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Helbraer Kommunalanzeiger Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra und der Mitgliedsgemeinden Ahlsdorf, Benndorf, Blankenheim, Bornstedt, Helbra, Hergisdorf, Klostermansfeld, Wimmelburg Jahrgang 25 | Nummer 7/2015 | Mittwoch, den 8. Juli 2015 Helbra -2- Nr. 7/2015 Inhaltsverzeichnis Stellenausschreibung Erzieher(in) A1: Amtliche Bekanntmachungen A2: Verbandsgemeinde - Bekanntgabe der Beschlüsse des Haupt-, Finanz-, Bau- und Vergabeausschusses aus der Sitzung vom 11.06.2015 - Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde A2: Gemeinde Ahlsdorf - Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der Gemeinde Ahlsdorf für das Jahr 2015 - Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der Gemeinde Ahlsdorf für das Jahr 2016 A2: Gemeinde Blankenheim - Bekanntmachung der Baumschutzsatzung der Gemeinde Blankenheim A2: Gemeinde Helbra - Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates aus der Sitzung vom 09.06.2015 - Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates aus der Sitzung vom 16.06.2015 - Haushaltssatzung der Gemeinde Helbra für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 - Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Helbra für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 unter Berücksichtigung des Beitrittsbeschlusses HEL/BV/066/2015 A2: Gemeinde Hergisdorf - Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates aus der Sitzung vom 03.06.2015 A2: Gemeinde Klostermansfeld - Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates aus der Sitzung vom 02.06.2015 - Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates aus der Sitzung vom 25.06.2015 - Bekanntmachung der Satzung über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Gemeinde Klostermansfeld A2: Gemeinde Wimmelburg - Bekanntmachung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wimmelburg Die nächste Ausgabe erscheint am: Mittwoch, dem 12. August 2015 B1: Amtliche Bekanntmachung anderer Behörden - Öffentliche Bekanntmachung zum Flurbereinigungsverfahren „Pölsfeld (FL)“ - Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd Flurbereinigungsbeschluss Verf.Nr. 611-46 MSH 235 „Pölsfeld (FL)“ C1: Informationen aus dem gemeinsamen Verwaltungsamt C2: FD Zentrale Dienste und Finanzen - Sitzungstermine des Verbandsgemeinderates und der Gemeinderäte und Ausschüsse - Veranstaltungen - Kindertag in der Kindertagesstätte „Storchennest“ Blankenheim - Raupe Nimmersatt in der Kindertagesstätte „Storchennest“ Blankenheim - Sommerfest in der Kindertagesstätte „Wirbelwind“ Klostermansfeld -„Danke“ dem Freundeskreis Neptunbad C2: FD Bau- und Ordnungsverwaltung - 10 Jahre Kinderfeuerwehr Helbra - Jugendfeuerwehr Klostermansfeld auf dem 2. Platz - Von der Kinderfeuerwehr in die Jugendfeuerwehr E1: Glückwünsche der Gemeinde F1: Vereine melden sich zu Wort - Volkschor Ahlsdorf wird 170 Jahre - Mansfelder Bergwerksbahn - Modelldampftage - Weinverkostung bei der Mansfelder Bergwerksbahn - Faustballer aus Benndorf auf Platz 4 - Pfingstgesellschaft Blankenheim sagt „Danke“ - Volkssolidarität Blankenheim - Da war bei uns los - Danke sagt die Pfingstgesellschaft Kreisfeld - Pfingstgesellschaft Kreisfeld lädt ein zum Sommerfest - Blutspende bei der AWO Klostermansfeld - Projekt 3-Senioren-Rallye G1: Kirchliche Nachrichten - Evangelischer Pfarrbereich Helbra - Evangelisches Pfarramt Klostermansfeld - Kath. Pfarrei St. Georg H1: Religionsgemeinschaft Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge und Anzeigen: Freitag, der 31. Juli 2015 Bürgerzeitung Wochenblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Die Bürgerzeitung erscheint monatlich. IMPRESSUM - Herausgeber: Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, An der Hütte 1, 06311 Helbra - Verlag und Druck: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 489-0 Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. - Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: der Verbandsgemeindebürgermeister - Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10 Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Nr. 7/2015 -3- Helbra Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Stellenausschreibung Für die Kindertageseinrichtungen der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra suchen wir ab 01.09.2015 befristet bis zum 31.07.2017 eine/n Erzieher/in. Die Einstellung erfolgt in einer Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden. Gesucht wird eine nette, geduldige Person mit der Fähigkeit, Kinder durch viel Einfühlungsvermögen in ihrer ganzheitlichen Entwicklung zu fördern und in ihrem individuellen Bildungsprozess zu unterstützen. Wir erwarten ein hohes Maß an Eigeninitiative, Verantwortungsbewusstsein sowie Teamfähigkeit. Das Aufgabengebiet umfasst dabei die Betreuung, Bildung bis hin zur Förderung und Erziehung von Kindern im Alter von 0 Jahren bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang. Hierzu gehören u. a. auch folgende Tätigkeiten: · Planen und Organisieren des Tagesablaufes · Beobachtung und Dokumentation ·Elternarbeit · Weiterentwicklung der Qualität innerhalb des Teams Ihre Qualifikationen Für den erforderlichen Einsatz als pädagogische Fachkraft müssen Bewerber über einen Abschluss als staatlich anerkannte Erzieher oder einem dem gleichgestellten Abschluss i.S. von § 21 Abs. 3 Nr. 2-5 Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verfügen. Die Vergütung erfolgt nach TVöD mit der Entgeltgruppe S 6. Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte unter der Aufschrift „Bewerbung Erzieherin 01/2015“ mit aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen bis zum 31.07.2015 an die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra, An der Hütte 1, 06311 Helbra. Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt Beitrittsbeschluss gem. kommunalaufsichtlicher Verfügung des Landkreises vom 17.06.2015 Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 09.04.2015 und mit Beitrittsbeschluss am 30.06.2015 gem. kommunalaufsichtlicher Verfügung vom 17.06.2015 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem 2015 2016 Gesamtbetrag der ordent lichen Erträge 6.469.800 EUR 6.444.700 EUR Gesamtbetrag der ordent lichen Aufwendungen 6.877.600 EUR 6.735.000 EUR 2. im Finanzhaushalt mit dem 2015 2016 Gesamtbetrag der Ein zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 6.519.900 EUR 6.404.200 EUR Gesamtbetrag der Aus zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 6.659.000 EUR 6.497.900 EUR Gesamtbetrag der Ein zahlungen aus Investi tionstätigkeit 413.400 EUR 240.000 EUR Gesamtbetrag der Aus zahlungen aus Investi tionstätigkeit 986.900 EUR 1.239.700 EUR Gesamtbetrag der Ein zahlungen aus Finan zierungstätigkeit 250.000 EUR 1.131.900 EUR Gesamtbetrag der Aus zahlungen aus Finan zierungstätigkeit 116.000 EUR 278.300 EUR festgesetzt. §2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 250.000 EUR und für das Haushaltsjahr 2016 auf 999.700 EUR festgesetzt. §3 Bekanntgabe der Beschlüsse des Haupt-, Finanz-, Bau- und Vergabeausschusses der Verbandsgemeinde aus der Sitzung vom 11.06.2015 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Öffentlicher Teil: Im öffentlichen Teil der Sitzung wurden keine Beschlüsse gefasst. Nichtöffentlicher Teil: Vergabe von Bauleistungen - Hausalarmanlage im Verwaltungsgebäude BV/048/2015 Der Beschlussvorlage wurde zugestimmt. Den Zuschlag erhielt die Firma Sinatec aus Schönebeck. Personalentscheidung - Umwandlung Arbeitsverhältnis BV/049/2015 Der Beschlussvorlage wurde zugestimmt. §5 §4 Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 jeweils auf 1.200.000 EUR festgesetzt. Die Umlage zur Deckung des Finanzbedarfs der Verbandsgemeinde wird gemäß der §§ 19 ff des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) Land Sachsen-Anhalt in der zurzeit geltenden Fassung erhoben. Die Umlagesätze für die Verbandsgemeindeumlage werden für das Haushaltsjahr 2015 auf 44,59 v. H. 44,59 v. H. für das Haushaltsjahr 2016 auf festgesetzt. §6 1. Als erheblich im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr.1 KVG LSA gilt ein Fehlbetrag, der 250.000 Euro übersteigt. Als erheblich sind zah- Helbra -4- lungswirksame Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr. 2 KVG LSA anzusehen, wenn sie im Einzelfall 250.000 Euro im Ergebnisplan bzw. im Finanzplan übersteigen. Als geringfügig bzw. nicht erheblich im Sinne des § 103 Abs. 3 Nr.1 KVG LSA gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Einzelfall, wenn sie 80.000 Euro nicht übersteigen. 2. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen über 25.000,00 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen. 3. Personalaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Ansonsten sind die anfallenden zahlungswirksamen Aufwendungen der einzelnen Budgets gegenseitig deckungsfähig. Erwirtschaftete Mehrerträge und Mehreinzahlungen können zur Deckung von Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Budget herangezogen werden. Mindererträge Minderauszahlungen führen entsprechend zu Minderaufwendungen / Minderauszahlungen im Budget. 4. Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des § 20 GemHVO für übertragbar erklärt. 5. Für alle im Haushalt eingestellten Zuwendungen vom Bund, Land oder sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt. 6. Alle zahlungswirksamen Aufwendungen und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 20 GemHVO zur Verfügung steht. 7. Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und innere Verrechnungen gelten als über- und außerplanmäßig genehmigt. Helbra, den 01.07.2015 Nr. 7/2015 Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Ahlsdorf vom 19.01.2015 Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 01.04.2015 ( BGBI. I S. 434) in Verbindung mit §§ 8, 45 Absatz 2 Nr. 1, 99, 100 Absatz 2 Nr. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen - Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288), hat der Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf in seiner Sitzung am 19.01.2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Gemeinde Ahlsdorf wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A 360 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 420 v.H. 2. für die Gewerbesteuer 360 v.H. §2 Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2015. Bernd Skrypek Verbandsgemeindebürgermeister Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 unter Berücksichtigung des Beitrittsbeschlusses Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zur Einsichtnahme vom 13.07.2015 bis 23.07.2015 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra, Zimmer 12, SG Finanzen, während der Öffnungszeiten öffentlich aus. Die nach § 102 Abs. 1 KVG LSA erforderlichen Genehmigungen sind durch die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.06.2015 unter dem Aktenzeichen 15.12.10.016.006 wie folgt erteilt worden. 1. Genehmigung des im § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditermächtigung wird in Höhe von 250.000 EUR für das Haushaltsjahr 2015 und in Höhe von 997.700 für das Haushaltsjahr 2016 unter der Auflage erteilt, die Kredite nur für die vorgesehenen Maßnahmen im Bereich Brandschutz in Anspruch zu nehmen. 2. Die Genehmigung gem. § 20 FAG vom 18.12.2012, für den gegenüber dem Vorjahr in § 5 der Haushaltssatzung erhöhten festgesetzten Umlagesatz für die Verbandsgemeindeumlage für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 von 44,59 von Hundert der Umlagegrundlage wird versagt. Helbra, den 01.07.2015 §3 Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Ahlsdorf, den 29.05.2015 Wachsmann Bürgermeister Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Ahlsdorf vom 19.01.2015 Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBI. I S. 4167 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 01.04.2015 (BGBI. I S. 434) in Verbindung mit §§ 8, 45 Absatz 2 Nr. 1, 99, 100 Absatz 2 Nr. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen - Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288), hat der Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf in seiner Sitzung am 19.01.2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Bernd Skrypek Verbandsgemeindebürgermeister Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Gemeinde Ahlsdorf wie folgt festgesetzt: Nr. 7/2015 -5- 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 400 v.H. ( Grundsteuer A ) b) für die Grundstücke ( Grundsteuer B ) 450 v.H. 2. für die Gewerbesteuer 380 v.H. §2 Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2016 und jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern keine anderen Hebesatzbestimmungen getroffen werden. §3 Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Ahlsdorf, den 29.05.2015 Wachsmann Bürgermeister Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Blankenheim Auf der Grundlage der §§8, 45 Abs. 2 Nr. 1 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes Land Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288) i.V. mit § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes Land Sachsen-Anhalt vom 17.12.2010 (GVBI. LSA 2010, S. 569) hat der Gemeinderat der Gemeinde Blankenheim in seiner Sitzung am 23.04.2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Schutzzweck Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand geschützt zur: 1. Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes 2. Abwehr schädlicher Einwirkungen (Luftverunreinigungen und Lärm) 3. Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes 4. Erhaltung oder Verbesserung des Ortsklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse 5. Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes 6. Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung §2 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (gemäß § 34 Baugesetzbuch) und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (gemäß § 30 Baugesetzbuch). (2) Diese Satzung gilt nicht: 1. für Flächen in Bebauungsplänen, die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder eine Nutzung als Grünflächen festgesetzt sind; 2. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, wenn durch Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden oder Sicherungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten; 3. für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Landeswaldgesetz vom 13.03.1994 GVBI. LSA S.520) Helbra §3 Geschützte Bäume (1) Geschützt sind a) Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimeter, gemessen in der Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stammumfänge zugrunde gelegt. b) Ersatzpflanzungen gemäß dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an. (2) Nicht unter die Vorschriften dieser Satzung fallen: a) Obstbäume die Ertragszwecken dienen mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien, b) Nadelbäume, Birken und Pappeln. §4 Verbotene Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind folgende Maßnahmen an geschützten Bäumen verboten: - Entfernung, - Zerstörung, - Schädigung des Baumes oder wesentliche Veränderungen seines Aufbaues. Der Aufbau wird wesentlich verändert, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. (2) Schädigungen im Sinne von Abs. 1 sind auch Störungen des Wurzelbereiches unter der Baumkrone (Kronenbereich), insbesondere durch: a) Befestigen der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke b) Abtragungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben von Gräben) und Aufschüttungen c) Lagern, Anschütten oder Versickern von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen oder sonstige Abwässer d) Anwenden von Unkrautvernichtungsmitteln und Pestiziden aller Art e) Bodenverdichtungen durch Lagerung von Materialien oder das häufige Abstellen von Fahrzeugen im Wurzelbereich f) Verankerungen und Anbringen von Gegenständen, die die Bäume gefährden bzw. schädigen. g) flächenhaftes Besprühen oder Bepinseln mit Farben und Lacken jeglicher Art; h) Befestigen von Schildern, Annoncen, Fahnen, Werbetafeln usw. (3) Nicht verboten sind: 1. das fachgerechte Verpflanzen geschützter Bäume auf demselben Grundstück; 2. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume; 3. Maßnahmen an im Rahmen des Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien zum Verkauf gezogenen Bäumen; 4. Maßnahmen im Rahmen der Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen; 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Diese Maßnahmen sind der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund — Helbra unverzüglich anzuzeigen und zu begründen; 6. Maßnahmen nach Abs. 2 Buchstabe a und b wenn sichergestellt wird, dass keine existenzbedrohenden Auswirkungen für geschützte Bäume entstehen. §5 Anordnung von Maßnahmen Die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund — Helbra kann anordnen, dass der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Bevollmächtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz gefährdeter Bäume im Sinne des § 3 dieser Satzung trifft. Helbra -6- Das gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden sollen. §6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Verboten des § 4 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn: a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann; b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann; c) von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind; d) ein Baum krank ist und die ökologische sowie orts- und landschaftsgestalterische Funktion weitgehend verloren ist; e) die Beseitigung eines Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist; f) die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine zumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während der Helligkeit des Tages bei gewöhnlichen Lichtverhältnissen nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung des betroffenen Baumes ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung des betroffenen Raumes nutzbar wäre. (2) Von den Verboten des § 4 kann im Übrigen im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und a) die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder b) durch eine Ersatzpflanzung eine ökologische Aufwertung an anderer Stelle erreicht wird, insbesondere durch eine Verbesserung des Landschafts- und Ortsbildes oder c) einzelne Bäume eines Baumbestandes, die die Entwicklung der dominanten Bäume des Bestandes behindern oder beeinträchtigen und dieses durch das Entfernen des Baumes verhindert wird oder d) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. §7 Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen (1) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 6 ist bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra formlos mit Foto und Angaben über Standort, Gehölzart, Stammumfang unter Darlegung der Gründe zu beantragen. (2) Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden sein, widerruflich und befristet erteilt werden. Dem Antragsteller soll insbesondere auferlegt werden, Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. §8 Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung (1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme nach § 7 erteilt, ist der Antragsteller zur Ersatzpflanzung wie folgt verpflichtet: a) je ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang von mind. 10 cm. b) durch standortgerechte Laubgehölze mit Ausnahme von Obstbäumen, Nadelgehölzen, Birken oder Pappeln; c) auf dem Grundstück auf dem der zur Beseitigung freigegebene Baum stand. (2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Nr. 7/2015 (3) Ist eine Ersatzpflanzung auf einem eigenen Grundstück nicht möglich, kann diese auch auf öffentlichem Grund der Gemeinde erfolgen oder es ist eine zweckgebundene Ausgleichszahlung an die Gemeinde zu entrichten. §9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) Werden für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt, sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3 (1), ihre Standorte, die Arten, die Stammumfänge, die Höhen und die Kronendurchmesser einzutragen. (2) Dem Antrag auf eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid ist entweder eine Erklärung des Bauherrn, dass für die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollen, oder andernfalls ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung nach § 5 Abs. 2, beizufügen. § 10 Folgenbeseitigung Wer entgegen § 4 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert, ist verpflichtet auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume durch Ersatzpflanzungen von Laubgehölzen mit einem Stammumfang von mind. 10 cm an geeigneter Stelle auf dem eigenem Grundstück zu ersetzen oder ersetzen zu lassen. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von 2 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine nochmalige Ersatzpflanzung durchzuführen. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Gemäß § 8 Abs. 6 Kommunalverfassung des Landes SachsenAnhalt (KVG LSA) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den in § 4 genannten Verboten zuwiderhandelt, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde; 2. angeordnete Maßnahmen nach § 5 in der von der Gemeinde festgesetzten Frist nicht durchführt, oder durchführen lässt, oder solche Maßnahmen nicht duldet; 3. Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer nach § 6 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht oder in einer von der Gemeinde festgesetzten Frist nicht erfüllt; 4. die im § 7 genannten Bedingungen zum Baugenehmigungsverfahren nach erneuter Aufforderung zur Einreichung der fehlenden Unterlagen nicht erfüllt 5. die im § 8 angeordnete Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nicht vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. § 12 Betreten von Grundstücken (1) Die Beschäftigten oder Beauftragten der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra oder Vertreter der Gemeinde Blankenheim sind zur Durchführung dieser Satzung nach Vorankündigung und mit Zustimmung der Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Bevollmächtigten berechtigt, Grundstück zu betreten um die im Rahmen dieser Satzung erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen. (2) Bei Gefahr im Verzug kann auf die Vorankündigung und die Zustimmung verzichtet werden. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Nr. 7/2015 -7- Gleichzeitig treten alle vorherigen und dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen der Gemeinde Blankenheim außer Kraft. Blankenheim, den 16.06.2015 Helbra Haushaltssatzung der Gemeinde Helbra für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Beitrittsbeschluss gem. kommunalaufsichtlicher Verfügung vom 16.06.2015 Strobach Bürgermeister Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Helbra in seiner Sitzung vom 14.04.2015 und dem Beitrittsbeschluss vom 16.06.2015 folgende Haushaltssatzung beschlossen: §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates Helbra aus der Sitzung vom 09.06.2015 Öffentlicher Teil: Entscheidung über die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl am 19.04.2015 Vorlage: HEL/BV/060/2015 Der Gemeinderat beschließt über die nachfolgende Wahlprüfungsentscheidung: - Einwendungen gegen die Bürgermeisterwahl liegen nicht vor. - Die Bürgermeisterwahl am 19.04.2015 ist gültig. Ernennung, Vereidigung und Verpflichtung des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Helbra Vorlage: HEL/MV/061/2015 Von der Mitteilung wurde Kenntnis genommen. Annahme einer Spende Vorlage: HEL/BV/065/2015 Der Gemeinderat Helbra beschließt die Annahme der zweckgebundenen Spende in Höhe von 1.427,95 Euro. Die Zweckbindung umfasst die Weggestaltung im Park sowie den Farbanstrich der dortigen Bänke. Wiedereinführung der Brenntage in der Gemeinde Helbra Vorlage: HEL/BV/058/2015 Die Beschlussvorlage wurde mehrheitlich abgelehnt. Nichtöffentlicher Teil: Stundung Gewerbesteuer Vorlage: HEL/BV/062/2015 Der Gemeinderat der Gemeinde Helbra beschließt auf der Grundlage der Dienstanweisung zur Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen vom 02.11.2011 i. V. m. § 222 Abgabenordnung (AO) die Stundung der Gewerbesteuerforderung. Vergabeentscheidung - Asphaltreparaturen Gemeinde Helbra Vorlage: HEL/BV/063/2015 Der Gemeinderat beschließt, in 2015 Straßenreparaturarbeiten an Asphaltstraßen bis zu einem festgelegten Umfang zu vergeben. Die Auftragserteilung erfolgt abschnittsweise nach Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Die Auftragserteilung erfolgt weiterhin erst nach Genehmigung des aktuellen Haushaltsplanes. Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates Helbra aus der Sitzung vom 16.06.2015 Öffentlicher Teil: Beitrittsbeschluss zur Änderung des § 4 der Haushaltssatzung 2015/2016 Vorlage: HEL/BV/066/2015 Der Gemeinderat beschließt, der Änderung des in § 4 festgesetzten Höchstbetrages der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit für die Haushaltsjahre 2015 von 4.023.750 EUR auf 3.930.000 EUR und 2016 von 5.128.050 EUR auf 4.100.000 EUR zuzustimmen. Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird im 1. im Ergebnishaushalt mit dem 2015 2016 Gesamtbetrag der ordent lichen Erträge 3.729.000 4.451.900 Gesamtbetrag der außer ordentliche Erträge 15.000 15.000 Gesamtbetrag der ordent lichen Aufwendungen 4.430.700 4.277.300 Gesamtbetrag der außer ordentliche Aufwendungen 10.000 0 2. im Finanzhaushalt mit dem 2015 2016 Gesamtbetrag der Ein zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 3.297.100 3.957.500 Gesamtbetrag der Aus zahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 4.543.200 3.564.800 Gesamtbetrag der Ein zahlungen aus Investitionstätigkeit 1.611.700 240.600 Gesamtbetrag der Aus zahlungen aus Investitionstätigkeit 1.013.500 575.400 Gesamtbetrag der Ein zahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0 2.736.400 Gesamtbetrag der Aus zahlungen aus Finanzierungstätigkeit 503.800 3.898.600 festgesetzt. §2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in 2015 auf 3.930.000 € und 2016 auf 4.100.000 € festgesetzt. §5 Weitere Vorschriften Nach § 103 KVG LSA ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn Helbra -8- 1. „ (...) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.“ Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 70.000 € festgesetzt. 2. „bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen. Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie 1 v.H. der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes bzw. der Gesamtauszahlungen für ein Produkt überschreiten. 3. „Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen“ sofern es sich nicht um geringfügige Investitionen (...) handelt. Geringfügig i.S. des § 103 Abs. 3 Nr. ist sind Investitionen bis zu einem Wert von 15.000 €. Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des § 20 GemHVO für übertragbar erklärt. Alle Aufwendungen und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 20 GemHVO zur Verfügung steht. Helbra, den 25.6.2015 Alfred Böttge Bürgermeister Helbra Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Helbra für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 unter Berücksichtigung des Beitrittsbeschlusses HEL/BV/066/2015 Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zur Einsichtnahme vom 13.07.2015 bis 23.07.2015 im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, Zimmer 12, SG Finanzen, während der Öffnungszeiten öffentlich aus. Die nach § 102 Abs. 1 KVG LSA erforderlichen Genehmigungen sind durch die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 01.06.2015 unter dem Aktenzeichen 15.12.10.021.015 erteilt worden. Helbra, den 25.6.2015 Alfred Böttge Bürgermeister Helbra Nr. 7/2015 Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates Hergisdorf aus der Sitzung vom 03.06.2015 Öffentlicher Teil: Entscheidung über die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl am 19.04.2015 BV/040/2015 Der Gemeinderat beschließt über die nachfolgende Wahlprüfungsentscheidung: - Einwendungen gegen die Bürgermeisterwahl liegen vor und sind begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre. - Die Bürgermeisterwahl am 19.04.2015 ist ungültig. Nichtöffentlicher Teil: Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurden keine Beschlüsse gefasst. Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Klostermansfeld aus der Sitzung vom 02.06.2015 Öffentlicher Teil Bebauungsplan Burgörner Weg - Gartenanlage KLM/BV/031/2015 Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke westlich des Burgörner Weges entlang der Straße Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Beitrittsbeschluss zur Änderung des § 4 der Haushaltssatzung 2015/2016 KLM/BV/032/2015 Der Gemeinderat beschließt, der Änderung des in § 4 festgesetzten Höchstbetrages der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit für die Haushaltsjahre 2015 von 1.558.100,00 EUR auf 1.500.000,00 EUR und 2016 von 2.038.100,00 EUR auf 1.500.000,00 EUR zuzustimmen. Der Beschluss wurde mehrheitlich gefasst. Beteiligungsbericht an der Benndorfer Wohnungsbau GmbH für 2014 KLM/BV/033/2015 Der Gemeinderat beschließt den Beteiligungsbericht an der Benndorfer Wohnungsbau GmbH für das Jahr 2014 als Anlage zur Haushaltssatzung 2015/2016. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Nichtöffentlicher Teil: im nichtöffentlichen Teil wurden keine Beschlüsse gefasst. Bekanntgabe der Beschlüsse der Gemeinderatssitzung aus Sitzung vom 25.06.2015 Öffentlicher Teil Rechtsformwechsel der KOWISA KG KLM/BV/034/2015 1. Dem Rechtsformwechsel der Kommunalwirtschaft SachsenAnhalt GmbH & Co. Beteiligungs-KG (KOWISA KG) nach Nr. 7/2015 -9- §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 9 KVG LSA zugestimmt. 2. Der Bürgermeister ist ermächtigt, auf der Gesellschafterversammlung der KOWISA KG dem Rechtsformwechsel zuzustimmen und alle für die Durchführung notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Annahme einer Spende KLM/BV/035/2015 Der Gemeinderat Klostermansfeld beschließt die Annahme der zweckgebundenen Spende in Höhe von 200,00 EURO. Die Zweckbindung betrifft die Ausgestaltung des 10. Vereins- und Schützenfestes. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Annahme einer Spende KLM/BV/036/2015 Der Gemeinderat Klostermansfeld beschließt die Annahme der zweckgebundenen Spende in Höhe von 150,00 EURO. Die Zweckbindung betrifft die Ausgestaltung des 10. Vereins- und Schützenfestes. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Annahme einer Spende KLM/BV/037/2015 Der Gemeinderat Klostermansfeld beschließt die Annahme der zweckgebundenen Spende in Höhe von 150,00 EURO. Die Zweckbindung betrifft die Ausgestaltung des 10. Vereins- und Schützenfestes. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst. Satzung über die Sondernutzung an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Gemeinde Klostermansfeld (Sondernutzungssatzung) Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBL. LSA S. 288) in Verbindung mit dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBI. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBI. LSA S. 554) und dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) hat der Gemeinderat der Gemeinde Klostermansfeld mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen Straßenbaubehörde in seiner Sitzung am 07.05.2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören 1. der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr, Parkstreifen und Parkplätze als eigene Wegeanlage (selbständiger Parkplatz) oder unmittelbar an die Fahrbahn anschließend sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege); Helbra 2. der Luftraum über dem Straßenkörper; 3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen, die Bepflanzung und Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, sowie die Straßenbeleuchtung, soweit sie zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist; 4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen. §2 Grundsatz der Erlaubnispflicht für Sondernutzungen Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung (§ 18 Abs. 1 StrGLSA; § 8 Abs. 1 FStrG). Sie bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit im Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. §3 Erlaubnisfreie Sondernutzung (1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen, soweit nicht von einer Baugenehmigung oder vom Gemeingebrauch inbegriffen: 1. bauaufsichtlich genehmigte Anlagen im Straßenkörper, wie Kellerlichtschächte, Roste, Einwurfsvorrichtungen, Treppenstufen, wenn sie nicht mehr als 0,6 m in einen Gehweg hineinragen, 2. die Anlage von Baustellenzufahrten; 3. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen durch den Träger der Straßenbaulast. (2) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt. (3) Die im Abs. 1 aufgeführten erlaubnisfreien Sondernutzungen sind vor Beginn der Gemeinde anzuzeigen. Wird die nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzung beendet, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die von ihm erstellten Einrichtungen und für die Sondernutzung verwendeten Gegenstände zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. (4) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können mit Auflagen versehen oder untersagt werden, wenn öffentliche Belange des Verkehrs dies erfordern. §4 Pflichten der Erlaubnisnehmer (1) Der Betreiber von nicht der Öffentlichkeit dienenden Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Leitungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom nach dem Erneuerbaren-EnergienGesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie Anlagen zur Erzeugung von Biogas (Anlagenbetreiber) ist verpflichtet, die Verlegung von Leitungen mit dem Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung abzustimmen. Der Anlagenbetreiber hat sämtliche Leitungen auf eigene Kosten einzuvermessen und dem Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für eine ordnungsgemäße Auskunft über diese Leitungen benötigt. Steht im Zeitpunkt der Planung und Errichtung der Anlage der Anlagenbetreiber noch nicht fest, trifft die Pflicht nach Satz 1 und 2 den Projektentwickler oder den Errichter der Anlage. Nicht mehr benötigte Leitungen sind nach Möglichkeit zurückzubauen. (2) Bei der Herstellung von mehreren Hausanschlüssen für ein Grundstück ist der erforderliche Straßenaufbruch im Rahmen der technischen Möglichkeiten so zu planen, dass alle Anschlüsse in einem Graben verlegt werden und nach Abschluss aller Arbeiten der Straßenverschluss komplett erfolgt. (3) Die Erlaubnisnehmer haben für einen jederzeit ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Dies betrifft insbesondere Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Absperrschieber, Kabelverteiler, Trafostationen, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte. Soweit beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen der Straßenkörper aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so Helbra - 10 - vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Der Wiederaufbau des Straßenkörpers hat nachweislich nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Nach Abschluss der Arbeiten ist mit der Gemeinde eine gemeinsame Abnahme durchzuführen. Die Gemeinde ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt. (4) Durch das Anbringen von Werbeträgern oder Plakaten an vorhandene Masten darf die Funktion nicht beeinträchtigt werden. Das Anbringen von Plakaten hat fachgerecht und schadensfrei zu erfolgen. Die Plakate sind mit nicht rostendem Material ohne scharfe Kanten (keine Verwendung von Draht jeglicher Art) in der im Umfang des Mastes entsprechenden Größe verrutschungssicher zu befestigen. Die Höhe der Unterkante des Plakates hat mindestens 2,50 m über der Gehwegoberkante zu betragen. Das Anbringen von Plakaten ist unzulässig 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 15 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. an Verkehrszeichen und -einrichtungen, wie Lichtzeichenanlagen, Leitgeländern, Hinweisschildern und Wegweisern, 3. an Bestandteilen des Straßenkörpers wie Brücken, Pfeilern, Stützmauern. Eine Behinderung oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs beim Anbringen und Abnehmen der Plakate ist auszuschließen. Der ordnungsgemäße Zustand der Plakate ist während des gesamten Zeitraumes der Anbringung wöchentlich durch den Sondernutzer zu überwachen. Beschädigte oder unansehnlich gewordene Plakate sind umgehend zu ersetzen oder zu entfernen. (5) Erlischt die Erlaubnis, haben die bisherigen Erlaubnisnehmer die Sondernutzung unverzüglich einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. §5 Haftung, Gewährleistung (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen der Gemeinde sind ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittung vorzulegen. (2) Für den Wiederverschluss von aufgegrabenen Flächen hat der jeweilige Erlaubnisnehmer eine Gewährleistung von 5 Jahren zu leisten (abweichend von der VOB). §6 Erlaubnisantrag (1) Erlaubnisanträge sind bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra schriftlich zu stellen. Diese kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen. (2) Die Antragstellung zum Anbringen oder Aufstellen von Werbeträgern oder Plakaten ist bei der Verbandsgemeindegemeinde Mansfelder Grund-Helbra zwei Wochen vor Beginn zu beantragen. (3) Das Plakatmotiv für das Anbringen oder Aufstellen von Werbeträgern ist dem Antrag beizufügen, soweit es sich nicht um Wahlwerbung handelt. (4) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter an Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden können. Nr. 7/2015 §7 Erlaubnisversagung Die Erlaubnis kann versagt werden, 1. für die Dauer von 6 Monaten, wenn Erlaubnisnehmer 2-mal gegen diese Satzung oder die im Bescheid über die Erteilung zur Erlaubnis der Sondernutzung festgelegten Nebenbestimmungen bzw. Auflagen verstoßen hat. 2. wenn der Erlaubnisnehmer angemahnte offene Forderungen bei einer Mitgliedsgemeinde die dem Bereich der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra angehört nicht entrichtet. 3. wenn der Erlaubnisnehmer nach Ablauf der in Nummer 1 angegeben Frist wiederholt gegen diese Satzung oder gegen die im Bescheid über die Erteilung zur Erlaubnis der Sondernutzung festgelegten Nebenbestimmungen bzw. Auflagen verstoßen hat. §8 Wahlwerbung Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in der Gemeinde Klostermansfeld ist für Plakate mit einer Grundfläche unter 1 m2 im Zeitraum von sechs Wochen vor sowie zwei Wochen nach dem vorgenannten Ereignis erlaubnisfrei. Diese Sondernutzung ist vor Beginn anzuzeigen. Eine Gebührenbefreiung besteht nicht. Die Erlaubnisfreiheit umfasst ausschließlich das Anbringen an Straßenbeleuchtungsmasten. Die maximale Anzahl der Plakate je Sondernutzer beträgt 16 Stück. §9 Sondernutzungsgebühren (1) Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet werden nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Sondernutzungen, die nach § 3 dieser Satzung keiner Erlaubnis bedürfen, bleiben gebührenfrei. (2) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird. (3) Die nach Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich bzw. nach Quadratmetern je Stück oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Die Gebühr wird auf volle Euro-Beträge abgerundet. Bei jährlichen Gebühren werden, soweit nicht im Gebührentarif auch monatliche, wöchentliche oder tägliche Gebühren ausgewiesen sind, für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben, jeder angefangene Monat wird mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages berechnet. (4) Ist die sich nach Abs. 3 ergebene Gebühr geringer als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird diese Mindestgebühr erhoben. (5) Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen, 1. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straßen und den Gemeingebrauch und 2. nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung. (6) Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr in Höhe von 10,00 bis 1.000,00 EUR entsprechend Abs. 5 zu erheben. (7) Bei Verlängerung der Sondernutzung wird die Gebühr entsprechend eines Neuantrages laut Gebührentarif berechnet. (8) Für Verwaltungsleistungen, die durch den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis oder durch eine tatsächliche Sondernutzung veranlasst werden, wird neben der Sondernutzungsgebühr eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungskostensatzung der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra erhoben. Nr. 7/2015 - 11 - § 10 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a) der Antragsteller, b) der Erlaubnisnehmer, auch wenn er den Antrag nicht selbst gestellt hat, c) derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt, (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 11 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht a) für Sondernutzungen auf Zeit: bei Erteilung der Erlaubnis für deren Dauer; b) für Sondernutzungen auf Widerruf- erstmalig bei der Erlaubnis für das laufende Kalenderjahr, für nachfolgende Jahre jeweils am 1. Januar; sollte nichts anderes geregelt sein, c) für Sondernutzungen, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis bereits erteilt war: mit Inkrafttreten der Satzung. Beträge, die aufgrund bisheriger Regelungen bereits gezahlt worden sind, werden angerechnet-, d) bei Sondernutzungen, für die eine förmliche Erlaubnis nicht erteilt wurde, mit deren Beginn. (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 12 Gebührenerstattung (1) Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Sondernutzungserlaubnis vorzeitig widerrufen oder aus sonstigen Gründen beendet wird. Bei widerruflichen Dauererlaubnissen bleiben in jedem Fall die Gebühren bis zu dem Betrag einbehalten, der sich bei der Erteilung einer Erlaubnis auf Zeit bis zur Beendigung der Sondernutzung ergeben hätte. Ein Mindestbetrag von 25,00 EUR wird einbehalten. (2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. § 13 Stundung, Herabsetzung und Erlass (1) Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall eine erhebliche Härte dar, kann das Verwaltungsamt auf Antrag Stundung gewähren. (2) Sofern die Einziehung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, kann Erlass gewährt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Erhebung der Gebühr teilweise abgesehen werden. (3) Von der Festsetzung der Gebühr kann ganz abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird. Dies gilt auch dann, wenn an dem Absehen von der Gebühr ein öffentliches Interesse besteht; ein öffentliches Interesse an der Sondernutzung allein reicht nicht aus. § 14 Gebührenfreiheit (1) Gebühren werden nicht erhoben für: 1. Sondernutzungen, die im überwiegend öffentlichen Interesse liegen, d.h. insbesondere, wenn es sich um Maßnahmen handelt, deren Auftraggeber die Gemeinde Klostermansfeld ist, bei Angelegenheiten der Gefahrenabwehr oder Vorsorge, der Volksgesundheit, Bildung und Kultur oder wenn vergleichbare Ziele verfolgt werden; 2. Sondernutzungen gemäß § 18 Abs. 7 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt; 3. nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil ausgerichtete Veranstaltungen der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund —Helbra und von Nachbargemeinden (z. B. Straßen- und Heimatfeste, Sportveranstaltungen), wobei die maximale Anzahl der Plakate je Erlaubnisnehmer 16 beträgt; Helbra 4. Container zur Sammlung und anschließenden Verwertung durch anerkannte Systeme nach der Verpackungsverordnung (duale Systeme) auf den durch die Gemeinde zugewiesenen Stellflächen. (2) Die Gebührenbefreiung führt, außer bei Sondernutzungen nach § 18 Abs. 7 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, nicht zum Wegfall der Erlaubnispflicht. § 15 Übergangsregelung (1) Sondernutzungen für die die Gemeinde vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung. (2) Die bisher ortsübliche, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten Straßen endet mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. § 16 Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel (1) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmt sich nach § 48 StrG LSA und § 23 FStrG. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 KVG LSA bei Benutzung von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und im Sinne des § 48 Abs. 1 Ziff. 3 StrG LSA bei der Benutzung der übrigen durch die Satzung erfassten Straßen handelt auch, wer a) entgegen § 2 eine Sondernutzung betreibt, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu besitzen, b) entgegen § 4 Abs. 3 nicht für einen ungehinderten Zugang zu den in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen sorgt, c) entgegen § 4 Abs. 3 dieser Satzung nicht die Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstigen Revisionsschächte freihält, d) entgegen § 4 Abs. 3 die Gemeinde nicht rechtzeitig schriftlich über den Beginn der Arbeiten informiert. Bei der Beseitigung von Störungen an Ver- bzw. Entsorgungsleitungen hat die Information spätestens am der Reparatur folgenden Werktag zu erfolgen. e) entgegen § 4 Abs. 4 Werbeträger bzw. Plakate anbringt, f) entgegen § 4 Abs. 5 dieser Satzung die Sondernutzung nicht einstellt, g) entgegen § 4 Abs. 5 oder § 7 Abs. 3 dieser Satzung den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt, In diesen Fällen kann jede Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro, an Bundesstraßen nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 11 bis 13 FstrG mit 500,- Euro geahndet werden. Die Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen des § 71 VwVG LSA und §§ 53 ff. SOG LSA durch die Gemeinde bleibt unberührt. Insbesondere behält sich die Gemeinde vor, nicht genehmigte Werbeträger bzw. Plakate kostenpflichtig zu Lasten des Verursachers zu entfernen. § 17 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen und dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen der Gemeinde Klostermansfeld außer Kraft. Klostermansfeld den 16.06.2015 Tempelhof Bürgermeister Helbra - 12 - Nr. 7/2015 Nr. 7/2015 - 13 - Helbra §3 Mitglieder des Gemeinderates Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Wimmelburg (Entschädigungssatzung) Gemäß §§ 8, 11, 35 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) sowie auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums des Innern vom 16.06.2014 — 31.21-10041 hat der Gemeinderat der Gemeinde Wimmelburg in seiner Sitzung am 07.05.2015 nachstehende Entschädigungssatzung beschlossen. §1 Grundsätze der Entschädigung (1) Die durch die Gemeinde zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichteten Einwohner haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles. Die in den nachfolgenden Paragraphen bezeichneten Personen erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen eine Aufwandsentschädigung. (2) Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz der Auslagen, einschließlich der Kosten für die Inanspruchnahme privater Räume, mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes sowie die zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. Die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung sind nicht übertragbar; auf sie kann nicht verzichtet werden. (3) Alle Zahlungen, mit Ausnahme der Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister erfolgen nachträglich zum Vierteljahresschluss bis zum 15. des darauf folgenden Monats. (4) Neben der Aufwandsentschädigung besteht auf Antrag Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbstständigen, Hausfrauen u.s.w. wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Stundensatzes in Höhe von 12,00 Euro ersetzt. Erstattungen nach Satz 1 können nur auf Antrag erfolgen. (5) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes wird den ehrenamtlich Tätigen Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften gewährt. Dienstreisen werden durch den Bürgermeister genehmigt, sofern nicht ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates vorliegt. Bei Dienstreisen sind möglichst öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bedarf aus Gründen des Versicherungsschutzes der Zustimmung des Bürgermeisters. Dienstreisekosten werden nur auf Antrag erstattet. Der Erstattungsantrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise zu stellen. §2 Bürgermeister (1) Dem ehrenamtlichen Bürgermeister wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 650,00 Euro gewährt. Mit der Zahlung der Entschädigung sind alle weiteren Ansprüche abgegolten. Die Zahlung erfolgt jeweils zum 01. des Monats im Voraus. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird der Pauschalbetrag für jeden Tag, an dem kein Anspruch entsteht, um ein Dreißigstel gekürzt. (2) Im Fall der Verhinderung des ehrenamtlichen Bürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen ist dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des zu Vertretenen zu gewähren. (3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung. (1) Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Gemeinderates besteht aus einem monatlichen Pauschalbetrag und einem Sitzungsgeld. (2) Der Pauschalbetrag beträgt je Kalendermonat 30,00 Euro. (3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate ununterbrochen (z. B. durch Krankheit) nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrages. Hiervon wird in der Regel ausgegangen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten keine Teilnahme an Sitzungen erfolgte. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird der Pauschalbetrag für jeden Tag, an dem kein Anspruch entsteht, um ein Dreißigstel gekürzt. (4) Wenn erst nach Auszahlung des fälligen Betrages (Pauschalbetrages) festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit des ehrenamtlich Tätigen länger als drei Monate nicht ausgeübt wurde, so erfolgt eine Verrechnung im darauf folgenden Zeitraum. Sollte dies nicht möglich sein, so hat der ehrenamtlich Tätige den zu Unrecht erhaltenen Betrag innerhalb von einem Monat nach Aufforderung zurück zu zahlen. (5) Das Sitzungsgeld beträgt 12,00 Euro je Sitzung des Gemeinderates. Es wird für die tatsächliche Teilnahme an den Sitzungen gewährt. Eine neue Sitzung im Sinne dieser Satzung ist auch eine an einem anderen Tag fortgesetzte Sitzung, die zuvor abgebrochen wurde. Sitzungsgeld wird für maximal 5 Sitzungen im Monat gezahlt. Es darf 12,00 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten. Der Nachweis für die Teilnahme an der Sitzung erfolgt durch eine vom Vorsitzenden gegengezeichnete Anwesenheitsliste. §4 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. §5 Inkrafttreten Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Wimmelburg tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 06.11.2014 beschlossene Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Wimmelburg außer Kraft. Wimmelburg, den 27.05.2015 Zinke Bürgermeister Helbra - 14 - Öffentliche Bekanntmachung Im Auftrag des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd Der Flurbereinigungsbeschluss zum Flurbereinigungsverfahren „Pölsfeld (FL)“ Verf.-Nr.: 611-46 MSH 235, Landkreis Mansfeld-Südharz wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und liegt in der Zeit vom 01.07.2015 bis 31.07.2015 bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, in 06311 Helbra, An der Hütte 1, Zimmer 116 - Liegenschaften - während der Dienststunden öffentlich aus. Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung Halle, 10.06.2015 und Forsten Süd Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels (Hauptsitz) bzw. Mühlweg 19, 06114 Halle / Saale (Außenstelle) Flurbereinigungsverfahren: „Pölsfeld (FL)“ Landkreis:Mansfeld-Südharz 611-46 MSH 235 Verf.-Nr.: - Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigungsbeschluss A. Verfügender Teil I. Entscheidung Gemäß § 86 und §§ 6 ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird hiermit das Flurbereinigungsverfahren „Pölsfeld (FL)“ im Landkreis Mansfeld-Südharz angeordnet. Das Flurbereinigungsverfahren wird nach § 86 FlurbG vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, als Flurbereinigungsbehörde durchgeführt. Das Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens umfasst im Landkreis Mansfeld-Südharz - Gemarkung Pölsfeld, Flur 2 tlw., Flur 3 tlw., Flur 4 tlw., Flur 5, Flur 6 tlw., - Gemarkung Obersdorf, Flur 3 tlw., - Gemarkung Emseloh, Flur 2 tlw. - Das Verfahrensgebiet hat eine Größe von ca. 381,4415 ha. Als Anlagen dieses Beschlusses sind - die Gebietskarte, in der die Grenze des Flurbereinigungsgebietes dargestellt ist und - das Verzeichnis der Verfahrensflurstücke, in dem die dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Flurstücke aufgeführten sind, - sowie die Begründung dieses Beschlusses beigefügt und werden gemäß Teil B dieses Beschlusses ausgelegt. II. Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), wird hiermit die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Flurbereinigung keine aufschiebende Wirkung haben. Nr. 7/2015 III. Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind gem. § 10 FlurbG beteiligt: 1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten; 2. als Nebenbeteiligte: a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG); c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG); f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungsoder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). IV. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsverfahren gehörenden Grundstücke, die Erbbauberechtigten und die Eigentümer von Gebäuden nach Art. 233 § 2 b sowie § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen: „Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Pölsfeld (FL)“ und hat ihren Sitz im Landkreis Mansfeld-Südharz, Stadt Allstedt, OT Pölsfeld. V. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums Von der Bekanntgabe des Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gem. § 34 Abs. 1 FlurbG folgende Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Nr. 7/2015 - 15 - Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebund Hopfenstöcken bleiben unberührt. Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so kann dieses im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG). Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziff. 5 FlurbG). Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG). Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. VI. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren nach § 86 und §§ 6ff FlurbG berechtigen können, sind innerhalb von 3 Monaten beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels, anzumelden (§ 14 Abs. 1 FlurbG). Es kommen in Betracht: a) Rechte der Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Verfahrensgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, b) Rechte an den zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken oder persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Nutzung beschränken (z. B. Pacht-, Miet- u.ä. Rechte), c) die Verpflichtung zum Unterhalt von Anlagen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 des FlurbG, d. h., Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen, d) Eigentumsrechte an den unter c) genannten Anlagen, e) Rechte an den zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Hutungsrechte oder andere Dienstbarkeiten wie Wasserleitungsrechte, außerdem Wege-, Wasser-, oder Fischereirechte, die vor dem 1. Januar 1900 begründet worden sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften, f) Rechte an den unter e) bezeichneten Rechten, g) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen worden sind. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG). Der Inhaber eines gemäß § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG). Helbra Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches (z.B. Erbfall) unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung möglichst ungesäumt nachzukommen. B. Auslegung Dieser Beschluss mit Begründung, Verzeichnis der Verfahrensflurstücke und Gebietskarte liegt gemäß § 6 FlurbG nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden und den angrenzenden Gemeinden - Stadt Sangerhausen, Markt 7a, 06526 Sangerhausen, - Stadt Allstedt, Forststraße 9, 06542 Allstedt, - Stadt Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt - Verbandsgemeinde „Goldene Aue“, Lange Str. 8, 06537 Kelbra (Kyffhäuser), - Stadt Mansfeld, Lutherstraße 9, 06343 Mansfeld, - Lutherstadt Eisleben, Markt 1, 06295 Lutherstadt Eisleben, - VGem Mansfelder Grund-Helbra, An der Hütte 1, 06311 Helbra, - VG Mittelzentrum Artern, Brauereistraße 3, 06556 Adern zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus. Darüber hinaus kann dieser Beschluss auch - in der Außenstelle des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Mühlweg 19, 06114 Halle (Saale), während der Dienststunden eingesehen werden. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach seiner Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde/Stadt ein. C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels bzw. Mühlweg 19, 06114 Halle (Saale) erhoben werden. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruches beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels maßgebend. Helbra - 16 - Nr. 7/2015 FD Zentrale Dienste und Finanzen Sitzungstermine des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde, der Gemeinderäte und Ausschüsse der Mitgliedsgemeinden • • • • • • Verbandsgemeinde Sitzung des Verbandsgemeinderates am 16.07.2015, um 18.30 Uhr Gemeinde Ahlsdorf Sitzung des Gemeinderates am 27.07.2015, um 18.30 Uhr Gemeinde Benndorf Sitzung des Gemeinderates am 24.08.2015, um 18.00 Uhr Gemeinde Blankenheim Sitzung des Gemeinderates am 28.07.2015, um 19.00 Uhr Gemeinde Bornstedt Sitzung des Gemeinderates am 07.09.2015, um 19.00 Uhr Gemeinde Helbra Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses am 26.08.2015, um 18.30 Uhr • Gemeinde Klostermansfeld Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 08.09.2015, um 18.00 Uhr Sitzung des Gemeinderates am 24.09.2015, um 19.00 Uhr • Gemeinde Wimmelburg Sitzung des Gemeinderates am 30.07.2015, um 19.00 Uhr Änderungen bleiben vorbehalten! Sitzungsort und -zeit sowie die Tagesordnungen werden jeweils vor dem Sitzungstermin in den jeweiligen Bekanntmachungskästen bekannt gemacht. Veranstaltungen 2015 Datum Uhrzeit Veranstaltungsort Veranstaltungsart Veranstalter 09.07. 14.00 Uhr Treff der VS Geburtstag des Monats Ortsgruppe der VS Benndorf 09. - 11.07. Schießplatz Katzenwinkel Deutsche Meisterschaften Modellkanonen Schützenverein Mansfelder Land Benndorf 10. - 12.07. Sportplatz Sportfest des BSC Blankenheim BSC Blankenheim 18.07. Hof der Gewerke Bierfest Heimat- und Förderverein Benndorf 25./26.07 Reitplatz Klosterrode Reitturnier Reit- und Fahrverein Klosterrode 24. - 26.07. Zittauer Gebirge, Johnsdorf Mehrtagesexkursion Kreisfelder Freundeskreis Wandern und Ortsgeschichte Seniorentreff Bürgerhaus Sommerfest Ortsgruppe der VS Blankenheim 01.08. Hof der Gewerke Kabarett Heimat- und Förderverein Benndorf 06.08. Treff der VS Sommerfest mit DJ Alf und Kulturprogramm Ortsgruppe der VS Benndorf 08.08. Langenbogen, Seeburg Weinwanderung Kreisfelder Freundeskreis Wandern und Ortsgeschichte 08.08. Bad Anna Schlauchbootrennen Feuerwehr Helbra Seniorentreff Bürgerhaus Reisebericht Ortsgruppe der VS Blankenheim Dorfgemeinschaftshaus Klostermansfeld Big Band Konzert Klostermansfelder Musikverein e. V. 27.07. 17.08. 13.30 Uhr 13.30 Uhr 22.08. 22.08. 130 Jahre Freiwillige Feuerwehr Feuerwehr Ahlsdorf Ahlsdorf 22.08. Sommerfest Vereine und Gemeinde Wimmelburg Magdeburg Oldimertreffen Kreisfelder Freundeskreis Wandern und Ortsgeschichte Gaststätte „Katharinenholz“ Kreisfeld Heimatgeschichtlicher Vortrag Kreisfelder Freundeskreis Wandern und Ortsgeschichte 05.09. Höhnstedt Winzerfest Kreisfelder Freundeskreis Wandern und Ortsgeschichte 05.09. Kulturhaus Ahlsdorf Festveranstaltung 170 Jahre Volkschor Ahlsdorf Volkschor Ahlsdorf 05.09. Klosterrode Opeltreffen Opelfreunde Blankenheim Seniorentreff Bürgerhaus Gesprächsrunde mit dem Verbgem.-bürgermeister Ortsgruppe der VS Blankenheim 28. - 30.08. 02.09. 07.09. 19.00 Uhr 13.30 Uhr Nr. 7/2015 - 17 - Kindertag in der Kindertagesstätte „Storchennest“ Blankenheim Egal ob Regen oder Sonnenschein, am 01. Juni feierten alle Kinder in der Kindertagesstätte „Storchennest“ in Blankenheim Kindertag. Der Tag startete in den Gruppen mit einem ausgiebigen Frühstück. Die Kinder bereiteten sich ihr Frühstück selbst zu. Bei Würstchen, Toastbrot, Ketchup, Nutella und Eibutter mit Schnittlauch ließen es sich die Kinder schmecken. Das Regenwetter sorgte dafür, dass die Kindergartenkinder ihre geplante Wanderung in den Märchenwald von Blankenheim spontan zu einer Wanderung durch das Kindergarten- und Hortgebäude machen mussten. Dabei erlebten sie spannende Momente und besuchten die Minizwerge und Zwerge (Krippenkinder) der Einrichtung. Die Wanderung der Spatzengruppe und der Dinogruppe endete im Hort, dort wurde ein eisiger Schatz gesucht und ein Picknick unter den Tischen veranstaltet. Alle Kinder und Erzieher waren von diesem aufregenden Ausflug begeistert. Doch nicht nur die Kindergartenkinder der Kindertagestätte „Storchennest“ verbrachten einen interessanten Kindertag. Die Krippenkinder der Einrichtung erlebten bei Spaß und Spiel einen fröhlichen Vormittag. Topfschlagen, eine Polonaise, das gesponserte Eis von Familie Jäger und lustige Partytänze bereiteten allen Kindern viel Freude. Alle Kinder träumten von diesem aufregenden Tag. Der Abschluss der Kindertagsfeierlichkeiten war ein gemeinsames Vesper mit Kuchen und Leckereien. gez. Regine Zwanzig Helbra Kindertagesstätte „Storchennest“ Blankenheim Du schaffst es!!! Du schaffst es!!!“ ... unter den aufgeregten Anfeuerungsrufen der Krippen- und Kindergartenkinder der Kindertagesstätte „Storchennest“ in Blankenheim bahnte sich am 20. Juni 2015 zur Frühstückszeit ein Schmetterling seinen Weg aus dem Kokon ins Freie. Im Rahmen eines Projektes zum Buch „Die kleine Raupe Nimmersatt“ der Zwergengruppe zogen die „Storchennest“-Kinder fünf Distelfalterraupen auf. Die kleinen hungrigen Raupen kamen bei den Zwergen am 4. Mai 2015 an und hatten zu dieser Zeit eine Größe von ca. einem Zentimeter. Innerhalb der nächsten Woche konnten die Kinder beobachten, wie die Raupen immer größer und dicker wurden und letztendlich eine Größe von ca. sechs Zentimeter erreichten. Die Verpuppung der Raupen zum Kokon erlebten alle Kinder am 12. und 13. Mai. Mit großem Augen wurde von den Kindern beobachtet, wie sich die Raupen an die Decke, an ein Fließ hingen und dort ihre Verwandlung begonnen. Vor allem den Mädchen gefielen die goldschimmernden Kokons der Distelfalter. Helbra - 18 - Am Morgen des 20. Juni bemerkten die Kinder eine Veränderung an den Kokons. Diese schimmerten nicht mehr goldenen, sondern hatten sich dunkel verfärbt. Die Kinder sorgten sich um ihre Schmetterlinge und hatten Angst, dass diese gestorben sind. Um so größer war die Aufregung, als einer der Kokons anfing zu zucken. Innerhalb weniger Minuten knabberte sich der Distelfalter ein Loch in seinen Kokon und zwängte sich unter den Anfeuerungsrufen der Kinder nach Draußen. In den folgenden drei Tagen erblickten vier weitere Distelfalter das Licht der Welt. Nr. 7/2015 Neben diesem Höhepunkt im Projekt „Die kleine Raupe Nimmersatt“ erarbeiteten die zwei bis dreijährigen Kinder der Zwergengruppe einen Tanz zu Rolf Zuckowskis Lied von der kleinen Raupe Nimmersatt. Raupen wurden gestaltet, Schmetterlinge und ein Kokon gebastelt, sowie das Leben des Distelfalters näher betrachtet. Den Tanz führen die Zwergenkinder am 3. Juli 2015, 15.00 Uhr beim kleinen Showprogramm der Kindertagestätte „Storchennest“ im Rahmen des Sommerfestes auf dem Kindergarten- und Schulgelände in Blankenheim auf. Alle Interessierten sind herzlich dazu eingeladen. Oskar Güttler (2 Jahre) und Lena Vollmar (3 Jahre) betrachten fasziniert die Schmetterlinge. Beim Sommerfest in der Kindertagesstätte „Wirbelwind“ Klostermansfeld konnten die Besucher das bunte Treiben in der Zirkus Manege erleben Die Kindertagesstätte „Wirbelwind“ in Klostermansfeld feierte hat ein Sommerfest unter dem Motto -Manege frei! Die zukünftigen Schulkinder hatten mit ihren Erzieherinnen und dem Projektleiter Herrn Andreas Sonntag (Bildung und künstlerische Unterhaltung) das ganze Jahr über das Thema „Zirkus“ bearbeitet. Die beiden großen Gruppen bereiteten eine kleine Show für alle Gäste vor. Das Sommerfest war Abschluss des einjährigen Projekts. Rund 28 Kinder präsentierten das Programm mit akrobatischen und kunstvollen Übungen. Mit selbst gebackenem Kuchen, Würstchen, Zuckerwatte und Getränken von RWS - Catering war natürlich bestens für das leibliche Wohl gesorgt. Sogar der Eiswagen war geladen. Außerdem waren 2 Hüpfburgen, Kinderschminken von der Sparkasse und das Glücksrad vertreten. Zum krönenden Abschluss überreichte Herr Sonntag der Leiterin der Kindertagesstätte, ein Kindereinrad für die Einrichtung. Erfolgreicher Start in die Badesaison Auch wenn dauerhaftes Sommerwetter noch etwas auf sich warten lässt, kann man von einem erfolgreichen Start in die Badesaison 2015 für das Neptunbad sprechen. Diesen Umstand haben wir unter anderem dem tatkräftigen Einsatz der zahlreichen Mitglieder des „Freundeskreises Neptunbad“ zu verdanken. Die Verbandsgemeinde möchte sich an dieser Stelle ganz herzlich für die Unterstützung bedanken und wünscht allen viel Freude und schönes Wetter während der Badesaison. ZEIT SPAREN – private Kleinanzeigen ONLINE : https://anzeigen.wittich.de Nr. 7/2015 - 19 - Helbra FD Bau- und Ordnungsverwaltung 10 Jahre Kinderfeuerwehr Helbra Am 13. Juni 2015 feierte unsere Kinderfeuerwehr ihr 10-jähriges Jubiläum, zahlreiche Besucher folgten der öffentlichen Einladung. Eine Abordnung von unserer Partnerfeuerwehr aus der Gemeinde Finnentrop und von unseren Freunden der Brandweer Diksmuide (Belgien) kamen zu uns, aber auch Wehren aus unserem Landkreis kamen uns gratulieren. Um 10 Uhr eröffnete Kameradin Aline Rzepczyk (Kinderfeuerwehrwartin) offiziell die Feier und berichtete über die Entstehung der Kinderfeuerwehr in Helbra. Nach den zahlreichen Grußworten von den geladenen Gästen gab es viele Geschenke für die Mädchen und Jungen der Kinderfeuerwehr überreicht. Trotz einer Unwetterwarnung vom Deutschen Wetterdienst für unseren Landkreis hatten wir Glück und es blieb relativ trocken und unsere Besucher konnten sich über die Arbeit der Kinderfeuerwehr ein Bild machen. Aber nicht nur über die Aktivitäten der Kinderfeuerwehr konnte sich informiert werden, bei einer Technikschau vom THW, Rettungsdienst und Feuerwehr konnte man sich über die verschiedenen Hilfsorganisationen informieren. Bei einer Station von den Regionalbereichsbeamten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd welche in unserer Verbandsgemeinde stationiert sind, konnte man sich über ihre Aufgaben sowie über die Arbeit der Polizei informieren. Bei jeder Station erhielten alle Kinder die eine Stempelkarte vorher erhalten haben einen Stempel, nach erfolgreicher Sammlung aller Stempel bekamen sie eine Medaille überreicht. Auch für die kleineren Besucher gab es viel zu erleben, so konnten sie kostenlos Eisenbahn fahren und sich auf der Hüpfburg austoben oder bei dem Stand der „Sonnebärger“ Teddywerkstatt ihr eigenes Kuscheltier stopfen und sich beim Kinderschminken bunt anmalen lassen. Nach dem Mittagessen, welches unsere Küchencrew in der Gulaschkanone zubereitet hatte, führte die Kinderfeuerwehr eine Schauübung vor. Es wurde ein Löschangriff mit einer Personenrettung vorgeführt. Nach dem Kommando Übung beendet durch die Gruppenführerin, bekamen die Kinder ein kühles Getränk und einen Pokal überreicht. Am Nachmittag führte dann noch der Radsportverein aus Bornstedt eine Kunstradshow auf unserem Gelände vor. Am Abend wurde dann noch kräftig mit der Bevölkerung und unseren Gästen bei guter Musik in der Fahrzeughalle das Jubiläum gefeiert. Wir bedanken uns bei allen Gästen für die vielen Geschenke sowie bei allen Sponsoren, Helfern und allen anwesenden Hilfsorganisationen, denn ohne die finanzielle und tatkräftige Unterstützung wäre dieses Fest nicht möglich gewesen. Aline Rzepczyk Kinderfeuerwehrwartin Jugendfeuerwehr Klostermansfeld holt 2. Platz beim Feuerwehrsportfest Am Samstag, dem 6. Juni 2015 fand das alljährliche Feuerwehrsportfest des Traditionsverein der ehemaligen Werkfeuerwehren, der OFW Ahlsdorf und des Kreisfeuerwehrverbandes MansfeldSüdharz statt. Bei sonnigen Wetter startete die Jugendfeuerwehr Klostermansfeld in zwei Gruppen, bestehend aus einer Schülerund einer Jugendmannschaft. Die Schüler die gerade erst frisch aus der Kinderfeuerwehr übernommen wurden, konnten einen guten fünften Platz erzielen. Für die Jugendmannschaft hieß es zum Schluss hoch aufs Podium. In diesen Jahr sicherten sie sich den 2. Platz und nahmen den Pokal voller Stolz mit nach Klostermansfeld. Erfolgreicher Übergang Im zweiten Quartal dieses Jahres konnte die Kinderfeuerwehr Klostermansfeld einen Doppelsieg feiern. Gleich drei Kinder der Abteilung konnten zusammen in die Jugendfeuerwehr wechseln. Besonders stolz ist man, dass es erstmals drei Mädchen sind, die erfolgreich mit einem sehr guten Wissensstand in die nächst höhere Abteilung befördert werden konnten, so der Leiter der Kinderfeuerwehr Oliver Baumann. In Klostermansfeld versucht man seit der Gründung der Kinderfeuerwehr im Jahr 2008 bereits die Kleinsten für die Feuerwehrarbeit zu begeistern, um eine stabile Jugend- und Einsatzabteilung zu sichern. Denn diese Kinder sind die Zukunft der Feuerwehr. Die neuen Mädchen bei der Jugendfeuerwehr Lisa Marie Andreas, Sina Schwarz & Hanna-Sophie Hartung (v. l. n. r.) Helbra - 20 - Nr. 7/2015 Die Gemeinde Helbra gratuliert im Monat Juli den Senioren Wir gratulieren Die Gemeinde Ahlsdorf gratuliert im Monat Juli den Senioren Frau Anneliese Peter Frau Waltraud Braune Frau Waltraud Tretschok Herrn Eberhard Fricke Frau Inge Heber Herrn Helmut Ziegner Herrn Friedrich Hanke Herrn Werner Balzer Frau Erika Feine Frau Elfriede Paul zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 90. Geburtstag zum 91. Geburtstag Die Gemeinde Benndorf gratuliert im Monat Juli den Senioren Frau Irene Ringleb Frau Ruth Hartung Frau Maria Behrens Herrn Herbert Kröber Frau Edeltraud Mälzer Frau Anni Cerny Frau Ruth Witzel Frau Gertrud Dittmann Frau Anna Hepner Herrn Hermann Döpel Herrn Alois Temeschinko Frau Luise Eckhardt Herrn Horst Merten Frau Margarete Eilert Frau Martha Franz Herrn Kurt Fiedler zum 75. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 90. Geburtstag zum 95. Geburtstag zum 96. Geburtstag Die Gemeinde Blankenheim gratuliert im Monat Juli den Senioren Frau Ingrid Naumann Frau Herta Theile Herrn Werner Todte Herrn Hans Gremmer Frau Anni Günther Frau Frieda Telle Frau Brigitte Franke Herrn Wilfried Stockhaus Herrn Heinz Rothe Herrn Helmut Lovsky Frau Regina Kühne Frau Edith Koska Frau Irma Rohkohl Herrn Werner Fischer zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 90. Geburtstag zum 91. Geburtstag zum 95. Geburtstag Die Gemeinde Bornstedt gratuliert im Monat Juli den Senioren Herrn Peter Lischka Frau Renate Wege Frau Helga Goldschmidt Herrn Lothar Machlitt Herrn Wolfgang Winkel Herrn Walter Sklenar Herrn Josef Schremmer Frau Elfriede Bunzel Frau Ursula Wetzel zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 89. Geburtstag Herrn Wolfgang Sagel Frau Edith Tille Herrn Wilmar Bach Frau Dagmar Hebestadt Herrn Walter Polenz Frau Marianne Seidel Frau Gisela Hennig Herrn Helmut Ehrhardt Frau Hildegard Petsch Frau Monika Breitschuh Herrn Otto Kraus Frau Adelheid Kellner Frau Lucia Wenzel Frau Meta Wyszkowski Frau Lieselotte Göhre Frau Gerda Ulrich Herrn Walter Steyer Frau Helene Ehrhardt Herrn Waldemar Tille Herrn Egon Gemer Herrn Manfred Urbaniak Frau Dorothea Schumann Herrn Walter Knietzsch Frau Edith Wieprecht Herrn Paul Krämer Frau Hermine Goldschmidt Frau Maria Manner Frau Ruth Müller Herrn Werner Wolframm Frau Helga Zschieschang Frau Margot Harder Frau Margit Stöhr Frau Gertrud Hertel Herrn Werner Priefler Frau Margot Mehrmann Frau Anna Rückschloß Frau Lieselotte Hagelgans Herrn Werner Zinke Frau Hellma Heise Frau Eva Schmidt Frau Inge Wetzstein Frau Helene Klein Frau Ruth Meyer Frau Elise Thunert Frau Gertrud Fuhrmann zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 93. Geburtstag zum 94. Geburtstag zum 94. Geburtstag zum 95. Geburtstag Die Gemeinde Hergisdorf gratuliert im Monat Juli den Senioren Frau Irmtraud Knauth Herrn Lothar Roth Frau Christa Hempel Herrn Alfred Schneider Frau Inge Siege Frau Margarete Schidda Herrn Manfred Schellenberg Herrn Heinz Thiele Frau Ingeburg Werther Herrn Eberhard Zörner Herrn Günter Klois Frau Ilse Aderhold Frau Traude Mummer zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 89. Geburtstag zum 90. Geburtstag Die Gemeinde Klostermansfeld gratuliert im Monat Juli den Senioren Herrn Detlef Oertel Frau Karin Paul zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag Nr. 7/2015 Herrn Horst Hlawati Frau Heidetraud Nagel Herrn Wolfgang Löwa Frau Sigrid Teuchert Frau Helga Bösel Frau Irene Pätz Herrn Karl Deinzer Frau Ingeborg Getrost Frau Christa Wieprich Frau Gertrud Greulich Herrn Heinz Mühling Herrn Alfred Konieczny Frau Rotraud Kurth Herrn Gerhard Domagala Frau Johanna Hüber Herrn Günter Henneberg Frau Fanny Berend Frau Emma Krone Frau Elise John - 21 zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 91. Geburtstag zum 94. Geburtstag zum 93. Geburtstag Die Gemeinde Wimmelburg gratuliert im Monat Juli den Senioren Herrn Gerhard Axt Herrn Günter Telle Frau Eva Fröhner Frau Margret Koch Frau Brigitte Lenschak Frau Waltraud Bodtke Frau Ruth Reizig Herrn Hans Zeising Herrn Heinz Behncke Herrn Horst Groeger Helbra Wir werden 170 So alt wird nicht jeder, auch nicht viele Chöre. Deshalb wollen wir, der Volkschor Ahlsdorf, am 1. Septemberwochenende in diesem Jahr richtig feiern. Wir hoffen, dass uns viele Gäste beehren werden und an unseren Veranstaltungen teilnehmen. Auf jeden Fall werden einige befreundete Chöre aus der näheren und auch weiteren Umgebung an einem vielseitigen, bunten Programm mitwirken und für gute Stimmung sorgen. Genaue Termine und Informationen können Sie der nächsten Ausgabe des „Kommunalanzeigers“ entnehmen. Unser bevorstehendes Jubiläum möchte ich heute zum Anlass nehmen auf die Geschichte unseres Chores zurückzublicken. Am 21. Juli 1845 wurde dieser Chor als Männerchor Concordia gegründet und wirkte viele Jahre neben anderen Chören in Ahlsdorf. Um die Existens des Chorlebens nach dem 1. Weltkrieg zu sichern schlossen sich einige Chöre 1919 zusammen. zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 88. Geburtstag Herzliche Glückwünsche gehen an die Eheleute Jutta und Reinhard Hoffmann aus Benndorf, Gisela und Dieter Keller aus Blankenheim, Roswitha und Hans Lebek aus Helbra, Dagmar und Kurt Hebestadt aus Helbra, Sigrid und Peter Schuldaj aus Helbra, Inge und Jochen Liebetrau aus Hergisdorf, Karin und Gerd Zunkel aus Hergisdorf/Kreisfeld, Doris und Horst Bäcker aus Hergisdorf/Kreisfeld, Monika und Franz Demmer aus Wimmelburg, Solweig und Volker Breitschuh aus Wimmelburg, und Gertraud und Helmut Schlanstedt aus Wimmelburg, welche im Juli das Fest der „Goldenen Hochzeit“ feiern. Um die Existens des Chorlebens nach dem 1. Weltkrieg zu sichern schlossen sich einige Chöre 1919 zusammen. Der 2. Weltkrieg legte dem Chor eine Zwangspause auf. Im Jahre 1951 kam es zur Neuformierung des Chores und 1953 gab es einen Männerchor, einen Frauenchor und den gemischten Chor innerhalb des Musikvereines „Volkschor Ahlsdorf mit insgesamt 80 Mitgliedern. Besonders herzliche Glückwünsche gehen an die Eheleute Christa und Herbert Huth aus Ahlsdorf/Ziegelrode, Gertrud und Joachim Vopel aus Blankenheim, und Henny und Georg Himpel aus Klostermansfeld, welche im Juli das Fest der „Diamantenen Hochzeit“ feiern. Besonders herzliche Glückwünsche gehen an die Eheleute Gertraud und Walter Rauchfuß aus Hergisdorf/Kreisfeld welche im Juli das Fest der „Eisernen Hochzeit“ feiern. Chor 1965 1975 fanden wir uns zu einem gemischten Chor, dem Volkschor Ahlsdorf zusammen. Unser Chorleiter war lange Jahre der leider verstorbene Musiker Heinz Kempe. Helbra - 22 - Den Dirigentenstab hat unser heutiger Chorleiter Hartmut Eisermann 1993 übernommen. Seither fordert er uns mit viel Engagement und Ausdauer in den Übungsstunden, damit unser Chor seine gesangliche Qualität nicht einbüßt. Erster Vorsitzender ist Axel Kempe. Wir zählen jetzt 30 Mitglieder und unsere ältesten Sänger haben die „70“ bereits überschritten. Wir wirken bei vielen verschiedenen kulturellen Veranstaltungen mit. So u.a. bei Heimatfesten, Veranstaltungen der Volkssolidarität und der Gewerkschaften, in Kirchen besonders zur Adventszeit oder zum Frühlingskonzert im Kloster Helfta. Häufig werden wir zu Sängerfesten eingeladen. Unser Repertoire enthält Volks- und Heimatlieder, moderne Chorliteratur, aber auch Klassik. Wenn es auch zwischenzeitlich zu Nr. 7/2015 Namensänderungen kam, hat sich der Chor durch das einmütige Zusammenwirken seiner Sänger in den langen Jahren erhalten. Damit dies so bleibt sind wir sehr an Nachwuchs interessiert. Wir wünschen uns, dass deutsches Liedgut, welches wir von unseren Vorfahren ererbt haben auch in Zukunft nicht vollständig vergessen wird. Gesang verbindet und bringt Zuhörern und Sängern immer wieder Freude. Deshalb laden wir Sie herzlich ein am 5. September mit uns zu feiern. Volkschor Ahlsdorf Martina Krügner Nr. 7/2015 - 23 - Beilagen DIN A4 I schwarz-weiß I vierfarbig Helbra www.wittich.de HAUSHALTSDECKEND möglich! 100%ige Verteilung! AMTSBLÄTTER AMTSBLÄTTER AMTSBLÄTTER AMTSBLÄTTER AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN Layout, DruckPROSPEKTE & Verteilung BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN – alles aus einer Hand – zu Superpreisen! 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Am Ende war es das, was sich eigentlich schon während der ganzen Saison abzeichnete, dass die Spielerdecke immer dünner wird, um verletzungsbedingte Ausfälle adäquat zu kompensieren. Ein Problem, das auch in den nächsten Jahren wohl kaum zu lösen sein wird. Aber auch positive Entwicklungen zeichneten sich in dieser Saison ab, Christian Wagner eigentlich Überschläger, musste beim Heimspieltag in Benndorf durch den Ausfall eines Spielers in die Abwehr wechseln und avancierte hier zum Matchwinner. Wobei an dieser Stelle auch einmal mehr die hohe Einsatzbereitschaft aller Spieler Erwähnung finden sollte. Das der Meistertitel auch in diesem Jahr nach Merseburg gehen wird, darüber war man sich schon vor Beginn der Saison im klaren und so schaffte es auch dann die erste Vertretung, den Titel mit in die Chemiestadt zu nehmen. Diese Dominanz der beiden Vertretungen aus Merseburg wird wohl auch in den kommenden Jahren kaum zu durchbrechen sein. Für Benndorf waren im Einsatz: Matthias Sandner, Christian Wagner, Manfred Trautmann, Florian Heimicke und Lutz Buttenberg. Ansprechpartner: Frau Bärbel Walther und Frau Kerstin Raase Das war bei uns los Das 8. Sportfest der Senioren der VS OG Blankenheim mit den Patenkindern war ein großer Erfolg! Rainer Lienow Abschlusstabelle 1. Chemie Buna Schkopau 1 2. Chemie Buna Schkopau 2 3. MSV Eisleben 4. TSV Benndorf 1884 e. V. 5. SV Tornitz 6. SV Staßfurt Volkssolidarität Ortsgruppe Blankenheim 38 : 2 34 : 6 20 : 20 18 : 22 6 : 34 4 : 36 Ein Dankeschön für ein gelungenes Pfingstfest 2015 Das Pfingstfest 2015 der Pfingstgesellschaft Blankenheim e. V. ist nun leider schon wieder vorbei. Aber es geht auch in diesem Jahr als eine gelungene und erfolgreiche Veranstaltung in die Vereinschronik ein. Die Mitglieder, Freunde, Unterstützer und Sponsoren haben es wieder geschafft das Dorf in die berühmte und besondere „Pfingststimmung„ zu versetzen. Mitten drin, statt nur dabei hieß es auch in diesem Jahr. Es wurde wieder mit viel Spaß, guter Stimmung und viel Witz getanzt und gelacht. Das Pfingstfest in seiner Tradition ist und bleibt ein ganz besonderes Ereignis in Blankenheim, was jeden mitnimmt und ansteckt. Wir möchten daher ein ganz großes Lob und Dankeschön an alle Vereinsmitglieder, Freunde, Unterstützer und Sponsoren richten. Ohne sie wäre dieses Fest in der Fülle und mit allen Höhepunkten nicht vorstellbar. Die Pfingstgesellschaft Blankenheim e. V. grüßt all seine Gäste und Besucher und bedankt sich für die Treue und den Zuspruch. Wir sehen uns bestimmt im nächsten Jahr wieder. Sport frei! hieß es am 22.06.2015 bei der OG der VS in Blankenheim. Selbst die Patenkinder der Kindertagesstätte „Storchennest“ Blankenheim ließen es sich nicht nehmen, aktiv am Sportfest mitzuwirken. In fünf Einzeldisziplinen stellten die Teilnehmer ihr Können unter Beweis. Natürlich wurde auch der Gesamtsieger ermittelt. Christa Mann erhielt von Bärbel Walther und Giesela Altenburg den Wanderpokal als „Sportkanone 2015“. Wir danken allen Helfern und Mitwirkenden, die zum Gelingen unseres Sportfestes beitrugen. Nr. 7/2015 - 25 - Kreisfelder Pfingstgesellschaft e. V. Auf diesem Wege möchte sich die Kreisfelder Pfingstgesellschaft e. V. nochmals bei allen Gästen, Sponsoren und Helfern, die zum Gelingen des Kreisfelder Pfingstfestes 2015 beigetragen haben, recht herzlich bedanken. Wir freuen uns weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit. Danke sagen wir an: Autohaus Trumpf GmbH, Wimmelburg Norbert Born MdL, Kreisfeld Anja Wicht Rechtsanwältin , Eisleben Estrichbau Bartnitzek, Eisleben Die Continentale Lutz Montag, Panitsch Trockenausbau Axel Pietsch, Helbra Zahnarztpraxis Karin Preuß, Kreisfeld BTH GmbH, Eisleben Fahrschule BTV Jürgen Liese, Kreisfeld Bestattungshaus Steffen Wackerhagen, Eisleben Brennstoffhandel Vaupel, Wimmelburg LVM Marc Litschko, Eisleben Systemtechnik Wrba, Eisleben Hausmeisterdienste Reichwald, Kreisfeld AUTEX - Tuning Oliver Petermann, Klostermannsfeld Bäckerei Morgenstern, Helbra Blumenfachgeschäft Yvonne Hörning, Kreisfeld Heizung - Sanitär Bernd Prietzel, Ziegelrode HFV Transporte S. Streich, Helbra REWE Markt , Eisleben Klemme AG , Eisleben Krause, Werbung und Gestaltung, Eisleben Andreas Tautriem, Wansleben Gaststätte Katharinenholz D. Schade, Kreisfeld Autohaus Koschitzky, Wimmelburg Jünger Autoteile, Eisleben Dachdeckerfachbetrieb Gebr. Radetzki, Eisleben GTÜ, D.Rohkohl , Wimmelburg Steffen Sachse, Baudienstleistungen, Helbra AFC Fahrschule Lenk, Eisleben Putz+Fassadensysteme Marc Wiegand, Hergisdorf Hard Sports, K. Roy, Eisleben RA`e Sonderhoff , Hettstedt Gestaltungs und Dienstleistungsunternehmen C. Herker, Hergisdorf Autohandel Graczyk, Eisleben Physiotherapie Torsten Elste, Helbra Trucks & Cars S. Skubela, Hergisdorf Fahrzeugleasing Müller, Leipzig RFD GmbH Ziener, Wimmelburg Getränkevertrieb Nonnaß GbR , Eisleben Athos Restaurant, Eisleben Edelstahlbeizerei ,Eisleben Fenstertechnik, Eisleben SB Tankstelle Uwe Rieb, Eisleben Friseur Wischalla, Wimmelburg Textilgeschäft S.Zimmermann, Eisleben Dienstleistungen M. Stößel, Ahlsdorf T&G Baustoffe, Helbra Kutter HTS, Helbra VEB GmbH , Helbra Gesundheitspraxis Heise+Seemann, Eisleben Wohnungsverwaltung B. Klama, Kreisfeld Pizzahaus Eisleben Debeka C. Poese, Hergisdorf Daniel Montag, Frechen Autohaus Schneider, Helbra Silvio Zanirato, Danpower DVAG Andreas Koch Stadtwerke Eisleben GmbH Enrico Montag , Ahlsdorf Jana Nails, Eisleben Thomas Bartnitzek, HLS, Eisleben Sandra`s Blumeneck, Eisleben Patrick Streich, Snap On, Ahlsdorf Helbra Die Kreisfelder Pfingstgesellschaft und die Gaststätte Katharinenholz laden recht herzlich ein: Zum 2. Kreisfelder Sommerfest ins KATHARINENHOLZ zu KREISFELD ! WANN: SAMSTAG, den 01.08.2015, 20:00 Uhr!!! Wo: FREILICHTBÜHNE an der Gaststätte Katharinenholz!!! Was: „Open Air“ mit der Band KLANGKARAT KVV Gaststätte Katharinenholz Und an der Abendkasse!!! AWO Ortsverein Klostermansfeld informiert Wir laden alle Blutspender und die es werden wollen am Freitag, dem 17. Juli 2015 von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr „Zum großen Aderlass“ in das Haus der Begegnung in Klostermansfeld, Schulplatz 9 herzlich ein. Unterstützen Sie den MDR Spendensommer, eine Aktion von „MDR um 4“ Live Übertragung im MDR. Wir würden uns sehr freuen, Sie bei uns persönlich begrüßen uns können. Auch Sie können mit Ihrer Blutspende Leben retten. Olaf Greulich Vorsitzender Vierzehnte Projekt 3-Senioren-Rallye Hier geht es nicht um Raserei!!! Sie haben noch nie an einer Rallye teilgenommen? Hier ist die Gelegenheit! Am 22. August ab 10.00 Uhr können Sie zur 14. Seniorenrallye antreten. Letztes Jahr waren 50 Autos am Start - probieren Sie es doch auch einmal. Die Route führt durch den Landkreis Mansfeld-Südharz und ist ca. 55 km lang. Hier noch einige Hinweise zur Veranstaltung. · Teilnehmen kann jeder ab 60 Jahre. · Als Beifahrer können auch Enkelkinder teilnehmen · Es gibt mehrere Zwischenstationen, an denen leichte Orientierungs- und Wissensfragen beantwortet werden müssen. · Es wird nur auf öffentlichen Straßen gefahren. · Eine Zeitwertung erfolgt nicht. · Sieger ist der Teilnehmer mit der höchsten Punktzahl. Start sind die Skoda Autohäuser in Sangerhausen und Lutherstadt Eisleben. Jeder Teilnehmer fährt mit dem eigenen PKW. Das Ziel ist das die Villa Kunterbunt in Obersdorf, hier findet die Siegerehrung statt. DJ Sven Lange und weitere Unterhaltungsprogramme sorgen für Kurzweil und Spaß. Schirmherr dieser Veranstaltung ist Herr Thomas Webel, Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes S.-Anhalt. Weitere Informationen - Unterlagen und Anmeldeformulare (Nennung) - können Sie im Autohaus Liebe, Grabenweg, 06526 Sangerhausen, Autohaus Liebe Am Strohhügel, 06295 L. Eisleben und auch direkt in der Geschäftstelle von Projekt 3 - Doris Reinhardt, Schlossberg 3, 06542 Allstedt, OT Beyernaumburg, unter der Rufnummer 03464 587817 oder per E-Mail Doris.reinhardt@projekt-3. de abholen bzw. abfordern. Veranstalter ist Projekt 3 gGmbH in Zusammenarbeit mit Autohaus Liebe und der Mitteldeutschen Zeitung. Nennungsschluss ist der 15. August 2015 Helbra - 26 - Nr. 7/2015 Evangelische Kirchengemeinde Evangelische Kirchengemeinde St. Katharina, Benndorf Gottesdienste: Samstag, 11.07. um 14.00 Uhr Sonntag, 26.07. um 9.30 Uhr Sonntag, 16.08. um 9.30 Uhr Frauenkreis: Donnerstag, 09.07. um 15.00 Uhr in Benndorf zusammen mit dem Helbraer Frauenkreis Donnerstag, 13.08. um 15.00 Uhr in Benndorf zusammen mit dem Helbraer Frauenkreis Evangelische Kirchengemeinde St. Stephanus, Helbra Gottesdienste: Sonntag, 12.07. um 14.00 Uhr Sonntag, 26.07. um 10.30 Uhr Sonntag, 16.08. um 10.30 Uhr Frauenkreis: siehe Benndorf Evangelische Kirchengemeinde St. Martin, Ahlsdorf Gottesdienste: Sonntag, 19.07. um 09.30 Uhr Sonntag, 02.08. um 09.30 Uhr Frauenkreis: Mittwoch, 08.07. um 15.00 Uhr in Wimmelburg zusammen mit dem Ahlsdorfer und Kreisfelder Frauenkreis Mittwoch, 12.08. um 15.00 Uhr in Wimmelburg zusammen mit dem Ahlsdorfer und Kreisfelder Frauenkreis Evangelische Kirchengemeinde St. Wigbert, Kreisfeld In den Sommermonaten finden die Gottesdienste gemeinsam mit den Ahlsdorfern in Ahlsdorf statt. Frauenkreis: Mittwoch, 08.07. um 15.00 Uhr in Wimmelburg zusammen mit dem Ahlsdorfer und Kreisfelder Frauenkreis Mittwoch, 12.08. um 15.00 Uhr in Wimmelburg zusammen mit dem Ahlsdorfer und Kreisfelder Frauenkreis Evangelische Kirchengemeinde St. Cyriacus, Wimmelburg Gottesdienste: Sonntag, 19.07. um 10.30 Uhr Sonntag, 02.08. um 10.30 Uhr Frauenkreis: Mittwoch, 08.07. um 15.00 Uhr in Wimmelburg zusammen mit dem Ahlsdorfer und Kreisfelder Frauenkreis Mittwoch, 12.08. um 15.00 Uhr in Wimmelburg zusammen mit dem Ahlsdorfer und Kreisfelder Frauenkreis - St. Marien - Kirchstrasse 3 06308 Klostermansfeld Gottesdienste Sonntag, 12.07.2015 09.30 Uhr 09.30 Uhr Sonntag, 19.07.2015 Sonntag, 26.07.2015 09.30 Uhr 09.30 Uhr Sonntag, 02.08.2015 Sonntag, 09.08.2015 09.30 Uhr Gemeindenachmittag Donnerstag, 09.07.15 um 14.00 Uhr im Gemeindehaus der ev. Kirchengemeinde Die ev. Kirchengemeinde Klostermansfeld gehört zum Pfarrbereich Mansfeld. Pfarrer Dr. Matthias Paul, Mansfeld, ist unter der Ruf-Nr. 034782 20320, Fax: 034782 909930, erreichbar. Öffnungszeiten des Gemeindebüros Klostermansfeld, Kirchstr. 3, Frau Römer, jeden Donnerstag, in der Zeit von 8.00 - 11.00 Uhr Tel.: 034772 25250, Fax: 034772 21858 Friedhofsverwaltung Klostermansfeld, Kirchstr. 3, Frau Römer, Sprechzeit: Jeden Dienstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, im Büro der Friedhofsverwaltung, Kirchstraße 3, 06308 Klostermansfeld. Die Friedhofsverwaltung ist unter der Telefonnummer: 034772 839 385 zu erreichen. Hinweis! Seit dem Jahre 1990 betragen die Ruhezeiten für Erd- und Urnenbestattungen nur noch 20 Jahre. Die Gräber dieser Sterbejahrgänge waren demnach schon im Jahre 2010 abgelaufen. Bitte melden Sie sich bei der Friedhofsverwaltung. Wurden am Anfang des Jahres 1990 noch Verträge mit einer Ruhezeit von 25 Jahren abgeschlossen, so verlängert sich das Nutzungsrecht noch bis zum Ende des Jahres 2015. Die Ruhezeit der Sterbejahrgänge 1995, Erd- und Urnenbestattungen, sind ebenfalls 2015 abgelaufen. Die Nutzungsberechtigten melden sich bitte in der Friedhofsverwaltung um den weiteren Verfahrensweg abzuklären. Das Entfernen und Einebnen der Grabstellen durch die Nutzungsberechtigten ist lt. Friedhofssatzung nicht gestattet. Jegliche Veränderungen an den Grabstätten sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen und entsprechend der Gebührensatzung gebührenpflichtig. Wir weisen nochmals darauf hin, dass lt. neuer Friedhofssatzung das vollständige Abdecken der Grabanlagen (Steinplatte) für alle Grabarten nicht mehr gestattet ist. Ein Drittel der Grabanlage ist für Bepflanzungen frei zu halten. Die Steinmetzbetriebe sind darüber informiert. Unsere Kirche im Internet, Sie finden uns unter: www.ev-kloster-kirche.de Kath. Pfarrei St. Georg Hettstedt wöchentlichen Zeiten der Gottesdienste und Termine Dienstag 08.30 Uhr Wortgottesfeier in Helbra Mittwoch 18.30 Uhr hl. Messe in Klostermansfeld Freitag 08.30 Uhr hl. Messe in Helbra Samstag 18.00 Uhr Vorabendmesse in Helbra (18.07.) in Klostermansfeld (25.07.) Sonntag 10.00 Uhr Hochamt in Helbra (26.07.) in Klostermansfeld (12.07./19.07.) Donnerstag 16.00 Uhr Religionsunterricht in Klostermansfeld 1. - 8. Klasse (außer in den Ferien) 19.15 Uhr Chorprobe in Helbra Freitag Jugendstunde siehe Aushang Juli Sonntag, 12.07. 10.00 Uhr Pfarreigottesdienst zum Pfarrfest in Klostermansfeld 12.07. - 19.07. RKW in Klostermansfeld Nr. 7/2015 Samstag,18.07. - 27 Goldene Hochzeit des Ehepaares Lebek in Helbra Pfarreigottesdienst zum RKW Abschluss Sonntag, 19.07. in Klostermansfeld Samstag, 25.07. Goldene Hochzeit des Ehepaares Bischoff in Helbra 27.07. - 02.08. Jugendurlaub Weitere Infos sind im Aushang, im Pfarrbrief und auf unserer Homepage www.mansfelder-land-kirche.de ersichtlich. Kontaktdaten: Kath. Pfarrbüro Pestalozzistr. 6 06311 Helbra Tel. 0347727 83414 [email protected] Gemeindereferenten: 034772 839416 Öffentliche Vorträge der Zeugen Jehovas Datum 12.07.2015 Vortragsthema Der Reisende Missionar Maik Bahrs referiert zum Thema: „Die Szene dieser Welt wechselt“ 19.07.2015 „Was sagt die Bibel über die vielen Religionen?“ 26.07.2015 Die Versammlung Eisleben besucht an diesem Wochenende einen dreitägigen Regionalkongress in Glauchau in Sachsen mit dem Motto: „Warum kam Jesus auf die Erde?“ Die Vorträge finden - soweit nichts anderes vermerkt - jeweils um 9.30 Uhr im Königreichssaal, Gewerbegebiet Hundertacker, Christian Ottiliae Straße 5a, Helbra, statt. Thomas Pils Beauftragter des Informationsbüros Anzeigen Helbra