Hoch 3 8 8 0 19 47,5 Mittel 1 4 2 0 7 17,5 Niedrig 2 8 3 1 14 35,0 Summe* 6 20 13 1 40 100,0 15,0 50,0 32,5 2,5 100,0 Unternehmen in % VI Anhang * Zusätzlich haben zwei Vor-Ort-Prüfungen bei Unternehmen ohne Klassifizierung stattgefunden, so dass sich die Gesamtsumme auf 42 Vor-Ort-Prüfungen beläuft. 132 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Außerdem erwartet die BaFin im Rahmen der Die BaFin hat den Stresstest gegenüber dem Vorbereitung auf Solvency II, dass die Unter- Vorjahr nicht konzeptionell überarbeitet, wird nehmen 2014 ihren individuellen Gesamtsol- jedoch ab 2014 Angaben zu den Marktwerten vabilitätsbedarf ermitteln (Forward Looking einarbeiten. Da die Marktwerte den aktuellen Assessment of Own Risks – FLAOR). Wert einzelner Kapitalanlagen abbilden, ermöglicht die stärkere Marktwertorientierung der 2.4 Stresstest Die BaFin führte 2013 zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2012 einen Stresstest durch. Sie BaFin einen tieferen Einblick, ob und inwiefern das Exposure der Versicherungsunternehmen Marktrisiken beinhaltet. gestaltete dabei die Stresstestszenarien für die Lebens- und Krankenversicherer Aktienkursrückgänge weiterhin regelbasiert. Im Jahr 2013 legten 90 Lebensversicherer einen Der vorzunehmende Abschlag ergab sich in Stresstest vor. Die BaFin befreite drei Unterneh- Abhängigkeit vom Stand des EURO-STOXX-50- men aufgrund ihrer risikoarmen Kapitalanlage Kursindexes zum 31. Dezember 2012 (2.636 von der Vorlagepflicht. Von diesen drei Unter- Punkte). Demnach wurden folgende Szenarien nehmen legte eines den Stresstest freiwillig vor. gerechnet: Alle 90 Lebensversicherer wiesen in allen vier Szenarien des Stresstests positive Ergebnisse —— Isoliertes Rentenszenario: Kursrückgang festverzinslicher Wertpapiere um 10 % —— Isoliertes Aktienszenario: Kursrückgang der Aktien um 18 % —— Renten- und Aktienszenario: Kursrückgang festverzinslicher Wertpapiere um 5 % bei auf. Die Anrechnung unternehmensspezifischer Besonderheiten war hierfür nicht notwendig. Die BaFin bezog 42 Krankenversicherer in die Auswertung der Stresstestergebnisse ein. Sieben Unternehmen waren aufgrund ihrer risiko gleichzeitigem Kursrückgang der Aktien armen Kapitalanlage von der Vorlagepflicht um 13 % befreit. Bei allen Unternehmen hätten den ver- —— Aktien- und Immobilienszenario: Kursrückgang der Aktien um 13 % bei gleichzeitigem Marktwertrückgang der Immobilien um 10 % sicherungstechnischen Rückstellungen und den gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen auch bei deutlichen Kursabschlägen bzw. Zinsanstiegen mit ausreichender Sicherheit entsprechende Vermögenswerte gegenübergestanden. EIOPA-Stresstest Um zu prüfen, wie widerstandsfähig der europäische Versicherungssektor gegen mögliche negative Entwicklungen ist, führt auch EIOPA seit 2009 EU-weit Stresstests für Versicherer durch. Im Unterschied zum Stresstest der BaFin erfolgt der europäische Stresstest auf Gruppenebene. Er bezieht sowohl die Aktiv- als auch die Passiv-Seite ein und ist nur von ausgewählten Versicherern durchzuführen. Im Jahr 2013 hat EIOPA aufgrund der laufenden Omnibus-II-Verhandlungen keinen Stresstest durchgeführt und plant den nächsten Test für das Jahr 2014. Daran werden voraussichtlich auch mehrere große Versicherungsgruppen aus Deutschland teilnehmen. Schaden- und Unfallversicherer Die BaFin forderte 180 der 216 unter Bundesaufsicht stehenden Schaden- und Unfallversicherer dazu auf, ihre Stresstestergebnisse einzureichen. 36 Unternehmen befreite sie von der Vorlagepflicht. 175 Schaden- und Unfallversicherer wiesen positive Stresstestergebnisse in allen vier Szenarien aus. Fünf haben den Stress test in einem oder mehreren Szenarien nicht bestanden. Ursache hierfür war in vier Fällen die vom Stresstestmodell vorgesehene erhöhte Fortschreibung der Sollwerte der dynamischen Größen in Verbindung mit Sondereffekten in den Unternehmen. Dies betrifft etwa veränderte Netto-Beitragseinnahmen oder Netto-Schadenrückstellungen und auch die Veränderung der Solvabilitätsanforderung. In einem Fall resultierten die negativen Ergebnisse daraus, dass IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 133 das Unternehmen den Mindestgarantiefonds se erwirtschaften und ob die Pensionskassen unterschritt. bereits ausreichende Maßnahmen in die Wege Pensionskassen geleitet bzw. umgesetzt haben, führte die BaFin deshalb zum Stichtag 30. September 2013 eine Die BaFin befreite 18 der Ende 2012 unter Bun Fünf-Jahres-Prognoserechnung durch. Auf Basis desaufsicht stehenden 148 Pensionskassen auf- der Ergebnisse führte die BaFin Aufsichtsge- grund ihrer risikoarmen Kapitalanlage von der spräche. Auch für das Jahr 2014 plant die BaFin Vorlage des Stresstests. Zwei dieser Unterneh- eine Prognoserechnung. men legten dennoch einen Stresstest vor. 125 der 132 vorgelegten Stresstests wiesen in allen Den Krankrenversicherern bereitet das niedrige vier Szenarien positive Ergebnisse aus. Bei den Zinsniveau nach Einschätzung der BaFin weni- sieben Kassen mit negativen Ergebnissen war ger Probleme. Maßgeblich hierfür ist, dass die die jeweilige Unterdeckung in der Regel gering. Unternehmen die Beiträge anpassen und dabei Die BaFin steht in engem Kontakt mit den Un- den Rechnungszins senken können. Dadurch ternehmen, damit diese ihre Risikotragfähigkeit können die Unternehmen die Prämien so weit verbessern. anheben, dass sie ihre Verpflichtungen dauerhaft finanzieren können. Allerdings sinken die 2.5 Niedrigzinsphase Mittel aus den Kapitalerträgen oberhalb des Rechnungszinses (Überzinsen), die dazu dienen, Die andauernde Niedrigzinsphase stellt die Beitragsermäßigungen im Alter zu finanzieren. deutsche Versicherungsbranche vor ernste Her- Damit stehen aus dieser Quelle weniger Mittel ausforderungen. Sie wirkt sich ungünstig auf die zur Verfügung, die Beitragssteigerungen be- langfristige Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der grenzen sollen. Lebensversicherer aus, weshalb sich die BaFin intensiv mit dem Thema befasst. In der Vergan- Für die neuen Unisex-Tarife16 haben die meisten genheit hat sie beispielsweise Niedrigzinsabfra- Krankenversicherer einen Rechnungszins von gen auf Branchenebene durchgeführt. 2,75 % eingeführt. Für den Bestand kommt eine Senkung des Rechnungszinses dann in Betracht, Die BaFin wird auch 2014 die Lebensversiche- wenn der aktuarielle Unternehmenszins (AUZ) rungsunternehmen gezielt mit Blick auf ihre unter dem derzeit verwendeten Rechnungszins Entwicklung im Niedrigzinsumfeld analysieren. liegt. Falls der AUZ 2014 unter dem derzeitigen Dabei nutzt sie die ohnehin von den Unterneh- Rechnungszinssatz liegt, wird die BaFin die Un- men vorzulegenden Berichte wie die Risikobe- ternehmen fragen, wie sie weiter vorgehen wer- richte oder den Erläuterungsbericht des Ver- den. Mit allen betroffenen Krankenversicherern, antwortlichen Aktuars. Zudem wird sie erneut die nicht bei nächster Gelegenheit die Beiträge eine Branchenabfrage durchführen, die eine an den verschlechterten AUZ anpassen wollen, Fünf-Jahres-Prognoserechnung umfasst und die wird die BaFin Aufsichtsgespräche führen. V sie für die weitere aufsichtliche Tätigkeit nutzen wird. Die BaFin wird im Einzelfall entscheiden, fen sollen, um die Niedrigzinsphase erfolgreich 2.6 R isikoorientiertes präventives Aufsichtsinstrumentarium zu meistern. Sie analysiert auch, ob gewählte Die BaFin entwickelt ihr Aufsichtsinstrumentari- Strategien der Unternehmen aus Risikogesichts- um kontinuierlich im Sinne eines risikoorientier- punkten tragbar sind. ten und präventiven Aufsichtsansatzes weiter. ob die Unternehmen weitere Maßnahmen ergrei- IV In regelmäßigen Prognoserechnungen fragte Die anhaltende Niedrigzinsphase macht es auch die BaFin bisher von den Lebens- und Kranken- für viele Pensionskassen schwierig, die ein- versicherern sowie Pensionskassen und -fonds VI gegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Um onskassen in den nächsten Jahren Überschüs- 16 Seit dem 21. Dezember 2012 vorgeschriebene geschlechtsunabhängige Tarifkalkulation. Anhang besser abschätzen zu können, welche Pensi- 134 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds ab, welche Entwicklung sie für das laufende Versicherungsbedingungen zu den Unisex-Tari- Geschäftsjahr erwarten, und gab dabei Kapi- fen im Vordergrund stehen, um indirekte Diskri- talmarktszenarien vor. Da die Auswirkungen minierungen auszuschließen. Zur Verbesserung eines weiter anhaltenden Niedrigzinsniveaus des Schutzes der Verbraucher wird die BaFin in der Rechnungslegung nach dem Handelsge- verstärkt die Bestandsverwaltung sowie die setzbuch erst mit mehrjähriger Verzögerung in Schaden- und Leistungsbearbeitung der Versi- vollem Umfang sichtbar werden, hat die BaFin cherungsunternehmen prüfen. in der Prognoserechnung zum 30. September 2013 erstmalig auch die Entwicklung in den vier damit über ein standardisiertes, mittelfristig 2.8 K apitalanlagen der Versicherer – Überblick 17 ausgelegtes Analyseinstrument, das im Unter- Die deutschen Versicherungsunternehmen schied zu den vorher durchgeführten Niedrig unter Bundesaufsicht verwalteten zum Stichtag zinsabfragen für eine routinemäßige Durchfüh- 31. Dezember 2013 einen Kapitalanlagebestand rung geeignet ist. zu Buchwerten in Höhe von 1.522,7 Mrd. Euro Folgejahren betrachtet. Die Aufsicht verfügt (Vorjahr: 1.480,1 Mrd. Euro). Im Vergleich der Die vorausschauende Aufsicht sollte aus Sicht Versicherungssparten verzeichneten dabei die der BaFin weiter gestärkt werden. Denkbar Krankenversicherer (+7,1 %) und die Pensi- wäre z. B., das aufsichtliche Instrumentarium onskassen (+6,2 %) die größten prozentualen zu erweitern und der BaFin ein Eingreifen auch Anstiege. Der Kapitalanlagebestand aller be- dann zu ermöglichen, wenn die langfristige Ri- aufsichtigten Erstversicherungsunternehmen sikotragfähigkeit eines Unternehmens gefährdet erhöhte sich 2013 um 4,2 % auf 1.295,2 Mrd. ist. Dieser Gedanke steht in engem Zusammen- Euro (+ 51,7 Mrd. Euro). Lediglich bei den Rück- hang mit der mehrjährigen Prognoserechnung, versicherern verminderte sich der Kapitalanla- einem Instrument, das die BaFin bereits heute gebestand leicht gegenüber dem Vorjahreswert. nutzt. Der Schwerpunkt der Kapitalanlagen lag – wie 2.7 A usblick: Präventive Versicherungsaufsicht 2014 in den Vorjahren – bei festverzinslichen Wertpapieren und Schuldscheindarlehen. Bei den festverzinslichen Anlagen gab es leichte Ver- Die Vorbereitung auf Solvency II prägt auch die schiebungen. So stieg der Anteil der direkt ge- präventive Aufsicht im Jahr 2014. Gespräche haltenen börsennotierten Schuldverschreibun- mit den Unternehmen sollen der BaFin wichtige gen im Berichtsjahr um 14,8 % auf 218,8 Mrd. Erkenntnisse über den Vorbereitungsstand der Euro an, während der Anteil der Anlagen bei Unternehmen liefern. Dabei interessiert sich die Kreditinstituten – nicht zuletzt wegen des wei- BaFin besonders für die Regelungen zur Selbst- terhin sehr niedrigen Zinsumfelds – gegenüber einschätzung von Risiken, zum Berichtswesen dem Vorjahreswert zurückging. und zu Internen Modellen. Durch das künftige Aufsichtsregime ändern sich aber auch die An- Der Bestand an Kapitalanlagen, den die Ver- forderungen an das Governance-System der Un- sicherungsunternehmen indirekt über Invest ternehmen. Die BaFin wird 2014 schwerpunkt- mentfonds halten, erhöhte sich 2013 über- mäßig Governanceaspekte von Unternehmen durchschnittlich (+9,7 %) und stellt nun mit prüfen, die Versicherungsgruppen angehören, 402,4 Mrd. Euro über ein Viertel des gesam- welche die Solvabilitätskapitalanforderungen auf ten Kapitalanlagebestandes dar. Bei den über Gruppenebene voraussichtlich mit der Stan- Investmentfonds erworbenen Vermögensge- dardformel berechnen werden. Einen weiteren genständen handelt es sich insbesondere um Schwerpunkt der präventiven Aufsicht bildet börsennotierte Papiere. 2014 die Aufsicht über Versicherungsgruppen und -konglomerate. Bei der privaten Krankenversicherung wird die Prüfung der allgemeinen 17 Zu Einzelheiten zu den Kapitalanlagen der einzelnen Sparten und der Pensionsfonds siehe Kapitel IV 3.3. IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 135 Tabelle 20 Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen Kapitalanlagen aller Versicherungsunternehmen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Anteile an Grundstücksgesellschaften, REITs und geschlossene Immobilienfonds Bestand zum 31.12.2013 Bestand zum 31.12.2012 in Mio. € in Mio. € in % in % Bestand im Jahr 2013 in Mio. € in % 32.833 2,2 30.800 2,1 2.033 6,6 402.381 26,4 366.654 24,8 35.727 9,7 56.139 3,7 56.144 3,8 -5 0,0 613 0,0 1.748 0,1 -1.135 -64,9 123.156 8,1 120.536 8,1 2.620 2,2 15.079 1,0 13.758 0,9 1.321 9,6 ABS/CLN 5.985 0,4 5.195 0,4 790 15,2 Policendarlehen 4.160 0,3 4.408 0,3 -248 -5,6 Pfandbriefe, Kommunalobligationen und andere chuldverschreibungen von Kreditinstituten S 246.554 16,2 257.523 17,4 -10.969 -4,3 Börsennotierte Schuldverschreibungen 218.757 14,4 190.517 12,9 28.240 14,8 Andere Schuldverschreibungen 20.489 1,3 18.703 1,3 1.786 9,5 Forderungen aus nachrangigen Verbindlich keiten oder G enussrechten 27.579 1,8 25.915 1,8 1.664 6,4 Schuldbuchforderungen und Liquiditätspapiere 1.027 0,1 2.219 0,1 -1.192 -53,7 Notierte Aktien 7.567 0,5 6.263 0,4 1.304 20,8 129.367 8,5 132.586 9,0 -3.219 -2,4 11.576 0,8 11.699 0,8 -123 -1,1 187.300 12,3 202.053 13,7 -14.753 -7,3 Anlagen in der Öffnungsklausel 19.096 1,3 17.093 1,2 2.003 11,7 Andere Kapitalanlagen 13.029 0,9 16.312 1,1 -3.283 -20,1 1.522.687 100,0 1.480.126 100,0 42.561 2,9 Lebens-VU 793.153 52,1 768.904 51,9 24.249 3,2 Pensionskassen 131.085 8,6 123.439 8,3 7.646 6,2 2.006 0,1 1.972 0,1 34 1,7 Kranken-VU 218.820 14,4 204.263 13,8 14.557 7,1 Schaden-/Unfall-VU 150.157 9,9 144.910 9,8 5.247 3,6 Rück-VU 227.466 14,9 236.638 16,0 -9.172 -3,9 Alle VU 1.522.687 100,0 1.480.126 100,0 42.561 2,9 Erst-VU 1.295.221 86,2 1.243.488 84,0 51.733 4,2 Anteile an Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentgesellschaften Grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen und Gesellschafterdarlehen an Grundstücksgesellschaften Wertpapierdarlehen und durch Schuld verschreibungen g esicherte Forderungen Darlehen an EWR-/OECD-Staaten, ihre Regionalregierungen, G ebietskörperschaften, internationale Organisationen Unternehmensdarlehen Nicht notierte Aktien und Gesellschaftsanteile ohne Anteile in Private Equity Anteile in Private Equity Anlagen bei Kreditinstituten Summe der Kapitalanlagen Sterbekassen IV V VI Anhang Die Zahlen beruhen auf der quartalsweisen Berichterstattung der Versicherungsunternehmen und haben nur vorläufigen Charakter. 136 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds erhöhte sich gegenüber dem Vorjahreswert um 2.8.2 E uropäische Staatsanleihen im gebundenen Vermögen der Versicherer 6,6 % auf 32,8 Mrd. Euro. Für die Einstufung der Sicherheit von europä Der Bestand an direkten Immobilienanlagen ischen Anleihen sowie Darlehen an Staaten der 2.8.1 E MIR - Auswirkungen auf Versicherungsunternehmen Europäischen Union und deren Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften gelten ab dem 1. Januar 2014 grundsätzlich wieder die Das Europäische Parlament und der Rat haben im Rundschreiben 4/2011 (VA) unter Abschnitt im Juli 2012 die European Market Infrastruc- B.3.1.c genannten Voraussetzungen.19 Dies hat 18 ture Regulation (EMIR) erlassen. In den An die BaFin in einer im Juli 2013 auf ihrer Home- wendungsbereich der EMIR fallen alle die in page veröffentlichten Auslegungsentscheidung20 Artikel 2 Nummer 8 der EMIR genannten Versi- geregelt. Damit sind die im BaFinJournal 05/10 cherungsunternehmen, Rückversicherungsun- und 06/11 sowie die im März 2012 auf der Home- ternehmen und Einrichtungen der betrieblichen page der BaFin veröffentlichten Verlautbarungen Altersversorgung. zu Staatsanleihen nicht mehr einschlägig. Die Verordnung reguliert den außerbörslichen Hintergrund der Neuregelung Handel mit Derivaten. Setzen die benannten Die Verlautbarung im BaFinJournal 06/11 stand Versicherer und Einrichtungen der betriebli- unter dem Vorbehalt, dass die Garantie des chen Altersversorgung Derivate im Rahmen Europäischen Stabilisierungsmechanismus läuft, des Kapitalanlagemanagements ein, müssen also bis 2013. Da 2013 mittlerweile abgelaufen sie die in der Verordnung vorgegebenen orga- ist und die Europäische Finanzstabilisierungs- nisatorischen und aufsichtsrechtlichen Anforde- fazilität (EFSF) durch den Europäischen Stabi- rungen erfüllen. Dies löst in der Regel erhebli- lisierungsmechanismus (ESM) abgelöst worden chen Anpassungsbedarf aus. Denn durch diese war, musste die BaFin die oben genannten Verordnung werden Clearing- und bilaterale Verlautbarungen an die aktuellen Entwicklungen Risikomanagementvorschriften für außerbörsli- anpassen. che Derivatekontrakte sowie Meldepflichten für Derivatekontrakte eingeführt. So sieht die nach Artikel 9 der EMIR bestehende Meldepflicht, die 2.8.3 Anlage in Unternehmensdarlehen bereits zum 12. Februar 2014 in Kraft getreten Die BaFin hat in einer A uslegungsentscheidung ist, vor, dass der meldepflichtige Versicherer vom 10. Juni 201321 die Voraussetzungen er- die dem Derivatekontrakt zugrundeliegenden leichtert, unter denen Darlehen an Unterneh- Informationen an ein so genanntes Transak men, die die Anforderungen an die Besicherung tionsregister meldet. Diese Transaktionsregister mit Negativerklärung nicht vollumfänglich er- hat die Europäische Wertpapier- und Marktauf- füllen, dem gebundenen Vermögen beigemischt sichtsbehörde ESMA (European Securities and werden können. Markets Authority) bereits im Vorfeld registriert. Die Meldungen betreffen alle Derivate Grundsätzlich gilt Folgendes: Versicherungsun- im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der EMIR. ternehmen können ihr gebundenes Vermögen Meldepflichtig sind alle Abschlüsse, Änderungen gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4a AnlV in Darlehen oder Beendigungen von Derivatekontrakten. an Unternehmen anlegen, sofern die Bonität des Darlehensnehmers gewährleistet und der Unternehmenskredit ausreichend gesichert ist. 19 Die europäischen Vorgaben für die Verringerung der Bedeutung von externen Ratings (s. Abschnitt 3.4.5) wurden dabei berücksichtigt. 18 Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. EU L 201, S. 1 ff. Einzelheiten siehe auch Kapitel V 1.2. 20 http://www.bafin.de/dok/4051176 21 http://www.bafin.de/dok/3982960 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 137 Die Anforderungen für eine Besicherung mit Ne- Auslegungsentscheidung einen größeren Anla- gativerklärung werden in Abschnitt B.4.3 d des gespielraum. Rundschreibens 4/2011 (VA) geregelt. Versicherungsunternehmen dürfen bei ausreiFür die Besicherung mit Negativerklärung ist chender Risikotragfähigkeit im Rahmen des An- es demnach erforderlich, dass es sich bei dem lagekatalogs (§ 2 Absatz 1 AnlV) in so genannte Darlehensnehmer um ein besonders bonitäts- High-Yield-Anleihen investieren, die zumindest starkes Unternehmen handelt, das eine he- ein Speculative-Grade-Rating (zum Beispiel rausragende Stellung in seiner Branche hat. B- nach Standard & Poor’s und Fitch oder B3 Wird die Bonität des Darlehensnehmers anhand nach Moody’s) bzw. eine dieser Ratingkategorie seiner Unternehmenskennzahlen geprüft, muss entsprechende eigene Beurteilung aufweisen. bei einer Besicherung mit Negativerklärung Der direkt und indirekt gehaltene Anteil an vertraglich vereinbart sein, dass die Finanzrela- High-Yield-Anleihen darf 5 % des Sicherungs- tionen während der gesamten Darlehenslaufzeit vermögens und des sonstigen gebundenen eingehalten werden. Verletzt der Darlehensneh- Vermögens nicht übersteigen (High-Yield-Quote) mer die Kennzahlen, muss der Darlehensgeber und ist auf die Risikokapitalanlagenquote gemäß ein außerordentliches Kündigungsrecht haben. § 3 Absatz 3 Satz 1 AnlV anzurechnen. Seit dem 10. Juni 2013 können Darlehen mit Negativerklärung auch ohne vertragliche Ver- 2.8.5 Bedeutung externer Ratings einbarung über die Einhaltung der Finanzrelati- Seit Juni 2013 müssen Versicherungs- und onen während der gesamten Darlehenslaufzeit Rückversicherungsunternehmen sowie Einrich- vergeben werden. Die Unternehmenskennzahlen tungen der betrieblichen Altersversorgung bei sind dabei jedoch weiterhin einzuhalten, auch der Bewertung der Bonität eines Unternehmens wenn sie nicht explizit vertraglich vereinbart oder eines Finanzinstruments eine eigene Kre- werden und somit die Möglichkeit einer entspre- ditrisikobewertung vornehmen und dürfen sich chenden außerordentlichen Kündigung entfällt. nicht ausschließlich oder automatisch auf exter- Diese Darlehen sind auf die „5-Prozent-Darle- ne Ratings stützen. Dies regelt der neue Artikel hensquote“ 22 anzurechnen. 5a der Verordnung über Ratingagenturen.24 Bei Verletzung einer Kennzahl können Versiche- Die BaFin hat dazu eine Auslegungsentschei- rungsunternehmen die Darlehen bei hinreichen- dung25 in zwei Fassungen mit „Hinweisen zur der Sicherheit nur noch über die Öffnungsklau- Verwendung externer Ratings und zur Durch- sel (§ 2 Absatz 2 AnlV) halten. führung eigener Kreditrisikobewertungen“ auf IV ihrer Homepage veröffentlicht. 2.8.4 High-Yield-Anlagen In der ersten Fassung der Auslegungsentschei- Versicherungsunternehmen dürfen High-Yield- dung im Juni 2013 wies die BaFin die Versi- Anleihen bei hinreichender Sicherheit über cherer auf die neue Verpflichtung hin. Darüber die Öffnungsklausel erwerben, auch wenn die hinaus passte sie ihre bisherige Verwaltungs- High-Yield-Quote bereits ausgeschöpft ist. Dies praxis, die im Kapitalanlagerundschreiben hat die BaFin in einer Auslegungsentscheidung 4/2011 (VA) niedergelegt ist, an die neuen bekannt gegeben. Die Vorgaben von Artikel 5a der Verordnung über High-Yield-Quote selbst bleibt unverändert. Ratingagenturen an. So durften die Versicherer Versicherungsunternehmen erhalten durch die nach bisheriger Verwaltungspraxis das Kreditrisiko selbst einschätzen, um Abhängigkeiten 22 Die „5-Prozent-Darlehensquote“ ist Bestandteil der 50-Prozent-Mischungsquote für Darlehen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3, 4a AnlV und Vermögensanlagen nach § 2 Absatz 1 Nr. 11 AnlV. gegenüber Ratingagenturen zu vermeiden. Dies 23 25 http://www.bafin.de/dok/4028348 http://www.bafin.de/dok/4019216 VI 24 Verordnung (EU) Nr. 462/2013, ABl. EU L 146, S. 1 ff. Anhang vom 24. Juni 2013 23 V 138 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds tingberichts der externen Agentur erfolgen. Diese Verordnung über Rating agenturen ist nachprüfbar zu dokumentieren. Bei einer im Artikel 5a: Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute Bewertung der Forderung ist neben der beschrie- Vergleich zum externen Rating besseren eigenen benen qualitativen Beurteilung eine angemessene quantitative Bewertung hinzuzufügen. Versiche- (1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einrichtungen [Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung] müssen eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen. (2) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten überwachen die sektoralen zuständigen Behörden, denen die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einheiten obliegt, die Angemessenheit ihrer Kreditrisikobewertungsverfahren, bewerten die Verwendung von vertraglichen Bezugnahmen auf Ratings und setzen gegebenenfalls in Übereinstimmung mit bestimmten sektoralen Rechtsvorschriften Anreize für sie, um die Auswirkungen solcher Bezugnahmen abzumildern und den ausschließlichen oder automatischen Rückgriff auf Ratings zu verringern. rer müssen von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) verwaltetes Sondervermögen nicht zusätzlich mit einer eigenen Kreditwürdigkeitsprüfung beurteilen. Sie haben aber sicherzustellen, dass die KVG die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu Rating und Bonitätsprüfung einhalten. Neue europäische Vorgaben Mit den beiden Auslegungsentscheidungen hat die BaFin ihre Versicherungsaufsichtspraxis an die EU-Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ratingagenturen und die Änderungsrichtlinie zur Tätigkeit und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge26 angepasst. Beide waren am 20. Juni 2013 in Kraft getreten. Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieb lichen Altersversorgung sind insbesondere durch den in die Verordnung über Ratingagenturen eingefügten Artikel 5a tangiert (s. Infokasten Verordnung über Ratingagenturen). war an die Voraussetzung geknüpft, dass das 2.9 Z usammensetzung der Risiko kapitalanlagenquote Versicherungsunternehmen über die hierfür Die Erstversicherungsunternehmen berichten notwendigen personellen und fachlichen Vor- der BaFin quartalsweise über den Gesamtbe- aussetzungen verfügt. Die den Unternehmen stand und die Zusammensetzung ihrer Kapital- bislang eingeräumte Möglichkeit der eigenen anlagen. Kreditrisikobewertung ist nunmehr als Pflicht ausgestaltet. Die Auswertungen in Tabelle 21 basieren auf den Daten für Lebens-, Kranken- und Schaden-/ Mit der zweiten Fassung der Auslegungsent- Unfallversicherer sowie für Pensionskassen. scheidung im Oktober 2013 modifizierte die Der Buchwert der Kapitalanlagen im gebun- BaFin ihre Hinweise vom Juni 2013 und konkreti- denen Vermögen dieser Sparten betrug zum sierte die neue Verpflichtung der Unternehmen, 31. Dezember 2013 1.252,1 Mrd. Euro (Vorjahr: eigene Kreditrisikobewertungen vorzunehmen. 1.199,0 Mrd. Euro). So erachtet es die BaFin als ausreichend, wenn Laut § 3 Absatz 3 Satz 1 AnlV können Versiche- die Unternehmen die externen Ratings plausibi- rer einen Anteil von bis zu 35 % des gebunde- lisieren. Eine solche plausibilisierende Kreditrisikobewertung kann beispielsweise anhand des Ra- 26 RL 2013/14/EU, ABl. EU L 145, S. 1 ff. IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 139 Tabelle 21 Zusammensetzung der Risikokapitalanlagenquote Bestand zum 31.12.2013 Gebundenes Vermögen Bezeichnung der Anlageart nach § 2 Absatz 1 Nr. … AnlV Summe der Kapitalanlagen* Lebens-VU Kranken-VU Schaden-/ Unfall-VU Pensions kassen Summe der vier Sparten Absolut Anteil Absolut Anteil Absolut Anteil Absolut Anteil Absolut Anteil in Mio. € in % in Mio. € in % in Mio. € in % in Mio. € in % in Mio. € in % 773.390 100,0 216.536 100,0 132.018 100,0 130.142 100,0 1.252.086 100,0 Davon entfallen auf: Wertpapierdarlehen (Nr. 2), soweit Aktien (Nr. 12) Gegenstand des Darlehens sind 152 0,0 0 0,0 2 0,0 0 0,0 154 0,0 Forderungen aus nach rangigen Verbindlichkeiten und Genussr echten (Nr. 9) 12.842 1,7 3.490 1,6 1.935 1,5 2.176 1,7 20.443 1,6 1.296 0,2 179 0,1 514 0,4 26 0,0 2.015 0,2 14.172 1,8 3.862 1,8 3.478 2,6 939 0,7 22.451 1,8 - A ktien, Genussrechte und ähnliches enthalten 24.299 3,1 4.675 2,2 7.753 5,9 6.658 5,1 43.385 3,5 - anderen A nlagearten nicht eindeutig zugerechnet werden können; Restwert des Fonds und nicht transparente Fonds 12.205 1,6 2.152 1,0 2.465 1,9 2.020 1,6 18.842 1,5 High-Yield-A nleihen und Anlagen im D efault-Status 11.963 1,5 3.590 1,7 1.971 1,5 2.191 1,7 19.715 1,6 Erhöhtes Marktrisiko potenzial von Fonds** 10.400 1,3 506 0,2 949 0,7 489 0,4 12.344 1,0 736 0,1 308 0,1 126 0,1 615 0,5 1.785 0,1 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 0 0,0 88.065 11,4 18.762 14,5 15.114 11,6 141.134 11,3 Notierte Aktien (Nr. 12) Nicht notierte Aktien und Geschäftsanteile (Nr. 13) Anteile an Sonder vermögen (Nr. 15-17, inklusive Hedgefonds), soweit sie An Hedgefonds gebundene Anlagen (zum Teil in a nderen Nummern der AnlV bereits enthalten) An Rohstoffrisiken gebundene Anlagen (zum Teil in anderen Nummern der AnlV bereits enthalten) Summe der Anlagen, die der Risikokapital quote von 35 % unterliegen IV 8,7 19.193 V Die Zahlen beruhen auf der quartalsweisen Berichterstattung der Versicherungsunternehmen und haben nur vorläufigen Charakter. Quelle: Branchensummen zum 31.12.2013 für Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfallversicherer sowie Pensionskassen aus den Nachweisungen 670 und 673, Sammelverfügung vom 21.06.2011 VI Anhang * I nklusive laufender Guthaben bei Kreditinstituten, ohne Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. ** Hierbei handelt es sich um das 100 % übersteigende Marktrisikopotenzial, das auf § 3 Absatz 3 Satz 1 AnlV anzurechnen ist. 140 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds nen Vermögens in Kapitalanlagen investieren, die Risikokapitalanlagenquote zwischen 8,7 % die mit höheren Risiken behaftet sind. Zu diesen bei den Krankenversicherern und 14,5 % bei Risikokapitalanlagen gehören insbesondere den Schaden-/Unfallversicherern. direkt oder indirekt gehaltene Aktienanlagen, Genussrechte und Forderungen aus nachrangi- Innerhalb der Risikokapitalanlagen machten gen Verbindlichkeiten sowie Hedgefonds und an die über Fonds gehaltenen (zumeist börsenno- Rohstoffrisiken gebundene Anlagen. Weiterhin tierten) Aktienanlagen mit 3,5 % des gebun- sind in der Risikokapitalanlagenquote neben denen Vermögens (Vorjahr 2,8 %) den größten High-Yield-Anleihen und Anlagen im Default-Sta- Einzelposten aus. Der Trend der letzten Jahre, tus auch bestimmte risikobehaftete oder nicht dass Aktien vornehmlich über Fonds erworben eindeutig zuordenbare Fondsanlagen enthalten. werden, hat sich fortgesetzt. Zum Ende des Berichtsjahres 2013 lag die Bei den alternativen Anlageinvestments gab es Risikokapitalanlagenquote für die Erstversiche- geringfügige Veränderungen gegenüber den rungsunternehmen bei 11,3 % des gebundenen Vorjahreszahlen: Der Bestand an direkt und Vermögens; sie hat sich damit gegenüber dem indirekt gehaltenen Asset Backed Securities Vorjahreswert (11,2 %) kaum verändert. Die und Credit Linked Notes stieg, während sich der in der Anlageverordnung vorgesehene Höchst- Bestand an Hedgefonds- und Rohstoffanlagen grenze von 35 % des gebundenen Vermögens leicht verminderte. wurde von den Versicherern wiederum deutlich unterschritten. Zwischen den Sparten variiert Tabelle 22 Anteile ausgewählter Anlageklassen an den Vermögensanlagen Bestand zum 31.12.2013 Gesamtes Vermögen Bezeichnung der Anlageart Lebens-VU Kranken-VU Schaden-/ Unfall-VU Pensions kassen Summe der vier Sparten Absolut Anteil Absolut Anteil Absolut Anteil Absolut Anteil Absolut Anteil in Mio. € in % in Mio. € in % in Mio. € in % in Mio. € in % in Mio. € in % Summe der Kapitalanlagen* 793.153 100,0 218.820 100,0 150.157 100,0 131.085 100,0 1.293.215 100,0 Davon entfallen auf: Anlagen in Private-EquityBeteiligungen 7.333 0,9 1.157 0,5 1.987 1,3 611 0,5 11.088 0,9 Direkt gehaltene Asset B acked Securities und Credit Linked Notes 2.698 0,3 529 0,2 607 0,4 275 0,2 4.109 0,3 Über Fonds gehaltene A sset Backed Securities und Credit Linked Notes 4.471 0,6 919 0,4 1.246 0,8 883 0,7 7.519 0,6 Anlagen in Hedgefonds und an Hedgefonds gebundenen Anlagen (direkt und über Fonds) 1.727 0,2 646 0,3 440 0,3 922 0,7 3.735 0,3 Anlagen mit Rohstoff risiken (direkt und über Fonds) 871 0,1 341 0,2 333 0,2 158 0,1 1.703 0,1 Die Zahlen beruhen auf der quartalsweisen Berichterstattung der Versicherungsunternehmen und haben nur vorläufigen Charakter. * Inklusive laufender Guthaben bei Kreditinstituten, ohne Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden. Quelle: Branchensummen zum 31.12.2013 für Lebens-, Kranken- und Schaden-/Unfallversicherer sowie Pensionskassen aus den Nachweisungen 670 und 673, Sammelverfügung vom 21.06.2011 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 3 141 Unternehmensaufsicht 3.1 Zugelassene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 560 mit und 24 ohne Geschäftstätigkeit. Um Die Zahl der unter Bundesaufsicht stehenden lichst vollständig abzubilden, sind zehn öf- Versicherungsunternehmen ist leicht gesunken. fentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen Zum Ende des Berichtsjahres beaufsichtigte unter Landesaufsicht (neun mit und eins ohne die BaFin insgesamt 584 Versicherungsunter- Geschäftstätigkeit) in allen Ausführungen dieses den Versicherungsmarkt in Deutschland mög- nehmen (Vorjahr: 592) und 31 Pensionsfonds. Kapitels enthalten. Damit ergibt sich die in Ta- Bei den Versicherungsunternehmen waren belle 23 dargestellte Aufteilung nach Sparten: Tabelle 23 Zahl der beaufsichtigten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds* Bestand zum 31.12.2013 VU mit Geschäftstätigkeit Landes aufsicht Gesamt Landes aufsicht Gesamt 90 3 93 9 0 9 147 0 147 1 0 1 Sterbekassen 36 0 36 2 0 2 Kranken-VU 48 0 48 0 0 0 210 6 216 6 1 7 Rück-VU 29 0 29 6 0 6 Gesamt 560 9 569 24 1 25 31 0 31 0 0 0 Lebens-VU Pensionskassen Schaden- / Unfall-VU** Pensionsfonds Bundes aufsicht *Nicht enthalten sind die zumeist regional tätigen kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit unter L andesaufsicht (Statistik der BaFin 2012 – Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds, S. 9, Tabelle 5). **Ein Schaden-/Unfall-VU betreibt im Wesentlichen die Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung und wird in den Kapiteln IV. 2.4 und IV. 3.3.2 zum Stresstest und der Prognoserechnung zu den Krankenversicherungsunternehmen hinzugezählt. Lebensversicherer Im Jahr 2013 stellten drei deutsche Lebensversicherer unter Bundesaufsicht den Geschäftsbetrieb ein. Sechs ausländische Lebensversicherer IV Tabelle 24 A nmeldungen von EWR- Lebensversicherern 2013 Bestand zum 31.12.2013 V aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Land meldeten sich zum Dienstleistungsverkehr (DL) Frankreich 1 in Deutschland an (Vorjahr: 7). Großbritannien 2 davon Gibraltar DL* NL** 1 Irland 1 Kroatien 1 Niederlande 1 1 VI *Dienstleistungsverkehr im Sinne des § 110a A bsatz 2a VAG. **Niederlassungsverkehr im Sinne des § 110a A bsatz 2 VAG. Anhang Bundes aufsicht VU ohne Geschäftstätigkeit 142 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Krankenversicherer Rückversicherer Die Zahl der Krankenversicherer blieb gegenüber Die Zahl der aktiven Rückversicherer sank im dem Vorjahr unverändert bei 48 Unternehmen. Berichtsjahr auf 28. Ein Rückversicherer hat seinen gesamten Versicherungsbestand rück- Schaden-/Unfallversicherer wirkend zum 30. Juni 2012 auf einen Erstversi- Drei Schaden-/Unfallversicherer nahmen den cherer übertragen. Der Rückversicherer wurde Geschäftsbetrieb im Berichtsjahr auf. Vier Un- anschließend aufgelöst. ternehmen stellten den Geschäftsbetrieb ein. Ein österreichischer Schaden-/Unfallversicherer Weiter waren sechs Niederlassungen aus dem gründete eine Niederlassung in Deutschland. Europäischen Wirtschaftsraum (Irland, S panien, Zwei Niederlassungen aus Luxemburg und Luxemburg, drei aus Frankreich) sowie eine Frankreich stellten den Geschäftsbetrieb ein. Drittstaaten-Niederlassung (USA) in Deutsch- Zur Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit in land aktiv. Weitere sechs Rückversicherer täti- Deutschland meldeten sich 21 Versicherer aus gen kein Neugeschäft mehr. dem EWR an (Vorjahr: 27). Weitere VersicheDeutschland gemeldet sind, zeigten Geschäfts- Pensionskassen, Pensionsfonds und Sterbekassen betriebserweiterungen an. Im Jahr 2013 stellten Bei den Pensionskassen stellten zwei Unter- 41 Versicherer ihre Dienstleistungstätigkeit in nehmen den Geschäftsbetrieb ein, eine Pen- Deutschland ein (Vorjahr: 48). sionskasse nahm den Geschäftsbetrieb auf. rer, die bereits zum Dienstleistungsverkehr in Ein Pensionsfonds wurde neu gegründet. Eine Sterbekasse stellte das Neugeschäft ein. Tabelle 25 A nmeldungen von EWR- Schaden-/Unfallversicherern 2013 Auch das siebte Jahr der Finanzkrise stellte Bestand zum 31.12.2013 Land 3.2 Wirtschaftliches Umfeld DL* NL** für die deutschen Versicherer eine enorme Herausforderung dar. Insbesondere die Le- 1 bensversicherer wurden durch das anhaltend Frankreich 1 niedrige Zinsniveau belastet. Der deutsche Großbritannien 4 Bulgarien davon Gibraltar Versicherungssektor erwies sich in diesem schwierigen Umfeld jedoch abermals als ro- 1 bust. Die beständige Nachfrage nach Versiche- Irland 2 rungsschutz sorgte für eine stabile Entwicklung Kroatien 3 Liechtenstein 1 Luxemburg 2 Malta 1 Niederlande 2 Österreich der Beitragseinnahmen bei Erstversicherern und Pensionsfonds. Nachdem diese 2012 bei 185,5 Mrd. Euro lagen, ist 2013 mit einem Anstieg um 4,4 % auf 193,6 Mrd. Euro zu rechnen. Das niedrige Zinsniveau stellt die deutsche 1 Versicherungsbranche vor ernsthafte Herausforderungen, da es die Erwirtschaftung der in Rumänien 1 Schweden 1 Garantieleistungen erschwert. Im Jahr 2013 Spanien 1 entwickelte sich die Rendite der zehnjährigen Ungarn 1 * Dienstleistungsverkehr im Sinne des § 110a Absatz 2a VAG. **Niederlassungsverkehr im Sinne des § 110a Absatz 2 VAG. der Vergangenheit ausgesprochenen hohen Bundesanleihe seitwärts und schwankte dabei zwischen 1,17 % und 2,05 %. Das neue Rekordtief von 1,17 % erreichte sie, nachdem die Europäische Zentralbank (EZB) im Frühjahr den Leitzins von 0,75 % auf 0,5 % gesenkt hatte. IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 143 Im weiteren Verlauf des Jahres erholte sich die Kreditausfallprämien weiter rückläufig Rendite, obwohl die EZB den Leitzins weiter auf Auch 2013 sind die Kreditausfallprämien für 0,25 % senkte. Grund dafür war die Erwartung, europäische Versicherer weiter zurückgegangen. dass die amerikanische Notenbank ihr Anlei- Sie verbilligten sich im Durchschnitt um 44 %. hen-Kaufprogramm bald zurückfahren würde Zurückzuführen ist dies unter anderem auf das (Tapering). Zum Jahresende stand die Rendite Abflauen der europäischen Staatsschuldenkrise, der zehnjährigen Bundesanleihe bei 1,93 %. gute Konjunkturdaten und die weiter akkommodierende Geldpolitik der Notenbanken. Die Kredit- Versicherungsaktien ausfallprämien der beiden großen deutschen Ver- Gestützt durch die fortlaufende Politik des sicherer Allianz und Münchener Rück lagen über billigen Geldes der Notenbanken und durch das ganze Jahr hinweg deutlich unter dem Durch- gute Konjunkturdaten dies- und jenseits des schnitt anderer großer europäischer Versicherer. Atlantiks gewannen die Aktien der deutschen Insbesondere die Kreditausfallprämie der Allianz Versicherer mit 27 % auch 2013 kräftig an verbilligte sich in diesem Jahr erheblich, und zwar Wert. Rechnet man die Entwicklung der Jahre um 46 %, so dass die Kreditausfallprämien der 2012 und 2013 zusammen, so verzeichneten beiden großen deutschen Versicherer Ende 2013 sie gegenüber 2011 eine Wertsteigerung von mit 44 Basispunkten (Allianz) bzw. 43 Basispunk- knapp 92 %. Ihre Entwicklung im Jahr 2013 ten (Münchener Rück) nahezu gleichauf lagen. verlief dabei nahezu parallel zum Deutschen Aktienindex (DAX). Während die Versicherer Ratingagenturen schätzten 2013 den Ausblick diesen im Frühjahr noch übertreffen konnten, für deutsche Versicherer als stabil ein. Sie be- liefen die Kurse der beiden Indizes im Sommer tonten, dass die Institute widerstandsfähig blie- wieder zusammen, so dass die Wertsteigerung ben – trotz des anhaltend niedrigen Zinsniveaus der Versicherer am Ende des Jahres mit 27 % und geringer Investmenterträge. Die seit 2011 nur marginal besser ausfiel als die des DAX mit zu bildende Zinszusatzreserve habe den Aus- 26 %. Wie schon im Vorjahr konnten die Versi- blick nicht negativ beeinträchtigt. Mit Blick auf cherer jedoch die Banken, die 2013 eine Werts- das Niedrigzinsniveau mahnten die Ratingagen- teigerung von lediglich knapp 12 % erreichten, turen jedoch insbesondere Lebensversiche- deutlich übertreffen. rer, ihre Anfälligkeit gegenüber zinssensitiven Anlageprodukten abzubauen. Die Unternehmen könnten beispielsweise ihre Erträge durch ver- IV stärkte Produktinnovationen steigern. Grafik 12 Branchenindex deutscher Versicherungsaktien Wochenendstände, Ende 2011 = 100 V 200 180 160 140 VI 120 DAX 100 Versicherer Quelle: Bloomberg/ Berechnungen der BaFin 80 2013 Anhang 2012 144 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Grafik 13 Kreditausfallprämien ausgewählter Versicherer Laufzeit fünf Jahre (Euro, Senior) Wochenendstände Wochenendstände 250 200 Allianz Münchener Rück 150 Europäische Versicherer* 100 * Ungewichteter Durchschnitt der Kreditausfallprämien auf die neun europäischen Versicherer, die im iTraxx Europe Serie 20 enthalten sind. 50 Quelle: Bloomberg/ Berechnungen der BaFin 0 2010 2011 2012 2013 Moderates Schadenaufkommen vertraglicher Garantien erschwert. Vor allem Das Schadenaufkommen fiel im Jahr mit einem die Lebensversicherer und Pensionskassen sind Gesamtschaden von 125 Mrd. US-Dollar (USD) davon betroffen. Solange die Zinsen auf dem und versicherten Schäden von 31 Mrd. USD heutigen Niveau verharren, gehen die Erträge sowohl gegenüber dem Vorjahr als auch gegen- der Kapitalanlagen schneller zurück als die ga- über dem zehnjährigen Durchschnitt gemäßigter rantierten Zinsen im Bestand. Darunter leiden aus. Der Gesamtschaden 2013 war gegenüber Pensionskassen aufgrund ihres längerfristigen dem Vorjahr um 28 % bzw. gegenüber dem Geschäfts noch stärker als Lebensversicherer, zehnjährigen Durchschnitt um 32 % niedriger. auch wenn sie über andere Ausgleichsmechanis- Versicherte Schäden sanken noch stärker – um men verfügen. 52 % gegenüber dem Vorjahr bzw. um 45 % gegenüber dem zehnjährigen Durchschnitt. Der Lebensversicherer bauen seit 2011 eine Zinszu- volkswirtschaftlich größte Schaden entstand satzreserve auf. Diese stellt zwar einen hohen durch die Schäden aus Überschwemmungen zusätzlichen Aufwand dar, sie ist jedoch not- durch Hochwasser in Europa (15,2 Mrd. USD). wendig, um die langfristige Erfüllbarkeit der Die höchsten versicherten Schäden verursach- Garantieversprechen zu sichern. ten jedoch mit 3,7 Mrd. USD die Hagelstürme in Deutschland. Die humanitär größte Katastrophe Mit der Einführung von Solvency II zum 1. Januar trat durch den Taifun Haiyan auf den Philippinen 2016 werden auf die Lebensversicherungsbran- auf. Hierbei verloren über 6.000 Menschen ihr che weitere Aufwendungen zukommen, um die Leben. Anforderungen des neuen Regelwerks einhalten zu können. Insofern sind die Rahmenbedingun- 3.3 L age der Versicherungswirtschaft 27 gen für die Versicherungsbranche nicht einfach. Kurz- und mittelfristig werden die Lebensver- Das Versicherungsgeschäft ist weiterhin von sicherer und Pensionskassen dennoch ihre einem Niedrigzinsumfeld geprägt, das die Erträ- Leistungsversprechen erfüllen können. Zur Si- ge der Versicherer belastet und die Erfüllbarkeit cherstellung der langfristigen Erfüllbarkeit sind aufgrund des herrschenden Niedrigzinsumfeldes jedoch vorausschauende Maßnahmen außerhalb 27 Die Zahlen für das Jahr 2013 haben nur vorläufigen Charakter. Sie basieren auf der unterjährigen Berichterstattung zum 31. Dezember 2013. des Verantwortungsbereichs der einzelnen Unternehmen erforderlich. IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 145 Neue Kapitalanlagestrategien 3.371.055 Stück im Vorjahr auf 2.973.686 Stück Um die Auswirkungen des Niedrigzinsumfelds ausdrückt. abzumildern, entwickeln die Versicherungsunternehmen unter anderem neue Kapitalanlage- Der vorzeitige Abgang (Rückkauf, Umwandlung in strategien. So besteht beispielsweise ein wach- beitragsfreie Versicherungen und sonstiger vor- sendes Interesse an langfristigen Investitionen zeitiger Abgang) bei den Lebensversicherungen in Infrastruktur und Immobilien. Gegen derarti- sank leicht von 2,9 Mio. Verträgen im Jahr 2012 ge Kapitalanlagen, von denen sich die Versiche- auf 2,8 Mio. Verträge im Berichtsjahr. Die Versi- rer höhere Kapitalerträge versprechen, hat die cherungssumme der vorzeitig beendeten Verträge BaFin grundsätzlich nichts einzuwenden. stieg hingegen leicht auf 111,3 Mrd. Euro (Vorjahr: 109,1 Mrd. Euro). Der Anteil der vorzeitigen Die Unternehmen müssen die Risiken derartiger Abgänge bezogen auf die Stückzahl sank bei der Investments jedoch auch einschätzen können kapitalbildenden Versicherung im Vergleich zum und über ein angemessenes Risikomanagement Vorjahr von 28,0 % auf 26,0 % und bezogen auf verfügen. Insbesondere Produktanbieter for- die Versicherungssumme von 17,7 % auf 15,4 %. dern, die aufsichtlichen Vorgaben zu ändern. Beispielsweise fordern sie, im Rahmen der Der gesamte Bestand an selbst abgeschlosse- Überarbeitung der Anlageverordnung Quoten nen Lebensversicherungen belief sich 2013 auf und Begrenzungen der Kapitalanlage zu lockern 86,9 Mio. Verträge und ging damit um 2,0 % oder diese weiter auszulegen. Gegenwärtig wird im Vergleich zum Vorjahr zurück. Die Versiche die Investitionsbereitschaft der Unternehmen rungssumme stieg hingegen auf 2.794 Mrd. nach Auffassung der BaFin und auch der Versi- Euro (+2,2 %). Die Risikolebensversicherun- cherer aber weniger durch zu enge aufsichtliche gen verzeichneten einen Rückgang sowohl bei Vorgaben begrenzt, sondern durch einen Man- der Zahl der Verträge, von 13,7 Mio. Stück auf gel an attraktiven Anlagemöglichkeiten unter 12,6 Mio. Stück, als auch bei den Versiche- Risiko-Rendite-Aspekten. rungssummen, und zwar von 695,4 Mrd. Euro auf 668,7 Mrd. Euro. Die Renten- und sonstigen 3.3.1 L ebensversicherer Geschäftsentwicklung Versicherungen setzten ihre positive Entwicklung der vorherigen Jahre weiter fort. Die Anzahl der Verträge stieg – gemessen am Gesamtbestand – von 45,5 % auf 48,1 %. Gemes- Das eingelöste Neugeschäft in der selbst abge- sen an der Versicherungssumme entspricht dies schlossenen Lebensversicherung sank 2013 im einem Anstieg von 47,7 % auf 51,1 %. IV Vergleich zum Vorjahr von 5,9 Mio. um 11,9 % auf 5,2 Mio. Neuverträge. Die neu abgeschlos Die gebuchten Brutto-Beiträge des selbst abge- sene Versicherungssumme sank e ntsprechend schlossenen Versicherungsgeschäfts der unter um 7,7 % auf 239,8 Mrd. Euro (Vorjahr: 259,9 Mrd. Aufsicht der BaFin stehenden Lebensversicherer Euro). beliefen sich im Berichtsjahr auf 86,2 Mrd. Euro V (Vorjahr: 82,5 Mrd. Euro). Im Vergleich zum messen an der Zahl der neu abgeschlossenen Vorjahr stellt dies einen Anstieg um 4,5 % dar. Verträge, im Vergleich zum Vorjahr um 1,5 Kapitalanlagen Prozentpunkte auf 32,0 % gestiegen. Die Ka- Der Bestand an Kapitalanlagen stieg von 764 pitallebensversicherungen sanken im gleichen Mrd. Euro auf 793 Mrd. Euro (+3,8 %). Da sich Zeitraum anteilsmäßig um 0,8 Prozentpunkte das Zinsniveau am Kapitalmarkt leicht erholt auf 11,3 %. Dies entspricht einem Rückgang hat, sanken die saldierten stillen Reserven von 710.846 Stück auf 594.262 Stück. Auch zum Jahresende auf 72,0 Mrd. Euro (Vorjahr: bei den Renten- und sonstigen Versicherungen 102,6 Mrd. Euro). Bezogen auf die gesamten verringerte sich der Anteil um 0,7 Prozentpunk- Kapitalanlagen entspricht dies 9,1 %, nach te auf 56,7 %, was sich in einem Rückgang von 13,4 % im Vorjahr. VI Anhang Der Anteil der Risikoversicherungen ist, ge- 146 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Die durchschnittliche Nettoverzinsung der Ka- Allerdings zeigt die mehrjährige Prognose- pitalanlagen lag im Jahr 2013 nach vorläufigen rechnung, dass sich die wirtschaftliche Lage Angaben bei 4,62 % und damit auf dem Niveau der Unternehmen im Jahr 2017 noch einmal des Vorjahres (4,6 %). Die hohe Nettoverzin verschärfen würde. Aufgrund dieses Ausblicks sung lässt sich darauf zurückführen, dass die wird die BaFin auch weiterhin sehr genau darauf Unternehmen verstärkt Bewertungsreserven achten, dass sich die Unternehmen frühzeitig realisiert haben, um den hohen Aufwand für den vorausschauend und kritisch mit ihrer künftigen Aufbau der Zinszusatzreserve zu finanzieren. wirtschaftlichen Entwicklung in einer fortge- Prognoserechnung setzten Niedrigzinsphase auseinandersetzen. Es ist essenziell, dass die Lebensversicherer Die BaFin führte im Berichtsjahr bei den Le- rechtzeitig geeignete Maßnahmen einleiten und bensversicherern zwei Prognoserechnungen entsprechende Vorsorge treffen. In den nächs- durch: eine zum Durchführungsstichtag 30. Juni, ten Jahren werden sich daher viele Versicherer die andere zum 30. September 2013. Mit der die Frage stellen müssen, ob eine weitere Ab- Prognoserechnung analysiert die BaFin, wie senkung der Überschussbeteiligung erforderlich sich vier unterschiedliche, von ihr vorgegebene oder sogar unvermeidbar ist. Kapitalmarktszenarien auf den Unternehmenserfolg auswirken. Neben dem BaFin-Stresstest Solvabilität stellen die Prognoserechnungen ein weiteres Ferner erfüllen alle Lebensversicherer laut risikoorientiertes Aufsichtsinstrument dar, Prognoserechnung zum 31. Dezember 2013 die mit deren Hilfe die BaFin die Entwicklung des Anforderungen der Solvabilitätsvorschriften. Geschäftsergebnisses, der Solvabilität und der Der Abwärtstrend der vergangenen Jahre setzte Bewertungsreserven der Lebensversicherer sich allerdings fort. Betrug die Bedeckungsquo- beurteilen kann. te der Solvabilitätsanforderung im Vorjahr noch 169 %, ging sie 2013 zurück. Die Bedeckungs- Bei der Prognoserechnung zum 30. Juni mussten die Unternehmen jeweils simulieren, wie quote beträgt voraussichtlich 161 %. und ein Anstieg des Zinsniveaus um 200 Basis- Lebensversicherer reduzieren Überschuss beteiligung punkte auf das laufende Jahresergebnis auswir- Weil das Zinsniveau für Neuanlagen weiterhin ken. Das letztgenannte Szenario ermöglicht es niedrig ist, haben viele Lebensversicherer die der BaFin einzuschätzen, wie sich ein kurzfris- Überschussbeteiligung für 2014 weiter redu- tiger deutlicher Zinsanstieg auf den Unterneh- ziert. Die laufende Gesamtverzinsung (Summe menserfolg der Versicherer auswirkt. aus garantiertem Rechnungszins und Zinsüber- sich ein Rückgang der Aktienkurse um 20 % schussbeteiligung) der verkaufsoffenen Tarife in Alle in die Prognoserechnung einbezogenen der kapitalbildenden Lebensversicherung beträgt Lebensversicherer konnten die unterstellten im Branchendurchschnitt 3,31 %. In den Jahren Szenarien wirtschaftlich verkraften: Sie könnten 2013 und 2012 waren es 3,51 % bzw. 3,80 %. ihre Verpflichtungen auch dann erfüllen, wenn die vorgegebenen Kapitalmarktszenarien eintre- Zinszusatzreserve ten würden. Lebensversicherer müssen seit dem Jahr 2011 eine Zinszusatzreserve aufbauen, um den künf- In der Prognoserechnung zum 30. September tig in geringerem Umfang anfallenden Kapital mussten die Unternehmen zusätzlich die nach- erträgen und den unverändert hohen Garantie- folgenden vier Geschäftsjahre berechnen. Die versprechen Rechnung zu tragen. Gut 6 Mrd. Auswertung der vorgelegten erweiterten Pro- Euro haben sie dafür allein 2013 aufgewendet. gnoserechnungen bestätigte die Einschätzung Erstmals sind im Berichtsjahr in der Zinszusatz- der BaFin, dass die Lebensversicherer kurz- bis reserve auch Verträge mit dem Garantiezins mittelfristig ihre vertraglichen Verpflichtungen 3,5 % berücksichtigt, da der Referenzzins auf erfüllen können. 3,41 % gefallen ist. IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 147 Urteile des Bundesgerichtshofs In der zweiten Jahreshälfte 2012 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit mehreren Urteilen28 bestimmte Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für unwirksam erklärt. Die Klauseln wurden bei der kapitalbildenden Lebensversicherung sowie für die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung verwendet. Sie sehen vor, dass die Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benachteiligen derartige Klauseln die Versicherungsnehmer unangemessenen und sind darum materiell unwirksam. Durch die für unwirksam erklärten Klauseln war eine Regelungslücke entstanden: Kündigte ein Versicherungsnehmer seinen Vertrag vorzeitig oder stellte er ihn beitragsfrei, war unklar, wie der Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme berechnet und die Abschlusskosten verrechnet werden. Diese Fragen hat der BGH mit seinen Urteilen vom 11. September 201329 entschieden. Dem Versicherungsnehmer steht demnach grundsätzlich die versprochene Leistung zu, jedoch muss der Rückkaufswert einen bestimmten Mindestbetrag erreichen. Der Mindestbetrag entspricht der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 200530 zur Berechnung des Rückkaufswerts bei intransparenten Klauseln aus der Tarifgeneration von 1994 bis 2001 fortgeführt und auf Verträge erstreckt, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden. Im Ergebnis werden alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten unwirksamen Klauseln zugrunde liegen, nach denselben Grundsätzen behandelt. Erst für nach 2008 geschlossene Verträge kommt nach Auffassung des BGH § 169 Absatz 3 Satz 1 VVG zur Anwendung. Hier entspricht der Rückkaufswert grundsätzlich dem Deckungskapital der Versicherung. Kündigt der Versicherungsnehmer seinen Vertrag, muss dieses jedoch mindestens dem Betrag entsprechen, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Die BaFin achtet darauf, dass die betroffenen Verträge von den Versicherungsunternehmen nachreguliert und berechtigte Ansprüche zeitnah ausgezahlt werden. IV Kumuliert beträgt die Zinszusatzreserve Ende rigzinsumfeld besonders hohe Beträge an die 2013 damit absolut 13,3 Mrd. Euro. Der Aufbau ausscheidenden Kunden ausschütten müssen. der Zinszusatzreserve belastet die Branche Ursächlich dafür sind die stillen Reserven aus stark. Sie ist jedoch das richtige Instrument, festverzinslichen Wertpapieren, die aufgrund um die Garantien der Versicherungsnehmer in rückläufiger Kapitalmarktzinsen von 3 Mrd. Euro Zeiten niedriger Zinsen langfristig zu sichern.2829 Anfang des Jahres 2011 auf fast 90 Mrd. Euro Ende 2012 gestiegen sind. Im Jahr 2012 haben die ausgeschiedenen Versicherungsnehmer30 daher fast 3 Mrd. Euro zusätzlich ausgezahlt Die derzeitigen Regelungen zur Beteiligung der bekommen. Für das Berichtsjahr ist erneut ein Versicherungsnehmer an den Bewertungsreser- Auszahlungsbetrag in dieser Größenordnung zu ven (der festverzinslichen Wertpapiere) bewir- erwarten. Der sehr viel größeren verbleibenden ken, dass Versicherer im gegenwärtigen Nied- Versichertengemeinschaft gehen so überproportional Mittel verloren, so dass die Überschussbe- 28 Urteile vom 25. Juli 2012, Az. IV ZR 201/10, vom 19. D ezember 2012, Az. IV ZR 200/10, vom 14. N ovember 2012, Az. IV ZR 198/10 und vom 17. Oktober 2012, Az. IV ZR 202/10. teiligung dieser Gruppe stärker reduziert wird. 29 Az. IV ZR 17/13 sowie IV ZR 114/13. 30 Urteil vom 12. Oktober 2005, Az. IV ZR 162/03. VI Kunden, deren Vertrag noch lange läuft, haben Anhang Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven V 148 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds von den aktuell hohen Bewertungsreserven aus geringerem Umfang an. Die Tarife standen in festverzinslichen Wertpapieren nichts, weil sie der Vergangenheit in der öffentlichen Kritik. Das sich mittel- bis langfristig wieder auflösen. geringere Neugeschäft führt zu einem geringeren Beitragswachstum. Dieser Nachteil der geltenden gesetzlichen Regelung zur Beteiligung an den Bewertungsreser- Zum anderen beeinflussten die Debatten über ven ist bekannt. Die BaFin hält unverändert eine Änderungen im Gesundheitswesen sowie die Korrektur der Regelung für erforderlich. politischen Entwicklungen den Markt der priva- Neue Produkte ten Krankenversicherung. Potenzielle Kunden warteten eher ab und schoben den Abschluss Einige Lebensversicherer reagieren auf das einer privaten Krankenversicherung auf. Auch Niedrigzinsniveau und die künftigen Eigenkapi- die Diskussion über die Unisex-Tarife und deren talregeln nach Solvency II, indem sie neue Pro- verpflichtende Einführung im Dezember 2012 dukte entwickeln. Anders als rein fondsgebun- dürfte in diesem Kontext eine Rolle spielen. Sie dene Versicherungen, die das Investitionsrisiko wirkte sich ebenfalls nachteilig auf das Neuge- vollständig beim Kunden belassen, enthalten die schäft im Berichtsjahr aus. Produktinnovationen des Berichtsjahres garantierte Kapitalleistungen. Die Krankheitskostenvollversicherung stellt mit knapp 9 Millionen versicherten Personen und Die BaFin begrüßt, dass die deutsche Lebens- Beitragseinnahmen von 25,9 Mrd. Euro nach wie versicherungsbranche durch die Einführung vor das wichtigste Geschäftsfeld der privaten neuer Lebensversicherungsprodukte auf die ge- Krankenversicherung dar. Auf sie entfallen etwa änderten Marktbedingungen reagiert. Die Ver- 73 % der gesamten Beitragseinnahmen. Zu- sicherungsindustrie kommt damit ihrer Aufgabe sammen mit den restlichen Versicherungsarten, nach, angemessene Antworten auf das aktuelle wie zum Beispiel der Pflegepflicht-, der Kran- Niedrigzinsumfeld zu finden. kentagegeld- und der sonstigen Teilversicherungen, versichern die privaten Krankenversiche- Dem Vorsorge suchenden Sparer ein breit gefächertes Angebot nachhaltiger Produkte zur Ver- rungsunternehmen über 38 Millionen Personen. fügung zu stellen, das seinen jeweiligen Bedürf- Kapitalanlagen nissen entspricht, kommen die Unternehmen Die Krankenversicherer erhöhten ihren Kapital- damit näher. Allerdings sollten die Kunden durch anlagenbestand im Berichtsjahr um 7 % auf ca. zu komplexe Produkte nicht überfordert werden. 218 Mrd. Euro. Der Schwerpunkt der Anlage lag Neue Produkte müssen verständlich sein. unverändert bei festverzinslichen Wertpapieren. Pfandbriefe, Kommunalobligationen und ande- 3.3.2 Private Krankenversicherer Geschäftsentwicklung re Schuldverschreibungen betrugen ca. 24 % des gesamten Kapitalanlagenbestandes. Dies war auch die größte Einzelposition im Direktbestand. Weiterhin entfielen 13 % auf notierte Die von der BaFin beaufsichtigten 48 p rivaten Schuldverschreibungen und 20 % auf Schuld- Krankenversicherer nahmen im Jahr 2013 scheindarlehen und Namensschuldverschrei- Beiträge in Höhe von rund 36 Mrd. Euro ein, bungen bei Kreditinstituten. Etwa 22 % ihres dies entspricht einer Steigerung von etwa 1 % Kapitalanlagenbestandes investierten die Kran- gegenüber dem Vorjahr. Damit fiel der Beitrags- kenversicherer in Investmentfonds. Wesentliche zuwachs im Vergleich zum Vorjahr geringer Verschiebungen zwischen den Anlageklassen aus. Dies lässt sich auf zwei wesentliche Punkte stellte die BaFin nicht fest. zurückführen: Im Berichtsjahr erholten sich die Aktienmärkte Zum einen bieten Krankenversicherer die Ein- weiter. Sowohl der DAX als auch der europä- steigertarife seit dem Jahr 2012 in wesentlich ische Aktienindex EURO-STOXX-50 lagen im IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 149 Plus. Die Zinsen stiegen leicht, lagen jedoch In wenigen Fällen kann der Rechnungszins für nach wie vor auf sehr niedrigem Niveau. Die die Alterungsrückstellung nicht ganz aus dem Reservesituation der Krankenversicherer bleibt Kapitalanlagenergebnis finanziert werden. daher komfortabel. Die saldierten stillen Re- Den Unternehmen stünden dann aber andere serven in den Kapitalanlagen betrugen zum Überschussquellen (zum Beispiel Sicherheits- 31. Dezember 2012 knapp 27 Mrd. Euro; im zuschlag) in ausreichendem Umfang zur Ver- Vergleich zum Vorjahr sind sie wegen des leich- fügung, um die erforderliche Zuführung zur ten Zinsanstiegs auf 21 Mrd. Euro und damit um Alterungsrückstellung zu gewährleisten. etwa 20 % gefallen. Die Prognoserechnung zum 30. September 2013 Im Berichtsjahr lag die durchschnittliche Netto- untersuchte schwerpunktmäßig die Auswirkung verzinsung der Kapitalanlagen nach vorläufigen des Niedrigzinsniveaus auf die Unternehmen. Angaben bei etwa 4 % und damit in etwa auf Die BaFin fragte darum zusätzlich eine Fünf- dem Niveau des Vorjahres (leicht über 4 %). Jahres-Prognose ab. Für diese mussten die Prognoserechnungen Unternehmen in einem Szenario unterstellen, dass die Neu- und Wiederanlage ausschließlich Die BaFin führte im Berichtsjahr auch bei den in zehnjährigen Pfandbriefen mit einem Zinssatz Krankenversicherern zwei Prognoserechnun- von 2,5 % erfolgt. In einem zweiten Szenario gen durch, um zu simulieren, wie sich nach- konnten die Krankenversicherer die Neu- und teilige Entwicklungen am Kapitalmarkt auf Wiederanlage entsprechend ihrer Unterneh- den Unternehmenserfolg auswirken. Sie nutzt mensplanung durchführen. die Prognoserechnungen – neben dem BaFin- Stresstest – als zusätzliches risikoorientiertes Zum Durchführungsstichtag 30. September Aufsichtsinstrument. Durchführungsstichtage 2013 nahmen 40 Versicherer an der Prognose- waren der 30. Juni 2013 sowie der 30. Septem- rechnung teil. Lediglich neun Versicherer, die ber 2013. das Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Schadenversicherung betreiben, hatte die In der Prognoserechnung zum 30. Juni 2013 de- BaFin von der Teilnahme befreit. Sie müssen finierte die BaFin wie in den Vorjahren vier ver- keine Alterungsrückstellung bilden bzw. keinen schiedene Szenarien, die sich an der Marktent- bestimmten Rechnungszins erwirtschaften. mussten ebenso wie die Lebensversicherer si- Solvabilität mulieren, wie sich ein Rückgang der Aktienkur- Alle Krankenversicherer erfüllen laut Prognose- se um 20 % sowie ein Anstieg des Zinsniveaus rechnung zum 31. Dezember 2013 die Anforde- um 200 Basispunkte auf das laufende Jahreser- rungen der Solvabilitätsvorschriften. Der Bede- gebnis auswirken würden. Letzteres ermöglichte ckungssatz des Solvabilitäts-Solls der Branche der BaFin eine Einschätzung der Auswirkungen wird voraussichtlich bei etwa 248 % und damit eines kurzfristigen deutlichen Zinsanstiegs. nur leicht unter dem Vorjahreswert von 252 %31 37 Krankenversicherer forderte die BaFin auf, liegen. Die Eigenmittelausstattung der Branche die Prognoserechnung durchzuführen und die ist nach wie vor gut. Ergebnisse zu melden. 12 Unternehmen hat sie von der Vorlage der Prognoserechnung befreit, Notlagentarif da sie über einen sehr risikoarmen Kapitalanla- Seit Einführung der Versicherungspflicht im genbestand verfügen. Jahr 2009 kann Nichtzahlern nicht mehr gekündigt werden. Bisher wurde ihr Vertrag ruhend Alle einbezogenen Krankenversicherer konnten die unterstellten Szenarien wirtschaftlich verkraften. In allen vier Szenarien waren sämtliche Krankenversicherer in der Lage, die Verzinsungsverpflichtungen zu erfüllen. IV V VI 31 Hierbei handelt es sich um einen Stichtagswert per 31. Dezember 2012, der im Jahresbericht 2012 mit 266 % prognostiziert wurde. Die Abweichung ist unter anderem auf die unterstellten Szenarien in der Prognoserechnung zurückzuführen, die sich am Jahresende nicht genau in der angenommenen Konstellation realisiert haben. Anhang wicklung orientierten. Die Krankenversicherer 150 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds gestellt, die Leistungen auf ein Notfallniveau Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich herabgesetzt, und nach Ablauf eines Jahres sind. Alterungsrückstellungen werden nicht wurden sie im Basistarif versichert. Da des- weiter aufgebaut. Ferner können bereits ange- sen Versicherungsprämien meist höher waren sammelte Alterungsrückstellungen zusätzlich als die des Ausgangstarifs, vergrößerte sich zur Prämienreduzierung eingesetzt werden. der Beitragsrückstand weiter. Die Regelun- Diese Entnahme ist auf 25 Prozent der monatli- gen hatten also nicht den gewünschten Effekt, chen Prämie begrenzt. Alterungsrückstellungen Beitragsschuldner vor weiterer Überschuldung dienen sonst dazu, in jungen Jahren ein finanzi- zu schützen und eine finanzielle Belastung der elles Polster anzusammeln, um Prämiensteige- Versichertengemeinschaft zu vermeiden. rungen im Alter zu verhindern oder zumindest abzufedern. Nach den bisherigen Erkenntnissen Zum 1. August 2013 ist daher ein so genannter liegen die Monatsbeiträge im Regelfall bei etwa Notlagentarif in der privaten Krankenversiche- 100 Euro. rung eingeführt worden. Versicherte, die ihrer Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachkommen, Für Versicherungsverträge, die bereits zum werden nach Durchführung eines gesetzlich Zeitpunkt des Inkrafttretens des Notlagen- festgelegten Mahnverfahrens in den Notlagen- tarifes nach den bisher gültigen Regelungen tarif überführt. Die Ausgangstarife ruhen so ruhend gestellt waren, gilt zusätzlich, dass sie lange, bis alle rückständigen Prämienanteile rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die einschließlich der Säumniszuschläge und der Leistungen aus dem Vertrag ruhend gestellt Beitreibungskosten gezahlt sind. Seit Einfüh- worden waren, als in den Notlagentarif über- rung des Notlagentarifes erfolgt damit keine führt gelten, wenn die monatliche Prämie des Zwangsumstellung ruhend gestellter Verträge in Notlagentarifs niedriger ist als die zum Zeit- den Basistarif mehr. punkt des Ruhendstellens geschuldete Prämie. Der betroffene Versicherungsnehmer hat Ziel des Gesetzgebers war es, die Prämie im jedoch das Recht, der rückwirkenden Umstel- Notlagentarif möglichst niedrig zu bemessen. lung innerhalb von sechs Monaten, nachdem Versicherte, die im Notlagentarif versichert der Versicherer ihn auf sein Widerspruchsrecht sind, haben daher lediglich Anspruch auf Leis- und die mit der rückwirkenden Versicherung tungen, die zur Behandlung von akuten Er- verbundenen Folgen hingewiesen hat, zu wider- krankungen und Schmerzzuständen sowie bei sprechen. Tarifwechselrecht in geschlossene Tarife Das Tarifwechselrecht gemäß § 204 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) umfasst auch einen Wechsel in geschlossene Tarife; ausgenommen ist dabei lediglich der Wechsel von Unisex- zurück in Bisex-Tarife. Diese Rechtsauffassung hat die BaFin einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegenüber vertreten, das seine Versicherungsnehmer nicht in geschlossene – das heißt für den Neuzugang nicht mehr verkaufsoffene – Tarife wechseln ließ. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz haben diese Rechtsauffassung bestätigt. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Gesetzesmaterialien enthalten Anhaltspunkte, dass den Versicherungsnehmern lediglich verkaufsoffene Tarife als Zieltarife offenstehen. Ferner war § 204 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz VVG zum April 2013 ausdrücklich abgeändert worden, um den Wechsel aus den neuen Unisex-Tarifen in die ab dem 21. Dezember 2012 für den Neuzugang geschlossenen Bisex-Tarife zu unterbinden. Wäre der Gesetzgeber bereits ursprünglich von einem beschränkten Wechselrecht ausgegangen, hätte es dieser Ergänzung nicht bedurft. IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 151 Ergebnisse des AUZ-Verfahrens Euro den mit Abstand größten Zweig dar. Der Das AUZ-Verfahren (Aktuarieller Unternehmens- Zuwachs gegenüber dem Vorjahr betrug 7,3 %. zins) ist ein zukunftsgerichtetes präventives Die geleisteten Brutto-Zahlungen für Versi- Aufsichtsinstrument, das die mit gewisser Si- cherungsfälle des Geschäftsjahres stiegen im cherheit in den nächsten zwei Geschäftsjahren Vergleich zum Vorjahr um 13,4 %, wobei die erzielbare laufende Verzinsung prognostiziert. Zahlungen für Versicherungsfälle aus Vorjahren um 2,1 % und damit vergleichsweise gering Beim diesjährigen AUZ-Verfahren (Prognose für anstiegen. Insgesamt waren die gebildeten das Geschäftsjahr 2014) konnten 18 Versicherer Brutto-Einzelrückstellungen für Versicherungs- nicht nachweisen, dass sie auch künftig in der fälle des Geschäftsjahres um 13,8 % höher und Lage sein werden, den in der Kalkulation ver- für nicht abgewickelte Versicherungsfälle des wendeten Rechnungszins mit der erforderlichen Vorjahres um 1,4 % höher als im Vorjahr. hohen Sicherheit zu erwirtschaften. Die Unternehmen sollen daher in allen Tarifen den Rech- Die Schaden- und Unfallversicherer nahmen in nungszins entsprechend absenken, wenn eine der Allgemeinen Haftpflichtversicherung Beiträ- Beitragsanpassung durchgeführt wird. ge in Höhe von 8,4 Mrd. Euro ein (+7,3 %). Die Geschäftsjahresschäden stiegen mit 0,95 Mrd. Darüber hinaus werden derzeit in den einschlä- Euro im Vergleich zum Vorjahr um 5,1 %. Für gigen Arbeitskreisen der Deutschen Aktuarver- Vorjahresschäden zahlten die Schaden- und Un- einigung e. V. (DAV) Überlegungen dazu ange- fallversicherer 2,6 Mrd. Euro (+6,2 %). Die für stellt, wie bei der zukünftigen Festlegung des diesen Versicherungszweig besonders wichtigen Rechnungszinses ein ausreichender Überzins Brutto-Einzelrückstellungen stiegen für nicht erwirtschaftet werden kann, um die Beiträge bei abgewickelte Versicherungsfälle des Geschäfts- den älteren Versicherten zu stabilisieren. jahres um 14,8 % auf 2,6 Mrd. Euro; für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Vor- 3.3.3 Schaden- und Unfallversicherer Geschäftsentwicklung jahres stiegen sie auf 15,2 Mrd. Euro (+4,6 %). Die Unternehmen nahmen in der Feuerversicherung gebuchte Brutto-Beiträge in Höhe von Die Schaden- und Unfallversicherer verzeichne- 1,8 Mrd. Euro ein (+10,4 %). Die Brutto-Zahlun- ten 2013 im Vergleich zum Vorjahr einen An- gen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres stieg der gebuchten Brutto-Beiträge im selbst gingen um 3,2 % auf 477,0 Mio. Euro zurück. IV abgeschlossenen Geschäft auf 64,7 Mrd. Euro (Vorjahr: 60,5 Mrd. Euro). In der Verbundenen Wohngebäude- und in der Verbundenen Hausratversicherung erzielten Die Brutto-Zahlungen für Versicherungsfälle die Versicherer Beitragseinnahmen in Höhe von des Geschäftsjahres erhöhten sich um 14,6 % 8,1 Mrd. Euro (+8,6 %). Die Zahlungen für Ver- auf 24,0 Mrd. Euro (Vorjahr: 21,0 Mrd. Euro). sicherungsfälle des Geschäftsjahres stiegen im Die Brutto-Zahlungen für Versicherungsfäl- Vergleich zum Vorjahr drastisch um 31,3 %, und le aus Vorjahren stiegen nur leicht um 1,9 % auch die Einzelrückstellungen stiegen deutlich auf 15,1 Mrd. Euro im Vergleich zum Vorjahr. um 83,0 %. Die Zahlungen für Versicherungsfäl- Einzelrückstellungen für Versicherungsfälle des le aus Vorjahren waren um 2,4 % geringer als Geschäftsjahres wurden in Höhe von 18,9 Mrd. im Vorjahr, wohingegen die Rückstellungen für Euro (Vorjahr: 15,6 Mrd. Euro) und die Ein- Versicherungsfälle der Vorjahre um 3,5 % höher zelrückstellungen für Versicherungsfälle aus als 2012 ausfielen. Vorjahren in Höhe von 50,7 Mrd. Euro (Vorjahr: 48,4 Mrd. Euro) gebildet. V VI Die Beitragseinnahmen in der Allgemeinen Die Kraftfahrtversicherung stellte mit gebuch- im Vorjahr auf 6,3 Mrd. Euro im Berichtsjahr ten Brutto-Beiträgen in Höhe von 22,5 Mrd. (+3,5 %). Die Brutto-Zahlungen für Versiche Anhang Unfallversicherung stiegen von 6,1 Mrd. Euro 152 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds rungsfälle des Geschäftsjahres betrugen 338 Mio. rungszweigen haben. Dies trifft beispielsweise Euro. Für noch nicht abgewickelte Versicherungs- auf die öffentlichen Versicherer zu, da sie aus- fälle des Geschäftsjahres wurden 2,1 Mrd. Euro schließlich regional tätig und traditionell in der reserviert (+5,4 %). Wohngebäudeversicherung stark vertreten sind. Mehr Schäden durch Naturereignisse Solvabilität Deutschland war im Berichtsjahr von einer Viel- In der Schaden- und Unfallversicherung lag der zahl von Naturereignissen betroffen, die für die Bedeckungssatz Ende 2012 mit 308 % leicht deutschen Schaden- und Unfallversicherer zu über dem Vorjahreswert von 306 %. Dieser einer außergewöhnlich hohen Schadenbelastung Anstieg resultiert aus zwei gegenläufigen Ent- führten. Im ersten Halbjahr war die mit Abstand wicklungen: Zum einen erhöhte sich das Ge- teuerste Naturkatastrophe das Hochwasser in schäftsvolumen der Unternehmen. Dies führte Mitteleuropa. Die Schäden beliefen sich auf insbesondere zu einem deutlicheren Anstieg rund 12 Mrd. Euro, von denen gut 2,3 Mrd. Euro des Beitragsindexes. Zum anderen erhöhten versichert waren. sich die Eigenmittel der Unternehmen aufgrund 32 Für die deutschen Versiche- rer rechnet der Gesamtverband der Deutschen von Kapitalzuführungen der Gesellschafter und Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Schäden Gewinnthesaurierungen. Dieser Anstieg lag ge- von insgesamt 1,8 Mrd. Euro. Viele Flüsse ver- ringfügig über dem der zu bildenden Solvabili- zeichneten historische Pegelhochstände; Passau tätsspannen, wodurch sich der Bedeckungssatz beispielsweise meldete den höchsten Wasser- insgesamt leicht erhöhte. stand seit 1501. Obwohl die Pegel vielerorts höher stiegen als beim Elbe-Hochwasser des Mit Ausnahme eines Versicherers erfüllten alle Jahres 2002, lagen die versicherten Schäden Schaden- und Unfallversicherer die Solvabilitäts- unter den 3,4 Mrd. Euro der Elbe-Flut von 2002. vorschriften zum 31. Dezember 2012. Die BaFin hat Maßnahmen eingeleitet, um die Bedeckung Das zweite Halbjahr brachte für die Schaden- der Solvabilitätsspanne wiederherzustellen. Die und Unfallversicherer weitere Belastungen. So Eigenmittelausstattung der Branche liegt nach haben die schweren Hagelstürme im Juli und wie vor auf einem sehr hohen Niveau und deut- August Versicherungsschäden in Höhe von lich über den Mindestkapitalanforderungen. insgesamt 3,1 Mrd. Euro verursacht,33 besonders betroffen waren Baden-Württemberg und Niedersachsen. Die Hagelstürme waren weltweit das teuerste Schadenereignis des Berichtsjah- 3.3.4 Rückversicherer res und bezogen auf Deutschland das t euerste Geschäftsentwicklung Hagelereignis überhaupt. Mit Christian und Die Vielzahl von Naturereignissen in Deutsch- Xaver folgten im Herbst und Frühwinter schwe- land beeinflusste auch die Schadenbilanz der re Stürme, die jeweils versicherte Schäden im Rückversicherer. So gehörten die Hagelstürme dreistelligen Millionenbereich verursacht haben in Deutschland und das Hochwasser in Mitteleu- dürften. ropa zu den herausragenden Naturkatastrophen des Geschäftsjahres 2013. Die weltweite Scha- Die Naturereignisse werden die durchschnitt denbilanz der Rückversicherer fiel mit 31 Mrd. liche Combined Ratio der Schaden- und Unfall- US-Dollar dennoch leicht unterdurchschnittlich versicherer voraussichtlich auf deutlich über aus, da weitere schadenträchtige Naturkatastro- 100 % treiben. Hiervon sind die Versicherer phen ausblieben, insbesondere die Hurrikansai- besonders betroffen, die einen hohen Ge- son verlief sehr glimpflich. Die Rückversicherer schäftsanteil in den von den Naturereignissen erwarten Schaden-Kosten-Quoten von deutlich besonders betroffenen Regionen und Versiche- unter 100 %.34 Dies gilt jedoch nicht für Rück- 32 Munich Re: NatCatSERVICE. 33 Munich Re: NatCatSERVICE. 34 Swiss Re: Global insurance review 2013 and outlook 2014/15, November 2013. IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 153 versicherer, die stark auf den deutschen Markt Mit Ausnahme eines Unternehmens erfüllten alle fokussiert sind. Rückversicherer die Solvabilitätsvorschriften zum 31. Dezember 2012. Es hat die Eigenmittel Die weltweit leicht unterdurchschnittliche Scha- erhöht, so dass es mittlerweile die Solvabilitäts- denbelastung 2013 erhöhte zudem den Druck auf anforderungen erfüllt. die Raten, insbesondere was die Deckung von Naturkatastrophenrisiken angeht. Wesentlicher Ursache für die hohen Eigenmittel ist nach Treiber des Wettbewerbsdrucks war jedoch der wie vor die Besonderheit, dass in Deutsch- starke Zufluss von alternativem Kapital. Hedge land einige große Rückversicherer zugleich die fonds und Pensionsfonds investieren zuneh- Funktion einer Holdinggesellschaft über eine mend in Katastrophenanleihen und Collate Versicherungsgruppe oder ein Finanzkonglome- ralised Reinsurance. Der Markt für Insurance rat ausüben. Bei diesen Unternehmen dient ein Linked Securities (ILS) hat mittlerweile ein erheblicher Teil der Eigenmittel nicht der Kapi- Volumen von rund 45 Mrd. US-Dollar und macht talunterlegung der Rückversicherungstätigkeit, fast 15 % des weltweiten Rückversicherungs- sondern der Finanzierung der Holdingfunktion. marktes für Katastrophenrisiken aus.35 Vor dem Bereinigt um die Werte der Holdinggesellschaf- Hintergrund des niedrigen Zinsniveaus werden ten ergab sich 2012 ein durchschnittlicher Investoren von den relativ attraktiven Renditen Bedeckungssatz der in Deutschland beaufsich- im ILS-Markt angezogen. tigten Rückversicherer von 269,2 % (Vorjahr: 272,6 %). Ursache der gesunkenen durch- Obgleich die Kapitalmarktinvestoren auf der schnittlichen Solvabilitätsquote sind überpro- Suche nach Rendite zunehmend auch andere portional gestiegene Solvabilitätsspannen. Die Risiken, wie etwa Langlebigkeitsrisiken, in den durchschnittlichen Eigenmittel nahmen 2012 Blick nehmen, bleibt der ILS-Markt nach wie vor ebenfalls zu, was vor allem auf eine im Ver- stark von Naturkatastrophenrisiken – insbeson- gleich zum Vorjahr (Erdbeben in Japan und dere US-amerikanischen – bestimmt. Der durch Neuseeland, Überschwemmungen in Thailand) den Zufluss von alternativem Kapital ausgelöste deutlich geminderte Schadenbelastung aus Na- verstärkte Wettbewerbsdruck wirkt daher vor turkatastrophen zurückzuführen sein dürfte. allem auf die Rückversicherer, die genau wie der ILS-Markt auf die Deckung von Naturkatastrophenrisiken fokussiert sind. 3.3.5 Pensionskassen Insgesamt erhöht sich der Wettbewerbsdruck Geschäftsentwicklung in der Rückversicherung. Gleichzeitig nimmt Prognosen zufolge stieg die Höhe der Beitrags der Profitabilitätsdruck im Rückversicherungs- einnahmen aller Pensionskassen im Jahr 2013 geschäft vor dem Hintergrund des anhaltend weniger als im Vorjahr. Sie beliefen sich im Be- niedrigen Zinsniveaus weiter zu. richtsjahr auf ca. 6,4 Mrd. Euro und sind damit Solvabilität im Vergleich zum Vorjahr um ca. 2,6 % ange- IV V stiegen. Im Jahr 2012 lag der Anstieg bei 5,9 %. Die in Deutschland beaufsichtigten Rückversicherer besaßen Ende 2012 Eigenmittel in Höhe Bei den seit 2002 neu gegründeten Wettbe- von 72,2 Mrd. Euro (Vorjahr: 69,1 Mrd. Euro). werbspensionskassen stiegen die Beitragsein- Die Solvabilitätsspanne betrug zum gleichen nahmen wie auch im Vorjahr nur leicht an und Zeitpunkt 7,4 Mrd. Euro (Vorjahr: 6,8 Mrd. lagen bei ca. 2,7 Mrd. Euro. Euro). Damit verringerte sich die Bedeckungsquote leicht auf 971,8 % (Vorjahr: 1.018,9 %). Bei den vorwiegend von den Arbeitgebern finan- VI zierten Pensionskassen hängt die Entwicklung der Beitragseinnahmen vom Personalbestand des Trägerunternehmens ab. Auch die Beitrags einnahmen dieser Pensionskassen stiegen Anhang 35 Guy Carpenter: Mid-year Market Overview September 2013. 154 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds weiter. Sie lagen bei ca. 3,7 Mrd. Euro (Vorjahr: Sollte es bei einzelnen Pensionskassen erforder- 3,6 Mrd. Euro). lich sein, die biometrischen Rechnungsgrund- Kapitalanlagen lagen zu verstärken oder den Rechnungszins abzusenken, könnte es für die Pensionskassen Der Kapitalanlagebestand der 146 von der BaFin darum schwieriger werden, dann erforderliche beaufsichtigten Pensionskassen erhöhte sich Nachreservierungen zu finanzieren. 2013 um ca. 6,3 % auf rund 131,1 Mrd. Euro (Vorjahr: 123,3 Mrd. Euro). Die Positionen In- Solvabilität vestmentanteile, Inhaberschuldverschreibungen Die Bedeckungsquote des Solvabilitäts-Solls und andere festverzinsliche Wertpapiere und der Pensionskassen betrug laut Prognoserech- Namensschuldverschreibungen, Schuldschein- nung zum Bilanzstichtag 2013 durchschnittlich forderungen und Darlehen stellen weiterhin die 134 % und entsprach damit dem Wert des dominierenden Kapitalanlagearten dar. Vorjahres. Den Schätzungen zufolge konnten drei Pensionskassen die Solvabilitätsspanne Aufgrund des niedrigen Zinsniveaus weist die zum 31. Dezember 2013 nicht vollständig be- Branche weiterhin hohe Bewertungsreserven decken. Sie prognostizierten die Unterdeckung insbesondere in Zinstiteln auf. In allen Kapitalan- der Solvabilitätspanne in sehr unterschiedlicher lagen hatten die Pensionskassen zum Jahresende Höhe. Einem dieser Unternehmen hatte die BaFin nach den vorläufigen Angaben stille Reserven in bereits 2004 das Neugeschäft untersagt, weil Höhe von ca. 12,5 Mrd. Euro (Vorjahr: 16,7 Mrd. es keinen plausiblen Plan zur Wiederherstellung Euro). Dies entspricht ca. 9,5 % der gesamten gesunder Finanzverhältnisse vorlegen konnte. Die Kapitalanlagen, nach 13,5 % im Vorjahr. beiden anderen Pensionskassen legten bereits Prognoserechnungen Die BaFin führte zum Stichtag 30. September vor einigen Jahren Planungsrechnungen vor; die BaFin prüft laufend, ob diese eingehalten werden. 2013 bei den Pensionskassen eine Prognose- Auswirkungen des Niedrigzinsumfelds rechnung durch, in der die Unternehmen ihr Das niedrige Zinsniveau belastet die Pensions- Geschäftsjahresergebnis unter vier Aktien- bzw. kassen sehr. Verharren die Zinsen weiter auf Zinsszenarien abschätzen sollten. Außerdem dem heutigen Niveau, leiden Pensionskassen wurde die Prognoserechnung vor dem Hinter- aufgrund ihres längerfristigen Geschäfts noch grund der anhaltenden Niedrigzinsphase um stärker darunter als Lebensversicherer. Anders vier Jahre erweitert.36 als Lebensversicherer haben Pensionskassen fast ausschließlich Verträge im Bestand, die die Die Prognosen zeigten, dass der Bedeckungs- Zahlung lebenslanger Renten an die Versicher- satz der Solvabilitätsspanne ungefähr dem des ten vorsehen. Vorjahres entspricht. Die Unternehmen erfüllen die Solvabilitätsvorschriften in aller Regel. Die Die BaFin beaufsichtigt und begleitet die Pensi- kurzfristige Risikotragfähigkeit der Branche onskassen entsprechend intensiv, damit diese erscheint damit weiterhin gewährleistet. Den ihre Risikotragfähigkeit auch in einem lang Prognosen zufolge liegt die Nettoverzinsung der andauernden Niedrigzinsumfeld erhalten und Kapitalanlagen aller Pensionskassen in 2013 mit weiter stärken, und wird dies 2014 fortführen. ca. 4,3 % leicht unter dem Wert des Vorjahres (4,4 %). Die anhaltenden niedrigen Zinsen Pensionskassen sollten möglichst frühzeitig stellen die Branche vor besondere Herausforde- Maßnahmen zur Stärkung ihrer Risikotragfähig- rungen. Die Prognosen verdeutlichen, dass die keit ergreifen; dies verdeutlichen auch die oben Differenz zwischen der laufenden Verzinsung genannten Ergebnisse der Prognoserechnung. der Kapitalanlagen und dem durchschnittlichen Bei einigen Pensionskassen musste die BaFin im Rechnungszins der Deckungsrückstellung sinkt. Berichtsjahr noch das Bewusstsein dafür herstellen, dass in Zeiten, in denen die Kapitaler- 36 Vgl. Kapitel IV 2.6. träge voraussichtlich weiter sinken, die Stär- IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 155 kung der Sicherheitsmargen Vorrang vor einer von 1.372 Mio. Euro auf 1.602 Mio. Euro. Dies Überschussbeteiligung hat. entspricht einem Zuwachs der Kapitalanlagen von 16,8 % (Vorjahr: +15,4 %). Im Portfolio Pensionskassen in der Rechtsform der Aktien- waren überwiegend Verträge mit Lebensversi- gesellschaft gehören in aller Regel dem Siche- cherungsunternehmen, Inhaberschuldverschrei- rungsfonds gemäß § 124 VAG an. Führt der bungen, andere festverzinsliche Wertpapiere Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung sowie Investmentanteile. Zum Bilanzstichtag über eine Pensionskasse durch, ist er gesetzlich 31. Dezember 2013 betrugen die saldierten verpflichtet, im Bedarfsfall für die Leistungen an stillen Reserven in den Kapitalanlagen der die Arbeitnehmer einzustehen (Subsidiärhaftung Pensionsfonds rund 42 Mio. Euro. Alle 31 Pen- des Arbeitgebers nach dem Betriebsrentenge- sionsfonds, die im Berichtsjahr 2013 unter der setz). Das gibt den betroffenen Arbeitnehmern Aufsicht der BaFin standen, konnten ihre pensi- zusätzliche Sicherheit. onsfondstechnischen Rückstellungen vollständig bedecken. 3.3.6 Pensionsfonds Geschäftsentwicklung Die Höhe der für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern verwalteten Kapitalanlagen veränderte sich im Berichtsjahr Die Pensionsfonds verbuchten im Berichtsjahr 2013 nur leicht von 26,5 Mrd. Euro im Vorjahr Brutto-Beiträge in Höhe von 742 Mio. Euro. Dies auf ca. 26,6 Mrd. Euro. Diese Kapitalanlagen ist ein deutlicher Rückgang gegenüber dem bestanden zu etwa 92,2 % aus Investmentan- Vorjahr (831 Mio. Euro). Die Schwankungen der teilen. Die Bewertung dieser Kapitalanlagen Beitragseinnahmen lassen sich insbesondere erfolgte gemäß § 341 Absatz 4 Handelsgesetz- darauf zurückführen, dass bei Pensionsfonds, buch zum Zeitwert. Die pensionsfondstechni- je nach Art der vereinbarten Zusage, die Bei- schen Rückstellungen für Rechnung und Risiko träge oft in Form von Einmalbeiträgen geleistet von Arbeitnehmern und Arbeitgebern werden werden. retrospektiv entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Die Zahl der Versorgungsberechtigten stieg im Arbeitgebern gebildet. Die bilanzielle Bedeckung Berichtsjahr auf insgesamt 927.240 Personen dieser pensionsfondstechnischen Rückstellun- (Vorjahr: 908.184), davon waren 597.930 An- gen ist daher stets gewährleistet. wärter aus beitragsbezogenen Pensionsplänen und 40.494 Anwärter aus leistungsbezogenen Prognoserechnungen Pensionsplänen. Bei den in den Vorjahren neu Im Berichtsjahr 2013 führte die BaFin zum zugelassenen Pensionsfonds überwogen Pensi- Stichtag 30. September 2013 bei allen 31 onspläne mit nicht versicherungsförmiger Leis- Pensionsfonds eine erweiterte Prognosere- tungszusage gemäß § 112 Absatz 1a VAG. Bei chung durch. Der Beobachtungszeitraum der dieser Art der Leistungszusage ist der Arbeitge- Prognoserechnung ist auf fünf Jahre (laufendes ber auch in der Rentenbezugsphase zur Zahlung Geschäftsjahr plus vier Folgejahre) erweitert von Beiträgen verpflichtet. worden. Um die Komplexität zu begrenzen, IV V wurden die Ergebnisse für das laufende GeDie Aufwendungen für Versorgungsfälle s anken im schäftsjahr nur in einem Szenario fortgesetzt. Berichtsjahr von 1.563 Mio. Euro auf 1.280 Mio. Das Ziel der Erweiterung der Prognoserechnung Euro. Diese Aufwendungen verteilten sich auf war die bessere Beurteilung der mittelfristigen 290.404 Personen, die Versorgungsleistungen Erfüllbarkeit von Garantien und die Entwicklung bezogen haben. der Solvabilität vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase. Im Fokus der Abfrage standen insbesondere das erwartete Geschäfts- Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko der ergebnis, die erwartete Solvabilität sowie die Pensionsfonds erhöhten sich im Berichtsjahr erwarteten Bewertungsreserven zum Ende des Anhang Kapitalanlagen VI 156 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds laufenden Geschäftsjahres. Als Szenarien gab Zu diesem Zweck koordinierte die BaFin den die BaFin die Kapitalmarktsituation zum Erhe- Informationsaustausch zwischen den beteilig- bungsstichtag und ein negatives Aktienszenario ten Aufsichtsbehörden in institutionalisierten mit einem Kursrückgang von 20 % vor. Ferner Arbeitsgruppen, den Aufsichtskollegien. ließ sie Szenarien rechnen, welche die beiden zuvor genannten Szenarien jeweils mit einem Schwerpunkt der EWR-Aufsichtskollegien Anstieg der Zinsstrukturkurve um 50 Basispunk- Die EWR-Aufsichtskollegien intensivierten den te kombinierten. Austausch untereinander, um die Risiken der beaufsichtigten Versicherungsgruppen gemein- Die Auswertung der Prognoserechnungen zeig- sam besser analysieren zu können. Ziel war und te, dass die 31 einbezogenen Pensionsfonds die ist es, die Gruppenaufsicht weiter zu stärken. unterstellten Szenarien wirtschaftlich tragen Als Gruppenaufsichtsbehörde konnte die BaFin könnten. ihre bewährte Methodik zur R isikoklassifikation Solvabilität Laut der Prognoserechnung im Berichtsjahr auf die von ihr geleiteten Aufsichtskollegien übertragen. Den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden passte sie – verfügten sämtliche beaufsichtigte Pensions- wenn notwendig – an diese Methodik an. Darü- fonds über genügend freie unbelastete Eigen- ber hinaus stellte die BaFin sicher, dass alle von mittel und erfüllten somit die Solvabilitätsan- ihr geleiteten Aufsichtskollegien bereits heute forderungen. Bei den meisten Pensionsfonds nach den zukünftigen EIOPA-Richtlinien für Auf- entsprach die aufsichtsrechtlich geforderte sichtskollegien arbeiten. Eigenmittelausstattung dem Mindestbetrag des Garantiefonds in Höhe von 3 Mio. Euro (Aktien- Nationale Aufsichtskollegien gesellschaften) bzw. 2,25 Mio. Euro (Pensions- 2013 fand für fast alle Versicherungsgruppen fondsvereine auf Gegenseitigkeit). Bei diesen ein nationales Aufsichtskollegium statt. Natio- Pensionsfonds liegt die individuelle Solvabili- nale Kollegien dienen dem Wissensaustausch tätsspanne unter dem Mindestbetrag des Ga- zwischen allen an der Gruppenaufsicht beteilig- rantiefonds. Ursächlich hierfür ist entweder der ten Behörden und BaFin-Geschäftsbereichen. relativ geringe Geschäftsumfang oder die Art Dazu treffen sich alle für die Aufsicht über die des betriebenen Geschäftes. jeweilige Versicherungsgruppe tätigen Aufseher von BaFin und Bundesbank. Gemeinsam 3.4 A ufsicht über grenzüber schreitende Versicherungs gruppen identifizierten sie 2013 gruppenübergreifende Risikobereiche und sprachen über geschäftsbereichsübergreifende gruppeninterne Vorgänge wie etwa die Vorbereitung der Gruppe auf ihr Die BaFin war Ende 2013 an der Aufsicht über Internes Modell. Die Teilnehmer bewerteten den insgesamt 29 Versicherungsgruppen beteiligt, fachlichen Austausch sehr positiv und konnten die durch Tochterunternehmen grenzüberschrei- die gewonnenen Erkenntnisse in der täglichen tend tätig sind. Die Bedeutung und Größe der Arbeit gut verwerten. Die nationalen Kollegien Gruppen variierte beträchtlich. Es handelt sich werden darum künftig jährlich durchgeführt. sowohl um global tätige Versicherungs- und Rückversicherungskonzerne als auch um sehr Der regelmäßige Wissensaustausch zwischen kleine Unternehmensgruppen. allen an der Gruppenaufsicht beteiligten Behörden und BaFin-Geschäftsbereichen ist unerläss- Bei 16 der 29 Gruppen war die BaFin die für die lich. Zahlreiche Versicherungsgruppen am deut- Gruppenaufsicht zuständige Behörde. Damit schen Markt sind heutzutage nicht nur in einer oblag ihr die führende Rolle bei der Ausübung Sparte tätig, sondern vertreiben sowohl Lebens- der Gruppenaufsicht. Darüber hinaus musste als auch Kranken- und Unfallversicherungen. sie sicherstellen, dass die beteiligten Aufseher Aufgrund gruppeninterner Zentralisierungen effektiv und effizient zusammenarbeiteten. gehören zu den Versicherungsgruppen oft auch IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 157 Investment- und Asset-Management-Gesell- Die Versicherer müssen sich damit auseinander- schaften. Finanzkonglomerate sind darüber setzen, welche Arten von Incentives dem Versi- hinaus auch im Bankgeschäft tätig. Die Institute cherungsvertrieb gewährt werden können, ohne treten dementsprechend mit vielen verschiede- dass es zu einem Reputationsschaden kommt, nen Fragen an die Aufsicht heran. aber auch ohne dass die Wettbewerbsfähigkeit des Vertriebs gefährdet wird. Die internationalen Kollegien, an denen die Vertreter ausländischer Aufsichtsbehörden sowie Rolle der Versicherungsaufsicht regelmäßig auch EIOPA-Vertreter teilnehmen, Die Zuständigkeit der BaFin bei der Aufsicht überschneiden sich thematisch nicht mit den über Versicherungsvermittler ist eng begrenzt. nationalen Kollegien. Bei den internationalen Sie achtet darauf, dass Versicherungsunterneh- Kollegien stehen grenzüberschreitend relevante men nur mit Vertretern zusammenarbeiten, die Sachverhalte im Fokus, während die speziell für die gewerberechtlichen Anforderungen gemäß den deutschen Markt bedeutenden Themen in § 34d Gewerbeordnung erfüllen. den Hintergrund rücken. Darüber hinaus übt die BaFin eine mittelbare 3.5 M aßnahmen zum Schutz der Versicherungsnehmer 3.5.1 Incentives im Versicherungsvertrieb Aufsicht über so genannte gebundene Vermittler aus. Diese vermitteln ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens oder einer Versicherungsgruppe. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur mit solchen Der Außendienst von Versicherungsunterneh- gebundenen Vermittlern zusammenzuarbeiten, men war in den vergangenen Jahren verstärkt die zuverlässig und angemessen qualifiziert sind Gegenstand negativer Presseberichterstattung. und in geordneten Vermögensverhältnissen le- Incentive-Reisen sind ein prominentes Beispiel ben. Die BaFin achtet darauf, dass die Versiche- dafür, wie durch Fehlentwicklungen im Vertrieb rungsunternehmen dieser Pflicht nachkommen. einzelner Unternehmen erhebliche Reputationsschäden und letztlich ein Imageschaden für die Direkte Einflussmöglichkeit auf das Verhalten gesamte Branche entstehen kann. Die BaFin hat der Vermittler hat die BaFin nicht. Die Aufsicht dieses Problem zum Anlass genommen, ent- über Versicherungsmakler und -vertreter ist sprechende Empfehlungen 37 zu erarbeiten. Aufgabe der Industrie- und Handelskammern. IV Verbindliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Incentives kann die BaFin darum nicht veröf- cherer dazu bewegen, ihren Vertrieb aktiv zu fentlichen. gestalten. Die Versicherer haben die Möglichkeit, und Vertriebsgesellschaften zivilrechtlich ver- Europäische Vorgaben für Versicherungsvermittler bindliche Regelungen zu schaffen und so Schä- EIOPA hat am 27. November 2013 einen Bericht den, die durch Vertriebsaktivitäten entstehen veröffentlicht 38, der aufführt, welche Anfor- können – also beispielsweise Reputationsschä- derungen die Mitgliedstaaten an Kenntnisse, den – möglichst zu verhindern. Die BaFin kann Fertigkeiten und Weiterbildung von Versiche- von den Unternehmen nicht verlangen, Risiken rungsvermittlern stellen. Hierauf aufbauend for- durch Einzelvereinbarungen mit ihren Vermittlern vollständig zu vermeiden. Dies gilt zumindest, muliert EIOPA eigene Mindestanforderungen an solange der Versicherer ausreichende Vorkeh- Sachkunde, Kompetenz und Weiterbildung. Mit rungen trifft, damit er die mit der Geschäftstä- dem Bericht bereitet sich EIOPA auf Aufgaben im tigkeit einhergehenden Risiken wie zum Beispiel Rahmen der geplanten Zweiten Vermittlerricht- Reputationsrisiken oder operationelle Risiken linie (Insurance Mediation Directive 2 IMD) vor. steuern und im Zweifel auch tragen kann. EIOPA soll die Europäische Kommission bei der 37 Siehe BaFinJournal November 2013. 38 EIOPA Report on Good Supervisory Practices, 27.11.2013. V VI Anhang Die Empfehlungen der BaFin sollen die Versi- 158 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Formulierung delegierter Rechtsakte beraten, die sich mit den Themen Sachkunde, Fertigkeiten und Weiterbildung von Vermittlern befassen. Verbrauchertrends EIOPA hat Ende 2013 einen Bericht über Verbrauchertrends 2012 veröffentlicht.39 Er basiert auf quantitativen und seit diesem Jahr erstmals auch auf qualitativen Informationen, die von den nationalen Aufsichtsbehörden stammen. Bei der Auswertung der Daten hat EIOPA mehrere interessante Trends identifiziert. So entwickelten sich neue Vertriebs- und Marketingkanäle für Versicherungen, vor allem im Internet, wo Verbraucher auch immer stärker Vergleichsportale nutzten. Neu auf dem Markt sind EIOPA zufolge unter anderem Handy-Versicherungen sowie neue Arten gebündelter Produkte, zum Beispiel der Abschluss eines Vertrags über ein Bankkonto in Verbindung mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages. Der Verbrauchertrendbericht macht aber auch auf Probleme aufmerksam: Immer wieder träfen Verbraucher Fehlentscheidungen, weil sie unzureichend beraten würden, Informationen irreführend seien oder sogar unterschlagen würden. 3.5.2 Produktinformationsblätter Mit Blick auf den kollektiven Verbraucherschutz, für den sich die BaFin auch im Rahmen der Versicherungsaufsicht konsequent einsetzt, hat sie im Berichtsjahr die Produktinformationsblätter aus den Sparten Lebensversicherung sowie Schaden- und Unfallversicherung in rechtlicher und in sprachlicher Hinsicht untersucht. Systematische Verstöße der Versicherer gegen die Bestimmungen der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) hat die BaFin nicht festgestellt. Nur in Einzelfällen identifizierte sie Verstöße. Beispielsweise überfrachteten einige Versicherer die Produktinformationsblätter stellenweise mit nicht benötigten zusätzlichen Informationen. Darunter leidet die Verständlichkeit. In einigen Fällen erklärten Versicherer Fachbegriffe nicht hinreichend. 39 EIOPA Consumer Trends Report, 11.11.2013. Produktinformationsblätter Produktinformationsblätter umfassen Verbraucherinformationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) vor Vertragsschluss mitzuteilen hat. Die Produktinformationsblätter müssen die Informationen enthalten, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind. § 4 Absatz 2 VVG-InfoV führt die Informationen im Einzelnen auf: Neben den Angaben zur Art des angebotenen Versicherungsvertrages ist beispielsweise eine Beschreibung der versicherten und der ausgeschlossenen Risiken von besonderer Bedeutung. Außerdem muss der Versicherer Angaben zur Höhe der Prämie, zur Fälligkeit und zum Zeitraum machen, für den die Prämie zu entrichten ist. Der Versicherungsnehmer ist darüber zu informieren, welche Folgen es haben kann, wenn Zahlungen unterbleiben oder verspätet geleistet werden. Die Produktinformationsblätter müssen auch Hinweise auf Leistungsausschlüsse enthalten. Von besonderer Bedeutung sind darüber hinaus Hinweise auf Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss, während der Laufzeit des Vertrages und bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten hat. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer auch darüber informieren, welche Rechtsfolgen die Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten hat. Außerdem müssen die Produktinformationsblätter Angaben zum Beginn und zum Ende des Versicherungsschutzes enthalten. Schließlich ist der Versicherungsnehmer auf die Möglichkeiten zur Beendigung des Vertrages hinzuweisen. Der Versicherer muss die Informationen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 2 VVG-InfoV in übersichtlicher und verständlicher Form knapp darstellen. IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 159 den betroffenen Versicherern erörtern. Zudem Transparentere Kostenangaben Der Verbraucherschutz muss nach Ansicht der BaFin weiter gestärkt werden: Versicherungsverträge sollten künftig transparenter gestaltet werden. Zum Beispiel sollten erweiterte Angaben zu den Verwaltungskosten verlangt werden. Dadurch könnten Versicherungsnehmer verschiedene Versicherungsangebote besser vergleichen. hat die BaFin die Prüfung zum Anlass genommen, im Gespräch mit Branchenvertretern darauf hinzuwirken, dass die Produktinformationsblätter noch verständlicher und übersichtlicher werden. 3.5.3 Praxis der Schadenregulierung In den Medien waren in jüngerer Zeit wiederholt Vorwürfe aufgekommen, wonach Versicherer Leistungen systematisch verzögern oder gänzlich verweigern. Sie sollen dabei ihre wirtschaftlich stärkere Position ausgenutzt haben, obwohl Bei einigen Produktinformationsblättern fiel die von den Versicherten geltend gemachten auf, dass die Versicherer unangemessen kleine Ansprüche berechtigt seien. Dies nahm die Schriftgrößen nutzen und die Produktinforma Versicherungsaufsicht zum Anlass, die Regulie- tionsblätter zu eng bedruckt werden, was zulas- rungspraxis der Versicherer zu prüfen. ten der Lesbarkeit geht. 40 Die Versicherungsaufsicht betrachtete sowohl Während die BaFin die Einhaltung der Bestim- die gerichtliche als auch die außergerichtliche mungen des § 4 Absatz 2 VVG-InfoV relativ Regulierungspraxis der Versicherer und be- einfach prüfen kann, ist die Bewertung der leuchtete sie im Hinblick auf quantitative und optischen und sprachlichen Gestaltung der qualitative Aspekte. Fragen waren in diesem Produktinformationsblätter deutlich schwieriger. Zusammenhang beispielsweise: Gibt es am Die VVG-InfoV räumt den Versicherungsunter- Markt missbräuchliches Regulierungsverhalten, nehmen hier einen gewissen Spielraum ein. wie etwa auffällige Divergenzen bei den Ablehnungsquoten? Setzen die Versicherer qualitative Die BaFin wird die Ergebnisse der Prüfung im Steuerungselemente wie etwa Incentives zur Rahmen der laufenden Aufsicht aufgreifen und Schadensoptimierung ein? die unternehmensindividuellen Ergebnisse mit IV Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen Dem kollektiven Verbraucherschutz kommt in der Versicherungsaufsicht große Bedeutung zu: Die Aufsicht achtet darauf, dass die Versicherungsunternehmen mit ihren Kunden rechtlich korrekt und fair umgehen – etwa bei der Bearbeitung von Kundenbeschwerden. Die BaFin hat darum eine Sammelverfügung sowie das Rundschreiben 3/2013 (VA)40 mit Mindestanforderungen an die Beschwerdebearbeitung durch Versicherungsunternehmen veröffentlicht. Die BaFin setzte hier erstmalig Leitlinien von EIOPA in die nationale Verwaltungspraxis um. Seitdem müssen alle Versicherer unter anderem ihre Beschwerdemanagement-Prozesse klar definieren und schriftlich festlegen. Denn ein intelligentes Beschwerdemanagement-System kommt nicht nur den Unternehmen selbst, sondern auch den Verbrauchern zugute. Ferner kann es auch für die Schadensabwicklung und die Produktentwicklung außerordentlich gewinnbringend sein, wenn Erkenntnisse aus Beschwerden dort einfließen. Davon profitieren auch die Versicherungsnehmer. V VI Anhang 40 Einzelheiten vgl. Kapitel IV. 1.6.1. 160 IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Die Überprüfungen dauern noch an. Nach ersten Untersuchungen konnte die BaFin nicht feststellen, dass Versicherer Leistungen systematisch verzögern bzw. nicht erbringen. Die Versicherungsaufsicht wird das Thema weiter verfolgen und auch 2014 prüfen, ob Versicherer ihre Schadenregulierung bzw. ihre Leistungsbearbeitung missbräuchlich steuern. Dazu wird sie das Thema vermehrt zum Gegenstand von regulären Vor-Ort-Prüfungen machen, aber auch die Schadenregulierungspraxis einzelner Versicherungsunternehmen stichprobenartig untersuchen. 161 IV V VI Anhang IV Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds V ufsicht über den Wertpapierhandel A und das Investmentgeschäft 1 Grundlagen der Aufsicht 1.1 Kapitalanlagegesetzbuch Von zentraler Bedeutung ist die neue Definition Die Aufsicht über deutsche Investmentfonds des Investmentvermögens, denn sie entschei- und deren Verwaltungsgesellschaften steht seit det, ob das KAGB anwendbar ist. Investment- Juli 2013 auf neuen Beinen: Mit Inkrafttreten vermögen ist jeder Organismus für gemeinsame des Gesetzes zur Umsetzung der EU-R icht Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern linie über die Verwalter alternativer Invest Kapital einsammelt, um es gemäß einer fest- mentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) am gelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser 22. Juli 2013 wurde das Investmentgesetz vom Anleger zu investieren und der kein operativ 15. Dezember 2003 aufgehoben. Es wurde er- tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsek- setzt durch das neue Kapitalanlagegesetzbuch tors ist. Das KAGB erfasst alle Investmentver- (KAGB). Dieses ändert nicht nur die Termino mögen unabhängig von ihrer Rechtsform und logie. So heißt die bisherige Kapitalanlagege- unabhängig von ihrer Gestaltung als offene oder sellschaft nun Kapitalverwaltungsgesellschaft geschlossene Fonds. Viele Investments des so und kann als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft genannten Grauen Kapitalmarktes unterlie- oder OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft aus- gen damit zukünftig einer Erlaubnispflicht und gestaltet sein. Das Gesetz regelt zudem umfas- einer laufenden Aufsicht. Dies gilt sowohl für send die Anforderungen an die Verwaltung und die Produkte als auch für die Verwaltungsge- Verwahrung aller Investmentvermögen. Dazu sellschaften. Künftig gelten auch Genussrechte gehören die zuvor im Investmentgesetz als und Namensschuldverschreibungen nur dann als „richtlinienkonforme Sondervermögen“ bezeich- Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensan- neten Organismen für gemeinsame Anlage in lagengesetzes, wenn sie keine Investmentver- Wertpapieren (OGAW) nach der OGAW-Richtlinie mögen nach dem KAGB sind. ebenso wie die Alternativen Investmentfonds (AIF). Als AIF gelten dabei alle Investmentver- Zeitgleich mit dem KAGB traten sieben Rechts- mögen, die keine OGAW sind. verordnungen in Kraft. So wurde beispielsweise die Derivateverordnung (DerivateV) vollständig V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft Drei Fragen an ... 163 zuheben sind das Kapitalanlagegesetzbuch, die European Market Infrastructure Regulation und das Hochfrequenzhandelsgesetz. Was ist die spannendste Aufgabe 2014? Karl-Burkhard Caspari, Exekutivdirektor Wertpapier aufsicht/Asset-Management XX Das Jahr 2014 begann für die Wertpapieraufsicht bereits aufregend: mit dem Insolvenzverfahren des Genussrechteanbieters Prokon, der nicht unserer Aufsicht untersteht. Der Anlegerschutz ist durch dieses Ereignis noch stärker in den Fokus gerückt. Ihn zu stärken gehört zu unseren spannendsten – und wichtigsten – Aufgaben des Jahres 2014. Dennoch müssen wir natürlich auch die Belange der anderen Kapitalmarktakteure im Blick behalten. Wofür stehen Sie? Welche Themen haben Sie 2013 am meisten beschäftigt? XX 2013 war ein Jahr, in dem uns neue Regulierungsvorhaben und deren Umsetzung auf Trab hielten. Besonders hervor- XX Für eine „zupackende Aufsicht mit Fingerspitzengefühl“. Aufsicht muss stark sein, sollte aber auch verlässlich sein und mit Augenmaß betrieben werden. neu gefasst. Neben den Vorschriften des KAGB auch, dass die Jahresberichte an zentraler Stelle wurden dabei auch wesentliche Elemente der Erläuterungen zur Rechnungslegung, zum Risiko Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds um- profil, zum Liquiditätsmanagement oder zum gesetzt, die Europäische Wertpapier- und Markt- eingesetzten Leverage enthalten müssen. Mit aufsichtsbehörde ESMA (European Securities and der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung Markets Authority) im Juli 2013 veröffentlicht (KAPrüfBV) wurden einheitliche Standards für die hatte. Diese sollen die Informationsgrundlage Prüfung von OGAW- und AIF-Kapitalverwaltungs- von Anlegern verbessern, indem sie beispielswei- gesellschaften geschaffen. Sie konkretisieren se fordern, die Indizes und den Leverage-Einsatz beispielsweise, dass der Abschlussprüfer künftig zu beschreiben, die der Anlagestrategie zu- kontrolliert, ob die Anforderungen der EU-Ver- grundeliegen. Außerdem enthalten die Leitlinien ordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenpar- neue Vorgaben für OTC-Derivategeschäfte, die teien und Transaktionsregister (European Market Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte. Wertpa- Infrastructure Regulation – EMIR) erfüllt sind. Er pierdarlehen müssen nun zum Beispiel durch die muss darüber hinaus vor allem das Bewertungs- Kapitalverwaltungsgesellschaft jederzeit künd- verfahren, das Liquiditätsmanagementsystem bar sein. Sicherheiten, die das Investmentver- und die Ergebnisse von Stresstests genauer mögen bei Derivate-, Wertpapierdarlehen oder beurteilen. V Pensionsgeschäften entgegengenommen hat, und -Bewertungsverordnung (KARBV), welche 1.2 E uropean Market Infrastructure Regulation Angaben die Jahresberichte von Investmentver- Ein Schwerpunkt bei der Implementierung der mögen enthalten müssen und wie Vermögensge- EMIR-Verordnung bestand 2013 darin, Aus- genstände zu bewerten sind. Vorgegeben ist nun legungsfragen zu klären und diese mit den VI Anhang dürfen zudem nicht reinvestiert werden. Daneben regelt die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- 164 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft anderen nationalen Aufsichtsbehörden und der trakten. Daher können Gegenparteien auch klei- ESMA abzustimmen. Die Ergebnisse wurden in ne und mittelständische Unternehmen sein, die einer FAQ-Liste zusammengefasst, die laufend als exportorientierte Unternehmen Währungs- aktualisiert wird.1 Die Liste gibt Auskunft da- risiken über OTC-Derivatekontrakte absichern. rüber, wie die Vorgaben der EMIR auszulegen Im Dezember 2013 hat die EU-Kommission dazu sind. festgelegt, wie etwa Kommunen und Einzelkaufleute einzuordnen sind. Entscheidend ist hier- Die EU-Verordnung hatte die G-20-Forderungen bei, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt hinsichtlich des zentralen Clearings umgesetzt oder nicht. Bei Kommunen ist diese im Einzelfall und im August 2012 die Pflicht eingeführt, zu prüfen, bei Einzelkaufleuten dürfte sie in der standardisierte OTC-Derivate über eine Zentrale Regel vorliegen. Gegenpartei (Central Counterparty – CCP) zu c learen. Die jeweilige nationale Aufsichtsbe- Das umfassende Reporting abgeschlossener hörde muss den CCP zuvor zulassen. Da beim Geschäfte in Derivaten ist neben der Clearing- Clearing die Finanzmärkte der EU-Mitgliedstaa- pflicht die zweite zentrale Verpflichtung der ten stark miteinander verwoben sind, ent- EMIR. Seit dem 12. Februar 2014 müssen alle scheidet ein Aufseherkollegium aus mehreren Informationen über abgeschlossene Derivate Aufsichtsbehörden über die Zulassung. Z entrale kontrakte sowie über Änderungen oder die Gegenparteien aus Drittstaaten hingegen kön vorzeitige Beendigung bereits geschlossener nen durch ESMA anerkannt werden und im Kontrakte binnen eines Handelstages an das EU-Raum tätig sein, wenn sie die EMIR-Vorga- Transaktionsregister übermittelt werden. Die ben erfüllen. Welche Gruppen von Derivaten Meldepflicht gilt nicht nur für Geschäfte, die in der EU künftig clearingpflichtig sein werden, zentral gecleart werden, sondern auch für bestimmt die EU-Kommission auf Vorschlag von solche Geschäfte, die bilateral zwischen zwei ESMA, sobald die erste Zentrale Gegenpartei Parteien abgeschlossen werden und nicht der zugelassen ist. Bisher wurde in Deutschland kei- Clearingpflicht unterliegen. Transaktionsregis- ne Zentrale Gegenpartei nach EMIR zugelassen. ter sind Dienstleistungsunternehmen, welche ESMA zunächst nach den EMIR-Vorschriften Nicht standardisierte OTC-Derivate sind nicht zulässt und deren Tätigkeit sie dann überwacht. clearingpflichtig, dennoch gelten für die Gegen- 2013 hat ESMA sechs Transaktionsregister parteien solcher Kontrakte besondere Anfor- zugelassen. derungen an das Risikomanagement dieser Geschäfte. So müssen die Gegenparteien einander jeweils gegenseitig den Abschluss von 1.3 Finanzmarktrichtlinie OTC-Geschäften innerhalb bestimmter Fristen Das europäische Gesetzgebungsverfahren zur bestätigen und den Bestand solcher Geschäfte Reform der Richtlinie über Märkte für Finanzin- mit der jeweiligen Gegenpartei in bestimmten strumente (Markets in Financial Instruments Intervallen abgleichen. Diese Anforderungen Directive – MiFID) wurde 2013 trotz intensiver sollen sicherstellen, dass die Parteien jederzeit Bemühungen nicht zum Abschluss gebracht. Der einen Überblick über ihre Verpflichtungen aus Europäische Rat hatte Ende Juni eine Allgemei- OTC-Derivategeschäften haben. ne Ausrichtung mit Änderungsvorschlägen zum Kommissionsentwurf verabschiedet, woraufhin Die EMIR-Vorgaben gelten sowohl für finanzi- im Juli die Trilog-Verhandlungen aufgenommen elle Gegenparteien – etwa Kreditinstitute oder wurden. Einen politischen Kompromiss hatten Versicherungsunternehmen, die bereits unter die Vertragsparteien bis zum Jahresende jedoch laufender Aufsicht stehen – als auch für nicht nicht erreicht. finanzielle Gegenparteien von OTC-DerivatekonDie MiFID II wird das Wertpapiergeschäft von 1 http://www.esma.europa.eu/system/files/2013-1959_qa_ on_emir_implementation.pdf Finanzinstituten und das Geschehen auf den Finanzmärkten (Börsen, elektronische Handels V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 165 plattformen) umfassend regulieren. In mehre Product Oversight and Governance ren wichtigen Bereichen werden dabei Regelun gen für ganz Europa übernommen, bei denen Deutschland bereits national vorangegangen ist Als Product Oversight and Governance bezeichnet man die Vorgaben, die Wert papierdienstleistungsunternehmen bei der Konzipierung und beim Vertrieb neuer Finanzprodukte beachten müssen. Hierzu zählen die Bestimmung der Zielkunden gruppe, das Interessenkonfliktmanage ment, „Stresstests“ und „Szenario-Ana lysen“, transparentere Kosten und die Überwachung des Produktvertriebs. Darüber hinaus sollen Postsale Obliga tions Wertpapierdienstleistungsunterneh men verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich beispielsweise ein Produkt als risikoträchtiger erweist als angenommen. Product Governance nimmt eine bedeutende Rolle in der internatio nalen und europäischen Diskussion zur Verbesserung des Anlegerschutzes ein, etwa bei der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) und bei ESMA für die Umsetzung von MiFID II. Ziel ist, die Produzenten von Investment produkten stärker in die Verantwortung zu nehmen. (zum Beispiel Regulierung des Hochfrequenz handels und der Honoraranlageberatung). Das Legislativvorhaben enthält neben der geänder ten Richtlinie eine Verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR), in welcher Aspekte der vorherigen Richtlinie ge regelt werden sollen. Die MiFID/MiFIR-Regelungen werden unter an derem —— den Anlegerschutz durch strengere Vorgaben für die Vermittlung und Beratung zu Wert papieranlagen verbessern und spezifische Anforderungen für die Honoraranlagebera tung bzw. „unabhängige Anlageberatung“ einführen; —— bereits den Prozess der Entwicklung von Finanzprodukten regeln (sogenannte Product Governance, siehe Infokasten Product Over sight and Governance); —— die mit dem Hochfrequenzhandel verbunde nen besonderen Risiken für den Handel an den Finanzmärkten verringern, unter ande rem durch eine Erlaubnispflicht für Hochfre quenzhändler und die Einführung von Min Nach Beendigung des Gesetzgebungsverfahrens destkursänderungen; wird ESMA erste Entwürfe von Umsetzungsmaß —— für mehr Transparenz beim Handel auf den Finanzmärkten sorgen, indem die Transpa renzpflichten verschärft und auf Derivatege schäfte erweitert werden; nahmen konsultieren. 1.4 Marktmissbrauchsrichtlinie —— eine Verpflichtung zum Handel standardisier ter Derivate an Handelsplätzen einführen; 2013 arbeitete der europäische Gesetzgeber —— für Teilnehmer auf Warenderivatemärkten Positionslimite und besondere Transparenz brauchsrichtlinie.2 Die bestehenden Regelungen pflichten einführen; —— den Handel auf bislang nicht regulierten Or ganisierten Handelsplattformen (Organised zudem an der Überarbeitung der Marktmiss sollen erweitert und in die Marktmissbrauchs verordnung übernommen werden. Diese soll – durch ihre unmittelbare Wirkung – das Aufsichtsrecht in den Mitgliedstaaten harmoni Trading Facility – OTF) in die Regulierung sieren. Die neue Marktmissbrauchsverordnung einbeziehen; wird auch die Manipulation von Benchmarks —— eine Anwendbarkeit der Bestimmungen der MiFID und anderer europäischer Regelungen V erfassen, wie etwa der Referenzzinssätze LIBOR und Euribor. Außerdem soll auch die versuchte auf Warenderivate durch eine weite Defini Marktmanipulation unter Strafe gestellt wer tion solcher Derivate sicherstellen, wobei den. Zudem soll Marktmissbrauch nicht mehr VI zugleich den Belangen der Realwirtschaft 2 RL 2003/6/EG, ABl. EU L 96, S. 16 ff. Anhang Rechnung getragen wird. 166 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft nur bei Produkten verfolgt werden können, die die Obergrenze des Bußgeldrahmens künftig auf an einem regulierten Markt gehandelt werden. mindestens 2 Mio. Euro verdoppelt. Sanktionen Auch Finanzinstrumente, die an multilateralen sollen außerdem obligatorisch von den natio- acility – Handelssystemen (Multilateral Trading F nalen Aufsichtsbehörden veröffentlicht werden. MTF) und der neuen Handelsplatzkategorie Dabei soll auch die Identität der verantwort der organisierten Handelssysteme gehandelt lichen Person und die Art des Verstoßes offen- werden, werden von dem Verbot erfasst sein. gelegt werden. Nur wenn besondere Gründe Daneben sieht die Verordnung mögliche Ver- vorliegen und die Veröffentlichung personen- waltungsmaßnahmen vor, mit denen die Auf- bezogener Daten unverhältnismäßig ist, erfolgt sichtsbehörden reagieren können, zum Beispiel eine anonymisierte oder verzögerte Veröffent den Entzug oder die zeitweise Aufhebung einer lichung. Erlaubnis. Verwaltungsrechtliche Sanktionen werden darüber hinaus deutlich schärfer. So Bei den Berichtspflichten wird die bislang sollen künftig Geldbußen in Millionenhöhe mög- vorgeschriebene Zwischenmitteilung der Ge- lich sein. schäftsführung abgeschafft. Dies soll in erster Linie kurzfristige Spekulationsinteressen an Geplant ist auch, die Mindestvorgaben für straf den Finanzmärkten eindämmen. Andererseits rechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch soll der Informationsfluss am Kapitalmarkt durch eine Richtlinie anzugleichen. Bisher regel- durch technische Fortentwicklungen verbessert ten die Mitgliedstaaten diese Sanktionen sehr werden. Bis 2018 ist beispielsweise ein europä- unterschiedlich. Konkrete Regelungen des Straf- isches elektronisches Zugangsportal geplant, rechts bleiben zwar weiterhin in erster Linie den das die Informationsmöglichkeiten eines Anle- Mitgliedstaaten vorbehalten. Diese sind jedoch gers außerhalb seines Heimatstaates erleichtern verpflichtet, die neuen Vorgaben der Richtlinie soll. Bis 2020 wird es zudem ein einheitliches in nationales Recht umzusetzen. elektronisches Format für die Jahresfinanzberichte geben. 1.5 Transparenzrichtlinie Insgesamt findet bei der europäischen Regulie- Die geänderte Transparenzrichtlinie ist am rung richtlinienübergreifend in vielen Bereichen 26. November 2013 in Kraft getreten.3 Die Mit- eine Abkehr vom Konzept der Minimalharmoni gliedstaaten müssen diese nun innerhalb von sierung hin zum Konzept der Maximalharmo- zwei Jahren in nationales Recht umsetzen, wo- nisierung statt. Bisher wurden regelmäßig bei bis dahin zunächst ESMA an verschiedenen Mindeststandards definiert. Die Mitgliedstaaten technischen Regulierungsstandards zur genauen durften diese Anforderungen nicht unterschrei- Auslegung einzelner Vorschriften arbeitet. ten, wohl aber darüber hinausgehen. Das ist künftig nicht mehr möglich, es sei denn, eine Die Sanktionierung von Verstößen gegen der wenigen Ausnahmen erlaubt dies ausdrück- Transparenzpflichten wurde deutlich verschärft. lich. Juristischen Personen drohen in Zukunft Bußgelder von bis zu 10 Mio. Euro oder 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes. Bei der Verhängung eines Bußgeldes an den jährlichen Umsatz eines Unternehmens anzuknüpfen, ist eine Neuerung, die im deutschen Recht bisher lediglich in einzelnen Bereichen – etwa dem Kartellrecht – bekannt ist. Auch natürliche Personen müssen mit höheren Sanktionen rechnen: Für sie wird 3 RL 2013/50/EU, ABL. EU L 294, S. 13 ff. V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 2 167 Kontrolle der Markttransparenz und -integrität 2.1 Marktanalyse Zur Überwachung des Marktmanipulations- und torischen Anforderungen, geschlossen worden Insiderhandelsverbotes analysierte die BaFin in war, ging die Anzahl der Manipulationsanalysen 425 Fällen das Handelsgeschehen (Vorjahr: 354). bislang noch nicht zurück. Dies ist vor allem auf Bei 119 Analysen (Vorjahr: 100) fanden sich An- Verfahren zurückzuführen, die noch aus Vorjah- haltspunkte für Marktmanipulation (79, Vorjahr: ren anhängig waren. Gesellschaften aus dem 76) oder Insiderhandel (40, Vorjahr: 24). regulierten Markt waren weitaus weniger betroffen, nämlich nur in zwölf Fällen (Vorjahr: 10). Bei ihren Marktanalysen greift die BaFin vor allem auf die Transaktionsmeldedaten und die Sobald die BaFin von anlaufenden konzertierten Verdachtsmeldungen von Kredit- und Finanz- Manipulationsversuchen erfährt, etwa durch dienstleistungsinstituten zurück. 2013 erhielt Anrufe, Spam-E-Mails oder -Faxe, warnt sie so- sie über das deutsche Meldeverfahren rund fort auf ihrer Website. 2013 veröffentlichte sie 772 Mio. Transaktionsdaten (Vorjahr: 698 Mio.) neun solcher Warnhinweise (Vorjahr: 12). Sie und über die europaweite Plattform weitere 714 informiert darüber auch unverzüglich die betrof- Mio. Meldungen (Vorjahr: 606 Mio.). Darüber fenen Handelsplätze sowie Kredit- und Finanz- hinaus erreichten die BaFin 503 Verdachtsan- dienstleistungsinstitute. Diese können dadurch zeigen (Vorjahr: 547), schwerpunktmäßig zu unmittelbar reagieren, den Handel aussetzen mutmaßlichen Marktmanipulationen (362). oder einstellen bzw. Vorkehrungen zum Schutz ihrer Kunden ergreifen. Neben den Analysen erstellte die BaFin acht Gutachten (Vorjahr: 18) für Staatsanwaltschaften und Gerichte. Diese helfen in Gerichtsver- 2.1.2 Insideranalysen handlungen zu beurteilen, ob eine Marktma- Gegenüber 2012 stieg die Zahl der positiven nipulation tatsächlich auf den Börsen- oder Insideranalysen deutlich an (40, Vorjahr: 24). Marktpreis eingewirkt hat. Nur wenn dies nach- Dies ist insbesondere auf einen neuen Ansatz weislich der Fall war, kann eine Marktmanipu- zurückzuführen, den die BaFin seit 2013 nutzt. lation als Straftat verfolgt werden, andernfalls Dabei werden ausgewählte Ad-hoc-Mitteilungen lediglich als Ordnungswidrigkeit. systematisch und hoch standardisiert voranalysiert, um relevante Mitteilungen zielgerichteter 2.1.1 Marktmanipulationsanalysen als bisher zu identifizieren. Die Schwerpunkte lagen wie im Vorjahr bei den beiden Sachverhal- Unterscheidet man die 79 positiven Manipula ten Periodenergebnisse (15, Vorjahr: 5) sowie tionsanalysen (Vorjahr: 76) nach den zugrunde- Übernahmen und Fusionen (13, Vorjahr: 11). liegenden Sachverhalten, so überwiegen wie in Der Fokus lag mit 34 Analysen auf dem regu- den Vorjahren mit Abstand die Informationsde- lierten Markt (Vorjahr: 19), der Freiverkehr war likte (43, Vorjahr: 43), also unrichtige, irrefüh- in vier Fällen betroffen (Vorjahr: 4). V rende oder verschwiegene Angaben sowie – vor Aktivitäten (25, Vorjahr: 31), wie etwa abgesprochene Geschäfte, und die Manipulation von Orderlage oder Referenzpreisen (10, Vorjahr: 2). 2.2 Marktmanipulation 2.2.1 Untersuchungen 2013 eröffnete die BaFin 218 neue Untersu- Wie in den vergangenen Jahren betrafen die chungen wegen des Verdachts der Marktma- Analysen überwiegend Werte, die im Frei- nipulation. Erstmals seit drei Jahren ging die verkehr gehandelt wurden (65, Vorjahr: 63). Anzahl geringfügig zurück (Vorjahr: 250). Vor Obwohl im Dezember 2012 das First Quotation allem Scalping-Fälle sind seltener geworden, Board, das Segment mit den geringsten regula- seitdem das First Quotation Board geschlossen VI Anhang allem – Scalping. Danach folgen vorgetäuschte 168 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft Tabelle 26 Untersuchungen Marktmanipulation Untersuchungsergebnisse Zeitraum Neue Unter suchungen Offene Unter suchungen Abgaben an Staatsanwaltschaften (StA) oder BaFin-Bußgeldreferat Eins tell ungen StA Bußgeldreferat Vorgänge Personen Vorgänge Personen Gesamt (Vorgänge) Gesamt 2011 166 30 104 211 7 13 111 115 2012 250 30 121 229 6 6 127 208 2013 218 66 142 281 10 18 152 208 wurde. Neben konkreten Anfragen von Staats- len im Ausland an (Vorjahr: 132). Meist ging anwaltschaften oder Polizeibehörden (32) waren es dabei um Daten von Kunden, die über ein insbesondere Abgaben der Handelsüberwa- ausländisches Institut an einer deutschen Börse chungsstellen der deutschen Börsen Auslöser verdächtig gehandelt hatten. Ausländische für neue Untersuchungen (136). Inhaltlich ging Aufsichtsbehörden baten die BaFin 33 Mal um es bei den Abgaben der Handelsüberwachungs- Amtshilfe (Vorjahr: 19). stellen zumeist um handelsgestützte Manipulationen wie Scheingeschäfte, abgesprochene Ge- Bei 142 Untersuchungen fand die BaFin Anhalts- schäfte oder Referenzpreismanipulationen. Die punkte für strafbare Marktmanipulationen (Vor- Anfragen der Strafverfolgungsbehörden hatten jahr: 121) und zeigte 281 verdächtige Personen überwiegend informationsgestützte Manipulatio- bei den Staatsanwaltschaften an (Vorjahr: 229). nen zum Gegenstand. Zehn Untersuchungen mit 18 verdächtigen Personen führte die BaFin im eigenen Bußgeld Die BaFin tauschte sich in Marktmanipulations- referat weiter, da Anhaltspunkte für versuchte verfahren auch 2013 intensiv mit ausländischen Marktmanipulationen bestanden. In 66 Fällen Aufsichtsbehörden aus. Sie fragte in 172 Fäl- erbrachten die Untersuchungen keine Anhalts- Tabelle 27 Mitteilungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie des Bußgeldreferates zu abgeschlossenen Marktmanipulationsverfahren Zeitraum Entscheidungen der Staatsanwaltschaften Insgesamt Einstellungen Einstellungen nach § 153a StPO 2011 90 56 13 2012 127 74 19 2013 Zeitraum 135 Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO Einstellungen nach § 153 StPO Einstellungen nach §§ 154, 154a StPO Einstellungen nach § 154f StPO 56 27 12 5 Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen im Strafverfahren Insgesamt Einstellungen durch das Gericht nach § 153a StPO Verurteilungen im Strafbefehls verfahren Verurteilungen nach H auptverhandlung 21 Entscheidungen im Bußgeldverfahren Freis prüche Ein stellungen rechtsk räftige Bußgelder 2011 90 0 8 3 0 8 2 2012 127 0 10 14 2 6 2 2013 135 1 4 4 0 2 3 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 169 punkte für einen Verstoß. 208 Untersuchungen rensausgang erhalten hatte, fragte sie 2013 bei waren Ende 2013 noch anhängig. den Staatsanwaltschaften nach. Dabei stellte sich heraus, dass einige Ermittlungsverfahren 2.2.2 Sanktionen zwischenzeitlich bereits abgeschlossen worden waren. Sämtliche Zahlen beziehen sich daher Wegen Marktmanipulation wurden 2013 insge- auch auf Ermittlungsverfahren, die bereits in den samt vier Personen nach öffentlicher Hauptver- Vorjahren abgeschlossen wurden, von denen die handlung verurteilt (Vorjahr: 14). Gegen vier BaFin allerdings erst 2013 Kenntnis erlangt hat. Personen erließen die Gerichte Strafbefehle (Vorjahr: 10). 121 Ermittlungsverfahren stellten die Staatsanwaltschaften ein. In 56 dieser Fälle bestand nicht die Verurteilungswahrscheinlich- 2.2.3 Ausgewählte Sachverhalte keit, die für eine Anklageerhebung erforderlich Adinotec AG ist; diese Verfahren stellten die Staatsanwalt- Im Sammelverfahren um unbefugt erteilte Tele schaften nach § 170 Absatz 2 Strafprozess- fonorders hat das Landgericht (LG) Frankfurt ordnung (StPO) ein. Weitere fünf Einstellungen am Main am 14. Juni 2013 den ersten Angeklag- erfolgten nach § 154f StPO vorläufig, da der ten zu einer Haftstrafe von vier Jahren und vier Aufenthaltsort der Beschuldigten unbekannt Monaten wegen Marktmanipulation sowie wegen war. Darüber hinaus beendeten die Staatsan- Betrugs in einem besonders schweren Fall ver- waltschaften 27 Verfahren wegen Geringfügig- urteilt. Der Verurteilte hatte im Mai 2012 unbe- keit nach § 153 StPO, da sie das Verschulden fugt telefonische Orders für die Aktie Adinotec des Täters als gering ansahen und kein öffent AG im Wert von über 800.000 Euro initiiert. liches Interesse an der Strafverfolgung bestand. In 21 weiteren Fällen wurden die eingeleiteten Der nunmehr Verurteilte war im Dezember Ermittlungsverfahren nach § 153a StPO ein- 2012 verhaftet worden und befand sich seitdem gestellt, nachdem der Beschuldigte zuvor eine in Untersuchungshaft. Die Gelder aus der Tat Geldauflage gezahlt hatte. Daneben erfolgte in zwölf Verfahren eine Einstellung nach §§ 154 oder § 154a StPO. Diese Vorschriften ermöglichen es den Strafverfolgungsbehörden, sich auf die materiell gewichtigen Tatvorwürfe zu konzentrieren und auch komplexe Sachverhalte, in denen eine Vielzahl von Gesetzesverletzungen im Raum steht, effizient zu bearbeiten. Sie dienen somit der Verfahrensbeschleunigung. So ist eine Einstellung etwa möglich, wenn die erwartete Sanktion der einzustellenden Tat im Vergleich zu den Rechtsfolgen einer weiteren zu ahndenden Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Dass mehrere Ermittlungsverfahren 2013 nach diesen Vorschriften eingestellt wurden, belegt deutlich, dass Verstöße gegen das Marktmanipulationsverbot zunehmend auch mit weiteren schweren Straftaten einhergehen. Über den Ausgang von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wird die BaFin regelmäßig informiert. Hinsichtlich der Sachverhalte, in denen die Aufsicht bereits vor 2012 Anzeige erstat- Unbefugte Telefonorders Bei unbefugten Telefonorders kontaktieren Personen Kreditinstitute, geben sich als deren Kunden aus und erteilen für fremde Depots Aufträge zum Erwerb von zumeist illiquiden Freiverkehrswerten. Die durch die unbefugten Kauforders künstlich erzeugte Nachfrage nutzen die Täter, um eigene Aktienpakete gewinnbringend zu verkaufen. Gegenüber den Kreditinstituten legitimieren sie sich dabei regelmäßig mit Angaben, die sie sich zuvor von den eigentlichen Depotinhabern beschafft haben, beispielsweise mit Depotnummern und über das Depot gehandelten Werten. An diese persönlichen Daten kommen die Täter in vielen Fällen dadurch, dass sie Anlegern zunächst telefonisch Aktien empfehlen und dabei behaupten, für ihre Provisionsabrechnungen etwa Depotauszüge oder Personalausweiskopien zu benötigen. V VI Anhang tet, aber noch keine Mitteilung über den Verfah- 170 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft konnten in Estland sichergestellt und an das MLP AG 4 betroffene Kreditinstitut zurückgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat am Mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entschei- 30. Januar 2013 das Ermittlungsverfahren gegen dung wurde das erste Verfahren abgeschlossen. den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden eines Ein weiteres Verfahren gegen den Verurteilten großen deutschen Strukturvertriebs gegen hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2,9 Mio. am 4. November 2013 mit Blick auf die rechts- Euro nach § 153a StPO eingestellt. Die BaFin, kräftige Verurteilung nach § 154 StPO eingestellt. Die BaFin hatte bislang insgesamt 14 Anzeigen wegen unbefugt erteilter Telefonorders Einwirken auf den Börsenpreis und Verfall zu 46 verschiedenen Aktiengattungen erstattet. Dabei waren Orders im Wert von insgesamt 7,7 Mio. Euro ausgeführt worden; bei Orders im Wegen abgesprochener Geschäfte in Aktien der Resprop Immobilien AG hatte das Landgericht Düsseldorf einen Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. Das Gericht hatte außerdem den Verfall von Wertersatz in Höhe von 63.700 Euro angeordnet. Der Verurteilte ging dagegen vor und beanstandete insbesondere die Beweiswürdigung und die Verfallsentscheidung. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte am 27. November 2013 die erstinstanzliche Entscheidung und damit zu einem großen Teil auch die Verwaltungspraxis der BaFin.4 Nach Dafürhalten des BGH werde auf den Börsenpreis eines Finanzinstruments eingewirkt, wenn dieser künstlich, also gegen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse erhöht, abgesenkt oder auch nur stabilisiert wird. Ausreichend für den erforderlichen Taterfolg sei dabei bereits, dass der manipulierte Preis an der Börse festgesetzt wird. Nicht erforderlich sei hingegen, dass danach weitere Geschäfte auf dem manipulierten Preisniveau getätigt werden. Der BHG machte weiterhin deutlich, dass es für die Beurteilung, ob von Handelsaktivitäten falsche oder irreführende Signale ausgehen, nicht auf eine Manipulationsabsicht ankomme. Zur Verfallsentscheidung stellte der BGH klar, dass bei einer strafbaren Marktmanipulation durch den Verkauf von Aktien zu einem zuvor abgesprochenen Preis der gesamte für die Aktien erzielte Kaufpreis „erlangt“ worden sei und damit dem Verfall unterliege. Diese Entscheidung dürfte analog auch für die erlangten Aktien zu einem zuvor abgesprochenen Preis gelten. Gegenwert von weiteren 4,6 Mio. Euro konnte eine Ausführung verhindert werden. Die Ermittlungen zu den weiteren Sachverhaltskomplexen dauern noch an. IQ Investment AG Im Prozess um Marktmanipulation und Insider handel, der auf Strafanzeigen der BaFin zurückgeht, hat das LG München am 29. April 2013 einen Geschäftsmann zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilte hatte sich zunächst gemeinsam mit weiteren Tätern eines Kapitalerhöhungsschwindels schuldig gemacht. Dazu hatte er dem Registergericht gefälschte Bankbescheinigungen vorgelegt und es so dazu veranlasst, eine unrichtige Eintragung über eine Kapitalerhöhung vorzunehmen. Anschließend tätigte der Verurteilte Aktiengeschäfte – wohlwissend, dass keine Kapitalerhöhung erfolgt war. Durch gegenläufige Kauf- und Verkaufsorders erreichte er, dass Börsenpreise festgestellt wurden, die nicht den tatsächlichen Regeln von Angebot und Nachfrage entsprachen. Darüber hinaus soll der Verurteile mitverantwortlich dafür gewesen sein, mit falschen Informationen Investoren für ein Unternehmen einzuwerben. Die dadurch erzeugte Nachfrage nutzte er dazu, seine Anteile über die Depots seiner Frau und einer Investmentfirma zu veräußern. Das landgerichtliche Urteil ist rechtskräftig. Für Geschädigte ordnete das Gericht eine Rückgewinnungshilfe in Höhe von 3,5 Mio. Euro an. Gegen eine zweistellige Zahl weiterer Beschuldigter ermittelt die Staatsanwaltschaft München I in diesem Verfahren weiter. 4 Urteil vom 27. November 2013, Az. 3 StR 5/13. V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 171 auf deren Anzeige das Verfahren zurückging, tenden Insideruntersuchungen nahmen stark zu. hatte Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Die BaFin kontaktierte in 63 Fällen ausländische Beschuldigte im Jahr 2008 gezielt Stimmrechts- Aufsichtsbehörden (Vorjahr: 31) und bearbeitete meldungen zu seiner sukzessive größer gewor- 32 Anfragen von ausländischen Aufsichtsbehör- denen Beteiligung an der MLP AG unterlassen den (Vorjahr: 28). 35 Vorgänge (Vorjahr: 11) mit hatte. Entgegen einer bestehenden Rechtspflicht insgesamt 99 Personen (Vorjahr: 25) zeigte sie verschwieg er damit Umstände, die für die Be- bei den Staatsanwaltschaften an. In 13 unter- wertung der Aktie der MLP AG erheblich waren. suchten Fällen fand die BaFin keine Anhaltspunkte Er wirkte dadurch auch tatsächlich auf den für Insiderhandel. 26 Untersuchungen, die teil- Börsenpreis der Aktie ein, da durch die unter- weise aus den Vorjahren stammten, waren Ende lassenen Stimmrechtsmeldungen ein deutlicher 2013 noch nicht abgeschlossen (siehe Tabelle 28). Kursanstieg der MLP-Aktie verhindert wurde. Die Staatsanwaltschaft kam bei ihren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand einer 2.3.2 Sanktionen strafbaren verbotenen Marktmanipulation erfüllt Acht Personen wurden 2013 wegen Insiderhan- war, hielt aber eine Zahlung von 2,9 Mio. Euro dels verurteilt (Vorjahr: 7). Zwölf Verfahren für geeignet, das öffentliche Interesse an der stellten die Staatsanwaltschaften ein, fünf da- Strafverfolgung zu beseitigen. Sie stellte daher von gegen Geldauflage (siehe Tabelle 29). das Verfahren nach § 153a StPO ein. 2.3.3 Ausgewählte Sachverhalte 2.3 Insiderhandel Vivacon AG 2.3.1 Untersuchungen Das Verfahren wegen Insiderhandels in Aktien Die BaFin eröffnete 42 neue Insideruntersuchun- der Vivacon AG 5 hat die Staatsanwaltschaft gen (Vorjahr: 26). Auch die grenzüberschrei- Köln am 21. August 2013 gegen einen weiteren Tabelle 28 Insideruntersuchungen Zeitraum Neue Untersuchungen Untersuchungsergebnisse Eins tellungen Offene Untersuchungen Abgaben an Staatsanwaltschaften Insider Insider Vorgänge Personen Gesamt 2011 29 14 20 52 29 2012 26 12 11 25 32 2013 42 13 35 99 26 V Tabelle 29 Mitteilungen der Staatsanwaltschaften zu abgeschlossenen Insiderverfahren Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen Einstellungen Insge- Eins tell gegen Entscheidungen Verurteilungen Verurteilungen Frei samt ungen Z ahlung einer durch das im Strafbefehlsnach Haupt sprüche G eldauflage G ericht verfahren verhandlung 2011 31 24 4 0 1 1 1 2012 51 34 10 2 2 3 0 2013 27 12 5 0 8 0 2 5 VI Vgl. Jahresbericht 2012, S. 182. Anhang Zeitraum 172 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft Beschuldigten nach § 153a StPO gegen Zah- – nach § 153 a StPO gegen Zahlung von 10.000 lung einer Geldauflage in Höhe von 320.000 Euro bzw. 2.700 Euro eingestellt. Der Primärinsi- Euro eingestellt. Das Organmitglied des Im- der, Mitarbeiter eines Consultingunternehmens, mobilienunternehmens, das am 31. März 2009 hatte im Vorfeld der Übernahmemeldung der In- eine Gewinnwarnung veröffentlichen musste, formatica Deutschland AG am 1. Oktober 2012 war Alleingesellschafter einer Beteiligungsge- Aktien der Zielgesellschaft Heiler Software AG sellschaft, die im Zeitraum von Januar 2009 erworben. Deren Aktienkurs lag zum Zeitpunkt bis kurz vor Veröffentlichung der Gewinnwar- der Meldung bei 2,85 Euro und stieg infolge der nung insgesamt 353.742 Vivacon-Aktien ver- Veröffentlichung um 147,5 % auf 7,04 Euro. kaufte. Diesem Verkauf hatte das Organmit- Der Primärinsider gab die Information auch an glied zugestimmt und damit einen Verlust von seine Lebensgefährtin weiter. Diese erwarb am 308.409,08 Euro vermieden. 26. September 2012 ebenfalls 2.000 Heiler- Aktien zu einem Preis von 2,81 Euro, verkaufte Solar Millennium AG sie am 6. November 2012 für 7,04 Euro und er- Die Solar Millennium AG veröffentlichte am zielte damit einen Bruttogewinn von 8.460 Euro. 15. Dezember 2009, dass sie zum 1. Januar 2010 einen neuen Vorstandsvorsitzenden 2.4 A d-hoc-Publizität und Directors’ Dealings bestellt habe. Ein Organmitglied des Unternehmens hatte unmittelbar vor dieser Veröffent lichung insgesamt 400 Aktien des Unternehmens für insgesamt 11.148 Euro erworben 2.4.1 Ad-hoc-Publizität und diese zum Großteil Anfang 2010 wieder Insgesamt 1.681 Ad-hoc-Mitteilungen wurden verkauft. Er erzielte damit einen Bruttogewinn 2013 veröffentlicht (Vorjahr: 1.818). Relevant für von 3.436 Euro. Die Staatsanwaltschaft Nürn- die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Publizitäts- berg-Fürth erließ einen Strafbefehl über 6.300 pflicht ausgelöst wird, war dabei insbesondere Euro, zahlbar in 90 Tagesätzen zu je 70 Euro. der Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH). Dieser hatte am 23. April 2013 entschieden, Heiler Software AG dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang Die Staatsanwaltschaft Köln hat am 26. März auch Zwischenschritte Insiderinformationen sein 2013 das Verfahren gegen zwei Beschuldigte – können.6 Der BGH knüpfte mit seinem Beschluss einen Primärinsider und eine Sekundärinsiderin an die Vorlageentscheidung des Europäischen Grafik 14 Ad-hoc-Meldungen 3.000 2.500 2.657 2.207 2.000 2.002 1.818 1.681 1.500 1.000 500 0 2009 2010 2011 2012 2013 6 Beschluss vom 23. April 2013, Az. II ZB 7/09. V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 173 Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Juni 2012 an.7 mit dessen Eintritt als mit dessen Ausbleiben zu Bereits vor dem Urteil des EuGH vertrat die rechnen sei. Dies entspricht der Verwaltungs BaFin die Auffassung, dass bei mehrstufigen praxis der BaFin, die ebenfalls von einer in Entscheidungsprozessen jeder Zwischenschritt diesem Sinne hinreichenden Wahrscheinlichkeit eine Insiderinformation sein kann. Sie hatte (eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich, 50 % daher die Veröffentlichung der D aimler AG über + X) ausgeht. Der BGH hat den Fall zur endgül- das Ausscheiden ihres Vorstandsvorsitzenden tigen Entscheidung an das Oberlandesgericht Jürgen Schrempp als verspätet angesehen.8 Der (OLG) Stuttgart zurückverwiesen. BGH führte dazu aus, dass auch das zukünftige Ereignis die Beurteilung der Kurserheblichkeit des bereits verwirklichten Zwischenschrittes 2.4.2 Directors’ Dealings beeinflussen könne. Dabei käme es allerdings 2013 meldeten Führungspersonen und ihre nicht allein darauf an, wie wahrscheinlich das Angehörigen insgesamt 2.187 eigene Wertpa- zukünftige Ereignis sei. Der Anleger könne bei piergeschäfte (Vorjahr: 2.281, siehe Grafik 15). seiner Anlageentscheidung die Information Aktiengeschäfte nehmen mit ca. 95 % den über den Zwischenschritt nicht nur als Hinweis größten Part der gemeldeten Daten ein. Da- auf das künftige Ereignis werten, sondern auch neben sind beispielsweise auch Transaktionen als eingetretenen Umstand, der in dieser Form in Wertpapieren mit einem Umtauschrecht in bereits Auswirkungen auf den Emittenten haben Aktien, Erwerbs- und Veräußerungsoptionen auf könne. Bei der Beurteilung der Kursrelevanz der Aktien oder Rechte, deren Preis vom Börsen- jeweiligen Zwischenschritte komme es daher preis von Aktien abhängt, meldepflichtig. nicht a llein auf die Eintrittswahrscheinlichkeit des (End-)Ereignisses an. Wann von einer „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ bei zukünftigen 2.5 Leerverkaufsüberwachung Umständen auszugehen sei, müsse nicht aus- Seit dem 1. November 2012 sind durch die schließlich durch eine reine Wahrscheinlichkeits- EU-Leerverkaufsverordnung Leerverkäufe in beurteilung, sondern auch nach den Regeln der Aktien und bestimmten öffentlichen Schuldtiteln allgemeinen Erfahrung bestimmt werden. Ein sowie der Eintritt in oder das Begründen von Zwischenschritt bzw. das Endergebnis könnten öffentlichen Credit Default Swaps (CDS) ohne folglich Insiderinformationen über einen künfti- Sicherungszweck verboten. Außerdem bestehen gen Umstand sein, wenn erfahrungsgemäß eher Transparenzpflichten für Netto-Leerverkaufs Grafik 15 Directors’ Dealings 3.000 2.869 2.673 2.500 2.281 2.258 2.187 V 2.000 1.500 1.000 500 VI 0 2010 7 Az. C-19/11. 8 Vgl. Jahresbericht 2012, S. 190 f. 2011 2012 2013 Anhang 2009 174 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft Rechtmäßigkeit von Auskunfts- und Vorlageersuchen Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main9 und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH)10 haben in einem Eilverfahren und im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren11 die Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und Vorlageersuchens der BaFin bestätigt, das der Aufklärung möglicher ungedeckter Leerverkäufe diente. Die Gerichte konkretisierten damit die Voraussetzungen und Grenzen von Ersuchen, die sich auf § 4 Absatz 3 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) stützen. Im zugrundeliegenden Fall hatte die BaFin Anhaltspunkte für die Überwachung der Gebote und Verbote des WpHG erlangt, die eine Sachverhaltsaufklärung erforderlich machten. Diese sei nach Auffassung der Gerichte durch ein Auskunfts- und Vorlageersuchen möglich. Für dieses gelte nur eine niedrige Ermittlungsschwelle. Insoweit seien (strafprozessualer) Anfangsverdacht und (funktionelle) Anhaltspunkte nach § 4 Absatz 3 WpHG nicht identisch. Die BaFin könne ihre Aufsichtsaufgaben und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten parallel wahrnehmen. Ein Verstoß gegen das Verbot des Rollentausches liege hierin nicht. Auskunftsersuchen und Unterlagenvorlageverlangen könnten dabei nebeneinander stehen, ein Stufenverhältnis bestehe nicht. positionen in Aktien und bestimmten öffent widrigkeiten weiter, sechs Verfahren stellte sie lichen Schuldtiteln. Die europäische Verordnung ein (Vorjahr: 27). Zehn Untersuchungen waren hatte nationale Regelungen abgelöst. 1011 Ende 2013 noch offen. Die BaFin überprüfte außerdem 19 Sachverhalte auf Verstöße gegen Die BaFin untersuchte 2013 insgesamt 19 Sach- die EU-Leerverkaufsverordnung (Vorjahr: 6). verhalte auf Verstöße gegen die alten natio- Fünf Verfahren stellte sie ein, die übrigen Unter- nalen Leerverkaufsverbote (Vorjahr: 11). Drei suchungen waren Ende 2013 noch offen. Untersuchungen verfolgte sie als Ordnungs- Grafik 16 Mitteilungspflichtige nach Herkunft 249 250 226 200 150 100 75 50 Stand: 31.12.2013 9 Az. 9 L 2996/12.F. 10 Az. 6 B 583/13. 11 Az. 9 K 2217/12.F (noch nicht rechtskräftig). 15 1 USA Spanien 1 Südkorea 1 Schweiz 8 Singapur 1 Schweden 3 Norwegen Malta 2 Niederlande 17 1 Luxembrug 6 Kanalinseln Japan 2 Kanada Irland Hong Kong Israel 1 1 Großbritannien* Deutschland Dänemark 18 12 1 Frankreich 7 China Australien 0 1 Brasilien 13 * mit Überseegebiet V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 175 Tabelle 30 A nzeigen von Market Makern und Primärhändlern 2013 Stand: 31.12.2013 EU-LeerverkaufsVO Market-Maker Primärhändler Gesamtzahl Unternehmen 49 33 davon aus dem Inland 45 9 davon aus dem Ausland Gesamtzahl Anzeigen 4* 1001 24** 3 * Drittland außerhalb der Europäischen Union. ** Sitz außerhalb Deutschlands. 233 Mitteilungspflichtige meldeten der BaFin für Bis Ende 2013 zeigten 49 Market Maker (Vor- Aktien, die zum Handel an einem regulierten jahr: 47) und 33 Primärhändler (Vorjahr: 30) Markt oder multilateralen Handelssystem zu- ihre Tätigkeit bei der BaFin an und nutzten die gelassen sind, insgesamt 6.702 Netto-Leerver- Ausnahmen von den Leerverkaufsverboten und kaufspositionen in 166 verschiedenen Aktien; Transparenzpflichten. Die Unternehmen sind dies entspricht durchschnittlich 27 Mitteilungen für diejenigen Finanzinstrumente, für die sie pro Handelstag. Eine Meldung muss erfolgen, eine Tätigkeit angezeigt haben, befreit. 40 der wenn Schwellenwerte von 0,2 % des ausgege- 49 Market Maker gaben weitere Absichtsanzei- benen Aktienkapitals und anschließend 0,1 % gen ab; diese werden erforderlich, wenn Market erreicht oder unterschritten werden. 2.778 Maker ihre Tätigkeit auf ein neues Instrument Mitteilungen waren aufgrund der Schwellenbe- erweitern oder Primärhändler ihre Tätigkeit auf rührung von 0,5 % des ausgegebenen Aktien öffentliche Schuldtitel eines weiteren Emitten- kapitals im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. ten ausdehnen. Bis Ende 2013 erhielt die BaFin Die BaFin erhielt darüber hinaus 109 Mittei- insgesamt 1.221 Absichtsanzeigen von Market lungen für öffentliche Schuldtitel des Bundes Makern und 36 Absichtsanzeigen von Primär- (Ausgangsschwellenwert: 0,5 %) und neun Mit- händlern. teilungen für Schuldtitel der Bundesländer (Ausgangsschwellenwert: 0,1 %). 13 Sachverhalte untersuchte die Aufsicht auf Verstöße gegen die Transparenzpflichten. Mitteilungspflichtige hatten ihre Netto-Leerverkaufspositionen verspätet, falsch oder gar nicht gemeldet beziehungs- 2.6 S timmrechte und Informationspflichten gegenüber Wertpapierinhabern weise veröffentlicht. Drei Verfahren stellte die 2.6.1 Stimmrechte BaFin ein, die übrigen Untersuchungen dauerten 5.823 Stimmrechtsmitteilungen wurden 2013 Ende 2013 noch an. abgegeben (Vorjahr: 5.841, siehe Grafik 17). V Während die Meldungen zu Finanzinstrumenten Die Mitteilung der Netto-Leerverkaufspositionen gemäß § 25 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), erfolgt über die Melde- und Veröffentlichungs- etwa Call-Optionen mit physischem Settlement plattform der BaFin. Bis Ende 2013 erhielt die und Rückforderungsansprüche aus Wertpapier- BaFin 1.543 Zulassungsanträge von 662 Unter- darlehen, mit 684 leicht rückläufig waren (Vor- nehmen (Vorjahr: 528) und zwölf Privatperso- jahr: 741), stieg die Zahl der Mitteilungen nach nen. 729 Anträge schaltete sie frei, 144 lehnte § 25a WpHG (1.496, Vorjahr: 1.090). Diese sind sie ab, und 546 wurden zurückgezogen. Der beispielsweise erforderlich bei Call-Optionen mit Großteil der Mitteilungspflichtigen stammte wie Barausgleich, Put-Optionen oder Vorkaufsrech- in den Vorjahren aus Großbritannien und den ten. Insgesamt erhielt die BaFin mehr als 7.000 USA. Mitteilungen nach §§ 21, 25 und 25a WpHG und VI Anhang überwachte deren Veröffentlichung. 176 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft Grafik 17 Stimmrechtsmitteilungen 10.000 8.000 1.496 1.090 6.000 5.711 5.929 5.439 741 684 5.841 5.823 4.000 Mitteilung gem. § 25a WpHG 2.000 Mitteilung gem. § 25 WpHG Mitteilung gem. § 21 WpHG 0 2009 2010 2011 2012 2013 Anforderungen an Stimmrechtsmitteilungen Die BaFin konkretisierte 2013 ihre Anforderungen an Meldungen nach §§ 25 und 25a WpHG, die etwa bei Optionen, bedingten Aktienkaufverträgen oder bei der Vereinbarung von Vorkaufsrechten abzugeben sind. Sie passte zudem die Vorgaben für die Wertpapierleihe wegen aktueller Entwicklungen in der Rechtsprechung an. Daneben erweiterte sie den Abwicklungszeitraum eines Aktienkaufgeschäfts, bei dem in der Regel eine Mitteilung gemäß § 25 WpHG entbehrlich ist, auf t+3 (Handelstag + drei Tage). Diese Anpassung geht darauf zurück, dass interna tionale Geschäfte in der Regel bis zu drei Tage benötigen, um abgewickelt zu werden. Die BaFin erläuterte darüber hinaus die Regelungen, die für den von der Mitteilungspflicht befreiten Handelsbestand gelten. So wird der Handelsbestand bestimmt, indem die nach §§ 21, 22 WpHG gehaltenen und die nach § 25 WpHG gehaltenen Stimmrechtsanteile addiert werden. Eine Befreiung kommt damit nur einmal in Betracht. Diese kann hingegen nicht geltend gemacht werden für Stimmrechte gemäß § 25a WpHG. Die Zahl der Unternehmen, die zum Handel am bekannt (Vorjahr: 355). Sie machten darüber regulierten Markt zugelassen waren, ist auf 773 hinaus in 510 Fällen bei der Einberufung der zurückgegangen (Vorjahr: 795). Deren Veröf- Hauptversammlung die Teilnahmerechte, die fentlichungen zu Veränderungen ihres stimm- Tagesordnung und die Gesamtanzahl der A ktien berechtigten Grundkapitals stiegen mit 346 und Stimmrechte publik (Vorjahr: 601). Da- jedoch an (Vorjahr: 324). Der Aufsicht der BaFin neben unterliegen zahlreiche Beschlüsse und unterlagen Ende 2013 fünf Real Estate Invest- Ereignisse im Zusammenhang mit der Haupt- ment Trusts (REIT). versammlung der Veröffentlichungspflicht. Änderungen von mit zugelassenen Wertpapie- 2.6.2 Informationspflichten gegenüber Wertpapierinhabern ren verbundenen Rechten, die Aufnahme von Anleihen und die Veröffentlichung von bedeutenden Informaionen in Drittstaaten teilten die 2013 gaben Emittenten, deren Wertpapiere zum Emittenten der BaFin in 2.097 Fällen mit (Vor- Börsenhandel zugelassen sind, insgesamt 265 jahr: 2.614). beabsichtige Änderungen von Rechtsgrundlagen V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 3 177 Prospekte 3.1 Wertpapierprospekte Nachträge, die die BaFin ins europäische Aus- Die BaFin billigte 2013 insgesamt 3.224 Wert- land notifizierte, erhöhte sich erneut deutlich papierprospekte, Registrierungsformulare und (5.738, Vorjahr: 5.065). Nachträge (Vorjahr: 3.043). In einem Fall versagte sie die Billigung. Ein aufsichtliches Schwerpunktthema war 2013, wie bestimmte Angebote des Sekundärmarktes prospektrechtlich einzuordnen sind. Die BaFin Tabelle 31 Billigungen 2013 und 2012 Produkt konkretisierte dazu den Begriff des öffent lichen Angebots von Wertpapieren.12 So geht 2013 2012 75 75 Derivative Produkte 223 150 liche Ausstattungsmerkmale eines Wertpapiers Schuldverschreibungen 168 187 sowie dessen Ankaufs- und Verkaufskurse und 33 28 Nachträge 2.725 2.603 Gesamt 3.224 3.043 Aktien (Börsengänge/Kapitalerhöhungen) Registrierungsformulare sie nicht mehr von einem prospektpflichtigen öffentlichen Angebot aus, wenn Emittenten im Rahmen eines Sekundärmarkthandels sämt eventuell weitere, nicht werbliche Informationen veröffentlichen. Die geänderte Aufsichtspraxis betrifft jedoch nur Wertpapiere, die auch im organisierten Markt oder im Freiverkehr einer deutschen Börse gehandelt werden. Das Gesamtemissionsaufkommen markierte mit Die rechtliche Einstufung von Bezugsrechts- 2.173.708 Wertpapierprospekten und endgül- angeboten war bereits 2012 durch eine Ände- tigen Bedingungen erneut einen Höchststand rungsverordnung zur Prospektverordnung13 (Vorjahr: 1.945.201). Allein 2.173.316 endgül- angepasst worden. Seitdem sind Angebote zum tige Bedingungen wurden eingereicht (Vorjahr: Bezug neuer Aktien an Altaktionäre als pros- 1.945.068). Emissionen auf der Grundlage von pektpflichtige öffentliche Angebote zu bewerten. Nachträgen nach dem alten Verkaufsprospekt- Dies gilt unabhängig davon, ob ein öffentlicher gesetz kamen hingegen nicht mehr vor (Vor- Bezugsrechtshandel stattfindet oder nicht. 2013 jahr: 4). Auch die Anzahl der Prospekte und überprüfte die BaFin 36 Bezugsangebote, die im Grafik 18 Gesamtemissionsaufkommen 2.500.000 2.173.708 2.000.000 V 1.945.201 1.771.467 1.500.000 1.000.000 772.074 500.000 526.553 VI 0 2010 2011 2012 2013 12 http://www.bafin.de/dok/4028684 13 Verordnung (EU) Nr. 486/2012, ABl. EU L 150, S. 1 ff. Anhang 2009 178 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft Tabelle 32 Notifizierungen die Emittenten bzw. Anbieter darlegen, dass ein Ausnahmetatbestand einschlägig war. Ein solcher Eingehende Ausgehende otifizierungen Notifizierungen N Land Belgien liegt etwa vor, wenn sich das Angebot in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) 114 9 79 0 Finnland 131 0 Frankreich 195 102 Großbritannien 222 182 3.2 Verkaufsprospekte für V ermögensanlagen Irland 70 162 Seit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches Italien 214 1 (KAGB) am 22. Juli 2013 gilt ein Großteil der Liechtenstein 155 6 geschlossenen Fonds, für welche bislang nur ein 1.468 867 Niederlande 200 136 Norwegen 175 0 Österreich 2.365 64 18 0 Schweden 152 0 Spanien 122 0 Inkrafttreten des KAGB. 197 Prospekte billigte Tschechien 45 0 sie (Vorjahr: 308). 72 Mal zogen die Anbieter den Sonstige 13 0 Gesamt 5.738 1.529 Dänemark Luxemburg Polen an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger richtet. Die übrigen Verfahren dauern an. Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt einzureichen war, nun als Investmentvermögen. Die neue Rechtslage sowie die Unsicherheit über deren Anwendungsbereich führten dazu, dass deutlich weniger Prospekte zur Billigung eingereicht wurden als in den Vorjahren. 2013 prüfte die BaFin 257 Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (Vorjahr: 412), mehr als zwei Drittel davon (172) bereits vor Antrag zurück (Vorjahr: 57). Im Gegensatz zu den Einreichungen nahmen die Rücknahmen seit Juli 2013 deutlich zu (42). Dies ist darauf zurückzuführen, dass viele Anbieter sich noch nicht auf die neue Rechtslage eingestellt hatten. elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht waren, zu denen jedoch kein Prospekt gebilligt Fast die Hälfte der angebotenen Vermögensan- worden war. Bei 20 Bezugsangeboten konnten lagen (45 %) setzte auf erneuerbare Energien Grafik 19 Prospekte nach Anlageobjekten 2013 120 103 100 80 60 52 42 0 Sonstige 4 Investmentclubs 0 Leasingfonds 11 10 2 LV-Sekundärmarktfonds Windkraftfonds Schiffsfonds Immobilienfonds – Ausland Immobilienfonds – Inland 0 Biogasfonds 4 Medienfonds 7 Mischfonds 14 8 Private-EquityFonds 20 Solarfonds 40 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 179 (Vorjahr: 25 %): Windkraft (39 %, 2012: 16 %), häuser fallen damit unter die Aufsicht nach dem Solar (5 %, Vorjahr: 8 %) und Biogas (1 %, KAGB, während überwiegend kleinere Anbieter Vorjahr: 1 %). Nur noch 17 % der Vermögens- und Bürgerbeteiligungsmodelle, hier in erster anlagen investierten in inländische Immobilien Linie Bürgerwindparks, weiterhin zu den Vermö- (Vorjahr: 26 %). Auch Schiffsfonds waren mit gensanlagen zählen. lediglich 3 % weiterhin rückläufig (Vorjahr: 4 %). Sonstige Anlageobjekte, beispielsweise Genuss- Die absolute Zahl der Nachträge blieb 2013 rechte oder Namensschuldverschreibungen mit nahezu konstant (407, Vorjahr: 420), obwohl die Investitionsschwerpunkt im Bereich Medien, Zahl der Neueinreichungen deutlich rückläu- Energieförderrechte oder Finanzinvestitionen, fig war. Dies dürfte vor allem auf die längeren stellten mit 21 % erstmals einen bedeutenden Platzierungszeiträume von Vermögensanlagen Anteil neben den traditionellen Anlageobjekten. aus den Vorjahren zurückzuführen sein sowie Ursache ist, dass durch das KAGB zahlreiche auf die Tatsache, dass im Laufe längerer Plat- Beteiligungsmodelle, wie etwa (ausländische) zierungszeiten häufiger Veränderungen eintre- geschlossene Immobilienfonds, die bislang ten, welche die Anbieter durch einen Nachtrag Vermögensanlagen waren, überwiegend als In- bekanntgeben. 48 Nachträge erfolgten nach vestmentvermögen einzuordnen sind. Die eher dem Vermögensanlagengesetz, 359 nach dem traditionellen größeren Anbieter und Emissions- Verkaufsprospektgesetz. 4 Unternehmensübernahmen 4.1 Angebotsverfahren 2013 prüfte die BaFin 23 Angebotsunterlagen fone Vierte Verwaltungsgesellschaft mbH, und gestattete in allen Fällen deren Veröffent einer Tochter der Vodafone Group Plc, an die lichung (Vorjahr: 27). In einem Fall untersagte Aktionäre der Kabel Deutschland Holding AG. sie ein Angebot, da die Bietergesellschaft es im Mit 7,5 Mrd. Euro hatte dieses Angebot auch Bundesanzeiger veröffentlicht hatte, ohne zuvor das höchste Transaktionsvolumen. Es enthielt eine Angebotsunterlage bei der BaFin einzurei- zudem eine Regelung, die den Aktionären der chen. Zielgesellschaft rechnerisch die bereits angekündigte Dividende für das Geschäftsjahr 2013 Von großem öffentlichen Interesse war 2013 auch für den Fall belassen hätte, dass diese vor allem das Übernahmeangebot der Voda- wegen eines frühzeitigen Vollzugs des Angebots V Acting in Concert sich ziehen. Da das Acting in Concert in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr unterschiedlich geregelt ist, soll die White List vor allem internationalen Investoren eine Hilfestellung geben. Im Takeover Bids Network sind die Einrichtungen der EWR-Staaten vertreten, die für die Einhaltung der Vorschriften zuständig sind, die die Übernahmerichtlinie im jeweiligen Mitgliedstaat umsetzen. VI Anhang Zur übernahmerechtlich bedeutsamen Frage, wann das Zusammenwirken von Aktionären als Acting in Concert zu werten ist, hat eine ESMA-Arbeitsgruppe 2013 eine Stellungnahme veröffentlicht. Die so genannte White List des Takeover Bids Networks richtet sich an Kapitalmarktteilnehmer und grenzt abgestimmte Verhaltensweisen, die keine Angebotspflicht zur Folge haben, von denjenigen ab, die ein Pflichtangebot nach 180 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft Grenzüberschreitendes Angebot Die BaFin kann einem Bieter gestatten, bestimmte Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftraums vom Angebot auszunehmen. Anlässlich des Tauschangebots der Deutsche Wohnen AG an die Aktionäre der GSW Immobilien AG konkretisierte die BaFin dazu ihre Verwaltungspraxis. Der Ausschluss von Aktionären aus bestimmten Staaten setzt voraus, dass dem Angebot grenzüberschreitende Wirkung zukommt, also das Recht des anderen Staates ebenfalls auf das Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft anzuwenden ist. Zudem muss dem Bieter das Angebot unzumutbar sein, weil er neben dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz die Vorschriften des anderen Staates einhalten muss. Die BaFin verlangt dafür, dass der Bieter bereits im Vorfeld der Transaktion Maßnahmen ergreift, die gewährleisten, dass er das ausländische Recht einhalten kann. Unzumutbar kann das für ihn sein, wenn er hierzu auf die Mithilfe Dritter − etwa der Zielgesellschaft − angewiesen ist, diese jedoch nicht rechtzeitig erlangen kann. Soweit das ausländische Recht die Prüfung des Angebots durch eine Behörde vorsieht, muss der Bieter sich außerdem um die Abstimmung der Prüfungsprozesse der beteiligten Behörden bemühen. Die BaFin hat nun weiter festgelegt, wann eine solche Abstimmung für den Bieter unzumutbar sein kann. So kann es für ihn unzumutbar sein, wenn die Prüfungsverfahren nicht abgestimmt werden können, weil ein durch äußere Umstände vorgegebener Zeitplan eine erfolgreiche Abstimmung unmöglich macht − etwa weil der Bieter ein Konkurrenzangebot abgeben möchte. rechtlich bereits dem Bieter zugestanden hätte. gesellschaft abgetreten wird. Diese sollte die Dazu kam es nicht, da das Übernahmeangebot Forderungen dann im Wege einer kombinierten erst nach der maßgeblichen Hauptversammlung Kapitalherabsetzung und Sachkapitalerhöhung vollzogen wurde. Das Angebot wurde erfolgreich in die Zielgesellschaft ein- und damit zum Er- durchgeführt. Laut Schlussmitteilung lag die löschen bringen. Schwerpunktmäßig prüfte die Annahmequote bei 76,57 %. BaFin in diesem Verfahren, ob die Verwaltungsgesellschaft einen hinreichenden Sanierungsbei- 4.2 Befreiungsverfahren trag erbracht hatte, als sie Forderungen in die Zielgesellschaft einlegte. Zwar hatte die Verwal- Die BaFin prüfte 111 Anträge auf Befreiung tungsgesellschaft nur Forderungen der Gläubi- bzw. Nichtberücksichtigung von Stimmrechten ger an die Zielgesellschaft weiterzureichen. Die (Vorjahr: 150). In 49 Fällen beantragten Stimm- Bündelung der Gläubigerforderung einerseits rechtsinhaber die Nichtberücksichtigung nach und der im Gegenzug für deren Einbringung in § 36 WpÜG (Vorjahr: 90), 62 Anträge waren die Zielgesellschaft ausgegebenen neuen Aktien Befreiungsanträge gemäß § 37 WpÜG (Vorjahr: andererseits in einer Gesellschaft sah die BaFin 60). Die BaFin genehmigte 56 Anträge (Vorjahr: aber als äußerst bedeutsam für den Erfolg der 89), zwei Anträge lehnte sie ab. 21 Anträge beabsichtigten Sanierung an. Sie berücksich- wurden zurückgenommen, 42 Anträge befanden tigte bei ihrer Entscheidung außerdem, dass sich Ende 2013 noch in Bearbeitung. der Insolvenzplan Art und Dauer der Kontrollausübung durch die Verwaltungsgesellschaft Im Befreiungsverfahren der centrotherm pho- beschränkte und daher keine unangemessenen tovoltaics AG entschied die BaFin erstmals über Anforderungen an das Gewicht des Sanierungs- ein Sanierungskonzept nach Maßgabe des neu- beitrags gestellt werden durften. en Insolvenzrechts. Das Konzept zur Sanierung der centrotherm photovoltaics AG sah unter anderem vor, dass ein erheblicher Teil der Forderungen der Gläubiger an eine Verwaltungs- V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 5 181 Bilanzkontrolle 5.1 Ü berwachung von Unternehmensabschlüssen14 nach eigenen Angaben 110 Prüfungen ab (Vor- Zum 1. Juli 2013 unterlagen 751 Unternehmen fungen. Die BaFin selbst führte Bilanzkontroll- aus 19 Ländern (Vorjahr: 825 Unternehmen aus verfahren bei 16 Unternehmen durch (Vorjahr: 20 Ländern) dem zweistufigen Enforcementver- 28). In zwölf Fällen ordnete sie eine Fehlerbe- fahren der BaFin und der Deutschen Prüfstelle kanntmachung an. In zwei Verfahren sah sie für Rechnungslegung (DPR). Die DPR schloss davon ab. Das kann sie, wenn kein öffentliches jahr: 113), 98 davon waren Stichprobenprü- Tabelle 33 Enforcementverfahren der BaFin von Juli 2005 bis Dezember 2013 Fehler feststellung: ja Unternehmen akzeptiert DPR-Fehlerfeststellung Unternehmen akzeptiert DPR-Fehlerfeststellung nicht Unternehmen verweigert Kooperation mit DPR BaFin hat wesentliche Zweifel an Richtigkeit des DPR-Prüfungs ergebnisses/Verfahrens Ansichziehen der Prüfung (Banken, Versicherungen) Gesamt Fehler feststellung: nein Fehler Fehler veröffentlichung: veröffentlichung: ja nein 157 152 5 (12) (10) (2) 36 8 34 2 (2) (1) (2) (0) 4 11 4 0 (0) (1) (0) (0) 3 0 2 1 (0) (0) (0) (0) 0 0 0 0 (0) (0) (0) (0) 200 19 192 8 (14) (2) (12) (2) In Klammern: Verfahren 2013. Erstattung von Kosten im Enforcementverfahren Das OLG Frankfurt hat am 7. November 2013 entschieden, dass ein Unternehmen, dessen Rechnungslegung die BaFin prüft, dieser die Kosten dafür erstatten muss.14 Dies gilt auch dann, wenn das Prüfverfahren ohne eine Sachentscheidung eingestellt wird, weil kein öffentliches Interesse mehr besteht. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Kostenerstattungspflicht lägen hier nicht vor. Ein solcher ist nach der Ausnahmevorschrift des § 17c Satz 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur möglich, wenn das Prüfergebnis der BaFin von demjenigen der DPR zugunsten des Unternehmens abweicht. An die Dokumentation der für die Prüfung aufgewendeten Stunden seien keine überhöhten Anforderungen zu stellen. So müsse nicht jede einzelne Tätigkeit der mit der Prüfung befassten Mitarbeiter schriftlich niedergelegt werden. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die von den einzelnen Mitarbeitern der BaFin erbrachten Arbeitsstunden nach Arbeitstagen aufgeschlüsselt schlagwortartig dokumentiert würden. V VI Anhang 14 Az. WpÜG 1/13. 182 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft Interesse an der Information besteht oder die mit Finanzinformationen zu finden. In diesen Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Fällen leitete die BaFin Bußgeldverfahren ein. Interessen des Unternehmens zu schaden. Sie eröffnete darüber hinaus zwölf Verwaltungs- 5.2 V eröffentlichung von Finanz berichten verfahren, um die Finanzberichterstattungspflichten durchzusetzen (Vorjahr: 8). Aus 2012 waren noch neun Verfahren anhängig. Die BaFin Die BaFin prüfte 2013 in rund 2.100 Fällen, ob schloss neun Verwaltungsverfahren ab (Vor- die Emittenten ihre Jahres- und Halbjahres jahr: 11), nachdem die Emittenten ihre Pflichten finanzberichte sowie Zwischenmitteilungen nachgeholt hatten. In zwei Fällen musste sie rechtzeitig online veröffentlicht hatten (Vorjahr: Zwangsgelder von bis zu 37.500 Euro androhen 2.200). 52 Emittenten hatten keinen Finanzbe- und diese in einem Fall auch festsetzen. Ende richt auf ihrer Homepage veröffentlicht (Vorjahr: 2013 waren noch zwölf Verwaltungsverfahren 45); teilweise war überhaupt keine Internetseite offen. 6 Aufsicht über das Investmentgeschäft Der deutsche Investmentmarkt scheint die verschiedenen Gesellschaften die Nutzung von Folgen der Finanzkrise allmählich überwunden Dark Pools und alternativen Handelsplätzen zu haben. Die 2012 einsetzende Erholung des ab und griff damit ein aktuelles Problem der Marktes setzte sich auch im Jahr 2013 fort. Finanzmärkte auf. 2014 wird die BaFin ana- Marktteilnehmer konnten ihre Geschäftszahlen lysieren, ob und inwieweit die Aktivitäten der weiter steigern. Bei den Immobilienfonds und Gesellschaften auf solchen Handelsplätzen ohne Immobilien-Dachfonds, die die Anteilrücknahme Vor- und Nachhandelstransparenz für die dort derzeit ausgesetzt haben, bleibt die Situation gehandelten Volumina von Relevanz sind. jedoch weiterhin angespannt. 2013 führte die BaFin das 2012 gestartete 6.1 Änderungen durch das KAGB Trendscouting weiter und befragte beaufsich- Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die offene tigte Gesellschaften halbjährlich zu den zu- oder geschlossene Fonds verwaltet, benötigt künftigen Entwicklungen der Fondsbranche. Sie eine schriftliche Erlaubnis der BaFin und unter- interessierte sich unter anderem für die orga- liegt ihrer laufenden Aufsicht. Das KAGB unter- nisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der scheidet dabei zwischen externen und internen Standards zum guten und verantwortungsvollen Kapitalverwaltungsgesellschaften. Eine externe Umgang mit dem Geld und den Rechten der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet Inves- Anleger nach der Investment-Verhaltens- und tmentvermögen und benötigt eine Erlaubnis als Organisationsverordnung (InvVerOV).15 Dabei OGAW- oder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, zeigte sich, dass die befragten Gesellschaften die auch kumulativ erworben werden kann. Ex- Maßnahmen getroffen hatten, um die Einhaltung terne Kapitalverwaltungsgesellschaften können dieser Wohlverhaltensregeln sicherzustellen. zwischen der Rechtsform als Aktiengesellschaft, Verbesserungsbedarf gab es hingegen etwa bei GmbH oder GmbH & Co KG wählen. Eine inter- der Dokumentation der Mitteilung von Änderun- ne Kapitalverwaltungsgesellschaft ist das sich gen der Wohlverhaltensregeln an die Mitarbei- selbst verwaltende Investmentvermögen in der ter. Ende 2013 fragte die BaFin zudem bei Rechtsform einer Gesellschaft, wenn es keine externe Verwaltungsgesellschaft bestellt hat. 15 Ab 22. Juli 2013 abgelöst durch die Kapitalanlage-Verhaltens- und Organisationsversordnung (KAVerOV). Auch hier dürfen nur bestimmte Rechtsformen gewählt werden: Interne Kapitalverwaltungs- V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 183 gesellschaften müssen die Rechtsform einer gungen verständlich und die Anlegerinteressen Investmentaktiengesellschaft oder einer Inves- gewahrt sind. Die Anlagebedingungen enthalten tmentkommanditgesellschaft haben. Neben der unter anderem Angaben zu Vermögensgegen- Erlaubnispflicht sieht das KAGB für bestimmte ständen, Anlagegrenzen, Rückgabemodalitäten, AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften Erleichte- Anteilsklassen, Kosten sowie zur Ertragsver- rungen vor, wenn etwa der Wert der verwalteten wendung. Geschlossene Publikums-AIF müssen Vermögensgegenstände gewisse Schwellenwerte im Gegensatz zu offenen Publikums-AIF bereits nicht überschreitet. Sie unterliegen einer Regis- in ihren Bedingungen festlegen, welche Vermö- trierungs- und Berichtspflicht, jedoch je nach gensgegenstände in welchem Umfang erworben Ausnahmetatbestand teilweise deutlich gerin- werden, da die Anleger ohne diese Kenntnis geren materiellen Anforderungen als erlaubnis- nicht die langfristige Bindung an einen ge- pflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften. schlossenen Fonds eingehen sollen. Außerdem kann die BaFin eine Änderung der Anlagegrund- Arten von Investmentvermögen sätze, Kosten oder wesentlichen Anlegerrechte Das KAGB unterscheidet zwischen Publikum- eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF sinvestmentvermögen und Spezial-AIF. Publi- nur unter der Bedingung genehmigen, dass min- kumsinvestmentvermögen sind Fonds, in die destens zwei Drittel der Anleger dieser Ände- Privatanleger investieren können, Spezial-AIF rung zustimmen. Anders als im offenen Fonds hingegen solche Investmentvermögen, die pri- können sich die Anleger diesen wesentlichen vaten Investoren nicht offen stehen. Publikum- Änderungen nicht durch Rückgabe der Anteile sinvestmentvermögen können als OGAW-Invest- entziehen. Spezial-AIF müssen ihre Anlage- mentvermögen oder Publikums-AIF ausgestaltet bedingungen lediglich der BaFin vorlegen und sein. Sie müssen zum Schutz des Anlegers brauchen sie nicht genehmigen zu lassen. besondere Voraussetzungen erfüllen und beispielsweise diverse Anlagegrenzen in Bezug Kapitalanforderungen auf Vermögensgegenstände und Emittenten Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen einhalten und bestimmte Informationspflichten liquide Eigenmittel vorhalten. Interne Kapital- gegenüber den Anlegern erfüllen. verwaltungsgesellschaften benötigen ein Anfangskapital von 300.000 Euro, externe Kapital- Anlagebedingungen verwaltungsgesellschaften ein Anfangskapital Die BaFin muss wie bisher sowohl die Anlage von 125.000 Euro. Gleichzeitig setzte das KAGB bedingungen von OGAW-Investmentvermögen die Schwelle für zusätzliche Eigenmittelanforde- und Publikums-AIF als auch deren Ä nderungen rungen von bisher 1,125 Mrd. Euro herab. Ver- genehmigen. Dabei prüft sie etwa, ob die Bedin- langt werden im Einklang mit der OGAW- und Grafik 20 Arten von Investmentvermögen V Investmentvermögen Publikumsinvestmentvermögen Publikums-AIF Offener PublikumsAIF Offener Spezial-AIF Geschlossener Spezial-AIF VI Geschlossener PublikumsAIF Anhang OGAW Spezial-AIF 184 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft OGAW-Investmentvermögen Spezial-AIF Die Vorgaben zu OGAW-Investmentvermögen (ehemals richtlinienkonforme Sondervermögen) im KAGB weichen nur geringfügig vom Investmentgesetz (InvG) ab. Änderungen ergaben sich zum Beispiel durch die Umsetzung von ESMA-Leitlinien. Anteile an OGAW können grundsätzlich jederzeit zurückgegeben werden. Spezial-AIF dürfen im Gegensatz zu offenen Publikums-AIF in alle Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Die Zusammensetzung der Vermögensgegenstände muss jedoch ausreichend liquide sein, um Anteilsrückgaben bedienen zu können. Auch müssen die Vermögensgegenstände den Vorgaben der Risikomischung entsprechen, wobei dies nur für offene, nicht aber für geschlossene Spezial-AIF gilt. So dürfen offene Spezial-AIF beispielsweise nur insoweit in Unternehmensbeteiligungen investieren, wie sie mit dieser Beteiligung keine Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen erlangen. Dies bleibt geschlossenen Spezial-AIF wie Private-Equity-Fonds vorbehalten. Offene Publikums-AIF Auch für die offenen Publikums-AIF wurden die Regelungen aus dem InvG zu einem großen Teil ins KAGB übernommen. Offene Publikums-AIF können in vier unterschiedlichen Varianten aufgelegt werden: als gemischte Investmentvermögen, als sonstige Investmentvermögen, als Dach-Hedgefonds oder als Immobilien-Sondervermögen. Gemischte und sonstige Investmentvermögen dürfen nun aber nicht mehr in Unternehmensbeteiligungen oder in Anteile an Immobilien-Sondervermögen oder Hedgefonds investieren. Diese Beschränkung soll den besonderen Liquiditätserfordernissen Rechnung tragen, die sich daraus ergeben, dass Anteile an gemischten und sonstigen Investmentvermögen jederzeit kurzfristig zurückgegeben werden dürfen. Bei Anteilen an Immobilien-Sondervermögen und Hedgefonds müssen hingegen Kündigungsfristen eingehalten werden. Hedgefonds dürfen nach dem neuen Recht nur noch als Spezial-AIF aufgelegt werden; private Investoren dürfen sie deshalb nicht mehr zeichnen. Dies trägt den besonderen Risiken dieses Investments Rechnung. Für Hedgefonds gelten beispielsweise nicht die umfassenden Vorgaben an die Risikomischung. Geschlossene Publikums-AIF Das KAGB führte eine Produktregulierung auch für geschlossene Publikumsfonds ein. Für diese Fondsart musste bisher lediglich ein Prospekt nach dem Vermögensanlagengesetz erstellt werden, eine Erlaubnis der BaFin war nicht notwendig. Auch fand keine laufende Aufsicht statt. Geschlossene Publikums-AIF können in Sachwerte, beispielsweise in Immobilien, Flugzeuge, Schiffe oder Anlagen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien investieren. Auch Beteiligungen an Projektgesellschaften öffentlich-privater Partnerschaften oder Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben können geschlossene Publikums-AIF erwerben. Dabei müssen sie die Grundsätze der Risikomischung beachten, können von diesen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen abweichen, beispielsweise wenn die Anlagebedingungen eine Mindestanlagesumme von 20.000 Euro festlegen. der AIFM-Richtlinie nun 0,02 % des Betrages, Level-2-Verordnung sind hierfür zusätzliche Eigen- um den der Wert des von der Gesellschaft ver- mittel in Höhe von 0,01 % der verwalteten Assets walteten Investmentvermögens über 250 Mio. notwendig. Hierfür gibt es keine Eingangsschwel- Euro hinausgeht. len als Erleichterung für kleine Gesellschaften; auch eine Deckelung ist nicht vorgesehen. Sehr Das KAGB schreibt für AIF-Kapitalverwaltungsge- große Gesellschaften werden also hohe Eigen- sellschaften darüber hinaus zusätzliche Mittel zur mittelanforderungen erfüllen müssen. Deckung von Berufshaftungsrisiken oder alternativ eine Versicherung vor. Nach Artikel 14 der V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 185 Organisations- und Verhaltensregeln Verwahrstellen Die Anforderungen des KAGB und der Kapitalan- Die Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen lage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung für jedes offene oder geschlossene Investment- (KAVerOV) an Organisation und interessenge- vermögen eine Verwahrstelle benennen. Diese rechtes Verhalten gegenüber den Anlegern so- ersetzt die Depotbank nach dem InvG, verwahrt wie an das Risiko- und Liquiditätsmanagement die Vermögensgegenstände, nimmt aber auch der Kapitalverwaltungsgesellschaften orientie- Kontrollfunktionen bei der Eigentumsverifikation ren sich an den Standards des InvG und der von Sachwerten und anderen nicht verwahrfähi- darauf beruhenden InvVerOV sowie den Min- gen Vermögensgegenständen wahr. destanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk). Neu Für OGAW-Investmentvermögen können nach ist die Vorgabe, dass sie für jedes Investment- wie vor nur Kreditinstitute als Verwahrstelle vermögen einen maximalen Leverage (Hebel- fungieren, für AIF dürfen dies auch Finanz- wirkung) festzulegen haben. Die Unternehmen dienstleistungsinstitute sein, wenn diese über müssen der BaFin den Leverage regelmäßig eine Erlaubnis nach dem KWG verfügen, das mitteilen, um ihr die Identifizierung von Sys- eingeschränkte Verwahrgeschäft zu erbringen. temrisiken zu ermöglichen. Die Aufsicht kann Für bestimmte Arten von geschlossenen AIF ihn beschränken, wenn sie dies zur Wahrung der kann alternativ auch ein Treuhänder als Ver- Finanzstabilität für notwendig erachtet. In der wahrstelle beauftragt werden, wenn er die per- KAVerOV hat die BaFin die Standards für OGAW- sönlichen und beruflichen Anforderungen erfüllt. und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften so Dazu gehört beispielsweise, dass er – wie etwa weit wie möglich angeglichen, um einheitliche Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater – berufs- Prozesse in den Gesellschaften zu erlauben und ständischen Regeln unterliegt und über ausrei- ein hohes Anlegerschutzniveau bei allen Pub- chende finanzielle Garantien in Form von Kapital likumsfonds zu erreichen. Deutlich präzisere und einer Haftpflichtversicherung verfügt. Vorgaben als bisher ergeben sich dadurch für OGAW bei den Regelungen zum Risiko- und Vertrieb L iquiditätsmanagement, bei speziellen Sorg- Als Vertrieb gilt das direkte oder indirekte An- faltspflichten für Anlagen in eingeschränkt liqui- bieten oder Platzieren von Anteilen oder Aktien de Vermögenswerte und in Verbriefungspositi- eines Investmentvermögens. Damit unterliegt onen sowie bei der Auswahl und Bestellung von auch die vom öffentlichen Vertrieb im Sinne Gegenparteien und Primebrokern. Diese Ergän- des InvG ausgenommene Privatplatzierung der zungen sind überwiegend den Erfahrungen und Vertriebsregulierung, die zum Beispiel vor Auf- Erkenntnissen aus der Finanzkrise geschuldet. nahme des Vertriebs von AIF eine gesonderte Grafik 21 Regelungen für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF V Vertrieb von AIF an Privatanleger an professionelle Anleger an semiprofessionelle Anleger im Inland im Inland in der EU/im EWR §§ 321, 323, 329, 330 KAGB §§ 331 KAGB §§ 321 – 328 KAGB §§ 331 – 334 KAGB VI Anhang §§ 316 – 320KAGB 186 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft Vertriebsanzeige bei der BaFin erfordert. Ein- sellschaften nach dem InvG). Daneben wurden schränkend liegt ein Vertrieb an professionelle 20 Kapitalverwaltungsgesellschaften bis Ende und semiprofessionelle Anleger nur vor, wenn 2013 nach § 44 KAGB registriert. In 26 Fällen dieser auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft gründeten Kapitalverwaltungsgesellschaften in oder in deren Auftrag erfolgt und sich der Sitz einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Zweignie- oder Wohnsitz des Anlegers im Inland oder in derlassung oder boten grenzüberschreitende einem anderen EU-Mitgliedstaat oder e inem Dienstleistungen an. Gleichzeitig zeigten 15 Ge- anderen EWR-Vertragsstaat befindet. Kein Ver- sellschaften aus dem EU-Ausland die Gründung trieb liegt vor, wenn die Verwaltungsgesellschaft einer Zweigniederlassung oder die Aufnahme nur gesetzliche Pflichten zur Veröffentlichung im von grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Bundesanzeiger oder nur die im KAGB veran- Deutschland an. kerten regelmäßigen Informationspflichten gegenüber dem Anleger erfüllt, der bereits in das Die BaFin führte 2013 insgesamt 96 Aufsichts- betreffende Investmentvermögen investiert ist. besuche und Jahresgespräche vor Ort durch (Vorjahr: 54). Darüber hinaus begleitete sie Voraussetzung für den grenzüberschreitenden 22 Abschlussprüfungen und Sonderprüfungen Vertrieb ist, dass die Verwaltungsgesellschaft bei Kapitalverwaltungsgesellschaften und Ver- für den von ihr verwalteten AIF das einschlä- wahrstellen. gige Anzeigeverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Bei den Vertriebsanzeigeverfahren von AIF differenziert das KAGB unter anderem danach, 6.3 Investmentvermögen ob die Anteile oder Aktien an Privatanleger, se- Die Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalte- miprofessionelle oder professionelle Anleger im ten Ende 2013 insgesamt 5.840 Sondervermö- Inland vertrieben werden sollen. gen im Sinne des InvG (Vorjahr: 6.069; die Zahl der Investmentvermögen im Sinne des KAGB ist zu diesem Stichtag wegen der Übergangsvor- 6.2 Kapitalverwaltungsgesellschaften schriften nicht ermittelbar) mit einem Vermögen Die BaFin erteilte 2013 sechs deutschen Kapital- von 1.421 Mrd. Euro (Vorjahr: 1.309 Mrd. Euro). verwaltungsgesellschaften eine Erlaubnis nach Davon waren 1778 Publikumsfonds (Vorjahr: dem KAGB, Investmentvermögen zu verwalten 2.168) mit einem Vermögen von insgesamt (Vorjahr: 3 Erlaubnisse nach dem InvG). Fünf 363,3 Mrd. Euro (Vorjahr: 333,9 Mrd. Euro) und Kapitalverwaltungsgesellschaften gaben ihre 4.062 Spezial-AIF (Vorjahr: 3.901 Spezialfonds) Erlaubnis zurück. Ende 2013 verfügten damit mit einem Vermögen von 1.058 Mrd. Euro (Vor- 90 Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgrund jahr: 974,7 Mrd. Euro). der Übergangsvorschriften noch über eine Erlaubnis nach dem InvG (Vorjahr: 78 Kapitalan- Das gesamte (Netto-)Mittelaufkommen von lagegesellschaften und 22 Investmentaktienge- Publikumsfonds und Spezialfonds, jeweils im Tabelle 34 Risikoklassifizierung von Kapitalverwaltungsgesellschaften 2013 Auswirkung Kapitalverwaltungsgesellschaften* Qualität A B C D Summe Hoch 30 2 0 0 32 Mittel 14 4 0 0 18 Niedrig 15 6 0 0 21 Summe 59 12 0 0 71 * Investmentaktiengesellschaften nach dem InvG wurden nicht erfasst. V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 187 Sinne des InvG, lag bei 91,3 Mrd. Euro (Vorjahr: müssen mindestens 24 Monate gehalten wer- 89,9 Mrd. Euro). Die (Brutto-)Mittelzuflüsse betru- den und können mit einer Frist von zwölf Mo- gen 283,1 Mrd. Euro (Vorjahr: 280,3 Mrd. Euro), naten zurückgegeben werden. Anleger, die bei davon entfielen 96,4 Mrd. Euro auf Publikums Inkrafttreten des KAGB Anteile an bestehenden investmentvermögen (Vorjahr: 84,6 Mrd. Euro) offenen Immobilienfonds hielten, haben jedoch und 186,7 Mrd. Euro auf Spezial-AIF (Vorjahr: weiterhin die Möglichkeit, Anteile im Wert von 195,7 Mrd. Euro). Diesen standen Mittelabflüsse in bis zu 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr ohne Höhe von insgesamt 191,8 Mrd. Euro gegenüber. Einhaltung einer Mindesthalte- oder Rückgabefrist zurückzugeben. Die neuen Regeln haben Die BaFin genehmigte 2013 insgesamt 29 neue sich seit August 2013 bereits erkennbar auf Publikumsinvestmentvermögen nach dem KAGB das Mittelaufkommen von offenen Immobilien- (Vorjahr: 132 Genehmigungen nach dem InvG). Publikumsfonds ausgewirkt. Während bis Für 993 Publikumsinvestmentvermögen gestat- einschließlich Juli 2013 die monatlichen Mittel- tete sie die Umstellung auf das KAGB. zuflüsse teilweise bei über 1 Mrd. Euro lagen und das monatliche Nettomittelaufkommen damit durchweg positiv war, kamen die Mittel- 6.3.1 Offene Immobilienfonds zuflüsse danach zunächst nahezu komplett zum Für offene Immobilienfonds hat das KAGB vor Erliegen. Diese Zurückhaltung der Anleger ist allem zu Änderungen bei der Bewertung und offenbar zumindest auch auf V orzieheffekte der Rückgabe von Anteilen geführt. Die Bewer- zurückzuführen, worauf das seit November tung der Immobilien eines offenen Immobilien 2013 wieder positive Nettomittelaufkommen fonds erfolgt künftig – statt wie bisher durch hindeutet. einen Sachverständigen-Ausschuss – durch zwei voneinander unabhängige externe Sach- Die Zahl der offenen Immobilien-Publikums- verständige. Beide müssen eine eigenständige fonds fiel 2013 geringfügig auf 53 (Vorjahr: Bewertung abgeben. Die Neuregelung stellt 55). Das Fondsvolumen lag bei 82,5 Mrd. Euro darauf ab, dass die Kenntnisse und Erfahrungen (Vorjahr: 83,8 Mrd. Euro). Verwaltet wurden von zwei unabhängigen Sachverständigen die die Fonds von 20 Kapitalverwaltungsgesell- Bewertungen objektiver und sicherer machen. schaften (Vorjahr: 21). Die BaFin genehmig- Dies soll dazu beitragen, Anleger besser zu te fünf offene Immobilien-Publikumsfonds schützen. Geändert haben sich darüber hin- (Vorjahr: 11); davon wurden zwei Fonds tat- aus die Rückgabemöglichkeiten von Anteilen sächlich aufgelegt. Drei offene Immobilien- an offenen Immobilienfonds. Anteile, die nach Publikumsfonds wandelten sich in offene dem Inkrafttreten des KAGB erworben wurden, Immobilien-Spezialfonds um. In zwei Fällen Grafik 22 Mittelaufkommen der offenen Immobilien-Publikumsfonds V 1.200 800 400 0 VI -400 Mittelzufluss Mittelabfluss -800 Nettomittelaufkommen Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Anhang Jan 188 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft sah sich die Verwaltungsgesellschaft gezwun- durch Kreditaufnahme, Wertpapierdarlehen gen, durch den Ausspruch der Kündigung oder in Derivate eingebettete Hebelfinanzie- der Verwaltung die Abwicklung eines offenen rungen erhöht. In dem geforderten beträcht- Immobilien-Publikumsfonds herbeizuführen lichen Umfang wird diese Hebelwirkung etwa (Vorjahr: 7). Ende 2013 befanden sich damit eingesetzt, wenn das berechnete Engagement 16 offene Immobilien-Publikumsfonds (Vorjahr: des Fonds seinen Nettoinventarwert dreifach 14) mit einem Fondsvolumen von insgesamt übersteigt. Im Unterschied zu den Vorgaben des rund 16,2 Mrd. Euro in Abwicklung. Bei drei InvG dürfen Privatpersonen nach dem KAGB offenen Immobilien-Publikumsfonds ging das Hedgefondsanteile nicht mehr uneingeschränkt Verwaltungsrecht nach Ablauf der Kündigungs- erwerben. Dies dürfen nur noch professionelle frist auf die Depotbank als Verwahrstelle über. und semi-professionelle Anleger. Unverändert waren 18 von insgesamt 53 offenen Immobilien-Publikumsfonds von einer Für Dach-Hedgefonds hat das KAGB h ingegen vorübergehenden Aussetzung der Anteilrück- kaum zu Änderungen geführt. Sie müssen nahme oder ihrer Abwicklung betroffen. weiterhin ihr Vermögen überwiegend in Anteile oder Aktien von Hedgefonds investieren. Leer- Der Trend zu Investitionen in offene Immo- verkäufe und Leverage dürfen Dach-Hedgefonds bilien-Spezialfonds hat sich 2013 fortgesetzt. nicht nutzen. Ausgenommen von diesem Verbot Wenngleich die Anzahl der offenen Immobil ist eine kurzfristige Kreditaufnahme von 10 % ien-Spezialfonds 2013 mit 342 Fonds (Vorjahr: des Fondswertes. Anteile an Dach-Hedgefonds 361) leicht rückläufig war, stieg das Gesamtvo- können wie bisher von allen Anlegerkategorien lumen der verwalteten Nettoinventarwerte auf erworben werden. 44,2 Mrd. Euro an (Vorjahr: 37,4 Mrd. Euro). Ende 2013 waren basierend auf § 350 KAGB, Zwei Gesellschaften erteilte die BaFin 2013 die welcher spezielle Übergangsvorschriften für Erlaubnis, das Immobilienfondsgeschäft zu be- Hedgefonds und offene Spezial-AIF enthält, treiben (Vorjahr: 3). Eine Erlaubnis basierte auf 36 Hedgefonds (Vorjahr: 27) zugelassen, darun- der alten Rechtslage, die andere auf dem neuen ter 22 Single-Hedgefonds und 14 Spezialfonds KAGB. nach dem InvG sowie 2 Hedgefonds nach dem KAGB. 6.3.2 Hedgefonds Bei den Hedgefonds haben sich zum einen 6.3.3 Ausländische Investmentvermögen die Bezeichnungen geändert: Die bislang als Die Zahl der vertriebsberechtigten EU-OGAW Single-Hedgefonds bekannten Investmentver- erhöhte sich 2013 deutlich auf 12.787 (Vorjahr: mögen heißen nun Hedgefonds. Neu ist zum 8.345). Die BaFin bearbeitete insgesamt 1.104 anderen, dass diese nicht mehr als Publikumsin- Neuanzeigen von Gesellschaften, die OGAW in vestmentvermögen aufgelegt werden können. Deutschland vertreiben wollten (Vorjahr: 906). Daher sind Hedgefonds ein Unterfall der offenen Der Großteil der Anzeigen kam wie in den Vor- Spezial-A IF. Sie müssen die Anforderungen des jahren aus Luxemburg (831). Daneben gingen § 282 KAGB bezüglich der Anlageobjekte und Anzeigen aus Irland (166), Frankreich (41) und Anlagegrenzen erfüllen. Die Anlagebedingungen Österreich (39) ein. 789 richtlinienkonforme von Hedgefonds müssen außerdem entweder Fonds stellten den Vertrieb ein. den Leerverkauf von Vermögensgegenständen oder den Einsatz von Leverage in einem be- Daneben waren 134 EU-AIF (aus EU-Mitglied- trächtlichen Umfang vorsehen. Der Einsatz staaten) und ausländische AIF (aus Drittstaaten) dieser Techniken war bereits für die Single-Hed- zum Vertrieb in Deutschland berechtigt (Vor- gefonds nach dem Investmentgesetz kennzeich- jahr: 117). Sie stammten aus Luxemburg (98), nend. Als Leverage gilt dabei jede Methode, die Großbritannien (17), der Schweiz (10) sowie aus den Investitionsgrad eines Fonds beispielsweise den USA, Österreich und Irland (je 3). 32 AIF V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 189 starteten 2013 ihren Vertrieb in Deutschland, burg und drei aus Irland. Fünf AIF aus Luxem- davon 17 aus Großbritannien, zwölf aus Luxem- burg stellten den Vertrieb ein. 7 Bußgeldverfahren 7.1 Bußgelder schloss sie mit Bußgeldern in Höhe von insge- 2013 leitete die BaFin 519 neue Bußgeldverfah- samt 3,3 Mio. Euro ab (Vorjahr: 240). Die Ahn- ren wegen Verstößen gegen wertpapierrechtliche dungsquote lag damit bei rund 33 %. 242 Ver- Vorschriften ein (Vorjahr: 534). Aus den Vorjah- fahren stellte die BaFin ein, 208 davon aus ren waren noch 851 Fälle offen. 119 Verfahren Opportunitätsgründen. 1.006 Vorgänge waren Ende 2013 noch offen (Vorjahr: 851). Grafik 23 Bußgelder 250 240 200 150 127 119 100 67 50 0 2010 2011 2012 2013 Bußgeldleitlinien Zumessungskriterien. Die BaFin teilt die Tatumstände in leicht, mittel und schwer ein. Mögliche Tatumstände sind zum Beispiel die Art und Dauer des Verstoßes. Emittenten werden darüber hinaus auf Grund ihrer Marktkapitalisierung in die Gruppen A bis D eingestuft. Darin spiegelt sich ihre Bedeutung und Position am Kapitalmarkt wider. Der Grundbetrag wird im zweiten Schritt unter anderem an das Vor- und Nachtatverhalten angepasst. Er kann sich dadurch erhöhen oder reduzieren. Ein Geständnis wirkt sich etwa regelmäßig bußgeldmindernd aus, während ein wiederholter Verstoß in der Regel den Betrag erhöht. Im dritten Schritt berücksichtigt die BaFin schließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse. V VI Anhang Für die Bemessung von Bußgeldern in den Bereichen Ad-hoc-Publizitätspflicht, Stimmrechtsmeldepflichten und Finanzberichterstattung hat die BaFin 2013 Bußgeldleitlinien veröffentlicht. Diese gewährleisten, dass vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt werden. Auch machen die Leitlinien nachvollziehbar und transparent, warum die B aFin eine bestimmte Bußgeldhöhe festgesetzt hat. Die BaFin bewertet hierzu in einem dreistufigen System die Größe des Emittenten, die Tatumstände sowie die Schuld des Betroffenen. Im ersten Schritt legt sie den Grundbetrag für den konkreten Verstoß fest. Dieser ergibt sich aus der Größe des Emittenten und aus tatbezogenen 190 V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft Tabelle 35 Bußgeldverfahren Anhängige Verfahren Anfang 2013 Meldepflichten (§ 9 WpHG) Neu eröffnete Verfahren 2013 Geld bußen* Höchste verhängte Geldbuße in Euro Einstellungen aus tatsäch lichen oder rechtlichen Gründen Oppor tunitäts gründen Anhängige Verfahren Ende 2013 5 0 2 12.000 0 0 3 60 36 7 97.500 0 14 75 8 2 1 5.500 0 1 8 Marktmanipulation (20 a WpHG) 16 19 2 24.000 0 1 32 Mitteilungs- und Veröffentlichungs pflichten (§§ 21 ff. WpHG) 504 342 53 48.000 12 131 650 Informations pflichten ggü. Wertpapier inhabern (§§ 30a ff. WpHG) 99 45 22 25.000 19 30 73 3 3 3 63.000 0 0 3 100 55 22 50.000 2 18 113 Wertpapier prospektgesetz 11 1 1 9.000 1 1 9 Vermögens anlagengesetz / Verkaufsprospektgesetz 12 1 0 – 0 1 12 Unternehmens übernahmen (WpÜG) 30 15 6 100.000 0 11 28 Ad-hoc-Publizität (§ 15 WpHG) Directors’ Dealings (§ 15a WpHG) Leerverkäufe (§ 30h WpHG) Finanzberichterstattungspflichten (§§ 37v ff. WpHG) 7.2 Ausgewählte Sachverhalte Wegen verbotener Marktmanipulation verhäng- gewünscht war. Der gesamte Vorgang dauerte rund drei Sekunden. te die BaFin gegen eine natürliche Person ein Bußgeld in Höhe von 24.000 Euro. Diese hat- Gleich zwei Geldbußen von insgesamt 105.000 te zwei limitierte Verkaufsorders für jeweils Euro erließ die BaFin gegen eine Gesellschaft, 50 Kontrakte in das Handelssystem der Eurex die gegen die Pflichten zur Mitteilung und Ver- eingestellt. Nur 1,16 Sekunden danach erteilte öffentlichung von Insiderinformationen ver- sie Kauforders für rund 4.000 Kontrakte mit stoßen hatte. Der Vorstand der Gesellschaft einer knapp unter dem Verkaufslimit liegen- hatte eine Kapitalerhöhung beschlossen. Weil den Preisgrenze. In der Folge konnte sie zwei der Aufsichtsrat noch nicht zugestimmt hatte, Geschäfte abschließen und 100 Kontrakte zum entschied der Vorstand, sich von der Ad-hoc- gewünschten Limit verkaufen. 0,31 Sekunden Publizitätspflicht zu befreien. Dabei versäumte danach löschte sie die Kauforders, die allein er es jedoch, der BaFin in der Vorabmitteilung dazu dienten, Kaufinteresse zu signalisieren, die Gründe für die Befreiung mitzuteilen. Erst und für die von vornherein keine Ausführung im laufenden Bußgeldverfahren wurde dies V Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft 191 nachgeholt. Nach Zustimmung des Aufsichtsrats Eine weitere Geldbuße von 63.000 Euro setzte beschloss der Vorstand, sich weiter zu befreien. die BaFin gegen ein Wertpapierdienstleis- Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt unruhigen tungsunternehmen fest. Die Mitarbeiter dieser Börsenumfelds befürchtete er nämlich, die In- Gesellschaft hatten vermehrt gegen das Leer- vestoren könnten der Gesellschaft im Fall einer verkaufsverbot verstoßen. Sie veräußerten in nicht vollständigen Platzierung der neuen Aktien deutlich über hundert Fällen Aktien, ohne dass ihr Vertrauen entziehen. Dieser Befreiungs- die Gesellschaft diese am Ende des Handelsta- grund fiel eine Woche später am späten Abend ges in ihrem Bestand hatte. In der Folge stellte weg. Die Veröffentlichung erfolgte jedoch erst die BaFin fest, dass das Unternehmen seine Mit- am nächsten Morgen kurz nach Börsenbeginn arbeiter nicht ausreichend geschult hatte. Auch und damit verspätet. Die Gesellschaft hätte die fehlten Kontrollverfahren, um die Arbeitsabläufe Öffentlichkeit unverzüglich nach Wegfall des Be- systematisch zu überprüfen. freiungsgrundes, also noch am Vorabend, über die beschlossene Kapitalerhöhung informieren Weil eine Bietergesellschaft nicht rechtzeitig müssen. veröffentlicht hatte, dass sie die Kontrolle an einer Zielgesellschaft erlangt hatte, v erhängte Gegen eine weitere Gesellschaft erließ die BaFin die BaFin ein Bußgeld in Höhe von 100.000 ein Bußgeld von 97.500 Euro. Sie hatte es un- Euro. Die Bieterin hatte bereits seit 18 Mona- terlassen, ihr Quartalsergebnis per Ad-hoc-Mit- ten mehr als 30 % des Grundkapitals und der teilung zu veröffentlichen, obwohl Umsatz, Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten, EBITDA und Konzernergebnis sich deutlich bevor sie die Kontrollschwelle wieder unter- positiv entwickelt hatten und die Analystener- schritt. Die BaFin deckte diesen Umstand auf, wartungen deutlich übertrafen. Stattdessen setzte das unterlassene Pflichtangebot durch hatte die Gesellschaft das Ergebnis nur in einer und leitete das Bußgeldverfahren ein. Pressemitteilung bekannt gegeben. V Anhang VI VI 1 Über die BaFin Personal und Organisation Zum 31. Dezember 2013 zählte die BaFin insge- hörden tätig. Davon waren Ende 2013 neun Be- samt 2.398 Beschäftigte (Vorjahr: 2.336). Diese schäftigte zur Europäischen Zentralbank (EZB) verteilen sich auf die beiden Dienstsitze Bonn abgeordnet. (1.750) und Frankfurt am Main (648). Rund 68,6 % der Beschäftigten sind verbeamtet (1.644), rund 136 Einstellungen 31,4 % sind als Tarifbeschäftigte tätig (754). Um ihren ständig wachsenden Aufgaben gerecht zu werden, stellte die BaFin 2013 insge- Frauen machen fast die Hälfte der BaFin- samt 136 Personen ein (Vorjahr: 262). Dabei Beschäftigten aus (1.132). Etwa 23,8 % der handelte es sich vor allem um Volljuristen und gesamten Führungspositionen sind weiblich Wirtschaftswissenschaftler sowie Fachhoch- besetzt. schul- bzw. Bachelorabsolventen, aber auch Anwärter, Auszubildende und befristete Kräfte 33 BaFin-Beschäftigte sind längerfristig bei waren darunter. internationalen Institutionen und Aufsichtsbe- Tabelle 36 Personal Stand: 31.12.2013 Laufbahn Beschäftigte Gesamt Frauen Männer Beamte Tarifbeschäftigte Gesamt Gesamt 1.066 410 656 946 120 Gehobener Dienst 773 354 419 628 145 Mittlerer/Einfacher Dienst 559 368 191 70 489 2.398 1.132 1.266 1.644 754 Höherer Dienst Gesamt VI Über die BaFin 193 Tabelle 37 Einstellungen 2013 Laufbahn Höherer Dienst Bürokommunikation (27 Auszubildende) und Gesamt Frauen Männer 75 34 41 Fachangestellte für Medien- und Informations dienste (eine Auszubildende). Ende 2013 hatte die BaFin damit insgesamt 53 Auszubildende und Anwärter (Vorjahr: 61). Qualifikation: Volljuristen 38 Wirtschaftswissenschaftler 30 Fortbildung Die BaFin-Beschäftigten können ein umfangrei Mathematiker/Statistiker 4 ches Fortbildungsangebot nutzen. Im Jahr 2013 Andere 3 nahmen 1.530 Beschäftigte (Vorjahr: 1.506) an Gehobener Dienst 33 15 18 und externen Fortbildungen teil (Vorjahr: 575). Qualifikation: Wirtschaftsjuristen Wirtschaftswissenschaftler mindestens einer von insgesamt 645 internen Das Spektrum der Veranstaltungen umfasste 4 insbesondere fachspezifische Maßnahmen. Dies 18 waren zum Beispiel Seminarreihen zur Einfüh Informatiker 3 rung von Solvency II und Veranstaltungsan Andere 8 gebote zum Aufbau der Zusammenarbeit mit Mittlerer/Einfacher Dienst 6 3 3 Anwärter/Auszubildende 22 13 9 136 65 71 Gesamt der EZB im Zusammenhang mit der Einführung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM (Single Supervisory Mechanism). Daneben gab es Angebote zur Förderung der Fremdsprachen kompetenz sowie diverse Soft-Skill-Kurse. Im Berufsausbildung bei der Aufsicht Durchschnitt bildete sich jeder Beschäftigte an 5,03 Tagen fort (Vorjahr: 5,38 Tage). Im Jahr 2013 begannen 14 Anwärter ihren Lauf bahnvorbereitungsdienst (Vorjahr: elf) und wie im Vorjahr acht Auszubildende ihre Ausbil dung bei der BaFin. Gemeinsam mit der Deut schen Bundesbank bereitet die BaFin derzeit 25 Anwärter des gehobenen Dienstes auf ihre künftige Tätigkeit vor. Daneben bildet die BaFin aktuell in zwei Berufen aus: Fachangestellte für Einrichtung eines Sanktionskomitees Einzelfälle, wie die Abberufung eines Geschäfts leiters, erörtert das Sanktionskomitee in einem Ausschuss für Einzelfallmaßnahmen. Dieser ist – je nach Schwere und Bedeutung der Maßnahme – entweder obligatorisch oder fa kultativ vor Erlass des entsprechenden Verwal tungsaktes einzubeziehen. Die Zustimmung zu einer Maßnahme (mit oder ohne Einschränkun gen oder Bedingungen) sowie deren Ablehnung durch den Ausschuss haben Empfehlungscha rakter. VI Das Sanktionskomitee ist im Geschäftsbereich der Präsidentin angesiedelt. Anhang Zum 3. Juli 2013 hat die BaFin ein be reichsübergreifendes Sanktionskomitee eingerichtet. Das Gremium unterstützt das Direktorium dabei, eine geschäftsbereichs übergreifende Sanktionierungsstrategie (Policy) zu entwickeln und fortzuschreiben. In Zusammenarbeit mit den Geschäftsbe reichen der BaFin identifiziert das Komitee, wo sich Verwaltungsverfahrensabläufe und Rechtsgrundlagen vereinheitlichen und verbessern lassen, und stößt sachgerechte Gesetzesänderungen an. Um eine konsis tente, gesetzeskonforme Sanktionspraxis zu gewährleisten, spricht es Empfehlungen aus. 194 2 VI Über die BaFin Haushalt 2.1 Haushaltszahlen 16,6 % auf Sachkosten (31,6 Mio. Euro, Vorjahr: Für 2013 hatte der Verwaltungsrat der BaFin 30,8 Mio. Euro). Für die Informationstechnik einen Haushaltsplan in Höhe von 190,7 Mio. waren 11,8 % der Ausgaben vorgesehen (Vor- Euro bewilligt (Vorjahr: 170,3 Mio. Euro). Die jahr: 11,6 %). Auf Investitionen entfielen 1,2 % veranschlagten Ausgaben verteilten sich zu des Budgets (Vorjahr: 2,2 %). Zuweisungen und rund 68,2 % auf Personalkosten (130,1 Mio. Zuschüsse verblieben mit 2,2 % des Budgets Euro, Vorjahr: 112,3 Mio. Euro) und zu etwa auf Vorjahresniveau. Grafik 24 Ausgaben Haushaltsplan 2013 Personalausgaben 68,2 % Sächliche Verwaltungsausgaben 16,6 % Informationstechnik 11,8 % Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 2,2 % Investitionen 1,2 % Finanzierung durch Umlage und Gebühren mit Finanzierungsfunktion (Soll 2013: 170,5 Mio. Die BaFin ist vom Bundeshaushalt unabhängig Euro, Vorjahr: 150,9 Mio. Euro). Des Weiteren und finanziert sich zu 100 Prozent aus eigenen finanziert sich die BaFin über Verwaltungsein- Einnahmen. Diese setzen sich größtenteils nahmen wie Gebühren und Zinsen (Soll 2013: aus den Umlagezahlungen der beaufsichtigten 20,2 Mio. Euro, Vorjahr: 19,4 Mio. Euro). Unternehmen zusammen, einer Sonderabgabe Grafik 25 Einnahmen Haushaltsplan 2013 Übrige Einnahmen (Umlage) 89,4 % Verwaltungseinnahmen (Gebühren, Zinsen, etc.) 10,6 % VI Über die BaFin 195 Im Jahr 2013 erfolgte die Umlageabrechnung 27,9 % und der Wertpapierhandel 26,3 %. Die für das Jahr 2012. Die Kreditindustrie beteilig- Umlageabrechnung für 2013 erfolgt im Laufe te sich mit 45,8 % am Gesamtaufkommen der des Jahres 2014. Umlage. Die Versicherungswirtschaft finanzierte Grafik 26 Umlageverteilung nach Aufsichtsbereichen 2012 Kredit- und Finanzdienstleistungswesen 45,8 % Versicherungswesen 27,9 % Wertpapierhandel 26,3 % Die tatsächlichen Ausgaben der BaFin lagen Das neue Gesetz hat zum Ziel, das gesamte 2013 bei rund 190,7 Mio. Euro (Vorjahr: Gebührenrecht des Bundes zu modernisieren, 165,3 Mio. Euro). Diesen standen Einnahmen zu bereinigen und zu vereinheitlichen. Es soll von rund 191,6 Mio. Euro gegenüber (Vorjahr: zum einen die Fachgesetze und -verordnungen 166,4 Mio. Euro). Der Verwaltungsrat muss die zu gebührenrechtlichen Regelungen entlasten, Jahresrechnung noch feststellen. indem es die allgemeinen Regelungen zusam- Gesonderter Haushaltsplan Enforcement menfasst, eine zentrale Ermächtigungsgrundlage für die Normierung von Gebühren schafft Ein Budget von 8,08 Mio. Euro hatte die BaFin und die Bestimmungen der Fachgesetze in gesondert für das Enforcement veranschlagt einheitlich aufgebauten Besonderen Gebühren- (Vorjahr: 7,83 Mio. Euro). Darin enthalten war verordnungen bündelt. Zum anderen schafft das eine Zuweisung an die Deutsche Prüfstelle für Gesetz eine rechtssichere und nachvollziehbare Rechnungslegung auf Vorjahresniveau (6 Mio. Grundlage für die Erhebung von Gebühren. Es Euro). Die tatsächlichen Ausgaben betrugen macht, zusammen mit der geplanten Allgemei- rund 7,6 Mio. Euro (Vorjahr: 7,5 Mio. Euro), die nen Gebührenverordnung, klare und handhab- Einnahmen (einschließlich der Umlagevoraus- bare Vorgaben für die Kalkulation der Gebühren, zahlungen für 2014) etwa 14,9 Mio. Euro (Vor- stärkt das Kostendeckungsprinzip und richtet jahr: 15,2 Mio. Euro). das Gebührenrecht auf die Erfordernisse betriebswirtschaftlicher Grundsätze aus. Am 15. August 2013 sind Artikel 1 und 2 des Praxisrelevante Änderungen und Übergangsvorschriften Gesetzes zur Strukturreform des Gebühren- Das neue Gesetz bringt einige Änderungen ge- rechts des Bundes in Kraft getreten. Artikel 1 genüber dem bislang gültigen VwKostG mit sich, enthält das Bundesgebührengesetz (BGebG), die für die Praxis relevant sind. Diese betreffen Artikel 2 die Folgeänderungen. Zugleich trat die Entstehung der Gebührenschuld, deren am 15. August das Verwaltungskostengesetz Verjährung, die Fälligkeit der Gebühren und den (VwKostG) außer Kraft. Säumniszuschlag. In bestimmten Fällen, die in VI § 23 BGebG geregelt sind, ist das VwKostG für Anhang 2.2 Bundesgebührengesetz 196 VI Über die BaFin eine Übergangszeit weiterhin vollständig oder der Begriff „ Amtshandlungen“ durch „individuell teilweise anzuwenden. zurechenbare öffentliche Leistungen“ ersetzt wird. FinDAG und Gebührenverordnungen der BaFin Spätestens in fünf Jahren, am 14. August 2018, Kurzfristig wirkt sich das neue Gesetz nur gering FinDAG und den Aufsichtsgesetzen sowie die fügig auf die Gebührenvorschriften des Finanz Gebührenverordnungen der BaFin aufgehoben. dienstleistungsaufsichtsgesetzes ( FinDAG), der An ihre Stelle wird voraussichtlich die Besonde- Aufsichtsgesetze und der Gebührenverordnungen re Gebührenverordnung des Bundesministeri- der BaFin aus. Die wichtigste Änderung ist, dass ums der Finanzen treten. 3 werden sämtliche Gebührenregelungen im Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Die BaFin beantwortete im Jahr 2013 insge- zum Beispiel für die Prüfungsschwerpunkte der samt 4.161 Presseanfragen. Eines der zentra- BaFin im Bereich Schiffsfinanzierung sowie für len Themen im Bereich Bankenaufsicht war die die Sonderprüfungen zu den Vergütungssyste- Vorbereitung der Institute und der Aufsicht auf men von Banken. den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM der Journalisten betrafen unter anderem das Interesse am Mitarbeiter- und Beschwerderegister hält an vorgelagerte Comprehensive Assessment, bei Im Bereich Wertpapieraufsicht stand auch im dem die Europäische Zentralbank (EZB) und die Jahr 2013 das Mitarbeiter- und Beschwerde nationalen Aufsichtsbehörden 124 Bankengrup- register im Fokus der Presse, das die BaFin im (Single Supervisory Mechanism). Die Anfragen pen der Eurozone – darunter 24 deutsche Insti- November 2012 eingeführt hatte. Die Journalis- tute – bis November 2014 umfassend prüfen. ten erkundigten sich unter anderem danach, wie Manipulationsvorwürfe schlugen hohe W ellen viele Anlageberater und Beschwerden bereits im Register eingetragen wurden. Große mediale Auf starkes Medieninteresse stießen im ver- Aufmerksamkeit erhielten zudem die Umsetzung gangenen Jahr auch die Manipulationsvorwürfe der EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer rund um wichtige Referenzsätze wie LIBOR, Investmentfonds (AIFM-Richtlinie – Alternative Euribor und andere Benchmarks. BaFin-Präsi- Investment Fund Managers Directive) und die dentin Dr. Elke König ging auf die Problematik Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches unter anderem in ihrer Rede zur Jahrespresse- (KAGB) am 22. Juli 2013. Daneben gab es zahl- konferenz der BaFin im Mai 2013 ein. Zahlreiche reiche Anfragen zu Fällen von Marktmanipula Presseanfragen gab es zudem zur Sanierungs- tion. und Abwicklungsplanung der Banken sowie zum neuen europäischen Regelungspaket für Niedrigzinsphase und Solvency II Banken, der Eigenmittelrichtline CRD IV (Capital Bei den Anfragen zur Versicherungsaufsicht Requirements Directive IV) und der Eigenmittel- ging es 2013 vor allem um die weiter anhalten- verordnung CRR (Capital Requirements Regula- de Niedrigzinsphase und deren Auswirkungen tion), die beide ab dem 1. Januar 2014 gelten. auf die Branche. Wichtige Themen waren zum Ausgenommen sind bestimmte Vorschriften, Beispiel mögliche Stabilisierungs- und Entlas- welche die Verschuldung begrenzen und eine tungsmaßnahmen, die Zinszusatzreserve der stabile Refinanzierung sicherstellen sollen. Lebensversicherer, deren Kapitalanlageverhal- Diese Vorschriften sind erstmals zu Beginn des ten sowie die neuen Lebensversicherungspro- Jahres 2015 bzw. 2016 anzuwenden. Darüber dukte mit Abschnittsgarantien. Die Pressever- hinaus interessierten sich die Medienvertreter treter befassten sich zudem mit der Umsetzung VI Über die BaFin 197 des Regelwerks Solvency II und der ergänzen- Staatsanwälten, Richtern sowie in- und auslän- den Richtlinie Omnibus II. Ferner gab es Anfra- dischen Finanzaufsehern entwickelt. Während gen zur Weiterentwicklung der Richtlinie über am ersten Praxisforum im April 2004 rund die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Ein- 50 Besucher teilnahmen, folgten 2013 mehr als richtungen der betrieblichen Altersversorgung 370 Interessierte der Einladung der BaFin in (EbAV-Richtlinie). die Deutsche Nationalbibliothek in Frankfurt am Bitcoins und unerlaubte Geschäfte Main. Auf der Agenda der zweitägigen Veranstaltung standen aktuelle Kapitalmarktthemen Für eine wahre Flut von Presseanfragen sorgte wie Marktmanipulation im algorithmischen Han- im vergangenen Jahr auch die virtuelle Wäh- del und Bitcoins. Darüber hinaus demonstrierte rung Bitcoin. Die BaFin wies die Öffentlichkeit die BaFin den Besuchern spannende Praxisfälle Ende 2013 auf mögliche Risiken hin, denen die aus den Bereichen Marktmanipulation, Insider- Nutzer von Bitcoins ausgesetzt sind. Auch das handel und unerlaubte Geschäfte. Vorgehen der BaFin gegen unerlaubte Geschäftsmodelle fand ihren Niederschlag in den Informationen für Anleger Medien. Dazu gehörte die Untersagung der Im April 2013 war die BaFin wieder auf der Bank- und Versicherungsgeschäfte des Peter F.: Anlegermesse Invest in Stuttgart vertreten. Dieser hatte im September 2012 in Wittenberg Fast 12.000 private und institutionelle Anleger (Sachsen-Anhalt) den Fantasiestaat „König- informierten sich dort über Finanzprodukte reich Deutschland“ gegründet, sich selbst zum und Anlagestrategien. Die Aufsicht klärte unter „obersten Souverän“ ausgerufen und neben der anderem über das neue Beraterregister auf „Königlichen Reichsbank“ eine eigene Kranken-, und warnte vor unseriösen Anlagetipps. Zudem Renten- und Haftpflichtversicherung betrieben. veröffentlichte sie den Flyer „Achtung: Markt- Ein weiteres Thema, mit dem sich die Presse manipulation!“, mit dem sie auf die gängigsten vertreter 2013 beschäftigten, war der Kauf „Abzockmethoden“ und wichtige Warnindikato- gebrauchter Lebensversicherungen und anderer ren für Marktmanipulation aufmerksam macht. Vermögensanlagen, vor allem aufgrund eines Daneben nahm die BaFin an den Börsentagen in aktuellen Anlageskandals. Dresden, München, Berlin und Hamburg sowie Pressetermin zum Verbraucherschutz am Tag der offenen Tür des BMF in Berlin teil. Das Jahr 2013 stand darüber hinaus im Zeichen des Verbraucherschutzes: Im Juni nahm der Verbraucherbeirat der BaFin seine Arbeit auf. Anlässlich der Auftaktsitzung, an der neben dem BaFin-Direktorium auch die ehemalige Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner teilnahm, fand ein gemeinsamer Pressetermin der BaFin, des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) statt. Praxisforum Wirtschaftskriminalität und K apitalmarkt Im November 2013 feierte das Praxisforum Wirtschaftskriminalität und Kapitalmarkt, das VI die BaFin jährlich ausrichtet, sein zehnjähriges Jubiläum. Die Veranstaltung hat sich über die Jahre immer mehr zu einer wichtigen Plattform Anhang für den Wissenstransfer zwischen Polizisten, Anhang 1 Organigramm Präsidentin Dr. König Präsidialbüro Abteilung INT Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/ Infomanagement Internationales Innenrevision Referat INT 1 Technische Kooperation Referat INT 2 Sektorübergreifende, multilaterale Aufgaben Referat INT 3 Bilaterale Aufgaben Referat INT 4 Wertpapieraufsicht Referat INT 5 Versicherungs- und Pensionsfondaufsicht Dienstsitz Bonn Referat INT 6 Frankfurt am Main Bonn und Frankfurt am Main Bankenaufsicht Abteilung AS Analyse und Strategie Referat AS 1 Risikotransferanalyse und Finanzinstrumente Referat AS 2 Finanzmarktanalyse und Finanzmarktökonomie Referat AS 3 Analyse des wirtschaftlichen Umfeldes Referat AS 4 Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung und Offenlegung Referat AS 5 Strategische Steuerung Anhang 199 Bankenaufsicht Exekutivdirektor Röseler Abteilung BA 1 Aufsicht über signifikante Banken (Großbanken) und Auslandsbanken Abteilung BA 2 Signifikante SSM-Institute (Kredit-, Regionalund Spezialbanken, Landesbanken, Genossenschaftsbanken) Abteilung BA 3 Aufsicht über Sparkassen, Bausparkassen, Kreditbanken, Regional und Spezialbanken, sowie Wertpapierhandelsbanken Abteilung BA 4 Aufsicht über die einem Genossenschaftsverband angeschl. KI, Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung, Förder- und Bürgschaftsbanken; Fragen der Währungsumstellung und Bilanzierung in DM; Kompetenzcenter Pfandbrief Abteilung BA 5 Grundsatzabteilung Bankenaufsicht Gruppe R Restrukturierung Referat BA 11 Aufsicht über die Gruppe Deutsche Bank AG -I- Referat BA 21 Landesbanken Süd Referat BA 31 Aufsicht über die SaarLB, Portigon AG und S-Broker AG & CO KG die Sparkassen in den Bundesländern HE, TH, SN, BB, MV, ST sowie sparkassenspezifische Grundsatzfragen nach Zuweisung Referat BA 41 Aufsicht über die dem Genossenschaftsverband Bayern e.V. angeschl. Kreditinstitute Referat BA 51 Organisation der Aufsicht, Zahlungsverkehr (inkl. SEPA) Referat R1 Grundsatzfragen der Identifizierung und der Sanierung und Abwicklung von potenziell systemgefährdenden Instituten Referat BA 13 Aufsicht über die Gruppe Commerzbank AG Referat BA 14 Aufsicht über die Gruppen UniCredit Bank AG und SEB AG, ING-DiBa AG sowie Santander Consumer Bank AG Referat BA 15 Aufsicht über ausländische Banken aus Europa (ohne Schweiz), Afrika, den arabischen Staaten, Türkei Referat BA 16 Aufsicht über ausländische Banken aus Amerika, Schweiz, Asien (ohne arabische Staaten), Australien Referat BA 17 SSM Koordination, Quervergleiche SSM Banken sowie internationale Arbeitsgruppen (operative Aufsicht) im Zusammenhang mit SSM Banken Referat BA 23 SSM Kredit- und Regionalbanken Referat BA 24 SSM Spezialbanken Referat BA 25 SSM Genossenschaftsbanken Referat BA 26 Landesbanken Mitte und sonstige SSM-Institute des Sparkassensektors Referat BA 32 Aufsicht über Sparkassen in den Bundesländern BY, BW, SL, RP sowie sparkassenspezifische Grundsatzfragen Koordination Sparkassenaufsicht Referat BA 33 Aufsicht über Sparkassen in den Bundesländern NS, NRW, SH, HH und HB sowie sparkassenspezifische Grundsatzfragen nach Zuweisung Referat BA 34 Aufsicht über Bausparkassen sowie Grundsatzfragen des Bausparwesens Referat BA 35 Aufsicht über Privat- und Regionalbanken in den Bundesländern HH, HE, MV und SH einschließlich gruppenangehöriger Institute sowie über Autobanken und sonstige konzernorientierte Werks- und Absatzfinanzierungsinstitute deutschlandweit Referat BA 36 Aufsicht über Privat- und Regionalbanken in den Bundesländern BY, BB, NRW, RP, SL, SN und TH sowie Spezialbanken Referat BA 37 Aufsicht über Privat- und Regionalbanken in den Bundesländern BW, HB, ST und NS sowie über Einlagenkreditinstituten mit Schwerpunkt Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierhandelsbanken, FDIs der Gruppen I und II sowie Institute, die Dienstleistungen mit Energiederivaten erbringen Referat BA 42 Aufsicht über die dem Genossenschaftsverband e.V. angeschl. Kreditinstitute Referat BA 43 Aufsicht über die dem Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverband e.V. angeschl. Kreditinstitute sowie über Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (inkl. Grundsatzfragen) Referat BA 44 Aufsicht über die dem Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V., dem Verband der Sparda-Banken e.V., dem Verband der PSD-Banken e.V. angeschl. Kreditinstitute sowie über die BAG Hamm und die DWP-Bank; Genossenschaftsspezifische Grundsatzfragen; Koordination Verbundaufsicht Referat BA 52 Kreditrisiko Referat BA 53 KWG, Eigenkapital, Weiterentwicklung Aufsichtsrecht, Mitzeichnungen Referat BA 54 Governance, Risikomanagement, Vergütung, ICAAP, SREP, Liquidität Referat BA 55 Marktrisiko, OpRisk Referat R2 Sanierung und Abwicklung von potentiell systemgefährdenden Privatbanken Referat R3 Sanierung und Abwicklung von potentiell systemgefährdenden verbundangehörigen Instituten Referat BA 56 Vergleichende Aufsicht Referat BA 57 IT-Infrastrukturen bei Banken Referat BA 45 Pfandbriefkompetenzcenter, Grundsatzfragen sowie Deckungsprüfungen bei Pfandbriefinstituten Referat BA 46 Aufsicht über Förderund Bürgschaftsbanken Referat BA 47 Aufsicht über die dem Baden-Württemberg. Genossenschaftsverband e.V. angeschl. Kreditinstitute; Grundsatzfragen der Währungsumstellung/ Bilanzierung in DM sowie der Abführung nach dem DMBilG) Anhang Referat BA 12 Aufsicht über die Gruppe Deutsche Bank AG - II - Referat BA 22 Landesbanken Nord 200 Anhang Wertpapieraufsicht/Asset-Management Exekutivdirektor Caspari Abteilung WA 1 Grundsatzfragen der Wertpapieraufsicht; Unternehmensübernahmen; Bedeutende Stimmrechtsanteile; Meldewesen Referat WA 11 Grundsatzfragen der Wertpapieraufsicht mit Zuarbeit bei der Gesetzgebung und Beiräte; Börsensachverständigenkommission Referat WA 12 Bedeutende Stimmrechtsanteile/ Informationspflichten nach §§ 30a-30g WpHG (Emittenten A-K) Referat WA 13 Bedeutende Stimmrechtsanteile/ Informationspflichten nach §§ 30a-30g WpHG (Emittenten L-Z; Zahlen) Referat WA 14 Überwachung und Grundsatzfragen zu Geschäften in Finanzinstrumenten Referat WA 15 Bilanzkontrolle Referat WA 16 Pflicht-, Übernahme-, Wertpapiererwerbsangebote, Geschäftsstelle Widerspruchsausschuss, Befreiungen [Handelsbestand, Pflichtangebot, Stimmrechte] Referat WA 17 Ordnungswidrigkeitenverfahren Abteilung WA 2 Insiderüberwachung; Ad-hocPublizität; Directors' Dealings; Börsenkompetenzzentrum; Marktüberwachung und -analyse; Prospekte Referat WA 21 Insiderüberwachung Referat WA 22 Aufsicht über Finanzmarktinfrastrukturen und Börsenkompetenzzentrum Referat WA 23 Überwachung von Marktmanipulation Referat WA 24 Marktanalyse Referat WA 25 Leerverkaufsüberwachung; Ad-hoc-Publizität Referat WA 26 Clearingpflicht für OTC-Derivate (EMIR) Gruppe PRO Prospekte Referat PRO 1 Schwerpunkt Wertpapierverkaufsprospekte Emittenten A - G Referat PRO 2 Schwerpunkt Wertpapierverkaufsprospekte Emittenten H - Z Referat PRO 3 Schwerpunkt Vermögensanlagenprospekte Abteilung WA 3 Aufsicht über FDI’s nach KWG und WpHG; Aufsicht über KI’s nach dem WpHG; Grundsatzfragen zur Auslegung und Prüfung der Wohlverhaltensregeln (§§ 31 ff. WpHG) Abteilung WA 4 Investmentfonds Referat WA 31 KWG-Aufsicht (ohne Wertpapierhandelsbanken und ohne EWRZweigstellen) und WpHG-Aufsicht (einschl. Wertpapierhandelsbanken, jedoch ohne EWR-Zweigstellen) über FDI in den Bundesländern HE, SN und TH; Betreuung internationaler Arbeitsgruppen mit WA 3-Bezug Referat WA 41 Grundsatzreferat Referat WA 32 Verhaltensregeln in Kreditinstituten; Aufsicht über Sparkassen Referat WA 33 Verhaltensregeln in Kreditinstituten; Aufsicht über Auslands- und Privatbanken Referat WA 34 Grundsatzfragen des Anlegerschutzes; KWG-Aufsicht (ohne Wertpapierhandelsbanken und ohne Zweigstellen von Unternehmen aus dem EWR) und WpHG-Aufsicht (einschl. Wertpapierhandelsbanken, jedoch ohne Zweigstellen von Unternehmen aus dem EWR) über FDI in den Bundesländern BE, BB, HH, SH, MV und BW Referat WA 35 KWG-Aufsicht (ohne Wertpapierhandelsbanken und ohne Zweigstellen von Unternehmen aus dem EWR) und WpHG-Aufsicht (einschl. Wertpapierhandelsbanken, jedoch ohne Zweigstellen von Unternehmen aus dem EWR) über FDI in den Bundesländern BY, NI, ST, HB Referat WA 36 Überwachung der Wertpapieranalysten sowie der Kompetenz und Transparenzregeln nach § 34b WpHG Referat WA 37 KWG- und WpHG-Aufsicht über FDI’s, einschl. grenzüberschreitende FDI’s des EWR und Zweigniederlassungen; WpHG-Aufsicht über Wertpapierhandelsbanken in den Bundesländern NW, RP und SL; KWG-Grundsatzfragen für die laufende Aufsicht über FDI’s Referat WA 38 Verhaltensregeln in Kreditinstituten; Aufsicht über Genossenschaftsbanken Referat WA 39 Verhaltensregeln in Kreditinstituten; Aufsicht über Privatbanken Referat WA 42 Aufsicht über KAG’en, insb. mit Erlaubnis zur Auflegung von Immobilienfonds, inländische Investmentvermögen, Depotbanken und richtlinenkonforme ausländische Investmentvermögen (ohne Hedgefonds und sonstige nicht-richtlinienkonforme ausländische Investmentfonds) Referat WA 43 Aufsicht über KAG’en, inländische Investmentvermögen, Depotbanken und richtlinenkonforme ausländische Investmentvermögen (ohne Immobilienfonds, Hedgefonds und sonstige nicht-richtlinienkonforme ausländische Investmentfonds) Referat WA 44 Aufsicht über KAG’en, inländische Investmentvermögen, Depotbanken und richtlinenkonforme ausländische Investmentvermögen (ohne Immobilienfonds, Hedgefonds und sonstige nicht-richtlinienkonforme ausländische Investmentfonds) Referat WA 45 Aufsicht über KAG’en, inländische Investmentvermögen, Depotbanken und richtlinenkonforme ausländische Investmentvermögen (ohne Immobilienfonds, Hedgefonds und sonstige nicht-richtlinienkonforme ausländische Investmentfonds) Referat WA 46 Aufsicht über KAG’en, inländische Investmentvermögen, Depotbanken, richtlinenkonforme ausländische Investmentvermögen, nicht-richtlinienkonforme ausländische Investmentvermögen (einschließlich Hedgefonds, aber ohne Immobilienfonds) sowie Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften Referat WA 47 Aufsicht über Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften Anhang 201 Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht Exekutivdirektor Hufeld Abteilung VA 1 Betriebliche Altersversorgung; Aufsicht über Pensionskassen, Pensionsfonds und Krankenversicherungsunternehmen Abteilung VA 2 Aufsicht über Lebensversicherungsunternehmen und Sterbekassen Abteilung VA 3 Aufsicht über Schadenund Unfall-VU; nationale Versicherungsgruppen; Quantitative Aufsicht Abteilung VA 4 Aufsicht über internationale Versicherungsgruppen, Finanzkonglomerate und Rück-VU; Qualitative Aufsicht; Interne Modelle Abteilung VA 5 Grundsatzfragen; VA Policy; Risikoorientierung Referat VA 11 Grundsatzfragen der betrieblichen Altersversorgung und der Pensionskassen; Aufsicht über Pensionskassen und -fonds Referat VA 21 Grundsatzfragen/ Aufsicht über LebensVU, u.a. über Allianz Leben; Aufsicht über Sterbekassen Referat VA 31 Grundsatzfragen der Sach- und Rechtsschutzversicherung; Aufsicht u.a. über Konzern VHV; Notifikationsverfahren Referat VA 41 Aufsicht über Allianz-Gruppe Referat VA 51 Kooperation; Kommunikation; Einführung Solvency II; Interne Koordination von VA Referat VA 22 Aufsicht über LebensVU, u.a. über Aachen Münchener Leben; Aufsicht über Sterbekassen Referat VA 32 Aufsicht u.a. über den Konzern Gothaer Referat VA 12 Aufsicht über KrankenVU und Pensionskassen, u.a. von Trägerunternehmen aus dem Versicherung- und Kirchenbetrieb Referat VA 13 Aufsicht über Pensionskassen insbesondere aus dem Chemie-Bereich Referat VA 14 Grundsatzfragen der Pensionsfonds; Aufsicht über Pensionskassen und -fonds, u.a. über die Allianz Pk und die Pk der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten sowie über ausländische EbAV; Notifikationsverfahren Referat VA 15 Grundsatzfragen zu Solvency II für KrankenVU; Aufsicht über KrankenVU, u.a. DKV und Debeka, sowie über Pensionskassen Referat VA 23 Aufsicht über LebensVU, u.a. über öffentliche VU; Aufsicht über Sterbekassen; Notifikationsverfahren Referat VA 24 Aufsicht über LebensVU, u.a. über ERGO Leben; Aufsicht über Sterbekassen Referat VA 25 Aufsicht über LebensVU, u.a. über AXA Leben; Aufsicht über Sterbekassen Referat VA 26 Aufsicht über LebensVU, u.a. über Konzern Nürnberger; Aufsicht über Sterbekassen Referat VA 33 Grundsatzfragen HUK; Aufsicht u.a. über die Konzerne HUK-Coburg und DEVK Referat VA 34 Aufsicht u.a. über den Konzern VGH Referat VA 35 Aufsicht insb. über kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Referat VA 36 Grundsatzfragen der Quantitativen Aufsicht einschl. techn. Rückstellungen; Aufsicht über R+V Gruppe Referat VA 42 Grundsatz-/Internationale Fragen der Rückversicherung; Aufsicht insb. über Münchener Rück-Gruppe Referat VA 43 Grundsatzfragen Risikomanagement und MaRisk VA; Aufsicht über Schaden-, Unfallund Rückversicherer Referat VA 44 Aufsicht insb. über HDI/Talanx-Gruppe Referat VA 45 Aufsicht insb. über AXA und andere Host-Gruppen Referat VA 46 Qualitative Grundsatzfragen interne Modelle und Aufsicht über Generali-Gruppe Referat VA 47 Kompetenzzentrum Versicherungsgruppen und Finanzkonglomerate; Aufsicht über Signal/ Iduna und W&W-Gruppe Referat VA 52 Gesetzgebung; Recht; General Good Referat VA 53 Datenbank; Statistik; Berichtswesen Referat VA 54 Kompetenzzentrum für Kapitalanlagen, Grundsatzfragen beim Sicherungsvermögen und Treuhändern für alle VU/PF sowie Grundsatzfragen der Kapitalanlagen bei PF Referat VA 55 Risikoorientierung der Versicherungsaufsicht Referat VA 56 Grundsatzfragen des Kapitalanlagemanagements der Erstund Rückversicherer unter Solvency II Anhang Referat VA 16 Grundsatzfragen der Krankenversicherung; Aufsicht über KrankenVU, u.a. über Allianz Kranken, Continentale und Signal 202 Anhang Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung Exekutivdirektorin Hahn Abteilung GW Geldwäscheprävention Referat GW 1 Rechts- und Grundsatzangelegenheiten, Mitarbeit in internationalen Gremien Referat GW 2 Geldwäscheprävention; Kreditinstitute; Versicherungsunternehmen Referat GW 3 Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute und Zahlungsinstitute; Verfolgung unerlaubter Geschäfte Referat GW 4 Kontenabfrage; Kontensperrung Referat GW 5 Laufende Aufsicht; Leasing & Factoring; Geldwäscheprävention der Finanzdienstleistungsinstitute und der nach § 2 Abs. 4 und 5 KWG freigestellten Unternehmen in den Bundesländern HE, TH, SN, BW und BY Referat GW 6 Laufende Aufsicht; Leasing & Factoring; Geldwäscheprävention der Finanzdienstleistungsinstitute und der nach § 2 Abs. 4 und 5 KWG freigestellten Unternehmen in den Bundesländern SH, NI, HB, HH, MV, ST, BB, BE, NW, SL, RP Referat GW 7 Agentenprüfung/ Ordnungswidrigkeitenverfahren Abteilung IT Informationstechnik Referat IT 1 IT-Grundsatzreferat Referat IT 2 IT-Betriebsreferat in Bonn Referat IT 3 IT-Referat Softwareentwicklung in Bonn Referat IT 4 IT-Referat Betrieb, Service und Softwareentwicklung in Frankfurt am Main Referat IT 5 IT-Referat Projektmanagement Referat IT 6 IT-Referat Service Abteilung Q 2 Verbraucherund Anlegerschutz und besondere Rechtsfragen Referat Q 21 Verbraucherschutz; Bezeichnungsschutz; Werbung; Wettbewerbsrecht; BaFin-Verbrauchertelefon; Schlichtungsstelle KAGB Referat Q 22 Prozesse/Widerspruchsverfahren mit Schwerpunkt Umlage und gesetzliche Entschädigungseinrichtungen Referat Q 23 Anfragen und Beschwerden zum Bereich Banken Referat Q 24 Anfragen und Beschwerden zum Bereich Versicherung Referat Q 25 Einlagensicherung und Entschädigungseinrichtungen Referat Q 26 Prozesse/Widerspruchsverfahren/ juristischer Dienst mit Schwerpunkt Bankenaufsicht und Versicherungsaufsicht; Entwicklung eines gemeinsamen Aufsichtsrechts Referat Q 27 Prozesse/Widerspruchsverfahren/ juristischer Dienst mit Schwerpunkt Wertpapieraufsicht/ Asset-Management Abteilung Q 3 Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Geschäfte Referat Q 31 Grundsatzfragen der Erlaubnispflicht nach dem KWG, ZAG und VAG und Verfolgung unerlaubter Geschäfte sowie Widerspruchsund Gerichtsverfahren Referat Q 32 Feststellung der Erlaubnispflicht nach dem KWG, ZAG und VAG und Verfolgung unerlaubter Geschäfte (einschl. InvG) in den Bundesländern NI, HB, HH, SH, MV, BE, BB und ST Referat Q 33 Feststellung der Erlaubnispflicht nach dem KWG, ZAG und VAG und Verfolgung unerlaubter Geschäfte (einschl. InvG) in den Bundesländern NW, HE, TH und SN Abteilung Q RM Querschnitt Risikomodellierung Referat Q RM 1 Risikomodellierung im Rahmen des Risikomanagements und der ökonomischen Kapitalsteuerung Referat Q RM 2 Interne Modelle Marktrisiko Referat Q RM 3 Interne Modelle Kreditrisiko/IRBA, Operationelles Risiko Referat Q RM 4 Interne Modelle Versicherungen: quantitative Grundsatzfragen, Prüfungen Referat Q RM 5 Interne Modelle Versicherungen: quantitative Grundsatzfragen Aufsichtsrecht, Prüfungen Abteilung Z Zentrale Aufgaben Zentrale Beschaffungsstelle Zentrale ComplianceStelle Referat Z 1 Haushalt Referat Z 2 Kosten, Gebühren, Umlagen Organisation und strategische Personalentwicklung Referat Z 3 Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung Referat Z 4 Personenbezogener Service Referat Z 5 Personalwesen Referat Z 6 Personalauswahl und Qualifizierung Referat Z 7 Liegenschaftsbezogener Service Referat Q 34 Feststellung der Erlaubnispflicht nach dem KWG, ZAG, VAG und KAGB und Verfolgung unerlaubter Geschäfte in den Bundesländern RP, SL, BW und BY; Koordination der Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden Referat Q 35 Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstellungen (nebst zugehöriger Grundsatzfragen); Feststellung der Erlaubnispflicht nach dem KWG, ZAG und VAG und Verfolgung unerlaubter Geschäfte aus dem Ausland; Freistellungen nach § 2 Abs. 4 KWG Dienstsitz Bonn Frankfurt am Main Bonn und Frankfurt am Main Anhang 2 203 Gremien bei der BaFin 2.1 Verzeichnis der Mitglieder des Verwaltungsrats Für die Bundesministerien Dr. Steffen, Thomas (Vorsitzender – BMF) Dr. Holle, Levin (stellv. Vorsitzender – BMF) Westermann, Corinna (BMF) Dobler, Christian (BMWi) Schaefer, Erich (BMJV) Dr. Metz, Rainer (BMEL) Für den Deutschen Bundestag MdB Flosbach, Klaus-Peter MdB Kalb, Bartholomäus MdB Zöllmer, Manfred MdB Dr. Zimmermann, Jens MdB Dr. Troost, Axel Für die Kreditinstitute Fahrenschon, Georg Für die Versicherungsunternehmen Dr. von Fürstenwerth, Jörg Für die Kapitalanlagegesellschaften Richter, Thomas Für die Wissenschaft Prof. Dr. Schnabel, Isabel Prof. Dr. Haar, Brigitte Prof. Dr. Wagner, Fred Anhang Stand: März 2014 204 2.2 Verzeichnis der Mitglieder des Fachbeirats Für die Kreditinstitute Dr. Massenberg, Hans-Joachim (Vorsitzender) Dr. Schackmann-Fallis, Karl-Peter Hofmann, Gerhard P. Dr. Wagner, Oliver N. N. Dr. Hamm, Hartwig Für die Versicherungsunternehmen Dr. Weiler, Wolfgang Dr. Schneider, Jörg Dr. Zimmerer, Maximilian Dr. von Fürstenwerth, Jörg Frhr. Frank Für die Kapitalanlagegesellschaften Siebel, Rudolf Für die Deutsche Bundesbank Loeper, Erich Für den Verband der privaten Krankenversicherung Schulte, Reinhold Vertreter der Wissenschaft Prof. Dr. Hackethal, Andreas Prof. Dr. Richter, Andreas Prof. Dr. Schnabel, Isabel (stellv. Vorsitzende) Vertreter der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung – aba – Karch, Heribert Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen Kühnlenz, Stephan (Stiftung Warentest) Prof. Dr. Hirsch, Günter (Ombudsmann für Versicherungen) Gummer, Peter (Ombudsmann beim DSGV) Vertreter der freien Berufe Rottenbacher, Frank (AfW) Vertreter der mittelständischen Vereinigungen Frank, Ralf (DVFA) Vertreter der Gewerkschaften N. N. Vertreter der Industrie Olschowy, Folkhart (Wacker Chemie AG) Stand: April 2014 Anhang Anhang 205 2.3 Verzeichnis der Mitglieder des Versicherungsbeirats Dr. Aden, Helmut Prof. Dr. Armbrüster, Christian Dr. Barthel, Alexander Gatschke, Lars Gloe-Semler, Ira Prof. Dr. Grobosch, Catherine Heinen, Norbert Heinz, Michael H. Hölzl, Werner Krummenerl, Sabine Laue, Uwe Lawrence, Katharina Dr. Lipowsky, Ursula Marscheider, Adelheid Dr. Oletzky, Torsten Prof. Dr. Pohlmann, Petra Rohde, Holger R. Prof. Dr. Schradin, Heinrich R. Schulte, Reinhold Stumm, Ilona Prof. Dr. Wandt, Manfred Wortberg, Michael Dr. Zimmerer, Maximilian Prof. Dr. Zimmermann, Jochen Anhang Stand: Dezember 2013 206 2.4 Verzeichnis der Mitglieder des Wertpapierrats Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Berlin Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten Land Brandenburg Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovationen, Handel und Dienstleistungen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft Saarland Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein Thüringer Finanzministerium Stand: März 2014 Anhang Anhang 207 2.5 Verzeichnis der Mitglieder des Verbraucherbeirats Für die Wissenschaft Prof. Dr. Haar, Brigitte (stellv. Vorsitzende) Prof. Dr. Knops, Kai-Oliver Prof. Dr. Reifner, Udo Für Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen Benner-Heinacher, Jella Kühnlenz, Stephan Mohn, Dorothea (Vorsitzende) Lawrence, Katharina Für außergerichtliche Streitschlichtungssysteme Arenhövel, Wolfgang Prof. Dr. Hirsch, Günter Dr. Müller, Gerda Für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz1 Dr. Paetz, Erich Für die Gewerkschaften Hahn, Christoph 1 Seit Dezember 2013 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Anhang Stand: Juni 2013 208 3 Anhang Unternehmensindividuelle Beschwerdestatistik 3.1 Hinweise zur Statistik Gruppenversicherungen mit vielen versicherten Seit Jahren veröffentlicht die BaFin im Jahres- Personen vereinbart haben, führt dies zu einem bericht eine nach Versicherungsunternehmen höheren Versicherungsbestand. Wegen der ein- und -sparten aufgeschlüsselte Beschwerdesta- geschränkten Publizitätspflicht (§ 51 Absatz 4 tistik. Hierzu hatte das Oberverwaltungsge- Nr. 1 Satz 4 der Rechnungslegungsverordnung richt Berlin das ehemalige Bundesaufsichtsamt von Versicherungsunternehmen – RechVersV) für das Versicherungswesen (BAV), eine der können nur Bestandszahlen für Versicherer Vorgängerbehörden der BaFin, mit Urteil vom angegeben werden, deren verdiente Brutto-Bei- 25. Juli 1995 (Az.: OVG 8 B 16/94) verpflichtet. tragseinnahmen im Jahr 2012 in den jeweiligen Versicherungszweigen oder -arten über 10 Mio. Die Beschwerdestatistik gibt an, wie viele Euro lagen. Zu Unternehmen, die in einzelnen Beschwerden die BaFin im Jahr 2013 für den Versicherungszweigen unter dieser Grenze Geschäftsbereich der Versicherungsaufsicht lagen, finden sich in den Tabellen keine Anga- abschließend bearbeitet hat. ben zum Bestand (k. A.). Darüber, ob die bearbeiteten Beschwerden be- Unternehmen, die zwar den entsprechenden gründet sind und damit auch über die Qualität Versicherungszweig betreiben, über die im Be- des Versicherungsgeschäfts, trifft die Statistik richtsjahr aber keine Beschwerden eingegangen keine Aussage. sind, erscheinen nicht in der Statistik. Um einen Indikator über die Größe des Versi- Da Unternehmen aus dem Europäischen Wirt- cherungsgeschäfts zu vermitteln, wird der Zahl schaftsraum (EWR) gegenüber der BaFin nicht der Beschwerden, die die BaFin 2013 abschlie- rechenschaftspflichtig waren, entfällt für diese ßend bearbeitet hat, die Zahl der Verträge zum die Bestandsangabe. Die Beschwerdezahlen 31. Dezember 2012 in der jeweiligen Sparte sind der Vollständigkeit halber genannt. gegenübergestellt. Die Bestandszahlen werden von den Unternehmen gemeldet. Stark expandierende Versicherer, zu denen häufig neu gegründete Unternehmen gehören, werden durch die Nennung der Bestandszahlen nicht angemessen berücksichtigt, weil sich der im Laufe des Jahres erhöhte Bestand, aus dem sich die Beschwerden ergeben, nicht in der Statistik wiederfindet. Bei den Bestandszahlen der Lebensversicherer wird bei Kollektivversicherungen die Zahl der Versicherungsverhältnisse angegeben. Beim Versicherungsbestand der Krankenversicherer wird die Zahl der natürlichen Personen, die krankenversichert sind, angegeben und nicht die Zahl der so genannten Tarifversicherten, die in der Regel höher ist. Diese Kennzahl ist weiterhin noch nicht völlig zuverlässig. Bei den Angaben zu den Schaden-/Unfall- Versicherungszweigen handelt es sich um die versicherten Risiken. Sofern Unternehmen Anhang 209 3.2 Versicherungszweig Lebensversicherung Reg. Nr. 1001 1006 1007 1035 1303 1020 1011 1028 1012 1013 1015 1122 1021 1335 1022 1115 1146 1023 1017 1136 1025 1110 1180 1148 1130 1184 1107 1310 1139 1108 1040 1312 1114 1033 1158 1137 1055 1047 1048 1330 1119 1045 1054 1062 1112 1198 1109 1064 1162 1134 1164 1147 1177 1056 Name des Versicherungsunternehmens AACHENMÜNCHENER LEB. ALLIANZ LEBEN ALTE LEIPZIGER LEBEN ARAG LEBEN ASSTEL LEBEN AXA LEBEN BARMENIA LEBEN BASLER LEBEN BASLER LEBEN (CH) BAYER. BEAMTEN LEBEN BAYERN-VERS. CONCORDIA LEBEN CONDOR LEBEN CONTINENTALE LV AG COSMOS LEBEN CREDIT LIFE AG DBV DEUTSCHE BEAMTEN DEBEKA LEBEN DELTA LLOYD LEBEN DEVK ALLG. LEBEN DEVK DT. EISENBAHN LV DIREKTE LEBEN DT. ÄRZTEVERSICHERUNG DT. LEBENSVERS. ERGO DIREKT LEBEN AG ERGO LEBEN AG EUROPA LEBEN FAMILIENFüRSORGE LV GENERALI LEBEN AG GOTHAER LEBEN AG HAMB. LEBEN HANNOVERSCHE LV AG HANSEMERKUR LEBEN HDI LEBEN AG HEIDELBERGER LV HELVETIA LEBEN HUK-COBURG LEBEN IDEAL LEBEN IDUNA VEREINIGTE LV INTER LEBENSVERS. AG INTERRISK LEBENSVERS. KARLSRUHER LV AG LANDESLEBENSHILFE LEBENSVERS. VON 1871 LVM LEBEN MAMAX LEBEN MECKLENBURG. LEBEN MÜNCHEN. VEREIN LEBEN MYLIFE DEUTSCHLAND NEUE BAYER. BEAMTEN NEUE LEBEN LEBENSVERS NÜRNBG. LEBEN OECO CAPITAL LEBEN OEFF. LEBEN BERLIN Anzahl Lebens versicherungsverträge 2012 5.318.070 10.370.248 1.204.132 341.834 305.288 1.681.903 240.516 757.368 138.827 263.992 1.811.328 141.067 214.972 640.954 1.405.437 49.738 1.607.950 3.471.422 412.677 796.667 674.841 131.898 204.072 456.092 1.176.373 5.523.206 463.335 268.529 4.832.821 1.134.879 22.272 895.713 217.514 2.544.932 428.436 144.288 708.658 554.668 1.903.568 148.720 91.271 105.782 18.896 708.331 793.738 17.498 167.904 145.776 113.835 100.599 891.150 2.906.707 34.924 221.054 Beschwerden 101 245 21 11 6 76 7 23 6 10 22 1 3 8 27 4 44 50 17 19 2 3 5 5 32 159 5 6 136 20 3 21 11 114 21 1 18 5 44 2 1 1 1 26 10 1 2 4 1 1 17 103 1 2 Anhang Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208. 210 Reg. Nr. 1207 1194 1123 1309 1081 1083 1082 1018 1085 1141 1150 1157 1153 1104 1089 1091 1090 1132 1092 1314 1140 1099 1151 1160 1149 1005 1103 1138 Anhang Name des Versicherungsunternehmens OERA DRESDEN I.L. PB LEBENSVERSICHERUNG PLUS LEBEN PROTEKTOR LV AG PROV. LEBEN HANNOVER PROV.NORDWEST LEBEN PROV.RHEINLAND LEBEN RHEINLAND LEBEN R+V LEBEN R+V LEBENSVERS. AG SAARLAND LEBEN SKANDIA LEBEN SPARK.-VERS.SACHS.LEB STUTTGARTER LEBEN SÜDDT.LEBEN SV SPARKASSENVERS. SWISS LIFE AG (CH) TARGO LEBEN AG UNIVERSA LEBEN VHV LEBENSVERSICHER. VICTORIA LEBEN VOLKSWOHL-BUND LEBEN VORSORGE LEBEN VPV LEBEN WGV-LEBEN WÜRTT. LEBEN WWK LEBEN ZURICH DTSCH. HEROLD Anzahl Lebens versicherungsverträge 2012 k. A. 1.198.463 98.373 133.870 850.847 1.760.498 1.354.428 103.130 63.574 4.195.801 152.197 336.460 517.419 436.064 67.975 1.729.914 867.055 1.558.986 188.195 14.653 1.396.679 1.379.154 160.501 930.275 57.199 2.470.160 945.130 3.676.718 Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208. Beschwerden 1 46 1 15 8 33 16 1 2 43 1 22 7 9 1 28 32 27 3 2 73 28 6 27 1 44 44 144 Anhang 211 3.3 Versicherungszweig Krankenversicherung Reg. Nr. 4034 4142 4112 4095 4042 4134 4004 4001 4028 4131 4044 4013 4121 4126 4053 4119 4043 4144 4122 4117 4031 4011 4109 4123 4037 4125 4143 4116 4002 4039 4108 4045 4139 Name des Versicherungsunternehmens ALLIANZ PRIV.KV AG ALTE OLDENBURGER AG ARAG KRANKEN AXA KRANKEN BARMENIA KRANKEN BAYERISCHE BEAMTEN K CENTRAL KRANKEN CONTINENTALE KRANKEN DEBEKA KRANKEN DEVK KRANKENVERS.-AG DKV AG DT. RING KRANKEN ENVIVAS KRANKEN ERGO DIREKT KRANKEN FREIE ARZTKASSE GOTHAER KV AG HALLESCHE KRANKEN HANSEMERKUR KRANKEN_V HANSEMERKUR S.KRANKEN HUK-COBURG KRANKEN INTER KRANKEN LANDESKRANKENHILFE LVM KRANKEN MANNHEIMER KRANKEN MÜNCHEN.VEREIN KV NÜRNBG. KRANKEN PAX-FAMILIENF.KV AG R+V KRANKEN SIGNAL KRANKEN SÜDDEUTSCHE KRANKEN UNION KRANKENVERS. UNIVERSA KRANKEN WÜRTT. KRANKEN Anzahl der versicherten Personen zum 31.12.2012 2.524.929 161.476 512.249 1.535.961 1.245.361 1.068.931 1.788.724 1.302.265 3.837.255 326.296 4.444.653 653.062 376.434 1.359.657 29.016 579.085 635.179 1.387.113 5.205.495 953.960 369.747 392.069 313.431 78.458 266.712 246.400 160.393 627.013 1.974.110 625.101 1.083.672 361.695 217.407 Beschwerden 111 4 19 166 57 91 147 47 80 1 185 28 5 26 2 62 35 53 5 42 21 28 6 5 12 7 2 8 43 3 36 20 3 Anhang Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208. 212 Anhang 3.4 Versicherungszweig Kraftfahrtversicherung Reg. Nr. 5342 5135 5312 5441 5405 5397 5155 5515 5317 5633 5318 5310 5324 5098 5338 5340 5552 5343 5311 5549 5513 5344 5055 5562 5472 5508 5024 5505 5473 5858 5469 5585 5131 5085 5096 5384 5375 5521 5086 5401 5078 5058 5080 5402 5084 5061 5412 5426 5519 5787 5446 5095 5798 Name des Versicherungsunternehmens AACHENMüNCHENER VERS. ADAC AUTOVERSICHERUNG ALLIANZ VERS. ALLSECUR DEUTSCHLAND ALTE LEIPZIGER VERS. ASSTEL SACH AXA EASY AXA VERS. BARMENIA ALLG. VERS. BASLER SACH BASLER VERSICHERUNG (CH) BAYER. BEAMTEN VERS. BAYER.VERS.VERB.AG BRUDERHILFE SACH.AG CONCORDIA VERS. CONTINENTALE SACHVERS COSMOS VERS. DA DEUTSCHE ALLG.VER. DBV DT. BEAMTEN-VERS. DEBEKA ALLGEMEINE DEVK ALLG. VERS. DEVK DT. EISENB. SACH DIRECT LINE ERGO DIREKT ERGO VERSICHERUNG EUROPA VERSICHERUNG FEUERSOZIETÄT GARANTA VERS. GENERALI VERSICHERUNG GOTHAER ALLGEMEINE AG GVV-KOMMUNALVERS. GVV-PRIVATVERSICH. HANNOVERSCHE DIREKT HDI VERSICHERUNG HDI-GERLING INDUSTRIE HELVETIA VERS. (CH) HUK-COBURG HUK-COBURG ALLG. VERS HUK24 AG ITZEHOER VERSICHERUNG JANITOS VERSICHERUNG KRAVAG-ALLGEMEINE KRAVAG-LOGISTIC LVM SACH MANNHEIMER AG HOLD MANNHEIMER VERS. MECKLENBURG. VERS. NÜRNBG. ALLG. OPTIMA VERS. OVAG - OSTDT. VERS. PROV.NORD BRANDKASSE PROV.RHEINLAND VERS. RHEINLAND VERS. AG Anzahl der versicherten R isiken zum 31.12.2012 2.087.020 1.062.662 13.530.879 669.113 370.343 199.839 k. A. 4.817.797 167.008 437.085 k. A. 241.204 1.825.634 397.782 1.420.321 546.356 655.064 1.328.990 728.308 766.446 3.597.922 1.001.086 831.659 k. A. 2.464.109 485.572 160.499 694.590 2.672.506 1.254.519 145.615 229.986 k. A. 3.636.451 1.021.827 324.286 7.004.321 6.791.690 2.504.678 1.081.846 232.318 1.388.358 910.293 5.233.352 k. A. 222.322 815.026 168.255 157.387 k. A. 756.204 1.340.654 232.380 Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208. Beschwerden 12 14 158 44 1 25 2 43 7 7 1 5 9 3 9 1 3 40 8 2 35 4 20 6 28 10 11 6 20 16 1 1 5 64 9 3 44 60 37 20 10 22 21 11 10 54 8 1 3 21 4 5 4 Anhang Reg. Nr. 5438 5137 5051 5773 5690 5448 5125 5036 5400 5862 5169 5484 5093 5525 5479 5783 5476 213 Name des Versicherungsunternehmens R+V ALLGEMEINE VERS. R+V DIREKTVERSICHER. S DIREKTVERSICHERUNG SAARLAND FEUERVERS. SCHWARZMEER U. OSTSEE SCHWEIZER NATION.VERS SIGNAL IDUNA ALLG. SV SPARK.VERSICHER. VGH LAND.BRAND.HAN. VHV ALLGEMEINE VERS. VOLKSWAGEN AUTO AG VOLKSWOHL-BUND SACH WESTF.PROV.VERS.AG WGV-VERSICHERUNG WÜRTT. GEMEINDE-VERS. WÜRTT. VERS. WWK ALLGEMEINE VERS. Anzahl der versicherten R isiken zum 31.12.2012 3.925.429 216.531 224.884 163.371 k. A. 77.333 1.070.684 833.370 1.977.836 4.076.644 k. A. 98.097 1.381.333 1.023.091 989.372 2.751.909 252.646 Beschwerden 23 23 6 1 5 2 10 5 4 68 1 1 4 9 1 27 3 Anhang Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208. 214 Anhang 3.5 Versicherungszweig Allgemeine Haftpflichtversicherung Reg. Nr. 5342 5370 5312 5405 5455 5397 5515 5792 5633 5310 5324 5146 5098 5338 5340 5311 5343 5549 5513 5344 5129 5472 5024 5473 5858 5485 5365 5469 5585 5374 5085 5096 5384 5375 5521 5573 5546 5078 5402 5061 5412 5414 5426 5787 5446 5095 5798 5121 5438 5448 5125 5036 5463 Name des Versicherungsunternehmens AACHENMüNCHENER VERS. ALLIANZ GLOBAL SE ALLIANZ VERS. ALTE LEIPZIGER VERS. ARAG ALLG. VERS. ASSTEL SACH AXA VERS. BADEN-BADENER VERS. BASLER SACH BAYER.BEAMTEN VERS. BAYER.VERS.VERB.AG BGV-VERSICHERUNG AG BRUDERHILFE SACH.AG CONCORDIA VERS. CONTINENTALE SACHVERS DBV DT. BEAMTEN-VERS. DA DEUTSCHE ALLG.VER. DEBEKA ALLGEMEINE DEVK ALLG. VERS. DEVK DT. EISENB. SACH DFV DEUTSCHE FAM.VERS ERGO VERSICHERUNG FEUERSOZIETÄT GENERALI VERSICHERUNG GOTHAER ALLGEMEINE AG GRUNDEIGENTÜMER-VERS. GVO GEGENSEITIGKEIT GVV-KOMMUNALVERS. GVV-PRIVATVERSICH. HAFTPFLICHTK.DARMST. HDI VERSICHERUNG HDI-GERLING INDUSTRIE HELVETIA VERS. (CH) HUK-COBURG HUK-COBURG ALLG. VERS IDEAL VERS. INTER ALLG. VERS. JANITOS VERSICHERUNG LVM SACH MANNHEIMER VERS. MECKLENBURG. VERS. MÜNCHEN. VEREIN ALLG. NÜRNBG. ALLG. OVAG - OSTDT. VERS. PROV.NORD BRANDKASSE PROV.RHEINLAND VERS. RHEINLAND VERS. AG RHION VERSICHERUNG R+V ALLGEMEINE VERS. SCHWEIZER NATION.VERS SIGNAL IDUNA ALLG. SV SPARK.VERSICHER. UNIVERSA ALLG VERS. Anzahl der versicherten R isiken zum 31.12.2012 1.258.972 2.473 4.404.245 210.405 21.151.564 k. A. 3.034.522 k. A. 276.031 k. A. 1.075.226 116.269 218.675 346.823 367.406 580.308 k. A. 1.268.924 1.134.385 597.757 k. A. 1.796.917 155.788 1.810.109 1.336.886 k. A. k. A. 2.892 k. A. 1.027.763 1.388.103 15.688 346.986 1.948.732 1.255.675 k. A. 132.795 211.828 1.221.599 154.569 275.988 36.386 324.334 k. A. 388.388 827.601 95.054 125.066 1.759.500 k. A. 682.878 958.137 k. A. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208. Beschwerden 14 2 56 4 5 4 38 3 2 2 3 1 1 3 3 5 1 6 8 1 1 41 1 20 16 1 1 3 1 6 38 3 4 7 7 1 3 1 5 20 4 1 5 4 1 4 3 4 18 2 8 4 2 Anhang Reg. Nr. 5042 5400 5862 5484 5093 5479 5783 5476 215 Name des Versicherungsunternehmens VERSICHERUNGSK.BAYERN VGH LAND.BRAND.HAN. VHV ALLGEMEINE VERS. VOLKSWOHL-BUND SACH WESTF.PROV.VERS.AG WÜRTT. GEMEINDE-VERS. WÜRTT. VERS. WWK ALLGEMEINE VERS. Anzahl der versicherten R isiken zum 31.12.2012 16.086 731.764 1.087.929 133.436 814.466 274.557 1.179.226 136.448 Beschwerden 3 4 12 3 6 3 11 2 Anhang Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208. 216 Anhang 3.6 Versicherungszweig Unfallversicherung Reg. Nr. 5342 5498 5312 5405 5455 5515 5792 5633 5310 5324 5552 5343 5311 5549 5513 5350 5562 5472 5473 5858 5557 5501 5085 5512 5384 5375 5521 5546 5402 5061 5070 5426 5017 5074 5147 5095 5583 5798 5438 5125 5586 5790 5463 5400 5862 5484 5093 5479 5783 5590 5476 Name des Versicherungsunternehmens AACHENMüNCHENER VERS. ADAC - SCHUTZBRIEF VERS. ALLIANZ VERS. ALTE LEIPZIGER VERS. ARAG ALLG. VERS. AXA VERS. BADEN-BADENER VERS. BASLER SACH BAYER. BEAMTEN VERS. BAYER.VERS.VERB.AG COSMOS VERS. DA DEUTSCHE ALLG.VER. DBV DT. BEAMTEN-VERS. DEBEKA ALLGEMEINE DEVK ALLG. VERS. DT. RING SACHVERS. ERGO DIREKT ERGO VERSICHERUNG GENERALI VERSICHERUNG GOTHAER ALLGEMEINE AG HÄGER VERS.VEREIN HANSEMERKUR ALLG. HDI VERSICHERUNG HDI-GERLING FIRMEN HELVETIA VERS. (CH) HUK-COBURG HUK-COBURG ALLG. VERS INTER ALLG. VERS. LVM SACH MANNHEIMER VERS. NECKERMANN VERS. NÜRNBG. ALLG. OSTANGLER BRANDGILDE PB VERSICHERUNG PROTECT VERSICHERUNG PROV.RHEINLAND VERS. PVAG POLIZEIVERS. RHEINLAND VERS.AG R+V ALLGEMEINE VERS. SIGNAL IDUNA ALLG. STUTTGARTER VERS. TARGO VERSICHERUNG UNIVERSA ALLG.VERS. VGH LAND.BRAND.HAN. VHV ALLGEMEINE VERS. VOLKSWOHL-BUND SACH WESTF.PROV.VERS.AG WÜRTT. GEMEINDE-VERS. WÜRTT. VERS. WÜRZBURGER VERSICHER. WWK ALLGEMEINE VERS. Anzahl der versicherten R isiken zum 31.12.2012 2.512.203 3.882.922 4.387.177 74.993 21.002.374 774.386 289.879 133.031 119.578 709.237 186.531 k. A. 217.842 1.867.359 873.355 322.437 273.701 2.490.795 3.593.079 713.086 k. A. 77.106 510.355 k. A. 123.463 977.880 539.177 86.229 908.277 71.657 k. A. 548.073 k. A. k. A. k. A. 881.259 319.123 k. A. 1.504.007 1.726.078 438.045 112.755 k. A. 5.468.983 325.910 174.572 909.366 145.436 730.476 k. A. 238.201 Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208. Beschwerden 14 5 36 1 2 13 4 1 4 4 2 1 1 3 6 1 1 54 13 6 1 1 6 1 1 1 1 1 2 3 2 13 2 3 1 1 3 2 7 6 13 3 4 3 1 2 1 1 4 5 2 Anhang 217 3.7 Versicherungszweig Hausratversicherung Reg. Nr. 5342 5312 5405 5068 5455 5397 5515 5317 5633 5324 5310 5098 5339 5340 5552 5343 5311 5549 5513 5328 5472 5473 5858 5469 5374 5085 5384 5375 5521 5086 5573 5057 5780 5078 5404 5402 5061 5412 5426 5686 5015 5017 5446 5095 5583 5798 5121 5438 5125 5781 5036 5400 5862 Name des Versicherungsunternehmens AACHENMüNCHENER VERS. ALLIANZ VERS. ALTE LEIPZIGER VERS. AMMERLÄNDER VERS. ARAG ALLG. VERS. ASSTEL SACH AXA VERS. BARMENIA ALLG. VERS. BASLER SACH BAYER.VERS.VERB.AG BAYER. BEAMTEN VERS. BRUDERHILFE SACH.AG CONDOR ALLG.VERS. CONTINENTALE SACHVERS COSMOS VERS. DA DEUTSCHE ALLG.VER. DBV DT. BEAMTEN-VERS. DEBEKA ALLGEMEINE DEVK ALLG. VERS. DOCURA VVAG ERGO VERSICHERUNG GENERALI VERSICHERUNG GOTHAER ALLGEMEINE AG GVV-KOMMUNALVERS. HAFTPFLICHTK.DARMST. HDI VERSICHERUNG HELVETIA VERS. (CH) HUK-COBURG HUK-COBURG ALLG. VERS HUK24 AG IDEAL VERS. INTERLLOYD VERS.AG INTERRISK VERS. JANITOS VERSICHERUNG LBN LVM SACH MANNHEIMER VERS. MECKLENBURG. VERS. NÜRNBG. ALLG. NÜRNBG.BEAMTEN ALLG. NV VERSICHERUNGEN OSTANGLER BRANDGILDE PROV.NORD BRANDKASSE PROV.RHEINLAND VERS. PVAG POLIZEIVERS. RHEINLAND VERS. AG RHION VERSICHERUNG R+V ALLGEMEINE VERS. SIGNAL IDUNA ALLG. SPARK.-VERS.SACHS.ALL SV SPARK.VERSICHER. VGH LAND.BRAND.HAN. VHV ALLGEMEINE VERS. Anzahl der versicherten R isiken zum 31.12.2012 896.392 2.476.165 135.221 175.816 166.489 k. A. 1.133.495 k. A. 206.457 539.538 k. A. 187.403 k. A. 184.968 k. A. k. A. 302.015 756.680 960.990 k. A. 1.139.852 1.356.431 725.443 k. A. k. A. 677.699 246.156 1.370.322 745.349 189.388 k. A. 142.982 147.783 109.526 k. A. 732.885 73.374 176.058 158.461 k. A. k. A. k. A. 288.237 510.569 k. A. k. A. k. A. 959.007 329.000 k. A. 461.052 479.057 326.510 Beschwerden 12 38 5 1 1 3 4 1 1 3 2 1 1 1 1 2 7 2 5 3 22 12 7 1 1 17 2 6 2 6 1 2 1 10 1 1 6 2 5 1 2 2 3 3 2 2 1 9 1 3 3 2 2 Anhang Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208. 218 Reg. Nr. 5484 5461 5093 5479 5783 5476 Anhang Name des Versicherungsunternehmens VOLKSWOHL-BUND SACH VPV ALLGEMEINE VERS. WESTF.PROV.VERS.AG WÜRTT. GEMEINDE-VERS. WÜRTT. VERS. WWK ALLGEMEINE VERS. Anzahl der versicherten R isiken zum 31.12.2012 k. A. 168.338 2.353.160 183.809 756.420 k. A. Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208. Beschwerden 1 1 3 1 7 3 Anhang 219 3.8 Versicherungszweig Wohngebäudeversicherung Reg. Nr. 5342 5312 5405 5455 5515 5317 5310 5319 5043 5324 5338 5339 5552 5311 5549 5513 5472 5024 5473 5858 5485 5374 5032 5085 5384 5126 5375 5521 5086 5546 5057 5780 5402 5061 5412 5014 5426 5017 5446 5095 5583 5798 5438 5125 5690 5781 5036 5459 5463 5042 5400 5862 5461 5093 5525 5479 5783 Name des Versicherungsunternehmens AACHENMüNCHENER VERS. ALLIANZ VERS. ALTE LEIPZIGER VERS. ARAG ALLG. VERS. AXA VERS. BARMENIA ALLG. VERS. BAYER. BEAMTEN VERS. BAYER. HAUSBESITZER BAYER.L-BRAND.VERS.AG BAYER.VERS.VERB.AG CONCORDIA VERS. CONDOR ALLG. VERS. COSMOS VERS. DBV DT. BEAMTEN-VERS. DEBEKA ALLGEMEINE DEVK ALLG. VERS. ERGO VERSICHERUNG FEUERSOZIETÄT GENERALI VERSICHERUNG GOTHAER ALLGEMEINE AG GRUNDEIGENTÜMER-VERS. HAFTPFLICHTK.DARMST. HAMB. FEUERKASSE HDI VERSICHERUNG HELVETIA VERS. (CH) HÜBENER VERSICHERUNG HUK-COBURG HUK-COBURG ALLG. VERS HUK24 AG INTER ALLG. VERS. INTERLLOYD VERS.AG INTERRISK VERS. LVM SACH MANNHEIMER VERS. MECKLENBURG. VERS. NEUENDORFER BRAND-BAU NÜRNBG. ALLG. OSTANGLER BRANDGILDE PROV.NORD BRANDKASSE PROV.RHEINLAND VERS. PVAG POLIZEIVERS. RHEINLAND VERS. AG R+V ALLGEMEINE VERS. SIGNAL IDUNA ALLG. SCHWARZMEER U. OSTSEE SPARK.-VERS.SACHS.ALL SV SPARK.VERSICHER. UELZENER ALLG. VERS. UNIVERSA ALLG. VERS. VERSICHERUNGSK.BAYERN VGH LAND.BRAND.HAN. VHV ALLGEMEINE VERS. VPV ALLGEMEINE VERS. WESTF.PROV.VERS.AG WGV-VERSICHERUNG WÜRTT. GEMEINDE-VERS. WÜRTT. VERS. Anzahl der versicherten R isiken zum 31.12.2012 361.976 2.069.274 125.495 k. A. 684.882 k. A. k. A. 22.978 2.230.472 678.709 189.756 73.943 k. A. 168.700 235.847 454.001 536.519 85.848 591.147 303.674 71.698 k. A. 159.855 266.091 173.676 k. A. 614.491 213.523 k. A. k. A. 51.139 67.594 540.746 58.156 103.097 k. A. 68.400 k. A. 314.623 555.048 k. A. k. A. 989.028 155.660 k. A. 33.507 1.965.500 k. A. k. A. k. A. 471.394 114.051 65.657 1.942.565 70.082 79.520 453.089 Beschwerden 15 62 2 1 31 1 1 2 5 8 4 2 1 4 4 4 36 2 24 3 1 1 1 17 8 2 6 3 2 2 1 1 9 6 5 1 5 3 4 17 1 1 29 2 1 1 30 1 1 2 4 3 2 5 1 2 11 Anhang Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208. 220 Anhang 3.9 Versicherungszweig Rechtsschutzversicherung Reg. Nr. 5826 5809 5312 5405 5455 5800 5801 5838 5310 5324 5098 5831 5340 5343 5802 5549 5803 5513 5829 5129 5834 5096 5085 5818 5086 5401 5078 5402 5412 5805 5426 5813 5095 5807 5438 5459 5400 5525 5479 5783 Name des Versicherungsunternehmens ADAC-RECHTSSCHUTZ ADVOCARD RS ALLIANZ VERS. ALTE LEIPZIGER VERS. ARAG ALLG. VERS. ARAG SE AUXILIA RS BADISCHE RECHTSSCHUTZ BAYER. BEAMTEN VERS. BAYER. VERS.VERB.AG BRUDERHILFE SACH.AG CONCORDIA RS CONTINENTALE SACHVERS DA DEUTSCHE ALLG.VER. D.A.S. ALLG. RS DEBEKA ALLGEMEINE DEURAG DT. RS DEVK ALLG. VERS. DEVK RECHTSSCHUTZ DFV DEUTSCHE FAM.VERS DMB RECHTSSCHUTZ HDI-GERLING INDUSTRIE HDI VERSICHERUNG HUK-COBURG RS HUK24 AG ITZEHOER VERSICHERUNG JANITOS VERSICHERUNG LVM SACH MECKLENBURG. VERS. NEUE RECHTSSCHUTZ NÜRNBERG: ALLG OERAG RECHTSSCHUTZ PROV.RHEINLAND VERS. ROLAND RECHTSSCHUTZ R+V ALLGEMEINE VERS. UELZENER ALLG. VERS. VGH LAND.BRAND.HAN. WGV-VERSICHERUNG WÜRTT. GEMEINDE-VERS. WÜRTT. VERS. Anzahl der versicherten R isiken zum 31.12.2012 2.467.832 1.532.719 2.351.621 411.166 k. A. 1.326.822 516.898 169.698 k. A. k. A. 97.388 410.410 100.920 k. A. 2.682.984 376.967 1.163.964 k. A. 1.053.464 k. A. 841.666 6.260 k. A. 1.589.136 96.299 k. A. k. A. 729.319 143.281 449.257 k. A. 1.504.508 k. A. 1.770.890 717.722 k. A. 189.117 428.381 k. A. 656.271 Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208. Beschwerden 8 38 52 59 2 59 16 2 5 1 5 8 1 3 48 8 40 1 9 1 17 2 19 3 6 1 6 5 13 1 31 2 57 14 1 2 17 4 15 Anhang 221 3.10 Unternehmen aus dem EWR-Bereich Reg. Nr. Kurzname des Versicherungsunternehmens 5902 9019 9053 9081 5636 5163 5029 7265 7671 7203 5090 1319 7611 5145 7811 7807 1300 7786 1182 5056 5142 7690 7453 7724 7985 9033 7310 5048 1161 5115 7337 7814 9146 7268 7270 7214 7688 5788 7956 7587 9031 5592 5130 1308 1323 7806 7897 7220 7225 7723 7455 9147 ACE EUROPEAN (GB) ACE EUROP.GROUP (GB) ADMIRAL INSURANCE(GB) AETNA HEALTH (IRL) AGA INTERNATION. (F) AIG EUROPE LIMITED (GB) AIOI NISSAY (GB) ALLIANZ LIFE (L) ASPECTA ASSUR. (L) ATLANTICLUX (L) AXA CORPORATE S. (F) AXA LIFE EUR.LTD(IRL) BRAND NEW DAY (NL) BTA INSURANCE (LV) CACI LIFE LIM. (IRL) CACI NON-LIFE (IRL) CANADA LIFE (IRL) CANADA LIFE (IRL) CARDIF LEBEN (F) CARDIF VERS. (F) CHUBB INSUR. (GB) CIGNA LIFE INS. (B) CLERICAL MED.INV.(GB) CREDIT LIFE INT. (NL) CSS VERSICHERUNG (FL) DELTA LLOYD LEV. (NL) DKV LUXEMBOURG (L) DOMESTIC AND GEN.(GB) EQUITABLE LIFE (GB) EUROMAF SA (F) FILO DIRETTO (I) FRIENDS PROVID. (GB) FRIENDS LIFE COMP (GB) GENERALI VERS. AG (A) HANSARD EUROPE (IRL) HELVETIA VERS. (A) INORA LIFE (IRL) INTER PARTNER ASS. (B) INTER PARTNER (B) INTERN.INSU.COR.(NL) LIBERTY EURO.(IRL/E) LLOYD’S VERS. (GB) MAPFRE ASISTENC.(E) MEDIOLANUM INT. (IRL) MONUTA VERS. (NL) NEW TECHNOLOGY (IRL) NUCLEUS LIFE AG (FL) N.V. SCHADEVERZ. (NL) OBERÖSTERR. VERS. AG (A) PRISMALIFE AG (FL) PROBUS INSURANCE(IRL) PSA LIFE INS. (M) Beschwerden 12 2 1 1 43 14 5 3 2 8 1 3 3 2 1 2 7 4 5 19 3 2 20 20 28 1 1 8 1 1 1 3 1 3 2 1 1 7 3 4 5 2 6 1 1 1 1 1 1 20 3 1 Reg. Nr. Kurzname des Versicherungsunternehmens 7894 1317 7415 9158 7730 9307 7485 1320 7763 1328 5157 9241 7308 1311 7456 7643 7483 5152 5151 7929 QUANTUM LEBEN AG(FL) R+V LUXEMB. LV (L) R+V LUXEMBOURG L (L) RCI INSURANCE (M) RIMAXX (NL) SANTANDER INS.LIFE (IRL) SOGECAP (F) STANDARD LIFE (GB) STONEBRIDGE (GB) SWISS LIFE PROD. (L) TELEFONICA INSURANCE (L) UK GENERAL INS. (IRL) UNIQA ÖSTERREICH (A) VDV LEBEN INT. (GR) VDV LEBEN INTERN.(GR) VIENNA-LIFE (FL) VORSORGE LUXEMB. (L) W.R. BERKLEY (GB) ZURICH INSURANCE(IRL) ZURICH INSURANCE PLC (IRL) Beschwerden 1 4 2 2 18 6 1 4 1 1 4 1 1 14 6 3 9 7 104 1 Anhang Bitte beachten Sie die Hinweise zur Beschwerdestatistik auf Seite 208. 222 4 Anhang Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Memoranda of Understanding (MoU) 2013 42 Tabelle 2 Beschwerden nach Institutsgruppen 2013 48 Tabelle 3 Eingaben je Versicherungszweig (seit 2009) 49 Tabelle 4 Beschwerdegründe 2013 50 Tabelle 5 IFG-Statistik 57 Tabelle 6 Ergebnisse der Risikoklassifizierung von Kreditinstituten 2013 85 Tabelle 7 Ergebnisse der Risikoklassifizierung von Finanzdienstleistern 2013 85 Tabelle 8 Zahl der Banken nach Institutsgruppen 93 Tabelle 9 Brutto-Absatz Pfandbriefe 100 Tabelle 10 Pfandbriefumlauf 100 Tabelle 11 Verteilung der Sonderprüfungen nach Prüfungsschwerpunkt 107 Tabelle 12 Verteilung der Sonderprüfungen nach Institutsgruppen 2013 107 Tabelle 13 Verteilung der aufsichtsgetriebenen Sonderprüfungen nach Risikoklassen 2013 108 Tabelle 14 Aufsichtliche Beanstandungen und Maßnahmen 2013 109 Tabelle 15 Risikomodelle und Faktorspannen 110 Tabelle 16 Kontenabfragen 2013 113 Tabelle 17 Zahlen zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister 114 Tabelle 18 Ergebnisse der Risikoklassifizierung 2013 130 Tabelle 19 Vor-Ort-Prüfungen 2013 nach Risikoklassen 131 Tabelle 20 Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen 135 Tabelle 21 Zusammensetzung der Risikokapitalanlagenquote 139 Tabelle 22 Anteile ausgewählter Anlageklassen an den Vermögensanlagen 140 Tabelle 23 Zahl der beaufsichtigten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds 141 Tabelle 24 Anmeldungen von EWR-Lebensversicherern 2013 141 Tabelle 25 Anmeldungen von EWR-Schaden-/Unfallversicherern 2013 142 Tabelle 26 Untersuchungen Marktmanipulation 168 Tabelle 27Mitteilungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte sowie des Bußgeldreferates zu abgeschlossenen Marktmanipulationsverfahren 168 Tabelle 28 Insideruntersuchungen 171 Tabelle 29 Mitteilungen der Staatsanwaltschaften zu abgeschlossenen Insiderverfahren 171 Tabelle 30 Anzeigen von Market Makern und Primärhändlern 2013 175 Tabelle 31 Billigungen 2013 und 2012 177 Tabelle 32 Notifizierungen 178 Tabelle 33 Enforcementverfahren der BaFin von Juli 2005 bis Dezember 2013 181 Tabelle 34 Risikoklassifizierung von Kapitalverwaltungsgesellschaften 2013 186 Tabelle 35 Bußgeldverfahren 190 Tabelle 36 Personal 192 Tabelle 37 Einstellungen 2013 193 Anhang Grafikverzeichnis Grafik 1 Staatsschuldenquoten in Europa 25 Grafik 2 Verteilung der Schiffsportfolien 89 Grafik 3 Verbriefungsbestände nach Art der Sicherheiten 90 Grafik 4 Regionale Verteilung der Underlyings 91 Grafik 5 Zahl der Sparkassen 93 Grafik 6 Zahl der genossenschaftlichen Primärinstitute 94 Grafik 7 Zusammensetzung der Gruppe-V-Institute 95 Grafik 8 Branchenindex deutscher Bankaktien 96 Grafik 9 Kreditausfallprämien für deutsche Großbanken 97 Grafik 10 Indikatoren des Interbankenmarktes 98 Grafik 11 Weitere Rechtsetzung bis zur Einführung von Solvency II 119 Grafik 12 Branchenindex deutscher Versicherungsaktien 143 Grafik 13 Kreditausfallprämien ausgewählter Versicherer 144 Grafik 14 Ad-hoc-Meldungen 172 Grafik 15 Directors’ Dealings 173 Grafik 16 Mitteilungspflichtige nach Herkunft 174 Grafik 17 Stimmrechtsmitteilungen 176 Grafik 18 Gesamtemissionsaufkommen 177 Grafik 19 Prospekte nach Anlageobjekten 2013 178 Grafik 20 Arten von Investmentvermögen 183 Grafik 21 Regelungen für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF 185 Grafik 22 Mittelaufkommen der offenen Immobilien-Publikumsfonds 187 Grafik 23 Bußgelder 189 Grafik 24 Ausgaben Haushaltsplan 2013 194 Grafik 25 Einnahmen Haushaltsplan 2013 194 Grafik 26 Umlageverteilung nach Aufsichtsbereichen 2012 195 Anhang 5 223 224 6 Anhang Abkürzungsverzeichnis A a. F. BerVersV alte Fassung Versicherungsbericht erstattungs-Verordnung ABl. Amtsblatt BGB Bürgerliches Gesetzbuch ABS Asset Backed Securities BGBl. Bundesgesetzblatt Abs. Absatz, Absätze BGebG Bundesgebührengesetz ADR Alternative Dispute Resolution BGH Bundesgerichtshof AEUArbeitsweise der Europäischen AfW BI Banca d’Italia Union BIB Basisinformationsblatt Bundesverband Finanzdienst BMEL leistung e. V. AEUV Vertrag über die Arbeitsweise BMF der Europäischen Union AG Aktiengesellschaft/Amtsgericht AGB Allgemeine Geschäftsbedin gungen AGG AIF AIFM AKIM AMA Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Bundesministerium der Finanzen BMJV Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMWi Allgemeines Gleichbehand Bundesministerium für Wirt schaft und Energie lungsgesetz BoS Board of Supervisors Alternative Investment Fund BSA Balance Sheet Assessment Alternative Investment Fund BSC Banking Supervision Committee Managers BT-Drs. Bundestagsdrucksache Arbeitskreis BTS Building Technical Standards Interne Modelle BVerwG Bundesverwaltungsgericht Advanced Measurement bzw. beziehungsweise Approach angeschl. angeschlossen(e) C AnlV Anlageverordnung ca. circa AnzV Anzeigenverordnung CA Comprehensive Assessment Art. Artikel CCP Central Counterparty AS Analyse und Strategie CDO Collateralized Debt Obligations AT Additional Tier CDS Credit Default Swap Aug August CET Common Equity Tier AUZ Aktuarieller Unternehmenszins CFTC U. S. Commodity Futures AVB Az. Allgemeine Versicherungs Trading Commission bedingungen CLN Aktenzeichen CLO Collateralized Loan Obligations CMBS Commercial Mortgage Backed Crisis Management Group B Credit Linked Notes Securities BA Bankenaufsicht CMG BaFin Bundesanstalt für Finanz Co. Compagnie dienstleistungsaufsicht ComFrame Common Framework BAV BCBS Bundesaufsichtsamt für das COREP Common Reporting Versicherungswesen CRA Credit Rating Agencies Basel Committee on Banking CRD Capital Requirements Directive Supervision CRR Capital Requirements Regulation BCR Basic Capital Requirement BE Bank of England D BerPensV Pensionsfondsbericht d. des erstattungsverordnung d. h. das heißt Anhang Deutsche Aktuarvereinigung ESRB European Systemic Risk Board e. V. etc. et cetera DAX Deutscher Aktienindex EU Europäische Union DerivateV Derivateverordnung EuGH Europäischer Gerichtshof Dez Dezember EUR Euro DK Deutsche Kreditwirtschaft Euribor Euro Interbank Offered DL Dienstleistungsverkehr DM Deutsche Mark EWR Europäischer Wirtschaftsraum DMBilG D-Markbilanzgesetz EZB Europäische Zentralbank DPR Deutsche Prüfstelle für Dr. DSGV Rate Rechnungslegung F Doktor f. folgende Deutscher Sparkassen- und FASB Financial Accounting Standards Giroverband DVFA Deutsche Vereinigung für Board FATF Finanzanalyse und Asset Management E Financial Action Task Force on Money Laundering FDI Finanzdienstleistungsinstitut FBO Foreign Banking Organisation FCA Financial Conduct Authority FDIC Federal Deposit Insurance e. G. eingetragene Genossenschaft e. V. eingetragener Verein EAA Erste Abwicklungsanstalt Feb EAEG Einlagensicherungs- und FedBoard Corporation Anleger entschädigungsgesetz Februar Board of Governors of the Federal Reserve System EBA European Banking Authority ff. fortfolgende EbAV Einrichtungen der betrieblichen FiCoD Financial Conglomerates Altersversorgung EBF EDV EdW European Banking Federation Directive FinDAG Finanzdienstleistungsaufsichts- tung FINREP Financial Reporting Entschädigungseinrichtung für FinStabG Finanzstabilitätsgesetz Wertpapierhandelsunternehmen FKAG Finanzkonglomerate-Aufsichts- Elektronische Datenverarbei- EEX European Energy Exchange EFSF European Financial Stability gesetz gesetz FkSol Finanzkonglomerate-Solvabili- FLAOR Forward Looking Assessment Facility EG Einführungsgesetz/Europäische täts-Verordnung Gemeinschaft/Emergency Group of Own Risk FMSA Bundesanstalt für Finanz- E-Geld Elektronisches Geld einschl. einschließlich Frhr. Freiherr EIOPA European Insurance and Occu- FSA Financial Services Authority pational Pensions Authority FSAP Financial Sector Assessment FSB Financial Stability Board EMIR European Market Infrastructure Regulation ESA ESM marktstabilisierung European Supervisory Program Authority G Europäischer Stabilitätsmecha- G 20 ESMA European Securities and Markets Authority The Group of Twenty Finance Ministers and Central Bank nismus Governors GB Großbritannien Anhang DAV 225 226 Anhang GBP Britisches Pfund GDV Gesamtverband der Deutschen InstitutsVergV Institutsvergütungsverordnung Versicherungswirtschaft e. V. INT Internationales gemäß InvG Investmentgesetz GewO Gewerbeordnung InvMaRisk Mindestanforderungen an das ggü. gegenüber GIZ Gesellschaft für Internationale gem. Zusammenarbeit GmbH G-SIFIs Investmentgesellschaften InvVerOV Investment-Verhaltens- und IOSCO International Organization of Banks IPO Initial Public Offering Global Systemically Important IRBA Gesellschaft mit beschränkter Haftung G-SIBS Risikomanagement für Organisationsverordnung Global Systemically Important Securities Commissions Financial Institutions G-SIIS Internal Ratings Based Approach Global Systemically Important IT Informationstechnik Insurers ITS Implementing Technical GW Geldwäsche GwG Geldwäschegesetz Standard IVV Institutionsvergütungsverordnung H IWF Internationaler Währungsfonds HBS Holistic Balance Sheet HeLaBa Landesbank Hessen-Thüringen J Girozentrale Jan Januar Hessischer Verwaltungsge- JPY Japanischer Yen HessVGH richtshof Jul Juli HGB Handelsgesetzbuch JST Joint Supervisory Team HLA Higher Loss Absorbency Jun Juni I i.V.m. IAASB IAIGs K in Verbindung mit KAG Kapitalanlagegesellschaft International Auditing and KAGB Kapitalanlagegesetzbuch A ssurance Standards Board KapAusstV Kapitalausstattungsverordnung Internationally Active KaPrüfBV Kapitalanlage-Prüfungsberichte- Insurance Groups IAIS International Association of Verordnung KARBV Insurance Supervisors IAS International Accounting Standards IASB ICPs Insurance Core Principles ICS Insurance Capital Standard IdW Institut der Wirtschaftsprüfer IFG Informationsfreiheitsgesetz IFRS ordnung KAVerOV International Accounting Standards Board International Financial Repor- Kapitalanlage-Rechnungs legungs- und -BewertungsverKapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung KomRI Komitee für Regulierung und KVG Kapitalverwaltungsgesell KWG Kreditwesengesetz Internationales schaften ting Standards L ILS Insurance Linked Securities LB Landesbank IMD Insurance Mediation Directive LBBW Landesbank Baden-Württem- Inc. Incorporated inkl. inklusive LCR Liquidity Coverage Ratio berg Anhang 227 Landgericht LIBOR London Interbank Offered Rate LTD Limited LTG Long-Term-Guarantee LTGA LV OMT Outright Monetary Trans actions ORSA Own Risk and Solvency A ssessment Long Term Guarantee Assess- OTC Over-the-Counter ment OTF Organised Trading Facility Lebensversicherung OTS Office of Thrift Supervision OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz M MaComp Mindestanforderungen an die P Compliance PEP politisch exponierte Person MaRisk Mindestanforderungen an das PF Pensionsfonds Risikomanagement PfandBG Pfandbriefgesetz MaSan Mindestanforderungen an die Pk Pensionskasse Ausgestaltung von Sanierungs- PLC Public Limited Company plänen PNG Gesetz zur Neuausrichtung der MdB Mitglied des Deutschen Bundes tages MiFID Pflegeversicherung PRIPS Markets in Financial Instru- Packaged Retail Investment Products ments Directive Prof. Professor Mio. Million/en PrüfbV Prüfungsberichtsverordnung MoU Memorandum of Understanding PSD Payment Services Directive Mrd. Milliarde/n PSVaG Pensions-Sicherungs-Verein auf Mrz März Gegenseitigkeit MTF Multilateral Trading Facility NAIC National Association of Q Insurance Commissioners Q Quartal/Querschnitt QIS Quantitative Impact Study Q RM Querschnitt Risikomodellierung N NL Niederlassungsverkehr Nov November R NPL Non-Performing Loans RAP Nr. Nummer NSFR Net Stable Funding Ratio NYSBD Process RCAP New York State Banking Department O Resolvability Assessment Regulatory Consistency A ssessment Programmes REIT Real Estate Investment Trust REPO Repurchase Operation RfB Rückstellung für Beitragsrück- o. ä. oder ähnliche OCC Office of the Comptroller of the RK Risikokomitee Currency RL Richtlinie ODR Online Dispute Resolution RMBS Residential Mortgage Backed RückKapV Rückversicherungs-Kapitalaus- OECD erstattung Organisation for Economic Co-operation and Development Securities öff. öffentliche OGAW Organismus für gemeinsame OIS Overnight Indexed Swap S Okt Oktober S II Solvency II OLG Oberlandesgericht S. Seite/Satz Anlagen in Wertpapieren stattungs-Verordnung RWA Risk Weighted Assets Anhang LG 228 Anhang S. A. Société Anonyme VO Verordnung s. u. siehe unter VU Versicherungsunternehmen Securities and Exchange VVaG SEC Commission Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Sep September VVG Versicherungsvertragsgesetz SEPA Single Euro Payments Area VVG-InfoV Verordnung über Informations- SIB Systemically Important Bank pflichten bei Versicherungs SIE Supervisory Intensity and verträgen Effectiveness Group VwGO Verwaltungsgerichtsordnung SIFIS Systemically Important Finan- VwKostG Verwaltungskostengesetz SoFFin Sonderfonds Finanzmarktstabi- W lisierung w. wegen Solvabilitäts-Bereinigungs- WA Wertpapieraufsicht Verordnung WpDPV Wertpapierdienstleistungs- cial Institutions SolBerV SolvV Solvabilitätsverordnung Prüfungsverordnung SRM Single Resolution Mechanism WpHG Wertpapierhandelsgesetz SRMP Systemic Risk Management Plan WpÜG Wertpapiererwerbs- und SROS Self-Regulatory Organisations SSG Senior Supervisors Group SSM Single Supervisory Mechanism Z StA Staatsanwaltschaft Z StPO Strafprozessordnung z. B. zum Beispiel ZAG Zahlungsdiensteaufsichts T Tier TIBOR Tokyo Interbank Offered Rate U u. a. unter anderem/und andere ÜbschV Überschussverordnung UmsG Umsetzungsgesetz US United States USA United States of America USD US-Dollar V VA Versicherungsaufsicht VAG Versicherungsaufsichtsgesetz Entwurf zum Versicherungsaufsichtsgesetz VAR Value-at-Risk ver.di Vereinte Dienstleistungsge- VG Verwaltungsgericht werkschaft VGH Verwaltungsgerichtshof vgl. vergleiche VHV Zentrale Aufgaben gesetz T VAG-E Übernahmegesetz Vereinigte Hannoversche Versicherung Herausgeber Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit —— Graurheindorfer Str. 108 | 53117 Bonn —— Dreizehnmorgenweg 13–15 u. 44–48 | 53175 Bonn —— Marie-Curie-Straße 24–28 | 60439 Frankfurt am Main Fon: +49(0)228 41 08-0 Internet: www.bafin.de E-Mail: [email protected] Bonn und Frankfurt am Main | Mai 2014 ISSN 1611-910X Redaktionsschluss 31. März 2014 Konzept, Layout und Satz Naumilkat – Agentur für Kommunikation und Design, Düsseldorf Druck Silber Druck oHG, Niestetal Fotos © Frank-Beer.com