GSK Verfahrensmeldung zu BILD-OSGAR

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GSK Verfahrensmeldung zu BILD-OSGAR
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Verfahrensmeldung
Berlin, 29.11.2011
Die „BILD“-Zeitung darf ihren Medienpreis nicht als
„OSGAR“ bezeichnen
GSK vertritt die Academy of Motion Picture Arts and Sciences (Veranstalterin
der OSCARS) erneut erfolgreich bei Markenrechtsstreit gegen die AxelSpringer-AG. Kammergericht Berlin bestätigt das Urteil der ersten Instanz.
Die Academy of Motion Picture Arts and Sciences, Veranstalterin der weltberühmten
OSCAR-Preisverleihung, muss es nicht hinnehmen, dass sich Dritte für Preisverleihungsveranstaltungen der Bezeichnung „OSCAR“ bedienen, soweit derartige Veranstaltungen nichts mit dem gleichnamigen Filmpreis aus Hollywood zu tun haben.
So darf die Axel Springer AG keine Auszeichnungen, Preise, Prämien, Prädikate
oder Trophäen unter der Bezeichnung „OSGAR“ oder „BILD-OSGAR“ ausloben
oder verleihen. Die Academy of Motion Picture Arts and Sciences hatte sich aufgrund der jährlichen Verleihung eines Preises unter dem Namen „OSGAR“ in Leipzig durch die „BILD“-Zeitung in ihren Markenrechten verletzt gesehen.
In dieser Sache hatte das Landgericht Berlin bereits mit Urteil vom 2. August 2011
(Az. 16 O 168/10) zugunsten der Academy of Motion Picture Arts and Sciences
entschieden. Gegen dieses Urteil legte die Axel Springer AG Berufung ein. Nunmehr hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 27. November 2012 die Auffassung der ersten Instanz bestätigt und die Berufung der Axel Springer AG zurückgewiesen. Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin besteht wegen der Ähnlichkeit
beider Bezeichnungen Verwechslungsgefahr. Zudem hat das Gericht der Klage
auch aufgrund der Verletzung des Bekanntheitsschutzes der Marke „OSCAR“ stattgegeben, da sich die Axel Springer AG mit ihrem Preis „OSGAR“ in unzulässiger
Weise in die Sogwirkung der Marke „OSCAR“ betreffend den berühmten Filmpreis
der Academy of Motion Picture Arts and Sciences begeben habe.
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Hintergrund dieses Rechtsstreits ist, dass Trittbrettfahrer sich im Zusammenhang
mit der Bezeichnung von Preisen und Auszeichnungen bzw. der Durchführung derartiger Preisverleihungs- bzw. Auszeichnungsveranstaltungen wiederholt an den
bekannten „OSCAR“ anlehnen, um von dem guten Ruf und dem Renommee dieser
berühmten Marke zu profitieren. Das Urteil des Kammergerichts Berlin, das derartige Handlungen als markenrechtswidrig einstuft, dürfte Signalwirkung für ähnliche
Rechtsverletzungen haben.
GSK vertritt die Academy seit Jahren regelmäßig in markenrechtlichen und urheberrechtlichen Auseinandersetzungen betreffend den berühmten „OSCAR“.
Vertreter Academy of Motion Picture Arts and Sciences:
GSK Stockmann + Kollegen (Berlin):
Dr. Jörg Kahler, Partner; Johannes Müller, Associate (beide IP, Berlin)
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Bei grenzüberschreitenden Transaktionen arbeitet GSK seit 2002 mit einem kleinen
Kreis renommierter Anwaltskanzleien aus den bedeutendsten europäischen
Jurisdiktionen exklusiv zusammen. Dabei handelt es sich um die Kanzleien Nabarro
(Großbritannien), August & Debouzy (Frankreich) Nunziante Magrone (Italien) und
Roca Junyent (Spanien). Diese exklusive Allianz verfügt über mehr als 960 Anwälte
mit 23 Büros in den wichtigsten Finanz- und Wirtschaftszentren Europas und deckt
zusätzlich die EU-Metropole Brüssel sowie Nordafrika, Singapur und China ab.
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GSK. Der Unterschied.
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