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Helbraer
Kommunalanzeiger
Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra und der Mitgliedsgemeinden Ahlsdorf,
Benndorf, Blankenheim, Bornstedt, Helbra, Hergisdorf, Klostermansfeld, Wimmelburg
Jahrgang 25 | Nummer 7/2015 | Mittwoch, den 8. Juli 2015
Helbra
-2-
Nr. 7/2015
Inhaltsverzeichnis
Stellenausschreibung Erzieher(in)
A1: Amtliche Bekanntmachungen
A2: Verbandsgemeinde
- Bekanntgabe der Beschlüsse des Haupt-, Finanz-, Bau- und
Vergabeausschusses aus der Sitzung vom 11.06.2015
- Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde
A2: Gemeinde Ahlsdorf
- Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der Gemeinde
Ahlsdorf für das Jahr 2015
- Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der Gemeinde
Ahlsdorf für das Jahr 2016
A2: Gemeinde Blankenheim
- Bekanntmachung der Baumschutzsatzung der Gemeinde
Blankenheim
A2: Gemeinde Helbra
- Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates aus der
Sitzung vom 09.06.2015
- Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates aus der
Sitzung vom 16.06.2015
- Haushaltssatzung der Gemeinde Helbra für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
- Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Helbra für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 unter Berücksichtigung des Beitrittsbeschlusses HEL/BV/066/2015
A2: Gemeinde Hergisdorf
- Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates aus der
Sitzung vom 03.06.2015
A2: Gemeinde Klostermansfeld
- Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates aus der
Sitzung vom 02.06.2015
- Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates aus der
Sitzung vom 25.06.2015
- Bekanntmachung der Satzung über die Sondernutzung an
Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Gemeinde Klostermansfeld
A2: Gemeinde Wimmelburg
- Bekanntmachung der Entschädigungssatzung der Gemeinde
Wimmelburg
Die nächste Ausgabe erscheint am:
Mittwoch, dem 12. August 2015
B1: Amtliche Bekanntmachung anderer Behörden
- Öffentliche Bekanntmachung zum Flurbereinigungsverfahren
„Pölsfeld (FL)“
- Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd Flurbereinigungsbeschluss Verf.Nr. 611-46 MSH 235 „Pölsfeld (FL)“
C1: Informationen aus dem gemeinsamen Verwaltungsamt
C2: FD Zentrale Dienste und Finanzen
- Sitzungstermine des Verbandsgemeinderates und der Gemeinderäte und Ausschüsse
- Veranstaltungen
- Kindertag in der Kindertagesstätte „Storchennest“ Blankenheim
- Raupe Nimmersatt in der Kindertagesstätte „Storchennest“
Blankenheim
- Sommerfest in der Kindertagesstätte „Wirbelwind“ Klostermansfeld
-„Danke“ dem Freundeskreis Neptunbad
C2: FD Bau- und Ordnungsverwaltung
- 10 Jahre Kinderfeuerwehr Helbra
- Jugendfeuerwehr Klostermansfeld auf dem 2. Platz
- Von der Kinderfeuerwehr in die Jugendfeuerwehr
E1: Glückwünsche der Gemeinde
F1: Vereine melden sich zu Wort
- Volkschor Ahlsdorf wird 170 Jahre
- Mansfelder Bergwerksbahn - Modelldampftage
- Weinverkostung bei der Mansfelder Bergwerksbahn
- Faustballer aus Benndorf auf Platz 4
- Pfingstgesellschaft Blankenheim sagt „Danke“
- Volkssolidarität Blankenheim - Da war bei uns los
- Danke sagt die Pfingstgesellschaft Kreisfeld
- Pfingstgesellschaft Kreisfeld lädt ein zum Sommerfest
- Blutspende bei der AWO Klostermansfeld
- Projekt 3-Senioren-Rallye
G1: Kirchliche Nachrichten
- Evangelischer Pfarrbereich Helbra
- Evangelisches Pfarramt Klostermansfeld
- Kath. Pfarrei St. Georg
H1: Religionsgemeinschaft
Annahmeschluss für redaktionelle
Beiträge und Anzeigen: Freitag, der 31. Juli 2015
Bürgerzeitung Wochenblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde
Die Bürgerzeitung erscheint monatlich.
IMPRESSUM
- Herausgeber:
Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, An der Hütte 1, 06311 Helbra
- Verlag und Druck:
Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 489-0
Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:
der Verbandsgemeindebürgermeister
- Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen:
Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10 Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste.
Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Nr. 7/2015
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Helbra
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde
Mansfelder Grund-Helbra für die
Haushaltsjahre 2015 und 2016
Stellenausschreibung
Für die Kindertageseinrichtungen der Verbandsgemeinde
Mansfelder Grund-Helbra suchen wir ab 01.09.2015 befristet
bis zum 31.07.2017 eine/n
Erzieher/in.
Die Einstellung erfolgt in einer Teilzeitbeschäftigung mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden.
Gesucht wird eine nette, geduldige Person mit der Fähigkeit,
Kinder durch viel Einfühlungsvermögen in ihrer ganzheitlichen
Entwicklung zu fördern und in ihrem individuellen Bildungsprozess zu unterstützen. Wir erwarten ein hohes Maß an Eigeninitiative, Verantwortungsbewusstsein sowie Teamfähigkeit.
Das Aufgabengebiet umfasst dabei die Betreuung, Bildung
bis hin zur Förderung und Erziehung von Kindern im Alter von
0 Jahren bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang.
Hierzu gehören u. a. auch folgende Tätigkeiten:
· Planen und Organisieren des Tagesablaufes
· Beobachtung und Dokumentation
·Elternarbeit
· Weiterentwicklung der Qualität innerhalb des Teams
Ihre Qualifikationen
Für den erforderlichen Einsatz als pädagogische Fachkraft
müssen Bewerber über einen Abschluss als staatlich anerkannte Erzieher oder einem dem gleichgestellten Abschluss
i.S. von § 21 Abs. 3 Nr. 2-5 Kinderförderungsgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt verfügen. Die Vergütung erfolgt nach TVöD mit
der Entgeltgruppe S 6. Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie
bitte unter der Aufschrift „Bewerbung Erzieherin 01/2015“ mit
aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen bis zum 31.07.2015
an die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra, An der
Hütte 1, 06311 Helbra.
Amtliche Bekanntmachungen
aus dem Verwaltungsamt
Beitrittsbeschluss gem. kommunalaufsichtlicher
Verfügung des Landkreises vom 17.06.2015
Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288), hat der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 09.04.2015 und mit Beitrittsbeschluss
am 30.06.2015 gem. kommunalaufsichtlicher Verfügung vom
17.06.2015 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016, der die für
die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden
Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem
2015
2016
Gesamtbetrag der ordent lichen Erträge
6.469.800 EUR 6.444.700 EUR
Gesamtbetrag der ordent lichen Aufwendungen
6.877.600 EUR 6.735.000 EUR
2. im Finanzhaushalt mit dem
2015
2016
Gesamtbetrag der Ein zahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
6.519.900 EUR 6.404.200 EUR
Gesamtbetrag der Aus zahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
6.659.000 EUR 6.497.900 EUR
Gesamtbetrag der Ein zahlungen aus Investi tionstätigkeit
413.400 EUR
240.000 EUR
Gesamtbetrag der Aus zahlungen aus Investi tionstätigkeit
986.900 EUR 1.239.700 EUR
Gesamtbetrag der Ein zahlungen aus Finan zierungstätigkeit
250.000 EUR 1.131.900 EUR
Gesamtbetrag der Aus zahlungen aus Finan zierungstätigkeit 116.000 EUR
278.300 EUR
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 250.000 EUR und für
das Haushaltsjahr 2016 auf 999.700 EUR festgesetzt.
§3
Bekanntgabe der Beschlüsse
des Haupt-, Finanz-, Bau- und
Vergabeausschusses der Verbandsgemeinde
aus der Sitzung vom 11.06.2015
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Öffentlicher Teil:
Im öffentlichen Teil der Sitzung wurden keine Beschlüsse gefasst.
Nichtöffentlicher Teil:
Vergabe von Bauleistungen
- Hausalarmanlage im Verwaltungsgebäude BV/048/2015
Der Beschlussvorlage wurde zugestimmt.
Den Zuschlag erhielt die Firma Sinatec aus Schönebeck.
Personalentscheidung
- Umwandlung Arbeitsverhältnis BV/049/2015
Der Beschlussvorlage wurde zugestimmt.
§5
§4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 jeweils auf
1.200.000 EUR festgesetzt.
Die Umlage zur Deckung des Finanzbedarfs der Verbandsgemeinde wird gemäß der §§ 19 ff des Finanzausgleichsgesetzes (FAG)
Land Sachsen-Anhalt in der zurzeit geltenden Fassung erhoben.
Die Umlagesätze für die Verbandsgemeindeumlage werden
für das Haushaltsjahr 2015 auf 44,59 v. H.
44,59 v. H.
für das Haushaltsjahr 2016 auf festgesetzt.
§6
1. Als erheblich im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr.1 KVG LSA gilt ein
Fehlbetrag, der 250.000 Euro übersteigt. Als erheblich sind zah-
Helbra
-4-
lungswirksame Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen
im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr. 2 KVG LSA anzusehen, wenn sie im
Einzelfall 250.000 Euro im Ergebnisplan bzw. im Finanzplan übersteigen. Als geringfügig bzw. nicht erheblich im Sinne des § 103
Abs. 3 Nr.1 KVG LSA gelten Auszahlungen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen im Einzelfall, wenn sie
80.000 Euro nicht übersteigen.
2. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen über
25.000,00 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
3. Personalaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig
erklärt. Ansonsten sind die anfallenden zahlungswirksamen
Aufwendungen der einzelnen Budgets gegenseitig deckungsfähig. Erwirtschaftete Mehrerträge und Mehreinzahlungen
können zur Deckung von Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Budget herangezogen werden. Mindererträge
Minderauszahlungen führen entsprechend zu Minderaufwendungen / Minderauszahlungen im Budget.
4. Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des
§ 20 GemHVO für übertragbar erklärt.
5. Für alle im Haushalt eingestellten Zuwendungen vom Bund,
Land oder sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage
der Zuwendungsbescheide gesperrt.
6. Alle zahlungswirksamen Aufwendungen und Auszahlungen
für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar
erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 20 GemHVO
zur Verfügung steht.
7. Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für
Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und
innere Verrechnungen gelten als über- und außerplanmäßig
genehmigt.
Helbra, den 01.07.2015
Nr. 7/2015
Satzung über die Festsetzung
der Steuersätze für die Grund- und
Gewerbesteuer in der Gemeinde Ahlsdorf
vom 19.01.2015
Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973
(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002
(BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 12 des
Gesetzes vom 01.04.2015 ( BGBI. I S. 434) in Verbindung mit
§§ 8, 45 Absatz 2 Nr. 1, 99, 100 Absatz 2 Nr. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen - Anhalt in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288),
hat der Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf in seiner Sitzung am
19.01.2015 folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer
werden für das Gebiet der Gemeinde Ahlsdorf wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A 360 v.H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B)
420 v.H.
2. für die Gewerbesteuer
360 v.H.
§2
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2015.
Bernd Skrypek
Verbandsgemeindebürgermeister
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra für die Haushaltsjahre 2015 und
2016 unter Berücksichtigung des Beitrittsbeschlusses
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und
2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan
mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zur Einsichtnahme vom 13.07.2015 bis 23.07.2015 im Verwaltungsgebäude der
Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra, Zimmer 12, SG
Finanzen, während der Öffnungszeiten öffentlich aus. Die nach
§ 102 Abs. 1 KVG LSA erforderlichen Genehmigungen sind durch
die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.06.2015
unter dem Aktenzeichen 15.12.10.016.006 wie folgt erteilt worden.
1. Genehmigung des im § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten
Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditermächtigung wird
in Höhe von 250.000 EUR für das Haushaltsjahr 2015 und in
Höhe von 997.700 für das Haushaltsjahr 2016 unter der Auflage
erteilt, die Kredite nur für die vorgesehenen Maßnahmen im
Bereich Brandschutz in Anspruch zu nehmen.
2. Die Genehmigung gem. § 20 FAG vom 18.12.2012, für den
gegenüber dem Vorjahr in § 5 der Haushaltssatzung erhöhten
festgesetzten Umlagesatz für die Verbandsgemeindeumlage
für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 von 44,59 von Hundert
der Umlagegrundlage wird versagt.
Helbra, den 01.07.2015
§3
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Ahlsdorf, den 29.05.2015
Wachsmann
Bürgermeister
Satzung über die Festsetzung
der Steuersätze für die Grund- und
Gewerbesteuer in der Gemeinde Ahlsdorf
vom 19.01.2015
Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973
(BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002
(BGBI. I S. 4167 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 12
des Gesetzes vom 01.04.2015 (BGBI. I S. 434) in Verbindung mit
§§ 8, 45 Absatz 2 Nr. 1, 99, 100 Absatz 2 Nr. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen - Anhalt in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288),
hat der Gemeinderat der Gemeinde Ahlsdorf in seiner Sitzung am
19.01.2015 folgende Satzung beschlossen:
§1
Bernd Skrypek
Verbandsgemeindebürgermeister
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer
werden für das Gebiet der Gemeinde Ahlsdorf wie folgt festgesetzt:
Nr. 7/2015
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1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
400 v.H.
( Grundsteuer A )
b) für die Grundstücke
( Grundsteuer B )
450 v.H.
2. für die Gewerbesteuer
380 v.H.
§2
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2016
und jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, sofern keine anderen
Hebesatzbestimmungen getroffen werden.
§3
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Ahlsdorf, den 29.05.2015
Wachsmann
Bürgermeister
Satzung zum Schutz des Baumbestandes
der Gemeinde Blankenheim
Auf der Grundlage der §§8, 45 Abs. 2 Nr. 1 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes Land Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014
(GVBI. LSA S. 288) i.V. mit § 15 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes
Land Sachsen-Anhalt vom 17.12.2010 (GVBI. LSA 2010, S. 569)
hat der Gemeinderat der Gemeinde Blankenheim in seiner Sitzung
am 23.04.2015 folgende Satzung beschlossen:
§1
Schutzzweck
Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand geschützt
zur:
1. Belebung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes
2. Abwehr schädlicher Einwirkungen (Luftverunreinigungen und
Lärm)
3. Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
4. Erhaltung oder Verbesserung des Ortsklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse
5. Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes
6. Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung
§2
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (gemäß § 34 Baugesetzbuch) und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (gemäß
§ 30 Baugesetzbuch).
(2) Diese Satzung gilt nicht:
1. für Flächen in Bebauungsplänen, die für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder eine Nutzung als Grünflächen
festgesetzt sind;
2. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne, wenn durch Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, oder geschützte
Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden oder Sicherungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten;
3. für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und
zur Förderung der Forstwirtschaft (Landeswaldgesetz vom
13.03.1994 GVBI. LSA S.520)
Helbra
§3
Geschützte Bäume
(1) Geschützt sind
a) Bäume mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimeter,
gemessen in der Höhe von 100 cm über dem Erdboden.
Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stammumfänge zugrunde gelegt.
b) Ersatzpflanzungen gemäß dieser Satzung vom Zeitpunkt der
Pflanzung an.
(2) Nicht unter die Vorschriften dieser Satzung fallen:
a) Obstbäume die Ertragszwecken dienen mit Ausnahme von
Walnussbäumen und Esskastanien,
b) Nadelbäume, Birken und Pappeln.
§4
Verbotene Handlungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind folgende Maßnahmen
an geschützten Bäumen verboten:
- Entfernung,
- Zerstörung,
- Schädigung des Baumes oder wesentliche Veränderungen
seines Aufbaues.
Der Aufbau wird wesentlich verändert, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich
einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen.
(2) Schädigungen im Sinne von Abs. 1 sind auch Störungen des
Wurzelbereiches unter der Baumkrone (Kronenbereich), insbesondere durch:
a) Befestigen der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke
b) Abtragungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben von
Gräben) und Aufschüttungen
c) Lagern, Anschütten oder Versickern von Salzen, Ölen, Säuren,
Laugen oder sonstige Abwässer
d) Anwenden von Unkrautvernichtungsmitteln und Pestiziden
aller Art
e) Bodenverdichtungen durch Lagerung von Materialien oder
das häufige Abstellen von Fahrzeugen im Wurzelbereich
f) Verankerungen und Anbringen von Gegenständen, die die
Bäume gefährden bzw. schädigen.
g) flächenhaftes Besprühen oder Bepinseln mit Farben und Lacken jeglicher Art;
h) Befestigen von Schildern, Annoncen, Fahnen, Werbetafeln
usw.
(3) Nicht verboten sind:
1. das fachgerechte Verpflanzen geschützter Bäume auf demselben Grundstück;
2. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege
und Erhaltung geschützter Bäume;
3. Maßnahmen an im Rahmen des Betriebes von Baumschulen
oder Gärtnereien zum Verkauf gezogenen Bäumen;
4. Maßnahmen im Rahmen der Gestaltung, Pflege und Sicherung
von öffentlichen Grünflächen und Wasserläufen;
5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden Gefahr. Diese Maßnahmen sind der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund — Helbra unverzüglich anzuzeigen
und zu begründen;
6. Maßnahmen nach Abs. 2 Buchstabe a und b wenn sichergestellt wird, dass keine existenzbedrohenden Auswirkungen für
geschützte Bäume entstehen.
§5
Anordnung von Maßnahmen
Die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund — Helbra kann anordnen, dass der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Bevollmächtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur
Erhaltung und zum Schutz gefährdeter Bäume im Sinne des § 3
dieser Satzung trifft.
Helbra
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Das gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder
durchgeführt werden sollen.
§6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten des § 4 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn:
a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von
Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die Bäume
zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer
Weise von dieser Verpflichtung befreien kann;
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung
sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann;
c) von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen
und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem
Aufwand zu beheben sind;
d) ein Baum krank ist und die ökologische sowie orts- und landschaftsgestalterische Funktion weitgehend verloren ist;
e) die Beseitigung eines Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen
dringend erforderlich ist;
f) die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar
beeinträchtigen.
Eine zumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während
der Helligkeit des Tages bei gewöhnlichen Lichtverhältnissen
nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne
Einwirkung des betroffenen Baumes ohne künstliches Licht im
Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung des betroffenen
Raumes nutzbar wäre.
(2) Von den Verboten des § 4 kann im Übrigen im Einzelfall eine
Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und
a) die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vereinbar ist oder
b) durch eine Ersatzpflanzung eine ökologische Aufwertung an
anderer Stelle erreicht wird, insbesondere durch eine Verbesserung des Landschafts- und Ortsbildes oder
c) einzelne Bäume eines Baumbestandes, die die Entwicklung
der dominanten Bäume des Bestandes behindern oder beeinträchtigen und dieses durch das Entfernen des Baumes
verhindert wird oder
d) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.
§7
Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach § 6 ist bei
der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra formlos mit
Foto und Angaben über Standort, Gehölzart, Stammumfang unter
Darlegung der Gründe zu beantragen.
(2) Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen
verbunden sein, widerruflich und befristet erteilt werden.
Dem Antragsteller soll insbesondere auferlegt werden, Bäume
bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine
Kosten zu pflanzen und zu erhalten.
§8
Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung
(1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme nach § 7 erteilt, ist der Antragsteller zur Ersatzpflanzung
wie folgt verpflichtet:
a) je ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang von mind. 10 cm.
b) durch standortgerechte Laubgehölze mit Ausnahme von Obstbäumen, Nadelgehölzen, Birken oder Pappeln;
c) auf dem Grundstück auf dem der zur Beseitigung freigegebene
Baum stand.
(2) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt,
wenn die Gehölze angewachsen sind.
Nr. 7/2015
(3) Ist eine Ersatzpflanzung auf einem eigenen Grundstück nicht
möglich, kann diese auch auf öffentlichem Grund der Gemeinde
erfolgen oder es ist eine zweckgebundene Ausgleichszahlung an
die Gemeinde zu entrichten.
§9
Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren
(1) Werden für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung
eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid beantragt, sind im
Lageplan die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3 (1),
ihre Standorte, die Arten, die Stammumfänge, die Höhen und die
Kronendurchmesser einzutragen.
(2) Dem Antrag auf eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid
ist entweder eine Erklärung des Bauherrn, dass für die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten
Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollen, oder andernfalls ein Antrag auf
Ausnahme oder Befreiung nach § 5 Abs. 2, beizufügen.
§ 10
Folgenbeseitigung
Wer entgegen § 4 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt,
zerstört, schädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert, ist verpflichtet auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume
durch Ersatzpflanzungen von Laubgehölzen mit einem
Stammumfang von mind. 10 cm an geeigneter Stelle auf dem
eigenem Grundstück zu ersetzen oder ersetzen zu lassen.
Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt,
wenn die Ersatzpflanzung nach Ablauf von 2 Jahren zu Beginn
der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Ist dies nicht
der Fall, so ist eine nochmalige Ersatzpflanzung durchzuführen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Gemäß § 8 Abs. 6 Kommunalverfassung des Landes SachsenAnhalt (KVG LSA) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. den in § 4 genannten Verboten zuwiderhandelt, ohne dass eine
Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde;
2. angeordnete Maßnahmen nach § 5 in der von der Gemeinde
festgesetzten Frist nicht durchführt, oder durchführen lässt,
oder solche Maßnahmen nicht duldet;
3. Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer nach § 6 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht
oder in einer von der Gemeinde festgesetzten Frist nicht erfüllt;
4. die im § 7 genannten Bedingungen zum Baugenehmigungsverfahren nach erneuter Aufforderung zur Einreichung der
fehlenden Unterlagen nicht erfüllt
5. die im § 8 angeordnete Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nicht vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 EUR geahndet werden.
§ 12
Betreten von Grundstücken
(1) Die Beschäftigten oder Beauftragten der Verbandsgemeinde
Mansfelder Grund-Helbra oder Vertreter der Gemeinde Blankenheim sind zur Durchführung dieser Satzung nach Vorankündigung
und mit Zustimmung der Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder
Bevollmächtigten berechtigt, Grundstück zu betreten um die im
Rahmen dieser Satzung erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann auf die Vorankündigung und die
Zustimmung verzichtet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Nr. 7/2015
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Gleichzeitig treten alle vorherigen und dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen der Gemeinde Blankenheim außer Kraft.
Blankenheim, den 16.06.2015
Helbra
Haushaltssatzung der Gemeinde Helbra
für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
Beitrittsbeschluss gem. kommunalaufsichtlicher
Verfügung vom 16.06.2015
Strobach
Bürgermeister
Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt in der zur Zeit gültigen Fassung, hat
der Gemeinderat der Gemeinde Helbra in seiner Sitzung vom
14.04.2015 und dem Beitrittsbeschluss vom 16.06.2015 folgende
Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Bekanntgabe der Beschlüsse
des Gemeinderates Helbra aus der Sitzung
vom 09.06.2015
Öffentlicher Teil:
Entscheidung über die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl am
19.04.2015
Vorlage: HEL/BV/060/2015
Der Gemeinderat beschließt über die nachfolgende Wahlprüfungsentscheidung:
- Einwendungen gegen die Bürgermeisterwahl liegen nicht vor.
- Die Bürgermeisterwahl am 19.04.2015 ist gültig.
Ernennung, Vereidigung und Verpflichtung des ehrenamtlichen
Bürgermeisters der Gemeinde Helbra
Vorlage: HEL/MV/061/2015
Von der Mitteilung wurde Kenntnis genommen.
Annahme einer Spende
Vorlage: HEL/BV/065/2015
Der Gemeinderat Helbra beschließt die Annahme der zweckgebundenen Spende in Höhe von 1.427,95 Euro.
Die Zweckbindung umfasst die Weggestaltung im Park sowie den
Farbanstrich der dortigen Bänke.
Wiedereinführung der Brenntage in der Gemeinde Helbra
Vorlage: HEL/BV/058/2015
Die Beschlussvorlage wurde mehrheitlich abgelehnt.
Nichtöffentlicher Teil:
Stundung Gewerbesteuer
Vorlage: HEL/BV/062/2015
Der Gemeinderat der Gemeinde Helbra beschließt auf der Grundlage der Dienstanweisung zur Stundung, Niederschlagung und
Erlass von Forderungen vom 02.11.2011 i. V. m. § 222 Abgabenordnung (AO) die Stundung der Gewerbesteuerforderung.
Vergabeentscheidung
- Asphaltreparaturen Gemeinde Helbra Vorlage: HEL/BV/063/2015
Der Gemeinderat beschließt, in 2015 Straßenreparaturarbeiten an
Asphaltstraßen bis zu einem festgelegten Umfang zu vergeben.
Die Auftragserteilung erfolgt abschnittsweise nach Verfügbarkeit
von Haushaltsmitteln. Die Auftragserteilung erfolgt weiterhin erst
nach Genehmigung des aktuellen Haushaltsplanes.
Bekanntgabe der Beschlüsse
des Gemeinderates Helbra aus der Sitzung
vom 16.06.2015
Öffentlicher Teil:
Beitrittsbeschluss zur Änderung des § 4 der Haushaltssatzung
2015/2016
Vorlage: HEL/BV/066/2015
Der Gemeinderat beschließt, der Änderung des in § 4 festgesetzten
Höchstbetrages der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
für die Haushaltsjahre 2015 von 4.023.750 EUR auf 3.930.000 EUR
und 2016 von 5.128.050 EUR auf 4.100.000 EUR zuzustimmen.
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016, der die für
die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden
Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird im
1. im Ergebnishaushalt mit dem
2015
2016
Gesamtbetrag der ordent lichen Erträge
3.729.000
4.451.900
Gesamtbetrag der außer ordentliche Erträge 15.000
15.000
Gesamtbetrag der ordent lichen Aufwendungen
4.430.700
4.277.300
Gesamtbetrag der außer ordentliche Aufwendungen
10.000
0
2. im Finanzhaushalt mit dem
2015
2016
Gesamtbetrag der Ein zahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
3.297.100
3.957.500
Gesamtbetrag der Aus zahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
4.543.200
3.564.800
Gesamtbetrag der Ein zahlungen aus
Investitionstätigkeit
1.611.700
240.600
Gesamtbetrag der Aus zahlungen aus
Investitionstätigkeit
1.013.500
575.400
Gesamtbetrag der Ein zahlungen aus
Finanzierungstätigkeit
0
2.736.400
Gesamtbetrag der Aus zahlungen aus
Finanzierungstätigkeit 503.800
3.898.600
festgesetzt.
§2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
wird in
2015 auf 3.930.000 € und
2016 auf 4.100.000 € festgesetzt.
§5
Weitere Vorschriften
Nach § 103 KVG LSA ist eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
Helbra
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1. „ (...) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung
erreicht werden kann.“
Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 70.000 € festgesetzt.
2. „bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen
oder Auszahlungen bei einzelnen Haushaltsposten in einem
Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet
werden müssen.
Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie
1 v.H. der ordentlichen Aufwendungen des Gesamtergebnisplanes bzw. der Gesamtauszahlungen für ein Produkt überschreiten.
3. „Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen
oder Investitionsfördermaßnahmen geleistet werden sollen“
sofern es sich nicht um geringfügige Investitionen (...) handelt.
Geringfügig i.S. des § 103 Abs. 3 Nr. ist sind Investitionen bis
zu einem Wert von 15.000 €.
Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des § 20
GemHVO für übertragbar erklärt.
Alle Aufwendungen und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 20 GemHVO zur Verfügung steht.
Helbra, den 25.6.2015
Alfred Böttge
Bürgermeister Helbra
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Helbra
für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 unter Berücksichtigung
des Beitrittsbeschlusses HEL/BV/066/2015
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und
2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan
mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) zur Einsichtnahme vom 13.07.2015 bis 23.07.2015 im Verwaltungsgebäude
der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, Zimmer 12,
SG Finanzen, während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Die nach § 102 Abs. 1 KVG LSA erforderlichen Genehmigungen
sind durch die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom
01.06.2015 unter dem Aktenzeichen 15.12.10.021.015 erteilt
worden.
Helbra, den 25.6.2015
Alfred Böttge
Bürgermeister Helbra
Nr. 7/2015
Bekanntgabe der Beschlüsse
des Gemeinderates Hergisdorf
aus der Sitzung vom 03.06.2015
Öffentlicher Teil:
Entscheidung über die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl am
19.04.2015
BV/040/2015
Der Gemeinderat beschließt über die nachfolgende Wahlprüfungsentscheidung:
- Einwendungen gegen die Bürgermeisterwahl liegen vor und
sind begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei
einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes
Wahlergebnis zustande gekommen wäre.
- Die Bürgermeisterwahl am 19.04.2015 ist ungültig.
Nichtöffentlicher Teil:
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurden keine Beschlüsse
gefasst.
Bekanntgabe der Beschlüsse des
Gemeinderates der Gemeinde Klostermansfeld
aus der Sitzung vom 02.06.2015
Öffentlicher Teil
Bebauungsplan Burgörner Weg - Gartenanlage
KLM/BV/031/2015
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke westlich des Burgörner Weges entlang
der Straße
Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.
Beitrittsbeschluss zur Änderung des § 4 der Haushaltssatzung
2015/2016
KLM/BV/032/2015
Der Gemeinderat beschließt, der Änderung des in § 4 festgesetzten
Höchstbetrages der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit für
die Haushaltsjahre 2015 von 1.558.100,00 EUR auf 1.500.000,00
EUR und 2016 von 2.038.100,00 EUR auf 1.500.000,00 EUR zuzustimmen.
Der Beschluss wurde mehrheitlich gefasst.
Beteiligungsbericht an der Benndorfer Wohnungsbau GmbH
für 2014
KLM/BV/033/2015
Der Gemeinderat beschließt den Beteiligungsbericht an der Benndorfer Wohnungsbau GmbH für das Jahr 2014 als Anlage zur
Haushaltssatzung 2015/2016.
Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.
Nichtöffentlicher Teil:
im nichtöffentlichen Teil wurden keine Beschlüsse gefasst.
Bekanntgabe der Beschlüsse der
Gemeinderatssitzung aus Sitzung
vom 25.06.2015
Öffentlicher Teil
Rechtsformwechsel der KOWISA KG
KLM/BV/034/2015
1. Dem Rechtsformwechsel der Kommunalwirtschaft SachsenAnhalt GmbH & Co. Beteiligungs-KG (KOWISA KG) nach
Nr. 7/2015
-9-
§§ 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) von einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 9 KVG LSA
zugestimmt.
2. Der Bürgermeister ist ermächtigt, auf der Gesellschafterversammlung der KOWISA KG dem Rechtsformwechsel zuzustimmen und alle für die Durchführung notwendigen Erklärungen
abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.
Annahme einer Spende
KLM/BV/035/2015
Der Gemeinderat Klostermansfeld beschließt die Annahme der
zweckgebundenen Spende in Höhe von 200,00 EURO.
Die Zweckbindung betrifft die Ausgestaltung des 10. Vereins- und
Schützenfestes.
Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.
Annahme einer Spende
KLM/BV/036/2015
Der Gemeinderat Klostermansfeld beschließt die Annahme der
zweckgebundenen Spende in Höhe von 150,00 EURO.
Die Zweckbindung betrifft die Ausgestaltung des 10. Vereins- und
Schützenfestes.
Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.
Annahme einer Spende
KLM/BV/037/2015
Der Gemeinderat Klostermansfeld beschließt die Annahme der
zweckgebundenen Spende in Höhe von 150,00 EURO.
Die Zweckbindung betrifft die Ausgestaltung des 10. Vereins- und
Schützenfestes.
Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.
Satzung über die Sondernutzung
an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten
der Gemeinde Klostermansfeld
(Sondernutzungssatzung)
Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni
2014 (GVBL. LSA S. 288) in Verbindung mit dem Straßengesetz
für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBI.
LSA S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (GVBI. LSA S. 554) und dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1206) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) hat der Gemeinderat der Gemeinde
Klostermansfeld mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten
zuständigen Straßenbaubehörde in seiner Sitzung am 07.05.2015
folgende Satzung beschlossen:
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören
1. der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund,
der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen,
Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-,
Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten
für den Linienverkehr, Parkstreifen und Parkplätze als eigene
Wegeanlage (selbständiger Parkplatz) oder unmittelbar an
die Fahrbahn anschließend sowie Rad- und Gehwege, auch
wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im
wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten
Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege);
Helbra
2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen, die Bepflanzung und Anlagen aller Art, die der
Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem
Schutz der Anlieger dienen, sowie die Straßenbeleuchtung,
soweit sie zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist;
4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend
den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und
Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.
§2
Grundsatz der Erlaubnispflicht für Sondernutzungen
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist
eine Sondernutzung (§ 18 Abs. 1 StrGLSA; § 8 Abs. 1 FStrG). Sie
bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit im Straßengesetz des
Landes Sachsen-Anhalt oder in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist.
§3
Erlaubnisfreie Sondernutzung
(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen, soweit nicht von
einer Baugenehmigung oder vom Gemeingebrauch inbegriffen:
1. bauaufsichtlich genehmigte Anlagen im Straßenkörper, wie Kellerlichtschächte, Roste, Einwurfsvorrichtungen, Treppenstufen,
wenn sie nicht mehr als 0,6 m in einen Gehweg hineinragen,
2. die Anlage von Baustellenzufahrten;
3. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von
Fahrradabstellanlagen durch den Träger der Straßenbaulast.
(2) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse,
Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.
(3) Die im Abs. 1 aufgeführten erlaubnisfreien Sondernutzungen
sind vor Beginn der Gemeinde anzuzeigen. Wird die nach Abs. 1
erlaubnisfreie Sondernutzung beendet, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die von ihm erstellten Einrichtungen und für die
Sondernutzung verwendeten Gegenstände zu entfernen und den
früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.
(4) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können mit Auflagen versehen
oder untersagt werden, wenn öffentliche Belange des Verkehrs
dies erfordern.
§4
Pflichten der Erlaubnisnehmer
(1) Der Betreiber von nicht der Öffentlichkeit dienenden Ver- und
Entsorgungsleitungen sowie Leitungen zum Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom nach dem Erneuerbaren-EnergienGesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie Anlagen
zur Erzeugung von Biogas (Anlagenbetreiber) ist verpflichtet, die
Verlegung von Leitungen mit dem Netzbetreiber der allgemeinen
Versorgung abzustimmen. Der Anlagenbetreiber hat sämtliche Leitungen auf eigene Kosten einzuvermessen und dem Netzbetreiber
der allgemeinen Versorgung sämtliche Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für eine ordnungsgemäße
Auskunft über diese Leitungen benötigt. Steht im Zeitpunkt der
Planung und Errichtung der Anlage der Anlagenbetreiber noch
nicht fest, trifft die Pflicht nach Satz 1 und 2 den Projektentwickler
oder den Errichter der Anlage. Nicht mehr benötigte Leitungen
sind nach Möglichkeit zurückzubauen.
(2) Bei der Herstellung von mehreren Hausanschlüssen für ein
Grundstück ist der erforderliche Straßenaufbruch im Rahmen der
technischen Möglichkeiten so zu planen, dass alle Anschlüsse in
einem Graben verlegt werden und nach Abschluss aller Arbeiten
der Straßenverschluss komplett erfolgt.
(3) Die Erlaubnisnehmer haben für einen jederzeit ungehinderten
Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Dies betrifft insbesondere Wasserablaufrinnen,
Kanalschächte, Hydranten, Absperrschieber, Kabelverteiler, Trafostationen, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte. Soweit
beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen
der Straßenkörper aufgegraben werden muss, ist die Arbeit so
Helbra
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vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und
an den Anlagen, insbesondere den Wasserablaufrinnen und den
Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine Änderung ihrer Lage
vermieden wird. Der Wiederaufbau des Straßenkörpers hat nachweislich nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
Nach Abschluss der Arbeiten ist mit der Gemeinde eine gemeinsame Abnahme durchzuführen.
Die Gemeinde ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte
Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
(4) Durch das Anbringen von Werbeträgern oder Plakaten an vorhandene Masten darf die Funktion nicht beeinträchtigt werden.
Das Anbringen von Plakaten hat fachgerecht und schadensfrei
zu erfolgen. Die Plakate sind mit nicht rostendem Material ohne
scharfe Kanten (keine Verwendung von Draht jeglicher Art) in der
im Umfang des Mastes entsprechenden Größe verrutschungssicher zu befestigen. Die Höhe der Unterkante des Plakates hat
mindestens 2,50 m über der Gehwegoberkante zu betragen.
Das Anbringen von Plakaten ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 15 m
von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. an Verkehrszeichen und -einrichtungen, wie Lichtzeichenanlagen, Leitgeländern, Hinweisschildern und Wegweisern,
3. an Bestandteilen des Straßenkörpers wie Brücken, Pfeilern,
Stützmauern.
Eine Behinderung oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs beim
Anbringen und Abnehmen der Plakate ist auszuschließen. Der
ordnungsgemäße Zustand der Plakate ist während des gesamten
Zeitraumes der Anbringung wöchentlich durch den Sondernutzer
zu überwachen. Beschädigte oder unansehnlich gewordene Plakate sind umgehend zu ersetzen oder zu entfernen.
(5) Erlischt die Erlaubnis, haben die bisherigen Erlaubnisnehmer
die Sondernutzung unverzüglich einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten
Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand
ordnungsgemäß wiederherzustellen.
§5
Haftung, Gewährleistung
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur
Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der
Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der
Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen der Gemeinde sind
ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittung vorzulegen.
(2) Für den Wiederverschluss von aufgegrabenen Flächen hat der
jeweilige Erlaubnisnehmer eine Gewährleistung von 5 Jahren zu
leisten (abweichend von der VOB).
§6
Erlaubnisantrag
(1) Erlaubnisanträge sind bei der Verbandsgemeinde Mansfelder
Grund-Helbra schriftlich zu stellen. Diese kann Erläuterungen
durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
(2) Die Antragstellung zum Anbringen oder Aufstellen von Werbeträgern oder Plakaten ist bei der Verbandsgemeindegemeinde
Mansfelder Grund-Helbra zwei Wochen vor Beginn zu beantragen.
(3) Das Plakatmotiv für das Anbringen oder Aufstellen von Werbeträgern ist dem Antrag beizufügen, soweit es sich nicht um
Wahlwerbung handelt.
(4) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten
stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner
Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden.
Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter an Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden können.
Nr. 7/2015
§7
Erlaubnisversagung
Die Erlaubnis kann versagt werden,
1. für die Dauer von 6 Monaten, wenn Erlaubnisnehmer 2-mal
gegen diese Satzung oder die im Bescheid über die Erteilung
zur Erlaubnis der Sondernutzung festgelegten Nebenbestimmungen bzw. Auflagen verstoßen hat.
2. wenn der Erlaubnisnehmer angemahnte offene Forderungen
bei einer Mitgliedsgemeinde die dem Bereich der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra angehört nicht entrichtet.
3. wenn der Erlaubnisnehmer nach Ablauf der in Nummer 1 angegeben Frist wiederholt gegen diese Satzung oder gegen die im
Bescheid über die Erteilung zur Erlaubnis der Sondernutzung
festgelegten Nebenbestimmungen bzw. Auflagen verstoßen
hat.
§8
Wahlwerbung
Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in der Gemeinde Klostermansfeld ist
für Plakate mit einer Grundfläche unter 1 m2 im Zeitraum von sechs
Wochen vor sowie zwei Wochen nach dem vorgenannten Ereignis
erlaubnisfrei. Diese Sondernutzung ist vor Beginn anzuzeigen.
Eine Gebührenbefreiung besteht nicht.
Die Erlaubnisfreiheit umfasst ausschließlich das Anbringen an
Straßenbeleuchtungsmasten. Die maximale Anzahl der Plakate
je Sondernutzer beträgt 16 Stück.
§9
Sondernutzungsgebühren
(1) Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet werden nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif
erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
Sondernutzungen, die nach § 3 dieser Satzung keiner Erlaubnis
bedürfen, bleiben gebührenfrei.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine
erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
(3) Die nach Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich bzw.
nach Quadratmetern je Stück oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll
berechnet. Die Gebühr wird auf volle Euro-Beträge abgerundet.
Bei jährlichen Gebühren werden, soweit nicht im Gebührentarif
auch monatliche, wöchentliche oder tägliche Gebühren ausgewiesen sind, für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren
erhoben, jeder angefangene Monat wird mit einem Zwölftel des
Jahresbeitrages berechnet.
(4) Ist die sich nach Abs. 3 ergebene Gebühr geringer als die im
Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird diese Mindestgebühr
erhoben.
(5) Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens
bemessen,
1. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straßen und den
Gemeingebrauch und
2. nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners
an der Sondernutzung.
(6) Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet
sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr in
Höhe von 10,00 bis 1.000,00 EUR entsprechend Abs. 5 zu erheben.
(7) Bei Verlängerung der Sondernutzung wird die Gebühr entsprechend eines Neuantrages laut Gebührentarif berechnet.
(8) Für Verwaltungsleistungen, die durch den Antrag auf Erteilung
einer Sondernutzungserlaubnis oder durch eine tatsächliche Sondernutzung veranlasst werden, wird neben der Sondernutzungsgebühr eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungskostensatzung
der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra erhoben.
Nr. 7/2015
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§ 10
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Antragsteller,
b) der Erlaubnisnehmer, auch wenn er den Antrag nicht selbst
gestellt hat,
c) derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in
seinem Interesse ausüben lässt,
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) für Sondernutzungen auf Zeit: bei Erteilung der Erlaubnis für
deren Dauer;
b) für Sondernutzungen auf Widerruf- erstmalig bei der Erlaubnis
für das laufende Kalenderjahr, für nachfolgende Jahre jeweils
am 1. Januar; sollte nichts anderes geregelt sein,
c) für Sondernutzungen, für die bei Inkrafttreten dieser Satzung
eine Erlaubnis bereits erteilt war: mit Inkrafttreten der Satzung.
Beträge, die aufgrund bisheriger Regelungen bereits gezahlt
worden sind, werden angerechnet-,
d) bei Sondernutzungen, für die eine förmliche Erlaubnis nicht
erteilt wurde, mit deren Beginn.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie
sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 12
Gebührenerstattung
(1) Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet,
wenn die Sondernutzungserlaubnis vorzeitig widerrufen oder aus
sonstigen Gründen beendet wird. Bei widerruflichen Dauererlaubnissen bleiben in jedem Fall die Gebühren bis zu dem Betrag
einbehalten, der sich bei der Erteilung einer Erlaubnis auf Zeit bis
zur Beendigung der Sondernutzung ergeben hätte. Ein Mindestbetrag von 25,00 EUR wird einbehalten.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden.
§ 13
Stundung, Herabsetzung und Erlass
(1) Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall
eine erhebliche Härte dar, kann das Verwaltungsamt auf Antrag
Stundung gewähren.
(2) Sofern die Einziehung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, kann Erlass gewährt werden. Unter den gleichen
Voraussetzungen kann von der Erhebung der Gebühr teilweise
abgesehen werden.
(3) Von der Festsetzung der Gebühr kann ganz abgesehen werden,
wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird.
Dies gilt auch dann, wenn an dem Absehen von der Gebühr ein
öffentliches Interesse besteht; ein öffentliches Interesse an der
Sondernutzung allein reicht nicht aus.
§ 14
Gebührenfreiheit
(1) Gebühren werden nicht erhoben für:
1. Sondernutzungen, die im überwiegend öffentlichen Interesse
liegen, d.h. insbesondere, wenn es sich um Maßnahmen handelt, deren Auftraggeber die Gemeinde Klostermansfeld ist,
bei Angelegenheiten der Gefahrenabwehr oder Vorsorge, der
Volksgesundheit, Bildung und Kultur oder wenn vergleichbare
Ziele verfolgt werden;
2. Sondernutzungen gemäß § 18 Abs. 7 des Straßengesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt;
3. nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil ausgerichtete Veranstaltungen der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde
Mansfelder Grund —Helbra und von Nachbargemeinden (z. B.
Straßen- und Heimatfeste, Sportveranstaltungen), wobei die
maximale Anzahl der Plakate je Erlaubnisnehmer 16 beträgt;
Helbra
4. Container zur Sammlung und anschließenden Verwertung
durch anerkannte Systeme nach der Verpackungsverordnung
(duale Systeme) auf den durch die Gemeinde zugewiesenen
Stellflächen.
(2) Die Gebührenbefreiung führt, außer bei Sondernutzungen nach
§ 18 Abs. 7 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt,
nicht zum Wegfall der Erlaubnispflicht.
§ 15
Übergangsregelung
(1) Sondernutzungen für die die Gemeinde vor Inkrafttreten dieser
Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen
keiner neuen Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.
(2) Die bisher ortsübliche, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten Straßen endet mit dem
Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel
(1) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmt sich nach
§ 48 StrG LSA und § 23 FStrG.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 KVG LSA bei Benutzung
von Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und im Sinne des § 48
Abs. 1 Ziff. 3 StrG LSA bei der Benutzung der übrigen durch die
Satzung erfassten Straßen handelt auch, wer
a) entgegen § 2 eine Sondernutzung betreibt, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu besitzen,
b) entgegen § 4 Abs. 3 nicht für einen ungehinderten Zugang zu
den in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen sorgt,
c) entgegen § 4 Abs. 3 dieser Satzung nicht die Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und
sonstigen Revisionsschächte freihält,
d) entgegen § 4 Abs. 3 die Gemeinde nicht rechtzeitig schriftlich
über den Beginn der Arbeiten informiert. Bei der Beseitigung
von Störungen an Ver- bzw. Entsorgungsleitungen hat die Information spätestens am der Reparatur folgenden Werktag zu
erfolgen.
e) entgegen § 4 Abs. 4 Werbeträger bzw. Plakate anbringt,
f) entgegen § 4 Abs. 5 dieser Satzung die Sondernutzung nicht
einstellt,
g) entgegen § 4 Abs. 5 oder § 7 Abs. 3 dieser Satzung den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt,
In diesen Fällen kann jede Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bis zu 5.000,- Euro, an Bundesstraßen nach § 23 Absatz 1 Nr. 1
bis 6 und Nr. 11 bis 13 FstrG mit 500,- Euro geahndet werden.
Die Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen des § 71 VwVG
LSA und §§ 53 ff. SOG LSA durch die Gemeinde bleibt unberührt.
Insbesondere behält sich die Gemeinde vor, nicht genehmigte
Werbeträger bzw. Plakate kostenpflichtig zu Lasten des Verursachers zu entfernen.
§ 17
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten alle vorherigen und dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen der
Gemeinde Klostermansfeld außer Kraft.
Klostermansfeld den 16.06.2015
Tempelhof
Bürgermeister
Helbra
- 12 -
Nr. 7/2015
Nr. 7/2015
- 13 -
Helbra
§3
Mitglieder des Gemeinderates
Satzung über die Entschädigung
für ehrenamtliche Tätigkeit der
Gemeinde Wimmelburg
(Entschädigungssatzung)
Gemäß §§ 8, 11, 35 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014
(GVBI. LSA S. 288) sowie auf der Grundlage des Runderlasses
des Ministeriums des Innern vom 16.06.2014 — 31.21-10041 hat
der Gemeinderat der Gemeinde Wimmelburg in seiner Sitzung am
07.05.2015 nachstehende Entschädigungssatzung beschlossen.
§1
Grundsätze der Entschädigung
(1) Die durch die Gemeinde zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichteten Einwohner haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und
ihres Verdienstausfalles. Die in den nachfolgenden Paragraphen
bezeichneten Personen erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen eine Aufwandsentschädigung.
(2) Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz der Auslagen, einschließlich der Kosten für die
Inanspruchnahme privater Räume, mit Ausnahme der Kosten
für Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes sowie die
zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten.
Die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung sind nicht übertragbar; auf sie kann nicht verzichtet werden.
(3) Alle Zahlungen, mit Ausnahme der Aufwandsentschädigung für
den Bürgermeister erfolgen nachträglich zum Vierteljahresschluss
bis zum 15. des darauf folgenden Monats.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung besteht auf Antrag Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbstständigen, Hausfrauen u.s.w.
wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Stundensatzes
in Höhe von 12,00 Euro ersetzt. Erstattungen nach Satz 1 können
nur auf Antrag erfolgen.
(5) Für genehmigte Dienstreisen außerhalb des Dienst- und Wohnortes wird den ehrenamtlich Tätigen Reisekostenvergütung nach
den für Landesbeamte geltenden Vorschriften gewährt. Dienstreisen werden durch den Bürgermeister genehmigt, sofern nicht
ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates vorliegt. Bei
Dienstreisen sind möglichst öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bedarf aus Gründen des
Versicherungsschutzes der Zustimmung des Bürgermeisters.
Dienstreisekosten werden nur auf Antrag erstattet. Der Erstattungsantrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der
Dienstreise zu stellen.
§2
Bürgermeister
(1) Dem ehrenamtlichen Bürgermeister wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 650,00 Euro gewährt. Mit der
Zahlung der Entschädigung sind alle weiteren Ansprüche abgegolten. Die Zahlung erfolgt jeweils zum 01. des Monats im Voraus.
Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird der Pauschalbetrag für jeden Tag, an dem kein Anspruch
entsteht, um ein Dreißigstel gekürzt.
(2) Im Fall der Verhinderung des ehrenamtlichen Bürgermeisters für
einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen
ist dem Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des zu Vertretenen zu gewähren.
(3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung der
Aufwandsentschädigung.
(1) Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Gemeinderates besteht aus einem monatlichen Pauschalbetrag und einem
Sitzungsgeld.
(2) Der Pauschalbetrag beträgt je Kalendermonat 30,00 Euro.
(3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate ununterbrochen (z. B. durch Krankheit) nicht ausgeübt, entfällt der
Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrages.
Hiervon wird in der Regel ausgegangen, wenn innerhalb eines
Zeitraumes von 3 Monaten keine Teilnahme an Sitzungen erfolgte.
Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird der Pauschalbetrag für jeden Tag, an dem kein Anspruch
entsteht, um ein Dreißigstel gekürzt.
(4) Wenn erst nach Auszahlung des fälligen Betrages (Pauschalbetrages) festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit des ehrenamtlich Tätigen länger als drei Monate nicht ausgeübt wurde, so
erfolgt eine Verrechnung im darauf folgenden Zeitraum. Sollte dies
nicht möglich sein, so hat der ehrenamtlich Tätige den zu Unrecht
erhaltenen Betrag innerhalb von einem Monat nach Aufforderung
zurück zu zahlen.
(5) Das Sitzungsgeld beträgt 12,00 Euro je Sitzung des Gemeinderates. Es wird für die tatsächliche Teilnahme an den Sitzungen
gewährt. Eine neue Sitzung im Sinne dieser Satzung ist auch eine
an einem anderen Tag fortgesetzte Sitzung, die zuvor abgebrochen
wurde. Sitzungsgeld wird für maximal 5 Sitzungen im Monat gezahlt. Es darf 12,00 Euro je Sitzung und Tag nicht überschreiten.
Der Nachweis für die Teilnahme an der Sitzung erfolgt durch eine
vom Vorsitzenden gegengezeichnete Anwesenheitsliste.
§4
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§5
Inkrafttreten
Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
der Gemeinde Wimmelburg tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 06.11.2014 beschlossene
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der
Gemeinde Wimmelburg außer Kraft.
Wimmelburg, den 27.05.2015
Zinke
Bürgermeister
Helbra
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Öffentliche Bekanntmachung
Im Auftrag des Amtes für Landwirtschaft,
Flurneuordnung und Forsten Süd
Der Flurbereinigungsbeschluss zum Flurbereinigungsverfahren „Pölsfeld (FL)“
Verf.-Nr.: 611-46 MSH 235, Landkreis Mansfeld-Südharz wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht und liegt in der Zeit vom
01.07.2015 bis 31.07.2015
bei der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund - Helbra, in
06311 Helbra, An der Hütte 1, Zimmer 116 - Liegenschaften
- während der Dienststunden öffentlich aus.
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung
Halle, 10.06.2015
und Forsten Süd
Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels (Hauptsitz) bzw.
Mühlweg 19, 06114 Halle / Saale (Außenstelle)
Flurbereinigungsverfahren: „Pölsfeld (FL)“
Landkreis:Mansfeld-Südharz
611-46 MSH 235
Verf.-Nr.:
- Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigungsbeschluss
A. Verfügender Teil
I. Entscheidung
Gemäß § 86 und §§ 6 ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in
der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794), wird hiermit das
Flurbereinigungsverfahren
„Pölsfeld (FL)“
im Landkreis Mansfeld-Südharz
angeordnet.
Das Flurbereinigungsverfahren wird nach § 86 FlurbG vom Amt
für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, als Flurbereinigungsbehörde durchgeführt.
Das Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens umfasst im Landkreis Mansfeld-Südharz
- Gemarkung Pölsfeld, Flur 2 tlw., Flur 3 tlw., Flur 4 tlw.,
Flur 5, Flur 6 tlw.,
- Gemarkung Obersdorf, Flur 3 tlw.,
- Gemarkung Emseloh, Flur 2 tlw.
- Das Verfahrensgebiet hat eine Größe von ca. 381,4415 ha.
Als Anlagen dieses Beschlusses sind
- die Gebietskarte, in der die Grenze des Flurbereinigungsgebietes dargestellt ist und
- das Verzeichnis der Verfahrensflurstücke, in dem die dem Flurbereinigungsverfahren unterliegenden Flurstücke aufgeführten
sind,
- sowie die Begründung dieses Beschlusses
beigefügt und werden gemäß Teil B dieses Beschlusses ausgelegt.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I,
S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), wird hiermit die sofortige Vollziehung
dieses Beschlusses angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe
gegen die Anordnung der Flurbereinigung keine aufschiebende
Wirkung haben.
Nr. 7/2015
III. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind gem. § 10 FlurbG beteiligt:
1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet
gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
2. als Nebenbeteiligte:
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land
für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten
(§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden
(§ 58 Abs. 2 FlurbG);
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur
Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung
solcher Grundstücke beschränken;
e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55
FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes
(§ 61 Satz 2 FlurbG);
f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungsoder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und
§ 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an
der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben
(§ 56 FlurbG).
IV. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsverfahren gehörenden
Grundstücke, die Erbbauberechtigten und die Eigentümer von
Gebäuden nach Art. 233 § 2 b sowie § 4 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bilden die Teilnehmergemeinschaft.
Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen:
„Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens
Pölsfeld (FL)“
und hat ihren Sitz im Landkreis Mansfeld-Südharz, Stadt Allstedt,
OT Pölsfeld.
V. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Von der Bekanntgabe des Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit
des Flurbereinigungsplanes gelten gem. § 34 Abs. 1 FlurbG folgende Einschränkungen:
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung
der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen
werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen
u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke,
einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur
in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht
beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
Nr. 7/2015
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Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebund Hopfenstöcken bleiben unberührt.
Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so kann
dieses im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die
Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137
FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung
dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen
anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur
Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der
Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit
der Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziff. 5 FlurbG).
Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt
hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen
der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu
bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG).
Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der
Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
VI. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur
Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren nach § 86 und §§ 6ff
FlurbG berechtigen können, sind innerhalb von 3 Monaten beim
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels, anzumelden (§ 14 Abs. 1 FlurbG).
Es kommen in Betracht:
a) Rechte der Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit
dem Verfahrensgebiet räumlich zusammenhängt und dieses
beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
b) Rechte an den zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken oder persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur
Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Nutzung
beschränken (z. B. Pacht-, Miet- u.ä. Rechte),
c) die Verpflichtung zum Unterhalt von Anlagen nach § 45 Abs. 1
Satz 2 des FlurbG, d. h., Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr,
dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung
dienen,
d) Eigentumsrechte an den unter c) genannten Anlagen,
e) Rechte an den zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Hutungsrechte oder andere Dienstbarkeiten wie Wasserleitungsrechte, außerdem Wege-, Wasser-,
oder Fischereirechte, die vor dem 1. Januar 1900 begründet
worden sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch
nicht bedurften,
f) Rechte an den unter e) bezeichneten Rechten,
g) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch
oder das Liegenschaftskataster übernommen worden sind.
Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde
innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr
zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder
nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14
Abs. 2 FlurbG).
Der Inhaber eines gemäß § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechts
muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst
in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).
Helbra
Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches (z.B. Erbfall) unrichtig geworden sind,
werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse
beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes
zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung
möglichst ungesäumt nachzukommen.
B. Auslegung
Dieser Beschluss mit Begründung, Verzeichnis der Verfahrensflurstücke und Gebietskarte liegt gemäß § 6 FlurbG nach seiner
öffentlichen Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden
und den angrenzenden Gemeinden
- Stadt Sangerhausen, Markt 7a, 06526 Sangerhausen,
- Stadt Allstedt, Forststraße 9, 06542 Allstedt,
- Stadt Querfurt, Markt 1, 06268 Querfurt
- Verbandsgemeinde „Goldene Aue“, Lange Str. 8, 06537 Kelbra
(Kyffhäuser),
- Stadt Mansfeld, Lutherstraße 9, 06343 Mansfeld,
- Lutherstadt Eisleben, Markt 1, 06295 Lutherstadt Eisleben,
- VGem Mansfelder Grund-Helbra, An der Hütte 1, 06311 Helbra,
- VG Mittelzentrum Artern, Brauereistraße 3, 06556 Adern
zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten während
der Dienststunden aus.
Darüber hinaus kann dieser Beschluss auch
- in der Außenstelle des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Mühlweg 19, 06114 Halle (Saale),
während der Dienststunden eingesehen werden.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach seiner
Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde/Stadt ein.
C. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch
beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd,
Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels bzw. Mühlweg 19, 06114 Halle
(Saale) erhoben werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß
§ 80 Abs. 5 VwGO beim Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung.
Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruches beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und
Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels maßgebend.
Helbra
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Nr. 7/2015
FD Zentrale Dienste und Finanzen
Sitzungstermine des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde,
der Gemeinderäte und Ausschüsse der Mitgliedsgemeinden
•
•
•
•
•
•
Verbandsgemeinde
Sitzung des Verbandsgemeinderates am 16.07.2015,
um 18.30 Uhr
Gemeinde Ahlsdorf
Sitzung des Gemeinderates am 27.07.2015, um 18.30 Uhr
Gemeinde Benndorf
Sitzung des Gemeinderates am 24.08.2015, um 18.00 Uhr
Gemeinde Blankenheim
Sitzung des Gemeinderates am 28.07.2015, um 19.00 Uhr
Gemeinde Bornstedt
Sitzung des Gemeinderates am 07.09.2015, um 19.00 Uhr
Gemeinde Helbra
Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses am
26.08.2015, um 18.30 Uhr
• Gemeinde Klostermansfeld
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 08.09.2015,
um 18.00 Uhr
Sitzung des Gemeinderates am 24.09.2015, um 19.00 Uhr
• Gemeinde Wimmelburg
Sitzung des Gemeinderates am 30.07.2015, um 19.00 Uhr
Änderungen bleiben vorbehalten!
Sitzungsort und -zeit sowie die Tagesordnungen werden jeweils
vor dem Sitzungstermin in den jeweiligen Bekanntmachungskästen
bekannt gemacht.
Veranstaltungen 2015
Datum
Uhrzeit
Veranstaltungsort
Veranstaltungsart
Veranstalter
09.07.
14.00 Uhr
Treff der VS
Geburtstag des Monats
Ortsgruppe der VS Benndorf
09. - 11.07.
Schießplatz Katzenwinkel
Deutsche Meisterschaften
Modellkanonen
Schützenverein Mansfelder
Land Benndorf
10. - 12.07.
Sportplatz
Sportfest des BSC Blankenheim BSC Blankenheim
18.07.
Hof der Gewerke
Bierfest
Heimat- und Förderverein Benndorf
25./26.07
Reitplatz Klosterrode
Reitturnier
Reit- und Fahrverein Klosterrode
24. - 26.07.
Zittauer Gebirge,
Johnsdorf
Mehrtagesexkursion
Kreisfelder Freundeskreis
Wandern und Ortsgeschichte
Seniorentreff Bürgerhaus
Sommerfest
Ortsgruppe der VS Blankenheim
01.08.
Hof der Gewerke
Kabarett
Heimat- und Förderverein Benndorf
06.08.
Treff der VS
Sommerfest mit DJ Alf
und Kulturprogramm
Ortsgruppe der VS Benndorf
08.08.
Langenbogen,
Seeburg
Weinwanderung
Kreisfelder Freundeskreis
Wandern und Ortsgeschichte
08.08.
Bad Anna
Schlauchbootrennen
Feuerwehr Helbra
Seniorentreff Bürgerhaus
Reisebericht
Ortsgruppe der VS Blankenheim
Dorfgemeinschaftshaus
Klostermansfeld
Big Band Konzert
Klostermansfelder
Musikverein e. V.
27.07.
17.08.
13.30 Uhr
13.30 Uhr
22.08.
22.08.
130 Jahre Freiwillige Feuerwehr Feuerwehr Ahlsdorf
Ahlsdorf
22.08.
Sommerfest
Vereine und Gemeinde
Wimmelburg
Magdeburg
Oldimertreffen
Kreisfelder Freundeskreis
Wandern und Ortsgeschichte
Gaststätte „Katharinenholz“
Kreisfeld
Heimatgeschichtlicher Vortrag
Kreisfelder Freundeskreis
Wandern und Ortsgeschichte
05.09.
Höhnstedt
Winzerfest
Kreisfelder Freundeskreis
Wandern und Ortsgeschichte
05.09.
Kulturhaus Ahlsdorf
Festveranstaltung 170 Jahre
Volkschor Ahlsdorf
Volkschor Ahlsdorf
05.09.
Klosterrode
Opeltreffen
Opelfreunde Blankenheim
Seniorentreff
Bürgerhaus
Gesprächsrunde mit dem
Verbgem.-bürgermeister
Ortsgruppe der VS
Blankenheim
28. - 30.08.
02.09.
07.09.
19.00 Uhr
13.30 Uhr
Nr. 7/2015
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Kindertag in der Kindertagesstätte
„Storchennest“ Blankenheim
Egal ob Regen oder Sonnenschein, am 01. Juni feierten alle Kinder
in der Kindertagesstätte „Storchennest“ in Blankenheim Kindertag.
Der Tag startete in den Gruppen mit einem ausgiebigen Frühstück.
Die Kinder bereiteten sich ihr Frühstück selbst zu. Bei Würstchen,
Toastbrot, Ketchup, Nutella und Eibutter mit Schnittlauch ließen
es sich die Kinder schmecken.
Das Regenwetter sorgte dafür, dass die Kindergartenkinder ihre
geplante Wanderung in den Märchenwald von Blankenheim spontan zu einer Wanderung durch das Kindergarten- und Hortgebäude
machen mussten.
Dabei erlebten sie spannende Momente und besuchten die Minizwerge und Zwerge (Krippenkinder) der Einrichtung. Die Wanderung der Spatzengruppe und der Dinogruppe endete im Hort,
dort wurde ein eisiger Schatz gesucht und ein Picknick unter den
Tischen veranstaltet. Alle Kinder und Erzieher waren von diesem
aufregenden Ausflug begeistert.
Doch nicht nur die Kindergartenkinder der Kindertagestätte
„Storchennest“ verbrachten einen interessanten Kindertag. Die
Krippenkinder der Einrichtung erlebten bei Spaß und Spiel einen
fröhlichen Vormittag. Topfschlagen, eine Polonaise, das gesponserte Eis von Familie Jäger und lustige Partytänze bereiteten allen
Kindern viel Freude.
Alle Kinder träumten von diesem aufregenden Tag. Der Abschluss
der Kindertagsfeierlichkeiten war ein gemeinsames Vesper mit
Kuchen und Leckereien.
gez. Regine Zwanzig
Helbra
Kindertagesstätte „Storchennest“
Blankenheim
Du schaffst es!!! Du schaffst es!!!“
... unter den aufgeregten Anfeuerungsrufen der Krippen- und Kindergartenkinder der Kindertagesstätte „Storchennest“ in Blankenheim bahnte sich am 20. Juni 2015 zur Frühstückszeit ein
Schmetterling seinen Weg aus dem Kokon ins Freie.
Im Rahmen eines Projektes zum Buch „Die kleine Raupe Nimmersatt“ der Zwergengruppe zogen die „Storchennest“-Kinder fünf
Distelfalterraupen auf.
Die kleinen hungrigen Raupen kamen bei den Zwergen am
4. Mai 2015 an und hatten zu dieser Zeit eine Größe von ca. einem
Zentimeter. Innerhalb der nächsten Woche konnten die Kinder
beobachten, wie die Raupen immer größer und dicker wurden
und letztendlich eine Größe von ca. sechs Zentimeter erreichten.
Die Verpuppung der Raupen zum Kokon erlebten alle Kinder am
12. und 13. Mai.
Mit großem Augen wurde von den Kindern beobachtet, wie sich
die Raupen an die Decke, an ein Fließ hingen und dort ihre Verwandlung begonnen. Vor allem den Mädchen gefielen die goldschimmernden Kokons der Distelfalter.
Helbra
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Am Morgen des 20. Juni bemerkten die Kinder eine Veränderung
an den Kokons. Diese schimmerten nicht mehr goldenen, sondern
hatten sich dunkel verfärbt.
Die Kinder sorgten sich um ihre Schmetterlinge und hatten Angst,
dass diese gestorben sind. Um so größer war die Aufregung, als
einer der Kokons anfing zu zucken. Innerhalb weniger Minuten
knabberte sich der Distelfalter ein Loch in seinen Kokon und zwängte sich unter den Anfeuerungsrufen der Kinder nach Draußen. In
den folgenden drei Tagen erblickten vier weitere Distelfalter das
Licht der Welt.
Nr. 7/2015
Neben diesem Höhepunkt im Projekt „Die kleine Raupe Nimmersatt“ erarbeiteten die zwei bis dreijährigen Kinder der Zwergengruppe einen Tanz zu Rolf Zuckowskis Lied von der kleinen Raupe
Nimmersatt. Raupen wurden gestaltet, Schmetterlinge und ein Kokon gebastelt, sowie das Leben des Distelfalters näher betrachtet.
Den Tanz führen die Zwergenkinder am 3. Juli 2015, 15.00 Uhr
beim kleinen Showprogramm der Kindertagestätte „Storchennest“ im Rahmen des Sommerfestes auf dem Kindergarten- und
Schulgelände in Blankenheim auf. Alle Interessierten sind herzlich
dazu eingeladen.
Oskar Güttler (2 Jahre) und Lena Vollmar (3 Jahre) betrachten
fasziniert die Schmetterlinge.
Beim Sommerfest in der Kindertagesstätte
„Wirbelwind“ Klostermansfeld konnten die
Besucher das bunte Treiben in der Zirkus
Manege erleben
Die Kindertagesstätte „Wirbelwind“ in Klostermansfeld feierte hat
ein Sommerfest unter dem Motto -Manege frei! Die zukünftigen
Schulkinder hatten mit ihren Erzieherinnen und dem Projektleiter
Herrn Andreas Sonntag (Bildung und künstlerische Unterhaltung)
das ganze Jahr über das Thema „Zirkus“ bearbeitet. Die beiden
großen Gruppen bereiteten eine kleine Show für alle Gäste vor.
Das Sommerfest war Abschluss des einjährigen Projekts. Rund
28 Kinder präsentierten das Programm mit akrobatischen und
kunstvollen Übungen.
Mit selbst gebackenem Kuchen, Würstchen, Zuckerwatte und Getränken von RWS - Catering war natürlich bestens für das leibliche
Wohl gesorgt. Sogar der Eiswagen war geladen.
Außerdem waren 2 Hüpfburgen, Kinderschminken von der Sparkasse und das Glücksrad vertreten.
Zum krönenden Abschluss überreichte Herr Sonntag der Leiterin
der Kindertagesstätte, ein Kindereinrad für die Einrichtung.
Erfolgreicher Start in die Badesaison
Auch wenn dauerhaftes Sommerwetter noch etwas auf sich warten
lässt, kann man von einem erfolgreichen Start in die Badesaison
2015 für das Neptunbad sprechen. Diesen Umstand haben wir
unter anderem dem tatkräftigen Einsatz der zahlreichen Mitglieder
des „Freundeskreises Neptunbad“ zu verdanken. Die Verbandsgemeinde möchte sich an dieser Stelle ganz herzlich für die Unterstützung bedanken und wünscht allen viel Freude und schönes
Wetter während der Badesaison.
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Nr. 7/2015
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Helbra
FD Bau- und Ordnungsverwaltung
10 Jahre Kinderfeuerwehr Helbra
Am 13. Juni 2015 feierte unsere Kinderfeuerwehr ihr 10-jähriges
Jubiläum, zahlreiche Besucher folgten der öffentlichen Einladung.
Eine Abordnung von unserer Partnerfeuerwehr aus der Gemeinde
Finnentrop und von unseren Freunden der Brandweer Diksmuide
(Belgien) kamen zu uns, aber auch Wehren aus unserem Landkreis
kamen uns gratulieren.
Um 10 Uhr eröffnete Kameradin Aline Rzepczyk (Kinderfeuerwehrwartin) offiziell die Feier und berichtete über die Entstehung der
Kinderfeuerwehr in Helbra.
Nach den zahlreichen Grußworten von den geladenen Gästen gab
es viele Geschenke für die Mädchen und Jungen der Kinderfeuerwehr überreicht. Trotz einer Unwetterwarnung vom Deutschen
Wetterdienst für unseren Landkreis hatten wir Glück und es blieb
relativ trocken und unsere Besucher konnten sich über die Arbeit
der Kinderfeuerwehr ein Bild machen.
Aber nicht nur über die Aktivitäten der Kinderfeuerwehr konnte
sich informiert werden, bei einer Technikschau vom THW, Rettungsdienst und Feuerwehr konnte man sich über die verschiedenen Hilfsorganisationen informieren. Bei einer Station von den
Regionalbereichsbeamten der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt
Süd welche in unserer Verbandsgemeinde stationiert sind, konnte
man sich über ihre Aufgaben sowie über die Arbeit der Polizei
informieren. Bei jeder Station erhielten alle Kinder die eine Stempelkarte vorher erhalten haben einen Stempel, nach erfolgreicher
Sammlung aller Stempel bekamen sie eine Medaille überreicht.
Auch für die kleineren Besucher gab es viel zu erleben, so konnten sie kostenlos Eisenbahn fahren und sich auf der Hüpfburg
austoben oder bei dem Stand der „Sonnebärger“ Teddywerkstatt
ihr eigenes Kuscheltier stopfen und sich beim Kinderschminken
bunt anmalen lassen.
Nach dem Mittagessen, welches unsere Küchencrew in der Gulaschkanone zubereitet hatte, führte die Kinderfeuerwehr eine
Schauübung vor. Es wurde ein Löschangriff mit einer Personenrettung vorgeführt. Nach dem Kommando Übung beendet durch
die Gruppenführerin, bekamen die Kinder ein kühles Getränk und
einen Pokal überreicht.
Am Nachmittag führte dann noch der Radsportverein aus Bornstedt
eine Kunstradshow auf unserem Gelände vor.
Am Abend wurde dann noch kräftig mit der Bevölkerung und
unseren Gästen bei guter Musik in der Fahrzeughalle das Jubiläum gefeiert. Wir bedanken uns bei allen Gästen für die vielen
Geschenke sowie bei allen Sponsoren, Helfern und allen anwesenden Hilfsorganisationen, denn ohne die finanzielle und tatkräftige
Unterstützung wäre dieses Fest nicht möglich gewesen.
Aline Rzepczyk
Kinderfeuerwehrwartin
Jugendfeuerwehr Klostermansfeld
holt 2. Platz beim Feuerwehrsportfest
Am Samstag, dem 6. Juni 2015 fand das alljährliche Feuerwehrsportfest des Traditionsverein der ehemaligen Werkfeuerwehren,
der OFW Ahlsdorf und des Kreisfeuerwehrverbandes MansfeldSüdharz statt. Bei sonnigen Wetter startete die Jugendfeuerwehr
Klostermansfeld in zwei Gruppen, bestehend aus einer Schülerund einer Jugendmannschaft. Die Schüler die gerade erst frisch
aus der Kinderfeuerwehr übernommen wurden, konnten einen
guten fünften Platz erzielen.
Für die Jugendmannschaft hieß es zum Schluss hoch aufs Podium.
In diesen Jahr sicherten sie sich den 2. Platz und nahmen den
Pokal voller Stolz mit nach Klostermansfeld.
Erfolgreicher Übergang
Im zweiten Quartal dieses Jahres konnte die Kinderfeuerwehr
Klostermansfeld einen Doppelsieg feiern. Gleich drei Kinder der
Abteilung konnten zusammen in die Jugendfeuerwehr wechseln.
Besonders stolz ist man, dass es erstmals drei Mädchen sind,
die erfolgreich mit einem sehr guten Wissensstand in die nächst
höhere Abteilung befördert werden konnten, so der Leiter der Kinderfeuerwehr Oliver Baumann. In Klostermansfeld versucht man
seit der Gründung der Kinderfeuerwehr im Jahr 2008 bereits die
Kleinsten für die Feuerwehrarbeit zu begeistern, um eine stabile
Jugend- und Einsatzabteilung zu sichern. Denn diese Kinder sind
die Zukunft der Feuerwehr.
Die neuen Mädchen bei der Jugendfeuerwehr
Lisa Marie Andreas, Sina Schwarz & Hanna-Sophie Hartung
(v. l. n. r.)
Helbra
- 20 -
Nr. 7/2015
Die Gemeinde Helbra gratuliert
im Monat Juli den Senioren
Wir gratulieren
Die Gemeinde Ahlsdorf gratuliert
im Monat Juli den Senioren
Frau Anneliese Peter
Frau Waltraud Braune
Frau Waltraud Tretschok
Herrn Eberhard Fricke
Frau Inge Heber
Herrn Helmut Ziegner
Herrn Friedrich Hanke
Herrn Werner Balzer
Frau Erika Feine
Frau Elfriede Paul
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 90. Geburtstag
zum 91. Geburtstag
Die Gemeinde Benndorf gratuliert
im Monat Juli den Senioren
Frau Irene Ringleb
Frau Ruth Hartung
Frau Maria Behrens
Herrn Herbert Kröber
Frau Edeltraud Mälzer
Frau Anni Cerny
Frau Ruth Witzel
Frau Gertrud Dittmann
Frau Anna Hepner
Herrn Hermann Döpel
Herrn Alois Temeschinko
Frau Luise Eckhardt
Herrn Horst Merten
Frau Margarete Eilert
Frau Martha Franz
Herrn Kurt Fiedler
zum 75. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 89. Geburtstag
zum 90. Geburtstag
zum 95. Geburtstag
zum 96. Geburtstag
Die Gemeinde Blankenheim gratuliert
im Monat Juli den Senioren
Frau Ingrid Naumann
Frau Herta Theile
Herrn Werner Todte
Herrn Hans Gremmer
Frau Anni Günther
Frau Frieda Telle
Frau Brigitte Franke
Herrn Wilfried Stockhaus
Herrn Heinz Rothe
Herrn Helmut Lovsky
Frau Regina Kühne
Frau Edith Koska
Frau Irma Rohkohl
Herrn Werner Fischer
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 90. Geburtstag
zum 91. Geburtstag
zum 95. Geburtstag
Die Gemeinde Bornstedt gratuliert
im Monat Juli den Senioren
Herrn Peter Lischka
Frau Renate Wege
Frau Helga Goldschmidt
Herrn Lothar Machlitt
Herrn Wolfgang Winkel
Herrn Walter Sklenar
Herrn Josef Schremmer
Frau Elfriede Bunzel
Frau Ursula Wetzel
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 89. Geburtstag
Herrn Wolfgang Sagel
Frau Edith Tille
Herrn Wilmar Bach
Frau Dagmar Hebestadt
Herrn Walter Polenz
Frau Marianne Seidel
Frau Gisela Hennig
Herrn Helmut Ehrhardt
Frau Hildegard Petsch
Frau Monika Breitschuh
Herrn Otto Kraus
Frau Adelheid Kellner
Frau Lucia Wenzel
Frau Meta Wyszkowski
Frau Lieselotte Göhre
Frau Gerda Ulrich
Herrn Walter Steyer
Frau Helene Ehrhardt
Herrn Waldemar Tille
Herrn Egon Gemer
Herrn Manfred Urbaniak
Frau Dorothea Schumann
Herrn Walter Knietzsch
Frau Edith Wieprecht
Herrn Paul Krämer
Frau Hermine Goldschmidt
Frau Maria Manner
Frau Ruth Müller
Herrn Werner Wolframm
Frau Helga Zschieschang
Frau Margot Harder
Frau Margit Stöhr
Frau Gertrud Hertel
Herrn Werner Priefler
Frau Margot Mehrmann
Frau Anna Rückschloß
Frau Lieselotte Hagelgans
Herrn Werner Zinke
Frau Hellma Heise
Frau Eva Schmidt
Frau Inge Wetzstein
Frau Helene Klein
Frau Ruth Meyer
Frau Elise Thunert
Frau Gertrud Fuhrmann
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 86. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
zum 89. Geburtstag
zum 93. Geburtstag
zum 94. Geburtstag
zum 94. Geburtstag
zum 95. Geburtstag
Die Gemeinde Hergisdorf gratuliert
im Monat Juli den Senioren
Frau Irmtraud Knauth
Herrn Lothar Roth
Frau Christa Hempel
Herrn Alfred Schneider
Frau Inge Siege
Frau Margarete Schidda
Herrn Manfred Schellenberg
Herrn Heinz Thiele
Frau Ingeburg Werther
Herrn Eberhard Zörner
Herrn Günter Klois
Frau Ilse Aderhold
Frau Traude Mummer
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
zum 89. Geburtstag
zum 90. Geburtstag
Die Gemeinde Klostermansfeld gratuliert
im Monat Juli den Senioren
Herrn Detlef Oertel
Frau Karin Paul
zum 70. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
Nr. 7/2015
Herrn Horst Hlawati
Frau Heidetraud Nagel
Herrn Wolfgang Löwa
Frau Sigrid Teuchert
Frau Helga Bösel
Frau Irene Pätz
Herrn Karl Deinzer
Frau Ingeborg Getrost
Frau Christa Wieprich
Frau Gertrud Greulich
Herrn Heinz Mühling
Herrn Alfred Konieczny
Frau Rotraud Kurth
Herrn Gerhard Domagala
Frau Johanna Hüber
Herrn Günter Henneberg
Frau Fanny Berend
Frau Emma Krone
Frau Elise John
- 21 zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 87. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
zum 91. Geburtstag
zum 94. Geburtstag
zum 93. Geburtstag
Die Gemeinde Wimmelburg gratuliert
im Monat Juli den Senioren
Herrn Gerhard Axt
Herrn Günter Telle
Frau Eva Fröhner
Frau Margret Koch
Frau Brigitte Lenschak
Frau Waltraud Bodtke
Frau Ruth Reizig
Herrn Hans Zeising
Herrn Heinz Behncke
Herrn Horst Groeger
Helbra
Wir werden 170
So alt wird nicht jeder, auch nicht viele Chöre. Deshalb wollen wir,
der Volkschor Ahlsdorf, am 1. Septemberwochenende in diesem
Jahr richtig feiern. Wir hoffen, dass uns viele Gäste beehren werden
und an unseren Veranstaltungen teilnehmen.
Auf jeden Fall werden einige befreundete Chöre aus der näheren
und auch weiteren Umgebung an einem vielseitigen, bunten Programm mitwirken und für gute Stimmung sorgen.
Genaue Termine und Informationen können Sie der nächsten Ausgabe des „Kommunalanzeigers“ entnehmen.
Unser bevorstehendes Jubiläum möchte ich heute zum Anlass
nehmen auf die Geschichte unseres Chores zurückzublicken.
Am 21. Juli 1845 wurde dieser Chor als Männerchor Concordia gegründet und wirkte viele Jahre neben anderen Chören in Ahlsdorf.
Um die Existens des Chorlebens nach dem 1. Weltkrieg zu sichern
schlossen sich einige Chöre 1919 zusammen.
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 83. Geburtstag
zum 84. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
zum 88. Geburtstag
Herzliche Glückwünsche gehen an die Eheleute
Jutta und Reinhard Hoffmann aus Benndorf,
Gisela und Dieter Keller aus Blankenheim,
Roswitha und Hans Lebek aus Helbra,
Dagmar und Kurt Hebestadt aus Helbra,
Sigrid und Peter Schuldaj aus Helbra,
Inge und Jochen Liebetrau aus Hergisdorf,
Karin und Gerd Zunkel aus Hergisdorf/Kreisfeld,
Doris und Horst Bäcker aus Hergisdorf/Kreisfeld,
Monika und Franz Demmer aus Wimmelburg,
Solweig und Volker Breitschuh aus Wimmelburg,
und Gertraud und Helmut Schlanstedt aus Wimmelburg,
welche im Juli das Fest der „Goldenen Hochzeit“ feiern.
Um die Existens des Chorlebens nach dem 1. Weltkrieg zu sichern
schlossen sich einige Chöre 1919 zusammen.
Der 2. Weltkrieg legte dem Chor eine Zwangspause auf.
Im Jahre 1951 kam es zur Neuformierung des Chores und 1953
gab es einen Männerchor, einen Frauenchor und den gemischten
Chor innerhalb des Musikvereines „Volkschor Ahlsdorf mit insgesamt 80 Mitgliedern.
Besonders herzliche Glückwünsche
gehen an die Eheleute
Christa und Herbert Huth aus Ahlsdorf/Ziegelrode,
Gertrud und Joachim Vopel aus Blankenheim,
und Henny und Georg Himpel aus Klostermansfeld,
welche im Juli das Fest der „Diamantenen Hochzeit“ feiern.
Besonders herzliche Glückwünsche
gehen an die Eheleute
Gertraud und Walter Rauchfuß aus Hergisdorf/Kreisfeld
welche im Juli das Fest der „Eisernen Hochzeit“ feiern.
Chor 1965
1975 fanden wir uns zu einem gemischten Chor, dem Volkschor
Ahlsdorf zusammen. Unser Chorleiter war lange Jahre der leider
verstorbene Musiker Heinz Kempe.
Helbra
- 22 -
Den Dirigentenstab hat unser heutiger Chorleiter Hartmut Eisermann 1993 übernommen. Seither fordert er uns mit viel Engagement und Ausdauer in den Übungsstunden, damit unser Chor
seine gesangliche Qualität nicht einbüßt. Erster Vorsitzender ist
Axel Kempe.
Wir zählen jetzt 30 Mitglieder und unsere ältesten Sänger haben
die „70“ bereits überschritten. Wir wirken bei vielen verschiedenen kulturellen Veranstaltungen mit. So u.a. bei Heimatfesten,
Veranstaltungen der Volkssolidarität und der Gewerkschaften, in
Kirchen besonders zur Adventszeit oder zum Frühlingskonzert
im Kloster Helfta. Häufig werden wir zu Sängerfesten eingeladen. Unser Repertoire enthält Volks- und Heimatlieder, moderne
Chorliteratur, aber auch Klassik. Wenn es auch zwischenzeitlich zu
Nr. 7/2015
Namensänderungen kam, hat sich der Chor durch das einmütige
Zusammenwirken seiner Sänger in den langen Jahren erhalten.
Damit dies so bleibt sind wir sehr an Nachwuchs interessiert.
Wir wünschen uns, dass deutsches Liedgut, welches wir von unseren Vorfahren ererbt haben auch in Zukunft nicht vollständig
vergessen wird.
Gesang verbindet und bringt Zuhörern und Sängern immer wieder
Freude.
Deshalb laden wir Sie herzlich ein am 5. September mit uns zu
feiern.
Volkschor Ahlsdorf
Martina Krügner
Nr. 7/2015
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Nr. 7/2015
Benndorf am Ende nur Vierter
Am letzten Spieltag der Faustball-Verbandsliga in Merseburg gelang es dem TSV Benndorf 1664 e. V. nicht, den dritten Tabellenplatz zu halten. Im entscheidenden Spiel unterlag man, wenn auch
denkbar knapp, dem MSV Eisleben mit 2 : 1 Sätzen. Die Benndorfer
fanden nie richtig zu ihrem Spiel, da gerade im Angriff nicht die
gewohnte Sicherheit vorhanden war. Am Ende war es das, was
sich eigentlich schon während der ganzen Saison abzeichnete,
dass die Spielerdecke immer dünner wird, um verletzungsbedingte
Ausfälle adäquat zu kompensieren. Ein Problem, das auch in den
nächsten Jahren wohl kaum zu lösen sein wird.
Aber auch positive Entwicklungen zeichneten sich in dieser Saison ab, Christian Wagner eigentlich Überschläger, musste beim
Heimspieltag in Benndorf durch den Ausfall eines Spielers in die
Abwehr wechseln und avancierte hier zum Matchwinner. Wobei
an dieser Stelle auch einmal mehr die hohe Einsatzbereitschaft
aller Spieler Erwähnung finden sollte. Das der Meistertitel auch in
diesem Jahr nach Merseburg gehen wird, darüber war man sich
schon vor Beginn der Saison im klaren und so schaffte es auch
dann die erste Vertretung, den Titel mit in die Chemiestadt zu nehmen. Diese Dominanz der beiden Vertretungen aus Merseburg wird
wohl auch in den kommenden Jahren kaum zu durchbrechen sein.
Für Benndorf waren im Einsatz: Matthias Sandner, Christian Wagner, Manfred Trautmann, Florian Heimicke und Lutz Buttenberg.
Ansprechpartner:
Frau Bärbel Walther und Frau Kerstin Raase
Das war bei uns los
Das 8. Sportfest der Senioren der VS OG Blankenheim mit den
Patenkindern war ein großer Erfolg!
Rainer Lienow
Abschlusstabelle
1. Chemie Buna Schkopau 1 2. Chemie Buna Schkopau 2
3. MSV Eisleben
4. TSV Benndorf 1884 e. V.
5. SV Tornitz
6. SV Staßfurt
Volkssolidarität Ortsgruppe Blankenheim
38 : 2
34 : 6
20 : 20
18 : 22
6 : 34
4 : 36
Ein Dankeschön
für ein gelungenes Pfingstfest 2015
Das Pfingstfest 2015 der Pfingstgesellschaft Blankenheim e. V.
ist nun leider schon wieder vorbei.
Aber es geht auch in diesem Jahr als eine gelungene und erfolgreiche Veranstaltung in die Vereinschronik ein.
Die Mitglieder, Freunde, Unterstützer und Sponsoren haben es
wieder geschafft das Dorf in die berühmte und besondere „Pfingststimmung„ zu versetzen. Mitten drin, statt nur dabei hieß es auch
in diesem Jahr. Es wurde wieder mit viel Spaß, guter Stimmung
und viel Witz getanzt und gelacht. Das Pfingstfest in seiner Tradition ist und bleibt ein ganz besonderes Ereignis in Blankenheim,
was jeden mitnimmt und ansteckt. Wir möchten daher ein ganz
großes Lob und Dankeschön an alle Vereinsmitglieder, Freunde,
Unterstützer und Sponsoren richten. Ohne sie wäre dieses Fest
in der Fülle und mit allen Höhepunkten nicht vorstellbar.
Die Pfingstgesellschaft Blankenheim e. V. grüßt all seine Gäste
und Besucher und bedankt sich für die Treue und den Zuspruch.
Wir sehen uns bestimmt im nächsten Jahr wieder.
Sport frei! hieß es am 22.06.2015 bei der OG der VS in Blankenheim. Selbst die Patenkinder der Kindertagesstätte „Storchennest“
Blankenheim ließen es sich nicht nehmen, aktiv am Sportfest
mitzuwirken. In fünf Einzeldisziplinen stellten die Teilnehmer ihr
Können unter Beweis.
Natürlich wurde auch der Gesamtsieger ermittelt.
Christa Mann erhielt von Bärbel Walther und Giesela Altenburg
den Wanderpokal als „Sportkanone 2015“. Wir danken allen Helfern und Mitwirkenden, die zum Gelingen unseres Sportfestes
beitrugen.
Nr. 7/2015
- 25 -
Kreisfelder Pfingstgesellschaft e. V.
Auf diesem Wege möchte sich die Kreisfelder Pfingstgesellschaft
e. V. nochmals bei allen Gästen, Sponsoren und Helfern, die zum
Gelingen des Kreisfelder Pfingstfestes 2015 beigetragen haben,
recht herzlich bedanken.
Wir freuen uns weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit.
Danke sagen wir an:
Autohaus Trumpf GmbH, Wimmelburg
Norbert Born MdL, Kreisfeld
Anja Wicht Rechtsanwältin , Eisleben
Estrichbau Bartnitzek, Eisleben
Die Continentale Lutz Montag, Panitsch
Trockenausbau Axel Pietsch, Helbra
Zahnarztpraxis Karin Preuß, Kreisfeld
BTH GmbH, Eisleben
Fahrschule BTV Jürgen Liese, Kreisfeld
Bestattungshaus Steffen Wackerhagen, Eisleben
Brennstoffhandel Vaupel, Wimmelburg
LVM Marc Litschko, Eisleben
Systemtechnik Wrba, Eisleben
Hausmeisterdienste Reichwald, Kreisfeld
AUTEX - Tuning Oliver Petermann, Klostermannsfeld
Bäckerei Morgenstern, Helbra
Blumenfachgeschäft Yvonne Hörning, Kreisfeld
Heizung - Sanitär Bernd Prietzel, Ziegelrode
HFV Transporte S. Streich, Helbra
REWE Markt , Eisleben
Klemme AG , Eisleben
Krause, Werbung und Gestaltung, Eisleben
Andreas Tautriem, Wansleben
Gaststätte Katharinenholz D. Schade, Kreisfeld
Autohaus Koschitzky, Wimmelburg
Jünger Autoteile, Eisleben
Dachdeckerfachbetrieb Gebr. Radetzki, Eisleben
GTÜ, D.Rohkohl , Wimmelburg
Steffen Sachse, Baudienstleistungen, Helbra
AFC Fahrschule Lenk, Eisleben
Putz+Fassadensysteme Marc Wiegand, Hergisdorf
Hard Sports, K. Roy, Eisleben
RA`e Sonderhoff , Hettstedt
Gestaltungs und Dienstleistungsunternehmen C. Herker, Hergisdorf
Autohandel Graczyk, Eisleben
Physiotherapie Torsten Elste, Helbra
Trucks & Cars S. Skubela, Hergisdorf
Fahrzeugleasing Müller, Leipzig
RFD GmbH Ziener, Wimmelburg
Getränkevertrieb Nonnaß GbR , Eisleben
Athos Restaurant, Eisleben
Edelstahlbeizerei ,Eisleben
Fenstertechnik, Eisleben
SB Tankstelle Uwe Rieb, Eisleben
Friseur Wischalla, Wimmelburg
Textilgeschäft S.Zimmermann, Eisleben
Dienstleistungen M. Stößel, Ahlsdorf
T&G Baustoffe, Helbra
Kutter HTS, Helbra
VEB GmbH , Helbra
Gesundheitspraxis Heise+Seemann, Eisleben
Wohnungsverwaltung B. Klama, Kreisfeld
Pizzahaus Eisleben
Debeka C. Poese, Hergisdorf
Daniel Montag, Frechen
Autohaus Schneider, Helbra
Silvio Zanirato, Danpower
DVAG Andreas Koch
Stadtwerke Eisleben GmbH
Enrico Montag , Ahlsdorf
Jana Nails, Eisleben
Thomas Bartnitzek, HLS, Eisleben
Sandra`s Blumeneck, Eisleben
Patrick Streich, Snap On, Ahlsdorf
Helbra
Die Kreisfelder Pfingstgesellschaft und die Gaststätte Katharinenholz laden recht herzlich ein:
Zum 2. Kreisfelder Sommerfest ins KATHARINENHOLZ zu
KREISFELD !
WANN: SAMSTAG, den 01.08.2015,
20:00 Uhr!!!
Wo: FREILICHTBÜHNE an der Gaststätte Katharinenholz!!!
Was: „Open Air“
mit der Band
KLANGKARAT
KVV Gaststätte Katharinenholz
Und an der Abendkasse!!!
AWO Ortsverein Klostermansfeld
informiert
Wir laden alle Blutspender und die es werden wollen am
Freitag, dem 17. Juli 2015
von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
„Zum großen Aderlass“
in das Haus der Begegnung in Klostermansfeld, Schulplatz 9
herzlich ein. Unterstützen Sie den MDR Spendensommer, eine
Aktion von „MDR um 4“
Live Übertragung im MDR.
Wir würden uns sehr freuen, Sie bei uns persönlich begrüßen
uns können.
Auch Sie können mit Ihrer Blutspende Leben retten.
Olaf Greulich
Vorsitzender
Vierzehnte Projekt
3-Senioren-Rallye
Hier geht es nicht um Raserei!!!
Sie haben noch nie an einer Rallye teilgenommen?
Hier ist die Gelegenheit!
Am 22. August ab 10.00 Uhr können Sie zur 14. Seniorenrallye
antreten. Letztes Jahr waren 50 Autos am Start - probieren Sie
es doch auch einmal.
Die Route führt durch den Landkreis Mansfeld-Südharz und ist
ca. 55 km lang.
Hier noch einige Hinweise zur Veranstaltung.
· Teilnehmen kann jeder ab 60 Jahre.
· Als Beifahrer können auch Enkelkinder teilnehmen
· Es gibt mehrere Zwischenstationen, an denen leichte Orientierungs- und Wissensfragen beantwortet werden müssen.
· Es wird nur auf öffentlichen Straßen gefahren.
· Eine Zeitwertung erfolgt nicht.
· Sieger ist der Teilnehmer mit der höchsten Punktzahl.
Start sind die Skoda Autohäuser in Sangerhausen und Lutherstadt
Eisleben. Jeder Teilnehmer fährt mit dem eigenen PKW. Das Ziel
ist das die Villa Kunterbunt in Obersdorf, hier findet die Siegerehrung statt. DJ Sven Lange und weitere Unterhaltungsprogramme
sorgen für Kurzweil und Spaß.
Schirmherr dieser Veranstaltung ist Herr Thomas Webel, Minister
für Landesentwicklung und Verkehr des Landes S.-Anhalt.
Weitere Informationen - Unterlagen und Anmeldeformulare (Nennung) - können Sie im Autohaus Liebe, Grabenweg, 06526 Sangerhausen, Autohaus Liebe Am Strohhügel, 06295 L. Eisleben und
auch direkt in der Geschäftstelle von Projekt 3 - Doris Reinhardt,
Schlossberg 3, 06542 Allstedt, OT Beyernaumburg, unter der Rufnummer 03464 587817 oder per E-Mail Doris.reinhardt@projekt-3.
de abholen bzw. abfordern.
Veranstalter ist Projekt 3 gGmbH in Zusammenarbeit mit Autohaus
Liebe und der Mitteldeutschen Zeitung.
Nennungsschluss ist der 15. August 2015
Helbra
- 26 -
Nr. 7/2015
Evangelische Kirchengemeinde
Evangelische Kirchengemeinde St. Katharina, Benndorf
Gottesdienste:
Samstag, 11.07. um 14.00 Uhr
Sonntag, 26.07. um 9.30 Uhr
Sonntag, 16.08. um 9.30 Uhr
Frauenkreis:
Donnerstag, 09.07. um 15.00 Uhr in Benndorf zusammen mit dem
Helbraer Frauenkreis
Donnerstag, 13.08. um 15.00 Uhr in Benndorf zusammen mit dem
Helbraer Frauenkreis
Evangelische Kirchengemeinde St. Stephanus, Helbra
Gottesdienste:
Sonntag, 12.07. um 14.00 Uhr
Sonntag, 26.07. um 10.30 Uhr
Sonntag, 16.08. um 10.30 Uhr
Frauenkreis: siehe Benndorf
Evangelische Kirchengemeinde St. Martin, Ahlsdorf
Gottesdienste:
Sonntag, 19.07. um 09.30 Uhr
Sonntag, 02.08. um 09.30 Uhr
Frauenkreis:
Mittwoch, 08.07. um 15.00 Uhr in Wimmelburg zusammen mit
dem Ahlsdorfer und Kreisfelder Frauenkreis
Mittwoch, 12.08. um 15.00 Uhr in Wimmelburg zusammen mit
dem Ahlsdorfer und Kreisfelder Frauenkreis
Evangelische Kirchengemeinde St. Wigbert, Kreisfeld
In den Sommermonaten finden die Gottesdienste
gemeinsam mit den Ahlsdorfern in Ahlsdorf statt.
Frauenkreis:
Mittwoch, 08.07. um 15.00 Uhr in Wimmelburg zusammen mit
dem Ahlsdorfer und Kreisfelder Frauenkreis
Mittwoch, 12.08. um 15.00 Uhr in Wimmelburg zusammen mit
dem Ahlsdorfer und Kreisfelder Frauenkreis
Evangelische Kirchengemeinde St. Cyriacus, Wimmelburg
Gottesdienste:
Sonntag, 19.07. um 10.30 Uhr
Sonntag, 02.08. um 10.30 Uhr
Frauenkreis:
Mittwoch, 08.07. um 15.00 Uhr in Wimmelburg zusammen mit
dem Ahlsdorfer und Kreisfelder Frauenkreis
Mittwoch, 12.08. um 15.00 Uhr in Wimmelburg zusammen mit
dem Ahlsdorfer und Kreisfelder Frauenkreis
- St. Marien - Kirchstrasse 3
06308 Klostermansfeld
Gottesdienste
Sonntag, 12.07.2015
09.30 Uhr
09.30 Uhr
Sonntag, 19.07.2015
Sonntag, 26.07.2015 09.30 Uhr
09.30 Uhr
Sonntag, 02.08.2015 Sonntag, 09.08.2015
09.30 Uhr
Gemeindenachmittag
Donnerstag, 09.07.15 um 14.00 Uhr im Gemeindehaus der ev.
Kirchengemeinde
Die ev. Kirchengemeinde Klostermansfeld gehört zum Pfarrbereich
Mansfeld. Pfarrer Dr. Matthias Paul, Mansfeld, ist unter der Ruf-Nr.
034782 20320, Fax: 034782 909930, erreichbar.
Öffnungszeiten des Gemeindebüros Klostermansfeld,
Kirchstr. 3, Frau Römer,
jeden Donnerstag, in der Zeit von 8.00 - 11.00 Uhr
Tel.: 034772 25250, Fax: 034772 21858
Friedhofsverwaltung Klostermansfeld,
Kirchstr. 3, Frau Römer,
Sprechzeit: Jeden Dienstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, im Büro
der Friedhofsverwaltung, Kirchstraße 3, 06308 Klostermansfeld.
Die Friedhofsverwaltung ist unter der Telefonnummer: 034772
839 385 zu erreichen.
Hinweis!
Seit dem Jahre 1990 betragen die Ruhezeiten für Erd- und Urnenbestattungen nur noch 20 Jahre. Die Gräber dieser Sterbejahrgänge waren demnach schon im Jahre 2010 abgelaufen.
Bitte melden Sie sich bei der Friedhofsverwaltung.
Wurden am Anfang des Jahres 1990 noch Verträge mit einer Ruhezeit von 25 Jahren abgeschlossen, so verlängert sich das Nutzungsrecht noch bis zum Ende des Jahres 2015.
Die Ruhezeit der Sterbejahrgänge 1995, Erd- und Urnenbestattungen, sind ebenfalls 2015 abgelaufen. Die Nutzungsberechtigten
melden sich bitte in der Friedhofsverwaltung um den weiteren
Verfahrensweg abzuklären. Das Entfernen und Einebnen der Grabstellen durch die Nutzungsberechtigten ist lt. Friedhofssatzung
nicht gestattet. Jegliche Veränderungen an den Grabstätten sind
bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen und entsprechend der
Gebührensatzung gebührenpflichtig. Wir weisen nochmals darauf
hin, dass lt. neuer Friedhofssatzung das vollständige Abdecken
der Grabanlagen (Steinplatte) für alle Grabarten nicht mehr gestattet ist.
Ein Drittel der Grabanlage ist für Bepflanzungen frei zu halten. Die
Steinmetzbetriebe sind darüber informiert.
Unsere Kirche im Internet, Sie finden uns unter:
www.ev-kloster-kirche.de
Kath. Pfarrei St. Georg Hettstedt
wöchentlichen Zeiten der Gottesdienste und Termine
Dienstag 08.30 Uhr Wortgottesfeier in Helbra
Mittwoch
18.30 Uhr hl. Messe in Klostermansfeld
Freitag 08.30 Uhr hl. Messe in Helbra
Samstag 18.00 Uhr Vorabendmesse
in Helbra (18.07.)
in Klostermansfeld (25.07.)
Sonntag
10.00 Uhr Hochamt in Helbra (26.07.)
in Klostermansfeld (12.07./19.07.)
Donnerstag 16.00 Uhr Religionsunterricht in
Klostermansfeld
1. - 8. Klasse (außer in den Ferien)
19.15 Uhr Chorprobe in Helbra
Freitag Jugendstunde siehe Aushang
Juli
Sonntag, 12.07.
10.00 Uhr Pfarreigottesdienst zum Pfarrfest in
Klostermansfeld
12.07. - 19.07. RKW in Klostermansfeld
Nr. 7/2015
Samstag,18.07.
- 27 Goldene Hochzeit des Ehepaares Lebek in
Helbra
Pfarreigottesdienst zum RKW Abschluss
Sonntag, 19.07.
in Klostermansfeld
Samstag, 25.07.
Goldene Hochzeit des Ehepaares
Bischoff in Helbra
27.07. - 02.08.
Jugendurlaub
Weitere Infos sind im Aushang, im Pfarrbrief und auf unserer
Homepage www.mansfelder-land-kirche.de ersichtlich.
Kontaktdaten:
Kath. Pfarrbüro
Pestalozzistr. 6
06311 Helbra
Tel. 0347727 83414
[email protected]
Gemeindereferenten: 034772 839416
Öffentliche Vorträge der Zeugen Jehovas
Datum
12.07.2015
Vortragsthema
Der Reisende Missionar Maik Bahrs referiert
zum Thema:
„Die Szene dieser Welt wechselt“
19.07.2015
„Was sagt die Bibel über die vielen Religionen?“
26.07.2015
Die Versammlung Eisleben besucht an diesem
Wochenende einen dreitägigen Regionalkongress in Glauchau in Sachsen mit dem Motto:
„Warum kam Jesus auf die Erde?“
Die Vorträge finden - soweit nichts anderes vermerkt - jeweils
um 9.30 Uhr im Königreichssaal, Gewerbegebiet Hundertacker,
Christian Ottiliae Straße 5a, Helbra, statt.
Thomas Pils
Beauftragter des Informationsbüros
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Helbra