Checkliste zur betriebsbedingten Kündigung
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Checkliste zur betriebsbedingten Kündigung
Stand: Januar 2008 Checkliste zur betriebsbedingten Kündigung Betriebliche Erfordernisse Außerbetriebliche Gründe (z.B. Auftragsmangel, Arbeitsmangel) und / oder Innerbetriebliche Gründe (z.B. Rationalisierung, Betriebsstilllegung, Unternehmerentscheidung) führen zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen bei außerbetrieblichen Ursachen: Auftragsmangel, Umsatzrückgang Der Zusammenhang von geringerem Arbeitsanfall und dem Wegfall einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen muss ermittelt und rechnerisch nachvollziehbar dargelegt werden. bei innerbetrieblichen Ursachen: Rationalisierung, Umorganisation entweder Wegfall bestimmter Arbeitsplätze, weil bisher im Betrieb erledigte Aufgaben ersatzlos eingestellt oder von Fremdfirma übernommen werden. Art und Zahl der entfallenden Arbeitsplätze genau ermittelbar oder direkt ermittelbarer Wegfall bestimmter Arbeitsplätze, weil die Produktion insgesamt zurückgefahren wird, so dass überall im Betrieb Personal eingespart werden soll. Der Zusammenhang von geringerem Arbeitsanfall und dem Wegfall einer bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen muss ermittelt und rechnerisch nachvollziehbar dargelegt werden. Betriebliche Erfordernisse müssen „dringend“ sein Wegfall der Arbeitsplätze und damit verbundene Kündigungen müssen unvermeidbar / das letzte Mittel sein. betriebsbedingte Daher liegen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vor, wenn Wegfall der Arbeitsplätze durch anderes, milderes Mittel vermeidbar Beispiel: Auftragsrückgang erkennbar nur vorübergehend Arbeitsstreckung, Abbau von Überstunden, Kurzarbeit Weiterbeschäftigung auf einem anderen, freien Arbeitsplatz möglich (unternehmensbezogene Betrachtungsweise) Anforderungen an einen solchen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens muss ein anderer Arbeitsplatz frei sein • es reicht, wenn er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird • es reicht auch, wenn er kurz nach Ablauf der Kündigungsfrist frei wird • es muss ein gleichwertiger Arbeitsplatz sein, kein Anspruch auf Beförderung • es kann ein anderer Arbeitsplatz sein, auf den der AG den AN im Rahmen seines Direktionsrechts verweisen kann • aber: Neuschaffung und Freikündigen von Arbeitsplätzen kann nicht verlangt werden /2 Stand: Januar 2004 2 Anforderungen an den Arbeitnehmer • AN muss für die neue Tätigkeit ohne weiteres geeignet sein • AN ist für die neue Tätigkeit nach zumutbarer Umschulung/ Fortbildung geeignet • Wann ist eine solche Fortbildung/ Umschulung noch zumutbar? Einarbeitungszeit, die ein neuer Arbeitnehmer hätte Weiterbeschäftigung nach Ausspruch einer Änderungskündigung möglich • wenn nur ein schlechterer Arbeitsplatz frei ist, auf den der AN nicht einfach per Direktionsrecht versetzt werden kann • AN muss vor Ausspruch einer Beendigungskündigung ein Angebot zur Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen auf dem anderen Arbeitsplatz gemacht werden. • Beispiel: Der AG will den AN nicht mehr - wie im Vertrag vereinbart - mit einer außertariflichen Zulage von 2,00 € /Stunde beschäftigen, da er dies nicht mehr finanzieren kann. Einvernehmlich ist der AN jedoch zu dieser Änderung nicht bereit. Der AG spricht daher die Änderungskündigung aus, zur Formulierung vgl. die Checkliste zur Änderungskündigung. N hat eine Woche Bedenkzeit, um das Angebot anzunehmen: Nimmt er an: dann unproblematisch: Weiterarbeit auf neuem Arbeitsplatz. Nimmt er unter Vorbehalt an: AN arbeitet auf dem neuen Arbeitsplatz, lässt aber durch das Arbeitsgericht überprüfen, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt war. Lehnt er das Angebot ab, wird die Beendigungskündigung wirksam, der AN arbeitet nicht auf dem neuen Arbeitsplatz, der AN kann diese ggf. Mit der Kündigungsschutzklage angreifen. Sozialauswahl ( § 1 Abs. 3 KSchG) (Betriebsbezogen) AN müssen vergleichbar sein Ausübung vergleichbarer Tätigkeit (ggf. erst nach zumutbarer Einarbeitung) ggf. umsetzbar kraft Direktionsrecht AN desselben Betriebes (nicht unternehmensbezogen) dieselbe Hierarchiestufe die AN müssen austauschbar sein AN sind zudem nicht vergleichbar, wenn sie Sonderkündigungsschutz haben (z. B. Schwerbehinderte, Mutterschutz, Betriebsratsmitglieder) Herausnahme bestimmter Arbeitnehmergruppen aus der Sozialauswahl AG hat ein berechtigtes betriebliches Interesse an - bestimmten AN aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen - der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur. oder Feststellung der Sozialdaten Betriebszugehörigkeit Lebensalter Unterhaltspflichten Schwerbehinderung Hinweis: Achtung: Dieses Merkblatt der Unternehmensverbände Handwerk Nds. e. V. ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.